16
F Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland (VbHF 2017 D) und Klauseln Mehrgefahrenversicherung und Ergänzungsdeckung für Freilandkulturen im Gartenbau Gärtner versichern Gärtner. Stand 2017 Deutsch

Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

F

VersicherungsbedingungenHORTISECUR F Deutschland

(VbHF 2017 D)

und Klauseln

Mehrgefahrenversicherung und Ergänzungsdeckung für

Freilandkulturen im Gartenbau

Gärtner versichern Gärtner.Stand 2017 Deutsch

Page 2: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

Inhaltsverzeichnis

2 VbHF 2017 D Stand 2017

Teil I: Was ist versichert?

1 Versicherte Gegenstände 32 Beginn und Ende der Haftung 33 Versicherte Gefahren 34 Versicherte Schäden 55 Anbauverzeichnis 66 Versicherungssummen 6

Teil II: Was ist zu tun im Schadenfall?

7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 78 Zeitpunkt der Schadenfeststellung 89 Vertretung bei der Schadenregulierung 8

10 Allgemeine Vorschriften zur Schadenregulierung 8

11 Abschätzungsverfahren 812 Schadenermittlung 813 Feststellung von Marktverlusten 914 Kosten der Abschätzung 915 Zahlung der Entschädigung 916 Regelungen nach dem Schadenfall 9

Teil III: Regelungen zur Beitragszahlung

17 Beitragssystem 1018 Beitragszahlung 10

Teil IV: Weitere Regelungen zum Versicherungsvertrag

19 Abschluss des Versicherungsvertragsund Beginn der Versicherung 11

20 Schaden vor Versicherungsbeginn 1121 Mehrfache Versicherung;

Überversicherung 1122 Vertragsdauer 1223 Vorausdeckung 1224 Besondere Ausschlüsse 1225 Gefahrenumstände bei Vertragsabschluss

und Gefahrerhöhung 1226 Sicherheitsvorschriften 1227 Anzeigen und Erklärungen 1328 Zuständiges Gericht 1329 Schlussbestimmung 13

Klausel HOF01 14Selbstbehalte in Produktions-Baumschulen

Klausel ME701 14Frostschutzberegnung

Klausel ME702 15Einschluss von Ertragsverlusten durch Bezugs- und Lieferhemmnisse

Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland(VbHF 2017 D) und Klauseln

Page 3: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil I

VbHF 2017 D Stand 2017 3

20 % einer versicherten Kulturart innerhalb einer Par-zelle durch ein Schadenereignis erkennbar (d. h. über10 % Schadenquote) geschädigt sind.

3.1.1 HagelHagel ist ein atmosphärisch bedingter, fester Nieder-schlag in Form von Eiskörnern. Dieser muss an denversicherten Erzeugnissen unmittelbar An- oderAbschläge verursacht haben. Sind solche durch Hagel-schlag verursachten Schadsymptome an den Ver -sicherungsgegenständen nicht feststellbar, kann nichtvon einem Schadenereignis ausgegangen werden, wel-ches zu einem ver sicherten Schaden führt.

3.1.2 SturmSturm im Sinn dieser Bedingungen ist eine wetterbe-dingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7.

Die Sturmdeckung erstreckt sich nur auf Schäden, dieentstehen

- durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf dieversicherten Pflanzen, indem diese entwurzelt, zer-schlagen, geknickt, gebrochen, ab- oder eingerissen,zu- oder weggeweht worden sind;

- dadurch, dass der Sturm Gegenstände auf die versi-cherten Sachen wirft.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen Schäden durch Ausbrechen von Veredlungenan Gehölzen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich imVertrag vereinbart.

3.1.3 ÜberschwemmungÜberschwemmung ist eine unvorhersehbare Überflu-tung des Grund und Bodens des Versicherungsgrund-stücks durch

- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oderfließenden) Gewässern;

- außergewöhnlich starke Witterungsniederschlägedie auf dem Versicherungsgrundstück niedergehen,in Form eines kurzzeitigen heftigen Niederschlagsmit einem 10 Minuten-Mittelwert von mehr als 15Liter pro Quadratmeter (15 mm) oder mit einer Nie-derschlagsmenge von mehr als 60 Liter pro Quadrat-meter (60 mm) innerhalb von 24 Stunden;

- Witterungsniederschläge die von Nachbargrund-stücken auf das Versicherungsgrundstück fließen.

Mitversichert sind Pflanzenschäden durch mitgeführte

Teil I: Was ist versichert?

1 Versicherte GegenständeVersichert sind die im Vertrag genannten Gegenstände(Kulturpflanzen oder Ernteerzeugnisse), solange diesesich im laufenden Versicherungsjahr auf den im Vertraggenannten Kulturflächen befinden. Nach dem Räumender Kulturen besteht für höchstens zwei weitereWochen Versicherungsschutz, solange diese auf demBetriebsgrundstück des Versicherungsnehmers im Frei-gelände zwischen gelagert oder zum Absatz vorbereitetwerden.

2 Beginn und Ende der HaftungDie Haftung beginnt mit dem Ausbringen der Pflanzenauf die versicherten Flächen oder mit dem Aufgehen derAussaat, frühestens jedoch am 1. Januar des Versiche-rungsjahres. Bei Aussaaten von Gehölzen beginnt dieHaftung frühestens am 15. Juni, sofern nicht etwas ande-res vereinbart wurde. Die Haftung endet, wenn die versi-cherten Pflanzen zum Verkauf bzw. zur Weiterverarbei-tung geräumt oder in Gewächshäuser oder andere Kul-turräume, Gebäude oder Fahrzeuge verbracht werden,spätestens aber am 31.12. des Versicherungsjahres.

3 Versicherte Gefahren

3.1 Mehrgefahrenversicherung (MV)Versichert sind Ertragsminderungen an Kulturen, dienachweisbar durch die nachstehenden Ereignisse zer-stört, beschädigt oder verdorben wurden.

Die Schadenereignisse müssen jeweils direkt auf dieversicherten Kulturen eingewirkt haben. Sind dieseSchadenereignisse nicht direkt für den Schadenort fest-stellbar, so wird das jeweilige Ereignis unterstellt, wennder Versicherungsnehmer nachweist, dass das Ereignisin der näheren Umgebung des Versicherungsorts dafürtypische Schäden angerichtet hat und der Schaden anden ansonsten einwandfrei beschaffenen Kulturpflan-zen nur durch diese Schadenursache entstanden seinkann. Bei den versicherten Gefahren Nr. 3.1.2 bis 3.1.5sind nur solche Schadenereignisse versichert, beidenen mindestens 20 % der Erzeugnisse einer Antrags-position (bzw. Position des Anbauverzeichnisses) oder

Versicherungsbedingungen HORTISECUR F (VbHF 2017 D)

HORTISECUR F als Versicherung für Gartenbauerzeugnisse im Freiland ist eine gebündelte Versicherungspolice,durch die in rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen im Rahmen einer Mehrgefahrenversicherung und einerMehrgefahren-Ergänzungsdeckung eine umfangreiche Absicherung gegen eine Vielzahl von Schadenursachendargestellt wird.

Der Versicherungsschutz entsteht durch einzelne Verträge, die zwischen der Gartenbau-Ver si che rung VVaG (Ver-sicherer) und dem jeweiligen Mitglied (Versicherungsnehmer) ab ge schlos sen werden. Diese Versicherungsverträ-ge werden in HORTISECUR F gebündelt. Grundlagen eines solchen Vertrags sind die geltenden Gesetze, vor allemdas Ver si cherungs vertragsgesetz (VVG), die Satzung des Vereins und ins be son de re die Ver si che -rungsbedingungen.

Zu einer Versicherungspolice können zusätzlich weitere Bedingungswerke vereinbart werden. Neben den Versi-cherungsbedingungen HORTISECUR F, Klauseln und Sicher heits vor schriften können auch Besondere Vereinba-rungen getroffen werden. Durch die Ge samt heit die ser Vereinbarungen werden die speziellen Rech te und Pflichtender Ver trags part ner ge re gelt. Die im Einzelfall gültigen Bedingungen werden im Versicherungsvertrag ver ein bartund durch den Versicherungsschein (Police) dokumentiert. Alle Vereinbarungen, auch Ände run gen, bedürfen derText form. Zusätzliche oder einschränkende münd liche Ver ein barungen sind nicht zulässig.

Page 4: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil I

4 VbHF 2017 D Stand 2017

3.2.6 VulkanausbruchVulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentlastungbeim Aufreißen einer Erdspalte, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen vonsonstigen Materialien und Gasen.

3.2.7 FeuerDer Versicherer leistet Entschädigung für versicherteSachen, die zerstört oder beschädigt werden oderabhanden kommen durch ein Ereignis gemäß Nr.3.2.7.1 bis 3.2.7.5.

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Brandschä-den, die an versicherten Sachen dadurch entstehen,dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei-tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden;dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutz-feuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergelei-tet wird. Sengschäden sind nur eingeschlossen, wenndiese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versi-cherte Gefahr gemäß Nr. 3.2.7.1 verwirklicht hat. Nichtversichert sind Schäden, die im Zusammenhang miteiner thermischen Unkrautbekämpfung entstandensind.

3.2.7.1 BrandBrand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hatund das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

3.2.7.2 BlitzschlagBlitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzesauf Sachen.

3.2.7.3 ExplosionExplosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben vonGasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufendeKraftäußerung.

3.2.7.4 Anprall oder Absturz eines Flugkörpers,seiner Teile oder seiner Ladung3.2.7.5 Löschen, Niederreißen oder Ausräumeninfolge eines dieser Ereignisse3.2.8 Folgen von Schäden an technischen

Einrichtungen zur Be- und Entwässerung3.2.8.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für ver-sicherte Erzeugnisse, die zerstört, beschädigt, verdor-ben oder entwertet werden durch Nichteinhalten dervorgeschriebenen oder üblichen Be- und Entwässerungder versicherten Erzeugnisse, soweit dies verursachtwird durch

3.2.8.1.1einen unvorhergesehenen Sachsubstanz-schaden an den dafür bestimmten auf dem Grundstückbefindlichen maschinellen Einrichtungen oder elektro-technischen Anlagen;

3.2.8.1.2 einen unvorhergesehenen Rohrbruch auf demGrundstück;

3.2.8.1.3 einen ohne vorherige Ankündigung plötzlicherfolgenden Ausfall der öffentlichen Elektrizitäts- oderWasserversorgung.

3.2.8.2 Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das der Ver-sicherungsnehmer oder seine Repräsentanten wederrechtzeitig vorhergesehen haben oder mit dem für dieim Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwis-sen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten vorhersehen kön-nen.

3.2.8.3 Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen keinen Ersatz für Schäden durch

3.2.8.3.1 die normale Abnutzung maschineller Einrich-

Schadstoffe von eigenen oder fremden Grundstücken.

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkendeUrsachen Schäden durch

- Ausuferungen von oberirdischen Gewässern oderNiederschlagswasser von Nachbargrundstücken, diefür das Versicherungsgrundstück aufgrund der ört-lichen Verhältnisse (Topografie) vorhersehbar sind.Als vorhersehbar gelten solche Ereignisse, die imstatistischen Durchschnitt häufiger als einmal in 10Jahren auftreten;

- Staunässe im Boden und Folgen von Schlechtwet-terperioden, ohne dass das Grundstück überflutet ist.

- Sturmflut;

3.1.4 StarkregenVersichert sind direkte Schäden durch Einwirkung vonStarkregen sowie wenn Pflanzen durch eine infolge-dessen ausgelöste Ero sion entwurzelt und weggespült,aus- oder freigespült oder von Erdreich oder Geröllüberlagert worden sind.

Starkregen ist ein wetterbedingter, kurzzeitiger, heftigerRegen mit entweder einem 10 Minuten-Mittelwert vonmehr als 15 Liter pro Quadratmeter (15 mm) an dembetreffenden Tag oder mit einer Regenmenge von mehrals 60 Liter pro Quadratmeter (60 mm) innerhalb von 24Stunden.

3.1.5 StarkfrostVersichert sind Starkfrostschäden bis zu einer Höhenla-ge von 400 m ü. NN, die nach dem 15. Mai und vor dem15. Oktober dadurch entstanden sind, dass Gewebe-schädigungen durch Erfrieren oder Platzen der Zelleneingetreten und erhebliche Wachstumsstörungen anPflanzen entstanden sind.

3.2 Mehrgefahren-Ergänzungsdeckung (ME)Sofern dies im Versicherungsvertrag vereinbart wurde,erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schä-den an versicherten Kulturen, die nachweisbar durchdie nachfolgend genannten Gefahren zerstört, beschä-digt, entwertet oder verdorben werden oder infolgeeines solchen Ereignisses abhanden kommen. Bei denversicherten Gefahren Nr. 3.2.1 bis 3.2.6 sind nur sol-che Schadenereignisse versichert, bei denen minde-stens 20 % der Erzeugnisse einer Antragsposition (bzw.Position des Anbauverzeichnisses) oder 20 % einerversicherten Kulturart innerhalb einer Parzelle erkenn-bar (d. h. über 10 % Schadenquote) geschädigt sind.

3.2.1 EisregenEisregen ist unterkühlter, natürlicher Regen, der beimAuftreffen auf den Erdboden oder auf Gegenständesofort zu Eis gefriert und durch sein Gewicht Schädenan den versicherten Gegenständen verursacht.

3.2.2 ErdbebenErdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung desErdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge imErdinnern ausgelöst wird.

3.2.3 ErdsenkungErdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erd-bodens über natürlichen Hohlräumen.

3.2.4 ErdrutschErdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstür-zen von Gesteins- oder Erdmassen.

3.2.5 LawinenLawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee-oder Eismassen.

Page 5: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil I

VbHF 2017 D Stand 2017 5

4 Versicherte Schäden4.1 ErtragsminderungenSoweit der Ertragswert der versicherten Erzeugnissenicht nur von der Menge, sondern auch von der Qualitätabhängt, wird Entschädigung auch für die durch ver-sicherte Ereignisse verursachte Qualitäts minderunggeleistet.

4.2 Zusätzliches MarktrisikoWenn dies nicht im Vertrag ausgeschlossen wurde,umfasst die Versicherung der Kulturen auch das Mark-trisiko nach versicherten Schadenfällen. Dies sind Ver-luste, die zusätzlich dadurch entstehen, dass eine inMenge und/oder Qualität geminderte Kultur aufgrundeines versicherten Schadenereignisses nicht mehr wievorgesehen vermarktet werden kann. Voraussetzungfür diese Zusatzdeckung ist, dass die Kultur vor Eintritteines versicherten Schadenfalls zweifelsfrei die gefor-derte und dem geplanten Absatzweg angemesseneQualität rechtzeitig erreicht hätte und der versicherteSchaden durch Minderung der Qualität und/oderMenge mindestens 20% beträgt. Höchstentschädigungist bei Anbauverträgen der fest vereinbarte Preis, beifreier Vermarktung der in der geplanten Vermarktungs-woche erzielbare Durchschnittspreis an der üblichenoder für die Region größten Vermarktungseinrichtung,jeweils vermindert um ersparbare Kosten z. B. fürMarktaufbereitung, Verpackung, Vermarktung undTransport. Zusatzkosten für Deckungskäufe und Ver-tragsstrafen sind nur mitversichert, wenn dies geson-dert im Vertrag vereinbart ist.

Der Gesamtschaden aus Kulturschaden und Marktver-lusten wird begrenzt durch die auf die geschädigte Kul-tur entfallende Ver sicherungssumme. Im Vertrag kannein gesonderter Selbstbehalt für den auf das Absatzrisi-ko entfallenden Schaden vereinbart werden.

4.3 Selbstbehalte4.3.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbartist, trägt der Versicherungsnehmer alle Schäden selbst,die nicht mehr als 10 % der Versicherungssumme derjeweils betroffenen Gegenstände er reichen. Ab 20 %Schadenquote erfolgt kein Abzug. Bei Schäden zwi-schen 10 und 20 % beträgt die Entschädigung:

% Schaden % Entschädigung11 2

12 4

13 6

14 8

15 10

16 12

17 14

18 16

19 18

4.3.2 Die Höchstentschädigung beträgt bei ausge-pflanzten Kulturen 90 % der jeweils betroffenen Versi-cherungssumme, bei Kulturen in Töpfen, Kübeln, Con-tainern usw. 100 %.

4.3.3 Abweichende Selbstbehalte für bestimmteErzeugnisgruppen können durch besondere Klauselnim Vertrag vereinbart werden.

tungen und Leitungen auf dem Grundstück;

3.2.8.3.2 eine angekündigte Abschaltung der Elektrizi-täts- oder Wasserversorgung;

3.2.8.3.3 Änderung der Zusammensetzung des Was-sers, es sei denn, eine Schadenursache gemäßNr. 3.2.10 ist nachweisbar.

Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt,so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

3.2.9 Zerstörungen durch bewegliche Einrichtungen

Der Versicherer haftet auch für unmittelbare Zerstörun-gen versicherter Erzeugnisse durch Schäden und Fehl-funktionen beim Betrieb ortsfester oder für die Kultur-periode dauerhaft installierter,

betriebsfertiger, beweglicher oder sich bewegenderProduktionseinrichtungen (z. B. Gießwagen, Mobiltisch-Anlagen, automatische Transportsysteme).

3.2.10 Sabotage, Vandalismus und Brunnenvergiftung

Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versi-cherte Erzeugnisse, die durch Vandalismus direkt oderdurch Sabotage über eine der nach Nr. 3.2.8 und 3.2.9versicherten Gefahren zerstört, beschädigt, verdorbenoder entwertet werden.

Nicht versichert ist das Abhandenkommen der versi-cherten Erzeugnisse (Diebstahl).

Sabotage durch Vergiftung des Gießwassers ist nurdann mitversichert, wenn sich die entsprechenden Ein-richtungen wie Wasserbassins oder Tanks in einemgeschlossenen Gebäude befinden.

Die Lagerung von Dünge- und Pflanzenbehandlungs-mitteln, Chemikalien sowie Stammlösungen mussimmer in einem verschlossenen Gebäude erfolgen.Voraussetzung für die Ersatzpflicht ist ein Eindringendes Täters in ein Betriebsgebäude, in dem sich die Ein-richtungen für die versicherten Kulturen befinden. DasEindringen muss erfolgen durch Einbruch, Einsteigenoder mit Hilfe falscher Schlüssel bzw. anderer Werk-zeuge oder auch unter Verwendung richtiger Schlüssel,die der Täter erlangt hat entweder durch Einbruchdieb-stahl bzw. außerhalb des Versicherungsorts durchRaub oder einfachen Diebstahl, sofern dieser nichtdurch Fahrlässigkeit ermöglicht wurde.

3.2.11 Schäden an den KulturflächenEingeschlossen sind Schäden, welche durch die versi-cherten Gefahren Nr. 3.1.1 bis 3.2.10 an den Flächenentstehen, auf welche die versicherten Kulturen aufge-stellt, eingesenkt oder ausgepflanzt wurden. Hierdurchnicht versichert sind Maschinen, maschinelle Einrich-tungen (z. B. bewegliche Bewässerungssysteme).

Es sind nur solche Schadenereignisse versichert, beidenen mindestens 10 % der mit den versicherten Kul-turen belegten Anbaufläche betroffen wurde. Die Ent-schädigung erfolgt auf Erstes Risiko und ist begrenztauf 20 % der Versicherungssumme für die Kulturen derentsprechenden Anbaufläche. Diese stehen zusätzlichzur Kulturversicherungssumme zur Verfügung. Soferndurch die Schadenregulierung ein wirtschaftlicher Vor-teil entsteht, ist ein angemessener Abzug von den Wie-derherstellungskosten vorzunehmen. Der Selbstbehaltbeträgt 2.500 € je Schadenfall.

Page 6: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil I

6 VbHF 2017 D Stand 2017

5.9 Das form- und fristgerechte Einreichen desAnbauverzeichnisses mit dem geforderten Inhalt isteine Vertragspflicht.

Wird schon für das erste Versicherungsjahr das Anbau-verzeichnis nicht eingereicht, so ist für den Jahres-beitrag die Versicherungssumme des Antrags maß-gebend. Wegen der Haftung des Versicherers wird aufNr. 23.1 verwiesen.

6 VersicherungssummenDie Höhe des Versicherungsschutzes wird durch dieVersicherungssumme dargestellt. Diese soll demErtragswert am Ende der laufenden Vegetationsperiodeoder des nächsten vermarktungsfähigen Kulturab-schnitts entsprechen.

6.1 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbartwurde, sind gärtnerische Erzeugnisse zum Ertragswertab Hof versichert. Ist nur der Ertragswert inkl. Trans-port- und Vermarktungskosten feststellbar, sind dieseKosten angemessen in Abzug zu bringen. Bei derErmittlung des Ertrags, der ohne das versicherte Ereig-nis zu erwarten gewesen wäre, bleiben außerordentli-che Schwankungen des Marktpreises (z. B. währendAngebotsschwemme) unberücksichtigt. Es ist vielmehrvom durchschnittlichen Großhandelswert während derletzten drei Jahre unter Berücksichtigung der Saisonund der Qualität der Erzeugnisse auszugehen.

6.2 Soweit der Ertragswert höher als die Ver-sicherungs summe ist, bleibt er im Schadenfallunberücksichtigt.

6.3 Bei Erzeugnissen, die als „Waren und Vorräte“versichert sind, ist die Minderung des Handelswertesoder der Wiederbeschaffungswert versichert.

6.4 Im Rahmen des jährlichen Anbauverzeichnis-ses hat der Versicherungsnehmer die Versicherungs-summen während der gesamten Laufzeit des Vertragsstets dem aktuellen Anbau anzupassen. Bleibt die Ver-sicherungssumme um 25 % oder mehr hinter der desVorjahres oder – im ersten Versicherungsjahr – desAntrags zurück, so ist dies im Anbauverzeichnis zubegründen. Geschieht dies nicht und erbringt der Versi-cherungsnehmer auf Anfrage nicht innerhalb einer Fristvon zwei Wochen den Nachweis, dass diese Ab -weichung gerechtfertigt ist, ist der Versicherer berech-tigt, die Versicherung gemäß Nr. 5.7 zu behandeln.

6.5 Der Versicherungsnehmer kann auch nachEinreichen des Anbauverzeichnisses die Erhöhung derVersicherungssumme beantragen, jedoch nicht rückwir-kend für einen bereits eingetretenen Schaden.

6.6 Der Versicherungsnehmer kann die Herabset-zung der Ver sicherungssumme verlangen, soweit sichnach Einreichen des Anbauverzeichnisses herausstellt,dass der zu erwartende Ertragswert wesentlich niedri-ger als die Versicherungssumme ist. Die Herabsetzungder Versicherungssumme ist für ausgepflanzte Baum-schulware bis zum 20. Juni, für alle übrigen Kulturen biszum 31. Mai des Versicherungsjahres zulässig.

6.7 Versicherungssummen bei Dauerkulturen6.7.1 Sind von mehrjährigen Pflanzen auf den versi-cherten Flächen Pflanzen verschiedenen Alters vorhan-den, so ist die Versicherungssumme für jede Altersstu-fe im Anbauverzeichnis gesondert anzugeben. Fehltdiese Angabe, so ist bei der Schadenfeststellung dieVersicherungssumme auf alle Altersstufen des Pflan-

5 Anbauverzeichnis5.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jähr-lich ein Anbauverzeichnis für die versicherten Kultureneinzureichen.

Das Verzeichnis muss enthalten

- alle von ihm mit den versicherten Erzeugnissenbewirtschafteten Grundstücke und Anbauflächen;

- alle versicherten Erzeugnisse nach Grundstückenund An bauflächen geordnet, mit Angaben vonFlächengrößen und/oder Stückzahlen je Pflanzen-gruppe und Qualitätsstufe sowie des jeweils hieraufentfallenden Teils der Versicherungssumme.

5.2 Werden Flächen während des Jahres mehr-fach mit Folge kulturen gleicher oder anderer Gattungbelegt, so ist jede Folgekultur getrennt auszuweisen.Gleiches gilt auch, wenn von einer Pflanzengattungunterschiedliche Kulturstadien oder Topfgrößen vorhan-den sind. Fehlen diese Angaben, so ist bei der Scha-denfeststellung die Versicherungssumme auf alleAnbausätze bzw. -mengen des gesamten Versiche-rungsjahres entsprechend den Wertverhältnissen zuverteilen.

5.3 Soll im Versicherungsjahr nur die in dem Jahrverkaufsfähige Ware versichert sein, besteht für Jung-ware, die für das Folgejahr bestimmt ist, kein Versiche-rungsschutz. Dies gilt auch, wenn die verkaufsfertigeWare bereits abgeräumt ist.

5.4 Die detaillierte Ausweisung einzelnerAnbausätze kann entfallen, wenn die Anbaufläche aus-drücklich als „Fläche zur ganzjährigen Nutzung“ oderals „Verkaufsfläche“ versichert ist. Die je Flächeneinheitgewählte Versicherungssumme steht dann für den amSchadentag vorhandenen Pflanzenbestand zur Verfü-gung.

5.5 Der Versicherer hat das Recht, die Form desAnbauverzeichnisses für bestimmte Kulturgruppen oderKulturen angemessen festzulegen. In der Regel sinddie Formulare bzw. andere Verfahren zu nutzen, dievom Versicherer zur Verfügung gestellt werden.

5.6 Enthält das Anbauverzeichnis eine in den vor-herigen Vertragsjahren nicht versicherte Kultur, so sindhierauf die Bestimmungen für den Vertragsbeginn gem.Nr. 19 entsprechend anzuwenden. Nimmt der Versiche-rer den Antrag an, steht diese Kultur für die weitere Ver-sicherungsdauer den ursprünglich versicherten Kultu-ren gleich.

5.7 Das Anbauverzeichnis ist spätestens bis zum31. Mai, bei Baumschulen bis zum 20. Juni eines jedenVertragsjahres einzureichen.

Wird das Anbauverzeichnis nicht oder nicht fristgerechteingereicht, ist der Versicherer berechtigt, alljährlich fürdie Dauer des Vertrags den Jahresbeitrag nach Maß-gabe der Versicherungssumme des Vorjahres oder desersten Jahres der zuletzt vereinbarten Vertragsdauer zuerheben.

5.8 Erweitert der Versicherungsnehmer nach Ein-reichen des Anbauverzeichnisses den Anbau von versi-cherten Kulturen, so ist er zu deren Nachversicherungbinnen einer Woche nach dem Ausbringen verpflichtet.Dies gilt auch für den Nachbau nach einem versicher-ten Schaden. Die Nachversicherung von bisher nichtversicherten Kulturen und Flächen kann jederzeit frei-willig beantragt werden. Für den Beginn des erweitertenVersicherungsschutzes gilt Nr. 19.1 entsprechend.

Page 7: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil I/Teil II

VbHF 2017 D Stand 2017 7

Teil II: Was ist zu tun im Schaden-fall?

7 Obliegenheiten des Versicherungs-nehmers

7.1 SchadenmeldungDer Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines Scha-denfalles dem Versicherer unverzüglich – das heißt soschnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von 4Tagen – anzuzeigen.

Die Meldung muss grundsätzlich in Textform erfolgen,sei es als Brief, Fax oder E-Mail. In der Anzeige sinddas Datum des Schaden tages und sämtliche Anbauf-lächen und Kulturen anzugeben, für die eine Entschä-digung beansprucht wird.

Bei größeren Schäden, oder solchen Fällen, die einensofortigen Regulierungsbeginn erfordern, hat vorabzusätzlich eine telefonische Information zu erfolgen.

Schäden gem. Nr. 3.2.7 und 3.2.10 sind umgehendauch der zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

7.2 Sicherung des SchadbildesBis zur Feststellung des Schadens darf der Versiche-rungsnehmer an den schadenbetroffenen Kulturenkeine Maßnahmen vornehmen, welche die Beurteilungdes Schadens erschweren oder verhindern könnten.Insbesondere Änderungen des Standortes bedürfender Einwilligung des Versicherers.

Müssen erntereife Erzeugnisse vor der Abschätzungdes Schadens geerntet werden, so sind zu gleichen Tei-len an den Enden und in der Mitte der betroffenenFlächen Probestücke von insgesamt 5% der Bestände,mindestens aber je 20 m2 von den verschiedenenArten, Sorten und Größen unverändert zu lassen unddie geernteten Erzeugnisse vom Versicherungsnehmernach den gleichen Merkmalen aufzulisten.

7.3 SchadenminderungspflichtDer Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf seineKosten alle üblichen für die Pflege und Fortentwicklungder beschädigten Kulturen erforderlichen Arbeiten undAufwendungen vorzunehmen.

Außergewöhnliche Aufwendungen, auch erfolglose, dieder Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minde-rung des Schadens für geboten halten durfte, hat derVersicherer zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendungenund die Entschädigung dürfen zusammen die Versiche-rungssumme nicht übersteigen, soweit die Aufwendun-gen nicht auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Beieiner Unterversicherung sind die Aufwendungen nur indemselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.

Für Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigun-gen verursacht sind, und für Leistungen der im öffentli-chen Interesse zur Hilfe Verpflichteten wird ein Ersatznicht gewährt.

7.4 Auskunfts- und Unterstützungspflicht7.4.1 Der Versicherungsnehmer hat jede Auskunftzu geben, die zur Feststellung des Schadens und desUmfangs der Ersatz pflicht notwendig ist.

7.4.2 Der Versicherer kann verlangen, dass der Ver-sicherte vor der Schadenregulierung eine das einge-reichte Anbauverzeichnis ergänzende Spezifizierungaller im Vertrag versicherten Kulturen erstellt. DieseAufstellung muss alle mit den versicherten Kulturenbewirtschafteten Anbauflächen enthalten, sinnvoll

zenbestands entsprechend den Wertverhältnissen zuverteilen.

6.7.2 Bei der Versicherung von Dauerkulturen imFreiland ist die Versicherungssumme für den dauerhaf-ten Teil der Pflanzen und für den Jahresertrag getrenntaufzuführen. Geschieht dies nicht, so gilt die Versiche-rungssumme nur für den Jahresertrag. Sind von einerDauerkultur mehrfache, unterscheidbare aufeinander-folgende Ernten im Laufe eines Versicherungsjahres zuerwarten, so ist die Versicherungssumme für jede Erntegetrennt anzugeben. Geschieht dies nicht, so ist dieVersicherungssumme – wie bei Kulturen mit laufenderErnte – auf die gesamte Erntezeit zu verteilen.

Page 8: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil II

8 VbHF 2017 D Stand 2017

- durch Förmliche Abschätzung oder

- durch Obmannsabschätzung.

11.1 Einfache AbschätzungEinfache Abschätzung findet statt, wenn nicht einer derVertragsteile die Förmliche Abschätzung verlangt. DieAbschätzung erfolgt durch einen oder mehrere Schät-zer, die der Versicherer bestellt.

11.2 Förmliche Abschätzung11.2.1 Förmliche Abschätzung findet statt, wenn dieEinfache Abschätzung nicht zu einer Einigung führt. Esgilt als Einigung, wenn der Versicherungsnehmer nichtinnerhalb von 24 Stunden nach Scheitern der Einfa-chen Abschätzung die Förmliche Abschätzung bean-tragt. Durch die Absendung des Antrags wird die Fristgewahrt.

11.2.2 Jeder Teil ernennt einen Sachverständigen alsSchätzer. Der Versicherungsnehmer hat seinen Schät-zer binnen 24 Stunden nach Aufforderung zu benen-nen; wird der Schätzer nicht benannt oder fehlt er beider Abschätzung, geht das Recht zur Ernennung aufden Versicherer über.

11.2.3 Vor Beginn der Abschätzung haben beideSchätzer einen sachverständigen Obmann zu wählen,der in Tätigkeit treten soll, wenn die Förmliche Abschät-zung zu keiner Übereinstimmung führt. Einigen sie sichnicht über die Person des Obmanns, haben sie dieAbschätzung gleichwohl vorzunehmen.

11.3 Obmannsabschätzung11.3.1 Obmannsabschätzung findet statt, soweit sichbei der Förmlichen Abschätzung die Schätzer über dieHöhe des Schadens nicht geeinigt haben.

11.3.2 Haben sie sich auch über die Person desObmanns nicht geeinigt, bestimmt nunmehr der Versi-cherungsnehmer aus drei von dem Versicherer zur Aus-wahl gestellten Sachverständigen den Obmann. Trifft erdiese Wahl nicht innerhalb von 24 Stunden, geht dasWahlrecht auf den Versicherer über.

11.3.3 Der Obmann entscheidet über die strittigenPunkte endgültig.

12 Schadenermittlung12.1 Die Schätzer haben zu ermitteln, ob sämtlicheAnbau flächen der versicherten Kulturen, für die einErsatzanspruch geltend gemacht wird, versichert sind.Für jede geschädigte Kultur ist festzustellen:

- ob die Anbauflächen und Stückzahlen richtig ange-geben sind;

- welcher Teil des Anbaus vom Schaden betroffen ist;

- welcher Ertrag im Mittel der letzten drei Jahre ohneden Schadenfall zu erwarten gewesen wäre;

- wie viele Prozente dieses Ertrags der Schadenbeträgt, und zwar getrennt nach Kulturen und Anbau-flächen. Eine weitere Aufteilung von Kulturen oderAnbauflächen ist vorzunehmen bei unterschiedlichenSchädigungsgraden innerhalb einer Parzelle. Einzel-ne geschädigte Pflanzen sind nicht getrennt zubewerten sondern bei der Festlegung der Schaden-quote für die jeweiligen (Teil-)Anbauflächen zuberücksichtigen.

12.2 Wird eine Kulturfläche vorzeitig zur Abräu-mung oder Umackerung freigegeben, sind die wirt-schaftlichen Vorteile, die dem Versicherungsnehmerdurch die Freigabe erwachsen, durch einen angemes-

geordnet zum Beispiel nach Pflanzengruppen, -arten,Sorten, Mengen, Quali tätsstufen. Falls dies zur Abgren-zung notwendig ist, sind auch nicht betroffene oderunversicherte Erzeugnisse aufzuführen. Auch bereitsgeerntete Erzeugnisse sind entsprechend aufzuführen.

7.4.3 War bei Eintritt des Schadens das Anbauver-zeichnis noch nicht eingereicht, ist es der Schadenan-zeige beizufügen.

7.5 Rechtsfolgen von Obliegenheits-verletzungen

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehen-den Ob liegenheiten, so ist der Versicherer nach Maß-gabe der § 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falleeiner arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versi-cherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzungder Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststel-lung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi-cherers ursächlich ist.

8 Zeitpunkt der SchadenfeststellungDer Zeitpunkt der Schadenfeststellung ist so zu wählen,dass eine fachgerechte Regulierung des Schadensermöglicht wird. Hierzu wird sich der Versicherer mitdem Versicherungsnehmer verständigen. Falls notwen-dig sind auch mehrere Termine zur Schadenfeststellunganzusetzen. Grundsätzlich hat der Versicherer dasRecht, den Zeitpunkt der Schadenfeststellung zubestimmen.

9 Vertretung bei der Schadenregulierung

9.1 Ist der Versicherungsnehmer bei der Abschät-zung nicht an wesend, hat er einen Bevollmächtigten zubestellen. Versäumt er dies, kann in seiner Abwesen-heit verfahren werden.

9.2 Der Versicherer ist berechtigt, neben eigenenehrenamt lichen und hauptberuflichen Mitarbeitern auchsachverständige Dritte mit der technischen Durch-führung der Schadenregulierung zu beauftragen.

10 Allgemeine Vorschriften zur Schadenregulierung

10.1 Versicherungsnehmer und Versicherer habendas Recht

- eine Vorbesichtigung des Schadens vor dem eigent-lichen Abschätzungsverfahren zu verlangen;

- eine Einfache Abschätzung nachzuprüfen und

- eine neue Einfache oder die Förmliche Abschätzungzuverlangen.

10.2 Bei Förmlicher Abschätzung und Obmannsab-schätzung haben weder der Versicherer noch der Ver-sicherungsnehmer ein Einspruchsrecht. Die Abschät-zung ist für beide Teile verbindlich, wenn sie nicht offen-bar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.

10.3 Die Abschätzung des Schadens bedeutet nichtdie Anerkennung des Ersatzanspruches.

11 AbschätzungsverfahrenDie Höhe des Schadens wird durch Abschätzung ermit-telt und zwar entweder

- durch Einfache Abschätzung,

Page 9: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil II

VbHF 2017 D Stand 2017 9

15.2 Als nötige Erhebungen im Sinne dieserBestimmungen gelten insbesondere die Abschätzungdes Schadens, die Prüfung der Ersatzpflicht und derEmpfangsberechtigung sowie die Berechnung derGesamtentschädigung aus dem Vertrag.

15.3 Geldforderungen des Versicherers könnengegen die Entschädigung aufgerechnet werden, auchdann, wenn sie gestundet sind.

15.4 Der Entschädigungsanspruch kann nur mitZustimmung des Versicherers abgetreten werden.

15.5 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertragverjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mitdem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und der Gläubiger von den Anspruch begrün-denden Umständen und der Person des SchuldnersKenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-gen müsste.

Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beidem Versicherer angemeldet worden, zählt bei derFristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldungund Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidungdes Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

16 Regelungen nach dem Schadenfall16.1 BeitragserhöhungNach Zahlung einer Entschädigung kann die Gefah-renstufe vom folgenden Jahr an um eine Stufe erhöhtwerden. Die Mitteilung muss dem Versicherungsneh-mer spätestens einen Monat vor Wirksamwerden derErhöhung des Beitrags zugehen. Der Versicherungs-nehmer kann den Vertrag innerhalb eines Monats nachZugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortigerWirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-samwerdens der Erhöhung kündigen. Der Versichererhat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dasKündigungsrecht hinzuweisen.

16.2 KündigungNach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann derVersicherer oder der Versicherungsnehmer den Versi-cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlichzu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nachAuszahlung der Entschädigung zugehen. Der Zahlungsteht es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründenabgelehnt wird, die den Eintritt des Versicherungsfallsunberührt lassen. Die Kündigung wird einen Monatnach ihrem Zugang wirksam. Der Versicherungsneh-mer kann bestimmen, dass seine Kündigung sofortoder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, jedochspätestens zum Schluss des laufenden Versicherungs-jahres.

senen Abzug von der Entschädigung zu berücksichti-gen. Als wirtschaftliche Vorteile gelten auch die erspar-ten Kosten für weitere Pflege, Ernte und Marktaufberei-tung. Die entsprechende Kultur scheidet mit der Abräu-mung oder Umackerung aus der Versicherung aus.

Unterbleibt die Abräumung oder Umackerung, kann derVersicherer eine erneute Abschätzung vornehmen. Ent-sprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen derVersicherungsnehmer durch den Schadenfall Aufwen-dungen erspart.

12.3 Werden dieselben Pflanzen wiederholtgeschädigt, wird grundsätzlich der Gesamtschadenfestgestellt.

13 Feststellung von MarktverlustenDer Versicherungsnehmer hat nach dem Schadenfallalles zu tun, um Folgeschäden auch beim Absatz zu ver-meiden und zu mindern. Hierzu sind ggf. auch andere alsdie vorgesehenen Absatz wege zu nutzen. VertraglicheVerpflichtungen des Versicherungsnehmers gegenüberHandelspartnern oder Lizenzgebern, ausschließlichbestimmte Absatzwege zu nutzen oder nur bestimmteMindestqualitäten in den Handel zu bringen sind für dieGesellschaft nicht bindend und bleiben bei der Schaden-regulierung ohne Berücksichtigung. Der Versicherungs-nehmer hat die Marktver luste durch entsprechendeUnterlagen nachzuweisen. Hierzu gehören insbesondereAnbaupläne (ggf. auch der Vorjahre), Lieferverträge,Abrechnungen, Kunden reklamationen, Bestätigungenvon Absatzeinrichtungen, Markt daten u.a.m.

War der Eintritt eines solchen Schadens bei der Scha-denmeldung oder -regulierung zunächst nicht erkenn-bar, so ist er sofort bei dem Versicherer nachzumelden,wenn der Eintritt droht oder erkennbar wird.

14 Kosten der Abschätzung14.1 Die Kosten der Abschätzung trägt der Versi-cherer.

14.2 Der Versicherer kann Ersatz seiner Kostenverlangen, wenn der Schaden als nicht ersatzfähig fest-gestellt wird und die Schaden meldung sich als mis-sbräuchlich erweist. Das Gleiche gilt, wenn der Versi-cherungsnehmer nach der Einfachen Abschätzung eineFörmliche Abschätzung beantragt hat bzw. eineObmannsabschätzung erforderlich wurde und dasAbschätzungsergebnis bei wenigstens einer Anbauf-läche oder Kultur nicht mindestens zehn Prozentpunktehöher ist als das Ergebnis der Einfachen Abschätzung.Der Versicherer kann Ersatz zusätzlicher Kosten ver-langen, die dadurch entstehen, dass der Versiche-rungsnehmer den Schaden fall nicht binnen vier Tagenangezeigt hat.

14.3 Dem Versicherungsnehmer selbst werdendurch die Schaden feststellung etwa entstehendeKosten nicht vom Ver sicherer erstattet.

15 Zahlung der Entschädigung15.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers nachBeendigung der nötigen Erhebungen dem Grunde undder Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung derEntschädigung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen,jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die beschädig-ten Bodenerzeugnisse ohne Eintritt des Schadensfrühestens hätten verwertet werden können.

Page 10: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil III

10 VbHF 2017 D Stand 2017

18.4 RatenzahlungIst Ratenzahlung vereinbart, werden die ausstehendenRaten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminengestundet.

Die gestundeten Raten des laufenden Versicherungs-jahres werden sofort fällig, wenn der Versicherungs-nehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzuggerät oder soweit eine Entschädigung aus der PoliceHORTISECUR F fällig wird. Ferner kann der Versiche-rer bei Verzug für die Zukunft jährliche Beitragszahlungverlangen.

Als erster Beitrag gilt im Fall der Ratenzahlung nur dieerste Rate des ersten Jahresbeitrags.

18.5 SEPA-LastschriftverfahrenIst der Einzug des Beitrags von einem Konto im SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, gilt die Zahlung alsrechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in der Beitrags-rechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen wer-den kann und der Versicherungsnehmer einem berech-tigten Einzug nicht widerspricht.

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogenwerden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforde-rung des Versicherers in Textform erfolgt.

Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass derBeitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, istder Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalbdes SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen.

18.6 Folgen von verspäteter Beitragszahlung18.6.1 Rücktrittsmöglichkeit des VersicherersZahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einma-ligen Beitrag oder – sofern Ratenzahlung vereinbart ist– die erste Rate des ersten Jahresbeitrags nicht recht-zeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,solange die Zahlung nicht bewirkt ist, es sei denn, derVersicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zuvertreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Versicherer denersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von dreiMonaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltendmacht.

18.6.2 VerzugWird der vollständige Beitrag ganz oder teilweise nichtrechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmerohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die ver-spätete Zahlung nicht zu vertreten hat.

18.6.3 Formelle MahnungWird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann derVersicherer dem Versicherungsnehmer auf dessenKosten in Textform eine Zahlungsfrist von zwei Wochenbestimmen. Der Versicherer kann dabei ankündigen,dass er unter den Voraussetzungen von Nr. 18.6.5 lei-stungsfrei und/oder den Vertrag gemäß Nr. 18.6.6 frist-los kündigen wird. Diese Ankündigung befreit den Ver-sicherungsnehmer nicht von der Pflicht, den Beitrag zubezahlen.

18.6.4 VerzugsschadenDer Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch denVerzug entstandenen Schadens, insbesondere auchVerzugszinsen, zu verlangen.

18.6.5 Leistungsfreiheit bei VerzugTritt der Versicherungsfall nach Ablauf der Zahlungsfristnach Nr. 18.6.3 ein und ist der Versicherungsnehmer

Teil III: Regelungen zur Beitragszahlung

17 BeitragssystemDas Beitragssystem ergibt sich aus der Satzung desVersicherers. Der jeweils auf das Kalenderjahr (Ver-sicherungsjahr) bezogene Jahresbeitrag besteht aus:

- einem nach der übernommenen Gefahr abgestuftenVorbeitrag,

- einem jährlich festgesetzten etwaigen Sicherheitszu-schlag.

Der Vorbeitrag bestimmt sich nach der örtlichen Scha-dengefahr (Gefahrenstufe) und nach der Schadenemp-findlichkeit der einzelnen Gegenstände (Gefahrenklasse).

Auf den Beitrag (Vorbeitrag und gegebenenfalls Sicher-heitszuschlag) erhält der Versicherungsnehmer Rabat-te nach Maßgabe der in der Anlage beigefügten Rabatt-bestimmungen.

Sicherheitszuschläge werden in Prozent des Vorbei-trags erhoben. Die Festsetzung erfolgt vor der Rech-nungsstellung für das jeweilige Geschäftsjahr undbedarf der Genehmigung des Aufsichtsrats.

Jahresüberschüsse werden satzungsgemäß verwen-det. Zuführungen und Ausschüttungen von Beitrags-rückerstattungen bedürfen der Zustimmung des Auf-sichtsrats. Beitragsrückerstattungen werden in Prozentdes Beitrags ausgeschüttet und mit der Folgerechnungverrechnet.

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Versiche-rungsnehmer zu versichern, die nicht Mitglied des Ver-eins sind, sind diese von den satzungsgemäßen Bei-tragsrückerstattungen ausgeschlossen.

18 Beitragszahlung18.1 Fälligkeit der BeiträgeDer erste oder einmalige Beitrag wird nach Abschlussdes Vertrags und Erhalt des Versicherungsscheins fäl-lig. Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des ver-einbarten Beitragszeitraums fällig. Werden andere Zah-lungstermine vereinbart, werden die Beiträge bis dahingestundet.

18.2 Beitragsrechnung und Rechtzeitigkeit derZahlung

Der Versicherungsnehmer erhält eine Beitragsrech-nung (Zahlungsaufforderung). Die Zahlung gilt alsrechtzeitig, wenn sie unverzüglich zu dem dort genann-ten Termin erfolgt.

18.3 Teilzahlungen auf den GesamtbeitragBei Teilzahlungen auf den Gesamtbeitrag steht es demVersicherungsnehmer frei, zu bestimmen, ob die Teil-zahlung auf bestimmte rechtlich selbständige Verträgeerfolgt ist oder ob die Teilzahlung für alle rechtlichselbständigen Verträge teilweise erfolgt ist. Ohne eineausdrückliche Tilgungsbestimmung durch den Versi-cherungsnehmer geht der Versicherer davon aus, dassdie Teilzahlung für alle rechtlich selbständigen Verträgeteilweise erfolgt ist. Dies hat zur Folge, dass unter denweiteren Voraussetzungen in Nr. 18.6 aus keinem dereinzelnen Versicherungsverträge Versicherungsschutzbesteht. Der Versicherer wird den Versicherungsnehmerbei einer Mahnung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

Page 11: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil III/Teil IV

VbHF 2017 D Stand 2017 11

Teil IV: Weitere Regelungen zum Versicherungsvertrag

19 Abschluss des Versicherungsver-trags und Beginn der Versicherung

19.1 Die Versicherung ist schriftlich zu beantragen.Der Antragsteller ist an den Antrag gebunden.

Der Antrag gilt als angenommen, wenn er nicht inner-halb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei demVersicherer von diesem abgelehnt worden ist. Wird derAntrag angenommen, beginnt die Versicherung am Mit-tag des auf den Tag des Zugangs des Antrags folgen-den Tages.

19.2 Der Antrag muss sämtliche Kulturen, die all-jährlich versichert werden sollen, mit den nach dem zuerwartenden Ertragswert bemessenen Versicherungs-summen enthalten.

19.3 WartezeitBei Neuversicherungen gem. Nr. 3.2 beträgt die Warte-zeit für die Haftung gemäß Nr. 3.2.10 (Sabotage, Van-dalismus und Brunnenvergiftung) zwischen Antragsein-gang und Beginn des Versicherungsschutzes 1 Monat.

20 Schaden vor VersicherungsbeginnKulturen, die vor Beginn der Versicherung vom Scha-den betroffen wurden, können nur aufgrund besondererVereinbarung versichert werden.

21 Mehrfache Versicherung; Überversicherung

21.1 Nimmt der Versicherungsnehmer für versi-cherte Sachen eine weitere Versicherung gegen dieversicherte Gefahr, so hat er den anderen Versichererund die Versicherungssumme dem Ver sicherer unver-züglich in Textform mitzuteilen.

21.2 Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzei-gepflicht (siehe Nr. 21.1), ist der Versicherer nach Maß-gabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oderauch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versichererswird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nichtein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versi-cherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherungerlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-heitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung ver-pflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit wederfür den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-rungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfangder Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

21.3 Ist ein Selbstbehalt vereinbart und bestehtmehrfache Versicherung, so kann als Entschädigungaus den mehreren Verträgen nicht mehr als der Scha-den abzüglich des Selbstbehalts verlangt werden.

21.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder derVersicherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sichder Anspruch aus vorliegendem Vertrag in der Weise,dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamtnicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versi-cherungssummen, aus denen die Prämie errechnetwurde, nur in dem vorliegenden Vertrag in Deckunggegeben worden wäre.

bei Eintritt mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsenoder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Lei-stung verpflichtet, sofern der Versicherungsnehmer mitder formellen Mahnung nach Nr. 18.6.3 auf dieseRechtsfolge hingewiesen wurde.

18.6.6 Kündigungsrecht bei VerzugDer Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohneEinhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versiche-rungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträ-ge in Verzug ist und der Versicherer den Versiche-rungsnehmer mit der formellen Mahnung nach Nr.18.6.3 auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-lungsfrist nach Nr. 18.6.3 so verbunden werden, dasssie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versiche-rungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung inVerzug ist. Hierauf wird der Versicherer den Versiche-rungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen.

18.6.7 Zahlung des Beitrags nach KündigungDie Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche-rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündi-gung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun-den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fri-stablauf die Zahlung leistet. Die Leistungsfreiheit nachNr. 18.6.5 bleibt hiervon jedoch unberührt.

18.7 Beitrag bei vorzeitiger VertragsbeendigungBei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versi-cherer Anspruch auf den Jahresbeitrag. Etwas anderesgilt nur, wenn das versicherte Interesse nach Beginnder Versicherung weggefallen ist und der Versiche-rungsnehmer dies dem Versicherer bis zum 15. Junimitteilt, dann mindert sich der entsprechende Jahres-beitrag um die Hälfte. Dies gilt nicht, wenn der Versi-cherungsfall bereits eingetreten ist oder die versicher-ten Erzeugnisse bereits erntereif waren.

Page 12: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil IV

12 VbHF 2017 D Stand 2017

23.3 Die Vorausdeckung endet mit Eingang desAnbauverzeichnisses beim Versicherer, spätestensjedoch am 31. Mai; für Baumschulerzeugnisse am 20.Juni. Geht das Anbauverzeichnis später ein, ist für denWiederbeginn der Haftung Nr. 19.1 maß gebend.

24 Besondere AusschlüsseDie Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mit-wirkende Ursachen nicht auf Schäden an versichertenSachen und nicht auf versicherte Kosten, die durchKriegsereignisse jeder Art, Innere Unruhen oder Kern-energie verursacht werden.

25 Gefahrumstände bei Vertrags-abschluss und Gefahrerhöhung

25.1 Bis zur Vertragsannahme durch den Versiche-rer hat der Versicherungsnehmer gemäß § 19 VVG alleihm bekannten Umstände, die für die Übernahme derGefahren erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.Bei schuldhafter Verletzung dieser Obliegenheit kannder Versicherer nach Maßgabe des § 19 VVG vom Ver-trag zurücktreten.

25.2 Nach Antragstellung darf der Versicherungs-nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keineGefahrerhöhung vornehmen oder gestatten. Der Versi-cherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihmbekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzei-gen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willeneintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG.Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigtoder auch leistungsfrei sein oder eine Vertragsände-rung vornehmen.

26 Sicherheitsvorschriften26.1 Die Haftung beschränkt sich auf solche Schä-den, bei deren Eintritt

26.1.1 die nach den anerkannten Regeln der Techniknotwendigen oder im Gartenbau allgemein üblichenAnlagen, insbesondere die im Versicherungsvertragvereinbarten technischen Einrichtungen, sich betriebs-fertig in Anwendung bzw. in Einsatzbereitschaft befan-den;

26.1.2 eine Bewirtschaftung und allgemeine perso-nelle Betreuung der versicherten Kulturflächen, Einrich-tungen und Erzeugnisse entsprechend einer gutenfachlichen Praxis sichergestellt war.

Dies gilt insbesondere auch für die Gewährleistungeiner ausreichenden Standsicherheit von Schnittblu-men, aufgestellten Topf- oder Containerpflanzen sowieBaumschulkulturen durch den Einsatz von Netzen,Standhilfen oder Windschutzzäunen.

26.1.3 die vereinbarten Überwachungs-, Aufzeich-nungs- und Alarm anlagen in Betrieb waren;

26.1.4 die ggf. vereinbarte besondere personelleÜberwachung sowie weitere ggf. vereinbarte Objekt-schutzmaßnahmen sichergestellt waren; es sei denn,die Betriebsfertigkeit oder Maßnahme war ohne Ein-fluss auf den Schaden oder wurde durch das betreffen-de Schadenereignis außer Funktion gesetzt.

26.2 Als betriebsfertig gelten Sachen, wenn sienach beendeter Erprobung und – soweit vorgesehen –nach beendetem Probebetrieb zur Arbeitsaufnahmebereit sind oder sich in Betrieb befinden.

21.5 Wird wegen Überversicherung oder Mehrfach-versicherung die Versicherungssumme vermindert, soist von diesem Zeitpunkt an für die Höhe der Prämie derBetrag maßgebend, den der Versicherer berechnethaben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit demneuen Inhalt geschlossen worden wäre.

21.6 Übersteigt die Versicherungssumme den Wertder ver sicherten Sachen erheblich, so kann sowohl derVersicherungsnehmer als auch der Versicherer nachMaßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Ver-sicherungssumme und der Prämie verlangen.

21.7 Im Falle einer Mehrfachversicherung gelten§§ 78 und 79 VVG.

22 Vertragsdauer22.1 Der Versicherungsvertrag kann auf ein Jahroder auf mehrere, längstens jedoch auf fünf Jahreabgeschlossen werden.

22.2 Versicherungsjahr ist das Kalenderjahr.

22.3 Der Vertrag verlängert sich, wenn mindestenseinjährige Dauer vereinbart ist, stillschweigend um einJahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht 3 Monatevor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Ver-tragspartner in Textform gekündigt wird.

22.4 Wenn über das Vermögen des Versicherungs-nehmers ein Insolvenz- oder das Vergleichsverfahreneröffnet oder die Zwangsverwaltung der versichertenFlächen angeordnet wird, kann der Versicherer dasVersicherungsverhältnis mit einer Frist von einemMonat kündigen.

23 Vorausdeckung23.1 Vom Beginn der Haftung an (Nr. 2) wird vor-läufiger Ver siche rungs schutz (Vorausdeckung)gewährt, und zwar

- im ersten Vertragsjahr auch ohne vorherige Beitrags-zahlung;

- in den Folgejahren nur, wenn der Versicherungsneh-mer alle früheren Beiträge und Kosten gezahlt hat.

23.2 Die Vorausdeckung richtet sich im ersten Ver-tragsjahr nach dem Antrag, in den folgenden Jahrennach der Versicherungssumme des Vorjahrs. Dabeiwird für gleiche Gegenstände und Kulturstadien diegleiche Versicherungssumme zugrunde gelegt, mit derdie betreffende Kultur im Vorjahr durchschnittlich versi-chert war, höchstens jedoch die Versicherungssumme,die dafür im Anbauverzeichnis des laufenden Jahresbeantragt wird.

Für Überwinterungskulturen, die bereits während desVorausdeckungszeitraums (siehe Nr. 23.3, also vordem 31. Mai, bei Baumschulerzeugnissen vor dem 20.Juni) vermarktet oder weiterverarbeitet werden, bestehtvorläufiger Versicherungsschutz für das laufende Jahrnur dann, wenn die Kulturen auch im Vorjahr währenddieses Zeitraums Gegenstand des Anbauverzeichnis-ses waren.

Hat sich die Gesamtfläche oder Stückzahl einer auchim Vorjahr versicherten Kultur im laufenden Jahr ver-größert, wird die Vorausdeckung für jede einzelne Ein-heit nur im entsprechenden Anteil zur Versicherungs-summe des Vorjahrs gewährt. Auf Kulturen, die im Vor-jahr nicht versichert waren, erstreckt sich die Voraus-deckung nicht.

Page 13: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Bedingungen Teil IV

VbHF 2017 D Stand 2017 13

26.3 Der Versicherungsnehmer hat für die Instand-haltung der versicherten Sachen und die Erhaltung desordnungsgemäßen Zustands des Versicherungsgrund-stücks zu sorgen, insbesondere Abflussleitungen undGräben auf dem Versicherungsgrundstück freizuhaltenund bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstau-klappen anzubringen. Wasserrinnen und -rohre sindregelmäßig zu reinigen, außerdem muss für deren Eis-freihaltung gesorgt werden. Diese Verpflichtungen sindvereinbarte Sicherheitsvorschriften.

26.4 Im Vertrag können weitere Sicherheitsvor-schriften vereinbart werden.

26.5 Nach Eintritt von Schäden kann der Versiche-rer die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzesvon der Durchführung zusätzlicher Sicherheitsmaßnah-men abhängig machen.

27 Anzeigen und ErklärungenSämtliche Anzeigen und Erklärungen bedürfen derTextform. Anzeigen und Erklärungen des Versiche-rungsnehmers sind nur rechtswirksam, wenn sie derDirektion des Versicherers zugegangen sind.

Die Agenten sind nicht bevollmächtigt, Anzeigen undErklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzu-nehmen. Sie sind auch nicht berechtigt, den Versiche-rungsnehmer von den in diesen Versicherungsbedin-gungen enthaltenen Verpflichtungen zu entbinden odervom Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen.

28 Zuständiges Gericht28.1 Klagen gegen den VersichererFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen denVersicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeitnach dem Sitz des Versicherers oder seiner für denVersicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

28.2 Klagen gegen den VersicherungsnehmerKlagen des Versicherers gegen den Versicherungsneh-mer können bei dem für den Wohnsitz des Versiche-rungsnehmers bzw. dessen Sitz zuständigen Gerichterhoben werden.

29 SchlussbestimmungSoweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abwei-chendes bestimmt ist, gelten die deutschen, gesetz-lichen Vorschriften.

Page 14: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Klauseln

14 VbHF 2017 D Stand 2017

Klausel ME701

FrostschutzberegnungIn Abänderung von Nr. 3.1.5 haftet die Gesellschaft beiKulturen, für die dies vereinbart ist, auch für Frostschä-den durch eine Nichtfunktion der Frostschutzbereg-nung, soweit die Nichtfunktion verursacht wird durchEreignisse gemäß Nr. 3.2.8.1.1 bis Nr. 3.2.8.1.3. Wei-terhin gelten die Regelungen der Nr. 3.2.8.2 und Nr.3.2.8.3 als vereinbart. Die Haftung beginnt mit demrechtzeitigen Einschalten der betriebsbereiten Bereg-nungseinrichtung, frühestens jedoch am 15. April einesjeden Jahres und endet am 31. Oktober. Die übrigenBestimmungen von Nr. 3.2 gelten uneingeschränkt.

Nicht Gegenstand dieser Deckung sind Frostschädendurch zu tiefe Außentemperaturen von weniger als -6°Coder unzureichende Auslegung der Beregnungsanlage.Ebenfalls unversichert sind Bruchschäden an denberegneten Pflanzen infolge des Eisgewichts.

Für Kulturen, für die diese Klausel vereinbart wurde,wird die Deckung gegen Starkfrostschäden nach Nr.3.1.5 hiermit ausgeschlossen. Frostschäden sindgrundsätzlich und unabhängig von der Höhenlage nurim Zusammenhang mit dem Ausfall der Frostschutzbe-regnung versichert.

Dies gilt ausdrücklich auch für den Zeitraum nach dem15. Mai und vor dem 15. Oktober, wenn eine funktio-nierende Frostschutzberegnung einen Pflanzenscha-den hätte verhindern können.

Klausel HOF01

Selbstbehalte in Produktions-BaumschulenFür Versicherungsverträge, für die dies vereinbart ist,gilt abweichend von Nr. 4.3.1 der VbHF 2017 D folgen-de Selbstbehalts regelung:

Der Versicherungsnehmer trägt alle Schäden selbst,die nicht mehr als 20 % der Versicherungssumme derjeweils betroffenen Gegenstände erreichen. Ab 50 %Schadenquote erfolgt kein Abzug. Zwische n 20 und 50 %Schaden erfolgt die Entschädigung gemäß nachstehen-der Tabelle:

% Schaden % Entschädigung

20 021 1

22 2

23 3

24 4

25 5

26 6

27 7

28 8

29 9

30 10

31 11

32 12

33 13

34 14

35 15

36 16

37 18

38 20

39 22

40 24

41 26

42 28

43 30

44 32

45 35

46 38

47 41

48 44

49 47

50 50

Page 15: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

HORTISECUR F Klauseln

VbHF 2017 D Stand 2017 15

für die einzelnen Deckungen in den Betriebsstätten desAusgangsmaterials zum Schadenzeitpunkt erfülltwaren.

Die geplante Nutzung der versicherten Produktions-flächen ist durch einen Kulturplan zu belegen. Die Haft-zeit beträgt 12 Monate ab Schadentag. Sind nicht alleim Betrieb vorhandenen Flächen versichert, erfolgt dieEntschädigung nur anteilig.

Die Entschädigung ist auf den Wertschöpfungsverlustbegrenzt, d.h. die eingesetzten Produktionsmittel selbst(z. B. Jungpflanzen, Töpfe, Substrate) und die Arbeits-kosten sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.Dies gilt auch, wenn sich die Schadenbehaftung bzw.Nichtverwendbarkeit dieser Produktionsmittel erst nachderen Verarbeitung herausstellt.

2 Pflanzenschäden infolge Verkehrs-beschränkungen

Der Versicherer leistet weiterhin Entschädigung für ver-sicherte Erzeugnisse, die zerstört, beschädigt, verdor-ben oder entwertet werden durch Auswirkungen unvor-hergesehener und außergewöhnlicher behördlich ange-ordneter Verkehrsbeschränkungen. Voraussetzung ist,dass der Betrieb, seine versicherten Flächen oder seineübliche regionale Vermarktungseinrichtung bzw.Annahme stelle (Großmarkt, Genossenschaft, eigeneEndverkaufseinrichtung) innerhalb eines (Seuchen-)Sperrgebiets liegt, das behördlich angeordnet wurde.Eventuelle öffentliche Entschädigungen werden auf dieVersicherungsleistung angerechnet. Nicht versichertsind Schäden oder Mehraufwendungen, die durchSperrung von Zufahrtswegen infolge von Baumaßnah-men entstehen oder Schäden durch die Ausweisungeines Sperrgebiets beim Abnehmer der Waren.

3 Selbstbehalt, Wartezeit, AusschlüsseDer Selbstbehalt für Schäden aus dieser Klauselbeträgt 10 % des Schadens, mindestens aber 2.500 €.

Bei Neuversicherung dieser Klausel beträgt die Karenz-zeit (Warte zeit) zwischen Antragseingang und Beginndes Versicherungsschutzes 1 Monat.

Nicht versichert sind Kriegsereignisse aller Art inklusiveBürgerkrieg, Terrorismus und Kernenergie als auslö-sende Ereignisse.

Klausel ME702

Einschluss von Ertragverlustendurch Bezugs- und Lieferhemmnisse Verlust von Pflanzen für nachfolgendeProduktionsschritte

1 Ausbleibende Jungpflanzen undMateriallieferungen

Mitversichert sind Unterbrechungsschäden (Wert-schöpfungsverluste) auf versicherten Produktions-flächen, die dadurch entstehen, dass

1.1 mit Partnern innerhalb der EU, des EWR oder derSchweiz vereinbarte Lieferungen von Rohware, Jung-pflanzen, Stecklingen, Saatgut oder sonstiger Produkti-onsmittel (Erden, Töpfe usw.) für die eigene Pflanzen-produktion unvorhersehbar nicht oder nicht fristgerechtausgeführt werden oder schadenbehaftet und nicht ver-wendbar sind. Den Versicherungsfall auslösende Ereig-nisse für die Nichtlieferung bzw. Nichtverwendbarkeitsind (unter teilweiser Aufhebung der Ausschlüssegemäß Nr. 24) nachgewiesene Schäden durch Natur-gefahren, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung,Böswillige Beschädigung, Feuer-, Maschinen- oderVerderbschäden, Schädlinge und Krankheiten, Qua-rantäneverfügungen, behördlich angeordnete Verkehrs-beschränkungen (z. B. zur Seuchenbekämpfung) sowiezufälliger Untergang der Ware. Nicht versichert ist derAusfall von Lieferanten aus wirtschaftlichen Gründen(z. B. Insolvenz). Eventuelle Ansprüche gegen den Lie-feranten oder Verursacher gehen auf den Versichererüber, erhaltene Entschädigungen werden auf die Ver-sicherungsleistung angerechnet.

1.2 in eigenen Betriebsstätten des Unternehmensinnerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz selbsterzeugte Pflanzen als Ausgangsmaterial für die eigenePflanzenproduktion/Weiterkultur unvorhersehbar nichtoder nicht fristgerecht zur Verfügung stehen oder scha-denbehaftet und nicht verwendbar sind. Den Versiche-rungsfall auslösende Ereignisse sind bei Anzucht imFreiland alle nach den VersicherungsbedingungenHORTISECUR F und bei Anzucht im geschütztenAnbau alle nach den VersicherungsbedingungenHORTISECUR G versicherbaren Schadenereignisse.Voraussetzung ist, dass die Haftungsvoraussetzungen

Bedingungsheft HORTISECUR F VbHF 2017 D© Gartenbau-Versicherung VVaG

Form 440 3T 2/17

Page 16: Versicherungsbedingungen HORTISECUR F Deutschland · 2017-02-20 · Teil II:Was ist zu tun im Schadenfall? 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7 8 Zeitpunkt der Schadenfeststellung

Gartenbau-Versicherung VVaGVon-Frerichs-Straße 8, 65191 Wiesbaden

Deutschland

Telefon +49 611 5694 0Telefax +49 611 5694 140E-Mail [email protected]

www.GeVau.de

Ein Unternehmen in der AGRORISK Gruppe

Gärtner versichern Gärtner.