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Übungen Bundesstaatsrecht Patricia Egli, Dr. iur. Sommersemester 2006

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Übungen Bundesstaatsrecht

Patricia Egli, Dr. iur.

Sommersemester 2006

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Übungen Bundesstaatsrecht

Übung 1: Auslegung

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Notwendigkeit der Auslegung

Die Sprache ist naturgemäss ein unvollkommenes Instrument. Einzelne Begriffe werden je nach Ort, Sachzusammenhang und Person verschieden verstanden. Daher müssen Sinn und Tragweite der Bestimmung im Verfahren der Auslegung gewonnen werden.

Art. 21 BV Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

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Zielsetzung der Auslegung

Ziel der Auslegung ist es, den wahren Sinn einer Rechtsnorm zu ermitteln.

Die Rechtswissenschaft bedient sich zur Ermittlung des wahren Sinnes einer Rechtsnorm verschiedener Auslegungsmethoden. Durch Vergleichen der Ergebnisse der verschiedenen Auslegungsmethoden ist abzuwägen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten aufdeckt (Methodenpluralismus).

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Überblick über die methodischen Elemente Grammatikalische Auslegung

Systematische Auslegung

Historische Auslegungsubjektiv historische Methode

objektiv historische Methode

Zeitgemässe Auslegung

Teleologische Auslegung

Folgenbeachtung

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Auslegungsmethoden

Art. 4 aBV

1Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.

Konnte sich eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit auf Art. 4 aBV berufen?

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Lückenbegriffe

Begriff der Lücke

Echte Lücke

Unechte Lücke

Qualifiziertes Schweigen

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Lückenfüllung

Echte Lücken

Unechte Lücken

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Verfassungskonforme Auslegung

Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung, aus der sich alles staatliche Recht ableitet. Dem entspricht das Anliegen, alle Rechtssätze bei ihrer Auslegung auf die übergeordneten Wertentscheidungen der Verfassung auszurichten.

Die verfassungskonforme Auslegung ist ein Anwendungsfall der systematischen Auslegung.

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Übungen Bundesstaatsrecht

Übung 2: Föderalistische Grundsätze

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NZZ vom 11./12. März 2006

Landesregierung gegen schweizweites Pitbull-Verbot

Der Bundesrat verzichtet auf ein schweizweites Pitbull-Verbot, weil die Rechtsgrundlage dafür fehle. Für den Schutz der Bevölkerung vor Kampfhunden seien vielmehr die Kantone zuständig, erklärte Bundesrat Joseph Deiss am Freitag. Bei Parlamentariern stiess der Entscheid auf wenig Verständnis.

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Kompetenzordnung

Unter Kompetenzordnung eines Staates versteht man die Zuweisung der Regelungsbefugnis verschiedener, insbesondere auch neu entstandener, Sachbereiche an die Organe.

Im Bundesstaat wird unter dem Begriff der Kompetenzordnung insbesondere die Aufteilung zwischen der Regelungsbefugnis der Gliedstaaten und derjenigen des Bundes verstanden.

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System der KompetenzzuweisungSystem der Einzelermächtigung des Bundes (Enumeration von Bundeskompetenzen)

- Die Bundesverfassung kennt keine Generalklausel zu Gunsten des Bundes, sondern lediglich eine Aufzählung der Bundeskompetenzen (Art. 42 Abs. 1 BV).

- Die Kompetenzen der Gliedstaaten sind grundsätzlich nicht aufgeführt, sondern es besteht eine subsidiäre Generalklausel zugunsten der gliedstaatlichen Zuständigkeit (Art. 3 BV).

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Umfang der RechtsetzungskompetenzenUmfassende Rechtsetzungskompetenz

Fragmentarische Rechtsetzungskompetenz

Grundsatzgesetzgebungskompetenz

Förderungskompetenzen

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Wirkung auf kantonale RegelungsbefugnisRegelfall: Nachträglich derogatorische Wirkung der Bundeskompetenz (auch: konkurrierende Kompetenzen)

Ausnahme: Ursprünglich derogatorische Wirkung der Bundeskompetenz (auch: ausschliessliche Bundeskompetenz)

Sonderfall: Parallele Regelungskompetenzen

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Kompetenzkonflikte

Regelt Bundesrecht und kantonales Recht die gleiche Rechtsfrage und besteht ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den beiden Normen, geht Bundesrecht jeder Stufe dem kantonalen Recht vor (Derogatorische Kraft des Bundesrechts, Art. 49 Abs. 1 BV).

