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Steiermärkische Gemeindeordnung mit Zukunft!? Die 16. Novelle – 09.02.2010

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Steiermärkische Gemeindeordnung mit Zukunft!?

Die 16. Novelle – 09.02.2010

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Die 16. Novelle der GemO 2010

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Dachstein, „Spiegelsee“

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Die 16. Novelle 2010 in Zahlen

• 83 Änderungsanweisungen• 10 neue Paragraphen• 1 Paragraph entfällt• Innerhalb der bestehenden §§:

– 19 neue Absätze– 3 Absätze entfallen

• 5 „bestehende“ Paragraphen – völlig novelliert

• 2 novellierte Paragraphen-Überschriften• 1 novellierte Abschnitts-Überschrift

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Gemeindeordnung – NEU 2010

• Hauptstücke – Abschnitte - Paragraphen• Erstes Hauptstück: Die Gemeinde

– I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung– II. Abschnitt: Gemeindegebiet– III. Abschnitt: Gemeindemitglieder, Ehrungen durch die

Gemeinde– IV. Abschnitt: Gemeindeorgane– V. Abschnitt: Verwaltungsgemeinschaften und

Gemeindeverbände– VI. Abschnitt: Errichtung eines Ausländerbeirates

• Zweites Hauptstück: Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane– I. Abschnitt: Wirkungsbereich der Gemeinde– II. Abschnitt: Wirkungskreis der Gemeindeorgane;

Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse– III. Abschnitt: Geschäftsführung

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Gemeindeordnung – NEU 2010 II

• Drittes Hauptstück: Volksbefragung und Volksbegehren (aufgehoben)

• Viertes Hauptstück: Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt– I. Abschnitt: Vermögenswirtschaft– II. Abschnitt: Haushaltsführung– III. Abschnitt: Anordnungs-, Kassen-, und Buchführung– IV. Abschnitt: Rechnungsabschluss– V. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

• Fünftes Hauptstück: Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

• Sechstes Hauptstück: Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung– I. Abschnitt: Aufsicht des Landes– II. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

• Siebentes Hauptstück: Schlussbestimmungen

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Die Novelle 2010 - Headlines

• Novelle bringt kleineren Wahlparteien in Gemeinden mehr Rechte!

• Novelle orientiert sich am Bedarf der Gemeinden zu Beginn des 21. Jahrhunderts!

• Novelle stärkt die Aufsichtsbehörde!

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Gemeinderatsmitglieder

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Die 16. Novelle der Steiermärkischen Gemeindeordnung bringt kleineren Wahlparteien mehr Rechte!

Oststeiermark „Joglland - Waldheimat“

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Zusätzliche Rechte

• Informationsrechte des Fraktionsvorsitzenden

• Teilnahme in Ausschüssen

• Prüfungsausschuss – Recht des Bürgermeisters

• Informationspflicht über Gemeindeverbände und Unternehmungen

• Geltende Verordnungen der Gemeinde - Kopie

• Aufsichtsbeschwerde

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden

• Das neue Informationsrecht nach § 15 Abs 4 GemO:– Wer: Fraktionsvorsitzender

– Wichtig: Fraktion muss im Kollegialorgan vertreten sein!

– Über was: Angelegenheiten des GR, GV und Ausschüsse außer Prüfungsausschuss

– Wichtig: Angelegenheiten der nächsten Sitzung – Einladung/Information muss ergangen sein (Tagesordnungspunkte scheinen auf!)

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden II

• Das neue Informationsrecht nach § 15 Abs 4 GemO:– Wann: Ab Einladung/Information bis

zum Tag vor der Sitzung des Kollegialorgans, während der Amtsstunden/Zeit für Parteienverkehr

– Verfahren: Zuerst Einsichtnahme in die für die Behandlung notwendigen Unterlagen des TOP und sodann Antrag auf Kopie von Unterlagen!

