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Jobcenter Dortmund Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden Seite 1 Handlungsleitfaden Vermittlungsbudget (VB) § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V. m. § 44 SGB III gültig ab 13.01.2016

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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden

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Handlungsleitfaden

Vermittlungsbudget (VB)

§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

i.V. m. § 44 SGB III

gültig ab 13.01.2016

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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden

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Inhaltsverzeichnis: Seite

1.

Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens

3

2. 3. 4. 5. 6. 6.1 6.2 6.3 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 8.

Grundsätze und Umfang der Förderung Zielgruppe Dokumentationserfordernisse Verfahrenshinweise zur Antragstellung Förderung im Rahmen der Anbahnung Bewerbungskosten Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III Förderung im Rahmen der Aufnahme Fahrkosten für Pendelfahrten Kosten der getrennten Haushaltsführung Kosten für den Umzug Anmietung von Personenkraftwagen Förderung von Führerscheinen Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme

4

4+5 5 5 6 6

6+7 7 7

7+8 8 8

8+9

9+10

10

10

11

8.1

Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen 11

8.2

sonstige Kosten 11

9.

Abgrenzung zu anderen Leistungen 12+13

10.

Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen 13

11.

Haushaltsteam 13

12.

Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer 14

Anlage 1 – Muster Abtretungserklärung 15

Anlage 2 – Muster Fördergutschein – Anmietung von Personenkraftwagen 16+17

Anlage 3 – Muster Abtretungserklärung – Anmietung von Personenkraftwagen Anlage 4 – zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme Anlage 5 – Beispiele, die eine Kostenübernahme aus dem VB ausschließen

18

19+20

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Ermessenslenkende Weisungen (ELW) zum Vermittlungsbudget

1. Intention und Rechtsgrundlage des Handlungsleitfadens

Mit dem Vermittlungsbudget (VB) wird den Integrationskräften (IFK) ein Instrument zur Verfügung ge-stellt, mit dem sie erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) verschiedene Hilfestellungen im Einzel-fall zur

Anbahnung (bezieht sich auf das gesamte Bewerbungsverfahren vor Aufnahme einer sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigung bzw. einer schulischen Ausbildung) oder

Aufnahme (Zusage bzw. Arbeitsvertrag eines Arbeitgebers für die sozialversicherungspflichtige Beschäf-tigung bzw. die schulische Ausbildung liegt vor)

… in Deutschland sowie innerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz geben können (siehe Punkt 10 der FH). Dieser Handlungsleitfaden trifft ermessenslenkende Weisungen in Bezug auf die häufigsten Fallgestaltungen, die aus dem VB erstattet werden können. Eine abschließende Aufzählung ist nicht möglich, da immer im Einzelfall im Rahmen des Ermessens zu entscheiden ist, ob die vom eLb beantragte Förderung der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigung oder einer schulischen Ausbildung dient. Leistungen aus dem VB sind daher immer flexibel und bedarfsgerecht zur Unterstützung des Einzelfalls zu erbringen. Der Handlungsleitfaden gibt eine Richtlinie vor, die es den IFK ermöglicht, innerhalb des Job-centers Dortmund einheitliche Entscheidungsmaßstäbe anzuwenden. Es steht im Vordergrund, ob und welche Unterstützung zur Überwindung von Integrations-hemmnissen erforderlich sind, und nicht, welche Leistungen nach diesem Handlungsleitfaden vom eLb beantragt werden können. Die Entscheidung über die Förderungen aus dem VB trifft die IFK (siehe Punkt 4). Die Förderung aus dem VB leitet sich aus § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ab. Die fachlichen Hinweise (FH) für den Geltungsbereich SGB II gem. HEGA 06/2011 – 12 sind zu be-achten. https://www.baintranet.de/011/001/009/006/Documents/HEGA-06-2011-VG-Vermittlungsbudget-Anlage.pdf Weiterhin sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS und der Länder“ - insbe-sondere in Bezug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Ab-grenzung zu anderen Leistungsarten - zu beachten. http://www.bfgoe.de/fileadmin/newsletter/pict/2012_07/121114%204_1_Beschluss_AG_Eingliederung.pdf Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Handlungsleitfaden durchgängig nur die männliche Schreib-weise verwendet. Weibliche Leserinnen / Mitarbeiterinnen etc. sind selbstverständlich gleichermaßen angesprochen.

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2. Grundsätze und Umfang der Förderung

Es sind nur Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der beruflichen Integration erforderlich sind. Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren. Bei der Entscheidung zur Gewährung der Leistung dem Grunde nach und zur Höhe und Dauer sind die nachfolgenden Tatbestände zu berücksichtigen bzw. anzurechnen:

Mit den Leistungen aus dem VB müssen sich die Eingliederungschancen des eLb deutlich verbessern, indem die individuellen Handlungsbedarfe zielgerichtet und bedarfsorientiert ab-gebaut und die Erreichung der Eingliederungsziele unterstützt werden.

Leistungen aus dem VB sind immer in jedem Einzelfall zu prüfen. Zur Prüfung gehört u.a. die Entscheidung über die Notwendigkeit der Förderung (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Entscheidung über die Notwendigkeit beinhaltet immer auch die Einschätzung, ob der eLb die Kosten nicht selbst tragen kann.

Sollte sich durch die Förderung aus dem VB ein zusätzlicher privater Nutzen für den eLb er-geben, ist dies beim Umfang der Förderung zu berücksichtigen.

Andere Leistungsträger (z.B. Arbeitgeber) dürfen gleichartige Leistungen nicht erbringen oder zur Übernahme der beantragten Förderung verpflichtet sein.

Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot der anderen im SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten.

Bei jeder Förderung aus dem VB muss sich die IFK glaubhafte Nachweise der entstanden Kosten vor-legen lassen. Diese glaubhaften Nachweise können unter anderem sein:

Bewerbungen (bei pauschaler Erstattung – Vordruck aus BK Vorlage (SGB II VB 1a))

Nachweis des Arbeitgebers über erfolgtes Vorstellungsgespräch

Quittungen / Kaufbelege / Abrechnungen

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen (KEBest) DA 6 müssen diese zahlungsbegründenden Unterlagen grundsätzlich im Original vorgelegt werden.

