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Schweizerische Baurechtstagung 2017 SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich

Schweizerische Baurechtstagung 2017

Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag! • Planer: Planerleistung • Bauherr: typ. Entgelt

Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Der guten Ordnung halber: Geltung von AVB Interesse halber: Qualifikation Rangordnung Hakelige Bestimmungen • Informations- und Abmahnungspflichten • Beizug von Dritten • Fristen und Termine • Haftung und Freizeichnung

Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB

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AVB / SIA / LHO / KBOB

Schweizerische Baurechtstagung 2017

Der guten Ordnung halber … • Regelung eines privaten Verbands • Frei anpassbar • Keine Geltung ohne vereinbarte Übernahme • Zugänglichkeit

Problem: Mustervertrag SIA ohne AVB / AVB für BH nicht zugänglich

AVB LHO: Keine Geltung ohne Übernahme

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Interesse halber … … und weil sie praktische Auswirkungen hat.

• Planervertrag ist kein gesetzlicher Vertragstyp • Warum interessiert Qualifikation?

• Feststellung der anwendbaren (zwingenden) Normen

• Auswirkungen auf Haftung, Verjährung der Haftung und Beendigung des Vertrags

Der Planervertrag und die Qualifikationsfrage

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Reine Planungsleistungen: Werkvertrag

Bauleitung: Auftrag

Gesamtvertrag: gemischtes Vertragsverhältnis

• Spaltung der Rechtsfolgen

• Auflösung immer nach Art. 404 OR (zwingend) • Vergütung (wohl immer) nach Art. 394 III OR

Der Planervertrag und die Qualifikationsfrage

Auftrag Werkvertrag Tendenz zum Auftrag?

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

2. Mustervertrag

2.2: Soweit zwischen den hiervor aufgeführten Vertrags-bestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die Rangfolge gemäss Ziffer 2.1 massgebend.

Widersprüche und Rangordnung

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung

Anwendung Widerspruchsregel setzt Widerspruch voraus!

Widersprüche und Rangordnung

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung

«Keinesfalls angebracht ist es, sich auf die Rangfolge der Vertragsbestandteile zu verlassen, da die Konsequenzen hieraus oft nicht absehbar sind.» Leitfaden zum KBOB-Planervertrag, 2014, S. 5

Widersprüche und Rangordnung

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.1 und .2: Sorgfalts- und Treuepflicht

Informations- und Abmahnungspflicht

• Umfassende Anzeige- bzw. Informationspflicht • Setzt Prüfpflicht voraus

Ziff. 2.1 AVB KBOB: «Er zeigt sofort alle Umstände schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden könnten.»

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.61: Abmahnungspflicht

1.5.1: Weisungen Empfehlung: Klare, schriftliche Abmahnung

Informations- und Abmahnungspflicht

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.71 Arbeitsergebnisse von Dritten

Vgl. Art. 365 III OR und 25 SIA Norm 118 • Keine Prüfpflicht betr. Arbeitsergebnisse von

Sachverständigen • Hinweispflicht nur bei tatsächlich erkannten

Mängeln

Informations- und Abmahnungspflicht

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.71: Arbeitsergebnisse von Dritten Passt der Prüfausschluss für unsere Planerverträge?

Informations- und Abmahnungspflicht

Nein. Die speziellen Leistungsbeschriebe gehen bei widerspruchsfreier Auslegung den allgemeinen Regeln in den AVB vor.

