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BRANDSCHUTZ IN BÜRO- UND WOHNGEBÄUDENTEIL 2 - BETRIEBLICHE MASZNAHMEN

ÖsterreichischerBundesfeuerwehrverband

Die österreichischenBrandverhütungsstellen

TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ

Genehmigt in der 273. Präsidialsitzungdes ÖBFV am 1.10.2001 und in derGeschäftsführerkonferenz der österrei-chischen Brandverhütungsstellen am11.10.2001

Nachdruck oder Vervielfältigungnur mit Zustimmung der Herausgeber

Ausgabe 05/2002

1. Allgemeines2. Begriffsbestimmungen3. Anwendung4. Brandschutzbeauftragter5. Brandschutzwart6. Alarmorganisation7. Hinweiszeichen u. Kennzeichnungen8. Verkehrs- u. Fluchtwege9. Rauchverbot10. Brennbare Flüssigkeiten11. Lagerung von Abfallstoffen12. Heiz- u. Kochgeräte13. Flüssiggas14. Elektroinstallationen u. Beleuchtungseinrichtungen15. Brandgefährliche Tätigkeiten

Anhang 1: Muster einer Brandschutzordnung für WohnhäuserAnhang 2: Kontrollplan für WohnhäuserAnhang 3: Muster einer Brandschutzordnung für Gebäude mit techn. BrandschutzeinrichtungenAnhang 4: Kontrollplan für Gebäude mit techn. BrandschutzeinrichtungenAnhang 5: Anschlagblatt „ Verhalten im Brandfall“ für WohnhäuserAnhang 6: Anschlagblatt „ Verhalten im Brandfall“ für BürogebäudeAnhang 7: Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten

INHALTSÜBERSICHT:

TRVB

N 116

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1. Allgemeines

1.1 Zweck dieser Richtlinie ist es, in Verbindung mit und auf Grundlage der TRVB O 119 Betriebsbrandschutz - Organisation u. TRVB O 120 Betriebsbrandschutz - Eigenkontrollen, Mindestanforderungen für die Organisation des Brandschutzes in Wohn- u. Bürogebäuden festzulegen, soferne durch bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht andere Regelungen bestehen.Für Bürogebäude ist insbesondere auch das Arbeit-nehmerInnenschutzgesetz (Arbeitsstättenverordnung) zu beachten.

1.2 Die Richtlinie ist auf Wohn- u. Bürogebäude anzuwenden und gilt sinngemäß auch für Verwaltungs-bauten der öffentlichen Hand. Diese Richtlinie gilt nicht für Wohn- u. Bürohochhäuser.

1.3 Für gemeinsame Nutzungen wird auf die bestehenden Richtlinien• TRVB N 131 Schulen - Betriebsbrandschutz Organi-

sation• TRVB N 133 Krankenanstalten, Pflege- u. Altenwohn-

heime - Teil 2 Betriebliche Maßnahmen• TRVB N 136 Veranstaltungsstätten für maximal 300

Besucher - Teil 2 Betriebliche Maßnahmen• TRVB N 139 Verkaufsstätten - Betriebsbrandschutz

- Organisation• TRVB N 144 Beherbergungsbetriebe - Betriebliche

Maßnahmenverwiesen.

2. Begriffsbestimmungen:

2.1 Bauten für größere Menschenansamm-lungen sind Gebäude, in denen sich in einem Raum widmungsgemäß mehr als 120 Personen oder in denen sich in mehreren unmittelbar zusammenhängen-den Räumen mehr als 240 Personen widmungsgemäß aufhalten können.

2.2 Befugter Fachkundiger im Sinne dieser Richtlinie: Die erforderliche Qualifikation ist in der jeweiligen Nutzungs-TRVB geregelt (s.a. Pkt. 4.4.6)Hinweis: Das Zertifizierungswesen befindet sich in Österreich derzeit im Aufbau. Sobald Firmen für bestimmte Wartungs- und Reparaturarbeiten gemäß Installations-TRVB zertifiziert sind, gelten diese Zertifizierungen als ausreichender Qualifikationsnachweis.

2.3 Brandschutzbeauftragter (BSB): entspre-chend technisch vorgebildete Person mit einer Ausbil-dung gem. Pkt. 4.2.

2.4 Brandschutzgruppe: Personengruppe in einem Betrieb, die entsprechend dem ArbeitnehmerIn-nenschutzgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, und der Arbeits-stättenverordnung, BGBl. Nr. 368/1999 ausgebildet und ausgerüstet ist, um im Brandfall den Schutz der im Betrieb Beschäftigten zu gewährleisten.

2.5 Brandschutzwart (BSW): entsprechend technisch vorgebildete Person mit einer Ausbildung gem. Pkt. 5.2.

2.6 Gesamtfläche: Summe aller Grundrißflä-chen der einzelnen Geschoße des Gebäudes mit Aus-nahme von nicht ausgebauten Dachböden.

2.7 Hochhäuser sind Gebäude, die eine in den Landesbauordnungen festgesetzte Höhe überschrei-ten.

2.8 Interventionsdienst (IVD): Bei Brandmel-deanlagen während des Interventionsschaltbetriebes erforderliches Personal, welches die Erkundung hin-sichtlich der Alarmursache, durch einfache Maßnah-men allfällige Rettungs- und Evakuierungsmaßnah-men, die Erste Löschhilfe sowie die Einweisung der Feuerwehr durchführt.

2.9 Technische Brandschutzeinrichtung (im Sinne dieser Richtlinie): Brandmeldeanlage, Auto-matische Löschanlage, RWA gemäß TRVB S 125, BRA gemäß ÖNORM H 6029, Druckbelüftungsanlage gemäß TRVB S 112,

3. Anwendung

Die nachstehenden organisatorischen Maßnahmen sind bei allen Wohn- und Bürogebäuden, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen, zu setzen:Wohn- und Bürogebäude• von denen auf Grund ihrer Art und Größe eine höhere Brandgefahr ausgeht als von anderen Objekten oder• in denen sich aufgrund erschwerter Evakuierungs- und Rettungsbedingungen ein erhöhtes Gefahrenpo-tential für die sich darin aufhaltenden Menschen bei einem Brand ergibt oder• in Bauten für größere Menschenansammlungen oder• in Bauten, die aufgrund ihrer Größe und Bauweise über technische Brandschutzeinrichtungen verfügen oder• in Bauten, in denen dies von der Bau- oder Feuerpoli-zeibehörde gefordert wurde .

4. Brandschutzbeauftragter (BSB)

4.1 Für die Organisation der betrieblichen Brandschutzmaßnahmen ist ein Brandschutzbeauf-tragter (BSB) zu bestellen.

4.2 Der BSB muß nachweislich über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß TRVB O 117 „Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung“ verfügen.Soferne im Gebäude auch technische Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, RWA-Anlage) vorhanden sind, ist die Teilnahme an diesbezüglichen themenbezogenen Seminaren (erweiterte Ausbildung gemäß TRVB O 117) erforderlich.

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4.3 Die erforderliche Anzahl von BSB und Brandschutzwarten (BSW) wird folgendermaßen ermittelt:

4.3.1 Wohngebäude ohne technische Brand-schutzeinrichtungen:1 BSB ab 2.000 m2 Gesamtwohnfläche oder ab 500 m2 je Stiege bei mehr als 4 Stiegen in einem zusammenhängenden Gebäudekomplex mit mehr als 11,0 m Gebäudehöhe

4.3.2 Wohngebäude mit technischen Brand-schutzeinrichtungen:1 BSB + 1 StV. ab 1.000 m2 GesamtflächeJe nach Größe des Gebäudes können zusätzliche BSW erforderlich sein.

4.3.3 Bürogebäude ohne technische Brand-schutzeinrichtungen:1 BSB + 1 StV. ab 1.000 m2 Gesamtfläche

4.3.4 Bürogebäude mit technischen Brandschut-zeinrichtungen:1 BSB + 1 StV. bei 1.000 - 5.000 m2 Gesamtflächeje weitere 5.000 m2 zusätzlich 2 BSW

4.4 Aufgaben des Brandschutzbeauftragten• Ausarbeitung und Umsetzung der Brandschutzord-nung (laut Anhang 1 und 3)• Durchführung von Brandschutz-Eigenkontrollen (laut Anhang 2 und 4)• Veranlassung der Ausarbeitung von Brandschutzplänen gemäß TRVB O 121• Ausbildung und regelmäßige Unterweisung der sich im Gebäude ständig aufhaltenden Personen oder ArbeitnehmerInnen (nur für Bürogebäude)• Führung eines Brandschutzbuches (s.a. 4.4.5)• Veranlassung der periodischen Wartungen, Überprü-fungen und Revisionen sämtlicher vorhandener Sicher-heitseinrichtungen• Durchführung von Räumungsübungen (nur für Büro-gebäude)• Festlegung „Verhalten im Brandfall“ und Anschläge in den allgemein zugänglichen Bereichen (laut Anhang 5 und 6)• Freigabe brandgefährlicher Tätigkeiten mittels Freiga-beschein laut Anhang 7

4.4.1 Brandschutzordnung (BSO)In der Brandschutzordnung (Muster laut Anhang 1 und 3) sind die Verhaltensregeln zur Brandverhütung, die organisatorischen Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes sowie das Verhalten im Brandfall schriftlich zusammenzufassen.Die Brandschutzordnung ist auf aktuellem Stand zu halten und mindestens 1 x jährlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.In Wohnhäusern ist die BSO an zentraler Stelle (mög-lichst Haupteingang) deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschlagen.In Büro- und Verwaltungsgebäuden ist die BSO bei jeder Änderung, ansonsten mindestens einmal jährlich

allen ArbeitnehmerInnen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

4.4.2 Brandschutz - EigenkontrollenDurch die Eigenkontrollen (Kontrollplan laut Anhang 2 und 4) sollen brandschutztechnische Mängel zeitge-recht erkannt und behoben werden.Eigenkontrollen müssen nach den beiliegenden Kon-trollplänen in den angeführten Zeitabständen durchge-führt werden.Das Ergebnis der Kontrollen und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung sind im Brandschutzbuch festzuhalten.

4.4.3 BrandschutzplanFür Gebäude mit Brandmeldeanlagen ist ein Brand-schutzplan gemäß TRVB O 121 zu erstellen.Sofern keine Brandmeldeanlage nach TRVB S 123 vor-handen ist und aufgrund komplizierter baulicher Anla-gen oder Verhältnisse von der Feuerwehr ein Brand-schutzplan gemäß TRVB O 121 gefordert wird, ist dieser in einem Plankasten, der mit einer Untersperre des Feuerwehrsafeschlüssels öffenbar sein muß, direkt beim Hauptzugang für die Feuerwehr bereitzuhalten.Es ist neben der Hinterlegung des Brandschutzplanes vor Ort (Brandmelderzentrale, Plankasten) je eine wei-tere Ausfertigung • dem örtlich zuständigen Feuerwehrkommando zur Erstellung eines Einsatzbehelfes• dem Brandschutzbeauftragten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zu übergeben.Der Brandschutzplan ist ständig auf aktuellem Stand zu halten. Allfällige Änderungspläne sind den o.a. Stellen zu übermitteln.

4.4.4 Ausbildung und UnterweisungIn Wohnhäusern ist vom BSB mindestens einmal jähr-lich im Rahmen von Wohnungsmieter- oder Eigentü-merversammlungen eine Unterweisung hinsichtlich der allgemeinen Brandverhütungsmaßnahmen und des Verhaltens im Brandfall vorzunehmen.

In Bürogebäuden sind alle ArbeitnehmerInnen minde-stens einmal jährlich nachweislich hinsichtlich der all-gemeinen Brandverhütungsmaßnahmen und des Ver-haltens im Brandfall zu unterweisen.Sinnvollerweise sind diese Unterweisungen auch mit praktischen Übungen mit tragbaren Feuerlöschern oder, falls vorhanden, mit Wandhydranten zu verbin-den.

4.4.5 BrandschutzbuchIn das Brandschutzbuch sind mit Datumsangabe ein-zutragen:• Verstöße gegen die geltende Brandschutzordnung• Veränderungen, die eine Erhöhung der Brandgefahr mit sich gebracht haben• Durchgeführte Eigenkontrollen gemäß Anhang mit Ergebnissen laut Kontrollplan• Brandschutzkontrollen durch Behörden und/oder Behördenorgane und allenfalls die hiebei festgestellten Mängel

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• Überprüfungen aufgrund behördlicher Anordnungen oder gesetzlicher Bestimmungen, z.B. der elektrischen Anlagen, Blitzschutzanlagen, Gas- und Ölfeuerungsanlagen und allenfalls hiebei festgestellte Mängel• Überprüfungen und Revisionen von Brandmeldeanla-gen, Löschanlagen, Löschmitteln u.ä., im besonderen die vorgeschriebenen Überprüfungen der tragbaren Feuerlöscher• Brandschutzschulungen• Alle Brände, auch wenn sie sofort gelöscht werden konnten, und die Ursache der Brände• Durchgeführte Mängelbehebungen• Durchgeführte Schulungen und ÜbungenDas Brandschutzbuch ist mindestens vierteljährlich, bei aktuellen Mängeln sofort, der zuständigen Stelle (z.B. Hauseigentümer oder dem leitenden Angestellten) zur Kenntnis und Gegenzeichnung vorzulegen.

4.4.6 Veranlassung der periodischen Wartun-gen, Überprüfungen und Revisionen Sämtliche Sicherheitseinrichtungen sind periodischen Überprüfungen unterziehen zu lassen. Vom BSB ist die Einhaltung der Überprüfungsintervalle laufend zu kontrollieren.• Tragbare Feuerlöscher: alle 2 Jahre gem. ÖNORM F 1053 durch einen befugten Fachkundigen• Steigleitungen, trocken: jährlich periodische Über-prüfung gemäß Pkt. 7.2 der TRVB F 128. Alle 4 Jahre periodische Dichtheitsprüfung von einer hiezu befugten Stelle• Steigleitungen, naß: jährlich periodische Überprü-fung gemäß Pkt. 8.2 der TRVB F 128; alle 4 Jahre Überprüfung von einer hiezu befugten Stelle gemäß Pkt. 8.3 der TRVB F 128• Wandhydranten: jährliche Überprüfung gemäß Pkt. 8.2 der TRVB F 128• Blitzschutzanlagen: alle 3 Jahre (Bürogebäude) bzw. alle 5 Jahre (Wohnhäuser) und nach jedem Blitz-schlag durch befugten Fachkundigen gemäß ÖVE-E 49 (ÖN EN 61024)• Brandmeldeanlagen: jährliche Wartung gemäß ÖNORM F 3070 durch einen befugten Fachkundigen Alle 2 Jahre Revision durch eine hiefür staatlich akkre-ditierte Prüf- oder Überwachungsstelle• Rauch- u. Wärmeabzugsanlagen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 125 durch einen befugten Fachkundi-gen. Alle 2 Jahre Revision durch eine hiefür staatlich akkre-ditierte Prüf- oder Überwachungsstelle• Sprinkleranlagen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 127 durch einen befugten Fachkundigen. Jährliche Revision durch eine hiefür staatlich akkredi-tierte Prüf- oder Überwachungsstelle• Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen: jährli-che Wartung gemäß TRVB S 122 durch einen befugten Fachkundigen. Jährliche Revision durch eine hiefür staatlich akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle• Gaslöschanlagen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 152 durch einen befugten Fachkundigen. Alle 2 Jahre Revision durch eine hiefür staatlich akkreditierte Prüf- oder Überwachungsstelle

• Brandfallsteuerungen: jährliche Wartung gemäß TRVB S 151 durch einen befugten Fachkundigen. Alle 2 Jahre Revision durch eine hiefür staatlich akkreditierte Prüf- od. Überwachungsstelle• Feststellanlagen für Brandschutz- u. Rauchab-schlüsse: monatliche Überprüfung gemäß Pkt. 5.2 der TRVB B 148• Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB E 102: Monatliche Funktionskontrolle und jährliche Überprüfung durch einen hiefür befugten Fachkundi-gen.• Sicherheitsbeleuchtung: Monatliche Funktionskon-trolle und jährliche Überprüfung gemäß ÖVE EN 2 durch einen hiefür befugten Fachkundigen.

4.4.7 Durchführung von RäumungsübungenBei Vorhandensein einer internen Alarmierungseinrichtung (Räumungsalarm) gemäß Pkt. 7.2 der TRVB N 115 „Brandschutz in Wohn- u. Bürogebäuden – Bauliche Maßnahmen” und in Bürogebäuden, die als Bauten für größere Menschenansammlungen gelten, sollte mindestens einmal jährlich eine Räumungsübung durchgeführt werden. Diesbezüglich wird auch auf § 45 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung BGBl.-Nr. 368/1998 verwiesen.

5. Brandschutzwarte (BSW)

5.1 BSW haben den BSB in seinen Aufgaben gemäß Pkt. 4.4 zu unterstützen und insbesondere Kon-trollen der Brandsicherheit innerhalb eines bestimm-ten, ihnen durch den BSB zugewiesenen Bereiches (Gebäudeteil) durchzuführen.

5.2 Der BSW muß über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß TRVB O 117 „Betrieblicher Brandschutz – Ausbildung“ verfügen.Soferne im Gebäude auch technische Brandschutz-einrichtungen (Brandmeldeanlage, Sprinkleranlage, Brandrauchentlüftungsanlage) vorhanden sind, wird die Teilnahme an diesbezüglichen themenbezogenen Seminaren (erweiterte Ausbildung gemäß TRVB O 117) empfohlen.

6. Alarmorganisation

Der Brandschutzorganisation, bestehend aus dem BSB, BSB-Stv und eventuell vorhandenen Brand-schutzwarten und/oder gegebenenfalls weiteren Arbeit-nehmerInnen, kommen nach Auslösung des internen Alarms folgende Aufgaben zu:• Alarmierung der Feuerwehr• Rettung allfälliger verunfallter Personen• Einsatz der “Ersten und Erweiterten Löschhilfe”• Räumung des Gebäudes oder von Gebäudeteilen• Einweisung und Hilfestellung für die EinsatzkräfteBei Vorhandensein eines externen Brandschutzbeauf-tragten hat dieser geeignete Personen im Objekt zur Durchführung der o.a. Tätigkeiten auszuwählen und dementsprechend zu schulen.

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7. Hinweiszeichen u. Kennzeichnungen

7.1 Sämtliche Brandschutzeinrichtungen, Fluchtwege, Notausgänge, Hauptabsperrvorrichtungen, Rohrleitungen udgl. sind gemäß den ÖNORMEN F 2030, Z 1000 und Z 1001 zu kennzeichnen. Auf die Kennzeichnungsverordnung BGBl.II-Nr. 101/1997 wird verwiesen.

7.2 Kennzeichnungen dürfen nicht durch Deko-rationen, Werbetafeln u.ä. der Sicht entzogen werden.

8. Verkehrs- und Fluchtwege

8.1 Stiegenhäuser, Hauptverkehrs- und Flucht-wege sind ständig in ihrer erforderlichen Breite freizu-halten.

8.2 Aus- und Notausgänge dürfen nicht ver-sperrt gehalten werden. Ausgenommen hiervon sind solche, die mit behördlich akzeptierten Fluchtwegsi-cherungssystemen ausgestattet sind.

9. Rauchverbot

Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Wohnhäusern in Lagerräumen (Keller) und in Bürogebäuden zumindest in Garderoben, Archiven u. Lagerräumen verboten. Auf dieses Verbot ist durch dauerhaft anzubringende und deutlich sichtbare Verbotszeichen gemäß ÖNORM Z 1000 hinzuweisen. Auf die Bestimmungen des § 12 und 13 des Tabakge-setzes BGBl. Nr. 431/1995 wird verwiesen.

10. Brennbare Flüssigkeiten

10.1 Hinsichtlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten wird grundsätzlich auf die einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

10.2 Größere Mengen als• 20 l brennbare Flüssigkeit der GFKl. I je Wohn- oder Betriebseinheit bzw. 60 l brennbare Flüssigkeit der GFKl. I je Gebäude• 40 l brennbare Flüssigkeit der GFKl. II je Wohn- oder Betriebseinheit bzw. 120 l brennbare Flüssigkeit der GFKl. II je Gebäudedürfen nur in eigenen Lagerräumen und nur mit Bewil-ligung durch die zuständigen Behörden gelagert werden.

11. Lagerung, Sammlung u. Entsorgung von brennbaren Abfallstoffen

11.1 In Bürogebäuden sind die täglich anfallen-den brennbaren Abfälle bis spätestens nach Betriebs-schluß in die dafür vorzusehenden Abfallagerräume bzw. Container zu verbringen.

11.2 Die Lagerung von brennbaren Abfällen in Gängen und Stiegenhäusern ist nicht gestattet.

11.3 Sammelbehälter für brennbare Abfälle (Mülltonnen, Wertstoffsammelbehälter) dürfen nicht in Stiegenhäusern und Gängen aufgestellt werden.

11.4 In Bürogebäuden sind in Bereichen, in denen geraucht werden darf, Sicherheitsabfallbehälter aufzustellen.

12. Heiz- u. Kochgeräte

In Bürogebäuden ist die Verwendung von Einzelheiz- und Kochgeräten sowie von Wärmestrahlern verboten, ausgenommen hievon sind Teeküchen.Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des BSB, unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmun-gen (Abstände zu brennbaren Gegenständen, nicht-brennbare Unterlage, nach Betriebsschluß Netzstecker ziehen etc.), zulässig.

13. Flüssiggas

13.1 Hinsichtlich der Lagerung von Flüssiggas wird grundsätzlich auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. 13.2 In Wohnhäusern dürfen Versandbehälter mit maximal 15 kg Füllgewicht und eine Reserveflasche je Bestandseinheit auf- oder bereitgestellt werden.

13.3. Der Betrieb und das Lagern von vollen oder leeren Flüssiggasversandbehältern in Räumen, die tiefer als das Umgebungsniveau liegen (Keller), ist nicht zulässig.

13.4 In Bürogebäuden darf Flüssiggas in Form von Versandbehältern nur mit ausdrücklicher Geneh-migung durch die zuständigen Behörden und unter Ein-haltung der erforderlichen Sicherheitsbestimmungen verwendet werden.

14. Elektroinstallationen und Beleuchtungs-einrichtungen

14.1 Elektrische Anlagen müssen den gemäß Elektrotechnikverordnung für verbindlich erklärten ÖVE-Vorschriften entsprechen und sind gemäß diesen zu betreiben.

14.2 Schäden und Störungen an elektrischen Anlagen sind sofort dem Brandschutzbeauftragten zu melden und unverzüglich von einer hiezu befugten Elektrofachkraft beheben zu lassen.

14.3 Brennbare Stoffe und Dekorationsmaterialien dürfen keinen direkten Kontakt mit Beleuchtungs-körpern aufweisen.

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15. Brandgefährliche Tätigkeiten

15.1 Brandgefährliche Tätigkeiten (Schweißen, Schneiden, Löten, Trennschleifen, Auftauarbeiten udgl.) dürfen nur mit schriftlicher Freigabe (Anhang 7) durch den Brandschutzbeauftragten durchgeführt werden. Diese Arbeiten dürfen nur in Anwesenheit von Personen, welche mit der Handhabung der Geräte der Ersten Löschhilfe vertraut sind, verrichtet werden.

15.2 Falls bei Vorhandensein einer Brandmel-deanlage zwecks Vermeidung von Täuschungsalar-men automatische Brandmeldergruppen abgeschaltet werden müssen, sind die dadurch nicht mehr überwach-ten Bereiche während der Dauer der Abschaltung(en) soferne sich in diesen Bereichen keine Personen auf-halten, einer wiederkehrenden Kontrolle - längstens alle 2 h - zu unterziehen. Personen in Bereichen, die mit automatischen Meldern überwacht werden, sind von der Abschaltung zu informieren. Auf die Möglich-keit von Einzelmelderabschaltungen wird verwiesen.

15.2.1 Druckknopfmeldergruppen dürfen dabei keinesfalls außer Betrieb genommen werden.

15.2.2. Nach Beendigung dieser Arbeiten ist die volle Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage wieder-herzustellen. Es ist jedoch vor Wiedereinschaltung der abgeschalteten Meldergruppen zu kontrollieren, ob im Bereich noch Täuschungsgrößen (z.B. Rauch) beste-hen. Ab- und Einschaltzeitpunkt von Meldergruppen (Melder) ist mit Angabe der Gruppen (Melder) sowie des Grundes für die Abschaltung im Kontrollbuch der Brandmeldeanlage einzutragen (siehe auch TRVB S 123).

15.3 Nach Beendigung brandgefährlicher Tätig-keiten sind vom Brandschutzbeauftragten mehrfache Nachkontrollen zu veranlassen. Die letzte Kontrolle muß jedenfalls frühestens 2 Stunden nach Ende der brandgefährlichen Tätigkeiten erfolgen.

16. Hinweis auf zititierte Gesetze, Normen und Richtlinien

BGBl.-Nr. 450/1994 - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl.-Nr. 368/1998 - Arbeitsstättenverordnung BGBl.-

Nr. 240/1991BGBl.-Nr. II101/1997 - Kennzeichnungsverordnung BGBl. Nr. 431/1995 - Tabakgesetz ÖNORM F 1000 Feuerwehr- und Brandschutzwe-

senÖNORM F 1053 Überprüfung, Instandhaltung und

Kennzeichnung tragbarer Feuerlö-scher sowie Überprüfungsplakette

ÖNORM F 2030 Kennzeichen für den BrandschutzÖNORM Z 1000 Sicherheitsfarben und -kennzei-

chenTRVB E 102 Fluchtweg-Orientierungsbeleuch-

tung

TRVB A 104 Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten

TRVB H 105 Feuerstätten für feste BrennstoffeTRVB N 106 Brandschutz in Mittel- und Großga-

ragenTRVB B 108 Baulicher Brandschutz -

Brandabschnitts-bildungen TRVB B 109 Brennbare Baustoffe im BauwesenTRVB N 115 Brandschutz in Wohn- u. Büroge-

bäudenTRVB N 117 Betrieblicher Brandschutz - Ausbil-

dungTRVB O 119 Betriebsbrandschutz - Organisa-

tionTRVB O 120 Betriebsbrandschutz - Eigenkon-

trolleTRVB O 121 BrandschutzpläneTRVB S 122 Erweiterte automatisch Löschhilfe-

anlagenTRVB S 123 BrandmeldeanlagenTRVB F 124 Erste und erweiterte LöschhilfeTRVB S 125 Rauch- und WärmeabzugsanlagenTRVB S 127 Sprinkleranlagen TRVB F 128 Steigleitungen und Wandhydran-

tenTRVB N 131 Schulen – Betriebsbrandschutz -

OrganisationTRVB N 133 Krankenanstalten, Pflege- und

Altenwohn-heime - Teil 2 - Betrieb-liche Maßnahmen

TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken

TRVB N 136 Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher - Teil 2 - Betriebliche Maßnahmen

TRVB N 139 Verkaufsstätten - Betriebsbrand-schutz - Organisation

TRVB N 144 Beherbergungsbetriebe - Betriebli-che Maßnahmen

TRVB B 148 Feststellanlagen für Brandschutz- und Rauchabschlüsse

TRVB S 151 BrandfallsteuerungenTRVB S 152 Automatische Löschanlagen –

Gasförmige Sonderlöschmittel

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Seite -6- TRVB O 116 02 TRVB O 116 02 Seite -7-

Anhang 1: Muster Brandschutzordnung für Wohnhäuser

BRANDSCHUTZORDNUNG

für das

WOHNHAUS ..........................................................................................

Die folgende Brandschutzordnung gibt wichtige Hinweise über das Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Eigentum und der Verhinderung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfalle selbst.

Für die Brandsicherheit im gegenständlichen Objekt/in der Wohnanlage ist als Brandschutzbeauftragte(r) (BSB)

Herr/Frau:................................................................................... Tel.: ...........................................

zuständig.

Hausbewohner werden ersucht, allen den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Person unverzüglich Folge zu leisten und ihr alle Wahrnehmungen von Mängeln auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekanntzugeben.

......................................., am .................................. ............................................... Hauseigentümer

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Allgemeine BrandverhütungsmaßnahmenUnordnung und mangelnde Sauberkeit sind Ursachen vieler Brände.

Ordnung und Sauberkeit sind daher einfache aber sehr wirksameMaßnahmen zur Brandverhütung

Fahrräder, Kinderwagen, Möbel sowie andere Geräte und Gegenstände sind außerhalb der Wohnungen nur in hiefür bestimmten Räumen oder Kellerabteilen abzustellen. Ein Abstellen im Stiegenhaus ist generell verboten.

Im Dachboden dürfen keine brennbaren Materialien gelagert werden. Im Keller dürfen keine Mopeds oder Motorräder abgestellt werden.

Im häuslichen Bereich gilt Rauchverbot beim: Reinigen von Gegenständen mit brennbaren Flüssigkeiten, Hantieren mit brennbaren Klebern, Flüssigkeiten, Anstriche usw. Beim Betreten von Kellerabteilen und Garagen.

Elektrische Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sowie Bügelei-sen dürfen nur auf nicht brennbaren Unterlagen aufgestellt werden. Elektrische Heizgeräte sind in ausreichender Entfer-nung von brennbaren Gegenständen (Materialien) aufzustel-len.

Es kommt immer wieder vor, daß Personen im Bett, auf einem Sofa oder in einem Sessel rauchen, dabei einschlafen und in Folge von Brandeinwirkung ums Leben kommen.

Der Schwenk- bzw. Drehbereich von Brand- und Rauch- abschlußtüren ist von Gegenständen aller Art freizuhalten. Die Selbstschließeinrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Funktion gesetzt werden.

Bei offenen Türen kann der durch einen Brand entstehende Rauch innerhalb weniger Minuten das gesamte Stiegenhaus und die Gänge unpassierbar machen.

Feuer offenes Licht und Rauchen verboten !

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Löschgeräte (wie tragbare Feuerlöscher) dürfen - auch vorü-bergehend - weder verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidung oder Dekorationsmaterialien), noch mißbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplät-zen entfernt oder zweckwidrig verwendet werden.Es wird empfohlen, die Bedienungsanleitung gelegentlich durchzulesen, um bei Bedarf mit der Handhabung vertraut zu sein.

Die häufigste Brandursache in Küchen stellt der unsa-chgemäße Umgang mit Kochfett dar. Beim Einsetzen tropf-nassen Bratgutes in heißes Fett kommt es zu einem explosionsartigen Herausschleudern der brennbaren Flüssig-keit (Fettexplosion). Derartige Brände sind am besten durch Abdecken des Gefäßes mit einem Deckel, einer Wolldecke etc. zu löschen.FETT NIEMALS MIT WASSER LÖSCHEN !!!Kochgeschirr vor Anheben des Deckels oder der Decke abkühlen lassen.

Zahlreiche Brände werden von Kindern verursacht, die mit Feuer etwas suchen oder es beim Spielen mit einbeziehen. Erziehungsberechtigte sollten die Mühe nicht scheuen, Kinder brandschutzbewußt zu erziehen. Zündhölzer, Feuerzeuge und Kerzen sollten daher sorgfältig, für Kinder nicht erreich-bar, aufbewahrt werden.

Hinweisschilder und Hinweiszeichen für Brandschutz-einrichtungen und Fluchtwege sind zu beachten, dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden.Im Gefahrenfall weisen sie den Fluchtweg und/oder geben wichtige Hinweise.

Die gekennzeichneten Anfahrtswege bzw. die Aufstellflächen für Feuerwehrfahrzeuge sind ständig frei zu halten, sodaß im Brand- oder sonstigen Gefahrenfall die Feuerwehr beim Zufahren nicht behindert wird.

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VERHALTEN IM BRANDFALL1. ALARMIEREN:Wird ein Brand entdeckt, so ist sofort - ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, auch schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch - die Feuerwehr über Notruf 122 zu verständigen oder falls vorhanden, ein Brandmelder zu betätigen. Ruhe und Besonnenheit bewahren!

Gib an:1) WER spricht? (Name des Anrufers, Adresse)2) WAS ist passiert? (Brand, technisches Gebrechen, ...)3) WO wird die Feuerwehr gebraucht? (Adresse, Anfahrt)4) WIE sind sonstige wichtige Umstände? (eingeschlossene Personen, Hochhaus, Pflegeheim, ...)

2. RETTENNach Alarmierung der Feuerwehr ist zu erkunden, ob weitere Menschen in Gefahr sind. Die Menschenrettung geht in jedem Fall vor den Versuch der Brandbekämpfung.

Gefährdete Personen sind zu warnen.Personen mit brennenden Kleidern nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen (keine Kunstfasergewebe !) ; auf den Boden legen und Flammen ersticken.

Sind Sie in einem Raum eingeschlossen, Fenster öffnen und sich durch Rufen den Einsatzkräften bemerkbar machen.

Aufzug im Brandfall nicht benützen.

Türe des vom Brand betroffenen Raumes zur Verhinderung einer Brandausbreitung schließen.

3. LÖSCHENBeginnen Sie, sofern Sie es sich selbst zutrauen und es Ihnen möglich ist, mit den vorhandenen Brandbekämpfungs-einrichtungen (Handfeuerlöscher, Wandhydrant) die Brandbe-kämpfung.

Müssen Sie erkennen, daß durch die starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten kein Löscherfolg mehr zu erzielen ist, so stellen Sie im Interesse ihrer eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung ein. Schließen Sie wenn möglich die Raumtüren und Fenster und warten Sie beim Gebäudeeingang auf das Eintreffen der Feuerwehr.

FEUERWEHR 122

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B-Tafel A4 ´98 10.07.2000 9:57 Uhr Seite 1

Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung für ZivilschutzCoypright by BM f. Inneres

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Kontrollgegenstände Zielsetzung bzw. Abhilfe Termin ErledigtMonatl. 1⁄4 jährl.

Zufahrts- und Angriffswege Freihaltung und Kennzeichnung monatlich

Brandschutzabschlüsse Brandschutztüren

Funktionsfähigkeit der Selbstschließein-richtungen, Freihaltung des Schließweges monatlich

Rauchabschlüsse - Rauchschutztüren im Stiegenhaus

Funktionsfähigkeit der Selbstschließein-richtungen, Freihaltung des Schließweges monatlich

Feststellanlagen für Brandschutz- u. Rauchabschlüsse

Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Schließeinrichtungen monatlich

Stiegenhäuser, Aufschließungsgänge und Fluchtwege

Freihaltung von allen Lagerungen Kennzeichnung und Unversperrtheit jeder Ausgangsmöglichkeit ins Freie

monatlich

Hauptabsperrvorrichtungen(Strom, Gas, Wasser, Öl) Zugänglichkeit, Beschriftung 1/4 jährlich

Fluchtwegorientierungs,- Not- oder Sicherheitsbeleuchtung

Funktionskontrolle, Vorhandensein aller Leuchten monatlich

Heizungsanlagen - Feuerstätten während der Heizperiode

Be- und Entlüftung - Freihaltung Sicherheitsabstände zu brennbaren Lagerungen

monatlich

Kehr-, Putztürchen, Reinigungsöffnungen

Einwandfreier Zustand, Zugänglichkeit, Abstand zu brennbaren Gegenständen 1/4 jährlich

Elektrische Betriebsmittel u. Installation

keine provisorischen Installationen,augenscheinliche Überprüfung 1/4 jährlich

E-Verteilerräume, Schalttafeln, Sicherungskästen

Zugänglichkeit, Freihaltung, Verschluß, Beschriftung 1/4 jährlich

Elektrische Beleuchtung Schutzgläser u. Körbe an Leuchten 1/4 jährlich

Blitzschutzanlage augenscheinlicher Zustand 1/4 jährlichHinweisschilder - Hinweiszeichen - für Brandschutz

Vorhandensein, Zustand und Sichbarkeit monatlich

Dachböden - Garagen keine leicht brennbaren Lagerungen 1/4 jährlich

Rauchabzugsklappen bei Hauptstiegen

Freihaltung, Kennzeichnung und Funktionsprobe 1/4 jährlich

Tragbare FeuerlöscherVorhandensein, Kennzeichnung, Zugäng-lichkeit, Freihaltung und augenscheinlicher Zustand

monatlich

Trockene SteigleitungKennzeichnung - Absperrschieber in den Geschoßen geschlossen,, Vorhandensein der Blindkupplungen

monatlich

Wandhydranten Freihaltung, Kennzeichnung und Funk-tionskontrolle monatlich

Aufzug Vorhandensein des Notschlüssels vorm Triebwerksraum monatlich

Brandschutzplan Vorhandensein, Lesbarkeit monatlich

Brandschutzordnung Vorhandensein, Lesbarkeit monatlich

Anhang 2: Kontrollplan für Wohnhäuser

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Betriebsbrandschutz-Eigenkontrolle MÄNGELBERICHT Blatt Nr.:

Brandschutzbeauftragter: Brandschutzwart:

Objektbereich Festgestellte Mängel Bemerkung erledigt

Übergeben an: übernommen am:

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BRANDSCHUTZORDNUNG

Für ...........................................................

Die folgende Brandschutzordnung gibt wichtige Hin-weise über das Verhalten zur Vermeidung der Gefähr-dung von Gesundheit und Eigentum und der Verhin-derung von Schäden durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfalle selbst.Die im Anhang aufgezählten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten.Für die Brandsicherheit sind der Brandschutzbeauf-tragte und sein Stellvertreter zuständig.

Brandschutzbeauftragter (BSB):

Stellvertreter (BSB-StV.):

Mitglieder der Brandschutzorganisation:

Die ArbeitnehmerInnen haben allen, den Brandschutz betreffenden Weisungen dieser Personen unverzüglich Folge zu leisten und ihnen alle Wahrnehmungen von Mängel(n) auf dem Gebiet der Brandsicherheit bekanntzugeben.

Jede(r) ArbeitnehmerIn hat diese Brandschutzordnung zur Kenntnis zu nehmen, einzuhalten und dies durch seine (ihre) Unterschrift zu bestätigen (Beiblatt).Die nachstehend angeführten Bestimmungen sind genauestens einzuhalten, wobei das Nichtbefolgen dieser Forderungen unter Umständen auch zivil- und/oder strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Datum: Unterschrift:Diese BSO ist prinzipiell für Bürogebäude geschrieben, es können jedoch jederzeit Teile für Wohnhäuser ver-wendet werden.

I. Allgemeine Brandverhütungssmaßnahmen

I.1 Das Einhalten von Ordnung und Reinlichkeit im Gebäude ist ein grundlegendes Erfordernis für den Brand- und Unfallschutz.

I.2 Bestehende Rauchverbote sind zu beachten.Vom Verbot sind nachstehend angeführte Räume ausgenommen:

I.3 Beim Aufstellen transportabler Heiz-, Koch- und Wärmegeräte sind im speziellen die Abstände zu brennbaren Gegenständen zu beachten.

I.4 Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden, Löten u.a.m.) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung (Freigabeschein lt. Anhang 7) durch die Betriebs-leitung oder den Brandschutzbeauftragten durch-geführt werden. Ausgenommen hiervon sind die dafür vorgesehenen und entsprechend eingerich-teten Werkstätten.

I.5 Die elektrischen Anlagen sind vorschriftsmäßig zu betreiben und zu erhalten.

I.6 Lagerungen aller Art, ob brennbar oder nichtbrenn-bar an ungeeigneten Orten (Gänge, Fluchtwege und sonstige Verkehrswege etc.) sind verboten.

I.7 Löschgeräte (Wandhydranten und tragbare Feu-erlöscher) dürfen - auch vorübergehend - weder verstellt, der Sicht entzogen (z.B. durch darüber gehängte Kleidung oder Dekorationsmaterial), noch mißbräuchlich von den vorgeschriebenen Aufstellplätzen entfernt oder zweckwidrig verwen-det werden.

I.8 Hinweiszeichen, die den Brandschutz und Fluchtwege betreffen, und Sicherheitsleuchten, dürfen nicht der Sicht entzogen, beschädigt oder entfernt werden.

I.9 Durch das Abstellen von Fahrzeugen am Betriebsgelände dürfen die Fluchtwege sowie die Zufahrtswege für Einsatzfahrzeuge nicht behindert werden.

I.10 Die elektrischen Einrichtungen sind, soweit dies möglich ist, nach Arbeitsschluß auszuschalten.

II. Vorhandene Brandschutzeinrichtungen Nichtzutreffendes streichen

II.1 Handfeuermelder:Im gesamten Betrieb sind bei den Aus- und Notaus-gängen und Zugängen zu den Stiegen Handfeuer-melder, sogenannte Druckknopfmelder, installiert (rote Kästchen mit weißem Grund und schwarzem Knopf). Diese Melder ermöglichen es Brandalarm auszulösen. Bei Betätigung eines solchen Melders wird nicht nur im Betrieb (Sirenen und Parallelanzei-getableaus) Alarm ausgelöst, sondern auch direkt und unmittelbar die Feuerwehr verständigt. Jede(r)

Anhang 3: Muster einer Brandschutzordnung für Gebäude mit techn. Brandschutzeinrichtungen

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ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, sich die Lage der Brandmelder einzuprägen - diese befinden sich meistens neben den Aus- bzw. Notausgängen - und bei Entdecken eines Brandes über diesen Brandalarm auszulösen.

II.2 Automatische Brandmeldeanlage:

Im gesamten Gebäude sind an der Decke soge-nannte automatische Brandmelder installiert. Diese Melder lösen bei einer Überschreitung einer gewis-sen Rauchgaskonzentration Brandalarm aus. Zur Vermeidung von Täuschungsalarmen bei der Brandmeldeanlage ist daher vor jeglichen Arbeiten (z.B. Schweißen, Schneiden, Löten, Staub- oder Rauchentwicklung) in allen Räumen der Brand-schutzbeauftragte zu informieren, der dann die nöti-gen Maßnahmen trifft (Abschaltung der jeweiligen Meldergruppe), sodaß es zu keinen Täuschungsa-larmen kommt.

Für Brandmeldeanlagen mit Interventionsschal-tungen:Da die automatischen Brandmelder zwischen einem echten Alarm und einem Täuschungsalarm nicht unterscheiden können, sind sie, um unnötige Ausrückungen der Feuerwehr zu vermeiden, nicht direkt an die Feuerwehr angeschaltet.Bei Ansprechen eines Brandmelders wird zuerst im Gebäude Brandalarm ausgelöst. Nunmehr hat die betriebsinterne Brandschutzorga-nisation maximal 5 Minuten Zeit, die Auslöseursa-che des Brandalarmes zu erkunden.Wird dabei festgestellt, daß der automatische Brandmelder durch einen echten Brand angespro-chen hat, ist die Feuerwehr sofort durch Betätigung eines Handfeuermelders zu alarmieren.Wird festgestellt, daß der automatische Brandmelder durch Auftreten einer Täuschungskenngröße ausgelöst hat, besteht die Möglichkeit, die Brandmeldeanlage innerhalb der Zeitspanne von maximal 5 Minuten zu quittieren (rückzustellen), ohne daß der Alarm zur Feuerwehr weitergeleitet wird. Durch diese Maßnahme wird ein unnötiges und ungerechtfertigtes Ausrücken der Feuerwehr vermieden.

II.3 Sprinkleranlage:

Im gesamten Gebäude ist eine automatische Löschanlage, eine sogenannte Sprinkleranlage, installiert. Diese Sprinkleranlage löscht bei Erreichen einer bestimmten Temperatur selbsttätig einen Brand mit dem Löschmittel Wasser. An der Decke des gesamten Betriebes ist ein Wasserrohrnetz installiert, an dem in regelmäßigen Abständen Sprinklerdüsen eingeschraubt sind, die mit einer Glasfiole oder Schmelzlotsicherung verschlossen sind. Bei Erreichen einer bestimmten Temperatur (ca. 70°C) springt diese Glasfiole oder das Schmelzlot auf und ist damit der Weg für das Löschwasser freigegeben.

Beschädigungen an dieser Löschanlage sind unbedingt zu vermeiden, da es durch das austretende Wasser zu großen Wasserschäden kommen kann.Löst die Sprinkleranlage aus, wird automatisch Alarm ausgelöst und auch direkt die Feuerwehr verständigt.

II.4 Löschanlage mit gasförmigem Löschmittel:

Im Bereich

ist eine Löschanlage mit gasförmigem Löschmittel installiert. Diese Löschanlage löscht, angesteuert über die installierte Brandmeldeanlage, selbsttätig einen Brand.Diese Löschanlage ist mit optischen und akusti-schen Warneinrichtungen ausgestattet.Bei Ansprechen dieser Einrichtungen ist der Raum/Bereich unverzüglich zu verlassen. Die Warnhinweise vor den Zugangstüren und im geschützten Bereich selbst sind unbedingt zu beachten.Nach Auslösung der Löschanlage darf der geschützte Raum/Bereich, erst nach Freigabe durch die Feuerwehr, wieder betreten werden.Vor Arbeiten in den geschützten Bereichen ist unbe-dingt das Einvernehmen mit dem Brandschutzbe-auftragten herzustellen, der zur Vermeidung einer Personengefährdung durch unbeabsichtigte Auslö-sung die Löschanlage außer Betrieb nehmen muß.

III. Allgemeines Verhalten im Brandfall:

III.1 Alarmieren:

Wird ein Brand entdeckt, so ist sofort - ohne Rück-sicht auf den Umfang eines Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, aber schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch - der nächste Handfeuermelder zu betätigen.

Es ist sinnvoll (wenn möglich) die Feuerwehr noch zusätzlich über Art und Umfang des Brandes telefo-nisch über Notruf zu informieren.

III.2 Retten und Flüchten:

Nach der Alarmierung ist zu erkunden, ob Men-schen in Gefahr sind. Die Menschenrettung geht in jedem Fall vor der Brandbekämpfung.Gefährdete Personen sind zu warnen. Personen mit brennenden Kleidern nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen (keine Kunstfaser), auf den Boden legen und Flammen ersticken.

Sind Personen in einem Raum eingeschlossen, Fenster öffnen oder einschlagen und durch Rufen den Einsatzkräften bemerkbar machen.

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Räume über die gekennzeichneten Notausgänge verlassen. Alle Türen sind hinter sich zu schließen.Aufzüge im Brandfall nicht benützen.

III.3 Löschen:

Mit den vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtun-gen (Wandhydranten oder Tragbare Feuerlöscher) die Brandbekämpfung beginnen.

Ist durch die starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten keinen Löscherfolg mehr erzielen, so ist im Interesse der eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung einzustellen. Verlassen Sie den Raum, schließen Sie wenn möglich die Raumtüren und Fenster hinter sich und warten Sie auf das Eintreffen der Feuerwehr.

IV. Brandschutzgruppe (BSG) od. Interventions-dienst (IVD)

IV.1 Allgemeines:

Bei Ansprechen der im Betrieb installierten Brand-melde- oder Löschanlagen sollen durch betriebsin-terne Maßnahmen vor Eintreffen der Feuerwehr „Erste und Erweiterte Löschmaßnahmen“ gesetzt werden. Zu diesem Zweck wurde eine Anzahl von Arbeit-nehmerInnen (BSG od. IVD) ausgebildet, die in der Handhabung von Löschgeräten und hinsichtlich des nachstehenden Verhaltens im Brandfall unterwie-sen sind. Für diese Personen gelten die nachstehenden Hinweis- und Verhaltensregeln.

IV.2 Alarmablauf:

Wird im Betrieb ein Handfeuermelder betätigt die Sprinkleranlage oder eine eventuell vorhandene Löschanlage mit gasförmigen Löschmitteln ausge-löst, so wird automatisch ohne Interventionsmög-lichkeit die Feuerwehr verständigt.

Bei Ansprechen eines automatischen Brandmelders ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Zeit-spanne von maximal 60 Sekunden (Reaktionszeit) die sogenannte Interventionsschaltung zu betätigen. Durch die Betätigung wird ein weiterer Zeitraum von maximal 5 Minuten (Erkundungszeit) für die Eruie-rung der Auslöseursache freigegeben. Falls die Brandmeldeanlage durch eine Täu-schungskenngröße ausgelöst wurde, kann die Anlage, bevor der Alarm zur Feuerwehr weitergelei-tet wird, rückgestellt (quittiert) werden.

IV.3 Verhalten bei Alarm - Ansprechen eines automatischen Brandmelders

Bei Ansprechen eines automatischen Brandmelders wird vorerst nur hausintern Alarm ausgelöst. Die Alarmweiterleitung zur Feuerwehr wird durch die Interventionsschaltung maximal 6 Minuten lang verzögert.

Während dieser Zeit ist durch die BSG oder den IVD der an der Brandmelderzentrale angegebene Gefahrenort aufzusuchen und die Auslöseursache festzustellen.

Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:Brand:Wird an Ort und Stelle festgestellt, daß die Brand-meldeanlage aufgrund eines Brandes angespro-chen hat, so ist unverzüglich der nächste Handfeu-ermelder zu betätigen und in weiterer Folge gemäß den allgemeinen unter III. angeführten Verhaltens-maßnahmen vorzugehen (Retten - Löschen).Weiters muß die Feuerwehr beim Betriebseingang erwartet und eingewiesen werden. Abgängige Per-sonen sind dem Einsatzleiter unbedingt bekanntzu-geben.

Täuschungsalarm:Wird an Ort und Stelle festgestellt, daß die Auslöseursache eine betriebsbedingte Rauch-, Dampf- oder Staubentwicklung war oder kann die Auslöseursache nicht festgestellt werden, so ist unverzüglich bei der Brandmelderzentrale der Alarm rückzustellen, sodaß es zu keiner unnötigen Alarmierung und Ausfahrt der Feuerwehr kommt.

IV.4Verhalten bei Alarm - Ansprechen eines Hand-feuermelders, der Sprinkleranlage oder einer Löschanlage mit gasförmigen Löschmitteln

Wurde im Betrieb ein Handfeuermelder gedrückt, hat die Sprinkleranlage oder hat eine eventuell installierte Löschanlage angesprochen, wird auto-matisch (ohne Verzögerung) die Feuerwehr ver-ständigt. Von seiten der Brandschutzorganisation (BSG oder IVD) sollte jedoch auch in diesem Fall der Gefahrenort aufgesucht werden und gemäß den unter III. angeführten allgemeinen Verhaltensmaßregeln vorgegangen werden (Retten - Löschen - Feuerwehr einweisen - abgängige Personen dem Einsatzleiter melden).

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V. Personal der Telefonzentrale (Ständig besetzte Stelle) - Verhalten im Brandfall

V.1 Allgemeines:

Im Brandfall kommen der Telefonzentrale folgende Aufgaben zu:• Bei Alarmmeldung über Telefon diese an die

Feuerwehr weiterzuleiten• Bei Alarmmeldung über die Brandmeldeanlage

die Interventionsschaltung zu betätigen und die vorhandene betriebliche Brandschutzorganisation zu verständigen

V.2 Alarmweiterleitung:Kommt eine Brand- oder sonstige Alarmmeldung über die betriebsinterne Telefonanlage an, so ist unverzüglich über Notruf 122 die Feuerwehr zu verständigen

Gib an:• Wo es brennt (Firmenname und genaue

Adresse)• Was brennt• Gibt es Verletzte

Betriebsinterne Brandschutzorganisation im Hause verständigen.

V.3 Intervention:

Erfolgt eine Brandmeldung über die Brandmeldean-lage, so ist am Anzeigetableau der Gefahrenort fest-zustellen. Sofern es sich um einen automatischen Brandmelder handelt, ist die Interventionsschaltung zu betätigen. Daraufhin ist sofort die betriebsinterne Brandschutz-organisation (BSG od. IVD) zu alarmieren und der festgestellte Gefahrenort anzugeben.

V.4 Rückstellung (Quittierung)

Erfolgt nach der Erkundung des Gefahrenortes eine Rückmeldung der Brandschutzorganisation (BSG od. IVD) - kein Brand - so ist die anstehende Alarmmeldung an der Brandmelderzentrale zu quittieren.

Keinesfalls darf ein Alarm, der zur Feuerwehr wei-tergeleitet wurde, quittiert werden.

VI. Evakuierungs-/Räumungsalarm:

VI.1 Allgemeines:

Über Weisung des Brandschutzbeauftragten oder seines(r) Stellvertreter(s) oder eines leitenden Angestellen, insbesondere jedoch auf Weisung des Einsatzleiters der Feuerwehr, ist ein Evakuierungs-/ Räumungsalarm auszulösen.

Dies bedeutet, daß an irgend einer Stelle des Gebäudes ein Brand ausgebrochen ist oder eine sonstige Gefahr besteht, die es nötig macht, vor-sorglich das Gebäude zu räumen.

Das Alarmzeichen ist ...........................

VI.2 Bei Hausalarm ist folgendes zu beachten:

• Unbedingt Ruhe bewahren! Ausrufe wie “Feuer”, “Es brennt” oder sonstige panikauslösende Aus-rufe sind tunlichst zu vermeiden.

• Eventuell vorhandene Kunden (betriebsfremde Personen) sind auf die Stiegenhäuser, Ausgänge und Notausgänge hinzuweisen und zum Verlassen des Gebäudes zu drängen.

• Alle ArbeitnehmerInnen müssen ihren Arbeitsplatz unverzüglich verlassen und haben sich zum Sammelplatz zu begeben.

Sammelplatz ist ...................................................

Der Sammelplatz darf nicht ohne Genehmigung der Leitung verlassen werden. Diese Maßnahme dient dazu, die Vollständigkeit der ArbeitnehmerInnen festzustellen.

Abgängige Personen sind unverzüglich dem Einsatzleiter der Feuerwehr zu melden.

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Anhang 4: Kontrollplan für Gebäude mit technischen Brandschutzeinrichtungen

Kontrollgegenstände Zlelsetzung bzw. Abhilfe Termin erledigt

OrganisationAlarmorganisation Überprüfung der Aktualität jährlich

Aktualisierung der Brandschutzordnung

Abstimmung auf eventuelle Neuverteilung der Aufgaben oder auf bauliche Abänderungen

jährlich

Festlegung und Verteilung der Aufgabenbereiche

Auflistung und Verteilung der Aufgaben an Personen aufgrund verschiedener Objektsbereiche (z.B. Werkstätte, Labor udgl.)

jährlich

Ausarbeitung bzw. Aktualisierung des Brandschutzplanes

Abstimmung auf eventuelle Zu- und/oder Umbauten

jährlich

Aktualisierung der Verhaltenshinweise

Abstimmung auf organisatorische Änderungen

*

Information der ArbeitnehmerInnen

Information der ArbeitnehmerInnen über:- Inhalt der Brandschutzordnung- Aufgabenverteilung- Verantwortung- Verhalten im Brandfalle

jährlich*

Schulung in Erster Löschhilfe

Theoretische und praktische Schulung einer entsprechenden Anzahl von ArbeitnehmerInnenn in Wirkungsweise und Handhabung der Handfeuerlöscher und eventuell der Wandhydranten

*

Durchführen von Übungen Durchführung einer Übung - nach erfolgter Information und Unterweisung zur Kontrolle des Ablaufes der Alarmorganisation

jährlich

Veranlassung periodischer Uberprüfungen

- Sprinkleranlagen- Gasförmige Löschanlagen- Brandmeldeanlagen- Brandfallsteuerungen- Handfeuerlöscher- Steigleitungen und

Wandhydranten- Gaswarnanlagen- Notbeleuchtung- E-Installationen- Blitzschutzanlagen- Gasinstallationen

jährlichalle 2 Jahrealle 2 Jahrealle 2 Jahrealle 2 Jahre

jährlich

alle 2 Jahrejährlich

alle 3 Jahrealle 3 Jahrealle 3 Jahre

BetriebseinrichtungenSchutzgläser und -körbe an Leuchten

Vorhandensein und einwandfreier Zustand

monatlich

Notbeleuchtung Zustand, Funktionsfähigkeit prüfen monatlich

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Kontrollgegenstände Zielsetzung bzw. Abhilfe Termin erledigt

Mechanische und sonstige EinrichtungenAbsauganlagen, Lüftungs- anlagen

Reinigung jährlich*

Feuerungsanlagen,Heizräume Ständige Be- und Entlüftung, Entfernen

unzulässiger Lagerungen monatlich

Kehr-, Putztürchen, Reini-gungsöffnungen, Kapseln

Einwandfreier Zustand, Zugänglichkeit, Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen

viertel-jährlich

Notschalter Zugänglichkeit, Funktion jährlich

Lagerungen

Brand- und/oder explosions- gefährliche Stoffe

Einhaltung der max. zulässigen Lager- mengen, Kennzeichnung, Anschläge

viertel-jährlich

Druckgasbehälter Nach Gasen getrennte Lagerung, Beschriftung, Sicherheitsabstände zu Wärmequellen, Schutz gegen Sonnen- bestrahlung, Sicherung gegen Umfallen, Beseitigung der Leerbehälter aus Arbeitsräumen

monatlich*

Allgemeine Ordnung

Verkehrs-, Fluchtwege, Stiegenhäuser, Notausgänge

Freihaltung in gesamter Breite und unter den Stiegen, ständige Begehbarkeit, Kennzeichnung, Öffenbarkeit

monatlich

Hinweisschilder, Hinweiszeichen

Vorhandensein, richtige und zutreffende Anbringung, einwandfreier Zustand, Sichtbarkeit

viertel-jährlich

Sauberkeit Regelmäßige Beseitigung brennbarer Ablagerungen auf Maschinen, Wärmegeräten, Beleuchtungskörpem u.a. sowie aus Arbeitsräumen

monatlich

brennbare Abfalle, Putzlappen,

Aufbewahrung nur in dafür geeigneten Behältern mit dichtschließenden Deckeln.Regelmäßige Entfernung bzw. Entsorgung

monatlich

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Kontrollgegenstände Zielsetzung bzw. Abhilfe Termin erledigt

Verpackungsmaterial Lagerung in eigenen Räumen bzw. Containern

monatlich

Hauptabsperrvorrichtungen (Strom, Gas, Öl, Wasser, Dampf)

Zugänglichkeit, Beschriftung viertel-jährlich

Schlüssel Sicherstellen der ständigen Zugänglichkeit sämtlicher Räume, deutliche und dauerhafte Kennzeichnung aller Schlüssel, Verwahrung im Feuerwehrschlüsselsafe (Zentralschlüsselsystem)

jährlich

Brandmelde- und Brand- bekämpfungseinrichtungenBrandmeldeanlagen Freihalten der Brandmelder (Lagerhöhen),

Zugänglichkeit der Brandmelderzentrale, Sichtkontrollen auf augenscheinliche Mängel, Führung des Kontrollbuches

gemäßKontrollbuch

Brandfallsteuerungen Sichtkontrollen auf augenscheinliche Mängel, Führung des Kontrollbuches

gemäßKontrollbuch

Sprinkleranlage Freihalten der Sprinklerköpfe (Lagerhöhen), Zugänglichkeit der Spninklerzentrale, Sichtkontrollen auf augenscheinliche Mängel, Führung des Kontrollbuches, Durchführung der Probeläufe

viertel-jährlich

bzw. gemäßKontrollbuch

Geräte der Ersten und Erweiterten Löschhilfe

Kennzeichnung, Zugänglichkeit und Freihaltung, Zustand und Sauberkeit der Geräte und Löschdecken, Plombierungen

monatlich

Steigleitungen und Wand- hydranten

Freihaltung und Kennzeichnung, Vorhan- densein der Blindkupplungen, Gängigkeit der Absperrschieber und Türverschlüsse, Geschlossensein von Ventilen

monatlich

Brandrauchentlüftungsan- anlagen, Rauchabzüge

Freihaltung und Kennzeichnung der Aus- lösevorrichtungen, Freihalten der Kuppeln und Fenster von Schnee und Eis

monatlich

Flächen für Einsatzfahrzeuge Gängigkeit der Zufahrtssperren, Freihal- lung von Verpackung, Bewuchs und/oder Schnee, Kennzeichnung (Markierungs- stangen und Schilder)

monatlich

Löschwasserentnahmestellen(Hydrant) samt Zusatzaus- rüstung

Freie Zufahrt, Zustand, Benutzbarkeit (auch im Winter), Vollständigkeit der Zusatzausrüstung, Beschilderung

monatlich

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Kontrollgegenstände Zielsetzung bzw. Abhilfe Termin erledigt

Baulicher BrandschutzBrandschutz- und Rauchabschlüsse

Funktionsfähigkeit der Selbstschließ- einrichtungen

viertel- jährlich

Rauchabzugsöffnungen, Stiegenhäuser

Funktionsfähigkeit viertel- jährlich

Brandschutzklappen Stellung, Zugänglichkeit der manuellen Auslösevorrichtung

jährlich

Lüftungstechn. Anlagen, Notschalter

Funktionsfähigkeit jährlich

Brandabschnitte, Unterab- schnitte (Wände, Decken)

Erhaltung der Brandwiderstandsklasse imHinblick auf nachträgliche Durchbrüche

jährlich*

Abschottungen optischer Zustand, Erhaltung der Band- widerstandsklasse im Hinblick auf nach- trägliche Durchbrüche

jährlich

Zeichenerklärung: * .........................Bei Bedarf oder im Anlaßfall

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Betriebsbrandschutz-Eigenkontrolle MÄNGELBERICHT Blatt Nr.:

Kontrollorgan:

Objektbereich Festgestellte Mängel Bemerkung erledigt

Übergeben an: übernommen am:

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VERHALTEN IM BRANDFALL1. ALARMIEREN:Wird ein Brand entdeckt, so ist sofort - ohne Rücksicht auf den Umfang des Brandes und ohne den Erfolg eigener Löschversuche abzuwarten, auch schon bei Rauchentwicklung oder Brandgeruch - die Feuerwehr über Notruf 122 zu verständigen oder falls vorhanden, ein Brandmelder zu betätigen. Ruhe und Besonnenheit bewahren!

Gib an:1) WER spricht? (Name des Anrufers, Adresse)2) WAS ist passiert? (Brand, technisches Gebrechen, ...)3) WO wird die Feuerwehr gebraucht? (Adresse, Anfahrt)4) WIE sind sonstige wichtige Umstände? (eingeschlossene Personen, Hochhaus, Pflegeheim, ...)

2. RETTENNach Alarmierung der Feuerwehr ist zu erkunden, ob weitere Menschen in Gefahr sind. Die Menschenrettung geht in jedem Fall vor den Versuch der Brandbekämpfung.

