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Stand der neuen EU-Regulierung (aus der Sicht von uns Modellfliegern) Jürgen Lefevere Fachjurist für EU Recht Berater SMV und DMFV in Sachen EASA Regulierung Vize-Präsident der MG Erlenbach-Herrliberg Die geäusserten Ansichten sind die des Autors und repräsentieren nicht die EU, ihre Institutionen, MG-EH, SMV, DMFV oder AeCS

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Stand der neuen EU-Regulierung(aus der Sicht von uns Modellfliegern)

Jürgen Lefevere

Fachjurist für EU Recht

Berater SMV und DMFV in Sachen EASA Regulierung

Vize-Präsident der MG Erlenbach-Herrliberg

Die geäusserten Ansichten sind die des Autors und repräsentieren nicht die EU, ihre

Institutionen, MG-EH, SMV, DMFV oder AeCS

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Folien auf:

www.lefevere.eu/easa.pdf

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Situation jetzt

• EU Verordnung seit 2008 (“Basis Verordnung”): EU-Mitgliedstaaten zuständig für die Regulierung von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen („UAS“) <150 kg

• Sehr unterschiedliche nationale Regulierungen:• Max. Gewicht• Max Flughöhe• Flug in Sichtweite• Nachtflug• Versicherung• Registrierung, Schulung und Zertifizierung• Aufgaben Vereine und Verbände

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= Wirtschaftlichproblematisch

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Wieso neue EU Regulierung? (1)

• Wirtschaft will einheitliche und unterstützende Regeln in der EU:• EU Drohnenindustrie 2015: 360’000 Stellen und €150 Milliarden Umsatz

• Wachstumsmarkt:• > 7 Millionen Freizeitdrohnen

• 400’000 Drohnen für den kommerziellen Einsatz

• Schnelle Entwicklung:• Airbus:

• Paketzustelldrone wird 2018 in Singapur getestet

• Autonomes VTOL-Flugzeug ist unmittelbar vor erstem Testflug, Zulassung bis 2021

• Boeing: Einführung unbemannter Frachtflugzeuge bis 2030

• NATO: bald >50% aller Militärflugzeuge unbemannt

• FEDEX/UPS/DHL/Amazon/Post, …

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Wieso neue EU Regulierung? (2)

• Druck aus der Bevölkerung• Sorgen um Sicherheit und Schutz der Privatsphäre

• Druck auf die Politik• Europas Führungsrolle Drohnentechnologie

• Gefahr tödliche Kollision Drohne - ziviles Flugzeug

• Terrorismus/Kriminalität

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Wie weit steht es?

• Dezember 2015: Vorschlag neue EU Luftverkehrsstrategie, inkl. Revision „Basis Verordnung“*

• November 2016: U-Space (Automatisierter Drohnenbetrieb <150m), Auftrag an Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) Sicherheitsvorschriften auszuarbeiten

• Dezember 2017: EU Gesetzgeber (EU Parlament und Rat) verabschieden neue Basis Verordnung

• Mitte 2018: Inkrafttreten neue Basis Verordnung

*Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit

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Neue EU Basisverordnung: Relevanz Modellflug (1)

• 150kg Grenze aufgehoben: ALLE unbemannten Fluggerätejetzt auf EU Ebene reguliert• Ausnahme: Fesselflieger <1 KG*

• Pilot muss über erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen

• Registrierungspflicht:• Piloten von unbemannten Fluggeräten, die im Falle eines Aufpralls mit einer

kinetischen Energie von über 80 Joule auf einen Menschen einwirken können (= 250gr @ 91kmh)

• KEINE Registrierungspflicht für unbemannte Fluggeräte “Open Category” (<25kg)

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*Indoor-Fliegen fällt nicht in die Zuständigkeit der EU, und ist deshalb auch ausgenommen

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Neue EU Basisverordnung: Relevanz Modellflug (2)

• Politisch wichtig: «Präambel 20c»• Anerkennung gute Sicherheitsbilanz Modellflugzeuge

• „nahtloser Übergang von den verschiedenen nationalen Systemen zu dem neuen Rechtsrahmen der Union erforderlich […], damit Modellflugzeuge weiterhin so wie heute betrieben werden können, auch unter Berücksichtigung der bewährten Praktiken der Mitgliedstaaten“

EU Kommission muss Details zu der EU Basisverordnung in Ausführungsgesetzgebung festlegen

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Ausführungsgesetzgebung

• EU Kommission beauftragt 2015 die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), diese Gesetzgebung vorzubereiten:• Sept 2015: EASA A-NPA 2015-10, Einführung eines

