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Steuerfragen der gemein- nützigen eingetragenen Vereine Kanzlei Dr. Dimitrow Stefan Zeller, Steuerberater Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin April 2010

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Steuerfragen der gemein-nützigen eingetragenen Vereine

Kanzlei Dr. Dimitrow

Stefan Zeller, Steuerberater

Dr. Beate Dimitrow, Steuerberaterin

April 2010

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TagesablaufI. Gemeinnützigkeit: Einführung

II. Aktuelle Entwicklungen im Gemein-nützigkeitsrecht

III. Exkurs: Der Bibliotheksfreundeskreis

IV. Grundzüge der Rechnungslegung

V. Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick

IV. Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaft-licher Betätigung

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I.Gemeinnützigkeit:

Einführung

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Allgemeine Definition gemeinnütziger Zwecke - § 52 Abgabenordnung -

eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geisti-gem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern

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Förderung der Allgemeinheit

Die Allgemeinheit wird nicht gefördert, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen auf Dauer nur klein sein kann.

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Katalog der gemeinnützigen Zwecke gem. § 52 Abs. 2 AO

z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung Bildung und Erziehung Förderung der Religion Entwicklungshilfe und Völkerverständigung Förderung des Umweltschutzes Jugendhilfe und Altenhilfe Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens Wohlfahrtswesen Sport

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Fallbeispiel: Prüfung anhand der Satzung des dbv

§ 2 Zweck und Aufgaben:

Förderung von Kultur, Bildung und Wissenschaft durch aktive und unmittelbare Förderung des Bibliothekswesens und der Information im Interesse der Allgemeinheit, der Kooperation aller Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen, sowie der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, soweit es sich bei diesen um gemein-nützige oder öffentlich-rechtliche Organisationen handelt

Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur sowie Bildung und Erziehung sind zutiefst gemeinnützige Zwecke

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Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Die gemeinnützigen Zwecke müssen zwingend durch die begünstigte Körperschaft selbst verwirklicht wer-den.

Die unternommenen Tätigkeiten müssen dazu ge-eignet sein, den begünstigten Zweck direkt zu fördern.

Die Einschaltung von Hilfspersonen, die nicht Ange-stellte sein müssen, ist unschädlich, wenn diese klar im Namen und für Rechnung bzw. auf Anweisung der steuerbegünstigten Körperschaft tätig sind.

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Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Ziel einer steuerbegünstigten Körperschaft muss es sein, alle Tätigkeiten auf die Erreichung der steuer-begünstigten Zwecke auszurichten

mehrere nebeneinander bestehende begünstigte Zwecke sind unschädlich; eine Aufteilung der Zwecke in steuerbegünstigte und steuerpflichtige Tätigkeiten ist dagegen schädlich

Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körper-schaft nur ihre steuerbegünstigten Zwecke

verfolgt

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Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke ausschließlich satzungsgemäße Mittelverwendung keine Zuwendungen an Mitglieder aus den Mitteln des

Vereins bei Ausscheiden der Mitglieder oder Auflösung des

Vereins dürfen die Mitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile zurückerhalten

keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen an Personen, soweit satzungsfremder Zweck (Gehälter usw.)

Vorstandsvergütungen müssen ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein (Übergangsregelung bis 2010)

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Zur wirtschaftlichen Selbstlosigkeit

Tätigkeit des Vereins darf nicht auf die Ver-mehrung des eigenen Vermögens oder auf die Förderung der Erwerbstätigkeit seiner Mitglieder gerichtet sein.

Beachte: Wirtschaftliche Betätigung ist zulässig, darf aber nicht Hauptzweck sein!

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Grundsatz der Vermögensbindung

Verwendung des Vermögens bei Auflösung nur zu steuer-begünstigten Zwecken

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Anforderungen an die Satzung

Die Satzung ist die formelle recht-liche Grundlage, aus der sich der Zweck der Körperschaft und dessen Übereinstimmung mit den Anforde-rungen gem. §§ 52 bis 55 Abgaben-ordnung ergeben muss.