Die derogatorische Kraft des Bundesrechts gilt als verfassungsmässiges Recht i.S.v. Art. 189 Abs. 1 lit. a BV und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, dessen Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann.

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Prüfungsschema

Wer ist zur Regelung der Frage zuständig?

Welchen Umfang hat die Bundeskompetenz?

Welche Wirkung hat die Bundeskompetenz?

Hat der Bund Gebrauch von seiner Kompetenz gemacht und das Sachgebiet abschliessend geregelt?

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Übung 3: Rechtsstaatliche Grundsätze

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Begriff des Rechtsstaates

Die Idee des Rechtsstaates bedeutet, dass das gesamte politische und gesellschaftliche Leben mit dem Instrument des Rechts geordnet und an rechtlichen Massstäben gemessen wird. Der Einzelne soll so vor einer ungebundenen und damit unberechenbaren und unkontrollierbaren Staatsmacht geschützt werden.

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Begriff des Rechtsstaates

Rechtsstaat im formellen Sinn

Rechtsstaat im materiellen Sinn

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Rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 5 BV) Legalitätsprinzip (Gesetzmässigkeitsprinzip, Art. 5 Abs. 1 BV)

Kein staatliches Handeln ohne rechtliche Grundlage.

Der Staat muss das Recht als Schranke beachten.

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Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV)Erfordernis des Rechtssatzes

Der Staat hat sich auf einen Rechtssatz, d.h. auf eine generell- abstrakte Regel zu stützen.

Erfordernis der GesetzesformAls gesetzliche Grundlage der Staatstätigkeit kann

entweder ein Gesetz im materiellen Sinne oder ein Gesetz im formellen Sinne dienen.

- Wichtige rechtsetzende Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV).

- Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 36 Abs. 1 BV).

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Rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 5 BV) Handeln im öffentlichen Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV)

Inhalt und Tragweite des öffentlichen Interesses lassen sich nicht allgemeingültig festlegen, da sie sich je nach Zeit und Ort wandeln.

Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen.

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Rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 5 BV) Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)

Eine staatliche Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen und die angestrebte Wirkung darf nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen.

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Rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 5 BV) Handeln nach Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) (Art. 5 Abs. 3 BV)

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Das bedingt, dass sie sich nicht widersprüchlich verhalten. Es gilt sowohl zwischen staatlichen Organen als auch zwischen Privaten. Im Verhältnis von Staat und Privaten schützt der Anspruch auf Treu und Glauben vor allem auch das berechtigte Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder anderes behördliches Verhalten. Die Bürger sollen in ihrem Vertrauen in Zusicherungen der Behörden geschützt werden (Art. 9 BV).

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Rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 5 BV) Bindung an das Völkerrecht (Art. 5 Abs. 4 BV)

Das Völkerrecht ist die Rechtsordnung zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten, wie z.B. internationalen Organisationen. Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 BV haben alle Staatsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf zu achten, dass das Völkerrecht in Rechtsetzung und Rechtsanwendung respektiert wird. Es handelt sich um ein Beachtungsgebot für Bund und Kantone, nicht aber um einen absolut durchzusetzenden Vorrang des Völkerrechts.

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Übungen Bundesstaatsrecht

Übung 4: Volksrechte

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Volksinitiative auf Bundesebene

Formen• Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung (Art.

