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t 12. Kommunales IuK-Forum Niedersachsen
Wolfgang Mahrenholz, Bereich Personal und Organisation, Fachleitung E-Government
Social Media
Überlegungen der Landeshauptstadt Hannover zu Sozialen Netzwerken
oder
Soziale Netzwerke und öffentliche Verwaltung: (k)eine Erfolgsstory?
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Inhalt
Soziale Medien - soll sich die Verwaltung damit befassen?
Freies Spiel der Kräfte oder Regelwerke?
Sprechen wir über Facebook?
Datenschutz und soziale Netze - verträgt sich das? Fazit
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Social Media bezeichnet digitale Medien und Technologien, die es Nutzern ermöglichen, sich untereinander auszutauschen und mediale Inhalte einzeln oder in Gemeinschaft zu gestalten. Hier sind beispielhaft neben sozialen Netzwerken wie Facebook und den VZ-Netzwerken noch Blogs, Wikis, Internetforen, Kurznachrichtendienste wie Twitter und Media-Sharing-Plattformen wie Fotocommunity, YouTube oder Flickr zu nennen.
Was sind soziale Medien?
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Soziale Medien - soll sich die Verwaltung damit befassen?
Welche Ziele sollen erreicht werden?
Öffentlichkeitsarbeit insbesondere für eine spezielle Zielgruppe: • Menschen zwischen 16 und 36 • Menschen, die keine oder selten Zeitungen lesen • Menschen, die am liebsten mobile Geräte nutzen • Menschen, die auch Feedback geben wollen
Personalgewinnung Interaktion mit Menschen
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Wir können Verwaltung - und vieles mehr...
Allgemeine Dienstanweisung (Wer ist für welche Aufgaben zuständig?)
Guidelines (Wie sieht die Ausgestaltung der Aufgaben aus?)
Dienstvereinbarung mit dem GPR (Ausschluss Verhaltens- und Leistungskontrolle,
Arbeitszeiten...)
Antragstellung für Social Media Angebote (Ist die Einrichtung eines Social Media Angebots
unter Beachtung der Guidelines möglich?)
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In der ADA „Internetpräsentation der LHH“ werden die Zuständigkeiten für das Zulassen, Erstellen und Betreiben von Social Media Angeboten geregelt. Es wird strikt getrennt, für welche Aufgaben der Pressebereich zuständig ist (z.B. Zulassung von Social Media Angeboten, Erstellen der Richtlinien und Überwachung von Änderungen an den Social Media Plattformen wie neue AGB oder zuschaltbare Applikationen) und welche Aufgaben von den Fachbereichen selbst erbracht werden müssen (z.B. Einrichtung, Betrieb und Pflege eines Social Media Angebots).
ADA
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Die Guidelines sind die Richtlinien, die die ADA ergänzen. Hier findet sich der Ablauf zur Zulassung eines Social Media Angebots wieder. Dafür gibt es eine Projektgruppe nach ADA 10/51. Diese entscheidet über die Social Media Plattformen und neuartige Social Media Angebote sowie in Problemfällen. Neben den organisatorischen Regelungen sind in den Guidelines auch spezifische Nutzungsanweisungen hinterlegt. Diese gehen von der Erstellung eines Accounts auf einer Plattform über Verbote bzgl. Datenschutz und Urheberrechten bei Veröffentlichungen bis hin zu Hinweisen für einen freundlichen und höflichen Umgangston.
Guidelines
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DienstvereinbarungDie Dienstvereinbarung mit der Personalvertretung dient dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte der Beschäftigten gegenüber der Verwaltung. In ihr wird dokumentiert, welche Themen zwischen Personalrat und Verwaltung vereinbart wurden (z.B. Ausschluss von Verhaltens- und Leistungskontrolle), wozu eine Zustimmung erforderlich ist (z.B. Freigabe von neuen Social Media Plattformen oder Annahme von Änderungen/ Erweiterungen der Funktionsweise) und auf welche individuellen Rechte sich jeder Beschäftige berufen kann (z.B. Arbeitszeitregelung, Angabe von personenbezogenen Daten bei der Anmeldung).
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Ein Fragebogen dient als Grundlage für die Anmeldung zur Erstellung eines Social Media Angebots. Er beinhaltet Fragen zur inhaltlichen Ausgestaltung (welche Zielsetzung wird mit dem Angebot verfolgt und an welche Zielgruppe ist es gerichtet), zur organisatorischen Sicherstellung der Pflege und Kontrolle des Social Media Angebots (wer betreut das Angebot inkl. Vertretungs-regelungen und wie wird für aktuelle Inhalte gesorgt) und zum Mitteleinsatz (sind zusätzliche personelle / finanzielle Ressourcen nötig oder sind diese vorhanden).
