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Broschüre, Infos und mehr über die Studiengebührenregelung an der TU Garz
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Studiengebühren
Eine Broschüre der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz
Stand: 1. Oktober 2010HTU Graz :: Deine Interessen - Deine Vertretung
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz GmbH
Skripten – Tagungs – Seminarunterlagen Ausdrucken von Datenträgern, Kopiervorlagen oder E-Mail inkl.
Spiralbindung – Leinenbindung – Klammern – Endfertigung.
Ausdrucke – KopienAusdrucke in S/W und Farbe aus Internet und Datenträgern.
Plankopien – Scan bis A0Farbplotten bis A0
Kopierpunkte Punkteladung auf TU- Studierendenausweis oder Kopierkarte möglich, 1000 Kopien € 35,--.
Lehrmittel Texas Taschenrechner - USB Stick - CD – DVD, Ordner - Kollegblöcke - Hefte – Mappen - Zeichengeräte – Schreibgeräte.
Versch. Bindungen Magisterarbeit - Diplomarbeiten - Dissertationen
Buchbindung - Spiralbindung – Leinenbindung.
Kopierzentrum „Neue Technik“ Kopierstelle „Studienzentrum“ 8010 Graz, Kopernikusgasse 24 8010 Graz, Inffeldgasse 10, (n. d. Mensa) 0316-873-5153 0316-873-4150 [email protected] [email protected]
Öffnungszeiten:Montag – Donnerstag 8:00 - 17:00 Uhr, Freitag 8:00 - 15:00 Uhr
Infos und mehr für Studierende
1. Oktober 2010
Studiengebühren
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1. VORWORT 005
2. WER IST BEFREIT? 007
3. ERLASSTATBESTÄNDE 0113.1. Bezug von Studienbeihilfe 0123.2. Erwerbstätigkeit 0123.3. Schwangerschaft 0133.4. Kinderbetreuung 0143.5. Krankheit 0143.6. Behinderung 0153.7. Präsenz- oder Zivildienst 0163.8. Beurlaubung vom Studium 0163.9. Auslandssemester 016
4. ABLAUF AN DER TU GRAZ 0174.1. Vorschreibung der Studiengebühren 0184.2. Zu Unrecht vorgeschriebene Studiengebühren 0184.3. Erlass der Studiengebühren 0194.4. Rückerstattung der Studiengebühren 0204.5. Rechtsmittel 021
5. AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE 0235.1. Rechtlich mit österreichischen Studierenden gleichgestellt 0245.2. Von den Studiengebühren befreit 0245.3. Zur Rückerstattung berechtigt 0255.4. Studierende in internationalen Austauschprogrammen (Incoming) 0255.5. Andere ausländische Studierende 025
6. MEHRFACHSTUDIEN 027
7. ANLAGE 029
8. IMPRESSUM 031
Inhalt
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Vorwort
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Der 24. September 2008 markierte das Aus für die Studiengebühren ab dem Sommerse-mester 2009. Oder etwa nicht?
In Wahrheit wurden damals die Studienge-bühren keineswegs abgeschafft, vielmehr wurde eine Vielzahl an Ausnahmetatbestän-den geschaffen, sodass rund zwei Drittel aller Studierenden von den Studiengebühren (offiziell Studienbeiträge genannt) befreit sind.
In weiterer Folge wurde auf Basis der damaligen Gesetzesänderung eine neue Studienbeitragsverordnung erlassen, welche die genauen Regeln für die Befreiung von den Studiengebühren festlegt. Diese aber war so wie die Gesetzesänderung äußerst undurchdacht und mangelhaft geschrieben und so kam es in den letzten beiden Jahren nach massiven Interventionen seitens der ÖH immer wieder zu nachträglichen Anpas-sungen.
Die aktuell geltenden Bestimmungen zu den Studiengebühren sind derart umfangreich und komplex, dass sie mittlerweile eine ganze Broschüre füllen, deren Vorwort du jetzt liest. Wir hoffen, dass dir die Lektüre in Sachen Studienge-bühren weiterhilft.