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Anforderung an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)

die tatsächliche Geschäftsführung hat ausschließlich in Übereinstimmung mit der Satzung zu erfolgen

die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Aus-stellung steuerlicher Spendenbescheinigungen(Bsp.: Die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen führt zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit!)

für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer muss die tatsächliche Geschäftsführung während des gesamten Veranlagungszeitraums den Anforderungen der Gemein-nützigkeit entsprechen

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Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit

Befreiung von der

Ausnahme bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Stichwort: Partielle Steuerpflicht

- Körperschaftsteuer

- Gewerbesteuer

- Grundsteuer

- Erbschaftsteuer

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Steuerbefreiung ggf. auch gem. § 4 UStG bzw. Anwendung des ermäßigten Steuer-satzes von 7%

Abziehbarkeit von Spenden für die Zuwen-denden

Aber beachte:

Steuervergünstigungen aufgrund der Gemeinnützigkeit

Es gibt im Umsatzsteuerrecht keine generelle Steuerbefrei- ung für gemeinnützige Organi-sationen

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Besondere Bindungen im Gemeinnützigkeitsrecht:

Die MittelverwendungDie Mittelverwendung

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Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke

Mitgliedsbeiträge

Spenden

Überschüsse aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

satzungsgemäße Zwecke

Verwaltung

Mitgliederwerbung (nicht mehr als 10% der Mit-gliedsbeiträge)

Zuwendungen an Mit-glieder soweit ange-messen (Aufmerk-samkeiten oder ange-messene Vergütung von Leistungen)

Bildung von Rücklagen

Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körper-schaften zur Verwirklich-ung steuerbegünstigter Zwecke

Einnahmen Ausgaben

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Steuerlich unschädliche Betätigungen

Förderverein Weitergabe von Spenden an andere gemein-

nützige Körperschaften Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an

andere Personen oder Unternehmen für steuerbegünstigte Zwecke

Überlassung von Räumen an andere steuer-begünstigte Organisationen zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken

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MittelfehlverwendungA) Zuwendungen an Mitglieder

Grundsatz: Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten

Ausnahme: Mittelzuwendung erfolgt im Rahmen der steuerbegünstigten Tätigkeit; z.B. auch an Mitglieder, die ihrerseits gemeinnützige Zwecke verfolgen.

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B) Zuwendungen an Dritte

(die nicht gemeinnützige und satzungsgemäß gleichgelagerte Zwecke verfolgen)

Unschädlich sind:

Honorare, Arbeitnehmervergütungen u.ä. auch an Mitglieder und Sonstige, wenn diese angemessen sind

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Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

§ 55 Abgabenordnung

Verwendung der Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirt-schaftsjahrs

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II.Aktuelle Entwicklungen im

Gemeinnützigkeitsrecht

Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaft-

lichen Engagements

seit 01.01.2007 in Kraft

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Die Änderungen im Detail

die Unterscheidung bei den gemeinnützigen Zwecken zwischen besonders förderungs-würdigen und den übrigen gemeinnützigen Zwecken ist entfallen

einheitlicher Spendenabzug für alle gemein-nützigen Zwecke

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VergleichSpendenabzug altSpendenabzug alt

5% oder 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig vom Vereinszweck)

2‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter

Spendenabzug Spendenabzug neuneu

20% des Gesamtbe-trags der Einkünfte (einheitlich)

4‰ der Summe der Umsätze zzgl. Löhne und Gehälter

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Die Großspendenregelung (für Einzelzuwendungen bis zu

Euro 25.565,00, die Rücktrag und Vortrag in folgende 5 Jahre erlaubte) ist entfallen.

NEU: Nicht berücksichtigte Zuwen-dungen können zeitlich unbe-grenzt vorgetragen werden.

Kein Rücktrag mehr möglich!

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Mitgliedsbeiträge sind wie bisher unter Um-ständen nicht als Spenden abzugsfähig– Sportvereine– Kulturelle Vereine, die in erster Linie der Freizeit-

gestaltung dienen (Laientheater, -chor oder -orchester)

– Vereine zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde

– Vereine zur Förderung von Tier- und Pflanzen-zucht, Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht, Ama-teurfunk, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Modellflug und Hundezucht

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Kulturelle Zwecke

Abzug von Mitgliedsbeiträgen möglich (Ausnahmen s. o.)

unschädlich soll sein, wenn Körperschaften zur Förderung kultureller Einrichtungen (Theater, Museen, Musikschulen) Vergünstigungen z.B. in Form von verbillig-tem Eintritt und Veranstaltungen für Mit-glieder gewähren

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Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von Euro 1.848,00 auf Euro 2.100,00 (Beachte: hieraus ergibt sich auch Sozialver-sicherungsfreiheit)

Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaft werden bis zu Euro 500,00 steuerbefreit (Beispiel: Vereinsvorstand, Platzwart, sonsti-ge Vereinshelfer)

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Spenden zugunsten von Stiftungen

sind nicht nur anlässlich der Neugründung begünstigt (spätere Zustiftung in den Vermö-gensstock einer Stiftung)

Höchstbetrag dieser Spenden wurde von Euro 307.000,00 auf Euro 1.000.000,00 an-gehoben

(der Betrag ist im Jahr der Zustiftung und in den folgenden 9 Jahren verteilt abzugsfähig)

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Bei unrichtig erteilten Spenden-bescheinigungen haftet der Aussteller

Bisher: i.H.v. 40% des Zuwendungsbetrags

Neu: Reduzierung auf 30% für Zwecke der Einkommen- und

Körperschaft- steuer

Aber: Anhebung für Zwecke der Gewerbe- steuer von 10% auf 15%

§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG

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Vereinfachter Spendennachweis

durch

Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg

für Spenden bis zu Euro 200,00

(bisher nur bis zu Euro 100,00)

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Zum Grundsatz der Vermögensbindung

Gemeinnützige Organisationen haben nunmehr zwingend bereits in Ihrer Satzung zu regeln, an welche bestimmte Em-pfangskörperschaft oder für welche be-stimmten Zwecke das Vermögen dann zu verwenden ist, wenn die steuerbegün-stigten Zwecke wegfallen oder der Verein aufgelöst wird.

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Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Euro 30.678,00 auf Euro 35.000,00

pauschale Ermittlung der Vorsteuer i.H.v. 7% der getätigten Umsätze wird von Euro 30.678,00 steuerpflichtiger Umsatz auf Euro 35.000,00 angehoben

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III.

Exkurs:Der Bibliotheksfreundeskreis

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1.Was ist ein

Bibliotheksfreundeskreis?

Förderverein, dessen Haupttätigkeit in der Beschaffung von finanziellen Mitteln für steuerbegünstigte Zwecke, d.h. für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft besteht

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Unterstützung der anderen Körperschaft möglich durch:

Geld- oder Sachzuwendungenunentgeltliche Personalgestellungunentgeltliche Raumüberlassung etc.

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Der Förderverein (§ 58 Nr. 1 AO) Bibliothek

Gemeinnützige Körperschaft

Gilt auch für ausländische Körperschaften, Betriebe

gewerblicher Art

FördervereinSatzungszweck: Beschaffung von

Mitteln für gemeinnützige

Zwecke

Sammlung von Spenden

Mitgliedsbeiträge

Kulturbasar

Kunstauktion

Benefizkonzerte …

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Wen kann ein Freundeskreis unterstützen?

eine andere Körperschaft, d.h. gemeinnützige Körperschaft

eine Körperschaft öffentlichen Rechts eine im Ausland ansässige steuerbegünstigte

Körperschaft

Benennung der konkreten Körperschaft in der Satzung nicht erforderlich; schränkt Handlungsspielraum eher ein

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2. Vereinsgründung, was ist zu

beachten?

nicht rechtsfähig haftet mit seinem

Vereinsvermögen aber die für den Verein handelnden Organe haften mit ihrem Privatvermögen

2 Gründungsmitglieder

uneingeschränkt rechts-fähig, geschäftsfähige juristische Person

haftet mit seinem Vereinsvermögen

Ausnahme bei Verletz-ung steuerlicher Pflichten

7 Gründungsmitglieder

eingetragener Verein (e.V.) nicht eingetragener Verein

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Die Gründung eines rechtsfähigen Fördervereins

Beschluss über die Satzung (schriftlich)

Unterschrift aller Gründungsmitglieder

Hinweis in der Satzung über Eintragung im Vereinsregister

Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister

Freundeskreis e.V.

Gründungsvoraussetzungen:Gründungsvoraussetzungen:

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Wichtige Bestandteile einer Satzung

Vereinsname Vereinssitz Vereinszweck besondere Bedeutung

für die Gemeinnützigkeit! Ein- und Austritt von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge ggf. Beschluss über gesonderte

Beitragsordnung Organe Vorstand Einladung und Beschlussfassung der Mitgliederver-

sammlung Auflösung des Vereins ggf. Vermögensbindung

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Vorteile der Gemeinnützigkeit Spendensammelaktion wird erleichtert, weil

Zuwendungsbescheinigungen direkt ausge-stellt werden können oder sogar erstmals ermöglicht werdenBeispiel: Förderverein unterstützt Gemeindebibliothek, welche selbst nicht gemeinnützig ist

Strenge Anforderungen an die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung

Nachteile der Gemeinnützigkeit

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IV.

