47
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*) Vom 21. Juni 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti- kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- dung und Forschung: Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Struktur der Berufsausbildung Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin § 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 5 Durchführung der Berufsausbildung § 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt- gestaltung und -konstruktion § 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt- gestaltung und -konstruktion § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Produktgestaltung und -konstruktion § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion § 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi- nen- und Anlagenkonstruktion § 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi- nen- und Anlagenkonstruktion § 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Maschinen- und Anlagenkonstruktion Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin § 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild § 15 Durchführung der Berufsausbildung § 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor- gungs- und Ausrüstungstechnik § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor- gungs- und Ausrüstungstechnik § 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik § 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metall- bautechnik § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Stahl- und Metallbautechnik § 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro- technische Systeme § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro- technische Systeme § 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich- tung Elektrotechnische Systeme Teil 4 Schlussvorschriften § 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlagen Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin Sachliche Gliederung Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin Zeitliche Gliederung Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys- templanerin Sachliche Gliederung Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Sys- templanerin Zeitliche Gliederung Teil 1 Gemeinsame Vorschriften §1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Die Ausbildungsberufe 1. Technischer Produktdesigner und Technische Pro- duktdesignerin, 2. Technischer Systemplaner und Technische System- planerin werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1215 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen … · 2018-12-21 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und z ur Technischen Produktdesignerin

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Verordnungüber die Berufsausbildung zum

Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerinsowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin*)

Vom 21. Juni 2011

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005(BGBI. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnendas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologieim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-dung und Forschung:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Teil 1

Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2 Dauer der Berufsausbildung§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Teil 2

Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

zum Technischen Produktdesignerund zur Technischen Produktdesignerin

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5 Durchführung der Berufsausbildung§ 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung

und -konstruktion§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt-

gestaltung und -konstruktion§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produkt-

gestaltung und -konstruktion§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Produktgestaltung und -konstruktion§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und

Anlagenkonstruktion§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi-

nen- und Anlagenkonstruktion§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschi-

nen- und Anlagenkonstruktion§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-

tung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Teil 3

Vorschriftenfür den Ausbildungsberuf

zum Technischen Systemplanerund zur Technischen Systemplanerin

§ 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 15 Durchführung der Berufsausbildung§ 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und

Ausrüstungstechnik

§ 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-gungs- und Ausrüstungstechnik

§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versor-gungs- und Ausrüstungstechnik

§ 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

§ 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metall-bautechnik

§ 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- undMetallbautechnik

§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- undMetallbautechnik

§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Stahl- und Metallbautechnik

§ 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung ElektrotechnischeSysteme

§ 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-technische Systeme

§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektro-technische Systeme

§ 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-tung Elektrotechnische Systeme

Teil 4

Schlussvorschriften

§ 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumTechnischen Produktdesigner und zur TechnischenProduktdesignerin – Sachliche Gliederung

Anlage 2: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumTechnischen Produktdesigner und zur TechnischenProduktdesignerin – Zeitliche Gliederung

Anlage 3: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumTechnischen Systemplaner und zur Technischen Sys-templanerin – Sachliche Gliederung

Anlage 4: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zumTechnischen Systemplaner und zur Technischen Sys-templanerin – Zeitliche Gliederung

T e i l 1

G em e i n s am e V o r s c h r i f t e n

§ 1

StaatlicheAnerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe

1. Technischer Produktdesigner und Technische Pro-duktdesignerin,

2. Technischer Systemplaner und Technische System-planerin

werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und derdamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusministerder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilagezum Bundesanzeiger veröffentlicht.

1215Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildungen dauern jeweils dreieinhalb Jahre.

§ 3

Struktur der Berufsausbildung

(1) Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:

1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifi-kationen über zwölf Monate,

2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifika-tionen sowie

3. im Ausbildungsberuf Technischer Produktdesignerund Technische Produktdesignerin in die Fachrich-tungen

a) Produktgestaltung und -konstruktion,

b) Maschinen- und Anlagenkonstruktion,

4. im Ausbildungsberuf Technischer Systemplaner undTechnische Systemplanerin in die Fachrichtungen

a) Versorgungs- und Ausrüstungstechnik,

b) Stahl- und Metallbautechnik,

c) Elektrotechnische Systeme.

(2) Die gemeinsamen Qualifikationen und die jeweili-gen spezifischen und fachrichtungsspezifischen Quali-fikationen werden verteilt über die gesamte Ausbil-dungszeit vermittelt.

Te i l 2

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

z um Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e ru n d z u r Te c h n i s c h e n P r o d u k t d e s i g n e r i n

§ 4

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Einevon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, ZeitlicheGliederung) abweichende Organisation der Ausbildungist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktischeBesonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Produkt-designer und zur Technischen Produktdesignerin glie-dert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

A b s c h n i t t A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

2. Rechnergestützt Konstruieren,

3. Unterscheiden von Werkstoffen,

4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta-getechniken,

5. Ausführen von Berechnungen;

A b s c h n i t t B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

1. Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,

2. Produktentwicklung:

2.1 Produktentstehungsprozess,

2.2 Planen und Konzipieren von Bauteilen und Bau-gruppen,

2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen vonBauteilen und Baugruppen,

3. Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren so-wie Montagetechniken,

4. Ausführen von Simulationen;

A b s c h n i t t C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltungund -konstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-stabe a:

1. Gestalten und Entwerfen von Objekten,

2. Konstruieren mit Freiformflächen,

3. Konstruieren von Objekten,

4. Simulation und Präsentation;

A b s c h n i t t D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anla-genkonstruktion nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buch-stabe b:

1. Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften,

2. Erstellen von Konstruktionen,

3. Fertigungstechnik,

4. Füge- und Montagetechnik,

5. Steuerungs- und Elektrotechnik;

A b s c h n i t t E

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-techniken,

6. Arbeitsplanung und -organisation,

7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8. Kundenorientierung.

§ 5

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung istauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.

§ 6

Abschlussprüfung in der Fach-richtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 7

Teil 1 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-fungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumentebestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in denProduktentstehungsprozess einordnen,

b) Freihandskizzen erstellen,

c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischensowie nach fertigungs- und werkstofftechnischenBesonderheiten erstellen und ändern,

d) Berechnungen durchführen und

e) technische Dokumente erstellen und dabei insbe-sondere Zeichnungen in Ansichten und Schnittenableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas-

sungen und Oberflächenbeschaffenheit beurtei-len und eintragen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktesfünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen-den Aufgaben 90 Minuten.

§ 8

Teil 2 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag,

2. Produktentwicklung,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehenfolgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-schaffen, technische und organisatorische Schnitt-stellen klären,

b) Methoden des betrieblichen Projektmanage-ments anwenden,

c) Lösungsvarianten entwickeln und skizzieren undunter gestalterischen, technischen, betriebswirt-schaftlichen und ökologischen Gesichtspunktenbewerten und auswählen,

d) methodisch konstruieren, insbesondere funkti-ons-, fertigungs-, beanspruchungs- und prüfge-recht, dazu einen 3D-Datensatz sowie technischeDokumente anfertigen,

e) Berechnungen, Simulationen und Animationendurchführen und

f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen

kann;

2. Prüfungsvariante 1

a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftragdurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-führung und die Arbeitsergebnisse präsentierenund dazu ein auftragsbezogenes Fachgesprächführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-xisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-lich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentationbeträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-tion höchstens zehn Minuten und für das auf-

1217Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-nuten;

3. Prüfungsvariante 2

a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einembetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mitpraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-gespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatz,die Dokumentationen und die praxisbezogenenUnterlagen geführt;

b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-produktes einschließlich Dokumentation beträgtinsgesamt 70 Stunden, für die Präsentationhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zurPrüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Produktentwicklung be-stehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) mit Informations- und Kommunikationssystemenumgehen,

b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch inenglischer Sprache,

d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage-techniken beurteilen,

e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-urteilen,

f) technische Berechnungen durchführen,

g) Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben,

h) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

i) Methoden des Projektmanagements im Produkt-entwicklungsprozess anwenden und

j) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache,kommunizieren

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in derFachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Prüfungsbereich TechnischeDokumente 30 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3. Prüfungsbereich Produktentwicklung 25 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens„ausreichend“,

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereichevon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“ und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 10

Abschlussprüfung in der Fach-richtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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§ 11

Teil 1 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü-fungsbereich Technische Dokumente statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Technische Dokumentebestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in denProduktentstehungsprozess einordnen,

b) Freihandskizzen erstellen,

c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischensowie nach fertigungs- und werkstofftechnischenBesonderheiten erstellen und ändern,

d) Berechnungen durchführen und

e) technische Dokumente erstellen und dabei insbe-sondere Zeichnungen in Ansichten und Schnittenableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Pas-sungen und Oberflächenbeschaffenheit eintragen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellenund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktesfünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösen-den Aufgaben 90 Minuten.

§ 12

Teil 2 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag,

2. Entwicklung und Konstruktion,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehenfolgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-schaffen, technische und organisatorische Schnitt-stellen klären,

b) Lösungsvarianten unter technischen, betriebs-wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-ten bewerten und auswählen,

c) Methoden des betrieblichen Projektmanage-ments anwenden,

d) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs- undprüfgerecht konstruieren,

e) methodisch konstruieren, Berechnungen durch-führen sowie notwendige technische Dokumenteableiten und

f) Dokumentationen und Präsentationen erstellen

kann;

2. Prüfungsvariante 1

a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftragdurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-führung und die Arbeitsergebnisse präsentierenund dazu ein auftragsbezogenes Fachgesprächführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den3D-Datensatz, die Dokumentationen und die pra-xisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungs-ausschuss ist vor der Durchführung des betrieb-lichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließ-lich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zurGenehmigung vorzulegen;

b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentationbeträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsenta-tion höchstens zehn Minuten und für das auf-tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-nuten;

3. Prüfungsvariante 2

a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einembetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mitpraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-gespräch wird in Bezug auf den 3D-Datensatzund die praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-produktes einschließlich Dokumentation beträgtinsgesamt 70 Stunden, für die Präsentationhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zurPrüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Kon-struktion bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) mit Informations- und Kommunikationssystemenumgehen,

b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,

c) Funktionen analysieren und beschreiben, auch inenglischer Sprache,

d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montage-techniken beurteilen,

e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften be-urteilen,

f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangabenanwenden und beurteilen,

1219Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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g) funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs-und Elektrotechnik berücksichtigen,

h) Maschinen- und Verbindungselemente verwen-den,

i) technische Berechnungen durchführen,

j) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen und

k) mit dem Kunden, auch in englischer Sprache,kommunizieren

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 13

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in derFachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Prüfungsbereich TechnischeDokumente 30 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3. Prüfungsbereich Entwicklungund Konstruktion 25 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens„ausreichend“,

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereichevon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“ und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und

das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 3

Vo r s c h r i f t e nf ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f

z um Te c h n i s c h e n S y s t em p l a n e ru n d z u r Te c h n i s c h e n S y s t em p l a n e r i n

§ 14

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3, Sach-liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Einevon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4, ZeitlicheGliederung) abweichende Organisation der Ausbildungist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktischeBesonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Technischen System-planer und zur Technischen Systemplanerin gliedertsich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

A b s c h n i t t A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-nisse und Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente,

2. Rechnergestützt Konstruieren,

3. Unterscheiden von Werkstoffen,

4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Monta-getechniken,

5. Ausführen von Berechnungen;

A b s c h n i t t B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

1. Beurteilen von Werkstoffen und Korrosionsschutz-verfahren,

2. Beurteilen von Montage- und Fügeverfahren,

3. Erstellen technischer Unterlagen,

4. Anfertigen von Skizzen;

A b s c h n i t t C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten in der Fachrichtung Versorgungs- und Aus-rüstungstechnik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buch-stabe a:

1. Erstellen technischer Unterlagen für die Versor-gungs- und Ausrüstungstechnik,

2. Ausführen von Detailkonstruktionen,

3. Anfertigen von schematischen und perspektivischenDarstellungen,

4. Anfertigen von technischen Dokumentationen für dieVersorgungs- und Ausrüstungstechnik,

5. Ausführen technischer Berechnungen,

6. Beurteilen von Systemkomponenten;

A b s c h n i t t D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten in der Fachrichtung Stahl- und Metallbau-technik nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b:

1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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1. Erstellen technischer Unterlagen der Stahl- und Me-tallbautechnik,

2. Entwerfen und Konstruieren,

3. Berücksichtigen von bauphysikalischen Anforderun-gen,

4. Durchführen von Berechnungen,

5. Auswählen von Fertigungs-, Montage- und Fügever-fahren;

A b s c h n i t t E

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-higkeiten in der Fachrichtung Elektrotechnische Sys-teme nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c:

1. Erstellen technischer Unterlagen für elektrotechni-sche Systeme,

2. Ausführen von Berechnungen,

3. Beurteilen und Anwenden von Systemkomponenten,

4. Ausführen von Detailplänen,

5. Anfertigen von schematischen und perspektivischenDarstellungen,

6. Anfertigen von technischen Dokumentationen;

A b s c h n i t t F

Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-techniken,

6. Arbeitsplanung und -organisation,

7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

8. Kundenorientierung.

§ 15

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung istauch in Prüfungen nach den §§ 16 bis 18, 20 bis 22und 24 bis 26 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.

§ 16

Abschlussprüfung in der Fach-richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 17

Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fach-richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-bereich Erstellen technischer Unterlagen statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischerUnterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Grundkörper in Ansichten darstellen,

b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c) Skizzen anfertigen,

d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßenund ergänzen,

e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechnikenunterscheiden und

f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangabenund technischen Unterlagen auswählen und dar-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Formeiner technischen Zeichnung anfertigen und daraufbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfStunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-ben 120 Minuten.

1221Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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§ 18

Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach-richtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag,

2. Systemplanung,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehenfolgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-schaffen, technische und organisatorische Schnitt-stellen klären,

b) technische Zeichnungen unter Beachtung derNormen und Vorschriften mit Anlagenschema er-stellen,

c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er-stellen,

d) fachspezifische Berechnungen, insbesonderewärmetechnische und strömungstechnische Be-rechnungen durchführen,

e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be-rücksichtigung von Schall- und Brandschutz er-mitteln, gesetzliche Bestimmungen berücksichti-gen und

f) Fertigungsunterlagen und Materialzusammen-stellungen erstellen sowie Befestigungssystemeauswählen

kann;

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a) Heizungstechnik,

b) Klimatechnik und

c) Sanitärtechnik;

3. Prüfungsvariante 1

a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftragdurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-führung und die Arbeitsergebnisse präsentierenund dazu ein auftragsbezogenes Fachgesprächführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf denDatensatz und die praxisbezogenen Unterlagengeführt; dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des betrieblichen Auftrags die Auf-gabenstellung einschließlich eines geplanten Be-arbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentationbeträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta-tion höchstens zehn Minuten und für das auf-tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-nuten;

4. Prüfungsvariante 2

a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einembetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mitpraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-gespräch wird in Bezug auf den Datensatz unddie praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-produktes einschließlich Dokumentation beträgtinsgesamt 40 Stunden, für die Präsentationhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

5. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Nummer 3 oder 4 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zurPrüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-hen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Skizzen oder Anlagenschemata oder Materialaus-züge erstellen,

b) Tabellenkalkulationen und Datenblätter unter Be-rücksichtigung der Normen und Richtlinien erstel-len,

c) Anlagenkomponenten nach Produktunterlagen,insbesondere Auslegungsdiagrammen, bestim-men,

d) wärmetechnische und strömungstechnische Be-rechnungen durchführen,

e) Wirkungsgrade berechnen,

f) Eigenschaften von flüssigen und gasförmigenMedien bestimmen und

g) Skizzen oder Funktionsschemata erstellen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19

Gewichtungs- und Bestehensregelungen in derFachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen 30 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3. Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10 Prozent.

1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens„ausreichend“,

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereichevon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“ und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 20

Abschlussprüfung in derFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent, Teil 2 derAbschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.

§ 21

Teil 1 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischerUnterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Grundkörper in Ansichten darstellen,

b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c) Baugruppen aus Stahlprofilen perspektivisch dar-stellen,

d) Skizzen anfertigen,

e) technische Zeichnungen von Bauteilen normge-recht bemaßen und ergänzen,

f) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechnikenunterscheiden und

g) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangabenund technischen Unterlagen auswählen und dar-stellen

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Formeiner technischen Zeichnung anfertigen und daraufbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfStunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-ben 120 Minuten.

§ 22

Teil 2 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Konstruktionsauftrag,

2. Baukonstruktion,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftragbestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) technische Zeichnungen für Werkstatt und Bau-stelle mit den erforderlichen Ansichten, Schnittenund Einzelheiten herstellen und werkstatt- undmontagegerecht bemaßen und

b) Stücklisten erstellen

kann;

2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

a) Stahlbautechnik und

b) Metallbautechnik;

3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt in Form einertechnischen Zeichnung erstellen und ein auftragsbe-zogenes Fachgespräch führen;

4. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsproduktsieben Stunden und für das Fachgespräch 15 Minu-ten.

(4) Für den Prüfungsbereich Baukonstruktion beste-hen folgende Vorgaben:

1223Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Ergebnisse statischer und bauphysikalischer Be-rechnungen in die Zeichnungserstellung einflie-ßen lassen,

b) Systemmaße ermitteln,

c) lösbare und nichtlösbare Verbindungen beurteilenund auswählen und

d) Abwicklungen erstellen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 23

Gewichtungs- und Bestehensregelungenin der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen 25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag 40 Prozent,

3. Prüfungsbereich Baukonstruktion 25 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag mit min-destens „ausreichend“,

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereichevon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“ und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 24

Abschlussprüfung in derFachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beidenzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In derAbschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse undFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstandvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 derAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-derlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wirdTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 derAbschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 25

Teil 1 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende deszweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage 4 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich Erstellen technischer Unterlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Erstellen technischerUnterlagen bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Grundkörper in Ansichten darstellen,

b) Bauteile in Ansichten und Schnitten darstellen,

c) Skizzen anfertigen,

d) technische Zeichnungen normgerecht bemaßenund ergänzen,

e) Werkstoffe sowie Fertigungs- und Fügetechnikenunterscheiden und

f) Bauteildetails mit Hilfe von Stücklistenangabenund technischen Unterlagen auswählen und dar-stellen und

g) technische Unterlagen der Installationstechnikentwerfen und ändern

kann;

2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt in Formeiner technischen Zeichnung anfertigen und daraufbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfStunden und für die schriftlich zu lösenden Aufga-ben 120 Minuten.

1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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§ 26

Teil 2 der Abschlussprüfung in derFachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein den Anlagen 3 und 4 aufgeführten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er fürdie Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen:

1. Arbeitsauftrag,

2. Systemplanung,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehenfolgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Arbeitsaufträge analysieren, Informationen be-schaffen, technische und organisatorische Schnitt-stellen klären,

b) technische Zeichnungen unter Beachtung derNormen und Vorschriften mit Übersichtsschalt-und Stromlaufplänen erstellen,

c) Funktionszusammenhänge und Datenblätter er-stellen,

d) Berechnungen, insbesondere Querschnitts- undLeistungsberechnungen durchführen,

e) Kenndaten von Anlagenkomponenten unter Be-rücksichtigung sicherheits-, brandschutz- undschallschutztechnischer Aspekte ermitteln, ge-setzliche Bestimmungen berücksichtigen,

f) Aufbauskizzen und Materialauszüge erstellen undBefestigungssysteme auswählen und

g) Dokumentationen erstellen

kann;

2. Prüfungsvariante 1

a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftragdurchführen, mit praxisbezogenen Unterlagendokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durch-führung und die Arbeitsergebnisse präsentierenund dazu ein auftragsbezogenes Fachgesprächführen; das Fachgespräch wird in Bezug auf denDatensatz und die praxisbezogenen Unterlagengeführt; dem Prüfungsausschuss ist vor derDurchführung des betrieblichen Auftrags die Auf-gabenstellung einschließlich eines geplanten Be-arbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-gen;

b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-trieblichen Auftrags einschließlich Dokumentationbeträgt insgesamt 40 Stunden, für die Präsenta-tion höchstens zehn Minuten und für das auf-tragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Mi-nuten;

3. Prüfungsvariante 2

a) der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt, das einembetrieblichen Auftrag entspricht, erstellen, mitpraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, sei-nen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Ar-beitsergebnisse präsentieren und dazu ein auf-tragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fach-

gespräch wird in Bezug auf den Datensatz unddie praxisbezogenen Unterlagen geführt;

b) die Prüfungszeit für die Erstellung des Prüfungs-produktes einschließlich Dokumentation beträgtinsgesamt 40 Stunden, für die Präsentationhöchstens zehn Minuten und für das auftragsbe-zogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten;

4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zurPrüfung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich Systemplanung beste-hen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Beleuchtungsstärken berechnen,

b) Querschnitts- und Leistungsberechnungen durch-führen,

c) Stromlaufpläne und Installationspläne zeichnen,

d) Übersichtspläne erstellen und

e) Skizzen oder Funktionsschemata oder Material-auszüge erstellen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichbearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-kunde bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeinewirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen undbeurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlichlösen;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 27

Gewichtungs- und Bestehensregelungenin der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Prüfungsbereich Erstellentechnischer Unterlagen 30 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

3. Prüfungsbereich Systemplanung 25 Prozent,

4. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Abschluss-prüfung mit mindestens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens„ausreichend“,

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mitmindestens „ausreichend“,

4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereichevon Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens„ausreichend“ und

1225Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-prüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denenPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch einemündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlaggeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis unddas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung imVerhältnis von 2:1 zu gewichten.

Te i l 4

S c h l u s s v o r s c h r i f t e n

§ 28

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttretendieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Techni-scher Zeichner/Technische Zeichnerin und Technischer

Produktdesigner/Technische Produktdesignerin beste-hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgeleg-ten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ver-ordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteiendies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung ab-gelegt wurde.

§ 29

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.Gleichzeitig treten die Technischer Zeichner-Ausbil-dungsverordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. 1994 IS. 25), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom19. Juni 2000 (BGBl. I S. 863) geändert worden ist, unddie Verordnung über die Berufsausbildung zum Tech-nischen Produktdesigner/zur Technischen Produkt-designerin vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1804, 2261)außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2016 außerKraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsaus-bildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften die-ser Verordnung zu Ende geführt.

Berlin, den 21. Juni 2011

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

In VertretungB . H e i t z e r

1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Anlage 1(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

– Sachliche Gliederung –

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-sichtigen

b) geometrische Beziehungen unterscheiden

c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-recht darstellen

d) Regeln der Maßeintragung anwenden

e) Werkstücke räumlich darstellen

f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-len und pflegen

h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-stellen

i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-nungshinweise verwenden

2 Rechnergestützt Konstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischenVorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

b) Strukturierungsmethoden anwenden

c) Zeichnungen ableiten oder erstellen

d) Symbole auswählen und verwenden

e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählenund verwenden

3 Unterscheiden von Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

c) Werkstoffnormung berücksichtigen

4 Unterscheiden vonFertigungsverfahren undMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)

a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

b) Montagetechniken unterscheiden

5 Ausführen von Berechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-rechnen

b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- undVerwendungsmöglichkeiten beurteilen

b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen

1227Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaft-lichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen

d) Werkstoffnormung anwenden

e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschrei-ben

2 Produktentwicklung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)

2.1 Produktentstehungsprozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.1)

a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen

b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produkt-entstehungsprozess zuordnen

c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden

d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden

e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherunginterpretieren und anwenden

f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, dieSchnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen

g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwick-lung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme,Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsor-gung, die rechtlichen Vorgaben einhalten

2.2 Planen und Konzipieren vonBauteilen und Baugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.2)

a) Konstruktionsarten unterscheiden

b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft undAnforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungenberücksichtigen

c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftli-chen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und aus-wählen

e) Lösungen visualisieren und präsentieren

2.3 Entwerfen, Ausarbeiten undBerechnen von Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2.3)

a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüf-gerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen

b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichts-punkten beachten

c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unter-lagen auswählen

d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen

f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen

g) Detailkonstruktionen anfertigen

h) konstruktive Änderungen vornehmen

i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit,Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung,durchführen

k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung,Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen

l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern

n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden

1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

3 Auswählen von Fertigungs-und Fügeverfahren sowieMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozessauswählen

4 Ausführen von Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen

b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren an-wenden

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produkt-gestaltung und -konstruktion

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Gestalten undEntwerfen von Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen

b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Mo-delle und physikalische Modelle, unterscheiden

c) Grundlagen der Gestaltung anwenden

d) Entwurfsskizzen erstellen

e) Objekte funktionsgerecht gestalten

f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und recht-licher Vorgaben gestalten

g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften ge-stalten

2 Konstruieren mit Freiformflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

a) Kurvenarten unterscheiden

b) Raumkurven erzeugen

c) Kurven glätten

d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen

e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen

f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen

g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen

h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

3 Konstruieren von Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästheti-schen Gesichtspunkten umsetzen

b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren

c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren

d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbe-sondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren

e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Mon-tagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- undSchnappverbindungen, konstruieren

f) Objekte ergonomisch konstruieren

g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondereBleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier undPappe, konstruieren

h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berech-nungs- und Versuchsergebnissen, optimieren

1229Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

4 Simulation und Präsentation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten

b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewe-gungssimulationen prüfen

c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren

d) Visualisierungstechniken anwenden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen-und Anlagenkonstruktion

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Ändern und Prüfen vonWerkstoffeigenschaften(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen

b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften aus-wählen

2 Erstellen von Konstruktionen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen,insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, aus-wählen

b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Ver-bindungselementen entwickeln

c) Gusskonstruktionen erstellen

d) Schweißkonstruktionen erstellen

3 Fertigungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung,Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in derKonstruktion umsetzen

b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestal-tung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilenin der Konstruktion umsetzen

c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Ge-staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bau-teilen in der Konstruktion umsetzen

d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen

4 Füge- und Montagetechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestal-tung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeitvon Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

b) Toleranzen und Passungen berechnen

c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- undfunktionsgerecht in Konstruktionen verwenden

5 Steuerungs- und Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)

a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden

b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneu-matik beurteilen

c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachtenund Grundgrößen berechnen

d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräf-te, berechnen

e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anfor-derungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten

f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Daten-sätze einbinden

1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-werkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-denden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit undGesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-men einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichenEinwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-den Entsorgung zuführen

5 Anwenden von Informations-und Kommunikationstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zurÜbertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-verarbeitung und Präsentation, einsetzen

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-fen, bewerten und nutzen

d) Daten pflegen und sichern

e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6 Arbeitsplanung und -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-ten und nutzen

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-legen und sicherstellen

1231Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-chen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeitvergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-tieren

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-stimmen, auswerten und präsentieren

7 Durchführen vonqualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfenund beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen undMaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und doku-mentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-gen

8 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikations-regeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-achten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Anlage 2(zu § 4 Absatz 1 Satz 2)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin

– Zeitliche Gliederung –

A b s c h n i t t 1

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-vertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildendenBetrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-tern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-tretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organedes ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidungergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie ersteMaßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben undMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-len erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen desUmweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-den Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen

1233Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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A b s c h n i t t 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1: Einfache Bauteile und Baugruppen darstellen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungenberücksichtigen

b) geometrische Beziehungen unterscheiden

c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnittennormgerecht darstellen

d) Regeln der Maßeintragung anwenden

e) Werkstücke räumlich darstellen

f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

4 bis 6

2 RechnergestütztKonstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

b) Strukturierungsmethoden anwenden

e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogenauswählen und verwenden

3 Unterscheidenvon Werkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiteneinholen

4 Ausführenvon Berechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massenberechnen

5 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

a) betriebliche Kommunikations- und Informationssystemezur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-den

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

d) Daten pflegen und sichern

e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,bewerten und nutzen

7 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 2: Technische Dokumente erstellen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,erstellen und pflegen

h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-gen erstellen

i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-dienungshinweise verwenden

1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2 RechnergestütztKonstruieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

c) Zeichnungen ableiten oder erstellen

d) Symbole auswählen und verwenden

4 bis 6

3 Unterscheiden vonWerkstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-scheiden

c) Werkstoffnormung berücksichtigen

4 Beurteilen vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

d) Werkstoffnormung anwenden

e) Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten be-schreiben

5 Entwerfen,Ausarbeiten undBerechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischenUnterlagen auswählen

d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

f) Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen

i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

m) Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess si-chern

6 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

d) Daten pflegen und sichern

e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten

7 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-achten

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-wie dokumentieren

Zeitrahmen 3: Bauteile werkstoff-, fertigungs- und montagegerecht gestalten und erstellen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Unterscheiden vonFertigungsverfahrenund Montagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)

a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-scheiden

b) Montagetechniken unterscheiden

2 Ausführen vonBerechnungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen

1235Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Beurteilen vonWerk- und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-ordnen

c) Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit,Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen

3 bis 5

4 Produktentstehungs-prozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.1)

a) den betrieblichen Produktentstehungsprozess berück-sichtigen

b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes demProduktentstehungsprozess zuordnen

f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-beiführen

g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondereEntwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgabeneinhalten

5 Planen und Konzipierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)

b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-tätsanforderungen berücksichtigen

c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

6 Entwerfen, Ausarbeitenund Berechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- undprüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-sichtigen

e) Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksich-tigen

7 Auswählen vonFertigungs- undFügeverfahren sowieMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-prozess auswählen

8 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

9 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-nisse prüfen und beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-kumentieren

1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Zeitrahmen 4: Konstruktionsprozess umsetzen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Produktentstehungs-prozess(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.1)

b) Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes demProduktentstehungsprozess zuordnen

c) Methoden des Projekt- und Prozessmanagements an-wenden

d) Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden

e) analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitäts-sicherung interpretieren und anwenden

f) mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren,die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen her-beiführen

g) in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondereEntwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage,Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service,Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgabeneinhalten

3 bis 5

2 Planen und Konzipierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)

b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-tätsanforderungen berücksichtigen

e) Lösungen visualisieren und präsentieren

3 Entwerfen, Ausarbeitenund Berechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

n) unterschiedliche Datenformate austauschen und anwen-den

4 Arbeitsplanung und-organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

5 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

6 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationenentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-sichtigen

1237Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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A b s c h n i t t 3

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion

Zeitrahmen 5: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Planen und Konzipierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)

a) Konstruktionsarten unterscheiden

b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-tätsanforderungen berücksichtigen

c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-werten und auswählen

e) Lösungen visualisieren und präsentieren

11 bis 13

2 Entwerfen, Ausarbeitenund Berechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- undprüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-sichtigen

b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-sichtspunkten beachten

g) Detailkonstruktionen anfertigen

h) konstruktive Änderungen vornehmen

j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmomentund Reibung, durchführen

k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,durchführen

l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

3 Auswählen vonFertigungs- undFügeverfahren sowieMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-prozess auswählen

4 Ausführen vonSimulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollisionprüfen

b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahrenanwenden

5 Gestalten und Entwerfenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

c) Grundlagen der Gestaltung anwenden

d) Entwurfsskizzen erstellen

6 Konstruieren mitFreiformflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

a) Kurvenarten unterscheiden

b) Raumkurven erzeugen

c) Kurven glätten

d) Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen

e) Freiformflächen erzeugen und beurteilen

1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

7 Konstruierenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

d) Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechni-ken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen,konstruieren

e) Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren undMontagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen,Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren

g) Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbe-sondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe,Glas, Papier und Pappe, konstruieren

8 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

d) Daten pflegen und sichern

9 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-wie dokumentieren

10 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-achten

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-kumentieren

11 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationenentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-sichtigen

Zeitrahmen 6: Produkte entwerfen, gestalten und konstruieren

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Gestalten und Entwerfenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

a) Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchfüh-ren

b) Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen,CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden

e) Objekte funktionsgerecht gestalten

f) Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien undrechtlicher Vorgaben gestalten

g) Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaf-ten gestalten

2 Konstruieren vonFreiformflächen(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

f) Flächenübergänge erzeugen und beurteilen

g) Flächenverbände erzeugen und beurteilen

h) Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen

1239Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Konstruierenvon Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

a) Designvorgaben nach technischen, funktionalen und äs-thetischen Gesichtspunkten umsetzen

b) Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell kon-struieren

c) Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstru-ieren

f) Objekte ergonomisch konstruieren

h) Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Be-rechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren 11 bis 13

4 Simulation undPräsentation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

a) Simulationen erstellen, nutzen und auswerten

b) Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelleBewegungssimulationen prüfen

c) Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren

d) Visualisierungstechniken anwenden

5 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

6 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-greifen und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

7 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-derungen beachten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

A b s c h n i t t 4

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr: Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion

Zeitrahmen 7: Komplexe Bauteile und Baugruppen konstruieren

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Beurteilen von Werk-und Hilfsstoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbei-tungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen

b) Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zu-ordnen

2 Planen und Konzipierenvon Bauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.2)

a) Konstruktionsarten unterscheiden

b) Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichten-heft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Quali-tätsanforderungen berücksichtigen

c) Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden

d) Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirt-schaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, be-werten und auswählen

e) Lösungen visualisieren und präsentieren

1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Entwerfen,Ausarbeiten undBerechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

a) funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- undprüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berück-sichtigen

b) Designvorgaben nach technischen und funktionalen Ge-sichtspunkten beachten

g) Detailkonstruktionen anfertigen

h) konstruktive Änderungen vornehmen

j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmomentund Reibung, durchführen

k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,durchführen

l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

11 bis 13

4 Auswählen vonFertigungs- undFügeverfahren sowieMontagetechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen

b) Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktions-prozess auswählen

5 Ausführenvon Simulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollisionprüfen

b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahrenanwenden

6 Ändern und Prüfen vonWerkstoffeigenschaften(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

a) Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften aus-wählen

b) Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaf-ten auswählen

7 Steuerungs-und Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)

a) Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden

b) Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elek-tropneumatik beurteilen

c) grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik be-achten und Grundgrößen berechnen

d) Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drückeund Kräfte, berechnen

e) Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowiedie Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmenbeachten

f) Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden

8 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-wie dokumentieren

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

1241Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

9 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-nisse prüfen und beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen er-greifen und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

10 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 8: Technische Erzeugnisse konzipieren, entwerfen und ausarbeiten

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Entwerfen, Ausarbeitenund Berechnen vonBauteilen undBaugruppen(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer 2.3)

c) Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischenUnterlagen auswählen

d) Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen

i) Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen

j) Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwin-digkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmomentund Reibung, durchführen

k) Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächen-pressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung,durchführen

l) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

11 bis 13

2 Ausführen vonSimulationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollisionprüfen

b) branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahrenanwenden

3 Erstellen vonKonstruktionen(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

a) Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenele-menten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vor-richtungen, auswählen

b) Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilenund Verbindungselementen entwickeln

c) Gusskonstruktionen erstellen

d) Schweißkonstruktionen erstellen

4 Fertigungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

a) Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Ge-staltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeitvon Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

b) Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung,Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeitvon Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

c) Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bema-ßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Mess-barkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

d) fertigungstechnische Berechnungen durchführen

1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 1)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

5 Füge- undMontagetechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

a) Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf dieGestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit undMessbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen

b) Toleranzen und Passungen berechnen

c) Maschinen- oder Verbindungselemente beanspru-chungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwen-den

6 Arbeitsplanungund -organisation(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-achten

7 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 7)

a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-achten

8 Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt E Nummer 8)

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-derungen beachten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

1243Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Anlage 3(zu § 14 Absatz 1 Satz 1)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

– Sachliche Gliederung –

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Erstellen und Anwenden technischerDokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berück-sichtigen

b) geometrische Beziehungen unterscheiden

c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normge-recht darstellen

d) Regeln der Maßeintragung anwenden

e) Werkstücke räumlich darstellen

f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstel-len und pflegen

h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen er-stellen

i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedie-nungshinweise verwenden

2 Rechnergestützt Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischenVorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

b) Strukturierungsmethoden anwenden

c) Zeichnungen ableiten oder erstellen

d) Symbole auswählen und verwenden

e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählenund verwenden

3 Unterscheiden von Werkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften,Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen

b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirt-schaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden

c) Werkstoffnormung berücksichtigen

4 Unterscheiden vonFertigungsverfahren undMontagetechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)

a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden

b) Montagetechniken unterscheiden

5 Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen be-rechnen

b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen

Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Beurteilen von Werkstoffen undKorrosionsschutzverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen

b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

2 Beurteilen von Montage- undFügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)

a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbindungenbeurteilen und auswählen

b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmontage be-rücksichtigen

3 Erstellen technischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen unter An-wendung der technischen Norm- und Regelwerke erstellen

b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-stellen identifizieren sowie angrenzende Bereiche darstellen

c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- und funktions-gerecht bemaßen

d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nach Vorgaben,technischen Unterlagen und Leistungsdaten auswählen

e) Aufmaße erstellen

f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handhaben understellen

g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere des Brand-schutzes, beachten

4 Anfertigen von Skizzen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten und Vor-lagen anfertigen

b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnung zu-einander skizzieren

Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Versor-gungs- und Ausrüstungstechnik

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Erstellen technischer Unterlagenfür die Versorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen

b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung von techni-schen Unterlagen beachten

c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligen Einbau-teilen darstellen

d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppen festlegenund ableiten

e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen

f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zusatzanga-ben auswählen und eintragen

g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und auf Kolli-sionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigieren

h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdgewerke auf-bereiten und zusammenstellen

2 Ausführen von Detailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

a) Detailpunkte konstruieren

b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen, Schnitt-stellen zu angrenzenden Bauteilen auch anderer Gewerke ent-werfen

c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgaben vorneh-men

d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-sichtigen

1245Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

3 Anfertigen von schematischen undperspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

a) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-gen Normen und Sinnbilder erstellen

b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungstechnik dar-stellen und dokumentieren

c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneumati-schen, hydraulischen und elektrischen Regel- und Steuerungs-systemen erstellen

d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen erstellenund ableiten

4 Anfertigen von technischenDokumentationen für dieVersorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüstungs-technik erstellen

b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen so-wie technische Sachverhalte beschreiben

c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-sammenstellen

5 Ausführen technischerBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)

a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Gasen an-wenden

b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischen Ge-bäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien, technischenUnterlagen, Auslegungssoftware, Handbüchern und Katalogenberechnen und bestimmen

c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile und Kompo-nenten von Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung mitHilfe von Berechnungsprogrammen, Auslegungshilfen und tech-nischen Unterlagen berechnen oder bestimmen

d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basis vonZeichnungen und vorangegangenen Berechnungen vornehmen

e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechnischen Pro-zessabläufe nach projektbezogenen Vorgaben erstellen

6 Beurteilen von Systemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)

a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewerten, Ka-nalteile beurteilen und auswählen

b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurchlässe,insbesondere unter Berücksichtigung des Brandschutzes, beur-teilen und auswählen

c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zu Schaltun-gen verbinden

Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahl- undMetallbautechnik

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Erstellen technischer Unterlagender Stahl- und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungen unter An-wendung von Sinnbildern sowie der Norm- und Regelwerke fürWerkstatt und Baustelle erstellen

b) Zusatzangaben auswählen und eintragen

c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente berücksich-tigen

d) Angebotszeichnungen anfertigen

e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen und Richt-linien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen, insbesondereVerankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-, Montagefolge- undVersandpläne sowie Verlegepläne für Bauelemente, anfertigen

1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhenpunktefestlegen, übertragen und berücksichtigen

g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

2 Entwerfen und Konstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen

b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren

c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv festlegenund auswählen

d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktiv berück-sichtigen

e) Bauordnungen beachten

f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten

g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten

h) Lehrsätze der Mechanik anwenden

3 Berücksichtigen vonbauphysikalischen Anforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv berücksich-tigen

b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv berücksichti-gen

d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

4 Durchführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit undBeschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmomentund Reibung, anwenden

b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesondere zu Flä-chenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, anwen-den

c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen

d) Hauptnutzungszeiten berechnen

e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbesondereBauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

f) statische Berechnungen durchführen, insbesondere Linien- undFlächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowie Biege- und Flä-chenmomente bestimmen

5 Auswählen von Fertigungs-,Montage- und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)

a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geometri-schen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaffenheit beurteilenund auswählen

b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff, geome-trischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffenheit und Hilfs-stoff beurteilen und auswählen

c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und auswählen

d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten

Abschnitt E: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Elektro-technische Systeme

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Erstellen technischer Unterlagen fürelektrotechnische Systeme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen

b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und informa-tionstechnischen Anlagen nach Vorgaben berechnen und dimen-sionieren

1247Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

c) Bauteile und Leitungen von energie- und informationstechni-schen Anlagen anhand von Katalogen und Datenblättern aus-wählen, verbinden und darstellen

d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen und Schal-tungen der Datenübertragung darstellen

e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen von ener-gie- und informationstechnischen Anlagen nach vorgegebenenSchaltplänen und Skizzen entwerfen und erstellen

f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrichtungender Energie- und Informationstechnik nach Vorgaben unter Be-rücksichtigung der einschlägigen Regelwerke entwerfen und er-stellen

g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Verschaltungenbeurteilen und darstellen

2 Ausführen von Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)

a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden

b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

c) Beleuchtungsstärken berechnen

d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchern undKatalogen nutzen

e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen

f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreis be-rechnen

g) Grundgesetze der Mechanik zur Befestigung elektrotechnischerBauteile anwenden

3 Beurteilen und Anwenden vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unter Berück-sichtigung des Brandschutzes beurteilen und auswählen

b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schaltungenverbinden

c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik er-läutern und zu Schaltungen verbinden

d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

4 Ausführen von Detailplänen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)

a) Ansichtspläne erstellen

b) Technikräume planen

c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

5 Anfertigen von schematischen undperspektivischen Darstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen

b) schematische Darstellungen unter Anwendung der einschlägi-gen Normen und Sinnbilder nach technischen Unterlagen auchperspektivisch erstellen

c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unterlagendarstellen und dokumentieren

6 Anfertigen von technischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

a) Dokumentationen energietechnischer und informationstechni-scher Anlagen auswählen und erstellen

b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen

c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Protokolleund Stücklisten anfertigen und prüfen

d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorientiert zu-sammenstellen

1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Abschnitt F: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

1 Berufsbildung, Arbeits- undTarifrecht(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertragnennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betriebgeltenden Tarifverträge nennen

2 Aufbau und Organisation desAusbildungsbetriebes(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftig-ten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Ge-werkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-denden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-ten anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-men einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zurBrandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichenEinwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetriebund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-schutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonendenEnergie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-den Entsorgung zuführen

5 Anwenden von Informations-und Kommunikationstechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

a) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zurÜbertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Text-verarbeitung und Präsentation, einsetzen

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaf-fen, bewerten und nutzen

d) Daten pflegen und sichern

e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6 Arbeitsplanung und -organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewer-ten und nutzen

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatori-schen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien fest-legen und sicherstellen

d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten

1249Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd. Nr. Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

1 2 3

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Berei-chen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeitvergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kon-trollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumen-tieren

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse ab-stimmen, auswerten und präsentieren

7 Durchführen vonqualitätssichernden Maßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-wenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfenund beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen undMaßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitra-gen

8 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegen-nehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsre-geln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen be-achten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

1250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Anlage 4(zu § 14 Absatz 1 Satz 2)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin

– Zeitliche Gliederung –

A b s c h n i t t 1

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-schluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungs-vertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-trieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

2 Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-tern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-tungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organedes ausbildenden Betriebes beschreiben

3 Sicherheit undGesundheitsschutz beider Arbeit(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-greifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-schriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie ersteMaßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben undMaßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen imberuflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-len erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen desUmweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nende Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-schonenden Entsorgung zuführen

1251Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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A b s c h n i t t 2

1. bis 3. Ausbildungshalbjahr:

Zeitrahmen 1: Darstellung von Bauteilen und Baugruppen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

a) Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungenberücksichtigen

b) geometrische Beziehungen unterscheiden

c) Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnittennormgerecht darstellen

d) Regeln der Maßeintragung anwenden

e) Werkstücke räumlich darstellen

f) Freihandskizzen anfertigen und bemaßen

3 bis 5

2 RechnergestütztKonstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

a) Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach techni-schen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen

b) Strukturierungsmethoden anwenden

c) Zeichnungen ableiten oder erstellen

d) Symbole auswählen und verwenden

3 Ausführen vonBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

a) Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massenberechnen

4 Erstellen technischerUnterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungenunter Anwendung der technischen Norm- und Regel-werke erstellen

c) Bauteile und Baugruppen fertigungs-, montage- undfunktionsgerecht bemaßen

5 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

a) betriebliche Kommunikations- und Informationssystemezur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwen-den

d) Daten pflegen und sichern

e) Vorschriften zur Datensicherheit beachten

6 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

b) auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen,bewerten und nutzen

Zeitrahmen 2: Fertigungs- und Montagetechnik

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-dienungshinweise verwenden

2 Unterscheiden vonWerkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

a) Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigen-schaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiteneinholen

b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-scheiden

c) Werkstoffnormung berücksichtigen

1252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Unterscheiden vonFertigungsverfahren undMontagetechniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)

a) branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unter-scheiden

b) Montagetechniken unterscheiden

6 bis 8

4 Beurteilen vonWerkstoffen undKorrosionsschutz-verfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

a) Werkstoffeigenschaften anwendungsbezogen beurteilen

5 Erstellen technischerUnterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

d) Halbzeuge, Normteile, Bauteile und Baugruppen nachVorgaben, technischen Unterlagen und Leistungsdatenauswählen

e) Aufmaße erstellen

6 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

d) rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften be-achten

7 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

a) Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen be-achten

Zeitrahmen 3: Technische Dokumente erstellen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen und Anwendentechnischer Dokumente(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)

g) technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten,erstellen und pflegen

h) technische Dokumentations- und Präsentationsunterla-gen erstellen

i) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Be-dienungshinweise verwenden

2 RechnergestütztKonstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)

c) Zeichnungen ableiten oder erstellen

d) Symbole auswählen und verwenden

e) Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogenauswählen und verwenden

3 Unterscheiden vonWerkstoffen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)

b) Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbar-keit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unter-scheiden

c) Werkstoffnormung berücksichtigen

4 Ausführen vonBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)

b) Längen- und Volumenausdehnung berechnen

5 Beurteilen vonWerkstoffen undKorrosionsschutz-verfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

c) Korrosionsschutzverfahren unterscheiden und beurteilen

1253Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

6 Beurteilen vonMontage- undFügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)

a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-dungen beurteilen und auswählen

b) örtliche Gegebenheiten für Einzel- und Baugruppenmon-tage berücksichtigen

6 bis 8

7 Erstellentechnischer Unterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Fertigungszeichnungen un-ter Anwendung der technischen Norm- und Regelwerkeerstellen

b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,Schnittstellen identifizieren sowie angrenzende Bereichedarstellen

f) technische Unterlagen, insbesondere Tabellen, handha-ben und erstellen

8 Anfertigen von Skizzen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 4)

a) Teil- und Detailskizzen nach örtlichen Gegebenheiten undVorlagen anfertigen

b) Bauteile und Baugruppen in ihrer räumlichen Anordnungzueinander skizzieren

9 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

10 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

4. bis 7. Ausbildungshalbjahr:

F a c h r i c h t u n g Ve r s o r g u n g s - u n d A u s r ü s t u n g s t e c h n i k

Zeitrahmen 4: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen technischerUnterlagen für dieVersorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

a) Funktions- und Aufmaßskizzen anfertigen

c) Bauteile und Baugruppen für Anlagen mit den jeweiligenEinbauteilen erstellen

d) Ansichten und Schnitte von Bauteilen und Baugruppenfestlegen und ableiten

e) Abwicklungen von Bauteilen erstellen

g) technische Unterlagen von Anlagen koordinieren und aufKollisionen prüfen, Kollisionen nach Absprache korrigie-ren

h) technische Unterlagen zur Weiterleitung an Fremdge-werke aufbereiten und zusammenstellen

2 Ausführen vonDetailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

a) Detailpunkte konstruieren

b) technische Unterlagen angrenzender Bereiche lesen,Schnittstellen zu angrenzenden Bauteilen auch andererGewerke entwerfen

1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

3 Anfertigen vonschematischen undperspektivischenDarstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

d) räumliche Darstellungen von Bauteilen und Anlagen er-stellen und ableiten

5 bis 9

4 Anfertigen vontechnischenDokumentationen fürdie Versorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

b) Aufmaße, Protokolle und Stücklisten anfertigen und prü-fen sowie technische Sachverhalte beschreiben

c) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-tiert zusammenstellen

5 Beurteilen vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)

b) Montage- und Befestigungssysteme sowie Wanddurch-lässe auch unter Berücksichtigung des Brandschutzesbeurteilen und auswählen

6 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

7 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-wie dokumentieren

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

8 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-nisse prüfen und beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-kumentieren

9 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 5: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen technischerUnterlagen für dieVersorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)

b) umwelttechnische Vorgaben bei der Anfertigung vontechnischen Unterlagen beachten

f) Bezeichnungen für Material, Korrosionsschutz und Zu-satzangaben auswählen und eintragen

1255Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

2 Ausführen vonDetailkonstruktionen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)

c) konstruktive Änderungen nach technischen Vorgabenvornehmen

d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktivberücksichtigen

11 bis 15

3 Anfertigen vonschematischen undperspektivischenDarstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)

a) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-schlägigen Normen und Sinnbilder erstellen

b) Funktionsabläufe der Versorgungs- und Ausrüstungs-technik darstellen und dokumentieren

c) schematische Darstellungen von fachbezogenen pneu-matischen, hydraulischen und elektrischen Regel- undSteuerungssystemen erstellen

4 Beurteilen vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 6)

a) Herstellungsverfahren für Anlagenkomponenten bewer-ten, Kanalteile beurteilen und auswählen

c) Elemente der Steuerungs- und Regelungstechnik zuSchaltungen verbinden

5 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationenentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-sichtigen

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-derungen beachten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

Zeitrahmen 6: Fachspezifische Berechnungen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Anfertigen vontechnischenDokumentationen fürdie Versorgungs- undAusrüstungstechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)

a) Tabellen und Diagramme der Versorgungs- und Ausrüs-tungstechnik erstellen

3 bis 5

2 Ausführen technischerBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)

a) Grundgesetze der Mechanik von Flüssigkeiten und Ga-sen anwenden

b) Bauteile und Komponenten von Anlagen der technischenGebäudeausrüstung mit Hilfe von Normen, Richtlinien,technischen Unterlagen, Auslegungssoftware, Handbü-chern und Katalogen berechnen und bestimmen

c) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrade der Bauteile undKomponenten von Anlagen der technischen Gebäude-ausrüstung mit Hilfe von Berechnungsprogrammen, Aus-legungshilfen und technischen Unterlagen berechnenoder bestimmen

d) Dimensionierung von Leitungen und Bauteilen auf Basisvon Zeichnungen und vorangegangenen Berechnungenvornehmen

e) Bedarfsberechnungen im Rahmen der gebäudetechni-schen Prozessabläufe nach projektbezogenen Vorgabenerstellen

1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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F a c h r i c h t u n g S t a h l - u n d M e t a l l b a u t e c h n i k

Zeitrahmen 7: Fachspezifische Konstruktion

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Beurteilen vonWerkstoffen undKorrosionsschutz-verfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 1)

b) Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen

12 bis 16

2 Beurteilen von Montage-und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 2)

a) Verbindungstechnik für lösbare und nicht lösbare Verbin-dungen beurteilen und auswählen

3 Erstellen technischerUnterlagen(§ 14 Absatz 2Abschnitt B Nummer 3)

g) sicherheitstechnische Bestimmungen, insbesondere desBrandschutzes, beachten

4 Erstellen technischerUnterlagen der Stahl-und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

a) Teil-, Gruppen-, Gesamt- und Übersichtszeichnungenunter Anwendung von Sinnbildern sowie der Norm- undRegelwerke für Werkstatt und Baustelle erstellen

b) Zusatzangaben auswählen und eintragen

c) Toleranzen eigener und angrenzender Bauelemente be-rücksichtigen

e) Pläne unter Anwendung der einschlägigen Normen undRichtlinien nach Vorlagen, Entwürfen und Anweisungen,insbesondere Verankerungs-, Schweißfolge-, Schachtel-,Montagefolge- und Versandpläne sowie Verlegepläne fürBauelemente, anfertigen

f) Baustellen-Messpunkte, Raster, Koordinaten und Höhen-punkte festlegen, übertragen und berücksichtigen

g) Bauteile und Knotenpunkte perspektivisch darstellen

5 Entwerfen undKonstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

a) konstruktive Änderungen nach Anweisungen vornehmen

b) Detailpunkte, insbesondere Naturgrößen, konstruieren

d) Eigenheiten der Korrosionsschutzverfahren konstruktivberücksichtigen

h) Lehrsätze der Mechanik anwenden

6 Berücksichtigenvon bauphysikalischenAnforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

c) Witterungs- und Umgebungseinflüsse konstruktiv be-rücksichtigen

7 Durchführenvon Berechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

a) Grundgesetze der Mechanik, insbesondere Geschwin-digkeit und Beschleunigung, Kräfte und Kräftezerlegungsowie Drehmoment und Reibung, anwenden

b) Grundgesetze der Festigkeitsberechnung, insbesonderezu Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspru-chung, anwenden

c) Verbindungselemente und Verbindungen auswählen

e) Längen- und Flächenberechnungen durchführen, insbe-sondere Bauteilabmaße und Systemmaße bestimmen

1257Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Zeitrahmen 8: Projektbezogene Konstruktion

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen technischerUnterlagen der Stahl-und Metallbautechnik(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 1)

d) Angebotszeichnungen anfertigen

8 bis 12

2 Entwerfen undKonstruieren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 2)

c) Anschlüsse zu angrenzenden Bauteilen konstruktiv fest-legen und auswählen

e) Bauordnungen beachten

f) bauaufsichtliche Zulassungen beachten

g) Verdingungsordnung für Bauleistungen beachten

3 Berücksichtigen vonbauphysikalischenAnforderungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 3)

a) Wärme- und Schallschutzanforderungen konstruktiv be-rücksichtigen

b) Brandschutzanforderungen konstruktiv berücksichtigen

d) einschlägige Normen und Vorschriften berücksichtigen

4 Durchführen vonBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 4)

d) Hauptnutzungszeiten berechnen

f) statische Berechnungen durchführen, insbesondereLinien- und Flächenschwerpunkte, Auflagerkräfte sowieBiege- und Flächenmomente bestimmen

5 Auswählen vonFertigungs-, Montage-und Fügeverfahren(§ 14 Absatz 2Abschnitt D Nummer 5)

a) Trennverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,geometrischen Gegebenheiten und Oberflächenbeschaf-fenheit beurteilen und auswählen

b) Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoff,geometrischen Gegebenheiten, Oberflächenbeschaffen-heit und Hilfsstoff beurteilen und auswählen

c) Schraub- und Schweißverbindungen beurteilen und aus-wählen

d) Regeln der Verbundkonstruktion beachten

6 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

7 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten so-wie dokumentieren

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

8 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-nisse prüfen und beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-kumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

9 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationenentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-sichtigen

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-derungen beachten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

F a c h r i c h t u n g E l e k t r o t e c h n i s c h e S y s t e m e

Zeitrahmen 9: Elektrotechnische Systeme planen

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen technischerUnterlagen fürelektrotechnischeSysteme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

a) Funktionsschaltpläne und Diagramme anfertigen

b) Systemkomponenten und Leitungen von energie- und in-formationstechnischen Anlagen nach Vorgaben berech-nen und dimensionieren

e) Anordnungs- und Verdrahtungspläne sowie Tabellen vonenergie- und informationstechnischen Anlagen nach vor-gegebenen Schaltplänen und Skizzen entwerfen und er-stellen

f) Installationspläne für Gebäudeinstallationen mit Einrich-tungen der Energie- und Informationstechnik nach Vorga-ben unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwer-ken entwerfen und erstellen

12 bis 16

2 Ausführen vonBerechnungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 2)

a) Grundgesetze der Elektrotechnik anwenden

b) Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen

c) Beleuchtungsstärken berechnen

d) Diagramme, Tabellen und Datenblätter aus Handbüchernund Katalogen nutzen

e) Bauteile anhand von Kennwerten bestimmen

f) elektrische Größen im Gleich-, Wechsel- und Drehstrom-kreis berechnen

3 Beurteilen undAnwenden vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

a) Befestigungssysteme und Wanddurchlässe auch unterBerücksichtigung des Brandschutzes beurteilen und aus-wählen

4 Ausführen vonDetailplänen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 4)

a) Ansichtspläne erstellen

b) Technikräume planen

c) Leerrohrpläne und Wandansichten erstellen

1259Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

5 Anfertigen vonschematischen undperspektivischenDarstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

a) Übersichtsschaltpläne aus Grundrissplänen erstellen

b) schematische Darstellungen unter Anwendung der ein-schlägigen Normen und Sinnbilder nach technischen Un-terlagen auch perspektivisch erstellen

6 Anfertigenvon technischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

a) Dokumentationen energietechnischer und informations-technischer Anlagen auswählen und erstellen

b) fachbezogene Tabellen und Diagramme erstellen

7 Anwenden vonInformations- undKommunikations-techniken(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 5)

b) Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation,Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen

c) Informationen, insbesondere auch englischsprachige,beschaffen, bewerten und nutzen

8 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

a) Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

c) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisa-torischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichenKriterien festlegen und sicherstellen

e) Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagertenBereichen abstimmen

f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-schaftlichkeit vergleichen

9 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

a) kundenspezifische Anforderungen und Informationenentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-sichtigen

Zeitrahmen 10: Projektbezogene Realisierung

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Erstellen technischerUnterlagen fürelektrotechnischeSysteme(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 1)

c) Bauteile und Leitungen von energie- und informations-technischen Anlagen anhand von Katalogen und Daten-blättern auswählen, verbinden und darstellen

d) Steuerschaltungen und Steuerprogramme entwerfen undSchaltungen der Datenübertragung darstellen

g) Funktionen von Systemkomponenten und deren Ver-schaltungen beurteilen und darstellen

4 bis 8

2 Beurteilen undAnwenden vonSystemkomponenten(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 3)

b) Bauelemente der Elektrotechnik erläutern und zu Schal-tungen verbinden

c) Elemente der Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs-technik erläutern und zu Schaltungen verbinden

d) Gefahren identifizieren, Schutzmaßnahmen anwenden

3 Anfertigen vontechnischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

c) technische Sachverhalte beurteilen sowie Aufmaße, Pro-tokolle und Stücklisten anfertigen und prüfen

1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

4 Arbeitsplanung und-organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

h) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergeb-nisse abstimmen, auswerten und präsentieren

5 Durchführen vonqualitätssicherndenMaßnahmen(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 7)

b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbe-reich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergeb-nisse prüfen und beurteilen

c) Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erken-nen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und do-kumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängenbeitragen

6 Kundenorientierung(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 8)

b) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunika-tionsregeln informieren und beraten sowie Kundenanfor-derungen beachten

c) mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren

d) kulturelle Identitäten berücksichtigen

Zeitrahmen 11: Elektrotechnische Systeme dokumentieren

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes

Zu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Nach Lernzielen der Anlage 3)

Zeitrahmenin Monaten

1 2 3 4

1 Anfertigen vonschematischen undperspektivischenDarstellungen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 5)

c) fachbezogene Funktionsabläufe nach technischen Unter-lagen darstellen und dokumentieren

3 bis 52 Anfertigen von

technischenDokumentationen(§ 14 Absatz 2Abschnitt E Nummer 6)

d) auftragsbezogene Daten systematisch und kundenorien-tiert zusammenstellen

3 Arbeitsplanungund -organisation(§ 14 Absatz 2Abschnitt F Nummer 6)

g) Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistun-gen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewertensowie dokumentieren

1261Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2011

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