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Umweltinformationsrecht - Die Behörde zwischen Amtsverschwiegenheit und Informationspflicht Thomas Büchele/ Daniel Ennöckl

Umweltinformationsrecht - Die Behörde zwischen Amtsverschwiegenheit und Informationspflicht Thomas Büchele/ Daniel Ennöckl

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Umweltinformationsrecht -

Die Behörde zwischen Amtsverschwiegenheit und

Informationspflicht

Thomas Büchele/ Daniel Ennöckl

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Freier Zugang zu Informationen (§ 4 UIG)

• UIG gewährt jedermann ein subjektiv-öffentliches Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten,

• unabhängig von einer individuellen Betroffenheit, • von einem tatsächlichen oder rechtlichen Interesse, • von einer Parteistellung oder einer sonstigen

Verfahrensbeteiligungen • UIG begründet einen informationellen

Gemeingebrauch, der dem allgemeinen Bedürfnis nach Information über Fragen der Umwelt dient

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Freier Zugang zu Informationen (§ 4 UIG)

• Anspruchsberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person

• Recht auf Informationszugang steht auch Ausländern bzw ausländischen juristischen Personen unabhängig von ihrer Nationalität zu

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Freier Zugang zu Informationen (§ 4 UIG)

• Antragsteller ist nicht verpflichtet, bekannt zu geben, aus welchen Motiven oder zu welchem Verwendungszweck er Zugang zu Informationen wünscht

• Antrag auf Bekanntgabe von Umweltinformationen muss daher keinerlei Begründung für das Begehren enthalten

• beantragte Mitteilung kann im Fall eines offenkundig missbräuchlich gestellten Begehrens unterbleiben (§ 6 Abs 1 Z 2)

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Freier Zugang zu Informationen (§ 4 UIG)

• Recht auf Informationszugang besteht nur, wenn Daten bei der Behörde vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden

• daher auch Informationen, über die die Stelle nicht unmittelbar verfügt, die aber für sie bereitgehalten werden und auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch hat.

• §§ 17 Abs 5, 49 Abs 3 AWG, 84h GewO, 34 Abs 1, 52 Abs 1 GTG, 21a Abs 5 IG-L

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Freier Zugang zu Informationen (§ 4 UIG)

• § 4 Abs 2 nennt bestimmte Informationen, die auf keinem Fall einer Geheimhaltungspflicht unterliegen (absolutes Informationsrecht)

• auf diese sind Ablehnungsgründe des § 6 Abs 2 nicht anzuwenden, aber die Mitteilungsschranken des § 6 Abs 1

• Daten über den Zustand der Umweltmedien (Z 1) über Lärm- und Strahlenbelastungen (Z 2), über Emissionswerte (Z 3), über die Überschreitung von Emissionsgrenzwerte (Z 4) sowie über den Verbrauch natürlicher Ressourcen (Z 5)

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Form des Informationsbegehrens

• Antrag kann schriftlich oder, wenn es der Natur der Sache tunlich erscheint auch mündlich gestellt werden kann

• Mündliche Anbringen daher grundsätzlich zulässig; untunlich, wenn das Anbringen einen besonderen Ermittlungsaufwand auslöst

• Informationsbegehren in jeder technischen Form möglich, die die Stelle zu empfangen in der Lage ist (telefonisch, mittel E-Mail, Telefax, SMS-Nachricht, Telegramm)

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Form des Informationsbegehrens

• Antrag im Hinblick auf Inhalt oder Umfang zu ungenau, ist eine schriftliche Präzisierung aufzutragen

• Schriftlichkeit in diesem Fall zwingend • Verbesserungsfrist darf – abweichend von § 13

Abs 3 AVG – 2 Wochen nicht übersteigen • Verbesserungsauftrag ist eine gesondert nicht

bekämpfbare Verfahrensanordnung • Ansuchen ist nach Ablauf zurückzuweisen, wenn

auf diese Folge der Missachtung des Auftrags hingewiesen wurde.

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Form des Informationsbegehrens

• Behörde ist verpflichtet, an sie gelangten Eingabe, dessen Erledigung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, an die zur Entscheidung berufene Behörde weiterzuleiten

• § 5 Abs 2 UIG normiert eine entsprechende Weiterleitungs- bzw Hinweisverpflichtung

• hat „möglichst rasch“ zu erfolgen

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Form des Informationsbegehrens

• Information ist in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form zu erteilen (§ 5 Abs 3 UIG)= Grundsatz der Verwertbarkeit

• Aussagegehalt muss erhalten bleiben • allgemein verständliche Form ist wählen• daher in der jeweils aktuellsten verfügbaren

Fassung sowie inhaltlich exakt weiterzugeben • keine Pflicht, die inhaltliche Richtigkeit der

Umweltinformationen zu prüfen

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Form des Informationsbegehrens

• Wunsch des Antragstellers, Information auf eine bestimmte Art zugänglich zu machen, soll so weit wie möglich Rechnung getragen werden

• Abgehen von beantragter Form nur zulässig, als dies zweckmäßiger wäre

• Verweis auf veröffentlichte Umweltinformationen iSd § 9 ist möglich sein

• Abgehen von der beantragten Form der Bekanntgabe ist stets zu begründen; hat möglichst rasch, zumindest jedoch innerhalb von einem Monat ab Eingang des Ansuchens zu geschehen.

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Kostenersatz

• bloß Zugangs/Einsicht verlangt, darf kein Entgelt verlangt werden

• für Bereitstellung der Informationen (Anfertigen von Duplikaten) kann durch VO BReg ein Kostenersatz vorgesehen werden

• darf eine angemessene Höhe nicht überschreiten • VO der Bundesregierung stellt Voraussetzung für

die Einhebung eines Kostenersatzes voraus. Ohne KostenersatzVO darf kein Entgelt verlangt werden

• § 5 Abs 5 ist nicht auf Kaufpreise und Schutzgebühren von Publikationen anzuwenden

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Entscheidung über Informationsbegehren

• ohne unnötigen Aufschub• spätestens innerhalb eines Monats • Frist einmal verlängerbar um weiteres Monat • wenn wegen Umfang oder Komplexität der

begehrten Information nicht eingehalten werden kann

• Antragsteller vor Ablauf der Frist davon zu verständigen

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Ablehnung des Informationsansuchen

• begehrte Daten sind kein Umweltinformation• die Stelle ist nicht informationspflichtig• die Stelle verfügt nicht über die Daten und

Weiterleitung ist nicht möglich• es stehen Mitteilungsschranken (§ 6 Abs 1)

entgegen• es stehen Ablehnungsgründe (§ 6 Abs 2) entgegen

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Ablehnung des Informationsansuchen

• Antragsteller ist von Ablehnung zu informieren• Muss Begründung enthalten• Es gilt Ein-Monats-Frist• Mitteilung hat keinen Bescheidcharakter• ist über Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten

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Mitteilungsschranken (§ 6 Abs 1)

Mitteilung darf unterbleiben, wenn

• sich das Informationsbegehren auf die �Ermittlung interne Mitteilungen bezieht

• das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde

• das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist

• das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

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Ablehnungsgründe (§ 6 Abs 2)

Ansonsten sind Daten mitzuteilen, wenn keine negativen Auswirkungen hätte auf

1. Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder umfassende Landesverteidigung;

2. Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern schutzwürdiges Interesse besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen;

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Ablehnungsgründe (§ 6 Abs 2)

Ansonsten sind Daten mitzuteilen, wenn keine negativen Auswirkungen hätte auf

4. Rechte an geistigem Eigentum;

5. Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern

Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

6. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten

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Geheimhaltungsinteresse an Geschäftsgeheimnis

Interesse an Geheimhaltung nur schutzwürdig, wenn

• Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und

• dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil eintreten kann

• kein Schutz wenn bloß Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten betrifft (Imageschaden von Umweltsündern)

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Interessensabwägung (§ 6 Abs 4)

• Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen

• dabei ist das öffentliche Interesse an Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen

• in jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung abzuwägen

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Behandlung von Betriebsgeheimnissen (§ 7)

• Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis berührt sein könnte

• hat informationspflichtige Stelle den Inhaber/ vom Informationsbegehren zu verständigen

• aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen geheim gehalten werden sollen

• Inhaber hat das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

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Behandlung von Betriebsgeheimnissen (§ 7)

• Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen

• werden die Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung mitgeteilt,

• ist der Betroffene von der Mitteilung schriftlich zu verständigen.

• Verständigung ist kein Bescheid, kein AuvBZ

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Rechtsschutz (§ 8 UIG)

• Werden Umweltinformationen nicht mitgeteilt• ist auf Antrag ein Bescheid zu erlassen • AVG anzuwenden• zuständig ist die informationspflichtige Stelle • ist sie zur Erlassung von Bescheiden nicht

befugt ist, ist der Antrag an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die BVB, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten

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Rechtsschutz (§ 8 UIG)

• über Berufungen entscheidet der UVS• UVS erkennt auch über Beschwerden von

Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein

• Berufung des Betroffenen ist keine Maßnahmenbeschwerde

• Rechtsmittelfrist sechs Wochen ab Kenntnis der Mitteilung