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Urheberrecht beim Film Bleyle Areal Martin-Luther-Str. 55 71636 Ludwigsburg Tel.: 07141 / 24 229 00 Fax: 07141 / 24 229 29 mail@ra-riegger.de www.ra-riegger.de

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Urheberrecht beim Film

Bleyle Areal

Martin-Luther-Str. 55 71636 Ludwigsburg

Tel.: 07141 / 24 229 00Fax: 07141 / 24 229 29

[email protected]

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Filmsongs

Produzent

Kamera

Komponist Drehbuch

Roman

Regie

Merchandise

Video/DVD

TV

Kino

Schauspieler

Bauten

Internet

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Zwei wichtige Leitsätze für Filmproduzenten

• Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten!

-> Man kann keine Rechte erwerben von jemanden, der diese Rechte tatsächlich nicht inne hat, selbst wenn man zum Zeitpunkt des (vermeintlichen) Rechteerwerbs gutgläubg ist.

• Bestehen zwischen Verwerter und Urheber Unklarheiten über den Umfang eines Rechteerwerbs, so verbleiben die Rechte im Zweifel beim Urheber!

-> Sog. Zweckübertragungsregel. Das UrhG schützt den Urheber. Das Gesetz regelt daher, dass der Urheber bei Zweifelsfällen Inhaber der Rechte bleibt.

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I. Allgemeines

• Der Schutzgegenstand beim Urheberrecht liegt auf geistigem Gebiet.

• Neben dem Urheberrecht gibt es noch sog. gewerbliche Schutzrechte, die da sind: Patentrecht, Gebrauchsmuster sowie Geschmacksmuster.

• Das Urheberrecht schützt geistige Leistungen im Bereich der Kultur, der Kunst und der Wissenschaft. Das Geschmacksmuster dient dem Schutz der ästhetischen gewerblichen Leistung.

• Das Patent schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik. Auch das Gebrauchsmuster schützt geistige Leistungen auf dem Gebiet der Technik.

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II. Urheberrecht

1. Schutzfähige Werke

2. Leistungsschutzrechte

3. Der Urheber

4. Beteiligte Urheber und Leistungsschutzberechtigte beim Film

5. Verwertungsrechte

6. Übertragung der Rechte durch Vertrag

7. Gesetzliche Schranken

8. Urheberpersönlichkeitsrecht

9. Typische Filmverträge

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1. Schutzfähige Werke

a. Grundlage urheberrechtlichen Schutzes ist das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach § 1 UrhG erstreckt sich der Schutz auf Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Katalog ist insoweit abschließend; Werke, die nicht unter diese drei Kategorien fallen, werden nicht vom UrhG umfasst. § 2 Abs. 1 UrhG enthält dann einen Beispielskatalog geschützter Werke, der allerdings nicht abschließend, sondern für künftige technische Entwicklungen offen ist. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

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1. Schutzfähige Werke

- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden sowie Computerprogramme;- Werke der Musik;- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;- Lichtbildwerke (z.B. Fotografien) einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

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1. Schutzfähige Werke

b. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke – auch die in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgezählten – nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sie persönliche geistige Schöpfungen des Urhebers sind.

Das Gesetz verweist mit dem Erfordernis der „Schöpfung" auf die sog. Gestaltungshöhe, die für jedes Werk im Einzelfall nachgewiesen sein muss.

Nicht jedes Werk ist geschützt, sondern nur solche, deren Formgestaltung ein ausreichendes Maß an kreativer Schöpfung beinhaltet.

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1. Schutzfähige Werke

In der Rechtsprechung wird bei dem Erfordernis der Gestaltungshöhe häufig zwischen Werken der sog. schönen und der angewandten Kunst unterschieden.

Die schönen Künste gehören zu den traditionellen Schutzgütern des Urheberrechts. Hier reicht es daher aus, dass die Auswahl oder Anordnung des Stoffes individuelle Eigenart aufweist; sog. kleine Münze des Urheberrechts.

Film ist Teil der schönen Künste. Filmwerke sind daher i.d.R immer urheberrechtlich geschützt.

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1. Schutzfähige Werke

Für Werke der angewandten Kunst, einschließlich von Gebrauchstexten, ist wiederum ein erhöhtes Maß an Gestaltungshöhe erforderlich.

Der BGH gewährte in der Vergangenheit stets nur dann Urheberrechtsschutz, wenn die Form dieser Werke deutlich Durchschnittsgestaltungen übersteigt. Die individuellen Eigenarten müssen auf ein überdurchschnittliches Können verweisen. Erst jenseits des Handwerklichen und Durchschnittlichen liegt hier die notwendige Gestaltungshöhe vor. Hauptgrund für diese strengen Schutzvoraussetzungen im Bereich der angewandten Kunst ist die Abgrenzung zwischen Urheberrecht und Geschmacksmuster.

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1. Schutzfähige Werke

c. Das UrhG schützt aber immer nur die Form eines Werkes, also die Art und Weise seiner Dar- und Zusammenstellung, die Gedankenführung, die Strukturierung und Präsentation.

Die Idee, die einem Werk zugrunde liegt, wird nicht geschützt. Zu den freien Ideen gehören z. B. Geschäfts- und Werbemethoden und –ideen und wissenschaftliche Erkenntnisse.

Bsp. Schutz für Fernsehformate?

BGH: Nein! Die Idee für eine bestimmtes Fernsehshow ist nicht geschützt.

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1. Schutzfähige Werke

In vielen Fällen bereitet die Abgrenzung zwischen geschützter Form und nicht geschützter Idee erhebliche Schwierigkeiten. In der Praxis führt dies zu Problemen bei der Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht; also ob nur die Idee oder auch die Form des Werkes übernommen wurde. Als Faustformel lässt sich allenfalls festhalten: Je konkreter und detaillierter einzelne Gestaltungselemente übernommen werden, desto eher liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Bsp.: Film als Urheberrechtsverletzung eines 2-seitigen Exposés?

Nur in Ausnahmefällen!

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1. Schutzfähige Werke

d. Das Urheberrecht entsteht mit Vollendung des Werkes. Es bedarf also keiner Formalien, wie etwa einer Registrierung. Auch der Anbringung eines Copyright-Vermerkes bedarf es ebenfalls nicht.

e. Das Urheberrecht setzt sich zusammen aus den wirtschaftlichenVerwertungsrechten sowie den Urheberpersönlichkeitsrechten.

f. Das Urheberrecht ist als Ganzes außer durch Erbschaft nicht übertragbar und erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

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2. Leistungsschutzrechte

Neben den Rechten des Urhebers bestehen noch die sog. Leistungsschutzrechte (§§ 70 - 87e UrhG). Schutz durch das UrhG genießen auch Leistungen, wenn sie selbst keine persönlich-geistigen Schöpfungen beinhalten, diese Leistung aber in der Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. ausübende Künstler) oder in der Herstellung/Verbreitung solcher Werke (z.B. Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter) liegt.

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2. Leistungsschutzrechte

Wichtig sind vor allem sieben Arten von Leistungsschutzrechten, nämlich:

- der Schutz des Lichtbildners (§ 72 UrhG),

- der Schutz der ausübenden Künstler (§§ 73 - 84 UrhG),

- der Schutz der Tonträgerhersteller (§§ 85, 86 UrhG),

- der Schutz der Filmhersteller (§§ 88 - 94 UrhG),

- der Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG),

- der Schutz für Datenbankhersteller (§§ 87a - 87e UrhG),

- der Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG).

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2. Leistungsschutzrechte

Alle Leistungsschutzberechtigten genießen einen im UrhG verankerten Schutz ihrer Leistungen.

Die Leistung des Lichtbildners (z.B. Fotograf) besteht z. B. darin, Fotografien herzustellen. Der ausübende Künstler (z.B. Schauspieler, Musiker) genießt Schutz für die Art und Weise, in der er ein Werk vorträgt, aufführt oder an einer Aufführung bzw. einem Vortrag künstlerisch mitwirkt (§ 73 UrhG). Der Tonträgerhersteller erbringt die technisch-wirtschaftliche Leistung der Aufzeichnung und Vermarktung von Werken auf Tonträger (§ 85 UrhG). Der Filmhersteller erbringt die wirtschaftlich und organisatorischen Voraussetzungen für die Produktion eines Films und überträgt Filmwerke und Laufbilder auf Filmstreifen (§§ 94, 95 UrhG).

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2. Leistungsschutzrechte

Als „Faustformel“ für die Abgrenzung gilt:

Das Urheberrecht schützt immer die geistige Leistung für die Erstellung des Werks, das Leistungsschutzrecht entweder die Interpretation urheberrechtlich geschützter Werke (ausübende Künstler) oder die Herstellung und Verbreitung solcher Werke (Tonträger- oder Filmhersteller, Veranstalter).

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2. Leistungsschutzrechte

• Das Leistungsschutzrecht erlischt 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Darbietung (Veranstalter: 25 Jahre).

• Der Schutzumfang der Leistungsschutzrechte ist dem des Urheberrechts angenähert.

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3. Der Urheber

Urheber ist derjenige, der einen eigenen schöpferischen Beitrag leistet.

Urheber kann also immer nur eine natürliche Person, nicht aber eine juristische Person (GmbH, AG) sein.

Wurde von mehreren Personen ein Werk geschaffen, so ist zu unterscheiden:

- Lassen sich die Anteile der jeweils Tätigen nicht gesondert verwerten, sind die Beteiligten Miturheber (§ 8 UrhG). - Aber: Die reine Hilfstätigkeit macht den Beteiligten noch nicht zum Miturheber. Es genügt ebenfalls nicht, wenn bloße Anregungen gegeben werden. Der Miturheber muss also auch schöpferisch tätig geworden sein.

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3. Der Urheber

Abzugrenzen von der Miturheberschaft ist die sog. Werkverbindung, § 9 UrhG:

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.

Bsp. aus der Musik: Zwei Komponisten, die ein Musical gemeinsam komponieren, sind Miturheber. Musik und Text des Musicals stellt aber eine Werkverbindung dar, da beide Teile sich gesondert verwerten lassen. Die beiden Komponisten und der Texter sind also keine Miturheber.

