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Die Ergebnisse dieser Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf den im Text beschriebenen Untersuchungsgegenstand. Die Vervielfälti- gung des Berichts oder einzelner Teile hieraus - außer für Zwecke des Auftraggebers - ist nur mit schriftlicher Genehmigung der ISU Bitburg gestattet. Vereinfachte raumordnerische Prüfung gem. § 18 Landesplanungsgesetz (LPlG) zur Erweiterung des Norma-Marktes in der Ortsgemeinde Hetzerath und zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in der Ortsgemeinde Föhren mit integrierter Zielabweichung Aufgabenstellung Antragsunterlagen zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung zur Erweiterung des Norma-Marktes in der Ortsgemeinde Hetzerath und zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in der Ortsgemeinde Föhren Datum 14. September 2017 Auftraggeber Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, 55494 Rheinböllen & Ortsgemeinde Föhren Auftrag erteilt am 03. März 2016 & 01. Juni 2017 Bearbeitet durch Dipl.-Ing. Daniel Heßer Dieser Bericht besteht aus 24 Seiten Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/9449-01 Telefax 06561/9449-02 E-Mail [email protected] Internet www.i-s-u.de

Vereinfachte raumordnerische Prüfung zur Erweiterung des ... · Die Ergebnisse dieser Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf den im Text beschriebenen Untersuchungsgegenstand

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Die Ergebnisse dieser Unterlagen beziehen sich ausschließlich auf den im Text beschriebenen Untersuchungsgegenstand. Die Vervielfälti-

gung des Berichts oder einzelner Teile hieraus - außer für Zwecke des Auftraggebers - ist nur mit schriftlicher Genehmigung der ISU Bitburg gestattet.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

gem. § 18 Landesplanungsgesetz (LPlG)

zur Erweiterung des Norma-Marktes

in der Ortsgemeinde Hetzerath

und zur Ansiedlung eines REWE-Marktes

in der Ortsgemeinde Föhren

mit integrierter Zielabweichung

Aufgabenstellung Antragsunterlagen zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung zur Erweiterung des Norma-Marktes in der Ortsgemeinde Hetzerath und zur Ansiedlung eines REWE-Marktes in der Ortsgemeinde Föhren

Datum 14. September 2017

Auftraggeber Norma Lebensmittelfilialbetrieb Stiftung & Co. KG, 55494 Rheinböllen & Ortsgemeinde Föhren

Auftrag erteilt am 03. März 2016 & 01. Juni 2017

Bearbeitet durch

Dipl.-Ing. Daniel Heßer

Dieser Bericht besteht aus 24 Seiten

Am Tower 14 54634 Bitburg / Flugplatz Telefon 06561/9449-01 Telefax 06561/9449-02 E-Mail [email protected] Internet www.i-s-u.de

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Inhaltsverzeichnis

1 Aufgabenstellung und rechtliche Situation ........................................................ 3

2 Norma Hetzerath ................................................................................................... 3

2.1 Lage ..................................................................................................................... 3

2.2 Zielvorgaben der Raumordnung und Landesplanung ........................................... 4

2.3 Planvorhaben ....................................................................................................... 7

2.4 Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ............................................. 8

2.5 Verträglichkeit des Vorhabens ........................................................................... 10

3 REWE Föhren ...................................................................................................... 12

3.1 Lage ................................................................................................................... 12

3.2 Zielvorgaben der Raumordnung und Landesplanung ......................................... 13

3.3 Planvorhaben ..................................................................................................... 14

3.4 Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ........................................... 15

3.5 Verträglichkeit des Vorhabens ........................................................................... 18

4 Diskussion der Berechnungsergebnisse ......................................................... 19

5 Zielabweichung ................................................................................................... 20

5.1 Z 57 (LEP IV) ..................................................................................................... 20

5.2 Z 60 (LEP IV) ..................................................................................................... 21

6 Ergebnis .............................................................................................................. 21

Anhang ............................................................................................................................. 23

Flächenproduktivitäten ..................................................................................................... 24

Sortimentsliste der Ortsgemeinden Föhren und Hetzerath ............................................... 26

Abbildungsverzeichnis ..................................................................................................... 27

Tabellenverzeichnis ......................................................................................................... 27

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

1 Aufgabenstellung und rechtliche Situation

Die beiden Gemeinden Föhren und Hetzerath sollen gemäß dem Entwurf zum neuen Raumord-nungsplan der Region Trier (ROPneu2014) gemeinsames Grundzentrum für einen im ROPneu2014 definierten kreisübergreifenden Verflechtungsbereich werden. Dieses Ziel der Regionalplanung be-findet sich allerdings derzeit noch in der Aufstellung.

Beide Gemeinden streben eine zeitnahe Entwicklung des örtlichen Einzelhandels an, um die Nah-versorgung jeweils aber auch gemeinsam langfristig auf eine solide Basis stellen zu können. Dazu möchte die Ortsgemeinde Hetzerath eine Erweiterung des vorhandenen Norma-Marktes erwirken, damit dieser in die Großflächigkeit wachsen und sich marktgerecht darstellen kann. In der Ortsge-meinde Föhren soll hingegen ein Vollsortimenter REWE angesiedelt werden. Beide Betriebe wären geeignet den gemeinsamen Versorgungsauftrag zu erfüllen.

Als Grundlage für entsprechende Planung haben die beiden Gemeinden Föhren und Hetzerath ein gemeinsames interkommunales Einzelhandelskonzept aufgestellt, welches zugleich den Nachweis über die Verträglichkeit der beiden beschriebenen Vorhaben beinhaltet.

In der Planung sind die beiden Ortsgemeinden sowie die entsprechenden Verbandsgemeinden Schweich und Wittlich-Land beteiligt. Zudem befinden sich die beiden Gemeinden in den Kreisen Trier-Saarburg (Föhren) und Bernkastel-Wittlich (Hetzerath), so dass hierbei für die gemeinsame Zielsetzung eine Vielzahl von Verwaltungseinheiten und Fachbehörden zu beteiligen ist.

Bevor die beiden Gemeinden ihre jeweilige Bauleitplanung betreiben können, ist zu klären, ob sich durch die beiden Vorhaben raumordnerische Konflikte ergeben können, die zu einer Schwierigkeit in der Planung führen können. Daher ist diese vorliegende vereinfachte raumordnerische Prüfung zu beantragen, welche die raumordnerischen Belange im Vorfeld der Bauleitplanung klärt.

Zwar haben die beiden Ortsgemeinden ein gemeinsames Einzelhandelskonzept aufgestellt, was der Zielsetzung einer zukünftigen Kooperation in besonders gutem Maße gerecht wird. Dennoch ist das entsprechende raumordnerische Ziel noch nicht verbindlich bis der Entwurf zum neuen ROP ver-bindlich beschlossen wird. Die beiden Gemeinden sind derzeit keine zentralen Orte. Daher stehen den Vorhaben aktuell klar Ziele der Raumordnung entgegen. Durch eine integrierte Zielabweichung soll hingegen erreicht werden, dass im Vorgriff auf den ROPneu eine Abweichung vom Zentralitäts-gebot zugestanden wird, so dass die übrigen Ziele einzuhalten sind. Damit wird keine grundsätzliche Abweichung von den Zielen der Raumordnung beantragt sondern viel mehr eine Vorwegnahme dessen, was aus Sicht der Regionalplanung ohnehin gewünscht wird.

Des Weiteren stellt sich die Vorhabenplanung in der Ortsgemeinde Föhren als konfliktträchtig zu Ziel Z 60 des LEP IV dar. Durch die Realisierung des Vorhabens können sich Auswirkungen auf die Ortsmitte ergeben, welche jedoch im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung der Nahversorgung in Föhren aus Sicht der Gemeinde vertretbar sind. Die entsprechende Darstellung erfolgt in diesen Antragsunterlagen.

