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UMWELT & RECHT · Referat Natur und Umwelt und im Referat Alpin des Alpenvereins Südtirol Die Redaktion Mit der fünften Ausgabe von Umwelt & Recht in Süd-tirol gehen wir näher

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EEddiittoorriiaallIm Mai dieses Jahres wurden in den meisten Gemein-den Südtirols die Verwalter neu gewählt und die Kom-missionen dürften mittlerweile ernannt worden sein.Für uns ein willkommener Anlass, um vorliegendeInforeihe und die daran mitwirkenden Personen kurzvorzustellen:

Die Broschüre Umwelt & Recht in Südtirol wird vomAlpenverein Südtirol (AVS), dem Dachverband fürNatur- und Umweltschutz und dem Heimatpflegever-band Südtirol herausgegeben und richtet sich in ersterLinie an die Mitglieder von Kommissionen im Diensteder Öffentlichkeit und an Behörden in Südtirol, die imBereich Natur und Umwelt tätig sind, aber auch an alleFachgruppen und Interessierten im Natur- undUmweltschutzbereich. Der Inhalt dieser Schriftreihesoll für Sie unterstützenden und beratenden Charak-ter haben, er soll ermutigen und helfen, nachhaltigeEntscheidungen zu treffen.

Die bereits erschienenen vier Umwelt & Recht - Exemplare können im Internet unter www.umwelt.bz.it/recht oder unter www.alpenverein.it/download eingesehen bzw. herunter geladen werden.

Nr. 5/2005

Johanna Ebner,Montan, Jahrgang1967, Juristin im Ver-waltungsamt für Land-schaftsschutz, stellver-tretende Vorsitzendedes Dachverbandes fürNatur- und Umwelt-schutz

Albert Willeit,Gais, Jahrgang 1952,Innenarchitekt, Umwelt-vertreter in der Gemein-debaukommission, Hei-matpfleger (PustertalerBezirksobmann 1990-2003), 10 Jahre Mit-glied der 2. Landschafts-schutzkommission

DDiiee AAuuttoorreenn

Griseldis Dietl, Bozen, Jahrgang 1961,seit 1997 Mitarbeiterinim Dachverband fürNatur- und Umwelt-schutz im Bereich Pro-jekte

Christian Kaufmann, Welschnofen, Jahrgang1968, seit Mai 2005Sachbearbeiter imReferat Natur undUmwelt und im ReferatAlpin des AlpenvereinsSüdtirol

DDiiee RReeddaakkttiioonn

Mit der fünften Ausgabe von Umwelt & Recht in Süd-tirol gehen wir näher auf die Schutzkategorie Natur-parke ein, nachdem bereits in den vorangegangenenAusgaben Naturdenkmal, Biotop, Garten und Parkan-lage thematisiert wurden. Besonderes Augenmerklegen wir diesmal auf die komplexe Materie desGenehmigungsverfahrens. Der Bericht Das Geneh-migungsverfahren soll in diesem ZusammenhangAufschluss über häufig gestellte Fragen geben. Außer-dem setzen wir unsere Inforeihe „Elemente der Kul-turlandschaft“ mit den Gehölzstrukturen fort unddeuten damit auf ihre ökologische Bedeutung fürunsere Kulturlandschaft hin.

Zum ersten Mal seit Erscheinen dieser Schriftreihewenden wir uns direkt an unsere Leser und bitten umaktive Mitarbeit in Form einer schriftlichen Stellung-nahme. Wir haben einen Fragebogen erarbeitet, denSie uns in den nächsten Tagen liebenswerter Weisezurückschicken sollten. Dieser soll uns helfen, denAnliegen und Bedürfnissen unserer Leserschaft nochbesser gerecht zu werden.

Wir hoffen, Sie haben beim Lesen dieser Broschüreeine aufschlussreiche Zeit. Für ihre verantwortungs-volle Aufgabe wünschen wir Ihnen viel Freude, Kraftund Durchhaltevermögen, aber vor allem Weitblickund Feingefühl im Einsatz für Natur und Umwelt.

Die Redaktion

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Im Sinne des geltenden Landschaftsschutzgesetzes(Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16) werden alsNaturpark Landschaftsbereiche mit noch unberühr-tem ökologischen Gleichgewicht ausgewiesen, dievon besonderem wissenschaftlichen Interesse sindund für die Forschung, die Umwelterziehung und

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3Nr. 5/2005

LLAANNDDSSCCHHAAFFTTSSPPLLAANN SScchhuuttzzkkaatteeggoorriiee NNaattuurrppaarrkk

die Erholung der Bevölkerung zweckbestimmt sind.Auf der Grundlage des im Jahre 1970 von einer Exper-tenkommission erarbeiteten Naturparkkonzepteswurden bisher sieben Naturparke ausgewiesen, derachte - der Naturpark Sarntaler Alpen - ist in Planung.

Naturparkbezeichnung Dekret Naturparkgemeinden Fläche

Schlern-Rosengarten 16.9.1974, Nr. 68 Kastelruth, Völs am Schlern, Tiers 6.796 haPuez-Geisler 31.10.1977, Nr.29/V/LS Abtei, Corvara, Villnöß, 10.196 ha

St. Martin in Thurn, St. Ulrich,St. Christina, Wolkenstein

Fanes-Sennes-Prags 4.3.1980, Nr. 72/V/LS Abtei, Prags, Toblach, Wengen, 25.680 haEnneberg, Olang

Trudner Horn 16.12.1980, Nr. 85/V/LS Altrei, Montan, Neumarkt, Salurn, 6.866 haTruden

Sextner Dolomiten 22.12.1981, Nr. 103/V/81 Toblach, Sexten, Innichen 11.635 ha

Texelgruppe 10.4.1985, Nr. 165/V/81 Schnals, Naturns, Partschins, 33.430 haAlgund, Tirol, Riffian, St. Martin in Passeier, Moos in Passeier

Rieserferner-Ahrn 28.9.1988, Nr. 212/V/81 Sand in Taufers, Gais, Percha, 31.505 haRasen-Antholz, Ahrntal, Prettau

Die bestehenden sieben Naturparke umfassen haupt-sächlich montane und alpine Lebensräume.

