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Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts VO 618.120 SS 05
Ass.Prof. Dr. Doris Hattenberger / ao.Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Überarbeitet von Markus Mairitsch et al.
für VO 618.120 WS 07
Univ.Prof. DDr. Michael Potacs / Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler
Inhaltsverzeichnis Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Seite 2 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................. 2
Abkürzungsverzeichnis...................................................................................................... 6
Vorwort............................................................................................................................ 7
Dokumenteninformation .................................................................................................. 7
Teil I – Einführung............................................................................................................. 8
1. Einführung .............................................................................................................. 8
2. Rechtsnormen ......................................................................................................... 8 2.1 Arten von Rechtsnormen................................................................................................................ 8 2.2 Struktur einer Rechtsnorm ............................................................................................................. 8
3. Rechtsordnung ........................................................................................................ 9 3.1 Stufenbau der Rechtsordnung........................................................................................................ 9
4. Ausdrucksformen des Rechts ................................................................................. 10
5. Interpretation/Auslegung der Rechtsvorschriften .................................................. 10
6. Personen und Rechtsverhältnisse .......................................................................... 12 6.1 Rechtssubjekte............................................................................................................................. 12 6.2 Rechtsobjekte .............................................................................................................................. 13 6.3 Rechtsverhältnisse ....................................................................................................................... 13
7. Objektives / Subjektives Recht............................................................................... 13
8. Abgrenzung öffentliches und privates Recht .......................................................... 14
Teil II - Öffentliches Recht ............................................................................................... 16
9. Verfassungsrecht................................................................................................... 16 9.1 6 Grundprinzipien der Verfassung................................................................................................ 16
9.1.1 Demokratisches Prinzip ................................................................................................................. 17 9.1.1.1 Arten der Demokratie............................................................................................................... 17 9.1.1.2 Wahlgrundsätze........................................................................................................................ 18
9.1.2 Republikanisches Prinzip ............................................................................................................... 18 9.1.3 Bundesstaatliches Prinzip.............................................................................................................. 18 9.1.4 Rechtsstaatliches Prinzip ............................................................................................................... 19 9.1.5 Gewaltenteilends Prinzip............................................................................................................... 19 9.1.6 Liberales Prinzip............................................................................................................................. 20
9.2 Gesetzgebung .............................................................................................................................. 20 9.2.1 Organe der Gesetzgebung............................................................................................................. 20 9.2.2 Weg der Bundesgesetzgebung...................................................................................................... 21
9.3 Bundesstaat ................................................................................................................................. 22 9.3.1 Kompetenzverteilung .................................................................................................................... 22 9.3.2 Mittelbare Bundesverwaltung....................................................................................................... 22 9.3.3 Finanzverfassung........................................................................................................................... 22
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Inhaltsverzeichnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 3
9.4 Grundrechte................................................................................................................................. 24 9.4.1 Gleichheitsgrundsatz..................................................................................................................... 24 9.4.2 Erwerbsfreiheit .............................................................................................................................. 25 9.4.3 Eigentumsfreitheit/-garantie ........................................................................................................ 26
9.5 Völkerrecht und Verfassung (Art. 16, 50 BVG).............................................................................. 27 9.6 Verfassungsrecht und Europäische Integration ............................................................................ 28
10. Verwaltungsrecht .................................................................................................. 28 10.1 Privatwirtschafts- und Hoheitsverwaltung................................................................................... 29
10.1.1 Hoheitsverwaltung ........................................................................................................................ 29 10.1.2 Privatwirtschaftsverwaltung ......................................................................................................... 29 10.1.3 Abgrenzung zwischen Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung ................................................... 29
10.2 Grundsätze der Verwaltung ......................................................................................................... 30 10.3 Verwaltungsbehörden ................................................................................................................. 31 10.4 Organisation der Verwaltung....................................................................................................... 31
10.4.1 Gebietskörperschaften .................................................................................................................. 31 10.4.2 Selbstverwaltungskörper............................................................................................................... 33 10.4.3 Beliehene....................................................................................................................................... 33 10.4.4 Ausgegliederte Rechtsträger......................................................................................................... 34 10.4.5 Privatwirtschaftsverwaltung ......................................................................................................... 34
10.5 Verwaltungshandeln.................................................................................................................... 35 10.5.1 Gebundenheit und Ermessenheit .................................................................................................. 35 10.5.2 Verordnung ................................................................................................................................... 35 10.5.3 Bescheid ........................................................................................................................................ 35
10.5.3.1 Bescheid-Verfahren ............................................................................................................. 36 10.5.3.2 Verfahrensgrundsätze ......................................................................................................... 37 10.5.3.3 Ermittlungsverfahren........................................................................................................... 38 10.5.3.4 Rechtsschutz – Bescheid...................................................................................................... 39 10.5.3.5 Anfechtung eines Entscheides............................................................................................. 39 Berufung.................................................................................................................................................... 39 Rechtskraftdurchbrechung........................................................................................................................ 40
10.5.4 Entscheidungspflicht ..................................................................................................................... 41 10.5.5 Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ........................................................................... 42
10.6 Rechtsschutz ................................................................................................................................ 43 10.6.1 Verwaltungsgerichtshof ................................................................................................................ 43 10.6.2 Verfassungsgerichtshof (VfGH) ..................................................................................................... 43
10.6.2.1 Bescheidbeschwerde ........................................................................................................... 44 10.6.2.2 Anfechtung von Verordnungen und Gesetzen .................................................................... 45
11. Europäische Union................................................................................................. 45 11.1 Die drei Säulen der EU.................................................................................................................. 45 11.2 Ziele der EG.................................................................................................................................. 45 11.3 Institutionen der EU ..................................................................................................................... 45
11.3.1 Rat der Europäischen Union.......................................................................................................... 46 11.3.2 Europäische Kommission............................................................................................................... 46 11.3.3 Europäisches Parlament................................................................................................................ 47 11.3.4 Europäische Zentralbank (EZB)...................................................................................................... 47 11.3.5 Europäischer Gerichtshof .............................................................................................................. 47
11.4 Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts....................................................................................... 48 11.4.1 Primäres Gemeinschaftsrecht (Verfassung) .................................................................................. 48 11.4.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht ................................................................................................... 49
Teil III – Privatrecht......................................................................................................... 50
12. Begriffsdefinition................................................................................................... 50
13. Rechtsfähigkeit...................................................................................................... 51 13.1 Rechtssubjekt............................................................................................................................... 51
Inhaltsverzeichnis Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Seite 4 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
13.1.1 Natürliche Person .......................................................................................................................... 51 13.1.2 Juristische Person .......................................................................................................................... 51
14. Handlungsfähigkeit................................................................................................ 51 14.1 Geschäftsfähigkeit ....................................................................................................................... 51 14.2 Deliktfähigkeit ............................................................................................................................. 52
15. Rechtsgeschäft ...................................................................................................... 52 15.1 Willenserklärung.......................................................................................................................... 52 15.2 Privatautonomie .......................................................................................................................... 53 15.3 Vertragsabschluss ........................................................................................................................ 53
15.3.1 Angebot......................................................................................................................................... 54 15.3.2 Annahme ....................................................................................................................................... 54
15.4 Rücktrittsrechte ........................................................................................................................... 55 15.5 Vertragsabschluss unter allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB............................................ 56
15.5.1 Einbeziehungskontrolle ................................................................................................................. 56 15.5.2 Geltungskontrolle .......................................................................................................................... 56 15.5.3 Inhaltskontrolle ............................................................................................................................. 56
15.6 Gültigkeitsvoraussetzungen von Rechtgeschäften - Vertragsmängel ........................................... 57 15.6.1 Nichtigkeit / Unwirksamkeit.......................................................................................................... 57 15.6.2 Anfechtbarkeit............................................................................................................................... 58
15.6.2.1 Irrtum................................................................................................................................... 58 15.6.2.2 (Arg-)List .............................................................................................................................. 60 15.6.2.3 Drohung (Zwang) ................................................................................................................. 60
16. Stellvertretung ...................................................................................................... 60 16.1 Voraussetzung der wirksamen Stellvertretung............................................................................. 61 16.2 Umfang der Vollmacht................................................................................................................. 61 16.3 Vertretung ohne Vertretungsvollmacht ....................................................................................... 62 16.4 Missbrauch der Vertretungsvollmacht ......................................................................................... 62 16.5 In-sich-Geschäft und Treuhand (Verwandte Institute der Stellvertretung) ................................... 63
17. Schuldrecht ........................................................................................................... 63 17.1 Schuldverhältnis........................................................................................................................... 63 17.2 Leistungszeit (§904 ABGB)............................................................................................................ 64 17.3 Leistungsort (Erfüllungsort).......................................................................................................... 64 17.4 Zug um Zug Prinzip....................................................................................................................... 65 17.5 Leistungsstörung.......................................................................................................................... 65
17.5.1 Nachträgliche Unmöglichkeit ........................................................................................................ 65 17.5.2 Zufällige Unmöglichkeit................................................................................................................. 65 17.5.3 Zu vertretende / Verschuldete / Subjektive Unmöglichkeit........................................................... 66
17.6 Verzug.......................................................................................................................................... 67 17.6.1 Schuldnerverzug ............................................................................................................................ 67 17.6.2 Fixgeschäft .................................................................................................................................... 68 17.6.3 Gläubigerverzug (Annahmeverzug)............................................................................................... 68 17.6.4 Hinterlegung.................................................................................................................................. 69
17.7 Gewährleistung............................................................................................................................ 69 17.7.1 Sachmangel ................................................................................................................................... 69 17.7.2 Rechtsmangel (§904 ABGB)........................................................................................................... 69 17.7.3 Voraussetzung............................................................................................................................... 70 17.7.4 Gewährleistungsbehelfe bzw. -anspruch....................................................................................... 70 17.7.5 Fristen............................................................................................................................................ 70 17.7.6 Gewährleistungsausschluss........................................................................................................... 70
17.8 Garantie....................................................................................................................................... 71 17.9 Rügepflicht (Rügeobliegenheit).................................................................................................... 71 17.10 Verhältnis Gewährleistung – sonstige Rechtsbehelfe ................................................................... 72
18. Schadensersatzrecht.............................................................................................. 72
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Inhaltsverzeichnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 5
18.1 Schadensersatz ............................................................................................................................ 72 18.1.1 Zurechnungsgründe....................................................................................................................... 72
18.2 Voraussetzung für den Schadensersatz (Verschuldungshaftung) ................................................. 73 18.2.1 Schaden ......................................................................................................................................... 73 18.2.2 Verursachung ................................................................................................................................ 74 18.2.3 Rechtswidrigkeit ............................................................................................................................ 74 18.2.4 Verschulden................................................................................................................................... 75
18.3 Art des Ersatzes............................................................................................................................ 75 18.4 Schadensregulierung in der Praxis ............................................................................................... 76 18.5 Haftung für fremdes Verschulden ................................................................................................ 76 18.6 EKHG – Haftung von Betriebsunternehmer und Halter................................................................. 77 18.7 Produkthaftung PHG.................................................................................................................... 77
Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 78
Anhang A – Klausurmodus Multiple Choice ..................................................................... 79
Abkürzungsverzeichnis Gründzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Seite 6 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Abkürzungsverzeichnis
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrengesetz
BAO Bundesabgabenordnung
BGBl Bundesgesetzblatt
BK Bundeskanzler
BMin Bundesminister
BPräs Bundespräsident(in) BR Bundesrat
BReg Bundesregierung
BVBeh Bezirksverwaltungsbehörde
B-VG Bundesverfassungsgesetz
DHG Diensthaftungsgesetz
DSG Datenschutzgesetz
EKHG Eisenbahn- und KfZ Haftgesetz
FA Finanzamt
FAG Finanzausgleichsgesetz
F-VG Finanzverfassung
GOGNR Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates
JN Jurisdiktionsnorm
LBGl Landesgesetzblatt
LH Landeshaupmann/-frau
LRäte Landesräte LReg Landesregierung
LT Landtag
NR Nationalrat
RH Rechnungshof
rk Rechtskräftig
UVS Unabhängiger Verwaltungssenat
VA Volksanwaltschaft va Vor allem
VfGH Verfassungsgerichtshof
VwGH Verwaltungsgerichtshof
PHG Produkthaftungsgesetz
Va Vermögensausgleichsgesetz
EWR Europäischer Wirtschaftsraum
MRG Mietrechtsgesetz EheG Ehegesetz
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Vorwort
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 7
Vorwort
Das hier vorliegende Dokument wird von Studierenden für Studierende der Universität Klagenfurt erstellt und
basiert auf den Mitschriften der jeweiligen AutorInnen seit dem Sommersemester 2005 sowie Ergänzungen aus
der in der Vorlesung angegebenen Literatur. Obwohl die Inhalte mit größter Sorgfalt zusammengestellt
wurden, können die AutorInnen für die Richtigkeit keinerlei Verantwortung übernehmen. Das Institut für
Rechstwissenschaften und dessen MitarbeiterInnen sind an der Erstellung und Wartung des Dokuments derzeit
weder beteiligt noch dafür verantwortlich.
Eine Weitergabe des Dokuments an andere Studierende ist ausdrücklich erwünscht sowie auch die Einbringung von Vertiefungen, Änderungen und Korrekturen.
Kontakt: [email protected] oder [email protected].
Klagenfurt, im Wintersemester 2007 Markus MAIRITSCH
Vorsitz Studienvertretung
Informationsmanagement
Dokumenteninformation Version 1.0
Stand Dezember 2007
Teil I – Einführung
Seite 8 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Teil I – Einführung
1. Einführung Recht ist als Sollen zu verstehen. Der Unterschied zwischen Seins- und Sollenswissenschaft geht auf Humer
zurück. Rechtsnormen bringen ein Sollen in Form von Geboten, Verordnungen, Ermächtigungen oder
Erlaubnissen zum Ausdruck.1
S E I N “Tatsachen”
Natur-, Technische – und Sozialwissenschaften
S O L L E N „Normen“
Existenz Geltung
Der Satz der Norm existiert in der Geltung
Kausalität Wenn – Dann – Ist
Zurechnung Wenn – Dann – Soll
Erklärung
Wirklichkeit
Interpretation
Quelle: VerfasserInnen Abbildung 1 Unterschied zwischen Sein- und Sollenswissenschaft
2. Rechtsnormen Rechtsnormen bedeuten entweder, dass jemand etwas tun oder unterlassen soll oder aber, dass jemand zu
einem bestimmten Verhalten ermächtigt wird.2
2.1 Arten von Rechtsnormen
Es wird in folgende Normen unterschieden:
1. Positives Recht: Ein Rechtsnormensystem, das von Menschen für Menschen erlassen wird. Es entsteht
nach einem bestimmten Verfahren („System“). Positiv bedeutet, dass das Recht durch Rechtsetzung
(befugte Personen, z.B. der BPräs) entstand. Es ist auch demokratisch legitimiert.
2. Moral: Gilt zwar für Menschen, wurde aber nicht explizit von Menschen gesetzt.
3. Sitte: ist von Menschen kreiert worden; von Menschen für Menschen, aber nicht nach einem be-
stimmten System;
4. Zweckmäßigkeit: � zB Gewinnmaximierung: man setzt sich einen Zweck (Norm) und überlegt sich
wie man ihn am besten erreicht (Rationalität)
Moral, Sitte und Zweckmäßigkeit sind vom positiven Recht zu trennen.
2.2 Struktur einer Rechtsnorm Wenn ein Sachverhalt (eine konkrete Handlung, z.B. 120 km/h) einen Tatbestand (Sollen - Rechtsfolgevoraus-
setzung, z.B. Erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 100km/h) erfüllt, folgt daraus eine Rechtsfolge (Verwaltungsstra-
1 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.7f.
2 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.4f.
Teil I – Einführung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 9
fe). Die Zuordnung eines konkreten Sachverhalts bzw. die Untersuchung, ob ein Sachverhalt einen Tatbestand
erfüllt, wird als Subsumtion bezeichnet.
Subsumtion (vom lateinischem Wort „subsumere“ „darunterstellen“) bezeichnet den gedanklichen Vorgang einem konkreten Sachverhalt einer abstrakten Rechtsnorm zu unterstellen und daraus die rechtlich vorgesehe-
ne Rechtsfolge abzuleiten. Gerichten und Verwaltungsbehören ist es im demokratischen Rechtsstaat nicht
erlaubt, sich jene Regeln zur Entscheidung konkreter Rechtsfälle selbst zu bilden. Subsumtion bedeutet daher
allgemein Entscheidungen eines Einzelfalles nach Maßgabe genereller Regelungen.3
3. Rechtsordnung Die Rechtsordnung ist ein Mittel zur geordneten Konfliktlösung. Sie wird von Menschen für Menschen gesetzt
(Verhaltensordnung). Die Rechtsordnung wird mit Hilfe des staatlichen Zwangs durchgesetzt.
3.1 Stufenbau der Rechtsordnung Die Verfassung ist die Grundlage der gesamten Rechtsordnung; gemäß dem Leitsatz „Nicht Menschen sollen Menschen, sondern alle Menschen dem Recht unterworfen sein“ regelt sie das Verfahren der Gesetzgebung
und enthält Grundsätze darüber, wie die „einfachen Gesetze“ (das sind alle, außer Verfassungsgesetzen und
Gesetzen im Verfassungsrang) gestaltet werden müssen. Die gemäß diesen Vorschriften zu Stande gekomme-nen Gesetze sind die Grundlage für die Tätigkeit der staatlichen Verwaltung und der Gerichte.
Quelle: http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap1_0.xml (19. Oktober 2007)
3 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.26.
Grundprinzipien
Verfassungsgesetze
B-VG BVG
Einfache Gesetze
BG LG
Verordnungen
LVG
Bescheid Urteil Befehls- und
Zwangsakte
Vertrag
Obligatorische Volksabstimmung
50% Anwesenheit, 2/3 Zustimmung
33,3% Anwesenheit, 50% Zustimmung
Teil I – Einführung
Seite 10 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Abbildung 2 Stufenbau der Rechtsordnung
Rechtsvorschriften existieren nicht, sie gelten;
• Bedingungszusammenhang
• Konkretisierungszusammenhang
• Derogationszusammenhang
Verfassung: ordnet an, dass man die Gesetze befolgen muss; schaffen
Gesetze, Grundlage der gesamten Rechtsordnung!
Gesetze: ordnen an, dass man den Bescheid und das Urteil befolgen muss
Verordnungen: � Bescheid: von einer Verwaltungsbehörde
� Urteil: von einem Gericht
4. Ausdrucksformen des Rechts
� Gewohnheitsrecht: Darunter wird Recht verstanden, das durch lange andauernde Ausübung entsteht,
mit der Überzeugung, dass das was man tut, „recht“ ist (lat. „opinio iuris“). Es spielt im staatlichen
Recht keine Rolle – nur im Völkerrecht.4
� Gesetztes Recht (Rechtstexte):
• Rechtstexte, werden durch Kundmachung veröffentlicht (z.B. Bundesblatt). Nationalrat er-
lässt Gesetze, die Regierung schlägt sie vor � Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt; Vorschrif-
ten der EU = Richtlinien � ABl L (Amtsblatt L)
• Schriftliche Erledigung (Urteil und Bescheid sind schriftlich): Publikationsorgane: ABl L, LGB L (Landesgesetzblatt), BGB L (Bundesgesetzblatt)
� Mündliche Verkündigung: z.B. Polizist richtet sich an die Masse: „Weichen Sie zurück!“ � wenn schnelles Handeln erforderlich ist;
5. Interpretation/Auslegung der Rechtsvorschriften Rechtsnormen werden den Adressaten und Rechtsanwendern üblicherweise mit Mitteln der Sprache
mitgeteilt. Sprachliche Formulierungen sind erfahrungsgemäß genau und mehrdeutig, somit ist eine Interpreta-
tion notwendig. In der Rechtsvorschrift kommt der Wille des jeweiligen Normsetzers (z.B. Gesetzgeber) zum
Ausdruck und somit ist es Ziel der Interpretation den in einer Rechtsvorschrift zum Ausdruck kommenden
objektiven Willen des Rechtsetzers zu ermitteln. Hier kommen die „klassischen Interpretationsmethoden“,
nämlich aus dem Wortlaut der Norm (Wortsinninterpretation), aus ihrem Zusammenhang (systematische
Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) und aus Gesetztesmaterialien und Entstehungsge-
schichten (historische Auslegung).5
5.1 Methoden
� Wortsinninterpretation (grammatikalische Interpretation):
• Die Begriffe werden interpretiert, wie sie üblicherweise gebraucht werden. Es ist dazu aber
immer der Kontext nötig (z.B. technisches Fachvokabular verwenden). Wortsinn ist in der
Praxis vage und mehrdeutig;
• juristisch interpretierbar;
• Kontext notwendig
� Vage und unbestimmte Begriffe:
• Systematische Auslegung:
4 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.54f.
5 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.28f.
Teil I – Einführung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 11
Die Interpretation ergibt sich aus dem systematischen Aufbau des Gesetzes (z.B. dass §128 HGB
sich auf eine OHG bezieht, sieht man an der Überschrift des Gesetzes wonach es Recht der offe-
nen Handelsgesellschaft zum Thema hat. Eine Sonderform ist die „verfassungskonforme Interpre-tation“, die bei mehreren Möglichkeiten der Deutung eines Gesetzes besagt, dass jene Ausle-
gungsvariante zu wählen ist, die der Bundesverfassung entspricht.6
� in welchem Textzusammenhang steht die Regelung? � verfassungskonforme Ausle-
gung (wenn mehrere Rechtsvorschriften interpretiert werden sollen, nimmt man die, die rechtskonform ist);
� welches System hat das Gesetz? zB steht im Gesetz für Gewerbeordnung „reglemen-
tierte Gewerbe“ (man braucht Befähigungsnachweis), nach einigen Seiten steht nur mehr „Gewerbe“ – aber es ist noch immer das reglementierte Gewerbe gemeint �
System
• Historische Auslegung:
Hier steht die Frage „Welchen Sinn hat der historische Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift zum
Zeitpunkt ihrer Erlassung verfolgt?“ im Vordergrund. Hinweise darauf finden sich regelmäßig in den „Gesetzesmaterialien“, wie Erläuterungen von Gesetzesvorschlägen, die Berichte über die Be-
trachtung von Gesetzesvorlagen sowie stenographische Protokolle über die Debattenbeiträge der
Abgeordneten im Plenum des Parlaments.7
� Welchen Sinn hatte die Entstehung des Gesetzes? � Was hat der Gesetzgeber damit gemeint?
• Teleologische Auslegung (Zweckauslegung):
Auch hier geht es um die Frage, was mit dem Gesetz gemeint ist. Aber nicht was der historische
Gesetzgeber gemeint hat, sondern welchen Zweck die „Vorschrift an sich“ haben könnte. Daher
bildet die Zweckauslegung selbst ein Ableitungsproblem. Lässt sich daher ein Regelungszweck nicht zweifelsfrei feststellen, kommt eine Zweckinterpretation nicht in Betracht.
8
� welchen Zweck hat diese Regelung?
� man wählt den Zweck aus, der am besten zutrifft;
� zB gewöhnlicher Aufenthalt � unbeschränkte Steuerpflicht, wie ist das mit Saiso-
niers oder Pendlern?
� Teleologische Reduktion:
Hier wird - aus dem Gedanken heraus, dass das Gesetz mit einer Regelung einen bestimmten Zweck ver-
folgt - die Rechtsfolge einer Norm nicht angewendet, obwohl der Wortsinn der Norm den Sachverhalt unzweifelhaft erfassen würde (verdeckte Lücke), d.h. eine Ausnahme ist nicht erfasst, die mit der Redukti-
on geschaffen wird. Das Gegenteil wäre der Analogieschluss.
• etwas seinem Zeck nach reduzieren
• das trifft zu, wenn eine Rechtsvorschrift gemessen an seiner Intention zu weit gefasst ist;
• Bsp.: Schadenersatzrecht, Sozialversicherungsrecht (eigentlich müsste die Sozialversicherung des Schädigers den Schadenersatz an den Geschädigten bezahlen, doch das würde zu weit
gehen, wenn der Schädiger ein Familienangehöriger ist � dies würde den Schadenersatzan-
spruch schmälern
Beispielsweise wird nach [...] bestraft, „wer einen Menschen tötet“. Auch wenn man den Begriff des „Menschen“ noch so eng auslegt,
fällt, wer sich selbst tötet, stets noch unter den Wortlaut. Die (versuchte) Selbsttötung soll aber nach Sinn und Zweck des […] nicht strafbar sein - daher ist die Norm insoweit teleologisch zu reduzieren, dass nur das Töten eines anderen Menschen erfasst wird.
9
5.2 Schlüsse
� Analogieschluss:
Als Analogie ist ein schwieriges, teils umstrittenes Auslegungsverfahren und bezeichnet die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf einen Sachverhalt, der von ihrem Tatbestand vom Wortsinn her nicht
mehr erfasst wird. Im Strafrecht ist der Analogieschluss verboten. Die Analogie setzt voraus, dass das
6 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.31.
7 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.31.
8 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.32.
9 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_%28Recht%29#Teleologische_Reduktion, 2007-10-21
Teil I – Einführung
Seite 12 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Gesetz nach seinem denkbar weitesten sprachlichen Verständnis den in Rede stehenden Sachverhalt nicht
erfasst (Lückenhaftigkeit), dass diese Lücke planwidrig ist (echte Lücke), der Gesetzgeber also, wenn ihm
der Fall vor Augen gestanden hätte, ihn geregelt hätte und dass die Ähnlichkeit der Interessenlage die Anwendung der Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm gebietet. Mit der Analogie greift der
Rechtsanwender (häufig teleologisch motiviert) über den Wortsinn hinaus. D.h. das Gesetz ist zu eng ge-
fasst und wird auf etwas, was nicht im Gesetz behandelt ist, erweitert. Der Zweck des Gesetzes geht über
den Wortlaut hinaus. o Ähnlichkeitsschluss (A hat Ähnlichkeit mit B, B hat die Eigenschaft b => A hat auch die Eigen-
schaft b)
o Ausgang: ungeregelte Situtation – planwidrige Unvollständigkeit eines Gesetzes (es müsste aber eine Regelung in der Intention des Gesetzes geben), d.h. das Gesetz ist unvollständig, es
gibt Lücken im Gesetz; diese Lücken können geschlossen werden durch:
� Gesetzesanalogie (= Einzelanalogie): Rechtsfolge der für einen Sachverhalt besteht,
wird auf den ungeregelten Sachverhalt übertragen bzw. übernommen, zB Annah-
meerklärung im ABGB
� Rechtsanalogie (= Gesamtanalogie): Basis für den Rechtssatz sind mehrere Vorschrif-
ten (aus dem selben Gesetz), daraus wird ein allgemeiner Rechtssatz gebildet und übertragen; Bsp.: vorvertragliche Verpflichtungen werden verletzt – Bestimmungen
aus dem Schadenersatz kommen zur Geltung
� natürliche Rechtsgrundsätze: die Basis bilden mehrere Gesetze (wird praktisch je-
doch kaum angewandt), Bsp.: niemand soll durch ein schädigendes Verhalten besser
gestellt werden
� Umkehrschluss:
Wenn keine Gesetzeslücke vorliegt, dann ist eine Analogie unzulässig. Man spricht hier vom Umkehr-
schluss. Z.B. „Gilt das KSchG (gilt zwischen Unternehmen und Verbraucher, d.h. Unternehmen ist höher gestellt) auch für Geschäfte zwischen Privaten? Nein, da das Gesetz ein Ungleichgewicht beinhaltet, wel-
ches bei zwei Privaten nicht gegeben ist. D.h. das Gesetz ist schon sehr allgemein gefasst und kann nicht
auf den Sachverhalt, auf den man es anwenden möchte erweitert werden.
o was nicht geregelt ist, gilt auch nicht;
o Es darf keine echte Gesetzteslücke vorliegen!
o Sehr allgemein gefasste Gesetze können nicht auf den Sachverhalt, auf dem man es anwen-
den möchte, erweitert werden. o Bsp.: Feilbieten beim Umherziehen im Gewerberecht: nur eine begrenzte Anzahl von Le-
bensmittelarten darf angeboten werden, Fleisch gehört zB nicht dazu
� Größenschluss:
„Männer und Frauen müssen für gleichwertige Arbeit gleich entlohnt werden.“ – „Wenn eine Frau eine
höherwertige Arbeit macht, muss man ihr dann mehr zahlen?“
o Vom Kleineren auf das Größere: bei Verboten, Bsp.: Tafel: Durchgang verboten!, Größen-
schluss: wenn schon Durchgehen verboten ist, dann ist das Durchfahren (das schwerwiegen-
dere) schon erst recht verboten
o vom Größeren auf das Kleinere: bei Erlaubnissen, Bsp.: Tafel: Durchfahrt erlaubt!, wenn das
Schwerwiegendere erlaubt ist, dann auch auf jedem Fall das Geringere (d.h. Durchgehen er-
laubt!)
6. Personen und Rechtsverhältnisse
6.1 Rechtssubjekte
Rechtsubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten. Sie dürfen verbindliche Handlungen setzen und recht-liche Pflichten tragen. (das bedeutet nicht gleich Geschäftsfähigkeit)
� Natürliche Person:
• lebende Menschen;
• beginnt meist mit der Geburt und endet mit dem Tod;
• Ausnahme: ungeborene Kinder können auch schon Rechte haben (zB Vater stirbt vor der Ge-burt des Kindes, das Kind kann erben, doch kann es noch keine Pflichten haben);
� Juristische Person:
Teil I – Einführung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 13
o abstrakte Gebilde, denen von der Rechtsordnung die Fähigkeit verliehen wird, Träger von
Rechten und Pflichten zu sein
o Bsp.: Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Uni, GesmbH, AG, Verein ... hinter jeder juristischen Person stehen Menschen, die sie verwalten, kann zB Eigentümer sein;
o Sie ist zwar rechtfähig aber ohne ihre Organe (aus natürlichen Personen) nicht handlungsfä-
hig (z.B. AG ohne Vorstand).
o juristische Personen haben meist 3 Merkmale:
� Zusammenschluss von Menschen mit gemeinsamen Interessen
� braucht ein Organ, dass die interne Willensbildung bildet
� muss ein Geschäftsführungsorgan und ein Vertretungsorgan besitzen o juristische Personen des Privatrechts (entsteht durch einen Vertrag)
o juristische Personen des öffentlichen Rechts (entsteht durch einen Hoheitsakt – einseitiger
Akt, d.h. er wird einseitig angeordnet, entweder durch Zwang oder durch Befehl; dieser ein-
seitige Akt ist verbindlich; Bsp.: Gesetz, Verordnung, Bescheid)
o Arten von juristischen Personen:
� Körperschaften: Vereine ab 3 Personen, Gebietskörperschaften (umfasst Personen
eines bestimmten Gebietes – Personenvereinigungen), Kaptialgesellschaften
� Stiftungen / Fonds: Es handelt sich hierbei um Vermögensmasse. Stiftung und Fonds
sind an einen bestimmten Zweck gebunden wobei Fonds aber nicht auf dauer beste-
hen. Bei der Stiftung kommen Erträge aus dem Kapital, bei Fonds kommen Erträge
und Kapital zusammen.
