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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 129 ISSN 1613-4222 Seite 1 Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele und Gewinnspiele Nr. 129 vom 27. September 2012 Griechisches Wettmonopol nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts europarechtswidrig, S. 2 Finanzgericht Hamburg legt Umsatzbesteuerung von Spielgeräten dem EuGH vor, S. 5 Geplante Aufhebung des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein: Anhörung des Landtags, S. 8 Kongress des Österreichischen Buchmacherverbandes am 9. Oktober 2012, S. 9 Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden Sie sich bitte an die Redaktion. Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen. Sportwettenrecht aktuell

Sportwettenrecht aktuell Nr. 129

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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 129

ISSN 1613-4222 Seite 1

Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele

und Gewinnspiele

Nr. 129 vom 27. September 2012

Griechisches Wettmonopol nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts

europarechtswidrig, S. 2

Finanzgericht Hamburg legt Umsatzbesteuerung von Spielgeräten dem EuGH

vor, S. 5

Geplante Aufhebung des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein: Anhörung

des Landtags, S. 8

Kongress des Österreichischen Buchmacherverbandes am 9. Oktober 2012, S.

9

Der Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ wird per E-mail verteilt. Er erscheint jeweils

nach Bedarf. Der Bezug ist kostenlos. Für Bestellungen und Abbestellungen wenden

Sie sich bitte an die Redaktion.

Der Newsletter dient lediglich der Information über die aktuelle Rechtsentwicklung. Er

kann eine umfassende rechtliche Beratung nicht ersetzen.

Sportwettenrecht aktuell

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Griechisches Wettmonopol nach Ansicht des

EuGH-Generalanwalts europarechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

EuGH-Generalanwalt Ján Mazák hat am 20. September 2012 seine Schlussanträge

zum griechischen Wettmonopol vorgelegt (verbundene Rs. C-186/11 – Stanleybet

u.a. und C-209/11 – Sportingbet). Der Generalanwalt musste dabei die Zulässigkeit

des griechischen Wettmonopols nach Europarecht beurteilen. Nach griechischem

Recht hat das Unternehmen Organismos prognostikon agonon podosfairou AE,

besser bekannt unter der Abkürzung OPAP, das ausschließliche Recht zur

Veranstaltung von Glücksspielen. Entgegen diesem bis zum Jahr 2020 geltenden

Monopol hatten mehrere große britische Glücksspielunternehmen in Griechenland

Konzessionen beantragt und gegen die Ablehnung geklagt. In der ersten

Rechtssache waren dies Stanleybet International Ltd., William Hill Organisation Ltd

und William Hill plc, in der zweiten der britische Buchmacher Sportingbet plc.

OPAP war zunächst ein Staatsunternehmen, ist aber seit mehreren Jahren

börsennotiert. Der griechische Staat gab im Rahmen des Gangs an die Athener

Börse zunächst 49% ab und reduzierte seinen Anteil dann auf 34%. Auch dieser Anteil

soll nunmehr zur Reduzierung der Staatsschulden verkauft werden. OPAP ist auch im

Ausland tätig und betreibt mehr als 200 Büros im EU-Mitgliedstaat Zypern.

Das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, der Staatsrat (Simvoulio tis

Epikrateias), hielt das Monopol für eine nicht kohärente und systematische Regelung

und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) daher mehrere Fragen

vor. Zur Vorbereitung des Urteils des EuGH hat der zuständige Generalanwalt die

Rechtslage in den eingangs erwähnten Schlussanträgen gewürdigt.

Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts stellt die griechische Regelung eine

Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar (jetzt geregelt in

Art. 49 AEUV und Art. 56 AEUV), da in anderen Mitgliedstaaten ansässige Anbieter in

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Griechenland keine Glücksspiele anbieten und hierzu Niederlassungen gründen

können. Zwar sind die Verringerung der Gelegenheit zum Spiel und die Bekämpfung

der Kriminalität (Kontrolle der Wirtschaftsteilnehmer) vom EuGH als

Rechtfertigungsgründe im Glücksspielbereich anerkannt (Rn. 43). Eine nationale

Regelung ist allerdings nur dann geeignet, wenn das angeführte Ziel auch in

kohärenter und systematischer Weise erreicht wird.

Hierzu sind u.a. die konkreten Anwendungsmodalitäten dahin zu überprüfen; ob die

restriktive Regelung „tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum

Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und

systematischer Weise zu begrenzen“ (Rn. 48). Nach Ansicht des Generalanwalts steht

die vom vorlegenden Gericht dargestellte expansive Geschäftspolitik und das

verstärkte Angebot von Glücksspielen „offenkundig im Widerspruch zu dem

angeführten Ziel der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel in Griechenland“

(Rn. 51).

Um die Spieltätigkeit in kontrollierbare Bahnen zu lenken, kann nach der

Rechtsprechung des EuGH zwar „Werbung in einem gewissen Umfang und den

Einsatz neuer Vertriebstechniken“ zulässig sein (Rn. 55). Allerdings kann „eine Politik

der Expansion von Glücksspielen nur dann als kohärent angesehen werden, wenn

die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem

Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen,

dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen

könnte” (Rn. 57). Außerdem muss das Monopol „mit der Schaffung eines normativen

Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des

Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot,

das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ bemessen und qualitativ ausgestaltet ist

und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer

Weise zu verfolgen“ (Rn. 58). Hierzu ist eine strikte Kontrolle des Monopolanbieters

und dessen Glücksspielangebots erforderlich: „Aus den strengen Anforderungen an

die Verhältnismäßigkeit des betreffenden Monopols folgt erstens, dass eine vom

Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des

Angebots von Glücksspielen und durch Werbung für diese Glücksspiele

gekennzeichnet ist, maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben muss, was erforderlich

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ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und

zweitens, dass das Glücksspielangebot einer strikten Kontrolle unterliegen muss.“ (Rn.

59)

Nach Einschätzung des Generalanwalts unterliegen die Tätigkeiten der OPAP jedoch

weder einer strikten behördlichen Kontrolle noch werden sie durch den für sie

geltenden normativen Rahmen wirksam begrenzt. Insoweit könne das vorlegende

Gericht entsprechend seinem Vorlagebeschluss „durchaus zu dem Ergebnis

gelangen, dass der Zweck des streitgegenständlichen Monopols nicht in einer

kontrollierten Expansion im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des

Gerichtshofs gesehen werden kann“ (Rn. 61)

In einer weiteren Vorlagefrage wollte der griechische Staatsrat wissen, „ob es die

nationalen Behörden während eines Übergangszeitraums unterlassen dürfen, über

Anträge auf Erteilung von Konzessionen im Glücksspielsektor zu entscheiden“ (Rn. 63)

Hierzu verweist der Generalanwalt auf das Winner Wetten-Urteil des EuGH, nach dem

eine inkohärente nationale Reglung „nicht für eine Übergangszeit weiter angewandt

werden darf“ (Rn. 66). Es bestehe „kein Raum für die Annahme, dass die streitige

nationale Regelung während einer Übergangszeit weiterhin angewandt werden

darf, sofern das vorlegende Gericht diese restriktive Regelung anhand der Kriterien,

die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur systematischen und

kohärenten Natur der restriktiven Maßnahme ergeben, für mit den Art. 49 AEUV und

56 AEUV unvereinbar hält.“ (Rn. 69)

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Finanzgericht Hamburg legt Umsatzbesteuerung von

Spielgeräten dem EuGH vor

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 27. September 2012

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az. 3 K 104/11) den

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung einer Reihe unionsrechtlicher

Fragen angerufen, die die Umsatzbesteuerung von Spielgerätebetreibern betrifft.

Die Besteuerung von Spielgeräten ist seit Jahren Gegenstand einer Vielzahl

gerichtlicher Verfahren. Wiederholt ging es um die Rechtmäßigkeit von Spielgeräte-

und ähnlichen Steuern, die von Städten und Gemeinden als kommunale Steuern in

eigener Kompetenz von Spielhallenbetreibern erhoben werden - auch im Verhältnis

zu den Spielbankabgaben, die von den Bundesländern geregelt und ausschließlich

von staatlich konzessionierten Spielbanken erhoben werden. Für die

bundeseinheitlich und seit Mai 2006 auch für die Umsätze mit Geldspielautomaten

erhobene Umsatzsteuer legt das Finanzgericht Hamburg nun dem EuGH einen

ganzen Katalog von Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben

Spielhallen in Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern

"Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit" und wurde dort jeweils zu einer

kommunalen Aufwandsteuer herangezogen. Für jedes Gerät erfasste sie monatlich

den Bestand der Gerätekasse und errechnete auf dieser Grundlage Bruttoeinnahme

die Umsatzsteuer, gegen deren Festsetzung sie sodann vor das Finanzgericht

Hamburg gezogen ist.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält es für fraglich, ob die Erhebung der

Umsatzsteuer für Spielgeräte oder jedenfalls die Art ihrer Berechnung mit der

vorrangig zu beachtenden Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Europäischen Union in

Übereinstimmung steht. Dabei hat der 3. Senat zwei Grundsätze des

Mehrwertsteuersystems im Blick: Nach dem Proportionalitätsgrundsatz der Richtlinie

ist die Steuer genau proportional zum Preis der jeweiligen Gegenstände und

Dienstleistungen; nach dem Grundsatz der Abwälzbarkeit ist für die Mehrwertsteuer

kennzeichnend, dass sie vom Unternehmer auf den Endverbraucher abgewälzt wird.

Das Finanzgericht fragt, ob es richtig ist, den monatlichen Kasseninhalt des

Spielgeräts zur Bemessungsgrundlage zu nehmen, ohne zu berücksichtigen, wie viel

der einzelne Spieler gewonnen oder verloren hat? Und welche Bedeutung kommt

den Regelungen in der deutschen Spielgeräteverordnung für die Frage der

Abwälzbarkeit zu, die die Höhe des möglichen Verlustes eines Spielers begrenzen

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und dem Spielgerätebetreiber damit nicht erlauben, die Umsatzsteuer über einen

höheren "Preis" an den Spieler weiterzureichen?

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg problematisiert in seinem

Vorabentscheidungsersuchen auch den Umstand, dass in Deutschland zwar

inzwischen aufgrund einer Entscheidung des EuGH die Umsätze der mit den

Spielhallen im Wettbewerb stehenden Spielbanken mit Glücksspielautomaten

umsatzsteuerpflichtig geworden sind, ihre Umsatzsteuerschuld aber betragsgenau

auf die von ihnen zu zahlende Spielbankabgabe angerechnet wird.

Mehr am Rande nimmt der Beschluss eine Äußerung des Generalanwalts beim EuGH

in einem anderen Glücksspielverfahren zum Anlass, den EuGH zu fragen, ob es das

Mehrwertsteuersystem überhaupt erlaubt, auf Glücksspiele Umsatzsteuer und

Sonderabgaben, wie etwa eine Spielgerätesteuer, nebeneinander zu erheben.

___________

Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH folgende neun gestaffelte Fragen

vorgelegt:

1. Ist Art. 401 (in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i) der Richtlinie

2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame

Mehrwertsteuersystem dahingehend auszulegen, dass Mehrwertsteuer und

nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele nur alternativ, nicht kumulativ

erhoben werden dürfen?

2. nur falls ja zu 1.:

Falls nach nationalen Vorschriften bei Glücksspielen sowohl Mehrwertsteuer

als auch eine Sonderabgabe erhoben wird, führt dies zur Nichterhebung der

Mehrwertsteuer oder zur Nichterhebung der Sonderabgabe oder richtet sich

die Entscheidung, welche von beiden Abgaben nicht erhoben werden darf,

nach nationalem Recht?

3. Sind Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend

auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen,

wonach beim Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der

Kasseninhalt („elektronisch gezählte Kasse“) des Geräts nach Ablauf eines

bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird?

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4. nur falls ja zu 3.:

Wie ist die Bemessungsgrundlage stattdessen zu bestimmen?

5. Sind Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend

auszulegen, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer voraussetzt, dass der

Unternehmer die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger abwälzen

kann? Ggf. was ist unter Abwälzbarkeit zu verstehen? Gehört zur

Abwälzbarkeit insbesondere die rechtliche Zulässigkeit eines entsprechend

höheren Preises für die Ware oder Dienstleistung?

6. nur falls bei 5. die rechtliche Zulässigkeit eines höheren Preises

Voraussetzung ist:

Sind Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend

auszulegen, dass Vorschriften, die das Entgelt für mehrwertsteuerpflichtige

Waren oder Dienstleistungen beschränken, unionsrechtskonform so

anzuwenden sind, dass sich das festgesetzte Entgelt nicht einschließlich,

sondern zuzüglich Mehrwertsteuer versteht, auch wenn es sich um nationale

entgeltregelnde Vorschriften handelt, die dies nach ihrem Wortlaut nicht

ausdrücklich vorsehen?