Mit einer Gesamtfläche von 126.108 ha nehmen dieNaturparke insgesamt ca. 17% der Landesfläche ein.

Die Hauptanliegen bei der Ausweisung der Naturpar-ke in den 70er und 80er Jahren waren eine großräu-mige Unterschutzstellung bedeutender Landschaften,die einem besonderen touristischen Druck ausgesetztsind, und die Verhinderung von Großprojekten touris-tischer und anderer Natur in diesen Gebieten. Dauer-siedlungen und intensiv genutzte Wirtschaftsflächenwurden aus den Parkgebieten ausgeklammert.

Heute ist die Durchführung von Schutz- und Pflege-maßnahmen in diesen Gebieten vorrangig, danebenwird ein besonderes Augenmerk auf die wissen-schaftliche Forschung, auf Information undUmweltbildung und auf eine geordnete Erholungs-nutzung gelegt.

Die Abgrenzung und die Schutzbestimmungen fürdie einzelnen Naturparke lassen sich aus dem jeweili-gen Unterschutzstellungsdekret entnehmen. Der

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4 Nr. 5/2005

Im Bereich des Naturparks besteht ein grundsätzlichesBauverbot. Die Ausnahmen von diesem Verbotbetreffen jene Bautätigkeiten, die im Zusammenhangmit der erlaubten land- und forstwirtschaftlichenNutzung des Gebietes stehen und im Dekret ange-führt sind.

Strenge Regelungen gelten für die Naturparkbesucher(Sammelverbote für Pflanzen und Pilze, Fahrverbote,Verbot des Zeltens und Campierens).

Johanna Ebner

LLiinnkk::• www.provinz.bz.it/natur/

Als Mitglied der Gemeindebaukommission sind Siemit Vorhaben konfrontiert, die erst dann realisiert wer-den dürfen, wenn dafür eine oder mehrere Geneh-migungen vorliegen. Wie bereits im Heft Nr. 1/2001der Broschüre Umwelt & Recht detailliert dargelegt, istdie Gemeindebaukommission keine Genehmi-gungsinstanz, sondern eine Begutachtungsinstanz.Sie trifft keine endgültigen Entscheidungen über einenBauantrag; ihr Gutachten dient dem Erlass derabschließenden Genehmigungsmaßnahme.

Im Bereich des Landschaftsschutzes hat dieGemeindebaukommission aufgrund des Raumord-

DDIIEE GGEENNEEHHMMIIGGUUNNGGSSVVEERRFFAAHHRREENNEEiinnggrriiffffee iinn NNaattuurr uunndd LLaannddsscchhaafftt

nungsgesetzes (Landesgesetz vom 11. August 1997,Nr. 13), aber insbesondere aufgrund des Land-schaftsschutzgesetzes (Landesgesetz vom 25. Juli1970, Nr. 16), wichtige Befugnisse im Verfahren zurErteilung der Landschaftsschutzermächtigung.

Die Landschaftsschutzermächtigung ist immer dannerforderlich, wenn Eingriffe im Bereich von geschütz-ten Liegenschaften und Objekten geplant sind(siehe Ausführungen im Heft Nr. 4/2005).

Eingriffe können grundsätzlich je nach Art, Lage bzw.Größe unterschieden werden. An diese Unterschei-dungen sind dann in der Folge die von den Fachge-setzen vorgesehenen Genehmigungsverfahrengeknüpft.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass einEingriff mit geringfügigen Auswirkungen auf Naturund Landschaft einem einfacheren Genehmigungs-verfahren zu unterziehen ist, als ein Eingriff, der grö-ßere Auswirkungen auf die umliegende Landschafthaben kann.

Ebenso verhält es sich mit Eingriffen, die besondereSchutzgebiete (z.B. Biotope, Naturdenkmäler, Bann-zonen) betreffen bzw. in einem besonderen land-schaftlichen Kontext stattfinden (z.B. Almbereiche,Feuchtgebiete usw.). Auch hier wird in der Regel dasGenehmigungsverfahren diesen besonderen Gege-benheiten Rechnung tragen, damit eine Beeinträchti-gung der „empfindlicheren“ Landschaftsbereiche ver-mieden werden kann. Landschaftseingriff

erläuternde Bericht, der ebenso Bestandteil desDekretes ist, enthält eine kurze geologische, biologi-sche und klimatische Beschreibung des Naturparkge-bietes und die Begründungen und Zielsetzungen fürdie einzelnen Unterschutzstellungen und Schutzbe-stimmungen.

Die Inhalte der Schutzbestimmungen (Ge- und Ver-bote) sind z.T. unterschiedlich. Schwerpunktmäßigkann jedoch Folgendes festgehalten werden:

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung istgestattet, muss jedoch die Erfordernisse des Natur-und Landschaftsschutzes berücksichtigen unddamit im Einklang mit den Zielsetzungen desNaturparks stehen.

