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VHF Bayern Ausgabe 2008 Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Freiberuflichen Leistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaates Bayern Herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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VHF Bayern Ausgabe 2008

Handbuch für die Vergabe und Durchführung von

Freiberuflichen Leistungen durch die Staatsbauverwaltung

des Freistaates Bayern

Herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern

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Inhaltsverzeichnis (n.n.b. = noch nicht besetzt) 0.1 Stichwortverzeichnis 0.2 Abkürzungsverzeichnis 0.3 Änderungsdienst Teil I Allgemeines, rechtliche und haushaltsrechtliche Grundlagen I.1 Allgemeine Grundsätze I.2 Zuständigkeiten bei Vergabe und Vertragsabwicklung I.3 Schema der rechtlichen Grundlagen I.4 Freiberufliche Leistung, Dienstleistung, geistig/schöpferische Leistung, eindeutig/erschöpfend I.5 Ermittlung des Auftragswertes Teil II Vergaben unterhalb des Schwellenwertes II.1 Leitfaden zur Vergabe unterhalb des Schwellenwertes Teil III Durchführung der Vergabeverfahren nach VOF III.1 Schnellübersicht Vergabeverfahren III.2 Leitfaden zur Durchführung der Vergabeverfahren nach VOF III.3 Formblätter: III.3.1 Bekanntmachung Staatsanzeiger III.3.2 Bewerbungsbogen III.3.3 Verzeichnis benannter Unternehmen III.3.4 Verpflichtungserklärung benannter Unternehmen III.3.5 n.n.b. III.3.6 Informationsschreiben in Anlehnung an § 17 VOF III.3.7a Informationsschreiben nach § 13 VgV III.3.7b Informationsschreiben nach § 13 VgV III.3.8 n.n.b. III.3.9 Aufforderung zur Auftragsverhandlung Teil IV Durchführung von Wettbewerben nach GRW IV n.n.b.

Teil V Freiberufliche Leistungen nach VOL V.1 Leitfaden zur Vergabe Freiberuflicher Leistungen nach VOL Teil VI Anlagen zu Verträgen mit Freiberuflich Tätigen VI.1 n.n.b. VI.2 n.n.b. VI.3 n.n.b. VI.4 n.n.b. VI.5 Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB – Bereich Hochbau VI.6 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung VI.7 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Bauaufgaben (Anhang 20/1

RBBau) für schutzbedürftige Baumaßnahmen des Bundes VI.8 Zugangsbestimmungen (US-Maßnahmen) VI.9 n.n.b. VI.10 n.n.b. VI.11 Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz VI.12.1 Bek. d. Bayer. Staatsregierung zur Verwendung von Schutzerklärungen bei Öffentlichen

Aufträgen (Scientology-Organisation) VI.12.2 Niederschrift Schutzerklärung

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Teil VII Vertragsmuster, Anlagen und Hilfen für Verträge mit Freiberuflich Tätigen A. Abschnitt Hochbau ES-Bau VII.09 Vertragsmuster VII.09.1 Hinweise zum Vertragsmuster Gebäude VII.10 Vertragsmuster (ehemals Anhang 10) VII.10.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.10.2 n.n.b. VII.10.3 ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte Technische Ausrüstung VII.11 Vertragsmuster (ehemals Anhang 11) VII.11.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.11.2 n.n.b. VII.11.3 ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte Tragwerksplanung VII.12 Vertragsmuster (ehemals Anhang 12) VII.12.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.12.2 n.n.b. VII.12.3 ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte Freianlagen VII.13 Vertragsmuster (ehemals Anhang 13) VII.13.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.13.2 n.n.b. VII.13.3 ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen VII.14 Vertragsmuster (ehemals Anhang 14) VII.14.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.14.2 n.n.b. VII.14.3 ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte Ingenieurvermessung VII.15 Vertragsmuster (ehemals Anhang 15) VII.15.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.15.2 Anlage zu den Hinweisen VII.15.3 n.n.b. VII.15.4 Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung Bauphysik VII.22 Vertragsmuster Prüfauftrag nach PrüfVBau VII.30 Vertragsmuster VII.30.1 Gebühren-/Honorarermittlung Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination VII.34 Vertragsmuster Künstlerische Leistungen VII.41 Vertragsmuster B. Abschnitt Strassen- und Brückenbau

Fachübergreifende Unterlagen/Anlagen (nur zu Abschnitt B) VII.100 Vertragsmuster – neutral – VII.100.1 allgemeine Hinweise für die Vertragsgestaltung (alle Verträge) VII.100.2 Honorarermittlung VII.100.3 allgemeine Hinweise zur Honorarermittlung (alle Verträge) VII.100.4 Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB – Bereich Straßen- und Brückenbau Verkehrsplanerische Leistungen VII.101.1 Hinweise zum Vertragsmuster Vermessungstechnische Leistungen VII.102a Vertragsmuster Entwurfsvermessungen VII.102b Vertragsmuster Bauvermessungen VII.102.1a Hinweise zum Vertragsmuster Entwurfsvermessung VII.102.1b Hinweise zum Vertragsmuster Bauvermessung VII.102.1c Hinweise für sonstige vermessungstechnische Leistungen VII.102.2 Technische Vertragsbedingungen Vermessung VII.102.3 Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen VII.102.4 Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Ingenieurbauwerke

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VII.102.5 Entwurfsvermessung – Ermittlung der Honorarzone Bodenmechanik, Erd- und Grundbau VII.103 Vertragsmuster VII.103.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.103.2 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Objektplanung Verkehrsanlagen VII.104a Vertragsmuster Straßenverkehrsanlagen VII.104b Vertragsmuster ortsgerechten Straßenbau VII.104.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.104.2 Technische Vertragsbedingungen VII.104.3 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Schallimmissionsschutz VII.105.1 Hinweise zum Vertragsmuster Objektplanung Ingenieurbauwerke VII.106.1 Hinweise VII.106.2 Technische Vertragsbedingungen Brücken VII.106.3 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke VII.107.1 Hinweise zur Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke VII.107.2 n.n.b. VII.107.3 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke VII.108.1 Hinweise VII.108.2 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Umweltverträglichkeitsstudie VII.109 Vertragsmuster VII.109.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.109.2 Technische Vertragsbedingungen VII.109.3 Honorar-/Honorarzonenermittlung Landschaftspflegerischer Begleitplan VII.110 Vertragsmuster VII.110.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.110.2 Technische Vertragsbedingungen VII.110.3 Honorar-/Honorarzonenermittlung Landschaftspflegerischer Ausführungsplan VII.111 Vertragsmuster VII.111.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.111.2 Technische Vertragsbedingungen VII.111.3 Ermittlung der anrechenbaren Kosten mit Hinweisen VII.111.4 Ermittlung der Honorarzone Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete VII.112 Vertragsmuster VII.112.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.112.2 Technische Vertragsbedingungen VII.112.3 Honorarermittlung FFH-Vorprüfung VII.112.4 Honorarermittlung FFH-Verträglichkeitsprüfung VII.112.5 Honorarermittlung FFH-Ausnahmeprüfung Faunistische Untersuchungen VII.113 Vertragsmuster VII.113.1 Hinweise zum Vertragsmuster VII.113.2 Technische Vertragsbedingungen Bauüberwachung VII.114 Vertragsmuster VII.114.1 Hinweise zur Bauüberwachung VII.114.2 Technische Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung und Bauoberleitung von Ingenieur-

bauwerken und Verkehrsanlagen VII.114.3 Honorarermittlung Überprüfung von Ingenieurbauwerken VII.115 Vertragsmuster VII.115.1 Hinweise VII.115.2 Technische Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbau-

werken und Verkehrsanlagen VII.115.3 Honorarermittlung VII.115.4 Ermittlung der anrechenbaren Kosten Teil VIII Praxisbezogene Themen zu Vertragserstellung und Vertragsabwicklung

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A. Vertragsrechtliches, allgemein VIII.A.1 Werkvertragsrecht VIII.A.2 Abnahme, Verjährung, Hemmung VIII.A.3 Mängelhaftung VIII.A.4 Urheberrecht Weiter geplant: VIII.n.n.b. Schriftform VIII.n.n.b. Losverfahren VIII.n.n.b. Teilkündigung, Kündigung VIII.n.n.b. Rahmenverträge – Leitfaden B, Honorar-, Vergütungsfragen VIII.B.1 Honorare über den Tafelwerten der HOAI VIII.B.1.1 erweiterte Honorartafel – Gebäude und raumbildende Ausbauten VIII.B.1.2 erweiterte Honorartafel – Freianlagen VIII.B.1.3 erweiterte Honorartafel – Ingenieurbauwerke VIII.B.1.4 erweiterte Honorartafel – Verkehrsanlagen VIII.B.1.5 erweiterte Honorartafel – Tragwerksplanung VIII.B.1.6 erweiterte Honorartafel – Technische Ausrüstung VIII.B.1.7 erweiterte Honorartafel – Wärmeschutz Geplante Themen: VIII.n.n.b. Künstlersozialabgabe VIII.n.n.b. Vergütung nach Zeitaufwand VIII.n.n.b. bautechnische Nachweise

- allgemeines - Brandschutz

VIII.n.n.b. Bewertung von einzelnen Grundleistungsteilen VIII.n.n.b. Bewertung Besonderer Leistungen

- Prüfen von M+W – Planungsleistungen VIII.n.n.b. Nachtragsprüfung VIII.n.n.b. Mehraufwand aus Insolvenzen VIII.n.n.b. Bauzeitverlängerung VIII.n.n.b. Anrechenbarkeit der Beleuchtung VIII.n.n.b. Technische Ausrüstung – Anlagengruppen VIII.n.n.b. vorhandene Bausubstanz VIII.n.n.b nicht anrechenbare Kosten

- Skonti aus Bauverträgen - Beschleunigung - Winterbau

C. Vertragsabwicklung VIII.C.1 Zahlungseinstellungen, Insolvenzverfahren bei Baumaßnahmen

(OBBS v 260706 IIB1-4095-033/97) Weiter geplant: VIII.n.n.b Leistungsverfolgung VIII.n.n.b Teilabnahme, Abnahme D. Sonstiges Geplante Themen: VIII.n.n.b. Konzeptidee VIII.n.n.b Gewinner/Preisträger im Wettbewerb – mit wem ist zu verhandeln

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0.1 Stichwortverzeichnis

A Abschluß des Auswahlverfahrens III.2 Nr.3.4 Aufbewahrung von Verfahrensunterlagen III.2 Nr.8 Aufforderung zur Verhandlung III.2 Nr.5.1, III.3.9 Aufgabenbeschreibung III.2 Nr.4.1.1 Auftragserteilung III.2 Nr.5 Auftragskriterien III.1, III.2 Nr.4.1.2 Auftragsverhandlung III.2 Nr.4.2 Auftragswert I.5 Ausfüllhilfe Bekanntmachung III.2 Anhang Auslobung III.2.0, III.2 Nr.1.2 Ausschlußgründe III.2 Nr.3.1 Ausschlssprüfung III.2 Nr.3.1 Auswahlverfahren III.2 Nr.3 Auswahlprüfung III.2 Nr.3.3 Auswahlkriterien III.2 Nr. 3 AVB Hochbau VI.5.1 AVB Straßen-,Brückenbau VI.5.2 B Bekanntmachungen III.2 Nr.1 Bekanntmachung Staatsanzeiger III.2 Nr 1.2 Nr.1, III.3.1 Bekanntmachung Bundesplattform III.2 Nr.1.3 Berufshaftpflichtversicherung III.2 Anhang Beschafferprofil III.2 Nr. 1.3 Beteiligung der Fachaussichtsführenden Ebene I.2 Nr.2 Beteiligung der obersten Behörden I.2 Nr.3 Bewerbungsbogen III.3.2 Bewerbungsphase III.2 Nr.2 Bewerbergemeinschaft III.2 Nr.9.3, III.2 Anhang Bundeszentralregister (BZR) III.2. Anhang, Nr.III.2.1 C D Dienstleistung I.4 B Diskriminierungsverbot III.2 Nr.4.3 E Eignung/Eignungsprüfung III.2 Nr.4.2 Eindeutig und erschöpfend I.4 D Ermittlung des Auftragswertes I.5 Erweiterte Honorartafeln VI.2.1 bis 2.7 F Freiberufliche Leistung I.4 A Freiberufliche Dienstleistung I.4 B Freihändige Vergabe II.1 Frei vereinbartes Honorar VI.2 Fachaufsichtsführende Ebene I.2 G Geistig-schöpferische Leistung I.4 C Gewichtung III.2 Nrn.3.2, 4.1.2 Gleichbehandlung III.2 Nrn.3.1, 4.2, 4.3 GRW III.2.0; IV

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0.1

Stichwortverzeichnis

H Honorarzone Teil VII, Hinweise Haftpflichtversicherung Teil VI.5 Honorare über den Tafelwerten VI.2 I Information nichtberücksichtigte Bewerber III.2 Nr.3.4 Informationspflicht nach §13 VgV III.2 Nr.4.5 J K Korruptionsbekämpfungsrichtlinie I.1 Konzeptidee III.2 Nr.4.1.1, VIII … L Leistungsbilder nach HOAI/Aufgabenbeschreibung III.2 Nr. 4.1.1 Leistungsfähigkeit III.2 Nr. 3.2 Leistungen anderer Unternehmer III.2 Nr. 3.2, III.3.3, III.3.4 M Mängelhaftung VIII.A.3 Mindestsatz Teil VII, Hinweise N Nachprüfungsbehörde I.2 Nr.4 Nachreichen von Bewerbungsunterlagen III.2 Nr.3 Nebenkosten I.5 Nichtberücksichtigte Bewerbungen III.2 Nr.3.4 O Öffnung der Bewerbungsunterlagen III.2 Nr.3 P Prüfingenieurleistung II.1, VIII.A.5 Prüfsachverständige, vergaberechtl. Grundsätze VIII.A.5 Q Qualität III.2, Nr. 4.1.2 R Rechtliche Grundlagen (Schemaübersicht) bei Vergabe und Beauftragung freiberuflicher Leistungen I.3 S Sachverständige m VOF-Verfahren, Mitwirkung II.1, III.2 Nr.3.2 Schnellübersicht VOF-Verfahren III.1 Schutzerklärung Scientology I.1, VI.12.1 und 2 Schwellenwert I.1, I.5 Strafgesetzbuch (Auszüge) VI.11 T Tabellen/Punktebewertung III.2 Nr.3.2 Transparenz III.2 Nr.4.3

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0.1 Stichwortverzeichnis

U Umbauzuschlag n.n.b. Umsatzsteuerliche Behandlung von Nebenkosten VII Hinweise Unterkriterien III.2 Nr. 4.1.2, III.3.9 Urheberrecht I.4.C, VII AVB, VIII.A.4 V Varianten der Vergabeverfahren nach VOF III.1 Vergabe freiberuflicher Leistungen, Grundsätze I.1, I.4 D Vergabe nach VOL V Vergabe oberhalb des Schwellenwertes I.1 Vergabe unterhalb des Schwellenwertes I.1, II.1 Vergabebekanntmachung III.2 Nrn.1.2, 6, 9.1 Vergabeentscheidung III.2 Nr.4.4 Vergabevermerk III.2 Nr.7 Vorinformation III.2 Nr. 1.1 Verhandlungsverfahren III.2 Nr.4 Verpflichtungserklärung andere/benannte Unternehmer III.2 Nr. 3.2, III.3.3 und 4 Vertragsmuster VII W Willkürverbot III.2 Nr.4.4 Wettbewerb I.2 C, IV Wertung der Angebote X Y Z Zuständigkeiten bei Vergabe I.2 A Zuständigkeiten bei Vertragsabwicklung I.2 B

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0.2

Abkürzungsverzeichnis

AG Auftraggeber

AllMBl Allgemeines Ministerialamtsblatt

AN Auftragnehmer

AVB Allgemeine Vertragsbedingungen

BayBO Bayer. Bauordnung

BayHO Bayer. Haushaltsordnung

Bek Bekanntmachung

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BZR Bundeszentralregister

EG Europäische Gemeinschaft

EStG Einkommensteuergesetz

EU Europäische Union

EuGH Europäischer Gerichtshof

FBT Freiberuflich Tätiger

GRW Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe

GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GZR Gewerbezentralregister

KorruR Korruptionsbekämpfungsrichtlinie

OLG Oberlandesgericht

PartGG Partnerschaftsgesellschaftsgesetz

PrüfVBau Verordnung über die Prüfingenieure … im Bauwesen

TVB Technische Vertrahsbedingungen

UrhG Urherberrechtsgesetz

VgV Vergabeverordnung

VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOF Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen

VOL Verdingungsordnung für Leistungen

VKR Vergabekoordinierungsrichtlinie

ZPO Zivilprozessordnung

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0.3

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Änderungsdienst

lfd. Nr. Bezeichnung Änderung Stand

neu Begründung

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I.1

Einleitung Das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von freiberuflichen Leistungen durch die Staatsbauverwaltung des Freistaats Bayern (VHF Bayern) enthält die bei Vergabeverfahren und der anschließenden Vertragserstellung und Vertragsabwicklung zu beachtenden Regelungen. Neben der Vorgabe von rechtlichen Grundlagen, Bestimmungen sowie Zuständigkeitsregelungen sind insbesondere ablaufbezogene Anleitungen für die verschiedenen in Betracht kommenden Vergabeverfahren für Verträge mit freiberuflich Tätigen enthalten. Außerdem sind die Vertragsmuster aller Regelverträge mit Erstellungshinweisen und selbstrechnenden Mustern zur Honorarermittlung enthalten sowie die wesentlichen gesetzlichen Regelungen und die häufiger vorkommenden Fragen zur Vertragsabwicklung behandelt. Allgemeine Grundsätze Freiberufliche Leistungen Das Handbuch gilt für alle Arten von freiberuflichen Leistungen. Hierzu gehören insbesondere die Leistungen der Architekten und Ingenieure, Leistungen der Sachverständigen sowie selbständig ausgeübte wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeiten. Die Definition der freiberuflichen Leistung ist im Teil I.4 VHF vertieft erläutert. Je nach Höhe des Auftragswertes und der Art der Freiberuflichen Leistung sind unterschiedliche Vergabevorschriften zu beachten. Vergaben unterhalb des Schwellenwertes Alle Aufträge (sowohl eindeutig/erschöpfend als auch nicht eindeutig/erschöpfend beschreibbar) über freiberufliche Leistungen unterhalb des Schwellenwerts sind nur nach den Bestimmungen des Haushaltsrecht (§ 55 BayHO) im leistungsbezogenen Wettbewerb an den Bewerber zu vergeben, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet. Die Aufträge müssen gestreut werden. Näheres siehe Teil II.1 VHF. Vergaben oberhalb des Schwellenwertes Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer (siehe Teil I.5) den in der VgV genannten Wert (Schwellenwert) erreicht oder übersteigt, sind von den öffentlichen Auftraggebern nach § 98 GWB die einschlägigen Bestimmungen der VOF (näheres siehe in Teil III VHF). Bei Leistungen, die nach Art und Umfang eindeutig und erschöpfend beschrieben (näheres siehe in Teil I.4 VHF) werden können, sind die Bestimmungen der VOL ( siehe Teil V ) anzuwenden. Schriftform der Auftrags- und Vergütungsvereinbarung Aufträge über freiberufliche Leistungen sind vor deren Leistungsaufnahme auf der Grundlage der Vertragsmuster (Teil VII VHF) und Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB, Teil VI.5… VHF) schriftlich zu erteilen. Dabei sind insbesondere der Umfang der Leistung und die Höhe der Vergütung zu vereinbaren. Die Vergütung ist nach den einschlägigen verbindlichen Gebührenordnungen zu ermitteln. Soweit solche nicht existieren, ist die Vergütung frei zu vereinbaren. Näheres siehe in Teil VI.2 VHF. Erfüllung besonderer Obliegenheiten der Freiberuflich Tätigen (FBT) Die Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (KorruR) in der Bek. der Bayer. Staatsregierung vom 13.April 2004 Az.: B III 2-515-238 sowie die Bek. der Bayer. Staatsregierung zur Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Scientology-Organisation) vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 sind zu beachten. Die FBT sind zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Näheres siehe in Teil VI.11 VHF.

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I.2

Zuständigkeiten bei der Vergabe und der Vertragsabwicklung von Leistungen freiberuf-lich Tätiger einschließlich bildender Künstler A Vergabe 1 Staatliches Bauamt / die Autobahndirektion (Dienststelle), nachstehend Bauamt genannt. Die Bauämter können Leistungen an Freiberuflich Tätige zur Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben vergeben und entscheiden grundsätzlich in eigener Verantwortung. Verträge mit Dritten haben die Freibe-ruflich Tätigen dabei für den Auftraggeber unterschriftsreif zu erarbeiten und Zahlungsbelege kassenreif festzustellen. Vergabeentscheidungen und die kassenmäßige Abwicklung verbleiben jedoch beim Bauamt. Die Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 05.04.94 (AllMBl S. 466) „Privatisierung Staatlicher Aufgaben; Neufassung des Kriterienkatalogs der Staatsbauverwaltung für die Erledigung von Planungsleistungen“ ist zu beachten. Sind bei Hochbaumaßnahmen des Bundes freiberuflich Tätige bei der Aufstellung der Entscheidungsunter-lage – Bau (ES-Bau) eingeschaltet, sollen diese in der Regel nicht mit den weiteren Leistungen zur Pla-nung und Ausführung der Baumaßnahmen beauftragt werden. Bei Maßnahmen des Straßen- und Brückenbaus sollten die Leistungen der Planung, einschließlich Mitwir-ken und Vorbereiten der Vergabe und Leistungen der Bauoberleitung an verschiedene Auftragnehmer vergeben werden. Die Vergabeangelegenheiten der Bauämter sollen sich nach folgenden Grundsätzen ausrichten: Die Bearbeitung von Vergabeangelegenheiten ist Querschnittsaufgabe der Technischen Geschäftsleitung. Das Bauamt regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrensablaufs. Die Vorgaben zur Online-Vergabe sind zu beachten. Die Technische Geschäftsleitung bzw. die technischen Abteilungen beteiligen die Rechtsabteilung bei der Vorbereitung und Durchführung der Vergabe, soweit erforderlich, in geeigneter Weise (z.B. durch Mit-zeichnung). Werden Einwendungen erhoben, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens auswirken können, sowie im Fall der Nr. 2, ist die Rechtsabteilung immer zu beteiligen. Vor der Vergabekammer vertritt in der Regel die Rechtsabteilung das Bauamt; die Technische Geschäfts-leitung ist zu beteiligen. Die Fachaufsicht führende Ebene kann die Vertretung vor der Vergabekammer übernehmen. Soweit die Rechtsabteilung nicht mit einer/einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt besetzt ist, obliegt die rechtliche Betreuung der Fachaufsicht führenden Ebene. 2. Fachaufsicht führende Ebene (Regierungen / Landesbaudirektion) bei Hochbaumaßnahmen Der Regierung obliegt die Fachaufsicht bei Baumaßnahmen des Landes; der Landesbaudirektion die Fachaufsicht bei Bauaufgaben des Bundes. Die Fachaufsicht führende Ebene ist in nachfolgenden Fällen so rechtzeitig zu unterrichten, dass diese entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie im Einzelfall mitwirkt, wenn: – von den eingeführten Vertragsmustern und/oder den Hinweisen dazu abgewichen werden soll – freiberufliche Leistungen vergeben werden sollen, für die keine Muster eingeführt sind und der Auf-

tragswert den Betrag von 25.000 € einschl. MWSt übersteigt.

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I.2

sowie bei – Feststellungen oder Vorliegen von Anhaltspunkten für ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten,

z.B. Preisabreden, – Berufung eines Bewerbers auf einen Irrtum – Zustellung eines Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer – Schwere Verfehlungen des Bewerbers 3 Beteiligung der Obersten Behörden Bei schweren Verfehlungen des Auftragnehmers, (z.B. bei Verdacht auf Bestechung und bei vorsätzlich falschen Angaben) ist die Oberste Baubehörde (OBB), Sachgebiet IIZ 5 unverzüglich zu unterrichten. Bereich Hochbau Bei bedeutenden Baumaßnahmen des Hochbaus sind in der Regel Wettbewerbe für die Beteiligung bil-dender Künstler durchzuführen. Sofern die OBB nichts anderes bestimmt, ist der zur Ausführung vorgese-hene Entwurf bzw. das Ergebnis des Wettbewerbs der OBB zur Entscheidung über die Ausführung vorzu-legen. Rahmenvereinbarungen mit freiberuflich Tätigen bei Maßnahmen des Bundes für kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und Bauunterhaltungsmaßnahmen sind mit der OBB abzustimmen. Die Projektsteuerung ist die ureigene Aufgabe des Auftraggebers. In besonderen Fällen kann diese Leis-tung an Freiberuflich Tätige vergeben werden. Diese Ausnahmefälle sind mit der OBB abzustimmen. Die Vergabe von Generalplanerleistungen ist mit der Obersten Technischen Instanz (OBB, BMVBS oder BMVg) abzustimmen. Bereich Straßen- und Brückenbau Zustimmung der OBB bei: Ingenieurleistungen oberhalb des EU-Schwellenwertes nach § 2 Nr.3 VgV, sowie großräumigen Verkehrsuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsstudien und eigenständigen Untersuchun-gen, wenn die Auftragssumme 50.000 € übersteigt. 4 Nachprüfungsbehörde nach § 21 VOF bzw § 32a VOL Bereich Hochbau: Nachprüfungsbehörde bei Baumaßnahmen des Landes und beim Hochschulbau ist die Vergabekammer Südbayern bzw. Nordbayern, bei Baumaßnahmen des Bundes die Vergabekammer des Bundes Bereich Straßenbau: Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer Südbayern bzw. Nordbayern.

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I.2

B Vertragsabwicklung 1 Bauamt Das Bauamt überwacht die Vertragserfüllung der freiberuflich Tätigen auf der Grundlage der AVB. Kommt der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind unverzüglich die nach § 633 ff. BGB (verweigerte, verspätete und mangelhafte Leistung des Unternehmers) erforderlichen Schritte einzu-leiten. Werden freiberuflich Tätige mit der Objektüberwachung (Bauüberwachung, Bauleitung) beauftragt, soll ihnen auch die Befugnis zur Abgabe von Teilbescheinigungen und zur Feststellung der zahlungsbegrün-denden Unterlagen übertragen werden. Die durch den freiberuflich Tätigen festgestellten Rechnungsbeträ-ge sind durch den Anordnungsbefugten im Rahmen seiner Zuständigkeit und Verantwortung unter Ver-wendung der eingeführten Vordrucke zur Zahlung anzuordnen (vgl. Bekanntmachung der Obersten Bau-behörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 18. September 2002 (AllMBl S.919). Soweit Leistungen mit DV durch den freiberuflich Tätigen erbracht und durch die Bauverwaltung weiterge-nutzt werden sollen, sind die Dateninhalte, Formate und Schnittstellen vertraglich festzulegen. Honorarmehrforderungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und/oder deren Beurteilung vertiefte Kenntnisse erfordern (Beurteilung der Berechtigung der Forderung und/oder der Vergütungszuordnung und -berechnung) beispielsweise aus Bauzeitverzögerung bzw. –beschleunigung oder Planungsänderungen, werden von der zuständigen Fachabteilung in der Regel zusammen mit der Technischen Geschäftsleitung bearbeitet. Im Rahmen der Vertragsabwicklung berät die Rechtsabteilung des Bauamtes soweit erforderlich die jeweils zuständige Fachabteilung. Sie ist insbesondere zu beteiligen bei - der Bearbeitung von Honorarmehrforderungen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen, in jedem Fall bei Forderungen wegen Planungsänderung und Bauzeitverzögerung bzw. -beschleunigung - der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen - Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber - Mängelansprüchen, die vom Anspruchsgegner bestritten werden oder die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können - Hemmung des Ablaufs der Verjährung bzw. Neubeginn der Verjährungsfrist Die Vertretung vor Gericht obliegt dem Landesamt für Finanzen (Fiskalate), soweit sie nicht im Einzelfall auf das Bauamt oder die Landesbaudirektion übertragen wurde. In diesem Fall ist die Rechtsabteilung des Bauamtes oder der Landesbaudirektion zuständig. Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. Mahnbescheide, Klagen (auch hinsichtlich Rückforderungen wegen Überzah-lungen), Streitverkündungen und selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO, werden von der Rechtsabteilung des Bauamts bearbeitet, die von den zuständigen Fachabteilungen unterstützt wird. Die Rechtsabteilung führt die Korrespondenz mit dem Landesamt für Finanzen oder der Landesbaudirektion. 2 Fachaufsichtführende Ebene Die Fachaufsicht führende Ebene ist in nachfolgenden Fällen so rechtzeitig zu unterrichten, dass diese entscheiden kann, ob und in welchem Umfang sie im Einzelfall mitwirkt: - Ansprüche mit erheblichen finanziellen Auswirkungen wegen Behinderung und Bauzeitverzögerung bzw. -beschleunigung, - Mängelansprüche mit erheblichen finanziellen Auswirkungen - Gerichtliche Verfahren, wie Mahnbescheide, Klagen (auch hinsichtlich Rückforderungen von Überzah- lungen), Streitverkündungen, selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO - Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers - Kündigung durch den Auftragnehmer - bei beabsichtigter Vertragskündigung durch das Bauamt - Zahlungseinstellung durch Auftragnehmer, Insolvenzverfahren

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I.2

- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen - Hemmung des Ablaufes der Verjährung bzw Neubeginn der Verjährungsfrist. In diesem Fall ist gleichzeitig die OBB durch Kopie zu unterrichten. Die Landesbaudirektion ist zuständig für die Koordination der Zahlungsabwicklung bei Zahlungseinstellun-gen durch den Auftragnehmer bzw. bei Insolvenzverfahren. Sie unterrichtet die Staatlichen Bauämter und andere mit Bauaufgaben des Bundes oder Landes betrauten Behörden über Zahlungseinstellungen bzw. Insolvenzverfahren. Zahlungen dürfen in diesen Fällen nur mit ihrer Zustimmung geleistet werden. Die Kündigung des Vertrages wegen Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftragnehmers bedarf eben-falls der Zustimmung der Landesbaudirektion. Näheres siehe VIII.C.1 VHF (Schreiben der OBB vom 25.07.2006 Az.: IIB1-4094-033/97 „Zahlungseinstel-lung, Insolvenzverfahren bei Baumaßnahmen“) C. Wettbewerbe Über die Durchführung von Wettbewerben bei bedeutenden Baumaßnahmen des Freistaates Bayern auf dem Gebiete der Raumplanung, des Städtebaues und des Bauwesens entscheidet im Einzelfall das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde und dem Staatsministerium der Finanzen.

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I.3

Rechtliche Grundlagen von Vergabe und Beauftragung frei-beruflicher Leistungen

Schwellenwert nach § 2 VgV erreicht? nein ja

Haushaltsrecht GWB Vollzugsvorschriften VgV

Freihändige Vergabe GRW VOF / VOL/A

Gebühren-/Honorar-ordnungen

BGB

VHF*)

VOL/B

Vertrag

Auswahl Auftragnehmer

*)bei Bundesmaßnahmen im Hochbau auch RBBau © VHF Bayern – Stand Oktober 2008

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I.4

Erläuterungen zu den Begriffen Freiberufliche Leistung, Dienstleistung, geistig/schöpferische Leistung, eindeutig/erschöpfende Beschreibung A. „Freiberufliche Leistung“ Regelbeispiele für Freiberufliche Leistungen sind in § 18 Nr. 1 EStG (auf den eine amtliche Fußnote des § 1 VOL/A verweist) festgelegt. Danach sind die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische und unterrichtende oder erziehende Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der … Ingenieure, Architekten, …hauptberuflichen Sachverständigen, … eine freiberufliche Leistung. Das OLG München zitiert in einem einschlägigen Urteil vom 28.04.2006 den § 1 Abs. 2 PartGG. Dieser definiert neben einer gleichlautenden Auflistung von Regelbeispielen wie im EStG, dass die Freien Berufe im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikationen oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Der EuGH versteht in seinem Urteil vom 11.10.2001 Rs C-267/99 unter freien Berufen solche, die u. a. einen ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit habe das persönliche Element eine besondere Bedeutung und die Ausübung setze jedenfalls eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlung voraus. Alle Rechtsnormen im Vergabebereich betrachten niemals den Freiberufler selbst sondern allein die freiberufliche Leistung. Auch Gewerbetreibende können Leistungen erbringen, die üblicherweise von Freiberuflichen erbracht werden. Für diesen Fall unterliegt auch diese freiberufliche Leistung (oberhalb des Schwellenwertes) der VOF bzw. VOL. B. „Dienstleistung“ im Spiegel der einschlägigen Rechtsnormen EG-Recht Art. 50 EG beschreibt Dienstleistungen als Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Insofern gelten freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistungen. Nr. 33 der Begründung zur Richtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt führt die Dienstleistungen des Baugewerbes einschließlich der Dienstleistungen von Architekten auf. Nationales Recht § 99 Abs. 1 i.V.m. 4 GWB definiert den Dienstleistungsauftrag als einen öffentlichen Auftrag, der weder Liefer- noch Bauauftrag ist. § 99 Abs. 6 GWB ist zusätzlich zu beachten. Die VgV regelt in § 5 die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen. C. „Geistig/schöpferische Leistung“ Die geistig-schöpferische Leistung unterscheidet sich in ihrem Wesen grundlegend vom Herstellen eines Bauwerkes, der Lieferung von Waren oder dem Erbringen gewerblicher Dienstleistungen. Sie ist das Erarbeiten einer noch nicht existierenden Lösung für eine gestellte Aufgabe und somit das Ergebnis von Denkprozessen. Die Kriterien für die Lösung einer solchen Aufgabe können in Bezug auf ihre Erfüllung nicht eindeutig und erschöpfend, also nicht hinreichend genau beschrieben werden. Ihr Ergebnis ist regelmäßig ein Unikat.

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I.4

Einzelne, zur Aufgabenerfüllung notwendige, beschreibbare Arbeitsschritte (Erstellen von Zeichnungen, Aufmass, Berechnungen und dgl) haben gegenüber der Eigenschaft der geistig-schöpferischen Leistung jedoch untergeordneten Charakter; sie sind gleichwohl benötigte Mittel, um das gestalterisch-schöpferische Potenzial des Auftragnehmers zur Ausarbeitung einer optimalen Lösung umzusetzen. Dieser untergeordnete Charakter ist auch bei eng vorgegebenen, baurechtlichen Rahmenbedingungen, z. B. Bebauungsplansatzungen, gegeben. Das OLG München führt in seiner Urteilsbegründung vom 28.04.2006 Verg 6/06 zur Frage der Abgrenzung beschreibbarer und nicht beschreibbarer Leistungen aus, dass im konkreten Einzelfall zu ermitteln sei, wie groß der schöpferische, gestalterische und konstruktive Freiraum des potentiellen AN zur Erfüllung der vom AG bereits festgelegten Rahmenbedingungen und gesteckten Zielvorgaben ist. Ist ein solcher Freiraum in erkennbarem Maße vorhanden und gewollt und geht es insbesondere darum, dass der AN aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Kompetenz eine eigenständige, kreative Lösung findet, so mag das planerische Ziel des Auftrags beschreibbar sein, nicht jedoch die planerische Umsetzung (= Lösung). Europarechtlich definiert sind „Bauplanungsdienstleistungen“ als geistig-schöpferische Leistungen in Art. 30 der VKR. Verbindung zum Urheberrecht: Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind danach solche Unterlagen und Bauwerke, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Nicht jede geistig-schöpferische Leistung unterliegt daher automatisch dem Urheberrecht, vielmehr ist eine Einzelfallbeurteilung anzustellen. D. „Eindeutig und erschöpfend“ beschreibbare freiberufliche Leistungen Rechtsquellen: § 2 Abs. 2 VOF (iVm § 5 VgV): „Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen sind nach der VOL zu vergeben.“ § 1 Satz 1 dritter Spiegelstrich VOL: „Leistungen im Sinne der VOL sind alle … Leistungen, ausgenommen Leistungen ab Erreichen des … Schwellenwertes, die im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht … werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann; diese Leistungen fallen unter die … VOF.“ Das bedeutet kurz gefasst:

• Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen ab Erreichen des Schwellenwertes haben immer die VOL als Grundlage.

• Eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen unterhalb des

Schwellenwertes haben weder VOL noch VOF als Grundlage, sondern - für alle öffentlichen Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.

• Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen ab Erreichen des

Schwellenwertes haben immer die VOF als Grundlage.

• Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen unterhalb des Schwellenwertes haben weder VOL noch VOF als Grundlage, sondern - für alle öffentlichen Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.

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I.4

Zu den Begriffen selbst: Weder VgV, VOF noch VOL geben vor, was unter „eindeutig und erschöpfend“ zu verstehen ist, insbesondere nicht in Bezug auf Planungsleistungen, dem überwiegenden Bereich der geistigen Leistungen innerhalb aller freiberuflichen Leistungen. Für Planungsleistungen ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, dass die Leistung wie eine gewerbliche Leistung nach VOB beschrieben werden kann. Vielmehr ist bei der Beschreibung der Leistung auf deren Lösung abzustellen, also auf das Ergebnis nach Durchführung deren freiberuflichen Leistung. Der Begriff „eindeutig“: Eindeutigkeit bedeutet nicht größtmögliche Detailtiefe und ist nicht mit Richtigkeit zu verwechseln. Für deren Beurteilung ist der Wortlaut maßgebend, der weder erweiternd noch einengend ausgelegt werden darf. Der Begriff der Eindeutigkeit setzt auf der Ebene der Leistungsabgrenzung an. Er muss also präzise die Schnittstellen bestimmen, d. h., der Bewerber/Bieter muss wissen, welche Leistung er zu erbringen hat und wer deren Detaillierung bestimmt hat oder noch bestimmen wird. Dazu gehört auch, dass die Einzelformulierungen bzw. –beschreibungen nicht mehrdeutig und nicht unklar sind, sondern für alle Betrachter in demselben Sinne zu verstehen sind. Verwendete Begriffe und Bezeichnungen müssen von den angesprochenen Fachkreisen in einem spezifisch technischen Sinn verstanden werden, verkehrsüblich oder in den gebräuchlichen technischen Regeln enthalten sein. Der Begriff „erschöpfend“: Der erschöpfende Charakter wird sich in der Regel aus der Eindeutigkeit ergeben und ist dann gegeben, wenn die Beschreibung keine ernsthaften Fragen offen lässt.

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I.5

Ermittlung des Auftragswertes

Allgemein Die Ermittlung/Schätzung des Auftragswertes ist in der VgV geregelt. Diese Vorgaben wurden nur teilweise in Regelungen der VOF übernommen. Es muss deshalb auch auf die Ausführungen in der VgV zurückgegriffen werden. Der maßgebliche Auftragswert (§ 3 VgV), für die Entscheidung, ob ein Verfahren nach VOF, VOL oder Haushaltsrecht durchzuführen ist, ergibt sich aus

• der geschätzten Gesamtvergütung (§ 3 Abs. 1 VgV) an den Auftragnehmer, • einschließlich etwaiger Prämien / Preisgelder / Zahlungen (§ 3 Abs. 1 und Abs. 9 VgV) an

Bewerber oder Bieter, • dem Stand zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV), • dem Ansatz ohne Umsatzsteuer (§ 1 VgV). • den Nebenkosten (§ 7 HOAI)

Aufgrund der Bedeutung des Schwellenwertes für die Wahl des Vergabeverfahrens ist die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes im Vergabevermerk festzuhalten (OLG Celle vom 2.07.2007 Az. 13 Verg 6/07). Grundsätze Auftragswert der vorgesehenen Gesamtleistung Für die Berechnung/Schätzung des Auftragswertes ist die Gesamtvergütung für die zu vergebende Leistung zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 3 Abs. 10 VgV) ausschlaggebend. Soweit für die zu vergebende freiberufliche Tätigkeit eine Gebühren- oder Honorarordnung existiert, wird die Gesamtvergütung hiernach ermittelt. Existiert für die zu vergebenden Leistungen keine gesetzliche Gebühren- oder Honorarordnung, ist eine übliche Vergütung zu ermitteln oder gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 VOF unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitaufwandes, des Schwierigkeitsgrades und dem Haftungsrisiko zu schätzen. Gelingt dies nicht, ist für die Ermittlung des Auftragswertes ein Sachverständiger nach Maßgabe von § 6 VOF einzuschalten. Die Vergütung der Architekten und Ingenieure erfolgt nach der HOAI. Zur Gesamtvergütung der Architekten und Ingenieure gehören auch die Nebenkosten nach § 7 HOAI, da der Anspruch hierauf gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI im Regelfall Teil des von der HOAI vorgesehenen Entgeltes ist und ein Anspruch auf Nebenkosten grundsätzlich auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung neben der Honorarforderung besteht. Bei Vergaben im Zusammenhang mit Auslobungsverfahren (Wettbewerben) sind die vorgesehenen Preisgelder, Prämien und Zahlungen mit ihrer Gesamtsumme gemäß § 3 Abs. 1 und 9 VgV zu der geschätzten Gesamtvergütung für die mögliche zu vergebende Leistung zu addieren und ergeben so in Summe den maßgeblichen Auftragswert. Die Umsatzsteuer bleibt bei der Auftragswertermittlung unberücksichtigt (§ 1 VgV). Auftragswert bei Teilaufträgen Eine Aufteilung des Auftrags darf nicht erfolgen, um ihn der Anwendung der VgV zu entziehen (§ 3 Abs. 2 VgV). Die Aufteilung der zu vergebenden Leistungen innerhalb eines Projektes ist immer dann möglich, wenn es sich nicht um dieselben freiberuflichen Tätigkeiten handelt. Der Wert aller Aufträge derselben freiberuflichen Tätigkeit ist immer zu addieren. Hiervon kann nur im Rahmen der zulässigen Grenzen nach § 2 Nr. 8 VgV - der im § 3 Abs. 3 VOF umgesetzt wurde - abgewichen werden. © VHF Bayern – Stand Oktober 2008

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I.5

Unterschiedliche freiberufliche Leistungen liegen bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen immer dann vor, wenn sie unterschiedlichen Leistungsbildern der HOAI zugeordnet werden können. Beim Leistungsbild „Technische Ausrüstung“ (Teil IX HOAI) kann jedoch gegebenenfalls die Anlagengruppe 3 (Elektrotechnik) herausgelöst werden. Weitere Aufteilungen der Anlagengruppen in § 68 HOAI zur Ermittlung des Auftragswertes sind nicht möglich. Dies bedeutet:

• Leistungsphasen innerhalb eines Leistungsbildes sind zusammenzurechnen, auch wenn Aufträge an unterschiedliche Auftragnehmer vergeben werden (Teillose).

• Aufträge über Leistungen aus verschiedenen Leistungsbildern an unterschiedliche

Auftragnehmer können getrennt behandelt werden (Fachlose).

• Aufträge über Leistungen aus verschiedenen Leistungsbildern an einen Auftragnehmer sind zusammenzurechnen.

Bei Ausschreibungen mit Fachlosen ist von Bedeutung, ob sich der Auftraggeber die Möglichkeit offengehalten hat, alle Leistungen (Lose) an einen Auftragnehmer zu vergeben. Ist dies der Fall, sind für die Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, alle Lose zu addieren. Dies ist nämlich die potentielle Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Auftragswert bei Aufteilung nach Leistungsphasen Bei einer Aufteilung nach Leistungsphasen innerhalb eines Leistungsbildes der HOAI sind die Auftragswerte grundsätzlich zu addieren. Auf folgende Fälle wird hingewiesen:

1. Bei Realisierung eines Projekts überschreiten die zu vergebenden gesamten Planungsleistungen eines Leistungsbildes den Schwellenwert. Es ist aber vorerst nur vorgesehen einen Teil der Planungsleistungen zu vergeben, da nicht feststeht, ob das Projekt auch fertig gestellt wird und alle Leistungsphasen beauftragt werden. Die Entscheidung darüber ist vom Ergebnis des ersten Teils der Planungen abhängig. Für den ersten Auftrag ist in diesem Fall nur dann ein VOF-Verfahren durchzuführen, wenn hierfür der Schwellenwert erreicht wird. Wird die Planung fortgeführt, sind für die Vergabe der Folgeaufträge die Bestimmungen der VOF anzuwenden.

2. Für die Realisierung eines Projektes ist vorgesehen, dass ein Teil der Planungsleistungen

eines Leistungsbildes durch den Auftraggeber erbracht wird. Diese und die weitere an einen freiberuflich Tätigen zu vergebende Planungsleistung liegen jeweils unter dem Schwellenwert. Zusammen würde aber der Schwellenwert überschritten werden.

Für die Berechnung des Auftragswertes sind nur die Leistungen in Ansatz zu bringen, die auch vergeben werden sollen (§ 3 Abs. 1 VOF). Da nicht beabsichtigt ist, alle Leistungsphasen in Auftrag zu geben, müssen die Anteile, die der Auftraggeber erbringt, auch nicht eingerechnet werden.

3. Die Leistungsteile, die das Amt selbst erbringen wollte, können aber aufgrund geänderter

Rahmenbedingungen nun nicht mehr durch das Amt geleistet werden. Es sollen deshalb auch diese Leistungsteile (Leistungsphasen) an freiberuflich Tätige vergeben werden. Erreichen diese Leistungsteile den Schwellenwert, ist ein VOF-Verfahren durchzuführen. Liegt der Auftragswert für diese Leistungsteile unter dem Schwellenwert aber zusammen mit dem bereits erteilten Auftrag darüber, ist ebenfalls ein Verfahren nach VOF erforderlich.

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II.1

VHF Bayern – Stand Oktober 2008

Leitfaden zur Vergabe unterhalb des Schwellenwertes Bei der Vergabe von Leistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Mehrwertsteuer den in § 2 VgV genannten Wert (Schwellenwert) nicht erreicht, sind § 4 Abs.2 Diskriminierungsverbot § 11 Ausschlusskriterien § 12 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit- § 13 Fachliche Eignung der VOF sinngemäß anzuwenden. Bei einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes gemäß § 2 VgV ist dem öffentlichen Auftraggeber kein formelles Vergabeverfahren vorgeschrieben. Die Aufträge sind im Wege einer Freihändigen Vergabe nach leistungsbezogenem Wettbewerb an den Bewerber zu vergeben, der im Hinblick auf die gestellte Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bietet (§ 16 i.V.m. § 24 VOF). Daher sollte eine Leistungsanfrage bei mehreren (mindestens drei) Bewerbern erfolgen Für Leistungen, die den Grundleistungen von Leistungsbildern der HOAI entsprechen, für die keine wesentlichen zusätzlichen Leistungen erforderlich werden und für die die Mindestsätze der zutreffenden Honorarzone nicht überschritten werden, kann eine freihändige Vergabe nach Verhandlung mit nur einem Bewerber erfolgen, sofern für die Leistungen nur ein begrenzter Kreis geeigneter Bewerber zur Verfügung steht, der der Vergabestelle hinreichend bekannt ist. Bei Sachverständigenleistungen und Prüfingenieurleistungen genügt die Verhandlung mit einem Bewerber, wenn das Honorar nach einschlägigen Gebührenordnungen festgelegt ist. Alle Vergaben müssen gestreut werden, sofern mehrere potentielle Auftragnehmer zur Verfügung stehen. Jedes Vergabeverfahren ist analog § 18 VOF mit einem Vergabevermerk (III.2 Nr. 7 VHF) zu dokumentieren. Für Vergaben unter dem Schwellenwert, ist neben den Mindestinhalten gemäß vorgen. Nr. 7 zusätzlich zu dokumentieren, welcher potentielle Bewerberkreis zur Verfügung steht und nach welchen Gesichtpunkten der oder die Bewerber daraus ausgewählt wurden. Außerdem ist zu dokumentieren, wie die Vorgabe zur Streuung der Vergabe umgesetzt wurde.

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III.1

Planungswettbewerb nach § 25 VOF auf Grundlage der GRW

Vergabeverfahren nach § 5 VOF

Vergabeverfahren nach § 5 VOF mit Lösungsvorschlägen nach

§ 24 Abs. 2 und 3 VOF

Auftragsverhandlungen nach § 5 Abs. 1 und § 24 VOF

Vergabeentscheidung

Information der Mitbewerber nach § 13 VgV - Frist 14 Kalendertage bis Vertragsabschluß

Vertragsabschluß

Schnellübersicht zu den möglichen Varianten der Vergabeverfahren nach VOF

Vorinformation nach § 9 Abs. 1 VOF sofern Gesamtwert der Aufträge > 750 T€/12 Mte

Bewerbung um Teilnahme - Bewerbungsfrist gem. § 14 VOF mind 37 (15) Tage

Vergabebekanntmachung nach § 9 Abs. 2 VOF

<<<<

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§ 18

VO

F

>>>>

Bekanntmachung nach § 20 Abs. 8 VOF

Unterrichtung aller Teilnehmer über das Wettbewerbsergebnis

nach § 25 Abs.7 VOF

Wettbewerbsverfahren siehe Teil IV VHF

Aufforderung zur Erarbeitung von Lösungs-

vorschlägen zu einer Planungsaufgabe gegen Einzelhonorar nach HOAI

sowie zur Teilnahme an der Verhandlung

nach § 24 Abs. 1 VOF

Aufforderung zur Verhandlung nach § 16 VOF

Vergabebekanntmachung nach § 17 Abs. 1 VOF - Frist 48 Tage

Die Wettbewerbe nach § 20 VOF sind hier nicht erfasst (siehe hierzu Teil IV des VHF)

Auswahl der Bewerber nach § 10, die die Mindestanforderungen nach §§ 11, 12 13 VOF erfüllen

Auswahl von mindestens drei Bewerbern

Information nichtberücksichtigter Bewerber nach § 17 Abs. 4 VOF - Frist 15 Tage

Festlegung der Auftragskriterien nach § 16 Abs. 2 VOF

Vergabebekanntmachung nach § 20 Abs. 10 VOF

<<<< Vergabevermerk nach § 18 VO

F >>>>

Auftragsverhandlung nach § 24 VOF iVm § 5 Abs. 2

Buchst. c) VOF

Auswertung der Bewerbungsunterlagen

VHF Bayern Stand Oktober 2008

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III.2

Leitfaden zur Durchführung der Vergabeverfahren nach VOF (ohne Sektorenbereiche) Grundlage: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) idF der Bek vom 16. März 2006 0. Allgemeines Dieser Leitfaden ist ablauforientiert gefasst. Die Anwendung des Vergabeverfahrens nach VOF ergibt sich aus den Erläuterungen in Teil I.1 VHF (Erreichen/Überschreiten des Schwellenwertes). Die Auftragswertermittlung ist in Teil I.5 VHF beschrieben. Im Anwendungsbereich der VOF werden Aufträge über freiberufliche Leistungen nur im Verhand-lungsverfahren vergeben. Das Verhandlungsverfahren wird nach § 101 Abs. 4 GWB definiert als Verfahren, bei dem sich der Aufraggeber an ausgewählte Unternehmen wendet, um über den Auftrag zu verhandeln. Das VOF-Verfahren gliedert sich also in der Regel auf in ein Auswahl- und ein Verhandlungsverfahren. Grundsätzlich ist das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabebekanntmachung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 VOF). In den abschließend aufgelisteten Fällen des § 5 Abs. 2 VOF können Aufträge im Verhandlungs-verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben werden. Die Regelung des § 5 Abs. 2 c) VOF – Auftragsvergabe im Anschluss an einen Wettbewerb – ist so zu verstehen, dass nach Vorliegen des Wettbewerbsergebnisses (Preisgerichtsentscheidung) und der Ankündigung der Absicht in der Wettbewerbsbekanntmachung, den Auftrag im Anschluss an den Wettbewerb an den Gewinner oder einen der Preisträger zu erteilen, von einer zusätzlichen Vergabebekanntmachung (Standardformular II) im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 VOF abgesehen werden kann. Hierbei wird das Auswahlverfahren in den Ablauf des Wettbewerbes (siehe unten) eingebunden. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabe-bekanntmachung. Muss (bspw. nach einem Einladungswettbewerb oder der vorherigen Festlegung der Vergabestelle) an den Gewinner vergeben werden, genügt ein Verhandlungsgespräch mit diesem. Soll dagegen an einen Preisträger vergeben werden, müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. Zusammenspiel Vergabeverfahren und Planungswettbewerb § 25 VOF bestimmt für Architekten- und Ingenieurleistungen, dass Planungswettbewerbe vor, während oder ohne Verhandlungsverfahren ausgelobt werden können. Bei der Auswahl der Wettbewerbsart ist zu beachten: Das Preisgericht ist nur zu einer objektiven, allein an der Auslobung orientierten und die Anonymität wahrenden Beurteilung der eingereichten Wettbewerbsarbeiten verpflichtet. Der Auftraggeber muss deshalb je nach Wettbewerbsform die Erfüllung der fachlichen und persönlichen Anforderungen gemäß Nrn. 2.3.1, 2.4.2 Abs. 1 und 2.4.3 Abs. 3 GRW im Sinne von §§ 11, 12 und 13 VOF vor Zulassung zum Wettbewerb bewerten. Die Durchführung von Wettbewerben ist im Teil IV VHF beschrieben (Der Leitfaden wird erst nach Novellierung der GRW erstellt). Vergabevermerk Während des gesamten Verfahrens ist fortlaufend ein Vergabevermerk zu erarbeiten, der in jeder Phase des Verfahrens aktuell und vollständig vorliegen muss. Dies ist notwendig, um zu jeder Zeit den korrekten Ablauf des Verfahrens dokumentieren zu können. Einzelnes siehe unten, Nr. 7 ©VHF Bayern – Stand Oktober 2008

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III.2 1. Bekanntmachungen / Formulare / Ausfüllhilfen 1.1 Vorinformation Vom Auftraggeber (Vergabestelle) ist eine Vorinformation nach § 9 Abs. 1 VOF (Standardformular 1, „Vorinformation“, http://simap.europa.eu) zu veröffentlichen, wenn die im Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn eines Haushaltsjahres EG-weit auszuschreibenden freiberuflichen Leistungen in der Summe mindestens den Wert von 750.000,- EUR erreichen. Dabei genügt es, in die Vorinformation nur die Informationen aufzunehmen, die zum Zeitpunkt der Absendung verfügbar sind. 1.2 Bekanntmachungen Alle nachstehend genannten Standardformulare können Sie unter http://simap.europa.eu abrufen bzw. bearbeiten. 1. Aufträge über freiberufliche Leistungen sind im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Vergabe-bekanntmachung zu vergeben (§ 5 Abs. 1 VOF). Hierfür ist die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 VOF (Standardformular 2, „Bekanntmachung“,) zu verwenden. Ausnahmen zu § 5 Abs. 1 Satz 1 VOF sind in § 5 Abs 2 VOF geregelt.

• Eine Ausfüllhilfe für die „Bekanntmachung“ finden Sie im Anhang dieses Leitfadens (Nr. 9) 2. Die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes (Auslobungsverfahren nach § 99 Abs. 5 GWB) ist mit einer Bekanntmachung nach § 20 Abs. 8 VOF (Standardformular 12, „Wettbewerbsbekanntmachung“, mitzuteilen. 3. Sofern sich nach Versand der Bekanntmachung die Notwendigkeit von Änderungen zur Korrektur fehlerhafter Angaben ergibt, Verfahren eingestellt werden oder dgl., können Bekanntmachungen, sofern diese online abgegeben wurden, mit Hilfe des Standardformulars 14, „Bekanntmachung über zusätzliche Informationen, Informationen über nicht abgeschlossene Verfahren oder Berichtigung“ überarbeitet werden. Bei Änderungen ist zu beachten, dass sich dadurch ggfs die Fristen entsprechend verändern könnten und deshalb anzupassen sind. 4. Nach durchgeführten Wettbewerben ist das Ergebnis spätestens 48 Tage nach deren Abschluss mit einer Bekanntmachung nach § 20 Abs. 10 VOF mit Standardformular 13, „Bek über die Ergebnisse von Wettbewerben“ zu veröffentlichen. 5. Vergebene Aufträge sind spätestens 48 Tage nach Vergabe gemäß § 17 Abs. 1 VOF mit Standard-formular 3, „Bek. über vergebene Aufträge“ mitzuteilen. 6. Soweit vorstehende Fristen nach Tagen bestimmt sind, siehe bezüglich Fristbeginn § 187 Abs. 1 BGB (der Tag nach Absendung der Bekanntmachung) und Fristende § 188 Abs. 1 BGB iVm § 193 BGB (der letzte Tag der Frist; dabei tritt an die Stelle eines Sonn- oder Feiertages oder Sonnabend der nächste Werktag). 1.3 Allgemein Gültiges bei Veröffentlichungen Vorinformation und Bekanntmachungen sind auf der Homepage des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg zu veröffentlichen. Die Formulare können dabei direkt in der Rubrik „Auftraggeber-Seite“ online bearbeitet und abgegeben werden. Bei Nutzung der Online-Formulare ist eine vorherige Anmeldung und Registrierung erforderlich. Bei Nutzung der Online-Bearbeitung und -Abgabe können die Fristverkürzungen gemäß § 14 Abs. 1 und 2 VOF angewandt werden. Die Formulare können im Ausnahmefall aber auch heruntergeladen und per E-Mail, Post oder Telefax an das Amt für Veröffentlichungen versandt werden. Für den Inhalt der Veröffentlichung bleibt die Vergabestelle verantwortlich. Es empfiehlt sich deshalb, die Veröffentlichung entsprechend zu kontrollieren. Für den Bereich der Staatsbauverwaltung gibt es zurzeit kein Beschafferprofil im Sinne von § 9 Abs. 5 VOF.

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III.2 Um Bewerber zu erreichen, die das EU-Amtsblatt nicht beziehen, sind Bekanntmachungen nach Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der EG auch im Inland (Staatsanzeiger) zu veröffentlichen. Hierfür kann das entsprechende Muster III.3.1 VHF verwendet werden. Die Angaben müssen dabei mit den Veröffentlichungen im Amtsblatt der EG übereinstimmen. Für freiberufliche Leistungen im Bundesfernstraßenbau hat die Veröffentlichung auch auf dem Internetportal der Bundesverwaltung (http://www.evergabe-online.de) zu erfolgen. Bei Veröffentlichung auf dieser Bundesplattform ist das Standardformular 2 „Bekanntmachung“ zu verwenden. 2. Bewerbungsphase Gemäß Vorgabe im Standardformular „Bekanntmachung“ sind die Teilnahmebewerbungen auf dem Postweg oder direkt einzureichen. Sofern Bewerbungen auf anderem Wege eingehen (Telefax, e-Mail, telefonisch), muss der Bewerber diese gemäß § 4 Abs. 10 VOF bis zum Ablauf der Frist durch Übermittlung per Post oder direkt bestätigen. Die eingegangenen Unterlagen sind bis zum internen Öffnungstermin unter Verschluss zu halten. Elektronische Bestätigungen sind erst möglich, wenn ein Beschafferprofil eingerichtet ist. 3. Auswahlverfahren Für die Öffnung der eingegangenen Bewerbungsunterlagen und die Dokumentierung deren Umfanges gibt es keine Formvorgaben. Das Bewerbungsergebnis (Mindestumfang: Anzahl, besondere Vorkommnisse, fehlende Unterschrift oder Signatur, verspätete Eingänge, etc.) ist jedoch im Vergabevermerk festzuhalten, siehe unten, Nr. 7. Im Auswahlverfahren sind die Bestimmungen der §§ 4, 7 sowie 10 mit 13 VOF anzuwenden. Grundsatz des Verfahrens: In allen Phasen des Auswahlverfahrens sind die Bewerber gleich zu behandeln, die Integrität der Daten, die Vertraulichkeit der Bewerberunterlagen und die Transparenz des Verfahrens sind zu gewährleisten. Das Nachreichen von Unterlagen ist in begründeten Ausnahmefällen dann zulässig, wenn die Grundsätze der Gleichbehandlung angewendet werden. 3.1 Ausschlußprüfung nach § 11 VOF Die in der Bekanntmachung unter Nr. III.2.1 geforderte Eigenerklärung reicht zunächst für die Beurteilung im Rahmen der Ausschlussprüfung nach § 11 Abs. 1 und 4 aus. Bei Nichtvorliegen einer solchen Erklärung ist der Bewerber wegen Unzuverlässigkeit auszuschließen. Liegt jedoch Kenntnis über eine rechtskräftige Verurteilung nach § 11 Abs. 1 entgegen der Eigenerklärung vor, kann diese vom Bewerber durch einen Auszug aus dem Bundeszentralregister oder geeignete andere Urkunden einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes widerlegt werden. Ist dies nicht möglich, kann dies durch eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 2 VOF erfolgen. Kann der Bewerber die Unrichtigkeit der Kenntnis nicht widerlegen, ist er zwingend vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Ausnahmen von einem solchermaßen begründeten Ausschluss sind nur nach den in § 11 Abs. 3 genannten zwingenden Gründen oder Umständen möglich. Eine Pflicht für den Auftraggeber, die „Kenntnis“ durch gezielte Recherchen zu erlangen, besteht nicht. Bei den Kriterien des § 11 Abs. 4 VOF muss ein Ausschluss vom weiteren Verfahren aufgrund der „kann“-Bestimmung im Einzelfall des konkreten Auftrages geprüft und abgewogen werden. Diese Ermessensentscheidung ist immer unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes zu treffen. Im Zweifelsfall ist die vorgesetzte Behörde zu beteiligen. In der Ausschlussliste von OBB/SG IIZ5 geführte Unternehmen sind auszuschließen. Die in § 11 VOF genannten Ausschlussgründe sind abschließend und nicht um zusätzliche Gründe erweiterbar. Hinweis: Im gesamten weiteren Auswahlverfahren wird ausnahmslos bewertet und in Konsequenz des Bewertungsergebnisses ausgewählt, aber nicht mehr ausgeschlossen! Das Ergebnis aller Ausschlussentscheidungen ist für jeden Einzelfall im Vergabevermerk (unten, Nr. 8) festzuhalten.

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III.2 3.2 Eignungsprüfung nach § 12 und 13 VOF Der verbliebene Bewerberkreis wird nun nach dem Katalog der nach Maßgabe der §§ 12 und 13 VOF im Standardformular „Bekanntmachung“ benannten Nachweise und Angaben beurteilt. Zu bemessen ist dabei insbesondere die Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aussagekraft der eingereichten Unterlagen. Sind die Angaben eines Bewerbers unvollständig oder erfüllen die Angaben die Vorgaben nicht (z. B. kein Eintrag in der Architektenliste), oder liegen Bewerbungen mit kritisch zu beurteilenden wirtschaftlichen Unternehmensverknüpfungen vor, wie z.B. ein Planungsbüro, das Tochterfirma eines Bauunternehmens ist, muss sich dies in der Punktebewertung bzw. Gewichtung entsprechend niederschlagen. Zweifel an der Richtigkeit jedweder Angaben, sind in ausreichender Tiefe zu überprüfen. Bewerber, die sich der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, können deswegen im weiteren Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben (Art. 47 Abs. 2 VKR). In diesem Fall ist die Vorlage einer entsprechenden Verpflichtungserklärung nach § 12 Abs. 3 VOF erforderlich. Dies gilt für Bewerber und Bewerbergemeinschaften gleichermaßen. Muster siehe III.3.3 und III.3.4. VHF. Ziel der Prüfungen nach §§ 7 und 10 mit 13 VOF ist es, für das weitere Verfahren einen Kreis aus fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern zu ermitteln, der die wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllt. Die solchermaßen gewonnenen Bewertungsergebnisse sind im Vergabevermerk - ebenso wie alle Ausschlussentscheidungen nach § 11 VOF - argumentativ oder in Tabellenform zusammengefasst, fest-zuhalten. Wird eine Tabellen-/Punktebewertung angewandt, ist festzulegen, wie viele Einzelkriterien in wie vielen Abschnitten zu bewerten sind und ob eine bzw. welche Gewichtung den Abschnitten zugeordnet werden sollen. Die Summe aller Bewertungsfaktoren sollte 100 sein, damit der prozentuale Anteil der einzelnen Abschnittsbewertungen transparent und plausibel vergleichbar wird. Dabei ist bei Punktebewertung und Gewichtung größtmögliche Objektivität zu wahren hinsichtlich der immer möglichen Nachprüfung durch Kammern und Gerichte. Besonderheit bei der Mitwirkung von Sachverständigen im VOF-Verfahrens: Es kann nicht verhindert werden, dass sich solchermaßen (§ 6 Abs. 1 VOF) im Vorfeld Beschäftigte auch im eigentlichen Verfahren bewerben. Ein solcher Bewerber darf nach § 6 Abs. 2 VOF nicht in das Auswahlverfahren einbezogen werden. Um nicht gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen, ist aufgrund einer EuGH-Entscheidung einem Betroffenen die Beweismöglichkeit einzuräumen, dass seine Vorbefassung keine wettbewerbs-verfälschende Auswirkung hat. Siehe auch § 4 Abs. 5 VgV. Im Zweifelsfall ist die vorgesetzte Behörde zu beteiligen. 3.3 Zusammenfassung der Auswahlprüfung und Auswahl der Bewerber nach § 10 VOF Zu diesem Zweck werden die Beurteilungserkenntnisse der Frage unterworfen, welche Bewerber für die anstehende Leistung am ehesten geeignet sind und damit das in der Bekanntmachung beschriebene Anforderungsprofil erfüllen, also die erforderliche künftige Leistung in der notwendigen Qualität erwarten lassen. Dabei dürfen weder der Bekanntheitsgrad des Bewerbers noch die Gestaltung der Darstellung einen Einfluss bei der Beurteilung ausüben, sondern ausschließlich die Inhalte der Angaben. Schwerpunkt des Auswahlverfahrens ist also die Qualifikation des Bewerbers, Kriterien über Leistungsumfänge und Vergütung kommen erst im Verhandlungsverfahren zum tragen. Bei Anwendung einer tabellarischen Bewertung nach Punkten ist aber in jedem Fall für jeden Bewerber ergänzend im Einzelnen darzulegen und zweifelsfrei zu begründen, weshalb ein Bewerber nicht berücksichtigt wurde. Nach Feststellung des Bewertungsergebnisses sind aus den Bewerbern mit den besten Bewertungsergebnissen für die Teilnahme am Verhandlungsverfahren diejenigen auszuwählen, die im Hinblick auf die Aufgabe am ehesten die Gewähr für eine sachgerechte und qualitätsvolle Leistungserfüllung bieten. Gemäß § 10 Abs. 2 VOF sind bei hinreichender Anzahl mindestens drei Bewerber zur Verhandlung aufzufordern. Dabei ist der Begriff „hinreichend“ dahingehend auszulegen,

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III.2 dass diese drei Bewerber auch eine ausreichende Bewertung über die zu erwartende Erfüllung der wirtschaftlichen und technischen Mindestanforderungen aufweisen müssen. Anderenfalls könnte die Quote auch unterschritten werden. Die jeweiligen Ergebnisse/Entscheidungen sind im Vergabevermerk (unten, Nr. 7) in ausreichender Tiefe zu dokumentieren. 3.4 Information der nichtberücksichtigten Bewerber nach Abschluss des Auswahlverfahrens Die VOF sieht dies nicht zwingend vor. Sofern Bewerber die Begründung ihrer Nichtberücksichtigung schriftlich beantragen, sind ihnen nach § 17 Abs. 4 VOF innerhalb von 15 Tagen (Fristberechnung siehe oben, Nr. 1.2) nach Eingang des Antrages die Gründe für die Nichtbeteiligung am weiteren Verfahren schriftlich mitzuteilen. Unabhängig hiervon sollten bei allen VOF-Vergabeverfahren umgehend nach Abschluss des Auswahlverfahrens alle Bewerber formlos (siehe Muster III.3.6) mit einer kurzen Begründung darüber informiert werden, dass sie im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Damit soll vermieden werden, dass etwaige Beschwerdeverfahren bei der Vergabekammer negativen Einfluss auf den weiteren zeitlichen Verfahrensablauf nehmen und größerer Verwaltungsaufwand durch telefonische, elektronische und schriftliche Anfragen reduziert wird. Es empfiehlt sich ergänzend, wegen etwaiger Rügen zwei Wochen mit dem Fortgang des Verfahrens zu warten. 4. Verhandlungsverfahren Nach Abschluss des Auswahlverfahrens beginnt das eigentliche Verhandlungsverfahren. Gegenstand dieses Verfahrensabschnitts sind die Vertragsverhandlungen zwischen Auftraggeber und ausgewählten Bewerbern mit dem Ziel der Auftragserteilung. Verhandeln heißt in diesem Zusammenhang, dass der Auftraggeber Auftragsinhalt und Auftragsbedingungen festlegt und die potentiellen Auftragnehmer anbieten bzw. darstellen, wie und zu welchen Konditionen sie die Leistung erbringen werden. Das Verhandlungsverfahren kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VOF in mehreren Phasen abgewickelt werden. 4.1 Aufforderung zur Verhandlung nach § 16 und § 24 VOF Die ausgewählten Bewerber sind schriftlich (Muster Aufforderungsschreiben siehe III.9 VHF) mit angemessenem zeitlichen Vorlauf zur Teilnahme an der Verhandlung aufzufordern bzw. einzuladen. Darin muss unter Bezugnahme auf die zugehörige Bekanntmachung in der Regel enthalten sein: - ein-/mehrphasiges Verhandlungsverfahren - Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung - Aufgabenbeschreibung - Leistungsbild/Grundlage für ein abzugebendes Honorar- /Vergütungsangebot - Auftragskriterien und deren Gewichtung oder Wertungsreihenfolge - Abgabefrist - Verhandlungstermine Der individuelle Inhalt ist einzelfallbezogen zu formulieren und ggfs. zu ergänzen um einschlägige Anlagen, z.B.: Vertragsmuster (Teil VII VHF), AVB (VI.5 VHF) und dgl 4.1.1 Aufgabenbeschreibung Die Aufgabe ist so zu beschreiben, dass sie alle Bewerber im gleichen Sinne verstehen, beurteilen und/oder kalkulieren können. Die Beschreibung soll alle für das Vorhaben relevanten Angaben enthalten soweit zu diesem Zeitpunkt bekannt. Sie enthält

• nach § 16 VOF die Beschreibung einer zu erbringenden Planungsleistung nach den

Leistungsbildern der HOAI, einer Planungsleistung außerhalb der Leistungsbilder der HOAI (z. B. Schadstofferhebung, Energetische Erhebungen, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-koordination, Projektsteuerung, Sachverständigenleistungen, künstlerische Leistungen) oder einer sonstigen freiberuflichen Leistung (Gutachten, Forschungs-/Entwicklungsleistungen sofern diese ausschließlich zum Eigentum und Gebrauch des Auftraggebers gehören).

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III.2 Mit dieser Variante wird der Bewerber selbst beurteilt im Hinblick auf seine Eignung für die in Aussicht gestellte Leistung.

• im Falle des § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VOF bei Architekten- und Ingenieurleistungen zusätzlich die Beschreibung der Vorgaben für die Erarbeitung eines Lösungsvorschlages, z. B. ein Vorentwurf für eine bauliche Anlage. Ein solcher Lösungsvorschlag ist nicht zu verwechseln mit einem Planungswettbewerb nach § 25 VOF oder der Darstellung einer Konzeptidee (siehe VIII.D VHF). Im Gegensatz zur Konzeptidee haben die Bewerber für einen Lösungsvorschlag einen Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen der entsprechenden Gebührenordnung. Mit dieser Variante kann neben dem Bewerber und der erwarteten, vermutlichen Leistungsqualität auch eine konkret erbrachte Leistung beurteilt werden. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl ist der Aufwand eingegrenzt und kann auch wirtschaftlich gegenüber dem Aufwand für Preisgelder etc bei einem Wettbewerb, abgewogen werden. Hinweis: Unaufgeforderte Lösungsvorschläge dürfen nach § 24 Abs. 2 VOF nicht gewertet werden, insbesondere nicht im Zusammenhang mit präsentierten Referenzobjekten.

4.1.2 Auftragskriterien Spätestens im Aufforderungsschreiben sind (sofern nicht schon in der Bekanntmachung erfolgt) alle Auftragskriterien sowie zwingend deren Gewichtung anzugeben. Auftragskriterien können im Einzelfall mit Unterkriterien präzisiert werden. Sofern sich Unterkriterien und deren Gewichtung auf den Angebotsinhalt auswirken, ist auch die Gewichtung der Unterkriterien anzugeben (siehe auch III.3.9). Bei nachvollziehbarer Begründung (im Vergabevermerk!) kann statt einer Gewichtung nach absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung gewertet werden. Diese Reihenfolge ist festzulegen und mitzuteilen. § 16 Abs. 3 VOF enthält eine nicht abschließende Aufzählung möglicher Auftragskriterien. Genannt sind:

- Qualität - Fachlicher und technischer Wert - Ästhetik - Zweckmäßigkeit - Umwelteigenschaften - Kundendienst und technische Hilfe - Unterhalt, Instandhaltung, Betriebskosten - Leistungszeitpunkt - Ausführungszeitraum oder – frist - Preis/Honorar

Die Auftragskriterien bilden nach § 16 Abs. 4 VOF den Rahmen für die auszuhandelnden Auftragsbedingungen und dürfen im Nachhinein nicht mehr verändert oder ergänzt werden, Hat der Auftraggeber beispielsweise schon alle relevanten Auftragskriterien in der „Bekanntmachung“ benannt, so darf er diese später auch in der Aufgabenbeschreibung bzw. der Aufforderung zur Verhandlung nicht mehr ändern. In der Regel ist das Kriterium „Preis/Honorar“ genannt. Ist eine Gebühren- oder Honorarordnung anzuwenden, ist das Planungshonorar in diesem Verfahren grundsätzlich nicht ausgenommen. Dies ergibt sich zwangsläufig aus § 97 Abs. 5 GWB, wonach der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Das heißt, mit dieser Angabe des Bewerbers kann geprüft werden, ob sich ein Angebot im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung bewegt und damit wirtschaftlich ist. Bei Leistungen, für die das Honorar/die Vergütung frei zu vereinbaren ist, muss für ein vernünftiges Angebotsbild und dessen Vergleichbarkeit die Nennung von realen Maßstäben für die Honorar-bemessung vorgegeben sein, also überschlägig ermittelte anrechenbare Kosten, Schwierigkeitsgrad, Leistungsumfang, spezielle Planungsanforderungen, ggfs. Nebenkosten und sonstige Honorar- bzw. Vergütungsbestandteile. In solchen Fällen, in denen das Honorar/Vergütung also frei zu vereinbaren ist, ist das Kriterium Preis/Honorar mit mindestens 30 % zu gewichten. Eine bestimmte Frist für die Ausarbeitung und Abgabe etwaiger Angebots- oder sonstiger Unterlagen ist nicht vorgegeben. Sie muss jedoch dem Bearbeitungsumfang angemessen sein. Eine zu kurze Frist wird nie zum erwarteten Ergebnis führen.

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III.2 4.2. Auswertung der eingegangenen Unterlagen und Vorbereitung der Verhandlungsgespräche Um die Verhandlungsgespräche im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu strukturieren, empfiehlt es sich, einen allgemeingültigen einheitlichen Fragenkatalog sowie ggfs. eine Bewertungsmatrix /Bewertungstabelle entsprechend den Vorgaben des Aufforderungsschreibens vorzubereiten. Zur Vereinfachung der späteren Vergabeentscheidung und Vorbeugung gegen etwaige Willkürvorwürfe müssen Fragenkatalog und Bewertungsmatrix und/oder -tabellen vor Kenntnis der Bewerbungen bzw. Angebote aufgestellt werden. 4.3 Auftragsverhandlung nach § 16 und § 24 VOF Ziel der Verhandlung ist es, nach Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Darstellungen und Erkenntnisse im Verbund mit der Wirtschaftlichkeit den Bewerber zu erkennen, der einschließlich der auszuhandelnden Auftragsbedingungen im Rahmen der vorgegebenen Kriterien die bestmögliche Leistung erwarten lässt. Eine reine Auflistung der Erkenntnisse genügt nicht. Vorschriften für Form und Durchführung dieser Verhandlungen gibt es im Bereich der VOF nicht. Dennoch eröffnet dies keinen vergaberechtsfreien Raum und erlaubt auch keinerlei willkürliches Handeln. Verhandlungen unterliegen – wie das gesamte Verfahren - den Grundsätzen des Wettbewerbes, der Transparenz und der Gleichbehandlung. Vertrauliche Informationen dürfen daher nicht an andere Teilnehmer weitergegeben und Verhandlungsteilnehmer dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden (Diskriminierungsverbot) – z. B. in Vergütungsfragen. Zur jeweiligen Verhandlungsrunde müssen die Teilnehmer auf gleichem Kenntnisstand sein. Verhandlungsgegenstand sind neben den in 4.1.2 genannten Auftragskriterien im wesentlichen:

- die Auftragsbedingungen - die Präzisierung der Leistungsinhalte und -ergebnisse - die Vergütung - die Termine und Fristen der Abwicklung - das eingesetzte Personal - Fremdleistungsanteile

Die mit den Verhandlungsteilnehmern einzeln zu führenden Verhandlungsgespräche sind aus Gründen der Transparenz zu dokumentieren. Diese Gesprächsprotokolle sollen grundsätzlich auch die direkten Antworten der Bewerber/Bieter enthalten und den Beteiligten zur Kenntnis gegeben werden um zum Gesprächsergebnis Einvernehmen herzustellen. Aus diesen Gesprächsprotokollen und den weiteren Erkenntnissen aus der Auswertung der ggfs. eingegangenen Unterlagen sowie den eigentlichen Verhandlungsergebnissen entsteht das Einzelprotokoll je Verhandlungsteilnehmer. Einzelprotokolle und Bewertungstabellen sind im Vergabevermerk als Anlage beizufügen. Mit den Einzelprotokollen aller Verhandlungsteilnehmer wird die für Dritte erforderliche Nachvollziehbarkeit des Vergabevermerkes sichergestellt, insbesondere in Bezug auf die subjektiven und objektiven Einschätzungen der Bewerber, deren Verhalten und persönlichen Präsentation. Ist für die Vergütung der vorgesehenen Leistung eine Gebühren- oder Honorarordnung anzuwenden, ist deren Rahmen Maßstab für alle Verhandlungen in diesem Zusammenhang. Die VOF verlangt die bestmögliche Leistung, nicht die billigste; das Kriterium Preis/Honorar bewegt sich also in den im Einzelfall anzuwendenden gesetzlichen Grenzen soweit diese keine etwaige Öffnungsklausel innehaben. Findet die HOAI Anwendung, ist die Honorarzone kein Wettbewerbskriterium, da diese der Festlegung durch die zwingenden Regelungen der HOAI unterliegt. Liegen Verdachtsmomente über ungewöhnlich niedrige Preise vor, sind die Bewerber zunächst aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich zur Aufklärung aufzufordern. Ein Unterlassen einer solchen Sachverhaltsaufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens. Ungewöhnlich niedrige Preise können ihre Ursache in staatlichen Beihilfen haben. Eine Anerkennung solcher Beihilfen ist immer dann zu treffen, wenn diese Beihilfen rechtmäßig sind. Rechtmäßigkeit liegt vor, wenn eine staatliche Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist; diese Feststellung trifft die Kommission der EU (Art. 87, 88 EG). Ein berechtigter Verdacht der Unrechtmäßigkeit ist der Kommission mitzuteilen, die im Rahmen der Beihilfenprüfung nach Art. 88 Abs.3 EG tätig wird.

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III.2 4.4. Vergabeentscheidung Den Verhandlungen folgt die Entscheidung, an welchen Bieter/Bewerber der Auftrag vergeben werden soll (Vergabeentscheidung). Bei der Auswahl des Bewerbers/Bieters, der die bestmöglichste Leistungserbringung erwarten lässt, besteht ein weiter Beurteilungsspielraum. Grenzen hierzu bilden die allgemeinen Vergabegrundsätze. Der durch die wertende Prognose eröffnete Beurteilungsspielraum ist jedoch dann überschritten, wenn der Auftraggeber von unzutreffenden bzw. unvollständigen Tatsachen ausgegangen ist, er sachwidrige Erwägungen angestellt oder sich an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab nicht hält. Im Sinne der Transparenz und des Willkürverbotes ist darzulegen, warum welcher Bieter für welches Kriterium welche Punkte erzielt hat. Es ist dabei nachvollziehbar darzustellen, auf Grund welcher wesentlichen Erwägungen die Vergabestelle zu der Bewertung und Einstufung/Gewichtung der Bewertungsinhalte und damit der Punkteverteilung gelangt ist. Die kriterienbezogene Angabe erzielter Punkte und ihre Addition allein sind aufgrund mehrerer Vergabekammer-Entscheidungen nicht ausreichend. 4.5 Information der Mitbewerber nach § 13 VgV Über die Vergabeentscheidung ist zunächst den nichtberücksichtigten Bietern/Bewerbern die Information nach § 13 VgV (siehe Muster III.3.7a) zu erteilen, also der Name des vorgesehenen Auftragnehmers sowie die Gründe der Nichtberücksichtigung. Der Bieter/Bewerber, dessen Angebot angenommen werden soll, ist zeitgleich von dieser Absicht zu informieren (siehe Muster III.3.7b). Es empfiehlt sich, diese Information vorab als Telefax zu versenden, da dadurch mit dem Sendebericht ein Zugangsbeleg vorliegt. 5. Auftragserteilung Der Auftrag darf erst nach Ablauf der Frist von 14 Kalendertagen erteilt werden und von der Vergabekammer kein Antrag auf Nachprüfung zugestellt wurde. Ein Vertrag, der vor Fristablauf oder ohne die Information nach § 13 VgV geschlossen wird, ist nichtig. 6. Vergabebekanntmachung nach § 17 Abs. 1 VOF Bis spätestens 48 Tage nach Auftragserteilung ist Mitteilung mit Standardformular 3, „Bek. über vergebene Aufträge“ (http://simap. europa.eu) zu machen. 7. Vergabevermerk nach §§ 18, 19 Abs. 1 VOF Die Auftraggeber sind zwingend verpflichtet, jederzeit einen nachvollziehbaren Überblick über den aktuellen Stand des Verfahrens zu dokumentieren. Der Vermerk muss deshalb laufend nach jeder Zwischenentscheidung fortgeschrieben werden. Damit ist gewährleistet, dass der jeweilige Verfahrensstand bei etwaigen Nachprüfungsverfahren ohne Zeitverlust bei der Nachprüfungsstelle vorgelegt werden kann sowie erforderlichenfalls bei Rechnungsprüfungsbehörden, Zuwendungsgebern oder der EG-Kommission. Gleichzeitig ermöglicht dies die laufende Eigenkontrolle des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens. Der Vermerk dokumentiert die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung nach § 97 GWB. Aus dem Vergabevermerk soll nicht nur hervorgehen, weshalb der erfolgreiche Bewerber den Auftrag erhält, sondern es muss auch nachvollziehbar dargestellt sein, weshalb die anderen Teilnehmer am Verhandlungsverfahren im Vergleich zum erfolgreichen Bewerber bei der Bewertung ein schlechteres Ergebnis erzielen. Für den Vermerk über das gesamte Verfahren ist keine Form vorgeschrieben. Da der Inhalt auch immer individuell auf den Einzelfall abzustimmen ist, wird zunächst kein Formblatt vorgegeben, sondern nachfolgend die Mindestangaben aufgelistet, die dem Bedarf entsprechend zu ergänzen sind. Für eine objektive Nachvollziehbarkeit sind die Angaben detailliert, wahrheitsgemäß und verständlich zu fassen. Mindestinhalt – Vergabevermerk: siehe Anhang, Nr. 9.2 ©VHF Bayern – Stand Oktober 2008

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III.2 8. Aufbewahrung von Verfahrensunterlagen Die Verfahrensunterlagen sind analog zu den Rechnungslegungsunterlagen sechs Jahre im Bauamt aufzubewahren (gem. Nr. 3.3.6 – und ggfs länger nach Nr. 5.1.6 - der Anlage 2 zu den VV zu Art. 71 BayHO iVm Nr. 9.2b der VV zu Art. 80 BayHO).

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III.2 9. Anhang zum Leitfaden 9.1 Ausfüllhilfe für die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 VOF, Standardformular 2 (http://simap.europa.eu) Vorbemerkungen: 1. Grundsatz: Gemäß § 10 Abs. 4 VOF sind alle Nachweise nur in dem Umfang zu fordern, als dies durch den potentiellen Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. 2. Die Nichterfüllung der Mindestanforderungen führt in der Regel zur Nichtberücksichtigung im weiteren Verfahren. Daher sind nur die unbedingt erforderlichen Standards zu fordern. Bei den Mindestanforderungen ist auch der Grundsatz der angemessenen Beteiligung kleinerer Büros und von Berufsanfängern zu beachten. 3. Zu beachten ist bei der Anwendung, dass die Standardformulare für alle Arten Öffentlicher Aufträge (siehe II.1.2 a – c der Bek.) eingeführt wurden. So passt u. U. nicht jede Formulierung oder Übersetzung aus dem Originaltext exakt für die Auslobung einer Dienstleistung. Beispiel: Nr. II.3.1 enthält im Original den Begriff „economic operator“ = Wirtschaftsunternehmen. Die deutsche Bekanntmachung verwendet aber den Begriff „Bieter“. Dies stimmt für Bau- und Lieferleistungen, nicht aber für Dienstleistungen soweit die VOF anzuwenden ist. Deshalb ist bei einzufügenden Texten als Grundlage die jeweilige deutsche Rechtsnorm anzuwenden, also gemäß VOF “Bewerber“ statt „Bieter“. 4. nachfolgende Ausfüllhilfe: Die linke Spalte enthält den Original-Formulartext, die rechte Spalte Hinweise, Erläuterungen und feste Textvorgaben in fetter Kursivschrift.

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III.2 Anhang 9.1 Ausfüllhilfe

Bekanntmachung

ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER

I.1) NAME, ADRESSEN UND KONTAKTSTELLE(N) Offizielle Bezeichnung Postanschrift Kontaktstelle(n) Internet-Adresse(n)

Zwingend sind die Angaben zu offizieller Bezeichnung, Postanschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-mail-Adresse. Die Angabe der Internet-Adresse (URL) ist freiwillig. Land: Deutschland

Weitere Auskünfte erteilen: Anzukreuzen ist: die oben genannten Kontaktstellen

Verdingungs-/ Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen … sind erhältlich bei: Angebote/Teilnahmeanträge sind zu richten an:

Anzukreuzen ist jeweils: die oben genannten Kontakt-stellen. Ist dies in Ausnahmefällen nicht zutreffend, so sind die notwendigen Angaben im Anhang A der Vergabebekanntmachung einzutragen. Anzukreuzen ist: die oben genannten Kontaktstellen

I.2) ART DES ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERS UND HAUPTTÄTIGKEIT(EN)

Bei Baumaßnahmen des Bundes ist anzukreuzen: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen sowie die Haupttätigkeit des jeweiligen Ressorts. Bei Baumaßnahmen der Länder (einschl. Bundesfernstraßen im Rahmen der Auftragsverwaltung) und der Kommunen ist anzukreuzen: Regional- oder Lokalbehörde. Als Haupttätigkeit ist im Hochbau die entspr. Ressortzuordnung anzukreuzen, im Straßenbau ist Sonstiges anzukreuzen und „Straßenbau“ einzutragen.

Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber

Anzukreuzen ist: Nein

ABSCHNITT II: AUFTRAGSGEGENSTAND

II.1) BESCHREIBUNG II.1.1) Bezeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber

Vom Auftraggeber gewählte Kurzbezeichnung für dengesamten Auftrag, z.B. Objektplanung für Gebäude nach § 15 HOAI

II.1.2) Art des Auftrags sowie Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung

Anzukreuzen ist Dienstleistung; die Nr. der Dienst-leistungskategorie ist einzutragen, siehe VOF Anhang I (entspricht RL 2004/18/EG, Anhang II): z.B. Nr. 12 bei Arch.- und Ingenieurleistungen.

Hauptort der Dienstleistung NUTS-Code

Einzutragen ist i.d.R.: Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers. Eintrag nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen.

II.1.3) Gegenstand der Bekanntmachung Anzukreuzen ist i.d.R.: Öffentlicher Auftrag

II.1.4) Angaben zur Rahmenvereinbarung (falls zutreffend)

keine Einträge

II.1.5) Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens

Es ist nicht zweckmäßig, die Bekanntmachung mit einer ausführlichen Aufgabenbeschreibung zu überfrachten. Mindestangaben soweit zutreffend:

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III.2 Art der freiberuflichen Leistung (Architekten-, Ingenieurleistung, Fachplanung, Forschungs- leistung, Projektsteuerung und dgl), Auftragsumfang (z. B.: Leistungsphasen 2 mit 4 § … HOAI), stufenweise Vergabe (weiterer Leistungen), Neubau/Sanierung/Umbau … , BGF, BRI, Abschnittslänge ..., etwaige Kostenobergrenze, Honorarzone … Sofern eine stufenweise Beauftragung beabsichtigt und deshalb anzukündigen ist, muss auch der potentielle Gesamtumfang benannt werden. Dies deshalb, weil sich die Eignungsprüfung über diese Gesamtleistung erstrecken muss und ein Bewerber, der dennoch nur teilweise Eignungsnachweise (z. B. nur über die Grundbeauftragungsstufen) liefert, im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.

II.1.6) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

Die Angaben sind entsprechend einzutragen. Das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (Common Procurement Vocabulary – CPV) ist in der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 in der Fassung vom 28.11.2007eingeführt.

II.1.7) Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen (GPA):

Anzukreuzen ist: Ja

II.1.8) Aufteilung in Lose Falls Ja in Frage kommt, ist im folgenden in der Regel für ein oder mehrere Lose anzukreuzen.

II.1.9) Varianten/ Alternativangebote sind zulässig: Anzukreuzen ist i.d.R.: Nein

II.2) MENGE ODER UMFANG DES AUFTRAGS II.2.1) Gesamtmenge bzw. -umfang (einschließlich aller Lose und Optionen, falls zutreffend)

Einzutragen ist siehe Nr. II.1.5

II.2.2) Optionen (falls zutreffend). Beabsichtigte, etwaige stufenweise Beauftragungen (welche Leistungsphasen/Teilleistungen) sind zu beschreiben, oder Verweis auf Nr. II.1.5 der Bek.

II.3) VERTRAGSLAUFZEIT BZW. BEGINN UND ENDE DER AUFTRAGSAUSFÜHRUNG

Es ist in der Regel in diesem Stadium zielführender, die Dauer in Monaten anzugeben. Die datumsmäßige Festlegung sollte nur in Ausnahmefällen gewählt werden.

ABSCHNITT III: RECHTLICHE, WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE INFORMATIONEN

III.1) BEDINGUNGEN FÜR DEN AUFTRAG III.1.1) Geforderte Kautionen und Sicherheiten (falls zutreffend)

Einzutragen ist: Objektbezogene*) Berufshaftpflicht-versicherung über … € für Personenschäden und über … € für Sachschäden bei einem, in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum zugelassenen Versicherungsunternehmens. Die Deckung für das Objekt muss über die Vertragslaufzeit uneingeschränkt erhalten bleiben. Die geforderte Sicherheit kann auch durch eine Erklärung des Versicherungsunternehmens nachge-wiesen werden, mit der sie den Abschluss der geforderten Haftpflichtleistungen und Deckungs-nachweise im Auftragsfall zusichert. *) „Objektbezogene“ nur, soweit in besonderen Fällen ein erhöhter Deckungsbedarf - § 7.2 der Vertragsmuster – besteht!

III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bzw. Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften (falls zutreffend)

Eingetragen werden kann z.B. bei Arch.- und Ingenieur-leistungen: gemäß § … AVB (siehe Nr. VI.5)

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III.2 III.1.3) Rechtsform, der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben wird (falls zutreffend)

Achtung: siehe oben Vorbemerkungen, Nr. 3 Es ist einzutragen: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffenen Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren.

III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen an dieAuftragsausführung (falls zutreffend)

Einzutragen ist bei Arch.- und Ingenieurleistungen: Vertragsgrundlage werden das Vertragsmuster sowie die Allgemeinen Vertragbedingungen (AVB) des Auftraggebers (siehe VI.5). Honorare und Vergütungen ermitteln sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen

III.2) TEILNAHMEBEDINGUNGEN III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister

Einzutragen ist: Erklärung des Bewerbers über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 Abs. 1 Buchst. a – g sowie Abs. 4 Buchst. a – d VOF. Ein etwaiges Verlangen, dass diese Erklärung mit einem Auszug aus dem Bundeszentralregister zu belegen ist, widerspräche § 11 Abs. 2 VOF. FBT sollten unabhängig sein von ausführenden Unternehmen, Beteiligten einer Gemeinschaftsmaß-nahme und sonstigen vom Wettbewerb tangierten Unternehmen. Da die VOF die Unabhängigkeit nicht zwingend vorschreibt, muss sich der Auftrageber früh-zeitig entscheiden, ob er konzerngebundene Bewerber zulassen will. Einzutragen ist ggfs: Angabe von rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verknüpfungen zu anderen Unternehmen. Einzutragen ist i. d. R.: Ist der Bewerber eine Juristische Person, zu deren satzungsgemäßem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach-/Planungsleistungen gehören, ist diese nur dann teilnahmeberechtigt, wenn nach-gewiesen wird, dass einer der Gesellschafter oder der bevollmächtigte Vertreter der juristischen Person und der verantwortliche Projektbearbeiter die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllt. Einzutragen ist bei Planungsleistungen im Hochbau soweit im Einzelfall zutreffend: Nachweis der Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO über die berufliche Befähigung des Bewerbers und/oder der Führungskräfte des Unter-nehmens, insbesondere der für die Dienstleistung verantwortlichen Personen durch Nachweis der • Berechtigung zur Führung einer Berufs-

bezeichnung (Architekt, Innenarchitekt, Land-schaftsarchitekt, beratender Ingenieur, Stadt-planer) gemäß dem Baukammergesetz (BauKaG) vom 09.Mai 2007

• Berechtigung der Erstellung des Stand-sicherheitsnachweises gemäß Art. 62 Abs. 2 BayBO

• Der erforderlichen Kenntnisse des Brand-schutzes gemäß Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BayBO durch Eintrag in einer eigenen Liste der Bayer. Architekten- oder Ingenieurkammer

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III.2 Auswärtige Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllen die fachliche Voraussetzung für ihre Bewerbung, wenn ihre Berechtigung zur Führung ihrer oben genannten Berufsbezeichnung nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gewährleistet ist und im Auftragsfalle die Vorgaben des Art 2 BauKaG erfüllt sind.

III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Dieser Abschnitt betrifft im Wesentlichen die Kriterien des § 12 VOF. Der zu fordernde Nachweisbedarf richtet sich nach dem Einzelfall, ggfs können weitere Forderungen nach § 12 eingestellt werden. In der Regel ist einzutragen: Bilanzen oder Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers in den letzten drei Geschäftsjahren. Firmensitz des Bewerbers und seiner Niederlassungen. Sofern die Ausführung durch eine Niederlassung erfolgen soll, sind die vorstehend abgefragten Daten sowohl für das Gesamt-unternehmen (Hauptsitz), als auch die fragliche Niederlassung zu erstellen. Nachweis einer objektbezogenen Berufshaftpflicht-versicherung gemäß III.1.1 der Bekanntmachung Erklärung zur Anzahl der Mitarbeiter des Bewerbers, oder der Bewerbergemeinschaft und/oder der Kapazitäten anderer Unternehmen, gegliedert nach Berufsgruppen, derer sich der Bewerber oder die Bewerbergemeinschaft bei der Erfüllung des Auftrages bedienen will, analog zu den Angaben in III.2.1 (berufliche Befähigung). Der Auftraggeber muss sich bereits im Vorfeld der Veröffentlichung Gedanken machen über mögliche Unterauftragsverhältnisse, die als solche nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen. Entsprechende Formblätter siehe III.3 VHF. Einzutragen ist: Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrages der Leistungen anderer Unternehmen bedienen, hat er diese zu benennen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen ist

mit der Bewerbung vorzulegen. auf Anforderung nachzureichen.

Achtung: die Regelungen des § 26 VOF (Unteraufträge) sind für das Vergabeverfahren nicht anwendbar; § 26 wendet sich an Auftragnehmer, die nach Vertrags-abschluss einen Nachunternehmer einschalten wollen.

III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit Dieser Abschnitt betrifft im Wesentlichen die Kriterien des § 13 VOF. Der zu fordernde Nachweisbedarf richtet sich nach dem Einzelfall, ggfs können weitere Forderungen nach § 13 VOF eingestellt werden. In der Regel ist einzutragen: Referenzliste vergleichbarer Objekte, abge-schlossener Projekte oder Wettbewerbserfolge, mit

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III.2 Angabe von Objektbezeichnung, Bauherr, Leistungs-zeit, Leistungsbild, ausgeführte Leistungsstufen, Herstellungskosten der Baumaßnahme. Nachweis über besondere Erfahrungen im Umgang mit …

III.2.4) Vorbehaltene Aufträge (falls zutreffend) Anzukreuzen ist: Nein

III.3) BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE III.3.1) Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten

Bei auszuschreibenden Leistungen für die Berufsstände der Architekten, (beratenden) Ingenieure, Innen- und Landschaftsarchitekten, Stadtplaner ist ja anzukreuzen. Als Vorschrift ist dann das BauKaG zu nennen und auf die verlangten Nachweise zur Bauvorlageberechtigung, etc in Nr. III.2.1 dieser Bekanntmachung zu verweisen. Bei Prüfsachverständigenleistungen ist ja anzukreuzen, als Vorschrift ist die PrüfVBau zu nennen.

III.3.2) Juristische Personen müssen … Hier ist immer ja anzukreuzen

ABSCHNITT IV: VERFAHREN

IV.1) VERFAHRENSART IV.1.1) Verfahrensart Beschleunigtes …verfahren

In der Regel ist das Verhandlungsverfahren und nein anzukreuzen. Grundlage für die nur in Ausnahmefällen mögliche Wahl eines beschleunigten Verfahrens ist § 14 Abs. 2 VOF. Die Begründung für dessen Wahl ist im Vergabevermerk grundsätzlich ausreichend auszuformulieren und nicht nur formelhaft zu erbringen. Gemäß einer OLG-Entscheidung hat § 14 Abs. 2 VOF bieterschützenden Charakter. Die Dringlichkeit ist insofern ein Ausnahmetatbestand und als solcher vom öffentlichen Auftraggeber eng aus- und darzulegen und zu beweisen. Dabei sind die Interessen des Auftrag-gebers den Belangen der Bewerber grundsätzlich dann unterzuordnen, wenn die maßgeblichen Umstände dem Auftraggeber selbst zuzuschreiben sind. Nicht ausreichend sind also rein verwaltungsinterne Gründe, etwa Personalmangel durch Urlaub oder Krankheit, oder die Absicht, durch Verkürzung der Fristen die Anzahl der Teilnehmer einzugrenzen. Eine „besondere Dringlichkeit“ setzt in der Regel höhere Gewalt voraus bzw Gegebenheiten, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftraggebers liegen.

IV.1.2) Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer … Objektive Kriterien …

Hinsichtlich der Teilnehmerbegrenzung empfiehlt sich im Regelfall nicht, sich vorzeitig auf geplante oder auf Höchstzahlen festzulegen. Im Normalfall sollte also die Mindestzahl nach § 10 Abs. 3 VOF, also drei Teilnehmer eingetragen werden. Falls zutreffend, ist i. d. R. einzutragen - finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - allgemeine fachliche Eignung - spezielle fachliche Eignung - …

IV.1.3) Verringerung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer …

Die Vorgehensweise ist einzelfallbezogen nach den Eigenschaften des Projektes zu bemessen. In d. R. ist ja anzukreuzen.

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III.2 IV.2) ZUSCHLAGSKRITERIEN IV.2.1) Zuschlagskriterien

Der „niedrigste Preis“ kommt als alleiniges Beurteilungs-kriterium im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach VOF niemals in Betracht. Anzukreuzen ist: Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf: die Kriterien, die in den … Nach herrschender Rechtsprechung ist es hinreichend, den ausgewählten Teilnehmern mit Versand der Aufforderung zum Verhandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 VOF die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung mitzuteilen. Es kann jedoch je nach Einzelfall sinnvoll sein, die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung bereits in der Bekanntmachung zu benennen.

IV.2.2) Es wird eine elektronische Auktion durchgeführt

Anzukreuzen ist: Nein

IV.3) VERWALTUNGSINFORMATIONEN IV.3.1) Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber

Statt eines Aktenzeichens kann die Vergabenummer angegeben werden.

IV.3.2) Frühere Bekanntmachung desselben Auftrags

Entsprechend zutreffendes ankreuzen.

IV.3.3) Bedingungen für Erhalt von Verdingungs-/ Ausschreibungs- und ergänzenden Unterlagen …

VOF-Unterlagen sind nicht kostenpflichtig! Zahlungsbedingungen entfallen entsprechend.

IV.3.4) Schlusstermin für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge

Entsprechende Daten eintragen

IV.3.5) Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe …

Entsprechende Daten eintragen

IV.3.6) Sprache(n) in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge verfasst werden können

Anzukreuzen ist: DE (= deutsch)

IV.3.7) Bindefrist des Angebots (bei offenen Verfahren)

Eine Bindefrist kommt bei Verhandlungsverfahren nach VOF im Normalfall nicht, allenfalls im zweiten Schritt für den etwaigen Fall einer Honorarangebotsabforderung in Frage. Eine solche Bindefrist, ist erst in der Aufforderung zur Verhandlung zu nennen.

IV.3.8) Bedingungen für die Öffnung der Angebote Kommt bei Verfahren nach VOF nicht zur Anwendung

ABSCHNITT VI: ANDERE INFORMATIONEN

VI.1) DAUERAUFTRAG (falls zutreffend) Anzukreuzen ist: Nein

VI.2) AUFTRAG IN VERBINDUNG MIT EINEM VORHABEN UND/ODER PROGRAMM, DAS AUS GEMEINSCHAFTSMITTELN FINANZIERT WIRD

Anzukreuzen ist i.d.R.: Nein

VI.3) SONSTIGE INFORMATIONEN In der Regel ist einzutragen: Es wird empfohlen, mit Einreichung der Unterlagen den „Bewerbungsbogen VOF“ ausgefüllt beizulegen. Dieser Bogen, in dem die gewünschten Informationen und Nachweise zusammengefasst sind, sowie die Musterformulare für Angaben und Nachweise nach Nr. III.2.1 der Bekanntmachung, das Vertragsmuster und die AVB nach Nr. III.1.4 können bei der Kontaktstelle nach Nr. I.1 angefordert werden.

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III.2 Kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger werden insbesondere auf die Möglichkeit der Bildung von Bewerbergemeinschaften hingewiesen. Die Anträge auf Teilnahme sind unterschrieben im verschlossenen Umschlag mit entsprechender Kennzeichnung beim Auftraggeber auf dem Postweg oder direkt einzureichen. Die Anzahl der kompletten Bewerbungsunterlagen soll maximal … Seiten DIN A 4 sowie sonstige Unterlagen mit maximal … Seiten in DIN A 3 nicht überschreiten.

VI.4) NACHPRÜFUNGSVERFAHREN/RECHTSBEHELFSVERFAHRENVI 4.1) Zuständige Stelle für Nachprüfungsverfahren Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren

Einzutragen ist die zuständige Vergabekammer (Süd- oder Nordbayern) kein Eintrag

VI.4.2) Einlegung von Rechtsbehelfen kein Eintrag

VI.4.3) Stelle, bei der Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erhältlich sind

Einzutragen ist die Vergabestelle

VI.5) TAG DER ABSENDUNG DIESER BEKANNTMACHUNG Datum eintragen

____________________________________________________________________________________ Anhang A In der Regel nicht auszufüllen ____________________________________________________________________________________ Anhang B Bei Vergaben nach Losen ist je Los ein eigenes Blatt auszufüllen ____________________________________________________________________________________

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III.2 Anhang 9.2 Mindestinhalt – Vergabevermerk (Nachprüfungsverfahren und dgl. sowie sonstiges sind an entsprechender Position des Vermerkes mit weiteren Unterpunkten einzufügen.) 0. Anlagen (Einzelauflistung)

….

1. Allgemeine Verfahrensdaten 1.1 Name/ Anschrift Auftraggeber 1.2 Art/Gegenstand/Wert des Auftrages 1.3 Wahl des Verfahrens 1.4 Auftragswertermittlung 2. Veröffentlichung 2.1 Bekanntmachung vom … mit Standardformular … in … 2.2 etwaige sonstige Veröffentlichungen vom … in … 2.3 Ende der Bewerbungsfrist ……… 2.4 Zusammenstellung eingegangener Teilnahmeanträge 3. Auswahlverfahren 3.1 Ergebnis der Ausschlussprüfung nach § 11 VOF/Auflistung der Bewerber mit Ausschluss-

Begründung 3.2 Ergebnis der Prüfung der Eignungskriterien nach §§ 12, 13 VOF/Erläuterung der Wichtung 3.3 Ergebnis des Auswahlverfahrens / Auflistung der Bewerber mit Begründung von Auswahl und

Nichtberücksichtigung 3.4 Mitteilung nach § 17 Abs. 4 VOF 4. Verhandlungsverfahren 4.1 Aufforderung zur Teilnahme 4.2 Termin Abgabefrist 4.3 Verhandlungsgespräche -Einzelgesprächsdaten/-niederschriften 4.4 Auswertungsergebnis/ggfs. Zwischenergebnis 4.5 Aufforderung zur Abgabe von Konkretisierungsangeboten oder dgl bei mehrstufigen

Verhandlungsverfahren/Abgabefrist 4.6 Auswertung der Konkretisierungsangebote/ Bewertungsergebnisse 4.7 Gründe zur Ablehnung ungewöhnlich niedriger Angebote 4.8 Benennung des erfolgreichen Bieters/Begründung für die vorgesehene Beauftragung mit

Auftragskriterien/Auftragsanteil den der Bieter ggfs weiterzugeben beabsichtigt, falls bekannt 5. Information der nicht berücksichtigten Bieter (§ 13 VgV) - Tag der Absendung … - Beginn der Frist … - Ende der Frist … , 24.00 Uhr - Frühest möglicher Termin der Auftragserteilung … 6. Auftragserteilung

mit Schreiben vom … oder mit Vertrag vom … 7. Mitteilung nach § 17 Abs. 1 VOF

über den vergebenen Auftrag an das Amt für Veröffentlichungen der EU …. - Tag der Absendung … Vergabevermerk erstellt von: ………………………………………………………………………………………….. ………………………………………….. ………………………………………. Ort, Datum Unterschrift

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III.3.1

Verhandlungsverfahren nach VOF Bekanntmachung Staatsanzeiger

Vergabenummer Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber I.1 Name und Anschrift des Öffentlichen Auftraggebers (Vergabestelle)

Name

Straße

PLZ/Ort

Telefon Fax

E-mail Internet

Anh. A Anschrift für nähere Auskünfte, für Anforderung von Unterlagen, für Teilnahmeanträge

Abschnitt II: Auftragsgegenstand II.1.1 Bezeichnung des Auftrages

II.1.2 Art des Auftrags Dienstleistungsauftrag

Dienstleistungskategorie Nr.: (Dienstleistungskategorien 1 – 27 siehe Richtlinie 2004/18/EG, Anhang II)

Ort der Dienstleistung:

weitere Informationen Weitere Informationen zum Vergabeverfahren sind der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union www.simap.europa.eu

auf der Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de

zu entnehmen

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Teil III.3.2

Eingang des Bewerbungsbogens: ……………… Bewerber-Nr.: ……………………………………..

Bewerbungsbogen VOF Bitte Zutreffendes ausfüllen bzw. ankreuzen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Die Zuordnung (z. B.: „Zu III.1.1“) entspricht den Nummern der Bekanntmachung. Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr.: Maßnahme: Leistung: Allgemeine Informationen

Name Bewerber / Bewerbergemeinschaft

ausführende Niederlassung

vertragsschließende Stelle / Niederlassung

Straße

PLZ / Ort

Land

Telefon / Fax

E-Mail

Homepage

das/die Unternehmen besteht/en seit

Rechtsform des / der Unternehmen

Hauptgesellschafter, Adresse

Zu III.1.1 Geforderte Kautionen und Sicherheiten (§ 12 Abs. 1 lit. a VOF)

Nachweis der Berufshaftpflichtversicherungsdeckung entsprechend den Forderungen der Bekanntmachung Nachweis ist beigefügt.

Zu III.1.3 Rechtsform der Bewerbergemeinschaft (§ 7 Abs. 4 VOF) Ich/Wir biete(n) als Bewerbergemeinschaft an: ja nein Falls ja: Der bevollmächtigte Vertreter (Bewerber) ist:

Eine von allen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft unterschriebene Erklärung liegt den Bewerbungs-unterlagen bei: ja Erklärung ist beigefügt Bei Bewerbergemeinschaften sind die Angaben unter Nr. III.2.1 bis Nr. III.2.3 (sh. auch Bekanntmachung Nr. III.2.1 bis Nr. III.2.3) auf die Bewerbergemeinschaft bezogen anzugeben!

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Teil III.3.2

Zu III.2.1 Persönliche Lage des Bewerbers (§ 11 VOF) Eine Person, deren Verhalten meinem / unserem Unternehmen zuzuordnen ist, ist aufgrund der in §11 Abs. 1 VOF genannten Verstöße rechtskräftig verurteilt worden: ja nein Falls nein: Nachweis / Erklärung ist beigefügt Es liegt ein in §11 Abs. 4 lit. a mit d VOF erwähnter Umstand vor: ja nein Falls ja: Es liegt folgender Umstand vor: Auflagen hinsichtlich der Eintragungen in ein Berufsregister Die geforderten Nachweise liegen vor: ja nein Zu III.2.2 Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (§§ 7 Abs. 2 und 12 Abs. 1 und 2 VOF) Ich bin / wir sind wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verknüpft: ja nein Falls ja: Die Erläuterung der Art meiner wirtschaftlichen Verknüpfung ist beigefügt Ich / wir werden auftragsbezogen in relevanter Weise mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten: ja nein Falls ja: Die Erläuterung der auftragsbezogenen Zusammenarbeit ist beigefügt Ich/Wir werde/n mich/uns der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen: ja nein Falls ja: Die Erläuterung der Art der Kapazitäten liegt bei Ein Verzeichnis der benannten Unternehmen liegt bei

Die Verpflichtungserklärung/en dieses/r Unternehmen, dass diesem/n die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, liegt/en bei

Der Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird erbracht durch

Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen Erklärung über den Gesamtumsatz und den Umsatz für entsprechende

Dienstleistungen in den letzten drei Geschäftsjahren andere Nachweise:

Zu III.2.3 Technische Leistungsfähigkeit (§§ 7 und 13 VOF) Als Projektverantwortlicher wird benannt: Nachweis der Berufszulassung/Eignung durch

Eintrag in das Berufsregister Nachweis liegt bei Bescheinigung über Nachweis liegt bei Nachweis liegt bei

(z.B. Bauvorlageberechtigung, berufliche Qualifikation, Referenzen, Stellung im Unternehmen, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, etc)

Nachweis der beruflichen Befähigung des Projektverantwortlichen durch Nachweis liegt bei Nachweis liegt bei Nachweis liegt bei Nachweis liegt bei

Mitarbeiter am Projekt Für die Fachkräfte, die für den Auftrag zur Verfügung gestellt werden, wird für jede Person der Nachweis der Befähigung geführt.

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Teil III.3.2

Hierfür wird jeweils vorgelegt: Referenzobjekte*, Befähigung, berufliche Qualifikation, Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung*, Stellung im Unternehmen*, Dauer der Unternehmenszugehörigkeit, geplanter Aufgabenbereich für den Auftrag

Eine tabellarische Liste und/oder ein Organigramm der für die Leistungen vorgesehenen Personen liegt bei. Erbrachte Leistungen

Eine tabellarische Liste (Referenzliste) der wesentlichen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren erbrachten Leistungen vergleichbarer Projekte in den Leistungsphasen * im Bereich * mit Angabe der Projektkosten, der Leistungszeit sowie der Auftraggeber und dessen Ansprechpartner liegt bei.

Die Bescheinigung/en der zuständigen Behörde für Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber liegt bei

Die Bescheinigung/en privater Auftraggeber, oder ersatzweise eine Eigenerklärung liegt bei.

Beschäftigte/Führungskräfte

Eine Erklärung über das jährliche Mittel meiner in den letzten drei Jahren Beschäftigten sowie meiner Führungskräfte der letzten drei Jahre, liegt bei. Ausstattung meines Unternehmens

Eine Erklärung über die Ausstattung, die Geräte*, die technische Ausrüstung*, die Softwareausstattung für diese Dienstleistung*, die Datenaustauschformate für Zeichnungen, Berechnungen, LV- Dateien u. Dimensionierungen*, die , über die mein/unser Unternehmen verfügt, liegt bei. Qualitätsmanagement

Eine Beschreibung meiner/unserer Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität und der , bzw. der Kontrolle durch liegt bei. Derzeitige Auslastung

Angaben in Form einer tabellarischen Liste über meine/unsere derzeit in Abwicklung befindlichen Projekte, aufgeteilt nach Gesamtbausummen, öffentlichem oder privatem Auftraggeber, der Anzahl der mit dem jeweiligen Projekt Beschäftigten, aufgeteilt in Berufsgruppen, Ausführungszeiträume liegt bei. Zu III.3.1 Erbringung der Dienstleistung durch einen besonderen Berufsstand Ich erfülle die Voraussetzungen des in der Bekanntmachung genannten besonderen Berufsstands.

Der Nachweis meiner/unserer Voraussetzung für den genannten Berufsstand wie in III.2.1 gefordert, liegt bei.

Der Nachweis der Voraussetzung für den genannten Berufsstand liegt für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft bei.

Der Nachweis der Voraussetzung für den genannten Berufsstand liegt für jeden anderen Unternehmer, deren Kapazität ich mich/wir uns bediene/en, bei. Zu III.3.2) Juristische Personen

Erklärung über die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen, liegen bei.

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Teil III.3.2

Verzeichnis aller vom Bewerber/ der Bewerbergemeinschaft beigelegten Anlagen (Bitte in der Reihenfolge und mit der gleichen Bezugsnummer des Bewerbungsbogens einzutragen) Ort, Datum Unterschrift / en

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III.3.3

Eingang des Bewerbungsbogens: Bewerber-Nr.:

Verzeichnis benannter Unternehmen Bitte Zutreffendes ausfüllen bzw. ankreuzen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr.: Name Bewerber / Bewerbergemeinschaft:

Maßnahme

Leistung

Ich/Wir benenne/n gemäß Nr. III.2.2 der Bekanntmachung folgende/s Unternehmen, dessen/derer ich mich/wir uns für die Erfüllung des Auftrages bedienen will/wollen sowie Art und Umfang der insofern auszuführenden Leistungen: Unternehmen 1: Name: Anschrift: Beschreibung der Teilleistung/en: Unternehmen 2: Name: Anschrift: Beschreibung der Teilleistung/en: Unternehmen 3: Name: Anschrift: Beschreibung der Teilleistung/en: Unternehmen 4: Name: Anschrift: Beschreibung der Teilleistung/en:

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III.3.4

Eingang des Bewerbungsbogens: Bewerber-Nr.:

Verpflichtungserklärung für Teilleistungen benannter Unternehmen Bitte Zutreffendes ausfüllen bzw. ankreuzen und die entsprechenden Nachweise beifügen. Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr.:

Name Bewerber / Bewerbergemeinschaft:

Maßnahme:

Leistung:

Ich/Wir verpflichte/n mich/uns, im Falle der Auftragsvergabe an den o.g. Bewerber, die in Nr. , Formblatt III.3.3 (Verzeichnis benannter Unternehmen) für mein/unser Unternehmen beschriebenen Teilleistungen zu erbringen: Unternehmen Nr.: Name: Anschrift: Beschreibung der Teilleistung/en: (Ort, Datum, Unterschrift)

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III.3.6

Informationsschreiben gemäß III.2, Nr. 3.4 VHF Bezeichnung der Leistung/Maßnahme Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr. Ihre Bewerbung vom Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bedanken uns für Ihre Bewerbung zur vorstehenden Bekanntmachung. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens teilen wir Ihnen in Anlehnung an § 17 Abs. 4 VOF mit, dass wir Sie im weiteren Verfahren nicht beteiligen können. Die Nichtberücksichtigung begründet sich wie folgt. … Mit freundlichen Grüßen

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III.3.7a

Informationsschreiben gemäß III.2, Nr. 4.5 VHF An Vorab per Telefax Bezeichnung der Leistung/Maßnahme Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr. Ihre Bewerbung vom Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bedanken uns für Ihre Bewerbung und die Teilnahme am/an den Verhandlungsgespräch/en. Hiermit informieren wir Sie gemäß § 13 VgV, dass Ihr/e Bewerbung/Angebot nicht berücksichtigt werden kann. Wir beabsichtigen den Zuschlag am auf die Bewerbung/das Angebot des/der zu erteilen. Ihre Bewerbung/Ihr Angebot konnte nicht berücksichtigt werden, da Mit freundlichen Grüßen

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III.3.7b

Informationsschreiben gemäß III.2, Nr. 4.5 VHF An Vorab per Telefax Bezeichnung der Leistung/Maßnahme Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr. Ihre Bewerbung vom Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bedanken uns für Ihre Bewerbung und die Teilnahme am/an den Verhandlungsgespräch/en. Nach dem derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens beabsichtigen wir, Ihnen den Auftrag zu erteilen. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, dass erst mit Ablauf der in § 13 VgV genannten Frist von 14 Kalendertagen nach Erteilung der Information ein Zuschlag erteilt werden kann. Diese Informationen werden mit gleichem Datum versandt. Mit freundlichen Grüßen

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III.3.9

Vergabestelle An Bezeichnung der Leistung/Maßnahme Bek. im Supplement des Amtsblatt der EU vom Nr. Ihre Bewerbung vom Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung nach § 16 VOF* Aufforderung zur Teilnahme an der Verhandlung nach § 16 VOF und Abgabe eines Angebotes* Aufforderung zur Teilnahme an der Auftragsverhandlung nach § 24 Abs. 1 VOF* Anlagen Zum Verbleib beim Bewerber* - - Dem Auftraggeber einzureichen* - - (mögliche Anlagen: Vertragsmuster, Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Beschreibung Programm Lösungsvorschlag, Angebotsschreiben, Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmer, Erklärung der Bewerbergemeinschaft, Leistungsbeschreibung, Terminplan, Rücksendeaufkleber, Fragebogen, Unterlagen für die Erarbeitung eines Lösungsvorschlages, …) Sehr geehrte Damen und Herren, der/die/das vergibt im Verhandlungsverfahren nach VOF die -leistungen für */ *. Die grundlegenden Informationen und Hinweise zum Projekt* / zu den zu erbringenden Leistungen */ * wurden in der Bekanntmachung am im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach Beurteilung Ihrer eingereichten Bewerbungsunterlagen und dem Stand des Auswahlverfahrens beabsichtigen wir, Sie zur Verhandlung über die Auftragsbedingungen einzuladen. Für das Verhandlungsgespräch ist* /sind* die im der Anlage angegebenen Unterlagen*/ Präsentationen von Referenzobjekten */ die nachstehend angegebenen Nachweise zu Unterkriterien*/ das anliegende Angebot* /Leistungsverzeichnis* ausgefüllt mit unterschriebenem Angebotsschreiben* / ein Lösungsvorschlag nach § 24 Abs. 2 und 3 VOF gemäß den Beschreibungen in der Anlage * / die * einzureichen. Für die Vergütung des Lösungsvorschlages wurde nach HOAI ein Honorar von netto € einschl. Nebenkosten ermittelt. Mit Abgabe der Unterlagen ist hierfür eine Rechnung über diesen Betrag einzureichen. Die Vergütung erfolgt nach Abschluss der Verhandlungen. * Unaufgefordert eingereichte Lösungsvorschläge über die in der Anlage beschriebenen Vorgaben hinaus werden im Verfahren nicht berücksichtigt.* Alle Unterlagen sind in einem Umschlag bzw. einem geeigneten Versandbehältnis verschlossen abzugeben. Der Umschlag bzw. das Versandbehältnis ist mit dem Rücksendeaufkleber (Anlage ) zu versehen. Die Absenderangabe ist zulässig.