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden III

• Das neue Informationsrecht nach § 15 Abs 4 GemO:– Antrag auf Kopie: Nach Einsicht in die

Unterlagen zur Behandlung eines TOP ist ein Antrag zu stellen – Kopien sind auf Kosten der Gemeinde herzustellen – bei nicht öffentlichen und vertraulichen Angelegenheiten kann Gemeinde Kopie namentlich oder individuell kennzeichnen!

– Achtung: Amtsverschwiegenheit beachten!

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden IV

• Entwurf von Niederschriften gem. § 60 Abs 5 GemO:– Wer: jeder Fraktionsvorsitzender– Was: Entwurf der Niederschriften von

öffentlichen Sitzungen des GR sowie der übrigen Ausschüsse (nicht Prüfungsausschuss)

– Wann: unverzüglich – spätestens 1 Monat nach Sitzung

– Wie: bei Einverständnis – Übermittlung auf jede technische mögliche Weise

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden V

• Entwurf von Niederschriften gem. § 60 Abs 5 GemO:– Aber: nicht öffentliche Sitzungen

des GR – Einsicht acht Tage vor der nächsten GR-Sitzung im Gemeindeamt für GR-Mitglieder, während der Amtsstunden (gilt für nicht öffentliche Sitzungen des GR und für GV-Mitglieder für GV!)

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden VI

• Entwurf des Voranschlages gem. § 76 Abs 1 GemO:– Wer: Fraktionsvorsitzender erhält vom

Bürgermeister– Was: Voranschlagsentwurf samt Beilagen– Wie: bei Einverständnis – Übermittlung

auf jede technisch mögliche Weise– Wann: spätestens zwei Wochen vor

Beschlussfassung im GR

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Die Rechte des Fraktionsvorsitzenden VII

• Entwurf des Rechnungsabschlusses gem. § 88 Abs 5 GemO:– Wer: Fraktionsvorsitzender erhält von

Rechnungslegern– Was: Rechnungsabschlussentwurf samt

Beilagen– Wie: bei Einverständnis – Übermittlung

auf jede technisch mögliche Weise– Wann: spätestens zwei Wochen vor

Beschlussfassung im GR

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Teilnahme an Ausschüssen

• Gemeinderatsmitglieder sind berechtigt nunmehr berechtigt, an Ausschüssen, denen sie nicht als Mitglied angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen (vgl. § 34 Abs 1 lit g GemO).

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Prüfungsausschuss

• Hingegen verliert der Bürgermeister das Recht in Prüfungsausschüssen Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen (vgl. § 34 Abs 4 GemO)

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Informationspflichten

• Der Bürgermeister hat nunmehr einmal im Jahr den Gegenstand „Berichte des Bürgermeisters oder eines Delegierten, der die Gemeinde in der Kleinregion oder in anderen Gemeindeverbänden vertritt“ auf die Tagesordnung aufzunehmen.

• Bei diesem Gegenstand gelten die Regeln der „Fragestunde“ sinngemäß (vgl. § 54 Abs 5 GemO)

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Informationspflichten II

• Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche unter Kontrolle einer der Aufsichtsbehörde unterliegenden Rechtsträger (Beteiligung mit mindestens 50%) unterliegen, muss der Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmungen vorgelegt werden.

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Verordnungen der Gemeinde

• Geltende Verordnungen sind im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereit zu halten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereit zu stellen. Auf Verlangen sind gegen Ersatz der Kosten Kopien von Verordnungstexten auszufolgen.

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Aufsichtsbeschwerde

• Bei Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen gilt (§ 98a GemO):– Wer: Jedermann hat das Recht– Wie: Schriftliches Einbringen bei der

Aufsichtsbehörde– Verfahren:

• Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von dem betroffenen Organ durch die Aufsichtsbehörde

• Beurteilung durch Aufsichtsbehörde, ob das Gemeindorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat – Ergebnis ist dem Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich mitzuteilen

• Erledigungsfrist: sechs Monate

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Aufsichtsbeschwerde II

• Beschwerde durch Gemeinderatsmitglied:– Verfahren (überdies):

• Stellungnahme des betroffenen Gemeindorgans ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln

• Recht auf Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung

• Anonyme, erledigte und mutwillige Beschwerden sind nicht zu behandeln

• AVG ist nicht anzuwenden! (vgl. § 104)

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• Die Gemeindeordnung orientiert sich am Bedarf der Gemeinden zu Beginn des 21. Jahrhunderts!

