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Steuerliche Änderungen 2018 Dr Roman Galehr, Finanzamt Feldkirch

Steuerliche Änderungen 2018 - ksw.or.at · I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§37b ZustG)

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Steuerliche Änderungen 2018

Dr Roman Galehr, Finanzamt Feldkirch

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Einleitung (Rückblick)

• Änderungen Abgabengesetze:�Steuerreformgesetz 2015/2016

�Abgabenänderungsgesetz 2016

�EU Abgabenänderungsgesetz 2016

�Abgabenänderungsgesetz 2015

�1. Stabilitätsgesetz 2012

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Einleitung

• Änderungen Abgabengesetze 2018:�Suchanfrage Abgabenänderungsgesetz 2018

� keine Treffer im RIS

� keine Publikation auf der BMF Homepage

�Suchanfrage Deregulierungsgesetz

� Treffer im RIS

� Deregulierungsgesetz 2017 BGBl I 40/2017

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Deregulierungsgesetz 2017

• Auswahl Gesetze u. Erlässe:�E-GovG

�Zustellgesetz

�BAO

�AVOG 2010

�GmbH-Gesetz

�EStG 1988

�NOVA

�Registrierkassen

�VwGH Ra 2016/15/0079-5

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E-GovG

• Ziel des E-GovG in § 1 verankert�Förderung rechtserheblicher elektronischer

Kommunikation der Bürger mit den Behörden

�Elektronischer Verkehr (Anträge, Anbringen etc) mit öffentlichen Stellen (Behörden) unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit der Kommunikationsmittel erleichtert werden.

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Zustellgesetz

• § 35 Abs 1 ZustG:

�Nutzer der elektronischen Zustellung haben sich durch Anmeldung beim elektronischen Zustelldienst bereit erklärt, Zustellstücke von Behörden elektronisch zu erhalten.

�Nach zwei elektronischen Verständigungen des Empfängers über die Bereithaltung eines Dokuments wird auf den postalischen gelben Zettel verzichtet.

�Zustellung gilt am ersten Werktag nach Versendung der ersten elektronischen Verständigung als bewirkt.

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Zustellgesetz

• Zustellung FON Databox:�§ 98 Abs 2 BAO

�Bescheid gelangt in die Databox und somit in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers

�Uhrzeit auf Amtssignatur gibt Zeitpunkt der elektronischen Signatur an

�Einbringen in die Databox kann nicht vor der angegebenen Uhrzeit liegen

�Normalerweise Zustellung innert einer Stunde abZeitangabe (Ortszeit) der Amtssignatur

�Bescheiddatum nicht relevant

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Zustellgesetz

• Zustellung FON Databox:

�BFG RV/5102000/2016

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BAO

• § 48a Abs 4 lit d:�Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

�Ausweitung der Berechtigung zur Datenweitergabe

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder

d) soweit sie nach § 48b Abs. 3 befugt ist.

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BAO

• § 48b Abs 3:(3) 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur Übermittlung des bei der Stammzahlenregisterbehörde gemäß § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, angeforderten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Zustellungen (vbPK-ZU) an

a) einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000),

b) einen zugelassenen Zustelldienst (§ 30 des Zustellgesetzes – ZustG),

c) ein Unternehmen, das einen Universaldienst (§ 3 Z 4 des Postmarktgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2015) betreibt, und

d) einen Betreiber eines Anzeigemoduls (§ 37b ZustG)

berechtigt. Voraussetzung dafür ist, dass der Bundesminister für Finanzen zur Anforderung und Übermittlung des vbPK-ZU unter Verwendung der einem Teilnehmer an FinanzOnline von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts in der dafür vorgesehenen Weise elektronisch aufgefordert wurde.

2. Der Bundesminister für Finanzen ist für Zwecke der Durchführung elektronischer Zustellungen zur Übermittlung an den Ermittlungs- undZustelldienst, der die Leistungen gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 und Z 2 ZustG erbringt, von in den Datenbeständen der Finanzverwaltung erfassten elektronischen Verständigungsadressen berechtigt. Nähere Regelungen können durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erfolgen.

3. Im Zug einer elektronischen Zustellung kann der Bundesminister für Finanzen dem Betreiber eines Anzeigemoduls die in den Datenbeständen der Finanzverwaltung aktuell erfassten elektronischen Verständigungsadressen des Empfängers übermitteln.

4.Der Betreiber des Anzeigemoduls hat dem Bundesminister für Finanzen das verschlüsselte bPK-ZU einer Person zu übermitteln, sobald sich diese Person gegenüber dem Anzeigemodul identifiziert. Der Bundesminister für Finanzen hat dem Betreiber des Anzeigemoduls die das Dokument beschreibenden Daten rückzuübermitteln und die Anzeige dieses Dokuments direkt an diese Person zuzulassen.