3. Zielgruppe

Grundvoraussetzung zur Förderung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ist die festgestellte Hilfebedürftigkeit nach den Regelungen der §§ 7 ff. SGB II und damit die Zugehörigkeit zum Rechtskreis SGB II.

Es können auch eLb in Beschäftigungsverhältnissen („Ergänzer“) gefördert werden, die zur Beseiti-gung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit eine andere sozialversicherungspflichtige Beschäfti-gung aufnehmen.

Ebenfalls können selbständige Alg-II-Bezieher, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anstreben, mit dem VB gefördert werden.

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Keine Leistungen aus dem VB können eLb erhalten, die eine nicht sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung suchen oder aufnehmen (s. dazu Pkt.9 des Handlungsleitfadens):

z.B. als Beamter oder Beamtenanwärter

Minijobs

Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e SGB II (FAV)

Weiterhin können keine Leistungen aus dem VB für eLb erbracht werden, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen möchten. Für diese eLb können Leistungen nach § 16c SGB II erbracht werden.

4. Dokumentationserfordernisse / Mitzeichnung TL

Im Beratungsgespräch und der sich anschließenden Dokumentation in VerBIS sind folgende Sach-verhalte zu berücksichtigen:

Handlungsbedarf / Notwendigkeit im Rahmen der Standortbestimmung

strategisches Vorgehen (Passgenauigkeit, Erfolgsaussicht)

Grundsätze der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit

Eigenleistungsfähigkeit des eLb

Die Ermessensentscheidung ist unter Berücksichtigung oben angebrachter Punkte als Beratungsver-merk mit Betreff: „Beratung VB“ mit Stichwort zu/r der/den Förderungsart/en entsprechend der Festle-gungen aus der Eingliederungsvereinbarung (EinV) zu dokumentieren. Hinweise: Ein Beratungsvermerk - „Entscheidung erfolgt gemäß Fachlicher Hinweise oder VB Handlungsleitfa-den“ – reicht nicht aus. Zur Einhaltung der Dokumentationsstandards sind die Formulierungshilfen zu verwenden (siehe MuI Ablage Formulierungshilfen_VerBIS). Alle Entscheidungen über 1.000,00 Euro, Entscheidungen zu „sonstigen Kosten“ (siehe Punkt 8.3) sowie Entscheidungen, die über die im Handlungsleitfaden festgelegten Richtwerte hinausgehen, sind zudem der zuständigen Teamleitung zur Kenntnisnahme und Mitzeichnung (Bestätigung durch Hand-zeichen und Datum) vorzulegen.

5. Verfahrenshinweise zur Antragstellung

Eine Förderung aus dem VB kann nur erbracht werden, wenn sie i.S.d. § 37 SGB II vom eLb bean-tragt wurde. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die er-kennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. In der Verfahrensabwicklung muss bei formloser An-tragstellung unverzüglich ein Formantrag (VB-Antrag aus BK Ablage) nachgeholt werden. Die Antragstellung soll immer vor Eintritt des leistungsbegründen Ereignisses (z.B. Datum der Bewer-bung, Tag des Vorstellungsgespräches, Arbeitsaufnahme) erfolgen. Verspätet gestellte Anträge kön-nen nur berücksichtigt werden, soweit der eLb keine Möglichkeit hatte, bereits früher sein Antragsbe-gehren zu bekunden (z.B.: Arbeitsaufnahme kurzfristig am Freitagnachmittag möglich – eLb kann bei der IFK erst am darauffolgenden Montag vorsprechen).

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6. Förderung im Rahmen der Anbahnung (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung)

Zur Anbahnung gehören alle Aktivitäten, die notwendig sind, die Aufnahme eines sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bzw. der schulischen Ausbildung zu unterstützen. Dem-nach können Kosten übernommen werden, die die Vermittlungssituation des eLb verbessern oder In-tegrationsfortschritte erzielen, ohne dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt. Für das Jobcenter Dortmund werden in diesem Zusammenhang nachfolgend die am häufigsten anfal-lenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

6.1 Bewerbungskosten

Umfang, Art und Weise sowie die Strategie der Bewerbungsaktivitäten sind mit dem eLb im Rahmen der EinV festzulegen.

Ab erstmaliger Antragstellung werden alle nachfolgenden Bewerbungskosten im Rahmen ei-ner Jahresfrist festgehalten (z.B. 01.07.2014 bis 30.06.2015).

Innerhalb der Jahresfrist ist ein Richtwert in folgender Höhe vorgesehen:

260,00 Euro

Eine Abweichung vom Richtwert ist im Einzelfall möglich und in VerBIS zu dokumentieren. Die Entscheidung zur Abweichung vom Richtwert trifft die IFK in Absprache mit der Teamleitung (Mitzeichnung TL erforderlich).

Für jede schriftliche Bewerbung ist eine pauschale Erstattung in folgender Höhe vorgesehen:

5,00 Euro

Ein Nachweis mit Originalbelegen ist nicht erforderlich. Der eLb reicht lediglich den Nachweis der Bewerbungskosten (pauschalierte Erstattung) anhand der BK-Vorlage (SGB II VB 1a) ein. Soweit eine pauschale Erstattung bei besonderen Berufsgruppen nicht möglich ist, da hier hö-here Kosten für Bewerbungsunterlagen anfallen, ist eine Erstattung möglich, soweit die ent-standenen Kosten mit Originalbelegen glaubhaft nachgewiesen werden können.

6.2 Reise- und Übernachtungskosten zum Vorstellungsgespräch

Grundsätzlich können Reisekosten für Hin- und Rückfahrt in Höhe des Betrages berücksich-tigt werden, der bei der Benutzung des zweckmäßigsten, regelmäßig verkehrenden, öffentli-chen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse anfällt. Innerhalb des Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR) ist das jeweilige Ticket des Nahverkehrs zu bewilligen (z.B. Einzelticket), wobei von der IFK auch das Vorhandensein eines Sozialtickets überprüft werden muss. Bei Fahrten innerhalb von Deutschland sind Spar- und Normalpreise der Bahn zu berücksich-tigen (immer mit Ausdruck bzw. Kostenvoranschlag – Internet, Fahrkartenautomat, Fahrkar-tenschalter). Sitzplatzreservierungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen.