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5Nr. 5/2005

MMiinniibbaaggaatteellllee((EEiinnggrriiffffee,, ddiiee kkeeiinneerrlleeii GGeenneehhmmiigguunngg bbeeddüürrffeenn))

Der Landesgesetzgeber, aber auch die Landesregie-rung, haben in den letzten Jahren ein besonderesAugenmerk darauf gelegt, eine stärkere Unterschei-dung der Eingriffe vorzunehmen, damit bei „kleine-ren“ Eingriffen eine Entbürokratisierung und Verein-fachung der Genehmigungsverfahren erzielt wer-den kann, was insbesondere dem direkt betroffenenBauherrn zugute kommen soll.

In den Gemeindestuben ist jedoch auch der Eindruckentstanden, dass durch die vielen Unterscheidungen

die Sachlage insgesamt komplizierter geworden ist.Der Beamte im Bauamt muss sich - stärker als bisher- mit Schwellenwerten und Eingriffstypologien aus-einandersetzen; dem Anwender des Gesetzes wirddamit ein ungleich größeres Detailwissen abverlangt,als dies bis dato der Fall war.

In der Folge wird versucht - in Fortführung des Beitra-ges aus dem Heft Nr. 4/2005 - einen Überblick überdie verschiedenen Genehmigungsverfahren zugeben.

Gleich vorweg muss angeführt werden, dass die Lan-desregierung mit Beschluss Nr. 3489 vom 25. Sep-tember 2000 in Durchführung der Vorgaben des Arti-kels 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Okt-ober 1996, Nr. 21 (Forstgesetz), Eingriffe auflistet,deren Durchführung keinerlei Genehmigung inurbanistischer, landschaftlicher oder forstlicherHinsicht erfordert.

Werden diese Eingriffe unter Einsatz von Maschinendurchgeführt, so ist eine vorherige schriftliche odermündliche Meldung an die gebietsmäßig zuständigeForststation vorgeschrieben. Diese Eingriffe werdenunter dem Schlagwort Minibagatelle zusammenge-fasst.

Es handelt sich dabei um:

1. Eingriffe zur Behebung von Unwetterschädenund Beseitigung von Murenabgängen in Folgevon Rohrbrüchen: Die Beseitigung des Schadensmuss umgehend erfolgen. Ist dieser zeitlicheZusammenhang nicht gegeben, so sind für dieDurchführung der Arbeiten entsprechende Projek-te vorzulegen und die erforderlichen Genehmi-gungen einzuholen;

2. ordentliche Instandhaltungsarbeiten an In-frastrukturen, wie Straßen, Wasser- und Bereg-nungsleitungen sowie Stützmauern, ordentlicheInstandhaltung der bestehenden offenen Be- undEntwässerungsgräben sowie der Drainagen. Injedem Falle darf nur der ursprüngliche Zustandwiederhergestellt werden;

3. Eingriffe im Bereich landschaftlich intensivgenutzter Kulturflächen: Diese beinhalten z.B.den Umbruch von Äckern, Obstwiesen und Wein-gärten, die Umwandlung von intensiv genutztenlandwirtschaftlichen Kulturgründen in andereintensiv genutzte landwirtschaftliche Kulturgründe,die Anlage von Terrassen im Weinbau. Es sind

jedoch eine Reihe von Einschränkungen vorgese-hen (z.B. keine Geländeänderungen, keine Beseiti-gung von Trockenmauern oder forstlichen Gehöl-zen usw.);

4. händisch durchgeführte Arbeiten: Dies gilt nicht,wenn die Schutzbestimmungen für ein besonde-res Gebiet die Durchführung des Eingriffs prinzipielluntersagen. So besteht z.B. im Bereich von Bioto-pen ein grundsätzliches Veränderungsverbot, aus-genommen jene Eingriffe, die von den Schutzbe-stimmungen erlaubt sind. Händisch durchgeführteEingriffe dürfen auch keine Nutzungsänderungdes betroffenen Gebietes nach sich ziehen. So darfaus einer ursprünglich als Wald genutzten Flächedurch einen händisch durchgeführten Eingriff nichtein Parkplatz entstehen;

5. kleine Grabungsarbeiten bei Quellen vor Entnah-me von Wasserproben und ordentliche Instand-haltung von Quellfassungen: Auch hier sind Ein-schränkungen vorgesehen;

6. Errichtung von Standplätzen und Stützen fürSeilkräne und Seilwinden: Diese müssen einebegrenzte Nutzungsdauer haben;

7. Errichtung von Holzzäunen außerhalb dergeschlossenen Ortschaften: Die Errichtung tradi-tioneller Holzzäune wird, wie bereits im Heft Nr.4/2005 angeführt, mit Landesbeiträgen gefördert.

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::Minibagatelle = Eingriffe gemäß B.L.R. vom 25.September 2000, Nr. 3489

• keine Genehmigung in urbanistischer, land-schaftlicher und forstlicher Hinsicht,

• schriftliche oder mündliche Meldung an dieForstbehörde bei Maschineneinsatz.

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Im Bereich des Landschaftsschutzes können fünfverschiedene Genehmigungsverfahren un-terschieden werden.

DDiiee ffüünnff GGeenneehhmmiigguunnggssvveerrffaahhrreenniimm BBeerreeiicchh ddeess LLaannddsscchhaaffttsssscchhuuttzzeess

1. Die Genehmigung von geringfügigen Eingriffen,sog. Bagatelleingriffen (Artikel 8 Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 25.Juli 1970, Nr. 16, „Landschaftsschutzgesetz“)

Es handelt sich ausschließlich um Erdbewegungsar-beiten, die im Dekret des Landeshauptmannesvom 6. November 1998, Nr. 33, aufgelistet sind.