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BAO

• § 48a Abs 4 lit d und § 48b Abs 3:

�FON soll zukünftig als Identity Provider (Bestätigung der elektronischen Identität einer natürlichen Person dienen)

�FON Kennung dient hier als Hilfe

�BM für Finanzen soll berechtigt werden, die vom Abgabepflichtigen bekanntgegebenen und gespeicherten Daten (E-Mailadresse) auch an andere elektronische Zustelldienste übermitteln zu dürfen

�Einrichtung eines elektronischen Zustellverzeichnisses

�Opting in Opting out Möglichkeit für Abgabepflichtigen

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AVOG

• § 20 Abs 1 1. Satz AVOG „alt“:

�Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige seinen Wohnsitz…..oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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AVOG

• § 20 Abs 1 AVOG neu:

�Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

�Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamtes leitet sich vom Stand des Melderegisters ab

�Elektronische Vernetzung von Melderegister, USP und AIS des Finanzamtes

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GmbH Gesetz

• § 9a Vereinfachte Gründung:�Ziel ist die Beschleunigung der GmbH Gründung und

Verbilligung der Standard-GmbH (Stammt vom Reformdialog Verwaltungsvereinfachung)

�Verkürzung der Gründungsdauer von aktuell 10 Tage auf 2 bis 3 Tage;

�Anwendbar auf Gesellschaften deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person ist und zugleich Geschäftsführer der GmbH

�Notariatsaktpflicht entfällt

�Kreditinstitut übernimmt die Identifizierung des GmbH Gründers

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GmbH Gesetz

• § 9a Vereinfachte Gründung:�Stellt Bestätigung über Bareinzahlung der Stammeinlage

aus (Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals muss in bar einbezahlt werden)

�Kreditinstitut übermittelt die Erklärung über die Errichtung der GmbH als auch Bestätigung über geleistete Stammeinlage elektronisch an das Firmenbuch

�Aufgrund doppelter Identifizierung (physisch bei Bank, elektronisch bei Firmenbuch) wird vom Erfordernis der notariellen Beglaubigung abgesehen

�Errichtungserklärung muss § 3 Abs GmbHG entsprechen

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GmbH Gesetz

• § 9a Vereinfachte Gründung:�Spätere Aufnahme weiterer Gesellschafter möglich

�Ein solcher Vorgang ist notariatsaktpflichtig

�Gründungsprivileg § 10b GmbHG weiter anwendbar

�§ 9a GmbHG für Fälle anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 2017 zur Eintragung ins Firmenbuch angemeldet werden

�§ 9a GmbHG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft

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Einkommensteuer

• § 108c EStG Forschungsprämie:�Erhöhung der Forschungsprämie von 12 % auf 14 % der

F & E Aufwendungen

�§ 124b Z 323 EStG

�Anwendbar für WJ die nach dem 31.12.2017 beginnen

�Bei abweichendem WJ 2017/2018 Abgrenzung monatsgenau durchführen und jeweiligen Prozentsatz anwenden (12 % für 2017 und 14 % für 2018)

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Einkommensteuer

• MitarbeiterbeteiligungsstiftungsG:�Mitarbeiter des Unternehmens zeichnen Aktien des

Unternehmens

�Aktien werden im Bündel treuhändig durch die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gehalten; dadurch starker Kernaktionär

�Bis € 4.500,-- p.a. steuerfrei (EStG und Sozialvers.)

�Freibetrag kommt zur Anwendung wenn Aktien bis Ende des Dienstverhältnisses in Stiftung verbleiben.

�§ 3 Abs 1 Z 15 lit c und d EStG

�Anwendbar ab 01. Jänner 2018

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Einkommensteuer

• Behandlung von Kryptowährungen:

�Kryptowährung nicht offizielle Währung (Bitcoin)

�Unkörperliches nicht abnutzbares Wirtschaftsgut

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV:

�Bewertungsvorschriften des EStG (§ 6) anzuwenden

�§ 5 Gewinnermittler zusätzlich dazu noch die jeweiligen Vorschriften des UGB

�Zuordnung des unkörperlichen WG zum AV oder UV

�Beachtung der jeweiligen Bewertungsvorschiften (Zuschreibung, Abwertung etc)

�Entstehen von Kursgewinnen und Kursverlusten bei Kauf Verkauf

�Berücksichtigung in Gewinnermittlung

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV:

�Ertragsteuerlich wie anderes WG zu behandeln

�Bei Verkauf sind AK/BW dem Veräußerungspreis entgegenzustellen

�Besteuerung der stillen Reserven zum Tarif

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV:

�Bei zinstragender Veranlagung der Kryptowährung

�WG im Sinne des § 27 Abs 3 EStG

�…Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen gehören auch Einkünfte aus der Veräußerung…von WG deren Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital darstellen

�Steuersatz § 27a Abs 1 EStG anwendbar

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV:

�Was stellt eine zinstragende Veranlagung dar?

�Kryptowährung wird an andere Markteilnehmer verliehen

�Als Gegenleistung für die Überlassung wird zusätzliche Einheit an Kryptowährung (Zinsen) vereinbart

�Zinsen stellen Einkünfte aus der Überlassung von Kapital dar (§ 27 EStG)

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV „Mining“:

�Was versteht man unter „Mining“?

�Mining ist das Erschaffen einer Kryptowährung

�Es liegen grundsätzlich Einkünfte aus GW

�Das Erschaffen einer Kryptowährung stellt somit einen Herstellungsvorgang dar

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV :

�Betreiben einer Online Börse?

�Kryptowährung wird gegen andere Kryptowährung oder gegen Geld getauscht

�Ankauf und Verkauf findet statt

�Es liegen grundsätzlich Einkünfte aus GW vor

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im BV :

�Betreiben eines Kryptowährung Bankomaten?

�Mittels Bargeld kann Kryptowährung bezogen werden

�Es liegen grundsätzlich Einkünfte aus GW vor

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im PV :

�Bei zinstragender Veranlagung

�Wirtschaftsgut im Sinne des § 27 Abs 3 EStG

�Realisierte Wertsteigerungen unterliegen dem Sondersteuersatz des § 27a Abs 1 EStG

�Steuersatz 27,5 %

�Einkünfte aus KV

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Einkommensteuer

• Kryptowährung im PV :

�Keine zinstragende Veranlagung

�Anschaffung und Veräußerung innert 1 Jahr

�Einkünfte aus Spekulation § 31 EStG

�Besteuerung zum Tarif § 33 EStG

�Handel zwischen Kryptowährung Tauschvorgang

�§ 6 Z 14 EStG

�Tausch ist Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang

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Umsatzsteuer

• Kryptowährung und USt:

�Mining keine USt da Leistungsempfänger fehlt

�Umtausch ZM – Bitcoin und umgekehrt steuerfrei

�Bitcoins zur Bezahlung von Leistungen idente Vorgehensweise wie bei der Bezahlung mit Euro

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NOVA

• NOVA Erlass vom 11.12.2017:

�Zolltarif und NOVA

�Differenzbesteuerung und NOVA

�Vorführkraftfahrzeuge und NOVA

�Vergütung bei Export und NOVA

�Rückvergütung gemäß § 6 Abs 7 NOVAG

�NOVA Abzugsposten § 6 Abs 3 NOVAG

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NOVA

• Zolltarif und NOVA:�Fahrzeug wird von österr. Händler aus einem Drittland

importiert

�Maßgebend für NOVA ist der Zollbescheid und die Einreihung in die kombinierte Nomenklatur des Zolltarifs

�EU ist ein einheitliches Zollgebiet

�Zollbescheid eines jeden EU Zollamtes für Feststellung der Steuerbarkeit entscheidend

�Zollbescheid maßgeblich für Einstufung PKW/Kombi und LKW (befreit)

�Bescheid nicht vorgelegt PKW/Kombi

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NOVA

• Differenzbesteuerung und NOVA:�Bei importierten Gebrauchtfahrzeugen ist die USt im

Einkaufspreis enthalten

�NOVA wird auf errechneten Nettobetrag aufgeschlagen

�Von errechneten Marge wird die USt berechnet

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NOVA (Beispiel)

Verkaufspreis 30.000,00

Einstandspreis aus BRD 20.000,00

Nova Satz in Prozent 10,00

Marge 10.000,00

10000/120*20 1.666,67

20000/119*19 3.193,30

UST A und BRD 4.859,97

Verkaufspreis brutto 30.000,00

abzügl UST 4.859,97

BMG für NOVA 25.140,03

10 Prozent NOVA 2.514,00

Marge 10.000,00

abzügl NOVA 2.514,00

Bruttomarge 7.486,00

darin enth UST 1.247,67

Nettomarge 6.238,33

Gesamtbelastung

NOVA 2.514,00

UST 1.247,67

3.761,67

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NOVA

• Vorführkraftfahrzeuge und NOVA:�Befreiung gemäß § 3 Z 3 NOVAG

�Vorführkraftfahrzeuge „zum alsbaldigen Verkauf“ bestimmt (RZ 191 NOVARL)

�Definition des Zeitraumes „alsbaldig“ in RZ 192 neu geregelt

�Gängige Modelle Veräußerung innert 12 Monaten

�Andere Fahrzeuge wenn nicht innert 12 Monaten verkäuflich, dann ausnahmsweise 24 Monate

�Fahrzeuge der Luxusklasse auch längerer Zeitraum möglich (solange Verkaufsbemühungen erkennbar)

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NOVA

• Vergütung beim Export § 6 Abs 7:�Klarstellung des Begriffs „unmittelbar folgendes

Rechtsgeschäft“

�Rechtsgeschäft das zur Vergütung führt muss zeitlich nicht unmittelbar der ersten Lieferung des Fahrzeuges folgen

�Zwischen der ersten Lieferung und dem Rechtsgeschäft das zur Vergütung führt, darf keine anderweitige Verwendung des Kfz erfolgen

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NOVA

• Abzugsposten § 6 Abs 3 NOVAG:�Höhe Abzugsposten ab 2016 € 300,--

�Abzugsposten ist kein Teil der Verhältnisrechnung bei Eigenimport eines Kfz

�Der Malus für Kfz mit CO2 > 250 g/km findet Eingang in die Verhältnisrechnung

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Registrierkassen

• Erfahrungen aus der Prüfung:�Anfängliche Startschwierigkeiten

�Beschaffungsprobleme durch Lieferengpässe

�Auszug aus Datenerfassungsprotokoll war nicht immer lesbar, Grund dafür waren Programmfehler

�Belegerteilungspflicht wurde nicht immer eingehalten

�Gutteil der Abgabepflichtigen hatte Registrierkasse bereits schon vor Einführung der gesetzlichen Verpflichtung in Verwendung

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Registrierkassen

• Auf was sollte geachtet werden:�Jahresbeleg stets ausdrucken und aufbewahren

(Grundaufzeichnungen, Urbeleg)

�Initialisierung der Registrierkassa Startbeleg innert 1 Woche via FON registrieren

�Je nach Software Aufzeichnung eines negativen Umsatzes anstatt eines Stornos

�Je nach Software Generierung des Geschäftsfalles „0“ am Jahresende nicht möglich

�Gutteil der Abgabepflichtigen hatte Registrierkasse bereits schon vor Einführung der gesetzlichen Verpflichtung in Verwendung

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Registrierkassen

• Weiterführende Informationen:

�Registrierkassenerlass BMF-010102/0029-IV/2/2016

�§ 131 BAO Einzelaufzeichnungspflicht

�§ 131b BAO Registrierkassenpflicht

�§ 132a BAO Belegerteilungspflicht

�Informationen über technische Sicherheitseinrichtungen

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VwGH Erkenntnis

• VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0079-5:

�Sind Ärzte einer Krankenanstalt Dienstnehmer?

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VwGH Erkenntnis

�Bei Krankenanstalt fand eine GPLA Prüfung statt

�Die Tätigkeit der beiden Ärzte wurde in Anwendung des § 4 Abs 2 ASVG iVm § 47 EStG als Dienstverhältnis gewertet

�Unternehmerwagnis fehlt

�Eingliederung in geschäftlichen Organismus gegeben

�Weisungsgebundenheit

�Fachärzte treten gegenüber Patienten als für die Krankenanstalt tätige Fachärzte auf

�Tätigkeit visitirender Ärzte in Betriebsbewilligung so vorgesehen

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VwGH Erkenntnis

�Finanzamt erließ in der Folge Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag

�Dagegen wurde durch die Partei Beschwerde erhoben

�Abweisende BVE mündete in einen Vorlageantrag

�BFG gab dem Vorlageantrag statt

�Arbeitsverhältnisse würden unstrittig Merkmale von Dienstverhältnissen beinhalten

�Abwägung Sach- und Rechtslage, glaubwürdige Aussagen der Ärzte

�Merkmale Selbständigkeit überwiegen da keine Eingliederung in den Organismus des AG und keine Weisungen

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VwGH Erkenntnis

�Der eingebrachten Amtsrevision folgte der VwGH

�Dienstverhältnis gemäß § 47 EStG schuldet der Dienstnehmer seine Arbeitskraft

�Hohes Fachwissen eines Arztes und Entscheidung über notwendige Behandlungen spricht nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses

�Beruf des Arztes tritt Merkmal der Weisungsgebundenheit in den Hintergrund da hohes Maß an Selbständigkeit

�Bestimmung über Arbeitsort und –zeit und Arbeitsmittel zeigen Eingliederung in den Organismus des DG an

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