� Anstalten: Ist eine Zwischenform aus Körperschaft und Stiftung (Bestand aus sachli-
chen und persönlichen Mitteln, z.B. Uni)
6.2 Rechtsobjekte Rechtsobjekte = Gegenstände, auf die sich bestimmte Rechte beziehen können
Unter Rechtsobjekt oder Rechtsgegenstand versteht man insbesondere im Sachenrecht den Gegenstand, auf den sich ein subjektives Recht bezieht oder an dem es besteht. Rechtsobjekt ist damit der Oberbegriff zu
1. Sachen im Rechtssinne, d.h. körperlichen bzw. greifbaren Gegenständen […] und
2. Immaterialgütern, d. h. nichtkörperlichen Gegenständen wie etwa Patenten.10
6.3 Rechtsverhältnisse Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung zweier Rechtssubjekte zueinander oder die Beziehung eines Rechtssub-
jekts zu einem Rechtsobjekt, soweit sie durch rechtliche Kategorien bestimmt ist. Innerhalb einer Rechts-
ordnung ist ein Rechtsverhältnis dann anzunehmen, wenn die in Rede stehende Beziehung rechtlich geregelt
ist. […] Aus einem Rechtsverhältnis lassen sich die subjektiven Rechte und Ansprüche des Privatrechts
herleiten.11
Rechtsverhältnis = rechtliche Beziehung zu anderen Personen, zum Staat, der Behörde oder auch zu einem
anderen Rechtsobjekt, zB Vertragsverhältnis, Eigentum an einer Sache
7. Objektives / Subjektives Recht Unter objektivem Recht versteht man die Gesamtheit der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden
gesetzlichen Regelungen, zur Regelung der Verhältnisse zwischen Privatpersonen, Personen und Hoheitsge-
walten und zwischen Hoheitsgewalten. Die Anwendung objektiven Rechts ist die Pflicht der Staatsorgane.12
Subjektives Recht sind die Rechte und Pflichten, die sich aus objektivem Recht für einen Einzelnen ergeben,
d.h. von der Rechtsordnung verliehen werden. Manche Rechtsvorschriften des objektiven Rechts räumen
bestimmten Personen einen individuellen Anspruch auf Einhaltung ein, der eingeklagt werden kann. Subjektive
10
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsobjekt, 2007-06-30
11 http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsverh%C3%A4ltnis, 2007-07-20
12 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.24.
Teil I – Einführung
Seite 14 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Rechte sind also gegen den Willen des Verpflichteten durchsetzbar. Im Privatrecht räumen Normen regelmäßig
einen subjektiven Rechtsanspruch ein, während im öffentlichen Recht vielfach erst durch Rechtsauslegung
ermittelt werden muss, ob subjektives Recht vorliegt.13
8. Abgrenzung öffentliches und privates Recht Der österreichischen Rechtsordnung liegt die Unterscheidung in öffentliches und privates Recht zugrunde.
Einen dritten Bereich gibt es nicht, somit gehören sämtliche Rechtsvorschriften entweder zum öffentlichen
oder privaten Recht. In aller Regel ist die Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden gesetzlich klar geregelt. Nach §1 JN wird die Gerichtsbarkeit in „bürgerlichen Rechtssachen“, d.h. Privatrechts- oder
Zivilrechtsangelegenheiten, von ordentlichen Gerichten ausgeübt.14
Grundsätzlich kann man sagen, dass öffentliches Recht Rechtverhältnisse, bei denen mindestens eine
Hoheitsgewalt beteiligt ist, regelt (z.B. des Einzelnen zum Staat). Das öffentliche Recht wird in Verfassungs-
und Verwaltungsrecht (z.B. Gewerbe-, Steuer-, Verkehrsrecht usw.) geteilt.
Das Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse unter den Bürgern, d.h. zwischen Parteien, die keine Hoheitsgewalt
besitzen. Hoheitsträger können auch als mit den Mitteln des Privatrechts handeln. Man bezeichnet dies als
Privatwirtschaftsverwaltung. D.h. wenn ein Hoheitsträger einen Kaufvertrag schließt handelt er wie ein
Privater.
Wie wird zwischen Privat- und öffentlichen Recht unterschieden:
� Interessentheorie Abgestellt wird auf die den Rechtsnormen zugrunde liegenden Interessenspositionen. Liegt die Rege-
lung eher im öffentlichen oder im privaten Interesse. Privatrecht dient dem Individualinteresse, öf-
fentliches Recht dem Allgemeininteresse.15
• Schwächen: öffentliches Interesse kann auch private Interessen umfassen (zB Strafrecht, Ge-sundheitsschutz, Schutz des Eigentums); der Gesundheitsschutz liegt immer im öffentlichen
Interesse
• Problem dieser Theorie ist eine mangelnde Trennschärfe: Nicht in jedem Fall ist eine klare
Abgrenzung möglich, da viele Rechtssätze sowohl öffentlichen, als auch privaten Interessen
dienen.
� Subordinationstheorie
Stellt auf den Charakter von Rechtsbeziehungen ab, je nachdem, ob diese vom Grundsatz der Gleich-berechtigung (Koordination) oder der Über-/Unterordnung (Subordination) beherrscht sind. Öffentli-
ches Recht soll danach gegeben sein, wenn dem Bürger ein öffentlicher Rechtsträger als übergeordne-
tes Rechtssubjekt gegenübersteht. Nimmt somit die Rangordnung der Beteiligten zum Maßstab der
Abgrenzung.
• Rangordnung wird als Maßstab herangezogen!
• Öffentliches Recht - Verhältnis der Über-Unterordnung zwischen den Beteiligten (Gesetz,
Verwaltungsakt)
• Privatrecht - Gleichordnung der Beteiligten (Vertrag)
• Problem: Auch im öffentlichen Recht gibt es Gleichordnungsverhältnisse (z.B. einen verwal-
tungsrechtlichen Vertrag zwischen Hoheitsträgern) und im Privatrecht gibt es Über- und Un-
terordnungsverhältnisse (z.B. im Berufsleben). Die Rechtsbeziehungen im Bereich der Leis-
tungsverwaltung werden von dieser Theorie ebenfalls nicht genügend erklärt, da sie gerade
auf dem Verzicht von Über- und Unterordnung beruhen.
� Subjektstheorie Es handelt sich hier um eine Weiterentwicklung der (Subjektionstheorie
16) Subordinationstheroie
17
wonach eine Rechtsbeziehung zum öffentlichen Recht gehört, wenn en mit einseitiger Anordnungsbe-
13
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.24.
14 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.62.
15 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.64.
16 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.64f. Stolzlechner kennt den Begriff Subordinationstheorie in diesem Zusammenhang nicht, sondern nennt es „Subjektionstheorie“.
17 Laut Unterlagen von Univ.Prof. DDr. Michael Potacs [VO Folien SS2007], S.13.
Teil I – Einführung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 15
fugnis („Hoheitsgewalt“) ausgestatteter Rechtsträger in Ausübung eben dieser Hoheitsgewalt auf-
tritt.18
• Laut Pirker muss der „… der Staat zwingend beteiligt sein, um der Subjektstheroie zu unter-
liegen“.
• es kommt nicht immer auf Über- und Unterordnung an, sondern sobald eine Hoheitsgewalt
ausgeübt wird, dann spricht man vom öffentlichen Recht (Bescheid, Gesetze), Bsp.: wenn ei-ne Gemeinde ein Grundstück kauft � privates Recht;
• Problem ist der Zirkelschluß: Wer aufgrund öffentlichen Rechts handelt, handelt mit „hoheit-
licher Gewalt“, wozu ihn das öffentliche Recht berechtigt; wann öffentliches Recht vorliegt,
soll sich aber danach bestimmen, wann jemand mit „hoheitlicher Gewalt“ handelt.
Die typologische Betrachtungsweise ist nun die Anwendung der drei zuvor genannten Theorien, da keine
Theorie allein genug Trennschärfe besitzt. Die Kriterien werden zusammengenommen und es wird eine
Gewichtung vorgenommen. zB Vergaberecht (wenn Bund und Länder etwas kaufen, muss das alles in einem
streng geregelten Verfahren ablaufen); warum braucht man ein Vergaberecht? mit öffentlichem Geld sollte man sparsam umgehen, somit gibt es hier keinen Hoheitsakt, aber die Subordinationstheorie und die
Interessenstheorie spielen eine Rolle (Bsp: auf der A1 wird gebaut, wer erhält den Zuschlag?) � Kriterien der
Theorien in die Waagschale werfen und schauen, welche Kriterien überwiegen.
18
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.64f.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 16 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Teil II - Öffentliches Recht Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt!
9. Verfassungsrecht Das Verfassungsrecht wird in das Verfassungsrecht im formellen Sinne und das Verfassungsrecht im materiel-len Sinne unterschieden.
Das Verfassungsrecht im formellen Sinn besteht aus der Gesamtheit der als Verfassungsnormen (von Bund
und Ländern) erlassenen Vorschriften und es regelt die Verfahren der Entscheidung und der Rechtsdurchset-
zung der staatlichen Entscheidungsträger. o Gesamtheit der Verfassungsnormen
o 6 Grundprinzipien der Verfassung
o einfaches Verfassungsrecht
o Recht, das als Verfassungsrecht zu stande gekommen ist (2/3 Mehrheit, Anwesenheit,....)
Diese Vorschriften sind nach bestimmten Verfahren als Verfassungsrecht zustande gekommen:
o Mindestens ½ der Abgeordneten muss im Parlament anwesend sein (Anwesenheitsquorium im Natio-
nalrat) o 2/3 Mehrheit der Abgeordneten ist notwendig (Beschlussquorium)
o Grundprinzipien: zusätzlich ist zwingend eine Volksabstimmung durchzuführen
o Ausdrückliche Bezeichnung
Unter dem Verfassungsrecht im materiellen Sinne wird herkömmlich die rechtliche Grundordnung des Staates
verstanden, die den Staat als politische Organisation der Gesellschaft konstituiert. Es wird hier Antwort auf
verfassungstheoretische Fragen gegeben – was soll in der Verfassung geregelt sein. o Gesetzgebungsverfahren
o Bedeutung
o Stellung der obersten staatlichen Organe (Wer regiert?, Behörden,....)
o Rechtliche Grundordnung des Staates (Staatsform, Organe,..)
Es geht um grundlegende Vorschriften, wie
o die Staatsform, o die Gliederung des Staates,
o die Beziehung des Staates zur übrigen Staatenwelt,
o die Staatsorganisation,
o ddie Kontrolle der Tätigkeit der Staatsorgane oder
o die Rechtsstellung des Bürgers zum Staat.19
9.1 6 Grundprinzipien der Verfassung Prinzipiell werden sechs Grundprinzipien anerkannt. Drei davon sind ausdrücklich im B-VG ausgesprochen: das
Demokratische, das Republikanische und das Bundesstaatliche. Andere, wie z.B. das rechtsstaatliche oder
gewaltenteilende Prinzip, ergeben sich aus der Interpretation mehrerer Einzelregelungen der Verfassung. Das
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) basiert auf sechs Grundprinzipien (Baugesetzen):
� Demokratisches Prinzip
� Republikanisches Prinzip
� Bundesstaatliche Prinzip
� Rechtsstaatliche Prinzip
� Gewaltenteilende Prinzip
� Liberale Prinzip20
19
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.37f.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! Verfassungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 17
Verfassungsänderungen, welche diese 6 Prinzipien grob beeinflussen, können nur geändert werden, wenn sich
im Parlament eine Zweidrittelmehrheit findet und die Mehrheit des Volkes in einer Abstimmung zustimmt
(Volksabstimmung).
9.1.1 Demokratisches Prinzip
Österreich ist eine Demokratie, d.h. das Recht geht vom Volk aus (Volksherrschaft). Das Volk beteiligt sich an
der Bildung der Rechtsnormen. Erst aus dem Gesamtaufbau der Bundesverfassung ergibt sich, das Österreich
eine repräsentativ-parlamentarische Demokratie ist. Da es nicht möglich ist, dass die Bürger selbst die
Entscheidungen treffen (direkte Demokratie), werden vom Volk Vertreter gewählt (indirekte Demokratie). Die Wahl ist also das Mittel zur Mitbestimmung.
9.1.1.1 Arten der Demokratie
Direkte Demokratie = unmittelbare Demokratie: Es gibt auch Situationen, in denen der Bürger direkt
mitbestimmen darf, z.B. Volkabstimmung, Volksbegehren, Volksbefragung, Schöffen- oder Geschworenenge-
richt
• Volksabstimmung
• Volksbegehren
• Volksbefragung
• Mitwirkung des Volkes an der Rechtssprechung (Schöffen- & Geschworenengericht)
Indirekte Demokratie: Vertreter, die vom Volk gewählt sind, und dann im Sinne des Volkes handeln
Repräsentative Demokratie: Vertreter werden durch Volkswahl bestellt
• Bundespräsident:
o Staatsoberhaupt der Republik Österreich o neben Bundeskanzler, Vizekanzler und den Bundesministern oberstes Organ der Vollziehung.
o unmittelbar vom Volk gewählt und stellt somit ein politisches Gegengewicht zum Parlament
dar
o Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung angelobt.
o Der Bundespräsident genießt weitgehende Immunität vor behördlicher Verfolgung.
o Er darf während seiner Amtstätigkeit keinen anderen Beruf ausüben und keinem allgemeinen
Vertretungskörper angehören.
o Die Amtsperiode dauert 6 Jahre. (einmalige unmittelbar anschließende Wiederwahl ist zuläs-
sig)
o Im Fall einer Verhinderung wird der Bundespräsident zunächst (für die Dauer von höchstens
20 Tagen) durch den Bundeskanzler vertreten, bei längerer Verhinderung gemeinsam durch
die 3 Präsidenten des Nationalrats.
• Nationalrat: o zentrales Gesetzgebungsorgan des Bundes (als Nachfolger des Abgeordnetenhauses).
o Vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahl-
rechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt
o für 4 Jahre (Gesetzgebungs- oder Legislaturperiode)
o 183 Nationalratsabgeordnete
o Kompetenzen des Nationalrats:
� Die wichtigste Aufgabe des Nationalrats ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Bundesgesetzgebung (in der Regel gemeinsam mit dem Bundesrat und unter
Mitwirkung des Bundespräsidenten und des Bundeskanzlers).
� Mitwirkung an der Vollziehung sowie deren Kontrolle.
• Bundesrat o die zweite Kammer des Parlaments neben dem Nationalrat, mit dem er gemeinsam die Ge-
setzgebung des Bundes ausübt und die Bundesversammlung bildet.
o Interessen der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes vertreten.
o Seine Mitglieder werden von den Landtagen entsprechend dem politischen Kräfteverhältnis
nach jeder Landtagswahl für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt, sind diesen aber nicht verantwortlich.
20
Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.9.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 18 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
o Die Mitgliederzahl wird nach dem Ergebnis jeder Volkszählung vom Bundespräsidenten er-
mittelt (zuletzt 1993).
o Der Bundesrat kennt keine Gesetzgebungsperiode und besteht daher ohne Unterbrechung
(Grundsatz der "Partialerneuerung").
• Landtag: o allgemeiner Vertretungskörper eines Bundeslandes, nach den gleichen Grundsätzen gewählt
wie der Nationalrat. o Die Mitglieder sind nach dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönli-
chen Verhältniswahlrecht zu wählen, das in den Landtagswahlordnungen näher geregelt ist.
• Gemeinderat:
o Gemeinde, die kleinste sich selbst verwaltende politische Einheit in Österreich.
o Die Aufgaben der Gemeinde werden hinsichtlich des eigenen und des übertragenen Wir-
kungskreises unterschieden.
• Bürgermeister: o Vorsitzender des Gemeinderats und des Gemeindevorstands, wird vom Gemeinderat gewählt
und ist diesem für die Erfüllung seiner Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Ge-
meinde verantwortlich.
• Europäisches Parlament
9.1.1.2 Wahlgrundsätze
� Allgemeines Wahlrecht: Das System zur Wahl muss einfach und für alle Staatsbürger zugänglich sein.
Es gilt für das aktive Wahlrecht, bezeichnet das Recht zu wählen, und das passive Wahlrecht, das Recht gewählt zu werden. Es gibt jedoch Ausschließungsgründe, wie etwa die gerichtliche Verurtei-
lung (rk Verurteilung zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe).21
� Gleiches Wahlrecht: Jeder Stimme soll auch gleiches Gewicht zukommen (Stimmrechtsgleichheit). Die
Stimmabgabe ist nur für Wahlberechtigte möglich sowie nur eine Stimmabgabe pro Person erlaubt.
Einschränken müssen jedoch in Hinsicht auf Mandatsverteilung und Wahlkreisgröße gemacht wer-
den.22
� Unmittelbares Wahlrecht: Die Wahlberechtigten müssen die zu wählenden Kandidaten selbst be-zeichnen (Unterbindung von Wahlmännern bzw. sonstigen Wahlgremien). Die abgegebene Stimme
geht direkt in die Stimmauswertung.23
� Geheimes, persönliches und freies Wahlrecht
9.1.2 Republikanisches Prinzip
Bedeutet (im Gegensatz zur Monarchie), dass an der Spitze des Staates ein vom Volk gewähltes Organ (BPräs)
als politische und rechtliche Vertretung steht. Die Amtszeit ist begrenzt. Das oberste Organ ist gewählt, unter
bestimmten Voraussetzungen auch während seiner Amtszeit absetzbar, und für ihre Amtsführung verantwort-
lich.
• Bundespräsident als verantwortliches Staatsoberhaupt an der Spitze des Staates
• Obersten Organe der Vollziehung sind
o Gewählt / ernannt
o Haben eine zeitlichbegrenzte Funktionsdauer
o Sind für ihre Amtsführung verantwortlich
9.1.3 Bundesstaatliches Prinzip Das bundesstaatliche Prinzip bedeutet, dass die Staatsgewalten (Gesetzgebung und Vollziehung) auf verschie-
dene Ebenen (Bund, Länder) aufgeteilt sind. Ein Bundesstaat ist also ein dezentralisierter Staat. Nach der
österreichischen Bundesverfassung sind Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund und Ländern geteilt; die
Gerichtsbarkeit ist ausschließlich Bundessache.
21
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.135f.
22 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.136.
23 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.136f.
Teil II - Öffentliches Recht
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Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 19
• Dezentralisierter Staat
• Vollziehung durch Delegation oder Devolution o Delegation: Bund überträgt den Ländern die Vollziehung der Gesetze
o Devolution: Vollziehung geschieht unmittelbar auf Grund der Bundesverfasssung ohne Einbe-
ziehung des eigentlich zuständigen Organs
• Kompetenzverteilung: o Gesetzgebung und Vollziehung Bund (Bundesheer)
o Gesetzgebung Bund – Vollziehung Land (Straßenpolizei)
o Grundsatzgesetzgebung Bund – Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land (Elektrizität)
o Gesetzgebung und Vollziehung Land (Tourismus)
• Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung
• Mitwirkung der Länder an der Bundesverwaltung – mittelbare Bundesverwaltung
9.1.4 Rechtsstaatliches Prinzip Unter Rechtsstaat ist ein Staat zu verstehen, der dem Einzelnen Schutz vor staatlicher Willkür garantiert und
die Staatsgewalt selbst durch die Bindung an das Recht beschränkt. Zu betonen ist vor allem der Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der gesamten Vollziehung (Legalitätsprinzip, Art. 18 B-VG), die Rechtsschutz- und Kontrollein-
richtungen des VwGH und VfGH, des RH oder VA sowie der Einrichtung unabhängiger Gerichte.24
• Gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Basis der Gesetze ausgeübt werden
• Gewaltentrennung muss herrschen
• Gesetzesgebundenheit aller Staatsfunktionen;
• Rechtsschutzeinrichtungen: administrativer Instanzenzug, VwGH, VfGH, UVS
• Legalitätsprinzip => vermeidet Willkür
• Verfassungsrechtliche Gewährleistung von Grund- und Freiheitsrechten
• Verfassungsstaat: (Ö hat eine Verfassung), die Verfassung kann nur unter erschwerten Bedingungen
abgeändert werden (d.h. Verfassungsstaat im formellen Sinn)
• Gesetzesstaat: alles muss durch Gesetze vorherbestimmt sein, Grund: Vorhersehbarkeit
• Rechtsschutzstaat: wenn Gesetze verletzt werden, gibt es in Ö Instanzen wo man sich dagegen wehren
kann
9.1.5 Gewaltenteilends Prinzip Unter dem gewaltenteilendem Prinzip versteht man, dass die Ausübung der Staatsgewalt auf verschiedene
Organe aufgeteilt werden soll, um Machtkonzentrationen bei einem Organ zu verhindern. Die Staatsgewalt ist
aufgeteilt in Legislative (Gesetzgebung, Parlament), Judikative (Rechtssprechung, Gerichte, Richter) und
Exekutive (Verwaltung, Spitze ist die Regierung, verantwortlich für die Ausführung der Gesetze).
Es bestehen in Österreich für die drei klassischen Staatsfunktionen jeweils eigene Organe, nämlich für die
24
Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.10.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 20 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Gesetzgebung,
� Verwaltung und
� Gerichtsbarkeit.25
Quelle:
Abbildung 3 Gewaltentrennung
Unterschied zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung:
� organisatorisch: o Gerichtsbarkeit ist unabhängig, weisungsfrei und unabsetzbar;
o die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung müssen sich an die Gesetzgebung halten;
o Verwaltung ist weisungsgebunden und versetzbar
� inhaltlich:
o beide Bereiche vollziehen Gesetze,
o Gerichte vollziehen Zivil- und Strafsachen,
o Vollzug der sonstigen Gesetze fällt der Verwaltung zu
9.1.6 Liberales Prinzip Das liberale Prinzip gewährleistet für bestimmte Bereiche eine Freiheit vom Staat. Es wird insbesondere aus
den Grund- und Freiheitsrechten abgeleitet (z.B. das Recht auf freie Meinungsäußerung und persönliche
Freiheit). Das liberale Prinzip schützt aber nicht eine bestimmte Anzahl von Grundrechten oder einen
bestimmten Inhalt, sondern garantiert den Bestand von Grundrechten als solche.26
• Freiheit des Einzelnen vom Staat, Gewährung der Grundrechte (für bestimmte Bereiche)
• jedem Einzelnen muss ein Freiraum durch Grundrechte gewährt werden; dieser Freiraum kann einge-
schränkt werden (deswegen spricht man in Ö nicht von Liberalismus � Freiraum kann nicht einge-schränkt werden)
• Grundrechte o StGG (Staatsgrundgesetz)
o EMRK (europäische Menschenrechtskonvention)
• Garantie einer staatsfreien Sphäre (Abwehrrechte)
9.2 Gesetzgebung Unter Gesetzgebung (im formellen Sinne) versteht man die Erzeugung genereller Normen durch hierzu
berufene Gesetzgebungsorgane in einem vorgezeichneten Gesetzgebungsverfahren. Die Gesetzgebung obliegt
auf Bundesebene den Organen der Gesetzgebung, dem Nationalrat und dem Bundesrat (Zweikammernsys-tem) sowie auf Landesebene noch dem Landesrat.
25
Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.11.
26 Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.12.
Teil II - Öffentliches Recht
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Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 21
9.2.1 Organe der Gesetzgebung Der Nationalrat umfasst 183 Abgeordnete, welche Immunität besitzen und auf 4 Jahre bestimmt sind. Die
Aufgaben sind unter anderem die Gesetzgebung (gemeinsam mit Bundesrat), Mitwirkung an der Vollziehung
und Kontrolle der Vollziehung:
� Fragerecht
� Resolutionsrecht
� Geltendmachung der staatsrechtlichen Verantwortlichkeit
� Untersuchungsrecht
� Misstrauensvotum
Der Bundesrat besteht aus 62 Abgeordneten, welche von den LT zeitversetzt gewählt werden. Die Aufgabe des BR ist nicht die eigentliche Gesetzeserstellung, sondern über die Ausübung des suspensiven Vetos Landesinte-
ressen (z.B. Vermeidung finanzieller Belastungen der Länder) zu wahren. Die Länder sind im BR entsprechend
ihrer Bürgerzahl, mindestens jedoch durch drei Abgeordnete, vertreten. BR Mitglieder genießen den Schutz des
freien Mandates und sind weder an die Weisungen der LReg noch des LT gebunden.27
9.2.2 Weg der Bundesgesetzgebung Die verschiedenen Stadien der Gesetzgebung und die daran beteiligten Organe werden im B-VG und im GOGNR
geregelt. Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens soll ein gesellschaftlich akzeptiertes, gerechtes und verfas-
sungskonformes Gesetz sein. Ein Bundesgesetz entsteht folgendermaßen:
� Der Bundesregierung wird ein Gesetzesvorschlag vorgelegt. Dieser Vorschlag (Gesetzesinitiative)
entsteht entweder als Regierungsvorlage (durch die BReg), als Initiativantrag (durch Mitglieder des Nationalrats), durch den BR bzw. eines Drittels der Mitglieder des BR oder aus einem Volksbegehren
(Vorraussetzung sind (mindestens) 100.000 Unterschriften oder das je ein Sechstel der Stimmberech-
tigten dreier Länder solch einen Antrag stellen). Bei einem Volksbegehren ist der NR nur zur parla-mentarischen Behandlung, nicht jedoch zur Beschlussfassung verpflichtet.
28
� 3 Lesungen des Nationalrates:
• 1. Lesung: Hat sich auf die Besprechung der allgemeinen Grundsätze eines Gesetzesantrages
zu beschränken. Sie kann nach den GOGNR Bestimmungen meinst entfallen. In solchen Fällen
weist der NR Präsident die Gesetzesvorlage sofort einem Ausschuss (z.B. Sozial-, Justiz-, Ver-
fassungsausschuss usw.) zu, welche die ihnen zugewiesenen Gesetzesanträge zur Beschluss-
fassung vorzubereiten haben.
• 2. Lesung: Der NR berät über den Ausschussbericht und allfällige Änderungsanträge in einer
Generaldebatte (Allgemeine Debatte über die Gesetzesvorlage als Ganzes) und Spezialde-batte (Beratung und Abstimmung über einzelne Teile der Vorlage).
• 3. Lesung: Es wird nur mehr über das Gesetz als Ganzes abgestimmt und bei einem positiven Abstimmungsverlauf liegt ein „Gesetzesbeschluss des NR“ vor.
29
� BR: Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates ist (mit Ausnahmen) unverzüglich dem BR zu übermit-
teln. Dieser hat gegen das Gesetz nur aufschiebendes Veto. Der Einspruch muss begründet sein. Der
NR kann dann das Gesetz ändern oder ganz fallen lassen, oder aber auch den Beschluss des BR durch
Wiederholungsbeschluss überwinden.30
� Beurkundung: Der BPräs beurkundet das verfassungsmäßigen Zustandekommen des Gesetzes und
der Bundeskanzler zeichnet gegen.31
27
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.143.
28 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.152.
29 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.152f.
30 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.152.
31 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.155.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 22 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Kundmachung: Das Gesetz wird gültig, wenn es kundgemacht wird. Der BK hat ein BGBl im Rahmen
des Rechtsinformationssystems RIS herauszugeben. BG treten mit dem Ablauf des Tages ihrer Kund-
machung in Kraft (gedruckte BGBl) bzw. mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage (Online BGBl - RIS)32
9.3 Bundesstaat
9.3.1 Kompetenzverteilung Es gilt der Grundsatz der strikten Kompetenztrennung, d.h. es kann in einer bestimmten Materie zur Gesetzge-bung und/oder Vollziehung entweder nur der Bund oder nur das Land zuständig sein. Der Begriff der Vollzie-
hung beschränkt sich hier nur auf die Verwaltung, da gem. Art 82 B-VG die Gerichtsbarkeit ausschließlich Bundessache ist.
Die Kompetenz-Kompetenz (Änderungen von Kompetenzen) kommt grundsätzlich dem Bundesverfassungsge-ber zu. Die Länder sind vor einer Einschränkung ihrer Kompetenzen nur dadurch geschützt, dass es einer
Zustimmung des BR mit qualifizierten Beschlusserfordernissen bedarf.33
Die (allgemeine) Kompetenzverteilung kann wie folgt verteilt werden:
� Gesetzgebung und Vollziehung Bund (Art 10 B-VG): Der Bund ist für in dieser Bestimmuing genannten
Materien sowohl zur Gesetzgebung als auch zur Vollziehung zuständig, z.B. Bundesfinanzen, äußere
Angelegenheiten, Heereswesen, ….34
� Gesetzgebung Bund – Vollziehung Land (Art 11 B-VG): Die Verordnung wird vom Bund erlassen und
von den Ländern durchgeführt, z.B. Straßenpolizei.
� Grundgesetzgebung Bund – Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Land: Der VfGH gibt Grund-
gesetze vor (als solche nicht unmittelbar anwendbar), die von den Ländern in den Ausführungsgeset-
zen umgesetzt werden, z.B. Elektrizitätswesen. Diese dürfen den Grundgesetzen nicht widersprechen.
� Gesetzgebung und Vollziehung Land (Art 15 B-VG): Der Art 15 B-VG enthält eine Generalklausel,
welche besagt, dass alle nicht dem Bund zugewiesene Angelegenheiten in Gesetzgebung und Vollzie-hung den Ländern zukommen, z.B. Tourismuswesen.