Die nachfolgenden Untersuchungen bauen auf dem Einzelhandelskonzept der beiden Gemeinden Föhren und Hetzerath auf und stellen die Situation für die beiden Standorte gesondert dar. Anschlie-ßend wird die Zielabweichung beschrieben und ein Fazit zu den beiden Vorhaben bzw. Planungen gezogen.

2 Norma Hetzerath

2.1 Lage

Der Norma-Markt befindet sich in zentraler Lage der 2.311 Einwohner1 zählenden Ortsgemeinde Hetzerath. Der Standort ist umgeben von Wohn- und Mischbebauung und grenzt unmittelbar an

1 Einwohnerzahl nach rlpdirekt.de – Einwohnerstatistik ewois.de, Stand 30.06.2017

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

weitere bestehende Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe an. Auch verkehrlich ist der Stand-ort aus allen Teilen des Ortes gut und schnell zu erreichen.

Über die direkt am Plangebiet vorbei laufende L 141 ist der Standort gut an den überörtlichen Ver-kehr angebunden. Dies betrifft auch die Erreichbarkeit für den Lieferverkehr, so dass die Anbindung nicht auf Konflikte hinsichtlich des Immissionsschutzes schließen lässt.

Abbildung 1: Norma – Lage des Vorhabens im Hetzerather Gemeindekern

(Quelle: TK 25, ohne Maßstab)

2.2 Zielvorgaben der Raumordnung und Landesplanung

2.2.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)

Aus dem LEP IV geht hervor, dass die Regionen für die Zuordnung der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums verantwortlich sind. Dem kommt die Regionalplanung in der Region Trier der-zeit durch den neuen Entwurf des Raumordnungsplans nach. Hiernach soll Hetzerath zukünftig Grundzentrum zusammen mit der Ortsgemeinde Föhren sein.

Dennoch trifft das LEP IV wichtige Aussagen für die allgemeine planerische Entwicklung des Ein-zelhandels. Unter Kapitel 3.2.3 Öffentliche Einrichtungen und Dienstleistungen (großflächiger Ein-zelhandel) sind folgende Zielaussagen zu entnehmen, die über die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) als „Ziele der Raumordnung“ bei der Aufstellung von Bauleitplänen ver-bindlich zu beachten sind:

Z 57 Die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels ist nur in zentralen Or-

ten zulässig (Zentralitätsgebot). Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche kommen nur in Mittel-

und Oberzentren in Betracht. Ausnahmsweise sind in Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion mit

mehr als 3.000 Einwohnerinnen und Einwohnern großflächige Einzelhandelsvorhaben bis zu insgesamt

1.600 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung er-

forderlich ist.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Z 58 Die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit innenstadt-relevanten

Sortimenten ist nur in städtebaulich integrierten Bereichen, das heißt in Innenstädten und Stadt- sowie

Stadtteilzentren, zulässig (städtebauliches Integrationsgebot). Die städtebaulich integrierten Berei-

che (zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des BauGB) sind von den zentralen Orten in Abstimmung

mit der Regionalplanung verbindlich festzulegen und zu begründen. Diese Regelungen müssen auch

eine Liste innenstadt-relevanter und nicht innenstadtrelevanter Sortimente umfassen.

Z 59 Die Ansiedlung und Erweiterung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten

Sortimenten ist auch an Ergänzungsstandorten der zentralen Orte zulässig. Diese sind ebenfalls von

den Gemeinden in Abstimmung mit der Regionalplanung festzulegen und zu begründen. Innenstadtre-

levante Sortimente sind als Randsortimente auf eine innenstadtverträgliche Größenordnung zu begren-

zen.

Z 60 Durch die Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben dürfen weder die Ver-

sorgungsfunktion der städtebaulich integrierten Bereiche der Standortgemeinde noch die der Versor-

gungsbereiche (Nah- und Mittelbereiche) benachbarter zentraler Orte wesentlich beeinträchtigt werden

(Nichtbeeinträchtigungsgebot). Dabei sind auch die Auswirkungen auf Stadtteile von Ober- und Mit-

telzentren zu beachten.

Z 61 Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe, deren Verkaufsfläche in der Summe die

Grenze der Großflächigkeit überschreiten, sind wie großflächige Einzelhandelsbetriebe zu behandeln.

Der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten

Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche ist durch Verkaufsflächenbegrenzungen

in der Bauleitplanung entgegenzuwirken (Agglomerationsverbot). Haben sich bereits Agglomerations-

bereiche außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche gebildet, so sind diese als Sondergebiete

des großflächigen Einzelhandels in der Bauleitplanung auszuweisen und in ihrem Bestand festzuschrei-

ben.

Z 57 definiert eine absolute Obergrenze, die für Hetzerath mit seiner zukünftigen Funktion als ko-operierendes Grundzentrum relevant ist, da hier Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nicht zulässig sind. Zudem ist Hetzerath im derzeit geltenden Raumordnungsplan kein zentraler Ort. Da-her ist formal gesehen eine Zielabweichung erforderlich, um in den Rechtsstatus des Entwurfs zum neuen Raumordnungsplan zu gelangen und den großflächigen Einzelhandel planerisch zu ermögli-chen.

Z 58, das sogenannte ‚städtebauliche Integrationsgebot‘ fordert bei Ansiedlungen großflächiger Be-triebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten eine Lage innerhalb eines ‚zentralen Versorgungsbe-reiches‘. Dies ist durch die planerische Festlegung im Einzelhandelskonzept belegt, so dass der Standort die planerischen Kriterien einer Integration erfüllt. Die Lage ist zudem in Umgrenzung von Wohnnutzung als städtebaulich integriert zu betrachten. Der Standort ist fußläufig erreichbar und sehr gut an die lokale Verkehrsinfrastruktur angebunden.

Z 59 definiert Vorgaben für die Ansiedlung von Betrieben mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (z.B. Baustoffmärkte u.ä.) in Ergänzungsstandorten. Dies ist im vorliegenden Fall eines zentralen Versorgungsbereichs nicht prüfungsrelevant.

Z 60, das sogenannte ‚Nichtbeeinträchtigungsgebot‘ bekräftigt, dass durch geplante Ansiedlungen großflächiger Betriebe weder die zentralen Versorgungsbereiche der Standortgemeinde noch die benachbarter Kommunen wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, was hier auf Grundlage des Ein-zelhandelskonzeptes für das geplante Vorhaben zu überprüfen und darzulegen ist. Die entsprechen-den Untersuchungsergebnisse, welche bereits im Einzelhandelskonzept dargestellt sind, werden in diesen Antragsunterlagen insofern nochmals zusammengefasst.

Z 61 sieht vor, dass auch für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sor-timenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs keine räumliche Häufung, sog. Agglomera-tion, auftreten soll. Dieser Fall ist hier nicht zu prüfen, da der Bereich in das Nahversorgungszentrum von Hetzerath aufgenommen wurde.

Als Ergebnis der vorgenannten Darstellung müssen die Abweichung vom Zentralitätsgebot und der Nachweis über die Nichtbeeinträchtigung näher beleuchtet werden.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

2.2.2 Regionaler Raumordnungsplan

Im regionalen Raumordnungsplan (RROP) der Region Trier von 1985 / Teilfortschreibung 1995 ist Hetzerath nicht als zentraler Ort geführt. Die Gemeinde fällt in den Nahversorgungs-Verflechtungs-bereich des Grundzentrums bzw. Kleinzentrums Salmtal und liegt im Mittelbereich des Mittelzent-rums Wittlich.

Legende: Nahbereich Stadt Wittlich Nahbereich Salmtal

Nahbereich Kröv (Teilbereich Bausendorf) Nahbereich Manderscheid

zentraler Ort nach LEP IV und RROP

Abbildung 2: Ausschnitt Nahbereiche im Mittelbereich Wittlich

(Quelle: TK250 | nach Planungsgemeinschaft Region Trier | eigene Darstellung)

Nach den Vorgaben des neuen Entwurfs zum Raumordnungsplan bilden Hetzerath und Föhren ge-meinsam ein Grundzentrum. Dieses soll neben den beiden Orten noch einige kleinere Orte in der direkten Umgebung mitversorgen.

Abbildung 3: Ausschnitt Nahbereiche zukünftig

(Quelle: Planungsgemeinschaft Region Trier - ROPneu)

Hetzerath

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Der Raumordnungsplan macht weder in der geltenden noch in der neuen Fassung detaillierte Aus-sagen zur Einzelhandelsentwicklung, die nicht durch die Vorgaben des LEP IV ohnehin zu prüfen sind. Daher werden die Details im Raumordnungsplan mit Ausnahme der Grundzentren-Struktur für die Anwendung in der Praxis weniger eine Rolle spielen.

Dennoch ist zu beachten, dass Hetzerath derzeit eben kein zentraler Ort ist und daher formell gese-hen gegen das Zentralitätsgebot verstoßen wird, wenn ein großflächiger Betrieb geplant wird. Im Vorgriff auf den neuen Raumordnungsplan soll insofern vom Ziel der Zentralität abgewichen werden dürfen.

2.3 Planvorhaben

Beim Vorhaben handelt es sich um die nachhaltige Sicherung eines bereits bestehenden Einzelhan-delsstandortes in der Ortsgemeinde Hetzerath. Der etablierte Betrieb Norma möchte sich zukunfts-sicher aufstellen und daher eine bauliche Erweiterung realisieren.

Derzeit verfügt Norma über 800 m² Verkaufsfläche. Eine Erweiterung soll bis 1.200 m² Verkaufsflä-che möglich werden. Dabei soll die Erweiterung im ersten Schritt in Richtung des bestehenden Park-platzes erfolgen. Dieser wird zugunsten der baulichen Erweiterung umgestaltet und östlicher Rich-tung erweitert. In einer zweiten Stufe soll eine Erweiterung des Gebäudes in östlicher Richtung er-möglicht werden; dann 1.200 m² Verkaufsfläche. Die Planungen hierfür sind noch nicht final ausge-arbeitet.

Abbildung 4: Norma – bestehender Betrieb

(Quelle: eigene Fotografie)

Als Nahversorger besteht das Kernsortiment des Betriebs aus den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege. Es ist davon auszugehen, dass die Erweiterung des Betriebs weitestgehend der Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel zugeschrieben werden kann. Weitere Angebote (Wochenangebote) fallen beim Betreiber Norma weniger flächenintensiv aus, so dass hier keine wesentliche Veränderung zum Bestand zu erwarten ist.

Aktuell hält der Betrieb 72 Stellplätze vor. Durch die bauliche Erweiterung auf die Stellplatzanlage und die parallele Erweiterung selbiger bleibt diese Anzahl voraussichtlich genau erhalten. Die Stell-platzanlage wird dazu umfangreich umgestaltet.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Legende: Bestehende Stellplatzanlage Bauliche Erweiterung (Stufe 1)

Erweiterung Stellplatzanlage Bauliche Erweiterung (Stufe 2)

Abbildung 5: Norma – Angestrebte Erweiterung

(Quelle: Lanis RLP | eigene Darstellung nach Vorhabenplanung)

2.4 Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens

Zur Einschätzung über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Vorha-bens muss nachfolgend auf drei wichtige Punkte eingegangen werden:

derzeitiger planungsrechtlicher Status,

beabsichtigtes Planverfahren und

fachplanerische Beurteilungen zum Vorhaben und zur Planung.

2.4.1 Innenbereich

Im Bestand ist der Betrieb Norma über § 34 BauGB genehmigt worden. Die bislang 800 m² Ver-kaufsfläche machten ein Planverfahren nicht erforderlich. Somit beurteilt sich das Vorhaben nach der potenziellen Schädlichkeit und dem Einfügen in den Bestand der näheren Umgebung.

Mit der geplanten Erweiterungsabsicht ist hingegen eine Genehmigung nach § 34 BauGB nicht mehr möglich. Es muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden, damit eine großflächige Nutzung etabliert werden kann.

2.4.2 Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan der VG Wittlich-Land ist der Bereich des Vorhabens als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Festplatz / Dorfplatz dargestellt. Daher ist die Planung derzeit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser muss formal geändert werden, da er weder der aktuellen Nutzung (z.B. gewerbliche, gemischte oder Sonderbaufläche) noch der ange-strebten Nutzung (Sonderbaufläche) entspricht.

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Abbildung 6: Norma – Darstellung des Plangebietes als Fläche für Gemeinbedarf

(Quelle: Flächennutzungsplan der VG Wittlich-Land | ohne Maßstab)

2.4.3 Verfahrensausblick

Nach den Planungsabsichten der Ortsgemeinde Hetzerath soll für die Realisierbarkeit des Vorha-bens ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da dieser Bebauungsplan auch angrenzende Flächen aufnehmen soll und Ausgleichs- sowie bauliche Flächen berücksichtigen soll, ist dieser voraussicht-lich im Regelverfahren (zweistufig) aufzustellen. Die Anwendung des § 13a BauGB kommt in diesem Fall nicht in Frage.

Die notwendigen Untersuchungen der Umweltbelange werden im Zuge einer Umweltprüfung zum Bebauungsplan durchgeführt. Eine Eingriffsbilanzierung erfolgt im Bebauungsplanverfahren. Es ist aufgrund der Flächenprägung als Freilandflächen sowie bereits bebauter und versiegelter Bereiche (Bestandsimmobilie Norma) nicht davon auszugehen, dass der Planung wesentliche Umweltbe-lange entgegenstehen. Dennoch sind diese umfangreich zu prüfen und zu bewerten.

Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Erweiterung der Bestandsimmobilie, die selbst noch recht neu ist, voraussichtlich nicht konfliktträchtig. Auch dies wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens untersucht.

Wegen der Neuausweisung eines Sondergebietes für den Großflächigen Einzelhandel muss auch der Flächennutzungsplan angepasst werden. Dies soll in einem parallel laufenden Änderungsver-fahren erfolgen, welches das Ziel hat eine Sonderbaufläche für Einzelhandel auszuweisen.

Das beschriebene Vorgehen ist in der Ortsgemeinde bereits besprochen und auch mit dem zukünf-tigen kooperierenden Zentrum Föhren abgestimmt. In der Planung sollen dann zudem die Ergeb-nisse der vereinfachten raumordnerischen Prüfung / Zielabweichung beachtet werden.

2.4.4 Einzelhandelskonzept

Im vorliegenden Einzelhandelskonzept2 der beiden zukünftig kooperierenden Grundzentren Föhren und Hetzerath befindet sich der Standort Norma im Zentralen Versorgungsbereich Ortsmitte Het-zerath.

2 GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und Hetzerath

(VG Wittlich-Land), 17.05.2016

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Als wichtigster bestehender Nahversorger im zukünftigen Verflechtungsbereich der beiden Orte Föhren und Hetzerath übernimmt Norma derzeit bereits eine wichtige Versorgungsfunktion für die Nahversorgung der Bevölkerung. Daher ist eine mittel- bis langfristige Sicherung des Standortes von großem Interesse für die Bevölkerung und die Ortsgemeinde. Das planerische Ziel ist über das Ein-zelhandelskonzept auch entsprechend dokumentiert.

Abbildung 7: Norma – Darstellung des Plangebietes im Nahversorgungszentrum Hetzerath

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG

Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016)

2.5 Verträglichkeit des Vorhabens

Zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung ist insbesondere hinsichtlich des Nichtbeeinträchti-gungsgebotes ein Nachweis zu führen, damit die grundsätzliche Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung nachgewiesen werden kann.

Im Zuge des interkommunalen Einzelhandelskonzeptes für Föhren und Hetzerath wurden die Erwei-terung des Norma-Marktes und die Errichtung eines Vollsortimenters in Föhren auch auf ihre Ver-träglichkeit hin untersucht. Die Ergebnisse sind im Konzeptentwurf entsprechend detailliert doku-mentiert und waren auch schon Gegenstand der im Zuge des Konzeptverfahrens durchgeführten Beteiligung.

Nachfolgend sollen daher die wesentlichen Aussagen aus der Untersuchung nochmals zusammen-fassend dargestellt werden.

2.5.1 Einzugsbereich und Kaufkraftpotenzial

Laut Gutachter setzt sich das Einzugsgebiet aus zwei Zonen zusammen. In der ersten Zone befindet sich die Ortsgemeinde Hetzerath mit ihren damals rund 2.210 Einwohnern. In der zweiten Zone befinden sich die Ortsgemeinden Föhren, Naurath (Eifel), Rivenich und Bekond mit zusammen rund 4.790 Einwohnern. Damit ergibt sich ein Einzugsbereich von zusammen rund 7.000 Einwohnern, die bei der Betrachtung anzusetzen sind.

Begründet wird der ermittelte Einzugsbereich mit den Konkurrenzlagen in der Umgebung (Schweich, Speicher, Salmtal sowie Moselgemeinden Leiwen, Neumagen-Dhron und Piesport).

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Das im Einzugsbereich ermittelte und aus dem Einzelhandelskonzept abzuleitende Kaufkraftpoten-zial steht dann für die beiden Vorhaben in Föhren und Hetzerath in angemessenem Verhältnis zu-einander zur Verfügung.

2.5.2 Umsatzerwartung und -Herkunft

Bei einer anzusetzenden Verkaufsfläche von 1.200 m² wird für Norma ein zu erwartender Umsatz von rund 3,8 Mio. € prognostiziert. Davon entfallen etwa 2,9 Mio. € auf die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel aus dem Einzugsbereich. Hinzu kommen dabei rund 0,3 Mio. € aus Streuumsät-zen. Die übrigen Umsätze stammen aus anderen Sortimentsbereichen (z.B. Gesundheits- und Kör-perpflege-Produkte). Dabei werden folgende Anteile der vorhandenen Kaufkraft gebunden:

Tabelle 1 Marktanteile und Umsätze des erweiterten Norma Lebensmitteldiscountmarktes in Hetzerath

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG

Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016)

2.5.3 Umsatzumverteilung

Für den Betrieb ist neben der prognostizierten Gesamtumsätze auch der bereits im Bestand erzielte Umsatz zu berücksichtigen, der derzeit schon eine Umsatzbindung im zu betrachtenden Einzugs-bereich ausmacht. Dieser bestehende Umsatz liegt derzeit bei rund 2,8 Mio. € wovon rund 2,4 Mio. € auf Nahrungsmittel entfallen (inklusive der Streuumsätze).

Eine detaillierte Berechnung wurde sodann vom Gutachter für die beiden Vorhaben gemeinsam vor-genommen. Dabei wurde berücksichtigt, dass im Lebensmittelbereich vom Vorhaben keine Auswir-kungen im Einzugsbereich ausgelöst werden, die über eine zu begutachtende Schwelle fallen. Alle Ergebnisse sind aufgrund der Geringfügigkeit nicht ausweisbar.

Eine Umverteilung wurde in den angrenzenden Bereichen Schweich, Salmtal und im weiteren Um-land angesetzt. Dabei ergaben sich Beeinträchtigungen in Größenordnungen von 1 bis 2 %, was laut Gutachter nicht zu nennenswerten Auswirkungen führen wird.

Zu den Auswirkungen von sonstigen Sortimenten mit einem Umsatzanteil von rund 0,6 Mio. € wer-den keine Angaben gemacht.

► Eine detaillierte Analyse ist der Begutachtung im Einzelhandelskonzept zu entnehmen.

2.5.4 Sonstige Belange zum Standort

Neben den aus dem Einzelhandel herzuleitenden Auswirkungen sind im Zuge einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung stets auch mögliche Belange zu den Themen Verkehr, Immissionen, Umwelt- und Artenschutz zu prüfen, sofern bereits Aussagen getroffen werden können.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Hinsichtlich des Verkehrs ist das Vorhaben durch die Anbindung an den innerörtlichen Verteiler-Kreisverkehrsplatz optimal angebunden. Es muss kein Verkehr durch Wohngebiete oder entlang sonstiger schutzwürdiger Nutzungen geführt werden. Daher ist die verkehrliche Belastung durch einen von der Erweiterung möglicherweise ausgelösten Mehrverkehr nicht weiter relevant.

Gleiches gilt für die Einschätzung zum Immissionsschutz. Es werden – verglichen mit der Bestands-situation – keine Auswirkungen erwartet, die planungsrelevant sein könnten. An der Anlieferung wird nichts verändert. Auch wird kein Parkplatzbereich hin zu schutzwürdigen Nutzungen verlagert.

Der Umwelt- und Artenschutz wird im Zuge des angestrebten Planverfahrens detailliert untersucht. Aktuell sind hier jedoch keine nennenswerten Schwierigkeiten zu erwarten.

3 REWE Föhren

3.1 Lage

Das Plangebiet für den neuen Vollsortimenter REWE befindet sich in randlicher Lage der 2.829 Einwohner3 zählenden Ortsgemeinde Föhren. Der Standort ist in eine Bauleitplanung der Ortsge-meinde eingebunden, die eine starke wohnbauliche Entwicklung in Föhren ermöglicht. Demnach handelt es sich dem Grundsatz nach um eine wohnortnahe Nahversorgung. Verkehrlich ist der Standort gut und schnell zu erreichen. Der Zentrale Versorgungsbereich Ortsmitte befindet sich in einer Entfernung von rund 700 m.

Über die direkt am Plangebiet vorbei laufende L 48 ist der Standort gut an den überörtlichen Verkehr angebunden. Dies betrifft auch die Erreichbarkeit für den Lieferverkehr, so dass die Anbindung nicht auf Konflikte hinsichtlich des Immissionsschutzes schließen lässt.

Im Zuge der Erstellung des interkommunalen Einzelhandelskonzeptes wurden Standortalternativen geprüft, die für eine weitere Planung hingegen nicht in Frage kamen.

► Die Details zur Alternativenprüfung sind dem Einzelhandelskonzept zu entnehmen.

Abbildung 8: REWE – Lage des Vorhabens

(Quelle: TK 25, ohne Maßstab)

3 Einwohnerzahl nach rlpdirekt.de – Einwohnerstatistik ewois.de, Stand 30.06.2017

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

3.2 Zielvorgaben der Raumordnung und Landesplanung

3.2.1 Landesentwicklungsprogramm IV (LEP IV)

Aus dem LEP IV geht hervor, dass die Regionen für die Zuordnung der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums verantwortlich sind. Dem kommt die Regionalplanung in der Region Trier der-zeit durch den neuen Entwurf des Raumordnungsplans nach. Hiernach soll Föhren zukünftig Grund-zentrum zusammen mit der Ortsgemeinde Hetzerath sein.

Die weiteren Ziele des LEP IV (Z 57 bis Z 61 sind den vorherigen Darstellungen zu entnehmen).

Z 57 definiert eine absolute Obergrenze, die für Föhren mit seiner zukünftigen Funktion als koope-rierendes Grundzentrum relevant ist, da hier Betriebe mit mehr als 2.000 m² Verkaufsfläche nicht zulässig sind. Zudem ist Föhren im derzeit geltenden Raumordnungsplan kein zentraler Ort. Daher ist formal gesehen eine Zielabweichung erforderlich, um in den Rechtsstatus des Entwurfs zum neuen Raumordnungsplan zu gelangen und den großflächigen Einzelhandel planerisch zu ermögli-chen.

Z 58, das sogenannte ‚städtebauliche Integrationsgebot‘ fordert bei Ansiedlungen großflächiger Be-triebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten eine Lage innerhalb eines ‚zentralen Versorgungsbe-reiches‘. Dies ist durch die planerische Festlegung im Einzelhandelskonzept belegt, so dass der Standort die planerischen Kriterien einer Integration erfüllt. Durch die Integration in die Bauleitpla-nung für die wohnbauliche Entwicklung Föhrens ist auch von einer ansonsten als wohnortnah zu bewertenden Lage auszugehen.

Z 59 definiert Vorgaben für die Ansiedlung von Betrieben mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten (z.B. Baustoffmärkte u.ä.) in Ergänzungsstandorten. Dies ist im vorliegenden Fall eines zentralen Versorgungsbereichs nicht prüfungsrelevant.

Z 60, das sogenannte ‚Nichtbeeinträchtigungsgebot‘ bekräftigt, dass durch geplante Ansiedlungen großflächiger Betriebe weder die zentralen Versorgungsbereiche der Standortgemeinde noch die benachbarter Kommunen wesentlich beeinträchtigt werden dürfen, was hier auf Grundlage des Ein-zelhandelskonzeptes für das geplante Vorhaben zu überprüfen und darzulegen ist. Die entsprechen-den Untersuchungsergebnisse, welche bereits im Einzelhandelskonzept dargestellt sind, werden in diesen Antragsunterlagen insofern nochmals zusammengefasst.

Z 61 sieht vor, dass auch für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sor-timenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs keine räumliche Häufung, sog. Agglomera-tion, auftreten soll. Dieser Fall ist hier nicht zu prüfen, da der Bereich als zentraler Versorgungsbe-reich zur Nahversorgung in das Einzelhandelskonzept aufgenommen wurde.

Als Ergebnis der vorgenannten Darstellung müssen die Abweichung vom Zentralitätsgebot und der Nachweis über die Nichtbeeinträchtigung näher beleuchtet werden.

3.2.2 Regionaler Raumordnungsplan

Im regionalen Raumordnungsplan (RROP) der Region Trier von 1985 / Teilfortschreibung 1995 ist Föhren nicht als zentraler Ort geführt. Die Gemeinde fällt in den Nahversorgungs-Verflechtungsbe-reich des Grundzentrums Schweich und liegt im Mittelbereich des diesen versorgenden Oberzent-rums Trier.

Nach den Vorgaben des neuen Entwurfs zum Raumordnungsplan bilden Hetzerath und Föhren ge-meinsam ein Grundzentrum. Dieses soll neben den beiden Orten noch einige kleinere Orte in der direkten Umgebung mitversorgen.

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Abbildung 9: Ausschnitt Nahbereiche zukünftig

(Quelle: Planungsgemeinschaft Region Trier - ROPneu)

Der Raumordnungsplan macht weder in der geltenden noch in der neuen Fassung detaillierte Aus-sagen zur Einzelhandelsentwicklung, die nicht durch die Vorgaben des LEP IV ohnehin zu prüfen sind. Daher werden die Details im Raumordnungsplan mit Ausnahme der Grundzentren-Struktur für die Anwendung in der Praxis weniger eine Rolle spielen.

Dennoch ist zu beachten, dass Föhren derzeit eben kein zentraler Ort ist und daher formell gesehen gegen das Zentralitätsgebot verstoßen wird, wenn ein großflächiger Betrieb geplant wird. Im Vorgriff auf den neuen Raumordnungsplan soll insofern vom Ziel der Zentralität abgewichen werden dürfen.

3.3 Planvorhaben

Beim Vorhaben handelt es sich um die Neuansiedlung eines Vollsortimenters mit rund 1.500 m² Verkaufsfläche.

Als Nahversorger besteht das Kernsortiment des Betriebs aus den Warengruppen Nahrungs- und Genussmittel sowie Gesundheits- und Körperpflege. Weitere Angebote (Wochenangebote) fallen beim Betreiber REWE sehr gering aus, so dass hier keine wesentliche Auswirkung zu erwarten ist.

Im Vorhaben soll zudem ein Bäcker mit Cafébereich enthalten sein. Dienstleistungen sollen in einer separaten Fläche ermöglicht werden.

Zu dem Bauvorhaben wird eine Stellplatzanlage errichtet, die unmittelbar an zu errichtenden Kreis-verkehr angeschlossen werden soll. Hier sollen 116 Stellplätze entstehen.

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Abbildung 10: Lageplan Entwurfsplanung REWE

(Quelle: Architekturbüro Okfen & Schneiders GmbH, Kaisersesch | ohne Maßstab)

3.4 Bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens

Zur Einschätzung über die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Zulässigkeit des Vorha-bens muss nachfolgend auf drei wichtige Punkte eingegangen werden:

derzeitiger planungsrechtlicher Status,

beabsichtigtes Planverfahren und

fachplanerische Beurteilungen zum Vorhaben und zur Planung.

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

3.4.1 Außenbereich

Der Vorhabenstandort ist aktuell als planungsrechtlicher Außenbereich zu beurteilen. Nach dem hier geltenden Rechts des § 35 BauGB ist das geplante Vorhaben nicht zulässig. Für die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist daher ein Bebauungsplan aufzustellen. Der Flächennut-zungsplan ist entsprechend zu ändern. Die Planung soll im Zusammenhang mit der angrenzenden Wohnbaulandentwicklung erfolgen.

3.4.2 Flächennutzungsplan

Im Flächennutzungsplan der VG Schweich ist der Bereich des Vorhabens als Fläche für die Land-wirtschaft dargestellt. Daher ist die Planung derzeit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Dieser muss geändert werden.

Abbildung 11: REWE – Darstellung des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft

(Quelle: Flächennutzungsplan der VG Schweich, Stand 12. Änderung | ohne Maßstab)

3.4.3 Verfahrensausblick

Nach den Planungsabsichten der Ortsgemeinde Föhren soll für die Realisierbarkeit des Vorhabens ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Da dieser Bebauungsplan auch angrenzende Flächen auf-nehmen soll, ist er voraussichtlich im Regelverfahren (zweistufig) aufzustellen. Die Anwendung des § 13a BauGB kommt in diesem Fall wahrscheinlich nicht in Frage.

Hinsichtlich der Umweltbelange weist der Standort keine Besonderheiten in Bezug auf Böden und Wasserhaushalt auf. Durch die Lage in der Wittlicher Senke ist das Lokalklima besonders schutz-bedürftig.

Der Standort ist derzeit intensiv als landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet und weist keine wert-vollen Biotope auf. Die vorhandenen Hecken, von denen im Westen ein Teil durch die Flächenaus-weisung in Anspruch genommen werden müssen, bieten zwar Habitatfunktion für Vögel (keine be-sonderes bemerkenswerten Arten), diese kann aber durch Neuanpflanzung ausgeglichen werden.

Landschaftlich liegt das Plangebiet eingebettet in Gewerbeflächen in Norden und Wohn- bzw. Misch-bebauung im Westen, die durch landschaftswirksame Hecken vom Plangebiet getrennt sind, und landwirtschaftlich genutzten, monostrukturierten Offenländern im Osten und Süden.

Die landschaftliche Einbindung des Baugebietes bzw. die Minderung / der Ausgleich der klimati-schen Beeinträchtigungen erfolgt zu einem durch den Erhalt bestehender Baumhecken entlang der nördlichen und westlichen Gebietsgrenze und durch Gehölzneuanpflanzungen im Süden und Osten.

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Die Kompensation für die Eingriffe durch Versiegelung wird extern im Zuge des Flächenpools der VG Schweich auf den Gemarkungen Klüsserath und Leiwen nachgewiesen.

Wegen der Neuausweisung eines Sondergebietes für den Großflächigen Einzelhandel muss auch der Flächennutzungsplan angepasst werden. Dies soll voraussichtlich in einem parallel laufenden Änderungsverfahren erfolgen, welches das Ziel hat eine Sonderbaufläche für Einzelhandel auszu-weisen.

Das beschriebene Vorgehen ist in der Ortsgemeinde bereits besprochen und auch mit dem zukünf-tigen kooperierenden Zentrum Hetzerath abgestimmt. In der Planung sollen dann zudem die Ergeb-nisse der vereinfachten raumordnerischen Prüfung / Zielabweichung beachtet werden.

3.4.4 Einzelhandelskonzept

Im vorliegenden Einzelhandelskonzept4 der beiden zukünftig kooperierenden Grundzentren Föhren und Hetzerath befindet sich der Standort REWE im Zentralen Versorgungsbereich Nahversorgung der Ortsgemeinde Föhren.

Im Einzelhandelskonzept wurde eine Alternativenprüfung hinsichtlich der Wahl des Standortes vor-genommen. Dabei ergab sich, dass der nun angestrebte Standort die besten Voraussetzungen für eine planerische Sicherung einerseits und die marktwirtschaftliche Akzeptanz andererseits bietet. Gemeinsam mit Norma in Hetzerath kann der neue Vollsortimenter eine ausgewogene Nahversor-gung im Verflechtungsbereich sicherstellen.

Abbildung 12: REWE – Darstellung des Plangebietes im Zentralen Versorgungsbereich Nahversorgung Föhren

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG

Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016)

4 GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und Hetzerath

(VG Wittlich-Land), 17.05.2016

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3.5 Verträglichkeit des Vorhabens

Zur vereinfachten raumordnerischen Prüfung ist insbesondere hinsichtlich des Nichtbeeinträchti-gungsgebotes ein Nachweis zu führen, damit die grundsätzliche Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung nachgewiesen werden kann.

Im Zuge des interkommunalen Einzelhandelskonzeptes für Föhren und Hetzerath wurden die Erwei-terung des Norma-Marktes in Hetzerath und die Errichtung des REWE-Vollsortimenters in Föhren auch auf ihre Verträglichkeit hin untersucht. Die Ergebnisse sind im Konzept entsprechend detailliert dokumentiert und waren auch schon Gegenstand der im Zuge des Konzeptverfahrens durchgeführ-ten Beteiligung.

Nachfolgend sollen daher die wesentlichen Aussagen aus der Untersuchung nochmals zusammen-fassend dargestellt werden.

3.5.1 Einzugsbereich und Kaufkraftpotenzial

Laut Gutachter setzt sich das Einzugsgebiet auch hier aus zwei Zonen zusammen. In der ersten Zone befindet sich die Ortsgemeinde Föhren mit ihren damals rund 2.810 Einwohnern. In der zwei-ten Zone befinden sich die Ortsgemeinden Hetzerath, Naurath (Eifel), Rivenich und Bekond mit zu-sammen rund 4.190 Einwohnern. Damit ergibt sich ein Einzugsbereich von zusammen rund 7.000 Einwohnern, die bei der Betrachtung anzusetzen sind.

Begründet wird der ermittelte Einzugsbereich mit den Konkurrenzlagen in der Umgebung (Schweich, Speicher, Salmtal sowie Moselgemeinden Leiwen, Neumagen-Drohn und Piesport). Der Ansatz deckt sich mit dem Ansatz der Betrachtungen für Norma in Hetzerath.

Das im Einzugsbereich ermittelte und aus dem Einzelhandelskonzept abzuleitende Kaufkraftpoten-zial steht dann für die beiden Vorhaben in Föhren und Hetzerath in angemessenem Verhältnis zu-einander zur Verfügung.

3.5.2 Umsatzerwartung und -Herkunft

Bei einer anzusetzenden Verkaufsfläche von 1.500 m² für REWE und rund 50 m² Verkaufsfläche für eine Bäckerei, die in diesem Zusammenhang mit angesiedelt werden soll, wird ein zu erwartender Umsatz von rund 6,2 Mio. € prognostiziert. Davon entfallen etwa 4,5 Mio. € auf die Warengruppe Nahrungs- und Genussmittel. Hinzu kommen dabei rund 1,1 Mio. € aus Streuumsätzen. Dabei wer-den folgende Anteile der vorhandenen Kaufkraft gebunden:

Tabelle 2 Marktanteile und Umsätze des neuen REWE-Vollsortimenters in Föhren

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG

Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016)

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3.5.3 Umsatzumverteilung

Der durch REWE zu prognostizierende Umsatz ist dem Marktgeschehen neu zuzurechnen. Daher ergeben sich hier stärkere Auswirkungen, als dies durch die Erweiterung des Norma-Marktes in Hetzerath anzunehmen ist, da dieser bereits im Bestand Umsatz bindet und am bestehenden Sys-tem der Kundenverteilung in der Region teilnimmt. Dieser Umstand wurde in der Begutachtung be-rücksichtigt.

Eine detaillierte Berechnung wurde sodann vom Gutachter für die beiden Vorhaben gemeinsam vor-genommen. Dabei wurde ermittelt, dass im Lebensmittelbereich hinsichtlich des zentralen Versor-gungsbereichs Ortsmitte Föhren eine Umsatzumlenkung in Höhe von rund 29 bis 30 % der dortigen Umsätze zu erwarten ist. Aus Hetzerath werden etwa 8 bis 9 % Umsatzumlenkung errechnet. Des Weiteren sind die Standorte Schweich und Salmtal in geringem Umfang betroffen. Hier sind Um-satzumlenkungen von 7 bis 8 % bzw. 6 bis 7 % anzunehmen. Die weitere Umlenkung von rund 1,8 Mio. € wird dem weiteren Umland zugeschrieben, welches keine differenzierte Analyse nach sich zieht.

Einige Ergebnisse sind aufgrund der Geringfügigkeit nicht ausweisbar, da die Berechnungsergeb-nisse unterhalb gutachterlich wertbarer Schwellen liegen.

Zu den Auswirkungen von sonstigen Sortimenten mit einem Umsatzanteil von rund 0,6 Mio. € wer-den keine Angaben gemacht.

► Eine detaillierte Analyse ist der Begutachtung im Einzelhandelskonzept zu entnehmen.

3.5.4 Sonstige Belange zum Standort

Neben den aus dem Einzelhandel herzuleitenden Auswirkungen sind im Zuge einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung stets auch mögliche Belange zu den Themen Verkehr, Immissionen, Umwelt- und Artenschutz zu prüfen, sofern bereits Aussagen getroffen werden können.

Hinsichtlich des Verkehrs ist das Vorhaben durch die Anbindung an die L 48 optimal und konfliktfrei angebunden. Es muss kein Verkehr durch Wohngebiete oder entlang sonstiger schutzwürdiger Nut-zungen geführt werden. Daher ist die verkehrliche Belastung durch einen vom Vorhaben möglicher-weise ausgelösten Mehrverkehr nicht weiter relevant. Auch aus der Ortslage kommen Kunden über die die Ortslage durchziehende L 47 zur L 48 und damit zum Standort des Vollsortimenters.

Gleiches gilt für die Einschätzung zum Immissionsschutz. Es werden keine Auswirkungen erwartet, die planungsrelevant sein könnten. Sofern sich im Zuge der Detailplanung Erkenntnisse zum Immis-sionsschutz oder ein Untersuchungs- bzw. Regelungsbedarf entstehen sollte, so ist die im Zuge der Bauleitplanung zu klären. Es wird angenommen, dass die Lage eine konfliktfreie Lösung hinsichtlich Maßnahmen oder Orientierungslösungen auf dem Grundstück ermöglichen kann.

Der Umwelt- und Artenschutz ist im Zuge des angestrebten Planverfahrens detailliert zu untersu-chen.

4 Diskussion der Berechnungsergebnisse

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass durch die Realisierung insbesondere beider Vorhaben die Nahversorgung in Föhren und Hetzerath deutlich aufgewertet wird und somit eine Eigenversor-gung erstmals vollumfänglich gesichert werden könnte. Damit können die beiden Ortsgemeinden ihrem zukünftigen gemeinsamen Versorgungsauftrag erstmals gerecht werden.

