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Föderaler Öffentlicher Dienst FINANZEN STEUERMEMENTO Nr. 28 2016 Studiendienst Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

Steuermemento Nr. 28

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Page 1: Steuermemento Nr. 28

I A

Föderaler Öffentlicher Dienst

T M FINANZEN

STEUERMEMENTO

Nr. 28 2016

Studiendienst

Führungsdienst Expertise und strategische Unterstützung

Page 2: Steuermemento Nr. 28

Steuermemento, Nr. 28, 2016

(c) Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Webseite: http://financien.belgium.be

http://finances.belgium.be

Adresse: Boulevard du Roi Albert II, 33, 1030 Brüssel

Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe dieser Publikation - ganz oder teilweise - zu Lehrzwecken und zu nicht kommerziellen Zwecken, ist mit Quellenangabe gestattet.

ISSN 2294-6837

D/2016/1418/8

Page 3: Steuermemento Nr. 28

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 1

VORWORT - FASSUNG JANUAR 2016 Mit diesem "Steuermemento" möchte der Studiendienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, Führungsdienst Strategische Expertise und Unterstützung, eine Übersicht über das belgische Steuerwesen anbieten, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Da die behandelte Materie sehr komplex ist, können nicht alle besonderen Regelungen berücksichtigt werden: Nur die wichtigsten Punkte bzw. die häufigsten Fälle werden hier behandelt. Der erste Teil des Steuermementos beleuchtet die direkten Steuern: Steuer der natürlichen Personen, Gesellschaftssteuer und Steuer der juristischen Personen. Die Steuer der Gebietsfremden wird in diesem Memento nicht behandelt, da es sich dabei um einen sehr spezifischen Bereich handelt, den man nur korrekt überblicken kann, wenn man die internationalen Abkommen, die auf jede einzelne bilaterale Situation anwendbar sind, ebenfalls behandelt. Die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit Vorabzügen und Vorauszahlungen. Die besonderen Gesellschaftssteuerregelungen (Regelung der Vorabentscheidungen, Investmentgesellschaften usw.) werden auch in diesem ersten Teil behandelt. Im zweiten Teil dieses Mementos ist die Rede von den indirekten Steuern: Mehrwertsteuer, Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, verschiedene Gebühren und Steuern, Akzisensteuern usw. Vorliegendes Memento behandelt nur die Steuern, die unter die Verantwortung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen fallen oder fielen. Eine Reihe dieser Steuern fallen inzwischen unter die Verantwortung der Regionen. Informationen zu letztgenannten Steuern erfolgen daher rein informationshalber. In diesem Steuermemento geht es in der Regel nicht um Verfahren (Erklärung, Prüfung und Streitsachen). Sofern nicht anders angegeben, ist die beschriebene Gesetzgebung diejenige, die:

- für die direkten Steuern, mit Ausnahme der Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 1 bis 4) auf die Einkünfte von 2015 (Steuerjahr 2016)

- und für die indirekten Steuern (2. Teil) sowie die Vorabzüge (1. Teil, Kapitel 5 bis 7) am 1. Januar 2016 anwendbar ist.

Die Autoren des vorliegenden Textes sind S. HAULOTTE und Ch. VALENDUC (1. Teil) und E. DELODDERE (2. Teil). Sie danken ihren Kollegen des Führungsdienstes Strategische Expertise und Unterstützung und den Kollegen der föderalen und regionalen Steuerverwaltungen für die Vorbereitungsarbeit, die Bemerkungen und Übersetzungsarbeiten, die im Rahmen der Erstellung dieses Mementos verwirklicht wurden. Obschon die Autoren besonders auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die übernommen wurden, geachtet haben, ist dieses Steuermemento nicht als Verwaltungsrundschreiben anzusehen. Es wurde ausschließlich zu dem Zweck erstellt, eine allgemeine und globale Dokumentation anzubieten. Es kann nicht als Grundlage zu irgendwelchen Forderungen bzw. Rechtsfolgen dienen. Der Studiendienst ist nicht zuständig für Auskünfte in Bezug auf die Anwendung der Steuergesetzgebung in Einzelfällen. Rundschreiben, auf die sich dieses Memento bezieht, können in der "fiskalischen Datenbank" (Fisconet plus) auf dem Internetportal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Steuerwissenschaften - Einkommensteuer - Verwaltungstechnische Richtlinien und Kommentare - Rundschreiben) abgerufen werden. Das Steuermemento ist ebenfalls in französischer, niederländischer und englischer Sprache verfügbar. Es kann auch auf der Webseite des FÖD Finanzen unter der Adresse http://finanzen.belgium.be/de/statistiken_und_analysen/analysen/steuermemento/ eingesehen und in PDF-Format heruntergeladen werden. August 2016 S. HAULOTTE Ch. VALENDUC E. DELODDERE (Autoren)

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 3

INHALTSVERZEICHNIS

VORWORT 1

1. TEIL: DIREKTE STEUERN

KAPITEL 1 STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP) 19

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo? 24 1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte 24 1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben 45 1.4. Berechnung der Steuer 66 KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.) 87

2.1. Besteuerungszeitraum 87 2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer 87 2.3. Die steuerpflichtige Grundlage 88 2.4. Berechnung der Steuer 107 ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN

GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT 117

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN 119

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHE PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER 125

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen 125 3.2. Kategorien von Kosten, für die ein höherer Abzug gewährt wird 126 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug 126 3.4. Beschäftigungsanreiz 130 3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Beihilfen 131 3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte 132 3.7. Andere: Betriebskindergärten 135 KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP) 137

4.1. Wer ist steuerpflichtig? 137 4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung 137 KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV) 139

5.1. Der Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region 139 5.2. Der Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region 144 5.3. Der Immobiliensteuervorabzug in der Region Brüssel-Hauptstadt 147 KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV) 151

6.1. Dividenden 151 6.2. Zinsen 154 6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern 158 6.4. Verschiedene Einkünfte aus beweglichem Vermögen 158 KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ) 159

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs 159 7.2. Zahlungsbefreiungen 167 7.3. Vorauszahlungen (VZ) 172

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 4 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

2. TEIL: INDIREKTE STEUERN

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST) 185

1.1. Definition 185 1.2. Die MwSt.-Pflichtigen 186 1.3. Steuerpflichtige Umsätze 187 1.4. Steuerbefreiungen 192 1.6. MwSt.-Sätze 195 1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) 197 1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer 198 1.9. Sonderregelungen 199 KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN UND

REGISTRIERUNGSSTEUER 203

2.1. Registrierungsgebühren und Registrierungssteuer 203 2.2. Hypothekengebühr 215 2.3. Kanzleigebühren 215 KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER 217

3.1. Erbschaftssteuer 217 3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe 227 3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen 227 KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN 229

4.1. Schreibgebühren 229 4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte 230 4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte 232 4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen 233 4.5. Steuer auf langfristiges Sparen 234 4.6. Plakatsteuer 235 4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute 235 KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR

UND TRANSITVERKEHR 237

5.1. Einfuhrabgaben 237 5.2. Zollrechtliche Bestimmungen 238 KAPITEL 6 AKZISEN 251

6.1. Definition 251 6.2. Klassifizierung der Akzisen 251 6.3. Besteuerungsgrundlage 252 6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen 252 6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee 255 6.6. Kontrolle 256 6.7. Steuersätze 257

ANLAGE ZU KAPITEL 6 269

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 5

KAPITEL 7 VERPACKUNGSTBEITRAG 271

7.1. Allgemeines 271 7.2. Steuerbeträge 271 KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUER 273

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) 273 8.2 Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) 291 8.3. Die Kilometerabgabe 303 8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW) 305 8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA) 309 8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft 309

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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 7

AG Aktiengesellschaft

APETRA Agence de Pétrole - Petroleumagentschap

ATA (Carnet ATA) Vorübergehende Einfuhr - Admission temporaire - Temporary Admission BIP Bruttoinlandsprodukt

BLWU Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion BS Belgisches Staatsblatt

BStV Berufssteuervorabzug

CREG Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission

CSP Customs Security Programme

C-TPAT Customs-Trade Partnership Against Terrorism

DBA Internationales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung DFZ Direktion für Fahrzeugzulassungen DKF Dienst für Kind und Familie

DVA Dienst für Vorabentscheidungen

DVZ Datenverarbeitungszentrale

EBD Exportbegleitdokument

EBE Endgültig besteuerte Einkünfte

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EG Europäische Gemeinschaft EORI Economic Operators Registration and Identification

ErbStGB Erbschaftssteuergesetzbuch

EStGB92 Einkommensteuergesetzbuch 1992

EStGStGB Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern

ESVG Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

EU Europäische Union

EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUV Eurovignette

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWR Europäische Wirtschaftsraum

EZB Europäische Zentralbank

F&E Forschung und Entwicklung

FÖD Föderaler Öffentlicher Dienst

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 8 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

FRS - FNRS Fonds für wissenschaftliche Forschung FSG Finanzierungssondergesetz FWO-Vlaanderen Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen GATT General Agreement on Tariffs and Trade

GBvGS Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern GEPS Gesetz über die ergänzenden Pensionen der Selbständigen

GetrstE Getrennt steuerpflichtiges Einkommen

GlstE Global steuerpflichtiges Einkommen GSt. Gesellschaftssteuer

GVStW Generalverwaltung Steuerwesen hzG höchstzulässiges Gesamtgewicht IA Investitionsabzug

IBSSt. Inbetriebsetzungssteuer

IGS Investmentgesellschaft für Schuldforderungen

IStV Immobiliensteuervorabzug

KAA Kollektives Arbeitsabkommen

KE Katastereinkommen

KE Königlicher Erlass KE/EStGB92 Königlicher Erlass zur Ausführung des

Einkommensteuergesetzbuches 1992

KIV Kranken- und Invalidenversicherung KMB Kleine und mittlere Betriebe

KN-Code Code-Nummer der kombinierten Nomenklatur LAAB Landesamt für Arbeitsbeschaffung LASS Landesamt für soziale Sicherheit

LBA Lokale Beschäftigungsagentur LPG Flüssiggas

MStV Mobiliensteuervorabzug

MWST Mehrwertsteuer NBN Normungsamt NCTS New Computerised Transit System

NGBE Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen

NRG Nationaler Rat für das Genossenschaftswesen NZA Nicht zugelassene Ausgaben OEA Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 9

OECD Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OFP Organismus für die Finanzierung von Pensionen OGA Organismus für gemeinsame Anlagen OLO lineare Schuldverschreibung oMwSt. ohne Mehrwertsteuer

ÖPD Öffentlicher Programmierungsdienst

ÖSHZ Öffentliches Sozialhilfezentrum

PAaSt. Pauschalanteil ausländische Steuer PLZA Paperless Zoll und Akzisen

PRICAF Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

PS Pferdestärken

RegGB Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch

SA Spielautomaten

SAB System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag

SICAF Investmentgesellschaft mit fixem Kapital

SICAFI Investmentgesellschaft mit fixem Kapital für Immobilien

SICAV Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital

SME Steuerfreie Mobilieneinkünfte

SRWT Regionale wallonische Transportgesellschaft

StBG Steuer auf Börsengeschäfte StGF Steuer der Gebietsfremden

STIB Interkommunale Transportgesellschaft Brüssel StjP Steuer der juristischen Personen StnP Steuer der natürlichen Personen SW Spiele und Wetten

TIR (Carnet TIR) Internationale Warentransporte

VCF Vlaamse Codex Fiscaliteit

VjA Vorteile jeglicher Art

VoG Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht

VS Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

VZ Vorauszahlungen

ZKA Zusätzliche Krisenabgabe

ZVS Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

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11

1. TEIL:

DIREKTE STEUERN

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1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 13

Steuer der natürlichen Personen (StnP)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 3-178 Gesetz vom 10.08.2001 (B.S. 20.09.2001) zur Reform der Steuer der natürlichen Personen Gesetz vom 08.05.2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen (B.S. 28.05.2014)

Wer bestimmt

Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen / Ermäßigungen

Föderalbehörde und Regionalbehörde (Festlegung

der regionalen Zuschlaghundertstel)

Föderalbehörde Föderalbehörde und Regionalbehörde (für die

Angelegenheiten, die deren materiellen Befugnissen

unterliegen)

Begünstigte(r) Föderalbehörde Regionale Behörde Lokale Behörde (*) Soziale Sicherheit Sonstige(**) Kreditverbriefung seit 2005-2006 (für Berufssteuervorabzug, Eintragungen in die Heberolle, Geldbußen und Verschiedenes) (*) Die Gemeindezuschlaghundertstel werden nach Steuersätzen berechnet, die jeder Gemeinde eigen sind. (**) Seit 2009 wird ein Teil des Berufssteuervorabzugs für die alternative Finanzierung der Sozialen Sicherheit verwendet.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Page 16: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 14

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten

Steuereinnahmen (*) Mobiliensteuervorabzug 4.315,0

Berufssteuervorabzug 45.466,8 Vorauszahlungen 1.495,7 Heberollen StnP -1.340,0 Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit 1.118,6

Sonstige 43,6

GESAMTBETRAG StnP 51.099,7 12,8 % 41,3 %

(*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 2010), die an die belgischen öffentlichen Behörden gezahlt werden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 2010 vermerkt. Sie können nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermementos verglichen werden.

Page 17: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 15

Gesellschaftssteuer (GSt.)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 179-219bis Programmgesetz vom 24.12.2002 (B.S. 31.12.2002) zur Reform der Gesellschaftssteuer

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Föderalbehörde Soziale Sicherheit Sonstige(*)

(*) An die CREG seit 2009 übertragener Betrag (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission)

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Mobiliensteuervorabzug 562,1

Vorauszahlungen 8.465,8 Heberollen GSt. 3.749,7 Steuer der Gebietsfremden/GSt. (bei Eintragung in die Heberolle)

9,3

Sonstige 6,7

GESAMTBETRAG GSt. 12.793,6 3,2 % 10,3 %

Page 18: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 16

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Immobiliensteuervorabzug (IStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 7 bis 16, 251-260ter und 471-504 für die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt. Der "Vlaamse Codex Fiscaliteit" enthält die Verfügungen bezüglich des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region. Für die Steuersätze: − Dekret 22.10.2003 (B.S. 19.11.2003), 27.04.2006 (B.S. 15.05.2006) und 10.12.2009 (B.S. 23.12.2009) der Wallonischen Region − Dekret 19.12.2003 (B.S. 31.12.2003) der Flämischen Region − Ordonnanz 08.12.2005 (B.S. 02.01.2006) der Region Brüssel-Hauptstadt

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Regionale und lokale Behörden Bemerkungen: Die Gemeindesteuer ist ein Vielfaches der Einnahmen der regionalen Behörden. Die Provinzen und Gemeinden

erhalten Zuschlaghundertstel.

Erhebungsinstanz Der Immobiliensteuervorabzug wird in den verschiedenen Regionen nicht auf die gleiche Weise erhoben. Seit 1999 wird der Immobiliensteuervorabzug von der Flämischen Region selbst erhoben. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt wird der Immobiliensteuervorabzug noch von der Föderalbehörde erhoben.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

4.980,5 1,2 % 4,0 %

Page 19: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 17

Mobiliensteuervorabzug (MStV)

Rechtlicher Rahmen

Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 17-22 und 261-269

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Kreditverbriefung seit 2006

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

4.877,1 1,2 % 3,9 %

Page 20: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben 18

und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Berufssteuervorabzug (BStV) und Vorauszahlungen (VZ)

Rechtlicher Rahmen

Berufssteuervorabzug: Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Anlage III (Tabellen und Regeln zur Berechnung des Berufssteuervorabzugs); Einkommensteuergesetzbuch 1992, Art. 270-275 und 296

Vorauszahlungen: Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 157-168, 175-177 und 218; Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 64-71

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Siehe "Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen" für weitere Einzelheiten.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Berufssteuervorabzug

45.466,8

11,3 %

36,7 %

Vorauszahlungen (von Privatpersonen oder Gesellschaften)

9.961,5

2,5 %

8,0 %

Page 21: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 19

KAPITEL 1

STEUER DER NATÜRLICHEN PERSONEN (STNP)

Was gibt's Neues?

- Erhöhung der pauschalen Berufsunkosten. Diese Maßnahme erstreckt sich über zwei Jahre (Steuerjahre 2016 und 2017).

- Aussetzung der Indexierung bestimmter steuerlicher Ausgaben (Nicht-Indexierung bestimmter Steuervorteile). Es handelt sich um die Steuerbefreiung von Spareinlagen, die Dividenden anerkannter Genossenschaftsunternehmen oder Dividenden von Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung sowie die gewöhnliche und zusätzliche Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte, Steuerermäßigungen für langfristiges Sparen, Pensionssparen, Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft, die übertragene Ermäßigung für Ausgaben für Energieeinsparung, die Übergangsregelung für Passivwohnungen oder Wohnungen mit geringem Energieverbrauch, Elektrofahrzeuge, Entwicklungsfonds, unentgeltliche Zuwendungen und Hauspersonal.

- Steuerermäßigung für Überstunden: Übergang auf 360 Stunden für den Horeca-Sektor in bestimmten Fällen (Horeca-Plan).

- Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen: Ausdehnung auf unentgeltliche Zuwendungen an Hochschulen.

- Neue föderale Steuerermäßigung für den Erwerb neuer Aktien oder Anteile startender Unternehmen und neue (zeitweilige) Steuerbefreiung für Zinsen bestimmter Darlehen, die ab dem 1. August 2015 über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform an startende KMB gewährt wurden.

- Horeca-Plan: Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für den Flexi-Lohn und das Flexi-Urlaubsgeld.

- Verlängerung des Besteuerungssystems der Innovationsprämien.

- Flämische Region und Wallonische Region: Streichung der Ermäßigung für Ausgaben zur Absicherung einer Wohnung.

- Wallonische Region: Verringerung des Steuervorteils in Bezug auf die Verwendung von Dienstleistungsschecks.

- Erhöhung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn (steuerlicher Arbeitsbonus): Prozentsatz erhöht auf 17,81 % ab 1. August 2015.

Page 22: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 20 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Grundprinzipien der StnP nach der sechsten Staatsreform

Die an das FSG gebundenen Reformen gelten ab 1. Juli 2014. Somit sind die neuen steuerlichen Zuständigkeiten der Regionen im Bereich StnP seit Steuerjahr 2015 in Kraft. Im Rahmen der sechsten Staatsreform wurde eine Reihe von Steuerermäßigungen an die Regionen übertragen, die dabei über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen. Es handelt sich um Steueranreize in Verbindung mit der eigenen Wohnung, Dienstleistungsschecks und LBA-Schecks, der Renovierung großstädtischer Förderzonen, der Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, Arbeiten zur Absicherung von Wohnungen gegen Einbruch oder Brand, klassierten Denkmälern, Ausgaben zur Energieeinsparung (mit Ausnahme der Zinsen auf grüne Darlehen, der Überträge und der Übergangsregelung der Häuser mit niedrigem Energieverbrauch). Das Einkommensteuergesetzbuch wurde an die steuerrechtlichen Verfügungen des "neuen FSG" angepasst (1). Unter anderem Aufhebung des Pauschalabzugs für Wohnung, Aufhebung der Anrechnung des Immobiliensteuervorabzug, Änderung der Bestimmungen bezüglich Erhebung und Beitreibung von Steuern, insbesondere in Sachen rückzahlbare Elemente. Die Regionen erwerben im Rahmen der sechsten Staatsreform eine größere Steuerautonomie und dürfen ab jetzt eine regionale StnP in Form einer regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen erheben. Der Teil StnP der sechsten Staatsreform tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt ab Steuerjahr 2015. Die Regionen dürfen also ab 1. Juli 2014 ihre eigenen Regeln für die regionale Zuschlagsteuer festlegen. Das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 "zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten" hat das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989 geändert. Für die konkrete Anwendung der sechsten Staatsreform auf Ebene der StnP muss man sich jedoch auf das Gesetz vom 8. Mai 2014 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen beziehen (2). Wegen des Umfangs der vorgenommenen Änderungen setzt diese Ausgabe des Steuermementos sich zum Ziel, nur die wichtigsten und wesentlichsten davon vorzustellen.

Ausschließliche Zuständigkeit der Föderalbehörde Die Föderalbehörde bleibt ausschließlich zuständig für:

- die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage. Die Föderalbehörde behält also die ausschließliche Zuständigkeit für Abzüge, die auf die Bruttoeinkünfte angewendet werden (Abzug von Werbungskosten, Investitionsabzug usw.). Die Regionen dürfen keinen Vorteil in Form eines Abzugs von der Besteuerungsgrundlage gewähren.

- Steuer in Bezug auf Zinsen, Dividenden, Gebühren, Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere,

- Mobiliensteuervorabzug, - den Berufssteuervorabzug, - den Steuerdienst.

Erweitertes Modell der Zuschlaghundertstel Ab Steuerjahr 2015 setzt die StnP sich aus zwei großen Blöcken zusammen, nämlich der föderalen StnP und der regionalen StnP. Als Grundlage für die Festlegung der Zuschlaghundertstel dient der Teil der StnP, der der reduzierten Staatssteuer entspricht. Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht. Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 entspricht der Autonomiefaktor 25,990 %. 1 Unter neuem FSG versteht man das Finanzierungssondergesetz vom 16. Januar 1989, geändert durch das

Sondergesetz vom 6. Januar 2014 "zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten".

2 Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, bezeichnet in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und der Regionen, zur Abänderung der Regeln in Sachen Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheiten

Page 23: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 21

Für die Steuerjahre 2015 bis 2017 beträgt der Satz der Zuschlagsteuern 35,117 %, es sei denn, die Region legt einen anderen Zuschlagsatz fest. Die Sätze der Zuschlaghundertstel können pro Steuerstufe unterschiedlich sein. Für getrennt besteuerte Einkünfte dürfen die Zuschläge jedoch nicht pro Steuerstufe differenziert werden: Sie müssen einheitlich (unabhängig von der Steuerstufe) und einmalig (unabhängig vom föderalen Satz, der auf die GetrstE angewandt wird) sein.

Progressionsgrundsatz Bei der Ausübung ihrer Befugnisse müssen die Regionen den Progressionsgrundsatz beachten. Wenn die Zuschlaghundertstel pro Steuerstufe unterschieden werden, kann der Satz dieser Zuschlaghundertstel jedoch unter zwei Bedingungen von der Progression der Steuer abweichen:

- Der auf eine Steuerstufe angewandte Satz der Zuschlaghundertstel darf 90 % des Satzes der höchsten Zuschlaghundertstel unter allen niedrigeren Steuerstufen nicht unterschreiten.

- Die Abweichung von der Progressionsregel darf keinen Steuervorteil von mehr als 1.000 Euro pro Jahr verschaffen.

Overflow- (oder Übertragungs-)Mechanismus

Der Restbetrag der regionalen Steuersenkungen und -ermäßigungen, der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und die regionalen Steuererhöhungen angerechnet werden kann, ist auf den Restbetrag der föderalen Steuer anrechenbar (nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen). Die Anrechnung geschieht auf die föderale StnP, die sich auf die global und die getrennt besteuerten Einkünfte bezieht. Der Overflow-Mechanismus gilt ebenfalls in entgegengesetzter Richtung: Föderale Steuerermäßigungen, die wegen mangelnder föderaler Anrechnungsgrundlage nicht angerechnet werden können, können auf den eventuellen Restbetrag der regionalen StnP, die sich auf die GlstE beziehen, angerechnet werden (keine Anrechnung in diesem Fall auf die regionale StnP, die sich auf die GetrstE bezieht).

Stand-Still-Regelung Am 30. Juni 2014 bestehende Verfügungen in Sachen Steuerermäßigungen und -gutschriften, die ab Steuerjahr 2015 als regionale Steuerermäßigungen oder regionale Steuergutschriften gewährt werden, gelten noch solange, bis die Regionen ihre eigenen Regeln erstellt haben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 22 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In diesem Kapitel werden die wichtigsten Bestimmungen zur Steuer der natürlichen Personen in vier Schritten dargelegt. - Der erste Schritt behandelt die betroffenen Steuerpflichtigen: Es geht darum, kurz zu

verdeutlichen, wer steuerpflichtig ist und wo er das ist. Die Lokalisierung des Steuerpflichtigen ist wichtig, denn sie bestimmt die zuständige Region für die regionale Zusatzsteuer zur StnP sowie die Gemeinde der Besteuerung für den Satz der anwendbaren Zuschlaghundertstel.

- Der zweite Schritt betrifft die Festlegung der Nettoeinkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten. Hier werden die verschiedenen Einkommenskategorien durchgenommen und die brutto steuerpflichtigen Bestandteile, die abziehbaren Aufwendungen sowie die steuerfreien Bestandteile werden aufgeführt. Die Festlegung des steuerpflichtigen Einkommens bleibt ebenso wie die Bestimmung, was global und was getrennt steuerbar ist, eine ausschließlich föderale Zuständigkeit. Dieser zweite Schritt endet mit der Aufteilung der Nettoeinkünfte zwischen Ehepartnern.

- Der dritte Schritt befasst sich mit den Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben: Einige davon wurden den Regionen übertragen, die im Rahmen der Erweiterung ihrer Steuerautonomie die ausschließliche Zuständigkeit darüber erhalten haben. Hier werden die Bedingungen zum Erhalt der Steuervorteile, die eventuell daran gebundenen Einschränkungen und die Modalitäten zur Gewährung des Vorteils beschrieben.

- Der vierte Schritt erläutert die Berechnung der Steuer. Diese wurde infolge der Erweiterung der Steuerautonomie im Rahmen der sechsten Staatsreform grundlegend geändert. Unter neuer Steuerberechnung versteht man das Modell der erweiterten Zuschlaghundertstel mit Anwendung der regionalen Zuschlagsteuer auf die StnP. So werden unter anderem die Anwendung der progressiven Steuertabelle (der Steuersatz wächst mit aufeinanderfolgenden Tranchen in Funktion des steuerpflichtigen Einkommens), die Berücksichtigung steuerfreier Anteile und die Aufspaltung zwischen den beiden großen Blöcken der föderalen StnP und der regionalen StnP behandelt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 23

Schematisch sieht die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens wie folgt aus:

Allgemeines Schema der StnP Bestimmung der steuerbaren Einkünfte

Immobilieneinkünfte Einkünfte aus beweglichen Gütern

Verschiedene Einkünfte

Berufseinkünfte

Indexierte (und neu bewertete) Katastereinkommen

Dividenden

Unterhalts-leistungen

Entlohnungen der Arbeitnehmer

Zinsen Ersatzeinkünfte

Nettomieterträge Sonstige verschie-dene Einkünfte

Entlohnungen der Unternehmensleiter

Entlohnungen mithelfende Ehepartner

Gewinne und Profite Abzuziehen - Zinsen von Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung)

Abzuziehen Sozialbeiträge Berufliche

Werbungskosten

Steuermaßnahmen Berufliche Verluste Nettobetrag Berufseinkünfte Getrennte Besteuerung

GESAMTBERTRAG DER NETTOEINKÜNFTE

Nachzahlungen Im Voraus gezahltes

Urlaubsgeld Abfindungs-

entschädigungen Berufliche Mehrwerte Kapital Pensionspläne und langfristiges

Sparen

Gezahlte Unterhaltsleistungen Abzug auf den Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte

GLOBAL

STEUERPFL. EINKOMMEN

Siehe Steuerberechnungsschema Abschnitt 1.4., Seite 66

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 24 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.1. Wer ist steuerpflichtig und wo?

Die Steuer der natürlichen Personen ist von den Einwohnern des Königreichs geschuldet, das heißt von den Personen, die ihren Wohnsitz in Belgien haben, oder, wenn sie dort keinen Wohnsitz haben, ihren Vermögenssitz (3). Bis zum Beweis des Gegenteils gelten alle natürlichen Personen, die im Nationalregister eingetragen sind, als Einwohner des Königreichs. Der Steuerpflichtige unterliegt der regionalen Zuschlagsteuer der Region, in der er am 1. Januar des Steuerjahres seinen Steuerwohnsitz hat (1. Januar 2016 für Einkommen 2015). Bei einem Wechsel des Steuerwohnsitzes von einer Region in eine andere im Laufe des Jahres ist die Situation am 1. Januar des Steuerjahres maßgebend. Es gibt also nur einen möglichen Steuerwohnsitz pro Steuerjahr. Der "Wohnsitz" ist ein Tatbestand, der sich aus dem Verbleib oder dem tatsächlichen Wohnen ergibt. Als "Vermögenssitz" gilt der Ort, von dem aus die Güter, die dieses Vermögen bilden, verwaltet werden. Das vorübergehende Verlassen des Landes stellt keinen Wohnsitzwechsel dar. Die Gemeinde, in der der Steuerpflichtige am 1. Januar des Steuerjahres wohnhaft ist, ist die "Gemeinde der Besteuerung", aufgrund derer der Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel festlegt wird. Für Ehepaare ist die getrennte Besteuerung des Einkommens die allgemeine Regel, jedoch werden beide gemeinsam veranlagt, wodurch Ehepaare weiterhin Anrecht auf den Ehequotienten und andere Möglichkeiten zur Übertragung von Einkünften oder Befreiungen zwischen Ehepartnern haben. Gesetzlich Zusammenwohnende sind Ehepartnern gleichgestellt. Im Folgenden umfasst der Begriff "Ehepartner" also auch die gesetzlich zusammenwohnenden Partner. Für Ehepartner ist also die gemeinsame Veranlagung die Regel. Dies äußert sich in einer gemeinsamen Erklärung. Es gibt jedoch getrennte Veranlagungen und somit getrennte Erklärungen:

- für das Jahr der Heirat oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr der Scheidung oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - ab dem Jahr, das dem Jahr der tatsächlichen Trennung der Ehepartner oder der

gesetzlich zusammenwohnenden Partner folgt, sofern diese Trennung nicht während des Besteuerungszeitraums rückgängig gemacht wurde.

Für das Sterbejahr kann zwischen gemeinsamer Veranlagung und getrennter Veranlagung gewählt werden. Diese Wahl trifft der hinterbliebene Ehepartner oder die Erben, wenn beide Eheleute gestorben sind. Die Wahl erfolgt mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung. Die gemeinsame Veranlagung muss ausdrücklich gewählt werden: Ansonsten gilt die getrennte Veranlagung.

1.2. Festlegung der Nettoeinkünfte

Das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Einkünften aus unbeweglichen und beweglichen Gütern, verschiedenen Einkünften und Berufseinkünften. Für jede dieser Kategorien bestehen spezifische Regeln zur Festlegung der Nettoeinkünfte (Einkünfte nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten): Diese Regeln werden hiernach beschrieben.

3 Mit dem neuen Finanzierungssondergesetz ist der Begriff des Vermögenssitzes ein zusätzliches Kriterium

geworden, das nur an zweiter Stelle geltend gemacht wird.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 25

1.2.1. Einkünfte aus Immobilien

A. Allgemeine Regeln

Der steuerpflichtige Betrag von Immobilieneinkünften wird getrennt pro Ehepartner festgelegt und die gemeinsamen Güter werden 50/50 zwischen Ehepartnern aufgeteilt. Die 50/50-Aufteilung gilt im Fall einer Ehe unter dem gesetzlichen Güterstand ebenfalls für die Einkünfte aus eigenen Immobilien. Die steuerpflichtigen Einkünfte werden je nach Fall aufgrund des Katastereinkommens oder des Mietpreises festgelegt. Anschließend erhält man den Nettobetrag durch Abzug der Zinsen auf Anleihen (andere Immobilien als die eigene Wohnung).

DER STEUERPFLICHTIGE BETRAG

Die Grundlage ist das Katastereinkommen: Es stellt das jährliche Nettoeinkommen der Immobilie zum Preis des Bezugsjahres der letzten Katasterangleichung dar. Dieses Bezugsjahr ist 1975, aber seit 1990 wird das Katastereinkommen indexiert. Für das Jahr 2015 beträgt der Indexierungskoeffizient 1,7057. Der steuerpflichtige Betrag hängt von der Nutzung des Gebäudes ab. In Tabelle 1.1. werden die verschiedenen möglichen Situationen für bebaute unbewegliche Güter aufgeführt.

Tabelle 1.1. Immobilieneinkünfte: Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages

Wie wird die Immobilie genutzt? Steuerpflichtiges Einkommen

a. Das Gebäude ist die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen.

Das Katastereinkommen der eigenen Wohnung ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr steuerpflichtig.

b. Das Gebäude ist nicht das Wohnhaus des Steuerpflichtigen, wurde aber auch nicht vermietet (z.B. eine Zweitwohnung).

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

c. Das Gebäude wurde vom Eigentümer zur Ausübung seiner Berufstätigkeit genutzt.

Kein steuerpflichtiges Immobilieneinkommen: Es gilt als in den Einkünften aus der Berufstätigkeit einbegriffen.

d. Das Gebäude wurde an eine natürliche Person vermietet, die es nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

e.

Das Gebäude wurde vermietet: - an eine natürliche Person, die es zur

Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzt

- an eine Gesellschaft (*)

- an andere juristische Personen, außer Fall (f)

Der Mietpreis, verringert um 40 % pauschale Kosten, ABER - die Kosten dürfen sich nicht auf mehr als

zwei Drittel des Betrags belaufen, der 4,23 mal das Katastereinkommen beträgt

- der Netto-Mietpreis darf nicht geringer sein als das um 40 % erhöhte indexierte Katastereinkommen.

f.

Das Gebäude wurde an eine juristische Person, die keine Gesellschaft ist, vermietet, die es wiederum an eine (oder mehrere) natürliche Person(en) untervermietet, die es ausschließlich als Wohnung nutzen.

Das indexierte Katastereinkommen wird um 40 % erhöht

(*) Unter Vorbehalt der Regel zur Requalifizierung von Einkünften. Für Sonderbestimmungen siehe hiernach.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 26 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für Grundstücke:

- Die Fälle (a) und (f) sind natürlich nicht anwendbar. - In den Fällen (b) und (d) gilt die Erhöhung des Katastereinkommens um 40 % nicht. - Im Fall (e) wird das steuerpflichtige Einkommen festgelegt, indem 10 % Pauschalkosten

vom Bruttomietpreis abgezogen werden. - Für Verpachtungen wird der steuerpflichtige Betrag auf das indexierte

Katastereinkommen beschränkt, sofern die Grundstücke gemäß den Rechtsvorschriften über den Landpachtvertrag verpachtet sind.

AUFHEBUNG DES GEWÖHNLICHEN ZINSABZUGS

Der Abzug der Zinsen bezüglich der eigenen Wohnung von den Immobilieneinkünften ist seit Steuerjahr 2015 aufgehoben. Einerseits sind die Regionen künftig alleine zuständig für Steuervorteile bezüglich der eigenen Wohnung und andererseits dürfen sie keine Vorteile gewähren, die die Besteuerungsgrundlage beeinflussen. Im Rahmen der Stand-Still-Klausel für Zinsen auf vor 1. Januar 2015 aufgenommene Schulden wird der gewöhnliche Zinsabzug jedoch in eine regionale Steuerermäßigung umgewandelt (siehe weiter unten).

REGIONALER GEWÖHNLICHER ZINSABZUG

Es handelt sich um die regionale Umsetzung des ehemaligen gewöhnlichen Zinsabzugs. Die Zinsen berechtigen zu einer Steuerermäßigung für einen Betrag, der dem "Nettoeinkommen aus Immobilien" entspricht. Die Steuerermäßigung wird zum Steuersatz von 40 % gewährt (4). Nur die Flämische Region gewährt diese Ermäßigung noch für Zinsen von 2015 aufgenommenen Anleihen.

AUFHEBUNG DER ANRECHNUNG DES IMMOBILIENSTEUERVORABZUGS – UMWANDLUNG IN REGIONALE STEUERERMÄßIGUNG FÜR "ANRECHNUNG IV"

Die Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs wurde aufgehoben (5) und in eine regionale Steuerermäßigung umgewandelt, die berechnet wird in Funktion der für die eigene Wohnung gezahlten Zinsen nach Anwendung der regionalen Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen. Die Steuerermäßigung beträgt 12,5 % der berücksichtigten Zinsen und Gebühren und gilt im Prinzip für vor 01.01.2005 aufgenommene Anleihen, jedoch mit einer Übergangsregelung für nach diesem Datum aufgenommene Anleihen, wenn noch eine andere vor 01.01.2005 aufgenommene Anleihe lief und wenn für die neue Anleihe der Wohnungsbonus nicht gewählt wurde.

4 Sie wird nur für Zinsen auf vor 1. Januar 2015 aufgenommene Anleihen oder Schulden gewährt, außer in der

Flämischen Region, in der die Maßnahme auch für 2015 aufgenommene Anleihen gültig ist. 5 Vor dem neuen FSG war nur noch der Immobiliensteuervorabzug in Bezug auf das steuerpflichtige

Katastereinkommen des Wohnhauses anrechenbar, wenn dieser Vorabzug tatsächlich geschuldet war. Der anrechenbare Betrag durfte 12,5 % des Teils des Katastereinkommens, der in die Besteuerungsgrundlage aufgenommen wurde, nicht übersteigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 27

Begriff eigene Wohnung im Sinne des FSG Der Begriff eigene Wohnung ist im neuen FSG definiert (und nicht mehr im Einkommensteuergesetzbuch). Unter eigene Wohnung versteht man die 2015 als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher persönlich bewohnte Wohnung oder die Wohnung, die aus einem der folgenden Gründe nicht persönlich bewohnt wurde: berufliche Gründe, soziale Gründe, gesetzliche oder vertragliche Hindernisse, Fortschritt der Bau- oder Renovierungsarbeiten. Die eigene Wohnung beinhaltet nicht den Teil der Wohnung, der während des Besteuerungszeitraums für die Ausübung der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen oder eines Mitglieds seines Haushalts verwendet wird. Wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil der Wohnung persönlich bewohnt, ist ebenfalls nur dieser Teil als eigene Wohnung zu betrachten. Ab Steuerjahr 2015 kann der Steuerpflichtige nicht mehr die als eigene Wohnung zu betrachtende Wohnung wählen, wenn er persönlich mehr als eine Wohnung bewohnt. Es handelt sich von Amts wegen um die Wohnung, wo er seinen Steuerwohnsitz hat. Übergang von einer monatlichen Beurteilung zu einer täglichen Beurteilung der eigenen Wohnung (und der anderen Immobilieneinkünfte) In der alten monatlichen Beurteilung war im Fall eines Wechsels in der Eigentumslage die am 16. des Monats festgehaltene Situation maßgebend. Von nun an wird die Anerkennung als eigene Wohnung von Tag zu Tag beurteilt. Dies ist von Bedeutung im Bereich der Befreiung des Katastereinkommens. Somit kann sich ein regionaler Steuervorteil während eines selben Besteuerungszeitraums in einen föderalen Steuervorteil wandeln, wenn eine Wohnung ihren Status als eigene Wohnung in einem Besteuerungszeitraum verliert.

B. Einige besondere Regeln

- Immobilieneinkünfte umfassen auch die bei Begründung oder Abtretung eines Erbpacht- oder Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern erhaltenen Beträge. Beträge, die für den Erwerb solcher Rechte bezahlt wurden, sind abziehbar, außer wenn sie die eigene Wohnung betreffen (regionale Steuerermäßigung in diesem Fall).

- Wenn eine natürliche Person, die Geschäftsführer in einer Gesellschaft ist, dieser Gesellschaft eine Immobilie vermietet, können Mietpreis und erhaltene Mietvorteile als berufliche Einkünfte requalifiziert werden: Sie gelten dann nicht mehr als Immobilieneinkünfte sondern als Einkünfte des Unternehmensleiters für den eventuellen Teil dieser Einkünfte, der 7,05 Mal das Katastereinkommen übersteigt (6).

- Wenn eine vermietete Immobilie vom Mieter teilweise zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt wird, wird die Besteuerungsgrundlage anhand des Mietpreises für das ganze Gebäude festgelegt, es sei denn ein registrierter Mietvertrag legte den beruflichen und privaten Teil fest: In diesem Fall unterliegt jeder Teil seinem eigenen Besteuerungssystem.

6 Das entspricht 5/3 des "neu bewerteten" Katastereinkommens, d. h. multipliziert mit 4,23.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 28 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Wenn ein Gebäude möbliert vermietet wird und der Vertrag keine getrennten Mietpreise für Gebäude und Mobiliar vorsieht, gelten 60 % des Bruttomietpreises als Immobilieneinkünfte, die anhand der Regeln aus Tabelle 1.1. besteuert werden, die übrigen 40 % gelten als Einkommen aus beweglichen Gütern (7).

- Wenn eine nicht möblierte Immobilie während mindestens 90 Tagen vollständig ungenutzt und ertraglos war, wird das steuerpflichtige Katastereinkommen proportional zu Dauer von Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit verringert.

1.2.2. Einkünfte aus beweglichen Gütern

Der Leser findet hier die Situation für Steuerjahr 2016 (Einkommen 2015). Für ab 1. Januar 2016 zuerkannte Einkünfte kann er sich auf das Kapitel "Mobiliensteuervorabzug" beziehen. Das besondere Besteuerungssystem für Urheberrechte ist unter Buchstabe D hiernach beschrieben. Der Betrag der steuerpflichtigen Mobilieneinkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß dem Vermögensrecht aufgeteilt. Im Rahmen des neuen FSG wird die Steuer auf Mobilieneinkünfte nicht um den Autonomiefaktor von 25,99 % verringert und sie fällt nicht in die Berechnungsgrundlage der regionalen Zuschlaghundertstel. Der "Korb der Mobilieneinkünfte" beinhaltet Dividenden, Zinsen, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Konzession von beweglichen Gütern, Einkünfte aus Lose in Bezug auf Anleihepapiere, als Einkünfte verschiedener Art besteuerte Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere. Unterliegen dagegen den regionalen Zuschlaghundertsteln: in Leib- oder Zeitrenten enthaltene Einkünfte, Einkünfte aus Urheberrechten, Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger an einer Immobilie anzubringen, Einkünfte aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts.

A. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung nicht verpflichtend ist

Im Allgemeinen unterliegen Dividenden, Einkünfte aus Kassenbons, Geldeinlagen, Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren bei ihrer Vereinnahmung dem Mobiliensteuervorabzug. Derartige Einkünfte müssen nicht erklärt werden. Im Fall geringer Einkünfte können diese Einkünfte aus beweglichen Gütern jedoch erklärt werden, um die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs beanspruchen zu können sowie gegebenenfalls die Erstattung des Überschusses des an der Quelle einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

B. Mobilieneinkünfte, deren Erklärung verpflichtend ist

Bestimmte Mobilieneinkünfte sind immer zu erklären. Dabei handelt es sich um: - Einkünfte ausländischer Herkunft, die direkt im Ausland vereinnahmt wurden, - Zinsen aus gewöhnlichen Spareinlagen, die den ersten steuerfreien Teilbetrag

übersteigen (siehe unten),

7 Es handelt sich um ein Mobilieneinkommen, dessen Erklärung verpflichtend ist, siehe 1.2.2.B.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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- Einkünfte aus in Genossenschaften oder Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investierten Kapitalien, die den ersten steuerfreien Teilbetrag übersteigen (siehe unten),

- Einkünfte aus Urheberrechten und ähnlichen Rechten, - andere Einkünfte, die dem Mobiliensteuervorabzug nicht unterliegen, wie Einkünfte, die in

Leib- oder Zeitrenten enthalten sind, Beträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung oder Überlassung aller beweglichen Güter und Einkünfte aus Hypothekenforderungen auf in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern.

C. Nicht steuerpflichtige Mobilieneinkünfte

Hier die am häufigsten vorkommenden Fälle: - der erste Einkommensteilbetrag von 1.880 Euro pro Ehepartner aus gewöhnlichen

Sparbüchern. Die Freistellung wird ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag der Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Voraussetzungen erfüllen wie diejenigen, die für in Belgien eröffnete Einlagen gefordert sind;

- der erste Einkommensteilbetrag von 190 Euro pro Ehepartner aus Kapitalvermögen, das in Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassen sind, oder in zugelassenen Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung investiert wurde.

Sind ebenfalls nicht steuerpflichtig, Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE (SNCB/NMBS) und Staatspapieren, ausgegeben (vor 1962) unter Befreiung von Real- und Personensteuern, bzw. von sämtlichen Steuern.

D. Urheberrechte

Es handelt sich um Einkünfte aus der Abtretung oder Überlassung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten, sowie von gesetzlichen Lizenzen oder Zwangslizenzen, erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über Urheberrechte und ähnliche Rechte, oder in vergleichbaren Verfügungen ausländischen Rechts (hiernach als «Urheberrechte» bezeichnet). Urheberrechte unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug, ganz gleich ob sie berufsbezogen sind oder nicht. Sind die Urheberrechte berufsbezogen, werden sie dennoch für den ersten Teilbetrag von 57.270 Euro endgültig als Einkünfte aus beweglichen Gütern besteuert. Der Teil der Bruttourheberrechte, der 57.270 Euro übersteigt, wird im Prinzip als Berufseinkünfte besteuert. Wenn der Abzug der tatsächlichen Kosten nicht geltend gemacht wurde, erhält man den steuerpflichtigen Betrag nach Abzug eines pauschalen Kostenbetrags, der wie folgt berechnet wird: - 50 % auf den ersten Teilbetrag von 15.270 Euro, - 25 % auf den Teilbetrag zwischen 15.270 und 30.540 Euro, - 0 % darüber. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden, selbst wenn Mobiliensteuervorabzug darauf einbehalten wurde.

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E. Besteuerungsmodalitäten

Bei Mobilieneinkünften ist der Bruttobetrag steuerpflichtig, d. h. vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs und vor Abzug von Inkasso- und Aufbewahrungskosten. Mobilieneinkünfte können in den Genuss einer getrennten Veranlagung kommen und zwar zu folgenden Sätzen:

Tabelle 1.2 Steuersätze der wichtigsten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern

(Einkommen 2015)

DIVIDENDEN

Dividenden aus einer Kapitalherabsetzung, die aus der Einbringung von Dividenden mit einem Vorabzug von 10 % resultiert (8)

17 %

Dividenden aus Wohnungsinvestmentgesellschaften 15 %

Aus der Liquidationsrücklage entnommene Dividenden 15 % / 5 % / steuerfrei

Dividenden bestimmter Aktien von KMB-Gesellschaften (VVPR-bis-Regelung) 20 % oder 15 %

Sonstige Dividenden 25 %

ZINSEN

Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen 15 %

Zinsen aus Staatsbons 24.11.2011 – 02.12.2011 15 %

An thematische Volksanleihen gebundene Zinsen 15 %

Sonstige Zinsen 25 %

GEBÜHREN, LEIB- ODER ZEITRENTEN 25 %

URHEBERRECHTE 15 % Die vollständige Globalisierung wird jedoch angewandt, wenn sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, und nur in diesem Fall werden die Inkasso- und Aufbewahrungskosten abgezogen. Die Steuer wird um die Gemeindezuschlaghundertstel erhöht mit Ausnahme der Steuer auf Zinsen und Dividenden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte aus beweglichen Gütern (oder die verschiedenen Einkünfte beweglicher Art) global oder getrennt besteuert werden.

1.2.3. Verschiedene Einkünfte

Diese dritte Kategorie steuerpflichtiger Einkommen umfasst Einkünfte, denen gemeinsam ist, dass sie außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezogen wurden. Unter den verschiedenen hiernach aufgeführten Einkunftskategorien können nur die "laufenden" Unterhaltsleistungen (also keine ausstehenden Beträge) global besteuert werden. Alle anderen verschiedenen Einkünfte werden getrennt besteuert (9). Der Betrag der steuerpflichtigen verschiedenen Einkünfte wird für jeden Ehepartner getrennt festgelegt. Eventuelle gemeinsame Einkünfte werden gemäß Vermögensrecht aufgeteilt.

8 Siehe Kapitel "Mobiliensteuervorabzug", Seite 152 9 Die für Steuerjahr 2016 geltenden Steuersätze sind in Tabelle 1.17, Seite 75 aufgeführt.

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UNTERHALTSLEISTUNGEN

Die im Laufe des Besteuerungszeitraums erhaltenen Unterhaltsleistungen sind zu 80 % des vereinnahmten Betrags global steuerpflichtig (10). Ausstehende Beträge von Unterhaltsleistungen sind ebenfalls zu 80 % des vereinnahmten Betrags steuerpflichtig. Sie können jedoch getrennt besteuert werden, wenn sie infolge eines rückwirkenden Urteils gezahlt wurden.

GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE

Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt wurden. Sie umfassen jedoch nicht: - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, - Gewinne aus Spielen und Lotterien. Gelegentliche Gewinne und Profite sind steuerpflichtig in Höhe des bezogenen Betrags, nach Abzug der tatsächlich getragenen Kosten.

PREISE UND ZUSCHÜSSE

Ebenfalls steuerpflichtig als "verschiedene Einkünfte" sind Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, die Wissenschaftlern, Schriftstellern oder Künstlern von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zuerkannt werden (11). Diese Einkünfte sind steuerpflichtig für den tatsächlich bezogenen Betrag, erhöht um den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. Auf Renten und Pensionen können keine Abzüge berechnet werden. Preise und Zuschüsse (12) sind steuerpflichtig für den Teil, der 3.820 Euro übersteigt.

AN FORSCHER GEZAHLTE VERGÜTUNGEN

Gelten ebenfalls als verschiedene Einkünfte, persönliche Vergütungen, die aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern von einer Universität, einer Hochschule, dem „Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung“ - FFWF, dem « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek – Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS oder dem « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen » gezahlt oder zugeteilt wurden. Diese Vergütungen werden auf ihren Nettobetrag besteuert, d. h. auf den Bruttobetrag abzüglich 10 % Kosten. Auf diese Vergütungen ist ein Berufssteuervorabzug geschuldet.

10 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift bezogene Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung bezogen wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen vergleichbar sind.

11 Außer diese Vereinigungen wären durch einen im Ministerrat beratenen KE anerkannt 12 Bei Zuschüssen, deren Zuweisung über mehrere Jahre gestaffelt ist, kommt der Steuerpflichtige nur für die

ersten zwei Jahre in den Genuss des Freibetrags.

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MEHRWERTE AUF BEBAUTE UNBEWEGLICHE GÜTER

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Die Immobilie liegt in Belgien. - Es handelt sich nicht um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen. - Die entgeltliche Veräußerung (das heißt hauptsächlich Verkauf) findet entweder binnen

fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs statt oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.

Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung des Gesamterwerbspreises und der Erwerbskosten von 5 % pro ganzes

Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen Erwerbsdatum und

Veräußerungsdatum hat durchführen lassen.

MEHRWERTE AUF GRUNDSTÜCKE

Diese Mehrwerte sind als verschiedene Einkünfte nur unter nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: - Das Grundstück liegt in Belgien. - Die entgeltliche Veräußerung findet entweder binnen acht Jahren ab Datum des

entgeltlichen Erwerbs statt oder binnen drei Jahren ab Schenkungsurkunde bzw. binnen acht Jahren ab Datum des entgeltlichen Erwerbs durch den Schenker.

Der steuerpflichtige Betrag wird auf Grundlage des Veräußerungspreises berechnet, von dem Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr.

ERZIELTER MEHRWERT BEI ABTRETUNG EINES GEBÄUDES, DAS AUF EINEM ENTGELTLICH ERWORBENEN GRUNDSTÜCK ERRICHTET WURDE

Dieser Mehrwert ist nur unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen steuerpflichtig: Es handelt sich um eine in Belgien gelegene Immobilie. - Deren Bau begann binnen fünf Jahren ab Datum des entgeltlichen Grundstückserwerbs

seitens des Steuerpflichtigen oder des Schenkers. - Die entgeltliche Veräußerung findet innerhalb von fünf Jahren ab Datum der ersten

Ingebrauchnahme oder Vermietung des gesamten Gutes statt. Der steuerpflichtige Betrag wird ab Veräußerungspreis berechnet, wovon Folgendes abgezogen wird: - der Erwerbspreis und die Erwerbskosten, - eine Aufwertung dieses Betrags von 5 % pro ganzes Besitzjahr, - die Kosten für Arbeiten, die der Eigentümer zwischen dem Datum der ersten Ingebrauchnahme

oder der Vermietung und dem der Veräußerung hat durchführen lassen.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 33

ERZIELTE MEHRWERTE BEI ENTGELTLICHEN ÜBERTRAGUNGEN VON BEDEUTENDEN BETEILIGUNGEN

Diese sind als verschiedene Einkünfte nur dann steuerpflichtig, wenn sie bei Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen (mehr als 25 %) an ausländische Gesellschaften oder an juristische Personen, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassen sind, erzielt wurden. Der steuerpflichtige Betrag ist die Differenz zwischen Übertragungspreis und eventuell neu bewertetem Erwerbspreis (13). Die nachstehenden Einkünfte bilden die Kategorie der verschiedenen Einkünfte beweglicher Art. Es handelt sich um Lose in Bezug auf Anleihepapiere, Einkünfte aus der Untervermietung von oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter, Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen und Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts.

LOSE IN BEZUG AUF ANLEIHEPAPIERE

Diese Einkommensart ist sehr selten, da die Praxis der Losanleihen in Vergessenheit geraten ist. Sie sind steuerpflichtig in Höhe des erhaltenen Nettobetrags, zuzüglich des tatsächlichen oder fiktiven MStV.

EINKÜNFTE AUS UNTERVERMIETUNG UND AUS ABTRETUNG EINES IMMOBILIENMIETVERTRAGS

Einkünfte aus Untervermietung oder aus Abtretung eines Immobilienmietvertrags sind steuerpflichtig in Höhe des Bruttoeinkommens aus der Untervermietung, abzüglich der tatsächlichen Werbungskosten und der gezahlten Miete.

ÜBERLASSUNG DES RECHTS, WERBETRÄGER ANZUBRINGEN

Der steuerpflichtige Betrag ist der erhaltene Betrag, abzüglich der tatsächlichen Werbungskosten oder der pauschalen Werbungskosten in Höhe von 5 %.

ERTRÄGE AUS DER VERPACHTUNG DES JAGD-, FISCHEREI- UND VOGELFANGRECHTS

Der steuerpflichtige Betrag dieser Einkünfte ist der erhaltene Betrag.

1.2.4. Berufseinkünfte

Es gibt sieben Kategorien von Berufseinkünften: 1. Entlohnungen von Arbeitnehmern, 2. Entlohnungen von Unternehmensleitern, 3. Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern (ohne eigenem Sozialstatut) (14), 4. Gewinne aus Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieben, 5. Profite aus freiberuflichen Tätigkeiten, 6. Gewinne und Profite aus einer vorherigen Berufstätigkeit, 7. Ersatzeinkünfte: Pensionen, System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (ehemalige

Frühpensionen), Arbeitslosengelder, Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung usw.,

13 Die Neubewertung betrifft nur die Erwerbe vor 1949. 14 Es handelt sich um mithelfende Ehepartner, die eine Berufstätigkeit ausüben, die ihnen keine eigenen

Ansprüche auf Leistungen im Rahmen einer Pflichtregelung für Pensionen, Familienbeihilfen und Kranken- und Invalidenversicherung begründet, die mindestens gleichwertig sind mit denen des Sozialstatuts der Selbstständigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 34 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Steuerpflichtige, der Gewinne oder Profite erklärt, kann seinem mithelfenden Ehepartner Entlohnungen zuweisen. Diese Entlohnungszuweisung (mithelfende Ehepartner "neue Regelung", Artikel 33 EStGB 92) besteht gleichzeitig mit dem System des Anteils an den mithelfenden Ehepartner (mithelfende Ehepartner "alte Regelung", Artikel 86 EStGB 92) aber beide Regelungen sind nicht kumulierbar. Die Entlohnungen, die der mithelfende Ehepartner erhält, gelten als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit (15). Der Nettobetrag der Berufseinkünfte wird, wie hiernach beschrieben, in sechs Schritten ermittelt: - Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, - Abzug der tatsächlichen oder pauschalen beruflichen Werbungskosten, - Befreiungen wirtschaftlicher Art: Es handelt sich unter anderem um steuerliche

Maßnahmen zur Förderung von Investitionen und/oder Beschäftigung. - Anrechnung von Verlusten, - Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten, - Ausgleich von Verlusten zwischen Ehepartnern.

A. Steuerpflichtige Einkünfte, steuerfreie Einkünfte: einige Erläuterungen

Es ist nicht möglich, hier alle Regeln zur Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens darzulegen: Wir beschränken uns auf die allgemeinen Regeln und auf die häufigsten Fälle, mit besonderem Augenmerk auf Lohn- und Ersatzeinkünfte. Lohneinkünfte sind Löhne, Gehälter und andere vergleichbare Entgelte, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden. Sie enthalten nicht die Erstattungen von eigenen Ausgaben des Arbeitgebers. Für Innovationsprämien wird eine zeitweilige Steuerbefreiung von der StnP gewährt. Diese Befreiung bezieht sich auf das Jahr 2015. Sie ist gekoppelt an die Einhaltung einiger Bedingungen. Unter anderem müssen diese Prämien für eine Neuheit gewährt werden, die für die normalen Tätigkeiten des Arbeitgebers, der die Prämie gewährt, einen tatsächlichen Mehrwert darstellt. Außerdem darf die Anzahl Arbeitnehmer, die diese Prämien erhalten, nicht mehr als 10 % der pro Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigten Anzahl Arbeitnehmer betragen (höchstens drei Arbeitnehmer für Unternehmen, die weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen). Die Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz sind zu Lasten des Arbeitnehmers: Die diesbezüglich verauslagten Kosten sind zudem als berufliche Werbungskosten abziehbar (siehe hiernach Absatz C). Wenn diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden, gilt die Erstattung im Prinzip als steuerpflichtiges Einkommen. Allerdings kann sie teilweise steuerfrei sein; die verschiedenen Möglichkeiten werden in nachfolgendem Schema detailliert aufgeführt.

15 Es handelt sich also auf steuerlicher Ebene um ein eigenes Berufseinkommen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 35

Tabelle 1.3 Wie wird der Freibetrag der Erstattungen der Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum

Arbeitsplatz seitens des Arbeitgebers ermittelt?

Abzug von pauschalen beruflichen Werbungskosten

Abzug von tatsächlichen beruflichen Werbungskosten

Fahrten mit dem Fahrrad: steuerfreie Entschädigung in Höhe von maximal 0,22 Euro/km

Fahrten mit dem Fahrrad: - steuerfreie Entschädigung in Höhe von maximal

0,22 Euro/km - abziehbare Fahrradkosten begrenzt auf

0,22 Euro/km Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Gesamtbetrag der Entschädigung oder die Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei.

Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig. Die anfallenden Kosten sind abziehbar, in Ermangelung von Beweisen werden sie auf 0,15 Euro pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz festgelegt, wobei die Entfernung 100 km nicht überschreiten darf.

Bei vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern organisierter gemeinschaftlicher Beförderung: die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist prorata temporis in Höhe des Preises einer Wochenkarte für die Zugfahrt erster Klasse (16) zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz steuerfrei.

Andere Beförderungsarten: Die Entschädigung ist bis 380 Euro steuerfrei.

Autokosten sind abziehbar als tatsächliche Werbungskosten, sie sind jedoch begrenzt auf 0,15 Euro/km. Die vom Arbeitgeber gewährte Entschädigung ist steuerpflichtig, mit Ausnahme der Fahrradvergütung.

Lohneinkünfte enthalten Abfindungsentschädigungen, ausstehende Beträge und im Voraus gezahltes Urlaubsgeld. Diese Einkünfte sind jedoch getrennt steuerbar. Es wurde eine neue Steuerbefreiung in Bezug auf Entlassungsausgleichsentschädigungen eingeführt. Diese werden vom LAAB gezahlt, um einen Schaden auszugleichen, den ein (vor 1. Januar 2014 beschäftigter) entlassener Arbeiter erlitten hat aufgrund der Tatsache, dass ein Teil seiner Kündigungsfrist nach den ungünstigeren ehemaligen Regeln (17) berechnet wurde. Arbeitnehmer, die eine Entlassungsausgleichsentschädigung erhalten, haben kein Anrecht mehr auf die Kündigungszulage zu Lasten des LAAB (siehe hiernach). Die Kündigungszulage, auf die gekündigte Arbeiter (die vor 1. Januar 2014 eingestellt wurden) Anrecht zu Lasten des LAAB haben, ist frei von Steuern und Sozialabgaben (18). Die Befreiung gilt für ab 1. Januar 2012 erhaltene Zulagen, «sofern die Kündigung durch den Arbeitgeber frühestens am 1. Januar 2012 zugestellt wurde». Sobald der Arbeitnehmer jedoch Anrecht auf die Entlassungsausgleichsentschädigung hat, verliert er sein Anrecht auf die Kündigungszulage. Vergütungen für Leistungen im Rahmen von lokalen Beschäftigungsagenturen sind bis zu 4,10 Euro pro geleistete Stunde steuerfrei. 16 Künftig wird das Monatsabonnement erster Klasse berücksichtigt (ab Einkünfte 2016). 17 Die neuen, ab 1. Januar 2014 geltenden Regeln sehen in der Tat eine längere Kündigungsfrist für entlassene

Arbeiter vor. Die neuen Kündigungsfristen sind jedoch nur dann vollständig anwendbar, wenn der Arbeitsvertrag nach 31. Dezember 2013 beginnt.

18 Die Kündigungszulage gilt für Arbeitnehmer, die durch Arbeitsvertrag für Arbeiter, Dienstleistungsschecks oder Hausangestellte gebunden sind, deren Vertrag mittels ab 1. Januar 2012 zugestellter Kündigung beendet wurde.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Lohneinkünfte enthalten Vorteile jeglicher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung der Berufstätigkeit bezogen werden: Dieses Prinzip erstreckt sich übrigens auf alle Kategorien von Berufseinkünften. Die Beteiligung des Arbeitgebers an Mahlzeitschecks in Höhe von 5,91 Euro pro Scheck (19), und an Sport-/Kulturschecks in Höhe von 100 Euro pro Jahr stellen einen Sozialvorteil dar, der unter bestimmten Bedingungen für den Begünstigten steuerfrei ist. Öko-Schecks können ebenfalls steuerfrei sein. Diese Schecks müssen auf Namen lautend sein und im Rahmen eines sektoriellen kollektiven Arbeitsabkommens oder auf betrieblicher Ebene gewährt werden. Mangels Kollektivabkommen ist eine schriftliche individuelle Vereinbarung erforderlich. Die Befreiung ist auf 250 Euro pro Jahr begrenzt. Das System der einmaligen ergebnisgebundenen Vorteile oder «Lohnbonus» ist steuerfrei Dieser Bonus ist eine zusätzliche Vergütung, die allen Arbeitnehmern bzw. einer Arbeitnehmergruppe des Unternehmens gewährt wird und der an das Unternehmensergebnis gebunden ist, genauer gesagt, an vorher definierte finanzielle oder nicht finanzielle Ziele, die jedoch objektiv nachprüfbar sein müssen. Die Durchführungsbestimmungen müssen in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgehalten sein oder, für Unternehmen ohne Gewerkschaftsvertretung, Gegenstand eines Beitrittsverfahrens sein. Dieses Verfahren ist begrenzt auf die Arbeitnehmer, die vom Bonus betroffen sind und unterliegt dem sektoriellen paritätischen Abkommen. Die Steuerbefreiung ist auf maximal 2.722 Euro pro Arbeitnehmer festgelegt. Auf sozialer Ebene besteht immer eine Befreiung von den gewöhnlichen Sozialbeiträgen, aber für Vorteile, die ab 1. Januar 2013 gezahlt oder zugeteilt werden, ist ein Solidaritätsbeitrag von 13,07 % auf die tatsächlich gewährten Vorteile zu Lasten des Arbeitnehmers geschuldet, und zwar bis zu einem jährlichen sozialen Höchstbetrag (3.131 Euro brutto). Die Arbeitgeberbeiträge sind begrenzt auf einen Sondersozialversicherungsbeitrag von 33 %. Der Teil des Bonus, der den Höchstbetrag übersteigt, wird dem Lohn gleichgestellt und unterliegt somit den gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträgen und den Steuern. Es gibt auch eine Sonderbesteuerungsregelung für Sportler und Freiwillige (Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer und Begleiter). Für diejenigen, die mindestens 26 Jahre alt sind, werden die Einkünfte, die sie aus dieser Tätigkeit beziehen, für den ersten Bruttoteilbetrag von 18.780 Euro getrennt zum Steuersatz von 33 % besteuert unter der Bedingung, dass sie höhere Einkünfte aus einer anderen Berufstätigkeit beziehen. Diese Regelung ist nicht auf Entlohnungen von Unternehmensleitern anwendbar. Entlohnungen, die Sportlern gezahlt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt aber jünger als 26 Jahre sind, werden für einen ersten Bruttoteilbetrag von 18.780 Euro getrennt an 16,5 % besteuert. Entschädigungen, die Künstlern gewährt und im Rahmen künstlerischer Tätigkeiten "in kleinem Umfang" auf sozialem Gebiet als pauschale Kostenvergütungen betrachtet werden, sind bis zu 2.444,74 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung geschieht in Übereinstimmung mit der Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen und gilt nur, wenn diese Entschädigungen als berufliche Einkünfte oder verschiedene Einkünfte angesehen werden. Im Rahmen des 2015 umgesetzten Horeca-Plans sind Flexi-Lohn und Flexi-Urlaubsgeld auf steuerlicher und sozialer Ebene steuerfrei mit Ausnahme eines Sonderbeitrags von 25 % zu Lasten des Arbeitgebers.

19 Dieser Betrag wurde ab 1. Januar 2016 auf 6,91 Euro angehoben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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Besteuerungsregelung für Aktienoptionen (20)

Im Allgemeinen besteht ein Aktienoptionsplan darin, auf freiwilliger Basis Mitarbeitern eines Unternehmens die Optionsmöglichkeit zu gewähren, innerhalb einer bestimmten Frist Aktien oder Anteile dieses Unternehmens zu einem im Voraus festgelegten Preis, "Ausübungs- bzw. Basispreis" genannt, zu erwerben. Die Besteuerungsregelung für Aktienoptionen betrifft alle Gesellschaften und ist nicht auf börsennotierte Unternehmen begrenzt.

Die Zuteilung von Aktienoptionen gilt als steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art (VjA). Dieser Vorteil jeglicher Art ist ein steuerpflichtiges Einkommen ab der Zuteilung der Option und nicht erst dann, wenn sie tatsächlich ausgeübt wird.

Die Bewertung des Vorteils jeglicher Art erfolgt pauschal (21). Dieser wird pauschal auf 18 % des Wertes festgelegt, den die Aktien/Anteile, auf die sich die Optionen beziehen, zum Zeitpunkt des Angebotes haben. Dieser Prozentsatz wird um 1 % dieses Wertes pro Jahr oder Teil des Jahres, das oder der über das fünfte Jahr hinausgeht, erhöht. Wenn also ein Aktienoptionsplan vorsieht, dass die Option 7 Jahre nach ihrer Zuteilung ausgeübt werden kann, wird der Vorteil jeglicher Art pauschal auf 20 % des Aktienwertes zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt.

Diese Prozentsätze werden um die Hälfte verringert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Der Preis für die Optionsausübung muss zum Zeitpunkt des Angebotes definitiv festgelegt werden. - Die Option darf weder innerhalb der ersten drei Jahre ab Angebot noch 10 Jahre nach dem Angebot ausgeübt

werden. - Die Abtretung der Option zwischen Lebenden ist nicht erlaubt. - Das Risiko einer Wertminderung der Aktien und Anteile ist nicht gedeckt. - Die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, zugunsten derer die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

oder auf Aktien einer ihrer Muttergesellschaften.

Der so berechnete Vorteil ist ein global steuerpflichtiges Einkommen. Die daraus erfolgende Besteuerung ist endgültig, so dass eventuell verwirklichte Mehrwerte, bzw. bei Ausübung der Option festgestellte Mehrwerte, nicht besteuert werden.

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 erlaubt die Verlängerung des Ausübungszeitraums um höchstens 3 Jahre, ohne zusätzliche Steuerlast.

Um diese Möglichkeit beanspruchen zu können, müssen die Optionen folgende Bedingungen erfüllen:

- Sie müssen zuerkannt sein, das heißt, dass sie nicht vom Empfänger innerhalb von 60 Tagen ab Angebot abgelehnt wurden.

- Sie müssen angeboten worden sein zwischen 2. November 1998 und 31. Dezember 2002 einschließlich. - Die Optionen wurden noch nicht ausgeübt und der Ausübungszeitraum läuft noch. - Der Begünstigte muss sein Einverständnis geben und die Steuerverwaltung muss darüber von der

Gesellschaft, die die Optionen anbietet, unterrichtet werden.

Das Konjunkturgesetz vom 27. März 2009 ermöglicht erneut die Verlängerung des Ausübungszeitraums ohne zusätzliche Steuerlast für Aktienoptionspläne, die zwischen 1. Januar 2003 und 31. August 2008 abgeschlossen wurden. Die Bedingungen bleiben die gleichen wie die hiervor erwähnten, außer dass die Optionen zwischen 2. November 2002 und 31. August 2008 einschließlich angeboten worden sein müssen. Die Verlängerung für diese Aktienoptionspläne wird auf 5 Jahre erhöht, mit einem maximalen Steuerwert von 100.000 Euro. Unter "Steuerwert" versteht man den Wert des Vorteils jeglicher Art, der wie oben angegeben festlegt wird.

20 Für ab 1. Januar 2012 angebotene Optionen auf Aktien oder Anteile wurde der Prozentsatz für die pauschale

Festlegung des Wertes des Vorteils jeglicher Art von 15 % auf 18 % angehoben. 21 Wenn die Optionen an der Börse notiert oder gehandelt werden, wird der steuerpflichtige Vorteil in der Regel

nach dem letzten Schlusskurs der Option vor dem Tag des Angebots bestimmt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 38 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Besteuerungsregelung für Firmenwagen

Nachstehend folgt die Berechnung des Vorteils jeglicher Art aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens (einschließlich der Fahrten Wohnung – Arbeitsplatz). Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen hat ein Internet-Formular entwickelt, mit dessen Hilfe der Bürger die Berechnung dieses Vorteils jeglicher Art anfragen kann (22).

Diese Berechnung gilt für ab 1. Januar 2012 gewährte Vorteile jeglicher Art.

Der Vorteil jeglicher Art wird unter Anwendung eines CO2-Prozentsatzes auf 6/7 des Katalogwertes berechnet, das heißt:

Vorteil jeglicher Art = Katalogwert * % (CO2-Koeffizient) * 6/7

Der CO2-Basisprozentsatz beträgt 5,5 Prozent für eine CO2-Bezugsemission von 91 g/km für Dieselfahrzeuge und für eine CO2-Bezugsemission von 110 g/km für Fahrzeuge mit Benzin-, LPG- oder Erdgasmotor (ab 1. Januar 2015 auf die VJA anwendbare Koeffizienten).

Liegt die CO2-Emission über der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 erhöht, wobei der Höchstsatz bei 18 % liegt.

Liegt die CO2-Emission unter der Bezugsemission, wird der Basisprozentsatz um 0,1 % pro Gramm CO2 verringert, wobei der Mindestsatz bei 4 % liegt. Wird der Firmenwagen ausschließlich von einem Elektromotor angetrieben, entspricht der angewandte CO2-Prozentsatz dem geltenden Mindestsatz, das heißt 4 %.

Der Vorteil darf nie geringer sein als 1.250 Euro.

KATALOGWERT

Für sämtliche Firmenwagen wird eine einzige Definition des Katalogwertes angewandt, gleich ob es sich um im Neuzustand erworbene Fahrzeuge oder um Gebraucht- oder Leasingfahrzeuge handelt.

Der Katalogwert ist der Katalogpreis des Fahrzeugs im Neuzustand bei einem Verkauf an eine Privatperson einschließlich Sonderausstattungen und tatsächlich gezahlter (23) Mehrwertsteuer, ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen, Minderungen, Rabatten oder Nachlässen.

BERÜCKSICHTIGUNG DES ALTERS

Der festgelegte Katalogwert wird im Verhältnis zum Alter des Fahrzeugs um 6 % pro Jahr verringert, ohne dass die Verringerung 30 % übersteigen darf. Somit wird der ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs abgelaufene Zeitraum berücksichtigt.

(*) Ein angefangener Monat zählt als ganzer Monat. Beispiel: Das Datum der ersten Eintragung bei der Direktion

für Fahrzeugzulassungen fällt auf den 21. März 2012. Der zu berücksichtigende Prozentsatz des Katalogwertes beträgt 100 % vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2013 und 94 % ab 1. März 2013.

22 Das Formular steht auf folgender Adresse zur Verfügung: http://ccff02.minfin.fgov.be/webForm/public/atn-vaa.jsf 23 Die (fiktive) MwSt., die auf den Katalogpreis geschuldet gewesen wäre, wenn die Ermäßigungen,

Minderungen, Rabatte oder Nachlässe nicht im Rahmen der MwSt.-Berechnung berücksichtigt worden wären, wird also nicht berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 39

Auch wenn Ersatzeinkünfte in der Regel steuerpflichtig sind, sind bestimmte soziale Transferleistungen steuerfrei. Dabei handelt es sich um: - Eingliederungseinkommen, - gesetzliche Kinderzulagen, - Geburtsbeihilfen und gesetzliche Adoptionsprämien, - Beihilfen, die Behinderten in Ausführung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften zu

Lasten der Staatskasse gewährt werden, - Kriegspensionen, - Renten, bewilligt an Personen aufgrund eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer

Berufskrankheit, jedoch ohne Ausfall von Berufseinkünften. Die Rente ist automatisch steuerfrei, wenn der Invaliditätsgrad nicht größer als 20 % ist oder wenn sie zusätzlich zu einer Ruhestandspension bezahlt wird. Übersteigt der Invaliditätsgrad 20 %, wird die Befreiung im Prinzip auf diesen Prozentsatz begrenzt.

Urheberrechte werden für den Teilbetrag, der 57.270 Euro übersteigt, als Berufseinkünfte angesehen, wenn sie aus einer Berufstätigkeit stammen. Unterhalb dieses Grenzbetrags werden sie Mobilieneinkünften gleichgesetzt (24). Wie oben angegeben, wird der steuerpflichtige Betrag nach Anwendung einer Kostenpauschale bestimmt.

B. Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Entlohnungen von Arbeitnehmern, Unternehmensleitern und mithelfenden Ehepartnern sind steuerpflichtig für ihren Bruttobetrag, abzüglich der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge. Der steuerpflichtige Betrag von Gewinnen und Profiten wird in ähnlicher Weise bestimmt. Ersatzeinkünfte können in bestimmen Fällen Sozialversicherungsbeiträgen unterliegen: Diese werden dann abgezogen, um den steuerpflichtigen Bruttobetrag zu bestimmen. Der Sonderbeitrag zur Sozialen Sicherheit, der einbehalten wird auf Entlohnungen von Arbeitnehmern und Gleichgestellten, deren steuerpflichtiges Haushaltsnettoeinkommen 18.592,01 Euro pro Jahr übersteigt, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Sozialbeiträge und des Berufssteuervorabzugs. Im Gegensatz zu anderen Sozialbeiträgen ist er nicht abziehbar. Die Solidaritätsabgabe auf Pensionen, deren monatlicher Bruttobetrag 2.266,68 Euro (Pension Alleinstehende) / 2.620,56 Euro (Haushaltspension) übersteigt, wird dagegen Sozialbeiträgen gleichgestellt und ist somit steuerlich abziehbar.

C. Abzug von Werbungskosten

TATSÄCHLICHE WERBUNGSKOSTEN

Die Abziehbarkeit beruflicher Werbungskosten ist ein allgemeiner Grundsatz, der auf alle Einkommenskategorien, einschließlich Ersatzeinkünfte, angewandt wird. Abziehbare Ausgaben bzw. berufliche Werbungskosten sind diejenigen, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums getätigt oder getragen hat, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten bzw. zu behalten und deren Echtheit und Betrag er nachweist.

24 Siehe oben Seite 29

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 40 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Bei Fahrtkosten für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz ist zu differenzieren zwischen Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug und anderen Fahrten. - Wenn die Fahrten mit einem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt werden, wird der Abzug

dieser Kosten auf 0,15 Euro pro Kilometer begrenzt. - Wird der Arbeitsweg anders als mit dem persönlichen Fahrzeug zurückgelegt, werden die

Werbungskosten mangels Beweis pauschal auf 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 100 Kilometer übersteigen darf. Der Steuerpflichtige, der höhere tatsächliche Werbungskosten nachweisen kann, kann sie abziehen, darf jedoch den Pauschalbetrag von 0,15 Euro pro Kilometer für die ersten 100 Kilometer nicht mit den tatsächlichen Kosten für den Rest kombinieren. Für das Fahrrad beträgt die Pauschale 0,22 Euro pro Kilometer.

Neben den Fahrtkosten für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz können die tatsächlichen Werbungskosten unter anderem Folgendes enthalten: - Ausgaben für Gebäude oder Gebäudeteile, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt

werden: Geschäftsräume, Amtsstube eines Notars, Praxis eines Rechtsanwalts, Arztes, Büro eines Versicherungsmaklers usw.,

- Versicherungsprämien, Provisionen, Maklergebühren, Werbekosten, Ausbildungskosten usw.,

- Beiträge zur Zusatzversicherung für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Invalidität,

- Personalkosten, - mithelfenden Ehepartnern (ohne eigenes Sozialstatut) zuerkannte Entlohnungen, - Abschreibungen der zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendeten Güter (25), - Steuern und Gebühren, die nicht direkt die steuerpflichtigen Einkünfte belasten: KFZ-

Steuern, lokale Gebühren und indirekte Steuern, einschließlich eventueller Zuschläge und Verzugszinsen,

- Zinsen auf Kapital, das von Dritten geliehen und in das Unternehmen investiert wird, - Summen, die ein Steuerpflichtiger, der Gewinne oder Profite erzielt (das heißt ein

Kaufmann oder ein Freiberufler), tatsächlich zugunsten eines Zentrums für Kleinkindbetreuung zahlt 26).

Sind nicht abziehbar: - Ausgaben persönlicher Art, - Geldbußen und Vertragsstrafen, - Kosten, die die beruflichen Bedürfnisse auf unvertretbare Weise übersteigen, - Kleidungskosten, mit Ausnahme der Kosten für spezifische Berufskleidung, - 31 % der Restaurantkosten, - 50 % der Repräsentationskosten und der Kosten für Werbegeschenke,

25 Die Besteuerungsregelung für Abschreibungen wird in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben: Gemeinsame

Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer - siehe Seite 125 26 Es handelt sich hier in der Tat um Ausgaben für "Betriebskrippen". Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar

auf Gesellschaften und wird in Kapitel 3 Seite 135 ausführlicher beschrieben.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 41

- für andere Fahrtkosten als diejenigen für den Weg zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, 25 % des beruflichen Teils der Fahrzeugkosten (Minderwerte auf diese Fahrzeuge inbegriffen),

- die dem Staat, den Gemeinden und der Brüsseler Agglomeration geschuldete StnP und die darauf anrechenbaren Vorabzüge und Vorauszahlungen (VZ),

- die von Unternehmensleitern gezahlten Zinsen auf Schulden, die gegenüber Dritten eingegangen wurden im Hinblick auf die Zeichnung von Aktien oder Anteilen, die das Gesellschaftskapital einer Gesellschaft vertreten, von der sie während des Besteuerungszeitraums Entlohnungen beziehen.

PAUSCHALE WERBUNGSKOSTEN

Für bestimmte Kategorien von Berufseinkünften sieht das Gesetz pauschale Werbungskosten vor, die die tatsächlichen Werbungskosten ersetzen, es sei denn, letztere wären höher. Die Berechnungsgrundlage für pauschale berufliche Werbungskosten ist der steuerpflichtige Bruttobetrag, abzüglich Sozialbeiträge und gleichgestellte Beiträge (27). Für Unternehmensleiter werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 3 % der Berechnungsgrundlage mit einem Höchstbetrag von 2.380 Euro gewährt. Bei Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern werden pauschale Werbungskosten in Höhe von 5 % mit einem Höchstbetrag von 3.960 Euro gewährt. Pauschale Werbungskosten, die Freiberufler beanspruchen können, werden ebenfalls auf 3.960 Euro begrenzt (28). Die pauschalen Werbungskosten der Arbeitnehmer werden auf 4.090 Euro begrenzt. Sie werden gemäß nachfolgender Tabelle berechnet.

Tabelle 1.4 Pauschale berufliche Werbungskosten für Arbeitnehmer

Berechnungsgrundlage Berufliche Werbungskosten in Euro auf die Untergrenze darüberhinaus

0 5.760 0 29,35 % 5.760 11.380 1.690,56 10,50 %

11.380 19.390 2.280,66 8 % 19.390 und mehr 2.921,46 3 %

Übersteigt die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 75 km, können den Arbeitnehmern zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten gewährt werden.

Tabelle 1.5 Pauschale berufliche Werbungskosten für Freiberufler

Berechnungsgrundlage Berufliche Werbungskosten in Euro auf die Untergrenze darüberhinaus

0 5.730 0 28,70 % 5.730 11.380 1.644,51 10 %

11.380 18.940 2.209,51 5 % 18.940 und mehr 2.587,51 3 %

27 Das heißt der abziehbare Teil der Beiträge an anerkannte Krankenkassen, s. oben Seite 39 28 Bei Freiberuflern ist der Höchstbetrag ab einer Berechnungsgrundlage von 64.690 Euro erreicht. Bei

Arbeitnehmern ist der Höchstbetrag ab einer Berechnungsgrundlage von 58.341 Euro erreicht.

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Tabelle 1.6 Zusätzliche pauschale berufliche Werbungskosten

Entfernung Wohnsitz-Arbeitsplatz Zusätzlicher Pauschalbetrag

75 125 175

75 km - 100 km 101 km - 125 km 126 km und mehr

ANRECHNUNG VON KOSTEN

Wenn die steuerpflichtigen Berufseinkünfte getrennt steuerpflichtige Einkünfte (GetrstE) enthalten (29) werden die Werbungskosten: - proportional auf die global und getrennt steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es

sich um pauschale Werbungskosten handelt, - vorrangig auf die global steuerpflichtigen Einkünfte angerechnet, wenn es sich um

tatsächliche Werbungskosten handelt.

D. Befreiungen wirtschaftlicher Art

Nach Abzug aller Kosten können Gewinne aufgrund von Steuermaßnahmen zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung vermindert werden. Dabei handelt es sich um: - die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal, das als Leiter der Abteilung "Ausfuhr" oder

"Umfassendes Qualitätsmanagement" beschäftigt wird, - die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal der KMB, - den Investitionsabzug (IA), - den Praktikumsbonus. Steuerpflichtige, die Profite erklären, können nur in den Genuss des Investitionsabzugs und der Befreiung für Zusatzpersonal der KMB kommen. Diese gemeinsamen Maßnahmen in Bezug auf StnP und GSt. werden in Kapitel 3 ausführlicher beschrieben. Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können ebenfalls in den Genuss einer Steuergutschrift kommen, wenn sie die "Eigenmittel" ihres Unternehmens vermehren. Der Mechanismus dieser Steuergutschrift wird in Abschnitt 1.4.9.3 (30) erklärt.

29 Dies ist u.a. der Fall bei ausstehenden Beträgen, Abfindungsentschädigungen und bestimmten Mehrwerten. 30 Siehe Seite 83

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 43

E. Anrechnung von Verlusten

VERLUSTE DES BESTEUERUNGSZEITRAUMS

Verluste aus einer Berufstätigkeit werden auf die positiven Ergebnisse aus einer anderen Berufstätigkeit angerechnet, die derselbe Steuerpflichtige während des gleichen Besteuerungszeitraums ausgeübt hat. Diese Anrechnung erfolgt zunächst auf die global steuerpflichtigen Einkünfte und für den Restbetrag anteilsmäßig auf die verschiedenen getrennt steuerpflichtigen Einkünfte.

VERLUSTE AUS VORHERIGEN BESTEUERUNGSZEITRÄUMEN

Verluste, die derselbe Steuerpflichtige in vorherigen Besteuerungszeiträumen erlitten hat, können ohne zeitliche Begrenzung von den positiven Ergebnissen der nachfolgenden Besteuerungszeiträume abgezogen werden.

F. Gewährung des Anteils "mithelfender Ehepartner" und des Ehequotienten

ANTEIL FÜR DEN MITHELFENDEN EHEPARTNER

Der Steuerpflichtige, der tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit (Kaufmann oder Freiberufler) mit Hilfe seines Ehepartners ausübt, kann ihm einen Anteil seines Nettoeinkommens übertragen. Diese Zuweisung kann nur stattfinden, wenn der Ehepartner, für den dieser Anteil bestimmt ist, selbst keine Berufseinkünfte aus einer separaten Tätigkeit bezogen hat, die 13.290 Euro (nach Abzug von Aufwendungen und Verlusten) übersteigen. Der so zugewiesene Anteil ist für denjenigen, der ihn empfängt, ein Berufseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, auf den eventuelle frühere Verluste angerechnet werden können, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.

EHEQUOTIENT

Der Ehequotient kann zugestanden werden, wenn das Berufseinkommen eines Ehepartners 30 % des gesamten Berufseinkommens beider Ehepartner nicht übersteigt. Der dann zugewiesene Betrag wird auf 30 % des gesamten Nettoberufseinkommens festgelegt, abzüglich der eigenen Einkünfte des Ehepartners, der diesen Anteil erhält. Er darf 10.230 Euro nicht übersteigen. Der Ehepartner, der den Ehequotient erhält, darf auf den so bezogenen Betrag frühere Verluste anrechnen, die nicht von seinen anderen eigenen Einkünften abgezogen werden konnten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 44 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

QUALIFIZIERUNG DES ÜBERTRAGENEN EINKOMMENS

Die ursprüngliche Qualifizierung bleibt und bei dem zuweisenden Ehepartner geschieht die Zuweisung eines Anteils für den helfenden Ehegatten oder die Verrechnung eines Ehequotienten proportional zu den verschiedenen Einkommenskategorien. So sind im Fall eines Haushalts, in dem nur einer der Ehepartner Berufseinkünfte bezieht, die in Anwendung des Ehequotienten übertragenen Einkünfte Löhne, wenn der betreffende Ehepartner Löhne bezieht, wohingegen es Pensionen sind, wenn der betreffende Ehepartner Pensionen bezieht.

G. Ausgleich der Verluste zwischen Ehepartnern

Wenn das Einkommen eines Ehepartners negativ ist, kann dieser Verlust mit den Einkünften des anderen Ehepartners nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge, auf die er Anrecht hat, verrechnet werden. Der Betrag der übertragbaren Verluste darf die Einkünfte des Ehepartners, bei dem die Verrechnung vorgenommen wird, nicht übersteigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 45 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.3. Ausgaben, die Anrecht auf einen Steuervorteil geben Tabelle 1.7

Föderal gebliebene Steuerermäßigungen Den Regionen übertragene Steuerermäßigungen

Langfristiges Sparen Pensionssparen Persönliche Beiträge zur Gruppenversicherung und zu Pensionsfonds

Ankäufe von Arbeitgeberaktien Prämien für individuelle Lebensversicherungen, die nicht an eine Immobilie gebunden sind

Immobilien Ausgaben bezüglich einer anderen Immobilie als die eigene Wohnung: Föderale Steuerermäßigung langfristiges Sparen (Prämien einer individuellen Lebensversicherung + Kapitaltilgungen)

Ausgaben für den Erwerb oder die Erhaltung der eigenen Wohnung: regionale Steuerermäßigung für einzige Wohnung (Wohnungsbonus) oder regionale Steuerermäßigung langfristiges Sparen (Anleihen und Verträge, die die erforderlichen Bedingungen für eine Beanspruchung des Wohnungsbonus nicht erfüllen).

Ausgaben für die Absicherung gegen Einbruch oder Brand (in der Region Brüssel-Hauptstadt nur für Steuerjahr 2016)

Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Preis vermietet werden

Denkmäler und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen

Großstädtische Förderzone (*) Übergangsbestimmungen: föderale Steuer-ermäßigungen zum Grenzsteuersatz (für eine andere Wohnung als die eigene Wohnung) – bis zum 31.12.2013 aufgenommene Anleihen

Regionale Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen (**), regionale Steuerermäßigung für zusätzliche Zinsen, regionale Steuerermäßigung für Bausparen (***), regionale Steuerermäßigung für Zinsen in Bezug auf die ehemalige Anrechnung des Immobiliensteuervorabzugs

Umwelt Vorgetragene Ermäßigungen für Ausgaben, die 2012 zur Energieeinsparung getätigt wurden

Dachisolation (Wohnungen von mindestens fünf Jahren)

Steuerermäßigungen Passiv-, Niedrigenergie- und Nullenergiehäuser.

Grüne Darlehen Elektrofahrzeuge

Sonstige Ausgaben Unentgeltliche Zuwendungen LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks Betreuungskosten für Kinder Entlohnungen von Hausangestellten Aktien zugelassener Entwicklungsfonds

(*) Da der KE, der die großstädtischen Förderzonen festlegt, nicht erneuert wurde, kann die Steuerermäßigung praktisch nicht mehr angewandt werden.

(**) Regionale Steuerermäßigung für gewöhnliche Zinsen: für 2015 eingegangene Verbindlichkeiten nur gültig in der Flämischen Region

(***) Regionale Ermäßigung für Bausparen: für ab 2015 aufgenommene Anleihen nur gültig in der Wallonischen Region und der Region Brüssel Hauptstadt

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 46

Bestimmte Ausgaben geben Anrecht auf einen Steuervorteil (31). Wie schon zu Beginn dieses Kapitels vermerkt ist die Gewährung bestimmter Steuervorteile eine ausschließlich regionale Zuständigkeit geworden. Die Aufteilung steht in Tabelle 1.7. Wir beschreiben die Ausgaben, für die ein Steuervorteil auf föderaler Ebene gewährt wird und diejenigen, für die er auf regionaler Ebene gewährt wird, also getrennt. Wir beginnen jedoch mit einem spezifischen Abschnitt über die steuerliche Regelung für Hypothekenanleihen. Wir vermerken dort ausdrücklich, was von dem, was an die Regionen übertragen wird, beim Zentralstaat bleibt, indem zwischen eigene Wohnung und andere Immobilien unterschieden wird. Anschließend werden die Steuerermäßigungen behandelt, die nach Umsetzung des FSG von föderaler Ebene aus gewährt bleiben. Diese föderal gebliebenen Steuerermäßigungen werden in drei Kategorien unterteilt: langfristiges Sparen, Umwelt und sonstige Ausgaben, für die Steuervorteile auf föderaler Ebene gelten. Danach kommen die im Rahmen der Erweiterung ihrer Zuständigkeiten mit der sechsten Staatsreform an die Regionen übertragenen Steuervorteile. Für diese wurden drei Kategorien gebildet: Immobilien, Umwelt und sonstige Ausgaben mit Steuervorteilen auf regionaler Ebene. Am Ende werden die regionalen Verfügungen beschrieben, die außerhalb der Übertragung des Föderalstaates an die Regionen bestehen: "Win-Win"-Darlehen und Renovierungsvereinbarungen in der Flämischen Region. Hier beschreiben wir die Gewährungsbedingungen für diese Vorteile und die Grenzen, innerhalb derer sie gewährt werden.

