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Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft Unterhalts- Leitfaden Stand: 1. Oktober 2014 facebook.com/bundesoeh

Unterhaltsleitfaden

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ÖH-Informationsbroschüre zur Unterhaltsfestsetzung (Stand: Okotber 2014)

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Eine Broschüre der Österreichischen HochschülerInnenschaft

Unterhalts-Leitfaden

Stand: 1. Oktober 2014

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Mail: [email protected]

Tel.: +43 (0) 1/3108880 - 41

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Die Ausfüllhilfe für den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung

1. Oktober 2014

Unterhaltsleitfaden

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So ein Studi-Leben hat nicht immer nur schöne Seiten. Es gestaltet sich alles andere als einfach, den Durchblick bei Gesetzen und Verordnungen zu Beihilfen oder deinen Rechten und Möglichkeiten im Studium zu haben. Mit dieser Broschüre unterstützen wir dich ebenso wie mit der Beratung in den Referaten der ÖH Bundesvertretung persönlich, per E-Mail, Telefon oder Skype.

Die ÖH ist als deine Vertretung immer die erste Anlaufstelle für all deine Fragen, Prob-leme, Anliegen oder Ideen. Seit 1. Juli 2013 hat die ÖH eine neue Exekutive, die auch im nächsten Jahr für dich arbeiten wird- ganz nach dem Motto: Politik, die wirkt. Service, das hilft.

Für uns ist klar, dass Service einer der zentralen Aufgabenbereiche der ÖH ist. Die ÖH leistet für dich Beratungsarbeit in allen Fragen, die dein Studierendendasein betref-fen; sie druckt Informations-Broschüren, organisiert für dich z.B. den Mensabon und

Studierendenversicherung, unterstützt dich bei rechtlichen Problemen und vieles mehr.

Service kann bei Problemen helfen, aber erst Politik kann sie in vielen Fällen lösen. Um die Studiensituation an den Hochschu-len zu verbessern braucht es politische Veränderung. Deshalb ist für uns klar, dass die ÖH ein politisches Gesicht braucht, um Bildungspolitik konstruktiv und kritisch mitzugestalten.

Es braucht also eine starke, durchsetzungs-fähige ÖH um deinen Interessen Gehör zu verschaffen. wir wollen sie dazu machen.

Deine ÖH-Bundesvertretung,Florian Kraushofer, Julia Freidl, Bernhard Lahner und Viktoria Spielmann

Liebe Kollegin, lieber Kollege!V.l.n.r.: Florian, Julia, Bernhard, Viktoria

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1. VORWÖRTER 006

2. EINLEITUNG 008

3. ANTRAG 009

4. WER SOLL ENTSCHEIDEN? 011

5. WIESO MÖCHTE ICH UNTERHALT? 012

6. WER MÖCHTE UNTERHALT? 015

7. VON WEM MÖCHTE ICH UNTERHALT? 017

8. WAS WIRD BEANTRAGT? 019

Inhalt

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9. UNTERHALTSBEMESSUNGSGRUNDLAGE 020

10. KOSTEN 025

11. SONDERBEDARF 028

12. UNTERHALTSHÖHE 029

13. WAS DARF AUF DEN UNTERHALT ANGERECHNET WERDEN? 033

14. WAS TUN WENN NICHT BEZAHLT WIRD? 034

15. BEGRIFFSDEFINITONEN 035

16. ANHANG 045

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0.2Kapitel

Die Unterhaltspflicht von Eltern für ihre Kinder besteht so lange, bis diese selbsterhaltungsfähig sind bzw. selbsterhaltungsfähig sein könnten.

Was das im Einzelfall bedeutet, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab und wird nicht immer einheitlich beurteilt.

Nachstehende Alternativen zur Durch-setzung der Unterhaltsansprüche stehen dem_der Unterhaltsberechtigten zur Verfügung:

> Durchführung einer Mediation > Antrag auf einen Vergleich (Ansuchen beim zuständigen Bezirksgericht)

> Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim zuständigen Bezierksgericht

Im Folgenden soll ausschließlich auf den Antrag auf Unterhaltsfestset-zung beim zuständigen Bezirksgericht eingegangen.

Einleitung

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0.3Kapitel

Anträge bei Gericht sollen die persön-lichen Verhältnisse wiedergeben und es sollte daraus klar hervorgehen, wer darüber entscheiden soll und wieso wer was von wem haben möchte.

Bereits auf dem Deckblatt sollten sich daher nachstehende Angaben finden:

> zuständiges Bezirksgericht (WER soll darüber entscheiden)

> Antragsteller_in (WER möchte etwas?)

> Antragsgegner_in (von WEM?) > Betreff (WAS?)

Bei späteren Eingaben ist die Ge-schäftszahl (GZ), die das Gericht vorgibt, auf dem Deckblatt anzugeben.

Antrag

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An das GZ 1 FAM 234/13vBezirksgericht Innere Stadt WienMarxerstraße 1A1030 Wien

Antragstellerin: Flora Fleissig, geb. 3.3.1993 Studentin Faunagasse 8/4 1050 Wien

Antragsgegnerin: Fred Fleissig Angestellter Schuldnerstraße 23 2100 Leobendorf

Wegen Unterhalt Volljährige

Beispiel:

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0.4Kapitel

Welches Bezirksgericht ist zuständig?

Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dem der_die Unter-haltsberechtigte (also der_die Stu-dent_in) seinen_ihren hauptsächlichen Aufenthalt hat. Wo der_die Unter-haltsberechtigte wohnhaft ist, sollte bereits aus dem Deckblatt hervorgehen, damit das Gericht seine Zuständigkeit prüfen kann.

Die zuständigen Bezirksgerichte kön-nen unter www.courts.justiz.gv.at abgerufen werden.

Zuständiges Entscheidungsorgan ist der_die Rechtspfleger_in.

Beispiel:

Der Antragsgegner wohnt in 2100 Leobendorf. Die Antragstellerin wohnt in 1050 Wien.

Zuständig ist der_die Rechtspfleger_in am Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Wer soll entscheiden?

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0.5Kapitel

Hier muss dargelegt werden, wieso der_die Unterhaltsberechtigte (Antrag-steller_in) von dem_der Unterhalts-pflichtgen (Antragsgegner_in) Unter-halt haben möchte (Familienverhält-nisse).

Ich bin die Tochter von Fred Fleissig.

Zur Beurteilung, welches Recht an-wendbar ist, müssen Angaben über die Staatsbürger_innenschaft gemacht werden.

Ich bin österreichische Staatsbürger_in

Es muss angegeben werden, wer allen-falls noch unterhaltspflichtig ist. Dazu ist es erforderlich, bekannt zu geben, ob man im Haushalt eines Elternteils oder in „Eigenpflege” (in einem Studierendenwohnheim, einer Wohnge-meinschaft o.ä.) lebt.

Ich wohne im Haushalt meiner Mutter.

oder

Ich wohne im Studierenden- wohnheim.

Es muss außerdem angegeben werden, ob der_die Antragsgegner_in bereits zur Unter-haltsleistung verpflichtet ist bzw. schon Unterhaltszahlungen leistet.

Der_die Unterhaltspflichtige kann sich durch Vereinbarungen vor dem Amt für Jugend und Familie (vor Volljährigkeit des_der Antragsteller_in), durch einen gerichtlichen Beschluss oder durch einen Vergleich (sog. „Titel”) zu Unterhaltszahlungen verpflichtet haben. In diesem Fall sollte das Doku-ment unbedingt in Kopie beigelegt werden (bei gerichtlichen Eingaben als „Beweis” bezeichnet).

Wieso möchte ich Unterhalt?

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Der Antragsgegner ist derzeit aufgrund des Beschlusses des Bezirksger-ichts Korneuburg vom 01.01.2008 (GZ 1 PU 567/07z) zu einer monatlichen Unterhalts-leistung von EUR 400,00 verpflichtet.

Beweis: Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 01.01.2008 (GZ 1 PU 567/07z) in Kopie.

oder wenn es keinen „Titel” gibt:

Der Antragsgegner leistet monatlich einen Unterhaltsbeitrag von EUR 300,00.

Beweis: meine Einvernahme

oder wenn Zahlungen sehr unregelmäßig und unterschiedlich geleistet werden:

Antragsgegner hat folgende Unterhaltszahlungen geleistet:

01.12.2012 EUR 250,00 10.12.2012 EUR 370,00 15.01.2013 EUR 200,00 20.02.2013 EUR 350,00

Beweis: meine Einvernahme

oder im schlimmsten Fall:

Der Antragsgegner leistet überhaupt keine Unterhaltszahlungen an mich.

Beweis: meine Einvernahme

Beispiel:

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Weiter muss angegeben werden, wer Familienbeihilfe bezieht. Diese wird von dem_der Rechtspfleger_in rechnerisch berücksichtigt, wenn der Unterhalt festgesetzt wird. In dem Antrag muss dies aber nur angegeben, nicht ausgerechnet werden.

Familienbeihilfe wird von mir/dem_der Antragsgegner_in/dem Elternteil bezo-gen, in dessen Haushalt ich wohne.

Die entsprechenden Urkunden (Staats-bürger_innenschaftsnachweis, Ge-burtsurkunde, Meldezettel, Beschluss, Vergleich, Vereinbarung, evtl. Vater-schaftsanerkennung) müssen in Kopie beigelegt werden und dem Gericht auf Verlangen als Originale gezeigt werden.

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0.6Kapitel

WER ist unterhaltsberechtigt?

Jede Person, die noch nicht selbster-haltungsfähig ist bzw. noch nicht selbsterhaltungsfähig sein müsste.

WER „darf” studieren?

Die Ablegung der Reifeprüfung belegt, dass der_die Unterhaltsberechtigte grundsätzlich geeignet ist, ein Studium zu beginnen. Nur weil die Eltern kein Hochschulstudium absolviert haben, bedeutet das nicht, dass der_die Unterhaltsberechtigte auch kein Studium absolvieren darf.

WIE „schnell” muss man studieren?

Dem_der Unterhaltsberechtigten wird bis zu einem Jahr Überlegungsfrist eingeräumt, welche Ausbildung angestrebt wird.Das Studium muss nicht in der kürzest-möglichen Zeit, aber doch innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer absolviert werden.

Diese beträgt meistens Mindeststudien-dauer (für Bachelorstudien in der Regel 6 Semester) + 2 Toleranzsemester.Es empfiehlt sich jedoch vorab mit der zuständigen Studiengangsleitung Kontakt aufzunehmen.

WANN geht der Unterhaltsanspruch verloren?

Unterhaltsberechtigte verlieren den Unterhaltsanspruch wenn sie arbeits- und ausbildungsunwillig sind, das Studium also nicht “ernsthaft und zielstrebig” betreiben.

Die Kriterien für das „ernsthafte und zielstrebige Betreiben seines_ihres Studiums”, können nicht abschließend aufgezählt werden, jedoch sollte man Folgendes beachten:

> „Leerläufe” während des Studiums über ein Semester hinaus bedürfen einer besonderen Rechtfertigung (Krankheit, beschränkte Plätze, etc.)

Wer möchte Unterhalt?

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> einmal darfst du problemlos dein Studien wechseln, ein erneuter Wechsel bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung

> Es müssen Nachweise über den Studienfortschritt (Sammelzeugnisse) vorgelegt werden.

Tipp zum Verhalten vor Gericht:

Berücksichtige, dass dein Verhalten vor Gericht genau beobachtet wird. Aggressives oder arrogantes Verhalten werden nicht gerne gesehen. Ebenso solltest du dich aber auf keinen Fall einschüchtern lassen – das gelingt dir am besten, wenn du deine Rechte genau kennst!

Auf Verlangen musst du auch vor Gericht darlegen können, dass du dein Studium zielstrebig und ernsthaft betreibst.

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0.7Kapitel

Wer ist unterhaltspflichtig?

In erster sind Linie beide Eltern bzw. der_die Ehrpartner_in bzw. der_die eingetragene Partner_in, allenfalls auch Großeltern unterhaltspflichtig. Ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung dient der Durchsetzung der Unterhalts-ansprüche gegenüber den Eltern und allenfalls Großeltern, gegen den_die Ehepartner_in bzw eingetragene Partner_in müsste eine Klage einge-reicht werden.Wenn ein_eine unterhaltsberechtigte_r Student_in im Haushalt eines Eltern-teils wohnt, leistet dieser in der Regel bereits durch Naturalunterhaltsleistun-gen seinen_ihren Beitrag. Somit ist der andere Elternteil geldunterhaltpflichtig und „Antragsgegner_in”.

Lebt der_die unterhaltsberechtigte Student_in nicht im Haushalt eines Elternteils, sind beide Elternteile geldunterhaltspflichtig. Grundsätzlich steht es dem_der Unterhaltsberech-tigten in diesem Fall offen, ob er_sie einen entsprechenden Unterhalts-festsetzungsantrag gegen einen oder gegen beide Elternteile einbringt. Es wird jedoch jedenfalls das Einkommen beider Elternteile bei der Unterhalts-festsetzung berücksichtigt.