Bagatelleingriffe sind:

1. der Bau von Wegen mit folgenden Charakteri-stiken:

– Gesamtlänge bis zu 500 m,

– Kronenbreite bis zu 2,5 m,

– keine Versiegelung (Asphaltierung, Betonierungusw.),

– keine Notwendigkeit Mauern oder Brücken zubauen,

– Geländeneigung bis zu 60%.Für den Bau von Wald- und Almerschliessungs-wegen muss ein Gutachten von Seiten desgebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates ein-geholt werden;

2. Erdbewegungsarbeiten zur Verlegung von Trink-, Beregnungs- oder Abwasserleitungen für

den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz,mit einem Rohrdurchmesser von maximal 200mm, sofern die Wasserkonzession vorliegt;

3. Erdbewegungsarbeiten für die unterirdischeVerlegung von Infrastrukturleitungen (Gas-, Tele-fon-, Stromleitungen usw.) mit einem Rohrdurch-messer bis zu 200 mm;

4. Ablagerung von Aushubmaterial von maximal500 m3 auf einer Fläche von maximal 1.000 m2,sofern damit keine Nutzungsänderung verbun-den ist;

5. Materialentnahme von maximal 200 m3 aufeiner Fläche von maximal 500 m2, sofern damitkeine Nutzungsänderung verbunden ist;

6. Planierungen von landwirtschaftlich genutztenKulturflächen unter 1600 m Meereshöhe, soferndie Flächen insgesamt nicht mehr als 2500 m2

betragen oder die Hangneigung im Durchschnittnicht mehr als 40% beträgt oder eine Nivellie-rung von nicht mehr als +/- 1 m vorgesehen ist.

Für die Durchführung dieser Eingriffe ist ein einfachesGenehmigungsverfahren vorgesehen.

Der Bauherr reicht einen Antrag (vorgefertigtes For-mular) und ein Katastermappenblatt bei der zustän-digen Gemeinde ein.

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag inner-halb von 60 Tagen. Das Gutachten der Gemeinde-baukommission ist nicht vorgesehen. Der Bürger-meister entscheidet aufgrund des Landschafts-schutz- und des Forstgesetzes.

Finden die aufgelisteten Eingriffe im Bereich derSchutzkategorien Naturdenkmal, Biotop, Gärtenund Parkanlagen statt, kann dieses einfache Verfah-ren nicht angewendet werden, denn in diesem Falleist die Genehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 25. Juli1970, Nr. 16, der Landesverwaltung (Direktor derLandesabteilung Natur und Landschaft) vorbehalten.

Man beachte insbesondere auch die Sperrfrist vonfünf Jahren: Projekte, die im Zeitraum von fünf Jah-ren ab Erteilung der ersten Ermächtigung durch denBürgermeister eingereicht werden und mit den bereitsgenehmigten Projekten in räumlichem und ursäch-lichem Zusammenhang stehen und insgesamt dieSchwellenwerte für die geringfügigen Eingriffeüberschreiten, können diesem vereinfachten Verfah-ren nicht unterzogen werden. Damit soll vermiedenwerden, dass ein größeres Projekt in kleinere „Teile“zerlegt wird, um ein komplizierteres Genehmigungs-verfahren zu umgehen.Errichtung eines Waldweges

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7Nr. 5/2005

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::Bagatelleeingriffe = Eingriffe gemäß Artikel 8Absatz 1-bis des Landesgesetzes vom 25. Juli1970, Nr. 16 und Dekret des Landeshauptman-nes vom 6. November 1998, Nr. 33• einfaches Verfahren• einfache Unterlagen• kein Gutachten der Baukommission• Ermächtigung durch den Bürgermeister (inner-halb von 60 Tagen) in landschaftlicher undforstlich-hydrogeologischer Hinsicht, Rekurs-möglichkeit beim Kollegium für Landschafts-schutz

• Gutachten der Forstbehörde (ausschließlichbeim Bau von Wald- und Almerschliessungs-wegen)

• keine Anwendung im Bereich von Naturdenk-mälern, Biotopen, Gärten und Parkanlagen.

2. Landschaftsschutzermächtigung durch denBürgermeister(Artikel 8 des Landschaftsschutzgesetzes)

In der Regel ist die Erteilung der Landschafts-schutzermächtigung an den Bürgermeister derzuständigen Gemeinde übertragen, wobei folgendesVerfahren zur Anwendung gelangt:

Der Projektträger reicht die von der Gemein-debauordnung vorgesehenen Projektunterlagenbei der Gemeinde ein. Der Bürgermeister holt dasGutachten der Gemeindebaukommission ein und

erteilt die Landschaftsschutzermächtigung inner-halb von 60 Tagen (nach Einreichen des Projektes)zugleich mit der Baukonzession oder, wenn diesenicht vorgeschrieben ist, mit eigenem Bescheid.

In der Baukonzession muss ausdrücklich auf dieErmächtigung in Hinsicht auf den Landschafts-schutz sowie auf die entsprechenden Vorschriftenhingewiesen werden (Artikel 6 Absatz 7 des Land-schaftsschutzgesetzes).

Währenddem die Baukonzession auch stillschwei-gend erteilt werden kann, muss die Landschafts-schutzermächtigung stets ausdrücklich erteilt wer-den (siehe Ausführungen im Heft Nr. 4/2005).

Im Einvernehmen zwischen dem Landessachver-ständigen in der Gemeindebaukommission und demBürgermeister kann das Projekt zur weiteren Über-prüfung an den Direktor der Landesabteilung Naturund Landschaft weitergeleitet werden.

Daneben gibt es Fälle, in denen das Projekt zwingendan die Landesabteilung für Natur und Landschaftgeschickt werden muss (Varianteprojekte zu Projek-ten, die bereits von der Landesabteilung Natur undLandschaft behandelt wurden; Fälle, in denen dasUnterschutzstellungsdekret die Weiterleitung vor-schreibt, wie z.B. Bautätigkeit im Bereich der Natur-parke).