Regulierungsrahmens für den Betrieb von Drohnen• Vernehmlassung (Keine CH Eingabe)

• Dez 2015: EASA Technical Opinion• Mai 2017: NPA 2017-05, «Introduction of a regulatory

framework for the operation of drones — Unmanned aircraftsystem operations in the open and specific category»• Vernehmlassung (SMV/Aeroclub Eingabe)

• 6. Februar 2018: Opinion 01/2018, «Unmanned aircraft system(UAS) operations in the ‘open’ and ‘specific’ categories»

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EASA Opinion 01/2018 (1)

• Opinion No 01/2018: “Introduction of a regulatory framework for the operation of unmanned aircraft systems in the ‘open’ and ‘specific’ categories”• DRAFT COMMISSION REGULATION (EU) …/… of XXX laying down rules and procedures for the

operation of unmanned aircraft

• ANNEX UAS operations in the ‘open’ and ‘specific’ categories [PART-UAS]

• DRAFT COMMISSION DELEGATED REGULATION (EU) …/… of XXX on making available on the market of unmanned aircraft intended for use in the ‘open’ category and on third-country UAS operators

• Draft acceptable means of compliance (AMC) and guidance material (GM) to Regulation …/… [IR] laying down rules and procedures for the operation of unmanned aircraft and to the Annex (Part-UAS — UAS operations in the ‘open’ and ‘specific’ categories)

• 161 Seiten….

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EASA Opinion 01/2018 (2)

• Open Category: bis 25kg, mit Einschränkungen (z.B. maximal 120m, nichtin Personennähe, etc.)

Nicht bewilligungspflichtig

• Sub-Category A1-A3• Class C1-C4 & “privately built”

• Specific Category: über 25kg oder ausserhalb “Open Category”-Einschränkungen (z.B. über 120m, in Personennähe, etc.)

bewilligungspflichtig

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…und was bedeutet das für uns Modellflieger?

1. Maximum Flughöhe 120m über Boden

2. “Visual Line of Sight” (Sichtdistanz)

3. Maximum Gewicht nicht bewilligtes Modellflugzeug: 25KG

4. Nur dort fliegen, wo zu erwarten ist, dass keine unbeteiligten Personen gefährdet werden, und Sicherheitsabstand zu Siedlungen

5. Online Schulung und Prüfung Pilot (3 Jahre gültig, für die Ganze EU)

6. Registrierung Pilot (gültig für die Ganze EU)

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Aber…..es gibt Ausnahmemöglichkeiten

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Ausnahmemöglichkeit 1: Modellclubs oder –verbände (1)

• Zuständige nationale Behörde (BAZL?) darf eine „Betriebsgenehmigung“ erteilen an Modellclubs oder -verbände

• Ausnahmen von: 120m, 25kg, Schulung/Prüfung, Personennähe, etcaber keine Ausnahme von der Registrierungspflicht

• Ausnahmen nur möglich für Aktivitäten „im Rahmen von Modellclubs oder –verbänden“• Mitgliedschaft? Bewilligte Flugplätze?

• Vereinszwang?

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Ausnahmemöglichkeit 1: Modellclubs oder –verbände (2)

• Achtung: Extra Verantwortung Modellclubs/Verbände, wenn BAZL eine Betriebsgenehmigung erteilt.

• Modellclubs/Verbände müssen:• Verfahren festlegen, um Bedingungen Betriebsgenehmigung zu erfüllen;

• Mitglieder unterstützen, um Mindestkompetenz zu erlangen;

• Massnahmen ergreifen, wenn ein registriertes Mitglied die in der Betriebsgenehmigung festgelegten Bedingungen und Beschränkungen nicht einhält, und erforderlichenfalls die zuständige Behörde informieren;

• Auf Verlangen der zuständigen Behörde, die für Aufsichts- und Überwachungszwecke erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

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Ausnahmemöglichkeit 2: Zonen

• Mitgliedstaat „kann Luftraum definieren, in dem der Betrieb der unbemannte Luftfahrzeuge von einer oder mehreren der "open category“ Einschränkungen dieser Verordnung ausgenommen ist“

• Ausnahme wird „Erteilt vom Staat“ (Wer ist mit „Staat“ gemeint? BAZL/Parlament/?)

• Ausnahmen von: 120m, 25kg, Schulung/Prüfung, aber keine Ausnahme Registrierungspflicht

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Ausnahmemöglichkeit 3: “Standardszenarien“

• Standardszenarien definiert durch EASA, inkl. damit verbundenen Bedingungen und Massnahmen für verschiedene Arten von Operationen.

