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Stand: 1.1.2019 Thüringer Oberlandesgericht Geschäftsverteilung 2019 I. Aufteilung der richterlichen Geschäfte A. Geschäftsverteilung der Zivil-, Familien- und Strafsenate 1. Zivilsenat (zugleich Fideikommiss-Senat) Besetzung: N.N. ROLG Bayer (0,4 AKA) ROLG Drews (0,4 AKA) ROLG Dr. Biewald (0,3 AKA) ROLG Prof. Dr. Harke (0,05 AKA) (Vorsitzender) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz (vormals gemäß § 13 AGB- Gesetz) mit Ausnahme derjenigen, die die allgemeinen Versicherungsbedingungen be- treffen; b) Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder wegen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar durch Veröffentlichungen, insbesondere durch die Presse, den Film, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere Massenmedien, einschließlich des Berichtigungs- und Gegen- darstellungsanspruchs sowie der Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren. Ausgenommen sind in die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats fallende Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die (auch) auf das Kunst- und Urheberrecht gestützt sind. c) Rechtsstreitigkeiten betreffend Ansprüche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräuße- rung, Wartung oder Gebrauchsüberlassung von EDV-Anlagen (Hard- und Software); d) Freigabeverfahren nach §§ 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, 16 Abs. 3 Satz 7 UmwG; e) Rechtsmittel, für die das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) und c) GVG (in der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) zuständig ist; f) die Aufgaben des Fideikommiss-Senats (Gesetz vom 26.06.1935, RGBl. S. 785); g) Verfahren, in denen das Oberlandesgericht nach dem 10. Buch der ZPO zuständig ist; h) Verfahren, die die Amtsenthebung von Schiedsmännern, ehrenamtlichen Richtern bei den Kammern für Handelssachen und den Landwirtschaftsgerichten sowie dem Senat für Landwirtschaftssachen, von Beisitzern der Senate für Notare beim Oberlan-

Thüringer Oberlandesgericht Geschäftsverteilung 2019 · Genossenschaftsregistersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 Ziff. 1. und 2., 375 FamFG); l) die neu eingehenden

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Stand: 1.1.2019

Thüringer Oberlandesgericht

Geschäftsverteilung 2019

I. Aufteilung der richterlichen Geschäfte

A. Geschäftsverteilung der Zivil-, Familien- und St rafsenate

1. Zivilsenat (zugleich Fideikommiss-Senat) Besetzung: N.N. ROLG

Bayer (0,4 AKA)

ROLG Drews (0,4 AKA)

ROLG Dr. Biewald (0,3 AKA)

ROLG Prof. Dr. Harke (0,05 AKA)

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz (vormals gemäß § 13 AGB-

Gesetz) mit Ausnahme derjenigen, die die allgemeinen Versicherungsbedingungen be-treffen;

b) Rechtsstreitigkeiten wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder wegen Eingriffs

in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar durch Veröffentlichungen, insbesondere durch die Presse, den Film, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere Massenmedien, einschließlich des Berichtigungs- und Gegen-darstellungsanspruchs sowie der Beschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren. Ausgenommen sind in die Zuständigkeit des 2. Zivilsenats fallende Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die (auch) auf das Kunst- und Urheberrecht gestützt sind.

c) Rechtsstreitigkeiten betreffend Ansprüche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräuße-

rung, Wartung oder Gebrauchsüberlassung von EDV-Anlagen (Hard- und Software); d) Freigabeverfahren nach §§ 246a Abs. 1 Satz 2 AktG, 16 Abs. 3 Satz 7 UmwG;

e) Rechtsmittel, für die das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) und c) GVG (in

der bis 31.08.2009 geltenden Fassung) zuständig ist; f) die Aufgaben des Fideikommiss-Senats (Gesetz vom 26.06.1935, RGBl. S. 785); g) Verfahren, in denen das Oberlandesgericht nach dem 10. Buch der ZPO zuständig ist; h) Verfahren, die die Amtsenthebung von Schiedsmännern, ehrenamtlichen Richtern

bei den Kammern für Handelssachen und den Landwirtschaftsgerichten sowie dem Senat für Landwirtschaftssachen, von Beisitzern der Senate für Notare beim Oberlan-

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desgericht und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht betreffen;

i) Erinnerungen und Beschwerden nach dem 8. Buch der ZPO, vorbehaltlich der Zustän-

digkeit der Familiensenate, des Senates für Landwirtschaftssachen und der Spezialzu-ständigkeit des 2 Zivilsenats für den gewerblichen Rechtsschutz sowie das Urheber- und Verlagsrecht ; ausgenommen sind Rechtsmittel in Arrest- und einstweiligen Verfü-gungsverfahren sowie gegen Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstre-ckung in laufenden Rechtsstreitigkeiten, die am Thüringer Oberlandesgericht anhängig sind, insbesondere Beschwerden gegen Beschlüsse, die auf Grundlage der §§ 769, 771 Abs. 3 ZPO ergangen sind; insoweit entscheidet der für die Hauptsache zuständi-ge Zivilsenat;

j) Rechtsmittel, die den Ansatz oder die Festsetzung von Kosten betreffen, vorbehaltlich

der Zuständigkeit des 7. Zivilsenats, 3. Familiensenats, des 2.Kartell- und Vergabe-senats, der Senate für Landwirtschaftssachen und für Baulandsachen sowie der Straf-senate;

k) Beschwerden, die die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen betreffen,

vorbehaltlich der Zuständigkeit der Familiensenate, l) U-Sachen gemäß Verteilungsturnus, an dem der 1. Zivilsenat mit 1,1 Arbeitskraftantei-

len teilnimmt (vgl. II.). Vertretung: 2. Zivilsenat, sodann 7. Zivilsenat Sitzungstag: Donnerstag

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2. Zivilsenat Besetzung: VRinOLG Orth

ROLG Prof. Dr. Schlingloff

ROLG Dr. Fibich (0,5 AKA)

ROLG Grüneberg

ROLG Prof. Dr. Oetker (0,1 AKA)

(Vorsitzende) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsstreitigkeiten unter Einschluss der Beschwerden im Zwangsvollstreckungsver-

fahren betreffend Ansprüche aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Pa-tent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Wettbewerbs- und Warenzeichen-rechts), sowie des Urheber- und Verlagsrechts , auch soweit es sich um vertragliche Ansprüche handelt und soweit nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist;

b) Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsverhältnissen mit Maklern sowie zwischen Handels-

vertretern und den Unternehmern, die sie mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Rechtsgeschäften betraut haben;

c) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte in der Auflösung oder Umwandlung ehe-

mals volkseigener Betriebe oder Genossenschaften liegen, soweit nicht der Senat für Landwirtschaftssachen zuständig ist;

d) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte auf der Abwicklung von Verträgen mit oder

zwischen ehemals volkseigenen Betrieben , Genossenschaften oder Außenhan-delsbetrieben liegen;

e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Preisanpassungen von Energiever -

sorgungsträgern ;

f) Rechtsstreitigkeiten zwischen Personenhandelsgesellschaften , Kapitalgesellschaf-ten und Genossenschaften einerseits und deren Gesellschaftern bzw. Mitgliedern an-dererseits sowie zwischen den Gesellschaftern/Mitgliedern dieser Gesellschaften /Genossenschaften, deren Schwerpunkt die inneren Verhältnisse der Gesellschaft be-treffen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 5. Zivilsenates; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Gesell-schaften und ihren Gesellschafter-Geschäftsführern sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses; die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Ansprüche an Dritte abtre-ten;

g) Entscheidungen nach § 23 EGGVG, soweit die Entscheidung nicht eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Strafvollzuges betrifft;

h) für Klagen auf Entschädigung gegen den Freistaat Thüringen gemäß § 198 GVG, so-

weit Ansprüche aufgrund von Verzögerungen in einem Verfahren geltend gemacht werden, mit welchem der 1. Zivilsenat, der 4. Zivilsenat oder der 2. Strafsenat befasst war,

i) Rechtsstreitigkeiten bzw. Rechtsmittel mit wettbewerbsrechtlichem Bezug, bei denen

es um die Vergabe von Aufträgen oder Leistungen der öffentlic hen Hand geht;