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4. Urheber beim Film

Beim Film unterscheidet man zwischen dem Urheber vorbestehender Werke, egal ob diese unabhängig vom Film oder für den Film geschaffen wurden.

Bsp.: Romanvorlage und Drehbuch.

Urheber solcher vorbestehender Werke sind alleine deshalb, weil ihre Werke zur Herstellung verwendet werden, keine Urheber des Films.

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4. Urheber beim Film

Filmurheber sind also solche Personen, die mit der konkreten Erstellung des Films befasst sind und damit i.d.R. Personen, deren Arbeit mit dem ersten Drehtag beginnt.

Entscheidend ist immer, ob die betreffende Person einen schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leistet.

Der „klassische“ Filmurheber ist der Regisseur.

Evtl. Kameramann, Tonmeister, Beleuchter, Filmarchitekt, Produzent.

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4. Urheber beim Film

Vom Filmurheber abzugrenzen ist der Filmhersteller. Dieser ist in § 94 UrhG geregelt.

Dem Filmhersteller steht am Film ein eigenes Leistungsschutzrecht zu.

Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche und organisatorische Risiko für die Herstellung und Auswertung des Films übernimmt.

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5. Die Verwertungsrechte des Urhebers

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),

- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),

- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

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5. Die Verwertungsrechte des Urhebers

Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe); das Recht umfasst insbesondere

- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),

- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG -> „Onlinerecht“),

- das Senderecht (§ 20 UrhG),

- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),

- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG).

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5. Die Verwertungsrechte des Urhebers

Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind.

Schließlich darf eine Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers nicht vervielfältigt oder verbreitet werden (sog. Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG).

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

a. Gemäß § 31 Abs. 1 UrhG hat der Urheber die Möglichkeit, einem Dritten am Werk Nutzungsrechte einzuräumen. Das Gesetz unterscheidet zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten.

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber neben dem Urheber oder anderen Nutzungsrechtsberechtigten, das Werk auf die ihm eingeräumte Art zu nutzen.

Bsp. für die Einräumung von einfachen Nutzungsrechten: Vorführungsrecht am Film für ein Kino.

Gemäß § 33 UrhG wirkt das einfache Nutzungsrecht weiter, wenn der Urheber zu einem späteren Zeitpunkt einem anderen Dritten ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumt.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers selbst das Werk auf die ihm gestattete Art zu nutzen.

Bsp.: Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte am Drehbuch auf den Produzenten.

Nur noch der Produzent darf das Drehbuch verfilmen.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

b. Weiter können sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden. Inhaltlich kann das Recht auf einzelne Nutzungsmöglichkeiten beschränkt werden.

Dabei ist eine Aufspaltung des Nutzungsrechts soweit möglich, als dass die eingeräumte Nutzung eine wirtschaftlich eigenständige Verwertungsmöglichkeit darstellt.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Bsp. Senderecht.

Inhaltlich: Aufspaltung möglich und gängig auf die eigenständige Verwertungsform Pay-TV und Free-TV.

Räumlich: Aufspaltung auf bestimmte Länder. Der deutsche Sender X erhält das Senderecht für Deutschland, der Sender Y für England usw.

Zeitlich: X darf den Film für 2 Jahre exklusiv ausstrahlen.

Weitere inhaltliche Einschränkung: Nur 3 Ausstrahlungen innerhalb von 2 Jahren) etc.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Ein Urheber oder Leistungsschutzberechtigter hat es demnach selbst in der Hand, durch geschickte Lizenzpolitik sein Werk mitHilfe mehrerer Lizenznehmer so umfangreich wie nur möglich zu verwerten.

Selbstverständlich kann der Urheber auch nur einen Lizenznehmer mit der gesamten Verwertung seines Werkes betrauen; im Beispielsfall könnte er dem X das weltweite, zeitlich unbeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht einräumen, den Film im TV auszustrahlen, egal wie oft, egal ob im Free TV oder im Pay TV.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

c. Sind in einem Lizenzvertrag die Nutzungsrechte nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit der Einräumung verfolgten Zweck, sog. Zweckübertragungsregel.

Dabei gilt: Im Zweifel verbleiben die Rechte beim Urheber.

Daraus folgt, dass derjenige, der sich von einem Urheber Nutzungsrechte einräumen lässt, die einzelnen Rechte so genau wie möglich im Lizenzvertrag bezeichnen sollte.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

In einem Rechtsstreit trägt nämlich derjenige, der sich auf eine Rechtseinräumung beruft, die Beweislast dafür, dass ihm die Rechte auch tatsächlich eingeräumt wurden.

Dabei genügt es nicht, dass man sich alle Nutzungsrechte in pauschaler Form einräumen lässt, etwa mit dem Satz “Hiermit werden X sämtliche Nutzungsrechte an dem Film mit dem Titel ... eingeräumt”.

In diesen Fällen hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass eine Nutzungsrechtseinräumung in dieser pauschalen Form die Zweckübertragungsregel nicht aushebelt.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Dem Filmhersteller (§ 94 UrhG) kommt eine privilegierte Stellung im Gesetz zugute.

Zu seinen Gunsten bestehen gewisse gesetzliche Vermutungsregeln.

§ 89 UrhG regelt, dass derjenige, der bei einem Film mitwirkt, dem Filmhersteller im Zweifel das Recht einräumt, das Filmwerk auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

§ 88 UrhG sieht vor, dass ein Urheber, der die Verfilmung seines Werks gestattet, dem Filmhersteller im Zweifel diverse ausschließliche Nutzungsrechte, wie etwa das Vervielfältigungs-und Verbreitungsrecht, das Senderecht sowie das Bearbeitungsrecht einräumt.

Trotz dieser Vermutungsregeln ist der Filmhersteller darauf angewiesen, in Verträgen die Rechteübertragung umfassend zu regeln.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Grund:

-> Nur Zweifelsregel!

-> Nur Übertragung „filmnaher“ Rechte (Vervielfältigung und Verbreitung, Bearbeitungsrecht, Senderecht, auch Videorecht).

-> Aber keine darüber hinausgehenden Rechte, wie z.B. Internetrecht, Recht zur Wiederverfilmung, Nebenrechte wie Merchandiserecht, sog. Drucknebenrechte („Buch zum Film“).

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

„Sendet“ im obigen Beispielsfall X den Film nicht nur im Free TV, sondern auch über das Internet, so müsste X im Prozess beweisen, dass er hierzu berechtigt ist.

Sollte sich X in einem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt haben lassen, den Film auch im Internet öffentlich zugänglich zu machen, so stünden seine Erfolgsaussichten im Prozess denkbar schlecht: Geht z.B. aus dem Schriftverkehr etc. nur hervor, dass eine „herkömmliche Fernsehausstrahlung“ geplant war, und berücksichtigt man den Grundsatz, dass im Zweifel die Rechte beim Urheber verbleiben, so wird ein Gericht zur Auffassung gelangen, dass X das Urheberrecht verletzt hat, da die Sendung des Films im Free TV gegenüber der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet eine eigenständige Nutzungsart ist.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

d. Für Rechtseinräumungen für die Nutzung im Internet ist noch §31 Abs. 4 UrhG zu beachten. Diese Bestimmung besagt, dass sich Lizenzverträge nicht auf (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) unbekannte Nutzungsarten beziehen können; eine in einem Lizenzvertrag vorgesehene Nutzungsrechtseinräumung wäre unwirksam.

Zur Frage, ab wann das Internet, CD-Rom etc. eine bekannte Nutzungsart darstellt, gibt es noch keine abschließende Klärung in der Rechtsprechung. Man kann davon ausgehen, dass die Videoverwertung seit Mitte der 70er Jahre, die CD-ROM ab 1990, das Internet ca. ab dem Jahr 1995, bekannte Nutzungsarten waren.Aber: die DVD ist in Bezug zur Videoverwertung keine eigenständige Nutzungsart.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

e. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 wurde in das UrhG der Anspruch des Urhebers auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Verwerter eingefügt. Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, so kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine entsprechende Änderung des Vertrages verlangen.

Angemessen ist die Vergütung dann, “wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist” (§ 32 Abs. 2 S. 2 UrhG).

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Laut Gesetzesbegründung soll die angemessene Vergütung in Form einer Beteiligung an den Auswertungserlösen stattfinden. Damit stellt sich die Frage, ob die in der Filmbranche weit verbreiteten “Buy-Outs” angemessen und damit nach wie vor möglich sind. Tendenziell ist dies zu bejahen.

Abgeändert wurde zugunsten des Urhebers noch der sog. „Bestseller-Paragraf:

Besteht zwischen der vertraglich festgelegten Vergütung des Urhebers im Verhältnis zum erwirtschafteten Ertrag aus der Verwertung ein „auffälliges Missverhältnis”, so steht dem Urheber ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu. Laut Gesetzesbegründung soll bei einem Abweichen von der üblichen Vergütung um mehr als 100% ein „auffälliges Missverhältnis” gegeben sein.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Neu ist, dass sich der Anspruch des Urhebers immer gegen denjenigen Verwerter richtet, der vom wirtschaftlichen Erfolg der Verwertung profitiert.

Bsp.: Autor A räumt Produzent P die Verfilmungsrechte an einem Buch ein. Vorgesehen ist zunächst die Verfilmung für das TV. P produziert den Film für X, der den Film vor Ausstrahlung im TV ins Kino bringt, wo er zu einem Überraschungshit wird. Der Autor A muss sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs auf weitere Vergütung aus § 32a UrhG n.F. an X halten; die Haftung des Vertragspartners von A, also Produzent P, entfällt.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Da der Letztverwerter, X im obigen Beispiel, oftmals keine Kenntnis von der Vergütungshöhe des oder der eigentlichen Urheber(s) hat, muss sich dieser nunmehr im Vertrag mit seinem Vertragspartner, im obigen Beispiel P, eventuelle Rückgriffsmöglichkeiten vorbehalten.

Anwendungsbereich des allgemeinen Vergütungsanspruchs im Verhältnis zum “Bestseller-Paragraphen”:

Maßgeblich wird auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen sein: War bei Vertragsschluss die Vergütung angemessen, so kommt ein (zusätzlicher) Vergütungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des “Bestseller-Paragraphen” in Betracht.

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Gemeinsame Vergütungsregeln, 36 UrhG:

Diese Vorschrift sieht vor, dass repräsentative Vereinigungen von Urhebern und ausübenden Künstlern mit Vereinigungen von Verwertern entsprechender Werke oder mit einzelnen Verwertungsunternehmen, z.B. einem TV-Sender, sog. gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen können. Diese sollen “die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter” (§ 36 Abs. 1 S.2 UrhG n.F.).

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6. Übertragung von Rechten durch Lizenzverträge

Verlangt der eine Teil die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen und kommt der andere Teil diesem Verlangen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nicht nach, so kann derjenige, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, den anderen Teil zu einem entsprechenden Verfahren vor eine Schiedsstelle zwingen. Der Vorschlag dieser Schiedsstelle wird dann wirksam, wenn keine der Parteien innerhalb von 3 Monaten nach Spruch der Schiedsstelle widerspricht. Selbst im Falle des Widerspruchs wird man wohl davon ausgehen können, dass einem Vorschlag der Schiedsstelle in einem Rechtsstreit um die Angemessenheit einer Vergütung eines Urhebers erhebliche präjudizielle Wirkung zukommen wird.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

a. Urheber und Leistungsschutzberechtigte können die ihnen zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechte nicht unbeschränkt geltend machen. Zum Schutz der (grundgesetzlich geschützten) Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit (Art. 5 GG) sieht das UrhG in den §§ 45 - 63 UrhG sog. Schranken vor.

Der Eingriff in das Recht des Urhebers besteht in den Formen derzustimmungs- und vergütungsfreien Nutzung, der gesetzlichen Lizenzen, Zwangslizenzen und Verwertungsgesellschafts-pflichtigkeiten. Zwangslizenzen spielen in der Praxis keine Rolle.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Verwertungsgesellschaftspflichtigkeiten, also die Festlegung, dass ein bestimmter Anspruch nur durch eine sog. Verwertungs-gesellschaft (VG; die bekannteste VG: GEMA) geltend gemacht werden kann, finden sich dagegen sehr häufig, oft in Kombination mit einer gesetzlichen Lizenz. Zum großen Teil wird mit letzteren operiert:

Der Urheber kann in diesen Fällen die Nutzung seines Werkes nicht reglementieren, behält jedoch einen Vergütungsanspruch und dem Nutzer wird eine exakt umrissene, gesetzliche Lizenz eingeräumt. Diese Schranken gelten nicht nur im Verhältnis zum Urheber, sondern auch für Lichtbildner (§ 72 Abs. 1 UrhG), ausübende Künstler (§ 84 UrhG), Tonträger- (§ 85 Abs. 3 UrhG) und Filmhersteller (§ 94 Abs. 4 UrhG).

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Die wichtigsten Schranken sind:

- Zugriff auf (aktuelle) Zeitungsartikel; sog. Pressespiegel-bestimmung (§ 49 UrhG);

- Zitierfreiheit (§ 51 UrhG);

- Unentgeltliche öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG);

- Vervielfältigungen zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch (§ 53 UrhG).

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

b. Zitatrecht, § 51 UrhG:

§ 51 UrhG erlaubt die vergütungsfreie Übernahme und Entlehnung von einzelnen Werken insgesamt (sog. Großzitat, Nr. 1), Teilen von Werken (sog. Kleinzitat, Nr. 2) und Teilen eines Musikwerkes (sog. Musikzitat, Nr. 3) im Interesse der geistigen Auseinandersetzung, da der Urheber bei seinem Schaffen auf den kulturellen Leistungen seiner Vorgänger aufbauen können muss. Insoweit dient die Zitierfreiheit dem allgemeinen kulturellen und wissenschaftlichen Fortschritt.

§ 51 Nr. 1 UrhG gestattet die unveränderte Aufnahme eines Werkes in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts. Nr. 1 unterscheidet sich von Nr. 2 und Nr. 3 dadurch, dass die Entlehnung eines gesamten Werks erlaubt wird, während Nr. 2 und 3 grundsätzlich nur die Übernahme von Teilen eines Werkes erlauben.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

b. Zitatrecht, § 51 UrhG:

Weil diese Vorschrift einen erheblichen Einschnitt in die Rechte des Urhebers darstellt, ist sie nur dann einschlägig, wenn ein besonderer Zitatzweck vorliegt: In Nr. 1 die Aufnahme in ein wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts.

Beispiel: Abdruck eines Bildes in einer Doktorarbeit über Kunstgesichte. Nicht umfasst wäre der Abdruck des Bildes in einem Bildband über den Maler, weil kein wissenschaftlicher Zweck vorläge.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

b. Zitatrecht, § 51 UrhG:

§ 51 Nr. 2 UrhG erlaubt im Rahmen des Zitatzweckes das Anführen von Stellen eines Werkes, wobei die Werkgattung nicht beschränkt ist, also beispielsweise auch Multimediawerke und Filmwerke in den Anwendungsbereich fallen.

Stellen eines Werkes sind eigentlich kleine Ausschnitte, wobei (ausnahmsweise) auch größere Entnahmen gerechtfertigt sein können. Entscheidend für die Zulässigkeit ist immer, ob ein „Zitatzweck" vorliegt.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zitats ist nämlich, dass es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient und eine innere Verbindung zu den eigenen Gedanken hergestellt wird. Unzulässig ist es daher, Werk oder Werkteile in das zitierende Werk nur zur Ausschmückung aufzunehmen oder mit Zitaten eigene Ausführungen zu ersetzen.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Allerdings gilt:

Im Hinblick auf die durch das Grundgesetz geschützte Kunstfreiheit kann es im Rahmen einer eigenständigen künstlerischen Gestaltung nach § 51 Nr. 2 UrhG auch zulässig sein, urheberrechtlich geschützte Texte nicht nur zur Verdeutlichung übereinstimmender Meinungen, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder zur Begründung oder Vertiefung des Dargelegten zu entlehnen.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Allerdings gilt:

Die Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werkteilen kann auch ohne einen solchen Bezug zulässig sein, wenn die Zitate als solche Gegenstand und Gestaltungsmittel der eigenen künstlerischen Aussage des Zitierenden sind. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn sich die Zitate funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des zitierenden Werkes einfügen und als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheinen.

So hat das Bundesverfassungsgericht die Übernahme von Teilen von Werken Bertold Brechts in ein Werk Heiner Müllers im Rahmen der Kunstfreiheit noch als zulässig beurteilt.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

c. Vervielfältigung zum privaten Gebrauch, § 53 UrhG

§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zum privaten Gebrauch.

Aber: § 53 Abs. 1 UrhG gestattet nur die Vervielfältigung, nicht die Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Unter „Vervielfältigungsstück“ fallen unter anderem Fotokopien, Ausdrucke, aber auch Aufnahmen auf Videokassetten, sonstigen Bild- oder Tonträgern sowie die Speicherung auf elektronischen Datenträgern wie CD-Rom oder DVD.

Erlaubt wird die Herstellung von einzelnen Vervielfältigungsstücken, also nur von einigen wenigen. Eine genaue Festlegung der zulässigen Anzahl von Herstellungsstücken ist gesetzlich nicht festgelegt. In einer Entscheidung des BGH hielt dieser eine Anzahl von mehr als sieben Vervielfältigungsstücken für unzulässig. Die Faustformel lautet daher: Ist die Vervielfältigung zulässig, dürfen bis zu sieben Vervielfältigungsstücke angefertigt werden.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Die Vervielfältigung muss nicht selbst vorgenommen werden. § 53Abs. 1 S. 2 UrhG erlaubt, dass der zur Vervielfältigung Befugte die Kopie auch durch einen anderen herstellen lassen darf. Diese Regelung beruhte ursprünglich auf der Überlegung, dass Kopiergeräte sich wegen ihres hohen Preises regelmäßig nicht in Privathaushalten befinden, sondern in Copyshops, Bibliotheken etc.

Dadurch, dass mittlerweile digitale Kopien durch CD- und DVD-Brenner praktisch für jedermann erschwinglich und auch weit verbreitet sind, will insbesondere die Musik- und Filmindustrie hier weitere Einschränkungen bei zukünftigen Gesetzesänderungen durchsetzen.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Die Vervielfältigung darf nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage stammen.

Diese Einschränkung der Privatkopie wurde erst im Jahre 2003 in das Gesetz aufgenommen und hatte zum Ziel, Raubkopien von CDs und DVDs sowie Internettauschbörsen wie das „alte“ Napster, Gnutella oder Kaaza in den Griff zu bekommen. Wer also ein mp3-file von einer Internettauschbörse herunterlädt, verletzt Urheberrechte, da die Vorlage – nämlich die Tauschbörse –offensichtlich rechtswidrig ist.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Aufgenommen in das Gesetz wurden Regelungen zum Schutz technischer Maßnahmen.

Ausgangspunkt ist dabei § 95a Abs. 1 UrhG, der ein Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers verbietet.

§ 95a Abs. 2 UrhG enthält Definitionen von „technischen Maßnahmen“ und regelt wann diese als wirksam zu bewerten sind. Vor allem letztgenanntes beantwortet das Gesetz sehr ungenau. Maßgebend soll sein, ob durch Zugangskontrollen und Schutzmechanismen wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Mechanismen zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, die Nutzung eines Werks von dem Rechtsinhaber unter Kontrolle gehalten wird.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Vorsätzliche Verstöße sind sogar nach § 108b UrhG strafbar, allerdings nur, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgte.

Dabei genügt es, dass z.B. Software hergestellt und verkauft wird, die dazu dient, die Kopierschutzmechanismen zu überwinden. Erfasst ist dadurch Software wie z.B. Clone-CD oder Any-DVD. Der Verkauf dieser Software kann also sogar strafbar sein.

Selbst der Verweis oder die Verlinkung auf Internetseiten, auf denen solche Software beworben oder verkauft wird, kann zumindest zivilrechtlich problematisch sein.

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7. Gesetzliche Schranken des Urheberrechts

Vervielfältigungen zum eigenen privaten Gebrauch.

Erlaubt ist damit:

- das Brennen von CDs oder DVDs die keinen Kopierschutz haben, wenn das Brennen zu eigenen privaten Zwecken erfolgt.

- eine Weitergabe der gebrannten CDs und DVDs nur an enge Familienmitglieder oder Freunde, wenn dies unentgeltlich erfolgt.

- die nicht-öffentliche Wiedergabe der gebrannten CD oder DVD (z.B. bei einer Geburtstagsparty).

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8. Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist das ideelle Gegenstück zu den wirtschaftlich ausgerichteten Verwertungsrechten. Es schützt den Urheber in seiner besonderen Beziehung zu seinem Werk. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst die Befugnisse des Veröffentlichungsrechts (§ 12 UrhG), des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) und des Rechts auf Schutz gegen Entstellung oder Beeinträchtigung des Werkes (§14 UrhG). Hinzu kommt das Recht des Urhebers zum Zugang zum Original des Werkstücks (§ 25 UrhG). Im weiteren Sinne versteht es sich als der das gesamte Urheberrecht prägende Gedanke des Schutzes der geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers.

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8. Urheberpersönlichkeitsrecht

Im Filmbereich erfährt ein Urheberpersönlichkeitsrecht eine Einschränkung, nämlich der Anspruch des Urhebers gegen Entstellungen des Werkes.

Dieser ist beschränkt auf gröbliche Entstellungen.

Bsp.: Unterbrechung des Films durch Werbung keine gröbliche Entstellung. Evtl. aber bei „qualitativ hochwertigen“ Filmen: Unterbrechung von „Schindlers Liste“ alle 20 Minuten durch Werbespots.

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9. Typische Filmverträge

Verfilmungsvertrag:

Autor eines bereits bestehenden Werkes (z.B. Roman) räumt einem Produzenten das Recht ein, das Werk zu verfilmen.

Dies geschieht häufig durch Optionen. Der Filmhersteller erwirbt für einen bestimmten Zeitraum das exklusive Recht, das Buch zu verfilmen.

Vergütung: „Faustformel“: 5% der Produktionssumme. Die Optionsgebühr beträgt zwischen 5 - 15 % der Verfilmungslizenzgebühr.

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9. Typische Filmverträge

Drehbuchvertrag:

Autor erstellt speziell für den Film das Werk. Recht zur Bearbeitung wird auf Produzent übertragen, so dass die Beauftragung anderer Autoren möglich ist.

Vergütung: Bei privaten TV Produktionen: Buy-out Honorar. Bei öffentlich-rechtlichen früher Wiederholungshonorare, heutzutage auch Buy-out. Buy-out liegt ca. zwischen € 40.000,00 bis €60.000,00. Bei Kino ca. € 50.000,00 als Untergrenze.

„Knackpunkt“ ist oft die Modalität der Fälligkeit der Vergütung (bei Buy-out: 50% des Honorars erst bei Drehbeginn).

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9. Typische Filmverträge

Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen

Problem:

Persönlichkeitsrechte (PSR) derjenigen, über die im Film berichtet wird. Das PSR ist als Grundrecht im GG geschützt.

Rechtsprechung: Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtspositionen.

Auf der einen Seite das PSR, auf der anderen Seite die Kunst-und Meinungsfreiheit des Filmhersteller. Auch diese ist als Grundrecht im GG geschützt.

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9. Typische Filmverträge

Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen

Abwägungsgrundsätze:

Erzählt der Film auch Details aus der Intimsphäre des Betroffenen, überwiegt i.d.R. das PSR.

Steht nicht die Person, sondern ein bestimmtes Ereignis im Vordergrund und wird daher nicht detailgetreu über das Leben eines Betroffenen erzählt, so überwiegt die Kunstfreiheit.

Kunstfreiheit überwiegt oft bei satirischer und überspitzter Darstellung.

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9. Typische Filmverträge

Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen

Aktuelle Beispiele:

„Kannibale von Rohtenburg“: Der Film hielt sich sehr genau an den Lebenslauf von Achim Meiwes und berichtete auch über Details aus der Intimsphäre: PSR überwiegt, Filmvorführung verboten.

„Der Fall Gäfken“: Der Film befasste sich hauptsächlich mit der kontroversen Frage „Darf ein Polizist beim Verhör Gewalt androhen, um so den Aufenthaltsort des Entführten zu erfahren?“Daher überwog die Kunstfreiheit, Filmvorführung erlaubt.

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9. Typische Filmverträge

Exkurs: Die Verfilmung realer Ereignisse / Personen

Bei Dokumentarfilmen:

Einholung von Einwilligungserklärungen derjenigen, über die im Doku-Film berichtet wird.

Tangiert ist hier das Recht am eigenen Bild, § 22 KUG.

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9. Typische Filmverträge

Musikrechte:

Unterschied zwischen Filmkomponist sowie Urheber / Leistungs-schutzberechtigter bereits vorbestehender Werke („Filmsongs“).

Filmkomponist: Filmkompositionsvertrag.

Erste klärungsbedürftige Frage:

Ist der Komponist / Texter der Filmmusik Mitglied bei der GEMA?

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9. Typische Filmverträge

Musikrechte:

Grund. Wo liegen die Filmherstellungsrechte?

Ist Urheber GEMA Mitglied, liegen diese Rechte bei der GEMA.

Trotz GEMA-Mitgliedschaft ist das Recht zur Benutzung des Werkes zur Herstellung von Filmwerken der GEMA nur auflösend bedingt übertragen. Die Bedingung tritt ein, wenn der Berechtigte der GEMA schriftlich mitteilt, dass er die Rechte im eigenen Namen wahrnehmen möchte. Der Komponist ist demnach in der Lage, das Filmherstellungsrecht von der GEMA zurückzurufen, um es zur Herstellung eines bestimmten Filmwerkes selbst zu vergeben.

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9. Typische Filmverträge

Musikrechte:

Für Eigen- oder Auftragsproduktionen von Fernsehanstalten wird das Filmherstellungsrecht zwar von dieser Rückrufsmöglichkeit ausgenommen. In diesem Bereich schließt die GEMA vielmehr generelle Nutzungsvereinbarungen mit den Rundfunkanstalten, die sowohl das Filmherstellungsrecht als auch das Senderecht umfassen.

Aber: Gilt nur für die Ausstrahlung des Films im TV (streitig).

Soll der Film auch auf DVD verwertet werden, bedarf es auch der Zustimmung der Urheber.

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9. Typische Filmverträge

Musikrechte:

Bei Filmsongs noch zu beachten:

Nicht nur Einwilligung der GEMA oder des Urhebers, sondern auch des Tonträgerherstellers (eigenes Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers), dessen Aufnahme im Film verwendet wird.

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9. Typische Filmverträge

Musikrechte:

Immer zu beachten:

Abzugrenzen ist neben der Filmherstellung immer auch die Filmauswertung. Die entsprechenden Rechte müssen gesondert eingeholt werden.

Bsp. Soundtrack: Die sog. mechanischen Rechte der Urheber zur Tonträgerherstellung müssen bei der GEMA, bei „Filmsongs“müssen zudem noch die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers eingeholt werden.

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9. Typische Filmverträge

Regievertrag:

Oft Streitpunkt: Bearbeitungsrechte. -> Wem steht der „Final Cut“ zu?

Kündigungsregelungen: Darf der Regisseur und der Filmhersteller kündigen, wenn ja, aus welchen Gründen?

Vergütung: Bei privaten TV Produktionen: Buy-out Honorar ca. zwischen € 40.000,00 bis € 50.000,00. Bei Kino ca. doppelt so hoch. Allgemeinsätze lassen sich aber nicht aufstellen.

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9. Typische Filmverträge

Produktionsverträge:

Auftragsproduktionen. Oft bei TV Filmen. Auftraggeber (AG = Sender) beauftragt Produzent mit der Herstellung eines Films.

Echte Auftragsproduktion: AG beauftragt Produzent gegen Zahlung einer festen Vergütung. Der Produzent schließt Verträge mit allen weiteren Beteiligten im eigenen Namen und trägt das Risiko der Budgetüberschreitung. Produzent ist Filmhersteller.

Unechte Auftragsproduktion: Risiko der Filmherstellung liegt beim AG. Produzent als reiner Dienstleister. Verträge kommen zwischen AG und Beteiligten zustande. AG ist Filmhersteller.

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9. Typische Filmverträge

Produktionsverträge:

Co-Produktionsverträge. Oft bei Kinofilmen.

Zwischen den Koproduzenten entsteht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Die Beiträge der einzelnen Co-Produzenten sind festzulegen.

Wer erbringt welche Finanzierungsbeiträge? Wer erhält welche Auswertungsrechte? Wem kommt das Letztentscheidungsrecht zu?

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9. Typische Filmverträge

Verleihvertrag:

Lizenzvertrag zwischen Filmhersteller und Verleiher für ein bestimmtes Territorium. Er regelt in erster Linie die Kinoauswertung, ein Verleih will sich aber oft auch die weiterenRechte – Senderechte, Videorechte, Internetrecht – übertragen lassen, um den Film umfassend auszuwerten.

Evtl. Sperrfristen bei der Auswertung (v.a. bei Filmförderung):Fristen nach Erstaufführung im Kino: Video/DVD: 6 MonatePay-TV: 18 MonateFree-TV: 24 Monate

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9. Typische Filmverträge

Verleihvertrag:

Lizenzgebühren:

Verkauf Kinokarte: 50% bei Kino, 50% bei Verleih.

Zuerst Vertriebsprovision und Abdeckung der Verleihgarantie, dann der Herausbringungskosten (Filmkopien, Versicherungen, Vorspann und Trailer, Marketing- und PR Kosten etc.).

Erst zum Schluss Aufteilung der Erlöse zwischen Verleih und Produzent (Verleih zwischen 30% - 50%, je nach Verwertungsart).

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9. Typische Filmverträge

Weitere Verträge:

Weltvertriebsvertrag: Auswertung des Films im Ausland (Kino, TV,Video/DVD).

Soundtrackauswertung.

Merchandisevertäge.

evtl. gesondert: Video-/DVD-Verwertung.