Die Grundzüge der Rechnungslegung

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Die vier Sphären der Finanzierung gemeinnütziger Tätigkeiten im Überblick:

Gemeinnütziger Verein

Ideeller Bereich

Steuerfreie Vermögens-

verwaltung

Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäfts-

betrieb

Steuerfreier Zweckbetrieb

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Aufzeichnungspflichten

Gesetzliche Verpflichtung der gemeinnützi-gen Körperschaft, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Aus-gaben den Nachweis zu führen, dass die tat-sächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und Satzungsbestimmungen entspricht, d.h.:

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Aufzeichnungspflichten

1. Aufzeichnungspflichten gem. §§ 140, 141 AO

(Buchführungspflichten); ggf. gem. HGB (z.B. bei gGmbH etc.)

2. Mittelverwendungsrechnung

3. Vermögensaufstellung zum Nachweis der Kapital-bindung

4. Tätigkeitsberichte (einschließlich Nachweise durch Protokolle der Mitgliederversammlungen, Vor-standssitzungen, Geschäfts- und Kassenberichte sowie einzelne Verträge)

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Beispiel für eine Einnahmen-Ausgabenrechnung

Einnahmen Ausgaben

I Ideeller Bereich Mitgliedsbeiträge Spenden Zuschüsse

Verwaltungskosten (Personal etc.) Verbandsabgaben Mitgliederverwaltung Allgemeine Betriebskosten

II Vermögensver-waltung

Kapitalerträge Mieten Pachten

Zinsaufwendungen Ausgaben für Vermietung, Betriebskosten etc.

III Zweckbetriebe Eintrittsgelder Ausgaben für kulturelle Veranstaltungen

IV Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Gasthonorare Werbung Verkaufserlöse etc.

direkt zurechenbare Kosten

Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 907

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Beispiel für eine Vermögensübersicht

I. Vermögensgegenstände Anlagevermögen Festgeldkonto Girokonto Kasse ausstehende Mitgliedsbeiträge sonstige Forderungen

Rohvermögen

II. Schuldposten ungewisse Verbindlichkeiten (Rückstellung) Umsatzsteuer gem. UStE KSt, GewSt (wGb) sonstige Verbindlichkeiten

Summe Schuldposten

Reinvermögen (Kapital)

(Rohvermögen ./. Schuldposten)

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Beispiel für eine Bilanz

Aktiva PassivaA. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

II. Sachanlagen

III. Finanzanlagen

B. UmlaufvermögenI. Forderungen und sonstige

Vermögensgegenstände

II. Wertpapiere

III. Guthaben bei Keditinstituten

A. EigenkapitalI. Stiftungskapital

II. Ergebnisrücklagen

III. Mittelvortrag

B. Sonstige Rückstellungen

C. Verpflichtungen aus Förder-

maßnahmenI. Rückstellungen für

beschlossene Fördermaß-nahmen, § 58 Nr. 10 AO

II. Verbindlichkeiten aus bewilligten Fördermaß-nahmen

D. Verbindlichkeiten

Quelle: Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, S. 914

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Beispiel für eine Mittelverwendungsrechnung

I. Mittelvortrag zum 01.01.01 - davon Kasse Euro 5.000,00 - davon Bank Euro 45.000,00 Euro 50.000,00

II. Mittelzufluss 01

Mitgliedsbeiträge

Spenden

Einnahmen aus Vermögensverwaltung

Euro 15.000,00

Euro 2.500,00

Euro 2.500,00 Euro 20.000,00

III. Mittelverwendung 01

Ausgaben ideeller Bereich

Allgem. Verwaltungsaufwendungen

Ausgaben Vermögensverwaltung

Euro 20.000,00

Euro 5.000,00

Euro 500,00 Euro 25.500,00

IV. Mittelvortrag zum 31.12.01- davon Kasse Euro 4.500,00- davon Bank Euro 40.000,00 Euro 44.500,00

Müssen in 02 mindestens Euro 44.500,00 verwendet werden?