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Die Benutzung sonstiger Verkehrsmittel ist bei Erforderlichkeit im Einzelfall möglich (z.B. keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) und in VerBIS zu dokumentieren. Pro vollem gefahrenen Kilometer wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro erstattet.

Die Überprüfung der Entfernung erfolgt mittels Routenplaner (Empfehlung „falk“), wobei grundsätzlich die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeits-/Ausbildungsstelle berück-sichtigt wird. Dabei ist eine Toleranz der Kilometerangaben im Antrag des eLb und der Anga-ben im Routenplaner von 10 Prozent als unkritisch anzusehen, damit etwaige Zeitersparnisse und/oder günstigere Wegeverhältnisse mit berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Abweichung müssen vom eLb in seiner Antragstellung begründet werden und bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der IFK.

Sofern im Rahmen des Vorstellungsgespräches aufgrund der großen Entfernung eine Über-nachtung erforderlich ist, kann für die entstehenden Übernachtungskosten maximal ein Betrag in Höhe von 60,00 Euro pro Übernachtung übernommen werden.

Die Originalrechnungen / Belege sind dem Antrag beizufügen bzw. bei einer Bewilligung im Voraus vom eLb nachzureichen.

6.3 Reisekosten nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Absatz 4 SGB III

Die Reisekosten zur Meldeaufforderung oder zum Termin bei der IFK sind nach § 309 Absatz 4 SGB III zu erstatten. Dabei finden die Regelungen zu 6.2 analoge Anwendung.

Als Antrag ist der entsprechende Vordruck im BK-Browser zu verwenden.

7. Förderung im Rahmen der Aufnahme (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung) Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestaltungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

7.1 Fahrkosten für Pendelfahrten

Die IFK prüft und dokumentiert, ob unter Einbeziehung der Eigenleistungsfähigkeit des eLb eine Erstattung von Fahrkosten zum Erreichen der neuen Arbeitsstelle erforderlich ist. In der Regel sollte eine Erstattung von Fahrkosten nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme erfolgen, wobei im Einzelfall davon abgewichen werden kann (z.B. Wohnsitz in Dortmund Mengede – Arbeitsaufnahme in Syburg).

Bei der Prüfung sollte auch berücksichtigt werden, ob unter Einbeziehung der Entfernung zur neuen Arbeitsstelle eventuell eine getrennte Haushaltsführung (siehe auch Punkt 7.2) oder ein Umzug (siehe auch Punkt 7.3) die geeignetere Alternative darstellt. Soweit Pendelfahrten übernommen werden, ist dies maximal bis zur Höhe des Betrages möglich, der bei getrennter Haushaltsführung erstattet werden kann (340,00 Euro pro Monat).

Der maximale Förderzeitraum für Pendelfahrten beträgt:

3 Monate

Die Berechnung der Fahrkostenerstattung erfolgt analog der Prüfung unter Punkt 6.2 (Reise-kosten zum Vorstellungsgespräch).

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Besonderheit Zeitarbeitsfirmen: In der Regel sind nur die Fahrkosten bis zum Sitz der Zeitar-beitsfirma erstattungsfähig. Die zusätzlichen Fahrten zwischen Zeitarbeitsfirma und (wech-selnder/n) Einsatzstelle/n müssen grundsätzlich von der Zeitarbeitsfirma erstattet werden. Der Anspruch ergibt sich aus § 670 BGB.

7.2 Kosten der getrennten Haushaltsführung

Soweit der eLb seinen Hauptwohnsitz in Dortmund zunächst beibehält und am neuen Ein-satzort seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung einen Zweitwohnsitz anmietet, können Kosten der getrennten Haushaltsführung bewilligt werden.

Es werden beide Mietverträge (Hauptwohnsitz und auswärtige Wohnung) benötigt.

Der maximale Förderzeitraum beträgt:

3 Monate

Die maximale Förderung pro Monat beträgt:

340,00 Euro

Die Kostenübernahme hat nur bei auswärtiger Arbeitsaufnahme zu erfolgen. Die auswärtige Arbeitsstelle sollte zudem grundsätzlich außerhalb des Tagespendelbereiches i.S.d. § 140 Abs. 4 SGB III liegen. Innerhalb des Tagespendelbereiches sollten dem eLb nur Kosten für Pendelfahrten erstattet werden (siehe Punkt 7.1).

7.3 Kosten für den Umzug

Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme können die Umzugskosten bei Notwendigkeit des Umzuges übernommen werden.

Der eLb muss drei Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen vorlegen.

Die maximale Förderung beträgt:

2.500,00 Euro

Grundsätzlich werden die Kosten für den Umzug per Abtretungserklärung des eLb direkt mit dem Umzugsunternehmen abgerechnet. Die IFK klärt die Abtretung bereits mit Antragstellung und händigt den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Im Bewilligungsbescheid an den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor. Eine Abrechnung erfolgt anhand der Abgabe der Originalrechnung des Umzugsunternehmens.

Führt der Kunde den Umzug selbst durch, so können zusätzlich zu den Kosten des Mietwa-gens (nach Vorlage der Originalrechnung) auch die Kraftstoffkosten- und Helferkosten be-rücksichtigt werden. Hierfür werden die Tankbelege sowie die Quittungen mit Namen, Unter-schrift, Adresse und Datum der einzelnen Umzugshelfer benötigt.

7.4 Anmietung von Personenkraftwagen

Die Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen oder die Pendelzeit ist nach § 140 Abs. 4 SGB III nicht zumutbar.

Eine Förderung ist möglich, wenn eine Einstellungszusage oder ein Arbeitsvertrag schriftlich vorgelegt werden können. Diese sind dem Antrag beizufügen.

