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© Springer-Verlag 2009 wobl Rechtsprechung/Grundbuchsrecht – Abgabenrecht 359 2009, Heft 11 November Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen. Die großzügige Handhabung der Kumulierungsbestimmun- gen durch den OGH, die in der Begründung wiederholt wird, ist nicht nur für alle am Grundbuchsverfahren be- teiligten Verkehrskreise zweckmäßig und gesetzeskon- form, sie verhindert auch, dass sich bis zu acht höchst- qualifizierte Richter im Rechtsmittelverfahren mit derart inhaltlich wenig ergiebigen Sachenverhalten oft beschäf- tigen müssen. Zu Recht haben die Unterinstanzen und der OGH im gegenständlichen Fall eine Grenze eingezogen. Bis auf die Einlagezahl, von der abzuschreiben war, wiesen die Anträge betreffend verschiedener Grundstücke keinerlei Gemeinsamkeiten auf. Es gab, wie der OGH auch begrün- dete, weder einen Zusammenhang von Rechten, noch Berechtigten oder Liegenschaften und keinerlei Zweckmä- ßigkeit der Verbücherung in einem einzigen Antrag. Trotz- dem hat es die Zulassung der Revision durch das Rekursge- richt ermöglicht, die Grenzen der liberalisierten Kumulie- rungsrechtsprechung durch den OGH aufzeigen zu lassen. Sowohl die Entscheidung des Erstgerichs, als auch des Rekursgerichtes erfolgten im Jahre 2008, sohin vor dem Inkrafttreten der Grundbuchsnovelle. Damit stellt sich die Frage, ob bei Antragstellung im Jahr 2009 das Verbes- serungsverfahren des § 82 a GBG durchgeführt hätte werden müssen. Die unzulässige Kumulierung mehrerer an sich im Sinne des § 94 GBG zu bewilligender Anträge ist zweifellos ein Formgebrechen. § 82 a Abs 1 GBG lässt die Verbesserung aller Formgebrechen von Anträgen zu, ausgenommen bei Anträgen auf Anmerkung der Rang- ordnung. Allein, an den Fall des § 86 GBG hat bei der Schaffung des § 82 a GBG durch die Grundbuchsnovelle 2009 offenbar niemand gedacht, wäre doch das Resultat der Verbesserung eine Teilung eines Gesuches in zwei Gesuche, und das im identen Rang, obwohl nur das ur- sprüngliche Gesuch bereits plombiert und im Tagebuch verzeichnet ist. Im Geiste der Grundbuchsnovelle 2008 könnte man meinen, dass dies zulässig ist, allerdings ist dies praktisch kaum durchführbar. Im Hinblick auf das im Grundbuchsverfahren geltende Rangprinzip wird dem Antragsteller zuzubilligen sein, im Rahmen des Verbesse- rungsverfahren einen Teil seines Begehrens zurückzuzie- hen, womit er zumindest den wichtigeren Teil seines Begehrens retten kann und nicht die Gesamtabweisung riskiert. Der restliche Antrag wird als neuer Antrag im laufenden Rang einzubringen sein. Trotzdem erscheint eine gesetzliche Regelung dieser Materie unausweichlich. Zu bemerken ist noch, dass im Verbesserungsverfahren der §§ 84 f ZPO die unzulässige Klagshäufung als bloßer Formmangel sehr wohl verbessert werden kann, wenn das angerufene Gericht für alle Ansprüche zuständig ist (Kodek in Fasching, Zivilprozeßgesetze 2 2. Band, 2. Teil- band, RZ 100 zu §§ 84 f ZPO (mwN). Univ.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittner öffentlicher Notar Abgabenrecht 132. Bewertung des Wohnrechts DOI 10.1007/s00719-009-1332-4 § 19 ErbStG: Zur Bewertung eines vom Geschenknehmer mehreren Personen eingeräumten Wohnrechts (zwei Geschenk- geber – Hälfteeigentümer – bedingen sich ein lebensläng- liches Wohnrecht am gesamten Gegenstand der Schen- kungen aus). VwGH 28. 5. 