4
SICNUM NEWSLETTER IDW ES 6- AUSWIRKUNG AUF DIE SANIERUNGSPRAXIS 1 SICNUM NL 12 2017 M.Mewes Geschäftsführer (Vorsitzender) M.Krohne Geschäftsführer Starten Sie schwungvoll in die Weihnachtszeit – genießen Sie die Atmosphäre und lassen sich verzaubern! Neufassung des IDW ES 6. Neue Unsicherheiten zu der Besteuerung von Sa- nierungsgewinnen. Seite 2-3 Neuer Associate Partner. Wann haftet SICNUM? Seite 4 Liebe Leserin, lieber Leser, Frau Tamara Kaes hat den im September veröffent- lichten Entwurf zum Standard der Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) zum Anlass genom- men, Sie über die Inhalte und Änderungen dieses Entwurfes mit unserem heutigen Newsletter aktuell und kompakt zu informieren und sich gleichzeitig als neuer Associate Partner bei SICNUM vorzustellen. Desweiteren lesen Sie, ob durch das aktuelle Urteil des BFH neue Unsicherheiten bei der Besteuerung von Sanierungsgewinnen bestehen. Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass SICNUM nicht nur gegenüber unseren Mandan- ten haftet, sondern auch gegenüber den beteiligten Kreditinstituten. Lesen Sie hierzu auf der letzten Sei- te, wie SICNUM Kreditinstitute in den Schutzbereich des Mandantenvertrages mit einbezieht. Wir freuen uns auf den aktiven Austausch mit Ihnen und grüßen Sie herzlich!

IDW ES 6- - SICNUM · 2017-11-29 · reich Restrukturierung - Sanierung. Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin

  • Upload
    others

  • View
    4

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: IDW ES 6- - SICNUM · 2017-11-29 · reich Restrukturierung - Sanierung. Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin

SICNUMNEWSLETTERIDW ES 6-

AUSWIRKUNG AUF DIE SANIERUNGSPRAXIS

1SICNUM NL 12 2017

M.MewesGeschäftsführer (Vorsitzender)

M.KrohneGeschäftsführer

Starten Sie schwungvoll in die Weihnachtszeit –

genießen Sie die Atmosphäre und lassen sich verzaubern!

Neufassung des IDW ES 6.

Neue Unsicherheiten zu der Besteuerung von Sa-

nierungsgewinnen.Seite 2-3

Neuer Associate Partner. Wann haftet SICNUM?

Seite 4

Liebe Leserin, lieber Leser,

Frau Tamara Kaes hat den im September veröffent-lichten Entwurf zum Standard der Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S6) zum Anlass genom-men, Sie über die Inhalte und Änderungen dieses Entwurfes mit unserem heutigen Newsletter aktuell und kompakt zu informieren und sich gleichzeitig als neuer Associate Partner bei SICNUM vorzustellen.

Desweiteren lesen Sie, ob durch das aktuelle Urteil des BFH neue Unsicherheiten bei der Besteuerung von Sanierungsgewinnen bestehen.

Zu guter Letzt möchten wir Sie darüber informieren, dass SICNUM nicht nur gegenüber unseren Mandan-ten haftet, sondern auch gegenüber den beteiligten Kreditinstituten. Lesen Sie hierzu auf der letzten Sei-te, wie SICNUM Kreditinstitute in den Schutzbereich des Mandantenvertrages mit einbezieht.

Wir freuen uns auf den aktiven Austausch mit Ihnen und grüßen Sie herzlich!

Page 2: IDW ES 6- - SICNUM · 2017-11-29 · reich Restrukturierung - Sanierung. Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin

2

RÜCKSCHAU – FÜNF JAHRE IDW S 6Nach fünf Jahren Erfahrung mit der Neufas-sung des IDW S 6, vereinzelt neuer Rechtspre-chung sowie Fragen und Diskussionen zur Auslegung einzelner Punkte hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) im September einen neuen Entwurf des Standards zu Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW E S 6 n.F.) veröffentlicht. (Unter www.idw.de/idw/verlautbarungen/entwuerfe oder IDW Life 10/2017, S. 1151 ff.). Nach Ablauf der Kom-mentierungsfrist Ende Januar 2018 und Über-arbeitung durch den Fachausschuss des IDW ist Mitte des nächsten Jahres mit der endgülti-gen Verabschiedung zu rechnen.