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III.3.9

Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen zu diesen Unterlagen sind ebenso verschlossen in der oben angegebenen Form innerhalb der Frist für die Abgabe zuzustellen. Bis zum Ablauf dieser Frist können die Unterlagen in der oben beschriebenen Form zurückgezogen werden. Änderungen des Bewerbers an seinen Unterlagen müssen zweifelsfrei sein.* Änderungen an den übergebenen Unterlagen des Auftraggebers und Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen sind unzulässig.* Rückfragen sind an die in der Bekanntmachung unter Nr. genannte Kontaktstelle zu richten. Abgabefrist: * Die Unterlagen sind bis spätestens , Uhr bei* /beim* abzugeben. Wir bitten Sie, am um Uhr zur Verhandlung zu kommen. Diese findet im* /bei* statt.* Die Verhandlungen werden in* /ab* im* /bei* stattfinden. Die Einladung hierzu ergeht gesondert.* Die eingereichten Unterlagen* / das eingereichte * werden* /wird* Gegenstand der Ver-handlung. Die Verhandlungsergebnisse werden protokolliert, das Protokoll ist von allen Verhandlungsteilnehmern nach Abschluss der Verhandlung gegenzuzeichnen. Die Bewertung von Unterlagen und Aussagen im Verhandlungsgespräch erfolgt entsprechend den in der Bekanntmachung unter Nr. genannten Auftragskriterien nach § 16 VOF.* / gemäß nachstehenden Auftragskriterien nach § 16 VOF:* Anmerkung: Sofern ein offener Wettbewerb vorausging, müssen in der Verhandlung auch die Kriterien der §§ 11, 12 und 13 VOF abgearbeitet werden. Für diesen Fall sind die Kriterien zu §§ 12 und 13 VOF in der nachstehenden Liste aufzunehmen. Zum Nichtvorliegen von Ausschlußkriterien nach § 11 VOF ist eine Erklärung abzuverlangen.* Auftragskriterien nach § 16 (3) und § 24 (2) VOF Gewichtung

in v.H.

1. Qualität

2. fachlicher und technischer Wert

3. Leistungszeitraum oder -fristen

4. Preis/Honorar

5. Präsentation vergleichbarer Objekte

6. Ästhetik

Summe 100 v.H. Angaben und Nachweise zu Unterkriterien Der Bieter hat zu nachstehend angekreuzten Unterkriterien geeignete Angaben und Nachweise auf Anforderung der Vergabestelle

mit seinen Unterlagen vorzulegen. im Verhandlungsgespräch darzulegen.

Die vom Bewerber erbetenen personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Ihre Angaben sind Voraussetzung für die Wertung Ihres Angebotes.

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III.3.9

Anmerkung: Die nachstehenden Auflistungen sind beispielhaft und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie sind auf den Einzelfall hin auszurichten.*

Gewichtung

1. Unterkriterien Qualität

Verfügbarkeit der technischen Ausstattung, Internet ISDN / DSL, E-Mail

Datenverarbeitung: Datenaustausch digital, CAD Format dwg / dxf, AVA GAEB 90 / XML

Personaleinsatzplan mit namentlicher Benennung des Projektleiters

Organisation der Qualitätskontrolle

Verfügbarkeit des projektleitenden Personals

Erfahrung des für die Bearbeitung vorgesehenen Personals mit vergleichbaren Leistungen

Erfahrung des für die Bearbeitung vorgesehenen Personals mit einschlägigen Regelwerken

Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten

Ort der Leistungserbringung

Haftpflicht: Schadensfälle in den letzten drei Jahren

Erfahrung mit öffentlichen Aufträgen

2.

Unterkriterien fachlicher und technischer Wert:

bei der Planung/Koordination der Planungsbeteiligten

mit dem Einsatz innovativer Techniken der Einordnung ökologischer Randbedingungen der Einordnung energetischer Maßnahmen/Auflagen in der Realisierbarkeit aus technischer und wirtschaftlicher Sicht beim Primärenergieverbrauch bei der Zusammenarbeit mit Fachplanern

bei Störungen im Planungsablauf

bei der Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Mengenermittlung

bei der Wertung, Vergabevorschlag

beim Nachtragsmanagement

bei der Terminplanung

im Objektablaufmanagement in der Leistungsüberwachung / Mängelbeseitigung beim Kostenmanagement

bei der Steuerung Mittelabfluss

bei der Rechnungsbearbeitung

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III.3.9

4.

bei Störungen im Bauablauf

bei der Aktenführung einschl. Bautagebuch

bei der Teil- und Schlussabnahme

bei der Zusammenarbeit mit Fachbauleitern

3. Unterkriterien Leistungszeitraum oder –fristen:

Unterkriterien Preis/Honorar:

für Leistungen, bei denen die Tafelwerte der HOAI überschritten werden

zur Anwendung des Mindest-, Mittel- oder Höchstsatzes innerhalb einer Honorarzone

zum Umbauzuschlag

zu Besonderen Leistungen

Zu Umfang und Höhe der Nebenkosten

5. Unterkriterien Präsentation vergleichbarer Objekte:

fachliche Präsentation von Referenzprojekten im Verhandlungsgespräch

Referenzen Dritter

6. Unterkriterien Ästhetik / Gestaltung:

Ästhetik / Gestaltung (z.B. Referenzobjekte)

Sicherstellung von Ausführungszeiträumen/-fristen

Planungslauf bei der Zusammenarbeit mit anderen fachlich Beteiligten

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III.3.9

Die Auswertung der Verhandlungsergebnisse erfolgt mittels Punktebewertung und der oben benannt-en Gewichtung.* Die Nachweise und Angaben sowie das Ergebnis des Verhandlungsgesprächs (Präsentation) werden mit einer Punktzahl von jeweils 0 bis 5 Punkten bewertet.* Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, welches unter Berücksichtigung vorstehend genannter Kriterien und Gewichtungen insgesamt den höchsten Punktwert erreicht. Mit freundlichen Grüßen

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V.1

VHF Bayern – Stand Oktober 2008

Leitfaden zur Vergabe freiberuflicher Leistungen nach VOL Verträge über freiberufliche Leistungen sind nach den Regelungen der VOL (Teile A und B) zu vergeben und abzuwickeln, wenn

• Art und Umfang eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind und

• der Auftragswert ohne Umsatzsteuer den in der VgV festgelegten Schwellenwert erreicht

oder übersteigt. Hierzu gibt es noch keine Vertragsmuster und Formblätter.

©

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VI.5 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB - Bereich Hochbau Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligen § 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers § 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 6 Urheberrecht § 7 Zahlungen § 8 Kündigung § 9 Haftung und Verjährung § 10 Haftpflichtversicherung § 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 12 Arbeitsgemeinschaft § 13 Anwendbares Recht § 14 Schriftform

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VI.5

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

1.1 Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, einschließlich der Grundsätze und Voraussetzungen für einen späteren wirt-schaftlichen Betrieb des Bauwerks / der baulichen Anlage und den öffentlich-rechtlichen Be-stimmungen entsprechen. Die Leistungsanforderungen an den Auftragnehmer werden durch die Sachkunde des Auftraggebers nicht gemindert.

1.2 Der Auftragnehmer hat insbesondere folgende Regelwerke in der jeweils für die Zeit der Pla-nung und der Baudurchführung geltenden Fassung zu beachten:

1.2.1 die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau), bzw. die Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaats Bayern (RLBau)

1.2.2 die gesetzlichen Bestimmungen des Öffentlichen Vergabewesens in der jeweils gelten-den Fassung wie:

- die §§ 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58 und 59 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und ihre Ver-waltungsvorschriften, bzw. Art. 7, 24, 34, 54, 55, 56, 58 und 59 Bayerische Haushalts-ordnung (BayHO) und ihre Verwaltungsvorschriften,

- den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), - die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV).

1.2.3 die Vergabe- und Vertragsordnung bzw. Verdingungsordnungen:

- die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) , - die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL),

1.2.4 das Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des

Freistaates Bayern (VHB Bayern)

1.3 Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Liefe-ranteninteressen vertreten. Er hat gemäß seinem Berufs- und Standesrecht im Rahmen des Vertrages ihm übertragene Vermögensbetreuungspflichten ausschließlich für den Auftraggeber wahrzunehmen.

1.4 Weder der Auftragnehmer noch eine der in § 16 Abs. 1 und 2 VgV genannten Personen dürfen in einem von ihm vertragsgemäß betreuten Vergabeverfahren für einen Bewerber oder Bieter tätig sein. Dies gilt für alle Vergabeverfahren oberhalb, unterhalb oder außerhalb (s. § 100 Abs. 2 GWB) der in der VgV festgelegten Schwellenwerte für EG-Vergabeverfahren.

1.5 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nach den Anordnungen und Anregungen des Auftrag-gebers zu erfüllen. Etwaige Bedenken hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzutei-len. Er hat seine vereinbarten Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftrag-geber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen.

Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch die Abstimmung mit dem Auftraggeber und die Entgegennahme von Arbeitsergebnissen durch ihn nicht eingeschränkt. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seiner Planung öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen.

1.6 Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unverändertem Programm und bei nur unwe-sentlich veränderten Forderungen des Auftraggebers begründen keinen Anspruch auf zusätzli-che Vergütung.

Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage for-dert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen, es sei denn, sein Büro ist auf derartige Leis-tungen nicht eingerichtet. Soweit Leistungsbilder der HOAI angesprochen sind, richten sich

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VI.5 .

Vergütungsanspruch und Vergütungshöhe nach diesen Bestimmungen. Die Vergütung ist vor Leistungsbeginn schriftlich zu vereinbaren. Bei der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer an die baufachlich genehmigte und haus-haltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau - (Baumaßnahmen des Bundes) bzw. Haushaltsunterlage - Bau – (Baumaßnahmen des Freistaates Bayern) gebunden. Der Auftrag-nehmer hat die vom Auftraggeber vor Leistungserbringung mitgeteilte bzw. vertraglich verein-barte Kostenobergrenze unter Einschluss aller planerischen Maßnahmen zur Optimierung des Planungskonzepts zu beachten. Wird erkennbar, dass die in der haushaltsmäßig anerkannten Entscheidungsunterlage - Bau - (Baumaßnahmen des Bundes) bzw. Haushaltsunterlage - Bau – (Baumaßnahmen des Freistaa-tes Bayern) haushaltsmäßig anerkannten Kosten (Kostenobergrenze) oder die vereinbarten Termine bei der Verfolgung der bisherigen Planung oder nach dem Ergebnis der Ausschreibung einer Leistung nicht eingehalten werden, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der aus seiner Sicht möglichen Handlungsvarianten und deren Auswirkungen auf Kosten, Quali-tät, Termine und Wirtschaftlichkeit des Objekts zu unterrichten.

1.7 Der Auftragnehmer hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem Büro zu erbringen. Nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers ist eine Unterbeauftragung zulässig.

§ 2 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer

und anderen fachlich Beteiligen

2.1 Weisungsbefugter Vertragspartner auf Auftraggeberseite ist nur die vertragsschließende Stelle, nachstehend Auftraggeber genannt.

2.2 Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben und über die mit diesen vereinbarten Termine / Fristen.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögert sich der Projektablauf, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich schriftlich dem Auftraggeber anzuzeigen.

2.4 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auf-tragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 3 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

3.1 Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und der Interessen des Auftraggebers im Rah-men der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprü-che gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber.

3.2 Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer nicht eingehen. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Verein-barung neuer Preise.

3.3 Der Auftragnehmer darf Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Pläne aushändigen und keine Auskünfte geben, die sich auf das Vorhaben beziehen. Nr. 2.3 bleibt unberührt.

§ 4 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

4.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich

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VI.5

und ohne besondere Vergütung schriftliche Stellungnahmen abzugeben, bis das Rechnungs-prüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

§ 5 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

5.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrags angefertigten Unterlagen - Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen und digitale Datenträger - sind an den Auftraggeber he-rauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung seines Auftrags zurückzugeben. Zurückbe-haltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz oder in Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers auf Nut-zung, Änderung und Veröffentlichung dieser Werke nach 6.1.1 bis 6.1.5

Als Werke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung des Auftragnehmers darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen.

Gegen fachliche Weisungen des Auftraggebers kann der Auftragnehmer nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht un-terliegen.

6.1.1 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines

Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung des Auftragneh-mers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch für eine etwaige Wiederherstellung des ausge-führten Werks benutzt werden.

6.1.2 Sofern der Auftragnehmer nicht nur mit der Vorplanung und der Entwurfsplanung eines Bauwerks beauftragt worden ist, darf der Auftraggeber die Unterlagen sowie das ausge-führte Werk ohne Mitwirkung des Auftragnehmers ändern, wenn dies für die Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen der Unterlagen oder des ausgeführten Werks zu Entstellungen oder anderen Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 Urheberrechtsgesetz führen oder die Interessenabwägung im Einzelfall ergibt, dass das Gebrauchsinteresse des Auftraggebers hinter dem Schutzinteresse des Auftragneh-mers zurücktreten muss. In den in Satz 2 genannten Fällen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit einer Änderung einverstanden ist.

6.1.3 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftrag-nehmers. Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw. Sicherheitsin-teressen oder sonstige besondere Belange des Auftraggebers durch die Veröffentlichung berührt werden.

6.1.4 Der Auftraggeber kann seine Befugnisse nach 6.1.1 bis 6.1.3 im Rahmen des § 34 Urhe-berrechtsgesetz auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

6.1.5 Enden die Leistungen des Auftragnehmers mit der Vorplanung oder mit der Entwurfspla-nung und will der Auftraggeber diese für die Ausführung der im Vertrag genannten Bau-maßnahme nutzen, so ist das Nutzungsrecht mit dem für diese Leistungen vereinbarten Honorar abgegolten.

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VI.5 .

6.2 Liegen die Voraussetzungen von 6.1 nicht vor, darf der Auftraggeber die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentli-chung unter Namensangabe des Auftragnehmers.

Das Veröffentlichungsrecht des Auftragnehmers unterliegt der vorherigen schriftlichen Zustim-mung des Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten der Baumaßnahme dürfen vom Auf-tragnehmer nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf den jeweiligen zur Verfügung über das Grundstück Berechtigten übertragen.

§ 7 Zahlungen

7.1 Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. der Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen, einschließlich Umsatzsteuer, gewährt. Ab-schlagszahlungen werden 18 Werktage nach Zugang des prüfbaren Nachweises fällig.

7.2 Wird nach Annahme der Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Ab-rechnung zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund der Kostenfeststellung zu berechnen sind, ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge der Überprüfung der Abrechnung der Baumaßnahme Änderungen der für die Berechnung der Vergütung maßgebenden anre-chenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Berei-cherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.

Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch die zuständigen Rechnungsprüfungsstellen und den Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerecht-fertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit der Kenntnis des Auftraggebers vom Er-gebnis der Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Auftragneh-mer ein, dass Forderungen der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer tätig wird, und dessen Landesbetrieb bzw. Landessondervermögen gegen For-derungen des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften bzw. der vorgenannten Einrich-tungen aufgerechnet werden.

7.3 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

§ 8 Kündigung

8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kün-digen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Bau-maßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird.

8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 Satz 2 BGB. Die ersparten Aufwendungen werden auf 60 v.H. der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen der Objektüberwachung (Bauüberwachung) aus den Verträgen - Gebäude-, - Tech-nische Ausrüstung -, - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - und - Freianlagen -, der Überwachung der Ausführung aus dem Vertrag - Prüfung der Tragwerksplanung - sowie der

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VI.5

Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung aus dem Vertrag - Ingenieurbauwerke und Ver-kehrsanlagen -, für alle übrigen, nicht erbrachten Leistungen der vorgenannten Verträge sowie des Vertrages für die Entscheidungsunterlage - Bau - (Baumaßnahmen des Bundes) bzw. Haushaltsunterlage - Bau - (Baumaßnahmen des Landes) auf 40 v.H. der vereinbarten Vergü-tung festgelegt, es sei denn, geringere oder höhere ersparte Aufwendungen werden nachge-wiesen.

8.3 Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertrags-gemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten.

8.4 Die Mängel- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

8.5 Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Ver-tragsparteien aus den §§ 4 bis 6 unberührt.

§ 9 Haftung und Verjährung

9.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Die Verjährungsfrist von fünf Jahren für die Ansprüche des Auftraggebers beginnt erst mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung. Bei Beauftragung der Leis-tungsphase 9 wird nach Erbringung der Leistungsphase 8 eine förmliche Abnahme durchge-führt. Mit dieser Abnahme beginnt die Verjährung der Leistungsphasen 1-8.

§ 10 Haftpflichtversicherung

10.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Vertrags-zeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht.

10.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbe-stehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

10.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, unver-züglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbarten Hö-he für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

§ 11 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

11.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen dort zu erbringen sind, im Übrigen der Sitz des Auftraggebers.

11.2 Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Auftraggeber un-mittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. Streitigkeiten berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen.

11.3 Soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftragge-bers zuständigen Stelle.

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VI.5 .

§ 12 Arbeitsgemeinschaft

12.1 Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauf-tragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung.

Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkun-gen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.

12.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemein-schaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch.

12.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 13 Anwendbares Recht

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 14 Schriftform

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

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VI.6

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Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung Vorgaben zu Erstellung von Ausschreibungsunterlagen und Datenaustausch nach GAEB Ausgabe 1990 Als Ergänzung für den Einsatz von Verfahren des Auftragnehmers (FBT) für die Erstellung von Aus-schreibungsunterlagen sind folgende Vorgaben zu § 8 zu beachten:

1. Vertragliche Regelungen, Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Soweit einem Leistungsverzeichnis im Einzelfall Texte für

Weitere Besondere Vertragsbedingungen (WBVB) vorangestellt werden müssen, sind diese der Richtlinie zu 214.H aus dem VHB Bayern zu ent-nehmen. Die daraus benötigten Texte sind allgemein dem ersten LV-Abschnitt (i.d.R. 01) im Sinne der Datenaustauschregeln des GAEB entweder als vertragliche Regelungen (ZA T0, T1 und T9) oder als Hinweistexte (ZA 20 und 26) zuzuordnen. Dabei sind die jeweils benötigten Bereiche durch Blattwechsel voneinander abzugrenzen. Die Standardtexte der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen (WBVB) werden dem Auf-tragnehmer nach Anforderung im GAEB-Format (Satzlänge = 105) vom Auftraggeber zur Ver-fügung gestellt.

1.1 Für jede notwendige und in sich abgeschlossene vertragliche Regelung ist ein eigenes Text-element (Vorbemerkung/Hinweis) zu bilden (keine Bündelung mehrerer inhaltlich unterschiedli-cher Vorbemerkungen in einem Textblock). Diese Textelemente sind so zu gestalten, dass sie im Langtext-Leistungsverzeichnis ausgegeben werden können und dürfen max. 999 Zeilen um-fassen. Dabei ist zu beachten, dass je Zeile max. 72 Zeichen für vertragliche Regelungen und 55 Zeichen bei Hinweistexten (nur Langtext) zugelassen sind.

1.2 Der Beginn der WBVB ist durch den Eintrag “Weitere Besondere Vertragsbedingungen“ zu

kennzeichnen. Die Einzeltexte sind als Fortsetzung der Weiteren Besonderen Vertragsbedin-gungen des Formblatts 214.H VHB Bayern – in der jeweils neuesten Fassung - zu nummerie-ren. Mit dem Eintrag “Ende der Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen“ sind die WBVB abzuschließen.

1.3 Technische Angaben, die erforderlich sind, um die auszuschreibenden Leistungen eindeutig zu beschreiben, können den entsprechenden Abschnitten oder Positionen vorangestellt werden.

2. Ordnungszahl (OZ) Die OZ ist zu gliedern in - 2 Stellen für den Abschnitt - 2 Stellen für den Unterabschnitt - 4 Stellen für die Position (Beispiel: 01.01.0001 entspricht 1122PPPPI der OZ-Maske des GAEB) Vorangestellte Nullen der OZ können im Ausdruck entfallen (z.B. 01.01.0001 oder 1. 1. 1). Abschnitts- und Unterabschnittsnummer mit der Ziffer 0 sind nicht zugelassen. Jeder Abschnitt muss mindestens eine Position enthalten. Beim Wechsel von Abschnitten ist wieder mit Position 1 zu beginnen und fortlaufend mit der Schrittweite 1 zu nummerieren. Lücken in der Nummerierung sind nicht zugelassen. Entsprechend vorstehender OZ-Maske sind Positionen mit Indices (1 – 9 und a,A – z,Z) nicht zuverwenden. Muss aus triftigen Gründen von obiger OZ-Maske abgewichen werden, ist dies

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mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, da für diesen Fall die elektronische Bauab-rechnung nicht eingesetzt werden kann.

3. Positionsbearbeitung

3.1 Allgemeines - Das Deckblatt zur Leistungsbeschreibung wird vom Bauamt vorgegeben. - Ein manuell erstelltes Inhaltsverzeichnis für die LV-Abschnitte ist nicht erforderlich.

3.1.1 Normalpositionen aus dem STLB-Bau - Standardtexte und Mengeneinheiten des STLB-Bau dürfen nicht modifiziert werden. - Langtext- und Kurztextergänzungen von Positionsbeschreibungen sind zwingend auszufül-

len.

3.1.2 Normalposition mit frei formuliertem Text Es ist strikt darauf zu achten, dass - Fließtexte von Positionen und Hinweisen im Langtext (ZA 26) nicht mehr als 55 Zeichen je

Zeile enthalten, da sie sonst beim Datenaustausch automatisch umgebrochen werden (ge-mäß Nr.: 5.2.4 Satzaufbau der GAEB-Richtlinie 10/90), wobei jedes Leerzeichen als eigenes Zeichen zählt (Kurztexte von Positionen können bis zu 70 Zeichen je ZA 25 enthalten);

- in Texten mit Ausnahme von Leerzeichen keine anwendungsabhängigen Formatierungen wie z.B. Aufzählungen per Nummerierung oder Spiegelstrich, Tabulatorsprünge oder Tabel-len verwendet werden;

- Textattributierungen (kursiv, Fettdruck, Unterstreichungen per Binde- oder Unterstrich, Ist-Gleich-Zeichen oder Punkt) von der GAEB-Schnittstelle nicht unterstützt werden;

- Unterstreichungen per Binde- oder Unterstrich, Ist-Gleich-Zeichen oder Punkt/Punktfolgen nicht GAEB-konform und damit nicht zulässige Zeichen sind;

- für vom Aufsteller geforderte Bieterangaben in Hochkommata gesetzte Punktfolgezeile (Kenn Nr. 61ff in DA 81) mit anschließender Konstante: "vom Bieter einzutragen" zwingend anzulegen sind;

- Textergänzungen bei der Umwandlung von STLB-Bau Positionsbeschreibungen nicht verlo-ren gehen. Bei den so erzeugten Positionen sind die STL-Nummern aus dem Text zu entfer-nen.

3.1.3 Leit- und Unterbeschreibung Leit- und Unterbeschreibungen sind jeweils als eigene Positionstexte unmittelbar hintereinander

zu erfassen. Es ist unzulässig, Unterbeschreibungen aus einzelnen Hinweistexten zusammen-zustellen.

3.1.4 Mengeneinheiten - Es sind nur die im STLB-Bau verwendeten Mengeneinheiten zugelassen.

(siehe die beigefügte Aufstellung unter Ziff. 6.3). - Eine Änderung der Mengeneinheiten von Positionen aus dem STLB-Bau ist unzulässig

(siehe auch Ziff. 3.2 1 und 3.2.2).

3.1.5 Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten (LB 893) sind als Normalpositionen in einem eigenen Unterabschnitt zu erfassen und werden nicht mit einem gesonderten Kennzeichen für Stundenlohn versehen.

3.2 Positionsarten

3.2.1 Pauschalposition Pauschalpositionen mit einer Ausschreibungsmenge ungleich 1 sind unzulässig.

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3.2.2 Nicht zugelassen sind: - Wahlposition (ehem. Alternativposition) - Bedarfsposition (ehem. Eventualposition) - Preisanfrageposition - Zuschlagsposition - Position mit "freier Menge" - Aufteilung des Einheitspreises einer Position in Material- und Lohnkosten - Bietertextergänzungen in Vorbemerkungen und Hinweistexten - Hinweistexte in Abschnitten ohne Positionen

3.2.3 Zeichnungen, Tabellen können nicht im Datenaustausch (GAEB DA 81/DA 83) übergeben werden, sie sind deshalb als separate Dateien und als kopierfähige Anlagen dem LV beizufügen.

4. Anwendung des STLB Bau

Für die Beschreibung der Leistungen ist das STLB Bau in der jeweils aktuellen Fassung zu ver-wenden. Die Aktualisierung des STLB Bau erfolgt alle 6 Monate durch Beuth/GAEB (in digitaler Ausgabe).

5. Leistungsverzeichnisübergabe mittels GAEB-Datenaustausch

5.1 Der Datenaustausch wird nur auf der Grundlage der "Regelungen für den Datenaustausch Leis-tungsverzeichnis" des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen (GAEB) in der Ver-sion 1990 durchgeführt.

5.2 Beim Einlesen werden die Texte so übernommen, wie sie in der jeweiligen Datenart übergeben werden. Das beim Auftraggeber eingesetzte AVA-Programmsystem generiert die Positionstexte aus der StL-Nummer und vergleicht diesen mit dem übergebenen Positionstext (Lang- und Kurztext). Werden bei der Datenübernahme Fehler festgestellt, weil die vorgenannten Regelungen nicht berücksichtigt wurden, muss das Leistungsverzeichnis vom FBT überarbeitet werden.

5.3 Zulässige Medien für die Datenübergabe: - Diskette 3 ½“ (MS-DOS oder kompatibel) - CD-Rom / DVD - e-Mail mit angefügter Datei und für das Erstellen der Vergabeunterlagen: - Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de Das Leistungsverzeichnis ist mit dem IBM-PC-Zeichensatz (IBM-ASCII) zu formatieren. Andere Zeichensätze, wie ANSI-ASCII bzw. EBCDIC, führen zu Problemen mit den Umlauten und sind unbrauchbar.

5.4 Mit Übergabe der endgültigen Fassung des Leistungsverzeichnisses in Schriftform hat der Auf-tragnehmer dem Auftraggeber auch das Leistungsverzeichnis in der vereinbarten Datenaus-tauschphase - Kennung 81 / 82 / 83 - zu übergeben. Werden Abweichungen zwischen dem Inhalt der Datenaustauschdatei und der schriftlichen Fassung des Leistungsverzeichnisses festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Daten umgehend mit der Schriftform in Übereinstimmung zu bringen und dem Auftraggeber wieder zu übermitteln. Hinweise auf den freiberuflich Tätigen (FBT) sind im LV und in den Anlagen nicht gestattet. Das endgültige (versandfertige) Leistungsverzeichnis wird beim Auftraggeber ausgedruckt.

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6. Ergänzende Anmerkungen 6.1 Leistungsverzeichnisse, die Lose beinhalten sollen, sind so aufzuteilen, dass ein Los einem

Leistungsverzeichnis entspricht (Leistungsverzeichnisse mit z.B. 3 Losen bestehen somit aus 3 gesonderten Dateien). Allgemeine Vorbemerkungen und vertragliche Regellungen sind in alle Lose zu übernehmen.

6.2 Zur Vermeidung von unnötiger Mehrarbeit beim Datenaustausch ist rechtzeitig ein Testlauf beim Bauamt durchzuführen, um evtl. Schwachstellen frühzeitig aufdecken und beheben zu können.

6.3 Zugelassene Einheiten.

Einheit Hinweistext , vertragl. Regelung cm Zentimeter cm2 Quadratzentimeter d Tag h Stunde Jr Jahr kg Kilogramm km Kilometer km2 Quadratkilometer kwh Kilowattstunde l Liter m Meter m2 Quadratmeter m3 Kubikmeter Mt Monat psch Pauschal St Stück t Tonne Wo Wochen md m x Tag mMt m x Monat mWo m x Woche m2d m2 x Tag m2Mt m2 x Monat m2Wo m2 x Woche m3d m3 x Tag m3Mt m3 x Monat m3Wo m3 x Woche Sth Stück x Stunde Std Stück x Tag StMt Stück x Monat StWo Stück x Woche St/M Stück pro Monat St/J Stück pro Jahr

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VI.8

Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer

Zugangsbestimmungen für US-Liegenschaften

1. Es gelten besondere Sicherheitsbestimmungen, die vom Auftragnehmer, seinen Nachunternehmern, seinen Lieferfirmen und sonstigen Dienstleistungsunternehmen und deren Beschäftigten zu beachten sind. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Zugangsbestimmungen in seinen Nachunternehmer- und Lieferantenverträgen zu vereinbaren.

Der Auftragnehmer hat seine Beschäftigten darüber zu unterrichten, dass sie auf Anordnung beim Betreten, beim Verlassen oder während des Aufenthalts in der Militäreinrichtung durchsucht werden können und dass Personen, die versuchen, Zugang zu einer Einrichtung zu erhalten, sich aber wei-gern, sich auszuweisen, sich digitale Fingerabdrücke abnehmen zu lassen oder sich, persönliche Gegenstände und Fahrzeuge durchsuchen zu lassen, der Zugang verweigert werden kann.

Die Beschäftigten dürfen sich innerhalb der Liegenschaft nur an der Baustelle aufhalten und haben dorthin den kürzesten Weg zu benutzen. Es ist ständig ein gültiger Personalausweis mitzuführen und gegebenenfalls Führerschein und Kfz-Papiere. Das Gelände ist am Ende der täglichen Arbeitszeit unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen. Der Auftragnehmer darf Beschäftigte, die die Sicherheitsbestimmungen nicht beachten und gegen die daher Beanstandungen vorliegen, mit sofortiger Wirkung nicht mehr im o. g. Bereich einsetzen. Eventuelle hieraus entstehende Mehrkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Von US-Seite kann die Ausstellung eines Kasernenausweises auch verweigert werden. Kosten, die dem Auftragnehmer durch eine Ablehnung entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet.

2. Die Antragsunterlagen für die Zugangsberechtigungen sind nach US-Vorgaben anzufertigen. Alle Schriftstücke sind in Deutsch und Englisch einzureichen.

Folgende Zugangsberechtigungen sind, je nach Einsatzdauer, zu beantragen:

2.1 Zugangskontrollliste (an einer bestimmten Wache hinterlegt) a) Gründe: - Kurzzeit-Aufenthalt zu bestimmten Anlässen - während der Bearbeitung eines Ausweisantrages b) Bearbeitungsdauer: 2 – 3 Wochen c) Gültigkeit: bis max. 60 Tage, keine Verlängerung möglich d) Liste der Beschäftigten, die auf dem Baugelände eingesetzt werden sollen (ist vom Auf-

tragnehmer in Form einer Excel-Tabelle gemäß dem US-Formblatt „Access-Roster-Datei“ vorzulegen):

- Vor- und Nachname - Anschrift - Geburtsdatum - Geburtsort - Nationalität - Reisepass-Nr. / Personalausweis-Nr. - Name und Telefonnummer des Arbeitgebers (Firma)

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VI.8

- gewünschter Zugangszeitraum: - Datum von/bis (max. 60 Tage) - Wochentage des Einsatzes angeben - Uhrzeit von/bis (z.B. 07:00 bis 17:00 Uhr) - Ort / Baustelle - Name und Telefonnummer der Unternehmer - bei Lieferungen Tag und Zeitraum e) vorzulegende Dokumente: - Polizeiliches Führungszeugnis (Original) gemäß Angaben in Nr. 5 - Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis (Kopien) gemäß Angaben in Nr. 6 f) Liste der Privat- und Dienstfahrzeuge, die auf dem Baugelände eingesetzt werden

sollen (vom Auftragnehmer in einer Excel-Tabelle vorzulegen): -amtliches Kennzeichen -Hersteller -Typ/Modell, Baujahr, Farbe 2.2 Befristeter Kasernenausweis a) Grund: Zugang zur Liegenschaft während laufender Ausweisanträge und noch nicht ab

geschlossener Bearbeitung des Formblattes 604 durch US. b) Bearbeitungszeit: 2 – 4 Wochen c) Gültigkeit: bis max. 90 Tage

Einmalige Verlängerung ist bis 90 Tage möglich mit Rückgabe des abgelaufenen US-Ausweises. Eine stichhaltige Begründung für eine Verlängerung ist erforderlich.

d) Vom Auftragnehmer vorzulegende Formulare/Dokumente für jeden Beschäftigten: - vollständig ausgefüllte Antragsformulare in englischer Sprache, Formulare sind von

US-Seite erhältlich - Formblatt 604, von US-Seite erhältlich, wird benötigt zur Zustimmung der Akten-

einsicht für alle Nicht-US-Staatsbürger, Auskunft über frühere Wohnorte - Polizeiliche Überprüfung der Unterlagen (oberer Teil des Formblattes) - Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vorder- und Rückseite) - Polizeiliches Führungszeugnis gemäß den Angaben in Nr. 5 - Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis gemäß den Angaben in Nr. 6 - Anerkennung der Pflichten des Inhabers eines Kasernenausweises - Kfz-Liste gemäß den Angaben in Nr. 2.1 f - DC II – Defence Clearance and Investigation Index: Wenn der Antragsteller eine frühere Zugehörigkeit oder Verbindung zu den

US-Streitkräften hatte und ihm eine Social Security Number ausgestellt wurde kann ein befristeter Kasernenausweis erst nach dem Abschluss dieser Überprüfung ausgestellt werden.

- Einverständniserklärung für eine einfache Sicherheitsüberprüfung - Sicherheitsfragebogen für eine einfache Sicherheitsüberprüfung 2.3 Permanenter Kasernenausweis a) Grund:

Zugang während des Arbeitseinsatzes in einer Liegenschaft. b) Bearbeitungszeit: 2 – 4 Wochen, wenn die Sicherheitsüberprüfung schon

abgeschlossen ist und bis zu mehreren Monaten, wenn diese Überprüfung erst durch US veranlasst wird. Der Antragsteller wird benachrichtigt, sobald die Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen

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VI.8

ist und wann/wo er seinen Ausweis abholen kann. c) Gültigkeit:

auf die Dauer der Baumaßnahme begrenzt, bis 2 Jahre oder bis zum Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises oder Reisepasses.

d) Benötigte Formulare / Dokumente wie unter Nr. 2.2 d angegeben. e) Einzelne Mitarbeiter des Auftragnehmers, z.B. Bauleiter oder Polier, können eine

Einschreibeberechtigung bis 4 Personen erhalten. Eine Einschreibeberechtigung ist durch den Auftragnehmer schriftlich zu beantragen, zu begründen und zu unter-zeichnen. Es muss ein stichhaltiger Grund für die Einschreibeberechtigung vorliegen, z. B. für die Anlieferung von Baumaterialien, für den Zutritt von Personen zu Baube-sprechungen usw. Im formlosen Antragsschreiben müssen Name, Aufgabenbereich und Pflichten der Personen, die eine Einschreibeberechtigung beantragen, enthalten sein.

2.4 Verfahrensweise bei Verlust oder wenn ein Kasernenausweis gestohlen wird Wenn ein Ausweis verloren geht oder gestohlen wird, muss der Ausweisinhaber umgehend

die örtliche Militärpolizei und das US-Passbüro (IACO) informieren. 2.5 Erneuerung eines Kasernenausweises (Siehe Angaben in Nr. 2.2.d)

Die Kosten für die Erneuerung werden nicht gesondert vergütet.

3. Generelle Voraussetzung für die Zugangsgenehmigung ist die Erfassung und datenmäßige Registrierung der Fingerabdrücke. An Kontrollpunkten (Toren) können zusätzlich Fingerabdrücke genommen werden.

4. Der Antragsteller stimmt zu, dass seine Personalien von den zuständigen Dienststellen für weitere persönliche Überprüfungen/Sicherheitsüberprüfungen verwendet werden.

5. Wenn ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt wird, darf es nicht älter als 12 Monate sein. Sind im polizeilichen Führungszeugnis Eintragungen vorhanden (außer dem Vermerk „keine Eintragung“), so muss eine notariell beglaubigte englische Übersetzung des Führungszeugnisses vorgelegt werden.

Arbeitnehmer, die nicht US-Staatsbürger oder deutsche Staatsbürger sind, benötigen ein notariell beglaubigtes polizeiliches Führungszeugnis ihres Herkunftslandes mit einer englischen Übersetzung.

6. Eine gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis benötigen Arbeitnehmer, die weder US-amerikanischer noch deutscher Nationalität sind. Im Wesentlichen sind folgende Personen von dieser Anforderung ausgenommen:

- Staatsbürger aus EU-Ländern, die eine EU-Aufenthaltserlaubnis besitzen und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (eigenes Formblatt).

- Studenten von deutschen Universitäten, die aus Ländern kommen, die nicht der EU angehören, falls sie nicht länger als drei Monate während der Semesterferien gearbeitet haben. Sie müssen allerdings eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

- Soldaten, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie Beschäftigte von Organisationen oder Firmen, die einen Status gemäß den Artikeln 71 bis 73 des SOFA Abkommens der Nato Streitkräfte in Europa haben.

- Ausländische Staatsbürger, welche Angehörige der US-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges sind.

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7. Ausländische Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mindestens 1 Jahr in

Deutschland leben, können einen Ausweis nur bis zum Ende des Gültigkeitsdatums ihres Visums erhalten, jedoch maximal für 1 Jahr.

8. Sicherheitsüberprüfung: Die Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und müssen seit mindestens 1 Jahr einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Bei Personen, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben entfällt eine Sicherheitsprüfung. Dafür ist ein polizeiliches Führungszeugnis des jeweiligen Herkunftslandes gemäß den Angaben in Nr. 5 erforderlich.

9. Kasernenausweise werden erst ausgestellt, wenn alle notwendigen Dokumente und Erklärungen vorliegen. Das gesamte Genehmigungsverfahren kann mehrere Monate dauern. Wird der Ausweis früher benötigt, kann ein befristeter Ausweis ausgestellt werden. Alle Ausweise müssen vom Antragsteller persönlich im US-Passbüro abgeholt werden. Bei Abholung eines Ausweises wird der Antragsteller fotografiert und es werden seine Fingerabdrücke genommen.

10. Unangemeldeten Personen wird an der Wache der Zutritt verweigert. In diesem Fall verbleibt nur die Möglichkeit diese Personen einzuschreiben. Personen, die eingeschrieben werden, müssen immer eskortiert werden. Die Eskortierten sind vom Einschreibeberechtigten während der gesamten Aufenthaltszeit in der Liegenschaft zu begleiten. Für die Möglichkeit der Bereitstellung einer Eskortierung übernimmt der Auftraggeber keine Gewähr. Beim Verlassen der Liegenschaft müssen diese Personen wieder abgemeldet und ausgetragen werden. Dem Auftraggeber dürfen durch die Eskortierung keine Kosten entstehen.

11. Bei Beendigung des Einsatzes des Beschäftigten auf der Baustelle oder wenn der Ausweis erneuert werden muss, ist der Ausweis unverzüglich dem US-Passbüro zurückzugeben.

12. Die Kosten, die dem Auftragnehmer im Rahmen des Antragsverfahrens entstehen, z.B. für Antrags-

unterlagen und Zeitaufwand, werden nicht gesondert vergütet. 13. Beim Betreten und Verlassen der US-Liegenschaft können Wartezeiten durch Kontrollen /Durch-

suchungen auftreten. Der Zeitverlust bis jeweils eine Stunde pro Ein- oder Ausfahrtskontrolle wird nicht gesondert vergütet.

Beschäftigte des Auftragnehmers, seiner Nachunternehmer und Lieferanten, die an der Wache aufgehalten werden, müssen sich umgehend bei dem für sie zuständigen Ansprechpartner (Generalunternehmer, Planer usw.) melden.

Berechtigte Forderungen aus Wartezeiten müssen vom Auftragnehmer innerhalb 1 Woche gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen werden. Später geltend gemachte Forderungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

14. Die Besichtigung von Baustellen bedarf der vorherigen Abstimmung mit dem Auftraggeber und ist mindestens eine Woche vorher anzumelden. Ortsbesichtigungen können bis spätestens 14 Tage vor Angebotsabgabe durchgeführt werden. Für jeden Bewerber / Bieter ist grundsätzlich nur eine Ortsbesichtigung vorgesehen, wobei zu diesem Termin die Besichtigungen durch die Nachunternehmer eingeschlossen sind.

15. Länderbeschränkungen

- Auftragnehmer, Nachunternehmer, deren Personal, Material-Zulieferfirmen und Dienstleistungs-unternehmen, die Ausweis- und / oder Passinhaber folgender Länder sind, dürfen nicht zur Auf-tragsausführung eingesetzt werden:

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Afghanistan, Algerien, Burma, Kambodscha, Kuba, Iran, Irak, das frühere Jugoslawien (Bürger aus Serbien und Montenegro haben einen jugoslawischen Pass; Bürger aus Bosnien-Herzegowina haben einen eigenen Pass), Laos, Libyen, Mongolei, Nordkorea, Volksrepublik China (inkl. Tibet), Syrien, Yemen.

- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Ausführung dieses Vertrages keine Materialien oder Dienstleistungen zu verwenden, die ihren Ursprung in den kommunistischen Gebieten von Nordkorea, Vietnam, Kambodscha oder Kuba haben, sich dort befunden haben oder aus diesen Gebieten oder durch diese Gebiete transportiert worden sind, es sei denn, dass zuvor eine aus-drückliche schriftliche Genehmigung des US-Vertragsoffiziers dafür eingeholt worden ist oder vorliegt.

16. Für die Antragsunterlagen zuständige US-Dienststelle: 17. In der Liegenschaft gelten folgende ergänzende / abweichende Regelungen: Hinweise für die Vergabestellen: - Unter Nr. 16 ist jeweils anzugeben, bei welcher US-Dienststelle der Auftragnehmer die Antragsunterlagen erhalten und abgeben kann und wo er die Ausweise abholen kann - Die Länderauflistungen sind auf Aktualität zu prüfen - Festlegung eines realistischen Baubeginns in Abhängigkeit von der Frist für die Erteilung der Zugangsge-nehmigungen.

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VI.11

Niederschrift über die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung von Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Verhandelt, , den

Vor der zur Verpflichtung zuständigen Person erschien heute zum Zwecke der Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 2. März 1974 (BGBl S. 547)

Die erschienene Person wurde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Sie wurde auf folgende Strafvorschriften des Strafgesetzbuches hingewiesen:

§ 133 Abs. 3 - Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203, Abs. 2, 4, 5 - Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 - Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 - Vorteilsannahme und Bestechlichkeit § 353 b - Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen

Geheimhaltungspflicht, § 358 - Nebenfolgen. § 97 b Abs. 2

in Verbindung mit §§ 94 bis 97

- Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses,

§ 120 Abs. 2 - Gefangenenbefreiung,

§ 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses.

Die erschienene Person wurde darauf belehrt, daß die vorgenannten Strafvorschriften auf Grund der Verpflichtung für sie anzuwenden sind. Sie erklärt, auf die genannten Bestimmungen hingewiesen worden zu sein. Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift.

……………………………………………… (Unterschrift der verpflichtenden Person)

…………………………………………… (Unterschrift der verpflichteten Person)

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VI.11

© VHF Bayern – Stand Oktober 2008

Auszüge aus dem StGB über Strafvorschriften: § 133 Verwahrungsbruch (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst

besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als

für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt.

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen

Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger

2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten

… anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tode

des Betroffenen unbefugt offenbart. (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder

einen anderen zu schädigen, so ist die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen

Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 331 Vorteilsnahme (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als

Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

… (3) Die Tat ist nicht nach Abs.1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich

versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

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VI.11

© VHF Bayern – Stand Oktober 2008

§ 332 Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil als

Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Abätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch

den Vorteil beeinflussen zu lassen.

§ 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht,

zu deren Geheimhaltung er 1. auf Grund eines Beschlusses eines Gesetzgebungsorganes des Bundes oder eines Landes

oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder 2. von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der

Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist, an einen anderen gelangen lässt oder förmlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1. von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn der Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei

einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 2. von der obersten Bundesbehörde

a) in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekannt geworden ist,

b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;

3. von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2

§ 358 Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332,

336, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 354, 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2) aberkennen.

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VI.12.1

Scientology-Organisation - Verwendung von Schutzerklärungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung

Vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl. S.701, StAnz. Nr. 44)

Die Scientology-Organisation in allen ihren Erscheinungsformen ist eine Vereinigung, die unter dem Deckmantel einer Religionsgemeinschaft wirtschaftliche Ziele verfolgt und den einzelnen mittels rücksichtslos eingesetzter psycho- und sozial-technologischer Methoden einer totalen inneren und äußeren Kontrolle unterwirft, um ihn für ihre Ziele zu instrumentalisieren. Auf Grund der jetzigen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass ein nach der Technologie von L. Ron Hubbard geführtes Unternehmen als Bestandteil der Gesamtorganisation Scientology zu betrachten ist. Ein derartiges Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, die Technologie von L. Ron Hubbard und die Ideologie von Scientology zu verbreiten, ihren Bestand zu sichern und in der Gesellschaft als allgemeines Gedankengut zu etablieren. Dadurch droht auch öffentlichen Stellen bei Geschäftskontakten eine Infiltration und Ausforschung durch Scientology. Um dieser Gefahr wirksam begegnen zu können, wird bestimmt: 1. Von Auftragnehmern ist bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden

Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage*) zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die

- Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen

- ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder

- die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern.

Schutzerklärungen kommen demnach regelmäßig in folgenden Vertragsverhältnissen in Betracht:

Unternehmensberatung, Personal- und Managementschulung, Fortbildungs- und Vortragsveran-staltungen, Softwareberatung, -entwicklung und -pflege, Projektentwicklung und -steuerung, Forschungs- und Untersuchungsaufträge.

2. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung hat den

Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge. 3. Erweist sich nach Vertragsschluss, dass eine wissentlich falsche Erklärung abgegeben oder gegen

mit der Erklärung eingegangene Verpflichtungen verstoßen wurde, so ist der Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

4. Den kommunalen Auftraggebern und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern

unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren. Das gleiche gilt für die Empfänger von Zuwendungen des Freistaates Bayern, wenn die Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 1 gegeben werden.

5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1996 in Kraft *) siehe VI.12.2 VHF

©VHF Bayern – Stand Oktober 2008

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VI.12.2

Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer

Schutzerklärung

1. Erklärung zum Vergabeverfahren:

Der Bewerber/Bieter nimmt zur Kenntnis, dass die Nichtabgabe der Erklärung nach Nummer 2 oder die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung den Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat.

2. Erklärung für den Fall der Zuschlagserteilung: 2.1 Der Bewerber/Bieter versichert,

- dass er gegenwärtig sowie während der gesamten Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard nicht anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet, er keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht und Beschäftigte oder sonst zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen keine Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen lässt;

- dass nach seiner Kenntnis keine der zur Erfüllung des Vertrags eingesetzten Personen die Technologie von L. Ron Hubbard anwendet, lehrt oder in sonstiger Weise verbreitet oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besucht.

2.2 Der Bewerber/Bieter verpflichtet sich, solche zur Erfüllung des Vertrags eingesetzte Personen

von der weiteren Durchführung des Vertrags unverzüglich auszuschließen, die während der Vertragsdauer die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren, in sonstiger Weise verbreiten oder Kurse oder Seminare nach dieser Technologie besuchen.

2.3 Die Abgabe einer wissentlich falschen Erklärung nach Nummer 2.1 sowie ein Verstoß gegen die Verpflichtung nach Nummer 2.2 berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist. Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Ort, Datum ______________________________________________________ Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Bewerbers/Bieters Hinweis nach Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes: Hinsichtlich des Zwecks der Schutzerklärung wird auf die anliegende Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151 (AllMBl S. 701) verwiesen.

©VHF Bayern – Stand Oktober 2008 1

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VII.09 Auftragsnummer:

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Vertrag

Erstellung einer Entscheidungsunterlage – Bau (ES-Bau)

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland

diese vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2 von 9

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan

3 Geprüftes Angebot vom

4 Pflichtenheft CAD

5 Berechnungsmuster „Vorläufige anrechenbare Kosten“ – Muster DV 1 – Fach 10 / 11 / 14

6 Berechnungsmuster „Vorläufige Honorarermittlung“ – Muster DV 2 – Fach 10 / 11 / 14

7 Berechnungsmuster „Vorläufige Zusammenstellung“ – Muster DV 3 – Fach 10 / 11 / 14

8 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)

9 Muster der Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

10 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte

11 Zugangsbestimmungen (US)

12

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 9

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Aufstellung einer Entscheidungsunter-

lage – Bau (ES-Bau) für:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende Gebäude / technische Ausrüstung / Ingenieurbauwerke / Verkehrsan-lagen * und zugehörige bauliche Anlagen (siehe Lageplan Anlage ) *

Die o.g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2

Grundlagen des Vertrages

2.1 Angebot des Auftragnehmers vom (Anlage ) *

2.2 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage ) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.3 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen:

Folgende, vom Auftraggeber übergebene Unterlagen: (Anlage ) *

Weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage ) *

Abweichungen von 2.3 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.4 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten:

„Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung. *

Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung ge-stellt werden. *

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 9

2.5

Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen für die Erstellung der

Entscheidungsunterlage – Bau - :

3.1 Nicht von der HOAI erfasste Leistungen

3.1.1 Bedarfsbeschreibung – F 1.1 *

3.1.2 Anforderungsraumbuch – F 1.1 *

3.1.3 Machbarkeitsstudie – F 1.10 *

3.1.4 Kostenvergleichsbetrachtung – F 1.11 (Anmietung, Mietkauf, Eigenbau)

3.1.5

3.2 Leistungen / Teilleistungen nach HOAI * Das sind Grundleistungen der Leistungsphase 1 (z.B. aus §§ 15, 55 und 73 HOAI) :

3.2.1 Grundlagenermittlung / Teile der Grundlagenermittlung *

3.2.2 Teile der Vorplanung * (nur wenn dies zur nachvollziehbaren Ermittlung der Kosten unumgänglich ist)

3.2.2.1 Zeichnerische Darstellung – F 1.6, einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen

3.2.2.2 Erläuterung der Baumaßnahme nach Muster 7

3.2.2.3

3.2.2.4 Kostenermittlung – F 1.9

3.3 Terminplanung

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 5 von 9

3.4

Vorzulegende Unterlagen

3.4.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden schriftlichen Unterlagen, Berechnungen, Zeichnun-gen, Skizzen sind dem Auftraggeber in - facher Ausfertigung, davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. CD-ROM) zu übergeben. Weitere Fest-legungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nöti-gen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht - fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Anga-ben des Auftraggebers zu beschriften.

3.4.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfs-verfasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

3.5 Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf weitere Beauftragung von Leistungen im Rah-men einer späteren Realisierung der Maßnahme.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1

4.1.2

4.1.3

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1

5.1.2

5.1.3

§ 6 Vergütung

6.1 Der Vergütung bzw. der Honorarermittlung werden zu Grunde gelegt

Nicht von der HOAI erfasste Leistungen:

6.1.1 für die Leistungen nach § 3 Ziffer 3.1, die auf der Grundlage des Angebotes des Auftragneh-mers vom vereinbarte Vergütung in Höhe von €.

Leistungen nach HOAI:

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6 von 9

6.1.2

für die Leistungen nach § 3, Ziffer 3.2, die nach § 10 / 52 / 69 HOAI anrechenbaren Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Ent-scheidungsunterlage – Bau - ohne Nachträge und ohne Umsatzsteuer.

6.1.3 Honorarzone der Leistungen nach § 3, Ziffer 3.2 *

6.1.4 Bewertung der Leistungen nach § 3, Ziffer 3.2 *

Grundlagenermittlung / Teile der Grundlagen-ermittlung - 3.2.1 -

v.H.

Teile der Vorplanung - 3.2.2 -

v.H.

Zeichnerische Darstellung - 3.2.2.1 -

Erläuterung der Baumaßnahme - 3.2.2.2 -

- 3.2.2.3 -

Kostenermittlung - 3.2.2.4 -

Terminplanung - 3.3 -

6.2 Solange die für die Berechnung des Honorars gemäß 3.2 maßgebenden Beträge nicht fest-stehen, treten für die Bemessung der Abschlagszahlungen an deren Stelle die bei der Auf-tragserteilung geschätzten vorläufigen Kosten.

6.3 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berech-net, werden folgende Stundensätze vergütet: *

Für den Auftragnehmer Für Mitarbeiter Für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftragge-ber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.4 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.4.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.4 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

für die Leistungen nach 3.1

für die Leistungen nach 3.2

für die Leistungen nach 3.3 €

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7 von 9

_____________

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer

€ _____________

Gesamtsumme €

6.4.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bundesreisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Hö-he der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.5 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Be-scheinigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 8 von 9

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.1.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (8.1.1.1) und alphanumerischen (8.1.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft – Gebäude-planung * / BFR GBestand (Anlage) i.V. mit H 2.2 RBBau * einzuhalten.

8.1.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vor-gegeben.

8.1.1.2 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) * Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Anforderungsraumbuch nach F RBBau mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer internetbasierten Da-tenbankanwendung des Auftraggebers. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Anhang „Objektkatalog Gebäude“ zum Pflichten-heft – Gebäudeplanung (Anlage) geregelt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmli-chen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

8.1.2 Entfällt

8.1.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: − die Beschreibungen, Kostenvergleiche (vgl. Nr. 3.1) * − den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2) * − die Kostenermittlung (vgl. Nr. 3.2) *

8.2 Regelungen für den Datenaustausch

8.2.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durch-geführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intel-licheck ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

Stand Juni 2006

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VII.09 Auftragsnummer:

n© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9 von 9

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name,

Qualifikation) :

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf-nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftragge-ber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbe-stimmungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

Stand Juni 2006

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VII.09.1

Hinweise zum Vertragsmuster - Entscheidungsunterlage - Bau - Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Entscheidungsunter-lage - Bau - (ES - Bau -) Vorbemerkung

Die Entscheidungsunterlage - Bau - ist grundsätzlich vom Be-darfsträger unter fachlicher Beratung der Bauverwaltung auf-zustellen (E 2 und F 1 RBBau). .

1 1.1

Vertragsabschluss Allgemein Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für die Erstellung der Entscheidungsun-terlage - Bau - dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Unterlagen nach Abschnitt F RBBau notwendig ist. Wenn dazu ein freiberuflich Tätiger hinzugezo-gen werden soll, ist mit ihm ein Vertrag unter Beachtung von Abschnitt K 12 RBBau abzuschließen. Dem freiberuflich Täti-gen sind mit dem Vertragsentwurf eine Ausfertigung der All-gemeinen Vertragsbestimmungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsunterlagen gemäß Anlagenverzeichnis, zuzu-leiten. Die Auflistung der Anlagen sowie Texte mit * sind zu prüfen, ob diese zutreffen; nicht Zutreffendes ist zu löschen. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

1.2

Leistungen für die Entscheidungsunterlage - Bau (3.1 - 3.4)

Im Vertrag sind alle Leistungen aufzuführen, deren Übertra-gung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dieses können u. a. Teile aus den zutreffenden Leistungsbildern der HOAI sein. Dem Auftragnehmer dürfen in der Regel nur Leistungen nach 3.1 bis 3.4 des Vertragsmusters übertragen werden. Die zu-treffenden Leistungen sind auszuwählen, nicht zu übertragen-de Leistungen sind zu streichen. Werden die Leistungen der Grundlagenermittlung nach HOAI nicht von der Baudurchführenden Ebene erbracht, können diese dem Auftragnehmer in Auftrag gegeben werden. Weitere Leistungen, z. B. für die Vorplanung nach HOAI, sollen im Zusammenhang mit der Aufstellung der ES - Bau - nur er-bracht werden, wenn dies zur nachvollziehbaren Ermittlung der Kosten unumgänglich ist. Diese Leistungen sind unter 3.2.2 des Vertragsmusters zu benennen.

2 2.1

Vergütung (6.1 - 6.5) Allgemein

Soweit Leistungen für die ES - Bau - nicht von der HOAI er-fasst sind, soll dafür eine Vergütung nach Aufwand auf der Grundlage eines Angebotes vereinbart werden.

2.2

Ermittlung der Vergütung Werden Grundleistungen nach HOAI erbracht, ist das vorläufi-ge Honorar auf der Grundlage geschätzter Kosten zu ermit-teln. Der endgültigen Honorarermittlung ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES - Bau - zu Grunde zu legen. Werden Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Auftragnehmers führen, ist über deren angemessene Vergütung eine zusätzliche Ver-einbarung vor Beginn der Arbeiten zu treffen. Die Ermittlung der Vergütung für in der HOAI erfasste Grund-leistungen richtet sich nach § 4 HOAI, die Ermittlung der Ver-gütung Besonderer Leistungen nach § 5 HOAI.

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VII.09.1

2.3

Bewertung der Leistungen nach HOAI (6.1.4)

Im Vertragsmuster aufgeführte, von der HOAI erfasste Leis-tungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen des Auf-traggebers in der Regel wie folgt zu bewerten: Leistungen für die Entscheidungsunterlage - Bau - nach HOAI Grundlagenermittlung Leistungsphase 1 z. B. nach § 15 und 73 HOAI max. 3. v.H. z. B. nach § 55 HOAI max. 2. v.H. Soweit anstelle der Machbarkeitsstudie nach 3.1.3 weitere Leistungen / Teilleistungen notwendig werden, können diese im begründeten Einzelfall mit beauftragt werden.

2.4 2.4.1

Planen/Bauen im Bestand Vorhandene Bausubstanz

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten ange-messen zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 3a, § 52, § 62, § 69 HOAI). In § 6 des Vertrages ist dazu ein weiterer Abschnitt mit fortlau-fender Nummerierung einzufügen: „Nach § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage)“ Der Umfang der Anrechnung ist schriftlich zu begründen und schriftlich zu vereinbaren.

2.4.2

Umbauten Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6 HOAI mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag gemäß § 24 HOAI von 20 bis 33 v.H. § 59/60 HOAI von 20 bis 50 v.H. § 76 HOAI von 20 bis 50 v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich ver-einbart wird, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart. In diesen Fällen ist in 6.1.5 des Vertrags ein weiterer Abschnitt einzufügen: „Für die Baumaßnahme: wird das Honorar für die Leistungen nach § 3 Ziffer 3.2 um v.H. erhöht.“

2.5

Nebenkosten (6.4)

Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzel-nachweis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegenden Aus-arbeitungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren) ist anzustreben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind im Vergabevermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Basishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als angemessen gelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in

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VII.09.1

Papierform, davon eine kopierfähig sowie eine Ferti-gung auf Datenträger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier so-wie eine auf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden daten-technischen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rechnung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auf-tragnehmer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prüfen sind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sons-tiger Texte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plä-nen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Architekten / Inge-

nieurs und seiner Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für

Reisen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Architekten / Ingenieurs hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das Bundes-reisekostengesetz - BRKG - vom 13. November 1973 und die dazu herausgegebenen Ergänzungen in sinngemäßer Anwendung vorsehen. In Ergänzung zu § 6 BRKG ist für Wegstrecken, die der Architekt / Ingenieur im eigenen Pkw zurücklegt, von einer Vergütung von 0,30 € je km auszu-gehen.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheim-fahrten der Mitarbeiter des Architekten / Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinbaren. Die Kosten dürfen nicht höher er-stattet werden, als es der jeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu vereinbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vorsieht. Bei der Erstattung von Nebenkosten ist Anh. 8 RBBau zu be-achten.

2.6

Umsatzsteuer (6.5)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen; bei Verträgen für ausländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leis-tungen insoweit von der Umsatzsteuer befreit sind.

2.7

Leistungen des Auftragge-bers

Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemei-nen: - Grundlagenermittlung gemäß HOAI § 15 Abs. 2 Nummer

1; Übergabe der Ergebnisse, - Aufstellen des baufachlichen Gutachtens über das Bau-

grundstück, - Einholen der Einverständniserklärung der nutzenden Ver-

waltung zur Kostenermittlung,

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VII.09.1

- Führen von Vorverhandlungen mit den für die bauord-nungsrechtlichen und sonstigen erforderlichen Genehmi-gungen oder Zustimmungen zuständigen Behörden.

3

Haftpflichtversicherung (7.1)

Bei Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ist Anh. 4 RBBau zu beachten.

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auf-traggeber gewährleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinba-rungen sind gemäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auftraggeber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollständig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Über-prüfen und Nachbearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

5

Verpflichtung des Auftragnehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Ver-pflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändert durch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsge-setz zu verpflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptionsbekämpfungsrichtlinien (VHB Nr. 4001 wird hinge-wiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflich-tungserklärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchführung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Verpflichtungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zuständig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Ver-pflichtungsgesetz durch Rechtsverordnung bestimmte Behör-de. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflich-tungsgesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlich vorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Fol-gen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mitden freiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auf-traggeber verantwortlich unterzeichnen.

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VII.10 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Architektenvertrag

- Gebäude -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.10 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan*

3 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück *

4 Genehmigter Bauantrag vom *

5 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

6 Pflichtenheft Gebäudeplanung *

7 Pflichtenheft BFR GBestand *

8 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung

9 vorläufige Ermittlung zu § 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz) *

10 Berechnungsmuster „Ermittlung der anrechenbaren Kosten“

11 Berechnungsmuster „Honorarermittlung“

12 …

13 Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

14 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau) *

15 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte *

16 Zugangsbestimmungen (US) *

17 …

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VII.10 Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück vom (Anlage) * den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Nutzfläche von m² und einer Kostenobergrenze von € für die Kostengruppen 200 bis 600/700 * (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 300 € Kostengruppe 400 €

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage) *

2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 - 3.6): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - (Anlage) *

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VII.10 Auftragsnummer:

2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf § 1 Nr. 1.6 AVB hin-gewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkei-ten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils gelten-

den Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung ge-stellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaß-nahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständ-niserklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnit-te der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht.

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VII.10 Auftragsnummer:

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Hono-rars ableiten.

3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau nach Abschnitt F 2.1 RLBau, * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau nach Abschn. F 2.1 RBBau, * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Anga-ben. Das sind die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 4 des § 15 HOAI ohne 3.2.1 Einreichen der vom Auftragnehmer erarbeiteten Vorlagen zur Beantragung und Einholung der bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen sowie ohne not-wendige Verhandlungen mit Behörden. Folgende Grundleistungen oder Teile der Grundleistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind:

*

Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne vorzulegen, die zur Erfüllung der Forderungen zu Abschn. F 2.1.1 RLBau / RBBau * erforderlich sind, dies sind insbesondere:

Übersichtsplan

Katasterkarte

Lageplan

Baupläne

M = 1 : 25.000

mit Eintragungen

M = 1 : 500

M = 1 : 100 bzw. 1 : 50

In den Bauplänen sind die Planungsdaten zur Kostenberechnung nachzuweisen.

Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen 1 und 2 - F 2.1.2 RLBau / RBBau *.

Kostenberechnung nach Muster 6 - Abschnitt F 2.1.3 RLBau / F 2.1.4 RBBau *.

3.2.2 Des Weiteren werden Teile der Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI in der

Form der nachfolgend beschriebenen Darstellungen von Einzelheiten des Objekts als Ausfüh-rungszeichnungen beauftragt:

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

3.3 Ausführungsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI, soweit sie nicht bereits nach 3.2.2 beauftragt sind. Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen nach Abschn. F 3.1 RLBau / RBBau *. Der Auftragnehmer hat vorzulegen: Ausführungszeichnungen

M = 1 : 50

M = 1 :

M = 1 :

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VII.10 Auftragsnummer:

M = 1 :

3.4 Leistungen für die Vergabe

3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bau-wesen * und der der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen.

3.4.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 7 des § 15 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote, * ohne: − Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

− Auskünfte gegenüber Bewerbern,

− Einholen von Angeboten,

− Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels

− Verhandlungen mit den Bietern,

− Auftragserteilung

3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI, ohne: 3.5.1 − Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht

− Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leis-tungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 BaustellV nicht gemin-dert.

3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der ver-traglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber:

Abschlagsrechnungen:

Teil- / Schlussrechnungen:

Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Men-

genberechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unver-züglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abha-ken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung

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VII.10 Auftragsnummer:

zu versehen: „In allen Teilen fachtechnisch und rechnerisch geprüft und mit den aus der Mengenberech-nung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftrag-nehmers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Endbetrag €

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Neben der Un-terschrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung das Büro deutlich lesbar, ggf. mit Stempel zu bezeichnen. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen mittels DV gilt darüber hinaus: Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfung ergebenden Änderungen oder Ergänzun-gen so aus dieser in die Kostenrechnung und in vorliegende Mengenberechnungen zu über-tragen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind. Soweit Fehler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen. Bei der Bescheinigung ist zu vermerken: „Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung – Anlage – ersichtlichen Umfang mit DV geprüft

Endbetrag €“

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Be-scheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung − für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeich-

nungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. − für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag

sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.B. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche)

− für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftrags-schreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheini-gungen, anerkannte Regiestunden

− dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgeben-den Angaben richtig sind

− dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinba-rung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

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VII.10 Auftragsnummer:

Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen ist Abschnitt J der RLBau / RBBau * zu beach-ten.

3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertig-stellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, ein-schließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfol-gende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftli-chen Einvernehmens der Vertragspartner.

3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - aus-genommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeich-nungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.

3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen*

3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen

3.6.1 Anfertigen von Baubestandszeichnungen nach Abschnitt H RLBau / RBBau * Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI. Art und Umfang die-ser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. *

3.6.2 Leistungen zu Wärmeschutz und Energieeinsparung *

3.6.2.1 zu den Leistungen nach 3.2 * Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparver-ordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteilig-ten.* Für die Planung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgehen, gilt § 5 Abs. 4a HOAI. Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifi-schen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Erstellung des Energiebedarfsausweises gem. § 13 EnEV und § 3 der Allgemeinen Verwal-tungsvorschriften zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderun-

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VII.10 Auftragsnummer:

gen im Zuge von Planung und Ausführung. * Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonnenein-tragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude)* / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude)* EnEV i.V. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). *

3.6.2.2 zu den Leistungen nach 3.3 * Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wärmebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. *

3.6.2.3 zu den Leistungen nach 3.5 * Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bauphysikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. § 6 EnEV. *

3.6.2.4 Weitere Leistungen, wie − Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufhei-

zung, Luftströmung etc.

− Erstellung der nach § 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird.

werden bei Bedarf gesondert beauftragt.

3.6.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohn-gebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschrei-bung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.6.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fort-schreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.6.3 Leistungen für das digitale Raumbuch *

3.6.3.1 Erstellen eines digitalen Anforderungsraumbuches und Fortschreiben zu einem Raumbuch auf den Stand der Haushaltsunterlage-Bau

3.6.3.2 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Ausführungsunterlage-Bau

3.6.3.3 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Baufertigstellung

3.6.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte

3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen -Nr.2.1 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)*

3.6.4.2 Bauphasenplan - Nr. 2.2 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

3.6.4.3 Brandschutzplan - Nr. 2.3 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

3.6.5 Sonstige Besondere Leistungen *

3.7 Vorzulegende Unterlagen

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VII.10 Auftragsnummer:

3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. als CD-ROM)

zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nöti-gen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzulegen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Anga-ben des Auftraggebers zu beschriften.

3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Tragwerksplanung von

4.1.2 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.3 Ingenieurbauwerke von

4.1.4 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von

4.1.5 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von

4.1.6 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von

4.1.7 Technische Ausrüstung ( ) von

4.1.8 Freianlagen von

4.1.9

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2:

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VII.10 Auftragsnummer:

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Monaten nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. *

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftrag-nehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.1.1* Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 10 HOAI

als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kos-tenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kosten-berechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorge-gebenen Kosten. *

6.1.1* Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI

6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2.1 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nach-träge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreis-steigerungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer.

6.1.1.2 Für die Leistungen nach 3.2.2, 3.3 und 3.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1.3 Für die Leistungen nach 3.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 3 HOAI, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.1.1.4 Nach § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage). *

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VII.10 Auftragsnummer:

6.1.2 Honorarzonen nach §§ 11 und 12 und 24 HOAI

BW-Nr. Bezeichnung des Bauwerks Honorarzone

6.1.3 Bewertung der Leistungen

6.1.3.1 Aufstellen der Haushaltsunterlage - Bau / Entwurfsunterlage-Bau - 3.2 – *

v.H.

6.1.3.2 Vorgezogene Ausführungszeichnungen für die HU-Bau – 3.2.2 –

v.H.

6.1.3.3 Ausführungsplanung – 3.3 –

v.H.

6.1.3.4 Vorbereitung der Vergabe – 3.4.1 –

v.H.

6.1.3.5 Mitwirkung bei der Vergabe – 3.4.2 –

v.H.

6.1.3.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung) – 3.5 –

v.H.

6.1.4 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 16 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude *

6.1.5 Für den Umbau des Gebäudes / der Gebäude

wird gemäß § 24 HOAI eine Erhöhung des Honorars um v.H. vereinbart. *

6.1.6 Da der nach den Regeln des § 10 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 25.564.594 € liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar von € vereinbart und werden darin die Leistungen wie in 6.1.3.1 bis 6.1.3.5 bewertet. Sollte das Ergebnis der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Ent-wurfsunterlage-Bau * mehr als 20 v.H. von den vorgegebenen Kosten abweichen und noch über 25.564.594 € liegen, wird das Honorar unter Berücksichtigung der unter 6.1.2 bis 6.1.5 getroffenen Festlegungen in dem Verhältnis angepasst, in dem es sich nach der Fortschrei-bungstabelle (Anlage) verändern würde. *

6.2 § 10 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.3 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendun-gen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. des fest-gelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Hono-rar abgegolten. *

6.4 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

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VII.10 Auftragsnummer:

6.4.1 Das Honorar für das Anfertigen der Bestandszeichnungen nach 3.6.1 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird * € *

6.4.2 Das Honorar für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung – EnEV wird ent-sprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart:

€6.4.2.1 Für die Leistungen nach 3.6.2.1

€6.4.2.2 Für die Leistungen nach 3.6.2.2

€6.4.2.3 Für die Leistungen nach 3.6.2.3

€6.4.2.4 Für die Leistungen nach 3.6.2.4

6.4.3 Das Honorar für Leistungen für das digitale Raumbuch wird entsprechend dem Arbeitsauf-wand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart:

€6.4.3.1 Für die Leistungen nach 3.6.3.1

€6.4.3.2 Für die Leistungen nach 3.6.3.2

€6.4.3.3 Für die Leistungen nach 3.6.3.3

6.4.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte: *

v. H. *6.4.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen – 3.6.4.1 – (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.1)

v. H. *6.4.4.2 Bauphasenplan – 3.6.4.2 – (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.2.)

v. H. *6.4.4.3 Brandschutzplan – 3.6.4.3 – (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.3)

6.4.5 Das Honorar für die sonstigen Besonderen Leistungen nach 3.6.5 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

6.5 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.6 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.6.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstat-tet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

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VII.10 Auftragsnummer:

für die Leistung nach 3.2

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

€ für die Leistung nach 3.5

Trennungsentschädigungen (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI)

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

€ für die Leistungen nach 3.5

für die Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus *

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme

6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.7 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fort-geschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € *

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VII.10 Auftragsnummer:

über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. € 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1* Pflichtenheft BFR GBestand – Bundesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-2 Projektstruktur

A-3 Standard-Datenumfang der alphanumerischen Bestandsdokumentation

A-4 Teil 1 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen baulichen Bestandsdokumentation

A-4 Teil 2 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen technischen Bestandsdokumentation

A-5 Datenumfang der Vorab-Datenlieferung

A-6 Standard-Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation

A-7 Zusätzlicher Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation

A-8 Vorgaben für die Layerstruktur

A-9 Auszug wichtiger Normen für die zeichnerische Gestaltung von Plänen

A-10 Beispiel Plankopf BBR

8.1* Pflichtenheft Gebäudeplanung – Landesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-2 Projektstruktur

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VII.10 Auftragsnummer:

A-3 Vorgaben für die Layerstruktur

A-4 Objektkatalog Gebäude (Erläuterung der Begriffe)

A-5 Objektkatalog Gebäude (Erfassungskatalog)

8.2 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells

Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (8.2.1.1) und alphanumerischen (8.2.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft – Gebäudepla-nung * / BFR GBestand (Anlage) i.V. mit H 2.2 RBBau * einzuhalten.

8.2.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.2.1.2 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) * Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Anforderungsraumbuch nach K 21 RLBau * / F RBBau * mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer internet-basierten Datenbankanwendung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das digitale Raumbuch der stufenweisen Beauftragung folgend wäh-rend des ganzen Planungs- und Bauprozesses kontinuierlich fortzuschreiben. Dabei ist der Stand der HU-Bau-Planung * / EW-Bau-Planung * und nach Übertragung der weiteren Leis-tungen der Stand der AFU-Bau-Planung sowie der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Anhang „Objektkatalog Gebäude“ zum Pflichten-heft – Gebäudeplanung (Anlage) geregelt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmli-chen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

8.2.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

8.2.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Ab-sprache mit dem Auftragnehmer − die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.4.2) * − die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.4.2) *

8.2.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfü-gung gestellten Ergänzung zu § 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftrag-nehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Absprache mit dem Auftraggeber − die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.4.1) * − die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen (vgl. Nr. 3.5.2) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programm-

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VII.10 Auftragsnummer:

systems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB, der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen.

8.2.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: − den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2.1) * − die Kostenberechnung (vgl. Nr. 3.2.1) * − den Kostenanschlag (vgl. Nr. 3.4.2) * − Flächen- und Kubaturberechnungen (vgl. 3.2.1) *

8.3 Regelungen für den Datenaustausch

8.3.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durch-geführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intelli-check ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

8.3.2 Unterlagen für die Vergabeplattform

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Verga-beplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftrag-nehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Ver-gabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftraggeber zu erfragen. * Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB-Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu erfra-gen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Datenträ-ger dem Bauamt zuzusenden. * Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das .pdf-Format umzu-wandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen. * und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. *

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VII.10 Auftragsnummer:

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name,

Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

für Leistungen nach 3.4: ,

für Leistungen nach 3.5: , (siehe auch 3.5.4)

für Leistungen nach 3.6: ,

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.10.1 Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Gebäude Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Gebäude.

1 Vertragsabschluss 1.1

Allgemein Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für Planungsleistungen dürfen nur insoweiteingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunter-lage-Bau / Entwurfsunterlage - Bau - nach Abschn. F 2 RLBau /RBBau notwendig ist. Wenn dazu freiberuflich tätige Architektenoder Ingenieure eingeschaltet werden, ist das Vertragsmuster Ge-bäude zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Ver-tragsentwurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbestim-mungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsunterlagen ge-mäß Anlagenverzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagensowie Texte mit * sind zu prüfen, ob sie zutreffen; nicht Zutreffendesist zu löschen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honoraressind die Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu ver-wenden. Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Dievon der Bauverwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zuerstellenden Ermittlungen werden dem Auftragnehmer nicht ausge-händigt, um den Eindruck zu vermeiden, dass mit diesen Berech-nungen schon das endgültige Honorar vereinbart sei. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

1.2 Leistungen für die Haushaltsunterlage - Bau / Entwurfsunterlage - Bau und Übertragung weiterer Leistungen (3.2 bis 3.6)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertragungan den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer sollenzunächst nur die Leistungen nach 3.2 des Vertragsmusters übertra-gen werden. Soweit im Ausnahmefall Leistungen nach 3.3 oderTeile davon mit beauftragt werden sollen, ist dies im Vergabever-merk besonders zu begründen. Die weiteren Leistungen werden - jenach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreibenübertragen, in dem auch das im Vertrag bereits festgelegte Honorarzu erwähnen ist. Als Frist, in der weitere Leistungen übertragenwerden, sollen in 3.1 "24 Monate" eingesetzt werden. Werden ausnahmsweise die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 1HOAI, (Grundlagenermittlung) nicht von der Bauverwaltung er-bracht, so können diese Leistungen dem Auftragnehmer mit max. 3v.H. zusätzlich in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall ist in § 3des Vertrages ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Nummerie-rung einzufügen. Bund: Sofern bereits (Teil)-Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (Vor-planung) mit der ES - Bau - erbracht wurden, ist dies bei der Hono-rarermittlung zu Ziff. 3.2.1 zu berücksichtigen.

2 Vergütung (6) 2.1

Allgemein

Bei Vertragsabschluss sind der vorläufigen Honorarermittlung diegeschätzten Kosten bzw. die Kosten der baufachlich genehmigtenund haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Entschei-dungsunterlage - Bau - zu Grunde zu legen. Das endgültige Hono-

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VII.10.1 rar für die Leistungen nach 3.2 ist auf Grundlage der baufachlich alsrichtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage -Bau bzw. seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnungzur Entwurfsunterlage - Bau - zu ermitteln. Nachträge sind nichtBestandteil der Kostenberechnung und damit nicht Grundlage fürdie Honorarermittlung für Leistungen, die für die Haushaltsunterlage- Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - erforderlich sind. Werden Änderungen erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Objekt-planers bei den Leistungen nach 3.2 führen, ist über deren ange-messene Honorierung eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen.Insoweit können entweder die änderungsbedingten Mehrkosten derKostenberechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw. Entwurfsun-terlage - Bau - hinzugeschlagen oder die Mehrleistungen - pauschaloder nach Zeitaufwand - honoriert werden. Die Honorarermittlung nach 3.3 bis 3.5 ist entsprechend dem Standder Bearbeitung unter Beachtung des § 10 Abs. 2 HOAI fortzu-schreiben (Kostenanschlag und Kostenfeststellung). Der Auftrag-nehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten. Gemäß 6.7 hatder Auftragnehmer seinen Rechnungen die Honorarermittlung aufder Grundlage der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten beizu-fügen.

2.2 Ermittlung der Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach §§ 4, 4 a, 5, 5 a und6 HOAI. Die Honorarzone ist gemäß §§ 11, 12 und 24 der HOAI in 6.1.2festzulegen. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeits-grad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen ge-stellt werden, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.1.4 ist zulöschen. Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bear-beitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weisevergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des § 4 HOAIfestzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: - Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern, - außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, - verbindliche Festtermine und Fristen, - Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb, - erhöhte baukünstlerische Anforderungen, - Leistungen für den raumbildenden Ausbau nach § 25 Abs. 1 HOAI, - Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und der

Integration erhaltenswerter Substanz, - Anwendung neuer Herstellungsverfahren. Dazu ist in 6.1.4 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Differenzzwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 16HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abweichendeHonorarvereinbarung sind schriftlich im Vergabevermerk festzuhal-ten.

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VII.10.1

2.2.1 Abweichende Honorarermittlung gemäß § 4a HOAI

Von der Möglichkeit der Honorarermittlung nach § 4a HOAI sollregelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn zu erkennen ist, dassdie Kostenermittlung eine hohe Verlässlichkeit aufweist und derGesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. In 6.1.1 ist dieentsprechende Alternative auszuwählen.

2.2.2 Besondere / Zusätzliche Leistungen (6.4)

Die Erstellung bzw. Fortschreibung der Bestandszeichnungen ist imRegelfall mit den weiteren Leistungen zu beauftragen. Dabei ist dieBestandserfassung in digitaler Form anzustreben (vgl.RLBau/RBBau H 2). Die Honorierung hat über eine Aufwandsab-schätzung zu erfolgen.

2.3 Bewertung der Leistungen (6.1.3)

Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind unterBerücksichtigung der Leistungen des Auftraggebers in der Regelwie folgt zu bewerten: Haushaltsunterlage- bzw. Entwurfsunterlage-Bau -3.2- 23 v.H. dabei sind berücksichtigt: Vorplanung 7 v.H. Entwurfsplanung 11 v.H. Genehmigungsplanung 5 v.H. Bund: Wurden für die Erarbeitung der Entscheidungsunterlage - Bau -bereits Leistungen aus der Vorplanung erbracht, sind diese zu be-werten und zu berücksichtigen. Soweit in besonderen Fällen zur Erzielung der Kostensicherheitzeichnerische Darstellungen von Einzelheiten des Objekts in Formvon Ausführungszeichnungen nach 3.3 erforderlich werden, könnendiese in einer anteiligen Höhe bis zu 5 v.H. mit den Leistungen nach3.2 beauftragt werden. Ausführungsplanung -3.3- 25 v.H. Leistungen für die Vergabe - 3.4 - Vorbereitung der Vergabe -3.4.1- 10 v.H. Mitwirkung bei der Vergabe -3.4.2- 2 v.H. Objektüberwachung (Bauüberwachung) -3.5– 30 v.H. Falls der Auftraggeber selbst oder freiberuflich Tätige darüber hin-aus Teile der unter 3.2 bis 3.5 des Vertragsmusters genannten Leis-tungen erbringen oder bereits erbracht haben, ist dies bei der Be-wertung der Leistungen zu berücksichtigen.

2.4 Mehrere Bauwerke Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden, so sind dieHonorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Soweit eineBaumaßnahme aus mehreren gleichen, spiegelgleichen oder imwesentlichen gleichartigen Gebäuden (Wiederholungen) besteht,die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichenbaulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, ist nach 6.1.4 einweiterer Abschnitt mit fortlaufender Nummerierung vorzusehen.

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VII.10.1 Soweit die Anzahl der Wiederholungen noch nicht feststeht, ist zuvereinbaren, dass das Honorar nach § 22 Abs. 2 HOAI ermitteltwird. Stehen Art und Umfang der Wiederholungen fest, ist zur Ver-meidung von Auseinandersetzungen folgende Textfassung vorzu-sehen: Wegen der Wiederholungen wird vereinbart für die Bauwerke = 50 v.H. des Honorars der Leistungen für die Bauwerke (1.-4. Wie-derholung), = 40 v.H. des Honorars der Leistungen (ab 5. Wiederholung). Das Honorar für die Objektüberwachung wird nicht reduziert.

2.5 Planen/Bauen im Bestand 2.5.1 Vorhandene Bausubstanz

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitver-arbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zuberücksichtigen. In 6.1.1.4 wird geregelt: „Nach § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu be-rücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bau-substanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderli-chen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung sie-he Anlage)“ Der Umfang der Anrechnung ist schriftlich zu begründen und schrift-lich zu vereinbaren.

2.5.2 Umbauten Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6HOAI mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann gemäß § 24HOAI ein Zuschlag von 20 bis 33 v.H. vereinbart werden. Sofernnicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gilt ab durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart. Indiesen Fällen ist in 6.1.5 des Vertrags ein weiterer Abschnitt einzu-fügen: „Für den Umbau des Gebäudes / der Gebäude wird das Honorar um v.H. erhöht.“

2.6 2.6.1

Objektüberwachung Dauer

Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn derBauausführung festzulegen (siehe dazu auch Ziff. 5.1.3 und 6.3 desVertragsmusters). Unter 5.1.3 wird geregelt: „Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertra-gung der entsprechenden Leistungen vereinbart. Die Planungs- und

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VII.10.1 Bauzeit (bei Vergütung nach § 4a HOAI) bzw. Bauzeit wird beiÜbertragung zusätzlich vereinbart.“

2.6.2 Verlängerte Objektüberwachung

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmernicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erfor-derlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu ver-einbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Aus-führungszeit, mindestens 3 Monate, maximal jedoch 6 Monate, istdurch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer fürdie nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenenMehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbe-trag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergü-tung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausfüh-rungszeit erhalten hat. Für eine Prüfung der Ansprüche und Feststellung einer angemes-senen Honorierung ist eine genaue Erfassung der Ursachen derverlängerten Objektüberwachung – z.B. durch die sorgfältige Füh-rung des Bautagebuches - unerlässlich.

2.6.3 Einzelleistung Wird die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben,so kann nach § 19 Abs. 4 HOAI verfahren werden.

2.6.4 Bewehrungsabnahme Die (privatrechtliche) Überwachung der Ausführung der Bewehrungist bei Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Teil der Grundleis-tung des Objektplaners nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI und wird mitdem für die Leistungsphase "Objektüberwachung" vereinbartenHonorar abgegolten.

2.6.5 Gestalterische Überwachung

Werden dem Auftragnehmer keine Leistungen der Leistungsphase8 übertragen, so ist für die gestalterische Überwachung gemäß § 15HOAI ein besonderes Honorar schriftlich zu vereinbaren. In diesemFall ist in § 3.5 des Vertrages ein weiterer Abschnitt mit fortlaufen-der Nummerierung einzufügen.

2.7

Nebenkosten (6.6)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfälti-gungen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu denAllgemeinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegol-ten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnach-weis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnungvereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegenden Ausarbei-tungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren) ist anzu-streben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind im Vergabe-vermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf dasBasishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als ange-messen gelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Pa-pierform, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung aufDatenträger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowieeine auf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentech-nischen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-SatzesRechnung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftrag-

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VII.10.1

Umsatzsteuerliche Behandlung von Neben- kosten

nehmer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prü-fen sind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstigerTexte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B.US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten des Auftragnehmers und seinerMitarbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Auftragnehmers und

seiner Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auf-tragnehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen desAuftragnehmers so ausreichend bemessen werden, dass er dieObjektüberwachung ordnungsgemäß erfüllen kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen,

die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitzdes Auftragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Lan-desmaßnahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bun-desreisekostengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazuherausgegebenen Ergänzungen/das Bayerische Reisekosten-gesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vor-sieht. Für Wegstrecken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkwzurücklegt, ist von einer Vergütung von 0,30 € je km auszuge-hen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8bzw. 9 BayRKG.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahr-ten der Mitarbeiter des Auftragnehmers ist keine Pauschale zu ver-einbaren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es derjeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu ver-einbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestelltevorsieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten - Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auchnicht abzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-,

Übernachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auf-tragnehmers) also der Abrechung mit den Pauschalsätzen.

Ausnahme: Ist die Abrechnung nach nachgewiesenen und tat-sächlich Kosten vertraglich vereinbart, insbesondere bei Über-nachtungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vor-steuer abzuziehen.

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils gel-tende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationie-rungsstreitkräfte sind umsatzsteuerbefreit.

2.8

Umsatzsteuer (6.8)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen fürausländische Streitkräfte oder NATO dürfen die Rechnungen nurnetto, ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen, weil diese Maßnahmenumsatzsteuerbefreit sind.

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VII.10.1 2.9 Leistungen des

Auftraggebers Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen: - Grundlagenermittlung gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1, Übergabe der Ergebnisse - Aufstellen des baufachlichen Gutachtens über das Baugrundstück, - Bund: Vorlage der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig aner-

kannten ES - Bau -, - Einholen der Bestätigung des Bedarfsträgers zur HU - bzw. EW - Bau -

, - Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen Ge-

nehmigungen oder Zustimmungen, - Vergabe - Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle

Leistungsbereiche, Ausfüllen der Einheitlichen Verdingungsmuster,Festlegung der Vergabeart, Führen der Bewerber- und Bieterliste,Auswahl der aufzufordernden Unternehmen, Auskünfte gegenüber denBewerbern, Einholen der Angebote, Verdingungsverhandlungen,Durchsicht und Nachrechnen der Angebote einschließlich des Aufstel-lens des Preisspiegels, Verhandeln mit den Bietern, Abfassen der Ver-träge und Auftragserteilung,

- Kassenreifmachen der vom Auftragnehmer geprüften und festgestell-

ten / bescheinigten Kostenrechnungen, - Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, - rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme - die Haushaltsführung nach der Bundeshaushaltsordnung / Bayerischen

Haushaltsordnung - Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen

Berechnungsrecht, - Führen der Haushaltsüberwachungslisten, der Rechnungslegungsliste.

3 Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter

Deckungsbedarf

Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Herstel-lungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt fürdie Vereinbarung im Regelfall. Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn esdie Umstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmungmit dem BMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fallbesteht die Möglichkeit, den Abschluss einer Objektversicherungoder einer Zusatzdeckung durch eine hinzutretende Berufshaft-pflicht /Exzedentenversicherung zu fordern.

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dassder Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggebergewährleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind ge-mäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auf-traggeber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Datenauch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollständig undrichtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nachbear-beiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Re-gelung ist in 8.2 enthalten.

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VII.10.1 5 Verpflichtung des

Auftragnehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändertdurch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-liegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zuverpflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptions-bekämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungs-erklärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchfüh-rung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Ver-pflichtungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zustän-dig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz durchRechtsverordnung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflich-tungsgesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlichvorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-verletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-pflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mitden freiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftrag-geber verantwortlich unterzeichnen.

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VII.10.3 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer

Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US - Streitkräfte gemäß § 2 Architektenvertrag Gebäude Inhaltsverzeichnis

1. Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

2. Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Auftragnehmers

3. Ergänzung zu § 6 - Vergütung

Anlagen

Anhang B, Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern, März 1988 *

Anhang C, Hinweise zur Erstellung eines Brandschutzplanes, Januar 1983 *

Anmerkung

Anhang C vom BMBau nicht freigegeben.

1 Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

1.1 Der Auftragnehmer hat ergänzend zu beachten

- das Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1982 Teil II S. 893),

- die Richtlinien zur Ausführung des o.g. Verwaltungsabkommens - RiABG (US),

soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird.

1.2 Der Auftragnehmer hat weiterhin folgende Anforderungen der US-Streitkräfte bei der Bearbeitung seiner Leistung zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen:

1.2.1 Besprechungen und Entwurfsprüfungen

(1) Normalerweise sind bei jeder Planungsmaßnahme folgende Besprechungen sowie Entwurfsprüfungen durchzuführen: Vorplanungsbesprechung, Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau, Prüfungsbesprechung zur HU-Bau und Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau. Im Regelfall werden die Vorplanungsbesprechung sowie die Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau und zur HU-Bau an der künftigen Baustelle ab-gehalten. Die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau findet normalerweise bei

US-Army Engineer District, Europe,

65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 39 statt. Der US-Projektleiter wird über die Vorplanungsbesprechung und sämtliche Prü- fungsbesprechungen in Abstimmung mit dem Vertreter des Bauamtes eine

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1 von 3

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VII.10.3

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Besprechungsniederschrift anfertigen. In diesen Besprechungsniederschriften sind einschlägige Angaben, Prüfbemerkungen der US-Streitkräfte sowie die Veranlassungsvermerke zu jedem einzelnen Prüfkommentar zu erfassen. Zur Überprüfung und Zustimmung sind die jeweiligen Besprechungsniederschriften dem Bauamt zuzuleiten. Die Niederschrift über die Vorplanungsbesprechung ist der KVM-Bau beizufügen. Die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur HU-Bau ist der AFU-Bau beizufügen und die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau ist der berichtigten AFU-Bau beizufügen. (2) Der Auftragnehmer hat an den o.g. Besprechungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Die Prüfbemerkungen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

1.2.2 Projektkosten

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU-Bau zu erstellen. Zur Ermittlung der von den US-Streitkräften geforderten Projektkosten zum mittleren Zeitpunkt der Bauausführung ist die Endsumme der Kostenberechnung um einen Zuschlag, der vom Auftraggeber vorgegeben wird, zu erhöhen. Können die von den US-Streitkräften für den mittleren Zeitpunkt der Bauausführung veranschlagten Baukosten (ohne Anteil für die Entschädigung) nicht eingehalten werden, ist dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten. Mittlerer Zeitpunkt für die Ausführung ist: Veranschlagte Baukosten gem. Anhang 1 zum Formblatt ABG 3 sind:

1.2.3 Verantwortliche Bearbeiter der US-Streitkräfte

EUD-Projektleiter ist: WCC-Projektleiter ist: Der Verantwortliche für Fernmeldeeinrichtungen bei 5th Signal Command ist:

1.2.4 Zeichnungen, Beschriftungen

(1) Zeichnungen sind gemäß Anhang B, "Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern" zu erstellen. Original-Zeichnungen sind auf Blättern in DIN-Formaten kopier-/pausfähig anzulegen. (2) Die Zeichnungen sind in deutscher und englischer Sprache zu beschriften. Beschriftung muss für die Mikroverfilmung geeignet sein.

1.3 Begriffsdefinitionen

Als genehmigter Bauantrag gilt die von den US-Streitkräften zur Verfügung gestellte Baubeschreibung (vgl. Art. 11 ABG 1975 und RiABG zu Art. 11 ABG 1975). Als genehmigte Haushaltsunterlage - Bau gilt die Haushaltsunterlage in der Fassung nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975.

2 Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Auftragnehmers

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VII.10.3

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2.1 Erstellen eines Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen *

Für die AFU-Bau ist ein Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen aufzustellen. Hierzu wird eine Fertigung der/des Leistungsverzeichnisse/s mit geschätzten Preisen versehen und durchgerechnet gemäß Nr. 3 der RiABG zu Art. 7 ABG 1975.

2.2 Erstellen eines Bauphasenplanes *

Bei der Ausarbeitung des Bauphasenplanes müssen die Forderungen des Nutzers mit berücksichtigt werden. Die Bauphasenforderungen sind bei der Vorplanungs-besprechung zu erörtern. In den Bauentwurfsplänen sowie in den Leistungs-verzeichnissen hat der Bauphasenplan seinen Niederschlag zu finden.

2.3 Erstellen eines Brandschutzplanes *

Ein Brandschutzplan für ist gemäß Anhang C, "Hinweise zur Erstellung eines Brandschutzplanes" zu erstellen.

3 Ergänzung zu § 6 - Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Leistungen nach Nr. ist in § 6 geregelt. *

3.2 Die Leistungen nach Nr. sind mit der Vergütung für die Teilleistung nach § 3.3 abgegolten. *

3.3 Lieferungen und sonstige Leistungen

(hierzu gehören auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden beauftragten freiberuflich Tätigen) sind unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Nachweis der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

3.4 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:

"Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

3.5 Genehmigte Kostenberechnung

Als genehmigte Kostenberechnung zur HU-Bau im Sinne von § 6.1.1 gilt - nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 - die aufgrund der Prüfbemerkungen fortgeschriebene Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU - Bau.

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VII.11 Auftragsnummer:

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Liegenschaft Maßnahme Objekt

Ingenieurvertrag

- Technische Ausrüstung -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.11 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan*

3 Genehmigter Bauantrag vom

4 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

5 Pflichtenheft Fachplanung *

6 Pflichtenheft BFR GBestand *

7 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung

8 vorläufige Ermittlung zu § 69 Abs. 4 / § 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz)*

9 Ermittlung anrechenbare Kosten

10 Ermittlung verschiedene Honorarzonen*

11 Honorarermittlung

12 …

13 Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

14 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)*

15 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte*

16 Zugangsbestimmungen (US)*

17 …

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VII.11 Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Für die Baumaßnahme

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) (siehe Lageplan Anlage) * sind folgende Anlagen der Anlagengruppe(n) nach § 68 HOAI und - sofern nachfolgend aufge-führt – sonstige Technik zu bearbeiten:

1.1.1 Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwer-ke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.2 Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.3 Elektrotechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.4 Aufzug-, Förder- und Lagertechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.5 Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbau-werke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.6 Medizin- und Labortechnik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

1.1.7 Sonstige Technik der / des Gebäude(s) / Ingenieurbauwerke(s)

(genaue Bezeichnung der Gebäude / Ingenieurbauwerke)

Die o.g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

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VII.11 Auftragsnummer:

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu er-füllen:

2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Kostenobergrenze ………………… € für die Kostengruppen 400 * (DIN 276 Ausg. 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 410 ……………€ * Kostengruppe … ……………€ * ………………

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte (Anlage) * (Anlage) *

2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 - 3.6): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - (Anlage) *

2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf § 1 Nr. 1.6 AVB hinge-wiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auf-traggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden

Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. *

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VII.11 Auftragsnummer:

dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaßnah-me bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständnis-erklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auf-traggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Be-auftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau / der Beiträge zur Haushaltsunterlage - Bau nach Abschnitt F 2.2 RLBau, * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau / der Beiträge zur Entwurfsunterlage - Bau nach Abschn. F 2.2 RBBau, * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Anga-ben. Das sind die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 4 des § 73 HOAI ohne 3.2.1 Einreichen der vom Auftragnehmer erarbeiteten Vorlagen zur Beantragung und Einholung der bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen sowie ohne not-wendige Verhandlungen mit Behörden. Folgende Grundleistungen oder Teile der Grundleistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind:

*

Die Genehmigungsplanung gemäß Leistungsphase 4 des § 73 Abs. 4 HOAI ist für folgende Anlagen zu erbringen:

*

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VII.11 Auftragsnummer:

Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen vorzulegen, die zu Erfüllung der Forderungen zu Abschn. F 2.2 RLBau / RBBau * erforderlich sind, dies sind insbesondere: - Pläne

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

- mit der Darstellung gemäß Abschn. F 2.1.1 RLBau / RBBau. * - Ergibt sich bei der Durcharbeitung, dass ein anderer Maßstab zweckmäßiger ist, so kann mit

Zustimmung des Auftraggebers ein anderer gewählt werden. - Schaltschemata – soweit zum Verständnis von Funktionsabläufen erforderlich. - Beitrag zum Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen – Abschnitt F 2.2.2 RLBau /

RBBau. * - Beitrag zur Aufstellung der Kosten - Muster 6 RLBau / RBBau – für jede einzelne Anlage –

unterteilt nach Kostengruppen der Kostenberechnung mit allen nach Abschnitt F 2.2.3 RLBau / RBBau erforderlichen Unterlagen und Angaben.

3.2.2 Besondere Leistungen

3.2.2.1 Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis für:

*

3.2.2.2 Betriebskostenberechnung für:

*

3.3 Ausführungsplanung Ausarbeiten der Ausführungsplanung nach Abschnitt F 3 RLBau / RBBau * Das sind die nachfolgend aufgeführten Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 73 Abs. 3 HOAI: Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Dar-stellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen sowie unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachleistungen bis zur ausführungsreifen Lösung. Darauf aufbauend hat der Auftragnehmer anzufertigen, vorzulegen und auf den Stand der Aus-schreibungsergebnisse fortzuschreiben:

3.3.1 Ausführungsplanung mit Schlitz- und Durchbruchsplänen für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) *

3.3.2 Ausführungsplanung ohne Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) *

3.3.3 Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n)

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VII.11 Auftragsnummer:

*

und / oder als Besondere Leistungen zu prüfen, zu koordinieren und - nach vorheriger Unter-richtung des Auftraggebers - anzuerkennen: *

3.3.4 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen, einschließlich der Schlitz- und Durchbruchspläne, für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) *

3.3.5 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Ausführungszeichnungen ohne Schlitz- und Durchbruchsplane für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) *

3.3.6 die von den ausführenden Unternehmen gefertigten Schlitz- und Durchbruchspläne für die Anlage(n) / Anlagengruppe(n) *

3.4 Leistungen für die Vergabe

3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 73 HOAI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwen-dung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bauwesen * und der der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen.

3.4.2 Mitwirken bei der Vergabe Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen – bzw. Teile davon - der Leistungsphase 7 des § 73 Abs. 3 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote *, ohne: − Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

− Auskünfte gegenüber Bewerbern,

− Einholen von Angeboten,

− Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels

− Verhandlungen mit den Bietern,

− Auftragserteilung

3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

3.5.1 Das sind die nachfolgend genannten Grundleistungen - bzw. Teile davon - der Leistungsphase

8 des § 73 HOAI: Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeich-nissen mit den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften, Mitwirken beim Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm),

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VII.11 Auftragsnummer:

Mitwirken beim Führen eines Bautagebuches (gemäß VHB, EFB-Bautgb), Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Abnahme der Leistungen sowie Rechnungsprüfung, Dazu gehören insbesondere: - Vorbereiten der rechtsgeschäftlichen Abnahmen und Teilnahme daran, - Prüfen der Leistungen auf vertragsgemäße Erfüllung (s. 3.5.2). - Feststellen und Auflisten der Mängel, - Klären der Vorbehalte wegen Leistungsmängeln und Vertragsstrafen. Vorbereiten der Anträge auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran. Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüf-protokolle. Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel. Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausfüh-renden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag. Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leistun-gen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 BaustellV nicht gemindert.

3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertragli-chen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber:

Abschlagsrechnungen:

Teil- / Schlussrechnungen:

Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Mengen-

berechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kennt-lich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Un-terstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung zu versehen: „In allen Teilen fachtechnisch und rechnerisch geprüft und mit den aus der Mengenberechnung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftragneh-mers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig

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VII.11 Auftragsnummer:

Endbetrag €

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Neben der Unter-schrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung das Büro deutlich lesbar, ggf. mit Stempel zu bezeichnen. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen mittels DV gilt darüber hinaus: Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfung ergebenden Änderungen oder Ergänzun-gen so aus dieser in die Kostenrechnung und in vorliegende Mengenberechnungen zu übertra-gen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind. Soweit Feh-ler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen. Bei der Bescheinigung ist zu vermerken: „Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung – Anlage – ersichtlichen Umfang mit DV geprüft

Endbetrag €“

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Be-scheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung − für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeich-

nungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. − für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag

sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.B. Vertragsstrafen oder Scha-densersatzansprüche)

− für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschrei-ben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Regiestunden

− dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgeben-den Angaben richtig sind

− dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinba-rung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lie-ferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen ist Abschnitt J der RLBau / RBBau * zu beach-ten.

3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertig-stellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räu-me für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, einschließ-lich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfol-

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VII.11 Auftragsnummer:

gende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.

3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - aus-genommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeich-nungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.

3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen*

3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen

3.6.1 Leistungen zu Wärmeschutz und Energieeinsparung *

3.6.1.1 zu den Leistungen nach 3.2 * Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparver-ordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Für die Planung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgehen, gilt § 5 Abs. 4a HOAI. Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifi-schen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren, unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. * Erstellung des Energiebedarfsausweises gem. § 13 EnEV und § 3 der Allgemeinen Verwal-tungsvorschriften zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. * Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonnenein-tragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude)* / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude)* EnEV i.V. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). *

3.6.1.2 zu den Leistungen nach 3.3 * Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wär-mebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. *

3.6.1.3 zu den Leistungen nach 3.5 * Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bau-physikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. § 6 EnEV. *

3.6.1.4 Weitere Leistungen, wie − Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufhei-

zung, Luftströmung etc.

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VII.11 Auftragsnummer:

− Erstellung der nach § 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine

Bewertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen ab-gewichen wird

werden bei Bedarf gesondert beauftragt.

3.6.1.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohnge-bäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.6.1.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohn-gebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fortschrei-bung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.6.2 Leistungen für das digitale Raumbuch *

3.6.2.1 Erstellen eines digitalen Anforderungsraumbuches und Fortschreiben zu einem Raumbuch auf den Stand der Haushaltsunterlage-Bau

3.6.2.2 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Ausführungsunterlage-Bau

3.6.2.3 Fortschreiben des digitalen Raumbuches auf den Stand der Baufertigstellung

3.6.3 Überprüfen der von den ausführenden Unternehmen DV-gerecht erstellten Bestandspläne und des digitalen Raumbuches * auf formelle Anforderungen, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Ausführung *

3.6.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte

3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen - Nr. 2.1 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)*

3.6.4.2 Energiewirtschaftsanalyse - Nr. 2.2 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

3.6.4.3 Brennstoffauswahlstudie - Nr. 2.3 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

3.6.5 Sonstige Besondere Leistungen *

3.7 Vorzulegende Unterlagen

3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leistungs-verzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. CD-ROM) zu

übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzule-gen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unterzeich-

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VII.11 Auftragsnummer:

nen.

3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Gebäudeplanung von

4.1.2 Tragwerksplanung von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Ingenieurbauwerke von

4.1.5 Freianlagen von

4.1.6

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2:

*

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Monaten nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. *

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragneh-mer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

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VII.11 Auftragsnummer:

6.1.1* Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 69 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kostenbe-rechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberech-nung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten. *

6.1.1* Anrechenbare Kosten nach § 69 HOAI

6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 69 Abs. 3 Nr. 1 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nachträ-ge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreisstei-gerungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer. Für die Honorarberechnung der Genehmigungsplanung sind jeweils nur die Kosten der jeweili-gen Anlage zugrunde zu legen, für die nach den öffentlich rechtlichen Vorschriften eine unmit-telbare Genehmigung erforderlich ist. Anrechenbare Kosten für das Entwässerungsgesuch sind die Herstellungskosten für die Was-ser- und Abwasserinstallation, einschließlich der in / unter der Bodenplatte verlegten Grundlei-tungen, Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanitärobjekte. *

6.1.1.2 Für die Leistungen nach 3.3 und 3.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 69 Abs. 3 Nr. 2 HOAI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der An-gebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1.3 Für die Leistungen nach 3.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 69 Abs. 3 Nr. 3, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Ab-rechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1.4 Die angemessene Anrechenbarkeit der in § 69 Abs. 6 HOAI genannten Kosten zu … v.H. (Diese Kosten können überschlägig ermittelt werden).

6.1.2 Honorarzonen nach §§ 71 und 72 HOAI für die nachfolgend genannten einzelnen technischen Anlagen in den Anlagengruppen nach 1.1

Honorarzone

Gebäude/ Ing.-Bauwerk

Gebäude/ Ing.-Bauwerk

Gebäude/ Ing.-Bauwerk

6.1.2.1

Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.2

Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs- und Raumlufttechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.3 Elektrotechnik

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VII.11 Auftragsnummer:

(genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.4

Aufzug-, Förder- und Lagertech-nik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.5

Küchen-, Wäscherei- und chemi-sche Reinigungstechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.6

Medizin- und Labortechnik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.2.7

Sonstige Technik (genaue Bezeichnung der einzelnen Anlagen)

6.1.3

Erhöhung des Honorars nach § 76 HOAI für Umbauten technischer Anlagen *

Anlagen / Anlagengruppen Im Gebäude / Ing.-Bauwerk v.H. -Satz

6.1.4 Bewertung der Leistungen für das Gebäude / Ingenieurbauwerk

Bewertung in v.H. Leistungen 6.1.2.1 6.1.2.2 6.1.2.3 6.1.2.4 6.1.2.5 6.1.2.6 6.1.2.7

HU-Bau/ EW - Bau - nach 3.2 Vorplanung

Entwurfsplanung

6.1.4.1

Genehmigungsplanung

Besondere Leistungen nach 3.2.2, Wirtschaftlichkeits-nachweis nach 3.2.2.1

6.1.4.2

Betriebskostenberechnung nach 3.2.2.2

Ausführungsplanung nach 3.3, Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 + 4

3.3 + Ausführungszeichnun-gen + Schlitzpläne nach 3.3.1

3.3 + Ausführungszeichnun-gen nach 3.3.2

3.3 + Schlitzpläne nach 3.3.3

3.3 + Prüfen der Ausführungs-zeichnungen und Schlitzpläne nach 3.3.4

6.1.4.3

3.3 + 3.3.3 + Prüfen der Aus-

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VII.11 Auftragsnummer:

führungszeichnungen nach 3.3.5 3.3 + 3.3.2 + Prüfen der Schlitzpläne nach 3.3.6

6.1.4.4 Vorbereitung der Vergabe nach 3.4.1

6.1.4.5 Mitwirken bei der Vergabe nach 3.4.2

6.1.4.6 Objekt-(Bau-) Überwachung nach 3.5

Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte * 6.1.4.7 Leistungsverzeichnis mit ge-

schätzten Preisen nach 3.6.4.1

6.1.4.8 Energiewirtschaftsanalyse nach 3.6.4.2

6.1.4.9 Brennstoffauswahlstudie nach 3.6.4.3

6.1.5 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 74 HOAI vereinbart.

Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke *

6.1.6 Nach § 69 Abs. 4 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird.

Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage) *

6.1.7 Nichtöffentliche Erschließung

6.1.7.1 Für jede Anlagengruppe eines Gebäudes / Ingenieurbauwerkes, einschließlich der gegebenen-

falls den Anlagengruppen zuzuordnenden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Außenanlagen, wird ein gesondertes Honorar ermittelt.

6.1.7.2 Werden für Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und / oder Anlagen von Außenanlagen für die Versorgung mit Fernwärme, Fernkälte, Kühlwasser und elektrischem Strom die Erdarbei-ten und Ingenieurbauwerke vom Auftragnehmer erbracht, sind diese nach Teil VII HOAI auf der Grundlage einer zusammengefassten Herstellungssumme zu vergüten.

6.1.8 Da der nach den Regeln des § 69 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 3.834.689 € liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Hono-rar von € vereinbart und werden darin die Leistungen wie in 6.1.4.1 bis 6.1.4.9 bewertet. Sollte das Ergebnis der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushalts-unterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterla-ge-Bau * mehr als 20 % von den vorgegebenen Kosten abweichen und noch über 3.834.689 € liegen, wird das Honorar unter Berücksichtigung der unter 6.1.1.4 bis 6.1.6 getroffenen Festle-gungen in dem Verhältnis angepasst, in dem es sich nach der Fortschreibungstabelle (Anlage) verändern würde. *

6.2 § 69 Abs. 3 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.3 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. des festgeleg-

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VII.11 Auftragsnummer:

ten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar ab-gegolten. *

6.4 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.4.1 Das Honorar für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung – EnEV wird ent-sprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart:

6.4.1.1 Für die Leistungen nach 3.6.1.1 €

6.4.1.2 Für die Leistungen nach 3.6.1.2 €

6.4.1.3 Für die Leistungen nach 3.6.1.3 €

6.4.1.4 Für die Leistungen nach 3.6.1.4 €

6.4.2 Das Honorar für Leistungen für das digitale Raumbuch wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart:

6.4.2.1 Für die Leistungen nach 3.6.2.1 €

6.4.2.2 Für die Leistungen nach 3.6.2.2 €

6.4.2.3 Für die Leistungen nach 3.6.2.3 €

6.4.3 Das Honorar für das Überprüfen der von den ausführenden Unternehmen DV-gerecht erstellten Bestandspläne und des digitalen Raumbuches * auf formelle Anforderungen, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Ausführung nach 3.6.3 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird * € *

6.4.4 Das Honorar für die sonstigen Besonderen Leistungen nach 3.6.5 wird entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

6.5 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.6 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.6.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

für die Leistung nach 3.2

für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

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VII.11 Auftragsnummer:

für die Leistung nach 3.5

Trennungsentschädigungen (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI)

für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

für die Leistungen nach 3.5

für die Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus *

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme

6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.7 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € * (Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

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VII.11 Auftragsnummer:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1* Pflichtenheft BFR GBestand – Bundesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-2 Projektstruktur

A-3 Standard-Datenumfang der alphanumerischen Bestandsdokumentation

A-4 Teil 1 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen baulichen Bestandsdokumentation *

A-4 Teil 2 Zusätzlicher Datenumfang der alphanumerischen technischen Bestandsdokumentation *

A-5 Datenumfang der Vorab-Datenlieferung

A-6 Standard-Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation

A-7 Zusätzlicher Datenumfang der geometrischen Bestandsdokumentation

A-8 Vorgaben für die Layerstruktur

A-9 Auszug wichtiger Normen für die zeichnerische Gestaltung von Plänen

A-10 Beispiel Plankopf BBR

Pflichtenheft Fachplanung – Landesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-2 Projektstruktur

A-3 Vorgaben für die Layerstruktur

A-4 Erläuterung Kennzeichnungssystem

A-5 Alphanumerischer Schlüssel der Anlagenkennzeichnung

A-6 TGA-Objektkatalog

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VII.11 Auftragsnummer:

A-7 Leistungsverzeichnis für die EDV-gestützte Dokumentation der Technischen Gebäudeausrüstung (GAEB-Format)

8.2 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells

Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (8.2.1.1) und alphanumerischen (8.2.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft – Fachplanung * / Pflichtenheft BFR GBestand (Anlage) i.V. mit H 2.2 RBBau * einzuhalten.

8.2.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.2.1.2 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) * Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Anforderungsraumbuch nach K 21 RLBau * / F RBBau * mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer inter-netbasierten Datenbankanwendung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das digitale Raumbuch der stufenweisen Beauftragung folgend wäh-rend des ganzen Planungs- und Bauprozesses kontinuierlich fortzuschreiben. Dabei ist der Stand der HU-Bau-Planung * / EW-Bau-Planung * und nach Übertragung der weiteren Leis-tungen der Stand der AFU-Bau-Planung sowie der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Anhang „TGA-Objektkatalog“ zum Pflichtenheft Fachplanung*/ A-3.2 Teil 2 zum Pflichtenheft BFR GBestand* (Anlage) geregelt. Abweichun-gen davon bedürfen der einvernehmlichen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftrag-nehmer.

8.2.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

8.2.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Ab-sprache mit dem Auftragnehmer − die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.4.2) * − die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.4.2) *

8.2.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Ver-fügung gestellten Ergänzung zu § 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auf-tragnehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentli-chen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Abspra-che mit dem Auftraggeber − die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.4.1) * − die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen (vgl. Nr. 3.5.2) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programm-systems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB-Bau, der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und

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VII.11 Auftragsnummer:

die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen.

8.2.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: − den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2.1) * − die Kostenberechnung (vgl. Nr. 3.2.1) * − den Kostenanschlag (vgl. Nr. 3.4.2) *

8.3 Regelungen für den Datenaustausch

8.3.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Fachplanung * / Pflichtenheft BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durchgeführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intel-licheck ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

8.3.2 Unterlagen für die Vergabeplattform

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Verga-beplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftrag-nehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftragge-ber zu erfragen. * Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB-Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu er-fragen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Daten-träger dem Bauamt zuzusenden. * Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das .pdf-Format umzu-wandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen. * und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. *

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

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VII.11 Auftragsnummer:

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

für Leistungen nach 3.4: ,

für Leistungen nach 3.5: , (siehe auch 3.5.4)

für Leistungen nach 3.6: ,

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Auf-nahme der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbe-stimmungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.11.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Technische Ausrüstung

Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Technische Ausrüstung

0 Anwendungsbereich (1.1)

Das Vertragsmuster - Technische Ausrüstung - ist für Leistungen bei der technischen Ausrüstung von Gebäuden / Ingenieurbauwer-ken unter Beachtung des Teils IX HOAI anzuwenden.

(1.1.1 bis 1.1.6) Der Anwendungsbereich umfasst auch die neben dem Gebäude / Ingenieurbauwerk stehenden Anlagen oder Anlagen auf dem Dach, sofern sie funktional den Anlagen der Technischen Gebäu-deausrüstung von Gebäuden / Ingenieurbauwerken zuzuordnen sind. Nach § 68 HOAI sind Anlagen und Einrichtungen der Techni-schen Gebäudeausrüstung in 6 Anlagengruppen unterteilt.

(1.1.7) Alle nicht in der HOAI erfassten technischen Bereiche sind in einer 7. Anlagengruppe zusammenzufassen. Die Honorare für diese Anlagengruppe sind frei zu vereinbaren, dürfen aber nicht über die nach HOAI üblichen Honorare hinausgehen. Die Honorare für Leistungen bei Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung und bei Außenanlagen für die Versorgung mit Fern-wärme, Fernkälte, Kühlwasser, elektrischem Strom sowie bei Fernmeldeanlagen bzw. Telekommunikation sind frei zu vereinba-ren. In der Regel können die Leistungen nach Teil IX HOAI vergü-tet werden. Hierbei ist zu entscheiden, ob diese Anlagen in der 7. Anlagengruppe zusammengefasst oder einer der jeweiligen Anla-gengruppen nach § 68 HOAI zugeordnet werden. Sollte Ersteres der Fall sein, sind im Vertragsmuster die Abschnitte 1.1, 6.1.2 und 6.1.4 entsprechend zu ergänzen. Für die mit diesen Anlagen in Zusammenhang stehenden Erdarbeiten und Ingenieurbauwerken ist ein Vertrag nach Teil VII HOAI (Vertragsmuster Ingenieurbau-werke und Verkehrsanlagen, Anhang 14 RBBau / RLBau) abzu-schließen. Dies gilt auch für Anlagen der nichtöffentlichen Er-schließung sowie von Außenanlagen für die Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Gasen und Feststoffen. Die den Energieversorgungsunternehmen, der TELEKOM bzw. den Kommunen zu leistenden Anschluss- und Netzbeiträge wer-den bei den anrechenbaren Kosten und bei der Honorarermittlung nicht berücksichtigt. Anlagen der Zentralen Leittechnik (ZLT) sowie der Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Anlagen) sind, soweit sie in DDC (Direct Digital Control)-Technik ausgeführt werden, den Anlagengruppen folgendermaßen zuzuordnen: - Die MSR-Technik ist grundsätzlich der jeweiligen Anlage zuzu-

rechnen. - Leitzentrale mit Peripherie und Übertragungsnetze einschließ-

lich Netzkomponenten und Netzelektronik sind der ZLT (Anla-gengruppe 1.1.7) zuzurechnen.

- Die Kosten der Geräte und Software der Gruppenleitebene (sie-

he AMEV-Broschüre "Planung und Ausführung von firmenneut-ralen Datenübertragungssystemen in öffentlichen Gebäuden und Liegenschaften (FND)", Teil 1, FND-Spezifikation, Abb. 1.1 und Abb. 1.2, sind zu 20 v.H. der ZLT und zu 80 v.H. den DDC-Anlagen (Anlagengruppe der jeweiligen Anlage) zuzurechnen.

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VII.11.1 - Wird objektbezogen in der Gruppenleitebene für mehrere Ge-

werke nur eine DDC-Station erforderlich, ist ein angemessener Teilleistungssatz für die Integration aller Gewerke zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die Planung für diese Gewerke von einem Auftragnehmer erbracht wird.

- Falls keine ZLT-Anlage vorgesehen ist, werden die Kosten der

MSR-Anlagen zu 100 v.H. der jeweiligen Anlage zugerechnet. - Bei nachträglicher Planung einer ZLT-Anlage sind dieser zu-

sätzlich 20 v.H. der Kosten der der ZLT zuzuordnenden; Geräte und Software der Gruppenleitebene (Anlagengruppe 1.1.7) zu-zurechnen.

- Bei Software-Neuentwicklungen ist nur ein im Einzelnen zu

vereinbarender, angemessener Kostenanteil der Honorarbe-rechnung zugrunde zu legen.

Fernmelde- und informationstechnische Anlagen einschließlich Übertragungsnetze (vgl. DIN VDE 0800 und DIN 276) sind § 1 Ziff. 1.1.3 des Vertragsmusters zuzuordnen. Zu den Übertragungsnet-zen zur Übermittlung von Daten, Sprache, Text und Bild gehören auch die erforderlichen passiven und aktiven Netzbetriebseinrich-tungen.

1 Vertragsabschluss 1.1 Allgemein

Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für Planungsleistungen dürfen nur insoweiteingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunter-lage-Bau / Entwurfsunterlage - Bau - nach Abschn. F 2 RLBau /RBBau notwendig ist. Wenn dazu freiberuflich tätige Ingenieureeingeschaltet werden, ist das Vertragsmuster Technische Ausrüs-tung zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Ver-tragsentwurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbestim-mungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsunterlagen ge-mäß Anlagenverzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagensowie Texte mit * sind zu prüfen, ob sie zutreffen; nicht Zutreffendesist zu löschen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honora-res sind die Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu verwenden. Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Die von der Bauverwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zu erstellenden Ermittlungen werden dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt, um den Eindruck zu vermeiden, dass mit diesen Berechnungen schon das endgültige Honorar vereinbart sei. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

1.2 Leistungen für die

Haushaltsunterlage – Bau - Entwurfsunterlage - Bau – und Übertragung weiterer Leistungen (3.2 bis 3.6)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertra-gung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer sollen zunächst nur die Leistungen nach 3.2 des Vertragsmusters übertragen werden. Soweit im Ausnahmefall Leistungen nach 3.3 oder Teile davon mit beauftragt werden sollen, ist dies im Verga-bevermerk besonders zu begründen. Die weiteren Leistungen werden - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreiben übertragen, in dem auch das im Vertrag bereits festgelegte Honorar zu erwähnen ist. Als Frist, in der weitere Leis-tungen übertragen werden, sollen in 3.1 "24 Monate" eingesetzt werden. Bund: Sofern bereits (Teil)-Leistungen nach § 73 Abs. 3 Nr. 2 HOAI (Vor-planung) mit der ES - Bau - erbracht wurden, ist dies bei der Hono-

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VII.11.1 rarermittlung zu Ziff. 3.2.1 zu berücksichtigen. Art und Umfang von besonderen Leistungen zur HU- / EW-Bau (Wirtschaftlichkeitsnachweis, Betriebskostenberechnung) sind bei Bedarf gesondert zu vereinbaren und zu dokumentieren.

1.3 Einzelleistungen Das Vertragsmuster kann auch angewendet werden, wenn der

freiberuflich Tätige ausschließlich mit einzelnen Leistungsphasen oder Teilen davon beauftragt werden soll. In diesem Fall darf ent-sprechend § 5 (2) HOAI nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leis-tungsphase entspricht.

2 Vergütung (6) 2.1 Allgemein

Bei Vertragsabschluss sind der vorläufigen Honorarermittlung die geschätzten Kosten bzw. die Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Entschei-dungsunterlage - Bau - zu Grunde zu legen. Das endgültige Hono-rar für die Leistungen nach 3.2 ist auf Grundlage der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage - Bau bzw. seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberech-nung zur Entwurfsunterlage - Bau - zu ermitteln. Nachträge sind nicht Bestandteil der Kostenberechnung und damit nicht Grundla-ge für die Honorarermittlung für Leistungen, die für die Haushalts-unterlage - Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - erforderlich sind. Soweit Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen Honorarzo-nen zugeordnet werden, ist das Muster 1 zu verwenden. Der ermit-telte Honorarbetrag ist in Muster 2 zu übertragen (Anrechenbare Kosten). Werden die Anlagen einer Anlagengruppe einer Honorar-zone zugeordnet, ist ausschließlich Muster 2 zu verwenden. Werden Änderungen erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Ingeni-eurs bei den Leistungen nach 3.2 führen, ist über deren angemes-sene Honorierung eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Inso-weit können entweder die änderungsbedingten Mehrkosten der Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw. Entwurfsun-terlage - Bau - hinzugeschlagen oder die Mehrleistungen - pau-schal oder nach Zeitaufwand - honoriert werden. Die Honorarermittlung nach 3.3 bis 3.5 ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung unter Beachtung des § 69 Abs. 3 HOAI fortzuschreiben (Kostenanschlag und Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten. Gemäß 6.7 hat der Auftragnehmer seinen Rechnungen die Honorarermitt-lung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anrechenbaren Kos-ten beizufügen.

2.2

Ermittlung der Vergütung

Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach §§ 4, 4 a, 5, 5 a und 6 HOAI. Die Honorarzone ist gemäß §§ 71 und 72 HOAI in 6.1.2 festzule-gen. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeits-grad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen gestellt werden, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.1.5 ist zu löschen. Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weise vergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des §

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VII.11.1 4 HOAI festzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: - Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern, - außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, - verbindliche Festtermine und Fristen, - Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb, - besondere ausführungstechnische Anforderungen (z.B. Sicht-

installationen auch als Gestaltungselemente), - besondere Anforderungen an technische Einrichtungen und

Installationen in denkmalgeschützten Gebäuden, - besondere Anforderungen bei EMV-sensiblen Gebäuden (z.B.

entsprechende Forschungs- und Klinikbereiche). Dazu ist in 6.1.5 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Diffe-renz zwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 74 HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abwei-chende Honorarvereinbarung sind im Vergabevermerk festzuhal-ten.

2.2.1 Abweichende

Honorarermittlung gemäß § 4a HOAI

Von der Möglichkeit der Honorarermittlung nach § 4a HOAI soll regelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn zu erkennen ist, dass die Kostenermittlung eine hohe Verlässlichkeit aufweist und der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. In 6.1.1 ist die entsprechende Alternative auszuwählen.

2.2.2 Besondere / Zusätzliche Leis-

tungen (3.6.3 / 6.4.3)

Mit der Erstellung der Bestands- bzw. Revisionspläne sind in der Regel die bauausführenden Firmen zu beauftragen. Dabei ist eine digitale Übergabe der Zeichnungen anzustreben (vgl. RLBau/RBBau H 2).

2.3 Anwendung des

§ 69 Abs. 6 HOAI (6.1.1.4)

Beispiel für die Festlegung eines angemessenen Anteils nach § 69 Abs. 6 HOAI i.V.m. 6.1.1.4: Ein Lüftungskanal wird in Beton ausge-führt und kostet 40.000,-- €. Eine Ausführung in verzinktem Stahl-blech hätte etwa die Hälfte gekostet. In solch einem Fall ist es angemessen, in 6.1.1.4 "50" v.H. einzutragen.

§ 72 HOAI (6.1.2.6)

Anlagen für Druckluft und Sondergase, z.B. Sauerstoff, Stickstoff und Helium, rechnen zu den in § 72 Honorarzone III, Buchstabe f erwähnten "Medienver- und -entsorgungsanlagen".

2.4 Genehmigungsplanung (3.2.1 / 6.1.1.1)

Die Teilleistung "Genehmigungsplanung" ist nur für solche Anla-gen zu übertragen, für die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine unmittelbare Genehmigung erforderlich ist (z.B. Entwässe-rungsgesuch, Wasserrechtsverfahren). Den anrechenbaren Kosten für das Entwässerungsgesuch sind die Herstellungskosten für die Wasser- und Abwasserinstallationen einschließlich der in / unter der Bodenplatte verlegten Grundleitun-gen, Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanitärobjekte zuzu-rechnen. Eine entsprechende Vereinbarung ist unter 6.1.1.1 in den Vertrag aufzunehmen. Soweit das vollständige Leistungsbild nach 3.2.1 zu erbringen ist, wird die Genehmigungsplanung mit 5 v.H. bewertet. Ist die Ge-nehmigungsplanung nur für einzelne Anlagen einer Anlagengrup-

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VII.11.1 pe notwendig, ist dies bei der Leistungsbewertung im Verhältnis: Kosten der zu genehmigenden Anlagen : Gesamtkosten der Anla-gengruppe zu berücksichtigen.

2.5 Bewertung der Leistungen (6.1.4)

Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen des Auftraggebers in der Regel wie folgt zu bewerten:

Haushaltsunterlage- / Entwurfsunterlage-Bau - 3.2 - Vorplanung Entwurfsplanung Genehmigungsplanung

11 v.H.

15 v.H.

5 v.H.

Ausführungsplanung - 3.3 -

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

- 3.3 + 3.3.1 – oder - 3.3 + 3.3.2 (6 v.H. + 8 v.H.) = oder -3.3 + 3.3.3 (6 v.H. + 6 v.H.) = oder - 3.3 als Einzelleistung = oder / und als Besondere Leistung - 3.3.4 – - als Einzelleistung (3.3) 6 v.H. + 6 v.H. - 3.3.5 – - als Einzelleistung (3.3) 6 v.H. + 4 v.H. - 3.3.6 – - als Einzelleistung (3.3) 6 v.H. + 2 v.H.

18 v.H.

14 v.H.

12 v.H.

6 v.H.

6 v.H. 12 v.H.

4 v.H.

10 v.H.

2 v.H. 8 v.H.

Vorbereitung der Vergabe - 3.4.1 - Mitwirkung bei der Vergabe - 3.4.2 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) - 3.5 – Besondere Leistungen - 3.2.2 – Detaillierter Wirtschaftlichkeitsnachweis - 3.2.2.1 - Betriebskostenberechnung - 3.2.2.2 -

6 v.H.

4 v.H.

31 v.H.

6 v.H.

2 v.H.

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VII.11.1 Leerrohrpläne

Eine Besondere Leistung im Sinne der HOAI kann vorliegen, wenn Leerrohrpläne - genau zu vermaßen sind, z.B. im Zusammenhang mit Sicht-

mauerwerk / Sichtbeton / Fertigteilen - für Anlagen zu erstellen sind, die von Dritten geplant werden

(Lichtplaner, Zuleitungen für elektrische Antriebe usw.) Dann ist hierfür eine Vergütung im Einzelfall frei zu vereinbaren. Ausführungszeichnungen Ausführungszeichnungen sind die Grundlage für die Montage- und für die Bestandszeichnungen. Sie sind in jedem Fall auf den Zeit-punkt der Ausschreibung zu aktualisieren und auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben. Falls der Auftraggeber selbst oder andere darüber hinaus Teile der unter 3.2 bis 3.6 des Vertragsmusters genannten Leistungen erbringen, ist das bei der Bewertung der Leistungen zu berück-sichtigen.

2.6 Mehrere Bauwerke Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren eigenständigen Ge-bäuden / Ingenieurbauwerken, so sind die Honorare vergleichbarer Anlagengruppen für jedes Gebäude / Ingenieurbauwerk getrennt zu berechnen. Sind diese Anlagengruppen in den verschiedenen Gebäuden / Ingenieurbauwerken gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig (Wiederholungen) und werden sie im zeit-lichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet, ist im Vertrag ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Nummerierung vorzusehen. Soweit die Anzahl der Wiederholungen noch nicht feststeht, ist zu vereinbaren, dass das Honorar nach § 22 Abs. 2 HOAI ermittelt wird. Stehen Art und Umfang der Wiederholungen fest, ist zur Vermeidung von Ausei-nandersetzungen folgende Textfassung vorzusehen: Wegen der Wiederholungen wird vereinbart für die Anlagengruppe .......................................................... im Gebäude / Ingenieurbauwerk ............................................. ............................................................................................. = 50 v.H. des Honorars der Leistungen (1.- 4. Wiederholung), für die Anlagengruppe …………………………………………….. im Gebäude / Ingenieurbauwerk ……………………………………. ………………………………………………………………………… = 40 v.H. des Honorars der Leistungen (ab 5. Wiederholung).

Das Honorar für die Objekt-(Bau-)Überwachung wird nicht redu-ziert.

2.7 2.7.1

Planen/Bauen im Bestand Vorhandene Bausubstanz

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitver-arbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen.

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VII.11.1

In 6.1.6 wird geregelt: „Nach § 69 Abs. 4 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenba-ren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mit-verarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Um-fang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage)“

Der Umfang der Anrechnung ist schriftlich zu begründen und schriftlich zu vereinbaren.

2.7.2 Umbauten und Modernisierun-gen

Bei Umbauten und Modernisierungen von Anlagen der Techni-schen Gebäudeausrüstung kann gemäß § 76 HOAI ein Umbau-zuschlag in Abhängigkeit des Schwierigkeitsgrades schriftlich ver-einbart werden. Der Umbauzuschlag bezieht sich jeweils auf alle übertragenen Leistungsphasen oder Teile davon. In diesen Fällen ist in 6.1.3 des Vertrages ein weiterer Abschnitt mit Tabelle einzufügen: Anlagen / Anlagengruppen - im Gebäude / Ingenieurbauwerk - v.H.-Satz

Die Höhe des Umbauzuschlags (UZ) richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad des Umbaus, nicht jedoch nach dem Schwie-rigkeitsgrad der Maßnahme selbst (Honorarzone).

Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 50 v.H. schriftlich vereinbart werden.

Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durch-schnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart.

2.8 2.8.1

Objektüberwachung Dauer

Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung festzulegen (siehe dazu auch Ziff. 5.1.3 und 6.3 des Vertragsmusters). Unter 5.1.3 wird geregelt: „Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertra-gung der entsprechenden Leistungen vereinbart. Die Planungs- und Bauzeit (bei Vergütung nach § 4a HOAI) bzw. Bauzeit wird bei Übertragung zusätzlich vereinbart.“

2.8.2

Verlängerte Objektüberwachung

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragneh-mer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, mindestens 3 Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstande-nen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbar-ten Ausführungszeit erhalten hat. Für eine Prüfung der Ansprüche und Feststellung einer angemes-senen Honorierung ist eine genaue Erfassung der Ursachen der verlängerten Objektüberwachung – z.B. durch die sorgfältige Füh-rung des Bautagebuches - unerlässlich.

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VII.11.1

2.8.3 Einzelleistung Wird die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gege-ben, so kann nach § 75 Nr. 3 HOAI verfahren werden.

2.9 Zeichnungen In 3.2 und 3.3 sind die vom Auftragnehmer geforderten Pläne an-zugeben. Im Stadium der Haushaltsunterlage / Entwurfsunterlage - Bau - sind die wesentlichen Bestandteile der Anlage zeichnerisch darzustellen. Der Maßstab ist so zu wählen, wie er zum Verständ-nis nötig ist, z.B. Maßstab 1:500 für Lagepläne, Maßstab 1:200 oder 1:100 für Gebäudepläne. Ferner sind Funktionsschemata und Prinzipschaltbilder vorzulegen. Die Entwurfszeichnungen sollen mindestens im Maßstab 1:100, Anlagen außerhalb der Gebäude / Ingenieurbauwerke in kleinerem Maßstab, Maschinenzentralen, Schaltanlagen und andere Anlagen von besonderer Bedeutung in größerem Maßstab gefertigt werden. Ferner sind Strangschemata und Schaltbilder vorzulegen. Der Maßstab für Ausführungszeichnungen ist entsprechend den Erfor-dernissen zu wählen (übliche Maßstäbe 1:50 bis 1:1).

2.10 Tabellen Die Tabellen in § 6 sind so aufgebaut, dass die Honorarzonen für die einzelnen technischen Anlagen innerhalb der Anlagengruppen 6.1.2.1 bis 6.1.2.6 für bis zu drei Gebäude / Ingenieurbauwerke eingetragen werden können. In die Tabelle für die Bewertung der Leistungen nach 6.1.4 können für die verschiedenen Anlagengruppen und Leistungen die Werte lediglich für 1 Gebäude eingetragen werden, d.h. bei mehreren Gebäuden ist je Gebäude je eine Tabelle auszufüllen.

2.11 Berechnung der Bewertung der Einzelleistungen nach 6.1.4

Die anrechenbare Bewertung der Einzelleistungen ergibt sich aus der Multiplikation des Kostenverhältnisses A = anrechenbare Kosten der Anlagengruppe/Anlage/Teil der Anlage

anrechenbare Kosten der Anlagengruppe = ……………

mit B = Leistungsbewertung nach 6.1.4 A x B = anrechenbare Bewertung in v.H. = ............ Dabei ist zu beachten, dass das hiermit festgelegte Kostenverhält-nis A sich bezüglich der Berechnung auch dann nicht ändert, wenn sich mit fortschreitender Planung und Ausführung die tatsächlichen Kosten ändern. Rechenbeispiel: Für ein Gebäude / Ingenieurbauwerk sind aus der Anlagengruppe 1.1.2 Heizungs-, Wassererwärmungs- und RLT-Anlage zu planen. Die Einzelleistung 3.2.2.1 – Wirtschaftlichkeitsnachweis - ist je-doch nur für die Wärmerückgewinnungsanlage der RLT-Anlage zu erbringen. Kosten: RLT-Anlage Anlagengruppe 1.1.2

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VII.11.1 Anrechenbare Bewertung für 3.2.2.1: A = 280.000,00 € / 400.00,00 € = B = 6 v.H. = A x B = 0,7 x 0,06 = 0,042 = Diese Berechnungsart gilt nur für über Grundleistungen hinausge-hende Leistungen.

2.12 Nebenkosten (6.6)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfälti-gungen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu denAllgemeinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegol-ten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnach-weis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegenden Ausarbei-tungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren) ist anzu-streben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einem Nebenvermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Basishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als ange-messen gelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Pa-pierform, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung auf Datenträger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowie eine auf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentech-nischen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rechnung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftrag-nehmer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prü-fen sind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstiger Texte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten des Ingenieurs und seiner Mit-arbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Ingenieurs und seiner

Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftrag-nehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen des In-genieurs so ausreichend bemessen werden, dass er die Ob-jektüberwachung ordnungsgemäß erfüllen kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen,

die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Lan-desmaßnahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bun-desreisekostengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazu herausgegebenen Ergänzungen/das Bayerische Reisekosten-gesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vor-sieht. Für Wegstrecken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkw zurücklegt, ist von einer Vergütung von 0,30 € je km auszuge-hen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8 bzw. 9 BayRKG.

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VII.11.1

Umsatzsteuerliche Behandlung von Neben- kosten

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahr-ten der Mitarbeiter des Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinba-ren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es der je-weils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu verein-barten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vor-sieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten - Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auchnicht abzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-,

Übernachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auf-tragnehmers). Ausnahme: Bei nachgewiesenen und tat-sächlich höheren Kosten, insbesondere bei Übernach-tungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vor-steuer abzuziehen.

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils gel-tende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationie-rungsstreitkräfte sind umsatzsteuerbefreit.

2.13 Umsatzsteuer (6.8)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für ausländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen insoweit umsatzsteuerbefreit sind.

2.14 Leistungen des

Auftraggebers Zu den Leistungen des Auftraggebers - vgl. Abschn. 3.1, Absatz 1 -gehören im Allgemeinen: - Grundlagenermittlung gemäß § 73 Abs. 3 Ziff. 1 HOAI, Übergabe der Ergebnisse - Bund: Vorlage der baufachlich genehmigten und haushalts-

mäßig anerkannten ES - Bau -, - Einholen der Bestätigung des Bedarfsträgers zur HU - bzw.

EW - Bau -, - Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen

Genehmigungen oder Zustimmungen, - Vergabe, Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen

für alle Leistungsbereiche, Ausfüllen der Einheitlichen Verdin-gungsmuster, Festlegung der Vergabeart, Führen der Bewer-ber- und Bieterlisten, Auswahl der aufzufordernden Unterneh-men, Auskünfte gegenüber Bewerbern, Einholen der Angebo-te, Verdingungsverhandlungen, Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels, Verhandeln mit den Bietern, Abfassen der Verträge und Auf-tragserteilung,

- Kassenreifmachen der vom Auftragnehmer geprüften und festgestellten / bescheinigten Kostenrechnungen,

- Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, - rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme - die Haushaltsführung nach der Bundeshaushaltsordnung /

Bayerischen Haushaltsordnung - Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungs-

rechtlichen Berechnungsrecht, - Führen der Haushaltsüberwachungslisten, der Rechnungsle-

gungsliste.

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VII.11.1

3 Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter

Deckungsbedarf

Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Herstel-lungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt fürdie Vereinbarung im Regelfall. Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn es die Umstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmung mit dem BMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Abschluss einer Objektversicherung oder einer Zusatzdeckung durch eine hinzutretende Berufshaft-pflicht /Exzedentenversicherung zu fordern.

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftrag-geber gewährleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind gemäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auf-traggeber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Da-ten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollständig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nach-bearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

5 Verpflichtung des Auftragneh-mers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändertdurch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-liegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zuverpflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptions-bekämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungs-erklärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchfüh-rung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Ver-pflichtungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zustän-dig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz durchRechtsverordnung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflich-tungsgesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlichvorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflicht-verletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-pflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mitden freiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftrag-geber verantwortlich unterzeichnen.

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VII.11.3 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer .

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 1 von 3

Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US - Streitkräfte gemäß § 2 Ingenieurvertrag Technische Ausrüstung Inhaltsverzeichnis

1. Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

2. Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Ingenieurs

3. Ergänzung zu § 6 - Vergütung

Anlagen

Anhang B, Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern, März 1988 *

Anhang D, Hinweise für die Energiewirtschaftsanalyse, Mai 1988 *

Anhang E, Hinweise zur Erstellung der Brennstoff-Auswahlstudie, April 1988 *

Anhang F, Hinweise zur Feststellung des Versorgungsbedarfs, Januar 1983 *

Anhang G, Installationskriterien für Telefon und Fernsehen, Januar 1981 *

Richtlinien zum Investitionsprogramm für Energieeinsparung (EAP) aus dem DAEN-Schreiben an MACOHS vom 1. November 1977 * 1 Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

1.1 Der Auftragnehmer hat ergänzend zu beachten:

- das Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1982 Teil II S. 893),

- die Richtlinien zur Ausführung des o.g. Verwaltungsabkommens - RiABG (US),

soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird.

1.2 Der Auftragnehmer hat weiterhin folgende Anforderungen der US-Streitkräfte bei der Bearbeitung seiner Leistung zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen:

1.2.1 Besprechungen und Entwurfsprüfungen

(1) Normalerweise sind bei jeder Planungsmaßnahme folgende Besprechungen sowie Entwurfsprüfungen durchzuführen: Vorplanungsbesprechung, Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau, Prüfungsbesprechung zur HU-Bau und Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau. Im Regelfall werden die Vorplanungsbesprechung sowie die Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau und zur HU-Bau an der künftigen Baustelle abgehalten. Die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau findet normalerweise bei

US-Army Engineer District, Europe, 65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 39

statt. Der US-Projektleiter wird über die Vorplanungsbesprechung und sämtliche Prü- fungsbesprechungen in Abstimmung mit dem Vertreter des Bauamtes eine

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VII.11.3

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Besprechungsniederschrift anfertigen. In diesen Besprechungsniederschriften sind einschlägige Angaben, Prüfbemerkungen der US-Streitkräfte sowie die Veranlaßungsvermerke zu jedem einzelnen Prüfkommentar zu erfassen. Zur Überprüfung und Zustimmung sind die jeweiligen Besprechungsniederschriften dem Bauamt zuzuleiten. Die Niederschrift über die Vorplanungsbesprechung ist der KVM-Bau beizufügen. Die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur HU-Bau ist der AFU-Bau beizufügen und die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau ist der berichtigten AFU-Bau beizufügen. (2) Der Auftragnehmer hat an den o.g. Besprechungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Die Prüfbemerkungen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

1.2.2 Projektkosten

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU-Bau zu erstellen. Zur Ermittlung der von den US-Streitkräften geforderten Projektkosten zum mittleren Zeitpunkt der Bauausführung ist die Endsumme der Kostenberechnung um einen Zuschlag, der vom Auftraggeber vorgegeben wird, zu erhöhen. Können die von den US-Streitkräften für den mittleren Zeitpunkt der Bauausführung veranschlagten Baukosten (ohne Anteil für die Entschädigung) nicht eingehalten werden, ist dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten. Mittlerer Zeitpunkt für die Ausführung ist Veranschlagte Baukosten gem. Anhang 1 zum Formblatt ABG 3 sind

1.2.3 Verantwortliche Bearbeiter der US-Streitkräfte

EUD-Projektleiter ist: WCC-Projektleiter ist: Der Verantwortliche für Fernmeldeeinrichtungen bei 5th Signal Command ist:

1.2.4 Zeichnungen, Beschriftungen

(1) Zeichnungen sind gemäß Anhang B, "Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschilder" zu erstellen. Original-Zeichnungen sind auf Blättern in DIN-Formaten kopier-/pausfähig anzulegen. (2) Die Zeichnungen sind in deutscher und englischer Sprache zu beschriften. Die Beschriftung muss für die Mikroverfilmung geeignet sein.

1.3

Begriffsdefinitionen

Als genehmigter Bauantrag gilt die von den US-Streitkräften zur Verfügung gestellte Baubeschreibung (vgl. Art. 11 ABG 1975 und RiABG zu Art. 11 ABG 1975). Als genehmigte Haushaltsunterlage-Bau gilt die Haushaltsunterlage in der Fassung nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975.

2 Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Ingenieurs

2.1 Erstellen eines Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen *

Für die AFU-Bau ist ein Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen aufzustellen. Hierzu wird

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VII.11.3

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 3 von 3

eine Fertigung der/des Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen versehen und durchgerechnet gemäß Nr. 3 der RiABG zu Art. 7 ABG 1975.

2.2 Energiewirtschaftsanalyse *

Diese Studie dient zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauches. Sie ist gemäß Anhang D, "Hinweise für die Energiewirtschaftsanalyse" (Energy Budgets) auszuarbeiten.

2.3 Brennstoff-Auswahlstudie *

Sie bedeutet eine Untersuchung der Wirtschaftlichkeit der Heizmedien Öl, Kohle, Gas und Elektro. Sie ist gemäß Anhang E,"Hinweise zur Erstellung der Brennstoff-Auswahlstudie" (Fuel Selektion Study Criteria) durchzuführen.

2.4 Fernmeldeeinrichtungen *

Die Planung für Fernmeldeeinrichtigungen hat gemäß Anhang G, "Installationskriterien für Telefon und Fernsehen" (Installation Criteria for Telephone and Television) zu erfolgen. Mit dem örtlichen Beauftragten des "5th Signal Command" (vgl. Nr. 1.2.3) ist der Anschluß an das vorhandene Kabelnetz abzustimmen und zu klären, ob evtl. eine Verlegung von bestehenden Fernmeldekabeln notwendig wird.

3 Ergänzung zu § 6 Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Leistungen nach Nr. ist in § 6 geregelt. *

3.2 Die Leistungen nach Nr. sind mit der Vergütung für die Teilleistung nach § 3.3 abgegolten. *

3.3 Lieferungen und sonstige Leistungen

(hierzu gehören auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden beauftragten freiberuflich Tätigen) sind unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Nachweis der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

3.4 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:

"Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

3.5 genehmigte Kostenberechnung

Als genehmigte Kostenberechnung zur HU-Bau im Sinne von § 6.1.1 gilt - nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 - die aufgrund der Prüfbemerkungen fortgeschriebene Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU - Bau.

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VII.12 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Ingenieurvertrag

- Tragwerksplanung -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.12 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan

3 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück*

4 Genehmigter Bauantrag vom

5 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

6 Pflichtenheft Gebäudeplanung *

7 Pflichtenheft BFR GBestand *

8 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung

9 Vorläufige Ermittlung zu § 62 Abs. 3 / § 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz) *

10 Ermittlung anrechenbare Kosten

11 Honorarermittlung

12 …

13 Muster der Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

14 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)*

15 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte*

16 Zugangsbestimmungen (US)*

17 …

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2 von 12

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VII.12 Auftragsnummer:

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

und zwar für folgende

1.1.1 Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen*

1.1.2 Ingenieurbauwerke*

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.2.1 Für den Beitrag zur Haushalts-/ Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück vom (Anlage) * den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Nutzfläche von m² und einer Kostenobergrenze von € für die Kostengruppen 200 bis 600/700 * (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 300 € *

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte (Anlage) * (Anlage) *

2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 - 3.5): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - * (Anlage) *

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 12

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VII.12 Auftragsnummer:

Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden

Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaß-nahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständnis-erklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

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VII.12 Auftragsnummer:

3.2

Beitrag zur Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) *

3.2.1 Vorplanung Das sind die Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 2

3.2.2 Entwurfsplanung Das sind die Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 3

3.3 Beitrag zur weiteren Planung

3.3.1 Genehmigungsplanung Das sind die Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 4

3.3.2 Ausführungsplanung Das sind die Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 5

3.4 3.4.1

Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen nach § 64 HOAI - Leistungsphase 6 Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bau-wesen * und der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen.

3.5 Besondere / Zusätzliche Leistungen

3.5.1 Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen nach § 64 HOAI – Leistungsphase 8 *

3.6 Vorzulegende Unterlagen

3.6.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. CD-ROM) zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzu-legen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.6.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als „Verfasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, zu unterzeichnen.

3.6.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich.

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VII.12 Auftragsnummer:

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Gebäudeplanung von

4.1.2 Ingenieurbauwerke von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von

4.1.5 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von

4.1.6 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von

4.1.7 Technische Ausrüstung ( ) von

4.1.8 Freianlagen von

4.1.9

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2:

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Monaten nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. *

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragneh-mer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6 von 12

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VII.12 Auftragsnummer:

6.1.1 * Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.4 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 62 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kos-tenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenbe-rechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgege-benen Kosten. *

Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1 * Anrechenbare Kosten nach § 62 HOAI

§ 62 Abs. 4 und 8 HOAI in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 * - ohne Nachträge für Leistungen nach 3.2.1 - § 62 Abs. 6 bis 8 HOAI in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 * ohne Umsatzsteuer.

Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.1.2 Nach § 62 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichti-gende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, so-bald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage). *

6.2 Erbringt der Ingenieur Mehrleistungen nach § 62 Abs. 8 HOAI, so wird vereinbart, dass die dort genannten Kosten zu … v.H. zu den anrechenbaren Kosten gehören.

6.3 Folgende Grundlagen im Sinne der §§ 63 und 65 HOAI sowie Bewertung der Leistungen wer-den vereinbart:

Gebäude/ Ingenieurbauwerke

Honorar-zone

Bewertung der Leistungen v.H.

§ 63 HOAI

Erhöhung bei Um-bauten § 66 (5)

HOAI v.H. 3.2.1 3.2.2 3.3.1 3.3.2 3.4 ….

1 2 3 4 5 6 7 8 9

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VII.12 Auftragsnummer:

6.4 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 65 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Gebäude / Ingenieurbauwerke *

6.5 § 62 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden.

6.6 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.6.1 Ingenieurtechnische Kontrolle – 3.5.1 - v.H. * Die anrechenbaren Kosten sind bei Anwendung von § 62 Abs. 4 HOAI nach der Kostenfeststel-lung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag zu ermitteln.

6.7 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet (§ 6 HOAI), werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.8 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.8.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.6 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

für die Leistung nach 3.2

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

€ für die Leistung nach 3.5

Trennungsentschädigungen (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI)

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

für die Leistungen nach 3.5

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme

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VII.12 Auftragsnummer:

6.8.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.9 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fort-geschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.10 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € * (Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9 von 12

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VII.12 Auftragsnummer:

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1* Pflichtenheft BFR GBestand – Bundesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-8 Vorgaben für die Layerstruktur

A-9 Auszug wichtiger Normen für die zeichnerische Gestaltung von Plänen

A-10 Beispiel Plankopf BBR

8.1* Pflichtenheft Gebäudeplanung – Landesbaumaßnahmen * (wird auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt)

A-1 Daten-Austausch-Bogen

A-3 Vorgaben für die Layerstruktur

8.2 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.2.1 Aufbau eines digitalen Gebäudemodells Bei der Erzeugung und Bearbeitung der graphischen (8.2.1.1) und alphanumerischen (8.2.1.2) Daten ist das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Pflichtenheft – Gebäudeplanung * / BFR GBestand i.V. mit H 2.2 RBBau * (Anlage) einzuhalten.

8.2.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.2.1.2 Alphanumerische Daten (Digitales Raumbuch) * Der Auftragnehmer hat für seine Leistungen ein Anforderungsraumbuch nach K 21 RLBau * / F RBBau * mit einem digitalen System zu erstellen. Hierfür erhält er Zugang zu einer internet-basierten Datenbankanwendung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat das digitale Raumbuch der stufenweisen Beauftragung folgend wäh-rend des ganzen Planungs- und Bauprozesses kontinuierlich fortzuschreiben. Dabei ist der Stand der HU-Bau-Planung * / EW-Bau-Planung * und nach Übertragung der weiteren Leis-tungen der Stand der AFU-Bau-Planung sowie der Baufertigstellung auf einem Datenträger zu dokumentieren. Der Aufbau der Datenbankstruktur wird vom Auftraggeber vorgegeben. Der Umfang der vom Auftragnehmer einzugebenden Daten ist im Anhang „Objektkatalog Gebäude“ zum Pflichten-heft – Gebäudeplanung (Anlage) geregelt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmli-chen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

8.2.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 10 von 12

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VII.12 Auftragsnummer:

8.2.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Abspra-che mit dem Auftragnehmer − die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.4.2) * − die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.4.2) *

8.2.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfü-gung gestellten Ergänzung zu § 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftrag-nehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Absprache mit dem Auftraggeber − die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.4.1) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsys-tems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB-Bau, der der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrech nung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen.

8.2.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben.

8.3 Regelungen für den Datenaustausch

8.3.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durch-geführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intelli-check ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details zu CAD und zum digitalen Raumbuch sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

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VII.12 Auftragsnummer:

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name,

Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

für Leistungen nach 3.4: ,

für Leistungen nach 3.5: , *

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.12.1

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Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Tragwerksplanung Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Tragwerksplanung.

0 Anwendungsbereich

Das Vertragsmuster Tragwerksplanung ist für Leistungen bei der Tragwerksplanung von Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke unter Beachtung der §§ 62 bis 67 HOAI anzuwenden.

0.1 Abgrenzung zu anderen Vertragsmustern

0.1.1 Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke

Grundleistungen der Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke regeln sich nach § 64 Abs. 1 HOAI. Die Grundleistungen der Leistungsphase 1 gemäß § 55 Abs. 2 HOAI im Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 HOAI enthalten auch die Grundleis-tungen der Leistungsphase 1 gemäß § 64 HOAI. Im Leistungsbild für die Tragwerksplanung für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 HOAI kann daher ein Honorar für die Teilleistun-gen der Leistungsphase 1 des § 64 HOAI nicht berechnet werden.

0.1.2 Tragwerksplanung für erdverlegte Leitungen und Kanäle

Werden im Einzelfall Leistungen der Tragwerksplanung bei erd-verlegten Leitungen und Kanälen erforderlich, kann eine Vergü-tung gemäß § 6 HOAI vereinbart werden.

0.1.3 VM Gebäude und VM Ingenieurbauwerke / Ver-kehrsanlagen

Die Aufstellung von ergänzenden Schalplänen (Rohbauzeichnun-gen im bisher verwendeten Sinne) gehört zu den Aufgaben des Objektplaners. Soll im Einzelfall der Tragwerksplaner ergänzende Schalpläne (Rohbauzeichnungen im bisher verwendeten Sinne, z. B. nach DIN 1356, Teil 3) aufstellen, ist das Honorar vor Beginn der Leis-tung schriftlich zu vereinbaren. Die Entlastung der Objektplanung ist bei der Honorierung des Objektplaners zu berücksichtigen.

1 1.1

Vertragsabschluss Allgemein Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für Planungsleistungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunter-lage-Bau / Entwurfsunterlage - Bau - nach Abschn. F 2 RLBau / RBBau notwendig ist. Wenn dazu freiberuflich tätige Architekten oder Ingenieure eingeschaltet werden, ist das Vertragsmuster Tragwerksplanung zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertragsentwurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Ver-tragsbestimmungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsun-terlagen gemäß Anlagenverzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagen sowie Texte mit * sind zu prüfen, ob sie zutreffen; nicht Zutreffendes ist zu löschen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honorares sind die Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu ver-wenden. Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Die von der Bauverwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zu erstellenden Ermittlungen werden dem Auftragnehmer nicht aus-gehändigt, um den Eindruck zu vermeiden, dass mit diesen Be-rechnungen schon das endgültige Honorar vereinbart sei. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

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VII.12.1

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1.2 Beitrag für die HU - Bau/EW - Bau und Übertragung weiterer Leistungen (3.2 bis 3.5)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertra-gung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer sollen zunächst nur die Leistungen nach 3.2 des Vertragsmusters übertragen werden. Die weiteren Leistungen werden - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreiben übertragen, in dem auch das im Vertrag bereits festgelegte Hono-rar zu erwähnen ist. Als Frist, in der weitere Leistungen übertra-gen werden, sollen in 3.1 "24 Monate" eingesetzt werden.

1.3 Einzelleistungen

Das Vertragsmuster kann auch angewendet werden, wenn der freiberuflich Tätige ausschließlich mit einzelnen Leistungsphasen oder Teilen davon beauftragt werden soll. In diesem Falle darf entsprechend § 5 (2) HOAI nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht.

2 2.1

Vergütung Allgemein

Bei Vertragsabschluss sind der vorläufigen Honorarermittlung die geschätzten Kosten bzw. die Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Entschei-dungsunterlage - Bau - zu Grunde zu legen. Die Honorarermitt-lung ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung fortzuschrei-ben. Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrich-ten. Gemäß 6.7 hat der Auftragnehmer seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anre-chenbaren Kosten beizufügen.

2.2 Ermittlung der Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach §§ 4, 4a, 5, 5a, 6

HOAI.

2.2.1 Honorarzone

Die Honorarzone ist gemäß § 63 HOAI in 6.3 festzulegen. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeits-grad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen gestellt werden, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.4 ist zu löschen.

2.2.2 Abweichung vom

Mindestsatz

Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weise vergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des § 4 HOAI festzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: - Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern, - außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, - erhöhte Anforderungen an Planungsoptimierung bzw. an Pla-

nungsvarianten - verbindliche Festtermine und Fristen, - Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb, - statische Einflüsse aus Nachbarbauwerken oder Verkehrsan-

lagen, - gehobene gestalterische Anforderungen an das Tragwerk, - Tragwerk oder wesentliche Teile des Tragwerks schiefwinklig,

gekrümmt oder sehr unregelmäßig, - wesentliche Einflüsse der technischen Ausrüstung und des

technischen Ausbaus auf die Tragwerksplanung, - Anwendung neuer Herstellungsverfahren. Dazu ist in 6.4 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Differenz zwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 65 HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abweichen-de Honorarvereinbarung sind schriftlich im Vergabevermerk fest-zuhalten.

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2.2.3 Abweichende Honorarermittlung gemäß § 4a HOAI

Von der Möglichkeit der Honorarermittlung nach § 4a HOAI soll regelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn zu erkennen ist, dass die Kostenermittlung eine hohe Verlässlichkeit aufweist und der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. In 6.1.1 ist die entsprechende Alternative auszuwählen.

2.2.4 Besondere Leistungen (3.5)

Besondere Leistungen sind zu vereinbaren, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Auf § 5 Abs. 4, 4a und 5 HOAI wird besonders hingewiesen. So sind z. B. Nachweise des Brandschutzes, der Erdbebensicherheit, vorgezogene Mengen-ermittlung und ergänzende Schalpläne (Rohbauzeichnungen im bisher verwendeten Sinne) honorarfähig. Art und Umfang der Leistung sind schriftlich genau festzulegen und zu begründen. § 5 (4) HOAI ist zu beachten. Im Einzelnen sind zu beachten:

2.2.4.1 Vorgezogene Mengener-mittlung

Falls die Leistung der Leistungsphase 6 "Vorbereitung der Verga-be" in der Leistungsphase 3 oder 4 erbracht werden muss, wird diese Leistung i.d.R. für: Tragwerke des Ingenieurholzbaus mit 6,0 v.H.

alle übrigen Tragwerke mit 4,5 v.H. bewertet und tritt als Besondere Leistung in dieser Höhe an die Stelle der Grundleistung der Leistungsphase 6.

2.2.4.2 Brandschutznachweis nach Art. 62 BayBO

Bauphysikalische Nachweise zum Brandschutz sind Nachweise der Ausbildung des Feuerwiderstandes der Bauteile nach DIN 4102 entsprechend der Feuerwiderstandsklasse. Bis einschließlich Leistungsphase 3 ist die Leistung hierfür mit dem Honorar für die Grundleistung abgegolten (vgl. § 5 Abs. 4 HOAI). Ab Leistungsphase 4 ist die Besondere Leistung i.d.R. mit 3 bis 5 v.H. zu bewerten. Der Nachweis ist prüfbar als Teil des Standsicherheitsnachweises aufzustellen. Eine Zusammenstellung mit Positionsnummern und Hinweisen zur DIN 4102, Teil 4 ist als besonderes Kapitel vorzulegen. Sofern für Einzelbauteile aufwendige rechnerische Nachweise erforder-lich werden, die über die Regelungen nach DIN 4102, Teil 4 hi-nausgehen, ist eine besondere Honorierung zu vereinbaren.

2.2.4.3 Erdbebensicherung

Für den Fall, dass bei der Tragwerksplanung Anforderungen aus der Erdbebensicherung berücksichtigt werden müssen, sind sie als Besondere Leistung wie folgt zu bewerten: a) bis einschließlich Leistungsphase 3 2 v.H (Berücksichtigung der Anforderungen der Erdbebensi-

cherheit) b) ab Leistungsphase 4 Falls rechnerische Nachweise erforderlich werden, sind

sie wie folgt zu bewerten:

- vereinfachter rechnerischer Nachweis 4 v.H. (Näherungsverfahren nach DIN 4149, Nr. 8.2) oder

- genauer rechnerischer Nachweis 8 v.H.

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Die Leistungen a) und b) sind gegebenenfalls additiv zu beauftra-gen.

2.2.4.4 2.2.4.5

Ergänzende Schalpläne Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Bei schwierigen Baumaßnahmen können ergänzende Schalpläne mit allen für die Ausführung des Tragwerks erforderlichen Anga-ben, auch solchen, die das Einschalen des Betons nicht betreffen, als Besondere Leistung in Auftrag gegeben werden. Hierdurch werden zusätzliche Angaben aus den Ausführungs-zeichnungen des Objektplaners auf der Baustelle für den Rohbau entsprechend DIN 1356 Ausgabejahr 1988 (im bisher verwende-ten Sinne) nicht mehr benötigt. Diese Besondere Leistung ist in der Regel mit bis zu 12 v.H. zu bewerten. Der Koordinierungsaufwand des Objektplaners gemäß § 15 bzw. § 55 HOAI bleibt unberührt. Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen. Diese Leistung ist in der Regel erst ab Honorarzone III zu verge-ben (In Honorarzone I und II ist dies gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI Grundleistung bei der Gebäudeplanung) Diese Besondere Leistung ist in der Regel mit bis zu 6 v.H. zu bewerten

2.2.5 Außenanlagen

Werden Leistungen der Tragwerksplanung für Bauwerke von Au-ßenanlagen (z. B. Stützmauern), deren anrechenbare Kosten 10 v.H. der anrechenbaren Kosten des Gebäudes / Ingenieurbau-werks bzw. 100.000,- € nicht überschreiten, im Einzelfall erforder-lich, so sind die anrechenbaren Kosten der Tragwerke zur Be-rechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.

2.2.6 Ingenieurbauwerke

Nach der Objektliste § 54 HOAI können Ingenieurbauwerke auch bauliche Anlagen umfassen, die aus mehreren Tragwerken im Sinne § 66 HOAI bestehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, inwie-weit Abschnitt 2.5 dieser Hinweise anzuwenden ist. Beispiel: Abwasserreinigungsanlage, bestehend aus Rechen, Sandfang, 2 Vorklärbecken, Belebtschlammbecken, 2 Nachklärbecken und 2 Faulschlammbehältern. 1. Belebtschlammbecken, konstruktiv verschieden von den anderen Tragwerken - § 66 Abs. 1 HOAI, 2. Rechen und Sandfang, konstruktiv weitgehend vergleich-

bar (anrechenbare Kosten zusammengefasst) - § 66 Abs. 2 HOAI,

3. 2 Vorklärbecken und 2 Nachklärbecken, konstruktiv

gleich, die sich durch geringfügige Änderungen un-terscheiden und die einen wesentlichen Arbeitsumfang verursachen (Wiederholungen nach § 66 Abs. 3 HOAI),

4. 2 Faulschlammbehälter konstruktiv gleich, für die eine

Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforder-lich ist oder die nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordern (eine Wiederholung nach § 66 Abs. 4 HOAI).

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2.3 Grundlagen der Vergü-

tung

2.3.1

Anrechenbare Kosten Die anrechenbaren Kosten für das Honorar werden - bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen nach § 62

Abs. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 HOAI ermittelt. Hierfür ist das entsprechende Formblatt (VII.12.2… VHF) anzu-wenden.

- bei Ingenieurbauwerken / bei Gebäuden mit einem hohen Anteil

an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen, z. B.: Tribünen, Parkhäuser,- Hallen,- Lagergebäude,- Kraftwerksge-bäude, sowie bei Umbauten

nach § 62 Abs. 6-8 i.V. m. Abs. 2 Nr. 2 HOAI ermittelt.

Hierfür ist das entsprechende Formblatt (VII.12.2… VHF) anzu-wenden.

Im Abschnitt 6.1 des Vertragsmusters ist die Grundlage der Hono-rarbemessung durch Löschen der nicht zutreffenden Berech-nungsarten festzulegen.

2.3.2 Traggerüste Soweit eine Tragwerksplanung für Traggerüste bei Ingenieurbau-werken notwendig wird, ist das Honorar nach § 67 HOAI zu ver-einbaren.

2.4 Bewertung der Leistungen (6.3)

Die im § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind in der Regel wie folgt zu bewerten: Vorplanung 10 v.H. - 3.2.1 - Entwurfsplanung 12 v.H. - 3.2.2 - Genehmigungsplanung 30 v.H. - 3.3.1 - Ausführungsplanung 26 v.H. - 3.3.2 - Die Ausführungsplanung ist mit 42 v.H. zu bewerten: - im Stahlbetonbau, wenn auch Schalpläne in Auftrag gegeben

werden, - im Stahlbau, wenn der Auftragnehmer die Werkstattpläne auf

Übereinstimmung mit der Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen nach § 64 Abs. 3 Nr. 5 HOAI über-prüft,

- im Holzbau, wenn das Tragwerk der Honorarzone III oder höher zuzurechnen ist.

Bei Mischbauten (z. B. Stahlbeton- und Holzbau) ist der Bewer-tungssatz anteilig zu ermitteln. Vorbereitung der Vergabe 3 v.H. - 3.4 -

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2.5

Mehrere Objekte

Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden / Ingeni-eurbauwerken mit konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare für jedes Tragwerk getrennt zu berechnen [§ 66 (1) HOAI]. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden / Ingeni-eurbauwerken mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren Trag-werken derselben Honorarzone1 und werden sie zur Honorarbe-rechnung als Gruppe zusammengefasst [§ 66 (2) HOAI], ist im Vertrag nach Abschnitt 6.2 ein weiterer Abschnitt vorzusehen: Folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke werden nach § 66 (2) HOAI zur Berechnung des Honorars zusammengefasst:

Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden / Ingeni-eurbauwerken mit konstruktiv gleichen Tragwerken, die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung unterscheiden [Wiederholungen § 66 (3) HOAI], ist im Vertrag nach Abschnitt 6.2 ein weiterer Abschnitt vorzusehen: Wegen der Wiederholungen wird vereinbart für die Gebäude / Ingenieurbauwerke

Für die 1. - 4. Wiederholung je 50 v.H. des Honorars für die Erst-ausfertigung der Leistungen

Ab 5. Wiederholung je 40 v.H. des Honorars für die Erstausferti-gung der Leistungen

Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäuden / Ingeni-eurbauwerken mit konstruktiv gleichen Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen Arbeitsaufwand erfordert [Wieder-holungen § 66 (4) HOAI], ist im Vertrag nach Abschnitt 6.2 ein weiterer Abschnitt vorzusehen: Wegen der Wiederholungen wird vereinbart für die Gebäude / Ingenieurbauwerke:

für jede Wiederholung 10 v.H. des Honorars für die Erstausferti-gung (1. bis Wiederholung).

1 Ein Hinweis dafür, dass es sich um konstruktiv weitgehend vergleichbare Tragwerke handelt, liegt vor, wenn eine Aufwandsminderung gegenüber einer Bearbeitung von konstruktiv verschiedenen Tragwerken zu erwar-ten ist.

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2.6 2.6.1

Planen/Bauen im Bestand Vorhandene Bausubstanz

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mit-verarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. In 6.1.2 wird geregelt: „Nach § 62 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechen-baren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage) * Der Umfang der Anrechnung ist schriftlich zu begründen und schriftlich zu vereinbaren.

2.6.2 Umbauten

Bei Umbauten und Modernisierungen i.S.v. § 3 Nr. 5 und 6 HOAI mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann gemäß § 66 (5) ein Zuschlag von 20 bis 50 v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gilt ab durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart. In diesen Fällen ist der Zuschlag unter 6.3 in Spalte 3 der Tabelle einzutragen. Die Vertragsparteien können - je nach Schwierigkeitsgrad der Leistung - auch einen niedrigeren oder höheren Zuschlag verein-baren.

2.7 Nebenkosten

(6.6)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfäl-tigungen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu den Allgemeinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegol-ten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzel-nachweis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Ab-rechnung vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale ist anzustreben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einem Nebenvermerk fest-zuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Basishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als ange-messen gelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Pa-pierform, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung aufDatenträger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowieeine auf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentech-nischen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rechnung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftrag-nehmer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prüfen sind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstiger Texte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Neben- kosten

Für die Vergütung der Reisekosten des Ingenieurs und seiner Mitarbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen setzt der Auftraggeber

auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Hierbei ist zu be-achten, dass die Reisen so ausreichend bemessen wer-den, dass er die Leistung ordnungsgemäß erfüllen kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Rei-sen, die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Ge-schäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Landesmaßnahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekostengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazu herausgegebenen Ergänzun-gen/das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vorsieht. Für Wegstre-cken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkw zurücklegt, ist von einer Vergütung von 0,30 € je km auszugehen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8 bzw. 9 BayRKG.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahr-ten der Mitarbeiter des Ingenieurs ist keine Pauschale zu verein-baren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es der jeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu ver-einbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vorsieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten - Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auch nicht abzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-,

Übernachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auf-tragnehmers) also der Abrechung mit den Pauschalsätzen.

Ausnahme: Ist die Abrechnung nach nachgewiesenen und tat-sächlich Kosten vertraglich vereinbart, insbesondere bei Über-nachtungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vor-steuer abzuziehen.

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils gel-tende Umsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationie-rungsstreitkräfte sind umsatzsteuerbefreit.

2.8 Umsatzsteuer (6.7)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für ausländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen inso-weit umsatzsteuerbefreit sind.

2.9 Leistungen des

Auftraggebers

Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen: - Grundlagenermittlung gem. § 64 Abs. 3 Ziff. 1 HOAI

Übergabe der Ergebnisse - Aufstellen des baufachlichen Gutachtens über das Grund-

stück - Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforder-

lichen Genehmigen oder Zustimmungen.

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VII.12.1

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3

Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter Deckungsbedarf

Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Her-stellungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt für die Vereinbarung im Regelfall. Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn es die Umstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmung mit dem BMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Abschluss einer Objektversiche-rung oder einer Zusatzdeckung durch eine hinzutretende Berufs-haftpflicht /Exzedentenversicherung zu fordern

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftrag-geber gewährleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind gemäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auf-traggeber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollstän-dig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nachbearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

5 Verpflichtung des Auftragnehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändertdurch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-liegenheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zuverpflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korrupti-onsbekämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungs-erklärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchfüh-rung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Ver-pflichtungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zu-ständig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetzdurch Rechtsverordnung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflich-tungsgesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlichvorzunehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einerPflichtverletzung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die derVerpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält.Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten der Dienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mit den freiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftrag-geber verantwortlich unterzeichnen.

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VII.12.1

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6 Überarbeitung

Für die Leistungen der Tragwerksplanung und Prüfung der Trag-werksplanung sind die Begriffe nach 1.6 der Allgemeinen Ver-tragsbestimmungen "Überarbeitung der Unterlagen bei unverän-dertem Programm" und "unwesentlich veränderte Forderungen" nicht auf das Bauobjekt, sondern auf die jeweilige Vertragsleis-tung zu beziehen. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer auch dann Anspruch auf zusätzliche Vergütung hat, wenn sich die Objektplanung nur ge-ringfügig ändert, diese Änderung aber erhebliche Auswirkungen auf die Leistung des Tragwerksplaners oder Prüfers der Trag-werksplanung hat.

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VII.12.3 Anlage zum Vertag vom Auftragsnummer .

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Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US - Streitkräfte gemäß § 2 Ingenieurvertrag Tragwerksplanung Inhaltsverzeichnis

1. Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

2. Ergänzung zu § 6 - Vergütung

Anlagen

Anhang B, Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern, März 1988 *

1 Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

1.1 Der Auftragnehmer hat ergänzend zu beachten

- das Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1982 Teil II S. 893),

- die Richtlinien zur Ausführung des o.g. Verwaltungsabkommens - RiABG (US),

soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird.

1.2 Der Auftragnehmer hat weiterhin folgende Anforderungen der US-Streitkräfte bei der Bearbeitung seiner Leistung zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen:

1.2.1 Besprechungen und Entwurfsprüfungen

(1) Normalerweise sind bei jeder Planungsmaßnahme folgende Besprechungen sowie Entwurfsprüfungen durchzuführen: Vorplanungsbesprechung, Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau, Prüfungsbesprechung zur HU-Bau und Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau. Im Regelfall werden die Vorplanungsbesprechung sowie die Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau und zur HU-Bau an der künftigen Baustelle ab-gehalten. Die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau findet normalerweise bei

US-Army Engineer District, Europe, 65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 39

statt. Der US-Projektleiter wird über die Vorplanungsbesprechung und sämtliche Prü- fungsbesprechungen in Abstimmung mit dem Vertreter des Bauamtes eine Besprechungsniederschrift anfertigen. In diesen Besprechungsniederschriften sind einschlägige Angaben, Prüfbemerkungen der US-Streitkräfte sowie die Veranlassungsvermerke zu jedem einzelnen Prüfkommentar zu erfassen. Zur Überprüfung und Zustimmung sind die jeweiligen Besprechungsniederschriften dem Bauamt zuzuleiten. Die Niederschrift über die Vorplanungsbesprechung ist der KVM-Bau beizufügen. Die Niederschrift über die

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VII.12.3

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Prüfungsbesprechung zur HU-Bau ist der AFU-Bau beizufügen und die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau ist der berichtigten AFU-Bau beizufügen. (2) Der Auftragnehmer hat an den o.g. Besprechungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Die Prüfbemerkungen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

1.2.2 Projektkosten

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU-Bau zu erstellen. Zur Ermittlung der von den US-Streitkräften geforderten Projektkosten zum mittleren Zeitpunkt der Bauausführung ist die Endsumme der Kostenberechnung um einen Zuschlag, der vom Auftraggeber vorgegeben wird, zu erhöhen. Können die von den US-Streitkräften für den mittleren Zeitpunkt der Bauausführung veranschlagten Baukosten (ohne Anteil für die Entschädigung) nicht eingehalten werden, ist dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten. Mittlerer Zeitpunkt für die Ausführung ist: Veranschlagte Baukosten gem. Anhang 1 zum Formblatt ABG 3 sind:

1.2.3 Verantwortliche Bearbeiter der US-Streitkräfte

EUD-Projektleiter ist: WCC-Projektleiter ist: Der Verantwortliche für Fernmeldeeinrichtungen bei 5th Signal Command ist:

1.2.4 Zeichnungen, Beschriftungen

(1) Zeichnungen sind gemäß Anhang B, "Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern" zu erstellen. Original-Zeichnungen sind auf Blättern in DIN-Formaten kopier-/pausfähig anzulegen. (2) Die Zeichnungen sind in deutscher und englischer Sprache zu beschriften. Beschriftung muss für die Mikroverfilmung geeignet sein.

1.3 Begriffsdefinitionen

Als genehmigter Bauantrag gilt die von den US-Streitkräften zur Verfügung gestellte Baubeschreibung (vgl. Art. 11 ABG 1975 und RiABG zu Art. 11 ABG 1975). An die Stelle der Überprüfung und Genehmigung der HU-Bau durch die oberste technische Instanz des Bundes tritt die grundsätzliche Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 zu den geprüften Bauunterlagen.

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VII.12.3

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2

Ergänzung zu § 6 - Vergütung

2.1

Lieferungen und sonstige Leistungen

(hierzu gehören auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden beauftragten freiberuflich Tätigen) sind unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Nachweis der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

2.2 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:

"Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

2.3 Genehmigte Kostenberechnung

Als genehmigte Kostenberechnung zur HU-Bau im Sinne von § 6.1.1 gilt - nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 - die aufgrund der Prüfbemerkungen fortgeschriebene Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU - Bau.

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VII.13 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Architektenvertrag

- Freianlagen -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.13 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan *

3 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück *

4 Genehmigter Bauantrag vom *

5 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

6 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung *

7 Ermittlung anrechenbare Kosten“

8 Honorarermittlung“

9 …

10 Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

11 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau) *

12 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte *

13 Zugangsbestimmungen (US)*

14

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 2

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VII.13 Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende gekennzeichnete Bereiche*

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.2.1 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück vom (Anlage) * den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Kostenobergrenze von € für die Kostengruppe 500 (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe € Kostengruppe €

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage) *

2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 - 3.6): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - (Anlage) *

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VII.13 Auftragsnummer:

2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf § 1 Nr. 1.6 AVB hin-gewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden

Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.6 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaß-nahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständnis-erklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht.

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VII.13 Auftragsnummer:

Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau nach Abschnitt F 2.4 RLBau * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau nach Abschn. F 2.4 RBBau * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Anga-ben. Das sind die Grundleistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 4 des § 15 HOAI ohne 3.2.1 Einreichen der vom Auftragnehmer erarbeiteten Vorlagen zur Beantragung und Einholung der bauordnungsrechtlichen und sonstigen Genehmigungen und Zustimmungen sowie ohne not-wendige Verhandlungen mit Behörden. Folgende Grundleistungen oder Teile der Grundleistungen entfallen, weil sie bereits mit der Aufstellung der ES - Bau - erbracht sind:

*

Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne vorzulegen, die zu Erfüllung der Forderungen zu Abschn. F 2.4.1 RLBau / RBBau * erforderlich sind, dies sind insbesondere:

Übersichtsplan

Katasterkarte

Lageplan

Baupläne

M = 1 :

mit Eintragungen

M = 1 :

M = 1 :

In den Bauplänen sind die Planungsdaten zur Kostenberechnung nachzuweisen.

Erläuterungsbericht nach Muster 7 mit Anlagen 1 und 2 - F 2.4.2 RLBau / RBBau *.

Kostenberechnung nach Muster 6 - Abschnitt F 2.4.3 RLBau / RBBau *.

3.2.2 Des Weiteren werden Teile der Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI in der

Form der nachfolgend beschriebenen Darstellungen von Einzelheiten des Objekts als Ausfüh-rungszeichnungen beauftragt:

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

3.3 Ausführungsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 15 HOAI, soweit sie nicht bereits nach 3.2.2 beauftragt sind. Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen nach Abschn. F 3.2 RLBau */ F3.4 RBBau *. Der Auftragnehmer hat vorzulegen: Ausführungszeichnungen

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

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VII.13 Auftragsnummer:

M = 1 :

3.4 Leistungen für die Vergabe

3.4.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 15 HOAI. Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bau-wesen * und der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen.

3.4.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 7 des § 15 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote, * ohne: − Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste,

− Auskünfte gegenüber Bewerbern,

− Einholen von Angeboten,

− Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels

− Verhandlungen mit den Bietern,

− Auftragserteilung

3.5 Objektüberwachung (Bauüberwachung)

Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI, ohne: 3.5.1 − Kostenfeststellung nach DIN 276

− Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran

Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leis-tungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 BaustellV nicht gemin-dert.

3.5.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der ver-traglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber:

Abschlagsrechnungen:

Teil- / Schlussrechnungen:

Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Mengen-

berechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung

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VII.13 Auftragsnummer:

zu versehen: „In allen Teilen fachtechnisch und rechnerisch geprüft und mit den aus der Mengenberech-nung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftrag-nehmers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Endbetrag €

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Neben der Un-terschrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung das Büro deutlich lesbar, ggf. mit Stempel zu bezeichnen. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen mittels DV gilt darüber hinaus: Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfung ergebenden Änderungen oder Ergänzun-gen so aus dieser in die Kostenrechnung und in vorliegende Mengenberechnungen zu über-tragen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind. Soweit Fehler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen. Bei der Bescheinigung ist zu vermerken: „Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung – Anlage – ersichtlichen Umfang mit DV geprüft

Endbetrag €“

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Be-scheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung − für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeich-

nungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. − für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag

sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.B. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche)

− für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftrags-schreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheini-gungen, anerkannte Regiestunden

− dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgeben-den Angaben richtig sind

− dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinba-rung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lie-ferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

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VII.13 Auftragsnummer:

Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen ist Abschnitt J der RLBau / RBBau * zu beach-ten.

3.5.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertig-stellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, ein-schließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfol-gende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

3.5.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.5.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.

3.5.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - aus-genommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeich-nungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.

3.5.6 Ergänzende Vereinbarungen*

3.6 Besondere / Zusätzliche Leistungen

3.6.1 Anfertigen von Baubestandszeichnungen nach Abschnitt H RLBau / RBBau * Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. *

3.6.2 Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen* Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. *

3.6.3 Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen (Entwicklungspflege)* Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. *

3.6.4 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte

3.6.4.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen -Nr.2.1 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)*

3.6.4.2 Bauphasenplan - Nr. 2.2 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 8 von 16

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VII.13 Auftragsnummer:

3.6.5 Sonstige Besondere Leistungen (offen) *

3.7 Vorzulegende Unterlagen

3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. CD-ROM) zu

übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzu-legen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

3.7.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Gebäudeplanung von

4.1.2 Tragwerksplanung von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Ingenieurbauwerke von

4.1.5 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von

4.1.6 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von

4.1.7 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von

4.1.8 Technische Ausrüstung ( ) von

4.1.9

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

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VII.13 Auftragsnummer:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2:

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Monaten nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. *

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragneh-mer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.1.1 * Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 10 HOAI

als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kos-tenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenbe-rechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgege-benen Kosten. *

6.1.1 * Anrechenbare Kosten nach § 10 HOAI

6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nach-träge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreis-steigerungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer.

6.1.1.2 Für die Leistungen nach 3.3 bis 3.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 2 HO-AI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer.

Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1.3 Für die Leistungen nach 3.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 10 Abs. 2 Nr. 3, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.1.2 Honorarzonen nach §§ 13 und 14 HOAI

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VII.13 Auftragsnummer:

Bezeichnung der Freianlage Honorarzone

6.1.3 Bewertung der Leistungen

6.1.3.1 Aufstellen der Haushaltsunterlage / Entwurfsunterlage-Bau - 3.2 –

v.H.

6.1.3.2 Vorgezogene Ausführungszeichnungen für die HU-Bau – 3.2.2 – *

v.H.

6.1.3.3 Ausführungsplanung – 3.3 –

v.H.

6.1.3.4 Vorbereitung der Vergabe – 3.4.1 –

v.H.

6.1.3.5 Mitwirkung bei der Vergabe – 3.4.2 –

v.H.

6.1.3.6 Objektüberwachung (Bauüberwachung) – 3.5 –

v.H.

6.1.4 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 17 HOAI vereinbart. Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Freianlagen * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Freianlagen *

6.1.5 Da der nach den Regeln des § 10 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 1.533.876 € liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Ho-norar von € vereinbart und werden darin die Leistungen wie in 6.1.3.1 bis 6.1.3.5 be-wertet. Sollte das Ergebnis der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Ent-wurfsunterlage-Bau * mehr als 20 v.H. von den vorgegebenen Kosten abweichen und noch über 1.533.876 € liegen, wird das Honorar unter Berücksichtigung der unter 6.1.2 bis 6.1.4 getroffenen Festlegungen in dem Verhältnis angepasst, in dem es sich nach der Fortschrei-bungstabelle (Anlage) verändern würde. *

6.2 § 10 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.3 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendun-gen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. des fest-gelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Hono-rar abgegolten. *

6.4

Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.4.1 Das Honorar für das Anfertigen der Bestandspläne, das Erstellen von Wartungs- und Pflege-anweisungen und / oder das Überwachen der Entwicklungspflege nach 3.6.1 bis 3.6.3 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt verein-bart: Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird *

Für Leistungen nach 3.6.1 € *

Für Leistungen nach 3.6.2 € *

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VII.13 Auftragsnummer:

Für Leistungen nach 3.6.3

€ *

6.4.2 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte: *

v. H. *6.4.2.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen – 3.6.4.1 – (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.1)

v. H. *6.4.2.2 Bauphasenplan – 3.6.4.2 – (Ergänzende Vereinbarungen (US) Nr. 2.2.)

6.5 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet (§ 6 HOAI), werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.6 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.6.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstat-tet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

für die Leistung nach 3.2

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

€ für die Leistung nach 3.5

Trennungsentschädigungen (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI)

€ für die Leistungen nach 3.3 und 3.4

€ für die Leistungen nach 3.5

für die Leistungen über den Umfang nach 3.5 hinaus *

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme

6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz *

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VII.13 Auftragsnummer:

in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.7 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fort-geschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

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VII.13 Auftragsnummer:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.1.1 - entfällt -

8.1.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.1.1.2 - entfällt -

8.1.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

8.1.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Abspra-che mit dem Auftragnehmer − die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.4.2) * − die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.4.2) *

8.1.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfü-gung gestellten Ergänzung zu § 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftrag-nehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Absprache mit dem Auftraggeber − die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.4.1) * − die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen (vgl. Nr. 3.5.2) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsys-tems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB-Bau, der der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen.

8.1.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: − den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2.1) * − die Kostenberechnung (vgl. Nr. 3.2.1) * − den Kostenanschlag (vgl. Nr. 3.4.2) * − Flächen- und Kubaturberechnungen (vgl. 3.2.1) *

8.2 Regelungen für den Datenaustausch

8.2.1 Alle Details zu CAD wie Layerstruktur, das Übergabeformat .dxf oder .dwg, die Vorlagedatei sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

8.2.2 Unterlagen für die Vergabeplattform

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VII.13 Auftragsnummer:

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Verga-

beplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftrag-nehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Ver-gabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftraggeber zu erfragen. * Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB-Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu erfra-gen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Datenträ-ger dem Bauamt zuzusenden. * Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das .pdf-Format umzu-wandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen. * und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. *

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name,

Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

für Leistungen nach 3.4: ,

für Leistungen nach 3.5: , (siehe auch 3.5.4)

für Leistungen nach 3.6: ,

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der

zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den

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VII.13 Auftragsnummer:

(Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.13.1

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Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Freianlagen Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Freianlagen.

1 Vertragsabschluss 1.1 Allgemein

Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für Planungsleistungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunterla-ge-Bau / Entwurfsunterlage - Bau - nach Abschn. F 2 RLBau / RBBau notwendig ist. Wenn dazu freiberuflich tätige Architekten oder Ingenieure eingeschaltet werden, ist das Vertragsmuster Freianlagen zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertragsent-wurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsunterlagen gemäß Anla-genverzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagen sowie Texte mit * sind zu prüfen, ob sie zutreffen; nicht Zutreffendes ist zu lö-schen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honorares sind die Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu ver-wenden. Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Die von der Bauverwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zu erstel-lenden Ermittlungen werden dem Auftragnehmer nicht ausgehän-digt, um den Eindruck zu vermeiden, dass mit diesen Berechnungen schon das endgültige Honorar vereinbart sei.. Die AVB dürfen nicht geändert werden. Zur Beurteilung der ökologischen Grundlagen des Standorts, wegen der optimalen Geländegestaltung und der Beurteilung des erhaltba-ren Pflanzenbestandes ist der Garten- und Landschaftsarchitekt rechtzeitig zu beteiligen.

1.2 Leistungen für die

Haushaltsunterlage – Bau - Entwurfsunterlage - Bau - und Übertragung weiterer Leistungen (3.2 bis 3.6)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer sollen zunächst nur die Leistungen nach 3.2 des Vertragsmusters übertra-gen werden. Soweit im Ausnahmefall Leistungen nach 3.3 oder Teile davon mit beauftragt werden sollen, ist dies im Vergabevermerk be-sonders zu begründen. Die weiteren Leistungen werden - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreiben übertra-gen, in dem auch das im Vertrag bereits festgelegte Honorar zu er-wähnen ist. Als Frist, in der weitere Leistungen übertragen werden, sollen in 3.1 "24 Monate" eingesetzt werden. Werden ausnahmsweise die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Ziffer 1 HOAI, (Grundlagenermittlung) nicht von der Bauverwaltung erbracht, so können diese Leistungen dem Auftragnehmer mit max. 3 v.H. zusätzlich in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall ist in § 3 des Vertrages ein weiterer Abschnitt mit fortlaufender Nummerierung einzufügen. Bund: Sofern bereits (Teil)-Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI (Vor-planung) mit der ES - Bau - erbracht wurden, ist dies bei der Hono-rarermittlung zu Ziff. 3.2.1 zu berücksichtigen. Wartungs- und Pflegeanweisungen sowie Überwachen der Entwick-lungspflege sind erst dann in Auftrag zu geben, wenn Art und Umfang dieser Leistungen festgelegt werden können. In das Schreiben zur Übertragung der Leistung nach 3.6 ist auch das vereinbarte Honorar

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VII.13.1 mit aufzunehmen.

2 Vergütung (6) 2.1 Allgemein

Bei Vertragsabschluss sind der vorläufigen Honorarermittlung die geschätzten Kosten bzw. die Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Entschei-dungsunterlage - Bau - zu Grunde zu legen. Das endgültige Honorar für die Leistungen nach 3.2 ist auf Grundlage der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage - Bau bzw. seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage - Bau - zu ermitteln. Nachträge sind nicht Bestand-teil der Kostenberechnung und damit nicht Grundlage für die Hono-rarermittlung für Leistungen, die für die Haushaltsunterlage - Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - erforderlich sind. Werden Änderungen erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Objektpla-ners bei den Leistungen nach 3.2 führen, ist über deren angemesse-ne Honorierung eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Insoweit können entweder die änderungsbedingten Mehrkosten der Kostenbe-rechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - hinzugeschlagen oder die Mehrleistungen - pauschal oder nach Zeitaufwand - honoriert werden. Die Honorarermittlung nach 3.3 bis 3.5 ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung unter Beachtung des § 10 Abs. 2 HOAI fortzuschrei-ben (Kostenanschlag und Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten. Gemäß 6.7 hat der Auftrag-nehmer seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundla-ge der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten beizufügen.

2.2 Ermittlung der Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach §§ 4, 4 a, 5, 5 a und 6 HOAI. Die Honorarzone ist gemäß §§ 13 und 14 der HOAI in 6.1.2 festzule-gen. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeitsgrad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen gestellt werden, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.1.4 ist zu löschen. Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bear-beitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weise vergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des § 4 HOAI festzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: - Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern, - außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, - verbindliche Festtermine und Fristen, - Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb, - Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und

der Integration erhaltenswerter Substanz, - Anwendung neuer Herstellungsverfahren, - erhöhte Anforderungen des Landschafts- und Naturschutzes,

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VII.13.1 - Berücksichtigung besonders schwieriger Bodenverhältnisse

durch Altlasten / Deponien, - erhöhte gestalterische Anforderungen. Dazu ist in 6.1.4 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Differenz zwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 17 HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abweichende Honorarvereinbarung sind schriftlich im Vergabevermerk festzuhal-ten.

2.2.1 abweichende Honorarer-mittlung gemäß § 4a HOAI

Von der Möglichkeit der Honorarermittlung nach § 4a HOAI soll re-gelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn zu erkennen ist, dass die Kostenermittlung eine hohe Verlässlichkeit aufweist und der Ge-sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. In 6.1.1 ist die entspre-chende Alternative auszuwählen.

2.2.2 Besondere / Zusätzliche Leistungen (6.4.1)

Die Erstellung bzw. Fortschreibung der Bestandszeichnungen ist im Regelfall mit den weiteren Leistungen zu beauftragen. Dabei ist die Bestandserfassung in digitaler Form anzustreben (vgl. RLBau/RBBau H 2). Die Honorierung hat über eine Aufwandsabschätzung zu erfol-gen. – 3.6.1 -

2.3 Bewertung der Leistungen

(6.1.3) Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen des Auftraggebers in der Regel wie folgt zu bewerten: Haushaltsunterlage- bzw. Entwurfsunterlage-Bau -3.2- 30 v.H. dabei sind berücksichtigt: Vorplanung 10 v.H. Entwurfsplanung 15 v.H. Genehmigungsplanung 5 v.H. Bund: Wurden für die Erarbeitung der Entscheidungsunterlage - Bau - be-reits Leistungen aus der Vorplanung erbracht, sind diese zu bewerten und zu berücksichtigen. Soweit in besonderen Fällen zur Erzielung der Kostensicherheit zeichnerische Darstellungen von Einzelheiten des Objekts in Form von Ausführungszeichnungen nach 3.3 erforderlich werden, können diese in einer anteiligen Höhe bis zu 5 v.H. mit den Leistungen nach 3.2 beauftragt werden. Ausführungsplanung -3.3- 24 v.H. Leistungen für die Vergabe - 3.4 – Vorbereitung der Vergabe -3.4.1- 7 v.H. Mitwirkung bei der Vergabe -3.4.2- 1,5 v.H. Objektüberwachung (Bauüberwachung) -3.5– 27,5 v.H. Falls der Auftraggeber selbst oder freiberuflich Tätige darüber hinaus Teile der unter 3.2 bis 3.5 des Vertragsmusters genannten Leistun-gen erbringen oder bereits erbracht haben, ist dies bei der Bewertung der Leistungen zu berücksichtigen.

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VII.13.1

2.4 Kostenfeststellung / Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten des Objekts sind nach § 10 HOAI - insbe-sondere unter Beachtung von Abs. 6 - zu ermitteln und in einer Anla-ge zum Vertrag nachzuweisen.

2.5 2.5.1

Objektüberwachung (Bauüberwachung) Dauer

Die Dauer der Objektüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung festzulegen (siehe dazu auch Ziff. 5.1.3 und 6.3 des Vertragsmusters). Unter 5.1.3 wird geregelt: „Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertra-gung der entsprechenden Leistungen vereinbart. Die Planungs- und Bauzeit (bei Vergütung nach § 4a HOAI) bzw. Bauzeit wird bei Über-tragung zusätzlich vereinbart.“

2.5.2 Verlängerte Objektüberwachung

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforder-lichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinba-ren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausfüh-rungszeit, mindestens 3 Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbe-trag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungs-zeit erhalten hat. Für eine Prüfung der Ansprüche und Feststellung einer angemesse-nen Honorierung ist eine genaue Erfassung der Ursachen der verlän-gerten Objektüberwachung – z.B. durch die sorgfältige Führung des Bautagebuches - unerlässlich.

2.5.3 Fachausbildung (3.5.4)

In Ausnahmefällen sind auch Beauftragte des freiberuflich Tätigen für das Überwachen der Bauausführung zuzulassen, die zwar nicht eine Ausbildung an technischen Hochschulen und Universitäten oder Fachhochschulen besitzen, die jedoch eine gleichwertige Qualifikati-on prüfbar nachweisen können.

2.5.4 Fertigstellungspflege Die Fertigstellungspflege nach DIN 18 035, Teil 4, DIN 18 916, DIN 18 917 und DIN 18 918 ist Teil der Bauleistung. Ihre Überwachung gehört zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 15 (2) HOAI und ist nicht mit der in 3.6.1 des Vertrages aufgeführten Über-wachung der Wartungs- und Pflegeleistungen (Entwicklungspflege) zu verwechseln. Bei Gehölzpflanzungen ist die Dauer der Fertigstellungspflege so zu wählen, dass das Anwuchsergebnis nach DIN 18 916 feststellbar ist (Pflanzen müssen ausgetrieben haben bzw. voll im Saft stehen). Sie beträgt in der Regel eine Vegetationsperiode.

2.6 Nebenkosten (6.6)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfältigun-gen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu den Allge-meinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegolten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnach-weis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung vereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegenden Ausarbei-tungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren) ist anzustre-

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VII.13.1 Umsatzsteuerliche Be-handlung von Nebenkos-ten

ben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einem Neben-vermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Ba-sishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als angemessengelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Papier-form, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung auf Daten-träger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowie eineauf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentechni-schen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rech-nung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftragneh-mer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prüfensind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstigerTexte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten des Architekten / Ingenieurs und seiner Mitarbeiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Architekten / Ingenieurs

und Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auf-tragnehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen des Architekten / Ingenieurs so ausreichend bemessen werden, dass er die Objektüberwachung ordnungsgemäß erfüllen kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen,

die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Landes-maßnahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bundes-reisekostengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazu he-rausgegebenen Ergänzungen/das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vorsieht. Für Wegstrecken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkw zurücklegt, ist von einer Vergütung von 0,30 € je km auszugehen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8 bzw. 9 BayRKG.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten der Mitarbeiter des Architekten / Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinbaren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es der jeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu vereinbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vorsieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten - Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auch nichtabzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-, Über-

nachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auftragneh-mers) also der Abrechung mit den Pauschalsätzen.

Ausnahme: Ist die Abrechnung nach nachgewiesenen und tat-

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VII.13.1

sächlich Kosten vertraglich vereinbart, insbesondere bei Über-nachtungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vorsteu-er abzuziehen (BMF vom 28.03.2003 Gz. IV B 7-S 7303a-2001).

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils geltendeUmsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationierungsstreit-kräfte sind umsatzsteuerbefreit.

2.7 Umsatzsteuer (6.8)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für aus-ländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen insoweit um-satzsteuerbefreit sind.

2.8

Leistungen des Auftraggebers

Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen: - Grundlagenermittlung gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1, Übergabe der Ergebnisse - Aufstellen des baufachlichen Gutachtens über das Baugrund-

stück, - Bund: Vorlage der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig

anerkannten ES - Bau -, - Einholen der Bestätigung des Bedarfsträgers zur HU - bzw. EW -

Bau -, - Einholen der bauordnungsrechtlichen und sonst erforderlichen

Genehmigungen oder Zustimmungen, - Vergabe, Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für

alle Leistungsbereiche, Ausfüllen der Einheitlichen Verdingungs-muster, Festlegung der Vergabeart, Führen der Bewerber- und Bieterliste, Auswahl der aufzufordernden Unternehmen, Auskünf-te gegenüber den Bewerbern, Einholen der Angebote, Verdin-gungsverhandlungen, Durchsicht und Nachrechnen der Angebote einschließlich des Aufstellens des Preisspiegels, Verhandeln mit den Bietern, Abfassen der Verträge und Auftragserteilung,

- Kassenreifmachen der vom Auftragnehmer geprüften und festge-stellten / bescheinigten Kostenrechnungen,

- Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran, - rechtsgeschäftliche Erklärung der Abnahme - die Haushaltsführung nach der Bundeshaushaltsordnung / Baye-

rischen Haushaltsordnung - Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrecht-

lichen Berechnungsrecht, - Führen der Haushaltsüberwachungslisten, der Rechnungsle-

gungsliste.

3 Entwicklungspflege (3.6.3)

Im Anschluss an die Fertigstellungspflege ist bei Gehölzpflanzung i.d.R. das Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen nach DIN 18 919 erforderlich. Sie kann für einen Zeitraum von bis zu 2 Jahren vereinbart werden. Ihre Überwachung ist in 3.6.3 des Vertrages zu regeln. Hierzu ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

4

Wartungs- und Pflegean-weisungen

(3.6.2)

Wenn dem freiberuflich Tätigen das Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen übertragen wird, ist dies in den Vertrag aufzu-nehmen. Die Grundlagen einer möglichst wirtschaftlichen Pflege sind aufzu-zeigen. Es sind Angaben über Art und Größe von Pflegegeräten und Maschinen sowie den zu erwartenden Personalaufwand zu machen.

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VII.13.1 5

Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter De-ckungsbedarf

Insbesondere werden Angaben über längerfristige Pflegemaßnah-men für Vegetationsflächen verlangt (z. B. Zeitpunkt und Häufigkeit notwendiger Umpflanzungen von Stauden, Rodungen oder auf den Stock-Setzen von so genannten dienenden Holzarten u. ä.). Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Herstel-lungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt für dieVereinbarung im Regelfall. Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn es dieUmstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmung mit demBMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fall besteht dieMöglichkeit, den Abschluss einer Objektversicherung oder einer Zu-satzdeckung durch eine hinzutretende Berufshaftpflicht/Exzedentenversicherung zu fordern.

6 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ge-währleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind gemäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auftrag-geber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollständig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nachbearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

7 Verpflichtung des Auftrag-nehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändertdurch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-genheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zu ver-pflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptionsbe-kämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungser-klärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchführungdieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Verpflich-tungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zuständig dafürist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz durch Rechtsverord-nung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungs-gesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlich vorzu-nehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverlet-zung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-pflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mit denfreiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftraggeberverantwortlich unterzeichnen.

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VII.13.3 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer .

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1 von 3

Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US - Streitkräfte gemäß § 2 Ingenieurvertrag Freianlagen Inhaltsverzeichnis

1. Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

2. Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Auftragnehmers

3. Ergänzung zu § 6 - Vergütung

Anlagen

Anhang B, Vorschriften für die Fertigung von Plänen und Bauschildern, März 1988 *

1 Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

1.1 Der Auftragnehmer hat ergänzend zu beachten

- das Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1982 Teil II S. 893),

- die Richtlinien zur Ausführung des o.g. Verwaltungsabkommens - RiABG (US),

soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird.

1.2 Der Auftragnehmer hat weiterhin folgende Anforderungen der US-Streitkräfte bei der Bearbeitung seiner Leistung zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen:

1.2.1 Besprechungen und Entwurfsprüfungen

(1) Normalerweise sind bei jeder Planungsmaßnahme folgende Besprechungen sowie Entwurfsprüfungen durchzuführen: Vorplanungsbesprechung, Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau, Prüfungsbesprechung zur HU-Bau und Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau. Im Regelfall werden die Vorplanungsbesprechung sowie die Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau und zur HU-Bau an der künftigen Baustelle ab-gehalten. Die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau findet normalerweise bei

US-Army Engineer District, Europe,

65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 39

statt. Der US-Projektleiter wird über die Vorplanungsbesprechung und sämtliche Prü- fungsbesprechungen in Abstimmung mit dem Vertreter des Bauamtes eine Besprechungsniederschrift anfertigen. In diesen Besprechungsniederschriften sind einschlägige Angaben, Prüfbemerkungen der US-Streitkräfte sowie die Veranlassungsvermerke zu jedem einzelnen Prüfkommentar zu erfassen. Zur Überprüfung und Zustimmung sind die jeweiligen Besprechungsniederschriften dem Bauamt zuzuleiten. Die Niederschrift über die

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VII.13.3

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 2 von 3

Vorplanungsbesprechung ist der KVM-Bau beizufügen. Die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur HU-Bau ist der AFU-Bau beizufügen und die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau ist der berichtigten AFU-Bau beizufügen. (2) Der Auftragnehmer hat an den o.g. Besprechungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Die Prüfbemerkungen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

1.2.2 Projektkosten

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU-Bau zu erstellen. Zur Ermittlung der von den US-Streitkräften geforderten Projektkosten zum mittleren Zeitpunkt der Bauausführung ist die Endsumme der Kostenberechnung um einen Zuschlag, der vom Auftraggeber vorgegeben wird, zu erhöhen. Können die von den US-Streitkräften für den mittleren Zeitpunkt der Bauausführung veranschlagten Baukosten (ohne Anteil für die Entschädigung) nicht eingehalten werden, ist dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten. Mittlerer Zeitpunkt für die Ausführung ist: Veranschlagte Baukosten gem. Anhang 1 zum Formblatt ABG 3 sind:

1.2.3 Verantwortliche Bearbeiter der US-Streitkräfte

EUD-Projektleiter ist: WCC-Projektleiter ist: Der Verantwortliche für Fernmeldeeinrichtungen bei 5th Signal Command ist:

1.2.4 Zeichnungen, Beschriftungen

(1) Zeichnungen sind gemäß Anhang B, "Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern" zu erstellen. Original-Zeichnungen sind auf Blättern in DIN-Formaten kopier-/pausfähig anzulegen. (2) Die Zeichnungen sind in deutscher und englischer Sprache zu beschriften. Beschriftung muss für die Mikroverfilmung geeignet sein.

1.3 Begriffsdefinitionen

Als genehmigter Bauantrag gilt die von den US-Streitkräften zur Verfügung gestellte Baubeschreibung (vgl. Art. 11 ABG 1975 und RiABG zu Art. 11 ABG 1975). Als genehmigte Haushaltsunterlage - Bau gilt die Haushaltsunterlage in der Fassung nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975.

2 Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Erstellen eines Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen *

Für die AFU-Bau ist ein Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen aufzustellen. Hierzu wird eine Fertigung der/des Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen versehen und

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VII.13.3

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 3 von 3

durchgerechnet gemäß Nr. 3 der RiABG zu Art. 7 ABG 1975.

2.2 Erstellen eines Bauphasenplanes *

Bei der Ausarbeitung des Bauphasenplanes müssen die Forderungen des Nutzers mit berücksichtigt werden. Die Bauphasenforderungen sind bei der Vorplanungsbesprechung zu erörtern. In den Bauentwurfsplänen sowie in den Leistungsverzeichnissen hat der Bauphasenplan seinen Niederschlag zu finden.

3 Ergänzung zu § 6 - Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Leistungen nach Nr. ist in § 6 geregelt. *

3.2 Die Leistungen nach Nr. sind mit der Vergütung für die Teilleistung nach § 3.3 abgegolten. *

3.3 Lieferungen und sonstige Leistungen

(hierzu gehören auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden beauftragten freiberuflich Tätigen) sind unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Nachweis der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

3.4 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:

"Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

3.5 Genehmigte Kostenberechnung

Als genehmigte Kostenberechnung zur HU-Bau im Sinne von § 6.1.1 gilt - nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 - die aufgrund der Prüfbemerkungen fortgeschriebene Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU - Bau.

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VII.14 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Ingenieurvertrag

- Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.14 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan*

3 Baufachliches Gutachten über das Grundstück*

4 Genehmigter Bauantrag vom

5 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

6 Pflichtenheft CAD

7 Baufachliche Richtlinien Vermessung *

8 Ergänzung zu § 8 des Vertrages für die DV-Anwendung *

9 Vorläufige Ermittlung zu § 52 Abs. 3 HOAI i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz)*

10 Ermittlung anrechenbare Kosten

11 Honorarermittlung

12 …

13 Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

14 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)*

15 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte*

16 Zugangsbestimmungen (US)*

17 …

Seite 2 von 17 © VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.14 Auftragsnummer:

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

und zwar für folgende

1.1.1 Ingenieurbauwerke*

1.1.2 Verkehrsanlagen*

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.2.1 Für den Beitrag zur Haushalts-/ Entwurfsunterlage - Bau - (3.2): das baufachliche Gutachten über das Baugrundstück vom (Anlage) * den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Nutzfläche von m² und einer Kostenobergrenze von € für die Kostengruppen 200 bis 600/700 * (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 300 € *

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage) *

2.2.2 Für die weitere Bearbeitung (3.3 - 3.7): Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau -* (Anlage) *

Seite 3 von 17 © VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.14 Auftragsnummer:

Seite 4 von 17

2.2.3 Hinsichtlich der Einhaltung der Kostenobergrenze wird ausdrücklich auf § 1 Nr. 1.6 AVB hin-gewiesen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer, im Rahmen der vorgegebenen Qualitäts- und Terminziele sowie des vom Auftraggeber gebilligten Planungskonzepts, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Kosten für Bau und Betrieb des Objektes auszuschöpfen. Abweichungen von 2.2.1 und 2.2.2 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden

Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.8 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaß-nahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständnis-erklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.7 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars

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VII.14 Auftragsnummer:

Seite 5 von 17

ableiten.

3.2 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) *

Erarbeiten der Haushaltsunterlage-Bau nach Abschnitt F 2.3 RLBau * Erarbeiten der Entwurfsunterlage-Bau nach Abschn. F 2.3 RBBau * einschließlich aller für die bauaufsichtliche Behandlung erforderlichen Unterlagen und Anga-ben.

3.2.1 Vorplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 2 des § 55 Abs. 2 HOAI ohne - Beschaffen der amtlichen Karten - Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gre-

mien * - Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen * - Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein

Raumordnungsverfahren *

3.2.2 Entwurfsplanung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 3 des § 55 Abs. 2 HOAI ohne - Ermitteln und Begründen zuwendungsfähiger Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf

Finanzierung * - Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen

Gremien * - Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen * Der Auftragnehmer hat diejenigen Pläne und Angaben vorzulegen, die zur Erfüllung der Forde-rungen zu Abschn. F 2.3.1 RLBau / RBBau * notwendig sind. Dies sind insbesondere:

für Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen

Übersichtsplan

M = 1 : M = 1 :

Katasterkarte mit Eintragungen

Lageplan

Baupläne

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

M = 1 :

In den Bauplänen sind die zur Kostenberechnung erforderlichen Planungsdaten nachzuwei-sen.

Erläuterungsbericht nach Muster 7

mit Anlagen 1 und 2 F 2.3.2 RLBau / RBBau *

mit Anlage 1 F 2.3.2 RLBau / RBBau *

Kostenberechnung nach Muster 6 - Abschnitt F 2.3.3 RLBau / RBBau *.

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VII.14 Auftragsnummer:

Seite 6 von 17

3.3 Genehmigungsplanung einschließlich der für die bauaufsichtliche Behandlung notwendigen Angaben, Berechnungen und Vorlagen. Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 4 des § 55 Abs. 2 HOAI ohne - Einreichen der Unterlagen * - Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis * - Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern * - Mitwirken beim Planfeststellungsverfahren * Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen für Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen Lageplan M = 1 : M = 1 : Baupläne M = 1 : M = 1 :

M = 1 : M = 1 :

3.4 Ausführungsplanung

Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 5 des § 55 Abs. 2 HOAI ohne -

Ausarbeiten der Ausführungszeichnungen nach Abschn. F 3.3 RLBau / RBBau * Der Auftragnehmer hat insbesondere vorzulegen Ausführungszeichnungen

für Ingenieurbauwerke: für Verkehrsanlagen:

M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 : M = 1 :

3.5 Leistungen für die Vergabe

3.5.1 Vorbereitung der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 6 des § 55 Abs. 2 HOAI ohne - Das Aufstellen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen hat unter Verwendung des Standardleistungsbuches (STLB-Bau) / Standardleistungskataloges (StLK) für das Bau-wesen * und der Richtlinien zu 214.H VHB zu erfolgen.

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VII.14 Auftragsnummer:

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3.5.2 Mitwirkung bei der Vergabe Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 7 des § 55 Abs. 2 HOAI, einschließlich Prüfen der Nachtragsangebote, * ohne − Zusammenstellen und Versenden der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche,

einschließlich Führen der Bewerber- und Bieterliste, − Auskünfte gegenüber Bewerbern, − Einholen von Angeboten, − Durchsicht und Nachrechnen der Angebote, einschließlich Aufstellen des Preisspiegels − Verhandlungen mit den Bietern, − Auftragserteilung −

3.6 Bauoberleitung Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 8 des § 55 Abs. 2 HOAI, ohne − Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen * − Auflisten der Verjährungsfristen * − Kostenfeststellung * − Antrag auf behördliche Abnahmen * − Übergabe des Objekts *

3.7 Örtliche Bauüberwachung Das sind die Leistungen des § 57 Abs. 1 HOAI ohne 3.7.1 * Die Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung des Objektes auch auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts zu überwachen, wird durch die Leis-tungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators nach § 3 BaustellV nicht gemin-dert.

3.7.2 Eingehende Rechnungen sind sofort auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der ver-traglichen Zahlungsfristen bewirken kann. Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber:

Abschlagsrechnungen:

Teil- / Schlussrechnungen:

Zur Feststellung der Rechnungen sind alle rechnungsbegründenden Unterlagen, wie Mengen-

berechnungen, Abrechnungszeichnungen und sonstige begründende Unterlagen unverzüglich und vollständig zu prüfen. Der Auftragnehmer hat die geprüften Angaben durch Abhaken kenntlich zu machen; Änderungen und Ergänzungen sind entsprechend zu kennzeichnen. Ein Unterstreichen von Texten ist nicht erforderlich. Die Mengenberechnungen und Abrechnungszeichnungen sind mit folgender Bescheinigung

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VII.14 Auftragsnummer:

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zu versehen: „In allen Teilen fachtechnisch und rechnerisch geprüft und mit den aus der Mengenberech-nung (Abrechnungszeichnung) ersichtlichen Änderungen für richtig befunden

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Die Rechnungen sind mit Eingangsvermerk und mit folgender Bescheinigung des Auftrag-nehmers für die fachtechnische und rechnerische Feststellung zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Endbetrag €

(Ort) (Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Neben der Un-terschrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung das Büro deutlich lesbar, ggf. mit Stempel zu bezeichnen. Bei der Prüfung von Kostenrechnungen mittels DV gilt darüber hinaus: Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfung ergebenden Änderungen oder Ergänzun-gen so aus dieser in die Kostenrechnung und in vorliegende Mengenberechnungen zu über-tragen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind. Soweit Fehler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen. Bei der Bescheinigung ist zu vermerken: „Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung – Anlage – ersichtlichen Umfang mit DV geprüft

Endbetrag €“

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Be-scheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung − für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeich-

nungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl. − für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag

sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind (unberücksichtigt davon bleiben Pfändungen, Abtretungen und sonstige Einbehalte, z.B. Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche)

− für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zugrunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftrags-schreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheini-gungen, anerkannte Regiestunden

− dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgeben-den Angaben richtig sind

− dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war

− dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinba-rung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lie-ferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

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VII.14 Auftragsnummer:

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Bei der Behandlung der Rechnungsunterlagen ist Abschnitt J der RLBau / RBBau * zu beach-ten.

3.7.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an der Baustelle von Beginn der Arbeiten an bis zur Fertig-stellung des Bauwerks / der baulichen Anlage ein Baubüro ausreichend zu besetzen. Die Räume für dieses Baubüro werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, ein-schließlich der Möblierung, Beleuchtung und Beheizung. * Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, an der Baustelle ein Baubüro zu unterhalten. Er hat ausreichend Kontrollen vorzunehmen, deren Häufigkeit sich nach ihrer Notwendigkeit und nach dem Fortgang der Arbeiten richtet.* Der Auftragnehmer hat seine Überwachungstätigkeit so auszuüben, dass die Bauleistungen von den Bauunternehmen mangelfrei vertragsgerecht ausgeführt werden. Insbesondere sind schadensgeneigte Bauleistungen und solche Arbeiten, deren Ergebnisse durch die nachfol-gende Bautätigkeit nicht mehr zugänglich sind, durch Augenschein sorgfältig zu kontrollieren.

3.7.4 Die mit dem Überwachen der Bauausführung Beauftragten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren - verfügen. Der örtliche Vertreter des Auftragnehmers auf der Baustelle ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen; er ist berechtigt, die nach 3.7.2 auszustellenden Bescheinigungen für den Auftragnehmer zu vollziehen. Bestellen und Wechsel des örtlichen Vertreters des Auftragnehmers bedürfen des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.

3.7.5 Der mit der örtlichen Bauüberwachung Beauftragte hat zum Nachweis aller Leistungen - aus-genommen solcher, die durch fachlich Beteiligte überwacht werden - die Ausführungszeich-nungen der tatsächlichen Ausführung entsprechend während der Bauzeit zu ergänzen bzw. ihre Ergänzung zu veranlassen.

3.7.6 Ergänzende Vereinbarungen*

3.8 Besondere / Zusätzliche Leistungen

3.8.1 Anfertigen von Baubestandszeichnungen nach Abschnitt H RLBau / RBBau * Dies ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 9 des § 55 Abs. 2 HOAI. Art und Umfang dieser Leistung werden bei der Übertragung gemäß 3.1 festgelegt. *

3.8.2 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte

3.8.2.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen –Nr.2.1 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)*

3.8.2.2 Bauphasenplan – Nr. 2.2 der Ergänzenden Vereinbarungen (US) *

3.8.2.3 Topographische Vermessung – Nr. 2.3 der Ergänzenden Vereinbarungen (US)*

3.8.3 Sonstige Besondere Leistungen (offen) *

3.9 Vorzulegende Unterlagen

3.9.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.4

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VII.14 Auftragsnummer:

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-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.5

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. CD-ROM) zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzu-legen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.9.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

3.9.3 Hat der Auftraggeber die Planungsunterlagen als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet, bleibt trotzdem ausschließlich der Auftragnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Planungen verantwortlich.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Der Auftraggeber erbringt alle Grundleistungen der Objektplanung, die dem Auftragnehmer gemäß § 3 nicht übertragen werden.

4.1.2 Tragwerksplanung von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Technische Ausrüstung von

4.1.5 Freianlagen von

4.1.6 von

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2

Die Leistungen nach 3.2 sind fortlaufend so zu erbringen, dass sie binnen Monaten

nach Vertragsschluss vollständig und mängelfrei vorliegen. *

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

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VII.14 Auftragsnummer:

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5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragneh-mer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.1.1* Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.7 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 10 HOAI

als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kos-tenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenbe-rechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.1 vorgege-benen Kosten. *

6.1.1* Anrechenbare Kosten nach § 52 HOAI *

6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.3 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 52 HOAI der bau-fachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nachträge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreissteige-rungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.1.2 Für die Leistungen nach 3.4 bis 3.7 und 3.8.2 * die anrechenbaren Kosten i. S. von § 52 HOAI, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.1.1.3 Nach § 52 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichti-gende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, so-bald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage). *

6.1.2 Honorarzonen im Sinne der §§ 53, 54 HOAI für folgende Ingenieurbauwerke nach 1.1.1

BW-Nr. Bezeichnung des Ingenieurbauwerks Honorarzone

6.1.3 Honorarzonen im Sinne der §§ 53, 54 HOAI für folgende Verkehrsanlagen nach 1.1.2

BW-Nr. Bezeichnung der Verkehrsanlage Honorarzone

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VII.14 Auftragsnummer:

Seite 12 von 17

6.1.4 Bewertung der Leistungen für Ingenieurbauwerke

Bezeichnung der Ingenieurbauwerke

nach 6.1.2

Bewertung in v.H.

Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) *

- 3.2 - Genehmigungsplanung - 3.3 - Ausführungsplanung - 3.4 - Vorbereitung der Vergabe - 3.5.1 - Mitwirkung bei der Vergabe - 3.5.2 - Bauoberleitung

- 3.6 -

Summe der Teilleistungssätze

Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte *

Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen

- 3.8.2.1 - Bauphasenplan - 3.8.2.2 - Topograph.Vermessung - 3.8.2.3 -

6.1.5 Bewertung der Leistungen für Verkehrsanlagen

Bezeichnung der Verkehrsanlagen

nach 6.1.3

Bewertung in v.H. Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) /

Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) * - 3.2 - Genehmigungsplanung - 3.3 - Ausführungsplanung - 3.4 - Vorbereitung der Vergabe - 3.5.1 - Mitwirkung bei der Vergabe - 3.5.2 - Bauoberleitung

- 3.6 -

Summe der Teilleistungssätze

Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte *

Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen

- 3.8.2.1 - Bauphasenplan - 3.8.2.2 - Topograph.Vermessung - 3.8.2.3 -

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VII.14 Auftragsnummer:

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6.1.6 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 56 HOAI vereinbart.

Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlage * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlage *

6.1.7 Das Honorar für die Leistungen bei der örtlichen Bauüberwachung nach § 57 Abs. 2 HOAI wird wie folgt ermittelt:

6.1.7.1 mit v.H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI *)

6.1.7.2 mit € pauschal unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit von Monaten *)

6.1.8 Für den Umbau des Ingenieurbauwerks / der Verkehrsanlage * wird gemäß § 59 HOAI eine Erhöhung des Honorars um v.H.vereinbart. *

6.1.9 Da der nach den Regeln des § 52 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten über 25.564.594 € liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.6 ein Honorar von € vereinbart und werden darin die Leistungen wie in 6.1.4 und 6.1.5 be-wertet. Sollte das Ergebnis der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Ent-wurfsunterlage-Bau * mehr als 20 v.H. von den vorgegebenen Kosten abweichen und noch über 25.564.594 € liegen, wird das Honorar unter Berücksichtigung der unter 6.1.2 bis 6.1.8 getroffenen Festlegungen in dem Verhältnis angepasst, in dem es sich nach der Fortschrei-bungstabelle (Anlage) verändern würde. *

6.2 § 52 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.3 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendun-gen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. des fest-gelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Hono-rar abgegolten. * Bei Vereinbarung eines Festbetrages nach 6.1.7.2 verändert sich das Honorar bei Verkür-zung oder Verlängerung der geschätzten Bauzeit entsprechend. *

6.4 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.4.1 Das Honorar für das Anfertigen der Bestandszeichnungen nach 3.8.1 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird € *

6.4.2 Besondere Leistungen für Stationierungsstreitkräfte *

6.4.2.1 Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen – 3.8.2.1 - v.H. * Ergänzende Vereinbarungen (US) – Nr. 2.1

6.4.2.2 Bauphasenplan – 3.8.2.2 - v.H. * Ergänzende Vereinbarungen (US) – Nr. 2.2

6.4.2.3 Topographische Vermessung – 3.8.2.3 - v.H. * Ergänzende Vereinbarungen (US) – Nr. 2.3

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VII.14 Auftragsnummer:

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6.5 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet (§ 6 HOAI), werden folgende Stundensätze vergütet: * für den Auftragnehmer €/Stunde (netto) * für Mitarbeiter €/Stunde (netto) * Technische Zeichner €/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.6 Nebenkosten nach § 7 HOAI Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: 6.6.1 − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.9 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter * für die Leistung nach 3.2 und 3.3 € für die Leistungen nach 3.4 und 3.5 € für die Leistung nach 3.6 * und 3.7 * € Trennungsentschädigung (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI) für die Leistungen nach 3.4 und 3.5 € für die Leistungen nach 3.6 * und 3.7 * € für die Leistungen über den Umfang nach 3.6 * / 3.7 * hinaus

Summe

€ €

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme € €

6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: *

Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.7 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

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VII.14 Auftragsnummer:

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§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.1.1 - entfällt -

8.1.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.1.1.2 - entfällt -

8.1.2 Anfertigung von Unterlagen für die Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung

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VII.14 Auftragsnummer:

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8.1.2.1 Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers Der Auftraggeber wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für freihändige Vergaben nach Abspra-che mit dem Auftragnehmer − die Angebote nachrechnen (vgl. Nr. 3.5.2) * − die Preisspiegel aufstellen (vgl. Nr. 3.5.2) *

8.1.2.2 Einsatz der DV-Anlage des Auftragnehmers * Der Auftragnehmer hat die für die Bearbeitung notwendigen Angaben nach der ihm zur Verfü-gung gestellten Ergänzung zu § 8 für die DV-Anwendung (Anlage) zu erstellen. Der Auftrag-nehmer wird auf seiner DV-Anlage und mit seinem DV-Programmsystem für alle öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen sowie für die freihändigen Vergaben nach Absprache mit dem Auftraggeber − die Leistungsverzeichnisse aufstellen (vgl. Nr. 3.5.1) * − die Kostenrechnungen rechnerisch prüfen (vgl. Nr. 3.7.2) * Der Auftragnehmer versichert, dass beim Einsatz seiner DV-Anlage und seines Programmsys-tems die ordnungsgemäße Anwendung des StLB-Bau, der der Richtlinien zu 214.H VHB und der REB-Verfahrens-Beschreibungen in der jeweils neuesten Fassung gewährleistet wird und die Regelungen und Richtlinien im VHB zur Anwendung der DV bei der Prüfung und Wertung und bei der Abrechnung beachtet werden. Er verpflichtet sich, die Listenbilder für Leistungsverzeichnisse (Lang- und Kurztext) nach den Vorgaben des Auftraggebers zu erstellen.

8.1.3 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat folgende Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auftraggeber auf einem Datenträger zu übergeben: − den Erläuterungsbericht (vgl. Nr. 3.2.2) * − die Kostenberechnung (vgl. Nr. 3.2.2) * − den Kostenanschlag (vgl. Nr. 3.5.2) * − Flächen- und Kubaturberechnungen (vgl. 3.2.2) *

8.2 Regelungen für den Datenaustausch

8.2.1 Alle Details zu CAD wie Layerstruktur, das Übergabeformat .dxf oder .dwg, die Vorlagedatei sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

8.2.2 Unterlagen für die Vergabeplattform

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Vorgaben für die Verga-beplattform erfüllt werden. Die Leistungsbeschreibung muss der GAEB-Schnittstelle DA 83 entsprechen. Der Auftrag-nehmer hat mittels eines vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten GAEB-Prüfprogramms zu prüfen, ob die Daten fehlerfrei sind; eventuelle Fehler hat er zu beseitigen. Hierzu ist das GAEB-Prüfprogramm durch Hochladen der Leistungsbeschreibung auf die Ver-gabeplattform www.vergabe.bayern.de zu verwenden; das Passwort ist beim Auftraggeber zu erfragen. * Hierzu ist ein im Internet verfügbares, von der Vergabeplattform unabhängiges GAEB-Prüfprogramm zu verwenden. Internetadresse und Passwort sind beim Auftraggeber zu erfra-gen. Die Leistungsbeschreibung ist anschließend per E-Mail / mit entsprechendem Datenträ-ger dem Bauamt zuzusenden. * Zeichnungen aus CAD-Systemen sowie Skizzen und Scans sind in das .pdf-Format umzu-

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VII.14 Auftragsnummer:

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wandeln und auf die Vergabeplattform www.vergabe.bayern.de hochzuladen. * und per E-Mail / mit entsprechendem Datenträger dem Bauamt zuzusenden. *

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt

(Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: , für Leistungen nach 3.3: , für Leistungen nach 3.4: , für Leistungen nach 3.5: , für Leistungen nach 3.6: , für Leistungen nach 3.7: , für Leistungen nach 3.8: ,

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber: Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.14.1 Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Ingenieurbauwerke und Ver-kehrsanlagen Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.

0 Anwendungsbereich Das Vertragsmuster Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist für

Leistungen des Bauingenieurwesens anzuwenden (s. Abschnitt F Nr. 2.3 RLBau / RBBau). In der Objektliste der HOAI nicht aufgeführte Objekte sind sinngemäß einzuordnen. Werden Leistungen der Tragwerksplanung erforderlich, so ist ein Vertrag nach dem Vertragsmuster Tragwerksplanung abzuschließen.

0.1 Abgrenzung zu anderen Vertragsmustern

0.1.1 Tragwerksplanung für erdverlegte Leitungen und Kanäle

Werden im Einzelfall Leistungen der Tragwerksplanung bei erdver-legten Leitungen und Kanälen erforderlich, kann eine Vergütung ge-mäß § 6 HOAI vereinbart werden.

0.1.2 Vertragsmuster Technische Ausrüstung

Teile von Objekten, die nach dem Vertragsmuster Objektplanung Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen zu bearbeiten sind, können in Gebäude / Ingenieurbauwerke hineinreichen, ohne dadurch zur Technischen Ausrüstung nach § 68 HOAI zu gehören. Beispiele für praktikable Planungsgrenzen: Revisions-, Mess-, Absperr- und Über-gabeeinrichtungen. Ingenieurbauwerke i.S. § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 HOAI sind Bau-werke und Anlagen der nicht-öffentlichen Erschließung sowie Au-ßenanlagen für die Ver- und Entsorgung mit Wasser, Abwasser, Ga-sen und Feststoffen, einschließlich wassergefährdender Flüssigkei-ten. Hierzu zählen auch Erdarbeiten und Ingenieurbauwerke für Leis-tungen, die im Zusammenhang mit Anlagen des Teiles IX HOAI ste-hen (vgl. auch Hinweise zu Anh. 11 Ziff 0). Schornsteine (Beton / Stahl / Mauerwerk) sind Ingenieurbauwerke nach § 54 Abs. 1 Ziffer g, wenn sie freistehend sind und über ein eigenes Fundament verfügen. Sie werden nach Teil VII HOAI vergü-tet.

0.2

Objektdefinition

Baumaßnahmen nach Ziffer 1.1 des Vertragsmusters können aus einem Bauwerk / einer Anlage oder aus mehreren Bauwerken und / oder Anlagen im Sinne des § 51 bestehen. Dabei sind jeweils die Bauwerke oder Anlagen, die funktional eine Einheit bilden, als ein Objekt anzusehen. Bei Umbauten und Erweiterungen, z. B. einer Schlammbehandlungs-anlage in einer vorhandenen Kläranlage, ist deren vorhandene Bau-substanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 a HOAI zu berücksichtigen. Die für die Funktionseinheit eines Objektes erforderliche maschinen-, verfahrens- und prozesstechnische Ausstattung ist Bestandteil der Objektplanung des Bauingenieurs. Nicht anrechenbar sind die Kos-ten für Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung

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VII.14.1 des Ingenieurbauwerks dienen, soweit der Auftragnehmer die Anla-gen weder plant, noch ihre Ausführung überwacht. Hierbei handelt es sich um Apparate ohne jegliche Anschlusstechnik, die en bloc vom Hersteller geliefert werden. Sie sind jedoch anrechenbar, soweit ihre Dimensionierung, Ausschreibung und / oder Überwachung übertra-gen wird und sie angeschlossen werden.

Wird die Planung und Überwachung von Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik, z. B. - Pumpen, - Rohrleitungen, - Wärmetauscher, - Heizkessel, - Eigenstromanlagen, - Anlagen der Mess- und Regeltechnik. u. ä. für die Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 dem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke, einschließlich der Anlagen der Maschinentech-nik, in Auftrag gegeben wurden, so sind diese Leistungen zu honorie-ren. Das Honorar ist schriftlich zu vereinbaren.

0.2.1 Honorar für Wasserbau

Bei der Honorarvereinbarung ist davon auszugehen, dass das Hono-rar angemessen ist, wenn bei Bauwerken und Anlagen des Wasser-baus die Kosten der Prozess- und Verfahrenstechnik den anrechen-baren Kosten zugerechnet und für die Leistungsphasen 3 und 5 in schwierigen Fällen ein Zuschlag zu den Bewertungssätzen von je bis 5 v.H. gewährt wird. In diesem Fall ist unter 6.1.4 einzufügen: Bei folgenden Bauwerken / Anlagen des Wasserbaus nach 1.1.1 werden bei Anwendung von Verfahrens- und Prozesstechnik folgen-de Zuschläge zu den Bewertungssätzen vereinbart: BW-Nr. ……. bei 3.2 …….. v.H. bei 3.4 …….. v.H.

0.2.2 Honorar für weitere Anlagen

Ein angemessenes Honorar für Leistungen bei Bauwerken und Anla-gen der Wasserversorgung, Abwasserbehandlung und Schlammbe-handlung sowie Abfallbehandlung wird unter Einschluss der Leistun-gen für die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik dann er-reicht, wenn die Honorare für die jeweils übertragenen Leistungspha-sen bei diesen Ingenieurbauwerken und Anlagen nach Teil VII HOAI berechnet und anschließend mit einem Faktor in Abhängigkeit von dem Kostenanteil der Verfahrens- und Prozesstechnik multipliziert werden. Dieser Faktor beträgt: Kostenanteil der Verfahrens- und Prozesstechnik

10 v.H.

20 v.H.

30 v.H.

40 v.H.

„F“

1,14

1,22

1,28

1,32

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VII.14.1 Zwischenwerte sind linear zu interpolieren. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung ist mit den gleichen Faktoren zu beaufschlagen. In diesem Fall ist unter 6.1.4 einzufügen: Bei folgenden Bauwerken / Anlagen nach 1.1.1 BW-Nr. …….. mit einem Anteil von …….. % Verfahrens- und Prozesstechnik und …….. % Technische Ausrüstung nach DIN 276 ergibt sich zum Honorar für Planung und örtliche Bauüberwachung ein Zuschlagsfaktor von …..

0.3 Umfang der Verkehrsanlagen

Für Bestandteile von Straßenverkehrsanlagen gilt die Definition des Bundesfernstraßengesetzes (§ 1 Abs. 4 Nummer 1-3 BFStrG), ein-schließlich Entwässerung der Verkehrsanlage.

1 Vertragsabschluss 1.1 Allgemein

Vertragsbestimmungen

Kostenverpflichtungen für Planungsleistungen dürfen nur insoweiteingegangen werden, wie dies zur Aufstellung der Haushaltsunterlage-Bau / Entwurfsunterlage - Bau - nach Abschn. F 2 RLBau / RBBaunotwendig ist. Wenn dazu freiberuflich tätige Ingenieure eingeschaltetwerden, ist das Vertragsmuster Ingenieurbauwerke und Verkehrsanla-gen zu verwenden. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertrags-entwurf eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen(AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Vertragsunterlagen gemäß Anlagen-verzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagen sowie Texte mit *sind zu prüfen, ob sie zutreffen; nicht Zutreffendes ist zu löschen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honoraressind die Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu ver-wenden. Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Die vonder Bauverwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zu erstel-lenden Ermittlungen werden dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt,um den Eindruck zu vermeiden, dass mit diesen Berechnungen schondas endgültige Honorar vereinbart sei. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

1.2 Leistungen für die Haushaltsunterlage – Bau Entwurfsunterlage – Bau und Übertragung weiterer Leistungen (3.2 bis 3.8)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer sollen zunächst nur die Leistungen nach 3.2 und 3.3 des Vertragsmusters übertragen werden. Soweit im Ausnahmefall Leistungen nach 3.4 oder Teile davon mit beauftragt werden sollen, ist dies im Vergabe-vermerk besonders zu begründen. Die weiteren Leistungen werden - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreiben übertragen, in dem auch das im Vertrag bereits festgelegte Honorar zu erwähnen ist. Als Frist, in der weitere Leistungen übertragen wer-den, sollen in 3.1 "24 Monate" eingesetzt werden. Bund: Sofern bereits (Teil)-Leistungen nach § 55 Absatz 2 Nr. 2 HOAI (Vor-planung) für die Aufstellung der ES - Bau - erbracht wurden, ist dies bei der Honorarermittlung zu Ziff. 3.2.1 zu berücksichtigen.

2 Vergütung (6)

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VII.14.1 2.1 Allgemein Bei Vertragsabschluss sind der vorläufigen Honorarermittlung die

geschätzten Kosten bzw. die Kosten der baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten Kostenermittlung zur Entschei-dungsunterlage - Bau - zu Grunde zu legen. Das endgültige Honorar für die Leistungen nach 3.2 bis 3.3 ist auf Grundlage der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage - Bau bzw. seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage - Bau - zu ermitteln. Nachträge sind nicht Be-standteil der Kostenberechnung und damit nicht Grundlage für die Honorarermittlung für Leistungen, die für die Haushaltsunterlage - Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - erforderlich sind. Werden Änderungen erforderlich, die zu Mehrarbeiten des Objekt-planers bei den Leistungen nach 3.2 führen, ist über deren angemes-sene Honorierung eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen. Insoweit können entweder die änderungsbedingten Mehrkosten der Kostenbe-rechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - hinzugeschlagen oder die Mehrleistungen - pauschal oder nach Zeitaufwand - honoriert werden. Die Honorarermittlung nach 3.4 bis 3.7 ist entsprechend dem Stand der Bearbeitung unter Beachtung des § 52 Abs. 2 HOAI fortzuschrei-ben (Kostenberechnung, Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten. Gemäß 6.7 hat der Auftrag-nehmer seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundla-ge der fortgeschriebenen anrechenbaren Kosten beizufügen.