Antragstellung
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Ablauf einer Antragstellung:Fragebogen ausfüllen und verschicken (Beantragende OE)
Prüfung der AGB der Plattform (15.4)
Prüfung Fragebogen: Social Media Plattform bereits freigegeben? (15.32)
Zulassung (15.32 in Abstimmung mit 18.10.2)
Prüfung der Idee und ggf. Zulassung (AG Social Media)
Antrag zugelassen
Prüfung Fragebogen: Vorhaben organisatorisch möglich? (15.32)
Prüfung Fragebogen: Gleichartiges Social Media Angebot bereits zugelassen? (15.32)
Freigabe der Plattform (AG Social Media)
Antrag abgelehntAntrag abgelehnt
JaNein
Ja
Nein
Nein Ja
Ja Nein
Zustimmung
Ablehnung
ZustimmungAblehnung Zustimmung Ablehnung
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Sprechen wir über Facebook?
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Datenschutz und Facebook - verträgt sich das? Facebook protokolliert alle Bewegungen auf ihren Seiten von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern. Bei der Anmeldung werden personenbezogene Daten gefordert und durch viele Voreinstellungen werden Nutzerinnen und Nutzer dazu verleitet weitere Daten preiszugeben. Viele personenbezogene Angaben sind standardmäßig auf ‚öffentlich‘ gesetzt, so dass jede/r sie einblicken kann. Selbst wenn Profile gelöscht werden, behält Facebook die Daten auf ihren Servern. Die Datenspeicherung erfolgt in den USA.
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Die öffentliche Verwaltung ist auch bei der Nutzung von Facebook an deutsches Recht gebunden:
• Telemediengesetz • Bundesdatenschutzgesetz • Nds. Datenschutzgesetz
Von Facebook erhobene Daten sind u.a. • Anmeldedaten • IP-Adressen • Cookies zur Individualisierung von Nutzerinnen und Nutzern
Was bedeutet dies in Bezug auf den Datenschutz? • Seitenbetreiber tragen eigene Verantwortung für die
Datenübermittlung • Auftragsdatenvereinbarung erforderlich? • Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer mit Widerrufs-
möglichkeit • Reichweitenanalyse: Information und Widerrufsmöglichkeit
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MI Niedersachsen: Auf der Fanpage des LKA bei „Facebook" werden für alle Polizeibehörden in Niedersachsen aktuelle Fahndungen in skizzierter Form dargestellt und mit einem „Link" versehen, der zu den Fahndungsseiten des Internetauftritts der Polizei führt. „Damit sind alle personenbezogenen Daten ausschließlich auf Servern des Landes Niedersachsen gespeichert. Die Bedenken der Datenschützer sind damit nach unserer festen Überzeugung vom Tisch", so Schünemann. Jeder, der Facebook nutze, willige in die Geschäftsbedingungen ein – und wisse um die Speicherung der Daten. „Dass Datenschützer insgesamt ein Problem mit Facebook haben, ist nicht unser Problem“, sagt der Minister.
Fanpage am Beispiel Polizei Niedersachsen
Quellen: Website MI und HAZ vom 06.02.2012 !14
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Nds. Datenschutzbeauftragter: Wir sind mit der Situation überhaupt nicht einverstanden. Es sei völlig unklar, wie Facebook die Daten verwende. Behörden sollten „der Umgehung der Rechtsordnung keinen Vorschub leisten“, kritisierte Uwe Robra das Innenministerium. Datenschutzrechtlich ist man nun einen kleinen Schritt weiter“, sagt der Datenschutzbeauftragte Wahlbrink. Doch es gehe nicht an, dass eine deutsche Behörde zur Nutzung des Onlinenetzwerks animiere, das begierig Daten aller Art sammele.
Fanpage am Beispiel Polizei Niedersachsen
Quellen: HAZ vom 06.02.2012, NWZonline vom 19.06.2012, Taz vom 28.03.2012!15
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Es bleibt ein Dilemma: Sollen die Ziele erreicht werden, kommt auch die öffentliche Verwaltung nicht um Facebook herum. Aber: Europäisches und deutsches Datenschutzrecht wird von Facebook nicht eingehalten. Es gibt keine Anzeichen, dass Facebook dies mittelfristig zu ändern gedenkt. Rechtmäßigkeit der Verwaltung contra veränderte Lebenswirklichkeit - es gibt keinen Kompromiss!
Fazit
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