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Vertretung des Kaufmanns

Vertretung des Kaufmanns. §§ 164 ff. BGB regeln die Vertretung für eine wirksame Stellvertretung sind notwendig: –eigene Willenserklärung des Vertreters

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Vertretung des Kaufmanns

• §§ 164 ff. BGB regeln die Vertretung• für eine wirksame Stellvertretung sind

notwendig:

– eigene Willenserklärung des Vertreters

– Handeln im Namen des Vertretenden

– innerhalb der erteilten Vertretungsmacht

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HGB kennt drei spezifische Arten von Vertretungsmacht, deren Umfang sich aus dem Gesetz ergibt:

1. Prokura

2. Handlungsvollmacht

3. Vertretungsmacht der Ladenangestellten

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Die gesetzliche Beschreibung der Vertretungsmacht hat zur Folge, dass sich der Vertragspartner auf die Vertretungsmacht seines Verhandlungspartners grundsätzlich verlassen kann

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Prokura

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Prokura

Prokura

ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht mit gesetzlich umschriebenen Umfang

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Erteilung der Prokura

Erteilung der Prokura richtet sich grundsätzlich nach den Vollmachtsregeln gemäß §§ 167 ff. BGB

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Erteilung der Prokura

Es bestehen aber die folgenden Besonderheiten:

• Prokura kann nur durch Kaufleute erteilt werden

• Prokura muss stets persönlich und ausdrücklich erteilt werden

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Erteilung der Prokura

• die Erteilung von Prokura ist im Handelsregister einzutragen, § 53 Abs. 1 HGB

• Prokurist kann nur eine natürliche, nie eine juristische Person sein

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Erteilung der Prokura

• der Prokurist muss zudem vom Prinzipal verschieden sein, da niemand sich selbst vertreten kann

• auch organschaftlichen Vertreten (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied einer AG) kann keine Prokura erteilt werden

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Umfang der Prokura

Der Umfang der Prokura ist gesetzlich in den §§ 49, 50 HGB umschrieben.

Prokurist hat Vollmacht für alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

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Umfang der Prokura

Die Geschäfte müssen also nicht branchenüblich sein.

Entscheidend ist, dass die vom Prokuristen getätigten Geschäfte in den Bereich irgendeines Handelsgewerbes fallen.

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Umfang der Prokura

Ausgeschlossen von der Prokura sind folgende Rechtsgeschäfte:

• private Angelegenheiten des Geschäftsherrn, die sich nicht auf das Handelsgewerbe beziehen

• Geschäfte, die nicht dem „Betrieb“ dienen, z.B. Einstellung und Veräußerung des Betriebes

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Umfang der Prokura

• reine Inhabergeschäfte, so genannte Prinzipalgeschäfte (z.B. Bilanzunterzeichung § 245 HGB, Prokuraerteilung § 48 Abs. 1 HGB)

• Grundlagengeschäfte (wie z.B. die Änderung der Firma oder des Gesellschafterbestandes) auf denen die Existenz, Rechtsform und rechtliche Ausgestaltung des eigenen Handelsgewerbes aufbauen

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Umfang der Prokura

• Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern die Prokura hierauf nicht ausdrücklich erweitert worden ist, § 49 Abs. 2 HGB

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Umfang der Prokura

Eine Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis

ist gem. § 50 Abs. 1 HGB

nicht möglich

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Umfang der Prokura

• nur im Ausnahmefall des Missbrauchs der Vertretungsmacht wirken interne Beschränkungen der Prokura auch gegenüber Dritten

– arglistiges Zusammenwirken Prokurist und Dritter zum Nachteil des Geschäftsherrn

– bewusstes Missbrauchen der Vertretungsmacht durch den Prokuristen und der Dritte konnte dies erkennen

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Besondere Formen der Prokura

• Gesamtprokura

• unechte Gesamtprokura

• Filialprokura

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Erlöschen der Prokura

Als Erlöschensgründe für die Prokura kommen in Betracht:

• Tod des Prokuristen

• Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1 BGB

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Erlöschen der Prokura

• Widerruf seitens des Inhabers, § 52 Abs.1 HGB

• Einstellung des Handelsgeschäfts

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Wirkung des Erlöschens

• Prokurist besitzt keine Vertretungsmacht mehr

• Erlöschen der Prokura ist im Handelsregister einzutragen, ansonsten greifen ggf. die Rechtsscheinstatbestände des § 15 HGB

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Handlungsvollmacht

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Handlungsvollmacht

• geregelt in § 54 HGB

• Handlungsvollmacht ermächtigt zu allen branchenüblichen Geschäften

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Erteilung der Handlungsvollmacht

• Erteilung nach den allgemeines Grundsätzen der §§ 167, 171 BGB

• nicht formbedürftig

• kann auch konkludent erteilt werden

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Umfang der Handlungsvollmacht

Der Umfang der Handlungsvollmacht richtet sich nach der Art der jeweiligen Vollmacht, hier sind 3 Arten zu unterscheiden.

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Umfang der Handlungsvollmacht

Generalhandlungsvollmacht

• gilt für alle Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt

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Umfang der Handlungsvollmacht

Arthandlungsvollmacht

• gilt für alle Rechtsgeschäfte, die einen bestimmte Art von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt

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Umfang der Handlungsvollmacht

Spezialhandlungsvollmacht

• gilt für alle Rechtsgeschäfte, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft gewöhnlich mit sich bringt

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Umfang der Handlungsvollmacht

Grenzen der Handlungsvollmacht, § 54 Abs. 2 HGB:

• Veräußerung oder Belastung von Grundstücken

• Eingehung von Wechselverbindlichkeiten• Aufnahme von Darlehen• Prozessführung

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Umfang der Handlungsvollmacht

Ebenso wie bei der Prokura ist der Handlungsbevollmächtigte nicht

vertretungsberechtigt bzgl. Prinzipalgeschäften und

Privatgeschäften des Kaufmanns

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Umfang der Handlungsvollmacht

Darüber hinaus ist im Gegensatz zur Prokura eine Beschränkung im

Außenverhältnis möglich, z.B. kann die Vertretungsmacht auf Geschäfte bis zu

einem Wert von 5.000 € beschränkt werden.

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Erlöschen der Handlungsvollmacht

Es gibt keine handelsrechtlichen Besonderheiten –

vielmehr gelten die allgemeinen Regeln des BGB

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Vertretungsmacht der Ladenangestellten

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Vertretungsmacht der Ladenangestellten

§ 56 HGB:

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen

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Vertretungsmacht der Ladenangestellten

Durch § 56 HGB wird die

Erteilung einer Vollmacht mit bestimmten Inhalt

vermutet.

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Voraussetzungen § 56 HGB

1.Laden oder offenes Warenlager

2.Anstellung

3.Tätigkeit im Laden

4.Verkäufe oder Empfangnahme

5.Gewöhnliches Geschäft

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Fall 1

P ist Prokurist in einer Firma, die Seife herstellt. Dies wird ihm zu langweilig und er beschließt, dass die Firma von nun an Schokolade produzieren soll.

Ist eine solche Entscheidung von seiner Vertretungsmacht gedeckt?

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Fall 2

Wie ist der Fall zu lösen, wenn P nicht Prokurist, sondern Handlungsbevollmächtigter ist?

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Fall 3

Kann ein Prokurist im Rahmen seiner Prokura:

a) Prozesse führen?b) ein Grundstück verkaufen?c) einen PKW für den privaten Gebrauch

seines Geschäftsherrn kaufen?

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Fall 4

A arbeitet als Angestellter im Computergeschäft des U. Als der Kunde X hereinkommt und dem A ein Notebook zu einem außergewöhnlich guten Preis zum Ankauf anbietet, schlägt A zu und kauft das Notebook an.

Ist dieses Geschäft von § 56 HGB gedeckt?

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Fall 5

X ist Inhaber eines Handyshops. Als er kurz weg muss, bittet er seinen Schwager S kurz auf den Laden aufzupassen. S könne Kunden beraten, aber keine Verkäufe durchführen.

Während der Abwesenheit des X verkauft S dennoch mehrere Handys zu 30% unter dem ausgezeichneten Preis.

Sind diese Geschäfte von § 56 HGB gedeckt?