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Staatenverantwortlichkeit. Dietrich Rauschning und Albrecht Randelzhofer: Referate auf der Tagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht zu München im März 1983. (Berichte der Gesellschaft Heft 24) Review by: O. Kimminich Archiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATE RESPONSIBILITY (1986), pp. 488-489 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40798250 . Accessed: 12/06/2014 13:43 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Archiv des Völkerrechts. http://www.jstor.org This content downloaded from 62.122.79.21 on Thu, 12 Jun 2014 13:43:17 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions

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Staatenverantwortlichkeit. Dietrich Rauschning und Albrecht Randelzhofer: Referate auf derTagung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht zu München im März 1983. (Berichte derGesellschaft Heft 24)Review by: O. KimminichArchiv des Völkerrechts, 24. Bd., 4. H., STAATENVERANTWORTLICHKEIT / STATERESPONSIBILITY (1986), pp. 488-489Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40798250 .

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BESPRECHUNGEN

Staatenverantwortlidikeit. Dietrich Rausdining und Albrecht Randelzhofer: Referate auf der Ta- gung der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht zu München im März 1983. (Berichte der Gesellschaft Heft 24). Heidelberg: C.F.Müller Verlag. 1984. 130 S.

Das große Kodifikationsvorhaben be- züglich der Staatenverantwortlichkeit ist in ein kritisches Stadium getreten. So war der Zeitpunkt günstig für eine Bestandsaufnahme und eine Besinnung. Rauschning erinnert an die Kodifika- tionsbemühungen des Völkerbunds und schildert dann die Arbeiten der Völker- rechtskommission. Im Mittelpunkt der rechtsdogmatischen Ausführungen steht die Verknüpfung von Primärpflichten und Sekundärpflichten. Rauschnings These: „Das rigide Anknüpfen der Ver- antwortlichkeit an jede Verletzung einer Pflicht ohne Rücksicht auf deren Her- kunft führt zwar zum Ausscheiden des 'soft law', behindert aber das Entstehen neuer Sätze des Völkergewohnheits- rechts" (S. 29 f). Rauschning hebt die wechselseitige Verknüpfung der Rechts- normen des Primärrechts und des Se- kundärrechts hervor und stellt sich da- mit gegen die von der Völkerrechts- kommission aufgestellte These der völ- ligen Isolierung des Sekundärrechts vom Primärrecht. Damit steht er im Ein- klang mit der Mehrzahl der Beobachter, die schon früher darauf hingewiesen haben, daß bei einer solchen Grund- haltung nichts Nennenswertes für die Kodifikation übrig bleibt. Auch Rausch- ning kommt zu dem Ergebnis, daß die schon bisher wenig umstrittenen Regeln über die Zurechnung, über höhere Ge- walt und persönlichen Notstand als

Rechtfertigungsgründe und über tempo- rale Fragen noch nicht den Abschluß einer Konvention oder die Feststellung eines Kodex rechtfertigen. Das Kodifi- kationswerk habe nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es gelinge, wesentliche Fragen zum Inhalt, zur Form und zum Grad der Verantwortlichkeit im zwei- ten Teil des Konventionsentwurfs einer Klärung zuzuführen.

Randelzhofer konzentriert sich von vornherein auf die rechtsdogmatischen Fragen. In der Einleitung zieht er die Gefährdungshaftung im innerstaatlichen Bereich zum Vergleich heran und be- zeichnet die Gefährdungshaftung als „modernen", „nicht klassischen" Teil der Staatenverantwortlichkeit. Folge- richtig kommt er dann auf die termino- logischen Schwierigkeiten zu sprechen, die im deutschen Schrifttum mit den Schlagworten Gefährdungshaftung - Erfolgshaftung, Verursachungshaftung, Kausalhaftung, umrissen sind. Im eng- lischen Schrifttum steht hier der Un- terschied zwischen liability und respon- sibility im Vordergrund. Besondere Verwirrung aber stiften die Attribute, mit denen der Begriff der liability ge- legentlich verbunden wird: absolute liability, objective liability, liability for risk, no-fault liability usw. Er selbst definiert die Gefährdungshaftung „als Haftung für rechtmäßiges, aber Schaden verursachendes Verhalten im Gegensatz zur Erfolgshaftung als Haftung für rechtswidriges Verhalten und zur Ver- schuldenshaftung als Haftung für rechts- widriges und schuldhaftes Verhalten" (S. 74).

Nicht nur die terminologischen Schwie- rigkeiten begründen die Skepsis ge- genüber dem Kodifikationsvorhaben. Randelzhofer untersucht sorgfältig die

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Besprechungen 489

grundsätzliche Möglichkeit und Erfor- derlichkeit der Gefährdungshaftung im Völkerrecht und präsentiert dann eine Zusammenfassung der völkerrechtswis- senschaftlichen Stellungnahmen zu die- sem Problem. Er konstatiert eine „bis vor kurzem nahezu einhellige Ableh- nung der Gefährdungshaftung", wäh- rend „heute" eine fast allgemeine Ak- zeptierung festzustellen sei. Der Wandel sei „allerdings ziemlich lautlos, fast unmerklich vor sich gegangen und wird als solcher kaum kenntlich gemacht. Er ist nicht die Folge einer bahnbrechenden wissenschaftlichen Untersuchung, die zur neuen Weichenstellung geführt hätte" (S. 47). Randelzhofer geht nicht so weit zu behaupten, daß die Völkerrechtswis- senschaft diesen Wandel sozusagen in einem Anfall von Geistesabwesenheit vollzogen habe. Vielmehr scheint es so zu sein, daß die Völkerrechtsliteratur das Bekenntnis zum Prinzip der Ge- fährdungshaftung im Völkerrecht wider- spruchslos einer Reihe von Verträgen entnommen hat, die in den letzten Jahren auf bestimmten Gebieten abge- schlossen worden sind. An erster Stelle stehen hier Weltraumrecht, Seerecht, Kernenergierecht, Luftrecht und inter- nationaler Umweltschutz. In der Lite- ratur wird das häufig so dargestellt, als hätten technische Veränderungen den rechtsdogmatischen Wandel vollzogen. Randelzhofers Urteil ist hart. Er spricht von „spürbaren Defiziten" auch in der Spezialliteratur und rügt, daß diese „sich nicht selten weitgehend auf eine referierende Darstellung von Verträgen" beschränkt, „in denen heute Fälle der Gefährdungshaftung geregelt sind, wo- bei bemerkenswerte Lücken festzustellen sind" (S. 48). Er selbst präsentiert eine Würdigung des Vertragsrechts zur Ge- fährdungshaftung, die auf die rechts- dogmatischen Defizite der Vertrags- praxis aufmerksam macht. Er stellt fest, daß die bisher in multilateralen Ver- trägen festgelegten Fälle der Gefähr- dungshaftung sich zwar überwiegend auf den Bereich der Technik beziehen, sich aber nicht darauf beschränken. Diese Verträge regeln die Gefährdungshaftung

in sehr unterschiedlicher Weise. „Es fehlt ihnen ein gemeinsamer Grundgedanke" (S. 74).

So ist das Endergebnis keineswegs überraschend. Randelzhofer stellt die These auf, daß die Gefährdungshaftung gegenwärtig weder Bestandteil des all- gemeinen Völkergewohnheitsrechts noch ein allgemein anerkannter Rechtsgrund- satz ist. Er schließt sich zwar nicht dem bereits geäußerten Vorschlag an, die Völkerrechtskommission solle die Ar- beit am Thema „Gefährdungshaftung" wieder einstellen, begründet diese Hal- tung aber lediglich mit den wissenschaft- lichen Erträgen, die diese Arbeit her- vorbringen könnte. Für die Praxis em- pfiehlt er unumwunden, von einer Ko- difikation Abstand zu nehmen (S. 72).

Die Diskussion zu den beiden Refe- raten unterstrich die terminologischen Unklarheiten, die zu einer Reihe von wertvollen Klarstellungen in Bezug auf Einzelfragen Anlaß gaben. Die Skepsis gegenüber der sinnvollen Weiterführung der Kodifikationsarbeit klang häufig durch, obwohl so offene Stellungnah- men, wie sie die Referenten abgegeben hatten, in der Diskussion nicht zu ver- zeichnen waren. Der besondere Wert der Diskussion liegt darin, daß die Experten der einzelnen Teilgebiete, auf denen die Fragen der Staatenverant- wortlichkeit bisher vertraglich geregelt worden sind, aufgrund ihrer Erfahrun- gen zu den allgemeinen Haftungsfragen Stellung genommen haben.

K i m m i n i c h

FARHAD MALEKIAN: Interna- tional Criminal Responsi- bility of States. Stockholm 1985, XVIII, 234 S. Der akademische Grad eines Doctor

Juris wird an skandinavischen Universi- täten fast ebenso selten vergeben wie die venia legendi an deutschen. Dem- entsprechend haben die zum Erwerb dieses Grades erforderlichen wissen- schaftlichen Werke eher den Rang einer Habilitationsschrift als den einer Dis- sertation. Malekian, der nach Diplomen

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