Durch die Erweiterung des Norma-Marktes werden hinsichtlich der Einzelhandelsverträglichkeit keine Auswirkungen ausgelöst, die zu einer Schädlichkeit im städtebaulichen Sinne führen. Aus der Bewertung ist zu schließen, dass insbesondere die Erweiterung des bereits bestehenden und etab-lierten Betriebs Norma in Hetzerath keine wesentlichen Auswirkungen im städtebaulichen Sinne auslösen wird.

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Die gemeinsame Betrachtung hat hingegen bedingt durch den neuen Vollsortimenter Auswirkungen im Zentralen Versorgungsbereich Föhrens aufgezeigt. Die dort befindlichen Nahversorger (Bäckerei und kleiner Lebensmittelladen) dürften ihre Funktion unter der Konkurrenz voraussichtlich nicht auf-rechterhalten können. Dem stellt der Gutachter die Argumentation entgegen, dass die Zukunftsfä-higkeit der Angebote im Zentralen Versorgungsbereich Föhren ohnehin fragwürdig sei und daher eine mittel- bis langfristige Versorgungssicherung aus Sicht der Ortsgemeinde anzustreben wäre. Dem Versorgungsauftrag entsprechend sichert sich die Ortsgemeinde daher durch die Neuansied-lung ihre Nahversorgung besser gegenüber dem restriktiven Schutz der kleinen Anbieter im Zentra-len Versorgungsbereich. Zudem wird unmittelbar neben dem neuen Standort ein Wohngebiet für bis zu 400 Einwohner entwickelt, welches die Nahversorgungsfunktion des neuen Anbieters rechtfertigt.

Die außerhalb des direkten Einzugsgebietes wirksame Umverteilung von rund 5,1 Mio. € wirkt sich laut Gutachten ebenfalls nicht schädlich bzw. wesentlich aus. Die betroffenen Standorte Schweich und Salmtal werden aufgrund der dortigen Angebote jeweils betriebsbezogen nur so gering beein-trächtigt, dass die Summe der Angebote ein jeweils in sich so stabiles System darstellt, dass die Zukunftsfähigkeit als gesichert eingestuft wird.

Auch die Streuumsätze in Höhe von zusammen rund 2,0 Mio. € beziehen sich weitestgehend auf die derzeit in großen Marktbetreibern umgesetzte Einkäufe. Dazu zählen z.B. Real oder Bungert in Wittlich sowie Real in Kenn. Diese Anbieter stehen nicht nur für die Nahversorgung sondern stellen in Form von SB-Warenhäusern eher Einkaufszentren dar, die durch eine Kombination verschiedener Bedürfnisse eine größere Einzugsbereichsreichweite entfalten können, was sich insbesondere in derzeit stark unterversorgten Gemeinden zeigt. Diese Betriebe können eine anteilige Umsatzumver-teilung eines Teils der genannten Gesamtsumme in der Regel ohne nennenswerte Schwierigkeiten verkraften.

► Auch zur Bewertung der Ergebnisse sind die Details der Begutachtung im Einzelhandelskonzept zu entnehmen.

5 Zielabweichung

Zuvor wurde auf Grundlage der Begutachtungen der GMA dargestellt, dass das Vorhaben keine wesentlichen Auswirkungen auslöst. Dennoch muss wegen der formal noch nicht bestehenden zent-ralörtlichen Funktion eine Zielabweichung vom Zentralitätsgebot erfolgen. Auch ist die Einhaltung des Nichtbeeinträchtigungsgebotes zu beschreiben.

5.1 Z 57 (LEP IV)

Der Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungsplans der Planungsregion Trier stammt aus dem Jahr 2014. Dort ist Hetzerath gemeinsam mit der Ortsgemeinde Föhren Verbandsgemeinde- und Kreisübergreifend als Grundzentrum ausgewiesen. Es gilt bislang die Festlegung des gültigen Raumordnungsplans aus dem Jahr 1985 mit Teilfortschreibung 1995, wo Hetzerath dem Kleinzent-rum Salmtal zugeordnet ist und selbst keine zentralörtliche Funktion besitzt. Föhren ist dort dem Nahbereich Schweich zugeordnet.

Durch die Überarbeitung des Raumordnungsplans wird das zentralörtliche System auf Grundlage des LEP selbstbestimmt durch die Planungsgemeinschaft Region Trier hinsichtlich der Grundzen-tren überprüft und geändert. Es ist damit zu rechnen, dass die Neuausweisung zahlreicher Grund-zentren – zumeist im kooperierenden Verbund – und die Festsetzung des neuen Raumordnungs-plans ohne hier nochmal stark abweichende Regelungen vorzunehmen erfolgen kann. Daher han-delt es sich bei der Planung um eine auf die Regionalplanerische Zukunft ausgerichtete Planung der Ortsgemeinden Föhren und Hetzerath, die bei der Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung zu beachten haben. Dazu zählen die Ziele der Raumordnung aus Entwurfsfassungen des Raumord-nungsplans als sonstige Belange und Grundzüge der Raumordnung, die zwar formal der Abwägung zugänglich sind; jedoch können Sie in diesem Zuge eben auch beachtet und angewendet werden.

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Dass Föhren und Hetzerath gemeinsames Grundzentrum werden sollen, dient der nachhaltigen Stärkung des ländlichen Raums. Dies ist eine der wesentlichen Zielsetzungen des neuen Raumord-nungsplans. Hierdurch soll auch verhindert werden, dass sich die Wohnbauentwicklung ausschließ-lich auf die bereits bestehenden zentralen Orte beschränkt, da diese über eine vermeintlich bessere Infrastruktur verfügen. Durch die Chance für kleinere Gemeinden eine angemessene Nahversor-gung und weitere Strukturen aufzubauen, werden die Standorte auch für die Wohnbauentwicklung interessant sein und bleiben. Dass nun keine kleinen Geschäfte mehr errichtet werden muss bei der Thematik der wohnortnahen Nahversorgung stets berücksichtigt werden. Dieser Strukturwandel des Einzelhandels kann hingegen nicht einer angemessenen Entwicklung ländlicher Gemeinden entge-gengehalten werden. Vielmehr sind Bemühungen für eine solche Entwicklung von allen Seiten aktiv zu unterstützen, da sie eine nachhaltige Chance für die Sicherung der Strukturen im ländlichen Raum ermöglichen.

Eine Abweichung vom Ziel der Zentralität erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage als angemessen und dient dem vorweggreifen von Zielen der Raumordnung in der Planungsregion Trier, deren diesbezügliche Umsetzung zu erwarten ist.

5.2 Z 60 (LEP IV)

Im Zuge der Bewertung beider Vorhaben wurde nachgewiesen, dass durch das Vorhaben in Föhren eine Beeinträchtigung der Föhrener Ortsmitte zu erwarten ist. Die dort befindlichen Betriebe werden mit einem Anteil von rund 32 % durch die Umsatzumverteilung zugunsten des neuen Vollsortimen-ters REWE belastet.

In der Folge kann dies zu einer Schwächung einzelner Anbieter führen. Diese können aktuell den Nahversorgungsbedarf der Föhrener Bevölkerung nicht decken. Aus diesem Grund strebt die Ge-meinde eben die Ansiedlung eines wettbewerbsfähigen Nahversorgers an. Da die Gemeinde in in-terner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Nahversorgung der Bevölkerung nach-haltig zu sichern ist, wird die Schwächung der Ortsmitte insofern akzeptiert. Hintergrund der Ent-scheidung ist die Tatsache, dass die Betroffenheit auf Betriebe gerichtet ist, deren Zukunft aus Sicht der Ortsgemeinde vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Wettbewerbsdrucks und der stei-genden Anforderungen der Kunden nicht gesichert beschieden werden kann. Insofern kann die Orts-gemeinde Föhren ihre Nahversorgung nicht alleine auf Betriebe stützen, deren Zukunft ungewiss ist und die bereits derzeit nicht in der Lage sind, die Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort zu binden. Der Abwägungsprozess zum neuen Standort für den Vollsortimenter ist im Verfahren zur Aufstellung des Einzelhandelskonzeptes dokumentiert.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Funktion der Föhrener Ortsmitte aktuell nicht der eines klassischen Zentralen Versorgungsbereichs im Sinne der Rechtsprechung entspricht. Vielmehr be-findet sich hier eine Vielzahl von Nutzungen, die auch weiterhin in der Ortsmitte verbleiben werden. Im Bestand ist die Nahversorgung allerdings bereits gegenüber typischen Verhältnissen in anderen Orten deutlich unterrepräsentiert. Daher ist ein Verlust einzelner Angebote aus diesem Bereich nicht automatisch mit einem Funktionsverlust der Ortsmitte als Zentralem Versorgungsbereich – immer vor dem Hintergrund der sonstigen Angebote und der Größe der Ortsgemeinde zu betrachten – zu rechnen. Eine Abweichung vom Ziel Z 60 erscheint daher als angemessen, damit die Ortsgemeinde Föhren eine Chance zur Sicherung einer nachhaltigen Nahversorgung erfährt.

6 Ergebnis

Die Erweiterung der Norma-Filiale in Hetzerath und die Ansiedlung eines REWE-Vollsortimenters in Föhren lösen auf Grundlage der vorliegenden Begutachtung keine wesentlichen Auswirkungen aus. Auch ist der Umsetzung des Ziels aus dem Zentralitätsgebot der Regional- und Landesplanung in angemessener Weise zu begegnen. Die Ortsgemeinden unterstützen die beiden Vorhaben und sind bereit die erforderlichen Schritte der Bauleitplanung einzuleiten und die Verfahren zur Sicherung der

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eigenen Grundversorgung zu begleiten. Das gemeinsame Einzelhandelskonzept der beiden Orts-gemeinden mit dem Engagement der zuständigen Verbandsgemeinden und Kreise zeigt hier eben-falls ein positives Bild zu der Planung auf.

Mögliche Belange des Naturschutzes werden in den Planverfahren detailliert untersucht, so dass keine Belange im weiteren Verfahren unberücksichtigt bleiben werden.

Aus gutachterlicher Sicht kann beiden Vorhaben aufgrund der nachgewiesenen Verträglichkeit zugestimmt werden.

Eine Abweichung vom Ziel der Zentralität (Z 57 LEP IV) ist auf Grundlage der zu erwartenden Veränderung des Zentrale-Orte-Systems angemessen.

Eine Abweichung vom Ziel der Nichtbeeinträchtigung (Z 60 LEP IV) ist auf Grundlage der atypischen Verhältnisse in der Ortsgemeinde Föhren angemessen.

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Anhang

Flächenproduktivitäten

Sortimentsliste der Ortsgemeinden Föhren und Hetzerath

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

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Flächenproduktivitäten nach Betrieben und Warengruppen

Die folgenden Flächenproduktivitäten können für Berechnungen in Einzelhandelsuntersuchungen genutzt werden:

Warengruppe Betriebstyp Betrieb Produktivität in € / m²

Minimum Maximum

Nahrungs- und Genussmittel 2.800 5.700

Gesundheits- und Körperpflege 2.000 3.500

Baumarktspezifische Waren 1.300 1.500

Bekleidung 2.800 3.100

Einrichtungsbedarf 2.600 3.000

Bücher / Schreibwaren 4.200 4.500

Unterhaltungselektronik und elektronische Medien 3.700 3.900

Elektrohaushaltsgeräte / Leuchten 2.500 2.600

Spielwaren / Hobbys 2.500 2.700

Foto / Optik 3.100 3.700

Schuhe / Lederwaren 2.500 3.000

Informationstechnologie 4.200 5.000

Sport / Camping 3.100 3.500

Glas-Porzellan-Keramik 1.400 1.600

Uhren / Schmuck 4.800 5.300

Telekommunikation 2.400 2.600

Baby-/ Kinderartikel 2.000 2.200

Getränkemarkt 1.800 2.500

Bäcker / Metzger 4.000 6.000

Reformhaus / Bioladen 2.500 4.500

Apotheke 7.000 10.000

Drogeriemarkt 2.000 3.500

Parfümerie 2.800 3.500

Tankstelle 7.000 8.500

Blumenladen 1.700 2.300

Aldi 5.000 10.000

Lidl 4.500 7.500

Edeka 3.000 6.000

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Verhältnis der Flächenproduktivitäten

(Quellen: EHI-Handelsatlas 2008 / 2009 sowie 2009 / 2010

Angaben von Betrieben zu Einzeluntersuchungen

Erfahrungswerte aus Einzelhandelsuntersuchungen sowie Einzelhandels- und Zentrenkonzepten der ISU)

0

1.000

2.000

3.000

4.000

5.000

6.000

7.000

8.000

9.000

10.000

11.000

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Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Sortimentsliste der Ortsgemeinden Föhren und Hetzerath

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und Hetzerath

(VG Wittlich-Land), 17.05.2016)

Vereinfachte raumordnerische Prüfung

Norma-Markt Hetzerath & REWE-Markt Föhren

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Norma – Lage des Vorhabens im Hetzerather Gemeindekern (Quelle: TK 25,

ohne Maßstab) ..................................................................................................................... 4

Abbildung 2: Ausschnitt Nahbereiche im Mittelbereich Wittlich (Quelle: TK250 | nach

Planungsgemeinschaft Region Trier | eigene Darstellung) ................................................. 6

Abbildung 3: Ausschnitt Nahbereiche zukünftig (Quelle: Planungsgemeinschaft Region Trier -

ROPneu) .............................................................................................................................. 6

Abbildung 4: Norma – bestehender Betrieb (Quelle: eigene Fotografie) ................................................. 7

Abbildung 5: Norma – Angestrebte Erweiterung (Quelle: Lanis RLP | eigene Darstellung nach

Vorhabenplanung) ............................................................................................................... 8

Abbildung 6: Norma – Darstellung des Plangebietes als Fläche für Gemeinbedarf (Quelle:

Flächennutzungsplan der VG Wittlich-Land | ohne Maßstab) ............................................. 9

Abbildung 7: Norma – Darstellung des Plangebietes im Nahversorgungszentrum Hetzerath

(Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die

Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land),

17.05.2016) ........................................................................................................................ 10

Abbildung 8: REWE – Lage des Vorhabens (Quelle: TK 25, ohne Maßstab) ....................................... 12

Abbildung 9: Ausschnitt Nahbereiche zukünftig (Quelle: Planungsgemeinschaft Region Trier -

ROPneu) ............................................................................................................................ 14

Abbildung 10: Lageplan Entwurfsplanung REWE (Quelle: Architekturbüro Okfen & Schneiders

GmbH, Kaisersesch | ohne Maßstab) ............................................................................... 15

Abbildung 11: REWE – Darstellung des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft (Quelle:

Flächennutzungsplan der VG Schweich, Stand 12. Änderung | ohne Maßstab) .............. 16

Abbildung 12: REWE – Darstellung des Plangebietes im Zentralen Versorgungsbereich

Nahversorgung Föhren (Quelle: GMA, Köln: Interkommunales

Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und

Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016) ....................................................................... 17

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Marktanteile und Umsätze des erweiterten Norma Lebensmitteldiscountmarktes

in Hetzerath (Quelle: GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die

Ortsgemeinden Föhren (VG Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land),

17.05.2016) ........................................................................................................................ 11

Tabelle 2 Marktanteile und Umsätze des neuen REWE-Vollsortimenters in Föhren (Quelle:

GMA, Köln: Interkommunales Einzelhandelskonzept für die Ortsgemeinden

Föhren (VG Schweich) und Hetzerath (VG Wittlich-Land), 17.05.2016) ........................... 18