Hauptstadt Graz „Kunsthaus Graz“

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Ordnung mit Zukunft

• Elektronische Übermittlung von Unterlagen

• Der Sitzungsplan – Einberufung von Sitzungen

• Befangenheit• Veranlagung von Vermögenswerten

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Einberufung von Sitzungen

• Sitzungsplan:– Bürgermeister erstellt Plan über

Sitzungstermine– GR beschließt Plan in einer Sitzung– Kundmachung des Planes während

der Geltungsdauer– Information der GR-Mitglieder eine

Woche vor dem Tag der Sitzung samt Kundmachung der Information

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Einberufung von Sitzungen II

• Kommt kein Sitzungsplan zustande:– Schriftliche Einberufung eine Woche

vor der Sitzung– bei Einverständnis des GR-

Mitgliedes: Übermittlung der Einladung auf jede mögliche technische Art möglich

– ansonsten gilt das Zustellgesetz und ist wie bisher nachweislich zuzustellen (RSb oder Einladungskurrende)

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Einberufung - Neue Fristen

• Einberufung eine Woche vor dem Tag der Sitzung für Gemeinderat und Ausschüsse

• Bei Gemeindevorstand und bestimmten Sitzungen des Prüfungsausschusses bleiben 24 Stunden

• Dringliche Gemeinderatssitzung nach Beschluss des Vorstandes spätestens 48 Stunden vor der Sitzung

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Befangenheit

• Ursprünglich unterschiedliche Begriffe in § 58 GemO und § 7 AVG

• Nunmehr: Angleichung der Begriffe – Übernahme der Begriffe des § 7 AVG– Absolute Befangenheitsgründe– Relative Befangenheitsgründe

• Beschlüsse sind ungültig, wenn befangenes Mitglied an der Abstimmung mitgewirkt hat, und sich seine Stimme auf den Beschluss auswirkt.

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Vermögensveranlagung

• Grundsätzlicher Genehmigungsvorbehalt der Aufsichtsbehörde

• Ausnahmen:– Spareinlagen– Festgeld– Kassenobligationen– Mündelsichere Veranlagungen

• Jeweils ohne Fremdwährungsrisiko

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Mündelsichere Veranlagung (gem. § 230 b ABGB)

• Anleihen des Bundes • Anleihen der Länder • fundierte Anleihen österreichischer

Kreditinstitute • Pfandbriefe und öffentliche

Pfandbriefe (Kommunalbriefe) • Fonds, die in mündelsichere

Wertpapiere investieren • Versicherungen mit Genehmigung

des Gerichts

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Vermögensveranlagung II

• Bei Fremdwährungsrisiko oder sonstigen Finanzgeschäften (außer Kontoüberziehung, Darlehen, Schuldscheindarlehen und beispielsweise Leasingverträgen)

– Schriftliche Risikoanalyse vor Beschlussfassung durch Gemeinderat muss vorliegen (vgl. § 70 Abs 6 und 8 GemO)

– Ansonsten Genehmigung durch Aufsichtsbehörde notwendig (vgl. § 87 Abs 4 GemO)

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Gemeindeaufsicht

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Die 16. Novelle der Gemeindeordnung stärkt die Aufsichtsbehörde!

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Gemeindeaufsicht

• Zusätzliches Genehmigungsverfahren

• Zusätzliche Genehmigungstatbestände

• Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

• Ersatzvornahme

• Ordnungs- und Verwaltungsstrafen

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Genehmigungsverfahren

• Aufsichtsbehörde: Steierm. LReg• Genehmigungsformen:

– Anzeigepflicht samt Untersagung binnen 3 Monaten: § 87 Abs 4 und § 71 Abs 4 ff

– Anzeigepflicht samt Genehmi-gung durch Aufsichtsbehörde (§ 90)

– Explizite Ausnahme von der Genehmigungspflicht (§ 90 Abs 4)

