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Übung zu den Vorlesungen im Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier Universität Trier Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Haller Universität Trier Universität Trier SS 2005 SS 2005 SS 2005 SS 2005

Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht

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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. SS 2005. Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht. Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. SS 2005. II. Amtshaftung , § 839 BGB, Art. 34 GG. Lösung Fall 18. I. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie - PowerPoint PPT Presentation

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SS 2005SS 2005

SS 2005SS 2005

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SS 2005SS 2005

II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GGLösung Fall 18Lösung Fall 18

I. Ansprüche unmittelbar aus der RichtlinieI. Ansprüche unmittelbar aus der Richtlinie

Voraussetzung: unmittelbare Wirkung der Richtlinie

1. Umsetzungsfrist abgelaufen

2. fehlende Umsetzung

3. Richtlinie ist self-executing

→ hinreichend genau und unbedingthinreichend genau und unbedingt

→ kein Umsetzungsspielraum des Mitgliedstaatskein Umsetzungsspielraum des Mitgliedstaats

(–)

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SS 2005SS 2005

II. Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG

1. Ausübung eines öffentlichen Amtes

hier: Parlamentsabgeordnete… eine hoheitliche Tätigkeit wird ausgeübt.

2. Amtspflichtverletzung

Amtspflichten eines Parlaments?

Art. 23 I 2 GG i. V. m. Art. 249 III, 10 EGV

Pflichtverletzung (+)

3. Drittbezogenheit der Amtspflicht

Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht

Problem: Rechtsetzung!

… es fehlt gerade an der Drittbezogenheit

III. Enteignungsgleicher Eingriff

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SS 2005SS 2005

IV. Gemeinschaftsrechtlicher StaatshaftungsanspruchIII. Enteignungsgleicher Eingriff

Ansprüche gegen den Staat können bei legislativem Unrecht nicht aus dieser Rechtsfigur hergeleitet werden.

Grund: richterliche Kompetenz zur Rechtsschöpfung wäre überschritten (Gewaltenteilung).

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SS 2005SS 2005

IV. Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

1. Rechtsgrundlage

keine ausdrückliche Rechtsgrundlage — nur Rechtsprechung des EuGH

Grundsatz des Gemeinschaftsrechts… Art. 10 EGV, effet utile

e. A.: Modifikation des § 839 BGB, a. A.: eigenständiger Anspruch

2. Qualifizierter Verstoß

offenkundige und erhebliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht

3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen

hier nur Rechtsreflex?

aber: ausreichend, wenn jemand unbedingte Vorteile durch die RL zugesprochen bekommt

1. Rechtsgrundlage

2. Qualifizierter Verstoß

3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen

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SS 2005SS 2005

1. Rechtsgrundlage

2. Qualifizierter Verstoß

3. Verletzte Vorschrift muss dem einzelnen Rechte verleihen

4. Rechte eindeutig bestimmbar

ausreichend, wenn das Ziel der RL eindeutig bestimmt.

5. Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Schaden

6. Schaden

7. Ausschluss des Anspruchs

nicht durch Einschränkungen des nationalen Rechts

allenfalls Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens

8. Ergebnis

V. Art. 288 II EGV

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SS 2005SS 2005

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analogLösung Fall 19Lösung Fall 19

I. SachentscheidungsvoraussetzungenI. Sachentscheidungsvoraussetzungen

1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO

→ öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder § 812 ff. BGB?

→ Rechtsnatur des Leistungsverhältnisses

→ U ist nur Zahlstelle der Stadt…

→ § 40 II 1 VwGO?

2. Klageart

a) Leistungsklagea) Leistungsklage

schlicht-hoheitliche Leistung

b) Anfechtungsklage und § 113 I 2 VwGOb) Anfechtungsklage und § 113 I 2 VwGO

Kostenforderung jedoch (noch) nicht durch VA festgesetzt

c) Verpflichtungsklagec) Verpflichtungsklage

Ablehnung der Rückzahlung als VA? (–)

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SS 2005SS 2005

3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

4. Vorverfahren/Frist

nicht bei der Leistungsklage

5. Klagegegner

Stadt Trier als Rechtsträger der handelnden Behörde

6. Sonstige Sachentscheidungsvoraussetzungen

II. BegründetheitII. Begründetheit

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SS 2005SS 2005

II. BegründetheitII. Begründetheit

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch…

gewohnheitsrechtlich anerkannt

öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung und Vermögensverschiebung zwischen A und der bekl. Stadt liegen vor.

Problem: „ohne rechtlichen Grund“, d. h. Kostenerstattungsanspruch der Stadt?

