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Landwirtschaftsamt in Rosenheim Stand: März 2005 Pflanzenschutzmittele insatz auf “Nichtkulturland” zur Wildkrautregulierung Probleme mit Gewässern, Gesetzliche Rahmenbedingungen

Stand: März 2005 Landwirtschaftsamt in Rosenheim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Nichtkulturland zur Wildkrautregulierung Probleme mit Gewässern, Gesetzliche

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Landwirtschaftsamt in Rosenheim

Stand: März 2005

Pflanzenschutzmitteleinsatz auf “Nichtkulturland” zur

Wildkrautregulierung

Probleme mit Gewässern,Gesetzliche Rahmenbedingungen

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Landwirtschaftsamt in Rosenheim

Stand: März 2005

Pflanzenschutzmittelfunde in Oberflächengewässern

(Augustin et al. 2002)

=>„Besondere Sorgfalt des Anwenders ist ein Muss!“=>„Besondere Sorgfalt des Anwenders ist ein Muss!“

Wasser von Flüssen und Kläranlagen wurde auf 35 Wirkstoffe untersucht.

Einige Wirkstoffe waren regelmäßig nachweisbar:unter anderem auch Glyphosat

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Stand: März 2005

Wirkstoffsicherungsmanagement am Bsp. GlyphosatWirkstoffsicherungsmanagement am Bsp. Glyphosat

Glyphosat ist weltweit der wichtigste Pflanzenschutzmittel-Wirkstoff

Glyphosat gehört in Deutschland zu den fünf am häufigsten eingesetzten Pflanzenschutzmitteln

Glyphosat ist für die Bekämpfung von Problemunkräutern (z.B. Quecke) und für boden- bzw. ressourcenschonende Produktionsverfahren (Mulch-, Direktsaatverfahren) in der Landwirtschaft unverzichtbar

Die Verkehrssicherung z.B. von Gleisanlagen erfordert den Einsatz von blattaktiven Herbiziden wie Glyphosat

Glyphosat zeichnet sich durch ein sehr günstiges ökotoxikologisches Profil und gute Anwendungseigenschaften aus

Bedeutung des herbiziden Wirkstoffes GlyphosatBedeutung des herbiziden Wirkstoffes Glyphosat

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Stand: März 2005

In Deutschland sind derzeit (Stand November 2004)49 Präparate mit dem Wirkstoff Glyphosat in

37 Anwendungsgebieten (Stand Oktober 2002) zugelassen

Auf Gleisanlagen und Nichtkulturland, bzw. auf teil-/vollversiegelten Flächen kann im Einzelfall die Anwendung genehmigt werden

Glyphosat wird photolytisch (mit Licht) und hydrolytisch (mit Wasser) nur sehr langsam abgebaut

Bei Einzeluntersuchungen wurde Glyphosat auch in Flusswasser und anderen, größeren Vorflutern nachgewiesen, jedoch nie in Trinkwasser

Kläranlagen besitzen nach bisherigen Untersuchungen kein wesentliches Rückhaltevermögen für viele Wirkstoffe => Wirkstoffe werden in der Kläranlage evtl. nicht abgebaut oder zurückgehalten

ProblematikProblematikWirkstoffsicherungsmanagement am Bsp. GlyphosatWirkstoffsicherungsmanagement am Bsp. Glyphosat

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Stand: März 2005Mittelmengen, die ausreicht um den

Trinkwassergrenzwert von 0,1 µg/l* zu erreichen

1m

1m

2,7 bis 3,752,7 bis 3,75 km km kontaminiert

kontaminiert

(je nach Wirkstoffkonzentration von 360-500 g a.i./E)

(je nach Wirkstoffkonzentration von 360-500 g a.i./E)

1 ml

=> „Kein Tropfen darf daneben gehen!!!“=> „Kein Tropfen darf daneben gehen!!!“

*) gilt eigentlich nur für Grundwasser zur Trinkwassergewinnung

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Stand: März 2005Deutsches Pflanzenschutzgesetz vom 01. Juli 1998, PflSchG §6 Abs. (2) und (3)

§6 Abs. 2:Pflanzenschutzmittel auf Freilandflächen nur, wenn diese landwirtschaftlich

forstwirtschaftlich odergärtnerisch genutzt werden.

nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern

§ 6 Abs. 3:Ausnahmen von Absatz 2:,wenn der angestrebte Zweck- vordringlich ist und- mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und- überwiegend öffentliches Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen.

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Stand: März 2005Bekanntmachung StMELF im Einvernehmen mit StMI, StMLU vom 9. August 1988

Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, gärtnerische Nutzung:

nachhaltig betrieben, Gewinnung von Pflanzen oder -erzeugnissen (nicht Friedhöfe, Sportplätze) oder ausschliesslich der Gestaltung dienend

Ausnahmegenehmigungen für den Einsatz auf „Nichtkulturland“

strenger Maßstab

Vordringlicher Zweck besonders gewichtige öffentliche und private Interessen (Militär, DB)

zumutbarer Aufwand: höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar

Keine Ausnahmegenehmigung, wenn öffentliches Interesse entgegensteht

Schutz der Bevölkerung, der natürlichen Lebensgrundlagen Boden und Wasser sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung durch Pflanzenschutzmittel

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Stand: März 2005

Strassenrandstreifen Sportanlagen

Beispiele von „Nichtkulturland“

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Stand: März 2005

Gehwege Umzäunungen

Beispiele von „Nichtkulturland“

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Stand: März 2005

Strassenrandstreifen Wasserrinnen

Beispiele von „Nichtkulturland“

Wasserablauf => keine chemische Spritzanwendung genehmigungsfähig!