Für den Fall, dass dir trotzdem noch Fragen auf der Zunge liegen, haben wir eine Mail-adresse eingerichtet:[email protected] – wir werden dir gerne bei deinen Fragen und Problemen weiterhelfen.
In diesem Sinne wünschen wir dir noch viel „Spaß“ beim Lesen!
Dein HTU-VorsitzteamAndreas, Stefan und Josef
Liebe Kollegin, lieber Kollege!
V.o.n.u.: Andreas, Stefan,
Josef
Auch wenn mit Beginn des Sommersemesters 2009 die Studiengebühren (offiziell Studienbeiträge genannt) rund acht Jahre nach de-ren Einführung für einen Großteil der Studierenden wieder abgeschafft worden sind und auf unser Drängen hin zahlreiche Tücken vom Wissenschaftsministerium entschärft wurden, gibt es einige Punkte die du unbe-dingt beachten solltest. Alle wissenswerten Informationen findest du auf den folgenden Seiten.
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Wer ist befreit?2
Prinzipiell bist du von den Studiengebühren befreit, wenn du die Mindeststudiendauer deines Studiums (bei Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien) bzw. des entsprechenden Studienabschnittes (bei Diplomstudien) nicht um mehr als 2 Tolleranzsemester überschritten hast und einer der folgenden Punkte auf dich zutrifft:
▪ Österreichische Staatsbürgerschaft
▪ Staatsbürgerschaft eines anderen EWR-Landes (siehe Anhang)
▪ StudierendeR, dem/der Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Flüchtlinge gemäß der Genfer Konvention, Schweizer StaatsbürgerInnen)
▪ Staatsbürgerschaft eines nicht EWR-Landes, sofern eine langfristige Daueraufenthaltsgenehmigung vorliegt (österreichische Daueraufenthaltskarte
EG oder nicht-österreichische Dauer-aufenthaltskarte-EG und Aufenthaltsti-tel in Österreich)
Wenn du, bei deinem Diplomstudium, einen Studienabschnitt in Mindeststudiendauer absolviert hast, kannst du ein Toleranzse-mester in den folgenden Studienabschnitt mitnehmen.
Und wenn nicht?
Solltest du diese Mindestdauer zzgl. Tole-ranzsemester überschreiten, musst du Stu-diengebühren in der Höhe von 363,36 € (in der Nachfrist erhöht sich dieser Betrag um 10 % auf 399,69 €) pro Semester bezahlen. Ob du noch innerhalb der beitragsfreien Zeit studierst, siehst du in deiner Visitenkarte in TUGRAZonline unter dem Punkt „Studi-enstatus“.
Wer ist befreit?
2.1Kapitel
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Du bist außerdem befreit, wenn du die beitragsfreie Studienzeit bereits überschrit-ten hast und einen der Erlasstatbestände (näheres siehe Kapitel 3) erfüllst.
Für alle Fragen rund um die Studiengebüh-ren ist an der TU Graz das Studienservice zuständig:
Technische Universität GrazStudienservice und Prüfungsangelegenheiten Rechbauerstraße 12, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 873 -6149 Telefax: +43 (0)316 873 -6125 Email: [email protected]
Alle Informationen und persönliche Bera-tung zu den Studiengebühren erhältst du bei der Hochschülerinnen und Hochschüler-schaft an der TU Graz (HTU):
Hochschülerinnen und Hochschülerschaft an der TU Graz Rechbauerstraße 12, 8010 GrazTelefon: +43 316 873-5111 Email: [email protected]
Wer ist befreit?
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Erlasstatbestände3
Auch wenn du die beitragsfreie Zeit bereits überschritten hast, bist du von den Studi-engebühren befreit, wenn eine der folgen-den Ausnahmen auf dich zutrifft:
3.1. Bezug von Studienbeihilfe
Wenn du im laufenden Semester Studi-enbeihilfe beziehst oder im vergangenen Semester bezogen hast, bist du von den Studiengebühren befreit.