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Die Anmietung erfolgt durch Aushändigung eines Fördergutscheins (siehe Anlage 2).

Je Fördergutschein ist eine Anmietdauer von maximal 3 Monaten möglich (darin einge-schlossen sind der Tag der Anmietung und der Rückgabetag).

In besonders begründeten Ausnahmefällen ist eine Anmietdauer von maximal 4 Monaten möglich. Die Ausnahmeentscheidung ist mit dem zuständigen Teamleiter abzustimmen. Der Teamleiter bestätigt die Kenntnisnahme durch Mitzeichnung (Handzeichen) und Datum auf der Förderentscheidung.

Der Zuschuss beträgt je Monat bis zu 600,00 EUR bzw. 20,00 EUR je Kalendertag.

Die Anmietung kann bei den Autovermietern erfolgen, mit denen das Jobcenter Dortmund im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung verbindliche Preisabsprachen getroffen hat (= Ver-tragspartner). Eine Übersicht der kooperierenden Anmietstationen ist in der MuI Ablage hinter-legt. Der eLb kann aus diesen Anbietern frei wählen, d.h. die IFK darf keine Empfehlung aus-sprechen.

Die Abrechnung erfolgt immer mit der Autovermietung. Hierfür unterzeichnet der eLb vorab eine auf die Anmietung von Personenkraftwagen zugeschnittene Abtretungserklärung (siehe Anlage 3).

7.5 Förderung von Führerscheinen

Dem eLB kann der Führerschein gefördert werden, soweit eine schriftliche Einstellungszusage (Arbeitsvertrag) vorliegt, aus der hervorgeht, dass für diese konkrete sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung ein Führerschein unabdingbar ist.

Es handelt sich demnach um Berufsgruppen, bei denen üblicherweise ein Führerschein eine Einstellungsvoraussetzung ist (z.B. Tätigkeiten in der mobilen Altenpflege oder die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker).

Besonderheit: Für Teilnehmer einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme in Arbeitsberei-chen, in denen ebenfalls ein Führerschein für eine Einstellung notwendig ist (z.B. Teilnehmer in der Fortbildung Altenpflege), kann ebenfalls der Führerschein aus dem VB gefördert wer-den. Für Teilnehmer an Qualifizierungsmaßnahmen zum Berufskraftfahrer ist eine Förderung aus dem VB hingegen nicht möglich. Hier ist der Führerscheinerwerb bereits Bestandteil der FbW.

Der Zeitraum für den Erwerb der Fahrerlaubnis beträgt:

6 Monate

Eine nochmalige Verlängerung für bis zu weitere 6 Monate ist bei Vorliegen besonderer Grün-de möglich (maximal 2 Wiederholungsprüfungen). Die IFK sollte dabei ein besonderes Au-genmerk darauf legen, ob die seinerzeit erteilte schriftliche Einstellungszusage des Arbeitge-bers weiterhin gültig ist, oder ob das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zwi-schenzeitlich mit einem anderen Arbeitnehmer eingegangen worden ist.

Die Abrechnung erfolgt immer direkt mit der jeweiligen Fahrschule. Die IFK händigt bereits mit Antragstellung den entsprechenden Vordruck aus (siehe Anlage 1). Aus dem Bewilligungs-bescheid an den Kunden geht anschließend die Abtretung hervor.

Der eLb hat die freie Wahl der Fahrschule.

Gefördert wird der Erwerb der Führerscheinklasse B

Der Zuschuss für den FS Kl. B beträgt maximal bis zu: 1.500,00 Euro

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Gefördert wird im Einzelfall auch der Erwerb der Führerscheinklasse C1

Der Zuschuss für den FS Kl. C1 beträgt maximal bis zu: 2.200,00 Euro Im Rahmen der Förderung von Führerscheinen der Klasse C1 ist das Berufskraftfahrerqualifi-kationsgesetz (BKrFQG) zu beachten. Laut BKrFQG reicht die Fahrerlaubnis allein zum ge-werblichen Fahren eines LKW nicht mehr aus. Führerscheinersterwerber müssen eine erfolg-reich abgelegte „beschleunigte Grundqualifikation“ vor der IHK ablegen. Inhaber der Führer-scheinklasse C1 müssen zudem an einer regelmäßigen Weiterbildung (alle 5 Jahre) teilneh-men. Das Ablegen der Grundqualifizierung oder der Weiterbildung ist jedoch mit diversen Ausnahmetatbeständen hinterlegt, die unter Umständen auch ohne Qualifizierung das Führen eines LKW ermöglichen. Die IFK sollte sich daher neben der schriftlichen Einstellungszusage auch die verbindliche Zusage des zukünftigen Arbeitgebers einholen, ob für die konkrete an-gestrebte Tätigkeit tatsächlich zusätzliche Qualifizierungselemente notwendig sind. Diese zusätzlichen Qualifizierungselemente sind im Rahmen des AVGS-MAT (§ 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 SGB III) und nicht aus dem VB zu genehmigen. Für Teilnehmer an FbW zum Berufskraftfahrer sind diese Qualifizierungselemente bereits Bestandteil der FbW. Es ist grundsätzlich nicht der Erwerb der Führerscheinklassen C1E, C und CE zu fördern. Vielmehr sollte im Rahmen der beruflichen Weiterbildung das vorhandene Angebot zum Be-rufskraftfahrer genutzt werden. Die Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird nicht gefördert.

7.6 Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände

Kosten für Arbeitsmittel und Ausrüstungsgegenstände (z.B. Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte) werden gewährt, wenn die Ausrüstung üblicherweise vom Arbeitnehmer zu stellen ist und die-se nicht vom Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes, eines Tarifvertrages oder sonstigen Rege-lung gewährt wird.

Ausgeschlossen ist immer die Förderung von sicherheitsrelevanter Arbeitskleidung sowie Si-cherheitsausrüstungsgegenständen (z.B. Sicherheitsschuhe).

Der Zuschuss beträgt maximal bis zu:

400,00 Euro

Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren.

Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoran-schlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen.