1. § 25 III 1 POG: Abschleppkosten als Sicherstellungskosten

2. § 63 I i. V. m. § 83 LVwVG: Abschleppkosten als Kosten der Ersatzvornahme nach Verwaltungsvollstreckungsrecht

a) Formelle Rechtmäßigkeita) Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit, § 4 II VwVG

Verfahren, Form (+)

b) Materielle Rechtmäßigkeit

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SS 2005SS 2005

b) Materielle Rechtmäßigkeit

aa)) Rechtmäßigkeit der VollstreckungsmaßnahmeRechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme

(1) Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

→ wirksamer Grundverwaltungsakt

→ VA gerichtet auf Handlung, Duldung, Unterlassung

→ Grundverwaltungsakt bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG)/

Rechtsbehelfe ohne aufschiebende Wirkung (§ 2 Nr. 2 LVwVG)

→ Nichtvornahme der Handlung, Duldung, Unterlassung

(2) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

→ wirksame Androhung, § 66 LVwVG

→ ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme

→ Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

bb) Rechtmäßigkeit der Kostenverfügung im ÜbrigenRechtmäßigkeit der Kostenverfügung im Übrigen

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SS 2005SS 2005

bb)bb) Rechtmäßigkeit der Kostenverfügung im ÜbrigenRechtmäßigkeit der Kostenverfügung im Übrigen

→ von der Anordnung gedeckt

→ angemessen u. erforderlich im konkreten Fall/Verhältnismäßigkeit

→ zur Verhältnismäßigkeit s. früherer Fall

→ Problem: Fälligkeit?

→ Entstehen: § 83 S. 2 LVwVG, § 11 I LGebG

→ Fälligkeit: § 17 LGebG (–)

→ Es fehlt mangels Fälligkeit der Rechtsgrund.

→ § 813 II BGB nicht anwendbar.

III. ErgebnisIII. Ergebnis

Lösung Fall 20Lösung Fall 20

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SS 2005SS 2005

IV. § 68 POGLösung Fall 20Lösung Fall 20

I. § 2 I Nr. 8 c SGB VIII. § 2 I Nr. 8 c SGB VII

II. Gesetzliche KrankenversicherungII. Gesetzliche Krankenversicherung

→ §§ 11, 27 SGB V, s. auch § 5 I Nr. 9 SGB V

III. § 839 BGB, Art. 34 GG

1.1. Handlung eines Beamten im haftungsrechtlichen SinneHandlung eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinne

Problem: Verkehrsregelungspflicht als öffentlich-rechtliche Pflicht?

2.2. Verletzung einer drittbezogenen AmtspflichtVerletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

3.3. Schaden und KausalitätSchaden und Kausalität

4.4. VerschuldenVerschulden

pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter… Objektivierung, Entindividualisierung

5. Subsidiaritätsklausel, § 839 I 2 BGB

6. Ergebnis

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SS 2005SS 2005

IV. § 68 POG str.: fällt eine Sonderordnungsbehörde unter § 68 POG?

V. Öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung nicht anerkannt

VI. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff

1.1. RechtsgrundlageRechtsgrundlage §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterlichen Ausprägung.

2.2. Rechtswidriger Eingriff in Eigentumsposition i. S. v. Art. 14 I GGRechtswidriger Eingriff in Eigentumsposition i. S. v. Art. 14 I GG

3.3. Unmittelbarkeit des EingriffsUnmittelbarkeit des Eingriffs

4.4. GemeinwohlbezogenheitGemeinwohlbezogenheit

5.5. SonderopferSonderopfer

6.6. EntschädigungsumfangEntschädigungsumfang

7.7. ErgebnisErgebnis

VII. Anspruch aus Aufopferung

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SS 2005SS 2005

VII. Anspruch aus Aufopferung

1.1. RechtsgrundlageRechtsgrundlage §§ 74, 75 Einl. ALR in seiner richterlichen Ausprägung.

2.2. Rechtswidriger Eingriff in nicht-vermögenswertes RechtRechtswidriger Eingriff in nicht-vermögenswertes Recht Gesundheit, Leben, persönliche Freiheit

3.3. Unmittelbarkeit des EingriffsUnmittelbarkeit des Eingriffs

4.4. GemeinwohlbezogenheitGemeinwohlbezogenheit

5.5. SonderopferSonderopfer

6.6. EntschädigungsumfangEntschädigungsumfang

7.7. ErgebnisErgebnis

VIII. Ergebnis

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SS 2005SS 2005

Vielen Dank für Vielen Dank für die die

Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit und Mitarbeit!und Mitarbeit!

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