7. nur falls ja zu. 5., nein zu 6. und nein zu 3.:

Ist in diesem Fall für den gesamten Umsatz der Spielgeräte keine

Mehrwertsteuer zu erheben oder nur für den Teil, für den eine Abwälzung nicht

möglich ist, und wie ist dieser dann zu bestimmen - etwa danach, bei welchen

Umsätzen der Einsatz pro Spiel nicht erhöht werden konnte, oder danach, bei

welchen Umsätzen der Kasseninhalt pro Stunde nicht erhöht werden konnte?

8. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass er

einer nationalen Regelung einer nicht harmonisierten Abgabe entgegensteht,

wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau bei dieser Abgabe

angerechnet wird?

9. nur falls ja zu 8.:

Führt die Anrechnung der Mehrwertsteuer auf eine nationale, nicht

harmonisierte Abgabe bei den mit dieser Abgabe belegten Unternehmern

dazu, dass die Mehrwertsteuer bei ihren Wettbewerbern nicht erhoben

werden darf, die zwar nicht dieser, aber einer anderen Sonderabgabe

unterworfen sind und bei denen eine solche Anrechnung nicht vorgesehen

ist?

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Kurzmeldungen

Geplante Aufhebung des Glücksspielgesetzes Schleswig-Holstein: Anhörung

des Landtags

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach dem Willen der sog. „Dänen-Ampel“, der Koalition aus SPD, Grünen und dem

SSW, soll das Land Schleswig-Holstein dem bislang in 14 Ländern geltenden neuen

Glücksspielstaatsvertrag beitreten. Der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-

Holsteinischen Landtags berät daher derzeit einen Gesetzesentwurf zum Beitritt zu

diesem Staatsvertrag sowie den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung

glücksspielrechtlicher Gesetze. Letzterer Entwurf sieht in Artikel 4 eine weitgehende

Aufhebung des Glücksspielgesetzes vor, wobei dieses weiter Anwendung finden soll,

„soweit auf seiner Grundlage bereits Genehmigungen erteilt worden sind.“ Bislang

sind zwölf Konzessionen an Sportwettenanbieter vergeben worden. Ein Widerruf

dieser Konzessionen ist in dem Entwurf nicht vorgesehen.

Zu diesen Gesetzesentwürfen kann bis zum 5. Oktober 2012 schriftlich Stellung

genommen werden. Für den 31. Oktober 2012 ist ab 10:00 Uhr eine ganztägige

mündliche Anhörung zu den Vorlagen geplant.

Diese sind im Übrigen inzwischen der Europäischen Kommission notifiziert werden. Die

Kommission kann im Rahmen des Notifizierungsverfahrens innerhalb von drei

Monaten Stellung nehmen. Eine Beschlussfassung im Landtag kann damit frühestens

zum Jahresende erfolgen.

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Kongress des Österreichischen

Buchmacherverbandes am 9. Oktober 2012

Der diesjährige Kongress des Österreichischen

Buchmacherverbandes findet am 9. Oktober 2012

in der Nähe von Salzburg statt. Eine ganze Reihe

von Themen steht auf der Tagesordnung. So

spricht u.a. Rechtsanwalt Dr. Walter Schwartz über

„Wetten auf den Ausgang von Hunderennen“.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, wird

über „Konzessionierungsverfahren in Deutschland“

referieren. Rechtsanwalt Dr. Helmut Grubmüller

beleuchtet den derzeitigen Stand der Diskussion

zur Wettvermittlung.

Anmeldung bei:

Österreichischer Buchmacherverband

Weyrgasse 5/7

A-1030 Wien

Tel: +43 1 713 45 78-43

Fax: +43 1 713 94 80

Mail:

[email protected]

Internet: www.buchmacherverband.at

Impressum

______________________

Sportwettenrecht aktuell

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Rechtsanwaltskanzlei

ARENDTS ANWÄLTE,

Perlacher Str. 68,

D - 82031 Grünwald

(bei München)

Tel. 0700 / WETTRECHT

Tel. 089 / 64 91 11 - 75;

Fax. 089 / 64 91 11 - 76

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Redaktion: Rechtsanwalt Martin

Arendts, M.B.L.-HSG

(martin.arendts@anlage

anwalt.de)

(presserechtlich

verantwortlich),

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