35
Die Kompetenznormen können z.B. nach der Versteinerungstheorie ausgelegt werden, welche besagt, dass die
Kompetenznorm, insbesondere die Generalnorm zugunsten der Länder, so wie zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des Gesetzes (1925-1929) zu verstehen ist und der dadurch festgelegte „Besitzstand“ an Staatsaufgaben
grundsätzlich gewahrt bleibt.
Intrasystematische Fortentwicklung bezieht sich nun auf den heutigen Zeitpunkt und betrachtet nun die
Fortentwicklung. Was würde heute dazugehören.
9.3.2 Mittelbare Bundesverwaltung Wie schon erwähnt, besagt das bundesstaatliche Prinzip, dass die Staatsgewalten (Gesetzgebung und
Vollziehung) auf verschiedene Ebenen (Bund, Länder) aufgeteilt sind. Die Vollziehung kann durch Delegation (Bund überträgt den Ländern die Vollziehung der Gesetze) oder Devolution (die Vollziehung geschieht
unmittelbar auf Grund der Bundesverfassung ohne Einbeziehung des eigentlich zuständigen Organs) gesche-
hen. Die mittelbare Bundesverwaltung stellt eine Form der Mitwirkung der Länder an der Vollziehung des
Bundes dar (Vollziehungsföderalismus) wobei die Verwaltung durch Landesorgane für den Bund durchgeführt
wird. Die Landesorgane sind dabei funktionell als Organe des Bundes tätig. Gemäß Art 102 B-VG stellt die
mittelbare Bundesverwaltung die Regel dar und es dürfen nur in Art 102 Abs 2 B-VG spezifizierte Aufgaben
unmittelbar vollzogen werden, wobei jedoch auch diese Aufgaben gem. Art 102 Abs 3 B-VG in die mittelbare
Bundesverwaltung übertragen werden können.
32
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.156f.
33 Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.19f.
34 Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.20.
35 Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.21.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! Verfassungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 23
9.3.3 Finanzverfassung Kompetenzverteilung für Steuern und Gebühren (Einnahmen des Staates, die zwangsweise vorgeschrieben
werden); bei Gebühren gibt es ein Äquivalenzprinzip (d.h. man bezahlt die Gebühr und bekommt im Gegenzug
dessen etwas, wie zB für die Ausstellung eines Dokumentes ist eine Abgabe zu entrichten); beides sind
Abgaben; in Österreich sind die Abgaben im Finanzverfassungsgesetz (= FVG) geregelt, dieses sieht Kompe-
tenztypen vor: diese richten sich danach, welcher Gebietskörperschaft Abgaben zufließt
Die Finanzverfassung regelt Gebühren und Steuern (Abgaben). Es gibt ein eigenes Finanzverfassungsgesetz (F-
VG) welches den Wirkungsbereich von Bund und Länder auf dem Gebiet des Finanzwesens regelt. Es verteilt die Besteuerungsrechte und Abgabeerträge zwischen Bund und Ländern.
Man unterscheidet folgende Kompetenzen:
� Abgabehoheit: Kompetenz um Abgaben zu schaffen (Gesetzgebung)
� Verwaltungshoheit: Kompetenz zur Bemessung und Einhebung der Abgaben (Wie viel ist zu zahlen?).
Einhebung kann auch zwangsweise erfolgen.
� Ertragshoheit: Kompetenz zur Verwendung der Erträge.
Es gilt noch die Frage, wem die Erträge zufließen, zu beantworten. Man unterscheidet zwischen:
� Ausschließliche Abgaben: Die Erträge können ausschließlich einer Gebietskörperschaft zufließen
o Bundes-, Landes-, Gemeindeabgaben
o Gebühren + Steuern = Abgaben
o z.B. Bund: Alkohol- und Tabaksteuer, Land: Tourismus, Gemeinde: Kommunalsteuer
o Die Gesetzgebung liegt dabei bei der Gebietskörperschaft, die die Ertragshoheit hat.
� Geteilte Abgaben:
o Gemeinschaftliche Abgaben: Der Ertrag wird von einer Gebietskörperschaft eingehoben aber
auch auf andere aufgeteilt.
o Zuschlagsabgabe: Bestehen aus einer Stammabgabe des Bundes bzw. des Landes und aus ei-ner Zuschlagsabgabe der Länder und / oder Gemeinden.
o Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand: Ein Besteuerungsgegenstand wird von meh-
reren Gebietskörperschaften besteuert.
� Abgabenfindungsrecht der Länder: Wird verfassungsrechtlich aus §8 Abs 3 F-VG und einfachgesetz-
lich aus der rein demonstrativen Aufzählung der ausschließlichen Landes- bzw. Gemeindeabgaben im
FAG abgeleitet werden kann. Seine Bedeutung liegt darin, dass die Landesgesetzgebung auf Grund ih-
rer Kompetenz nach §8 Abs 1 F-VG auch im FAG nicht genannte Abgaben als ausschließliche Landes-
bzw Gemeindeabgaben zu regeln vermag, wenn die Schranken des §8 Abs3 F-VG (keine gleichartigen
Abgaben vom selben Besteuerungsgegenstand neben Bundesabgaben) sowie §8 Abs4 F-VG (Einheit
des Wirtschafts-, Währungs- und Zollgebiets; Unzulässigkeit bestimmter Verbrauchsabgaben) ein-gehalten werden.
36
Das Finanzausgleichsgesetz (= FAG) wird alle 5 Jahre erlassen; FAG weist bestimmte Abgaben einem dieser
oben genannten Typen zu, Bsp.: Tabaksteuer, Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer ist ausschließlich
Bundesabgabe; durch Typisierung ist klar:
� wem der Ertrag zufließt
� wer die Gesetzgebungskompetenz hat und � wer die Vollziehung über hat
Typen der Finanzverfassung: noch keine Zuteilung getroffen, erst durch FAG; Abgabetypus verbunden mit einer Kompetenzverteilung, FAG beschließt den Nationalrat (Bundesgesetz), hat kein absolutes Veto
• Kompetenzen:
36
http://www.salzburg.gv.at/prn/lpi-meldung?nachrid=19077, 2007-10-22
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 24 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
o Abgabehoheit: Kompetenz um Abgaben zu schaffen (Gesetzgebung)
o Verwaltungshoheit: Kompetenz zur Bemessung und Einhebung der Abgaben (kann auch
zwangsweise erfolgen)
o Ertragshoheit: Kompetenz zur Verwendung der Erträge
9.4 Grundrechte Grundrechte sind subjektive Rechte, die natürlichen und juristischen Personen von der Verfassung her
eingeräumt werden. Sie sind nicht nur in der Verfassung definiert sondern stehen im Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK), Staatsgrundgesetz (StGG) und einzelnen Gesetzen
(z.B. Zivilgesetz und Datenschutzgesetz). Verletzungen der Grundrechte werden vor dem VfGH verhandelt. Sie
sind subjektiv, weil sie einklagbar und durchsetzbar sind.
Bestimmte Grundrechte sind nur Staatsbürgern gewährleistet, man nennt sie auch Staatsbürgerrechte, z.B.
Erwerbsfreiheit. Andere Grundrechte sind dagegen allen Menschen gewährleistet, diese nennt man Jeder-
mannsrechte oder Menschenrechte.37
Durch die Grundrechte entstehen Verpflichtungen für:
� Gesetzgebung (VfGH - Legislative) und Verwaltung (VwGH - Exekutive): Die Grundrechte
dürfen nicht verletzt werden; Gesetzgeber (Gesetzgebung und Verwaltung) ist an Grundrechte ge-bunden; VfGH ist Kontrollinstanz, um zu kontrollieren, ob die Gesetze mit der Verfassung überein-
stimmen = Gesetzesprüfungsverfahren;
• Leichte Verletzung eines Gesetzes: VwGH
• Schwere Verletzung: VfGH
� Drittwirkung (ordentliche Gerichte): Unter Drittwirkung der Grundrechte versteht man die Frage, ob
die Grundrechte nur im Verhältnis zwischen Bürger und Staat gelten oder auch die Rechtsbeziehungen
zwischen den Bürgern beeinflussen.
• Unmittelbar: Das Gesetz selbst besagt schon, dass es auch für Privatpersonen gilt, z.B. §1
DSG, Recht auf Geheimhaltung von persönlichen Daten gegenüber anderen Personen.
• Mittelbar: Im Gesetz steht nicht, dass es auch für Privatpersonen gilt. Trotzdem kann es an-
gewandt werden um die Grundrechte der Betroffenen zu schützen.
Die Grundrechte haben aber auch ihre Schranken. Sie können eingeschränkt werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder für das Recht anderer notwendig ist.
• Rechtsquellen der Grundrechte:
o Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867)
o B-VG: zB Art 7 (Gleichheitssatz)
o Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
o BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit
• Schranken der Grundrechte: o Einschränkungen wenn es im öffentlichen Interesse liegt
o Einschränkungen wenn es für ein anderes Recht notwendig ist!
• Begriffe:
o Liberale Abwehrrechte: staatsfreie Sphäre
o Politische Grundrechte: Teilhabe an der politischen Willensbildung
o Keine Leistungsansprüche (soziale Grundrechte)
o Bürgerrechte - Menschenrechte
37
Vgl. Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003], S.85.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! Verfassungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 25
3 Grundrechte: Gleichheitsgrundsatz, Erwerbsfreiheit, Eigentumsfreitheit/-garantie
9.4.1 Gleichheitsgrundsatz Art. 7, B-VG, Art. 2 StGG (Staatsgutgesetz) besagt „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich“. Dies gilt nur
für österreichischen Staatsbürger, egal welcher Rasse, Sprache oder Religion. Sie haben dadurch alle dieselben bürgerlichen und politischen Rechte. Ausländer sind nur untereinander gleich zu behandeln, um niemanden zu
diskriminieren. D.h. für Ausländer kommt gleiches Recht bei gleichem Tatbestand zur Anwendung unabhängig
ihrer Staatsangehörigkeit.38
Schutzbereich
• persönlich (gilt für Staatsbürger – Rasse, Sprache, Religion egal)
• sachlich (Ungleichbehandlungen sind nur zulässig wenn es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt),
Bsp.: Gewerbe in dem man einen Befähigkeitsnachweis braucht (es besteht eine Schwierigkeit, das
Gewerbe aufzumachen), maßgeblich von einer Wertung abhängig
Vollziehung Weiters besagt der Gleichheitssatz, dass Ungleichbehandlungen eine sachliche Rechtfertigung brauchen, z.B.:
Für manche Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis, für manche nicht. Daraus folgt eine ungleiche
Behandlung, die jedoch sachliche auf der Basis des Konsumentenschutzes, welcher einen Befähigungsnachweis
vorschreibt, begründet ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu
knüpfen und es besteht das Willkürsverbot.
• Ungleichheit: Muss ungleich behandelt werden; nur wenn es sachlich gerechtfertigt ist
• Allgemeines Sachlichkeitsgebot: Es gilt ein allgemeines Sachlichkeitsgebot.
• Willkürverbot: Willkürlich handelt eine Behörde zunächst dann, wenn sie absichtlich gegen eine Per-son aus unsachlichen Gründen, z.B. Parteizugehörigkeit (kaum nachweisbar), vorgeht und ferner wenn
sie bei einer Fallentscheidung besonders sorglos umgeht. In diesem Sine liegt Willkür vor wenn eine
Behörde
• subjektiv willkürlich handelt,
• die Rechtslage völlig verkennt oder
• qualifizierte Verfahrensfehler begeht.39
Eine Differenzierung muss sachlich begründet sein und kann wie folgt gerechtfertigt werden:
� nach Rechtssprechung: Durchschnittbetrachtung: Gesetzgeber schließt auf den Regelfall = gleich-
heitskonform
� Bundesstaat: Von Land zu Land verschieden, z.B. in Kärnten gibt es ein anderes Schischulrecht als in
Tirol.
� Vertrauensschutz: Man kann auf die bestehende Rechtslage vertrauen, Gesetzgeber hat das Recht,
ein Gesetz zu verändern; Frage: Gesetze mit Rückwirkung? Der VfGH leitete aus dem Gleichheits-
grundsatz das Vertrauensschutzprinzip ab, womit alles was nachträglich zu einer Belastung wird
gleichheitswidrig ist. Wohlerworbene Rechte: Rechtspositionen, auf die man vertraut hat, z.B. Pensi-
onsversicherung (Man vertraut darauf, dass man sie erhält. Änderungen sind möglich, aber sie dürfen
nicht radikal sein)40
9.4.2 Erwerbsfreiheit Jeder österreichische Staatsbürger (und auch EU Bürger) ist berechtigt gemäß §6 StGG „unter den gesetzlichen
Bedingungen“ jeden Erwerbszweig auszuüben, an jedem Ort des Staatsgebiets Aufenthalt und Wohnsitz
38
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.238.
39 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.240f.
40 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.239f.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 26 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
nehmen, Liegenschaften erwerben und Gewerbe frei ausüben. Es gilt für jede Erwerbstätigkeit, egal ob
selbstständig oder nicht.
Begünstigte
• jede österreichische Person und nach herrschender Lehre jede Person mit Staatszugehörigkeit zu einem EWR-Mitgliedsstaat, ist berechtigt an jedem Ort des Staatsgebiets Aufenthalt und Wohnsitz
nehmen, Liegenschaft erwerben und Gewerbe frei ausüben.
Schutzbereich
• Jede selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit (Antritt und Ausübung), die auf wirtschaftlichen
Erfolg gerichtet ist
• persönlich: nur österreichische Staatsbürger sind berechtigt, ein Gewerbe frei auszuüben (Grundfrei-heit durch EU garantiert)
• sachlich: alle Regelungen, die die Erwerbsausübung und den Erwerbsantritt betreffen (in Österreich gibt es eine relative Erwerbsfreiheit (gesetzliche Beschränkungen sind grundsätzlich möglich)
Schützt vor
• Unverhältnismäßigen staatlichen Beschränkungen
o Des Erwerbsantritts (Befähigungsnachweis, Bedarfsprüfung)
o Der Erwerbsausübung (Bsp: Werbeverbot, Ladenöffnungszeitenregelung)
Beschränkungen Auf der Grundlage des Gesetzesvorbehalts (Art 6 StGG) darf der Gesetzgeber die Erwerbsfreiheit zulässigerwei-
se beschränken. Eingriffe sind zulässig wenn:
� Öffentliches Interesse: z.B. Umweltschutz, Brandschutz; Bedarfsschutz: keine Konkurrenz zwischen
Apotheken
� Tauglichkeit: Die Regelung muss zur Zielerreichung geeignet und adäquat sein (Verhältnismäßigkeits-
grundsatz), z.B. das Erfordernis einer Konzession.
� Erforderlichkeit: Wenn man mehrere Möglichkeiten hat, soll man das gelindeste Mittel anwenden. Eingriff muss adäquat (Adäquanz) sein, z.B. Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis (Schutz der klei-
neren Geschäfte und Unternehmen), ist außer Verhältnis.41
Bindung der Vollziehung
• Verletzung bei qualifizierter Rechtsverletzung, zB wenn der Bescheid:
o Ohne gesetzliche Grundlage erlassen wird o Das zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist
o Die Behörde das zugrunde liegende Gesetz in verfassungswidriger Weise auslegt
9.4.3 Eigentumsfreitheit/-garantie Das Eigentum eines jeden ist geschützt, nach MRK. Dies gilt sachlich auch für jedes „vermögenswerte
Privatrecht“ (z.B. Mietrecht, Jagdrecht, Urheberrecht, Arbeitslosenunterstützung).
Begünstigte
• Jede natürliche und juristische Person
Schutzbereicht
• persönlich: kein StGG, sondern MRK; jeder kann sich darauf berufen
• sachlich: geschützt ist nicht nur das Eigentum im engeren Sinn, sondern auch jedes vermögenswerte
Privatrecht
41
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.244f.
Kommentar [MM1]: Fragen in diesem Zusammenhang:
� Wie schwer ist der Eingriff in das Grundrecht? � Wie hoch ist das öffentliche
Interesse zu bewerten?
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! Verfassungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 27
Schützt vor:
� Eigentumsbeschränkung: Man kann normalerweise mit dem Eigentum machen was man will � man
ist in der Verfügung beschränkt, z.B. Flächenwidmungspläne, welche von der Gemeinde beschlossen
werden.
� Enteignung: Eigentum wird einer Person zwangsweise entzogen und der öffentlichen Hand übertra-
gen. Der Staat ist nicht verpflichtet, dem Enteigneten eine Entschädigung zu zahlen. Es kann aber
sein, dass es zur Rückübereignung kommt, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird. Für eine Enteig-
nung müssen folgende Bedingungen gegeben sein:
• Wenn es einen konkreten Bedarf gibt,
• es muss unmöglich sein, den Bedarf auf andere Weise zu decken,
• es muss der Gegenstand geschaffen sein, um den Bedarf zu decken und
• es kommt darauf an, für wen es enteignet wird. Bei verfassungsrechtlichen Enteignungen zu-
gunsten der Öffentlichkeit stehen dem Enteignetem nach derzeitiger VfGH Auffassung keine
angemessenen Entschädigung zu, dies wird jedoch durch einfachgesetzliche Enteignungsbe-
stimmungen durchbrochen, die regelmäßig eine Entschädigung vorsehen. (z.B. §117 WRG –
Entschädigung bei wasserrechtlicher Enteignung). Ein spezieller Fall ist die Sonderopfertheo-rie. Nach dieser ist es mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn durch eine entschä-
digungslose Enteignung mehreren Personen zwar gleiche Vorteile, nicht aber gleiche Vermö-
genseinbußen entstehen.42
Entschädigungspflicht („Sonderopfer“):
• Vorteil kommt nicht der Allgemeinheit, sondern einem abgegrenzten (quantifizierbaren) Personen-
kreis zu, es muss eine Entschädigung vom Personenkreis geleistet werden (oft Abgrenzungsprobleme);
Pflicht zur Rückübereignung:
• wenn innerhalb einer angemessenen Frist, das Ziel der Enteignung nicht realisiert wird, dann Recht auf
Rückübereignung (oft auf Grund von einer Bürgerinitiative)
Vollziehung
• qualifizierte Rechtsverletzung: durch Bescheid erfolgt, dann qualifizierte Rechtsverletzung – Verlet-
zung des Grundrechts; sonst zB rechtswidrige Enteignung: Berufung auf Gleichheitssatz Eigentum
9.5 Völkerrecht und Verfassung (Art. 16, 50 BVG) Das Völkerrecht in seinen wichtigsten Erscheinungsformen beschäftigt sich mit dem Abschluss von Verträgen
(Völkervertragsrecht) die wirtschaftliche Bedeutung haben und dem Völkergewohnheitsrecht. Rechtsubjekte
dabei sind andere Staaten und internationale Organisationen (z.B. UNO, EU, …). In der Verfassung ist das
Völkerrecht im Art. 16 B-VG geregelt.43
Der Abschluss von Staatsverträgen obliegt generell dem BPräs, er darf aber bei Verträgen, welche nicht
politisch, gesetzesändernd oder –gesetzeserweiternd sind, diese Aufgabe der Bundesregierung delegieren.
Politische, gesetzesändernde oder gesetzeserweiternde Verträge benötigen zusätzlich noch die Genehmigung
des Nationalrats. Auch die Länder dürfen nach Zustimmung der Bundesregierung Staatsverträge schließen.
Abschluss einer Reihe von Verträgen, die wirtschaftliche Bedeutung haben � bilaterale Verträge (zB EU schließt Vertrag mit Brasilien ab)
� multilaterale Verträge (Vertragspartner ist eine Gruppe von Staaten, kommt viel häufiger vor), zB WTO
ist ein multilateraler Vertrag
völkerrechtliche Verträge sind Staatsverträge:
42
http://www.lenneis.at/publikationen/Die%20EMRK%20und%20ihr%20Einfluss%20auf.pdf 1987-10-10, S.5.
43 Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.45.
Teil II - Öffentliches Recht
Hier wird das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht und das Europäische Recht behandelt! VerfassungsrechtTeil I – Einführung
Seite 28 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Abschluss durch den Bundespräsidenten: in der Praxis Delegierung des Rechts an Minister und Bun-
desräte); mit Abschluss des Vertrages tritt eine völkerrechtliche Verbindung ein (zwar völkerrechtliche
Verpflichtung, doch noch keine Anwendbarkeit)
� bestimmte Verträge müssen durch den National- bzw. Bundesrat genehmigt werden: Staatsverträge,
die entweder gesetzesändernd, gesetzesergänzend oder politisch sind; politische Staatsverträge sind
von hoher politischer Bedeutung für den Staat; somit sind sie dann innerstaatlich anwendbar
Es kann sein, dass ein politischer, gesetzändernder oder gesetzerweiternder Vertrag die Erlassung von
Gesetzen nach sich zieht. Wird ein Vertrag geschlossen, kommt es zuerst zur Bindung der Völkerrechtssubjekte,
noch nicht zur Bindung der Staatsbürger. Dies erfolgt durch die Transformation.
� Spezielle Transformation:
o Unmittelbare Anwendung des Inhalts des Völkerrechtsvertrags durch ein Gesetz. Das Gesetz
wird so erzeugt, wie normalerweise ein innerstaatliches Gesetz erzeugt wird.
o eigene Gesetze und/oder Verordnungen wird der Vertrag geändert und erst dann in das
Landes- oder Bundesgesetzblatt übernommen
� Generelle Transformation: o Staatsvertrag wird ohne Modifkation zu österreichischen Recht. Es ist nur eine Kundmachung
notwendig;
o präzise, klare Verordnungen;
o der Vertrag, wird so wie er ist, im Bundes- oder Landesgesetzblatt impliziert) – am häufigsten
Wird ein Vertrag abgeschlossen, kommt es zuerst zur Bindung der Völkerrechtssubjkete; noch nicht gebunden
sind die Staatsbürger. Dies erfolgt durch die Transformation.
9.6 Verfassungsrecht und Europäische Integration
EU-Recht hat absoluten Anwendungsvorrang gegenüber allen staatlichen Vorschriften (Gesetze, Bescheide,
Verordnungen) – dies war ein Hauptgrund für die Volksabstimmung; massiver Eingriff in die österreichische
Rechtsordnung – supranationales Recht: Recht, Gesetze auch ohne Transformation unmittelbar gelten zu
lassen
10. Verwaltungsrecht Gegenstand des Verwaltungsrechts ist die Verwaltung. Darunter versteht man eine Staatstätigkeit (Staatsfunk-
tion), die von den beiden anderen Staatsfunktionen (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) abzugrenzen ist. Diese
Abgrenzung lässt sich mit Hilfe der unterschiedlichen Aufgaben oder mit Hilfe der besonderen Rechtsstellung
der die Aufgaben erledigenden Staatsorgane, also entweder funktionell (materiell) oder organisatorisch
(formell), durchführen. In Österreich ist der formell-organisatorische Verwaltungsbegriff herrschend.44
44
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.249.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 29
Die Gerichtsbarkeit ist die Vollziehung durch die mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängig-
keit und Unabsetzbarkeit ausgestatteten Organe und Verwaltung jene Vollziehung durch alle Organe, die dieser besonderen richterlichen Garantien entbehren.
45
� Materielles Verwaltungsrecht: Das materielle Recht regelt einerseitzs die Verhaltenspflichten in Form
von Ge- und Verboten für die Rechtsunterworfenen und anderseits die inhaltlichen Entscheidungsde-
terminaten für die Verwaltung. Hierzu zählt das allgemeine ( für sämtliche Bereiche des Verwaltungs-
rechts relevanten Rechtsquellen, Regelungen ect.) und das spezielle Verwaltungsrecht ( Regelung ein-zelner Rechtsgebiete, z.B. Gewerberecht).
� Formelles Verwaltungsrecht: Umfasst das Organisationsrecht (Regelungen über die Einrichtung von
Organen und Kompetenzen, z.B. das BMG) und das Verfahrensrecht (Legt die Vorgangsweise der Be-hörden bei der Vollziehung fest)
10.1 Privatwirtschafts- und Hoheitsverwaltung
10.1.1 Hoheitsverwaltung Von Hoheitsverwaltung spricht man, wenn der Staat als Gewalt bzw. als Imperium (kommt nicht auf Konsens
an) auftritt. D.h. der Staat darf z.B. Verordnungen und Bescheide (= klassisches Beispiel) erlassen. Anwendung
im Steuerrecht, Gewerberecht, Versicherungsrecht, ….
= Verwaltung im öffentlichen Recht
• Staat darf Verordnungen und Bescheide erlassen
• Kompetenzverteilung – zwischen Bund und Ländern
• Amtshaftung: Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften haften für den Schaden, der
durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze entsteht.
• Zuständigkeit: Bei Streitigkeiten ist der behördliche Instanzenzug einzuhalten, dh man geht zuerst zur
nächst höheren Behörde und dann zum VfGH und VwGH.
• Handlungsformen:
• Individuell: Die Handlung geht gegen einen abgegrenzten Personenkreis.
� Bescheid: Individuelle Anordnung eines förmlichen Verfahrens(= Regelfall).
� Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt: (=Polizeiakt: Schnelles Handeln durch Anordnungen ohne förmliche Verfahren: Beispiel: Verhaftung)
� Schlichte Hoheitsverwaltung: z.B. Arbeitsinspektorat. Es werden noch keine Maß-
nahmen gesetzt, aber die Maßnahmen werden vorbereitet durch das Imperium. (= Hochheitsverwaltung)
• Generell: Der Adressatenkreis ist unbestimmt.
� Verordnung: Anordnung einer Verwaltungsbehörde. Anordnung zur Konkretisierung
von Gesetzten im Interesse einer einheitlichen Vollziehung, damit alle Behörden im
gleichen Maße vorgehen.
10.1.2 Privatwirtschaftsverwaltung In der Privatwirtschaftsverwaltung handelt der Staat wie ein Privater. Schließt private Rechtsgeschäfte ab,
kauft Waren ein, kauft Dienstleistungen ein oder baut Gebäude. Öffentliche Auftragsvergabe: Staat vergibt
Aufträge oder kann auch Dinge verkaufen, wie Anteile an Unternehmen und Gesellschaften (Privatisierung).
Das klassische Geschäft des Staates für Privatwirtschaftsverwaltung ist der Vertrag. Hier tritt der Staat nicht als Hoheit auf, sondern bedient sich für sein Handeln der Rechtsformen, die auch normalen Rechtsunterworfenen
zu Verfügung stehen. Der Staat vollzieht keine Rechtsnormen, sondern befolgt sie.
= Staat im privaten Recht
• Staat tritt nicht als Hoheit auf, sondern bedient sich für sein Handeln der Rechtsformen
• Staat befolgt Rechtsnormen
• Zuständigkeit: Bei Streitigkeiten wird Klage bei Zivilgericht eingereicht
45
Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.1.
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 30 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
10.1.3 Abgrenzung zwischen Hoheits- & Privatwirtschaftsverwaltung Man grenzt es der Form nach ab, wobei es oft die ein und dieselbe Materie sein kann, aber es wird unter-
schiedlich gehandhabt.
Bedeutung der Unterscheidung zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung:
� Kompetenzverteilung: Für die Privatwirtschaftsverwaltung gibt es keine Kompetenzverteilung so wie
im öffentlichen Recht. Alle Gebietskörperschaften dürfen auf dem Gebiet der Privatwirtschaftsverwal-
tung überall tätig werden.
� Amtshaftung: Für Fehlverhalten der staatlichen Organe haftet der Staat! Bund, Länder, Gemeinden
und sonstige Körperschaften haften für den Schaden, der durch rechtswidriges, schuldhaftes Verhal-
ten ihrer Organe in Vollziehung der Gesetze entsteht. Auch diese Regelung gilt nur für die Hoheitsver-
waltung. In der Privatwirtschaftsverwaltung muss man gegen den Beamten vorgehen und das gestal-tet sich schwieriger.
� Zuständigkeit
o Hoheitsverwaltung: Bei Streitigkeiten ist der behördliche Instanzenzug einzuhalten. D.h. man
geht zuerst zur nächst höheren Behörde und dann zum VfGH oder VwGH. Beide zusammen nennt man Verwaltungsrechtszug.
o Privatwirtschaftsverwaltung: Bei Streitigkeiten wird Klage bei Zivilgerichte (ordentliche Ge-
richte) eingereicht.
� Legalitätsprinzip
� Rechtschutz
10.2 Grundsätze der Verwaltung
� Legalitätsprinzip Art 18 B - VG:
• Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze handeln. Gesetze müssen möglichst eng definiert
sein – keine Spielräume
• Vollziehung (Verwaltung, Gerichtsbarkeit)
• Gesetzgebung/ Gesetzgeber: Hat die Verpflichtung, Gesetze sollen möglichst eng formuliert
sein.
• Die Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze handeln und die Gesetze müssen möglichst
eng definiert sein, um wenig Spielraum zu erlauben. Gilt nicht für Private: wir müssen im
Rahmen der Gesetzte agieren – der Private darf alles tun, was ihm die Gesetzte nicht verbie-
ten. Die Organe des Staats dürfen nur tun, was ihnen die Gesetzte erlauben. Der Sinn ist der
Schutz vor Willkür und der demokratischen Legitimation.46
� Amtsverschwiegenheit:
• Alle Organe mit Bundes-, Landes oder Gemeindeaufgaben müssen stillschweigen über die In-
formationen ihres Berufes halten; Informationen über Tatsachen, die ihnen ausschließlich
über die berufliche Tätigkeit bekannt ist.47
� Amtshilfe:
• Art 22 B-VG verpflichtet alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wech-selseitigen Hilfeleistung. Inwieweit Organe anderer juristischer Personen des öffentlichen
Rechts zur Amtshilfe berechtigt und verpflichtet sind, obliegt der Regelung durch besondere
Verwaltungsvorschriften.48
• Behörden müssen sich untereinander gegenseitig helfen
� Auskunftspflicht:
46
Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.42ff.
47 Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.51f.
48 Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.52.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 31
• Grundsätzlich haben alle Behörden Auskunftspflicht soweit das der Verschwiegenheitspflicht nicht im Wege steht.
• Auskunft über vorhandenes Wissen nennt man „Wissenserklärung“.