Der Standard hat sich in den letzten Jahren weiter zu einem Maßstab in der Praxis entwi-ckelt. Die Neufassung soll keine Änderung der Anforderungen darstellen, Ziele sollen vielmehr eine Straffung sowie Klarstellungen einzelner Fragestellungen sein.

FOKUS AUCH AUF DIE LANGFRISTIG-KEIT EINER SANIE-RUNGDie im Entwurf aufgeführten Kernbestandteile eines Sanierungskonzeptes sind nahezu iden-tisch mit denen der Version des IDW S 6 aus 2012. Eine Erweiterung, Detaillierung wurde bei den Anforderungen an die Darstellung der Maßnahmen vorgenommen. In der Version aus 2012 wird noch von „Maßnahmen zur Bewälti-gung der Unternehmenskrise und Abwendung einer Insolvenzgefahr“ gesprochen (Tz 8). Im Entwurf wird nun einer neueren Anforderung des BGH zur „dauerhaften Beseitigung der Krisenursachen“ (BGH Urteil vom 12.05.2016 – IX ZR 65/14) Rechnung getragen. Explizit wird in einem Sanierungskonzept nach dem neuen Standardentwurf nun gefordert, dass die darzustellenden Maßnahmen auch solche „zur Herstellung des Leitbilds des sanierten Unter-nehmens“ umfassen sollen (Tz 10).

Insofern wird betont, dass es in einem Sanie-rungskonzept nicht nur um kurz- oder mittel-fristige Krisenabwehr gehen kann, sondern eine Unternehmenssanierung immer auch die lang-fristige Komponente im Fokus haben muss.

STRAFFUNG UND VERSTÄNDLICHKEIT – AUSLAGERUNG IN DIE „FRAGEN UND ANT-WORTEN“ (FAQ) Im Entwurf wurde der Umfang des Standards im Vergleich zur derzeitigen Version deutlich reduziert. Insbesondere die weitgehenden Erläuterungen zur Analyse der Unternehmens-lage, der Krisenstadien, des Leitbildes wurden an dieser Stelle herausgenommen.

Bereits hierdurch hat der Standard deutlich an Übersichtlichkeit und Klarheit gewonnen. Die im Vorjahr in einer ersten Version herausgegebe-nen FAQ werden mit dem endgültigen Standard ebenfalls angepasst werden.

SANIERUNGSKONZEPTE BEI KMU – KEIN HERAUSLASSEN VON KERNBESTANDTEILENIn dieser oft und kontrovers diskutierten Frage wird im Entwurf des neuen Standards festge-stellt, dass auch bei Konzepten für kleinere Unternehmen alle Kernbestandteile erforderlich sind. Nur auf diese Weise wird der einschlä-gigen BGH-Rechtsprechung vollumfänglich entsprochen.

Umfang und Tiefe der Bearbeitung richtet sich dennoch nach dem Einzelfall. Eine zielgerich-tete Bearbeitung sollte dabei sichergestellt werden, um den Aufwand auf allen beteiligten Seiten in angemessenem Umfang zu halten.

Im Grundsatz ist das Geschäft von KMU weni-ger komplex, bereits dies bedingt in der Regel einen geringeren Aufwand. Die häufig beste-henden Mängel in Controlling und Rechnungs-wesen bei KMU in Krisensituationen stellen

jedoch eine zusätzliche Herausforderung dar. Der Reduzierung des Aufwandes sind somit Grenzen gesetzt. Unserer Erfahrung nach sind daher gerade bei Konzepten für KMU die strin-gente Planung eines solchen Projektes und in der Sache erfahrene Berater maßgebliche Voraussetzungen.

EINSCHÄTZUNG DER SANIERUNGSFÄHIG-KEIT – STUFENKON-ZEPT STÄRKER HER-AUSGEARBEITET Klarer als im Standard aus 2012 wird in diesem neuen Entwurf der Weg zur Einschätzung und Beurteilung der Sanierungsfähigkeit dargestellt. So wird explizit auf die zwei Stufen der Urteils-findung hingewiesen.