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j) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Kammern für Handelssachen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit;

k) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Handelsregistersachen ,

Genossenschaftsregistersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 Ziff. 1. und 2., 375 FamFG);

l) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungs-

turnus, an dem der 2. Zivilsenat mit 2,3 Arbeitskraftanteilen U-Turnus teilnimmt (vgl. II.).

Vertretung: 5. Zivilsenat, sodann 4. Zivilsenat Sitzungstag: Mittwoch

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3. Zivilsenat Besetzung: VROLG Bettin (0,5 AKA)

ROLG Timmer (0,7 AKA)

RinOLG Vanselow (0,8 AKA)

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Berufungen und Beschwerden in Verfahren, deren rechtlicher Schwerpunkt ein im Sa-

chenrechtsbereinigungs -, Verkehrsflächenbereinigungs - oder Schuldrechtsan-passungsgesetz geregelter Sachverhalt bildet;

b) Rechtsmittel gemäß § 19 BoSoG; c) alle Beschwerden und weiteren Beschwerden, über die nach Bundes- oder Landes-

recht in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, vorbehalt-lich der Zuständigkeit des 6. Zivilsenates und der Familiensenate;

d) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungs-

turnus, an dem der 3. Zivilsenat mit 1,1 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II) Vertretung: RinOLG Zoller, sodann die Beisitzer des 6. Zivilsenats Sitzungstag: Montag

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4. Zivilsenat Besetzung: VROLG Dr. Schwerdtfeger

ROLG Jahn

ROLG Bo ller (0,8 AKA)

ROLG Linsmeier

RinLG Dr. Steinle (0,5 AKA)

ROLG Prof. Dr. Jänich (0,1 AKA)

(Vorsitzender) (stell. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsstreitigkeiten über Versicherungsverhältnisse , bei denen der Schwerpunkt

des Prozesses auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts liegt sowie Rechts-streitigkeiten, die Ansprüche gegen Versicherungsvermittler im Sinne von § 59 VVG wegen Beratungsfehlern zum Gegenstand haben, die im Zusammenhang mit dem Ab-schluss von Versicherungsverträgen stehen

b) Rechtsstreitigkeiten nach dem Unterlassungsklagegesetz (vormals gemäß § 13

AGBG), sofern sie allgemeine Versicherungsbedingungen betreffen; c) Rechtsstreitigkeiten betreffend Amtshaftung , Enteignung, enteignender Eingriff, ent-

eignungsgleicher Eingriff, Aufopferung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht an öf-fentlichen Straßen und Wegen;

d) Bergschäden; e) Verfahren nach dem allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957

(BGBl. I S. 1747); f) Streitwertbeschwerden in Wohnungseigentumssachen g) Klagen gemäß § 198 GVG auf Entschädigung gegen den Freistaat Thüringen we-

gen der Dauer von Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, soweit nicht der 2. Zivil-senat für zuständig erklärt ist;

h) die Beschwerden gemäß § 129 GNotKG . i) Notar haftpflichtsachen und Rechtsstreitigkeiten aus Anwaltsverträgen j) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungs-

turnus, an dem der 4. Zivilsenat mit 2,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.). Vertretung: 7. Zivilsenat, sodann 2. Zivilsenat Sitzungstag: Donnerstag und Freitag

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5. Zivilsenat Besetzung: VROLG Redeker

RinOLG Wienroeder

RinOLG Rothe

RLG Dr. Wunderlich

(Vorsitzende r) (stell. Vors.) Zuständigkeit: a) Ansprüche aus Leasinggeschäften und Ähnlichem (z. B. Mietkaufsachen); b) Ansprüche von oder gegen Banken und Sparkassen (einschließlich Bausparkassen)

aus deren gewerblicher Tätigkeit, vorbehaltlich der Zuständigkeit des 2. Zivilsenats zu a);

c) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkte auf dem Gebiet des Reisevertragsrechts

liegen; d) Rechtsstreitigkeiten, deren Schwerpunkt in einem Rechtsverhältnis betreffend den Er-

werb oder Ansprüche aufgrund des Erwerbs von Wertpa pieren u.ä. (z.B. Aktien, Fondsanteile, Beteiligungen stiller Gesellschafter einer Anlagegesellschaft) liegt, ins-besondere Schadenersatz wegen unrichtiger Beratung oder Information, Rückabwick-lung einer Beteiligtenstellung sowie Ansprüche aus der Beteiligtenstellung;

e) Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz; f) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungs-

turnus, an dem der 5. Zivilsenat mit 4,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.). Vertretung: 1. Zivilsenat, sodann 2. Zivilsenat Sitzungstag: Dienstag

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6. Zivilsenat Besetzung: VPräsinOLG Baumann (0,1 AKA)

RinOLG Resch (0,2 AKA)

RLG Bechthum (0,2 AKA)

(Vorsitzende) (stellv. Vors.)

Zuständigkeit:

a) Beschwerden in Nachlasssachen ;

b) Beschwerden gegen die Zurückweisung der gegen Gerichtspersonen, Notare, Sach-

verständige und Dolmetscher gerichteten Ablehnungsgesuche sowie Entscheidungen gem. § 45 Abs. 3 ZPO, soweit es sich nicht um eine Familien- Landwirtschafts- oder Strafsache handelt;

c) Bestimmung des zuständigen Gerichts , soweit sie nicht den Familiensenaten bzw. den Strafsenaten zugewiesen sind, sowie Entscheidungen nach § 159 GVG und die Bestellung zum Vollstreckungsgericht gemäß § 2 ZVG;

d) Anfechtung der Wahl des Präsidiums eines Gerichts (§ 21 b Abs. 6 S. 2 GVG);

e) Beschwerden nach § 181 Abs. 3 GVG sowie gegen die Verhängung von Ordnungs-mitteln gegen Parteien, Zeugen und Sachverständige nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3, 390 Abs. 3 und 409 Abs. 2 ZPO.