Der Direktor der Landesabteilung Natur und Land-schaft muss sich innerhalb von 60 Tagen nach Erhaltder Projektunterlagen zum geplanten Vorhabenäußern.

Hofstelle

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8 Nr. 5/2005

Bei der Landesbehörde für Landschaftsschutz ist diesog. 2. Landschaftsschutzkommission als Bera-tungsorgan für die Projektüberprüfungen eingerichtet.

Projekte, die im Sinne des Artikels 8 des Lan-desgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16 an den Direk-tor der Abteilung Natur und Landschaft zur Behand-lung weitergeleitet werden, müssen seit Inkrafttretendes Landesgesetzes Nr. 1/2004 nur mehr dann die-ser Kommission zur Begutachtung unterbreitet wer-den, wenn die Unterschutzstellungsbestimmungendies explizit vorsehen.

Die Ermächtigung des Bürgermeisters oder des Direk-tors der Abteilung Natur und Landschaft kann von derEinhaltung besonderer Ausführungsvorschriften undauch vom Hinterlegen einer Kaution abhängiggemacht werden.

Eine Ablehnung des Projektes oder eine Ermächti-gung mit Bedingungen ist ausreichend zu begrün-den (siehe Heft Nr. 1/2001).

Die Gültigkeit der Landschaftsschutzermächtigungerlischt drei Jahre nach dem Datum ihrer Ausstellung.

Der Bauherr kann gegen den Ablehnungsbescheidoder eine Ermächtigung mit Bedingungen, die vomBürgermeister oder vom Direktor der LandesabteilungNatur und Landschaft im Sinne des Artikels 8 desLandschaftsschutzgesetzes erlassen wurden, inner-halb von 30 Tagen ab Zustellung des BescheidesBeschwerde beim Kollegium für Landschafts-schutz einbringen.

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::Landschaftsschutzermächtigung durch den Bür-germeister ➝ Eingriffe gemäß Artikel 8 des Lan-desgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16:• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauord-nung

• Gutachten der Gemeindebaukommission• Entscheidung des Bürgermeisters (60 Tage)• Weiterleitung an die Landesbehörde im Einver-nehmen zwischen dem Bürgermeister und demLandessachverständigen und wo dies zwingenderforderlich ist (Entscheidung des Direktors derAbteilung Natur und Landschaft)

• Rekursmöglichkeit beim Kollegium für Land-schaftsschutz

3. Landschaftsschutzermächtigung durch denDirektor der Landesabteilung Natur und Land-schaft(Artikel 12 des Landschaftsschutzgesetzes)

Im Artikel 12 des Landschaftsschutzgesetzes sind Ein-griffe definiert, deren Genehmigung dem Direktorder Landesabteilung Natur und Landschaft vorbe-halten ist.

Dabei kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

Die Projektunterlagen werden bei der gebietsmäßigzuständigen Gemeinde eingereicht. Der Bürgermeis-ter holt das Gutachten der Gemeindebaukommis-sion ein und leitet die Unterlagen an die Landesab-teilung Natur und Landschaft weiter.

Der Direktor der Abteilung Natur und Landschaftmuss sich innerhalb von 60 Tagen nach Eingang dervollständigen Unterlagen zum vorgelegten Projektäußern. Die Ermächtigung kann von der Einhaltungbesonderer Ausführungsvorschriften bzw. vomHinterlegen einer Kaution abhängig gemacht wer-den.

Im Artikel 12 werden Eingriffe aufgelistet, die in jedemFalle der 2. Landschaftsschutzkommission zur Be-gutachtung vorgelegt werden müssen. Es sind diesz.B. alle Eingriffe im Bereich der SchutzkategorienNaturdenkmäler, Biotope, Gärten und Parkanla-gen, Wege mit einer Kronenbreite von mehr als 2,5m oder einer Länge von mehr als 1000 m, alle Almer-schließungswege (ausgenommen Bagatelleingriffe),Höfeerschließungswege mit einer Kronenbreite vonmehr als 3,5 m oder einer Länge von mehr als 1,5 km,Elektrofreileitungen über 5000 Volt, Ablagerung vonAushubmaterial auf einer Fläche von mehr als 1000m2 oder mit einem Volumen von mehr als 1000 m3

usw.

Daneben sind im Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i), k)und n) Eingriffe aufgelistet, die nicht mehr der 2. Land-schaftsschutzkommission unterbreitet werden, außerdie Unterschutzstellungsbestimmungen sehen diesvor.

Der Antragsteller kann gegen eine Ablehnung oderErmächtigung mit Bedingungen durch den Direktorder Abteilung Natur und Landschaft innerhalb von30 Tagen ab Zustellung des Bescheides eine Be-schwerde bei der Landesregierung einreichen.

Meliorierungsarbeiten

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9Nr. 5/2005

Errichtung eines E-Werkes

Ein besonderes Augenmerk ist auf den Buchstaben o)des Absatzes 1 des Artikels 12 zu legen, der eineSperrfrist enthält.

