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Übersicht über dasGeräte- und Produktsicherheitsgesetz
BG-PRÜFZERT - Berufsgenossenschaftliches Prüf- und Zertifizierungssystem
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 2
Geräte- und Produktsicherheits-gesetz: Überblick
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 3
Grundlage GPSG
...
PSA-Richtlinie
Niederspannungs-Richtlinie
Produkt-sicherheits-
richtlinie
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
+ Verordnungen
Maschinen-Richtlinie
Übernahme in deutsches RechtÜbernahme in deutsches Recht
europäisch nicht
harmonisierter Bereich
nationale Regelungennationale
Regelungen
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 4
Gliederung - Abschnitte des GPSG
7 Schlussvorschriften
6 Straf- und Bußgeld- vorschriften
5 Überwachungs- bedürftige Anlagen
4 Besondere Vorschriften
3 Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
2 Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Produkten
Gliederung - Abschnitte des GPSG
1 Allgemeine Vorschriften
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 5
Anwendungsbereich GPSG
Inverkehrbringen Ausstellen
Verbraucherprodukten und technischen Arbeitsmitteln
von von
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 6
Produkteinteilung des GPSG
sonstige Produkte
ProdukteProdukte
technische technische ArbeitsmittelArbeitsmittel
Verbraucher-Verbraucher-produkteprodukte
Gebrauchsgegenstände
verwendungsfertignicht
verwendungsfertig
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 7
Definition Inverkehrbringen
• Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist.
§ 2 Absatz 8 GPSG:
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 8
Überlassen an Arbeitnehmer
• „Überlassen“ eines Arbeitsmittels an die eigenen Arbeitnehmer:
kein Inverkehrbringen
Das z.B. tägliche Überlassen eines Arbeitsmittels an die eigenen Beschäftigen stellt kein Inverkehrbringen nach GPSG dar.
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 9
Anforderungen an das Ausstellen von Produkten
Wenn ein technisches Arbeitsmittel oder ein Verbraucherprodukt noch nicht den Anforderungen entspricht, darf es dennoch auf Messen und im Handel
ausgestellt werden.
Ein deutlich sichtbares Schild muss darauf hinweisen, dass das Produkt erst dann gekauft werden darf, wenn es die Vorschriften des GPSG erfüllt.
§ 4 Abs. 5 GPSG
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 10
Eigenbau von Maschinen
• § 3 Abs. 4 Maschinenverordnung (9. GPSGV):
Verpflichtungen wie für Hersteller, wenn eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch hergestellt werden.
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 11
Anforderungen an Hersteller,
Händler und Produkte
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 12
Hersteller - Händler
Hersteller: Jede Person, die ein Produkt- herstellt oder- ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und
erneut in den Verkehr bringt.Hersteller ist auch, wer sich als Hersteller ausgibt.
Händler:• bringt ein Produkt in Verkehr• Ist nicht Hersteller, Bevollmächtigter oder
Einführer
K ä u f e rK ä u f e r
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 13
Sicherheitsanforderungen: Übersichttechnische Arbeitsmittel
oder Verbraucherprodukte(europ. harmonisiert)
technische Arbeitsmittel
oder Verbraucherprodukte(nicht europ. harmonisiert)
Anforderungen aus Verordnungen
Produkt muss „sicher“ sein
Konformitätsvermutung bei Anwendung
europäisch harmonisierter Normen
Konformitätsvermutung bei Anwendung
national gelisteter Normen
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 14
Verbraucherprodukte: Besondere Pflichten beim Inverkehrbringen
sicherstellen, dass Verwender die erforderlichen Informationen erhält
Namen des Herstellers angeben
Produktkennzeichnung: Produktidentifikation
Vorkehrungen für den Krisenfall
Stichproben
Beschwerden prüfen, ggf. Beschwerdebuch führen
Information der Händler
Zusammenarbeit mit den Behörden
§ 5 Abs. 1 GPSG
nach dem Inverkehrbringen:Überwachung der Sicherheit
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 15
Verbraucherprodukte: Pflichten der Händler
• Händler dürfen keine Verbraucherprodukte in Verkehr bringen, von denen sie
a) wissen
b) anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrungen wissen müssen,
dass sie nicht den Anforderungen entsprechen.
Pflicht zur Information der zuständigen Behörden
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 16
Bestimmungsgemäße Verwendung
Bestimmungsgemäße Verwendung
• Verwendung, für die ein Produkt nach Angabe des Herstellers geeignet ist
• übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 17
Vorhersehbare Fehlbenutzung
• Verwendung eines Produkts in einer Weise, die vom Inverkehrbringer nicht vorgesehen ist
• Art der Benutzung kann sich aus dem vernünftigerweise vorhersehbaren Verhalten des jeweils zu erwartenden Verwenders ergeben.
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 18
Gebrauchte Produkte
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 19
Gebrauchte ProdukteGebrauchte Produkte
„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an
einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert
worden ist“.
§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG
„Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an
einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert
worden ist“.
§ 2 Abs. 8 Satz 1 GPSG
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 20
Anforderungen an gebrauchte Produkte
gebrauchte Produktegebrauchte Produkte
technische Arbeitsmitteltechnische Arbeitsmittel
Verbraucher-produkte
Verbraucher-produkte
Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland(z.B. UVVen, GSG, GPSG)
Rechtslage im Zeitpunkt des Inverkehrbringens in Deutschland(§ 4 Abs. 2 GPSG)
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 21
Neue gebrauchte Produkte• Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:
„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.