Vertretung: 3. Zivilsenat Sitzungstag: Mittwoch

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7. Zivilsenat Besetzung: VRinOLG Friebertshäuser (0,8 AKA)

RinOLG Hütte

RinOLG Beer

(Vorsitzende) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsstreitigkeiten (Berufungen und Beschwerden) betreffend Ansprüche aus heilbe-

handelnder Tätigkeit der Angehörigen der heilbehandelnden Berufe sowie Rechts-streitigkeiten nach dem 16. Abschnitt des Arzneimittelgesetzes (AMG) ;

b) Rechtsstreitigkeiten (Berufungen und Beschwerden), die Ansprüche aus der Beförde-

rung von Gütern zum Gegen-stand haben, einschließlich denjenigen, die einen Re-gress- oder Deckungsanspruch mit einer Versicherungsgesellschaft als Partei oder ei-nen übergegangenen Anspruch auf Grund eines Schadensfalls aus einer Beförderung von Gütern obengenannter Art betreffen;

c) Rechtsstreitigkeiten, die nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes

(BEG) zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gehören; d) Anträge, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, für die eine besondere Zuständigkeit nicht

begründet ist, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des 1. Strafsenats, des Landwirt-schaftssenats oder der Familiensenate gehören;

e) die neu eingehenden Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gemäß Verteilungs-

turnus, an dem der 7. Zivilsenat mit 1,7 Arbeitskraftanteilen teilnimmt (vgl. II.). Vertretung: 4. Zivilsenat, sodann 1. Zivilsenat Sitzungstag: Mittwoch

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8. Zivilsenat Besetzung: N.N. ROLG

Drews (0,6 AKA)

ROLG Bayer (0,6 AKA)

ROLG Dr. Biewald (0,5 AKA)

ROLG Prof. Dr. Harke (0,05 AKA)

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) Zuständigkeit:

Rechtsstreitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen.

Vertretung: 2. Zivilsenat, sodann 7. Zivilsenat Sitzungstag: Donnerstag

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1. Familiensenat Besetzung: VRinOLG Martin

RinOLG Petry

ROLG Linsmeier (0,2 AKA)

(Vorsitzende ) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte, soweit

nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 1. Familiensenat mit 2,0 Arbeitskraftanteilen teilnimmt;

b) die Entscheidungen über die Beschwerde betreffend die Ablehnung – einschließlich

der Selbstablehnung – eines Familienrichters am Amtsgericht; c) die Bestimmung des zuständigen Gerichts , wenn ein Amtsgericht als Familienge-

richt beteiligt ist; d) Beschwerden nach § 155 c Abs. 2 FamFG gegen Entscheidungen des 3. Familien-

senats über Beschleunigungsrügen. Vertretung: durch die Beisitzer des 3. Familiensenat Sitzungstag: Donnerstag

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2. Familiensenat Besetzung: VROLG Bettin

RinOLG Zoller (0,5 AKA)

ROLG Dr. Fibich (0,05 AKA)

(Vorsitzende r) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte, soweit

nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 2. Familiensenat mit 0,5 Arbeitskraftanteil teilnimmt;

b) Entscheidungen über einen Zuständigkeitsstreit zwischen allgemeiner Zivilprozessab-

teilung und der Abteilung für Familiensachen (Familiengericht) desselben Amtsgerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO (analog);

c) Entscheidungen in Verfahren, deren Gegenstand eine sonst nicht einem der Familien-

senate zugewiesene Familiensache bildet (Auffangzuständigkeit für Familiensachen). d) Entscheidungen über Anträge gegen Bescheide der Landesjustizverwaltung betreffend

die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen gemäß § 107 FamFG; e) Beschwerden nach § 155 c Abs. 2 FamFG gegen Entscheidungen des 4. Familien-

senats über Beschleunigungsrügen. Vertretung: 4. Familiensenat Sitzungstag: Dienstag

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3. Familiensenat Besetzung: VROLG Bettin (0,5 AKA)

ROLG Timmer (0,3 AKA)

RinOLG Zoller (0,5 AKA)

RinOLG Vanselow (0,2 AKA)

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte, soweit

nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 3. Familiensenat mit 1,5 Arbeitskraftanteilen teilnimmt;

b) Rechtsmittel in familiengerichtlichen Verfahren, die den Ansatz oder die Festsetzung

von Kosten betreffen; c) Beschwerden nach § 155 c Abs. 2 FamFG gegen Entscheidungen des 1. und des

ehemaligen 5. Familiensenats über Beschleunigungsrügen. Vertretung: 1. Familiensenat Sitzungstag: Montag

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4. Familiensenat Besetzung: VROLG Giebel (0,8 AKA)

ROLG Knöchel (0,8 AKA)

ROLG Bandorf

RinOLG Bötzl

(Vorsitzende r) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte, soweit

nicht die Zuständigkeit eines anderen Senats gegeben ist, gemäß Verteilungsturnus (vgl. II), an dem der 4. Familiensenat mit 3,6 Arbeitskraftanteilen teilnimmt;

b) Die am 31.12.2017 beim 5. Familiensenat anhängigen Beschwerden c) Beschwerden nach § 155 c Abs. 2 FamFG gegen Entscheidungen des 2. Familien-

senats über Beschleunigungsrügen Vertretung: 2. Familiensenat Sitzungstag: Mittwoch

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1. Strafsenat (zugleich 1. Senat für Bußgeldsachen sowie 1. Kartellsenat) Besetzung: VROLG Zoller

ROLG Schulze

ROLG Blaszczak (0,5 AKA)

RinOLG Schade

RSG Dr. Kand-ler

(Vorsitzen-der)

(stellv. Vors.)

1. Vertreter: ROLG Linsmeier 2. Vertreter: RinOLG Wienroeder Zuständigkeit: a) Sämtliche Strafsachen und Bußgeldsachen einschließlich aller Kosten- und Gebüh-

rensachen, soweit nicht der 2. oder der 3. Strafsenat zuständig ist;

b) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Strafvoll-streckungskammern , soweit nicht der 2. Strafsenat zuständig ist

c) Entscheidungen nach § 23 EGGVG, soweit die Entscheidung eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Strafvollzuges betrifft;

d) Beschwerden nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung ehrenamt-licher Richter , soweit nicht der Landwirtschaftssenat zuständig ist;

e) Verfahren gemäß § 99 BRAGO und §§ 42, 51 RVG;

f) Entscheidungen in Auslieferungsverfahren ;

g) Anträge, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel aus dem Gebiet des Strafrechts oder des Strafverfahrensrechts einschließlich der dazu gehörenden Kosten- und Gebühren-rechtsvorgänge;

h) Verfahren gemäß § 91 GWB, § 106 EnwG, soweit nicht der 2. Kartellsenat zuständig ist;

i) Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO

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2. Strafsenat Besetzung: VROLG Dr. Schwerdtfeger

ROLG Bandorf

ROLG Blaszczak

ROLG Grüneberg

RLG Bechthum

(Vorsitzender) (stellv. Vo rs.) Vertreter: RinOLG Zoller Zuständigkeit: a) Erstinstanzliche Strafsachen , die nach § 354 Abs. 2 StPO an einen anderen Senat

des Thüringer Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden sind, soweit vorher der 3. Strafsenat entschieden hat;

b) Entscheidungen nach den §§ 138a, 138b StPO , sofern das Verfahren vor dem 1. oder 3. Strafsenat anhängig ist (§ 138c Abs. 1 Satz 3 StPO)

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3. Strafsenat (Senat für Staatsschutzsachen) VROLG Giebel (0,2 AKA)

ROLG Bandorf

ROLG Grüneberg

ROLG Blaszczak

RLG Bechthum

(Vorsitzende r) (stellv. Vors.) Vertreter: ROLG Jahn Zuständigkeit: Sämtliche Strafsachen in 1. Instanz nach § 120 GVG.

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Senat für Rehabilitierungssachen Besetzung: VROLG Zoller

ROLG Schulze

ROLG Blaszczak

RinOLG Schade

RSG Dr. Kandler

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) Vertreter: RinOLG Wienroeder Zuständigkeit: Die in § 13 Abs. 3 StrRehaG aufgeführten Zuständigkeiten.