2.2 Ermittlung der Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach §§ 4, 4a, 5, 5a, 6 HO-AI. Die Honorarzone ist gemäß §§ 53 und 54 HOAI in 6.1.2 und 6.1.3 festzulegen. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeitsgrad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen gestellt werden, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.1.4 ist zu löschen. Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bear-beitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weise vergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des § 4 HOAI festzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: - Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern, - außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, - verbindliche Festtermine und Fristen, - Planung und Durchführung bei laufendem Betrieb, - Bau- und landschaftsgestalterische Beratung, - erhöhte Anforderungen an Planungsoptimierung bzw. an Pla-

nungsvarianten, - Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und

der Integration erhaltenswerter Substanz, - Anwendung neuer Herstellungsverfahren.

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VII.14.1 Dazu ist in 6.1.6 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Differenz zwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 56 HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abweichende Honorarvereinbarung sind schriftlich im Vergabevermerk festzuhal-ten.

2.2.1 Abweichende

Honorarermittlung gemäß § 4a HOAI

Von der Möglichkeit der Honorarermittlung nach § 4a HOAI soll re-gelmäßig Gebrauch gemacht werden, wenn zu erkennen ist, dass die Kostenermittlung eine hohe Verlässlichkeit aufweist und der Ge-sichtspunkt der Wirtschaftlichkeit gegeben ist. In 6.1.1 ist die ent-sprechende Alternative auszuwählen.

2.2.2 Besondere / Zusätzliche

Leistungen (6.4)

Die Erstellung bzw. Fortschreibung der Bestandszeichnungen ist im Regelfall mit den weiteren Leistungen zu beauftragen. Dabei ist die Bestandserfassung in digitaler Form anzustreben (vgl. H 2 RLBau/RBBau). Die Honorierung hat über eine Aufwandsabschät-zung zu erfolgen.

2.3 Bewertung der Leistungen

(6.1.4, 6.1.5) Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind unter Berücksichtigung der Leistungen des Auftraggebers in der Regel wie folgt zu bewerten:

Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Haushaltsunterlage- / Entwurfsunterlage-Bau - 3.2 - Vorplanung - 3.2.1 - Entwurfsplanung - 3.2.2 - Genehmigungsplanung - 3.3 -

13 v.H.

28 v.H.

4 v.H.

*)

Ausführungsplanung - 3.4 -

15 v.H.

**)

Vorbereitung der Vergabe - 3.5.1 -

10 v.H.

Mitwirkung bei der Vergabe - 3.5.2 -

4 v.H.

***)

Bauoberleitung - 3.6 -

11 v.H.

Örtliche Bauüberwachung- 3.7 –

2,1 – 3,2 v.H.

****)

der anrechenbaren Herstellungskosten nach § 57 Abs. 2 HOAI

*) Die Vorplanung der Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HOAI, die eine Tragwerksplanung erfordern, ist mit 6 v.H. zu be-werten. **) Die Ausführungsplanung ist nach § 55 Abs. 4 HOAI mit bis zu 35 v.H. zu bewerten, wenn bei Ing.-Bauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und 5 ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeich-nungen erforderlich ist. ***) Erbringt der Auftraggeber die Grundleistung - Nachrechnen der

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VII.14.1 Angebote einschl. Aufstellen eines Preisspiegels - selbst, wie dies das Vertragsmuster für den Regelfall vorsieht, so sind die verblei-benden Leistungen i. d. R. mit 3,5 v. H. zu bewerten. ****) Abweichend hiervon kann ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbart werden, wenn auf Wunsch des Auftraggebers eine sehr eingehende örtliche Bau-überwachung gefordert wird oder eine solche Bauüberwachung we-gen der Schwierigkeiten bei der Ausführung des Objektes erforderlich wird, und wenn in solchen Fällen eine Honorierung nach Vomhun-dertsatz der anrechenbaren Kosten nicht zu einem leistungsgerech-ten Honorar führen würde, z.B. weil die anrechenbaren Kosten gering sind. Falls der Auftraggeber selbst oder andere über die in Nr. 2.11 dieser Hinweise beschriebenen Leistungen hinaus, Teile der unter 3.2 bis 3.8 des Vertragsmusters genannten Leistungen erbringen, ist das bei der Bewertung der Leistungen zu berücksichtigen.

2.4 Mehrere Bauwerke / Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Ingenieurbauwerken / Verkehrsanlagen, so sind die Honorare für jedes Ingenieurbauwerk / jede Verkehrsanlage getrennt zu berechnen. Soweit eine Baumaß-nahme aus mehreren gleichen, spiegelgleichen oder im Wesentli-chen gleichartigen Ingenieurbauwerken / Verkehrsanlagen (Wieder-holungen) besteht, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, ist im Vertrag nach Abschnitt 6.1.6 ein weiterer Abschnitt mit fortlau-fender Nummerierung vorzusehen. Soweit die Anzahl der Wiederho-lungen noch nicht feststeht, ist zu vereinbaren, dass das Honorar nach § 22 Abs. 2 HOAI ermittelt wird. Stehen Art und Umfang der Wiederholungen fest, ist zur Vermeidung von Auseinandersetzungen folgende Textfassung vorzusehen:

Anlagen

Wegen der Wiederholungen wird vereinbart für die Bauwerke / Anla-gen Für die 1.-4. Wiederholung je 50 v.H. des Honorars für die Erstaus-fertigung der Leistungen. Ab 5. Wiederholung je 40 v.H. des Honorars für die Erstausfertigung der Leistungen. Das Honorar für Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung wird nicht reduziert.

2.5 2.5.1

Planen/Bauen im Bestand Vorhandene Bausubstanz

Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverar-beitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu be-rücksichtigen. In 6.1.1.3 wird geregelt: „Nach § 52 Abs. 3 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigende technisch oder gestalterisch mitverar-beitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, sobald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage)“

Der Umfang der Anrechnung ist schriftlich zu begründen und schrift-

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VII.14.1 lich zu vereinbaren.

2.5.2 Umbauten Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6 HOAI mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann gemäß § 59 HOAI ein Zuschlag von 20 bis 33 v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gilt ab durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 v.H. als vereinbart. In diesen Fällen ist in 6.1.8 des Vertrags ein weiterer Abschnitt einzufü-gen: „Für den Umbau des Ingenieurbauwerks / der Verkehrsanlage wird das Honorar um v.H. erhöht.“

2.6 2.6.1

Bauausführung Örtliche Bauüberwachung (3.7)

Die Dauer der örtlichen Bauüberwachung ist spätestens mit Beginn der Bauausführung festzulegen (siehe dazu auch 5.1.3 und 6.3 des Vertragsmusters). Unter 5.1.3 wird geregelt: „Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertra-gung der entsprechenden Leistungen vereinbart. Die Planungs- und Bauzeit (bei Vergütung nach § 4a HOAI) bzw. Bauzeit wird bei Über-tragung zusätzlich vereinbart.“ Zur Festlegung des Honorars für die örtliche Bauüberwachung gelten die in 2.2 dieser Hinweise aufgeführten Kriterien (Überschreitung des Mindestsatzes) sinngemäß. Die Überwachung der Ausführung von Tragwerken der Honorarzo-nen I und II auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis ist im Regelfall Teil der Grundleistung nach § 57 Abs. 1 Nr. 10 HOAI. Die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks ab Honorarzone III ist einem Tragwerksplaner oder einem Prüfingenieur für Baustatik zu übertragen.

2.6.2 Bauoberleitung (3.6)

Die Bauoberleitung nach Abschnitt 3.6 des Vertragsmusters ist in der Regel nur dann zu übertragen, wenn die örtliche Bauüberwachung in Auftrag gegeben wird.

2.6.3 Verlängerte Bauzeit Ist das Honorar für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI als Prozentsatz der anrechenbaren Kosten vereinbart und verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragneh-mer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, mindestens 3 Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung bis zum Höchstbe-trag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungs-zeit erhalten hat. Für eine Prüfung der Ansprüche und Feststellung einer angemesse-nen Honorierung ist eine genaue Erfassung der Ursachen der ver-längerten Objektüberwachung – z.B. durch die sorgfältige Führung des Bautagebuches - unerlässlich.

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VII.14.1

2.7

Nebenkosten (6.6)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfältigun-gen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu den Allge-meinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegolten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnach-weis, sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnungvereinbart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegenden Ausarbei-tungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren) ist anzustre-ben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einem Neben-vermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Ba-sishonorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als angemessengelten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Papier-form, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung auf Daten-träger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowie eineauf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentechni-schen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rech-nung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftrag-nehmer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prüfensind. Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstigerTexte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten des Ingenieurs und seiner Mitar-beiter sind zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Ingenieurs und seiner

Mitarbeiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftrag-nehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen des Inge-nieurs so ausreichend bemessen werden, dass er die Bauober-leitung und die örtliche Bauüberwachung ordnungsgemäß erfül-len kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen,

die über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Landes-maßnahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bundes-reisekostengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazu he-rausgegebenen Ergänzungen/das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vorsieht. Für Wegstrecken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkw zurücklegt, ist von einer Vergütung von 0,30 € je km auszugehen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8 bzw. 9 BayRKG.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten der Mitarbeiter des Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinbaren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es der jeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu vereinbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vorsieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten

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VII.14.1

Umsatzsteuerliche Behandlung von Neben- kosten

- Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auch nichtabzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-, Über-

nachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auftragneh-mers) also der Abrechung mit den Pauschalsätzen.

Ausnahme: Ist die Abrechnung nach nachgewiesenen und tat-sächlich Kosten vertraglich vereinbart, insbesondere bei Über-nachtungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vorsteu-er abzuziehen (BMF vom 28.03.2003 Gz. IV B 7-S 7303a-2001).

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils gelten-de Umsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationierungs-streitkräfte sind umsatzsteuerbefreit

2.8 Umsatzsteuer (6.8)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für aus-ländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen insoweit um-satzsteuerbefreit sind.

2.9 Leistungen des

Auftraggebers Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen fol-gende Grundleistungen, die dem Auftragnehmer in der Regel nicht übertragen werden. Deren Ergebnisse sind in schriftlicher Form bzw. sächlich (z. B. Modelle, CD-ROM) zu übergeben, soweit sie zur Ver-tragserfüllung erforderlich sind. Die Grundleistungen sind, sofern sie für die Durchführung des Objek-tes erforderlich sind, in § 3 als vom Auftragnehmer nicht auszufüh-rende Leistungen aufzunehmen: Leistungsphase 1 Grundlagenermittlung 2 v.H. Leistungsphase 2 Beschaffen der amtlichen Karten 0,5 v.H. Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien 0,5 v.H. Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen 0,5 v.H. Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren 0,5 v.H. Leistungsphase 3 Ermitteln und Begründen zuwendungsfähiger Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung 1 v.H. Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien 0,5 v.H. Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen 0,5 v.H. Leistungsphase 4 Einreichen der Unterlagen 0,25 v.H.

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VII.14.1 Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis 0,25 v.H. Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern 0,25 v.H. Mitwirken beim Planfeststellungsverfahren 0,25 v.H. Leistungsphase 7 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche 0,5 v.H. Einholen der Angebote 0,5 v.H. Leistungsphase 8 In Verzug setzen der ausführenden Unternehmer 1 v.H. Auflisten der Verjährungsfristen 1 v.H. Kostenfeststellung 1 v.H. Stellen der Anträge für behördliche Abnahmen 0,5 v.H. Übergabe des Objekts 0,5 v.H. Werden diese Leistungen ganz oder teilweise dem Auftragnehmer übertragen, so sind sie in § 3 nicht aufzunehmen und entsprechend bei der Bewertung der Leistungsphasen zu berücksichtigen. Die Bewertung der Leistungsphase 8 ist um weitere bis zu 5 Punkte zu verringern, wenn die Koordinierung der fachlich Beteiligten vom Auftraggeber übernommen wird. Für jeden fachlich Beteiligten, den der Objektplaner zu koordinieren hat und dessen Pläne er auf Über-einstimmung zu prüfen und freizugeben hat, ist der Abzug zu redu-zieren, bis der volle Bewertungssatz von 11 v.H. erreicht wird.

3 Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter

Deckungsbedarf

Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Herstel-lungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt für die Vereinbarung im Regelfall Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn es dieUmstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmung mit demBMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fall besteht dieMöglichkeit, den Abschluss einer Objektversicherung oder einer Zu-satzdeckung durch eine hinzutretende Berufshaftpflicht/Exzedentenversicherung zu fordern.

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ge-währleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind gemäß § 8 zu treffen. Wenn der Auftragnehmer andere Programmsysteme als der Auftrag-geber verwendet, muss der Auftragnehmer prüfen, ob die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber vollständig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nachbearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

5 Verpflichtung des Auftrag-nehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändert durch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942):

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VII.14.1 Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-genheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zu ver-pflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptionsbe-kämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungser-klärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchführung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Verpflich-tungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zuständig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungs-gesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlich vorzu-nehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverlet-zung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-pflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mit denfreiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftraggeberverantwortlich unterzeichnen.

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VII.14.3 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer .

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1 von 3

Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US - Streitkräfte gemäß § 2 Ingenieurvertrag Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen Inhaltsverzeichnis

1. Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

2. Ergänzung zu § 3 Leistungen des Auftragnehmers

3. Ergänzung zu § 6 - Vergütung

Anlagen

Anhang B, Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern, März 1988 *

Anhang I, Hinweise für die Planung und Ausführung von Straßenbefestigungen, Dez. 1986 *

1 Ergänzung zu § 2 - Grundlagen des Vertrages

1.1 Der Auftragnehmer hat ergänzend zu beachten

- das Verwaltungsabkommen ABG 1975 über die Durchführung der Baumaßnahmen für und durch die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Streitkräfte nach Artikel 49 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (BGBl 1982 Teil II S. 893),

- die Richtlinien zur Ausführung des o.g. Verwaltungsabkommens - RiABG (US),

soweit hierauf im Vertrag Bezug genommen wird.

1.2 Der Auftragnehmer hat weiterhin folgende Anforderungen der US-Streitkräfte bei der Bearbeitung seiner Leistung zugrunde zu legen bzw. zu berücksichtigen:

1.2.1 Besprechungen und Entwurfsprüfungen

(1) Normalerweise sind bei jeder Planungsmaßnahme folgende Besprechungen sowie Entwurfsprüfungen durchzuführen: Vorplanungsbesprechung, Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau, Prüfungsbesprechung zur HU-Bau und Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau. Im Regelfall werden die Vorplanungsbesprechung sowie die Prüfungsbesprechung zur KVM-Bau und zur HU-Bau an der künftigen Baustelle abgehalten. Die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau findet normalerweise bei

US-Army Engineer District, Europe,

65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 39

statt. Der US-Projektleiter wird über die Vorplanungsbesprechung und sämtliche Prü- fungsbesprechungen in Abstimmung mit dem Vertreter des Bauamtes eine Besprechungsniederschrift anfertigen. In diesen Besprechungsniederschriften sind einschlägige Angaben, Prüfbemerkungen der US-Streitkräfte sowie die Veranlassungsvermerke zu jedem einzelnen Prüfkommentar zu erfassen. Zur Überprüfung und Zustimmung sind die jeweiligen Besprechungsniederschriften dem Bauamt zuzuleiten. Die Niederschrift über die

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VII.14.3

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 2 von 3

Vorplanungsbesprechung ist der KVM-Bau beizufügen. Die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur HU-Bau ist der AFU-Bau beizufügen und die Niederschrift über die Prüfungsbesprechung zur AFU-Bau ist der berichtigten AFU-Bau beizufügen. (2) Der Auftragnehmer hat an den o.g. Besprechungen nach Aufforderung durch den Auftraggeber teilzunehmen. Die Prüfbemerkungen sind bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

1.2.2 Projektkosten

Der Auftragnehmer hat die Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU-Bau zu erstellen. Zur Ermittlung der von den US-Streitkräften geforderten Projektkosten zum mittleren Zeitpunkt der Bauausführung ist die Endsumme der Kostenberechnung um einen Zuschlag, der vom Auftraggeber vorgegeben wird, zu erhöhen. Können die von den US-Streitkräften für den mittleren Zeitpunkt der Bauausführung veranschlagten Baukosten (ohne Anteil für die Entschädigung) nicht eingehalten werden, ist dem Auftraggeber unverzüglich zu berichten. Mittlerer Zeitpunkt für die Ausführung ist: Veranschlagte Baukosten gem. Anhang 1 zum Formblatt ABG 3 sind:

1.2.3 Verantwortliche Bearbeiter der US-Streitkräfte

EUD-Projektleiter ist: WCC-Projektleiter ist: Der Verantwortliche für Fernmeldeeinrichtungen bei 5th Signal Command ist:

1.2.4 Zeichnungen, Beschriftungen

(1) Zeichnungen sind gemäß Anhang B, "Hinweise für die Fertigung von Plänen und Bauschildern" zu erstellen. Original-Zeichnungen sind auf Blättern in DIN-Formaten kopier-/pausfähig anzulegen. (2) Die Zeichnungen sind in deutscher und englischer Sprache zu beschriften. Beschriftung muss für die Mikroverfilmung geeignet sein.

1.2.5 Straßenbeläge und befestigte Decken *

Der Entwurf von befestigten Decken ist gemäß Anhang I, "Hinweise für die Planung und Ausführung von Straßenbefestigungen" durchzuführen.

1.3 Begriffsdefinitionen

Als genehmigter Bauantrag gilt die von den US-Streitkräften zur Verfügung gestellte Baubeschreibung (vgl. Art. 11 ABG 1975 und RiABG zu Art. 11 ABG 1975). An die Stelle der Überprüfung und Genehmigung der HU-Bau durch die oberste technische Instanz des Bundes tritt die grundsätzliche Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 zu den geprüften Bauunterlagen.

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VII.14.3

* Nichtzutreffendes löschen © VHF Bayern – Stand Oktober 2008 3 von 3

2

Ergänzung zu § 3 - Leistungen des Auftragnehmers

2.1 Erstellen eines Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen *

Für die AFU-Bau ist ein Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen aufzustellen. Hierzu wird eine Fertigung der/des Leistungsverzeichnisses mit geschätzten Preisen versehen und durchgerechnet gemäß Nr. 3 der RiABG zu Art. 7 ABG 1975.

2.2 Erstellen eines Bauphasenplanes *

Bei der Ausarbeitung des Bauphasenplanes müssen die Forderungen des Nutzers mit berücksichtigt werden. Die Bauphasenforderungen sind bei der Vorplanungsbesprechung zu erörtern. In den Bauentwurfsplänen sowie in den Leistungsverzeichnissen hat der Bauphasenplan seinen Niederschlag zu finden.

2.3 Topographische Vermessung *

Für folgende Bereiche ist eine topographische Vermessung durchzuführen: Weitere Festlegungen:

3 Ergänzung zu § 6 - Vergütung

3.1 Die Vergütung für die Leistungen nach Nr. ist in § 6 geregelt. *

3.2 Die Leistungen nach Nr. sind mit der Vergütung für die Teilleistung nach § 3.3 abgegolten. *

3.3 Lieferungen und sonstige Leistungen

(hierzu gehören auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden beauftragten freiberuflich Tätigen) sind unter den Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut von der Umsatzsteuer befreit. Zum Nachweis der Steuerfreiheit dieser Lieferungen und sonstigen Leistungen erhält der Auftragnehmer vom Bauamt eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt.

3.4 Auf den Rechnungen ist vom Auftragnehmer zu bestätigen:

"Der Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer".

3.5 Genehmigte Kostenberechnung

Als genehmigte Kostenberechnung zur HU-Bau im Sinne von § 6.1.1 gilt - nach der grundsätzlichen Zustimmung der US-Streitkräfte gem. Art. 7.1.4 ABG 1975 - die aufgrund der Prüfbemerkungen fortgeschriebene Kostenberechnung nach dem Preisstand zum Zeitpunkt der Aufstellung der HU - Bau.

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VII.15

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1 von 12

Auftragsnummer: Liegenschaft Maßnahme Objekt

Ingenieurvertrag

- Ingenieurvermessung -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.15

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Lageplan

3 Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung

4 Pflichtenheft CAD

5 Ermittlung anrechenbare Kosten

6 Honorarermittlung

7 …

8 Muster der Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

9 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)*

10 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte*

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VII.15

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen der Entwurfs-/Bauvermessung * für die Bau-

maßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme)

Diese besteht aus folgenden

1.1.1 Gebäuden*

1.1.2 Ingenieurbauwerken*

1.1.3 Verkehrsanlagen*

1.2 Gegenstand dieses Vertrages sind sonstige vermessungstechnische Leistungen für * (genaue Bezeichnung des Objekts/der Liegenschaft)

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen:

2.2.1 Folgende projektbezogene Unterlagen:

2.2.2 Folgende Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: (Anlage) *

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten:

2.3.1 Die Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Vermessung) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung (siehe auch www.bfrvermessung.de). *

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VII.15

2.3.2 *

Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau, 18. Austauschlieferung 2005, auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.*

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten. Aus der abschnittsweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer nur dann eine Erhöhung seines Honorars ableiten, wenn und soweit § 21 HOAI dies zulässt.

3.2 Übertragene Leistungen

3.2.1 Entwurfsvermessung *

3.2.1.1 Grundlagenermittlung * Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 1 des § 97b HOAI

3.2.1.2 Geodätisches Festpunktfeld * Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 2 des § 97b HOAI

3.2.1.3 Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne */ Bestandsdaten* Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 3 des § 97b HOAI mit Ausnahme von Es sind die Vorgaben der BFR Vermessung zu beachten. Der Datenbestand ist grundsätzlich nach den Systemkatalogen der BFR Vermessung zu erzeugen.

Der Umfang der Geländeaufnahme (Objektvermessung) ergibt sich aus beiliegender Liste (Anlage ) Zusätzlich / alternativ sind folgende analoge Pläne zu erstellen: *

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VII.15

Planinhalt: M = 1: Planinhalt: M = 1: Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform * Zur Übergabe der digitalen Daten siehe 3.4

3.2.1.4

3.2.2 Besondere Leistungen nach HOAI – Entwurfsvermessung –

3.2.2.1

3.2.3 Leistungen nach § 100 HOAI

3.2.3.1

3.3 Weitere Leistungen

3.3.1 Entwurfsvermessung *

3.3.1.1 Absteckungsunterlagen * Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 4 des § 97 HOAI

3.3.2 Bauvermessung *

3.3.2.1

3.3.2.2 Absteckung für die Bauausführung * Das ist die Grundleistung der Leistungsphase 2 des § 98b HOAI.

3.3.2.3

3.3.3 Besondere Leistungen nach HOAI – Bauvermessung –

3.3.3.1 Dokumentation der Bauausführung Das ist eine Besondere Leistung der Leistungsphase 3 des § 98b HOAI. Erfassen, aufbereiten und dokumentieren aller bestandsverändernden Baumaßnahmen und Übergabe der digitalen Daten gemäß 3.4

3.3.3.2

3.3.4 Leistungen nach § 100 HOAI

3.3.4.1

3.4 Datenübergabe

Die Ergebnisse der vermessungstechnischen Leistungen sind digital so zu übergeben, dass sie vom DV-System des Auftraggebers problemlos eingelesen werden können. Im Einzelnen wird dazu festgelegt:

3.4.1 Koordinaten der Festpunkte und Objektpunkte als ASCII-File auf Datenträger. Verschlüsselung / Codierung - nach Objektartenkatalog (BFR Vermessung, Anh. A) * - nach Vorgabe des Auftraggebers (Anlage ) *

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VII.15

3.4.2 Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne / Bestandsdaten Datenstrukturierung ** - nach Objektabbildungskatalog (BFR Vermessung, Anh. B) * - nach Vorgabe des Auftraggebers (Anlage ) * Datenaustauschformat ** - "Einheitliche Datenbankschnittstelle“ (EDBS), Version * - ALK-GIAP Ladeformat (sequenziell), Version * - DXF der Firma AUTODESK, Version ) * - nach Vorgabe des Auftraggebers (Anlage ) *

Für die Prüfung der Daten ist die Primärdaten führende Stelle für die digitale Baubestandsdo-kumentation zuständig. Die digitalen Daten sind deshalb vorzulegen bei: Bei Datenstrukturierung nach dem Objektabbildungskatalog (BFR Vermessung, Anh. B) ist als Datenaustauschformat ausschließlich das EDBS- oder ALK-GIAP-Ladeformat vorzusehen.

3.5 Vorzulegende Unterlagen

3.5.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Planunterlagen sind dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zu übergeben, und zwar - Planunterlagen nach auf maßhaltiger Folie *

- Planunterlagen nach auf Papier * Die Planunterlagen sind unter Beachtung der gültigen Richtlinien (Signaturenkatalog der BFR Vermessung, Anh. C) und DIN-Normen anzufertigen, zu beschriften und in Taschen oder Ord-nern zusammenzustellen. Berechnungen und andere vermessungstechnische Unterlagen sind dem Auftraggeber in -facher Ausfertigung kopierfähig im Format DIN A 4 (hoch) zu übergeben.

3.5.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als "Planverfas-ser", die übrigen Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Objektplanung für Gebäude von

4.1.2 Objektplanung für Ingenieurbauwerke von

4.1.3 Objektplanung für Verkehrsanlagen von

4.1.4 Freianlagen von

4.1.5 Rohrleitungsuntersuchungen von

4.1.6

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VII.15

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1

5.1.2

5.1.3

§ 6

Vergütung

6.1 Entwurfsvermessung / Bauvermessung * Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.1.1 Für die Leistungen nach 3.2.1 / 3.3.1 die nach § 97 HOAI anrechenbaren Kosten der baufach-lich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auf-traggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage - Bau - ohne Nachträge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoffpreissteigerun-gen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer,

Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.1.2 Für die Leistungen nach 3.3.2 die nach § 98 HOAI anrechenbaren Herstellungskosten, die durch Abrechnung (Kostenfeststellung) ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer.

Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.1.3 Honorarzonen im Sinne der §§ 97a und 98a HOAI

Bezeichnung des Gebäudes/ Bauwerks/ der Verkahrsanlage

Leistungen der Honararzone

Entwurfsvermessung

Bauvermessung

Entwurfsvermessung

Bauvermessung

Entwurfsvermessung

Bauvermessung

Entwurfsvermessung

Bauvermessung

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VII.15

6.1.4 Bewertung der Leistungen der Entwurfsvermessung

Leistungen nach § 97b HOAI Bewertung der Leistungen in v. H.

Grundleistungen:

1.1.1 (1)

Grundlagenermittlung - 3.2.1.1 –

Geod. Festpunktfeld – 3.2.1.2 –

Verm.techn. Lage- und Höhenpläne - 3.2.1.3 –

Geländeschnitte - 3.2.1.4 –

Absteckungsunterlagen - 3.3.1.1 -

Besondere Leistungen:

Summe

6.1.5 Bewertung der Leistungen der Bauvermessung

Leistungen nach § 98b HOAI Bewertung der Leistungen in v.H.

Grundleistungen:

1.1.1 (1)

Baugeometrische Beratung - 3.3.2.1 -

Absteckung für die Bauausfüh-rung - 3.2.1.3 -

Verm.techn. Überwachung der Bauausführung - 3.2.1.3 - / - 3.3.2.3

Besondere Leistungen:

Verm.techn. Dokumentation der Bauausführung - 3.3.3.1 -

Summe

6.1.6 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 99 HOAI vereinbart.

Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für vermessungstechnische Leistungen.

6.1.7 § 97 Abs. 2 und § 98 Abs. 2 HOAI werden sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhält-nis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

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VII.15

6.2 Honorar für sonstige Leistungen / Besondere Leistungen * Der Auftragnehmer erhält für seine nachstehend aufgeführten Leistungen folgende Vergütung:

6.2.1 Leistungen nach 3.2

Menge, Einheit ca.

Einheitspreis € / Einheit

Gesamtpreis ca. €

Pauschale €

Summe 6.2.1

6.2.2 Leistungen nach 3.3

Menge, Einheit ca.

Einheitspreis € / Einheit

Gesamtpreis ca. €

Pauschale €

Summe 6.2.2

6.3 Honorar nach Zeitaufwand

Die Leistungen des Auftragnehmers nach sowie unvorhergesehene Leistungen geringen Umfangs werden nach Zeitaufwand (§ 6 HOAI) mit folgenden Stundensätzen vergütet:

6.3.1 Leistungen nach 3.2 Leistungen nach 3.3 € / Std. ca. Std. € ca. Std. € Auftragnehmer

Ingenieur

Techniker

Assistent / Zeichenkraft

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VII.15

6.3.1.1 Die Summe der Vergütung nach Zeitaufwand für Leistungen nach 3.2.2 / 3.2.3 * wird vorläufig festgelegt auf €.

6.3.1.2 Die Summe der Vergütung nach Zeitaufwand für Leistungen nach 3.3.3 / 3.3.4 *) wird vorläufig festgelegt auf €.

6.3.2 Die Stundensätze nach 6.3.1 werden nur für die reine Arbeitszeit (ohne Wegezeit und Arbeits-pausen) vergütet. Über die geleisteten Stunden ist vom Auftragnehmer ein Nachweis zu füh-ren. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: Datum / Name / Art der Leistung / An-zahl der Stunden / Unterschrift. Dieser Nachweis ist dem Auftraggeber zeitnah zur Anerken-nung vorzulegen. Die endgültigen Summen nach 6.3.1.1 und 6.3.1.2 errechnen sich aus dem tatsächlich erbrachten, nachgewiesenen und anerkannten Zeitaufwand.

6.3.3 Ein Messtrupp setzt sich aus Mitarbeitern des Auftragnehmers zusammen. Die Zuzie-hung weiterer Mitarbeiter bedarf der Zustimmung durch den Auftraggeber.

6.4 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.4.1 Die Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet. Hierin sind auch die Kosten enthalten für: − Vermarkungsmaterial − Vervielfältigen der Unterlagen (auch die nach 3.5 sowie der reproduktionstechnischen

Arbeiten auf maßhaltiger Folie * − Post- und Fernmeldegebühren − Reisen und Wegezeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

6.4.1.1 für die Leistungen nach 3.2

6.4.1.2 für die Leistungen nach 3.3

6.4.1.3 Die Nebenkosten nach § 7 Abs. 2 Nr. 8 HOAI für das Vermessungsfahrzeug mit umfangrei-

chem Messinstrumentarium sind bei Leistungen nach den §§ 97b / 98b HOAI in den Honora-ren der Honorartafel enthalten und werden deshalb nicht gesondert erstattet. Dies gilt sinnge-mäß auch für Leistungen nach den §§ 97(5) / 98(4) / 100 HOAI, sofern die Vergütung nach 6.2 erfolgt. Bei Vergütung nach 6.3 (Zeitaufwand) werden € / Std. erstattet.

6.4.1.4 Trennungsentschädigung (§7 (2) Nr. 5 HOAI)

für die Leistungen nach 3.2

für die Leistungen nach 3.3

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer

Gesamtsumme

6.4.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: *

Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzuzie-hen. *

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VII.15

6.5 Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fort-

geschriebenen anrechenbaren Kosten (siehe Berechnungsmuster, Anlagen) beizufügen.

6.6 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis zur Höhe von 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für das ver-tragsgegenständliche Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezo-gene Haftpflichtversicherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungs-summe in der Bescheinigung über die Jahresversicherung oder durch eine Exzedentenversi-cherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Unterlagen sind nachstehende Vorgaben

zu beachten:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

Die Entscheidung über die zu erfassenden Objektarten trifft der Auftraggeber. Unabhängig von der Festlegung des Umfangs der Objektarten ist grundsätzlich unter Folie 811 das Liegen-schaftsobjekt zu erstellen. Die konkrete Festlegung der zu erfassenden Objekte erfolgt über die „Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung“, die den Inhalt der Objektartenliste folienweise zusammen-fasst und dadurch die Anwendung vereinfacht. Sie ist als Anlage beigefügt. Abweichungen davon bedürfen der einvernehmlichen Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit Abgabe der EDBS-Datei ist die Angabe der verwendeten BFR-Version durch den Auftrag-nehmer zwingend erforderlich. Bestandsdaten sind unter Verschluss zu halten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftraggebers untersagt. Die Löschung der Daten nach Auftragsabwicklung ist schriftlich zu bestätigen. Datenträger gehen in den Besitz des Auftraggebers über. § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) gilt insoweit sinngemäß.

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VII.15

8.2

Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool GEO-check ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt

(Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: für Leistungen nach 3.3:

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Die Schlussrechnungslegung erfolgt nach Prüfung, Freigabe und Bestätigung der Konformität der übergebenen Daten mit der BFR Vermessung durch die Primärdaten führende Stelle ge-mäß 3.4.

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.15.1 Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Ingenieurvermessung Die in Klammern gesetzten Abschnittsbezeichnungen beziehen sich auf das Vertragsmuster Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. .

0 Anwendungsbereich Das Vertragsmuster Ingenieurvermessung ist für Vermessungsleis-

tungen anzuwenden, die in § 96 ff HOAI näher beschrieben sind. Es handelt sich hierbei um Leistungen für die Planung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 97b HOAI), die an-schließende Bauausführung dieser Objekte (§ 98b HOAI) und um Leistungen für die baukostenunabhängige, nicht objektgebundene Bestandsaufnahme und Bestandsdokumentation von Liegenschaften. Die Leistungen sind dann nach diesem Vertragsmuster zu beauftra-gen, wenn sie mit besonderen instrumentellen und vermessungstech-nischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen (§ 96 Abs. 1 HOAI). Adresse: www.bfrvermessung.de Bund: Die Baufachlichen Richtlinien Vermessung (BFR Vermessung) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung sind, in der bei Vertragsab-schluss geltenden Fassung, für die Leistungen nach den §§ 97b, 98b und insbesondere 100 HOAI anzuwenden. Das Vertragsmuster findet keine Anwendung bei: Hinweis auf Muster 16 ??? - Messungen, die nach VOB -Teil C- in der ATV DIN 18299, Nr.

4.1.3 sowie den DIN 18300 ff vom Auftragnehmer bei Ausführung und Abrechnung von Bauleistungen, ohne besondere instrumentel-le und vermessungstechnische Verfahrensanforderungen als Ne-benleistungen zu erbringen sind (= Leistungsphase 3 des § 98b HOAI),

- einfachen Vermessungsleistungen, die in Leistungsbildern anderer

Teile der HOAI enthalten sind (z.B. §§ 55, 57 HOAI), - Vermessungsleistungen, die nach landesrechtlichen Vorschriften

durchgeführt werden (siehe auch § 96 Abs. 1 HOAI - für Landes-vermessung und Liegenschaftskataster).

1 Vertragsabschluss

Kostenverpflichtungen dürfen nur insoweit eingegangen werden, wie dies im Einzelfall begründet und notwendig ist. Wenn dazu ein Freibe-ruflich Tätiger hinzugezogen werden soll, ist mit ihm ein Vertrag unter Beachtung von K 12 RLBau/RBBau abzuschließen. Dem freiberuflich Tätigen sind mit dem Vertragsentwurf eine Ausfertigung der Allgemei-nen Vertragsbestimmungen (AVB, VI.5.1 VHF) sowie weitere Ver-tragsunterlagen gemäß Anlagenverzeichnis, zuzuleiten. Die Auflistung der Anlagen sowie Texte mit * sind zu prüfen, ob diese zutreffen, nicht Zutreffendes ist zu löschen. Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten sowie des Honorares sinddie Berechnungsmuster VII.10.2.1 bis 4 und VII.10.2.5 zu verwenden.Sie sind dem Vertrag als Leerformulare beizufügen. Die von der Bau-verwaltung mit Hilfe der bearbeitbaren Formblätter zu erstellenden Er-mittlungen werden dem Auftragnehmer nicht ausgehändigt, um denEindruck zu vermeiden, dass mit diesen Berechnungen schon das end-gültige Honorar vereinbart sei. Die AVB dürfen nicht geändert werden.

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VII.15.1

1.2 Übertragung von Leis-tungen (3.2 und 3.3)

Im Vertrag sind nur die Leistungen aufzuführen, deren Übertragung an den Auftragnehmer vorgesehen ist. Dem Auftragnehmer dürfen zu-nächst nur die Leistungen nach 3.2 des Vertragsmusters übertragen werden. Dies wird auch durch 3.1 klargestellt. Die weiteren Leistungen werden - je nach Bedarf einzeln oder zusammengefasst - durch ein Schreiben übertragen, in dem auch die im Vertrag bereits festgelegte Vergütung zu erwähnen ist. Als Frist, in der weitere Leistungen über-tragen werden, sollen in der Regel in 3.1 Abs. 4 "24" Monate einge-setzt werden. Der Ingenieur, dem Leistungen nach 3.2 übertragen worden sind, soll in der Regel auch mit weiteren Leistungen beauftragt werden. Soweit dem Auftragnehmer Leistungen nach 3.3 innerhalb von 24 Monaten übertragen werden, wird der letzte Absatz im Abschnitt 3.1 gegenstandslos.

1.3 Hinweise zu den Leistungen Allgemein (3.2 und 3.3)

Das Vertragsmuster bietet unter 3.2 bzw. 3.3 die Möglichkeit, sowohl Leistungen nach den §§ 97b / 98b HOAI (Entwurfs- / Bauvermessung) nebst deren Besondere Leistungen als auch sonstige Leistungen nach § 100 HOAI (z. B. Bestandsvermessung) sowie die erforderlichen Leistungen für die Objekte der §§ 97 (5) / 98 (4) HOAI zu beauftragen. Dabei ist zu beachten, dass sich diese zwei Möglichkeiten auf Grund der unterschiedlichen Voraussetzungen gegenseitig ausschließen; d. h., es darf für ein Objekt / Projekt / eine Liegenschaft nur eine Beauf-tragungsart - entweder nach §§ 97 / 98 HOAI oder nach §§ 100 / 98 (4) / 97 (5) HOAI - erfolgen. Dementsprechend sind z. B. die Abschnitte 3.2.3 / 3.3.4 bei Beauftra-gung von Leistungen nach den §§ 97b / 98b HOAI zu streichen oder bei Beauftragung von Leistungen nach § 100 HOAI die Abschnitte 3.2.1 / 3.2.2 und 3.3.1 / 3.3.2 / 3.3.3. In das Vertragsmuster sind für die Beauftragung von Leistungen nach den §§ 97b / 98b HOAI die Grundleistungen derjenigen Leistungspha-sen der zwei Leistungsbilder „Entwurfsvermessung" und „Bauvermes-sung" aufgenommen, die bei der Fachaufsicht führenden Ebene als häufig vorkommende und damit zu beauftragende vermessungstech-nische Leistungen anzusehen sind („Standardleistungen"). Die Leis-tungsphase 5 des § 97b HOAI und die Leistungsphase 3 des § 98b HOAI sind für Bauvorhaben der Fachaufsicht führenden Ebene nicht (oder nur in begründeten Einzelfällen) zu beauftragen; sie ist in erste-rem Fall den Vermessungsleistungen für den Bau linienhafter Objekte, insbesondere Straßen, zuzuordnen, während es sich in letzterem Fall i.d.R. um vermessungstechnische Leistungen für: - große und umfangreiche Baumaßnahmen mit hohem Installations-

aufwand oder starker Verflechtung der einzelnen Baukörper, - Baumaßnahmen in Fertigteilbauweise (Rohbau), die eine besondere

Präzision erfordern, - umfangreiche Stahlkonstruktionen, handelt. Die in § 98b HOAI beschriebenen Besonderen Leistungen „Herstellen von Bestandsplänen“ bzw. „Fortführen der vermessungstechnischen Bestandspläne nach Abschluss der Grundleistung“ sind jedoch für die Bestandsdokumentation im Sinne der BFR Vermessung (Kapitel 4)

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VII.15.1 unverzichtbare Leistungen im Rahmen einer Baumaßnahme und in jedem Fall zu beauftragen; auf Kapitel 5.3, Absatz 7 der BFR Vermes-sung wird verwiesen. Die Leistungen der Entwurfs- und Bauvermessung sind entsprechend dem Planungs- und Bauablauf chronologisch geordnet; Vermessungs-leistungen für die Planung von Objekten sind unter 3.2.1 / 3.2.2, sol-che für die Bauausführung unter 3.3.1 bis 3.3.3 zu beauftragen.

1.4 Hinweise zu den Leistungen Erläuterungen (3.2.1 / 3.2.2 / 3.2.3 3.3.1-3.3.3 / 3.4)

Die Anlage zu diesen Hinweisen enthält Musterleistungsbeschreibun-gen mit einer Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermes-sung, die in den Anwendungsbereich der §§ 100 / 98(4) / 97(5) HOAI fallen oder als umfassendere, präzisere Beschreibung Besonderer Leistungen der §§ 97b / 98b HOAI verwendet werden können. Weitere Hinweise zur Vergabe vermessungstechnischer Leistungen, hier ins-besondere die Hinweise zur Verwendung der Objektartenliste, finden sich in den BFR Vermessung, Anh. A, Objektartenkatalog-Vorbemerkungen, Ziff. 5. Im Regelfall ist die dort beschriebene Erfas-sung des Grunddatenbestands zu beauftragen. Die ausgefüllte Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung ist als Anlage dem Ingenieurvertrag anzuschließen. Die Einzelleistungen sind in die Nummerierungssystematik des Ver-trags einzuordnen. Im Einzelnen wird für die Übertragung von Leistungen auf Folgendes hingewiesen:

3.2.1.2 Die Leistungsphase 2 des § 97b HOAI beschreibt - projektbe-zogen - mit ihren Grundleistungen die Einrichtung eines geo-dätischen Festpunktfeldes (Lage und Höhe). Für den Zustän-digkeitsbereich der Fachaufsicht führenden Ebene ist dies - liegenschaftsbezogen - detailliert in den BFR Vermessung, Kapitel 2, geregelt, d. h. die entsprechenden Leistungen die-ser Leistungsphase sind zur Vermeidung von unterschiedli-chen Handhabungen nach den dort beschriebenen Verfahren, Genauigkeiten und Standards auszuführen. Der Auftragneh-mer ist ggf. besonders darauf hinzuweisen. Diese Leistungs-phase ist nur dann zu beauftragen, wenn kein ausreichendes Bezugssystem der Vermessungsverwaltung und / oder der Bauverwaltung (Lage- und Höhenfestpunkte, AP / HP, LAP / LHP) vorhanden ist. Erfordert eine Baumaßnahme die Anlage eines geodätischen Festpunktfeldes mit Genauigkeitsvorga-ben, die über denen der BFR Vermessung liegen, ist dies als Besondere Leistung dieser Leistungsphase zu beauftragen. Die BFR Vermessung sehen in Kap. 2.2.4 die Möglichkeit der Anlage von Sicherungspunkten für die LAP vor. Dies ent-spricht einer Besonderen Leistung der Leistungsphase 2 des § 97b HOAI (Vermarken bei besonderen Anforderungen) und ist bei Bedarf als solche unter 3.2.2.1 zu beauftragen.

3.2.1.3 Die Leistungsphase 3 des § 97b HOAI hat die Herstellung vermessungstechnischer Lage- und Höhenpläne als Pla-nungsgrundlage zum Ziel und gliedert sich in 8 Grundleistun-gen. Als Standard der Fachaufsicht führenden Ebene ist die Übertragung der Grundleistungen 1 bis 5 und 8 vorgesehen. Die topographisch / morphologische Geländeaufnahme, das Auswerten der Messungen und das Erstellen von Plänen hat nach Kapitel 3 und den Anhängen A bis C der BFR Vermes-sung zu erfolgen. Das digitale Geländemodell kann neben der Erzeugung von Höhenlinien auch zur Ermittlung von Erdmas-sen für die Ausschreibung von Bauleistungen herangezogen werden. Sollte im Einzelfall in Abhängigkeit von den örtlichen

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VII.15.1 Gegebenheiten zur Erstellung von Planungsunterlagen die Übertragung der Grundleistungen 6 und 7 notwendig sein, ist dies in 3.2.1.3 entsprechend zu vereinbaren. Auf Grund der topographischen Gegebenheiten in den Liegenschaften sind zur Herstellung von Planungsunterlagen grundsätzlich terrest-rische und satellitengestützte Aufnahmeverfahren anzuwen-den. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können in spe-ziellen Fällen besondere Verfahren, z. B. die Photogrammetrie (Luftbildmessung), zum Einsatz kommen. Diese Verfahren sind u. a. in Anlage 1 der BFR (siehe … ) Vermessung be-schrieben. Grundleistung 8 umfasst das Liefern aller Messda-ten in digitaler Form. Für diesen Datenaustausch ist Kapitel 6 der BFR Vermessung und Ziff. 3.4 des Vertragsmusters maß-gebend.

3.2.1.4 Sofern für die Planung eines Bauvorhabens Geländeschnitte erforderlich sind, werden sie mit Leistungsphase 6 des § 97b HOAI beauftragt. Die Anzahl der Schnitte ist im Vertrag an-zugeben, diese Leistungsphase ist je nach Einzelfall wie folgt zu beauftragen: Geländeschnitte Das ist die Grundleistung der Leistungsphase 6 des § 97b HOAI: Maßstab der Längen: 1:

Maßstab der Höhen: 1:

Anzahl der Schnitte: Diese Schnitte können zusätzlich zu einer topographischen Geländeaufnahme erforderlich werden; sie sind für diesen Fall aus den Ergebnissen der Leistungsphase 3 des § 97b HOAI (digitales Geländemodell), ohne örtliche Aufnahme, abzulei-ten. Sind nur Geländeschnitte zur Planung erforderlich, ist zusätz-lich deren örtliche Aufnahme zu berücksichtigen (als Grund-leistung 1 des § 97b HOAI, Leistungsphase 3).

3.2.2 Häufig vorkommende Besondere Leistungen der Entwurfs-vermessung sind z. B.: - Orten und Aufmessen des unterirdischen Bestands, - Detailliertes Aufnehmen bestehender Objekte (Bauauf-

nahme), - Darstellen in verschiedenen Maßstäben, - Aufsuchen und Kontrollieren vorhandener Lage- und Hö-

henfestpunkte oder Grenzpunkte,

- Wiederbestimmen verloren gegangener vorhandener Fest-

punkte. Auch für diese Besonderen Leistungen sind - sofern zutref-fend - die BFR Vermessung sinngemäß anzuwenden.

3.2.3 Die nicht objektgebundene, baukostentunabhängige Flächen-vermessung (Bestandsaufnahme / Bestandsdokumentation

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VII.15.1 von Liegenschaften) ist für die Fachaufsicht führende Ebene das Hauptanwendungsgebiet des § 100 HOAI. Zu beachten ist auch, dass Vermessungsleistungen für Frei-anlagen ebenfalls unter diesen Paragraphen fallen. Musterleistungsbeschreibungen und eine Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung sind Anh. 15 RBBau beigefügt (siehe auch 1.3 ??, letzter Absatz).

3.3.1.1

Die Leistungsphase 4 des § 97b HOAI behandelt die für die Übertragung des Objekts in die Örtlichkeit erforderlichen Ab-steckungsberechnungen in Bezug auf das übergeordnete Lage- und Höhenfestpunktfeld. Von einer Beauftragung dieser Leistungsphase ist i.d.R. abzusehen bei: - Innenumbaumaßnahmen, - kleineren Anbauten an bestehender Bausubstanz.

3.3.2 Im Vertragsmuster ist für das Leistungsbild „Bauvermessung" als Standardleistung die Leistungsphase 2 des § 98b HOAI - Absteckung für die Bauausführung - vorgesehen. Dies ent-spricht den Vorgaben des § 3 Nr. 2 VOB / B und beinhaltet das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlage, das Abstecken der Grenzen des Geländes, das dem Bauunter-nehmen zur Verfügung gestellt wird sowie das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der bau-lichen Anlage. Diese Höhenfestpunkte sind i.d.R. temporär für die Dauer der Baumaßnahme vorzuhalten und unterliegen nicht den Vorgaben der BFR Vermessung.

3.3.2.1

Die Leistungsphase 1 des § 98b HOAI - Baugeometrische Beratung - ist z. B. in folgenden Fällen zu beauftragen: Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen oder sehr hohen Anforderungen: - durch die Geometrie des Objekts, - an die Genauigkeit der Bauausführung, - wegen Behinderungen durch den Baubetrieb. Das sind Bauvorhaben, die auf Grund der Bewertungskriterien des § 98b HOAI den Honorarzonen IV oder V zugeordnet werden. Dies können z. B. sein: - große und umfangreiche Bauvorhaben mit starker bauli-

cher Verflechtung der einzelnen Baukörper,

- Baumaßnahmen in Fertigteilbauweise, - Umfangreiche Stahlkonstruktionen, - Besondere wissenschaftliche Institutsbauten. Für diese Fälle ist im Vertrag Folgendes unter 3.3.2.1 aufzu-führen: Baugeometrische Beratung:

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VII.15.1 Das sind die Grundleistungen der Leistungsphase 1 des § 98b HOAI.

3.3.2.3

Die Beauftragung der Leistungsphase 4 des § 98b HOAI – Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung - ist ebenfalls abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie von der Güte des Baugrunds zu sehen. Deshalb ist nach Vorgabe des Einzelfalls zu entscheiden, ob Teilleistun-gen oder die komplette Leistungsphase erforderlich und damit zu beauftragen sind. In den Vertrag ist dann z. B. Folgendes unter 3.3.2.3 aufzunehmen: Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung. Das sind folgende Teilleistungen der Leistungsphase 4 des § 98b HOAI: Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen, Fertigen von Messprotokollen. Besondere Leistungen der Bauvermessung können z. B. sein: - Fortführen der vermessungstechnischen Bestandsdaten

(siehe hierzu auch Ziff. 1.3, 4. Absatz dieser Hinweise), - Planen und Durchführen von langfristigen vermessungs-

technischen Objektüberwachungen im Rahmen der Aus-führungskontrolle baulicher Maßnahmen,

- Prüfen der Mengenermittlungen.

3.4 Digitale Daten sind gemäß Abschnitt H RBBau/RLBau von der Primärdaten führenden Stelle in die digitale Baubestandsdo-kumentation zu übernehmen. Um die Daten ohne großen Nachbereitungsaufwand übernehmen zu können, ist darauf zu achten, dass die Übergabe der digitalen Daten vom Auftrag-nehmer in den Datenformaten erfolgt, die in den mit der Bau-bestandsdokumentation verbundenen Regelwerken (z.B. BFR Vermessung) gefordert ist. Bei der Abnahme der Leistung ist daher die bei der baudurchführenden Ebene für die Führung der Primärdaten zuständige Stelle in die Datenprüfung einzu-beziehen.

2 Vergütung (6) 2.1 Allgemein

Bei Vertragsabschluss sind der Honorarermittlung die geschätzten Kosten zu Grunde zu legen. Dies können, soweit ermittelt, die Pro-grammkosten sein. Das endgültige Honorar für die Leistungen 3.2.1 / 3.3.1 ist auf der Grundlage der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage – Bau bzw. seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage - Bau - zu ermitteln. Nachträge zur Kostenberechnung sind nicht Grund-lage der Honorarermittlung für Leistungen, die für die Haushaltsunter-lage – Bau bzw. Entwurfsunterlage - Bau - erforderlich sind. Die Honorarermittlung für 3.3.2 ist entsprechend dem Stand der Bear-beitung fortzuschreiben (Kostenberechnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung). Der Auftragnehmer ist über die Fortschreibung zu unterrichten. Gemäß 6.5 hat der Auftragnehmer seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fortgeschriebenen anre-chenbaren Kosten beizufügen.

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VII.15.1 Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist zu beachten, dass die Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz bei der Honorarermitt-lung (§ 10 Abs. 3a HOAI) für Teil XIII HOAI nicht anzuwenden ist. Dagegen sind sinngemäß anzuwenden die §§ 21, 22 (1) und 23 (2) HOAI.

2.2 Ermittlung der Vergütung Die Ermittlung der Vergütung richtet sich nach § 4 HOAI. Die jeweilige Honorarzone für Leistungen der Entwurfs- / Bauvermessung ist ge-mäß §§ 97a / 98a HOAI in Abschnitt 6.1.3 festzulegen. Auf die unterschiedlichen Bewertungskriterien ist zu achten, nämlich bei der Entwurfsvermessung: Die Betonung liegt hier auf dem Gelände, nicht beim Bauwerk. Bauvermessung: Die Betonung liegt hier auf den Behinderungen durch die Baustelle, auf den Anforderungen durch die Geometrie des Bauwerks und der Genauigkeit der Bauausführung. Wenn an die zu übertragenden Aufgaben die dem Schwierigkeitsgrad der Honorarzone entsprechenden Mindestanforderungen gestellt wer-den, gilt der Mindestsatz und der Zusatz zu 6.1.6 ist zu löschen. Wenn darüber hinaus Anforderungen gestellt werden, die den Bear-beitungsaufwand verändern und die nicht schon in anderer Weise vergütet werden, ist ein Honorarsatz unter Beachtung des § 4 HOAI festzulegen. Als solche Anforderungen kommen u. a. in Betracht: Außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten, Verbindliche Festtermine und Fristen, Einflüsse aus Nachbargrundstücken oder -bauwerken, Hoher Detaillierungsgrad bestehender Objekte, Besondere Behinderungen durch jahres- oder tageszeitliche Er-

schwernisse, Klima, Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken, Anwendung besonderer / neuer Herstellungsverfahren und Bautechni-

ken. Dazu ist in 6.1.6 festzulegen, um welchen Prozentsatz der Differenz zwischen Höchst- und Mindestsatz der Honorartafel gemäß § 99 HOAI das Honorar erhöht wird. Die Gründe für diese abweichende Honorar-vereinbarung sind schriftlich im Vergabevermerk festzuhalten.

2.3 Bewertung der Leistun-gen (6.1.4, 6.1.5)

Die unter 3.2.1 / 3.3.1 / 3.3.2 des Vertragsmusters aufgeführten Leis-tungen sind wie folgt zu bewerten:

Entwurfsvermessung (§97b HOAI) - 3.2.1 / 3.3.1 -

Grundlagenermittlung - 3.2.1.1 -

3 v. H.

Geodätisches Festpunktfeld (sofern erforderlich) - 3.2.1.2 -

15 v.H.

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VII.15.1

Verm. techn. Lage- und Höhenpläne - 3.2.1.3 -

bis zu 52 v.H.

Die Grundleistungen 1 - 5 werden bewertet mit 39 v.H.

Die Grundleistungen 6, 7 und 8 werden wie folgt bewertet:

- Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhan-denen Unterlagen

7 v.H.

- Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

5 v.H.

- Liefern aller Messdaten in digitaler Form 1 v.H.

Geländeschnitte (sofern erforderlich) - 3.2.1.4 -

10 v.H.

(Ermittlung aus 3.2.1.3, wenn diese Leistungen zur Herstellung von Lage- und Höhenplänen beauftragt sind) zuzüglich Berücksichtigung der Geländeauf-nahme nur für Schnitte (wenn 3.2.1.3 nicht beauftragt ist)

5. v.H.

Absteckungsunterlagen - 3.3.1.1 -

15 v.H.

Bauvermessung (§ 98b HOAI) -3.3.2- Baugeometrische Beratung (sofern erforderlich) - 3.3.2.1 -

2 v.H.

Absteckung für die Bauausführung - 3.3.2.2 -

14 v.H.

Verm. techn. Überwachung der Bauausführung (so-fern erforderlich) - 3.3.2.3 -

18 v.H.

Werden Teilleistungen beauftragt, sind sie wie folgt zu bewerten:

- Kontrollieren der Bauausführung durch stichpro-benartige Messungen an Schalungen und entste-henden Bauteilen incl. Fertigen von Messprotokol-len

10 v.H.

- Stichprobenartige Bewegungs- und Deformations-messungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts, incl. Fertigen von Messprotokollen

8 v.H.

2.4 Leistungsaufwand

(6.2) Vermessungsleistungen nach den §§ 100 / 98 (4) / 97 (5) HOAI sind im Allgemeinen als Pauschale auf der Grundlage einer Abschätzung des zu erwartenden Aufwandes zu vereinbaren (letzte Spalte der Ta-belle unter 6.2.1 / 6.2.2). Kann für Einzelleistungen der Leistungsum-fang nicht festgelegt werden, so sind für diese Leistungen Einheits-preise (z. B. € / Stück, € / ha, € / m) zu vereinbaren (Spalte 3 der Ta-belle unter 6.2.1 / 6.2.2).

2.5 Zeitaufwand (6.3)

Für Leistungen, deren Zeitaufwand nicht vorhersehbar ist, ist die Ver-gütung auf der Grundlage von § 6 HOAI zu vereinbaren.

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VII.15.1 Die Stundensätze sind unter Berücksichtigung folgender Tätigkeits-merkmale zu vereinbaren: - Für den Auftragnehmer: Als Büroinhaber, Geschäftsführer oder Prokurist für Besprechungen

und kontrollierende Tätigkeiten. - Für den Vermessungsingenieur: Als verantwortlicher Projektbearbeiter, z. B. als Messtruppleiter im

Außendienst. - Für den Vermessungstechniker: Als techn. Mitarbeiter, z. B. als Beobachter am Instrument, als Aus-

werter von Messungen, als qualifizierte Kraft bei der Datenaufberei-tung zur Bestandsdokumentation / Planerstellung.

- Für den Vermessungsassistent / die Zeichenkraft: Als angelernter technischer Mitarbeiter, vor allem im Außendienst. Ein Messtrupp besteht i.d.R. aus 2 oder 3 Mitarbeitern des Auftrag-nehmers in der Zusammensetzung Ingenieur / Techniker / Assistent. Die Zuziehung weiterer Mitarbeiter kann z. B. erforderlich werden bei Untertagearbeiten oder Kanalbestandsaufnahmen. Es wird die Arbeitszeit - ohne An- und Abfahrtszeiten - am jeweiligen Geschäftsort (Außendienst oder Büro) vergütet. Bei außergewöhnli-chen Verhältnissen (lange Wegezeiten, kurze Arbeitseinsätze) ist eine Vergütung der entstehenden Wegezeiten unter Berücksichtigung ei-nes Abschlags von 15 v.H. der unter Abschnitt 6.3 des Vertragsmus-ters aufgeführten Stundensätze bei den Nebenkosten unter 6.4.1.3 zu vereinbaren.

2.6 Nebenkosten (6.4)

Die Kosten für im Büro des Auftragnehmers anfallende Vervielfältigun-gen sowie die Kosten des Datenaustausches gehören zu den Allge-meinen Geschäftskosten und sind mit dem Honorar abgegolten. Die Vergütung von Nebenkosten (§ 7 HOAI) erfolgt auf Einzelnachweis,sofern nicht bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung verein-bart worden ist. Die Vereinbarung einer Pauschale (für die vorzulegen-den Ausarbeitungen des AN sowie die Post- und Fernmeldegebühren)ist anzustreben, die ihr zu Grunde gelegten Einzelansätze sind in einemNebenvermerk festzuhalten. Eine so definierte Pauschale kann in der Regel bezogen auf das Basis-honorar (netto ohne Zuschläge) mit 3 bis 4 v. H. als angemessen gel-ten. Dabei sind als üblich vorausgesetzt:

- für ES-, EW-, HU- und AFU-Bau je vier Fertigungen in Papier-form, davon eine kopierfähig sowie eine Fertigung auf Daten-träger

- für die Vergabeunterlagen eine Fertigung in Papier sowie eineauf Datenträger

Mehr-/Minderfertigungen und/oder der anzuwendenden datentechni-schen Übertragungsform ist durch Anpassung des v.H.-Satzes Rech-nung zu tragen. Für zusätzliche Vervielfältigungskosten und dgl. sind vom Auftragneh-mer Einheitspreise anzubieten, die auf Angemessenheit zu prüfen sind.Für die Übersetzungen von Leistungsverzeichnissen und sonstigerTexte sowie für die fremdsprachige Beschriftung von Plänen (z.B. US-Format) sind Angebote einzuholen. Für die Vergütung der Reisekosten ist zu beachten: 1. Die notwendige Anzahl der Reisen des Ingenieurs und seiner Mitar-

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VII.15.1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Neben- kosten

beiter setzt der Auftraggeber auf Vorschlag des Auftragnehmers fest. Hierbei ist zu beachten, dass die Reisen so ausreichend be-messen werden, dass die Leistung ordnungsgemäß erfüllt werden kann.

2. Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgelder) für Reisen, die

über den Umkreis von mehr als 15 km vom Geschäftssitz des Auf-tragnehmers hinausgehen, dürfen für Bundes- und Landesmaß-nahmen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekos-tengesetz (BRKG) vom 13.11.1993 und die dazu herausgegebenen Ergänzungen/das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001, zul. geä. 26.07.2005, vorsieht. Für Wegstrecken, die der Auftragnehmer im eigenen Pkw zurücklegt, ist von einer Vergü-tung von 0,30 € je km auszugehen.

Tage- und Übernachtungsgelder bemessen sich nach Art. 8 bzw. 9 BayRKG.

Für Trennungsentschädigungen und Kosten für Familienheimfahrten der Mitarbeiter des Ingenieurs ist keine Pauschale zu vereinbaren. Die Kosten dürfen nicht höher erstattet werden, als es der jeweils gültige Tarifvertrag für das Baugewerbe mit den dazu vereinbarten Sätzen für technische und kaufmännische Angestellte vorsieht. Die Vorsteuer in Höhe von z. Zt. 15,97 v.H. ist abzuziehen bei: - Vervielfältigungskosten - Telefonkosten - Kosten für Bus, Bahn, Flugzeug und Taxi In folgenden Kosten ist keine Vorsteuer enthalten und somit auch nichtabzuziehen:

- Postgebühren, - Trennungsentschädigungen, - Reisekosten nach BRKG bzw. BayRKG (Verpflegungs-, Über-

nachtungs- oder Fahrtkosten für Fahrzeuge des Auftragneh-mers) also der Abrechung mit den Pauschalsätzen.

Ausnahme: Ist die Abrechnung nach nachgewiesenen und tatsäch-lich Kosten vertraglich vereinbart, insbesondere bei Übernach-tungskosten, ist vom Rechnungsbetrag die anteilige Vorsteuer ab-zuziehen (BMF vom 28.03.2003 Gz. IV B 7-S 7303a-2001).

Auf die Nettogesamtsumme der Nebenkosten wird die jeweils geltendeUmsatzsteuer hinzugerechnet. Maßnahmen der Stationierungsstreit-kräfte sind umsatzsteuerbefreit.

2.7 Umsatzsteuer (6.6)

Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei Verträgen für aus-ländische Streitkräfte oder NATO darf die Rechnung nur netto, ohne Umsatzsteuerausweis, erfolgen, weil die Leistungen insoweit umsatz-steuerbefreit sind.

2.8 Leistungen des Auftraggebers

Zu den Leistungen des Auftraggebers gehören im Allgemeinen: - Bereitstellen einer Lageskizze mit Darstellung der Begrenzung des

zu vermessenden Geländes und / oder der zu vermessenden Ge-bäude / Bauwerke,

- Bereitstellen von, beim Auftraggeber vorhandener Plan- und Mes-

sungsunterlagen, soweit sie vom Auftragnehmer zur Erbringung sei-ner Leistung benötigt werden,

- Einholen der Erlaubnis zum Betreten des zu vermessenden Gelän-

des / der Gebäude / der Bauwerke.

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VII.15.1

3 Haftpflichtversicherung (7.1) Basisdeckung (7.1, 7.2) erhöhter

Deckungsbedarf

Die in Abhängigkeit von den voraussichtlich honorarfähigen Herstel-lungskosten abgestuften Deckungssummen dienen als Anhalt für dieVereinbarung im Regelfall. Ein höherer Versicherungsschutz soll vereinbart werden, wenn es dieUmstände des Einzelfalles erfordern. Dies gilt in Abstimmung mit demBMVBS auch für Maßnahmen des Bundes. In diesem Fall besteht dieMöglichkeit, den Abschluss einer Objektversicherung oder einer Zu-satzdeckung durch eine hinzutretende Berufshaftpflicht/Exzedentenversicherung zu fordern.

4 Anwendung der DV (8)

Bei der Auswahl der freiberuflich Tätigen ist darauf zu achten, dass der Datenaustausch zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ge-währleistet ist. Die dafür notwendigen Vereinbarungen sind gemäß § 8 zu treffen. Der Auftragnehmer muss prüfen, ob die Daten auch nach der Über-mittlung an den Auftraggeber vollständig und richtig vorliegen. Den Aufwand für das Überprüfen und Nachbearbeiten der übermittelten Daten trägt der Auftragnehmer. Diese Regelung ist in 8.2 enthalten.

5 Musterleistungsbeschrei-bungen

Die Musterleistungsbeschreibungen und die Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung sind diesen Hinweisen beigefügt.

6 Verpflichtung des Auftrag-nehmers (9.2)

Verpflichtungserklärung des Auftragnehmers nach dem Verpflich-tungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. I S. 469 ff. / 547), geändert durch Gesetz vom 15.08.1975 (BGBl. I S. 1942): Land Freiberuflich Tätige sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Oblie-genheiten aus dem Auftrag nach dem Verpflichtungsgesetz zu ver-pflichten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Auf Nr. 7.1.5 der Korruptionsbe-kämpfungsrichtlinien wird hingewiesen. Bund Das Verlangen des Auftraggebers zur Abgabe von Verpflichtungser-klärungen des Auftragnehmers und ggf. seiner an der Durchführung dieses Auftrags fachlich beteiligten Mitarbeiter nach dem Verpflich-tungsgesetz ist nur in begründeten Fällen auszuüben. Zuständig dafür ist die nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 Verpflichtungsgesetz durch Rechtsver-ordnung bestimmte Behörde. Gemeinsam Die einzelne Verpflichtung hat nach § 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungs-gesetz die für den Auftraggeber zuständige Behörde mündlich vorzu-nehmen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverlet-zung hinzuweisen. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Ver-pflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Es wird anheim gestellt, die Verpflichtung von Beschäftigten derDienststelle vornehmen zu lassen, welche auch die Verträge mit denfreiberuflich Tätigen, in Vertretung für den öffentlichen Auftraggeberverantwortlich unterzeichnen.

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VII.15.2 Anlage zu den Hinweisen zum Vertragsmuster Ingenieurvermessung – VII.15.1 Musterleistungsbeschreibungen - für Leistungen nach § 100 HOAI

- für die Bauwerke der §§ 97(5) und 98(4) HOAI

- zur ergänzenden Beschreibung Besonderer Leistungen nach den §§ 97b / 98b HOAI

Vorbemerkungen

Diese Musterleistungsbeschreibungen dienen als Orientierung für die Gestaltung des Ingenieurvertrags zur Beauftragung vermessungstechnischer Leistungen in den oben aufgeführten Fällen. Sie sind auf den kon-kreten Einzelfall auszurichten und unter Beachtung der BFR Vermessung in der bei Vertragsabschluss gel-tenden Fassung in das Vertragsmuster - Ingenieurvermessung – VII.15 VHF zu übernehmen und dort ent-sprechend neu zu nummerieren. Die Entscheidung über die zu erfassenden Objektarten trifft das zuständige Bauamt. Der Umfang der Be-standsaufnahme richtet sich nach dem Projektziel unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse und Gegebenheiten. Dabei kommt der Objektartenliste (Hinweise zur Verwendung s. auch BFR Vermessung, Anh. A) eine be-sondere Bedeutung zu. Sie dient hier zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung, da sie eine komprimierte Beschreibung der aufzumessenden und darzustellenden Objekte liefert. Danach ist der Grunddatenbestand als Regelfall der Beauftragung von Objektvermessungen anzusehen. Die konkrete Festlegung der zu erfassenden Objekte im Ingenieurvertrag erfolgt über die „Liste zur Festle-gung des Umfangs der Objektvermessung“, die den Inhalt der Objektartenliste folienweise zusammenfasst und dadurch die Anwendung vereinfacht. Sie ist als Anlage zum Ingenieurvertrag vorgesehen. Bei Beauftra-gung zusätzlicher, aufgabenbezogener Erweiterungen für die Datenerfassung ist dafür jedoch ein ange-kreuzter, folienbezogener Auszug aus der Objektartenliste zwingend erforderlich und dem Vertrag ebenfalls als Anlage beizufügen. Bestandsdaten sind unter Verschluss zu halten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist ohne Zustimmung des Auftraggebers untersagt. Die Löschung der Daten nach Auftragsabwicklung ist schriftlich zu bestätigen. Datenträger gehen in den Besitz des Auftraggebers über. § 3 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbestimmun-gen (AVB) gilt insoweit sinngemäß. Die unter Ziff. 3 (Objektvermessung) vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber gemeldeten Objektarten sind zeitnah und formlos an die Geschäftsstelle des Arbeitskreises Vermessung weiterzuleiten. Die Adresse der Geschäftsstelle ist ggf. unter der Internet-Adresse www.bfrvermessung.de abrufbar.

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VII.15.2 1

Grundlagen

Erheben und Beschaffen von liegenschaftsbezogenen vermessungstechnischen Unterlagen sowie von verfügbaren Anschlusspunkten der Festpunktfelder der Landesvermessung. Sichtung der Unterlagen des Bauamts. Ortsbesichtigung.

2

Geodätische Festpunktfelder

Die Anlage liegenschaftsbezogener Festpunktfelder richtet sich nach den Vorgaben der BFR Vermessung, Kapitel 2.

2.1 Lagefestpunkte (LAP)

2.1.1 Erkunden der erforderlichen LAP und Erstellen des Netzentwurfs gemäß Anlage 4 der BFR Vermessung, einschließlich Einholen der Genehmigung des Netzentwurfs.

2.1.2 Dauerhaftes Vermarken und Einmessen der nach 2.1.1 festgelegten Lagefestpunkte unter Beachtung der Anlagen 3 und 6 sowie Verwendung von Anlage 10 der BFR Vermessung. Anfertigen der LAP-Übersicht gemäß Anlage 5 der BFR Vermessung.

2.1.3 Dauerhaftes Vermarken und Einmessen der nach 2.1.1 festgelegten Lagefestpunkte unter Beachtung der Anlagen 3 und 6 sowie Verwendung von Anlage 10 der BFR Vermessung. Anfertigen der LAP-Übersicht gemäß Anlage 5 der BFR Vermessung.

2.1.4 Messung und Berechnung der LAP entsprechend den BFR Vermessung mit den dort vorge-gebenen Verfahren und Genauigkeitsanforderungen.

2.1.5 Aufstellen der Nachweise des LAP-Feldes gemäß Ziff. 2.2.8 der BFR Vermessung.

2.2 Höhenfestpunkte (LHP)

2.2.1 Erkunden der erforderlichen LHP und Erstellen des Netzentwurfs gemäß Anlage 7 der BFR Vermessung, einschließlich Einholen der Genehmigung des Netzentwurfs.

2.2.2 Dauerhaftes Vermarken der LHP unter Beachtung von Ziff. 2.3.1 (5) und Anlage 9 sowie Ver-wendung der Anlage 10 der BFR Vermessung. Anfertigen der LHP-Übersicht gemäß Anlage 8 der BFR Vermessung.

2.2.3 Messung und Berechnung der LHP entsprechend den BFR Vermessung mit den dort vorge-gebenen Verfahren und Genauigkeitsanforderungen.

2.2.4 Aufstellen der Nachweise des LHP-Feldes gemäß Ziff. 2.3.6 der BFR Vermessung.

3

Objektvermessung

Die Objektvermessung richtet sich nach den Vorgaben der BFR Vermessung, Kapitel 3, Anla-ge 1 und Anh. A (Objektartenkatalog). Der Auftragnehmer wird aufgefordert, dem Auftraggeber ggf. eine Liste von Objektarten vorzu-legen, die noch nicht in der BFR Vermessung erfasst sind, da die Systemkataloge der BFR Vermessung für eine vollständige und sachlich richtige Objektvermessung fortgeschrieben werden müssen. Die Vorlage der Liste erfolgt spätestens mit dem Ende der örtlichen Vermes-sungsarbeiten. Zusätzliche Objektarten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

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VII.15.2

3.1 Topographische Aufnahme

Aufmessen der Geländeform nach Lage und Höhe mit den topographischen Gegenständen und technischen Objekten. Aufzunehmen sind die in beiliegender Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung (Anlage ) gekennzeichneten Objekte.

3.2 Eventualposition: Baubegleitende Einmessung

3.2.1 Bauliche Anlagen Baubegleitende Einmessung aller im Bau befindlichen baulichen Anlagen (Gebäude, Ingeni-eurbauwerke, Verkehrsanlagen).

3.2.2 Ver- und Entsorgungsanlagen Baubegleitende Einmessung aller im Bau befindlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen vor dem Verfüllen der Leitungsgräben.

3.3 Eventualposition: Digitalisierung vorhandener Bestandsunterlagen

3.3.1 Ergänzungs-Digitalisierung zum Erstellen des Grunddatenbestands Folgende analoge Pläne sind gemäß BFR Vermessung, Anlage 1.3 in den digitalen Datenbestand zu überführen:

3.3.2 Komplett-Digitalisierung aller Bestandsunterlagen Folgende analoge Pläne sind gemäß BFR Vermessung, Anlage 1.3 in den digitalen Datenbe-stand zu überführen:

3.4 Bestandsdaten und Nachweise

3.4.1 Digitale Aufbereitung der Daten und Aufstellen der Nachweise der Objektvermessung gemäß Ziff. 3.7 der BFR Vermessung für die Leistungen nach 3.1.

3.4.2 Eventualposition: Digitale Aufbereitung der Daten und Aufstellen der Nachweise der Objektvermessung gemäß Ziff. 3.7 der BFR Vermessung für die Leistungen nach 3.2.

3.4.3 Eventualposition: Beibringen der Nachweise der Digitalisierung gemäß BFR Vermessung, Anlage 1.3, Ziff. 5 für die Leistungen nach 3.3.

3.4.4 Eventualposition:

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VII.15.2

Zusammenführen der Ergebnisse aus 3.4.1 - 3.4.3 * zu einem Datenbestand für die Übernah-me in die digitale Bestandsdokumentation.

3.5 Eventualposition: Analoge Pläne

3.5.1 Anfertigen von analogen Bestandsplänen, Inhalt: Maßstab 1 : Blattschnitt gemäß Anh. C der BFR Vermessung - Signaturenkatalog -

3.5.2 Anfertigen von analogen Übersichtsplänen, Inhalt: Maßstab 1 : Blattschnitt

4

Sonstige Leistungen

4.1 Aufnahme von Abwasseranlagen gemäß Arbeitshilfen Abwasser (ISYBAU-Austauschformate)

Es gelten die Arbeitshilfen Abwasser des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-nungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung in der bei Vertragsabschluss gül-tigen Fassung. Dabei wird besonders auf das Muster „Honoraranfrage LAK“ für die Erstellung eines „Liegenschaftsbezogenen Abwasserentsorgungskonzeptes“ (LAK), Teil A mit techni-schen Spezifikationen und Vertragsmuster sowie auf die zugehörige Checkliste hingewiesen. Um die doppelte Vergabe von Leistungen der Position 4.1 zu vermeiden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der projektspezifischen Randbedingungen über die Vergabe von Leistungen an den Vermessungsingenieur oder den abwassertechnischen Fachingenieur zu entscheiden. Die Aufnahme der Schächte erfolgt mit einem Kanalmessstab. Neben den im ISYBAU-Austauschformat Typ K definierten Daten sind auch der Schachtmittelpunkt sowie alle Rohr-sohlen (Einmündungen) lage- und höhenmäßig zu erfassen. Es sind die ISYBAU-Austauschformate Typ K und LK mit den fachtechnischen Angaben, wie unten aufgeführt, zu erstellen, wobei zwischen zwei Fällen unterschieden wird: a) ISYBAU-Nummerierung liegt vor: - Aufnahme der Schächte mit Übernahme der bestehenden ISYBAU - Nummerierung - Herstellen der Haltungsverknüpfungen - Erstellen des Kanalbestandsplanes gemäß Folie 850 der Systemkataloge der BFR Vermessung b) Es liegt keine ISYBAU-Nummerierung liegt vor: - Aufnahme der Schächte und Vergabe einer vorläufigen Nummerierung - Herstellen der vorläufigen Haltungsverknüpfungen und Abgabe eines vorläufigen Kanalbestandsplanes - Die Vergabe der ISYBAU-Nummerierung erfolgt auf der Grundlage des vorläufigen Kanalbestandsplanes durch das Bauamt.

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VII.15.2

- Übernahme der endgültigen ISYBAU-Nummerierung durch den AN und Erstellung des Kanalbestandsplanes gemäß Folien 850 der Systemkataloge der BFR Vermessung.

4.1.1 Erfassen von Kanalstammdaten (Typ K):

Schachtstammdaten (Block I)

Schachtbezeichnung Rechtswert Schacht Hochwert Schacht Lagegenauigkeitsstufe Deckel Deckelhöhe Schacht Höhengenauigkeitsstufe Deckel Schachtsohlenhöhe Höhengenauigkeitsstufe Schachtsohle

Haltungsstammdaten (Block II)

Haltungsbezeichnung Von- und Bis-Schachtbezeichnung Sohlhöhe Von-Schacht Höhengenauigkeitsstufe Von-Schacht Sohlhöhe Bis-Schacht Höhengenauigkeitsstufe Bis-Schacht Haltungslänge

Die Abgabe erfolgt im ISYBAU-Austauschformat Typ K als ASCII-Datei.

4.1.2 Eventualposition: Erfassen von Leitungsstammdaten (Typ LK) Bei Beauftragung der Ziff. 4.1.2.2 müssen die Anschlusspunkte berechnet werden. Diese Leis-tung kann erst nach Abschluss der optischen Kanalinspektion des Hauptkanals erfolgen.

4.1.2.1 Stammdaten Anschlusspunkt: (Block I, Record 1) (Block II, Record 2)

Anschlusspunktbezeichnung Rechtswert Punkt Hochwert Punkt Punkthöhe (GOK) Lagegenauigkeitsstufe Höhengenauigkeitsstufe Anschlusspunktbezeichnung Punktkennung

4.1.2.2 Leitungsstammdaten: Anschlussleitungsbezeichnung (Block I, Record 1)

Von-Punkt-Nr. Bis-Punkt-Nr. Sohlhöhe Von-Punkt-Nr. Sohlhöhe Bis-Punkt-Nr.

Die Abgabe erfolgt im ISYBAU-Austauschformat Typ LK als ASCII-Datei.

4.1.3 Eventualposition: Erstellen eines vorläufigen Kanalbestandsplanes) Als Arbeitsgrundlage für die ISYBAU-Schachtnummerierung und die nachfolgende TV-Untersuchung ist auf der Basis der Schachtaufnahmen aller vorgefundenen Schächte und unter Zuhilfenahme der vorhandenen Kanalbestandspläne ein vorläufiger Kanalbestandsplan im Maßstab 1 : 500 mit den Verbindungen der Schächte, der Schachtbezeichnung, den De-ckel- und Sohlhöhen für die Bereiche Schmutz-, Regen- und Mischwasser sowie nicht zuzu-ordnende Schächte zu erstellen. Zusätzlich ist ein Übersichtsplan, der lediglich die Schächte mit den Verbindungen und die Schachtbezeichnung enthält, zu fertigen. Die Verbindungen werden im Anschluss durch die zuständige Baudurchführende Ebene (z. B. Bauamt) überprüft und bei Bedarf entsprechend geändert oder ergänzt. Diese Änderungen sind in die Planunter-

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VII.15.2

lagen zu übernehmen. Die Abgabe des vorläufigen Kanalbestandsplanes erfolgt vorzugsweise in digitaler Form gemäß den BFR Vermessung oder auch im DXF-Format entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers.

4.1.4 Eventualposition: Erfassen verdeckter Schächte Zunächst noch verdeckte Schächte, die erst im Rahmen der optischen Kanalinspektion erfasst und auf Veranlassung des zuständigen Bauamts durch Dritte freigelegt und höhenmäßig an das Geländeniveau angepasst worden sind, müssen im Nachgang vermessen, getrennt nach-gewiesen und in die Datensätze der Kanalstammdaten übernommen werden. Die ISYBAU-Nummerierung für diese Schächte erfolgt durch das zuständige Bauamt.

4.1.5 Eventualposition: Vervollständigung des Kanaldatenbestandes Nach dem Abschluss der optischen Kanalinspektion sowie dem Abgleich und der Prüfung der erhobenen Daten (diese Leistungen sind im LAK, Teil A beschrieben), erfolgt über die ISY-BAU-Austauschformate Typ K (Haltungen) und Typ LK (Leitungen) die Übernahme der end-gültigen abwassertechnischen Fachdaten vom AG zum AN. Der Kanalbestandsplan ist dem-entsprechend zu vervollständigen.

4.1.6 Eventualposition: Erstellen eines DXF-Datensatzes Abgabe der digitalen Bestandsdaten “Straßen / Wege / Plätze, Entwässerungsanlagen und Gebäude (mit Gebäudenummer, aber ohne Nutzungsbezeichnung)” als DXF-Datensatz nach den Vorgaben der BFR Vermessung lauffähig für Auto-CAD Version nach vorheriger Absprache mit dem AG.

4.2 Einmessen von Hausanschlüssen Einmessen der Hausanschlüsse (nach Lage und Höhe) für die Bereiche Abwasser, Wasser-versorgung, Wärmeversorgung, Gasversorgung, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen. Je Gebäude ist eine Einmessungsskizze der Hausanschlüsse mit Nordorientierung zunächst in Kopieform für Prüfungszwecke und nach erfolgter Prüfung als ggf. nachgebessertes Origi-nal in analoger und digitaler Form (BMP-Format ) abzugeben. Für nicht unterkellerte oder nicht begehbare Gebäude sind die vom TV-Untersucher georteten und markierten Abwasserhausanschlüsse einzumessen.

4.3 Bauaufnahme von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen

4.3.1 Messnetz Festlegen, Vermarken und Bestimmen eines Messnetzes außerhalb und innerhalb der bauli-chen Anlage, einschließlich Anschluss (Lage und Höhe) an das übergeordnete Festpunktnetz. Auswertung der Messungen.

4.3.2 Durchführung der Bauaufnahme für Grundrisse Schnitte Genauigkeit +/- cm Maßstab 1 :

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VII.15.2

Die Schnittebenen für die Grundrissmessungen sind so zu wählen, dass Fenster, Türen und Nischen dargestellt werden können. Die Schnittebenen für Längs- und Querschnitte sind so zu wählen, dass der konstruktive Auf-bau in der Grundstruktur erfasst wird. Die genaue Lage der Schnittebenen ist in den Plänen festzuhalten.

4.3.3 Fassaden Photogrammetrische Aufnahme von Außen- und Innenfassaden (Fassadenansichten) einschließlich. Passpunktbestimmung. Genauigkeit: +/- cm Bezeichnung der Fassaden:

4.3.4 Auswerten und Ausarbeiten der Bauaufnahme gemäß Ziff. 4.3.1 und 4.3.2 als Reinzeichnung / Kartierung in Tusche. In den Plänen ist Folgendes darzustellen:

4.3.5 Zusammenfassung der Messergebnisse aus Ziff. 4.3.2 in Maßketten und Darstellung in der Reinzeichnung. Die Maßketten sind auf den konstruktiven Aufbau und auf die wesentliche Raumgliederung zu beziehen. Die Bemaßung ist entsprechend DIN 1356 vorzunehmen.

4.3.6 Fassadenansichten Auswerten der Aufnahmen nach Ziff. 4.3.3. Entzerren der Aufnahmen unter Berücksichtigung der festgelegten Passpunkte und Detailauswertung / Ausarbeitung zu Aufrissplänen 1 : Vertikalschnitten 1 : Horizontalschnitten 1 :

4.4 Aufnahme unterirdischer Bauwerke

4.4.1 Bestimmen der Lage / Höhe unterirdischer Bauwerke mit Bezug auf die oberirdische Situation (Eigentumsverhältnisse, Nutzung, Topographie).

4.4.2 Auswerten und Ausarbeiten der Bestandserfassung gemäß Ziff. 4.2.1 zu einem Lageplan mit Darstellung der oberirdischen und unterirdischen Situation, einschließlich Höhenangaben. Es sind getrennte Zeichenschlüssel zu verwenden. Maßstab: 1 :

4.5 Vermessungstechnische Leistungen für Bauwerksbeobachtungen

4.5.1 Vermarken und erstmaliges Bestimmen der Höhen von Beobachtungspunkten am Gebäude / Bauwerk * durch Präzisionsnivellement als Bezugsmessung für Setzungsbeobachtun-gen. Geforderte Genauigkeit (mittl. Fehler des beobachteten Höhenunterschieds): ± mm. Die Auswahl der Messpunkte ist mit dem Statiker und / oder dem Bodenmechaniker ab-zustimmen. *

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VII.15.2 4.5.2 Folgemessungen zur weiteren Beobachtung der Setzung.

4.5.3 Auswerten der Messungen und Dokumentation der Setzungen. Beobachtungsturnus:

4.5.4 Lagebeobachtungen

4.5.5 Neigungsbeobachtungen

* Nichtzutreffendes löschen

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VII.15.4 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer

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Liste zur Festlegung des Umfangs der Objektvermessung

Folie Folienname Grunddaten Bestand*

Weitere Daten**

Vermessung und Topographie 800 Vermessung 801 Geländeoberfläche 802 Gewässer 809 Allgemeine Topographie

Nutzungs-, Verwaltungseinheiten und Schutzgebiete 810 Nutzungseinheiten 811 Verwaltungseinheiten 812 Schutzgebiete 819 Sonstige Einheiten und Gebiete

Bauliche Anlagen 820 Gebäude 821 Untertageanlagen *** 829 Sonstige Bauliche Anlagen

Freianlagen 830 Einfriedungen 831 Grünanlagen 832 Forstflächen 833 Sport- und Ausbildungsanlagen 834 Übungsplätze, Schießanlagen 839 Sonstige Freianlagen

Verkehrsanlagen 840 Straßenverkehrsanlagen 841 Flugverkehrsanlagen 842 Schienenverkehrsanlagen 843 Anlagen des Schiffsverkehrs 849 Sonstige Verkehrsanlagen ***

Ver- und Entsorgungsanlagen 850 Anlagen der Abwasserableitung und –behandlung 851 Wasserversorgungsanlagen 852 Gasversorgungsanlagen 853 Elektrische Anlagen 854 Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen 855 Wasserversorgungsanlagen 856 POL- und sonstige Kraftstoffversorgungsanlagen 857 Anlagen für Abfall und Verwahrungsgut 859 Sonstige Ver- und Entsorgungsanlagen

Umweltbewertung 860 Boden- und Grundwasserschutz 861 Biotope 862 Lärm *** 863 Brandschutz 869 Sonstige Umweltrelevante Flächen ***

Sonstiges 890 Geologie *** 891 Hydrologie *** 892 Bodenkunde *** 899 Sonstige Objektarten

* ** ***

Zutreffende Folie bitte ankreuzen

Nur ankreuzen bei zusätzlichen, aufgabengebundenen Erweiterungen. Die entsprechenden Objekte sind als Kopien

aus der Objektartenliste dieser Anlage beizufügen.

z. Zt. noch nicht in den Systemkatalogen der BFR Vermessung inhaltlich definiert

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VII.22 Auftragsnummer: Liegenschaft Maßnahme Objekt

Vertrag Bauphysik

Thermische Bauphysik * Schallschutz * Raumakustik *

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.22 Auftragsnummer: Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB)

2 Geprüftes Angebot vom *

3 Lageplan*

4 Baufachliches Gutachten über das Baugrundstück *

5 Genehmigter Bauantrag vom

6 Entscheidungsunterlage – Bau – (ES-Bau) vom *

7 Daten-Austausch-Bogen

8 vorläufige Ermittlung zu § 10 Abs. 3a HOAI (vorhandene Bausubstanz) *

9 Muster der Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

10 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau) *

11 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte *

12 Zugangsbestimmungen (US) *

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VII.22 Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende

1.1.1 Gebäude / Ingenieurbauwerke (für Leistungen der thermischen Bauphysik und/oder Bauakustik)

1.1.2 Innenräume (für Leistungen der Raumakustik)

(siehe Lageplan Anlage) *

Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu erfüllen: Das geprüfte Angebot vom *

2.2.1 Folgende standardisierte Planungsgrundlagen und Typenpläne des Auftraggebers: *

2.2.2 Für das Aufstellen der Haushalts-/Entwurfsunterlage - Bau - : den genehmigten Bauantrag vom (Anlage) * die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Entscheidungsunterlage - Bau – vom (Anlage) * mit einer Nutzfläche von m² und einer Kostenobergrenze von € für die Kostengruppen 200 bis 600/700 * (DIN 276 Ausgabe 1993) davon entfallen auf die Kostengruppe 300 € Kostengruppe 400 €

Folgende weitere Forderungen und Anregungen des Auftraggebers: Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte * (Anlage) *

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VII.22 Auftragsnummer:

2.2.3 Für die weitere Bearbeitung: Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - (Anlage) *

2.2.4 Abweichungen von 2.2.1 bis 2.2.3 bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auf-traggebers.

2.3 Der Auftragnehmer hat über § 1 AVB hinaus folgende technische und sonstige Vorschriften und Regelwerke zu beachten: − „Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragwesen“ der Staatsregierung in der jeweils geltenden

Fassung. * − Ergänzend zu § 1 Nr. 1.2.1 AVB wird darauf hingewiesen, dass die RLBau bekannt gemacht sind im Allgemeinen Ministerialblatt der Bayer. Staatsregierung vom 12. April 1999 S. 221 ff. und in der jeweils gültigen Fassung auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.* RBBau in der jeweils gültigen Fassung auf Verlangen vom Auftraggeber zur Verfügung ge-stellt werden.*

2.4 Die Baumaßnahme ist ein verfahrensfreies Bauvorhaben nach Art. 57 BayBO. * genehmigungsfrei nach Art. 58 BayBO. * Die Baumaßnahme unterliegt dem Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. * dem Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO. * dem Zustimmungsverfahren nach Art. 73 (1) BayBO. * dem Kenntnisgabeverfahren nach Art. 73 (4) BayBO. *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3..

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.. bis 3.. - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Wesentliche Voraussetzungen ist/sind * dass die Haushaltsunterlage-Bau genehmigt ist und entsprechende Mittel für die Baumaß-nahme bereit stehen.* die Einhaltung der mit der ES-Bau - vorgegebenen Kostenobergrenze und die Einverständnis-erklärung des Bedarfsträgers zur EW - Bau -. * Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom

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VII.22 Auftragsnummer:

Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe zumindest die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.6 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2 Thermische Bauphysik * Entwurf, Bemessung und Nachweis des Wärmeschutzes nach der Energieeinsparverordnung und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften.

3.2.1 Haushaltsunterlage-Bau (HU-Bau) / Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau) Untersuchen verschiedener Lösungsmöglichkeiten mit überschlägiger Berechnung für den Wärmeschutz und die Energieeinsparung gemäß den Anforderungen der Energieeinsparver-ordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Für die Planung besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über die Anforderungen der Energieeinsparverordnung hinausgehen, gilt § 5 Abs. 4a HOAI. Erstellen der prüfbaren Berechnungen mit grafischer Darstellung der Systemgrenze und der Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs bzw. des spezifi-schen Transmissionswärmeverlustes nach den in der EnEV festgelegten Nachweisverfahren unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung des Energiebedarfsausweises gem. § 13 EnEV und § 3 der Allgemeinen Verwal-tungsvorschriften zur EnEV sowie dessen Fortschreibung unter Einbeziehung evtl. Änderun-gen im Zuge von Planung und Ausführung. Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes in Hinblick auf die Einhaltung der Sonnenein-tragskennwerte und der Kühlleistung nach Anlage 1 Nr. 2.9 (Wohngebäude)* / Anlage 2 Nr. 4 (Nichtwohngebäude)* EnEV i.V. mit DIN 4108-Teil 2, Abschnitt 8 (Vereinfachter Nachweis). *

3.2.2 Ausführungsplanung * Optimierung der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Beiträge von anderen an der Planung Beteiligten. Erstellung erforderlicher detaillierter Nachweise insbesondere zu Wärmebrücken, Sonderbauteilen, Speichermassen, solaren und internen Wärmegewinnen. *

3.2.3 Objektüberwachung (Bauüberwachung) Mitwirken bei der Überwachung wichtiger Ausführungsarbeiten und der Durchführung von bauphysikalischen Messungen, Dichtheitsprüfungen etc. gem. § 6 EnEV. *

3.2.4 Weitere Leistungen, wie - Durchführung von erforderlichen Simulationsberechnungen zu Wärmeverteilung, Aufhei-

zung, Luftströmung etc.

- Erstellung der nach § 23 Nr. 3 EnEV erforderlichen Nachweise für Bauteile, für die eine Be-wertung im Hinblick auf die Anforderungen der EnEV aufgrund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen ab-gewichen wird.

werden bei Bedarf gesondert beauftragt.

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VII.22 Auftragsnummer: 3.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme *

Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohn-gebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 8 zur EnEV sowie dessen Fortschrei-bung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.2.5* Nach Abschluss der Baumaßnahme * Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweises gem. § 16 EnEV und Anlage 6 (Wohngebäude)* / Anlage 7 (Nichtwohngebäude)* und Anlage 9 zur EnEV sowie dessen Fort-schreibung unter Einbeziehung evtl. Änderungen im Zuge von Planung und Ausführung. *

3.3 Bauakustik (baulicher Schallschutz) * Das sind die Leistungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 HOAI:

3.3.1 Erarbeiten des Planungskonzepts und Festlegen der Schallschutzanforderungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 HOAI

3.3.2 Erarbeiten des Entwurfs einschl. Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes unter Berücksichtigung von Nebenwegübertragungen nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 HOAI

3.3.3 Mitwirken bei der Ausführungsplanung nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 HOAI

3.3.4 Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 HOAI

3.3.5 Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch wichtiger Ausführungsarbeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 HOAI

3.3.6 Schalltechnische Messungen nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 HOAI

3.4 Schallimmissionsschutz (Schutz der Umgebung geräuscherzeugender Anlagen) * Das sind die Leistungen nach § 80 Abs. 3 HOAI:

3.4.1 Schalltechnische Bestandsaufnahme

3.4.2 Festlegen der schalltechnischen Anforderungen

3.4.3 Entwerfen der Schallschutzmaßnahmen

3.4.4 Mitwirken bei der Ausführungsplanung

3.4.5 Abschlussmessungen

3.5 Raumakustik * Das sind die Leistungen nach § 85 Abs. 2 HOAI:

3.5.1 Raumakustische Planung und Überwachung Die Leistungen sind in folgenden Bearbeitungsstufen nach § 86 Abs. 1 HOAI zu erbringen:

3.5.1.1 Erarbeiten des raumakustischen Planungskonzepts und Festlegen der raumakustischen Anforderungen

3.5.1.2 Erarbeiten des raumakustischen Entwurfs

3.5.1.3 Mitwirken bei der Ausführungsplanung

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VII.22 Auftragsnummer: 3.5.1.4 Mitwirken bei der Vorbereitung der Vergabe und bei der Vergabe

3.5.1.5 Mitwirken bei der Überwachung raumakustisch wichtiger Ausführungsarbeiten

3.5.2 Akustische Messungen

3.6 Zu den Leistungen gehört die Teilnahme an den dazu erforderlichen Besprechungen und das

Anfertigen der Ergebnisniederschriften. Die Leistungen sind entsprechend dem Planungs- und Baufortschritt zu erbringen. Stellungnahmen, Ausarbeitungen und Ausführungsvorschläge sind schriftlich und soweit erforderlich in Form von Zeichnungen vorzulegen.

3.7 Vorzulegende Unterlagen

3.7.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3..

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3..

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3..

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. als CD-ROM)

zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzu-legen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.7.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Gebäudeplanung von

4.1.2 Tragwerksplanung von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Ingenieurbauwerke von

4.1.5 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von

4.1.6 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von

4.1.7 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von

4.1.8 Technische Ausrüstung ( ) von

4.1.9

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VII.22 Auftragsnummer:

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3. :

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne, Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragneh-mer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbe-standteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Thermische Bauphysik *

Der Honorarermittlung für die Leistungen im Vollzug der Energieeinsparverordnung – EnEV werden die Preise aus dem geprüften Angebot (Anlage ) zugrunde gelegt. Das Honorar wird entsprechend dem Arbeitsaufwand einschließlich eventueller Nebenkosten wie folgt vereinbart:

6.1.1 Für die Leistungen nach 3.2.1 €

6.1.2 Für die Leistungen nach 3.2.2 €

6.1.3 Für die Leistungen nach 3.2.3 €

6.1.4 Für die Leistungen nach 3.2.4 als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird *

6.2 Bauakustik *

Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.2.1* Für die Leistungen nach 3.3.1 bis 3.3.5 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 81 Abs. 3 bis 5 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig aner-kannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätig-ten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.2 vorgegebenen Kosten.

6.2.1* Anrechenbare Kosten nach § 81 HOAI

6.2.1.1 Für die Leistungen nach 3.3.1 und 3.3.2 die anrechenbaren Kosten i.S. von § 81 Abs. 3 bis 5 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nachträge zur Haushaltsunterlage-Bau* / Entwurfsunterlage-Bau*, die durch Lohn- und Stoff-preissteigerungen verursacht sind, und ohne Umsatzsteuer.

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VII.22 Auftragsnummer: 6.2.1.2 Für die Leistungen nach 3.3.3 und 3.3.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 81 Abs. 3 bis 5

HOAI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.2.1.3 Für die Leistungen nach 3.3.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 81 Abs. 3 bis 5 HOAI, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.2.1.4 Nach § 81 Abs. 4 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichti-gende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, so-bald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage). *

6.2.2 Honorarzone nach § 82 HOAI und Bewertung nach § 81 Abs. 1 HOAI

Objekt 1.1.1(1) 1.1.1(2) 1.1.1(3) 1.1.1(4)

Honorarzone

Bewertung der Leistungen in v.H.

Konzept 3.3.1

Entwurf 3.3.2

Ausführungsplanung 3.3.3

Vergabe 3.3.4

Überwachung 3.3.5

6.2.3 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 83 HOAI vereinbart.

Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Objekt * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Objekt *

6.2.4 § 10 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.2.5 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.2.5.1 Das Honorar für schalltechnische Messungen nach 3.3.6 wird, entsprechend dem Arbeitsauf-wand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird *

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VII.22 Auftragsnummer: 6.3

Schallimmissionsschutz *

Der Honorarermittlung werden die Preise aus dem geprüften Angebot (Anlage ) zugrunde gelegt. Das Honorar für die Leistungen nach 3.4 wird, entsprechend dem Arbeitsaufwand, einschließ-lich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

6.3.1 Für die Leistungen nach 3.4.1

6.3.2 Für die Leistungen nach 3.4.2

6.3.3 Für die Leistungen nach 3.4.3

6.3.4 Für die Leistungen nach 3.4.4

6.3.5 Für die Leistungen nach 3.4.5 als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird *

6.4 Raumakustik *

Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

6.4.1* Für die Leistungen nach 3.5.1.1 bis 3.5.1.5 gemäß § 4a HOAI der nach den Regeln des § 86 Abs. 3 und 4 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus den Kosten der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau / seitens des Auftraggebers bes-tätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange sie nicht vorliegt aus den nach 2.2.2 vorgegebenen Kosten.

6.4.1* Anrechenbare Kosten nach § 86 HOAI

6.4.1.1 Für die Leistungen nach 3.5.1.1 und 3.5.1.2 die anrechenbaren Kosten i.S. von § 86 Abs. 3 und 4 HOAI der baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterla-ge-Bau / seitens des Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, ohne Nachträge und ohne Umsatzsteuer.

6.4.1.2 Für die Leistungen nach 3.5.1.3 und 3.5.1.4 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 86 Abs. 3 und 4 HOAI, die durch Kostenanschlag aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote ermittelt sind, ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Angebotssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau ergeben. *

6.4.1.3 Für die Leistungen nach 3.5.1.5 die anrechenbaren Kosten i. S. von § 86 Abs. 3 und 4 HOAI, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer. Bei einem Generalunternehmer-Pauschalauftrag (z.B. US-Maßnahme), bei dem die Nennung der Einheitspreise nicht gefordert war, werden die anrechenbaren Kosten ermittelt aus der Abrechnungssumme des GU, aufgegliedert entsprechend der Anteile der Kostengruppen, wie sie sich aus dem Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen (3.6.4.1) zur AFU-Bau erge-ben. *

6.4.1.4 Nach § 86 Abs. 4 i.V. mit § 10 Abs. 3a HOAI bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichti-gende technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz wird gesondert ermittelt, so-bald der Umfang der erforderlichen Leistungen erkennbar wird. Vorläufig werden dafür € angenommen (Berechnung siehe Anlage). *

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VII.22 Auftragsnummer:

6.4.2 Honorarzone nach § 87 HOAI und Bewertung nach § 86 Abs. 1 HOAI Objekt 1.1.2(1) 1.1.2(2) 1.1.2(3) 1.1.2(4)

Honorarzone

Bewertung der Leistungen in v.H.

Konzept 3.5.1.1

Entwurf 3.5.1.2

Ausführungsplanung 3.5.1.3

Vergabe 3.5.1.4

Überwachung 3.5.1.5

6.4.3 Als Honorarsatz wird der Mindestsatz der Honorartafel nach § 89 HOAI vereinbart.

Zusätzlich wird vereinbart: * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Objekt * v.H. der Differenz zum Höchstsatz für Objekt *

6.4.4 § 10 Abs. 2 HOAI wird sinngemäß angewandt, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet und die für die endgültige Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nicht mehr festgestellt werden. *

6.4.5 Vergütung für Besondere / Zusätzliche Leistungen

6.4.5.1 Das Honorar für die akustischen Messungen nach 3.5.2 wird, entsprechend dem Arbeitsauf-wand, einschließlich eventueller Nebenkosten, wie folgt vereinbart:

Als Pauschale, sobald diese Teilleistung in Auftrag gegeben wird *

6.5 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.6 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.6.1 Als Nebenkosten (ohne USt.) werden erstattet: Pauschal v.H. des Nettohonorars. Hierin sind auch die Kosten enthalten für:

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VII.22 Auftragsnummer:

− Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.7 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

6.6.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h. Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.7* Der Auftragnehmer hat seinen Rechnungen die Honorarermittlung auf der Grundlage der fort-geschriebenen anrechenbaren Kosten beizufügen. *

6.8 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. € 3.000.000 € 3.000.000 € *

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VII.22 Auftragsnummer: 7.2

Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Bauunterlagen sind nachstehende Vor-

gaben zu beachten:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

8.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.1.2 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat die Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auf-traggeber auf einem Datenträger zu übergeben.

8.2 Regelungen für den Datenaustausch

8.2.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durch-geführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intelli-check ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

§ 9

Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name, Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

für Leistungen nach 3.4: ,

für Leistungen nach 3.5: ,

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VII.22 Auftragsnummer:

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3 Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.30 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1 von 2

Vergabestelle PRÜFAUFTRAG gemäß Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau) MNR / Maßnahme: Bezeichnung der Anlage* / baulichen Anlage*: Anlagen: 1. Gebühren-/Honorarermittlung 2. Zweitfertigung dieses Auftrags Vom*/Von* Freistaat Bayern* der Bundesrepublik Deutschland* vertreten durch

das Staatliche Bauamt wird Ihnen - die bautechnische Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich Prüfbe-

richt*/Bescheinigung* nach § 13 PrüfVBau * - die Typenprüfung nach § 15 PrüfVBau * - die Prüfung der Brandschutznachweise nach § 19 PrüfVBau * - die Prüfung und Bescheinigung der Einhaltung der in der Bauvorlage festgelegten Grundflächen

und Höhenlagen (Vermessung) nach § 21 PrüfVBau * - die Prüfung der anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. SPrüfV) und Bescheinigung nach § 24 PrüfV-

Bau * - - -

die Bescheinigung der Angaben über den Baugrund nach § 27 PrüfVBau * die Leistungen nach § 31 Abs. 5 Nr. PrüfVBau * die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung nach PrüfVBau *

für folgende Anlage(n)* / bauliche Anlage(n)*: in dem aus der Gebühren-/Honorarermittlung - s. Anlage(n) - ersichtlichen Umfang übertragen. Für wird ein Zuschlag von v.H. nach § 31 Abs. 2*/3* PrüfVBau vereinbart.* Reisekosten werden nicht vergütet* / in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze gegen Nachweis vergütet.*

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VII.30 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 2 von 2

Der Aufwand für Fahrt- und/* Wartezeiten*/ -auslagen* wird nach Zeitaufwand gegen Nachweis vergütet. Der Stundensatz hierfür beträgt €. Die zu prüfenden Unterlagen werden erstellt von: Sonstige Hinweise: Sie werden gebeten, die Zweitfertigung dieses Auftrags unverzüglich unterschrieben zurück zu geben. Auftraggeber: Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum)

(Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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VII.30.1Anlage zum Prüfauftrag

Ermittlung der Gebühren / des Honorars nach PrüfVBau

Vergabenummer: Datum:

Maßnahme:

Bezeichnung der baulichen Anlage:

Bauwerksklasse (BWK): 1

Zuschlag nach Anlage 1 PrüfVBau v.H. € / m²

Anrechenbarer Bauwert nach § 29 Abs. 1 PrüfVBau (inkl. Zuschlag) aufgerundet auf volle Tsd.: €

Anrechenbarer Bauwert nach § 29 Abs. 2 PrüfVBau (Anlage ... zum Prüfauftrag) aufgerundet auf volle Tsd.: €

0 €

Grundgebühr/-honorar gem. Gebührentafel zu § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 PrüfVBau: 0,00 €

Gebühren- / Honorarermäßigung nach § 30 (3) oder (4) auf Faktor: 1

Leistung

Standsicherheit

§ 31 (1) Nr. 1 Prüfung rechn. Nachweis Standsicherheit 1,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (1) Nr. 5 elektr. Vergleichsberechn. 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (1) Nr. 6 Prüfung Lastvorberechnung 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (2) Umbauzuschlag 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (3) Teilvorlagezuschlag 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

Summe Standsicherheit 0,00

Konstruktionszeichnungen

§ 31 (1) Nr. 2 Prüfung Konstruktionszeichnungen 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (1) Nr. 3 Elementpläne Werkstattzeichnungen 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (2) Umbauzuschlag 0,00 x 1 x 0,00 = 0,00

Summe Konstruktionszeichnungen 0,00

Feuerwiderstandsdauer

§ 31 (4) a Prüfung tragende Teile 0 x 1 x 0,00 = 0,00

§ 31 (4) b Prüfung Konstrukt. Zeichn. > feuerhemmend 0 x 1 x 0,00 = 0,00

Summe Feuerwiderstandsdauer 0,00

Leistungen im Zeitaufwand [h] [€/h]

§ 31 (5) Nr. 1 Nicht zu erfassende Bauteile x 94,00 = 0,00

§ 31 (5) Nr. 2 Außenwandbekleidungen x 94,00 = 0,00

§ 31 (5) Nr. 3 Prüfung besonderer Nachweis Feuerwiderstand x 94,00 = 0,00

§ 31 (5) Nr. 4 Prüfung Nachweis Erdbebenschutz, Bauzust. etc. x 94,00 = 0,00

§ 31 (5) Nr. 5 Überwachung von Baumaßn. in stat. - konstr. Hins. x 94,00 = 0,00

§ 31 (5) Nr. 6 Sonstige Leistungen x 94,00 = 0,00

§ 33 (2) Typenprüfung (§ 15) x 94,00 x 2 = 0,00

§ 35 Prüfung d. Nachweise ü. d. Brandschutz x 94,00 = 0,00

§ 35 Prüfung d. sicherheitstechn. Anl. u. Einrichtg. x 94,00 = 0,00

§ 35 Prüfung Erd- und Grundbau x 94,00 = 0,00

§ 30 (6) Fahrt- und Wartezeiten x 94,00 = 0,00

Summe Leistungen im Zeitaufwand 0,00

0,00

0,00

Gesamtgebühr/-honorar Brutto [€] 0,00Gesamtgebühr/-honorar Netto bei 19 % USt (nachrichtlich) [€] 0,00

Gebühr/ Honorar [€]Faktor Gebühr/Honorar

Faktor Ermäßigung

x x Grundgebühr/ -honorar [€] =

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern – Stand Oktober 2008 1

Liegenschaft Maßnahme Objekt

Vertrag

- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt - - nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

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VII.34 Auftragsnummer: Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Fachlich Beteiligte

Termine und Fristen

Vergütung

Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Datenverarbeitung

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB – (Stand 2005)

2 Geprüftes Angebot vom

3 Lageplan*

4 Daten-Austausch-Bogen

5 Muster der Niederschrift nach dem Verpflichtungsgesetz

6 Richtlinien für Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung von Baumaßnahmen (Anhang 20/1 RBBau)*

7 Ergänzende Vereinbarungen für Baumaßnahmen der US-Streitkräfte*

8 Zugangsbestimmungen (US)*

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 3 von 10

§ 1

Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar für folgende

1.1.1 Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen *

1.1.2 Ingenieurbauwerke *

(siehe Lageplan Anlage) * Die o. g. Baumaßnahme wird im Auftrag des Bundes für die US-Streitkräfte durchgeführt * und aus deren Heimatmitteln finanziert. *

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen - AVB - (Anlage) sind Bestandteil dieses Vertrages.

2.2 Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen zu Grunde zu legen bzw. folgende Aufgaben zu

erfüllen:

2.2.1 Das geprüfte Angebot vom

2.2.2 Die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Haushaltsunterlage-Bau * Die mit der Einverständniserklärung des Bedarfsträgers versehene Entwurfsunterlage - Bau - * (Anlage) *

2.2.3 Die Ausführungsplanung (Anlage) *

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Ausführung der Bau-maßnahme weitere Leistungen nach 3.3 zu übertragen.

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 4 von 10

Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe die Leistungen der folgenden Stufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

3.2 Leistungen in der Planungsphase (Planung der Ausführung)

3.2.1 Koordinieren der in § 2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den allge-meinen Grundsätzen des § 4 ArbSchutzG, wie in RAB 30 Nr. 3.1 beschrieben und soweit nicht nachfolgend unter 3.2.2 bis 3.2.5 weiter konkretisiert.

3.2.2 Übermitteln einer Vorankündigung an die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV.

3.2.3 Erstellen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes gemäß § 2 Abs. 3 BaustellV, wie in RAB 31 beschrieben.

3.2.4 Erstellen einer Unterlage für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei möglichen späteren Arbeiten am Gebäude gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV, wie in RAB 32 beschrieben.

3.2.5 Mitwirken bei der Aufnahme sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Belange in die Pla-nungs- und Ausschreibungsunterlagen.

3.3 Leistungen in der Ausführungsphase

3.3.1 Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchutzG gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BaustellV, wie in RAB 30 Nr. 3.2 beschrieben und soweit nicht nachfolgend unter 3.3.2 bis 3.3.6 weiter konkretisiert.

3.3.2 Überwachen der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte bezüglich ihrer Pflichten gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BaustellV.

3.3.3 Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 BaustellV.

3.3.4 Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 4 BaustellV.

3.3.5 Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 5 BaustellV.

3.3.6 Anpassen der Unterlage für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei möglichen späteren Arbeiten am Gebäude.

3.4 Weisungsbefugnis Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator hat gegenüber den an der Planung Be-teiligten kein Weisungsrecht. Er hat eine Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber und den Beteiligten bezüglich der Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. In der Ausführungsphase ist er berechtigt, bei unmittelbar drohenden Gefahren geeignete Maßnah-men anzuordnen.

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 5 von 10

3.5 Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator muss grundsätzlich über eine abge-schlossene Fachausbildung (Dipl.-Ing. TH/FH, Bachelor/Master) und eine angemessene Bau-stellenpraxis - in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen. Er ist dem Auftraggeber vor Übertragung der Leistungen schriftlich zu benennen. Ein Wechsel des Koordinators bedarf des schriftlichen Einvernehmens der Vertragspartner.

3.6 Vorzulegende Unterlagen

3.6.1 Die vom Auftragnehmer vorzulegenden Zeichnungen und Beschreibungen (einschl. Leis-tungsverzeichnisse) und Berechnungen sind dem Auftraggeber in

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.2

-facher Ausfertigung für Leistungen nach 3.3

davon einfach in kopier- / pausfähiger Ausführung sowie in digitaler Form (z.B. als CD-ROM) zu übergeben. Weitere Festlegungen siehe § 8. Die von den Zeichnungen angefertigten Vervielfältigungen sind vom Auftragnehmer im nötigen Umfang weiterzubearbeiten, u.a. normengerecht -fach farbig bzw. mit Symbolen anzu-legen, DIN-gerecht zu falten und in Ordnern vorzulegen. Die Pläne sind nach den Angaben des Auftraggebers zu beschriften.

3.6.2 Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten zeichnerischen Unterlagen als „Entwurfsver-fasser“ beziehungsweise „Planverfasser“, die übrigen Unterlagen als „Verfasser“ zu unter-zeichnen.

§ 4 Fachlich Beteiligte

4.1 Folgende Leistungen werden von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht:

4.1.1 Gebäudeplanung von

4.1.2 Tragwerksplanung von

4.1.3 Prüfen der Tragwerksplanung von

4.1.4 Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen von

4.1.5 Technische Ausrüstung (GWA-Technik) von

4.1.6 Technische Ausrüstung (WBR-Technik) von

4.1.7 Technische Ausrüstung (Elektrotechnik) von

4.1.8 Technische Ausrüstung ( ) von

4.1.9 Freianlagen von

4.1.10

4.2 Folgende ausführende Unternehmen sind beteiligt:

4.2.1

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 6 von 10

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2:

5.1.2 Für die weiteren Leistungen jeweils der einvernehmlich festgelegte Terminplan oder die ent-sprechend vereinbarten Einzeltermine. *

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen werden stufenweise jeweils bei Übertragung der entsprechenden Leistungen vereinbart.

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, sind neue Fristen festzulegen.

5.2 Werden in den Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung der Plä-ne und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragnehmer eine Niederschrift zu erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers dazu werden diese Termine / Fristen Vertragsbestandteil.

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

Die Preise aus dem geprüften Angebot (Anlage )

6.1.1 Das Honorar für die Leistungen nach 3.2 wird wie folgt vereinbart:

6.1.1.1 Für die Leistungen nach 3.2.1 (netto)

6.1.1.2

Für die Leistungen nach 3.2.2 (netto)

6.1.1.3 Für die Leistungen nach 3.2.3 (netto)

6.1.1.4 Für die Leistungen nach 3.2.4 (netto)

6.1.1.5 Für die Leistungen nach 3.2.5 (netto)

Summe 3.2 (netto)

6.1.2 Das Honorar für die Leistungen nach 3.3 wird wie folgt vereinbart:

6.1.2.1 Für die Leistungen nach 3.3.1 (netto)

6.1.2.2 Für die Leistungen nach 3.3.2 (netto)

6.1.2.3

Für die Leistungen nach 3.3.3 (netto)

6.1.2.4 Für die Leistungen nach 3.3.4 (netto)

6.1.2.5 Für die Leistungen nach 3.3.5 (netto)

6.1.2.6 Für die Leistungen nach 3.3.6 (netto) €

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 7 von 10

Summe 3.3 (netto)

Zwischensumme 3.2 + 3.3 (netto)

Umsatzsteuer 19 v.H.

Gesamtsumme (brutto)

6.2 Verlängern sich die nach 5.1.3 vereinbarten Fristen durch Umstände, die der Auftragnehmer

nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendun-gen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. des fest-gelegten Zeitraumes, mindestens drei Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Hono-rar abgegolten. *

6.3 Zeithonorar nach § 6 HOAI Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, werden folgende Stundensätze vergütet: *

für den Auftragnehmer für Mitarbeiter für Technische Zeichner

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

€/Stunde (netto) *

Der Auftragnehmer hat den Zeitaufwand durch Tagesbelege nachzuweisen, welche die Leis-tung genau bezeichnen. Die Tagesbelege, mit Angabe der Bearbeiter, sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzuleiten.

6.4 Nebenkosten nach § 7 HOAI

6.4.1 Als Nebenkosten werden pauschal (ohne USt.) erstattet: − Post- und Fernmeldegebühren − Vervielfältigen der Unterlagen nach 3.6 * − Reisen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter *

für die Leistungen nach 3.2

für die Leistungen nach 3.3

Trennungsentschädigungen (§ 7 (2) Nr. 5 HOAI)

für die Leistungen nach 3.3

Summe

zuzüglich Umsatzsteuer € €

Gesamtsumme

6.4.2 Als Nebenkosten werden zum Nachweis (ohne USt.) erstattet: * Reisen * nach dem Bayer. Reisekostengesetz * nach dem Bundesreisekostengesetz * in der jeweils gültigen Fassung Fahrten, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers, d.h.

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 8 von 10

Stammsitz und ggf. Büro vor Ort, einschl. zu planender Bereich hinausgehen, werden in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze vergütet. * Bei Flugreisen, Bus-, Bahn- und Taxifahrten ist die Vorsteuer in Höhe von v.H. abzu-ziehen. * Die Reisekostennachweise sind dem Auftraggeber wöchentlich zur Gegenzeichnung zuzulei-ten.

6.5 Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. / Die Leistungen sind umsatzsteuerbefreit. *

§ 7 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

(Ausfüllhinweis: Im Regelfall ist Nr. 7.1 mit den niedrigeren Deckungssummen ohne Nr. 7.2 zu wählen.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 0,75 Mio. € 500.000 € 75.000 € * über 0,75 Mio. bis 5,0 Mio. € 500.000 € 150.000 € * über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 500.000 € 300.000 € * über 15,0 Mio. bis 25,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € * über 25,0 Mio. € 500.000 € 1.000.000 € *

(Ausfüllhinweis: Im besonderen Fall ist Nr. 7.1 mit den höheren Deckungssummen in Verbindung mit Nr. 7.2 möglich.)* 7.1 Die Deckungssummen der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10 AVB müssen mindestens

betragen:

bei voraussichtlichen honorarfähigen Herstellungskosten für Personenschäden für sonstige Schäden

bis 5,0 Mio. € 500.000 € 500.000 € *

über 5,0 Mio. bis 15,0 Mio. € 1.500.000 € 1.500.000 € * über 15,0 Mio. 3.000.000 € 3.000.000 € *

7.2 Der Auftragnehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass die Deckung für dieses Objekt uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies hat durch eine objektbezogene Haftpflichtversi-cherung zu erfolgen und kann durch eine Separierung der Deckungssummen in der Beschei-nigung über die Jahresversicherung nachgewiesen werden.