• Standardszenario definiert:• ob der Pilot eine Betriebserklärung vorlegen oder eine Betriebsgenehmigung

beantragen soll

• die Bedingungen, unter denen ein Betrieb eines unbemanntes Luftfahrzeugs durchgeführt werden darf (Z.B. Maximalhöhe >120m, Maximalgewicht >25kg, etc. aber keine Ausnahme Registrierungspflicht)

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EASA hat uns mehrmals auf diese Möglichkeit gewiesenaber keine konkrete Vorschläge gemacht

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Umsetzungsfristen

• Neue Regeln gelten 6 Monate nach Publikation im EU Amtsblatt

• Mitgliedstaat darf (aber muss nicht) Umsetzungsfrist von bis zu drei Jahre ansetzen für Aktivitäten im Rahmen von Modellclubs und –verbänden

• Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 1 Jahr bestehende Bewilligung für Modellflieger >25kg umsetzen in neue Bewilligung

• Keine Übergangsregeln für Modelle 25-30kg – Flugverbot ohne (neue) Bewilligung

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Was nicht mehr im Vorschlag steht

• Alterslimiten entfallen: Mitgliedstaaten können dies selbst entscheiden

• Keine Registrierung der Modelle in der „Open Category“ (<25kg)

• Fliegen an Orten wo sich andere Leute aufhalten (z.b. Spaziergänger) ist jetzt möglich

• Die Verantwortung der Vereine wurde reduziert

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Was noch problematisch ist

• 120m Limit:• Ausnahmen können auch auf nationale Ebene schwierig zu erreichen und nur

sehr limitiert sein

• Definition 120m Limit „über Boden“ (Hangflug)

• 25KG Limit, Übergangsregeln 25-30kg?

• Inhalt, Kosten und Gültigkeitsdauer Schulung und Prüfung Pilot

• Registration Piloten: Aufwand und Kosten, Gültigkeitsdauer?

• Immer noch extra Aufwand und Aufsicht Vereine und Verbände

• Umsetzungsfristen kurz

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Fahrplan• 6. Februar 2018: EASA Opinion 01/2018, Unmanned aircraft system (UAS) operations in

the ‘open’ and ‘specific’ categories

• 20-21. Februar: Erste Diskussion mit Mitgliedstaaten (und CH) in “EASA Komitee der EU Kommission”,

• Bis 14. März: EU Mitgliedstaaten (und CH) können Kommentar und Änderungsanträge einreichen

• EU Kommission bereitet ihren eigenen Vorschlag vor

• Konsultation/Abstimmung Mitgliedstaaten EASA Komitee Juni/Oktober/Später

• Formelle Annahme und Publikation ungefähr 6 Monaten nachher (Frühestens: Ende 2018, wahrscheinlicher: 2. Hälfte 2019)

= Inkrafttreten neue Regeln frühestens Ende 2019, wahrscheinlicher 2020

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Nächste Schritte für die Schweiz?• Müssen wir die neue EU Regulierung übernehmen?

• Drohnenregeln Teil EU Gesetzgebung Zivilluftfahrt, Teilnahme EASA• Gleiche wirtschaftliche Interessen

Chance CH out = null

• Einflussnahme auf zwei Ebenen:• Weitere Änderungen Text EU Regulierung:

• EASA Komitee (BAZL zusammen mit EU Mitgliedstaaten)• Lobbyarbeit bei der EU Kommission und EASA• Zusammenarbeit EMFU & Modellflugsportverbände EU Mitgliedstaaten

• Vorbereiten Umsetzung in CH:• CH Politik und BAZL

• EASA Standard Szenarien• EASA: Frist für Vorschläge bis 30. März

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Umsetzung CH – Empfehlungen?

• BAZL (30.6.2017): «eine pragmatische Lösung für die Schweiz»

• Ausnahmen:• «Flugzonen»:

• Generelle Ausnahme 120m Limit ausserhalb von Zonen, wo jetzt schon Einschränkungen gelten

• Generelle Ausnahme 25kg Limit (bleibt bei 30kg)

• Verbände und Vereine:• Minimalisierte Aufgaben (Kosten und Aufwand) im Bereich von:

• Schulung und Test

• Aufsichtsrolle

• Registrierung?• Über Verbände? (AeCS «Member Card»?)• Möglichkeiten für Nicht-Mitglieder?

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Folien auf:www.lefevere.eu/easa.pdf

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