Upload
letram
View
215
Download
0
Embed Size (px)
Citation preview
Schweizerische Baurechtstagung 2017
SIA Ordnungen 102 und 103: Haken, Ösen und praktische Lösungen Dr. Patrick Middendorf AM T Rechtsanwälte, Zürich
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Ausgangspunkt: Planer und BH machen Vertrag Planervertrag! • Planer: Planerleistung • Bauherr: typ. Entgelt
Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB
2
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Der guten Ordnung halber: Geltung von AVB Interesse halber: Qualifikation Rangordnung Hakelige Bestimmungen • Informations- und Abmahnungspflichten • Beizug von Dritten • Fristen und Termine • Haftung und Freizeichnung
Was Sie erwartet: Planerverträge und AVB
3
AVB / SIA / LHO / KBOB
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Der guten Ordnung halber … • Regelung eines privaten Verbands • Frei anpassbar • Keine Geltung ohne vereinbarte Übernahme • Zugänglichkeit
Problem: Mustervertrag SIA ohne AVB / AVB für BH nicht zugänglich
AVB LHO: Keine Geltung ohne Übernahme
4
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Interesse halber … … und weil sie praktische Auswirkungen hat.
• Planervertrag ist kein gesetzlicher Vertragstyp • Warum interessiert Qualifikation?
• Feststellung der anwendbaren (zwingenden) Normen
• Auswirkungen auf Haftung, Verjährung der Haftung und Beendigung des Vertrags
Der Planervertrag und die Qualifikationsfrage
5
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Reine Planungsleistungen: Werkvertrag
Bauleitung: Auftrag
Gesamtvertrag: gemischtes Vertragsverhältnis
• Spaltung der Rechtsfolgen
• Auflösung immer nach Art. 404 OR (zwingend) • Vergütung (wohl immer) nach Art. 394 III OR
Der Planervertrag und die Qualifikationsfrage
Auftrag Werkvertrag Tendenz zum Auftrag?
6
Schweizerische Baurechtstagung 2017
2. Mustervertrag
…
2.2: Soweit zwischen den hiervor aufgeführten Vertrags-bestandteilen ein Widerspruch besteht, ist die Rangfolge gemäss Ziffer 2.1 massgebend.
Widersprüche und Rangordnung
7
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung
Anwendung Widerspruchsregel setzt Widerspruch voraus!
Widersprüche und Rangordnung
8
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.1 Anwendbares Recht und Rangordnung
«Keinesfalls angebracht ist es, sich auf die Rangfolge der Vertragsbestandteile zu verlassen, da die Konsequenzen hieraus oft nicht absehbar sind.» Leitfaden zum KBOB-Planervertrag, 2014, S. 5
Widersprüche und Rangordnung
9
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.1 und .2: Sorgfalts- und Treuepflicht
Informations- und Abmahnungspflicht
• Umfassende Anzeige- bzw. Informationspflicht • Setzt Prüfpflicht voraus
Ziff. 2.1 AVB KBOB: «Er zeigt sofort alle Umstände schriftlich an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden könnten.»
11
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.61: Abmahnungspflicht
1.5.1: Weisungen Empfehlung: Klare, schriftliche Abmahnung
Informations- und Abmahnungspflicht
12
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.71 Arbeitsergebnisse von Dritten
Vgl. Art. 365 III OR und 25 SIA Norm 118 • Keine Prüfpflicht betr. Arbeitsergebnisse von
Sachverständigen • Hinweispflicht nur bei tatsächlich erkannten
Mängeln
Informations- und Abmahnungspflicht
13
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.71: Arbeitsergebnisse von Dritten Passt der Prüfausschluss für unsere Planerverträge?
Informations- und Abmahnungspflicht
Nein. Die speziellen Leistungsbeschriebe gehen bei widerspruchsfreier Auslegung den allgemeinen Regeln in den AVB vor.
Hakelig
14
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.7 Arbeitsergebnisse von Dritten .72
Informations- und Abmahnungspflicht
Hakelig
15
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.51: Arbeitssicherheit
• Koordination mit Art. 104 SIA Norm 118 • Gesetzlicher Arbeitsschutz wird Vertragspflicht
Informations- und Abmahnungspflicht
16
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.52: Arbeitssicherheit
• Gar keine Kontrollpflicht - Prüfungsausschluss • Hinweispflicht nur bei tatsächlich erkannten
Risiken
Informations- und Abmahnungspflicht
Hakelig
17
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Darf der Planer die übernommenen Planer-leistungen durch einen Dritten ausführen lassen? • Nach Gesetz: Art. 364 II und 398 III OR
1.3.3 AVB
Keine Anzeige oder schriftliche Zustimmung nötig
Beizug von Dritten
18
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Art. 4 AVB KBOB • Beizug setzt schriftliche Zustimmung voraus • Alle beigezogenen Dritte sind Hilfspersonen • Auch ohne Zustimmung haftet Planer für Beizug
nach Art. 101 OR.
Beizug von Dritten
19
Schweizerische Baurechtstagung 2017
• Vgl. LHO 2003, Ziff. 1.9.14:
Keine Hilfspersonenhaftung? Streichung bedeutet kein Haftungsausschluss.
Beizug von Dritten
20
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.7.13 Aufgezwungener Subplaner
• Beim sachverständigen BH:
Haftungseinschränkung neu ohne Abmahnung
Beizug von Dritten
21
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Schuldner- und Gläubigerverzug
1.6: Verzug / Fristverl. und Terminverschiebungen
1.7.3
Empfehlung: klare, schriftliche Mahnung
Fristen und Termine und Verzug
23
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.7.1: Erster Satz: «Bei verschuldet fehlerhafter Vertragserfüllung hat der Beauftragte dem Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.»
• Wie Gesetz: Art. 97 OR • Uneingeschränkte Haftung für Schlechtleistung
Haftung des Planers
24
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.10: Vorzeitige Beendigung des Vertrags
Vorzeitige Vertragsbeendigung
Art. 377 OR wegbedungen.
30
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Wünsche: • Probleme ansprechen, offen kommunizieren, klar
und schriftlich abmahnen. • Haftungseinschränkungen und –ausschlüsse
unmissverständlich vereinbaren. • Mit Freude Bauvorhaben umsetzen.
War’s das?
32
Schweizerische Baurechtstagung 2015
Fragen und Anregungen: [email protected]
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
33
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Gesetzliche Regelung • 5-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Schlechtleistungen,
die zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs.2 OR) - Unabhängig von Qualifikation
• 2-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus mangelhaften Werkleistungen, die nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Werk führen (371 Abs. 1 OR)
• 10-jährige Verjährungsfrist: Ansprüche aus Vertragsverletzungen, die nicht Werkleistungen zum Gegenstand haben und nicht zu einem Mangel an einem unbeweglichen Bauwerk führen (Regelverjährung nach 127 OR)
Verjährungs- und Rügefristen
26
Schweizerische Baurechtstagung 2017
15 AVB KBOB, Änderung Stadt Zürich
Empfehlung: Sorgfältige Vertragsredaktion
Verjährungs- und Rügefristen
29
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Art. 9.2 MV: Stellvertretung und Vollmacht • Spezielle Vollmacht, für bestimmte Geschäfte,
wenn • keine erheblichen Nachteile und • Interessewert betragsmässig für Einzelfall und
insgesamt beschränkt (z.B. CHF 5’000 und CHF 50’000).
• Generelle Vollmacht für Verhandlungen mit Behörden
Vertretungsbefugnis
34
Schweizerische Baurechtstagung 2017
1.2.3: Vertretung des Auftraggebers • .31 Konsequent: Umfang richtet sich nach Vertrag • .32 Im Zweifelsfall (?): Weisungen einholen • .33
Vertretungsbefugnis
35
Schweizerische Baurechtstagung 2017
Art. 33 II SIA Norm 118
• Empfehlung: Umfang der Vollmacht klären und entsprechend an Unternehmer mitteilen
Vertretungsbefugnis
36