§ 8 Datenverarbeitung

Für die nach § 3 in DV-gerechter Form zu liefernden Unterlagen sind nachstehende Vorgaben

zu beachten:

8.1 Regelungen für die Erstellung von Unterlagen mit der Datenverarbeitung

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 9 von 10

8.1.1 Graphische Daten (Pläne) Der Auftragnehmer hat seine Pläne mit einem CAD-System zu erstellen, das die vollständige und richtige Datenübergabe in das CAD-System des Auftraggebers über geeignete Schnitt-stellen ermöglicht. Datenverzeichnisse und Layerstrukturen werden vom Auftraggeber vorge-geben.

8.1.2 Anfertigung der übrigen, vom Auftragnehmer nach § 3 zu liefernden Unterlagen. * Der Auftragnehmer hat die Unterlagen im Word- bzw. Excel-Format zu erstellen und dem Auf-traggeber auf einem Datenträger zu übergeben.

8.2 Regelungen für den Datenaustausch

8.2.1 Grundlage der Bearbeitung ist der dem Pflichtenheft Gebäudeplanung * / BFR GBestand * anliegende „Daten-Austausch-Bogen“ des Auftraggebers mit den aufeinander abgestimmten Eintragungen von Auftragnehmer und Auftraggeber und die Ergebnisse des am durch-geführten Testlaufes zum Datenaustausch *. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Daten auch nach der Übermittlung an den Auftraggeber diesem vollständig und richtig vorliegen. Erweisen sich die Daten nach der Übermittlung als nicht vollständig und richtig, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung ver-pflichtet. Die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten des Auftraggebers für die Wiederholungsprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit, trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber setzt zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit das Prüftool Intelli-check ein. Eine endgültige Abnahme der Daten durch den Auftraggeber erfolgt nur, wenn vom Prüftool keine Fehler festgestellt werden. Alle Details sind mit dem Auftraggeber, dort mit Frau / Herrn Tel. abzustimmen.

§ 9 Ergänzende Vereinbarungen

9.1 Als Verantwortliche für die Erbringung der vertraglichen Leistungen werden benannt (Name,

Qualifikation): für Leistungen nach 3.2: ,

für Leistungen nach 3.3: ,

9.2 Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vom 9. März 1974 (BGBl. l S. 469 ff./547) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. * Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers rechtzeitig vor Aufnah-me der Tätigkeiten eine Verpflichtungserklärung über die gewissenhafte Erfüllung seiner Ob-liegenheiten nach dem Verpflichtungsgesetz abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass ggf. auch seine mit den Leistungen fachlich betrauten Beschäftigten gegenüber dem Auftraggeber ebenfalls rechtzeitig eine Verpflichtungserklärung abgeben.

9.3

Beim Betreten und Befahren militärischer Liegenschaften sind die jeweiligen Zugangsbestim-mungen (Anlage ) einzuhalten. Der Auftragnehmer beachtet die Sicherheits- und Ord-nungsvorschriften, die innerhalb der Liegenschaft gelten. *

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VII.34 Auftragsnummer:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 10 von 10

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

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...

VII.41 Auftragsnummer: Liegenschaft Maßnahme Objekt

Vertrag

- Künstlerische Leistungen -

Zwischen

dem Freistaat Bayern * der Bundesrepublik Deutschland *

diese(r) vertreten durch

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und dem

vertreten durch

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender Vertrag geschlossen:

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1

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VII.41 Auftragsnummer:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

Gegenstand des Vertrages

Grundlagen des Vertrages

Leistungen des Auftragnehmers

Leistungen des Auftraggebers

Termine und Fristen

Vergütung

Allgemeine Pflichten / Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten

Urheberrecht

Zahlungen

Kündigung

Haftung und Verjährung

Haftpflichtversicherung

Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

Schlussbestimmungen

Ergänzende Vereinbarungen

Anlagen

1 Geprüftes Angebot vom

2 Pläne Stck/Nr.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 2 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.41 Auftragsnummer:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen für die Baumaßnahme:

(genaue Bezeichnung der Baumaßnahme) und zwar folgende künstlerische Leistungen

(genaue Bezeichnung des Kunstwerks)

§ 2 Grundlagen des Vertrages

2.1 Die Ausschreibungsunterlagen für den Wettbewerb über künstlerische Leistungen

vom *

2.2 Der gebilligte Entwurf des Auftragnehmers durch das Preisgericht in der Preisgerichtssitzung vom *

2.3 Das Angebot des Auftragnehmers vom *

2.4 Folgende weitere Forderungen des Auftraggebers:

2.5 Die Bestimmungen über den Werkvertrag (§ 631 ff BGB) finden ergänzend Anwendung.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

3.1 Auftragsumfang

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer die weiteren Leistungen nach 3.3 zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Hono-rars ableiten.

3.2 Künstlerischer Entwurf

Bildliche Darstellung * Modell * Teilausbildung *

Maßstab 1 : Maßstab 1 : Maßstab 1 :

Erläuterungsbericht mit Angaben über Material, Einzelheiten der Gestaltung und ggf. über Vorkehrungen für die verkehrssichere Aufstellung oder Anbringung des Kunstwerks. *

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 3 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.41 Auftragsnummer:

3.3

Ausführung des Kunstwerks Entsprechend dem Angebot*/ Wettbewerbsergebnis*/ Entwurfsfreigabe* und nach Modell und Absprache mit dem Auftraggeber einschließlich Montage vor Ort

3.4 Notwendige Überarbeitungen berechtigen nicht zu zusätzlichen Forderungen.

3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistungen persönlich zu erbringen oder - bei der eventuell erforderlichen Einschaltung Dritter durch den Auftragnehmer - die Ausführung der Leistung persönlich zu überwachen.

3.6 Bei Unmöglichkeit der Leistungserfüllung durch den Auftragnehmer ist vereinbart: Der Auftraggeber ist berechtigt, das Gesamtwerk nach dem Entwurf des Auftragnehmers vollenden zu lassen. Hieraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.

3.7 Auf Verlangen einer Vertragspartei hat eine förmliche Abnahme statt zu finden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung und ggf. Aufstellung. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber übernommen oder in seinem Auftrag er-

bracht:

4.1 Bereitstellen von Plänen und Unterlagen der Baumaßnahme, soweit sie der Auftragnehmer für seine Leistungen benötigt.

4.2 Herstellen folgender baulicher Voraussetzungen für die Aufstellung oder Anbringung des Kunstwerks:

§ 5 Termine und Fristen

5.1 Für die Leistungen nach § 3 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

5.1.1 Für die Leistungen nach 3.2 * *

5.1.2 * *

5.1.3 Die Voraussetzungen nach 4.2 sind voraussichtlich am hergestellt. Der endgültige Ausführungstermin wird mit dem Auftragnehmer Wochen vorher abge-stimmt und schriftlich mitgeteilt. Der Auftragnehmer muss sein Werk innerhalb von Wochen nach Eingang der Mittei-lung fertig stellen* (und ggf. aufstellen).

§ 6 Vergütung

6.1 Der Honorarermittlung werden zugrunde gelegt:

Die Preise aus dem geprüften Angebot (Anlage ) *

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 4 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.41 Auftragsnummer:

6.1.1

Vergütung für die Leistungen nach 3.2

abzüglich Preisgeld * - € €6.1.2 Vergütung für die Leistungen nach 3.3

einschl. Ausführung, Material, Transport und Montage

Gesamtvergütung (brutto)

6.1.3 In der Gesamtvergütung sind alle anfallenden Aufwendungen (Post- und Fernsprechgebüh-ren Fahrtgelder, Übernachtungen, Tagesspesen, Transportkosten, Materialkosten, evtl. Ge-rüst- und Montagekosten sowie die jeweils gültige Umsatzsteuer) enthalten.

§ 7 Allgemeine Pflichten / Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten

7.1 Das fertige Werk muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den öffentlich-

rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

7.2 Der Auftragnehmer legt seinen Leistungen die vom Auftraggeber dafür bestimmten Unterla-gen zugrunde; das sind insbesondere Empfehlungen und Hinweise des Gutachtergremiums, sowie Lagepläne, Entwurfs- und Ausführungszeichnungen der fachlich Beteiligten.

7.3 Der Auftragnehmer darf für den Auftraggeber keine finanziellen Verpflichtungen eingehen.

7.4 Der Künstler erteilt dem Auftraggeber Auskunft und gewährt ihm Einblick in die von ihm gefer-tigten Ausarbeitungen.

7.5 Die von dem Auftragnehmer gefertigten und beschafften Unterlagen einschließlich Modell sind dem Auftraggeber auf Verlangen auszuhändigen; sie werden dann dessen Eigentum.

7.6 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Anga-ben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. Verzögern sich Teile dieser Leistungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

7.7 Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unver-züglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 8 Urheberrecht

8.1 Der Auftraggeber darf das fertige Werk für den im Vertrag bestimmten Zweck nutzen. Er darf

es bei Bedarf auch an einem anderen Standort auf dem Baugrundstück oder auf einem an-deren Grundstück aufstellen. Wenn der Aufstellort in das künstlerische Konzept einbezogen war, darf er nur mit Einverständnis des Auftragnehmers verändert werden. Bei Gefahr im Verzug darf der Auftraggeber das Werk auch ohne Einverständnis des Auftragnehmers den Erfordernissen der Verkehrssicherheit anpassen.

8.2 Beeinträchtigungen, die sich durch Einwirkung Dritter ergeben, wird der Auftraggeber im Rahmen des ihm wirtschaftlich Zumutbaren beheben.

8.3 Der Auftraggeber darf das vertragsgegenständliche Werk des Auftragnehmers im Rahmen von Berichten und Veröffentlichungen über die Baumaßnahme oder das fertige Gebäude veröffentlichen.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 5 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.41 Auftragsnummer:

§ 9 Zahlungen

9.1 Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung bis höchstens zu einem

Drittel des Auftragswertes verlangen, wenn er dafür Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft nach dem Muster des Auftraggebers leistet. Abschlagszahlungen für erbrachte Leistungen sind möglich.

9.2 Die prüffähige Schlussrechnung ist spätestens vier Wochen nach Abnahme der Leistung zu stellen und wird vier Wochen nach Eingang zur Zahlung fällig.

§ 10 Kündigung

10.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.

Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Rechts-folgen einer Kündigung richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

§ 11 Haftung und Verjährung

11.1 Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, wie Mängel- und

Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beginnt mit der Abnahme.

§ 12 Haftpflichtversicherung

12.1 Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung während der gesamten Ver-tragszeit unterhalten und nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung von Perso-nen- und Sachschäden aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe von jeweils € 500.000.- besteht.

12.2 Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbe-stehens des Versicherungsschutzes abhängig machen.

12.3 Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht. Er ist in diesem Fall verpflichtet, un-verzüglich durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages Deckung in der vereinbar-ten Höhe für die gesamte Vertragszeit nachzuholen, zu gewährleisten und nachzuweisen.

§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit die Leistungen

dort zu erbringen sind, sonst der Sitz des Bauamts.

13.2 Gerichtsstand für Streitigkeiten ist der Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 6 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.41 Auftragsnummer:

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Bestimmungen

über den Werkvertrag (§§ 631 ff BGB) finden ergänzend Anwendung.

§ 15 Ergänzende Vereinbarungen

15.1

Auftraggeber:

Auftragnehmer:

, den , den (Ort, Datum) (Ort, Datum)

(rechtsverbindliche Unterschrift) (rechtsverbindliche Unterschrift)

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008* Nichtzutreffendes löschen Seite 7 von 7 Vertragsmuster Stand Juni 2006

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VII.100

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1 von 6

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Leistungsbeschreibung Honorarermittlung

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VII.100

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2 von 6

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (AVB)

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau

Technische Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau

Technische Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau

Technische Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

Technische Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen

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VII.100

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 6

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer

die in der Anlage Nr. 1 beschriebenen Leistungen

folgende Leistungen Bewertung

Grundleistungen:

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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VII.100

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 6

§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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VII.100

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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VII.100

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.100.1

Allgemeine Hinweise für die Vertragsgestaltung (gilt für alle Verträge)

(1) Der Auftraggeber hat für den vorzubereitenden Vertrag die jeweiligen Vertragsmuster verwenden. Ist für die Leistung kein geeignetes Vertragsmuster vorhanden oder stimmen die zu vereinbarenden Leistungen nicht mit den im Vertragsmuster beschriebenen Leistungen überein, ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden. Außerdem sind zu verwenden: − bei Verträgen über Leistungen mit einem Honorar nach besonderer Berechnung auf der

Grundlage anrechenbarer Kosten (Berechnungshonorar): Vordruck VII.100.2, − bei Verträgen über landschaftsplanerische Leistungen mit einem Berechnungshonorar auf der

Grundlage von Flächen oder Verrechnungseinheiten: Vordrucke VII.109.3 bzw. VII.110.3 − bei Verträgen für Bauüberwachung: Vordruck VII.114.3, − bei Verträgen mit Bieter-/Arbeitsgemeinschaften: n.n.b. − bei Verträgen, die Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und/oder die Bauoberleitung

betreffen: Vordruck VI.11 (Niederschrift über die Verpflichtung), − bei Verträgen zu FFH-Prüfungen Vordrucke VII.112.3 bzw. VII.112.4 oder VII.112.5, − bei Verträgen über Prüfingenieurleistungen mit einem Honorar nach besonderer Berechnung auf

der Grundlage anrechenbarer Kosten (Berechnungshonorar): Vordruck VII.115.3 und VII.115.4. Erläuterungen zu den Vertragsmustern

(2) Zum Titelblatt: Außer der vollständigen Angabe von Auftraggeber und Auftragnehmer sind insbesondere lfd. Nr., Bezeichnung und Seitenanzahl der Anlagen einzutragen. (3) Zu "§ 1 Gegenstand des Vertrages": Bei Abs. 1 ist die genaue Bezeichnung der Leistung aufzuführen und bei Abs. 2 ist das Zutreffende anzukreuzen bzw. zu ergänzen. (4) Zu "§ 2 Bestandteile des Vertrages": Dem Vertrag sind stets die "Allgemeine(n) Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau“ (AVB, VII.100.4 VHF) zu Grunde zulegen. Diese sollen grundsätzlich nicht geändert werden. Als weitere Bestandteile des Vertrages sind die einschlägigen Technischen Vertragsbedingungen anzukreuzen bzw. zusätzlich aufzuführen. Falls diese Unterlagen dem Vertrag nicht als Anlage beigefügt werden, sind Bezugshinweise zu geben. (5) Zu "§ 3 Leistungen des Auftragnehmers": Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind detailliert zu beschreiben. Es können die jeweiligen Vertragsmuster verwendet werden. Dabei sind nichtzutreffende bzw. nicht zu beauftragende Abschnitte bzw. Leistungen zu streichen, zusätzlich erforderliche Abschnitte bzw. Leistungen sind zu ergänzen. Sofern Besondere Leistungen anfallen, soll der Auftragnehmer angeben, ob und ggf. in welcher Höhe er hierfür eine Vergütung fordert. (6) Zu "§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter": Hier sind alle Leistungen des Auftraggebers oder anderer fachlich Beteiligter detailliert zu beschreiben, die für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen von Bedeutung sind. Dabei kann es sich um vorbereitende, begleitende, nachfolgende oder bereits erbrachte Leistungen handeln. Diese Leistungen sind ggf. aus § 3 des jeweiligen Vertragsmusters zu entnehmen. Es soll deutlich gemacht werden, um welche Leistungen es sich handelt und wer die nicht übertragenen Leistungen erbringt; dies gilt sowohl für eigene Leistungen des Auftraggebers als auch für die Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. (7) Zu "§ 5 Termine und Fristen": Für die zu erbringenden Leistungen können entweder datumsmäßig bestimmte Termine oder Fristen, z. B. Tage, Wochen oder Monate, vorgesehen werden. Sie sind ausreichend zu bemessen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur bei besonderer Dringlichkeit vorzusehen. Wenn ein erhebliches Interesse des Auftraggebers dies erfordert, sind Einzelfristen für in sich

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VII.100.1

abgeschlossene Teile der Leistung zu bestimmen.

Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen für Bauleistungen die Übergabe von Zeichnungen oder anderen Unterlagen wichtig, sind hierfür ebenfalls Termine oder Fristen festzulegen. (8) Zu "§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers":

Als Deckungssummen sind in der Regel vorzusehen:

für Personenschäden 1.500.000 EUR

für sonstige Schäden 1.500.000 EUR (Vermögens- und Sachschäden) Der Auftragnehmer hat einen ausreichenden Versicherungsschutz, in der Regel durch eine Berufshaftpflichtversicherung, nachzuweisen, der eine Inanspruchnahme der genannten Deckungssummen ermöglicht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt; d. h. die Versicherung muss bestätigen, dass für den Fall, dass bei dem Auftragnehmer mehrere Versicherungsfälle in einem Jahr eintreten (z. B. aus anderen Verträgen mit anderen Auftraggebern), die Obergrenze für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung bei mindestens dem Zweifachen der obenstehenden Versicherungssummen liegt. Für Einzelobjekte mit besonders hohem Risiko sind die o. g. Deckungssummen ggf. zu erhöhen. Bei kleinen Aufträgen können niedrigere Versicherungssummen vereinbart werden.

Die Kosten des Versicherungsschutzes sind mit dem Honorar abgegolten.

(9) Zu "§ 7 Vergütung":

In Absatz 1 ist durch Ankreuzen zu bestimmen, ob das Honorar als Berechnungshonorar (mit einem Festbetrag oder mit einem vorläufigen Betrag; Vordrucke VII.100.2, VII.115.3, VII.109.3, VII.110.3 oder VII.114.3) oder als frei vereinbartes Honorar festgelegt werden soll.

Wird im Ausnahmefall ein Zeithonorar vereinbart, so ist die zutreffende Alternative anzukreuzen.

In Absatz 2 ist vom Auftraggeber die gewünschte Anzahl der Mehrfertigungen vorzugeben. In die Leerzeilen können ggf. weitere Positionen eingetragen werden. Die Vergütung ist vom Auftragnehmer anzubieten.

In Absatz 3 ist anzukreuzen, ob und wie die Nebenkosten abgegolten werden sollen.

In Absatz 4 ist die Gesamtvergütung (brutto) anzugeben, sofern nicht Zeithonorare auf Nachweis vergütet werden sollen.

(10) Zu "§ 8 Ergänzende Vereinbarungen": An dieser Stelle können für den Einzelfall erforderliche ergänzende Vereinbarungen getroffen werden. In Betracht kommen z. B.: − Ergänzende Bestimmungen hinsichtlich der Zahlungen, Teilschlusszahlungen; vgl. § 8 (2) AVB. − Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Diese ist möglichst zu vermeiden und nur dann vorzusehen,

wenn die Überschreitung von Terminen bzw. Fristen dem Auftraggeber erhebliche Nachteile verursachen kann. Sie ist für jeden Tag der Überschreitung in angemessener Höhe festzusetzen (z. B. 0,1 v. H. des Honorars); sie ist auf insgesamt 5 v. H. der Gesamtvergütung zu begrenzen. Ferner ist eindeutig festzulegen, auf welche Teile der Leistung sich die Vertragsstrafe beziehen soll.

(11) Zu "Rechtsverbindliche Unterschriften": Der Vertrag ist vom Auftraggeber erst zu unterschreiben, nachdem der Auftragnehmer ihn unterschrieben hat. Bei Arbeitsgemeinschaften muss eine von allen Bietern unterschriebene Erklärung vorliegen, in der auch die gesamtschuldnerische Haftung zu erklären ist.

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VII.100.1

(12) Erläuterungen zu den Vordrucken VII.100.2, VII.115.3, VII.109.3, VII.110.3 und VII.114.3. Die Vordrucke VII.100.2, VII.115.3, VII.109.3, VII.110.3 und VII.114.3 sind wie folgt zu verwenden: − Wenn in einem Vertrag Leistungen aus mehreren Fachbereichen zusammengefasst werden,

verschiedene Objekte geplant werden oder wenn sich die Honorarermittlung abschnittsweise bzw. für verschiedene Lose eines Vertrages nicht in einem Vordruck übersichtlich und zweifelsfrei durchführen lässt, so ist für jedes Teilhonorar ein gesonderter Vordruck "Honorarermittlung" (Vordrucke VII.100.2, VII.115.3, VII.109.3, VII.110.3 und VII.114.3) zu verwenden.

− Die Angaben zu den Zuschlägen zum Honorar in Nr. 4.1 des Vordruckes VII.100.2 müssen in jedem Fall sachgerecht und vollständig ausgefüllt werden, da bei einer fehlenden Eintragung ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag in Höhe von 20 v.H. als vereinbart gelten kann (§§ 59, 60, 66 Abs.5 und 76 HOAI).

(13) Erläuterungen zu den sonstigen Vordrucken Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, der Flächen, der Verrechnungseinheiten und der Honorarzone stehen entsprechende Vordrucke in Teil VII zur Verfügung. Der Auftraggeber gibt diese Berechnungsgrundlagen für das Honorar in der Regel im Entwurf des Vertrages vor. Hinweise zur sachgerechten Verwendung dieser Vordrucke sind ggf. auf deren Rückseite aufgeführt.

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VII.100.2

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Anlage-Nr.: HONORARERMITTLUNG

Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

Leistung: .............................................

1. Anrechenbare Kosten Für pauschaliertes Berechnungshonorar

EUR

Das Honorar wird endgültig mit einem Festhonorar ermittelt für die Leistungsphasen

_____ bis _____ nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag

Die anrechenbaren Kosten betragen nach Formblatt _____ gemäß

Anlage-Nr . _____ (netto) _____ EUR

Für vorläufiges Berechnungshonorar

Das Honorar wird vorläufig ermittelt für die Leistungsphasen

_____ bis _____ nach vorl. Kostenannahme nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung Die anrechenbaren Kosten betragen nach Formblatt _____ gemäß Anlage-Nr . _____ (netto) _____ EUR

Das Honorar wird abgerechnet für die Leistungsphasen _____ bis _____ nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag

_____ bis _____ nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag

2. Honorarsatz Das Objekt wird zugeordnet der Honorarzone _____ Es gilt der Mindestsatz der Honorartafel zu § _____ HOAI 0,00 zuzüglich _____ v.H. der Differenz zum Höchstsatz wegen _______________________________ 0,00

abzüglich _____ v.H. des Mindestsatzes (§ 4 Abs. 2 HOAI) wegen _________________________ 0,00

Der volle Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes) beträgt somit 0,00

3. Honorar für Grundleistungen Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 sind bewertet mit _____ v.H. des Leistungsbildes

Hiernach ergibt sich ein Honorar für die Grundleistungen in Höhe von 0,00

4. Zuschläge zum Honorar bei Umbauten, Modernisierungen, Wiederholungen 4.1 Zum Honorar für Grundleistungen nach Nr. 3 werden bei Umbauten und Modernisierungen Zuschläge

vereinbart: _____ v.H. (§ 59 HOAI); _____ v.H. (§ 60 HOAI); _____ v.H. (§ 66 Abs.5 HOAI); _____ v.H. (§ 76 HOAI)

Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von 0,00 4.2 Zum Honorar für Grundleistungen nach Nr. 3 werden für Wiederholungen vereinbart:

_____ v.H. (§ 52 Abs. 8 HOAI); _____ v.H. (§ 66 Abs. 3, 4 HOAI); _____ v.H. (§ 69 Abs. 7 HOAI) Hiernach ergibt sich ein Honorarzuschlag in Höhe von 0,00

5. Honorar für Besondere Leistungen

Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von 0,00 Die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 - soweit kein Pauschalhonorar - sind bewertet

mit _____ v.H. des Leistungsbildes.

Hiernach ergibt sich ein Honorar für Besondere Leistungen in Höhe von 0,00

6. Gesamthonorar Honorar nach Nr. 3 bis 5 (ohne Umsatzsteuer) 0,00

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VII.100.3

Allgemeine Hinweise zur Honorarermittlung (gilt für alle Verträge)

1. Berechnungshonorare nach HOAI

(1) Berechnungshonorare sind nur für die in „Leistungsbildern“ bzw. „Leistungskatalogen“ erfassten Grundleistungen bzw. Leistungen der HOAI vorgesehen, soweit die Honorartafelwerte nicht unter- bzw. überschritten werden.

Das Berechnungshonorar richtet sich nach: – den anrechenbaren Kosten des Objekts (ohne Umsatzsteuer) bzw. der Fläche oder den

Verrechnungseinheiten, – der Honorarzone bzw. Schwierigkeitsstufe, der das Objekt zuzuordnen ist, – dem Leistungsumfang und – der einschlägigen Honorartafel. (2) Die HOAI sieht für die Berechnung der anrechenbaren Kosten unterschiedliche Kosten-ermittlungsarten (Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung) vor, die sich im Wesentlichen durch den dem jeweiligen Planungsstand entsprechenden Genauigkeitsgrad unterscheiden. Gemäß § 17 AVB (VII.100.4) werden folgende Kostenbegriffe unterschieden:

Vorläufige Kostenannahme = grob überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten anhand entsprechender Erfahrungswerte oder typisierender Kennwerte

Kostenschätzung = überschlägige Ermittlung der Gesamtkosten auf Grund von Er-fahrungswerten (i.d.R. Ergebnis der Leistungsphase 2)

Kostenberechnung = Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten im Zuge der Entwurfsbe-arbeitung auf Grund der im Einzelnen ermittelten Mengen und der zugehörigen Einzelkosten (i.d.R. Ergebnis der Leistungsphase 3)

Kostenanschlag = Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenbe-rechnungen sowie anderen für die Baumaßnahme bereits entstandenen Kosten (i.d.R. Ergebnis der Leistungsphase 7)

Kostenfeststellung = Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten des Bauvorhabens auf Grund von Abrechnungsbelegen (i.d.R. Ergebnis der Leistungsphase 8).

(3) Das Honorar sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf der Grundlage der vom Auftraggeber anerkannten Kostenermittlung (i.d.R. Kostenschätzung bzw. Kostenberechnung) festgeschrieben werden; d. h. der Kostenanschlag und die Kostenfeststellung sollen für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht vereinbart werden (s. a. § 4 a HOAI), es sei denn, der Kostenanschlag liegt bei Vertragsabschluss vor.

Alle Kosten sind auf der Grundlage von aktuellen Netto-Baupreisen zu ermitteln, d. h. ohne Berücksichtigung – der Umsatzsteuer, – künftiger Preisänderungen oder – eines Zuschlages für „Unvorhergesehenes“. (4) Liegen die anrechenbaren Kosten des Objekts bzw. die Fläche oder die Verrechnungseinheiten außerhalb der jeweiligen Honorartafel, so ist bei einer Überschreitung das Honorar frei zu vereinbaren (siehe frei vereinbarte Honorare).

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VII.100.3

Bei einer Unterschreitung der jeweiligen Honorartafel-Mindestsätze ist das Honorar jeweils als Pauschalhonorar oder Zeithonorar zu vereinbaren. In diesem Fall dürfen die für die niedrigsten anrechenbaren Kosten bzw. kleinste Fläche oder niedrigsten Verrechnungseinheiten festgesetzten Höchstsätze der vereinbarten Honorarzone nicht überschritten werden. Bei der Vereinbarung eines Zeithonorars dürfen darüber hinaus die Mindestsätze der Stundensätze des § 6 Abs. 2 HOAI nicht unterschritten werden. (5) Die zutreffende Honorarzone bzw. Normal- oder Schwierigkeitsstufe ist nach den Bestimmungen der HOAI zu ermitteln. (6) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages im Allgemeinen erforderlich sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu. (7) Besondere Leistungen können zu den Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten, wenn besondere Anforderungen an die Ausführung des Auftrags gestellt werden, die über die allgemeinen Leistungen hinausgehen oder diese ändern. Ob und inwieweit Leistungen als Besondere Leistungen im Sinne des § 5 HOAI honoriert werden müssen, entscheidet nicht das jeweilige Leistungsbild bzw. der Leistungskatalog der HOAI, sondern der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang.

Mit der preisrechtlichen Unterscheidung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen wird nur geregelt, welche Leistungen im Regelfall mit dem Grundhonorar (Vergütung der Grundleistungen) abgegolten sind und für welche Leistungen bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen und der preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI ein zusätzliches Honorar berechnet werden darf (Prüfung eines Honoraranspruches nach den Bestimmungen des § 5 HOAI unter Berücksichtigung von § 2 HOAI).

Für Besondere Leistungen, die zu Grundleistungen hinzutreten, darf ein Honorar nach § 5 Abs. 4 HOAI nur berechnet werden, wenn – diese Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und – das zusätzliche Honorar schriftlich vereinbart worden ist. Ggf. ist das Honorar dann in angemessenem Verhältnis zum Honorar für die nach Art und Umfang vergleichbare Grundleistung zu vereinbaren – als Vomhundertsatz der jeweiligen Honorartafel oder – als Pauschalbetrag. Soweit für Besondere Leistungen ein zusätzliches Honorar zu vereinbaren ist, sollte dies in der Regel bei Vertragsabschluss erfolgen. Werden während der Vertragsabwicklung neue Leistungen gefordert, so ist erst der Umfang der bisherigen Vertragsleistung zu prüfen und dann zu entscheiden, ob die neu zu vereinbarende Vertragsleistung eine zusätzliche Vergütung auslöst.

Für Besondere Leistungen, die ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten, besteht stets ein Honoraranspruch. Dieser sollte dann auch stets schriftlich vereinbart werden. Er bemisst sich nach dem Honorar für die ersetzte Grundleistung (§ 5 Abs. 5 HOAI).

Fehlt eine vergleichbare Grundleistung, ist ein Zeithonorar nach § 6 HOAI zu vereinbaren.

(8) Die Honorartafeln enthalten jeweils Mindest- und Höchstsätze für die Einzelnen Honorarzonen. In der Regel sind die Mindestsätze der HOAI die Basis für ein angemessenes Honorar. Ein höherer als der Mindestsatz darf nur vereinbart werden, wenn besondere Anforderungen gestellt werden, die den Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen, und die nicht bereits bei der Einordnung des Objekts in die Honorarzone bzw. Normal- oder Schwierigkeitsstufe berücksichtigt worden sind. (9) Die anrechenbaren Kosten, Flächen bzw. Verrechnungseinheiten führen, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, in der Regel zu einem vorläufigen Berechnungshonorar, d. h. bis zur

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VII.100.3

Schlussrechnung ist die Höhe für die Berechnung des Honorars offen und kann, soweit sich eine Vertragspartei auf die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI berufen kann, noch korrigiert werden. Es soll nach Möglichkeit davon Gebrauch gemacht werden, den Umfang und die Höhe der anrechenbaren Kosten und Verrechnungseinheiten bzw. die Größe der Flächen bei Vertragsabschluss zu fixieren, d. h. das so ermittelte Honorar wird als Berechnungshonorar mit einem Festbetrag vereinbart (Anrechenbare Kosten für pauschaliertes Berechnungshonorar).

(10) Nebenkosten (§ 7 HOAI) werden neben dem Honorar gesondert erstattet, wenn dies nicht bei Auftragserteilung schriftlich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer Pauschale (als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Honorars) ist anzustreben. (11) Ist es in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, Reisen (Fahrtkosten und Fahrtzeit) gesondert zu vergüten, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist folgendes zu beachten: − die notwendige Anzahl der Reisen setzt der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer

fest. − Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgeld) für Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom

Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vorsieht.

(12) Werden in begründeten Ausnahmefällen Nebenkosten auf Einzelnachweis erstattet, ist bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung folgendes zu beachten: a) Dem Auftragnehmer sollen die Nebenkosten nur in der Höhe erstattet werden, wie sie bei ihm

tatsächlich anfallen. Die geschätzten Beträge sind deshalb zunächst um die entsprechenden Beträge für die Umsatzsteuer zu kürzen, die dem Auftragnehmer von Dritten in Rechnung gestellt werden und die nach § 15 UStG und § 35 ff. UStDV als Vorsteuer abziehbar sind.

b) Mit Wirkung ab 01.01.2007 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz auf 19 v. H. erhöht. Somit beträgt ab diesem Zeitpunkt der Faktor zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer bei

– Vervielfältigungskosten: 15,97 v. H. *)

Die abziehbare Vorsteuer ist mittels des Faktors wie folgt zu ermitteln:

Bruttobetrag x Faktor = Vorsteuer

Beispiel: 150,00 EUR Vervielfältigungskosten 150,00 EUR x 15,97 v. H. = 23,96 EUR Vorsteuer

c) Die zu erstattenden Nebenkosten werden umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung behandelt, also wie die eigentliche Leistung des Auftragnehmers. Die Nebenkosten, gekürzt um die abziehbaren Vorsteuerbeträge, sind deshalb mit der Hauptleistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beispiel:

EUR Hauptleistung 2.000,00 + Nebenkosten (150,00 - 23,96 EUR) 126,04

2.126,04 USt 19 v. H. 403,95 Bruttobetrag 2.529,99

*)

Faktor 15,97 v. H. bei 19 % Umsatzsteuer ergibt sich aus : 100 - (100 : 1,19) = 15,96639 = 15,97

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VII.100.3

2. Frei vereinbarte Honorare

(1) Frei vereinbarte Honorare kommen für Leistungen in Betracht, die nicht in der HOAI erfasst sind oder für die die HOAI eine freie Honorarvereinbarung vorsieht. Sie sind als Pauschal- oder Zeit-honorare zu vereinbaren. (2) Pauschalhonorare sollen vereinbart werden, wenn es in der HOAI nicht ausgeschlossen ist. (3) Zeithonorare sollen nur in begründeten Ausnahmefällen vereinbart werden. Liegen die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Zeithonorars vor, so gibt es nach § 6 HOAI folgende Möglichkeiten: − Vereinbarung eines Festbetrages auf der Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs und der

zu vereinbarenden Stundensätze. − Vereinbarung eines Höchstbetrages auf der Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs und

der zu vereinbarenden Stundensätze. In diesem Fall wird nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf abgerechnet. Die obere Grenze ist der vereinbarte Höchstbetrag (Limitierung).

− Falls ausnahmsweise ein Vorausschätzen des Zeitbedarfs nicht möglich ist, ist das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der Grundlage der zu vereinbarenden Stundensätze zu berechnen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist der voraussichtliche Mittelbedarf abzuschätzen.

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VII.100.4 Anlage zum Vertrag vom Auftragsnummer Allgemeine Vertragsbestimmungen zu den Verträgen für freiberuflich Tätige - AVB -

Bereich Straßen- und Brückenbau Inhaltsverzeichnis § 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

§ 2 Verpflichtung bei Leistungen für Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Bauoberleitung

§ 3 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten

§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

§ 5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

§ 7 Urheberrecht

§ 8 Zahlungen

§ 9 Kündigung

§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen § 11 Haftung

§ 12 Haftpflichtversicherung

§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

§ 14 Arbeitsgemeinschaft § 15 Schriftform

§ 16 Umsatzsteuer

§ 17 Kostenbegriffe

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VII.100.4

§ 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Stand der Technik, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, über die er sich stets auf dem Laufenden zu halten hat, gewissenhaft auszuüben. Bei Leistungen der Prüfingenieure sind zusätzlich die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. (2) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen vertreten. Der Auftragnehmer darf im Zusammenhang mit den in § 1 des Vertrages bezeichneten Leistungen keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Maßnahme erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich schriftlich zu. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen. (3) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Erfolgshaftung des Auftragnehmers für die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit seines Werkes wird durch die Entgegennahme oder Anerkennung des Auftraggebers nicht eingeschränkt. (4) Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Herstellung der baulichen Anlage fordert, hat der Auftragnehmer mit zu übernehmen; die Vergütung hierfür hat der Auftragnehmer vor Leistungsbeginn mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Das Gleiche gilt für Änderungen der vereinbarten Leistung; in solchen Fällen richtet sich das Honorar nach den Ermittlungsgrundlagen der vereinbarten Leistung. Notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter Aufgabenstellung und bei nur unwesentlich veränderten Forderungen begründen keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. (5) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. (6) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers weiter vergeben. (7) Alle Erklärungen und Verhandlungen sowie die Darstellung der Ergebnisse der Leistungserbringung einschl. aller Zwischenschritte erfolgen in deutscher Sprache. (8) Bei Prüfingenieurleistungen darf sich der Auftragnehmer der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie er ihre Tätigkeit voll überwachen kann, Der Prüfingenieur kann sich nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen. Sind zu ordnungsgemäßen Prüfung der eingereichten Unterlagen Spezialkenntnisse erforderlich, die der Prüfingenieur nicht besitzt bzw. die nicht zu seiner Fachrichtung gehören, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und die Hinzuziehung eines Prüfingenieurs mit speziellen Kenntnissen bzw. der entsprechenden Fachrichtung zu beantragen.

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VII.100.4

§ 2 Verpflichtung bei Leistungen für Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und

Bauoberleitung Der Auftragnehmer und seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen.

§ 3

Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten (1) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle (Bauamt) weisungsbefugt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. (2) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine/Fristen. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den anderen fachlich Beteiligten die notwendigen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zu liefern, dass diese ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen können. (4) Der Auftragnehmer hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten abzustimmen. Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich die Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen.

§ 4 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche gegen mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen ergeben können. Die Geltendmachung derartiger Ansprüche obliegt dem Auftraggeber. (2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. (3) Der Auftragnehmer darf unbeschadet § 3 Abs. 3 Dritten ohne Einwilligung des Auftraggebers keine Unterlagen aushändigen und keine Auskunft geben, die sich auf die Baumaßnahme beziehen.

§ 5 Auskunftspflicht des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen, bis das Rechnungsprüfungsverfahren für die Baumaßnahme für abgeschlossen erklärt ist.

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VII.100.4

§ 6 Herausgabeanspruch des Auftraggebers

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne oder Zeichnungen als Transparentpausen, digitale Daten, sind an den Auftraggeber ohne besondere Vergütung herauszugeben; sie werden dessen Eigentum. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 7

Urheberrecht (1) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung des Auftragnehmers nutzen und ändern; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer vor wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes anhören; der Auftraggeber wird sein Nutzungsinteresse mit dem Bestandsinteresse des Urheberrechtsberechtigten abwägen und eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Werkes der Baukunst anstreben. (2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

§ 8 Zahlungen

(1) Auf Anforderung des Auftragnehmers werden Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v. H. der vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt. (2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene, vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist, die für die Berechnung des Honorars maßgebenden anrechenbaren Kosten feststehen und der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung eingereicht hat. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Eine prüffähige Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf fehlende Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten) sind im Original mit zwei Durchschriften einzureichen. (3) Wird nach Annahme der Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung abweichend vom Vertrag oder aufgrund unzutreffender anrechenbarer Kosten ermittelt wurde, so ist die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Aufmass-, Rechen- oder Übertragungsfehlern. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergebenden Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. (4) Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er

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VII.100.4

innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. (5) Die Verjährung der Honorarforderung beginnt grundsätzlich mit der Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung. Die Verjährung einer auf eine nicht prüffähige Honorarschlussrechnung gestützten Forderung beginnt spätestens, wenn die Frist von 2 Monaten abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat. Ist die Rechnung nur teilweise prüffähig, beginnt die Verjährung der Honorarschlussrechnung grundsätzlich erst mit der Erteilung einer insgesamt prüffähigen Schlussrechnung.

§ 9 Kündigung

(1) Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme nicht durchgeführt oder nicht weitergeführt wird. (2) Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer für die ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung unter Abzug der nachgewiesenen ersparten Aufwendungen. Diese werden ohne Nachweis auf 60 % für die noch nicht erbrachten Leistungen der Bauüberwachung bzw. Objektüberwachung der Bauoberleitung, sowie der Vermessung festgelegt; für alle übrigen Leistungen werden die ersparten Aufwendungen auf 40 % festgelegt, es sei denn, geringere oder höhere ersparte Aufwendungen werden nachgewiesen. (3) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Nebenkosten zu erstatten. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt. (4) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben insbesondere die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 5 bis 7 unberührt.

§ 10 Verjährung von Mängelansprüchen

(1) Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis verjähren in fünf Jahren. (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit der schriftlichen Erklärung des Auftraggebers, dass die Leistung vertragsgemäß erbracht ist.

§ 11 Haftung

(1) Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an der baulichen Anlage und die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im Übrigen haftet er für jede Pflichtverletzung bis zur Höhe der tatsächlich abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, mindestens bis zur Höhe der im Vertrag

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VII.100.4

vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung. (2) Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein, wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben und auf das Schutzrecht hingewiesen hat. (3) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den die andere Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, dass ihre Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 12 Haftpflichtversicherung

(1) Der Auftragnehmer muss eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Er hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Arbeitsgemein-schaften muss Versicherungsschutz für jedes Mitglied bestehen. (2) Der Auftragnehmer hat vor dem Nachweis des Versicherungsschutzes keinen Anspruch auf Leistungen des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann Zahlungen vom Nachweis des Fortbestehens des Versicherungsschutzes abhängig machen. (3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen schriftlichen Anzeige verpflichtet, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 13 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist die Baustelle, soweit diese Leistungen dort zu erbringen sind, im übrigen der Sitz der vertragsschließenden Stelle (Bauamt). (2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die dem Bauamt unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. (3) Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle. (4) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. (5) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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VII.100.4

§ 14 Arbeitsgemeinschaft

(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 15 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 16 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz − in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, − in Teilschluss- und Schlussrechungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen; bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, gilt der bei Fristablauf maßgebende Steuersatz.

§ 17

Kostenbegriffe

Die im Zusammenhang mit der Ermittlung der anrechenbaren Kosten verwendeten Begriffe sind wie folgt zu verstehen: a) Die "vorläufige Kostenannahme" dient zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der grob überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten anhand entsprechender Erfahrungswerte oder typisierender Kennwerte. b) Die "Kostenschätzung" dient zur überschlägigen Ermittlung der Gesamtkosten und ist vorläufige Grundlage der Finanzierungsüberlegungen. Sie ist unter Benutzung von Erfahrungswerten aufzustellen. c) Die "Kostenberechnung" dient zur Ermittlung der angenäherten Gesamtkosten und ist Grundlage für die erforderliche Finanzierung. Sie ist unter Zugrundelegung der bei der Entwurfsbearbeitung im Einzelnen ermittelten Mengen und den zugehörigen Einzelkosten aufzustellen. d) Der "Kostenanschlag" dient zur Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Gesamtkosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen sowie anderen für das Baugrundstück und ggf. die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten. e) Die "Kostenfeststellung" ist der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten. Hierzu sind alle durch Abrechnungsbeleg nachgewiesenen Kosten zu ordnen und zusammenzufassen.

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VII.101.1

Hinweise zur Erstellung des Vertrags - verkehrsplanerischen Leistungen (HOAI Teil VII a)

Für den Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden.

Beschreibung der Leistung

(1) Vorab erbrachte Leistungen Damit vergleichbare Angebote eingeholt werden können, ist zunächst eine Leistungsbeschreibung zu erstellen. Dies obliegt in der Regel dem Auftraggeber. Wird die Leistungsbeschreibung vom Auftragnehmer erstellt, müssen Leistungen aus § 61 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HOAI vorab erbracht werden. Hierdurch werden bereits Honorarforderungen ausgelöst. Die Leistungen sind daher samt Honorar ebenfalls vor der Ausführung zu vereinbaren. (2) Abgrenzung der Aufgabenteilung Soweit fachkundige Auftraggeber beim Erbringen der Leistung mitwirken (z. B. beim Durchführen von Verkehrszählungen), ist die Aufgabenteilung zwischen den Vertragspartnern eindeutig abzugrenzen.

Ermittlung des Honorars (3) Honorar Das Honorar für verkehrsplanerische Leistungen soll bei Auftragserteilung schriftlich frei vereinbart werden (§ 61 a Abs. 3 HOAI). (4) Gliederung der Leistungen in Einzelleistungen Das Honorar soll vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden. Auftraggeber und Auftragnehmer können die Leistungen in Einzelleistungen aufgliedern und hierfür anteilige Honorare bestimmen. Von Bedeutung kann eine solche Festlegung sowohl für Abschlagszahlungen als auch für etwaige Vertragsänderungen sein.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.102a

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1 von 14

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER

SEITEN BEZEICHNUNG

Ermittlung der anrechenbaren Kosten (VII.102.3 bzw. VII.102.4)

Ermittlung der Honorarzone (VII.102.5)

Honorarermittlung (VII.100.2)

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VII.102a

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, (AVB)

Technische Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau,

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VII.102a

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 14

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung 1.1 Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit, z.B.

Bauleitplanung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Schutzgebiete sowie über das geplante Objekt

Beschaffung von vermessungstechnischen Unterlagen

Ortsbesichtigung

Vermessungstechnische Unterlagen stellt der Auftraggeber.

Zusätzliche Hinweise:

1.2 Ermitteln des Leistungsumfangs

Zusätzliche Hinweise:

2. Leistungsphase 2: Geodätisches Festpunktfeld 2.1 Lagefestpunktfeld

2.1.1 Aufsuchen und Kontrollieren der Anschlusspunkte bzw. Nutzug der GPS-Referenzstationen im vorhandenen Lagefestpunktfeld

2.1.2 Lagefestpunktfeld erkunden, Netzentwurf anfertigen und Abstimmen mit dem AG

Abstände zwischen den Lagefestpunkten in Trassenrichtung höchstens m

Abstände der Lagefestpunkte von der Achse

mindestens m; höchstens m

Vermarken, Einmessen der Lagefestpunkte, Kontrollieren und Fertigen von Punktübersichten und Einmessungsskizzen zum Auffinden.

Lagefestpunkte wie folgt vermarken:

Vermarkungsmaterial stellt der Auftraggeber.

Nach Abstimmung mit Auftraggeber in Karte 1: eintragen.

Zusätzliche Hinweise:

2.1.3 Messen der Lagefestpunkte, ggf. Passpunkte für Photogrammetrie

Meßverfahren so wählen, dass

die Genauigkeitsangaben gemäß RAS-Verm eingehalten werden

folgende Standardabweichung σLage eingehalten wird

Meßprotokolle an Auftraggeber übergeben.

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VII.102a

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 14

2.1.4 Lagefestpunkte im System, Lagestatus , berechnen und die Einhaltung der zulässigen Abweichungen bzw. Genauigkeitsmaße gemäß Ziffer 2.1.4 nachweisen.

Alle Berechnungen und Ergebnisse aus 2.1.1 und 2.1.5 an AG übergeben

analog

digital in Abstimmung mit AG

2.2 Höhenfestpunktfeld

2.2.1 Aufsuchen und Kontrollieren der Anschlusspunkte im vorhandenen Höhenfestpunktfeld und ggf. Abweichungen vermerken.

2.2.2 Höhenfestpunktfeld erkunden, Netzentwurf anfertigen und Abstimmen mit dem AG

Abstände zwischen den Höhenfestpunkten in Trassenrichtung höchstens m

Abstände der Höhenfestpunkte von der Achse mindestens m, höchstens m

Vermarken, Einmessen zum Wiederauffinden der neuen Höhenfestpunkte

Fertigen von Punktübersichten und Einmessungsskizzen

Höhenfestpunkte wie folgt vermarken:

Vermarkungsmaterial stellt der Auftraggeber

Koordinatenbestimmung der Höhenfestpunkte zum Auffinden.

Nach Abstimmung mit dem AG in Karte 1: eintragen.

2.2.3 Messen der Höhenfestpunkte mit An- und Abschluss an überprüfte Höhenfestpunkte

Messverfahren so wählen, dass

die Genauigkeitsmaße für die Höhenfestpunkte gemäß RAS-Verm eingehalten werden

folgendes Genauigkeitsmaß eingehalten wird

Messprotokolle an AG übergeben.

2.2.4 Rechnerische Auswertung der Messungen zur Höhenbestimmung, Dokumentation der Ergebnisse im System, Höhenstatus

Einhaltung der zulässigen Genauigkeitsmaße gemäß Ziffer 2.2.3 nachweisen.

Alle Berechnungen und Ergebnisse aus 2.2.1 bis 2.2.4 an Auftraggeber übergeben.

analog

digital in Abstimmung mit AG

3. Leistungsphase 3: Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne (Basisdaten) 3.1 Terrestrische Aufnahme

Aufnahmebereich:

Aufnahme von einmündenden Straßen, Wegen, Bahnlinien, Gewässern bis Einleitstelle, Leitungen etc.

nach beigefügtem Plan

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Profile wie folgt:

Abstandsmaße / Ausdehnung der Profile

Aufnahmeobjekt konstanter Abstand in Längsrichtung [m]

(Profilintervall)

seitliche Ausdehnung links [m]

seitliche Ausdehnung rechts [m]

durchgehende Strecke

einmündende Straßen, Wege

Bahnlinien

Gewässer bis Einleitstelle

charakteristische Profile

Zusätzliche Hinweise:

3.1.1 Flächenhafte Geländeaufnahme (Basisdatenerfassung) einschließlich Aufnahme von Grenzpunkten zur Einpassung des Katasters gemäß RAS-Verm für folgende Produkte

digital analog

Grundplan „Folie Grundriss“ im Maßstab 1:

Grundplan „Folie Höhe“ im Maßstab 1:

DGM für die Ableitung von Längs- und Querprofilen sowie Höhenlinien

Anm. für DGM: Bei der flächenhaften Geländeaufnahme sind Dichte und Anordnung der Stützpunkte so zu wählen, dass die erforderlichen Längs- und Querprofile sowie Höhenlinien später mit entsprechender Genauigkeit aus dem DGM ermittelt werden können.

3.1.2 Linienhafte Aufnahme (Basisdatenerfassung) gem. 3.1

Längsprofile

Querprofile

Zusätzliche Hinweise:

3.1.3 Messdaten liefern

im Feldbuch / Aufnahmeprotokoll

analog

digital in Abstimmung mit AG:

3.1.4 Geländeaufnahme berechnen

Alle Berechnungen und Ergebnisse an Auftraggeber übergeben

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analog

digital in Abstimmung mit AG:

3.1.5 Herstellen des Grundplans im Maßstab 1:

„Folie Grundriss“

Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus den nach Leistungsphase 1 beschafften bzw. bereitgestellten Unterlagen unter Verwendung der aufgemessenen oberirdischen Versorgungszeichen

Übernahme öffentlich rechtlicher Festsetzungen, z.B. Bauleitplanung, Schutzgebiete

„Folie Höhe“

Höhendarstellung durch

Höhenlinie (Intervall )

Punkthöhen

„Folie Grundriss“ und „Folie Höhe“ sind zusammen in der „Folie Grundriss und Höhe“ als Basisfolie herzustellen.

Zusätzliche Hinweise:

Herstellen der „Folie Kataster“

auf der Grundlage digitaler Daten, z.B. Automatisierte Liegenschaftskarte

Grenzpunkte im Trassenbereich berechnen, kartieren und Kataster anpassen

rechnerische Einpassung (Digitalisierung, Transformation)

graphische Einpassung nach identischen Punkten

als Basisfolie

in der „Folie Grundriss“

in der „Folie Grundriss und Höhe“

Kombination der Folien wie folgt:

Anm.: Die Inhalte der einzelnen Folien, insbesondere die Texte, dürfen sich bei späterer Kombination der Folien nicht überlagern. Sie sind freizustellen.

Vorablieferung:

eines Grundplanes als Kombination aller Folien auf Papier

aller Folien „Grundriss“ auf Papier

eines Grundplanes digital in Abstimmung mit dem AG

Übergabe des Grundplans:

analog (Zeichenträger: )

digital in Abstimmung mit dem AG hinsichtlich der Datei- und Datenstrukturen, Layerbelegungen, Kodierungen

3.2 Photogrammetrische Aufnahme

Aufnahmebereich:

Aufnahme von einmündenden Straßen, Wegen, Bahnlinien, Gewässern bis Einleitstelle, Leitungen etc.

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nach beigefügtem Plan

Profile wie folgt:

Abstandsmaße / Ausdehnung der Profile

Aufnahmeobjekt konstanter Abstand in Längsrichtung [m]

(Profilintervall)

seitliche Ausdehnung links [m]

seitliche Ausdehnung rechts [m]

durchgehende Strecke

einmündende Straßen, Wege

Bahnlinien

Gewässer bis Einleitstelle

charakteristische Profile

Zusätzliche Hinweise:

3.2.1 Messen der Passpunkte, Signalisierung, Bildflug

Erkunden, Messen und Berechnen der Lage- und Grenzpasspunkte

Bezugssystem:

Lagepasspunkte

Grenzpasspunkte

Zusätzliche Passpunkte durch Aerotriangulation bestimmen

Erkunden, Messen und Berechnen der Höhenpasspunkte

Lage- und Grenzpasspunkte (ggfs. Widerlagerpunkte, Schachtdeckel, Einläufe usw.) im Aufnahmegebiet luftsichtbar signalisieren und bis zum Zeitpunkt der Befliegung luftsichtbar halten.

Signalisierungsmaterial nach Abschluss der Arbeiten entfernen.

Zusätzliche Hinweise:

Bildflug

RMK 15/23 mit FMC

RMK wie folgt:

Color

Schwarz/Weiß

Wie folgt:

senkrecht im Bildmaßstab 1:

Längsüberdeckung %, Querüberdeckung %

Zusätzliche Hinweise:

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Lieferung von

Bildflugprotokoll und Kammerkalibrierungsschein der Aufnahmekammer

Bildmittenübersicht, transparent als Deckfolie im Maßstab 1: und digital mit Streifennummer, Bildnummer und Koordinaten im System, Lagestatus

Originalfilm in (einzelnen) glasklaren Spezialtaschen (Übergabe nach Abstimmung mit AG)

einem Satz Kontaktkopien (ohne Eintragungen)

Kontaktabzüge mit Darstellung der

Lagepasspunkte

Höhenpasspunkte

Netzskizzen der Passpunkte

Zusätzliche Hinweise:

3.2.2 Flächenhafte Geländeaufnahme (Basisdatenerfassung) einschl. signalisierter Grenzpunkte zur Einpassung des Katasters gem. RAS Verm für folgende Produkte

digital analog

Grundplan „Folie Grundriss“ im Maßstab 1:

Grundplan „Folie Höhe“ im Maßstab 1:

DGM für die Ableitung von Längs- und Querprofilen sowie Höhenlinien

Anm. für DGM: Bei der flächenhaften Geländeaufnahme sind Dichte und Anordnung der Stützpunkte so zu wählen, dass die erforderlichen Längs- und Querprofile sowie Höhenlinien später mit entsprechender Genauigkeit aus dem DGM ermittelt werden können.

3.2.3 Ergänzende linienhafte Auswertung in Längs- und Querprofilen gem. RAS Verm für folgende Objekte und in folgender Dichte

digital analog

3.2.4 Feldvergleich durchführen, im Luftbild nicht auswertbare Topographie (Basisdaten) sowie nicht auswertbare Profildaten terrestrisch nach Lage und Höhe erfassen und Ergebnisse in die Auswertung übernehmen.

Zusätzliche Hinweise:

3.2.5 Messdaten liefern

digital im Feldbuch / Aufnahmeprotokoll

analog

digital in Abstimmung mit AG: .

3.2.6 Auswertung berechnen

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Alle Berechnungen und Ergebnisse an Auftraggeber übergeben.

Berechnungsergebnisse

analog

digital in Abstimmung mit AG:

3.2.7 Herstellen des Grundplans im Maßstab 1:

„Folie Grundriss“

Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus den nach der Leistungsphase 1 beschafften bzw. bereitgestellten Unterlagen unter Verwendung der aufgemessenen oberirdischen Versorgungszeichen

Übernahme öffentlich rechtlicher Festsetzungen, z.B. Bauleitplanung, Schutzgebiete

„Folie Höhe“

Höhendarstellung durch

Höhenlinien (Intervall )

Punkthöhen

„Folie Grundriss“ und „Folie Höhe“ sind zusammen in der „Folie Grundriss und Höhe“ als Basisfolie herstellen.

Zusätzliche Hinweise:

„Folie Kataster“

auf der Grundlage digitaler Daten, z.B. Automatisierte Liegenschaftskarte

Grenzpunkte im Trassenbereich berechnen, kartieren und Kataster anpassen

rechnerische Einpassung (Digitalisierung, Transformation)

graphische Einpassung nach identischen Punkten

als Basisfolie

in der „Folie Grundriss“

in der „Folie Grundriss und Höhe“

Kombination der Folien wie folgt:

Anm.: Die Inhalte der einzelnen Folien, insbesondere die Texte, dürfen sich bei späterer Kombination der Folien nicht überlagern. Sie sind freizustellen.

Vorablieferung

eines Grundplanes als Kombination aller Folien auf Papier

aller Folien „Grundriss“ auf Papier

eines Grundplanes digital in Abstimmung mit dem AG

Übergabe des Grundplans

analog (Zeichenträger: )

digital in Abstimmung mit dem AG hinsichtlich der Datei- und Datenstrukturen, Layerbelegungen, Kodierungen

4. Leistungsphase 4: Absteckungsunterlagen für den Entwurf 4.1 Beschaffung der Entwurfsunterlagen und Berechnen der Detailgeometrie nach Angabe des

AG wie folgt:

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4.2 Absteckliniennetz im Lagefestpunktfeld festlegen und Absteckwerte berechnen

Absteckwerte liefern

analog

digital in Abstimmung mit dem AG:

4.3 Graphisches Darstellen der Ergebnisse von Nr. 4.2

5. Leistungsphase 5: Absteckung für den Entwurf 5.1 Absteckung linienhafter Objekte, vermarken, kennzeichnen

Achse

Fahrbahnrand

Sonstige Leitlinie

5.2 Absteckung flächenhafter Objekte, vermarken, kennzeichnen

5.3 Hauptpunkte abstecken, vermarken, kennzeichnen

5.4 Kleinpunkte abstecken, vermarken, kennzeichnen wie folgt:

6. Leistungsphase 6: Geländeschnitte 6.1 Ermitteln von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen oder photogrammetrischen

Aufnahmen ggf. unter Nutzung eines DGM (Nr. 3) für Entwurfszwecke

Längsprofile ermitteln

Aufnahmeobjekte gem. Nr. 3.1 bzw. 3.2

Querprofile ermitteln

Aufnahmeobjekte, Abstandsmaße und seitliche Ausdehnung gem. Nr. 3.1 bzw. 3.2

Zusätzliche Hinweise:

6.1.1 Ergebnisse liefern

im Feldbuch / Aufnahmeprotokoll

analog

digital in Abstimmung mit dem AG:

6.2 Darstellen der Profile

6.2.1 Längsprofile einschließlich der Anschlussbereiche gemäß RE im Maßstab 1: / 1:

der durchgehenden Strecke

der einmündenden Straßen und Wege

Bahnlinien

der Gewässer

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der Leitungen

6.2.2 Querprofile einschließlich der Anschlussbereiche gemäß RE im Maßstab 1:

der durchgehenden Strecke

der einmündenden Straßen und Wege

der Bahnlinien

der Gewässer (bis zur Einleitstelle) einschließlich der charakteristischen Querprofile

6.3 Übergabe der Profile

analog (Zeichenträger )

digital in Abstimmung mit dem AG

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart

als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von

als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme

Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto

Umsatzsteuer v.H.

Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Honorarermittlung (VII.100.2)

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

Technische Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau,

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

1. Leistungsphase 1: Baugeometrische Beratung 1.1 Ortsbesichtigung

1.2 Baugeometrische /vermessungstechnische Beratung

1.2.1 Beratung bei der Planung hinsichtlich der erforderlichen Genauigkeiten

1.2.2 Festlegung eines Maß- und Bezugssystems

1.2.3 Beratung und Erstellung eines konzeptionellen Messprogramms

1.3 Erstellen der vermessungstechnischen Leistungsbeschreibung für Bauvermessungen und Beweissicherungen

Zusätzliche Hinweise:

1.4 Erstellen eines Messprogrammes für Bewegungs- und Deformationsmessungen

Zusätzliche Hinweise:

1.5 Von allen Leistungen dieser Leistungsphase Protokolle / Entwürfe fertigen und liefern mit

- Auswertung der Ergebnisse

- graphischem Darstellen der Ergebnisse

2. Leistungsphase 2: Absteckung für die Bauausführung 2.1 Grenzen von ausgewählten Flächen sowie Punkte abstecken und vermarken mit

folgender Vermarkung

Punktbezeichnung (Nummer, Station) auf Beipfahl angeben

Vermessungsergebnis und Absteckungsriss an Beteiligte

übergeben

örtlich anzeigen und übergeben

Zusätzliche Hinweise:

2.2 Lage- und Höhenfestpunktfeld prüfen und ergänzen

2.2.1 Lagefestpunktfeld

Netzentwurf fertigen

Festpunkte standsicher und dauerhaft vermarken

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mit folgender Vermarkung

mit Vermessungspfeiler / Rohrfestpunkten

Festpunkte zum Wiederauffinden einmessen

Einmessungsskizze fertigen

Festpunkte beobachten und bestimmen und die Einhaltung der zulässigen Abweichungen bzw. Genauigkeitsmaße nachweisen

Koordinatenverzeichnis aufstellen und Bezugssystem / Lagestatus angeben

Punktübersicht fertigen

Punkte örtlich anzeigen und übergeben

alle Messprotokolle, Berechnungen und Ergebnisse an AG übergeben

Zusätzliche Hinweise:

2.2.2 Höhenfestpunktfeld

Netzentwurf fertigen

Festpunkte standsicher und frostsicher vermarken

mit folgender Vermarkung

mit Vermessungspfeiler / Rohrfestpunkten

Festpunkte einmessen

Einmessungsskizze fertigen

Festpunkte durch geometrisches Nivellement im Hin- und Rückweg beobachten und bestimmen; sowie die Einhaltung der zulässigen Abweichungen bzw. Genauigkeitsmaße nachweisen

Höhenverzeichnis aufstellen und Bezugssystem / Höhenstatus angeben

Punktübersicht fertigen

Punkte örtlich anzeigen und übergeben

alle Messprotokolle, Berechnungen und Ergebnisse an AG übergeben

Zusätzliche Hinweise:

(z.B. Einhaltung der Genauigkeit durch Stromübergangsnivellement oder Schlauchwaage)

2.3 Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit

2.3.1 Absteckungsunterlagen entsprechend der Ausführungsplanung prüfen und ergänzen hinsichtlich

Einhaltung von Zwangs- und Randbedingungen

Schnittstellen zu vorhandenen oder geplanten Projekten

2.3.2 Hauptachsen der baulichen Anlage abstecken, sichern und kennzeichnen, Baufeld abstecken, Absteckungsunterlagen und das Festpunktfeld an die Beteiligten übergeben

Punkte abstecken:

Hauptpunkte

mit Sicherung

Stationspunkte, Stationsintervall: m

Baufeldgrenzpunkte / Straßengebietsgrenzen

Achsrichtungen und Kreuzungspunkte bei Brücken einschließlich

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Tangentenrichtungen mit Endpunkten

Höhenbestimmung einzelner Punkte

Punkte dauerhaft vermarken:

unterirdische Vermarkung

unter Pflugschartiefe

Punktbezeichnung (Nummer, Station) auf Beipfahl angeben

Lagefestpunkte sichern

Zusätzliche Hinweise:

2.4 Von allen Leistungen dieser Leistungsphase Messprotokolle, Absteckungsrisse und Feldbücher fertigen und liefern mit

Auswertung der Ergebnisse

graphischem Darstellen der Ergebnisse

Gegenüberstellung Soll - Ist und

Übergabe an Bauausführungsunternehmen mit Übergabeprotokoll

Zusätzliche Hinweise:

3. Leistungsphase 3: Bauausführungsvermessungen 3.1 Messprogramm gem. DIN 18710-3 und DIN 18710-4 aufstellen einschließlich

Absteckungsgrundsätze festlegen bzw. Absteckungsplan aufstellen

Messprogramm für Überwachungsmessungen aufstellen

Zusätzliche Hinweise:

3.2 Übergebene Lage- und Höhenfestpunkte sowie Achspunkte prüfen, sichern sowie Ergebnisse an AG übergeben.

3.3 Lage- und Höhenfestpunktfeld herstellen bzw. verdichten

3.3.1 Herstellung / Verdichtung einschl. Vermarkung des Lagefestpunktfeldes durchführen

Netzentwurf fertigen

Festpunkte standsicher und dauerhaft vermarken

mit folgender Vermarkung:

mit Vermessungspfeiler / Rohrfestpunkten

Festpunkte zum Wiederauffinden einmessen

Einmessungsskizze fertigen

Festpunkte beobachten und bestimmen und die Einhaltung der zulässigen Abweichungen bzw. Genauigkeitsmaße nachweisen

Koordinatenverzeichnis aufstellen und Bezugssystem / Lagestatus angeben

Punktübersicht fertigen

Punkte örtlich anzeigen und übergeben

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Alle Berechnungen und Ergebnisse an AG übergeben

Zusätzliche Hinweise:

3.3.2 Herstellung / Verdichtung einschl. Vermarkung des Höhenfestpunktfeldes durchführen

Netzentwurf fertigen

Festpunkte standsicher und frostsicher vermarken

mit folgender Vermarkung

mit Vermessungspfeiler / Rohrfestpunkten

Festpunkte einmessen

Einmessungsskizze fertigen

Festpunkte durch geometrisches Nivellement im Hin- und Rückweg beobachten und bestimmen sowie die Einhaltung der zulässigen Abweichungen bzw. Genauigkeitsmaße nachweisen.

Höhenverzeichnis aufstellen und Bezugssystem / Höhenstatus angeben

Punktübersicht fertigen

Punkte örtlich anzeigen und übergeben

Alle Berechnungen und Ergebnisse an AG übergeben

Zusätzliche Hinweise:

(z.B. Einhaltung der Genauigkeit durch Stromübergangsnivellement oder Schlauchwaage)

3.4 Zwangs- und Randbedingungen von Bauwerksteilen vor Übertragung in die Örtlichkeit prüfen

3.5 Baubegleitende Ausführungsvermessungen für Kunstbauten

3.5.1 Baubegleitende Vermessungen und Absteckungen für Kunstbauten nach Lage und Höhe durchführen z.B. für

- Detailpunkte von Bauwerken / Bauwerksteile (einschl. Einbringen von Messbolzen und Messmarken)

- Schalungen

- Traggerüste

- Vorschubanlagen

- Vorbauausrüstungen

- Achswiederherstellungen

- Entwässerungen

Zusätzliche Hinweise:

3.5.2 Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen an Kunstbauten durchführen, Kontrolle auf Übereinstimmung des Bauwerks bzw. von Bauwerksteilen mit den übergebenen Unterlagen z.B.:

- an Auflager und Übergangskonstruktionen

- durch Erfassung von Bauzuständen

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- an eingebrachten Messbolzen und Messmarken

- der Rohbauhöhen

Zusätzliche Hinweise:

3.6 Baubegleitende Ausführungsvermessungen für Straßenbauten

3.6.1 Baubegleitende Vermessungen und Absteckungen für Straßenbauten nach Lage und Höhe durchführen z.B.:

- beim Erdbau, Böschungen

- bei Achswiederherstellungen

- bei Frostschutz-, Deck- und Tragschichten

- bei Baubreiten

- bei Fertigereinrichtungen

- bei Entwässerungen

Zusätzliche Hinweise:

3.6.2 Baubegleitende Eigenüberwachungsmessungen an Straßenbauten durchführen, Kontrolle auf Übereinstimmung des Bauwerks bzw. von Bauwerksteilen mit den übergebenen Unterlagen z.B. durch:

- ständige Prüfung der Bezugspunkte (Lage und Höhe)

- Prüfung wiederhergestellter Achspunkte

- Prüfung von Frostschutzschichten (Lage und Höhe)

- Prüfung bituminöser Trag- und Deckschicht (Lage und Höhe)

- Prüfung von Grenz- und Baubreitenabsteckungen

- Prüfung von Böschungen

- Gegenüberstellung von Soll- und Istwerten

Zusätzliche Hinweise:

3.7 Messungen zur Herstellung der Ausgleichsgradiente durchführen

3.8 Durchführung von Überwachungsvermessungen (Bewegungs- und Deformationsmessungen, DIN 18710-4) an Bauobjekten z.B. hinsichtlich:

- Setzungen

- Kippungen

- Rutschungen

- Verdrehungen

- horizontale und vertikale Durchbiegungen

- horizontale und vertikale Verschiebungen

- Kippungen an entstehenden und fertigen Bauwerksteilen entsprechend der einzelnen Bauzustände und Hinterfüllungen

Zusätzliche Hinweise:

3.9 Fortlaufende Erfassung der Bauteile für die Bestandsdokumentation durch Einmessen auf das

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Festpunktfeld gem. Angaben des AG bezüglich

- Umfang und Inhalt der Erfassung

- Genauigkeit der Aufnahme

- Datenaustauschformat und Datenträger

Messdaten liefern:

im Feldbuch / Aufnahmeprotokoll

aufgelistet

aufgelistet und auf Datenträger gem. Vorgabe AG gespeichert

3.10 Übergabe des ggf. wiederhergestellten Lage- und Höhenfestpunktfeldes an AG

3.11 Von allen Leistungen dieser Leistungsphase Messprotokolle, Absteckungsrisse und Feldbücher fertigen und liefern mit

Auswertung der Ergebnisse

Graphischem Darstellen der Ergebnisse

Gegenüberstellung Soll - Ist und Übergabe an AG mit Übergabeprotokoll

Zusätzliche Hinweise:

4. Leistungsphase 4: Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Vermessungstechnische Bauausführungskontrollen auf Übereinstimmung der Bauwerke mit den übergebenen Unterlagen:

4.1 Messprogramm nach DIN 18710-3 und DIN 18710-4 prüfen (s.Zf.3.1)

4.2 Bauausführungskontrollen an Kunstbauten

4.2.1 Ständige Prüfung von Lage und Höhe der Bezugspunkte (Primärnetz)

- Prüfung der Bezugspunkte (Lage und Höhe)

- Prüfung wiederhergestellter Achspunkte

- Prüfung, ob Genauigkeitsvorgaben eingehalten sind

- Null- und Übertragungsmessungen

Übergabe der Messprotokolle und Auswertungen an den AG

Zusätzliche Hinweise:

4.2.2 Zur Kontrolle und Feststellung der Bauleistungen sind Vermessungen nach Lage und Höhe an charakteristischen, konstruktiv bedeutsamen und ausgewählten Stellen bzw. Bauteilen durchzuführen und auszuwerten (s.Zf.3.5) z.B.:

- Gründungskörper (Caissons)

- Lage und Richtung sowie Höhen der Widerlager

- Senkrecht- und Schrägstellung der Widerlager

- Stützen und deren Verschiebungswege

- Flügel, Auflager

- Überbau

- Kappen

- Fertigteile

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- Lage und Richtung und Höhen der Bauwerksteile

- lichte Höhe und Weite bzw. Stützweite

- Lage der Tragkonstruktion

Zusätzliche Hinweise:

4.2.3 Stichprobenhafte Kontrolle von Bewegungs- und Deformationsmessungen gem. DIN 18710-4 (s.Zf.3.8) hinsichtlich:

- Setzungen

- Kippungen

- Rutschungen

- Verdrehungen

- horizontale und vertikale Durchbiegungen

- horizontale und vertikale Verschiebungen

- Kippungen an entstehenden und fertigen Bauwerksteilen entsprechend der einzelnen Bauzustände und Hinterfüllungen

Zusätzliche Hinweise:

4.3 Bauausführungskontrollen an Straßenbauten

4.3.1 Stichprobenhafte Messungen und Auswertungen zur Kontrolle und Feststellung der Bauleistung (s.Zf.3.6) wie z.B.

- Prüfung der Bezugspunkte (Lage und Höhe)

- Prüfung wiederhergestellter Achspunkte

- Prüfung von bituminöser Trag- und Deckschicht (Lage und Höhe)

- Prüfung der Gegenüberstellung Soll – Ist

Zusätzliche Hinweise:

4.3.2 Vermessungstechnische Kontrollen der Erdbauarbeiten

- Achsabsteckung des AN

- profilgerechte Lage, Neigung und Höhe des Planums

- profilgerechte Lage, Neigung der Böschungen und Gräben (Mulden)

- Lage und Höhe der Entwässerungsleitungen und aller zugehörigen Bauteile (Kontrollschächte, Durchlässe)

- profilgerechte Lage und Höhe der Frostschutzschicht

Zusätzliche Hinweise:

4.3.3 Vermessungstechnische Kontrolle der Deckenbauarbeiten

- Planum nach Lage und Höhe (Schichtrand-Fahrbahnrand-Fahrbahnmitte)

- profilgerechte Lage und Höhe der Trag- und Binderschichten

- profilgerechte Lage und Höhe der Fahrbahndeckschicht

- Querneigung der Fahrbahndeckschicht

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- Lage und Profilierung der Einschnitts- und Dammböschungen

Zusätzliche Hinweise:

4.4 Stichprobenhafte Prüfung der Eigenüberwachungsmessungen des AN durch Kontrolle der übergebenen Feldbücher und Messprotokolle (s. Zf. 3.5.2 und 3.6.2)

4.5 Übernahme und Prüfung der Ergebnisse der Bestandsdokumentation (s.Zf. 3.9) einschließlich des vollständigen Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Zusätzliche Hinweise:

4.6 Von allen Leistungen dieser Leistungsphase Messprotokolle, Absteckungsrisse und Feldbücher fertigen und liefern mit

Auswertung der Ergebnisse

Graphischem Darstellen der Ergebnisse

Gegenüberstellung Soll – Ist und Übergabe an AG mit Übergabeprotokoll

Zusätzliche Hinweise:

5. Weitere Leistungen der Bauvermessung 5.1 Aufmass der Bauleistungen

5.2 Prüfung von Mengenermittlungen

5.3 Herstellung und Fortführung der Bestandsdokumentation

5.4 Gemeinsame vermessungstechnische Feststellungen zur Abnahme der Bauleistungen

Zusätzliche Hinweise:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.102.1a

Vermessungstechnische Leistungen (HOAI Teil XIII)

Hinweise zu Erstellung der Vertragsmuster - Entwurfsvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Beschreibung der Leistung (1) Für die Beschreibung der Leistung kann das Vertragsmuster VII.102a verwendet werden. Als Bestandteil des Vertrages sind die TVB-Vermessung zu vereinbaren. Damit werden auch die RAS-Verm und die RE Vertragsbestandteil. Ermittlung des Honorars (2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (VII.102a) i.V.m. der Honorarermittlung (VII.100.2) festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 97 HOAI) stehen die Vordrucke VII.102.3 und VII.102.4 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung.

Die anrechenbaren Kosten sind nach der Kostenschätzung zu ermitteln und als endgültige Abrechnungsgrundlage schriftlich zu vereinbaren (§ 97 Abs. 2 HOAI). Hierbei ist zu beachten, dass bei Verkehrsanlagen 100 v. H. der nach § 97 Abs. 3 HOAI ermittelten Kosten anzurechnen sind, während bei Ingenieurbauwerken eine gestaffelte Abminderung dieser Kosten vorzunehmen ist (§ 97 Abs. 4 HOAI). Liegt bei Vertragsabschluss eine Kostenschätzung noch nicht vor, so sind die anrechenbaren Kosten zunächst als vorläufige Kostenannahme zu Grunde zu legen. Eine endgültige Abrechnung nach der Kostenschätzung vereinfacht und beschleunigt die Abrechnung. (4) Honorarzone Die Ermittlung der Honorarzone richtet sich nach § 97 a Abs. 1 HOAI, ggf. § 97 a Abs. 2 und 3 HOAI. Entsprechende Bewertungsmerkmale sind in dem Vordruck VII.102.5 enthalten. (5) Frei vereinbarte Honorare für Leitungen, innerörtliche Verkehrsanlagen u. a. Bei Leitungen, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, bei Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen kann das Honorar gemäß § 97 Abs. 5 HOAI frei vereinbart werden. Werden Zeithonorare vereinbart, so gehören die Kosten für Vermessungsfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen verwandt werden, zu den Nebenkosten (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 HOAI). (6) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgende Aufstellung).

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VII.102.1a

Bewertung der Grundleistungen Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1. Grundlagenermittlung 1.1 Einholen von Informationen und Beschaffen

von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt, Beschaffen von vermessungstechnischen Unterlagen einschließlich Ortsbesichtigung

1.2 Ermitteln des Leistungsumfangs in

Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad

2

1

1. Grundlagenermittlung Einholen von Informationen und Beschaffen von Unterlagen über die Örtlichkeit und das geplante Objekt Beschaffen vermessungstechnischer Unterlagen Ortsbesichtigung Ermitteln des Leistungsumfangs in Abhängigkeit von den Genauigkeitsanforderungen und dem Schwierigkeitsgrad Bewertung Leistungsphase 1 3

2. Festpunktfeld 2.1 Lagefestpunktfeld 2.1.1 Aufsuchen und Kontrollieren der

Anschlusspunkte im vorhandenen Lagefestpunktfeld

2.1.2 Erkunden, Vermarken, Einmessen der neuen Lagefestpunkte, Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

2.1.3 Messen der neuen Lagefestpunkte, ggf. der Passpunkte*)

2.1.4 Rechnerische Auswertung der Messungen zur Lagebestimmung, Dokumentation der Ergebnisse

1

3

3

2

Bewertung Leistungen Nr. 2.1 9 2.2 Höhenfestpunktfeld 2.2.1 Aufsuchen und Kontrollieren der

Anschlusspunkte im vorhandenen Höhenfestpunktfeld

2.2.2 Erkunden, Vermarken, Einmessen der Höhenfestpunkte, Fertigen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen

2.2.3 Messen der neuen Höhenfestpunkte 2.2.4 Rechnerische Auswertung der Messungen zur

Höhenbestimmung, Dokumentation der Ergebnisse

1

2

2 1

Bewertung Leistungen Nr. 2.2 6

2. Geodätisches Festpunktfeld Erkunden und Vermarken von Lage- und Höhenpunkten Erstellen von Punktbeschreibungen und Einmessungsskizzen Messungen zum Bestimmen der Fest- und Passpunkte Auswerten der Messungen und Erstellen des Koordinaten- und Höhenverzeichnisses +) eingeschlossen sind nur Passpunkte, soweit sie Bestanteil des Lagefestpunktfeldes sind, siehe im Übrigen Leistungsphase 3

Bewertung Leistungsphase 2 15 3. Lage- und Höhenpläne Terrestrische Aufnahmen 3.1 Geländeaufnahme für den Grundplan „Folie

Grundriss“ und „Folie Höhe“ (ggf. Aufbereitung für das Digitale Geländemodell – DGM)

3.2 Aufnahme für Längs- und Querprofile (ggf. Aufbereitung für das DGM)

3.3 Herstellung des Grundplans a) „Folie Grundriss“ b) „Folie Höhe“ c) „Folie Kataster“

20

15

7 4 6

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne

Topographisch/Morphologische Geländeaufnahme (terrestrisch/photogrammetisch) einschließlich Erfassen von Zwangspunkten Auswerten der Messungen/Luftbilder Erstellen von Plänen mit Darstellen der Situation im Planungsbereich einschließlich der Einarbeitung der Katasterinformation Darstellen der Höhen in Punkt-, Raster- oder Schichtlinienform Bewertung Leistungsphase 3 (terrestrisch) 52 Erstellen eines digitalen Geländemodells Graphisches Übernehmen von Kanälen, Leitungen, Kabeln und unterirdischen Bauwerken aus vorhandenen Unterlagen Eintragen der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festsetzungen

Photogrammetrische Aufnahme 3.1 Erkunden , Messen und Berechnen von Lage-

und Grenzpasspunkten, ggf. einschließlich Aerotriangulation

3.2 Erkunden, Messen und Berechnen von Höhenpasspunkten

7

4

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VII.102.1a

3.3 Signalisieren von Lage- und Grenzpunkten als Passpunkte und bis Bildflug überwachen

3.4 Photogrammetrische Aufnahme des Planungsobjekts

3.5 Photogrammetrische Auswertung zur Herstellung des Grundplanes „Folie Grundriss“ und „Folie Höhe“ sowie Feldvergleich. Terrestrische Ergänzungsmessungen in nicht auswertbaren Bereichen (ggf. Aufbereitung für das DGM)

„Folie Grundriss“ „Folie Höhe“ (Analogauswertung oder aus DGM

abgeleitet) 3.6 Zusätzliche photogrammetrische Auswertung zur

Ableitung der Längs- und Querprofile. Terrestrische Ergänzungsmessungen in nicht auswertbaren Bereichen (ggf. Aufbereitung für das DGM)

3.7 Herstellung des Grundplanes „Folie Kataster“

3

2

16 10

4

6

Liefern aller Messdaten in digitaler Form

Bewertung Leistungsphase 3 (photogrammetrisch)

52

4. Absteckungsunterlagen 4.1 Berechnen und Darstellen der Detailgeometrie,

z.B. Fahrbahnränder, Widerlager, Pfeiler etc. zur Klärung von Entwurfsfragen. (Berechnung der Achshaupt- und Achskleinpunkte siehe § 55 (2) Nr. 3 HOAI)

4.2 Festlegen eines Absteckliniennetzes im Festpunktfeld, Berechnen von Absteckwerten und Aufbereiten in Abstecklisten

4.3 Darstellen der Ergebnisse von Nr. 4.2 in Plänen und Skizzen

8

4

3

4. Absteckungsunterlagen Berechnen der Detailgeometrie anhand des Entwurfes und Erstellen von Absteckungsunterlagen

Bewertung Leistungsphase 4 15 5. Absteckung für den Entwurf 5.1 Leitlinie, z.B. Achse in den Hauptpunkten

(Hektometerpunkte und Elementenwechsel) abstecken, vermarken und ggf. kennzeichnen

5.2 Leitlinie in den Kleinpunkten abstecken, ggf. kennzeichnen

3

2

5. Absteckung für den Entwurf Übertragen der Leitlinie linienhafter Objekte in die Örtlichkeit Übertragen der Projektgeometrie in die Örtlichkeit für Erörterungsverfahren

Bewertung Leistungsphase 5 5 6. Geländeschnitte 6.1 Ermitteln von Längs- und Querprofilen aus

terrestrischen oder photogrammetrischen Aufnahmen ggf. unter Nutzung eines DGM

6.2 Darstellen der Längsprofile 6.3 Darstellen der Querprofile

4

1 5

6. Geländeschnitte Ermitteln und Darstellen von Längs- und Querprofilen aus terrestrischen/photo- grammetrischen Aufnahmen

Bewertung Leistungsphase 6 10

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VII.102.1b

Vermessungstechnische Leistungen (HOAI Teil XIII)

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Bauvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung kann das Vertragsmuster VII.102b verwendet werden. Das Leistungsbild Bauvermessung (§ 98 b Abs. 1 und 2 HOAI) entspricht in Leistungsphase 2 der Regelung in § 3 Nr. 2 VOB/B und ist Sache des Auftraggebers des Bauvertrages. Es entspricht in Leistungsphase 3 der Regelung in Abschnitt 4.1.3 ATV DIN 18299 VOB/C und ist Sache des Auftragnehmers des Bauvertrages. Ermittlung des Honorars (2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.102b) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 98 HOAI) stehen die Vordrucke VII.102.3 und VII.102.4 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten sind nach der Kostenberechnung zu ermitteln und als endgültige Abrechnungsgrundlage schriftlich zu vereinbaren (§ 98 Abs. 2 HOAI). Hierbei ist zu beachten, dass bei Ingenieurbauwerken 100 v. H. und bei Verkehrsanlagen 80 v. H. der nach § 97 Abs. 3 HOAI ermittelten Kosten anzurechnen sind (§ 98 Abs. 3 HOAI). Eine endgültige Abrechnung nach der Kostenberechnung vereinfacht und beschleunigt die Abrechnung. (4) Honorarzone Die Ermittlung der Honorarzone richtet sich nach § 98 a Abs. 1, ggf. § 98 a Abs. 2 und 3 HOAI. (5) Frei vereinbarte Honorare für Leitungen, innerörtliche Verkehrsanlagen u. a. Bei Leitungen, Tunnelbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit überwiegend innerörtlichem Verkehr, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und Bahnsteiganlagen kann das Honorar gemäß § 98 Abs. 4 HOAI frei vereinbart werden. Werden Zeithonorare vereinbart, gehören die Kosten für Vermessungsfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen verwandt werden, zu den Nebenkosten (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 HOAI). (6) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgende Aufstellung).

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VII.102.1b

Bewertung der Grundleistungen Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1. Baugeometrische Beratung 1.1 Beraten bei der Planung insbesondere im

Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten, Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms

1.2 Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems, Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung

1

1

1. Baugeometrische Beratung Beraten bei der Planung insbesondere im Hinblick auf die erforderlichen Genauigkeiten Erstellen eines konzeptionellen Messprogramms Festlegen eines für alle Beteiligten verbindlichen Maß-, Bezugs- und Benennungssystems Erstellen von Messprogrammen für Bewegungs- und Deformationsmessungen, einschließlich Vorgaben für die Baustelleneinrichtung Bewertung Leistungsphase 1 2

2. Absteckung für die Bauausführung 2.1 Übertragen der Projektgeometrie in die

Örtlichkeit 2.2 Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte

(Punkte der Projektgeometrie) und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

12

2

2. Absteckung für Bauausführung Übertragen der Projektgeometrie (Hauptpunkte) in die Örtlichkeit Übergabe der Lage- und Höhenfestpunkte, der Hauptpunkte und der Absteckungsunterlagen an das bauausführende Unternehmen

Bewertung Leistungsphase 2 14 3. Bauausführungsvermessung 3.1 Messungen zur Verdichtung des Lage und

Höhenfestpunktfeldes 3.2 Messungen zur Überprüfung und Sicherung

von Fest- und Achspunkten 3.3 Baubegleitende Absteckungen der

geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe

3.4 Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objekts an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung)

3.5 Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen

3.6 Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

9

5

27

15

2

8

3. Bauausführungsvermessung Messungen zur Verdichtung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes Messungen zur Überprüfung und Sicherung von Fest- und Achspunkten Baubegleitende Absteckungen der geometriebestimmenden Bauwerkspunkte nach Lage und Höhe Messungen zur Erfassung von Bewegungen und Deformationen des zu erstellenden Objektes an konstruktiv bedeutsamen Punkten (bei Wasserstraßen keine Grundleistung) Stichprobenartige Eigenüberwachungsmessungen Fortlaufende Bestandserfassung während der Bauausführung als Grundlage für den Bestandsplan

Bewertung Leistungsphase 3 66 4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung 4.1 Kontrollieren der Bauausführung durch

stichprobenartige Lage- und Höhenmessungen in verschiedenen Bauzuständen und Fertigen von Messprotokollen

4.2 Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts und Fertigen von Messprotokollen

10

8

4. Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung Kontrollieren der Bauausführung durch stichprobenartige Messungen an Schalungen und entstehenden Bauteilen Fertigen von Messprotokollen Stichprobenartige Bewegungs- und Deformationsmessungen an konstruktiv bedeutsamen Punkten des zu erstellenden Objekts

Bewertung Leistungsphase 4 18

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VII.102.1c

Vermessungstechnische Leistungen (HOAI Teil XIII)

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - sonstige vermessungstechnische Leistungen

(1) Bei der Beschreibung der Leistung ist zu prüfen, inwieweit ggf. die Vertragsmuster zur Entwurfsvermessung und Bauvermessung (VII.102a und VII.102b) und die TVB-Vermessung (VII.102.2) herangezogen werden können. (2) Das Honorar für sonstige vermessungstechnische Leistungen sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich frei vereinbart werden (§ 100 Abs. 2 HOAI). Bei Zeithonoraren gehören die Kosten für Vermessungsfahrzeuge, die mit umfangreichen Messinstrumenten ausgerüstet sind, sowie für hochwertige Geräte, die für Vermessungsleistungen verwandt werden, zu den Nebenkosten (§ 7 Abs. 2 Nr. 8 HOAI).

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VII.102.2

Technische Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau

(TVB-Vermessung)

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VII.102.2

INHALTSVERZEICHNIS

Seite 1 Allgemeines …………………………………………………………………………… 3 2 Vermessungsunterlagen …………………………………………………………….. 3 3 Ausführung der Vermessungsleistungen ………………………………………… 4

3.1 Allgemeines …………………………………………………………………………. 4 3.2 Festpunktfeld ………………………………………………………………………… 4 3.3 Kataster ………………………………………………………………………………. 4 3.4 DV-Einsatz …………………………………………………………………………….4

4 Vermessungsergebnisse ………………………………………………………………5 5 Qualitätssicherung …………………………………………………………………… 5 Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke …………………….. 7

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VII.102.2

1 Allgemeines

Die „Technischen Vertragsbedingungen für Vermessungsleistungen im Straßen- und Brückenbau (TVB-Vermessung)“ betreffen die Leistungen der Entwurfsvermessung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 6 des § 97 b HOAI.

Für alle Vermessungen, Berechnungen und Zeichnungen gelten die RAS-Verm*) Soweit in diesen Richtlinien keine speziellen Regelungen getroffen sind, sind die jeweiligen Landesvorschriften zu beachten. Bei Widersprüchen zwischen den Vorschriften gelten zunächst die Landesvorschriften und dann die RAS-Verm. In derartigen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

Ferner gelten die RE*) sowie die einschlägigen vom BMVBS herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)**).

Alle Arbeiten sind von qualifiziertem Fachpersonal unter Leitung und Verantwortung eines Vermessungsingenieurs durchzuführen. Dieser ist dem Auftraggeber zu benennen.

Die eingesetzten Instrumente, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen.

Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

2 Vermessungsunterlagen

Der Auftraggeber stellt, soweit nichts anderes vereinbart ist, folgende Kartengrundlagen analog bzw. digital zur Verfügung:

a) Topographische Karten im Maßstab 1 : 5.000 (DGK 5) bzw. 1 : 10.000 (TK 10) und/oder 1 : 25.000 (TK 25) mit eingetragenem Aufnahmebereich und Blatteinteilung der zu erstellenden Grundpläne.

b) Bedarfsorientierte analoge bzw. digitale Kartenprodukte als Planungsgrundlagen und für Übersichts- zwecke auf der Grundlage der digitalen Datenbestände ALK und ATKIS nach Absprache über den Dateninhalt, den Maßstab und den Kartenausschnitt.

Folgende weitere, aktuelle Vermessungsunterlagen beschafft, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Auftragnehmer in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber und in dessen Namen und für dessen Rechnung bei den zuständigen amtlichen Stellen:

a) TP-Übersichten, TP-Kartei, TP-Beschreibungen b) NivP-Übersichten, NivP-Kartei, NivP-Beschreibungen c) Unterlagen über Polygon- bzw. Aufnahmepunkte (Übersichten, Koordinatenverzeichnisse, Einmessungsskizzen) d) Katasterkarten und/oder ALK-Daten e) Koordinaten von Grenzpunkten (soweit erforderlich).

*) Siehe Anhang

**) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVBS www.bmvbs.de, Rubrik: Verkehr / Straße / Straßenbau / Vergabehandbücher

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VII.102.2

3 Ausführung der Vermessungsleistungen

3.1 Allgemeines

Der Auftragnehmer hat Arbeitsweise und Messverfahren vor Beginn der Arbeiten festzulegen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer hat in einem detaillierten Zeitplan den Arbeitsablauf aufzuzeigen.

Die zu verwendenden Messgeräte sind auf Verlangen mit dem Auftraggeber abzustimmen. Sie sind nach den jeweils anerkannten Regeln der Vermessungstechnik zu überprüfen und ggf. zu justieren. Prüfergebnisse sind auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen. Sie dürfen nicht älter als 2 Jahre sein.

Bezugssystem für alle Vermessungen, Berechnungen und Zeichnungen ist das System der Landesvermessung. Die Verwendung anderer Systeme bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. Sind mehrere Systeme vorhanden, gibt der Auftraggeber das zu verwendende System unter Angabe des Lage- und Höhenstatus der Landesvermessung vor.

Der Auftraggeber gibt die einzuhaltenden Genauigkeiten (Standardabweichungen) vor, sofern von den in der RAS-Verm angegebenen Genauigkeiten abgewichen werden soll. Werden die vorgegebenen Genauigkeitsmaße nicht eingehalten, ohne dass es in der Verantwortung des Auftragnehmers liegt, so ist das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.2 Festpunktfeld

Nach der Erkundung und vor der Vermarkung sind die Netzentwürfe für das Lage- und Höhenfestpunktfeld dem Auftraggeber zur Zustimmung vorzulegen.

Die Art der Vermarkung und Kennzeichnung der Festpunkte ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Vermarkung und Kennzeichnung sind vom Auftragnehmer bis zur Abnahme der Arbeiten zu erhalten.

3.3 Kataster

Das Verfahren für die Herstellung des Grundplanes „Folie Kataster“ ist mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei der Herstellung der „Folie Kataster“ ist das Prinzip der Nachbarschaft, insbesondere zur „Folie Grundriss“, i. d. R. durch Verwendung einer ausreichenden Zahl von Passpunkten einzuhalten.

Anzuwendende Verfahren sind − rechnerische Einpassung digitalisierter Katasterkarten oder − Verwendung von ALK-Daten oder − die kombinierte Anwendung der vorstehenden Methoden.

Wenn bei der Einpassung größere Spannungen und/oder Widersprüche auftreten, so ist das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

3.4 DV-Einsatz

Der Auftragnehmer hat die einwandfreie Funktion der benutzten DV-Anlagen und der angewandten Programme sicherzustellen. Herkunft, Name und Versionsnummer der benutzten Programme sind anzugeben. Der Auftraggeber ist berechtigt, kostenfrei ein Testbeispiel rechnen zu lassen. Für die digitale Weiterverarbeitung der Ergebnisse durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sowohl Datenträger, Datenaustauschformat als auch Datei- und Datenstruktur vor Auftragsvergabe mit dem Auftraggeber schriftlich abzustimmen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer Plots und Dateien von Zwischenergebnissen vorab zu übergeben.

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VII.102.2

4 Vermessungsergebnisse

Außer den digitalen und analogen Ergebnissen der Vermessung in der mit dem Auftraggeber abgestimmten Übergabeform hat der Auftragnehmer alle im Rahmen der Auftragsabwicklung verwandten und entstandenen Unterlagen einschließlich der Qualitätssicherungsnachweise (siehe Ziffer 5) vollständig und systematisch geordnet zu übergeben. Die ausgeführten Vermessungsleistungen sind auf Verlangen des Auftraggebers örtlich nachzuweisen.

Zu den zu übergebenden Unterlagen gehören, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart:

a) Alle vom Auftraggeber bereitgestellten und vom Auftragnehmer beschafften Unterlagen b) Netzskizzen c) Beschreibung und Einmessung der Lage- und Höhenfestpunkte d) Feldbücher sowie Datei der Messungselemente e) Berechnungen der Lage- und Höhenfestpunkte sowie alle sonstigen Koordinatenberechnungen

(z. B. Absteckwerte) f) Nachweis der Überprüfung der Anschlusspunkte g) Verzeichnis der Lagekoordinaten und Höhen im Landessystem h) Grundpläne in analoger und digitaler Form nach dem vereinbarten Übergabeformat nebst

Datenstruktur und Kodierungslisten i) Absteckungsunterlagen j) Vergrößerungen bzw. Verkleinerungen von Karten k) Längs- und Querprofile in analoger und digitaler Form nach dem vereinbarten Übergabeformat Bei Befliegungsaufträgen und photogrammetrischen Auswertungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, in Abhängigkeit vom Auftrag zusätzlich zu übergeben:

a) Original Diapositive (geschnitten, in glasklaren Spezialtaschen) b) Kontaktabzüge aller Aufnahmen c) Kontaktabzüge mit eingetragenen Passpunkten d) Bildmittenübersicht (digital und analog) e) Kammerkalibrierungsschein f) Bildflugprotokoll g) Signalisierungsübersichten h) Berechnung der Passpunkte einschließlich Ergebnisse der Aerotriangulation i) Arbeitsunterlagen des Feldvergleichs j) Terrestrische Ergänzungsmessungen einschließlich Berechnungsunterlagen

5 Qualitätssicherung

Der Auftragnehmer hat die Qualitätssicherung des Auftrages schriftlich zu dokumentieren.

Der Nachweis der Qualitätssicherung muss sich auftragsbezogen mindestens erstrecken auf: a) Digitale Ergebnisse

− Prüfung auf Einhaltung der Vorgaben zu − Datei- und Datenstruktur, Layerstruktur, Symbolbezeichnungen − DGM-Randlinien,-Bruchkanten,-Rasterweite

b) Analoge Ergebnisse − Zeichnungsausführung (Einhaltung der RAS-Verm und sonstiger Vorgaben) − Katastereinpassung (Einhaltung des Prinzips der Nachbarschaft) − Vollständigkeit des Katasters und der Topographie („Folie Grundriss“ und „Folie Kataster“) − Sachgerechte Höhenpunktverteilung und -darstellung („Folie Höhe“)

Der Auftraggeber behält sich vor, anhand der während des Auftrags übergebenen Zwischenergebnisse sowie anhand der abschließenden Vermessungsergebnisse stichprobenhafte digitale und analoge Qualitätskontrollen durchzuführen und das Resultat dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

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VII.102.2

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

RAS-Verm Richtlinien für die Anlage von Straßen; Teil Vermessung (RAS-Verm), Ausgabe 2001 Bezugsquelle: FGSV Verlag

Verzeichnis der Bezugsquellen

FGSV Verlag: FGSV Verlag Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0180 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

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VII.102.3

ENTWURFSVERMESSUNG BAUVERMESSUNG

} FÜR VERKEHRSANLAGEN

Anlage-Nr.:

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projekt ......................................................

nach Kostenschätzung (Entwurfsvermessung)

nach Kostenberechnung (Bauvermessung)

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR 1* Gesamtkosten ohne Ingenieurbauwerke 1.1 davon Kosten für Erd- und Felsarbeiten 2 davon nicht anrechenbare Kosten (§ 52(6) HOAI), sofern in Z 1

enthalten 2.1* - Baugrundstück 2.2 - Vermessung und Vermarkung 2.3 - Kunstwerke 2.4 - Winterbauschutzvorkehrungen 2.5 - Entschädigungen und Schadenersatzleistungen 2.6* - Baunebenkosten 3 davon nicht anrechenbare Kosten (§ 52(7) HOAI), sofern in Z 1

enthalten** 3.1 - Herrichten des Grundstücks 3.2* - Erschließen der Außenanlagen 3.3 - verkehrsregelnde Maßnahmen 3.4 - Umlegen und Verlegen von Leitungen 3.5 - Ausstattung und Nebenanlagen 4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis Z 3.5]

5 Zwischensumme [Z 1.1 + Z 4] 6 Sonstige anrechenbare Kosten [Z 1 abz. Z 5] 7 Kosten aus Z 1.1, aber nicht mehr als 40 v.H. aus Z 6 (§ 52(4) HOAI)

8* Kosten für Ingenieurbauwerke 9* Anrechenbar 10 v.H. aus Z 8 (§ 52(4) HOAI) [0,1 x Z 8] 10 Anrechenbare Kosten bis zu 2 Fahrstreifen [Z 6 + Z 7 + Z 9] 11* Installation, Betriebstechnik (§§ 97(3), 98(3) i.V.m. § 10(4) HOAI) 12 ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 52(8) i.V.m. § 32(4) HOAI) 13 Summe Z 10 + Z 11 + Z 12

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1

14* Abminderung bei mehr als 2 Fahrstreifen (§ 52(5) HOAI) 14.1 3 Fahrstreifen [0,15 x Z 13] 14.2 4 Fahrstreifen [0,30 x Z 13] 14.3 mehr als 4 Fahrstreifen [0,40 x Z 13] 14.4 Abminderung bei 2 Gleisen mit gemeins. Planum [0,10 x Z 13]

Anrechenbare Kosten [Z 13 abz. Z 14] 15 Entwurfsvermessung für Verkehrsanlagen

16 Abminderung für Bauvermessung (§ 98(3) HOAI) [0,2 x Z 15] Anrechenbare Kosten [Z 15 abz. Z 16] 17 Bauvermessung für Verkehrsanlagen

* siehe Hinweise auf der Rückseite ** soweit vom Auftragnehmer weder geplant noch überwacht

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VII.102.3

Hinweise zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu Zeile 1 Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme

anfallenden Kosten. Ggf. ist § 10 Abs. 3 HOAI zu beachten. zu Zeilen 1, 8, 9 Die Kosten der Ingenieurbauwerke (Brücken, Stützmauern) rechnen grundsätzlich

nicht zu den anrechenbaren Kosten. 10 v.H. der Kosten dieser Bauwerke sind nach §52 (4) Nr. 2 HOAI wegen der im Rahmen der Straßenplanung festzulegenden Geometrie jedoch anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer gleichzeitig Grundleistungen für die Ingenieurbauwerke übertragen werden.

Ist dies der Fall, so erfolgt in den Zeilen 8 und 9 keine Eintragung; die Honorare sind dann getrennt für die Verkehrsanlage und die Ingenieurbauwerke zu berechnen.

zu Zeile 2.1 Zu den Kosten für das Baugrundstück gehören der Erwerb, das rechtliche

Freimachen (§ 52 (6) Nr. 1 HOAI) - darunter ist das Freimachen von Rechten Dritter zu verstehen - sowie andere einmalige Abgaben für Erschließung (§ 52 (6) Nr. 2 HOAI).

zu Zeile 2.6 Zu den Baunebenkosten nach § 52 (6) Nr. 7 HOAI gehören die Kosten, die bei der

Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorplanung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen, besondere künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 3.2 Die Erschließung umfasst die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung. zu Zeile 11 Zu den anrechenbaren Kosten zählen nach §§ 97 (3) und 98 (3) HOAI im Hinblick

auf den Koordinierungsaufwand des Auftragnehmers ganz oder teilweise (entsprechend § 10 (4) HOAI) Installationen, betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten, wie z. B. elektro- und maschinentechnische Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen.

zu Zeile 14 Die in § 52 (5) HOAI vorgesehenen Abminderungen der anrechenbaren Kosten

kommen bei der Entwurfs- und Bauvermessung für Verkehrsanlagen voll zum Tragen.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 2

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VII.102.4

ENTWURFSVERMESSUNG BAUVERMESSUNG

} FÜR INGENIEURBAUWERKE

Anlage-Nr.:

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung (Entwurfsvermessung)

nach Kostenberechnung (Bauvermessung)

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR

1* Gesamtkosten 2 Nicht anrechenbare Kosten (§ 52(6) HOAI), sofern in Z 1 enthalten

2.1* - Baugrundstück 2.2 - Vermessung und Vermarkung 2.3 - Kunstwerke 2.4 - Winterbauschutzvorkehrungen 2.5 - Entschädigungen und Schadenersatzleistungen 2.6* - Baunebenkosten 3 Nicht anrechenbare Kosten (§ 52(7) HOAI), sofern in Z 1 enthalten** 3.1 - Herrichten des Grundstücks 3.2 * - Erschließung und Außenanlagen 3.3 - verkehrsregelnde Maßnahmen 3.4 - Umlegen und Verlegen von Leitungen 3.5 - Ausstattung und Nebenanlagen 3.6 - Maschinentechnik

4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis Z 3.6] 5* Installation, Betriebstechnik. (§§ 97(3), 98(3) i.V.m. § 10(4) HOAI) 6 Ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 52(8) i.V.m. § 32(4) HOAI)

7 Anrechenbare Kosten Bauvermessung für Ingenieurbauwerke [Summe Z 1+Z 5+Z 6 abz. Z 4]

8 Anzusetzen für Entwurfsvermessung (§ 97(4) HOAI) EUR EUR

8.1 bei Z 7 ≤ 511.292 EUR: 0,4 x Z 7 bei Z 7 > 511.292 EUR: 204.516,80 EUR

8.2 bei 511.292 EUR < Z 7 ≤ 1.022.584 EUR: 0,35 x (Z 7 - 511.292 EUR) bei Z 7 > 1.022.584 EUR: 178.952,20 EUR

8.3 bei 1.022.584 EUR < Z 7 ≤ 2.556.459 EUR: 0,30 x (Z 7 – 1.022.584 EUR) bei Z 7 > 2.556.459 EUR: 460.162,69 EUR

8.4 bei Z 7 > 2.556.459 EUR: 0,25 x (Z 7 – 2.556.459 EUR)

9 Anrechenbare Kosten Entwurfsvermessung für Ingenieurbauwerke [Summe Z 8.1 bis Z 8.4]

* siehe Hinweise auf der Rückseite ** soweit vom Auftragnehmer weder geplant noch überwacht

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.102.4

Hinweise zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu Zeile 1 Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme

anfallenden Kosten ohne die Kosten für Installation und Betriebstechnik. Ggf. ist § 10 (3) HOAI zu beachten.

zu Zeile 2.1 Zu den Kosten für das Baugrundstück gehören der Erwerb, das rechtliche

Freimachen (§ 52 (6) Nr. 1 HOAI) - darunter ist das Freimachen von Rechten Dritter zu verstehen - sowie andere einmalige Abgaben für Erschließung (§ 52 (6) Nr. 2 HOAI).

zu Zeile 2.6 Zu den Baunebenkosten nach § 52 (6) Nr. 7 HOAI gehören die Kosten, die bei der

Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorplanung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen, besondere künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 3.2 Die Erschließung umfasst die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung. zu Zeile 5 Zu den anrechenbaren Kosten zählen nach §§ 97 (3) und 98 (3) HOAI im Hinblick

auf den Koordinierungsaufwand des Auftragnehmers ganz oder teilweise (entsprechend § 10 (4) HOAI) Installationen, betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten, wie z. B. elektro- und maschinentechnische Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.102.5

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Anlage-Nr.: ENTWURFSVERMESSUNG ERMITTLUNG DER HONORARZONE Vertrags-

Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

Bewertungsmerkmal Qualität der vorhandenen Kartenunterlagen

Anforderungen an die Genauigkeit

Qualität des vorhandenen Lage- und Höhenfestpunktfeldes

Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und bei der Begehbarkeit

H O N O R A R Z O N E (1-5 Punkte) (1-5 Punkte) (1-5 Punkte) (1-10 Punkte)

sehr hoch sehr gering sehr hoch sehr gering

I Rahmenkarten (analog oder digital) liegen mit topographischen Angaben vor

Graphische Genauigkeit, Höhen und Topographie aus vorhandenen Karten und Plänen (keine Zwangspunkte)

Sehr günstige Anschlussmöglichkeiten an das spannungsarme Landesnetz

Eben

(1) (1) (1) (1-2)

gut gering gut gering

II Rahmenkarten (analog oder digital) liegen vor

Einfache Vermessungen ge-ringer Genauigkeit (keine oder wenige Zwangspunkte)

Anschluss an das bestehende Landesnetz mit geringem Aufwand möglich

Kupiert

(2) (2) (2) (3-4)

befriedigend durchschnittlich befriedigend durchschnittlich

III Geometrisch einwandfreie Katasterkarten unterschiedlicher Maßstäbe liegen vor

Abzuleiten aus Genauigkeitsvorgaben der RAS-Verm

Anschluss an das bestehende Landesnetz mit größerem Aufwand oder Berücksichtigung größerer Netzspannungen

Schlecht zugänglich

(3) (3) (3) (5-6)

kaum ausreichend überdurchschnittlich kaum ausreichend überdurchschnittlich

IV Katasterkarten unterschiedlicher Maßstäbe liegen vor

Wie Honorarzone III, jedoch sehr viele Zwangspunkte mit hoher Lage- und Höhengenauigkeit

Anschluss an das bestehende Landesnetz mit größerem Aufwand und Berücksichtigung größerer Netzspannungen

Stark kupiert

(4) (4) (4) (7-8)

mangelhaft sehr hoch mangelhaft sehr hoch

V Katasterkarten liegen vor, umfangreiche Ergänzungsmessungen, z. B. Passpunktbestimmungen, erforderlich

Präzisionsmessungen sehr hoher Genauigkeit

Anschluss an das bestehende Landesnetz nur mit extremem Aufwand möglich

Stark kupiert und schlecht zugänglich

(5) (5) (5) (9-10)

eP*

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VII.102.5

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

*eP = ermittelte Punktanzahl Zwischensumme 1 der ermittelten Punktanzahl

Bewertungsmerkmal Behinderung durch Bebauung und Be- wuchs

Behinderung durch Verkehr

Topographiedichte

H O N O R A R Z O N E

(1-10 Punkte)

(1-10 Punkte)

(1-15 Punkte)

sehr gering sehr gering sehr gering

I Freie Sicht, geringfügige Bebauung

Unbedeutender Verkehrsfluss

Gering strukturiertes Gelände, wenig aufzunehmende Punkte

(1-2) (1-2) (1-3)

gering gering gering

II Einzelne Hindernisse, lockere Bebauung

Sehr schwacher Verkehrsfluss

Strukturiertes Gelände, aufzunehmende Verkehrswege untergeordnet

(3-4) (3-4) (4-6)

durchschnittlich durchschnittlich durchschnittlich

III Einzelne Busch- und Waldstücke, Be-bauung

Mittlerer Verkehrsfluss

Strukturiertes Gelände mit Verkehrswege-erfassung

(5-6) (5-6) (7-9)

überdurchschnittlich überdurchschnittlich überdurchschnittlich

IV Starker Bewuchs, dichte Bebauung

Starker Verkehrsfluss

Stark strukturiertes Gelände, Ortslage- oder überwiegend Verkehrswegeaufnahmen, hohe Punkt- und Liniendichte

(7-8) (7-8) (10-12)

sehr hoch sehr hoch sehr hoch

V Dichter Wald, sehr enge Bebauung

Sehr starker Verkehrsfluss

Sehr umfangreiche Detailaufnahmen, extreme Punktdichte

(9-10) (9-10) (13-15)

eP* Zwischensumme 2 der ermittelten Punktanzahl Zwischensumme 1 der ermittelten Punktanzahl

Gesamtsumme der ermittelten Punktanzahl

Anmerkung: Bis zu 14 Punkte = Honorarzone I 15 bis 25 Punkte = Honorarzone II 26 bis 37 Punkte = Honorarzone III 38 bis 48 Punkte = Honorarzone IV 49 bis 60 Punkte = Honorarzone V Die Leistung wird zugeordnet

der Honorarzone

*eP = ermittelte Punktzahl

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VII.103

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1 von 9

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Ermittlung der anrechenbaren Kosten (VII.103.2) Honorarermittlung (VII.100.2)

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VII.103

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2 von 9

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

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VII.103

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3 von 9

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

1. Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der Baugrundverhältnisse auf Grund der vorhandenen Unterlagen; Festlegen und Darstellen der notwendigen Baugrunderkundungen

1.1 Beschaffung von Kartenmaterial

1.11 Morphologische Karten (1:25.000, 1:5.000)

1.12 Geologische Karten (Übersichtskarten, Spezialkarten)

1.13 Hydrologische Karten (Übersichtskarten, Spezialkarten)

1.2 Einholen von Stellungnahmen und Zusammenstellen von vorhandenen speziellen Unterlagen

1.21 Geologisches Landesamt

1.22 Wasserwirtschaftsamt

1.23 Wasser- und Schifffahrtsamt

1.24 Bergbautreibende

1.25 Ver- und Entsorgungsunternehmen (Gas, Elektrizität, Fernwärme, Wasser)

1.26 Abwasserverbände

1.27 Post

1.28 Zuständige Naturschutzbehörde

1.29 Betreiber von noch betriebenen bzw. ehemaligen Deponien

1.3 Beschaffung von Detailplänen der Verkehrsanlagen

1.31 Trassenplanung

1.32 Bauwerksplanung

1.4 Durchsprache der Aufgabenstellung mit Trassen- und Bauwerksplanern

1.5 Begehen der Trasse

1.51 Überprüfung der Übereinstimmung der Örtlichkeit mit den vorhandenen Unterlagen

1.52 Aufsuchen und Überprüfen von vorhandenen Bodenaufschlüssen

1.53 Aufsuchen und Überprüfen von Grundwassermessstellen, Schichtwasseraustritten und Quellgebieten

1.6 Geotechnisches Untersuchungsprogramm

1.61 Trassengutachten

Eintragung der vorzunehmenden Aufschlüsse in Lage- und Höhenpläne unter Berücksichtigung schützenswerter Bereiche

1.611 Kernbohrungen; Ansatzpunkte, Teufe

1.612 Handbohrungen; Ansatzpunkte, Teufe

1.613 Schürfe; Ansatzpunkte, Teufe

1.614 Sondierungen

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VII.103

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 9

1.62 Bauwerksgutachten

Eintragungen der vorzunehmenden Aufschlüsse in den Bauwerksplan und in die Lage- und Höhenpläne unter Berücksichtigung schützenswerter Bereiche

1.621 Kernbohrungen; Ansatzpunkte, Teufe

1.622 Handbohrungen; Ansatzpunkte, Teufe

1.623 Schürfe; Ansatzpunkte, Teufe

1.624 Rammkernsondierungen

1.625 Rammsondierungen

1.626 Spitzendrucksondierungen

1.7 Programm der Feldversuche

1.71 Anordnung von Grundwassermessstellen unter Berücksichtigung schützenswerter Bereiche

1.72 Anordnung von Großversuchen zum Einbau und zur Verdichtung bestimmter Erdmassen

1.73 Last- und Zeitsetzungsversuche

1.74 Anordnung, ob bzw. ggf. welche weitergehenden Aufschlüsse im Bereich von noch betriebenen bzw. ehemaligen Deponien erforderlich sind.

1.8 Laboruntersuchungen

(z.B. Wassergehalt, Atterberg’sche Grenzen, Sieb- und Schlämmanalyse, Scherversuche, Proctorversuche, Betonaggressivität, Kompressionsversuch, Gehalt an organischen Bestandteilen, Wasserdurchlässigkeit, Dichtebestimmung)

1.9 Weitergehende chemische Gutachten

Beurteilung, ob bzw. ggf. welche weitergehenden chemischen Gutachten hinsichtlich der Umweltverträglichkeit von Deponiegut erforderlich sind.

2. Leistungsphase 2: Baugrundbeurteilung Auswerten der Ergebnisse der Baugrunduntersuchung und Beschreibung der angetroffenen Schichten.

2.1 Darstellung der Bodenkennwerte und Bodenschichten

2.11 Entnehmen und Zusammenstellen von bodenmechanischen Kennwerten und Eigenschaften aus vorhandenen Unterlagen

2.12 Zusammenstellung der im Rahmen der Bodenerkundung gewonnenen bodenmechanischen Kennwerte und Eigenschaften sowie Vergleich mit den vorhandenen Unterlagen

2.13 Tabellarische Auflistung der abgestimmten bodenmechanischen Kennwerte und Eigenschaften für die weitere Verwendung

2.14 Zeichnerische Darstellung der Ergebnisse von Kornverteilung, Proctorversuch, Last- und Zeitsetzungsversuchen, Sondierungen und Angabe der Bestimmungsverfahren

2.15 Darstellung von Schichtenverlauf und Verbreitung durch Eintragung in Lage- und Höhenpläne

2.2 Darstellung der Grundwasserverhältnisse

2.21 Angaben über Grundwasserhorizonte

2.22 Angaben über Grundwasserstände und deren voraussichtliche Schwankungen

2.23 Angaben über Gefälle, Druckverhältnisse und Strömung in den verschiedenen Horizonten

2.24 Angaben über Art und Umfang von Grundwasservorkommen

(Grundwasser mit zusammenhängendem Spiegel, Kluftwasser, Schichtwasser, mehrere Stockwerke)

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VII.103

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 5 von 9

2.25 Angaben über vorhandene bzw. mögliche Wasseraustritte (Quellen)

2.26 Angaben über vorhandene Wasserschutzgebiete, Wasserfassungen, Be- und Entwässerungsanlagen

2.3 Zusammenfassende Beurteilung der Bodenverhältnisse

2.31 Eingruppierung der Schichten nach Bodenarten

2.32 Einordnung der Schichten in Bodenklassen nach DIN 18300

2.33 Beurteilung der Schichten nach ihrer Eignung als Dammbaustoff und Dammauflager

2.34 Beurteilung der Schichten nach ihrer Eignung als Oberbau- und Frostschutzmaterial

2.35 Beurteilung der Schichten nach ihrer Eignung als Filtermaterial, zur Bauwerkshinterfüllung und Baugrundverbesserung

2.36 Hinweise auf für den Dammbau und als Dammauflager beschränkt geeignete bzw. ungeeignete Schichten und Vorschlag für deren mögliche Verbesserung bzw. Austausch

2.37 Angaben über einzuhaltende Böschungsneigungen bei Ab- und Auftrag, Angaben über Vorkommen von Gleitschichten und Rutschneigungen

2.38 Angabe über die Eignung der Schichten zur Bauwerksgründung

2.39 Beurteilung von Deponiegut bzw. Übernahme der Ergebnisse von weitergehenden chemischen Gutachten und Hinweisen/Vorschlägen für Verbesserung oder Austausch von Deponiegut

3. Leistungsphase 3: Geotechnische Beratung 3.1 Erdbauwerke

3.11 Ermittlung der Verformung des anstehenden Bodens als Baugrund

3.12 Ermittlung der Verformung des anstehenden Bodens als Baustoff

3.13 Angaben über Umfang und zeitlichen Verlauf der Setzungen

3.14 Angabe über Umfang der Setzungen, Schiefstellungen, Zerrungen, Pressungen und der Zeiträume des Auftretens dieser Verformungen in Bergbaugebieten auf Grund vorheriger Absprache mit dem Bergbautreibenden

3.15 Nachweis der Sicherheit der Erdbauwerke gegen Grundbruch und Gleiten; Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Standsicherheit

3.16 Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Standsicherheit von Einschnitts- und Auftragsböschungen

3.2 Kunstbauwerke

3.21 Vorschlag für die Gründung der einzelnen Baukörper in Abhängigkeit von deren Setzungsempfindlichkeit in Verbindung mit der Tragwerksplanung

3.22 Angabe der zulässigen Bodenpressung bei Flächengründung bzw. von Spitzendruck und Mantelreibungen bei Pfahlgründungen, Ermittlung der Bettungs- und Steifeziffern

3.23 Ermittlung der wahrscheinlichen und möglichen Baugrundverformungen für die einzelnen Gründungskörper – nach Größe und zeitlichem Verlauf – getrennt

• nach 3.231 Einflüssen aus ständigen Bauwerkslasten

• nach 3.232 Einflüssen aus Bauwerkshinterfüllungen

3.24 Angabe über Umfang der Setzungen usw. in Bergbaugebieten wie 3.14

3.25 Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Standsicherheit gegen Grundbruch bzw. Geländebruch

3.26 Nachweis der Gebrauchsfähigkeit und Standsicherheit gegen Kippen und Gleiten

3.3 Sicherung von Bauwerk und Baugrube gegen drückendes und nichtdrückendes Wasser im Boden (Grundwasser) unter Berücksichtigung schützenswerter Bereiche

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3.31 Vorschläge für die Fassung und Ableitung von Schicht- und Quellwasser

3.32 Vorschläge über notwendige (Art, Umfang) Grundwasserabsenkungen und -haltungen sowie zeitliche Einordnung derselben in den Bauablauf

3.33 Hinweise und Vorschläge für vorübergehende und dauernde Abdichtungen von Baugrube und Bauwerk bzw. für eine vorübergehende und dauernde Drainage des Baugrundes

3.4 Sicherung von benachbarten Bauwerken und Anlagen

3.41 Überprüfen der Auswirkung der Baugrube auf benachbarte Bauten und Anlagen sowie ggf. Vorschläge für deren Sicherung

3.42 Überprüfen der Auswirkung von Grundwasserabsenkungen und –haltungen auf benachbarte Gebäude und Anlagen sowie ggf. Vorschläge für deren Sicherung

3.43 Überprüfen der Auswirkung der zu errichtenden Bauwerke auf Standfestigkeit und Setzungsverhalten benachbarter Gebäude und Anlagen sowie ggf. Vorschläge für deren Sicherung

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7 von 9

§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.103.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Bodenmechanik, Erd- und Grundbau (HOAI, Teil XII)

1. Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung bei Ingenieurbauwerken

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung kann das Vertragsmuster VII.103 i.V.m. dem „Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau“ (M GUB) der Forschungs-gesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und dem Leistungsbereich LB 907 der LB StB-By für Grundwassermessstellen bzw. dem STLK-Leistungsbereich 103 „Bodenerkundung” verwendet werden.

