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Ausgabe Juli 2009 Steuerrecht: Schneller abschreiben ab 2009 Degressive Abschreibung befristet möglich Die wichtigsten Informationen hierzu für alle Betriebe: Durch das Gesetz zur „Beschäftigungssiche- rung durch Wachstumsstärkung“ ist die befris- tete Wiedereinführung der degressiven Ab- schreibung geregelt worden. So kann für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive AfA geltend gemacht werden. Der AfA- Betrag darf höchstens das 2,5 fache der linearen Abschreibung betragen und absolut 25% der Anschaffungs- oder Herstel- lungskosten des Wirtschaftsgutes nicht über- steigen. Für alle diejenigen, die sich zum ersten Mal mit steuerlichen Abschreibungen beschäf- tigen sei erläutert, dass bei degressiven Ab- schreibungen die anfänglichen Abschreibungs- beträge höher sind, als bei den linearen Sät- zen. Bei entsprechenden Gewinnen ist es na- türlich günstiger, die Anschaffungs- und Her- stellungskosten eines mehrjährig nutzbaren Wirtschaftsgutes schnellstmöglich Gewinn mindernd auf die einzelnen Wirtschaftsjahre zu verteilen. Zusätzlich gilt für kleinere und mittlere Betriebe: Gemäß § 7g EStG kann ab 2009 neben den linearen oder degressiven Abschreibungen (s.o.) eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskos- ten vorgenommen werden. Die steuerliche Regelung, dass als Vorausset- zung für die Inanspruchnahme dieser Sonder- abschreibung in den Jahren zuvor eine ent- sprechende Investitionsrücklage gebildet werden musste, ist entfallen. Allerdings müssen die neuen Größenmerk- male eingehalten werden: Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) nicht über 335.000,00 betra- gen. Bei solchen Steuerpflichtigen, die Ihren Ge- winn durch Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn des Wirtschaftsjah- res (ohne Berücksichtigung der Sonderab- schreibung) nicht über 200.000,00 liegen. Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt? Zu beachten ist auch, dass sowohl die degres- sive Abschreibung als auch die Sonderab- schreibung nur für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ange- setzt werden kann. Die gesetzli- chen Ände- rungen bei Abschreibun- gen: Auch Ihre weiteren Steuerfragen werden von Herrn Steuer- berater René Schneider- höhn beant- wortet.

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Ausgabe Juli 2009

Steuerrecht: Schneller abschreiben ab 2009 Degressive Abschreibung befristet möglich

Die wichtigsten Informationen hierzu für alle Betriebe: Durch das Gesetz zur „Beschäftigungssiche-rung durch Wachstumsstärkung“ ist die befris-tete Wiedereinführung der degressiven Ab-schreibung geregelt worden. So kann für Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2009 und 2010 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive AfA geltend gemacht werden. Der AfA- Betrag darf höchstens das 2,5 fache der linearen Abschreibung betragen und absolut 25% der Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten des Wirtschaftsgutes nicht über-steigen. Für alle diejenigen, die sich zum ersten Mal mit steuerlichen Abschreibungen beschäf-tigen sei erläutert, dass bei degressiven Ab-schreibungen die anfänglichen Abschreibungs-beträge höher sind, als bei den linearen Sät-zen. Bei entsprechenden Gewinnen ist es na-türlich günstiger, die Anschaffungs- und Her-stellungskosten eines mehrjährig nutzbaren Wirtschaftsgutes schnellstmöglich Gewinn mindernd auf die einzelnen Wirtschaftsjahre zu verteilen. Zusätzlich gilt für kleinere und mittlere Betriebe: Gemäß § 7g EStG kann ab 2009 neben den linearen oder degressiven Abschreibungen (s.o.) eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten vorgenommen werden. Die steuerliche Regelung, dass als Vorausset-zung für die Inanspruchnahme dieser Sonder-abschreibung in den Jahren zuvor eine ent-sprechende Investitionsrücklage gebildet werden musste, ist entfallen.

Allerdings müssen die neuen Größenmerk-male eingehalten werden: Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen darf das Betriebsvermögen (Eigenkapital) nicht über € 335.000,00 betra-gen. Bei solchen Steuerpflichtigen, die Ihren Ge-winn durch Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn des Wirtschaftsjah-res (ohne Berücksichtigung der Sonderab-schreibung) nicht über € 200.000,00 liegen.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt? Zu beachten ist auch, dass sowohl die degres-sive Abschreibung als auch die Sonderab-schreibung nur für abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ange-setzt werden kann.

Die gesetzli-chen Ände-rungen bei Abschreibun-gen: Auch Ihre weiteren Steuerfragen werden von Herrn Steuer-berater René Schneider-höhn beant-wortet.

Herausgeber: Hoffmann / Peschkes & Partner GbR Rechtsanwälte / Steuerberater Fachanwälte / Wirtschaftsprüfer Langgasse 36 / D-65183 Wiesbaden Tel.: 0611 17455-0 / Fax: 0611 17455-10 eMail: [email protected] / www.hpp24.de

Das heißt, dass immaterielle Wirtschaftsgüter, also z. B. Rechte oder Computerprogramme (abgesehen von sog. Trivialprogrammen) nur linear abgeschrieben werden dürfen. Neu ist, dass die Sonderabschreibungen nicht nur bei neuen Wirtschaftsgütern sondern auch bei gebrauchten (!) Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden dürfen. Welche Besonderheiten gibt es bei ge-ringwertigen Wirtschaftsgütern? Sonderabschreibungen und degressive Ab-schreibungen gelten ebenfalls nicht bei den Anschaffungskosten der geringwertigen Wirt-schaftsgüter. Diese sind bis zu € 150,00 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abzuschrei-ben. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen € 150,00 und € 1.000,00 liegen gilt eine generelle Ab-schreibungsdauer von 5 Jahren. Diese so ge-nannte Poolabschreibung hat zur Folge, dass alle angeschafften Wirtschaftsgüter eines Jah-res deren Anschaffungskosten innerhalb der genannten Grenze liegen, in einen Sammel-posten eingestellt werden und dessen Ge-samtwert am Ende des Wirtschaftsjahres gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt wird. Diese Poolabschreibung kann günstig sein bei Wirtschaftsgütern, deren Nutzung länger als 5 Jahre ist. Gerade aber im Bereich von Compu-tern, deren Anschaffungskosten oft deutlich unter € 1.000 liegen ist die pauschale Ab-schreibungsdauer ungünstig, da die Compu-ternutzung nur bei 3 Jahren liegt.

Für die Frage der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist immer vom Nettowert (ohne Umsatzsteuer) der Investition auszuge-hen. Fazit: Die Abschreibungsregeln wechseln oftmals – mitunter sogar jährlich. So wurde die degressive Abschreibung für die Jahre 2006 und 2007 durch den Gesetzgeber erhöht, für das Jahr 2008 generell abgeschafft und für die Jahre 2009 und 2010 begrenzt auf 25% wieder eingeführt. Durch die genaue Gestaltung und Planung von Anschaffungszeiten und Höhe von An-schaffungskosten lassen sich individuelle Ab-schreibungsvorteile erzielen. Fragen Sie deshalb einen Fachmann, welche Gestaltung für Sie die günstigere ist. Für Steuerfragen sind bei uns Herr Steuerbe-rater René Schneiderhöhn, Herr Steuerbera-ter Günther Leukel und Herr Steuerberater Andreas Prade die richtigen Ansprechpartner.

Abschreibungen richtig vornehmen kann bares Geld bringen!

StB Andreas Prade StB Günther Leukel StB René Schneiderhöhn