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§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung:Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

„Die Körperschaft muss Ihre Mittel grundsätz-lich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. […] Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Jahr für die steuerbe-günstigten satzungsmäßigen Zwecke ver-wendet werden.“

Ausnahme: Bildung zulässiger Rücklagen

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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO

1. Zweckgebundene Rücklage gem. § 58 Nr. 6 AO

Fallbeispiel: Planung einer wissenschaftlichen Fach-vortragsreihe in den Folgejahren sowie Ansammlung der erforderlichen Mittel zur Finanzierung (Bildung einer Rücklage in

den Vorjahren)

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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO

2. Freie Rücklage gem. § 58 Nr. 7a AO

a) maximal 1/3 des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung pro Jahr

b) 10% des Gewinns aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb

c) 10% des Gewinns aus Zweckbetrieb

d) 10% der Bruttoeinnahmen aus ideellem Bereich

Beachte: Beschluss des lt. Satzung hierfür zuständigen Organs ist erforderlich und kann auch nicht nachgeholt werden

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Zulässige Rücklagenbildung gem. § 58 Nr. 6 und 7 AO

Fallbeispiel: Gebäudevermietung ./. 3.000,00 €

Ertrag aus Wertpapieren + 5.000,00 €

Erträge aus sonstigen Festgeldanlagen + 1.600,00 €

Gesamtergebnis + 3.600,00 €

Rücklage (max. 1/3) möglich bis zur Höhe von 1.200,00 €

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Ansparrücklage bei (neu gegründeten) Stiftungen

§ 58 Nr. 12 AO Im Jahr der Errichtung und den zwei folgen-

den Kalenderjahren dürfen die (saldierten) Überschüsse und Gewinne aus Vermögens-verwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlich-em Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden.

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V.

Die Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe im Überblick

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Mögliche Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Ideeller Bereich Vermögens-verwaltung

Zweckbetriebe Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe

Mitgliedsbeiträge Erträge aus Kapitalanlagen

(Zinsen, Dividenden etc.)

Kunstgalerien für Unterricht

Verkauf von Speisen und Getränken

Spenden Mieten, Pachten Verkauf Vereinszeit-schrift

Basare

Zuschüsse Informationsmaterial Entgelte Zentralver-kauf oder sonstiger Serviceleistungen

etc.

Erbschaften Eintrittsgelder für begünstigte Veran-

staltungen

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Zweckbetrieb steuerbegünstigt (§ 65 AO)

Liegt vor, wenn:

1. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nichtbegünstigten Betrieben der selben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der satzungs-gemäßen Zwecke unvermeidbar ist.

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Beispiele für Zweckbetriebe

Aus- und Weiterbildungstätigkeiten Fachkongresse durch eine Gesellschaft, die

Wissenschaft und Forschung fördert Herausgabe von Druckschriften zu den

satzungsmäßigen Aktivitäten Pflegeleistungen Schülerbetreuung

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Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Liegt vor, wenn die Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb nicht erfüllt sind.

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Besteuerungsgrenze gem. § 64 Abs. 3 AO

Es ist keine Körperschaft- und Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen Euro 35.000,00 im Jahr nicht übersteigen:

Beispiel: Heimatmuseum hat folgende Einnahmen:

- Spenden € 3.500,00

- Eintrittsgelder € 13.500,00

- Vorträge € 3.500,00

- Zuschüsse der Gemeinde € 11.000,00

- Verkauf von Speisen und Getränken € 5.000,00

Gesamt € 36.500,00

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Lösung:

Aber:

Das Museum muss keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zahlen, da die Ein-nahmen aus dem wirtschaftlichen Ge-schäftsbetrieb (Verkauf von Speisen und Getränken) Euro 35.000,00 nicht über-steigen.

Umsatzsteuerpflicht ist gesondert zu prüfen!

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Probleme der Erzielung von Verlusten im wirtschaftlichen

Geschäftsbetrieb

Grundsatz: Mittel des ideellen Bereiches sowie der Vermögensverwaltung dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwendet werden.

Dauerhafte Verluste gefährden die Gemeinnützigkeit!