• Grundsatz: Bundes-, Landes oder Gemeindeorgane haben eine Auskunftspflicht und nur über
Dinge, die sie ohnehin schon wissen (= ständige Rechtssprechung)
• Erzwingung einer Auskunft/„Willenserklärung“:
� Der Antrag wird bei der Behörde eingereicht und diese muss binnen 8 Woche eine
Erklärung abgeben.
� Die Antwort darf nicht durch andere Rechtsquellen unmittelbar Zugriff haben.
� Die Behörde hat nun 8 Wochen Zeit oder sie erlegt einen Bescheid, warum kein Be-
scheid erlassen wurde ansonsten kann berufen werden.
• Einschränkung: Der Antrag an die Behörde darf die Behörde nicht übermäßig in Anspruch
nehmen.
10.3 Verwaltungsbehörden • Bundesbehörden
o Bundesminister: Ernennung durch BPräs
o sonstige Bundesbehörden
• Landesbehörden o Landesregierung: Wahl durch den LT
o Bezirksverwaltungsbehörden (BH, Magistrat) o sonstige Landesbehörden
• Gemeinde
o Bürgermeister: Direktwahl (Wahl durch GR in Stmk, Nö und Wien)
o Gemeinderat: Volkswahl
10.4 Organisation der Verwaltung Die Verwaltung ist geteilt in Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Selbstverwaltungskörper (z.B.
Kammern) und ausgegliederte Rechtsträger (Unternehmen, die der Staat, damit er bestimmte Aufgaben nicht selbst erledigen muss: z.B. Finanzmarktaufsicht in der Hoheitsverwaltung oder ASFINAG in der Privatwirt-
schaftsverwaltung).
Staat i. e. S.: (= Gebietskörperschaften); Wirkungsbereich ist auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt.
Staat i. w. S.: Sind jene Wirkungsbereiche, die von Gebietskörperschaften geschaffen und beherrscht werden.
10.4.1 Gebietskörperschaften Gebietskörperschaften sind juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Hoheitsgewalt über alle
Rechtssubjekte, die in örtlicher Beziehung (zum Beispiel Wohnsitz, Aufenthalt) zu einem bestimmten Gebiet
stehen. Die Gebietskörperschaften sind weisungsgebunden an oberste Organe. Eine Ausnahme bilden
Gemeinden, die einen auch eine Selbstverwaltung haben (weisungsfreie Bereich). Die obersten Organe sind die
Bundes – und Landesregierung. Sinn: demokratische Legitimation soll erreicht werden; Abhängigkeit der
obersten Organe von den Parlamenten
• Weisungsbindung an oberstes Organ (Art 20 BVG) – Bundespräsident, Bundesminister, Mitglieder der Landesregierung, unabhängige Verwaltungsbehörden
• Ausnahme: (Gemeinde) Selbstverwaltung
� Bundesverwaltung:
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 32 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Landesverwaltung:
• Auf zwei Ebenen geteilt: Landesregierung (Landesräte) bedienen sich der BVBeh (Bezirks-
hauptmannschaften bzw. der Magistrate in Städten mit eigenem Statut)49
• UVS-Instanzenzug:
� Gemeindeverwaltung:
• Eigener Wirkungsbereich: Es wird ohne Weisung agiert (Bürgermeister, dann Gemeinderat);
müssen rechnen ,dass ihre Entscheidungen von Landesbehörden aufgehoben werden können
• Übertragener Wirkungsbereich: Weisungsgebunden (z.B. Meldewesen)
49
Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.33.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 33
10.4.2 Selbstverwaltungskörper Sind demokratisch eingerichtete Rechtsträger (eine eigene juristische Person).
Selbstverwaltung bedeutet, dass der Gesetzgeber bestimmte Verwaltungsaufgaben der öffentlichen Hand an
jene Personengruppen überträgt, die davon unmittelbar betroffen sind. Die Selbstverwaltung ist weisungsfrei, es besteht aber Zwangsmitgliedschaft und steht unter staatlicher Aufsicht. Vorteil der Selbstverwaltung ist, dass sie von fachlich geschulten Personen durchgeführt wird. Sie haben Hochheitsgewalt (Imperium) und
können z. B. die Kammerumlage vorschreiben.50
Verfassungsrechtliche Problematik: Weisungsfreie Organe werden geschaffen.
Arten der Selbstverwaltung:
� Territorial: Gemeinden.
� Wirtschaftlich: AK, Landwirtschaftskammer, Wirtschaftskammer, Landarbeiterkammer ect.
� Beruflich: Ärztekammer, Steuerberater, ect sehr mächtig!
� Sozial: Strittig ob er ein Selbstverwaltungskörper ist, z.B. Sozialversicherungsträger.
� Übertragender Wirkungsbereich: weisungsgebunden (z.B. Meldewesen)
10.4.3 Beliehene Als Beliehene werden Rechtsträger (meist Privatunternehmen) verstanden, denen Hoheitsgewalt übertragen
wird (z.B. Telecom-Control GmbH). Diese werden vom Staat gegründet, besitzen keine interne demokratische
Legitimation.
Gründe für Beleihungen:
• Entbürokratisierung (Dienstrecht)
• Selbstfinanzierung („Maastricht“)
• Kein Haushaltsrecht
• Kostenreduktion
50
Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.35f.
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 34 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
• Unternehmerische Strukturen nutzen
• Möglichkeit der außerbudgetären Planung und Finanzierung (fallt nicht ins Staatsbudget)
Problem bei Beliehenen ist die Weisungsbindung an die zuständige nächst höhere Behörde. Bei einer GmbH ist
die Geschäftsführung weisungsgebunden, der Vorstand einer AG aber z.B. nicht. Wesentliche Staataufgaben
(z.B. Stromexport) dürfen nicht abgegeben werden sondern müssen durch Gesetze stattfinden.
Verfassungsrechtliche Anordnungen (art 20, 77BVG)
• Weisungsbindung
• Beleihung durch Gesetz
• Nur „Teilbereiche“
zB Telekom Kontroll GmbH, FMA, Austro Control
10.4.4 Ausgegliederte Rechtsträger Es handelt sich hierbei um vom Staat gegründete Unternehmen, die nicht in Form einer Hoheitsverwaltung
agieren (z.B. Straßenbaugesellschaften (ASFINAG), Bundesrechenzentrum, …). Die Gründe für die Ausgliede-rung sind wie bei Beliehenen:
• Entbürokratisierung (Dienstrecht)
• Selbstfinanzierung („Maastricht“)
• Kein Haushaltsrecht
• Kostenreduktion
• Unternehmerische Strukturen nutzen
• Möglichkeit der außerbudgetären Planung und Finanzierung (fallt nicht ins Staatsbudget)
Verfassungsrechtlich ist eine Ausgliederung nur dann vorzunehmen,
� wenn diese dem Sachlichkeitsgebot und dem Effizienzgebot entspricht;
� wenn sie auf „einzelne Aufgaben“ des Staates beschränkt bleibt;
� wenn nicht Aufgaben aus „Kernbereichen der staatlichen Verwaltung“ (Vorsorge für die Sicherheit im
Inneren) betroffen sind;
� sofern sich aus der Verfassung keine Beschränkung ergibt;
� sofern die Unterstellung unter ein oberstes VwOrgan gewahrt bleibt.51
10.4.5 Privatwirtschaftsverwaltung Gründe:
• Entbürokratisierung (Dienstrecht)
• Selbstfinanzierung („Maastricht“)
• Kein Haushaltsrecht
• Kostenreduktion
• Unternehmerische Strukturen nutzen
• Möglichkeit der außerbudgetären Planung und Finanzierung (fallt nicht ins Staatsbudget)
Verfassungsrechtliche Anforderungen:
• Gleichheitssatz
• Effizienzgebot
zB Bundes-, Landesstraßenverwaltung, ÖBB, PostAG
51
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.296f.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 35
10.5 Verwaltungshandeln Im Vordergrund steht bei einer Abhandlung der Hoheitsverwaltung stets die Darstellung der formalisierten
Verwaltungsakte, wie die Verordnung oder der Bescheid un der Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungs-
behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.52
10.5.1 Gebundenheit und Ermessenheit Es ist nicht möglich, für jeden erdenklichen Tatbestand eine entsprechende Rechtsfolge zu definieren. Wäre
das der Fall, müsste die Verwaltungsbehörde nur mehr den Tatbestand untersuchen und die einzige im Gesetz
normierte Rechtsfolge aussprechen.
Gebundenheit
Man sagt, die Behörde ist gebunden („ist“). Der Gesetzgeber tut diese sehr oft, geht aber auch andere Wege, nämlich genaue Voraussetzungen zu normieren und mehrere Rechtsfolgen zur Wahl zu stellen.
o „ist“
o Anspruch auf eine bestimmte Verordnung
o meistens Verordnungen des Steuer- und Wirtschaftsrechts - sind gebunden!
Ermessenheit
Die Behörde kann dann nach Ermessen entscheiden (Spielraum beim Erlassen der Verordnung – „können“, „dürfen“).
o können“, „dürfen“
o Spielraum beim Erlassen von Verordnungen
o z.B. Strafrecht
Bei unbestimmten Rechtsbegriffen („zumutbar“, „angemessen“) gibt es keinen Ermessensspielraum für die
Behörde, es sind fallbedingt zwar mehrere Lösungen denkbar, aber für einen Fall gilt nur eine. Die gefundene
Lösung muss zumutbar und angemessen sein (z.B. Emissionen der Betriebsanlage sind für die Bewohner
zumutbar).
o Kein Ermessensspielraum für Behörde
o Gefundene Lösung muss zumutbar und angemessen sein
10.5.2 Verordnung Eine Verordnung ist eine von Organen der Verwaltung einseitig erlassene, generelle, hoheitliche Norm, die
sich an die Rechtsunterworfenen richtet. Von anderen Akten, va dem Bescheid, unterscheidet sich die
Verordnung durch den generellen Adressatenkreis.
• Einseitig erlassene, generelle, hoheitliche Norm
• Genereller Adressatenkreis
• Normative Anordnung
• Verwaltungsbehörde
Kundmachung:
� Verordnung der BReg und der BMin: kundgemacht im Bundesgesetzblatt (BGBl)
� Verordnung der LReg und LRäte: kundgemacht im Landesgesetzblatt (LGBl)
� VwGH: gesetzmäßige Kundmachung
� VfGH: Publikationsminimum
10.5.3 Bescheid Ist eine normative Anordnung einer Verwaltungsbehörde, die an einen individuellen Adressatenkreis gerichtet
ist. Das Erscheinungsbild und die Erzeugung eines Bescheids sind festgelegt, d.h. er muss bestimmten
Erfordernissen entsprechen, z.B. muss eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid gegeben sein. Die
Verfahren zur Bescheiderstellung sind im AVG bzw. in der BAO festgelegt.
52
Vgl. Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004], S.55.
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 36 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
• Wichtigster Hoheitsakt
• Verwaltungsbehörde
• Rechtsstaatliches Verfahren (AVG, BAO)
• Erscheinungsbild und Erzeugung eines Bescheides ist festgelegt
Bescheiderfordernisse: Bei den Erfordernissen wird wie folgt unterschieden:
• Mindesterfordernisse:
• Ihr Fehlen verhindert schon die Bescheidentstehung
• Bezeichnung der Bescheiderlassende Behörde oder des Adressaten, Unterschrift der Geneh-
migenden, Datum, Spruch (normative Anordnung)
• Wenn oben genannte Elemente am Bescheid nicht enthalten sind, ist der Bescheid ungül-tig/nichtig => es liegt kein Bescheid vor!!! d.h. er ist auch nicht zu befolgen und auch nicht
anzufechten.
• Meistererfordernisse:
• Wenn ein Bescheid vorliegt, der rechtsgültig ist, weil ein Meisterfordernis fehlt => gültig aber rechtswidrig
• Ihr Fehlen verhindert nicht die Bescheidentstehung
• Bescheid kann auch bekämpft werden
• Begründung, Rechtsmittelbelehrung,...
• 2 Arten von Folgen:
� Anfechtbarkeit (z.B. Begründungsmangel)
� Unanfechtbarkeit (z.B. keine Bezeichnung als Bescheid)
• z.B.: Begründung und Rechtsmittelbelehrung. Ist ein Meisterfordernis nicht vorhanden, so ist der Bescheid fehlerhaft aber gültig. Er kann also auch angefochten werden.
Bescheidarten:
• Leistungsbescheid:
• Der, der den Bescheid erhält (Bescheid-Empfänger), wird zur Erfüllung einer Leistung (meist
Geldleistungen) verpflichtet.
• Die Leistung ist im Gesetz begründet.
• Z.B. Veranlagungsbescheid (Steuern), Strafbescheid
• Rechtsgestaltungsbescheid:
• Der Bescheid verleiht dem Empfänger eine bestimmte Berechtigung (z.B. Baugenehmigung).
• Rechtsordnung wird in bestimmten Weise gestaltet => Genehmigung wird erteilt
• Z.B. Baugenehmigung, Gewerberechtliche Genehmigung, Betriebsanlagengenehmigung
• Feststellungsbescheid:
• Beinhaltet die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Er enthält also keine Anordnung, ist nicht vollstreckbar, wohl aber verbindlich
• Feststellung der Rechtsordnung/-lage
• In der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehen
• Enthält keine Anordnung
• Ist nicht vollstreckbar, aber verbindlich
• Z.B. Umfang einer Gewerbeberechtigung
10.5.3.1 Bescheid-Verfahren Im Verfahren gibt es die Partei, sie ist Träger von Rechten und Pflichten im Verfahren. (subjektive Rechte =
Rechte, die einer bestimmten Person eingeräumt werden)
• Rechte der Partei: o Auf Akteneinsicht
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 37
o gegen Bescheid vorzugehen
o auf Bekämpfung eines Bescheides
o auf Anhörung = Parteiengehör
o Behörde MUSS Partei von Amtwegen über Ermittlungsschritte informieren
• 3 Kategorien von Parteien:
o Antragsteller (Baugenehmigung)
o Verpflichtete Person (Steuerbescheid)
o Nachbarn
Das Verfahren folgt einem festgelegten Ablauf:
� Einleitung:
• Durch Antrag der Partei oder von Amts wegen (eine Behörde oder ein Gericht wird von sich
aus, d.h. ohne Antrag einer Privatperson, tätig).
• Faustregel: Begünstigende Verfahren – auf Antrag, belastende Verfahren – von Amtswegen
� Ermittlungsverfahren:
• Sachverhaltsfeststellung, d.h. die Behörde ermittelt den maßgeblichen Sachverhalt.
� Bescheiderlassung:
• In der Regel schriftlich, kann aber auch mündlich geschehen.
� Rechtskraft (Unabänderlichkeit):
• Wenn der Bescheid mit ordentlichen Mitteln nicht mehr anfechtbar ist, so wird er rechtskräf-
tig.
• Bescheid kann nicht mehr geändert werden, auch wenn er rechtswidrig ist!
• Rechtssicherheit!
10.5.3.2 Verfahrensgrundsätze
� Unbefangenheit:
• Die entscheidenden Personen (Verwaltungsbehörde) sind nicht direkt vom Verfahren betrof-
fen. Personen/Behörden, die vom Verfahren betroffen sind, dürfen nicht am Verfahren betei-
ligt sein.
� Offizialmaxime:
• Gemäß §39 Abs 2 AVG hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen, soweit nicht angeord-net ist, dass sie nur antragsmäßig tätig werden darf (z.B. Einleitung eines Berufungsverfah-
rens nur auf Antrag).
• Der Behörde obliegt es danach, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein VwVer-
fahren einzuleiten, ihre ortliche und sachliche Zuständigkeit wahrzunehmen, den Gang des
Ermittlungsverfahrens zu bestimmen sowie eine Verwaltungsentscheidung zu treffen.53
• Wenn Behörde Umstand bekannt wird, der ihr Einschreiten notwendig macht, muss sie das tun!
• Einer der Gründe warum Verwaltungsverfahren günstiger für die Partei ist als Zivilverfahren (Gericht)
• Ausnahme: z.B. Mitwirkungspflicht (Behörde ist auf Mitwirkung der Partei angewiesen),
Glaubhaftmachung (Wiedereinsetzung des Verfahrens)
� Materielle Wahrheit:
53
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.320.
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 38 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
• Die Verwaltungsbehörde darf sich nicht nur auf das Vorbringen der Parteien alleine stützen (kein „Außerstreitstellen“), sondern darüber hinaus von sich aus alle Ermittlungen durchfüh-
ren, die zur Klärung des wahren Sachverhaltes notwendig erscheinen.54
• Verwaltungsbehörde von sich aus Ermittlungen durchführen, zur Klärung des wahren Sach-
verhaltes
• Kein „Außer-Streit-Stellen“
• Mündliche Verhandlung: : (KANN – MUSS nicht!) o „Präklusion“ von Einwendunge (der Parteistellung).
o Alle Parteien geladen
o bzgl. Nachbarn: grundsätzlich haben Nachbarn Parteistellung
• in Gewerberecht: jeder der durch Emission beeinträchtigt wird, hat Parteistellung
• in Rechtsordnung: wenn Nachbarn Parteistellung haben, dann haben sie zunähst
Parteistellung, wenn mündliche Verhandlung müssen Nachbarn spätestens hier Ein-
wendungen bekannt geben, sonst verlieren sie Parteistellung => Präklusion von Ein-
wendungen (der Parteistellung)
WICHTIG: Unterscheidung Verwaltungsprozess / Zivilprozess
Verwaltungsprozess: Offizialmaxime (Behörde treibt alles voran)
Zivilprozess: Dispositivmaxime (Partei treibt alles voran! => Teurer für Partei als bei Verwaltungspro-
zess!)
10.5.3.3 Ermittlungsverfahren
Verfahren bei dem der maßgebliche Sachverhalt ermittelt wird.
� Beweis: Sind Mittel, die Schlüsse auf einen bestimmten/maßgeblichen Sachverhalt verwei-
sen/zulassen
� Beweismittel: Mittel zur unmittelbaren Wahrnehmung des Sachverhaltes.
• Arten (z.B. Zeugen, Urkunden, Sachverständige durch Lokalaugenschein), sowohl im allge-meinen VwVerfahrenG, als auch im SteuerR
• Unbeschränktheit: Es darf alles zur Wahrheitsfindung verwendet werden (auch rechtswidrig erlangte Beweise). Ausnahme z.B. Entschlagungsrechte.
� Jedes Beweismittel ist gültig, auch wenn es rechtswidrig ermittelt wurde, wenn es zur
Aufklärung des Sachverhaltes dient!
• Im Prinzip Aussagepflichtig!
• Ausnahme: z.B. Entschlagungsrechte des Zeugen (z.B. Wenn ich als Zeuge
aussagen soll und die Aussage mich oder meinen nahen Verwandten, den
Angeklagten, strafpflichtig machen würde.)
� Freie Beweiswürdigung: Es kann frei entschieden werden, wie ein Beweis bewertet wird.
• Behörde ist grundsätzlich frei bei der Entscheidung/Einschätzung von Beweisen
• 2 Grenzen: � Prinzip der „Schlüssigkeit“ – plausible Erklärung warum der eine Beweis herangezo-
gen wird und der andere nicht“ (Die Entscheidung muss aber schlüssig sein.) � Öffentliche Urkunden von Behörden / Notar – haben Vermutung der Richtigkeit
• Ausnahme: Öffentliche Urkunden (Im Zweifel geht man davon aus, dass in einer öffentlichen Urkunde die Wahrheit steht.)
� Parteigehör: Alle Beweise müssen vom Amtswegen an die Partei weitergeleitet werden – weiters
muss die Partei die Gelegenheit bekommen, zu den Beweisen Stellung zu nehmen.
• Partei ist über alle Beweise zu informieren und kann dann dazu Stellung nehmen
• Sobald ein Beweismittel erhoben wird.
54
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.321.
Kommentar [MM2]: Bedeutet die Rechtswirkung von
mündlich getätigten Aussagen
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 39
10.5.3.4 Rechtsschutz – Bescheid Unter Instanzenzug versteht man die Anrufung des nächst höheren Gerichtes mit dem Ziel der Abänderung
oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung der unteren Instanz (Gerichtsebene).
Quelle: SS07 618.120 GRÖPR – Foliensatz, S.41.
Abbildung 4 Rechtsschutz beim Bescheid
10.5.3.5 Anfechtung eines Entscheides Grundsätzlich kann eine Entscheidung auf zwei Arten angefochten werden. Auf der einen Seite kann man eine Berufung einlegen um einen Bescheid anzufechten.Auf der anderen Seite kann man die Rechtskraft durch
Wiederaufnahme oder aber auch durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anfechten.
Berufung Berufung ist das Mittel zur Anfechtung eines Bescheides. Dies muss beim Allgemeinen Verfassungsgesetz (AVG)
binnen 2 Wochen, bei der Bundesabgabeordnung (BAO) binnen 4 Wochen geschehen.
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 40 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Es kommt dadurch zu einem vorläufigen Rechtsschutz:
• Verhinderung vollendeter Tatsachen z.B. Rodung
• Wirkung des Bescheides ist bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt
• AVG: von Gesetzes wegen, automatisch durch Berufungseinbringung
• BAO: auf Antrag!!! Nicht automatisch!!!
Während der Berufung gibt es kein Neuerungsverbot, d.h. es dürfen neue Tatsachen und Beweismittel
eingebracht (vorgebracht) werden.
Berufungsvorentscheidung: Der ersten Instanz wird die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung noch einmal
zu überdenken (Vorlageantrag => erzwingen an die 2.Instanz)
Berufungsentscheidung: Endgültige Entscheidung über den Bescheid. Er kann in beide Richtungen geändert
werden, also auch schlimmer werden (außer im VwStG).
Rechtskraftdurchbrechung
Die Rechtskraft kann mit Berufung nicht angefochten werden. Es gibt dafür andere Mittel:
• Wiederaufnahme des Verfahrens
• Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
• amtswegige Änderung, Aufhebung, Nichtigerklärung
• Beschwerde bei VfGH und VwGH
Wiederaufnahme des Verfahrens
Neuerliche Durchführung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens(§69 AVG). Es kann sie sowohl
von Amts wegen als auch auf Antrag geben, ein rechtskräftiger Bescheid ist aber Voraussetzung.
Folgende Gründe können zu Wiederaufnahme führen:
� Erschleichungstatbestand: Bei Rechtswidrigkeiten, Bestechung, Vorspiegelung falscher Tatsachen
� Neuerungstatbestand:
• Neu hervorgekommene Tatsachen (Nova Reperta“):
� Beweise, die schon im Verwaltungsverfahren bestanden haben, aber zu dem Zeit-
punkt z.B. unauffindbar waren (nicht in den Prozess mit einbezogen worden sind).
Wenn ich eine „Urkunde“ nach einigen Monaten wieder finde, die ich „damals“ für die Aufklärung benötigt hätte, kann es zu einer Wiederaufnahme kommen.
• Neu entstandene Tatsachen („Nova Producta“):
� Beweise, die nach dem Verfahren entstanden sind.
� Vorfrage: Frage, die zur Lösung der Rechtsfrage wichtig ist, aber in die Zuständigkeit einer anderen
Behörde fällt.
• Rechtsfrage, die für die Entscheidung der Hauptsache maßgeblich entscheidend ist
• Z.B. Erbschaft � Hauptfrage: Ist Erbschaftssteuer zu bezahlen?
� Vorfrage: Wer ist der Erbe?
Beispiel: Die Hauptfrage ist die Besteuerung eines Erbes. Die Vorfrage ist: Wer sind die Erben
und sind die erbberechtigt? Die Hauptfrage wird vom FA geklärt, während die Vorfrage vom
Gericht zu klären ist und es kommt nach Klärung der Vorfrage zur Wiederaufnahme.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 41
Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme sind:
� Rechtskräftiger Bescheid
� Auf Antrag: Der Antrag muss bei der ersten Instanz eingebracht werden, die den Bescheid erlassen
hat, eingebracuht werden. Die Entscheidung trifft die letzte Instanz.
o Frist (Ab Zeitpunkt wo Bescheid zugestellt):
� Subjektive Frist: 2 Wochen (AVG) / 3 Monate (BAO)
� Objektive Frist: 3 Jahre (AVG) / 5 Jahre (BAO)
o Einbringungsbehörde: erste Instanz
o Entscheidende Behörde: letzte Instanz
� Von Amts wegen: Nach drei Jahren aber nur mehr wegen Neuerungstatbestand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
• §71 AVG
• Auf Antrag der Partei, Wiedereinsetzungsantrag
• Wiedereinsetzungsfälle: o Versäumung einer Frist
o Versäumung einer mündlichen Verhandlung
Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zu bewilligen. D.h. wenn man unverschuldet eine Frist oder mündlichen Verhandlung
versäumt, kann man Wiedereinsetzung beantragen.
Die Gründe für eine Wiedereinsetzung können sein:
• Unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis (z.B. Autounfall, Krankheit)
• Minderer Grad des Versehens (vor allem im Steuerrecht; Fehler, der auch sehr sorgfälltigen Personen
ab und zu passieren kann) z.B. Kanzleiversehen (Zettel auf falschen Stapel gelegt)
• Keine oder falsche Rechtsmittelbelehrung / Rechtsmittelfrist
Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung beträgt 2 Wochen (AVG) / 4 Wochen (BAO). Die subjektive
Frist beginnt ab dem Wegfall des Hindernisses, Kenntnis der Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Der Antrag ist bei der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die falsche
Belehrung erteilt hat, einzubringen. Das Verfahren wird dann zurückgesetzt.
10.5.4 Entscheidungspflicht Über „Anträge“, „Erklärungen" (z.B. Einkommenssteuererklärung) hat Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung treffen.
Wenn die Entscheidung nicht innerhalb der Frist getroffen wird und die Behörde überwiegend daran schuld ist,
kann ein Devolutionsantrag gestellt werden. D.h. die Zuständigkeit zur Entscheidung geht auf die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über und die Frist beginnt neu zu laufen. Ist die Behörde nicht an der
Nichteinhaltung der Frist schuld, so wird der Antrag abgelehnt.
• Devolutionsantrag:
o Kann eingebracht werden wenn Entscheidung nicht innerhalb der Frist erfolgt und Behörde
Schuld ist
o Überwiegendes Verschulden der Behörde
o Einzubringen bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 42 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
o Zuständigkeit zur Entscheidung geht auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
über
o Frist beginnt neuerlich zu laufen
10.5.5 Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Individuelle Akte, nicht aufgrund eines förmlichen Bescheides. D.h. ein Organ der Verwaltung handelt ohne
dass es ein formales Verfahren gibt. Ein Organ handelt sofort, wenn Gefahr oder Handeln erforderlich ist.
Formen der Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt:
� Befehlsgewalt: z.B. Aufforderung zur sofortigen Sanierung (z.B. Rohrbruch in Betrieb)
� Zwangsgewalt: Polizeiakt
o Beispiel: Festnahme
o Beispiel: Betriebsschließung, da keine sofortige Sanierung möglich ist
� Qualifizierte Untätigkeit: z.B. Verweigerung der Rückgabe von Dokumenten
o Beispiel: Polizist nimmt mir den Führerschein ab und gibt ihn nicht mehr her, somit darf ich
nicht mehr weiter fahren.
o Beispiel: Führerscheinkontrolle und Verweigerung der Rückgabe des Führerscheins
o Beispiel: Recht auf Demonstrationsfreiheit = Schutz der Demonstration (Demonstranten vor Gegendemonstranten schützen), wenn Polizei den Schutz nicht wahrnimmt ist das eine quali-
fizierte Untätigkeit
� Rechtsschutz gegen unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt erhält man beim UVS (unabhängiger Verwaltungssenat der Länder). Der UVS ist eine landgesetzlich eingerichtete Behörde deren Mitglie-
der weisungsfrei sind.
� Frist: 6 Wochen
� Beschwerde bei UVS einbringen
erlässt
Bescheid
dagegen
VwGH/VfGH (Bescheid anfechten/klagen)
Quelle:
Abbildung 5 Instanzenzug
VwGH/VfGH: allerletzte Möglichkeit etwas gegen einen Bescheid zu tun (eingeschränkt)
Keiner der beiden (VwGH, VfGH) kann den Inhalt eines Bescheides ändern!
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 43
10.6 Rechtsschutz
10.6.1 Verwaltungsgerichtshof Der Verwaltungsgerichtshof in Wien ist zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen
Verwaltung berufen. Er überprüft die Gesetzmäßigkeit von Bescheiden und bietet Rechtsschutz gegen die
Untätigkeit der Verwaltung. Er darf Bescheide nicht ändern oder neu ausstellen! Es wird überprüft, ob die
Behörde einen Fehler beim Erlass eines Bescheides gemacht hat.
D.h. man kann beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen Bescheide einlegen und der VwGH prüft das dann.
� Bescheidbeschwerde
o Voraussetzungen.
� Erschöpfung des Instanzenzuges – Frist 6 Wochen:
• Beschwerde erst einreichbar, wenn alle vorherigen Instanzen schon durch-
laufen!
• In Gemeindeangelegenheiten muss Vorstellungsbehörde (3.Instanz) ent-
schieden haben
� 6 Wochen Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
des in letzter Instanz ergangenen Bescheides durch einen Rechtsanwalt eingebracht
werden.
� Anwaltszwang: Nur am Anfang benötige ich eine Unterschrift von einem Anwalt,
damit ich meine Antrag einreichen kann. Der Anwalt braucht während des restlichen
Verfahrens nicht anwesend sein. Die Beschwerde muss also durch einen Rechtsan-walt eingebracht werden
o Vorläufiger Rechtsschutz: Darauf muss ein Antrag gestellt werden.
� Wirkung des Bescheides wird vorläufig ausgesetzt � Kann sofort vollstreckt werden
� Gegen Untätigkeit der Verwaltung
o Kontrolle: Es werden nur die Beschwerdepunkte herangezogen.
� Beschwerdepunkte, es werden nur Dinge/Rechtsverletzungen untersucht die in Be-
schwerde stehen/angegeben wurden!