Wenn beide Elternteile zu Unterhalts-leistungen verplichtet werden sollen, weil sich der_die Unterhaltsberechtigte in „Eigenpflege” befindet, dann ist der Antrag gegen beide zu richten.

Von wem möchte ich Unterhalt?

Ich habe am 13.06.2011 die Matura an der AHS Schlaustein absolviert. Seit 10.10.2011 absolviere ich an der Universität Wien mein Studium der Philosophie.

Beweis: mein Reifeprüfungszeugnis in Kopie meine Inskriptionsbestätigung in Kopie mein aktuelles Sammelzeugnis in Kopie

Beispiel:

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An das GZ 1 FAM 234/13vBezirksgericht Innere Stadt WienMarxerstraße 1A1010 Wien

Antragstellerin: Flora Fleissig, geb. 3.3.1993 Studentin Faunagasse 8/4 1050 Wien

Erstantragsgegner: Fred Fleissig Angestellter Schuldnerstraße 23 2100 Leobendorf

Zweitantragsgegnerin: Frieda Fleissig, geb. 5.5.1965 Angestellte Karlstraße 23 2100 Leobendorf

Wegen Unterhalt Volljähriger

Beispiel:

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0.8Kapitel

Die Antwort fällt leicht : Unterhalt

Der Unterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs, wozu Nahrung, Kleidung, Hygiene, medizinische Betreuung und sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung und Freizeitgestaltung gehören.

Naturalunterhalt – also Unterhaltsleis-tungen, die nicht in Geld bestehen (z.B.: Bezahlen der Handyrechnung, Kleidungskäufe) – wird bis zur Unter-haltsfestsetzung für die Vergangenheit den leistenden Unterhalt ange-rechnet. Naturalunterhalt, der zuver-lässig und regelmäßig geleistet wird (Miete, Gas, Strom), wird bei der Un-terhaltsbemessung berücksichtigt; es wird als auch der zukünftig zu leistende Geldunterhalt um diese Beiträge gekürzt (auch „fiktive Miete” für das Zuverfügungstellen von Wohn-raum). Zahlungen für einen Baus-parvertrag oder

andere Sparformen stellen aber keine Unterhaltsleistungen dar!

WIE sich der Unterhaltsanspruch genau bemisst, stellt den Kern des Antrags dar.

Was wird beantragt?

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0.9Kapitel

Der Unterhaltsanspruch errechnet sich nach der sog. „Prozentsatzmethode” und beträgt bei Unterhaltsberechtigten über 15 Jahren 22% des Nettoeinkom-mens des_der Unterhaltspflichtigen.

Wenn der_die Unterhaltspflichtige weitere Sorgepflichten (Kinder, Ehep-artner_in oder eingetragene Partner_in) hat, reduziert sich der Unterhalsanspruch um:

- 1% (pro Kind unter 10 Jahren) - 2% (pro Kind über 10 Jahren), - 1-3% für teilweise oder voll unterhaltsberechtigte (Ehe) Parnter_innen.

Eine Richtschnur beiten die sog. „Regelbedarfssätze”, die am 01. Juli eines jeden Jahres aktualisiert werden. Der „Regelbedarf” ist der statistisch ermittelte und jährlich angepasste Unterhaltsbetrag, den ein_eine Unter-haltsberechtigte_r in einer bestimmten Alterklasse pro Monat in Österreich zum Leben braucht.

2014/15 betragen die Regelbedarf-sätze:

15-19 Jahre EUR 439,00ab 19 Jahre EUR 550,00

Der Unterhaltsanspruch findet in der sog. „Luxusgrenze” seine Obergrenze. Die „Luxusgrenze” ist in der Regel bei dem 2,5 fachen – nur bei besonders hohem Einkommen des_der Unterhalts-pflichtigen auch 3fachen – Regelbedarf erreicht.

15-19 Jahre EUR 1.120,50ab 19 Jahre EUR 1.650,00

Ist allerdings das Einkomen des_der Unterhaltspflichtigen so niedrig,beläuft sich der Anspruch nur auf den Prozent-satz.

Unterhalts-bemessungsgrundlage

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Der_die Unterhaltspflichtige kann unselbstständig tätig sein (Angestellte_r), selbstständig tätig sein, Pension oder Arbeitslosengeld beziehen oder sogar selbst Unterhalt erhalten. In jedem Fall bist du be-rechtigt, an diesen Lebensverhältissen zu partizipieren.

Unselbstständig Erwerbstätige be-ziehen in der Regel ihr Einkommen 14mal jährlich.Urlaubs- und Weihnachtsgeld („Sonder-zahlungen”) werden überlicherweise mit dem Gehalt für Juni und November ausbezahlt, bei Beamt_innen aufgeteilt auf den 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. des Jahres. Die Sonder-zahlungen, aber auch Prämien, die nur einmal jährlich, oder Überstunden-entgelte, die nur in einigen Monaten anfallen, werden auf das ganze Kalen-derjahr aufgeteilt (“aliquotiert”).

Urlaubs- und Weihnachtsentgelt werden nur mit 6% besteuert, ihr Nettowert ist daher höher als der eines gewöhnlichen Monatsgehaltes.

Es gibt natürlich Fälle in denen der_die Arbeitgeber_in oder das Einkom-men nicht bekannt ist. Es empfiehlt sich daher, eine ungefähre Schätzung abzugeben oder anzugeben, dass man die exakte Höhe des Einkommens nicht kennt. Beantrage in diesem Fall den „gesetzlichen Unterhalt”, da der_die Antragsgegner_in dann die Einkom-mensunterlagen vorlegen muss bzw. diese von dem_der Arbeitgeber_in durch das Gericht direkt abgefragt werden, und den Antrag danach erst zu „konkretisieren”.Ein guter Behelf zur genauen Feststellung ist unter:

http://www.bmf.gv.at/Steuern/Berech-nungsprogramme/ abrufbar

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Der Antragsgegner ist Angestellter bei der Firma Musterfrau, 1010 Wien, Zen-trumstraße 12 und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.000,00 monatlich 12 mal jährlich zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonder-zahlugen). Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 3.697,00 aliquot.

Die Antragsgegnerin ist Angestellte und bezieht ein monatliches Nettoeinkom-men von zumindest EUR 2.000,00 monatlich 12 mal jährlich zuzüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen). (EUR 2.419,00 aliquot)

Beispiel:

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Auch das Einkommen von selbstständig Erwerbstätigen wird auf 12 Monate aufgeteilt (12mal jährlich). Einkom-menssteuerbescheide spiegeln nur selten die tatsächliche Einkommen-situation wieder, weshalb unbedingt auch die Einkommenssteuererklärungen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen) von dem_der Unterhaltspflichtigen zu verlangen sind.

Man erkennt, daraus, ob der_die Unterhaltspflichtge Rücklagen bildet oder steuerliche Abschreibungen tätigt, die unterhaltsrechtlich irrelevant sind.

Wenn auch diese Unterlagen zur Berechung der Unterhaltsbemessungs-grundlage nicht ausreichen, kann ein Sachverständigengutachten aus dem Fach der Berufskunde beantragt werden (siehe Punkt 4). Für die anfallenden Kosten kann Verfahrenshilfe beantragt werden (siehe Punkt 4).

Bei der Ermittlung der Unterhaltsbe-messungsgrundlage für die Vergan-genheit wird das durchschnittliche Einkommen der letzten drei abge-schlossenen Wirtschaftsjahre (z.B.: 2011, 2012 und 2013) herangezogen.

Beispiel:Die Antragsgegnerin ist selbstständige Ärztin und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest EUR 5.000,00 monatlich 12mal jährlich.

Es kommt natürlich auch vor, dass der_die Unterhaltspflichtige selbst kein eigenes Einkommen oder ein deutliche niedrigeres Einkommen erhält, aber dennoch einen überdurchschnittlichen Lebensstandard pflegt. Gründe dafür können sein, dass der_die Unter-haltspflichtige Unterstützug durch seinen_seine Ehepartner_in oder eingetragene_n Partner_in erhält oder schlichtweg absichtlich ein niedrigeres Einkommen verdient, als es zumutbar wäre.

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In diesem Fall könnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Berufskunde nötig sein (siehe Punkt 4).

Beispiel:Der Antragsgegner benötigt für seinen Lebensaufwand durchschnittlich EUR 4.000,00 monatlich.

oder

Die Antragsgegnerin bezieht derzeit nur EUR 1.000,00 monatlich, obwohl es ihr möglich wäre, ein Einkommen von EUR 2.000,00 monatlich zu verdienen.

Eigeneinkommen

Es ist auch anzugeben, ob der_die Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen bezieht. Das ist durch entsprechende Gehaltsnachweise

(Lohnzettel, Honorarnote etc.) zu bel-egen, da diese Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe haben.

Achtung!Ein kurzfristiges geringfügiges Ferial-einkommen (z.B.: 3 Monate von Juli bis September) ist bei der Unter-haltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen und verringert deshalb die von dem_der Unterhaltspflichtigen zu erbringende Unterhaltsleistung in der Regel nicht. Gar nicht berücksi-chtigt wird das Ferialeinkommen, wenn gemeinsam mit dem Unterhaltsan-spruch nicht einmal der Regelbedarf erreicht wird.

Beispiel: Ich beziehe ein eigenes Einkommen in Höhe von EUR 380,00 14 mal jährlich.

Beweis: mein Lohnzettel in Kopie

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Pauschalgebühren

Die Höhe der Pauschalgebühren richten sich nach dem Wert des „Zuerkannten” (bei einer Erhöhung aus der Differenz, für die Zuerkennung des künftigen Unterhalts die einfache Jahresleistung) und beträgt 0,5%.Die Zahlungspflicht für die Entschei-dungsgebühr oder Vergleichsgebühr trifft den_derjenigen, dem_r die Un-terhaltsleistung auferlegt wird – also den_die Unterhaltspflichtige_n).

Achtung!Jeder Antrag verursacht Pauschal-gebühren und unter Umständen weitere Kosten (Rechtsanwält_in, Sachverständige_r)

Kosten für Sachverständige

Wenn der_die Unterhaltspflichtige selbstständig tätig ist oder deutlich weniger verdient, als zu erwarten wäre,

ist unter Umständen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.Diese Kosten müssen zuerst von bei-den Parteien zur Hälfte bevorschusst werden. Wer die Kosten am Ende des Verfahrens endgültig zu übernehmen hat, richtet sich danach, wer obsiegt (gewinnt) oder unterliegt (verliert).

Anwaltspflicht?

In Unterhaltsverfahren ist es grund-sätzlich nicht erforderlich, sich von ei-nem_einer Anwalt_Anwältin vertreten zu lassen. In folgenden Fällen empfiehlt es sich aber auch selbst eine_n Anwalt_Anwältin zu Rate zu ziehen:

- wenn der_die Antragsgegner_ in sich selbst durch eine_n Anwalt_Anwältin vertreten lässt (und ohnedies finanziell überlegen ist)

Kosten

0.10Kapitel

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- wenn die Berechnung des Unterhalts schwierig ist, weil der_die Antragsgegner_in selbstständig ist, Einkommen aus verschiedenen Quellen bezieht oder sein_ihr Ein- kommen verschleiert

- wenn Fragen des inter- nationalen Rechts geprüft werden müssen.

Erst im Rechtsmittelstadium ist die Beiziehung eines_einer Anwaltes_An-wältin zwingend erforderlich.

Auch für anwaltliche Vertretung kann Verfahrenshilfe beantragt werden.

Verfahrenshilfe

Sollte der_die unterhaltsberechtigte Student_in und Antragsteller_in nicht in der Lage sein, die anfallenden Gebühren oder Sachverständigenkos-ten ohne Gefährdung seines_ihres eigene_n Lebensunterhaltes zu tragen, oder benötigt er_sie eine_n Anwalt_

Anwältin, empfiehlt es sich, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrens-hilfe zu stellen.

In diesem Fall muss der_die Antrags-teller_in ein „Vermögensbekenntnis” ausfüllen, entsprechende Belege beilegen und seinem_ihrem Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beischließen.

Das Gericht überprüft, ob die Voraus-setzung vorliegen, oder ob die Bei-gebung eines Rechtsanwaltes_einer Rechtsanwältin erforderlich ist, be-willigt den Antrag oder weist ihn ab.

Das Formular zum Antrag auf Bewil-ligung der Verfahrenshilfe kann auf der Website www.justiz.gv.at. abgefragt werden.

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Achtung!Falsche Angaben im Vermögens-bekenntnis sind gerichtlich strafbar und werden geahndet. Nach drei Jah-ren wird seitens des Gerichtes über-prüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiter vorliegen. Wenn der_die Unterhalts-berechtigte inzwischen selbst arbeitet und ein Einkommen verdient, kann es unter Umständen zu einer Anordnung der Nachzahlung der bevorschussten Beträge kommen. Es empfiehlt sich daher, bereits in einem frühen Stadium des Studiums die Unterhaltsansprüche durchzusetzen bzw. Verfahrenshilfe zu beantragen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahl-ung der durch Verfahrenshilfe bev-orschussten Kosten nicht mehr aufer-legt werden.

Die Voraussetzung für die Bewilli-gung der Verfahrenshilfe können auch wegfallen und der_die Unterhaltsbe-rechtigte zur Nachzahlung verpflichtet werden, wenn er_sie im Verfahren ob-siegt und der_die Unterhaltspflichtige zu einer hohen Nachzahlung oder

einem höheren Unterhalt verpflichtet wird, und der_die Unterhaltsbe-rechtigte so plötzlich Geldmittel er-hält, aus denen er_sie die angefallenen Kosten ohne Gefahr eines Nachteils selbst bezahlen kann.

Achtung!Auch die Verfahrenshilfe schützt nicht davor, die Kosten der Gegenseite bei Unterliegen zu ersetzen. Vor diesen Kosten kann nur eine Rechtsschutzver-sicherung, die auch Familienangelegen-heiten umfasst, schützen.

Kostenersatzpflicht

Es gilt auch im Unterhaltsverfahren Volljähriger die sog. „Kostenersatzp-flicht”. Sollte der_die Antragsteller_in daher „unterliegen”, hat er_sie in weit-erer Folge die Kosten der Gegenseite zu ersetzen. Unterliegen bedeutet, dass der Antrag zur Gänze oder zu mehr als der Hälfte abgewiesen wird. Obsiegt der_die Antragsteller_in, muss ihm_ihr der_die Unterhaltspflichtige die Kosten ersetzen.

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Wenn Zahlungen für außerordentliche Anschaffungen (Computer, Zahnspange, Brille, o.ä.) angefallen sind, können diese - nach Abzug allfälliger Beiträge durch die Krankenkasse – als Sonderb-edarf beantragt werden.

Beispiel:Ich habe Kosten für eine Zanspange in der Höhe von EUR 3.000,00 bezahlt, wovon die Krankenkasse einen Betrag von EUR 1.000,00 refundiert hat.Ich stelle daher den Antrag, den_die Antragsgegner_in zu verpflichten, die mir entstandenen Kosten von EUR 2.000,00 zu ersetzen.

Sonderbedarf

0.11Kapitel

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Da es zunächst unklar sein kann, wie hoch der Unterhaltsanspruch tatsäch-lich ist, reicht es im Antrag aus, den „gesetzlichen Unterhalt” zu beantragen.

Nach Vorliegen der Einkommensunter-lagen des_der Unterhaltspflichtigen muss der Antrag jedoch konkretisiert werden, worauf auch hinzuweisen ist.

Achtung!Der Unterhalt kann bis zu drei Jahre rückwirkend beantragt werden. Es muss daher angegeben werden, ab wann der Unterhalt bzw. eine Unterhaltser-höhung beantragt wird.

Unterhaltshöhe

0.12Kapitel

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Ich behalte mir eine ziffernmäßige Konkretisierung nach Vorliegen der vollständi-gen Gehaltsunterlagen des_der Antragsgegner_in vor.

Da die Unterhaltsleistungen des_der Antragsgegner_in nicht seinen_ihren geset-zlichen Unterhaltsverpflichtung mir gegenüber entsprechen, stelle ich den

Antrag

der_der Antragsgegner_in, _________ geb. _______________, für den Zeitraum von ______________bis laufend bis auf Weiteres zu einem monatlichen Unterh-altsbetrag mir gegenüber im gesetzlichen Ausmaß zu verpflichten.

Die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge, samt 4% gestaffelter Verzugszinsen, binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution zu meinen Handen, die zukünftig fällig werdenden Beträge am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu meinen Handen bei sonstiger Exekution.

Beispiel:

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Sobald die Einkommensunterlagen vorliegen, sollte man dem_der zustän-digen Rechtspfleger_in einen Besuch abstatten und um Hilfe bei der exakten Berechnung ersuchen.

Beispiel:Der Antragsgegner bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 3.000,00 und ist sorgpflichtig für zwei weitere Kinder, geb. 01.01.2001 (Kind 1), und geb. 06.06.2006 (Kind 2). Der Antragsteller ist am 02.02.1994 geboren, Student und hat kein Eigen-einkommen. Der Prozentanspruch des Antragstellers beträgt 22% vom Netto-einkommen des Antragsgegners.Kind 1 ist über 10 Jahre alt und mit 2% zu berücksichtigen (daher 20%).Kind 2 ist unter 10 Jahre alt und mit 1% zu berücksichtigen (daher 19%).Der Unterhaltsanspruch beträgt daher grundsätzlich EUR 570,00 monatlich (ohne Berücksichtigung der Familien-beihilfe)

Beispiel:Der Antragsgegnerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 15.000,00 und ist sorgepflichtig für zwei weitere Kinder, geb. 01.01.2001 (Kind 1), und geb. 06.06.2006 (Kind 2).

Der Antragstellerin ist am 02.02.1994 geboren, Studentin und hat kein Eigen-einkommen.Der Prozentanspruch der Antragsteller-in beträgt 22% vom Nettoeinkommen der Antragsgegnerin.Kind 1 ist über 10 Jahre alt und mit 2% zu berücksichtigen (daher 20%)Kind 2 ist unter 10 Jahre alt und mit 1% zu berücksichtigen (daher (19%).Der Unterhaltsanspruch würde grundsätzlich EUR 2.850,00 monatlich betragen. Die “Luxusgrenze” von EUR 1.650,00 monatlich deckelt den Unterhaltsanspruch aber, weshalb der Unterhaltsanspruch mit EUR 1.650,00 monatlich (ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe) festzusetzen wäre.

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Ein nützliches Instrument bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist der Unterhaltsrechner der österrei-chischen Arbeitsgemeinschaft für Ju-gendwohlfahrt (www.jugendwohlfahrt.at)

Im Zweifel empfiehlt es sich am Amts-tag zum zuständigen Bezirksgericht zu gehen (jeden Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr) und den_die zuständige Rechtspfleger_in um Hilfe zu bitten.

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0.13Kapitel

Gleichaltrige (titulierte) Gegen-forderungen können angerechnet (kompensiert) werden, soweit der ver-bleibende Unterhaltsbetrag über dem Existenzminimum in Höhe von EUR 857,73 monatlich für 2014 liegt.

Zuviel bezahlte Unterhaltsbeträge in der Vergangenheit können grund-sätzlich nicht gegen den laufenden Unterhalt aufgerechnet werden. Gegen einen Unterhaltsanspruch in Geld können auch nicht Ansprüche auf Ersatz von Naturalunterhaltsleistungen aufgerechnet werden.

Auch Kosten, die der_die Unterhalts-berechtigte dem_der Unterhalts-pflichtigen aufgrund eines gericht-lichen Verfahrens ersetzen muss, können bis zur Grenze des Existenz-minimums angerechnet werden.

Was darf auf den Unterhalt angerechnet werden?

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0.14Kapitel

Grundsätzlich ist der Unterhalt am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen (01.01., 01.02., 01.03., usw.).

Regelmäßig Verspätungen um zwei bis drei Tage fallen nicht ins Ge-wicht. Werden die Unterhaltszahlun-gen viel zu spät, zu wenig oder gar nicht geleistet, sollte man den_die Unterhaltspflichtige_n einmal auf schriftlichen Weg auffordern, pünkt-lich bzw. den ausständigen Betrag zu leisten.

Wenn der_die Unterhaltspflichtige an seinem_ihrem Zahlungsverhalten nichts ändert, sollte man ein Exekutions-verfahren auf die Fahrnisse des_der Unterhaltsschuldner_in (Auto, Schmuck, Liegenschaften, etc.), auf die Forderungen des_der Unterhaltschuld-ner_in (Konto, Kund_innen, Erbschaf-ten, Schadensersatzansprüche) führen.

Die ideale Form der Exekution bei Unterhaltsansprüchen ist die Gehaltsp-fändung, bei der der Unter-haltsbetrag direkt von dem_der Dienst-geber_in des_der Unterhaltspflichtigen einbehalten und an den_die Unterh-altsberechtigen ausbezahlt wird.

Was tun, wenn nicht bezahlt wird?

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0.15Kapitel

aliquotiertEin_e unselbstständig Erwerbstätige_r (=Angestellte_r) erhält sein_ihr Einkommen 14 mal jährlich, obwohl das Jahr nur 12 Monate hat. Das 13. und 14. Monatsgehalt sind sog. Sonderzahlungen und werden begün-stigt besteuert. In Einzelfällen (bspw. einigen Banken oder dem ORF) er-halten Angestellte sogar 15 mal oder 16 mal jährlich ihr Gehalt. Damit der Unterhaltsanspruch monatlich nicht abweicht, sondern immer gleich hoch ist, aliqotiert man dieses Einkommen. Das bedeutet, man teilt die Sonder-zahlungen auf 12 Monate nach folgender auf Formel: (Nettobezug x 12 + Nettosonder-zahlungen + Prämien + Überstunden-entgelte) : 12

Beispiel:A verdient EUR 2.000,00 monatlich netto 12 mal jährlich, die beiden Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) werden begünstigt versteuert und be-tragen daher EUR 2.200,00 monatlich. Sein aliquotiertes Einkommen beträgt somit EUR 2.367,00 ([EUR 2.000,00 x 12 + EUR 4.400,00] : 12)

Antragsteller_inDie Person, die bei Gericht einen Antrag einbringt, weil er_sie Unterhalt festsetzen lassen möchte, ist der_die Antragsteller_in.

Antragsgegner_inDie Person, gegen die sich der Antrag richtet, sprich von der man Unterhalt möchte, ist der_die Antragsgegner_in. Richtet sich der Antrag gegen beide Elternteile spricht man von den An-tragsgegner_innen. Um Verwechslun-gen zu vermeiden, werden die beiden Antragsgegner_innen in einem Antrag als Erstantragsgegner_in und als Zweit-antragsgegner_in bezeichnet.

Begriffsdefinitionen

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BemessungsgrundlageVon der Unterhaltsbemessungsgrund-lage wird der Unterhaltsanspruch berechnet. Es handelt sich dabei um die Summe aller dem_der Unterhalts-pflichtgen tatsächlich zufließenden Mittel.

BeweisAlles, was in einem Antrag niederge-schrieben wird, muss bewiesen werden. Dies kann durch Urkunden, durch Zeug_innen, durch Sachverständige, durch einen Augenschein oder durch die Einvernahme der Parteien selbst geschehen. Die Beweise müssen im Antrag genannt werden.Das Geburtsdatum lässt sich bspw. durch die Geburtsurkunde belegen, der Studienfortschritt druch ein Sam-melzeugnis (Urkunden). Dass man bemüht studiert, dass der_die Antragsgegner_in keine Unterhaltsleistungen erbringt

oder dass man selber kein Einkommen verdient, lässt sich durch die eigene Einvernahme beweisen. Die Einkom-mensverhältnisse von einem_einer selbstständig Erwerbstätigen lassen sich durch das Gutachten eines_einer Sachverständigen beweisen. Dass man sich in Eigenpflege befindet, kann man durch Zeug_innen beweisen.Wenn es schon einen anderen Akt gegeben hat, in dem der Unterhalt festgesetzt wurde, wird man die Be-schaffung des Aktes beantragen, wobei man das zuständige Gericht und die Geschäftszahl nennen muss.Der Augenschein bei Unterhaltsanträ-gen keine Rolle spielt.

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EigenpflegeDer_die Unterhaltsberechtigte kann im Haushat eines Elternteils leben und dort verpflegt werden oder sich in Eigenpflege befinden. Von Eigenpflege wird etwa gesprochen, wenn man in ei-nem Studierendenwohnheim oder einer Wohngemeinschaft lebt, jedenfalls aber nicht im Haushalt eines Elternteils.

(meine) Einvernahme/Parteinverneh-mungManche Ausführungen, wie z.B.: dass man kein eigenes Einkommen bezieht, dass man sich beim Studienfortgang bemüht, dass es mündliche Verein-barungen gibt, dass man keine Unter-haltsleistungen erhält oder dass man sich in Eigenpflege befindet, lassen sich nur durch perönliche Aussage vor Gericht beweisen. Der Beweis heißt dann: meine Einvernahme oder Par-teienvernehmung („PV”).

ExekutionMit einem Exkutionsverfahren kann man bereits mit einem Titel festge-setzte Unterhaltsleistungen zwangs-weise einbringlich machen. Hierfür kommen die Fahrnisexekution, die Forderungsexekution oder die Gehalts-pfändung in Frage. Bei der Gehalts-pfändung kann eine Anfrage an den Sozialversicherungsträger gerichtet werden und der_die aktuelle Arbeits-geber_in des_der Unterhaltspflichtigen erfragt werden. Wenn man bereits weiß, wo der_die Unterhaltspflichtige arbeitet, ist eine solche Anfrage nicht erforderlich. Der Antrag auf Exkution kann am Amtstag beim Bezirks-gericht am Wohnort des_der Unterh-alts-pflichtigen gestellt werden oder über eine_n Rechtsanwalt_anwältin.

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TIPP:

Solltest du ein Exekutionsverfahren anstreben stell sicher, dass auf gültigen Spruch des Bezirksgerichts eine Rechtskraftbestätigung ist. Sollte die Exekution angefochten werden, musst du diesen innerhalb einer Woche nachweisen.

GebührenGebühren entstehen für alle Tätig-keiten des Gerichtes, einerseits wenn ein Antrag gestellt wird, andererseits hat der_die Sachverständige Anspruch auf Gebühren anmeldet. Wer diese zu ersetzen hat, richtet sich danach, wer obsiegt (gewinnt) oder unterliegt (verliert).

GeschäftszahlBei einem ersten Antrag gibt es noch keine „GZ”. Sobald man einen Antrag zu Gericht schickt, wird dieser dort registriert und vom Gericht mit einer Geschäftszahl versegen. Für zukünftige Schreiben oder Vorsprachen sollte man immer diese Geschäftszahl verwenden. Bei Unterhaltsanträgen Volljähriger sieht eine Geschäftszahl zum Beispiel so aus:

1 FAM 84/13t

1 (= zuständige Abteilung)

FAM (=Familienrechtssache = Unterhalt Volljährige_r) 84 (=Nummer des Aktes in der Abteilung) /13 (=Jahr, aus dem der Akt stammt) t (=EDV Prüfbuchstab)

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gesetzlicher UnterhaltDer Unterhalt berechnet sich nach der Prozentsatzkomponente (über 15 Jahre: 22% des Nettoeinkommens) und ist der Höhe nach mit dem „Luxus-stopp” begrenzt.

konkretisierenIn einem ersten Antrag sollte man nur den „gesetzlichen Unterhalt” be-antragen, weil das Einkommen des_der Unterhaltspflichtigen noch nicht feststeht. Sobald das Einkommen allerdings feststeht, wird man vom Gericht überlicherweise aufgefordert, den Antrag zu „konkretisieren”, also ziffernmäßig zu bestimmen.Zunächst beantragt man, den_die Unterhaltspflichtigen „zum ge-setzlichen Unterhalt zu verpflichten”, nachdem man konkretisiert „zum Unterhalt in Höhe von EUR ________ monatlich zu verpflichten”.

KostenKosten können für anwaltliche Ver-tretung anfallen. Wer diese letztlich zu tragen hat, orientiert sich daran, wer obsiegt (gewinnt).

nettoDas Nettoeinkommen ist das Einkom-men, das nach Abzug von Sozialab-gaben und Steuern übrig bleibt: Nettolohn = Bruttolohn - Sozialab-gaben - Steuern

obsiegenDer_die Antragsteller_in obsiegt dann, wenn er_sie mit seinem_ihrem Antrag zur Gänze oder zu mehr als der Hälfte durchringt.

SorgepflichtenEin_e Unterhaltspflichtige_r kann ein oder mehrere Sorgepflichten haben. Sorgepflichtig ist man für Personen, die, nach dem Gesetz, einen Unterhalt-sanspruch haben. Dies können weitere Kinder sein, aber auch der_die Ehe-gatt_in bzw. eingetragene Partner_in

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41

StreitwertDer Streitwert bei der Forderungsein-treibung ergibt sich aus der aus-haftenden Geldforderung. Bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeiträge ist für die Bemessung der Gerichtsgebüh-ren als Streitwert das Dreifache der (begehrten) Jahresleistung anzu-nehmen, für die Bemessung des An-wält_innenhonorars ist als Streitwert das Einfache der (begehrten) Jahres-leistung anzunehmen.

TitelEine rechtlich verbindliche Anspruchsgrundlage, mit dem ein_e Unterhaltsplfichtige_r zu Unterhalts-leistungen verpflichtet wird, heißt Unterhaltstitel. Bei einem Titel handelt es sich meist um einen gericht-lichen Beschluss oder einen Vergleich, aber auch Vereinbarungen mit dem Jugendwohlfahrtsträger oder voll-streckbare Notartiatsakte bilden Titel, aufgrund welche man Exekution führen kann.

Vorname

Adresse

Plz Ort

Geb.

Nachname

ANTRAGSTELLER_IN

Vorname

Adresse

Plz Ort

Berufs-bezeichnung

Geb.

Nachname

(Erst)Antragsgegner_in:

Vorname

Adresse

Plz Ort

Berufs-bezeichnung

Geb.

Nachname

(Zweit)Antragsgegner_in:

Seite 1/4

Wegen: Unterhalt Volljährige_r

Antrag an das Bezirksgericht

__________________________

__________________________

GZ ________________

1.) Ich bin Sohn_Tochter des_der Antragsgegner_in

Ich bin __________________________ Staatsbürger_in Ich wohne in Eigenpflege/ mit meinem anderen Elternteil in einem Haushalt in

_____________________________________________

2.a) Der_die Antragsgegner_in ist/sind derzeit zu einer monatlichen Unterhalts-

leistung von EUR ______________________ verpflichtet

Beweis: Beschluss/Vergleich/Unterhaltsvereinbarung in Kopie

oder

b.) Der_die Antragssteller_in leistet/leisten monatlich einen Unterhaltsbetrag von

EUR ____________________

Beweis: meine Einvernahme.

oder

c.) Der_die Antragsgegner_in hat/haben seit ___________ folgende

Unterhaltszahlungen geleistet

_____________ (Datum) EUR_____________

_____________ (Datum) EUR_____________

_____________ (Datum) EUR_____________

d.) Der_die Antragsgegner_in leistet/leisten überhaupt keine Unterhaltszahlungen

an mich.

Beweis: meine Einvernahme.

Seite 2/4

3.) Die Familiebeihilfe wird von mir/von dem/von der/von den Antragsgegner- _innen bezogen.

4) Der_die Antragsgegner_in ist/sind selbstständig erwerbstätig/unselbstständig

erwerbstätig/ Pensionist_in/ arbeitslos/ bezieht Notstandshilfe.

Ich habe keine genaue Kenntnis darüber, welches monatliche Nettoeinkommen

der_die Antragsgegner_in bezieht.

Beweis: Einkommensunterlagen des_der Antragsgegner_in deren Vorlage

aufgetragen werden

5.a) Ich beziehe ein eigenes Nettoeinkommen in Höhe von EUR _______monatlich

Beweis: meine Gehaltsunterlagen in Kopie

oder

b.) Ich beziehe kein eigenes Einkommen.

Beweis: meine Einvernahme

6.) Ich behalte mir eine ziffernmäßige Konkretisierung nach Vorliegen der

vollständigen Gehaltsunterlagen des_der Antragsgegner_in vor.

Seite 3/4

Seite 4/4

7.a) Da die Unterhaltsleistungen des_der Antragsgegner_in nicht seinen_ihren gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen mir gegenüber entsprechen, stelle ich

den Antrag

den Antragsgegner_die Antragsgegnerin, ___________________________

geb. ___________, für den Zeitraum ab _______________ bis auf weiteres zu

einem monatlichen Unterhaltsbetrag mir gegenüber im gesetzlichen Ausmaß

zu verpflichten;

die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge samt 4% gestaffelter Verzugszinsen binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution zu meinen Handen, die zukünftig fällig werdenden Beträge am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu meinen Handen bei sonstiger Exekution

___________________ (Vorname) ___________________ (Nachname)

oder wenn das Einkommen des_der Unterhaltspflichtigen bekannt ist:

b) Da die Unterhaltsleistung des_der Antragsgegner_in nicht seiner_ihrer

gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung mir gegenüber entsprechen, stelle

ich den, Antrag,

den Antragsgegner_die Antragsgegnerin, ___________________________

geb. ___________, für den Zeitraum ab _______________ bis auf weiteres zu

einem monatlichen Unterhaltsbetrag mir gegenüber von EUR ___________ zu

verpflichten; die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge samt 4% gestaffelter Verzugszinsen binnen 14 Tage bei sonstiger Exekution zu meinen Handen, die zukünftig fällig werdenden Beträge am 1. eines jeden Monats im Vorhinein zu meinen Handen bei sonstiger Exekution.

_______________________________ (Name Antragsteller_in)

44

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0.16Kapitel

1100 Wien, Gudrunstraße 179aTel.: +43 (0) 1/601 73 - 0Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9–12 UhrE-Mail: [email protected]

4020 Linz, Europaplatz 5aTel.: +43 (0) 732/66 40 31 - 0Parteienverkehr: Di, Mi, Do 9–12 Uhr, E-Mail: [email protected]

5020 Salzburg, Paris-Lodron-Str. 2Tel.: +43 (0) 662/84 24 39Parteienverkehr: Mo, Di, Do 9–12 Uhr, E-Mail: [email protected]

6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Str. 46Tel.: +43 (0) 512/57 33 70Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr, Di 13-15 Uhr (Donnerstag nur im WS)E-Mail: [email protected]

8010 Graz, Metahofgasse 30Tel.: +43 (0) 316/81 33 88 - 0Parteienverkehr: Mo, Di, Do, Fr 9-12 UhrE-Mail: [email protected]

9020 Klagenfurt, Nautilusweg 11Tel.: +43 (0) 463/51 46 97Parteienverkehr: Mo bis Do 9-12 Uhr E-Mail: [email protected]

Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstellen

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Wien1080 Wien, Lederergasse 35/4 Mo bis Fr 09:00–12:00 und 13:00–15:00 Uhraußer Dienstag Vormittag;Tel.: 01/402 30 91

Linz4040 Linz, Altenbergerstraße 69Mo bis Do, 07:15–15:30 Uhr undFr 07:15–13:30 UhrTel.: 0732/2468 5310

Salzburg5020 Salzburg, Mirabellplatz 9/1Mo, 09:00–12:00 Uhraußer MittwochTel.: 0662/8044-6500

Psychologische Student_innenberatung

Graz8020 Graz, Dreihackengasse 1Mo bis Fr, 08:00–16:00 UhrTel.: 0316/814748

Innsbruck6020 Innsbruck, Schöpfstraße 3Mo und Di, 13–15 UhrDonnerstag, 10–12 UhrTel.: 0512/507 8491

Klagenfurt9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 66Mo bis Do, 08:30–12:00 und 13:00–15:00Tel.: 0463/142

www.studentenberatung.at

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Taubstummengasse 7-91040 WienTel.: 01 / 310 88 80 - 0Fax: 01 / 310 88 80 - 36www.oeh.ac.at

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Wichtige Websites

Studienplattformwww.studienplattform.at

Studieren Probierenstudierenprobieren.at

Schwarzes Brettschwarzesbrett-oeh.ac.at

Progressprogress-online.at

Referate der Bundesvertretung

Referat für BildungspolitikTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für pädagogische AngelegenheitenTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für [email protected]

Studien- und Maturant_innenberatungTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für Ausländische StudierendeTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für wirtschaftliche AngelegenheitenTel: 01/310 88 80/[email protected]

ÖH Bundesvertretung

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Referat für internationale AngelegenheitenTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für feministische PolitikTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für Menschenrechte und GesellschaftspolitikTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für ÖffentlichkeitsarbeitTel: 01/310 88 80/[email protected]

TutoriumsprojektTel: 01/310 88 80/[email protected]

Referat für Sozialpolitik Tel.: +43 (0) 1/ 310 88 [email protected]

Beratungszeiten: Montag 13 - 16 Uhr Dienstag 10 - 14 Uhr Mittwoch 13 - 16 Uhr Donnerstag 16 - 19 Uhr

Wohnrechtsberatung Montag 16 - 18 Uhr (per Skype oeh-bv.wohnrechtsbe ratung)

Dienstag 13 - 16 Uhr (vor Ort und per Skype: oeh-bv. wohnrechtsberatung)

Donnerstag 10 - 13 Uhr (vor Ort und per Skype: oeh-bv. wohnrechtsberatung)

Vertragscheck Mittwoch 17 - 19 Uhr [email protected] Telefonisch: Arbeitsrecht: +43(0)5/03 01 21 510 Konsument_innenschutz: +43(0)1/3108880-41

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Eine Übersicht über alle lokalen Vertretungen findest du hier:

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Lokale Vertretungen

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Medieninhaberin, Verlegerin und Herausgeberin: Österreichische HochschülerInnenschaft, Taubstummengasse 7-9, 1040 Wien

Redaktion: Referat für Sozialpolitik

Koordination: Referat für Öffentlichkeitsarbeit

Illustrationen: shutterstock

Satz: Alexander Obermüller

Herstellung: Leykam Druck GmbH & Co KG, 7201 Neudörfl

Erscheinungsort- und Datum: Wien, Verlagspostamt 1040 Wien / Februar 2014

Redaktions- und Verlagsanschrift: 1040 Wien, Taubstummengasse 7-9

Diese Broschüre spiegelt die aktuelle Rechtslage zum 1. Oktober 2014 wider. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der Herausgeberin oder des Autor_innenteams ausgeschlossen ist.

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