7.7 zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme Ziel ist es, jungen Menschen den Zugang zum Ausbildungsmarkt zu eröffnen und damit Jugendar-beitslosigkeit zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der sich jährlich ändernden Situation am Ausbil-dungsstellenmarkt können zusätzliche Fördermöglichkeiten aus dem Vermittlungsbudget angeboten werden, die ergänzend zu diesem Leitfaden in Anlage 4 beschrieben sind.

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8. Förderung im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme (einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung) Für das Jobcenter Dortmund werden im Rahmen der Anbahnung und Aufnahme einer sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung die am häufigsten anfallenden Fallgestal-tungen für einen einheitlichen Entscheidungsmaßstab nachfolgend festgelegt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (siehe auch Punkt 1 „Intention des Leitfadens“).

8.1 Erwerb von Berechtigungen und Nachweisen

Gefördert werden Kosten für Berechtigungen und Nachweise, soweit sie zur Anbahnung oder Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder schulischen Ausbildung er-forderlich sind und nicht vom zukünftigen Arbeitgeber getragen werden. So können zum Bei-spiel gefördert werden: Gesundheitszeugnis Gesundheitspass besondere Schutzimpfungen Übersetzung/Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Es sind zwei Kostenvoranschlä-

ge einzureichen). Berechtigungsscheine Zertifizierungen

Nachweise/Belege für die zweckentsprechende Verwendung sind der IFK vorzulegen und in einfacher Form in VerBIS zu dokumentieren.

Eine erforderliche Bewilligung im Voraus kann zweckgebunden anhand von Kostenvoran-schlägen erfolgen, wobei die Originalbelege unverzüglich nachgereicht werden müssen.

Hinweis: Die Ausstellung eines Führungszeugnisses ist bei Vorlage des Alg II Bewilligungsbe-scheides kostenlos (siehe auch Anlage 5).

8.2 Sonstige Kosten Unter sonstige Kosten können darüber hinaus Leistungen gefördert werden, die nicht in den vorste-henden Aufzählungen dieses Handlungsleitfadens aufgeführt sind und dem Ziel und Zweck des Ver-mittlungsbudgets und des Leitfadens entsprechen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Andere im SGB II und SGB III zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten dürfen nicht umgangen oder aufgestockt werden.

Aus dem Vermittlungsbudget dürfen außerdem keine Kosten anderer (Sozial-)Leistungsträger oder anderer Stellen übernommen werden (z.B. der Krankenkasse), soweit diese zuständig sind, aber keine oder keine kostendeckende Leistungen gewähren (z.B. Kosten für eine Bril-le).

Die in der Verantwortung der IFK liegende Förderung ist mit dem zuständigen Teamleiter ab-zustimmen, um eine einheitliche Ermessensausübung und Rechtsanwendung zu gewährleis-ten (siehe auch Punkt 2 „Grundsätze und Umfang der Förderung“). Der zuständige Teamleiter bestätigt seine Kenntnisnahme durch Mitzeichnung (Handzeichen und Datum auf der Förder-entscheidung – siehe auch Punkt 4 „Dokumentationserfordernisse“).

Sachverhalte / Leistungsbegehren, die nicht als Leistung aus dem Vermittlungsbudget erbracht wer-den können, sind exemplarisch in Anlage 5 beschrieben.

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9. Abgrenzung zu anderen Leistungen

Abgrenzung zu § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III (MAT/AVGS-MAT):

Siehe Punkt 9 der Fachlichen Hinweise VB und 3. aktualisierte Fassung der Bund-Länder-Erklärung v. Oktober 2012 Teil 2 A. k (Seite 36). Auszug Bund-Länder-Erklärung: Demnach können im Einzelfall die Kosten für die Teilnahme an Kursen oder Maßnahmen an-derer Träger aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern sie angemessen sind, die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist und ein anderer Leistungsträger für die Kostenübernahme nicht zuständig ist. So ist beispielsweise denkbar, die Teilnahme an einem Kurs zu ermöglichen, den ein anderer Leistungsträger anbietet, indem die Fahrkosten zu dem Kursort aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden (Übernahme von Begleitkosten). Ferner können auch die Kosten für die Kursteilnahme an sich (Kursgebühren o. ä.) aus dem Vermittlungsbudget übernommen werden, sofern hierfür kein anderer Leistungsträger zuständig ist. Diese Maßnahme-Förderung im Einzelfall kommt nur in Betracht, wenn vorrangige zertifizierte Maßnahmen im Rahmen der FBW- oder MAT/AVGS-MAT-Förderung nicht vorhanden bzw. nicht zielführend beschafft werden können. Hierzu sind auch die Möglichkeiten der freihändi-gen Vergabe bei 45er-Maßnahmen vorrangig zu prüfen. I.d.R. können daher nur „Qualifizierungen“ gefördert werden, die nicht im Rahmen des SGB III und SGB II förderfähig sind und daher vom Kunden selbst zu finanzieren wären. D.h. der Teil-nehmer tritt in ein Vertragsverhältnis mit dem Maßnahmeträger und die daraus entstehenden Kosten können vom Jobcenter an den eLb erstattet werden, sofern kein anderer Leistungsträ-ger für die Kostenübernahme vorrangig zuständig ist. Aufgrund der Komplexität im Rahmen der Abgrenzung zu dem geplanten und vorhandenen Maßnahmeangebot im Jobcenter ist vor Förderzusage der TL einzuschalten (nachvollziehbare Begründung und Mitzeichnung des TL in der Stellungnahme).

Abgrenzung zu § 16f SGB II (Freie Förderung): I.d.R. werden alle Eingliederungsleistungen durch das Jobcenter, die zur Anbahnung oder Ar-beitsaufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung erforderlich sind, durch das Ver-mittlungsbudget ermöglicht. Die Grenzen der Förderung aus dem VB sind im Punkt 7 der Fachlichen Hinweise VB darge-stellt.