2009, 2007/16/0192 Ein mehreren Personen eingeräumtes, von diesen gleichzeitig ausübbares Wohnrecht derselben Räumlich- keiten stellt auf der Seite des dadurch Belasteten ein Wohnrecht dar, dessen Wert gegebenenfalls – etwa für die Frage der Schenkungssteuer – auf die Berechtigten aufzuteilen ist. Dabei ist denkmöglich, dass sich der Übergeber ein Wohnrecht für sich selbst oder aber (in einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ein Wohnrecht für seine Ehegattin (al- lein) oder für einen Dritten (vgl VwGH 20. 12. 2001, 2001/ 16/0436) oder auch ein Wohnrecht für sich und seine Ehegattin ausbedingt. Im Beschwerdefall ist mit zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Übergabsvertrag gleichzeitig auch mit der Übergeberin abgeschlossen wurde und sich diese ebenfalls ein Wohnrecht ausbedungen hat. Soweit das jeweils ausbedungene Wohnrecht dieselben berechtigten Personen betrifft, ist dessen Wert demnach aufzuteilen. Hätte sich jeder der Übergeberteile das Wohnrecht für sich und für den jeweils anderen Überge- berteil ausbedungen (wie der Bf im Verwaltungsverfah- ren vorgebracht hat und in der Beschwerde ins Treffen führt), dann hätte sich jeder der Übergeberteile somit das Gleiche, nämlich das „gesamte“ Wohnrecht, ausbedun- gen und wäre der Wert des „gesamten“ Wohnrechtes da- her zu halbieren und diese Hälfte beim Erwerbsvorgang jeder Liegenschaftshälfte anzusetzen. Hätten der Über- geber und die Übergeberin jedoch ein Wohnrecht jeweils nur für sich selbst ausbedungen, wäre der Wert des „ge- samten“ Wohnrechtes nach dem Gesichtspunkt aufzutei- len, wie lange jeder Berechtigte dieses sein Wohnrecht ausüben kann. Nicht zu verwechseln mit den sich daran anschließen- den rechtlichen Fragen, wie eine Leistung zu bewerten ist und welchem Wert (der Grundstückshälfte) die jewei- lige Gegenleistung gegenüberzustellen ist (§ 19 ErbStG), handelt es sich bei der Frage, welche Gegenleistung der Übergeber sich ausbedungen hat und der Bf dem Überge- ber zu erbringen hat, um eine Tatsachenfrage, welche die bel Beh in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu beant- worten hatte. Dem VwGH obliegt dabei die Prüfung, ob die belangte Behörde ihre Feststellungen dazu schlüssig und in einem mängelfreien Verfahren getroffen hat. Die bel Beh spricht im angef Besch von einer „Gesamt- gegenleistung“ des Bf und davon, dass jeder der Über- geberteile das (höchstpersönliche) Wohnrecht „gewährt“ und somit eine wegen der unterschiedlichen Lebenser- wartung unterschiedliche Gegenleistung erhalten habe. Damit geht die bel Beh ohne nähere Begründung offen- bar davon aus, dass jeder der Übergeberteile ein Wohn- recht jeweils nur für sich selbst ausbedungen habe. Mit dem Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren, nach dem tatsächlichen Vertragswillen sei ein „gemeinsames Wohnrecht (jeweils für sich und für den anderen)“ aus- bedungen worden, setzte sich die bel Beh nicht ausei- nander. 133. Verlust des Vorsteuerabzugs beim Vermieter, wenn kein laufender Zahlungsfluss für die vereinbarten Mietzahlungen durch den Mieter (Sohn) DOI 10.1007/s00719-009-1331-5 § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 (§ 2 Abs 1 UStG 1994): Eine Vermietung ist nur dann umsatzsteuerbar (und mit dem Recht zum Vorsteuerabzug verbunden), wenn sie gegen Entgelt erfolgt (wenn kein laufender Zahlungsfluss der Miete durch den Sohn des Vermieters erfolgt, kann

Verlust des Vorsteuerabzugs beim Vermieter, wenn kein laufender Zahlungsfluss für die vereinbarten Mietzahlungen durch den Mieter (Sohn)

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Page 1: Verlust des Vorsteuerabzugs beim Vermieter, wenn kein laufender Zahlungsfluss für die vereinbarten Mietzahlungen durch den Mieter (Sohn)

© Springer-Verlag 2009

woblRechtsprechung/Grundbuchsrecht – Abgabenrecht 3592009, Heft 11

November

Der Entscheidung ist vollinhaltlich zuzustimmen. Diegroßzügige Handhabung der Kumulierungsbestimmun-gen durch den OGH, die in der Begründung wiederholtwird, ist nicht nur für alle am Grundbuchsverfahren be-teiligten Verkehrskreise zweckmäßig und gesetzeskon-form, sie verhindert auch, dass sich bis zu acht höchst-qualifizierte Richter im Rechtsmittelverfahren mit derartinhaltlich wenig ergiebigen Sachenverhalten oft beschäf-tigen müssen.

Zu Recht haben die Unterinstanzen und der OGH imgegenständlichen Fall eine Grenze eingezogen. Bis aufdie Einlagezahl, von der abzuschreiben war, wiesen dieAnträge betreffend verschiedener Grundstücke keinerleiGemeinsamkeiten auf. Es gab, wie der OGH auch begrün-dete, weder einen Zusammenhang von Rechten, nochBerechtigten oder Liegenschaften und keinerlei Zweckmä-ßigkeit der Verbücherung in einem einzigen Antrag. Trotz-dem hat es die Zulassung der Revision durch das Rekursge-richt ermöglicht, die Grenzen der liberalisierten Kumulie-rungsrechtsprechung durch den OGH aufzeigen zu lassen.

Sowohl die Entscheidung des Erstgerichs, als auch desRekursgerichtes erfolgten im Jahre 2008, sohin vor demInkrafttreten der Grundbuchsnovelle. Damit stellt sichdie Frage, ob bei Antragstellung im Jahr 2009 das Verbes-serungsverfahren des § 82a GBG durchgeführt hättewerden müssen. Die unzulässige Kumulierung mehrereran sich im Sinne des § 94 GBG zu bewilligender Anträgeist zweifellos ein Formgebrechen. § 82a Abs 1 GBG lässtdie Verbesserung aller Formgebrechen von Anträgen zu,ausgenommen bei Anträgen auf Anmerkung der Rang-ordnung. Allein, an den Fall des § 86 GBG hat bei derSchaffung des § 82a GBG durch die Grundbuchsnovelle2009 offenbar niemand gedacht, wäre doch das Resultatder Verbesserung eine Teilung eines Gesuches in zweiGesuche, und das im identen Rang, obwohl nur das ur-sprüngliche Gesuch bereits plombiert und im Tagebuchverzeichnet ist. Im Geiste der Grundbuchsnovelle 2008könnte man meinen, dass dies zulässig ist, allerdings istdies praktisch kaum durchführbar. Im Hinblick auf dasim Grundbuchsverfahren geltende Rangprinzip wird demAntragsteller zuzubilligen sein, im Rahmen des Verbesse-rungsverfahren einen Teil seines Begehrens zurückzuzie-hen, womit er zumindest den wichtigeren Teil seinesBegehrens retten kann und nicht die Gesamtabweisungriskiert. Der restliche Antrag wird als neuer Antrag imlaufenden Rang einzubringen sein. Trotzdem erscheinteine gesetzliche Regelung dieser Materie unausweichlich.

Zu bemerken ist noch, dass im Verbesserungsverfahrender §§ 84f ZPO die unzulässige Klagshäufung als bloßerFormmangel sehr wohl verbessert werden kann, wenndas angerufene Gericht für alle Ansprüche zuständig ist(Kodek in Fasching, Zivilprozeßgesetze2 2. Band, 2. Teil-band, RZ 100 zu §§ 84f ZPO (mwN).

Univ.-Doz. Mag. DDr. Ludwig Bittner öffentlicher Notar

Abgabenrecht132.

Bewertung des Wohnrechts

DOI 10.1007/s00719-009-1332-4

§ 19 ErbStG:Zur Bewertung eines vom Geschenknehmer mehreren

Personen eingeräumten Wohnrechts (zwei Geschenk-geber – Hälfteeigentümer – bedingen sich ein lebensläng-liches Wohnrecht am gesamten Gegenstand der Schen-kungen aus).VwGH 28. 5. 2009, 2007/16/0192

Ein mehreren Personen eingeräumtes, von diesengleichzeitig ausübbares Wohnrecht derselben Räumlich-keiten stellt auf der Seite des dadurch Belasteten einWohnrecht dar, dessen Wert gegebenenfalls – etwa fürdie Frage der Schenkungssteuer – auf die Berechtigtenaufzuteilen ist.

Dabei ist denkmöglich, dass sich der Übergeber einWohnrecht für sich selbst oder aber (in einem Vertrag zuGunsten Dritter) ein Wohnrecht für seine Ehegattin (al-lein) oder für einen Dritten (vgl VwGH 20. 12. 2001, 2001/16/0436) oder auch ein Wohnrecht für sich und seineEhegattin ausbedingt.

Im Beschwerdefall ist mit zu berücksichtigen, dass derin Rede stehende Übergabsvertrag gleichzeitig auch mitder Übergeberin abgeschlossen wurde und sich dieseebenfalls ein Wohnrecht ausbedungen hat.

Soweit das jeweils ausbedungene Wohnrecht dieselbenberechtigten Personen betrifft, ist dessen Wert demnachaufzuteilen. Hätte sich jeder der Übergeberteile dasWohnrecht für sich und für den jeweils anderen Überge-berteil ausbedungen (wie der Bf im Verwaltungsverfah-ren vorgebracht hat und in der Beschwerde ins Treffenführt), dann hätte sich jeder der Übergeberteile somit dasGleiche, nämlich das „gesamte“ Wohnrecht, ausbedun-gen und wäre der Wert des „gesamten“ Wohnrechtes da-her zu halbieren und diese Hälfte beim Erwerbsvorgangjeder Liegenschaftshälfte anzusetzen. Hätten der Über-geber und die Übergeberin jedoch ein Wohnrecht jeweilsnur für sich selbst ausbedungen, wäre der Wert des „ge-samten“ Wohnrechtes nach dem Gesichtspunkt aufzutei-len, wie lange jeder Berechtigte dieses sein Wohnrechtausüben kann.

Nicht zu verwechseln mit den sich daran anschließen-den rechtlichen Fragen, wie eine Leistung zu bewertenist und welchem Wert (der Grundstückshälfte) die jewei-lige Gegenleistung gegenüberzustellen ist (§ 19 ErbStG),handelt es sich bei der Frage, welche Gegenleistung derÜbergeber sich ausbedungen hat und der Bf dem Überge-ber zu erbringen hat, um eine Tatsachenfrage, welche diebel Beh in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) zu beant-worten hatte. Dem VwGH obliegt dabei die Prüfung, obdie belangte Behörde ihre Feststellungen dazu schlüssigund in einem mängelfreien Verfahren getroffen hat.

Die bel Beh spricht im angef Besch von einer „Gesamt-gegenleistung“ des Bf und davon, dass jeder der Über-geberteile das (höchstpersönliche) Wohnrecht „gewährt“und somit eine wegen der unterschiedlichen Lebenser-wartung unterschiedliche Gegenleistung erhalten habe.Damit geht die bel Beh ohne nähere Begründung offen-bar davon aus, dass jeder der Übergeberteile ein Wohn-recht jeweils nur für sich selbst ausbedungen habe. Mitdem Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren, nachdem tatsächlichen Vertragswillen sei ein „gemeinsamesWohnrecht (jeweils für sich und für den anderen)“ aus-bedungen worden, setzte sich die bel Beh nicht ausei-nander.

133.Verlust des Vorsteuerabzugs beim Vermieter, wennkein laufender Zahlungsfluss für die vereinbartenMietzahlungen durch den Mieter (Sohn)

DOI 10.1007/s00719-009-1331-5

§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 (§ 2 Abs 1 UStG 1994):Eine Vermietung ist nur dann umsatzsteuerbar (und

mit dem Recht zum Vorsteuerabzug verbunden), wenn siegegen Entgelt erfolgt (wenn kein laufender Zahlungsflussder Miete durch den Sohn des Vermieters erfolgt, kann

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Verleger: Springer-Verlag GmbH, Sachsenplatz 4–6, 1201 Wien, Österreich. –Herausgeber: a.Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Institut für Zivilrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10–16,

1010 Wien, Österreich, und Mag. Dr. Till Hausmann, Rechtsanwalt, Ameisgasse 10, 1140 Wien, Österreich. –Hersteller: Druckerei Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn, Österreich. – Verlagsort: Wien. –

Herstellungsort: Horn.

Printed in AustriaP.b.b./Erscheinungsort Wien/Verlagspostamt 1201 Wien

wobl360 Rechtsprechung/Abgabenrecht 2009, Heft 11

November

das FA in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dasskein Entgelt erbracht wird).VwGH 4. 3. 2009, 2006/15/0198

Der Mehrwertsteuer unterliegen nach Art 2 Nr. 1 derSechsten MWSt-Richtlinie 77/388/EWG die Lieferungenvon Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuer-pflichtiger als solcher gegen Entgelt ausführt. Die Er-bringung einer Leistung ist ua daher nur dann steuer-bar, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird (vgl das Urteildes EuGH vom 21. April 2005 in der Rs C-25/03, HE,Rn 37, und Wieland in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, (Hrsg) UStG-Kommentar [2006] § 1 Rz 80).

Die Bf trägt vor, der Mieter sei entgegen der Auffas-sung der bel Beh wirtschaftlich in der Lage gewesen, dieMietzinsvorauszahlung zum Zeitpunkt der Bestätigungzu entrichten, zumal er im Jahr 1996 einen Erbteil vonS 600.000,– erhalten habe. Der Mieter habe eine Zah-lungsbestätigung vorgelegt, es könne somit überhauptkein Zweifel daran bestehen, dass der Zahlungsfluss tat-sächlich stattgefunden habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist eineBeweiswürdigung der bel Beh, die gem § 167 Abs 2 BAOunter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse desAbgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurtei-len hat, welche Tatsachen als erwiesen anzunehmen sind,vom VwGH insoweit zu überprüfen, als es sich um dieBeurteilung handelt, ob der Denkvorgang bei der bel Behzu einem den Denkgesetzen und der Lebenserfahrungentsprechenden Ergebnis geführt hat und ob der Sach-verhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in ei-nem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist(vgl Ritz, BAO3, § 167, Tz 10).

Die Bf ist zunächst auf folgenden Verfahrensgang zuverweisen: . . .

Konnte die bel Beh somit davon ausgehen, dass die Bfeine unentgeltliche Leistung erbracht hat, dann durftesie zu Recht davon ausgehen, dass der Bf im Hinblick aufdie gegenständliche Tätigkeit keine Unternehmereigen-schaft zukommt, und aussprechen, dass eine USt nichtfestgesetzt wird.

134.Wohnungsvermietung durch GmbH – Liebhaberei

DOI 10.1007/s00719-009-1335-1

§ 7 Abs 2 KStG 1988 (§ 3 Abs 3 Lieberhabereiverord-nung [hier: BGBl 1993/33]):

Nur dann, wenn eine Veräußerung (der vermietetenWohnung) geplant ist, ist bei der unter dem Blickwinkelder Liebhaberei anzustellenden Prognoserechnung derVeräußerungsgewinn miteinzubeziehen.VwGH 28. 4. 2009, 2006/13/0140

Unter Gesamtgewinn ist nach § 3 Abs 1 der Liebhabe-reiverordnung der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglichsteuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags derVerluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur

insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung vonAufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen vonGrund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sindnur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzu-setzen.

Auch eine von einer der Körperschaftsteuer unterlie-genden Gesellschaft ausgeübte Betätigung kann als Lieb-haberei angesehen werden (vgl zur – im Beschwerdefallanzuwendenden – Liebhabereiverordnung BGBl Nr 33/1993, VwGHErk 26. 3. 2007, 2006/14/0017 und Burg-staller in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 7 Rz 72ff,sowie bereits zum KStG 1996 ausdrücklich VwGHErk22. 9. 1987, 86/14/0196 und zur im zeitlichen Geltungs-bereich des KStG 1988 erlassenen Liebhabereiverord-nung BGBl Nr 322/1990 im Ergebnis das VwGHErk 27. 8.1998, 96/13/0041).

Die Bf trägt vor, sie habe im Verwaltungsverfahren„rechnerisch fundiert und nach in der Praxis geläufigenVerfahren einen Verkaufspreis (Ertragswert) der Eigen-tumswohnung ermittelt“ und dargelegt, dass sowohlunter Einbeziehung ihrer Prognoserechnung als auch beiHeranziehung der seitens der Finanzbehörde erstelltenPrognoserechnung ein Gesamtgewinn erzielt werdenkönne.

Die Feststellung der bel Beh, dass konkrete Maßnah-men zur Veräußerung durch die Bf nicht gesetzt wordenseien und dass die Bf während der Prüfung darauf hin-gewiesen habe, die Wohnung sei zur Pensionsvorsorgeder Geschäftsführerin der Bf gedacht gewesen, sowie dieFolgerung der bel Beh, es sei daher unwahrscheinlich,dass die Bf überhaupt geplant habe, die Wohnung zu ver-äußern, bestreitet die Bf nicht. In der Beschwerde wirdauch kein Hinweis darauf gegeben, dass die Bf eine kon-krete Veräußerung der in Rede stehenden Wohnung imStreitzeitraum beabsichtigt oder irgendwelche dahin ge-richtete Maßnahmen ergriffen hätte.

Einen allerdings nur allenfalls erzielbaren Veräuße-rungsgewinn hatte die bel Beh in ihre Betrachtungennicht einzubeziehen, weil die Bf keine konkreten Maß-nahmen zur Veräußerung des Betriebes gesetzt hat (vgletwa VwGHErk 17. 12. 2002, 99/14/0230, 15. 6. 1993, 93/14/0032, 17. 11. 1992, 89/14/0128 und 28. 1. 1992, 88/14/0042 sowie die bei Stangl, Die außerbetriebliche Sphärevon Kapitalgesellschaften [Wien 2004], 84, FN 289, zi-tierte Rechtsprechung).

Die Bf hat weder im Verwaltungsverfahren noch in derBeschwerde behauptet, dass die Anschaffung der Woh-nung (und die ausgeübte Vermietung) auf die Erzielungeines Veräußerungsgewinnes ausgerichtet gewesen wäreoder sie die Veräußerung der Wohnung beabsichtigthätte. Sie wurde durch den angefochtenen Bescheid da-her im geltend gemachten Recht auf Berücksichtigung ei-nes allfälligen Veräußerungsgewinnes bei der Prognose-rechnung nicht verletzt.

Dass bei der unter Ausklammerung eines allfälligenVeräußerungsgewinnes von der bel Beh angenommenenPrognoserechnung ein Gesamtgewinn in einem über-schaubaren Zeitraum zu erzielen gewesen wäre, behaup-tet die Bf nicht.