• Als neu gelten auch Produkte, die:
• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder
• wesentlich verändert wurden,
auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.
• Verordnungen zum GPSG, z.B. Maschinenverordnung:„Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen“.
• Als neu gelten auch Produkte, die:
• erstmalig in die Europäische Gemeinschaft eingeführt oder
• wesentlich verändert wurden,
auch es sich hierbei um gebrauchte Produkte handelt.
Weiterführende Informationen:BG-PRÜFZERT-Information 13 „Wesentliche Veränderung von Produkten“
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 22
Ausnahmen für gebrauchte Produkte
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG
1. als Antiquitäten überlassen werden oder
2. vor ihrer Verwendung Instand gesetzt oder wieder aufgearbeitet werden müssen, sofern der Inverkehrbringer denjenigen, dem sie überlassen werden, darüber ausreichend unterrichtet.“
§ 1 Abs. 1 Satz 2 GPSG
„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die
„Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringenund Ausstellen gebrauchter Produkte, die
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 23
Ausschuss für technische
Arbeitsmittel undVerbraucherprodukte
(AtAV)
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 24
AtAV - Aufgaben
§ 13 Abs. 2 GPSG
Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte
(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Beratung der Bundesregierung zur Sicherheit von
technischen Arbeitsmittelnund Verbraucher-
produkten
Ermittlung derNormen
und technischenSpezifikationen
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 25
AtAV - Zusammensetzung
§ 13 Abs. 3 GPSG
Ausschuss für technische Arbeitsmittelund Verbraucherprodukte
(beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Zuständige Behördenfür Sicherheit und
Gesundheit des Bundesund der Länder
Zugelassene Stellen
Träger der gesetzlichenUnfallversicherung
(DGUV, BLB)
Deutsches Institut für Normung e.V.
KommissionArbeitsschutz
und Normung (KAN)Arbeitgeber-
vereinigungen
Gewerkschaften undder beteiligten Verbände,
insbesondere der Her-steller und Verbraucher
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 26
Nationale Vermutungswirkung von Normen
Neu: Vermutungswirkung im europäisch nicht geregelten Bereich
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 27
GPSG undMarktüberwachung
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 28
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
• Gewährleistung einer wirksamen Überwachung
• des Inverkehrbringens von Produkten
• der in Verkehr gebrachten Produkte
• Erstellen eines Überwachungskonzepts
• Koordinierung der Überwachung
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 29
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
• Informationsbeschaffung (§ 8 Abs. 7 – 9 GPSG)
• Befugnis, das Inverkehrbringen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzung zu knüpfen (§ 8 Abs. 4 GPSG)
• Verbote und Rückrufe (§ 8 Abs. 4 GPSG)
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 30
Adressat der Marktüberwachungsmaßnahmen
• vorrangiger Adressat von Maßnahmen nach § 8 Abs. 4:
• Hersteller
• Bevollmächtigter
• Einführer
• wenn erforderlich: Händler
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 31
Zuständige Behörden
• Zuständig sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 8 Abs. 1 GPSG) s. z.B. www.icsms.org
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 32
GS-Zeichen und
CE-Kennzeichnung
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 33
CE-Kennzeichnung
• Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten
• ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich
• Erklärung des Herstellers: alle relevanten EG-Richtlinien werden eingehalten
• ggf. Einschaltung einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle erforderlich
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 34
GS-Zeichen
GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“
• freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle
• durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert
GS-Zeichen = „Geprüfte Sicherheit“
• freiwilliges Prüfzeichen; Prüfung durch eine unabhängige dritte Stelle
• durch GPSG:Anwendungsbereich GS-Zeichen erweitert
§ 7 GPSG
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 35
GS-Zeichen: Anforderungen nach § 7 GPSG
• Baumusterprüfung:Baumuster erfüllt Anforderungen des GPSG sowie Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften, die Sicherheit und Gesundheit betreffen
• Nachweis über Einhaltung der Voraussetzungen für die Herstellung (Prüfung der Fertigungsstätte)
• Kontrollmaßnahmen: Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 36
GPSG und Betriebssicherheits-
verordnung: Schnittstellen
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 37
Gegenüberstellung GPSG - BetrSichVO
GPSG
Vorschriften zum Inverkehrbringen
Anforderungen an Beschaffenheit
Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz
GPSG
Vorschriften zum Inverkehrbringen
Anforderungen an Beschaffenheit
Ziel: Verbraucherschutz und Wettbewerbsschutz
ArbSchG/BetrSichV
Betriebsvorschriften
Anforderungen an den Einsatz
Ziel: Arbeitsschutz
ArbSchG/BetrSichV
Betriebsvorschriften
Anforderungen an den Einsatz
Ziel: Arbeitsschutz
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 38
Anforderungen BetrSichVO
§ 4 Abs. 1 BetrSichV
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und
bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und
bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.
Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die
Verpflichtung des Arbeitgebers:Den Beschäftigten werden nur Arbeitsmittel bereitgestellt, die
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 39
GPSG: Informations-
quellen
04/2008BG-PRÜFZERT Seite 40
Weiterführende Informationen
Informationen, weiterführende Links Webcode d12075
BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: d8185)
• Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
• Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen
• Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten
Informationen, weiterführende Links Webcode d12075
BG-PRÜFZERT-Informationsblätter(Webcode: d8185)
• Nr. 7: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
• Nr. 3: Vergleich CE-Kennzeichnung und Prüfzeichen
• Nr. 13: Wesentliche Veränderung von Produkten
BG-PRÜFZERT www.dguv.de/bg-pruefzert