Folgende Unterlagen musst du für eine Be-freiung beim Studienservice einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Studienbeihilfebescheid
3.2. Erwerbstätigkeit
Wenn du im vergangenen Jahr ein Mindest-jahreseinkommen in der Höhe der 14-fa-chen Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (für 2009 mindestens 5008,36 € ) nachweisen kannst. Wenn du einen Cent weniger verdienst, wirst du von den Studiengebühren nicht befreit, verdienst du einen Cent mehr bist du zwar von den Studiengebühren befreit, aber verpflichtet Kranken- und Pensionsversicherung zu zah-len. Beachte, dass das nur für rein unselbst-ständige Arbeit gilt. Bei selbstständiger oder teilselbstständiger Erwerbstätigkeit wende dich bitte an [email protected]ür die Rückerstattung ist der Betrag relevant, der auf deinem Einkommenssteu-erbescheid unter dem Punkt „Bruttobezüge (210)“ zu finden ist. Gibt dein Einkom-menssteuerbescheid hier keinen Betrag an,
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was bei Selbstständigen der Fall sein kann, genügt eine eidesstattliche Erklärung von dir, dass du den nötigen Betrag im vergan-genen Jahr erreicht hast, in Verbindung mit dem Einkommenssteuerbescheid. Bei selbständigen oder gewerblichen Einkünften (zB Einkünfte aus Werkverträgen) ist für die Berechnung des Einkommens der Gewinn maßgeblich. Der Gewinn ist die Summe aller Einnahmen eines Kalenderjahres abzüglich der Ausgaben und wird ohne Berücksichti-gung der Umsatzsteuer (netto) berechnet.Gesetzlich werden alle steuerpflichtigen Einkünfte für die Berechnung zum Erlass des Studienbeitrags herangezogen. Das sind Einkommen aus selbständiger Arbeit, aus unselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrie-ben, Einkünfte aus Land- und Forstwirt-schaft, Erträge aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG. In der Realität können jedoch nur Einkom-men aus echter Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden, was Erträge aus Kapital-vermögen, Vermietung und Verpachtung etc. ausschließt. Solltest du solche Einkommen haben, wende dich bitte unter [email protected] an die HTU, damit wir deinen Fall im Speziellen klären können.
Die Erwerbstätigkeit muss für das Jahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn nachge-wiesen werden. Das bedeutet, wenn du den Antrag auf Befreiung zu Beginn des Sommersemesters einreichst, kannst du dich für das folgende Sommersemester und das
Wintersemester befreien lassen, wenn du den Antrag zu Beginn des Wintersemesters einreichst, musst du für das folgende Som-mersemester einen neuen Antrag stellen.
Folgende Unterlagen musst du für eine Be-freiung beim Studienservice einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Einkommensteuerbescheid
3.3. Schwangerschaft
Wenn du während des entsprechenden Semesters für mindestens 2 Monate auf-grund einer Schwangerschaft am Studium gehindert bist, kannst du dich von den Studiengebühren befreien lassen. Das bloße Vorliegen einer Schwangerschaft reicht jedoch für eine Befreiung nicht aus. Das Gesetz sieht vor, dass du auch nachweislich durch die Schwangerschaft am Studium gehindert sein musst.
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Schwangerschaft beim Stu-dienservice einreichen:
▪ Formular: „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Fachärztliche Bestätigung über die Ver-hinderung am Studium durch Schwan-gerschaft tiny.cc/formular_facharzt
3.3Kapitel Erlassbestände
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3.4. Kinderbetreuung
Studierende, die ein eigenes Kind bis zum 7. Geburtstag oder bis zu einem allfälligen späteren Schuleintritt zu betreuen haben, können von den Studiengebühren befreit werden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass du den gleichen Wohnsitz wie dein Kind hast. Außerdem musst du eine eides-stattliche Erklärung abgeben, dass dir die überwiegende Betreuungspflicht des Kindes obliegt. Das bedeutet, dass immer nur ein Elternteil die Befreiung in Anspruch nehmen kann, auch wenn die Betreuung tatsächlich auf beide aufgeteilt ist. Das Vorliegen der überwiegenden Betreuungspflicht ist nicht vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes oder der Familienbeihilfe abhängig.
Folgende Unterlagen musst du für die Befreiung wegen Kinderbetreuung beim Studienservice einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ (enthält auch die eides-stattliche Erklärung) tiny.cc/formular_erlass
▪ Geburtsurkunde des Kindes
▪ Meldezettel des Elternteiles und des Kindes
3.5. Krankheit
Wenn du während des entsprechenden Se-mesters für mindestens 2 Monate aufgrund einer Krankheit am Studium gehindert bist, kannst du dich von den Studiengebühren befreien lassen bzw. diese zurückfordern. Beachte aber, dass es sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Mo-naten handeln muss, eine Befreiung wegen mehrerer kurzer Erkrankungen, die insge-samt 2 Monate dauern, ist nicht möglich.
Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Krankheit beim Studienser-vice einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Fachärztliche Bestätigung über die Ver-hinderung am Studium durch Krankheit tiny.cc/formular_facharzt
3.4Kapitel
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3.6. Behinderung
3.6.1 Behinderung von mindestens 50 %:Studierende mit einer Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften von min-destens 50% sind von den Studiengebühren befreit. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Folgende Unterlagen musst du für eine Be-freiung wegen Behinderung beim Studien-service einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Behindertenpass des Bundessozialamts (Kopie)
3.6.2. Behinderung unter 50%:Sollte der Grad der Behinderung 50% unterschreiten, gibt es an der TU Graz eine Sonderfallregelung, die nicht allein auf den Grad der Behinderung abzielt, sondern eine individuelle Unterstützung – abhängig sowohl vom Handicap als auch von der sozialen Bedürftigkeit - ermöglicht.
Die Befreiung vom Studienbeitrag kann bei
der HTU unter folgender E-Mail-Adresse beantragt werden: [email protected]
Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
▪ dauerhafte Beeinträchtigung einer Körper- oder Wahrnehmungsfunktion bzw. eine psychische Beeinträchtigung, durch die du am Studium gehindert wirst
▪ Nachweis von mindestens 16 Semes-terstunden (24 ECTS) im Studienjahr, bzw. 8 Semesterstunden (12 ECTS) bei StudienanfängerInnen im Sommerse-mester oder den Fortschritt bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (max. 2 Semester bei Diplom- und Masterarbeiten, max. 5 Semester bei Dissertationen)
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3.7. Präsenz- oder Zivildienst
Wenn du während eines Semesters für mehr als 2 Monate deinen Präsenz- oder Zivil-dienst absolvierst, wird dir der Studienbei-trag für das betreffende Semester erlassen.Folgende Unterlagen musst du für eine Befreiung wegen Präsenz- oder Zivildienst beim Studienservice einreichen:
▪ Formular „Antrag auf Erlass des Studi-enbeitrags“ tiny.cc/formular_erlass
▪ Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
3.8. Beurlaubung vom Studium
Wenn du vom Studium beurlaubt bist, musst du keine Studiengebühren zahlen. Du darfst in dieser Zeit jedoch keine Lehrveranstal-tungen besuchen, keine Prüfungen ablegen und keine wissenschaftlichen Arbeiten (Diplom- oder Masterarbeiten) einreichen.
3.9. Auslandssemester
Wenn du ein Auslandssemester im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (Erasmus etc.) absolvierst, musst du keine Studiengebühren zahlen.
Falls du deinen Auslandsaufenthalt nicht im Rahmen eines solchen Programms absol-vierst, kannst du an der TU Graz um das Nikolas-Tesla-Stipendium ansuchen um für maximal 2 Semester von den Studiengebüh-ren befreit zu werden. Nähere Informatio-nen dazu findest du hier:tiny.cc/tesla_stipendium
Wenn du kein ganzes Semester, sondern nur einen kurzfristigen Aufenthalt im Ausland hast, kannst du dich vom Studienbeitrag befreien lassen, sofern du mindestens 30 Tage im Ausland bist. Nähere Informationen dazu findest du hier:tiny.cc/kuwi_tugraz
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4.1. Vorschreibung der Studi-engebühren
Vor Beginn jedes Semesters bekommst du von der TU Graz einen Zahlschein zugesandt (Vorschreibung). Erstsemestrige bekommen den Zahlschein bei der Inskription ausge-händigt.
Die Berechnung der Beitragspflicht erfolgt anhand der in der Studienevidenz gespei-cherten Daten. Dementsprechend bekommst du eine Zahlungsaufforderung in der Höhe von 16,50 € (ÖH-Beitrag), wenn du von den Studiengebühren befreit bist. Dieser Betrag ist auf alle Fälle zu entrichten, weil ansonsten dein Studium geschlossen wird (Exmatrikulation). Oder du bekommst eine Vorschreibung in der Höhe von 379,86 € (Studiengebühren 363,36 € + ÖH-Beitrag 16,50 €), wenn du die für die Befreiung
erforderliche Mindeststudiendauer zzgl. Toleranzsemester bereits überschritten hast.
4.2. Zu Unrecht vorgeschrie-bene Studiengebühren
Solltest du deiner Meinung nach jedoch zu Unrecht eine Vorschreibung erhalten haben, weil du die Mindeststudienzeit zzgl. Toleranzsemester (näheres siehe Kapitel 2.1.) noch nicht überschritten hast und du der Meinung bist, dass deine Studiendauer falsch berechnet wurde, dann wende dich an unsere E-Mail-Adresse [email protected] oder direkt an das Studien-service unter der E-Mail-Adresse: [email protected] oder kontaktiere diese telefonisch.Du musst dir in diesem Fall einen Bescheid vom Studienservice ausstellen lassen, gegen
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den du, innerhalb von 2 Wochen nach Empfang, beim Senat der TU Graz Einspruch erheben kannst (näheres siehe Kapitel 5).Solltest du dich für einen Einspruch entscheiden, dann wende dich für ausführ-liche Informationen an die E-Mail-Adresse [email protected].
4.3. Erlass der Studiengebühren
Wenn du die Mindeststudiendauer zzgl. Tole-ranzsemester überschritten hast, aber einen der Erlasstatbestände (Krankheit, Schwan-gerschaft, Behinderung, Kinderbetreuung, Präsenz- oder Zivildienst, Erwerbstätigkeit, Auslandssemester oder Studienbeihilfe) erfüllst, kannst du dich von den Studien-gebühren befreien lassen. Dazu musst du das erforderliche Formular inklusive aller erforderlichen Dokumente und Nachweise in Kopie beim Studienservice abgeben.Dies kann per E-Mail an, per Fax oder per Post erfolgen.
Technische Universität GrazStudienservice und PrüfungsangelegenheitenRechbauerstraße 12, 8010 Graz Telefon: +43 (0)316 873 -6149Telefax: +43 (0)316 873-6125Email: [email protected]
Der Antrag auf Erlass der Studiengebühren kann für das Wintersemester bis 31. Oktober und für das Sommersemester bis 31. März gestellt werden. Solltest du die erforder-lichen Nachweise bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbringen können, musst du den Studienbeitrag vorerst einzahlen und kannst dann einen Antrag auf Rückerstattung stellen.Beachte aber, dass die allgemeine Zu-lassungsfrist im Wintersemester bereits am 29.10.2010, im Sommersemester am 26.03.2011 endet. Solltest du den Stu-dienbeitrag erst in der Nachfrist (WS: 30.10.2010 bis 30.11.2010, SS: 27.03.2011 bis 30.04.2011) einzahlen, erhöht sich der Betrag um 10 %, es sind daher inkl. ÖH-Beitrag 416,56 € einzuzahlen. Es ist daher ratsam, den Studienbeitrag bereits vor dem Ende der allgemeinen Zulassungsfrist
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einzuzahlen und danach einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen.Bewahre auf alle Fälle die gesendete E-Mail oder Faxbestätigung auf, um die Absendung nachweisen zu können, sollte dein Antrag verloren gegangen sein.Nach dem Erhalt deines Antrags, solltest du eine Eingangsbestätigung auf deine Studierenden-E-Mail-Adresse erhalten. Wenn du innerhalb von 2 Wochen keine E-Mail erhältst, wende dich per E-Mail, Fax oder telefonisch an das Studienservice.
Nach abgeschlossener Überprüfung wirst du per E-Mail über das Ergebnis informiert:Bei einer positiven Erledigung erhältst du einen neuen Zahlschein über 16,50 € (ÖH-Beitrag). Diesen musst du wie oben angegeben auf alle Fälle entrichten.Bei einer negativen Entscheidung wird vom Studienservice ein Bescheid ausgestellt, in dem du auch in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wirst, dass eine Beru-fung gegen diesen Bescheid an den Senat der TU Graz möglich ist. Du musst jedoch jedenfalls die vorgeschriebenen Studienge-bühren einzahlen, da einer Berufung keine aufschiebende Wirkung zukommt und du sonst nach Verstreichen der Nachfrist exma-trikuliert (vom Studium abgemeldet) wirst. Weitere Informationen zur Berufung findest du unten unter dem Punkt Rechtsmittel.
4.4. Rückerstattung der Stu-diengebühren
Wenn du den Studienbeitrag bereits ein-gezahlt hast aber aufgrund eines Erlas-statbestands für das laufende Semester eine Befreiung erwirken kannst, hast du die Möglichkeit einen Antrag auf Rücker-stattung des Studienbeitrages zu stellen. Ebenso kannst du die Rückerstattung beantragen, wenn du für das betreffende Semester beurlaubt bist, das Studium vor Ablauf der Nachfrist beendet hast oder dich als Erstzugelassene/r vor Ende der Nachfrist wieder vom Studium abgemeldet hast. Du musst die Rückerstattung für das Winter-semester spätestens bis zum 31. März, für das Sommersemester bis zum 30.September beantragen. Für die Rückerstattung musst du die für den Erlasstatbestand nötigen Formulare (näheres siehe Kapitel 3) und Nachweisen in Kopie beim Studienservice einreichen.
Dies kann per Email an [email protected], per Fax an +43 (0)316 873-6125 oder per Post an die Technische Universität Graz, Studienservice und Prüfungsangele-genheiten, Rechbauerstraße 12, 8010 Graz erfolgen.
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Nach abgeschlossener Überprüfung wirst du per E-Mail über das Ergebnis informiert:Bei einer positiven Erledigung erhältst du die bereits eingezahlten Studiengebühren zurückerstattet.Bei einer negativen Entscheidung wird vom Studienservice ein Bescheid ausgestellt, in dem du auch in einer Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wirst, dass eine Beru-fung gegen diesen Bescheid an den Senat der TU Graz möglich ist. Weitere Informati-onen zur Berufung findest du unten unter dem Punkt Rechtsmittel.
4.5. Rechtsmittel
Bei einer negativen Entscheidung wird dir vom Studienservice ein Bescheid ausge-stellt. Du hast die Möglichkeit gegen diesen Bescheid binnen 2 Wochen ab Zustellung Berufung beim Senat der TU Graz einzu-legen. Achte darauf, dass du die Studi-engebühren trotzdem entrichtest, da die Entscheidung des Senates meistens einige Wochen bis Monate dauert und du, wenn du bis zum Ende der Nachfrist nicht eingezahlt hast, exmatrikuliert wirst.Solltest du dich für eine Berufung entschei-
den, wende dich bitte für weitere Infor-mationen sofort unter der E-Mail-Adresse [email protected] an die HTU. Wir haben Erfahrung mit solchen Fällen und beraten dich gerne und unterstützen dich beim Verfassen der Berufung.Dein Fall wird vom Senat noch einmal ge-prüft. Im Falle einer positiven Entscheidung wird dir dein bereits bezahlter Studienbei-trag wieder rückerstattet.Sollte auch der Senat eine negative Entscheidung fällen, besteht noch die Mög-lichkeit einer Beschwerde beim VfGH oder VwGH. Auch in diesem Fall solltest du dich für weitere Informationen und Beratung zum weiteren Verfahren an uns [email protected] wenden. Die HTU unterstützt Beschwerden vor den Höchstge-richten in Studiengebührenangelegenheiten und übernimmt auch die Kosten für das Verfahren.