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::Landschaftsschutzermächtigung durch denDirektor der Landesabteilung Natur und Land-schaft ➝ Eingriffe gemäß Artikel 12 des Landes-gesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauord-nung

• Gutachten der Gemeindebaukommission• Weiterleitung an die Landesbehörde zwingend• Gutachten der 2. Landschaftsschutzkommis-sion (nicht für alle Eingriffe)

• Entscheidung des Direktors der Landesabtei-lung Natur und Landschaft (60 Tage)

• Rekursmöglichkeit bei der Landesregierung

4. Das Sammelgenehmigungsverfahren (Artikel 13 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1998,Nr. 7)

Dieses Verfahren findet dann Anwendung, wenn fürein Projekt mehr als zwei Genehmigungen oderbindende Gutachten auf folgenden Sachbereichenerforderlich sind:• Gewässerschutz• Luftreinhaltung und Lärmbelästigung• Abfallwirtschaft• Natur- und Landschaftsschutz• Fischerei• Gewässernutzung• Forstgesetz

Der Antragsteller reicht die erforderlichen Projekt-unterlagen bei der gebietsmäßig zuständigenGemeinde ein.

Der Bürgermeister schickt das Projekt mit dem Gut-achten der Gemeindebaukommission an dasLandesamt für die Umweltverträglichkeitsprüfungweiter.

Der Direktor der Landesagentur für Umwelt- undArbeitsschutz stellt fest, welche Zustimmungsakte(Ermächtigungen, Bewilligungen oder Gutachten) fürdie oben genannten Sachbereiche erforderlich sindund beruft eine Sitzung der Amtsdirektoren ein, diesich zum geplanten Vorhaben aufgrund der gesetz-lichen Bestimmungen äußern müssen.

Die Amtsdirektorenkonferenz, bei der der Direktorder Landesagentur den Vorsitz führt, gibt zum Vorha-ben innerhalb von 60 Tagen ein bindendes Gutach-ten ab.

Dieses Gutachten ersetzt alle Genehmigungen,Ermächtigungen und bindenden Gutachten, die fürdas Projekt aufgrund der einschlägigen Bestimmun-gen auf den obgenannten Sachbereichen erforderlichsind.

Die Zustimmung kann auch hier von der Einhaltungbesonderer Vorschriften (auch vom Hinterlegeneiner Kaution) abhängig gemacht werden.

Gegen das Gutachten der Amtsdirektorenkonferenzkann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei derLandesregierung eingebracht werden.

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::Sammelgenehmigungsverfahren ➝ Eingriffegemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 25.Juli 1998, Nr. 7• Projektunterlagen gemäß Gemeindebauord-nung und Daten über die wesentlichen Auswir-kungen des Projektes auf die Umwelt

• Gutachten der Gemeindebaukommission• Weiterleitung an die Landesbehörde zwingend• Gutachten (Entscheidung) der Amtsdirekto-renkonferenz (60 Tage)

• Rekursmöglichkeit bei der Landesregierung

5. Die Umweltverträglichkeitsprüfung(Landesgesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7)

In Erfüllung der EG-Richtlinie des Rates vom 27. Juni1985 über die Einführung der Umweltverträglich-keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und pri-vaten Projekten hat das Land Südtirol im Jahre 1992das erste UVP-Gesetz erlassen.

Mit dem Landesgesetz vom 24. Juli 1998, Nr. 7wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung neu gere-gelt.

„Gegenstand der UVP sind all jene Projekte, bei deneninsbesondere aufgrund ihrer Art und Größe oder ihresStandortes mit erheblichen Auswirkungen auf die

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Umwelt zu rechnen ist.“ (Artikel 2 Absatz 1 des UVP-Gesetzes)

Im Anhang 1 und 2 zum UVP-Gesetz sind die Pro-jekte aufgelistet, die der Umweltverträglichkeitsprü-fung zu unterziehen sind.

Das Projekt wird gemeinsam mit der Umweltver-träglichkeitsstudie direkt bei der Landesagentur fürUmwelt- und Arbeitsschutz eingereicht.

Der Projektträger kann bereits bei der Erstellung desProjektes und der Umweltverträglichkeitsstudie dieBeratung der UVP-Arbeitsgruppe (Artikel 7) inAnspruch nehmen.

Das UVP-Gesetz sieht detaillierte Bestimmungen überdie Möglichkeiten der Beteiligung der Öffentlichkeit imVerfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor (Arti-kel 6).

Die UVP-Arbeitsgruppe überprüft das Projekt unddie Umweltverträglichkeitsstudie und gibt ein tech-nisch-wissenschaftliches Qualitätsurteil zum Vorha-ben ab.

Der UVP-Beirat, dessen Zusammensetzung im Artikel12 des UVP-Gesetzes geregelt ist, überprüft dieUmweltverträglichkeitsstudie sowie alle weiterenUnterlagen und gibt innerhalb von 60 Tagen ab Erhaltdes Qualitätsurteils ein begründetes, jedoch nichtbindendes Gutachten über die Umweltverträglich-keit des Projektes ab.

Die Landesregierung entscheidet innerhalb von 30Tagen nach Erhalt des Gutachtens des UVP-Beiratesüber die Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Die Ermächtigung aufgrund der UVP ersetzt dieErmächtigungen, Gutachten und Unbedenklich-keitserklärungen, die von den Gesetzesbestimmun-gen auf dem Gebiet des Natur- und Landschafts-

schutzes, der Abfallwirtschaft, des Gewässerschut-zes, der Luftreinhaltung und Lärmbelästigungsowie der forstlich-hydrogeologischen Bindungenvorgeschrieben sind.

Alle übrigen Ermächtigungen und Gutachten, diefür das Projekt von Seiten der Landesverwaltung zuerteilen sind, sowie die Baukonzession, dürfen nichtohne vorherige Ermächtigung im Sinne der UVP erteiltwerden.

Die Entscheidung über die Umweltverträglichkeitmuss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirolveröffentlicht werden.

ZZuussaammmmeennffaassssuunngg::

Umweltverträglichkeitsprüfung ➝ Eingriffe ge-mäß Anhang 1 und 2 des Landesgesetzes vom25. Juli 1998, Nr. 7• Projektunterlagen und Umweltverträglichkeits-studie

• Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren• technisch-wissenschaftliches Qualitätsurteildurch die UVP-Arbeitsgruppe (30 Tage)

• Gutachten über die Umweltverträglichkeitdurch den UVP-Beirat (60 Tage)

• Entscheidung durch die Landesregierung (30Tage)

• Veröffentlichung der Entscheidung im Amts-blatt der Region

Johanna Ebner

LLiinnkkss::• www.provinz.bz.it/natur/landschaftsschutz/• LexBrowser: www.provinz.bz.it/ressorts/generaldi-

rektion/lexbrowser_d.asp

Motorsportzentrum Frizzi Au

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11Nr. 5/2005

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11.. AAnnggaabbeenn zzuu IIhhrreerr PPeerrssoonn

Die Angaben in diesem Kästchen sind freiwillig

Vor- und Nachname: .................................................................... Wohnort: ....................................................................

Telefon: .................................... Fax: .................................... E-Mail: ....................................................................................

1.1 Ihre Tätigkeit ❑ Mitglied der Gemeindebaukommission (GBK)❑ GBK-Mitglied als Umweltvertreter ❑ Gemeindetechniker❑ Landessachverständiger❑ Mitglied im Naturpark-Führungsausschuss❑ Andere Tätigkeit __________________________________________________________________

1.2 Seit wann sind Sie in diesem Bereich tätig? Jahr: ___________

22.. FFrraaggeenn zzuurr BBrroosscchhüürree

2.1 Wie viele Artikel einer Ausgabe lesen Sie jeweils?❑ systematisch alle Artikel ❑ mehrere Artikel❑ die meisten Artikel ❑ einen Artikel

2.2 Wie beurteilen Sie die inhaltliche/fachliche Qualität der Artikel?❑ sehr gut ❑ weniger gut ❑ gut ❑ schlecht

2.2.1 Was gefällt Ihnen besonders? __________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.2.2 Was gefällt Ihnen nicht? _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.3 Lesen außer Ihnen weitere Personen die Broschüre?❑ Ja ❑ Nein ❑ Wenn ja, wie viele?___________

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12 Nr. 5/2005

2.4 Wie beurteilen Sie das Erscheinungsbild des Heftes?❑ gelungen ❑ mäßig❑ gut ❑ überarbeitungsbedürftig

2.5 Ist Ihnen die Broschüre in Ihrer Tätigkeit von Nutzen? ❑ Ja ❑ Nein

2.5.1 Wenn ja, in welcher Form? _____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.5.2 Wenn nein, warum nicht? ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.6 Welche Themenbereiche/Themen sollten in Zukunft unbedingt behandelt werden?____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.7 Sollten Meinungsäußerungen in Form von Leserbriefen, Stellungnahmen in der Broschüre Platz finden? ❑ Ja ❑ Nein

2.8 Hätten Sie Interesse selbst einen Beitrag für eine Ausgabe von Umwelt & Recht zu liefern?❑ Ja ❑ Nein

2.8.1 Wenn ja, bitte Telefonnummer u./o. E-Mailadresse und Thema/Sachbereich angeben ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

2.9 Haben Sie Verbesserungsvorschläge oder Änderungswünsche? Bitte anführen____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________

2.10 Was Sie uns noch gerne sagen möchten ________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

RRüücckkeerrssttaattttuunngg ddeess FFrraaggeebbooggeennss ((bbiiss ssppäätteesstteennss MMiittttee FFeebbrruuaarr))

• per Post an:Dachverband für Natur- und UmweltschutzKornplatz 1039100 Bozen

• via Fax: 0471 976 755

• via E-Mail: [email protected] (Formular herunterzuladen unter www.umwelt.bz.it/recht - Ausgabe 5/2005)

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13Nr. 5/2005

Die gewachsene Kulturlandschaft wird geprägt vonzahlreichen unterschiedlichen Landschaftselemen-ten, welche durch die Art der Bewirtschaftung undauch auf natürliche Weise entstanden sind. Im Teil 1(Heft Nr. 4/2005) befassten wir uns mit den Trockenmauern und Zäunen. Diesmal erläutern wirdie Wichtigkeit der

GGeehhööllzzssttrruukkttuurreenn

Die vielfältigen Gehölzstrukturen sind Elemente einesabwechslungsreichen Landschaftsbildes und die-nen als Grenzmarkierung, Schattenspender, Ansitz-und Singwarte, Nahrungs- und Brutplatz. Sie sindSauerstoffproduzenten, filtern Staub und Luftschad-stoffe. Für viele Tierarten stellen sie "Wanderlinien" darund sind wichtige Bausteine in einem Biotopverbund-system.

• Baumreihen: Früher hat man die Hofzufahrten oftwie Alleen angelegt oder sie mit Baumreihen undZäunen gesäumt: Sie waren markante Wegweiserzu den Hofstellen hin und machten so den Weg inder Landschaft auch von weitem sichtbar. In steilemGelände waren es zumeist Eschen, welche dieBöschungen befestigten und deren Blätter zudemals Futter und Streu Verwendung fanden. Leider feh-len heute diese wichtigen Elemente bei neuen Hof-zufahrten meistens gänzlich.

• Einzelbäume: Große Laubbäume haben eine sehrwichtige Funktion als Strukturelement in derLandschaft, aber auch im Siedlungsraum. DieBedeutung von Einzelbäumen liegt ganz besondersin ihrer optischen Wirkung, sie sind ein Blickfang fürWanderer und tragen dazu bei, den Erholungs- undErlebniswert gerade in den intensiv genutzten Agrar-landschaften zu steigern. Viele Hofstellen wurdenfrüher von einem großen (Haus-)Baum markiert,zumeist waren es Linden, Kastanien, Ulmen, Ahorn-oder Nussbäume.