1.3.1. Immobilieninvestition

Ausgaben bezüglich Immobilieninvestition beinhalten Kapitalrückzahlungen von Hypothekenanleihen, Zinszahlungen und Prämien von individuellen Lebensversicherungen. Für Hypothekenanleihen haben sich verschiedene Regelungen nacheinander abgewechselt und der Sachbereich kann also besonders komplex erscheinen. Die Regionalisierung der Steuervorteile bezüglich der eigenen Wohnung hat diese Komplexität noch verstärkt, indem sie eine Vielzahl an verschiedenen Steuerreglungen nach sich gezogen hat. Nachstehendes Schema zeigt, welche Regelungen anwendbar sind. Wir ziehen hier nur den Fall einer einzigen für die Wohnung aufgenommenen Anleihe in Betracht. Die grundlegende Unterscheidung liegt in der Frage zu wissen, ob es sich am Zahlungsdatum der Zinsen, der für die Tilgung oder die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsbeiträge um die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen handelt oder nicht (32).

31 Zur Erinnerung: Im Steuerjahr 2013 wurden bestimmte bis dahin als abziehbare Ausgaben einzustufende

Steuervorteile in Steuerermäßigungen umgewandelt. Es handelt sich um unentgeltliche Zuwendungen, Kinderbetreuungskosten, Ausgaben für Hausangestellte und Ausgaben für Restaurierung und Unterhalt von klassierten Denkmälern und Landschaften. Es wurden ebenfalls zwei einheitliche Ermäßigungssätze festgelegt: 45 % (unentgeltliche Zuwendungen und Kinderbetreuungskosten) und 30 % (Hausangestellte und klassierte Denkmäler).

Unterhaltsleistungen, Wohnungsbonus und zusätzlicher Zinsabzug wurden als abziehbare Ausgaben beibehalten. Seit Steuerjahr 2015 sind nur mehr Unterhaltsleistungen von den Nettoeinkünften abziehbar. Der Wohnungsbonus wurde den Regionen übertragen und in eine Steuerermäßigung umgewandelt. Der zusätzliche Zinsabzug wurde in eine Steuerermäßigung umgewandelt.

32 Für weitere Informationen zu den verschiedenen Steuerregelungen, siehe Rundschreiben AGFisc 6/2015 (Ci.RH.331/633.998) vom 03.02.2015. Für die steuerlichen Konsequenzen einer Hypothekenübertragung, siehe Rundschreiben AGFisc 1/2015 (Ci.RH.331/635.143) vom 12.01.2015. In Bezug auf den Begriff der eigenen Wohnung gemäß dem neuen FSG und dem Übergang von einer monatlichen Beurteilung zu einer täglichen Beurteilung vgl. den Teil, der den Immobilieneinkünften gewidmet ist, Seite 27.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 47

Tabelle 1.8

Die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, ist zum Datum der Zahlung der Zinsen, der für die Tilgung oder die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsprämien die eigene Wohnung. Datum des Abschlusses der Anleihe Anwendbare Steuerregelung (Fall einer einzigen Anleihe)

Zwischen 01.01.1993

und 31.12.2004

Regionale Ermäßigung für Bausparen sofern es sich um die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe handelt. Anderenfalls regionale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen Ebenfalls Möglichkeit einer regionalen Ermäßigung für zusätzliche Zinsen oder regionale Ermäßigung für gewöhnliche Zinsen, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind

Zwischen 01.01.2005 und

31.12.2014

Wenn die Bedingungen bezüglich der Hypothekenanleihe und der individuellen Lebensversicherung erfüllt sind und es sich um die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen handelt, die er am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses der Anleihe persönlich bewohnte, regionaler Wohnungsbonus zum Grenzsteuersatz (Minimum 30 %) (Bei gemeinsamer Veranlagung: Möglichkeit einer erstattungsfähigen Steuergutschrift) Anderenfalls: Gewährung einer regionalen Ermäßigung für langfristiges Sparen (Satz von 30 %) für Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien; Ermäßigung für gewöhnliche Zinsen

Ab 01.01.2015 Regionaler Wohnungsbonus in Höhe von 45 % (Region Brüssel-Hauptstadt) / 40 % (Flämische Region und Wallonische Region) mit regionalen Varianten

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 48 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Tabelle 1.9 Die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, ist zum Datum der Zahlung der Zinsen, der für die Tilgung oder die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsprämien nicht die eigene Wohnung. Fall, in dem diese andere Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe nicht die einzige Wohnung war. Datum des Abschlusses der Anleihe Anwendbare Steuerregelung (Fall einer einzigen Anleihe)

Zwischen 01.01.2005 und

31.12.2014

Wenn die Bedingungen bezüglich Hypothekenanleihe und individuelle Lebensversicherung erfüllt sind: föderale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen (Satz von 30 %) und gewöhnlicher Zinsabzug Artikel 14 EStGB 92.

Zwischen 01.01.1993 und

31.12.2004

Föderale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen (Satz von 30 %) für Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien

Abzug von den Immobilieneinkünften (Artikel 14 EStGB 92)

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 49

Tabelle 1.10

Die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wurde, ist zum Datum der Zahlung der Zinsen, der für die Tilgung oder die Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsprämien nicht die eigene Wohnung. Fall, in dem diese andere Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe die einzige Wohnung war.

Datum des Abschlusses der Anleihe Anwendbare Steuerregelung (Fall einer einzigen Anleihe)

Ab 01.01.2014 Wenn die Bedingungen bezüglich Hypothekenanleihe und individuelle Lebensversicherung erfüllt sind: föderale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen und gewöhnlicher Zinsabzug Artikel 14 EStGB 92.

Zwischen 01.01.2005 und

31.12.2013

Föderaler Wohnungsbonus (für bis 31.12.2013 abgeschlossene Anleihen gültige Übergangsmaßnahme) Der Betrag, auf den der Steuerpflichtige in dieser Beziehung Anrecht hat, wird um den Betrag der Ausgaben gemindert, die getätigt wurden, um die eigene Wohnung, für die ihm die regionalen Steuerermäßigungen gewährt werden können, zu erwerben oder zu erhalten.

Zwischen 01.01.1993 und

31.12.2004

Wenn es sich um die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe handelt und wenn die Beiträge zur individuellen Lebensversicherung ausschließlich als Sicherheit oder für die Wiederherstellung einer solchen Anleihe dienen: föderale Steuerermäßigung für Bausparen (Übergangsmaßnahmen).

Ebenfalls Möglichkeit einer föderalen Ermäßigung für zusätzliche Zinsen, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 50 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

REGIONALER WOHNUNGSBONUS (Ausgaben für die eigene Wohnung zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen der für die Tilgung oder die

Wiederherstellung der Hypothekenanleihe verwendeten Beträge und der Lebensversicherungsprämien) Diese Ermäßigung gilt für Anleihen, die aufgenommen wurden, um das Wohnhaus des Steuerpflichtigen zu erwerben oder zu erhalten. Dieses muss das einzige Wohnhaus sein: Der Steuerpflichtige darf also nicht Eigentümer einer anderen Immobilie sein. Diese Bedingung der einzigen Wohnung wird zum 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags betrachtet (33). Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Die regionale Steuerermäßigung deckt Anleihezinsen, Kapitaltilgungen oder die Anleihe wiederherstellende Lebensversicherungsprämien sowie Restschuldversicherungsprämien (selbst wenn letztere nicht verpflichtend ist). Sie wird zum Steuersatz von 45 % gewährt für ab 1. Januar 2015 abgeschlossene Hypothekenanleihen, in Ermangelung einer Entscheidung der Regionen, den Prozentsatz der Steuerermäßigung zu ändern, was für die Region Brüssel-Hauptstadt der Fall ist. In der Flämischen und der Wallonischen Region gilt hingegen der Satz von 40 % (34).. Der Höchstbetrag für den Abzug pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum besteht aus einem Grundbetrag und Erhöhungen (35). In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt :

- Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.290 Euro für Einkommen 2015. Er gilt weiterhin, unabhängig von der Entwicklung des unbeweglichen Vermögens des Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags.

- Eine erste Erhöhung wird während der ersten zehn Jahre des Anleihevertrags angewandt. Für Einkommen 2015 beträgt sie 760 Euro.

Der Grundbetrag wird ebenfalls erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach Abschluss des Anleihevertrags mindestens drei Kinder zu Lasten hat. Für Einkommen 2015 beträgt diese Erhöhung 80 Euro.

Diese Erhöhungen werden nicht mehr ab dem Besteuerungszeitraum angewandt, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird. Der Verlust der Erhöhungen ist endgültig. In der Wallonischen Region gelten weiterhin die bestehenden Steuervorteile für vor dem 31. Dezember 2015 aufgenommene Anleihen. Die im Rahmen dieser Steuervorteile gültigen Höchstbeträge werden unterdessen nicht mehr indexiert, jedoch beibehalten auf ihrem Stand vom 1. Januar 2015. In der flämischen Region: Es wird unterschieden zwischen Verträgen, für die die authentische Urkunde spätestens am 31. Dezember 2014 unterzeichnet wurde, und "neuen" Verträgen, für die die authentische Urkunde nach diesem Datum unterzeichnet wurde.

33 Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher der Steuerpflichtige aufgrund einer

Erbschaft geworden ist, werden nicht berücksichtigt. Eine andere Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses der Anleihe auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf steht und spätestens am 31. Dezember des Jahres nach Abschluss der Anleihe tatsächlich verkauft ist, wird ebenfalls nicht berücksichtigt.

34 Für vor 1. Januar 2015 abgeschlossene Hypothekenanleihen wurde die Steuerermäßigung zum Grenzsteuersatz gewährt (mit einem Minimum von 30 %).

35 Dies sind die Beträge, die für den regionalen Wohnungsbonus gelten. Die Beträge des föderalen Wohnungsbonus (Übergangsmaßnahmen) wurden in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2014 eingefroren, und zwar 2.260 Euro, 750 Euro und 80 Euro.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 51

Flämische Region - authentische Urkunden über Anleihen, die spätestens am 31. Dezember 2014 unterzeichnet wurden

Ab Steuerjahr 2016 werden die Höchstbeträge des Wohnungsbonus nicht mehr indexiert.

- Der Grundbetrag beläuft sich auf 2.280 Euro pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum.

- Die Erhöhung für die ersten zehn Besteuerungszeiträume beträgt 760 Euro.

- Eine zweite Erhöhung von 80 Euro folgt, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach Abschluss des Anleihevertrags mindestens drei Kinder zu Lasten hat.

- Die Steuerermäßigung wird weiterhin zum Grenzsteuersatz (mit einem Minimum von 30 %) berechnet.

Flämische Region - authentische Urkunden über Anleihen, die ab dem 1. Januar 2015 unterzeichnet wurden

Wenn die Ausgaben sich auf eine Urkunde über eine Hypothekenanleihe beziehen, die ab dem 1. Januar 2015 unterzeichnet wurde:

- Der Grundbetrag pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum wird herabgesetzt auf 1.520 Euro.

- Dieser Betrag wird immer noch erhöht um 760 Euro (während den ersten zehn Besteuerungszeiträumen). Er wird außerdem immer noch erhöht um 80 Euro, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach Abschluss des Anleihevertrags mindestens drei Kinder zu Lasten hat.

Diese Höchstbeträge werden nicht indexiert und die Steuerermäßigung wird zu einem Steuersatz von 40 % berechnet. Das neue System gilt auch, wenn ab 1. Januar 2015 eine Wiederaufnahme im Rahmen einer bestehenden Krediteröffnung erfolgt. Wird eine neue Anleihe aufgenommen, um eine bestehende Anleihe zu ersetzen, wird das Datum der ursprünglichen Anleihe berücksichtigt. Liegt dieses Datum vor dem 1. Januar 2015, gilt also weiterhin das alte System. Diese Refinanzierung kann bei gleich welcher innerhalb der EWR niedergelassenen Einrichtung erfolgen. In Bezug auf die Rückzahlungen von Hypothekenanleihen:

- Die Anleihe muss spezifisch aufgenommen worden sein, um die einzige Wohnung zu erwerben oder zu erhalten.

- Die Hypothekenanleihe muss eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben und sie muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR abgeschlossen werden.

- Die Wohnung muss in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums liegen.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 52 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In Bezug auf individuelle Lebensversicherungsverträge: - Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben sein. - Wenn Leistungen zu Lebzeiten vorgesehen sind, muss der Vertrag eine Mindestdauer von 10

Jahren haben. - Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen selbst bestimmt werden und

im Todesfall zugunsten der Person, die das Volleigentum oder den Nießbrauch erhält. - Der Vertrag wurde bei einem Institut abgeschlossen, das seinen Sitz im EWR hat; Wie hiervor vermerkt muss es sich ferner um die einzige Wohnung handeln, die der Steuerpflichtige persönlich bewohnt. Dem Umstand, dass der Steuerpflichtige die Wohnung am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags aus beruflichen oder sozialen Gründe, wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse oder aufgrund des Fortschritt der Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht selbst bewohnt, wird nicht Rechnung getragen.

WESENTLICHE BEDINGUNGEN STEUERERMÄSSIGUNG FÜR LANGFRISTIGES SPAREN

In Bezug auf die Rückzahlungen von Hypothekenanleihen:

- Die Anleihe muss bei einer Einrichtung mit Sitz im EWR aufgenommen worden sein. - Die Anleihe muss eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben.

In Bezug auf individuelle Lebensversicherungsverträge:

- Der Vertrag muss vom Steuerpflichtigen vor dem Alter von 65 Jahren unterschrieben sein.

- Wenn Leistungen zu Lebzeiten vorgesehen sind, muss der Vertrag eine Mindestdauer von 10 Jahren haben.

- Die Vorteile zu Lebzeiten müssen zugunsten des Steuerpflichtigen vorgesehen sein und im Todesfall zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad. Dient der Lebensversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe, müssen die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die Volleigentum oder Nießbrauch der Wohnung erhalten, und dies in Höhe des versicherten Kapitals, das zur Wiederherstellung oder Sicherung der Anleihe dient.

- Der Vertrag wurde bei einem Institut abgeschlossen, das seinen Sitz im EWR hat;

Der Betrag der Kapitaltilgungen und der Lebensversicherungsprämien, der Anrecht auf die Steuerermäßigung gibt, ist pro Ehepartner begrenzt: - auf 15 % des ersten Teilbetrags von 1.880 Euro (föderaler Höchstbetrag) / 1.910 Euro

(regionaler Höchstbetrag - Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt) / 1.900 Euro (regionaler Höchstbetrag - Flämische Region) (36) der Berufseinkünfte und auf 6 % darüber hinaus, mit Ausnahme der getrennt steuerbaren Einkünfte,

36 Die föderalen Höchstbeträge wurden in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2014 eingefroren, und dies für

Steuerjahr 2015 bis 2018: 1.880 Euro und 2.260 Euro. Dagegen gelten die indexierten Beträge (1.910 Euro und 2.290 Euro für Steuerjahr 2016) für Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien bezüglich eines Anleihevertrags für die eigene Wohnung (regionale Vorteile). In der Flämischen Region wurden diese Beträge in Höhe der Beträge von Steuerjahr 2015 eingefroren, d.h. 1.900 Euro und 2.280 Euro.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 53

- mit einem Höchstbetrag von 2.260 Euro (föderaler Höchstbetrag) / 2.290 Euro (regionaler Höchstbetrag - Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt) / 2.280 Euro (regionaler Höchstbetrag - Flämische Region).

Dieser Höchstbetrag gilt für den Gesamtbetrag der Lebensversicherungsprämien und Tilgungen von Hypothekenanleihen abzüglich der Prämien und Rückzahlungen, die in den Genuss der auf den Grundbetrag begrenzten regionalen Steuerermäßigung für die einzige Wohnung kommen. Beim Zusammentreffen von föderaler Steuerermäßigung und regionaler Steuerermäßigung gilt der Höchstbetrag für die Gesamtheit der beiden Ermäßigungen, wobei aber den Ausgaben Vorrang eingeräumt wird, die für die regionale Steuerermäßigung berücksichtigt werden.

HAUPTBEDINGUNGEN ERHÖHTE ERMÄSSIGUNG FÜR BAUSPAREN

Lebensversicherungsprämien können jedoch Anrecht auf die erhöhte Steuerermäßigung für Bausparen geben, die zum Grenzsteuersatz gewährt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

- Die Lebensversicherung dient ausschließlich der Wiederherstellung oder als Sicherheit einer Hypothekenanleihe.

- Die Anleihe wurde aufgenommen, um die Wohnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen war, zu erwerben, zu bauen oder umzubauen.

Die erhöhte Ermäßigung für Bausparen betrifft nur Anleihen von vor 1. Januar 2005. Die Steuerermäßigung für Bausparen ist nur auf einen ersten Teilbetrag anwendbar, der auf den in Tabelle 1.11 beschriebenen Grundbetrag berechnet wird, der um 5, 10, 20, oder 30 % erhöht wird, je nachdem ob der Steuerpflichtige 1, 2, 3 oder mehr Kinder am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags zu Lasten hatte.

Tabelle 1.11 Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Steuerermäßigung für Bausparen gibt

Jahr des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrags

Grundbetrag der Anleihe, der Anrecht auf die Ermäßigung für Bausparen gibt

1993 bis 1998 54.536,58 1999 55.057,15 2000 55.652,10 2001 57.570,00 2002 58.990,00 2003 59.960,00 2004 60.910,00

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

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1.3.2. Steuerermäßigungen, die föderal geblieben sind

Die föderalen Steuerermäßigungen werden im Prinzip mit der reduzierten Staatssteuer, die um die auf den "Korb der Mobilieneinkünfte" entfallende Steuer erhöht wurde, verrechnet. Sie werden nur mit der Steuer verrechnet, die auf die global besteuerten Einkünfte entfällt.

1.3.2.1. Langfristiges Sparen

A. PENSIONSSPAREN

Der Steuerpflichtige kann über folgende Wege ein Pensionssparen abschließen. Die Einzahlungen müssen in jedem Fall in Belgien und endgültig vorgenommen werden. - Der Sparer eröffnet ein individuelles Sparkonto bei seinem Finanzinstitut. Er kann das

Konto selbst verwalten oder dem Finanzinstitut die Verwaltung über eine schriftliche Vollmacht anvertrauen. In der Praxis kennt diese Formel wenig Erfolg, einerseits wegen der bescheidenen Höhe der eingesetzten Beträge und andererseits wegen der durch Ankauf und Verwaltung kleiner Aktienportfolios verursachten hohen Kosten.

- Der Steuerpflichtige eröffnet ein kollektives Sparkonto bei einem Finanzinstitut, aber die eingezahlten Beträge werden kollektiv gemäß den gesetzlichen Normen durch das Finanzinstitut über einen speziell dafür gegründeten Pensionssparfonds angelegt und verwaltet.

- Der Sparer schließt eine Sparversicherung bei einem Versicherungsunternehmen ab, um eine Pension, eine Rente oder ein Kapital zu gründen, die zu Lebzeiten oder im Todesfall ausgezahlt werden.

Der für die Steuerermäßigung zu berücksichtigende Betrag ist auf 940 Euro pro steuerbaren Zeitraum und pro Steuerpflichtigen begrenzt. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: - Sparkonto oder Sparversicherung müssen für eine Mindestdauer von 10 Jahren von

einem Einwohner eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums, der mindestens 18 Jahre und weniger als 65 Jahre alt ist, abgeschlossen werden.

- Die Vorteile müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestimmt werden: - zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen selbst, - im Todesfall: zugunsten des Ehepartners oder Verwandten des Steuerpflichtigen

bis zum zweiten Grad (37). - Wenn der Sparer im Laufe desselben Besteuerungszeitraums Einzahlungen für mehrere

Sparkonten oder Sparversicherungen vorgenommen hat, wird die Steuerermäßigung nur für die Einzahlungen gewährt, die ein einziges Konto (Sparkonto oder Sparversicherung) betreffen. Der Sparer darf während desselben Besteuerungszeitraums nur ein einziges Konto oder eine einzige Sparversicherung eröffnen.

Die Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Diese Steuerermäßigung für Pensionssparen kann nicht mit derjenigen bezüglich Aktien oder Anteile der Arbeitgebergesellschaft kumuliert werden.

37 Dient der Sparversicherungsvertrag zur Wiederherstellung oder Sicherheit einer Hypothekenanleihe, müssen

seit 2005 die Vorteile im Todesfall zugunsten von Personen vorgesehen sein, die das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten, und bis zum zugunsten des Gläubigers gesicherten oder wiederhergestellten Betrag.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 55

Die Gewährung eines Steuervorteils bei der Zahlung der Prämien zieht die Besteuerung der bei Ablauf des Vertrags bezogenen Beträge nach sich. Das bei Ablauf eines Pensionssparplans ausgezahlte Kapital unterliegt einer vorgezogenen Besteuerung. Diese vorgezogene Steuer oder «Steuer auf langfristiges Sparen» ist eine Steuer aus dem Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (indirekte Steuer), die an die Stelle der StnP tritt. In dem Maße, wie das Ersparte der Steuer auf langfristiges Sparen unterworfen wurde, ist es also von der StnP befreit (38). Diese vorgezogene Steuer wurde selbst 2012 teilweise «vorgezogen» durch die Erhebung einer einmaligen Steuer von 6,5 % auf das Pensionssparen auf die Reserven, die durch vor 1. Januar 1993 gezahlte Prämien gebildet wurden. Die Änderungen in Bezug auf die vorgezogene Steuer auf langfristiges Sparen, d.h. die Senkung des allgemeinen Steuersatzes von 10 % auf 8 % und die vorgezogene Einbehaltung von 1 % dieser Steuer während der Jahre 2015 bis 2019, sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Die in Sachen Pensionssparen geltende Kombination eines Steuervorteils "bei Eintritt" (bei Zahlung der Prämien oder Beiträge) mit einer Besteuerung "bei Austritt" (bei Zahlung des Kapitals oder der Rente) gilt ebenfalls für die individuelle Lebensversicherung.

B. GRUPPENVERSICHERUNG UND PENSIONSFONDS

Die Gruppenversicherung ist ein Vertrag, der zwischen einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgebergruppe und einer Versicherungsgesellschaft zugunsten eines Teils oder der Gesamtheit des Personals abgeschlossen wird, um den Nutzungsberechtigten außergesetzliche Vorteile zusätzlich zur Pension zu verschaffen. Die Gruppenversicherung unterliegt einer Reglementierung, die die Beitrittsbestimmungen, die Rechte und Verpflichtungen der Mitglieder, die Rechte und Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält. Die Finanzierung läuft über zwei Beitragsarten: - Arbeitgeberbeiträge, gezahlt vom Arbeitgeber, - persönliche Beiträge, vom Arbeitgeber auf die Entlohnung des Arbeitnehmers einbehalten. Arbeitgeberbeiträge, die im Rahmen einer Gruppenversicherung gezahlt werden, sind beim Arbeitgeber in dem Maße abziehbar, wie die Leistungen, auf die sie Anrecht geben, zusammen mit den gesetzlichen und außergesetzlichen Pensionen 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung nicht überschreiten. Persönliche Beiträge kommen für die Gewährung einer Steuerermäßigung in Frage, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Es muss sich um persönliche Beiträge einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung handeln. - Die Versicherung muss zwecks Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder

im Todesfall abgeschlossen werden. - Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber auf die Entlohnungen einbehalten werden. - Die Beiträge müssen definitiv an ein Versicherungsunternehmen, eine

Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, gezahlt werden.

- Der Höchstbetrag von 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung muss eingehalten werden. Diese Steuerermäßigung beträgt 30 Prozent der tatsächlich gezahlten Ausgaben. Es findet ebenfalls eine Besteuerung der erhaltenen Beträge bei Ablauf des Vertrags statt (39).

38 Vgl. Teil 2, Kapitel 4, Seite 234 39 Siehe hiernach Seite 76

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 56 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Diese Formen langfristigen Sparens (zweiter und dritter Pfeiler) sind ebenfalls Gegenstand bestimmter Besteuerungen bei der Versicherungsgesellschaft oder beim Pensionsfonds, aber dieser Punkt wird nicht beschrieben, da er den Versicherten nicht unmittelbar betrifft.

C. ANKÄUFE VON ARBEITGEBERAKTIEN ODER -ANTEILEN

Ankäufe von Arbeitgeberaktien oder -anteilen einer im EWR niedergelassenen Gesellschaft, in der der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer beschäftigt ist, oder von der die Arbeitgebergesellschaft des Steuerpflichtigen ein Tochter- oder ein Enkelunternehmen ist, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung von 30 % der tatsächlich gezahlten Ausgaben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Steuerpflichtige muss Lohnempfänger oder Angestellter der Gesellschaft, eines

Tochterunternehmens oder eines Enkelunternehmens sein. - Die Aktien müssen anlässlich einer Kapitalbildung oder Kapitalerhöhung dieser

Gesellschaft gezeichnet werden. - Belege, die nachweisen, dass der Steuerpflichtige die Aktien erworben hat und dass er sie

Ende des Besteuerungszeitraums behalten hat, müssen der Erklärung beigelegt werden. Der Betrag, der Anrecht auf Steuerermäßigung gibt, ist auf 750 Euro pro Ehepartner, der diese Bedingungen erfüllt, begrenzt und unvereinbar (40) mit der Ermäßigung für Pensionssparen. Die Aktien oder Anteile müssen außer im Todesfall mindestens fünf Jahre im Besitz des Steuerpflichtigen bleiben. Im Fall einer Abtretung in den fünf Jahren erfolgt eine Rücknahme der erhaltenen Steuerermäßigung in Form einer Erhöhung der Staatssteuer in Höhe von so viel Sechzigstel der ursprünglichen Steuerermäßigung, wie ganze Monate bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist (nämlich 60 Monate) verbleiben.

D. INDIVIDUELLE LEBENSVERSICHERUNG

Individuelle Lebensversicherungsverträge, die nicht für die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe verwendet werden, geben ebenfalls Anrecht auf eine föderale Steuerermäßigung für langfristiges Sparen.

1.3.2.2. Umwelt

A. ÜBERTRÄGE VON STEUERERMÄßIGUNGEN FÜR AUSGABEN ZUR ENERGIEEINSPARUNG

Zur Erinnerung: Die Steuerermäßigungen für Arbeiten zur Energieeinsparung sind ab Steuerjahr 2013 abgeschafft mit Ausnahme der Steuerermäßigung für Arbeiten zur Dachisolation, die von nun an eine regionale Steuerermäßigung ist.

Es ist jedoch noch möglich, einen Übertrag der Steuerermäßigung für bestimmte 2012 getätigte Ausgaben zu beanspruchen (41).

Für 2012 getätigte Ausgaben, wenn sie sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines vor 28. November 2011 unterzeichneten Vertrags ausgeführt werden, bleibt der Übertrag unter der Bedingung möglich, dass die Wohnung zu Beginn der Arbeiten seit mindestens fünf Jahren bewohnt war. Wenn die 2012 getätigten Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die im Rahmen eines ab 28. November 2011 unterzeichneten Vertrags ausgeführt werden, ist kein Übertrag möglich.

40 Die Unvereinbarkeit wird pro Ehepartner bewertet. 41 Weitere Informationen zu den Ausgaben, für die dieser Übertrag gilt, findet der Leser in den vorherigen

Ausgaben des Steuermementos.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 57

B. HÄUSER MIT GERINGEM ENERGIEVERBRAUCH - ÜBERGANGSREGELUNG

Die Steuerermäßigungen für Häuser mit geringem Energieverbrauch, Passiv- und Nullenergiehäuser sind seit Steuerjahr 2013 aufgehoben. Eine Übergangsmaßnahme war jedoch vorgesehen: Wohnungszertifikate «Niedrigenergie», «Passiv» oder «Nullenergie», die spätestens am 31 Dezember 2011 beantragt und spätestens am 29. Februar 2012 ausgestellt wurden, wurden als am 31. Dezember 2011 ausgestellt betrachtet. Ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes (42) hat den erforderlichen Besitz der Konformitätsbescheinigung jedoch als diskriminierend verurteilt. Infolge dieses Urteils bleiben die Steuerermäßigungen Niedrigenergie-, Passiv- und Nullenergiewohnungen den Steuerpflichtigen, die nachweisen können, dass sie sich vertraglich vor 1. Januar 2012 verpflichtet haben, eine solche Wohnung zu erwerben, gültig. Zur Erinnerung: Die Steuerermäßigung für Häuser mit geringem Energieverbrauch wird für zehn aufeinander folgende Besteuerungszeiträume gewährt. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

C. GRÜNE DARLEHEN

Zinsen auf «Grüne Darlehen» geben ebenfalls Anrecht auf Steuerermäßigung. Es handelt sich um Darlehen, die zwischen 1. Januar 2009 und 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, um Ausgaben zu finanzieren, die damals für die Steuerermäßigung für Energie sparende Investitionen berücksichtigt werden konnten. Die Steuerermäßigung beträgt 30 % der tatsächlich nach Abzug der staatlichen Beteiligung in Form einer Zinsvergütung gezahlten Zinsen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Zinsen, die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden oder wofür die Anwendung eines anderen an die Anleihe gebundenen Steuervorteils, eine regionale Steuerermäßigung oder eine regionale Steuergutschrift beantragt wurde.

D. ELEKTROFAHRZEUGE Es wird eine Steuerermäßigung für Ausgaben zum Erwerb eines ausschließlich mit Elektromotor angetriebenen und zur Beförderung von mindestens zwei Personen geeigneten Fahrzeugs mit 2, 3 oder 4 Rädern gewährt. Das Fahrzeug muss im Neuzustand erworben werden. Die Steuerermäßigung beträgt 15 % des Kaufpreises, mit einem Höchstbetrag von: - 4.940 Euro pro vierrädriges Kraftrad, - 3.010 Euro für ein Motorrad oder ein dreirädriges Kraftrad Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

42 Urteil Nr. 63/2013 vom 8. Mai 2013

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 58 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.3.2.3. Sonstige Ausgaben, für die föderale Steueranreize bestehen

A. BETREUUNGSKOSTEN FÜR KINDER

Für Kinderbetreuungskosten wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 45 % zu folgenden Bedingungen gewährt: - Der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner muss Berufseinkünfte beziehen: Löhne,

Gewinne, Profite, oder auch Ersatzeinkünfte: (Pensionen, Arbeitslosengelder usw.), - Das Kind muss zu Lasten des Steuerpflichtigen (43) und unter 12 Jahre alt sein. Für Kinder

mit schwerer Behinderung wird diese Altersgrenze auf 18 Jahre angehoben. - Die Betreuungskosten werden entweder an Einrichtungen oder Betreuungszentren

gezahlt, die von lokalen öffentlichen Behörden oder öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften anerkannt sind, oder an Kindergärten oder Primarschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder an Einrichtungen, die mit ihnen verbunden sind. Im ersten Fall handelt es sich um Kleinkindbetreuungszentren: Das sind insbesondere Einrichtungen oder Aufnahmefamilien, die vom ONE (Office de la naissance et de l'Enfance), von Kind en Gezin, lokalen öffentlichen Behörden, öffentlichen Behörden der Regionen oder Gemeinschaften oder ausländischen öffentlichen Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, zugelassen, anerkannt, bezuschusst und beaufsichtigt sind. Im zweiten Fall handelt es sich nicht nur um Schulen, sondern auch um Einrichtungen, die mit diesen Schulen oder deren Schulträgern verbunden sind. Die Liste anerkannter Einrichtungen umfasst also mehr als nur «Kinderhorte» und beinhaltet nun auch andere Betreuungsstellen (von den Gemeinden organisierte Spielplätze, von Jugendbewegungen organisierte Ferienlager, Internate). Am 1. Januar 2008 wurde die Abziehbarkeit ausgedehnt auf Betreuungskosten, die an Einrichtungen gezahlt werden, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.

- Der Kostenbetrag muss mit Belegen, die zur Verfügung der Verwaltung gehalten werden, nachgewiesen werden.

Der Betrag, der Anrecht geben kann auf eine Steuerermäßigung, ist der tatsächlich gezahlte Tagespreis, begrenzt auf 11,20 Euro pro Betreuungstag und pro Kind. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem global steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

B. UNTERHALTSLEISTUNGEN

Im Rahmen des neuen FSG bleiben nur die Unterhaltsleistungen unter folgenden Bedingungen von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abziehbar: - Der Empfänger gehört nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen. - Die Unterhaltsleistungen sind in Ausführung des Zivil- oder des Gerichtsgesetzbuches

oder des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens geschuldet (44). - Die Leistung wird regelmäßig gezahlt, oder wenn sie nach dem Besteuerungszeitraum,

auf den sie sich bezieht, gezahlt wird, muss dies in Ausführung einer rückwirkenden gerichtlichen Entscheidung geschehen.

Der Abzug ist begrenzt auf 80 % der bezahlten Summen.

43 Bei Mitelternschaft kann jeder Mitelternteil die persönlich getragenen Ausgaben abziehen. 44 Gemäß einer ausländischen Rechtsvorschrift gezahlte Unterhaltsleistungen werden in der gleichen Weise

behandelt wie Unterhaltsleistungen, die gemäß einer belgischen Verfügung gezahlt wurden, unter der Voraussetzung, dass diese Verfügungen entsprechend sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 59

Unterhaltsleistungen, die infolge einer Verpflichtung eines der Ehepartner gezahlt werden, sind von dessen Einkünften abziehbar. Wenn sie aus einer gemeinsamen Verpflichtung der beiden Ehepartner hervorgehen, sind sie im Verhältnis zu den Einkünften eines jeden abziehbar.

C. UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Für unentgeltliche Zuwendungen an anerkannte Einrichtungen (45) wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 45 % gewährt, sofern sie sich auf mindestens 40 Euro pro begünstigte Einrichtung belaufen. Der Gesamtbetrag der unentgeltlichen Zuwendungen, wofür die Steuerermäßigung gewährt wird, darf weder mehr als 10 % der Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Ehepartners, noch 376.350 Euro pro Ehepartner übersteigen. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem global steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

D. ENTLOHNUNGEN VON HAUSANGESTELLTEN

Für Entlohnungen von Hausangestellten, diesem während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, wird eine Steuerermäßigung zum Satz von 30 % gewährt Diese Steuerermäßigung wird nur für einen einzigen Hausangestellten zu folgenden Bedingungen gewährt: - Der Steuerpflichtige ist als Arbeitgeber beim LASS eingetragen. - Zum Zeitpunkt seiner Einstellung ist der Angestellte seit mindestens sechs Monaten berechtigt,

das Eingliederungseinkommen zu beziehen, oder ist ein entschädigter Vollarbeitsloser. - Die Entlohnungen sind der sozialen Sicherheit unterworfen und übersteigen 3.740 Euro. Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der gewährten Entlohnungen mit einem Höchstbetrag von 7.530 Euro. Die Steuerermäßigung wird entsprechend dem global steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt.

E. AKTIEN VON ENTWICKLUNGSFONDS FÜR MIKROFINANZIERUNG

Diese Steuerermäßigung betrifft Zeichnungen von Namensaktien, die von zugelassenen Entwicklungsfonds, die im Bereich des Mikrokredits tätig sind, ausgegeben werden. Die gezahlten Beträge müssen sich auf mindestens 380 Euro belaufen. Die Aktien müssen außer im Todesfall ohne Unterbrechung während mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. Im Fall einer Veräußerung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf Steuerermäßigung und der ehemalige Zeichner erhält eine Steuererhöhung, die so vielen Sechzigstel der ursprünglichen Steuerermäßigung entspricht, wie ganze Monate übrig bleiben. Diese Steuererhöhung bleibt im Rahmen des FSG föderal. Die Steuerermäßigung entspricht 5 % der gezahlten Beträge mit einem Höchstbetrag von 320 Euro für Einkommen 2015.

45 Ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums kommen ebenfalls

in Frage.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 60 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

F. AKTIEN ODER ANTEILE STARTENDER UNTERNEHMEN

Es handelt sich um eine besondere Steuerermäßigung für natürliche Personen, die unter bestimmten Voraussetzungen neue Aktien oder Anteile eines "startenden KMB" direkt (via Crowdfunding-Plattform oder nicht) zeichnen oder Anteile in einem anerkannten Starterfonds zeichnen, der die so eingenommenen Summen seinerseits (und somit indirekt) in neue Aktien oder Anteile startender KMB anlegt. Diese startenden KMB müssen ebenfalls eine Reihe gesetzlicher Bedingungen erfüllen (nicht an der Börse notiert sein, keine Immobilien- oder Finanzierungsgesellschaft sein, noch keine Dividenden ausgeschüttet haben usw.) Unternehmensleiter haben allerdings kein Anrecht auf die Steuerermäßigung für Aktien und Anteile der Gesellschaft, in der sie direkt oder indirekt die Tätigkeit des Unternehmensleiters ausüben. Die Maßnahme betrifft neue Aktien oder Anteile, die bei der Gründung der startenden Gesellschaft oder bei einer Erhöhung des vollständig eingezahlten Kapitals innerhalb von vier Jahren nach der Gründung der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Investitionen werden für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und pro Besteuerungszeitraum berücksichtigt. Die Steuerermäßigung entspricht 30 % des investierten Betrags (45 % des investierten Betrags für Kleinstgesellschaften) und gilt für Ausgaben zum Erwerb von ab 1. Juli 2015 ausgegebenen Aktien oder Anteilen startender Gesellschaften. Die Wahl einer direkten Investition (durch Erwerb von Aktien oder Anteilen des startenden Unternehmens) oder einer indirekten Investition (durch Erwerb von Anteilen an einem zugelassenen Starterfonds) hat Einfluss auf den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen die Ermäßigung gewährt wird. Die Anleger unterliegen zudem einer Bedingung des Besitzes von vier späteren Besteuerungszeiträumen. Wenn diese Bedingung des Besitzes nicht eingehalten wird, wird die Steuerermäßigung im Verhältnis zum effektiven Besitz neu berechnet (Berechnung in 48tel und somit pro Monat) und die Steuer des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Bedingung des Besitzes nicht mehr erfüllt ist, wird entsprechend erhöht.

1.3.3. Regionale Steuerermäßigungen

Die regionalen Steuerermäßigungen werden mit den regionalen Zuschlaghundertsteln verrechnet, die eventuell um die regionalen Steuererhöhungen erhöht und um die regionalen Steuerminderungen gemindert werden. Sie sind an die materiellen Befugnisse der Regionen gebunden.

1.3.3.1. Immobilien

A. STEUERERMÄßIGUNG FÜR DIE EINZIGE WOHNUNG (REGIONALER WOHNUNGSBONUS)

Der Abzug für die einzige Wohnung wurde in eine Steuerermäßigung umgewandelt und von nun an sind die Regionen zuständig, wenn es sich zum Zeitpunkt der Zahlung (d.h. der Lebensversicherungsprämien, der Zinsen und der Kapitaltilgungen der Hypothekenanleihe) um die eigene Wohnung handelt. Die Regelung des regionalen Wohnungsbonus und die Bedingungen für seine Gewährung werden weiter oben unter Punkt 1.3.1 beschrieben. Die für Steuerjahr 2016 gültigen regionalen Varianten sind ebenfalls unter diesem Punkt beschrieben.

Page 63: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 61

B. AUSGABEN FÜR UNTERHALT ODER RESTAURIERUNG KLASSIERTER DENKMÄLER

Ausgaben für Unterhalt oder Restaurierung klassierter Denkmäler geben Anrecht auf einen Steuervorteil in Form einer Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung für Ausgaben, die der Eigentümer für Unterhalt oder Restaurierung der Öffentlichkeit zugänglicher, nicht vermieteter klassierter Denkmäler oder Landschaften ausgelegt hat, wird zum Satz von 30 % gewährt. Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, beläuft sich auf 50 % der nicht durch Zuschüsse gedeckten Ausgaben mit einem Höchstbetrag von 38.180 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung zwischen den Ehepartner entsprechend ihrem global steuerbaren Einkommen aufgeteilt.

C. AUSGABEN FÜR DIE ABSICHERUNG GEGEN EINBRUCH ODER BRAND - REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT NUR FÜR STEUERJAHR 2016

Diese Steuerermäßigung wurde in der Flämischen Region und in der Wallonischen Region ab Steuerjahr 2016 aufgehoben. Dies wird ab Steuerjahr 2017 auch der Fall sein für die Region Brüssel Hauptstadt. Die Ausgaben, die berücksichtigt werden können, sind Absicherungsarbeiten in einem Gebäude, wovon der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Nießbraucher, Erbbauberechtigter, Erbpächter oder Mieter ist. Das sind: - Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage einbruchhemmender Außenbauteile:

Spezialverglasung, Absicherungssysteme für die verschiedenen Gebäudezugänge und gepanzerte Türen,

- Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Alarmsystemen, - Ausgaben bezüglich Lieferung und Montage von Kameras mit Aufzeichnungssystemen. Es muss nicht mehr auf einen registrierten Unternehmer zurückgegriffen werden. Ausgaben, die als Werbungskosten abgesetzt werden oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung kann nicht kumuliert werden mit der Steuerermäßigung, die für Ausgaben für die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, gewährt wird, der Steuerermäßigung für Dachisolation oder der Steuerermäßigung für Instandhaltung und Restaurierung von Denkmälern, die unter Denkmalschutz stehen. Die Steuerermäßigung entspricht 30 % der im Besteuerungszeitraum effektiv gezahlten Ausgaben mit einem Höchstbetrag pro Besteuerungszeitraum von 760 Euro pro Wohnung. Bei einer gemeinsamen Veranlagung wird Ermäßigung proportional zu den global besteuerten Einkünften der Ehepartner aufgeteilt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 62 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

D. AUSGABEN FÜR DIE RENOVIERUNG VON WOHNUNGEN, DIE ZU EINEM GÜNSTIGEN MIETPREIS VERMIETET WERDEN

Berücksichtigt werden die Ausgaben, die tatsächlich während des Besteuerungszeitraums für die Renovierung einer Wohnung bezahlt wurden, deren Eigentümer oder Mieter der Steuerpflichtige ist. Die Immobilie muss für neun Jahre über eine Agentur für Sozialwohnungen vermietet werden. Die Steuerermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: - Die Wohnung ist seit mindestens 15 Jahren bewohnt. - Der Gesamtbetrag der Arbeiten beläuft sich auf mindestens 11.450 Euro einschließlich MwSt. Die Steuerermäßigung wird während neun Jahren in Höhe von 5 % der für jeden dieser Besteuerungszeiträume ausgelegten Ausgaben gewährt mit einem Höchstbetrag von 1.150 Euro für Einkommen 2015. Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar: - auf Ausgaben, die als Werbungskosten berücksichtigt werden, - auf Ausgaben, die Anrecht auf Investitionsabzug geben. Die Steuerermäßigung ist nicht kumulierbar mit folgenden Steuerermäßigungen: Absicherung gegen Einbruch oder Brand (in der Region Brüssel-Hauptstadt), Denkmäler und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen, Dachisolation. Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung entsprechend dem Anteil eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

1.3.3.2. Umwelt

AUSGABEN FÜR DIE DACHISOLATION

Die Steuerermäßigung für Dachisolierung ist festgelegt auf 30 % der während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlten Ausgaben (46). Die Wohnung muss bei Beginn der Arbeiten seit mindestens fünf Jahren bewohnt sein. Die Steuerermäßigung ist auf 3.050 Euro pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung begrenzt. Ausgaben, die als Werbungskosten oder für den Investitionsabzug berücksichtigt werden, sind ausgeschlossen. Die Steuerermäßigung ist nicht kumulierbar mit folgenden Steuerermäßigungen: zu einem günstigen Mietpreis vermietete Wohnungen, Absicherung gegen Einbruch oder Brand (in der Region Brüssel-Hauptstadt), Denkmäler und Landschaften, die unter Denkmalschutz stehen. Die Ausgaben werden zwischen den Ehepartnern im Verhältnis zum global steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit ihrer global steuerpflichtigen Einkünfte aufgeteilt.

46 Ausgaben, die von einer anderen Person als dem Steuerpflichtigen selbst (der den Steuervorteil beansprucht)

bezahlt wurden, werden auch berücksichtigt. Dies gilt auch für die anderen Steuerermäßigungen, die im Rundschreiben vermerkt sind. Siehe Rundschreiben Ci.RH.331/635.466 vom 29. Januar 2016.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 63

1.3.3.3. Sonstige Ausgaben, für die regionale Steueranreize bestehen

LBA-SCHECKS UND DIENSTLEISTUNGSSCHECKS

Beträge, die anlässlich des Kaufs oder der Verwendung von LBA-Schecks an lokale Beschäftigungsagenturen (LBA) gezahlt werden, geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung zum Satz von 30 %. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: - Die Ausgabe wird außerhalb jeglicher Berufstätigkeit vorgenommen. - Sie wird an eine lokale Beschäftigungsagentur für Leistungen gezahlt, die Arbeitnehmer

unter LBA-Arbeitsvertrag erbracht haben. - Der Steuerpflichtige legt seiner Erklärung die in LBA-Angelegenheiten vorgesehene und

vom Aussteller der LBA-Schecks ausgestellte Bescheinigung bei. Beträge, die für Leistungen mit Dienstleistungsschecks gezahlt werden, die keine sozialen Dienstleistungsschecks sind, geben ebenfalls Anrecht auf eine Steuerermäßigung von 30 %. Dienstleistungsschecks werden von natürlichen Personen erworben, die außerhalb jeglicher Berufstätigkeit Dienstleistungen im Nahbereich beanspruchen möchten (häusliche Hilfe im Haushalt und bestimmte Tätigkeiten außerhalb der Wohnung wie Beförderung von älteren Personen oder Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit oder kleine tägliche Gänge unter Begleitung). Sie werden von Gesellschaften ausgegeben, die vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung bezeichnet sind. Die Privatperson, die Dienstleistungsschecks erworben hat, schließt mit einer Gesellschaft, die für die entsprechenden Dienstleistungen im Nahbereich zugelassen ist, einen Vertrag ab und zahlt die durchgeführten Dienstleistungen mit den Dienstleistungsschecks.

Diese Ausgaben geben Anrecht auf eine Steuerermäßigung in Höhe des Nennwertes der LBA-Schecks oder Dienstleistungsschecks, die auf Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt wurden und von diesem 2015 beim Aussteller gekauft wurden, gegebenenfalls abzüglich der im Laufe desselben Jahres an den Aussteller zurückgegebenen Schecks.

Die zugelassenen Ausgaben sind auf 1.400 Euro pro Steuerpflichtigen pro Jahr für 2015 getätigte Ausgaben begrenzt. Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht mit den regionalen Zuschlaghundertsteln und den regionalen Steuererhöhungen oder dem Restbetrag der föderalen StnP verrechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift umgewandelt (47). Diese Möglichkeit gilt nur für Steuerpflichtige, deren steuerpflichtiges Einkommen - mit Ausnahme der getrennt steuerbaren Einkünfte - nicht mehr als 26.360 Euro beträgt.

Bei gemeinsamer Veranlagung wird die Steuerermäßigung für LBA-Schecks und Dienstleistungsschecks entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen eines jeden Ehepartners in der Gesamtheit der global steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner aufgeteilt. Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks in der Wallonischen Region Seit dem Steuerjahr 2016 hat die Wallonische Region den Steuervorteil in Verbindung mit Dienstleistungsschecks begrenzt, indem sie die Berechnungsweise des Betrags der Ausgaben, die für diese Steuerermäßigung berücksichtigt werden können, geändert hat. Zusammengefasst: Die Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks wird pro Steuerpflichtigen nur mehr für die ersten 150 erworbenen Dienstleistungsschecks (48) für eine Ausgabe von 3 Euro pro Dienstleistungsscheck (49) gewährt. 47 Die Umwandlung in eine Steuergutschrift ist jedoch nur anwendbar bei Steuerpflichtigen, die durch Abkommen

steuerfreie Berufseinkünfte beziehen, die nicht für die Berechnung der Steuer auf ihre anderen Einkünfte herangezogen werden.

48 Unter erworbenen Dienstleistungsschecks versteht man den Unterschied zwischen der Anzahl im Laufe des Besteuerungszeitraums gekauften Dienstleistungsschecks und der Anzahl der im gleichen Zeitraum zurückgezahlten Schecks.

49 Für weitere Details oder Rechenbeispiele zur Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks in der Wallonischen Region siehe Rundschreiben AGFisc Nr. 43/2015 vom 17. Dezember 2015.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 64 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.3.4. Regionale Verfügungen mit Ausnahme derjenigen, die aus der Übertragung von Steuervorteilen vom Föderalstaat an die Regionen hervorgehen

A. Steuergutschrift Win-Win-Darlehen (Flämische Region)

Dieser Steuervorteil betrifft Darlehen, die von natürlichen Personen an kleine Gesellschaften vergeben werden. Der Darlehensnehmer muss ein «Kleinstunternehmen, ein kleines oder ein mittleres Unternehmen» im Sinne der europäischen Kriterien (50) sein. Es muss sich also um ein Unternehmen handeln: - mit weniger als 250 Arbeitnehmern, - das keinen der folgenden beiden Grenzwerte überschreitet: einen Jahresumsatz von

50 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von 43 Millionen Euro, - und das das Eigenständigkeitskriterium erfüllt. Dieses Unternehmen wird entweder von einem Selbstständigen oder von einer juristischen Person geleitet. Der Darlehensnehmer muss einen Betriebssitz in der Flämischen Region haben und bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sein oder - falls eine Eintragung bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen nicht verpflichtend ist - bei einem Sozialversicherungsträger für Selbstständige. Die vom Darlehensnehmer erhaltenen Mittel müssen zu Unternehmenszwecken verwendet werden. Der Darlehensnehmer darf höchsten 100.000 Euro über ein oder mehrere «Win-Win»-Darlehen aufnehmen. Der Kreditgeber muss eine natürliche Person sein, die im Sinne des neuen FSG in der Flämischen Region lokalisiert ist. Der Kreditgeber muss dort seinen Steuerwohnsitz am 1. Januar des Steuerjahres bei der StnP haben. Der Kreditgeber muss außerhalb seiner beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeiten handeln. Er darf nicht beim Darlehensnehmer im Lohnverhältnis stehen. Ist der Darlehensnehmer ein Selbstständiger, darf der Kreditgeber nicht sein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender sein. Ist der Darlehensnehmer eine juristische Person, darf der Kreditgeber nicht Geschäftsführer, Verwalter oder Anteilseigner dieses Darlehensnehmers als juristische Person sein, und dieselben Ausschlüsse gelten für den Ehepartner oder den gesetzlich Zusammenwohnenden des Kreditgebers. Diese Bedingungen werden zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe beurteilt. Der Kreditgeber darf nicht selbst Darlehensnehmer eines anderen «Win-Win»-Darlehens sein. Das Darlehen selbst muss bestehenden und zukünftigen Schulden des Darlehensnehmers untergeordnet werden, es muss eine Laufzeit von acht Jahren haben und ein Kreditgeber darf nicht mehr als 50.000 Euro an einen oder mehrere Darlehensnehmer verleihen. Das Darlehen kann in einem Mal nach acht Jahren oder nach einem von den Parteien erstellten Tilgungsplan zurückgezahlt werden. Der Darlehensnehmer kann das «Win-Win»-Darlehen vorzeitig über eine Einmalzahlung des geschuldeten Restbetrags und der Zinsen tilgen. Der Zinssatz muss zwischen 50 und 100 % des gesetzlichen Zinssatzes liegen (2,50 % für 2015). 50 Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 sowie deren eventuellen

Anpassungen

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 65

Der Steuervorteil wird in Form einer Steuergutschrift gewährt (51). Er besteht aus einer jährlichen Steuergutschrift, die auf den Darlehensbeträgen basiert, und gegebenenfalls aus einer einmaligen Steuergutschrift im Fall eines Zahlungsausfalls des Darlehensnehmers. Die jährliche Steuergutschrift beläuft sich auf 2,5 % des arithmetischen Mittels der für den Zeitraum verliehenen Beträge. Sie ist somit auf 1.250 Euro begrenzt. Dieser Grenzbetrag gilt pro Ehepartner. Die einmalige Steuergutschrift wird bei Zahlungsausfall infolge von Konkurs oder Liquidation des Darlehensnehmers gewährt. Sie beläuft sich auf 30 % des 2015 definitiv verlorenen Hauptbetrags, begrenzt auf 50.000 Euro.

B. Steuerermäßigung für Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region)

Es wird eine Steuerermäßigung zugunsten des Kreditgebers/natürliche Person, der eine Renovierungsvereinbarung mit einem Darlehensnehmer/natürliche Person abgeschlossen hat, gewährt. Der Kreditgeber muss eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf der Kreditgeber nicht selbst Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Der Darlehensnehmer muss ebenfalls eine natürliche Person sein. Für die Dauer der Vereinbarung darf er nicht selbst Kreditgeber oder Darlehensnehmer im Rahmen einer anderen Renovierungsvereinbarung sein. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Renovierungsvereinbarung darf die Immobilie nicht länger als vier Jahre eingetragen sein: - im Leerstandsregister, - im Inventar der nicht benutzten und/oder verwahrlosten Gewerbebetriebsgelände, - in den Listen der ungeeigneten und/oder unbewohnbaren Wohnungen und verwahrlosten

Gebäuden und/oder Wohnungen. Die Immobilie muss dazu bestimmt sein, nach der Renovierung mindestens einem der Darlehensnehmer während mindestens acht aufeinander folgenden Jahren als Hauptwohnort zu dienen. Die Renovierungsvereinbarung hat eine Laufzeit von höchstens 30 Jahren und die geforderten Zinsen dürfen eine festgelegte Grenze nicht überschreiten. Die Steuerermäßigung beläuft sich auf 2,5 % des vom Kreditgeber im Rahmen der Renovierungsvereinbarung zur Verfügung gestellten Betrags. Die Bemessungsgrundlage ist auf 25.000 Euro pro Steuerpflichtigen begrenzt. Für die Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt der zum 1. Januar und zum 31. Dezember des Besteuerungszeitraums zur Verfügung gestellten Beträge berücksichtigt. Die Ermäßigung wird zum ersten Mal für den Besteuerungszeitraum gewährt, in dem mindestens einer der Darlehensnehmer die Immobilie als Hauptwohnort nutzt und solange diese Bedingung erfüllt ist.

51 Das flämische Dekret vom 19. Dezember 2014 hat die Steuerermäßigung formell in eine Steuergutschrift

umgewandelt.

Page 68: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 66

1.4. Berechnung der Steuer

1.4.0. Allgemeines Schema - föderale StnP und regionale StnP (52)

Steuer auf getrennt besteuerte Einkünfte

Basissteuer gemäß föderaler Tabelle auf das GlstE

- Steuer auf den Steuerfreibetrag

= umzulegende Steuer - Ermäßigung für Pensionen

und Ersatzeinkünfte - Ermäßigung für Einkünfte

ausländischer Herkunft = Hauptsumme Addition der Steuer auf getrennt besteuerte Einkünfte

und der Hauptsumme auf global besteuerte Einkünfte Steuer auf Zinsen, Dividenden, Gebühren, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wert- oder Anlagepapiere, die als verschiedene Einkünfte besteuert werden

Steuer auf die anderen Einkünfte = Staatssteuer - (Staatssteuer * Autonomiefaktor)

= reduzierte Staatssteuer regionale Zuschlaghundertstel auf der reduzierten Staatssteuer

- sonstige föderale Steuerermäßigungen

+ regionale Steuererhöhungen (53) - pauschale regionale Steuersenkungen (54)

- Regionale Steuerermäßigungen (55)

Restbetrag; wenn = 0 eventuell Abzug des nicht angerechneten Teils der föderalen Steuerermäßigungen, der auf den positiven Restbetrag der Region angerechnet werden kann

Restbetrag; wenn = 0 eventuell Abzug des nicht angerechneten Teils der regionalen Steuersenkungen und Steuerermäßigungen, der auf den föderalen positiven Restbetrag angerechnet werden kann

= föderale StnP(kann negativ sein) = regionale StnP(kann negativ sein) = Gesamtsteuer (kann nicht negativ sein)

+ föderale Erhöhungen - föderale anrechenbare nicht rückzahlbare Bestandteile - föderale und regionale rückzahlbare Steuergutschriften - föderale anrechenbare und rückzahlbare Bestandteile + Gemeindezuschlaghundertstel und Agglomerationszuschlagsteuer auf "Gesamtsteuer"

= zu zahlende oder zu erstattende Steuer

52 Dies ist das Schema aus Anlage 1 zum Rundschreiben AGFisc 29/2014 (Ci.RH.331/633.424) vom 07.07.2014,

das die Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen kommentiert. 53 Die regionalen Steuererhöhungen sind proportional und an die materiellen Befugnisse der Regionen gebunden. 54 Die regionalen Steuersenkungen sind pauschal und können unterschiedlich sein, solange sie dem

Progressionsgrundsatz entsprechen. 55 Die regionalen Steuerermäßigungen sind proportional oder pauschal und an die materiellen Befugnisse der

Regionen gebunden.

Page 69: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 67

Seit 2004 wird die Steuer vollständig pro Ehepartner berechnet. Die Begriffe "Staatssteuer", "reduzierte Staatssteuer", "föderale StnP", "regionale StnP" usw., wie sie im Schema hiervor angeführt sind, haben die Bedeutung, die ihnen durch das neue FSG gegeben wird.

1.4.1. Tarif

Die Basissteuer wird durch Anwendung des progressiven Tarifs auf das GlstE festgelegt. Für Einkommen 2015 gilt folgender Tarif:

Tabelle 1.12 Der progressive Tarif

Steuerpflichtiges Einkommen Grenzsteuersatz 0 - 8.710 25 % 8.710 - 12.400 30 % 12.400 - 20.660 40 % 20.660 - 37.870 45 % 37.870 und mehr 50 %

Um die Hauptsumme zu erhalten, werden anschließend folgende Ermäßigungen abgezogen: Steuerermäßigungen für Familienlasten, Steuerermäßigungen für Pensionen und Ersatzeinkünfte sowie Steuerermäßigungen für Einkünfte ausländischer Herkunft.

1.4.2. Steuerfreier Teilbetrag und Familienlasten

Ein erster Teilbetrag, der je nach Haushaltszusammensetzung ändert, ist steuerfrei. Dieser Teilbetrag setzt sich zuerst aus den steuerfreien Einkünften zusammen, die der Steuerpflichtige und sein Ehepartner bezogen haben. Diese Beträge werden anschließend um das Einkommen erhöht, das aufgrund von Familienlasten und besonderen familiären Lagen steuerfrei ist. Wenn der steuerfreie Teilbetrag eines der Ehepartner das Einkommen, wovon er abgezogen werden soll, übersteigt, wird der verbleibende Teil des Teilbetrags wenn möglich auf den anderen Ehepartner übertragen, um von dessen Einkommen abgezogen zu werden. Diese Befreiung wird auf der Basis angewandt.

A. Steuerfreies Einkommen des Steuerpflichtigen und seines Ehepartners

Der Grundfreibetrag beläuft sich auf 7.090 Euro sowohl für einen Alleinstehenden als auch für einen Ehepartner. Liegt das steuerpflichtige Einkommen nicht höher als 26.360 Euro, wird ein Zuschlag von 290 Euro gewährt. Liegt das steuerpflichtige Einkommen zwischen 26.360 Euro und 26.650 Euro, wird eine Schwellenregelung angewandt. Sie besteht darin, den proportional zum Unterschied zwischen steuerpflichtigen Einkommen und Höchstgrenze von 26.360 Euro gewährten Zuschlag zum steuerfreien Teilbetrag progressiv zu verringern. Im Fall eines regionalen oder föderalen Wohnungsbonus für spätestens am 31.12.2014 abgeschlossene Anleihen wird eine Korrektur vorgenommen, um den eventuellen Verlust des Zuschlags auf den steuerfreien Anteil auszugleichen, der infolge der Umwandlung des Wohnungsbonus von einem Abzug in eine Steuerermäßigung entstehen könnte.

Page 70: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 68 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Grundfreibetrag wird um 1.510 Euro erhöht, wenn der Erklärende eine Person mit Behinderung ist. Das Gleiche gilt für seinen Ehepartner, wenn dieser eine Person mit Behinderung ist.

B. Befreiungen für Kinder oder sonstige Personen zu Lasten

Als zu Lasten können Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich und Personen, die den Steuerpflichtigen während dessen Kindheit ausschließlich oder hauptsächlich zu Lasten hatten, berücksichtigt werden. Eine Person wird als zu Lasten betrachtet, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: - Sie gehört am 1. Januar des Steuerjahres (56) (in diesem Fall am 1. Januar 2016) zum

Haushalt. - Sie bezieht während des Besteuerungszeitraums persönlich keine Nettoexistenzmittel

über 3.120 Euro (57). Ferner kann ein Kind nicht als zu Lasten gelten, wenn es Entlohnungen bezogen hat, die für die Eltern Werbungskosten darstellen.

HÖCHSTBETRAG AN NETTOEXISTENZMITTEL

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, müssen alle regelmäßigen oder gelegentlichen, steuerpflichtigen oder nicht steuerpflichtigen Einkünfte ungeachtet ihrer Benennung berücksichtigt werden. Werden jedoch nicht berücksichtigt: - Kinderzulagen, Geburtsbeihilfen, gesetzliche Adoptionsprämien und Prämien für

voreheliches Sparen, Studienbörsen, - den Personen mit Behinderung vom Staat gewährte Beihilfen, - Entlohnungen, die Arbeitnehmern mit Behinderung aufgrund Ihrer Beschäftigung in einer

anerkannten beschützten Werkstätte bezogen haben. - ausstehende Unterhaltsleistungen oder ergänzende Unterhaltsleistungen, - in Ausführung einer Verpflichtung aus dem Zivilgesetzbuch oder dem Gerichtsgesetzbuch

regelmäßig zuerkannte Unterhaltsleistungen, die Kindern bis zu 3.120 Euro pro Jahr zuerkannt werden,

- von Verwandten in aufsteigender Linie und von Verwandten in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad im Alter von 65 Jahren oder mehr bezogenen Pensionen bis 25.120 Euro pro Jahr,

- von Aushilfsstudenten bezogene Entlohnungen bis 2.600 Euro pro Jahr.

56 Ein im Besteuerungszeitraum verstorbenes Kind gilt als Mitglied des Haushalts des Steuerpflichtigen am 1.

Januar des Steuerjahres, wenn es bereits für das vorhergehende Steuerjahr zu seinen Lasten war oder wenn es im Besteuerungszeitraum geboren und verstorben ist. Ein im Besteuerungszeitraum vermisstes Kind bleibt als zu Lasten berücksichtigt.

57 Dieser Höchstbetrag wird für Kinder zu Lasten von Alleinstehenden auf 4.500 Euro angehoben und für Kinder zu Lasten eines Alleinstehenden, die als Kind mit Behinderung gelten, auf 5.720 Euro.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 69

Um den Nettobetrag der Existenzmittel zu bestimmen, werden die Kosten, von denen der Leistungsempfänger nachweist, dass er sie gemacht oder getragen hat, um die Existenzmittel zu erwerben oder zu behalten, abgezogen. In Ermangelung von beweiskräftigen Angaben werden die abziehbaren Kosten auf 20 % des Bruttobetrags dieser Existenzmittel festgelegt mit einem Minimum von 430 Euro, wenn es sich um Entlohnungen von Arbeitnehmern oder Profite aus freien Berufen handelt. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass wenn Immobilien- oder Mobilieneinkünfte von Kindern mit denjenigen ihrer Eltern kumuliert werden, weil diese über das gesetzliche Nutzungsrecht verfügen, die Kinder unabhängig von der Höhe dieser Einkünfte weiterhin als zu Lasten betrachtet werden. Die Steuerbefreiungen für Kinder zu Lasten werden vorrangig dem Ehepartner gewährt, der das höchste Einkommen hat.

Tabelle 1.13 Steuerfreibeträge für Kinder zu Lasten

Rang des Kindes Gesamter Freibetrag Freibetrag für dieses Kind 1 1.510 1.510 2 3.880 2.370 3 8.700 4.820 4 14.060 5.360

Ab dem fünften Kind beträgt der Freibetrag 5.370 Euro pro Kind. Ferner wird für jedes Kind zu Lasten, das jünger ist als 3 Jahre und für das die Steuerermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt wird, eine zusätzliche Befreiung in Höhe von 560 Euro gewährt. Ein Kind mit Behinderung zählt für zwei (es erhält den Freibetrag für seinen Rang und für den folgenden Rang). Ein rechtmäßig als tot geboren betrachtetes Kind gilt ebenfalls als zu Lasten für das Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, wird im Fall eines tot geborenen Kindes automatisch gewährt.

Beispiel Ein Ehepaar mit 3 Kindern zu Lasten verfügt über ein steuerpflichtiges Nettoeinkommen von 42.000 Euro, das nach allen Abzügen wie folgt aufgeteilt wird: - Steuerpflichtiger : 22.000 Euro - Ehefrau : 20.000 Euro Der Erklärende kommt in den Genuss eines steuerfreien Teilbetrags von 16.020 Euro, der wie folgt berechnet wird: - steuerfreier «Grund»-Betrag : 7.380 Euro - drei Kinder zu Lasten : 8.700 Euro Dieser steuerfreie Teilbetrag umfasst die beiden ersten Teilbeträge der progressiven Steuertabelle (Tabelle 1.12). Das verbleibende Einkommen bis zu 20.660 Euro, d.h. 4.580 Euro, wird an 40 % und der darüber hinausgehende Betrag an 45 % besteuert. Der Ehepartner hat Anrecht auf einen Freibetrag von 7.380 Euro. Der an 25 % steuerpflichtige Betrag beläuft sich auf 1.330 Euro und der Restbetrag wird zu den entsprechenden Sätzen der folgenden Teilbeträge der Tariftabelle besteuert.

Page 72: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 70 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Im Fall des geteilten Sorgerechts können die Freibeträge für Kinder zu Lasten zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Dazu bedarf es «gleichmäßig aufgeteilter Unterbringung» im Sinne des Gesetzes vom 18. Juli 2006. Die Entscheidung zu einem geteilten Sorgerecht muss in einer registrierten oder vom Richter homologierten Vereinbarung festgehalten sein bzw. aus einer gerichtlichen Entscheidung hervorgehen. Es genügt, wenn die beiden Elternteile diese Entscheidung in der Erklärung vermerken und eine Kopie der Entscheidung zum geteilten Sorgerecht zur Verfügung der Verwaltung halten Die Freibeträge für Kinder zu Lasten werden dann zwischen den Miteltern aufgeteilt. Der für das (die) betroffene(n) Kind(er) gewährte Freibetrag wird festgelegt, ohne die anderen Kinder des Haushalts zu berücksichtigen, und durch zwei geteilt, wobei eine Hälfte zu den eventuellen sonstigen Freibeträge, die der Steuerpflichtige beanspruchen kann, hinzugefügt wird. Der zusätzliche Freibetrag für Kinder zu Lasten, die jünger als drei Jahre sind, kann von dem Mitelternteil erhalten werden, der die Ermäßigung für Kinderbetreuung nicht beantragt. Die steuerfreien Teilbeträge für Kinder zu Lasten, die mangels genügenden Einkommens nicht verrechnet werden können, führen zu einer erstattungsfähigen Steuergutschrift. Die Verdopplung des Freibetrags wegen Behinderung und der zusätzliche Freibetrag für ein Kind, das jünger als 3 Jahre ist, werden mitberechnet. Die erstattungsfähige Steuergutschrift wird zum Grenzsteuersatz des Ehepartners, der das höchste steuerbare Einkommen hat, errechnet und ist auf 430 Euro pro Kind zu Lasten begrenzt.

C. Besondere familiäre Lagen Die anderen Freistellungen sind folgende: - Verwandte in aufsteigender Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad einschließlich, die älter als 65 Jahre sind 3.010 - sonstige Personen zu Lasten 1.510 - Personen mit Behinderung zu Lasten (58) 1.510 - Alleinstehende mit Kindern zu Lasten 1.510 - Ehepartner, deren Einkommen nicht über 3.120 Euro liegt:

für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über gesetzliches Zusammenwohnen und sofern die Veranlagung pro Steuerpflichtigen erstellt wird 1.510

Bei geteiltem Sorgerecht hat jeder alleinstehende Elternteil Anrecht auf den ganzen Freibetrag für Alleinstehende mit Kind zu Lasten.

1.4.3. Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte Pensionen, System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (ehemalige Frühpensionen), Entschädigungen aus der Kranken- und Invalidenversicherung, Arbeitslosengelder und sonstige Entschädigungen, die zum Ausgleich für einen Gesamt- oder Teilverlust von Einkünften gewährt werden, führen zu einer Steuerermäßigung. Ab Steuerjahr 2015 steht die Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte weiter oben in der Berechnung der Steuer, nach Gewährung der Freibeträge, aber vor Gewährung der anderen föderalen und regionalen Steuerermäßigungen. Die Steuerermäßigung wird pro Ehepartner berechnet und gewährt. Ihre Berechnung geht von einem jährlich indexierten Grundbetrag aus (A). Dieser Betrag unterliegt anschließend Verrichtungen in folgender Reihenfolge: - die Begrenzung, die wir als «horizontal» bezeichnen, das heißt entsprechend der

Zusammensetzung der Einkünfte, genauer gesagt im Verhältnis zu den Einkünften, die Anrecht auf die Ermäßigung geben, zur Gesamtheit der Nettoeinkünfte (B),

- die Begrenzung, die wir als «vertikal» bezeichnen und zwar entsprechend der Höhe des global steuerpflichtigen Einkommens (C),

58 Ausgenommen die Kinder

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 71

- eine mögliche Rücknahme der Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird (D),

- eine Begrenzung auf die anteilmäßige Steuer, das heißt in Funktion der Steuer, die sich proportional auf die betroffenen Einkünfte bezieht (E).

In bestimmten Fällen wird noch eine zusätzliche Ermäßigung gewährt, um die Steuer auf null zu setzen (F).

A. Grundbeträge

Für 2015 gelten folgende Grundbeträge: Tabelle 1.14

Grundbeträge der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte Einkommenskategorien Betrag

Pensionen 2.024,12 System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (*)

2.024,12

«gewöhnliches» Arbeitslosengeld 2.024,12 Arbeitslosengeld für ältere Arbeitslose (**) 2.024,12 Gesetzliche Entschädigungen KIV 2.598,29 Sonstige Ersatzeinkünfte 2.024,12

(*) Ehemalige Frühpensionen (**) Es handelt sich um Entschädigungen, die Arbeitslosen gewährt werden, die am 1. Januar des Steuerjahres (d.h. am 1. Januar 2015) mindestens 58 alt sind und eine Alterszulage erhalten.

B. «Horizontale» Begrenzung

GRUNDSÄTZE

Jede dieser Ermäßigungen wird begrenzt, indem sie mit einem Bruch multipliziert werden, der dem Verhältnis zwischen den Einkünften, aufgrund derer die Ermäßigung gewährt wird, und der Gesamtheit der Nettoeinkünfte entspricht. Ein Alleinstehender, der Arbeitslosengeld in Höhe von 2.500 Euro und Lohneinkünfte nach Abzug der Kosten in Höhe von 10.000 Euro bezogen hat, erhält als Ermäßigung nur ein Fünftel des Grundbetrags. Die Begrenzung wird pro Ehepartner nach folgendem Verhältnis berechnet:

Nettobetrag der Einkünfte, die Anrecht auf die Ermäßigung geben Gesamtheit der Nettoeinkünfte vor Anwendung des Ehequotienten

AUSNAHMEN

Bei Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und Pensionen wird seit 1. Januar 2007 eine Sonderbestimmung angewandt. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt: - im Fall einer Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeit und Hinterbliebenenpension, - für Steuerpflichtige, die das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht haben, im Fall einer

Kumulierung von Arbeitnehmertätigkeiten und einer Pension bis zu 15.518,54 Euro.

Page 74: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 72 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Eine andere Sonderbestimmung betrifft die Fälle einer Rückkehr auf den Arbeitsmarkt von Personen im Vorruhestand (System der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag. Die horizontale Begrenzung wird nicht angewandt auf Löhne, die bei einem neuen Arbeitgeber bezogen werden, oder auf eine neue selbstständige Tätigkeit, wenn die Ersatzeinkünfte der Person im Vorruhestand bestehen aus: - entweder einem im kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) Nr. 17 vom 19. Dezember 1974

bezeichneten Betriebszuschlag oder in KAA, die gleichwertige Vorteile vorsehen, bezeichneten Betriebszuschlägen,

- oder einer Zusatzentschädigung, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von 50 Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einem Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht

- oder aus Zusatzentschädigungen im Rahmen der Frühpension, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht in einem KAA oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.

C. Vertikale Begrenzung

Es handelt sich hier um eine vom Gesamtbetrag des GlstE des Ehepartners abhängige Begrenzung. Es bestehen zwei Serien von Begrenzungen: Die allgemeine Regel und restriktivere Begrenzungen, die für «gewöhnliche» Arbeitslosengelder gelten.

ALLGEMEINE REGEL

Diese allgemeine Regel gilt also für alle in Tabelle 1.14 vermerkten Einkommenskategorien mit Ausnahme des «gewöhnlichen» Arbeitslosengeldes. Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig beibehalten, anschließend aber progressiv verringert, sodass nur mehr ein Drittel ihres Betrags übrig bleibt, wenn das GlStE 44.860 Euro erreicht. Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

Tabelle 1.15 Horizontale Begrenzung der Steuerermäßigungen: Allgemeine Regel

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 44.860 Euro E': [E*1/3] + [E* 2/3 *(44.860 – GlstE)/22.430] Mehr als 44.860 Euro E’= E * 1/3

BESONDERE REGEL FÜR «GEWÖHNLICHES» ARBEITSLOSENGELD

Die Steuerermäßigung, die nach der horizontalen Begrenzung verbleibt, wird bis zu einem GlstE von 22.430 Euro vollständig beibehalten, anschließend aber progressiv verringert und nicht mehr gewährt, wenn das GlstE des Haushalts 28.000 Euro erreicht. Die so begrenzte Ermäßigung (E') erhält man also wie folgt, ausgehend von der Steuerermäßigung, die nach Anwendung der horizontalen Ermäßigung (E) übrig bleibt:

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 73

Tabelle 1.16 Vertikale Begrenzung der Steuerermäßigungen: im Fall von «gewöhnlichem» Arbeitslosengeld

Teilbeträge des GlstE Begrenzung der Ermäßigung Weniger als 22.430 Euro E'= E Von 22.430 Euro bis 28.000 Euro E': E’ : E*(28.000 – GlstE) / 5.570 Mehr als 28.000 Euro E’= 0

D. Rücknahme von Ermäßigungen, wenn der Grundbetrag des Steuerfreibetrags erhöht wird

Eine - vollständige oder teilweise - Rücknahme von Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte fällt an, wenn der Grundbetrag des steuerfreien Teilbetrags höher ist als 7.090 Euro (Fall eines GlstE unter 26.360 + [7.380 – 7.090 Euro]) (59). Der Betrag der Rücknahme der Ermäßigung wird wie folgt festgelegt:

a) Wenn das steuerpflichtige Einkommen entweder ausschließlich aus Pensionen oder sonstigen Ersatzeinkünften, oder aus Arbeitslosengeld oder aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen besteht, beläuft der Betrag der Rücknahme sich auf 25 % der Differenz zwischen dem erhöhten Betrag des steuerfreien Teilbetrags und dem Betrag von 7.090 Euro.

b) In den anderen Fällen genügt es für jede der Einkommenskategorien, für die die Steuerermäßigung gilt, den so wie unter a) berechneten Betrag mit dem Anteil der betreffenden Einkünfte im GlstE zu multiplizieren.

E. Begrenzung auf die proportionale Steuer

Die nach diesen Begrenzungen verbleibende Ermäßigung darf in keinem Fall den Teil der Steuer, der sich verhältnismäßig auf die Einkünfte bezieht, wofür sie gewährt wurde, übersteigen. Diese Begrenzung greift zum Beispiel, wenn die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer tiefer ist als der Grundbetrag der Ermäßigung.

F. Fälle, in denen die Steuer auf null gesetzt wird (zusätzliche Ermäßigung)

Nach Gewährung der gewöhnlichen Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte wird die verbleibende Steuer auf null gesetzt, wenn das gesamt steuerpflichtige Einkommen ausschließlich aus Ersatzeinkünften besteht, die folgende Beträge nicht überschreiten:

Wenn dieser Höchstbetrag überschritten ist, wird eine Schwellenregelung angewandt. Die verbleibende Steuer darf nicht höher sein als das Einkommen, das diesen Grenzbetrag überschreitet. Im Fall einer gemeinsamen Veranlagung wird die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner für die Anwendung der zusätzlichen Steuerermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte berücksichtigt.

59 Für die Erhöhung des steuerfreien Teilbetrags für bescheidene Einkünfte, siehe Seite 67.

- für Arbeitslosengeld - für Pensionen und sonstige Ersatzeinkünfte

17.569,48 Euro 15.518,54 Euro

- für Entschädigungen der Kranken- und Invalidenversicherung (KIV)

17.242,82 Euro

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 74 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.4.4. Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft Einkünfte ausländischer Herkunft werden im Prinzip im «Quell»-Staat besteuert, das heißt in dem Land, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder in dem der Schuldner der Einkünfte lebt. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sehen die internationalen Abkommen die Befreiung dieser Einkünfte im Wohnsitzstaat vor. Belgien wendet jedoch den Progressionsvorbehalt an: Einkünfte ausländischer Herkunft werden für die Berechnung des Steuersatzes herangezogen. In diesem Stadium der Berechnung wird eine Ermäßigung im Verhältnis der Steuer auf die steuerpflichtigen Einkünften, die aus Ländern stammen, mit denen Belgien ein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, gewährt. Wenn Einkünfte ausländischer Herkunft aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein bilaterales Abkommen abgeschlossen hat, wird die Steuer, die sich proportional auf diese Einkünfte bezieht, um die Hälfte ermäßigt. Diese Ermäßigungen werden pro Ehepartner berechnet. Ab Steuerjahr 2015 steht die Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft weiter oben in der Berechnung der Steuer, nach der Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte, aber vor Gewährung der anderen föderalen und regionalen Steuerermäßigungen.

1.4.5. Getrennte Veranlagungen

Der Gesetzgeber hat eine getrennte Steuer vorgesehen für drei Einkommenskategorien: - Mobilieneinkünfte, - die meisten verschiedenen Einkünfte, - bestimmte nicht periodische Berufseinkünfte: insbesondere Mehrwerte, ausstehende

Beträge, Abfindungsentschädigungen, Kapitalien, die zum Fälligkeitsdatum eines Gruppenversicherungsvertrags, eines Lebensversicherungsvertrags oder eines Pensionsplans ausgezahlt werden, regionale Wiederbeschäftigungsprämien.

Diese Einkünfte entgehen also der Globalisierung und werden zu einem nachstehend angeführten besonderen Steuersatz besteuert. Falls sie für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird jedoch die gesamte Globalisierung (Übernahme dieser Einkünfte in das Fabrikationsnummer und Anwendung der progressiven Steuertabelle) angewandt. Die Wahl erfolgt für die Gesamtheit der getrennt steuerbaren Einkünfte. Um zu bestimmen, ob die Globalisierung für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist, wird seit dem neuen FSG die Summe aus der "Staatssteuer" und der Steuer auf den "Korb der Mobilieneinkünfte" berücksichtigt. Die Steuer auf die getrennt steuerbaren wird wie folgt berechnet:

EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN

Der Steuersatz auf diese Einkünfte liegt zwischen 10 und 25 % je nach Fall: Die Modalitäten werden in Tabelle 1.2 auf Seite 30 angegeben.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 75

VERSCHIEDENE EINKÜNFTE

Der steuerpflichtige Betrag der verschiedenen Einkünfte wurde bereits weiter oben dargelegt (60). Die Steuersätze, die für diese Einkünfte gelten sind folgende:

Tabelle 1.17 Steuersätze für die getrennte Besteuerung der verschiedenen Einkünfte (Einkommen 2015)

Art der Einkünfte Steuersatz

Gelegentliche Gewinne und Profite 33 % Entschädigungen «Forscher» 33 %

Preise und Zuschüsse 16,5 %

Lose in Bezug auf Anleihepapiere 25 % Einkünfte aus Untervermietung oder Abtretung von

Immobilienmietverträgen 25 %

Einkünfte aus der Überlassung des Rechts, Werbeträger anzubringen 25 %

Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- oder Vogelfangrechts 25 %

Mehrwerte auf bebaute unbewegliche Güter 16,5 %

Mehrwerte auf unbebaute Immobilien 33 % wenn der Mehrwert in den 5 Jahren nach Erwerb verwirklicht wurde, 16,5 % in den anderen Fällen

Erzielte Mehrwerte bei entgeltlichen Übertragungen von bedeutenden Beteiligungen 16,5 %

BERUFSEINKÜNFTE

In vielen Fällen können Berufseinkünfte zu einem Durchschnittssteuersatz getrennt besteuert werden. Der Durchschnittssteuersatz wird auf Basis der geschuldeten Steuer nach Anwendung der Steuerermäßigung für Steuerfreibeträge, der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte, der regionalen und föderalen Steuerermäßigungen (ab Steuerjahr 2016 werden nur mehr die föderalen Ermäßigungen berücksichtigt), aber vor Berücksichtigung der Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft bestimmt.

60 Siehe Seite 30

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 76 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Tabelle 1.18 Getrennte Besteuerung von Berufseinkünften

Art der Einkünfte Steuersatz

Ausstände von Löhnen und Ersatzeinkünften Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Abfindungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Wiedereingliederungsentschädigungen Durchschnittssteuersatz des vorigen Jahres

Im Voraus gezahltes Urlaubsgeld Durchschnittssteuersatz des Jahres Ausstehende Unterhaltsleistungen Durchschnittssteuersatz des Jahres Rückständige Honorare Durchschnittssteuersatz des Jahres Mehrwerte beruflichen Ursprungs 16,5 % Regionale Wiederbeschäftigungsprämien unter 180 Euro brutto pro Monat

10,38 %

Entlohnungen junger Sportler, erster Bruttoteilbetrag von 18.780 Euro

16,5 %

Freiwillige Sportler im Nebenberuf, erster Bruttoteilbetrag von 18.780 Euro

33 %

Niederlassungsprämien für Allgemeinmediziner (*) 16,5 % Entlohnungen für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horecasektor (**) 33 %

(*) Es handelt sich um die Prämie von 20.000 Euro, die gewährt wird, wenn Allgemeinmediziner sich in einem so genannten "vorrangigen" Gebiet, wo die Anwesenheit zusätzlicher Allgemeinmediziner erforderlich ist, niederlassen.

(**) In Kraft seit 1. Oktober 2013 und unter bestimmten Bedingungen (Entlohnungen für Leistungen, die während höchstens 50 Tagen pro Jahr erbracht werden usw.)

KAPITALIEN UND RENTEN AUS EINEM GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG

Im Fall einer Kapitalauszahlung wird das Kapital, das bei Abwicklung einer Gruppenversicherung gezahlt wird, getrennt besteuert. Die Besteuerungsmodalitäten sind unterschiedlich, je nachdem, ob das Kapital zum «normalen Fälligkeitsdatum» oder eher ausgezahlt wird. Unter «normalem Fälligkeitsdatum» (61) versteht man: - die Versetzung des Empfängers in den Ruhestand (62), - ab 60 Jahren, - das Ableben des Versicherten.

61 Der Begriff des "normalen Fälligkeitsdatums" im Rahmen der Auszahlung eines Kapitals einer

Gruppenversicherung wurde durch das Gesetz vom 28.04.2003 über ergänzende Pensionen abgeändert. 62 Die Versetzung in den Ruhestand umfasst die vorzeitige Pensionierung, aber nicht das System der

Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (oder ehemalige Frühpension).

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 77

Tabelle 1.19 Besteuerung bei der Auszahlung des Kapitals einer Gruppenversicherung

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten zum normalen Fälligkeitsdatum oder einem dem normalen Fälligkeitsdatum gleichgestellten Datum

Bis 31. Dezember 1992 geleistete Beiträge

Ab 1. Januar 1993 geleistete Beiträge

Arbeitgeberbeiträge

getrennte Besteuerung

(gültige Steuersätze für ab 1. Juli 2013 gezahlte Kapitalien)

Auszahlung mit 60 Jahren: 20 % (*)

Auszahlung mit 61 Jahren: 18 %

Auszahlung von 62 bis 64 Jahren:

16,5 % Auszahlung mit 65 Jahren: 10 % (**)

Ansonsten: 16,5 % persönliche

Beiträge getrennte Besteuerung zu

16,5 % getrennte Besteuerung zu 10 %

Auszahlung von Kapitalien oder Rückkaufswerten vor den gesetzlich vorgesehenen Daten Arbeitgeberbeiträge Besteuerung zum Grenzsteuersatz

persönliche Beiträge

Besteuerung zum Grenzsteuersatz Besteuerung zu 33 %

(*) Die Anhebung des Steuersatzes von 18 % auf 20 % geht einher mit der Verlängerung der Anhebung des Mindestrentenalters auf 62 Jahre und gilt nur, wenn die Kapitalien und Rückkaufswerte vor diesem Mindestalter gezahlt oder zuerkannt werden.

(**) Besteuerung zu 10 %, wenn der Empfänger mindestens bis zum gesetzlichen Ruhestandsalter aktiv geblieben ist. Bei Auszahlung infolge des Ablebens nach dem gesetzlichen Ruhestandsalter bleibt der Satz von 10 % erhalten, wenn der Verstorbene tatsächlich bis zu diesem Alter aktiv geblieben ist.

In allen Fällen führt die Auszahlung von Kapital zur Erhebung eines Sonderbeitrags von 3,55 % zugunsten des LIKIV.

KAPITALIEN UND RÜCKKAUFSWERTE, DIE BIS ZUR UMWANDLUNGSRENTE STEUERBAR SIND

Eine Besteuerung wird am Fälligkeitsdatum des Vertrags vorgenommen für:

- Kapitalien aus Restschuldversicherungsverträgen - Kapitalien und Rückkaufwerte von individuellen Lebensversicherungsverträgen in Höhe

des Betrags, der zur Wiederherstellung oder als Garantie einer Hypothekenanleihe gedient hat.

Die Besteuerung dieser Kapitalien und Rückkaufwerte findet in Form einer fiktiven Rente unter der Voraussetzung statt, dass sie beim Tod des Versicherten, zur normalen Fälligkeit des Vertrags oder in einem der fünf Jahre vor dem normalen Fälligkeitsdatum des Vertrags ausgezahlt werden. In den anderen Fällen wird das Kapital selbst zum Grenzsteuersatz besteuert. Bei der fiktiven Rente handelt es sich um eine Umwandlungsrente, die in Funktion des Alters des Leistungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung des Kapitals oder des Rückkaufwertes berechnet wird. Sie ist im global steuerpflichtigen Einkommen einbegriffen. Kapitalien aus der zusätzlichen Pensionsregelung für Selbständige (GEPS), die im Erlebensfall frühestens zum gesetzlichen Rentenalter des Empfängers, der tatsächlich bis zu mindestens diesem Alter aktiv geblieben ist, ausgezahlt wurden oder die im Todesfall nach dem gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt wurden, wenn der Verstorbene bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, werden immer in Form einer fiktiven Rente besteuert.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 78 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Tabelle 1.20 Umwandlungskoeffizienten zur Berechnung der fiktiven Rente

Alter des Anspruchsberechtigten zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals Umrechnungssatz Besteuerungszeitraum (*)

40 Jahre und weniger 1 41 bis 45 Jahre 1,5 46 bis 50 Jahre 2 51 bis 55 Jahre 2,5 13 Jahre 56 bis 58 Jahre 3 59 bis 60 Jahre 3,5 61 bis 62 Jahre 4 63 bis 64 Jahre 4,5 65 Jahre und mehr 5 10 Jahre

(*) Die Erklärungspflicht erlischt nur dann, wenn der Anspruchsberechtigte vor Ablauf dieses Zeitraums verstirbt.

1.4.6. Staatssteuer, reduzierte Staatssteuer und regionale Zuschlaghundertstel

Der verbleibende Restbetrag nach Berücksichtigung der Steuerfreibeträge und Anrechnung der Steuerermäßigungen für Ersatzeinkünfte und der Steuerermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft wird als "Hauptsumme" bezeichnet. Der nächste Schritt ist die Berechnung der "Staatssteuer". Diese erhält man durch Addierung dieser "Hauptsumme" und der Steuer, die auf die getrennt besteuerten Einkünfte geschuldet ist und indem man anschließend die Steuer auf den "Korb der Mobilieneinkünfte" von diesem Gesamtbetrag abzieht. Die Staatssteuer wird anschließend zwischen Föderalstaat und Regionen auf Basis des Autonomiefaktors (25,99 %) aufgeteilt. Der Teil, der dem Föderalstaat übertragen wird (74,01 %), wird als "reduzierte Staatssteuer" bezeichnet Die reduzierte Staatssteuer bildet die Berechnungsgrundlage der regionalen Zuschlaghundertstel. Diese werden in einem Prozentsatz der reduzierten Staatssteuer ausgedrückt. Der Steuersatz der regionalen Zuschlaghundertstel ist also: 25,99 / (1-0,2599) = 25,99 / 74,01 = 35,117 Dieser Steuersatz kann von den Regionen moduliert werden, die dann unterschiedliche Zuschlaghundertstel pro Steuerstufe einführen könnten, sofern der in dem Rahmen auf Seite 21 erläuterte Progressionsgrundsatz eingehalten wird. Es wurde keine Modulierung für 2015 beschlossen. Der Steuersatz von 35,117 gilt also vollständig in den drei Regionen.

1.4.7. Anrechnungsmodalitäten der Steuerermäßigungen Die Reihenfolge der Anrechnung der Steuerermäßigungen ist Folgende. Diese Anrechnungsreihenfolge gilt ebenso für die föderalen als auch für die regionalen Steuerermäßigungen und innerhalb jeder Gruppe geschieht die Anrechnung im Prinzip in der Reihenfolge, in der diese Ermäßigungen im Einkommensteuergesetzbuch erfasst sind.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 79

Es werden angerechnet: - zuerst die Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt werden

können und keinen Anlass zu einer späteren Besteuerung geben können. Es handelt sich um (je nach Fall föderale oder regionale) Steuerermäßigungen für persönliche Gruppenversicherungsbeiträge, zusätzliche Zinsen, Kapitaltilgungen, Wohnungen mit geringem Energieverbrauch, Zinsen für grüne Darlehen, Elektrofahrzeuge, unentgeltliche Zuwendungen, Hausangestellte, Kinderbetreuungskosten, Überstunden, sowie LBA-Schecks, die Renovierung von Wohnungen, die zu einem günstigen Mietpreis vermietet werden, Ausgaben für die Absicherung gegen Einbruch oder Brand, Denkmäler, die unter Denkmalschutz stehen, Isolation des Dachs, gewöhnliche Zinsen, Renovierungsvereinbarungen (Flämische Region).

- anschließend die Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt

werden können, aber die Anlass zu einer späteren Besteuerung geben können. Es handelt sich um die Steuerermäßigungen für Arbeitgeberaktien oder -anteile und für Aktien von Entwicklungsfonds wegen einer möglichen späteren Rücknahme. Es handelt sich ebenfalls um die Steuerermäßigung für Pensionssparen und Lebensversicherungsprämien (Folgeauswirkung über eine Besteuerung der Kapitalien).

- schließlich in eine Steuergutschrift umwandelbare Steuerermäßigungen.

Es handelt sich um bestimmte Überträge von Steuerermäßigungen für Energieeinsparungen, die in bestimmten Fällen in eine Steuergutschrift umwandelbare Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks oder auch die regionale Steuerermäßigung für eigene Wohnung (regionaler Wohnungsbonus), die auch unter bestimmten Bedingungen in eine Steuergutschrift umgewandelt werden kann.

1.4.7.1. Föderale Steuerermäßigungen

Auf den Hauptbetrag der reduzierten Staatssteuer (74,01 %) und die Steuer auf den "Korb der Mobilieneinkünfte" werden die föderalen Steuerermäßigungen (außer diejenigen für Familienlasten, Ersatzeinkünfte und Einkünfte ausländischer Herkunft) angerechnet. Die Anrechnung wird nur auf die Steuer auf die global besteuerten Einkünfte vorgenommen. Wir verweisen hier auf Punkt 1.3.2, der Einzelheiten zu den föderalen Steuerermäßigungen gibt. STEUERERMÄßIGUNG FÜR ÜBERSTUNDEN Lohnempfängern des kommerziellen Sektors, des nicht-kommerziellen Sektors, der autonomen öffentlichen Unternehmen und der Öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail, die Überstunden geleistet haben, wird eine Steuerermäßigung gewährt. Die Ermäßigung wird ab den Beträgen errechnet, die als Grundlage für die Lohnzulage, die für Überstunden gewährt wurde, gedient haben. Es handelt sich um den Bruttolohn vor Abzug der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit, wozu eventuell noch andere Elemente hinzukommen können. Die Ermäßigung wird nur für eine Spanne von 130 Stunden gewährt. Falls die Anzahl Überstunden (AÜS) mehr als 130 beträgt, wird die Berechnungsgrundlage auf 130/AÜS begrenzt. Die Steuerermäßigung beläuft sich von nun an auf: - 57,75 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 50 oder 100 % gilt, - 66,81 % für eine geleistete Stunde, für die eine Lohnzulage von 20 % gilt. Das Maximum von 130 Stunden Überarbeit wird auf 180 Stunden angehoben für:

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 80 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt sind unter der Bedingung, dass letztere an jedem Betriebsort eine Registrierkasse benutzen und dass diese Registrierkasse bei der Steuerverwaltung angegeben ist,

- Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt sind, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass letztere ein elektronisches System der Anwesenheitsregistrierung benutzen.

Im Rahmen der Umsetzung des Horeca-Plans wurde für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, das Maximum an Überarbeit auf 360 Stunden angehoben. Weitere Informationen zum Horeca-Plan finden Sie auf Seite 169. Die Steuerermäßigung darf nicht höher sein als die Staatssteuer auf die nach der progressiven Tabelle global steuerpflichtigen Nettolöhne.

1.4.7.2. Regionale Steuerermäßigungen

Wir verweisen hier auf Punkt 1.3.3, der das Verzeichnis der regionalen Steuerermäßigungen aufführt.

1.4.8. Föderale StnP, Regionale StnP, Overflow und Berechnung der Gesamtsteuer

Der nach Anrechnung der föderalen Steuerermäßigungen verbleibende Betrag ist die föderale StnP. Sie kann negativ sein. Die regionalen Zuschlaghundertstel werden um die regionalen Steuererhöhungen erhöht, anschließend werden die regionalen Steuerermäßigungen und Steuersenkungen angerechnet. Der verbleibende Betrag bildet die regionale StnP. Diese kann ebenfalls negativ sein. Wenn die Steuer auf einem Rechnungsweg (ob es sich um den föderalen oder den regionalen Rechnungsweg handelt) negativ ist, ist eine Übertragung (auch Overflow-Mechanismus genannt) zum anderen Rechnungsweg vorgesehen. Beispiel: Der regionale Wohnungsbonus kann in Ermangelung einer hinreichenden Besteuerungsgrundlage regionaler Zuschlaghundertstel Dank des Overflow-Mechanismus auf die föderale StnP angerechnet werden.

1.4.9. Von der Gesamtsteuer zum Endsaldo (zu zahlende oder zu erstattende Steuer)

Die Gesamtsteuer wird um die föderalen Steuererhöhungen erhöht (Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender VZ, Erhöhung für die Rücknahme von Steuerermäßigungen für den Ankauf von Arbeitgeberaktien und von Aktien des Entwicklungsfonds). Sie wird anschließend verringert um: - die föderalen anrechenbaren nicht rückzahlbaren Bestandteile (PAaSt (63), Vergütung für

VZ), - die föderalen und regionalen rückzahlbaren Steuergutschriften, - zum Schluss die föderalen anrechenbaren rückzahlbaren Bestandteile (VZ,

Mobiliensteuervorabzug und Berufssteuervorabzug).

63 Die Anrechnung des PAaSt ist auf den Teil der Staatssteuer auf die Berufseinkünfte begrenzt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 81

Der Restbetrag wird um die Gemeindezuschlaghundertstel und gegebenenfalls die Agglomerationssteuer erhöht. Der eventuelle Überschuss an Steuergutschriften für Kinder zu Lasten und für den Übertrag der Ausgaben zur Energieeinsparung, der eventuelle Überschuss an Vorauszahlungen, Berufssteuervorabzug, reellem oder fiktivem Mobiliensteuervorabzug, an Steuergutschriften für Selbstständige, für geringe Berufseinkünfte und für Niedriglöhne (Arbeitsbonus) und an regionalen Steuergutschriften werden gegebenenfalls auf die Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet. Der Restbetrag wird erstattet, sofern er 2,50 Euro erreicht.

1.4.9.1. Berechnungsgrundlage der Erhöhung

Die Gemeindezuschlaghundertstel werden auf die Gesamtsteuer berechnet, also nach Anrechnung der föderalen und regionalen Steuerermäßigungen, einschließlich der flämischen regionalen Ermäßigung bezüglich Renovierungsvereinbarungen. Der Steuersatz der Gemeindezuschlaghundertstel ist gemeindespezifisch. Die Steuer auf Zinsen und Dividenden ist, sofern sie nicht beruflicher Art sind, von der Anwendung der Gemeindezuschlaghundertstel ausgeschlossen.

1.4.9.2. Erhöhung und Vergütung VZ

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklären, sind verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, und bei ausbleibenden oder unzureichenden Vorauszahlungen wird eine Steuererhöhung angewandt. Der dem Ehepartner zugeteilte Anteil wird ebenfalls als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit betrachtet. Gleiches gilt für Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner gewährt werden. Andererseits kann jeder Steuerpflichtige Vorauszahlungen leisten, um nicht durch Vorabzüge gedeckte Steuern zu zahlen: Diese Vorauszahlungen geben Anrecht auf eine Steuervergütung. Um zu vermeiden, dass der mithelfende Ehepartner selbst Steuervorauszahlungen (64) vornehmen muss, wurde eine Sonderregelung eingeführt zur Gewährleistung der Übertragung der vom zuteilenden Steuerpflichtigen geleisteten Steuervorauszahlungen. Die von diesem Ehepartner geleisteten Steuervorauszahlungen werden also verwendet: - zuerst, um seine Erhöhung zu bereinigen, - für den Restbetrag anschließend, um die vom Ehepartner, der den Anteil mithelfender

Ehepartner erhält, geschuldete Erhöhung zu bereinigen, - und schließlich für den eventuellen Restbetrag, um die Steuervergütungen zu berechnen. Erhöhungen und Vergütungen werden auf der Grundlage eines Richtsatzes berechnet. Für 2015 beläuft dieser Satz sich auf 0,50 %. Die Steuervorauszahlungen mussten verrichtet werden: - für das erste Quartal (VZ1) spätestens am 10. April 2015, - für das zweite Quartal (VZ2) spätestens am 10. Juli 2015, - für das dritte Quartal (VZ3) spätestens am 12. Oktober 2015, - für das vierte Quartal (VZ4) spätestens am 21. Dezember 2015.

64 Der mithelfende Ehepartner im Sinne von Artikel 33 EStGB 92 muss jedoch seine eigenen Vorauszahlungen

leisten.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 82 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Natürliche Personen, die sich zum ersten Mal hauptberuflich selbstständig niederlassen, sind von der Steuererhöhung auf den Gewinn der ersten drei Jahre ihrer selbstständigen Tätigkeit befreit (65). Steuervorauszahlungen, die auf diese Weise befreite Steuerpflichtige verrichten, geben Anrecht auf Steuervergütungen, sofern die anderen Gewährungsbedingungen für diese Vergütungen erfüllt sind. Nachstehend die Berechnungsmodalitäten der Erhöhungen und der Vergütungen:

Tabelle 1.21 Erhöhung und Vergütung VZ

65 Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Gewinne, sondern ebenfalls für Profite und Entlohnungen von

Unternehmensleitern und von mithelfenden Ehepartnern. 66 Gewinne und Profite einer vorherigen Berufstätigkeit, Ersatzeinkünfte bezüglich einer Tätigkeit, die Gewinne,

Profite usw. hervorruft, und getrennt besteuerte Einkünfte fallen nicht in den Anwendungsbereich der Erhöhung VZ. Vorabzüge auf Ersatzeinkünfte werden ebenfalls nicht abgezogen.

Erhöhung Vergütung Grundlage

- die Gesamtsteuer, die auf das einzeln berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit berechnet wird (fiktive Berechnung), oder die Steuer, die sich verhältnismäßig auf dieses Einkommen bezieht, falls diese tiefer liegt

- hochgerechnet auf 106 % und verringert um Vorabzüge, PAaSt und Steuergutschriften in Verbindung mit diesen Einkünften (66)

auf 106 % angehobene Gesamtsteuer, erhöht um die föderalen Steuererhöhungen und verringert um die als Vorabzüge anrechenbaren Beträge, den PAaSt oder die föderale oder regionale Steuergutschrift sowie den Betrag der Vorauszahlungen, die erforderlich sind, um die Erhöhung zu vermeiden.

Erhöhungssatz 2,25 mal den Richtsatz, d.h. 1,125 %

Bewertung der Vorauszahlungen

VZ1: 1,50 % (3,0 mal den Richtsatz) VZ1: 0,75 % (1,5 mal den Richtsatz)

VZ2: 1,25 % (2,5 mal den Richtsatz) VZ2: 0,63 % (1,25 mal den Richtsatz)

VZ3: 1,00 % (2,0 mal den Richtsatz) VZ3: 0,50 % (1 mal den Richtsatz)

VZ4: 0,75 % (1,5 mal den Richtsatz) VZ4: 0,38 % (0,75 mal den Richtsatz)

Überschüssige Vorauszahlungen geben Anrecht auf Vergütungen.

Für überschüssige Vorauszahlungen gibt es keine Vergütung.

Anpassungen

- Die Erhöhung wird um 10 % gemindert. keine

- Die Erhöhung wird auf null reduziert, wenn sie weniger als 30 Euro oder 1 % ihrer Berechnungsgrundlage beträgt.

- eventuelle Befreiung für beginnende Selbstständige

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 83

1.4.9.3. Anrechenbare Vorabzüge und Steuergutschriften

Im neuen FSG ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Regionen Steuergutschriften gewähren können. So wie die Steuerermäßigungen müssen die Steuergutschriften ausdrücklich an die materiellen Befugnisse der Regionen gebunden sein. Die Steuergutschriften haben keinen Einfluss auf die Gemeindezuschlagsteuer.

A. STEUERGUTSCHRIFT FÜR EIGENMITTELZUWACHS

Steuerpflichtige, die Gewinne oder Profite erklären, können eine Steuergutschrift beanspruchen, wenn sie die Eigenmittel ihres Unternehmens ansteigen lassen. Da es sich hier um Einzelunternehmen handelt, kann man den Begriff «Kapital», der bei der Gesellschaftssteuer verwendet wurde, als man die Steuergutschrift dort anwendete, hier nicht übertragen. Die «Eigenmittel» werden an der Differenz zwischen Steuerwert der Betriebsmittel und Betrag der Schulden, die für die Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden, gemessen. Die Steuergutschrift beträgt 10 % des Unterschieds zwischen: - dem Wert dieser «Eigenmittel» am Ende des Besteuerungszeitraums - und dem Höchstwert, den sie am Ende einer der drei vorigen Besteuerungszeiträume

erreicht haben. Sie ist auf 3.750 Euro pro Ehepartner begrenzt. Ab Steuerjahr 2015 ist die Steuergutschrift für Selbstständige rückzahlbar und somit vollständig anrechenbar auf die um die föderalen Erhöhungen erhöhte "Gesamtsteuer" (Summe aus der föderalen StnP und der regionalen StnP). Die Gewährung der Steuergutschrift unterliegt der Bedingung, dass der Steuerpflichtige seiner Erklärung eine Bescheinigung beilegt, aus der hervorgeht, dass er die Zahlung seiner Beiträge zur sozialen Sicherheit als Selbstständiger ordnungsgemäß geleistet hat.

B. STEUERGUTSCHRIFT FÜR GERINGE TÄTIGKEITSEINKÜNFTE

Die Steuergutschrift wird berechnet auf Grundlage des Nettobetrags der Tätigkeitseinkünfte, d.h. des Betrags der Berufseinkünfte, die keine Ersatzeinkünfte oder getrennt steuerbaren Einkünfte sind, abzüglich wirklicher oder pauschaler beruflicher Werbungskosten. Auch Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit werden nicht berücksichtigt. Ebenfalls ausgeschlossen sind Lohneinkünfte außer die von statutarischen Beamten. Für Lohneinkünfte, die von der Steuergutschrift ausgeschlossen sind, gibt es nämlich eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit und die Steuergutschrift für Arbeitnehmer mit Niedriglohn. Entlohnungen, die dem mithelfenden Ehepartner ohne eigenes Sozialstatut gewährt werden, stellen Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit dar und sind somit in der Berechnungsgrundlage der Steuergutschrift enthalten. Die Grundlage wird vor Anwendung des Ehequotienten und des Anteils an den mithelfenden Ehepartner berechnet. Steuerpflichtige, die ganz oder teilweise pauschal veranlagt werden, können die Steuergutschrift nicht beanspruchen. Die Grundlage wird pro Ehepartner berechnet und die Steuergutschrift wird pro Ehepartner gewährt.

Page 86: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 84 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Steuergutschrift wird wie folgt abhängig vom Einkommen E und den unteren (G1) und oberen (G2) Grenzbeträgen der Tabelle berechnet.

Tabelle 1.22 Steuergutschrifttabelle

Einkommensklassen (E) Betrag der Steuergutschrift (Euro)

G1 G2

0 4.980 0 4.980 6.640 670 x (E-G1)/(G2-G1) 6.640 16.610 670

16.610 21.590 670 x (G2-E)/(G2-G1) 21.590 und mehr 0

Die Steuergutschrift wird in Höhe des Anteils der Tätigkeitseinkünfte im Gesamtbetrag der Nettoberufseinkünfte begrenzt. Für mithelfende Ehepartner und statutarische Beamte muss der Betrag von 670 Euro in obiger Tabelle jeweils durch 310 Euro und 740 Euro ersetzt werden.

C. STEUERGUTSCHRIFT FÜR ARBEITNEHMER MIT NIEDRIGLOHN

Diese Steuergutschrift (Steuerbonus) richtet sich an Arbeitnehmer mit Niedriglohn (und Unternehmensleiter im Lohnempfängerstatus), die Anrecht auf den sozialen Arbeitsbonus haben. Die Steuergutschrift entspricht 14,40 % (17,81 % am 1. August 2015) der tatsächlich gewährten Ermäßigung auf die persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit auf die während des Besteuerungszeitraums erhaltenen Entlohnungen. Die Steuergutschrift darf 310 Euro pro Besteuerungszeitraum nicht überschreiten.

D. STEUERGUTSCHRIFT FÜR AUSGABEN ZUR ENERGIEEINSPARUNG

Die Umwandlung in eine Steuergutschrift gilt weiterhin ausschließlich für den Übertrag von Steuerermäßigungen in Bezug auf 2012 gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung, die auf den Besteuerungszeitraum 2015 übertragen werden können.

E. REGIONALE STEUERGUTSCHRIFT FÜR DIENSTLEISTUNGSSCHECKS

Der Teil der Steuerermäßigung für Dienstleistungsschecks, der nicht mit den regionalen Zuschlaghundertsteln und den regionalen Steuererhöhungen oder dem Restbetrag der föderalen StnP verrechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift umgewandelt.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 85

F. AN DEN REGIONALEN WOHNUNGSBONUS GEBUNDENE STEUERGUTSCHRIFT

Bei einer gemeinsamen Veranlagung und einer vor 1. Januar 2015 abgeschlossenen Anleihe kann die regionale Steuerermäßigung für das einzige Wohnhaus (regionaler Wohnungsbonus) in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden.

G. REGIONALE FLÄMISCHE STEUERGUTSCHRIFT WIN-WIN

Die Bestimmungen bezüglich Win-Win- Darlehen sind unter Punkt 1.3.4 erfasst.

1.4.9.4. Steuerzuschläge

GRUNDSÄTZE

Bei verspäteter, nicht bestehender, unvollständiger oder unrichtiger Erklärung können Steuerzuschläge angewandt werden: - entweder auf die Gesamtheit der vor Anrechnung der Vorabzüge,

Steuervorauszahlungen, Steuererhöhungen und -vergütungen geschuldeten Steuer, - oder auf einen Teil dieser Steuer, wenn der Verstoß sich nur auf einen Teil der

Besteuerungsgrundlage bezieht.

A. Zuschlagssatz

Der Zuschlagssatz ist nach Schwere und Wiederholung von 10 bis 200 % gestaffelt.

Tabelle 1.23 Zuschlagssatz

Art des Verstoßes anwendbarer %

A. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung aufgrund von Umständen, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen sind

ENTFÄLLT

B. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung ohne steuerhinterzieherische Absicht:

1. Verstoß (außer unter A bezeichnete Fälle) 10 % 2. Verstoß 20 % 3. Verstoß 30 % 4. Verstoß und folgende (siehe C) C. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung mit

steuerhinterzieherischer Absicht:

1. Verstoß 50 % 2. Verstoß 100 % 3. Verstoß 200 % D. Unvollständige oder unrichtige Erklärung oder Nichtabgabe der Erklärung gepaart mit

einer Unrichtigkeit, einer vorsätzlichen Auslassung bzw. Gebrauch gefälschter Urkunden im Lauf der Prüfung der Steuerlage oder einer Bestechung oder eines Versuchs der Bestechung eines Beamten

200 %

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der natürlichen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 86 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

B. Höchstbetrag

Der Gesamtbetrag der auf die nicht angegebenen Einkünfte geschuldeten Steuern und der darauf angewandten Zuschläge darf diese Einkünfte nicht übersteigen. Der Höchstbetrag der nicht erklärten Einkünfte, auf die der Zuschlag nicht angewandt wird, beläuft sich auf 3.820 Euro.

Page 89: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 87

KAPITEL 2 GESELLSCHAFTSSTEUER (GSt.)

Was gibt's Neues?

- Ein Ausschluss vom automatischen Übergang zur Gesellschaftssteuer für Interkommunalen, die das Geschäftsjahr frühestens am 1. Juli 2015 abschließen, ist vorgesehen für Interkommunalen, die in erster Linie ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte usw. unterstützt (siehe Kapitel "Steuer der juristischen Personen").

- Banken und Versicherungsunternehmen : zusätzlicher Beitrag zur Steuer - Rückwirkende Ausdehnung der Liquidationsrücklage oder der besonderen

Liquidationsrücklage - Reform der Tax-Shelter-Regelung für audiovisuelle Werke. Die neue Gesetzgebung gilt auf

Rahmenübereinkommen, die ab 1. Januar 2015 unterzeichnet wurden.

2.1. Besteuerungszeitraum

Bei der Steuer der natürlichen Personen entspricht der Besteuerungszeitraum immer dem Kalenderjahr. Bei der Gesellschaftssteuer ist dem nicht so: Der Besteuerungszeitraum entspricht dem Geschäftsjahr und die Verbindung zwischen Besteuerungszeitraum und Steuerjahr erfolgt aufgrund des Bilanzdatums. Somit gelten die Rechtsvorschriften, die 2016 in Kraft sind, für Gewinne der zwischen 31. Dezember 2015 und 30. Dezember 2016 abgeschlossenen Geschäftsjahre.

2.2. Steuerpflicht bei der Gesellschaftssteuer

Der GSt. unterliegen alle Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen oder Einrichtungen, die: - Rechtspersönlichkeit besitzen, - in Belgien ihren Gesellschaftssitz, ihre Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs-

oder Verwaltungssitz haben, - und ein Unternehmen oder Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben. Interkommunalen unterliegen von nun an der Gesellschaftssteuer. Ein Ausschluss vom automatischen Übergang zur Gesellschaftssteuer für Interkommunalen, die das Geschäftsjahr frühestens am 1. Juli 2015 abschließen, ist vorgesehen für Interkommunalen, die in erster Linie ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte usw. unterstützt. Für den Übergang der Interkommunalen von der Steuer der juristischen Personen zur Gesellschaftssteuer ist eine Übergangsregelung vorgesehen: Rücklagen, die in der Zeit angelegt wurden, als die Interkommunale der Steuer der juristischen Personen unterlag, sind nur unter Vorbehalt der Einhaltung der Unantastbarkeitsbedingung steuerfrei. Das Gesetz enthält jedoch einige ausdrückliche Ausnahmen zur Steuerpflichtigkeit bei der GSt. Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterliegen grundsätzlich nicht der Gesellschaftssteuer, sofern ihre Tätigkeiten nicht im Gegensatz zu ihrer Rechtsform stehen: Die Steuerverwaltung ist in der Tat nicht automatisch durch das VoG-Statut gebunden und sie kann eine VoG, die effektiv eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, der Gesellschaftssteuer unterwerfen.

Page 90: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 88 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Dieselben Kriterien werden von nun an benutzt, um zu bestimmen, ob eine Interkommunale der GSt. oder der StjP unterworfen ist. Eine Interkommunale ist nur noch dann der StjP unterworfen, wenn sie kein "Geschäft mit gewinnbringendem Zweck betreibt". Anderenfalls ist sie von der Steuer der juristischen Personen ausgeschlossen und fällt in den Anwendungsbereich der Gesellschaftssteuer. Das Gesetz gibt jedoch einige Geschäfte an, die nicht als Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betrachtet werden: - vereinzelte oder außergewöhnliche Geschäfte, - Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags von der VoG

gesammelten Gelder bestehen, - Geschäfte, die aus einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie-,

Handels oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die nicht gemäß industriellen oder kommerziellen Methoden ausgeführt wird.

2.3. Die steuerpflichtige Grundlage

Die Beschreibung der Besteuerungsgrundlage in diesem Abschnitt betrifft die normale Steuerregelung für Unternehmensgewinne. Es bestehen besondere Regelungen, unter anderem für Investmentgesellschaften. Sie werden in der Anlage zu diesem Kapitel beschrieben (67)

2.3.0. Buchführungsergebnis und Steuerergebnis

Der Begriff «steuerpflichtiger Gewinn» unterscheidet sich erheblich vom «Buchgewinn»: Gewiss bildet dieser den Ausgangspunkt für die Berechnungsprozedur des steuerpflichtigen Einkommens, aber mehrere Korrekturen müssen vorgenommen werden: - Bestimmte Gewinne werden freigestellt (siehe hiernach: steuerfreie Rücklagen,

steuerfreie Dividenden). - Bestimmte Aufwendungen, die das Buchführungsergebnis belastet haben, können nicht

steuermindernd geltend gemacht werden (siehe hiernach: «Nicht zugelassene Ausgaben»).

- Steuerabschreibungen stimmen nicht unbedingt mit gebuchten Abschreibungen überein. - Aktivabestandteile können unter- und Passivabestandteile überbewertet sein. Zu dieser ersten Reihe von Unterschieden kommen noch steuerspezifische Abzüge hinzu. Diese Korrekturen und Abzüge, die vom Nettobuchgewinn zum Nettobetrag des steuerpflichtigen Gewinns führen, werden in folgender Reihenfolge vorgenommen: - Addition der drei Bestandteile, die den steuerpflichtigen Gewinn bilden: Rücklagen, nicht

zugelassene Ausgaben und ausgeschüttete Gewinne (siehe 2.3.1.) , - Aufgliederung der Gewinne nach belgischer oder ausländischer Herkunft (siehe 2.3.2.), - Abzug der nicht steuerpflichtigen Bestandteile (siehe 2.3.3.), - Abzug der «Endgültig Besteuerten Einkünfte» (EBE) und der steuerfreien Einkünfte aus

beweglichen Gütern (siehe 2.3.4.) , - Abzug für Einkünfte aus Patenten (siehe 2.3.5.) ,

67 Vgl. weiter unten Seite 119 und folgende.

Page 91: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 89

- Abzug für Risikokapital (siehe 2.3.6.), - Abzug der vorherigen Verluste (siehe 2.3.7.) , - Investitionsabzug (siehe 2.3.8.) , - Abzug des Bestands an Vortrag des Abzugs für Risikokapital (siehe 2.3.9.). Der so ermittelte Nettogewinn ist global steuerpflichtig.

Allgemeines Schema der Gesellschaftssteuer Festlegung der Besteuerungsgrundlage

Buchgewinn Globales Ergebnis vor

Steuern

Gewinn- ausgeschüttete rücklagen Gewinne steuerfreie Dividenden steuerfreie Rücklagen nicht zugelassene steuerbare steuerbare

Ausgaben Gewinn- ausgeschüttete rücklagen Gewinne Verschiedene Korrekturen: Anpassung der Rückstellungen,

Abschreibungen, Wertminderungen, der Bewertung der Aktiva- und der Passivaelemente

Addition der Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns - Nicht steuerpflichtige Bestandteile steuerfreie Gewinne ausländischer Herkunft - EBE und SME (Abkommen) - Abzug für Einkünfte aus Patenten - Abzug für Risikokapital - Vorherige Verluste - Abzug für Investitionen - Abzug des Bestands an Vortrag

des Abzugs für Risikokapital

Steuerpflichtiger Gewinn

Page 92: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 90 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

2.3.1. Bestandteile des steuerpflichtigen Gewinns

A. Rücklagen

Als allgemeine Regel gilt, dass jeder Nettozuwachs des Gesellschaftsvermögens einen steuerpflichtigen Gewinn bildet. Zu den sichtbaren Rücklagen (Buchhaltungsrücklagen) werden die stillen Reserven hinzugerechnet; die steuerfreien Rücklagen werden anschließend abgesondert, um den Betrag der steuerpflichtigen Rücklagen festzulegen.

SICHTBARE RÜCKLAGEN

Sämtliche Gewinnrücklagen tragen im Prinzip unabhängig der ihnen zugedachten Benennung zur Bildung des steuerpflichtigen Gewinns bei: gesetzliche Rücklage, verfügbare Rücklage, unverfügbare Rücklage, satzungsmäßige Rücklage, Rückstellung für Risiken und Aufwendungen, Gewinnvortrag usw.

STILLE RESERVEN

Unterbewertungen der Aktiva und Überbewertungen der Passiva bilden stille Reserven, die ebenfalls Teil des steuerpflichtigen Gewinns sind. Über die steuerlich zulässigen Abschreibungen hinaus gebuchte Abschreibungen oder eine Unterbewertung des Inventars sind Fälle einer Unterbewertung der Aktiva. Eine fiktive Verbindlichkeit ist ein Fall von Überbewertung von Passiva.

STEUERFREIE RÜCKLAGEN

Mehrwerte

Der steuerfreie Teil der Mehrwerte (68) gilt als steuerfreie Rücklage, wenn die Unantastbarkeitsbedingung eingehalten wird. Die Steuerbefreiung ist ferner an die Verbuchung in ein getrenntes Passivkonto geknüpft.

Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen

Bestimmte Rückstellungen können ebenfalls von der Steuer befreit werden: Sie müssen sich auf genau beschriebene Risiken und Aufwendungen beziehen. Aufwendungen, denen sie entgegentreten sollen, müssen derartig sein, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit berufliche Aufwendungen des Geschäftsjahres, auf das sie verbucht werden, bilden. Die Bildung der Rückstellung muss begründet sein: - entweder durch Ereignisse, die im Laufe des Geschäftsjahres vorgefallen sind, - oder durch eine Periodizität der Aufwendungen, die das Jahr überschreitet, aber nicht

über 10 Jahre liegt (Rückstellungen für große Reparaturen).

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen

Auf Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchte Wertminderungen sind vollständig abziehbar, wenn es sich um einen erwiesenen und feststehenden Verlust handelt. Wenn die verbuchte Wertminderung einen wahrscheinlichen Verlust betrifft, müssen die betreffenden Schuldforderungen aus der Berufstätigkeit stammen und von Fall zu Fall identifiziert und nachgewiesen sein.

68 Siehe weiter unten Seite 132 und folgende.

Page 93: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 91

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen

Emissionsprämien und Einbringungsrücklagen sind steuerfrei, wenn sie ins Kapital übernommen werden oder dergestalt in ein Rücklagenkonto verbucht werden, dass sie derselben Unverfügbarkeitsbedingung genügen wie das Gesellschaftskapital.

Im Rahmen des Tax-Shelter für audiovisuelle Werke von der Steuer befreite Gewinne

Seit 2003 können für die Finanzierung der Produktion eines audiovisuellen Werkes verwendete Beträge im Rahmen des Tax-Shelter von der Steuer befreit werden. Dieser Befreiungsmechanismus ruht auf einem oder mehreren Rahmenübereinkommen, die für die Finanzierung eines audiovisuellen Werkes abgeschlossen wurden. Dieses Übereinkommen wird zwischen der Gesellschaft, die das audiovisuelle Werk produziert, und der (den) Gesellschaft(en), die diese Produktion finanziert (finanzieren), abgeschlossen. Die Produktionsgesellschaft muss eine inländische Gesellschaft oder die belgische Niederlassung einer ausländischen Produktionsgesellschaft sein. Seit 1. Januar 2015 werden nicht nur belgische audiovisuelle Werke für Tax Shelter berücksichtigt, sondern auch europäische audiovisuelle Werke mit einer maximalen Benutzung in Belgien. Der Wert der Tax-Shelter-Bescheinigung beträgt 70 % der in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im EWR mit einem Höchstbetrag von 10/9 der in Belgien getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung. Diese Ausgaben müssen innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens getätigt werden. Für Animationsfilme wird die Frist von 18 Monaten um 6 Monate verlängert. Unter audiovisuellem Werk versteht man: - einen Spielfilm, einen Dokumentarfilm oder einen Animationsfilm für Kinoaufführungen, - einen langen Fernsehspielfilm, gegebenenfalls in Episoden aufgeteilt (69), - eine Spielfilm- oder Animationsserie, - ein dokumentarisches Fernsehprogramm, - Serien für Kinder und Jugendliche, d.h. Spielfilmserien mit pädagogischem, kulturellem

oder informativem Inhalt für eine Zielgruppe Kinder und Jugendlicher von 0 bis 16 Jahren, - einen Kurzfilm mit Ausnahme von Werbekurzfilmen. Außerdem gelten internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm für Kinoaufführungen ebenfalls als audiovisuelle Werke. Die Investition kann in Form eines Darlehens oder Erwerbs von Eigentumsrechten an der Produktion oder der Verwertung des audiovisuellen Werkes erfolgen. Der in Form eines Darlehens verwendete Betrag darf jedoch 40 % des von der Gesellschaft für die Umsetzung des Rahmenübereinkommens verwendeten Gesamtbetrags nicht überschreiten.

69 Spielfilme, die in Folgen von 52 Minuten oder weniger ausgestrahlt werden, sind als audiovisuelle Werke im

Rahmen von Tax-Shelter zulässig, sofern der gesamte Spielfilm eine Spieldauer von mehr als 52 Minuten aufweist.

Page 94: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 92 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Das «Rahmenübereinkommen» muss unter anderem die vorgesehenen Ausgaben, die für das audiovisuelle Werk erforderlich sind, anführen, wobei zu unterscheiden ist zwischen dem von der Produktionsgesellschaft getragenen Anteil und dem Anteil, der von den anderen an das «Rahmenübereinkommen» gebundenen Parteien finanziert wird. Für ab 1. Januar 2015 abgeschlossene Rahmenübereinkommen müssen die Produktionsgesellschaften vorab vom Minister der Finanzen anerkannt sein. Diese Übereinkommen müssen dem FÖD Finanzen auch im Monat nach ihrer Unterzeichnung angezeigt werden. Die Gewinne sind unter folgenden Bedingungen - vorläufig - steuerfrei: - zu 310 % der Summen, zu deren Zahlung innerhalb von drei Monaten nach der

Unterzeichnung des Übereinkommens sich der Anleger verpflichtet hat, - diese Befreiung wird auf 150 % des erwarteten Endsteuerwertes der Tax-Shelter-

Bescheinigung begrenzt, - der Gesamtbetrag der von allen Anlegern zur Ausführung des Rahmenübereinkommens

gezahlten Summen darf nicht höher sein als 50 % des gesamten Produktionsbudgets des audiovisuellen Werkes,

- der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen pro in Frage kommendem Werk darf 15 Millionen Euro nicht überschreiten,

- die Steuerbefreiung darf pro Gesellschaft, die an der Finanzierung beteiligt ist, weder mehr als 50 % des Gewinns des Besteuerungszeitraums, noch mehr als 750.000 Euro betragen (70),

- der steuerfreie Gewinn muss auf einem getrennten Passivkonto der Bilanz verbucht und dort behalten werden (Unantastbarkeitsbedingung) und darf nicht für die Berechnung gleich welcher Entlohnungen oder Zuweisungen herangezogen werden,

- mindestens 70 % der Gesamtausgaben in Belgien müssen Ausgaben sein, die in direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen.

Diese Steuerbefreiung wird definitiv, wenn die Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich ausgestellt wird und dies spätestens am 31. Dezember des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterzeichnung des Rahmenübereinkommens. Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung und dem Zeitpunkt, zu dem die Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt wurde, jedoch für höchstens 18 Monate kann eine Summe bezahlt werden gemäß der Anzahl Tage, wobei der Höchstsatz dem Durchschnitt des um 450 Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der Zahlung entspricht.

Investitionsrücklage

Die 2003 in Kraft getretene Reform der Gesellschaftssteuer schafft die Möglichkeit, steuerfrei eine Investitionsrücklage zu bilden. Diese Möglichkeit steht den gemäß Gesellschaftsgesetzbuch definierten KMB offen. Der befreiungsberechtigte Betrag der Investitionsrücklage wird auf Grundlage der Schwankung der steuerpflichtigen Ergebnisrücklage berechnet. Diese beinhaltet nicht nur die steuerpflichtige Gewinnrücklage, sondern auch die stillen Reserven.

70 Der Teil der befreiungsberechtigten Beträge, der wegen nicht vorhandener oder unzureichender Gewinne

nicht befreit werden kann, wird auf die folgenden Besteuerungszeiträume vorgetragen.

Page 95: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 93

Die Schwankung der steuerpflichtigen Rücklagen wird vor jeder Erhöhung des Anfangstands der Rücklagen berechnet und verringert um: - die steuerfreien Mehrwerte auf Aktien und Anteile, - die Herabsetzung des eingezahlten Kapitals, - die Erhöhung der Forderungen der Gesellschaft gegenüber natürlichen Personen, die

Anteilseigner sind oder die eine Funktion als Verwalter, Geschäftsführer, Liquidator oder eine ähnliche Funktion ausüben.

Der so ermittelte Betrag ist auf 37.500 Euro begrenzt und kann zu 50 % von der Steuer befreit werden. Die tatsächlich gebildete Rücklage muss auf einem getrennten Passivkonto gebucht und behalten werden (Unantastbarkeitsbedingung). Ein mit der Rücklage übereinstimmender Betrag muss von der Gesellschaft innerhalb von 3 Jahren in abschreibbare Sachanlagen oder abschreibbare immaterielle Anlagen, die zum Investitionsabzug berechtigen können, investiert werden.(71). Diese Frist von 3 Jahren beginnt am ersten Tag des Besteuerungszeitraums, für den die Investitionsrücklage gebildet wird. Wird die Investition nicht auf diese Weise und in dieser Frist vorgenommen, gilt die Investitionsrücklage als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Frist von 3 Jahren abgelaufen ist. Von der Investitionsrücklage betroffene KMBs müssen eine Wahl zwischen diesem Vorteil und dem Abzug für Risikokapital treffen (siehe Seite 105).

Steuerfreie regionale Unterstützungsmaßnahmen

Abweichend von der allgemeinen Regelung, die regionale Unterstützungen in die Besteuerungsgrundlage aufnimmt (72), sind bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die die Regionen den Gesellschaften gewähren, aufgrund des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 steuerfrei. Hier handelt es sich um: - Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien, die Gesellschaften von den

zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden, - Kapital- und Zinszuschüsse.

Diese Zuschüsse werden von den Regionen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften über den Wirtschaftsaufschwung zuerkannt im Hinblick auf Erwerb oder Bildung immaterieller Anlagen und Sachanlagen. Ebenfalls betroffen sind Zuschüsse, die im Rahmen von Beihilfen für Forschung und Entwicklung von zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden. Bei Veräußerung einer bezuschussten Anlage, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Veräußerung stattfand (außer bei Schadensfall, Enteignung usw.).

B. Abziehbarkeit der nicht zugelassenen Aufwendungen und Ausgaben (NZA)

Der allgemeine Grundsatz der Abziehbarkeit bei Aufwendungen entspricht demjenigen, der bei der StnP gilt (73). Für Betriebskrippen getätigte Ausgaben sind in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in Kapitel 3 vermerkt sind, abziehbar (74).

71 Siehe hiernach Seite 106. 72 Siehe Kapitel 3, Seite 131. 73 Siehe oben Seite 39. 74 Siehe hiernach Seite 135.

Page 96: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 94 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Wir beschränken uns darauf, Fälle anzuführen, in denen verbuchte Aufwendungen nicht abziehbar sind und in der Besteuerungsgrundlage als «nicht zugelassene Ausgaben» erfasst werden. Die nicht zugelassenen Ausgaben enthalten ebenfalls bestimmte vorher gewährte Steuerbefreiungen. Es handelt sich hauptsächlich um: - nicht abziehbare Steuern, - Geldbußen, Vertragsstrafen und Einziehungen jeglicher Art, - bestimmte Zinsen auf Anleihen, - ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - für die Begünstigten steuerfreie soziale Vorteile, - unentgeltliche Zuwendungen, - Rücknahmen von Steuerbefreiungen für Zusatzpersonal, - bestimmte spezifische berufliche Aufwendungen, - Minderwerte und Wertminderungen auf Beteiligungen, ausschließlich der Minderwerte im

Fall einer Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens (75), - bestimmte Pensionen und Pensionsbeiträge, - Beträge, die im Rahmen der Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinn ihrer

Gesellschaft zuerkannt werden (76). Einige dieser Punkte werden hiernach beschrieben.

75 Wenn der Ursprung des Minderwertes in der Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft,

die diese Anteile ausgegeben hat, liegt, wird die Abziehbarkeit in Höhe des eingezahlten Kapitals, das durch die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft dargestellt wird, beibehalten.

76 Diese Regelung wird im Anhang zu diesem Kapitel beschrieben.

Page 97: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 95

Die Abschreibungsregeln werden in Kapitel 3 beschrieben (77). Zu den Unterschieden zwischen buchhalterischer Abschreibung und steuerlicher Abschreibung gehören die Verpflichtung, im Erwerbsjahr zeitanteilig abzuschreiben und die Verpflichtung, Nebenkosten im selben Rhythmus wie den Hauptbetrag abzuschreiben. Für KMB, so wie sie im Gesellschaftsgesetzbuch definiert sind, gilt keine dieser Begrenzungen.

KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches Gemäß Artikel 15 Gesellschaftsgesetzbuch sind «kleine Gesellschaften» Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die für das letzte und vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittlicher Personalbestand: 50 - Jahresumsatz (ohne MwSt.): 7.300.000 Euro - Bilanzsumme: 3.650.000 Euro Gesellschaften, die im Jahresdurchschnitt mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, sind von vornherein ausgeschlossen. Für die Definition aller Kriterien, siehe Artikel 15 § 1-6 des Gesellschaftsgesetzbuches. Die steuerlichen Auswirkungen der neuen Definition der KMB im Buchführungsrecht werden für die ab 1. Januar 2016 beginnenden Besteuerungszeiträume spürbar sein. Die Europäische Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, die verschiedene Regelungen für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Gesellschaften vorsieht, wurde in belgisches Buchhaltungsrecht umgesetzt. Künftig gilt eine Gesellschaft als kleine Gesellschaft, wenn sie am Bilanzdatum des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreitet: - jahresdurchschnittlicher Personalbestand: 50 - Jahresumsatz (ohne MwSt.): 9.000.000 Euro - Bilanzsumme: 4.500.000 Euro Die Regel, laut welcher eine Gesellschaft nie "klein" sein kann, wenn der Personalbestand mehr als 100 beträgt, entfällt. Auf steuerlicher Ebene gilt dies erst für die Besteuerungszeiträume, die ab 1. Januar 2016 beginnen. Die konsolidierte Anwendung bleibt auf steuerlicher Ebene bestehen, während die Kriterien nach der neuen Definition der KMB nicht mehr auf konsolidierter Basis angewandt werden müssen.

ABZIEHBARKEIT DER STEUERN

Die Gesellschaftssteuer (einschließlich der Fairness-Tax) und die diesbezügliche zusätzliche Krisenabgabe (ZKA), Steuervorauszahlungen, anrechenbare Vorabzüge (78), die auf in der Besteuerungsgrundlage enthaltenen Einkünften einbehalten oder festgesetzt wurden, sind nicht abziehbar. Dasselbe gilt für diesbezügliche Verzugszinsen, Geldbußen und Verfolgungskosten. Die auf geheime Provisionen festgelegte Steuer ist dagegen abziehbar. Der von den Gesellschaften geschuldete Immobiliensteuervorabzug für Immobilien in deren Eigentum stellt ebenfalls eine abziehbare Ausgabe dar.

77 Siehe Kapitel 3, Seite 125. 78 Der PAaSt ist einem Vorabzug gleichgestellt und wird somit als NZA der Besteuerungsgrundlage

hinzugerechnet. Nur der wie weiter unten beschrieben begrenzte anrechenbare Betrag wird zu den NZA hinzugerechnet (siehe Seite 113).

Page 98: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 96 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Nicht abziehbar sind ebenfalls regionale Steuern, Abgaben und Gebühren sowie diesbezügliche Zuschläge, Erhöhungen, Kosten und Zinsen. Die Nichtabziehbarkeit betrifft das den Regionen eigene Steuerwesen (79), aber nicht die ehemals föderalen Steuern, wofür die Zuständigkeiten ganz oder teilweise den Regionen zugewiesen wurden (unter anderem Registrierungsgebühren, Erbschaftssteuer, Immobiliensteuervorabzug, Eröffnungssteuer auf Schankstätten, Fahrzeugsteuer, Eurovignette) (80).

ABZIEHBARKEIT VON ZINSEN AUF ANLEIHEN

Zinsen auf Anleihen sind in vier Fällen nicht abziehbar: - Zinsen, die Teilhabern oder Unternehmensleitern für Vorschüsse, die sie der Gesellschaft

geleistet haben, zuerkannt werden: Diese Zinsen können nach den weiter unten in dem Absatz über steuerpflichtige Dividenden erläuterten Modalitäten in Dividenden umqualifiziert werden (81).

- als «übertrieben» bewertete Zinsen, - Anwendung der Unterkapitalisierungsregel, - Konsequenzen des Nichteinhaltens der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der EBE. Zinsen werden in dem Maße als «übertrieben» bewertet, wie sie einen Betrag überschreiten, der dem am Markt geltenden Zinssatz entspricht unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten wie mit dem Geschäft verbundenes Risiko, Finanzlage des Schuldners und Laufzeit des Darlehens (82). Diese Möglichkeit der Nichtabziehbarkeit betrifft Zinsen auf Schuldverschreibungen, Darlehen, Schuldforderung und sonstige Einlagen und Wertpapiere, die Anleihen darstellen. Sie gilt weder für Zinsen auf öffentlich ausgegebene Wertpapiere, noch für Beträge, die an oder von Finanzinstitute gezahlt werden. Die Unterkapitalisierungsregel kommt zu den beiden vorangehenden hinzu. Sie betrifft also nur Zinsen, die nicht als Dividenden umqualifiziert werden und nicht als «übertrieben» gelten. Sie gelten als nicht abziehbar, wenn sie Empfängern zuerkannt werden, die keinem normalen Besteuerungssystem unterworfen sind oder zu deren Gunsten ein vom allgemeinen Recht abweichendes Steuersystem angewandt wird. Die Regelung gilt ebenfalls, wenn der tatsächliche Empfänger der Zinsen einer Gruppe angehört, zu der der Schuldner gehört. Diese Zinsen werden zu den NZA hinzugerechnet, wenn der Restbetrag der Anleihen höher ist als fünf Mal die Summe der besteuerten Rücklagen zu Beginn des Besteuerungszeitraums und des eingezahlten Kapitals am Ende dieses Zeitraums. Diese Regel gilt insbesondere nicht für Zinsen auf Anleihen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

UNGEWÖHNLICHE ODER FREIWILLIGE VORTEILE

Es handelt sich um ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, die ausländischen Unternehmen, mit denen die Gesellschaft sich direkt oder indirekt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet, oder einem Unternehmen, das in dem Land, in dem es niedergelassen ist, einem erheblich vorteilhafteren Besteuerungssystem unterliegt, gewährt werden.

79 Für die "Kilometerabgabe" gelten die gleichen Abziehbarkeitsregeln wie für die Eurovignette. 80 Das heißt die in Art. 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 über die Finanzierung der Gemeinschaften

und Regionen erwähnten Steuern. 81 Siehe hiernach Seite 99. 82 Die Beweislast obliegt dem Steuerpflichtigen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 97

UNENTGELTLICHE ZUWENDUNGEN

Sämtliche unentgeltliche Zuwendungen gelten als nicht zulässige Ausgaben. Einige davon können jedoch vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden, wenn sie für eine Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen berücksichtigt werden können (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.).

RÜCKNAHME DER STEUERBEFREIUNG FÜR ZUSATZPERSONAL

Die Einstellung von Zusatzpersonal kann zu Steuerbefreiungen führen (siehe hiernach unter Punkt 2.3.3.). Die somit gewährten Steuerbefreiungen werden jedoch als nicht zugelassene Ausgaben zurückgenommen, wenn das betroffene Personal verringert wird.

PKW-KOSTEN

Außer den Treibstoffkosten, deren Abziehbarkeit auf 75 % festgelegt ist, sind die sonstigen Kosten in Bezug auf die Benutzung von anderen Personenkraftwagen, Kombiwagen, Lieferwagen und Kleinbussen, als diejenigen, die ausschließlich für gewerblichen Personenverkehr verwendet werden, als Werbungskosten in Höhe eines von der CO2-Emissionsrate pro Kilometer und dem Fahrzeugtyp abhängigen Prozentsatzes (Diesel / Benzin / elektrisch) abziehbar. Sind nicht betroffen: - Fahrzeuge, die ausschließlich für Taxidienst oder Vermietung mit Fahrer genutzt werden

und die aus diesem Grund nicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge unterliegen, - Fahrzeuge, die in Fahrschulen für Fahrunterricht genutzt werden, - Fahrzeuge, die ausschließlich an Dritte vermietet werden. Die Abziehbarkeit der Kosten wird entsprechend der CO2-Emission pro Kilometer festgelegt.

Tabelle 2.1 Abziehbarkeit der Pkw-Kosten

Dieselfahrzeuge Benzinfahrzeuge Satz des Abzugs

CO2-Ausstoß in g pro km 120 % (*)

0 - 60 0 - 60 100 % 61 - 105 61 - 105 90 %

106 - 115 106 - 125 80 % 116 - 145 126 - 155 75 % 146 - 170 156 - 180 70 % 171 - 195 181 - 205 60 %

> 195 > 205 50 % (**)

(*) Die Abziehbarkeit ist auf 120 % festgelegt für Fahrzeuge ohne CO2-Emission, das heißt 100 % elektrisch.

(**) Wenn keine Angaben über die CO2-Emission des Fahrzeugs verfügbar sind, gilt der Satz von 50 %.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 98 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

NICHTABZIEHBARKEIT SPEZIFISCHER BERUFLICHER AUFWENDUNGEN

Hier geht es insbesondere um: - Ausgaben und Aufwendungen, die auf unvertretbare Weise die beruflichen Bedürfnisse

übersteigen, - Kleidungskosten mit Ausnahme spezifischer Berufskleidung, - 31 % der Restaurantkosten, - 50 % der Empfangskosten und der Kosten für Werbegeschenke.

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON PENSIONEN UND PENSIONSBEITRÄGEN

Zahlungen zur Bildung außergesetzlicher Pensionen sind nur in dem Maße abziehbar, wie sie sich auf Entlohnungen beziehen, die regelmäßig in einer ähnlichen Periodizität gezahlt werden wie die Entlohnungen des Personals zu Lasten der Ergebnisse des Besteuerungszeitraums. Zahlungen, die sich auf Entlohnungen beziehen, die durch die Generalversammlung bewilligt oder auf dem laufenden Konto eingetragen werden, sind also nicht abziehbar. Diese Zahlungen müssen definitiv außerhalb jeglicher gesetzlichen Verpflichtung an ein Versicherungsunternehmen, eine Vorsorgeeinrichtung oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, geleistet werden. Der Abzug dieser Beiträge wird jedoch in dem Maße gewährt, wie die dadurch erzeugten Leistungen zusammen mit den anderen anlässlich der Versetzung in den Ruhestand gewährten Leistungen (83), ausgedrückt in Jahresrenten, nicht mehr als 80 % der letzten jährlichen Bruttoentlohnung einer «normalen» Laufbahn (im Allgemeinen 40 Jahre Berufstätigkeit) betragen.

ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AN KAPITAL UND GEWINNEN IHRER GESELLSCHAFT

Die von der Gesellschaft zuerkannten Beträge werden zu den NZA gezählt. Anlage 1 zu diesem Kapitel beschreibt die Berechnung des steuerpflichtigen Betrags. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für EBE, für Einkünfte aus Patenten, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf den somit in den NZA erfassten Betrag vorgenommen werden.

ZURVERFÜGUNGSTELLUNG EINES FIRMENWAGENS

Fahrzeugkosten in Höhe von 17 % des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, werden als NZA erfasst.

C. Ausgeschüttete Gewinne

DIVIDENDEN

Von der Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden gehören in die Besteuerungsgrundlage.

83 Ausschließlich der Leistungen aus individuellen Lebensversicherungen

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 99

DIVIDENDEN GLEICHGESTELLTE ZINSEN

Zinsen auf Vorschüsse an die Gesellschaft können Dividenden gleichgestellt werden, wenn der Vorschuss gewährt wurde: - entweder von einer natürlichen Person, die Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft hält, - oder von Personen, die in dieser Gesellschaft den Status eines Unternehmensleiters

haben, sowie deren Ehepartner oder auch deren minderjährige Kinder. Zuerkannte Zinsen werden als Dividenden umqualifiziert sobald und in dem Maße wie: - die zuerkannten Zinsen die auf Grundlage von Artikel 55 EStGB 92 in Funktion des am

Markt geltenden Zinssatzes festgelegte Höchstgrenze überschreiten (84), - der Gesamtbetrag der Vorschüsse, die Zinsen erzeugen, den vom eingezahlten Kapital

zum Ende des Besteuerungszeitraums gebildeten Gesamtbetrag zuzüglich der am Anfang dieses Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen übersteigt.

Die Gleichstellung mit Dividenden und Einkünften aus Kapitalvermögen hat zur Folge, dass diese Zinsen bei der Gesellschaftssteuer nicht abziehbar sind und Mobiliensteuervorabzug zum geltenden Satz für Dividenden erhoben wird (85).

RÜCKKAUF VON AKTIEN, GESAMT- ODER TEILVERTEILUNG VON GESELLSCHAFTSVERMÖGEN

Ausgeschüttete Dividenden beinhalten ebenfalls Zuteilungen anlässlich des Erwerbs eigener Aktien oder Anteile (86). Der Satz des Mobiliensteuervorabzugs ist festgesetzt auf 25 % der in Artikel 186 EStGB 92 als Dividenden definierten Beträge, und zwar die Erwerbsüberschüsse. Im Fall einer (Gesamt- oder Teil-) Verteilung des Gesellschaftsvermögens (87) gelten die verteilten Beträge für den Teil, der das eventuell neu bewertete noch zurückzuzahlende tatsächlich eingezahlte Gesellschaftskapital übersteigt, als ausgeschüttete Gewinne. Der Überschuss ist als Liquidationsüberschuss steuerbar und es wird ein Mobiliensteuervorabzug von 25 % auf den als ausgeschüttete Dividende geltenden Betrag erhoben (88).

2.3.2. Aufgliederung der Gewinne

Der aus dem Gesamtbetrag der Rücklagen, nicht zugelassenen Ausgaben und Dividenden gebildete steuerpflichtige Gewinn wird anschließend in zwei Kategorien unterteilt: - Die erste Kategorie enthält die zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinne belgischen

Ursprungs und die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat.

- Die zweite Kategorie enthält die Gewinne ausländischen Ursprungs, die aus einem Land stammen, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat und die von der GSt. freigestellt sind. Diese zweite Kategorie wird von der Berechnung der Besteuerungsgrundlage ausgenommen.

84 Siehe weiter oben «Nicht zugelassene Ausgaben» 85 Diese Verfügung gilt weder für Zinsen, die von Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das

Genossenschaftswesen zugelassen sind, zuerkannt werden, noch für Zinsen auf Schuldverschreibungen, die durch öffentliche Aufforderung zur Zeichnung ausgegeben wurden.

86 Die Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für Aktienrückkäufe werden in Artikel 186 EStGB 92 beschrieben.

87 Die Bestimmungen zur Verteilung des Gesellschaftsvermögens gelten ebenfalls wenn der Gesellschaftssitz oder der Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz ins Ausland verlegt wird.

88 Es handelt sich um die für Steuerjahr 2015 geltenden Steuersätze des Mobiliensteuervorabzugs. Ab 1. Oktober 2014 geltender Steuersatz für Liquidationsüberschüsse.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 100 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

2.3.3. Verschiedene Freistellungen Werden hier abgezogen: - die Steuerbefreiung von 15.270 Euro, die gewährt wird pro Zusatzpersonaleinheit, die in

Belgien als Dienstleiter einer Exportabteilung oder als Dienstleiter einer Abteilung «integrales Qualitätsmanagement» beschäftigt ist (89),

- die Steuerbefreiung in Höhe von 40 % der Entlohnungen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, für die der Arbeitgeber den Praktikumsbonus erhält (90),

- die Steuerbefreiung von 5.680 Euro pro Zusatzpersonaleinheit der KMB (91), - unentgeltliche Zuwendungen. Der Abzug der unentgeltlichen Zuwendungen darf jedoch

weder 5 % des wie unter 2.3.1. berechneten Steuergewinns noch 500.000 Euro übersteigen.

2.3.4. Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte (EBE) und der steuerfreien Mobilieneinkünfte (SME)

A. Endgültig besteuerte Einkünfte

ALS EBE ABZIEHBARE EINKÜNFTE

Sind «endgültig besteuerte Einkünfte»:

(a) Dividenden,

(b) Erwerbs- oder Liquidationsüberschüsse, sofern sie Dividenden bilden, für die Artikel 186 (Erwerb eigener Anteile), 187 (Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder 209 EStGB 92 (Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens) oder ähnliche Bestimmungen ausländischen Rechts gelten (92).

89 Siehe Kapitel 3, Seite 130 90 Siehe Kapitel 3, Seite 131 91 Siehe Kapitel 3, Seite 130 92 Die EBE-Regelung kann angewandt werden auf buchhalterische Mehrwerte, die auf Anteile an

Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die für die EBE-Regelung (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital zu 90 %) in Frage kommen, verwirklicht wurden (Rundschreiben Ci. RH. 421/506.082 vom 31.05.2006 und Entscheidung des Dienstes für Vorabentscheidungen Nr. 500.156 vom 24.11.2005).

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 101

AUSSCHLIEßUNGSFÄLLE

Das Gesetz sieht vier Ausschließungsfälle vor: 1. Der erste Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine Gesellschaft

gewährt oder zuerkannt wurden, die nicht der GSt. oder einer ausländischen Steuer gleicher Art unterliegt oder die in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts erheblich vorteilhafter sind als in Belgien.

2. Der zweite Ausschließungsfall ist derjenige der Einkünfte, die durch eine Finanzierungsgesellschaft (93), eine Geldanlagegesellschaft(94) oder eine Investmentgesellschaft (95) gewährt oder zuerkannt wurden, die zwar im Land ihres Steuerwohnsitzes einer in Nr. 1 erwähnten Steuer unterliegt, aber zu deren Gunsten dort ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem angewandt wird.

3. Der dritte Ausschließungsfall erlaubt es, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft selbst Einkünfte erzielt, die keine Dividenden sind, die ihren Ursprung außerhalb des Landes ihres Steuerwohnsitzes haben und die dort einem vom allgemeinen Recht abweichenden Besteuerungssystem unterliegen.

4. Der vierte Ausschließungsfall erlaubt es ebenfalls, vor der ausschüttenden Gesellschaft anzusetzen: Der Abzug für EBE wird in dem Maße verweigert, wie die ausschüttende Gesellschaft Gewinne durch eine oder mehrere ausländische Niederlassungen erzielt hat, die global gesehen einem «erheblich vorteilhafteren» Besteuerungssystem als in Belgien unterliegen (96).

5. Der letzte Ausschließungsfall betrifft Einkünfte, die von einer Gesellschaft bezogen wurden, die keine Investmentgesellschaft ist und die die von den vier ersten Ausschließungsfällen betroffenen Dividenden zu mindestens 90 % neu ausschüttet.

Ein Besteuerungssystem wird als erheblich vorteilhafter erachtet, wenn der normale Gesellschaftssteuersatz oder die tatsächliche Steuerlast unter 15 % liegen. Die steuerlichen Bestimmungen des allgemeinen Rechts, die auf die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Gesellschaft anwendbar sind, gelten nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien. Das Gesetz sieht jedoch bestimmte Einschränkungen zu den fünf Ausschließungsfällen vor: 1. Der erste Ausschließungsfall ist nicht auf Dividenden anwendbar, die von

Interkommunalen gewährt oder zuerkannt werden. 2. Der zweite Ausschließungsfall ist nicht auf Investmentgesellschaften anwendbar, deren

Satzung die jährliche Verteilung von mindestens 90 % der erzielten Einkünfte oder verwirklichten Mehrwerte vorsieht.

3. Weder der zweite, noch der fünfte Fall sind auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Investmentgesellschaften anwendbar, sofern es sich um Verrichtungen rechtmäßiger wirtschaftlicher oder finanzieller Art handelt und besagte Gesellschaft nicht überkapitalisiert ist.

4. Der fünfte Ausschließungsfall ist nicht anwendbar, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine an einer europäischen Börse notierte und in einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat, der Gesellschaftssteuer unterworfene Gesellschaft ist.

93 Unter «Finanzierungsgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder

hauptsächlich darin besteht, Finanzdienstleistungen zugunsten von Gesellschaften zu erbringen, die mit der dienstleistenden Gesellschaft weder direkt noch indirekt eine Gruppe bilden.

94 Unter «Geldanlagegesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

95 Unter «Investmentgesellschaft» versteht man jede Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Geldanlagen zu tätigen.

96 Es liegt kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem vor, wenn es sich um Gewinne handelt, die zu mindestens 15 % in einem Land besteuert wurden, mit dem Belgien ein Abkommen abgeschlossen hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 102 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

BETEILIGUNGSSCHWELLE

Es ist ebenfalls erforderlich, dass die Anteilseignergesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden eine Beteiligung von mindestens 10 % oder 2.500.000 Euro am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält. Diese Beteiligungsschwelle gilt weder für Einkünfte, die von Investmentgesellschaften bezogen, gewährt oder zuerkannt wurden, noch für Einkünfte, die von Interkommunalen gewährt oder zuerkannt wurden.

VORAUSSETZUNG DER DAUERHAFTIGKEIT

Der Abzug für EBE wird nur für Aktien oder Anteile gewährt, die aus Beteiligungen stammen, die von der Gesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wurden.

ABZIEHBARER BETRAG

Der abziehbare Betrag ist auf 95 % der Einkünfte vor Einbehaltung des Mobiliensteuervorabzugs festgesetzt. Der Abzug geschieht nur auf den verbleibenden Gewinn nach der «dritten Operation», wobei folgende NZA für die Berechnung dieses Grenzbetrags ausgeklammert werden (97): - «nicht abziehbare» unentgeltliche Zuwendungen, - Geldbußen und Vertragsstrafen, - spezifische berufliche Werbungskosten, - nicht abziehbarer Teil von Treibstoffkosten, - überhöhte Zinsen, - ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - Sozialvorteile, - Pensionsbeiträge. Diese nicht zugelassenen Ausgaben werden nicht mehr von der Besteuerungsgrundlage ausgeklammert, auf die der Abzug für EBE angewandt wird, wenn die Dividende von einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft gewährt oder zuerkannt wurde. Nicht als berufliche Aufwendungen abziehbare Vorteile, die im Rahmen bestimmter privater oder öffentlicher Korruption gewährt werden, müssen ebenfalls aus der Besteuerungsgrundlage, auf der der Abzug für EBE vorgenommen wird, ausgeklammert werden. Auch auf die in den NZA als Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträge darf kein Abzug mehr vorgenommen werden.

97 Der Grund liegt darin zu verhindern, dass Abzüge auf diese NZA vorgenommen werden und somit deren

Besteuerung fortfällt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 103

Vortrag der EBE-Überschüsse

Wenn kein oder nur ein ungenügender steuerpflichtiger Gewinn nach der «dritten Operation» übrig bleibt, ist der Restbetrag des EBE-Abzugs gemäß dem Urteil «Cobelfret» des Europäischen Gerichtshofs (98) auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar. Der Europäische Gerichtshof war in der Tat der Auffassung, dass die Nicht-Vortragbarkeit der EBE-Überschüsse, so wie sie in der belgischen EBE-Regelung vorgesehen ist, der Mutter-Tochter-Richtlinie mit dem Ziel der Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung widerspricht. Der Vortrag überschüssiger EBE betrifft Dividenden, die von Gesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung ansässig sind: - in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (99), einschließlich Belgien, - in einem Drittstaat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, das eine Gleichbehandlungsklausel in Sachen Dividenden enthält,

- in einem anderen als den oben bezeichneten Drittstaaten, wenn der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs für das Ursprungskapital der betreffenden Dividenden gilt.

B. Steuerfreie Mobilieneinkünfte

Des Weiteren sind Einkünfte aus Vorzugsaktien der NGBE und unter Befreiung sämtlicher Steuern (vor 1962) ausgegebenen Staatspapieren als steuerfreie Mobilieneinkünfte abziehbar.

2.3.5. Abzug für Einkünfte aus Patenten

Betroffen sind Patente oder ergänzende Schutzzertifikate, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die sie ganz oder teilweise in ihren Forschungszentren entwickelt hat, sowie Patente, Lizenzrechte oder ergänzende Schutzzertifikate, die sie unter der Voraussetzung erworben haben, dass sie später von der Gesellschaft in ihren Forschungszentren verbessert werden. Die Regelung wurde jedoch für KMU (im Sinne von Art. 15 des Gesellschaftsgesetzbuches) insofern gelockert, dass es für diese Gesellschaften nicht mehr erforderlich ist, über eine getrennte Forschungsabteilung zu verfügen. Einkünfte aus Patenten beinhalten sowohl Einkünfte in «sensu stricto», die insbesondere in Form von Lizenzen bezogen werden, als auch Einkünfte, die die Gesellschaft, die die Patente für eigene Rechnung verwertet, von Dritten erhalten würde. Die Einkünfte müssen auf Grundlage der Vergütung bewertet werden, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbart hätten. Die abziehbaren Einkünfte müssen im steuerpflichtigen Einkommen enthalten sein und werden verringert um: - während des Besteuerungszeitraums auf den Anschaffungs- oder Investitionswert dieser

Patente angewandten Abschreibungen, sofern diese auf die in Belgien steuerpflichtige Grundlage angerechnet werden,

- Vergütungen, die Dritten für diese Patente geschuldet werden, wenn sie zu Lasten des in Belgien steuerpflichtigen Ergebnisses sind.

98 «Cobelfret-Urteil» (EuGH 12.02.2009; Nr. C-138/07) 99 Oder der Europäischen Gemeinschaft für Dividenden die vor 01.01.1994 gewährt oder zuerkannt wurden

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 104 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die so festgelegten Einkünfte sind in Höhe von 80 % ihres Betrags abziehbar. Bei ungenügenden Gewinnen ist der Restbetrag des Abzugs für Patente nicht auf die folgenden Besteuerungszeiträume vortragbar.

2.3.6. Abzug für Risikokapital

Der Abzug für Risikokapital oder die Fiktivzinsregelung (100) ermöglicht den Unternehmen, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn einen auf ihr Risikokapital berechneten Fiktivzins abzuziehen.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Die Berechnungsgrundlage für den Abzug für Risikokapital wird aus dem Betrag des «korrigierten» Eigenkapitals am Ende des Besteuerungszeitraums vor demjenigen, in dem der Abzug beantragt wird, gebildet. Das in Frage kommende Eigenkapital entspricht den Rubriken I bis VI der Passivseite der Bilanz: Kapital, Emissionsprämien, Neubewertungsmehrwerte, Rücklagen, Gewinnvortrag und Kapitalzuschüsse. Diese Berechnungsgrundlage unterliegt mehreren Korrekturen (101) mit dem Ziel, aneinandergereihte Abzüge zu vermeiden, Aktiva, deren Einkünfte in Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Belgien nicht steuerpflichtig sind, auszuschließen und bestimmten Missbräuchen zuvorzukommen, die darin bestehen, künstlich Sachanlagen in einer Gesellschaft unterzubringen, um den Vorteil aus dem Abzug für Risikokapital zu vergrößern. Aktien und Anteile, die als Geldanlage gehalten werden und deren Einkünfte für den EBE-Abzug in Frage kommen, sind von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen. Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (102) wird Eigenkapital, das einer ausländischen festen Niederlassung, deren Einkünfte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei sind, zugerechnet werden kann, nicht mehr von der Berechnungsgrundlage der Fiktivzinsen ausgeschlossen. Bei Schwankungen des Eigenkapitals im Laufe des Besteuerungszeitraums wird das zu berücksichtigende Risikokapital um den Betrag dieser (im gewichteten Mittel berechneten) Schwankungen erhöht oder verringert.

STEUERSÄTZE

Der Satz des Abzugs für Risikokapital wird für jedes Steuerjahr auf Grundlage des Durchschnittssatzes der linearen Schuldverschreibungen (OLO) auf 10 Jahre der Monate Juli, August und September des Jahres vor demjenigen, in dem das Geschäftsjahr beginnt, festgelegt, das heißt 2014 für Steuerjahr 2016. Der so berechnete Steuersatz beläuft sich auf 1,562 % (103).

100 Gesetz vom 22.06.2005, BS vom 30.06.2005 101 Vgl. Artikel 205ter EStGB 92 102 Urteil C-350/11 vom 04.07.2013 (Argenta-Urteil). Der Europäische Gerichtshof hat diesen Ausschluss des

Eigenkapitals der ausländischen festen Niederlassung als Verstoß gegen das europäische Recht der Niederlassungsfreiheit verurteilt, weil diese Einschränkung nicht für Aktiva einer belgischen festen Niederlassung einer belgischen Gesellschaft gilt.

103 Der für den Satz ab Steuerjahr 2013 festgelegte Höchstsatz von 3 % wird also nicht überschritten.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 105

Der für das Steuerjahr anwendbare Steuersatz darf jedoch nicht mehr als 1 Prozentpunkt von dem Satz abweichen, der im vorhergehenden Steuerjahr angewandt wurde. Da der Steuersatz für Steuerjahr 2015 2,630 % betrug, wird der Steuersatz für Steuerjahr 2016 auf 1,630 % festgelegt. Für KMB wird der Steuersatz auf 2,130 % festgelegt. Für Gesellschaften, die im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches (siehe Seite 95) als KMB betrachtet werden, wird der Satz des Abzugs allerdings für das an den Besteuerungszeitraum gebundene Steuerjahr, in dem sie den Abzug für Risikokapital erhalten haben, um 0,5 Punkte erhöht.

AUSGESCHLOSSENE GESELLSCHAFTEN

Von der Fiktivzinsregelung ausgeschlossen sind (104): - Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft mit fixem

Kapital, Investmentgesellschaften für Schuldforderungen, - Beteiligungsgenossenschaften, die in Anwendung des Gesetzes vom 22. Mai 2001 über die

Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gegründet wurden, - bestimmte Seeschifffahrtsgesellschaften.

VORTRAG IM FALL UNZUREICHENDER GEWINNE

Der Abzug für Risikokapital kann nur mehr mit dem Gewinn des an den Abzug gebundenen Besteuerungszeitraums verrechnet werden und kann somit nicht mehr vorgetragen werden. Für Gesellschaften, die noch über einen am 31. Dezember 2011 (oder am Ende des an Steuerjahr 2012 gebundenen Besteuerungszeitraums) vortragbaren Restbetrag an Abzug für Risikokapital verfügen, bleibt jedoch die Möglichkeit des innerhalb des zu einem früheren Zeitpunkt vorgesehenen Vortrags bestehen (105), aber der Vortrag ist auf 60 % der verbleibenden Gewinne begrenzt. Für Beträge, die aufgrund dieser Begrenzung auf 60 % nicht abgezogen werden konnten, ist eine Verlängerung der Laufzeit des Vortrags vorgesehen. Der Abzug des Bestands an Vortrag ist eine vollständige Operation der Berechnung der Gesellschaftssteuer (siehe 2.3.9.) und wird vorgenommen nach Abzug der vorherigen Verluste und dem Investitionsabzug.

VON DEN KMB ZU TREFFENDE WAHL ZWISCHEN INVESTITIONSRÜCKLAGE UND ABZUG FÜR RISIKOKAPITAL

Im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definierte KMB, die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine steuerfreie Investitionsrücklage gebildet haben, können diese nicht mit dem Vorteil eines Abzugs für Risikokapital kombinieren, weder für den betroffenen Besteuerungszeitraum, noch für die beiden folgenden Zeiträume.

2.3.7. Abzug der vorherigen Verluste

Verluste aus vorherigen Besteuerungszeiträumen sind zeitlich unbegrenzt abziehbar. Eine Sonderbestimmung ist jedoch für den Fall vorgesehen, wo eine Gesellschaft die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens erhält oder auch wenn sie eine andere Gesellschaft übernimmt (106).

104 Streichung der Koordinierungszentren und der Umstellungsgesellschaften aus der Ausschlussliste 105 Wenn es keine oder unzureichende Gewinne gab, konnte der nicht genutzte Abzug nacheinander auf die

Gewinne der folgenden sieben Besteuerungszeiträume vorgetragen werden. 106 Siehe Artikel 206 EStGB 92

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 106 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

2.3.8. Investitionsabzug

Die Modalitäten des Investitionsabzugs werden weiter unten in Kapitel 3 näher beschrieben. Hier sei nur darauf hingewiesen, dass er weiter gilt: - für umweltfreundliche Investitionen in «Forschung und Entwicklung», energiesparende

Investitionen, Investitionen in die Absicherung und in Patente, - für Investitionen in die Gewährleistung der Produktion von wiederverwendbaren Behältern

und deren Recyclingprozess, - für Investitionen in die Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in Horeca-

Betrieben, - für den «gestaffelten Abzug». Es sei noch darauf hingewiesen, dass der gewöhnliche IA für KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches reaktiviert wurde, aber ausschließlich für Investitionen aus 2014 und aus 2015 und unter bestimmten Bedingungen. Die geltenden Sätze und Abzugsmodalitäten werden in Kapitel 3 beschrieben.

2.3.9. Abzug des Bestands an Vortrag des Abzugs für Risikokapital

Der als Abzug für Risikokapital genommene Betrag darf nicht höher sein als 60 % des vor dieser Operation verbleibenden Ergebnisses. Diese Begrenzung gilt nicht für die erste Million Euro dieses Ergebnisses. Für den Betrag, der aufgrund dieser Begrenzung nicht abgezogen werden konnte, gilt eine verlängerte Frist für den Vortrag.

2.3.10. Gemeinsame Bestimmungen für die Abzüge

Von den unter Punkt 2.3.3. bis 2.3.9. bezeichneten Abzügen darf keiner vorgenommen werden: a) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der den erhaltenen ungewöhnlichen oder

freiwilligen Vorteilen oder den erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art (107) entspricht,

b) auf den in den NZA als Arbeitnehmerbeteiligung an Kapital und Gewinn ihrer Gesellschaft übernommenen Beträgen,

c) auf die Erhebungsgrundlage der Sondersteuer auf geheime Provisionen, d) auf den Teil des steuerpflichtigen Gewinns, der aus dem Nichteinhalten der

Unantastbarkeitsvoraussetzung für die Investitionsrücklage stammt. e) auf den Teil der Gewinne, der für Ausgaben in Bezug auf Fahrzeugkosten in Höhe von

17 % des Vorteils jeglicher Art, der aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines kostenlos vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs hervorgeht, verwendet wird,

f) auf von der getrennten Steuer von 0,4 % betroffene Mehrwerte (siehe Seite 111), g) auf von der Fairness-Tax betroffene Dividenden (siehe Seite 108).

107 Unter erhaltenen finanziellen Vorteilen oder Vorteilen jeglicher Art versteht man Vorteile, die im Rahmen

privater oder öffentlicher «Bestechung» erhalten wurden und beim Schuldner nicht abziehbar sind.

Page 109: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 107

2.3.11. Banken und Versicherungsunternehmen: zusätzlicher Beitrag zur Steuer

Seit Steuerjahr 2016 hat der Gesetzgeber für Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen belgischen Rechts eine Begrenzung für den Abzug für Risikokapital, für den EBE-Abzug und den Abzug für vorgetragene Verluste eingebaut. Diese Begrenzung gilt auch für Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die ihre Tätigkeiten auf belgischem Hoheitsgebiet über eine feste Niederlassung in Belgien ausüben. Der Betrag der Abzugsbegrenzung wird als Produkt von drei Faktoren berechnet. Der erste Faktor besteht aus den Schulden gegenüber Kunden für Kreditinstitute und aus den technischen Rückstellungen für Versicherungsunternehmen. Der zweite Faktor ist der gesetzliche Prozentsatz. Dieser entspricht 3,39 % für Kreditinstitute und 2,69 % für Versicherungsunternehmen - Tarife für Steuerjahr 2016. Der bereits ermittelte Betrag wird zum Schluss mit dem Satz des Abzugs für Risikokapital, d.h.1,63 % für Steuerjahr 2016, multipliziert (dritter Faktor). Diese Abzugsbegrenzung betrifft vorgetragene Verluste, den EBE-Abzug und den Abzug für Risikokapital. Zuerst wird der hypothetische Betrag des EBE-Abzugs, der vorgetragenen Verluste und des Abzugs für Risikokapital berechnet und anschließend werden die Abzugsbegrenzungen darauf angewandt. Die Abzugsbegrenzung wird zunächst auf den Abzug für vorgetragene Verluste angewandt und dann auf den EBE-Abzug, dessen nicht verwendeter Betrag ohne Begrenzung auf den folgenden steuerbaren Zeitraum vorgetragen werden kann. Der Betrag, der dann noch abgezogen werden darf, wird schließlich auf den Abzug für Risikokapital angewandt.

2.4. Berechnung der Steuer

2.4.1. Normaler Steuersatz

Die GSt. wird zum Satz von 33 % erhoben.

2.4.2. Ermäßigte Steuersätze

Wenn der steuerpflichtige Gewinn 322.500 Euro nicht übersteigt, können ermäßigte Steuersätze angewandt werden.

Tabelle 2.2 Ermäßigte Steuersätze bei der GSt.

steuerpflichtiger Nettogewinn für diesen Teilbetrag anwendbarer Satz 0 - 25.000 24,25 % 25.000 - 90.000 31 % 90.000 - 322.500 34,50 % 322.500 und mehr 33 %

Um diese ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, muss die Gesellschaft jedoch einige zusätzliche Bedingungen erfüllen in Bezug auf die: - Tätigkeit der Gesellschaft, - Aktionärsstruktur der Gesellschaft, - Kapitalvergütung, - Entlohnung der Unternehmensleiter.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 108 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

TÄTIGKEIT DER GESELLSCHAFT

Der Gesetzgeber macht eine Bedingung in Verbindung mit der Tätigkeit der Gesellschaft zur Auflage, um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können. Die Gesellschaft darf keine Aktien oder Anteile besitzen, deren Investitionswert mehr als 50 % entweder des neu bewerteten Wertes des eingezahlten Kapitals oder des um die besteuerten Rücklagen und die gebuchten Mehrwerte erhöhten eingezahlten Kapitals beträgt. Berücksichtigt werden die Werte an dem Tag, an dem die Gesellschaft, die die Aktien oder Anteile hält, ihren Jahresabschluss aufgestellt hat. Für die Berechnung der 50 %-Grenze werden Aktien oder Anteile, die mindestens 75 % des eingezahlten Kapitals der ausgebenden Gesellschaft vertreten, nicht berücksichtigt.

AKTIONÄRSSTRUKTUR DER GESELLSCHAFT

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird Gesellschaften, deren Anteile mindestens zur Hälfte von einer oder mehreren anderen Gesellschaften gehalten werden, nicht gewährt.

KAPITALVERGÜTUNG

Die Möglichkeit, ermäßigte Steuersätze zu beanspruchen, wird auch abgelehnt, wenn die Vergütung des zu Beginn des Besteuerungszeitraums noch zurückzuzahlenden tatsächlich eingezahlten Gesellschaftskapitals 13 % übersteigt.

ENTLOHNUNGEN DER UNTERNEHMENSLEITER

Um die ermäßigten Steuersätze beanspruchen zu können, ist die Gesellschaft ebenfalls gehalten, mindestens einem ihrer Unternehmensleiter eine Entlohnung zu Lasten des Ergebnisses des Besteuerungszeitraums zu bewilligen, die gleich ist oder größer als das steuerpflichtige Ergebnis der Gesellschaft, wenn diese Entlohnung weniger als 36.000 Euro beträgt.

FALL DER VOM NATIONALEN RAT FÜR DAS GENOSSENSCHAFTSWESEN ZUGELASSENEN GENOSSENSCHAFTEN

Eine vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen zugelassene Genossenschaft kann die ermäßigten Steuersätze beanspruchen, selbst wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllt in Sachen: - Aktionärsstruktur der Gesellschaft, - Besitz von Aktien oder Anteilen anderer Gesellschaften - Entlohnung der Unternehmensleiter. Die anderen Voraussetzungen gelten weiter.

2.4.3. Fairness Tax

Die Fairness-Tax oder Mindeststeuer der Gesellschaften ist eine seit Steuerjahr 2014 anwendbare getrennte Steuer. Sie gilt in den Fällen, in denen für denselben Besteuerungszeitraum einerseits Dividenden ausgeschüttet werden und andererseits das steuerliche Ergebnis durch den Abzug für Risikokapital und/oder die Verrechnung vorgetragener Verluste verringert wird. Der Satz der getrennten Steuer oder Fairness-Tax beträgt 5 % (5,15 % mit Anwendung der ZKA).

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 109

Eine Gesellschaft, die nicht als KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches gilt, schuldet die Fairness-Tax, wenn sie für ein bestimmtes Geschäftsjahr Dividenden für einen höheren Betrag ausschüttet als die endgültige Besteuerungsgrundlage, auf die der Satz der GSt. angewandt wird. Der Begriff Dividenden beinhaltet gewöhnliche Dividenden, Rückzahlungen von Gesellschaftskapital und Rückzahlungen von Emissionsagien. Dividenden, die dem Übergangssteuersatz von 10 % unterliegen, sind nicht von der Fairness-Tax betroffen.

Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax

Man unterscheidet drei Schritte: Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht der Differenz zwischen dem Bruttobetrag der für den Besteuerungszeitraum ausgeschütteten Dividenden und dem endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis, das dem (gewöhnlichen oder ermäßigten) Satz der Gesellschaftssteuer unterliegt. Schritt 2: Wenn die Ausschüttung mit einer Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen einhergeht, wird die Besteuerungsgrundlage um den Betrag der Entnahme vermindert. Die Minderung gilt vorrangig für die zuletzt angelegten Rücklagen. Nur die bis einschließlich Steuerjahr 2014 gebildeten und besteuerten Rücklagen ziehen eine Minderung der Besteuerungsgrundlage nach sich. Im Fall einer Entnahme aus ab Steuerjahr 2015 verwirklichten, zurückgelegten und besteuerten Gewinnen wird die Besteuerungsgrundlage nicht mehr vermindert.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 110 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Beispiel 1

• Ausgeschüttete Dividende 3.000 • Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen und spätestens in Steuerjahr 2014: 3.200

In diesem Fall schuldet die Gesellschaft keine Fairness-Tax, denn die Besteuerungsgrundlage wird durch die Entnahme aus den vormals besteuerten Rücklagen neutralisiert.

Schritt 3: Begrenzung der steuerpflichtigen Grundlage Der erhaltene Saldo wird anschließend gemäß folgendem Prozentsatz begrenzt: - im Zähler: für den Besteuerungszeitraum tatsächlich vorgenommener Abzug der

vorgetragenen Verluste und für denselben Besteuerungszeitraum vorgenommener Abzug für Risikokapital (108),

- im Nenner: das steuerliche Ergebnis nach der ersten Operation (mit Ausnahme von Wertminderungen, Rückstellungen und steuerfreien Mehrwerten).

Die Fairness-Tax von 5 % wird auf die so begrenzte Grundlage angewandt.

Beispiel 2

* Gewinnrücklagen: 1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 200 * Dividenden: 300 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 1.500 * Abzug EBE: 700 * Abzug Fiktivzinsen: 500 * Abzug vorheriger Verluste: 250 * Investitionsabzug: 50 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0 Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht 300, nämlich dem Unterschied zwischen den Dividenden und der endgültigen Besteuerungsgrundlage (300 - 0).

Schritt 2: Es braucht keine Korrektur für eine Entnahme aus vormals besteuerten Rücklagen vorgenommen zu werden.

Schritt 3: Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (500 + 250) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (1.500) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 50 % (750 / 1.500).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 150 (300 * 50 %).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 7,5 (150 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

108 Der Bestand der Fiktivzinsen wird nicht berücksichtigt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 111

Beispiel 3

* Entnahme aus den Rücklagen: -1.000 * Nicht zugelassene Ausgaben: 100 * Dividenden: 3.000 Steuerliches Ergebnis nach der 1. Operation = 2.100 * Abzug EBE: 100 * Abzug Fiktivzinsen: 1.000 * Abzug vorheriger Verluste: 1.000 * Vortrag des Abzugs für Risikokapital: 1.000 Endgültiges steuerbares Ergebnis = 0

Schritt 1: Die Bruttobesteuerungsgrundlage der Fairness-Tax ist 3.000.

Schritt 2: Die vorzunehmende Korrektur für eine Entnahme aus den besteuerten Rücklagen (spätestens Steuerjahr 2014) ist 1.000, was eine Besteuerungsgrundlage von 2.000 ergibt.

Schritt 3: Die Besteuerungsgrundlage wird anschließend begrenzt, indem im Zähler die Abzüge der Verluste und der Fiktivzinsen (1.000 + 1.000) und im Nenner das steuerliche Ergebnis nach der 1. Operation (2.100) berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Verhältnisses ergibt 95,23 % (2.000 / 2.100).

Die endgültige Besteuerungsgrundlage der Fairness-Tax entspricht somit 1.904,76 (2.000 * 95,23 %).

Getrennte Steuer von 5 % (Fairness-Tax) = 95,23 (1.904,76 * 5 %), zu erhöhen um die ZKA.

2.4.4. Getrennte Steuer von 0,4 %

Es wurde eine getrennte Steuer (0,4 % oder 0,412 % mit ZKA) eingeführt auf Mehrwerte auf Aktien oder Anteile, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gehalten werden und die im Prinzip vollständig von der Gesellschaftssteuer befreit sind, wenn sie von einer anderen Gesellschaft als einem KMB verwirklicht werden. Diese getrennte Besteuerung kann nicht durch Steuerabzüge oder Verluste kompensiert werden. Sie ist nicht bei der Gesellschaftssteuer abziehbar.

2.4.5. Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung

Für Investitionen in Forschung und Entwicklung und für energiesparende Investitionen gilt eine Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung.

BERÜCKSICHTIGTE INVESTITIONEN

Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung gilt für im Neuzustand erworbene oder gebildete Sachanlagen und neue immaterielle Anlagen, die in Belgien zur Ausübung des Gesellschaftszwecks verwendet werden.

BERECHNUNGSGRUNDLAGE

Die aktuelle Berechnungsgrundlage des Investitionsabzugs, das heißt der Investitions- oder Anschaffungswert, wird mit dem Satz des Investitionsabzugs multipliziert, wobei zwischen erhöhtem Investitionsabzug und gestaffeltem Investitionsabzug unterschieden wird. Die Steuergutschrift kann in der Tat in einem Mal oder gestaffelt beansprucht werden. Die so erhaltene Berechnungsgrundlage wird mit 33,99 % multipliziert (normaler Steuersatz für Gesellschaften plus zusätzliche Krisenabgabe).

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 112 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Beispiel

Investition F&E von 1.000 Euro Satz des Investitionsabzugs von 13,5 % (Steuerjahr 2016, Investition in F&E) Satz des gestaffelten Investitionsabzugs von 20,5 % (Steuerjahr 2016, Investition in F&E) Normaler Satz der GSt. von 33,99 % (einschl. zusätzliche Krisenabgabe) In einem Mal beanspruchte Steuergutschrift: 1.000 * 13,5 % * 33,99 % = 45,89 Euro Gestaffelt beanspruchte Steuergutschrift (je nach den steuerlich zugelassenen Abschreibungen, z.B. auf fünf Jahre): 1.000 * 20 % * 20,5 % * 33,99 % = 13,94 Euro

MODALITÄTEN

In Forschung und Entwicklung investierte Aktiva müssen während der gesamten Abschreibungsdauer für diesen Zweck verwendet werden, anderenfalls muss ein Teil der gewährten Steuergutschrift erstattet werden.

UNVEREINBARKEITEN

Die Gesellschaften müssen einerseits zwischen der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung und andererseits dem Investitionsabzug für Patente oder umweltfreundliche Investitionen wählen. Diese Wahl ist unwiderruflich.

AUSSCHLIEßUNG VOM VORTEIL DER STEUERGUTSCHRIFT FÜR F&E

Die Bestimmungen zur Ausschließung bestimmter Anlagen für den Investitionsabzug sind ebenfalls auf die Steuergutschrift für F&E anwendbar (109).

ANRECHNUNG UND VORTRAG

Die Steuergutschrift ist vollständig anrechenbar auf die Gesellschaftssteuer und gegebenenfalls auf die folgenden vier Steuerjahre vortragbar.

Tabelle 2.3 Höchstanrechnungsgrenze für die Steuergutschrift für F&E

2.4.6. Zusätzliche Krisenabgabe

Aufgrund der Einführung der zusätzlichen Krisenabgabe wird die Gesellschaftssteuer ausschließlich zum Vorteil des Staates um drei Zuschlaghundertstel erhöht.

109 Siehe Kapitel 3, Seite 127

Gesamtbetrag der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

Anrechnungsgrenze der vorgetragenen Steuergutschrift für F&E

pro Steuerjahr Weniger als 160.960 Euro Keine von 160.960 bis 643.830 Euro 160.960 Euro maximum über 643.830 Euro 25 % des Vortrags

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 113

2.4.7. Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung

Die Steuererhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung wird im Prinzip wie bei der StnP (110) berechnet, außer dass: - die Daten ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres und nicht aufgrund des Kalenderjahres

berechnet werden, - die Grundlage nicht auf 106 % erhöht werden muss, - die Erhöhung nicht auf 90 % reduziert wird. Ab 2003 gegründete und im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuchs als «kleine Gesellschaften» geltende Gesellschaften sind für die ersten drei Jahre nach ihrer Gründung keiner Erhöhung unterworfen (111).

2.4.8. Anrechnung der Vorabzüge

A. Rückzahlbare Vorabzüge

Sind anrechenbar auf die GSt. und rückzahlbar: - Steuervorauszahlungen, - Mobiliensteuervorabzug. In Bezug auf Dividenden unterliegt die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Bezieher der Einkünfte zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder der Ausschüttung der Einkünfte das Volleigentum der Wertpapiere hat. Ferner kann die Gesellschaft den Mobiliensteuervorabzug in Bezug auf Dividenden nicht anrechnen, wenn die Zuerkennung dieser Einkünfte einen Minderwert oder eine Wertminderung der Aktien oder Anteile nach sich zieht. In Bezug auf Zinsen wird die Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs zeitanteilig für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft das Volleigentum der Wertpapiere hatte, angerechnet.

B. Nicht rückzahlbare Vorabzüge

Der Immobiliensteuervorabzug ist nicht auf die GSt. anrechenbar, aber er bildet eine abziehbare Ausgabe. Der Pauschalanteil ausländischer Steuer (PAaSt.) ist auf die GSt. anrechenbar, aber nicht rückzahlbar. Er betrifft nur mehr Lizenzgebühren und Zinsen. Für Lizenzgebühren entspricht der anrechenbare PAaSt. der tatsächlich einbehaltenen Steuer. Für Zinsen wird er wie folgt bestimmt: - Der Satz ist nicht mehr einförmig, sondern abhängig von der tatsächlich im Ausland

einbehaltenen Steuer. Dieser Satz wird durch Teilung der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuer durch die im Inland erhaltenen Einkünfte ermittelt. Er ist auf 15 % begrenzt.

- Der so festgelegte Betrag ist auf die GSt. anrechenbar. Der tatsächlich angerechnete Betrag darf nicht höher sein als die anteilsmäßige GSt. auf den Überschuss. Dieser Überschuss entspricht dem Unterschied zwischen den im Inland erhaltenen Einkünften und den diesbezüglichen finanziellen Lasten.

Die Anrechnung des PAaSt. wird nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Gesellschaft das Volleigentum am Kapital und den beweglichen Gütern hatte.

110 Siehe oben Seite 82 111 Siehe oben Seite 95

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 114 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

2.4.9. Besondere Besteuerungssysteme

A. Sondersteuer auf geheime Provisionen

Infolge der jüngsten Reform der Regelung der geheimen Provisionen wird diese Steuer nicht mehr als Sanktion eingesetzt und hat nur mehr eine ausgleichende Eigenschaft in Bezug auf den Verlust von belgischen Einkommensteuern. Der Steuersatz wurde somit spürbar von 309 % auf 103 % (100 % + ZKA) gesenkt. Der Satz wird noch auf 51,5 % herabgesetzt, wen man nachweisen kann, dass der Begünstigte des Vorteils eine juristische Person ist. Geringfügige Kosten, die keine berufliche Eigenschaft haben (Restaurantkosten, Empfangskosten, geringfügige Informatikkosten usw.) unterliegen der getrennten Steuer nicht. Für verschleierte Gewinne wird kein Steuerzuschlag angewandt, wenn sie auf eigene Initiative in einem Steuerjahr nach dem Steuerjahr, in dem sie verwirklicht wurden, in die Buchhaltung zurückgeführt werden. Die Steuer auf bestimmte Kosten und verschleierte Gewinne ist nur geschuldet, wenn die Identität des Begünstigten der Verwaltung nicht mitgeteilt wird. Eine getrennte Steuer ist im Allgemeinen auf nicht erklärte Kosten und Gewinne geschuldet, außer wenn der Steuerpflichtige beweist: - dass der Betrag dieser Kosten und Gewinne in einer Erklärung enthalten ist, die

fristgerecht in Belgien oder im Ausland eingereicht wurde, oder - dass der Begünstigte spätestens in einer Frist von 2 Jahren und 6 Monaten ab 1. Januar

des betreffenden Steuerjahres eindeutig identifiziert wurde. Die Steuer bleibt im Prinzip als Werbungskosten abziehbar. In dem Fall, wo Kosten und Gewinne in einer vom Begünstigten eingereichten Erklärung enthalten sind, wird keine strafrechtliche Sanktion oder Verwaltungssanktion wegen fehlendem Nachweis durch Vorlage von Individualkarten und einer zusammenfassenden Aufstellung angewandt. Die neue Regelung tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft und gilt ebenfalls für sämtliche Streitfälle, die an diesem Datum noch nicht endgültig abgeschlossen sind.

B. Liquidationsrücklage

Unter Anwendung einer getrennten Steuer von 10 % (die zur gewöhnlichen GSt. hinzukommt und für den Besteuerungszeitraum geschuldet ist, in dem eine Liquidationsrücklage gebildet wird) können KMU im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches (112) eine Rücklage bilden, die anschließend unter Steuerbefreiung (Befreiung von MStV und StnP) anlässlich der Liquidation der Gesellschaft (Liquidationsüberschuss) verteilt werden kann. Diese Rücklage muss auf ein oder mehrere Passivkonten gebucht werden. Bei Dividendenverteilung durch Entnahme aus dieser Rücklage bevor die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, werden die Dividenden dem MStV unterworfen zum ermäßigten Satz von: - 15 %, wenn die Verteilung in den fünf ersten Jahren stattfindet (113), - 5 %, wenn die Verteilung später stattfindet.

112 Und für die Jahre, in denen eine Gesellschaft den Kriterien der kleinen Gesellschaft entspricht 113 17 % ab 1. Januar 2016

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 115

Die getrennte Steuer von 10 % kann von der betroffenen Gesellschaft nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

C. Besondere Liquidationsrücklage

Die Möglichkeit wurde ausgedehnt auf Gewinne, die an die Steuerjahre 2013 und 2014 geknüpft sind. Das Programmgesetz vom 10. August 2015 ermöglicht es kleinen Gesellschaften im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs als Übergangsmaßnahme ebenfalls eine Liquidationsrücklage zu bilden mit einem Teil oder der Gesamtheit des Buchgewinns nach Steuern der Geschäftsjahre, die an die Steuerjahre 2013 und 2014 gebunden sind, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, insbesondere der Zahlung einer Sondersteuer von 10 % bis spätestens 15. Dezember 2015 bzw. 30. November 2016.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 117

ANLAGE 1 ZU KAPITEL 2 ARBEITNEHMERBETEILIGUNG AM KAPITAL UND AN DEN GEWINNEN IHRER

GESELLSCHAFT

Das Gesetz vom 22. Mai 2001 hat eine Steuerregelung eingeführt, die die Beteiligung von Arbeitnehmern an Kapital und Gewinnen ihrer Gesellschaft oder der Gruppe, zu der ihre Gesellschaft gehört, fördert. In dieser Anlage werden die Grundsätze der Regelung und der steuerlichen Bestimmungen kurz dargelegt.

Grundsätze der Regelung

Der Beteiligungsplan muss bestimmte Bedingungen einhalten, wovon die Wichtigsten hier dargelegt werden. Der Beteiligungsplan muss durch ein kollektives Arbeitsabkommen eingeführt werden oder für Gesellschaften, die über keine Gewerkschaftsvertretung verfügen, durch eine vom Arbeitgeber erstellte Beitrittsakte, zu der die Arbeitnehmer ihr Einverständnis gegeben haben. Ein Verfahren zur Aufnahme der Bemerkungen der Arbeitnehmer und im Bedarfsfall der Durchführung einer gütlichen Regelung in Bezug auf die Vorschläge des Arbeitgebers ist vorgesehen. Sämtliche Arbeitnehmer der Gesellschaft müssen die Möglichkeit haben, am Beteiligungsplan teilzunehmen. Das kollektive Abkommen oder die Beitrittsakte können eine Voraussetzung eines Dienstalters von höchstens einem Jahr vorsehen. Der Gesamtbetrag der den Arbeitnehmern gewährten Beteiligung an Kapital und Gewinnen darf zum Abschluss des Geschäftsjahres keine der folgenden Grenzwerte überschreiten: 10 % der Bruttolohnmasse oder 20 % des Gewinns des Geschäftsjahres nach Steuern. Der Beteiligungsplan darf nicht eingeführt werden, um in kollektiven oder individuellen Abkommen vorgesehene Entlohnungen, Prämien, Vorteile oder Zuschläge zu ersetzen oder umzuwandeln. Der von einer im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches «kleinen Gesellschaft» eingeführte Gewinnbeteiligungsplan kann die Form eines Investitionssparplans, aufgrund dessen die den Arbeitnehmern von der Gesellschaft zuerkannten Gewinne wieder im Rahmen eines nicht nachgeordneten Darlehens zur Verfügung gestellt werden, annehmen. Die verliehenen Beträge tragen Zinsen zu einem Satz, der nicht unter demjenigen von linearen Obligationen gleicher Dauer wie das der Gesellschaft gewährte Darlehen liegen darf. Das Darlehen muss in einer Frist, die nicht unter 2 Jahre und nicht über 5 Jahre liegen darf, zurückgezahlt werden. Die Gesellschaft ist gehalten, die erhaltenen Beträge in dieser selben Frist in Anlagen anzulegen. Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen im Prinzip keinen Sozialbeiträgen (weder Arbeitnehmer- noch Arbeitgeberbeiträge).

Steuerregelung

Von der Gesellschaft im Rahmen eines Beteiligungsplans zuerkannte Beträge unterliegen der Gesellschaftssteuer als nicht zugelassene Ausgaben. Sie gelten somit weder als Berufseinkünfte noch als Mobilieneinkünfte. Die Hälfte der so festgesetzten Gesellschaftssteuer wird dem LASS überwiesen. Es können keine Abzüge für unentgeltliche Zuwendungen, für endgültig besteuerte Einkünfte (EBE), für Einkünfte aus Patenten, für Risikokapital, von vorherigen Verlusten oder auch kein Investitionsabzug auf die in den nicht zugelassenen Ausgaben erfassten zuerkannten Gewinnen vorgenommen werden.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 118 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Kapitalbeteiligung

- Wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung handelt, wird der steuerpflichtige Betrag für notierte Aktien in Bezug zum Börsenkurs festgelegt und für nicht notierte Aktien in Bezug zu einem Betrag, der, nach gleich lautender Stellungnahme eines Betriebsrevisors oder eines Buchhaltungsexperten, weder unter dem Buchwert der Aktien, noch unter dem tatsächlichen Wert der Aktie zum Zeitpunkt der Zuerkennung liegen darf.

- Die Kapitalbeteiligung unterliegt einer Abgeltungssteuer (114) von 15 %, sofern der Beteiligungsplan einen Nichtverfügbarkeitszeitraum von wenigstens zwei Jahren und höchsten fünf Jahren vorsieht. Wenn diese Nichtverfügbarkeit nicht eingehalten wird, wird eine zusätzliche Steuer von 23,29 % festgesetzt (115).

Gewinnbeteiligung

- Der steuerpflichtige Betrag entspricht dem zuerkannten Betrag. - Die zuerkannten Beträge unterliegen den Arbeitnehmerbeiträgen zur sozialen Sicherheit

und der verbleibende Nettobetrag wird einer Abgeltungssteuer von 25 % unterworfen.

114 Es handelt sich um eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer. Siehe Teil 2, Kapitel 8, Seite 309. 115 Der Satz für diese Steuer ist so berechnet, dass er der Gesamtentnahme einschließlich der

Sozialversicherungsbeiträge im Fall einer Zuerkennung in bar entspricht.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 119

ANLAGE 2 ZU KAPITEL 2 BESONDERE GESELLSCHAFTSSTEUERREGELUNGEN

Vorabentscheidungsregelung

Das Gesetz vom 24. Dezember 2002 hat einen neuen, am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen gesetzlichen Rahmen für Vorabentscheidungen eingeführt. Er ersetzt entsprechende ältere Verfügungen.

Begriffsbestimmung und allgemeine Grundsätze

Unter «Vorabentscheidung» versteht man die Rechtshandlung, durch die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen den geltenden Verfügungen entsprechend festlegt, wie das Gesetz für eine besondere Lage oder einen besonderen Vorgang, die noch keine Auswirkungen auf steuerlicher Ebene hatten, angewandt wird. Es geht also nicht darum, auf dem Vertragsweg neue Verfügungen zu schaffen, sondern klar darzulegen, wie das Gesetz unter den gegebenen Umständen angewandt wird und so dem gutgläubigen Steuerpflichtigen die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Vorabentscheidung darf also keine Steuerbefreiung oder -minderung im Verhältnis zum Resultat der Anwendung der geltenden gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen zur Folge haben. Die Vorabentscheidung muss begründet sein. Die getroffenen Entscheidungen werden anonym veröffentlicht und ein Bericht über die Anwendung der Vorabentscheidungsregelung wird der Abgeordnetenkammer, die diesen Bericht veröffentlicht, übermittelt.

Anwendungsfälle

Die Regelung der Vorabentscheidung gilt allgemein. Sie gilt also auch für die Tätigkeiten von Verteilerzentren und Dienstleistungszentren, für die früher eine spezifische Regelung galt. Sie unterscheidet sich also von früheren Regelungen, die die Anwendungsfälle begrenzten: Hier zählt das Gesetz oder dessen Königlicher Erlass zur Ausführung die Nichtanwendungsfälle auf. Dies sind die Nichtanwendungsfälle: (a) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit Situationen

oder Vorgängen, die bereits steuerliche Auswirkungen für den Antragsteller hatten. (b) Die Anfrage bezieht sich auf Situationen oder Vorgänge, die identisch sind mit Situationen

oder Vorgängen, die Gegenstand einer Streitsache zwischen Steuerpflichtigem und Verwaltung sind (administrative Beschwerde, Gerichtsverfahren).

(c) Die Anfrage bezieht sich auf die Anwendung eines Steuergesetzes in Bezug auf

Beitreibung und Verfolgung.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 120 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

(d) Es kann keine Vorabentscheidung getroffen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anfrage wesentliche Punkte des beschriebenen Vorgangs oder der beschriebenen Situation sich auf ein Fluchtland beziehen, das nicht mit der OECD zusammenarbeitet (116).

(e) Die Anfrage betrifft eine Situation, «für die eine Vorabentscheidung unangemessen

wäre». Diese, durch Königlichen Erlass definierte Materien sind: - Steuersätze und Berechnung der Steuern, - Beträge und Prozentsätze, - Veranlagungsverfahren, - Bestimmungen, für die ein spezifisches Zulassungs- oder Entscheidungsverfahren

eingerichtet ist, einschließlich kollektiver Verfahren, - Fälle, in denen der FÖD Finanzen nicht befugt ist, allein zu entscheiden, sondern

mit anderen Behörden Rücksprache nehmen muss: zum Beispiel Zulassung einer Gesellschaft mit sozialer Zielsetzung, Aufnahme einer VoG in die Liste der Einrichtungen, die bei der Steuer abziehbare Spenden entgegen nehmen dürfen,

- Sanktionen, Geldbußen, Zuschläge und Steuererhöhungen, - pauschale Veranlagungsgrundlagen.

Verfahren

Die Vorabentscheidungsanfrage muss vom Antragsteller schriftlich eingereicht werden und Folgendes beinhalten: Identität des Antragstellers, Beschreibung seiner Aktivitäten, vollständige Beschreibung der besonderen Situation oder des besonderen Vorgangs, wofür eine Vorabentscheidung beantragt wird, sowie den Verweis auf die gesetzlichen oder verordnungsgemäßen Bestimmungen, zu denen die Entscheidung befinden soll. Sie muss gegebenenfalls eine vollständige Kopie der Anfragen enthalten, die derselbe Antragsteller bei Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Drittstaaten, mit denen Belgien eine Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, eingereicht hat, sowie die eventuellen diesbezüglichen Entscheidungen. Solange die Entscheidung noch nicht getroffen wurde, können neue Elemente nachgereicht werden. Im Prinzip wird die Entscheidung binnen drei Monaten getroffen, aber FÖD Finanzen und Antragsteller können eine kürzere oder längere Frist vereinbaren. Sie wird im Prinzip für einen Zeitraum von 5 Jahren getroffen, außer wenn der Antragsgegenstand eine längere Dauer rechtfertigt. Wenn die Entscheidung getroffen wird, bindet sie den FÖD Finanzen, außer unter folgenden Umständen: (a) Die Voraussetzungen, denen die Vorabentscheidung unterliegt, sind nicht erfüllt. (b) Die entsprechende Situation oder die entsprechenden Vorgänge wurden nicht vollständig

oder genau vom Antragsteller beschrieben.

116 Auf der OECD-Liste der unkooperativen Steuerparadiese ist kein einziges Hoheitsgebiet mehr erfasst, da die

letzten noch auf dieser Liste verbleibenden Hoheitsgebiete (Andorra, Liechtenstein und Monaco) Verpflichtungen eingegangen sind, die Grundsätze der OECD in Sachen Transparenz und effektivem Informationsaustausch in Steuersachen umzusetzen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 121

(c) Wesentliche Elemente des Vorgangs wurden nicht in der vom Antragsteller dargelegten Weise verwirklicht.

(d) Es gab eine Änderung in den Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts, die auf die von der Vorabentscheidung betroffene Situation oder Vorgang anwendbar sind.

(e) Es stellt sich heraus, dass die Vorabentscheidung nicht mit Bestimmungen der Verträge, des Gemeinschaftsrechts oder des innerstaatlichen Rechts im Einklang steht.

Die Auswirkung einer getroffenen Vorabentscheidung endet ebenfalls, wenn wesentliche Folgen der Situation oder des Vorgangs, worauf sie sich bezieht, von zusammenhängenden oder späteren unmittelbar oder mittelbar dem Antragsteller zuzuschreibenden Elementen verändert werden.

Investmentgesellschaften

Belgische Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gehören zu einer der drei folgenden Kategorien: - OGA mit veränderlichem Kapital, - OGA mit festem Kapital, - OGA in Schuldforderungen. Die OGA gruppieren die gemeinsamen Investmentfonds und die Investmentgesellschaften. Im Gegensatz zu den gemeinsamen Investmentfonds, die ungeteilte Rechtsgemeinschaften bilden, stellen die Investmentgesellschaften (Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, und Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, Investmentgesellschaft für Schuldforderungen) juristische Personen dar, die im Prinzip der GSt. unterliegen.

Besteuerung der Investmentgesellschaften

Die Investmentgesellschaft unterliegt der GSt. auf einer auf die nicht zugelassenen Ausgaben (117) und die erhaltenen ungewöhnlichen oder freiwilligen Vorteile beschränkten Grundlage. Da sie nicht auf die ausgeschütteten oder zurückgelegten Gewinne besteuert wird, wird der Investmentgesellschaft kein Abzug für EBE gewährt. Diese Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Satz der GSt. Ferner ist die Investmentgesellschaft von jeglicher Registrierungsgebühr auf Einbringung freigestellt.

Zuweisung der Einkünfte

- Erträge aus einer Kapitalisierungs-Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital, die keine sogenannte «Schuldverschreibungs-»Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ist (siehe jedoch hiernach «Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte»), unterliegen nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Sie unterliegen jedoch bei Erwerb, Abtretung oder Teilfondswechsel innerhalb der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital der Steuer auf Börsengeschäfte.

117 Einschließlich der an der Quelle einbehaltenen Vorabzüge auf die Einkünfte, die sie vereinnahmt, und unter

Ausschluss der Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 122 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Erträge aus einer ausschüttenden Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bilden Dividenden und unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 25 %. Von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen nicht dem Mobiliensteuervorabzug für den Teil, der Mehrwerten entspricht, die von privaten Anlagefonds mit fixem Kapital auf Aktien verwirklicht wurden.

Ansässigen natürlichen Personen zuerkannte Einkünfte

Erträge aus Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital sind für Privatsparer im Prinzip nicht steuerpflichtige Einkünfte (118). Bei Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die mindestens 25 % (119) ihres Portefeuilles in verzinsliche Forderungen (unter anderem Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen) mit oder ohne Europäischem Pass (120) investiert haben, unterliegt der bei Rückkauf der Anteile oder bei Gesamt- oder Teilverteilung des Gesellschaftsvermögens der Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital erhaltene Mehrwert jedoch dem Mobiliensteuervorabzug von 25 % für den Teil, der einerseits den von der Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital bezogenen Zinsen und andererseits den vom Portefeuille der Forderungen erzeugten Mehrwerten abzüglich der Minderwerte entspricht.

Inländischen Gesellschaften zuerkannte Einkünfte

Einkünfte aus einer Investmentgesellschaft sind steuerpflichtig, Rechnung tragend mit der Tatsache, dass die von bestimmten ausschüttenden Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital (121) bezogenen Dividenden in begrenztem Maße (122) zu einem Abzug für EBE berechtigen.

Steuer auf Erwerbe und Abtretungen

Die Steuer auf Börsengeschäfte gilt gemäß folgenden Modalitäten: - Entgeltliche Abtretungen und Erwerbe von Anteilen an

Kapitalisierungsinvestmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital unterliegen einer Steuer zum Satz von 1,32 % (123).

- Der Rückkauf ihrer eigenen Anteile durch eine Kapitalisierungsinvestmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital unterliegt einer Steuer zum Satz von 1,32 % (124).

118 Als Privatsparer werden hier natürliche Personen bezeichnet, die die Wertpapiere nicht für die Ausübung ihrer

Berufstätigkeit nutzen. 119 Der Schwellenbetrag für Investitionen in Schuldforderungen von 25 % gilt für Geschäfte, die seit dem 20.

Dezember 2012 verwirklicht wurden (vorher: 40 %). 120 Der Prozentsatz kann pro Teilfonds festgelegt werden. Die Regelung gilt dann nur für Teilfonds, die den

Schwellenwert von 25 % übersteigen. Siehe ebenfalls Kapitel 6 Seite 156 für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs ab 1. Juli 2013 (Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ohne Europäischen Pass).

121 Hier handelt es sich um Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, deren Statuten eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der von ihnen eingenommenen Einkünfte vorsieht, abzüglich der Entlohnungen, Kommissionen und Kosten.

Diese Ausschüttungsvoraussetzung kann pro Teilfonds von Ausschüttungsanteilen beurteilt werden. Ferner stellt die Koexistenz von Kapitalisierungsanteilen und Ausschüttungsanteilen innerhalb eines selben Teilfonds kein Hindernis für die Anwendung der EBE-Regelung dar, sofern eine jährliche Ausschüttung von mindestens 90 % der Einkünfte aus Ausschüttungsanteilen vorgesehen ist.

122 Sofern und in dem Maße wie die ausgeschütteten Einkünfte aus Dividenden stammen, die selbst den EBE-Abzugsbedingungen genügen, oder aus Mehrwerten auf Aktien, die von der GSt. befreit werden können.

123 Gültiger Steuersatz ab 1. Januar 2015 124 Gültiger Steuersatz ab 1. Januar 2015

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 123

Organismus für die Finanzierung von Pensionen

Im Rahmen der europäischen Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung (125) müssen Pensionsfonds, Pensionskassen und Fonds für Existenzsicherheit in «Organismen für die Finanzierung von Pensionen» (OFP) umgebildet werden. Der OFP unterliegt der GSt., aber genießt eine steuerrechtliche Sonderstellung. Seine Besteuerungsgrundlage ist wie bei der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital.

Privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist ein nicht notierter privater Organismus für gemeinsame Anlagen. Ziel ist die Förderung privater Investitionen belgischen oder ausländischen Ursprungs in nicht notierten Gesellschaften. Die Regelung über die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital wurde, um sie aufzulockern und attraktiver zu gestalten, 2007 überarbeitet.

Verordnungsrechtlicher Rahmen für die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nimmt die Form einer für einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren gegründeten AG, einfachen Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien an. Er bezieht seine Finanzmittel bei Privatanlegern. Jeder von ihnen muss mindestens 50.000 Euro investieren. Zwischen den Anteilseignern darf keine familiäre oder verwandtschaftliche Bindung bestehen (126). Der private Kapitalanlegefonds mit fixem Kapital investiert die erhaltenen Beträge in von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente und darf ab dem dritten Jahr flüssige Mittel oder Terminanlagen nur mehr ergänzend oder zeitweilig halten.

Besteuerungssystem der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital unterliegt der Gesellschaftssteuer auf einer Grundlage, die auf folgende Elemente begrenzt ist: - erhaltene ungewöhnliche oder freiwillige Vorteile, - NZA mit Ausnahme von Wertminderungen und Minderwerte auf Aktien oder Anteile, - Entschädigungen für fehlende Kupons. Die Steuer wird zum normalen Satz erhoben (33,99 %). Wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital seine eigenen Anteile zurückkauft, unterliegt der Rückkaufbonus nicht dem Mobiliensteuervorabzug. Dies gilt auch für Liquidationsüberschüsse. Für private Kapitalanlagefonds gilt eine Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug auf alle Arten bezogener Einkünfte aus Investitionen mit Ausnahme von Dividenden. Jeglicher auf bezogene Einkünfte einbehaltener Mobiliensteuervorabzug ist bedingungslos anrechenbar und rückzahlbar.

125 Richtlinie 2003/41/EG vom 03.06.2003 126 Dieses Verbot wurde jedoch gelockert, man spricht nun von einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum vierten

Grad.

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1. Teil: Direkte Steuern Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 124 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Besteuerungsregelung für die Anleger

PRIVATANLEGER

Vom privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgeschüttete Dividenden unterliegen einem Mobiliensteuervorabzug von 25 %, der als Endsteuer dient. Der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ist jedoch in dem Maße von diesem Vorabzug befreit, wie die ausgeschüttete Dividende aus von diesem Kapitalanlagefonds verwirklichten Mehrwerten stammt, oder, wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, in dem Maße, wie die ausgeschüttete Dividende aus von ausländischen Gesellschaften ausgegebenen Aktien oder Anteilen stammt. Vom Privatanleger auf seine Anteile am privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklichte Mehrwerte sind nicht steuerpflichtig.

ANLEGERGESELLSCHAFT

Der MStV wird unter denselben Bedingungen einbehalten wie für Einkünfte, die einem Privatanleger zuerkannt werden. Er dient hier nicht als Endsteuer, ist aber auf die vom Anleger geschuldete GSt. anrechenbar und rückzahlbar. Für von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bezogene Dividenden gilt der Abzug für EBE in dem Maße, wie die ausgeschütteten Dividenden in der Vorstufe (auf Ebene des Kapitalanlagefonds) aus Beteiligungen stammen, die die Abzugsbedingungen erfüllen (Transparenzprinzip). Ebenso steuerfrei sind Mehrwerte, die auf eine Beteiligung an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital verwirklicht werden, sofern die Gesellschaft ihre gesamten Aktiva (mit Ausnahme flüssiger Mittel und ergänzender Anlagen in Höhe von nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme) in Aktien oder Anteile, deren Einkünfte als EBE abziehbar sind, oder Aktien oder Anteile anderer privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital angelegt hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 125

KAPITEL 3 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DIE STEUER DER NATÜRLICHEN

PERSONEN UND DIE GESELLSCHAFTSSTEUER

Was gibt's Neues?

- Die Agrarbeihilfemaßnahmen erhalten einen dauerhaften Charakter.

- Einführung eines neuen (erhöhten) IA für digitale Investitionen.

3.1. Besteuerungsregelung für Abschreibungen

Das Einkommensteuergesetzbuch erlaubt zwei Abschreibungsregelungen (127): die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung. Die lineare Abschreibung wird berechnet, indem jährlich während des Abschreibungszeitraums ein fester Prozentsatz auf den Investitions- oder Anschaffungswert angewandt wird. Die degressive Abschreibung wird auf den Restwert des Gutes berechnet und ihr maximaler Satz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung bei normaler Nutzungsdauer. Der Steuerpflichtige muss eine Abschreibung anwenden, die dem Betrag der jährlichen linearen Abschreibung ab dem Besteuerungszeitraum entspricht, für den diese höher ist als der Betrag der jährlichen degressiven Abschreibung. Eine jährliche degressive Abschreibung darf auf keinen Fall höher sein als 40 % des Investitions- oder Anschaffungswertes. Die degressive Abschreibung ist nicht anwendbar: - auf immaterielle Anlagen, - auf Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxis und Fahrzeugen, die zur Vermietung mit

Fahrer bestimmt sind, - auf Anlagevermögen, deren Nutzung von dem Steuerpflichtigen, der sie abschreibt,

zugunsten von Dritten abgetreten wurden. Der Steuerpflichtige, der sich für die degressive Abschreibung entscheidet, muss in einer speziell hierfür bestimmten Aufstellung die betroffenen Aktiva vermerken. Die erste Jahresrate der Abschreibung kann ab Erwerbsjahr verbucht werden. Für Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines KMB gemäß Gesellschaftsgesetzbuch (128) entsprechen, wird die erste Abschreibung zeitanteilig auf Grundlage der Anzahl verstrichener Tage seit Erwerb berechnet. Die Abschreibung der Nebenkosten ist erlaubt, vorausgesetzt die Kosten beziehen sich auf Aktiva, für die die Abschreibung der Hauptsumme steuerlich zulässig ist.

127 In bestimmten Sonderfällen kann es zur Verdoppelung der linearen Abschreibung kommen: siehe Seite 132. 128 Siehe hiervor Kapitel 2, Seite 95

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 126 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Im Prinzip sind zwei verschiedene Abschreibungsregelungen zulässig: - Aufnahme in den abschreibbaren Wert des Gutes und dieselbe Abschreibung wie das

Gut, - Abschreibung nach eigenem Rhythmus (129), eventuell zu 100 % im Laufe des Jahres

oder des Geschäftsjahres, während dessen die Investition getätigt wurde. Gesellschaften jedoch, die nicht der Definition eines KMB gemäß Gesellschaftsgesetzbuch entsprechen, dürfen nur die erste Methode anwenden: Nebenkosten müssen also im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen. Die zeitanteilige Begrenzung der jährlichen Abschreibung im Erwerbsjahr wird also ebenfalls auf Nebenkosten angewandt.

3.2. Kategorien von Kosten, für die ein höherer Abzug gewährt wird

3.2.1. Abzug in Höhe von 120 % der Kosten für gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern

Wenn eine gemeinschaftliche Beförderung von Personalmitgliedern zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels Kleinbussen, Autobussen und Reisebussen erfolgt, sind die vom Arbeitgeber oder von einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegten Kosten zu 120 % abziehbar.

3.2.2. Abzug in Höhe von 120 % der Absicherungskosten

Ein Steuerabzug in Höhe von 120 % wird angewandt auf bestimmte Absicherungskosten mit beruflichem Charakter, die vom Arbeitgeber oder einer Gruppe von Arbeitgebern ausgelegt wurden d.h. Abonnementkosten für den Anschluss an eine Alarmzentrale und Kosten für den Rückgriff (oder den gemeinsamen Rückgriff durch eine Gruppe von Unternehmen) auf ein Wachunternehmen. Der Anspruch auf diesen erhöhten Abzug ist in Sachen Gesellschaften den KMB vorbehalten, die entweder als Gesellschaften definiert sind, in denen die Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder die "kleine Gesellschaften" im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches sind.

3.2.3. Abzug in Höhe von 120 % bestimmter Kosten zur Förderung der Fahrradnutzung seitens der Personalmitglieder für die Fahrt vom Wohnsitz zum Arbeitsplatz

Es handelt sich um vom Arbeitgeber ausgelegte Kosten für Erwerb, Bau oder Umbau eines Gebäudes zwecks Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitszeit oder zwecks Zurverfügungstellung eines Umkleideraums oder Sanitäranlagen an das Personal. Es handelt sich ebenfalls um Kosten, die vom Arbeitgeber ausgelegt wurden, um dem Personal zur Verfügung gestellte Fahrräder und Zubehör zu erwerben, zu unterhalten und zu reparieren. 3.3. Investitionsanreiz: der Investitionsabzug

3.3.1. Grundsatz

Der Investitionsabzug (130) ermöglicht einen Teilabzug des im Laufe des Besteuerungszeitraums getätigten Investitionsbetrags von der Besteuerungsgrundlage. Er kann Gesellschaften und natürlichen Personen gewährt werden. Letzteren nur wenn sie Gewinne oder Profite erklären.

129 Für Fahrzeuge müssen Nebenkosten im selben Rhythmus abgeschrieben werden wie Hauptsummen. 130 Artikel 68 bis 77 EStGB 92

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 127

3.3.2. Berücksichtigte Investitionen

ALLGEMEINE REGEL

Der Investitionsabzug kann angewandt werden auf Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagen, die während des Besteuerungszeitraums im Neuzustand erworben oder gebildet wurden und die in Belgien zur Ausübung einer Berufstätigkeit genutzt werden.

AN DRITTE ABGETRETENE INVESTITIONEN

Betrifft die Investition Vermögenswerte, deren Nutzungsrechte an einen Dritten abgetreten wurden und die dieser Dritte abschreiben darf, wird dem Überlasser kein Investitionsabzug gewährt: dies ist der Fall bei Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag. Betrifft die Investition Vermögenswerte, deren Nutzungsrechte gemäß anderer Modalitäten als Leasing, Erbpacht- oder Erbbauvertrag abgetreten wurden und die für den Überlasser abschreibbar sind, ist der Investitionsabzug nur dann erlaubt, wenn der Übernehmer eine natürliche Person ist oder eine Gesellschaft, die ihrerseits den Bedingungen, Kriterien und Grenzen für die Anwendung des Investitionsabzugs zu einem identischen oder höheren Prozentsatz entspricht, die diese Anlagen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Belgien benutzt und die die Nutzung nicht selbst einem Dritten überträgt, und sei es nur teilweise (131).

ANDERE AUSNAHMEN

Sind vom Recht auf Investitionsabzug ausgeschlossen: - Anlagen, die nicht ausschließlich zur Ausübung der Berufstätigkeit benutzt werden (132), - Immobilien, die zwecks Weiterverkauf erworben wurden, - nicht abschreibbare Aktiva oder Aktiva, die in weniger als 3 Jahren abschreibbar sind, - Nebenkosten, wenn sie nicht zusammen mit den Anlagen, auf die sie sich beziehen,

abgeschrieben werden, - Personenkraftwagen und Kombiwagen (133).

3.3.3. Berechnungsgrundlage

Der abschreibbare Betrag bestimmt die Berechnungsgrundlage für den Investitionsabzug.

131 Seit Steuerjahr 2013 wird das Recht auf Investitionsabzug im Fall einer Abtretung des Nutzungsrechts

beibehalten, wenn das Nutzungsrecht an eine Gesellschaft abgetreten wird unter Vorbehalt, dass der Zessionar selbst die Bedingungen für den Investitionsabzug erfüllt.

132 Der Investitionsabzug ist jedoch anwendbar für den beruflichen Teil an gemischt genutzten Immobilien, wenn die ausschließlich beruflich genutzten Räume dieser Immobilie offensichtlich von den Privaträumen getrennt sind.

133 Mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für einen Taxidienst, die Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer oder für den praktischen Unterricht in zugelassenen Fahrschulen genutzt werden.

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Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 128 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

3.3.4. Anwendbare Sätze

ERMITTLUNG DES BASISSATZES

Der Basissatz ist an die Inflationsrate gebunden: für die Investitionen des Jahres "t" stützt er sich auf die Differenz zwischen dem Durchschnitt des Verbraucherpreisindex der Jahre "t-1" und "t-2". Diese Differenz wird um 1 Punkt (Gesellschaften) oder um 1,5 Punkte (natürliche Personen) erhöht. Für Gesellschaften darf der so ermittelte Satz nicht größer als 10 % und nicht kleiner als 3 % sein. Für natürliche Personen sind die Mindest- bzw. Höchstwerte 3,5 und 10 %.

INVESTITIONEN MIT ABZUG ZUM BASISSATZ

Seit der "Deaktivierung" des Investitionsabzugs ist der Abzug zum Basissatz nur noch anwendbar auf: - Investitionen seitens natürlicher Personen, - Investitionen, die zur Gewährleistung der Produktion von wiederverwendbaren

Behältnissen und deren Recyclingprozess bestimmt sind. Der Investitionsabzug wurde jedoch reaktiviert für Investitionen, die 2014 und 2015 von einer Gesellschaft getätigt wurden, die für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem diese Investitionen verwirklicht wurden, als kleine Gesellschaft (im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches) gilt.

ERHÖHTE SÄTZE

Die Berechnung von erhöhten Sätzen erfolgt immer im Verhältnis zum anwendbaren Satz für natürliche Personen, selbst wenn es sich um Investitionen handelt, die von Gesellschaften getätigt werden. Derartige Sätze sind anwendbar: - auf Patente (+ 10 Punkte), - auf Investitionen zur Förderung von Forschung und Entwicklung neuer Produkte und hoch

entwickelter Technologien, die keine Auswirkungen auf die Umwelt haben oder negative Auswirkungen auf die Umwelt verringern sollen (+ 10 Punkte),

- auf Investitionen zur Energieeinsparung (+ 10 Punkte), - auf Investitionen in die Installation von Abluft- oder Luftreinigungsanlagen in

Raucherräumen von Horeca-Betrieben (+ 10 Punkte), - auf Investitionen in digitale Anlagen zur Integration und zum Betrieb digitaler Zahlungs-

und Rechnungsstellungssysteme und in Systeme zur Sicherung der Informations- und Kommunikationstechnologie (+ 10 Punkte),

- auf Sachanlagen zur Absicherung von gewerblich genutzten Räumen und deren Inhalt und die Absicherung von Betriebsfahrzeugen (+ 17 Punkte).

Bei gestaffeltem Abzug (siehe hiernach) wird der Basissatz erhöht: - um 17 Punkte für Investitionen in Forschung und Entwicklung in Sachen Umweltschutz, - um 7 Punkte für andere Investitionen.

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Tabelle 3.1 Satz des Investitionsabzugs - Steuerjahr 2016 (134)

Art der Investition

Satz des Abzugs

Gültig für natürliche Personen

Gültig für alle Gesellschaften

Gültig für KMB-Gesellschaften

Artikel 15 Gesellschafts-

gesetzbuch

Einmaliger Abzug

Auf gewöhnliche Investitionen anwendbarer Basissatz

3,5 % 0 % 4 % (*)

erhöhte Sätze

Patente (**) 13,5 % 13,5 % 13,5 % Investitionen "F & E und Umwelt" (**) 13,5 % 13,5 % 13,5 % Energiesparende Investitionen 13,5 % 13,5 % 13,5 % Luftabzugs- oder Luftreinigungsanlagen -

Horeca-Sektor 13,5 % 13,5 % 13,5 %

Investitionen in digitale Anlagen 13,5 % (***) Investitionen in Absicherung 20,5 % n.a. 20,5 % (****) Investitionen, die die Wiederverwendung von

Behältnissen für Getränke und Industrieerzeugnisse begünstigen

n.a. 3 % 3 %

Gestaffelter Abzug

Investitionen "F & E und Umwelt" (**) 20,5 % 20,5 % 20,5 % Sonstige Investitionen 10,5 % 0 % 0 %

n.a. : nicht anwendbar

(*) Gültig für Investitionen von 2014 und 2015 unter der Bedingung, dass die Aktiva unmittelbar an die von der Gesellschaft tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit gebunden sind. Ausschließlich anwendbar, wenn die Gesellschaft unwiderruflich auf den Abzug für Risikokapital verzichtet.

(**) Außer die Gesellschaft hat für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert. Die vom Steuerpflichtigen getroffene Wahl ist unwiderruflich.

(***) Nur anwendbar auf «natürliche Personen, die mutatis mutandis den Kriterien von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches genügen für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum gebunden ist, in dem die Anlagen erworben oder gebildet wurden».

(****) Der Satz von 20,5 % wird nur den KMB gewährt, die entweder als Gesellschaften, deren Mehrheit der Stimmrechte von natürlichen Personen gehalten wird, oder als "kleine Gesellschaften" im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches definiert sind.

3.3.5. Modalitäten

Der Abzug erfolgt im Prinzip in einem Mal. Natürliche Personen, die am ersten Tag des Besteuerungszeitraums weniger als 20 Arbeiter beschäftigen, können das System des vereinfachten gestaffelten Abzugs wählen (135). Der Abzug wird also in dem Maße gewährt wie die Abschreibungen steuerlich zugelassen werden.

134 Generalverwaltung Steuerwesen, Bekanntmachung zum Investitionsabzug, veröffentlicht im BS vom

27.03.2015 135 Die Bedingung bezüglich der Anzahl Arbeitnehmer muss für den gestaffelten Abzug auf umweltfreundliche

F & E Investitionen nicht erfüllt sein.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 130 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Bei mangelnden Gewinnen (oder Profiten) werden Investitionsabzüge, die nicht gewährt werden können, auf nachfolgende Besteuerungszeiträume übertragen. Der Übertrag ist jedoch im Fall der Reaktivierung des gewöhnlichen IA, der den KMU (im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches) zum Satz von 4 % gewährt wird, auf ein Jahr beschränkt. Investitionsabzüge, auf die der Steuerpflichtige aufgrund von Investitionen während vorheriger Besteuerungszeiträume Anrecht hat, sind innerhalb folgender Grenzen abziehbar:

Tabelle 3.2 Vortragsbegrenzung des Investitionsabzugs pro Besteuerungszeitraum

Gesamtbetrag der Abzüge Begrenzung der Abzugsfähigkeit Weniger als 946.800 Euro Keine von 946.800 bis 3.787.210 Euro maximal 946.800 Euro über 3.787.210 Euro 25 % des Vortrags

Wenn die Gesellschaft die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wählt, werden die hiervor stehenden Beträge um die Hälfte gekürzt, d.h. 473.400 Euro und 1.893.600 Euro.

3.4. Beschäftigungsanreiz

3.4.1. Ausfuhr und integrales Qualitätsmanagement

Eine Freistellung (Abzug vom steuerbaren Gewinn) in Höhe von 15.270 Euro wird pro zusätzliche Personaleinheit gewährt, die vollzeitig in Belgien als Dienstleiter der Ausfuhrabteilung (136) oder als Dienstleiter der Abteilung "Integrales Qualitätsmanagement" beschäftigt wird. Es handelt sich um eine dauerhafte und auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme. Das zusätzliche Personal wird festgelegt im Verhältnis zum Mittelwert der vom Unternehmen zum selben Zweck im Laufe des vorigen Besteuerungszeitraums eingestellten Arbeitnehmer. Die gewährte Freistellung wird bei Verringerung des Personals zurückgenommen.

3.4.2. Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn

Eine Befreiung der steuerbaren Gewinne oder Profite in Höhe von 5.680 Euro pro in Belgien bei KMB beschäftigte Zusatzpersonaleinheit mit Niedriglohn wurde ebenfalls gewährt. Hier gelten Unternehmen als KMB, die Gewinne oder Profite bewirken, die am 31. Dezember 1997 oder bei Abschluss des ersten Geschäftsjahres, wenn dies später ist, wenigstens elf Arbeitnehmer beschäftigten. Der Personalzuwachs wird anhand des Vergleichs des Durchschnitts der im laufenden Jahr beschäftigten Arbeitnehmer mit dem entsprechenden Durchschnitt des vorangehenden Jahres berechnet.

136 In diesem Fall kann die Freistellung ebenfalls gewährt werden, wenn die Aufgabe einem bereits beschäftigten

Personalmitglied anvertraut wird, unter der Bedingung, dass innerhalb von dreißig Tagen eine neue Person vollzeitig eingestellt wird, um die so frei gewordene Stelle zu besetzen.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 131

Werden nicht berücksichtigt: - Arbeitnehmer, die für die hiervor unter 3.4.1. erwähnte Steuerbefreiung für Zusatzpersonal

in Frage kommen, - Arbeitnehmer, deren Bruttolohn 90,32 Euro pro Tag oder 11,88 Euro pro Stunde

übersteigt, - Personalzuwachs, der aus der Rücknahme von Arbeitnehmern besteht, die zu einem

früheren Zeitpunkt von einem Unternehmen eingestellt waren, mit dem der Steuerpflichtige sich direkt in einem Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit befindet oder von einem Unternehmen, dessen Tätigkeit er übernommen hat.

Wenn der Durchschnitt beschäftigter Arbeitnehmer jedoch im Laufe des Jahres nach der Befreiung im Vergleich zum Jahr der Befreiung rückläufig ist, wird der Gesamtbetrag der vorher steuerfreien Gewinne oder Profite um 5.680 Euro pro abgebaute Personaleinheit vermindert. Die Steuerbefreiung für Zusatzpersonal mit Niedriglohn ist ebenfalls eine dauerhafte Maßnahme. 3.4.3. Betriebspraktikum (Praktikumsbonus)

Ein Steueranreiz wurde eingeführt, um Arbeitgeber zu ermutigen, Praktika in ihren Unternehmen anzubieten: Gewinne oder Profite eines Arbeitgebers, der einen Praktikumsbonus erhält, sind steuerfrei in Höhe von 40 % der Entlohnungen der von diesem Praktikumsbonus betroffenen Arbeitnehmern (137).

3.5. Steuerliche Auswirkung von regionalen Beihilfen

3.5.1. Aufnahme der Beihilfen in die Besteuerungsgrundlage

Regionale Prämien und Kapital- oder Zinszuschüsse sind Teil der Besteuerungsgrundlage des Unternehmens, das sie bezieht, für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen die Unterstützung gewährt wurde. Kapitalzuschüsse unterliegen jedoch dem System der gestaffelten Besteuerung: Sie gelten als Gewinne des Besteuerungszeitraums, in dem sie bewilligt wurden, und jedes folgenden Besteuerungszeitraums, und zwar proportional zu den Abschreibungen, die jeweils am Ende dieses Besteuerungszeitraums und jedes folgenden Besteuerungszeitraums als Werbungskosten zugelassen wurden, und gegebenenfalls bis zum Restbetrag bei Veräußerung oder Außerbetriebsetzung vorerwähnter Anlagen. Seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2005 sind jedoch bestimmte Maßnahmen regionaler Beihilfen von der Gesellschaftssteuer befreit (siehe Kapitel 2, Seite 93). Das Besteuerungssystem, das vor den durch Gesetz vom 23. Dezember 2005 eingeführten Änderungen galt, bleibt jedoch gültig für frühere Zuschüsse sowie für alle regionalen Beihilfen, die nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung fallen.

137 Der Praktikumsbonus ist eine Maßnahme im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen.

Dieser Praktikumsbonus wird Arbeitgebern, die einem teilzeitschulpflichtigen Jugendlichen ein Praktikum anbieten, vom LAAB gewährt.

Für Jugendliche, die eine praktische Lehre im Rahmen einer dualen Ausbildung machen, wird ein Startbonus vom LAAB gezahlt.

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 132 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Agrarbeihilfemaßnahmen haben inzwischen einen dauerhaften Charakter erreicht. Sie betreffen Prämien sowie Zins- und Kapitalzuschüsse, die an landwirtschaftliche Betriebe gezahlt werden, die der StnP und der GSt. unterliegen. Sie betreffen ebenfalls Mutterkuhprämien und Prämien im Rahmen von Betriebsprämienansprüchen, die von den Europäischen Gemeinschaften als Unterstützung für den Agrarsektor eingeführt wurden. Bei der StnP handelt es sich um eine Steuerbefreiung (Zins- oder Kapitalzuschüsse) oder um einen getrennten Steuersatz von 12,5 % (Mutterkuhprämie und Betriebsprämienanspruch) und bei der GSt. um einen ermäßigten Satz von 5 %, der unter bestimmten Bedingungen für Zuschüsse gilt, die von den Regionen gewährt werden.

3.5.2. Verdoppelung der linearen Abschreibungen

Die Verdoppelung der linearen Abschreibung (138) kann auf bestimmte Investitionen in bebaute unbewegliche Güter, in Ausrüstung und Material angewandt werden, für die regionale Unterstützungen bezogen werden (oder die früher vom Gesetz über den Wirtschaftsaufschwung profitierten). Die jährlich erlaubte Abschreibung entspricht dem Doppelten der normalen linearen Abschreibung während höchstens drei aufeinanderfolgenden Besteuerungszeiträumen, die im Beihilfevertrag vereinbart wurden. Diese Bestimmung ist nicht mehr in der Wallonischen Region anwendbar.

3.5.3. Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug

Die Freistellung vom Immobiliensteuervorabzug wird auf Investitionen in Immobilien gewährt, für die das Unternehmen eine regionale Beihilfe erhalten hat (Zinszuschüsse oder Kapitalprämien). Diese Freistellung wird während höchstens 5 Jahren ab 1. Januar nach Ingebrauchnahme gewährt und bezieht sich auf Gebäude und Grundstücke, die zusammen mit diesen Gebäuden eine Katasterparzelle bilden, sowie auf Material und Gerätschaften, die von Natur aus oder durch Bestimmung unbewegliche Güter sind.

3.6. Besteuerungssystem der Mehrwerte

3.6.1. Begriffsbestimmung des verwirklichten Mehrwerts

Die Freistellung der Mehrwerte wird in Höhe ihres Nettobetrags gewährt (nach Abzug von Veräußerungskosten). 3.6.2. Während der Nutzung verwirklichte Mehrwerte

A. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen

Dem Besteuerungssystem liegt das Prinzip der zurückgestellten Besteuerung zugrunde. Diese zurückgestellte Besteuerung wird unter Bedingung der Wiederanlage auf Mehrwerte angewandt, die auf Sachanlagen und immaterielle Anlagen verwirklicht wurden und seit mehr als fünf Jahren zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet werden. Wenn die Dauer der Verwendung weniger als 5 Jahre oder genau 5 Jahre beträgt, stellt der Mehrwert einen zum vollen Satz steuerpflichtigen Gewinn dar. Wenn die zurückgestellte Besteuerung anwendbar ist, gelten die betreffenden Mehrwerte als Gewinne des Besteuerungszeitraums der Wiederanlage und der darauffolgenden Besteuerungszeiträume und zwar proportional zu den Abschreibungen oder dem nicht abgeschriebenen Restbetrag für den Besteuerungszeitraum, im Laufe dessen das Gut nicht mehr zur Ausübung der Berufstätigkeit verwendet wurde. Diese gestaffelte Besteuerung wird zum vollen Satz vorgenommen.

138 Siehe Artikel 64bis EStGB 92

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1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 133

Die Wiederanlage muss in abschreibbare Sachanlagen oder immaterielle Anlagen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit benutzt werden, erfolgen. Die Wiederanlage muss außerdem innerhalb von drei Jahren ab erstem Tag des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Verwirklichung des Mehrwerts stattgefunden hat, erfolgen. Erfolgt die Wiederanlage nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Mehrwert als Gewinn des Besteuerungszeitraums, im Laufe dessen die Wiederanlagefrist abgelaufen ist. Die Besteuerung erfolgt zum vollen Satz. Die Freistellung des Geldwertanteils wird beibehalten (139).

B. Freiwillig erzielte Mehrwerte auf Finanzanlagen

Die auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte sind zum vollen Satz steuerbar. Die verwirklichten Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sind gänzlich befreit, ohne Wiederanlage- und Unantastbarkeitsbedingung, jedoch unter Vorbehalt der Anwendung einer getrennten Steuer von 0,4 % (ausgenommen für KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches - siehe infra, Getrennte Besteuerung). Die Steuerbefreiung für verwirklichte Mehrwerte gilt folglich nur mehr für KMB, vorausgesetzt, die Bedingungen einer Besteuerung und der Haltung (siehe hiernach) sind erfüllt.

AUSSCHLUSS VON TRADINGGESELLSCHAFTEN

Die Steuerbefreiung für Mehrwerte auf Aktien oder Anteile sowie das Abzugsverbot für Minderwerte und Wertminderungen auf Aktien oder Anteile gilt nicht für Wertpapiere, die zum Geschäftsportefeuille einer Tradinggesellschaft gehören.

BEDINGUNG EINER BESTEUERUNG

Es wird verlangt, dass die Einkünfte aus Aktien und Anteilen, auf die der Mehrwert verwirklicht wurde, die "Bedingung einer Besteuerung" erfüllen, die für endgültig besteuerte Einkünfte gilt (140). Die Bedingung bezüglich der Beteiligungsschwelle hat jedoch keinen Einfluss auf die Freistellung der Mehrwerte.

BEDINGUNG DER HALTUNG

Seit Steuerjahr 2013 gilt jedoch eine zusätzliche Bedingung und zwar der Besitz in Volleigentum während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr. Die neue Regelung ist ebenfalls unter bestimmten Bedingungen auf die ab 28. November 2011 erzielten Mehrwerte anwendbar. Mehrwerte auf Aktien, die der Bedingung einer Besteuerung aber nicht der Bedingung der Beteiligungsdauer entsprechen, sind von nun an zu 25,75 % steuerbar (25 % erhöht um 3 % zusätzlicher Krisenabgabe). Der gewöhnliche Satz (33,99 %) gilt weiterhin für die Besteuerung von Mehrwerten auf Aktien oder Anteile, die bereits in dem Maße steuerpflichtig sind, wie deren Einkünfte nicht für den Abzug als EBE in Frage kommen.

139 Die Freistellung des Geldwertanteils betrifft nur Mehrwerte, die auf Anlagen verwirklicht wurden, die

spätestens 1949 erworben oder gebildet wurden. 140 Siehe oben Seite 100

Page 136: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 134 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

GETRENNTE BESTEUERUNG

Eine getrennte Steuer von 0,4 % (0,412 % mit ZKA) ist geschuldet, wenn die Mehrwerte auf Aktien oder Anteile von einer anderen Gesellschaft als einem KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches verwirklicht werden.

STEUERNEUTRALITÄT VON EINBRINGUNGS-, FUSIONS- ODER AUFSPALTUNGSVORGÄNGEN

Um zu bestimmen, ob die Bedingung der Mindestbeteiligungsdauer von einem Jahr bei der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft eingehalten wird, gelten die Aktien oder Anteile, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft bei einer steuerlich neutralen Einbringung, Fusion oder Aufspaltung erhalten hat, als von diesen Gesellschaften erworben an dem Datum, an dem sie in das Vermögen der einbringenden, übertragenden, aufgespaltenen oder umgewandelten Gesellschaft gelangt sind.

C. Erzwungene Mehrwerte

Unter "erzwungenen Mehrwerten" versteht man Mehrwerte, die aus Entschädigungen stammen, die anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder anderer gleichartiger Geschehnisse, die die natürliche oder juristische Person weder vorhersehen noch verhindern konnte, erhalten wurden. Hat dieses Ereignis die endgültige Einstellung der Tätigkeit zur Folge, ist die Regelung der Einstellungsmehrwerte anwendbar. Anderenfalls, das heißt, wenn die Berufstätigkeit fortgesetzt wird, sind die Mehrwerte zu den gleichen Modalitäten steuerpflichtig, wie die freiwillig verwirklichten Mehrwerte: - gestaffelte Besteuerung unter Bedingung der Wiederanlage für Mehrwerte auf

Sachanlagen und immaterielle Anlagen, - vollständige Besteuerung der auf festverzinsliche Wertpapiere verwirklichten Mehrwerte, - Freistellung ohne Bedingung der Wiederanlage, aber unter Berücksichtigung der Bedingung

der Besteuerung von Mehrwerten, die auf Aktien und Anteile verwirklicht wurden.

Die Frist der Wiederanlage endet drei Jahre nach Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die Entschädigung bezogen wurde.

D. Auf Binnenschiffe erzielte Mehrwerte

Der bei Veräußerung von Binnenschiffen, die zur kommerziellen Schifffahrt bestimmt sind, verwirklichte Mehrwert ist vollkommen steuerfrei, wenn ein Betrag in Höhe der Entschädigung oder des Veräußerungswertes in Binnenschiffe, die bestimmten ökologischen Normen entsprechen, wiederangelegt wird. Wenn es sich um einen freiwillig verwirklichten Mehrwert handelt, muss es sich um ein Binnenschiff handeln, das seit mehr als fünf Jahren die Beschaffenheit einer Anlage hat.

3.6.3. Einstellungsmehrwerte

Es handelt sich um Mehrwerte, die anlässlich oder wegen der Einstellung der Berufstätigkeit verwirklicht wurden. Es kann sich um freiwillig verwirklichte oder um erzwungene Mehrwerte handeln. Die Sonderregelung ist anwendbar auf Mehrwerte aus Beständen und laufenden Bestellungen, auf Mehrwerte aus immateriellen Anlagen, Sachanlagen und Finanzanlagen und anderen Wertpapieren im Portfolio (141).

141 Die hiernach beschriebene Regelung ist anwendbar, wenn die Tätigkeitseinstellung nach dem 06.04.1992

erfolgte.

Page 137: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Gemeinsame Bestimmungen Steuer der natürlichen Personen und Gesellschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 135

Die Einstellung kann ganz oder teilweise sein, sie muss aber definitiv sein. Diese Mehrwerte sind steuerpflichtig sobald sie festgestellt wurden, zum Beispiel durch ein Verkaufsversprechen, einen Mietkaufvertrag, eine Erbfallanmeldung. Die anzuwendende Steuerregelung ist von den Umständen und der Art der Aktiva abhängig: - wenn es sich um Sachanlagen, Finanzanlagen oder um andere Aktien oder Anteile

handelt: 16,5 %, - wenn es sich um immaterielle Anlagen handelt: 33 % für den Teil des Mehrwerts, der die

algebraische Summe der Gewinne und Verluste der vier vorhergehenden Besteuerungszeiträume nicht übersteigt; Besteuerung zum vollen Satz für den Restbetrag. Wenn die Einstellung die Folge des Todes des Steuerpflichtigen oder einer zwangsweise definitiven Einstellung ist oder auch wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt, an dem die Einstellung festgestellt wird, älter als 60 Jahre ist, wird der Satz von 16,5 % angewandt.

3.7. Andere: Betriebskindergärten

Gesellschaften, Kaufleute und Freiberufler können Summen, die sie zur Finanzierung von Betriebskindergärten gezahlt haben, als Werbungskosten abziehen. Der Abzug gilt für Summen, die sowohl zur Schaffung solcher Plätze, als auch für die Erhaltung bestehender Plätze gezahlt wurden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: - das Betreuungszentrum muss eine vom "Office de la naissance et de l'enfance", von "Kind

en Gezin" oder von der Exekutive der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannte, bezuschusste oder beaufsichtigte Einrichtung sein,

- die Summen müssen Betriebskosten oder Ausstattungskosten finanzieren. Sie dürfen den finanziellen Beitrag, den Eltern dem Betreuungszentrum zahlen, nicht beinhalten.

Der Abzug ist auf 8.020 Euro pro geschaffenen oder beibehaltenen Platz begrenzt.

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Page 139: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 137

KAPITEL 4 STEUER DER JURISTISCHEN PERSONEN (STJP)

Was gibt's Neues?

Interkommunalen unterliegen für frühestens am 1. Juli 2015 abgeschlossene Geschäftsjahre (jede ab 1. November 2014 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderung hat diesbezüglich keine Auswirkung) nicht mehr der StjP sondern der GSt. Interkommunalen, deren Abschluss des Geschäftsjahres mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, unterliegen also noch der StjP für Steuerjahr 2015. Interkommunalen, die im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks und als Haupttätigkeit ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte, Betagte, geschützte Minderjährige oder Bedürftige unterstützt, unterliegen weiterhin der Steuer der juristischen Personen. Diese Ausnahme gilt für frühestens am 1. August 2015 abgeschlossene Geschäftsjahre.

4.1. Wer ist steuerpflichtig?

Es gibt drei Kategorien von Steuerpflichtigen bei der StjP: - Staat, Gemeinschaften, Regionen, Provinzen, "Entwässerungs- und

Bewässerungsgenossenschaften", Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Gemeinden, ÖSHZ und öffentliche Einrichtungen eines Kultes (Kirchenfabriken),

- bestimmte namentlich bezeichnete Einrichtungen: Nationaler Delkrederedienst, die Wallonische regionale Gesellschaft für öffentlichen Personenverkehr, die Vlaamse Vervoermaatschappij (Flämische Verkehrsgesellschaft), die "Société des transports intercommunaux de Bruxelles" (142) usw.,

- die Gesellschaften und Vereinigungen, insbesondere die VoGs, die kein Unternehmen beziehungsweise keine Geschäfte mit gewinnbringendem Zweck betreiben, und die Interkommunalen (143), die automatisch von der Gesellschaftssteuer ausgeschlossen sind, nämlich die Interkommunalen, die ein Krankenhaus betreiben oder eine Einrichtung, die Kriegsopfer, Behinderte usw. unterstützt.

4.2. Besteuerungsgrundlage und Steuererhebung

4.2.1. Grundprinzip

Juristische Personen, die der StjP unterliegen, werden nicht auf das jährliche Gesamtnettoeinkommen besteuert, sondern nur auf: - Immobilieneinkünfte, - ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, inklusive dem ersten Teil

von 1.880 Euro an Zinsen auf Spareinlagen und dem ersten Teil von 190 Euro an Dividenden anerkannter Genossenschaften und Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung,

- bestimmte verschiedene Einkünfte. Die Steuer der juristischen Personen wird über Vorabzüge erhoben.

142 Beziehungsweise SRWT, De Lijn und STIB 143 Betrifft Interkommunalen aber auch Zusammenarbeitsverbände, Projektvereinigungen und autonome

Gemeinderegien.

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1. Teil: Direkte Steuern Steuer der juristischen Personen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 138 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

4.2.2. Besteuerung von Einkünften aus beweglichen Gütern

Wenn Steuerpflichtige, die der StjP unterliegen, ohne Einbehaltung des MStV Einkünfte aus beweglichen Gütern oder verschiedene Einkünfte beweglicher Herkunft beziehen, ist der Mobiliensteuervorabzug vom Empfänger der Einkünfte selbst geschuldet.

4.2.3. Fünf Fälle von Eintragung in die Heberolle

In fünf Sonderfällen werden jedoch spezifische Eintragungen in die Heberolle vorgenommen. In jedem dieser Fälle wird die zusätzliche Krisenabgabe nach den gleichen Modalitäten wie bei der Gesellschaftssteuer berechnet. a) Bestimmte Immobilieneinkünfte, insbesondere das Nettoeinkommen von in Belgien

gelegenen und vermieteten unbeweglichen Gütern, unterliegen einer Steuer von 20 %. Nur die dritte der unter 4.1 bezeichneten Kategorien von Steuerpflichtigen unterliegt dieser Steuer.

b) Die bei entgeltlicher Abtretung von bebauten und unbebauten Immobilien verwirklichten Mehrwerte sind zu 16,5 % oder 33 % steuerbar, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

c) Abtretungen von bedeutenden Beteiligungen sind zu 16,5 % steuerbar, nach den gleichen Modalitäten wie bei der StnP (144) für die dritte Kategorie Steuerpflichtige.

d) Nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art sowie finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sind nach denselben Modalitäten steuerbar wie bei der GSt. (Steuer von 100 % auf geheime Provisionen, außer wenn belegt werden kann, dass der Begünstigte dieser Kosten, dieser Vorteile jeglicher Art und dieser finanziellen Vorteile eine juristische Person ist, in welchen Fällen die Steuer 50 % beträgt). Die erste Kategorie Steuerpflichtige unterliegt dieser Steuer nicht.

e) Pensionsbeiträge und die bei der GSt. als nicht zugelassene Ausgaben geltenden Pensionen, finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art sowie der Betrag, der 17 % des Vorteils jeglicher Art aus der Nutzung zu persönlichen Zwecken eines Firmenwagens entspricht, unterliegen einer Steuer von 33 %. Diese Steuer ist nicht von der ersten Kategorie Steuerpflichtige, nämlich Staat, Provinzen usw., geschuldet.

144 Siehe Seite 33

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 139

KAPITEL 5 IMMOBILIENSTEUERVORABZUG (IStV)

Was gibt's Neues?

Jährliche Indexierung von Katastereinkünften Der "Vlaamse Codex Fiscaliteit" (Flämischer Steuerkodex), Titel 2, Kapitel 1, enthält die Verfügungen zum Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region.

Die Bestimmungen zum Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region und in der Brüsseler Region befinden sich im Einkommensteuergesetzbuch. Der Immobiliensteuervorabzug wird auf das indexierte Katastereinkommen erhoben. Für Einkünfte des Jahres 2016 wird der Indexierungskoeffizient auf 1,7153 festgelegt. Der Satz des Immobiliensteuervorabzugs umfasst den Basissteuersatz sowie die Provinz- und Gemeindezuschlaghundertstel. Wenn der Basissteuersatz sich also auf 1,25 % beläuft, bedeuten 3.000 Zuschlaghundertstel einen zusätzlichen Satz von 37,5 %. Der globale Steuersatz des Immobiliensteuervorabzugs beträgt somit 38,75 %. Für Änderungen des Basissteuersatzes und Befreiungen in Sachen Immobiliensteuervorabzug sind die Regionen zuständig.

5.1. Der Immobiliensteuervorabzug in der Flämischen Region

5.1.1. Steuersätze

Tabelle 5.1 Steuersätze des Immobiliensteuervorabzugs in der Flämischen Region

Grundbetrag 2,5 %

Sozialwohnungen 1,6 % (a)

Material und Ausrüstung 1,76 % (b)

(a) Der ermäßigte Satz von 1,6 % gilt für Sozialwohnungen, die bestimmten flämischen oder föderalen Einrichtungen gehören. Der Anwendungsbereich wurde auf Wohnungen, die ähnlichen Einrichtungen des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören, ausgedehnt. Der ermäßigte Steuersatz gilt ebenfalls für Sozialwohnungen von Vereinigungen, deren Mitglieder ÖSHZ sind.

(b) Der Satz beträgt 2,5 %, multipliziert mit einem Koeffizienten, der festgelegt wird durch Teilen des Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 1996 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem Erwerb der Einkünfte vorangehenden Jahres, was für Einkünfte des Jahres 2016 den Koeffizienten 1,76 ergibt. Die Anwendung dieses Koeffizienten darf jedoch keinen höheren Tarif ergeben als den des vorangehenden Steuerjahres.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 140 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

5.1.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von:

- Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte dienen,

- Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Mission verwendet,

- Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Eine Ermäßigung wird gewährt für die Wohnung, in der der Steuerpflichtige laut Bevölkerungsregister seinen Hauptwohnort hat, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in der Flämischen Region gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beläuft sich auf 25 %. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Ermäßigungen für Familienlasten werden pauschal zuerkannt und sind unabhängig vom Begriff "Kinder zu Lasten", der bei der Steuer der natürlichen Personen benutzt wird. Um Anrecht auf diese Ermäßigung zu haben, müssen die Kinder Anrecht auf Kinderzulagen geben und am 1. Januar des Steuerjahres zum Haushalt gehören. Behinderte Kinder werden doppelt gezählt. Die Ermäßigungen werden ab dem zweiten Kind laut untenstehender Tabelle gewährt.

Tabelle 5.2 Ermäßigung des IStV für Familienlasten - Flämische Region

Anzahl berücksichtigter Kinder Globaler Betrag der Ermäßigung (Euro) 2 7,66 3 12,13 4 16,99 5 22,27 6 27,93 7 34,02 8 40,53 9 47,43 10 54,78

Offizielle Bekanntmachung im BS vom 05.02.2016, S. 8445-8446.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 141

Diese Ermäßigungen werden auf dem der Region geschuldeten IStV angewandt und werden also mit dem Satz der Zuschlaghundertstel multipliziert.

Beispiel Indexiertes K.E. von 1.500 Euro Zuschläge: 1.500 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: (1.500 x 0,025) – 7,66 29,84 Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 29,84 x 15 447,60 Ergibt einen Gesamt-IStV von 477,44

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Schweren Kriegsinvaliden wird eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Die Ermäßigung für Personen mit Behinderung (145) betrifft andere Personen als Kinder mit einer Behinderung und wird berechnet, als ob es sich um ein behindertes Kind handelte. Demzufolge wird in einer Familie mit einem Kind (nicht behindert) und einem erwachsenen behinderten Mitglied eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für die Person mit Behinderung gewährt, die einer Ermäßigung für zwei Kinder entspricht (siehe Tabelle 5.2). Die Ermäßigung für schwere Kriegsinvaliden kann nicht mit der Ermäßigung für Personen mit Behinderung kumuliert werden.

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage während eines Jahres betragen. Der Erlass aufgrund von Ertraglosigkeit wird jedoch nicht mehr gewährt, wenn das Gut seit mehr als 12 Monaten unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres ungenutzt geblieben ist. Um Anrecht auf proportionale Ermäßigung zu haben, muss die Ertraglosigkeit also zwischen 90 Tagen und 12 Monaten liegen. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar auf Gebäude, die Gegenstand eines Enteignungsplans sind, einen sozialen oder kulturellen Zweck haben und für Rechnung der öffentlichen Behörde für eine Gesellschaft für sozialen Wohnungsbau renoviert oder umgebaut werden. Sie ist auch nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. eine Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

ERMÄßIGUNG FÜR ENERGIESPARENDE IMMOBILIEN

In der Flämischen Region wird eine Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs für Immobilien mit ausreichend niedrigem Energieverbrauch gewährt, das heißt Gebäude, deren Energieniveau (ENiveau) einen bestimmten Grenzwert nicht überschreitet. Die Regelung wurde abgeändert für Immobilien, für die der Antrag auf Erhalt einer «städtebaulichen Genehmigung» nach dem 31. Dezember 2012 eingereicht wurde. Das E-Niveau ist das Niveau des Primärenergieverbrauchs, so wie er in Ausführung des flämischen Dekrets über die Energie vom 8. Mai 2009 berechnet wird. Die Ermäßigung wird nur für Neubauten gewährt. 145 Es geht um eine Behinderung von wenigstens 66 % aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen.

Page 144: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 142 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Vor 1. Januar 2013 beantragte städtebauliche Genehmigung Die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs ist auf folgende Kategorien von Immobilien anwendbar: - eine Wohnung mit einem Energieniveau (E-Niveau) von höchstens E60 am 1. Januar des

Steuerjahres, - eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-niveau von höchstens

E70 am 1. Januar des Steuerjahres, - eine Immobilie, die keine Wohnung ist (z.B. ein Büro) mit einem E-Niveau von höchstens

E40 am 1. Januar des Steuerjahres, Die Ermäßigung beträgt 20 % des Immobiliensteuervorabzugs für die beiden ersten Kategorien und 40 % für die dritte Kategorie. Sie wird für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt und kann mit den Ermäßigungen für Familienlasten, bescheidene Wohnung, Behinderung und Invalidität kumuliert werden.

Ab 1. Januar 2013 beantragte städtebauliche Genehmigung Die Ermäßigung wird nur mehr für eine Dauer von fünf Jahren angewandt und die Anforderungen im Bereich des E-Niveaus liegen höher als vorher. Die gewährten Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs sind dagegen höher. Gemäß dieser neuen Regelung beträgt die Ermäßigung des Immobiliensteuervorabzugs: - 50 % während fünf Jahren für erbaute Immobilien mit einem Energieniveau von höchstens

E30 am 1. Januar des Besteuerungsjahres (146), - 100 % während fünf Jahren für erbaute Immobilien mit einem Energieniveau von

höchstens E20 am 1. Januar des Besteuerungsjahres (147). In beiden Fällen handelt es sich um das maximale Energieniveau, das für ab 1. Januar 2016 eingereichte Anträge auf städtebauliche Genehmigung gilt. Bei Abtretung des Gebäudes wird die Ermäßigung für den noch verbleibenden Teil des Fünf- oder Zehnjahreszeitraums (je nach Fall – neue oder alte Regelung) auf den neuen Eigentümer übertragen.

5.1.3 Befreiungen in der Flämischen Region

Allgemeine Bestimmungen

In der Flämischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen: - von Immobilien, die unter bestimmten Bedingungen für Betagte eingerichtet wurden, - von Immobilien, die dem Forstdekret vom 13. Juni 1990 unterliegen und die als

Naturschutzgebiet oder Waldschutzgebiet anerkannt sind.

146 Das maximale Energieniveau wurde schrittweise verringert: Es war E50 für zwischen 1. Januar 2013 und 31.

Dezember 2013 eingereichte Anträge auf städtebauliche Genehmigung. Für zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2015 eingereichte Anträge war das maximale Energieniveau E40.

147 Das maximale Energieniveau war E30 für zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2015 eingereichte Anträge auf städtebauliche Genehmigung.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 143

Außerdem sind zwei andere Befreiungen vorgesehen, einerseits bei Umbau eines Handelsunternehmens in Wohnungen, andererseits bei Renovierung von gesundheitsgefährdenden Wohnungen (teilweise Befreiung, begrenzt auf den Teil des KE, der das vor Beginn der Renovierungsarbeiten festgelegte KE übersteigt) oder Abrissarbeiten, denen ein Wiederaufbau folgt. Beide Befreiungen werden jeweils für drei oder fünf Jahre gewährt und können nicht kumuliert werden. Eine andere seit 2011 geltende Befreiung betrifft Immobilien, die als klassierte Denkmäler anerkannt wurden und die die Flämische Regierung in Erbpacht gegeben bzw. in Volleigentum an eine "Vereinigung offener Denkmäler" abgetreten hat.

Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb dienlich sind, mit Ausnahme von Räumlichkeiten, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn eine bebaute oder nicht bebaute Immobilie Material und Ausrüstung enthält, legt die Katasterverwaltung ein getrenntes Katastereinkommen für diesen Teil fest. Alle Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, für die das KE (Katastereinkommen) ab 1. Januar 2008 festgelegt wurde, geben Anrecht auf vollständige Befreiung (sowohl für völlig neue Investitionen als auch für Austauschinvestitionen). Für Unternehmen jedoch, die zu der Zielgruppe gehören, für die die Flämische Regierung eine Energievereinbarung vorgesehen hat, ist die Befreiung an die Bedingung gebunden, dass diese Unternehmen dieser Vereinbarung zustimmen und ihr nachkommen. Falls sie diese Verpflichtung nicht einhalten, bleibt die frühere Befreiung (mit Anwendung des Schwellenbetrags vom 1. Januar 1998, siehe hiernach) auf ihre Austauschinvestitionen anwendbar. Für Unternehmen, die nicht zu dieser Zielgruppe gehören, ist die Befreiung vollständig und bedingungslos. Eine zusätzliche Befreiung wurde von Steuerjahr 2015 bis einschließlich Steuerjahr 2017 eingeführt: Das verbleibende steuerbare KE in Sachen Material und Ausrüstung wird befreit in Höhe des KE des auf der gleichen Parzelle investierten neuen Materials und Ausrüstung, unter der Bedingung vor allem, dass dieses KE ab 1. Januar 2014 und vor 1. Januar 2017 festgelegt wurde (148). Bis einschließlich Steuerjahr 2008 musste je nach Fall unterschieden werden zwischen Investitionen in völlig neues Material und neue Ausrüstung (das heißt auf Parzellen, auf denen es vor dem 1. Januar 1998 noch kein Material und keine Ausrüstung gab) und Austauschinvestitionen (nämlich Investitionen in neues Material und neue Ausrüstung, bestimmt zur Ersetzung von bestehendem Material und bestehender Ausrüstung). Das KE der völlig neuen Investitionen wurde vollständig vom Immobiliensteuervorabzug befreit. Die Austauschinvestitionen hingegen, die vor 1. Januar 2008 zu einer Erhöhung des Katastereinkommens im Vergleich zum 1. Januar 1998 geführt hatten, gaben Anrecht auf eine Teilbefreiung, die auf den Teil des KE begrenzt war, der das KE am 1. Januar 1998 überstieg.

148 Rundschreiben FB/VLABEL/2014.1 vom 30. Oktober 2014

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 144 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

5.2. Der Immobiliensteuervorabzug in der Wallonischen Region

5.2.1. Steuersätze

Tabelle 5.3 Steuersätze des Immobiliensteuervorabzugs in der Wallonischen Region

Grundbetrag 1,25 %

Sozialwohnungen 0,8 % (a)

Material und Ausrüstung 1,25 % (b)

Passivhäuser ermäßigte Steuersätze (c)

(a) In Wallonien wird ein Satz von 0,8 % auf Wohnungen angewandt, die der Regionalen Wallonischen Wohnungsbaugesellschaft und den von ihr anerkannten Gesellschaften gehören sowie auf diejenigen, die dem Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie gehören. Dieser Satz ist ebenfalls anwendbar auf Wohnungen, die von Immobilienanbietern in Anwendung des Wallonischen Gesetzbuches über Wohnungsbau (zum Beispiel von einer Agentur für Sozialwohnungen) zur Miete angeboten oder verwaltet werden.

(b) Der Satz von 1,25 % wird auf das bis 2002 indexierte Katastereinkommen angewandt. Die Indexierung wurde ab 1. Januar 2003 eingefroren.

(c) Ab Steuerjahr 2010 wird zeitweilig ein ermäßigter Satz für die zwecks Umwandlung in Passivhäuser renovierten Immobilien angewandt. Der Satz beträgt 0,25 % für das erste Steuerjahr, das dem Jahr folgt, in dem festgestellt wurde, dass die Wohnung ein Passivhaus ist. Für das zweite, dritte und vierte Steuerjahr beläuft sich der ermäßigte Satz jeweils auf 0,5 %, 0,75 % und 1 %. Ab dem fünften Steuerjahr wird der normale Satz von 1,25 % wieder angewandt.

5.2.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von: - Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu

Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte dienen,

- Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Mission verwendet,

- Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

In der Wallonischen Region gelten die Ermäßigungen des Immobiliensteuervorabzugs nur noch für eine einzige Wohnung, die vom Steuerpflichtigen bezeichnet wird. Nur die Ermäßigung für bescheidene Wohnung wird noch in % des Katastereinkommens ausgedrückt. Die anderen Ermäßigungen sind Pauschalbeträge und werden auf den Gesamtbetrag des IStV, Provinz- und Gemeindezuschläge einbegriffen, angewandt.

Page 147: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 145

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Es wird eine Ermäßigung für die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen am 1. Januar des Steuerjahres gewährt, wenn er diese Wohnung selbst zu diesem Zeitpunkt bewohnt und wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Um festzustellen, ob die Wohnung die einzige ist, muss das gesamte, in Belgien oder im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen berücksichtigt werden, mit Ausnahme bestimmter Wohnungen (andere Wohnungen in bloßem Eigentum; Wohnungen, auf die der Steuerpflichtige sein dingliches Recht abgetreten hat; wegen gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse bzw. wegen andauernder Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht selbst bewohnte Wohnungen). Der normale Ermäßigungssatz für bescheidene Wohnung beträgt 25 %. Die Ermäßigung für bescheidene Wohnung ist nicht anwendbar auf den Teil der Wohnung, der für die Berufsausübung genutzt wird, wenn dieser Teil ein Viertel des Katastereinkommens der Wohnung übersteigt. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Die Ermäßigung wird gewährt für jede Person, die zu Lasten des Steuerpflichtigen, seines Ehepartners oder seines gesetzlich zusammenwohnenden Partners ist. Die Ermäßigung beträgt 125 Euro pro Person zu Lasten. Sie wird verdoppelt (250 Euro) für behinderte Personen zu Lasten oder für den behinderten Ehepartner. Der Ehepartner oder der gesetzlich zusammenwohnende Partner geben selbst kein Anrecht auf eine Ermäßigung.

Beispiel

Indexiertes K.E. von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25 % 18,75 Euro Zuschläge der lokalen Behörde: 30 x 18,75 562,50 Euro Ermäßigung für Kinder zu Lasten: 2 x 125 Euro -250,00 Euro 331,25 Euro

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Steuerermäßigung von 250 Euro für Schwerkriegsinvalide und eine Ermäßigung von 125 Euro für Personen mit Behinderung gewährt. Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 180 Tage während eines Jahres betragen. Die Ertraglosigkeit muss unbeabsichtigt sein. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige ein Gut gleichzeitig vermieten und verkaufen möchte, reicht nicht, um die Ertraglosigkeit zu belegen.

Page 148: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 146 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Ab dem Augenblick, wo das Gut seit mehr als 12 Monaten, unter Berücksichtigung des vorangehenden Steuerjahres, nicht mehr benutzt wurde, wird der Erlass oder die Ermäßigung aufgrund von Ertraglosigkeit in dem Maße wie der Zeitraum der Nichtbenutzung länger ist als 12 Monate (diese 12 Monate der Nichtbenutzung müssen nicht aufeinanderfolgend sein) nicht mehr gewährt. Diese Einschränkung ist nicht anwendbar, wenn eine Kalamität bzw. Katastrophe oder ein Fall höherer Gewalt den Steuerpflichtigen daran hindert, sein Eigentumsrecht auszuüben.

5.2.3 Befreiungen in der Wallonischen Region

Allgemeine Bestimmungen

In der Wallonischen Region ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, das Katastereinkommen: - von betreuten Wohnungen, Einrichtungen für Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sowie

Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Personen mit Behinderung, - von in der Wallonischen Region gelegenen Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-

Gebietes, eines Natur- oder Waldreservates liegen oder die sich im Umfeld eines Gebietes, das Anwärter für das Natura 2000 Netz ist, befinden,

- von Wohnungen, deren Steuerpflichtiger eine natürliche Person ist und die vermietet oder von einem Immobilienanbieter in Anwendung des Wallonischen Wohngesetzbuches verwaltet werden, unter der Bedingung, dass Steuerpflichtiger und Immobilienanbieter eine schriftliche Vereinbarung treffen, die die Dauer der Zurverfügungstellung des Gutes, den von der natürlichen Person verlangten Mietpreis und gegebenenfalls die Beschreibung der auszuführenden Arbeiten festlegt,

- von Immobilien, die für die Ausübung von Diensten allgemeinen Interesses im Rahmen der Bewirtschaftung von Flughäfen oder Flugplätzen im Sinne des wallonischen Dekretes vom 23. Juni 1994 über die Schaffung und Bewirtschaftung von Flughäfen und Flugplätzen der Wallonischen Region, bestimmt sind,

- der Güter der Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit sozialer Zielsetzung "Le Pass - Parc d'Aventures scientifiques".

Halten wir zum Schluss fest, dass KMB (mit Ausnahme bestimmter von der Regelung ausgeschlossener Sektoren), die einen Betriebssitz in Wallonien und ein Investitionsprogramm haben, eine Immobiliensteuervorabzugsbefreiung beanspruchen können. Ein KMB, der in der Wallonischen Region ein Investitionsprogramm verwirklicht muss: - entweder eine natürliche Person sein, die die Eigenschaft eines Händlers hat oder die

einen selbstständigen Beruf ausübt oder eine aus diesen Personen gebildete Vereinigung, - oder eine der unter Artikel 2 § 2 Gesellschaftsgesetzbuch aufgezählten Gesellschaften

sein oder eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, - oder ein Cluster sein, - oder ein Spin-off sein.

Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb dienlich sind, mit Ausnahme von Räumlichkeiten, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn eine bebaute oder nicht bebaute Immobilie Material und Ausrüstung enthält, legt die Katasterverwaltung ein getrenntes Katastereinkommen für diesen Teil fest.

Page 149: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 147

Das KE von Material und Ausrüstung ist vom Immobiliensteuervorabzug befreit, wenn das KE der am 31. Dezember 2004 bestehenden Aktiva 795 Euro pro Katasterparzelle nicht erreicht. Das KE von Material und Ausrüstung ist ebenfalls vom Immobiliensteuervorabzug befreit für Investitionen, die ab 1. Januar 2005 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden. Diese Befreiung ist vollständig oder teilweise, je nachdem ob sich auf der Katasterparzelle (auf der die Investitionen neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden) am 31. Dezember 2004 bereits Material und Ausrüstung befand oder nicht. Wenn ja, wird nur die Erhöhung des Katastereinkommens von Material und Ausrüstung dieser Parzelle nach 1. Januar 2005 im Vergleich zur Situation am 1. Januar 2005 steuerfrei. Schlussendlich findet eine andere, diesmal bedingungslose Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug Anwendung auf Investitionen in Material und Ausrüstung, die ab 1. Januar 2006 neu erworben oder in Neuzustand gebracht wurden.

5.3. Der Immobiliensteuervorabzug in der Region Brüssel-Hauptstadt

5.3.1. Steuersätze

Tabelle 5.4 Satz des Immobiliensteuervorabzugs in der Region Brüssel-Hauptstadt

Grundbetrag 1,25 %

Sozialwohnungen 0,8 % (a)

Material und Ausrüstung 1,01 % (b)

(a) Dieser Satz wird auch auf Immobilien (oder Teile von Immobilien) angewandt, die von Agenturen für Sozialwohnungen in der Region Brüssel-Hauptstadt vermietet werden.

(b) Der Satz von 1,25 % wird mit einem Koeffizienten multipliziert, den man erhält durch Teilen des Durchschnitts der Indexzahlen des Jahres 2004 durch den Durchschnitt der Indexzahlen des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres, was für die Einkünfte des Jahres 2016 einen Koeffizienten von 1,01 ergibt. Dies kommt einer Einfrierung der Indexierung ab dem 1. Januar 2005 gleich.

5.3.2. Ermäßigungen und Erlasse (auf bebaute Immobilien)

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER DREI REGIONEN

Vom Immobiliensteuervorabzug befreit ist das Katastereinkommen von: Immobilien oder Immobilienanteilen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht zu

Unterrichtszwecken, zur Einrichtung von Krankenhäusern, Altenheimen, Ferienheimen für Kinder oder Pensionierte dienen,

Immobilien, die ein ausländischer Staat zur Einrichtung seiner diplomatischen oder konsularischen Mission verwendet,

Immobilien, die die Beschaffenheit nationalen Eigentums haben, selbst ertraglos sind und für einen Öffentlichen Dienst oder einen Dienst von allgemeinem Interesse genutzt werden.

Page 150: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 148 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

ERMÄßIGUNG FÜR BESCHEIDENE WOHNUNG

Es wird eine Ermäßigung gewährt für die Wohnung, die der Steuerpflichtige selbst ganz bewohnt, wenn das nicht indexierte Katastereinkommen all seiner in Belgien gelegenen Immobilien 745 Euro nicht übersteigt. Der normale Satz dieser Ermäßigung beträgt 25 % und ist anwendbar auf den für den Hauptwohnort geschuldeten IStV. Bei Neubau oder Erwerb im Neuzustand wird diese Ermäßigung zum Satz von 50 % für die ersten fünf Jahre, für die der IStV geschuldet ist, gewährt. Der Steuerpflichtige kann diese erhöhte Ermäßigung nicht in Anspruch nehmen, wenn er eine Bau- oder Erwerbsprämie erhalten hat.

FAMILIENLASTEN

Es wird eine Ermäßigung von 10 % pro Kind zu Lasten gewährt, wenn der Steuerpflichtige, der diese Ermäßigung in Anspruch nehmen möchte, mindestens zwei lebende Kinder am 1. Januar des Jahres hat.

Beispiel Indexiertes KE von 1.500 Euro Zuschläge: 3.000 Kinder zu Lasten: 2 Berechnung des der Region geschuldeten IStV: 1.500 x 1,25 % 18,75 Euro Berechnung des den lokalen Behörden geschuldeten IStV: 30 x 18,75 Euro 562,50 Euro Zwischenergebnis 581,25 Euro Ermäßigung von 20 % für 2 Kinder zu Lasten -116,25 Euro 465,00 Euro

BEHINDERUNG UND INVALIDITÄT

Für die als Eigentümer oder Mieter bewohnte Wohnung wird eine Ermäßigung von 20 % für Schwerkriegsinvalide und von 10 % für Personen mit Behinderung gewährt. Beide Ermäßigungen können nicht kumuliert werden.

ERLASS AUFGRUND VON ERTRAGLOSIGKEIT

Der Erlass wegen Ertraglosigkeit wird im Verhältnis zu Nichtbenutzung oder Ertraglosigkeit der Immobilie gewährt. Die Dauer von Ertraglosigkeit oder Nichtbenutzung muss mindestens 90 Tage während eines Jahres betragen. In der Region Brüssel-Hauptstadt wird diese Ermäßigung nur unter spezifischen Bedingungen gewährt (149).

5.3.3. Befreiungen in der Region Brüssel-Hauptstadt

Allgemeine Bestimmungen

In der Region Brüssel-Hauptstadt ist das Katastereinkommen der Güter, die dem geschützten unbeweglichen Vermögen unterstehen und die nicht vermietet oder bewirtschaftet werden, vom Immobiliensteuervorabzug befreit.

Material und Ausrüstung

Unter Material und Ausrüstung versteht man Geräte, Maschinen und andere Anlagen, die für einen Industrie-, Handels- oder Handwerksbetrieb dienlich sind, mit Ausnahme von Räumlichkeiten, Unterständen und dem dafür unerlässlichen Zubehör. Wenn eine bebaute oder nicht bebaute Immobilie Material und Ausrüstung enthält, legt die Katasterverwaltung ein getrenntes Katastereinkommen für diesen Teil fest. 149 Diese Bedingungen sind in der Verordnung vom 13.04.1995 festgelegt, welche die Verordnung vom 23.07.1992 über

den Immobiliensteuervorabzug abändert (BS vom 13.06.1995). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erlass vom 19.12.2002 erachtet, dass diese Verordnung gegen Artikel 11 und 12 der Verfassung verstößt.

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1. Teil: Direkte Steuern Immobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 149

Seit 1. Januar 2006 gewährt die Region Brüssel-Hauptstadt natürlichen oder juristischen Personen, die einen Immobiliensteuervorabzug auf Material und Ausrüstung schulden, eine Steuergutschrift. Diese Steuergutschrift geht vollkommen zu Lasten der Region Brüssel-Hauptstadt. Dieser Steueranreiz für Unternehmen wird in Form einer Steuergutschrift gewährt, damit die Brüsseler Gemeinden und die Brüsseler Agglomeration weiterhin Zuschläge auf den Immobiliensteuervorabzug erheben können.

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Page 153: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 151

KAPITEL 6 MOBILIENSTEUERVORABZUG (MStV)

Was gibt's Neues?

Die in diesem Kapitel beschriebene Gesetzgebung beinhaltet die Änderungen, die 2015 in Kraft getreten sind und die 2016 zuerkannte oder ausgeschüttete Einkünfte betreffen:

- Im Rahmen des neuen FSG bleibt ausschließlich die Föderalbehörde für den MStV zuständig.

- Der allgemeine Steuersatz des MStV wird von 25 % auf 27 % angehoben für ab 1. Januar 2016 gezahlte oder zuerkannte Einkünfte.

- Abschaffung der ermäßigten MStV-Steuersätze für Zinsen, die an thematische Volksanleihen gebunden sind und für Dividenden, die von einer Investmentgesellschaft oder einer beaufsichtigten Immobiliengesellschaft ausgeschüttet werden.

- Aussetzung der Indexierung für steuerfreie Einkünfte aus Spareinlagen

- Auswirkungen auf den MStV, die sich ergeben aus der Möglichkeit für KMB, eine Liquidationsrücklage zu bilden. Im Rahmen der Liquidationsrücklage und der besonderen Liquidationsrücklage: Anhebung des anzuwendenden Steuersatzes von 15 % auf 17 % wenn die Dividenden innerhalb von fünf Jahren nach der Rücklagenbildung ausgeschüttet werden.

ANHEBUNG DES ALLGEMEINEN SATZES DES MOBILIENSTEUERVORABZUGS VON 25 % AUF 27 % FÜR DIE MEISTEN EINKÜNFTE AUS BEWEGLICHEN GÜTERN UND VERSCHIEDENEN EINKÜNFTE BEWEGLICHER ART

Der Satz des MStV beläuft sich einheitlich auf 27 % mit Ausnahme von drei Einkommenskategorien (siehe hiernach: Es handelt sich um Einkünfte aus gewöhnlichen Spareinlagen, um Zinsen aus «Leterme»-Staatsbons und um einen Teil der Einkünfte aus Urheberrechten) (150). Ermäßigte Steuersätze werden auch auf bestimmte Dividenden während bestimmten Zeiträumen angewandt. Dabei geht es unter anderem um aus der Liquidationsrücklage entnommene Dividenden und Dividenden bestimmter Aktien von KMB-Gesellschaften. 6.1. Dividenden

IN DIVIDENDEN UMQUALIFIZIERTE ZINSEN AUF VORSCHÜSSE

Zinsen auf Vorschüsse, die Unternehmensleiter oder jede andere natürliche Person, die Aktionär ist (oder deren Partner oder Kinder), ihrer Gesellschaft gewähren, sind umqualifiziert in Dividenden, insofern und in dem Maße, wie eine der beiden nachstehenden Grenzen überschritten wird: - der Zinssatz ist höher als der Marktzinssatz, der in einem solchen Fall anwendbar ist, - der Gesamtbetrag von Vorschüssen, die Zinsen erzeugen, ist höher als das zum Ende

des Besteuerungszeitraums eingezahlte Kapital zuzüglich der zu Beginn des Besteuerungszeitraums besteuerten Rücklagen.

In Dividenden umqualifizierte Zinsen auf Vorschüsse unterliegen dem Vorabzug zum allgemeinen Satz von 27 %.

150 Und abgesehen von den Entschädigungen für fehlende Kupons, die steuerbar sind zu dem Steuersatz des

Mobiliensteuervorabzugs auf die Einkünfte, auf die sich diese Entschädigungen beziehen.

Page 154: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 152 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Zinsen werden nicht in Dividenden umqualifiziert, wenn sie sich beziehen auf: - Schuldverschreibungen, die durch eine öffentliche Aufforderung zur Zeichnung

ausgegeben wurden, - Gelddarlehen an Genossenschaften, die vom Nationalen Rat für das

Genossenschaftswesen zugelassen sind, - Gelddarlehen, die von juristischen Personen gewährt werden, die der Gesellschaftssteuer

unterliegen.

ÜBERSCHUSS AUS DEM RÜCKKAUF EIGENER AKTIEN ODER ANTEILE

Ein Vorabzug von 27 % wird auf die Summen erhoben, die bei Rückkauf eigener Aktien oder Anteile durch die Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem MStV unterworfene Betrag ist der Betrag, der anlässlich dieses Rückkaufs in Sachen Gesellschaftssteuer als ausgeschüttete Dividende definiert wird.

LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS

Ein Vorabzug von 27 % wird auf Summen erhoben, die anlässlich einer vollständigen oder teilweisen Teilung des Gesellschaftsvermögens einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft zuerkannt werden. Der dem MStV unterworfene Betrag ist der Betrag, der anlässlich dieser Verteilung in Sachen Gesellschaftssteuer als ausgeschüttete Dividende definiert wird. In den Jahren 2013 und 2014 sah eine Übergangsregelung einen ermäßigten Satz von 10 % vor für Dividenden, die der Herabsetzung der besteuerten Rücklagen entsprechen, deren Betrag unmittelbar in das Kapital der ausschüttenden Gesellschaft eingebracht wurde und dort während eines bestimmten Zeitraums gehalten wurde (4 Jahre für KMB und 8 Jahre für andere Gesellschaften). Dividenden, die besteuerten Rücklagen entsprachen, die spätestens am 31. März 2013 von der Generalversammlung gebilligt wurden, konnten somit mit Anwendung eines Satzes von 10 % ausgeschüttet werden unter der Bedingung, dass und in dem Maße wie der erhaltene Betrag unmittelbar in das Kapital eingebracht wurde und dass die Kapitaleinbringung während des letzten Geschäftsjahres stattgefunden hatte, das vor 1. Oktober 2014 abgeschlossen wurde. Im Fall einer Herabsetzung des im Rahmen dieser Maßnahme eingebrachten Kapitals wird je nach Form der betroffenen Gesellschaft (KMB oder nicht) und nach Jahr, in dem die Kapitalherabsetzung anfällt (in den 4 oder 8 Jahren nach der Kapitaleinbringung) ein MStV von 17, 10 oder 5 % zur Anwendung kommen (151).

LIQUIDATIONSRÜCKLAGE - KMB

Für KMB (im Sinne von Art. 15 Gesellschaftsgesetzbuch) wurde ein Sonderbesteuerungssystem des Liquidationsüberschusses eingerichtet. Ab Steuerjahr 2015 haben sie die Möglichkeit, eine Teil oder die Gesamtheit ihres Buchgewinns nach Steuern für die Bildung einer "Liquidationsrücklage" zu verwenden. Diese Rücklage muss auf ein oder mehrere Passivkonten gebucht und ununterbrochen dort belassen werden (sie darf nicht als Grundlage für die Berechnung von Entlohnungen oder gleichwelchen Zuerkennungen dienen). Sie unterliegt bei ihrer Bildung einer getrennten Steuer von 10 % (152). Es wird kein MStV auf den Teil dieser Rücklage geschuldet sein, der bis zur Liquidation der Gesellschaft beibehalten wird.

151 Siehe Artikel 537 EStGB 92 für weitere Erläuterungen. 152 Siehe Kapitel 2 (GSt.), Seite 114.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 153

Bei Dividendenverteilung durch Entnahme aus dieser Rücklage bevor die Gesellschaft sich in Liquidation befindet, werden diese Dividenden dem MStV unterworfen zum ermäßigten Satz von: - 17 %, wenn die Verteilung in den ersten fünf Jahren stattfindet, - 5 %, wenn die Verteilung später stattfindet. Im Fall einer Entnahme eines Teils der Liquidationsrücklage, wird davon ausgegangen, dass die ältesten Rücklagen als erste entnommen werden. Diese Regelung gilt ebenfalls für Dividenden aus ausländischen Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat des EWR ansässig sind, sofern dieser Staat gleichartige Maßnahmen wie die belgische Regelung getroffen hat in Bezug auf Ausschüttung oder Zuteilung der Dividenden.

BESONDERE LIQUIDATIONSRÜCKLAGE - KMB

Es geht um die Ausdehnung des Prinzips der Bildung einer Liquidationsrücklage in Bezug auf den Buchgewinn nach Steuern der Steuerjahre 2013 und 2014, ebenfalls zu Gunsten der KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches. Durch diese Ausdehnung kann die sogenannte "besondere" Liquidationsrücklage letztendlich auch unter Befreiung vom MStV ausgeschüttet werden (wenn die Ausschüttung anlässlich der Liquidation der Gesellschaft stattfindet) oder mittels eines ermäßigten MStV (wenn die Ausschüttung vor der Liquidation erfolgt). Zu den einzuhaltenden Bedingungen gehören u.a. die spontane Zahlung durch die Gesellschaft einer Sondersteuer von 10 % und die Einreichung einer Sondererklärung für diese Steuer bis spätestens 15. Dezember 2015 bzw. 30. November 2016 jeweils für Steuerjahr 2013 oder 2014.

WOHNUNGSINVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT FIXEM KAPITAL

Seit 1. Januar 2016 unterliegen Dividenden aus belgischen oder ausländischen Wohnungsinvestmentgesellschaften mit fixem Kapital dem Vorabzug zum Satz von 27 % (153).

DIVIDENDEN AUS BESTIMMTEN AKTIEN VON KMB

Für Dividenden, die von KMB (so wie in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches definiert) ausgeschüttet werden auf neue Aktien oder namentliche Anteile, die anlässlich ab 1. Juli 2013 getätigter Geldeinbringungen ausgegeben werden, gilt ein herabgesetzter MStV ("VVPR-bis"-Regelung). Der MStV beträgt: - 20 % für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des zweiten Geschäftsjahres nach

demjenigen der Einbringung gewährt oder zuerkannt werden, - 15 % für Dividenden, die bei der Gewinnverteilung des dritten Geschäftsjahres nach

demjenigen der Einbringung und bei späteren Gewinnverteilungen gewährt oder zuerkannt werden.

Die Bedingungen zur Gewährung dieser ermäßigten Sätze des MStV sind folgende: - Es muss sich um neue, ab 1. Juli 2013 getätigte Geldeinlagen handeln.

153 Vorher unterlagen sie einem Satz von 15 %.

Page 156: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 154 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Die durch die Kapitaleinbringung begünstigte Gesellschaft ist ein KMB im Sinne von Art. 15 Gesellschaftsgesetzbuch (154).

- Die neuen Aktien und Anteile müssen namentlich und voll eingezahlt sein. - Die Aktionäre müssen die neuen Aktien in Volleigentum und ohne Unterbrechung seit der

Kapitaleinbringung halten. Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung vervollständigen den Rahmen dieser Maßnahme im Fall von Kapitalerhöhungen, die mit Kapitalherabsetzungen einhergehen.

"MUTTER-TOCHTER" DIVIDENDEN

Dividenden, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausschüttet, sind vom MStV befreit, wenn die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, niedergelassen ist (155). Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, muss die Muttergesellschaft während mindestens einem Jahr ununterbrochen eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital ihrer Tochtergesellschaft halten oder gehalten haben.

6.2. Zinsen

Der MStV ist im Allgemeinen zum Satz von 27 % geschuldet. Diese Regel kennt jedoch Ausnahmen, die an die Eigenschaft der Finanzanlagen oder des Anlegers gebunden sind. Außerdem ist eine Sonderregelung für entmaterialisierte Wertpapiere vorgesehen.

GEWÖHNLICHE SPAREINLAGEN (15 %)

Der erste Teilbetrag von 1.880 Euro (Einkünfte 2016) pro Jahr an Einkünften aus gewöhnlichen Spareinlagen ist vom MStV befreit, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist. Jeder Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnende Partner hat Anrecht auf diese Befreiung. Die doppelte Befreiung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein einziges Sparkonto auf Namen beider Ehepartner oder gesetzlich zusammenwohnender Partner eröffnet wurde. Die Freistellung wurde ausgedehnt auf den ersten Teilbetrag von Zinsen aus Spareinlagen, die von Kreditanstalten bezogen werden, die in einem anderen Mitgliedstaat des EWR niedergelassen sind unter der Bedingung, dass diese Einlagen ähnliche Bedingungen wie diejenigen, die für belgische reglementierte Spareinlagen auferlegt sind. Der steuerpflichtige Betrag der Zinsen unterliegt dem MStV zum Satz von 15 %.

154 Das Kriterium «kleine Gesellschaft» muss für das Steuerjahr, das an den Besteuerungszeitraum, in dem die

Kapitaleinbringung stattfindet, gebunden ist, bewertet werden. 155 In letzterem Fall unterliegt die Ausdehnung dieser Regelung einer zusätzlichen Bedingung: es darf keine

Einschränkung beim Austausch der nötigen Auskünfte zur Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten geben.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 155

Bedingungen zur Befreiung von gewöhnlichen Spareinlagen

Die Befreiung des ersten Teilbetrags der Zinsen aus Spareinlagen unterliegt verschiedenen Bedingungen, so wie in Artikel 2 KE/EStGB 92 detailliert und wovon hiernach eine Übersicht. Diese Bedingungen wurden insbesondere in Bezug auf die Treueprämie zuletzt geändert durch den KE vom 21. September 2013.

- Bedingungen zur Abhebung von Spareinlagen

Sie müssen die Möglichkeit für die verwahrende Bank vorsehen, für die Abhebung von mehr als 1.250 Euro eine Frist von fünf Kalendertagen einzuräumen und die Abhebungen auf 2.500 Euro pro halben Monat zu begrenzen.

- Bestandteile der Vergütung

Die Vergütung von Spareinlagen besteht obligatorisch und ausschließlich aus Basiszinssatz und Treueprämie. Es darf keine Zuwachsprämie mehr gewährt werden.

- Maximalvergütung von Spareinlagen

Der Basiszinssatz darf nicht höher sein als der höchste der beiden folgenden Zinssätze: entweder 3 % oder der von der EZB angewandte Zinssatz für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte gültig am 10. des Monats der dem laufenden Kalenderhalbjahr vorangeht (das heißt der Zinssatz der EZB am 10. Dezember 2015 für das erste Halbjahr 2016 und am 10. Juni 2016 für das zweite Halbjahr 2016). Der Zinssatz der Treueprämie darf im Prinzip 50 % des maximalen Basiszinssatzes nicht überschreiten und nicht niedriger sein als 25 % des angebotenen Basiszinssatzes. - Es darf zu einem gegebenen Zeitpunkt nur mehr ein Basiszinssatz für ein und dieselbe Spareinlage gewährt werden (es ist also nicht mehr möglich, verschiedene Basiszinssätze auf verschiedene Teilbeträge der Einlage anzuwenden). - Berechnungsmethode der Treueprämie und Zeitraum, auf den sie berechnet werden muss. Eine Treueprämie wird für jeden während zwölf aufeinander folgenden Monaten auf demselben Konto investierten Betrag gewährt. Die Treueprämie bleibt – unter bestimmten Bedingungen – erworben, wenn der Sparer Gelder auf eine andere Spareinlage überträgt, deren Inhaber er bei derselben Bank ist. Die Berechnung der Treueprämie erfolgt ab dem Kalendertag, der dem Kalendertag der Einzahlung folgt. Treueprämien müssen am ersten Tag nach dem Quartal, im Laufe dessen Sie erworben werden, auf dem Konto gutgeschrieben werden. Die im Laufe des ersten, zweiten, dritten und vierten Quartals erworbenen Treueprämien erbringen einen Basiszins jeweils ab 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar nach diesem Quartal.

- Einhaltung der steuerfreien Obergrenze

Die verwahrende Bank muss jedes Mal, wenn Basiszinsen und Treueprämien auf dem Konto gutgeschrieben werden, unter Berücksichtigung sämtlicher während des Besteuerungszeitraums bewilligten Beträge prüfen, ob der erste steuerfreie Teilbetrag der Zinsen erreicht wird.

Page 158: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 156 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

ZINSEN AUS STAATSBONS, DIE ZWISCHEN 24. NOVEMBER UND 2. DEZEMBER GEZEICHNET UND AM 4. DEZEMBER 2011 AUSGEGEBEN WURDEN Die Zinsen dieser (sogenannten "Leterme"-) Staatsbons unterliegen dem MStV zum Satz von 15 %.

THEMATISCHE VOLKSANLEIHEN Einkünfte aus Kassenbons oder Termineinlagen zur Finanzierung von Volksanleihen unterliegen dem MStV zum Satz von 27 % (156). Über Volksanleihen beschaffte Mittel müssen zur Finanzierung klar definierter sozio-ökonomischer Projekte dienen.

AUFZINSUNGSPAPIERE Für Finanzanlagen mit Kapitalisierung der Zinsen, ist vorgesehen, dass jede vom Ausgeber zusätzlich zum Ausgabepreis bewilligte Summe, egal zu welchem Zeitpunkt, ein steuerpflichtiges Einkommen aus einem beweglichen Gut darstellt. Außerdem kann in keinem Fall auf die Erhebung des MStV verzichtet werden. Dieser ist geschuldet bei Erstattung oder Rückkauf der Wertpapiere durch den Ausgeber auf die Differenz zwischen Preis der Verrichtung und Emissionspreis.

INVESTMENTGESELLSCHAFT MIT VERÄNDERLICHEM KAPITAL UND KAPITALISIERUNGSFONDS Einkünfte aus Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital und Kapitalisierungsfonds, deren Portefeuille mehr als 25 % zinstragende Forderungen (z.B. Schuldverschreibungen) enthält, unterliegen dem MStV zum Satz von 27 %. Steuerbar sind die Einkünfte, die aus dem Teil "Forderungen" der von der Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital oder dem Fonds vorgenommenen Anlagen stammen (einschließlich der Mehrwerte und nach Abzug der Minderwerte). Gegebenenfalls wird ein pauschales Einkommen festgelegt. Vorher waren nur Investmentgesellschaften mit veränderlichem Kapital, die über einen Europäischen Pass verfügen oder die außerhalb des EWR niedergelassen sind, betroffen. Seit 1. Juli 2013 ist der Anwendungsbereich jedoch auf innerhalb des EWR niedergelassene Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital ohne europäischen Pass ausgedehnt worden.

VERBUNDENE UNTERNEHMEN: ANWENDUNG DER "ZINSEN-LIZENZGEBÜHREN"-RICHTLINIE Es wird kein MStV einbehalten auf Zinsen, die ein inländisches Unternehmen einem verbundenen inländischen Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen ist, zuerkennt. Zwei Gesellschaften werden als verbunden betrachtet, wenn eine der beiden eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital der anderen hält oder wenn eine dritte, die in der Europäischen Union niedergelassen ist, auf direkte oder indirekte Weise mindestens zu 25 % am Kapital der beiden Gesellschaften beteiligt ist. Diese Beteiligung muss während mindestens einem Jahr ununterbrochen gehalten werden oder gehalten worden sein. Der Verzicht auf den MStV ist nur anwendbar, wenn die Schuldtitel oder Schuldforderungen, die die Zinsen verursachen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums, in dem diese Einkünfte entstanden sind, von einem Unternehmen, das außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, gehalten wurden. Der Schuldner der Einkünfte muss beweisen, dass die vorgesehenen Bedingungen zur Nicht-Einbehaltung des MStV erfüllt sind, unter anderem durch den Erhalt einer Bescheinigung über das Statut des Empfängers.

156 Vorher unterlagen sie einem Satz von 15 %.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 157

AUFHEBUNG DER "SPARRICHTLINIE"

Ziel der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen war eine effektive Besteuerung der Zinsen auf grenzüberschreitende Sparanlagen, die Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union gezahlt wurden. Diese Richtlinie sah einen automatischen Informationsaustausch zwischen Staaten vor bei Zinszahlungen durch "Zahlstellen", die auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates niedergelassen waren, an natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig waren. Während eines begrenzten Zeitraums bestand für bestimmte Länder die Möglichkeit, die «Abgabe für den Wohnsitzstaat» einzubehalten. Die Abgabe für den Wohnsitzstaat bestand für diese Länder darin, eher eine Quellensteuer einzubehalten, als ihre Informationen an den Wohnsitzstaat des Empfängers weiterzugeben (157). Für Einwohner Belgiens, die Zinsen in einem Land bezogen haben, das Quellensteuer erhebt, ist diese Abgabe für den Wohnsitzstaat nicht befreiend. Die natürliche Person, die Einkünfte bezieht, muss diese in der jährlichen Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen angeben, so wie alle im Ausland vereinnahmten Einkünfte aus beweglichen Gütern ausländischer Herkunft. Die Doppelbesteuerung der Einkünfte wird unterdessen durch ein Aufrechnungssystem vermieden. Wenn die Abgabe einbehalten wurde, hat der Empfänger Anrecht auf eine Anrechnung, gegebenenfalls auf eine Erstattung in Höhe der einbehaltenen Beträge. Somit sind die Auswirkungen dieser Einbehaltung neutral gegenüber dem System des automatischen Austauschs von Informationen. Die Sparrichtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben (158). Die bis zu diesem Datum gesammelten Auskünfte müssen weiterhin ausgetauscht werden. Die in der Sparrichtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Zusammenarbeit wurden durch die Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU, deren Anwendungsbereich weiter gefasst ist, ersetzt. Die Richtlinie 2014/107/EU setzt einen von der OECD erarbeiteten einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch um. Dabei handelt es sich um den Meldestandard CRS (oder Common Reporting Standard).

BEFREIUNGEN IN VERBINDUNG MIT DER EIGENSCHAFT DES ANLEGERS

Man unterscheidet fünf Kategorien von Anlegern: - Unter "Finanzinstitute" (FI) versteht man: Banken, Versicherungsgesellschaften,

Kreditgesellschaften, Finanzierungsgesellschaften, Finanzunternehmen usw. und allgemeiner noch öffentliche oder private Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, deren ausschließliche Aktivität die Gewährung von Krediten und Darlehen ist.

- Unter "halbstaatliche Einrichtungen zur sozialen Sicherheit" (HESS) versteht man Krankenkassen und Einrichtungen, die im Rahmen der Sozialgesetzgebung gegründet wurden.

- unter "Berufsanleger" (BA) versteht man unter anderem Gesellschaften, die der GSt. unterliegen und belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die der StGF unterliegen,

- Unter "Privatanleger" (PA) versteht man in Belgien ansässige Steuerpflichtige, die Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit verwenden.

157 Seit dem 01.07.2011 beträgt diese Einbehaltung 35 %. 158 Nur Österreich hat die Anwendung der Sparrichtlinie um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

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1. Teil: Direkte Steuern Mobiliensteuervorabzug

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 158 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Schließlich versteht man unter "gebietsfremde Sparer" (GS) Steuerpflichtige, die der StGF unterliegen und die ihr bewegliches Kapital nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwenden.

Die untenstehende Tabelle fasst die wichtigsten Befreiungen (B) zusammen, die im Allgemeinen, je nach Eigenschaft des Anlegers und Art der Einkünfte bedingt sind.

Tabelle 6.1 Mobiliensteuervorabzug: Befreiungen in Verbindung mit der Eigenschaft des Anlegers

FI HESS BA PA GS - Staatspapiere,

Schuldverschreibungen, Kassenbons und ähnliche Anlagepapiere

B

B

B

- Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen

- hypothekarische B B B B - sonstige B B B B - gewöhnliche Spareinlagen B B B (*) B - sonstige Einlagen B B B

(*) Nur für den ersten Teilbetrag von 1.880 Euro an Zinsen (siehe hiervor) für die 2016 bezogenen Einkünfte

6.3. Sonstige Einkünfte aus beweglichen Gütern

URHEBERRECHTE UND ÄHNLICHE RECHTE

Die Regelung für Urheberrechte und ähnliche Rechte wird in Kapitel 1, Seite 29 beschrieben. Für den ersten Teilbetrag von 57.590 Euro (Betrag für 2016) der Bruttoeinnahmen aus Urheberrechten gilt ein MStV von 15 % (die tatsächlichen oder pauschalen Kosten können außerdem abgezogen werden). Die Bruttoeinkünfte über 57.590 Euro unterliegen dem Mobiliensteuervorabzug zum allgemeinen Satz von 27 %. Alle Einkünfte aus Urheberrechten müssen im Erklärungsformular zur Steuer der natürlichen Personen mitgeteilt werden.

6.4. Verschiedene Einkünfte aus beweglichem Vermögen

SPEKULATIONSMEHRWERTE

Ab 1. Januar 2016 unterliegen Mehrwerte, die infolge einer entgeltlichen Übertragung bestimmter Finanzinstrumente (Aktien, Optionen, Optionsscheine oder andere börsennotierte Finanzinstrumente) oder auch im Fall von Leerverkäufen solcher Instrumente verwirklicht werden, einer Steuer zum Satz von 33 %. Hier handelt es sich um Übertragungen innerhalb von sechs Monaten ab dem entgeltlichen Erwerb (oder dem Erwerb durch Schenkung, wenn die Veräußerung innerhalb von sechs Monaten ab dem entgeltlichen Erwerb stattfindet). Nicht steuerpflichtig sind jedoch einerseits Mehrwerte, die von einer Person verwirklicht werden, die die betreffenden Aktien, Optionen oder Optionsscheine im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erworben hat und deren Erwerb gegebenenfalls zur Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Berufseinkommens geführt hat und andererseits Mehrwerte, die anlässlich einer Übertragung verwirklicht werden, die ausschließlich auf Initiative des Emittenten erfolgt ist, wobei der Steuerpflichtige keine Wahlmöglichkeit hat.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 159

KAPITEL 7 BERUFSSTEUERVORABZUG (BStV) UND VORAUSZAHLUNGEN (VZ)

Was gibt's Neues?

- Im Rahmen des neuen FSG bleibt ausschließlich die Föderalbehörde für den Berufssteuervorabzug zuständig.

- Jährliche Indexierung - Die Berechnungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs berücksichtigen die Erhöhung der

Pauschale für Lohnempfänger sowie die Aussetzung der Indexierung bestimmter Beträge des Gesetzbuches.

- Anhebung des steuerlichen Arbeitsbonus - Erhöhung der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Bezug auf Schicht- und

Nachtarbeit - Änderung der Prozentsätze der strukturellen Ermäßigung zum 1. April 2016 - Umsetzung des Horeca-Plans Dieses Kapitel behandelt den Berufssteuervorabzug und die Vorauszahlungen des Jahres 2016.

7.1. Berechnung des Berufssteuervorabzugs (159)

Dieses Kapitel betrifft ausschließlich die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Einkünfte, die von Ansässigen bezogen werden. Nur die am häufigsten vorkommenden Formen von Entlohnungen werden behandelt, das heißt die der allgemeinen Regelung für Lohnempfänger und Unternehmensleiter sowie einige Sonderfälle.

7.1.1. Entlohnungen der Lohnempfänger

Der BStV wird vom Arbeitgeber einbehalten und wird in sieben großen Schritten berechnet (160): - Abzug der Sozialbeiträge, - Abzug der beruflichen Werbungskosten, - Anwendung einer auf die StnP abgestimmten Tabelle, - Berücksichtigung des steuerfreien Teilbetrags, - Berücksichtigung der familiären Situation, - Anwendung der Steuerermäßigungen, - Berechnung des monatlichen Betrags.

159 Die Anwendungsmodalitäten des Berufssteuervorabzugs auf die ab 01.01.2016 zuerkannten oder

ausgeschütteten Einkünfte wurden im BS vom 21.12.2015 veröffentlicht. 160 Bei der Berechnung des BStV, wie hier angegeben, wurde die Erhöhung von 7 % für lokale Zuschlagsteuern

berücksichtigt.

Page 162: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 160 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

A. Abzug der Sozialbeiträge

Der Bruttolohn wird um die persönlichen Sozialbeiträge vermindert und um die anderen Einbehaltungen, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsgemäß gleichgestellten Statuts vorgenommen wurden. Der Sonderbeitrag zur sozialen Sicherheit ist jedoch nicht abziehbar.

B. Abzug der pauschalen beruflichen Werbungskosten

Das Bruttojahreseinkommen wird in ein steuerpflichtiges Nettojahreseinkommen umgewandelt, indem es um die pauschalen beruflichen Werbungskosten vermindert wird.

Tabelle 7. 1 Berufliche Werbungskosten und Berechnung des BStV

Bruttojahreseinkommen Berufliche Werbungskosten auf die Untergrenze % darüber 0 - 8.450,00 0 30 % 8.450,00 - 19.960,00 2.535,00 11 % 19.960,00 - 34.590,00 3.801,10 3 % 34.590,00 und mehr 4.240,00 0 %

C. Tabelle

Die unter Tabelle 7.2 aufgeführte Grundtabelle ist so anwendbar:

- wenn der Empfänger der Einkünfte ein Alleinstehender ist, - wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ebenfalls eigene Berufseinkünfte hat,

die ausschließlich aus Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 130 Euro netto pro Monat übersteigen. Dieser "Netto"-Betrag versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.

Seit 1. Januar 2004 sind gesetzlich Zusammenwohnende verheirateten Personen gleichgestellt. Der Begriff "Ehepartner" beinhaltet also auch den "gesetzlich Zusammenwohnenden".

Tabelle 7.2 Berechnung des BStV - Grundtabelle

Steuerbares Nettojahreseinkommen Steuergrundbetrag auf die Untergrenze % darüber

0 - 10.850 0,00 26,75 % 10.850 - 11.900 2.902,38 32,10 % 11.900 - 17.240 3.239,43 42,80 % 17.240 - 38.080 5.524,95 48,15 % 38.080 und mehr 15.559,41 53,50 %

Eine Sonderbestimmung ist anwendbar: - wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte keine eigenen Berufseinkünfte hat - oder wenn er am 1. Januar 2016 nur eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus

Pensionen, Renten und gleichgestellten Einkünften bestehen, die 130 Euro netto pro Monat übersteigen. Dieser "Netto"-Betrag versteht sich nach Abzug der Sozialbeiträge und um 20 % vermindert.

Page 163: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 161

Der BStV wird also wie folgt berechnet: - zunächst wird dem Ehepartner des Empfängers der Einkünfte 30 % des steuerbaren

Nettojahreseinkommens mit einem Höchstbetrag von 10.290 Euro angerechnet. Diese Anrechnung ist das "Einkommen B" und der Restbetrag das "Einkommen A",

- dann wird die Tabelle auf Einkommen A und auf Einkommen B angewandt, - indem diese beiden Resultate addiert werden, erhält man den Steuergrundbetrag. D. Berücksichtigung des steuerfreien Teilbetrags

Wenn die unter Tabelle 7.2 aufgeführte Grundtabelle als solche angewandt wird, wird der Steuergrundbetrag, der nach dieser Tabelle berechnet wurde, um 1.621,05 Euro vermindert, ohne dass der Steuergrundbetrag weniger als 0 betragen darf. Wenn die Sonderbestimmung, die das steuerbare Einkommen in zwei aufteilt, angewandt wird (für Ehepaare mit einem Einkommen oder ihnen Gleichgestellte), wird der Steuergrundbetrag, der aus der Addition der Ergebnisse aus der Anwendung der Tabelle auf "Einkommen A" und auf "Einkommen B" hervorgeht, um 3.242,10 Euro vermindert, ohne dass der Steuergrundbetrag weniger als 0 betragen darf.

E. Die familiäre Situation

In der fünften Phase wird die familiäre Situation berücksichtigt, um Steuerermäßigungen zu gewähren. Tabelle 7.3

Ermäßigung des BStV für Kinder zu Lasten und besondere familiäre Situationen (161)

Anzahl Kinder zu Lasten und familiäre Situation

Jährliche Ermäßigung

1 408 2 1.116 3 2.976 4 5.448 5 8.052 6 10.644 7 13.248 8 16.044

pro Kind nach dem 8. Kind 2.892 alleinstehend (außer das steuerpflichtige Einkommen besteht aus Pensionen oder Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag)

288

nicht wiederverheiratete(r) Witwe(r) mit Kindern zu Lasten 408

ledige(r) Vater oder Mutter 408

Steuerpflichtiger mit Behinderung (162) 408

für Verwandte in aufsteigender Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad, die 65 Jahre und älter sind: pro Person zu Lasten

840

für jede andere Person zu Lasten 408

161 Behinderte Kinder und andere Personen mit Behinderung zu Lasten zählen für zwei. 162 Jeder der Ehepartner

Page 164: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 162 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Eine jährliche Steuerermäßigung von 1.296 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte andere eigene Berufseinkünfte hat als Pensionen, Renten oder gleichgestellte Einkünfte, die 216 Euro pro Monat nicht überschreiten. Eine jährliche Steuerermäßigung von 2.592 Euro wird gewährt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Berufseinkünfte eigene Berufseinkünfte hat, die ausschließlich aus Pensionen, Renten oder gleichgestellten Einkünften bestehen und die 432 Euro pro Monat nicht überschreiten. Die Grenzbeträge von 216 und 432 Euro pro Monat werden auf 80 % des Bruttoeinkommens abzüglich der Sozialabgaben beurteilt.

F. Sonstige Steuerermäßigungen

- Der Steuergrundbetrag wird gegebenenfalls um 30 % der obligatorischen Einbehaltungen vermindert, die in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrages oder einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung gegen Alters- und Todesfallzusatzversicherung getätigt wurden.

- Eine Steuerermäßigung wird für den ersten jährlichen Teil von 130 zusätzlich von den Lohnempfängern geleisteten Arbeitsstunden gewährt. Die Ermäßigung wird aufgrund der "Brutto-Entlohnungen LSS" (d.h. vor Abzug der persönlichen Sozialbeiträge) berechnet, die als Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage gedient haben. Der Ermäßigungssatz beläuft sich auf 57,75 %, wenn die Lohnzulage 50 % oder 100 % beträgt und auf 66,81 %, wenn die Lohnzulage 20 % beträgt.

Das Maximum von 130 Stunden wird auf 180 Stunden angehoben für Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass letztere ein elektronisches System der Anwesenheitsregistrierung benutzen.

Das Maximum von 130 Stunden Überarbeit wird auf 360 Stunden angehoben für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht.

Die hier vor erwähnte Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Überarbeit, die für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 30 EStGB92 in Betracht kommt.

- Eine Steuerermäßigung von 77,52 Euro wird den Lohnempfängern gewährt, deren steuerpflichtiger Monatslohn 2.370,74 Euro nicht übersteigt.

- Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben, wird eine Steuerermäßigung gewährt (163). Sie beläuft sich auf 28,03 % des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.

G. Berechnung des monatlichen Betrags

Der so erhaltene Steuerbetrag wird durch 12 geteilt, um den Betrag des Berufssteuervorabzugs auf den monatlich bezahlten Lohn zu ermitteln.

7.1.2. Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen Für Urlaubsgeld und andere außergewöhnliche Vergütungen, die vom gewöhnlichen Arbeitgeber gezahlt werden, wird der einzubehaltende Berufssteuervorabzug nach einer speziellen Tabelle berechnet, wobei der Satz vom jährlichen Bruttobetrag der normalen Entlohnungen abhängt und nicht von den ausgezahlten Einkünften.

163 Der Arbeitsbonus (oder Sozialbonus) ist eine Ermäßigung der persönlichen Beiträge zur sozialen Sicherheit,

die auf Niedriglöhne abzielt. Er wird ebenfalls bestimmten Arbeitnehmern gewährt, die Opfer einer Umstrukturierung geworden sind. Es handelt sich um einen Pauschalbetrag, der progressiv im Verhältnis zum Anstieg des Referenzlohnes abnimmt.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 163

Tabelle 7.4 Tabelle des BStV, anwendbar auf vom Arbeitgeber gezahltes Urlaubsgeld und andere

außergewöhnliche Vergütungen

Jährlicher Bruttobetrag der normalen Entlohnungen Satz des anwendbaren BStV (%)

Urlaubsgeld Andere Fälle

0,00 - 7.960,00 0,00 0,00 7.960,01 - 9.820,00 19,17 23,22 9.820,01 - 11.995,00 21,20 25,23 11.995,01 - 14.175,00 26,25 30,28 14.175,01 - 16.480,00 31,30 35,33 16.480,01 - 18.795,00 34,33 38,36 18.795,01 - 23.120,00 36,34 40,38 23.120,01 - 25.275,00 39,37 43,41 25.275,01 - 33.900,00 42,39 46,44 33.900,01 - 44.390,00 47,44 51,48 44.390,01 und mehr 53,50 53,50

Danach werden die Ermäßigungen für Familienlasten berücksichtigt. Wenn der Jahresbetrag des normalen Bruttolohnes den Grenzbetrag, der neben der Anzahl Kinder zu Lasten in Tabelle 7.5 steht, nicht übersteigt, ist die außergewöhnliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem in dieser Tabelle aufgeführten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag des normalen Bruttolohnes steuerfrei.

Tabelle 7.5 Auf außergewöhnliche Zulagen einbehaltener BStV. Grenzbetrag für die Befreiung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1) Grenzbetrag

1 10.321 2 12.995 3 18.434 4 24.127 5 29.694 6 35.240 7 40.640

(1) Ein behindertes Kind zählt für zwei. So ist das Urlaubsgeld eines Steuerpflichtigen, der vier Kinder zu Lasten hat und dessen jährlicher Bruttolohn sich auf 13.000 Euro beläuft, in Höhe von 24.127 Euro - 13.000 Euro, also 11.127 Euro steuerfrei. Wenn der Empfänger einer außergewöhnlichen Vergütung nicht mehr als fünf Kinder zu Lasten hat und der jährliche Betrag seines normalen Bruttolohns nicht den Betrag übersteigt, der - je nach Anzahl Kinder zu Lasten - in der rechten Spalte der Tabelle 7.6 aufgeführt ist, wird eine Ermäßigung auf den geschuldeten Berufssteuervorabzug gewährt. Diese Ermäßigung wird, je nach Anzahl Kinder zu Lasten, anhand des Prozentsatzes in der mittleren Spalte der Tabelle 7.6 berechnet.

Page 166: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 164 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Tabelle 7.6 BStV auf außergewöhnliche Zulagen.

Ermäßigung für Kinder zu Lasten

Anzahl Kinder zu Lasten (1)

Prozentsatz der Ermäßigung

Jahresbetrag des normalen Bruttolohns, worüber hinaus keine

Ermäßigung mehr gewährt wird

1 7,5 21.585 2 20 21.585 3 35 23.745 4 55 28.065 5 75 30.225

(1) Ein behindertes Kind zählt für zwei.

7.1.3. Ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen

Der auf ausstehende Entlohnungen und Wiedereingliederungsentschädigungen geschuldete BStV wird entsprechend einer "Referenzentlohnung" berechnet. Diese entspricht im Prinzip dem jährlichen Betrag des normalen Bruttolohnes, der den Empfängern der Einkünfte unmittelbar vor der Anpassung, die die Zahlung der ausstehenden Entlohnungen veranlasst hat, gewährt wurde.

Tabelle 7.7 Auf ausstehende Entlohnungen anwendbares Barema

Referenzentlohung (Euro) Steuersatz des geschuldeten BStV

0,00 - 8.845,00 0,00 8.845,01 - 10.620,00 2,68 10.620,01 - 11.795,00 6,57 11.795,01 - 14.160,00 10,77 14.160,01 - 15.340,00 13,55 15.340,01 - 17.105,00 16,55 17.105,01 - 20.055,00 19,17 20.055,01 - 25.950,00 24,92 25.950,01 - 31.845,00 29,93 31.845,01 - 41.285,00 31,30 41.285,01 - 46.590,00 36,90 46.590,01 - 53.080,00 38,96 53.080,01 - 61.920,00 40,93 61.920,01 - 74.310,00 42,92 74.310,01 - 93.180,00 44,99 93.180,01 - 107.335,00 46,47 107.335,01 - 126.205,00 47,48 126.205,01 und mehr 48,00

Danach werden die Familienlasten nach bestimmten Modalitäten berücksichtigt. Wenn die Referenzentlohnung den in Tabelle 7.5. der Rubrik 7.1.2. vermerkten Grenzbetrag nicht übersteigt, sind die ausstehenden Entlohnungen in Höhe der Differenz zwischen diesem Grenzbetrag und der Referenzentlohnung steuerfrei.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 165

7.1.4. Abfindungsentschädigungen

Der auf Abfindungsentschädigungen geschuldete BStV wird nach den für ausstehende Entlohnungen anwendbaren Regeln festgelegt. Die zu berücksichtigende Referenzentlohnung ist diejenige, die als Grundlage zur Festlegung der Entschädigung gedient hat oder, in Ermangelung einer solchen Referenzangabe, die Entlohnung, die vom Empfänger während des letzten normalen Tätigkeitszeitraums im Dienst des Arbeitgebers, der ihm diese Entschädigung gezahlt hat, bezogen wurde.

7.1.5. Unternehmensleiter

Entlohnungen, die Unternehmensleitern gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug. Es wird unterschieden, ob es sich um periodische oder nicht-periodische Entlohnungen handelt.

A. Periodische Entlohnungen

Die Berechnung des Berufssteuervorabzugs geschieht hier aufgrund der bei Lohnempfängern anwendbaren Modalitäten, außer für drei bestimmte Punkte.

- Damit diese Steuerpflichtigen Sozialbeiträge von Selbstständigen und Beiträge für Krankenversicherung "kleine Risiken" berücksichtigen können, wird auf das Bruttoeinkommen eine Ermäßigung angerechnet, die wie nachstehend berechnet wird:

Tabelle 7.8 Periodische Entlohnungen von Unternehmensleitern

Ermäßigung der Grundlage des BStV

Bruttobetrag der monatlichen Entlohnungen Ermäßigung auf unteren Grenzbetrag % darüber

0 - 1.110 330,00 1.110 - 4.775 330,00 23,0 % 4.775 - 7.025 1.172,95 14,5 % 7.025 und mehr 1.499,20 0,0 %

- Abziehbare berufliche Werbungskosten werden zum einheitlichen Satz von 3 % mit einem

Höchstbetrag von 2.390 Euro berechnet. - Die Steuerermäßigung für Unternehmensleiter mit niedrigem oder mittlerem Einkommen

beträgt 77,52 Euro pro Jahr und wird gewährt, wenn der monatliche steuerpflichtige Lohn 2.114,55 Euro nicht übersteigt.

Unternehmensleiter, die der Sozialversicherungsregelung der Lohnempfänger unterliegen und die Anrecht auf einen Arbeitsbonus haben, haben ebenfalls Anrecht auf eine Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs, der 28,03 % dieses Bonus entspricht.

Page 168: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 166 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

B. Nicht-periodische Entlohnungen

Der auf nicht-periodische Entlohnungen geschuldete Berufssteuervorabzug beträgt 12 Mal die Differenz zwischen: - einerseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf die Summe der periodischen

Entlohnungen des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt wurden, erhöht um ein Zwölftel der nicht-periodischen Entlohnung,

- und andererseits dem Berufssteuervorabzug, geschuldet auf periodische Entlohnungen des Monats, im Laufe dessen nicht-periodische Entlohnungen zuerkannt wurden.

7.1.6. Anwesenheitsgelder, Provisionen

Anwesenheitsgelder sowie gelegentlich gewährte Entschädigungen und Vergütungen unterliegen einem Berufssteuervorabzug, der wie folgt berechnet wird:

Tabelle 7.9 Auf Anwesenheitsgelder, Provisionen und andere gelegentliche Zulagen geschuldeter

Berufssteuervorabzug Betrag der Entschädigungen Steuersatz des BStV

in % 0,00 - 500,00 27,25 500,01 - 650,00 32,30 650,01 und mehr 37,35

7.1.7. Studenten

In Abweichung zu den oben genannten Regeln ist kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die Studenten im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags für eine Dauer von weniger als 50 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gezahlt oder zuerkannt wurden. Die Befreiung vom Berufssteuervorabzug gilt nur unter der Bedingung, dass kein anderer Sozialbeitrag als der Solidaritätsbeitrag auf diese Entlohnungen geschuldet ist.

7.1.8. Jugendliche Arbeitnehmer

Der Berufssteuervorabzug ist ebenfalls nicht geschuldet auf Entlohnungen, die jugendlichen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen zum Erhalt des Wartegeldes erfüllen (Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des KE vom 25. November 1991 über die Regelung der Arbeitslosigkeit), unter der Bedingung, dass ihre Anstellung im Rahmen eines Arbeitsvertrags im Monat Oktober, November oder Dezember des vorigen Jahres wirksam wurde und dass der monatliche Bruttobetrag der Entlohnung 2.950 Euro nicht übersteigt.

7.1.9. Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor

Der Satz des Berufssteuervorabzugs ist gleichmäßig (ohne Ermäßigung) festgesetzt auf 33,31 % für Entlohnungen, die für eine getrennte Besteuerung in Frage kommen. Dazu gelten folgende Bedingungen: - Es muss sich um Entlohnungen für Leistungen handeln, die während höchstens 50 Tagen

pro Jahr erbracht wurden. - Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen einen Arbeitsvertrag für eine unbestimmte Dauer

oder für eine klar beschriebene Arbeit von höchstens 2 aufeinanderfolgenden Tagen abgeschlossen haben.

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 167

- Der Arbeitgeber muss der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes unterstehen oder der paritätischen Kommission für Leiharbeit, wenn der Benutzer der paritätischen Kommission des Hotelgewerbes untersteht.

- Die Sozialbeiträge müssen auf Basis einer Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden.

7.2. Zahlungsbefreiungen

Im Prinzip wird der wie unter Absatz 7.1 beschrieben berechnete Berufssteuervorabzug vom Arbeitgeber einbehalten und an die Staatskasse gezahlt. In bestimmten Fällen, von denen die wichtigsten hiernach beschrieben werden, kann der Arbeitgeber teilweise von dieser Einzahlung befreit werden. Diese Befreiung betrifft nicht den einbehaltenen Betrag. Der Teil des einbehaltenen aber nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs bleibt zur Verfügung des Arbeitgebers. Dieser Mechanismus ist also eine steuerliche Beihilfe für den Arbeitgeber. Die Befreiung bleibt ohne Auswirkungen auf den BStV, der auf die vom Begünstigten der Einkünfte geschuldete Steuer angerechnet wird.

7.2.1. Strukturelle Ermäßigung

Das Gesetz vom 17. Mai 2007 hat eine strukturelle Zahlungsbefreiung eingeführt, die auf den Bruttolohn berechnet wird. Sie gilt für den kommerziellen Sektor, den nicht-kommerziellen Sektor, die autonomen öffentlichen Unternehmen (NGBE-Gruppe [Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen], bpost, Proximus) und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail. Der Satz dieser Befreiung (ursprünglich 0,25 %) wurde progressiv erhöht und beträgt 1 % ab 1. Januar 2010. Diese Erhöhung betrifft de facto nicht nur den nicht-kommerziellen Sektor, da die Befreiung der zusätzlichen Einzahlung durch eine Einzahlung in die "Maribelsozialfonds" ersetzt wird. Für Arbeitgeber, die gemäß Artikel 15 Gesellschaftsgesetzbuch als kleine Gesellschaften gelten oder die natürliche Personen sind, die mutatis mutandis den Kriterien dieses Artikels 15 entsprechen, wird der Prozentsatz auf 1,12 % angehoben. Änderungen gibt es bezüglich des Prozentsatzes der strukturellen Ermäßigung für ab 1. April 2016 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen, insbesondere infolge der Umwandlung der strukturellen Ermäßigung für Kosten von 1 % für den kommerziellen Sektor in eine zusätzliche Verringerung des Basissatzes der Arbeitgeberbeiträge.

7.2.2. Forscher

Seit 1. Juli 2013 beläuft sich der Prozentsatz der Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug auf 80 % für: - Universitäten und Hochschulen sowie für den « Federaal Fonds voor Wetenschappelijk

Onderzoek – le Fonds fédéral de la Recherche scientifique », dem FRS-FNRS und dem "FWO -Vlaanderen",

- die durch Königlichen Erlass anerkannten wissenschaftlichen Einrichtungen, - Privatunternehmen, die Forscher beschäftigen, die in Zusammenarbeit mit den unter den

beiden vorgenannten Spiegelstrichen genannten Einrichtungen an Forschungsprojekten, Forschungsprogrammen oder Entwicklungsprojekten arbeiten,

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 168 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Unternehmen, die Forscher entlohnen, die entweder ein Diplom als Doktor der angewandten Wissenschaften, exakten Wissenschaften, Medizin, Veterinärmedizin, pharmazeutischen Wissenschaften oder eines Zivilingenieurs haben, oder ein Masterdiplom bzw. ein gleichwertiges Diplom in den wissenschaftlichen Fachrichtungen (164). Diese Personen müssen an Forschungs- oder Entwicklungsprojekten arbeiten.

- Entlohnungen, die von den "Young Innovative Companies" zuerkannt wurden. Unter Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen versteht man Projekte oder Programme, deren Ziel in der Grundlagenforschung, Industrieforschung oder experimentellen Entwicklung liegt. Die Einschreibung beim föderalen öffentlichen Programmierungsdienst (ÖPD) ist nunmehr obligatorisch, um die Befreiung vom BStV beanspruchen zu können.

7.2.3. Schicht- und Nachtarbeitszulagen

Der Teil des von Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit betrieben wird, nicht an die Staatskasse gezahlten Berufssteuervorabzugs wurde pauschal auf 22,8 % der steuerpflichtigen Entlohnungen festgelegt, Schichtzulagen einbegriffen, aber mit Ausnahme von Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehenden Entlohnungen. Diese Befreiung wurde auf die autonomen öffentlichen Unternehmen (Proximus, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe) und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail ausgedehnt. Ununterbrochener Betrieb

Die Befreiung wird für Unternehmen, die in einem System des ununterbrochenen Betriebs arbeiten, um 2,2 Punkte (oder 25 %) erhöht. Unter ununterbrochenem Betrieb versteht man eine Arbeit, die von Arbeitnehmern in mindestens vier Mannschaften von mindestens 2 Arbeitnehmern ausgeführt wird. Diese Mannschaften erledigen dieselbe Arbeit (sowohl in Bezug auf den Gegenstand als auch in Bezug auf den Umfang), gewährleisten eine durchgehende Besetzung während der Woche und dem Wochenende, folgen sich ohne Unterbrechung und ohne Überschneidungen von mehr als einem Viertel der täglichen Arbeit. Die Betriebszeit in diesen Unternehmen beträgt mindestens 160 Stunden auf Wochenbasis. Hochtechnologische Produkte

Dieselbe Erhöhung um 2,2 Punkte wird auch Unternehmen gewährt, die hochtechnologische Produkte herstellen (und auf die der erhöhte gestaffelte Investitionsabzug abzielt). Die erhöhte Zahlungsbefreiung gilt nur für die Entlohnungen von Arbeitnehmern, die tatsächlich in der Produktion der hochtechnologischen Produkte beschäftigt sind.

7.2.4. Überstunden

Der Steuervorteil besteht für Arbeitnehmer einerseits aus einer Steuerermäßigung, die bereits in der Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt wurde, und andererseits für Arbeitgeber des Handelssektors und Leiharbeitsektors aus einer Zahlungsbefreiung für einen Teil des Berufssteuervorabzugs. Der Steuervorteil wurde auf die autonomen öffentlichen Unternehmen (Proximus, bpost und die Unternehmen der NGBE-Gruppe) und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft HR Rail ausgedehnt.

164 Die vollständige Liste der Masterdiplome, die Anrecht auf Zahlungsbefreiung vom Berufssteuervorabzug

geben, befindet sich unter Artikel 275/3 § 2 EStGB 92.

Page 171: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 169

Der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der nicht gezahlt werden muss, beläuft sich auf: - 32,19 % des Bruttobetrags der Entlohnungen (das heißt das Basisgehalt), wenn es sich

um eine Überstunde handelt, auf die eine Lohnzulage von 20 % angewandt wird, - 41,25 % des Bruttobetrags der Entlohnungen, wenn es sich um eine Überstunde handelt,

auf die eine gesetzlich Lohnzulage von 50 % oder 100 % angewandt wird. Diese Befreiung ist auf die ersten 130 pro Arbeitnehmer und pro Jahr geleisteten Überstunden anwendbar. Im Bausektor wird die Anzahl Überstunden auf 180 Stunden angehoben. Bedingung ist, dass Arbeitgeber, die Immobilienarbeiten ausführen, ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder mobilen Baustellen benutzen. Die Anzahl Überstunden wird für den Horeca-Sektor von 130 auf 180 Stunden angehoben unter der Bedingung, dass die Arbeitgeber an jedem Betriebsort ein Registrierkassensystem benutzen und dass dieses Registrierkassensystem bei der Steuerverwaltung angegeben wurde. Diese Maßnahmen wurden in einigen Punkten durch den Horeca-Plan geändert: - Anhebung von 180 auf 360 Überstunden, - das Vorhandensein eines Registrierkassensystems ist nicht mehr verpflichtend, - Steuerermäßigung und Zahlungsbefreiung für Überstunden gelten nicht für den Lohn, der

für nicht auszugleichende Überstunden gezahlt wird. Die Anzahl Überstunden wird auf 360 Stunden angehoben für Arbeitgeber, die der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit unterstehen, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht. Diese Ausdehnung auf die ersten 360 Überstunden gilt für Entlohnungen, die ab 1. Dezember 2015 gezahlt oder zuerkannt wurden.

7.2.5. Sportler

Seit 2008 wird eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs in Höhe von 80 % gewährt auf Entlohnungen, die von Sportclubs an junge Sportler unter 26 Jahren gezahlt oder zugeteilt werden. Die Sportclubs können diese Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auch in Anspruch nehmen für Sportler, die mindestens 26 Jahre alt sind, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die Hälfte dieser Zahlungsbefreiung innerhalb einer gewissen Frist für die Ausbildung junger Sportler verwendet wird. Diese für die Ausbildung junger Sportler eingesetzten Mittel decken die Zahlung der Löhne an Ausbilder und Begleiter einerseits und an junge Sportler andererseits. Entlohnungen junger Sportler, die als gültige Zuweisung in Frage kommen, dürfen pro jungen Sportler nicht höher sein als acht Mal die Mindestentlohnung, um als bezahlter Sportler gelten zu können, das heißt momentan 9.600 Euro (165). Entlohnungen, die ein Sportler als Unternehmensleiter beziehen würde, sind von der Regelung der Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ausgeschlossen.

165 Vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 gültiger Betrag (KE vom 02.06.2015)

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1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 170 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

7.2.6. Investition in einer Förderzone und in neue Arbeitsplätze (166)

In einer Förderzone (siehe hiernach) erhalten Arbeitgeber, die infolge einer Investition neue Arbeitsplätze schaffen, unter bestimmten Bedingungen und während zwei Jahren eine Teilbefreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf die Entlohnungen der Arbeitskräfte, die mit diesen neuen Arbeitsplätzen in Verbindung stehen.

Förderzonen

Die in Betracht kommenden Förderzonen werden auf Vorschlag der Regionen bestimmt. Diese Zonen müssen mit einer Massenentlassung von Arbeitnehmern in einer oder mehreren Niederlassungen eines oder mehrerer Betriebe in einer ununterbrochenen Zone von 20 km2 in einem Umkreis von höchstens 5 km konfrontiert sein. Eine Massenentlassung liegt vor, wenn die Gesamtheit an Entlassungen, die sich nicht auf die Person des Arbeitnehmers beziehen, in einem Zeitraum von drei Jahren mindestens 500 Arbeitnehmer trifft und wenn das Verfahren für Massenentlassungen eingehalten wird. Bei Massenentlassungen im großen Stil können die Regionen der Föderalregierung eine Förderzone für maximal 6 Jahre vorschlagen. Die bezeichneten Förderzonen müssen sich in einem maximalen Umkreis von 40 km der von Massenentlassungen betroffenen Betriebe befinden. Jede Region darf höchstens vier von Massenentlassungen betroffene Förderzonen bestimmen. Für die Umsetzung dieser Bestimmung ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen Föderalstaat und jeder der drei Regionen erforderlich. Bisher haben lediglich die Flämische Region und die Wallonische Region eine solche Vereinbarung unterzeichnet.

Prozentsatz der Befreiung, Ausschlüsse und Kumulierungen

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs beläuft sich auf 25 % des Berufssteuervorabzugs auf die Entlohnungen, die in Betracht kommen. Bestimmte Sektoren sind ausgeschlossen: Fischerei und Aquakultur, Eisen- und Stahlindustrie, Kunstfasersektor, Transportsektor, Sektor des Luftverkehrs und des Betriebs von Flughäfen, Sektor der Energieproduktion, -verteilung und -infrastruktur, Schiffsbausektor, die Gewinnung von Steinkohle oder Kohle. Diese Maßnahme gilt nicht für Entlohnungen von Arbeitnehmern, für die bereits die Maßnahme der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf Überstunden angewendet wird, im Handelsmarine-, Baggerarbeiten- und Schleppschifffahrtssektor, in der wissenschaftlichen Forschung und im Fischerei- oder Sportsektor. Die Maßnahme kann hingegen mit der Teilbefreiung für Schicht- oder Nachtarbeit oder mit der strukturellen Ermäßigung kombiniert werden.

Benutzte Definition von KMB

Der für die Anwendung der neuen Maßnahme verwendete Begriff KMB entspricht nicht der Definition des KMB im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches, sondern der im Rahmen der Europäischen Regelung für staatliche Beihilfen verwendeten Definition.

166 Für weitere Auskünfte zu dieser Befreiung siehe FAQ "Investissement dans une zone d’aide" unter folgender

Adresse: http://finances.belgium.be/fr/entreprises/personnel_et_remuneration/precompte_professionnel/exonerations/i

nvestissement_zone_aide

Page 173: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 171

Unter den Arbeitgebern, die in einer Förderzone tätig sind, haben nur diejenigen, die eine Investition in Verbindung mit der Schaffung eines oder mehrerer Arbeitsplätze tätigen, Anrecht auf eine Teilbefreiung von der Zahlung des BStV.

Gewährungsmodalitäten

Die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs ist bedingt. Sie wird nur dann definitiv gewährt, wenn der durch die Investition geschaffene neue Arbeitsplatz während mindestens drei Jahren bestehen bleibt (fünf Jahre für Großunternehmen). Andernfalls bleibt der nicht gezahlte Berufssteuervorabzug geschuldet.

7.2.7 Startende Unternehmen

Diese Teilbefreiung gilt für ab 1. August 2015 gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen. Sie gilt sowohl für (startende) Gesellschaften als auch für Starters/natürliche Personen (Einmanngesellschaften) und darf mit den anderen Befreiungen von der Zahlung des BStV kombiniert werden. Der Arbeitgeber ist eine kleine Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches oder eine natürliche Person, die mutatis mutandis den Kriterien des vorerwähnten Artikels 15 entspricht. Im Fall der Gesellschaft/Arbeitgeber müssen die Kriterien auf konsolidierter Basis angewandt werden.

In Betracht kommende Unternehmen: Startende Unternehmen des kommerziellen Sektors

Es handelt sich um Unternehmen, die seit höchstens 48 Monaten in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) eingetragen sind. Nur der kommerzielle Sektor kommt für diese neue Regelung in Sachen Teilbefreiung von der Zahlung des BStV in Betracht.

BStV auf Arbeitnehmerentlohnungen

Die Befreiung gilt nur für den BStV, der auf Entlohnungen von Arbeitnehmern einbehalten wird und nicht auf die der Unternehmensleiter.

Prozentsatz der Befreiung

Die Befreiung beträgt 10 %, wird jedoch für Arbeitgeber, die die Kriterien der Europäischen Richtlinie über die Buchführung zur Definition von "Kleinstbetrieben" erfüllen, auf 20 % angehoben. Um als Kleinstbetrieb zu gelten, muss das Unternehmen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: - die Bilanzsumme ist nicht größer als 350.000 Euro, - der Jahresumsatz ohne MwSt ist nicht größer als 700.000 Euro, - der durchschnittliche Personalbestand des Jahres ist nicht größer als 10.

Page 174: Steuermemento Nr. 28

1. Teil: Direkte Steuern Berufssteuervorabzug und Vorauszahlungen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 172 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

7.3. Vorauszahlungen (VZ)

Kaufleute, Unternehmensleiter, Freiberufler sowie Gesellschaften müssen die Steuer in vier vierteljährlichen Zahlungen im Voraus begleichen (11. April 2016, 11. Juli 2016, 10. Oktober 2016 und 20. Dezember 2016) (167). Diese Zahlungen ermöglichen ihnen, Steuererhöhungen zu vermeiden. Unter bestimmten Bedingungen kann anlässlich einer hauptberuflichen Erstniederlassung als Selbstständiger eine Befreiung gewährt werden und dies für die ersten drei Tätigkeitsjahre. Außerdem können alle der StnP unterworfenen Steuerpflichtigen Vorauszahlungen tätigen, um die in die Heberolle eingetragene Steuer, die nicht durch Vorabzüge gedeckt ist, im Voraus zu begleichen. Getätigte Vorauszahlungen werden in Höhe der Differenz zwischen der in die Heberolle eingetragenen Steuer und den Vorabzügen vergütet (168). Der Referenzsatz für die Einkünfte von 2016 beträgt 0,50 %. Die Erhöhungssätze und Steuervergütungen sind also folgende:

Tabelle 7. 10 Erhöhungen und Vergütungen der Vorauszahlungen des Jahres 2016

Erhöhung Vergütung VZ1 1,5 % VZ1 0,75 % VZ2 1,25 % VZ2 0,63 % VZ3 1 % VZ3 0,50 % VZ4 0,75 % VZ4 0,38 %

167 Diese Daten sind für natürliche Personen und Gesellschaften gültig, deren Geschäftsjahr mit dem

Kalenderjahr übereinstimmt. Für andere Gesellschaften werden die Daten der Vorauszahlungen ab dem 1. Tag des Geschäftsjahres berechnet. Ist dieses Fälligkeitsdatum ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird es auf den ersten folgenden Werktag verschoben.

168 Siehe Seite 81 und folgende

Page 175: Steuermemento Nr. 28

2. TEIL

INDIREKTE STEUERN

Page 176: Steuermemento Nr. 28
Page 177: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 175

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Rechtlicher Rahmen

Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Europäische Union Föderalbehörde Gemeinschaften Soziale Sicherheit Sonstige(*) Kreditverbriefung seit 2006

(*) Seit 2005 ist ein Teil der Einnahmen für die "Commission pour la régulation de l'électricité et du gaz" (CREG) (Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission) bestimmt. Seit 2009 ist ein Teil der Einnahmen für die APETRA (Agence de Pétrole - Petroleumagentschap) bestimmt.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen (*)

27.517,8 6,9 % 22,2 %

(*) Gesamte Steuern (gemäß dem Konzept ESVG 2010), gezahlt an die belgischen öffentlichen Behörden. Angaben über die Steuereinnahmen werden von nun an gemäß dem Konzept ESVG 2010 vermerkt. Sie sind nicht mit den Angaben in den vorherigen Ausgaben des Steuermementos vergleichbar.

Page 178: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern D

as Steuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

176 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren, Registrierungssteuer

Rechtlicher Rahmen

Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und seine Ausführungserlasse; In Bezug auf die Registrierungssteuer (Flämische Region): "Vlaamse Codex Fiscaliteit (VCF) und seine Ausführungserlasse.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Regionale Behörde

Föderalbehörde Regionale Behörde

Föderalbehörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Föderale und regionale Behörden. Seit 2004 ist ein Teil der "anderen Einnahmen" (siehe hiernach "Steuereinnahmen") für die Polizeizonen bestimmt. Die regionalen Behörden bestimmten Steuersatz, Besteuerungsgrundlage sowie steuerliche Vorteile und ziehen den Großteil der Registrierungsgebühren ein.

Erhebungsinstanz Im Allgemeinen ziehen berufliche Zwischenpersonen (Notare, usw.) diese Gebühren ein und übermitteln diese Einnahmen an die föderale Steuerverwaltung. In Bezug auf die Flämische Region übermitteln diese Zwischenpersonen seit 2015 die Einnahmen aus der Registrierungssteuer an die flämische Steuerbehörde.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

Registrierungsgebühren 4.219,7

Hypothekengebühren 78,2 Kanzleigebühren 35,8

TOTAL 4.333,7 1,1 % 3,5 %

Page 179: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 177

Erbschaftssteuer

Rechtlicher Rahmen

Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGb) und seine Ausführungserlasse. In Bezug auf die flämische Erbschaftssteuer (Flämische Region): "Vlaamse Codex Fiscaliteit (VCF) und seine Ausführungserlasse.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

Begünstigte(r) Erbschaftssteuern (Steuer auf den Nachlass einbegriffen) und flämische Erbschaftssteuer: regionale Behörde

Erbschaftssteuerausgleichsabgabe, Steuer auf Institute für gemeinsame Anlagen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen: Föderale Behörde

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Die flämische Erbschaftssteuer (Flämische Region) wird seit 2015 von der flämischen Steuerverwaltung erhoben.

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.897,0 0,7 % 2,3 %

Page 180: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern D

as Steuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

178 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Verschiedene Gebühren und Steuern

Rechtlicher Rahmen

Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und seine Ausführungserlasse

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Föderalbehörde Sozialsicherheit (*) Sonstige(*) (*) Die Föderale Behörde erhält einen Großteil dieser Einnahmen. Seit 2006 wurde jedoch ein Teil der Steuern auf

Versicherungsgeschäfte den Einrichtungen zur sozialen Sicherheit und der Landeskasse für Naturkatastrophen übertragen.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

1.797,7 0,4 % 1,5 %

Page 181: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 179

Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Rechtlicher Rahmen

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Ausführungserlassen

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Europäische Union Europäische Union Europäische Union

Begünstigte(r) Europäische Union

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

1.296,8 0,3 % 1,0 %

Page 182: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern D

as Steuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

180 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Akzisen

Rechtlicher Rahmen

Die Akzisen werden in verschiedenen europäischen Richtlinien und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften definiert und geregelt. Einige wichtige Bestimmungen findet man unter anderem: - im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung (BS vom 31. Dezember 2009), - im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee (BS vom 15. Januar 2010), - im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004), - im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke (BS

vom 4. Februar 1998), - im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997), in deren Änderungen und deren Ausführungserlassen.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde, aber

- seit 2003 geht ein Teil der Akzisen auf Tabakwaren an die soziale Sicherheit - seit 2006 geht ein Teil der Akzisen auf Energieprodukte an die Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission (CREG).

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

7.487,6 1,9 % 6,0 %

Page 183: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 181

Verpackungs- und Umweltbeitrag

Rechtlicher Rahmen

Verpackungs- und Umweltbeitrag sind Gegenstand von Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401 bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze. Der Umweltbeitrag wurde zum 1.1.2015 aufgehoben.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) Föderale Behörde, aber ein Teil des Verpackungsbeitrags geht seit 2005 an die soziale Sicherheit.

Erhebungsinstanz Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

343,8 0,1 % 0,3 %

Page 184: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern D

as Steuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

182 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Rechtlicher Rahmen

Diese Steuern werden im Gesetzbuch der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und in dessen Ausführungserlasse definiert und geregelt. Für die Flämische Region werden die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die Inbetriebsetzungssteuer und die Eurovignette im "Vlaamse Codex Fiscaliteit" (VCF) und in dessen Ausführungserlasse definiert und geregelt.

Wer bestimmt Steuersatz Besteuerungsgrundlage Befreiungen

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette 4. Steuer auf Spiele und

Wetten 5. Steuer auf Spielautomaten

Regionale Behörde Regionale Behörde Regionale Behörde

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderalbehörde Föderalbehörde Föderalbehörde

Begünstigte(r) 1. Verkehrssteuer Regionale und lokale Behörden

Bemerkung: Verkehrssteuern sind regionale Steuern, die bis 2010 für alle Regionen von der Föderalbehörde verwaltet wurden (siehe "Erhebungsinstanz"). Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen mit Ausnahme der Zuschlagszehntel für die Gemeinden. Zehntel zugunsten der Gemeinden:

Diese Steuer betrifft alle Fahrzeuge, die der KFZ-Steuer unterliegen, mit Ausnahme von: - Busdiensten (Fahrzeuge, die ausschließlich für den gewerblichen Personenverkehr

aufgrund einer Genehmigung für gelegentliche Dienstleistungen verwendet werden), - Fahrzeuge mit einer Ermäßigung der KFZ-Steuer wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb

von Hafenanlagen, - Fahrzeugen, die der Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen,

die in Belgien genutzt werden). Gegebenenfalls muss die Zusatzsteuer auf LPG (ZU.LPG) hinzugezählt werden.

Page 185: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern

Das Steuerm

emento ist kein Verw

altungsrundschreiben und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 183

2. Inbetriebsetzungs-steuer

Regionale Behörde Bis 2010 oblag die Verwaltung der Inbetriebsetzungssteuer für alle Regionen der Föderalbehörde (siehe «Erhebungsinstanz»). Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden jedoch die gesamten Steuereinnahmen. Die lokalen Behörden dürfen keinen Zuschlag erheben.

3. Eurovignette Seit 2002 erhalten die regionalen Behörden die gesamten Steuereinnahmen.

4. Steuer auf Spiele und Wetten Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

5. Steuer auf Spielautomaten Die regionalen Behörden erhalten die gesamten Steuereinnahmen.

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Föderalbehörde und Soziale Sicherheit Seit 2004 geht ungefähr die Hälfte der Einnahmen an das Landesamt für soziale Sicherheit.

Page 186: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern D

as Steuermem

ento ist kein Verwaltungsrundschreiben

184 und zieht keine R

echtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Erhebungsinstanz

1. Verkehrssteuer 2. Inbetriebsetzungssteuer 3. Eurovignette

Bis 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Ab 2011: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Flämische Region

4. Steuer auf Spiele und Wetten

5. Steuer auf Spielautomaten

Bis 2009: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Seit 2010: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen (für die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt) und Wallonische Region

6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn oder Kapital der Gesellschaft Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen

Steuereinnahmen Steuereinnahmen 2014 in Millionen Euro

Steuereinnahmen in % des BIP

Steuereinnahmen in % der gesamten Steuereinnahmen

2.291,5 0,6 % 1,9 %

Page 187: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 185

KAPITEL 1 MEHRWERTSTEUER (MWST)

Was gibt's Neues?

- MwSt.-Satz von 21 % auf die Stromlieferung an Haushaltskunden ab 1. September 2015.

- Abschaffung der Befreiung für bestimmte medizinische Eingriffe und Behandlungen mit ästhetischem Charakter, Herabsetzung des Steuersatzes auf 6 % für Lieferungen, Immobilienarbeiten, Mietfinanzierung von Immobilien und Immobilienleasing in Bezug auf Schulgebäude, jeweils ab 1. Januar 2016.

- Anhebung des Schwellenwertes für die Steuerbefreiung bestimmter Kleinunternehmen von 15.000 Euro auf 25.000 Euro ab 1. Januar 2016.

- Neue Regelung für die Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs in Sachen MwSt. ab 1. Januar 2016.

- Ab 12. Februar 2016: Die Altersbedingung für die Anwendung des Steuersatzes von 6 % auf Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen wird von 5 auf 10 Jahre angehoben.

Diese Steuer wird durch das Mehrwertsteuergesetzbuch (MwSt.-Gesetzbuch) und dessen Ausführungserlasse geregelt. Angesichts der Komplexität einiger Bestimmungen (z.B. Aufzählung der steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze, Ort der Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, MwSt.-Satz usw.) werden nachfolgend nur die geläufigsten Fälle vertieft. Die Beschreibung der Bestimmungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1.1. Definition

Die MwSt. ist eine Steuer auf Güter und Dienstleistungen, die letztendlich vom Endverbraucher getragen wird und die in mehreren Stufen erhoben wird, und zwar bei jeder Transaktion im Produktions- und Verteilungsprozess. Da die auf die Inputs gezahlte Steuer in jedem Stadium des Produktions- und Verteilungsprozesses abgezogen werden kann, wird nur der Mehrwert in diesem Stadium besteuert. Die MwSt. ist also eine einmalige Verbrauchssteuer, die in Teilzahlungen entrichtet wird. Die MwSt. ist eine proportionale Steuer auf den Verkaufspreis ohne MwSt. Die angewandten Steuersätze können jedoch je nach Art des besteuerten Gutes bzw. der besteuerten Dienstleistung ändern. Die drei großen Kategorien der steuerpflichtigen Umsätze sind: - die Lieferungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen, die gegen

Entgelt von einem Mehrwertsteuerpflichtigen bewirkt werden, wenn diese Lieferungen und Dienstleistungen in Belgien stattfinden (Art. 2 des MwSt.-Gesetzbuches),

- die Einfuhr von Gütern in Belgien durch gleich welche Person. Man spricht nur von Einfuhr, wenn die Güter aus einem Staat außerhalb der EU stammen (Art. 3),

- die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern, die gegen Entgelt in Belgien stattfinden. Es handelt sich hier um Güter, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten stammen (Art. 3bis).

Page 188: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 186 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.2. Die MwSt.-Pflichtigen

Die MwSt.-Pflichtigen sind ein wesentliches Glied in der Erhebungskette der MwSt. Sie stellen einerseits ihren Kunden die MwSt. auf Verkäufe in Rechnung, können jedoch andererseits die auf eigene Ankäufe und Investitionen gezahlte MwSt. davon in Abzug bringen. Sie zahlen also nur die Differenz an die Staatskasse (= die Steuer auf den von ihnen zugefügten Mehrwert). Der Begriff MwSt.-Pflicht wird in den Artikeln 4 bis einschließlich 8bis des MwSt.-Gesetzbuches geregelt. Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gewöhnlich und selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, im MwSt.-Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt (siehe Punkt 1.3.), ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 4). Öffentliche Behörden und Einrichtungen gelten nicht als Steuerpflichtige für Tätigkeiten oder Verrichtungen, die sie als öffentliche Behörden verrichten (für diese Tätigkeiten oder Umsätze gelten sie als nichtsteuerpflichtige juristische Personen, siehe unten). Sie gelten für diese Tätigkeiten oder Umsätze jedoch als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (Art. 6). Darüber hinaus gelten sie für bestimmte Tätigkeiten oder Umsätze, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten oder Umsätze nicht unbedeutend ist, in jedem Fall als Steuerpflichtige. Es handelt sich zum Beispiel um Telekommunikationsdienstleistungen, Lieferung von Wasser, Gas und Elektrizität, Beförderung von Gütern und Personen, den Betrieb von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, sowie einige andere Tätigkeiten. Ebenfalls steuerpflichtig sind: a. diejenigen, die anders als in der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb einer

bestimmten Frist und unter bestimmten Bedingungen bestimmte Umsätze in Bezug auf Gebäude (zum Beispiel Abtretung oder Erwerb eines Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens, Begründung oder Abtretung dinglicher Rechte - Art. 8) bewirken,

b. diejenigen, die gelegentlich gegen Entgelt und unter bestimmten Bedingungen ein neues Fahrzeug liefern (Art. 8bis).

Gelten als "Fahrzeuge", bestimmte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, sowie motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt. Diese Fahrzeuge gelten als "neu", wenn: - für Landfahrzeuge: deren Lieferung binnen sechs Monaten nach der ersten

Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben, - für Wasserfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten

Inbetriebnahme erfolgt, oder sie nicht mehr als 100 Stunden gefahren sind, - für Luftfahrzeuge: deren Lieferung binnen drei Monaten nach der ersten Inbetriebnahme

erfolgt, oder sie nicht mehr als 40 Stunden geflogen sind.

Page 189: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 187

1.3. Steuerpflichtige Umsätze

Die steuerpflichtigen Umsätze umfassen folgende vier Hauptkategorien: - Lieferungen von Gütern (Art. 9 bis 17), - Dienstleistungen (Art. 18 bis 22bis), - Einfuhren (Art. 23 bis 25), - innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern (Art. 25bis bis 25sexies). 1.3.1. Lieferungen von Gütern

Betroffene Güter und Handlungen

Unter Güter (Art. 9) sind körperliche Güter zu verstehen, einschließlich Elektrizität, Gas, Wärme und Kälte, sowie dingliche Rechte (andere als das Eigentumsrecht), die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an unbeweglichen Gütern geben, unter Ausschluss bestimmter Erbpachtrechte. Die Lieferung eines Gutes (Art. 10) ist die Übertragung bzw. der Übergang der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein Sachgut zu verfügen. Einige andere Umsätze gelten auch als Lieferung.

Ort der Lieferung von Gegenständen

Wenn ein Gut nicht versandt oder befördert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt der Lieferung befindet (Art. 14 § 1). Wenn ein Gut vom Lieferer, Erwerber oder einem Dritten versandt oder befördert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung zum Erwerber befindet. Liegt der Ort, von dem aus die Güter versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland, liegt der Ort der Lieferung im Prinzip in dem Mitgliedstaat, wo das Gut in die Europäische Union eingeführt wurde (Art. 14 § 2). Wenn das Gut vom Lieferer oder für seine Rechnung installiert oder montiert wird, ist der Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder die Montage vorgenommen wird (Art. 14 § 3). Wenn die Lieferung an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn und während des innerhalb der Gemeinschaft stattfindenden Teils einer Beförderung erfolgt, befindet sich der Ort der Lieferung am Abgangsort des Personenbeförderungsmittels (Art. 14 § 4). Im Fall von Lieferungen von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz, Lieferungen von Elektrizität oder Lieferungen von Wärme oder Kälte befindet sich der Ort der Lieferung an dem Ort, wo Nutzung oder Verbrauch tatsächlich stattfinden (außer Ausnahmen, das heißt für Steuerpflichtige, die selbst hauptsächlich die Lieferung dieser Güter vornehmen; in diesem Fall befindet sich der Ort der Lieferung im Prinzip an dem Ort, wo der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung festgelegt hat. Allerdings liegt der Ort der Lieferung (Art. 15) immer in Belgien, wenn Güter, die weder neue Fahrzeuge sind, noch vom Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert werden, vom Lieferer ab einem anderen Mitgliedstaat nach Belgien versandt oder befördert werden (Regelung der Fernverkäufe - Art. 15 § 1) und wenn die Lieferung von Gütern erfolgt:

Page 190: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 188 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

für einen Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (siehe Punkt 1.9.1) oder Sonderregelung für Landwirte anwendet (siehe Punkt 1.9.2), für einen Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen erbringt, die ihm kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (siehe Punkt 1.4.2) oder für eine nicht steuerpflichtige juristische Person, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb dieser Güter in Belgien nicht der Steuer unterliegt (bis zu einem steuerfreien Betrag von 11.200 Euro ohne MwSt., siehe unten),

für jede andere nichtsteuerpflichtige Person. Für andere Lieferungen von Gütern als Akzisengüter [u.a. Energieprodukte (mit Ausnahme von Gas über ein Erdgasverteilungsnetz), Alkohol, alkoholische Getränke und Tabakwaren], deren Gesamtsumme pro Kalenderjahr 35.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, liegt der Ort der Lieferung nur dann in Belgien, wenn der Lieferer (zum Beispiel ein Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat) für die Besteuerung in Belgien optiert.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Im Prinzip treten Steuertatbestand (Art. 16) und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gutes erfolgt. Wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss, entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird, vorausgesetzt diese Rechnung wird vor dem fünfzehnten Tag des Monats, der dem Steuertatbestand folgt, ausgestellt. Diese Regelung gilt auch für innergemeinschaftliche Umsätze, jedoch nur für Rechnungen, die nach dem Steuertatbestand ausgestellt werden. In bestimmten Fällen kann jedoch eine andere Regelung anwendbar sein (zum Beispiel bei Fälligkeit zum Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Vereinnahmung des Preises für Lieferungen von beweglichen Gütern, für die die Ausstellung einer Rechnung nicht verpflichtend ist oder für bestimmte Lieferungen an öffentlich-rechtliche Personen oder auch bei Ablauf eines jeden Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder eine Zahlung bezieht z.B. für kontinuierliche Lieferungen) (Art 16. und 17).

1.3.2. Dienstleistungen

Betroffene Dienstleistungen

Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gutes im Sinne des MwSt.-Gesetzbuches ist (Art. 18). Einige Beispiele von Diensten, die ausdrücklich erwähnt werden, sind unter anderem: - materielle oder intellektuelle Arbeit, Werkvertragsarbeit einbegriffen (Herstellung oder

Zusammenstellung eines beweglichen Gutes durch einen Auftragnehmer anhand von Stoffen und Gegenständen, die der Vertragspartner ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hat, wobei unerheblich ist, ob der Auftraggeber hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat),

- Bereitstellung von Personal, - Nutzungsrecht an Gütern (mit Ausnahme bestimmter körperlicher Güter im Sinne von

Artikel 9), - Zurverfügungstellung von Stellplätzen für Fahrzeuge oder Lagerraum für die Lagerung

von Gütern, - Bereitstellung von möblierten Unterkünften oder Stellplätzen auf Campingplätzen, - Bereitstellung von Speisen und Getränken, - Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Kultur-, Sport- oder Freizeitanlagen,

Page 191: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 189

- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, - Bewilligung des Rechts auf Zugang zu Verkehrsverbindungen und damit verbundenen

Kunstbauten, - auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen.

Unter anderem wird die Ausführung von Immobilienarbeiten durch den Steuerpflichtigen für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit (außer einige Ausnahmen), sowie für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals und allgemein unentgeltlich oder für unternehmensfremde Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgesetzt (Art. 19).

Ort der Dienstleistungen

In Bezug auf den Ort einer Dienstleistung (Art. 21 bis 21ter) muss je nach Status des Empfängers dieser Dienstleistung unterschieden werden: a) Wenn der Dienstleistungsempfänger ein Steuerpflichtiger, Mischsteuerpflichtiger oder eine für Zwecke der MwSt. erfasste nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, ist der Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, für den(die) die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21), zum Beispiel - der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im

Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut, - für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der

zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, - der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des

Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen),

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung).

b) Wenn der Empfänger der Dienstleistung ein Nichtsteuerpflichtiger ist, der nicht unter a) hiervor erwähnt ist, ist der Ort der Dienstleistung, der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder seine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird. Es gibt auch eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz (Art. 21bis) zum Beispiel, - der Ort, an dem sich das unbewegliche Gut befindet für Dienstleistungen im

Zusammenhang mit einem naturgemäß unbeweglichen Gut, - für Personenbeförderung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der

zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet, - für Güterbeförderung (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung) der Ort,

an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke stattfindet; für innergemeinschaftliche Güterbeförderung, der Abgangsort,

Page 192: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 190 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- der Ort, an dem die Veranstaltung oder Tätigkeit tatsächlich stattfindet (Gewährung des Rechts auf Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Aktivitäten und zu den damit verbundenen Dienstleistungen),

- der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird (Restaurant- und Cateringleistungen, mit einigen Ausnahmen, Nebentätigkeiten zur Beförderung, Begutachtung von beweglichen Gegenständen und Arbeiten an solchen Gegenständen);

- der Ort, an dem das Fahrzeug dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (kurzfristige Vermietung),

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger niedergelassen ist (Vermietung von Beförderungsmittel anders als für einen kürzeren Zeitraum; für Sportboote ist der Ort der Dienstleistungserbringung jedoch unter bestimmten Bedingungen der Ort, wo das Boot tatsächlich zur Verfügung gestellt wird),

- der Abgangsort der Personenbeförderung (Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen während des innerhalb der Europäischen Union stattfindenden Teils der Beförderung),

- der Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, zum Beispiel: • für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, • für Dienstleistungen, die einem außerhalb der Europäischen Union ansässigen

Empfänger erbracht werden und die im Zusammenhang stehen mit: Werbung, Leistungen von Beratern, Anwälten, Buchprüfern, usw., Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, Bereitstellung von Personal, Vermietung beweglicher Güter (ausgenommen Fahrzeuge), Gewährung des Zugangs zu Erdgasnetzen auf dem Gebiet der Europäischen

Union oder zu Netzen, die an ein solches Netz angeschlossen sind, Gewährung des Zugangs zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen, sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen usw.

Steuertatbestand und Mehrwertsteueranspruch

Der Steuertatbestand (Art. 22) tritt im Prinzip zu dem Zeitpunkt ein, an dem die Dienstleistung durchgeführt wird. Dann entsteht der Steueranspruch. Wenn eine Rechnung ausgestellt werden muss, entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird, vorausgesetzt diese Rechnung wird vor dem fünfzehnten Tag des Monats, der dem Steuertatbestand folgt, ausgestellt. In bestimmten Fällen (zum Beispiel teilweise oder vollständige Vereinnahmung des Preises, kontinuierliche Dienstleistungen oder Dienstleistungen zugunsten von öffentlich-rechtlichen Personen) kann eine andere Regelung anwendbar sein (Art. 22 und 22bis).

1.3.3. Einfuhr

Unter Einfuhr eines Gutes ist die Verbringung eines Gutes von außerhalb der Union in einen EU-Mitgliedstaat zu verstehen. Die Einfuhr erfolgt (Art. 23) in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Gut zu dem Zeitpunkt befindet, zu dem es in die Gemeinschaft verbracht wird. Es gibt eine Reihe Ausnahmen zu diesem Grundsatz, die sich vor allem auf bestimmte zollrechtliche Verfahren beziehen. Der Steuertatbestand tritt im Prinzip in Belgien ein und der Steueranspruch entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einfuhr des Gutes in Belgien erfolgt (Art. 24).

Page 193: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 191

1.3.4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gutes ist die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über ein bewegliches körperliches Gut zu verfügen, das vom Verkäufer oder Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Gut zum Zeitpunkt des Beginns des Versands oder der Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert wird (Art. 25bis). Ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern unterliegt der Steuer, wenn er gegen Entgelt in Belgien bewirkt wird: - von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, - von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, wenn der Verkäufer ein

Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt, und für ihn nicht die Steuerbefreiung gilt (Art. 25ter § 1 Absatz 1).

Innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern unterliegen in folgenden Fällen jedoch nicht der MwSt.: 1. wenn die Lieferung dieser Güter in Belgien wie auch immer steuerfrei ist (z.B. Erwerbe

von Seeschiffen, Erwerbe von Flugzeugen, die hauptsächlich in der internationalen Beförderung benutzt werden, Erwerbe von Gütern für konsularische oder diplomatische Vertretungen usw.) (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 1),

2. wenn der Erwerb bewirkt wird:

- von einem Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiungsregelung (bestimmte Kleinunternehmen, siehe Punkt 1.9.1) anwendet,

- von bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben, die der Pauschalregelung unterliegen (siehe Punkt 1.9.2),

- von einem Steuerpflichtigen, der nur Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, die ihm kein Vorsteuerabzugsrecht eröffnen (das heißt steuerfreie Steuerpflichtige wie Ärzte, Schulen, Krankenhäuser, usw., siehe Punkt 1.2 oben),

- von einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Kalenderjahr. Diese Regelung gilt weder für neue Fahrzeuge noch für Akzisengüter (die unter diesen Umständen in jedem Fall der MwSt. in Belgien unterliegen, siehe hiernach). Vorerwähnte Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige juristische Personen können jedoch für die Besteuerung all ihrer innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern in Belgien optieren; diese Option gilt für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 2),

3. wenn der Erwerb von einem Steuerpflichtigen bewirkt wird, der nicht in Belgien ansässig ist, der aber für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, im Fall einer anschließenden Lieferung in Belgien von diesem Steuerpflichtigen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist und wenn darüber hinaus die Güter direkt aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erwerber für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist an den Empfänger, der für Mehrwertsteuerzwecke in Belgien erfasst ist, versandt oder befördert werden und wenn letzterer darüber hinaus als Steuerschuldner für die in Belgien bewirkte Lieferung bestimmt wurde (sog. "Vereinfachung" für Dreiecksgeschäfte (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 3),

Page 194: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 192 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

4. wenn es sich um Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten oder gebrauchte Beförderungsmittel handelt, die von einem steuerpflichtigen Wiederverkäufer verkauft werden, der als solcher handelt, und wenn diese Güter im Mitgliedstaat des Beförderungsbeginns nach der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung versteuert wurden (Art. 58 § 4) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 25ter § 1 Absatz 2 Nr. 4).

Innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Beförderungsmittel in Belgien unterliegen ungeachtet der Eigenschaft des Erwerbers (ein Steuerpflichtiger, der als solcher handelt, z.B. ein Fahrzeughändler, ein steuerfreier Steuerpflichtiger, eine nichtsteuerpflichtige juristische Person und alle Privatpersonen) immer der Steuer. Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gütern gilt im Prinzip der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden. Wenn der Erwerber jedoch nicht nachweisen kann, dass die Steuer auf diese Weise erhoben wurde, gilt als Ort der innergemeinschaftlichen Lieferung der Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb benutzte Mehrwertsteueridentifikationsnummer zugewiesen hat. Außer Beweis des Gegenteils gilt für innergemeinschaftliche Erwerbe, dass sie in Belgien erfolgen, wenn der Erwerber eine belgische Mehrwertsteueridentifikationsnummer hat (Art. 25quinquies). Der Steuertatbestand tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände bewirkt wird. Dieser Zeitpunkt wird nach den gleichen Regeln festgelegt wie für die Lieferung eines Gutes im Inland (Art. 25sexies § 1 und Art. 16). Der Steueranspruch entsteht am 15. des Monats nach demjenigen, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, es sei die Rechnung für Lieferung-Erwerb wurde dem Erwerber vor diesem Datum ausgestellt, wobei in diesem Fall der Steueranspruch bei Ausstellung der Rechnung entsteht (Art. 25sexies § 2).

1.4. Steuerbefreiungen

Diese Steuerbefreiungen können in zwei Gruppen unterteilt werden: Einerseits gibt es Tätigkeiten, die MwSt.-frei sind, die jedoch demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, gestatten (siehe 1.4.1). Andererseits gibt es Tätigkeiten, deren Befreiung vor allem auf kulturellen und sozialen Kriterien beruht und die demjenigen, der sie ausübt, den Abzug der MwSt., die er auf die ihm gelieferten Güter und Dienstleistungen gezahlt hat, nicht gestattet (siehe 1.4.2). 1.4.1. Ausfuhren, Einfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaft-

liche Erwerbe und grenzüberschreitende Beförderungen

Die Steuerbefreiungen, die unter diesen Teil fallen, werden in Art. 39 bis 42 aufgezählt. Hier handelt es sich u.a. um: Ausfuhren (d.h. an einen Ort außerhalb der Union), Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern, die in Belgien bestimmten

zollrechtlichen Verfahren unterliegen sollen, Lieferungen von Gütern an Steuerpflichtige oder an nichtsteuerpflichtige juristische

Personen in einen anderen Mitgliedstaat, die verpflichtet sind ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern dort der Steuer zu unterwerfen (das gilt nicht für Güter, die der in Artikel 58 § 4 festgelegten Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen),

innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge,

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 193

Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gütern, die einer anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung in Belgien unterliegen, sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

bestimmte Einfuhren, innergemeinschaftliche Erwerbe, Wiedereinfuhren und vorübergehende Einfuhren sowie damit verbundene Dienstleistungen (zum Beispiel Güter, die bestimmten zollrechtlichen Verfahren unterliegen),

Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattfinden und die aufgrund der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der MwSt.-Richtlinie in diesem Mitgliedstaat steuerfrei sind,

Personenseeverkehr und internationalen Personenluftverkehr, Dienstleistungen von Reisebüros in Bezug auf außergemeinschaftliche Reisen, internationale Beförderung von Gütern aus Nicht-EU-Ländern und bestimmte damit

verbundene Tätigkeiten (zum Beispiel Beladen und Entladen), bestimmte Lieferungen von Seeschiffen, Binnenschiffen für die kommerzielle

Binnenschifffahrt, Flugzeugen, Wasserflugzeugen, Hubschraubern und entsprechenden Apparaten sowie bestimmte damit verbundene Tätigkeiten,

bestimmte Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Gütern sowie bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen und für bestimmte internationale Einrichtungen,

Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gold an Zentralbanken.

1.4.2. Andere Steuerbefreiungen

Diese steuerfreien Lieferungen und Dienstleistungen werden in Art. 44 und 44bis aufgeführt. Es handelt sich u.a. um: - von medizinischen Berufen und bestimmten paramedizinischen Berufen erbrachte

Dienstleistungen, mit Ausnahme von Eingriffen und Behandlungen mit ästhetischem Charakter, die nicht im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen im Bereich Kranken- und Invalidenpflichtversicherung aufgenommen sind oder, wenn sie im Verzeichnis aufgenommen sind, jedoch kein Anrecht auf eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflichtversicherung geben,

- von Pflegeanstalten und damit verbundenen Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen, - Dienstleistungen im Bereich Sozialhilfe, Soziale Sicherheit, sowie im Kinder- und

Jugendschutz, die von Einrichtungen öffentlichen Rechts oder von anderen anerkannten sozialen Einrichtungen (z. B. Altenpflege, Kinderbetreuung, Behindertenpflege, Familienhilfe, Krankenkassen usw.) erbracht werden,

- von bestimmten Sportanstalten erbrachte Dienstleistungen, - Schul- oder Universitätsunterricht, Berufsaus- oder Weiterbildung durch öffentlich-

rechtliche Einrichtungen oder damit gleichgestellte Einrichtungen, die nicht systematisch nach Gewinn streben, sowie privat von Lehrkräften erteilte Unterrichtsstunden mit Bezug zum Schul- oder Universitätsunterricht.

- von bestimmten sozialen und kulturellen Einrichtungen, sowie Bibliotheken, Theatern, Kinosälen (unter bestimmten Bedingungen) erbrachte Dienstleistungen,

- von Autoren, Künstlern und Interpreten von Kunstwerken erbrachte Dienstleistungen,

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 194 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- Lieferungen von naturgemäß unbeweglichen Gütern, außer Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Boden, die von bestimmten Steuerpflichtigen spätestens am 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Erstbezugs oder der ersten Inbesitznahme dieses Gebäudes erfolgen. Für Begründungen und Abtretungen dinglicher Rechte gilt eine ähnliche Regelung,

- Verpachtung und Vermietung unbeweglicher Güter (mit Ausnahme der Zurverfügungstellung von Parkplätzen und Lagerräumen, Hotels und Campingplätze, die Zurverfügungstellung von naturgemäß unbeweglichen Gütern im Rahmen des Betriebs von Häfen, Wasserstraßen und Flughäfen, die Zurverfügungstellung von fest installierten Gerätschaften und Maschinen und die Vermietung mit MwSt., unter bestimmten Bedingungen, durch Immobilienleasinggesellschaften von Gebäuden für die Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten),

- Versicherungen, Schadensexpertisen ausgenommen, - die meisten Einlage- und Kreditgeschäfte, Zahlungen und Vereinnahmungen, sowie

Wertpapiergeschäfte, - Lieferungen von Briefmarken, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen, - Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz (unter bestimmten

Bedingungen), - im Rahmen der Universalpostdienste erbrachte Dienstleistungen und damit

zusammenhängende Lieferungen von Gegenständen, - Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Anlagegold unter den

Bedingungen aus Art. 44bis.

1.5. Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage der MwSt. wird in Art. 26 bis 36 definiert. Im Prinzip ist die Besteuerungsgrundlage der MwSt. der Betrag, den der Vertragspartner des Güterlieferers oder des Dienstleistungserbringers an diesen Lieferer oder Dienstleistungserbringer zahlen muss. Dieser Betrag beinhaltet Provisions-, Versicherungs- und Beförderungskosten, sowie Abgaben (mit Ausnahme der MwSt. selbst), Zölle und Abschöpfungen (Art. 26). Skonti, Rabatte, Zinsen infolge verspäteter Zahlung, Verpackungspfand, die MwSt. selber usw. werden jedoch nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen (Art. 28). Sonderregelungen gelten unter anderem für Einfuhren (in denen die Grundlage im Prinzip der Zollwert ist - Art. 34), für Umsätze, deren Preis nicht allein aus einer Geldsumme besteht (in denen die Grundlage im Prinzip der Normalwert ist - Art. 32), für Dienstleistungen von Reisebüros (Art. 29 § 2) usw. Für bestimmte Güter und Dienstleistungen gilt eine Mindestbesteuerungsgrundlage, u.a. für Neubauten (Art. 36).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 195

1.6. MwSt.-Sätze

1.6.1. Allgemeines

Die MwSt. wird auf die Besteuerungsgrundlage zu Steuersätzen berechnet, die vom Gegenstand der Verrichtung abhängen. Im Prinzip ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. In vielen Fällen ist jedoch der anwendbare Satz derjenige, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht (Vereinnahmung) (Art. 38). Der normale MwSt.-Satz beträgt 21 % und gilt für alle Güter und Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in den Tabellen A oder B des Anhangs zum KE Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, erwähnt sind. Neben dem normalen MwSt.-Satz gibt es zwei ermäßigte Sätze von 6 und 12 %, die für die Güter und Dienstleistungen gelten, die jeweils in den vorgenannten Tabellen A oder B erwähnt sind.

1.6.2. Der ermäßigte Satz von 6 %

In Tabelle A des Anhangs zum vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 20 werden in verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgezählt, die dem ermäßigten Satz von 6 % unterliegen. Dieser ermäßigte Steuersatz darf jedoch nicht angewandt werden, wenn die in Tabelle A erwähnten Dienstleistungen Teil einer komplexen Vereinbarung sind, die hauptsächlich andere Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Es handelt sich unter anderem um: a) folgende Güter:

• lebende Tiere (z. B. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, bestimmte Pferde, Geflügel usw.) (Rubrik I),

• Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse (Rubrik II), • Fische, Krebstiere, Muscheln und Weichtiere, ausgenommen Kaviar und Kaviarersatz,

Langusten, Hummer, Krabben, Süßwasserkrebse und Austern, sowie Zubereitungen und Fertiggerichte von Langusten, Hummern, Krabben, Süßwasserkrebsen und Austern (Rubrik III),

• Milch und Milcherzeugnisse; Eier, Honig (Rubrik IV), • Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

(Rubrik V), • genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten und Melonen (Rubrik VI), • pflanzliche Erzeugnisse (z. B. Getreide; Ölsaaten; lebende Bäume; Bulben, Zwiebeln,

Wurzeln und anderes Pflanzgut für den Gartenbau; frische Schnittblumen und frisches Blattwerk zu Zierzwecken; usw.), ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VII),

• Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik VIII),

• Fette und Öle (tierische und pflanzliche, sowie zubereitete genießbare Fette, ausgenommen Margarine) (Rubrik IX),

• andere Lebensmittel (zum Beispiel Kaffee, Tee, Gewürze, Zucker, Schokolade usw.) ausgenommen Biere mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol und andere Getränke mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol (Rubrik X),

• Futtermittel; Düngemittel; Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen sind Güter, die als Futtermittel für Hunde, Katzen und einige andere Tiere zum Verkauf angeboten werden (Rubrik XII),

• Wasserverteilung (Rubrik XIII),

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 196 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

• Arzneimittel und Medizinprodukte (Rubrik XVII), • Zeitungen, Veröffentlichungen und Bücher, ausgenommen sind Werke, die zu

Reklamezwecken herausgegeben werden oder hauptsächlich für die Werbung bestimmt sind (Rubrik XIX),

• Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (nur für Einfuhren von ganz bestimmten Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten, sowie unter bestimmten Bedingungen für bestimmte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Kunstgegenständen) (Rubrik XXI),

• Personenkraftwagen für Invalide; Einzelteile, Ausstattung und Zubehör für diese Kraftwagen (Rubrik XXII). Unter bestimmten Bedingungen wird die MwSt., die auf Erwerb oder Einfuhr von Personenkraftwagen für Invalide berechnet wurde, diesen Personen erstattet (Art. 77 § 2 des MwSt.-Gesetzbuches),

• verschiedene Güter (zum Beispiel Särge, orthopädische Apparate, Gehhilfen, Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge für Invalide und Kranke, usw.) (Rubrik XXIII),

• von Einrichtungen mit sozialem Charakter gelieferte Güter (Rubrik XXIIIbis).

b) folgende Dienstleistungen:

• landwirtschaftliche Dienstleistungen, ausgenommen Dienstleistungen in Bezug auf Tiere, die nicht in Rubrik I erwähnt sind sowie Anlage und Unterhalt von Gärten (Rubrik XXIV),

• Beförderung von Personen und von nicht aufgegebenem Gepäck sowie von Tieren, die Reisende mit sich führen (Rubrik XXV),

• Wartung und Reparatur von Personenkraftwagen für Invalide und fast alle Güter aus Rubrik XXIII (Rubrik XXVI),

• Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Bewilligung des Rechts Spielautomaten zu benutzen und der Zurverfügungstellung von beweglichen Gütern (Rubrik XXVIII),

• Urheberrechte; Aufführungen von Konzerten und Darbietungen mit Ausnahme der Dienstleistungen in Bezug auf Werbung (Rubrik XXIX),

• Hotels, Campings (Rubrik XXX), • Immobilienarbeiten in Bezug auf Privatwohnungen von mindestens 15 Jahren,

(Rubrik XXXI), • Privatwohnungen für Behinderte (Rubrik XXXII), • Einrichtungen für Behinderte (Rubrik XXXIII), • verschiedene Dienstleistungen (Vermietung von fast allen Gütern aus Rubrik XXIII

Dienstleistungen von Bestattungsunternehmen, mit einer Reihe von Ausnahmen (Rubrik XXXIV),

• von Einrichtungen mit sozialem Charakter erbrachte Dienstleistungen (Rubrik XXXV), • Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik seitens der regionalen

Wohnungsbaugesellschaften, von ihnen zugelassene Gesellschaften für sozialen Wohnungsbau sowie von den regionalen Wohngesetzbüchern anerkannte Fonds (Rubrik XXXVI),

• Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden in Stadtgebieten (Rubrik XXXVII), • Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen (die mindestens 5 Jahre und ab

12. Februar 2016 mindestens 10 Jahre alt sind) (Rubrik XXXVIII), • kleine Reparaturdienstleistungen (Reparatur von Fahrrädern, Schuhen und Lederwaren,

Ausbesserungen und Umänderungen von Kleidung und Haushaltswäsche (Rubrik XXXIX),

• Immobilienarbeiten an Schulgebäuden sowie die Lieferung und Mietfinanzierung solcher Gebäude (Rubrik XL).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 197

1.6.3. Der ermäßigte Satz von 12 %

In Tabelle B des Anhangs zu vorerwähntem Königlichen Erlass Nr. 20 werden in den verschiedenen Rubriken die Güter und Dienstleistungen aufgeführt, die dem ermäßigten Satz von 12 % unterliegen:

• Restaurant- und Cateringleistungen, mit Ausnahme der Lieferung von Getränken (Rubrik I),

• Phytopharmazie (Rubrik III), • Margarine (Rubrik VI), • Reifen und Schläuche für Räder von landwirtschaftlichen Maschinen und

Zugmaschinen, ausgenommen Reifen und Schläuche für forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Einachsschlepper (Rubrik VII),

• bestimmte feste Brennstoffe (unter anderem Steinkohle, Braunkohle, Koks usw.) (Rubrik VIII),

• Wohnungsbau im Rahmen der Sozialpolitik von unter anderem Provinzen, Gemeinden, ÖSHZ und einigen anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Personen, wie Verwalter von Betreuungseinrichtungen für Betagte, Internate, Jugendschutzeinrichtungen, Aufnahmeheime für Personen in Schwierigkeiten, psychiatrische Pflegeheime, Gebäude für begleitetes Wohnen (Rubrik X).

1.6.4. Tageszeitungen und bestimmte periodische Druckschriften

Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Tageszeitungen und allgemeinen periodischen Druckschriften (Zeitschriften), die mindestens 48 Mal pro Jahr erscheinen, sind von der MwSt. befreit unter Beibehaltung des Rechts auf Abzug ab Lieferung durch den Verleger bis Ankunft in Händen des Lesers. Für eine detailliertere konkrete Beschreibung der gesamten vorerwähnten Kategorien wird auf oben genannten KE Nr. 20 verwiesen, sowie auf die Gesetzgebung und auf die ergänzenden Rundschreiben hierzu.

1.7. Der Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug)

Der Abzug der MwSt. wird in Art. 45 bis 49 geregelt. Steuerpflichtige sind berechtigt, von ihrer Steuerschuld die MwSt. auf Güter und Dienstleistungen, die ihnen geliefert bzw. erbracht worden sind, auf von ihnen eingeführte Güter und auf von ihnen bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern abzuziehen, insofern sie diese Güter und Dienstleistungen (a) für wirtschaftliche Tätigkeiten verwenden, die der Steuer unterliegen oder (b) die wegen Ausfuhr, innergemeinschaftlicher Lieferung, internationaler Beförderung steuerfrei sind (Befreiungen, die unter Punkt 1.4.1. hiervor aufgeführt sind) sowie in einigen anderen Fällen (Art. 45 § 1, 1ter und 1quater). Was naturgemäß unbewegliche Güter sowie andere Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die der 45-jährigen Berichtigung unterliegen, die zum Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und auch zu anderen Zwecken als der wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden, ist der Abzug nur in Höhe der Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit erlaubt (Art. 45 § 1quinquies). Für den Erwerb eines neuen Fahrzeugs, ist eine Regelung ausgearbeitet worden, um zu vermeiden, dass bestimmte Erwerber (z.B. Privatpersonen) dieser Fahrzeuge eine doppelte Steuer bezahlen müssen (Art. 45 § 1bis und Art. 39bis). Auf jeden Fall muss die MwSt. auf diese neuen Fahrzeuge gemäß den in Belgien geltenden Sätzen bezahlt werden.

Page 200: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 198 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Abzug der MwSt. ist jedoch manchmal begrenzt. So wird in den meisten Fällen der Abzug für den Kauf eines Personenkraftwagens sowie für Lieferungen (z. B. Kraftstoff, Öl usw.) und Leistungen (z. B. Unterhalt, Reparatur usw.) in Bezug auf diese Fahrzeuge auf maximal 50 % begrenzt. Es ist kein Abzug der MwSt. vorgesehen bei Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb von Tabakwaren, alkoholischen Getränken für den Endverbrauch und bei bestimmten Kosten für Wohnung, Speisen und Getränke (Art. 45 §§2 bis 4). Im Prinzip gibt es auch keinen Abzug der MwSt. für Güter, die der Sonderregelung über die Differenzbesteuerung unterliegen (Art. 45 § 5). Für "Teilsteuerpflichtige", die sowohl Berufstätigkeiten ausüben, die der MwSt. unterliegen, als auch Tätigkeiten, die der MwSt. nicht unterliegen, ist der Vorsteuerabzug ebenfalls begrenzt, d.h. auf das Verhältnis des Umsatzes aus den Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, und dem Gesamtumsatz (unter bestimmten Bedingungen je nach der tatsächlichen Zuordnung der Inputs) (Art. 46). Die periodischen MwSt.-Erklärungen müssen die geschuldete MwSt. und die abziehbare MwSt. ausweisen. Nur die Differenz wird an die Staatskasse gezahlt. Übersteigt die abzuziehende MwSt. die geschuldete MwSt., wird der Saldo auf die nächste Erklärung übertragen (Art. 47). Auf ausdrückliche Anfrage und unter Einhaltung bestimmter Bedingungen wird der betreffende Saldo tatsächlich erstattet (Erstattungen) (Art. 75 bis 80). Bei Teilvorsteuerabzug wird der abzuziehende Betrag provisorisch bestimmt. Nach Ablauf des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, wird er dann berichtigt. Für die Steuer auf Investitionsgüter dauert der Berichtigungszeitraum 5 Jahre und für bestimmte unbewegliche Güter 15 Jahre (Art. 48).

1.8. Hinterlegung der MwSt.-Erklärung und Entrichtung der Steuer

Um das reibungslose Funktionieren der MwSt.-Regelung zu gewährleisten, müssen die MwSt.-Pflichtigen einige Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen liegen auf Ebene der Buchführung, Ausstellung von Rechnungen und jährlichen Kundenlisten, Einreichung der MwSt.-Erklärungen und Zahlung der MwSt. Für bestimmte Steuerpflichtige gelten spezielle (vereinfachte) Verpflichtungen. Die Grundlage für diese Verpflichtungen wird in Art. 50 bis 55 festgelegt. Die für die MwSt. zuständige Verwaltung weist den meisten Steuerpflichtigen eine MwSt.-Identifikationsnummer mit den Buchstaben BE zu, ausgenommen zum Beispiel Steuerpflichtige, die nur Umsätze tätigen, die ihnen kein Recht auf MwSt.-Abzug gewähren). Diese Steuerpflichtigen, denen keine solche MwSt.-Identifikationsnummer zugewiesen wird, sowie nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen wird jedoch eine solche MwSt.-Identifikationsnummer zugewiesen, wenn ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten oder wenn sie erklären, alle ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gütern der MwSt. zu unterwerfen Art. 50). Neben der Erklärung über Beginn, Änderung oder Aufgabe einer Tätigkeit müssen die Steuerpflichtigen im Prinzip jeden Monat eine MwSt.-Erklärung erstellen (mit Angabe der zu zahlenden und abzuziehenden MwSt.) und monatlich den geschuldeten Betrag zahlen. Hinterlegung der Erklärung und Zahlung der MwSt. müssen bis spätestens zum 20. des folgenden Monats erfolgen. Spätestens am 24. Dezember muss eine Anzahlung in Höhe der MwSt., die für diesen Monat geschuldet ist, getätigt werden (Art. 53). MwSt.-Pflichtige, deren Jahresumsatz 2.500.000 Euro (ohne MwSt.) nicht überschreitet, dürfen jedoch, wenn sie bestimmte Sondervorschriften einhalten, vierteljährliche Erklärungen hinterlegen.

Page 201: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 199

Diese Regelung ist nicht anwendbar, wenn ihr Jahresumsatz ohne MwSt. 250.000 Euro überschreitet bei Lieferungen von Energieerzeugnissen, Geräten für Mobiltelefonie, Computern und ihren Peripheriegeräten, Zubehör und Einzelteilen und motorbetriebenen Landfahrzeugen, die den Zulassungsvorschriften unterliegen. Steuerpflichtige, die vierteljährliche Erklärungen hinterlegen, zahlen im 2. und 3. Monat eines jeden Kalenderquartals eine Anzahlung in Höhe eines Drittels der für das vorangegangene Quartal geschuldeten Steuer. Sie können jedoch die Regelung der monatlichen Erklärung anwenden. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, MwSt.-Erklärungen einzureichen, müssen diese Erklärungen und auch die zwei hiernach erwähnten Listen elektronisch hinterlegen. Sie werden jedoch von dieser Verpflichtung befreit, solange sie nicht über die erforderlichen Informatikmittel verfügen, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Schließlich müssen die Steuerpflichtigen ebenfalls jährlich eine Liste der belgischen Steuerpflichtigen einreichen, denen sie Güter und Dienstleistungen geliefert haben, (Art. 53quiquies). Was innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen betrifft, für die der Empfänger die MwSt. schuldet, muss monatlich eine innergemeinschaftliche Liste hinterlegt werden (Art. 53sexies). Unter bestimmten Bedingungen kann diese innergemeinschaftliche Liste pro Quartal erstellt werden (Art. 53octies).

1.9. Sonderregelungen

Da die normale MwSt.-Regelung erhebliche Verpflichtungen mit sich bringt, die für bestimmte Kleinunternehmen schwer zu erfüllen sind, gelten für diese Unternehmen Sonderregelungen. Es gibt auch eine Sonderregelung u.a. für nichtsteuerpflichtige juristische Personen.

1.9.1. Sonderregelung für Kleinunternehmen

Die erste Gruppe von Sonderregelungen beruht auf Art. 56 und 56bis. Da ist zunächst die Pauschalregelung für Kleinunternehmen (Art. 56). Sie gilt nur für Unternehmen, die hauptsächlich mit Privatpersonen zu tun haben, deren Jahresumsatz 750.000 Euro (ohne MwSt.) nicht übersteigt und die ihre Tätigkeit in bestimmten Sektoren ausüben (zum Beispiel Bäcker, Metzger, Friseure usw.). Für jeden MwSt.-Satz wird der Umsatz pauschal festgelegt. Der Vorsteuerabzug geschieht gemäß den normalen Regeln. Diese Unternehmen können jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren (siehe KE Nr. 2 vom 7. November 1969 über die Festlegung pauschaler Veranlagungsgrundlagen für die Mehrwertsteuer). Darüber hinaus gibt es auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die von Unternehmen bewirkt werden, deren Jahresumsatz 25.000 Euro (ohne MwSt. – Art. 56bis) nicht übersteigt. Sie dürfen die MwSt. auf ihre Einkäufe jedoch nicht abziehen. Diese Befreiungsregelung gilt unter anderem nicht für bestimmte Immobiliengeschäfte oder Umsätze mit Neufahrzeugen und eine bestimmte Anzahl anderer Verrichtungen (insbesondere im Bau-, im Horeca- und im Recyclingsektor). Diese Unternehmen dürfen, auf Wunsch und unter bestimmten Bedingungen die normale MwSt.-Regelung oder die oben erwähnte Pauschalregelung anwenden (siehe KE Nr. 19 vom 29. Juni 2014 über die Befreiungsregelung zugunsten von Kleinunternehmen).

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2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 200 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1.9.2. Sonderregelung für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe

Diese Sonderregelung beruht auf Art. 57. Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht den Verpflichtungen im Bereich Fakturierung, Erklärung und Zahlung der Steuer, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die auf ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe, die die Schwelle von 11.200 Euro (ohne MwSt.) überschreiten, zurückzuführen sind. Ist der Vertragspartner ein Steuerpflichtiger, der Erklärungen hinterlegt, zahlt er dem landwirtschaftlichen Betrieb einen pauschal berechneten Betrag für die Erstattung der Vorsteuern. Dieser Betrag beträgt 2 % des Einkaufspreises für Holzlieferungen und 6 % für andere Lieferungen. Der Vertragspartner kann unter bestimmten Bedingungen diese Pauschalausgleichszahlung von der MwSt., die er der Staatskasse schuldet, abziehen. Diese landwirtschaftlichen Betriebe können jedoch für die normale MwSt.-Regelung optieren. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe (zum Beispiel, die die Form einer Handelsgesellschaft haben) ist die Normalregelung jedoch verpflichtend (siehe KE Nr. 22 vom 15. September 1970 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer).

1.9.3. Sonderregelungen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Diese Sonderregelungen finden ihren Ursprung in Art. 58bis, 58ter und 58quater. Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige finden an dem Ort statt, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Wohnort hat (= Mitgliedstaat des Verbrauchs). Um seine MwSt.-Verpflichtungen besser erfüllen zu können und sich nicht in jedem Mitgliedstaat identifizieren zu müssen, kann der Dienstleistungserbringer einen einzigen Mitgliedstaat der Identifizierung angeben als elektronischen Kontaktpunkt für die MwSt.-Identifikation, Einreichung der MwSt.-Erklärung und Zahlung der in jedem Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldeten MwSt. Sowohl der Steuerpflichtige, der nicht in der Gemeinschaft ansässig ist (Art. 58ter), als auch derjenige, der zwar dort ansässig ist, aber in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat des Verbrauchs (Art. 58quater), kann diese Sonderregelung wählen.

Page 203: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Mehrwertsteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 201

1.9.4. Andere Sonderregelungen

Diese Regelungen beruhen auf Art. 58. Es bestehen bestimmte Sonderregelungen, zum Beispiel für Tabakwaren (die MwSt. wird zusammen mit den Akzisen erhoben – Art. 58 § 1), für Einfuhren von Fischen, Schalentieren und Weichtieren, die direkt in die Fischhallen angeliefert werden (Erhebung zum Zeitpunkt des Verkaufs in der Fischhalle – Art. 58 § 2) und für Einfuhren von Gütern, die in Kleinsendungen verschickt oder im Gepäck von Reisenden mitgeführt werden (Pauschalberechnung – Art. 58 § 3). Zudem können einige Steuerpflichtige in bestimmten Sektoren unter genau definierten Bedingungen von den spezifischen Verpflichtungen in Sachen MwSt. befreit werden: Buchführung, Abgabe der Erklärungen und Zahlung der MwSt. an die Staatskasse. Sie müssen dann allerdings auf das Vorsteuerabzugsrecht für die ihren Lieferern gezahlte MwSt. verzichten. Es handelt sich hier unter anderem um bestimmte Unternehmen der Binnenschifffahrt, Betreiber von Wäschereien, Färbereien und Trockenreinigungen und einige andere Unternehmen. Schließlich wird zudem für eine sehr begrenzte Anzahl Tätigkeiten eine Befreiung von der MwSt.-Identifikation gewährt, unter anderem für bestimmte selbstständige Pressekorrespondenten.

1.9.5. Die Mehrwertsteuersondererklärung

Eine Mehrwertsteuersondererklärung muss von Steuerpflichtigen eingereicht werden, die keine periodischen MwSt.-Erklärungen einreichen und die: - bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen (zum Beispiel Erwerbe neuer

Fahrzeuge, Erwerbe anderer Güter für mehr als 11.200 Euro (ohne MwSt.) pro Jahr oder wenn sie dafür optieren, alle Erwerbe letztgenannter Güter der MwSt. in Belgien zu unterwerfen),

- bestimmte Dienstleistungen erhalten, für die gilt, dass sie in Belgien erfolgen und die von nicht in Belgien ansässigen Dienstleistungserbringern bewirkt werden, zum Beispiel Werbung, intellektuelle Arbeit von bestimmten Beratern, Bereitstellung von Personal, Vermietung von beweglichen körperlichen Gütern (außer Fahrzeuge) usw.

Für oben erwähnte Umsätze (hauptsächlich innergemeinschaftliche Erwerbe von Gütern) muss sie ebenfalls von nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen hinterlegt werden (zum Beispiel Staat, Gemeinden, öffentliche Behörden). Bevor sie diese Umsätze bewirken, müssen die Betroffenen die für die MwSt. zuständige Verwaltung gemäß bestimmten Modalitäten darüber in Kenntnis setzen. Sie erhalten eine MwSt.-Identifikationsnummer und hinterlegen jedes Quartal, sofern sie erwähnte Umsätze bewirkt haben (Erwerbe), vorerwähnte MwSt.-Sondererklärung spätestens am 20. des Monats nach dem Kalenderquartal im Laufe dessen der Steueranspruch entstanden ist. Diese Sondererklärung kann auch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebühren

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 203

KAPITEL 2 REGISTRIERUNGS-, HYPOTHEKEN- UND KANZLEIGEBÜHREN UND

REGISTRIERUNGSSTEUER Was gibt's Neues?

- Für die Flämische Region: Neue Tabellen und Tarifminderungen der Schenkungssteuer auf unbewegliche Güter, zusätzliche Minderung der Tarife für unbewegliche Güter, die energetisch saniert werden oder unbewegliche Güter mit Konformitätsbescheinigung, die vermietet werden (ab 1. Juli 2015). Änderung der Anwendung der Teilungsgebühr von 1 % bei Teilungen nach Ehescheidung oder infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens (ab 1. Januar 2016).

- Für die Wallonische Region: Indexierung der Höchstbeträge für die Anwendung der ermäßigten Gebühren von 6 % oder 5 % auf den Verkauf bescheidener Wohnungen und kleiner Landeigentume, neue Tabellen und Tarifminderungen der Schenkungssteuer, Einführung der Registrierungsgebühr von 15 % auf den Verkauf unbeweglicher Güter, wenn der Erwerber bereits bestimmte Rechte an mindestens zwei anderen Wohngebäuden besitzt (ab 1. Januar 2016).

- Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Vereinfachung der Tabellen der Schenkungssteuer auf unbewegliche Güter und Minderung des Steuersatzes (ab 1. Januar 2016).

Diese Steuern werden im Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch (RegGB) und in dessen Ausführungserlasse festgelegt und geregelt. Für die Flämische Region sind einige dieser Steuern (nämlich die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühren, die Teilungsgebühren und die Gebühr auf Hypothekenbestellung) im "Vlaamse Codex Fiscaliteit" (VCF) festgelegt und geregelt. Seit 1. Januar 2015 gewährleistet die Flämische Region ebenfalls den Steuerdienst.

2.1. Registrierungsgebühren und Registrierungssteuer

Registrierungsgebühren (sowie die Registrierungssteuer in der Flämischen Region) werden im Prinzip bei der Registrierung von Urkunden oder Schriftstücken erhoben, das heißt anlässlich der Formalität, die aus Abschrift, Analyse oder Eintrag dieser Urkunden oder Schriftstücke durch den Einnehmer des Registrierungsamtes in ein dazu bestimmtes Register oder auf jeglichen anderen durch KE bestimmten Informationsträger besteht. Bestimmte Urkunden müssen zwingend registriert werden, nämlich: - Urkunden der belgischen Notare, - Gerichtsvollzieherurkunden und Protokolle der belgischen Gerichtsvollzieher mit

Ausnahme der Proteste, - Entscheide und Urteile belgischer Höfe und Gerichte, die Verfügungen enthalten, die bei

Übertragung gegen Entgelt der Proportionalgebühr unterliegen, - privatschriftliche Urkunden oder notarielle Urkunden, die im Ausland getätigt wurden, mit

denen Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien übertragen oder erklärt wurden, oder Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder Abtretung von Mietverträgen für solche Güter,

- in Belgien erstellte Protokolle über öffentliche Verkäufe von beweglichen körperlichen Gütern,

- im Ausland getätigte privatschriftliche Urkunden und notarielle Urkunden, die für belgische Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit einen Zuwachs von beweglichen oder unbeweglichen Gütern beinhalten.

Der König kann bestimmte Kategorien von notariellen Urkunden oder Gerichtsvollzieherurkunden von der Registrierungsformalität befreien, ohne dass diese Befreiung die Freistellung der auf diese Urkunden anwendbaren Rechte zur Folge hätte.

Page 206: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 204 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Es besteht ebenfalls Registrierungspflicht für eine Anzahl von Vereinbarungen, für die es kein Schriftstück gibt, unter anderem für Übertragungs- oder Erklärungsvereinbarungen von Eigentum oder Nießbrauch von in Belgien gelegenen Immobilien und für diejenigen, die sich auf die Einbringung von Gütern in eine belgische Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit beziehen. Es gibt drei Arten von Registrierungsgebühren: proportionale Gebühren, spezifische Festgebühren und allgemeine Festgebühren. In der Flämischen Region tragen bestimmte dieser proportionalen Steuern in bestimmten Fällen einen anderen Namen. Es handelt sich um die Schenkungssteuer, die Verkaufsgebühr, die Teilungsgebühr und die Gebühr auf Hypothekenbestellungen. Diese vier Steuern werden unter der Bezeichnung "Registrierungssteuer" gruppiert. Für bestimmte Handlungen (zum Beispiel bestimmte Urkunden, die ausschließlich für den Unterricht bestimmte Immobilien betreffen, Urkunden über Mietverträge, Untermietverträge oder Abtretung eines Mietvertrags über unbewegliche Güter oder Teile von unbeweglichen Gütern, die sich in Belgien befinden und die ausschließlich als Familienwohnung oder Wohnung für eine einzelne Person dienen) ist die Registrierung kostenlos. Im Prinzip werden die Registrierungsgebühren vor Registrierung der Urkunde beim zuständigen Registrierungsamt bezahlt. In der Flämischen Region muss der Steuerpflichtige die Registrierungssteuer unmittelbar nach Übermittlung des Steuerbescheids begleichen.

2.1.1. Proportionale Registrierungsgebühren

Diese Gebühren belaufen sich jedes Mal auf einen Prozentsatz der Erhebungsgrundlage.

A. Verkauf von unbeweglichen Gütern

Die Gebühr ist auf 12,5 % festgelegt für Verkäufe, Tauschgeschäfte und alle entgeltlichen Übertragungsvereinbarungen von Eigentum oder Nießbrauch an in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern. Die Gebühr von 12,5 % wird im Prinzip auf den vertraglich geregelten Wert des unbeweglichen Gutes inklusive Kosten erhoben. Der steuerpflichtige Wert darf jedoch nicht kleiner sein als der Verkaufswert des Gutes am Tag der Vereinbarung. In der Wallonischen Region sind Kosten, die sich auf Studien über Kosten von Untersuchungen verschmutzter oder potentiell verschmutzter Grundstücke und auf Handlungen und Arbeiten zur Bodensanierung beziehen, jedoch vom besteuerbaren Wert ausgeschlossen. In der Wallonischen Region wird die Gebühr von 12,5 % jedoch auf 15 % angehoben, wenn der Erwerber bereits die Gesamtheit oder mindestens 33 % des Volleigentums oder des Nießbrauchs von mindestens zwei weiteren Wohngebäuden in Belgien oder im Ausland besitzt (siehe Art. 44bis RegGB, gültig in der Wallonischen Region). In der Flämischen Region wird eine Verkaufsgebühr von 10 % auf diese Urkunden erhoben. Für Verkäufe bestimmter kleiner Landeigentume und bescheidener Wohnungen gibt es, außer für die Region Brüssel-Hauptstadt, eine verminderte Gebühr. Diese Gebühr beträgt 6 % in der Wallonischen Region. In der Flämischen Region gilt in diesen Fällen eine ermäßigte Verkaufsgebühr von 5 %. Für bestimmte andere Handlungen gelten noch andere verminderte Gebühren. In der Wallonischen Region wird die Gebühr von 6 % für bescheidene Wohnungen und kleine Landeigentume jedoch auf 5 % reduziert, wenn im Rahmen des Verkaufs dem Käufer von der Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit, dem Schalter für Sozialkredit oder dem

Page 207: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 205

Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie ein Hypothekarkredit bewilligt wurde. In den Fällen, in denen diese Ermäßigung von 5 % nicht gilt, wird die Besteuerungsgrundlage, die für den Satz von 6 % berücksichtigt wird, begrenzt auf einen Betrag von 161.438,42 Euro in Gebieten mit Baudruck und 151.348,51 Euro außerhalb dieser Gebiete. Der Restbetrag der Besteuerungsgrundlage unterliegt dem normalen Tarif. In der Flämischen Region wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 15.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die sie zu ihrem Hauptwohnort bestimmt, erwirbt. Diese Ermäßigung wird "abattement" genannt. Wenn für die Finanzierung des Ankaufs (Gebäude, Ausstattung oder Renovierung) eine Hypothek auf das gekaufte Gebäude eingetragen wird, wird dieser Freibetrag unter bestimmten Bedingungen um 10.000 Euro erhöht, wenn die Verkaufsgebühr von 10 % anwendbar ist, und um 20.000 Euro, wenn die Gebühr von 5 % anwendbar ist (siehe unter anderem Art 2.9.3.0.2 VCF). Zusätzlich zur Freibetragsregelung besteht in der Flämischen Region auch eine "Übertragbarkeitsregelung" der vorher gezahlten Verkaufsgebühren. Wenn eine natürliche Person ihre vorherige Hauptwohnung verkauft oder teilt und innerhalb von zwei Jahren eine neue Wohnung oder ein Baugrundstück erwirbt, um dort ihren neuen Hauptwohnort zu errichten (innerhalb von zwei Jahren für eine Wohnung und innerhalb von fünf Jahren für ein Baugrundstück), kann sie unter bestimmten Bedingungen und innerhalb bestimmter Grenzen die Verkaufsgebühren, die sie ursprünglich für den Kauf der vorherigen Hauptwohnung gezahlt hat, von denjenigen, die sie für den Ankauf ihrer neuen Hauptwohnung schuldet, abziehen (= darauf anrechnen). Man spricht von Übertragbarkeit in Form von Anrechnung (siehe unter anderem Art. 2.9.5.0.1 bis 2.9.5.0.3 VCF einschließlich). Zudem besteht ebenfalls die Übertragbarkeit in Form einer Erstattung. Diese Form der Übertragbarkeit kann beantragt werden, wenn die natürliche Person ihren vorherigen Hauptwohnort erst nach Ankauf der Wohnung oder des Grundstücks, die ihr neuer Hauptwohnort werden sollen, verkauft oder teilt. Dieser Verkauf oder diese Teilung muss innerhalb von zwei Jahren nach Ankauf der Wohnung oder innerhalb von fünf Jahren nach Ankauf des Baugrundstücks, die/das der neue Hauptwohnort werden soll, stattfinden (siehe unter anderem Art. 3.6.0.0.6 VCF). Beide Formen von Übertragbarkeit verschaffen denselben Steuervorteil (höchstens 12.500 Euro). Freibetrag und Übertragbarkeit dürfen nicht kumuliert werden. In der Region Brüssel-Hauptstadt wird die Besteuerungsgrundlage unter bestimmten Bedingungen um 60.000 Euro vermindert, wenn eine natürliche Person eine Immobilie, die kein Baugrundstück ist und die für ihren Hauptwohnort bestimmt ist, erwirbt. Diese Ermäßigung wird auf 75.000 Euro erhöht, wenn das Gut in einem Gebiet zur verstärkten Entwicklung für Wohnungen und Renovierung liegt. Diese Gebiete sind in der entsprechenden Gesetzgebung der Region Brüssel-Hauptstadt bezeichnet. In gewissen Fällen (z.B. bestimmte Weiterverkäufe) können die erhobenen Gebühren unter bestimmten Bedingungen ganz oder teilweise erstattet werden.

B. Öffentlicher Verkauf beweglicher Sachgüter

Der öffentliche Verkauf beweglicher Sachgüter unterliegt einer Gebühr von 5 %, die auf den Preis inklusive Kosten berechnet wird.

Page 208: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 206 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

C. Immobilienmietverträge Im Prinzip ist die Gebühr auf 0,2 % für Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen der Mietverträge von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teile von Immobilien) und einige andere gleichgestellte Geschäfte festgelegt. Diese Gebühr wird auf den Gesamtwert der Mieten und Lasten berechnet. Wenn es sich um Mietverträge, Untermietverträge und Abtretungen von in Belgien gelegenen Immobilien (oder Teilen von Immobilien) handelt, die ausschließlich als Unterkunft für eine Familie oder eine Einzelperson dienen, werden die Verträge kostenlos registriert. Für Jagd- und Fischereipachtverträge beträgt der Tarif jedoch 1,5 %. Für Verträge, die ein Erbpacht- oder Erbbaurecht begründen und für deren Abtretungen beträgt der Tarif 2 %, außer es handelt sich um die Begründung oder Abtretung eines Rechts, das einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer gleichartigen juristischen Person bewilligt wird, in welchem Fall der Tarif auf 0,5 % festgelegt ist.

D. Hypothekenbestellung Die Hypothekenbestellung auf eine in Belgien gelegene Immobilie unterliegt einer Gebühr (in der Flämischen Region "Gebühr auf Hypothekenbestellung") von 1 %, berechnet auf den durch die Hypothek gesicherten Betrag. Für Bestellungen einer Hypothek auf ein Schiff, das nicht durch seine Art für die Seeschifffahrt bestimmt ist, einer Verpfändung eines Geschäftsfonds und eines landwirtschaftlichen Vorzugsrechts gilt eine ermäßigte Gebühr von 0,5 %. Hypothekenbestellungen auf Schiffe, die für den Seeverkehr bestimmt sind, unterliegen nicht diesen Gebühren. In der Wallonischen Region wird die Gebühr jedoch auf 0 % vermindert, wenn die Hypothek ein Öko-Darlehen besichert, das von der «Wallonischen Gesellschaft für Sozialkredit», dem «Schalter für Sozialkredit» oder dem «Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie» bewilligt wurde.

E. Teilung von unbeweglichen Gütern In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt wird eine Gebühr von 1 % erhoben auf 1. gänzliche oder teilweise Teilungen von unbeweglichen Gütern, 2. entgeltliche Abtretungen von ungeteilten Anteilen an unbeweglichen Gütern zwischen Miteigentümern und 3. bestimmte Umwandlungen von Rechten an unbeweglichen Gütern (Art. 109 RegGB so wie er in der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt). In der Flämischen Region wird eine Teilungsgebühr von 2,5 % auf vorgenannte Vorgänge erhoben (siehe unter anderem Art 2.10.1.0.1 und 2.10.4.0.1 VCF). Die Teilungsgebühr wird auf 1 % herabgesetzt für die unter 1. und 2. hiervor angeführten Handlungen im Fall von Teilung bei Ehescheidung oder im Fall von Teilung infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens innerhalb einer Frist von drei Jahren unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens während mindestens einem Jahr ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben (siehe unter anderem Art. 2.10.4.0.1 VCF).

F. Einbringung von Gütern in belgische Gesellschaften und Kapitalerhöhung belgischer Gesellschaften

Die Registrierungsgebühr auf Einbringungen von Gütern in belgische Gesellschaften wurde seit 1. Januar 2006 durch Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, 1. Ausgabe) auf null reduziert. Die Einbringung von in Belgien gelegenen Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dienen, unterliegt jedoch der Gebühr von 12,5 % (in der Flämischen Region: der Verkaufsgebühr von 10 %), wenn diese Einbringung von natürlichen Personen getätigt wird.

Page 209: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 207

Die Registrierungsgebühr auf Erhöhungen von statutarischem Kapital ohne neue Kapitalzuführung in eine belgische Gesellschaft wurde am 1. Januar 2006 durch das Gesetz vom 22. Juni 2005 zur Einführung eines Steuerabzugs für Risikokapital (BS vom 30. Juni 2005, 1. Ausgabe) auf Null gesetzt.

G. Schenkungen

Die Schenkungsgebühr (in der Flämischen Region: Schenkungssteuer) gilt für alle Schenkungen vorhandener beweglicher und unbeweglicher Güter, ungeachtet ihrer Form, ihres Gegenstands oder ihrer Modalitäten und der Weise, wie sie zustande kommen. Die Handschenkung (einschließlich Bankschenkung) stellt eine Ausnahme zu diesem Prinzip dar. Die Schenkungsgebühr oder Schenkungssteuer wird auf den Verkaufswert der geschenkten Güter berechnet, im Prinzip ohne Abzug der Kosten. In der Wallonischen Region werden die Kosten abgezogen, die verursacht werden durch die Verpflichtung zur Untersuchung verschmutzter oder potentiell verschmutzter Grundstücke und zur Sanierung des Bodens einschließlich Abbruchkosten und notwendiger Wiederinstandsetzungskosten vor der Sanierung. Der Tarif kann von Region zu Region ändern. Für Schenkungen, die von einem Einwohner des Königreichs getätigt werden, gilt der Tarif der Region, in der der Schenker seinen Steuerwohnsitz zum Zeitpunkt der Schenkung hat. Wenn der Schenker seinen Steuerwohnsitz während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Schenkung in mehr als einer Region hatte, gilt der Tarif der Region, in der der Steuerwohnsitz während dieses Zeitraums am längsten war. Für Schenkungen von in Belgien gelegenen Immobilien durch einen Nicht-Einwohner des Königreichs gilt der Tarif der Region, in der die Immobilie liegt.

1. TARIF DER SCHENKUNGSSTEUER IN DER FLÄMISCHEN REGION In der Flämischen Region wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern und Unternehmen unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Schenkungssteuer auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in direkter Linie und unter Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

de bis (einschließlich) In direkter Linie und unter Partnern

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 9 250.000,01 450.000 18 450.000,01 und darüber 27

Tabelle II - Schenkungen von Immobilien unter allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Unter allen anderen Personen 0,01 150.000 10

150.000,01 250.000 20 250.000,01 450.000 30 450.000,01 und darüber 40

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet.

Page 210: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 208 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für Schenkungen unbeweglicher Güter, die in der Flämischen Region gelegen sind, gelten allerdings die Tarife aus Tabelle III und IV unter der Bedingung, dass die Schenkungsempfänger, oder einer von ihnen, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen innerhalb von fünf Jahren Renovierungsarbeiten für einen Betrag von mindestens 10.000 Euro (ohne MwSt.) ausführen lassen. Diese Tarife gelten auch für Schenkungen unbeweglicher Güter, die in der Flämischen Region gelegen sind, wenn die Schenkungsempfänger, oder einer von ihnen, innerhalb von drei Jahren sowohl die in Titel II, Kapitel II des Flämischen Wohngesetzbuches bezeichnete Konformitätsbescheinigung als auch einen Mietvertrag über eine Mindestdauer von neun Jahren vorlegen, wobei beide Dokumente nach dem Datum der Schenkung ausgestellt sein müssen. Der Unterschied zwischen der Schenkungssteuer, die aus der Anwendung der Tabellen III und IV hervorgeht und der Steuer, die aus den Tabellen I und II hervorgeht, wird gemäß eines bestimmten Verfahrens erstattet. Der Betrag wird zurückgefordert, wenn nach Erhalt des Vorteils aufgrund von Vermietung keine effektive Vermietung von neun Jahren nachgewiesen werden kann.

TABELLE III - Schenkungen von Gebäuden, die energetisch saniert werden oder Gebäuden mit Konformitätsbescheinigung, die vermietet werden - Schenkungen in gerader Linie und unter Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und unter Partnern

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 6 250.000,01 450.000 12 450.000,01 und darüber 18

TABELLE IV - Schenkungen von Gebäuden, die energetisch saniert werden oder Gebäuden mit Konformitätsbescheinigung, die vermietet werden - Schenkungen unter allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Unter allen anderen Personen 0,01 150.000 9

150.000,01 250.000 17 250.000,01 450.000 24 450.000,01 und darüber 31

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet. Für Schenkungen von Grundstücken, die für die Errichtung von Wohnungen nach Städtebauvorschriften bestimmt sind und deren Urkunden im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2019 aufgenommen werden, gibt es unter bestimmten Bedingungen einen Sondertarif, der auf den Brutto-Anteil einer natürlichen Person an den geschenkten Grundstücken anwendbar ist.

Page 211: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 209

TABELLE V - Schenkungen von Baugrundstücken in gerader Linie und unter Partnern

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und unter Partnern

0,01 12.500 1 12.500,01 25.000 2 25.000,01 50.000 3 50.000,01 100.000 5

100.000,01 150.000 8 150.000,01 200.000 14 200.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 500.000,01 und darüber 30

TABELLE VI - Schenkungen von Baugrundstücken in der Seitenlinie und unter Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Unter Geschwistern

Unter Onkeln, Tanten,

Neffen oder Nichten

Unter allen anderen

Personen

0,01 150.000 10 10 10 150.000,01 175.000 50 55 65 175.000,01 und darüber 65 70 80

Die Steuer wird pro Beschenktem und pro Teilbetrag berechnet. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern und Baugrundstücken an eine Person mit Behinderung oder ein behindertes Kind gilt ein Freibetrag. Dieser Freibetrag wird auf den Steuersatz der steuerpflichtigen Grundlage angewandt. Er beläuft sich auf 3.000 Euro für Erwerbe in gerader Linie und unter Partnern, multipliziert mit einem Faktor 2 bis 18 je nach Alter des Erwerbers. Für Erwerbe unter anderen Personen beläuft er sich auf 1.000 Euro, multipliziert mit dem hiervor vermerkten Faktor. Dieser Freibetrag gilt nur, wenn zwischen Schenker und Beschenktem noch keine Schenkung erfolgt ist, für die diese Ermäßigung der Besteuerungsgrundlage gewährt wurde. Für Schenkungen von "beweglichen Gütern" wird auf den Brutto-Anteil jedes Beschenkten eine Steuer von 3 % für einen Erwerb in gerader Linie und unter Partnern und von 7 % für einen Erwerb durch andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung infolge des Todes des Schenkers sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer (siehe hiernach Kapitel 3).

Page 212: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 210 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In Sachen Schenkungssteuer versteht man unter "Partner": 1. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker verheiratet ist, 2. die Person, die am Tag der Schenkung mit dem Schenker gesetzlich zusammenwohnt

gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches, 3. Personen, die am Tag der Schenkung seit mindestens einem Jahr (drei Jahre im Fall der

Anwendung des Tarifs auf Schenkungen von Aktiva aus Familienbetrieben oder Anteilen aus Familiengesellschaften, siehe hiernach) ununterbrochen mit dem Schenker zusammenwohnen und mit diesem einen gemeinsamen Haushalt führen. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und das Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt mit dem Schenker im Anschluss an den vorgenannten Zeitraum von einem Jahr (oder von drei Jahren) bis zum Tag der Schenkung durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt dar.

Unter "Schenkungen in gerader Linie" versteht man:

1. Schenkungen unter Personen, die gemäß Art. 736 des Zivilgesetzbuches eine von der anderen abstammen, oder unter Personen, die infolge einer Volladoption gemäß Artikel 356-1 des Zivilgesetzbuches einen Status mit denselben Rechten und Pflichten genießen,

2. unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen zwischen einer Person und dem Kind ihres Partners,

3. Schenkungen unter Personen, zwischen denen eine Beziehung Pflegeeltern und Pflegekind besteht oder bestand. Eine solche Beziehung gilt als bestehend oder als bestanden zu haben, wenn jemand vor Erreichen des Alters von 21 Jahren während drei aufeinanderfolgenden Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und während dieses Zeitraums hauptsächlich von dieser anderen Person oder von dieser anderen Person und deren Partner die Hilfe und die Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Einschreibung des Pflegekindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils gilt als widerlegbare Vermutung des Wohnens bei diesem Pflegeelternteil.

4. unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen, die aus einem Verwandtschaftsverhältnis infolge einer einfachen Adoption hervorgehen,

5. Schenkungen unter Ex-Partnern, wenn es gemeinsame Nachkommen gibt. Bestimmte Schenkungen von vollem Eigentum, bloßem Eigentum oder Nießbrauch von Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften sind von der Schenkungssteuer befreit, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind. Diese Freistellung ist nicht auf Übertragungen von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet oder bestimmt sind. Für die Bedingungen und Anwendungsmodaltäten wird auf den "Vlaamse Codex Fiscaliteit" verwiesen.

Page 213: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 211

2. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER WALLONISCHEN REGION In der Wallonischen Region wird zwischen der allgemeinen Schenkungsregelung und den Schenkungen unter bestimmten Bedingungen von beweglichen Gütern, Wohnungen und Unternehmen unterschieden. In der allgemeinen Regelung wird eine Steuer auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach den in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarifen erhoben.

TABELLE I - Schenkungen in gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich

Zusammenwohnenden 0,01 25.000 3

25.000,01 100.000 4 100.000,01 175.000 9 175.000,01 200.000 12 200.000,01 400.000 18 400.000,01 500.000 24

mehr als 500.000 30

TABELLE II - Schenkungen in Seitenlinie und unter Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis - Allgemeine Regelung

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) Unter Geschwistern

Unter Onkeln, Tanten,

Neffen oder Nichten

Unter allen anderen

Personen

0,01 50.000 10 10 20 50.000,01 75.000 10 20 30 75.000,01 150.000 20 20 30

150.000,01 175.000 20 30 40 175.000,01 300.000 30 30 40 300.000,01 350.000 30 40 50 350.000,01 450.000 40 40 50

mehr als 450.000 40 50 50 Die Steuer wird pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet. Man versteht unter: - Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß den

Verfügungen des ersten Buches, Titel V des Zivilgesetzbuches verheiratet war, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht verheiratet war,

- gesetzlich Zusammenwohnende(r): die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnte und mit ihm gesetzlich zusammenwohnte gemäß den Verfügungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Schenkung mit dem Schenker zusammenwohnte oder ihren gewöhnlichen Wohnort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim Schenker hatte und mit ihm zusammenlebte gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches.

Page 214: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 212 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für Schenkungen von beweglichen Gütern wird auf das Bruttoschenkungsteil eines jeden Beschenkten folgende proportionale Steuer erhoben:

- 3,3 % für Schenkungen in gerader Linie unter Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden,

- 5,5 % für Schenkungen unter Geschwistern, unter Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten,

- 7,7 % für Schenkungen an andere Personen. Die oben angegebenen Sätze gelten jedoch nicht für Schenkungen unter aufschiebenden Bedingungen, die infolge des Todes des Schenkers eintreten (Art. 131bis des RegGB, so wie es in der Wallonischen Region gilt). Für Schenkungen von Wohnungen kann der in Tabelle III hiernach vermerkte Vorzugstarif angewandt werden, wenn:

- es sich um eine Schenkung einer "Wohnung" in gerader Linie, unter Eheleuten oder unter gesetzlich Zusammenwohnenden handelt, das heißt eine Schenkung des Anteils des Schenkers in Volleigentum an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken bestimmt ist,

- die Wohnung in der Wallonischen Region liegt, - der Schenker seinen Hauptwohnort zum Zeitpunkt der Schenkung im Prinzip seit

mindestens fünf Jahren in dieser Wohnung hat.

TABELLE III - Schenkungen von Wohnungen in gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich

Zusammenwohnenden 0,01 25.000 1

25.000,01 50.000 2 50.000,01 100.000 4

100.000,01 175.000 5 175.000,01 250.000 9 250.000,01 400.000 18 400.000,01 500.000 24

mehr als 500.000 30 Auf den ersten Teilbetrag der Schenkung wird eine Befreiung von 12.500 Euro gewährt (diese Befreiung beträgt 25.000 Euro, wenn das Brutto-Schenkungsteil des Beschenkten 125.000 Euro nicht übersteigt). Der Wert des eventuell beruflichen Teils der Immobilie, der für die Anwendung des Schenkungstarifs für Unternehmen in Erwägung gezogen wird (siehe hiernach), wird für die Festlegung des steuerbaren Teils nicht berücksichtigt. Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen sowie von dinglichen Rechten auf landwirtschaftliche Grundstücke oder auf Aktien oder Beteiligungen in und/oder von Schuldforderungen auf bestimmte Gesellschaften wird, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, eine Gebühr von 0 % erhoben. Für bestimmte Schenkungen von Baugrundstücken, deren Fläche größer als 150 ha ist, kann der Tarif von 3 % gelten. Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieser Tarife ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies des RegGB, so wie es in der Wallonischen Region gilt, verwiesen.

Page 215: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 213

In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von den Schenkungsgebühren befreit:

- der Wert von Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes oder im Umfeld eines Gebietes, das Anwärter für das Natura-2000-Netz ist, gelegen sind,

- der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten, - der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht.

3. TARIF DER SCHENKUNGSGEBÜHREN IN DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT In der Region Brüssel-Hauptstadt wird zwischen Schenkungen von unbeweglichen Gütern, beweglichen Gütern und Unternehmen unterschieden. Für Schenkungen von unbeweglichen Gütern wird eine Steuer auf das Brutto-Schenkungsteil jedes Beschenkten nach dem in Tabelle I und II hiernach stehenden Tarif erhoben.

TABELLE I - Schenkungen von unbeweglichen Gütern in gerader Linie, unter Eheleuten und unter Zusammenwohnenden

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In direkter Linie, unter Eheleuten und unter Zusammenwohnenden

0,01 150.000 3 150.000,01 250.000 9 250.000,01 450.000 18

mehr als 450.000 27 Mit "Zusammenwohnendem" ist die Person gemeint, die im Sinne von Titel Vbis, Buch III des Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt.

TABELLE II - Schenkungen von Immobilien unter allen anderen Personen

Teilbetrag der Schenkung in Euro Tarif in % von bis (einschließlich) Unter allen anderen Personen

0,01 150.000 10 150.000,01 250.000 20 250.000,01 450.000 30

mehr als 450.000 40 Für Schenkungen von beweglichen Gütern wird auf das Brutto-Schenkungsteil der Beschenkten eine Steuer von 3 % für Schenkungen in gerader Linie unter Eheleuten und Zusammenwohnenden und von 7 % für Schenkungen an andere Personen erhoben. Schenkungen von beweglichen Gütern unter aufschiebender Bedingung, die infolge des Todes des Schenkers eintritt, werden Vermächtnissen gleichgestellt. Für sie gelten diese Tarife nicht und sie unterliegen der Erbschaftssteuer. Die Gebühr wird gemäß vorstehenden Tabellen pro Beschenkten und pro Teilbetrag berechnet.

Page 216: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 214 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für bestimmte Schenkungen von Unternehmen (Volleigentum von Industrie-, Handels-, Handwerks- oder Landwirtschaftsunternehmen, freien Berufen u.a.) sowie von Aktien bestimmter Gesellschaften wird, sofern eine Reihe von Bedingungen erfüllt sind, eine Gebühr von 3 % erhoben. Immobilien, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind, sind von der Anwendung dieses Tarifs ausgeschlossen. Für die Anwendungsbedingungen und -regeln wird auf Artikel 140bis bis 140octies des RegGB, so wie es in der Region Brüssel-Hauptstadt gilt, verwiesen.

4. ERMÄSSIGUNG DER SCHENKUNGSGEBÜHREN ODER DER SCHENKUNGSSTEUER WEIL KINDER VORHANDEN SIND

In der Wallonischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt erhalten die Beschenkten, die zum Zeitpunkt der Schenkung mindestens drei Kinder zu Lasten haben, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben, eine Steuerermäßigung. In der Flämischen Region gilt diese Ermäßigung nur für Schenkungen von Immobilien, auf die der Vorzugstarif für Baugrundstücke nicht anwendbar ist.

H. Andere Handlungen

Andere Handlungen, die nicht hier genannt sind, unterliegen ebenfalls einer proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel: bestimmte Urteile und Entscheide). Der Betrag der Proportionalsteuern darf auf keinen Fall niedriger sein als die allgemeine feste Steuer (siehe 2.1.3.). Für eine bestimmte Anzahl von Handlungen besteht eine Freistellung von der proportionalen Registrierungsgebühr (zum Beispiel für Immobilien betreffende Handlungen, die der MwSt. unterliegen).

2.1.2. Spezifische Festgebühren

Diese Gebühren haben einen fixen Betrag, der jedoch nach Art der Urkunde ändern kann. Diese Urkunden sind: - Genehmigung zur Vornamensänderung (490 Euro, eventuell auf 49 Euro vermindert),

Genehmigung zur Namensänderung (49 Euro) oder Genehmigung einem Namen einen anderen Namen oder einen Teil beizufügen oder einen Großbuchstaben durch einen Kleinbuchstaben zu ersetzen (740 Euro, eventuell auf 490 Euro vermindert),

- die vollständige oder teilweise Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien: 75 Euro,

- an Urkunden belgischer Notare angehängte Urkunden oder Schriftstücke und Urkunden oder Protokolle belgischer Gerichtsvollzieher: 100 Euro für alle angehängten Dokumente zusammen. Wenn manche dieser Dokumente andere Registrierungsgebühren fällig werden lassen, sind die für Letztere geltenden Registrierungsgebühren geschuldet und die spezifische Festgebühr von 100 Euro ist für die restlichen Dokumente zusammen geschuldet.

- die gütliche Aufhebung oder Auflösung einer Verkaufsvereinbarung mittels Einhaltung bestimmter Bedingungen in der Flämischen Region: 10 Euro,

- unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Vereinbarungen zur Aufhebung von Verkäufen, Teilungen, Schenkungen und eine bestimmte Anzahl anderer Urkunden in der Wallonischen Region, worunter die aufgehobenen Vereinbarungen: 10 Euro.

Page 217: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 215

2.1.3. Allgemeine Festgebühr

Die allgemeine Festgebühr wird auf alle Urkunden erhoben, die nicht ausdrücklich im Registrierungs- Hypotheken und Kanzleigebührengesetzbuch oder im "Vlaamse Codex Fiscaliteit" als einer spezifischen Gebühr unterliegend aufgeführt sind, wie zum Beispiel Eheverträge, Testamente, die meisten Anlagen zu Urkunden, die einer Proportionalgebühr oder einer Festgebühr unterliegen. Diese Gebühr wird außerdem auf Urkunden erhoben, die von der Proportionalgebühr, der sie normalerweise unterliegen, befreit sind und nicht in den Genuss einer unentgeltlichen Registrierung kommen. Die allgemeine Festgebühr beläuft sich auf 50 Euro. 2.2. Hypothekengebühr

Die Hypothekengebühr wird auf Hypothekeneintragungen und Vorzugsrechte auf Immobilien erhoben. Sie beläuft sich auf 0,3 % der Haupt- und Zusatzsummen, für die eine Eintragung vorgenommen oder erneuert wurde (mit einem Minimum von 5 Euro). Bestimmte Eintragungen (insbesondere zu Lasten des Staates) sind frei von Hypothekengebühren. Die Gebühr muss vor Eintragung der Hypothek bezahlt werden.

2.3. Kanzleigebühren

Diese Gebühren werden auf bestimmte Handlungen erhoben, die in den Kanzleien der Höfe und Gerichte getätigt werden. Es handelt sich um Festgebühren, die je nach Fall ändern und die entweder pro Vorgang oder pro Seite des tarifierten Dokuments erhoben werden. Man unterscheidet zwischen der Gebühr für die Eintragung in die Liste (Eintragung in die Liste der Gerichtsangelegenheiten), der Schreibgebühr (auf Urkunden von Greffiers) und der Ausfertigungsgebühr (auf Ausfertigungen, Kopien und Auszüge, die von den Kanzleien ausgehändigt werden). Es gibt eine ganze Reihe von Freistellungen. Je nach Fall sind verschiedene Regeln für die Gebührenzahlung anwendbar.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 217

KAPITEL 3 ERBSCHAFTSSTEUER

Diese Steuern werden durch das Erbschaftssteuergesetzbuch (ErbStGB) und durch seine Ausführungserlasse festgelegt und geregelt. In der Flämischen Region wird die Erbschaftssteuer (Erbschaftssteuer und Übertragungssteuer) im "Vlaamse Codex Fiscaliteit" festgelegt und geregelt. Seit 1. Januar 2015 gewährleistet die Flämische Region ebenfalls den Dienst dieser Steuer.

3.1. Erbschaftssteuer

3.1.1. Allgemeines

In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt muss man bei der Erbschaftssteuer unterscheiden zwischen Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung im Todesfall. In der Flämischen Region wird der Begriff "Erbschaftssteuern" verwendet, um diese Steuern zu bezeichnen. Dieser umfasst Erbschaftssteuer und Übertragungssteuer. Die Erbschaftssteuer ist eine Steuer, die auf den Nettowert des Nachlasses eines Einwohners des Königreichs berechnet wird, das heißt auf den Nettowert aller Güter, die dem Verstorbenen gehören (bewegliche und unbewegliche Güter in Belgien und im Ausland), abzüglich Schulden und Bestattungskosten. In der Flämischen Region werden die Schulden des Erblassers pauschal auf 1.508,37 Euro festgelegt (und auf 3.016,74 Euro, wenn der Erblasser im Güterstand der Gütergemeinschaft verheiratet war, wovon die Hälfte in Abzug gebracht werden darf). Die eigens für den Erwerb oder die Erhaltung unbeweglicher Güter eingegangenen Schulden sind von diesem Pauschalbetrag ausgeschlossen. Bestattungskosten sind pauschal auf 6.033,49 Euro festgelegt, es sei denn, der Erblasser hat eine Bestattungsversicherung abgeschlossen. Es bleibt jedoch möglich, die tatsächlichen Schulden oder Bestattungskosten für die Festlegung des Abzugs zu belegen. Die Steuer auf Übertragung im Todesfall (in der Flämischen Region: Übertragungssteuer) ist eine Steuer, die abzüglich bestimmter Schulden, auf den Wert von in Belgien gelegenen, aus dem Nachlass eines Nicht-Einwohners des Königreichs stammenden Immobilien berechnet wird. In der Wallonischen Region handelt es sich um Schulden, die sich spezifisch auf diese Güter beziehen. In der Flämischen Region und in der Region Brüssel-Hauptstadt sind Schulden, die eigens für den Erwerb oder die Erhaltung dieser Güter aufgenommen wurden, abziehbar, wenn der Verstorbene im EWR wohnte. Der Tarif ist der gleiche wie derjenige der Erbschaftssteuer (siehe hiernach). Diese Steuern werden auf Grundlage einer Erklärung berechnet, die die Rechtsnachfolger innerhalb von 4, 5 oder 6 Monaten nach dem Sterbefall hinterlegen müssen, je nachdem, ob der Erblasser in Belgien, anderswo in Europa oder außerhalb von Europa verstorben ist. In der Flämischen Region gelten diese Fristen für Fälle, in denen der Erblasser in Belgien, in einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verstorben ist. Die Steuern sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist für die Hinterlegung der Erklärung zu zahlen. In der Flämischen Region muss die Zahlung jedoch spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem auf dem Steuerbescheid vermerkten Versanddatum erfolgen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 218 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Güter, über die der Verstorbene laut den von der Verwaltung (in der Flämischen Region: die zuständige Einheit der Flämischen Verwaltung) vorgelegten Beweisen in den drei Jahren vor seinem Tod unentgeltlich verfügt hat, werden als Teil seines Nachlasses betrachtet, wenn die unentgeltliche Zuwendung nicht der Registrierungsgebühr auf Schenkungen (oder der Schenkungssteuer) unterworfen wurde (siehe 2.1.1.G). In der Flämischen Region wird die Frist von drei Jahren für bestimmte Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften auf sieben Jahre angehoben (außer für unentgeltliche Verfügungen vor 1. Januar 2012) und eine unentgeltliche Zuwendung, die von der Registrierungssteuer befreit ist, gilt als eine der Schenkungssteuer oder der Registrierungsgebühr für Schenkungen unterliegende unentgeltliche Zuwendung. Die Besteuerungsgrundlage ist grundsätzlich der Verkaufswert der Güter am Tage des Todes. Die Tarife schwanken: 1. je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenem, 2. je nach Nettoanteil, den jeder Erbe erhält (169) und 3. je nach Region, der die Steuer zukommt. Wenn der Verstorbene ein Einwohner des

Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Verstorbene seinen letzten steuerlichen Wohnsitz hatte. Wenn der Steuerwohnsitz des Verstorbenen in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region gelegen war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der der Steuerwohnsitz am längsten während dieses Zeitraums war. Wenn der Verstorbene kein Einwohner des Königreichs war, ist die anspruchsberechtigte Region diejenige, in der seine Immobilien gelegen sind. Die Berechnung erfolgt in Stufen nach den Tabellen, die je nach Region ändern können.

3.1.2. Tarife und Sonderregelungen in den drei Regionen

A. Nachlasseröffnung in der Flämischen Region

A.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in gerader Linie und unter Partnern

Teilbetrag des Nettoerwerbs in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie und unter Partnern

0,01 50.000 3

50.000,01 250.000 9

250.000,01 und darüber 27

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Partners an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, ist in der Festsetzung des steuerpflichtigen Nettoerwerbs nicht mehr enthalten. Diese Freistellung gilt jedoch nicht für den Partner, der entweder ein Verwandter des Verstorbenen in gerader Linie ist oder einem Rechtsnachfolger in gerader Linie gleichgestellt ist.

169 Ausnahmen: wenn es sich um Nachlasseröffnungen in der Flämischen Region oder in der Region Brüssel-

Hauptstadt handelt und die Rechtsnachfolger keine Personen sind, die zu den Kategorien "in gerader Linie, unter Eheleuten und unter Zusammenwohnenden" (in der Flämischen Region: "in gerader Linie und unter Partnern") oder "zwischen Geschwistern" gehören, dann schwankt der Tarif je nach Summe der Nettoanteile, die diese Personen erhalten, siehe hiernach.

Page 221: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 219

Unter "Partner" versteht man: 1. die Person, die am Tag der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen verheiratet war,

2. die Person, die gemäß den Verfügungen aus Buch III Titel Vbis des Zivilgesetzbuches zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung mit dem Verstorbenen gesetzlich zusammenwohnte,

3. die Personen, die am Tag der Nachlasseröffnung seit mindestens einem Jahr (drei Jahre für die Befreiung des erhaltenen Nettoanteils an der Familienwohnung, siehe hiervor, und für die Anwendung des Tarifs für Erwerbe von Aktiva aus Familienbetrieben oder Aktien von Familiengesellschaften, siehe hiernach) ununterbrochen mit dem Verstorbenen zusammengewohnt haben und einen gemeinsamen Haushalt mit ihm geführt haben. Diese Bedingungen gelten ebenfalls als erfüllt, wenn das Zusammenwohnen und die Führung eines gemeinsamen Haushalts mit dem Verstorbenen nach dem Zeitraum von einem Jahr (bzw. drei Jahren) bis zum Todestag infolge höherer Gewalt unmöglich geworden sind. Ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister stellt eine widerlegbare Vermutung des ununterbrochenen Zusammenwohnens und der Führung eines gemeinsamen Haushalts dar.

Unter "Erwerbe in gerader Linie" versteht man: 1. Erwerbe unter Personen, die gemäß Art. 736 des Zivilgesetzbuchs eine von der anderen

abstammen, oder unter Personen, die infolge einer Volladoption gemäß Artikel 356-1 des Zivilgesetzbuchs einen Status mit denselben Rechten und Pflichten genießen,

2. Erwerbe zwischen einer Person und dem Kind ihres Partners, Wenn der Erwerb nach dem Tod des Partners stattfindet, muss Letzterer noch seine Eigenschaft als Partner gegenüber der erstgenannten Person an deren Todestag haben.

3. Erwerbe unter Personen, zwischen denen eine Beziehung Pflegeeltern und Pflegekind besteht oder bestand. Eine solche Beziehung gilt als bestehend oder als bestanden zu haben, wenn jemand vor Erreichen des 21. Lebensjahres während drei aufeinanderfolgenden Jahren bei einer anderen Person gewohnt hat und während dieses Zeitraums hauptsächlich von dieser anderen Person oder von dieser anderen Person und deren Partner die Hilfe und die Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Einschreibung des Pflegekindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister an der Adresse des Pflegeelternteils gilt als widerlegbare Vermutung des Wohnens bei diesem Pflegeelternteil.

4. unter bestimmten Voraussetzungen Erwerbe, die aus einem Verwandtschaftsverhältnis infolge einer einfachen Adoption hervorgehen,

5. Erwerbe unter Ex-Partnern, falls es gemeinsame Nachkommen gibt.

TABELLE II - Erbschaft unter "Geschwistern" und unter "Anderen"

Teilbetrag der Besteuerungsgrundlage in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) unter Geschwistern unter Anderen

0,01 75.000 30 45

75.000,01 125.000 55 55

125.000,01 und darüber 65 65

Page 222: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 220 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Unter "Besteuerungsgrundlage" versteht man: - bei Geschwistern: den Nettoerwerb jedes rechtsnachfolgenden Geschwisterteils, - bei allen anderen: die Summe der Nettoerwerbe, die von den Rechtsnachfolgern dieser

Gruppe gemeinsam erhalten wurden.

A.2. SONDERREGELUNGEN

1. Für die Besteuerung der Erbschaft muss folgende Unterscheidung gemacht werden: - Wenn es sich um Erben in gerader Linie und/oder um den Partner handelt, ist die

Tabelle I eventuell zwei Mal für jeden von ihnen anwendbar: ein erstes Mal auf deren Nettoanteil an Immobilien und ein zweites Mal auf deren Nettoanteil an Mobilien.

- Wenn es sich um Geschwister handelt, ist Tabelle II auf den globalen Nettoanteil eines jeden von ihnen anwendbar.

- Wenn es sich um andere Personen handelt, wird Tabelle II auf die Summe der globalen Nettoanteile der Rechtsnachfolger dieser Gruppe angewandt (170).

2. Erben in gerader Linie und der Partner erhalten eine Ermäßigung der Steuer. Der Betrag dieser Ermäßigung erreicht maximal 500 Euro und ist degressiv. Bei einem Nettoerwerb (unbewegliche und bewegliche Güter zusammengenommen) von mehr als 50.000 Euro gibt es keine Ermäßigung mehr. Für Nettoerwerbe bis 50.000 Euro beträgt die Ermäßigung 500 Euro x (1 - Nettoerwerb/50.000). Für die Festlegung des Nettoerwerbs wird der aus der Familienwohnung erhaltene Teil nicht berücksichtigt.

3. Geschwister des Verstorbenen können ebenfalls eine Steuerermäßigung auf ihren Nettoerwerb erhalten, wenn dieser nicht höher als 75.000 Euro ist. Wenn ihr Nettoerwerb 18.750 Euro nicht übersteigt, beläuft sich diese Ermäßigung auf 2.000 Euro x Nettoerwerb/20.000. Wenn der Nettoerwerb 18.750 Euro übersteigt, aber unter 75.000 Euro liegt, beläuft sich die Ermäßigung auf 2.500 Euro x (1 - Nettoerwerb/75.000).

4. Alle anderen Erben als die Erben in gerader Linie, Partner und Geschwister erhalten ebenfalls, so lange die Gesamtheit ihrer Nettoerwerbe 75.000 Euro nicht übersteigt, eine Steuerermäßigung, die zwischen den Erben proportional zum bezogenen Nettoerwerb eines jeden Einzelnen aufgeteilt wird. Wenn die Gesamtheit dieser Nettoerwerbe 12.500 Euro nicht übersteigt, beträgt die Ermäßigung 2.000 Euro x ([Gesamtheit der Nettoerwerbe]/12.500). Wenn die Gesamtheit dieser Nettoerwerbe 12.500 Euro übersteigt, 75.000 Euro jedoch nicht übersteigt, beträgt die Ermäßigung 2.400 Euro x (1 - [Gesamtheit der Nettoerwerbe]/75.000).

5. Für die Festlegung der Nettoerwerbe, die unter Punkt 2, 3 und 4 hiervor aufgeführt sind, wird die Freistellung für Personen mit Behinderung nicht berücksichtigt (siehe Punkt 7 hiernach). Die Ermäßigung der Erbschaftssteuer darf gegebenenfalls nicht größer sein als die geschuldete Erbschaftssteuer nach Gewährung der Freistellung für Personen mit Behinderung.

170 Die individuell von den Rechtsnachfolgern dieser Gruppe geschuldeten Steuern werden dann berechnet,

indem zwischen den betroffenen Erbberechtigten die global von der Gruppe geschuldeten Steuern proportional zu den von jedem von ihnen bezogenen Nettoanteilen aufgeteilt werden.

Page 223: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 221

6. Kindern, die das Alter von 21 Jahren noch nicht erreicht haben, wird eine Ermäßigung von 75 Euro gewährt für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben und der überlebende Partner erhält eine Ermäßigung in Höhe der Hälfte der zusätzlichen Ermäßigungen, die alle gemeinsamen Kinder erhalten. Diese Ermäßigungen sind anwendbar unabhängig von den Nettoerwerben und zusätzlich zur Ermäßigung, auf die sie gemäß Punkt 2 hiervor Anrecht haben.

7. Für Erwerbe in gerader Linie und unter Partnern wird zugunsten von Personen mit Behinderung ein Freibetrag auf Grundlage des anwendbaren Tarifs (Tabelle I) der Erbschaftssteuer gewährt. Dieser Freibetrag beläuft sich auf 3.000 Euro, multipliziert mit einem Koeffizienten von 2 bis 18 je nach Alter des Empfängers. Der Freibetrag muss zunächst auf den Netto-Immobilienteil angerechnet werden und anschließend (nach Ausschöpfung dieses Netto-Immobilienanteils) auf den Netto-Mobilienanteil und schließlich (nach Ausschöpfung dieses Netto-Mobilienanteils) auf die Besteuerungsgrundlage, für die der ermäßigte Satz für Familienunternehmen und Familiengesellschaften gilt (siehe hiernach). Bei Erwerben unter anderen Personen (Tabelle II) beläuft sich die Freistellung auf 1.000 Euro, multipliziert mit dem nachstehenden Koeffizienten. Wenn die Person mit Behinderung zusammen mit anderen Personen dem Tarif aus Tabelle II unterliegt, wird die Steuer für die Person mit Behinderung so berechnet, als ob sie die einzige Person wäre, der ihr Nettoanteil an der Erbschaft zukommt. Für die anderen Empfänger wird die Steuer so berechnet, als ob die Person mit Behinderung nicht diese Eigenschaft hätte.

8. Gesellschaftsrechte an einer im Rahmen der Finanzierung und Errichtung von betreuten Wohnungen oder von Wohnkomplexen mit Dienstleistungsangeboten von der Flämischen Regierung zugelassenen Immobilieninvestmentgesellschaft mit fixem Kapital sind von der Erbschaftsteuer befreit. Um in den Genuss dieser Freistellung zu kommen, sind eine Reihe von Bedingungen zu erfüllen, die in Art. 2.7.6.0.1 des VCF und den diesbezüglichen Ausführungserlassen der Flämischen Regierung angeführt sind.

9. Aktiva aus Familienunternehmen oder Aktien aus Familiengesellschaften, die Teil einer Erbschaft sind, unterliegen unter bestimmten Bedingungen dem Tarif von 3 % für einen Erwerb in gerader Linie unter Partnern und dem Tarif von 7 % für einen Erwerb unter anderen Personen. Diese Bedingungen sind zahlreich, sowohl für den Erhalt dieses Vorteils, als auch für dessen Beibehaltung. Für weitere Details wird auf den "Vlaamse Codex Fiscalteit" verwiesen. Diese ermäßigten Tarife sind nicht auf den Erwerb von Immobilien anwendbar, die hauptsächlich zu Wohnzwecken verwendet werden oder bestimmt sind.

10. Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe "Vlaamse Codex Fiscaliteit") wird der Wert von im Flämischen ökologischen Netzwerk gelegenen unbebauten Immobilien sowie von Immobilien (sowohl Grundstücke als auch Bestand), die als Wälder gelten, von der Erbschaftssteuer befreit.

11. Wenn Güter, die vorher aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird die auf die zweite Übertragung geschuldete Erbschaftssteuer um die Hälfte ermäßigt.

12. Alle Schenkungen unter Lebenden von beweglichen Gütern, die der Verstorbene unter einer aufschiebenden Bedingung getätigt hat, die infolge des Todes des Schenkers eingetreten ist, sind jedoch Vermächtnissen gleichgestellt und unterliegen der Erbschaftssteuer und nicht der Schenkungssteuer.

Page 224: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 222 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

B. Erbschaften in der Wallonischen Region

B.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in direkter Linie, unter Eheleuten und unter gesetzlich Zusammenwohnenden

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich

Zusammenwohnenden 0,01 12.500 3 12.500,01 25.000 4 25.000,01 50.000 5 50.000,01 100.000 7 100.000,01 150.000 10 150.000,01 200.000 14 200.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 mehr als 500.000 30

Man versteht unter:

• Ehepartner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß den Verfügungen aus Buch I Titel V des Zivilgesetzbuches mit dem Verstorbenen verheiratet war, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung gemäß Kapitel III des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit dem Verstorbenen verheiratet war,

• gesetzlich zusammenwohnender Partner: die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung einen gemeinsamen Wohnsitz mit dem Erblasser hatte und gemäß den Bestimmungen aus Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches mit ihm in einem Verhältnis des gesetzlichen Zusammenwohnens stand, sowie die Person, die zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von Artikel 4 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht beim Erblasser hatte und mit ihm in einer Zusammenlebensbeziehung gemäß Kapitel IV desselben Gesetzbuches stand.

Der Steuersatz zwischen Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden ist nicht anwendbar, wenn die Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn die gesetzlich Zusammenwohnenden eine Erklärung über Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches gemacht haben und keine gemeinsamen Kinder oder Nachkommen haben.

TABELLE II - Erbschaft in Seitenlinie und unter Personen ohne Verwandtschaftsverhältnis

Teilbetrag des Nettoanteils in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) unter Geschwistern

unter Onkeln oder Tanten und Neffen

oder Nichten

unter allen anderen

Personen 0,01 12.500 20 25 30 12.500,01 25.000 25 30 35 25.000,01 75.000 35 40 60 75.000,01 175.000 50 55 80 mehr als 175.000 65 70 80(*)

(*) Der Schiedshof (jetzt "Verfassungsgerichtshof") hat per Entscheid vom 22. Juni 2005 Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 22. Oktober 2003 aufgehoben, indem er für die Stufe über 175.000 Euro einen Besteuerungsprozentsatz von mehr als 80 % festlegt.

Page 225: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 223

B.2. SONDERREGELUNGEN

1. Es wird keine Erbschaftsteuer erhoben auf eine Erbschaft, deren Reinvermögen 620 Euro nicht übersteigt.

2. Erben in gerader Linie und überlebende Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnende

können jeweils einen Freibetrag von 12.500 Euro beanspruchen. Das bedeutet, dass sie keine Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von 12.500 Euro zahlen müssen. Wenn der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird der Freibetrag im Verhältnis zum zweiten Teilbetrag, der zwischen 12.500 Euro bis 25.000 Euro liegt, erhöht. Für die Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher Freibetrag) und für den überlebenden Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden wird er um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle gemeinsamen Kinder erhalten, erhöht. Der steuerfreie Gesamtbetrag wird vorzugsweise angerechnet auf die aufeinanderfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils an einer Immobilie, die dem für Wohnungen vorgesehenen Vorzugstarif unterliegt (siehe Punkt 5 hiernach), beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag. Der eventuelle Restbetrag wird auf die nachfolgenden Teilbeträge des Nettoanteils aus anderen Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen, angerechnet, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des Tarifs, der effektiv auf diese anderen Güter anwendbar ist.

3. Geschwister eines minderjährigen Erblassers erhalten einen Freibetrag von 12.500 Euro.

Wenn der vom Rechtsnachfolger bezogene Nettoanteil 125.000 Euro nicht übersteigt, wird dieser Freibetrag außerdem im Verhältnis zum zweiten Teilbetrag zwischen 12.500 Euro bis 25.000 Euro erhöht. Der gesamte Freibetrag wird verrechnet mit den aufeinanderfolgenden Teilbeträgen des Nettoanteils an den Gütern, die der Erbschaftssteuer unterliegen, beginnend mit dem niedrigsten Teilbetrag des effektiv auf diese Güter anwendbaren Tarifs.

4. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall wird

jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der mindestens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

5. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung im

Todesfall werden Vermögen von oder Anteile an bestimmten Unternehmen oder Gesellschaften, die Teil der Erbschaft sind, unter bestimmten Bedingungen zu 0 % oder zu 3 % besteuert (der letzte Prozentsatz gilt für Erwerbe von Baugrundstücken, deren Fläche größer als 150 ha ist). Für die Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene Bedingungen aus Artikel 60bis des in der Wallonischen Region geltenden ErbStGB erfüllt werden. Dieser Tarif ist nicht anwendbar auf Übertragungen von dinglichen Rechten an unbeweglichen Gütern, die zum Zeitpunkt des Todes ganz oder teilweise als Wohnung genutzt wurden.

6. Bei Erbschaften in gerader Linie unter Eheleuten oder unter gesetzlich

Zusammenwohnenden, die wenigstens einen Teil der Immobilie in Volleigentum umfassen, in der der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes seinen Hauptwohnsitz seit mindestens fünf Jahren hatte, wird die anwendbare Erbschaftssteuer erhoben gemäß dem in Tabelle III hiernach aufgeführten Tarif auf den Nettowert dieses Teils gegebenenfalls nach Abzug des Wertes des beruflichen Teils dieser Immobilie, der für die Anwendung des Tarifs von 0 %, wie unter Punkt 4 hiervor beschrieben, berücksichtigt wird, unter bestimmten Bedingungen (siehe Art. 60ter des in der Wallonischen Region geltenden ErbStGB).

Page 226: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 224 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

TABELLE III - Erbschaften von Wohnungen in gerader Linie, unter Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden (Vorzugstarif)

Teilbetrag des Nettoanteils (Euro) Ehepartner oder gesetzlich

zusammenwohnender Partner

Erbe, Beschenkter, Vermächtnisnehmer in

gerader Linie

Von bis (einschließlich) Sätze in % Sätze in % 0,01 25.000,00 25.000,01 50.000,00 50.000,01 160.000,00 160.000,01 175.000,00 175.000,01 250.000,00 250.000,01 500.000,00 mehr als 500.000,00

0 0 0 5

12 24 30

1 2 5 5 12 24 30

Die Besteuerungsgrundlage der Erbschaft, die für diesen Vorzugstarif in Betracht kommt, wird dem restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für die Erbschaft festzulegen (siehe Art. 66ter des in der Wallonischen Region geltenden ErbStGB).

7. Wenn die Güter, die vorher aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres

nach dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird die auf die zweite Übertragung geschuldete Erbschaftssteuer oder die Steuer auf Übertragung im Todesfall um die Hälfte ermäßigt.

8. In der Wallonischen Region sind unter bestimmten Bedingungen von der Erbschaftssteuer

und der Steuer auf Übertragung im Todesfall befreit: der Wert von Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten, - der Wert von Aktien und Anteilen einer Forstbetriebsgemeinschaft, in dem Maße

wie dieser Wert aus Holz auf dem Stock in Waldungen und Forsten besteht, - der Wert von Immobilien, die im Umfeld eines Natura-2000-Gebietes oder im

Umfeld eines Gebietes, das Anwärter für das Natura-2000-Netz ist, gelegen sind. In diesem letzten Fall werden die Steuern, nachdem sie ermäßigt wurden, wieder vollständig fällig, wenn das Gebiet innerhalb einer gewissen Frist schlussendlich nicht für das Natura-2000-Netz in Betracht gezogen wurde (vgl. Artikel 55bis und 56bis des in der Wallonischen Region anwendbaren ErbStGB).

9. Unter bestimmten Bedingungen und mit einem Höchstbetrag von 250.000 Euro wird eine

Befreiung von der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall in allen Fällen gewährt für das, was ein Erbe in gerader Linie oder ein Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender, so wie oben definiert, oder Geschwister des Erblassers oder auch Kinder dieser Geschwister erhalten, unter der Bedingung, dass sie gesetzlich in das Erbe eines Opfers, das infolge eines außergewöhnlichen Gewaltaktes verstorben ist, eintreten.

Page 227: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 225

C. Erbschaften in der Region Brüssel-Hauptstadt

C.1. ALLGEMEINER TARIF UND ABGRENZUNG DER TARIFKATEGORIEN

TABELLE I - Erbschaft in gerader Linie, unter Eheleuten und unter Zusammenwohnenden

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) In gerader Linie, unter Eheleuten und unter Zusammenwohnenden

0,01 50.000 3 50.000,01 100.000 8 100.000,01 175.000 9 175.000,01 250.000 18 250.000,01 500.000 24 mehr als 500.000 30

Der Nettoanteil des rechtsnachfolgenden Ehepartners oder Zusammenwohnenden an einer Wohnung, die zum Zeitpunkt des Todes als Familienwohnung diente, ist von der Erbschaftssteuer oder der Steuer auf Übertragung im Todesfall befreit. Diese Befreiung gilt weder für den Zusammenwohnenden, der ein Verwandter in gerader Linie des Verstorbenen ist oder der einem Verwandten in gerader Linie gleichgestellt ist, noch für einen Rechtsnachfolger, der ein Bruder oder eine Schwester, ein Neffe oder eine Nichte, ein Onkel oder eine Tante des Verstorbenen ist. Mit "Zusammenwohnender" ist die Person gemeint, die im Sinne des Titels Vbis aus Buch III des Zivilgesetzbuches mit jemandem gesetzlich zusammenwohnt. Für die Anwendung des Tarifs in gerader Linie wird ein Kind, das kein Nachkomme des Verstorbenen ist, einem Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt, wenn dieses Kind vor dem 21. Lebensjahr während sechs aufeinanderfolgenden Monaten mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat und während diesem Zeitraum vom Verstorbenen oder vom Verstorbenen und seinem Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner gemeinsam die Hilfe und Pflege erhalten hat, die Kinder normalerweise von ihren Eltern erhalten. Die Eintragung des Kindes in das Bevölkerungs- oder Fremdenregister an der Adresse des Verstorbenen stellt außer bei Beweis des Gegenteils eine Vermutung des Zusammenwohnens mit dem Verstorbenen dar. Für die Anwendung desselben Tarifs wird die Person, die dem Verstorbenen unter den gleichen Bedingungen die vorgenannte Hilfe und Pflege hat zukommen lassen, dem Vater oder der Mutter des Verstorbenen gleichgestellt. Der Steuersatz zwischen Eheleuten und Zusammenwohnenden ist je nach Fall nicht anwendbar, wenn Eheleute geschieden oder von Tisch und Bett getrennt sind oder wenn das gesetzliche Zusammenwohnen beendet wurde, es sei denn, die Eheleute oder Zusammenwohnenden hätten gemeinsame Kinder oder Nachkommen.

TABELLE II - Erbschaften unter Geschwistern

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) unter Geschwistern 0,01 12.500 20 12.500,01 25.000 25 25.000,01 50.000 30 50.000,01 100.000 40 100.000,01 175.000 55 175.000,01 250.000 60 mehr als 250.000 65

Page 228: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 226 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

TABELLE III - Erbschaften unter Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) unter Onkeln oder Tanten und Neffen oder Nichten

0,01 50.000 35 50.000,01 100.000 50 100.000,01 175.000 60 mehr als 175.000 70

TABELLE IV - Erbschaften unter allen anderen Personen

Besteuerungsteilbeträge in Euro Tarif in %

von bis (einschließlich) unter allen anderen Personen 0,01 50.000 40 50.000,01 75.000 55 75.000,01 175.000 65 mehr als 175.000 80

Für Erbschaften in gerader Linie, unter Eheleuten oder unter Zusammenwohnenden und unter Geschwistern sind die Tarife der Tabellen I oder II anwendbar auf den Anteil der Rechtsnachfolger an der Besteuerungsgrundlage der Güter. Für andere Erbschaften sind die Tabellen III oder IV anwendbar auf die Summe der Anteile der Rechtsnachfolger am Besteuerungswert der Güter.

C.2. SONDERREGELUNGEN

1. Es wird keine Erbschaftssteuer oder Steuer auf Übertragung im Todesfall auf Erbschaften erhoben, deren Reinvermögen 1.250 Euro nicht übersteigt.

2. Erben in gerader Linie und der überlebende Ehepartner oder zusammenwohnende

Partner erhalten in Sachen Erbschaftssteuer und Steuer auf Übertragung im Todesfall jeder einen Freibetrag von 15.000 Euro. Das bedeutet, dass sie keine Erbschaftssteuer auf den ersten Teilbetrag von 15.000 Euro zahlen müssen. Für Kinder des Verstorbenen, die das Alter von einundzwanzig Jahren noch nicht erreicht haben, wird der Freibetrag um 2.500 Euro erhöht für jedes vollständige Jahr, das noch verstreichen muss, bis sie das Alter von 21 Jahren erreicht haben (zusätzlicher Freibetrag) und für den überlebenden Ehepartner oder zusammenwohnenden Partner wird der Freibetrag um die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die alle gemeinsamen Kinder erhalten, erhöht.

3. Eine Ermäßigung der Erbschaftssteuer und der Steuer auf Übertragung im Todesfall wird

jedem Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gewährt, der mindestens drei lebende Kinder hat, die das Alter von einundzwanzig Jahren am Tag des Eintritts des Erbfalls noch nicht erreicht haben.

4. Sowohl in Sachen Erbschaftssteuer als auch in Sachen Steuer auf Übertragung im Todesfall

werden Vermögen von oder Anteile an kleinen und mittleren Betrieben, die Teil der Erbschaft sind, zu 3 % besteuert, vorausgesetzt eine bestimmte Anzahl von Bedingungen sind erfüllt. Für die Gewährung und Beibehaltung dieses Vorteils müssen verschiedene unter Artikel 60bis des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB aufgeführte Bedingungen erfüllt werden. Die für diesen Vorteil zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlage der Erbschaft wird dem restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für diese Erbschaft festzulegen (siehe Artikel 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB).

Page 229: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 227

5. Für Erbschaften in gerader Linie oder unter Zusammenwohnenden, die nicht in den Genuss der Befreiung für Familienwohnung kommen, die mindestens einen Teil der Wohnung in Volleigentum umfassen, die dem Verstorbenen während mindestens fünf Jahren zum Zeitpunkt seines Todes als Hauptwohnsitz gedient hat, wird die anwendbare Erbschaftssteuer auf den Nettoanteil aus diesem Gut unter bestimmten Bedingungen (siehe Artikel 60ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB) nach Tabelle I erhoben, außer für:

- den Teilbetrag von 0,01 bis 50.000 Euro: 2 % anstelle von 3 %, - den Teilbetrag von 50.000 bis 100.000 Euro: 5,3 % anstelle von 8 %, - den Teilbetrag von 100.000 bis 175.000 Euro: 6 % anstelle von 9 %, - den Teilbetrag von 175.000 bis 250.000 Euro: 12 % anstelle von 18 %, Die Besteuerungsgrundlage der Erbschaft, die für diesen Vorteil in Betracht kommt, wird

dem restlichen Erbteil des Empfängers hinzugefügt, um die progressive Erbschaftssteuer für die Erbschaft festzulegen (siehe Art. 66ter des in der Region Brüssel-Hauptstadt geltenden ErbStGB).

6. Wenn die Güter, die vorher aus einem Nachlass erlangt wurden, innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Verstorbenen Gegenstand einer neuen Übertragung von Todes wegen sind, wird die auf die zweite Übertragung geschuldete Erbschaftssteuer oder die Steuer auf Übertragung im Todesfall um die Hälfte ermäßigt.

3.2. Erbschaftssteuerausgleichsabgabe

Diese Steuer wird auch als «Steuer auf die VoGs» bezeichnet. Die Erbschaftssteuerausgleichsabgabe wird jährlich auf die Masse der Güter erhoben, die VoGs und private Stiftungen in Belgien besitzen. Der Steuersatz beläuft sich auf 0,17 %. Wenn der Wert der steuerpflichtigen Masse 25.000 Euro nicht übersteigt, ist die Steuer nicht geschuldet.

3.3. Jährliche Steuer auf Anlageorganismen, Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen

Für diese Steuer wird manchmal auch der (nicht offizielle) Begriff «Abonnementsteuer» verwendet. Diese Terminologie ist jedoch nicht eindeutig. Je nach Kontext wird der Begriff «Abonnementsteuer» auch für andere Steuern und Gebühren verwendet, insbesondere für die jährliche Steuer auf Kreditanstalten, die unter Punkt 4.8 von Teil II dieses Memento behandelt wird. Dem Kontext entsprechend kann die Bezeichnung «Abonnementsteuer» sich also auf verschiedene Steuern und Gebühren beziehen. Anlageorganismen und Verwaltungsgesellschaften, die verantwortlich sind für die Verwaltung von Anlageorganismen, Anlagegesellschaften ausländischen Rechts sowie Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die gewisse Dividenden oder Einkünfte zuerkennen oder bestimmte Lebensversicherungsaktivitäten durchführen, so wie in Artikel 161 ErbStGB beschrieben, unterliegen dieser Steuer. Die Steuer ist geschuldet aufgrund der angelegten Nettobeträge (Anlageorganismen), auf einen Teilbetrag der Spareinlagen (Kreditanstalten), aufgrund der mathematischen Rückstellungen der Bilanz und der technischen Rückstellungen auf Lebensversicherungsverträge und auf an Investmentfonds gebundene Versicherungen (Versicherungsunternehmen) und außerdem auf einen Teil des Gesellschaftskapitals (Kreditanstalten und Versicherungsunternehmen, die die Form einer vom Nationalen Rat für das Genossenschaftswesen anerkannten Genossenschaft angenommen haben) (Art. 161bis ErbStGB).

Page 230: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Erbschaftssteuer

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 228 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Steuersatz beläuft sich auf 0,0925 %. Für den vorgenannten Anteil des Betrags der Spareinlagen (Kreditinstitute) beträgt der Satz jedoch 0,1929 %. Nur wenn die Finanzierungsmittel des Anlageorganismus bei institutionellen oder beruflichen Anlegern bezogen werden, ist der Satz auf 0,01 % festgelegt (Art. 161ter ErbStGB).

Page 231: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 229

KAPITEL 4 DIE VERSCHIEDENEN GEBÜHREN UND STEUERN

Diese Gebühren und Steuern werden durch das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern (GBvGS) und durch die Ausführungserlasse des besagten Gesetzbuches bestimmt und geregelt.

4.1. Schreibgebühren

Sofern sie in Belgien ausgestellt werden, wird eine Gebühr auf folgende Urkunden und Schriftstücke zum angegebenen Tarif erhoben:

4.1.1. Notarielle Urkunden

Es gibt drei Tarife (GBvGS Art. 3 bis 5): * 50 Euro: Normaltarif, * 95 Euro: für Urkunden, die für Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit aufgenommen

wurden, * 7,50 Euro: für notarielle Urkunden über den ehelichen Güterstand oder die

Vermögensregelung des gesetzlichen Zusammenwohnens, über das Erbrecht, Sterbeurkunden, über Schenkungen unter Lebenden, Testamente und Schenkungen, über Scheidung und über Abstammung und Anerkennung.

4.1.2. Gerichtsvollzieherurkunden

Es gibt zwei Tarife (GBvGS Art. 6 bis 7): * 50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter, * 7,50 Euro: Protokolle von öffentlichen Verkäufen körperlicher beweglicher Güter, die aus

einer erzwungenen Schuldentilgung hervorgehen.

4.1.3. Bankschriftstücke

Bestimmte Bankschriftstücke unterliegen einer Gebühr von 0,15 Euro (GBvGS Art. 8): Es handelt sich zum Beispiel um bestimmte Darlehensurkunden oder Urkunden über Krediteröffnung, Urkunden, die Verpflichtungen oder Anerkennungen von Summen oder Verpfändungen zugunsten der Bankiers enthalten (GBvGS Art. 8 Nr. 1), Empfangsbestätigungen von Abgaben oder Hinterlegungen von Wertpapieren, bestimmte Kontoauszüge, Empfangsbestätigungen für die Hinterlegung von Wertpapieren um einer Aktionär- oder Obligationärversammlung beizuwohnen usw. (GBvGS Art. 8 Nr. 2 bis 4).

4.1.4. Andere Schriftstücke

Für bestimmte von den Hypothekenbewahrern ausgestellte Schriftstücke beträgt die Gebühr 2 Euro.

4.1.5. Anwendungsmodalitäten

Wenn dieselben Urkunden in Anwendung von Artikel 3 bis 7 Anlass zu verschiedenen Tarifen geben, ist nur die höhere Gebühr geschuldet.

Page 232: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 230 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 3 bis 7, 8 Nr. 1 und 10 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie erstellt und durch die Person oder eine der Personen unterzeichnet wurde, die diese Urkunden und Schriftstücke ausgestellt hat. Urkunden und Schriftstücke, die in Artikel 8 Nr. 2 bis 4 tarifiert sind, unterliegen der Gebühr ab dem Zeitpunkt, wo sie von Personen erstellt wurden, die diese Urkunden und Schriftstücke ausstellen (GBvGS Art. 11). Grundsätzlich wird die Gebühr spätestens am fünften Werktag nach dem Datum, an dem die Gebühr geschuldet ist, bezahlt. Bankschriftstücke betreffend können Bankiers und ihnen gleichgestellte Personen pro Kalenderquartal auf periodische Erklärungen zurückgreifen. Sie müssen diese Erklärungen im Ablaufmonat eines Quartals hinterlegen und die Gebühren innerhalb der gleichen Frist entrichten. Eine ähnliche Methode kann von Notaren, Gerichtsvollziehern, Verwaltungen, öffentlichen Einrichtungen oder allen anderen Personen für notarielle Urkunden, Gerichtsvollzieherurkunden und andere Schriftstücke angewandt werden.

4.1.6. Freistellungen

eine Reihe von Freistellungen sind vorgesehen. Diese betreffen zum Beispiel Urkunden und Schriftstücke zur Ausführung von Gesetzen bezüglich Steuer und Raumordnung, zur Schaffung der Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Aufhebung von Hypothekeneintragungen in Belgien usw. (GBvGS Art. 21).

4.2. Steuer auf Börsen- und Wertpapiergeschäfte

4.2.1. Steuer auf Börsengeschäfte (StBG)

Sind der Steuer unterworfen (GBvGS Art. 120): 1. alle in Belgien ausgeführten oder abgeschlossenen An- und Verkäufe von Staatspapieren, 2. alle Rückkäufe eigener Aktien durch eine Investmentgesellschaft, wenn diese Handlung

Kapitalisierungsaktien betrifft (dies gilt auch für Umwandlungen in Kapitalisierungsaktien, da eine Umwandlung wie ein Ankauf von Wertpapieren einerseits und wie eine Ausstellung von Wertpapieren andererseits betrachtet werden muss).

Es gibt verschiedene Freistellungen (GBvGS Art. 1261) für: - Verrichtungen, bei denen kein beruflicher Vermittler auftritt bzw. eine Vereinbarung

abschließt, sei es auf Rechnung einer der Parteien oder auf eigene Rechnung, - Verrichtungen, die auf ihre eigene Rechnung von Finanzvermittlern,

Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden getätigt wurden,

- Verrichtungen, die Anteilsrechte in einer institutionellen oder privaten Anlagegesellschaft zum Zweck haben,

- Verrichtungen, die vom Belgischen Staat ausgegebene Schatzanweisungen oder lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben oder die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebene Schatzanweisungen oder belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche lineare Schuldverschreibungen zum Zweck haben,

- Verrichtungen, die kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden, zum Zweck haben,

- und eine bestimmte Anzahl anderer Verrichtungen.

Page 233: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 231

Die anwendbare Besteuerungsgrundlage (GBvGS Art 123) ist folgende: - für Ankauf oder Erwerb: der vom Käufer zu zahlende Betrag, unter Ausschluss der

Maklergebühr des Vermittlers, - für Verkauf oder Abtretung: der Betrag, der dem Verkäufer oder Zedenten zusteht,

inklusive der Maklergebühr des Vermittlers, - für den Rückkauf ihrer Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft: der

Netto-Inventarwert der Aktien ohne Abzug der Pauschalvergütung, - für den Rückkauf von Kapitalisierungsaktien durch Anlagegesellschaften mit europäischer

Genehmigung sowie durch Anlagegesellschaften, die sich außerhalb der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen haben: der Inventarwert der Aktien, ohne Abzug der Pauschalvergütung, aber abzüglich des einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs.

Die Steuer wird sowohl auf den Verkauf als auch auf den Ankauf erhoben. Bei Rückkauf ihrer Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft ist die Steuer nur bei Abtretung der Aktie an die Investmentgesellschaft geschuldet (GBvGS Art. 122). Die Steuersätze sind wie folgt (GBvGS Art. 121): a. 2,70 Promille: normaler Tarif, b. 0,90 Promille: unter anderem Wertpapiere der Staatsschuld Belgiens oder

ausländischer Staaten, von den Gemeinschaften, Regionen, Provinzen und Gemeinden ausgegebene Anleihen (sowohl vom In- als vom Ausland); Schuldverschreibungen von Gesellschaften, Anteile von Investmentfonds, von Investmentgesellschaften ausgegebene Aktien usw.

Der Satz beläuft sich jedoch auf 1,32 % für Abtretung und entgeltlichen Erwerb von Kapitalisierungsaktien einer Investmentgesellschaft und für Rückkauf ihrer eigenen Kapitalisierungsaktien durch eine Investmentgesellschaft (siehe Nr. 2. hiervor). Pro Verrichtung darf der Betrag der Steuer 650 Euro nicht übersteigen bei Verrichtungen, die dem Tarif von 0,90 Promille unterliegen, 800 Euro bei Verrichtungen, die dem Tarif von 2,70 Promille unterliegen und 2.000 Euro für Verrichtungen, die Kapitalisierungsaktien zum Gegenstand haben (GBvGS Art. 124). Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats zahlbar, der dem Monat folgt, während dessen die Verrichtung getätigt wurde (GBvGS Art. 125 § 1).

4.2.2. Steuer auf die Prolongationen

Diese Steuer wird auf Prolongationsgeschäfte über Staatspapiere erhoben, bei denen ein beruflicher Vermittler für Börsengeschäfte tätig ist, sei es für Rechnung von Dritten, sei es auf eigene Rechnung (GBvGS Art. 138). Der Satz beläuft sich auf 0,85 Promille (GBvGS Art. 138). Die Steuer ist von beiden Parteien geschuldet. Sie wird jedoch nicht geschuldet von Finanzvermittlern, Versicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Anlagegesellschaften und Gebietsfremden (Art. 139 des GBvGS). Es sind Freistellungen für Verrichtungen vorgesehen, die Schatzanweisungen oder vom belgischen Staat ausgegebene lineare Schuldverschreibungen zum Gegenstand haben, oder die Schatzanweisungen oder von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums den belgischen linearen Schuldverschreibungen ähnliche ausgegebene lineare Schuldverschreibungen, Liquiditätsscheine oder Depositenzertifikate, die gemäß Gesetz vom 22. Juli 1991 ausgegeben wurden, zum Gegenstand haben, kurzfristige Anleihepapiere, die von der Belgischen Nationalbank ausgegeben wurden und Abtretungen-Rückabtretungen von Anlagepapieren (GBvGS Art. 139bis).

Page 234: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 232 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für die Zahlung dieser Steuer ist dieselbe Regelung anwendbar wie für Börsengeschäfte (GBvGS Art. 143).

4.3. Jährliche Steuer auf Versicherungsgeschäfte

Diese Steuer wird auf Versicherungsverträge erhoben, wenn das Risiko sich in Belgien befindet (GBvGS Art. 173). Das Risiko des Versicherungsgeschäfts befindet sich in Belgien, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Der Versicherungsnehmer hat seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien. - Wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist: Die Niederlassung dieser

juristischen Person, auf die der Vertrag sich bezieht, liegt in Belgien. - Die Immobilien und bestimmte Mobilien, auf die der Vertrag sich bezieht, liegen in Belgien. - Die Fahrzeuge jeglicher Art, auf die der Vertrag sich bezieht, sind in Belgien zugelassen. - Der Versicherungsvertrag für Risiken während einer Reise oder im Urlaub ist in Belgien

unterzeichnet worden und hat eine Dauer von höchstens vier Monaten. Verschiedene Verträge sind von dieser Steuer befreit, unter anderem (GBvGS Art. 176²): - Kreditversicherungsverträge gegen gewerbliche Risiken und/oder Länderrisiken, - Rückversicherungsverträge, - bestimmte Versicherungen im Rahmen der sozialen Sicherheit, - bestimmte Gesundheitspflegeversicherungen, die einen hohen Schutz bieten, - Versicherungen gegen Risiken im Ausland, - Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens, - Verträge im Rahmen der ergänzenden Rente für Selbstständige, - Umwandlungen von Lebensversicherungsleistungen in Renten, - Kaskoversicherungen von Seeschiffen und von Binnenschiffen, - bestimmte Versicherungen von Flugzeugen, - alle anderen Versicherungen in Sachen Seeschifffahrt und Binnenschifffahrt (mit

Ausnahme derjenigen, die zum Satz von 1,4 % besteuert werden, siehe weiter), - Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen materielle

Schäden an Kraftfahrzeugen oder an einer Gesamtheit von Fahrzeugen, die ausschließlich zum Warentransport über Straßen bestimmt sind und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) wenigstens 12 Tonnen beträgt,

- bestimmte Rechtsschutzversicherungsverträge usw. Besteuerungsgrundlage ist der Betrag der Prämien, der persönlichen Beiträge und Arbeitgeberbeiträge, erhöht um die Lasten, die während des Steuerjahres entweder von den Versicherungsnehmern oder von den Mitgliedern und ihren Arbeitgebern zu zahlen sind (GBvGS Art. 1761). Es gibt fünf Steuersätze (GBvGS Art. 1751 bis 1753): * 9,25 % normaler Steuersatz, * 4,40 % Steuersatz, der unter anderem angewandt wird für Lebensversicherungen

(nicht individuell abgeschlossen), Versicherungen auf den Todesfall, bestimmte Verträge von Leibrenten und zeitlichen Renten, bestimmte zusätzliche kollektive Vereinbarungen bei Arbeitsunfähigkeit und Pensionsvereinbarungen (unter der Bedingung eines "gleichen Zugangs" zur Reglementierung, siehe GBvGS Art. 1751) ,

Page 235: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 233

* 2,00 % Steuersatz, der für Lebensversicherungsgeschäfte angewandt wird, selbst wenn sie an Investmentfonds gebunden sind, und für die Bestellung von Leibrenten oder Zeitrenten, wenn sie von natürlichen Personen abgeschlossen werden, außer wenn der Satz von 1,10 % gilt,

* 1,40 % Steuersatz, der angewandt wird für See- und Binnenschifffahrtsversicherungen und Versicherungen gegen Risiken des Land- oder Luftverkehrs, wenn sie Waren betreffen; für Pflichtversicherungen in Sachen Kraftfahrzeuge und Versicherungen gegen Sachschäden, insbesondere für Taxis, Linienbusse, Reisebusse und Fahrzeuge, die zur Warenbeförderung bestimmt sind und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 12 Tonnen haben,

* 1,10 % Steuersatz, der für zeitweilige Todesfallversicherungen angewandt wird, die als Sicherheit dienen für Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden, um Immobilien zu erwerben oder zu erhalten, wenn sie von natürlichen Personen abgeschlossen wurden («Restschuldversicherungen») und für Versicherungen, die den Kriterien und Bedingungen des Gesetzes vom 26. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen thematische Volksanleihen genügen.

Je nach Fall wird die Steuer gezahlt von (GBvGS Art. 177): 1. der Versicherungsgesellschaft, der Pensionseinrichtung usw., 2. Maklern und anderen Vermittlern, die in Belgien wohnen, für Verträge, die mit nicht in

Belgien niedergelassenen Versicherern unterzeichnet werden, die Versicherungsgeschäfte abschließen, für die das Risiko sich in Belgien befindet, sowie von Versicherungsunternehmen, die nicht in Belgien niedergelassen sind, die keinen Fiskalvertreter in Belgien haben und die Versicherungsgeschäfte abschließen für die das Risiko sich in Belgien befindet, ohne in Belgien niedergelassene Vermittler in Anspruch zu nehmen, oder

3. dem Versicherungsnehmer selbst. In den beiden ersten Fällen ist die Steuer spätestens am 20. Tag des Monats zahlbar, der dem Monat der Fälligkeit der Prämie oder des Beitrags folgt. Eine Anzahlung ist spätestens am 15. Dezember zahlbar für die im Monat Januar des folgenden Jahres geschuldete Steuer. Diese Anzahlung wird auf Basis des für den vorherigen Monat November geschuldeten Betrags festgelegt (GBvGS Art. 1791). Im dritten Fall ist die Steuer zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeitstermin der Prämie (GBvGS Art. 1792).

4.4. Jährliche Steuer auf Gewinnbeteiligungen Die Summen, die als Gewinnbeteiligung verteilt wurden bei mit einem in Belgien operierenden Versicherer abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, Leibrentenverträgen oder Verträgen von zeitlichen Renten oder ergänzenden Pensionen, die anders als durch eine Lebensversicherung gegründet wurden, unterliegen der Steuer (GBvGS Art. 183bis). Der Steuersatz beträgt 9,25 % (GBvGS Art. 183ter). Die Steuer wird auf den Gesamtbetrag der als Gewinnbeteiligung für das Steuerjahr verteilten Summen berechnet (GBvGS Art. 183quater). Die Gewinnbeteiligung bei Sparversicherungen im Rahmen des Pensionssparens und Versicherungsverträgen, für die der Versicherungsnehmer keine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder Befreiung, Ermäßigung oder Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung), ist unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (GBvGS Art. 183quinquies).

Page 236: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 234 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Steuer ist zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Datum der Entscheidung zur Verteilung der Gewinnbeteiligungen (GBvGS Art. 183octies).

4.5. Steuer auf langfristiges Sparen

Die Steuer auf langfristiges Sparen betrifft (GBvGS Art. 184):

- individuelle Lebensversicherungen (gewöhnliche und Sparversicherungen) für die der Versicherte eine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung),

- kollektive oder individuelle Sparkonten, für die der Inhaber eine Steuerermäßigung beansprucht hat (oder eine Befreiung, eine Ermäßigung oder einen Abzug in Sachen Einkommensteuer - alte Regelung).

Versicherungsverträge, die nur Vorteile im Todesfall vorsehen, und Lebensversicherungen, insofern sie darauf ausgerichtet sind, die Tilgung oder die Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe zu garantieren, sind steuerfrei (GBvGS Art. 1872). Die Steuer wird je nach Fall (GBvGS Art. 184 und 186) auf den theoretischen Rückkaufswert, die Pensionen, Renten, Kapitalien oder Rückkaufswerte (Lebensversicherungen) oder Sparguthaben (Sparkonten) erhoben und festgehalten: 1. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden vor dem

55. Lebensjahr: am 60. Geburtstag des Versicherten oder des Kontoinhabers, 2. für Verträge, die abgeschlossen wurden oder Konten die eröffnet wurden nach dem

55. Lebensjahr: am 10. Jahrestag des Vertragsabschlusses oder der Eröffnung des Kontos, es sei denn, der Rückkaufswert oder die Spareinlage wurde vor diesem Datum ausgezahlt oder zuerkannt. Im letzten Fall ist die Steuer am Tag der Auszahlung oder Zuerkennung fällig.

Es gibt drei Tarife (Art. 3 bis 185 des GBvGS):

- 10 % normaler Steuersatz, - 8 % für den theoretischen Rückkaufswert von Sparversicherungsverträgen im Rahmen

des Pensionssparens und für das Sparguthaben von Sparkonten für Pensionssparen,

- 33 % Zahlungen oder Zuerkennungen von Spareinlagen oder Rückkaufswerten, die unter bestimmten Bedingungen frühzeitig getätigt wurden.

Die Steuer ist spätestens am letzten Werktag des Monats nach dem Monat in dem der Steuertatbestand entstanden ist, zahlbar (GBvGS Art. 1873). 2015 bis 2019 wird die Steuer von 8 % beschleunigt erhoben. Während fünf Jahren wird jedes Jahr 1 % bis Erreichen eines Gesamtbetrages von 5 % der bis 31. Dezember 2014 gebildeten Rücklagen erhoben. Der Betrag der vorgezogenen Erhebung wird zu dem Zeitpunkt von der Steuer abgesogen, an dem die Zahlung dieser Steuer vorgesehen ist. Die vorgezogene Steuer ist am 30. September jedes der Jahre 2015 bis 2019 zahlbar.

Page 237: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Verschiedene Gebühren und Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 235

4.6. Plakatsteuer

Diese Steuer wird auf alle für die Öffentlichkeit sichtbaren Plakate erhoben, deren Fläche größer ist als 1 m2, sowie auf Leuchtreklamen usw. (GBvGS Art. 188 und folg.). Es sind eine Reihe von Freistellungen vorgesehen, insbesondere für Firmenzeichen, bestimmte Plakate in Ausführung des Gesetzes oder einer gerichtlichen Entscheidung, Plakate, die von der öffentlichen Hand und bestimmten öffentlichen Einrichtungen aufgehängt werden, bestimmte Plakate, die einen Kult betreffen, Wahlplakate usw. (GBvGS Art. 194 und 198). Die Steuer beläuft sich auf 0,50 Euro pro m2 oder Bruchteil eines m2. Der Betrag der Steuer, die auf Plakate erhoben wird, die auf gewöhnlichem Papier auf Werbetafeln ohne jeglichen Schutz aufgeklebt sind, liegt jedoch nicht höher als 5 Euro (GBvGS Art. 190). Für Leuchtreklamen usw., beläuft sich die jährliche Steuer auf fünf Mal den hiervor genannten Betrag (GBvGS Art. 191). Die Steuer ist vor dem Aufhängen zahlbar (GBvGS Art. 195). Wenn es sich um eine jährliche Steuer handelt, muss diese im Prinzip spätestens am 31. Januar des darauffolgenden Jahres bezahlt werden (das Jahr läuft am 31. Dezember aus) (siehe GBvGS Art. 197, auch für Sonderfälle).

4.7. Jährliche Steuer auf Kreditinstitute

Sind der Steuer unterworfen (GBvGS Art. 20110) : a) Kreditinstitute belgischen Rechts, b) Kreditinstitute, die einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums

angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien haben, c) Kreditinstitute, die einem Drittland angehören und eine Zweigniederlassung in Belgien

haben. Die Steuer ist von diesen Finanzinstituten für einen Teil des Gesamtbetrags bestimmter Spareinlagen zum 1. Januar des Steuerjahres geschuldet, die Zinsen für das Vorjahr nicht einbegriffen. Es handelt sich dabei um Spareinlagen, deren Zinsen nicht als Einkünfte aus beweglichen Gütern gemäß EStGB 92 steuerpflichtig sind. Der vorgenannte Teil entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtbetrag der gemäß EStGB 92 nicht steuerpflichtigen Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Einkünfte, die auf diese Spareinlagen für das dem Steuerjahr vorangehende Jahr zuerkannt wurden (GBvGS Art. 20111). Der Steuersatz beträgt 0,0435 % (GBvGS Art. 20112). Die Steuer ist am 1.Januar jeden Jahres fällig und muss spätestens am 1. Juli desselben Jahres beglichen werden (GBvGS Art. 20113).

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 237

KAPITEL 5 ZOLLVERFAHREN BEI EINFUHR, AUSFUHR

UND TRANSITVERKEHR

Diese Verfahren beruhen im Wesentlichen auf dem Zollkodex der Gemeinschaften und seinen Durchführungsbestimmungen.

5.1. Einfuhrabgaben

Bei Einfuhren von Gütern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten werden gemäß einem für die Europäische Union gemeinsamen Tarif "Einfuhrabgaben" erhoben. Diese "Einfuhrabgaben" setzen sich zusammen aus: - Zöllen und Steuern gleicher Wirkung, die bei der Einfuhr von Gütern vorgesehen sind, - Einfuhrabgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen

spezifischer Regelungen, die für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren gelten, festgelegt wurden.

Diese Abgaben werden größtenteils zugunsten der Europäischen Union erhoben. Die Mitgliedstaaten erhalten einen Prozentsatz als "Funktionskosten".

5.1.1. Bestimmung des Wertes - Besteuerungsgrundlage der Einfuhrabgaben

Der Wert, der bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr als Grundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben dient, muss den Bestimmungen aus Artikel 28 bis 36 des Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992) genügen. Diese Artikel setzen das Abkommen über den Zollwert, das aus den multilateralen Handelsverhandlungen auf Ebene des «General Agreement on Tariffs and Trade» (GATT) von 1973 bis 1979 hervorgegangen ist, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um. Sie beruhen auf dem Prinzip, dass nach Möglichkeit der Transaktionswert als Grundlage für den Zollwert der Waren dient, das heißt der tatsächlich für diese Waren gezahlte oder zu zahlende Preis, sofern dieser bestimmte Bedingungen erfüllt. Mangels Transaktionswert oder wenn dieser nicht allen Anforderungen entspricht, werden andere Bewertungsmethoden in einer bestimmten Reihenfolge angewandt. Die Besteuerungsgrundlage für die Berechnung der Einfuhrzölle ist im Allgemeinen der Zollwert. In bestimmten spezifischen Fällen erfolgt die Berechnung auf Basis der Warenmenge, ihres Gewichts usw. (spezifische Zölle). Bemerkung: Die Besteuerungsgrundlage der nationalen Einfuhrsteuern (MwSt., Akzisen usw.) wird auf Basis des um die Zusatzkosten bis zum Bestimmungsort (Transport, Versicherung usw.) erhöhten Zollwertes festgelegt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 238 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

5.1.2. Tarif der Einfuhrabgaben

Der Tarif der Einfuhrabgaben hängt von der Art der Waren und dem Land ab, von dem aus sie eingeführt werden. Der EU-Tarif legt für jede Warenkategorie, ausgehend von der Nomenklatur des "Harmonierten Systems", den anwendbaren Tarif fest. Darüber hinaus werden im Rahmen internationaler Abkommen oder aus wirtschaftlichen Gründen eine Anzahl Freistellungen, Aussetzungen, ermäßigte Tarife (an Kontingente gebunden oder nicht) usw. angewandt. All diese Möglichkeiten und die entsprechenden Gesetzesbestimmungen werden in dem von der Verwaltung veröffentlichten "Gebrauchszolltarif Textausgabe" und auf der TARWEB–Internetseite des Belgischen Zolls (http://tarweb.minfin.fgov.be) aufgeführt.

5.2. Zollrechtliche Bestimmungen

5.2.1. Allgemeines

A. Vorübergehende Verwahrung

In das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführte Waren unterliegen ab dieser Einfuhr der zollamtlichen Überwachung und müssen zu einer Zollstelle oder zu einem vom Zoll (Verwahrungslager) zugelassenen Ort befördert werden, um dort vorgelegt zu werden. In vom Zoll zugelassenen Orten können Waren vorübergehend während entweder 45 Tagen aufbewahrt werden, wenn die Waren auf dem Seeweg verbracht wurden oder während 20 Tagen, wenn die Waren auf andere Weise befördert wurden.

B. Zollrechtliche Bestimmungen

Die Waren müssen für eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erklärt werden, das heißt: - Überführung von Waren in ein Zollverfahren (siehe Punkt C hiernach), - Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union, - Vernichtung, - Abtretung an die Staatskasse, - Verbringung in eine Freizone oder in ein Freilager.

C. Zollrechtliche Verfahren

Unter zollrechtlichem Verfahren ist zu verstehen: 1) Abfertigung zum freien Verkehr, 2) Transit, 3) Zolllager, 4) aktiver Veredelungsverkehr, 5) Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung, 6) vorübergehende Einfuhr, 7) passiver Veredelungsverkehr, 8) Ausfuhr. Die unter 3) bis 7) erwähnten Verfahren sind Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung. Die Verfahren werden später erläutert.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 239

5.2.2. Das Einheitspapier

Die Überführung von Waren in ein Zollverfahren erfolgt grundsätzlich mit dem "Einheitspapier". Das Einheitspapier wurde entworfen, um alle Bewegungen von Waren, das heißt Ausfuhr, Transit und Einfuhr abzudecken. Das Einheitspapier wurde durch Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 zur Änderung des Durchführungsgemeinschaftskodex (AB L 343 vom 31. Dezember 2003) abgeändert. Das neue Merkblatt zum Einheitspapier, das in dieser Verordnung enthalten ist, gilt seit:

- 1. Januar 2007 für Anmeldungen auf Papier, - 4. Februar 2008 für elektronische Anmeldungen, die über das System der

Anmeldung "Paperless Zoll und Akzisen" (PLZA) eingegeben werden (verpflichtend bei Ausfuhr, bei Einfuhr jedoch nur verpflichtend für Zollagenten).

Um den Verwaltungsaufwand vor allem für die Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, wurde EORI (Economic Operator’s Registration and Identification) eingeführt: eine einzige Zollregistrierung innerhalb der Europäischen Union für ein Unternehmen. Dazu wurde die EORI-Nummer erstellt: eine einzige Nummer auf Gemeinschaftsebene, die zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen mit den Zollbehörden dient und die auf dem Einheitspapier angegeben wird. Die EORI-Bestimmungen traten am 1. Juli 2009 in Kraft, sind aber derzeit nur für die Ausfuhr und im Fall von Transit verpflichtend. Alle Informationen hierzu gibt es auf der Website der Zoll- und Akzisenverwaltung über folgende Links: http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/dau/index.htm (Einheitspapier) und http://www.fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/enterprises/eori.htm (EORI). Je nach Zollbewegung werden verschiedene Exemplare eines vollständigen Satzes (8 Exemplare, Exemplare A oder B für die Datenverarbeitungszentrale (ZDV) des Zolls, Exemplar C für Zolllager, Exemplar R für die Gewährung von landwirtschaftlichen Erstattungen) verwendet. PLZA hat dieses Verfahren informatisiert für diejenigen, die PLZA benutzen müssen oder die PLZA freiwillig benutzen, so dass bestimmte Exemplare wegfallen. Bestimmte Felder sind selbstkopierend, so dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen in einem Mal erhalten. Dies ist einer der Gründe, weshalb die meisten der Angaben in diesem Dokument in Form von Kodes mitgeteilt werden müssen. Das Einheitspapier wird nicht verwendet, wenn bestimmte andere Dokumente benutzt werden, wie: - das Carnet TIR (Transit), - das Carnet ATA (vorübergehende Einfuhr), - die Erklärung 136F (diplomatische Befreiungen).

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 240 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Unter Einhaltung bestimmter Bedingungen können die Zollbehörden die Erlaubnis für vereinfachte Verfahren gewähren, wodurch die Zollabfertigung beschleunigt wird. Zu diesen vereinfachten Verfahren zählen: - das vereinfachte Anmeldeverfahren, - die vorherige Abgabe der Anmeldung, - die Globalisierungen, - die unvollständige Zollanmeldung. Diese vereinfachten Verfahren gelten für beinahe alle Regelungen.

5.2.3. Abfertigungszollstelle

Die Anmeldung wird bei einer Dienststelle an der Grenze der Europäischen Union, in einem Seehafen, in einem Flughafen oder bei einer Dienststelle innerhalb des Landes während der Öffnungszeiten der Dienststellen abgegeben, sofern diese dafür zuständig sind. Unter der Bezeichnung "Dienststelle innerhalb des Landes" gelten ebenfalls Dienststellen, die an den Binnengrenzen beibehalten wurden. Im Fall einer Anmeldung bei einer Dienststelle im Landesinneren werden die Waren mit einem Dokument ab Ort der Einfuhr in die Europäische Union bis zu dieser Dienststelle befördert. Einfuhrzoll, Akzisen, Sonderakzisen sowie die MwSt. (für Letztere wenn keine Zahlungsverlegung - eine von der Generalverwaltung des Steuerwesens (GVStW) erteilte Genehmigung - angewandt wird) müssen im Prinzip an der Abfertigungszollstelle bei der Validierung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr und/oder der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr beglichen werden. Allerdings können Akzisengüter von der Abfertigungszollstelle unter Aussetzung der Akzisen freigegeben werden, um sie in einem Steuerlager unterzubringen. Nach Erteilung der Genehmigung der Zoll- und Akzisenverwaltung und nach Hinterlegung einer Kaution kann der Anmelder den Zahlungsaufschub der vorerwähnten Zölle erhalten (nicht zu verwechseln mit der Verlegung der Zahlung der MwSt., für die die GVStW eine Genehmigung erteilt und für die der Antragsteller eine Vorauszahlung entrichten muss).

5.2.4. Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr

A. Grundregeln

Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen besteht darin, Nichtgemeinschaftsware den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftsware zu verleihen, indem eventuelle Einfuhrzölle bezahlt werden und indem handelspolitische Maßnahmen, die bei der Einfuhr in die Europäische Union anwendbar sind, angewandt werden. Waren zum steuerrechtlich freien Verkehr abzufertigen beinhaltet zusätzlich die Zahlung nationaler Steuern wie MwSt. und Akzisen und die Anwendung anderer nationaler Bestimmungen, die bei der Einfuhr vorgeschrieben sind. Waren aus Drittländern, die für den belgischen Markt bestimmt sind, werden gleichzeitig zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt. Gemeinschaftsware unterliegt bei innergemeinschaftlichem Verkehr keiner Zollformalität: Diese Bewegungen gelten als innergemeinschaftliche Lieferungen unter einer MwSt.-Regelung.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 241

Der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Fahrzeuge unterliegt jedoch immer der Erfüllung von Formalitäten beim Zoll, der hierbei für die GVStW handelt. Wenn in Belgien Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, die für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind, kann die MwSt.-Befreiung in Belgien gewährt werden und die Lieferung von Gütern erfolgt als innergemeinschaftliche Lieferung. Wenn die Waren nicht direkt nach der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in den Bestimmungsmitgliedstaat verbracht werden, müssen sie in einem MwSt.-Lager in Belgien zwischengelagert werden. Akzisengüter, die nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, müssen obligatorisch über die Steuerlagerregelung in Belgien gehen.

B. Definitive Befreiung

In etwa dreißig Fällen müssen weder Einfuhrzoll noch eventuell andere Gebühren bei der Einfuhr entrichtet werden. Für Privatpersonen gilt diese Regelung für bestimmte persönliche Güter (bei Umzug, Heirat, Erbschaft usw.), für das persönliche Gepäck von Reisenden (innerhalb bestimmter Grenzen) usw. Für den Güterverkehr handelt es sich zum Beispiel um Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, um Ausrüstungsgüter, die bei der Verlagerung wirtschaftlicher Tätigkeiten eines Unternehmens in die Europäische Union eingeführt werden, um Waren für Wohlfahrtseinrichtungen usw. Folgende Waren nicht kommerzieller Art, die im persönlichen Reisegepäck von Reisenden enthalten sind, können zollfrei eingeführt werden:

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 242 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

1) REISENDE AUS LÄNDERN, DIE NICHT MITGLIED DER EUROPÄISCHEN UNION SIND (1)

Tabakwaren (2) Zigaretten 200 Stück (3) oder Zigarillos 100 Stück (3) oder Zigarren 50 Stück (3) oder Rauchtabak 250 Gramm (3) Alkohol und alkoholische Getränke (2) nicht schäumender Wein 4 Liter (3) UND Biere 16 Liter (3) UND entweder: destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt

von mehr als 22 % Vol., unvergällter Ethylalkohol von 80 % Vol. und mehr 1 Liter (3)

oder: destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % Vol. oder weniger, Schaumweine, Liköre

2 Liter (3)

Andere Waren als die oben erwähnten Gesamtwert maximum: 430 oder 300 oder 175 Euro (3) (4) (5)

(1) Freimengen werden sowohl für Waren, die einschließlich aller Steuern in diesen Ländern gekauft werden, als

auch für diejenigen, die die Erstattung oder Freistellung von diesen Steuern aufgrund ihrer Ausfuhr erhalten haben (Beispiel: Einkäufe in einem "Duty-free-Shop" eines Flughafens), gewährt.

(2) Freimengen für "Tabakwaren" und "Alkohol und alkoholische Getränke" werden Reisenden unter 17 Jahren

nicht gewährt. (3) Für das Personal von Beförderungsmitteln, die im internationalen Verkehr benutzt werden, um von einem

Drittland oder einem Drittlandsgebiet aus zu reisen, werden die Freimengen auf jeweils 40 Stück, 20 Stück, 10 Stück, 50 Gramm, 2 Liter, 8 Liter, 0,25 Liter, 0,50 Liter und 175 Euro begrenzt. Wenn dieses Personal den Beweis erbringt, dass es nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit reist, gelten die normalen Freimengen.

(4) 430 Euro für Flugreisende und Seereisende (mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bzw. der

privaten nichtgewerblichen Seeschifffahrt), 300 Euro für andere Reisende, 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren und für Personen, die in Fußnote (3) erwähnt sind.

(5) Diese Beträge können geändert werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 243

2) REISENDE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN UNION Waren, die im Binnenmarkt der Mitgliedstaaten der EU (einschließlich alle Steuern) erworben werden: Reisende aus einem Mitgliedsstaat der EU können in Belgien ohne Wert- oder Mengenbegrenzungen Waren, die in diesem anderen Mitgliedstaat gekauft wurden, einführen. Für akzisenpflichtige Waren, die für kommerzielle Zwecke in Belgien eingeführt werden, bleiben die Akzisen jedoch geschuldet. Um festzustellen, ob die von einem Reisenden in Belgien eingeführten Waren für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, kann die Verwaltung unter anderem die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Reisenden, den Ort, an dem die Güter sich befinden, oder die verwendete Beförderungsart, Unterlagen über die Waren, Art dieser Waren und Mengen der Waren nach folgenden Richtgrenzwerten berücksichtigen.

Tabakwaren Zigaretten 800 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) 400 Stück Zigarren 200 Stück Rauchtabak 1 kg Alkoholische Getränke Spirituosen 10 Liter Zwischenprodukte (z. B. Porto, Pineau

des Charentes usw.)

20 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein) 90 Liter Bier 110 Liter

Es wird darauf hingewiesen, dass die entgeltliche Abtretung ohne Gewinn von akzisenpflichtigen Waren zwischen Privatpersonen als zu kommerziellen Zwecken erfolgt betrachtet wird.

C. Definitive Befreiung bei der Wiedereinfuhr von vorher ausgeführten Waren

Unter bestimmten Bedingungen (u.a. unveredelte Waren) kann bei der Wiedereinfuhr von Waren die endgültige Befreiung gewährt werden.

5.2.5. Zollverfahren mit Aussetzung der Eingangsabgaben

A. Transit

a. Das Carnet TIR Über sechzig Länder (darunter alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) haben eine Vereinbarung unterzeichnet, um die Güterbeförderung in Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern durch Vereinfachung der Grenzformalitäten zu beschleunigen. Die Beförderung geschieht mit Carnet TIR, einem internationalen Zolldokument, das für die Überquerung aufeinanderfolgender Grenzen benutzt werden kann.

Page 246: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 244 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Nach Überprüfung der Ladung wird das Straßenfahrzeug oder der Behälter vom Zoll des Ausgangslandes versiegelt. Fahrzeuge und Container müssen von den Zollbehörden des Landes, in dem der Eigentümer oder das Beförderungsunternehmen wohnhaft ist oder seinen Sitz hat, zugelassen sein. Die Carnets TIR werden durch die bürgenden Verbände, die von den Zollverwaltungen zugelassen werden in den betreffenden Ländern ausgestellt und garantiert. Die Benutzer eines Carnet TIR müssen auch vom Zoll und den bürgenden Verbänden anerkannt werden. Es dürfen keine Carnets TIR benutzt werden für Beförderungen, die innerhalb der EU beginnen und enden, sowie für Beförderungen von Alkohol und Tabakwaren. Carnets TIR dürfen jedoch benutzt werden für Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten der EU, wenn das Gebiet eines Drittlands überquert wird. Die Annahme des Carnet TIR gilt für das gesamte Zollgebiet der EU. An den innergemeinschaftlichen Grenzen müssen keine Formalitäten erfüllt werden. Ab 1. Januar 2009 ist das NCTS-TIR innerhalb der EU verpflichtend. Dies bedeutet, dass die Rücksendung von Abschnitt Nr. 2 durch eine elektronische Meldung ersetzt wird. Das Carnet TIR auf Papier muss jedoch immer in Zusammenhang mit der Anwendung NCTS-TIR verwendet werden. b. Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von Nichtgemeinschaftswaren von einem Punkt zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, ohne dass sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren ermöglicht den Verkehr von Gemeinschaftswaren ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status von einem Punkt zum anderen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlands. Das gemeinsame Versandverfahren dehnt die die Regelung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf den Handel mit den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), nämlich Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein sowie mit der Türkei aus. Seit 1. Juli 2003, ist das Neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS) verpflichtend und ersetzt außer im Fall von Anwendung des Notfallverfahrens die Dokumente T durch elektronische Versandanmeldungen. Es handelt sich um die Anmeldung T1 für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren und um die Anmeldung T2 für das interne gemeinschaftliche Versandverfahren. Außer es wäre ein vereinfachtes Verfahren zulässig, müssen Ware und Anmeldung bei der Abgangsstelle und der Bestimmungsstelle vorgelegt werden. Der Transport muss für die gesamte Strecke durch eine Bürgschaft gedeckt werden. Es gibt vereinfachte Verfahren, die unter bestimmten Bedingungen die Verwendung von Transportdokumenten spezifisch für den betreffenden Transportmodus anstelle einer über NCTS erstellten Versandanmeldung ermöglichen. Es handelt sich zum Beispiel um den Bahnfrachtbrief, das Luftfahrt- und das Seefahrtmanifest. Darüber hinaus können Entscheidungen zur Festlegung von vereinfachten Verfahren im Einvernehmen mit anderen Ländern getroffen werden oder nicht.

B. Zolllager

Ein Zolllager ist eine Einrichtung, in der hauptsächlich Nichtgemeinschaftswaren gelagert werden dürfen, ohne dass diese Waren den in 5.1. erwähnten Abgaben, der MwSt., eventuellen Akzisen oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 245

Es wird unterschieden zwischen privaten Zolllagern, die Warenlager sind, die ausschließlich für die Lagerung von Waren unter Zolllagerregelung durch den Lagerhalter zugelassen werden und öffentlichen Zolllagern, die jedermann für die Lagerung von Waren unter dieser Regelung benutzen kann. Unter den privaten Zolllagern gibt es je nach Abwicklung für die Ein- und Ausfuhr von Waren, Lager des Typs C, D und E. Die Kontrolle beruht auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers. Diese Art von Genehmigungen kann auch für Waren gewährt werden, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter der Zolllagerregelung gelagert werden müssen. Unter den öffentlichen Zolllagern gibt es Lager des Typs A, des Typs B (vor allem in Häfen) und des Typs F (hauptsächlich von Gemeinden zur Verfügung gestellt). In Lagern des Typs A beruht die Kontrolle auf der Lagerbuchhaltung des Lagerinhabers. In Lagern des Typs B beruht die Kontrolle auf Eingangs- und Ausgangsdokumenten; Lager des Typs F werden vom Zoll verwaltet. Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr können Nichtgemeinschaftswaren ebenfalls in einem MwSt.-Lager gelagert werden. Dieses Lager bietet die Möglichkeit, Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu bringen und sie mit einer vorläufigen MwSt.-Befreiung anzumelden.

C. Aktive Veredelung

a. Begriffsbestimmungen

Die Regelung der aktiven Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, das die Möglichkeit bietet, im Zollgebiet der Europäischen Union folgende Waren einem oder mehreren Veredelungsvorgängen zu unterziehen mit eventuelle Nutzung von Gemeinschaftswaren: 1) Nichtgemeinschaftswaren, die dazu bestimmt sind, außerhalb des Zollgebiets der

Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen wiederausgeführt zu werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterworfen sind (Nichterhebungsverfahren),

2) Erstattung oder Erlass der Eingangsabgaben in Bezug auf Waren, die in den freien

Verkehr gebracht werden, wenn sie außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union in Form von Veredelungserzeugnissen ausgeführt werden (Verfahren der Zollrückvergütung),

Dieses Verfahren gilt auch für Werkvertragsarbeiten, wobei der Mandant Eigentümer der Einfuhrwaren bleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs nicht bedeutet, dass die Bearbeitung eine industrielle Änderung beinhalten muss, die den Wert der Waren steigert; dieses Verfahren gilt auch für unbedeutende Vorgänge an Waren (übliche Behandlungen, Reparatur, Austesten usw.).

Page 248: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 246 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Die aktive Veredelung ist ein wirtschaftliches Zollverfahren, dessen primäres Ziel es ist, die Ausfuhr außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union zu fördern, indem europäische Wirtschaftsteilnehmer, die Drittlandswaren verwenden, um Produkte zu erhalten, die für den Export bestimmt sind, mit Konkurrenten in Drittländern, die die gleichen Waren ohne Zahlung von Zollgebühren produzieren gleichgestellt werden. In der Tat ermöglichen die zeitweilige Befreiung von Einfuhrabgaben (Nichterhebungsverfahren) oder die Erstattung dieser Abgaben (Verfahren der Zollrückvergütung) auf Drittlandswaren die in den ausgeführten Veredelungserzeugnissen enthalten sind, den europäischen Wirtschaftsteilnehmern, ein Qualitätsprodukt zum niedrigsten Preis zu erzeugen und verbessern ihre Konkurrenzfähigkeit auf den ausländischen Märkten. Die aktive Veredelung trägt somit durch Förderung von Exporten zum Ausgleich der Handelsbilanz bei. Sie bringt darüber hinaus immer einen Aktivaposten in diese Bilanz, nämlich den Mehrwert aus diesen Gemeinschaftswaren, die den unter diesem Verfahren eingeführten Nichtgemeinschaftswaren hinzugefügt werden und die nach Verarbeitung wieder ausgeführt werden in Form von Veredelungserzeugnissen und aus dem Arbeitslohn, der für diese Veredelungsvorgänge nötig ist. Die aktive Veredelung ist letztendlich ein Mittel gegen Arbeitslosigkeit, weil sie die Erhaltung oder Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union ermöglicht.

D. Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung

a. Begriffsbestimmungen

Das Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung ist ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das die Verarbeitung von Nichtgemeinschaftswaren auf dem Zollgebiet der Europäischen Union erlaubt, ohne sie Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen zu unterwerfen, um sie Leistungen zu unterziehen, die Art oder Zustand ändern und die verarbeiteten Güter, die aus diesen Leistungen hervorgehen, unter den ihnen eigenen Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zu bringen. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Die Höhe der Einfuhrabgaben wird erstellt, um den gemeinschaftlichen Herstellern aller Waren (Rohstoffen, Halbfertigerzeugnissen oder Fertigprodukten) einen gerechten Schutz zu gewährleisten. Die Tarifpolitik sieht im Allgemeinen einen höheren Betrag von Einfuhrabgaben für verarbeitete Güter vor als für Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, die erforderlich sind, um verarbeitete Produkte zu erhalten. In bestimmten Fällen kann der zu zahlende Betrag der Einfuhrabgaben auf Waren, die in der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, um verarbeitete Güter zu erhalten, die Einfuhrabgaben, die geschuldet wären, wenn das verarbeitete Gut direkt aus einem Drittland eingeführt worden wäre, übersteigen. Hier wird die Industrieansiedlung in der Europäischen Union entmutigt und eine Verlagerung der Verarbeitungstätigkeiten außerhalb der Europäischen Union ist zu befürchten. Um dieses Risiko zu vermeiden hat der gemeinschaftliche Gesetzgeber die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung vorgesehen. Die Regelung der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung verschafft den Verarbeitern der Europäischen Union einen Vorteil in dem Maße, wie die finanzielle Belastung, die sie tragen, um das Endprodukt zu erzeugen, kleiner ist als die Last, die sie tragen müssten, wenn sie die in Drittländern gekauften Rohstoffe direkt in den zollrechtlich freien Verkehr bringen würden.

E. Vorübergehende Einfuhr

Vorausgesetzt, sie werden anschließend, ohne eine Änderung erfahren zu haben, wieder ausgeführt, können bestimmte Waren, die in der Europäischen Union genutzt werden, teilweise

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 247

oder vollständig von den Abgaben befreit werden. Ein "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für die vorübergehende Einfuhr ersetzen.

F. Passiver tariflicher Veredelungsverkehr

a. Begriffsbestimmungen

Die passive Veredelung ist ein Zollverfahren, das zeitweilig den Export von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ermöglicht, um sie Veredelungsvorgängen zu unterwerfen, und die aus diesen Vorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union zurückzuführen. b. Ziel und Tragweite des Verfahrens

Das Verfahren der passiven Veredelung entspricht der aktuellen internationalen Organisation der Arbeit, die die Herstellung bestimmter Güter von einer Reihe spezialisierter Unternehmen, die in verschiedenen Ländern niedergelassen sind, herstellen lässt. Obwohl sie Arbeitskräften aus Ländern der EU Arbeit zugunsten ausländischer Arbeitskräfte wegnimmt, hat die passive Veredelung positive wirtschaftliche Auswirkungen für die Europäische Union. In der Tat kann das Verfahren zu einem Anstieg der EU-Ausfuhren von Waren führen, die in Drittlandsprodukten verarbeitet werden, die in die Europäische Union importiert werden und zu einem Rückgang der Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren. Darüber hinaus kann dieses Verfahren zu einer industriellen Zusammenarbeit mit bestimmten Drittländern mit niedrigeren Arbeitskosten als jene der Europäischen Union führen und auf diese Weise dazu beitragen, Produktionsschwierigkeiten in der Europäischen Union zu vermeiden. In diesem Fall nutzen die Unternehmen der Gemeinschaft die niedrigen Lohnkosten in Entwicklungsländern, indem sie ihnen einen Teil ihrer Produktion anvertrauen; die Kostensenkung auf den im Ausland verarbeiteten Teil wirkt sich wiederum auf die Herstellungskosten aller Güter aus (Prinzip des Kostenausgleichs) und verhindert eine Unterbrechung der Produktionstätigkeit in der Europäischen Union. Das Verfahren der passiven Veredelung wird auch verwendet, wenn Technologien, die erforderlich sind, um einen Teil der Veredelungsvorgänge auszuführen, nicht in der Europäischen Union verfügbar sind, oder wenn aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Gewährleistung Reparaturen in einem Drittland vorgenommen werden müssen.

5.2.6. Ausfuhr von Waren

Die Ausfuhrregelung regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union. Gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen ist eine Ausfuhranmeldung im Prinzip fristgerecht bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Exporteur ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Exporteur ist derjenige, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wird und der der Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 248 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Seit 1. Juli 2009 muss die Ausfuhranmeldung einschließlich der Sicherheitsdaten (ECS = Export Control System) elektronisch über PLZA eingereicht werden. Für die Ausfuhr in die Schweiz (Liechtenstein inbegriffen) und Norwegen und für den Versand in steuerfreie Gebiete brauchen die Sicherheitsdaten nicht eingetragen zu werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) liegt diesem elektronischen Verfahren zugrunde. Das bedeutet, dass beim indirekten Export das ECS angewandt wird (2 Mitgliedstaaten sind beteiligt). ECS kontrolliert den Ausgang aus dem Zollgebiet der EU durch den Austausch von elektronischen Nachrichten zwischen der Ausfuhrzollstelle und der Ausgangszollstelle der Europäischen Union. Wenn PLZA die Freigabemitteilung sendet, kann der Anmelder aufgrund dieser Freigabe selbst ein ABD ausdrucken oder bei der Filiale anfragen, dass sie es für ihn ausdruckt. Die Ausfuhr bietet verschiedene Vergünstigungen, wie beispielsweise die Befreiung von Akzisen und Sonderakzisen, Befreiung von MwSt., Erstattung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse usw. Waren können auch vorübergehend ausgeführt werden, zum Beispiel für eine Ausstellung oder Lieferung auf Probe ins Ausland. Unter bestimmten Bedingungen kann bei Wiedereinfuhr eine endgültige Befreiung gewährt werden. Das "Carnet ATA" kann das Einheitspapier für die vorübergehende Ausfuhr ersetzen.

5.2.7. Erstattung oder Erlass von Eingangsabgaben, Akzisen, Sonderakzisen und MwSt.

Diese Regelung gilt zum Beispiel für Waren, die infolge höherer Gewalt zerstört wurden, bevor sie freigegeben wurden, für Waren, die verweigert wurden, weil sie dem Kaufvertrag nicht entsprechen, oder Berichtigungen aller Art usw.

5.2.8. Zugelassener Wirtschaftsteilnehmer

In einem internationalen Umfeld, das vom Anstieg terroristischer Bedrohungen und von grenzüberschreitender organisierter Kriminalität gekennzeichnet ist, die die Weltwirtschaft als Ganzes aber auch öffentliche Sicherheit, Volksgesundheit und Umwelt ernsthaft gefährdet, hat die Europäische Union sich bemüht, die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu verstärken. In diesem Zusammenhang hat die Europäische Union sich unter anderem auf den "Rahmen der SAFE-Normen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels", verabschiedet am 23. Juni 2005 von Mitgliedern der Weltzollorganisation, berufen um ihr eigenes Zollsicherheitsprogramm zu entwickeln (Customs Security Programme - abgekürzt CSP). Dieses Programm zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Kontrollen und Handelserleichterungen umfasst Unterstützungsaktivitäten zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, um die Sicherheit durch verbesserte Zollkontrollen zu verstärken und sieht die Einführung von angemessenen Kontrollen zum Schutz des Binnenmarktes vor und auch, um die Sicherheit der internationalen Lieferkette in enger Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern in der Welt zu gewährleisten. Die Sicherheitsänderungen des Zollkodex der Gemeinschaften [Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und Verordnung (EG) Nr. 1875/2006] verleihen den CSP-Maßnahmen einen rechtlichen Rahmen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Zollverfahren bei Einfuhr, Ausfuhr und Transitverkehr

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 249

In engem Zusammenhang mit anderen in das Gemeinschaftszollrecht eingeführten Maßnahmen (Austausch von Daten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen - Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene im Zollbereich gemäß einem gemeinsamen Rahmen für elektronische Verwaltung - Vorabanmeldungen beim Eingang und Abgang und summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldung), bildet die Schaffung des Status als zugelassener Wirtschaftsteilnehmer (AEO) eines der wichtigsten Elemente des CSP und zielt darauf ab, zuverlässige und zertifizierte Wirtschaftsteilnehmer von den Maßnahmen zur Erleichterung des Handels profitieren zu lassen. Die Umsetzung aller genannten Maßnahmen und die gegenseitige Anerkennung der AEO-Zertifikate zwischen den Wirtschaftsmächten, die diese Form der Zertifizierung entwickelt haben oder entwickeln werden (zum Beispiel: C-TPAT – customs trade partnership against terrorism – in den Vereinigten Staaten) ermöglichen die schrittweise Einführung der zügigen Zollabfertigung ("Green Lane" - praktisch keine Kontrolle) für Waren in einer internationalen Logistikkette, deren Glieder alle (Hersteller, Exporteur, Spediteur, Lagerhalter, Zollagent, Transportunternehmer, Importeur usw.) vollständig gesichert sind. Für Wirtschaftsteilnehmer, die in sehr komplexen internationalen Lieferketten wettbewerbsfähig bleiben möchten, ist es klar, dass die AEO-Zertifizierung, die auf internationaler Ebene eine qualitative Anerkennung bietet, indem sie das Bild eines zuverlässigen Geschäftspartners abgibt, ein echtes Gütesiegel mit folgenden Vorteilen bildet: schnellerer und einfacherer Zugriff zu Erleichterungen wie Status des zugelassenen

Versenders, zentrale Zollabwicklung und Befreiung von Sicherheitsleistungen usw. weniger Kontrollen, reduzierte Übermittlung von Informationen aufgrund der Verpflichtungen in Sachen

Sicherheit. Die Einführung des AEO-Status ist ein wichtiger Schritt in den Beziehungen zwischen zugelassenen Wirtschaftsteilnehmern und Zollverwaltungen. Es ermöglicht Teilnehmer zu erkennen, deren Rechnungsführung und Logistik sowie vorbeugende Risikomaßnahmen in Bezug auf Sicherheit und Sicherheitsleistung eindeutige Garantien für Qualität und Zuverlässigkeit zeigen. Alle Informationen über diesen Status sind auf der Internetseite http://fiscus.fgov.be/interfdanl/fr/oeafr/index.htm zu finden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 251

KAPITEL 6 AKZISEN

Was gibt's Neues?

- Indexierung der Steuersätze auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie auf nichtalkoholische Getränke und Kaffee.

- Verminderung des Energiebeitrags für Erdgas, das als Brennstoff verwendet wird in Betrieben, die über ein Energiepolitikabkommen (energiebeleidsovereenkomst), ein Branchenabkommen (accord de branche) oder ein ähnliches Abkommen verfügen.

- Anhebung des Steuersatzes (ausgenommen die Indexierung) auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie auf bestimmte nichtalkoholische Getränke.

- Anhebung des Steuersatzes (ausgenommen die Indexierung) auf Gasöl, der als Kraftstoff verwendet wird.

- Anhebung der spezifischen Sonderakzisen auf Zigaretten und Rauchtabak.

Diese Steuern werden durch verschiedene EU-Richtlinien und nationale Rechtsvorschriften festgelegt und geregelt. Eine Reihe wichtiger Bestimmungen sind unter anderem enthalten:

- im Gesetz vom 22. Dezember 2009 über das allgemeine System der Akzisen (BS vom 31. Dezember 2009),

- im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über das System der Akzisen für nicht alkoholische Getränke und Kaffee (BS vom 15. Januar 2010),

- im Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 (BS vom 31. Dezember 2004),

- im Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und den Satz der Akzisen für Alkohol und alkoholische Getränke (BS vom 4. Februar 1998),

- im Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (BS vom 16. Mai 1997),

in deren Änderungen und deren Ausführungserlassen.

6.1. Definition

Akzisen sind indirekte Steuern auf Verbrauch oder Verwendung bestimmter Produkte, egal ob sie im Inland hergestellt werden, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kommen oder aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union eingeführt werden. Man unterscheidet (gewöhnliche) Akzisen, Sonderakzisen, Energiebeitrag (für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom) und Kontrollgebühr (auf Heizöl). Die gesamten Akzisen sind die Summe dieser Kategorien.

6.2. Klassifizierung der Akzisen

Man unterscheidet: a. Akzisengüter, die auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf die für die BLWU

(gewöhnliche) Akzisen und Sonderakzisen (und eventuell ein Energiebeitrag und eine Kontrollgebühr), deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist, erhoben werden; diese Gemeinschaftserzeugnisse, die der Akzisensteuer unterliegen, sind Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholische Getränke wie Bier, Wein, andere gegorene Getränke als Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse und Ethylalkohol im eigentlichen Sinne,

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 252 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

b. nationale Akzisenprodukte, die nicht auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht sind und auf die (gewöhnliche) Akzisen erhoben werden, deren Ertrag ausschließlich für Belgien bestimmt ist; diese nationalen Akzisenprodukte sind nicht alkoholische Getränke und Kaffee.

Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren unterliegen einer Europäischen Richtlinie - horizontale Richtlinie genannt - über die allgemeine Regelung der Akzisen. Zudem sind Richtlinien über Strukturen und Akzisensätze für diese Produkte sowie über Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, anwendbar. Für nicht alkoholische Getränke und Kaffee ist eine nationale Sonderregelung anwendbar, unabhängig von den Bestimmungen der vorerwähnten horizontalen Richtlinie.

6.3. Besteuerungsgrundlage

Je nach Produkt, Menge und/oder Wert. Siehe ebenfalls Rubrik "Tarife" hiernach.

6.4. Allgemeine Regelung der Akzisen

6.4.1. Allgemeines

Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG betrifft die allgemeine Regelung der Akzisen. Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung in belgisches Recht umgesetzt. Es ist unmöglich, dieses komplexe System hier genau zu beschreiben. Hiernach werden seine Hauptlinien aufgezeigt; Details und Ausnahmen sind in vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen beschrieben. Akzisengüter, das heißt Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren werden mit ihrer Herstellung bzw. Förderung oder ihrer Einfuhr akzisenpflichtig.

6.4.2. Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung und Akzisenbefreiung

Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt und im Land der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, das heißt bei Entnahme von Akzisengütern aus einem Verfahren der Steueraussetzung, bei Besitz von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, bei dem keine Akzisen erhoben wurden, bei Herstellung von Akzisengütern außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung und bei Einfuhr, es sei denn, die Akzisengüter werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt. Der Akzisenanspruch entsteht auch bei Feststellung von Fehlmengen, die akzisenpflichtig sind. Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Akzisengütern, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, Anwendung findet, indem die Akzisenerhebung aufgeschoben wird. Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Voraussetzungen und nach Kaution kann ein Zahlungsaufschub gewährt werden, der je nach Ware unterschiedlich ausfällt.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 253

Für Ethylalkohol und Spirituosen, Bier, nicht schäumenden Wein, Schaumwein, andere schäumende oder nicht schäumende gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse sowie für Energieerzeugnisse (ohne Erdgas, Steinkohle, Koks und Braunkohle) läuft diese Frist für anerkannte Lagerinhaber und Importeure bis zum Donnerstag der Woche nach derjenigen, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde. Für Tabakwaren können die Wirtschaftsteilnehmer (Hersteller oder Importeure mit Sitz in Belgien, oder Vertreter von Herstellern oder Importeuren mit Sitz im Ausland) eine zusätzliche Frist zur Zahlung von Akzisen und MwSt. bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde, beantragen. In bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen können Akzisen für die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Akzisengüter erstattet oder erlassen werden. Es kann sich um Akzisengüter, die zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, um Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat unter Fernverkauf verkauft werden, um Akzisengüter, die exportiert werden, um die Korrektur aller Arten von Unregelmäßigkeiten oder Fehler usw. handeln. Befreiungen sind unter bestimmten Bedingungen vorgesehen für Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte, eine Reihe (internationaler) Organisationen, Taxe-free-Verkaufsstellen, Güter, die im Verlauf von Reisen in ein Drittgebiet oder ein Drittland an Bord von Flugzeugen oder Schiffen abgegeben werden usw. Für elektrischen Strom und Erdgas entsteht der Akzisenanspruch zu Lasten der Verteiler zum Zeitpunkt ihrer Lieferung durch letztere an den Verbraucher. Die Lieferung gilt als erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums, auf den sich eine Abrechnung oder Zahlung bezieht, für fortlaufende Lieferungen von Erdgas und elektrischem Strom, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben. Der Verteiler muss spätestens am 20. eines jeden Monats eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr über die Verbrauchs- und Zwischenrechnungen des Vormonats vornehmen und die geschuldeten Akzisen bar zahlen. Die auf Zwischenrechnungen geschuldeten Akzisen kann der Verteiler in Form von Vorschüssen zahlen. Für Steinkohle, Koks und Braunkohle entsteht der Akzisenanspruch zum Zeitpunkt der Lieferung an den Einzelhändler durch Unternehmen, die verpflichtet sind, sich für diesen Zweck gemäß der vom König festgelegten Modalitäten registrieren zu lassen, es sei denn, der Hersteller, Importeur, Erwerber oder eventuell sein Fiskalvertreter tritt an die Stelle dieser registrierten Unternehmen für die Ihnen auferlegten Verpflichtungen. Der Begriff "Einzelhändler" bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die Steinkohle, Koks und Braunkohle an natürliche oder juristische Personen liefert, die sie verbrauchen. Unter Zeitpunkt der Lieferung an Einzelhändler versteht man das Datum der Erstellung der Rechnung für diese Lieferungen. Das registrierte Unternehmen ist verpflichtet, spätestens am Donnerstag der Woche nach derjenigen der Rechnungserstellung eine Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigen und die geschuldeten Akzisen bar zu zahlen. Bei Überführung in den steuerrechtlichen freien Verkehr mit Befreiung von Akzisen wird die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr bis spätestens den 15. des Monats, der dem der Erstellung der Rechnung folgt, vorgenommen.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 254 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

6.4.3. Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Akzisengütern

Herstellung und Verarbeitung von Akzisengütern im Land erfolgen in einem Steuerlager. Der Besitz solcher Güter, für die die Akzisen nicht bezahlt wurden, findet ebenfalls in Steuerlagern statt. Ein Steuerlager ist ein Ort, an dem unter bestimmten Voraussetzungen Akzisengüter im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden. Ein zugelassener Lagerinhaber ist eine natürliche oder juristische Person, die ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisengüter in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.

6.4.4. Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung

Akzisengüter können unter einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt in Belgien aus einem Steuerlager befördert werden zu: - einem anderen Steuerlager, - einem registrierten Empfänger, wenn die Akzisengüter von einem anderen Mitgliedstaat aus

versandt werden, - einem Ort, an dem die Akzisengüter das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, - einer bestimmten Anzahl anderer Empfänger (Diplomaten, Konsularbeamte, Streitkräfte,

bestimmte (internationale) Organisationen, wenn die Akzisengüter von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt werden.

Sie können ebenfalls im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr zu einem der oben aufgeführten Bestimmungsorte von einem registrierten Versender versandt werden. Ein registrierter Versender ist eine natürliche oder juristische Person, die, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs Akzisengüter nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Verfahren der Steueraussetzung zu versenden. Ein registrierter Empfänger kann ein Unternehmen sein, das nicht den Status eines zugelassenen Lagerinhabers hat. Der registrierte Empfänger ist ermächtigt, um in Ausübung seines Berufs in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisengüter aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen, aber er darf diese Güter nicht unter einem Verfahren der Steueraussetzung behalten oder versenden. Er muss sich vor Versand der Akzisengüter registrieren lassen, eine Sicherheit leisten und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bei Empfang der Akzisengüter sind die Akzisen geschuldet und müssen in der vorgeschriebenen Art und Weise bezahlt werden. Ein registrierter Empfänger ist nicht ermächtigt, Tabakwaren ohne belgisches Steuerzeichen zu empfangen. Die Beförderung von Akzisengütern unter Steueraussetzung erfolgt im Prinzip mit einem elektronischen Verwaltungsdokument und nach einem bestimmten Verfahren.

6.4.5. Beförderung und Besteuerung von Akzisengütern nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr

Für Akzisengüter, die eine Privatperson für ihren Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, sind keine Akzisen geschuldet, sofern im Mitgliedstaat, in dem diese Güter erworben wurden, Akzisen erhoben worden sind. Allerdings gibt es bestimmte Regeln, um festzustellen, ob die Güter für den Eigenbedarf erworben wurden.

Page 257: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 255

Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, unterliegen, sofern sie zu gewerblichen Zwecken in Belgien in Besitz gehalten und dort zur Lieferung oder Verwendung vorgesehen sind, Akzisen. Das gleiche Prinzip gilt für Akzisengüter, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und die in Belgien unter Fernverkauf geliefert werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist aber ein Erstattungsverfahren vorgesehen. Allerdings sind keine Akzisen geschuldet, wenn diese Güter in Belgien vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind.

6.5. Akzisenregelung für nicht alkoholische Getränke und Kaffee

Unter dem Begriff "Akzisenprodukte" versteht man nicht alkoholische Getränke und Kaffee. Akzisenprodukte unterliegen Akzisen zum Zeitpunkt der Herstellung im Land, ihrer Einfuhr in das Land oder ihres Eingangs (d.h. aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) in dieses Land. Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Land. Unter "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" versteht man die Entnahme von Akzisenprodukten aus einem Verfahren der Steueraussetzung, den Besitz oder die Herstellung von Akzisenprodukten außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung sowie die Einfuhr und den Eingang von Akzisenprodukten, es sei denn diese Produkte unterliegen zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung. Ein Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Besitz und Beförderung von Akzisenprodukten unter Steueraussetzung Anwendung findet. Im Prinzip erfolgt die Zahlung in bar zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Unter bestimmten Bedingungen und durch Hinterlegung einer Garantie kann Inhabern einer Zulassung als "Akziseneinrichtung" eine Zahlungsfrist gewährt werden. Diese Frist läuft bis zum Donnerstag der Woche, die derjenigen folgt, in der die Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr erledigt wurde. Es wird eine Erstattung von Akzisen auf Akzisenprodukte geleistet, die ausgeführt werden, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden oder die von einer öffentlichen Behörde als ungeeignet für den Verbrauch erklärt und unter behördlicher Aufsicht vernichtet werden. In einer Reihe anderer Fälle wie bei Berichtigung von Fehlern ist ebenfalls eine Erstattung oder eine Ermäßigung vorgesehen. Die Herstellung von Akzisenprodukten sowie Empfang und Lagerung solcher Produkte, auf die keine Akzisen gezahlt wurden, müssen an einem Ort stattfinden, der als Akziseneinrichtung anerkannt ist. Auch der Versand solcher Produkte, für die die Akzisen nicht bezahlt wurden, muss ab einer Akziseneinrichtung erfolgen. Eine Akziseneinrichtung ist überall dort, wo Akzisenprodukte unter einem Verfahren der Steueraussetzung hergestellt, gelagert, empfangen und versandt werden. Für die Anerkennung als Akziseneinrichtung muss ein Genehmigungsantrag gestellt werden. Akzisenprodukte können in einem Verfahren der Steueraussetzung von einer Akziseneinrichtung zu einer anderen Akziseneinrichtung, in einen anderen Mitgliedstaat oder zu einer Ausfuhrzollstelle befördert werden. Im Rahmen dieser Regelung können sie auch von einer Einfuhrzollstelle in Belgien zu einer Akziseneinrichtung oder in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. Schließlich können sie bei der Einfuhr unter dem Verfahren der Steueraussetzung befördert werden zu einer Akziseneinrichtung zwecks Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet, zwecks Verbringung in eine Ausfuhrzollstelle in Belgien oder über ein näher zu bestimmendes Verfahren, zu einem Bestimmungsort für eine Direktlieferung in Belgien, den der Inhaber der Akziseneinrichtung bestimmt hat.

Page 258: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 256 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Versand von Akzisenprodukten unter dem Verfahren der Steueraussetzung muss von einem Handelsdokument, das es ermöglicht sie zu identifizieren, abgedeckt sein. Auf Akzisenprodukte, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst befördern, sind keine Akzisen geschuldet, sofern sie gemäß den Binnenmarktbestimmungen des Mitgliedstaats des Erwerbs erworben wurden. Akzisenprodukte können außerhalb einer Akziseneinrichtung aus anderen Akzisenprodukten hergestellt werden, sofern die Höhe der Akzisen im Zusammenhang mit dem erhaltenen Akzisenprodukt höchstens dem Gesamtbetrag der im Voraus auf jedes verarbeitete Akzisenprodukt gezahlten Akzisen entspricht. Das Rösten von Kaffee, die Herstellung von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, fest oder flüssig, sowie die Herstellung von Zubereitungen aus Kaffee oder von Zubereitungen aus diesen Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee können außerhalb einer Akziseneinrichtung erfolgen, sofern die Akzisen auf den verarbeiteten ungerösteten oder gerösteten Kaffee gezahlt wurden.

6.6. Kontrolle

In Steuerlagern und in Akziseneinrichtungen erfolgt die Kontrolle anhand der Lagerbuchhaltung in Verbindung mit der Finanzbuchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers oder Inhabers der Genehmigung als "Akziseneinrichtung" und über Prüfung der Register und Schriftstücke sowie der Anmeldungen (Abfertigung zum steuerrechtlich freien Verkehr, Ausfuhranmeldungen usw.). Darüber hinaus wird mindestens einmal im Jahr eine Bestandsaufnahme des Steuerlagers oder der Akziseneinrichtung (Güterkontrolle) durchgeführt In bestimmten Fällen besteht eine ständige Kontrolle der Produktion, die von Akzisenbeamten ausgeübt wird. Während des Verkehrs von Akzisengütern oder Akzisenprodukten erfolgt die Kontrolle aufgrund der bei der Beförderung mitgeführten Dokumente (z. B. bei Beförderung unter dem Steueraussetzungsverfahren oder dem Verbrauchssteueraussetzungsverfahren, das e-VD oder Handelsdokument, bei Verkehr unter Zahlung von Akzisen, je nach Fall, das vereinfachte Begleitdokument (VBG) und die geleistete Garantie oder die Handelsdokumente und die geleistete Garantie). Es ist zu bemerken, dass die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabakwaren mit einem Steuerzeichen versehen sein müssen. Es versteht sich von selbst, dass die Kontrolle der Dokumente durch eine physische Kontrolle der Ladung ergänzt werden kann. Alle Beförderungen von Akzisengütern, die bereits in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und die dazu bestimmt sind, an einen anderen Ort in Belgien über das Gebiet eines Mitgliedstaats befördert zu werden, müssen durch ein vereinfachtes Begleitdokument abgedeckt sein. Umgekehrt ist die Benutzung des vereinfachten Begleitdokuments auch für die innergemeinschaftliche Beförderung von Akzisenprodukten, die bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, von einem Mitgliedstaat über das belgische Staatsgebiet zu einem anderen Ort in diesem Mitgliedstaat erforderlich.

Page 259: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 257

6.7. Steuersätze

Bemerkung: Einige dieser Sätze können sehr kurzfristig angepasst werden.

6.7.1. Energieprodukte und Elektrizität Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 gestaltet den Gemeinschaftsrahmen für die Besteuerung von Energieprodukten und Elektrizität. Auf nationaler Ebene wird diese Materie in Kapitel XVIII Titel XI - Finanzen des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 geregelt. Für die Anwendung von Kapitel XVIII des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 versteht man unter "Akzisen" Akzisen, Sonderakzisen, Kontrollgebühren auf Heizöl und den Energiebeitrag.

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2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 258 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In Euro pro 1.000 Liter bei 15 °C, sofern nicht anders angegeben

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamtbetrag

A. Verbleites Benzin 245,4146 369,3737 28,6317 643,4200 B. Bleifreies Benzin ≥ 98 Oktan

1. Mit hohem Schwefel- und Aromatengehalt

245,4146

360,1916

28,6317

634,2379

2. Mit geringem Schwefel- und Aromatengehalt

245,4146

345,0563

28,6317

619,1026

C. Sonstiges bleifreies Benzin 245,4146 345,0563 28,6317 619,1026 D. Leuchtöl 1. Als Kraftstoff verwendet 294,9933 308,9057 28,6317 632,5307

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 19,5580 19,5580 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 19,5580 19,5580 E. Gasöl mit einem

Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 266,7814 14,8736 479,9698

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) +8,6521

18,6521

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 8,6521

18,6521

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Leuchtöl für Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(3) Kontrollgebühr

Page 261: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 259

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-beitrag

Gesamtbetrag

F. Gasöl mit einem Schwefel-gehalt von nicht mehr als 10°mg/kg

1. Als Kraftstoff verwendet 198,3148 251,6461 (1) 14,8736 464,8345 (1)

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (2)

18,5920

4,2925

0

22,8845 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) +7,2564

17,2564

3.2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 10,0000 (3) + 7,2564

17,2564

G. Schweres Heizöl (Euro pro 1.000°kg)

1. Gewerbliche Nutzung (4) 13,0000 3,3460 0 16,3460

2. Nichtgewerbliche Nutzung 13,0000 3,3460 0 16,3460 3. Nutzung für die Produktion von Elektrizität

13,0000

3,3460

0

16,3460

H. Flüssiggas (Euro pro 1.000 kg)

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (5)

37,1840

7,4953

0

44,6793 3. Als Brennstoff verwendet

3.1. Gewerbliche Nutzung 0

0

18,6397 (6) oder

18,9097 (7)

18,6397 (6) oder

18,9097 (7) 3.2. Nichtgewerbliche Nutzung

0 0

18,6397 (6) oder

18,9097 (7)

18,6397 (6) oder

18,9097 (7) (1) Es ist eine Erstattung der Sonderakzisen von 112,2917 Euro pro 1.000 Liter vorgesehen für Fahrzeuge, die im

Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 beschrieben sind, d.h. Taxis, Motorfahrzeuge für die Beförderung von Personen mit Behinderung, Motorfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz nicht mitgezählt, entworfen und gebaut für die Beförderung von Personen und Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5 Tonnen, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern auf der Straße bestimmt sind.

(2) Unter Steueraufsicht verwendetes Gasöl zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(3) Kontrollgebühr (4) Mit Ausnahme des Verbrauchs für Stromerzeugung (5) Unter Steueraufsicht verwendetes LPG zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im

Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(6) Butan (7) Propan

Page 262: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 260 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Produkt Akzisen Sonderakzisen Energie-

beitrag Gesamtbetrag

I. Erdgas (Euro pro MWh – oberer Heizwert)

1. Als Kraftstoff verwendet 0 0 0 0

2. Für industrielle und gewerbliche Zwecke als Kraftstoff verwendet (1)

0

0

0

0

3. Als Brennstoff verwendet

3a. Gewerbliche Nutzung 3a1. Unternehmen, die über ein

Energiepolitikabkommen (energiebeleidsovereenkomst), ein Branchenabkommen (accord de branche) oder ein ähnliches Abkommen verfügen

0

0

0,5400

0,5400

3a2. Sonstige Unternehmen 0 0 0,9978 0,9978 3b. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 0,9978 0,9978 J. Steinkohle, Koks und Braunkohle (Euro pro 1.000 kg)

0

8,7577 (2)

3,0000 (2)

11,7577 (2)

K. Elektrischer Strom (Euro pro

MWh)

1. Gewerbliche Nutzung

1a. an einen Endnutzer geliefert, der angeschlossen ist an ein Transport- oder Verteilernetz mit einer Nennspannung > 1 kV, einschließlich des Endnutzers, der als ein einem Hochspannungs-kunden gleichgestellter Kunde identifiziert ist (3)

0

0

0

0

1b. an einen Endnutzer geliefert, der angeschlossen ist an das Transport- oder Verteilernetz mit einer Nennspannung ≤ 1 kV

0

0

1,9261

1,9261 2. Nichtgewerbliche Nutzung 0 0 1,9261 1,9261

(1) Unter Steueraufsicht verwendetes Erdgas zum Betrieb von Standmotoren, Einrichtungen und Maschinen, die im Bau, Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Arbeiten eingesetzt werden, und von Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder die keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen erhalten haben.

(2) Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von privaten Haushalten verwendet werden, sind steuerfrei (siehe unten, Befreiungen, Punkt 2, k).

(3) Ein einem Hochspannungskunden gleichgesetzter Kunde ist ein Endnutzer, der über ein individualisiertes, von ihm selbst finanziertes Kabel versorgt wird, das von einer Transformatorenkabine ausgeht und zum Hochspannungsnetz gehört. Die betreffenden Kunden werden durch den Netzverwalter identifiziert.

Energieprodukte (siehe Art. 415 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 für die Definition dieser Produkte) für die in obenstehender Tabelle kein Akzisensatz festgelegt ist und die als Heiz- oder Kraftstoff für den Verbrauch bestimmt sind oder für den Verkauf angeboten oder verwendet werden, werden je nach Verwendungszweck nach dem für gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff gültigen Akzisensatz versteuert.

Page 263: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 261

Gleichzeitig wird neben den oben genannten Energieprodukten jedes Produkt, das als Kraftstoff, Kraftstoffzusatz oder Füllstoff bestimmt ist oder für den Verkauf angeboten oder verbraucht wird, zu dem Akzisensatz versteuert, der für gleichwertigen Kraftstoff gilt. Zusätzlich zu den oben erwähnten steuerpflichtigen Erzeugnissen werden sonstige Kohlenwasserstoffe, mit Ausnahme von Torf, die als Brennstoff für den Verbrauch bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden, zum Satz eines gleichwertigen Energieerzeugnisses besteuert.

Befreiungen

1. Sofern nicht anders bestimmt, gilt die Befreiung für folgende Erzeugnisse:

a. Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als für den Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden,

b. Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszwecken (wenn sie sowohl als Brennstoff als auch für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Lediglich die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen),

c. elektrischer Strom, der hauptsächlich bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird,

d. Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die für mineralogische Verfahren verwendet werden,

e. Energieerzeugnisse, mit Ausnahme von schwerem Heizöl, Steinkohle, Koks und Braunkohle, und elektrischer Strom, die für die Stromerzeugung verwendet werden und elektrischer Strom, der zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, verwendet wird,

f. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Luftfahrt geliefert werden, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,

g. Energieerzeugnisse, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Schifffahrt in gemeinschaftlichen Gewässern geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom.

2. Sofern nicht anders bestimmt, wird die Befreiung für folgende, unter Steueraufsicht verwendete Erzeugnisse gewährt:

a. steuerpflichtige Erzeugnisse, die im Rahmen von Pilotprojekten zur technologischen Entwicklung von weniger umweltbelastenden Erzeugnissen verwendet werden oder die Brennstoffe oder Kraftstoffe betreffen, die aus erneuerbaren Ressourcen stammen,

b. von einem Benutzer zum Eigenbedarf erzeugter elektrischer Strom aus Sonne, Wind, Wellen oder Erdwärme, aus Wasserkraft, der in Wasserkraftwerken erzeugt wurde, aus Biomasse oder aus Erzeugnissen aus Biomasse, mittels Brennstoffzellen (Befreiung begrenzt auf den elektrischen Strom, der den gesetzlichen Vorschriften in Sachen Gewährung von grünen Zertifikaten oder Kraft-Wärme-Kopplung entspricht),

c. Energie- und Stromerzeugnisse, die für Kraft-Wärme-Koppelung verwendet werden, d. vom Benutzer zum Eigenbedarf in einer Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter elektrischer

Strom, unter der Bedingung, dass die kombinierten Generatoren umweltfreundlich sind, e. in der Herstellung, Entwicklung, bei Tests und beim Unterhalt von Luftfahrzeugen und

Schiffen verwendeter Kraftstoff,

Page 264: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 262 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

f. Gasöl, Leuchtöle sowie elektrischer Strom, die für Personen- und Güterbeförderung per Eisenbahn verwendet werden,

g. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die zur Verwendung als Kraftstoff oder Brennstoff für die Schifffahrt auf Binnenwasserstraßen geliefert werden (Fischerei inbegriffen), mit Ausnahme der privaten Vergnügungsschifffahrt, und der an Bord der Schiffe erzeugte elektrische Strom,

h. Gasöl, Leuchtöle und schweres Heizöl, die für Baggerarbeiten in Wasserstraßen und Häfen verwendet werden,

i. Gasöl, Leuchtöle, schweres Heizöl, LPG, Erdgas, elektrischer Strom, Steinkohle, Koks und Braunkohle, die ausschließlich für landwirtschaftliche Arbeiten und Gartenbauarbeiten, in der Fischzucht und Forstwirtschaft (unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen) verwendet werden,

j. (hinfällig), k. Steinkohle, Koks, Braunkohle und feste Brennstoffe, die von den Haushalten verbraucht

werden, l. Erdgas und LPG, die als Kraftstoffe verwendet werden, m. Rapsöl, das als Kraftstoff verwendet wird, wenn es von einer natürlichen oder

juristischen Person erzeugt wird, die als Landwirt arbeitet und die für die eigene Rapsölproduktion allein oder als Vereinigung handelt, und das ohne Zwischenhändler an den Endnutzer verkauft wird (diese Befreiung endet am 6. Februar 2020),

n. (hinfällig), o. elektrischer Strom, den der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit

geringem oder unsicherem Einkommen" liefert, p. Erdgas, das der Verteiler an einen "geschützten Haushaltskunden mit geringem oder

unsicherem Einkommen" liefert. Außerdem sind unter bestimmten Bedingungen Energieerzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat verbraucht werden und die sich entweder in den normalen Tanks der Nutzkraftfahrzeuge befinden und die dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen als Kraftstoff verwendet zu werden oder die sich in Spezialcontainern befinden, für diese Container bestimmt sind und der Funktionsweise während des Transportes dienen, in Belgien nicht akzisenpflichtig. Wenn Benzin bestimmt ist, um für andere Zwecke als als Kraft- oder Brennstoff verwendet zu werden, muss er denaturiert werden. Leuchtöl und Gasöl, die dazu bestimmt sind, verwendet zu werden:

- als Kraftstoff für industrielle und gewerbliche Zwecke, - als Brennstoff, - in vorgesehenen Steuerbefreiungsfällen, - als Kraftstoff für Schiffsverkehr in nicht gemeinschaftlichen Gewässern

muss der Markierungsstoff "Solvent Yellow 124" hinzugefügt werden. Auch dem Gasöl (und in bestimmten Fällen dem schweren Heizöl) muss ein roter Farbstoff zugefügt werden.

Page 265: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 263

6.7.2. Alkoholische Getränke

A. Bier

Der Begriff "Bier" bezeichnet jedes Produkt des Kodes 2203 der kombinierten Nomenklatur des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (abgekürzt KN-Kode siehe Anhang zu diesem Kapitel) sowie Mischungen von Bier und nicht alkoholischen Getränken des KN-Kodes 2206. Der vorhandene Alkoholgehalt muss über 0,5 % Vol. liegen. Pro Hektoliter Grad Plato des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Bier 0,7933 1,2110 2,0043 Die Anzahl Grad Plato misst den Gewichtsanteil von Extrakten, die in 100 Gramm Bier enthalten sind, wobei dieser Wert aufgrund des realen Extrakts und Alkoholgehalts im Fertigerzeugnis zurückgerechnet wird. Die Gesamtakzisen auf 1 Liter Pils mit einem Extraktgehalt von 12,5 Grad Plato (in diesem Fall abgerundet auf 12 Grad Plato) betragen dann zum Beispiel: 12 x 2,0043 Euro/100 = 0,240516 Euro. Für Bier, das von kleinen unabhängigen Brauereien hergestellt wird, gibt es einen ermäßigten Steuersatz je nach Vorjahresproduktion der betroffenen Brauerei. Die ermäßigten Steuersätze sind die folgenden: Pro Hektoliter Grad Plato des Fertigerzeugnisses:

in Euro Jahresproduktion Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

von nicht mehr als 12.500 hl 0,3966 1,3462 1,7428 von nicht mehr als 25.000 hl 0,3966 1,4044 1,8010 von nicht mehr als 50.000 hl 0,3966 1,4624 1,8590 von nicht mehr als 75.000 hl 0,4462 1,4710 1,9172 von nicht mehr als 200.000 hl 0,4462 1,5292 1,9754

B. Wein

Man unterscheidet nicht schäumende Weine und Schaumweine. Der Begriff nicht schäumender Wein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme des hiernach erwähnten Schaumweins. Diese Produkte müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist, oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. jedoch höchstens 18 % Vol., und sofern der im Fertigerzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung und ohne Anreicherung entstanden ist.

Page 266: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 264 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Der Begriff Schaumwein bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie werden angeboten in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben und sie müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 15 % Vol. aufweisen, und der in den Fertigerzeugnissen enthaltene Alkohol muss ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag

Nicht schäumender Wein 0 74,9086 74,9086 Schaumwein 0 256,3223 256,3223

(1) 0 Euro Akzisen und 23,9119 Euro Sonderakzisen für nicht schäumenden Wein und Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. jedoch nicht mehr als 8,5 % Vol.

Beispiele:

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Wein aus Weintrauben von 12 % Vol. = 0,7 x 74,9086 Euro/100 = 0,524360 Euro.

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche Champagner von 11 % Vol. = 0,7 x 256,3223 Euro/100 = 1,794256 Euro.

C. Andere gegorene Getränke als Wein oder Bier

Man unterscheidet zwischen "andere nicht schäumende gegorene Getränke" und "andere schäumende gegorene Getränke". Der Begriff andere nicht schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse, die unter die KN-Kodes 2204 und 2205 fallen, jedoch nicht unter B hiervor sowie alle Erzeugnisse des KN-Kodes 2206 (siehe Anhang zu diesem Kapitel) mit Ausnahme der "anderen schäumenden gegorenen Getränke" und aller unter A hiervor erwähnten Produkte. Sie müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 10 % Vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 % Vol. und höchstens 15 % Vol. haben, sofern der im Erzeugnis enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist. Der Begriff andere schäumende gegorene Getränke bezeichnet alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2206 10 91, sowie diejenigen der KN-Kodes 2204 10, 2204 21 10 (ersetzt durch die gegenwärtig gültigen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09), 2204 29 10 und 2205 (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die nicht unter B hiervor erwähnt sind. Sie werden angeboten in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder die einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr haben und sie müssen entweder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 13 % Vol. oder einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol. und höchstens 15 % Vol. aufweisen, sofern der im Produkt enthaltene Alkohol ausschließlich durch Gärung entstanden ist.

