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Rechtskunde für den Waldbesitzer

Forstliche Ausbildungsstätte Ort / Gmunden

Veranstaltungsreihe: Waldwirtschaft für EinsteigerInnen Modul F1

Ort: Gmunden 30. Juni 2016

Ing. Johannes Ablinger

Inhalt

Überblick

Forstgesetz 1975 idgF

Jagdgesetze, Naturschutzgesetze

Welche Gesetze betreffen mich

als Waldbesitzer?

• EU Verordnungen, Staatsverträge Alpenkonvention, Bergwaldprotokoll, Bodenprotokoll, …

• Bundesgesetze ABGB, Forstgesetz 1975 idgF., Umweltschutzgesetz,

Luftreinhaltegesetz, …

• Landesgesetze Forstausführungsgesetze, Naturschutzgesetze, Nationalparkgesetze,

Jagdgesetze, Fischereigesetze, Kulturflächenschutzgesetze,…

• Sonstige Rechtsnormen Verordnungen, Bescheide,…,

FG 75 idgF

• §1 Nachhaltigkeit Was ist Nachhaltigkeit? Ziele des Bundesgesetzes

• §§1a und 2 Was ist Wald Wald ist eine Fläche mit einem Ausmaß von 1000 m² und einer

Mindestbreite von 10 m welche mit forstlichen Gehölzen bestockt ist,

oder im betrieblichen Zusammenhang mit der Bewirtschaftung stehen.

(Forststraßen, Holzknechthütte), sowie Kahlflächen und Lichtungen.

Die Kampfzone des Waldes, und Windschutzanlagen.

FG 75 idgF

• Was ist nicht Wald? • Nichtforstlich genutzte Flächen, älter 60 Jahre, Überschirmung

unter 3/10, (Lärchenwiese)

• Parkflächen

• Baumreihen welche keine Windschutzanlagen sind

• Eisenbahnflächen

• Staatsgrenzen

• Energiewälder

• Christbaumplantagen

• Forstgärten

• Obstplantagen

FG 75 idgF

• §4 Neubewaldung oder wie kann eine

Fläche Waldboden werden?

• Nach Aufforstung nach 10 Jahren

• Nach Naturverjüngung über fünf Zehntel Überschirmung und

über 3 Meter Höhe

• Nach Ersatzaufforstung und geförderter Neuaufforstung

FG 75 idgF

• §9 Waldentwicklungsplan • Er teilt die Waldflächen in Funktionsflächen ein

• Nutzfunktion: Die Bewirtschaftung steht im Vordergrund

• Schutzfunktion: Schutz vor Naturgefahren, Schutz des Bodens

und des Waldes selbst

• Erholungsfunktion: Wälder in Siedlungsnähe mit „Möblierung“

• Wohlfahrtsfunktion: Quellschutzgebiete, Sichtschutzwald,

Staubschutzwald, ev. Natur- und Lebensraumschutz

Beschreibung durch Zahlen zB: 321: hohe Schutzfunktion,

mittlere Wohlfahrtsfunktion und geringe Erholungsfunktion

WEP Zahl 131

Wohlfahrtsfunktion ist die Leitfunktion Schutzfunktion

Erholungsfunktion

WEP Zahl 322

Wohlfahrtsfunktion Schutzfunktion hat die Leitfunktion

Erholungsfunktion

WEP Zahl 112

Wohlfahrtsfunktion Schutzfunktion

Erholungsfunktion hat die Leitfunktion

FG 75 idgF

• §13 Wiederbewaldung oder was muss

ich nach einer Nutzung machen?

• Wiederbewaldung ist eine Verpflichtung

• Naturverjüngung innerhalb von 10 Jahren

• Aufforstung innerhalb von 5 Jahren

FG 75 idgF

• §14 Waldbehandlung entlang von

Eigentumsgrenzen?

• Das Überhängen von Ästen und Eindringen von Wurzeln ist

vom Nachbar zu dulden. Es gibt eine

Entschädigungsmöglichkeit

• Deckungsschutz -> 40 m (mit Bescheid bis zu 80 m) Entspricht

einem Windschutzstreifen zum nachbarlichen Bestand.