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Senat gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG Besetzung: VPräsinOLG Baumann

RinOLG Resch

RLG Bechthum

Vorsitzende (stellv. Vors.) Vertretung der Beisitzer: RinOLG Zoller Zuständigkeit: Die in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG aufgeführten Zuständigkeiten. Ermittlungsrichter Soweit die Zuständigkeit eines Ermittlungsrichters beim OLG in Anspruch genommen wird, ist RinOLG Vanselow zuständig. Vertreter : ROLG Jahn Ergänzungsrichter Soweit die Zuziehung eines Ergänzungsrichters durch den Vorsitzenden eines Strafsenats angeordnet wird, ist ROLG Drews zuständig. Im Falle der Zuziehung eines zweiten Ergänzungsrichters oder bei Verhinderung des ROLG Drews, insbesondere wenn er bereits in einem Verfahren als Ergänzungsrichter gebunden ist, ist der jeweils dienstjüngste beim OLG ernannte Richter Ergänzungsrichter (s. Dienstal-terliste)

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B) Zuständigkeit für Ersuchen zur Durchführung eine r Güteverhandlung Für Ersuchen zur Durchführung einer Güteverhandlung nach § 278 Abs. 5 Satz 1 ZPO sind zuständig: ROLG Dr. Fibich VRinOLG Friebertshäuser ROLG Jahn RinOLG Resch RinOLG Beer VROLG Redeker sowie in Familiensachen: VRinOLG Martin ROLG Bandorf

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C. Zuständigkeit der sonstigen Senate und Spruchkör per Senat für Landwirtschaftssachen Besetzung: VROLG Bettin

ROLG Timmer

RinOLG Vanselow

(Vorsitzender) (stellv. Vors.) sowie zwei ehrenamtliche Richter nach der Reihenfolge der aufzustellenden Liste. Zuständigkeit: Verfahren, Beschwerden und Entscheidungen, die auf Grund des Gesetzes über das gericht-liche Verfahren in Landwirtschaftssachen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts fallen. Vertreter der richterlichen Beisitzer: Beisitzer des 6. Senates

Page 22: Thüringer Oberlandesgericht Geschäftsverteilung 2019 · Genossenschaftsregistersachen und unternehmensrechtlichen Verfahren (§§ 374 Ziff. 1. und 2., 375 FamFG); l) die neu eingehenden

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2. Kartellsenat (zugleich Senat für Vergabesachen) Besetzung: VRinOLG Orth

ROLG Prof. Dr. Schlingloff

ROLG Dr. Fibich

ROLG Prof. Dr. Knauff

(Vorsitzende) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: a) die in § 106 EnwG dem Oberlandesgericht zugewiesenen Rechtssachen, soweit es

sich nicht um Verfahren einer Ordnungswidrigkeit handelt, sowie die in § 91 i.V.m. § 63 Abs. 4, 87 GWB genannten Aufgaben des Kartellsenats b) Rechtsmittel und Anträge, für die die Zuständigkeit des Vergabesenats (§ 116 Abs. 3 Satz 2 GWB) begründet ist. Vertreter der Beisitzer: Die Beisitzer des 2. Zivilsenats, sodann des 3. Zivilsenats

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Senat für Baulandsachen Besetzung: VRinOLG Friebertshäuser

RinOLG Beer

RinOVG Hoffmann

(Vorsitzende) (stellv. Vors.) Zuständigkeit: Entscheidungen in Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz bzw. dem Baugesetzbuch. Vertreter der Beisitzer: Die Beisitzerin aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch

RinOVG von Saldern vertreten, diese wiederum wird durch ROVG Gravert vertreten.

Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts werden vertreten durch die Beisitzer des 4. Zivilsenats.

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Richterdienstgerichtshof

Vorsitz: Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwerdtfeger; Stellvertreter: Richter am Oberlandesgericht Drews

ständiger Beisitzer : Richter am Oberverwaltungsgericht Gravert Stellvertreter: Richter am Oberverwaltungsgericht Best nicht ständige Beisitzer : - ordentliche Gerichtsbarkeit : - Beisitzer: Richter am Amtsgericht Dr. Szigarski (Amtsgericht Arnstadt) Vorsitzender Richter am Landgericht Kramer (Landgericht Gera) - Vertreter: Vorsitzende Richterin am Landgericht v. Schmettau (Landgericht Erfurt) Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors Dr. Reichenbach ( Amtsgericht Altenburg) - Verwaltungsgerichtsbarkeit: - Beisitzer: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Sobotta (VG Gera) - Vertreter: Richterin am Verwaltungsgericht Kerstin Breuer-Felthöfer (VG Gera) - Sozialgerichtsbarkeit: - Beisitzer. Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Jüttemann (LSG) Richter am Landessozialgericht Jakob (LSG) - Vertreter: Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Dr. Böck (LSG ) Richterin am Landessozialgericht Dr. Spaeth (LSG) - Finanzgerichtsbarkeit: - Beisitzer: Vorsitzender Richter am Finanzgericht Rathemacher (ThürFG) - Vertreter: Richter am Finanzgericht Dietz (ThürFG )

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- Arbeitsgerichtsbarkeit: - Beisitzer RArbGastVDirArbG Kolle (ArbG Erfurt) - Vertreter: Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht König (ThLAG Erfurt) - Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte : Oberstaatsanwalt Riebel (Staatsanwaltschaft Gera) Staatsanwalt Scharfenberg (Staatsanwaltschaft Erfurt) - Disziplinarverfahren gegen Mitglieder des Rechnun gshofs, die richter-

liche Unabhängigkeit besitzen : Direktor beim Thüringer Rechnungshof Behrens

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1. Senat für Notarsachen Besetzung: VROLG Dr. Schwerdtfeger

ROLG Linsmeier

Notar Watoro (Jena)

(Vorsitzender) (richterl. Beisi tzer) (Notarbeisitzer) Zuständigkeit: a) Zuständig für die Aufgaben, die in der Bundesnotarordnung dem Oberlandesgericht als

Disziplinargericht zugewiesen sind; b) alle Zuständigkeiten, die nach der BNotO dem Oberlandesgericht zugewiesen sind. Vertreter des Vorsitzenden: ROLG Linsmeier Vertreter des richterlichen Beisitzers: ROLG Prof. Dr. Schlingloff Vertreter des Notarbeisitzers: Notar Deike, Arnstadt 2. Senat für Notarsachen Besetzung: VROLG Redeker

RinOLG Rothe

Notar Werner (Bad Lobenstein)

(Vorsitzende ) (richterl. Beisi tzer) (Notarbeisitzer) Zuständigkeit: Zuständig, soweit eine Entscheidung des 1. Senats für Notarsachen vom Bundesgerichtshof aufgehoben und an einen anderen Senat für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts zurückverwiesen worden ist. Vertreter des Vorsitzenden: ROLG Prof. Dr. Schlingloff Vertreter des richterlichen Beisitzers: RinOLG Beer Vertreter des Notarbeisitzers: Notar Obermann, Leinefelde-Worbis

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Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten sachen Besetzung: VROLG Bettin

ROLG Knöche l RinOLG Hütte

(Vorsitzende r) (stellv. Vors.) sowie zwei Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in der Reihenfolge der aufzustel-lenden Liste. Zuständigkeit: Die berufsgerichtlichen Verfahren nach § 96 des Steuerberatungsgesetzes sowie die Be-schwerden nach § 80 a Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes.