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5.1. Rechtlich mit öster-reichischen Studierenden gleichgestellt
Für dich gelten die selben Bestimmungen wie für österreichische Studierende, wenn du eine der folgenden Bedingungen erfüllst:
▪ du bist EWR-BürgerIn oder Schweizer StaatsbürgerIn.
▪ du hast aufgrund eines völkerrecht-lichen Vertrags dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichische StaatsbürgerInnen (z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Du besitzt eine langfristige Aufenthalts-berechtigung in Österreich, also einen der folgenden Aufenthaltstitel (wenn du Studi-enbeihilfe erhältst, ersetzt der Bescheid der
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Studienbeihilfenbehörde den Nachweis der Aufenthaltsberechtigung):
▪ „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt in Österreich
▪ „Daueraufenthalt-EG“ ausgestellt in einem anderen EU-Staat und „Aufent-haltsbewilligung – Studierender“
▪ „Daueraufenthaltskarte“ ausgestellt in Österreich
5.2. Von den Studiengebüh-ren befreit
Wenn du aus einem der in Anlage 3 zur Studienbeitragsverordnung 2004 genannten Ländern, das sind die ärmsten Länder der Erde, kommst, bist du von den Studienge-bühren befreit. Du musst nur den ÖH-Bei-trag in Höhe von 16,50 € zahlen.
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5.3. Zur Rückerstattung be-rechtigt
Wenn du aus einem der in Anlage 1 oder Anlage 2 zur Studienbeitragsverordnung 2004 genannten Ländern kommst, musst du die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag einzahlen. Nach dem 2. Semester kannst du beim Studienservice einen Antrag auf Rückerstattung stellen, wenn du folgende Leistungen nachweisen kannst:Lehrveranstaltungen im Ausmaß von min-destens 24 ECTS oder 16 Semesterstunden im Jahr (12 ECTS oder 8 Semesterstunden für ein Semester bei StudienanfängerInnen im Sommersemester) absolviert hast. Wenn du an deiner Diplomarbeit oder Dissertation arbeitest, reicht eine Bestätigung deiner Betreuerin bzw. deines Betreuers über den guten Fortschritt deiner Arbeit. Dieses Prozedere wiederholt sich am Ende jedes geraden Semesters.Darüberhinaus musst du diese Bedingungen erfüllen:
▪ ordentlicheR StudierendeR
▪ Reifeprüfung nicht in Österreich abgelegt
▪ du befindest dich innerhalb der Mindeststudiendauer zzgl. Toleranzse-mester
▪ Studium ausschließlich an der TU Graz (ausgenommen Mitbelegung im Rahmen des Studiums Elektrotechnik-
Toningenieur an der Musikuniversität Graz und NAWI-Graz Studien an der Uni Graz
▪ kein Studienzuschuss gemäß Studien-förderungsgesetz oder andere Rücker-stattung des Studienbeitrags
5.4. Studierende in interna-tionalen Austauschprogram-men (Incoming)
Wenn du in einem internationalen Aus-tauschprogramm (Erasmus, etc.) studierst, musst du 2 Semester lang keine Studienge-bühren, sondern nur den ÖH-Beitrag zahlen.
5.5. Andere ausländische Studierende
Wenn auf dich keines der oben genannten Kriterien zutrifft (du kommst bspw. aus Aus-tralien, Kanada, Japan, Russland, Südkorea usw.) musst du die Studiengebühren und den ÖH-Beitrag einzahlen. Seit 1.Oktober 2009 musst du jedoch nicht mehr den dop-pelten Beitrag zahlen.