138 BV)

• Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in Form der allgemeinen Anregung (Art. 139 Abs. 2 BV [alt]; immer noch in Kraft)

• Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung in Form des ausgearbeiteten Entwurfs (Art. 139 Abs. 2 BV [alt]; immer noch in Kraft)

Neu• Formulierte Volksinitiative auf Teilrevision der

Bundesverfassung (Art. 139 Abs. 1 BV [neu]; angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003; in Kraft seit 1. August 2003)

• Allgemeine Volksinitiative (Art. 139a [neu]; angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2003; noch nicht in Kraft)

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Gültigkeitsvoraussetzungen einer Volksinitiative (Art. 139 Abs. 3 BV [alt], Art. 139 Abs. 2 BV [neu], Art. 75 BPR)Wahrung der Einheit der Materie

Wahrung der Einheit der Form

Keine Undurchführbarkeit der Vorlage

Kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht (ius cogens)

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Gültigkeit einer Volksinitiative

Volksinitiative „Für mehr Internationalität der Schweiz“

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 68 BV (neu)

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt, Mitglied in der Europäischen Union zu werden.2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft sollte sich zudem überlegen, ob sie nicht der NATO beitreten sollte.

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Gültigkeit einer Volksinitiative

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:Art. 198 BV (neu)

1. Europäischer Wirtschaftsraum1Die Schweiz beantragt, Partei des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum zuwerden.2Der Bundesrat ist ermächtigt, die notwendigen Abkommen auszuhandeln, abzuschliessenund zu ratifizieren.

2. Wahrung der direkten DemokratieDer Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum soll keinen Einfluss auf diedirektdemokratischen Instrumente, insbesondere Referendum und Volksinitiative, in derSchweiz haben.

3. SteuererleichterungenUm das Überleben der einheimischen KMU (kleine und mittlere Unternehmen) zugewährleisten, werden die direkten Bundessteuern für KMUs mit bis zu 200 MillionenUmsatz pro Jahr um die Hälfte gesenkt.

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Einheit der Materie (Fallgruppen der neueren Lehre)

• Beschränkung auf ein einziges Thema

• Verbindung eines Zweckes mit einem Finanzierungsvorschlag

• Verbindung einer Norm mit einer Übergangsbestimmung

• Verknüpfung mehrerer zusammenhängender Anliegen

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Übungen Bundesstaatsrecht

Übung 5: Grundrechte

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Begriff der Grundrechte

Unter dem Begriff der Grundrechte werden die von der Verfassung und von internationalen Menschenrechtskonventionen garantierten inhaltlich grundlegenden Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat verstanden.

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Geltungsbereich des Grundrechts

Rechtliche Grundlage

Sachlicher Geltungsbereich (Schutzbereich)

Persönlicher Geltungsbereich (Träger)

Adressat

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Voraussetzungen einer zulässigen Beschränkung (Art. 36 BV)

Gesetzliche Grundlage- Erfordernis des Rechtssatzes- Erfordernis der Gesetzesform

Öffentliches Interesse

Verhältnismässigkeit- Geeignetheit- Erforderlichkeit- Zumutbarkeit

Kerngehaltsgarantie

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Übungen Bundesstaatsrecht

Übung 6: Grundrechte

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Geltungsbereich des Grundrechts

Rechtliche Grundlage

Sachlicher Geltungsbereich (Schutzbereich)

Persönlicher Geltungsbereich (Träger)

Adressat

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Voraussetzungen einer zulässigen Beschränkung (Art. 36 BV)

Gesetzliche Grundlage- Erfordernis des Rechtssatzes- Erfordernis der Gesetzesform

Öffentliches Interesse

Verhältnismässigkeit- Geeignetheit- Erforderlichkeit- Zumutbarkeit

Kerngehaltsgarantie

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Begriff des Störers

Verhaltensstörer (wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet)

Zustandsstörer (wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft hat über Sachen, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden)

Zweckveranlasser als Störer (wer durch sein Tun oder Unterlassen bewirkt oder bewusst in Kauf nimmt, dass ein anderer die Polizeigüter stört oder gefährdet)

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Polizeigeneralklausel (Art. 36 Abs. 1 BV)

Der Gesetzgeber kann nicht alle Gefahren, welche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen, voraussehen. Daher können - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - gestützt auf die Polizeigeneralklausel Massnahmen ergriffen werden, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich sind. Voraussetzungen dafür sind jedoch:

- Betroffenheit hochstehender Schutzgüter des Staates oder Einzelner- Schwere und unmittelbare Gefahr für diese Schutzgüter- Zeitliche Dringlichkeit der Massnahmen- Keine geeigneten gesetzlichen Massnahmen stehen zur Verfügung