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II. Verteilungsgrundsätze

A. Zivilsachen 1. Turnusverfahren

Die eingehenden Rechtsmittel sowie die Klagen gegen den Freistaat Thüringen gemäß § 198 GVG werden, soweit für sie nicht eine Sonderzuständigkeit eines Senats besteht, in einem Turnusverfahren verteilt. Es gibt jeweils einen Turnus für U- und einen für W-Sachen. Am U-Turnusverfahren nehmen der 1. Zivilsenat mit 1,1 AKA, der 2. Zivilsenat mit 2,3 AKA, der 3. Zivilsenat mit 1,1 AKA, der 4. Zivilsenat mit 2,0 AKA, der 5. Zivilsenat mit 4,0 AKA. 7. Zivilsenat mit 1,7 AKA teil. Ein Turnus umfasst 122 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten vorhande-nen Arbeitskraftanteile [AKA] multipliziert mit 10). Davon entfallen - entsprechend der jeweils vorhandenen AKA - auf den 1. Zivilsenat 11, den 2. Zivilsenat 23, den 3. Zivil-senat 11, den 4. Zivilsenat 20, den 5. Zivilsenat 40 und den 7. Zivilsenat 17 Eingänge. Der Turnus umfasst 40 Zuteilungen von jeweils höchstens 6 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu. Die Eingänge verteilen sich wie folgt: Der 1. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 5., 9., 13., 17., 21., 25., 29., 32., 35. und 38. Zutei-lung teil. Der 2. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 20., 22., 23., 25., 26., 28., 30., 32., 34., 36., 38., und 40. Zuteilung teil. Der 3. Zivilsenat nimmt an jeder 2., 6., 10., 14., 17., 21., 24., 28., 31., 35. und 39. Zutei-lung teil. Der 4. Zivilsenat nimmt an jeder 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22., 24., 26., 28., 30., 32., 34., 36., 38. und 40. Zuteilung teil. Der 5. Zivilsenat nimmt an jeder Zuteilung teil. Der 7. Zivilsenat nimmt an jeder 3., 5., 8., 10., 12., 14., 17., 19., 21., 24., 26., 28., 30., 33., 35., 37. und 40. Zuteilung teil.

Auf die Anlage 1 wird verwiesen.

Am W-Turnusverfahren nehmen der 2. Zivilsenat mit 2,3 AKA, der 3. Zivilsenat mit 1,1 AKA, der 4. Zivilsenat mit 2,0 AKA, der 5. Zivilsenat mit 4,0 AKA der 7. Zivilsenat mit 1,7 AKA teil.

Der. 6. und der 8. Zivilsenat nehmen am allgemeinen Verteilungsturnus der W-Sachen nicht teil; sind allerdings für die in ihre jeweilige Spezialzuständigkeit fallenden Be-

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schwerden zuständig. Ein Turnus umfasst 111 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten vorhande-nen Arbeitskraftanteile [AKA] multipliziert mit 10). Davon entfallen - entsprechend der jeweils vorhandenen AKA - auf den 2. Zivilsenat 23, den 3. Zivilsenat 11, den 4. Zivil-senat 20, den 5. Zivilsenat 40 und den 7. Zivilsenat 17 Eingänge.

Der Turnus umfasst 40 Zuteilungen von jeweils höchstens 5 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu.

Die Eingänge verteilen sich wie folgt: Der 2. Zivilsenat nimmt an jeder 1., 3., 5., 7., 9., 11., 13., 14., 16., 17., 19., 20., 22., 23., 25., 26., 28., 30., 32., 34., 36., 38., und 40. Zuteilung teil. Der 3. Zivilsenat nimmt an jeder 2., 6., 10., 14., 17., 21., 24., 28., 31., 35. und 39. Zutei-lung teil. Der 4. Zivilsenat nimmt an jeder 2., 4., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 18., 20., 22., 24., 26., 28., 30., 32., 34., 36., 38. und 40. Zuteilung teil.

Der 5. Zivilsenat nimmt an jeder Zuteilung teil. Der 7. Zivilsenat nimmt an jeder 3., 5., 8., 10., 12., 14., 17., 19., 21., 24., 26., 28., 30., 33., 35., 37. und 40. Zuteilung teil.

Auf die Anlage 2 wird verwiesen. Die dem Senat für Baulandsachen zugewiesenen Sachen (Az. BIU und BIW) werden dem 7. Zivilsenat auf den jeweiligen Turnus angerechnet. Grundsätze des Verteilungsverfahrens im Turnus: a) Die nicht unter eine Sonderzuständigkeit fallenden Sachen werden in nach Beru-

fungen und Beschwerden getrenntem Turnus auf die Zivilsenate, beginnend ab 01.01.2019, verteilt (allgemeiner Turnus). Am Beschwerdeturnus nehmen auch SA-, VA-, Sch- und (sonstige) SchH-Sachen teil.

b) Die turnusmäßige Zuteilung der Sachen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Eingangsstelle für Zivilsachen. Gehen Sachen gleichzeitig ein, werden sie nach alphabetischer Reihenfolge ver-teilt. Maßgebend ist der Familienname - bei Doppelnamen der erste Familienname - des Beklagten oder des Antragsgegners. Unberücksichtigt bleiben frühere Adelsbe-zeichnungen (z.B. Prinz, Graf, Baron, Freiherr) sowie Vorsatzwörter (z.B. große, von). Bei gleichen Familiennamen ist die alphabetische Reihenfolge nach dem Passivrubrum entscheidend. Der Name eines Bevollmächtigten oder Vertreters o-der einer Partei kraft Amtes bleibt außer Betracht. Im Übrigen ist entscheidend: bei Erbmassen der Name des Erblassers, bei Insolvenzmassen der Name des Ge-meinschuldners, bei Einzel- und Gesellschaftsformen - auch wenn daneben die Firmeninhaber angegeben oder verklagt sind - der in der Firma enthaltene erste Familienname, bei Streitgenossen im Übrigen der dem Alphabet nach erste Name, bei juristischen Personen, Stiftungen, Vereinen, Firmen, in denen ein Familienname nicht enthalten ist, das erste nach dem Artikel folgende Wort im Passivrubrum. Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden als am abgelaufenen Tage gleichzeitig

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eingegangen behandelt.

c) Ist eine neue Sache nicht als solche behandelt worden und in den Geschäftsgang gelangt, ist sie unverzüglich der Eingangsstelle für Zivilsachen zuzuleiten. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Eingänge ist dann der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Eingangsstelle für Zivilsachen die neue Sache als solche behandelt.

2. Geschäftsverteilung nach Sachgebieten:

Soweit sich die Geschäftsverteilung nach Sachgebieten richtet, sind für die Zuständig-keit der Zivilsenate die Gründe der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Bei meh-reren Entscheidungsgrundlagen ist zunächst die eine Sonderzuständigkeit betreffende und danach die an erster Stelle erörterte entscheidend; jedoch bleiben bei einer zu-sprechenden Entscheidung Anspruchsgrundlagen, die das Landgericht für nicht be-gründet erachtet hat, außer Betracht. Liegt eine Hauptsacheentscheidung der ersten Instanz nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit in entsprechender Weise nach der Kla-ge- bzw. Anspruchsbegründung. Ansprüche und Anspruchsgrundlagen, die in der zwei-ten Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, sind für die Bestimmung der Zustän-digkeit der Zivilsenate nicht mehr heranzuziehen. Sachen mit Primäraufrechnung aus einem Sondergebiet fallen in die Zuständigkeit des hierfür berufenen Senats. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass das Erstgericht seine Entschei-dung bei mehreren Beklagten jeweils auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt hat. Bei mehreren in Betracht kommenden Sonderzuständigkeiten ist der jeweilige Schwer-punkt des Rechtsstreits entscheidend.

3. Sachzusammenhang:

Steht ein Neueingang mit einer beim Oberlandesgericht anhängigen Sache oder mit ei-nem Verfahren in Sachzusammenhang, das bis zu 18 Monate vor Eingang der neuen Sache abgeschlossen worden ist, so ist von den am Turnus teilnehmenden Senaten der Senat zuständig, dem die bereits anhängige Sache zugewiesen oder noch zuzu-weisen ist bzw. der die abgeschlossene Sache bearbeitet hat; das gilt auch, wenn in der bereits anhängigen Sache ein Berichterstatter nicht bestellt und der Vorsitzende noch nicht tätig geworden ist. Besteht Zusammenhang mit mehreren Sachen, ist die Sache maßgebend, die zuerst eingegangen ist. Als dieselbe oder eine im Zusammenhang stehende Sache gelten mehrere Streitigkei-ten, wenn sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- oder Lebensverhältnis betreffen, wenn in getrennten Verfahren verschiedener Parteien Rechtsfolgen aus demselben Lebensverhältnis hergeleitet werden oder wenn die An-sprüche, die den Gegenstand des Prozesses bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen.

4. Einmischungsklagen (§ 64 ZPO), Vollstreckungsabwehrklagen (§ 767 ZPO), Klagen

gegen eine Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) und Schadensersatzklagen nach § 945 ZPO gehören in den Senat, bei dem der Hauptprozess anhängig ist oder war.

5. Für Wiederaufnahmeverfahren ist der Senat zuständig, der das Endurteil erlassen hat,

dessen Aufhebung begehrt wird.

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6. Zurückverwiesene Rechtsmittel:

Rechtsstreitigkeiten, die an das Thüringer Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, behandelt, falls das zurückverweisende Gericht nichts anderes bestimmt hat, der Senat weiter, der das aufgehobene Urteil erlassen hat. Soweit das zurückverwiesene Rechtsmittel ein Sachgebiet betrifft, für das die Spezial-zuständigkeit eines Senats begründet ist, gilt dies nur, wenn der Senat, der das aufge-hobene Urteil erlassen hat, für das Sachgebiet noch zuständig ist. Ist die Spezialzu-ständigkeit auf einen anderen Senat übergegangen, ist dieser Senat für das zurück-verwiesene Rechtsmittel zuständig. Wenn das zurückverweisende Gericht an einen anderen, aber nicht näher bezeichne-ten Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen hat, gilt folgende Regelung: Verfahren des 1. Zivilsenats erledigt der 2. Zivilsenat ; Verfahren des 2. Zivilsenats erledigt der 4. Zivilsenat , Verfahren des 3. Zivilsenats erledigt der 1. Zivilsenat , Verfahren des 4. Zivilsenats erledigt der 5. Zivilsenat , Verfahren des 5. Zivilsenats erledigt der 7. Zivilsenat , Verfahren des 6. und des 8. Zivilsenats erledigt der 7. Zivilsenat , Verfahren des 7. Zivilsenats erledigt der 4. Zivilsenat , Verfahren des 1. Familiensenats erledigt der 2. Familiensenat, Verfahren des 2. Familiensenats erledigt der 1. Familiensenat Verfahren des 3. Familiensenats erledigt der 4. Familiensenat Verfahren des 4. Familiensenats erledigt der 3. Familiensenat, Verfahren des ehemaligen 5. Familiensenats erledigt der 1. Familiensenat .

7. Vorbefassung:

Hat ein Senat in einem Rechtsstreit über Prozesskostenhilfe entschieden oder eine sonstige Entscheidung mit Sachprüfung getroffen oder ist das Verfahren durch Ver-gleich vor dem Oberlandesgericht beendet worden und gelangt dieser Rechtsstreit er-neut an das Oberlandesgericht, so ist - sofern nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Senats durch Gesetz bestimmt ist - der Senat zuständig, der bereits mit der Sache befasst war, soweit er noch am Turnus teilnimmt. Beschwerdeverfahren, soweit nicht die Spezialzuständigkeit des 1., des 2., des 3., des 4. oder des 6. Zivilsenats begründet ist, behandelt der Senat, der in der Hauptsache entschieden hat oder, wenn dies nicht der Fall ist, in der Hauptsache zu entscheiden hätte.

8. Abgabe und Übernahmen: a) Jede Übernahme einer Sache durch einen anderen Senat hat zur Folge, dass der ab-

gebende Senat einen „Malus“ erhält, d.h. der abgebende Senat bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonderzuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regu-lären Turnus zugeteilt. Der übernehmende Senat erhält einen „Bonus“; er wird bei der nächsten ihn betreffenden Zuteilung im Turnus ausgelassen.

b) Im Falle der Rückgabe einer Sache an die Eingangsstelle für Zivilsachen zum Zwecke der Abgabe an den allgemeinen Turnus oder in eine Sonderzuständigkeit gilt folgen-des:

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Die Eingangsstelle für Zivilsachen und danach die Geschäftsstelle für Zivilsachen be-handelt die Sache wie einen Neueingang. Ohne dass die Sache bereits endgültig abgegeben ist, erhält der Senat, der die Sache zurückgegeben hat, einen „Malus“; der zurückgebende Senat bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonderzuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regu-lären Turnus zugeteilt. Kommt es nicht zu einer Abgabe, bekommt der Senat, der die Sache letztlich behält ei-nen „Bonus“; er wird bei der nächsten ihn betreffenden Zuteilung im Turnus ausgelas-sen. Der Senat, dem die Sache nach Rückgabe an die Eingangsstelle zugeteilt war, erhält einen „Malus“; er bekommt das nächste anzulegende Verfahren (außer Sonder-zuständigkeit) als Ausgleich außerhalb des regulären Turnus zugeteilt.

c) Eine Abgabe - gleich aus welchem Grund - ist ausgeschlossen, wenn die Sache verse-

hentlich bereits terminiert ist oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wurde.

d) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorsitzenden des abgebenden Senats und dem des übernehmenden Senats kann sich der Vorsitzende des übernehmenden Senats an das Präsidium wenden. Dieses entscheidet dann über die Zuständigkeit.

9. Anrechnung auf den allgemeinen Turnus/Registraturkorrekturen bei Rückgabe in den

Turnus: Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (kraft Spezialzuständigkeit) ist auf

den Turnus anzurechnen, mit Ausnahme der Spezialzuständigkeit für Bausachen, Ge-sellschaftsrechtssachen, Vergabesachen, Kartellsachen, Notar- und Rechtsanwaltshaf-tungssachen und Arzthaftungssachen. Jede Anrechnung gilt innerhalb des Turnussys-tems als Zuteilung. Bei Turnusänderungen im laufenden Geschäftsjahr (veränderte AKA-Teilnahme am Turnus) wird die Verteilung im Turnus unter Anrechnung der evtl. bestehenden Boni und Mali fortgeführt. Zum Anfang des Geschäftsjahres beginnt die Turnusverteilung neu. Bestehende Boni und Mali werden fortgeschrieben. Ist eine Sache außerhalb des Turnus zugewiesen worden, hätte sie aber nach Auffas-sung des betreffenden Senats im Turnus zugeteilt werden müssen, gibt sie der Senat an die Eingangsstelle für Zivilsachen zurück, die wie bei einem Neueingang verfährt.