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Wenn du für zwei oder mehrere Studien inskribiert bist, musst du dich in allen Studien innerhalb der Mindeststudienzeit zzgl. Toleranzsemester befinden um keine Studiengebühren zahlen zu müssen. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenstudium. Wenn du in einem Studium die beitragsfreie Zeit überschritten hast, musst du Studiengebühren zahlen.Unter gewissen Vorraussetzungen ist bei Mehrfachstudien jedoch eine Refundierung durch das Bundesministerium für Wissen-schaft und Forschung (BM.WF) möglich:Dazu musst du im betreffenden Semester insgesamt mindestens 30 ECTS und in allen inskribierten Studien mindestens 15 ECTS absolviert haben. Die Antragstellung ist ab dem Wintersemester 2010/11 für das Sommersemester 2010 möglich. Den Antrag kannst du per Post, per E-Mail oder per Fax (in Zukunft ist auch ein Onlineformular geplant) beim Bundesministerium für Wis-senschaft und Forschung stellen.
Die Richtlinie zur Rückerstattung und das Formular findest du hier: http://www.bmwf.gv.at/startseite/refundierung/
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Anlagen7 029
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Anlage 1:
Ägypten, Albanien, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Belize, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, China, Costa Rica, Côte d‘Ivoire, Dominikanische Repub-lik, Ecuador, El Salvador, Fidschi, Georgien, Ghana, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Islamische Re-publik Iran, Jamaika, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Kolumbien, Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Kroatien, Kuba, Marokko, Marshallinseln, Mazedonien, Föderierte Staaten von Mikro-nesien, Moldau, Mongolei, Namibia, Nica-ragua, Nigeria, Niue *1), Pakistan, Palästi-nensische Gebiete *1), Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Rumänien, Ser-bien und Montenegro, Simbabwe, Sri Lanka, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Surinam, Swasiland, Arabische Republik Syrien, Tadschikistan, Taiwan *1), Thailand, Tokelau *1), Tonga, Tunesien, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vietnam, Wallis und Futuna *1), Weißrussland *1) Gebiete
Anlage 2:
Anguilla *1), Antigua und Barbuda, Argenti-nien, Bahrain, Barbados, Botsuana, Brasili-en, Chile, Cookinseln *1), Dominica, Gabun, Grenada, Libanon, Malaysia, Mauritius, Mayotte *1), Mexiko, Montserrat *1), Nauru, Oman, Palau, Panama, Saudi-Arabien, Sey-chellen, St. Helena *1), St. Kitts und Nevis,
St. Lucia, Trinidad und Tobago, Türkei,Turks- und Caicosinseln *1), Uruguay, V enezuela *1) Gebiete
Anlage 3:
Afghanistan, Angola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bangladesch, Benin,Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, São Tomé und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Vereinigte Republik Tansania, Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, V anuatu, Zentralafrikanische Republik
EU- und EWR-Staaten:
EU-StaatenBelgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxem-burg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern
EWR-StaatenIsland, Liechtenstein, Norwegen
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Impressum
Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der TU Graz, Rechbauerstrasse 12, 8010 Graz
Redaktion: Stefan Thum, Katrin Koren, Andreas Kainer
Koordination: Interne Organisation
Illustrationen: shutterstock
Grafische Gestaltung: Gabriel Moinat
Satz: Jakob Ellmaier
Herstellung: Dorrong Graz
Erscheinungsort- und Datum: Graz / Oktober 2010
Redaktions- und Verlagsanschrift: 8010 Graz, Rechbauerstrasse 12
Diese Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage zum 1. Oktober 2010 wieder. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeberin oder des AutorInnenteams ausgeschlossen ist.
Impressum:
Impressum: HochschülerInnenschaft an der TU Graz, Rechbauerstraße 12, 8010 Graz
Abgabe des Antrags in der HTU (Rechbauerstrasse 12)Download zu �nden auf htu.tugraz.at/formulare
Fristen:Sozialtopf : 15. Dezember WS, 15. Mai SSMittagsfreitisch: 15.Oktober WS, 15.März SS
Mittagsfreitisch:Freie Mahlzeiten in teilnehmenden Restaurants für bedürftige Studierende, vor allem bedürftige Studierende mit unzumutbaren Heimwegen
Sozialtopf:Finanzielle Unterstützung für bedürftige Studierende und Studierende in akuten Notlagen
Familienbeihilfe eingestellt?Stipendienantrag abgelehnt?Unerwartete Kostenexplosion?
Wenn alle Stricke reißen: