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Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung und Folgen für Gewässeranlieger „Land unter“ in der Altstadt von Blieskastel beim Hochwasser am 21.12.1993 Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung … · dienten, führt zu Problemen. Die Folge der größeren Nutzungsintensität und der damit verbundenen Hochwasserrisiken sind

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Überschwemmungsgebiete – Ermittlung, Festsetzung und Folgen für Gewässeranlieger

„Land unter“ in derAltstadt von Blieskastel beim Hochwasser am

21.12.1993

Ministerium fürUmwelt undVerbraucherschutz

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Grußwort

Hochwasserereignisse an unseren Flüssen sind Naturereignisse, die re-gelmäßig auftreten und zum Wasserkreislauf genauso dazugehören wie Niedrigwasserereignisse. Sie entstehen entweder durch langanhaltende Niederschläge oder kurze, aber sehr intensive Starkniederschläge. Erst die verstärkte menschliche Nutzung der Flussauen, die früher als Über-schwemmungsflächen dem Abfluss und der Rückhaltung des Wassers dienten, führt zu Problemen. Die Folge der größeren Nutzungsintensität und der damit verbundenen Hochwasserrisiken sind immer höhere Schä-den in der Natur und am Eigentum. Die Ausweisung von Überschwem-mungsgebieten erfolgt mit dem Ziel, Schäden durch Hochwasser zu verringern bzw. zu vermeiden und zählt zu den strategischen Vorsorge-maßnahmen im Hochwasserschutz.

Diese Broschüre richtet sich daher an alle Anwohnerinnen und Anwohnersowie an alle Eigentümerinnen und Eigentümer in den Überschwem-mungsgebieten* des Saarlandes. Sie berücksichtigt hierbei auch die Än-derungen des Wasserhaushaltsgesetzes, die zum 5. Januar 2018 wirksam geworden sind. (Hochwasserschutzgesetz II).

*Die kursiv gesetzten Wörter sind am Ende im Glossar näher erläutert.

2 • Überschwemmungsgebiete

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Bereits in der Vergangenheit war das Saarland bestrebt, seine Bürger überdie Hochwassergefährdung zu informieren. So sind bereits zwischen 1998 und 2008 per Rechtsverordnung die Überschwemmungsgebiete an den Gewässern Blies, Prims, Oster, Nied, Theel, Todbach, Ill, Bist, Nahe, Alsbach, Wadrill, Löster, Losheimer Bach, Rossel und Saar auf der Basis von abgelaufenen Hochwasserereignissen (vor allem 1993 und 1995) festgesetzt bzw. vorläufig gesichert worden. Zur rechtskräftigen Umset-zung der Europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie wurden im Jahr 2011 dann saarlandweit insgesamt 49 Hochwasserrisikogewässer (abschnitte) identifiziert. Für diese sind mittels exakterer und modernerer Modellverfahren Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für ein sogenanntes „100-jährliches“ bzw. ein „Extremhochwasser“ erstellt worden.

Um zukünftige Schäden durch Hochwasser zu verringern, wird vom Bundesgesetzgeber gefordert, dass Gebiete, in denen ein Hochwasser statistisch mind. einmal in hundert Jahren zu erwarten ist (HQ100), als Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind. Die Festsetzung von Über-schwemmungsgebieten dient u. a. auch der Information der betroffenen Gewässeranlieger. Sie soll bei der besseren Einschätzung der eigenen Hochwassergefährdung helfen und dazu anregen, individuelle Vorsorge-maßnahmen zu ergreifen.

Ihr Reinhold JostMinister für Umwelt und Verbraucherschutz

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Inhalt

1. Rechtliche Grundlagen .........................................................................................5

2. Überschwemmungsgebiete ...............................................................................6

3. Ziele der Festsetzung.............................................................................................7

4. Die Europäische Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie ......................8

5. Ermittlung der Überschwemmungsgebiete im Saarland ............................9

6. Verfahren der Festsetzung im Saarland ........................................................ 11

7. Mögliche Abweichungen zwischen bisherigen und neu festzusetzenden Überschwemmungsgebieten .......................................... 12

8. Darstellung der Überschwemmungsgebiete ............................................... 13

9. Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete .............................................................................. 14

10. Beispiele für erlaubte Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ........................................................................... 15

11. Beispiele für untersagte bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ........................................................................... 17

12. Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen im Einzelfall ... 17

13. Hochwasserangepasstes Bauen als Strategie der Bauvorsorge ........... 18

14. Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten ................... 20

15. Absicherung gegen Schäden ........................................................................... 21

16. Entschädigung ...................................................................................................... 21

Abkürzungen/Glossar .............................................................................................. 22

Impressum.................................................................................................................... 23

4 • Überschwemmungsgebiete

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1. Rechtliche Grundlagen

Die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasser-risiken - Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) - als überge-ordnetes europäisches Regelungswerk verpflichtet die Mitgliedsstaaten zum Hochwasserrisikomanagement mit dem Ziel der Verringerung nachteiliger Folgen von Hochwasser. Die bundesgesetzlichen Regelungen zum Hochwasserschutz, mit denen die europäischen Vorgaben in nationales Recht umgesetzt worden sind, sind im Wasserhaushaltsgesetz verankert.

Eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Hinblick auf den Hochwasserschutz erfolgte durch das neue „Gesetz zur weiteren Verbes-serung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)“ vom 30. Juni 2017.

Die landesrechtlichen Vorschriften, die vor allem die Zuständigkeiten für den Vollzug der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen und die Verwaltungsverfahren regeln, finden sich in den §§ 79 ff. des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (Amtsbl. 2014 I S. 2).

Innenstadt von Saarbrücken ohne Hochwasser (Foto: MUV, 2008) und während des Weih-nachtshochwassers von 1993 (Foto: Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) Saarbrücken)

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2. Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser über-schwemmt oder durchflossen werden. Außerdem zählen dazu die Flächen, die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden müssen (vgl. § 76 Abs. 1 WHG). Das Wasserrecht unterscheidet zwischen festge-setzten, vorläufig gesicherten und faktischen Überschwemmungsgebieten. Einschränkungen, u. a. für die Bebauung, gelten für alle genannten Kategorien.

Die fachliche Ermittlung dieser Gebiete erfolgt durch die Wasserwirtschaftsverwaltung

(vgl. Kapitel 5). Grundlage bildet min-destens das sog. „hundertjährliche

Hochwasser“ (HQ100), also ein Hochwasserereignis, wie es

– statistisch betrachtet – einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

Bild Seite 6: Luftbild Schwarzbachmündung: Blies (von links kommend

nach rechts fließend) und Schwarzbach (von oben kom-

mend) in Homburg-Einöd am 27.02.1997; Foto: LUA

Bild Seite 7 links: Köllerbachaue bei Püttlingen, 2006: Köllerbach kann

im Außenbereich bei Hochwasser aus-ufern; Foto: Internationales Beratungszent-rum für Hochwasserpartnerschaften (HPI)

Bild Seite 7 rechts: Köllerbachaue bei Pütt-lingen, 2007; Foto: HPI

6 • Überschwemmungsgebiete

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3. Ziele der Festsetzung

Gewässer benötigen bei Hochwasser Flächen zum Abfluss und Ausufern. Deshalb gelten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten besondere Schutzvorschriften in Form von Nutzungsbeschränkungen (vgl. §§ 78, 78a WHG, siehe Kapitel 9). Diese haben zum Ziel, die Flächen von Nutzungen freizuhalten, die nicht nur den Abfluss behindern und zu weiterem Verlust von Rückhalteraum führen können, sondern wiederum auch neues Schaden-spotenzial in sich bergen oder gar Schäden verursachen. Weiterhin soll das bei Hochwasser abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe (Heizöl, Pflanzenschutz- und Düngemittel u.a.) verschmutzt werden und somit für die Unterlieger und Umwelt zu schadhaften Auswirkungen führen. Weiteres Ziel der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete ist die Infor-mation der Bürger und der kommunalen Gebietskörperschaften seitens der Behörden. Dies soll der Bewusstseinsbildung und Einschätzung der eigenen Gefährdung im Rahmen der Hochwasservorsorge dienen. Daraufhin können die betroffenen Gewässeranlieger im Zuge der Eigenvorsorge Vorkehrungen zum Schutz vor materiellem Schaden sowie zum Schutz von Dritten treffen.

Zur Eigenvorsorge sind alle Betroffenen im Sinne der „Jedermanns-Pflicht“ gemäß § 5 WHG verpflichtet: Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasser-folgen und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

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Hochwasserrisiko- managementplan nach Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken

4. Die Europäische Hochwasserrisiko-management-Richtlinie (HWRM-RL)

Die Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, hat das Ziel, hochwasserbe-dingte Folgen insbesondere auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und die Infrastrukturen für alle Bürger Europas zu verringern. Die Richtlinie sieht drei Schritte hin zu einem integrierten Hochwasserrisikomanagement vor:

1. Identifizierung der Hochwasserrisikogewässer

2. Erstellung Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für die identifizierten Hochwasserrisikogewässer

3. Erarbeitung von Hochwasserrisikomanagementplänen mit Maßnahmen im Rahmen der Hochwasservorsorge

Für die Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten muss die Aus-dehnung des Hochwassers der Hoch-wasserrisikogewässer für ein mittleres Hochwasser (HQ100) und ein seltenes Hochwasserereignis (HQextrem) berech-net werden, so dass an alle Überflu-tungsbereiche einheitliche Anforderun-gen gestellt werden.Diese im Rahmen der Erstellung der Hochwassergefahrenkarten neu berech-neten HQ100-Gebiete sind zusammen mit den Gebieten für Hochwasserentlas-tung und Rückhaltung als Überschwem-mungsgebiete festzusetzen (vgl. § 76 Abs. 2 WHG).

Hochwasserrisikomanagementplan für das Saarland vom Dezember 2015.https://www.saarland.de/74440.htm

8 • Überschwemmungsgebiete

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5. Ermittlung der Überschwemmungs-gebiete im Saarland

Die Überschwemmungsgebiete sind die Ergebnisse von Berechnungen nach dem Stand der Technik auf der Grundlage von hydrologischen Statistiken und Geobasis- und Geofachdaten z. B. digitalen Geländemodellen (DGM). Zur Ermittlung der Überschwemmungsgebiete werden durch entsprechende Ingenieurbüros folgende Verfahrensschritte durchgeführt. 1. Schritt: Vermessung der Querprofile der Gewässer

Zuerst werden mittels terrestrischer Vermessungen die Querprofile (inkl. Bauwerke) der Hochwasserrisikogewässer und seiner Auen ermit-telt.

2. Schritt: Bestimmung des 100-jährlichen Abflusses Entsprechend der gesetzlichen Grundlagen (siehe § 76 WHG) dient das 100-jährliche Hochwasser als Basis. Der Abflusswert des HQ100 wird aus Pegelmessungen oder aus der Hochwasser-Regionalisierung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) bestimmt.

3. Schritt: Berechnung der Wasserspiegellage Die Wasserspiegellagen wurden mit eindimensionalen (1D), zweidi-mensionalen (2D) oder kombinierten 1D/2D-Modellen berechnet. Die Anwendung des jeweiligen hydraulischen Modells richtete sich nach den Abflussverhältnissen und den Schadenspotenzialen.

4. Schritt: Ermittlung der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes Durch eine Verknüpfung der berechneten Wasserspiegellagen mit den Geländehöhen (aus DGM) wurde die Grenze des Überschwemmungs-gebietes ermittelt.

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5. Schritt: Plausibilisierung der Ergebnisse Die Plausibilisierung der Überschwemmungsgebietsgrenzen wird schließlich durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) sowie die betroffenen Kommunen vorgenommen. Dabei fließen tat-sächliche Geländestrukturen, Luftbilder bzw. Vor-Ort-Erfahrungen auf der Basis vergangener Hochwasserereignisse ein.

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Bilder Seite 10: Durch terrestrische Vermessung aufgenommenes Bauwerk am Gewässer

(1. Schritt) als Eingangsdaten für das Modell (3. Schritt); Quelle Jörg Kirsch

6. Verfahren der Festsetzung im Saarland

Schritt 1: Erstellung der ÜberschwemmungsgebietskartenSeit der Novellierung des saarländischen Wassergesetzes im Jahr 2013 werden die Überschwemmungsgebiete im Saarland gemäß § 79 Abs. 2 SWG festgesetzt. Die HQ100-Gebiete (aus den Hochwassergefahrenkarten) plus die Rückhal-teräume bisheriger festgesetzter Überschwemmungsgebiete ergeben die neu festzusetzenden Überschwemmungsgebiete, die in den Karten der Wasserbehörde dargestellt werden (§ 79 Abs. 2 SWG).

Schritt 2: Bekanntmachung der ÜberschwemmungsgebietskartenDie Überschwemmungsgebietskarten gelten mit Bekanntmachung ihrer Verbindlichkeit im Amtsblatt des Saarlandes als festgesetzte Überschwem-mungsgebiete. Vor der Bekanntmachung erfolgt beim LUA sowie in den betroffenen Gemein-den die Auslegung der Karten für einen Monat zur Einsicht und Stellungnahme für jedermann. In den örtlichen Bekanntmachungsblättern der Gemeinden werden Sie über die jeweiligen Fristen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen werden durch das LUA geprüft und bewertet. Eine Änderung der Flächen der Überschwemmungsgebiete ist nur in fachlich plausibel begründeten Fällen möglich. Die Überschwemmungsgebietskarten werden beim LUA sowie in den betroffe-nen Gemeinden aufbewahrt. Zudem werden sei im Internet veröffentlicht. Die Überschwemmungsgebietskarten enthalten parzellenscharfe Festlegungen.

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7. Mögliche Abweichungen zwischen bisherigen und neu festzusetzenden Überschwemmungsgebieten

Die bisherigen Überschwemmungsgebiete wurden ermittelt, indem die Grenzen der tatsächlich eingetretenen Höchstwasserstände kartiert und festgesetzt wurden. Heute ist den festzusetzenden Überschwemmungs-gebieten mindestens ein HQ100 zugrundezulegen (vgl. Kapitel 2). Dies ist ein Grund für mögliche Abweichungen zwischen den bisherigen kartierten Überschwemmungsgebietsgrenzen und den neu Modellierten.

Beispiel BliesObwohl an der Blies 1993 im Unterlauf statistisch gesehen ein HQ100 ab-gelaufen, kartiert und festgesetzt ist, gibt es Abweichungen hinsichtlich der Ausdehnung des Überschwemmungsgebiets zu der Neuberechnung. Ursache hierfür ist zum einen, dass bei der Neuberechnung sowohl für die Blies als auch für alle einmündenden Risikogewässer nach § 76 Abs. 2 WHG ein jeweils 100-jährliches Hochwasser angesetzt wurde. Beim abgelaufenen Hochwasser 1993 ist dieses ungünstige Szenario nicht eingetreten. Die Ne-bengewässer wiesen kein HQ100 auf und die Abflussspitzen sind auch nicht aufeinander getroffen (zeitlicher Versatz). Zum anderen werden für die Berechnungen immer günstige Bedingungen angenommen, d. h. alle Brückenprofile und Durchlässe sind frei von Ver-klausungen. Beim tatsächlich eingetretenen Hochwasser 1993 an der Blies sind diese Verklausungen jedoch vielerorts aufgetreten, wodurch Gebiete überschwemmt wurden, die rechnerisch nicht betroffen sind.

Bild Seite 13: Ausschnitt einer Überschwemmungsgebietskarte an der Blies

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LandkreisSaarlouis

LandkreisNeunkirchen

SaarpfalzKreis

RegionalverbandSaarbrücken

LandkreisSt.Wendel

LandkreisMerzig-Wadern

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""Merzig

Saarbrücken

Sankt Wendel

Überschwemmungsgebietskarte - Blies

1:5000Maßstab

Gewässer:

3 von 39 Stand: Blatt

15.07.2016 Projektbearbeitung:

Datengrundlage: Geobasisdaten, © LKVK GDZ 77/10

0 50 100 150 200 250

Meter

Blies

Ortslage(n):

Pegel: -----

ingenieurGIS-Leistungen T. 06825 / 941 66 98www.ingGIS.de E-Mail: [email protected]

eepi Luxembourg Sàrl T. +352 26 672 970Internet: www.eepi.lu E-Mail: [email protected]

Bliesen, Oberthal

ingGIS Jörg Kirsch

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Legende

Pegel

BrückeúWehr T

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Kilometrierung")

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Grenze Saarland

Landkreisgrenze

Gemeindegrenze

Hochwasserschutzeinrichtung

Überschwemmungsgebiet

Die Flächen der festzusetzenden Überschwemmungsgebiete werden in Karten des amtlichen Liegenschaftskatasters (ALK) im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Zur Orientierung sind neben dem Fließgewässer selbst auch die Gewässerkilometrierung mit Bauwerken wie Pegel, Brücken und Wehren sowie Hochwasserschutzeinrichtungen ausgewiesen. Auch die saarländische Landesgrenze sowie Landkreis- und Gemeindegrenzen sind in den Karten abgebildet. Die Wassertiefen werden in den Überschwemmungsgebietskarten nicht dargestellt. Diese können den Hochwassergefahrenkarten im Geoportal des Saarlandes entnommen werden(http://geoportal.saarland.de/portal/de/fachanwendungen/wasser.html)

8. Darstellung der Überschwemmungs-gebiete

Überschwemmungsgebiete • 13

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9. Besondere Schutzvorschriften für fest-gesetzte Überschwemmungsgebiete

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind untersagt:

• gemäß § 78 Abs. 4 WHG:

die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen sowie

• gemäß § 78a Abs. 1 WHG:

1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,

2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stof-fen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,

4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegen-ständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,

7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

14 • Überschwemmungsgebiete

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10. Beispiele für erlaubte Anlagen in festge-setzten Überschwemmungsgebieten

Die folgenden Beispiele fallen nicht unter die in Kapitel 9 aufgezählten Schutzbestimmungen und bedürfen daher in der Regel keiner Genehmigung der Wasserbehörde (s. Kapitel 12):

• Außenleuchten oder Briefkästen mit Standfuß

• Bänke oder gemauerte Sitzecken in Gärten oder Gartenmöbel

• Baugerüste

• Bienenfreistände oder Vogelhäuser

• Einzelne Schaukeln oder ähnliche Spielanlagen für Kinder

• Gartenkamine

• Sandkästen

• Skulpturen und sonstige Kunstwerke bis zu 2 Meter Höhe

• Teppichklopf- oder Wäschetrockenvorrichtungen

Oster, oberhalb Wiebelskirchen, 10.02.2016: Heuballen im Überschwemmungsgebiet die im Hochwasserfall zu Verklausungen von Brücken führen können; Foto: MUV

Überschwemmungsgebiete • 15

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Maßnahmen an bestehenden GebäudenFür folgende Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, die grundsätzlich Be-standsschutz genießen, benötigen Sie keine wasserrechtliche Genehmigung:

• Aufstockung oder Sanierung eines Gebäudes, wenn die Grundfläche nicht verändert wird

• Veränderungen der Raumaufteilung innerhalb eines Gebäudes

• Hauseingangsüberdachungen

Maßnahmen im GartenDie folgenden Vorhaben im Garten innerhalb eines Überschwemmungsge-biets sind nicht verboten und bedürfen keiner wasserrechtlichen Zulassung:

• Gestaltung des privaten Gartens durch Blumen- oder Gemüsebeete

• Anpflanzung einzelner Bäume und Sträucher

• Umgraben des Gartens

Einzelne Spielanlagen für Kinder im überfluteten Garten; Foto: MUV

16 • Überschwemmungsgebiete

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11. Beispiele für untersagte bauliche Anla-gen in festgesetzten Überschwemmungs-gebieten

Eine Anlage ist dann baulich relevant, wenn sie mit dem Erdboden verbunden, d. h. ortsfest, und aus Bauprodukten hergestellt ist. Folgende bauliche Anlagen sind im Überschwemmungsgebiet beispielsweise grundsätzlich untersagt:

• Neubebauung

• Anbau eines Wintergartens an das Wohnhaus

• Carports und Garagen

• Garten- und Gewächshäuser

• Scheunen

• Grenzzaun, Mauern, Wälle, dichte Hecken, die den Wasserabfluss be-hindern können

• Errichtung von Holzlagern und -verschlägen

12. Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen im Einzelfall

In Bezug auf das Verbot des § 78 Abs. 4 WHG, in Überschwemmungsgebie-ten bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, kann im Einzelfall eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG im Rahmen der Bauantragstellung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) über das LUA beantragt

Überschwemmungsgebiete • 17

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werden. Für die Genehmigung einer baulichen Anlage im Einzelfall muss sei-tens des Bauherren das kumulative Vorliegen aller nachstehend genannten Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG nachgewiesen werden:

1. Die Hochwasserrückhaltung darf nicht oder nur unwesentlich beein-trächtigt werden. Der Verlust von Rückhalteraum muss umfang-, zeit- und funktionsgleich ausgeglichen werden.

2. Der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser wird nicht nachteilig verändert.

3. Der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt.

4. Die Bauweise erfolgt hochwasserangepasst.

13. Hochwasserangepasstes Bauen als Strategie der Bauvorsorge

Unter hochwasserangepasster Bauweise versteht man die planerische und bauliche Anpassung eines Gebäudes an das bestehende Hochwasserrisiko. Zur Bauvorsorge zählt auch die Nutzung der Gebäude und Räume. Zum Beispiel sollten im Überschwemmungsgebiet Kellerräume oder Souterrains nicht mit einer hochwertigen Nutzung (z. B. Büro, Gästezimmer) versehen werden. Um Hochwasserschäden zu minimieren, gilt es folgende vier Stra-tegien der Bauvorsorge zu beachten:

• Strategie Abschirmen (Wasser gelangt nicht an das Gebäude) Bis zur Wasserspiegellage des 100-jährlichen Hochwassers sollten Gebäude entweder nach außen abgeschirmt (z. B. durch Dammbalken-systeme, Mauern) oder höhergelegt werden (Lage der Bodenplatte von Gebäuden mind. über der Wasserspiegellage eines HQ100); auf Keller sollte verzichtet werden.

18 • Überschwemmungsgebiete

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• Strategie Widerstehen (durch Abdichtungen gelangt Wasser nicht in das Gebäude) Zum Schutz gegen Oberflächenwasser höherliegende Fenster- und Tür-öffnungen abdichten (z. B. durch Dammbalken), Abdichtung des Kellers (schwarze oder weiße Wanne) sowie Rückstauverschlüsse gegen Kana-lisationswasser

• Strategie Nachgeben (durch gezielte Flutung gelangt Wasser in das Gebäude) Bei Flutung des Gebäudes Wahl wasserunempfindlicher Baustoffe sowie Lagerung wassergefährdender Stoffe und Anordnung der Tech-nischen Gebäudeausrüstung oberhalb des hochwassergefährdeten Bereichs

• Strategie Sichern (durch Auftriebssicherung keine Umweltschäden) Sicherung der Heizöltanks und anderer umwelt-, wasser- und gesund-heitsgefährdender Stoffe (z. B. Lacke, Farben)

Weitere Informationen finden Sie in der Hochwasserschutzfibel des Bun-desministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/hochwas-serschutzfibel_bf.pdf

Oster, Hangard, 10.02.2016: Auspumpen eines Kellers durch die Feuerwehr; Foto: MUV

Überschwemmungsgebiete • 19

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14. Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Am 5. Januar 2018 traten durch das Hochwasserschutzgesetz II neue Rege-lungen zu Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten in Kraft. Anlass waren die vielfach vermeidbaren Schäden, die durch auslaufendes Öl aus Anlagen, die nicht hochwassersicher errichtet waren, verursacht wurden.In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung neuer Heizölver-braucheranlagen grundsätzlich verboten. Unter einer Heizölverbraucheranlage im Sinne des Wasserrechts ist hierbei eine Anlage zur Lagerung von Heizöl zu verstehen (vgl. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)).Ein Kesseltausch zur Modernisierung einer Bestandsanlage im privaten Bereich (z. B. neues Ölheizgerät) im Rahmen einer Heizungsmodernisierung ist von den neuen Regelungen des Hochwasserschutzes nicht betroffen und somit erlaubt.Soll bei einer bestehenden Anlage jedoch der Heizöltank getauscht werden, handelt es sich um eine wesentliche Änderung der Heizölverbraucheranlage. Der neue Heizöltank muss dann hochwassersicher errichtet und ausgeführt werden.Die Pflicht zur hochwassersicheren Nachrüstung der Heizölverbraucheranla-ge besteht auch bei allen Bestandsanlagen in Überschwemmungsgebieten. Hierzu gelten jedoch folgende Übergangsfristen:Heizölverbraucheranlagen müssen

• im festgesetzten Überschwemmungsgebiet bis zum 5. Januar 2023

• im Risikogebiet nach § 78b (z. B. Gebiete hinter Hochwasserschutzan-lagen) bis zum 5. Januar 2033

hochwassersicher nachgerüstet werden.Das Ziel dieser neuen Regelungen ist, bis zum Jahr 2023 bestehende Heiz-ölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten hochwassersicher nachzurüsten und bei neuen Anlagen weniger wassergefährdende Energie-träger einzusetzen. Das Risiko bei Hochwasser, durch auslaufendes Heizöl geschädigt zu werden oder andere zu schädigen, soll dadurch minimiert werden.

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15. Absicherung gegen Schäden

Zusätzlich zu Maßnahmen der Bauvorsorge und Eigenvorsorge besteht die individuelle Mög-lichkeit, das Risiko gegen Hochwasser über entsprechende Versicherungen des Eigentums abzusichern. Eine Elementarschadensversi-cherung umfasst Schäden durch Hochwasser, deckt aber auch andere Risiken wie Starkregen, Erdbeben oder Schneedruck ab. Zunächst ist entscheidend, ob und wie stark Ihr Gebäude ge-fährdet ist. So können Sie bei Bedarf geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Risikos ein-leiten. Überschwemmungen durch Flüsse und Bäche werden in Hochwassergefahrenkarten und -risikokarten dargestellt. Auf diesen Karten können Sie für Ihr Gebäude herausfinden, wie hoch das Wasser im Hochwasserfall steht.(http://geoportal.saarland.de/portal/de/fach-anwendungen/wasser.html)

Flyer der Elementarschadens-kampagne aus dem Jahr 2015

16. Entschädigung

Die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten unterliegt den Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundge-setzes. Durch sie allein werden keine Entschädigungsansprüche etwa wegen Wertminderung oder erhöhter Aufwendungen ausgelöst. Dies erklärt sich daraus, dass die wasserwirtschaftlichen Vorschriften zum Hochwasserschutz dem öffentlichen Interesse dienen; sie verfolgen nicht das Ziel, darüber hinaus Individualinteressen auf Schadensersatz auszugleichen.

Überschwemmungsgebiete • 21

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Abkürzungen/Glossar

100-jährliches Hochwasser (HQ100): Hochwasserabflusscheitel, der statistisch gesehen einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird (mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit).

Digitales Geländemodell (DGM): beschreibt anhand von regel- oder un-regelmäßig verteilten Geländepunkten höhenmäßig die Erdoberfläche. Die Eingangsdaten der Geländemodelle werden z. B. aus Befliegungen gewonnen. Damit bilden Digitale Geländemodelle eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Wasserspiegellagen, z. B. zur Ermittlung von Überschwem-mungsgebieten.

Extremhochwasser (HQextrem): Hochwasser mit seltener Eintrittswahr-scheinlichkeit, bei dem das Versagen oder Überströmen der technischen Hochwasseranlagen eingerechnet wird. Es stellt das Worst-Case-Szenario dar.

Hochwassergefahrenkarten: Hochwassergefahrenkarten stellen für ein bestimmtes Ereignis die überfluteten Flächen und deren Wassertiefe dar.

Hochwasserrisikokarten: Hochwasserrisikokarten bilden für das selbe Ereignis wie die Hochwassergefahrenkarten in den überfluteten Flächen die vorherrschende Nutzung ab und liefern zusätzliche Informationen wie die Zahl der betroffenen Einwohner oder die Lage von Schutzgebieten und relevanten Industriebetrieben.

Überschwemmungsgebiet: Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Abs. 1 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung bean-sprucht werden.

Verklausung: Verlegung/Zusetzung von Brücken und Durchlässen durch angeschwemmtes Treibgut.

22 • Überschwemmungsgebiete

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Impressum

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Saarbrücken, Januar 2018

„Diese Information wird von der Landesregierung des Saarlandes im Rahmen ihrer Öf-fentlichkeitsarbeit herausgegeben. Sie darf weder von Parteien, noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bundes-tags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie für Wahlen zum Europäischen Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Wahlkampf-ständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. In einem Zeitraum von fünf Monaten vor einer Wahl ist Parteien die Nutzung dieser Schrift vollständig, d.h. auch zu anderen Zwecken als zur Wahlwer-bung, untersagt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevor-stehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesre-gierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.“

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