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Stand: März 2005Vermeidung von Pflanzenschutzmittel-

einträgen in den Kanal und damit indirekt in Oberflächengewässer

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Landwirtschaftsamt in Rosenheim

Stand: März 2005Bekanntmachung StMELF im Einvernehmen mit StMI, StMLU vom 9. August 1988

Beispiele, die je Situation evtl. genehmigungsfähig sind:

1. Anlagen des Verkehrs Schienen, Gleisbettung, Schotterflanke Gehölzanpflanzungen auf Strassenböschungen, Trenn- und

Seitenstreifen in den ersten 3 Standjahren Flugbetriebsflächen

2. Militärische Anlagen, Bundesgrenzschutz, Polizei

3. Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand-, oder Explosionsgefahr

4. Anlagen von Energieversorgungsunternehmen

5. Sportanlagen

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Stand: März 2005Abgabe von Pflanzenschutzmitteln(Neue PflSch-AnwendungsVO vom 1.8.2003)

• Bei Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen– Diuron– Glyphosat– Glyphosat-Trimesium

für den Einsatz auf Flächen die nicht landwirt-schaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt sind, erfolgt Abgabe durch Handel nur nach Einsicht in Ausnahmegenehmigung nach §6 Abs. 3 PflSchG.

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Stand: März 2005Anwendungsauflage (Neue PflSch-AnwendungsVO vom 1.8.2003)

• Bei Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen• Glyphosat (z.B. Roundup-Produkte usw.)• Glyphosat Trimesium

gilt bei Einsatz auf Nichtkulturland der § 6 Abs. 3 PflSchG (d.h. Ausnahmen auf Antrag möglich)

• Wenn Abschwemmungsgefahr besteht z.B. bei• Teerflächen• Pflaster• Betonrinnen, usw.

ist Anwendung verboten oder im Bescheid ist ein Anwendungsverfahren aufzunehmen, bei dem die Gefahr des Abschwemmens nicht besteht.

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Stand: März 2005Anwendung chemischer Verfahren

Rotofix

Rückenspritze

Dochtstreichgerät

Streichverfahren

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Stand: März 2005Beispiele für nichtchemische Verfahren

1. Beispiele für mechanische Verfahren : Hacke, Bürste, Mähwerke

2. Beispiele für thermische Verfahren:

Abflammen

Heisslufttechnik

Heisswassertechnik

Heissschaum

Weedcleaner

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Stand: März 2005Metallbürste

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Stand: März 2005

Sorgsame Anwendung von PS-Wirkstoffen unverzichtbar Sorgsame Anwendung von PS-Wirkstoffen unverzichtbar

Im kommunalen Bereich und auf Nichtkulturland :Schon bei Planung und Bau sollten spätere

Unkrautprobleme vermieden werden

Nichtchemische Möglichkeiten ausnutzen

Herbizideinsatz nur nach Genehmigung und gemäß

der Gebrauchsanleitung

Ausbringung mit technisch einwandfreiem Gerät und nur

von sachkundigen Personen

Herbizideinsatz auf teilversiegelten Flächen nur als

Teilflächenbehandlung oder mit Streichgeräten (z.B.

Rotofix-Gerät) evtl. genehmigungsfähig

Direkter oder sekundärer Abfluss von PS-Mitteln in

die Kanalisation muss verhindert werden

Wirkstoffsicherungsmanagement am Beispiel GlyphosatWirkstoffsicherungsmanagement am Beispiel Glyphosat

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Stand: März 2005

Ausnahmegenehmigungen für PSM-Einsatz nach § 6 Abs. 3 PflSchG

• Gilt für Pflanzenschutzmittel-Einsatz auf Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt sind.

Achtung: Verstöße sind Bußgeldbewehrt!!

• Zuständigkeitsänderung zum 01.08.2003Jetzt Landwirtschaftsämter mit besonderen Aufgaben im Bereich der Bodenkultur und des PflanzenbauesObb- Süd.: LwA in Rosenheim

• Anträge beim Landwirtschaftsamt Bayreuth oder im Internet unter www.lwa-wa.bayern.de

Rechtzeitig Antrag stellen – Bearbeitungszeit!• Bescheide kostenpflichtig (gilt in Bayern nicht für Ge-

meinden) und befristet (in der Regel für 1 Jahr) ausgestellt

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Landwirtschaftsamt in Rosenheim

Stand: März 2005

Weitere Informationen zum Pflanzenschutz auf “Nicht-

kulturland” im Internet unter:

www.lfl.bayern.de => Pflanzenschutz

=> Pflanzenschutzrecht Ausnahmegenehmigung nach

§ 6 Abs. 3 PflSchG

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Landwirtschaftsamt in Rosenheim

Stand: März 2005

Gewässerschutz ist oberstes Ziel Gewässerschutz ist oberstes Ziel Jeder Anwender von PS-Mitteln trägt

Mitverantwortung für den Schutz von

Grundwasser und Oberflächengewässer

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit