57
Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im Einzelhandel/ Kauffrau im Einzelhandel Fassung vom 16. Juli 2004

Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

  • Upload
    others

  • View
    1

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im Einzelhandel/ Kauffrau im Einzelhandel Fassung vom 16. Juli 2004

Page 2: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Inhalt: - Verordnung über die Berufsausbildung - Ausbildungsrahmenplan - Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung

Page 3: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Verordnung

über die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel

Vom 16. Juli 2004

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Erster Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 1

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Die Ausbildungsberufe

1. Verkäufer/Verkäuferin

2. Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel

werden staatlich anerkannt.

§ 2

Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel drei Jahre.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 oder den §§ 14 und 15 nachzuweisen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie

Seite 1 von 9

Page 4: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. (2) Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel in 1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie 3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, wobei § 12 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist.

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Im Berichtsheft ist der der Ausbildung zugrunde liegende Warenbereich zu dokumentieren. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.

Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin

§§ 8 bis 11 entfallen für dieses Berufsbild.

Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf

Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel

§ 12 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Der Ausbildungsbetrieb: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

Seite 2 von 9

Page 5: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz; 2. Information und Kommunikation: 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation; 3. Warensortiment 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf: 4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 4.2 Kommunikation mit Kunden, 4.3 Beschwerde und Reklamation; 5. Servicebereich Kasse: 5.1 Kassieren, 5.2 Kassenabrechnung; 6. Marketinggrundlagen 6.1 Werbemaßnahmen, 6.2 Warenpräsentation, 6.3 Kundenservice, 6.4 Preisbildung; 7. Warenwirtschaft: 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 7.2 Bestandskontrolle, 7.3 Wareneingang, Warenlagerung; 8. Grundlagen des Rechnungswesens 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis, 8.2 Kalkulation; 9. Einzelhandelsprozesse; 10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Abs. 2; 11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten aus der

Auswahlliste gemäß Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikationseinheit, aus den Nummern 1 bis 3 dieser Auswahlliste festzulegen ist.

Seite 3 von 9

Page 6: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst folgende vier Wahlqualifikationseinheiten: 1. Warenannahme, Wahrenlagerung: 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme und –kontrolle 1.3 Warenlagerung 2. Beratung und Verkauf: 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, 2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation; 2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen; 3. Kasse: 3.1 Service an der Kasse, 3.2 Kassensystem und Kassieren, 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation; 4. Marketinmaßnahmen: 4.1 Werbung, 4.2 visuelle Verkaufsförderung, 4.3 Kundenbindung, Kundenservice. (3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst folgende sieben Wahlqualifikationseinheiten: 1. Beratung, Ware, Verkauf: 1.1 kundenorientierte Kommunikation 1.2 Konfliktlösung 1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen; 2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft: 2.1 Warendisposition, 2.2 Sortimentsgestaltung, 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen; 3. warenwirtschaftliche Analyse 3.1 Umsatzentwicklung 3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung, 3.3 Bestandsführung; 4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 4.1 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.2 Steuerung mittels Kennziffern 4.3 Preisgestaltung,

Seite 4 von 9

Page 7: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

4.4 betriebliche Erfolgsrechnung

Seite 5 von 9

Page 8: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

5. Marketing: 5.1 Verkaufsförderung, 5.2 Standortmarketing, 5.3 Zielgruppenmarketing; 6. IT-Anwendungen: 6.1 elektronische Geschäftsabwicklung, 6.2 Datenbanken, 6.3 Optimierung der Warenwirtschaft, 6.4 Benutzerunterstützung; 7. Personal 7.1 Selbstverantwortung und Motivation 7.2 Führen mit Zielen, 7.3 Selbst- und Zeitmanagement, 7.4 Kommunikation 7.5 Personalentwicklung 7.6 Personaleinsatz (4) Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Qualifikationseinheit „Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit“ gemäß Anlage 2 Abschnitt IV können ergänzend zu den Fertigkeiten und Kenntnissen der Absätze 1 bis 3 vermittelt werden. Diese Qualifikationseinheit ist nicht Gegenstand der Abschlussprüfung gemäß § 15.

§ 13 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 12 sollen nach der in den Anlage 3 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 10

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr

aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Seite 6 von 9

Page 9: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:

1. Verkauf und Marketing 2. Kassieren und Rechnen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 15 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten

und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsbereichen Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhandelsprozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachweisen, dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette beherrscht. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit:

In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten: a) Verkauf, Beratung und Kasse, b) Warenpräsentation und Werbung c) Warenannahme und –lagerung, d) Bestandsführung und –kontrolle, e) rechnerische Geschäftsvorgänge, f) Kalkulation bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezogene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser Gebiete beachten, Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten kann;

2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus dem Gebiet Geschäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungsprozesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Marketing und IT-Anwendungen versteht, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu Aufgabenstellungen entwickeln kann;

Seite 7 von 9

Page 10: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:

Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgespräches anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert handeln kann. Eine der festgelegten Wahlqualifikationseinheiten nach § 12 Abs. 3 ist die Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Der im Berichtsheft dokumentierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft' und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereichen die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Fallbezogenes

Fachgespräch gegenüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungsbereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzunehmen:

1. Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätigkeit 50 Prozent, 2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens

zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Seite 8 von 9

Page 11: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Vierter Teil Schlussvorschriften

§ 16

Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Verkäufer/Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.

§ 17 Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung. (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 28. Februar 2005 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Einzelhandel vom 14. Januar 1987 (BGBI. I S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. juli 2001 (BGBI. I S. 1663), außer Kraft; § 17 bleibt unberührt. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung Gerlach

Seite 9 von 9

Page 12: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 1 Der Ausbildungsbetrieb

(§ 12 Abs. 1 Nr. 1)

a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären x

b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungsbe-triebes erläutern

x

c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern

1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 )

d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären.

1.2 Stellung des Ausbildungs-betriebes am Markt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1.2)

a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments- und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbetrie-bes am Markt erläutern

x x

b) Konkurrenzbeobachtungen durch-führen, bei Auswertungen mitwir-ken

x

1.3 a) Rechtsform des Ausbildungsbe-triebes darstellen x

Organisation des Ausbil-dungsbetriebes (§ 12 Abs. 1 Nr. 1.3) b) organisatorischen Aufbau des

Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche er-klären

x

c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbe-trieb darstellen

x

d) Zusammenarbeit des Ausbil-dungsbetriebes mit Wirtschaftsor-ganisationen, Behörden, Gewerk-schaften und Berufsvertretungen beschreiben

x

Seite 1 von 24

Page 13: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 1.4 a) Rechte und Pflichten aus dem

Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben

x x

Berufsbildung, Personal-wirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschrif-ten (§ 12 Abs. 1 Nr. 1.4) b) den betrieblichen Ausbildungs-

plan mit der Ausbildungsordnung vergleichen

x x

c) Lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufli-che Aufstiegs- und Weiter-entwicklungsmöglichkeiten dar-stellen

x x

d) arbeits-, sozial- und mitbestim-mungsrechtliche Vorschriften so-wie für den Arbeitsbereich gelten-de Tarif- und Arbeitszeit-regelungen beachten

x x

e) wesentliche Inhalte und Bestand-teile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erfor-derlichen Personalpapiere dar-stellen

x x

f) Ziele und Aufgaben der Perso-naleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen

x x

g) Positionen der eigenen Entgeltab-rechnung erklären x x

1.5 a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

x x x x

Sicherheit und Gesund-heitsschutz bei der Arbeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1.5)

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

x x x x

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-nahmen einleiten

x x x x

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden be-schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

x x x x

Seite 2 von 24

Page 14: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 1.6 Zur Vermeidung betriebsbedingter

Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-sondere a) mögliche Umweltbelastungen

durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

x x x x

b) für den Ausbildungsbetrieb gel-tende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

x x x x

Umweltschutz (§ 12 Abs. 1 Nr. 1.6)

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

x x x x

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-den Entsorgung zuführen

x x x x

2 Information und Kommuni-kation (§ 12 Abs. 1 Nr. 2)

a) Informations- und Kommunikati-onssysteme des Ausbildungs-betriebes nutzen

x x x x

b) Möglichkeiten der Datenübertra-gung und Informationsbeschaf-fung nutzen; Sicherheitsanforde-rungen beachten

x x x x

2.1 Informations- und Kommu-nikationssysteme (§ 12 Abs. 1 Nr. 2.1)

c) Daten eingeben, mit betriebsübli-chen Verfahren sowie unter Be-achtung des Datenschutzes si-chern und pflegen

x x x x

Seite 3 von 24

Page 15: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 2.2 a) Information, Kommunikation und

Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftser-folg nutzen

x x

Teamarbeit und Kooperati-on, Arbeitsorganisation (§ 12 Abs. 1 Nr. 2.2)

b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten x x

c) interne Kooperation mitgestalten x x d) Arbeits- und Organisationsmittel

sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

x x

e) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fach-informationen nutzen

x x

f) Ursachen von Konflikten analysie-ren und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei-tragen

x x

g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage erfolgreicher Zusam-menarbeit beschreiben

x x

h) Rückmeldungen geben und ent-gegennehmen x x

3 Warensortiment (§ 12 Abs. 1 Nr. 3)

a) Warenbereich als Teil des be-trieblichen Warensortiments dar-stellen

x x

b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb informie-ren

x x

c) Struktur des betrieblichen Waren-bereichs in Warengruppen dar-stellen

x x

Seite 4 von 24

Page 16: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 d) Eigenschaften, Ver- und Anwen-

dungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs unter Be-rücksichtigung ökologischer, wirt-schaftlicher und rechtlicher As-pekte darstellen; Informations-quellen zur Aneignung von Wa-renkenntnissen nutzen

x x

e) Fachausdrücke und handelsübli-che Bezeichnungen für Waren ei-nes Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden

x x

f) Warenkennzeichnungen berück-sichtigen und für die Information von Kunden nutzen

x x

4 Grundlagen von Beratung und Verkauf (§ 12 Abs. 1 Nr. 4)

4.1 a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-tätigkeit erläutern und bei der ei-genen Aufgabenerfüllung be-rücksichtigen

x x x x

kunden- und dienstleis-tungsorientiertes Verhalten (§ 12 Abs. 1 Nr. 4.1)

b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-keit darstellen

x x x x

c) durch eigenes Verhalten zur Kun-denzufriedenheit und Kunden-bindung beitragen

x x x x

4.2 a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Wa-ren,Beratung und Service einge-hen

x x x x

Kommunikation mit Kunden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4.2)

b) auf Kundenverhalten situations-gerecht reagieren x x x x

c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-nikationsformen berücksichtigen

x x x x

Seite 5 von 24

Page 17: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 d) Fragetechniken einsetzen x x x x e) Gesprächsführungstechniken bei

Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden

x x x x

f) auf Kundeneinwände und Kun-denargumente verkaufsför-derndreagieren

x x x x

g) Konfliktarten darstellen; Möglich-keiten der Konfliktlösung an-wenden

x x x x

h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen

x x x x

i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zu-satzartikel anbieten x x x x

4.3 Beschwerde und Reklamation (§ 12 Abs. 1 Nr. 4.3)

a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-liche Bestimmungen und betrieb-liche Regelungen anwenden

x x

b) bei der Bearbeitung von Be-schwerden, Reklamationen und Umtausch mitwirken

x x

5 Servicebereich Kasse (§ 12 Abs. 1 Nr. 5)

5.1 Kassieren (§12 Abs. 1 Nr. 5.1)

a) Kasse vorbereiten, Kassieranwei-sung beachten x x x x

b) kassieren, bare und unbare Zah-lungen abwickeln, Preisnachläs-se berücksichtigen

x x x x

c) die Bedeutung von Kundenan-sprache im Kassenbereich be-rücksichtigen

x x x x

d) Kaufbelege erstellen x x x x e) Umtausch und Reklamation kas-

sentechnisch abwickeln x x x x

Seite 6 von 24

Page 18: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 5.2 Kassenabrechnung

(§ 12 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Kasse abrechnen

x x x x

b) Kassenbericht erstellen, Einnah-men und Belege weiterleiten x x x x

c) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen x x x x

6 Marketinggrundlagen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6)

6.1 Werbemaßnahmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6.1)

a) Arten, Ziele, Aufgaben und Ziel-gruppen der Werbung erläutern x x x x

b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter Be-rücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen

x x x x

c) über Werbeaktionen informieren x x x x 6.2 Warenpräsentation

(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.2) a) Waren verkaufswirksam präsen-

tieren, Dekorationsmittel einset-zen

x x x x

b) Angebotsplätze nach Absatzge-sichtspunkten beurteilen, Waren-platzieren

x x x x

6.3 Kundenservice (§ 12 Abs. 1 Nr. 6.3)

a) an Serviceleistungen zur Förde-rung der Kundenzufriedenheit mitwirken

x x

b) Mittel zur Kundenbindung nutzen 6.4 Preisbildung

(§ 12 Abs. 1 Nr. 6.4) a) Elemente der Preisbildung erläu-

tern x x

b) Folgen von Preisänderungen dar-stellen

c) Im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die Preis-auszeichnung sicherstellen

Seite 7 von 24

Page 19: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 7 Warenwirtschaft

(§ 12 Abs. 1 Nr. 7

7.1 Grundlagen der Warenwirt-schaft (§ 12 Abs. 1 Nr. 7.1)

a) Ziele und Aufgaben der Waren-wirtschaft des Ausbildungsbetrie-bes erläutern

x x x x

b) Zusammenhänge zwischen Wa-ren- und Datenfluss darstellen x x x x

c) Möglichkeiten der Datenerfas-sung und -verarbeitung nutzen x x x x

d) rechtliche Vorschriften und be-triebliche Vorgaben bei Daten-sicherung und Datenschutz be-achten

x x x x

7.2 Bestandskontrolle, Inventur (§ 12 Abs. 1 Nr. 7.2)

a) artikelgenaue und zeitnahe Erfas-sung von Warenbewegungen als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses be-rücksichtigen

x x

b) warenwirtschaftliche Daten erfas-sen; Belege des Wareneingangs, der Warenlagerung und des Ver-kaufs prüfen

x x

c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren x x

d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbe-sondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten

x x

e) bei Inventuren mitwirken, rechtli-che Vorschriften beachten x x

f) zur Vermeidung von Inventurdiffe-renzen beitragen x x

Seite 8 von 24

Page 20: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 7.3 Wareneingang, Warenlage-

rung (§ 12 Abs. 1 Nr. 7.3)

a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-den und Waren nach betriebli-chen Regelungen weiterleiten

x x

b) Verpackung auf Transportschä-den kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen ein-leiten

x x

c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten x x

d) Waren lagern und pflegen; recht-liche Vorschriften berücksichti-gen

x x

e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pfle-gen

x x

8 Grundlagen des Rech-nungswesens (§ 12 Abs. 1 Nr. 8)

8.1 Rechenvorgänge in der Praxis (§ 12 Abs. 1 Nr. 8.1)

a) verkaufsbezogene Geschäftsvor-gänge rechnerisch bearbeiten

x x x x

b) Rechenarten zur Lösung kauf-männischer Sachverhalte einset-zen

x x x x

c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen

x x x x

d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern

x x x x

8.2 Kalkulation (§ 12 Abs. 1 Nr. 8.2)

a) Kalkulationen erstellen, Berech-nungen durchführen

x x

b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden

x x

Seite 9 von 24

Page 21: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 9 Einzelhandelsprozesse

(§12 Abs. 1 Nr. 9) a) Aufgaben, Organisation und Leis-

tungen des Ausbildungsbetriebes entlang der Wertschöpfungskette darstellen

x x

b) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferanten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen

x x

c) die Kernprozesse des Einzelhan-dels Einkauf, Sortimentsgestal-tung, logistische Prozesse und Verkauf in die Wertschöpfungs-kette einordnen, Wechselwirkun-gen begründen

x x

d) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirt-schaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirt-schaftliche Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen

x x

e) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführen

x x

f) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Be-seitigung von Fehlerquellen mit-wirken

x x

g) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-instrument beschreiben

x x

Seite 10 von 24

Page 22: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Abschnitt II:Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 1 Warenannahme, Warenla-

gerung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1)

a) Auswirkungen von Bestandsver-änderungen auf das Betriebs-ergebnis analysieren

x x

b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken, Wa-renwirtschaftssystem nutzen

x x

1.1 Bestandssteuerung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1.1)

c) Vollständigkeit des Warenange-bots unter Berücksichtigung sai-sonaler, aktions- und frequenzbe-dingter Schwankungen kon-trollieren und Maßnahmen einlei-ten

x x

a) Regeln der betrieblichen Beleg-verwaltung in der Warenannah-meanwenden

x x

b) Reklamationen in der Warenan-nahme aufnehmen und unter Ein-haltung der gesetzlichen und be-triebsüblichen Bestimmungen be-arbeiten

x x

1.2 Warenannahme und –kontrolle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1.2)

c) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten Logistikstufen einleiten

x x

a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-wenden

x x 1.3 Warenlagerung (§ 12 Abs. 2 Nr. 1.3)

b) Ware im Verkaufsraum, insbeson-dere unter dem Gesichtspunkt der Werbewirksamkeit lagern

x x

Seite 11 von 24

Page 23: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 2 Beratung und Verkauf

(§ 12 Abs. 2 Nr. 2)

a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Aus-bildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen

x x

b) Kunden über qualitäts- und preis-bestimmende Merkmale sowie Ver- und Anwendungsmöglichkei-ten von Waren eines Waren-bereichs informieren

x x

c) Unterschiede von Herstellermar-ken und Handelsmarken im Ver-kaufsgespräch herausstellen

x x

d) Kunden über rechtliche und be-triebliche Rücknahmeregelungen sowie über umweltgerechte Ent-sorgungsmöglichkeiten von Waren informieren

x x

e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-argument nutzen

x x

f) im Kundengespräch warenspezi-fisch Mengen und Preise ermit-teln

x x

g) Sonderfälle beim Verkauf bearbei-ten, dabei rechtliche und betriebli-che Vorschriften anwenden

x x

h) Kundentypen und Verhaltensmus-ter unterscheiden, in Verkaufs-gesprächen individuell nutzen

x x

i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Um-satz, Ertrag und Kundenzufrie-denheit erläutern

x x

2.1 Beratungs- und Verkaufs-gespräche (§ 12 Abs. 2 Nr. 2.1)

j) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen nut-zen

x x

Seite 12 von 24

Page 24: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 2.2 a) Umtausch, Beschwerde und Re-

klamation bearbeiten, die Inte-ressen des Unternehmens vertre-ten und kundenorientiert handeln

x x

Umtausch, Beschwerde und Reklamation (§ 8 Abs. 2 Nr. 2.2)

b) Sonderfälle von Umtausch, Be-schwerde und Reklamation ent-sprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen

x x

a) im Umgang mit Kunden Einfüh-lungsvermögen zeigen

x x

b) mit emotional geprägten Situatio-nen im Verkauf umgehen

x x

c) Stresssituationen im Verkauf be-wältigen

x x

d) Konfliktursachen feststellen, Kon-fliktlösungen im Beratungs-gespräch entwickeln

x x

2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2.3)

e) Strategien im Umgang mit schwie-rigen Kunden anwenden

x x

3 Kasse (§ 12 Abs. 2 Nr. 3)

3.1 a) Kunden an der Kasse situations-gerecht ansprechen

x x

b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten

x x

Service an der Kasse (§ 12 Abs. 2 Nr. 3.1)

c) Kassenbereich unter ergonomi-schen Gesichtspunkten erläutern, das eigene Verhalten danach aus-richten

x x

Seite 13 von 24

Page 25: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 a) unterschiedliche Zugangsberech-

tigungen zum Kassensystembe-gründen; Kassierfunktionen an-wenden

x x

b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-läutern; Kassenberichte hinsicht-lich Artikel, Zahlungsmittel und Personaleinsatz auswerten

x x

c) Vorsichtsmaßnahmen bei der An-nahme von monetären und nicht-monetären Zahlungsmitteln be-achten

x x

d) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen anwenden

x x

e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen

x x

f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung des Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mitwir-ken

x x

3.2 Kassensystem und Kassieren (§ 8 Abs. 2 Nr. 3.2)

g) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur Wie-derherstellung der Funktionsfähig-keit einleiten

x x

a) Umtausch, Beschwerde und Re-klamation bearbeiten, die Inte-ressen des Unternehmens vertre-ten und kundenorientiert handeln

x x 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation (§ 12 Abs. 2 Nr. 3.3)

b) Sonderfälle von Umtausch, Be-schwerde und Reklamation ent-sprechend der rechtlichen und be-trieblichen Regelungen lösen

x x

4 Marketingmaßnahmen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4)

Seite 14 von 24

Page 26: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 a) an Maßnahmen der Werbung und

der Verkaufsförderung mitwirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und Werbeträ-gern begründen

x x

b) Zusammenhänge zwischen Wer-bemitteln und Werbeträgern sowie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Aus-bildungsbetriebes erläutern

x x

4.1 Werbung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4.1)

c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwir-ken

x x

a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-kungen typischer Techniken dar-stellen

x x

b) Grundlagen der Sinneswahrneh-mung und verkaufspsychologi-scher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen an die Gestaltung der Warenpräsen-tation erklären

x x

4.2 visuelle Verkaufsförderung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4.2)

c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksich-tigen

x x

a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-kaufserfolg beachten

x x

b) Geschenkverpackung anbieten x x

c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im Ausbildungsbetrieb mitwirken

x x

4.3 Kundenbindung, Kunden-service (§ 8 Abs. 2 Nr. 4.3)

d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mitwirken

x x

Seite 15 von 24

Page 27: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 1 Beratung, Ware, Verkauf

(§ 12 Abs. 3 Nr. 1)

a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläuter-nund bei der Kommunikation be-rücksichtigen

x x

b) unternehmerische Ziele im eige-nen Arbeitsbereich kundenorien-tiert umsetzen

x x

c) Grundmuster zur Stressentste-hung und Stressbewältigung be-rücksichtigen

x x

d) die Auswirkungen eigener Emoti-onen im Verkauf berücksichtigen

x x

e) Kommunikationstechniken unter-scheiden und zur Förderung der Kundenzufriedenheit anwenden

x x

1.1 kundenorientierte Kommu-nikation (§ 12 Abs. 2 Nr. 1.1)

f) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsansprüche des Un-ternehmens gegenüber dem Kun-den vertreten

x x

a) grundlegende Muster der Entste-hung und Bewältigung von Kon-flikten beschreiben

x x 1.2 Konfliktlösung (§ 12 Abs. 3 Nr. 1.2)

b) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsgespräch analysieren und Schlussfolgerungen für zu-künftige Verkaufsgespräche ablei-ten

x x

Seite 16 von 24

Page 28: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 Warenkenntnisse in zusätz-lichen Warengruppen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1.3)

a) Struktur zweier weiterer Waren-gruppen im Ausbildungsbetrieb-darstellen

x x

b) Kunden über qualitäts- und preis-bestimmende Merkmale sowie Ver- und Anwendungsmöglichkei-ten informieren

x x

c) Unterschiede von Herstellermar-ken und Handelsmarken im Ver-kaufsgespräch erläutern

x x

d) Kunden über rechtliche und be-triebliche Rücknahmeregelungen sowie über umweltgerechte Ent-sorgungsmöglichkeiten von Waren informieren

x x

e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufs-argument nutzen

x x

f) im Kundengespräch warenspezi-fisch Mengen und Preise ermit-teln

x x

g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen nut-zen

x x

h) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen-nutzen

x x

1.3

i) Gesundheits- und Umweltverträg-lichkeit von Waren beurteilen

x x

Seite 17 von 24

Page 29: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 2 beschaffungsorientierte

Warenwirtschaft (§ 12 Abs. 3 Nr. 2)

a) Bedarfsermittlungen unter Nut-zung von Kennziffern aus der Wa-renwirtschaft durchführen

x x

b) Liefermodalitäten bei Bestellungen berücksichtigen

x x

2.1 Warendisposition (§ 12 Abs. 3 Nr. 2.1)

c) bei Bestellverfahren mitwirken x x

a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im Warenbereich unter Berücksichti-gung von Aufbau und Struktur des Warenbereichs ergreifen

x x

b) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wett-bewerbssituationenerläutern

x x

c) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwickeln

x x

2.2 Sortimentsgestaltung (§ 12 Abs. 3 Nr. 2.2)

d) Herausnahme und Neuaufnahme von Waren begründen

x x

a) Zahlungsmodalitäten unterschei-den

x x 2.3 Verträge und Zahlungs-bedingungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2.3) b) Einhaltung von Bedingungen aus

abgeschlossenen Beschaf-fungsverträgen überwachen

x x

3 warenwirtschaftliche Analyse (§ 12 Abs. 3 Nr. 3)

a) an der Erarbeitung von Umsatz-statistiken mitwirken, Umsatz-kennziffern analysieren

x x

b) aus Umsatzstatistiken Maßnah-men zur Umsatzerhöhung ablei-ten und Umsetzungsvorschläge entwickeln

x x

3.1 Umsatzentwicklung (§ 12 Abs. 3 Nr. 3.1)

c) an Maßnahmen zur Ertragsver-besserung mitwirken

x x

Seite 18 von 24

Page 30: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 a) Bedeutung von Leistungskennzif-

fern für Warenbewegung und Ge-schäftserfolg erläutern

x x

b) bei der Ermittlung von Leistungs-kennziffern mitarbeiten

x x

c) Schlussfolgerungen zur Verbesse-rung der Leistungskennziffernab-leiten, bei der Umsetzung mitwir-ken

x x

3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung (§ 12 Abs. 3 Nr. 3.2)

d) Auswirkungen der Veränderung von Leistungskennziffern auf Um-satzverläufe begründen

x x

a) Steuerungsvorgänge bei der Wa-renbestellung berücksichtigen, Bestellvorschläge aus dem Wa-renwirtschaftssystem prüfen

x x

b) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der Lagerstatistikmit-wirken

x x

3.3 Bestandsführung(§ 12 Abs. 3 Nr. 3.3)

c) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für Inven-tursicherungsmaßnahmen entwi-ckeln, bei der Umsetzung mitwir-ken

x x

4 kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 12 Abs. 3 Nr. 4)

4.1 Kosten- und Leistungsrech-nung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4.1

a) Aufgaben der Kosten- und Leis-tungsrechnung im Betrieb als In-formations- und Kontrollsystem erklären

x x

b) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leistungsrechnung erläutern

x x

c) betriebswirtschaftliche Schlussfol-gerungen aus der Kosten- und Leistungsrechnung ableiten

x x

Seite 19 von 24

Page 31: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 4.2 Steuerung mittels Kennzif-

fern (§ 12 Abs. 3 Nr. 4.2)

a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewerten, Schluss-folgerungen ableiten

x x

b) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken mit-wirken

x x

c) Maßnahmen der Steuerung einlei-ten, bei Durchführung der Maß-nahmen mitwirken

x x

4.3 Preisgestaltung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4.3)

a) Preisfestlegungen vorschlagen x x

b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen

x x

4.4 betriebliche Erfolgsrech-nung (§ 12 Abs. 3 Nr. 4.4)

a) Arten der betrieblichen Erfolgs-rechnung unterscheiden

x x

b) Rohertrag und betriebliche Er-folgsrechnung vergleichen, bewer-ten und Verbesserungsmöglich-keiten vorschlagen

x x

c) an betrieblichen Erfolgsrechnun-gen mitarbeiten

x x

5 Marketing (§ 12 Abs. 3 Nr. 5)

5.1 Verkaufsförderung (§ 12 Abs. 3 Nr. 5.1)

a) verkaufsstarke und verkaufs-schwache Zonen feststellen

x x

b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-nahmen mitwirken, verkaufsför-dernde Maßnahmen durchführen

x x

c) bei der Vorbereitung und Umset-zung von Umplatzierungen im Verkaufsraum mitwirken

x x

Seite 20 von 24

Page 32: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 5.2 Standortmarketing

(§ 12 Abs. 3 Nr. 5.2) a) Marktsituation am Standort unter

wirtschaftlichen und regionalen Gesichtspunkten beurteilen

x x

b) Standortmarketing für Bestandssi-cherung und Weiterentwicklung von Betrieben erklären, Vorschlä-ge entwickeln

x x

c) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schlussfolgerungen ziehen, Maßnahmen zur Verbes-serung des eigenen Marktauftritts vorschlagen

x x

d) wettbewerbsrechtliche Regelun-gen berücksichtigen

x x

5.3 Zielgruppenmarketing (§ 12 Abs. 3 Nr. 5.3)

a) Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten aus Er-gebnissen der Marktforschung zum Kaufverhalten ableiten

x x

b) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hinsichtlich ihrer Aus-wirkungen auf den Ausbildungsbe-trieb erläutern, Konsequenzen ab-leiten und Maßnahmen vorschla-gen

x x

c) zielgruppenorientierte Produktin-formationen für die Verkaufsför-derung einsetzen

x x

d) Marketinginstrumente von Mitbe-werbern beobachten und Hand-lungsempfehlungen für den eige-nen Betrieb ableiten

x x

6 IT-Anwendungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 6)

6.1 elektronische Geschäfts-abwicklung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6.1)

a) Austauschbeziehungen zu ande-ren Unternehmen und Endver-brauchern darstellen, Geschäfts-prozesse sowie deren Unterstüt-zung durch IT-Anwendungen er-läutern

x x

Seite 21 von 24

Page 33: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 6.2 Datenbanken

(§ 12 Abs. 3 Nr. 6.2) a) Artikelstammdaten im Warenwirt-

schaftssystem erstellen und pfle-gen

x x

b) Daten zur Unterstützung unter-nehmerischer Entscheidungen aufbereiten

x x

c) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logis-tikprozessen und Marketingaktio-nen entwickeln

x x

d) Datenbanken auswerten x x 6.3 Optimierung der Warenwirt-

schaft (§ 12 Abs. 3 Nr. 6.3)

a) Bestandteile des Warenwirt-schaftssystems in ihrem Zusam-menwirken auf die Steuerung der Arbeitsabläufe erklären

x x

b) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken mitwirken

x x

c) Ergebnisse des Warenwirtschafts-systems in Absatzprognosenum-setzen, Schlussfolgerungen für Lagerbestände und Aktionen der Verkaufsförderung ziehen

x x

6.4 Benutzerunterstützung (§ 12 Abs. 3 Nr. 6.4)

a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informations- und kommunikationstechnischen Ge-räten einweisen und beraten

x x

b) Bedienungsunterlagen bereitstel-len, Hilfe-Programme nutzen

x x

7 Personal (§ 12 Abs. 3 Nr. 7)

7.1 Selbstverantwortung und Motivation (§ 12 Abs. 3 Nr. 7.1)

a) Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung für den wirt-schaftlichen Erfolg erläutern

x x

b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Vorbereitung von Perso-nalentscheidungen berück-sichtigen

x x

c) Mitarbeiterführung als dynami-schen, sich ständig verändernden Prozess erklären

x x

Seite 22 von 24

Page 34: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 7.2 Führen mit Zielen

(§ 12 Abs. 3 Nr. 7.2) a) Vorteile des Führens mit Zielen

erläutern x x

b) Zielsysteme als inhaltliche Aufga-benstellung erläutern

x x

c) Maßnahmepläne aus Zielen ablei-ten, Zielerreichung überprüfen

x x

7.3 Selbst- und Zeitmanage-ment (§ 12 Abs. 3 Nr. 7.3)

a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-steigerung und Stress erläutern

x x

b) Methoden des Selbst- und Zeit-managements nutzen

x x

7.4 Kommunikation (§ 12 Abs. 3 Nr. 7.4)

a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Zielanwen-den, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu verbessern

x x

b) sprachliche und nichtsprachliche Kommunikation im Mitarbeiter-gespräch anwenden

x x

c) Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichtigen

x x

d) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsitua-tionen beschreiben

x x

7.5 Personalentwicklung (§ 12 Abs. 3 Nr. 7.5)

a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes erläutern

x x

b) aus Personalbedarfsplanung, Per-sonaleinsatz und Qualifikati-onsbedarf Maßnahmen zur Per-sonalentwicklung ableiten

x x

7.6 Personaleinsatz (§ 12 Abs. 3 Nr. 7.6)

a) Bedeutung von Kompetenzstruk-turen erläutern

x x

b) Personaleinsatzplanung erstellen x x c) arbeits- und sozialrechtliche Vor-

schriften bei Personalplanung und -einsatz anwenden

x x

Seite 23 von 24

Page 35: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Abschnitt IV: Fertigkeiten und Kenntnisse in der ergänzenden Wahlqualifikationsein-heit gemäß § 12 Abs. 4 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungsberufsbildes

zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

zu vermitteln im Ausbildungs-

halbjahr 1 2 3 4 5 6

1 2 3 4 Grundlagen unternehmeri-

scher Selbstständigkeit (§ 12 Abs.4)

a) unternehmerische Selbstständig-keit als Perspektive der Berufs-und Lebensplanung begründen

x x

b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-nehmerische Selbstständigkeit beurteilen

x x

c) Voraussetzungen und Rahmen-bedingungen, Chancen und Risi-ken unternehmerischer Selbst-ständigkeit aufzeigen

x x

d) Schritt in die Selbstständigkeit planen, Geschäftsidee entwi-ckeln, Gründungskonzept erstel-len und präsentieren

x x

e) Marktforschungsdaten und Stand-ortanalyse bei Gründung oder Ü-bernahme eines Unternehmens berücksichtigen

x x

f) rechtliche Bedingungen bei Grün-dung und Übernahme eines Un-ternehmens erläutern

x x

g) Rechtsformen unterscheiden und eine geeignete auswählen

x x

h) Finanzierungsquellen und För-dermöglichkeiten für unternehme-rische Selbstständigkeit erkunden und auswählen, Finanzierungpla-nen

x x

i) Versicherungsarten für unterneh-merische Selbstständigkeit aus-wählen

x x

k) Steuerarten im Rahmen der un ternehmerischen Selbstständig- keit aufzeigen

x x

l) Kennziffern zur Steuerung des Unternehmens bewerten

x x

Seite 24 von 24

Page 36: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 1 von 22

Ausbildungsplan ab 01.08.2004

als Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Ausbildungsplan Reg. Nr.

Kaufmann im Einzelhandel Kauffrau im Einzelhandel

Ausbildungsbetrieb:

Straße / PLZ / Ort: ………………………………………………………………………………….

Auszubildende(r):

Straße / PLZ / Ort …………………………………………………………………………………..

Ausbildungszeit von: bis:

Wahlqualifikationseinheiten 1 im 2. Ausbildungsjahr zu vermitteln 1. Warenannahme, Warenlagerung 1 Baustein ist 2. Beratung und Verkauf auszuwählen 3. Kasse 4. Marketingmaßnahmen Wahlqualifikationseinheiten 2 im 3. Ausbildungsjahr zu vermitteln

1. Beratung, Ware, Verkauf 1 Baustein von 1 - 3 2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft ist Pflicht, 3. warenwirtschaftliche Analyse 4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle 5. Marketing 6. IT-Anwendungen 2 Bausteine 7. Personal von 1 – 7 sind wählbar! Unterschrift Ausbildungsbetrieb Unterschrift Auszubildende(r) Vater und Mutter/Vormund

Page 37: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 2 von 22

Pflichtqualifikationseinheiten im 1. und 2. Ausbildungsjahr Der Ausbildungsbetrieb Information und Kommunikation Warensortiment Grundlagen von Beratung und Verkauf Servicebereich Kasse Marketinggrundlagen Warenwirtschaft Grundlagen des Rechnungswesens

Pflichtqualifikationseinheit im 3. Ausbildungsjahr zu vermitteln Einzelhandelsprozesse

Sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung Anlage zum Berufsausbildungsvertrag

Die sachliche und zeitliche Gliederung der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten laut Ausbildungsrahmenplan der Ausbildungsverordnung ist auf den folgenden Seiten niederge-legt. Der zeitliche Anteil des gesetzlichen bzw. tariflichen Urlaubsanspruches, des Berufsschul-unterrichtes und der Zwischen- und Abschlussprüfung des/der Auszubildende(n) ist in den einzelnen zeitlichen Richtwerten enthalten. Änderungen des Zeitumfanges und des Zeitablaufes aus betrieblich oder schulisch beding-ten Gründen oder aus Gründen in der Person des/der Auszubildende(n) bleiben vorbehalten.

Page 38: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 3 von 22

Teile des Ausbildungsberufsbildes / Zeitrahmen in Monaten

1. Ausbildungsjahr

Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildpositionen: 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie 3 Warensortiment, sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu vermitteln.. 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels, 1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt, 1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft Zeitrahmen Ausbildungsordnung: 3 – 5 Monate Zeitrahmen Ausbildungsbetrieb: ........ Monate

1.6 Umweltschutz, 4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 4.2 Kommunikation mit Kunden, 6.1 Werbemaßnahmen, 6.2 Warenpräsentation Zeitrahmen Ausbildungsordnung: 3 – 5 Monate Zeitrahmen Ausbildungsbetrieb: ........ Monate

1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 5.1 Kassieren, 5.2 Kassenabrechnung, 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, fortzuführen. Zeitrahmen Ausbildungsordnung: 3 – 5 Monate Zeitrahmen Ausbildungsbetrieb: ........ Monate

Page 39: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 4 von 22

2. Ausbildungsjahr

Die Fertigkeiten und Kenntnisse zur Berufsbildpositionen: 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation sowie 3 Warensortiment, sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres zu vermitteln.

4.3 Beschwerde und Reklamation, 6.3 Kundenservice zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio-nen 1.6 Umweltschutz, 4.1 kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 4.2 Kommunikation mit Kunden, 6.1 Werbemaßnahmen, fortzuführen. Zeitrahmen Ausbildungsordnung: 3 – 5 Monate Zeitrahmen Ausbildungsbetrieb: ........ Monate

6.4 Preisbildung, 7.2 Bestandskontrolle, Inventur, 7.3 Wareneingang, Warenlagerung, 8.2 Kalkulation zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositio-nen 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 5.1 Kassieren, 5.2 Kassenabrechnung, 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft, 8.1 Rechenvorgänge in der Praxis fortzuführen.

Zeitrahmen Ausbildungsordnung: 4 – 6 Monate Zeitrahmen Ausbildungsbetrieb: ........ Monate

Page 40: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 5 von 22

2. Ausbildungsjahr

In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der bereits auf Seite 1 festgelegten Wahlqualifikation 1 zu vermitteln

Wahlqualifikation 1, Warenannahme, Warenlagerung 1.1 Bestandssteuerung, 1.2 Warenannahme- und kontrolle, 1.3 Warenlagerung

Wahlqualifikation 1, Beratung und Verkauf 2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche

Wahlqualifikation 1, Kasse 3.1 Service an der Kasse 3.2 Kassensysteme und Kassieren 3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation

Wahlqualifikation 1, Marketingmaßnahmen 4.1 Werbung 4.2 visuelle Verkaufsförderung 4.3 Kundenbindung, Kundenservice

Page 41: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 6 von 22

3. Ausbildungsjahr

Die Ausbildung im 3. Ausbildungsjahr besteht aus einem Pflicht- und drei Wahlqualifikationen von jeweils 3 Monaten. Die Wahlqualifikationen 2, wurden bereits vorher auf der Seite 1 festgelegt.

Pflichtqualifikation: Einzelhandelsprozesse

Wahlqualifikation 2, Beratung, Ware Verkauf 1.1 kundenorientierte Kommunikation, 1.2 Konfliktlösungen, 1.3 erweiterte Warenkenntnisse in zusätzlicher Warengruppe

Wahlqualifikation 2, beschaffungsorientierte Warenwirtschaft 2.1 Warendisposition, 2.2 Sortimentsgestaltung, 2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen

Wahlqualifikation 2, warenwirtschaftliche Analyse 3.1 Umsatzentwicklung, 3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung, 3.3 Bestandsführung

Wahlqualifikation 2, kaufmännische Steuerung und Kontrolle 4.1 Kosten- und Leistungsrechnung, 4.2 Steuerung mittels Kennziffern, 4.3 Preisgestaltung, 4.4 betriebliche Erfolgsrechnung

Wahlqualifikation 2, Marketing 5.1 Verkaufsförderung, 5.2 Standortmarketing, 5.3 Zielgruppenmarketing

Wahlqualifikation 2, IT-Anwendungen 6.1 elektronische Geschäftsabwicklung, 6.2 Datenbanken, 6.3 Optimierung der Warenwirtschaft, 6.4 Benutzerunterstützung

Wahlqualifikation 2, Personal 7.1 Selbstverantwortung und Motivation, 7.2 Führen mit Zielen, 7.3 Selbst- und Zeitmanagement, 7.4 Kommunikation, 7.5 Personalentwicklung, 7.6 Personaleinsatz

Page 42: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 7 von 22

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/ zur Kauffrau im Einzelhandel

- Sachliche Gliederung - Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Absatz 2, Nr1 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 1. Der Ausbildungsbetrieb (§ 12 Abs. 1, Nr. 1)

1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.1)

a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären

b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Aus-bildungsbetriebes erläutern

c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern

d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären

1.2

Stellung des Ausbil-dungsbetriebes am Markt (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.2)

a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sor-timents- und Preisgestaltung sowie der Verkaufs-raumgestaltung auf die Stellung des Ausbildungsbe-triebes am Markt erläutern

b) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswer-tungen mitwirken

1.3

Organisation des Aus-bildungsbetriebes (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.3)

a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen

b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären

c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb darstellen

d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirt-schaftsorganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben

1.4 Berufsbildung, Perso-nalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.4)

a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dua-len System beschreiben

b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbil-dungsordnung vergleichen

c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen, berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen.

Page 43: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 8 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Arbeitsbereich gelten-den Tarif- und Arbeitszeitregelungen beachten

e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Ar-beitsvertrags sowie die für eine Beschäftigung er-forderlichen Personalpapiere darstellen

f) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen

g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklä-ren

1.5 Sicherheit und Gesund-

heitsschutz bei der Ar-beit (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.5)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden: Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

1.6 Umweltschutz (§ 12 Abs. 1, Nr. 1.6)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-schutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

2. 2. Information und Kommunikation (§ 12 Abs. 1, Nr. 2)

2.1 Informations- und Kom-munikationssysteme (§ 12 Abs. 1, Nr. 2.1)

a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes nutzen

b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informa-tionsbeschaffung nutzen; Sicherheitsanforderun-gen beachten

Page 44: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 9 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren

sowie unter Beachtung des Datenschutzes si-chern und pflegen

2.2 Teamarbeit und Koope-ration, Arbeitsorganisa-tion (§ 12 Abs. 1, Nr. 2.2)

a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftser-folg nutzen

b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten

c) interne Kooperation mitgestalten

d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen

e) Methoden des selbstständigen Lernens anwen-den, Fachinformationen nutzen

f) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Ver-meidung von Kommunikationsstörungen beitra-gen

g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Ver-trauen als Grundlage erfolgreicher Zusammenar-beit beschreiben

h) Rückmeldung geben und entgegennehmen

3. Warensortiment (§ 12 Abs. 1, Nr. 3)

a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Waren-sortiments darstellen

b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungs-betrieb informieren

c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Wa-rengruppen darstellen

d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkei-ten von Waren eines Warenbereichs unter Be-rücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informationsquel-len zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen

e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnun-gen für Waren eines Warenbereichs anwenden

f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzen

4. Grundlagen von Beratung und Verkauf (§ 12 Abs. 1, Nr. 4)

4.1 kunden- und dienstleis-tungsorientiertes Verhal-ten (§ 12 Abs. 1, Nr. 4.1)

a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufga-benerfüllung berücksichtigen

Page 45: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 10 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Ver- kaufstätigkeit darstellen

c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen

4.2 Kommunikation mit Kun-den (§ 12 Abs. 1, Nr. 4.2)

a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsicht-lich Waren, Beratung und Service eingehen

b) auf unterschiedliches Verhalten von Kunden situati-onsgerecht reagieren

c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen

d) unterschiedliche Fragetechniken einsetzen

e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Bera-tungs- und Verkaufsgesprächen anwenden

f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente ver-kaufsfördernd reagieren

g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlö-sung anwenden

h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikati-onsstörungen beitragen

i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten

4.3 Beschwerde und Re-klamation (§ 12 Abs. 1, Nr. 4.3)

a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterschei-den; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Rege-lungen anwenden

b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamatio-nen und Umtausch mitwirken

5. Servicebereich Kasse (§ 12 Abs. 1, Nr. 5)

5.1 Kassieren (§ 12 Abs. 1, Nr. 5.1)

a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten

b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnachlässe berücksichtigen

c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbe-reich berücksichtigen

d) Kaufbelege erstellen

Page 46: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 11 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

5.2 Kassenabrechnung (§ 12 Abs. 1, Nr. 5.2)

a) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwi-ckeln Kasse abrechnen

b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege wei-terleiten

c) Ursachen für Kassendifferenzen aufzeigen

6. Marketinggrundlagen (§ 12 Abs. 1, Nr. 6)

6.1 Werbemaßnahmen (§ 12 Abs. 1, Nr. 6.1)

a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern

b) Werbemittel und Werbeträger im Ausbildungsbetrieb unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens ein-setzen

c) über Werbeaktionen des Ausbildungsbetriebes infor-mieren

6.2 Warenpräsentation (§ 12 Abs. 1, Nr. 6.2)

a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmit-tel einsetzen

b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurtei-len, Waren platzieren

6.3 Kundenservice (§ 12 Abs. 1, Nr. 6.3)

a) bei Serviceleistungen des Ausbildungsbetriebes zur Förderung der Kundenzufriedenheit mitwirken

b) Mittel zur Kundenbindung nutzen

6.4 Preisbildung (§ 12 Abs. 1, Nr. 6.4)

a) Elemente der Preisgestaltung erläutern

b) Folgen von Preisänderungen darstellen c) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorga-

ben die Preisauszeichnung sicherstellen

7 Warenwirtschaft (§ 12 Abs. 1, Nr. 7)

7.1 Grundlagen der Waren-wirtschaft (§ 12 Abs. 1, Nr. 7.1)

a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbil-dungsbetriebes erläutern

b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen

c) Möglichkeiten der Datenerfassung und –verarbeitung nutzen

d) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Datensicherung und Datenschutz beachten

7.2 Bestandskontrolle, In-ventur (§ 12 Abs. 1, Nr. 7.2)

a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbe-wegungen als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses berücksichtigen

Page 47: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 12 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 b) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Wa-

reneingangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen

c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren

d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichun-gen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl einleiten

e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften be-achten

f) zur Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen

7.3 Wareneingang, Waren-lagerung (§ 12 Abs. 1, Nr. 7.3)

a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abwei-chungen melden und Waren nach betrieblichen Rege-lungen weiterleiten

b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden betriebsübliche Maßnahmen einleiten

c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beach-ten

d) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften be-rücksichtigen

e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften einsetzen und pflegen

8. Grundlagen des Rechnungswesens (§ 12 Abs. 1, Nr. 8)

8.1 Rechenvorgänge in der Praxis (§ 12 Abs. 1, Nr. 8.1)

a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten

b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhal-te einsetzen

c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag er-

läutern

8.2 Kalkulation (§ 12 Abs. 1, Nr. 8.2)

a) Kalkulationen erstellen, erforderliche Berechnungen durchführen

b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterschei-den

Page 48: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 13 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

9. Einzelhandelsprozesse (§ 12 Abs. 1, Nr. 10)

a) Aufgaben, Organisation und Leistungen des Ausbil-dungsbetriebes entlang der Wertschöpfungskette dar-stellen

b) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferan-ten und Herstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen

c) Kernprozesse des Einzelhandels von Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische Prozesse bis zum Verkauf in die Wertschöpfungskette einordnen, Wechselwirkungen begründen

d) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Per-sonalwirtschaft, Marketing, IT-Anwendungen und wa-renwirtschaftliche Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen

e) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und bear-beiten

f) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenana-lyse und Beseitigung von Fehlerquellen mitwirken

g) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument beschreiben

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten 1 gemäß § 4 Absatz 2, Nummer 2 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

1. Warenannahme, Warenlagerung (§ 12 Abs. 2, Nr. 1)

1.1 Bestandssteuerung (§ 12 Abs. 2, Nr. 1.1)

a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebsergebnis analysieren

b) bei der Steuerung der Bestände und des Absatzes mitwirken, Warenwirtschaftssystem nutzen

c) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksich-tigung saisonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kontrollieren und Maßnahmen einlei-ten

1.2 Warenannahme und -kontrolle (§ 12 Abs. 2, Nr. 1.2)

a) Kenntnisse aus der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme anwenden

Page 49: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 14 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und

diese unter Einhaltung der gesetzlichen und betriebs-üblichen Bestimmungen bearbeiten Kenntnisse über Konfliktlösungen in der Warenannahme einsetzen

c) notwendige Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten Logistikstufen einleiten

1.3 Warenlagerung (§ 12 Abs. 2, Nr. 1.3)

a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Waren-gruppen anwenden

b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Ge-sichtspunkt der Werbewirksamkeit lagern

2. Beratung und Verkauf (§ 12 Abs. 2, Nr. 2)

2.1 Beratungs- und Ver-kaufsgespräche 12 Abs. 2, Nr. 2.1)

a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbildungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstel-len

b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-male sowie Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbereichs informieren

c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmar-ken im Verkaufsgespräch herausstellen

d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahme-regelungen sowie über umweltgerechte Entsor-gungsmöglichkeiten von Waren informieren

e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsargument nutzen

f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermitteln

g) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden

h) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, im Verkaufsgespräch individuell nutzen

i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hin-sichtlich Umsatz, Ertrag und Kundenzufriedenheit er-läutern

j) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beo-bachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und nutzen

Page 50: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 15 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation (§ 12 Abs. 2, Nr. 2.2)

a) Umtausch und Reklamation bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln

b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Rekla-mation entsprechend der gesetzlichen und betriebli-chen Regelungen lösen

2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen (§ 12 Abs. 2, Nr. 2.3)

a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf um-

gehen c) Stresssituationen im Verkauf bewältigen d) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Be-

ratungsgespräch entwickeln e) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden an-

wenden

3. Kasse (§ 12 Abs. 2, Nr. 3)

3.1 Service an der Kasse 12 Abs. 2, Nr. 3.1)

a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen

b) dem Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten

c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern, das eigene Verhalten danach ausrichten

3.2 Kassensystem und Kas-sieren (§ 12 Abs. 2, Nr. 3.2)

a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kas-sensystem begründen; spezifische Kassierfunktionen anwenden

b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse erläutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und Personaleinsatz auswerten

c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetä-ren und nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten

d) die im Betrieb üblichen Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen anwenden

e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen

f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorbereitung des Geldtransports und der Wechsel-geldbereitstellung mitwirken

g) nach einer Systemstörung geeignete Maßnahme zur Datensicherung und zur Wiederherstellung der Funk-tionsfähigkeit einleiten

Page 51: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 16 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 3

3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation (§ 12 Abs. 2, Nr. 3.3)

a) Umtausch und Reklamation bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handeln

b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Rekla-mation entsprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen

4. Marketingmaßnahmen (§ 12 Abs. 2, Nr. 4)

4.1 Werbung (§ 12 Abs. 2, Nr. 4.1)

a) an Maßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung mitwirken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Wer-bemitteln und Werbeträgern begründen

b) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbe-trägern sowie Werbekosten und Werbeerfolg an Bei-spielen des Ausbildungsbetriebes erläutern

c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken

4.2 visuelle Verkaufsförde-rung (§ 12 Abs. 2, Nr. 4.2)

a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wirkungen typischer Techniken aufzeigen

b) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufs-psychologischer Erkenntnisse sowie daraus resultie-rende Anforderungen an die Gestaltung der Waren-präsentation erklären

c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berücksichtigen

4.3 Kundenbindung, Kun-denservice (§ 12 Abs. 2, Nr. 4.3)

a) Bedeutung von Kundenbindung und Kundenservice für den Verkaufserfolg begründen

b) Geschenkverpackung anbieten

c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kunden-service im Ausbildungsbetrieb mitwirken

d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktio-nen mitwirken

Page 52: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 17 von 22

Abschnitt III: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten 2 gemäß § 4 Absatz 2, Nr. 3 Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 1. Beratung, Ware, Verkauf (§ 12 Abs. 3, Nr. 1)

1.1 kundenorientierte Kom-munikation (§ 12 Abs. 3, Nr. 1.1)

a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläutern und bei der Kommunikation berücksichtigen

b) unternehmerische Ziele im eigenen Arbeitsbereich kundenorientiert umsetzen

c) Grundmuster zur Stressentstehung und Stressbewäl-tigung berücksichtigen

d) Bedeutung emotionaler Intelligenz für den Verkauf er-klären

e) Kommunikationstechniken unterscheiden und zur Förderung der Kundenzufriedenheit anwenden

f) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsan-sprüche des Unternehmens gegenüber dem Kunden vertreten

1.2 Konfliktlösung (§ 12 Abs. 3, Nr. 1.2)

a) grundlegende Muster der Entstehung und Bewälti-gung von Konflikten beschreiben

b) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsge-spräch analysieren und Schlussfolgerungen für zu-künftige Verkaufsgespräche ableiten

1.3 erweiterte Warenkennt-nisse in zusätzlichen Warengruppen (§ 12 Abs. 3, Nr. 1.3)

a) Struktur zweier weiterer Warengruppen im Ausbil-dungsbetrieb darstellen

b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-male sowie Ver- und Anwendungsmöglichkeiten in-formieren

c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmar-ken im Verkaufsgespräch herausstellen

d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahme-regelungen sowie über umweltgerechte Entsor-gungsmöglichkeiten von Waren informieren

e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsargument nutzen

f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermitteln

g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beo-bachten, aktives Zuhören und Fragen ermitteln und nutzen

Page 53: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 18 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

h) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen nutzen

i) Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Waren des Warenbereichs beurteilen

2. beschaffungsorientierte Warenwirtschaft (§ 12 Abs. 3, Nr. 2)

2.1 Warendisposition 12 Abs. 3, Nr. 2.1

a) Bedarfsermittlung unter Nutzung von Kennziffern aus der Warenwirtschaft durchführen

b) Liefermodalitäten bei der Bestellung berücksichtigen

c) am Bestellverfahren mitwirken

2.2 Sortimentsgestaltung 12 Abs. 3, Nr. 2.2)

a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im Warenbereich unter Berücksichtigung von Aufbau und Struktur des Warenbereichs ergreifen

b) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qua-lität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbe-werbssituationen erläutern

c) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwi-ckeln

d) Herausnahme und Neuaufnahme von Artikeln be-gründen

2.3 Verträge und Zahlungs-bedingungen 12 Abs. 3, Nr. 2.3)

a) Zahlungsmodalitäten unterscheiden b) Einhaltung von Bedingungen aus abgeschlossenen

Beschaffungsverträgen überwachen

3. warenwirtschaftliche Analyse (§ 12 Abs. 3, Nr. 3)

3.1 Umsatzentwicklung (§ 12 Abs. 3, Nr. 3.1)

a) an der Erarbeitung von Umsatzstatistiken mitwirken, Umsatzkennziffern analysieren

b) aus Umsatzstatistiken Maßnahmen zur Umsatzerhö-hung ableiten und Umsetzungsvorschläge entwickeln

c) an Maßnahmen zur Ertragsverbesserung mitwirken 3.2 Leistungskennziffern der

Warenbewegung (§ 12 Abs. 3, Nr. 3.2)

a) Bedeutung von Leistungskennziffern für Warenbewe-gung und Geschäftserfolg erläutern

b) bei der Ermittlung von Leistungskennziffern mitarbei-ten

c) Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Leistungs-kennziffern ableiten, bei der Umsetzung mitwirken

Page 54: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 19 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 d) Auswirkungen auf Umsatzverläufe bei Veränderungen

von Leistungskennziffern begründen

3.3 Bestandsführung 12 Abs. 3, Nr. 3.3)

a) Steuerungsvorgänge bei der Warenbestellung be-rücksichtigen, Bestellvorschläge aus dem Warenwirt-schaftssystem prüfen

b) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der La-gerstatistik mitwirken

c) Ursachen für Inventurdifferenzen aufzeigen, Vor-schläge für Inventursicherungsmaßnahmen entwi-ckeln, bei der Umsetzung mitwirken

4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 12 Abs. 3, Nr. 4)

4.1 Kosten- und Leistungs-rechnung (§ 12 Abs. 3, Nr. 4.1)

a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Be-trieb als Informations- und Kontrollsystem erklären

b) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leis-tungsrechnung erläutern

c) betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen aus der Kosten- und Leistungsrechnung ableiten

4.2 Steuerung mittels Kenn-ziffern (§ 12 Abs. 3, Nr. 4.2)

a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewer-ten, Schlussfolgerungen ableiten

b) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken mitwirken

c) Maßnahmen einleiten, bei der Durchführung und Kon-trolle der Maßnahmen mitwirken

4.3 Preisgestaltung (§ 12 Abs. 3, Nr. 4.3)

a) Vorschläge für Preisfestlegungen unterbreiten

b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen

4.4 betriebliche Erfolgs-rechnung (§ 12 Abs. 3, Nr. 4.4)

a) Arten der betrieblichen Erfolgsrechnung unterschei-den

b) Rohertrag und betriebliche Erfolgsrechnung verglei-chen, bewerten und Verbesserungsmöglichkeiten vor-schlagen

c) an betrieblichen Erfolgsrechnungen mitarbeiten

Page 55: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 20 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3 5. Marketing (§ 12 Abs. 3, Nr. 5)

5.1 Verkaufsförderung (§ 12 Abs. 3, Nr. 5.1)

a) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen im Aus-bildungsbetrieb identifizieren

b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördern-den Maßnahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maß-nahmen durchführen

c) bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umplatzie-rungen im Verkaufsraum mitwirken

5.2 Standortmarketing (§ 12 Abs. 3, Nr. 5.2)

a) Marktsituation am Standort unter wirtschaftlichen und regionalen Gesichtspunkten einschätzen

b) Standortmarketing für Bestandssicherung und Weiter-entwicklung des Ausbildungsbetriebes erklären, Vor-schläge entwickeln

c) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schluss-folgerungen ziehen, Maßnahmen im Ausbildungsbe-trieb vorschlagen

d) wettbewerbsrechtliche Grundlagen berücksichtigen

5.3 Zielgruppenmarketing (§ 12 Abs. 3, Nr. 5.3)

a) aus Ergebnissen der Marktforschung zum Kaufverhal-ten Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstru-menten ableiten

b) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hin-sichtlich ihrer Auswirkungen auf den Ausbildungsbe-trieb erläutern, Konsequenzen ableiten und Maßnah-men vorschlagen

c) zielgruppenorientierte Produktinformationen für die Verkaufsförderung im Ausbildungsbetrieb einsetzen

d) Marketinginstrumente von Mitbewerbern beobachten und Handlungsempfehlungen für den eigenen Betrieb ableiten

6. IT-Anwendungen (§ 12 Abs. 3, Nr. 6)

6.1 elektronische Ge-schäftsabwicklung (§ 12 Abs. 3, Nr. 6.1)

a) Austauschbeziehungen zu anderen Unternehmen und Endverbrauchern und Geschäftsprozesse sowie deren Unterstützung durch IT-Anwendungen erläutern

b) Maßnahmen zur Behebung von Störungen in der IT-Anwendung einleiten

Page 56: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 21 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 3

c) interne und externe elektronische Dienste nutzen

d) Vor- und Nachteile von E-Commerce und E-Business aus Sicht von Unternehmen und Kunden beurteilen

6.2 Datenbanken (§ 12 Abs. 3, Nr. 6.2)

a) Artikelstammdaten im Warenwirtschaftssystem erstel-len und pflegen

b) Daten zur Unterstützung unternehmerischer Entschei-dungen aufbereiten

c) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstruktu-ren, Logistikprozessen und Marketingaktionen entwi-ckeln

d) Datenbanken auswerten

6.3 Optimierung der Wa-renwirtschaft (§ 12 Abs. 3, Nr. 6.3)

a) Bestandteile des Warenwirtschaftssystems in ihrem Zusammenwirken auf die Steuerung der Arbeitsabläu-fe erklären

b) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken mitwirken

c) Ergebnisse des Warenwirtschaftssystems in Absatz-prognosen umsetzen, Schlussfolgerungen für Lager-bestände und Aktionen der Verkaufsförderung ziehen

6.4 Benutzerunterstützung (§ 12 Abs. 3, Nr. 6.4)

a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informa-tions- und kommunikationstechnischen Geräten ein-weisen und beraten

b) Bedienungsunterlagen bereitstellen, Hilfe-Programme nutzen

7. Personal (§ 12 Abs. 3, Nr. 7)

7.1 Selbstverantwortung und Motivation (§ 12 Abs. 3, Nr. 7.1)

a) Die Bedeutung von Motivation und Selbstverantwor-tung für den wirtschaftlichen Erfolges erläutern

b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Vorbereitung von Personal-entscheidungen berücksichtigen

c) Mitarbeiterführung als dynamischen, sich ständig ver-ändernden Prozess erklären

Page 57: Verordnung über die Berufsausbildung Kaufmann im ... · (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Bestimmungen

Seite 22 von 22

Lfd. Nr.

Teil des Ausbildungs-berufsbildes

Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse

1 2 3

7.2 Führen mit Zielen (§ 12 Abs. 3, Nr. 7.2)

a) Vorteile des Führens mit Zielen erläutern

b) Zielsysteme als inhaltliche Aufgabenstellung erläutern

c) Maßnahmepläne aus Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen

7.3 Selbst- und Zeitmana-gement (§ 12 Abs. 3, Nr. 7.3)

a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungssteigerung und Stress erläutern

b) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements für die Aufgabenerledigung nutzen

7.4 Kommunikation (§ 12 Abs. 3, Nr. 7.4)

a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Ziel anwenden, Motivation, Arbeitsklima und Ar-beitsleistung zu verbessern

b) verbale und nonverbale Kommunikation im Mitarbei-tergespräch anwenden

c) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichtigen

d) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsituationen beschreiben

7.5 Personalentwicklung (§ 12 Abs. 3, Nr. 7.5)

a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbe-triebs erläutern

b) aus Personalbedarfsplanung, Personaleinsatz und Qualifikationsbedarf Maßnahmen zur Personalent-wicklung ableiten

7.6 Personaleinsatz 12 Abs. 3, Nr. 7.6)

a) Bedeutung von Kompetenzstrukturen erläutern

b) Personaleinsatzplanung erstellen

c) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Perso-nalplanung und –einsatz anwenden