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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

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Gemeinde Hambühren, OT Hambühren II – Bebauungsplan Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“

infraplan GmbH 3(1)4(1)-TF,ÖBV_BP 45_Wohngeb.westl.NeueGrenze_08.07.21 1

Bebauungsplan Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“ mit örtlicher Bauvorschrift

Stand 08.07.2021 (für §§ 3 (1) u. 4 (1) i. V. m. § 13b BauGB)

Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) In den allgemeinen Wohngebieten WA sind gemäß § 4 (2) BauNVO zulässig: - Wohngebäude und - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht stö-

renden Handwerksbetriebe. Die gem. § 4 (2) 3. BauNVO allgemein zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli-che und sportliche Zwecke werden gem. § 1 (5) BauNVO nicht zugelassen. Die gem. § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstel-len) werden gemäß § 1 (6) 1. BauNVO ausgeschlossen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) Höhe der Gebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die festgesetzte maximale Traufhöhe (TH max. = 7 m) und Firsthöhe (FH max. = 10 m) darf nicht über-schritten werden. Die Traufhöhe wird definiert als Schnittpunkt der äußeren Begrenzung der Außenfas-sade mit der äußeren Begrenzung der Hauptdachfläche bei allen Gebäuden, die Firsthöhe als oberer Ab-schluss des Gebäudes. Bezugspunkt für die max. Trauf- und Firsthöhe ist die zur Erschließung des jeweiligen Gebäudes die-nende Verkehrsfläche. Für die Ermittlung des höchsten Punktes der Verkehrsfläche ist nur der Abschnitt der Straße zu berücksichtigen, der an das jeweilige Grundstück angrenzt. Oberhalb des 2. Geschosses sind keine Staffelgeschosse zulässig. Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) In freistehenden Häusern sind je Haus max. 2 Wohneinheiten zulässig. In Doppelhäusern ist nur eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte zulässig.

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Gemeinde Hambühren, OT Hambühren II – Bebauungsplan Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“

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3. Brandschutzstreifen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Der gesamte Brandschutzstreifen ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten; auch Garagen und Nebengebäude, wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen etc. sind nicht zulässig. An den mind. 5 m breiten öffentlichen und befestigten Erschließungs- bzw. Wirtschaftsweg ist anschlie-ßend eine Rasenfläche anzulegen, die frei von Bäumen und Sträuchern ist. Die Fläche darf keine Einzäu-nungen aufweisen und muss für die Feuerwehr zugänglich/befahrbar sein. Die Rasenfläche darf zur Er-schließung der Grundstücke durch Zufahrten unterbrochen werden. Erschließungs- und Wirtschaftsweg sowie Rasenfläche sind mit einer Breite von 12 m auszubilden. Im Bereich des allgemeinen Wohngebiets ist auf einer Breite von 13 m eine offene Gartengestaltung ohne geschlossenen Bewuchs mit höchstens einzelnen, niedrig wachsenden Sträuchern und Laubbäu-men zulässig. Innerhalb des Brandschutzstreifens sind Zäune aus brennbarem Material nicht zulässig. 4. Grünordnerische Festsetzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. § 9 Abs. 2 NBauO) Die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke sind als Grünfläche gärtnerisch anzulegen und dauer-haft zu erhalten, soweit sie nicht für andere zulässige Nutzungen erforderlich sind.

Örtliche Bauvorschrift

(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 84 NBauO)

Geltungsbereich (§ 84 Abs. 3 NBauO) Die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung gilt für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“.

Dachaufbauten (§ 84 Abs. 3 Nr. 1 NBauO) Dachaufbauten haben mindestens jeweils 1,00 m Abstand vom Rand der Dachfläche zu halten. Zwischen Dachaufbau und Firstkante bzw. unterer Dachkante ist ein Abstand von mind. 0,60 m einzuhalten. Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt nach § 80 Abs. 3 NBauO, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Satzung zuwiderhandelt.

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Gemeinde Hambühren, OT Hambühren II – Bebauungsplan Nr. 45 „Wohngebiet westlich Neue Grenze“

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Hinweise

1. Externer Waldersatz/-umbau

Gemäß forstfachlichem Beitrag ergibt sich aufgrund der Werteinstufung ein Ersatzaufforstungsbedarf in Höhe von 40.195 qm. Die erforderliche Ersatzaufforstung (für 26.820 qm) erfolgt im Flächenverhältnis von 1 : 1 im Gebiet der Stadt Burgwedel (Flurstück 27/1 der Flur 24, Gemarkung Wettmar) und in der Gemeinde Hohne (Flurstück 52 der Flur 9, Gemarkung Hohne). Die Aufforstungsfläche hat insgesamt eine Größe von 26.979 qm. Die darüberhinausgehende Kompensation (14.892 qm) erfolgt als Waldumbaumaßnahme. Daher ist ein Flächenverhältnis von 1 : 1,4 anzusetzen (20.892 qm). Die Umbaumaßnahmen wird auf zwei Flurstücken der Gemeinde Hambühren (Flurstücke 23/1 und 26/1 der Flur 27, Gemarkung Hambühren) auf einer Ge-samtfläche von 20.892 qm durchgeführt. Die genauen Flurstücke sind in der Begründung, Kap. 10.3 „Waldersatz“ beschrieben. Die Umsetzung der Maßnahme wird vor Satzungsbeschluss vertraglich zwischen der Gemeinde Hambüh-ren und dem Vorhabenträger gesichert. 2. Maßnahmen zum Artenschutz

CEF-Maßnahme - Umsiedlung der Breitblättrigen Stendelwurz

Die Bestände des Breitblättrigen Stendelwurz (Epipactis helleborine) sind an geeignete Stellen in die Waldersatz-/Waldumbauflächen umzusiedeln. Die Umsetzung der Maßnahme wird vor Satzungsbeschluss vertraglich zwischen der Gemeinde Hambüh-ren und dem Vorhabenträger gesichert. CEF-Maßnahme – Umsiedlung von Weinbergschnecken Vor Beginn der Baufeldräumung bzw. der Baumaßnahmen ist eine Prüfung auf Vorkommen der Wein-bergschnecke (Helix pomatia) innerhalb des Plangebietes durchzuführen und die Funde sind in für die Art geeignete Habitate im weiteren Umfeld des Plangebietes umzusiedeln. Die Umsetzung der Maßnahme wird vor Satzungsbeschluss vertraglich zwischen der Gemeinde Hambüh-ren und dem Vorhabenträger gesichert. CEF-Maßnahmen für Fledermäuse und Brutvögel Es sind 6 Nistkästen mit je unterschiedlich großen Einfluglöchern für Brutvögel und 6 Fledermauskästen in Wäldern des näheren Umfeldes zu installieren. Nist- und Fledermauskästen können in direkter Nachbarschaft zueinander angebracht werden. Die An-bringung der Kästen hat spätestens vor Beginn der Brut- und Setzzeit, die vor der Baufeldräumung liegt, zu erfolgen. Die Umsetzung der Maßnahme wird vor Satzungsbeschluss vertraglich zwischen der Gemeinde Hambüh-ren und dem Vorhabenträger gesichert.

Baufeldfreimachung

Im Rahmen der Baufeldfreimachung sind vor Umsetzung des Bauprojektes bzw. der Rodung von Gehöl-zen artenschutzrechtliche Belange (§§ 39 und 44 BNatSchG) zu beachten. Ein Gehölzabtrieb ist ohne ge-sonderte Kontrolle nur außerhalb der Brutzeiten zwischen 1. Oktober und 28. Februar möglich.