Ermittlung des Honorars

(2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.103) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten steht der Vordruck VII.103.2 zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten sind gemäß § 92 Abs. 2 HOAI unter Beachtung von § 62 Abs. 3 bis 8 HOAI zu ermitteln. In der Regel sind die anrechenbaren Kosten nach der Kostenschätzung zu ermitteln und festzuschreiben. (4) Honorarzone Die Zuordnung der Honorarzone richtet sich nach § 93 Abs. 1 HOAI, ggf. nach § 93 Abs. 2 HOAI. (5) Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung Das Honorar bei Ingenieurbauwerken mit großer Längenausdehnung, z. B. für Ufer- oder Stützwände, Lärmschutzanlagen, kann frei vereinbart werden (§ 92 Abs. 5 HOAI). (6) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nach-folgende Aufstellung). 2. Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau bei Ingenieurbauwerken

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung steht kein eigenes Vertragsmuster zur Verfügung. Die Leistungsbeschreibung ist frei zu formulieren. Es kann das Vertragsmuster für Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung für Ingenieurbauwerke sinngemäß verwendet werden.

Ermittlung des Honorars

(2) Das Honorar ist frei zu vereinbaren (§ 95 HOAI).

3. Gemeinsame Beauftragung der Leistungen nach 1. und 2.

In der Regel fallen neben der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 (s. a. § 92 Abs. 1) HOAI auch Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau nach § 91 Abs. 2 Nr. 2 – 9 (s. a. § 95) HOAI an. Zweckmäßigerweise sind alle erforderlichen Leistungen gemeinsam an einen Auftragnehmer zu vergeben. Das Honorar ist frei zu vereinbaren, wobei der Mindestpreischarakter der Leistungen für § 91 Abs. 2 Nr. 1 HOAI zu beachten ist. Ist der Umfang der Sonstigen Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau von untergeordneter Größenordnung, kann eine Leistungsanfrage bei mehreren Bewerbern entfallen.

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VII.103.1

Hinweis: Die für obige Leistungen erforderlichen Aufschlussarbeiten sind Bauleistungen nach VOB.

4. Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau bei Verkehrsanlagen

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung kann das Vertragsmuster VII.103 i.V.m. dem „Merkblatt über geotechnische Untersuchungen und Berechnungen im Straßenbau” (M GUB) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und dem STLK-Leistungsbereich 103 „Bodenerkundung” verwendet werden.

Ermittlung des Honorars

(2) Das Honorar für Sonstige Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau ist frei zu vereinbaren (z. B. für Baugrundbeurteilung bei Dämmen und Einschnitten, Streckengutachten).

Bewertung der Grundleistungen für Ingenieurbauwerke Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1.1 Klären der Aufgabenstellung 1.2 Ermitteln der Bodenverhältnisse (Morphologie

und Bewuchs, Geologie, Hydrologie, Besonderheiten) anhand von morphologischen, geologischen und hydrologischen Karten, Einholen von Stellungnahmen des geologischen Landesamtes, Wasserwirtschaftsamtes, evtl. Bergbautreibenden usw.

1.3 Begehen der Örtlichkeit. Festlegung des Bohr- und Schürfprogramms. Eintragung der vorzunehmenden Aufschlüsse in Lagepläne (Ort, Ansatzpunkte, Teufe). Festlegung von Art und Umfang der vorzunehmenden Laboruntersuchungen und evtl. Feldversucher

2 7

6

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln der Baugrundverhältnisse der vorhandenen Unterlagen, Festlegen und Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen

Bewertung Leistungsphase 1 15 2.1 Bautechnische Beschreibung der einzelnen

Bodenschichten (Bezeichnung der Schichten nach Bodenarten und –klassen, Schichtenverlauf) und Darstellung durch Eintragung in Lage- und Höhenpläne.

2.2 Angaben über Grundwasserstände und ihre zu erwartenden Schwankungen, Hinweise auf Schichtwasservorkommen und zu erwartende Austritte.

2.3 Zusammenfassende Beurteilung der Bodenverhältnisse, Einordnung in Bodenklassen, Hinweise auf notwendige Baugrundverbesserungen bzw. Bodenaustausch

2.4 Zusammenstellung und tabellarische Auflistung bodenmechanischer Kennwerte

10

2

20

3

2. Auswerten und Darstellen der Baugrunderkundungen sowie der Labor- und Feldversuche; Abschätzen des Schwankungsbereiches von Wasserständen im Boden; Baugrundbeurteilung; Festlegen der Bodenkennwerte

Bewertung Leistungsphase 2 35

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VII.103.1

3.1 Vorschlag für die Art der Gründung in Abhängigkeit von Baugrund, Art und Setzungsempfindlichkeit des Bauwerks unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Angabe der zul. Bodenpressung bei Flächengründungen bzw. von Spitzendruck und Mantelreibung bei Tiefgründungen, Ermittlung der Bettungs-. Und Steifeziffern

3.2 Angabe der zu erwartenden Setzungen 3.3 Vorschläge für die Herstellung der Baugrube,

Angaben über Art, Umfang und zeitliche Einordnung von Wasserhaltungsmaßnahmen. Hinweise auf vorübergehende und dauernde Abdichtungen.

3.4 Hinweise zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke

25

5 8

12

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe der zulässigen Bodenpressungen in Abhängigkeit von den Fundamentabmessungen, ggf. mit Angaben zur Bemessung der Pfahlgründung; Angabe der zu erwartenden Setzungen für die vom Tragwerksplaner im Rahmen der Entwurfsplanung nach § 64 zu erbringenden Grundleistungen; Hinweise zur Herstellung und Trockenhaltung der Baugrube und des Bauwerks sowie zur Auswirkung der Baumaßnahme auf Nachbarbauwerke.

Bewertung Leistungsphase 3 50

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VII.103.2

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Anlage-Nr.: BAUGRUNDBEURTEILUNG, GRÜNDUNGSBERATUNG FÜR INGENIEURBAUWERKE

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung

Z e i l e

(Z)

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR

1 Anrechenbare Kosten ermittelt aus Erfahrungswerten (z. B. Fläche/Länge x Einheitspreis)

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VII.104a

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Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Ermittlung der anrechenbaren Kosten (VII.104.3) Honorarermittlung (VII.100.2)

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VII.104a

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen

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VII.104a

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung 1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Beschreiben der Planungsaufgabe und Planungsziele

1.3 Ermitteln der Randbedingungen

1.4 Durchführen von Ortsbesichtigungen zum Anschätzen der erforderlichen Leistung

1.5 Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten. Hierzu gehören insbesondere auch örtliche Planungen wie z.B.:

• Bauleitplanung

• Verkehrsentwicklungsplanung

• Regional- und Landschaftsplanung

• Lärmaktionspläne

• Luftreinhaltepläne

• wasserwirtschaftliche Fachplanungen

• Planungen Dritter

1.6 Zusammenstellen und Werten von Unterlagen

1.7 Erläutern der Planungsdaten. Hierzu gehören u.a. die Verbindungsfunktion der Straße, Querschnitte, Entwurfsgeschwindigkeit

1.8 Ermitteln des Leistungsumfanges

1.9 Ermitteln des Umfanges der erforderlichen Fachbeiträge (z.B. Vermessungsleistungen, Immissionsschutz, städtebaulicher Beitrag, denkmalpflegerischer Beitrag, verkehrsplanerische Leistungen, Baugrunduntersuchung etc.)

1.10 Erarbeiten eines Arbeits- und Terminplanes unter Berücksichtigung der Fachbeiträge

1.11 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

1.12 Zusammenfassung der Ergebnisse

2. Leistungsphase 2: Vorplanung 2.1 Erheben der Grundlagendaten

2.11 Aufbereiten und Analysieren der Grundlagen

2.12 Beschaffen und Auswerten der zur Lösung der Aufgabenstellung notwendigen Karten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, sowie Durchführen ergänzender örtlicher Erkundungen (Abgleich mit der Örtlichkeit)

• Katasterplan 1:

• Bauleitpläne

• Bestandspläne über

o Verkehrsanlagen einschl. Ingenieurbauwerke

o wassertechnische Anlagen

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o verkehrstechnische Anlagen

o Ver- und Entsorgungsleitungen

• Planungen Dritter, die die Aufgabenstellung beeinflussen, über

o Verkehrsanlagen einschl. Ingenieurbauwerke

o wassertechnische Anlagen

o verkehrstechnische Anlagen

o Ver- und Entsorgungsleitungen

o Bauleitplanungen

• Auswerten von vorliegenden Verkehrsdaten in Analyse und Prognose

o Verkehrsmengen (Verkehrszusammensetzung, zeitliche Verteilung)

o bekannte Störungen im Verkehrsablauf

o Unfälle

o Geschwindigkeiten

2.13 Durchführen von zur Lösung der Aufgabenstellung erforderlichen Erkundungen, z.B. Nutzung angrenzender Flächen, Ver- und Entsorgungsleitungen

2.2 Werten der Grundlagendaten

2.21 Dokumentation von Mängeln im funktionalen und gestalterischen Bereich; Mängelanalyse

2.22 Konkretisieren der Planungsziele unter Berücksichtigung der Randbedingungen und der Fachbeiträge (z.B. UVS)

2.3 Erarbeiten von Lösungsvorschlägen

2.31 Erarbeiten alternativer Lösungsmöglichkeiten (Varianten) nach gleichen Anforderungen unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Untersuchen der Lösungen in Lage und Höhe

Ausarbeiten maßgebender Straßenquerschnitte

Voruntersuchen der Knotenpunkte im Maßstab 1: auf Durchführbarkeit, sowie Skizzieren verschiedener Lösungsmöglichkeiten und Erläutern der wesentlichen Vor- und Nachteile

Überschlägiges verkehrstechnisches Bemessen der Verkehrsanlage; Führen der Leistungsnachweise für Knotenpunkte

Überschlägige Mengen- und Kostenermittlung der Varianten anhand von Erfahrungswerten

2.32 Untersuchen der Varianten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit

2.33 Vergleichen der Varianten

2.34 Festlegen der Vorzugsvariante (Planungskonzept)

2.4 Vorabstimmen der Planung mit Dritten

2.41 Vorverhandeln mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, ggf. Bezuschussung und Finanzierung

2.42 Erläutern des Planungskonzeptes und Mitwirken vor politischen Gremien und/oder Bürgern

2.43 Einarbeiten der vorgebrachten Anregungen und Hinweise in Abstimmung mit dem Auftraggeber in das Planungskonzept

2.5 Kostenschätzung

2.51 Ermitteln der überschlägigen Mengen

2.52 Schätzen der Kosten anhand von Erfahrungswerten

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2.6 Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse in schriftlicher und zeichnerischer Form

Zusammenfassender schriftlicher Bericht

3. Leistungsphase 3: Straßenentwurf 3.1 Ausarbeiten des Vorentwurfs

3.11 Stufenweises Ausarbeiten der Verkehrsanlage in zeichnerischer und rechnerischer Form unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen

• Herstellen und Ausarbeiten des Übersichtslageplanes

• Bearbeiten der Querschnitte der Verkehrsanlage im Maßstab 1:

• Ausarbeiten des Lageplanes der Verkehrsanlage im Maßstab 1: einschl. aller Knotenpunkte und etwaiger Folgemaßnahmen

• Ausarbeiten der Höhenpläne im Maßstab 1: für die Verkehrsanlage sowie die kreuzenden und einmündenden Straßen

• Ausarbeiten der Querprofile

• Entwerfen der Straßenentwässerung; Überschlägiges Bemessen und Eintragen in den Straßenentwurf

3.12 Festlegen der notwendigen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen für vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen in Abstimmung mit den Leitungsträgern

3.13 Ermitteln der Lärmimmissionen an kritischen Stellen nach Tabellenwerten oder vergleichbaren Rechenverfahren und Aussagen zur Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen

3.14 Aufstellen des „Verzeichnis der Brücken und der anderen Ingenieurbauwerke“

3.15 Kostenberechnung und Finanzierungsplan

• Ermitteln der Mengen als Grundlage für die Kostenberechnung

• Berechnen der Kosten

o Erkunden von Einheitspreisen

o Gliedern der Kostenberechnung nach AKS

o Gliedern der Kostenberechnung nach Angaben des Auftraggebers

o Übernehmen und Einarbeiten der Ergebnisse der gesonderten Kostenberechnungen (z.B. Immissionsschutz, Verkehrstechnik)

• Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

• Aufstellen des Finanzierungsplanes

• Ermitteln und Erläutern der zuwendungsfähigen Kosten

• Überschlägiges Ermitteln der Bauzeit und des jährlichen Mittelbedarfes

3.16 Fertigen des Erläuterungsberichtes

3.17 Abstimmen des Vorentwurfes mit Dritten

• Verhandeln mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

• Mitwirken und Erläutern des Entwurfes vor politischen Gremien

• Mitwirken und Erläutern des Entwurfes in Bürgerversammlungen

• Einarbeiten der in den Versammlungen o.Ä vorgebrachten Anregungen und Hinweise in Abstimmung mit dem Auftraggeber in den Vorentwurf

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3.18 Berechnungen *)

• Berechnen der Achshauptpunkte

o für Achsen der durchgehenden Strecke

o für Achsen der kreuzenden Strecken

o für Achsen der begleitenden Strecken

• Berechnen der Achskleinpunkte

o für Achsen der durchgehenden Strecke, Intervall: m

o für Achsen der kreuzenden Strecken, Intervall: m

o für Achsen der begleitenden Strecken, Intervall: m

• Berechnen der lagemäßigen Abhängigkeiten zweier Achsen als

o senkrechte Abstände

o Schnittpunkte

o Trenninselspitzen

o korrespondierende Querprofile

o eine Verziehung, deren Abstände an den Stationen der Querprofile ermittelt werden

3.19 Ermitteln der Sichtverhältnisse

• für durchgehende Strecke

• für kreuzende Strecken

• für begleitende Strecken

• für höhenfreie Knoten

*) Bei CAD-Bearbeitung bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfes erforderlich und erbracht.

3.2 Weiterentwickeln des Vorentwurfes

3.20 Weiterentwickeln der Entwurfsunterlagen

• Überarbeiten des Übersichtslageplanes

• Überarbeiten der Straßenquerschnitte

• Überarbeiten der Lagepläne

• Überarbeiten der Querprofile

3.21 Überarbeiten des entwässerungstechnischen Entwurfes

3.22 Überarbeiten der Lärmschutzmaßnahmen

3.23 Einarbeiten der Ergebnisse der Fachbeiträge, z.B.

• Verkehrstechnischer Fachbeitrag

• Immissionstechnischer Fachbeitrag

• Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

• Landschaftspflegerischer Begleitplan

• FFH-Verträglichkeitsprüfung

3.24 Mengen und Kosten

• Fortschreiben der vorhandenen Mengenermittlung

• Übernehmen und Einarbeiten der Ergebnisse der gesonderten Kostenberechnungen (z.B. Immissionsschutz, Verkehrstechnik)

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3.25 Überschlägiges Untersuchen und Darstellen des geplanten Bauablaufes unter Berücksichtigung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

• Ausarbeiten der Übergänge vom Projekt auf den Bestand

• Ausarbeiten der Umfahrungen von örtlichen Arbeitsstellen

• Ausarbeiten der Verkehrsführung für das Projekt während der Bauzeit

4. Leistungsphase 4: Öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren 4.1 Aufbereiten der Entwurfsunterlagen

4.11 Aufbereiten der Entwurfsunterlagen

Aufbereiten der Entwurfsunterlagen für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren

• Übersichtslageplan

• Straßenquerschnitte

• Querprofile

• Lagepläne

• Höhenpläne

• Vom Auftraggeber benannte Sonderpläne

4.12 Darstellen der Ver- und Entsorgungsleitungen

• in den Lageplänen

• in gesonderten Plänen

4.2 Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses

4.3 Aufstellen der Grunderwerbsunterlagen

4.31 Grunderwerbsplan

• Darstellen der zu erwerbenden, vorübergehend in Anspruch zu nehmenden und dauernd beschränkten Flächen im Lageplan des Straßenentwurfes

• Aufstellen eines eigenständigen Grunderwerbsplanes

4.32 Aufstellen des Grunderwerbsverzeichnisses gemäß Planfeststellungsrichtlinien

4.4 Erläuterungsbericht

• Anfertigen des Erläuterungsberichtes für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren

• Anfertigen des Entwurfes eines Erläuterungsberichtes und Abstimmen mit dem Auftraggeber

• Anfertigen der Reinschrift des Erläuterungsberichtes

4.5 Zusammenstellen der Unterlagen

Zusammenstellen aller Unterlagen für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren und Vorbereiten der Vervielfältigung

4.6 Mitwirken im öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren

4.61 Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

4.62 Verhandeln mit Behörden über die Genehmigung

4.63 Teilnahme an den Terminen des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und gegebenenfalls darin Mitwirken

• Bürgersprechstunde(n)

• Erörterungstermin(e)

4.64 Eintragen der Auflagen zur Offenlegung des Ergebnisses des öffentlich-rechtlichen

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Genehmigungsverfahrens

5. Leistungsphase 5: Ausführungsunterlagen 5.1 Erarbeiten der Ausführungsunterlagen

5.11 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Fachbeiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Hierzu gehört auch das Zusammenstellen, Auswerten und Berücksichtigen der umweltrelevanten Vorgaben, die sich aus dem allgemeinen Umweltrecht ergeben. Zu den auszuwertenden Unterlagen gehören neben dem Planfeststellungsbeschluss mit seinen Anlagen (insbesondere der LBP, das Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis) auch die FFH-VP sowie Vereinbarungen mit Dritten.

Ermitteln des Leistungsumfangs und Festlegen ergänzender Fachleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber

5.12 Berechnungen

• Berechnen des Deckenbuches

o für durchgehende Strecke, Intervall: m

o für kreuzende Strecken, Intervall: m

o für begleitende Strecken, Intervall: m

o zusätzlich an den Stationen der im Intervall nicht erfassten Querprofile

• Berechnen des Planumsbuches

o für durchgehende Strecke

o für kreuzende Strecken

o für begleitende Strecken

5.13 Entwurfsunterlagen

• Aufbereiten der Entwurfsunterlagen für die Ausführung

o Übersichtslageplan

o Straßenquerschnitte

o Lagepläne

o Höhenpläne

o vom Auftraggeber genannte Sonderpläne

• Aufbereiten der Querprofile für die Ausführung

• Herstellen sonstiger Pläne

o Knotendetailpläne

o Schutz- und Leiteinrichtungen

o Beschilderungspläne

o Sonstige vom Auftraggeber benannte Planunterlagen

5.14 Erstellen eines integrierten Bauablaufplanes einschließlich Verkehrsführungskonzept und Ermittlung vertraglich zu fixierender Termine und Fristen

5.15 Abstimmen vorgenannter Unterlagen mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung fachlich Beteiligter

5.2 Fortschreiben der Ausführungsunterlagen

Fortschreiben der Ausführungsunterlagen sowie des integrierten Bauablaufplanes und Verkehrsführungskonzeptes während der Bauzeit

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6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe 6.1 Abstimmung mit dem AG zur grundsätzlichen Gliederung der Vergabeunterlagen in

Abschnitte (Lose) und wesentlicher Ausführungsphasen

6.2 Nachvollziehbare Ermittlung der Mengen für die geplante Bauleistung anhand der vorliegenden Bestands- und Ausführungsunterlagen einschließlich Massenbilanz und Zuordnung entsprechend der Gliederung des Leistungsverzeichnis sowie nach Einzelpositionen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen

6.3 Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen unter Anwendung der LB StB-By und Abstimmung mit dem AG

6.4 Abstimmen und Koordinieren der Inhalte der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten sowie Behörden (z.B. Verkehrsbehörde)

Prüfen, ob die sich aus den Inhalten der Leistungen zu 5.11 ergebenden Vorgaben einschließlich der Vorgaben aus landschaftspflegerischer Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie technisch-konstruktive Maßnahmen in der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) berücksichtigt sind.

6.5 Aufstellen der übrigen Unterlagen für die Vergabe von Bauleistungen nach VHB Bayern Abschnitt “Vergabeunterlagen“ unter Verwendung der dort zur Verfügung stehenden Vordrucke

7. Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe Die Durchführung des Vergabeverfahrens richtet sich nach den vergaberechtlichen Grundsätzen des Auftraggebers, nach der VOB/A und dem Abschnitt „Durchführen der Vergabe“ des VHB Bayern.

Das Vergabeverfahren wird vom AG durchgeführt. Die Grundleistungen werden daher nur teilweise erbracht.

7.1 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

7.2 Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich Nebenangebote. Dies schließt die Prüfung und Beachtung umweltrechtlicher Vorgaben ein.

7.3 Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

7.4 Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen mit Bietern

7.5 Fortschreiben der Kostenberechnung

7.6 Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

7.7 Mitwirken bei der Auftragserteilung

Das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen umfasst die ordnungsgemäße Erstellung eines kopier- und eines versandfertigen Verdingungsunterlagen-Exemplares.

Dazu sind die Heftungen „Angebotsaufforderung“ und „Angebot“ mit den dazugehörigen Anlagen entsprechend VHB Bayern, Abschnitt „Vergabeunterlagen“ herzustellen und ggf. mit Trennblättern in einen beschrifteten Hefter / Ordner einzufügen.

In dem Honorar für die Leistungsphase 7 sind die Wertung und Prüfung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit enthalten, sofern es sich nicht um grundlegend andere Konstruktionen handelt.

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8. Leistungsphase 8: Bauoberleitung 8.1 Einweisung der örtlichen Bauüberwachung in die Baumaßnahme (Bauübergabebesprechung)

8.2 Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden

8.3 Koordinierung aller am Projekt zu Beteiligenden (Schnittstellenkoordination) auch unter Berücksichtigung umweltfachlicher Aspekte

8.4 Prüfung umweltfachlicher Aspekte der ergänzenden Bauausführungsunterlagen des Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Projekt, insbesondere in vertraglicher Hinsicht sowie auf Einhaltung der Auflagen (z.B. Verbringungskonzepte, Arbeitsanweisungen für Spundwandkästen für Uferbereiche, Havariepläne, Bauwerksentwürfe)

8.5 Überwachen der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen

8.6 Überwachen der vertraglich vereinbarten Leistungen und unverzügliche Information des AG bei erkennbaren Vertragsabweichungen einschließlich Mengenänderungen auch im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen

8.7 Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen und Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

8.8 Laufende Kontrolle über die zu erwartende Abrechnungssumme und Information des AG über die Auswirkungen auf die Haushaltspläne

8.9 Mitwirken beim „In Verzug setzen“ der ausführenden Unternehmen

8.10 Mitwirkung bei der Bearbeitung von Behinderungs- und Bedenkenanzeigen

8.11 Bearbeitung von Nachträgen (Inhaltliche Prüfung, Prüfung der Notwendigkeit und der Anspruchsgrundlage, Entscheidungsvorschlag für den Bauherrn) einschließlich der Mitwirkung bei den Preisverhandlungen

8.12 Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung und Abnahme von Leistungen unter Beteiligung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter

8.13 Überwachen der Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

8.14 Teilnahme an der Abnahme einschließlich Fertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

8.15 Durchsetzung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

8.16 Mitwirkung bei der Übernahme des Objektes durch den/die Baulastträger einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen gemäß VHB Bayern Abschnitt „Baudurchführung“ in Abstimmung mit dem AG.

8.17 Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt.

8.18 Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

8.19 Kostenfeststellung

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VII.104a

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9. Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation 9.1 Objektbetreuung

• Begehen des Objektes zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für die Gewährleistung

• Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die während der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche auftreten

• Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

9.2 Dokumentation

• Zusammenstellen (systematisch) von zeichnerischen Darstellungen und rechnerischer Ergebnisse

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.104b

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Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Ermittlung der anrechenbaren Kosten (VII.104.3) Honorarermittlung (VII.100.2)

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen

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VII.104b

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

1. Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung 1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Beschreiben der Planungsaufgabe und Planungsziele

1.3 Ermitteln der Randbedingungen

1.4 Durchführen von Ortsbesichtigungen zum Abschätzen der erforderliche Leistung

1.5 Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten. Hierzu gehören insbesondere auch örtliche Planungen wie z.B.:

• Bauleitplanung

• Verkehrsentwicklungsplanung

• Regional- und Landschaftsplanung

• Lärmaktionspläne

• Luftreinhaltepläne

• wasserwirtschaftliche Fachplanungen

• Planungen Dritter

1.6 Zusammenstellen und Werten von Unterlagen

1.7 Erläutern der Planungsdaten. Hierzu gehören u.a. der vorhandene und künftige Charakter sowie Funktion der Ortsdurchfahrt

1.8 Ermitteln des Leistungsumfanges

1.9 Ermitteln des Umfanges der erforderlichen Fachbeiträge (z.B. Vermessungsleistungen, Immissionsschutz, städtebaulicher Beitrag, denkmalpflegerischer Beitrag, verkehrsplanerische Leistungen, Baugrunduntersuchung etc.)

1.10 Erarbeiten eines Arbeits- und Terminplanes unter Berücksichtigung der Fachbeiträge

1.11 Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter

1.12 Zusammenfassung der Ergebnisse

2. Leistungsphase 2: Linienplanung 2.1 Erheben der Grundlagendaten

2.11 Aufbereiten und Analysieren der Grundlagen

2.12 Beschaffen und Auswerten der zur Lösung der Aufgabenstellung notwendigen Karten nach Abstimmung mit dem Auftraggeber, sowie Durchführen ergänzender örtlicher Erkundungen (Abgleich mit der Örtlichkeit)

• Katasterplan 1:

• Bauleitpläne

• Bestandspläne über

o Verkehrsanlagen einschl. Ingenieurbauwerke

o wassertechnische Anlagen

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o denkmalgeschützte Anlagen

o Ver- und Entsorgungsleitungen

o städtebauliche Situation

• Planungen Dritter, die die Aufgabenstellung beeinflussen, über

o Verkehrsanlagen einschl. Ingenieurbauwerke

o wassertechnische Anlagen

o verkehrstechnische Anlagen

o Ver- und Entsorgungsleitungen

o städtebauliche Vorhaben

o Bauleitplanungen

• Auswerten von vorliegenden Verkehrsdaten in Analyse und Prognose

o Verkehrsmengen (Verkehrszusammensetzung, zeitliche Verteilung)

o ÖPNV

o Ruhender Verkehr, Fußgänger- und Radfahreraufkommen

o bekannte Störungen im Verkehrsablauf

o Unfälle

o Geschwindigkeiten

2.13 Durchführen von zur Lösung der Aufgabenstellung erforderlichen Erkundungen, z.B. vorhandene Anliegernutzungen, Nutzung und Gestaltung des Straßenraumes, Ver- und Entsorgungsleitungen

2.14 Erfassen der örtlichen Gegebenheiten durch eine Bilddokumentation

2.2 Werten der Grundlagendaten

2.21 Dokumentieren von Mängeln im funktionalen und gestalterischen Bereich; Mängelanalyse

2.22 Konkretisieren der Planungsziele unter Berücksichtigung der Randbedingungen und der Fachbeiträge (z.B. städtebaulicher Fachbeitrag)

2.3 Erarbeiten von Lösungsvorschlägen

2.31 Erarbeiten alternativer Lösungsmöglichkeiten (Varianten) nach gleichen Anforderungen unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Untersuchen der Lösungen in Lage und Höhe

Ausarbeiten maßgebender Straßenquerschnitte

Voruntersuchen der Knotenpunkte im Maßstab 1: auf Durchführbarkeit, sowie Skizzieren verschiedener Lösungsmöglichkeiten und Erläutern der wesentlichen Vor- und Nachteile

Überschlägiges verkehrstechnisches Bemessen der Verkehrsanlage; Führen der Leistungsnachweise für Knotenpunkte

Überschlägige Mengen- und Kostenermittlung der Varianten anhand von Erfahrungswerten

2.32 Untersuchen der Varianten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der städtebaulichen Randbedingungen

2.33 Vergleichen der Varianten

2.34 Festlegen der Vorzugsvariante (Planungskonzept)

2.4 Vorabstimmen der Planung mit Dritten

2.41 Vorverhandeln mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, ggf. Bezuschussung und Finanzierung

2.42 Erläutern des Planungskonzeptes und Mitwirken vor politischen Gremien und/oder Bürgern

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2.43 Einarbeiten der vorgebrachten Anregungen und Hinweise in Abstimmung mit dem Auftraggeber in das Planungskonzept

2.5 Kostenschätzung

2.51 Ermitteln der überschlägigen Mengen

2.52 Schätzen der Kosten anhand von Erfahrungswerten

2.6 Zusammenstellen der Vorplanungsergebnisse

Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse in schriftlicher und zeichnerischer Form

Zusammenfassender schriftlicher Bericht

3. Leistungsphase 3: Straßenentwurf 3.1 Ausarbeiten des Vorentwurfs

3.11 Stufenweises Ausarbeiten der Verkehrsanlage in zeichnerischer und rechnerischer Form unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen

• Herstellen und Ausarbeiten des Übersichtslageplanes

• Bearbeiten der Querschnitte des gesamten Straßenraumes im Maßstab 1:

• Ausarbeiten des Lageplanes der Ortsdurchfahrt im Maßstab 1: einschl. aller Knotenpunkte, Zufahrten und etwaigen Folgemaßnahmen

• Ausarbeiten der Höhenpläne im Maßstab 1: für die Ortsdurchfahrt sowie die kreuzenden und einmündenden Straßen

• Ausarbeiten der Querprofile; insbesondere zur Berücksichtigung von Zwangspunkten wie z.B. Zufahrten und Zugänge

• Entwerfen der Straßenentwässerung; Überschlägiges Bemessen und Eintragen in den Straßenentwurf

3.12 Festlegen der notwendigen Sicherungs- bzw. Umlegungsmaßnahmen für vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen in Abstimmung mit den Leitungsträgern

3.13 Ermitteln der Lärmimmissionen an kritischen Stellen nach Tabellenwerten oder vergleichbaren Rechenverfahren und Aussagen zur Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen

3.14 Aufstellen des „Verzeichnis der Brücken und der anderen Ingenieurbauwerke“

3.15 Kostenberechnung und Finanzierungsplan

• Ermitteln der Mengen als Grundlage für die Kostenberechnung

• Berechnen der Kosten

o Erkunden von Einheitspreisen

o Gliedern der Kostenberechnung nach AKS

o Gliedern der Kostenberechnung nach Angaben des Auftraggebers

o Übernehmen und Einarbeiten der Ergebnisse der gesonderten Kostenberechnungen (z.B. Immissionsschutz, Verkehrstechnik)

• Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

• Aufstellen des Finanzierungsplanes

• Ermitteln und Erläutern der zuwendungsfähigen Kosten

• Überschlägiges Ermitteln der Bauzeit und des jährlichen Mittelbedarfes

3.16 Fertigen des Erläuterungsberichtes

3.17 Abstimmen des Vorentwurfes mit Dritten

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VII.104b

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• Verhandeln mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

• Mitwirken und Erläutern des Entwurfes vor politischen Gremien

• Mitwirken und Erläutern des Entwurfes in Bürgerversammlungen

• Einarbeiten der in den Versammlungen o. Ä vorgebrachten Anregungen und Hinweise in Abstimmung mit dem Auftraggeber in den Vorentwurf

3.18 Berechnungen *)

• Berechnen der Achshauptpunkte

o für Achsen der durchgehenden Strecke

o für Achsen der kreuzenden Strecken

o für Achsen der begleitenden Strecken

• Berechnen der Achskleinpunkte

o für Achsen der durchgehenden Strecke, Intervall: m

o für Achsen der kreuzenden Strecken, Intervall: m

o für Achsen der begleitenden Strecken, Intervall: m

• Berechnen der lagemäßigen Abhängigkeiten zweier Achsen als

o senkrechte Abstände

o Schnittpunkte

o Trenninselspitzen

o korrespondierende Querprofile

o eine Verziehung, deren Abstände an den Stationen der Querprofile ermittelt werden

3.19 Ermitteln der Sichtverhältnisse

• für durchgehende Strecke

• für kreuzende Strecken

• für begleitende Strecken

• für höhenfreie Knoten

*) Bei CAD-Bearbeitung bereits im Rahmen der Ausarbeitung des Vorentwurfes erforderlich und erbracht.

3.2 Weiterentwickeln des Vorentwurfes

3.20 Weiterentwickeln der Entwurfsunterlagen

• Überarbeiten des Übersichtslageplanes

• Überarbeiten der Straßenquerschnitte

• Überarbeiten der Lagepläne

• Überarbeiten der Querprofile

3.21 Überarbeiten des entwässerungstechnischen Entwurfes

3.22 Überarbeiten der Lärmschutzmaßnahmen

3.23 Einarbeiten der Ergebnisse der Fachbeiträge, z.B.

• Städtebaulicher Fachbeitrag

• Verkehrstechnischer Fachbeitrag

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• Immissionstechnischer Fachbeitrag

• Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung

• Landschaftspflegerischer Begleitplan

• FFH-Verträglichkeitsprüfung

3.24 Mengen und Kosten

• Fortschreiben der vorhandenen Mengenermittlung

• Übernehmen und Einarbeiten der Ergebnisse der gesonderten Kostenberechnungen (z.B. Immissionsschutz, Verkehrstechnik)

3.25 Überschlägiges Untersuchen und Darstellen des geplanten Bauablaufes unter Berücksichtigung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

• Ausarbeiten der Übergänge vom Projekt auf den Bestand

• Ausarbeiten der Umfahrungen von örtlichen Arbeitsstellen

• Ausarbeiten der Verkehrsführung für das Projekt während der Bauzeit

4. Leistungsphase 4: Öffentlich-rechtliches Genehmigungsverfahren 4.1 Aufbereiten der Entwurfsunterlagen

4.11 Aufbereiten der Entwurfunterlagen

Aufbereiten der Entwurfsunterlagen für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren

• Übersichtslageplan

• Straßenquerschnitte

• Querprofile

• Lagepläne

• Höhenpläne

• Vom Auftraggeber benannte Sonderpläne

4.12 Darstellen der Ver- und Entsorgungsleitungen

• in den Lageplänen

• in gesonderten Plänen

4.2 Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses

4.3 Aufstellen der Grunderwerbsunterlagen

4.31 Grunderwerbsplan

• Darstellen der zu erwerbenden, vorübergehend in Anspruch zu nehmenden und dauernd beschränkten Flächen im Lageplan des Straßenentwurfs

• Aufstellen eines eigenständigen Grunderwerbsplanes

4.32 Aufstellen des Grunderwerbsverzeichnisses gemäß Planfeststellungsrichtlinien

4.4 Erläuterungsbericht

• Anfertigen des Erläuterungsberichtes für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren

• Anfertigen des Entwurfs eines Erläuterungsberichtes und Abstimmen mit dem Auftraggeber

• Anfertigen der Reinschrift des Erläuterungsberichtes

4.5 Zusammenstellen der Unterlagen

Zusammenstellen aller Unterlagen für das öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren und Vorbereiten der Vervielfältigung

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4.6 Mitwirken im öffentlich- rechtlichen Genehmigungsverfahren

4.61 Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen

4.62 Verhandeln mit Behörden über die Genehmigung

4.63 Teilnahme an den Terminen des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und gegebenenfalls darin Mitwirken

• Bürgersprechstunde(n)

• Erörterungstermin(e)

4.64 Eintragen der Auflagen zur Offenlegung des Ergebnisses des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens

5. Leistungsphase 5: Ausführungsunterlagen 5.1 Erarbeiten der Ausführungsunterlagen

5.11 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Fachbeiträge bis zur ausführungsreifen Lösung. Hierzu gehört auch das Zusammenstellen, Auswerten und Berücksichtigen der umweltrelevanten Vorgaben, die sich aus dem allgemeinen Umweltrecht ergeben. Zu den auszuwertenden Unterlagen gehören neben dem Planfeststellungsbeschluss mit seinen Anlagen (insbesondere der LBP, das Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis) auch die FFH-VP sowie Vereinbarungen mit Dritten.

Ermitteln des Leistungsumfangs und Festlegen ergänzender Fachleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber

5.12 Berechnungen

• Berechnen des Deckenbuches

o für die durchgehende Strecke, Intervall: m

o für kreuzende Strecken, Intervall: m

o für begleitende Strecken, Intervall: m

o zusätzlich an den Stationen der im Intervall nicht erfassten Querprofile

• Berechnen des Planumsbuches

o für durchgehende Strecke

o für kreuzende Strecken

o für begleitende Strecken

5.13 Entwurfsunterlagen

• Aufbereiten der Entwurfsunterlagen für die Ausführung

o Übersichtslageplan

o Straßenquerschnitte

o Lagepläne

o Höhenpläne

o vom Auftraggeber genannte Sonderpläne

• Aufbereiten der Querprofile für die Ausführung

• Herstellen sonstiger Pläne

o Knotendetailpläne

o Schutz- und Leiteinrichtungen

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o Beschilderungspläne

o Sonstige vom Auftraggeber benannte Planunterlagen

5.14 Erstellen eines integrierten Bauablaufplanes einschließlich Verkehrsführungskonzept und Ermittlung vertraglich zu fixierender Termine und Fristen

5.15 Abstimmen vorgenannter Unterlagen mit dem Auftraggeber und anderen an der Planung fachlich Beteiligter

5.2 Fortschreiben der Ausführungsunterlagen

Fortschreiben der Ausführungsunterlagen sowie des integrierten Bauablaufplanes und Verkehrsführungskonzeptes während der Bauzeit

6. Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe 6.1 Abstimmung mit dem AG zur grundsätzlichen Gliederung der Vergabeunterlagen in

Abschnitte (Lose) und wesentlicher Ausführungsphasen

6.2 Nachvollziehbare Ermittlung der Mengen für die geplante Bauleistung anhand der vorliegenden Bestands- und Ausführungsunterlagen einschließlich Massenbilanz und Zuordnung entsprechend der Gliederung des Leistungsverzeichnisses sowie nach Einzelpositionen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen

6.3 Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen unter Anwendung des LB StB-By und Abstimmung mit dem AG

6.4 Abstimmen und Koordinieren der Inhalte der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten sowie Behörden (z.B. Verkehrsbehörde)

Prüfen, ob die sich aus den Inhalten der Leistungen zu 5.11 ergebenden Vorgaben einschließlich der Vorgaben aus landschaftspflegerischer Vermeidungs- Schadensbegrenzungs-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Kohärenzsicherungsmaßnahmen sowie technisch-konstruktive Maßnahmen in der Leistungsbeschreibung (Baubeschreibung und Leistungsverzeichnis) berücksichtigt sind.

6.5 Aufstellen der übrigen Unterlagen für die Vergabe von Bauleistungen nach VHB Bayern Abschnitt „Vergabeunterlagen“ unter Verwendung der dort zur Verfügung stehenden Vordrucke

7. Leistungsphase 7: Mitwirken bei der Vergabe Die Durchführung des Vergabeverfahrens richtet sich nach den vergaberechtlichen Grundsätzen des Auftraggebers, nach der VOB/A und dem Abschnitt „Durchführen der Vergabe“ des VHB Bayern.

Das Vergabeverfahren wird vom AG durchgeführt. Die Grundleistungen werden daher nur teilweise erbracht.

7.1 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

7.2 Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich Nebenangebote. Dies schließt die Prüfung und Beachtung umweltrechtlicher Vorgaben ein.

7.3 Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

7.4 Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen mit Bietern

7.5 Fortschreiben der Kostenberechnung

7.6 Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

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7.7 Mitwirken bei der Auftragserteilung

Das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen umfasst die ordnungsgemäße Erstellung eines kopier- und eines versandfertigen Verdingungsunterlagen-Exemplares.

Dazu sind die Heftungen „Angebotsaufforderung“ und „Angebot“ mit den dazugehörigen Anlagen entsprechend VHB Bayern, Abschnitt „Vergabeunterlagen“ herzustellen und ggf. mit Trennblättern in einen beschrifteten Hefter / Ordner einzufügen.

In dem Honorar für die Leistungsphase 7 sind die Wertung und Prüfung von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit enthalten, sofern es sich nicht um grundlegend andere Konstruktionen handelt.

8. Leistungsphase 8: Bauoberleitung 8.1 Einweisung der örtlichen Bauüberwachung in die Baumaßnahme (Bauübergabebesprechung)

8.2 Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden

8.3 Koordinierung aller am Projekt zu Beteiligenden (Schnittstellenkoordination) auch unter Berücksichtigung umweltfachlicher Aspekte

8.4 Prüfen der ergänzenden Bauausführungsunterlagen des Auftragnehmers auf Übereinstimmung mit dem auszuführenden Projekt, insbesondere in vertraglicher Hinsicht sowie auf Einhaltung von Auflagen (z.B. Verbringungskonzepte, Bauwerksentwürfe)

8.5 Überwachen der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen

8.6 Überwachen der vertraglich vereinbarten Leistungen und unverzügliche Information des AG bei erkennbaren Vertragsabweichungen einschließlich Mengenänderungen auch im Hinblick auf die Einhaltung von Auflagen

8.7 Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen und Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung

8.8 Laufende Kontrolle über die zu erwartende Abrechnungssumme und Information des AG über die Auswirkungen auf die Haushaltspläne

8.9 Mitwirken beim „In Verzug setzen“ der ausführenden Unternehmen

8.10 Mitwirkung bei der Bearbeitung von Behinderungs- und Bedenkenanzeigen

8.11 Bearbeitung von Nachträgen (Inhaltliche Prüfung, Prüfung der Notwendigkeit und der Anspruchsgrundlage, Entscheidungsvorschlag für den Bauherrn) einschließlich der Mitwirkung bei den Preisverhandlungen

8.12 Mitwirkung bei der Zustandsfeststellung und Abnahme von Leistungen unter Beteiligung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter

8.13 Überwachen der Prüfungen der Funktionstüchtigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage

8.14 Teilnahme an der Abnahme einschließlich Fertigung der Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme

8.15 Durchsetzung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

8.16 Mitwirkung bei der Übernahme des Objektes durch den/die Baulastträger einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen gemäß VHB Bayern Abschnitt „Baudurchführung“ in Abstimmung mit dem AG.

8.17 Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt.

8.18 Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche

8.19 Kostenfeststellung

9. Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation 9.1 Objektbetreuung

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• Begehen des Objektes zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen für die Gewährleistung

• Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die während der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche auftreten

• Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

9.2 Dokumentation

• Zusammenstellen (systematisch) von zeichnerischen Darstellungen und rechnerischer Ergebnisse

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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VII.104b

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.104.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Objektplanung Verkehrsanlagen (HOAI Teil VII)

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung kann das jeweilige Vertragsmuster VII.104a bzw. VII.104b verwendet werden. Als Bestandteil des Vertrages sind die TVB-Straßen (VII.104.2) zu vereinbaren. Damit werden auch die RE Vertragsbestandteil.

Ermittlung des Honorars

(2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.104a bzw. VII.104b) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 52 i.V.m. § 4 a HOAI) steht der Vordruck VII.104.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist das Gesamtobjekt aufzuteilen in die Verkehrsanlage und die einzelnen Ingenieurbauwerke. Die unterschiedlichen Ingenieurbauwerke können der Objektliste für Ingenieurbauwerke (§ 54 HOAI) entnommen werden. Dazu zählen neben den konstruktiven Ingenieurbauwerken beispielsweise auch Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle. Anrechenbar sind für die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.

Werden dem Auftragnehmer gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen, erfolgt eine eigenständige Honorarermittlung für die einzelnen Objekte. Hier ist genau zu prüfen, welche Leistungen der Objektplanung „Ingenieurbauwerke“ zusammen mit der Leistung Objektplanung „Verkehrsanlage“ erbracht werden sollen und daher in Auftrag gegeben werden. Bei der Objektplanung mehrerer Ingenieurbauwerke als Teil der Verkehrsanlage können sich auch Fragen der Wiederholung (§ 22 Abs. 2 HOAI) ergeben.

Die anrechenbaren Kosten sind nach § 52 Abs. 2 HOAI getrennt für die jeweiligen Leistungsphasen zu ermitteln; sie sollen − für die Leistungsphasen 1 und 2 zunächst nach der vorläufigen Kostenannahme ermittelt und später nach der Kostenschätzung fortgeschrieben werden, − für die Leistungsphasen 3 und 4 nach der Kostenschätzung ermittelt werden, − für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung ermittelt werden, − für die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag ermittelt werden.

(4) Honorarzone Für die Zuordnung der Honorarzone nach § 53 Abs. 1 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die Objektliste in § 54 Abs. 2 HOAI zur Verfügung. In Zweifelsfällen und für nicht in § 54 Abs. 2 HOAI enthaltene Objekte ist eine Bewertung nach § 53 Abs. 2 ff. HOAI vorzunehmen. (5) Zuschlag bei Umbauten und Modernisierungen Im Falle von Umbauten und Modernisierungen ist nach § 59 Abs. 3 HOAI ein Zuschlag zum Honorar schriftlich zu vereinbaren − bei geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten und gebundener Gradiente oder − bei geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten und schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob diese Bedingungen insgesamt zu unangemessen geringen anrechenbaren Kosten führen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder ist dies zweifelhaft, so ist ein Zuschlag schriftlich auszuschließen (im Vordruck VII.100.2). § 59 HOAI (Umbauten und Modernisierungen) und § 10 Abs. 3 a HOAI (Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz) schließen sich nicht gegenseitig aus; ggf. sind beide Bestimmungen anzuwenden.

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VII.104.1

(6) Honorare in besonderen Fällen Bei selbstständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepassten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann das Honorar gemäß § 52 Abs. 9 HOAI frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 HOAI zu berechnen. (7) Städtebauliche oder landschaftsgestalterische Anforderungen Werden besondere städtebauliche oder landschaftsgestalterische Anforderungen an die Einbindung der Verkehrsanlage in die Umgebung gestellt, so kann für die bauliche bzw. landschaftsgestalterische Beratung ein Honorar nach § 61 Abs. 4 HOAI frei vereinbart werden. Wenn dem Auftragnehmer gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Verkehrsanlagen übertragen werden, so gilt § 61 Abs. 3 HOAI. (8) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgende Aufstellung). Bewertung der Grundleistungen Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1. Grundlagenermittlung 1.1 Klären der Aufgabenstellung 1.2 Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,

Angaben für fachspezifische Beiträge, Zusammenfassen der Ergebnisse

1

1

1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Ortsbesichtigung Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenstellen und Werten von Unterlagen Erläutern von Planungsdaten Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen der Ergebnisse Bewertung Leistungsphase 1 2

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VII.104.1

2. Vorplanung/Linienplanung 2.1 Variantenuntersuchungen (i.d.R. M = 1 : 25 000 bis 1 : 2 500)

(Skizzenhafte Darstellung der Verkehrsanlage, insbesondere der Knotenpunkte, in größerem Maßstab)

(Verkehrstechnische und lärmtechnische Voruntersuchungen) 2.2 Abstimmung der Planung mit Dritten 2.3 Kostenschätzung 2.4 Zusammenstellen der

Vorplanung/Linienplanung

10

3

1 1

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Analyse der Grundlagen Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommenen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren Kostenschätzung Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse

Bewertung Leistungsphase 2 15

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VII.104.1

3. Straßenentwurf 3.1 Ausarbeitung des Vorentwurfs 3.11 Graphische Ausarbeitung der Verkehrsanlage

nach Lage und Höhe einschließlich Knotenpunkten, Anschlussstellen und Nebenanlagen

(Festlegung von Straßenquerschnitt, Bauklasse und Deckenbau) (Festlegung der Abmessung von Ingenieurbauwerken) 3.12 Kostenberechnung, Kostenkontrolle und

Finanzierungsplan 3.13 Erläuterungsbericht 3.14 Abstimmen der Planung mit Dritten

11

1

1 2

3. Entwurfsplanung Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung Erläuterungsbericht Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit

Bewertung Leistungen Nr. 3.1 15

3.2 Weiterentwickeln des Vorentwurfs zur Grundlage für das Planfeststellungsverfahren und die Baudurchführung

(Rechnerische Festlegung und Darstellung der Verkehrsanlage) (Festlegung der Schallschutzmaßnahmen) (Bauablaufplanung) (Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen)

Bewertung Leistungen Nr. 3.2 15

Weiterentwicklung des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf Rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Bewertung Leistungsphase 3 30

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VII.104.1

4. Planfeststellungsunterlagen 4.1 Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses 4.2 Aufstellen des Grunderwerbsplanes und des

Grunderwerbsverzeichnisses 4.3 Aufbereitung der Entwurfsunterlagen aus

Leistungsphase 3 4.4 Ausarbeiten des Erläuterungsberichts für die

Planfeststellung 4.5 Mitwirken im Planfeststellungsverfahren

1

1

1

1

1

4. Genehmigungsplanung Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Einreichen dieser Unterlagen Verhandlungen mit Behörden Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen Bewertung Leistungsphase 4 5

5. Ausführungsunterlagen 5.1 Erarbeiten der Ausführungsunterlagen (Einarbeiten der Ergebnisse des

Planfeststellungsverfahrens in die Entwurfsunterlagen)

(Ausarbeiten von ergänzenden zeichnerischen und rechnerischen Unterlagen) 5.2 Fortschreiben der Ausführungsunterlagen

während der Bauausführung

14

1

5. Ausführungsplanung Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung

Bewertung Leistungsphase 5 15 6. Vorbereitung der Vergabe 6.1 Mengenermittlung einschließlich Aufgliederung

nach Einzelpositionen 6.2 Aufstellen der Verdingungsunterlagen

6

4

6. Vorbereitung der Vergabe Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen Bewertung Leistungsphase 6 10

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VII.104.1

7. Mitwirken bei der Vergabe 7.1 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen

und Einholen von Angeboten 7.2 Prüfen und Werten der Angeboten 7.3 Fortschreiben der Kostenberechnung und

Kostenkontrolle

1

3

1

7. Mitwirken bei der Vergabe Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern Mitwirken bei der Auftragserteilung Fortschreiben der Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

Bewertung Leistungsphase 7 5

8. Bauoberleitung

(wie HOAI-Text)

8. Bauoberleitung Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) „In Verzug setzen“ der ausführenden Unternehmen Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfprotokolle Zusammenstellung von Wartungsvorschriften für das Objekt Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Kostenfeststellung; Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung Bewertung Leistungsphase 8 15

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VII.104.1

9. Objektbetreuung und Dokumentation

(wie HOAI-Text)

9. Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Bewertung Leistungsphase 9 3

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VII.104.2

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen

für Straßenverkehrsanlagen

(TVB-Straßen)

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VII.104.2

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1 Allgemeines …………………………………………………………………………… 3 1.1 Geltungsbereich …………………………………………………………………….. 3 1.2 Allgemeine Qualitätsansprüche …………………………………………………… 3 1.3 DV-Einsatz …………………………………………………………………………… 3 1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber ……………………………………………….. 3 1.5 Beschaffen von Unterlagen ………………………………………………………… 3 1.6 Erkundungen durchführen ………………………………………………………….. 3 2 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) ……………………………………… 4 3 Vorplanung (Leistungsphase 2) …………………………………………………… 4 3.1 Allgemeines ………………………………………………………………………….. 4 3.2 Varianten ……………………………………………………………………………... 4 3.3 Knotenpunkte ………………………………………………………………………… 4 3.4 Verkehrstechnische Bemessung …………………………………………………… 4 3.5 Lärmtechnische Voruntersuchung …………………………………………………. 4 3.6 Anregungen und Hinweise Dritter ………………………………………………….. 5 3.7 Kostenschätzung …………………………………………………………………….. 5 4 Entwurfsplanung (Leitungsphase 3) ……………………………………………... 5 4.1 Allgemeines …………………………………………………………………………... 5 4.2 Ausgewählte Querprofile ……………………………………………………………. 5 4.3 Straßenentwässerung ……………………………………………………………….. 5 4.4 Ver- und Entsorgungsleitungen …………………………………………………….. 5 4.5 Schallschutzuntersuchungen ……………………………………………………….. 5 4.6 Luftschadstoffe ……………………………………………………………………….. 6 4.7 Ingenieurbauwerke …………………………………………………………………... 6 4.8 Mengenermittlung ……………………………………………………………………. 6 4.9 Kostenberechnung……………………………………………………………………. 6 4.10 Zuwendungsfähige Kosten ………………………………………………………… 6 4.11 Bauzeitenplan und Verkehrslenkung ……………………………………………… 6 4.12 Erläuterungsbericht ………………………………………………………………… 7 4.13 Anregungen und Hinweise Dritter ………………………………………………… 7 4.14 Achshauptpunkte …………………………………………………………………… 7 4.15 Kleinpunkte ………………………………………………………………………….. 7 5 Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4) …………………………………….. 7 6 Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) ……………………………………….. 7 6.1 Allgemeines …………………………………………………………………………… 7 6.2 Deckenbuch …………………………………………………………………………… 7 6.3 Planumsbuch …………………………………………………………………………. 8 6.4 Querprofile ……………………………………………………………………………. 8 6.5 Unterlagen für die Absteckung ……………………………………………………… 8 6.6 Sonstige Pläne ……………………………………………………………………….. 8 7 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) ………………………………….. 8 7.1 Abgleich mit der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung ……………….. 8 7.2 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis ………………………………………. 8 7.3 Ergänzen der Leistungsbeschreibung ……………………………………………... 8 7.4 Vervollständigen der Vergabeunterlagen …………………………………………. 8 8 Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) …………………………………. 9 Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke …………………….. 9

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VII.104.2

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrs-anlagen (TVB-Straßen)” betreffen die Leistungsphasen 1 bis 7 des § 55 HOAI.

1.2 Allgemeine Qualitätsansprüche

Die Objektplanungen für Straßenverkehrsanlagen sind nach den RE*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Rund-schreiben u.a.)**), insbesondere den „Hinweise(n) zu § 16 FStrG“*) und den „Planfeststellungs-richtlinien”*), zu bearbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers.

1.3 DV-Einsatz

Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Die geforderten Berechnungen sind auf automatischen Rechenanlagen mit maschinell erstelltem, tabellarischem Ergebnisprotokoll durchzuführen, um Rechen- und Übertragungsfehler auszuschalten. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers.

1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber

Die Folge der einzelnen Arbeitsschritte (z. B. Entwicklung der Linienführung, rechnerische Fixierung, zeichnerische Ausarbeitung) ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt.

1.5 Beschaffen von Unterlagen

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers – zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber – im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.

1.6 Erkundungen durchführen

Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dort nicht erfassten, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erkunden.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)“, veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVBS www.bmvbs.de, Rubrik: Verkehr / Straße / Straßenbau / Vergabehandbücher

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VII.104.2

2 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)

Es gilt die Beschreibung der Leistung in § 55 Abs. 2 Leistungsphase 1 der HOAI.

3 Vorplanung (Leistungsphase 2)

3.1 Allgemeines

Die Ergebnisse der Vorplanung sind in Lage und Höhe darzustellen. Um den „Hinweise(n) zu § 16 FStrG”*) und den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung*) zu entsprechen, ist i.d.R. bei den Maßstäben 1:5000 und 1:2500 die Darstellung der Achsen, Fahrbahnränder und Böschungskanten erforderlich. Um den städtebaulichen Belangen in geschlossenen Ortslagen zu entsprechen, ist in der Regel die Nutzung der Bebauung anzugeben.

3.2 Varianten

Zur Grundleistung gehört neben der Nullvariante (Baulicher Ist-Zustand) die Bearbeitung von bis zu drei Varianten zuzüglich der sich aus der Bearbeitung eventuell ergebenden Untervarianten, die in Teilbereichen geringfügig von der Hauptvariante abweichen. Für darüber hinausgehende Varianten oder Varianten, die einer anderen Straßenkategorie nach RAS-N*) zuzuordnen sind, ist in der Regel ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren.

3.3 Knotenpunkte

Die Knotenpunkte sind konzepthaft zu entwerfen und lage- und höhenmäßig so weit zu untersuchen, dass beurteilt werden kann, ob die Lösung verkehrlich angemessen und umweltgerecht ist.

3.4 Verkehrstechnische Bemessung

Die Verkehrsanlage ist überschlägig verkehrstechnisch zu bemessen. Bei nicht netzverändernden Planungen schließt dies – soweit erforderlich – ein: − Strukturdaten für derzeitige und künftige Situation erheben, − derzeitige und zukünftige Verkehrssituation beurteilen, − Unfallsituation erkunden, − zukünftige Verkehrsbelastung abschätzen, − Verkehrsanlage überschlägig bemessen. Bei netzverändernden Planungen erfolgt die Bemessung auf der Grundlage eines Fachbeitrages (Teil VIIa HOAI).

3.5 Lärmtechnische Voruntersuchung

Die zu erwartenden Lärmimmissionen sind zu ermitteln. Dies kann in Abstimmung mit dem Auftraggeber an den realen Immissionsorten oder an fiktiven Immissionsorten (Isophonen oder Rasternetz) geschehen. Es ist darzulegen, in welchem Umfang die Immissionen durch − planerische Maßnahmen, − verkehrliche Maßnahmen, − aktiven Lärmschutz, − passiven Lärmschutz verhindert bzw. verringert werden können. *) Siehe Anhang

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VII.104.2

3.6 Anregungen und Hinweise Dritter

Der Auftraggeber bestimmt im Rahmen der Abstimmung, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. Dritter in die Vorplanung einzuarbeiten sind.

3.7 Kostenschätzung

Der mögliche Genauigkeitsgrad bei der Kostenschätzung muss mit dem Genauigkeitsgrad bei der Mengenermittlung übereinstimmen.

4 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

4.1 Allgemeines

Die Entwurfsplanung ist nach den RE*) aufzustellen. Ergänzend dazu sind die nachfolgenden Anforderungen zu beachten.

4.2 Ausgewählte Querprofile

Im Einzelnen sind darzustellen − die Abmessungen und Neigungen des geplanten Straßenkörpers bis zur neuen Eigentumsgrenze

bzw., soweit erforderlich, einschließlich parallel verlaufender anderer Verkehrswege oder Wasserläufe,

− Ober- und Unterkante der Befestigung der Fahr-, Mehrzweck- und Standstreifen, − Planum, Seitenstreifen, Seitenwege, − Böschungen und Entwässerungsanlagen, − Oberbodenabtragsgrenze, − alle Gegebenheiten außerhalb des Straßenkörpers, die für die Planung und Ausführung von

Bedeutung sind (wie z. B. Radwege, Feldwege, Vorfluter, Längsleitungen, schützenswerte Bereiche usw.).

4.3 Straßenentwässerung

Die Straßenentwässerung ist einschließlich der erforderlichen Wasserschutzmaßnahmen Bestandteil der Objektplanung der Verkehrsanlage. Ausgenommen hiervon sind konstruktive Ingenieurbauwerke, die eine Tragwerksplanung oder erdstatische Berechnung erfordern. Nachweise und Planungen für den Vorfluter sind nicht in den Grundleistungen für die Objektplanung der Verkehrsanlage enthalten. Die Straßenentwässerungsanlagen sind nach RAS-Ew*) zu planen. Das Entwässerungskonzept und die Berechnungsgrundlagen sind mit der Wasserbehörde abzustimmen.

4.4 Ver- und Entsorgungsleitungen

Für die vorhandenen Ver- und Entsorgungsleitungen sind die erforderlichen Sicherungs- und Umlegungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Leitungsträgern festzulegen.

4.5 Schallschutzuntersuchungen

Die Ermittlung der Schallimmissionen, das Prüfen der Anspruchsvoraussetzungen und das Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen ist in dem Umfang durchzuführen, wie dies mit Hilfe der ”Verkehrslärmschutzverordnung”*) einschließlich der Diagramme und Tabellen in ihren Anlagen und – zur Berücksichtigung der Abschirmung – der entsprechenden Diagramme im Anhang der RLS*) möglich ist. Für weitergehende Untersuchungen ist ein Fachbeitrag erforderlich.

*) Siehe Anhang

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VII.104.2

4.6 Luftschadstoffe

Die Ermittlung der Schadstoffimmissionen ist in dem Umfang durchzuführen, wie dies mit den Diagrammen bzw. Tabellen des „Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, geänderte Fassung 2005“ möglich ist. Für weitergehende Untersuchungen ist ein Fachbeitrag erforderlich.

4.7 Ingenieurbauwerke

Der Auftragnehmer ermittelt die Mindestabmessungen der Ingenieurbauwerke hinsichtlich: − Lichtraumprofile bei Brücken über Verkehrswegen, − wasserwirtschaftlicher Forderungen bei Brücken über Wasserläufen, − betrieblicher Forderungen der späteren Unterhaltungspflichtigen, − ökologischer Erfordernisse, − städtebaulicher bzw. landschaftsgestalterischer Forderungen usw. − sonstiger wesentlicher Dimensionierungsparameter,

z. B. bei Lärmschutzwänden und Regenrückhaltebecken usw. Die Festlegung der Haupt- und der konstruktiven Abmessungen der Ingenieurbauwerke (z. B. Bauhöhe) und gegebenenfalls Systeme geschieht in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

4.8 Mengenermittlung

Die Mengenermittlung bildet die Grundlage für die Kostenberechnung. Sie ist daher entsprechend den Bedürfnissen der AKS*) zu gliedern. Bei der Mengenermittlung anhand von Querprofilen ist mindestens anzugeben: − Bodenabtrag (ggf. unterteilt nach Bodenklassen), − Bodenauftrag, − Oberbodenabtrag, − Oberbodenauftrag, − Frostschutzmaterial, − Füllmaterial. Eine andere Art der Mengenermittlung (z. B. nach DGM) sowie die Form der Ermittlung der übrigen Mengen(z. B. Fahrbahn- und Böschungsflächen, Leitungslängen, Stückzahlen, Gewichte) sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. 4.9 Kostenberechnung

Die Kostenberechnung ist nach der AKS*) durchzuführen. Die Verteilung der Gesamtkosten auf die beteiligten Kostenträger gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Regelung ist zu ermitteln.

4.10 Zuwendungsfähige Kosten

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten geschieht nach den einschlägigen Vorschriften in Abstimmung mit dem Auftraggeber.

4.11 Bauzeitenplan und Verkehrslenkung

Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuarbeiten. Die Bauzeit ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse zu ermitteln. Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs während der Bauzeit notwendigen provisorischen Baumaßnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu untersuchen und kostenmäßig zu erfassen.

*) Siehe Anhang

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6 von 10

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VII.104.2

4.12 Erläuterungsbericht

Der Erläuterungsbericht ist nach dem Musterbericht der RE*) aufzustellen.

4.13 Anregungen und Hinweise Dritter

Der Auftraggeber bestimmt im Rahmen der Abstimmung, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. Dritter in die Entwurfsplanung einzuarbeiten sind.

4.14 Achshauptpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss mindestens enthalten für den Achshauptpunkt − Station, − Lagekoordinaten im Landessystem, für das in Stationierungsrichtung folgende Element − Art, Vorzeichen und Größe, − Tangentenrichtung und Drehwinkel des Elementes, − Koordinaten des Tangentenschnittpunktes, − die Mittelpunktskoordinaten der Kreise. 4.15 Kleinpunkte

Das Berechnungsprotokoll muss für den Kleinpunkt mindestens enthalten − Station, − Lagekoordinaten im Landessystem. 5 Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4)

Die Planfeststellungsunterlagen sind nach den „Planfeststellungsrichtlinien”*) und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber aufzustellen. Die Unterlagen sind in Anlehnung an die RE*) zu gestalten. Bei der Aufstellung der Planunterlagen muss vor allem auf eine allgemeinverständliche Darstellung des Vorhabens geachtet werden. Dies gilt sowohl für den Erläuterungsbericht als auch für die anderen Unterlagen. In den Planfeststellungsunterlagen soll deshalb auf eine Darstellung der bautechnischen Details verzichtet werden, soweit sie nicht planungsrechtlich relevant sind.

6 Ausführungsplanung (Leistungsphase 5)

6.1 Allgemeines

Die Unterlagen sind so zu bearbeiten, dass alle Festlegungen aus der Baurechtserlangung berücksichtigt werden und eine einwandfreie Baudurchführung möglich ist. Art und Umfang sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.

6.2 Deckenbuch

Das Deckenbuch muss mindestens Angaben enthalten über die Höhen − der Fahrbahnmitte (Gradiente), − der Außenränder der äußeren Fahrstreifen oder der Randstreifen, − des Außenrandes der Stand- oder Mehrzweckstreifen, und, soweit vorhanden, − der Oberkante Hochbord(e), − der Ränder der Rad- und/oder Gehwege. Gegebenenfalls getroffene Annahmen sind zu erläutern. *) Siehe Anhang © VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7 von 10

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VII.104.2

6.3 Planumsbuch

Das Planumsbuch muss mindestens die Profilkoordinaten enthalten. − des Umrisses des Erdkörpers (ohne Geländelinie), − des Umrisses der Frostschutzschicht, − der Fahrbahndecke an den Rändern und an Stellen mit Dicken- und/ oder Querneigungswechseln. 6.4 Querprofile

Alle Querprofile müssen den unter Nr. 4.2 gestellten Anforderungen entsprechen, wobei die Ergebnisse des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.

6.5 Unterlagen für die Absteckung

Die Unterlagen für die vermessungstechnische Berechnung der Absteckung bestehen mindestens aus − dem Berechnungsprotokoll der Haupt- und Kleinpunkte, − einem geometrischen Detailplan für die Knotenpunkte. Der geometrische Detailplan muss mindestens enthalten − Bezeichnung der Achsen, − Achshauptpunkte mit Station, − Elemente, − für die untergeordnete Achse Station und Abstand zur übergeordneten Achse. 6.6 Sonstige Pläne

Sonstige Pläne sind Detailpläne für Entwässerung, Knotendetailpläne, Pläne für Lärmschutzanlagen und Pläne zur Verlegung von Leitungen. Diese Pläne müssen mindestens Angaben enthalten über − den Bestand, der nach Durchführung der Baumaßnahme verbleibt, − das Projekt mit allen zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Lageangaben, wie z. B.

Trassierungselemente, Breiten, Längen usw., − alle zur Beurteilung und Baudurchführung notwendigen Höhenangaben. 7 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6)

7.1 Abgleich mit der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung

Bei Erstellung der Leistungsbeschreibung ist festzulegen, welche Angaben aus der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis zu übernehmen sind.

7.2 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis

Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. LB StB-By*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann.

7.3 Ergänzen der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung ist nach dem VHB Bayern*) aufzustellen.

7.4 Vervollständigen der Vergabeunterlagen

Die für die Ausschreibung erforderlichen Vordrucke sind zu ergänzen und sämtliche Vergabe-unterlagen nach VHB Bayern*) zusammenzustellen. *) Siehe Anhang

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VII.104.2

8 Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7) Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt nach VOB/A*) und VHB Bayern*) Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt.

Bei einer Fortschreibung der Kostenberechnung sind die neuen Kosten der bisherigen Kostenberechnung gegenüberzustellen; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen.

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

Verkehrslärmschutzverordnung Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärm-Schutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 721, 1193)

Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG. BMV-ARS Nr. 13/1996 vom 15. April 1996 - StB 15/38.16.00/17 Va 96

Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien 2002 – PlafeR 02); BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 5. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl. 2002, S. 802)

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

RAS-N Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS); Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes, Ausgabe 1988 (RAS-N) Bezugsquelle: FGSV Verlag

RAS-Ew Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS); Teil: Entwässerung, Ausgabe 2006 (RAS-Ew) Bezugsquelle: FGSV Verlag

RLS-90 Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90) Bezugsquelle: FGSV Verlag

VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2006 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth Verlag

VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaates Bayern, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bezugsquelle: Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag

LB StB-By Leistungsbeschreibung für den Straßen- und Brückenbau in Bayern, LB StB-By 07 – Ausgabe 02/2007, herausgegeben von Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bezugsquelle: Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern *) Siehe Anhang © VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9 von 10

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VII.104.2

STLK/ASTRA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag

AKS Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 1985 (AKS 1985) BMV-ARS Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 – StB 24/38.45.00/24023 Va 84 (VkBl 1985 S. 92) in Verbindung mit dem BMV-ARS Nr. 13/1990 vom 1. August 1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 Bezugsquelle: VkBl-Verlag (VkBl. 1990, S. 567-576)

Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 2601-0, Telefax 030 / 2601-1231

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0180 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Homepage des Bayerischen Staatsministeriums des Innern: www.stmi.bayern.deDas VHB Bayern kann unter der Rubrik Bauen / Themen / Vergabe-Vertragswesen eingesehen werden, die LB StB-By unter der Rubrik Bauen / Straßenbau / Veröffentlichungen.

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VII.104.3

Anlage-Nr.: OBJEKTPLANUNG VERKEHRSANLAGEN ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR

1* Gesamtkosten ohne Ingenieurbauwerke 1.1 davon Kosten für Erd- und Felsarbeiten

2 davon nicht anrechenbare Kosten (§ 52(6) HOAI), sofern in Z 1 enthalten

2.1* - Baugrundstück 2.2 - Vermessung und Vermarkung 2.3 - Kunstwerke 2.4 - Winterbauschutzvorkehrungen 2.5 - Entschädigungen und Schadenersatzleistungen 2.6* - Baunebenkosten

3 davon nicht anrechenbare Kosten (§ 52(7) HOAI), sofern in Z 1 enthalten **

3.1 - Herrichten des Grundstücks 3.2* - Erschließung und Außenanlagen 3.3 - verkehrsregelnde Maßnahmen 3.4 - Umlegen und Verlegen von Leitungen 3.5 - Ausstattung und Nebenanlagen 4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis 3.5] 5 Zwischensumme [Z 1.1 + Z 4] 6 Sonstige anrechenbaren Kosten [Z 1 abz. Z 5] 7 Kosten aus Z 1.1, aber nicht mehr als 40 v.H. aus Z 6 (§ 52(4)

HOAI)

8* Kosten für Ingenieurbauwerke

9* Anrechenbar 10 v.H. aus Z 8 (§ 52(4) HOAI) [0,1 x Z 8] 10 Anrechenbare Kosten bis zu 2 Fahrstreifen [Z 6 + Z 7 + Z 9] 11* Installation, Betriebstechnik (§ 52(3) i.V.m. § 10(4) HOAI) 12 ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 52(8) i.V.m. § 32(4) HOAI) 13* ggf. vorh. Bausubstanz (§ 52(3) i.V.m. § 10(3a) HOAI) 14 Summe Z 10 + Z 11 + Z 12 + Z 13

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

15* Abminderung bei mehr als zwei Fahrstreifen - (§ 52(5) HOAI):

15.1 3 Fahrstreifen [0,15 x Z 14] 15.2 4 Fahrstreifen [0,30 x Z 14] 15.3 mehr als 4 Fahrstreifen [0,40 x Z 14]

15.4 Abminderung bei 2 Gleisen mit gemeins. Planum [0,10 x Z 14]

Anrechenbare Kosten

16 für Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 [Z 14 abz. Z 15]

für Leistungsphase 8 und örtliche Bauüberwachung [Z 1 + Z 11 + Z 12 + Z 13 abz. Z 4] 17*

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VII.104.3

* siehe Hinweise auf der Rückseite ** soweit vom Auftragnehmer weder geplant noch überwacht Hinweise zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten

zu Zeile 1 Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallenden Kosten. Ggf. ist § 10 Abs. 3 HOAI zu beachten.

zu Zeilen 1, 8 , 9 Die Kosten der Ingenieurbauwerke (Brücken, Stützmauern) rechnen grundsätzlich

nicht zu den anrechenbaren Kosten. 10 v.H. der Kosten dieser Bauwerke sind nach § 52 (4) Nr. 2 HOAI wegen der im Rahmen der Straßenplanung festgelegten Geometrie jedoch anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer gleichzeitig Grundleistungen für die Ingenieurbauwerke übertragen werden.

Ist dies der Fall, so erfolgt in den Zeilen 8 und 9 keine Eintragung; die Honorare sind dann getrennt für die Verkehrsanlage und die Ingenieurbauwerke zu berechnen.

zu Zeile 2.1 Zu den Kosten für das Baugrundstück gehören der Erwerb, das rechtliche

Freimachen (§ 52 (6) Nr. 1 HOAI) - darunter ist das Freimachen von Rechten Dritter zu verstehen - sowie andere einmalige Abgaben für Erschließung (§ 52 (6) Nr. 2 HOAI).

zu Zeile 2.6 Zu den Baunebenkosten nach § 52 (6) Nr. 7 HOAI gehören die Kosten, die bei der

Planung und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorplanung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen, besondere künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 3.2 Die Erschließung umfasst die öffentliche und nichtöffentliche Erschließung. zu Zeile 11 Zu den anrechenbaren Kosten zählen nach § 52 (3) HOAI im Hinblick auf den

Koordinierungsaufwand des Auftragnehmers ganz oder teilweise (entsprechend § 10 (4) HOAI) Installationen, betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten, wie z. B. elektro- und maschinentechnische Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen.

zu Zeile 13 Der Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz hängt ab vom Umfang der

Leistung des Auftragnehmers für diese Bausubstanz. zu Zeile 15 Die Abminderung der anrechenbaren Kosten nach § 52 (5) HOAI bezieht sich nur

auf die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9, nicht auf die Leistungsphase 8 und die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI.

zu Zeile 17 Als Abnahme von Leistungen und Lieferungen im Sinne von § 55 (2)

Leistungsphase 8 HOAI ist - im Gegensatz zu § 57 (1) HOAI - nicht die Abnahme im Sinne von § 12 VOB/B, sondern die körperliche Hinnahme zu verstehen (siehe amtliche Begründung zu § 55 HOAI).

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VII.105.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Schallimmissionsschutz (HOAI Teil XI)

Für den Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden.

Beschreibung der Leistung

(1) Die wesentlichen Leistungen des Schallimmissionsschutzes sind in § 80 Abs. 3 HOAI zusammengefasst. Bei Verkehrsanlagen sind Leistungen des Schallimmissionsschutzes zum Teil Grundleistungen der Objektplanung, und zwar in der Vorplanung (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 HOAI) und in der Entwurfsplanung (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 HOAI). Die bei der Objektplanung zu erbringenden Leistungen sind auf das Ermitteln der Schallimmissionen nach den Diagrammen und Tabellen der Anlagen zur Verkehrslärmschutzverordnung und die Abschirmung bei Anwendung der entsprechenden Diagramme im Anhang der „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS)” beschränkt, d. h. Ermitteln der Schallimmissionen von langen geraden Straßen ohne Berücksichtigung von Reflexionen mit und ohne Abschirmung (s. TVB-Straßen, VII.104.2 Nr. 4.5). Darüber hinausgehende Leistungen sind nach § 84 HOAI zu honorieren. Ermittlung des Honorars (2) Freie Vereinbarung des Honorars Das Honorar für Leistungen des Schallimmissionsschutzes soll schriftlich frei vereinbart werden (§ 84 HOAI). (3) Gliederung der Leistung in Einzelleistungen Das Honorar soll vom Auftragnehmer vorgeschlagen werden. Auftraggeber und Auftragnehmer können die Leistung in Einzelleistungen aufgliedern und hierfür anteilige Honorare bestimmen. Von Bedeutung kann eine solche Festlegung sowohl für Abschlagszahlungen als auch für etwaige Vertragsänderungen sein.

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VII.106.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil VII)

Für den Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden.

Beschreibung der Leistung (1) Für die Beschreibung der Leistung sind die TVB-Brücken (VII.106.2) als Bestandteil des Vertrages zu vereinbaren. Damit werden auch die RAB-BRÜ sowie die RE Ziffer 10.2 Vertragsbestandteil. Ermittlung des Honorars (2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.100) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 52 i.V.m. § 4 a HOAI) steht der Vordruck VII.106.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungsphasen sind in der Regel wie folgt zu ermitteln: – für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenschätzung – für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung – für die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag. (4) Honorarzone Für die Zuordnung der Honorarzone nach § 53 Abs. 1 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die Objektliste in § 54 Abs. 1 HOAI zur Verfügung. In Zweifelsfällen und für nicht in § 54 Abs. 1 HOAI enthaltene Objekte ist eine Bewertung nach § 53 Abs. 2 ff. HOAI vorzunehmen. (5) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen Bei Ingenieurbauwerken mit erheblichen Längenabmessungen und weitgehend gleichbleibenden Planungsparametern, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Honorar, das nach den vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und den Leistungen des Auftragnehmers besteht, ist § 4 Abs. 2 HOAI anzuwenden, d. h. die Mindestsätze der HOAI dürfen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Dies kommt in Betracht z. B. bei Ufer- oder Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken (siehe auch amtliche Begründung zu § 65 Abs. 2 HOAI). Besonders hohe Abschläge, die sich von denen anderer Bieter wesentlich unterscheiden, sind aufzuklären und die Gründe im Vergabevermerk festzuhalten. (6) Auftrag für mehrere Ingenieurbauwerke Umfasst ein Auftrag mehrere Ingenieurbauwerke, so gilt § 22 HOAI. Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Über- und Unterbauten, bei denen sich Abmessungen und Konstruktion nicht wesentlich unterscheiden, gelten als im Wesentlichen gleichartig im Sinne des § 22 HOAI (vgl. § 52 Abs. 8 HOAI). Bei sonstigen Ingenieurbauwerken ist sinngemäß zu verfahren. (7) Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn wesentliche Eingriffe in die vorhandene Konstruktion oder den Bestand vorgenommen werden (s. § 3 HOAI). § 59 HOAI (Umbauten und Modernisierungen) und § 10 Abs. 3 a HOAI (Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz) schließen sich nicht gegenseitig aus; ggf. sind beide Bestimmungen anzuwenden. (8) Städtebauliche oder landschaftsgestalterische Anforderungen Werden besondere städtebauliche oder landschaftsgestalterische Anforderungen an die Einbindung des Ingenieurbauwerks in die Umgebung gestellt, so kann für die bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein Honorar nach § 61 Abs. 4 HOAI frei vereinbart werden. Wenn dem Auftragnehmer gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden, so gilt § 61 Abs. 3 HOAI. (9) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgende Aufstellung).

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VII.106.1

Bewertung der Grundleistungen Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1. Grundlagenermittlung 1.1 Klären der Aufgabestellung Randbedingungen und Planungsabsichten 1.2 Zusammenstellen und Werten von Unterlagen,

Ortsbesichtigungen, Ermitteln des Leistungsumfangs und Angaben für fachspezifische Beiträge (z.B. hydrologische, geologische Untersuchungen), Zusammenfassen der Ergebnisse

1

1

1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung; Ortsbesichtigung Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenstellen und Werten von Unterlagen Erläutern von Planungsdaten Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen der Ergebnisse

Bewertung Leistungsphase 1 2 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Analyse der Grundlagen Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter… Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen… Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung Mitwirken beim Erläutern des

2. Vorplanung 2.1 Variantenuntersuchungen mit skizzenhafter

Darstellung (z. B. im Hinblick auf Randbedingungen, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Gestaltung, Umfeldeinpassung) und vergleichender Wertung, Bauwerksskizzen (gemäß Anlage 10.2 RE)

2.2 Abstimmung der Planung mit Dritten

5*[11]

1*[2]

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VII.106.1

2.3 Kostenschätzung 2.4 Zusammenstellen der Vorplanung

1*[1] 1*[1]

Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Kostenschätzung Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse * Bewertung bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HOAI, die eine Tragwerksplanung erfordern

Bewertung Leistungsphase 2 8*[15]

3. Entwurfsplanung 3.1 Durcharbeiten der ausgewählten Lösung

einschließlich fachspezifischer Berechnungen (z. B. hydraulische Nachweise) bis zur vollständigen zeichnerischen Darstellung (Bauwerksplan)

3.2 Abstimmung der Planung mit Dritten 3.3 Kostenberechnung einschließlich

Mengenermittlung oder Kostenberechnung nach Einzelpositionen (unter Verwendung der Mengenermittlung nach §55 (2), Leistungsphase 6 HOAI) und Kostenkontrolle

3.4 Erläuterungsbericht 3.5 Bauzeitenplan, Finanzierungsplan, Ergänzende

Unterlagen für Zuwendungsanträge 3.6 Zusammenstellung des Bauwerksentwurfes

19

3

3

[1]

2 2

1

3. Entwurfsplanung Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs Überarbeitung des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Erläuterungsbericht Finanzierungsplan, Bauzeiten- und Kostenplan: Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen

Bewertung Leistungsphase 3 30[28] 4. Genehmigungsplanung Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis … Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Verhandlungen mit Behörden Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu

4. Unterlagen für Genehmigungsverfahren 4.1 Erstellen der Genehmigungsunterlagen 4.2 Mitwirken im Genehmigungsverfahren

3

2

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VII.106.1

Bedenken und Anregungen

Bewertung Leistungsphase 4 5

5. Ausführungsunterlagen 5.1 Durcharbeiten der Ergebnisse der

Leistungsphasen 3 und 4 für die Bauausführung 5.2 Ausarbeiten der Ausführungsunterlagen als

Ergänzung der Pläne nach § 64 (3), Leistungsphase 5 HOAI (z.B. für Brückenausstattung, Lager, Fahrbahnübergänge)

5.3 Abstimmen der Ausführungsunterlagen mit

Dritten (z.B. Versorgungsunternehmen) 5.4 Fortschreiben der Ausführungsunterlagen

4

8

2

1

5. Ausführungsplanung Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung Bewertung Leistungsphase 5 15

6. Vorbereitung der Vergabe 6.1 Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß

LB StB-By mit Leistungsverzeichnis 6.2 Ergänzen der Leistungsbeschreibung

(Baubeschreibung) 6.3 Vervollständigen der Verdingungsunterlagen

5

3

2

6. Vorbereitung der Vergabe Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen Bewertung Leistungsphase 6 10

7. Mitwirken bei der Vergabe 7.1 Einholen von Angeboten 7.2 Prüfen und Werten der Angebote Mitwirken bei

Verhandlungen mit Bietern 7.3 Fortschreiben der Kostenberechnung und

Kostenkontrolle

1

3

1

7. Mitwirken bei der Vergabe Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern Mitwirken bei der Auftragserteilung Fortschreiben der Kostenberechnung Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung Bewertung Leistungsphase 7 5

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VII.106.1

8. Bauoberleitung

(wie HOAI-Text)

8. Bauoberleitung Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigaben von Plänen Dritter Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung Bewertung Leistungsphase 8 15

9. Objektbetreuung und Dokumentation

(wie HOAI-Text)

9. Objektbetreuung und Dokumentation Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Ergebnisse des Objekts Bewertung Leistungsphase 9 3

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VII.106.2

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen

für Brücken- und Ingenieurbau

(TVB-Brücken)

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1 von 7

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VII.106.2

INHALTSVERZEICHNIS Seite

1 Allgemeines …………………………………………………………………………….. 3 1.1 Geltungsbereich …………………………………………………………………….. 3 1.2 Allgemeine Qualitätsansprüche …………………………………………………… 3 1.3 DV-Einsatz …………………………………………………………………………… 3 1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber ………………………………………………. 3 1.5 Planungsunterlagen ………………………………………………………………… 3

2 Objektplanung (§ 55 HOAI) …………………………………………………………… 3

2.1 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) ……………………………………….. 3 2.2 Vorplanung (Leistungsphase 2) …………………………………………………… 4

2.2.1 Varianten ………………………………………………………………………. 4 2.2.2 Abstimmung der Planung mit Dritten ……………………………………….. 4 2.2.3 Kostenschätzung ……………………………………………………………… 4

2.3 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) ……………………………………………... 4 2.3.1 Durcharbeiten der ausgewählten Lösung und Bauwerksplan …………… 4 2.3.2 Abstimmung der Planung mit Dritten ……………………………………….. 4 2.3.3 Kostenberechnung ……………………………………………………………. 4 2.3.4 Erläuterungsbericht …………………………………………………………… 5 2.3.5 Bauzeitenplan, Finanzierungsplan ………………………………………….. 5 2.3.6 Zusammenstellen des Bauwerksentwurfs …………………………………. 5

2.4 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) ………………………………….. 5 2.4.1 Abgleich mit der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung ……….. 5 2.4.2 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis ………………………………. 5 2.4.3 Ergänzen der Leistungsbeschreibung ……………………………………… 5 2.4.4 Vervollständigen der Vergabeunterlagen ………………………………….. 5

2.5 Mitwirken bei der Vergabe (Leistungsphase 7) …………………………………. 5

3 Tragwerksplanung (§ 64 HOAI) ……………………………………………………… 5 3.1 Vorplanung (Leistungsphase 2) …………………………………………………… 5 3.2 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) …………………………………………….. 6

3.2.1 Überschlägige statische Berechnung und Bemessung …………………... 6 3.2.2 Mitwirken bei der Kostenberechnung ………………………………………. 6

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke …………………….. 7 Verzeichnis der Bezugsquellen ……………………………………………………….. 7

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VII.106.2

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau (TVB-Brücken)“ betreffen

a) bei Objektplanungen die Leistungsphasen 1 bis 3, 6 und 7 des § 55 HOAI, b) bei Tragswerksplanungen die Leistungsphasen 2 bis 3 des § 64 HOAI.

1.2 Allgemeine Oualitätsansprüche

Die Objekt- und Tragwerksplanungen für Ingenieurbauwerke sind nach den RAB-BRÜ*) sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.) **) zu bearbeiten.

1.3 DV-Einsatz

Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden sollen und ob ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll (z. B. Leistungsverzeichnisse, statische Berechnungen, Achseinrechnungen, CAD).

1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber

Die einzelnen Arbeitsschritte (z. B. Entwickeln von Entwurfsvarianten, Weiterentwickeln der ausgewählten Lösung, zeichnerische Ausarbeitung) sind mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt.

1.5 Planungsunterlagen

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer – ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers – zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit das Beschaffen von Unterlagen (Pläne, Daten, Pegelstände, Wasserganglinien, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden soll (siehe auch § 7 des Vertrages), ist dies mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. – in Abstimmung mit dem Auftraggeber – im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen.

2 Objektplanung (§ 55 HOAI) 2.1 Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1)

Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dort nicht erfassten, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erkunden.

*) Siehe Anhang **) Siehe hierzu das jeweils aktuelle „Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Rundschreiben-Verzeichnis-StB)", veröffentlicht jährlich auf der Homepage des BMVBS www.bmvbs.de, Rubrik: Verkehr / Straße / Straßenbau / Vergabehandbücher

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VII.106.2

2.2 Vorplanung (Leistungsphase 2)

2.2.1 Varianten Im Rahmen der Vorplanung soll anhand von Entwurfsstudien (Variantenuntersuchungen) geklärt werden, welches Entwurfskonzept für die Baumaßnahme am zweckmäßigsten ist. Hierbei sind technische, natur- und umweltschutzfachliche, wirtschaftliche und gestalterische Gesichtspunkte zu beachten. Erforderlich ist daher eine frühzeitige Abstimmung mit den übrigen an der Planung Beteiligten. In der Regel sind mehrere Skizzen zur Festlegung des Entwurfskonzeptes anzufertigen. Zur Grundleistung gehören die Bearbeitung von bis zu drei Varianten (unterschiedliche Brückensysteme, Baustoffe, Stützweiten) zuzüglich sich evtl. ergebender Untervarianten (z. B. verschiedene Überbauquerschnitte, Stützenformen, Gründungsvarianten, Geländerformen, Gestaltungsmöglichkeiten). Für darüber hinausgehende Varianten ist ein gesondertes Honorar schriftlich zu vereinbaren. Die Varianten sind in übersichtlicher Form gegenüberzustellen und zu bewerten. Die Variante, die der weiteren Bearbeitung zugrunde gelegt werden soll, ist mit dem Auftraggeber festzulegen. Die Bauwerksskizzen sind auf einem besonderen Plan in geeignetem Maßstab entsprechend Anlage 10.2 der RE*) darzustellen. In den Bauwerksskizzen sind die Hauptabmessungen des Bauwerkes (z. B. Querschnittshöhe, Stützweite, lichte Höhe im kritischen Punkt, Breite zwischen den Geländern, Belastungsklasse, Kreuzungswinkel usw.) anzugeben.

2.2.2 Abstimmung der Planung mit Dritten Der Auftraggeber legt fest, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. aus den Vorverhandlungen des Auftragnehmers mit Dritten in die Vorplanung einzuarbeiten sind.

2.2.3 Kostenschätzung Für die Varianten ist eine Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten (z. B. Brückenfläche mal Euro/m

2

) durchzuführen.

2.3 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

2.3.1 Durcharbeiten der ausgewählten Lösung und Bauwerksplan Der Auftragnehmer arbeitet die ausgewählte Lösung (aufgrund der Vorplanung nach Ziffer 2 oder entsprechender Vorgaben des Auftraggebers) stufenweise aus. In technischer und wirtschaftlicher Hinsicht sind insbesondere die Wechselbeziehungen zwischen Baugrund und Tragkonstruktion, die Dauerhaftigkeit der Konstruktion, die leichte Wartungsmöglichkeit und Zugänglichkeit und die Anforderungen bei der Herstellung des Bauwerkes zu beachten. Dies gilt sinngemäß auch für die Wechselbeziehung zwischen Bauwerk und natur- und umweltschutzfachlichen Anforderungen. In gestalterischer Hinsicht sind die Einpassung des Bauwerkes in die Landschaft bzw. die Umgebung, ausgewogene Proportionen und ansprechende Detailausbildungen besonders zu berücksichtigen. Der Bauwerksplan ist so auszuarbeiten, dass er auch als Ausschreibungsunterlage verwendet werden kann.

2.3.2 Abstimmung der Planung mit Dritten Der Auftraggeber legt fest, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. aus den Verhandlungen des Auftragnehmers mit Dritten in die Entwurfsplanung einzuarbeiten sind.

2.3.3 Kostenberechnung Bei einer Mengenermittlung nach Hauptpositionen ist die Aufgliederung mit dem Auftraggeber abzustimmen.

*) Siehe Anhang

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VII.106.2

2.3.4 Erläuterungsbericht Inhalt und Gliederung des Erläuterungsberichtes richten sich nach den Festlegungen in der RAB-BRÜ*).

2.3.5 Bauzeitenplan, Finanzierungsplan Der Bauablauf ist auch unter Berücksichtigung natur- und umweltschutzfachlicher Erfordernisse festzulegen. Die sich aus dem Bauablauf ergebenden Folgerungen sind in die übrigen Entwurfsunterlagen einzuarbeiten. Die Bauzeit ist zu ermitteln. Die Verteilung der Gesamtkosten auf die beteiligten Kostenträger gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen ist zu ermitteln und mit dem Auftraggeber abzustimmen.

2.3.6 Zusammenstellen des Bauwerksentwurfs Die Zusammenstellung der Entwurfsunterlagen ist nach der Gliederung der RAB-BRÜ*) vorzunehmen.

2.4 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6)

2.4.1 Abgleich mit der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung Bei Erstellung der Leistungsbeschreibung ist festzulegen, welche Angaben aus der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung in die Baubeschreibung und das Leistungsverzeichnis zu übernehmen sind.

2.4.2 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK*) bzw. LB StB-By*) ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für die Ausschreibung verwendet werden kann. Hierbei ist die Einteilung nach Gruppen entsprechend den Angaben in der RAB-BRÜ*) zu berücksichtigen.

2.4.3 Ergänzen der Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung ist nach dem VHB Bayern*) aufzustellen.

2.4.4 Vervollständigen der Vergabeunterlagen Die für die Ausschreibung erforderlichen Vordrucke sind zu ergänzen und sämtliche Vergabe-unterlagen nach VHB Bayern*) zusammenzustellen.

2.5 Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7) Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt nach der VOB/A*) und dem VHB Bayern*). Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt. Bei einer Fortschreibung der Kosten-berechnung sind die neuen Kosten der bisherigen Kostenberechnung gegenüberzustellen; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen.

3 Tragwerksplanung (§ 64 HOAI)

3.1 Vorplanung (Leistungsphase 2) Der Auftragnehmer legt auf Grund von Näherungsberechnungen oder Erfahrungswerten für die verschiedenen Lösungsvarianten der Objektplanung die wesentlichen Abmessungen des Bauwerkes fest (Querschnitte, Stützweiten usw.)

*) Siehe Anhang

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VII.106.2

3.2 Entwurfsplanung (Leistungsphase 3)

3.2.1 Überschlägige statische Berechnung und Bemessung

Der Auftragnehmer führt überschlägig die erforderliche statische Berechnung durch (Entwurfsstatik). Hierzu gehören folgende Leistungen: a) Überbau

– Festlegung des wirtschaftlichsten Querschnittes und dessen Abmessungen. – Bemessung der maßgebenden Querschnitte und, soweit kritisch, – Nachweis der Sicherheit gegen Verformungen und Stabilitätsnachweis. – Nachweis der Setzungsempfindlichkeit des gewählten Systems. – Bestimmung der Auflagerkräfte und Dimensionierung der Lager. – Ermittlung der an den Lagern und Fahrbahnübergängen zu erwartenden Bewegungen.

b) Unterbauten – Festlegung der erforderlichen Abmessungen. – Bemessung der maßgebenden Querschnitte und, soweit erforderlich, Stabilitätsnachweis.

c) Gründung – Wahl der geeigneten Gründungsart in Bezug auf die vorhandenen Baugrundverhältnisse. – Festlegung der Hauptabmessungen der Gründungskonstruktion. – Überschlägiger Nachweis der Bodenpressungen sowie der Kipp-, Gleit- und Grundbruch-

sicherheiten. – Berechnung der wahrscheinlichen und möglichen Setzungen und Verschiebungen für

sämtliche Gründungskörper. 3.2.2 Mitwirken bei der Kostenberechnung

Die erforderlichen Stahl-, Betonstahl-, Spannstahl- und Betonmengen sind getrennt nach Bauteilen und Materialgüten überschlägig zu ermitteln.

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VII.106.2

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

RAB-BRÜ Richtlinien für das Aufstellen von Bauwerksentwürfen, Ausgabe 1992 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2006 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth Verlag

VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaats Bayern, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bezugsquelle: Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Datenträger) Bezugsquelle: FGSV Verlag

LB StB-By Leistungsbeschreibung für den Straßen- und Brückenbau in Bayern, LB StB-By 07 – Ausgabe 02/2007, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bezugsquelle: Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern STLK/ASTRA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag

Verzeichnis der Bezugsquellen

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 2601-0, Telefax 030 / 2601-1231

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0180 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern: www.stmi.bayern.deDas VHB Bayern kann unter der Rubrik Bauen / Themen / Vergabe-Vertragswesen eingesehen werden, die LB StB-By unter der Rubrik Bauen / Straßenbau / Veröffentlichungen

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VII.106.3

Anlage-Nr.: OBJEKTPLANUNG INGENIEURBAUWERKE ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung*

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR

1** Gesamtkosten 2 Nicht anrechenbare Kosten (§ 52(6) HOAI), sofern in Z 1 enthalten

2.1** - Baugrundstück 2.2 - Vermessung und Vermarkung 2.3 - Kunstwerke 2.4 - Winterbauschutzvorkehrungen 2.5 - Entschädigungen und Schadenersatzleistungen 2.6** - Baunebenkosten 3 Nicht anrechenbare Kosten (§ 52(7) HOAI)***, sofern in Z 1 enthalten 3.1 - Herrichten des Grundstücks 3.2** - Erschließung und Außenanlagen 3.3 - verkehrsregelnde Maßnahmen 3.4 - Umlegen und Verlegen von Leitungen 3.5 - Ausstattung und Nebenanlagen 3.6 - Maschinentechnik

4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis 3.6] 5** Installation, Betriebstechnik (§ 52(3) i.V.m. § 10(4) HOAI) 6 ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 52(8) i.V.m. § 32(4) HOAI) 7** ggf. vorhandene Bausubstanz (§ 52(3) i.V.m. § 10(3a) HOAI) 8** Anrechenbare Kosten [Z 1 + Z 5 + Z 6 + Z 7 abz. Z 4]

* Anrechenbare Kosten ermittelt aus Erfahrungswerten (z.B. Fläche / Länge x Einheitspreis) ** siehe Hinweise auf der Rückseite *** soweit vom Auftragnehmer weder geplant noch überwacht

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.106.3

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Hinweise zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten zu Zeile 1 Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme anfallenden Kosten,

ohne die Kosten für Installation und Betriebstechnik. Ggf. ist § 10 (3) HOAI zu beachten. zu Zeile 2.1 Zu den Kosten für das Baugrundstück gehören der Erwerb, das rechtliche Freimachen (§ 52 (6)

Nr. 1 HOAI) - darunter ist das Freimachen von Rechten Dritter zu verstehen - sowie andere einmalige Abgaben für Erschließung (§ 52 (6) Nr. 2 HOAI).

zu Zeile 2.6 Zu den Baunebenkosten nach § 52 (6) Nr. 7 HOAI gehören die Kosten, die bei der Planung und

Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach be-sonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorpla-nung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prü-fungen, Genehmigungen und Abnahmen, besondere künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 3.2 Die Erschließung umfasst die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung. zu Zeile 5 Zu den anrechenbaren Kosten zählen nach § 52 (3) HOAI im Hinblick auf den Koordinierungs-

aufwand des Auftragnehmers ganz oder teilweise (entsprechend § 10 (4) HOAI) Installationen, betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten wie z. B. elektro- und maschinentechni-sche Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen.

zu Zeile 7 Der Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz hängt ab vom Umfang der Leistung

des Auftragnehmers für diese Bausubstanz. zu Zeile 8 Die anrechenbaren Kosten werden bei der Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten

(z. B. Fläche/Länge x Einheitspreis) ermittelt.

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VII.107.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil VIII)

Für den Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden.

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung sind die TVB-Brücken, VII.106.2 als Bestandteil des Vertrages zu vereinbaren. Damit werden auch die RAB-BRÜ sowie die RE Ziffer 10.2 Vertragsbestandteil. Ermittlung des Honorars (2) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.100) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten steht der Vordruck VII.107.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungsphasen sind in der Regel wie folgt zu ermitteln:

− für die Leistungsphasen 2 bis 4 nach der Kostenschätzung, − für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung, − für die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag.

Bei Umbauten nach § 3 Nr. 5 HOAI i.V.m. § 66 Abs. 5 HOAI ist zu klären, ob die Kosten für das Abbrechen von Bauwerksteilen den anrechenbaren Kosten nach § 62 HOAI zuzurechnen sind.

(4) Honorarzone Die Zuordnung der Honorarzone richtet sich nach § 63 Abs. 1, ggf. nach § 63 Abs. 2 HOAI. (5) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen Bei Ingenieurbauwerken mit erheblichen Längenabmessungen und weitgehend gleichbleibenden statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Honorar, das nach den vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und den Leistungen des Auftragnehmers besteht, ist § 4 Abs. 2 HOAI anzuwenden, d. h. die Mindestsätze der HOAI dürfen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Dies kommt in Betracht z. B. bei Ufer- oder Stützwänden, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken (siehe auch amtliche Begründung zu § 65 Abs. 2 HOAI). Besonders hohe Abschläge, die sich von denen anderer Bieter wesentlich unterscheiden, sind aufzuklären und die Gründe im Vergabevermerk festzuhalten. (6) Gleichartige Bauwerke Bei Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen gleichen bzw. gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen ist § 66 Abs. 3 bzw. § 66 Abs. 4 Nr. 2 HOAI anzuwenden. Bei sonstigen Ingenieurbauwerken ist sinngemäß zu verfahren. (7) Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn wesentliche Eingriffe in die vorhandene Konstruktion oder den Bestand vorgenommen werden (s. § 3 HOAI). § 66 HOAI (Umbauten) und § 10 Abs. 3 a HOAI (Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz) schließen sich nicht gegenseitig aus; ggf. sind beide Bestimmungen anzuwenden. (8) Grundlagenermittlung Grundleistungen der Leistungsphase 1 der Tragwerksplanung sind bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 HOAI im Leistungsbild des Objektplaners enthalten (vgl. § 55 Abs. 2 und Fußnote zu § 64 Abs. 1 HOAI). (9) Beauftragung von Teilen einer Grundleistung Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden, steht dem Auftragnehmer nicht der volle Vomhundertsatz des Honorars dieser Leistungsphase, sondern nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe

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VII.107.1

nachfolgende Aufstellung). Bewertung der Grundleistungen Die nachfolgenden Vomhundertsätze für die Bewertung der Grundleistung sind als Regelsätze zu betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.

HOAI-Text (Auszug) Gliederung der Leistungsbeschreibung Bewertung v.H.

1. Grundlagenermittlung Bei Ingenieurbauwerken nach §51 (1) Nr. 6 und 7 HOAI sind die Grundleistungen der Leistungsphase 1 im Leistungsbild Objektplanung des §55 HOAI enthalten

-

1. Grundlagenermittlung Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner

2. Vorplanung 2.1 Statisch-konstruktive Untersuchung der

Varianten (unter Berücksichtigung z. B. verschiedener Baustoffe, Bauarten, Herstellungsverfahren, Gründungsarten) Mitwirken beim Erarbeiten der Bauwerksskizzen

2.2 Mitwirken beim Abstimmen mit Dritten 2.3 Mitwirken bei der Kostenschätzung

8

1

1

2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7: Übernahme der Ergebnisse aus Leistungsphase 1 von § 55 Abs. 2 Beraten in statisch-konstruktiver Hinsicht unter Berücksichtigung der Belange der Standsicherheit, der Gebrauchsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit Mitwirken bei dem Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerk unter gleichen Objektbedingungen mit skizzenhafter Darstellung, Klärung und Angabe der für das Tragwerk wesentlichen konstruktiven Festlegungen für zum Beispiel Baustoffe, Bauarten und Herstellungsverfahren, Konstruktionsraster und Gründungsart Mitwirken bei Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Mitwirken bei der Kostenschätzung ...

Bewertung Leistungsphase 2 10

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VII.107.1

3. Entwurfsplanung 3.1 Erarbeiten der Tragwerkslösung mit

grundlegender Festlegung der Hauptabmessungen und der konstruktiven Details

3.2 Mitwirken bei Verhandlungen mit Dritten 3.3 Überschlägige statische Berechnung und

Bemessung (z.B. Auflagerkräfte, Dilatation, ma0gebende Querschnitte)

3.4 Mitwirken bei der Kostenberechnung und Kostenkontrolle (überschlägige Mengenermittlung)t

3.5 Mitwirken beim Erläuterungsbericht (Beschreibung des Tragwerks)

5

1

4

1

1

3. Entwurfsplanung (System und Integrationsplanung)

Erarbeiten der Tragwerkslösung unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen bis zum konstruktiven Entwurf mit zeichnerischer Darstellung; Grundlegende Festlegungen der konstruktiven Details und Hauptabmessungen des Tragwerks für zum Beispiel Gestaltung der tragenden Querschnitte, Aussparungen und Fugen; Ausbildung der Auflager- und Knotenpunkte sowie der Verbindungsmittel Mitwirken bei Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Überschlägige statische Berechnung und Bemessung Mitwirken bei der Kostenberechnung, ... Mitwirken bei der Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Mitwirken bei der Objektbeschreibung

Bewertung Leistungsphase 3 12 4. Statische Berechnung Aufstellen der statischen Berechnung

(Standsicherheitsnachweise, Zusammenstellen der Unterlagen, Verhandeln mit Prüfingenieuren, Vervollständigen und Berichtigen)

30

4. Genehmigungsplanung Aufstellen der prüffähigen statischen Berechnungen für das Tragwerk unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen Bei Ingenieurbauwerken: Erfassen von normalen Bauzuständen Anfertigen der Positionspläne für das Tragwerk oder Eintragen der statischen Positionen, der Tragwerksabmessungen, der Verkehrslasten, der Art und Güte der Baustoffe und der Besonderheiten der Konstruktionen in die Entwurfszeichnungen des Objektplaners (zum Beispiel in Transparentpausen) Zusammenstellen der Unterlagen der Tragwerkshandlungen mit Prüfämtern und Prüfingenieuren Vervollständigen und Berichtigen der Berechnungen und Pläne Bewertung Leistungsphase 4 30 5. Ausführungsplanung Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 unter Beachtung der durch die Objektplanung integrierten Fachplanungen Anfertigen der Schalpläne in Ergänzung der fertig gestellten Ausführungspläne des Objektplaners Zeichnerische Darstellung der Konstruktionen mit Einbau- und Verleganweisungen, zum Beispiel Bewehrungspläne, Stahlbaupläne, Holzkonstruktionspläne (keine Werkstattzeichnungen) Aufstellen detaillierter Stahl- oder Stücklisten als Ergänzung zur zeichnerischen Darstellung der Konstruktionen mit Stahlmengenermittlung

5. Ausführungsplanung 5.1 Durcharbeiten der Ergebnisse der

Leistungsphasen 3 und 4 5.2 Anfertigen der Schalpläne im Stahlbetonbau 5.3 Anfertigen der Bewehrungspläne im

Stahlbetonbau einschließlich der dazugehörigen Stahllisten

5.4 Anfertigen der Stahlbaupläne, Holzbaupläne

einschließlich der dazugehörigen Stahl- und Stücklisten

2

16

24

24-40*

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VII.107.1

Bewertung Leistungsphase 5 26-42* +Anmerkungen: Die Leistungsphase 5 ist mit 26 v.H. zu bewerten (§64 (2) HOAI)

• im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden, • im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der

Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen überprüft • im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen I und II eingeordnet ist.

Sofern bei Tragwerken, die vollständig aus Stahlbeton errichtet werden, die Schalpläne in Auftrag gegeben werden, beträgt der Bewertungssatz 42 v.H. Bei gemischten Bauweisen (z.B. Stahlüberbau auf Betonunterbauten) ist der Bewertungssatz in Abhängigkeit vom Anteil der jeweiligen Bauweise und vom Umfang der Auftragserteilung sachgerecht zwischen 26 und 42 v.H. festzulegen.

6. Vorbereitung der Vergabe Mengenermittlung, soweit sie in schwierigen Einzelfällen nur auf Grund statischer Berechnungen und nicht auf Grund von Erfahrungswerten aufgestellt werden kann, als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners, und Mitwirken bei der Leistungsbeschreibung auf der Grundlage der Ausführungsplanung

3

6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Betonstahlmengen im Stahlbetonbau, der Stahlmengen im Stahlbau und der Holzmengen im Ingenieurholzbau als Beitrag zur Mengenermittlung des Objektplaners Überschlägiges Ermitteln der Mengen der konstruktiven Stahlteile und statisch erforderlichen Verbindungs- und Befestigungsmittel im Ingenieurholzbau Aufstellen von Leistungsbeschreibungen als Ergänzung zu den Mengenermittlungen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis des Tragwerks

Bewertung Leistungsphase 6 3 7. Mitwirken bei der Vergabe 8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) 9. Objektbetreuung und Dokumentation

Im Leistungsbild sind für die Leistungsphasen 7 bis 9 keine Grundleistungen vorgesehen

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4 von 4

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VII.107.3

Anlage-Nr.: TRAGWERKSPLANUNG INGENIEURBAUWERKE ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung**

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR

1 Kosten einschl. Baustelleneinrichtung (§ 62 HOAI) 1.1 - Erdarbeiten 1.2 - Mauerarbeiten 1.3 - Beton- und Stahlbetonarbeiten 1.4 - Natur- und Betonwerksteinarbeiten 1.5 - Zimmer- und Holzbauarbeiten 1.6 - Stahlbauarbeiten 1.7 - Tragwerke und Tragwerksteile aus sonstigen Stoffen 1.8 - Abdichtungsarbeiten 1.9 - Dachdeckungs-, Klempner- und Schlosserarbeiten 1.10 - Bohrarbeiten (außer Baugrundbohrungen), Rammarbeiten 1.11 - Verbauarbeiten für Baugruben 1.12 - Wasserhaltungsarbeiten

1.13 - Abbruchkosten bei Umbauten (§ 66(5) Satz 5 HOAI)

2 Zwischensumme [Z 1.1 bis 1.13]

3 Nicht anrechenbare Kosten (§ 62(7) HOAI) 3.1 - Herrichten des Baugrundstücks 3.2 - Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten 3.3 - Rohrgräben ohne statischen Nachweis 3.4 - nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm 3.5 - Bodenplatten ohne statischen Nachweis 3.6* - Mehrkosten Sonderausführungen unter Beachtung von § 62(8) HOAI 3.7 - Winterbauschutzvorkehrungen 3.8 - Arbeiten i.V.m. dem Ausbau des Ingenieurbauwerks 3.9* - Baunebenkosten

4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 3.1 bis 3.9] 5 Differenzbetrag [Z 2 abz. Z 4] 6* ggf. vorh. Bausubstanz (§ 62(3) i.V.m. § 10 (3a) HOAI) 7 ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 62(3) i.V.m. § 32(4) HOAI)

8* Anrechenbare Kosten [Z 5 + Z 6 + Z 7]

* siehe Hinweise auf der Rückseite ** Anrechenbare Kosten ermittelt aus Erfahrungswerten (z.B. Fläche / Länge x Einheitspreis)

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VII.107.3

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Hinweise zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten Die anrechenbaren Kosten richten sich nach § 62 (2) und (3) sowie (6) bis (8) HOAI. § 62 (4) und (5) gelten nicht für Ingenieurbauwerke. Zusätzlich gilt § 66 (5) HOAI. Ggf. ist § 10 Abs. 3 HOAI zu beachten. zu Zeile 3.6 Hier sind nur die Mehrkosten, z. B. einer aufwendigen Sichtbetonverkleidung gegenüber einer

üblichen Sichtbetonverkleidung, einzutragen. zu Zeile 3.9 Zu den Baunebenkosten nach § 62 (7) Nr. 10 HOAI gehören die Kosten, die bei der Planung

und Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach besonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorpla-nung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prü-fungen, Genehmigungen und Abnahmen, besondere künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 6 Der Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz hängt ab vom Umfang der Leistung

des Auftragnehmers für diese Bausubstanz. zu Zeile 8 Die anrechenbaren Kosten werden bei der Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten

(z. B. Fläche/Länge x Einheitspreis) ermittelt.

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VII.108.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil IX)

Beschreibung der Leistung

(1) Für die Beschreibung der Leistung steht kein Vertragsmuster zur Verfügung. Die Leistungsbeschreibung/Aufgabenstellung ist frei zu formulieren. Es ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwenden.

Ermittlung des Honorars (2) Allgemeines Leistungen bei der Technischen Ausrüstung von Ingenieurbauwerken sind nach Teil IX HOAI zu vergüten, wenn sie einer der dort genannten 6 Anlagengruppen zuzuordnen sind (z. B. die Betriebseinrichtungen eines Straßentunnels; sie gehören zur Anlagengruppe nach § 68 Nr. 1 - 3 HOAI, „Feuerlösch-, Raumluft- und Elektrotechnik“). Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.100) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). Die Honorare für die Technische Ausrüstung von Verkehrsanlagen (z. B. Lichtsignalanlagen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen, Straßenbeleuchtung) sind nicht in Teil IX HOAI erfasst. Diese Leistungen sind, soweit sie mit der Objektplanung für Verkehrsanlagen erbracht werden, nach Teil VII HOAI zu vergüten (vgl. auch § 52 Abs. 7 HOAI). Soweit diese Leistungen gesondert erbracht werden, kann ein Honorar frei vereinbart werden.

(3) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 69 i.V.m. § 4 a HOAI) steht der Vordruck VII.108.2 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten sind gemäß § 69 Abs. 3 HOAI in der Regel wie folgt zu ermitteln: − für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenschätzung − für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung − für die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag. (4) Honorarzone Für die Zuordnung der Honorarzone nach § 71 Abs. 1 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die Objektliste in § 72 HOAI zur Verfügung. In Zweifelsfällen und für nicht in § 72 HOAI enthaltene Objekte ist eine Bewertung nach § 71 Abs. 2, ggf. unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 2 HOAI, entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen möglich. (5) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen und/oder Wiederholungen Bei Ingenieurbauwerken mit erheblichen Längenabmessungen und weitgehend gleichbleibenden Planungsparametern (z. B. Tunnelbauwerken), bei denen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Honorar, das nach den vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und den Leistungen des Auftragnehmers besteht, ist § 4 Abs. 2 HOAI anzuwenden, d. h. die Mindestsätze der HOAI dürfen durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Bei Tunnelbauwerken mit zwei oder mehr Röhren ist darüber hinaus zu prüfen, ob § 22 HOAI anzuwenden ist (siehe auch amtliche Begründung zu § 65 Abs. 2 HOAI). (6) Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn wesentliche Eingriffe in die vorhandene Ausrüstung vorgenommen werden (s. § 3 HOAI). Der Ersatz einer Technischen Ausrüstung durch eine neue gilt nicht als Umbau oder Modernisierung im Sinne von § 3 Nr. 5 und 6 HOAI. § 76 HOAI (Umbauten und Modernisierungen) und § 10 Abs. 3 a HOAI (Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz) schließen sich nicht gegenseitig aus; ggf. sind beide Bestimmungen anzuwenden. (7) Örtliche Bauüberwachung Für die Objektüberwachung (Bauüberwachung) nach § 73 Abs. 1 Nr. 8 HOAI ist, soweit zweckmäßig, von der Möglichkeit nach § 74 Abs. 3 HOAI Gebrauch zu machen.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VII.108.2

Anlage-Nr.: TECHNISCHE AUSRÜSTUNG INGENIEURBAUWERKE ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008

nach Kostenschätzung

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i Kosten (ohne Umsatzsteuer) l e EUR EUR

(Z) 1* Gesamtkosten

2 Nicht anrechenbaren Kosten (§69(5) HOAI)

2.1 - Winterbauschutzvorkehrungen 2.2* - Baunebenkosten

3 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis 2.2]

4* Ggf. vorhandene Bausubstanz (§ 69(4) i.V.m. § 10(3a) HOAI) 5 Ggf. Winterbauschutzvorkehrungen (§ 69(7) i.V.m. § 32(4) HOAI)

6* Anrechenbare Kosten [Z 1 + Z 4 + Z 5 abz. Z 3]

* Siehe Hinweise unten

Hinweise zu Zeile 1 Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit der Anlage einer Anlagengruppe anfallen-

den Kosten. Ggf. ist § 10 (3) HOAI zu beachten. zu Zeile 2.2 Zu den Baunebenkosten nach § 62 (5) Nr. 2 HOAI gehören die Kosten, die bei der Planung und

Baudurchführung auf der Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften oder nach be-sonderer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in der Regel Kosten für Vorpla-nung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken), Bauüberwachung, behördliche Prü-fungen, Genehmigungen und Abnahmen, Finanzierungen und Abgaben.

zu Zeile 4 Der Umfang der Anrechnung vorhandener Bausubstanz hängt ab vom Umfang der Leistung

des Auftragnehmers für diese Bausubstanz. Unter vorhandener Bausubstanz ist hierbei die vorhandene Technische Ausrüstung zu verste-

hen. zu Zeile 6 Die anrechenbaren Kosten werden bei der Kostenschätzung aufgrund von Erfahrungswerten

(z. B. Länge x Einheitspreis) ermittelt.

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 1

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER

SEITEN BEZEICHNUNG

1 Honorar-/Honorarzonenermittlung (VII.109.3 VHF)

2 Leistungs- und Honorarangebot

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 1

§ 1

Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes .

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB (VII.100.4 VHF )

Technische Vertragsbedingungen (VII.109.2 VHF)

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 2

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen Bewertung

Grundleistungen: 1 Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere:

− Ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfungen für Natura 2000-Gebiete, − Örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen, − Thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten.

Prüfen der: − Qualität der Unterlagen, − Eignung des Maßstabs, − Notwendigkeit zum Umarbeiten vorhandener Karten.

1.3 Ortsbesichtigung zum Abschätzen der erforderlichen Leistung

1.4 Abschätzen des Untersuchungsrahmens und Abstimmen mit dem Auftraggeber

1.5 Ermitteln ergänzender Fachleistungen und Abstimmung mit dem Auftraggeber

2 Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

2.1 Festlegen der Indikatoren/Kriterien für die einzelnen Schutzgüter und der für diese Indikatoren erforderlichen Untersuchungsinhalte, in Abstimmung mit dem Auftraggeber

2.2 Flächendeckende Kartierung der Biotoptypen; Beschaffen vorhandener Unterlagen zu den Schutzgütern

2.3 Erfassen und Beschreiben des Bestands der Schutzgüter gemäß Anhang 4 MUVS – Ausgabe 2001 Hierzu gehören in der Regel:

− Menschen • Wohn- und Wohnumfeld, • Gebiete mit Erholungsfunktionen,

− Pflanzen und Tiere • Biotoptypen und faunistische Funktionsräume, • Schutzgebiete,

− Boden • Bodentyp und -art, • Lebensraumfunktion, • Reglerfunktion, • Natürliche Ertragsfähigkeit, • Schutzgebiete, • Bodenwertzahl,

− Wasser • Grundwasser: Grundwasserflurabstand, Grundwasserdeckschichten, Grundwasserhöffigkeit,

Schutzgebiete, • Oberflächengewässer: Gewässergüte, Gewässertyp, Gewässermorphologie

− Klima und Luft • Funktionszonen für die Lufthygiene und das Lokalklima, • Schutzgebiete, • Stadt- und Geländeklima, bioklimatische Situation, Kaltluftentstehungsgebiete, Kaltluftabfluss,

− Landschaft • Landschaftsbild, Strukturelemente, Sichtbeziehungen, • Unzerschnittene Räume,

− Kulturgüter und sonstige Sachgüter, • Kulturhistorisch bedeutsame Bauwerke, Siedlungsstrukturen, Ensembles und das jeweils

zugehörige Umfeld.

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 3

2.4 Bewerten der Funktionselemente der einzelnen Schutzgüter hinsichtlich − der Bedeutung (abgeleitet aus den gesetzlichen Grundlagen, fachlichen Bewertungskriterien und den regionalen Zielen und Verhältnissen), − ggf. der Empfindlichkeit, soweit dies in diesem Planungsschritt bereits erforderlich

2.5 Beurteilen der vorhandenen und vorhersehbaren nicht durch das Straßenbauvorhaben bedingten Umweltbelastungen

2.6 Darstellen der Ergebnisse der Bestandsbeschreibung und -bewertung in − Text: gemäß Mustergliederung des MUVS Ziffer 2 und 3 − Karten

3 Leistungsphase 3: Konfliktanalyse und Alternativen

3.1 Ermitteln von Bereichen unterschiedlicher Konfliktdichte durch Zusammenschau der beurteilten Schutzgutfunktionen und Einordnen der Bedeutungszuweisungen

3.2 Abgrenzen von Korridoren, in denen soweit möglich eine Trassenführung durch konfliktarme Bereiche vorgesehen werden kann, und Kennzeichnen von Konfliktschwerpunkten

3.3 Darstellen der Ergebnisse der Raumwiderstandsanalyse in − Text: gemäß Mustergliederung des MUVS Ziffer 4 − Karten

3.4 Beurteilen von Variantenvorschlägen Dritter, ob sie die aus umweltfachlicher Sicht weiter zu verfolgen sind

3.5 Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsraumes

3.6 Abstimmen mit dem Auftraggeber

4 Leistungsphase 4: Vorläufige Fassung der Studie

4.1 Mitwirken beim Entwickeln von Varianten

4.2 Ermitteln und Bewerten der relevanten Projektwirkungen nach Art, Intensität, räumlicher Ausbreitung und Dauer des Auftretens bzw. Einwirkens für jede Variante, Abgrenzen und Einstufen von Wirkzonen für jede Variante

4.3 Ermitteln der Auswirkungen für jede Variante: − Auswirkungen des Vorhabens durch Überlagern der Wert- und Funktionselemente mit den Wirkzonen, schutzgutbezogen, − ggf. Entlastungswirkungen, − Wechselwirkungen, die nicht über die beschriebenen Umweltauswirkungen erfasst werden.

4.4 Abschätzen von Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Verminderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen sowie der Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Voraussichtlich nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind in ihren Konsequenzen darzulegen und so aufzubereiten, dass sie direkt für die Abwägung verwertbar sind.

4.5 Beurteilen der verbleibenden Auswirkungen für jede Variante, schutzgutbezogen und schutzgutübergreifend. Im Rahmen der Beurteilung der Umweltauswirkungen sind Möglichkeiten zur Vermeidung und zur Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen (z. B. räumliche Vermeidung durch Trassen- und Standortwahl, Verschiebungen von Trassen und Standorten sowie durch Ingenieurbauwerke) zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

4.6. Darstellen von Entwicklungstendenzen des Untersuchungsraumes für den Prognose-Null-Fall

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 4

4.7. Vergleichen der Varianten − Schutzgutbezogener Vergleich mit Reihung der Varianten für jedes Schutzgut − Schutzgutübergreifende Betrachtung

4.8. Darstellen der Ergebnisse der Auswirkungsprognose und des Variantenvergleichs in − Text: gemäß Mustergliederung des MUVS Ziffer 5 − Karten

4.9. Erstellen der vorläufigen Fassung und abstimmen mit dem Auftraggeber

5 Leistungsphase 5: Endgültige Fassung der Studie

5.1 Erstellen der endgültigen Fassung der Umweltverträglichkeitsstudie

5.2 Erstellen einer nichttechnischen Kurzfassung zur Übernahme in die allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG

5.3. Abschlussbesprechung mit Übergabe der Studie mit Text und Karten gemäß MUVS

Besondere Leistungen. Diese sind nur Vertragsbestandteil, sofern sie im Folgenden vereinbart werden.

Insbesondere kommen z.B. in Betracht: − Beschaffen und Aufbereiten der analogen oder digitalen Kartenunterlagen, − Erarbeiten der Unterlagen für den Scoping-Termin, − Teilnahme an und Vorbereiten von Terminen mit Fachbehörden, Sachverständigen und Dritten zur

Abstimmung des Untersuchungsrahmens (Scoping), − Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grundlagen, zur Vorbelastung und zu sozioökonomischen

Fragestellungen, − Sonderkartierungen, wie pflanzensoziologische Kartierung, faunistische Kartierung, Bodenkartierung,

Kartierung des Kleinklimas, − Prognosen, z. B. Verkehrsprognosen, Bedarfsprognosen, − Ausbreitungsberechnungen, − Beweissicherung, − Aktualisierung der Planungsgrundlagen, − Verkehrszählungen, Straßenentwürfe, − Vorstellen der Bestandserfassung vor Dritten, − Luftbildbefliegung, Luftbildauswertung, − Vorstellen der Ergebnisse der Raumanalyse vor Dritten, − Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstellung, − Simulation von Landschaftsbildveränderungen, z. B. über Overheadtechnik, Fotomontagen, Modellbau,

DV, Realbildverfremdung, Videofilm, − Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben, − Städtebaulicher Fachbeitrag, − Vorstellen der Planung vor Dritten, − Erstellen von Druckvorlagen, − Vorstellen der Umweltverträglichkeitsstudie vor Dritten, − Erstellen von Unterlagen nach § 6 UVPG, − Aktualisierung und Aufarbeitung der UVS auf der Grundlage der Ergebnisse der FFH-VP.

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 5

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 6

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

§ 7 Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. 1 EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart

als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von

als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

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VII.109

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.109 – Seite 7

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme

Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto

Umsatzsteuer v.H.

Brutto

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.109.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)

Beschreibung der Leistung

(1) Allgemeines Die Erarbeitung einer UVS ist in der Regel dann erforderlich, wenn es mehrere sich grundsätzlich unterscheidende Planungsvarianten (insbesondere Trassenvarianten) gibt, die in einem Raumord-nungsverfahren landesplanerisch zu beurteilen sind bzw. für die eine Linienbestimmung nach § 16 FStrG erforderlich ist. Die Vergabe einer UVS nach §§ 48, 48a, 48b HOAI kann i.d.R. nur bei einem „variantenbezogenen Ansatz“ in wirtschaftlicher Weise erfolgen, da hierbei der Untersuchungsbereich relativ knapp bemessen werden kann (Anhaltswerte bieten die in VII.110.1 (11) VHF genannten Werte für das Plangebiet bei Neubau. Die Werte gelten jeweils ab der äußersten noch in Frage kommenden Lage der Trasse). Stehen die in der UVS zu untersuchenden Trassenvarianten bzw. –korridore noch nicht fest, dann hat sich eine zweistufige Vorgehensweise bewährt: 1. Ausarbeitung einer Planungsraumanalyse (entspricht der bisherigen Raumempfindlichkeitsanalyse - REA) für einen großzügig bemessenen Planungsraum anhand vorhandener Unterlagen (TK 1:25.000, Schutzgebietskarten, FNP, Landschaftspläne, Biotopkartierung, ABSP, Luftbilder, Arten-schutzkartierung usw.). Das Leistungsbild orientiert sich an den Leistungsphasen 1 - 3 des § 3 Abs. 1 des Vertragsmusters (VII.109). 2. Anschließend Erarbeitung der UVS für die nach dem Ergebnis der Planungsraumanalyse ernsthaft in Frage kommenden bzw. „sich aufdrängenden“ Trassen bzw. Trassenkorridore. Bei der nachfolgenden UVS sind dann bei der Festlegung des Leistungsbildes die Vorleistungen der vorangegangenen Planungsraumanalyse zu berücksichtigen. In der Regel sollte bei einer zweistufigen Bearbeitung die UVS erst nach Abschluss der Planungsraumanalyse gesondert vergeben werden. (2) Anwendung der Mustertexte Als Bestandteil des Vertrages sind für die Beschreibung der Leistung die in § 3 Abs. 1 des Vertrags-musters (VII.109) aufgeführten Mustertexte zu verwenden sowie die technischen Vertragsbedingun-gen (VII.109.2) zu vereinbaren. (3) Festlegung des Untersuchungszeitraumes Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung der Bestandsaufnahme (siehe Nr. 6 der technischen Vertragsbedingungen) ist so festzulegen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste sowie Erhebungs-defizite bei der Bestandsaufnahme und Fehleinschätzungen bei der Bestandsbewertung weitestge-hend ausgeschlossen werden. (4) Benennung landesrechtlicher Bestimmungen Die gemäß Nr. 2 der technischen Vertragsbedingungen zu beachtenden landesrechtlichen Bestim-mungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) sind in § 2 des Vertrages zu benennen. (5) Abgrenzung des Untersuchungsraumes Der Untersuchungsraum (entspricht dem Untersuchungsbereich des § 48 a Nr. 2 Leistungsphase 1 HOAI) ist entsprechend der Planungsstufe (d. h. in Abhängigkeit von Naturhaushalt und Landschafts-bild, Straßenkategorie, Verkehrsmengen) abzugrenzen. Die Größe des vorläufigen Untersuchungs-raumes wird bestimmt durch die Netzkonzeption und die räumlichen Parameter der voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens auf die aus §§ 1 und 2 BNatSchG abgeleiteten Wert- und Funktionsele-mente allgemeiner und besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, auf den Menschen sowie die Kultur- und sonstigen Sachgüter. Die Abgrenzung des Untersuchungsrau-mes ist in einer Karte darzustellen; diese ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinba-ren. Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu überprüfen und ggf. anzupassen. Um geeignete Standorte für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festlegen zu können, kann es erforderlich werden, den Untersuchungsraum um den Raum zu erwei-tern, in dem die Realisierung dieser funktionsbezogenen Maßnahmen möglich ist. Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Untersuchungsraumes ist einschließlich etwaiger Auswirkungen auf das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Dabei wird Bezug ge-nommen auf den im Vordruck VII.109.3 festgelegten Untersuchungsraum.

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VII.109.1

(6) Referenzraum Zur Beurteilung der erhobenen Daten kann es erforderlich werden, einen über den honorarwirksamen Untersuchungsraum hinausgehenden Raum (Referenzraum) heranzuziehen, um die jeweilige regio-nale und überregionale Bedeutung abschätzen zu können. Dieser Referenzraum wird nicht honorar-wirksam. (7) Besondere Leistungen Leistungen, wie besondere Hilfsmittel der Darstellung (z. B. Modelle, audiovisuelle Medien), Leistun-gen der Öffentlichkeitsarbeit, Vorstellung der Planung vor Dritten, usw. sind als Besondere Leistungen zu vereinbaren (vgl. VII.100.3 (7) VHF). Ist zum Zeitpunkt der Vergabe die Notwendigkeit von unmittelbar im Zusammenhang mit den zu be-auftragenden Grundleistungen stehenden Besonderen Leistungen (z. B. faunistische Untersuchungen entsprechend VII.113 VHF) absehbar, dann sollen diese in die Leistungs-/Honoraranfrage und die nachfolgenden Verhandlungen einbezogen werden. Dazu sind die Art und der Umfang der Leistungen möglichst genau vom AG abzuschätzen; sie sind Grundlage des Vergabeverfahrens. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dem AN die in Rede stehenden Besonderen Leistungen zu übertra-gen, sobald der erforderliche Leistungsumfang im Zuge der Grundleistungen für eine Vergabe hinrei-chend konkretisiert worden ist. Die genaue Festlegung und Übertragung der Besonderen Leistungen bedarf der Schriftform. Die Stundensätze und ggf. erforderliche Nebenkosten sind im Vertrag für die Grundleistungen vertraglich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber diese Leistungen im Rahmen der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie übertragen werden. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Teilleistungen zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller im Vergabeverfah-ren vorausgeschätzten Leistungen sowie eine Erhöhung des Honorars aus der stufenweisen Beauf-tragung ist auszuschließen. Ermittlung des Honorars

(8) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages i.V.m. dem Vordruck VII.109.3 (vgl. § 4 HOAI). (9) Grundlage der Honorarberechnung Grundlage für die Honorarberechnung ist die Fläche des Untersuchungsraumes (§ 48 b Abs. 2 HOAI).

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VII.109.2

Technische Vertragsbedingungen für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßen- und Brückenbau

1 Geltungsbereich Die „Besonderen Vertragsbedingungen für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßen- und Brücken-bau” betreffen folgende Fachbeiträge:

- Planungsraumanalyse (entspricht der bisherigen Raumempfindlichkeitsanalyse – REA) als Grundlage einer nachfolgenden Umweltverträglichkeitsstudie in der Planungsstufe Linienfindung i.d.R. mit den Leistungsphasen 1 bis 3 des § 48a HOAI

- die Umweltverträglichkeitsstudie - UVS - in der Planungsstufe Linienfindung mit den Leistungs-

phasen 1 bis 5 des § 48a HOAI 2 Qualitätsansprüche Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach dem UVPG*, dem BNatSchG* i.V.m. den jeweils in Frage kommenden Naturschutzgesetzen der Länder, den HNL-S*, den ”Eingriffsregelung-Empfehlungen”* sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwick-lung herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)1) zu bearbeiten. Insbesondere kommen hierfür in Frage − „Hinweise zu § 16 FStrG”*, − „RE”*, − „Planfeststellungsrichtlinien”*. Ferner sind die Landschaftsplanerischen Leistungen auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmun-gen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) zu erarbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers. Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Land-schaftsarchitekten bzw. eines Diplomingenieurs der Landespflege durchzuführen. Er ist dem Auftrag-geber zu benennen. Die eingesetzten Materialien, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich sein. Straßenplanung und landschaftsplanerische Fachbeiträge sind in enger gegenseitiger Abstimmung zu erarbeiten. Straßenplaner und Landschaftsplaner müssen daher vom Beginn der Straßenplanung an in allen Phasen eng zusammenarbeiten. Die Aussagen der landschaftsplanerischen Fachbeiträge und der Straßenplanung müssen auf einan-der abgestimmt sein. Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge bauen aufeinander auf. Soweit Sachverhalte bereits in ei-nem vorangegangenen Fachbeitrag bearbeitet wurden, bilden die Ergebnisse die Grundlage für den nachfolgenden Fachbeitrag. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine Aktualisierung oder Vertiefung erforder-lich ist.

*) Siehe Anhang 1) Siehe hierzu das jeweils aktuelle "Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (Rundschreibenverzeichnis StB)", veröffentlicht jährlich im Verkehrs-blatt

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VII.109.2 3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob bzw. ggf. wie ein Daten-transfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers. 4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzu-stimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. 5 Beschaffen von Unterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Ver-fügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer - ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers - zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vor-her abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit dem Auftraggeber - im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. 6 Bestandserfassung Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben. Die Erhebung erstreckt sich — für die Flora über eine Vegetationsperiode, — für die Fauna über den notwendigen Beurteilungszeitraum bei den projektrelevanten Tiergruppen

(z. B. Wintergäste bei Zugvögeln, Amphibienwanderung, Wanderung von Großsäugern). Spezielle Luftbildbefliegungen sind nur in den dafür geeigneten Zeiträumen durchzuführen. 7 Planungsinhalte Es gilt die Leistungsbeschreibung gem. § 3 des Vertrages. 8 Betretungsrecht Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auf-tragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

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VII.109.2 9 Quellenangaben Alle für die Planung ausgewerteten und zitierten Ausarbeitungen, Informationen usw. sind als Quelle anzugeben. 10 Besondere Qualitätsansprüche Die Umweltverträglichkeitsstudie ist zusätzlich zu den unter Nr. 2 genannten Vorschriften nach dem MUVS*) und dem UVPG*) zu bearbeiten. Die Ergebnisse der FFH-Vor-, FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Ausnahmeprüfungen sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG und §§ 42 und 43 BNatSchG sind einzuarbeiten und in einem gesonderten Ab-schnitt des Erläuterungsberichtes der UVS darzustellen. 11 Maßstab Die Umweltverträglichkeitsstudie ist im Maßstab 1:5.000 abzufassen. Bei Großprojekten kann die Darstellung der Ergebnisse in kleinerem Maßstab erforderlich werden. 12 Untersuchungsraum Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu verein-baren. Aus der Bearbeitung sich ergebende Änderungen der Größe des Untersuchungsraumes sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Honorarwirksam sind dabei nur die Flächen, die 110 v. H. des ursprünglichen Untersuchungsraumes überschreiten. 13 Alternativen Bei der UVS sind im Rahmen der Grundleistungen ohne zusätzliche Vergütung bis zu vier Alternativen einschließlich der sich aus der Bearbeitung eventuell hierzu ergebender Untervarianten (ggf. ein-schließlich der sog. "Nullvariante", sofern diese ausnahmsweise einzubeziehen ist) zu untersuchen. Ergeben sich im Rahmen der Bearbeitung weitere zu untersuchende Alternativen, dann wird der da-durch entstehende Mehraufwand entweder durch den durch die zusätzlichen Alternativen entspre-chend vergrößerten Untersuchungsraum oder durch eine Anpassung der Von-Hundert-Sätzen vergü-tet. 14 Verzögerungen Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und liegen zwischen der Bestandserfassung und -bewertung und der Endfassung der Umweltverträglichkeitsstu-die mehr als zwei Jahre, so ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren, inwieweit die Bestandserfassung und -bewertung gegen gesonderte Vergütung zu aktualisieren sind. 15 Anregungen und Hinweise Dritter Der Auftragnehmer erfasst und bewertet Anregungen Dritter und unterrichtet den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet dann im Rahmen der Abstimmung, welche Anregungen, Hinweise, Vor-schläge, Forderungen usw. Dritter in die Planung einzuarbeiten sind, und legt diese Entscheidung offen.

*) Siehe Anhang

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VII.109.2

16 Abfassen der Unterlagen Die Karten sind entsprechend den Musterkarten für „Umweltverträglichkeitsstudien“ zu fertigen. Der Erläuterungsbericht ist im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Aussagen für − die Abfassung des Erläuterungsberichtes der Verkehrsanlage nach den RE und − die Unterlagen gemäß UVPG abzufassen. In der Regel ist (als Zusammenfassung der Ergebnisse der Leistungsphasen 1 - 3) ein Zwischenbe-richt zu fertigen. Diese Leistung des Auftragnehmers ist mit dem Honorar abgegolten. Das Liefern von Mehrfertigungen ist gesondert zu vereinbaren. Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I Nr. 22 vom 3.4.2002 S. 1193; 25.11.2003 S. 2304) UVPG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprü-fung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I Nr. 48 vom 19.9. 2001 S. 2350, S. 3762; 25.3.2002 S. 1193; 18.6.2002 S. 1914) Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG. BMV-ARS Nr. 13/1996 vom 15. April 1996 – StB 15/38.16.00/17 Va 96 Bezugsquelle: VkBl-Verlag Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien – PlafeR). BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 05. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl 2002 S. 802) RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag AKS Anweisung zu Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 1985 (AKS 85), BMV-ARS Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 – StB 24/38.45.00/24023 Va 84 (VkBl 1985 S. 92) in Verbindung mit dem BMV-ARS Nr. 13/1990 vom 1. August 1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 Bezugsquelle: VkBl-Verlag HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstra-ßenbau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99) Bezugsquelle: FGSV Verlag MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung, Ausgabe 2001 (MUVS) Bezugsquelle: FGSV Verlag Eingriffsregelung – Empfehlungen Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau; Schriftenreihe "Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, Heft 668 Bezugsquelle: Typo Verlag

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VII.109.2 Leitfaden FFH-VP, Musterkarten FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004; Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßen-bau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004. BMVBW-ARS Nr. 21/2004 vom 20. September 2004 – S 13/14.87.02/60 Va 04 Bezugsquelle: Verlags-Kartographie RAS-LG Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau, Ausgabe 1983 (RAS-LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung, Ausgabe 1996 (RAS-LP 1) Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung, Ausgabe 1993 (RAS-LP 2) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2002 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth-Verlag HVA B-StB (früher: HVA-StB) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Bezugsquelle: Deutscher Bundes-Verlag STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Diskettenausgabe) Bezugsquelle: FGSV Verlag STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag Verzeichnis der Bezugsquellen

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0108 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 26 01-0, Telefax 030 / 26 01-1231

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VII.109.2 Typo Verlag: Typo-Druck- und Verlags GmbH

Rosental 44, 53111 Bonn Telefon 0228 / 65 09 05, Telefax 0228 / 65 09 06

Deutscher Bundes-Verlag: Deutscher Bundes-Verlag GmbH Postfach 12 03 80, 53045 Bonn Telefon: 0228 / 38 208-0, Telefax: 0228 / 38 208-38

Verlags-Kartographie: Verlags-Kartographie GmbG Alsfeld,

Virchowstraße 7, 36304 Alsfeld Telefon: 06631 / 3800; Telefax: 06631 / 72782

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

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VII.109.3

Anlage-Nr.: 1 UMWELTVERTRÄGLICHKEITSSTUDIE PLANUNG IM MAßSTAB 1 : 5.000

HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

1. Fläche des Untersuchungsraumes Der Honorarermittlung wird die Fläche des Untersuchungsraumes zugrunde gelegt.

Diese beträgt gemäß Anlage Nr. _____ vorläufig _____ ha.

EUR 2. Honorar für Grundleistungen

Die Planung wird zugeordnet der Honorarzone _____ (§ 48 HOAI); siehe Rückseite

Es gilt der Mindestsatz der Honorartafel zu § 48b HOAI

zuzüglich _____ v.H. der Differenz zum Höchstsatz wegen _____

abzüglich _____ v.H. des Mindestsatzes wegen _____

Der volle Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes) beträgt somit

Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 des Vertrages sind bewertet mit _____ v.H. des Leistungsbildes

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Honorar in Höhe von

3. Honorar für Besondere Leistungen

Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von

Die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 des Vertrages - soweit nicht in EUR bewertet - sind

bewertet mit_____ v.H. des Leistungsbildes

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Honorar endgültiges Honorar von

4. Gesamthonorar Honorar nach Nr. 2 und 3 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.109.3

ERMITTLUNG DER HONORARZONE

Bewertungsmerkmal Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III eP*

Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen

gering durchschnittlich umfangreich und vielgestaltig

(1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6) . . . . . .

Gliederung des Landschaftsbildes schwach mäßig stark (1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6) . . . . . .

Ausprägung bzw. Bedeutung der Erholungsnutzung

schwach durchschnittlich, regionale Bedeutung

intensiv, überregionale Bedeutung

(1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6) . . . . . .

Nutzungsansprüche gering ausgeprägt, einheitlich

differenziert stark differenziert, kleinräumig

(1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6) . . . . . .

Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

gering durchschnittlich hoch

(1-9 Punkte) (1-3) (4-6) (7-9) . . . . . .

Potenzielle Beeinträchtigungs-intensität des Vorhabens

gering durchschnittlich hoch

(1-9 Punkte) (1-3) (4-6) (7-9) . . . . . .

Summe der ermittelten Punktanzahl . . . . . . * eP = ermittelte Punktanzahl Anmerkung: Bis zu 16 Punkte = Honorarzone I 17 bis 30 Punkte = Honorarzone II 31 bis 42 Punkte = Honorarzone III

Die Leistung wird zugeordnet der Honorarzone .................

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VII.110

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.110 – Seite 1

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

1 Honorarermittlung (VII.110.3 VHF) 2 Leistungs- und Honorarangebot

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VII.110

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.110 – Seite 2

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes .

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB (VII.100.4 VHF )

Besondere Vertragsbedingungen (VII.110.2 VHF)

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VII.110

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen Bewertung

(1.1) Grundleistungen für den LBP zum RE-Vorentwurf:

1 Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen, insbesondere:

− Umweltverträglichkeitsstudie,

− ggf. FFH-Verträglichkeitsprüfung für Natura 2000-Gebiete,

− örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchungen,

− thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten,

prüfen der:

− Qualität der Unterlagen,

− Eignung des Maßstabs,

− Notwendigkeit zum Umarbeiten vorhandener Karten.

1.3 Ortsbesichtigung zur Abschätzung der erforderlichen Leistung

1.4 Abgrenzen des Planungsgebietes nach Art der Baumaßnahme und Empfindlichkeit der Landschaft Abgrenzungskriterien sind z. B. Störung ökologischer Funktionen, Trenneffekte, Lärm- und Schadstoffausbreitung, Störung der Sichtbeziehungen. Die räumliche Abgrenzung ist abhängig vom Relief, von der Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie von der Nutzungsstruktur. Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden.

1.5 Ermitteln des Leistungsumfanges und Festlegen ergänzender Fachleistungen und Abstimmung mit dem Auftraggeber und ggf. mit anderen Beteiligten Dabei sind insbesondere die erforderlichen Leistungen nach Art, Zeitraum der örtlichen Erhebungen und Bearbeitungstiefe (Planungsmaßstab/Detaillierungsgrad) zu ermitteln

1.6 Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der übrigen Planungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber

2 Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen

2.1 Erfassen des Bestandes aufgrund vorhandener Unterlagen und örtlicher Erhebungen.

Die Bestandserfassung hat so zu erfolgen, wie es für die Eingriffsbeurteilung erforderlich ist. Dies setzt voraus, dass die örtlichen Erhebungen der Pflanzen- und Tierwelt die Vegetationsperiode umfassen. Dabei ist auf Wanderverhalten und Lebenszyklen einzelner Arten zu achten

Zu erfassen sind:

− der Naturhaushalt in seinen Wirkungszusammenhängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, oberirdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume Die Erfassung der Tier- und Pflanzenwelt beinhaltet die Ermittlung der Vorkommen den Lebensraum charakterisierender sowie seltener, gefährdeter oder geschützter Arten der Fauna und Flora, die eine Beschreibung und Bewertung der Biotoptypen und standörtlichen Gegebenheiten sowie Aussagen zur potenziellen Beeinträchtigung für diese Lebensräume zulassen bzw. die gegebenenfalls die Notwendigkeit für eine vertiefte Untersuchung von Arten oder Gruppen der Flora und Fauna belegen

• Zur Erfassung und Bewertung der Flora ist eine Biotoptypen- und Nutzungskartierung erforderlich (entsprechen der Biotoptypenschlüssel der jeweiligen Länder)

• Zur Erfassung und Bewertung der Fauna ist eine zoologische Zuordnung zu den Biotoptypen erforderlich, bei der faunistische Funktionsräume und -elemente abzugrenzen sind. Grundlage sind die im Zuge der Biotoptypenkartierung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse über die Tierwelt. Diese bilden die Grundlage für eine eventuell erforderlich werdende zielorientierte quantitative oder qualitative Erhebung charakteristischer Tierarten (als Besondere Leistung)

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und für das detaillierte Abgrenzen ihrer Gesamt- und Teillebensräume.

− die Schutzgebiete, geschützten Landschaftsbestandteile und schützenswerten Lebensräume,

− die vorhandenen Nutzungen und Vorhaben,

− das Landschaftsbild und die Erholungseignung der Landschaft

Zu erfassen sind u. a. gliedernde und belebende Landschaftselemente, kulturhistorische Elemente, prägende Strukturelemente, landschaftliche Leitlinien, Sicht- und Wegebeziehungen, unzerschnittene bzw. störungsfreie Räume. Hierzu zählen insbesondere auch die Funktion des Freiraumes hinsichtlich der landschaftsgebundenen Erholung sowie das Wohnumfeld; dabei sind räumliche Bezugseinheiten abzugrenzen. Die Bewertung der Empfindlichkeit dieser Bezugseinheiten und Funktionen gegenüber Beeinträchtigungen der Erlebbarkeit von Natur und Landschaft erfolgt anhand bestimmter Eigenschaftsmerkmale wie

• strukturelle Charakteristik (Eigenart)

• Fein- und Grobreliefierung und Vegetationsbedeckung (Vielfalt)

• Naturnähe im Einklang mit Charakteristik (Schönheit)

− die kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte.

Zur Bestandserfassung im besiedelten Bereich zählen auch die Analyse der Freiraumnutzungen und die Erfassung der Ortsstruktur

2.2 Erfassen der Eigentumsverhältnisse aufgrund vorhandener Unterlagen

2.3 Bestandsbewertung Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

2.4 Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Vorbelastung)

2.5 Darstellung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der -bewertung

− Text, − Karten.

3 Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

3.1 Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der Wirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild einschließlich der Erholungseignung der Landschaft Ermitteln der Intensität der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff BNatSchG i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen

3.2 Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes einschließlich der Erholungseignung der Landschaft, die in Abstimmung mit den an der Planung Beteiligten zu Anpassungen des Straßenentwurfes führen

3.3 Unvermeidbare Beeinträchtigungen Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf und Bewerten in Bezug auf Erheblichkeit und Nachhaltigkeit

3.4 Überprüfen der Abgrenzung des Plangebietes

3.5 Darstellen der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

− Text, − Karten.

3.6 Abstimmen mit dem Auftraggeber

4 Leistungsphase 4: Vorläufige Planfassung

4.1 Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in Text und Karten mit alternativen Teillösungen Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich der Biotopenentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere die Ausgleichs-, gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen, die Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen Gegebenenfalls Übernahme von Kohärenzsicherungsmaßnahmen aus der FFH-Ausnahmeprüfung, sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, die nicht Gegenstand des technischen Entwurfs sind.

4.2 Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen und Maßnahmen zu deren Ersatz

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4.3 Kostenschätzung Überschlägige Kostenermittlung für die Kostenberechnung nach AKS. Dabei sind die Einzelpositionen der Kostenermittlung darzustellen

4.4 Abstimmen der vorläufigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Träger öffentlicher Belange

4.5 Erstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes in der vorgeschriebenen und abgestimmten Fassung in Text und Karten Die vorläufige Planfassung besteht aus

− Text, − Bestands- und Konfliktplan, − Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen (falls erforderlich), − Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen im Maßstab des straßenbautechnischen

Vorentwurfes, − Maßnahmenverzeichnis nach Muster „Maßnahmenblatt“, − Vergleichende Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschl. Darstellen

verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen und Maßnahmen zu deren Ersatz, − Kostenschätzung

(2) Der Auftraggeber beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung

weitere Leistungen nach 2.1 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch gesonderte schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom Auftraggeber innerhalb von 24 Monaten nach Erfüllung der Leistungen der vorangegangenen Beauftragungsstufe übertragen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Abschnitte der Baumaßnahme zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 2.1 besteht nicht. Aus der stufenweisen Beauftragung kann der Auftragnehmer keine Erhöhung seines Honorars ableiten.

(2.1) Grundleistungen für den LBP zum Genehmigungsentwurf: Vorläufige Bewertung

3 Leistungsphase 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs

3.1 Konfliktanalyse Ermitteln und Bewerten der Wirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild einschließlich der Erholungseignung der Landschaft Ermitteln der Intensität der Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Sinne der Eingriffsregelung nach §§ 18 ff BNatSchG i.V.m. den landesrechtlichen Regelungen

3.2 Konfliktminderung Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes einschließlich der Erholungseignung der Landschaft, die in Abstimmung mit den an der Planung Beteiligten zu Anpassungen des Straßenentwurfes führen

3.3 Unvermeidbare Beeinträchtigungen Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen nach Art, Umfang, Ort und zeitlichem Ablauf und Bewerten in Bezug auf Erheblichkeit und Nachhaltigkeit

3.4 Überprüfen der Abgrenzung des Plangebietes

3.5 Darstellen der Ergebnisse von Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der unvermeidbaren Beeinträchtigungen

− Text, − Karten.

3.6 Abstimmen mit dem Auftraggeber

5 Leistungsphase 5: Endgültige Planfassung

5.1 Erarbeiten der endgültigen Lösung der Aufgabe in Text und Karten. Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang, Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich der Biotopenentwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere die Ausgleichs-, gegebenenfalls Ersatzmaßnahmen, die Gestaltungs- und Schutzmaßnahmen Gegebenenfalls Übernahme von Kohärenzsicherungsmaßnahmen aus der FFH-Ausnahmeprüfung, sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung, die nicht Gegenstand des technischen Entwurfs sind.

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5.2 Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen und Maßnahmen zu deren Ersatz.

5.3 Abstimmen der endgültigen Planfassung mit dem Auftraggeber und der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung weiterer Träger öffentlicher Belange

5.4 Erstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes in der vorgeschriebenen und abgestimmten Fassung in Text und Karten Die endgültige Planfassung besteht aus

− Text, − Bestands- und Konfliktplan, − Übersichtsplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen (falls erforderlich),, − Lageplan der landschaftspflegerischen Maßnahmen im Maßstab des straßenbautechnischen

Entwurfes in parzellenscharfer Darstellung, − Maßnahmenverzeichnis nach Muster „Maßnahmenblatt“, − Vergleichende Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Ausgleich einschl. Darstellen

verbleibender nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen und Maßnahmen zu deren Ersatz,

5.5 Abschlussbesprechung und Übergabe der endgültigen Fassung des LBP in der vereinbarten Form

(3) Besondere Leistungen. Diese sind nur Vertragsbestandteil, sofern sie im Folgenden vereinbart werden.

− pflanzensoziologische Kartierung, floristische oder faunistische Feldaufnahmen (quantitative und/oder qualitative Erhebung, z. B. Populationsstärke und -zyklus, Wanderverhalten),

− Ermitteln der Eigentumsverhältnisse, über die vom Auftraggeber keine Unterlagen zur Verfügung gestellt werden,

− Simulation von Landschaftsbildveränderungen, z. B. über Overheadtechnik, Fotomontagen, Modellbau, DV, Realbildverfremdung, Videofilm,

− Klären der Verfügbarkeit geeigneter Flächen für die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit den maßgeblich Betroffenen (Grundeigentümer/Pächter),

− Erstellung von zusätzlichen Unterlagen für das Genehmigungsverfahren, z. B. § 6 UVPG-Unterlagen, Waldflächenbilanz, Unterlagen für die Genehmigung nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz

− Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben, − Kurzfassungen, − Aktualisierung und Aufarbeitung des LBP des RE-Vorentwurfes für das Genehmigungsverfahren, − Erstellen von Druckvorlagen, − Vorstellen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes vor Dritten, Teilnahme an Sitzungen von

politischen Gremien und Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, − Aktualisierung und Aufarbeitung des LBP des RE-Vorentwurfes für das Genehmigungsverfahren auf

der Grundlage der Ergebnisse der FFH-VP.

(4) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

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(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7 Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. 1 EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.110.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster für landschaftspflegerische Begleitpläne im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)

Beschreibung der Leistung

(1) Anwendung der Mustertexte Als Bestandteil des Vertrages sind für die Beschreibung der Leistung die in § 3 Abs. 1 des Vertrags-musters (VII.110) aufgeführten Mustertexte zu verwenden sowie die technischen Vertragsbedingun-gen (VII.110.2) zu vereinbaren. (2) Plangebiet als Gegenstand der Grundleistungen Gegenstand der Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das Plangebiet. Das Plangebiet ist entweder aus den Ergebnissen der UVS oder bei Um- und Ausbauten geringeren Um-fangs frei zu entwickeln und entsprechend der Planungstiefe fallbezogen (d. h. in Abhängigkeit von Naturhaushalt und Landschaftsbild, Straßenkategorie, Verkehrsmengen) abzugrenzen (als Anlage zu Vordrucks VII.110.3). Die Größe des Plangebietes wird somit bestimmt durch die Netzkonzeption und die räumlichen Parameter der voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens auf die aus §§ 1 und 2 BNatSchG abgeleiteten Wert- und Funktionselemente allgemeiner und besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Die in einer Karte dargestellte Abgrenzung des Plangebietes ist als Vertragsbestandteil zwischen Auf-traggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Die Fläche des Plangebietes ist insgesamt und ent-sprechend den sich aus § 8 BNatSchG ergebenden Erfordernissen planerisch durchzuarbeiten. Dabei ist das Plangebiet hinsichtlich des Arbeitsaufwandes differenziert zu betrachten. Die gesamte Fläche des Plangebietes ist folglich auch im Bestands- und Konfliktplan darzustellen (unvollständig wäre z. B. eine Darstellung, die an der Grenze des Berechnungsraumes endet). Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des Plangebietes zu überprüfen und ggf. anzupassen. Um die betroffenen Wert- und Funktionselemente von besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege ganzheitlich erfassen und bewerten zu können oder um geeig-nete Standorte für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festlegen zu können, kann es erforderlich werden, das Plangebiet um die Flächen zu erweitern, in der die Erfassung und Bewertung erforderlich ist oder die Realisierung dieser funktionsbezogenen Maßnahmen möglich ist. Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Plangebietes ist einschließlich etwaiger Auswirkungen auf den hono-rarwirksamen Berechnungsraum zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. (3) Referenzraum Zur Beurteilung der erhobenen Daten kann es erforderlich werden, einen über das Plangebiet hinaus-gehenden Raum (Referenzraum) heranzuziehen, um die jeweilige regionale oder überregionale Be-deutung abschätzen zu können. Dieser Referenzraum wird nicht honorarwirksam. (4) Festlegung des Untersuchungszeitraumes Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung der Bestandsaufnahme (siehe Nr. 1.6 TVB-Landschaft) ist so festzulegen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste sowie Erhebungsdefizite bei der Bestandsaufnahme und Fehleinschätzungen bei der Bestandsbewertung weitestgehend ausge-schlossen werden. (5) Benennung landesrechtlicher Bestimmungen Die gemäß Nr. 2 der technischen Vertragsbedingungen zu beachtenden landesrechtlichen Bestim-mungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) sind in § 2 des Vertrages zu benennen. (6) Besondere Leistungen Verursacht die Berücksichtigung der waldrechtlich relevanten Sachverhalte (vgl. VII.110.2 Nr. 10) einen im Verhältnis zu den Grundleistungen wesentlichen zusätzlichen Arbeits– und Zeitaufwand, so treten diese Leistungen als Besondere Leistung zu den Grundleistungen des LBP hinzu.

Leistungen, wie besondere Hilfsmittel der Darstellung (z. B. Modelle, audiovisuelle Medien), Leistun-gen der Öffentlichkeitsarbeit, Vorstellung der Planung vor Dritten, usw. sind ebenfalls als Besondere Leistungen zu vereinbaren (vgl. VII.100.3 (7) VHF).

Ist zum Zeitpunkt der Vergabe die Notwendigkeit von unmittelbar im Zusammenhang mit den zu be-auftragenden Grundleistungen stehenden Besonderen Leistungen (z. B. faunistische Untersuchungen entsprechend VII.113 VHF) absehbar, dann sollen diese in die Leistungs-/Honoraranfrage und die nachfolgenden Verhandlungen einbezogen werden.

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VII.110.1

Dazu sind die Art und der Umfang der Leistungen möglichst genau vom AG abzuschätzen; sie sind Grundlage des Vergabeverfahrens. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dem AN die in Rede stehenden Besonderen Leistungen zu übertra-gen, sobald der erforderliche Leistungsumfang im Zuge der Grundleistungen für eine Vergabe hinrei-chend konkretisiert worden ist. Die genaue Festlegung und Übertragung der Besonderen Leistungen bedarf der Schriftform. Die Stundensätze und ggf. erforderliche Nebenkosten sind im Vertrag für die Grundleistungen vertraglich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber diese Leistungen im Rahmen der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie übertragen werden. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Teilleistungen zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller im Vergabeverfah-ren vorausgeschätzten Leistungen sowie eine Erhöhung des Honorars aus der stufenweisen Beauf-tragung ist auszuschließen. Ermittlung des Honorars

(7) Allgemeines Die Honorarberechnung ist gemäß § 49 a (3) HOAI in Verbindung mit § 46 a HOAI vorzunehmen. Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages i.V.m. dem Vordruck VII.110.3 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). Der LBP zu einem Straßenbauvorhaben wird in zwei Stufen erarbeitet (LBP zum RE-Vorentwurf und LBP zum Genehmigungsentwurf). Beide Teile bilden eine planerische Einheit. Es sollte daher ange-strebt werden, dem Auftragnehmer mit dem Vertrag für den LBP zum RE-Vorentwurf – bei Fortset-zung der Planung – die weiteren Leistungen für den LBP zum Genehmigungsentwurf mit zu übertra-gen. Für den LBP zum RE-Vorentwurf werden zunächst die Leistungen der Leistungsphasen 1 – 4 anteilig (vgl. unten) dem Auftragnehmer übertragen. Die weiteren Leistungen für den LBP zum Genehmi-gungsentwurf werden zu gegebener Zeit durch eine Vertragsergänzung in Schriftform übertragen, in der die Bewertung der Leistungsphasen (Leistungsphase 5, Leistungsphasen 2 – 3 anteilig, vgl. un-ten) entsprechend dem tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang überprüft und ggf. daran anzupas-sen ist. Die in § 3 des Vertragsmusters aufgeführten Leistungen sind bei der oben dargestellten 2-stufigen Vergabe in der Regel wie folgt zu bewerten. Die Bewertung berücksichtigt, dass im LBP zum Vorent-wurf die Ermittlung und Bewertung des Eingriffs sowie die Maßnahmenplanung i.d.R. in größerem Maßstab erfolgt und diese Leistungen für die Genehmigungsplanung hinsichtlich der Detailschärfe überarbeitet bzw. ergänzt werden müssen. Demgegenüber sind wesentliche Änderungen der Stra-ßenplanung sowie erforderliche Aktualisierungen der Planungsgrundlagen gegenüber der Vorent-wurfsplanung nicht berücksichtigt und müssen bei der Bewertung der Leistungsphasen zusätzlich berücksichtigt werden: LBP zum Vorentwurf: Lph. 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 1 - 3 v.H. Lph. 2: Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen 15 - 22 v.H. Lph. 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs 20 v.H. Lph. 4: Vorläufige Planfassung 30 v.H. 66 – 75 v.H. LBP zum Genehmigungsentwurf Lph. 3: Ermitteln und Bewerten des Eingriffs 5 - 15 v.H. Lph. 5: Endgültige Planfassung 20 v.H. 25 – 35 v.H. (8) Vereinbarung der Normal- bzw. Schwierigkeitsstufe Die Zuordnung zur Normalstufe oder zur Schwierigkeitsstufe ist zwischen Auftraggeber und Auftrag-nehmer zu vereinbaren. Sie ist anhand der Bewertungskriterien des § 48 HOAI zu ermitteln und im Vordruck VII.110.3 festzulegen. Die Zuordnung zur Normal- bzw. Schwierigkeitsstufe erfolgt gemäß § 49 HOAI mit den Bewertungs-punkten nach § 48 Abs. 3 HOAI. Dabei ist folgende Zuordnung vorzunehmen: – Normalstufe: bis zu 23 Punkte; − Schwierigkeitsstufe: 24 bis 42 Punkte.

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VII.110.1

(9) Fiktiver Berechnungsraum Wegen der grundsätzlichen Unterschiedlichkeit der Leistungsbilder, der vollständig anderen Zielset-zung und der gesetzlich bedingten, völlig anderen Anwendungsbereiche der beiden Planwerke der §§ 46 und 49 a HOAI ist die unmittelbare Ermittlung des Honorars für Grundleistungen bei Landschafts-pflegerischen Begleitplänen nach Einzelansätzen des § 46 a Abs. 3 HOAI nicht ohne Modifikation möglich. Daher wird zur Honorarfindung ein fiktiver Berechnungsraum festgesetzt, der in der Regel kleiner ist als das Plangebiet. Dieser ist Grundlage für die Ermittlung der Verrechnungseinheiten für die Honorarberechnung. Die Breite des Berechnungsraums ist im Einzelfall zu ermitteln. Die Festlegung des Berechnungsrau-mes erfolgt nach den Kriterien:

− Größe des Plangebietes, − Schwierigkeit der Aufgabe, soweit nicht schon in der Honorarzone berücksichtigt, − mangelnder Differenzierungsmöglichkeit bei der Honorarfindung, die durch die Zuordnung in

nur zwei Stufen auftreten kann. Sie kann über die Größe des Berechnungsraumes kompen-siert werden.

Dabei ist wie folgt vorzugehen: Das Plangebiet wird unterteilt in einen engeren Untersuchungsraum mit der beiderseitig ab Straßen-achse (Neubau) bzw. Fahrbahnrand (Ausbau) gemessenen mittleren Breite B1 und einen daran an-schließenden weiteren Untersuchungsraum mit der jeweiligen mittleren Breite B2. Die Begrenzung des Plangebiets und des engeren Untersuchungsraumes wird entsprechend den örtlichen Verhältnissen, unter Berücksichtigung der Reichweite der straßen- und verkehrsbedingten Wirkfaktoren und der landschaftsökologischen Empfindlichkeit der jeweiligen Flächen gegenüber den Projektwirkungen vom AG festgelegt. Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Natura 2000–Gebiete sowie auf streng geschützte Arten sind bei der Festlegung des Plangebiets zu berücksichti-gen. Anhaltswerte für die Festlegung der verschiedenen Breiten enthält die Tabelle in Nr. (11). Aus den Flächen des engeren und weiteren Untersuchungsraums ergeben sich durch Teilung durch die Länge die mittleren Breiten B1 und B2 für jede Seite. Die der Honorarermittlung zu Grunde zu legende Breite B des Berechnungsraums für die jeweilige Seite ergibt sich daraus nach der Formel B = B1 + 0,2 B2. Bei der Ermittlung des Berechnungsraumes sind je 100 m über Bauanfang und -ende hinaus zu berücksichtigen. (10) Verrechnungseinheiten Bei der Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

a) 1.200 VE je Hektar im Berechnungsraum für: − vorhandene und geplante Naturschutzgebiete, Nationalparke, Kernzonen von Biosphären-

schutzgebieten, Naturdenkmale, − Kernzonen der Naturparke (da diese in Bayern der Schutzkategorie LSG entsprechen, sind

sie nur insoweit mit 1200 VE/ha zu bewerten, als sie zugleich unter eine der anderen in Bst. a) aufgeführten Schutzkategorien fallen; ansonsten sind sie mit 400 VE zu bewerten),

− internationale Schutzgebiete (z. B. Ramsar-Flächen, gemeldete Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete),

− geschützte Landschaftsbestandteile, − Flächen gemäß § 30 BNatSchG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelungen, − ausgewiesene Vorrangflächen für den Arten- und Biotopschutz (landesplanerische Fest-

setzungen z. B.: Karte der Vorrangflächen für den Biotopschutz, Kartierung der schutzwür-digen Bereiche, Biotopkartierung). Hierunter fallen nicht die in den Regionalplänen festge-legten "Vorbehaltsflächen für Naturschutz und Landschaftspflege" und die im ABSP darge-stellten "Vorranggebiete Naturschutz" (lediglich naturschutzinterne Festlegung).

b) 400 VE je Hektar für die übrigen Flächen im Berechnungsraum. Diese Festlegung soll auch für

die Flächenkategorien nach § 46 a Abs. 3 Ziff. 8 und 10 HOAI vereinbart werden, weil das be-troffene Plangebiet intensiv durchgeplant wird und es sich hierbei nicht um nachrichtliche Übernahmen handelt. Hierzu gehören z. B. auch Landschaftsschutzgebiete.

c) 1.200 VE je Hektar für im Rahmen des Planungsauftrages ausgewiesene Ausgleichs- und Er-

satzmaßnahmen außerhalb des Berechnungsraumes, soweit sie 10 v. H. des ursprünglich vereinbarten Berechnungsraumes überschreiten.

Die übrigen in § 46 a Abs. 3 Ziffern 1 bis 3 HOAI aufgeführten Flächenkategorien treffen für Land-schaftspflegerische Begleitpläne zu Straßenbauvorhaben nicht zu.

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VII.110.1

(11) Anhaltswerte für die Festlegung der Untersuchungsraumbreiten

DTV bzw. Eingriffsintensität gering (i.d.R. Kr / St)

mittel (i.d.R. St / B)

hoch (i.d.R. B / BAB)

sehr hoch (i.d.R. BAB)

Plangebiet B 1 + B 2 Neubau 300 - 500 m 400 - 600 m 500 - 750 m 600 - 1.300 m

Ausbau 150 - 250 m 200 - 300 m 250 - 350 m 300 - 500 m

Engerer Untersuchungsraum B 1 Neubau 125 - 175 m 150 - 200 m 175 - 250 m 200 - 300 m

Ausbau 25 - 50 m 35 - 75 m 50 - 100 m 75 - 125 m

Weiterer Untersuchungsraum B 2 Neubau 175 - 325 m 250 - 400 m 325 - 500 m 400 - 1.000 m

Ausbau 125 - 200 m 165 - 225 m 200 - 250 m 225 - 375 m

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VII.110.2

Technische Vertragsbedingungen für landschaftspflegerische Begleitpläne im Straßen- und Brückenbau

1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Begleitpläne im Straßen- und Brückenbau" betreffen folgenden Fachbeitrag:

- Landschaftspflegerischer Begleitplan - LBP- in der Planungsstufe Straßenentwurf.

2 Qualitätsansprüche Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach dem UVPG*, dem BNatSchG* i.V.m. den jeweils in Frage kommenden Naturschutzgesetzen der Länder, den HNL-S*, den ”Eingriffsregelung-Empfehlungen”* sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)1) zu bearbeiten. Insbesondere kommen hierfür in Frage − „Hinweise zu § 16 FStrG”*, − „RE”*, − „Planfeststellungsrichtlinien”*. Ferner sind die Landschaftsplanerischen Leistungen auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) zu erarbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers. Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Landschafts-architekten bzw. eines Diplomingenieurs der Landespflege durchzuführen. Er ist dem Auftraggeber zu benennen. Die eingesetzten Materialien, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich sein. Straßenplanung und landschaftsplanerische Fachbeiträge sind in enger gegenseitiger Abstimmung zu erarbeiten. Straßenplaner und Landschaftsplaner müssen daher vom Beginn der Straßenplanung an in allen Phasen eng zusammenarbeiten. Die Aussagen der landschaftsplanerischen Fachbeiträge und der Straßenplanung müssen auf einander abgestimmt sein. Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge bauen aufeinander auf. Soweit Sachverhalte bereits in einem vorangegangenen Fachbeitrag bearbeitet wurden, bilden die Ergebnisse die Grundlage für den nachfolgenden Fachbeitrag. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine Aktualisierung oder Vertiefung erforderlich ist.

*) Siehe Anhang 1) Siehe hierzu das jeweils aktuelle "Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rundschreibenverzeichnis StB)", veröffentlicht jährlich im Verkehrsblatt

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VII.110.2 3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob bzw. ggf. wie ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers. 4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. 5 Beschaffen von Unterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer - ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers - zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit dem Auftraggeber - im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. 6 Bestandserfassung Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben. Die Erhebung erstreckt sich — für die Flora über eine Vegetationsperiode, — für die Fauna über den notwendigen Beurteilungszeitraum bei den projektrelevanten Tiergruppen

(z. B. Wintergäste bei Zugvögeln, Amphibienwanderung, Wanderung von Großsäugern). Spezielle Luftbildbefliegungen sind nur in den dafür geeigneten Zeiträumen durchzuführen. 7 Planungsinhalte Es gilt die Leistungsbeschreibung gem. § 3 des Vertrages. 8 Betretungsrecht Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

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VII.110.2 9 Quellenangaben Alle für die Planung ausgewerteten und zitierten Ausarbeitungen, Informationen usw. sind als Quelle anzugeben. 10 Besondere Qualitätsansprüche Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist auf der Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie zu erarbeiten, so weit diese vorhanden ist. Dabei sind auch die Ergebnisse der Umwelt-verträglichkeitsprüfung (Ebene Linienbestimmung bzw. Raumordnung) zu berücksichtigen. Die Pflanzen- und Tierwelt und ihre Lebensräume sind im Rahmen der Grundleistungen anhand mehrfacher intensiver Begehungen durch geeignete Fachleute zu erheben. Dabei ist besonders auf Indikatorarten sowie seltene und gefährdete Arten zu achten. Weitergehende, auf eine vollständige Erfassung des Artenspektrums abzielende sowie quantitative Untersuchungen der Flora und Fauna stellen demgegenüber Besondere Leistungen dar. Die Ergebnisse der FFH-Vor-, FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Ausnahmeprüfungen sowie der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach Art. 6a Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG und §§ 42 und 43 BNatSchG sind einzuarbeiten und in einem gesonderten Abschnitt des Erläuterungsberichtes des LBP darzustellen. Die aus der FFH-Verträglichkeits- bzw. FFH-Ausnahmeprüfungen sowie aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach §§ 42 und 43 BNatSchG resultierenden landschaftspflegerischen Maßnahmen sind vollständig in das Vermeidungs- und Kompensationskonzept des LBP zu integrieren. Über die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ggf. hinausgehend sind im LBP auch die Einbindung der Straße in die Landschaft sowie das Straßenbegleitgrün mit verkehrstechnischer, ingenieur-biologischer und gestalterischer Funktion zu behandeln. Ist vom Vorhaben Wald betroffen, so sind die waldrechtlich relevanten Sachverhalte (insbes. Waldflächenverluste und deren Waldfunktionen sowie die geplanten Neuaufforstungen und sonstigen waldbaulichen Maßnahmen) entsprechend dem Bayer. Waldgesetz zu ermitteln, zu bewerten und im Text- und Kartenteil des LBP darzustellen. Für die Maßnahmenplanung zum Vorentwurf 1:5000 genügt i.d.R. ein Kompensationskonzept, das die vorgesehenen Maßnahmen nach Art, Umfang und Lage (evtl. mit Alternativen) aufzeigt. Es ist jedoch nicht ausreichend, lediglich einen Suchraum für die Maßnahmen darzustellen. Die endgültige, detaillierte Festlegung der Maßnahmen erfolgt dann erst zur Planfeststellung oder zur Einholung der naturschutzfachlichen Erlaubnis. Bei der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes sind zusätzlich zu den unter Nr. 1.2 genannten Vorschriften die RAS-LP 1*), RAS-LP 2*), RAS-LG 3*) und RAS-LP 4*) zu beachten. 11 Maßstab Der Landschaftspflegerische Begleitplan ist im Maßstab des Straßenentwurfs – im Hinblick auf die Planfeststellung im Regelfall im Maßstab 1:1.000 – abzufassen. Dabei kann der Bestands- und Konfliktplan in einem übersichtlicheren Maßstab dargestellt werden. Darüberhinaus werden im Regelfall die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einem zusätzlichen Übersichtsplan dargestellt, um den räumlichen Gesamtzusammenhang zu verdeutlichen.

Diese Leistungen des Auftragnehmers sind mit dem Honorar abgegolten. *) Siehe Anhang

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VII.110.2 12 Änderungen des Bearbeitungsumfanges Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu berücksichtigen. Honorarwirksam sind dabei nur die Flächen, die 110 v.H. des ursprünglichen Untersuchungsraumes überschreiten. 13 Verzögerungen Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und liegen zwischen der Bestandserfassung und -bewertung und der endgültigen Planfassung mehr als zwei Jahre, so ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren, inwieweit die Bestandserfassung und -bewertung gegen gesonderte Vergütung zu aktualisieren sind. 14 Anregungen und Hinweise Dritter Der Auftragnehmer erfasst und bewertet Anregungen Dritter und unterrichtet den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet dann im Rahmen der Abstimmung, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. Dritter in die Entwurfsplanung einzuarbeiten sind, und legt diese Entscheidung offen. 15 Abfassen der Unterlagen Die Karten sind entsprechend den Musterkarten LBP zu fertigen. Der Erläuterungsbericht ist nach dem Musterbericht RE aufzustellen. Besondere Bewertungen, besondere Ausführungen zum Erläuterungsbericht, Artenlisten, Gutachten etc. werden dem Anhang nach RE*) beigefügt. 16 Kostenermittlung

Die Kostenberechnung der landschaftspflegerischen Maßnahmen ist im Hinblick auf die AKS nach folgenden KBK-Nummern aufzugliedern:

- 131: Entschädigung für vorübergehend beanspruchte Flächen (landschaftspflegerische Maßnahmen)

- 161: Grunderwerb für A/E-Maßnahmen außerhalb des Straßenkörpers - 221: Substrate für Sonderstandorte - 851: Straßenbepflanzung einschl. Fertigstellungs- u. Entwicklungspflege - 951: Maßnahmen zum Schutz von N+L im Bereich des Straßenkörpers (ohne 851),

einschl. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege - 961: A/E-Maßnahmen außerhalb des Straßenkörpers, einschl. Fertig stellungs- und

Entwicklungspflege. Die Kostenschätzung wird nicht in die Planfeststellungsunterlagen übernommen. Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien – PlafeR). BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 05. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl 2002 S. 802) HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99) Bezugsquelle: FGSV Verlag *) Siehe Anhang

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VII.110.2 RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag Grundsätze für die Ermittlung von Ausgleich und Ersatz nach Art. 6 und 6a BayNatSchG bei staatlichen Straßenbauvorhaben vom 21.06.1993, Az.: StMI IID2/IIZ7-43821-001/93 Musterkarten für die einheitliche Gestaltung Landschaftspflegerischer Begleitpläne im Straßenbau - Ausgabe 1998 - (Musterkarten LBP) Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsminister des Innern vom 2. November 1998 Az.: IIZ7-4021.3-002/98 Musterkarten Landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau Ministerialschreiben der der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsminister des Innern vom 14.02.2001 Az.: IIZ7-4021.3-002/99 RAS-LG Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau, Ausgabe 1983 (RAS-LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung, Ausgabe 1996 (RAS-LP 1) Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung, Ausgabe 1993 (RAS-LP 2) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag

Abweichungen von den Regelwerken sind mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzustimmen.

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VII.110.3

Anlage-Nr.: 1 LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER BEGLEITPLAN PLANUNG IM MAßSTAB 1 : 500 BIS 1 : 2.500

HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

1. Fläche des Berechnungsraumes

Der Honorarermittlung wird die Fläche des Berechnungsraumes zugrunde gelegt.

Diese beträgt gemäß Nr. 5 vorläufig _____ ha.

EUR 2. Honorar für Grundleistungen

Die Planung im Maßstab 1:500, 1:1.000, 1: wird zugeordnet der

Normalstufe Schwierigkeitsstufe (§ 49 i.V.m. § 48 HOAI; siehe Rückseite)

Fläche des Berechnungsraumes

ha je 1.200 VE = VE

VE ha je 400 VE =

VE Summe

Es gilt der Mindestsatz der Honorartafel zu § 46a HOAI

zuzüglich v.H. der Differenz zum Höchstsatz wegen ______________________________________ abzüglich v.H. des Mindestsatzes wegen ______________________________________

Der volle Honorarsatz (100 v.H. des Leistungsbildes) beträgt somit

Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 des Vertrages sind bewertet mit v.H. des Leistungsbildes

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Honorar in Höhe von

3. Honorar für Besondere Leistungen

Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von

Die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 - soweit nicht in EUR bewertet - sind bewertet

mit v.H. des Leistungsbildes.

vorläufiges Honorar endgültiges Honorar von Hiernach ergibt sich ein

4. Gesamthonorar

Honorar nach Nr. 2 und 3 (ohne Umsatzsteuer)

5. Ermittlung des Berechnungsraumes [siehe Rückseite] F = [(Länge[m] + 2*100 m) * (B + B ) / 10.000] = _____________ ha [m] linke Seite B[m] rechte Seite

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VII.110.3

ERMITTLUNG DER HONORARZONE

Bewertungsmerkmal Honorarzone I Honorarzone II Honorarzone III eP*

Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen

gering durchschnittlich umfangreich und vielgestaltig

. . . . . . (1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6)

Gliederung des Landschaftsbildes schwach mäßig stark

. . . . . . (1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6)

Ausprägung bzw. Bedeutung der Erholungsnutzung

durchschnittlich, regionale Bedeutung

intensiv, überregio-nale Bedeutung

schwach

. . . . . . (1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6)

Nutzungsansprüche stark differenziert, kleinräumig

gering ausgeprägt, einheitlich

differenziert

. . . . . . (1-6 Punkte) (1-2) (3-4) (5-6)

Empfindlichkeit gegenüber Umwelt-belastungen und Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

gering durchschnittlich hoch

. . . . . . (1-9 Punkte) (1-3) (4-6) (7-9)

Potenzielle Beeinträchtigungsintensität des Vorhabens

gering durchschnittlich hoch

. . . . . . (1-9 Punkte) (1-3) (4-6) (7-9)

. . . . . . Summe der ermittelten Punktanzahl

Die Leistung wird zugeordnet der Schwierigkeitsstufe (24 bis 42 Punkte) Normalstufe (bis 23 Punkte)

*eP = ermittelte Punktanzahl; Zuordnung zur Normal- bzw. Schwierigkeitsstufe gemäß § 49 HOAI mit den Bewertungspunkten nach § 48 Abs. 3 HOAI i.V.m. VII.110.1 Nr. 8 VHF.

zu 5. Ermittlung des Berechnungsraumes (Längen und Breiten in m) B = B1 + 0,2*B2 ____________ + ____________ = ____________ m Blinke Seite linke Seite linke Seite B = B1Brechte Seite rechte Seite + 0,2*B2rechte Seite ____________ + ____________ = ____________ m Länge = ____________m B1 = Fläche engerer Untersuchungsraum B2 = Fläche weiterer Untersuchungsraum

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VII.111 Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

1 Honorarermittlung (VII.100.2 VHF) 2 Ermittlung der anrechenbaren Kosten mit Hinweisen (VII.111.3) 3 Ermittlung der Honorarzone (VII.111.4) 4 Leistungs- und Honorarangebot

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VII.111

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes .

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB (VII.100.4 VHF )

Technische Vertragsbedingungen (VII.111.2 VHF)

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.111 – Seite 2

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VII.111

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer Bewertung

Grundleistungen:

1 Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Verschaffen eines Überblicks und Kenntnisnahme des Projekts

1.3 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen. Hierzu gehören insbes.: − Planfeststellungsbeschluss − LBP − Bauentwurf − Bauwerksverzeichnis − Grunderwerbsplan, Grunderwerbsverzeichnis − Vereinbarungen − technische und Sicherheitsanforderungen

Der Auftragnehmer prüft, ob darüber hinaus weitere planungsrelevante Unterlagen erforderlich sind

1.4 Ortsbesichtigung zur Abschätzung der erforderlichen Leistung

1.5 Ermitteln des Leistungsumfanges und Festlegen ergänzender Fachleistungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber. Hinweise auf gegebenenfalls erforderliche Besondere Leistungen – soweit vorher bekannt – wie z. B. Aktualisieren der Bestandsaufnahme

1.6 Hinweise für das erforderliche Einschalten anderer Fachbereiche wie z. B. Biologen, Geologen, Hydrologen, Statiker, Vermesser

1.7 Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplanes. Schriftliches Zusammenfassen der Punkte 1.5 und 1.6 als Grundlage für die weiteren Arbeitsschritte (Vermerk o. Ä.) sowie Abstimmung mit dem Auftraggeber

2 Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

2.1 Analyse der Grundlagen Auswerten der für die Planung erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf Aussagen zu den planfestgestellten oder genehmigten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege wie

− Planfeststellungsbeschluss/Plangenehmigung − LBP (Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen), insbesondere Maßnahmenplan

und Maßnahmenverzeichnis − Bauentwurf/Bauwerksverzeichnis/Grunderwerbsplan, -verzeichnis − Vereinbarungen mit und Zusagen gegenüber Privaten, Behörden, Verbänden und

Versorgungsträgern − Technische und Sicherheitsanforderungen z. B. technische Vertragsbedingungen, Fachnormen,

Richtlinien Andere Vorgaben

2.2 Vergleichen der Ergebnisse der Bestandserfassung des LBP mit den örtlichen Gegebenheiten im Bereich der Eingriffs- und Maßnahmenflächen (im Wesentlichen gem. RAS-LP 2, Ziffer 1.2.1)

2.3 Überprüfen der landschaftspflegerischen Maßnahmen. Prüfen, ob die Inhalte der Vorgaben für die Leistungsphase 5 – Ausführungsplanung – ausreichen oder ob weitere Ausarbeitungen auf Grundlage des LBP und der örtlichen Gegebenheiten gemäß Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung – erforderlich sind

2.4 Anpassen der landschaftspflegerischen Maßnahmen auf Grundlage der vorgenommenen Überprüfung unter Beibehaltung der Maßnahmenkonzeption im Plangebiet des LBP

2.5 Zusammenstellen aller Vorgaben für die Ausführung der Maßnahmen des LAP. Fortschreiben der LBP-Maßnahmenblätter und Beschreiben der Maßnahme sowie Erarbeiten von Vorgaben für die Ausführung, zeitliche Zuordnung, Zuordnen der Maßnahmen zu den Fachbereichen und Hinweise auf weitere Ausarbeitungen

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VII.111

2.6 Erarbeiten eines Planungskonzeptes ggf. mit zeichnerischen Darstellungen und erläuternden Angaben. Vorentwurf eines Übersichtsplanes (LAP-Übersicht der Maßnahmen)

2.7 Sichten und Einarbeiten der Leistungen anderer Fachbereiche wie z. B. Biologen, Geologen, Hydrologen, Statiker, Vermesser

2.8 Abstimmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Durchführbarkeit der angepassten Maßnahmen

2.9 Kostenschätzung nach DIN 276 und Aufbereitung zur Fortschreibung der AKS

2.10 Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse. Abstimmen mit dem AG und Festlegen der weiteren Arbeitsschritte, z. B. Maßnahmenpläne, Detailpläne

3 Leistungsphase 3: Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung)

3.1 Durcharbeiten des Planungskonzepts; Umsetzen der Vorgaben durch stufenweises Erarbeiten der Gesamtlösung und deren Details bis zum vollständigen Entwurf

3.2 Sichten und Einarbeiten der Leistungen anderer Fachbereiche wie z. B. Biologen, Geologen, Hydrologen, Statiker, Vermesser

3.3 Textliche Darstellung des Gesamtentwurfs; Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutz-rechtlichen Eingriffsregelung. Fortschreiben der LAP-Maßnahmenblätter

3.4 Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs; Fortschreiben des Übersichtplanes (LAP-Übersicht der Maßnahmen) und Anfertigen eines zeichnerischen Entwurfes für die einzelnen Maßnahmen im jeweils erforderlichen Maßstab, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung

3.5 Abstimmen der detaillierten Einzelmaßnahmen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten

3.6 Kostenberechnung nach DIN 276 und Aufbereitung zur Fortschreibung der AKS

3.7 Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung

3.8 Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen und Abstimmen mit dem AG

4 Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung

4.1 Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden

4.2 Einreichen dieser Unterlagen

4.3 Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter

4.4 Prüfen auf notwendige Genehmigungen; Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen

5 Leistungsphase 5: Ausführungsplanung

5.1 Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und ggf. 4 bis zur ausführungsreifen Lösung

5.2 Textliches und zeichnerisches Darstellen der landschaftspflegerischen Maßnahmen (Schutz-, Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben. Fortschreiben der LBP-Maßnahmenblätter mit Zeitpunkt und Dauer der Ausführung, Hinweisen zur Darstellung, Angaben zur Leistungserfassung sowie Hinweisen für die weitere Entwicklung. Mitwirken an der Erstellung des integrierten Bauzeitenplanes. Zeichnerisches Darstellen der Einzelmaßnahmen in Maßnahmen und Detailplänen Abstimmen mit dem Auftraggeber

5.3 Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung

5.4 Fortschreiben der Ausführungsunterlagen während der Durchführung der Einzelmaßnahmen

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VII.111

6 Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe

6.1 Abstimmung mit dem AG zur grundsätzlichen Gliederung der Vergabeunterlagen in Abschnitte (Lose) und wesentlicher Ausführungsphasen

6.2 Nachvollziehbare Ermittlung der Mengen für die geplante Bauleistung anhand der vorliegenden Bestands- und Ausführungsunterlagen einschließlich Massenbilanz und Zuordnung entsprechend der Gliederung des Leistungsverzeichnisses sowie nach Einzelpositionen als Grundlage für das Aufstellen der Leistungsbeschreibungen

6.3 Aufstellen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen unter Anwendung des STLK bzw. des RLK-Land und Abstimmung mit dem AG

6.4 Abstimmen und Koordinieren der Inhalte der Leistungsbeschreibungen mit den an der Planung fachlich Beteiligten sowie Behörden (z. B. Verkehrsbehörde)

6.5 Aufstellen der übrigen Unterlagen für die Vergabe von Bauleistungen nach HVA B-StB Teil 1 „Richtlinien für das Aufstellen von Vergabeunterlagen“ unter Verwendung der dort zur Verfügung stehenden Vordrucke.

7 Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe

Durchführung des Vergabeverfahrens richtet sich nach den vergaberechtlichen Grundsätzen des Auftraggebers, nach der VOB/A und dem Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen der Vergabeverfahren“ des HVA B-StB.

Das Vergabeverfahren wird vom AG durchgeführt. Die Grundleistungen werden daher nur teilweise erbracht.

7.1 Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche

7.2 Mitwirkung bei der Prüfung und Wertung der Angebote einschließlich Nebenangebote

7.3 Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken

7.4 Mitwirken bei Aufklärungsgesprächen mit Bietern

7.5 Fortschreiben der Kostenberechnung

7.6 Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung

7.7 Mitwirken bei der Auftragserteilung

Das Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen umfasst die ordnungsgemäße Erstellung eines kopier- und eines versandfertigen Verdingungsunterlagen-Exemplares.

Dazu sind die Heftungen „Angebotsaufforderung“ und „Angebot“ mit den dazugehörigen Anlagen entsprechend Teil 1 HVA B-StB herzustellen und ggf. mit Trennblättern in einen beschrifteten Hefter / Ordner einzufügen.

In dem Honorar für die Leistungsphase 7 sind die Wertung und Prüfung von Nebenangeboten im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit enthalten, sofern es sich nicht um grundlegend andere Konstruktionen handelt.

8 Leistungsphase 8: Objektüberwachung (Bauüberwachung)

8.1 Einweisen der Auftragnehmer (Landschaftspflegerische Leistungen) in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung)

8.2 Überwachen der Ausführung der Maßnahmen auf Übereinstimmung mit dem LAP (d. h. mit der Baugenehmigung – z. B. Planfeststellung – oder -bestimmung) und dem Bauvertrag (bei vegetationstechnischen Maßnahmen einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege). Anpassen der Ausführungen im Detail an örtliche Gegegebenheiten und Erfordernisse. Die Durchführung der Bauüberwachung richtet sich nach dem Teil 2 „Richtlinien für das Durchführen des Vergabeverfahren“ des HVA B-StB

8.3 Koordinieren der an der Überwachung landschaftspflegerischer Objekte fachlich Beteiligten

8.4 Überprüfen von Lieferleistungen und Fertigteilen. Überwachen des Einbaues und einer ggf. vorzunehmenden Anpassung im Detail

8.5 Fortschreiben und Detaillieren des integrierten Bauzeitenplanes in Abstimmung mit anderen Fachbereichen

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VII.111

8.6 Führen eines Bautagebuches

8.7 Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen

8.8 Bearbeiten von Nachträgen (inhaltliche Prüfung, Prüfung der Notwendigkeit und der Anspruchsgrundlage, Entscheidungsvorschlag für den Bauherrn) einschließlich des Mitwirkens bei den Preisverhandlungen.

8.9 Abnahme von Bauleistungen oder Teile davon gemäß Bauvertrag ggf. unter Mitwirkung anderer Fachbereiche. Feststellen von Mängeln und Fertigen einer Maßnahmeniederschrift

8.10 Prüfen der Abschlagsrechnung bei Ausführung und Pflege

8.11 Prüfen der Schlussrechnung für Ausführung und Pflege

8.12 Vorbereiten von Abstimmungen mit Dritten und Teilnahme daran

8.13 Auflisten der Fristen für Mängelansprüche

8.14 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Mängel

8.15 Kostenfeststellung nach DIN 276

8.16 Übergabe der landschaftspflegerischen Objekte an den Auftraggeber einschließlich der erforderlichen Unterlagen, z. B. Aufmaß, Maßnahmeniederschrift, Bautagebuch

9 Leistungsphase 9: Objektbetreuung und Dokumentation

9.1 Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen

9.2 Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten

9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen

9.4 Maßnahmenbezogenes Zusammenstellen der vorhandenen Unterlagen (Zeichnungen, Texte, Bildmaterial) zur Dokumentation

Besondere Leistungen. Diese sind nur Vertragsbestandteil, sofern sie im Folgenden vereinbart werden.

Insbesondere kommen in Betracht − Beschaffen zusätzlicher behördlicher Unterlagen, − Aktualisierung der Bestandsaufnahme und -bewertung, − Bearbeitung von naturschutzrechtlichen Fragestellungen in Folge von Bestandsveränderungen bei

Eingriffs- bzw. Maßnahmenflächen, − Ergänzen oder Ändern der Vorplanungsunterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan) aufgrund

besonderer Anforderungen, − Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, z. B. Overheadtechnik, Fotomontagen,

Modellbau, DV, Realbildverfremdung, Videofilm, − Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes, − Mitwirken bei der Überwachung der Ausführung von Tragwerken wie Stützwände, Stege, Überbrückungen

und Durchlässe, sowie bei Leistungen, die rechtlicher Bestandteil der anrechenbaren Kosten des LAP sind (andere Gewerke),

− Überwachung der Wartungs- und Pflegeleistungen, − Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei, z. B. Kompensationskataster, − Ermitteln von Kostenrichtwerten auf Grundlage der Kostenfeststellung − Überwachung der Entwicklungspflege. − Funktionskontrollen − Entwicklung von Pflegekonzepten − Erarbeitung von Ablösevereinbarungen

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.111 – Seite 6

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VII.111

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

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VII.111

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. 1 EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von

als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

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HVA F-StB ING 1

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Zwischensumme Psch Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.111.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster für landschaftspflegerische Ausfüh-rungspläne im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)

Beschreibung der Leistung

(1) Allgemeines Leistungen für Landschaftspflegerische Ausführungspläne werden den Leistungen bei Freianlagen zugeordnet (Teil II §§ 13 und 14 HOAI). Für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Ausführungs-plänen ist im Regelfall eine Festlegung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-ge in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan in einem öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren erfolgt. Dadurch ist das vorliegende Leistungsbild des § 15 HOAI insbesondere in den Leistungspha-sen 2 bis 4 nicht ohne Modifizierungen auf den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan übertrag-bar; die Mustertexte in § 3 Abs. 1 des Vertrages sind darauf abgestellt. Eine Umweltbaubegleitung (fälschlicherweise oft als „ökologische Bauleitung“ bezeichnet) soll sicher-stellen, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in allen Phasen der Bauaus-führung entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und den genehmigten Bauunterlagen (bzw. dem festgestellten Plan) berücksichtigt werden. Sie ist somit nicht identisch mit der Objektüberwa-chung (Bauüberwachung) der Landschaftsbauarbeiten gemäß Leistungsphase 8 des Leistungsbildes Objektplanung Freianlagen (§ 15 HOAI). Ist eine Vergabe der Umweltbaubegleitung erforderlich, dann erfolgt sie in der Regel im Zeithonorar als Fest- oder Höchstbetrag (§ 6 HOAI). Die Umweltbaubegleitung kann evtl. auf bestimmte Straßen-abschnitte, besondere empfindliche Flächen, besondere Maßnahmen o.ä. beschränkt werden. (2) Ermitteln des Leistungsumfanges Der Umfang der für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan erforderlichen Leistungen (Grund-leistungen und Besondere Leistungen) wird je nach Anforderungen des Objektes auf der Grundlage der Mustertexte i. d. R. durch den Auftraggeber vorgeschlagen und mit dem Auftragnehmer abge-stimmt. Der Leistungsumfang ist in § 3 des Vertrages (VII.111) i. V. m. dem Vordruck VII.111.3 festzu-legen. (3) Anwendung der Mustertexte Als Bestandteil des Vertrages sind für die Beschreibung der Leistung die in § 3 Abs. 1 des Vertrags-musters (VII.111) aufgeführten Mustertexte zu verwenden sowie die technischen Vertragsbedingun-gen (VII.111.2) zu vereinbaren. Die Beschreibung der Leistung in § 3 umfasst die Leistungen für Landschaftspflegerische Ausfüh-rungspläne beim Neubau sowie beim Um- und Ausbau von Straßen und berücksichtigt die methodi-schen Anforderungen für die landschaftspflegerische Ausführungsplanung, die sich aus den „Richtli-nien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Aus-führung (RAS-LP 2)“ ergeben. Sie sind an die Gliederung des Leistungsbildes von § 15 HOAI sinnge-mäß angepasst.

Bei der Anwendung der Mustertexte sind folgende Hinweise zu beachten: − zu Leistungsphase 3: Diese Leistungsphase ist nur für Maßnahmen erforderlich, bei denen sich im

Zuge der Leistungsphase 2 herausstellt, dass der Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorga-be für die nachfolgende Leistungsphase 5 nicht ausreichend ist oder dass Objekte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens abgeändert wurden und daher näher detailliert werden müssen.

− zu Leistungsphase 4: Die Leistungsphase 4 entfällt in der Regel, da die Festlegung der Maßnah-men des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren be-reits erfolgt ist.

− zu Leistungsphase 7 Die Durchführung des Vergabeverfahrens richtet sich nach den haushalts-rechtlichen Grundsätzen des Auftraggebers, der VOB/A und dem VHB Bayern.

− zu Leistungsphase 8 Die Durchführung der Bauüberwachung richtet sich nach dem VHB Bayern.

(4) Benennung landesrechtlicher Bestimmungen Die gemäß Nr. 2 der technischen Vertragsbedingungen zu beachtenden landesrechtlichen Bestim-mungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) sind in § 2 des Vertrages zu benennen.

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VII.111.1

(5) Vergabe von Teilleistungen Bei der Vergabe von Teilleistungen (z. B. aufgrund geeigneter Vorleistungen aus dem Landschafts-pflegerischen Begleitplan) gilt für die Honorarberechnung Abschnitt 2.1 Nr. 6 sinngemäß. (6) Zusätzliche Leistungen Zusätzliche Leistungen, wie ergänzende Bestandsaufnahmen bei erheblichen Bestandsveränderun-gen, besondere Hilfsmittel der Darstellung (z. B. Visualisierung), Leistungen der Öffentlichkeitsarbeit, Vorstellung der Planung vor Dritten usw., insbesondere Mitwirken bei der Überwachung der Ausfüh-rungen von Tragwerken wie Stützwände, Stege, Überbrückungen und Durchlässe können als Beson-dere Leistungen vereinbart werden. Ermittlung des Honorars

(7) Allgemeines Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages i.V.m. den Vordrucken VII.100.2 und VII.111.3 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). Wird die Ausführungsplanung an das selbe Büro vergeben, das bereits den LBP erarbeitet hat, sind diese Vorleistungen in den Leistungsphasen 1 und 2 sowie ggf. 3 zu berücksichtigen. (8) Anrechenbare Kosten Grundlage für die Honorarberechnung sind die anrechenbaren Kosten des Objekts nach § 10 i. V. m. § 4 a HOAI. Als Hilfe für ihre Ermittlung steht der Vordruck VII.111.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Leistungsphasen sind in der Regel wie folgt zu ermitteln; sie sollen − für die Leistungsphasen 1 bis 4 zunächst nach der vorläufigen Kostenannahme ermittelt und später

nach der Kostenschätzung fortgeschrieben werden,

− für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach der Kostenberechnung ermittelt werden,

− für die Leistungsphasen 8 und 9 nach dem Kostenanschlag ermittelt werden.

(9) Honorarzone Die Honorarzone ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festzulegen und zu vereinbaren. Im Regelfall wird die Honorarzone in Anlehnung an die Objektliste (§ 14 HOAI) zugeordnet und im Vor-druck VII.111.4 festgelegt. Hierbei muss im Einzelfall entschieden werden, welche Honorarzone die zu beauftragende Gesamt-maßnahme zuzuordnen ist. Es trifft die Honorarzone zu, die anhand einer zusammenfassenden Be-wertung der Einzelprojekte unter Berücksichtigung des jeweiligen Planungsaufwandes ermittelt wurde (gemittelte Honorarzone). In Anlehnung an die Objektliste (§ 14 HOAI) ergibt sich für häufig vorkom-mende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Straßenbau vornehmlich fol-gende Zuordnung: Honorarzone I − Böschungsbegrünung durch Einsaaten.

Honorarzone II − Straßenbegleitgrün − Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen.

Honorarzone III − Straßenbegleitgrün mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und

Landschaft

− Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen z. B. für Streuobstwiesen, Feldgehölze, Flächenumwandlung z. B. von Acker in extensives Grünland, Waldbegründungen

Honorarzone IV − Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen

und differenzierten Gestaltungsansprüchen, z. B. für die Anlage von Gewässern, Feuchtbereiche, Gewässerrenaturierungen

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VII.111.1

Honorarzone V − Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit sehr hohen Planungsanforderungen zur Initiie-

rung multifunktionaler Beziehungsgefüge (Biotopverbundfunktionen).

Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, ist die Honorarzone anhand der Bewertungskriterien des § 13 HOAI zu ermitteln und im Vordruck VII.111.4 festzulegen.

(10) Höhe der Grundleistungen Setzt sich die Gesamtanlage aus verschiedenen Einzelobjekten zusammen, so ist als Grundlage für die Bewertung der Grundleistungen der Anteil des Leistungsumfangs anhand einer zusammenfassen-den Bewertung der Einzelobjekte unter Berücksichtigung des jeweiligen Planungsaufwandes zu ermit-teln; die Höhe der Bewertung der Grundleistung ist im Einzelfall festzulegen.

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VII.111.2

Technische Vertragsbedingungen für landschaftspflegerische Ausführungspläne im Straßen- und Brückenbau

1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen für landschaftspflegerische Ausführungspläne im Straßen- und Brückenbau” betreffen folgenden Fachbeitrag:

- der Landschaftspflegerische Ausführungsplan - LAP- (ggf. einschließlich Mitwirkung bei

der Vergabe und Bauüberwachung) in der Planungsstufe Ausführungsplanung und Bauausführung.

2 Qualitätsansprüche Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach dem UVPG*, dem BNatSchG* i.V.m. den jeweils in Frage kommenden Naturschutzgesetzen der Länder, den HNL-S*, den ”Eingriffsregelungs-Empfehlungen”* sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)1) zu bearbeiten. Insbesondere kommen hierfür in Frage − „Hinweise zu § 16 FStrG”*, − „RE”*, − „Planfeststellungsrichtlinien”*. Ferner sind die Landschaftsplanerischen Leistungen auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) zu erarbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers. Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Landschafts-architekten bzw. eines Diplomingenieurs der Landespflege durchzuführen. Er ist dem Auftraggeber zu benennen. Die eingesetzten Materialien, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich sein. Straßenplanung und landschaftsplanerische Fachbeiträge sind in enger gegenseitiger Abstimmung zu erarbeiten. Straßenplaner und Landschaftsplaner müssen daher vom Beginn der Straßenplanung an in allen Phasen eng zusammenarbeiten. Die Aussagen der landschaftsplanerischen Fachbeiträge und der Straßenplanung müssen auf einander abgestimmt sein. Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge bauen aufeinander auf. Soweit Sachverhalte bereits in einem vorangegangenen Fachbeitrag bearbeitet wurden, bilden die Ergebnisse die Grundlage für den nachfolgenden Fachbeitrag. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine Aktualisierung oder Vertiefung erforderlich ist.

*) Siehe Anhang 1) Siehe hierzu das jeweils aktuelle "Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rundschreibenverzeichnis StB)", veröffentlicht jährlich im Verkehrsblatt

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VII.111.2

3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob bzw. ggf. wie ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers. 4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. 5 Beschaffen von Unterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer - ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers - zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit dem Auftraggeber - im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. 6 Bestandserfassung Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben. Die Erhebung erstreckt sich — für die Flora über eine Vegetationsperiode, — für die Fauna über den notwendigen Beurteilungszeitraum bei den projektrelevanten Tiergruppen

(z. B. Wintergäste bei Zugvögeln, Amphibienwanderung, Wanderung von Großsäugern). Spezielle Luftbildbefliegungen sind nur in den dafür geeigneten Zeiträumen durchzuführen. 7 Planungsinhalte Es gilt die Leistungsbeschreibung gem. § 3 des Vertrages. 8 Betretungsrecht Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

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VII.111.2

9 Quellenangaben Alle für die Planung ausgewerteten und zitierten Ausarbeitungen, Informationen usw. sind als Quelle anzugeben. 10 Besondere Qualitätsansprüche Der Landschaftspflegerische Ausführungsplan ist auf der Grundlage des planfestgestellten oder plangenehmigten Plans zu erarbeiten. 11 Vorbereitung der Vergabe (Leistungsphase 6) 11.1 Mengenermittlung mit Leistungsverzeichnis Die Mengenermittlung nach Einzelpositionen gemäß STLK* bzw. RLK-Land2), soweit bei dem betreffenden Auftraggeber vorhanden, ist so detailliert aufzugliedern, dass sie für das Leistungsverzeichnis verwendet werden kann. *) Siehe Anhang 2) Regionalleistungskatalog der Straßenbauverwaltung des betreffenden Landes 11.2 Ergänzen der Leistungsbeschreibung Die Leistungsbeschreibung ist nach dem VHB Bayern aufzustellen. *) Siehe Anhang

11.3 Vervollständigen der Vergabeunterlagen Die für die Ausschreibung erforderlichen Vordrucke sind zu ergänzen und sämtliche Vergabeunterlagen nach VHB Bayern zusammenzustellen. *) Siehe Anhang

12 Mitwirkung bei der Vergabe (Leistungsphase 7) Das Einholen, Prüfen und Werten von Angeboten erfolgt nach der VOB/A* und dem VHB Bayern. Die Angebotseröffnung wird vom Auftraggeber durchgeführt. Bei einer Fortschreibung der Kostenberechnung sind die neuen Kosten der bisherigen Kostenberechnung gegenüberzustellen; wesentliche Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. *) Siehe Anhang

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I Nr. 22 vom 3.4.2002 S. 1193; 25.11.2003 S. 2304) UVPG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I Nr. 48 vom 19.9. 2001 S. 2350, S. 3762; 25.3.2002 S. 1193; 18.6.2002 S. 1914)

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VII.111.2

Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG. BMV-ARS Nr. 13/1996 vom 15. April 1996 – StB 15/38.16.00/17 Va 96 Bezugsquelle: VkBl-Verlag Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien – PlafeR). BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 05. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl 2002 S. 802) RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag AKS Anweisung zu Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 1985 (AKS 85), BMV-ARS Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 – StB 24/38.45.00/24023 Va 84 (VkBl 1985 S. 92) in Verbindung mit dem BMV-ARS Nr. 13/1990 vom 1. August 1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 Bezugsquelle: VkBl-Verlag HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99) Bezugsquelle: FGSV Verlag MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung, Ausgabe 2001 (MUVS) Bezugsquelle: FGSV Verlag Eingriffsregelung – Empfehlungen Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau; Schriftenreihe "Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, Heft 668 Bezugsquelle: Typo Verlag Leitfaden FFH-VP, Musterkarten FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004; Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004. BMVBW-ARS Nr. 21/2004 vom 20. September 2004 – S 13/14.87.02/60 Va 04 Bezugsquelle: Verlags-Kartographie RAS-LG Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau, Ausgabe 1983 (RAS-LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung, Ausgabe 1996 (RAS-LP 1) Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung, Ausgabe 1993 (RAS-LP 2) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999

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VII.111.2

(RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2002 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth-Verlag HVA B-StB (früher: HVA-StB) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Bezugsquelle: Deutscher Bundes-Verlag STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Diskettenausgabe) Bezugsquelle: FGSV Verlag STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag Verzeichnis der Bezugsquellen FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH

Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0108 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 26 01-0, Telefax 030 / 26 01-1231

Typo Verlag: Typo-Druck- und Verlags GmbH Rosental 44, 53111 Bonn Telefon 0228 / 65 09 05, Telefax 0228 / 65 09 06

Deutscher Bundes-Verlag: Deutscher Bundes-Verlag GmbH Postfach 12 03 80, 53045 Bonn Telefon: 0228 / 38 208-0, Telefax: 0228 / 38 208-38

Verlags-Kartographie: Verlags-Kartographie GmbG Alsfeld,

Virchowstraße 7, 36304 Alsfeld Telefon: 06631 / 3800; Telefax: 06631 / 72782

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 5 von 5

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VII.111.3

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.111.3 – Seite 1

Anlage-Nr.: 2 OBJEKTPLANUNG FREIANLAGEN LANDSCHAFTSPFLEGERISCHE AUSFÜHRUNGSPLÄNE

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i Kosten (ohne Umsatzsteuer) l e EUR EUR (Z)

1 Anrechenbare Kosten (§ 10(1) bis (3a), (4a) HOAI)

1.1* Flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung (§ 10(4a) Nr.3 HOAI) 1.2* Bestandssicherung 1.3* Herrichten 1), soweit nicht bereits in Z 1.1 bzw. 1.2 berücksichtigt 1.4* Begrünung mit Fertigstellungs- und Entwicklungspflege 1) 1.5* Wege und befestigte Flächen (§ 10(4a) Nr. 8 HOAI) 1.6* Sonstige befestigte Flächen (Verkehrsanlage) 1) 1.7* Besondere Biotopstrukturen und Habitatelemente 2) 1.8* Bauwerke und Anlagen (§ 10(4a) Nr. 1, 2, 4, 6, 7 HOAI) 1.9* Sonstige Geländebearbeitung und -gestaltung 1,3) 1.10* Be- und Entwässerung 1) 1.11* Wirtschaftsgegenstände 1) 1.12 Kosten nach § 10(3) HOAI 1.13* Vorhandene Bausubstanz (§ 10(3a) HOAI), anrechenbar ____ v.H.

1.14 Sonstige anrechenbare Kosten

2 Zwischensumme [Z 1.1 bis 1.14]

3 Nicht anrechenbare Kosten (§10(6) HOAI, sofern in Z 1.5,1.6 oder 1.12 enthalten). 3.1* Gebäude 3.2* Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen 4)

3.3 Sonstige nicht anrechenbare Kosten

4 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 3.1 bis 3.3]

5* Anrechenbare Kosten [Z 2 abz. Z 4] * Siehe Hinweise auf der Rückseite Allgemeine Hinweise: Fallen Besondere Leistungen an, so ist hierfür eine Leistungsbeschreibung aufzustellen und die Honorarermittlung formlos vorzunehmen. Die Leistungen hierfür werden in § 3 Abs. 1 des Vertrages aufgeführt, die ermittelten Honorare in VII.100.2, Nr. 5 eingetragen.

1) Die Begriffsinhalte ergeben sich aus den jeweiligen Kostengruppen (KG) der DIN 276. 2) Soweit technische Maßnahmen zur Minderung von Trennwirkungen. 3) Soweit nicht bereits unter Z 1.1 oder 1.8 berücksichtigt. 4) Ausgenommen Oberflächenbefestigung.

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VII.111.3

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.111.3 – Seite 2

Hinweise zu VII.111.3 VHF zu Zeile 1.1 Hierzu zählt der Erdbau, der zusätzlich zum technischen Regelentwurf als Maßnahme des Na-

turschutzes und der Landschaftspflege planfestgestellt wurde:

− im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen, z. B. Oberbodendisposition, Bö-schungsgestaltung, Entwässerungseinrichtungen, Lärmschutzwälle, Boden- und Substrat-aufbau bei Grünbrücken,

− außerhalb des Straßenkörpers, z. B. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Hierzu zählen nicht die Kosten für den Erdbau des Straßenkörpers (Regelprofil).

zu Zeile 1.2 Hierzu zählen z. B. Einfriedungen, Schutzmaßnahmen, Verpflanzungen, Sichern von zu erhal-tendem Bewuchs.

zu Zeile 1.3 Hierzu zählen z. B. Abräumen von Einfriedungen, Hindernissen und von Bewuchs, Abbrechen von Bauwerken oder -teilen, Beseitigen von Verkehrsanlagen.

zu Zeile 1.4 Hierzu zählen z. B. Bodenbearbeitung, Pflanz- und Rasenarbeiten sowie Sicherungsarbeiten mit lebenden und toten Baustoffen und -teilen. Nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören die Kosten für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die sich aus Planungen nach § 49 b ff. HOAI ergeben.

zu Zeile 1.5 Hierzu zählen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässe-rungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII HOAI nicht erforderlich sind.

Anrechenbare Kosten für Verkehrsanlagen nach Teil VII HOAI sind gesondert über VII.104 VHF zu ermitteln.

zu Zeile 1.6 Hierzu zählen z. B. befahrbare Plätze, Höfe, Stellplätze, Beleuchtung, soweit sie als Gestal-tungselement der Freianlage geplant werden.

zu Zeile 1.7 Hierzu zählen z. B. Trockenmauern, Steinhaufen, Reisig- und Stubbenhaufen, Amphibienleitein-richtungen sowie Tierdurchlässe, sofern hierfür keine Leistungen nach Teil VIII HOAI erforder-lich werden.

zu Zeile 1.8 Hierzu zählen § 10 (4a) Nr. 1: Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalteri-

schen Elementen, § 10 (4a) Nr. 2: Teiche ohne Dämme, § 10 (4a) Nr. 4: einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestal-

tung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII HOAI erforderlich sind, § 10 (4a) Nr. 6: Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel

zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 HOAI erforderlich sind,

§ 10 (4a) Nr. 7: Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII HOAI erforderlich sind.

zu Zeile 1.9 Hierzu zählen z. B. vegetationstechnische Bodenverbesserungen, Bodenaushub für Stützmau-ern und Fundamente, freistehende Mauern, Bachregulierung, Wasserbecken.

zu Zeile 1.10 Hierzu zählen z. B. Oberflächenbe- und -entwässerung, Bauwerksbe- und -entwässerung, Drä-nung, Pumpen, Leitungen.

zu Zeile 1.11 Hierzu zählen z. B: Rankgerüste, Setzstangen, Brut- und Nistkästen, Schutzgitter, Pflanzbehäl-ter und -kübel, Bänke, Tische, Abfallbehälter; u.a. aber auch Geländer (siehe DIN 276, KG 5.6) oder Regenschutzhütten.

zu Zeile 1.13 Die Höhe der Gesamtkosten für vorhandene Bausubstanz ist auf einem Beiblatt gesondert zu ermitteln, das Bestandteil von VII.111.3 wird.

zu Zeile 3.1 Nicht anrechenbare Kosten für Gebäude (DIN 276, KG 3) sowie die hierzu gehörenden in § 10 Abs. 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 HOAI genannten Kosten.

zu Zeile 3.2 Nicht anrechenbar sind Kosten für Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4 HOAI, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

zu Zeile 5 Die anrechenbaren Kosten können auch aufgrund von Erfahrungswerten (z. B. Fläche x Ein-heitspreis) ermittelt werden.

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VII.111.4

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.111.4 – Seite 1

Anlage-Nr.: 3 OBJEKTPLANUNG FREIANLAGEN ERMITTLUNG DER HONORARZONE Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung:.............................................

Bewertungsmerkmal H o n o r a r z o n e

Anforderungen an die Einbindung in die Um-gebung

(1-8 Punkte)

Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft

(1-8 Punkte)

Funktionsbereich(e)

(1-6 Punkte)

Gestalterische Anfor-derungen

(1-8 Punkte)

Ver- und Entsorgung

(1-6 Punkte)

Sehr gering

Sehr gering

Einer

Sehr gering Keine oder einfache Einrichtungen

I (1) (1) (1) (1) (1)

Gering Gering Wenige Gering Geringe Ansprüche

II (2-3) (2-3) (2) (2-3) (2)

Durchschnittlich Durchschnittlich Mehrere mit einfachen Beziehungen

Durchschnittlich Normal oder gebräuchlich

III (4-5) (4-5) (3) (4-5) (3)

Überdurchschnittlich Überdurchschnittlich Mehrere mit vielfältigen Beziehungen

Überdurchschnittlich Über das Durchschnitt-liche hinausgehend

IV (6-7) (6-7) (4) (6-7) (4)

Sehr hoch Sehr hoch Eine Vielzahl mit um-fassenden Beziehungen

Sehr hoch Besondere Anforde-rungen auf Grund be-sonderer technischer Gegebenheiten

V (8) (8) (5-6) (8) (5-6)

eP*

Summe der ermittelten Punktanzahl *eP = ermittelte Punktzahl Anmerkung: Bis zu 8 Punkte = Honorarzone I 9 bis 15 Punkte = Honorarzone II

16 bis 22 Punkte = Honorarzone III 23 bis 29 Punkte = Honorarzone IV 30 bis 36 Punkte = Honorarzone V

Die Leistung wird zugeordnet der Honorarzone .........

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER

SEITEN BEZEICHNUNG

1 Honorarermittlung (VII.112.3, VII.112.4, VII.112.5)

2 Leistungs- und Honorarangebot

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes .

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB (VII.100.4 VHF )

Technische Vertragsbedingungen für FFH-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung, FFH-Ausnahmeprüfung im Straßen- und Brückenbau (VII.112.2 VHF)

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen Bewertung

(1.1) Leistungen bei FFH-Vorprüfungen

Grundleistungen:

1 Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen: das zu prüfende NATURA-2000-Gebiet*) einschließlich Standarddatenbogen, der erfassten

Grunddaten und aufgestellte Managementpläne weitere NATURA-2000-Gebiete, die mit dem Prüfgebiet in Beziehung stehen können,

einschließlich Standarddatenbogen, der erfassten Grunddaten und aufgestellte Managementpläne vorhandene Untersuchungen zu Lebensräumen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der

FFH-RL bzw. Anhangs I der VSchRL sowie deren funktionalen Beziehungen Vorhabensbeschreibung und grundsätzliche Projektwirkungen andere Pläne und Projekte, mit denen kumulative Wirkungen auftreten können vorhandene Untersuchungen zu Arten des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VSchRL sowie deren

funktionalen Beziehungen.

1.3 Ortsbesichtigung

1.4 Abstimmen des Leistungsumfangs mit dem Auftraggeber *)Sammelbezeichnung für gemeldete und ausgewiesene Gebiete, die dem Netz Natura 2000 angehören

(europaweites, zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten: umfasst die Europäischen Vogelschutzgebiete und die FFH-Gebiete)

2 Leistungsphase 2: Abschätzung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen

2.1 Beschreibung des Vorhabens

2.2 Erfassen und Beschreiben der maßgebenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprozesse des Projekts und Festlegen der maximalen Wirkzone, bezogen auf die potentiell betroffenen Lebensräume und Arten des Gebiets oder Teile davon

2.3 Abschätzen einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzwecks des NATURA-2000-Gebietes auf der Grundlage der zusammengestellten Gebietsunterlagen; dabei sind auch die Wechselbeziehungen zu anderen Gebieten einzubeziehen.

2.4 Prognose möglicher Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks durch andere zusammenwirkende Pläne und Projekte

2.5 Ergebnisdokumentation

Sofern die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung nicht auszuschließen ist, wird das Ergebnis dokumentiert und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die FFH-Vorprüfung ist dann nach dieser Leistungsphase beendet

3 Leistungsphase 3: Vorläufige Fassung der FFH-Vorprüfung 3.1 Erarbeiten des Entwurfes der FFH-Vorprüfung in Text und Karten

3.2 Abstimmen der vorläufigen Fassung der FFH-Vorprüfung mit dem Auftraggeber und der für die NATURA-2000-Gebiete zuständigen Behörde

4 Leistungsphase 4: Endgültige Fassung der FFH-Vorprüfung 4.1 Erstellen der FFH-Vorprüfung in der endgültigen Fassung in Text und Karten

4.2 Abschlussbesprechung und Übergabe der endgültigen Fassung der FFH-Vorprüfung in der vereinbarten Form

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4

(1.2) Leistungen bei FFH-Verträglichkeitsprüfungen

1 Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen:

das zu prüfende NATURA-2000-Gebiet*) einschließlich Standarddatenbogen, der erfassten Grunddaten und aufgestellte Managementpläne

weitere NATURA-2000-Gebiete, die mit dem Prüfgebiet in Beziehung stehen können, einschließlich Standarddatenbogen, der erfassten Grunddaten und aufgestellte Managementpläne

vorhandene Untersuchungen zu Lebensräumen des Anhangs I und Arten des Anhangs II der FFH-RL bzw. Anhangs I der VSchRL sowie deren funktionale Beziehungen

vorhandene Untersuchungen zu Arten des Art. 4 Abs. 1 und 2 der VSchRL sowie deren funktionalen Beziehungen.

Vorhabensbeschreibung und grundsätzliche Projektwirkungen Umweltverträglichkeitsstudien bzw. Landschaftspflegerische Begleitpläne, soweit vorhanden andere Pläne und Projekte, mit denen kumulative Wirkungen auftreten können

1.3 Ortsbesichtigung zur Abschätzung der erforderlichen Leistung

1.4 Abgrenzen des Untersuchungsraumes und -rahmens und des detailliert zu untersuchenden Bereiches, bezogen auf die vom Projekt möglicherweise beeinträchtigten Erhaltungsziele oder den Schutzzweck

1.5 Ermitteln des Leistungsumfanges und Festlegen ergänzender Fachleistungen, bezogen auf die vom Projekt möglicherweise beeinträchtigten Erhaltungsziele oder den Schutzzweck und Abstimmung mit dem Auftraggeber und ggf. mit anderen Beteiligten. Dabei sind insbesondere die erforderlichen Leistungen nach Art, Zeitraum der örtlichen Erhebungen und Bearbeitungstiefe (Planungsmaßstab/ Detaillierungsgrad) zu ermitteln

1.6 Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans unter Berücksichtigung der übrigen Planungen in Abstimmung mit dem Auftraggeber

2 Leistungsphase 2: Ermitteln und Bewerten der Erheblichkeit

2.1 Erfassen und Beschreiben des NATURA-2000-Gebietes auf der Grundlage des Standarddatenbogens, Charakterisierung des Gesamtgebietes, insbesondere Angaben zur Größe, Wechselbeziehungen zu anderen Gebieten, Lage im Netz NATURA 2000, Angaben zur Größe der Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL bzw. der Lebensräume der Arten des Anhangs I der VSchRL und Populationsdaten zu den Arten des Anhangs II der FFH-RL bzw. Anhang I der VSchRL, sofern vorhanden Managementpläne Erfassen und Beschreiben der Erhaltungsziele und des Schutzwecks

2.2 Beschreibung des Vorhabens

2.3 Erfassen und Beschreiben der maßgebenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprozesse des Projekts und Festlegen der maximalen Wirkzone (ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen), bezogen auf die potentiell betroffenen Lebensräume und Arten des Gebiets oder Teilen davon

2.4 Erfassen und Beschreiben im Wirkraum: Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL bzw. der Lebensräume der Arten des Anhangs I der VSchRL und Arten des Anhangs II der FFH-RL (bzgl. nach FFH-RL differenziert nach prioritär oder nicht prioritär), maßgebliche Bestandteile des Gebiets gemäß Erhaltungsziele, Erhaltungszustand

*) Sammelbezeichnung für gemeldete und ausgewiesene Gebiete, die dem Netz Natura 2000 angehören (europaweites, zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten: umfasst die Europäischen Vogelschutzgebiete und die FFH-Gebiete)

2.5 Bewerten der Erheblichkeit der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks

2.6 Beschreiben anderer Pläne und Projekte mit kumulativen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks

2.7 Bewerten der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks durch andere Pläne und Projekte auf der Grundlage vorhandener Unterlagen

2.8 Bewerten und Darstellen der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten

2.9 Abstimmen mit dem Auftraggeber

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 5

Sofern – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen festgestellt wurden, wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber die FFH-Verträglichkeitsprüfung mit den Leistungsphasen 4 und 5 fortgesetzt.

3 Leistungsphase 3: Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

3.1 Erarbeiten von Vorgaben für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

3.2 Mitwirken bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung

3.3 Dokumentation der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung im Hinblick auf die technische, rechtliche und finanzielle Durchführbarkeit auf der Grundlage der Angaben der am Planungsprozess Beteiligten

3.4 Erfassen und Beschreiben der maßgebenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprozesse des Projekts und Festlegen der maximalen Wirkzone unter Einbeziehung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen, bezogen auf die potentiell betroffenen Lebensräume und Arten des Gebiets oder Teilen davon

3.5 Bewerten der Erheblichkeit der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks unter Einbeziehung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen

3.6 Bewerten und Darstellen der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks unter Einbeziehung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten

3.7 Abstimmen mit dem Auftraggeber

4 Leistungsphase 4: Vorläufige Fassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung

4.1 Erarbeiten des Entwurfes der FFH-Verträglichkeitsprüfung in Text und Karten

4.2 Abstimmen der vorläufigen Fassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung mit dem Auftraggeber und der für die NATURA-2000-Gebiete zuständigen Behörde

5 Leistungsphase 5: Endgültige Fassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung

5.1 Erstellen der FFH-Verträglichkeitsprüfung in der endgültigen Fassung in Text und Karten

5.2 Abschlussbesprechung und Übergabe der endgültigen Fassung der FFH-Verträglichkeitsprüfung in der vereinbarten Form

Besondere Leistungen. Diese sind nur Vertragsbestandteil, sofern sie im Folgenden vereinbart werden.

Insbesondere kommen in Betracht − Erstellen von zusätzlichen Unterlagen für Raumordnungs- bzw. Genehmigungsverfahren, z. B.

Aufbereiten der Ergebnisse der FFH-VP, − Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben, − Kurzfassungen, − Erstellen von Druckvorlagen, − Vorstellen der FFH-Verträglichkeitsprüfung vor Dritten, Teilnahme an Sitzungen von politischen

Gremien und Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, − Ergänzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie des Schutzzwecks und Abstimmung mit den

Naturschutzbehörden, − Erheben einzelner Pflanzen und Tierarten, die maßgebliche Bestandteile eines Lebensraumes nach

Anhang I eines FFH-Gebietes sind, − Erheben einzelner Tierarten gem. Anhang II FFH-RL und Anhang I VSRL, − Erhebungen zur Hydrogeologie, − Lärmberechnung ggf. mit Geländemodell, Immissionsberechnungen, − Einarbeitung der Schadensbegrenzungsmaßnahmen in den technischen Entwurf, − Zusammenfassender Bericht mehrerer FFH-Verträglichkeitsprüfungen.

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6

(1.3) Leistungen bei FFH- Ausnahmeprüfungen

1 Leistungsphase 1: Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs

1.1 Klären der Aufgabenstellung

1.2 Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen: − FFH-Verträglichkeitsprüfung, − Zusammenstellen der im Rahmen der UVS untersuchten Varianten einschließlich der Vorhabensbeschreibung und grundsätzlicher Projektwirkungen.

1.3 Aufstellen eines verbindlichen Arbeitsplans und Festlegen von Leistungen Dritter (z. B. Ausarbeiten von Projektalternativen, Bewertung der Zumutbarkeit, Darlegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses) in Abstimmung mit dem Auftraggeber

2 Leistungsphase 2: Alternativenprüfung

2.1 Erarbeiten von Vorgaben für Projektalternativen. Erarbeiten von Korridoren ohne bzw. mit geringeren Betroffenheiten von NATURA-2000-Gebieten

2.2 Mitwirken bei der Entwicklung von Projektalternativen (Konzeptalternativen, Standort- und Trassenalternativen, technische Alternativen). Neben den im Rahmen der UVS untersuchten sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen, einschließlich derer, die mit stärkeren Auswirkungen auf andere Belange verbunden sind und derer, mit denen das verkehrliche Ziel nur suboptimal erreicht werden kann, einzubeziehen.

2.3 Für jede Alternative: Abschätzung möglicher erheblicher Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzwecks von NATURA-2000-Gebieten

2.4 Vergleichende Bewertung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000; Ermitteln der Alternative(n), die – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – keine oder geringere erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen hervorrufen wird(werden) in Abstimmung mit dem Auftraggeber

2.5 Gesamtbewertung der Alternativen unter Berücksichtigung der übernommenen Beiträge der an der Planung beteiligten Dritten (Bewertung der Zumutbarkeit) und Festlegen der Alternative, die der weiteren Planung zugrunde gelegt wird.

2.6 Abstimmung mit dem Auftraggeber

Sofern keine zumutbare Alternative gefunden wurde, die – einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten – keine oder geringere erheblichen Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen hervorrufen wird, wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber die FFH-Ausnahmeprüfung mit den Leistungsphasen 3 bis 6 fortgesetzt. Ansonsten muss die zumutbare Alternative gewählt werden; eine Weiterbearbeitung der FFH-Ausnahmeprüfung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3 Leistungsphase 3: Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

3.1 Übernahme der Darlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses

3.2 Abstimmung mit dem Auftraggeber

4 Leistungsphase 4: Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

4.1 Darstellung von Art und Umfang der erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele (Übernahme aus der FFH-Verträglichkeitsprüfung)

4.2 Erarbeiten des Maßnahmenkonzepts zur Kohärenzsicherung (Art und Umfang sowie Lage im Netz NATURA 2000)

4.3 Bewerten und Darstellen von Zustand und Ausstattung des für die Umsetzung der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung vorgesehenen Bereichs

4.4 Ausarbeiten und Darstellen der konkreten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

4.5 Prognose der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

4.6 Beschreibung der vorgesehenen Regelungen zur Sicherung der Umsetzung und Regelungen zur Kontrolle der Maßnahmen zur Kohärenzsicherung

4.7 Abstimmen der getroffenen Maßnahmen zur Kohärenzsicherung mit dem Auftraggeber und der für die NATURA-2000-Gebiete zuständigen Behörde.

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7

5 Leistungsphase 5: Vorläufige Fassung der FFH-Ausnahmeprüfung

5.1 Erarbeiten des Entwurfes der FFH-Ausnahmeprüfung in Text und Karten

5.2 Abstimmen der vorläufigen Fassung der FFH-Ausnahmeprüfung mit dem Auftraggeber und der für die NATURA-2000-Gebiete zuständigen Behörde

6 Leistungsphase 6: Endgültige Fassung der FFH-Ausnahmeprüfung

6.1 Erstellen der endgültigen Fassung der FFH-Ausnahmeprüfung in Text und Karten

6.2 Abschlussbesprechung und Übergabe der endgültigen Fassung der FFH- Ausnahmeprüfung in der vereinbarten Form

Bei erheblicher Betroffenheit von prioritären Lebensräumen des Anhangs I der FFH- Richtlinie bzw. prioritären Arten des Anhangs II der FFH- Richtlinie:

6.4 Zusammenstellen der Unterlagen für die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG (Stellungnahme der Kommission zum Projekt)

Besondere Leistungen. Diese sind nur Vertragsbestandteil, sofern sie im Folgenden vereinbart werden.

Insbesondere kommen in Betracht − Erheben einzelner Lebensräume bzw. Pflanzen- und Tierarten, − Klären der Verfügbarkeit geeigneter Flächen für die vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen

mit den maßgeblich Betroffenen (Grundeigentümer/Pächter), − Detailausarbeitungen in besonderen Maßstäben, − Erstellen von Druckvorlagen, − Vorstellen der FFH-Ausnahmeprüfung vor Dritten, Teilnahme an Sitzungen von politischen Gremien

und Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligungen, − Erhebungen zu abiotischen Faktoren, z. B. zur Hydrogeologie, − Lärmberechnung ggf. mit Geländemodell, Immissionsberechnungen.

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 8

§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9

§ 7 Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. 1 EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart

als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von

als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme

Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto

Umsatzsteuer v.H.

Brutto

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VII.112

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 10

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.112.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster für FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)

Beschreibung der Leistung

(1) Allgemeines Für FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen gibt es in der HOAI keine Leistungsbilder. Sie gelten als Sonstige Landschaftsplanerische Leistungen; § 50 HOAI ist anzuwenden. Sofern FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen zeitgleich mit einer UVS bzw. einem LBP erbracht werden sollen, ist es in der Regel sinnvoll, diese Leistungen an den selben Auftragnehmer zu vergeben, der die UVS bzw. den LBP erarbeitet. Die erforderlichen Angaben zur FFH–Vorprüfung sind ausschließlich auf der Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen sowie akzeptierter Erfahrungswerte zur Reichweite und Intensität von Beeinträchtigungen zu erarbeiten. Ist im Rahmen einer FFH- Vorprüfung nur mit erheblichem zusätzlichem Aufwand eindeutig feststellbar, ob ein Natura 2000–Gebiet beeinträchtigt werden könnte, sollte vereinfachend von einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung und damit von der Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ausgegangen werden. In diesem Sinne stellt die Erarbeitung der Angaben zur FFH– Vorprüfung daher i.d.R. keine eigenständige landschaftsplanerische Leistung dar und erfolgt im Rahmen der Grundleistungen von REA, UVS oder LBP. Verursacht die Erstellung der Angaben zur FFH– Vorprüfung in besonders gelagerten Fällen einen im Verhältnis zu den Grundleistungen wesentlichen zusätzlichen Arbeits– und Zeitaufwand, so sind die Regelungen zu dem hier gegenständlichen Vertragsmuster einschlägig. Bei der Vergabe ist zu beachten, dass es sich bei den Unterlagen zur FFH-Vor- und FFH-Verträglichkeitsprüfung ausschließlich, bei den Unterlagen zur FFH–Ausnahmeprüfung nur teilweise (u.a. Kohärenzausgleich, Bewertung der Alternativen aus Sicht der Belange von Natura 2000) um landschaftsplanerische Leistungen handelt. (2) Anwendung der Mustertexte Als Bestandteil des Vertrages sind für die Beschreibung der Leistung die in § 3 Abs. 1 des Vertragsmusters (VII.112) aufgeführten Mustertextes zu verwenden sowie die technischen Vertrags-bedingungen (VII.112.2) zu vereinbaren. (3) Prüfungsgegenstand Gemäß dem „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004“ ist das jeweilige NATURA-2000-Gebiet Prüfungsgegenstand. Der detailliert zu untersuchende Bereich ist entsprechend den Vorgaben des Leitfadens FFH-VP abzugrenzen. Anhaltspunkte hierfür sind z.B. Störung ökologischer Funktionen, Trenneffekte, Lärm- und Schadstoffausbreitung. Die räumliche Abgrenzung ist abhängig vom Relief, von der Empfindlichkeit des Schutzgebiets sowie von der Nutzungsstruktur. Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden. (4) Darstellungsmaßstab Der Darstellungsmaßstab ist entsprechend den „Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH- Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004“ im Einzelfall festzulegen. (5) Standarddatenbogen als Unterlage des AG Der Auftraggeber stellt den Standarddatenbogen für das jeweilige NATURA-2000-Gebiet zur Verfügung. Die Bereitstellung weiterer Daten durch den Auftraggeber bleibt hiervon unberührt. (6) Besondere Leistungen Sofern planungsrelevante Grundlagendaten (z. B. Standarddatenbögen, Grunddaten) unvollständig bzw. für eine ausreichende Beurteilung nicht geeignet sind, sind Ergänzungen erforderlich, die dann als Besondere Leistungen zu erbringen und gesondert zu vergüten sind. Leistungen, wie Erhebungen einzelner Lebensräume bzw. einzelner Pflanzen- und Tierarten, Detailausarbeitung in besonderen Maßstäben, Vorstellung der Planung vor Dritten usw. sind als Besondere Leistungen zu vereinbaren (vgl. VII.100.3 (7) VHF).

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VII.112.1

Ist zum Zeitpunkt der Vergabe die Notwendigkeit von unmittelbar im Zusammenhang mit den zu beauftragenden Grundleistungen stehenden Besonderen Leistungen (z. B. faunistische Untersuchungen entsprechend VII.113 VHF) absehbar, dann sollen diese in die Leistungs-/Honoraranfrage und die nachfolgenden Verhandlungen einbezogen werden. Dazu sind die Art und der Umfang der Leistungen möglichst genau vom AG abzuschätzen; sie sind Grundlage des Vergabe-verfahrens. Es ist vertraglich zu vereinbaren, dem AN die in Rede stehenden Besonderen Leistungen zu übertragen, sobald der erforderliche Leistungsumfang im Zuge der Grundleistungen für eine Vergabe hinreichend konkretisiert worden ist. Die genaue Festlegung und Übertragung der Besonderen Leistungen bedarf der Schriftform. Die Stundensätze und ggf. erforderliche Nebenkosten sind im Vertrag für die Grundleistungen vertraglich zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber diese Leistungen im Rahmen der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie übertragen werden. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Teilleistungen zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller im Vergabeverfahren vorausgeschätzten Leistungen sowie eine Erhöhung des Honorars aus der stufenweisen Beauftragung ist auszuschließen. Ermittlung des Honorars

(7) Allgemeines Das Honorar ist frei zu vereinbaren und richtet sich nach § 50 Abs 2 HOAI. Das Honorar ist für jedes FFH- oder Vogelschutzgebiet unter Verwendung der Vordrucke VII.112.3, VII.112.4 und VII.112.5 getrennt zu ermitteln. (8) Grundlage der Honorarermittlung Grundlage für die Honorarermittlung sind der vorausgeschätzte Zeitbedarf und die vereinbarten Stundensätze nach § 6 HOAI. Das Honorar und die Stundensätze sind in § 7 des Vertrages festzulegen. (9) Änderung des Bearbeitungsumfangs Bei FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen sind in Abhängigkeit vom Planungsablauf nicht in jedem Falle alle Leistungsphasen erforderlich. Diese nicht immer erforderlichen Leistungsphasen sind bei

− FFH-Vorprüfungen die Leistungsphasen 3 und 4,

− FFH-Verträglichkeitsprüfungen die Leistungsphase 3,

− FFH-Ausnahmeprüfungen die Leistungsphasen 2 (teilweise), 3, 4 und 6 (teilweise).