Sanierungsfähigkeit liegt demnach nur vor, wenn

1. Fortführungsfähigkeit – in der Form einer positiven insolvenzrechtlichen Fortbeste-hensprognose und

2. Wettbewerbs- und Renditefähigkeit am Ende des relevanten Prognosezeitraumes besteht.

Diese Überlegung stellt keine materielle Än-derung dar, ist in der neuen Darstellung auch hinsichtlich der Kriterien jedoch übersichtlicher und verständlicher.

Neufassung des IDW ES 6 – nur Klarstellungen oder auch materielle Auswirkungen auf die Sa-nierungspraxis? ///

Page 3: IDW ES 6- - SICNUM · 2017-11-29 · reich Restrukturierung - Sanierung. Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin

STUFE 2 – WETTBEWERBS- UND RENDITEFÄHIGKEIT – BILANZIELLES EIGENKAPITAL POSITIV AM ENDE DES PROGNOSEZEITRAUMESIm Standardentwurf wird erstmals explizit festgelegt, dass bei Sanierungsgutachten nach IDW S 6 die Stufe 2 – die hinreichende Bedin-gung der Sanierungsfähigkeit – erfordert, dass am Ende des Prognosezeitraumes ein positives branchenübliches bilanzielles Eigenkapital vor-liegen soll. Dies wird als erforderlicher Baustein dafür gesehen, dass man dem Gläubigerschutz gerecht werden bzw. sich das Unternehmen am Ende der Sanierung wieder zu marktüblichen Konditionen refinanzieren kann.

Finanzwirtschaftliche Restrukturierungsmaß-nahmen taugen bei negativem Eigenkapital daher nur noch als Beitrag zur Sanierungsfähig-keit (Stufe 2), solange diese auch bilanziell als Eigenkapital gesehen werden (Tz 77).

Bei der Mehrheit der Sanierungsfälle dürfte diese Sichtweise keinen großen Unterschied machen. Unserer Erfahrung nach erreichen die Unternehmen i.d.R. am Ende des Sanie-rungszeitraumes auch ein positives bilanzielles Eigenkapital.

Dennoch stehen wir dieser statischen Be-trachtungsweise kritisch gegenüber. Die Refi-nanzierung bei einem hohen wirtschaftlichen Eigenkapital aus bspw. Mezzanine und / oder geeigneten Rangrücktrittsvereinbarungen muss nicht unbedingt zu schlechteren Konditionen am Markt erfolgen.

Sanierungsmaßnahmen wie umfangreiche Rangrücktritte und Mezzanine würden im Falle der Fixierung auf das bilanzielle Eigenkapital in den Hintergrund treten. Sanierungsbeiträge ins-besondere langfristiger Fremdkapitalgeber wür-den sich damit auf Forderungsverzichte redu-zieren. Nicht nur durch die weitere Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung und die damit ggf. nur „halbierte Wirkung“ ist dieses Mittel häufig eher ungern gesehen, da es letztendlich mit einem sofortigen Verlust einhergeht. Dieser Punkt dürfte Sanierungen in der Zukunft erheblich erschweren, da selbst eigenkapitalna-he Finanzierungen aus dem Bereich Mezzanine

oder auch unbefristete Rangrücktritte nicht mehr zu umfassenden Sanierungen genügen.

UNSER FAZITSICNUM begrüßt die deutliche Straffung des Standards, die mit der Auslagerung der Detailer-läuterungen in die FAQ zu einer signifikanten Verbesserung der Verständlichkeit führen wird. Wir sehen ebenfalls eine klare Positionierung zur Anwendbarkeit des Standards auf KMU als dringend erforderlich an. Eine Aussage zur Sa-nierungsfähigkeit, die die Rechtsprechung des BGH berücksichtigen soll, lässt den Verzicht auf einzelne Kernbestandteile nicht zu. Ein verant-wortungsvolles, planmäßiges Vorgehen bei der Erstellung von Sanierungskonzepten für diese Unternehmen ermöglicht die Konzentration auf wesentliche Sachverhalte und die spezifischen Probleme bei KMU auch ohne Herauslassun-gen.

Kritisch sehen wir allerdings die explizite Fixie-rung des bilanziellen Eigenkapitals als Maß-größe für Wettbewerbs- und Renditefähigkeit. Unserer Ansicht nach ist eine Refinanzierung durchaus auch bei hohem wirtschaftlichen Eigenkapital möglich. Auch wenn die meisten Fälle aus unserer Erfahrung am Ende des Prognosezeitraumes ein positives bilanzielles Eigenkapital zeigen, könnte die Regelung unse-rer Ansicht nach in Einzelfällen zu Negativaus-sagen führen, obwohl sich das zu sanierende Unternehmen am Markt bspw. aufgrund eines am Prognoseende hohen wirtschaftlichen und langfristig verfügbaren Eigenkapitals gut finan-zieren könnte.

Dem folgend, würde SICNUM eine Änderung der Begrifflichkeit und Konzentration auf das wirtschaftliche Eigenkapital als sachgerechter begrüßen.

3

ANSPRECHPARTNERTamara KaesSteuerberaterin / Associate Partner [email protected]

ANSPRECHPARTNERMeik MewesGeschäftsführer (Vorsitzender) / Senior [email protected]

Neue Unsicherhei-ten zu der Be-steuerung von Sanierungs-gewinnen /// Nach der Entscheidung des BFH aus 2016, dass der bis dahin angewendete Sanierungser-lass zur Begünstigung von Sanierungsgewin-nen rechtswidrig sei, wurde durch Politik und Finanzverwaltung schnell reagiert.

Mit der Einführung des neuen § 3a EstG wurde für die Begünstigung von Sanierungsgewinnen eine gesetzliche Regelung geschaffen. Die-se soll für nach dem 08.02.2017 vollzogene Verzichte gelten, eine Rückwirkung ist nicht festgelegt. Insgesamt steht diese neue Rege-lung allerdings noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.

Für Altfälle, d.h. die bis zum 08.02.2017 noch offenen Fälle, in denen der Forderungsverzicht bereits endgültig vollzogen war oder für die eine verbindliche Auskunft vorlag, hatte die Finanz-verwaltung in einem Schreiben die weitere An-wendung des Sanierungserlasses zugelassen.

Nun hat der BFH auch dieses Schreiben ge-kippt. Am 23.08.2017 wurde in zwei Urteilen entschieden, dass die Begünstigung von Sa-nierungsgewinnen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes ebenfalls nicht rechtmäßig sei. Neben der für neue Fälle noch immer bestehenden Unsicherheit, ob die Steuerbegünstigung den Weg durch die EU-Kommission besteht, können nach diesen Urteilen erhebliche Mehrbelastun-gen auf laufende Sanierungen zukommen. Für die betroffenen Altfälle kommt erschwerend hinzu, dass das neue Gesetz keine Rückwir-kung zulässt und damit auch eine Genehmi-gung der EU-Kommission keine Verbesserung der Situation bringen würde. Sanierungen werden also weiterhin durch noch weitergehen-de Unsicherheiten über eventuelle finanzielle Zusatzbelastungen erschwert. Es bleibt zu hof-fen, dass die EU-Kommission schnellstmöglich positiv entscheidet und aus der Gesetzgebung eine Rückwirkung der Begünstigung auch für noch offene Altfälle zugelassen wird.

SICNUM verfügt über ein umfangreiches Netzwerk an Spezialisten, die Möglichkeiten und Grenzen rechtzeitig aufzeigen können. SPRECHEN SIE UNS HIERZU GERN AN.

Page 4: IDW ES 6- - SICNUM · 2017-11-29 · reich Restrukturierung - Sanierung. Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin

SICNUM haftet – Banken werden in den Schutzbereich des Mandantenver-trages einbezogenBeratungsberichte sind häufig durch mehr-seitige Disclaimer mit Haftungsausschlüssen gegenüber dem Mandanten gekennzeichnet. Eine Haftung gegenüber den finanzierenden Banken und damit oftmals dem Projektmittler wird ausgeschlossen.

Anders bei SICNUM. Wir gehen selbstverständ-lich nicht davon aus, dass unsere Arbeit zu Haftungsfällen führt. Wir scheuen folglich nicht, für eventuelle fahrlässige Pflichtverletzungen zu haften, und dieses sowohl gegenüber unse-rem Mandanten als auch gegenüber den finan-zierenden Kreditinstituten.

Die beteiligten Kreditinstitute werden hierzu in den Schutzbereich des Beratungsvertrages zwischen unseren Mandanten und SICNUM einbezogen, d.h., die Haftungsvereinbarung mit unseren Mandanten gilt auch gegenüber den Kreditinstituten. Unser Versicherungsschutz deckt hierfür eine Haftungssumme von drei Millionen Euro ab.

SICNUM dokumentiert damit auch, dass wir für unsere Arbeit und unsere Projektqualität allen Beteiligten gegenüber einstehen. Sollte es tatsächlich mal zu einem Schadensfall kom-men, dann trägt SICNUM auch allen Beteiligten gegenüber die Verantwortung!

4 SICNUM NL 12 2017

NEWS AKTUELL ///

HERAUSGEBER DES SICNUM NEWSLETTERSSICNUM MITTELSTANDSBERATUNG GMBH, HAMBURG© 2017 SICNUM MITTELSTANDSBERATUNG GMBHV.I.S.D.P. MEIK MEWES, GESCHÄFTSFÜHRERHANDELSREGISTER: AMTSGERICHT HH HRB 65042UST-IDNR: DE 188529119

SICNUM, PRINZENALLEE 7, 40549 DÜSSELDORFTEL.: +49 (0)211 52391434, FAX: +49 (0)211 52391340

SICNUM, SCHMIEDESTRASSE 2, 20095 HAMBURGTEL.: +49 (0)40 28414243, FAX: +49 (0)40 28 41 42 44

SICNUM, KÖNIGSTRASSE 10C, 70173 STUTTGARTTEL.: +49 (0)711 222544 61, FAX: +49 (0)711 22254303

MEHR INFOS UNTER: WWW.SICNUM.DENEWSLETTER ALS PDF UNTER: WWW.SICNUM.DEINFOMATERIAL UNTER: [email protected] ANGABEN OHNE GEWÄHR. ALLE RECHTE VORBEHALTEN.

SICNUM GEWINNT ASSOCIATE PARTNER MIT UMFANGREICHER ERFAHRUNGFrau Kaes ist Diplom-Kauffrau und Jahrgang 1966. Seit November 2017 verstärkt sie das SICNUM Team als Associate Partner im Be-reich Restrukturierung - Sanierung.

Frau Kaes ist niedergelassene Steuerberaterin und verfügt zusätzlich über das Berufsexamen als Wirtschaftsprüferin. Ihre Schwerpunkte um-fassen neben der Erstellung von Sanierungs-konzepten und Independent Business Reviews insbesondere die Maßnahmenumsetzung in Restrukturierungsfällen bei den Mandanten vor Ort. Neben dem Fokus auf finanzielle Themen ist sie in Aufbau, Leitung und Steuerung kauf-männischer Unternehmensprozesse und auch Verhandlungen mit Stakeholdern zu Hause. Ihre Schwerpunkte liegen in den Branchen Maschinen- und Anlagenbau, Hightech, Lebens-

mittel und Textil. Relevante Berufserfahrungen hat Frau Kaes in einer der Big 4 Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften sowie als CFO und kauf-männische Leiterin in national und international operierenden mittelständischen Unternehmen gesammelt. In den letzten Jahren hat sie ihre Erfahrungen aus Wirtschaftsprüfung und ope-rativer Tätigkeit erfolgreich in eine bundesweit tätige mittelständische Restrukturierungsbera-tung eingebracht. Frau Kaes ist unter anderem Mitglied im IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., im Steuerberaterverband und im Internationalen Controller Verein e.V..Zum interdisziplinären Austausch ist Frau Kaes darüber hinaus in nationalen und internationa-len Netzwerken von Restrukturierungsspezia-listen aktiv.

WAS TREIBT FRAU KAES AN?Gerade in besonderen Situationen ist für alle beteiligten Stakeholder Vertrauen und Verläss-lichkeit wesentlich. Qualitativ hochwertige Be-ratungsleistungen erfordern einen klaren Fokus auf Transparenz, messbare Erfolge und eine der Situation angemessene Geschwindigkeit der Umsetzung. Dieses kann nur mit erfahrenen Beratern, einem Netzwerk von kompetenten Spezialisten, offener Kommunikation und konsequenter Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen erreicht werden.

“Change will not come, if we wait for some other person or some other time. We are the ones we‘ve been waiting for. We are the change that we seek.” (Barack Obama)

„Mein Rennrad, meine Laufschuhe und am besten alles gemeinsam mit meinem Mann in Italien – das sind die Komponenten, die mir Ausgleich und Stärke geben. “

WIR STELLEN VOR – NEUER ASSOCIATE PARTNER