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Unschädlich sind: Anlaufverluste wenn (gem. BMF vom 19.10.1998,

BStBl 98 I, S. 1423) dem ideellen Bereich die Mittel innerhalb von 3 Jahren nach dem Jahr der Verlustentstehung wieder zugeführt werdenKurzfristiger sonstiger Verlust Frist für Verlustaus-gleich von 12 Monaten

gemäß § 64 Abs. 2 AO sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammenzufassen; d.h. eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist möglich

die erforderliche Mittelzuführung kann auch aus Umlagen und Zuschüssen der Mitglieder erfolgen; aber kein Spendenabzug!

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Steuerliche Folgen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäfts-betriebe unterliegen die gemeinnützigen Organisationen der partiellen Steuerpflicht. Die Gewinnermittlung ist nach den Einzel-steuergesetzen durchzuführen

Einnahmen-Überschussrechnung

Bestandsvergleich

(Buchführung / Bilanzierung)

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Im Falle des wirtschaftlichen Geschäfts-betriebes ist der gemeinnützige Verein zur jährlichen

Abgabe von Steuererklärungen (KSt und GewSt) verpflichtet

für die Körperschaftsteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00

Körperschaftsteuersatz 25% bzw. 15% ab dem Veranlagungszeitraum 2008

für die Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von Euro 5.000,00

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VI.

Umsatzsteuerliche Folgen wirtschaftlicher Betätigung

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Eine generelle partielle Umsatzsteuer-befreiung wie im Körperschaftsteuer- oder

Gewerbesteuerrecht gibt es nicht!

D.h. die Frage der Umsatzsteuer ist jeweils gesondert zu prüfen!

Umsatzsteuer

VereinIdeeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Steuerpflichtige wirtschaft-

liche Geschäftsbetriebe

0% 7% 7% 19%

§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG § 12 Abs. 1 UStG

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Mögliche, gesondert geregelte Umsatzsteuerbefreiungen:

§ 4 Nr. 18 UStG:bestimmte Leistungen der Wohlfahrtspflege

§ 4 Nr. 20 UStG:Umsätze bestimmter Einrichtungen (z.B. Theater, Orchester, Archive, Büchereien und Museen)

§ 4 Nr. 22 UStG: die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die bestimmten Einrichtungen ausgeführt werden

§ 4 Nr. 25 UStG: bestimmte Leistungen der Jugendhilfe

§ 4 Nr. 26 UStG: die ehrenamtliche Tätigkeit nur gegen Auslagenersatz und eine angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis

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Folgen der Umsatzsteuerpflicht

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen Abführung von Umsatzsteuer an das Finanzamt Dies gilt auch, wenn in der Rechnung keine

Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen istAber: Wird in den Rechnungen die Umsatzsteuer

gesondert ausgewiesen, schuldet sie der Unternehmer, auch wenn die Leistung

steuerfrei zu behandeln wäre§ 14c UStG: Abführung der unberechtigt ausgewiesenen

Um- satzsteuer

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Anforderungen an eine Rechnung gemäß § 14 UStG

Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Name und Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung des

Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag, der

gesondert auszuweisen ist, oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung

Steuernummer oder Ausweis der USt-ID-Nr.

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Rechnungs-Beispiel

Buchhandlung H. Muster, Wollankstraße 100, 13187 Berlin

Rechnung

Verein Musterplatz 11

12345 Musterland

Rechnungs-Nr.: 003/08 Datum: 01/04/2008 Steuer-Nr.: 12/345/6789 Seite: 1

Leistung Menge Einzelpreis Preis

Deutsches 2 15,00 30,00 Steuerrecht

Umsatzsteuer 7% 2,10

Gesamtpreis in Euro 32,10

Vielen Dank für Ihren Einkauf.

H. Muster

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Beachte: Notwendige Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Einnahmen

1. zur Abgrenzung des steuerpflichtigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebes

2. zur Inanspruchnahme eines möglichen Vorsteuer-abzuges

Methoden

a) direkte Zuordnung

b) prozentuale Zuordnung im Wege der „sachge-rechten Schätzung“, wenn eine direkte Zuordnung sachlich nicht möglich oder unzutreffend wäre

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Vorschlag für die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben

Umsatz-steuerfrei

7% 19%

1. Einnahmen Teilnehmergebühr X

Sponsoring (ohne Gegenleistung des Vereins) X

Sponsoring (Duldung von Werbeleistungen) X

Sponsoring (aktive Werbeleistung) X

Gebühr Aussteller

Firmenvorträge

Werbeeinnahmen / - beilagen

Rahmenprogramm

X

X

X

X

2. Ausgaben Reisekosten

Miete Ausstellungsflächen

Referentenhonorare

Exkursionen / Rahmenprogr.