Darüber hinaus können eLb aus dem Vermittlungsbudget keine Kosten erstattet werden, die zur Sicherung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Hier kann zur Sicherung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eines eLb („Ergän-zer“) eine Einzelförderung gem. § 16f SGB II erfolgen. Es sind die aktuellen „Fachlichen Hin-weise SGB II“ zu beachten. Ebenso können eLb zur Anbahnung oder Aufnahme nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung keine Leistungen aus dem VB erhalten. Auch in diesen Fällen kann eine Ein-zelförderung gem. § 16 f SGB II erfolgen. Dabei orientiert sich die Höhe der Einzelförderung an den Regelungen des VB-Handlungsleitfadens.

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Jobcenter Dortmund – Vermittlungsbudget Handlungsleitfaden

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Anders als im VB können die 16f-Förderungen auch als Darlehen oder in Kombination Darle-hen/Zuschuss erbracht werden. Bei der Gewährung eines Darlehens ist darauf zu achten, dass eine Rückzahlung in angemessener Zeit erfolgt (z.B. innerhalb eines befristeten Arbeits-verhältnisses) und aufgrund der finanziellen Situation des eLb auch realistisch möglich ist.

10. Auszahlung von Leistungen / Barzahlungen

Die Leistungen aus dem VB sind grundsätzlich durch Überweisung an den eLb nach den Re-

gelungen der DA 24.01 Abs. 1 KBest auszuzahlen. Ausnahmen der Überweisung an Träger, Dritte usw. sind in diesem Leitfaden beschrieben (z.B. Umzugsunternehmen, Fahrschulen, Autovermietungen, Kursanbieter, etc.).

Barauszahlungen per Kassenkarte sollten gemäß DA 24.01 Abs. 2 KBest nur in notwendigen Ausnahmen vorgenommen werden. Die Barauszahlung erfolgt nur in finanzieller Notlage und wenn der Zweck der Leistung ohne Barzahlung nicht erreicht werden kann (z.B. wenn ein Vorstellungsgespräch oder eine Arbeitsaufnahme wegen sehr kurzfristiger Terminierung und Mittellosigkeit des eLb gefährdet ist). Die genannten Punkte sind in VerBIS zu dokumentieren.

Eine Barzahlung ist bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro möglich.

Für eine Barzahlung sind folgende Unterlagen erforderlich:

komplett ausgefüllter Antrag fachliche Stellungnahme (mit Begründung warum ein Notfall vorliegt) gültiger Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist eine vorherige telefonische Rücksprache mit dem Haushaltsteam empfehlenswert.

11. Haushaltsteam

Die vollständigen Unterlagen (VB-Antrag und fachliche Feststellung sowie optional die Einstel-

lungszusage, die Abtretungserklärung oder die Belege / Nachweise / Quittungen etc. (d.h. die zahlungsbegründenden Unterlagen)) werden an das Haushaltsteam 981.VB gesandt.

Das Haushaltsteam erfasst den Vorgang in COSACH und nimmt die Zahlbarmachung in ERP vor. Weiterhin wird der Bewilligungsbescheid erstellt, soweit der Kunde diesen ausdrücklich wünscht (Fragestellung im VB-Antrag). Ein Bewilligungsbescheid wird ferner auch dann er-stellt, soweit Nachweise / Belege / Quittungen fehlen und die Leistungen im Voraus erbracht werden.

Soweit die IFK ein Antragsbegehren des eLb ablehnen muss, dies im Gespräch mit dem eLb erläutert, dieser aber dennoch auf einen schriftlichen Bescheid besteht, ist dem Haus-haltsteam der VB-Antrag (Formantrag), die negative fachliche Stellungnahme einschließlich ausführlicher Begründung (Ausdruck des VerBIS Beratungsvermerkes) zuzuleiten. Das Haus-haltsteam erstellt anschließend den Ablehnungsbescheid an den eLb.

Das Finanzcontrolling liegt im Verantwortungsbereich des H-Teams. Hier werden alle zah-lungsrelevanten VB Vorgänge gesammelt und erfasst. Das H-Team führt eine aktuelle Über-sicht über die Ausgaben und Bindungen von VB Vorgängen.

Das Haushaltsteam überwacht jedoch nicht die in diesem Leitfaden beschriebenen Richtwerte in Bezug auf die Jahresfrist (z.B. Bewerbungskosten). Diese Überprüfung obliegt der jeweili-gen IFK.

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12. Inkrafttreten / Gültigkeitsdauer

Dieser Handlungsleitfaden tritt am 13.01.2016 in Kraft. Dortmund, den 13.01.2016 gez. Neukirchen-Füsers Geschäftsführer

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Anlage 1

Anlage Zahlungsmodalitäten VB

Erklärung des Kunden

zum Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III

Name: ________________________ Vorname: ________________________ Kunden-Nummer: ________________________ (Zutreffendes bitte ankreuzen)

Abtretungserklärung Ich bin damit einverstanden, dass die Kostenerstattung direkt an - die Fahrschule - das Umzugsunternehmen - …………………………………. erfolgt. Die Abtretungserklärung bezieht sich auf - alle Kosten - ………………………………….. Diesbezüglich muss / müssen von mir die Rechnung/-en dem Jobcenter Dortmund vorgelegt werden. Genaue Einzelheiten werden mir noch im Bewilligungsbescheid bekannt gegeben.

Sonstiges

Dortmund, Ort / Datum Unterschrift

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Anlage 2

Gutschein

Jobcenter Dortmund, Südwall 5-9, 44137 Dortmund

Ihr Zeichen:

Ihre Nachricht:

Mein Zeichen: 981.VB-333A (Bei jeder Antwort bitte angeben)

Name: Herr/Frau

Servicenummer: 0231 842

Telefax: 0231 842 2088

E-Mail: [email protected]

Datum: TT.MM.JJJJ

Frau/Herr

Ihr Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gem. § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) i.V.m. § 44 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III)

Anmietung von Personenkraftwagen – Fördergutschein Sehr geehrte/r Frau/Herr , hiermit bestätige ich Ihnen und dem von Ihnen gewählten Autovermieter, dass das Jobcenter Dort-mund für die Dauer

vom TT.MM.JJJJ bis zum TT.MM.JJJJ für die Anmietung eines Personenkraftwagens Kosten in Höhe von

bis zu 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00 EUR je Anmiettag gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III erstattet. Darüber hinausgehende Kosten für eine PKW-Anmietung gehen zu Ihren Lasten. Beachten Sie hierzu bitte auch die Hinweise auf Seite 2. Bitte legen Sie diesen Fördergutschein bei einem Autovermieter Ihrer Wahl vor. Anhand dieser Unter-lagen wird der Autovermieter im Anschluss an Ihr Mietverhältnis direkt mit dem Jobcenter Dortmund abrechnen. Die Rechnung ist an das Jobcenter Dortmund, Team 981, Südwall 5 - 9, 44137 Dortmund unter Angabe des Kundennamens und der Kundennummer (siehe mein Zeichen) zu richten. Der Fördergutschein muss innerhalb einer Woche nach Ausstellung eingelöst werden und hat daher eine Gültigkeitsdauer bis zum TT.MM.JJJJ. Für Vertragsabschlüsse nach der Gültigkeitsdauer erstat-tet das Jobcenter Dortmund keine Kosten. Die Förderung endet vorzeitig mit Wegfall der Bewilligungsgrundlage, d.h. bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Fahrzeug ist dann sofort im vertragsgemäß geschuldeten Zustand an den Vermieter zu übergeben.

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Der Autovermieter lässt sich vor Unterzeichnung des Mietvertrages telefonisch vom Jobcenter Dort-mund bestätigen, dass der Fördergutschein durch das Jobcenter Dortmund ausgehändigt wurde. Das Jobcenter Dortmund ist unter folgender, zentraler Rufnummer für den Autovermieter zu erreichen: 0231 / 842 - 2456

Wichtige Hinweise!

Der über die oben genannte Mietdauer abgeschlossene Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Auto-vermieter, entfaltet keine rechtliche Wirkung gegenüber dem Jobcenter Dortmund, d.h. alleinige Ver-tragsparteien und damit Berechtigte/Verpflichtete aus dem Mietvertrag sind die Vertragsunterzeichner (Mieter/Autovermieter). Außer dem Höchstbetrag von 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00 € je Anmiettag übernimmt das Job-center Dortmund keine weiteren Leistungen. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen gewählte Auto-vermietung die Mietpreise unter Umständen als Nettopreise angibt, auf die die gesetzliche Mehrwert-steuer aufgerechnet wird. In Summe beider Positionen können Sie überprüfen, ob Sie damit noch im Rahmen des genannten Höchstbetrages liegen, da etwaige Mehrkosten von Ihnen zu tragen wären. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Der von Ihnen angemietete PKW darf ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Ar-beitsstätte genutzt werden. Privatfahrten sind nicht gestattet.

Das Mietfahrzeug darf ausschließlich von Ihnen als Mieter/in genutzt werden. Die zeitweise Überlassung des Mietfahrzeuges an Dritte ist nicht gestattet.

Folgende Kosten gehen zu Ihren Lasten und werden nicht vom Jobcenter Dortmund getragen:

Schäden am Mietfahrzeug infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie die im Schadensfall / Diebstahl zu zahlende Selbstbeteiligung.

Kosten die dem Autovermieter aufgrund Sondereinigung entstehen (bei verunreinigter Rückgabe des Fahrzeuges).

Kosten aus evtl. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das Straßenverkehrsgesetz (StVG), bspw. Bußgelder, Abschleppkosten, etc.

Kosten für Kraftstoff (Benzin, Diesel, etc.).

Etwaige über die Freikilometer hinausgehende und vom Vermieter gesondert berech-nete Zusatzkilometer.

Kosten aufgrund von Ihnen gebuchter Zusatzleistungen (z.B. Sonderausstattungen).

Die aktuellen Konditionen der Zusatzkosten hinterfragen Sie bitte bei Ihrem Autovermieter. Näheres ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen.

Der von Ihnen angemietete PKW ist am Ende der Vertragslaufzeit fristgerecht und mit vollem Kraftstofftank an den Vermieter zu übergeben. Mehrkosten aufgrund längerer Anmietdauer oder aufgrund Nichtbetankung bei Rückgabe gehen zu Ihren Lasten.

Ggf. kann Ihnen für das tägliche Pendeln zur Arbeitsstätte eine Fahrtkostenbeihilfe in Form einer Kilometerpauschale gewährt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihre Integrationsfach-kraft.

Dortmund, TT.MM.JJJJ

Ort/Datum Unterschrift (IFK)/

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Anlage 3

Anlage zum Fördergutschein – Anmietung von Personenkraftwagen

Abtretungserklärung Jobcenter Dortmund, Südwall 5 – 9, 44137 Dortmund (Träger der Grundsicherung) Name Mustermann Vorname Eva Geburtsdatum TT.MM.JJJJ Ich bin damit einverstanden, dass das Jobcenter Dortmund die im Rahmen der Anmietung des Perso-nenkraftwagens (PKW) entstehenden Kosten in Höhe von maximal 600,00 EUR je Monat bzw. 20,00 EUR je Anmiettag direkt mit dem Autovermieter meiner Wahl abrechnet, mit dem ich einen gültigen Mietvertrag abschließen werde. Darüber hinaus ist mir bewusst, dass ich alle anderen Kosten, die neben der Miete für den PKW ent-stehen (z. B. Selbstbeteiligung bei Unfallschaden, verspätete Rückgabe des PKW, Rückgabe eines unbetankten PKW, Kosten aus Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung oder das Straßenver-kehrsgesetz, Zusatzkilometer) von mir selber zu tragen sind. Die zusätzlichen Kosten sind von mir an das Jobcenter Dortmund zu erstatten, da es bei der Abrechnung mit dem Autovermieter in Vorleistung gegangen ist. Sollte der PKW bereits angemietet sein und das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommen, ist der PKW unverzüglich bei dem Vermieter abzugeben. Ebenso ist der PKW bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich bei dem Vermieter abzu-geben. Sollte die Rückgabe des PKWs nicht spätestens am nächsten Tag erfolgen, sind die daraus entstehenden Kosten dem Jobcenter Dortmund zu erstatten.