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Genehmigungsverfahren II

• Genehmigung nach § 87 Abs 4 GemO bzw § 71 Abs 4 ff GemO– Verfahren:

• Unverzügliche Anzeige von Maßnahmen bzw Rechtsgeschäften an Aufsichtsbehörde

• Aufsichtsbehörde hat drei Monate Zeit zu Untersagen bzw Ermittlungsverfahren zu eröffnen – keine Untersagung durch Aufsichtsbehörde: Maßnahme der Gemeinde gilt als genehmigt

• Ermittlungsverfahren wird eröffnet: Aufsichtsbehörde hat 6 Monate Zeit

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Genehmigungsverfahren III

• Genehmigung nach § 87 Abs 4 GemO bzw § 71 Abs 4 ff GemO– Rechtsfolge:

• Solange keine Genehmigung durch Aufsichtsbehörde:

– keine Leistungspflicht durch die Gemeinde,– keine Haftung der Gemeinde für Schaden, weil

die Aufsichtsbehörde eine Untersagung ausgesprochen hat!

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Genehmigungstatbestände

• Sicherstellungsverzicht einer Forderung durch bestehende Hypothek, Dienstbarkeit oder Reallast

• An- und Verkauf / Verpfändung von Wertpapieren und Forderungen – wenn nicht mündelsichere Veranlagung

• Nachstehungserklärungen – grundbücherliche Rangordnung

• Genehmigung nach § 87 Abs 4 GemO

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Genehmigungstatbestände II

• Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Unternehmensgegen-standes, wie auch die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung durch Gemeinde

• Genehmigung nach § 71 Abs 4 ff GemO

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Genehmigungstatbestände III

• Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung von unbeweglichem Gemeinde-vermögen

• Aufnahme und Gewährung von Darlehen• Übernahme von Haftungen• Begründung von Zahlungsverpflichtungen die

wirtschaftlich eine Kreditverpflichtung gleichkommen (Leasing)

• Abschluss von Bestandverträgen mit einer Laufzeit von mehr als 120 Monaten

• Genehmigung nach § 90 GemO

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Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

• Entscheidungsrecht über Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand haben obliegt der Aufsichtsbehörde

• Aufhebung durch Aufsichtsbehörde möglich• Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag des

Beschlusses oder Beschluss ist vollzogen und Dritter hat gutgläubig Rechte erworben, ist eine Aufhebung nach § 100a nicht mehr möglich

• Verpflichtung der Gemeindeorgane den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen (vgl. § 100a GemO)

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Ersatzvornahme

• Gemeinde erfüllt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht - Aufsichtsbehörde kann die Erfüllung mit angemessener Frist durch Bescheid auftragen

• Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist oder bei Gefahr in Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Gemeinde sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderliche Maßnahme treffen

• Keine Befugnis zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 101a GemO)

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Ordnungs- und Verwaltungsstrafen

• § 101b Ordnungsstrafen – Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister und

den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, wenn diese ihre Amtspflichten beharrlich verletzen, nach vorheriger Androhung Ordnungsstrafen bis zu € 750,00 auferlegen

• § 101c Abs 1 Verwaltungsstrafen (NEU):– Ortspolizeiliche Verordnungen: Strafhöhe

nunmehr bis zu € 1.500,00 statt € 218,00 (bisher)

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Ordnungs- und Verwaltungsstrafen II

• § 101c Abs 4 Verwaltungsstrafen– Bestrafung durch Bezirksverwaltungs-

behörde bis zu € 1.500,00, wenn GR-Mitglieder und „Volksbürgermeister“

• Akten unbefugt entnehmen oder missbräuchlich verwenden

• In der GemO getroffenen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandeln

• Amtsverschwiegenheit vorsätzlich verletzen• Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs 3 und 4

vorsätzlich verletzen

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DANKE!

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Fragen?

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Amt der Steiermärkischen LandesregierungFachabteilung 7A Gemeinden und Wahlen

MMag. Dr. Hans-Jörg Hörmann

Tel.: 0316/877-2717http://[email protected]