Bewirtung

Organisation / Material

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

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Abschließender Hinweis:

Sofern bei geplanten Aktivitäten eines gemein-nützigen Vereins die steuerliche Behandlung unklar ist, sollte vor Durchführung der Maß-nahmen eine Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durch einen Antrag auf verbindliche Auskunft erfolgen.

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Exkurs:

Grenzfall Sponsoring

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Begriff des Sponsoring:

Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und Organisationen in sportlichen, kultu-rellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesell-schaftspolitischen Bereichen, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden.

BMF v. 18.02.1998, BStBl I S. 212

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Behandlung beim Sponsor

als Betriebsausgabe, wenn der Sponsor wirtschaft-liche Vorteile erstrebt, die insbesondere in der Siche-rung oder Erhöhung seines unternehmerischen An-sehens liegen können (BMF v. 18.02.1998 a.a.O.)

Fallbeispiele:

Empfänger der Leistung weist werbewirksam auf Plakaten, Ver-anstaltungsprogrammen, Ausstellungskatalogen etc. auf Wirt-

schaftsunternehmen als Sponsor hin

Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen (z.B. Telekom-Team / Radfahren; Audi-Team / Reiter)

öffentlichkeitswirksame Verwendung des Namens, Emblems oder Logos

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Als Spende

nur wenn kein Entgelt für eine Leistung; also auch keine Werbeleistung

kein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammen-hang zwischen Spende/sonstige Leistung des Sponsors und einer Leistung des Vereins

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als nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung

z.B. privat veranlasste VIP-Maßnahmen etc.

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Behandlung beim Verein eine steuerfreie Zuwendung im ideellen Bereich ist

üblicherweise dann gegeben, wenn der Verein dem Sponsor die Nutzung seines Namens gestattet, so dass der Sponsor zu Imagezwecken selbst auf seine Leistung an die Körperschaft hinweist

auch der Verein kann auf den Sponsor hinweisen, aber ohne besondere Hervorhebung

Rechtsfolge:

ertrag- und umsatzsteuerfrei

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als Einnahme aus Vermögensverwaltung

der Verein weist in Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen o.ä. durch Auf-nahme des Namens und des Logos des Sponsors auf diesen hin

Rechtsfolge:

Steuerfrei im Bereich der Vermögensverwaltung aber steuerpflichtig für Zwecke der Umsatzsteuer

= ermäßigter Steuersatz = 7%

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Internetseite Verein

Sponsor

Logo

Logo = Link

Wird durch einen Klick auf das Logo des Sponsors zu dessen Werbeseiten weiter-geleitet, liegt eine aktive Werbeleistung

und somit ein wirtschaftlicher Geschäfts-betrieb vor!

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als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

liegen auch dann vor, wenn der Verein aktiv an Werbemaßnahmen mitwirkt, die über die bloße Namens- und Logonennung hinaus-gehen

Rechtsfolge:

Ertragsteuerpflichtig (Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer)

Umsatzsteuerpflichtig – Regelsteuersatz 19%

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Weitere Fallbeispiele

a) Verlag wendet Verein Mittel zu und wird hierfür im Programm als Sponsor genannt

b) Verlag wendet Verein Mittel zu und darf bei einem Kongress Ausstellungswände stellen

c) Verlag wendet Verein Mittel zu und der Verein kauft hierfür Schreibgeräte und Arbeitsmappen, die mit dem Logo des Verlages versehen sind

d) Verlag wendet Verein direkt Schreibgeräte und Arbeitsmappen mit Logo zu

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Praxis-TippGemäß § 64 Abs. 6 AO kann der Besteuerung ein

Gewinn i.H.v. 15% der Werbeeinnahmen zugrunde gelegt werden

Beispiel:

Sponsoring Einnahmen: Euro 42.000,00

Tatsächliche Kosten: Euro 2.400,00

Überschuss: Euro 39.600,00

Gewinn nach § 64 AO Euro 6.300,00

Der Ansatz der Gewinnpauschalierung führt vorliegend zu einem geringeren Gewinn!

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Anlage:

Beispiele für Zuwendungsbestätigungen nach

amtlichem Muster

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Amtliche Muster (auszugsweise)

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Amtliche Muster (auszugsweise)

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Amtliche Muster (auszugsweise)