Hakelig

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.7 Arbeitsergebnisse von Dritten .72

Informations- und Abmahnungspflicht

Hakelig

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.51: Arbeitssicherheit

• Koordination mit Art. 104 SIA Norm 118 • Gesetzlicher Arbeitsschutz wird Vertragspflicht

Informations- und Abmahnungspflicht

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.52: Arbeitssicherheit

• Gar keine Kontrollpflicht - Prüfungsausschluss • Hinweispflicht nur bei tatsächlich erkannten

Risiken

Informations- und Abmahnungspflicht

Hakelig

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Darf der Planer die übernommenen Planer-leistungen durch einen Dritten ausführen lassen? • Nach Gesetz: Art. 364 II und 398 III OR

1.3.3 AVB

Keine Anzeige oder schriftliche Zustimmung nötig

Beizug von Dritten

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Art. 4 AVB KBOB • Beizug setzt schriftliche Zustimmung voraus • Alle beigezogenen Dritte sind Hilfspersonen • Auch ohne Zustimmung haftet Planer für Beizug

nach Art. 101 OR.

Beizug von Dritten

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

• Vgl. LHO 2003, Ziff. 1.9.14:

Keine Hilfspersonenhaftung? Streichung bedeutet kein Haftungsausschluss.

Beizug von Dritten

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.7.13 Aufgezwungener Subplaner

• Beim sachverständigen BH:

Haftungseinschränkung neu ohne Abmahnung

Beizug von Dritten

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Schuldner- und Gläubigerverzug

1.6: Verzug / Fristverl. und Terminverschiebungen

1.7.3

Empfehlung: klare, schriftliche Mahnung

Fristen und Termine und Verzug

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.7.1: Erster Satz: «Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat der Beauftragte dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.»

• Wie Gesetz: Art. 97 OR • Uneingeschränkte Haftung für Schlechtleistung

Haftung des Planers

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Haftung des Planers

Hakelig

Hakelig

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.10: Vorzeitige Beendigung des Vertrags

Vorzeitige Vertragsbeendigung

Art. 377 OR wegbedungen.

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Wünsche: • Probleme ansprechen, offen kommunizieren, klar

und schriftlich abmahnen. • Haftungseinschränkungen und –ausschlüsse

unmissverständlich vereinbaren. • Mit Freude Bauvorhaben umsetzen.

War’s das?

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Schweizerische Baurechtstagung 2015

Fragen und Anregungen: [email protected]

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Gesetzliche Regelung • 5-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Schlechtleistungen,

die zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs.2 OR) - Unabhängig von Qualifikation

• 2-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus mangelhaften Werkleistungen, die nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs. 1 OR)

• 10-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Vertragsverletzungen, die nicht Werkleistungen zum Gegenstand haben und nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Bauwerk führen (Regelverjährung nach 127 OR)

Verjährungs- und Rügefristen

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.9

Verjährungs- und Rügefristen

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

15 AVB KBOB

Verjährungs- und Rügefristen

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

15 AVB KBOB, Änderung Stadt Zürich

Empfehlung: Sorgfältige Vertragsredaktion

Verjährungs- und Rügefristen

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.3.5

1.4.1

OR 82 und Verrechnungsverbot

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Art. 9.2 MV: Stellvertretung und Vollmacht • Spezielle Vollmacht, für bestimmte Geschäfte,

wenn • keine erheblichen Nachteile und • Interessewert betragsmässig für Einzelfall und

insgesamt beschränkt (z.B. CHF 5’000 und CHF 50’000).

• Generelle Vollmacht für Verhandlungen mit Behörden

Vertretungsbefugnis

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.3: Vertretung des Auftraggebers • .31 Konsequent: Umfang richtet sich nach Vertrag • .32 Im Zweifelsfall (?): Weisungen einholen • .33

Vertretungsbefugnis

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

Art. 33 II SIA Norm 118

• Empfehlung: Umfang der Vollmacht klären und entsprechend an Unternehmer mitteilen

Vertretungsbefugnis

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Schweizerische Baurechtstagung 2017

1.2.8: Rechenschaftsablegung und Unterlagen: 1.2.9: Aufbewahrung von Dokumenten

Empfehlung: klare Vereinbarung Datenformat 9.3 MV: «Datenaustausch und –sicherung»

Rechenschaft, Unterlagen und Aufbewahrung

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