(Ort, Datum, Unterschrift Vor- u. Zuname)

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Anlage 4

zusätzliche Leistungen im Rahmen der Ausbildungsaufnahme

Mobilitätszuschuss bei auswärtiger Ausbildungsaufnahme

Zielsetzung

Der Ausbildungsmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass die Marktlage in Dortmund angespannt bleibt. Die derzeitigen Zahlen für den Ausbildungsmarkt von Dortmund weisen im Gegensatz zu vielen anderen Regionen Deutschlands ein Ungleichgewicht zwischen offenen Ausbildungsstellen auf der einen Seite und Ausbildungsbewerbern auf der anderen Seite aus. Das Ausbildungsstellenangebot liegt unter der Anzahl an Bewerbern. Neben dem bloßen numerischen Ungleichgewicht zeichnet sich die Ausbildungssituation durch ein strukturelles Ungleichgewicht aus, d.h. dass der gewünschte Ausbildungsberuf nicht immer vor Ort zu realisieren ist. Diese Situation erfordert bei den Bewerbern ein höheres Maß an beruflicher und regionaler Mobilität, was unter anderem vielfältige finanzielle Schwierigkeiten mit sich bringt. So fallen zum Erreichen einer auswärtigen Ausbildungsstelle erhöhte Fahrkosten für den öffentlichen Nahverkehr oder für den Er-werb und Unterhalt eines privaten Kraftfahrzeuges an, respektive ist eine auswärtige Unterkunft am neuen Ausbildungsort notwendig. Hinsichtlich der Kostendeckung sind oftmals die Ausbildungsvergü-tung und die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nicht ausreichend. Um einen zielgerichteten Anreiz zu schaffen, Ausbildungsbewerber bei ihrer auswärtigen Ausbil-dungsaufnahme finanziell zu unterstützen, wird im Rahmen des Vermittlungsbudgets ein Mobilitätszu-schuss gewährt. Voraussetzungen

1.) Es handelt sich um einen Ausbildungsberuf nach

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) oder

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV).

2.) Die Ausbildungsstelle liegt außerhalb des Tagespendelbereiches i.S.d. § 140 SGB III.

3.) Vorlage eines vom Ausbildungsbetrieb und Bewerber unterschriebenen Ausbildungsvertrages. 4.) Die Ausbildung beginnt spätestens am 30. November des aktuellen Ausbildungsjahres. Förderumfang Der Zuschuss beträgt

2.000,00 Euro und dient dazu, (Mehr-)Kosten im Rahmen der auswärtigen Ausbildung zu decken.

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Der Mobilitätszuschuss schließt weitere Leistungen des VB (außer z.B. Pendelfahrten bei Umzug) nicht aus. Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn der Jugendliche die Ausbildung nicht antritt oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund innerhalb von drei Monaten abbricht.

Umsetzung Die Ausbildungsstellenvermittler sichten die Bewerber und beraten geeignet erscheinende Jugendli-che gezielt über die Möglichkeiten einer auswärtigen Ausbildung. Dabei bieten sie initiativ den Mobili-tätszuschuss an und unterstützen interessierte Jugendliche durch entsprechende Vermittlungsvor-schläge. Um den Erfolg einer entsprechenden Förderung zu evaluieren, werden alle Förderfälle hinsichtlich des Ausbildungsortes, des Berufes, der individuellen Voraussetzungen der Jugendlichen und der Stabilität des Ausbildungsverhältnisse in einer Liste erfasst Link M&I Ablage. Jugendliche, die eine mit Mobili-tätszuschuss geförderte Ausbildung aufnehmen, werden durch die Ausbildungsstellenvermittler 3 Monate nachbetreut.

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Anlage 5

Sachverhalte / Beispiele die nicht aus dem VB erstattet werden können.

Führungszeugnis Das Bundesamt für Justiz geht in seinem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Füh-rungszeugnis auch auf Bezieher von ALG II ein. Demnach sind eLb von der Gebühr (13,00 € - Stand 06/2015) befreit. Da die Bürgerdienste in Dortmund den ALG II Bezug bei Beantragung nicht abfragen und so-mit trotz Leistungsbezug Gebühren erhoben werden könnten, sollte die IFK bei Antragsbegeh-ren des eLb auf die Gebührenbefreiung hinweisen. Der eLb sollte daher den ALG II Bewilli-gungsbescheid bei den Bürgerdiensten vorlegen. Link zum Merkblatt (bitte Frage 4 „Gibt es eine Gebührenbefreiung“ auswählen – an dieser Stelle lässt sich das Merkblatt als PDF Datei downloaden): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/Inland/FAQ_node.html#faq5504792

Personalausweis Die Beantragung eines Personalausweises steht nicht in Verbindung mit der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung. Daher können die Kosten nicht aus dem VB erstattet werden. Unabhängig davon sind die Kosten zur Ausstellung eines Personalausweises (28,80 € gem. § 1 PAuswGebV – Stand 06/2015) bereits im ALG II Regelsatz enthalten.

Kosten einer Brille Die Kosten einer Brille sind als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu werten, soweit nicht andere Sozialleistungsträger (Krankenkasse, Rententräger) zuständig sind (siehe auch Urteil Landessozialgericht NRW AZ L 7 AS 138/13b). Eine Erstattung aus dem Vermittlungsbudget ist ausgeschlossen.

Neben den genannten Beispielen sind die Ausführungen der „Gemeinsamen Erklärung des BMAS und der Länder“ zu beachten. Hier werden weitere Sachverhalte beschrieben - insbesondere in Be-zug auf die Prüfung vorrangiger Leistungsträger oder bei Fragen hinsichtlich der Abgrenzung zu ande-ren Leistungsarten. http://www.bfgoe.de/fileadmin/newsletter/pict/2012_07/121114%204_1_Beschluss_AG_Eingliederung.pdf