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Hofzufahrt Mühlwald

Bei Vintl Bei Amaten ober Bruneck

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• Hecken und Feldgehölze: Da Hecken und Feldge-hölze oft als Hindernisse für landwirtschaftlicheMaschinen betrachtet werden und scheinbar keinennutzbaren Ertrag liefern, sind sie stark dezimiert wor-den. Hecken haben aber eine wichtige ökologi-sche Ausgleichsfunktion. Sie sind Lebensraum füreine Vielzahl von Tierarten sowie ein Überwinte-rungshabitat für landwirtschaftliche Nützlinge. In derHecke überwintern Marienkäfer, Florfliegen undandere Blattlausvertilger, im Krautsaum räuberischeLaufkäfer und Spinnen. Ein vielseitiges Angebot anInsekten ist Voraussetzung dafür, dass Vögel wie dieFeldlerche oder das Rebhuhn genügend Nahrungzur Aufzucht ihrer Jungen finden. Auch Kleinsäugernund Reptilien dienen Hecken zur Jungenaufzuchtund als Versteck. Hasen und Rebhühner brauchenvor allem im Winter Strukturen wie Heckensäumeoder Ackerrandstreifen, wo sie Deckung vor Feindenfinden. Eine große Bedeutung haben die Heckenauch als Schutz des Bodens vor Wind- und Wasser-erosion.

• Kastanienhaine: Die Esskastanie, auch Edelkasta-nie genannt, ist eine Verwandte der Eiche und beidewiederum zählen zu den Buchengewächsen. DieEsskastanie kann ein stattlicher Baum von ca. 30Meter Höhe und mit breiter Krone werden und einwahrhaft biblisches Alter erreichen. Viele unsererKastanienbäume sind einige hundert Jahre alt. Ihrebizarre Form erhielten die Kastanienbäume durchdas Abschneiden der Äste, wobei dies häufig zu

Faulstellen und damit zu Höhlungen an den Bäu-men führte. Somit erscheinen diese besondersknorrig, naturnah und baumhöhlenreich. Gerade dieHaine mit den uralten Kastanienbäumen prägendas Landschaftsbild an den sonnigen Hängendes Eisack- und Etschtales. Leider wuchert seitJahren der Baumkrebs, sodass viele Kastanienbäu-me diesem zum Opfer fielen.

Bei St. Georgen/Bruneck

Im Pustertal

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15Nr. 5/2005

• Streuobstwiesen: Die Streuobstwiese ist einbedeutendes Element in der mitteleuropäischenKulturlandschaft. Sie dient nicht nur zur extensivenGrünlandnutzung und zur Obsterzeugung, son-dern sie ist auch von großem landschaftlichen undökologischen Wert. Zudem sind Streuobstbestän-de Lebensraum für verschiedenste Insektenarten,Kleinsäuger, Fledermäuse und höhlenbrütendeVogelarten. Ein Obstanger mit Apfel-, Zwetschgen-oder Birnbäumen vor dem Haus ist nicht nur vonpraktischem Nutzen, sondern er bewirkt auch eineharmonische Einbindung der Hofstelle in die Land-schaft. Mit dem Verlust der Streuobstwiesen verlie-ren nicht nur unzählige Tier- und Pflanzenartenihren Lebensraum, sondern es stirbt auch ein StückKultur!

Albert Willeit

Kastanie im Eisacktal

Streuobstwiese im Volkskundemuseum Dietenheim

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IImmpprreessssuummHerausgeber:

Alpenverein Südtirol, Vintlerdurchgang 16, I-39100 BozenTel. +39 0471 978 141, Fax +39 0471 980 011 • [email protected] • www.alpenverein.it

Dachverband für Natur- und Umweltschutz in Südtirol, Kornplatz 10, I-39100 BozenTel. +39 0471 973 700, Fax +39 0471 976 755 • [email protected] • www.umwelt.bz.it

Heimatpflegeverband Südtirol, Schlernstraße 1, I-39100 BozenTel. +39 0471 973 693, Fax +39 0471 979 500 • [email protected] • www.hpv.bz.it

Redaktion: Griseldis Dietl, Christian KaufmannFotos: Archiv Alpenverein Südtirol (Hans Rabanser S. 1), Archiv Abteilung Natur und Landschaft (S. 3, 6 bis 9),

Archiv Dachverband für Natur und Umweltschutz (S. 4, 10), Albert Willeit (S. 13 bis 15)Druck/Layout: Karo-Druck

© Nr. 5/2005 Alle Rechte bei den Herausgebern • Vervielfältigung, auch auszugsweise, nicht ohne schriftlicheGenehmigung der Herausgeber. • Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.

Bisherige Ausgaben:Nr. 1/2001 • Gemeindebaukommission • Orientierungshilfen • Wilde Krimml: ein Lehrstück

Nr. 2/2002 • Gemeindebaukommission: Ergänzendes • Landschaftsplan • Meliorierung: Glurnser Schuttkegel • Raumordnung: Nordtirol

Nr. 3/2004 • Gemeindebaukommission: Bauen im landwirtschaftlichen Grün, Ensembleschutz • Landschaftsplan: Schutzkategorie Weite Landstriche • Natura 2000

Nr.4/2005 • Landschaftsleitbild Südtirol • Landschaftsplan: weitere Schutzkategorien • Landschafts-und Kulturelemente • Genehmigungsverfahren: Natur und Landschaft • Alpenkonvention