Gefährdete Personen sind zu warnen.Personen mit brennenden Kleidern nicht fortlaufen lassen, in Decken, Mäntel oder Tücher hüllen (keine Kunstfasergewebe); auf den Boden legen und Flammen ersticken.

Sind Sie in einem Raum eingeschlossen, Fenster öffnen und sich durch Rufen den Einsatzkräften bemerkbar machen.

Aufzug im Brandfall nicht benützen.

Türe des vom Brand betroffenen Raumes zur Verhinderung einer Brandausbreitung schließen.

3. LÖSCHENBeginnen Sie, sofern Sie es sich selbst zutrauen und es Ihnen möglich ist, mit den vorhandenen Brandbekämpfungseinrichtungen (Handfeuerlöscher, Wandhydrant) die Brandbekämpfung.

Müssen Sie erkennen, daß durch die starke Rauchentwicklung oder durch den Umfang des Brandes mit den vorhandenen Geräten kein Löscherfolg mehr zu erzielen ist, so stellen Sie im Interesse ihrer eigenen Sicherheit die Brandbekämpfung ein. Schließen Sie nach Möglichkeit die Raumtüren und Fenster und warten Sie beim Gebäudeeingang auf das Eintreffen der Feuerwehr.

FEUERWEHR 122

Anhang 5: Anschlagblatt „Verhalten im Brandfall“ für Wohnhäuser

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VERHALTEN IM BRANDFALL

ALARMIEREN

Druckknopfmelder drücken

Feuerwehr verständigen - NOTRUF 122

RETTEN

Gefährdete Personen in Sicherheit bringen

Gebäude über Fluchtwege verlassen

LÖSCHEN

Brandbekämpfung mit vorhandenenLöscheinrichtungen aufnehmen

WEITERE VERHALTENSREGELN

Räumungsalarm befolgen

Türen zum Brandraum schließen

Aufzug im Brandfall nicht benützen

Zum Sammelplatz gehen und

Vollzähligkeit prüfen

Feuerwehr beim Gebäudeeingang

erwarten und einweisen

Besondere Gefahren bekanntgeben

Anhang 6: Anschlagblatt „Verhalten im Brandfall“ für Bürohäuser

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FREIGABESCHEINfür brandgefährliche Tätigkeiten Nr:

Feuer- und Heißarbeiten, insbesondereSchweißen, Schneiden, Löten, Wärmen, Auftauen, Flämmen, Trennschleifen

Auftraggeber:

Arbeitsort: ........................................................................................................................................................................

Art der Arbeit: ..................................................................................................................................................................

Vorgesehener Zeitraum:

Datum:........................................................................ von................................ Uhr bis ...................................Uhr

Ausführende Firma: ......................................................................................................................................................... Eigener Dienstnehmer:....................................................................................................................................................

FREIGABE

Freigabe gilt bis: Datum: ...................................................................................................... Uhr...................................

Besondere Vorkehrungen:............................................................................................................................................... Meldebereich/Meldergruppe:.................................................................................... der Brandmeldeanlage abschalten lassen.

Datum:.................................................Name:............................................Unterschrift:.................................................

ÜBERNAHMEBESTÄTIGUNG

Durchführender (Verantwortlicher): ................................................................................................................................. Ich verpflichte mich zur Einhaltung der oben angeführten und umseitigen BRANDVERHÜTUNGSVORKEHRUNGEN und bestätige den Empfang dieses Freigabescheines.

Datum: ..................................................Unterschrift: ................................

Brandmeldergruppe/Brandmelderbereich wieder eingeschaltet:

Datum:.................................................................................Uhrzeit: ...............................................................................

Name: ............................................................................ Unterschrift: .............................................................................

NACHKONTROLLEN

Datum Uhrzeit Name Unterschrift 1 2 3 4

Verteiler: o ........................................... o .............................................o ......................................o ....................................

Anhang 7: Freigabeschein für brandgefährliche Tätigkeiten

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Schweißen, Schneiden, Löten, Wärmen, Farbabbrennen, Auftauen, Flämmen, Trennschleifen usw. auf dem Bau und vor allem bei Reparaturen sind fast immer mit Brandgefahr verbunden. Denken Sie daran:– Brennbares Material kann durch Wärmeleitung auch hinter

einer nicht brennbaren Verkleidung (Mörtel, Asbestzement, Blech usw.) in Brand geraten.

– Kanäle, Schächte, Rohrleitungen, Blindböden und ähnliche Hohlräume begünstigen die Brandausbreitung.

Besichtigen Sie deshalb, um sich richtig zu verhalten, zunächst die Arbeitsstelle sowie ihre Umgebung und lassen Sie sich vom Auftraggeber über besondere Gefahren informieren. Nähere Informationen über die mit Feuerarbeiten verbundenen Brandgefahren finden Sie im Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, BV 104,“Brandgefahren beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten”Forden Sie dieses Merkblatt bei der für Ihr Bundesland zuständigen Brandverhütungsstelle an !

Vor Beginn der Arbeit:– Kontrolle der Geräte auf einwandfreies Funktionieren

sowie Bestimmung des zweckmäßigen Standortes der Schweiß- bzw. Schneideanlage, um bei Bedarf die Gas- bzw. Stromzufuhr abstellen zu können.

– In Nachbarräume führende Wand-, Boden- und Deckendurchbrüche, Blindböden, Fugen und Ritzen sowie offene Enden mit der Arbeitsstelle verbundener Rohre mit nicht brennbarem Material, wie angefeuchtete Mineralwolle, Lehm, Mörtel und dergleichen, abdichten. Auf mögliche Wärmeleitung achten !

– Brennbares Material (auch Staub) in genügendem Umkreis entfernen, bei unverschließbaren Durchbrüchen auch aus den Räumen neben, über und unter der Arbeitsstelle.

– Brennbare Teile, die nicht entfernt werden können, mit nicht brennbaren, die Wärme schlecht leitenden Belägen (z.B. nicht brennbaren Matten oder Platten, nicht aber Blechen) zuverlässig gegen Entflammung schützen.

– Gefährdete Bauteile kurz vor Beginn der Arbeit mit Wasser besprengen oder mit nassem Sand abdecken.

– Bei vorhandener automatischer Brandmeldeanlage Abschaltung der Melderbereiche bzw. Meldergruppen nur im Bereich der Arbeitsstelle ! Die übrigen Teile der Brandmeldeanlage bleiben in Betrieb !

– Brennbare Isolierungen an zu bearbeitenden Rohrleitungen beidseitig der Arbeitsstelle sind so weit zu entfernen, daß eine Entzündung ausgeschlossen ist.

– Handfeuerlöscher oder Schlauchleitungen mit Mehr-zweckstrahlrohr zum Einsatz bereitstellen, mit den Alarmierungsmöglichkeiten (Feuerwehr) und sonstigen Lösch- und Rettungsgeräten vertraut machen.

– Anfordern eines Gehilfen zur Überwachung der Arbeitsstelle und der Umgebung, bei besonderer Gefahr Aufsicht der

Betriebsfeuerwehr oder der zuständigen öffentlichen Feuerwehr anfordern.

Während der Arbeit:– Dauernde sorgfältige Überwachung der Flammen, des

Funkenwurfes, des Wärmeflusses durch erhitzte Materialien usw.

– Beseitigen anfallender Elektrodenstummel in Sandkiste oder Wassereimer.

– Von Zeit zu Zeit weiteres Besprengen gefährdeter Bauteile mit Wasser.

Nach Beendigung der Arbeit:– Nochmaliges Besprengen erhitzter Bauteile mit Wasser.– Gesamte Gefahrenzone einschließlich daneben, darüber

und darunter liegender Räume, Schächte usw. gründlich und wiederholt auf Glimmstellen, Schwelgeruch und Rauchbildung kontrollieren.

– Sich vergewissern, ob die Arbeitsstätte und ihre Umgebung während mehrerer Stunden und, bei unumgänglicher Feuerarbeit am späten Nachmittag, auch während der Nacht zuverlässig bewacht wird.

– Wiedereinschalten der Brandmeldeanlage (Melderbereiche bzw. -gruppen) veranlassen.

– Wiedereinräumen brennbaren Materials erst am folgenden Tag.

Kommen Sie einmal unvorhergesehen in die Lage, Montage- und Reparaturarbeiten an einem Ort auszuführen, wo die genannten Schutzmaßnahmen nicht genügen oder sich nicht durchführen lassen, so wenden Sie Kaltverfahren wie Schrauben, Sägen usw. an. Können Sie nicht selbst entscheiden, erörtern Sie das Vorgehen mit Ihrem Vorgesetzten oder dem Vertreter des Auftraggebers. Allenfalls ist die Stellungnahme der Feuerwehr einzuholen. Lassen Sie sich nie durch Zeitnot und andere Umstände zur Umgehung dieser Weisungen verleiten.

IM BRANDFALL

1. ALARMIEREN – sofort Brandmelder betätigen – über Telefon Nr ........................2. RETTEN – gefährdete Personen warnen3. LÖSCHEN – wenn möglich Brandbekämpfung auf-

nehmen – Feuerwehr einweisen