• Deckungsschutz gilt nur für Wälder bis ca. 100 Jahre

FG 75 idgF

• §16 Waldverwüstung

• Waldverwüstung ist verboten.

Sie liegt dann vor wenn:

• Die Produktionskraft des Waldbodens geschwächt oder

vernichtet wird. (flächige Befahrung, Streunutzung, falsche

Düngung)

• Der Waldboden einer Rutsch- oder Abtragungsgefahr

ausgesetzt wird. (Mulchen in Trockengebieten,

Wassereileitung beim Forststraßenbau)

• Der Bewuchs einer Gefährdung durch Wind, Schnee,

Abfallablagerung, ( Gerümpel, Grünschnitt, Bauschutt)

eingeschränkt durch Wild.

FG 75 idgF

• §§17, 17a, 18 und 19 Rodung

• Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu einem anderen

Zweck als zur Waldkultur. (Hütte, Lagerplatz, Landwirtschaft,

Baumhaus, Spielplatz, Schipiste, Bauplatz, Garten,….) Sie

setzt nicht die Entfernung von Bäumen voraus!

• Rodung ist verboten.

• Die Behörde kann auf Ansuchen eine Bewilligung erteilen.

• Die Behörde setzt Bedingungen, Auflagen und Fristen.

• Eine Rodungsbewilligung ersetzt keine anderen Bewilligungen!

• Andere Bewilligungen (Wasserrecht, Baubewilligung,

Gemeinderatsbeschluss, Versprechen eines Politikers, usw.)

ersetzten keinesfalls eine Rodungsbewilligung!!

Rodungsvorhaben mit einem

schlüssigen Verwendungszweck

. Vollständige Rodungsunterlagen

Kein erhöhtes Interesse an der Walderhaltung

(siehe WEP) und kleiner als 1000 m²

Rodungsanzeige

Rodungsanmeldung, Durchführung der

Rodung nach 6 Wochen möglich

Kein erhöhtes Interesse an der Walderhaltung

(siehe WEP) und größer als 1000 m²

Rodungsantrag Rodungs

verhandlung

Rodung wird unter Auflagen bewilligt

Rodungsantrag wird zurückgewiesen

Erhöhtes Interesse an der

Walderhaltung ab WEP Zahl 2

Rodungsantrag

Rodungsverhand

lung, es muss ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der

Rodung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gegeben sein

Rodungsantrag wird zurückgewiesen

Rodung wird unter Auflagen bewilligt

Wie komme ich zur Rodungsbewilligung?

FG 75 idgF.

§ 33. (1):

„Jedermann darf…

Wald betreten und

sich dort aufhalten

FG 75 idgF.

Waldbenützung § 33

Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken BETRETEN !

• seit 1975 Waldöffnung

• Schi, Kinderwagen, Rollstühle miterfasst

• Forstgärten, Holzlagerplätze, Seilbahnen,

Betriebsstätten (Schottergruben)

• Kulturen < 3 m Höhe

Nicht betreten werden dürfen:

FG 75 idgF.

• Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren, Reiten oder Loipen

spuren, nur mit Zustimmung des Waldeigentümers

• Sammeln von Pilzen und Beeren

• Eigengebrauch 2 kg/Person/Tag

• Generelle Untersagung durch Grundeigentümer möglich

FG 75 idgF.

Sperren gemäߧ 34

Befristete Sperre ohne behördliche Bewilligung

max. 4 Monate

• Holzfällung

• Holzbringung

• Windwurfflächen oder Schneebruchflächen für die

Dauer der Aufarbeitung

• Insektenkalamitätsflächen für die Dauer der

Bekämpfung

Kennzeichnung!

FG 75 idgF.

Dauernde Sperren: behördliche Bewilligung erforderlich !

• Sonderkulturen (Christbäume etc.)

• Tier-Alpgärten

• Kleinflächen im örtlichen

Zusammenhang

mit Wohnhäusern:

- max. 5 % der Gesamtwaldfläche

- max. 15 ha

- < 10 ha Gesamtwaldfläche: bis 0,5 ha

• Umgehung ermöglichen

Sperren bei Zweifel von Behörde zu überprüfen

FG 75 idgF

• §§ 21, 22 und 27 Schutzwald vs.

Bannwald • Schutzwald teilt sich in Standortschutzwälder und

Objektschutzwälder auf. (kommt oft gleichzeitig vor zB. am

Traunstein)

Schutzwald ist auf der Fläche „vorhanden“ es wird lediglich

festgestellt das er da ist. (Förderung möglich)

Eingeschränkte Bewirtschaftung bei Fällung, Straßenbau,

Rodung,…

• Bannwald haben Objektschutz oder Wohlfahrtschutzfunktion

Bannwald muss von der Behörde per Bescheid festgelegt

werden. -> ohne Bescheid kein Bannwald! (Anspruch auf

Entschädigung)

FG 75 idgF

• §§ 43, 44 und 45 Schutz vor

Forstschädlingen

• Der Waldeigentümer hat der Gefahr einer Schädigung des

Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen.

• Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise

vermehren, wirksam zu bekämpfen.

FG 75 idgF

• §§ 59, 62 Bringungsanlagen

• Materialseilbahnen, übliche Seilbringung im Gebirge, selten

Bewilligungspflichtig, ev. Meldepflicht bei Austro-control

• Rückegassen: keine Geländeveränderung, keine Befestigung

mit Schotter, temporär für ein Jahr, keine Bewilligung

notwendig

• Forststraßen, befestigt, dauerhaft, bewilligungspflichtig!!,

Planung durch DI, bzw. durch die Forstbehörde notwendig

FG 75 idgF

• §§ 80, 82, 85 und 86

Nutzung des Waldes bzw. was muss ich

bei einer Schlägerung beachten

• Schutz hiebsunreifer Bestände ( Bestände unter 60 Jahren)

keine Kahlhiebe, nicht zu stark Durchforsten

• Verbot von Großkahlschlägen ( größer als 2 ha oder länger als

600 lfm)

• Bewilligungspflichtige Fällung (Kahlhiebe im SW über 2000 m²,

Kahlhiebe im WW über 5000 m², Einzelstammentnahmen

wenn Überschirmung weniger als 5/10)

• Freie Fällung: (Fällungen die unter den Flächengrenzen

bleiben, Abdeckung bzw. Fällung über Verjüngung

Jagdgesetze

• Jagdrecht ist Ländersache

• 9 Jagdgesetze, ähnlich aber doch Unterschiede

• Das Jagdrecht ist an den Grundbesitz gebunden

• Eigenjagd ab 115 ha

• Jagdbehörde, Jägerschaft

• Jagdverpachtung, Gemeindejagdkommission,

Gemeindejagdgesellschaft,

• Muss ich den Jäger überall mit dem Auto fahren lassen?

• Muss ich den Jäger überall seine Reviereinrichtungen

aufstellen lassen?

• Wo ruht die Jagd?

• Was passiert wenn ich einen Wildschaden habe?

Naturschutzgesetze

• Naturschutzrecht ist Ländersache

• 9 Naturschutzgesetze, ähnlich aber doch Unterschiede

• Forststraßen, Schotterentnahmestellen, vorübergehende

Bringungsanlagen die mit Erdbewegung verbunden sind, sind

bewilligungspflichtig

• Naturdenkmäler

• Abfall im Wald verboten

• Zerstörung von Feuchtlebensräumen verboten

• Förderung von seltenen Baumarten, Spechtbäumen usw.

möglich

• Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Nationalparke,

Natura 2000 Gebiete, geschützte Pflanzen (Eibe), schränken

meine Bewirtschaftungsfreiheit etwas ein

Zusammenfassung

Gesetz

Der Wirtschafts- und Naturraum Wald ist zum Vorteil Aller Ö

durch Rechtsnormen geschützt

Besitzer vs.

Dritte/ Nutzer

haben Rechte und Pflichten,

Betretungsrecht, Jagdrecht,

persönliches Gespräch suchen

Behörde

Beratung, erteilt

Bewilligungen, keine Scheu vor

der Behörde, persönliches

Gespräch suchen

Viel Freude an ihrem Wald!

[email protected]