Page 267: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 265

Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses: in Euro

Akzisen (1) Sonderakzisen (1) Gesamtbetrag

Nicht schäumend 0 74,9086 74,9086 Schäumend 0 256,3223 256,3223

(1) 0 Euro Akzisen und 23,9119 Euro Sonderakzisen für andere gegorene Getränke (schäumend und nicht schäumend), andere als Wein oder Bier, deren vorhandener Alkoholgehalt mehr als 1,2 % Vol. aber höchstens 8,5 % Vol. aufweist.

Beispiele:

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche nicht schäumendem Birnenwein von 9 % Vol. = 0,7 x 74,9086 Euro/100 = 0,524360 Euro.

- Die Gesamtakzisen pro 0,7-Liter-Flasche schäumendem Apfelwein von 9 % Vol. = 0,7 x 256,3223 Euro/100 = 1,794256 Euro.

D. Zwischenerzeugnisse

Der Begriff Zwischenerzeugnisse bezeichnet alle unter die KN-Kodes 2204, 2205 und 2206 fallenden Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. und höchstens 22 % Vol. (siehe Anhang zu diesem Kapitel), die jedoch nicht in A, B oder C hiervor erwähnt sind. Pro Hektoliter des Fertigerzeugnisses:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag "Nicht schäumende" Zwischenerzeugnisse a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. 66,9313 90,8479 157,7792 b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol. 47,0998 71,4946 118,5944 "Schäumende" Zwischenerzeugnisse (1) a) mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol. 66,9313 189,1635 256,0948 b) mit einem Alkoholgehalt von höchstens 15 % Vol. 47,0998 208,9950 256,0948

(1) Genauer gesagt: Sie sind in Flaschen mit Schaumweinstopfen abgefüllt, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind oder einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.

Beispiel:

Die Gesamtakzisen pro 0,75-Liter Flasche Wermut von 17 % Vol.: 0,75 x 157,7792 Euro/100 = 1,183344 Euro.

E. Ethylalkohol

Unter Ethylalkohol versteht man: a. alle Erzeugnisse der KN-Kodes 2207 und 2208 (siehe Anhang zu diesem Kapitel). Sie

müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. haben. Sie werden auch besteuert, wenn sie Teil eines anderen Erzeugnisses sind, das unter ein anderes Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fällt,

b. Erzeugnisse der KN-Kodes 2204, 2205 und 2206 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % Vol.,

c. Branntweine, die gelöste oder nicht gelöste Produkte enthalten.

Page 268: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 266 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C:

in Euro Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Ethylalkohol 223,1042 2.769,6886 2.992,7928 Beispiel:

Die Gesamtakzisen pro 70-cl-Flasche Whisky mit einem effektiven Alkoholgehalt von 40 % Vol.: 2.992,7928 Euro x 0,4 x 0,007 = 8,379820 Euro

F. Steuerbefreiungen

In bestimmten Fällen sind oben erwähnte Erzeugnisse von den Akzisen oder Sonderakzisen befreit: u.a. bei gleichzeitiger Denaturierung gemäß den belgischen Normen und Verwendung für die Herstellung von Produkten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, wenn sie verwendet werden für die Herstellung von Essig (KN-Kode 2209, siehe Anhang zu diesem Kapitel) oder von Arzneimitteln oder Aromen für die Zubereitung bestimmter Lebensmittel und nicht alkoholischer Getränke (unter bestimmten Bedingungen).

6.7.3. Tabakwaren

Für Tabakwaren werden die Akzisen und Sonderakzisen als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt (also einschließlich alle Steuern - Akzisen ad valorem, Sonderakzisen ad valorem und MwSt.) und Zigaretten unterliegen zudem spezifischen Akzisen und Sonderakzisen je 1.000 Stück und Rauchtabak unterliegt spezifischen Sonderakzisen je Kilogramm.

Akzisen Sonderakzisen Gesamtbetrag

Zigarren (2) 5,00 % 5,00 % 10,00 % Zigaretten (1) (2) 45,84 % 0,00 % 45,84 % Rauchtabak (1) (2) 31,50 % 0,00 % 31,50 %

(1) Auf Zigaretten wird eine spezifische Akzisensteuer von 6,8914 Euro pro 1.000 Stück sowie eine spezifische Sonderakzisensteuer von 32,6286 Euro pro 1.000 Stück erhoben.

Zudem wird eine spezifische Sonderakzisensteuer von 23,7000 Euro pro kg auf Rauchtabak erhoben.

(2) Für Zigaretten darf der Gesamtbetrag an Akzisen und Sonderakzisen (ad valorem und spezifisch) auf keinen Fall geringer als 161,4645 Euro pro 1.000 Stück sein.

Für feingeschnittenen Rauchtabak, für selbstgedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak darf der Gesamtbetrag an Akzisen und Sonderakzisen auf keinen Fall geringer als 59,0747 Euro pro Kilogramm sein.

Für Zigarren darf der Gesamtbetrag an Akzisen, Sonderakzisen und MwSt. auf keinen Fall geringer sein als die Summe dieser Steuern, die auf die gängigste Preisklasse erhoben wird (der Preis der gängigsten Preisklasse ist ab 1. Januar 2016 festgesetzt auf 270 Euro pro 1.000 Stück, was bedeutet, dass die Mindestbesteuerung pro 1.000 Stück 73,8585 Euro beträgt. Für andere Verpackungen wird dieser Betrag durch Anwendung der Proportionalregel berechnet).

Rauchtabak, den Pflanzer für ihren persönlichen Gebrauch bis maximal 150 Pflanzen pro Jahr bestimmen, unterliegt Akzisen, die auf 20 % des Einzelverkaufspreises, der auf Rauchtabak der gängigsten Preisklasse angewendet wird, festgelegt sind.

Page 269: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 267

In bestimmten Fällen (z. B. Denaturierung für industrielle Zwecke oder im Gartenbau, Vernichtung unter behördlicher Aufsicht, Tabak für wissenschaftliche Untersuchungen, erneute Verarbeitung vom Hersteller), wird die Befreiung von Akzisen unter bestimmten Bedingungen gewährt.

Beispiel

Angenommen, der Preis für eine 19er Packung Zigaretten beträgt 6,00 Euro. Die MwSt. beträgt 21 %/1,21 = 17,36 % des Einzelverkaufspreises einschließlich MwSt. (die MwSt. wird als Prozentsatz des Preises ohne MwSt. angegeben). Dies entspricht einem Betrag von 1,0413 Euro. Die gesamten ad valorem Akzisen betragen 45,84 % des Einzelverkaufspreises bzw. 2,7504 Euro. Die gesamten spezifischen Akzisen betragen 39,5200 Euro pro 1.000 Stück, das entspricht einem Betrag von 39,5200 Euro x 19/1000 = 0,7508 Euro pro 19 Stück (0,1309 Euro für spezifische Akzisen und 0,6199 Euro für spezifische Sonderakzisen).

6.7.4. Nicht alkoholische Getränke

Pro Hektoliter, sofern nicht anders angegeben: in Euro

Akzisen

Steuersatz a 0 Steuersatz b 6,8133 Steuersatz c 3,7519 Steuersatz d 3,7519 Steuersatz e 3,7519 Steuersatz f 3,7519 Steuersatz g 0 Steuersatz h1 40,8803 Steuersatz h2 (pro 100 kg Nettogewicht) 68,1339

Steuersatz a gilt für Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süß- oder Aromastoffen und Eis des KN-Kodes 2201. Steuersatz b gilt für Wasser, Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß- oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholische Getränke des KN-Kodes 2202 mit Ausnahme von Getränken auf Basis von Milch, Soja oder Reis. Der Begriff "Getränke auf Basis von Milch oder Soja" wird im Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und sonstiger Bestimmungen definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586). Steuersatz c gilt für Bier wie unter Punkt 6.7.2.A hiervor beschrieben, dessen Alkoholgehalt 0,5 % Vol. nicht übersteigt. Steuersatz d gilt für Wein der KN-Kodes 2204 und 2205, dessen Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt. Steuersatz e gilt für andere gegorene Getränke der KN-Kodes 2204 und 2205 sowie die des KN-Kodes 2206, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt. Steuersatz f gilt für Getränke des KN-Kodes 2208, deren Alkoholgehalt 1,2 % Vol. nicht übersteigt.

Page 270: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 268 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Steuersatz g gilt für nichtgegorene Frucht- oder Obstsäfte, ohne Zusatz von Alkohol, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßstoffen des KN-Kodes 2009. Steuersatz h1 gilt für alle Stoffe, die nachweislich für die Herstellung von Steuersatz b unterliegenden nicht alkoholischen Getränken bestimmt sind, ob in Einzelhandelspackungen oder in Verpackungen, die für die Herstellung solcher gebrauchsfertigen alkoholfreien Getränke bestimmt ist, wenn dieser Stoff in flüssiger Form angeboten wird. Wenn dieser Stoff in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form angeboten wird, gilt Steuersatz h2. Der Begriff "Stoffe" wird im Rundschreiben über die Anwendung von Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 zur Festlegung steuerlicher und sonstiger Bestimmungen definiert (BS vom 25. Juni 2010, Ausg. 2, S. 39585-39586). Leitungswasser, das auch nach eventuellem Einpressen von Gas von Wasserspendern, die direkt an die Wasserleitung angeschlossen sind, verteilt wird und das nicht für den Verkauf oder die Lieferung als Trinkwasser verpackt wird, gilt in Sachen Akzisen nicht als nicht alkoholisches Getränk.

Getränke aus Frucht- oder Gemüsesäften, die für die Ernährung von Säuglingen bestimmt sind, nicht alkoholische Getränke, die für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests verwendet werden, sowie Wasser, auf das der vorher erwähnte Steuersatz a im Prinzip gilt, die von staatlichen Stellen bei Katastrophen kostenlos verteilt werden, sind von den Akzisen befreit.

6.7.5. Kaffee

Pro Kilogramm Nettogewicht: in Euro

Akzisen

Steuersatz a 0,2001 Steuersatz b 0,2502 Steuersatz c 0,7004

Steuersatz a gilt für ungerösteten Kaffee des KN-Kodes 0901, Steuersatz b gilt für gerösteten Kaffee des KN-Kodes 0901 und Steuersatz c gilt für Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, fest oder flüssig, sowie für Zubereitungen von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee und Zubereitungen auf Grundlage von Kaffee des KN-Kodes 2101. Kaffee, der zu industriellen Zwecken, andere als Rösten oder Zubereitung von Auszügen von Kaffee und Kaffee, der für Forschung, Qualitätskontrolle und Geschmackstests verwendet wird, ist von den Akzisen befreit.

Page 271: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 269

ANLAGE ZU KAPITEL 6

Kode-Nummern der kombinierten Nomenklatur (KN) des gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften für alkoholische Getränke (Kodes, wie festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1991). KN-Kode Beschreibung 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und

Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte,

unvergoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder

Mate und Zubereitungen auf Grundlage dieser Waren oder auf Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches

Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und

kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

2203 Malzbier 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol

angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

zu diesen zählen: 2204 10 Schaumwein (z.B. Champagner) 2204 21 10 (*) Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in

Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger

2204 29 10 wie 2204 21 10, aber in größeren Behältnissen

(*) ersetzt durch die aktuellen KN-Kodes 2204 21 06, 2204 21 07, 2204 21 08 und 2204 21 09

Page 272: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 270 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

KN-Kode Beschreibung 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit

Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und

Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

zu diesen zählen: 2206 00 91 schäumend 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder

mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt

2208 Ethylalkohol mit einem Alkohol in Volumenprozenten von

weniger als 80 % Vol., unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

2209 Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure

Page 273: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Akzisen

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 271

KAPITEL 7 VERPACKUNGSTBEITRAG

Der Verpackungsbeitrag ist Gegenstand von Artikel 91-93 und 95 § 4 des Sondergesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993) und von Buch III (Artikel 369-401bis) des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur (BS vom 20. Juli 1993), deren Änderungen und Erlasse zur Ausführung dieser Gesetze.

7.1. Allgemeines

Der Verpackungsbeitrag ist ein Beitrag auf Getränkeverpackungen. Als Getränke gelten: Wasser, Limonaden und andere nicht alkoholische Getränke, Biere, Weine, Wermut und andere, sonstige gegorene Getränke, Ethylalkohol, alkoholische Getränke und nicht gegorene Frucht- oder Gemüsesäfte (siehe Art. 370 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur). Der Verpackungsbeitrag ist geschuldet, wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte Getränke (siehe hiernach) in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden oder wenn in Einzelbehältnisse abgefüllte oben genannte Getränke auf dem belgischen Markt in Sachen Akzisen in den Verkehr gebracht werden, sofern das Verpacken später stattfindet als die Überführung dieser Getränke, in Sachen Akzisen, in den steuerrechtlich freien Verkehr. Unter "Einzelbehältnisse" versteht man Behältnisse aus gleich welchem Material, die dazu bestimmt sind, an den Endverbraucher geliefert zu werden, ohne dass eine Änderung der Verpackung hätte erfolgen müssen. Hierbei kann es sich sowohl um "wiederverwendbare Einzelbehältnisse" (siehe hiernach) als auch um nicht wiederverwendbare Behältnisse handeln. Die Befreiung vom Verpackungsbeitrag wird für alle individuellen Behältnisse gewährt, die ein Getränk enthalten, wofür eine Befreiung in Sachen Akzisen vorgesehen ist. Zahlung und Erstattung oder Befreiung erfolgen in gleicher Form und unter den gleichen Bedingungen wie für Akzisen auf verpackte Güter.

7.2. Steuerbeträge

Der Verpackungsbeitrag beläuft sich auf 1,41 Euro pro Hektoliter Produkt in wieder verwendbaren Einzelbehältnissen und auf 9.86 Euro pro Hektoliter Produkt in nicht wieder verwendbaren Einzelbehältnissen. Unter "wieder verwendbarem Einzelbehältnis" ist ein Behältnis zu verstehen, für das der Nachweis erbracht wird, dass dieses Behältnis: - mindestens sieben Mal aufgefüllt werden kann, - zurückgenommen wird über eine Pfandgeldregelung (mindestens 0,16 Euro für

Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als 0,5 l und 0,08 Euro für Behältnisse mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger),

- tatsächlich wieder benutzt wird.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 273

KAPITEL 8 DEN EINKOMMENSTEUERN GLEICHGESETZTE STEUERN

Was gibt's Neues?

- Jährliche Indexierung bestimmter Tarife der Verkehrssteuer auf Kraftfahrtzeuge am 1. Juli. - Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt: Indexierung der Tarife der

Steuer auf Spielautomaten. - Einführung der Kilometerabgabe an Stelle der Eurovignette in den drei Regionen. Anpassung

der Tarife der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für Fahrzeuge, die für den Warentransport bestimmt sind.

- Für die Flämische Region: ökologische Ausrichtung der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge und der Inbetriebsetzungssteuer.

Diese Steuern werden durch das Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (EStGStGB) und durch die Erlasse zu dessen Ausführung festgelegt und geregelt. Aus juristischer Sicht handelt es sich hierbei um direkte Steuern. Da sie in den meisten Fällen jedoch eher "Steuern auf Güter und Dienstleistungen" als "Steuern auf Einkünfte" (behandelt in Teil I) sind, werden sie in Teil II dieses Mementos behandelt.

In Bezug auf die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge, die Inbetriebsetzungssteuer, die Eurovignette und die Kilometerabgabe, die in die Zuständigkeit der Flämischen Region fallen, gelten die Bestimmungen des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämisches Gesetzbuch der Steuern).

8.1. Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS)

Vorbemerkung:

Seit 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Seit 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für Verkehrssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.

8.1.1. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (VS) wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge sowie auf deren Anhänger und Auflieger, die der Personenbeförderung dienen sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die der Güterbeförderung per Straße dienen (Art. 3 und 4 EStGStGB). Die Motorfahrzeuge werden im Prinzip gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei der DFZ katalogisiert (Art. 4 EStGStGB). Für Motorfahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind und deren zugelassene Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, und die bei der DFZ als " Kleintransporter" zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da für diese Fahrzeuge seit Steuerjahr 2006 eine steuerrechtliche Definition von Kleintransportern eingeführt wurde.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 274 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In Sachen der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern werden "für den Transport von Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg nicht überschreitet", nur dann steuerlich als Kleintransporter betrachtet und behandelt, wenn sie unter eine der folgenden vier Kategorien fallen: 1. Pick-ups mit einfacher Kabine,

d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine mit maximal zwei Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

2. Pick-ups mit Doppelkabine, d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit maximal sechs Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

Fahrzeuge vom Typ "Pick-up" werden steuerlich weiterhin als Kleintransporter behandelt. 3. Lieferwagen mit einer Sitzreihe,

Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens zwei Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der durch eine Trennwand von mindestens 20 cm oder wenn diese fehlt, durch die Rückenlehne der einzigen Sitzreihe vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

4. Lieferwagen mit zwei Sitzreihen, Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens sechs Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Passagierraum und Laderaum müssen vollständig voneinander getrennt sein durch eine nicht abnehmbare ununterbrochene Wand aus hartem Material über die volle Breite und Höhe des Innenraums. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleintransporter eingetragen sind und die, abhängig von ihrem Typ, nicht den vorerwähnten Bedingungen entsprechen, werden somit steuerlich als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 275

B. Freistellungen

Die freigestellten Fahrzeuge sind in Art. 5 EStGStGB aufgelistet. Was Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge betrifft, die im Gütertransport auf der Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben, so sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, für die Feuerwehrdienste und anderen Hilfsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt sowie einzelne andere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei (Art. 5 § 2 EStGStGB). Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge, Kleinkrafträder und Motorräder, die mit einem Motor mit Hubraum bis höchstens 250 cm3 ausgestattet sind, und einige andere Fahrzeuge steuerfrei (Art. 5 § 1 EStGStGB).

C. Steuerpflichtige Grundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs (Art. 7 und 8 EStGStGB). Für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse, die nicht mit einem Elektromotor ausgestattet sind und die der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der Anzahl PS, die mittels einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern abhängen.

Beispiel Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 76 mm und einem Kolbenhub von 80 mm. Der Hubraum entspricht somit 1,5 Liter. Die steuerpflichtige Leistung, ausgedrückt in PS, ist: PS = 4 x Hubraum (in Liter) + Gewicht (in 100 kg) 4 Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizient ersetzt, der vom Hubraum abhängt. Für einen Hubraum von 1,5 l beträgt der Koeffizient 2,00. Die steuerliche Nutzleistung in PS für dieses Auto beträgt also: 4 x 1,5 + 2,00 = 8,00, also 8 PS.

D. Indexierung der Tarife

Eine bestimmte Anzahl Tarife wird am 1. Juli jeden Jahres nach einer bestimmten Berechnungsmethode auf Grund der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst (Art. 11 EStGStGB). Genauer gesagt handelt es sich um die Tarife der Steuer auf folgende Fahrzeuge: 1. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, 2. Motorräder, 3. Linienbusse und Reisebusse (nur der Mindestbetrag), 4. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht

überschreitet,

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 276 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

5. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die älter als 25 Jahre sind, Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie der allgemein anwendbare Mindeststeuerbetrag,

E. Steuersätze

Die Steuersätze werden in Art. 9 und 10 EStGStGB festgelegt. Wenn es sich um indexierte Steuersätze handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge, außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE

PS Steuer in Euro (ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H)

4 und weniger 70,32 5 88,08 6 127,20 7 166,20 8 205,56 9 244,92

10 283,80 11 368,28 12 452,76 13 537,00 14 621,48 15 705,96 16 924,72 17 1.143,60 18 1.362,48 19 1.580,88 20 1.799,64

pro zusätzliche PS über 20 PS 98,16

2. FÜR DEN WARENTRANSPORT BESTIMMTE MOTORFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3.500 KG

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H) pro 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit Anwendung einer Mindeststeuer von 31,91 Euro (inklusive Zuschlagzehntel 35,10 Euro) für den ersten Teilbetrag von 0-500 kg.

3. MOTORRÄDER

Einheitliche Steuer von 49,92 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H, also 54,91 Euro insgesamt). Wenn der Hubraum höchstens 250 cm3 beträgt, gilt eine Befreiung von der VS.

Page 279: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 277

4. LINIENBUSSE UND REISEBUSSE

- wenn ≤ 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 70,59 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H).

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem Höchstbetrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.1-H).

5. MOTORFAHRZEUGE ODER ZUSAMMENGESETZTE FAHRZEUGE, DIE FÜR DEN GÜTERTRANSPORT BESTIMMT SIND

Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 3.500 kg überschreitet, wird die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits). Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG; wenn es sich um ein zusammengesetztes Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind. Tarife in der Wallonischen Region In der Wallonischen Region gibt es insgesamt 200 Tarifklassen, verteilt auf 10 Tabellen (die Steuersätze werden noch erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H):

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 12 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 274 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 14 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 345 Euro III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 12 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 537 Euro IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 42 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis

307 Euro

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 16 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 307 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 18°Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 706 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 8°Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 700 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 10 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 929 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 10°Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 535 Euro

X. Zusammengesetzte Fahrzeuge mit einer anderen Zusammensetzung als die in den Tabellen V bis IX bezeichneten: 58 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 706°Euro

Page 280: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 278 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Beispiele (ohne Zuschlagzehntel)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und 144 Euro bei einer anderen Aufhängung.

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und 228 Euro bei einer anderen Aufhängung.

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 175 Euro bei Luftfederung und 307 Euro bei einer anderen Aufhängung.

5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung.

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung.

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

Der Tarif beträgt 0 Euro für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen. Für diese Fahrzeuge gilt auch die Mindeststeuer nicht (s. Punkt 7 hiernach).

Tarife in der Region Brüssel-Hauptstadt bis 31.03.2016 Für diese Tarife wird auf das Steuermemento Nr. 27 (2015), S. 265 verwiesen.

Tarife in der Region Brüssel-Hauptstadt ab 01.04.2016 Wenn sie tatsächlich der Kilometerabgabe unterliegen (s. Punkt 8.3), ist der Tarif der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen 0 Euro ab dem 1.°April°2016. Für diese Fahrzeuge gilt auch die Mindeststeuer nicht (s. Punkt 7 hiernach). Wenn sie nicht der Kilometerabgabe unterliegen (s. Punkt 8.3), werden Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12°Tonnen gemäß den hiernach erwähnten 84 Tarifkategorien besteuert.

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97°Euro bis 224,59 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 209,67 Euro bis 299,55 Euro

III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 248,44 Euro bis 414,08 Euro

IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

Page 281: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 279

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 2°Kategorien mit Tarifen von 260,29 Euro bis 449,48 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 2°Kategorien mit Tarifen von 471,00 Euro bis 648,79 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 2 Kategorien mit Tarifen von 429,20 Euro bis 648,79 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 2°Kategorien mit Tarifen von 286,07 Euro bis 648,79 Euro

X. Andere Kombinationen: 18 Kategorien mit Tarifen von 59,97 Euro bis 224,59 Euro

Für Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen gibt es insgesamt 80°Tarifkategorien (die Steuersätze werden noch erhöht um das Zuschlagzehntel - siehe 8.1.1-H):

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 274 Euro

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen: 10 Kategorien mit Tarifen von 31 Euro bis 345°Euro III. Motorfahrzeug mit vier Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 144 Euro bis 537°Euro IV. Motorfahrzeug mit mehr als vier Achsen: 8 Kategorien mit Tarifen von 144 Euro bis

537 Euro

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

V. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse: 16 Kategorien mit Tarifen von 0 Euro bis 307 Euro

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen: 14°Kategorien mit Tarifen von 30 Euro bis 706 Euro

VII. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen: 4°Kategorien mit Tarifen von 370 Euro bis 700 Euro

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen: 6 Kategorien mit Tarifen von 327 Euro bis 929 Euro

IX. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen und andere Kombinationen: 6 Kategorien mit Tarifen von 186 Euro bis 535 Euro

Page 282: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 280 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Beispiele (ohne Zuschlagzehntel)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und 144 Euro bei einer anderen Aufhängung.

3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und 228 Euro bei einer anderen Aufhängung.

4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 362 Euro bei Luftfederung und 537 Euro bei einer anderen Aufhängung.

5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung.

7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung.

8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg: 336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. ANHÄNGER UND AUFLIEGER, DEREN HÖCHSTZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT (HZG) 3.500 KG NICHT ÜBERSTEIGT

- 32,88 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,17 Euro insgesamt), wenn das hzG 500 kg nicht übersteigt,

- 68,40 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 75,24 Euro insgesamt), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens 3.500 kg beträgt,

7. FAHRZEUGE, DIE DER PAUSCHALGEBÜHR UNTERLIEGEN

Diese Steuer beträgt 31,91 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 35,10 Euro insgesamt) und wird erhoben auf: - Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder von mehr als 30 Jahren

(Wallonische Region) oder mehr als 25 Jahre (Region Brüssel-Hauptstadt), - Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, - Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind. Der Mindeststeuerbetrag auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beläuft sich auf 31,91 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 35,10 Euro insgesamt). Der Mindeststeuerbetrag gilt nicht für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen (Wallonische Region) oder Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 und weniger als 12 Tonnen, die der Kilometerabgabe unterliegen (Region Brüssel-Hauptstadt).

Page 283: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 281

F. Ermäßigungen

In manchen Fällen (Art. 14-16 EStGStGB) können unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Anzahl Bedingungen erfüllt werden, folgende Ermäßigungen angewendet werden: a. die Ermäßigung aufgrund des Gebrauchsalters des Fahrzeugs (nur für bestimmte

Fahrzeuge, die ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung dienen), b. die Ermäßigung wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur für

bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern oder sonstigen Gegenständen dienen),

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung dienen).

G. Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (ZVS)

Die zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge wird durch Art. 12-13 EStGStGB geregelt. Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse erhoben, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des Fahrzeugs ab. - höchstens 7 PS : 89,16 Euro - von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro - mehr als 13 PS : 208,20 Euro Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZVS befreit außer in bestimmten Fällen (z.B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge usw.). Die jährliche Indexierung (sieh 8.1.1.-D) ist nicht anwendbar auf die ZVS. Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.1.-H) erhoben.

H. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden

Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen (Art. 42 EStGStGB) mit Ausnahme von: a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer

Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst), b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von

Hafenanlagen, c. Fahrzeugen, die einer Tagessteuer unterliegen (Fahrzeuge mit ausländischem

Kennzeichen, die in Belgien genutzt werden). Im Fall des im Beispiel des unter Punkt 8.1.1.-C beschriebenen Personenkraftwagens beträgt die VS nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels: 205,56 Euro + 20,56 Euro = 226,12 Euro.

Die ZVS (siehe 8.1.1.-G) muss eventuell hinzugefügt werden.

Page 284: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 282 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

I. Übersicht der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge

Die hiernach vermerkten Tarife in Sachen VS für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse - einschließlich Zuschlagzehntel - gelten unter Vorbehalt möglicher zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016. In dieser Tabelle sind als Beispiel Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 4,1 Liter aufgeführt. Steuerbetrag in Euro

Hubraum in Liter

PS Steuer Hubraum in Liter

PS Steuer

0,7 und weniger

4 77,35 2,4 - 2,5 13 590,70

0,8 - 0,9 5 96,89 2,6 - 2,7 14 683,63 2,8 - 3,0 15 776,56

1,0 - 1,1 6 139,92 3,1 - 3,2 16 1.017,19 1,2 - 1,3 7 182,82 1,4 - 1,5 8 226,12 3,3 - 3,4 17 1.257,96 1,6 - 1,7 9 269,41 3,5 - 3,6 18 1.498,73 1,8 - 1,9 10 312,18 3,7 - 3,9 19 1.738,97

4,0 - 4,1 20 1.979,60 2,0 - 2,1 11 405,11 2,2 - 2,3 12 498,04

8.1.2. Flämische Region

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Verkehrssteuer (VS) wird erhoben auf Dampf- oder Motorfahrzeuge sowie auf deren Anhänger und Auflieger, die der Personenbeförderung dienen sowie auf alle ähnlichen Fahrzeuge, die dem Güterbeförderung per Straße dienen (Art. 1.1.0.0.2 und 2.2.1.0.1 VCF). Die Motorfahrzeuge werden im Prinzip gemäß der gesetzlichen Regelung über die Zulassung bei der DFZ katalogisiert. Für Motorfahrzeuge, die für den Gütertransport bestimmt sind und deren zugelassene Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, und die bei der DFZ als "Kleintransporter" zugelassen sind, gibt es eine Abweichung, da für diese Fahrzeuge seit Steuerjahr 2006 die steuerrechtliche Definition von Kleintransportern gilt (Art. 1.1.0.0.2 VCF). In Sachen Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge werden für den Transport von Dingen entwickelte und gebaute Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) 3.500 kg nicht überschreitet, nur dann steuerlich als Kleintransporter betrachtet und behandelt, wenn sie unter eine der folgenden vier Kategorien fallen: 1. Pick-ups mit einfacher Kabine,

d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten einzelnen Kabine mit maximal zwei Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

2. Pick-ups mit Doppelkabine, d.h. Fahrzeuge, die aus einer vollständig vom Laderaum getrennten Doppelkabine mit maximal sechs Sitzen, der des Fahrers ausgeschlossen, und einer offenen Ladefläche bestehen. Diese Ladefläche kann mit einer Plane, einem flachen und horizontalen Hardtop oder einer Schutzvorrichtung für die Ladung geschlossen werden.

Fahrzeuge vom Typ Pick-up sollen steuerlich weiterhin als Kleintransporter behandelt werden.

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 283

3. Lieferwagen mit einer Sitzreihe, Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens zwei Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der durch eine Trennwand von mindestens 20 cm oder wenn diese fehlt, durch die Rückenlehne der einzigen Sitzreihe vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

4. Lieferwagen mit zwei Sitzreihen, Diese Fahrzeuge müssen gleichzeitig aus einerseits einem Passagierraum mit höchstens sechs Sitzen, der des Fahrers ausgenommen, und andererseits einem Laderaum, der vom Passagierraum getrennt ist, bestehen. Passagierraum und Laderaum müssen vollständig voneinander getrennt sein durch eine nicht abnehmbare ununterbrochene Wand aus hartem Material über die volle Breite und Höhe des Innenraums. Der Laderaum muss mindestens 50 % der Länge des Radstands betragen. Außerdem muss der Laderaum über die gesamte Fläche aus einem zur Karosserie gehörenden festen oder dauerhaft befestigten horizontalen Boden ohne Verankerungsvorrichtungen für zusätzliche Bänke, Sitze oder Sicherheitsgurte bestehen.

Fahrzeuge, die in der Regelung der DFZ als Kleintransporter eingetragen sind und die, abhängig von ihrem Typ, nicht den vorerwähnten Bedingungen entsprechen, werden somit steuerlich als Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbus betrachtet und besteuert.

B. Freistellungen

Die freigestellten Fahrzeuge sind in Art. 2.2.6.0.1 und folgende des VCF aufgelistet. Was Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge betrifft, die im Gütertransport auf der Straße benutzt werden und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen haben, so sind insbesondere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, die ausschließlich bestimmt sind für die Landesverteidigung, den Zivilschutz, für die Feuerwehrdienste und anderen Hilfsdienste, für Dienste, die die öffentliche Ordnung gewährleisten und Dienste für Straßenverwaltung und -unterhalt sowie einzelne andere Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge steuerfrei (Art. 2.2.6.0.1 § 2 VCF). Was die anderen steuerpflichtigen Fahrzeuge betrifft, so sind Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Dienst verschiedener Behörden benutzt werden, Fahrzeuge, die ausschließlich im öffentlichen Transport benutzt werden, Krankenwagen und Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, bestimmte landwirtschaftliche Fahrzeuge und gleichgestellte, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge, Kleinkrafträder und Motorräder bis höchstens 250 cm3 und einige andere Fahrzeuge steuerfrei. Eine Freistellung ist ebenfalls vorgesehen für Fahrzeuge, die von Transportunternehmern eingesetzt werden, die von der Flämischen Regierung bezuschusst werden, und die ausschließlich der Beförderung von Personen mit Behinderung oder mit stark eingeschränkter Mobilität dienen (Art. 2.2.6.0.1 § 1 VCF). Fahrzeuge, die ausschließlich von einem Elektromotor oder mit Wasserstoff angetrieben werden, sind steuerfrei (Art. 2.2.6.0.6 VCF).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 284 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder vorübergehend, mit Erdgas angetrieben wird und wiederaufladbare Hybridfahrzeuge mit einer maximalen CO2-Emission von 50g/km sind bis einschließlich 2020 steuerfrei. Ein wiederaufladbares Hybridfahrzeug ist ein Fahrzeug mit einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor, wobei die Energie des Elektromotors aus wiederaufladbaren Batterien stammt, die über einen Anschluss an eine externe Energiequelle vollständig aufgeladen werden können (Art. 2.2.6.0.7 VCF). Die in den beiden vorherigen Abschnitten erwähnten Befreiungen gelten nur für Straßenfahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten.

C. Steuerpflichtige Grundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist, je nach Fall, abhängig von der Motorleistung, vom Hubraum des Motors oder vom höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Für Fahrzeuge, die mit Kreiskolbenmotoren ausgestattet sind und der VST unterliegen, ist die Steuer abhängig von der Anzahl PS, die mittels einer Formel bestimmt wird, deren Elemente vom Hubraum in Litern abhängen (Art. 2.2.3.0.1 und folgende VCF).

Beispiel Ein Auto hat einen 4 Zylinder-Motor mit einer Bohrung von 76 mm und einem Kolbenhub von 80 mm. Der Hubraum entspricht somit 1,5 Liter. Die steuerpflichtige Leistung, wird in PS ausgedrückt, wo: PS = 4 x Hubraum (in Liter) + Gewicht (in 100 kg) 4 Für dieses Auto wird das zweite Glied der Formel durch einen Koeffizient ersetzt, der vom Hubraum abhängt. Für einen Hubraum von 1,5 l beträgt der Koeffizient 2,00. Die steuerliche Nutzleistung in PS für dieses Auto beträgt also: 4 x 1,5 + 2,00 = 8,00, also 8 PS. Für die ökologische Ausrichtung der Verkehrssteuer auf Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse (seit 2016) werden neben der Motorleistung auch die ökologischen Eigenschaften des Straßenfahrzeugs berücksichtigt. Es wird ein Ökobonus oder ein Ökomalus je nach Treibstoffart, CO2-Emission und Euronorm berücksichtigt. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt (siehe auch 8.1.2.E.1.b).

Page 287: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 285

D. Indexierung der Tarife

Eine bestimmte Anzahl Tarife wird am 1. Juli jeden Jahres nach einer bestimmten Berechnungsmethode auf Grund der Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst (Art. 2.2.4.0.3 VCF). Genauer gesagt handelt es sich um die Tarife der Steuer auf folgende Fahrzeuge: 1. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse sowie die spezifische Mindeststeuer,

die für diese Fahrzeuge gilt (siehe auch 8.1.2.E.1.b hiernach), 2. Motorräder, 3. Linienbusse und Reisebusse (nur der Mindestbetrag), 4. Anhänger und Sattelauflieger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht

überschreitet, 5. Personenkraftwagen, Kombiwagen und Kleinbusse, die älter als 25 Jahre sind,

Campinganhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind, sowie die allgemein anwendbare Mindeststeuer,

6. Fahrzeuge, deren Motor mit flüssigem Petroleumgas (LPG) oder anderen verflüssigten gasförmigen Kohlenwasserstoffen angetrieben wird: Betrag der Steuerermäßigung (siehe auch 8.1.2.F hiernach).

E. Tarife

Wenn es sich um indexierte Tarife handelt, sind die hiernach vermerkten Beträge, außer bei eventuellen zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, gültig vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE

a. Spätestens am 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragene Fahrzeuge

Die Steuer ist in nachstehender Tabelle aufgeführt.

PS Steuer in Euro (ohne Zuschlagzehntel - siehe 8.1.2-H)

4 und weniger 70,32 5 87,96 6 127,20 7 166,20 8 205,56 9 244,80

10 283,68 11 368,28 12 452,64 13 536,88 14 621,48 15 705,84 16 924,60 17 1.143,48 18 1.362,36 19 1.580,76 20 1.799,52

pro zusätzliche PS über 20 PS 98,04

Page 288: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 286 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

b. Nach 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und

Verkehrssicherheit eingetragene Fahrzeuge

Die Steuer wird aufgrund der vorherigen Tabelle berechnet, wird jedoch im Rahmen der ökologischen Ausrichtung der Verkehrssteuer aufgrund folgender Elemente angepasst (Art. 2.2.4.0.1 § 2/1 VCF): 1. CO2-Emission des Fahrzeugs Der Tarif wird:

- erhöht um 0,30 % für jedes pro Kilometer ausgestoßene Gramm CO2 über 122°Gramm und nicht über 500 Gramm,

- verringert um 0,30 % für jedes pro Kilometer ausgestoßene Gramm CO2 unter 122°Gramm und über 24 Gramm.

2. Euro-Norm, Treibstoffart und gegebenenfalls Vorhandensein eines Partikelfilters. Der

Tarif wird dadurch erhöht oder verringert gemäß folgender Tabelle:

Euro-Norm Benzin und andere Treibstoffe Diesel Euro 0 +30 % +50 % Euro 1 +10 % +40 % Euro 2 +5 % +35 % Euro 3 0 % +30 % Euro 3 + Partikelfilter nicht anwendbar +30 % Euro 4 -12,5 % +25 % Euro 4 + Partikelfilter nicht anwendbar +17,5 % Euro 5 oder EEV -15 % +17,5 % Euro 6 -15 % +15 %

Wenn diese angepasste Regelung der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge angewandt wird, gilt die allgemein anwendbare Mindeststeuer nicht mehr (siehe Punkt 7 hiervor). Dann gilt eine spezifische Mindestpauschale von 40 Euro, die nur in diesem Fall anwendbar ist (Art. 2.2.4.0.1, §2/1 Absatz 2, VCF). Die in diesem Punkt b beschriebene ökologische Ausrichtung gilt nur für Straßenfahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Übergangsbestimmung Übergangsweise kann die Steuerregelung, wie sie bezüglich Tarife, Ermäßigungen und Befreiungen für Fahrzeuge galt, die spätestens am 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen wurden, ausnahmsweise noch angewandt werden für nach 31. Dezember 2015 eingetragene Fahrzeuge. Das Fahrzeug muss in diesem Fall vor 31. Oktober 2015 bestellt worden sein, der Steuerpflichtige muss die Übergangsregelung ausdrücklich anfragen und einige andere Formalitäten müssen erfüllt werden. In diesem Fall wird die Steuer dann gemäß der "alten" Regelung erhoben, solange das Fahrzeug im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen ist (Art. 2.2.4.0.9 VCF).

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 287

2. FÜR DEN WARENTRANSPORT BESTIMMTE MOTORFAHRZEUGE MIT EINEM HÖCHSTZULÄSSIGEN GESAMTGEWICHT VON 3.500 KG

19,32 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H) pro 500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht, mit Anwendung einer Mindeststeuer von 31,90 Euro (inklusive Zuschlagzehntel 35,09 Euro) für den ersten Teilbetrag von 0-500 kg.

3. MOTORRÄDER

Einheitliche Steuer von 49,80 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H, also 54,78 Euro insgesamt). Wenn der Hubraum höchstens 250 cm3 beträgt, gilt eine Befreiung von der VS.

4. LINIENBUSSE UND REISEBUSSE

- wenn ≤ 10 PS: 4,44 Euro pro PS, mit einem Mindestbetrag von 70,58 Euro (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H)

- wenn > 10 PS: 4,44 Euro pro PS + 0,24 Euro pro PS über 10 PS, mit einem Höchstbetrag von 12,48 Euro pro PS (plus Zuschlagzehntel, siehe 8.1.2-H).

5. MOTORFAHRZEUGE ODER ZUSAMMENGESETZTE FAHRZEUGE, DIE FÜR DEN GÜTERTRANSPORT BESTIMMT SIND

a. Bis 31.03.2016 gültige Regelung Für diese Regelung wird auf das Steuermemento Nr. 27 (2015), S. 272 verwiesen. b. Ab 01.04.2016 gültige Regelung Infolge der Einführung der Kilometerabgabe (siehe hiernach) beträgt die Steuer für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 3,5 und weniger als 12°Tonnen haben, ab 1. April 2016 0 Euro (und auch die Mindeststeuer ist nicht anwendbar) (Art.2.2.4.0.1 § 6 und Art. 2.2.4.0.2 § 2, VCF). Wenn das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) dieser Fahrzeuge 12 Tonnen übersteigt, wird die Steuer aufgrund von Tabellen festgelegt, die Rechnung tragen mit dem hzG, der Anzahl Achsen und der Art der Aufhängung (Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung der angetriebenen Achsen einerseits und andere Aufhängungssysteme andererseits). Wenn es sich um ein allein fahrendes Motorfahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG dessen eigenem hzG. Wenn es sich um ein zusammengesetztes Fahrzeug handelt, entspricht das zu berücksichtigende hzG der Summe der eigenen hzG der Fahrzeuge, die Teil der Zusammensetzung sind. Es gibt insgesamt 78 Tarifklassen (die Tarife sind bereits inklusive Zuschlagzehntel – siehe 8.1.2-H):

a. Allein fahrende Motorfahrzeuge

I. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen (8 Klassen - Tarife von 0 Euro bis 274 Euro),

II. Motorfahrzeug mit drei Achsen (12 Klassen - Tarife von 31 Euro bis 345 Euro), III. Motorfahrzeug mit vier Achsen (10 Klassen - Tarife von 144 Euro bis 537 Euro),

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2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 288 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

b. Zusammengesetzte Fahrzeuge

IV. Motorfahrzeug mit höchstens zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit einer einzigen Achse (16 Klassen - Tarife von 0 Euro bis 307 Euro),

V. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit zwei Achsen (16 Klassen - Tarife von 30 Euro bis 706 Euro),

VI. Motorfahrzeug mit zwei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen (4 Klassen - Tarife von 370 Euro bis 700 Euro),

VII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit höchstens zwei Achsen (6 Klassen - Tarife von 327 Euro bis 929 Euro),

VIII. Motorfahrzeug mit drei Achsen und Anhänger oder Auflieger mit drei Achsen (6 Klassen - Tarife von 186 Euro bis 535 Euro),

Beispiele (Zuschlagzehntel bereits einbegriffen)

1. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und einem hzG von 13.000 kg: 31 Euro bei Luftfederung und 86 Euro bei einer anderen Aufhängung.

2. Lastkraftwagen mit drei Achsen und einem hzG von 20.000 kg: 111 Euro bei Luftfederung und

144 Euro bei einer anderen Aufhängung. 3. Lastkraftwagen mit vier Achsen und einem hzG von 25.000 kg: 146 Euro bei Luftfederung und

228 Euro bei einer anderen Aufhängung. 4. Lastkraftwagen mit fünf Achsen und einem hzG von 30.000 kg: 0 Euro, da kein spezifischer Tarif

für allein fahrende Motorfahrzeuge mit mehr als vier Achsen festgelegt wurde. 5. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit einer Achse und einem hzG von 20.000 kg: 32 Euro

bei Luftfederung und 75 Euro bei einer anderen Aufhängung. 6. Lastkraftwagen mit zwei Achsen und Anhänger mit zwei Achsen und einem hzG von 30.000 kg:

204 Euro bei Luftfederung und 335 Euro bei einer anderen Aufhängung. 7. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit zwei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:

628 Euro bei Luftfederung und 929 Euro bei einer anderen Aufhängung. 8. Zugmaschine mit drei Achsen und Auflieger mit drei Achsen und einem hzG von 43.000 kg:

336 Euro bei Luftfederung und 535 Euro bei einer anderen Aufhängung.

6. ANHÄNGER UND AUFLIEGER, DEREN HÖCHSTZULÄSSIGES GESAMTGEWICHT (HZG) 3.500 KG NICHT ÜBERSTEIGT

- 32,88 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 36,17 Euro insgesamt), wenn das hzG 500 kg nicht übersteigt,

- 68,40 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 75,24 Euro insgesamt), wenn das hzG mindestens 501 kg und höchstens 3.500 kg beträgt,

Es besteht eine Freistellung von der Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge für Anhänger und Auflieger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 750 kg oder weniger, die ausschließlich von einem Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibus, Krankenwagen, Motorrad, Kleintransporter, Reisemobil, Linienbus oder Reisebus gezogen werden. Diese Freistellung gilt nur für Steuerpflichtige, die natürliche Personen oder juristische Personen sind, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Achtung: Wohnanhänger und Anhänger, die speziell für den Transport eines Bootes entworfen wurden, bleiben der pauschalen Verkehrssteuer unterworfen (siehe 7 hiernach).

Page 291: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 289

7. FAHRZEUGE, DIE EINER PAUSCHALGEBÜHR UNTERLIEGEN

Diese Steuer beträgt 31,90 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 35,09 Euro insgesamt) und wird erhoben auf: - Personenkraftwagen, Kombiwagen, Minibusse und Motorräder, die älter als 25 Jahre sind, - Wohnanhänger und Anhänger für den Transport eines Bootes, - Militärfahrzeuge aus Sammlungen, die älter als 30 Jahre sind. Der Mindeststeuerbetrag auf alle der VS unterliegenden Fahrzeuge beläuft sich auf 31,90 Euro (plus Zuschlagzehntel, also 35,09 Euro insgesamt). Ab 1. Januar 2016 beträgt diese Mindeststeuer 40 Euro für Personenkraftwagen, Kombiwagen oder Kleinbusse, die nach 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen wurden von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Ab 1. April 2016 gilt diese Mindeststeuer nicht mehr für Motorfahrzeuge oder zusammengesetzte Fahrzeuge, deren hzG mehr als 3,5 Tonnen beträgt und die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind.

8. WOHNMOBILE

Höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) in kg Steuer in Euro Von bis (ohne Zuschlagzehntel)

0 1.500 84 1.501 3.500 120 3.501 7.999 132 8.000 10.999 168 11.000 und mehr 264

Diese Tarife müssen noch um die Zuschlagzehntel erhöht werden. Sie gelten nur für natürliche Personen und juristische Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. Diese Fahrzeuge kommen für eine Befreiung nicht in Frage.

F. Steuerermäßigungen

In manchen Fällen (Art. 2.2.5.0.1 und folgende VCF) können unter der Voraussetzung, dass eine bestimmte Anzahl Bedingungen erfüllt werden, folgende Ermäßigungen angewendet werden: a. die Ermäßigung aufgrund des Gebrauchsalters des Fahrzeugs (nur für bestimmte

Fahrzeuge, die ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung dienen), b. die Ermäßigung wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von Hafenanlagen (nur für

bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern oder sonstigen Gegenständen dienen),

c. die Ermäßigung für Fuhrpark (nur für bestimmte Fahrzeuge, die ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung dienen),

Page 292: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 290 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

d. die Ermäßigung für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) oder anderen verflüssigten gasförmigen Kohlenwasserstoffen angetrieben wird. Wenn diese Ermäßigung, die 100 Euro (indexierter Betrag) beträgt, angewandt wird, ist keine Mindeststeuer anwendbar und die Verkehrssteuer kann dadurch auf 0 Euro sinken.

Die unter Punkt d hiervor beschriebene Regelung gilt nur für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten.

G. Zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge (ZVS)

Die zusätzliche Verkehrssteuer auf Kraftfahrzeuge wird durch Art. 2.2.4.0.4 VCF geregelt. Diese Steuer wird auf Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse erhoben, die mit einer LPG-Anlage ausgestattet sind. Der Betrag hängt von der steuerlichen Leistung (PS) des Fahrzeugs ab. - höchstens 7 PS : 89,16 Euro - von 8 bis 13 PS : 148,68 Euro - mehr als 13 PS : 208,20 Euro Alle Fahrzeuge, die von der VS befreit sind, sind auch von der ZVS befreit außer in bestimmten Fällen (z.B. Krankenwagen, Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen, ausschließlich als Taxi benutzte Fahrzeuge usw.). Die jährliche Indexierung (sieh 8.1.2.-D) ist nicht anwendbar auf die ZU.LPG Es wird auch kein Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden (siehe 8.1.2.-H) erhoben.

H. Zuschlagzehntel zugunsten der Gemeinden

Dieses Zuschlagzehntel ist anwendbar auf alle Fahrzeuge, die der VS unterliegen (Art. 2.2.4.0.5 VCF) mit Ausnahme von: a. Fahrzeugen, die ausschließlich im gewerblichen Personenverkehr aufgrund einer

Genehmigung zum Betrieb von Gelegenheitsdiensten genutzt werden (Reisebusdienst), b. Fahrzeugen mit Ermäßigung der VS wegen ausschließlicher Nutzung innerhalb von

Hafenanlagen, Im Gegensatz zu den anderen Tarifen im VCF beinhalten die Beträge für Motorfahrzeuge und zusammengesetzte Fahrzeuge, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen oder mehr beträgt und die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind, und die in Art. 2.2.4.0.1 § 6 Absatz 2 VCF vermerkt sind, bereits das Zuschlagzehntel. Beispiel Die Verkehrssteuer für den im Beispiel unter Punkt 8.1.2-C beschriebenen Personenkraftwagen beträgt nach Hinzufügen des Zuschlagzehntels und unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug spätestens am 31. Dezember 2015 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen wurde: 205,56 Euro + 20,56 Euro = 226,12 Euro.

Page 293: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 291

Wenn dieser Pkw nach 31. Dezember 2015 eingetragen wurde und es sich um ein Dieselfahrzeug der Klasse Euro 5 handelt, das 100 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, wird eine CO2-Korrektur von -6,6% d.h. [0,3 % * (100 – 122)] und eine Korrektur der Luftkomponente von 17,5 % angewandt. Beide Korrekturen werden verrechnet und ergeben eine Gesamtkorrektur von 10,9 %. Die Verkehrssteuer inklusive Zuschlagzehntel beträgt dann nach Anwendung der Abrundungen 250,76 Euro. Wenn dieser Pkw nach 31. Dezember 2015 eingetragen wurde und es sich um ein Benzinfahrzeug der Klasse Euro 6 handelt, das 120 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, wird eine CO2-Korrektur von -0,6 % d.h. [0,3 % * (120 – 122)] und eine Korrektur der Luftkomponente von -15 % angewandt. Beide Korrekturen werden verrechnet und ergeben eine Gesamtkorrektur von -15,6 %. Die Verkehrssteuer inklusive Zuschlagzehntel beträgt dann nach Anwendung der Abrundungen 190,85 Euro. In allen Fällen muss eventuell die ZVS (siehe 8.1.2-G) hinzugefügt werden.

8.2. Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt.) Vorbemerkung: Seit 1. Januar 2011 ist die Flämische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Seit 1. Januar 2014 ist die Wallonische Region alleine zuständig für die Gewährleistung des Dienstes für die Inbetriebsetzungssteuer für natürliche Personen, die dort wohnhaft sind, oder juristische Personen, die dort ihren Gesellschaftssitz haben. Für die Region Brüssel-Hauptstadt wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten.

8.2.1. Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt) wird erhoben auf: a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder (einschließlich der

Motorfahrzeug, die in der Regelung über die Zulassung von Motorfahrzeugen als "Lieferwagen" beschrieben/qualifiziert sind, aber nicht der steuerlichen Definition der Lieferwagen entsprechen, siehe 8.1.1-A hiervor),

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und bestimmte andere Luftfahrzeuge,

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein Flaggenschein vorhanden sein muss,

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge auf öffentlicher Straße in Betrieb genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden (siehe Art. 94 EStGStGB). Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der auf unterschiedliche Art und Weise festgestellt wird, je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug handelt (Eintragung im Verzeichnis des Straßenverkehrsamtes, Registrierung durch die Verwaltung der Luftfahrt und Ausstellung des Flaggenscheins durch die Verwaltung der Seeschifffahrtsangelegenheiten und der Schifffahrt).

Page 294: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 292 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Steuer ist nur einmal geschuldet zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße oder der ersten Benutzung des Luftfahrzeugs oder des Wasserfahrzeugs durch eine bestimmte Person. Wenn das gleiche Fahrzeug auf den Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht wird, ist die IBSSt. somit erneut geschuldet. Die Steuer ist nicht geschuldet bei Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt. In der Wallonischen Region ist die Steuer darüber hinaus nicht geschuldet bei Übertragung zwischen gesetzlich Zusammenwohnenden oder zwischen gesetzlich Ex- Zusammenwohnenden infolge der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt. In dieser Region versteht man unter:

• "gesetzlich Zusammenwohnende(r)": Die Person, die am Tag der neuen Zulassung mit dem Halter der vorherigen Zulassung zusammenwohnte und die mit diesem gemäß den Bestimmungen von Buch III, Titel Vbis des Zivilgesetzbuches eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat, mit Ausnahme von zwei Personen, die in vorerwähntem Sinn zusammenwohnen und die Vater und Sohn oder Tochter, Mutter und Sohn oder Tochter, Bruder und/oder Schwester, Onkel und Neffe oder Nichte und Tante und Neffe oder Nichte sind, vorausgesetzt die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen wurde mehr als ein Jahr vor dem Datum der neuen Zulassung abgegeben.

• "Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens": Ende des Status gesetzlich Zusammenwohnender infolge einer Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, die gemäß Artikel 1476 § 2 des Zivilgesetzbuches erstellt wurde.

B. Freistellungen

Die Freistellungen sind in Art. 96 EStGStGB aufgelistet. Es handelt sich unter anderem um: a. Luftfahrzeuge und Boote, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des Staates oder

anderer öffentlicher Behörden benutzt werden, b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt

werden und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind,

c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als persönliches Fortbewegungsmittel dienen.

C. Steuerpflichtige Grundlage

Für Straßenfahrzeuge ist die Steuer auf Basis der Leistung ihres Motors festgelegt, ausgedrückt entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW). Für Luftfahrzeuge und Boote ist die Steuer ein Pauschalbetrag. Für all diese Transportmittel ist die Steuer auch abhängig vom Zeitraum, der seit der ersten Inbetriebnahme verstrichen ist.

Page 295: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 293

D. Steuersätze

Bemerkung Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur eine einzige Zahlungsaufforderung geschickt, in der sowohl die geschuldete Verkehrssteuer als auch gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG und die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN, MINIBUSSE UND MOTORRÄDER

Anzahl PS Anzahl kW Steuer in Euro von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50 9 und 10 von 71 bis 85 123,00 11 von 86 bis 100 495,00 von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00 15 von 111 bis 120 1.239,00 16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00 mehr als 17 mehr als 155 4.957,00

Wenn die Leistung eines gleichen Motors, ausgedrückt in PS und in kW, Anlass gibt zur Erhebung eines unterschiedlichen Betrages an IBSSt., ist der höchste Betrag an IBSSt. geschuldet. Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren ermäßigt je nach Anzahl vollständiger Zulassungsjahre, zu berechnen ab dem Datum der Erstzulassung.

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird verringert auf folgenden Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 55 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 50 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 45 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 40 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 35 % 10 Jahre bis < 11 Jahre 30 % 11 Jahre bis < 12 Jahre 25 % 12 Jahre bis < 13 Jahre 20 % 13 Jahre bis < 14 Jahre 15 % 14 Jahre bis < 15 Jahre 10 %

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als 61,50 Euro betragen.

Ermäßigung

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) betrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.

Page 296: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 294 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Beispiel

Ein Auto hat einen Motor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. auf diesen Personenkraftwagen auf 867,00 Euro (die Leistung in kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro.

Wenn das Auto mit LPG betrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf 867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro.

2. LUFTFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die anderen. Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß folgendem Schema verringert:

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird verringert auf folgenden Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 50 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 40 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 30 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 20 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 10 %

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag)

Beispiel

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro. Wenn eine nächste Zulassung 7,5 Jahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x 30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

Page 297: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 295

3. WASSERFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 2.478 Euro Wenn diese Wasserfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge verringert (siehe Punkt 2 weiter oben).

Beispiel

Ein Boot verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro. Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt. 2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

E. Der Ökomalus in der Wallonischen Region

Diese Regelung gilt ausschließlich für (neue oder gebrauchte) Personenkraftwagen und Kombiwagen, die in der Wallonischen Region in Gebrauch genommen werden, mit Ausnahme derjenigen, die von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingaktivitäten in Gebrauch genommen werden. Der Ökomalus ist eine zweite Komponente der IBSSt., die der ersten auf Motorleistung, ausgedrückt in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW), basierten Komponente hinzugefügt wird. Der Ökomalus wird geregelt durch Artikel 97 bis 97quinquies des Gesetzbuchs der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, anwendbar in der Wallonischen Region. Die Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs bestimmt den Betrag des Ökomalus. Diese wird ermittelt anhand der CO2-Emission in g/km gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG und ist in nachfolgender Tabelle I aufgeführt.

TABELLE I - EMISSIONSKATEGORIEN FÜR DEN ÖKOMALUS

CO2-Emission in g/km Emissionskategorien 0 - 98 1

99 - 104 2 105 - 115 3 116 - 125 4 126 - 135 5 136 - 145 6 146 - 155 7 156 - 165 8 166 - 175 9 176 - 185 10 186 - 195 11 196 - 205 12 206 - 215 13 216 - 225 14 226 - 235 15 236 - 245 16 246 - 255 17

ab 256 18

Page 298: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 296 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Für kinderreiche Familien, d.h. Familien mit mindestens drei Kindern zu Lasten, wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert, wenn die Familie drei Kinder zu Lasten hat und um 2, wenn die Familie mindestens vier Kinder zu Lasten hat. Diese Verringerungen sind nur anwendbar auf Fahrzeuge, deren Emissionskategorie niedriger als 15 ist. Für Fahrzeuge mit LPG-Anlage wird die Ziffer der Emissionskategorie des in Betrieb genommenen Fahrzeugs um 1 verringert. Der Betrag des Ökomalus wird in nachstehender Tabelle II aufgeführt.

TABELLE II - BETRAG DES ÖKOMALUS

Ziffer der Emissionskategorie des Kraftfahrzeugs, das kürzlich auf dem Gebiet der Wallonischen

Region in Betrieb genommen wurde, nach eventueller Verringerung

Ökomalus in Euro

7 100 8 175 9 250 10 375 11 500 12 600 13 700 14 1.000 15 1.200 16 1.500 17 2.000 18 2.500

Bemerkung Der Ökomalus entspricht 0 Euro für Personenkraftwagen und Kombiwagen, die seit mehr als 30 Jahren in Betrieb sind und die unter einem der in Artikel 4 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23. Juni 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen bezeichneten Spezialkennzeichen eingetragen sind. Beispiele

1. Ein Kraftfahrzeug mit einer Emission von 169 g/km (Emissionskategorie 9) wird in Betrieb genommen. Der Ökomalus beträgt 250 Euro.

2. Eine kinderreiche Familie mit vier Kindern zu Lasten nimmt ein Kraftfahrzeug mit LPG-Anlage mit einer Emission von 210 g/km in Betrieb. Es handelt sich um Emissionskategorie 13, im vorliegenden Fall verringert auf Kategorie 10 (= 13 - 2 (kinderreiche Familie mit mehr als drei Kindern zu Lasten) - 1 (Fahrzeug mit LPG-Anlage)). Der Ökomalus beträgt 375 Euro.

Page 299: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 297

8.2.2 Flämische Region

A. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Die Inbetriebsetzungssteuer (IBSSt) wird erhoben auf: a. Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Motorräder (einschließlich der

Motorfahrzeug, die in der Regelung über die Zulassung von Motorfahrzeugen als "Lieferwagen" beschrieben/qualifiziert sind, aber nicht der steuerlichen Definition der Lieferwagen entsprechen, siehe 8.1.2-A hiervor),

b. Flugzeuge, Wasserflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Heißluftballons und bestimmte andere Luftfahrzeuge,

c. Yachten und Sportboote, die länger als 7,5 Meter sind, wenn für diese Boote ein Flaggenschein vorhanden sein muss,

wenn diese Straßenfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Wasserfahrzeuge auf öffentlicher Straße in Betrieb genommen oder wenn sie in Belgien benutzt werden (siehe Art. 2.3.1.0.1 VCF). Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der auf unterschiedliche Art und Weise festgestellt wird, je nachdem, ob es sich um ein Straßenfahrzeug, ein Luftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug handelt (Eintragung im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, Registrierung durch die Generaldirektion Luftverkehr und Ausstellung des Flaggenscheins durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität). Die Steuer ist nur einmal geschuldet zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs auf öffentlicher Straße oder der ersten Benutzung des Luftfahrzeugs oder des Wasserfahrzeugs durch eine bestimmte Person. Wenn das gleiche Fahrzeug auf den Namen einer anderen Person erneut in den Verkehr gebracht wird, ist die IBSSt. somit erneut geschuldet. Die Steuer ist nicht geschuldet bei Übertragung zwischen Eheleuten oder zwischen geschiedenen Personen infolge der Ehescheidung, vorausgesetzt der Abgebende hat die Inbetriebsetzungssteuer für dieses Fahrzeug, Luftfahrzeug oder Wasserfahrzeug bereits bezahlt. B. Freistellungen

Die Freistellungen sind in Art. 2.3.6.0.1 bis 3 VCF aufgelistet. Es handelt sich unter anderem um: a. Luftfahrzeuge und Boote, die ausschließlich im öffentlichen Dienst des Staates oder

anderer öffentlicher Behörden benutzt werden, b. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Transport von Kranken oder Verletzten benutzt werden

und die, wenn es sich um Straßenfahrzeuge handelt, als Krankenwagen zugelassen sind, c. Fahrzeuge, die Kriegsinvaliden oder bestimmten Personen mit Behinderung als

persönliches Fortbewegungsmittel dienen, d. Fahrzeuge, die ausschließlich durch einen Elektromotor oder durch Wasserstoff

angetrieben werden, e. bis 31. Dezember 2020 einschließlich: Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise

oder vorübergehend, mit Erdgas angetrieben wird und wiederaufladbare Hybridfahrzeuge mit einer maximalen CO2-Emission von 50 g/km. Ein wiederaufladbares Hybridfahrzeug ist ein Fahrzeug, das von einem Elektromotor und einem Verbrennungsmotor angetrieben wird, wobei die Energie des Elektromotors aus wiederaufladbaren Batterien stammt, die über einen Anschluss an eine externe Energiequelle vollständig aufgeladen werden können.

Page 300: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 298 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die unter Punkt d und e beschriebenen Freistellungen gelten nur für Straßenfahrzeuge von natürlichen Personen und juristischen Personen, andere als Gesellschaften, autonome öffentliche Unternehmen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten. C. Steuerpflichtige Grundlage

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibussen, für die davon ausgegangen wird, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen wurden, wird die Steuer auf Grundlage von Umwelteigenschaften berechnet. Diese Umwelteigenschaften sind die CO2-Emissionen und die Umweltklassen nach den Euro-Normen 0 bis 6. Das Vorhandensein eines Partikelfilters wird ebenfalls berücksichtigt. Für die anderen steuerpflichtigen Straßenfahrzeuge (einschließlich Motorräder) ist die Steuer geschuldet auf Basis der Leistung ihres Motors, ausgedrückt entweder in Steuer-PS oder in Kilowatt (kW). Für Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge entspricht die Steuer einem Pauschalbetrag. Für all diese Transportmittel ist die Steuer jedoch auch abhängig vom Zeitraum, der nach der ersten Inbetriebnahme verstrichen ist. D. Steuersätze

Bemerkung Für jedes steuerpflichtige Fahrzeug wird nur eine einzige Zahlungsaufforderung geschickt, in der sowohl die geschuldete Verkehrssteuer als auch gegebenenfalls die Zusatzsteuer auf LPG und die Inbetriebsetzungssteuer vermerkt sind.

1. PERSONENKRAFTWAGEN, KOMBIWAGEN UND KLEINBUSSE, MIT AUSNAHME VON LEASINGGESELLSCHAFTEN

Für Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibusse, die als in der Flämischen Region in Betrieb genommen gelten, mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Kombiwagen und Minibussen, für die davon ausgegangen wird, dass sie von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen wurden, gelten folgende Steuersätze: IBSSt. in Euro = (((CO2*f + x)/246)6 * 4500 + c) * AK wobei: CO2 = CO2-Emissionen des Fahrzeugs in g/km so, wie sie während der Genehmigung des

Fahrzeugs gemäß den geltenden europäischen Vorschriften gemessen wurden, f = 0,88 für LPG-betriebene Fahrzeuge, 0,93 für erdgasbetriebene Fahrzeuge, 0,744 für

sowohl mit Gas als auch mit Benzin betriebene Fahrzeuge und in dem Maße, wie sie als benzinbetriebene Fahrzeuge genehmigt sind, und 1 für sonstige Fahrzeuge,

Page 301: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 299

x = CO2-Korrekturglied entsprechend der technischen Entwicklung. Der Wert x beträgt für

2016 18,0 g CO2/km. Dieser Wert wird jährlich um 4,5 g CO2/km erhöht. AK = Alterskorrektur, bestimmt auf Grundlage des Fahrzeugalters. Das Alter wird auf

Grundlage des Datums der Erstzulassung des Fahrzeugs in Belgien oder im Ausland, so wie es auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, festgesetzt. Der AK-Wert wird nach folgender Tabelle bestimmt:

Alter des Fahrzeugs AK-Wert

Weniger als 12 ganze Monate 100 % 12 bis 23 ganze Monate 90 % 24 bis 35 ganze Monate 80 % 36 bis 47 ganze Monate 70 % 48 bis 59 ganze Monate 60 % 60 bis 71 ganze Monate 50 % 72 bis 83 ganze Monate 40 % 84 bis 95 ganze Monate 30 % 96 bis 107 ganze Monate 20 % Ab 107 ganze Monate 10 %

c = Konstante (Luftkomponente) in Funktion der Euro-Norm (Angabe der Schädlichkeit der

Abgase) und der Kraftstoffart des Fahrzeugs gemäß folgenden Tabellen:

Diesel Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 2.863,15 Euro 1 840,00 Euro 2 622,57 Euro 3 493,36 Euro 3 + Partikelfilter 467,06 Euro 4 467,06 Euro 4 + Partikelfilter 459,35 Euro 5 459,35 Euro 6 454,07

Benzin und andere Treibstoffe Euro-Norm Beträge in Euro

Euro 0 1.138,78 Euro 1 509,28 Euro 2 152,29 Euro 3 95,53 Euro 4 22,93 Euro 5 20,61 Euro 6 20,61

Die Inbetriebsetzungssteuer beträgt nie weniger als 41,99 Euro liegen und ist auf 10.497,70 Euro begrenzt. Die Inbetriebsetzungssteuer auf Fahrzeuge, deren Erstzulassung vor mindestens 25 Jahren stattfand, ist pauschal auf 41,99 Euro festgesetzt.

Page 302: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 300 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Werte der «c»-Komponente (Luftkomponente) und die Mindest- und Höchstbeträge der Inbetriebsetzungssteuer werden jährlich zum 1. Juli auf Grundlage der Schwankungen des allgemeinen Verbraucherpreisindexes angepasst. Übergangsweise kann die Steuerregelung, wie sie bezüglich Tarife, Ermäßigungen und Befreiungen für Straßenfahrzeuge galt, die vor dem 1. Januar 2016 im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen wurden, ausnahmsweise noch für ab 1. Januar 2016 eingetragene Straßenfahrzeuge angewandt werden (Art. 2.3.4.1.10 VCF). Das Straßenfahrzeug muss in diesem Fall vor 31. Oktober 2015 bestellt worden sein, der Steuerpflichtige muss die Übergangsregelung ausdrücklich anfragen und es müssen noch einige Formalitäten erfüllt werden. In diesem Fall wird die Steuer dann gemäß der "alten" Regelung erhoben, solange das Fahrzeug im Verzeichnis der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit eingetragen ist. Beispiele 1. Ein Dieselfahrzeug, das der Euro-6-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen

109 g/km betragen, wird am 4. Januar 2016 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die IBSSt. beläuft sich auf 539,27 Euro.

2. Ein Dieselfahrzeug wird am 4. Januar 2016 von einer natürlichen Person wieder in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt am 12. Juli 2012, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und seine CO2-Emissionen sind 104 g/km. Die IBSSt. beträgt 368,41 Euro.

3. Ein Benzinfahrzeug, das der Euro-6-Norm entspricht und dessen CO2-Emissionen 127 g/km betragen, wird am 4. Januar 2016 zum ersten Mal in Betrieb gesetzt. Die IBSSt. beläuft sich auf 209,33 Euro.

4. Ein Benzinfahrzeug wird am 4. Januar 2016 von einer natürlichen Person wieder in Betrieb genommen. Es weist folgende Merkmale auf: Die Erstinbetriebnahme fand statt am 12. Juli 2012, das Fahrzeug entspricht der Euro-5-Norm und seine CO2-Emissionen sind 134 g/km. Die IBSSt. beträgt 189,72 Euro.

2. SONSTIGE STEUERPFLICHTIGE STRAßENFAHRZEUGE (EINSCHLIEßLICH MOTORRÄDER)

Anzahl PS Anzahl kW Steuer in Euro von 0 bis 8 von 0 bis 70 61,50 9 und 10 von 71 bis 85 123,00 11 von 86 bis 100 495,00 von 12 bis 14 von 101 bis 110 867,00 15 von 111 bis 120 1.239,00 16 und 17 von 121 bis 155 2.478,00 mehr als 17 mehr als 155 4.957,00

Wenn die Leistung eines gleichen Motors, ausgedrückt in PS und in kW, Anlass gibt zur Erhebung eines unterschiedlichen Betrages an IBSSt., ist der höchste Betrag an IBSSt. geschuldet. Für Fahrzeuge, die bereits früher im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland zugelassen waren, wird die IBSSt. über einen Zeitraum von 15 Jahren ermäßigt je nach Anzahl vollständiger Zulassungsjahre, zu berechnen ab dem Datum der Erstzulassung.

Page 303: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 301

Verstrichener Zeitraum seit

der Erstzulassung Die Steuer wird verringert auf folgenden

Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 55 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 50 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 45 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 40 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 35 % 10 Jahre bis < 11 Jahre 30 % 11 Jahre bis < 12 Jahre 25 % 12 Jahre bis < 13 Jahre 20 % 13 Jahre bis < 14 Jahre 15 % 14 Jahre bis < 15 Jahre 10 %

15 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) Die Steuer darf jedoch nach Anwendung der vorerwähnten Minderung nicht weniger als 61,50 Euro betragen.

Ermäßigung

Für Fahrzeuge, deren Motor, wenn auch nur teilweise oder zeitweise, mit flüssigem Petroleumgas (LPG) betrieben wird, wird die festgelegte IBSSt. um 298,00 Euro verringert, gegebenenfalls begrenzt auf den Betrag der Steuer.

Beispiel

Ein Auto hat einen Motor mit 11 Steuer-PS und eine Leistung von 110 kW. Bei einer ersten Inbetriebnahme beläuft sich die IBSSt. auf diesen Personenkraftwagen auf 867,00 Euro (die Leistung in kW ergibt einen höheren Betrag als die Leistung in Steuer-PS). Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung (also zwischen einem Jahr und weniger als 2 Jahren) beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 90 % = 780,30 Euro. Bei einer Zulassung 7 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 867,00 Euro x 45 % = 390,15 Euro.

Wenn das Auto mit LPG betrieben wird, beläuft sich die IBSSt. bei einer ersten Inbetriebnahme auf 867,00 Euro - 298,00 Euro = 569,00 Euro. Bei einer Zulassung 15 Monate nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. (867,00 Euro - 298,00 Euro) x 90 % = 512,10 Euro.

3. LUFTFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 619 Euro für ultraleichte Motorluftfahrzeuge und von 2.478 Euro für die anderen. Wenn diese Luftfahrzeuge bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland eingetragen waren, werden die Beträge gemäß folgendem Schema verringert:

Page 304: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 302 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Verstrichener Zeitraum seit der Erstzulassung

Die Steuer wird verringert auf folgenden Prozentsatz des Betrages

1 Jahr bis < 2 Jahre 90 % 2 Jahre bis < 3 Jahre 80 % 3 Jahre bis < 4 Jahre 70 % 4 Jahre bis < 5 Jahre 60 % 5 Jahre bis < 6 Jahre 50 % 6 Jahre bis < 7 Jahre 40 % 7 Jahre bis < 8 Jahre 30 % 8 Jahre bis < 9 Jahre 20 % 9 Jahre bis < 10 Jahre 10 %

10 Jahre und mehr 61,50 Euro (einheitlicher Betrag) (1)

(1) Dieser Tarif gilt auch für Selbstbauflugzeuge und Motorschirme, ungeachtet des Alters dieser Luftfahrzeuge, wenn sie nicht als von Gesellschaften, autonomen öffentlichen Unternehmen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Leasingtätigkeiten in Betrieb genommen gelten.

Beispiel

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug wird zum ersten Mal zugelassen. Die IBSSt. beläuft sich auf 619 Euro. Wenn eine nächste Zulassung 7,5 Jahre nach der ersten Zulassung erfolgt, beträgt die IBSSt. 619 Euro x 30 % = 185,70 Euro. Bei einer nächsten Zulassung mindestens 10 Jahre nach der ersten Zulassung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

4. WASSERFAHRZEUGE

Pauschalbetrag von 2.478 Euro Wenn diese Boote bereits vorher während mindestens einem Jahr entweder im Inland oder vor ihrer definitiven Einfuhr im Ausland über einen Flaggenschein verfügten, wird der Betrag gemäß dem gleichen Schema wie das für die Luftfahrzeuge verringert (siehe B weiter oben).

Beispiel

Ein Boot verfügt zum ersten Mal über einen Flaggenschein. Die IBSSt. beläuft sich auf 2.478 Euro. Erfolgt die nächste Ausstellung eines Flaggenscheins 9,5 Jahre nach der ersten, beträgt die IBSSt. 2.478 Euro x 10 % = 247,80 Euro. Bei der Ausstellung eines Flaggenscheins mindestens 10 Jahre nach der ersten Ausstellung beträgt die IBSSt. 61,50 Euro (einheitlicher Betrag).

Page 305: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 303

8.3. Die Kilometerabgabe

Am 1. April 2016 wurde die Eurovignette in den drei Regionen durch die Kilometerabgabe ersetzt. Diese Kilometerabgabe wird durch eine Reihe von Europäischen Richtlinien und Entscheidungen, durch die föderale Gesetzgebung, durch Kooperationsvereinbarungen zwischen den drei Regionen sowie durch Dekrete, Ordonnanzen und regionale Ausführungserlasse festgesetzt. Was die Flämische Region betrifft, so wird die Kilometerabgabe insbesondere geregelt durch das Dekret vom 3. Juli 2015 zur Einführung der Kilometerabgabe und Aufhebung der Eurovignette und zur entsprechenden Abänderung des «Vlaamse Codex Fiscaliteit» (Flämischer Steuerkodex) vom 13.°Dezember 2013. Was die Wallonische Region betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch das Dekret vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen. Was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, so wird die Abgabe geregelt durch die Ordonnanz vom 29. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe als Ausgleich für den Wegfall der Eurovignette in der Region Brüssel-Hauptstadt für Schwerlastfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr vorgesehen sind oder benutzt werden. Am 1. Januar 2016 galt noch die Eurovignette anstatt die Kilometerabgabe. Für eine Beschreibung der Eurovignette wird auf Ausgabe Nr. 27 (2015) des Steuermementos, Seite 286 und folgende verwiesen. Die Eurovignette wurde ab 1. April 2016 aufgehoben. Vorbemerkung: Seit Einführung der Kilometerabgabe am 1. April 2016 ist jede Region getrennt verantwortlich für die Erhebung der Kilometerabgabe auf die in dieser Region zurückgelegten steuerpflichtigen Fahrzeugkilometer. Die drei Regionen haben die interregionale Behörde Viapass mit einigen öffentlichen Aufgaben bezüglich der Kilometerabgabe beauftragt. Für die Errichtung des Systems wurde ein DBFMO-Vertrag mit einem Privatpartner abgeschlossen und auch die Erhebung der Kilometerabgabe wurde einem privaten Dienstleister übergeben.

8.3.1. Definition

Die Kilometerabgabe wird erhoben, wenn ein Fahrzeug eine Straße, für die die Abgabe gilt, benutzt. Diese Straßen werden aufgezählt: - was die Flämische Region betrifft, in der Anlage zum Dekret vom 3. Juli 2015 zur

Einführung der Kilometerabgabe und Aufhebung der Eurovignette und zur entsprechenden Abänderung des "Vlaamse Codex Fiscaliteit",

- was die Wallonische Region betrifft, in der Anlage zum Erlass vom 17. Dezember 2015 über die Genehmigung des Beschlusses des Verwaltungsrats der SOFICO vom 10. Juni 2015 zur Bestimmung der Tarifzonen, des Wertes für den Grundtarif, der Variablen und der Gewichtungskoeffizienten, die benutzt werden in der Tarifformel der Kilometerabgabe, die durch Dekret vom 16. Juli 2015 zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen eingeführt wurde,

Page 306: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 304 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

- was die Region Brüssel-Hauptstadt betrifft, in der Anlage zur Ordonnanz vom 29. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe als Ausgleich für den Wegfall der Eurovignette in der Region Brüssel-Hauptstadt für Schwerlastfahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr vorgesehen sind oder benutzt werden.

8.3.2. Steuerpflichtige Fahrzeuge

Unter "Fahrzeug" versteht man ein Motorfahrzeug oder ein zusammengesetztes Fahrzeug, das ausschließlich oder nicht für die Beförderung von Gütern auf der Straße vorgesehen ist oder benutzt wird und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.

8.3.3. Steuerpflichtige Grundlage

Die Abgabe wird festgelegt aufgrund der Anzahl Kilometer, die ein Fahrzeug zurücklegt und die erfasst werden mittels einer elektronischen Datenerfassungsvorrichtung an Bord des Fahrzeugs. 8.3.4. Tarife

Der Gesamtbetrag der Kilometerabgabe wird berechnet, indem der in Eurocent pro Kilometer ausgedrückte Tarif, der in einer bestimmten Tarifzone gilt, mit den dort vom abgabepflichtigen Fahrzeug zurückgelegten Kilometer multipliziert wird. Die so erhaltenen Teilbeträge werden anschließend pro Tarifzone zusammengezählt. Der in Eurocents pro Kilometer ausgedrückte Tarif ergibt sich aus der Summe folgender Teilkomponenten: - dem Grundtarif der Kilometerabgabe, der in allen Regionen gleich ist und 11,3 Eurocent

pro Kilometer beträgt, - der Tarifsenkung oder -erhöhung je nach Gewichtskategorie des Fahrzeugs (siehe

Tabelle hiernach). In der Region Brüssel-Hauptstadt ist diese Senkung oder Erhöhung unterschiedlich je nachdem, ob es sich um Autobahnen oder Autobahnringe oder um andere Straßen handelt,

- einer Tariferhöhung abhängig von den vom Fahrzeug verursachten externen Kosten (entsprechend der Euro Emissionsklasse des Fahrzeugs und auch hier ist sie in der Region Brüssel-Hauptstadt unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Autobahnen und Ringe oder nicht handelt).

Die Anzahl zurückgelegter Kilometer wird berechnet, indem die erfasste Anzahl Kilometer um 1,5 % verringert wird, um eine eventuelle unpräzise Erfassung zu korrigieren.

Page 307: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 305

Folgende Tabelle zeigt die Tarife in Euro pro Kilometer für alle möglichen Kombinationen der Parameter: Euro/km Flandern, Wallonien (ohne MwSt.),

Brüssel Autobahn Gebiet Brüssel Innenstadt (1)

>3,5 t - <12 t ≥12 t - ≤32 t > 32 t >3,5 t - <12 t ≥12 t - ≤32 t > 32 t Euro 0 0,146 0,196 0,200 0,188 0,263 0,292 Euro 1 0,146 0,196 0,200 0,188 0,263 0,292 Euro 2 0,146 0,196 0,200 0,188 0,263 0,292 Euro 3 0,126 0,176 0,180 0,163 0,238 0,267 Euro 4 0,095 0,145 0,149 0,132 0,207 0,236 Euro 5 (2) 0,074 0,124 0,128 0,109 0,184 0,213 Euro 6 (3) 0,074 0,124 0,128 0,099 0,174 0,203

(1) Gebiet Innenstadt: alle lokalen und regionalen Straßen, die keine Autobahnen sind (2) oder EEV (3) oder darüberhinaus Quelle: Viapass 8.3.5. Befreiungen

Von der Kilometerabgabe befreit sind in allen Regionen: - Fahrzeuge, die in einer anderen Region befreit sind, - Fahrzeuge, die ausschließlich für und durch die Verteidigung, den Zivilschutz, die

Feuerwehr- und Polizeidienste benutzt werden und die als solche erkennbar sind, - Fahrzeuge, die speziell und ausschließlich für medizinische Zwecke ausgerüstet sind und

die eindeutig als solche erkennbar sind, - Landwirtschafts-, Gartenbau- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, die in Belgien nur

beschränkt auf öffentlichen Straßen benutzt werden und die ausschließlich für Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur und Forstwirtschaft benutzt werden.

8.4. Steuer auf Spiele und Wetten (SW)

8.4.1. Flämische Region

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde.

Page 308: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 306 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

In der Flämischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersätze Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Spiele und Wetten via 0900-Linien, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland stattfinden.

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

In Kasinos betriebene Tischspiele - Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 5,3 % - Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 3 % Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 865.000 € 33 % über 865.000 € 44 % Mit Kasinospielen gleichgesetzte Glücksspielautomaten, die gleichzeitig vom Veranstalter von Kasinospielen betrieben werden

Bruttoertrag der Spiele:

0 € - 1.200.000 € 20 % 1.200.000 € - 2.450.000 € 25 % 2.450.000 € - 3.700.000 € 30 % 3.700.000 € - 6.150.000 € 35 % 6.150.000 € - 8.650.000 € 40 % 8.650.000 € - 12.350.000 € 45 % 12.350.000 € und mehr 50 % Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15 %

Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 309: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 307

8.4.2. Wallonische Region

Seit 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spiele und Wetten, die auf ihrem Gebiet stattfinden. Für die beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten. Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf den Bruttoertrag für den Veranstalter der Spiele und Wetten. In der Wallonischen Region sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersätze Spiele und Wetten, bei denen die Summen oder Einsätze mittels elektronischer Geräte zur Bearbeitung und Speicherung von Daten eingesetzt werden, die vollständig per Draht, Radio, optische Medien oder andere elektromagnetische Mittel übermittelt, befördert und erhalten werden

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Wetten auf Pferderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Hunderennen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Sportveranstaltungen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland ausgetragen werden

tatsächliche Bruttomarge, die bei der Wette erreicht wurde

15 %

In Kasinos betriebene Tischspiele - Kartenspiel mit Ausnahme von Black Jack, Texas Hold'em Poker und Spiele, die - selbst gelegentlich - Würfel oder Dominosteine verwenden

Bruttomarge (Differenz zwischen der Summe der finanziellen Einsätze im Laufe des Tages und die von den Spielern eingenommenen Gewinne)

11 %

- Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75 % Glücksspielautomaten, die in Glücksspieleinrichtungen der Klasse 1 aufgestellt wurden im Sinne des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele

Bruttoertrag der Spiele:

von 0,01 € bis 1.200.000,00 € 20 % von 1.200.000,01 € bis 2.450.000,00 € 25 % von 2.450.000,01 € bis 3.700.000,00 € 30 % von 3.700.000,01 € bis 6.150.000,00 € 35 % von 6.150.000,01 € bis 8.650.000,00 € 40 % von 8.650.000,01 € bis 12.350.000,00 € 45 % ab 12.350.000,01 € 50 % Pokerspiele Bruttoertrag der Spiele, wenn das Kasino am

Spiel teilnimmt, oder Unterschied zwischen der Summe der finanziellen Einsätze im Laufe des Tages und die durch die Spieler eingenommenen Gewinne, wenn das Kasino nicht am Spiel teilnimmt:

bis 1.360.000,00 € 33 % ab 1.360.000,01 € 44 % Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 1.360.000,00 € 33 % ab 1.360.000,01 € 44 % Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 11 % Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 310: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 308 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

8.4.3. Region Brüssel-Hauptstadt

Die Steuer auf Spiele und Wetten wird erhoben auf den Bruttobetrag der eingesetzten Summen und/oder Einsätze oder auf die Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde. In der Region Brüssel-Hauptstadt sind die Tarife und Besteuerungsgrundlagen dieser Steuer folgende:

Art der Spiele und Wetten Besteuerungsgrundlage in Euro Steuersätze Online-Spiele und -Wetten (einschl. derjenigen auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse)

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

11 %

Spiele und Wetten via 0900-Linien, SMS-Nachrichten usw., mit Ausnahme der Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse

Bruttobetrag der eingesetzten Summen 15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die sowohl in Belgien als auch im Ausland IM EWR stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die im Ausland AUSSERHALB DES EWR stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15 %

Wetten auf Pferderennen, Hunderennen und Sportereignisse, die in Belgien stattfinden.

Tatsächliche Bruttomarge, die bei dem Spiel oder der Wette erreicht wurde

15 %

In Kasinos betriebene Tischspiele - Baccara Chemin de fer Gewinne der Bankhalter 4,8 % - Roulette ohne Null Gewinne der Gegenspieler 2,75 % Andere Kasinospiele Bruttoertrag der Spiele: bis 865.000 € 33 % über 865.000 € 44 % Mit Kasinospielen gleichgesetzte Glücksspielautomaten, die gleichzeitig vom Veranstalter von Kasinospielen betrieben werden

Bruttoertrag der Spiele:

0 € - 1.200.000 € 20 % 1.200.001 € - 2.450.000 € 25 % 2.450.001 € - 3.700.000 € 30 % 3.700.001 € - 6.150.000 € 35 % 6.150.001 € - 8.650.000 € 40 % 8.650.001 € - 12.350.000 € 45 % 12.350.001 € und mehr 50 % Andere Spiele und Wetten Eingesetzte Summen oder Einsätze 15 % Befreiungen sind möglich wie zum Beispiel steuerfreie Lotterien wie Lotto, Presto, Subito, Taubenwettbewerbe, wo ausschließlich die Eigentümer der Tauben Einsätze riskieren usw.

Page 311: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016 309

8.5. Steuer auf Spielautomaten (SA)

Seit 1. Januar 2010 ist die Wallonische Region allein zuständig für die Gewährleistung des Dienstes der Steuer auf Spielautomaten, die auf ihrem Gebiet aufgestellt wurden. Für die beiden anderen Regionen wird der FÖD Finanzen diesen Dienst weiterhin gewährleisten. Die jährliche Pauschalsteuer auf Spielautomaten wird auf Automaten erhoben, die auf öffentlicher Straße, an für die Öffentlichkeit zugänglichen Orten und in privaten Kreisen aufgestellt werden, ganz gleich ob der Zugang bestimmten Formalitäten unterliegt oder nicht. Die Befreiungen sind je nach Region unterschiedlich. Der Betrag der Steuer variiert je nach Kategorie des Automaten und nach der Region, in der er aufgestellt wurde. Es gibt fünf Kategorien von A bis E. Die Einordnung der Automaten in diese Kategorien kann je nach Region unterschiedlich sein, doch momentan ist das Verzeichnis in allen drei Regionen immer noch gleich und wird vom FÖD Finanzen verwaltet. Die Steuerbeträge belaufen sich auf:

in Euro Kategorie Flämische Region Wallonische Region Region

Brüssel-Hauptstadt A 3.570,00 3.075,16 4.674,60 B 1.290,00 1.224,73 1.352,10 C 350,00 389,69 366,90 D 250,00 278,35 262,10 E 150,00 167,01 157,30

8.6. Steuer auf Beteiligung der Arbeitnehmer an Gewinn oder Kapital der Gesellschaft

Diese Steuer (171) wird zu Lasten der Arbeitnehmer erhoben auf Beteiligungen an Kapital oder Gewinn, die gemäß dem Gesetz vom 22. Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer an Kapital und Gewinn der Gesellschaften gewährt wurden. Wenn bestimmte Unverfügbarkeitsbedingungen (im Prinzip mindestens zwei Jahre und höchstens fünf Jahre) nicht erfüllt sind, wird außerdem eine Zuschlagsteuer erhoben (Art. 112 EStGStGB). Die Grundlage der Steuer ("Basissteuer") wird wie folgt festgelegt (Art. 113 EStGStGB): 1. bei einer Gewinnbeteiligung: der Betrag in bar, der gemäß dem Beteiligungsplan zugeteilt

wird (nach Abzug des Sozialbeitrags), 2. bei einer Beteiligung am Kapital: der Betrag (mit bestimmtem Mindestbetrag in Sachen

Bewertung), der für die Beteiligung am Kapital verwendet wird und der gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan der Gesellschaft zugeteilt wird,

3. bei einer Gewinnbeteiligung, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist (die Arbeitnehmer stellen der Gesellschaft die Gewinnbeteiligung in Form eines nicht nachgeordneten Darlehens zur Verfügung): der Betrag in bar, der gemäß dem jährlichen Beteiligungsplan zugeteilt wird.

171 Siehe auch Anlage 1 von Kapitel 2 des ersten Teils dieses Mementos

Page 312: Steuermemento Nr. 28

2. Teil: Indirekte Steuern Den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern

Das Steuermemento ist kein Verwaltungsrundschreiben 310 und zieht keine Rechtsfolgen nach sich. Fassung Januar 2016

Die Grundlage der Zuschlagsteuer entspricht der unter 2. hiervor erwähnten Steuer, wenn es sich um eine Beteiligung am Kapital handelt und der unter 3. erwähnten Steuer, wenn es sich um eine Gewinnbeteiligung handelt, die Gegenstand eines Investitionssparplans ist, in beiden Fällen nach Abzug der "Basissteuer" (Art. 114 EStGStGB). Der Steuersatz ("Basissteuer") beträgt: - 15 % für Beteiligungen am Kapital, - 15 % für Beteiligungen am Gewinn, der im Rahmen eines Investitionssparplans zugeteilt

wurde und der Gegenstand eines nicht nachgeordneten Darlehens ist, - 25 % für Gewinnbeteiligungen, die nicht unter den Steuersatz von 15 % fallen. Die Zuschlagsteuer beläuft sich auf 23,29 %.

Page 313: Steuermemento Nr. 28

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