� keine Sachverhaltsermittlung – kein Ermittlungsverfahren
� keine Ermessenskontrolle, aber Ermessensüberschreitung darf festgestellt werden o Entscheidung – Aufhebung des Bescheides nur wegen:
� Inhalt
� Unzuständigkeit einer Behörde
� wesentlicher Verfahrensmängel (solche Verfahrensmängel, bei deren Einhaltung die
Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre)
� Säumnisbeschwerde:
o Rechtsschutz gegen rechtswidrige Untätigkeit („Säumnis“)
o Liegt Säumnis vor, erlasst VwGH den Bescheid der Behörde und entscheidet selbst o Liegt keine Säumnis vor, wird die „Säumnisbeschwerde“ zurückgewiesen
o Keine Frist
Der Verwaltungsgerichtshof darf nur Sachen untersuchen, die auch in der Beschwerde stehen. Es dürfen keine
weiteren Sachverhaltsermittlungen durchgeführt werden. Ein Bescheid kann nur wegen dem Inhalt, Unzustän-digkeit oder wesentlicher Verfahrensmängel aufgehoben werden. Es ist nur die Aufhebung möglich, der VwGH
darf keine Bescheide ändern oder neue erstellen (außer bei Säumnis).
10.6.2 Verfassungsgerichtshof (VfGH) Auch für den Verfassungsgerichtshof ist es eine Aufgabe Bescheide zu prüfen. Er prüft diese allerdings
hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt, ob der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt wurde.
(Wurde Grundrecht des Bescheidadressaten / der Partei verletzt?) Liegt eine solche (Verfassungs-
10. Verwaltungsrecht Teil I – Einführung
Seite 44 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
)rechtswidrigkeit nicht vor, so legt der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers die
Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber vor, ob eine sonstige Rechtswidrigkeit
vorliegt. Die Beschwerde kann auch bei beiden Gerichtshöfen gleichzeitig eingehen.
Weiter Aufgaben des VfGH:
Kausalgerichtsbarkeit (Art 137 B-VG):
• Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder und Gemeinden, welche nicht
durch Bescheid/Urteil geregelt sind.
• z.B. Rückzahlung einer Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheids.
Bescheidprüfung (Art 144 B-VG):
• Es wird geprüft ob der Bescheid, gegen den Beschwerde eingelegt wird, die Grundrechte des Be-schwerdestellers verletzt wurde, oder der Bescheid aufgrund rechtswidriger Normen (Verordnung,
Gesetz, Staatsvertrag, …) zustande gekommen ist.
Prüfung von Gesetzen und Verordnungen (Normenkontrolle) (Art 139, 140 B-VG):
• Prüfung/Kontrolle der Gesetze und Verordnungen auf ihre Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität
• Entsprechen Gesetze und Verordnungen der Verfassung?
• Wird jemand in den Grundrechten eingeschränkt?
• Wenn Widrigkeit festgestellt wird, kommt es zur Aufhebung des Gesetzes / der Verordnung
• Konkrete Normenkontrolle: o Antrag der Gerichte
o VfGH von Amts wegen
o Individualantrag (ein Einzelner kann DIREKT Antrag stellen)
• Abstrakte Normenkontrolle: o Bundesregierung
o Landesregierung
o 1/3 der Mitglieder des NR (können Gesetz anfechten)
Kompetenzgerichtbarkeit:
• Der VfGH stellt auf Antrag fest, in welchen Kompetenzbereich (z.B. ob Bund oder Länder) eine gewisse Sache liegt.
Wahlprüfung:
• Prüft ob eine Wahl korrekt durchgeführt wurde
Staatsgerichtbarkeit
10.6.2.1 Bescheidbeschwerde Beschwerdeführer ist die Person, die die Beschwerde einbringt.
Voraussetzung ist wieder die
� Erschöpfung des Instanzenzuges,
� eine 6 wöchige Frist und
� Anwaltszwang.
Außerdem muss die Beschwerdebehauptung die Grundrechte betreffen. Ein vorläufiger Rechtschutz kann beantragt werden. Der VfGH ist bei der Kontrolle
� nicht an die Beschwerdebehauptung gebunden,
� es erfolgt keine Ermessenskontrolle,
� jedoch ist eine neuerliche Sachverhaltsermittlung möglich.
Teil I – Einführung 10. Verwaltungsrecht
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 45
Bei der Entscheidung ist nur eine Aufhebung (Kassation) oder Bestätigung möglich.
10.6.2.2 Anfechtung von Verordnungen und Gesetzen o Bescheidbeschwerde:
� Erschöpfung des Instanzenzuges � Lange Dauer
� Hohe Kosten
� Prinzipiell: mit Bescheidbeschwerde gegen Gesetze und Verordnungen � Z.B. Einkommenssteuerbescheid
o Individualantrag (Ausnahme!!!)
� Man muss durch das Recht unmittelbar verpflichtet werden.
� Unmittelbarer Rechtseingriff
• nicht „wirtschaftliche Interessen“
• durch Recht unmittelbar verpflichtet
� Aktueller Eingriff
• muss unmittelbar bevorstehen
• nicht potenzieller Eingriff (Irgendwann einmal)
� Umwegsunzumutbarkeit
• Man müsste einen Verstoß begehen, damit einen Strafbescheid erlassen wird um diesen
anfechten zu können
• z.B. Provokation eines Strafbescheides
11. Europäische Union
11.1 Die drei Säulen der EU
1. Säule - Die Europäische Gemeinschaft (EG): Hier ist das europäische Wirtschaftsrecht geregelt (supernatio-
nale Gemeinschaft).
2. Säule - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP): Eine gemeinsame Regelung wird angestrebt, dies
ist aber sehr schwer durchzusetzen. Sie ist seit dem Vertrag von Maastricht (1994) etabliert.
3. Säule - Polizeiliche und juristische Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS): Hier herrscht überwiegend
Einzelleistung.
11.2 Ziele der EG
� Grundfreiheit: Sie garantieren freien Waren-, Personen- und Kapitalverkehr. Außerdem gibt es einen
gemeinsamen Außenzoll, sowie die Realisierung eines Binnenmarkts.
� Wirtschafts- und Währungspolitik: Gemeinsame Währungsunion einiger Staaten => keine eigene
Währungspolitik (z.B. Österreich)
� Gemeinsame Agrarpolitik: Zweck ist die Sicherung des Grundeinkommens der landwirtschaftlichen
Bevölkerung
� Gemeinsame Wettbewerbspolitik: Es wird z.B. verhindert, dass Monopole gebildet werden können,
Monopolstellungen aufbrechen/verhindern.
� Gemeinsame Handelspolitik (gegenüber Drittstaaten – USA, China,..): EU hat eine Zollunion.
� Sonstige Politiken: z.B. Verkehr und Umwelt
11.3 Institutionen der EU
� Rat der europäischen Union
� Europäisches Parlament
11. Europäische Union Teil I – Einführung
Seite 46 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Kommission
� Europäische Zentralbank (EZB): (EZB-Rat, Direktorium). EZB-Rat besteht aus den Präsidenten der
jeweiligen Nationalbanken, der nationalen Zentralbanken. Es werden die finanziellen Angelegenheiten geregelt.
� Europäischer Gerichtshof
11.3.1 Rat der Europäischen Union Er ist zuständig für die Gesetzgebung und besteht aus je einem Minister pro Land und pro Fachrichtung. Die
Präsidentschaft wechselt alle 6 Monate (Präsident ist der Außenminister des jeweiligen Landes). Zusätzlich hat
der Rat noch Exekutiv- und Kontrollbefugnisse, d.h. er koordiniert das Vorgehen der Mitgliedsstaaten und
schließt im Namen der Gemeinschaft internationale Verträge zwischen ihr und einem oder mehreren Staaten
oder weltweiten Organisationen.
� Abstimmung / Beschlussfassung: Als Regelfall gilt die Mehrheitsentscheidung. Einfache Mehrheit gibt
es aber nur selten. Normalerweise ist die qualifizierte Mehrheit notwendig (Mindeststimmenzahl ist
nötig). Welche Form verwendet wird ergibt sich aus der Art des Vertrages. Grundsätzlich genügt aber
die einfache Mehrheit.
o Einfache Mehrheit: Stimmen zählen gleich viel
o Qualifizierte Mehrheit: Die Stimmen haben eine zusätzliche Gewichtung, d.h. größere Länder
haben mehr Stimmen.
o Einstimmigkeit: bei besonders sensiblen Bereichen müssen alle Mitglieder des Rates anwe-
send (oder vertreten) sein und zu einem einstimmigen Votum kommen. � Früherer Ministerrat
� Stimme der Mitgliedsstaaten
� Zusammensetzung: je ein Vertreter (Minister) jedes Mitgliedsstaates
� Gesetzgebendes Organ der EU zur Vertretung der Mitgliedstaaten
� Vorsitz: wechselt alle 6 Monate
� Ausschuss der Ständigen Vertreter/Mitarbeiter eines jeden Landes in der EU (COREPER)
� 6 Aufgaben o Verabschiedung europäischer Rechtsvorschriften
o Koordinierung der Politik der Mitgliedsstaaten
o Abschluss internationaler Übereinkünfte
o Annahme des EU-Haushaltsplans, der gemeinsam mit dem EU-Parlament verabschiedet wird
o Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
o Freiheit, Sicherheit und Recht – Koordination der Zusammenarbeit zwischen nationalen Ge-
richten und Polizei in Strafsachen � Kompetenzen
o Rechtssetzung
o Exekutivbefugnisse
o Kontrollbefugnisse o Dominantes Organ in der zweiten und dritten Säule
� Beschlussfassungsmehrheiten
o Einfache Mehrheit o Qualifizierte Mehrheit – größere Länder haben mehr Stimme (Gewichtung der Stimme)
o Einstimmigkeit
11.3.2 Europäische Kommission Sie schlägt dem Rat Entwürfe für Richtlinien und Verordnungen vor; Initiativrecht, Rechtsetzung, „Hüterin“ der
Verträge. Sie beobachtet auch die Mitgliedsstaaten und prüft ob sie die Gesetze einhalten. Die Kommission besteht aus 25 unabhängige Mitglieder, die nach ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden. Die
Amtsperiode beträgt 5 Jahre.
• Exekutivorgan der EU und Initiatorin von Vorschlägen für Rechtsvorschriften
• Initiativrecht
Teil I – Einführung 11. Europäische Union
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 47
• Zusammensetzung
o Art 213 EGV
o 25 Mitglieder, pro Mitgliedsstaat 1 Person
o die Mitglieder müssen unabhängig sein und werden aufgrund ihrer „allgemeinen Befähigung“
ausgewählt
• Ernennung o Benennung des Kommissionspräsidenten im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedsstaa-
ten
o Benennung der weiteren Mitglieder durch Rat und Kommmissionspräsident
o Zustimmung des EP
o Ernennung von den Regierungen der MS im gegenseitigen Einvernehmen
• Amtsperiode: 5 Jahre
• 4 Aufgaben
o Vorschläge für neue Rechtsvorschriften
o Umsetzung der EU-Politik und Verwaltung des Haushaltes
o Durchsetzung und Einhaltung des europäischen Rechts
o Vertretung der EU auf internationaler Ebene (Aushandeln von Übereinkommen zwischen an-
deren Ländern und der EU)
• Kompetenzen
o „Hüterin der Verträge“
� überwacht die Einhaltung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts
o Initiativrecht (Gesetzesvorschläge können eingebracht werden) o Vollziehungsfunktionen
11.3.3 Europäisches Parlament Es hat 732 Mitglieder welche direkt gewählt werden und das Amt für 5 Jahre ausüben. (Anhörung, Zusammen-
arbeit, Mitentscheidung). Nur ein Konsultationsrecht, kein Gesetzgebungsrecht. Es wird gewählt, hat aber
wenig zu sagen sondern wirkt nur mit.
• Direkt gewähltes gesetzgebendes Organ der EU
• Zusammensetzung o 732 Mitglieder
o Bestellung durch Direktwahl
o Multinationale Fraktionen
• Amtsdauer: 5 Jahre
• Kompetenzen/Aufgaben o Mitwirkung im Rechtssetzungsverfahren
o Haushaltbefugnis der EU – geteilt mit dem Rat der EU
� In letzter Instanz nimmt es Gesamthaushalt an oder lehnt ihn ab!
o Ernennung und Kontrolle der anderen Organe innerhalb der EU
11.3.4 Europäische Zentralbank (EZB)
• EZB-Rat (Vertreter aller Mitgliedsstaaten)
• Direktorium
11.3.5 Europäischer Gerichtshof
• Fällen von Urteilen in Rechtssachen, mit denen er befasst wird
• „Hüter des Rechts“
• Zusammensetzung
o 25 Richter (Art 221) – pro Mitgliedsstaat 1 Person
o 8 Generalanwälte (Art 222) – unterstützen die Richter
• Ernennung o Von den Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen
• Funktionsdauer: 6 Jahre
11. Europäische Union Teil I – Einführung
Seite 48 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
• Aufgaben
o Ersuchen um Vorabentscheidung
o Vertragsverletzungsklagen
o Nichtigkeitsklagen
o Untätigkeitsklagen
• Verfahrensarten o Vorabentscheidungsverfahren
o Vertragsverletzungsverfahren
o Nichtigkeitsklage (Verordnungen/Entscheidungen)
o Untätigkeitsklage
11.4 Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts Das Recht der Europäischen Gemeinschaft (Gemeinschaftsrecht, EG-Recht; vielfach „ungenau als „Europa-
recht“ und „EU-Recht“ bezeichnet) ist nach überwiegender Ansicht weder als Völkerrecht noch als staatliches
Recht, sondern als eigenständige Rechtsordnung sui generis zu qualifizieren.55
• Charakteristika des Gemeinschaftsrechts o Unmittelbare Anwendbarkeit
� Hinreichend bestimmt („volzugstauglich“) � Zusätzlich bei RL
• Fristablauf
• Gilt nur für den Staat (nicht für Private) o Anwendungsvorrang
� Wenn Widerspruch zwischen EU-Recht und staatlichem Recht, dann kommt es zur
Anwendung des EU-Rechts
o Vorabentscheidung
� „Gerichte“ (auch z.B. UVS) – Fragen über Auslegung
� „letztinstanzliche Gerichte“ (VwGH, VfGH)
11.4.1 Primäres Gemeinschaftsrecht (Verfassung)
Gründungsverträge:
• EWG-Vertrag 1957: prinzipielle Grundrechte der EG (z.B. Grundfreiheiten).
• EAG-Vertrag 1957: (Euratom).
Beitrittsverträge
55
Vgl. Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004], S.108.
Teil I – Einführung 11. Europäische Union
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 49
Protokolle, Erklärungen, Konventionen
Allgemeine Rechtsgrundsätze
11.4.2 Sekundäres Gemeinschaftsrecht Sie dienen zur näheren Präzisierung.
Verordnung: hier gilt die Umsetzungsverweigerung (detaillierte Fakten gelten!) Richtlinien:
• hier gilt die Umsetzungsverpflichtung
• „Zielvorgaben“
• Staat setzt Gesetze um, um Ziele zu erreichen (PFLICHT)
Entscheidungen: individuelle Rechtsakte – sie sind Genehmigungen zwischen Richtlinien und Verordnungen besteht ein abstrakter Unterschied � verfließt aber in der Praxis sehr
stark miteinander!
12. Begriffsdefinition Teil I – Einführung
Seite 50 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Teil III – Privatrecht Das Privatrecht bestimmt die Rechte und Pflichten der Bürger untereinander. Es gibt also ein gleichrangiges
Verhältnis zweier oder mehrerer Rechtssubjekte (anders als beim öffentlichen Recht, beim dem eine Hoheitsgewalt ihre Macht ausübt). Eine Hoheitsgewalt kann aber auch privatrechtlich agieren und zählt somit
zum Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung und auch zum Privatrecht.
Unterscheidung Privatrecht / öffentliches Recht:
• Öffentliches Recht: Ein mit Hoheitsgewalt ausgestattetes Rechtssubjekt handelt in Ausübung der
Hoheitsgewalt
• Privatrecht: der Teil des Rechts, der die Fälle regelt, wo das nicht der Fall ist, also im Wesentlichen die
Beziehungen der Bürgerinnen und Bürger untereinander regelt
o aber auch z.B. Gemeinde kauft Büromöbel: Kaufvertrag
12. Begriffsdefinition
Allgemeines Privatrecht: (= bürgerliches Recht oder Zivilrecht) Gilt für alle Bürger gleichermaßen (für
jedermann) von der Geburt bis zum Tod. Es regelt allgemeine Fragen der Lebensgestaltung wie Ehe, Familie,
Erbe …. Das allgemeine Privatrecht kann in fünf Bereiche eingeteilt werden:
� Allgemeiner Teil
� Schuldrecht
� Sachenrecht
� Familienrecht
� Erbrecht
Rechtsquellen für das allgemeine Privatrecht sind:
� Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
� Mietrechtsgesetz (MRG)
� Ehegesetz (EheG)
� Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Sonderprivatrecht: Die Abgrenzung zum allgemeinen Privatrecht ist nicht klar. Grundsätzlich kann man sagen,
dass sich das Sonderprivatrecht dann angewandt wird, wenn es sich um einen bestimmten Personenkreis und
bestimmte Sachmaterie handelt. Darunter fällt z.B. Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Individualarbeitsrecht,
Wettbewerbsrecht oder Verbraucherschutzrecht.
Rechtsquellen für das allgemeine Privatrecht sind:
� Unternehmergesetzbuch UGB
� GmbH Gesetz (GmbHG)
� Aktiengesetz (AktG)
� Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
� arbeitsrechtliche Gesetze wie zB AngG, UrlG
� etc
Teil III – Privatrecht 13. Rechtsfähigkeit
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 51
13. Rechtsfähigkeit
13.1 Rechtssubjekt Rechtssubjekte werden durch die ihnen zukommende Rechtsfähigkeit, also der Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, rechtsfähig und somit ein Rechtssubjekt. Das betrifft alle natürlichen und juristischen
Personen.
13.1.1 Natürliche Person Jeder Mensch ist eine natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der vollendeten Lebendgeburt und
endet mit dem Tod (Hirntod – vollständiges Erlöschen der Hirnströme, Verschollen – 1 Jahr, Flugzeugabsturz –
3 Monate nach festgestellter Zerstörung). Ein ungeborenes Kind (lat. Nasciturus §22 ABGB) kann auch bereits
Rechte (Ausnahme: Kind wird im Mutterleib durch z.B. Medikamente geschädigt. Kind hat Rechte nach dem
PHG) erhalten, aber keine Pflichten.
13.1.2 Juristische Person Die Definition ist nicht ganz einfach. Am ehesten kann man sagen, dass eine juristische Person eine jede Person
im Rechtssinn ist, die kein Mensch ist. D.h. eine juristische Person ist ein gedachtes Gebilde, dem von der
Rechtsordnung Rechtssubjektivität verliehen ist. Man kann sich nicht seine eigene juristische Person erfinden,
d.h. der Gesetzgeber entscheidet, welche Formen es gibt (numerus clausus).
Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts: Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben
meist hoheitliche Befugnisse (z.B: Gebietskörperschaften). Die des privaten Rechts werden durch einen
Gründungsakt erzeugt (z.B: Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, …).
Körperschaften: Beruhen auf dem Zusammenschluss mehrer Personen zum Zweck der Verfolgung gemein-
schaftlicher Interessen (z.B: Aktiengesellschaf, Vereine, politische Parteien, Genossenschaften).
Rechtsfähigkeit: Eine juristische Person ist in der Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person gleichgestellt, außer
dann, wenn das Mensch-Sein unbedingt vorausgesetzt ist.
14. Handlungsfähigkeit Die Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten berechtigen und verpflichten zu können.
Sie wird in Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit) unterteilt.
14.1 Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Verhalten rechtsgeschäftlich berechtigen und
verpflichten zu können. Es geht hier speziell um Rechtsgeschäfte. Geschäftsfähigkeit setzt Handlungsfähigkeit
voraus, umgekehrt nicht.
Die Geschäftsfähigkeit hängt in erster Linie vom Alter ab.
Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr (0 – 7 = unmündige Minderjährige unter 7 Jahren) sind Kinder völlig geschäftsunfähig. Rechtshandlungen, die sie selbst vornehmen sind nichtig, außer es handelt sich um
bestimmte geringfügige Geschäfte (z.B: Eis kaufen).
Personen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (7 – 14 = unmündige Minderjährige über 7 Jahren) besitzen
beschränkte Geschäftsfähigkeit. D.h. sie dürfen Rechtsgeschäfte selbständig tätigen, die ihnen ausschließlich
rechtliche Vorteile, ihnen aber keine Pflichten auferlegen. Anderes als bei Kindern sind geschlossene Verträge
nicht nichtig. Sie sind schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter kann muss nun dem Rechtsgeschäft einwilligen oder es verweigern. Der Verkäufer kann dabei eine Frist setzen um nicht zu lange auf die Entschei-
dung warten zu müssen. Ist die Frist abgelaufen gilt die Zustimmung als verweigert.
14. Handlungsfähigkeit Teil III – Privatrecht
Seite 52 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Mündige Minderjährige (14 – 18) besitzen eine beschränkte aber gegenüber den unmündigen Minderjährigen
erweiterte Geschäftsfähigkeit. Sie können selbständig Rechtsgeschäfte abschließen und dabei auch wirksame
Verpflichtungen eingehen. Die Grenze bildet die Gefährdung der Lebensbedürfnisse. Sie können auch
selbständig Dienstverträge eingehen.
Beispiel: Der Jungendliche kann z.B: selbst ein Moped kaufen und die Versicherung dazu abschließen.
Volljährig ist man mit dem vollendeten 18. Lebensjahr und man erlangt die volle Geschäftsfähigkeit. § 1018
ABGB
Zusätzlich zum Alter kann die Geschäftsfähigkeit auch durch den Geisteszustand bestimmt werden. Ist der
Geisteszustand bei einer Person eingeschränkt wird sie ähnlich wie ein Minderjähriger behandelt. Fehlt der
Person der Gebrauch der Vernunft überhaupt, wird sie wie ein Kind behandelt. Das gilt auch bei vorübergehen-
der Sinnesverwirrung wie bei Vollrausch oder Rauschgifttrip. Die Person kann bei Gericht einen Sachwalter bestellen, der die Vertretung in einem bestimmten Wirkungskreis übernimmt.
14.2 Deliktfähigkeit Eine Person ist deliktsfähig, d.h. man hat die konkrete Fähigkeit, das Unerlaubte einer Handlung einzusehen
und dieser Einsicht gemäß zu handeln (man weiß was richtig ist). Deiktsfähigkeit ist die Fähigkeit, aus eigenem
rechtswidrigem Verhalten schadenersatzpflichtig zu werden. Beginnt mit dem vollendeten 14. Lebensjahres (Mündigkeit).
Wenn eine Person, die unter 14 ist (Unmündigkeit), einen Schaden verursacht, so muss erst geprüft werden, ob
eine andere Person, die zur Obsorge (Aufsicht) verpflichtet war, die Aufsichtspflicht verletzt hat (z.B: Eltern,
Lehrer, Kindermädchen, …). Ist die Aufsichtspflicht verletzt worden, so muss der Aufsichts- (Obsorge-)pflichtige
aus seinem eigenen Privatvermögen! Schadensersatz leisten.
Da man aber nicht immer einem Unmündigen hinterherlaufen kann, gibt es auch viele Fälle bei denen der
Geschädigte auf seinem Schaden sitzen bleibt (muss für eingeworfen Scheibe z.B: selber zahlen). Da auch
Unmündige durchaus ein Unrechtsbewusstsein haben können, werden sie bei gewissen Voraussetzungen
selbst haftbar (nach §1310):
� der Obsorgepflichtige besitz kein ausreichendes Vermögen
� der Unmündige konnte die Unrechtmäßigkeit seines Tuns erkennen (Quasiverschulden) – trotz Alter
gewisse Einsichtsfähigkeit
� der Unmündige kann aufgrund der finanziellen Lage die Schadenstragung leichter verkraften als der
Geschädigte
15. Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der eine oder mehrere Willenserklärungen enthält und Rechtsfolgen
auslöst. Konkrete Beispiele sind Vertrag, Kündigung oder Testament, wobei die beiden letzteren nur eine
einzige Willenserklärung beinhalten.
15.1 Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine Erklärung, die eine Rechtsfolge nach sich zieht. Die Art der Rechtsfolge ist dabei
nicht wichtig. So zählen z.B: Vertragsangebot, Einrichten eines Testaments oder die vor einem Standesbeamten
gegebene Erklärung zu Willenserklärungen, da sie alle eine Rechtsfolge nach sich ziehen.
Eine Willenserklärung kann ausdrücklich, d.h. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen (Unter-
schrift, Handheben, Kopfnicken), oder stillschweigend (konkludent, schlüssig) erfolgen. Sie können auf jegliche Weise abgegeben werden (telefonsich, durch Gebärdensprache, Fax, Brief, E-Mail, …)
Als stillschweigend kann eine Willenserklärung gesehen werden, wenn der Erklärungsempfänger dem
Verhalten des Erklärenden unzweifelhaft einen konkreten Willen entnehmen kann (z.B. wenn ich den Bus
betrete möchte ich damit befördert werden).
Teil III – Privatrecht 15. Rechtsgeschäft
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 53
Eine stillschweigende Willenserklärung darf aber nicht mit bloßem Schweigen verwechselt werden obwohl
dem auch Erklärungscharakter zugesprochen wird (z.B. bei ständigen Geschäftsbeziehungen, wo davon
ausgegangen werden kann, dass der Käufer die nächste Lieferung wieder haben möchte, wenn man ihm
ständig dasselbe liefert).
Beispiel: Wenn aber jemand zu einer Party zusagt (seine Erklärung dafür abgibt) und dann unentschul-digt nicht erscheint, ist das keine Willenserklärung da keine Rechtsfolgen damit verbunden sind, er
kann dafür z.B. nicht geklagt werden.
Jedoch ist die Bestellung in einem Restaurant schon eine Willenerklärung, da damit der Restaurantinhaber die
Pflicht hat, das Essen herzustellen und zu servieren, und der Kunde die Pflicht hat zu bezahlen. Die Verletzung
der Pflichten könnte auch rechtliche Sanktionen auslösen (z.B. Gast zahlt nicht und der Restaurantbesitzer
klagt).
Rechtsfolgewille / Geschäftswille: Wenn eine Willenserklärung abgegeben wird mit dem Willen eine
Rechtsfolge herbeizuführen, so spricht man von Rechtsfolgewille.
15.2 Privatautonomie Jeder darf seine rechtlichen Beziehungen zu anderen selbst bestimmen. Diese Tatsache wird Privatautonomie
(oder Vertragsfreiheit) genannt.
Abschlussfreiheit: man hat die Freiheit ein Rechtsgeschäft einzugehen oder zu unterlassen. Grenze: Es gibt
Fälle von Vertragszwang.
Inhaltsfreiheit: Man kann Rechtsgeschäfte mit beliebigen Inhalt schließen. Man ist dabei nicht an vorgegebene
Typen (Kauf, Werkvertrag, Mietvertrag) gebunden, sondern man kann auch Kombinationen eingehen oder
neue Konstrukte erfinden. Man kann also über den Vertragsinhalt aufgrund seiner eigenen Wünsche und
Bedürfnisse entscheiden. Grenze: Die Inhaltsfreiheit findet ihre Grenze am zwingenden Recht.
Formfreiheit: Man kann selbst die Form des Rechtsgeschäftes wählen, d.h. es muss nicht immer schriftlich sein
sondern kann auch mündlich oder durch stillschweigendes Verhalten. Grenze: In bestimmten Fällen gibt es
eine gesetzliche Formpflicht.
Änderungsfreiheit: Verträge können bei konkludenter Willenserklärung von den Parteien geändert werden.
Beendigungsfreiheit: Verträge können bei konkludenter Willenserklärung von den Parteien beendet werden.
15.3 Vertragsabschluss Der Vertrag ist die bedeutendste Form des Rechtsgeschäfts. Er kommt durch zwei übereinstimmende
Willenserklärungen zu Stande. Die zeitlich erste Erklärung heißt Angebot (Anbot, Antrag, Offerte), die
nachfolgende Erklärung Annahme. Das Angebot ist eine rechtlich verpflichtende Aufforderung den Vertrag
einzugehen. Die Annahme ist die verbindliche Zustimmung, also das Einverständnis mit dem Vertrag.
• Übereinstimmende Willenserklärungen
o Rechtsfolgenwille/Geschäftswille
o Angebot und Annahme ergeben ein übereinstimmendes Ergebnis
o Erklärung des Willens, damit Rechtsfolgewille
� Ausdrücklich: durch Worte, allgemein angenommene Zeichen
� Konkludent: stillschweigend, aus dem Verhalten, wird eindeutig der Wille sichtbar
• Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung (kein Erklärungswert)
o Ausnahmen: Konkludenz
� z.B. ständige Geschäftsbeziehung, wo immer ohne ausdrückliche Akzeptanz geleistet
wurde
� Konkludenz darf nicht zu schnell angenommen werden!
� Beispiel: Gastronomie: am Abend wird angerufen was am nächsten Tag geliefert werden
soll, da das ständig so geht, ist das eine Willenserklärung!
15. Rechtsgeschäft Teil III – Privatrecht
Seite 54 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
15.3.1 Angebot Wer mit einem anderen einen Vertrag abschließen will, muss ihm das kundtun. Er unterbreitet ihm einen
Vorschlag über den Inhalt des gewünschten Vertrages: er macht ihm ein Angebot oder Anbot, er stellt ihm eine
Offerte. Eine Willenserklärung muss einige Voraussetzungen erfüllen um als bindendes Angebot zu gelten.56
Inhaltliche Bestimmtheit:
Der Gegenstand des Vertrages muss inhaltlich enthalten sein. Bei einem Kaufvertrag muss mindestens der
Kaufgegenstand und der Kaufpreis - Ware und Preis bei Kaufvertrag, Werk und Entgelt bei Werkvertrag - angegeben werden. (z.B. bei Kauf: Gegenstand und Preis - Essentialia Negotii)
Beispiel: A macht B das Angebot sein Auto zu verkaufen. Auch wenn B sofort „einverstanden“ sagt,
kommt noch kein Kaufvertrag zustande weil der Preis nicht festgelegt ist.
Bindungswille:
Der Offerent muss klar formulieren, dass er sich dazu verpflichtet den Vertrag gegenüber dem Käufer zu
erfüllen.
Fehlt z.B. „ohne obligo“ – ohne Bindung, dann sind Inserate eine bloße Aufforderung zur Angebotsstellung.
Probleme können hier auftreten, wenn das Angebot an einen größeren Personenkreis geht.
Wenn man z.B. ein Inserat zum Verkauf seines Autos aufgibt, ist das noch kein konkreter Bindungswille, sondern nur die Einladung an andere eine Vertragsverhandlung aufzunehmen. Wenn mehrere Käufer auf
dieses Angebot reagieren würde der Verkäufer mit allen Interessenten einen Vertrag eingehen, obwohl er nur
einen erfüllen kann, da er nur ein Auto zu verkaufen hat.
Zugang (Empfangstheorie):
Der letzte wichtige Punkt ist, dass das Angebot dem Käufer zugänglich ist. Sonst wäre ein Vertrag, der noch am
Schreibtisch des Verkäufers liegt, schon verpflichtend.
Das Angebot muss also in den Machtbereich des Angebotempfängers gelangen (Briefkasten) und zwar so, dass mit einer Kenntnisnahme des Empfängers gerechnet werden kann.
Mit dem Zugang wird die Erklärung rechtswirksam, d.h. es beginnt die Bindungswirkung und wird unwiderruf-
lich.
Die Transportgefahr bis zum Zugang trägt der Absender (Offerent), d.h. geht der Vertrag auf der Zustellung
verloren kommt es zu keinem Zugang und der Vertrag ist nichtig. Nach dem Zugang trägt die Risiken der
Empfänger, es ist dabei auch gleichgültig, ob die Erklärung wirklich zur Kenntnis genommen wurde.
Dauer der Bindung / Rechtzeitigkeit der Annahme:
Wird durch den Angebotssteller festgelegt. Ist keine Bindungsdauer festgelegt worden, gilt als Fristbestim-
mung: Postlauf – angemessene Überlegungsfrist – Postlauf (§862 ABGB).
15.3.2 Annahme Die wirksame Annahme führt zum Zustandekommen des Vertrages. Wie andere Willenserklärungen auch,
kann auch sie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (bloßes Schweigen ist keine rechtswirksame
Annahmeerklärung).
Beispiel: Eine karitative Organisation versendet unaufgefordert Weihnachtskarten und bittet sie in-
nerhalb von 14 Tagen zurückzusenden oder 10 Euro einzuzahlen. Wenn der Empfänger nichts von bei-
den tut kommt kein gültiger Vertrag zu Stande auch wenn der Versender erklärt, dass das Unterblei-
ben der Rücksendung nach Ablauf der Frist als Annahme gedeutet wird.
56
Krejci [Privatrecht 2007],S.55.
Teil III – Privatrecht 15. Rechtsgeschäft
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 55
Die Annahme ist wirksam wenn sie mit dem Angebot übereinstimmt (Konsens). Sie darf sinngemäß also nur ein
bloßes „JA“ enthalten. Weicht die Annahme vom Angebot ab (sinngemäß: „JA, aber …) dann liegt ein Dissens
vor, der das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages verhindert. Wenn man sich nur bei gewissen
Punkten des Vertrages uneinig ist, liegt ein Teildissens vor.
Beispiel: A bietet B seinen Gebrauchtwagen um 1600 €, allerdings unter Ausschluss jeglicher Gewähr-leistung. B akzeptiert unter der Bedingung mindestens 3 Monate Gewährleistung zu haben. Da die An-
nahme und das Angebot voneinander abweichen besteht ein Dissens und B lehnt mit seiner Erklärung
das Angebot von A ab. Er macht zugleich aber ein neues Angebot (Annahme mit Einschränkung).
Die Annahme muss auch rechtzeitig erfolgen, d.h. die Erklärung muss dem Offerenten innerhalb der Bindungs-frist zugehen. Nach Ablauf der Frist kommt kein Vertrag zu Stande. Ausnahme dabei ist, wenn die Erklärung
nachweislich noch innerhalb der Frist getätigt wurde aber nicht mehr innerhalb der Frist zugegangen ist (z.B: Poststempel). Der Offerent darf entscheiden ob er den Vertrag trotzdem annimmt oder nicht, er könnte ja
schon einen anderen Vertrag eingegangen sein, im Glauben, dass der andere Vertrag nichtig ist.
Die Rechtsfolge der wirksamen Annahme ist, dass beide Vertragteile ihre Pflichten wie vereinbart erfüllen müssen. Ein einseitiger Ausstieg ist nur mehr in Ausnahmen möglich.
Fall: Die Versandbuchhandlung B-GmbH versendete im März 2005 einen neu erschienen Krimiroman. Die
1000 Empfänger wurden im Zufallsverfahren aus dem Telefonbuch ermittelt. Im Begleitschreiben war
zu lesen: „Entdecken Sie Spannung zu einem äußerst günstigen Preis. (…) Sollten Sie das Buch wider
Erwarten nicht behalten wollen, senden Sie es bitte binnen 7 Tagen zurück. Andernfalls nehmen wir an,
dass Sie dieses einzigartige Angebot annehmen und bitten um Einzahlung von € 25,-- mittels beiliegen-
den Erlagscheins.“ 50 Adressaten erklärten telefonisch die Annahme, 50 zahlten, 100 Bücher wurden
zurück geschickt. Wie ist die Rechtslage?
Lösung Der Empfänger kann die Sache verwenden und muss sich nicht über rechtliche Folge, auch bei Nicht-
bezahlung, sorgen §864 (2) ABGB. Ausnahme ist die Erkennbarkeit bei Versehen, dann hat der Emp-
fänger die Pflicht den Absender zu informieren bzw. das Buch zurückzusenden.
Zahlung ist eine Annahmehandlung.
Fall: A entdeckt auf der Website eines Online-Versandhauses eine Digitalkamera zum Preis von € 300,--. Da
er diese kaufen möchte, füllt er das Online-Bestellformular aus und schickt es ab. Einige Minuten später
erhält er ein Antwortmail und drei Tage später die Benachrichtigung, dass die Kamera bereits an ihn
verschickt wurde. Als er diese nach einer Woche bekommt, denkt er sich, dass er eigentlich gar keine
Lust zu fotografieren hat und schickt sie mit der Erklärung, vom Vertrag zurücktreten zu wollen, aller-
dings ohne Angabe eines Grundes, an das Versandhaus zurück.
a. Worin besteht die zivilrechtliche Offerte?
b. Ist ein Vertrag zustande gekommen?
c. Muss A zahlen?
Lösung: Ad a) Website
Ad b) Ja Ad c) §5 KSchG: Innerhalb von 7 Tagen bei Belehrung über den Verkäufer, fehlt diese Belehrung ver-
längert sich die Rücktrittsfrist auf Monat
15.4 Rücktrittsrechte Grundsätzlich sind beide Parteien mit rechtswirksamer Annahme endgültig an den Vertrag gebunden
(Grundsatz: „pacta sunt servanda“ => Verträge sind zu halten, kein Rücktritt). Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, die es einem der Vertragspartner gestattet, sich innerhalb einer gewissen Frist vom Vertrag zu
lösen. Zumeist geht es um solche Fälle, in denen ein vertragsschließender Teil in seiner Entschließungsfreiheit
15. Rechtsgeschäft Teil III – Privatrecht
Seite 56 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
beeinträchtigt ist, z.B. weil er sich in einer Druck- oder Überrumpelungssituation befindet, in der er sich einer
Vertragsschließung nur schwer entziehen kann oder er nicht über alle nötigen Informationen verfügt, die für
seine Entscheidung maßgeblich sein können.
• Ausnahmen
o gesetzliche, situationsabhängig, meist zugunsten von Verbrauchern
o Beispiel: Rücktritt vom Haustürgeschäft, bei Fernabsatzgeschäften (§3KSchG)
• Sonst Lösung vom Vertrag nur wenn „Defekt“ (Mangel)
15.5 Vertragsabschluss unter allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB AGBs sind von einem Partner (einseitig) vorformulierte, standardisierte Vertragsbedingungen. Sie werden
meist dann verwendet, wenn sich ein Vertragsteil in einer stärkeren Handlungsposition befindet. Der
Unternehmer hat dabei den Vorteil, dass er nicht mit jedem einzelnen Kunden einen eigenen Vertrag abschließen muss. Außerdem ist er oft bestrebt, den Inhalt günstig für sich zu formulieren. Aufgrund dieser
Tatsache sind die Klauseln der AGBs besonderen Kontrollen unterworfen um einen Vorteil zu eigenen Gunsten
zu verhindern. Alle drei nachfolgenden
15.5.1 Einbeziehungskontrolle AGBs sind nicht objektives Recht sondern Vertragsinhalt. D.h. sie werden nur Kraft ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung in den Vertrag mit einbezogen. Wenn die AGB miteinbezogen werden, werden sie
als ganzes betrachtet, nicht nur Klauseln davon.
Der AGB-Verwender muss deutlich erkennen lassen, dass er die AGB verwenden will. Der andere Partner muss
dies akzeptieren. D.h. der Kunde muss unbedingt die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben, und das noch vor dem Vertragsschluss. Werden die AGB erst später erwähnt oder beigelegt, beispielsweise als Beilage zur
Rechnung, dann sind sie gegenstandslos (§863 ABGB).
Ein Problem ist die Prüfung der stillschweigenden Zustimmung.
Beispiel: Ein Kunde K betritt die Bank B. Direkt neben dem Schalter sind die AGB angeschlagen. Er sieht
den Aushang, hat aber keine Lust ihn zu lesen. B hat durch den Aushang deutlich gemacht, nur zu die-sen Bedingungen zu handeln. K ist dieser Wille erkennbar. Wenn er das Bankgeschäft durchführt und
sich nicht gegen die AGB-Einbeziehung zu äußern, werden die AGB miteinbezogen und er akzeptiert
stilltschweigend.
15.5.2 Geltungskontrolle Die Einbeziehung ist relativ einfach zu regeln. Bei der Geltungskontrolle geht es um die Einzelklausel, und fragt, ob der Unterworfene damit rechnen musste. Wenn der Inhalt einer Klausel für den Partner des AGB-
Verwenders (also den Käufer) benachteiligend und überraschend, so wird sie nicht Vertragsinhalt (§864a
ABGB). Man spricht vom Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt. Benachteiligend ist eine Klausel v.a.
dann wenn sie zu Lasten des Unterworfenen vom dispositiven Recht abweicht. Als ungewöhnlich ist eine
Klausel zu sehen, wenn sie normalerweise nicht in einem derartigen Vertrag vorkommt.
Beispiel: Bei Verlust des Arbeitplatzes wird ein Kredit durch die Bank sofort zur Ruckzahlung fällig.
Kann nicht Vertragsinhalt werden, da grob benachteiligend.
15.5.3 Inhaltskontrolle Hat eine Klausel die Geltungskontrolle passiert, da sie für den Partner nicht überraschend war, wird sie
inhaltlich geprüft (§879 (3) ABGB). Eine Klausel fällt dann aus dem Vertrag, wenn sie den Unterworfenen
gröblich benachteiligt und darf nicht die Hauptleistung (Ware und Preis), sondern nur Nebenleistungen (z.B.
Montage der Hauptleistung) betreffen - Nebenbestimmung.
Transparenzgebot Unklare bzw. mehrdeutige Klauseln gehen zu Nachteil desjenigen, der sich ihrer bedient hat (§915 ABGB, §6 (3)
KschG). Z.B Ausschluss der Gewährleistung ist nicht möglich (rechtswidrig), der Hesteller muss gewährleisten.
Teil III – Privatrecht 15. Rechtsgeschäft
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 57
15.6 Gültigkeitsvoraussetzungen von Rechtgeschäften - Vertragsmängel
15.6.1 Nichtigkeit / Unwirksamkeit Der Vertrag kommt überhaupt nicht zustande (im Unterschied zur Anfechtbarkeit).
Wenn die absolute Nichtigkeit eintritt, werden die Willenserklärungen so behandelt, als hätte es sie nie
gegeben. Zu dieser Maßnahme wird v.a. gegriffen, wenn das öffentliche Interesse gegen die Gültigkeit des
Vertrages spricht. Auf diese Art der Unwirksamkeit kann sich jedermann beziehen. Dies hat v.a. für Dritte
Bedeutung, die die Sicherung eines Vertragsanspruchs übernommen haben. Beispiel: Absolut nichtig sind z.B. Verträge mit Geschäftsunfähigen oder Verträge, deren
Durchführung beide Partner strafbar macht (Werkvertrag über einen Mord oder den Trans-
port von Rauschgift).
Von relativer Nichtigkeit spricht man, wenn nur im Interesse eines Partners die Nichtigkeit angeordnet wird.
Der Benachteiligte muss sich dann auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, d.h. er muss von sich aus
sagen, ob er den Vertrag trotzdem eingehen oder ihn anfechten will. Wenn er den Vertrag ablehnt macht er
sein Anfechtbarkeitsrecht geltend.
Anfechtbarkeit: Der Vertrag kommt zuerst wie vereinbart zu Stande. Der Anfechtungsberechtigte kann jedoch
entscheiden, ob er ihn aufrechterhalten will oder nicht. Man hat als im Nachhinein die Möglichkeit sich um zu
entscheiden. Das gilt v.a. für diejenige, die ihren Willen mangelhaft gebildet haben also nicht das gesagt haben,
was sie eigentlich wollten.
Schwebende Unwirksamkeit: Ein Rechtsgeschäft, das von einer Person getätigt wird, die vermindert geschäfts-fähig ist (z.B: unmündiger Minderjährigern (7 – 14 Jahre)), ist der Vertrag so lange unwirksam, bis der
gesetzliche Vertreter (z.B. Eltern) dem Vertrag zustimmt.
Mögliche Gründe für Nichtig-, bzw. Unwirksamkeit
� Dissens: Ist die Nichtübereinstimmung (Diskrepanz) der abgegebenen Erklärungen (d.h. nicht beide
Partner haben zugestimmt). Dissens darf nicht mit Irrtum verwechselt werden. Dissens tritt z.B. auf wegen Unvollständigkeit, Mehrdeutigkeit (Brutto- oder Nettopreis) oder Unverständlichkeit (Ausle-
gung) der Vereinbarung.
� Mangelnde Geschäftsfähigkeit: siehe schwebende Unwirksamkeit
� Scheingeschäft: Sind Rechtsgeschäfte, die von den Teilnehmern nicht wirklich gewollt sind. Derartige
Geschäfte erlangen keine Rechtswirkung zwischen den Parteien. Meist gibt es dahinter ein verstecktes Geschäft, das die Parteien wirklich wollen. Das Scheingeschäft dient lediglich zur Täuschung Dritter,
insbesondere Behörden. Nach außen hin erweckt es den Eindruck eines gültigen Rechtsgeschäftes.
Beispiel: A verkauft B sein Haus laut Vertrag um € 450000. Um B einen Teil der Grunder-
werbssteuer zu sparen steht im schriftlichen Vertrag ein Kaufpreis von 350000. D.h. die Sum-
me von 450000 ist von beiden gewollt, A hat auch Anspruch darauf, nur der Staat wird dabei
getäuscht.
� Umgehensgeschäft: Hier wird das Rechtsgeschäft von beiden Parteien wie im Vertrag festgelegt ge-
wollt. Nur ist diese die zweite Wahl, da der erste Weg umständlicher oder ungünstiger gewesen wäre.
D.h. der erste Weg wird durch den zweiten umgangen. Ein Umgehungsgeschäft ist gültig solange der
Inhalt nicht gesetzwidrig ist.
� Formmangel: Es gilt grundsätzlich das Prinzip der Formfreiheit (d.h. man kann die Form des Vertrages
(z.B. schriftlich oder mündlich) wählen), daher gelten sowohl mündliche als auch schriftliche Verträge. Trotzdem schreibt der Staat bei manchen Rechtsgeschäften eine schriftliche Form vor. Dies dient erst
15. Rechtsgeschäft Teil III – Privatrecht
Seite 58 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
in zweiter Linie zu Beweiszwecken, vielmehr möchte man damit erreichen, dass der sich rechtsge-
schäftlich verpflichtende auf das, was auf ihn zukommt aufmerksam gemacht wird (Übereilungs-schutz, z.B. bei Kündigung).
� Gesetz- und Sittenwidrigkeit: §879 Abs 1: „Jeder Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder die
guten Sitten verstößt, ist nichtig“. Gesetzwidrigkeit ist dabei einfach zu erklären. Ein Vertrag ist ge-
setzwidrig, wenn er konkrete Gesetze oder Verbote verletzt. Er ist dadurch nichtig (z.B. Verstoß gegen
das AusländerbeschäftigungsG). Sittenwidrigkeit ist etwas schwerer zu erklären. Grundsätzlich kann man sagen, dass ein Vertrag sittenwidrig ist, wenn er einen Widerspruch gegen das Rechtsgefühl ent-
hält. Es geht hier stark um das ungeschriebene Recht also z.B. moralische Werte, die nicht verletzt
werden dürfen. (z.B. übermäßig lange vertragliche Bindung; Wucher)
� Unmöglichkeit: Die Anerkennung von Verträgen, die auf eine schon bei Vertragsschluss unmögliche
Leistung gerichtet sind, macht wenig Sinn. Man differenziert aber zwischen:
o Rechtliche Unmöglichkeit: Der Vertrag beinhaltet etwas, was vom Gesetz her gar nicht mög-
lich ist (z.B. Einrichtung von Wohnungseigentum an ein homosexuelles Paar, da das Woh-
nungseigentum nur für Einzelpersonen und Eheleute gilt).
o Faktisch Absurd: Der Vertrag beinhaltet etwas, das in der Realität nicht möglich ist (z.B. man
verspricht vertraglich ewiges Leben oder verkauft den Luftraum über einem Grundstück).
o Schlicht unmöglich: Bezeichnet Rechtsgeschäft, die theoretisch möglich sind, aber aus irgend-
einem Grund nicht durchführbar sind (z.B. Verkauf einer Sache, die mir nicht gehört). Der
Vertrag ist aber gültig und es kann Wandlung und Schadensersatz geben.
Beispiel: A sagt B am abendlichen Stammtisch zu, ihm die wertvolle Bauernvitrine,
die in seinem Haus steht zu verkaufen. Bevor B die Vitrine abholen kann, brennt das
Haus mitsamt der Vitrine durch Blitzschlag nieder. Das Geschäft war zum Zeitpunkt
des Verkaufs weder rechtlich unmöglich noch absurd. Das es die Vitrine zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses nicht mehr existiert, führt dies zur schlichten Unmög-
lichkeit. Erfüllung kann B nicht verlangen.
15.6.2 Anfechtbarkeit Der Vertrag kommt zustande, der Mangel kann aber beseitigt werden. Die nachfolgenden Mängel (Irrtum, (Arg-
)List und Drohung) sind Wurzelmängel und anfechtbar.
15.6.2.1 Irrtum Von Irrtum spricht man, wenn der Erklärende eine Fehlvorstellung oder Unwissenheit von der Wirklichkeit hat.
Fallprüfungsschema bei Irrtum:
1. Beachtlichkeit des Irrtums 2. Kausalität des Irrtums für den Vertragsabschluss
3. Fehlendes Vertrauensschutzbedürfnis beim Gegner des Irrenden
4. Herstellung einer irrtumsfreien Lage
Beachtlichkeit des Irrtums (ohne Arglist/Zwang/Drohung) Ein unerheblicher Irrtum hat keine Rechtsfolgen.
Beispiel: Ein Farbenblinder kauft einen blauen Pullover, von dem er glaubt, dass er rot sei. Da er Far-
benblind ist, war der Irrtum für beide Parteien unerheblich.
� Geschäftsirrtum (wesentlich): Hier bezieht sich der Irrtum auf den Vertragsinhalt. Z.B. der Erklärende
geht von einer falschen Ertragshöhe des Unternehmens aus, das er kauft. D.h. die unrichtige Vorstel-lung des Erklärenden bezieht sich auf Dinge innerhalb des Geschäfts. Ein weiteres Beispiel ist das Irren
über den Vertragstyp. Der Verkaufende will wirklich verkaufen, der Käufer meint aber, dass es sich um
eine Schenkung handelt.
o Beispiel: Bauland (Irrtum über den Gegenstand/Inhalt), man glaubt es ist Bauland, dabei ist es
aber Wiese
Teil III – Privatrecht 15. Rechtsgeschäft
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 59
� Motivirrtum (unwesentlich): Im Unterschied zum Geschäftsirrtum, bezieht sich der Motivirrtum nicht
auf den Inhalt, sondern auf den Beweggrund der Willenserklärung, also „Warum schließt er den Ver-
trag?“ und nicht „Was will er aus dem Vertrag erhalten?“. Die unrichtige Vorstellung bezieht sich also
auf Dinge außerhalb des Geschäfts.
o Beispiel: Ein Mann kauft Blumen für seine Frau in er Meinung, dass heute sein Hochzeitstag
ist. Der Hochzeitstag ist aber erst nächste Woche. Er kann die Blumen nicht zurückgeben, da
ein Motivirrtum belanglos ist. o Beispiel: Kauf eines Grundstücks für Zusammenziehen mit Freundin (falsches Motiv)
� Erklärungsirrtum (wesentlich): Die Erklärung, die dem Empfänger zugeht, hat einen anderen Inhalt, als der Erklärende es wollte. Er hat sich z.B. versprochen, verschrieben (z.B. eine Null zuviel beim Preis)
oder seine Erklärung so undeutlich abgefasst, dass sie vom Empfänger anderes verstanden werden
durfte, als sie gemeint war. D.h. der Erklärende erklärt etwas anderes, als er eigentlich will, oder ist
sich der Tragweite der Erklärung nicht bewusst. Wenn man einen Vertrag unterschreibt ohne ihn zu
lesen und dann sagt, dass er es ja gar nicht so gemeint hat, geht das nicht. Erklärungsirrtum ist es
dann, wenn der Unterzeichner durch Vorgespräche oder andere Informationen einen anderen Ver-
tragsinhalt vermuten könnte.
o Beispiel: 100.000 statt 10.000 (das , wurde falsch gesetzt)
� Wertirrtum: Man täuscht sich im gemeinen Wert einer Sache. Dieser gehört nicht zu den Eigenschaf-
ten einer Sache. Fällt unter Motivirrtum.
Beispiel: A kauft von B ein Gemälde, das er auf 110 000 € schätzt, um € 88 000 ab. Später
stellt sich heraus, dass das Bild nur 75 000 € Wert ist. A kann den Vertrag wegen dieses Irr-
tums nicht anfechten.
� Kalkulationsirrtum: Einen Kalkulationsirrtum zu definieren ist nicht einfach. Er kann sowohl wesentlich
sein als auch ein bloßer Motivirrtum.
o Bei falscher Einschätzung von Kosten/Aufwand liegt ein Wertirrtum vor.
o Bei Rechenfehler, die der Erklärung selber zugehörig sind bzw. wenn die Kalkulationsgrund-
lage Vertragsinhalt ist liegt ein Geschäftsirrtum vor.
Kausalität
� Ein Irrtum kann wesentlich sein, d.h. der Vertrag wäre gar nie zu Stande gekommen. Ein wesentlicher
Irrtum ermöglicht die Anfechtung des Vertrages.
� Er kann auch unwesentlich sein, d.h. der Vertrag wäre nicht so zu Stande gekommen sondern mit
einem anderen Inhalt (andere Menge, anderer Preis, ..). Es kann bestenfalls zu Anpassungen des Ver-trages kommen. D.h. der Vertrag wird so verändert wie er irrtumsfrei ausgesehen hätte. Auch eine
Teilrückerstattung ist möglich.
Beispiel: A wollte B etwas leihen, B hat aber geglaubt, dass es sich um eine Schenkung han-
delt. Bei Geltendmachung des unwesentlichen Irrtums wird der Vertrag auf Leihe geändert.
Fehlendes Vertrauensschutzbedürfniss beim Gegner des Irrenden (Anfechtbarkeit) Um einen Vertrag anfechten zu können muss der Irrtum wesentlich sein, ein Geschäfts- oder Erklärungsirrtum sein und eine der folgenden drei Voraussetzungen gelten. Der Irrtum muss:
� durch den anderen veranlasst sein,
� oder dem anderen offensichtlich auffallen müssen,
� oder rechtzeitig aufgeklärt werden.
Herstellung einer irrtumsfreien Lage (Rechtsfolgen bei Irrtum) Bei wesentlichen Mängeln, kann der Vertrag angefochten werden. Dies führt zu einer Aufhebung des
Vertrages, einer nachträglichen Beseitigung des Vertrages und auch Rückerstattung des bereits geleisteten.
15. Rechtsgeschäft Teil III – Privatrecht
Seite 60 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Bei unwesentlichen kann es zu Vertragsanpassungen und Teilrückforderungen kommen.
Die Anfechtung kann 3 Jahre ab Vertragsschluss geltend gemacht werden.
15.6.2.2 (Arg-)List Mit List bezeichnet man die bewusste Herbeiführung bzw. Nichtaufklärung eines Irrtums. Darunter fällt z.B.
die Nichtaufklärung eines vorhandenen Irrtums (d.h. der Irrtum wird ausgenutzt). Der Vertrag kann angefoch-
ten werden. Hier ist auch der Motivirrtum wesentlich.
Beispiel: V verkauft an K seine Wohnung, mit der Zusicherung, dass das Nachbargrundstück in abseh-
barer Zeit nicht bebaut wird, vielmehr wird ein Park daraus gemacht. In Wirklichkeit weiß V aber, dass
bald eine Busgarage dort gebaut werden soll. K hätte die Wohnung mit diesem Wissen nicht gekauft. Der Getäuschte kann den Vertrag anfechten.
15.6.2.3 Drohung (Zwang) Jemand, der vom Partner durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrag veranlasst wird, hat die
Möglichkeit, von ihm wieder los zu kommen. Drohung ist rechtswidriger Zwang. Zu beachten ist auch die
Zweck-Mittel Relation, diese muss rechtswidrig sein.
Beispiel: Ein Unternehmer, dessen Geschäfte immer schlechter laufen, droht einem Mitarbeiter mit
der Kündigung, wenn er nicht mit einer 10%igen Gehaltskürzung einverstanden ist. Aus Angst keinen
Job zu finden, willigt der Mitarbeiter der nachteiligen Änderung seines Dienstvertrages ein. Es handelt sich in dieser Drohung aber um keine Rechtswidrigkeit.
Der Erklärende bildet seinen Willen zwar bewusst, sein Entschluss ist aber nicht frei gefasst. Auch hier kann der
Vertrag angefochten werden und es ist auch der Motivirrtum wesentlich.
16. Stellvertretung Stellvertretung ist das Handeln (rechtsgeschäftliche Tätigwerden) für andere. Zweck der Stellvertretung sind
z.B. Arbeitsteilung, Erweiterung des Aktionsradius, Ermöglichen von Geschäften, …. Der Vertretene heißt auch
Vollmachtgeber, der Handelnde Stellvertreter oder Bevollmächtigter. Manchen Personen ist die Teilnahme an
Rechtsgeschäften überhaupt nur durch einen Vertreter möglich, da sie nicht selbständig rechtsgeschäftlich handeln dürfen (z.B. Kinder, juristische Personen)
� Direkte Stellvertretung: Handeln im Namen eines anderen. Es ist genau so, als ob der Vertretene
selbst gehandelt hat.
Beispiel: X kauft im Namen von K bei V einen Tisch. Der Vertrag kommt direkt zwischen K und V zu
Stande. V kann daher den Kaufpreis nur von K und nicht von X verlangen.
� Indirekte Stellvertretung: Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
Es gibt bestimmte Arten der Stellvertretung:
� Gesetzliche: Durch das Gesetz eingeräumte Vertretungsmacht (Eltern-Kind, Sachwalter)
� Organstellung: Es wird jemand bestimmt, der eine juristische Person vertritt (z.B: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG)
� Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung: Bevollmächtigung durch an sich selbst handlungsfähige Per-
sonen � gilt für das rechtsgeschäftliche Tätigwerden � Das Geschäft selbst wird immer mit dem Er-teiler der Befugnis abgeschlossen und nicht mit dem Vertragspartner selber. (Erteilung einer Voll-
macht)
Zu unterscheiden ist:
Teil III – Privatrecht 16. Stellvertretung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 61
� Außenverhältnis: das Verhältnis zwischen Vertreter und Dritten. Es gibt Auskunft darüber, welche
Geschäfte der Vertreter im Namen des Vertretenen abschließen kann. Ob er dies zur Gänze aus-
schöpft, ergibt sich aus dem Innenverhältnis.
� Innenverhältnis: das Verhältnis zwischen Vertreter und Vertretenen. D.h. was darf der Vertreter für
den Vertretenen wirklich machen.
Das Außenverhältnis gibt also an, was der Vertreter machen kann, das Innenverhältnis, was er davon wirklich
darf.
� Vollmacht: Gibt dem Bevollmächtigten das rechtliche Können im Außenverhältnis zu Dritten.
� Auftrag: Müssen im Innenverhältnis – der Stellvertreter muss handeln. Zwei Willenserklärungen
notwendig, Geschäftsherr und die des Stellvertreters. Ein Auftrag ohne Ermächtigung ist nicht möglich
– Rechtsprechung lässt Überschneidungen zu.
� Ermächtigung: Dürfen im Innenverhältnis – der Stellvertreter darf handeln, kann es jedoch auch
unterbleiben lassen.
16.1 Voraussetzung der wirksamen Stellvertretung Damit eine Stellvertretung wirksam wird, muss sie einigen Voraussetzungen genügen:
� Der Stellvertreter braucht Vertretungsmacht, d.h. die Fähigkeit, an Stelle eines anderen rechtlich
aufzutreten, insbesondere rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des anderen mit der Wirkung
abzugeben oder entgegenzunehmen.
� Weiters muss der Stellvertreter klarerweise Geschäftsfähigkeit besitzen. Beschränkte Geschäftsfähig-keit (ab dem vollendenten 7 Lebensjahr).
� Der dritte Punkt ist die Offenlegung des Handelns in fremden Namen (Offenlegungsgrundsatz). D.h.
der Vertreter muss zu erkennen geben, dass er das Geschäft nicht für sich, sondern für einen anderen tätigt.
Fall: Ein unmündig Minderjähriger schließt einen Kaufvertrag über einen PKW zum Preis von € 10.000,-. Ist das
möglich?
Lösung: Nein, ist nicht möglich.
16.2 Umfang der Vollmacht
� Spezialvollmacht: Es wird die Vollmacht für ein konkretes Rechtsgeschäft erteilt.
� Generalvollmacht: Es wird die Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, bei welchen Vertretung
zulässig ist, gegeben.
� Gattungsvollmacht: Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die zu einer bestimmten Gattung
gehören.
� Prokurist: Die Prokura hat einen gesetzlich genau umschriebenen Inhalt: Sie ermächtigt mit wenigen
Ausnahmen (Veräußerung und Belastung von Grundstücken) zu allen Arten von Geschäften und
Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt. (§ 49 UGB). Die Pro-kura ist regelmäßige Außenvollmacht � Eintragung ins Firmenbuch.
o Einzelprokura (vertritt alleine)
o Gesamtprokura: kann nur mit einem zweiten Gesamtprokuristen oder einer anderen Person
z.B.: Geschäftsführer handelsschutz
� Gesetzliche Umschreibung: der Umfang der Vollmacht wird vom Gesetz bestimmt (z.B: Prokurist).
Interne Beschränkungen haben darauf keinen Einfluss.
� Anscheinvollmacht: Liegt vor wenn eine Person wie mit Vollmacht handelt ohne dass sie sie hat. Ein
Dritter kann aber davon ausgehen, dass die Person die Vollmacht hat. Entscheidend ist, dass von dem,
der vorgibt die Vollmacht zu haben, der Schein ausgeht, bzw. nicht beseitigt wird (z.B: Verwaltervoll-
16. Stellvertretung Teil III – Privatrecht
Seite 62 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
macht, Ladenvollmacht). Allgemein gilt, dass wenn man gutgläubig einer Person, die vorgibt eine
Vollmacht zu haben, glaubt, ist das das eigene Risiko.
Beispiel: Eine Verkäuferin verkauft einem Kunden etwas mit 5% Rabatt und er zahlt auch gleich bei ihr.
Der Kunde kann dabei davon ausgehen, dass die Verkäuferin die Vollmacht vom Ladenbesitzer erhal-
ten hat. Das Geschäft gilt auf jeden Fall für den Kunden abgeschlossen. Wenn jetzt aber irgendwo les-
bar angebracht ist, dass Zahlungen nur bei der Kassa zu entrichten sind, muss der Kunde noch einmal
zahlen, denn das Geschäft mit der Verkäuferin war sein Pech und er war zu gutgläubig.
Wenn der Ladeninhaber der Verkäuferin zwar diese Vollmacht nicht erteilt hat, es aber trotzdem dul-det, so handelt es sich um eine Duldungsvollmacht.
16.3 Vertretung ohne Vertretungsvollmacht Wenn der Vertreter Rechtsgeschäfte eingeht, ohne dass er die Vertretungsmacht dafür hat, so kommt weder
zwischen Vertreter und Dritten, noch zwischen Vertretenen und Dritten ein Vertrag zu Stande. Man spricht dabei vom Vertreter ohne Vertretungsvollmacht, falsus procurator oder Scheinvertreter.
Wenn ein Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt oder sein Vertretungsmacht übersteigt nennt man diesen
einen Scheinvertreter (falsus procurator). Es kommt kein Vertrag zwischen dem Vertretenem und Dritten,
sowie dem Scheinvertreter und dem Dritten zu Stande, er ist aber auch nicht nichtig sondern das Geschäft ist
schwebend unwirksam. D.h. es kann nachträglich vom Vertretenen genehmigt werden, konkludent, ausdrück-
lich oder als Vorteilszuwendung - §1016 ABGB –entspricht. Der Dritte kann Schadensersatz vom Scheinvertre-ter verlangen, außer dem Dritten war bewusst, das der Scheinvertreter die Vollmacht nicht hat.
Der Scheinvertreter will also mehr als er kann. Er schließt Geschäfte, zu denen er gar nicht bevollmächtigt ist.
Die unterscheidet ihn auch vom missbräuchlich handelnden Vertreter, der zwar ausreichend Vertretungsmacht
hat, die aber zum Schaden des Vertretenen einsetzt.
16.4 Missbrauch der Vertretungsvollmacht Dabei handelt der Vertreter im Rahmen des Könnens (Außenverhältnis) aber über den des Dürfens (Auftrag, Weisung) hinaus. D.h. er tut mehr als er eigentlich darf. Das Geschäft ist dabei grundsätzlich gültig. Es ist aber
unwirksam, wenn das Geschäft vom Vertreter und dem Dritten bewusst geschlossen wurde, um dem
Vertretenen zu schaden. Ebenso ist es ungültig, wenn der Dritte vom Missbrauch der Vertretungsvollmacht
weiß.
Der Vertreter hat ausreichend Vertretungsmacht, setzt sie aber zum Schaden des Vertretenen ein.
Fall:
Der Vater V bittet seinen 17jährigen Sohn S, einen Lehrling, für ihn beim Trafikanten T zwei Schachteln
„Marlboro“ zu besorgen. S verlangt in der Trafik die Zigaretten, lässt sich aber zugleich eine Computer-
zeitschrift geben, die ihm ins Auge gefallen ist. Erst jetzt merkt S, dass er das Geld vergessen hat. Er
verspricht T, die Schulden am nächsten Tag zu begleichen. T wartet jedoch vergeblich. Von wem kann T
Zahlung begehren?
Lösung:
Von S, da S mündig minderjährig ist, die Vertretung nicht offen gelegt hat
Fall: Die gehbehinderte Pensionistin A bittet den technisch sehr interessierten 12-jährigen Nachbarssohn B,
für sie in Radio im Wert von etwa € 100,- zu besorgen. Zur Sicherheit gibt sie ihm € 120,- mit. B sieht
sich beim Elektrohändler C sehr genau um und erklärt dann, ein bestimmtes Radio (Preis € 110,-) zu wollen. C ist einverstanden und gibt dem ihm bekannten B das Radio mit, obwohl dieser nur € 50,- an-
zahlen kann, da er das restliche Geld zu Hause liegen gelassen hat. A möchte nun das Radio aber doch
nicht nehmen, weshalb es B zunächst behält. Welche Rechte hat C
a) gegen A,
Teil III – Privatrecht 16. Stellvertretung
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 63
b) gegen B,
c) gegen B’s Eltern?
d) Darf C die € 50,- behalten?
Lösung: a) C kann gegen A nicht vorgehen, da C von A durch B nichts weiß (Offenlegungsgrundsatz)
b) Nein, da B unmündig minderjährig ist. c) Nein, da die Eltern nicht involviert sind.
d) Nein, da kein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist. Er kann aber die Herausgabe des Radios ver-
lagen.
16.5 In-sich-Geschäft und Treuhand (Verwandte Institute der Stellvertretung)
� Treuhänder: Im Unterschied zur Vollmacht handelt er im eigenen Namen, wenngleich aufgrund ver-traglicher Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Treugebers. Es gibt ein Treu(hand)gut, das
vom Treugeber an den Treuhänder übergeben wird, damit dieser in einer bestimmten Weise damit
umgeht. Der Treuhänder wird Eigentümer der Sache und der Treugeber bleibt unerkannt. Er hat auch
im Außenverhältnis mehr Rechte als im Innenverhältnis (Er kann mehr als er darf). Im Innenverhältnis
wird der Treuhänder dem Treugeber gegenüber schadenersatzpflichtig. Unterscheidungen: offe-
ne/versteckte – eigen-/fremdnützige Treuhand.
� In-sich-Geschäft:
o Selbstkontrahierung: Eine Person schließt als Vertreter eines anderen einen Vertrag mit sich
selbst ab.
o Doppelvertretung: Liegt vor, wenn der Vertreter, der für beide oder mehrere Parteien vertre-
tungsberechtigt ist, einen Vertrag zwischen (nicht mit!) diesen Parteien schließt.
Weitere Unterscheidungen können getroffen werden:
� Fremdnützig: TreuhänderIn handelt nur im Interesse des Treugebers.
� Eigennützig: Dient auch den eigenen Interessen des Treuhänders.
� Offen: TreuhänderIn gibt Dritten zu erkennen, dass er nicht im eigenen Interesse handelt – als im
Interesse des Treugebers handelt.
� Versteckt: Der TreuhänderIn gibt gegenüber Dritten seine Treuhandschaft nicht zu erkennen.
17. Schuldrecht
17.1 Schuldverhältnis Verträge gehören zu jenen Schuldverhältnissen, die durch rechtsgeschäftliche Akte begründet werden
(vertragliche Schuldverhältnisse)
� Hauptleistungspflichten: Das um das es eigentlich im Vertrag geht. Der Käufer will die Ware, der
Verkäufer das Geld, (der Beschenkte das Geschenk, ..).
� Nebenleistungspflichten
o Unselbständige: sollen v.a. zur Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der Hauptleistung
dienen. z.B. Mitgabe der Gebrauchsanleitung; sorgfältige Aufbewahrung bis zur Warenüber-
gabe. Unter die unselbständigen Nebenleistungen fallen auch Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-
pflichten: z. B. Treue- und Fürsorgepflichten im Arbeitsrecht
o Selbständige: kann man oft schwer von der Hauptleistung unterscheiden. Der Käufer hätte die Nebenleistungen gern, z.B: Montage der gekauften Waschmaschine oder Installation ei-
nes Netzwerkprogramms beim Kauf mehrerer Computer.
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 64 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Gläubiger: der aus dem konkreten Schuldverhältnis Berechtigte
� Schuldner: der Verpflichtete
� Zielschuldverhältnisse: sind auf einen einmaligen Erfolg ausgerichtet, z.B. Kauf von irgendetwas. Mit
dem Erhalt der Sache ist der Erfolg erreicht und der Vertrag erledigt. (Kauf, Tausch, Schenkung, …)
� Dauerverschuldverhältnisse: Verträge aus denen ein über längere Zeit andauerndes Verhalten ge-
schuldet wird bzw. regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erbringen sind. Es also um Regelmäßig-
keit und Dauerhaftigkeit, nicht um einen Gesamterfolg. (Dienstvertrag, Miete, Versicherungsvertrag,
…)
17.2 Leistungszeit (§904 ABGB) Zur Erfüllung der Leistung gehört auch, dass der Schuldner dem Gläubiger die Leistung zur korrekten Zeit
anbieten muss. Diesen Zeitpunkt nennt man Fälligkeit. Ist dieser Zeitpunkt erreicht, kann der Gläubiger vom
Schuldner die Leistung (auch gerichtlich) verlangen. So ein Zeitpunkt kann von den Vertragspartnern vereinbart
werden. Liegt keine Vereinbarung vor, so bestimmt sich der Zeitpunkt aus Natur und Zweck des Geschäfts. Ist
eine Festlegung aus Natur und Zweck nicht möglich, ist die Fälligkeit sofort fällig.
Beispiel: Jemand kauft im Fahrradgeschäft neue Bremsen. Natur und Zweck des Geschäfts sage aus,
dass die Ware sofort übergeben wird und auch sofort bezahlt wird.
Wenn keine der oberen Situationen zutrifft, so ist die Leistung sofort nach Auforderung des Gläubigers
(Mahnung) zu erbringen. Wird der Fälligkeitszeitpunkt nachträglich durch Vereinbarung hinausgeschoben
(Neufestlegung des Leistungszeitpunktes), nennt man das Stundung. Bei der reinen Stundung wird die
Fälligkeit nicht hinausgeschoben, sondern der Gläubiger verzichtet bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Leistung. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Leistung jederzeit schuldfrei erbringen
kann.
17.3 Leistungsort (Erfüllungsort) Der Schuldner muss seine Verpflichtung am richtigen Ort erbringen. Dieser richtet sich meist nach der
Vereinbarung der Parteien, kann aber auch wieder durch Natur und Zweck bestimmt sein. Im Zweifel ist es der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners (Holschuld).
� Holschuld: Hier muss der Gläubiger seine Leistung beim Schuldner holen. Erfüllungsort ist also Wohn-
sitz des Schuldners.
� Bringschuld: Der Schuldner hat die Pflicht dem Gläubiger die Leistung zu überbringen. Erfüllungsort ist
dann der Wohnsitz des Gläubigers.
� Schickschuld: Der Erfüllungsort bleibt der Wohnsitz des Schuldners. Dieser verpflichtet sich nur zusätz-
lich dem Gläubiger die Leistung zuzusenden. Gefahr und Transportkosten trägt dabei grundsätzlich der
Gläubiger.
� Qualifizierte Schickschuld: Auch hier ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners und er hat auch
wieder die zusätzliche Pflicht der Übersendung der Leistung and den Gläubiger. Der Unterschied ist
nur, dass der Schuldner selbst das Risiko und Kosten für den Transport übernimmt. (z.B. bei Geld-schulden)
Fall: A bietet seinem Freund F sein gebrauchtes Fahrrad telefonisch um € 40,- an. F sagt sofort begeistert zu.
Wie, wann und wo haben A und F ihre Vertragspflichten zu erfüllen? Worin bestehen diese?
Lösung: Leistungszeit: sofort
Leistungsort: Holschuld (Wohnsitz von A)
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 65
17.4 Zug um Zug Prinzip Das für zweiseitige verbindliche entgeltliche Verträge geltende „Zug um Zug Prinzip“ vermeidet die Übernahme
eines Risikos durch den im Voraus leistenden. Daher sind gegenseitige Leistungen gleichzeitig zu erfüllen. D.h.
man hat nur Leistungspflicht, wenn der andere auch vertragsmäßig seine Leistung anbietet (bei Holschuld
bereit hält, bei Bringschuld real anbietet).
Wenn ein Vertragspartner den anderen zur Erfüllung auffordert, so muss er zugleich die Gegenleistung (real)
anbieten, da ihm ansonsten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegengehalten werden kann. Wird
jemanden eine mangelhafte Sache übergeben, so kann er dem Leistungsbegehren des Vertragspartners die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages entgegenhalten.
Die Leistung kann auch zurückbehalten werden, wenn man den Verdacht hat, dass der Vertragspartner die Gegenleistung nicht erbringen kann.
17.5 Leistungsstörung Kommt ein entgeltlicher Vertrag zu Stande, so können während seiner Erfüllung Probleme auftreten. Ein
Vertragspartner erbringt die Leistung gar nicht, zu spät oder fehlerhaft, was zur Aufhebung, Anpassung (Veränderung) des Vertrages und/oder Schadensersatzforderungen führen kann.
Man muss aber von Wurzelmängeln (z.B. Irrtum, anfängliche Unmöglichkeit) unterscheiden. Unter Leistungs-
störung versteht man Mängel, die Mängel in der Abwicklung des richtig zustande gekommenen Schuldver-hältnisses – zum Unterschied von Mängeln im Entstehungsakt, also in der Wurzel, zB Wucher, Irrtum; sie
scheiden hier aus und gehören in die Lehre vom Rechtsgeschäft. Bei Wurzelmängel kommt schon das
Rechtsgeschäft selbst mangelhaft zu Stande.
17.5.1 Nachträgliche Unmöglichkeit Die nachträgliche Unmöglichkeit ist von der anfänglichen zu unterscheiden, da es sich bei der anfänglichen
nicht um eine Leistungsstörung handelt. Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung schon zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unmöglich war. Von nachträglicher Unmöglichkeit spricht man, wenn der
Verkäufer nicht leisten kann, weil die Erbringung der Leistung erst nach Vertragsschluss durch ein dauerhaftes Hindernis unmöglich ist (z.B.: Verlust, Vernichtung, nachträgliches Verbot, …).
Beispiel: V verkauft K sein Auto, weil er es nicht mehr braucht am 10.5.2005, ohne zu Wissen, dass es am 9.5.2005 aus der Garage gestohlen worden ist � anfängliche Unmöglichkeit.
V verkauft K sein Auto am 10.5.2005 mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt am 15.5.2005. Am
13.5.2005 wird das Auto aus der Garage gestohlen � nachträgliche Unmöglichkeit.
Von dauerhaftem Hindernis kann nur gesprochen werden, wenn die Leistung vernünftigerweise nicht mehr
erbracht werden kann. Wenn eine ernste Chance besteht, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Leistung
wieder möglich wird, spricht man von Verzug.
17.5.2 Zufällige Unmöglichkeit Wird die Leistung ohne Verschulden des Schuldners, also durch Zufall unmöglich, so ist zu unterscheiden, ob
die Unmöglichkeit vor oder nach Gefahrübergang (Übergang der Gefahrtragung vom Verkäufer an den Käufer)
eintritt. (Gefahrtragung = Risiko des zufälligen Untergangs).
Vor Gefahrenübergang Bei zufälligem Untergang der geschuldeten Sache vor Gefahrübergang zerfällt der Vertrag. Er kann nicht
angefochten werden und der Vertrag löst sich einfach auf. Der Verkäufer muss die Leistung nicht erbringen und
erhält auch keine Gegenleistung. Hat der Käufer die Leistung schon erbrach, erhält er sie zurück.
Beispiel: V verkauft K seinen Wagen. Am 15.5.2005 soll die Übergabe geschehen. Am Vorabend wird
der Wagen gestohlen obwohl er ordnungsgemäß abgeschlossen war. Die Leistung ist unmöglich, V hat
Kommentar [MM3]: Gliederung
innerhalb der Leistungsstörung überarbeiten
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 66 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
sie aber nicht verschuldet und so zerfällt der Vertrag. Hat K schon eine Anzahlung geleistet erhält er
diese zurück.
Nach Gefahrenübergang Wird die Leistung nach Gefahrübergang (d.h. während des Gläubigerverzugs, sonst wäre es schon das Eigentum
des Käufers und der Vertrag erfüllt) zufällig unmöglich, so trifft den Käufer das Risiko. Der Käufer muss dann den Kaufpreis bezahlen ohne etwas dafür zu bekommen.
� Preisgefahr: Sie bestimmt, was mit der Gegenleistung (meist Preis, den der Käufer zu zahlen hat)
geschieht, wenn die Hauptleistung zufällig unmöglich wird. Sie bezeichnet das Risiko des Schuldners
der Leistung, bei Untergang oder Verschlechterung des Leistungsgegenstandes den Anspruch auf die
Gegenleistung ganz oder teilweise zu verlieren, bzw. das Risiko des Gläubigers, die ihm obliegende
Gegenleistung weiterhin erbringen zu müssen, obwohl sein Anspruch auf die Leistung nicht mehr oder
nicht mehr in vollem Umfang besteht. Grundsätzlich kann man sagen, dass der, der von der Leistung frei wird auch den Anspruch auf Gegenleistung verliert. Außer der Gläubiger befindet sich im Verzug
der Annahme der Leistung. Dann muss er zahlen ohne etwas zu bekommen.
� Leistungsgefahr: Sie bezeichnet die Gefahr, trotz Untergang der eigentlichen Leistung, die Leistung trotzdem erbringen zu müssen. Man muss hier unterscheiden, ob es sich um eine Stück- bzw. Spezies-
oder Gattungsschuld handelt.
o Gattungsschuld: vereinfacht gesagt geht es um etwas, von dem es mehrere Stück gibt (z.B.
CD-Player). D.h. der Untergang eines Stückes der Gattung macht die Leistung nicht unmög-
lich. Der Schuldner muss weiterhin die Leistung erbringen.
o Stück- oder Speziesschuld: Von der zu erbringenden Leistung gibt es nur ein Exemplar, d.h.
nach dessen Untergang ist die Leistung wirklich unmöglich. Er wird von der Leistungspflicht
entbunden und der Gläubiger kann die Leistung nicht mehr beanspruchen.
o Konkretisierung: Liegt eine Gattungsschuld vor und wird diese aufgrund einer Konkretisierung
zu einer Stückschuld (Gattungsschuld wird auf eine bestimmte Sache beschränkt) und geht
diese Sache unter, hat der Gläubiger ebenfalls keinen Anspruch mehr auf die Leistung. Genau
zum Zeitpunkt der Konkretisierung geht die Leistungsschuld vom Schuldner auf den Gläubiger
über.
� Schickschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache in ord-
nungsgemäßer Weise einer geeigneten Transportperson übergibt.
� Holschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die Sache aussondert und den Gläubiger benachrichtigt, dass diese zur Abholung bereitstehe.
� Bringschuld: Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner bzw. sein Gehilfe die
Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übergibt.
17.5.3 Zu vertretende / Verschuldete / Subjektive Unmöglichkeit Hat der Verkäufer die Unmöglichkeit verschuldet, so muss er Schadensersatz leisten, d.h. den Käufer finanziell
so stellen, als wäre der Vertrag ordentlich erfüllt worden.
Beispiel: V verkauft K einen gebrauchten Mähdrescher am 1.12.2004 (Wert €10.000 / Kaufpreis
€8.000). K soll ihn am 12.12.2004 abholen. Am 11.12.2004 brennt V seine Scheune mitsamt dem Mäh-
drescher nieder, weil er mit Chemikalien hantiert hat. Er muss nun K finanziell so stellen, als ob der
Vertrag durchgeführt worden wäre. K hätte einen finanziellen Vorteil von 2000 gehabt (Wert – Preis).
Diesen Betrag muss V an K leisten.
Der Gläubiger hat nun zwei Möglichkeiten:
� Differenzanspruch: D.h. der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück und der Schuldner muss ihm die Diffe-renz (hier 2000 €) zahlen.
� Austauschanspruch: Der Gläubiger hält am Vertrag fest und erbringt seine Leistung (zahlt 8000 €). Er
erwartet dafür vom Verkäufer den Wert der untergegangen Gegenleistung.
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 67
Bei Geldgeschäften ist das Ergebnis bei beiden Varianten dasselbe, bei Tauschgeschäften schaut es aber anders
aus.
Beispiel: A tauscht seinen PKW (Wert 4000€) mit dem von B (Wert 3500€). Wenn A wie im Beispiel
vorher den Untergang verschuldet, kann sich B aussuchen, ob er sein Auto behalten will und 500 €
(Differenzanspruch) dazu bekommt, oder sein Auto eintauschen (also seine Leistung erbringt) und 4000 € bekommt (Austauschanspruch).
Verschuldet der Gläubiger während des Gläubigerverzugs den Untergang, so hat er seine Leistung zu erbringen,
bekommt dafür aber nichts.
Fall:
A schließt am 2. 6. 2006 mit dem Fahrradhändler B einen Kaufvertrag über ein Trekkingbike. Die Übergabe soll
vereinbarungsgemäß am 1. 7. 2006 stattfinden. Allerdings kommt der Hersteller C infolge eines Personaleng-
passes mit der Auslieferung nicht nach. Obwohl der Händler B das Trekkingbike zeitgerecht bei C bestellt und
auch urgiert hat, erhält er von diesem keine Lieferung, sodass am 1. 7. 2006 keine Übergabe stattfinden kann.
Welche Möglichkeiten hat A?
Variante: Nachdem A und B am 2. 6. 2006 den Kaufvertrag abgeschlossen haben, vergisst B aus eigener Sorglosigkeit
vollkommen darauf, die Bestellung beim Hersteller C vorzunehmen. Daher kann das bestellte Trekkingbike am
1. 7. 2006 nicht übergeben werden. A, der für das folgende Wochenende bereits eine dreitägige Radtour
geplant und entsprechende Vorbereitungen getroffen hat, ist nun gezwungen, sich bei einem Fahrrad-„Verleih“
ein taugliches Trekkingbike zu mieten (Kostenpunkt: € 10,--/Tag). Wie ist die Rechtslage?
Lösung: Es handelt sich um objektiven Schuldnerverzug. A kann auf Erfüllung beharren oder unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Variante: Es handelt sich um subjektiven Schuldnerverzug. A kann auf Erfüllung beharren oder unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz in der Höhe von 30€ verlangen.
17.6 Verzug Bei Verzug wird die Leistung nicht vertragsmäßig erbracht (Zeit, Ort, Quantität, Qualität). Der Unterschied zur
Unmöglichkeit liegt darin, dass beim Verzug die Leistung noch möglich ist, bei der Unmöglichkeit nicht. Man muss auch unterscheiden ob der Verkäufer den Verzug verschuldet hat (subjektiver Verzug) oder nicht
(objektiver Verzug).
17.6.1 Schuldnerverzug Liegt vor, wenn der Verkäufer die Leistung entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die nötige Weise (Quantität und Qualität) erbringt.
� Objektiver Schuldnerverzug: Der Schuldner hat den Verzug nicht selbst verschuldet (z.B: er kann
wegen Überschwemmung nicht an den vereinbarten Ort). Der Käufer hat zwei Möglichkeiten:
o Er kann weiter auf Erfüllung bestehen (Leistungsbegehren) oder
o unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss dabei nicht gerichtlich erfolgen, sondern kann auch mündlich erklärt werden. Der Vertrag
wird rückabgewickelt und beide Vertragspartner werden von ihren Leistungen befreit und
müssen alles bereits Erhaltene zurückgeben.
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 68 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Die Preisgefahr bleibt beim Schuldner. Bei Geldleistungen kann der Gläubiger zusätzlich Verzugszinsen
fordern (4%; 8% zwischen Unternehmen). Das Gesetz bestimmte die Nachfrist nicht genau, sie muss
angemessen sein.
Beispiel: K bestellt eine maßgefertigte Markise. Es wird 3 Wochen Lieferzeit vereinbart. Nach
8 Wochen hat K die Markise noch immer nicht und tritt vom Vertrag zurück. Da der Verkäufer die Lieferfrist schon mehr als das Doppelte überschritten hat, wäre 1 Woche Nachfrist ange-
messen gewesen.
� Subjektiver Schuldnerverzug: Hier hat der Verkäufer den Verzug verschuldet. Der Käufer kann zusätz-lich zum Bestehen auf Erfüllung oder zum Rücktritt Schadenersatz verlangen (Erfüllunginteresse). Der
Käufer ist dabei so zu stellen, als wäre der Vertrag ordentlich durchgeführt worden.
o Erfüllungsbegehren: Verspätungsschaden (Refinanzierungskosten, Überziehungszinsen)
o Bei Rücktritt: Nichterfüllungsschaden
Beispiel: K bestellt bei V eine Holzhütte für den Weihnachtsmarkt, die am 30.11 geliefert werden
soll. Weil V’s Firma aber völlig überlastet ist, liefert erst 3 Tage später. V ist also Schuld am Verzug,
da er seine Firma besser organisieren muss. K kann nun V auf Schadenersatz für die 3 verlorenen Geschäftstage klage, dabei wird aber das, was er sich dadurch erspart hat (Energiekosten) auch
berücksichtigt.
17.6.2 Fixgeschäft Von einem Fixgeschäft spricht man, wenn der Käufer bei einer Lieferung nach dem vereinbarten Termin
keinesfalls einverstanden ist. Liefert der Verkäufer bei einem Fixgeschäft nicht, so zerfällt der Vertrag ohne Rücktrittserklärung. Der Käufer muss dem Verkäufer keine Nachfrist setzen. (z.B. Catering für ein Buffet,
Hochzeitstorte). Will der Käufer trotzdem am Vertrag festhalten, muss er dies dem Verkäufer unverzüglich
mitteilen. Wenn der Verkäufer den Verzug verschuldet hat, kann der Käufer Schadenersatz verlangen.
Fall: F feiert ihren 50. Geburtstag. Sie bestellt beim Party-Service P für den 30.1. Geschirr, Brötchen, Geträn-
ke usw. Tatsächlich wird bis zum Abend nichts geliefert, da sich X, eine Angestellte von P, im Datum
vertan hat. F lädt daher alle Gäste in ein Lokal ein; die Kosten dafür betragen €4000,-. Die Leistungen des Party-Services hätten € 1000,- gekostet.
a) Rechte von F gegen P?
b) Hätte F von P auch verlangen können, dass P seine Leistungen zwei Tage später einbringt?
Lösung: a) Rücktritt, der Vertrag zerfällt ohne Rücktrittserkläerung und F kann Schadensersatz in der Höhe
von € 3.000 verlangen.
b) Ja, F könnte von P die Erfüllung
17.6.3 Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Tritt ein, wenn der Gläubiger die korrekt angebotene (vertragsmäßig, mangelfrei) Leistung (Zeit, Ort und Art
der Leistung stimmen) nicht entgegennimmt. Ob den Käufer dabei ein Verschulden trifft ist nicht wichtig, er kann zur Annahme nicht gezwungen werden. Er muss jedoch die (für ihn ungünstigen) Rechtsfolgen tragen.
Ab dem Gläubigerverzug trägt der Gläubiger das Risiko des zufälligen Untergangs und die Preisgefahr geht auf
ihn über.
Beispiel: V verkauft K sein Auto um 3500 € am 15.5.2005. Sie vereinbaren die Übergabe am 16.5.2005
um 9 Uhr vor dem Verkehrsamt. K kommt nicht zum vereinbarten Treffpunkt und V fährt wieder nach
Hause. Am 17.5.2005 wird das Auto gestohlen. Das es sich hier um einen Gläubigerverzug handelt,
muss K das Geld bezahlen ohne aber das Auto zu bekommen, da dies unmöglich geworden ist.
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 69
Dasselbe gilt auch wenn der Schuldner nach dem Gläubigerverzug den Untergang leicht fahrlässig verschuldet.
D.h. der Schuldner hat nur mehr für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten einzustehen.
Beispiel: V verkauft K ein Bild. Der vereinbarte Übergabetermin wird von K nicht wahrgenommen (�
Gläubigerverzug). V hängt das Bild wieder in seine Wohnung und vergisst in der Nacht das Fenster zu
schließen. Das nützt ein Einbrecher und stiehlt das Bild. V haftet nicht, da es nur leicht fahrlässig ist und K muss bezahlen, ohne ein Bild zu bekommen.
Fall:
Der Reitstallbesitzer G (Käufer) schließt am 15.06.2006 mit dem Pferdezüchter M (Verkäufer) einen Kaufvertrag über die Stute „Salome“. Sie vereinbaren, dass M die Stute am 1.07.2006 am Hof des G
übergeben soll. M erscheint termingerecht, nur G ist nicht anzutreffen. Auf dem Rücktransport verur-
sacht M mit dem Pferdetransporter durch ein leichtes Versehen einen Unfall, durch den das Pferd ver-letzt wird. Wie ist die Rechtslage?
Lösung: G trägt die Kosten für die Behandlung des Pferdes, obwohl M „leicht fahrlässig“ gehandelt hat.