B. Familiensachen

Die eingehenden Rechtsmittel werden im Turnusverfahren verteilt. Es gibt jeweils ei-

nen Turnus für UF- und einen für WF-Sachen. Am Turnusverfahren nehmen der 1. Familiensenat mit 2,0 Arbeitskraftanteilen (AKA), der 2. Familiensenat mit 0,5 AKA, der 3. Familiensenat mit 1,5 AKA und der 4. Famili-ensenat mit 3,6 AKA teil. Der Turnus umfasst 76 Eingänge (= Summe der in den beteiligten Senaten vorhande-nen Arbeitskraftanteile [AKA] multipliziert mit 10). Davon entfallen - entsprechend der jeweils vorhandenen AKA - auf den 1. Familiensenat 20, auf den 2. Familiensenat 5, auf den 3. Familiensenat 15, auf den 4. Familiensenat 36 Eingänge. Der Turnus umfasst 36 Zuteilungen von jeweils höchstens 4 Eingängen und beginnt dann jeweils wieder neu.

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Die Eingänge verteilen sich wie folgt: Der 1. Familiensenat nimmt an jeder 1., 3., 5., 6., 8., 10., 12., 14., 16., 17., 19., 21., 23., 25., 27., 28., 30., 32., 34. und 36. Zuteilung teil. Der 2. Familiensenat nimmt an jeder 1., 7., 15., 23. und 31. Zuteilung teil. Der 3. Familiensenat nimmt an jeder 2., 4., 6., 8., 12., 14., 16., 18., 20., 24., 26., 28., 30., 32. und 34. Zuteilung teil.

Der 4. Familiensenat nimmt an jeder Zuteilung teil.

Auf die Anlage 3 wird verwiesen. Für Abgaben/Übernahmen sowie die Anrechung auf den allgemeinen Turnus gelten die Regelungen unter A. entsprechend.

C. Güteverhandlung

Das Prozessgericht leitet die Akte mit den Einverständniserklärungen der Prozessbe-vollmächtigten der Güterichter-Geschäftsstelle zu. Diese verteilt die Verfahren nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei ihr auf die Güterichter, beginnend mit VRinOLG Frie-bertshäuser, sodann ROLG Jahn, sodann ROLG Dr. Fibich, sodann RinOLG Resch, sodann RinOLG Beer, sodann VROLG Redeker bzw. in Familiensachen VRinOLG Martin und sodann ROLG Bandorf. Wird ein Prozess infolge Einigung der Parteien im Güterichterverfahren beendet, wird der Senat, dem der jeweilige Güterichter angehört, im nächsten U- bzw. UF-Turnus um einen Eingang entlastet.

III. Vertretungsregelung

1. Senatsvorsitzende und im Nebenamt als Richter am Oberlandesgericht tätige Profes-

soren vertreten nicht. 2. Soweit keine besondere Regelung getroffen ist, vertreten sich die Beisitzer in der durch

das jüngere Dienstalter bestimmten Reihenfolge. 3. Hat ein Richter im selben Kalendermonat an einem Sitzungstag in einem anderen Se-

nat vertreten, so wird die nächste Sitzungsvertretung nach Maßgabe der Nr. 2 von ei-nem anderen Richter übernommen.

4. Ansonsten ist der jeweils dienstjüngste Richter zur Vertretung heranzuziehen. Auf die

anliegende Liste (Anlage 4) wird Bezug genommen.

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IV. Vorrangregelung: Bei Tätigkeit in mehreren Senaten ist folgende Tätigkeit vorrangig: VPräsinOLG Baumann Verwaltungssachen, Senat gem. § 120 Abs. 4 GVG,

6. Zivilsenat VROLG Bettin 3. Familiensenat, 2. Familiensenat, Senat für Landwirt-

schaftssachen, 3. Zivilsenat, Senat für Steuerberater - und Steuerbe-vollmächtigtensachen

VROLG Zoller 1. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen VROLG Dr. Schwerdtfeger Richterdienstgerichtshof, 2. Strafsenat, 4. Zivilsenat,

1. Senat für Notarsachen VRinOLG Orth Vergabesenat, 2. Kartellsenat, 2. Zivilsenat VROLG Giebel 3. Strafsenat, 4. Familiensenat VRinOLG Friebertshäuser Verwaltungssachen, 7. Zivilsenat, Senat für Baulandsa-

chen, Güterichterin VROLG Redeker 5. Zivilsenat, 2. Senat für Notarsachen, Güterichter ROLG Schulze 1. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen RinOLG Schade 1. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen ROLG Blaszczak Verwaltungssachen, 3. Strafsenat, 2. Strafsenat, 1.

Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen RinOLG Resch Verwaltungssachen, Senat gem. § 120 Abs. 4 GVG, 6.

Zivilsenat, Güterichterin ROLG Dr. Fibich Verwaltungssachen, Vergabesenat, 2. Familiensenat,

2.Kartellsenat, 2. Zivilsenat, Güterichter ROLG Grüneberg 3. Strafsenat, 2. Strafsenat, 2. Zivilsenat RinOLG Hütte 7. Zivilsenat, Senat für Steuerberatersachen ROLG Jahn 4. Zivilsenat, Güterichter ROLG Linsmeier 4. Zivilsenat, 1. Familiensenat, 1. Senat für Notarsa-

chen ROLG Knöchel Verwaltungssachen, Senat für Steuerberatersachen, 4.

Familiensenat RinOLG Rothe 5. Zivilsenat, 2. Notarsenat ROLG Prof. Dr. Schlingloff Vergabesenat, 2. Kartellsenat, 2. Zivilsenat, RinOLG Vanselow Ermittlungsrichterin, 3. Familiensenat, Senat für Land-

wirtschaftssachen, 3. Zivilsenat ROLG Timmer 3. Familiensenat, Senat für Landwirtschaftssachen,

3. Zivilsenat ROLG Drews Richterdienstgerichtshof, 1. Zivilsenat, 8. Zivilsenat ROLG Bayer 1. Zivilsenat, 8. Zivilsenat ROLG Boller Verwaltungssachen, 4. Zivilsenat ROLG Dr. Biewald Verwaltungssachen, 1. Zivilsenat, 8. Zivilsenat ROLG Bandorf 3. Strafsenat, 2. Strafsenat, 4. Familiensenat RinOLG Beer 7. Zivilsenat, Senat für Baulandsachen, Güterichterin RLG Bechthum Verwaltungssachen, 3. Strafsenat, 2. Strafsenat, Senat

gem. § 120 Abs. 4 GVG, 6. Zivilsenat RSG Dr. Kandler 1. Strafsenat, Senat für Rehabilitierungssachen

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V. Zuständigkeit für Entscheidung über Wiederaufnah meanträge gegen Entscheidungen der Land- und Amtsgerichte in Strafsachen

A. Über die Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidun gen der Landgerichte

(früheren Bezirksgerichte) entscheidet folgendes La ndgericht: 1. gegen Entscheidungen des LG Erfurt das Landgericht Gera 2. gegen Entscheidungen des LG Gera das Landgericht Erfurt 3. gegen Entscheidungen des LG Meiningen das Landgericht Mühlhausen 4. gegen Entscheidungen des LG Mühlhausen das Landgericht Meiningen B. Über Wiederaufnahmeanträge gegen Entscheidungen der Amtsgerichte ent-

scheidet folgendes Amtsgericht: 1. im Landgerichtsbezirk Erfurt a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Erfurt , Arnstadt und Sömmerda sowie

des ehemaligen Amtsgerichts Ilmenau das Amtsgericht Weimar b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Gotha, Weimar und Apolda das Amtsgericht Erfurt 2. im Landgerichtsbezirk Gera a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Altenburg , Gera und Greiz das Amtsgericht Jena b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Jena , Stadtroda , Pößneck und

Rudolstadt sowie der ehemaligen Amtsgerichte Bad Lobenstein und Saalfeld das Amtsgericht Gera 3. im Landgerichtsbezirk Meiningen a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Meiningen, Bad Salzungen und

Hildburghausen das Amtsgericht Suhl

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b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Eisenach, Suhl und Sonneberg sowie

des ehemaligen Amtsgerichts Schmalkalden das Amtsgericht Meiningen 4. im Landgerichtsbezirk Mühlhausen a) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Mühlhausen und Heilbad Heiligenstadt

sowie der ehemaligen Amtsgerichte Bad Langensalza und Worbis das Amtsgericht Nordhausen b) gegen Entscheidungen der Amtsgerichte Nordhausen und Sondershausen sowie

des ehemaligen Amtsgerichts Artern das Amtsgericht Mühlhausen

VI.

Die getroffene Geschäftsverteilung gilt für alle Sachen, die ab 1.1.2019 neu eingegangen sind und neu eingehen. Bezüglich der vorher eingegangenen Sachen bleibt es bei der vorhe-rigen Zuständigkeitsregelung, soweit keine besondere Regelung getroffen worden ist.

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Turnus U-Sachen (Zivil) ab 1.1.2019 Anlage 1

Senat 1. Zivils enat 2. Zivils enat 3. Zivilsenat 4. Zivils enat 5. Zivils enat 7. Zivilsenat

AKA 1,1 2,3 1,1 2,0 4,0 1,7 12,2 Eingänge 11 23 11 20 40 17 122

1 1 1 - - 1 - 2 - - 1 1 1 - 3 - 1 - - 1 1 4 - - - 1 1 - 5 1 1 - - 1 1 6 - - 1 1 1 - 7 - 1 - - 1 - 8 - - - 1 1 1 9 1 1 - - 1 -

10 - - 1 1 1 1 11 - 1 - - 1 - 12 - - - 1 1 1 13 1 1 - - 1 - 14 - 1 1 1 1 1 15 - - - - 1 - 16 - 1 - 1 1 - 17 1 1 1 - 1 1 18 - - - 1 1 - 19 - 1 - - 1 1 20 - 1 - 1 1 - 21 1 - 1 - 1 1 22 - 1 - 1 1 - 23 - 1 - - 1 - 24 - - 1 1 1 1 25 1 1 - - 1 - 26 - 1 - 1 1 1 27 - - - - 1 - 28 - 1 1 1 1 1 29 1 - - - 1 - 30 - 1 - 1 1 1 31 - - 1 - 1 - 32 1 1 - 1 1 - 33 - - - - 1 1 34 - 1 - 1 1 - 35 1 - 1 - 1 1 36 - 1 - 1 1 - 37 - - - - 1 1 38 1 1 - 1 1 - 39 - - 1 - 1 - 40 - 1 - 1 1 1

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Turnus W-Sachen (Zivil) ab 1.1.2019 Anlage 2

Senat 2. Zivils enat 3. Zivilse nat 4. Zivils enat 5. Zivils enat 7. Zivilsenat

AKA 2,3 1,1 2,0 4,0 1,7 11,1 Eingänge 23 11 20 40 17 111

1 1 - - 1 - 2 - 1 1 1 - 3 1 - - 1 1 4 - - 1 1 - 5 1 - - 1 1 6 - 1 1 1 - 7 1 - - 1 - 8 - - 1 1 1 9 1 - - 1 -

10 - 1 1 1 1 11 1 - - 1 - 12 - - 1 1 1 13 1 - - 1 - 14 1 1 1 1 1 15 - - - 1 - 16 1 - 1 1 - 17 1 1 - 1 1 18 - - 1 1 - 19 1 - - 1 1 20 1 - 1 1 - 21 - 1 - 1 1 22 1 - 1 1 - 23 1 - - 1 - 24 - 1 1 1 1 25 1 - - 1 - 26 1 - 1 1 1 27 - - - 1 - 28 1 1 1 1 1 29 - - - 1 - 30 1 - 1 1 1 31 - 1 - 1 - 32 1 - 1 1 - 33 - - - 1 1 34 1 - 1 1 - 35 - 1 - 1 1 36 1 - 1 1 - 37 - - - 1 1 38 1 - 1 1 - 39 - 1 - 1 - 40 1 - 1 1 1

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Turnus UF- und WF-Sachen (Familie) ab 1.1.2019 Anlage 3 Senat 1. Fam.Senat 2. Fam.Senat 3. Fam.Senat 4. Fam.Senat AKA 2,0 0,5 1,5 3,6 7,6 Eingänge 20 5 15 36 76

1 1 1 - 1 2 - - 1 1 3 1 - - 1 4 - - 1 1 5 1 - - 1 6 1 - 1 1 7 - 1 - 1 8 1 - 1 1 9 - - - 1

10 1 - - 1 11 - - - 1 12 1 - 1 1 13 - - - 1 14 1 - 1 1 15 - 1 - 1 16 1 - 1 1 17 1 - - 1 18 - - 1 1 19 1 - - 1 20 - - 1 1 21 1 - - 1 22 - - - 1 23 1 1 - 1 24 - - 1 1 25 1 - - 1 26 - - 1 1 27 1 - - 1 28 1 - 1 1 29 - - - 1 30 1 - 1 1 31 - 1 - 1 32 1 - 1 1 33 - - - 1 34 1 - 1 1 35 - - - 1 36 1 - - 1

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Stand: 1.1.2019

Anlage

zur Vertretungsregelung unter C.IV der Geschäftsverteilung für das Jahr 2019:

Dienstaltersliste 1. ROLG Schulze, Stefan 2. ROLG Bayer, Otto 3. RinOLG Zoller, Andrea 4. ROLG Linsmeier, Gerhard 5. ROLG Prof. Dr. Schlingloff, Jochen 6. ROLG Timmer, Burkhardt 7. RinOLG Bötzl, Ulrike 8. ROLG Dr. Fibich, Holger 9. RinOLG Rothe, Birgit 10. ROLG Jahn, Gerhard 11. ROLG Grüneberg, Andreas 12. ROLG Knöchel, Detlef 13. RinOLG Wienroeder, Christiane 14. ROLG Blaszczak, Matthias 15. RinOLG Hütte, Petra 16. RinOLG Vanselow, Sabine 17. RinOLG Schade, Sabine 18. ROLG Bandorf, Armin 19. ROLG Drews, Ulrich 20. RinOLG Resch, Kati 21. ROLG Boller, Jan 22. ROLG Dr. Biewald, Gunther 23. RinOLG Petry, Elke 24. RinOLG Beer, Susan 25. RinLG Dr. Steinle, Stephanie 26. RLG Dr. Wunderlich, Steffen 27. RLG Bechthum, Falk 28. RSG Dr. Kandler