17.6.4 Hinterlegung Der Verkäufer muss, wenn der Käufer in Gläubigerverzug gerät, die Leistung nicht bei sich aufbewahren. Er
kann sie auch bei Gericht hinterlegen. Er muss aber den Käufer davon in Kenntnis setzen. Mit Hinterlegung
beim Gericht des Erfüllungsortes ist der Vertrag erfüllt und die Leistungspflicht des Verkäufers erlischt.
17.7 Gewährleistung Regeln über die Gewährleistung kommen zur Anwendung, wenn der Schuldner die Leistung mangelhaft erbringt und gilt nur bei entgeltlichen Verträgen. Eine Leistung ist mangelhaft, wenn diese quantitativ oder
qualitativ nicht der Vereinbarung entspricht. Vertragspartner sind gesetzlich dazu verpflichtet, vereinbarte
Leistungen ordnungsgemäß, d.h. mangelfrei zu erbringen. Man haftet also für Mängel, welche die Leistung bei der Erstellung aufweißt. Man kann Gewährleistung nur vom Vertragspartner, nicht aber von Dritten (z.B.
Hersteller) verlangen.
Man geht davon aus, dass bei einem entgeltlichen Geschäft jeder der beiden Vertragspartner das Geschäft gerade deswegen abgeschlossen hat, weil ihm die Leistung, die er erhält, subjektiv zumindest soviel Wert ist
wie seine Gegenleistung (subjektive Äquivalenz). Wenn eine Leistung nicht dem entspricht, was vertraglich
vereinbart worden ist, wird diese Äquivalenz gestört. Deshalb gibt es die Gewährleistung.
Bei der Gewährleistung kommt es nicht auf das Verschulden irgendeines Beteiligten an (verschuldensunab-hängig), sondern nur auf die Störung der subjektiven Äquivalenz.
Verträge bis zum 31.12.2001 gilt das alte GewährleistungsR. Verträge ab dem 1.1.2002 fallen unter das
Gewährleistungsrecht-Änderungsgesetz (GewRÄG).
17.7.1 Sachmangel Ein Sachmangel liegt vor, wenn
� die Leistung nicht alle körperlichen Eigenschaften aufweißt, die bei einer solchen Leistung normaler-
weise vorauszusetzen sind (z.B. gelieferte Hose hat ungleich lange Hosenbeine).
� wenn sie nicht einer Beschreibung, Probe oder einem Muster entsprechen (z.B. Ein Tischler misst
einen Raum für einen bestellten Wandverbau und zeichnet danach den Plan, der Vertragsgrundlage
ist. Beim Aufstellen ist der Verbau 5cm zu lang).
� oder wenn eine besonders vereinbarte Eigenschaft nicht vorliegt (z.B. man bestellt ein Bett und man
besteht darauf, dass keine Metallteile verwendet werden. Nach dem Auspacken sieht man, dass Me-
tallschrauben verwendet worden sind. Die Leistung ist zwar völlig funktionstüchtig, aber mangelhaft)
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 70 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Sachmängel müssen, damit sie rechtlich geltend gemacht werden können, schon bei Übergabe vorliegen, somit
beginnt die Frist ab Übergabe.
17.7.2 Rechtsmangel (§904 ABGB) Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger nicht jene rechtliche Stellung überträgt oder verschafft, zu welcher er vertraglich verpflichtet war. Die Frist beginnt hier nicht schon mit Übergabe zu laufen,
sondern erst ab Erkennbarkeit des Mangels; zB eine andere Person (Dritter) erhebt rechtlich Anspruch (Klage!)
auf die Sache.
Beispiel: V verkauft K sein Haus. Nach der Eintragung im Grundbuch stellt sich heraus, dass das Haus
nicht entsprechend der Baubewilligung gebaut worden ist. Auch wenn die Vertragspartner diesen
Punkt nicht explizit vereinbart haben, ist V trotzdem verpflichtet K ein Haus zu übergeben, das recht-
mäßig genützt werden kann.
17.7.3 Voraussetzung Voraussetzung für Gewährleistung ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe bestanden hat. Nachträglich entstandene Mängel fallen nicht unter Gewährleistung.
Wenn die Leistung innerhalb der ersten 6 Monate unbrauchbar oder kaputt wird, so besteht die Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat. Der Verkäufer muss in dem Fall beweisen, dass das nicht
so war (Beweislastumkehr).
17.7.4 Gewährleistungsbehelfe bzw. -anspruch
� Primäre Gewährleistungsbehelfe:
o Verbesserung: Der Mangel wird durch Reparatur behoben
o Austausch: Ersatz durch ein mangelfreies Stück
Diese beiden Varianten können unter Mangelbeseitigung zusammengefasst werden. Es ist dies eine
zweite Chance für den Unternehmer, der selbst wählen kann, ob er Reparatur oder Tausch vorzieht.
Jedenfalls muss die Verbesserung oder der Austausch innerhalb einer gewissen Frist erfolgen und darf
dem Käufer keine außergewöhnlichen Umstände bereiten.
� Sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Sie treten ein, wenn sowohl Austausch als auch Verbesserung
nicht möglich sind, unverhältnismäßiger Aufwand mit der Mangelbehebung verbunden ist, die Man-gelbehebung in Verzug ist oder erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer entstehen. Der
Käufer hat die Wahl zwischen Preisminderung und Wandel. Hier handelt es sich um Gestaltungsrecht.
Es muss gerichtlich geltend gemacht werden außer es wurde vorher vertraglich festgelegt. Bei Wand-lung darf aber kein geringfügiger Mangel bestehen (z.B. Kratzer am Auto).
o Preisminderung: Herabsetzen des Verkaufpreises wobei ein Wertverhältnis bestehen bleiben
muss. Grobe Formel: Preis (ohne Mangel) : Preis (mit Mangel) = Wert (ohne) : Wert (mit)
o Wandlung: Entspricht der Aufhebung des Vertrags.
17.7.5 Fristen
� Vermutungsfrist: Innerhalb von 6 Monat ab Übergabe � Beweislastumkehr (Der Käufer muss dem
Verkäufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war).
� Verjährungsfrist: Die Frist beginnt bei Sachmängeln grundsätzlich mit der Ablieferung der Ware, bei Rechtsmängeln ab dem Zeitpunkt des Erkennens. Der Anspruch muss geltend gemacht werden, wenn
sich die Partner nicht einig werden, sogar durch Klage oder Einrede. Nach Ablauf der Frist kann keine Klage mehr ausgesprochen werden, die Möglichkeit der Einrede bleibt. Die Fristen können durch
Vereinbarung verkürzt werden (nicht bei Verbrauchergeschäften)
o Beweglichen Sachen: 2 Jahre
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 71
o Unbewegliche Sachen: 3 Jahre
o Viehmängel: Sonderregelung 6 Wochen
17.7.6 Gewährleistungsausschluss Der Ausschluss der Gewährleistung ist grundsätzlich sittenwidrig, d.h. sie ist verpflichtend Gewährleistungs-
recht ist für den Verbraucher (Verbrauchergeschäfte) zwingend. Gewährleistung kann nicht eingefordert
werden bei:
� Offensichtlichen Mängeln: Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich und
erkennbar waren, nicht jedoch bei Arglist oder Täuschung.
� Verbrauchergeschäft: grundsätzlich keine Änderung zulässig
o Zulässig: Verkürzung der Gewährleistungsfrist bei gebrauchten beweglcihen Sachen auf ein
Jahr durch Individualvereinbarung
Fall:
Der Student S kauft bei der M-GmbH einen ganz speziellen Computertisch. Zuhause baut er die Bestandteile
entsprechend der beiliegenden Montageanleitung zusammen. Allerdings ist diese Anleitung insofern feh-
lerhaft, als sie vorsieht, die Tischplatte an einer falschen Stelle an die linken Tischbeine mittels eines nicht
wieder lösbaren Plastikverbindungsstücks zu montieren, wodurch die Platte schräg aufliegt und somit für
die Aufstellung des Monitors ungeeignet ist. Handelt es sich hierbei um einen gewährleistungsrechtlich
relevanten Mangel?
Lösung: Ja, ein Mangel liegt vor. Die Anleitung muss fehlerfrei sein (Ikea-Klausel).
17.8 Garantie Meist ist eine Garantie eine selbständige vertragliche Verpflichtung des Herstellers, in der er die Funktionsfä-
higkeit des Produktes für einen bestimmten Zeitraum garantiert. D.h. der Endabnehmer, der ja selten einen
Vertrag mit dem Produzenten sondern mit einem Zwischenhändler hat, kann Ansprüche direkt an den
Hersteller erheben. Diese Leistung ist aber nicht verpflichtet, d.h. der Hersteller gibt sie von sich aus.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Gewährleistungspflicht des Verkäufers deswegen nicht
vermindert wird.
Fall: A kauft bei der Y-GmbH eine Digitalkamera der Erzeugerin X-AG. Auf einem in der Verpackung der Ka-
mera befindlichen Kärtchen ist zu lesen: „Die X-AG leistet auf diese Digitalkamera 3 Jahre Garantie“.
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss eine Garantieerklärung erfüllen?
Lösung: Name und Anschrift des Garanten §9b KschG
17.9 Rügepflicht (Rügeobliegenheit) Bei einem zweiseitigen Handelskauf (beide Partner sind Kaufleute) beweglicher Sachen gibt es die Rügpflicht. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich dem
Schuldner mitteilen. Die Frist dauert 14 Tage.
Unterlässt der Käufer die Mangelrüge, so verliert er seinen Anspruch auf Gewährleistung und alle vertraglichen Schadensersatzansprüche.
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 72 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
Bei Verschlossenen Waren muss man Stichproben machen (ca. pro Palette 1 Stichprobe) um die Rügeobliegen-
heit nicht zu verlieren.
Auch bei Anderslieferung muss der Käufer eine Mangelrüge erstatten damit er seine Rechte im Fall eines
Schuldnerverzugs behält.
Beispiel:
Fitnessstudio kauft ein Laufband. Bei Untersuchung (einschalten) würde man merken, dass es nicht
normal läuft. Wenn man diesen Mangel nicht sieht (auf Urlaub usw.), so sind sämtliche Gewäht-
leistungsansprüche verloren.
Fall:
Der Einzelhändler E kauft 10 Espressomaschinen bei der Großhändlerin G-GmbH (Tag des Vertragsab-schlusses: 1. 3. 2006; Tag der Lieferung: 20. 3. 2006). Die G-GmbH bezieht die Espressomaschinen von
der Produzentin P-AG. E verkauft die erste Espressomaschine am 27. 4. 2006 an die Hausfrau K. K re-
klamiert jedoch einen Tag später, dass das Wasser nicht richtig heiß wird. Es stellt sich in der Folge
heraus, dass nicht nur diese eine Espressomaschine, sondern die gesamte Lieferung vom 20. 3 2006 de-
fekt ist. Worin liegt hier das Problem?
Lösung: § 377 (3) und (5) UGB
17.10 Verhältnis Gewährleistung – sonstige Rechtsbehelfe • Irrtum und Schadenersatz – bei Eigenschaftsirrtum: beide
• Nichterfüllung, Verzug einerseits, Gewährleistung
o Bis zur Annahme Nichterfüllung und Verzug, danach nur Gewährleistung
• Schadenersatz o Positive Vertragsverletzung
� Mangelfolgeschaden: entstehen aus der Sace eines Mangels (kaputtes Sofa, kaputter
Schrank, wenn der Fernseher explodiert)
� Begleitschäden: z.B. Maler kommt malen, beim hinausgehen macht er mit der Leiter
die Türe kaputt
o Mangelschaden: z.B. der Fernseher ist von alleine kaputt geworden
18. Schadensersatzrecht
18.1 Schadensersatz Unter Schadensersatz versteht man den Ausgleich eines Schadens, den jemand gegen oder ohne seinen Willen
durch eine andere Person oder Sache erlitten hat, ohne dass dem anderen ein Vorteil daraus erwachsen
würde. Grundsätzlich muss man einen Schaden selbst tragen, aber unter bestimmten Voraussetzungen, kann es auch zu Lasten eines anderen gehen.
Warum gibt es Schadensersatz:
� Ausgleichende Gerechtigkeit / Ausgleichsgedanke: Es soll ein gestörtes Gleichgewicht wiederherge-
stellt werden (Wiedergutmachung, Wertersatz). Im Strafrecht gibt es das auch: eine Rechtswidrigkeit
wird mit einer entsprechenden Strafe belegt.
� Präventionsgedanke / Vorsorge: Der Schaden soll von vornherein vermieden werden, indem Sankti-
onsdrohungen verhängt werden, d.h. mit einer Strafe gerechnet werden muss.
o Generalprävention: der Schaden soll überhaupt verhindert werden
o Spezialprävention: die Strafe soll für den Täter lehrende Wirkung haben
� Sanktionierung: Das fehlerhafte und rechtswidrige Verhalten wird sanktioniert
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 73
� Keine Strafe (kein punitive damage)
o USA: beide Parteien müssen ihre Prozesskosten selbst tragen (=punitive damage)
o AUT: Verlierende Partei muss Prozesskosten zahlen
18.1.1 Zurechnungsgründe Schadensersatz setzt einige Voraussetzungen voraus, die vom jeweiligen Typ abhängen.
� Verschuldungshaftung: Die Schadensersatzpflicht wird an ein rechtswidriges oder schuldhaftes Ver-
halten gebunden.
� Gefährdungshaftung: Verwendung einer gefährlichen Sache (Auto, Luftfahrzeug, Elektrizitätsleitung,
Atomkraftwerk) oder gefährliches Verhalten. Der Gesetzgeber erlaubt die Verwendung einer gefährli-
chen Sache unter der Voraussetzung, dass der, der durch die Nutzung der Sache einen wirtschaftli-
chen Nutzen daraus zieht, auch für den möglicherweise daraus entstehenden Schaden an Personen
oder Sachen/Vermögen aufkommt, selbst dann wenn der Schaden unverschuldet zugeführt worden ist. Z.B. Eisenbahn- und KFZ-Haftpflichtversicherung: Aus Verwendung der Sache ist man schadenser-
satzpflichtig
� Eingriffshaftung: Die erlaubte Beeinträchtigung eines fremden Gutes im eigenen Interesse (von Be-
hörde genehmigter Betrieb / Gewerbeanlage). Keine Untersagung aber Ausgleich des Schadens.
18.2 Voraussetzung für den Schadensersatz (Verschuldungshaftung) Es muss ein Schaden vorliegen. Weiters gelten folgende Voraussetzungen.
� Schaden: Frage: Ist ein Schaden entstanden? – Welcher? (ZB: Vertraglich <-> deliktisch, Personen- <->
Vermögensschaden, materieller <-> immaterieller Schaden etc)
� Kausalität: Schaden muss durch menschliches Verhalten verursacht werden! Frage: Ist der Schaden
vom Schädiger oder ihm zurechenbaren Personen (durch eine Handlung oder Unterlassung) verur-
sacht worden? – Äquivalenz, Adäquanz, ThdwB etc
Die erlaubte Beeinträchtigung eines fremden Gutes im eigenen Interesse (von Behörde genehmigter Betrieb / Gewerbeanlage). Keine Untersagung aber Ausgleich des Schadens.
� Verschulden: Verhalten muss zumindest fahrlässig gesetzt worden sein! Frage: Wurde der Schaden
schuldhaft zugefügt? (Welcher Verschuldensgrad?) – Bei Gefährdungshaftungen entfällt dieses Krite-
rium.
� Rechtswidrigkeit: Frage: War die Handlung oder Unterlassung des Schädigers rechtswidrig? – Rechts-
widrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: Einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbo-
te oder einen Vertrag. – Auch dieses (Zurechnungs)Kriterium fehlt bei Gefährdungshaftungen, zumal
der Schaden hier im Rahmen einer erlaubten Tätigkeit und ohne Verschulden zugefügt wird. Hier an-
gesiedelt ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang / Lehre vom Schutzzweck der Norm und rechtmäßi-
ges Alternativverhalten.
18.2.1 Schaden Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden
ist.
� Vermögensschaden: Nachteil an geldwerten Gütern, ein realer Schaden ist Voraussetzung.
o Positiver Schaden: Schädigung eines vorhandenen Vermögensgutes (z.B: Auto zerkratzt)
o Entgangener Gewinn: (nur bei grober Fahrlässigkeit)
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 74 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Verlust einer schon realen Erwerbschance (Vertrag vor Abschluss) z.B. Durch einen
Unfall konnte ein wichtiger Geschäftstermin nicht eingehalten werden und der Ver-
trag wurde mit einem anderen abgeschlossen.
� Ersatz abhängig vom Verschulden.
� Verdienstentgang ist jedoch positiver Schaden.
� Ideeller Schaden:
o Schaden, der nicht in Geld bemessen werden kann
o wird grundsätzlich nicht ersetzt, nur bei ausdrücklicher, gesetzlicher Anordnung.
o Wichtigster Fall ist dabei das Schmerzensgeld, Gefühlsschaden, entgangene Urlaubsfreude
bei erheblicher und schuldhafter Verletzung des Reiseveranstaltungsvertrages, erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre, Freiheitsentzug, Sonderbestimmungen im MedienG)
� Nichterfüllungschaden: Schäden, die aus dem eigenen Nichterfüllen der Pflicht resultieren. Subjekti-
ver Verzug, vom Schuldner verursachter Verzug. Die vom Schuldner verschuldete Unmöglichkeit der Leistung. Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der bei gehöriger Erfüllung bestünde.
� Vertrauensschaden: Ich vertraue z.B. auf das Zustandekommen eines Vertrages (Doppelverkauf eines
Autos). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das Vertrauen (also ohne den Irrtum) stünde.
Fall: Um welche Schadensarten handelt es sich in den folgenden Fällen?
a. In der Produktionsanlage des Unternehmens der X-GmbH beschädigt jemand eine Maschine. Dies
hat zur Folge, dass die Maschine repariert werden muss und es zu einem Produktionsausfall kommt. b. Auf der Schipiste wird ein Schifahrer von einem Snowboarder niedergestoßen. Der Schifahrer erleidet
eine Gehirnerschütterung und hat 10 Tage starke Kopfschmerzen.
Lösung
a) Positiver Schaden
b) Ideeller Schaden (Schmerzensgelt)
18.2.2 Verursachung Nach der Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, ist auch danach zu fragen, ob dieser jemandem kausal zugerechnet werden kann. Nicht für jeden Schaden kann jemand verantwortlich gemacht werden, nur für den,
der duch menschliches Verhalten verursacht wurde. Es ist Aufgabe der rechtlichen Kausalitäts- oder Zurech-
nungskonzepte aus der Vielfalt realer – dh physikalischer, psychischer und gesellschaftlicher – Schadensbedin-
gungen die rechtlich relevanten herauszufiltern.
� Äquivalenz Theorie: Verhalten ist notwendige Bedingung für den Schadenseintritt.
� Adäquanz Theorie: Begrenzung der Zurechnung
o Keine Haftung für Schäden, deren Eintritt ganz außerhalb dessen liegt, womit zu rechnen ist.
o Außergewöhnliche Verkettung von Umständen
Beispiel: Hund beißt einem Läufer in den Wadel. Frage: ist das Verhalten des Hundes auf menschliches
Verhalten zurückzuführen? Hat der Hundehalter seine Aufsichtspflicht verletzt? Hat der Hundehalter dem Hunde den Befehl zum Beißen gegeben? Wenn ja, dann kann der Schaden dem Hundehalter angerechnet
werden und ist somit kausual zurechenbar. (Pflichtgemäßes Verhalten eines Hundehalters / Tierhalters ist
festegeschrieben §1320 ABGB)
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 75
18.2.3 Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit gehört zu den vier Grundvoraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs. Der Schaden
muss nicht nur entstanden und verursacht, sondern auch verschuldet und zudem rechtswidrig zugefügt
worden sein.
Rechtswidrigkeit ist ein Verstoß gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung oder die guten Sitten. Z.B:
� Vertragliche Pflichten (Vertragswidrigkeit)
� Schutzgesetze (z.B. StVO, ArbeitnehmerInnenSchutzRichtlinie). StVO: Man darf in einer Kurve nicht
überholen, da die Gefahr eines Unfalls vermieden werden soll.
� Verkehrssicherungspflichten: Jeder hat die Plicht, andere Verkehrsteilnehmer vor Schäden zu schüt-
zen.
� Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit): Verhalten ist
notwendige Bedingung für den Schadenseintritt.
� Bloßes Vermögen: (kein absoluter Schutz). Z.B. Gewinnrückgang eines Unternehmens wegen der Konkurrenz. Es gibt hier keinen Schadensersatz, außer wenn ein Schutzrecht verletzt worden ist (z.B.
UWG)
� Rechtswidrigkeitszusammenhang: Ihre Kernaussage ist folgende: Ein eingetretener, adäquat verur-
sachter Schaden wird einem Schädiger (trotz anzunehmender Adäquanz) nur dann zugerechnet, wenn
die Norm, die der Schädiger verletzt hat, gerade auch einen derartigen Schaden vermeiden wollte.
Fall Worin genau liegt in folgenden Fällen die Rechtswidrigkeit?
a. Noch bevor A den Supermarkt betritt, rutscht er im Eingangsbereich wegen dort herumliegender Gemüseabfälle aus und bricht sich das Bein.
b. H, der im Ortsgebiet über 80 km/h fährt, kann nicht mehr rechtszeitig bremsen und kracht in die Aus-
lage eines Geschäftes.
Lösung
Ad a) Verkehrssicherungspflicht, allerdings gilt Beweislastumkehr (A müsste beweisen, dass auf-
grund der Gemüseabfälle der Schaden verursacht wurde)
Ad b) Schutzgesetzt StVO wird durch A verletzt und führt zu Schadensersatzansprüchen durch das
gesch
18.2.4 Verschulden Vorwerfbarkeit eines rechtswidrigen Verhaltens. Frage, ob der Schaden schuldhaft zugefügt worden ist und
welchen Verschuldungsgrad den Schuldner trifft. Weiter Frage ist auch, ob man den Schaden hätte vermeiden
können.
� Fahrlässigkeit
o Leichte Fahrlässigkeit: Kann jedem passieren.
o Grobe Fahrlässigkeit: Sorgfaltlosigkeit, die einer anderen Person in vergleichbarer Situation
auf keinen Fall passiert.
� Vorsatz: Bewusstes Vorgehen und Billigung des Schadens.
Der Grad des Verschuldens entscheidet über den Umfang der Ersatzpflicht.
Fall
Um welche Verschuldensarten handelt es sich jeweils?
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 76 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
a. R weiß, dass die Bremsen seines Wagens defekt sind und er diesen daher nicht in Betrieb nehmen
dürfte. Er benützt das Auto trotzdem und nimmt die Gefahr eines Unfalles „billigend in Kauf“.
b. S, der alkoholisiert ist, steuert bei Nacht und eisiger Fahrbahn einen mit hochexplosivem Stoff bela-
denen LKW mit überhöhter Geschwindigkeit.
c. Als die Passantin P völlig überraschend die Fahrbahn betritt, verreißt O seinen Wagen. Dadurch rammt er einen parkenden Pkw und verletzt dessen Insassen, obgleich bei gebotener optimaler An-
spannung aller Kräfte und Fähigkeiten des Lenkers der Zusammenstoß hätte vermieden werden kön-
nen.
Lösung Ad a. Vorsatz
Ad b. Grob Fahrlässig
Ad c. Leicht fahrlässig
18.3 Art des Ersatzes Das „Wie” des Ersatzes hängt aber davon ab, um welche Art von Schaden es sich handelt. Das Gesetz kennt
nämlich unterschiedliche Regeln für Körper- oder Personenschäden (→ Körperverletzung und Tötung) und
Vermögensschäden (→ Vermögensschäden). – Immaterielle Schäden (relevant vor allem bei Körper- und
Persönlichkeitsschäden) sind nach der Rspr nur dort Gegenstand des Ersatzes, wo das Gesetz dies ausdrücklich
vorsieht; zB nach § 1325 ABGB in Form von Schmerzengeld.
� Körper- / Personenschäden: Zu zahlen sind:
o Heilungskosten: Heilungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Körperverletzung ver-
anlasst wurden und die (anders als die ohne den Unfall erforderlich gewesenen gewöhnlichen
Aufwendungen) in der Absicht gemacht wurden, die gesundheitlichen Folgen des Unfalls zu
beseitigen oder zu bessern. Z.B. auch späteres Einbauen eines Liftes bei Behinderung.
o Verdienstentgang: Er kann auf zwei Arten berechnet werden, der Geschädigte kann sich für eine entscheiden:
� konkret: Differenz zwischen bisherigen und zukünftigen Einkommen des Geschädig-
ten
� abstrakt: objektive Minderung; wie viel bekommt er durch den Schaden jetzt
weniger.
o Schmerzensgeld: Ist keine Strafe mehr sondern wirklicher Schadensersatz für ideellen Scha-
den. Schmerzensgeld soll alle Schmerzempfindungen abgelten und zwar solche körperlicher
und seelischer Art; es schließt auch das Bewusstsein eines allfälligen Dauerschadens und die
Gefahr der Verschlechterung für alles Ungemach aus der Verletzung, abgesehen von der
Schädigung des Erwerbslebens, ein. Es soll einerseits Unlustgefühle ausgleichen und andrer-
seits gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen verschaffen.
� Vermögens- / Sachschäden: Sie können z.B. mit Schadloshaltung = Ersatz des erlittenen / wirklichen /
positiven Schadens oder volle Genugtuung = erlittener Schaden + entgangener Gewinn + Tilgung der
verursachten Beleidigung ersetzt werden.
Einfache Regel: Reparaturkosten müssen übernommen werden.
18.4 Schadensregulierung in der Praxis
� Freiwillige Haftpflichtversicherung des Schädigers: Sie übernimmt die außergerichtliche Abwicklung
mit dem Geschädigten. Wenn es keine Einigung gibt kann der Geschädigte klagen.
� Verpflichtende Haftpflicht: z.B: KFZ. Auch die Versicherung kann geklagt werden
2. Teil III – Privatrecht 17. Schuldrecht Schuldverhältnis
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Seite 77
� Sozialversicherungsträger: Trägt Heilungskosten, fordert die aber beim Schädiger ein (Regress)
� Private Versicherung des Geschädigten: Versicherung zahlt und fordert wieder beim Schädiger
18.5 Haftung für fremdes Verschulden Grundsätzlich haftet man nur für eigenes Verschulden. Es ist aber auch möglich für fremdes Verschulden zu
haften:
� Erfüllungsgehilfe (§1313s ABGB): Haftung gegenüber Vertragspartner. Person, der sich ein Geschäfts-
herr zur Erfüllung einer bestimmten Rechtsbeziehung bedient, z.B. Bauherr haftet dafür, wenn einem
seiner Arbeiter etwas vom Gerüst fällt und einen Fußgeher verletzt.
o Es besteht ein Rechtsgeschäft zu einem Dritten
o Schädigung durch den Gehilfen wird so angesehen, als hätte es der Geschäftsherr selbst ge-
macht
o Geschäftsherr kann Regress fordern (DHG)
� Besorgungsgehilfe (§1315 ABGB): Keine automatische Zurechnung an den Auftraggeber, da keine
Rechtsbeziehung besteht. Haftung gegenüber Dritten wegen Fehler in der Auswahl (untüchtig oder
wissentlich).
18.6 EKHG – Haftung von Betriebsunternehmer und Halter Es handelt sich hier um Gefährdungshaftung (d.h. kein Verschulden und keine Rechtswidrigkeit), z.B: Betrieb
von Eisenbahnen, Halten eines Kraftfahrzeuges. Die Gefährdungshaftung fragt nur nach der Verursachung des
Schadens, nicht nach der Verschuldung.
Gehaftet wird für: Unfälle (das sind plötzlich [von außen her] auf den Körper oder auf Sachen einwirkende
schädigende Ereignisse) beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kraftfahrzeugs.
Keine Haftung wird übernommen für:
� Schwarzfahrer
� Beförderung aus Gefälligkeit: Anhalter mitnehmen
� Im Betrieb Beschäftigte, die verletzt werden
� Unabwendbares Ereignis
18.7 Produkthaftung PHG Haftung für Sach- und Personenschäden durch Fehler eines Produktes. Hier wird nicht der Mangel, sondern die
Folgeschäden (Gefährlichkeit) des Mangels ersetzt.
� Fehler: Das Produkt bietet nicht die Sicherheit, die man von ihm erwartet kann.
o Konstruktionsfehler
o Produktionsfehler
o Instruktionsfehler
� Für die Haftung ist kein Verschulden erforderlich, sie fällt jedoch aus, wenn der Feh-ler nach Stand von Technik und Wissenschaft nicht erkannt werden konnte.
1. 17. Schuldrecht Schuldverhältnis Teil III – Privatrecht
Seite 78 Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts
� Haftpflichtige:
o Hersteller
o Importeur in den EWR
o Eventuell Händler: Befreiung, wenn er Hersteller oder Lieferant nennt.
Beispiel: Durch die Explosion des Fernsehers entsteht ein Brand und die Wohnung brennt aus. Der
Hersteller muss die entstandenen Kosten durch den Wohnungsbrand ersetzen, den Fernseher jedoch
nicht.
Bereicherungsrecht
Soll ungerechtfertige Vermögensverschiebungen rückgängig machen.
Leistungskondiktion (§877, 1431 - 1437 Va): Anspruch auf Rückforderung der Leistung.
Irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld (§1431 Va)
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis
Krejci [Privatrecht 2007] Krejci, H.: Privatrecht. 7. Aufl., 2007 Wien.
Stolzlechner [Öffentliches Recht 2004] Stolzlechner, H.: Einführung in das öffentliche Recht. 3., überarb. und erg. Aufl., 2004 Wien.
Bosek/Pani [ORAC Verfassungsrecht 2003] Bosek, P./Pani, P.: Grundzüge des Verfassungsrechts. 3., akt. Aufl., 2003 Wien.
Fürst [ORAC Verwaltungsrecht 2004] Fürst S.: Grundzüge des Verfassungsrechts. 3., akt. Aufl., 2004 Wien.
Grundzüge des öffentlichen und privaten Rechts Anhang
Anhang A – Klausurmodus Multiple Choice