Daher sind diese Leistungsphasen in den Vordrucken VII.112.3, VII.112.4 und VII.112.5 als Bedarfsposition gekennzeichnet; sie sind als solche auch zu vereinbaren. Honorarwirksam werden dann nur die bearbeiteten Leistungsphasen oder Teile davon.

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Technische Vertragsbedingungen für FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen im Straßen- und Brückenbau

1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen für Landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau (TVB-Landschaft)” betreffen folgende Fachbeiträge:

- Unterlagen zur FFH-Vorprüfung (FFH-VorP), FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH–VP) sowie ggf. landschaftsplanerische Leistungen für die Unterlagen zur FFH–Ausnahmeprüfung (FFH–AP) in der Planungsstufe Linienfindung und/oder Straßenentwurf.

2 Qualitätsansprüche Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach dem UVPG*, dem BNatSchG* i.V.m. den jeweils in Frage kommenden Naturschutzgesetzen der Länder, den HNL-S*, den ”Eingriffsregelungs-Empfehlungen”* sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)1) zu bearbeiten. Insbesondere kommen hierfür in Frage − „Hinweise zu § 16 FStrG”*, − „RE”*, − „Planfeststellungsrichtlinien”*. Ferner sind die Landschaftsplanerischen Leistungen auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) zu erarbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers. Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Landschafts-architekten bzw. eines Diplomingenieurs der Landespflege durchzuführen. Er ist dem Auftraggeber zu benennen. Die eingesetzten Materialien, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich sein. Straßenplanung und landschaftsplanerische Fachbeiträge sind in enger gegenseitiger Abstimmung zu erarbeiten. Straßenplaner und Landschaftsplaner müssen daher vom Beginn der Straßenplanung an in allen Phasen eng zusammenarbeiten. Die Aussagen der landschaftsplanerischen Fachbeiträge und der Straßenplanung müssen auf einander abgestimmt sein. Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge bauen aufeinander auf. Soweit Sachverhalte bereits in einem vorangegangenen Fachbeitrag bearbeitet wurden, bilden die Ergebnisse die Grundlage für den nachfolgenden Fachbeitrag. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine Aktualisierung oder Vertiefung erforderlich ist.

*) Siehe Anhang 1) Siehe hierzu das jeweils aktuelle "Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rundschreibenverzeichnis StB)", veröffentlicht jährlich im Verkehrsblatt

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3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob bzw. ggf. wie ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers. 4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. 5 Beschaffen von Unterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer - ggf. mit Unter-stützung des Auftraggebers - zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit dem Auftraggeber - im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. 6 Bestandserfassung Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben. Die Erhebung erstreckt sich — für die Flora über eine Vegetationsperiode, — für die Fauna über den notwendigen Beurteilungszeitraum bei den projektrelevanten Tiergruppen

(z. B. Wintergäste bei Zugvögeln, Amphibienwanderung, Wanderung von Großsäugern). Spezielle Luftbildbefliegungen sind nur in den dafür geeigneten Zeiträumen durchzuführen. 7 Planungsinhalte Es gilt die Leistungsbeschreibung gem. § 3 des Vertrages. 8 Betretungsrecht Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

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9 Quellenangaben Alle für die Planung ausgewerteten und zitierten Ausarbeitungen, Informationen usw. sind als Quelle anzugeben. 10 Besondere Qualitätsansprüche Die FFH-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung sind zusätzlich zu den unter 1.2 genannten Vorschriften nach den Anforderungen des „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004“*) und der „Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfern-straßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004“*) zu bearbeiten. Für jedes FFH- oder Vogelschutzgebiet ist im Regelfall eine eigenständige Unterlage zu erstellen. 11 Maßstab

Die FFH-Vorprüfung ist im Regelfall im Maßstab 1 : 25.000, die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die FFH-Ausnahmeprüfung sind im Regelfall im Maßstab 1 : 5.000 abzufassen. 12 Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist das jeweilige NATURA-2000-Gebiet (FFH-Gebiet, Vogelschutzgebiet). Dies gilt auch bei Überlagerungen von FFH- und Vogelschutzgebieten. 13 Übernahme von Daten

Sofern vorhanden und geeignet, sind die Datengrundlagen aus der UVS bzw. dem LBP zum Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie die schutzgutspezifischen Projektwirkungen zu übernehmen. 14 Alternativenprüfung

Jede Alternative bedingt eine eigenständige FFH-Vorprüfung bzw. FFH-Verträglichkeitsprüfung. 15 Verzögerungen

Wird der Auftrag aus Gründen unterbrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, und dauert die Unterbrechung mehr als zwei Jahre, so ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren, inwieweit die Vorleistungen gegen gesonderte Vergütung zu aktualisieren sind. 16 Anregungen und Hinweise Dritter

Der Auftragnehmer erfasst und bewertet die Anregungen Dritter und unterrichtet den Auftraggeber. Der Auftraggeber entscheidet dann im Rahmen der Abstimmung, welche Anregungen, Hinweise, Vorschläge, Forderungen usw. Dritter in die Entwurfsplanung einzuarbeiten sind, und legt diese Entscheidung offen. 17 Änderung des Bearbeitungsumfangs

Aufgrund der Besonderheiten der FFH-Vorprüfung, FFH-Verträglichkeitsprüfung und der FFH-Ausnahmeprüfung können die Leistungen jeweils nach Abschluss bestimmter Leistungsphasen beendet werden.

*) Siehe Anhang

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Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I Nr. 22 vom 3.4.2002 S. 1193; 25.11.2003 S. 2304) UVPG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I Nr. 48 vom 19.9. 2001 S. 2350, S. 3762; 25.3.2002 S. 1193; 18.6.2002 S. 1914) Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG. BMV-ARS Nr. 13/1996 vom 15. April 1996 – StB 15/38.16.00/17 Va 96 Bezugsquelle: VkBl-Verlag Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien – PlafeR). BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 05. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl 2002 S. 802) RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag AKS Anweisung zu Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 1985 (AKS 85), BMV-ARS Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 – StB 24/38.45.00/24023 Va 84 (VkBl 1985 S. 92) in Verbindung mit dem BMV-ARS Nr. 13/1990 vom 1. August 1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 Bezugsquelle: VkBl-Verlag HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99) Bezugsquelle: FGSV Verlag MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung, Ausgabe 2001 (MUVS) Bezugsquelle: FGSV Verlag Eingriffsregelung – Empfehlungen Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau; Schriftenreihe "Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, Heft 668 Bezugsquelle: Typo Verlag Leitfaden FFH-VP, Musterkarten FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004; Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004. BMVBW-ARS Nr. 21/2004 vom 20. September 2004 – S 13/14.87.02/60 Va 04 Bezugsquelle: Verlags-Kartographie RAS-LG Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau, Ausgabe 1983 (RAS-LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag

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RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung, Ausgabe 1996 (RAS-LP 1) Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung, Ausgabe 1993 (RAS-LP 2) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2002 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth-Verlag HVA B-StB (früher: HVA-StB) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Bezugsquelle: Deutscher Bundes-Verlag STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Diskettenausgabe) Bezugsquelle: FGSV Verlag STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag Verzeichnis der Bezugsquellen

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0108 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 26 01-0, Telefax 030 / 26 01-1231

Typo Verlag: Typo-Druck- und Verlags GmbH Rosental 44, 53111 Bonn Telefon 0228 / 65 09 05, Telefax 0228 / 65 09 06

Deutscher Bundes-Verlag: Deutscher Bundes-Verlag GmbH Postfach 12 03 80, 53045 Bonn Telefon: 0228 / 38 208-0, Telefax: 0228 / 38 208-38

Verlags-Kartographie: Verlags-Kartographie GmbG Alsfeld,

Virchowstraße 7, 36304 Alsfeld Telefon: 06631 / 3800; Telefax: 06631 / 72782

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

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VII.112.3

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.112.3 – Seite 1

Anlage-Nr.: FFH-VORPRÜFUNG HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Gebietsbezeichnung: .............................................

für Projekt (Bezeichnung): .............................................

1. Gebietsangabe

Der Honorarermittlung wird das jeweilige NATURA-2000-Gebiet zugrunde gelegt.

FFH-Gebiet .............................................

Vogelschutzgebiet .............................................

Dieses beträgt ca. _____ ha. Sonstige Kriterien: .............................................

2. Honorar für Grundleistungen (§ 3 Abs. 1.1 des Vertrages) EUR

geschätzter Zeitaufwand Stundenansatz Stundensatz Zeithonorar als

Festbetrag

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 1

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 2

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 3

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 4

Zwischensumme

3. Gesamthonorar

Honorar nach Nr. 2 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.112.4

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.112.4 – Seite 1

Anlage-Nr.: FFH-VERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Gebietsbezeichnung: .............................................

für Projekt (Bezeichnung): .............................................

1. Gebietsangabe

Der Honorarermittlung wird das jeweilige NATURA-2000-Gebiet zugrunde gelegt.

FFH-Gebiet .............................................

Vogelschutzgebiet .............................................

Dieses beträgt ca. _____ ha. (Anzahl) _____ der Erhaltungsziele, _____/_____ der Lebensräume / Prioritären Lebensräume, _____/_____ der Arten /Prioritären Arten

(Anzahl) _____ Vogelarten der Anl. I der VSchRL

(geschätzte Anzahl) _____ anderer Pläne und Projekte

Sonstige Kriterien: .............................................

2. Honorar für Grundleistungen (§ 3 Abs. 1.2 des Vertrages) EUR

geschätzter Zeitaufwand Stundenansatz Stundensatz Zeithonorar als

Festbetrag

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 1

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 2

Teilleistung 2.1 - 2.5 2.9

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 2

Teilleistung 2.6 - 2.8 Grundlage *) _____ Pläne und Projekte

*) vom AG einzutragen Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 3

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 4

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 5

Zwischensumme

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VII.112.4

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.112.4 – Seite 2

3. Honorar für Besondere Leistungen

Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1.2 ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von

4. Gesamthonorar

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Honorar endgültiges Honorar von

Honorar nach Nr. 2 und 3 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.112.5

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.112.5 – Seite 1

Anlage-Nr.: FFH-AUSNAHMEPRÜFUNG HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Gebietsbezeichnung: .............................................

für Projekt (Bezeichnung): .............................................

1. Gebietsangabe

Der Honorarermittlung wird das jeweilige NATURA-2000-Gebiet zugrunde gelegt.

FFH-Gebiet .............................................

Vogelschutzgebiet .............................................

Dieses beträgt ca. _____ ha. (Anzahl) _____ der Erhaltungsziele, _____/_____ Lebensräume / Prioritären Lebensräume, _____/_____ Arten /Prioritären Arten

(Anzahl) _____ Vogelarten der Anl. I der VSchRL

(geschätzte Anzahl) _____ anderer Pläne und Projekte

Sonstige Kriterien: .............................................

2. Honorar für Grundleistungen (§ 3 Abs. 1.3 des Vertrages) EUR

geschätzter Zeitaufwand Stundenansatz Stundensatz Zeithonorar als

Festbetrag

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 1

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 2

Teilleistung 2.1 - 2.4 2.8

Zwischensumme

Bed

arf

Leistungsphase 2

Teilleistung 2.5 Weiter VII.112.4 (FFH-Verträglichkeitsprüfung; Honorarermittlung)

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 2

Teilleistung 2.6 - 2.7

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 3

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 4

Zwischensumme

Übertrag

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VII.112.5

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 VII.112.5 – Seite 2

Übertrag

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 5

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI

Leistungsphase 6

Teilleistung 6.1 – 6.2

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 6

Teilleistung 6.3

Zwischensumme

§ 6 Abs. 2 Ziff 1. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 2. HOAI

§ 6 Abs. 2 Ziff 3. HOAI Bed

arf

Leistungsphase 6

Teilleistung 6.4

Zwischensumme

Hiernach ergibt sich eine vorläufiges Honorar in Höhe von

3. Honorar für Besondere Leistungen

Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1.3 ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von

4. Gesamthonorar

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Honorar endgültiges Honorar von

Honorar nach Nr. 2 und 3 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.113

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 1

Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt - wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER

SEITEN BEZEICHNUNG

1 Leistungs- und Honorarangebot

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VII.113

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 2

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes .

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbestimmungen – AVB

Technische Vertragsbedingungen für faunistische Untersuchungen

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VII.113

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 3

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen Bewertung

(1.1) AVIFAUNA

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 □ Flächendeckende Kartierung für das gesamte Untersuchungsgebiet mit 4 Begehungen. Die Artenerhebung erfolgt auf der Basis einer Linien- und/oder Punktkartierung; bei größeren Untersuchungsräumen ist eine Rasterkartierung möglich (Anzahl der Raster ≥ 100, Rastergröße 250 m x 250 m).

1.1.3 □ Flächendeckende Kartierung für das gesamte Untersuchungsgebiet mit 5 Begehungen bei speziellen Arten und/oder Erfordernissen (z.B. Spechte, Eulen). Die Artenerhebung erfolgt auf der Basis einer Linien- und/oder Punktkartierung; bei größeren Untersuchungsräumen ist eine Rasterkartierung möglich (Anzahl der Raster > 100, Rastergröße 250 m x 250 m).

1.1.4 Abgrenzung von Funktionseinheiten auf der Grundlage von Artenlisten und vorliegender Biotoptypenkartierung einschließlich Oberprüfung im Gelände.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Vertiefende Erhebung (Revierkartierung) auf Probeflächen mit Erhöhung der Zahl der

Begehungen gegenüber der Standarduntersuchung, i. d. R. 8 Begehungen. Die Probeflächengröße soll in der Regel 10 ha nicht unterschreiten.

1.2.2 Erhebung spezieller Leitarten, Durchzügler, Teilzieher. Dies erfordert regelmäßig andere Methoden; die Auszahl erfolgt orts- und planungsspezifisch und wird einzelfallbezogen begründet.

1.2.3 Abgrenzung der Reviere der kartierten Arten auf der Grundlage der vorliegenden Biotoptypenkartierung.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer. Eintragung von Beobachtungspunkten, -linien und Fundstellen. Kennzeichnung der den jeweiligen Funktionseinheiten zuzuordnenden Arten.

2.1.2 Liste: Teillebensräume nach Ifd. Flächennummer, Aufnahmedatum, Teillebensraumtyp, Liste der

jeweils dort beobachteten bzw. zugeordneten Arten (deutsche und zoologische Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Liste), Schutzstatus (ArtenschutzVO), Status, Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 4

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP)

durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.2) AMPHIBIEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für die UVS

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 1 flächendeckende Suche nach Laichgewässern durch Ortsbegehung tagsüber, inhaltlich verbunden mit der Suche nach Frühlaichern.

1.1.3 3 weitere Begehungen der vorgefundenen Laichgewässer: − 1 Begehung nachts an den Laichgewässern (Frühlaicher), − 1 Begehung tagsüber an den Laichgewässern (Spätlaicher),

− 1 Begehung nachts an den Laichgewässern (Spätlaicher), und Kartierung mit dem Ziel der Bestandsgrößenabschätzung durch − Verhören rufaktiver Individuen am Laichplatz, − strichprobenhaftes Abkeschern der Laichgewässer, − Sichtbeobachtung an den Laichgewässern in Bezug auf Adulte und Juvenile sowie im Feld

bestimmbaren Laich und Larven (Auszählung),

− Ggf. Absuchen von Straßenopfern an vorhandenen Straßen im Einzugsbereich.

1.2 □ Standarduntersuchung für den LBP

1.2.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.2.2 1 flächendeckende Suche nach Laichgewässern (insbesondere auch der temporären

Gewässer) durch Ortsbegehung tagsüber, inhaltlich verbunden mit der Suche nach Frühlaichern.

1.2.3 3 weitere Begehungen der vorgefundenen Laichgewässer: − 1 Begehung nachts an den Laichgewässern (Frühlaicher), − 1 Begehung tagsüber an den Laichgewässern (Spätlaicher), − 1 Begehung nachts an den Laichgewässern (Spätlaicher),

und Kartierung mit dem Ziel der Bestandsgrößenabschätzung durch − Verhören rufaktiver Individuen am Laichplatz,

− strichprobenhaftes Abkeschern der Laichgewässer, − Sichtbeobachtung an den Laichgewässern in Bezug auf Adulte und

Juvenile sowie im Feld bestimmbaren Laich und Larven (Auszählung), − Ggf. Absuchen von Straßenopfern an vorhandenen Straßen im

Einzugsbereich, und 2 Begehungen im Trassenbereich (Wanderkorridore, nächtliche

Scheinwerferkartierung).

1.3 □ Spezialuntersuchung für die UVS

− Kartierung der Sommerlebensräume durch nächtliche

Scheinwerfertaxierung nach einem Sommerregen

(Linientranssektkartierung); 2 Begehungen (Juli, August).

Bei der Laichgewässerkartierung ergänzende Bestimmung von nicht im Feld

bestimmbarem Laich und Larven im Labor.

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 5

1.4 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

− Amphibienfangzaunkartierung an vorhandenen Straßen (Ausbau). An

vorhandenen Straßen sind die Fangzäune grundsätzlich beidseitig

aufzustellen.

− Amphibienfangkreuzkartierung an geplanten Straßentrassen (Neubau).

1.4.1 Standortfestlegung Festlegen und Markieren der Fangzaun- bzw. Fangkreuz- und Fanggefäßstandorte nach vorliegenden Unterlagen (so weit vorhanden: Biotoptypenkartierung oder Strukturtypenkartierung, Standardamphibienkartierung, Berichte örtlicher

Amphibienschützer, Lageplan des Eingriffes) vor Ort.

− ein Fanggefäß pro 10 m Fangzaunlänge,

− Abstand der Fangkreuze: 40 m von Mittelpunkt zu Mittelpunkt. Die

Fangkreuze werden einreihig angeordnet.

1.4.2 Regelmäßige Arbeiten − Dauerbeobachtung

− Kontrolle der Wanderungsaktivität, bei Erforderlichkeit ggf. Organisieren

der Arbeitskräfte für Sammlung und Transport wandernder Tiere. Die erforderliche Ortsbesichtigung kann ggf. auch durch einen Facharbeiter unter telefonischer Rückkopplung mit dem Projektleiter erfolgen, wird aber nicht gesondert angerechnet.

1.4.3 Sammlung und Transport gefangener Tiere Entnehmen der Tiere aus den Fanggefäßen, Übersetzen der Tiere auf die dem Fanggefäß

unmittelbar gegenüberliegende Fangzaun- bzw. Straßenseite oder, falls dies nicht möglich ist, Transport und Aussetzen der Tiere an einen anderen geeigneten und geschützten Ort im Wanderkorridor in Wanderrichtung. Zum Transport können 10 I Eimer benutzt werden; es dürfen aber maximal 10 Amphibien in einem Eimer transportiert werden. Schwanzlurche und schwanzlose Lurche sind in getrennten Eimern zu transportieren. Zählen der umgesetzten Tiere pro Einsatztag und Fanggefäß ohne Bestimmung der Art.

1.4.4 Qualitative und quantitative Kartierung Bestimmen der Amphibien nach Art, Geschlecht, Eimerstandort und beobachteter Individuenzahl je Nacht in 5 repräsentativen Nächten mit starker Wanderungsaktivität. Davon sollen 3 Nächte in die Anwanderungsphase und zwei Nächte in die Rückwanderungsphase fallen. Bei starkem Vorkommen sowohl von Urodelen (Schwanzlurchen), als auch Anuren (schwanzlosen Lurchen) sollen 2 Nächte in die Anwanderungsphase und 2 Nächte in die Rückwanderungsphase der Anuren und eine Nacht in die spätere Rückwanderungsphase der Urodelen fallen.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung der Ziffer 1.1 – 1.3

2.1.1 Karte: Darstellung der Gewässer, Probeflächen oder Teillebensräume und Wanderkorridore mit Ifd. Flächennummer. Ggf. von Beobachtungspunkten, -linien und Fundstellen, Kennzeichnung der den einzelnen Probeflächen jeweils zuzuordnenden Arten.

2.1.2 Liste: Gewässer, Probeflächen oder Teillebensraumtypen und Wanderkorridore nach Ifd. Nummerierung, Liste der jeweils dort beobachteten bzw. zugeordneten Arten (deutsche und zoologische Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Schutzstatus (ArtenschutzVO), Häufigkeit bzw. Status, Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text:

2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 6

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG,

− die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

2.2 □ Spezialuntersuchung der Ziffer 1.4

(Amphibienfangzaun- und Amphibienfangkreuzkartierung)

2.2.1 Karte: Darstellung der Biotoptypenflächen im Umfang des Fangzaunes bzw. der Fangkreuze. Falls keine Biotoptypenkartierung vorliegt (z.B. bei der Planung von Amphibienschutzmaßnahmen an vorhandenen Straßen), reicht eine vereinfachte Strukturtypenflächendarstellung aus.

Eintragung der Standorte von Fangzäunen bzw. Fangkreuzen und Fanggefäßen mit Ifd. Kennnummer, Standorte der Freilassung der Tiere (nur wenn aus zwingenden Gründen Freilassung nicht auf der dem Fanggefäß unmittelbar gegenüberliegenden Zaun- bzw. Straßenseite möglich ist).

2.2.2 Liste:

Fanggefäße nach Ifd. Kennnummer mit den jeweils in den fünf "repräsentativen" Nächten beobachteten Arten und deren Individuenzahlen und Geschlechtern. Die Angaben erfolgen getrennt nach Beobachtungstagen und Fangzäunen/Fangkreuzen.

Fanggefäße nach Ifd. Kennnummer mit den Zahlen der jeweils gefangenen Individuen, nach Beobachtungstagen. Hervorhebende Kennzeichnung der 5 Tage, an denen gleichzeitig qualitativ und quantitativ kartiert wurde.

2.2.3 Grafik:

Histogramm (Säulendiagramm): Individuenzahl pro Fanggefäß auf maßstabsgetreuer Achse der seitlichen Abstände der Fanggefäße, nach Beobachtungstagen für die fünf "repräsentativen" Nächte. Gesonderte Darstellung in getrennten Histogrammen für jede beobachtete Art. Histogramm (Säulendiagramm): Individuenzahlen pro Fanggefäß, im gesamten Arbeitszeitraum (Summen der Beobachtungstage pro Eimer).

2.2.4 Text: 2.2.4.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.2.4.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG,

− die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.3) REPTILIEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 7

(Probeflächenkartierung)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Räumliche Bezugsflächen der Probeflächen sind in der Regel die Biotoptypenflächen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden. Die Größe der Probefläche soll bei

− sehr gut ausgestatteten bzw. strukturierten Flächen bis 1 ha, − gut bis mäßig ausgestatteten bzw. strukturierten Flächen 1-3 ha betragen.

1.1.3 3 Begehungen der Probeflächen bei günstiger Witterung, Jahres- und Tageszeit.

1.1.4 Abgrenzung der Funktionseinheiten, ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche, auf der

Grundlage der Artenlisten und der vorliegenden Biotoptypenkartierung einschließlich Überprüfung im Gelände.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte:

Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer. Eintragung von Beobachtungspunkten und -linien. Kennzeichnung der den jeweiligen Funktionseinheiten zuzuordnenden Arten.

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer, Artenliste (deutsche und zoologische Bezeichnung), Gefährdungsrad (Rote Listen), Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text:

2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise.

2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene),

− die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG,

− die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.4) TAGFALTER, WIDDERCHEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 8

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Übersichts- und Probeflächenkartierung)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Flächendeckende Übersichtskartierung ausgewählter Arten mit 2 Begehungen.

1.1.3 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Auf den Probeflächen werden in Kombination durchgeführt: Die Probeflächengröße soll in der Regel 1 ha, mind. jedoch 0,5 ha betragen. Als Probeflächenabgrenzungen sind in der Regel Biotoptypenflächenabgrenzungen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.1.4 □ 3 Begehungen der Probeflächen bei Intensivwiesen, wobei in Kombination

durchzuführen ist: − Sichtbeobachtung, systematische Begehung, − Kescherfang, − Suche nach Präimaginalstadien wertgebender Arten, so weit diese nicht anders

nachweisbar sind.

1.1.5 □ 5 Begehungen der Probeflächen bei speziellen Biotopen, wobei in

Kombination durchzuführen ist:

− Sichtbeobachtung, systematische Begehung,

− Kescherfang,

− Suche nach Präimaginalstadien wertgebender Arten, so weit diese nicht anders

nachweisbar sind.

1.1.6 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchungen

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Teilprobeflächen/Funktionseinheiten,

Eintragung von Beobachtungspunkten und -linien. Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Teilprobeflächen/Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Teilprobeflächen/Funktionseinheiten, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Status (so weit z. B. in der Spezialuntersuchung nicht nur das Imago berücksichtigt wird), Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text:

2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 9

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP)

durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.5) LIBELLEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Probeflächenkartierung)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Festlegung geeigneter Probeflächen (= Vegetationsstrukturtypen) auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Die Probeflächengröße bei flächenhaften Strukturtypen soll mind. 2 000 qm betragen.

1.1.3 6 Begehungen der Probeflächen. Hiervon sind − 2 Begehungen im Frühjahr (Ende April – Mai),

− 2 im Sommer (Juni – Juli), − 2 im Herbst (August - September) durchzuführen. Bei der Begehung der Probeflächen ist – mit dem Ziel, Reproduktion nachzuweisen – − Sichtbeobachtung, − Kescherfang, − Larven- und Exuviensuche (nur qualitativ)

durchzuführen. 1.1.4 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der

Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, bei sehr kleinräumigen Probeflächenabgrenzungen ergänzende Darstellung auf Detailkarten (1 :1000 – 1 :2500),

Darstellung der Teilprobeflächen/Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Teilprobeflächen/Funktionseinheiten. Eintragung von Beobachtungspunkten und -linien. Darstellung bedeutsamer Teillebensraumbeziehungen (durch Pfeile).

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Teilprobeflächen/Funktionseinheiten mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Probeflächen/Strukturtypen, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Status, Bemerkungen zum Vorkommen und Angaben über Fortpflanzungsaktivitäten

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise.

2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf − die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene),

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 10

− die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.6) HEUSCHRECKEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Übersichtskartierung und Probeflächenkartierungen)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Flächendeckende Übersichtskartierung ausgewählter Arten mit. einer Begehung.

1.1.3 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Die Probeflächengröße soll in der Regel 1 ha, mind. jedoch 0,5 ha betragen. Als Probeflächenabgrenzungen sind in der Regel Biotoptypenflächenabgrenzungen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.1.4 □ 3 Begehungen der Probeflächen im Mai – September

Hierbei ist in Kombination durchzuführen:

− Verhören, Sichtbeobachtung, Kescherfang,

− Feldaufnahme mit BAT-Detector.

1.1.5 □ 1 zusätzliche Begehung der Probeflächen bei pot. Feldgrillenvorkommen und zwecks

Erhebung nachtaktiver Arten, Methodik siehe Ziffer 1.1.4

1.1.6 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Probeflä-chen/Funktionseinheiten. Eintragung von Beobachtungspunkten. Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge mit Ifd.

Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Funktionseinheiten, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Liste), Status, Bemerkungen zum Vorkommen.

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VII.113

© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 11

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene),

− die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.7) LAUFKÄFER; SPINNEN

Potenziell anwendungsrelevant für UVS und LBP sind die Artengruppen "Laufkäfer" und "Spinnen". Da der Wissensstand bei Spinnen im Gegensatz zu Laufkäfern hinsichtlich Empfindlichkeit gegenüber straßenbaubedingten Wirkungen jedoch insgesamt noch immer gering ist, sollten Spinnen als Zeigergruppe bis auf weiteres nur im begründeten Ausnahmefall eingesetzt werden.

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Probeflächenkartierungen unter Berücksichtigung der Dominanzstruktur)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Als Probeflächenabgrenzung sind in der Regel Biotoptypen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.1.3 □ 5 Begehungen der Probeflächen im April – Oktober, wobei je nach Lebensraum in

Kombination oder einzeln, an geeigneten Kleinstandorten der zu betrachtenden Straten folgende Methoden anzuwenden sind: − Fallenfang mit Bodenfallen nach Barber (9 Fallen pro Probefläche), − Handaufsammlung (obligatorisch an allen Überschwemmungsbiotopen),

− Aufschwemm-Methode, − Gesiebe. Die o. g. Methoden beinhalten das grobe Aussortieren und die vorläufige Alkoholkonservierung der Beifänge, jedoch nicht deren Determination oder Aufbereitung . Der Einsatz von Handaufsammlungen an nicht wassergeprägten Biotopen muss besonders begründet werden.

1.1.4 □ 7 Begehungen bei Gewässern, Ufer, Feuchtbiotopen, Magerrasen, Heiden und

Felsstandorten. Methodik siehe Ziffer 1.1.3.

1.1.5 □ Bei sehr hoher Bodenfeuchtigkeit oder Zerstörungsgefahr bei Überflutung kann auf Bodenfallen verzichtet werden; stattdessen Erhöhung der Zahl der Handaufsammlungen/ Bodenaufschwemmungen.

1.1.6 Abgrenzung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge auf der Grundlage der Arten-Dominanzlisten und der Biotoptypenkartierung einschließlich der Oberprüfung im Gelände.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im

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Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge, Eintragung der Fallenstandorte mit Ifd. Fallennummer und Beobachtungspunkte mit Ifd. Nummer (ggf. Darstellung auf Detailkarte 1:1 000 – 1:2 500). Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probefläche mit Ifd. Probeflächennummer, Fallen und Beobachtungspunkte mit Ifd. Nummer, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung, LUCHT - CODE), Dominanzstruktur der

Lebensgemeinschaft, Gefährdungsgrad (Rote Listen), Bemerkungen zum Vorkommen / Dominanzstruktur.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP)

durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.8) FLEDERMÄUSE

Fledermäuse integrieren wie nur wenige Artengruppen Informationen über den Gesamtzustand der Landschaft. Jedoch sind Wechselbeziehungen zwischen Winterquartier, Wochenstuben und Jagdrevier wissenschaftlich noch ungenügend erforscht und Erfassungs- und Bewertungsmethoden erst in der Entwicklung. Bis sich Untersuchungsstandards fachgerecht entwickelt haben, sieht das Leistungsbild vorerst als Standarduntersuchung nur erste grobe Überblickserfassungen vor.

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP (Flächendeckende Bewertung)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Befragung vor Ort.

1.1.3 1 Begehung mit selektiver Suche (Winterquartiere, Wochenstuben, Schlafquartiere in Gebäuden, Stollen, Altholzbestände, Brücken, etc.). Determination nach Geländekriterien so weit machbar, ggf. unter Einsatz von BAT-Detectoren"

1.1.4 Abgrenzung von Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung und der Artenlisten einschließlich der Überprüfung im Gelände

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 13

Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung von Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung punktueller Teillebensräume (z.B. Jagdrevier, Wochenstube, Sommerlebensraum, Winterquartier) mit Ifd. Objektnummer und Kennnummer, Darstellung der Lebensraum-Funktionseinheiten (Darstellung der Teillebensraumbeziehungen durch Pfeile) auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer, Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste:

Punktuelle Teillebensräume und Teilfunktionseinheiten im Lebensraumgefüge nach Ifd. Flächennummer, Artenliste (deutsche und zoologische Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Liste), Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.9) KLEINSÄUGER

(Echte Mäuse, Spitzmäuse, Bilche, Hamster)

Diese Artengruppe soll nur im begründeten Ausnahmefall im Rahmen von UVS und LBP untersucht werden.

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 Keine flächendeckende Standarduntersuchung

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP (Übersichts- und Probeflächenkartierung)

1.2.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.2.2 Festlegung geeigneter Probeflächen. Als Probeflächenabgrenzungen sind in der Regel Biotoptypenflächenabgrenzungen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.2.3 Flächendeckende Begehung aller relevanten Strukturen in Hinblick auf − Auswertung der Funde von Flaschenfallen und anderen Zufallsfängen, − Nest- und Bausuche, − Fraß- und Fußspuren, Losungen.

1.2.4 Untersuchung der Probeflächen durch

− Lebendfang in artenschutzgerecht präparierten Lebendfallen, − Beifänge von Barberfallen, − Schlagfallen und Bodenfallen (sie sollen nur zur Verfügung spezifischer Projektziele in

begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen).

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1.2.5 Gewölleanalysen unter Berücksichtigung der übrigen Ergebnisse im Hinblick auf den Nachweis der Bodenständigkeit. Die Suche nach Gewöllen wird nicht auf die Probefläche beschränkt; ergänzenden Gewölleanalyse.

2. Dokumentation

2.1 □ Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte:

Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge, Eintragung der Fundstellen mit Ifd. Fundortnummer, Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probefläche mit Ifd. Probeflächennummer, Fundorte mit Ifd. Nummer, Artenliste (zoologische und deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Liste), Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG,

− die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.10) MITTEL- UND GROSSÄUGER

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Befragung von revierbetreuenden Jägern, Jagdpächtern, Jagdaufsehern, Forstbeamten und

sonstigen ortskundigen Personen zur Benennung bedeutsamer Teillebensräume, wie − Ruheräume, − Nahrungsräume, − Fortpflanzungsräume, − Wanderlinien, − Vorkommensschwerpunkte und -grenzen, − sonstige Beobachtungsschwerpunkte.

1.1.3 Plausibilitätskontrolle.

1.2 □ Standarduntersuchung für LBP

1.2.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.2.2 Befragung von revierbetreuenden Jägern, Jagdpächtern, Jagdaufsehern, Forstbeamten und sonstigen ortskundigen Personen zur Benennung bedeutsamer Teillebensräume, wie − Ruheräume, − Nahrungsräume, − Fortpflanzungsräume, − Wanderlinien, − Vorkommensschwerpunkte und -grenzen,

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− sonstige Beobachtungsschwerpunkte.

1.2.3 Plausibilitätskontrolle.

1.2.4 Spurensuche im Winter.

1.3 □ Spezialuntersuchung

1.3.1 Artspezifische Untersuchungen je nach Problemstellung (z.B. Spurensuche im Frühsommer).

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: In die Befragung einbezogene Jagdreviere mit Ifd. Nummer und (Revier-) Grenzen, Kennzeichnung der Standorte bedeutsamer Arten, Darstellung bedeutsamer Teillebensraumbeziehungen (durch Pfeile), abgeleitete Vorkommensgrenzen, ggf. Bereiche mit sporadischem Vorkommen, Wanderwege.

2.1.2 Liste: (Jagd-)Reviere mit Bezeichnung und Ifd. Nummer, Teilfunktionseinheiten im Lebensraumgefüge und Kennnummer des Typs, Artenliste (deutsche und zoologische Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise.

2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf − die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.11) FISCHE, KREBSE

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS

(Abschnittsweise Befischung von direkt oder indirekt (potenziell) beeinträchtigten Gewässern)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Befragung des Fischereirechtsinhabers zu Besatzmaßnahmen und Bewirtschaftungsregime.

1.1.3 Auswahl der Untersuchungsstrecken. In den Untersuchungsstrecken sollen alle erkennbaren morphologisch verschiedenen Zonierungen der Gewässer enthalten sein (die genaue Zahl, Lage und Länge der Abschnitte stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die mit dem Auftraggeber abzustimmen ist).

1.1.4 2 Befischungen an ausgewählten Gewässerabschnitten mit Elektrogeräten, Senken, Keschern oder Wurfnetzen je nach Gewässertyp unter der Beachtung des jeweiligen Landesfischereirechtes.

1.1.5 2 Befischungen an ausgewählten Gewässerabschnitten mit Reuse und Stellnetz je nach Gewässertyp unter der Beachtung des jeweiligen Landesfischereirechtes.

1.1.6 2 Befischungen an ausgewählten Gewässerabschnitten mit Zugnetz je nach Gewässertyp unter der Beachtung des jeweiligen landesfischereirechtes.

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1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Erhebung besonderer Zielarten.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte:

Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer (Maßstab 1:1000 bis 1:5000),

Darstellung der unterschiedlichen Zonierungen, Kennzeichnung der Fundorte bedeutsamer Indikatoren bzw. von Rote-Liste-Arten.

2.1.2 Liste: Probeflächennummer, Lebensraum, Zonierung des Gewässers, vorgefundene Strukturelemente, Artenliste, Schutz- bzw. Gefährdungsstatus.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise.

2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf − die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass

− die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.12) FLIESSGEWÄSSERORGANISMEN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Gewässergütebestimmung gemäß DIN 38410)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Festlegung geeigneter Gewässerabschnitte als Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Zahl und Lage der Probeflächen werden im Einzelfall mit dem AG vereinbart. Die Größe der Probeflächen bestimmt sich nach dem Erfordernis einer repräsentativen Probenahme.

1.1.3 2 Begehungen der Probeflächen (1x Frühjahr, 1x Spätsommer/Herbst). Ermitteln nach der Zeitsammelmethode in Kombination von − Ablesen, − Keschern (im Wasser- und Luftraum), − Sieben.

1.1.4 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der

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Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 1 zusätzliche Begehung der Probeflächen im Sommer.

1.2.2 Erhebung besonderer Zielarten. Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Lebensraum-

Funktionsräume. Eintragung von Beobachtungspunkten und -linien. Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probefläche mit Ifd. Probeflächennummer, Gewässertypen bzw. Lebensraumtypen, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Status, Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text:

2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der

Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP)

durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.13) SCHNECKEN, MUSCHELN

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 Keine flächendeckende Standarduntersuchung für UVS und LBP

1.2 Spezialuntersuchung

(Probeflächenkartierung)

1.2.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.2.2 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Zahl und Lage der Probeflächen werden im Einzelfall mit dem AG abgestimmt. Als Probeflächenabgrenzung sind in der Regel Biotoptypenflächenabgrenzungen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.2.3 2 Begehungen der Probeflächen (März – Juli und September – November) mit qualitativer Erhebung aufgrund einer Kombination von − Absuchen des Vegetationsbestandes, der Bodenoberfläche und ggf. − weiterer Substrate (Felsen, Totholz),

− Durchharken der Bodenstreu und sonstigen Lockermaterials, − Durchkeschern von Gewässersediment und Wasserpflanzen,

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− Absuchen von Hartsubstraten nach aufsitzenden Wassermollusken, − (Steine, Treibholz) und mit quantitativer Erhebung durch: − intensive Handfänge mit Ausschütteln von Streu- oder Pflanzenbüscheln und Bearbeitung von

Lockermaterial mit dem Reitersieb, − genaue Durchsicht von Substraten (Siebungen), − ggf. Auslegung von künstlichen Versteckplätzen, − Absuchen des Gewässergrundes nach Großmuscheln.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probe-, Teilprobeflächen mit Ifd. Nummerierung, Eintragung der Aufnahmeflächen mit Ifd. Nummer (ggf. Darstellung auf Detailkarte 1 : 1 000 – 1 : 2 500). Darstellung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge, Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste:

Probe-, Teilprobefläche mit Ifd. Nummer, Aufnahmefläche mit Ifd. Nummer, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnungen), Gefährdungen (Rote bzw. regionale Listen), Status, Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.14) ALTHOLZBEWOHNENDE UND BLÜTENBESUCHENDE KÄFER "REIFER" WÄLDER

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP (Probeflächenkartierung)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

1.1.2 Festlegung geeigneter Probeflächen auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung. Sinnvoll ist die

Untersuchung von mind. 10 Probeflächen. Als Probeflächenabgrenzungen sind in der Regel

Biotoptypenflächenabgrenzungen (Altholzbestände und ihre unmittelbaren Kontaktbiotope) zu

wählen. Wenn erforderlich (wenn die Bestände z. B. sehr großflächig sind), können geeignete

Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.1.3 3 Begehungen der Probeflächen. In Kombination sind durchzuführen: − 1 Fensterfalle, Standzeit 3 Monate (Exposition Anfang Mai, 2 x Ablesen, Ablesen/Abbau), − 4 Raupen-Leimringe 0,25 qm, 3 Monate Standzeit (Exposition Anfang Mai,

2 x Ablesen, Ablesen/Abbau), − Totholzgesiebe (2 Stunden Siebung an etwa 10 Stellen), 2 Wiederholungssiebungen.

1.1.4 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

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1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Untersuchung je nach Problemstellung.

1.2.2 Eine Methodenergänzung ist durch Klopfproben und Handaufsammlungen an Totholz und in der Vegetation sinnvoll sowie ggf. durch Flugköderfallen (mit Taubenmist-Köder), insbesondere auf Untersuchungsflächen mit (sehr) großer Vielfalt an Kleinlebensräumen (vgl. KÖHLER, F. 1996. Käferfauna in Naturwaldzellen und Wirtschaftswald, LÖBF-Schriftenreihe, Bd. 6, Münster).

Bei besonderen Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Teilprobeflächen mit

Ifd. Flächennummer. Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten.

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Teilprobeflächennummer, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Status, Menge/Dichte, Gefährdungsgrad (Rote Liste), Bemerkungen zum Vorkommen, allg. Bemerkungen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen, − die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden

Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe. Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG,

− die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP)

durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

(1.15) WILDBIENEN

Wildbienen dienen in erster Linie der Charakterisierung von Sonderstandorten wie Magerrasen, Sanddünen, Erdaufschlüssen, Ruderalflächen, Brachen, Schilfröhrichten, blütenreichen Wiesen sowie der Übergangsbereiche Offenland/Gehölz, Die gute autökologische Kenntnis vieler Wildbienenarten ermöglicht eine hervorragende Beurteilung projektbezogener Fragestellungen. Wildbienenerhebungen zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sie eine Darstellung funktionaler Beziehungen zwischen verschiedenen Landschaftsbestandteilen ermöglichen. Weiterhin liefern Wildbienen oftmals differenziertere Ergebnisse in Gebieten mittlerer Biotopqualitäten als die häufig untersuchten Insektengruppen wie Tagfalter oder Heuschrecken. Dies gilt besonders in landwirtschaftlich genutzten Gebieten sowie im urbanen Bereich.

1. Geländearbeiten für die Bestandserhebung

1.1 □ Standarduntersuchung für UVS und LBP

(Übersichtskartierung und Probeflächenkartierungen)

1.1.1 Erfassung auf der Grundlage vorhandener Unterlagen.

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© VHF Bayern - Stand Oktober 2008 Seite 20

1.1.2 Flächendeckende Übersichtskartierung repräsentativer Wildbienenhabitate.

1.1.3 Festlegung geeigneter Probeflächen (= Vegetations-/Strukturtypen) mit 1 Begehung.

1.1.4 □ Probeflächenkartierung mit 5 Begehungen während der gesamten Vegetationsperiode.

Auf den Probeflächen werden in Kombination durchgeführt: − gezielter Sichtfang mit Kescher, − Ermittlung von Nahrungspflanzen und Nistplätzen zum Nachweis der Bodenständigkeit.

Wichtig bei der Geländeerhebung ist die gezielte Kontrolle der Lebensraumelemente (Requisiten). Die Probeflächengröße soll 1-5 ha betragen. Als Probeflächenbegrenzungen sind in der Regel Biotoptypenflächenabgrenzungen zu wählen. Wenn erforderlich, können geeignete Untertypenflächen als Probeflächen ausgegrenzt werden.

1.1.5 □ 2 zusätzliche Begehungen bei dem Auftreten von früh blühenden Pflanzen

(z.B. Weidenarten) und spät blühenden Pflanzen. Methodik siehe Ziff. 1.1.4

1.1.6 Abgrenzung der Funktionseinheiten (ggf. einschließlich der Wanderungsbereiche) auf der Grundlage der Artenlisten und der Biotoptypenkartierung.

1.2 □ Spezialuntersuchung für UVS und LBP

1.2.1 Untersuchung je nach Problemstellung.

Bei besonderen Zielarten/Fragestellungen kommen regelmäßig Methoden zur Anwendung, die zielorientiert ausgewählt und begründet werden. Hier ist die zu erbringende Leistung im Einzelfall zu beschreiben (siehe gesonderte Leistungsbeschreibung).

1.2.2 Abgrenzung der Funktionseinheiten für besondere Zielarten.

2. Dokumentation

2.1 □ Standard- und Spezialuntersuchung

2.1.1 Karte: Darstellung der Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Darstellung der Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge mit Ifd. Flächennummer und Kennnummer der Einzelnen Probeflächen/Funktionseinheiten. Eintragung von Beobachtungspunkten. Kennzeichnung der Standorte nachgewiesener bedeutsamer Arten/Artengemeinschaften.

2.1.2 Liste: Probeflächen mit Ifd. Probeflächennummer, Funktionseinheiten im Lebensraumgefüge mit Ifd.

Flächennummer und Kennnummer der einzelnen Funktionseinheiten, Artenliste (zoologische, ggf. deutsche Bezeichnung), Gefährdungsgrad (Rote Listen), Status, Bemerkungen zum Nistplatz und zum Blütenbesuch, allgemeine Bemerkungen zum Vorkommen.

2.1.3 Text: 2.1.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise. 2.1.3.2 Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

− die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler, lokaler Ebene), − die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

− die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass − die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, − die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung,

− die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, − die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung,

Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

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VII.113

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(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

§ 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

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VII.113

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§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

§ 7 Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. 1 EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart

als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von

als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

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VII.113

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(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme

Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto

Umsatzsteuer v.H.

Brutto

§ 8 Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.113.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster für faunistische Untersuchungen im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)

Beschreibung der Leistung

(1) Allgemeines Für faunistische Untersuchungen gibt es in der HOAI keine Leistungsbilder. Sie gelten als Besondere Leistungen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen des Teils VI der HOAI stehen. Bei eigenständiger Vergabe ist § 50 HOAI anzuwenden. Als Bestandteil des Vertrages sind die technischen Vertragsbedingungen (VII.113.2 VHF) zu vereinbaren. (2) Erforderlichkeit faunistischer Untersuchungen Untersuchungen zur Fauna werden erforderlich, wenn die Auswertung der verfügbaren planungsrelevanten Unterlagen bei UVS und LBP (Grundleistungen der §§ 48a und 49a HOAI) keine gesicherte Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen nach § 2 UVPG und von Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt im Sinne § 18 ff bzw. § 31 ff BNatSchG i. V. mit den Landesnaturschutzgesetzen zulässt. (3) Auswahl von Artengruppen Die naturschutzfachlich geeigneten Arten bzw. Artengruppen sind in 6.44 Tabelle Anhang 1 aufgeführt. Die tatsächlich zu untersuchenden Arten bzw. Artengruppen und die dazu erforderlichen Methoden sind im Einzelfall jeweils zielgerichtet und problemadäquat auszuwählen. Die in VII.113.2 VHF Nr. 16 aufgeführten Leistungen untergliedern sich in: − Standarduntersuchung

Sie ist für die jeweils zu untersuchende Artengruppe immer durchzuführen.

− Spezialuntersuchung Sofern die Standarduntersuchungen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Problemlösung ergeben, sind die weiterführenden Spezialuntersuchungen erforderlich. Spezialuntersuchungen können auch ohne vorausgehende Standarduntersuchung vergeben werden, wenn bereits vorliegende Kenntnisse dies zwingend erforderlich machen.

Die Auswahl von Artengruppen ergibt sich aus der Prüfung und argumentativen Zusammenschau hinsichtlich einer betroffenen - wie auch eingriffs- und wirkungsbezogenen Betrachtung. Hierbei sind im Wesentlichen folgende Kriterien zugrunde zu legen: − Naturräumlich bestimmte allgemeine Charakteristika (z. B. Artengemeinschaften von Küsten,

Alpen, Wäldern, Talsystemen, Flusssystemen)

− Funktionale Lebensraumfunktionen und Biotopvernetzung (Raumzusammenhalte; z. B. von Meer-Lebensraumbewohner, Metapopulationen)

− Verbreitung von Arten (Arten an der Populationsgrenze, Populationsschwerpunkte, Reliktvorkommen)

− Vorbelastung (Siedlungsdruck, Immissionsbelastung)

− Wirkung und ökologische Folgen, sofern zum Zeitpunkt der Abgabe des Auftragsangebotes abschätzbar.

(4) Anwendung der Mustertexte Als Bestandteil des Vertrages sind für die Beschreibung der Leistung die in § 3 Abs. 1 des Vertragsmusters (VII.113) aufgeführten Mustertexte zu verwenden sowie die technischen Vertragsbedingungen (VII.113.2) zu vereinbaren. (5) Darstellungsmaßstab Der Darstellungsmaßstab richtet sich nach den jeweiligen Ansprüchen der zu untersuchenden Artengruppen. Er ist im Einzelfall festzulegen; in der Regel ist der Maßstab 1 : 5.000 ausreichend. (6) Untersuchungsgebiet Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes bzw. der Probeflächen erfolgt auf der Grundlage der Lebensraumansprüche der jeweils zu untersuchenden Tiergruppe/Tierart, nach der Strukturierung des Raumes und nach den Projektwirkungen. Sie ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Das Untersuchungsgebiet liegt in der Regel innerhalb des Untersuchungsraumes der UVS bzw. des Plangebietes des LBP.

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VII.113.1

(7) Festlegung des Untersuchungszeitraumes Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung der Bestandsaufnahme richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der zu untersuchenden Artengruppen (siehe auch VII.113.2 Nr. 6 und Anhänge 1 und 2) und ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. (8) Gegenstand der Untersuchungen Voraussetzung für die Untersuchung ist, dass auf Teile der Grundleistungen bei UVS/LBP (i. d. R. Leistungsphase 2) zurückgegriffen werden kann z. B. auf die Biotoptypenkartierung zur Ableitung von Zootoptypen. Die Leistungen werden in „Feldaufwand“ und „Dokumentation“ gegliedert. Zum Feldaufwand gehören die Geländearbeiten für die Bestandsbewertung, die Determination und die Aufzeichnung der Beobachtungen. Zur Dokumentation gehören die Sichtung der Aufzeichnungen, die Datenauswertung und deren Bewertung. Sie erfolgt in Karten, Listen bzw. Tabellen und Text und bezieht sich im Wesentlichen auf die wertgebenden Arten. Das Aufstellen, Warten und Abbauen der Fangzäune für die Amphibienfangzaunkartierung ist nicht Gegenstand der Untersuchungen und wird gesondert vergütet. (9) Zeitbedarf

Der gesamte Zeitbedarf für jede Artengruppe ergibt sich aus der Summe des Zeitbedarfs für den Feldaufwand, die Auswertung und die Dokumentation.

Tabelle: Orientierungswerte für den Verrechnungsfaktor zur Ermittlung der Zeitansätze für die einzelnen Artengruppen im Rahmen der Dokumentation bei Standarduntersuchungen:

Artengruppe Verrechnungsfaktor

I Avifauna 0,8

II Amphibien 0,4

III Reptilien 0,4

IV Tagfalter, Widderchen 0,8

V Libellen 0,6

VI Heuschrecken 0,4 - 0,6

VII Laufkäfer, Spinnen 1,0

VIII Fledermäuse 1 ,0

IX Kleinsäuger keine Angaben

X Mittel- und Großsäuger 2,0

XI Fische, Krebse 0,6

XII Fließgewässerorganismen 1,0

XIII Schnecken, Muscheln keine Angaben

XIV Altholz-Käfer 1,2

XV Wildbienen 0,8

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VII.113.1

Ermittlung des Honorars

(10) Allgemeines

Das Honorar für faunistische Untersuchungen ist frei zu vereinbaren. Grundlage hierfür sind der vorausgeschätzte Zeitbedarf und die vereinbarten Stundensätze nach § 6 HOAI. Geräte und Materialien, die für eine fachgerechte Erfüllung der Aufgaben vorausgesetzt werden, z. B. BAT-Detektoren, Video-Überwachungssysteme, Lebend- und Schlagfallen, Elektrofischgeräte gehören nicht zu den Nebenkosten gemäß § 7 HOAI, sondern sind als Gemeinkosten mit dem Honorar abgegolten.

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VII.113.2

Technische Vertragsbedingungen für faunistische Untersuchungen im Straßen- und Brückenbau

1 Geltungsbereich Die „technischen Vertragsbedingungen für faunistische Untersuchungen im Straßen- und Brückenbau” betreffen folgende Fachbeiträge:

- faunistische Untersuchungen (sonstige landschaftsplanerische Leistungen i.S. § 50 HOAI)

2 Qualitätsansprüche Die Landschaftsplanerischen Leistungen sind nach dem UVPG*, dem BNatSchG* i.V.m. den jeweils in Frage kommenden Naturschutzgesetzen der Länder, den HNL-S*, den ”Eingriffsregelungs-Empfehlungen”* sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-wesen herausgegebenen Regelungen (Rundschreiben u. a.)1) zu bearbeiten. Insbesondere kommen hierfür in Frage − „Hinweise zu § 16 FStrG”*, − „RE”*, − „Planfeststellungsrichtlinien”*. Ferner sind die Landschaftsplanerischen Leistungen auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen (z. B. Zusammenarbeitserlasse) zu erarbeiten. Abweichungen bedürfen der vorherigen Anordnung oder Zustimmung des Auftraggebers. Alle Arbeiten sind von qualifizierten Fachkräften unter Leitung und Verantwortung eines Landschafts-architekten bzw. eines Diplomingenieurs der Landespflege durchzuführen. Er ist dem Auftraggeber zu benennen. Die eingesetzten Materialien, Hilfsmittel und Verfahren müssen dem Stand der Technik entsprechen und umweltverträglich sein. Straßenplanung und landschaftsplanerische Fachbeiträge sind in enger gegenseitiger Abstimmung zu erarbeiten. Straßenplaner und Landschaftsplaner müssen daher vom Beginn der Straßenplanung an in allen Phasen eng zusammenarbeiten. Die Aussagen der landschaftsplanerischen Fachbeiträge und der Straßenplanung müssen auf einander abgestimmt sein. Die landschaftsplanerischen Fachbeiträge bauen aufeinander auf. Soweit Sachverhalte bereits in einem vorangegangenen Fachbeitrag bearbeitet wurden, bilden die Ergebnisse die Grundlage für den nachfolgenden Fachbeitrag. Dabei ist stets zu prüfen, ob eine Aktualisierung oder Vertiefung erforderlich ist. Die Ergebnisse vertiefter Untersuchungen sind so auszuarbeiten und mit Hinweisen für die Planung zu versehen, dass sie vom AN der Grundleistungen ohne zeitaufwändige Auswertung unmittelbar in der Planung berücksichtigt werden können.

*) Siehe Anhang 1) Siehe hierzu das jeweils aktuelle "Verzeichnis der veröffentlichten Rundschreiben der Abteilung Straßenbau, Straßenverkehr des

Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (Rundschreibenverzeichnis StB)", veröffentlicht jährlich im Verkehrsblatt

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VII.113.2 3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden und ob bzw. ggf. wie ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll. Beim Einsatz der DV-Anlage des Auftraggebers sind dessen Vorschriften über die Abwicklung und Verrechnung der DV-Aufträge zu berücksichtigen. Das Zusammenstellen der Eingabedaten und das Prüfen der Ergebnisse ist in jedem Fall Aufgabe des Auftragnehmers. 4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die Abfolge der einzelnen Arbeitsschritte ist mit dem Auftraggeber vor Beginn der Leistungen abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt. 5 Beschaffen von Unterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Planungsunterlagen zur Verfügung. Darüber hinausgehende Planungsunterlagen hat der Auftragnehmer - ggf. mit Unterstützung des Auftraggebers - zu beschaffen und/oder Informationen über bestehende und geplante Anlagen einzuholen. Soweit Beschaffungen (Pläne, Daten, Statistiken, Vordrucke, Formulare usw.) als Nebenkosten im Sinne von § 7 HOAI vom Auftraggeber auf Nachweis erstattet werden sollen, sind diese mit ihm vorher abzustimmen. Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und diese ggf. - in Abstimmung mit dem Auftraggeber - im erforderlichen Umfang aktualisieren. Die Unterlagen sind dem Auftraggeber zu überlassen. 6 Bestandserfassung Über die Auswertung der beschafften Unterlagen hinaus sind alle dadurch nicht erfassbaren, für die Bearbeitung des Projektes bedeutsamen Gegebenheiten in der Örtlichkeit zu erheben. Die Erhebung erstreckt sich — für die Flora über eine Vegetationsperiode, — für die Fauna über den notwendigen Beurteilungszeitraum bei den projektrelevanten Tiergruppen

(z. B. Wintergäste bei Zugvögeln, Amphibienwanderung, Wanderung von Großsäugern). Spezielle Luftbildbefliegungen sind nur in den dafür geeigneten Zeiträumen durchzuführen. 7 Planungsinhalte Es gilt die Leistungsbeschreibung gem. § 3 des Vertrages. 8 Betretungsrecht Vor Beginn der örtlichen Arbeiten stellt der Auftraggeber das Betretungsrecht der Grundstücke gemäß Bundesfernstraßengesetz und Straßengesetze der Länder im erforderlichen Umfang sicher. Der Auftragnehmer hat die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten rechtzeitig über seine Absicht, Grundstücke zum Zwecke der Auftragserfüllung zu betreten, zu informieren. Wird dem Auftragnehmer das Betreten verweigert, so ist der Auftraggeber zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihm abzustimmen.

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VII.113.2 9 Quellenangaben Alle für die Planung ausgewerteten und zitierten Ausarbeitungen, Informationen usw. sind als Quelle anzugeben. 10 Untersuchungsumfang Die nachfolgend beschriebenen Leistungen untergliedern sich in: Standarduntersuchung Sie ist für die jeweils zu untersuchende Artengruppe immer durchzuführen. Spezialuntersuchung Sofern die Standarduntersuchungen keine ausreichenden Erkenntnisse zur Problemlösung ergeben, sind weiterführende Spezialuntersuchungen erforderlich, die vom Auftraggeber gesondert beauftragt werden müssen. Spezialuntersuchungen können auch ohne vorausgehende Standarduntersuchung vergeben werden, wenn bereits vorliegende Kenntnisse dies zwingend erforderlich machen. 11 Maßstab Der Darstellungsmaßstab richtet sich nach den jeweiligen Ansprüchen der zu untersuchenden Artengruppen. Es wird der Maßstab 1 : 5.000 zugrunde gelegt, sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes festgelegt ist. 12 Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet und die Probeflächen/Gewässerabschnitte werden in einer Karte dargestellt. Diese wird Vertragsbestandteil. 13 Untersuchungszeitraum Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung der Bestandsaufnahme ist vom Auftraggeber in Abstimmung mit dem Auftragnehmer so festzulegen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste sowie Erhebungsdefizite bei der Bestandsaufnahme und Fehleinschätzungen bei der Bestandsbewertung weitestgehend ausgeschlossen werden (siehe Nr. 6). 14 Artenschutzrechtliche Genehmigung Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Genehmigungen nach dem BNatSchG und der BartSchVO (einschl. landesrechtlicher Bestimmungen) werden vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers eingeholt. 15 Dokumentation Die Dokumentation erfolgt in Karte, Liste und Text. Der Text enthält die

− Beschreibung der Vorgehensweise, − Beurteilung der faunistischen Ergebnisse in Hinblick auf

• die Bedeutung (Schutzwürdigkeit auf überregionaler, regionaler lokaler Ebene), • die Empfindlichkeit gegenüber projektbedingten Wirkungen,

• die Möglichkeit zur Vermeidung und Minderung der zu erwartenden Beeinträchtigung der Tierart bzw. Artengruppe.

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VII.113.2

Die Beurteilung ist so aufzubereiten, dass • die Wirkungsprognose des Vorhabens auf die Fauna gemäß UVPG, • die Einschätzung der Beeinträchtigung des Naturhaushaltes im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, • die Möglichkeit zur Ausgleichbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, • die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf die Zielsetzung, Ausführung und Effizienzkontrolle (gilt nur für LBP) durch den Bearbeiter der UVS bzw. des LBP möglich wird.

16 Zeitbedarf für den Feldaufwand Der nachfolgend genannte Zeitbedarf für den Feldaufwand gilt als Orientierungswert in Hinblick auf die Erbringung einer sachgerechten Leistung entsprechend den Anforderungen aus der UVS und dem LBP. 16.1 Avifauna Standarduntersuchung für UVS und LBP 4 Begehungen flächendeckend; bei Eulen und Spechten eine zusätzliche Begehung. Zeitbedarf:

− gut strukturiertes Gelände (Niederwald/Auwald/Feuchtwiesen/-brachen) 12 min/ha pro Begehung − mittel strukturiertes Gelände (Heckengelände, Streuobst Ortsrand) 8 min/ha pro Begehung − gering strukturiertes Gelände (Acker/Intensivgrünland) 4 min/ha pro Begehung

Spezialuntersuchung für UVS und LBP Probeflächenkartierung, 8 Begehungen. Zeitbedarf: siehe oben

16.2 Amphibien Standarduntersuchung für UVS 4 Begehungen Zeitbedarf:

− feuchte bis nasse Waldstandorte, Niedermoore u.Ä. Feuchtgebiete 12 min/ ha pro Begehung − sonstige Waldbereiche 8 min/ha pro Begehung − sonstige Biotope 4 min/ha pro Begehung

Sind die Laichgewässer im Untersuchungsgebiet bereits bekannt, so kann der Zeitbedarf gemäß der Anzahl der Laichgewässer gesondert festgelegt werden. Standarduntersuchung für LBP 6 Begehungen Zeitbedarf: siehe oben Spezialuntersuchung Für UVS und LBP Amphibienfangzaunkartierung/Amphibienfangkreuzkartierung Zeitbedarf:

− Standortfestlegung 8 Std. für wissenschaftlichen Bearbeiter pro Kartierungsstrecke

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VII.113.2

− Dauerbeobachtung 1 Std. pro Tag und Fangzaun- bzw. Fangkreuzanlage für wissenschaftlichen Bearbeiter − Qualitative und quantitative Kartierung 5 Tage mit je 3 Std. pro 1.000 m Fangzaun bzw. 25 Fangkreuze für wissenschaftlichen

Bearbeiter Für UVS 2 Begehungen für flächendeckende nächtliche Scheinwerfertaxierung Zeitbedarf: pro Begehung: 5 min/ha.

16.3 Reptilien Standarduntersuchung für UVS und LBP 3 Begehungen Zeitbedarf: pro Probefläche 1 Std. pro Begehung Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenzahl im Einzelfall vereinbart.

16.4 Tagfalter/Widderchen Standarduntersuchung für UVS und LBP

− Übersichtskartierung: 2 Begehungen

Zeitbedarf: 3 min/ha pro Begehung − Kartierung von Probeflächen:

Mager- und Trockenrasen, wärmeliebende Gebüsche, Waldränder, Moore, blütenreiche extensive Wiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Saumgesellschaften: 5 Begehungen Zeitbedarf: 1,5 Std./Probefläche pro Begehung

− Kartierung von Probeflächen

(vorherrschend) Intensivwiesen mittlerer Standorte: 3 Begehungen Zeitbedarf: 1,0 Std./Probefläche pro Begehung

Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbaren vorauskalkulierten Stundenzahl im Einzelfall vereinbart 16.5 Libellen Standarduntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen 6 Begehungen Zeitbedarf:

− sehr strukturreiches Gelände (auch Moore): 2 Std. je Probefläche pro Begehung − Teiche (naturnahe Stillgewässer): 0,75 Std. je Probefläche pro Begehung − intensiv genutzte Teiche: 0,5 Std. je Probefläche pro Begehung − Fließgewässer: 0,3 Std. pro 100 m Länge; mind. jedoch 0,5 Std. pro Begehung

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VII.113.2 Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart.

16.6 Heuschrecken Standarduntersuchung für UVS und LBP

− Übersichtskartierung 1 Begehung Zeitbedarf: 3 min/ha

− Kartierung von Probeflächen

3 Begehungen Zeitbedarf: • Mager- und Trockenrasen, wärmeliebende Gebüsche, Waldränder, Moore, blütenreiche,

extensive Wiesen, feuchte Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Saumgesellschaften 1,5 Std. je Probefläche pro Begehung

• Intensivwiesen mittlerer Standorte 1,0 Std. je Probefläche pro Begehung

Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenzahl im Einzelfall vereinbart.

16.7 Laufkäfer/Spinnen Standarduntersuchung für UVS und LBP

− Kartierung von Probeflächen mit Bodenfallen 5 Begehungen Zeitbedarf: pro Begehung 3 Std. pro Probefläche

− Bei Gewässern/Ufer, Feuchtbiotopen, sowie Magerrasen, Heiden und Felsstandorten Kartierung von Probeflächen mit 5 Begehungen zusätzlich 2 Handaufsammlungen/Bodenaufschwemmungen. Zeitbedarf: 5 Begehungen mit 3 Std. pro Probefläche und 2 Begehungen mit 0,5 Std. pro Probefläche

− Ausschließlich Handaufsammlungen/Bodenaufschwemmungen Zeitbedarf: 1,5 Std. pro Probefläche und Begehung.

Werden neben den Laufkäferuntersuchungen auch Spinnen bearbeitet, sind die aufwandvermindernden Effekte zu berücksichtigen. Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenzahl im Einzelfall vereinbart.

16.8 Fledermäuse Standarduntersuchung für UVS und LBP Flächendeckende Übersichtskartierung 1 Begehung Zeitbedarf: 2 Std./100 ha incl. Befragung

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VII.113.2 Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart. 16.9 Kleinsäuger (Echte Mäuse, Spitzmäuse, Bilche, Hamster) Keine Standarduntersuchung für UVS und LBP Spezialuntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen Zeitbedarf: Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart. 16.10 Mittel- und Großsäuger Standarduntersuchung für UVS und LBP Befragung (die Adressenbeschaffung ist hierin nicht enthalten) Zeitbedarf: 2 Std. pro Forst- bzw. Jagdrevier Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart. 16.11 Fische/Krebse Standarduntersuchung für UVS und LBP

− Bei Elektrobefischung, Senken, Keschern, Wurfnetz 2 Befischungen

Zeitbedarf: 1 Std. pro 100 m Gewässerabschnitt, jeweils für einen Fischer und 2 Helfer

− Bei Reuse und Stellnetz 2 Befischungen Zeitbedarf: 2 Std. pro Gewässer-/Fließgewässerabschnitt, jeweils für einen Fischer und 2 Helfer

− Bei Zugnetz 2 Befischungen Zeitbedarf: 2 Std. pro Gewässer-/Fließgewässerabschnitt, jeweils für einen Fischer und 5 Helfer

Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenzahl im Einzelfall vereinbart. 16.12 Fließgewässerorganismen Standarduntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen 2 Begehungen Zeitbedarf: pro Begehung 5 Std. pro Probefläche Spezialuntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen 3 Begehungen Zeitbedarf pro Begehung: 5 Std. pro Probefläche 16.13 Schnecken/Muscheln Keine Standarduntersuchung für UVS und LBP

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VII.113.2 Spezialuntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen 2 Begehungen Zeitbedarf: Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart.

16.14 Altholzbewohnende und blütenbesuchende Käfer „reifer“ Wälder Standarduntersuchung für UVS und LBP Kartierung von Probeflächen 3 Begehungen Zeitbedarf für die Gesamtkartierung:10 Std. je Probefläche Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart. 16.15 Wildbienen Standarduntersuchung für UVS und LBP

− Übersichtskartierung Zeitbedarf: 1 Begehung 3 min/ha − Kartierung von Probeflächen 5 Begehungen Zeitbedarf: 2,5 Std. pro ha pro Begehung − Kartierung von Probeflächen bei Auftreten von frühblühenden und spätblühenden Pflanzen

2 zusätzliche Begehungen Spezialuntersuchung für UVS und LBP Der Aufwand wird je nach Zielart und Problemstellung auf der Basis einer nachvollziehbar vorauskalkulierten Stundenanzahl im Einzelfall vereinbart. Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

BNatSchG Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I Nr. 22 vom 3.4.2002 S. 1193; 25.11.2003 S. 2304) UVPG Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) (UVPG) vom 5. September 2001 (BGBl. I Nr. 48 vom 19.9. 2001 S. 2350, S. 3762; 25.3.2002 S. 1193; 18.6.2002 S. 1914) Hinweise zu § 16 FStrG Bestimmung der Linienführung von Bundesfernstraßen; Hinweise zu § 16 FStrG. BMV-ARS Nr. 13/1996 vom 15. April 1996 – StB 15/38.16.00/17 Va 96 Bezugsquelle: VkBl-Verlag

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VII.113.2 Planfeststellungsrichtlinien Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (Planfeststellungsrichtlinien – PlafeR). BMV-ARS Nr. 27/2002 vom 05. November 2002 – S 15/38.18.01/94 Va 02 (VkBl 2002 S. 802) RE Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 1985 (RE 1985) Bezugsquelle: VkBl-Verlag AKS Anweisung zu Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 1985 (AKS 85), BMV-ARS Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 – StB 24/38.45.00/24023 Va 84 (VkBl 1985 S. 92) in Verbindung mit dem BMV-ARS Nr. 13/1990 vom 1. August 1990 – StB 24/38.46.00/31 Va 90 Bezugsquelle: VkBl-Verlag HNL-S Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau, Ausgabe 1999 (HNL-S 99) Bezugsquelle: FGSV Verlag MUVS Merkblatt zur Umweltverträglichkeitsstudie in der Straßenplanung, Ausgabe 2001 (MUVS) Bezugsquelle: FGSV Verlag Eingriffsregelung – Empfehlungen Empfehlungen für die Abhandlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau; Schriftenreihe "Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, Heft 668 Bezugsquelle: Typo Verlag Leitfaden FFH-VP, Musterkarten FFH-VP Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004; Musterkarten zur einheitlichen Darstellung von FFH-Verträglichkeitsprüfungen im Bundesfernstraßenbau (Musterkarten FFH-VP) – Ausgabe 2004. BMVBW-ARS Nr. 21/2004 vom 20. September 2004 – S 13/14.87.02/60 Va 04 Bezugsquelle: Verlags-Kartographie RAS-LG Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftsgestaltung Abschnitt 3: Lebendverbau, Ausgabe 1983 (RAS-LG 3) Bezugsquelle: FGSV Verlag RAS-LP Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung, Ausgabe 1996 (RAS-LP 1) Abschnitt 2: Landschaftspflegerische Ausführung, Ausgabe 1993 (RAS-LP 2) Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen, Ausgabe 1999 (RAS-LP 4) Bezugsquelle: FGSV Verlag VOB/A Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, Ausgabe 2002 (VOB/A) Bezugsquelle: Beuth-Verlag

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VII.113.2 HVA B-StB (früher: HVA-StB) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) Bezugsquelle: Deutscher Bundes-Verlag STLK Standardleistungskatalog für den Straßen- und Brückenbau (STLK) (STLK-Buchausgabe und STLK-Diskettenausgabe) Bezugsquelle: FGSV Verlag STLK/AVA-Richtlinien Richtlinien für das Anwenden des Standardleistungskataloges (STLK) und von AVA-Programmen im Straßen- und Brückenbau (STLK/AVA-Richtlinien) Bezugsquelle: FGSV Verlag Verzeichnis der Bezugsquellen

FGSV Verlag: FGSV Verlag GmbH Wesselinger Str. 17, 50999 Köln Telefon 0 22 36 / 38 46 30, Telefax 0 22 36 / 38 46 40 Boyenstraße 42, 10115 Berlin Telefon 030 / 48 63 82 70, Telefax 030 / 48 63 82 71

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0108 / 53 40 140, Telefax 0180 / 53 40 120

Beuth Verlag: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 26 01-0, Telefax 030 / 26 01-1231

Typo Verlag: Typo-Druck- und Verlags GmbH Rosental 44, 53111 Bonn Telefon 0228 / 65 09 05, Telefax 0228 / 65 09 06

Deutscher Bundes-Verlag: Deutscher Bundes-Verlag GmbH Postfach 12 03 80, 53045 Bonn Telefon: 0228 / 38 208-0, Telefax: 0228 / 38 208-38

Verlags-Kartographie: Verlags-Kartographie GmbG Alsfeld,

Virchowstraße 7, 36304 Alsfeld Telefon: 06631 / 3800; Telefax: 06631 / 72782

Hinweis: Die Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

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VII.114

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Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Ermittlung der anrechenbaren Kosten (VII.104.3 bzw. VII.106.3) Honorarermittlung (VII.114.3)

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VII.114

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen für Straßenverkehrsanlagen

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau,

Technische Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen

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VII.114

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende

Grundleistungen: Bewertung

Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfasst das Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung freigegebenen Unterlagen, dem Bauvertrag einschließlich der darin festgelegten Termine oder Fristen, sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung umweltfachlicher Vorgaben.

Im Rahmen der o.g. allgemein beschriebenen Leistung sind insbesondere folgende Teilleistungen zu erbringen:

• Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen (HOAI-Text),

Mitwirken beim Einweisen des Auftragnehmers in die Baumaßnahme (Bauanlaufbesprechung), Führen eines Bautagebuches (HOAI-Text),

• Vermessungstechnische Überwachung der Bauausführung,

• Geotechnische baubegleitende Beurteilung auf der Grundlage des vorliegenden Baugrundgutachtens,

• Mitwirken bei der Überwachung der vertraglich vereinbarten Termine und Fristen

• Unverzügliche Information der Bauoberleitung über erkennbare Änderungen der vertraglich zwischen dem Bauauftragnehmer und dem Bauherrn vereinbarten Bauleistung einschließlich Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung sowie Mengenänderungen,

• Überwachung des Nachunternehmereinsatzes auf Übereinstimmung mit den im Bauvertrag genannten Nachunternehmern,

• Dokumentation der Behinderungen und Unterbrechung der Ausführung, sowie Leistungs-/bzw. Mengenänderungen im Bautagebuch,

• Mitwirken bei der Bearbeitung von Vertragsänderungen und –ergänzungen (Sachverhaltsdarstellung, Prüfung auf Vollständigkeit der Nachtragsangebote)

• Zeitliche Verfolgung der Nachtragsbearbeitung,

• Verlangen bzw. Veranlassung und Auswertung der Eignung-, Eigenüberwachungs-, ggf. Fremdüberwachungs- und Kontrollprüfungen,

• Gemeinsame Aufmaße mit den bauausführenden Unternehmen (HOAI-Text),

• Prüfung der Aufmaße, Mengenberechnungen und Rechnungen sowie sonstiger zahlungsbegründender Unterlagen,

• Fortschreibung der zahlungsbegründenden Unterlagen im Hinblick auf die Schlußrechnungslegung und -prüfung

• Prüfung der Schlussrechnung

• Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage (HOAI-Text) und beim Zusammenstellen der im Bauvertrag geforderten Unterlagen (Hinweis, z.B.: Funktionsfähigkeit einer Straßenanlage vor Verkehrsfreigabe oder z.B.: Brückenhauptprüfung),

• Mitwirken bei bauvertraglichen Abnahmen,

Überwachen der Räumungs- und Rekultivierungsmaßnahmen der Baustelle und der Baubetriebsflächen,

• Mitwirken bei behördlichen Abnahmen (HOAI-Text),

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• Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel

Ergänzende Teilleistungen: Bezogen auf das jeweilige Objekt sind ggf. folgende Teilleistungen ergänzend zu beauftragen:

a) bei Ingenieurbauwerken

Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken unter Beachtung des „Merkblatt(es) für die Bauüberwachung von Kunstbauten“ (M-BÜ-K)

Insbesondere gehören dazu auch folgende Leistungen:

• Ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den genehmigten und freigegebenen Ausführungsunterlagen,

• Kontrolle der Betonverarbeitung auf der Baustelle sowie statistische Auswertung der Güteprüfungen,

• Ingenieurtechnische Kontrolle der Spannbetonleistungen,

• Überwachung der auf der Baustelle zu erbringenden Arbeiten und Korrosionsschutzarbeiten,

• Überwachung der Werkstattfertigung bei vorgefertigten Bauwerksteilen,

• Mitwirken bei der Überwachung der Tragwerkseingriffe bei Umbauten und Modernisierungen (§64 Abs. 4 HOAI)

b) bei gemeinsamer Durchführung von Baumaßnahmen mit Dritten

• Prüfung von Rechnungen von bzw. an Dritte

• Prüfung von Kostenanteilen Dritter (z.B. bei EKrG-Maßnahmen)

c) bei Bauvorhaben mit – potenziellem – Konfliktpotenzial zwischen Umwelt- und Naturschutz und Straßenbauvorhaben

• Dokumentieren des Ist- Zustandes der Bautabuflächen vor Baubeginn (Fotodokumentation, Beschreibung des aktuellen Nutzungszustands), die für die Bauarbeiten nicht oder nur zeitlich begrenzt in Anspruch genommen oder in sonstiger Form nicht beeinträchtigt werden dürfen und Kontrolle dieser Flächen während des Bauablaufs

• Hinweise auf spezielle, eventuell erst bei der Bauausführung erkennbare relevante Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen. Abstimmen mit dem Auftraggeber und ggf. den zuständigen Behörden

• Mitwirken bei der Klärung von Schadensfällen, die Umweltbeeinträchtigungen hervorgerufen haben

• Mitwirken bei der Abnahme der Bauleistungen mit umweltrelevanten Wirkungen und ggf. der Mängelbeseitigung

• Beraten und Aufklären der an der Baumaßnahme interessierten Stellen (z.B. Naturschutzbehörden und –verbände) und Betroffenen (z.B. Anlieger) über Art, räumlichen und zeitlichen Umfang, Sinn und Zweck von umweltfachlichen Maßnahmen

• Dokumentieren der erbrachten Leistungen der Umweltbaubegleitung in Begehungs- und Besprechungsprotokollen. Diese sollen mindestens Angaben enthalten zu:

o Örtlichkeit

o Art, Umfang und Begründung der Auflage bzw. Baumaßnahme

o Umsetzung und Termin

o Kontrollen nach Art, Umfang und Zeitpunkt

o ggf. Hinweise auf verbleibende Mängel bzw. weiter zu veranlassende Maßnahmen

o Nachweise, Dokumentation

• Dokumentieren des umweltrelevanten Bauablaufs und Zusammenstellen der Ergebnisse durchgeführter Maßnahmen (Protokolle, Vermerke, Fotos), besonders im Hinblick auf künftige

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VII.114

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Maßnahmen.

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB-ING betragen mindestens:

a) für Personenschäden EUR

b) für sonstige Schäden EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen Die Rechnungsprüfung i.S.d. §57 Abs. 1 Nr. 6 HOAI umfasst die Prüfung und Beurteilung sämtlicher von Unternehmen und Lieferanten vorgelegter, auf das Bauvorhaben bezogener Rechnungen auf ihre Richtigkeit. Wesentliches Element nach Prüfung der einzelnen Rechnung bildet die Abgabe der Feststellungsbescheinigung.

Mit den Bescheinigungen übernimmt der Auftragnehmer auch in Fällen, in denen diese Bescheinigungen durch seinen Erfüllungsgehilfen ausgestellt werden, die Verantwortung

- für die Richtigkeit von Maßen, Mengen, Einzelansätzen in Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen, Mengenberechnungen, Stundenlohnzetteln, Lieferscheinen und dgl.,

- für die rechnerische Richtigkeit und dass der anzunehmende und auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben richtig sind,

- für die Richtigkeit der den Unternehmerforderungen zu Grunde liegenden Ansätze nach den Vertrags- und Berechnungsunterlagen, wie z.B. Bauverträge, Nachträge dazu, Auftragsschreiben, Tarife, gesetzliche Bestimmungen, bestätigte Aufmaß- und Lieferbescheinigungen, anerkannte Regiestunden

- dafür, dass die in den begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung maßgebenden Angaben richtig sind,

- dafür, dass nach den geltenden Vorschriften und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,

- dafür, dass die Lieferung oder Leistung sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Art ihrer Ausführung geboten war,

- dafür, dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu Grunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist, d.h., dass die Lieferungen und Leistungen in Art, Güte und Umfang wie berechnet, vertragsgemäß und fachgerecht ausgeführt worden sind.

Die Feststellungsbescheinigung ist mit folgendem Wortlaut auf der Rechnung zu treffen:

„Fachtechnisch und rechnerisch richtig

Mit ………………… ……………..EUR.

……………………………………………

(Ort, Datum) (Unterschrift des Auftragnehmers)“

Der festgestellte Betrag ist in Ziffern mit zwei Nachkommastellen anzugeben.

Neben der Unterschrift des Auftragnehmers ist zur klaren Zuordnung ein Stempel mit der Bezeichnung des Büros anzubringen.

Bei der Prüfung von Rechnungen mittels DV gilt darüber hinaus:

Der Auftragnehmer hat die sich aus der DV-Prüfberechnung ergebenden Änderungen oder Ergänzungen so aus dieser in die Rechnung zu übertragen, dass zu erkennen ist, inwieweit die einzelnen Ansätze berichtigt worden sind.

Soweit Fehler oder Abweichungen auftreten, sind die Ansätze zu überprüfen.

Im Falle der DV-Prüfung ist die o.a. Feststellungsbescheinigung um folgenden Wortlaut zu ergänzen:

„Die Rechnung wurde in dem aus der Prüfrechnung – siehe Anlage – ersichtlichen Umfang mit DV geprüft.“

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VII.114

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Sodann sind die Rechnungen, die zur Wahrung von Fristen stets mit dem Eingangsvermerk versehen sein müssen, unter Beifügen der sie im Einzelnen belegenden Unterlagen unverzüglich dem Auftraggeber auszuhändigen.

Der die Feststellungsbescheinigung vollziehende Beauftragte des Ingenieurbüros muss grundsätzlich über eine abgeschlossnen Fachausbildung (Dipl.-Ing. (Univ.), Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.)) und über eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel von mindestens drei Jahren – verfügen.

Eingehende Rechnungen sind sofort nach Zugang auf ihre Prüffähigkeit zu kontrollieren und unverzüglich fachtechnisch und rechnerisch zu prüfen und festzustellen. Die festgestellten Rechnungen sind dem Auftraggeber so rechtzeitig vorzulegen, dass er die Auszahlung innerhalb der vertraglichen Zahlungsfrist bewirken kann.

Fristen zur Rechnungsvorlage beim Auftraggeber:

Abschlagszahlungen:

Teil-/Schlusszahlungen:

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.114.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Bauüberwachung (HOAI Teile II, VII, VIII und IX)

1. Allgemeines

(1) Neben den technisch-konstruktiven Anforderungen sind bei der Durchführung von Straßenbauvorhaben auch natur- und umweltschutzfachliche Erfordernisse zu berücksichtigen. Der diesbezügliche Leistungsumfang ist vor dem Hintergrund der jeweils bestehenden Konfliktlage auf den Einzelfall bezogen festzulegen. In einem Personaleinsatzplan ist festzulegen, ob und in welchen Phasen des Baugeschehens Personal mit besonderen Qualifikationen im Bereich des Natur- und Umweltschutzes (z. B. Ingenieure der Landespflege, Biologen, Zoologen) einzusetzen ist. (2) Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.114) i.V.m. Vordruck VII.114.3 festzulegen (vgl. § 4 HOAI). (3) Die Art der Honorarermittlung für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. In Betracht kommen je nach Dauer und Umfang der Bauüberwachung: − Berechnungshonorare (nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI) − Honorare als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit (nach § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI) − Honorare nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf. (4) Die Vereinbarung des Honorars richtet sich nach § 4 HOAI. Erfolgt keine besondere Vereinbarung im Vertrag, so gilt ein Berechnungshonorar in Höhe des Mindestsatzes nach § 57 Abs. 2 HOAI von 2,1 v. H. der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart. 2. Berechnungshonorar

(1) Anrechenbare Kosten Zur Ermittlung des Honorars für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 57 HOAI) steht als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI für Verkehrsanlagen der Vordruck VII:104.3 und für Ingenieurbauwerke der Vordruck VII.106.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Zur Ermittlung des Honorars für die Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken als Besondere Leistung nach § 64 Abs. 3, Leistungsphase 8 HOAI und ggf. nach § 64 Abs. 4 HOAI steht als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 6 bis 8 HOAI der Vordruck VII.114.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. (2) Mindestsatz Eine Erhöhung des Mindestsatzes nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI kann sich ergeben bei intensiven Überwachungsmaßnahmen (z. B. bei erhöhtem Koordinierungsaufwand oder bei Vorhaben mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen Umwelt- und Naturschutz und Straßenbauvorhaben) oder wenn das Honorar im Verhältnis zum Zeitaufwand des Auftragnehmers (z. B. bei einer bestimmten, vom Auftraggeber geforderten Besetzung des örtlichen Baubüros) nicht angemessen ist. (3) Zuschlag bei Umbauten und Modernisierungen Es ist zu prüfen, ob eine Erhöhung des Honorars wegen Umbauten und Modernisierungen gerechtfertigt ist (§ 59 HOAI). (4) Zuschlag bei Instandhaltungen und Instandsetzungen Es ist zu prüfen, ob eine Erhöhung des Honorars wegen Instandhaltungen und Instandsetzungen gerechtfertigt ist (§ 60 HOAI). 3. Honorar als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit

(1) Einsatzzeiten, Personaleinsatzplan

Für die Ermittlung des Honorars für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 57 HOAI) und für die Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken (§ 64 HOAI)

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VII.114.1

sind die auf der Grundlage der geschätzten Bauzeit ermittelten Einsatzzeiten des Überwachungspersonals maßgebend. Die Besetzung des örtlichen Baubüros nach Dauer und Umfang ist vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber in einem Personaleinsatzplan festzulegen. Ebenso sind vom Auftragnehmer die Kosten des Überwachungspersonals je Monat aufgeschlüsselt zu benennen. In diese Monatssätze sind die Leistungen nach der Abnahme der Bauleistungen bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung sowie sämtliche Zuschläge und Mehraufwendungen für die vereinbarten Besonderen Leistungen (vgl. Abschnitt 2.2 der TVB-Bauüberwachung, VII.114.2) einzurechnen. (2) Festhonorar Das Gesamthonorar wird ermittelt aus der Summe der Einzelprodukte aus der ermittelten Einsatzzeit (in Monaten) für jede eingesetzte Person, multipliziert mit dem zugehörigen Monatssatz. Das so ermittelte Honorar wird als Festbetrag vereinbart. 4. Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf

(1) Einsatzzeiten, Personaleinsatzplan Für die Ermittlung des Honorars für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (§ 57 HOAI) und für die Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken (§ 64 HOAI) sind die Einsatzzeiten des Überwachungspersonals während der Bauzeit vom Baubeginn bis zur Abnahme der Bauleistungen maßgebend. Die Besetzung des örtlichen Baubüros nach Dauer und Umfang ist vom Auftragnehmer in Abstimmung mit dem Auftraggeber in einem Personaleinsatzplan festzulegen. Ebenso sind vom Auftragnehmer die Kosten des Überwachungspersonals im Monat aufgeschlüsselt zu nennen. In diese Monatssätze sind die Leistungen nach der Abnahme der Bauleistungen bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung sowie sämtliche Zuschläge und Mehraufwendungen für die vereinbarten Besonderen Leistungen (vgl. Abschnitt 2.2 der TVB-Bauüberwachung, VII.114.2) einzurechnen. (2) Honorar auf Nachweis Das vorläufige Gesamthonorar wird ermittelt aus der Summe der Einzelprodukte aus der geschätzten Einsatzzeit (in Monaten) für jede eingesetzte Person, multipliziert mit dem zugehörigen Monatssatz. Das endgültige Gesamthonorar wird ermittelt aus den nachgewiesenen und vom Auftraggeber anerkannten Einsatzzeiten des Überwachungspersonals. Ein Honorar nach nachgewiesenem Zeitbedarf soll nur vereinbart werden, wenn im Einzelfall − ein Berechnungshonorar zu einem unangemessenen Honorar führen würde und − ein Honorar als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit sich wegen Unsicherheiten in der Abschätzung der Bauzeit oder des Personaleinsatzes nicht hinreichend genau bei Vertragsabschluss bestimmen lässt.

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VII.114.2

Technische Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung

und Bauoberleitung von Ingenieurbauwerken

und Verkehrsanlagen

(TVB-Bauüberwachung)

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VII.114.2

INHALTSVERZEICHNIS

Seite

1 Allgemeines ……………………………………………………………………………………………… 3 1.1 Geltungsbereich ……………………………………………………………………………………… 3 1.2 Allgemeine Qualitätsansprüche ……………………………………………………………………. 3 1.3 DV-Einsatz ……………………………………………………………………………………………. 3 1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber ………………………………………………………………... 3 1.5 Planungsunterlagen …………………………………………………………………………………. 3

2 Bauoberleitung …………………………………………………………………………………………… 3 2.1 Grundlagen der Leistung …………………………………………………………………………….. 3 2.2 Leistungen des Auftraggebers ………………………………………………………………………. 3 2.3 Personal des Auftragnehmers ………………………………………………………………………. 4

3 Örtliche Bauüberwachung ……………………………………………………………………………… 4 3.1 Grundlagen der Leistung …………………………………………………………………………….. 4 3.2 Dauer der Bauüberwachung ………………………………………………………………………… 4 3.3 Personal des Auftragnehmers ………………………………………………………………………. 5 3.4 Baustellenbüro ………………………………………………………………………………………... 5

4 Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken nach § 64 HOAI ………………………………… 5 4.1 Grundlagen der Leistung …………………………………………………………………………….. 5 4.2 Dauer der Objektüberwachung ……………………………………………………………………… 5 4.3 Personal des Auftragnehmers ………………………………………………………………………. 5

5 Objektüberwachung bei Bauvorhaben mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen Umwelt- und Naturschutz und Straßenbauvorhaben …………………………………. 6 5.1 Gegenstand der Leistung …………………………………………………………………………….. 6 5.2 Dauer der Objektüberwachung ………………………………………………………………………. 6 5.3 Personal des Auftragnehmers ……………………………………………………………………….. 6

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ………………………………………… 6

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VII.114.2

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich Die „Technischen Vertragsbedingungen für die Bauüberwachung und Bauoberleitung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen (TVB-Bauüberwachung)“ betreffen

(a) die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen gemäß § 57 HOAI, (b) die Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken gemäß § 64 HOAI, (c) die Bauoberleitung gemäß § 55 HOAI, Leistungsphase 8 und (d) die Objektbetreuung und Dokumentation gemäß § 55 HOAI, Leistungsphase 9 1.2 Allgemeine Qualitätsansprüche Die Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung sind nach den im Vertrag beschriebenen Leistungen, die im Teil 4 „Baudurchführung” des VHB Bayern, sowie den einschlägigen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Regelungen Rund-schreiben u. Ä. durchzuführen.

1.3 DV-Einsatz Beim Einsatz von DV-Anlagen des Auftragnehmers ist vor Beginn der Auftragsbearbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen, welche Programme Verwendung finden sollen und ob ein Datentransfer zur DV-Anlage des Auftraggebers erfolgen soll (z. B. Leistungsverzeichnisse, Rechnungslauf, Prüfberechnungen, Mengenermittlungen, Kostenfortschreibungen, Dokumentenmanagement).

1.4 Abstimmung mit dem Auftraggeber Die einzelnen Arbeitsschritte (z. B. Rechnungslauf, Planlauf, Nachtragsbearbeitung, Abruf von Güteüberwachungen) sind mit dem Auftraggeber vor Beginn der jeweiligen Arbeiten abzustimmen. Der Auftraggeber kann bei dieser Abstimmung festlegen, welche Zwischenergebnisse ihm vorzulegen sind, bevor er die Zustimmung zu weiteren Arbeitsschritten des Auftragnehmers erteilt.

1.5 Planungsunterlagen Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die im Vertrag angegebenen Bau- und sonstigen Verträge mit ihren Unterlagen sowie die Planfeststellungsbeschlüsse zur Verfügung.

Der Auftragnehmer muss die Aktualität der Unterlagen überprüfen und den Auftraggeber informieren.

2 Bauoberleitung

2.1 Grundlagen der Leistung Bei der Bauoberleitung sind die Bauherrenfunktionen abzugrenzen.

Die Bauoberleitung nimmt mit den im Vertrag beschriebenen Leistungen Aufgaben des Bauherrn bei der privatrechtlichen Abwicklung von Verträgen wahr. Ihr obliegt die Durchsetzung der bauvertraglich vereinbarten Leistungen. Ergänzungen und Änderungen der Bauverträge bleiben Aufgabe des Bauherrn. Diese sind durch die Bauoberleitung vorzubereiten, herbeizuführen und zu dokumentieren.

2.2 Leistungen des Auftraggebers − Beschaffen der Rechtstitel für die zur Bauausführung benötigten Flächen. − Bereitstellen eines Baustellenbüros einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Heizung und Unter-

haltung.

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VII.114.2

− Baufreigabe der Ausführungsunterlagen. − Kontrollprüfungen durch die Baustoffprüfstelle des Auftraggebers gemäß Vereinbarung. − Abschließende Verhandlungen mit dem Bauunternehmer und Genehmigung des vom

Auftragnehmer vorbereiteten Entwurfs bei Nachtragsverträgen. − Zahlungsanordnungen, Zahlungen, Einzugsermächtigungen. − Förmliche Abnahme gemäß § 12 VOB/B*) (bei Ingenieurbauwerken einschließlich vorausgehender

Hauptprüfung nach DIN 1076). − Übergabe der fertigen Leistung an Dritte.

2.3 Personal des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer benennt schriftlich einen gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen und dessen Vertreter.

Benennung und Wechsel des Verantwortlichen des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer Technischen Universität oder Fachhochschule und eine angemessene Baustellenpraxis – in der Regel 3 Jahre – verfügen. Diese benötigen − praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination, − bautechnisches Wissen, − bauvertragliches Wissen, − Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes, − Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick.

3 Örtliche Bauüberwachung

3.1 Grundlagen der Leistung Grundlage für die Durchführung der örtlichen Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen sind die im Vertrag beschriebenen Leistungen, die im Teil 4 „Baudurchführung” des VHB Bayern ergänzend aufgeschlüsselt sind. Die dort gegebenen Anweisungen und Formvorschriften sind zu beachten. Hierbei entsprechen: − „Bauüberwachung” dem „Auftragnehmer”, − „Baudienststelle” oder „Bauamt” dem „Auftraggeber” und − „Auftragnehmer” dem „Bauunternehmer”. in den TVB-Bauüberwachung.

Die wesentlichsten Kontrollen, die bei der Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken durchzuführen sind, sind im M-BÜ-K*) zusammengestellt.

3.2 Dauer der Bauüberwachung

Die Tätigkeit des Auftragnehmers beginnt mit der Beauftragung der Bauausführung. Sie endet mit der Schlusszahlungsanweisung durch den Auftraggeber.

*) siehe Anhang

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VII.114.2

3.3 Personal des Auftragnehmers

Die vom Auftragnehmer für die Durchführung der Leistungen vorgesehenen Beschäftigten sind gemäß Personaleinsatzplan einzusetzen. Diese benötigen:

− praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination − bautechnisches Grundwissen − bauvertragliches Grundwissen − Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes − Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick

Der Auftragnehmer benennt schriftlich einen gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen und dessen Vertreter. Benennung und Wechsel des Verantwortlichen des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Alle Leistungen sind von qualifizierten Fachkräften zu erbringen.

Der gegenüber dem Auftraggeber Verantwortliche und sein Vertreter müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung an einer Technischen Universität oder Fachhochschule und eine angemessene Baustellenpraxis - in der Regel 3 Jahre - verfügen.

Nur sie sind berechtigt, die nach Teil 4 „Baudurchführung” des VHB Bayern auszustellenden Bescheinigungen für den Auftraggeber zu vollziehen.

3.4 Baustellenbüro Das Baustellenbüro einschließlich der Einrichtung, Beleuchtung, Fernmeldeanschluss, Heizung und Unterhaltung werden vom Auftraggeber bereitgestellt.

Bürogeräte und Material sind vom Auftragnehmer zu stellen. Das Baubüro wird vom Auftraggeber nicht versichert. Es ist Sache des Auftragnehmers, die Geschäftsunterlagen vor Untergang, Diebstahl und Schädigung zu schützen.

4 Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken nach § 64 HOAI

4.1 Grundlagen der Leistung Bei der Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken sind ingenieurtechnische Kontrollen erforderlich, die als besondere Leistungen im Vertrag zu vereinbaren sind. Bei der Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken sind die M-BÜ-K*) zu berücksichtigen.

4.2 Dauer der Objektüberwachung Die Tätigkeit des Auftragnehmers beginnt mit der Erstellung des Tragwerkes. Er hat selbständig nach den Erfordernissen des Baufortschrittes die ingenieurtechnischen Kontrollen sicherzustellen und zu dokumentieren.

Sie endet mit der VOB-Abnahme des Bauwerkes durch den Auftraggeber.

4.3 Personal des Auftragnehmers Der Auftragnehmer benennt schriftlich einen gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen und dessen Vertreter. Benennung und Wechsel des Verantwortlichen des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Zustim-mung des Auftraggebers. Alle Leistungen sind von Ingenieuren zu erbringen, die über Berufserfahrungen in der Tragwerks-planung verfügen.

*) siehe Anhang

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VII.114.2

5 Objektüberwachung bei Bauvorhaben mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen Umwelt- und Naturschutz und Straßenbauvorhaben

5.1 Gegenstand der Leistung Diese Objektüberwachung stellt sowohl die umfassende Berücksichtigung der ökologischen Belange als auch der anderen umweltrelevanten Aspekte (z. B. Wirkungen unmittelbar auf den Menschen durch baubedingte Immissionen, Erschütterungen etc.) sicher.

5.2 Dauer der Objektüberwachung

Die Tätigkeit des Auftragnehmers beginnt mit der Beauftragung der Bauausführung. Sie endet mit der Schlusszahlungsanweisung durch den Auftraggeber.

5.3 Personal des Auftragnehmers

Die vom Auftragnehmer für die Durchführung der Leistungen vorgesehenen Beschäftigten sind gemäß Personaleinsatzplan einzusetzen. Alle Leistungen sind von qualifizierten Fachkräften zu erbringen. Diese benötigen − Kenntnisse des Naturschutz- und Umweltrechtes, − umfangreiches naturschutzfachliches Wissen, − bauvertragliches Wissen, − bautechnisches Wissen, − praktische Baustellenerfahrung sowie Erfahrungen in Projektmanagement und Koordination, − Kommunikationsfähigkeit und Verhandlungsgeschick. In dem Personaleinsatzplan ist festzulegen, zu welchen Phasen des Baugeschehens Personal mit besonderen Qualifikationen im Natur- und Umweltschutz einzusetzen sind. Der Auftragnehmer benennt schriftlich einen gegenüber dem Auftraggeber Verantwortlichen und dessen Vertreter. Benennung und Wechsel des Verantwortlichen des Auftragnehmers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke VHB Bayern Handbuch für die Vergabe und Durchführung von Bauleistungen durch Behörden des Freistaats Bayern, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, Bezugsquelle: Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern M-BÜ-K Merkblatt für die Bauüberwachung von Kunstbauten (M-BÜ-K) Bezugsquelle: VkBl-Verlag

VOB/B Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B: "Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – DIN 1961 – (VOB/B), Ausgabe 2006" Bezugsquelle: Beuth-Verlag

Verzeichnis der Bezugsquellen VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0180 / 53 40 140,

Telefax 0180 / 53 40 120 Beuth-Verlag: Beuth-Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin Telefon 030 / 26 01-0,

Telefax 030 / 26 01-1231 Homepage des Bayerischen Staatsministerium des Innern: www.stmi.bayern.de

Das VHB Bayern kann unter der Rubrik Bauen / Themen / Vergabe – Vertragswesen eingesehen werden.

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VII.114.3

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Anlage-Nr.: BAUÜBERWACHUNG HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

1. Berechnungshonorar

1.1 Anrechenbare Kosten EUR Der Honorarermittlung werden die anrechenbaren Kosten zugrunde gelegt.

Diese betragen nach § 57 i.V.m. § 52 HOAI nach Anlage Nr. _____ (netto)

nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag

Das Honorar wird abgerechnet

nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag

1.2 Honorar für Grundleistungen Die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 dieses Vertrages sind nach § 57(2) Satz 1 HOAI

bewertet mit _____ v.H. der anrechenbaren Kosten nach Nr. 1.1

Hieraus ergib sich ein vorläufiges Honorar endgültiges Honorar in Höhe von

1.3 Zuschläge zum Honorar Zum Honorar nach Nr. 1.2 wird bei Umbauten und Modernisierungen folgender Zuschlag

vereinbart: _____ v.H. (§ 59 HOAI)

Hiernach ergibt sich ein Honorar in Höhe von

Zum Honorar nach Nr. 1.2 wird bei Instandhaltungen und Instandsetzungen folgender Zuschlag vereinbart: _____ v.H. (§ 60 HOAI)

Hiernach ergibt sich ein Honorar in Höhe von

1.4 Honorar für Besondere Leistungen Für die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1* ergibt sich ein Pauschalhonorar in Höhe von

1.5 Gesamthonorar Nach Nr. 1.2 bis 1.4 (ohne Umsatzsteuer) ergibt sich ein Honorar in Höhe von

* siehe auch § 64 Abs. 3. Leistungsphase 8 und § 64 Abs. 4 HOAI

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VII.114.3

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2. Honorar als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit

2.1 Geschätzte Bauzeit, Monatssätze EUR

Der Honorarermittlung werden die auf der Grundlage der geschätzten Bauzeit ermittelten Einsatzzeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter und die jeweils maßgebenden Monatssätze zugrunde gelegt. In die Monatssätze sind einzurechnen:

- Leistungen nach der Abnahme bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung. - Zuschläge (z. B. für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Auslösung,

bei Umbauten und Modernisierungen nach § 59 HOAI).* - Besondere Leistungen (z. B. nach § 64 Abs. 3 und 4 HOAI).

Einsatzzeiten 1) Monatssätze

_____

_____

_____

Monate

Monate

Monate

_____

_____

_____

EURO je Monat für Beauftragten / Vertreter

EUR je Monat für ___________________

EUR je Monat für ___________________

1) gemäß Personaleinsatzplan

2.2 Gesamthonorar Das Honorar wird nach § 57 Abs. 2 Satz 2 HOAI als Festbetrag vereinbart. Aus den Einsatzzeiten und

Monatssätzen nach Nr. 2.1 ergibt sich ein endgültiges Honorar (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von

3. Honorar nach nachgewiesenem Zeitbedarf

3.1 Einsatzzeiten, Monatssätze EUR

Der Honorarermittlung werden die Einsatzzeiten des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter während der Bauzeit (Baubeginn bis Abnahme der Bauleistungen) und die jeweils maßgebenden Monatssätze zugrunde gelegt. In die Monatssätze sind einzurechnen:

- Leistungen nach der Abnahme bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung. - Zuschläge (z. B. für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Auslösung,

bei Umbauten und Modernisierungen nach § 59 HOAI)*. - Besondere Leistungen (z. B. nach § 64 Abs. 3 und 4 HOAI).

Geschätzte Einsatzzeiten 1) Monatssätze

_____

_____

_____

Monate

Monate

Monate

_____

_____

_____

EUR je Monat für Beauftragten / Vertreter

EUR je Monat für _____________

EUR je Monat für _____________

1) gemäß Personaleinsatzplan

3.2 Gesamthonorar Aus den Monatssätzen und den geschätzten Einsatzzeiten nach Nr. 3.1

ergibt sich ein vorläufiges Honorar (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von

* Bei Instandhaltungen und Instandsetzungen nach § 60 HOAI

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VII.115

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Vertrags-Nr.:

Aktenzeichen:

Projektbezeichnung

Zwischen

vertreten durch [Bauamt]

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftraggeber genannt -

und

in [Straße, Ort]

- nachstehend Auftragnehmer genannt -

wird folgender

Vertrag

geschlossen:

INHALT

§ 1 Gegenstand des Vertrages § 2 Bestandteile des Vertrages § 3 Leistungen des Auftragnehmers § 4 Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

§ 5 Termine und Fristen § 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers § 7 Vergütung § 8 Ergänzende Vereinbarungen

ANLAGEN

NR ANZAHL DER SEITEN

BEZEICHNUNG

Honorarermittlung (VII.115.3)

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VII.115

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§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Bezeichnung der Leistung:

Statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken entsprechend § 2 Abs. 1 und § 13 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau).

(2) Die Baumaßnahme unterliegt

den Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes.

den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes (Art. 10 Abs. 2 und 3 BayStrWG, Art 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

§ 2 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

Allgemeine Vertragsbedingungen für Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau, AVB

Technische Vertragsbedingungen für Planungs- und Entwurfsleistungen im Brücken- und Ingenieurbau

Technische Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen

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VII.115

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§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen Bewertung

Leistung des Prüfingenieurs

Der Prüfingenieur hat im Rahmen seines Prüfauftrages unter Berücksichtigung der Besonderheit der baulichen Anlage sicher zu stellen, dass die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit des Ingenieurbauwerkes und seiner Bauwerksteile sowohl für den Bau- als auch für den Endzustand gewährleistet sind. Dazu legt er selbstständig Inhalt, Umfang und Methoden der bautechnischen Prüfung fest und bestimmt die Anforderungen, die an die Erfüllung dieses Schutzziels zu stellen sind.

Der Prüfauftrag umfasst die nachfolgenden Prüfleistungen, auf Grundlage der „Richtlinie über die Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen“ (RVP).

1. Leistungen nach Grundhonorar: 1.1 Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit

1.2 Prüfung der zugehörigen Ausführungszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht

1.3 Prüfung von Nachträgen zu den rechnerischen Nachweisen bzw. Ausführungszeichnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang von mehr als einem Zehntel des gesamten Prüfauftrags.

1.4 Prüfung einer gesonderten Lastvorberechnung

1.5 Prüfung der Einstufung in militärische Lastenklassen oder für die Prüfung der Bemessung nach STANAG 2021 für militärische Lastenklassen und für die Prüfung der Bemessung nach besonderen Lasten wie z.B. besondere Schwerlastfahrzeuge, Straßenbahnen usw.

1.6 Prüfung von statischen Berechnungen für Traggerüste

1.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen für Traggerüste

1.8 Abnahme von Traggerüsten

1.9 Prüfung von statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen für Bauzustände (Montage- oder Transportzustände) wie z.B. Freivorbau, Taktschieben und Einschieben

1.10 Prüfung von statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen für Bauzustände bei abschnittsweiser Herstellung durch feldweises Vorbauen

1.11 Prüfung gemäß Ziffer 1.1 bzw. 1.2 von verbleibender Bausubstanz bei Umbauten

Rechnerische Nachweise

Ausführungszeichnungen

2. Leistungen nach Zeithonorar 2.1 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für den Brandschutz

2.2 Örtliche Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht für einzelne Bauteile oder Baubehelfe

2.3 Leistungen für die Prüfung von Werkstattzeichnungen mit einem hohen Detaillierungsgrad

2.4 Sonstige Leistungen

3. Weitere Leistungen: 3.1 Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Bemessung

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VII.115

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3.2 Überprüfung der Geometrie

3.3 Überprüfung des Standardsachregisters nach Heft 504 der Schriftenreihe „Forschung Straßenbau und Straßenverkehrstechnik“, ausgenommen Punkt 8

3.4 Überprüfung der Zusammenstellung der Ausführungsunterlagen in Form von grafischen Darstellungen nach Punkt 8 des Standardsachregisters (Heft 504)

3.5

Besondere Leistungen:

(2) Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen sind dem Auftraggeber in einer Ausfertigung

in analoger Form

kopier-/pausfähig (einfach)

schwarz/weiß

farbig

in digitaler Form

zu übergeben.

(3) Ferner sind dem Auftraggeber Mehrfertigungen der Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen gegen gesonderte Vergütung zu übergeben. Art und Anzahl ergeben sich aus § 7 Abs. 2.

(4) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übergebenden Unterlagen im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig und mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN-gerecht zu falten. Alle Pläne müssen – ungeachtet einer farbigen Darstellung – schwarz/weiß lesbar sein. Das Schriftfeld des Auftraggebers ist zu übernehmen.

(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm angefertigten Unterlagen als "Verfasser" zu unterzeichnen.

(6) Die Leistungen umfassen die erforderlichen Abstimmungs- und Arbeitsgespräche.

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§ 4

Leistungen des Auftraggebers und fachlich Beteiligter

Folgende Leistungen werden vom Auftraggeber oder von den nachstehend genannten fachlich Beteiligten erbracht und sind vom Auftragnehmer mit seinen Leistungen abzustimmen und in diese einzuarbeiten:

§ 5 Termine und Fristen

Für die Leistungen nach §§ 3 und 4 gelten folgende Termine bzw. Fristen:

§ 6 Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers

Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung nach § 11 AVB betragen mindestens:

a) für Personenschäden 1.500.000 EUR

b) für sonstige Schäden 1.500.000 EUR

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§ 7

Vergütung

(1) Honorar für Leistungen nach § 3 Abs. 1; vgl. Anlage Nr. _________ EUR

Das Honorar wird als Berechnungshonorar vereinbart

mit einem Festbetrag von psch mit einem vorläufigen Betrag von

Das Honorar wird frei vereinbart als Pauschalhonorar mit einem Festbetrag von psch

als Zeithonorar mit einem Festbetrag von psch als Zeithonorar mit einem Höchstbetrag von als Zeithonorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf mit einem vorläufigen Betrag von

Stundensätze werden vereinbart mit

EUR/h für den Auftragnehmer (§ 6(2) Nr. 1 HOAI / RVP Ziff. 4.2*)

EUR/h für techn./wissenschaftl. Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 2 HOAI)

EUR/h für techn. Zeichner u. sonstige Mitarbeiter (§ 6(2) Nr. 3 HOAI)

Zwischensumme Psch

Vorläufig

(2) Vergütung für Mehrfertigungen nach § 3 Abs. 3

Stück Bezeichnung EUR/Stück EUR Vollständige Fassung der Vertragsleistung, farbig Vollständige Fassung der Vertragsleistung, schwarz/weiß Kurzfassung der Vertragsleistung

Zwischensumme

(3) Nebenkosten (§ 7 HOAI) / Auslagen (RVP Ziff. 1.3*); ausgenommen Nebenkosten nach vorstehendem Abs. (2)

Die Nebenkosten werden nicht gesondert erstattet

Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit Die Nebenkosten werden pauschal erstattet mit _____v.H. des Honorars

Zwischensumme Die Nebenkosten werden auf Nachweis erstattet

(4) Gesamtvergütung (Summe aus (1) bis (3)) Netto Umsatzsteuer v.H. Brutto

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VII.115

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§ 8

Ergänzende Vereinbarungen

Rechtsverbindliche Unterschriften

AUFTRAGNEHMER

[Ort, Datum, Stempel]

AUFTRAGGEBER

[Ort, Datum, Stempel]

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VII.115.1

Hinweise zur Erstellung der Vertragsmuster - Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen

Allgemeines

(1) Bei Verträgen mit Prüfingenieuren sind die allgemeinen Richtlinien für die Vergabe dieses Handbuches und die Hinweise für das Aufstellen des Vertrages VII.100.1 sinngemäß anzuwenden. (2) Die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen ist im Regelfall einem zugelassenen Prüfingenieur zu übertragen. (3) Prüfingenieure erhalten für ihre Leistungen im Bereich der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung eine Vergütung nach der „Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Ermittlung der Vergütung für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen (RVP)“ in der jeweils gültigen Fassung.

Beschreibung der Leistung

(4) Für die Beschreibung der Leistung soll das Vertragsmuster VII.115 verwendet werden. Als Bestandteil des Vertrages sind die TVB-Prüf zu vereinbaren.

Ermittlung der Vergütung

(5) Allgemeine Hinweise

Die Vergütung ist nach der RVP zu ermitteln. Sie besteht aus Honoraren und Auslagen.

Das Honorar ist in § 7 des Vertrages (Vordruck VII.115) i. V. m. Vordruck VII.115.3 (Honorarermittlung für Prüfingenieure) festzulegen. Die Ermittlung des Honorars erfolgt

− als Berechnungshonorar aus Anteilen des Grundhonorars (Ziff. 4.1 und / oder 4.3 der RVP), wobei das Grundhonorar ermittelt wird aus • den anrechenbaren Kosten (Ziff. 2.1 der RVP), • der Bauwerksklasse (Ziff. 2.3 der RVP)

oder

− als Zeithonorar nach Zeitaufwand (Ziff. 4.2 der RVP)

(6) Anrechenbare Kosten Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten steht der Vordruck VII.115.4 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. (7) Bauwerksklasse Die Zuordnung des Ingenieurbauwerkes in eine entsprechende Bauwerksklasse erfolgt nach Anlage 2 der RVP. Es ist Ziff. 3.3 der RVP zu beachten. (8) Grundhonorar Das Grundhonorar ergibt sich rechnerisch aus den anrechenbaren Kosten entsprechend der Bauwerksklasse nach der Formel gem. Ziff. 3.1 oder nach Anlage 3 der RVP. (9) Anteile des Grundhonorars Die Ermittlung der Anteile erfolgt nach Ziff. 4.1 der RVP und gegebenenfalls nach den Regelungen gem. Abs. (13). (10) Auftrag für mehrere Ingenieurbauwerke

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VII.115.1

Die Honorarermittlung für mehrere Ingenieurbauwerke nach Ziff. 3.2 bzw. Ziff. 4.3.1 oder 4.3.2 der RVP erfolgt im Vordruck VII.115.3 über den Ansatz von Zuschlägen bezogen auf das Grundhonorar des ersten Ingenieurbauwerkes. Die Ermäßigungen/ Minderungen werden im v.g. Vordruck VII.115.3 als Zuschläge mit ihrer Differenz zu 100 % ausgewiesen.

(11) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen Etwaige Minderungen sind gem. Ziff. 4.3.3 der RVP festzulegen. (12) Zeithonorar Bei Festlegung eines Zeithonorars ist ein Höchstbetrag zu vereinbaren. Deshalb ist im Vordruck VII.115.3 (Honorarermittlung) der max. erforderliche Zeitaufwand anzugeben. Abgerechnet wird nach dem nachgewiesenen Zeitaufwand, jedoch max. bis zum Höchstbetrag. Der Stundensatz ergibt sich nach Ziff. 4.2 der RVP. (13) Sofern in Einzelfällen Prüfingenieure auch mit der Überprüfung auf Wirtschaftlichkeit der Bemessung, der Überprüfung hinsichtlich der Geometrie und der Überprüfung des Sachregisters gemäß ZTV-ING beauftragt werden, erhalten sie hierfür eine Vergütung gemäß den Regelungen im Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 13/2006 vom 17.05.2006 (veröffentlicht einschließlich der RVP auf der Homepage des BMVBS unter der Rubrik Verkehr / Straße / Straßen-bau/Vergabehandbücher).

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VII.115.2

Technische Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung

von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen

(TVB-Prüf)

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VII.115.2

INHALTSVERZEICHNIS

Seite 1 Allgemeines …………………………………………………………………………………….. 3

1.1 Geltungsbereich …………………………………………………………………………….. 3

2 Technische Bedingungen ……………………………………………………………………. 3 2.1 Prüf- und Ausführungsunterlagen ………………………………………………………… 3 2.2 Durchführung der Prüfung …………………………………………………………………. 3 2.3 Prüfvermerk …………………………………………………………………………………. 4 2.4 Prüfbericht …………………………………………………………………………………… 4

Anhang: Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke ……………………………... 4 Verzeichnis der Bezugsquellen ……………………………………………………………….. 4

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VII.115.2

1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich

Die „Technischen Vertragsbedingungen für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für Verkehrsanlagen“ (TVB-Prüf) gelten für Ingenieurbauwerke als Bestandteile von öffentlichen Straßen (bauliche Anlagen), soweit diese eines Standsicherheitsnachweises bedürfen und gegebenenfalls Bauhilfskonstruktionen. Die Überwachung und Prüfung bestehender baulicher Anlagen nach DIN 1076 mit Ausnahme von Tragfähigkeitsberechnungen solcher Anlagen ist nicht Gegenstand der TVB-Prüf.

2 Technische Bedingungen 2.1 Prüf- und Ausführungsunterlagen

2.1.1 Der Prüfingenieur erhält vom Auftraggeber ein Ausschreibungsblankett und sonstige für die Prüfung notwendige Unterlagen, wie Baugrundgutachten, Angaben zu Nebenangeboten u.s.w. Sind für die statische und konstruktive Prüfung noch weitere Informationen oder Unterlagen erforderlich, so hat der Prüfingenieur diese anzufordern.

2.1.2 Die Standsicherheitsnachweise und die Ausführungspläne erhält der Prüfingenieur vom Bauauftragnehmer. Alle Unterlagen müssen gemäß ZTV-ING*) aufgestellt und unterschrieben sein.

2.1.3 Fehlende bautechnische Nachweise und Unterschriften hat der Prüfingenieur nachzufordern.

2.2 Durchführung der Prüfung 2.2.1 Die Prüfung der statischen Berechnung muss sich auf alle tragenden Teile des Bauwerks

erstrecken. Es muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen und Annahmen der statischen Berechnung zutreffen, ob alle Lasten und Kräfte vollständig erfasst sind und ihre Fortleitung bis in den Baugrund verfolgt wird.

2.2.2 Es ist zu prüfen, ob die Stand- bzw. Lagesicherheit aller Bauteile und des Gesamtbauwerks gewährleistet ist. Dies gilt auch für alle maßgebenden Bau- und eventuell zu berücksichtigende Abbruchzustände. Landesspezifische Regelungen sind zu beachten.

2.2.3 Die Nachweise zur Tragfähigkeit und Standsicherheit der Gründung sind zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Angaben und Empfehlungen des Baugrundgutachters bei den zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen und der gewählten Gründungsart ausreichend berücksichtigt wurden. Liegt kein Baugrundgutachten vor, so muss der Prüfingenieur entscheiden, ob er mit den vorliegenden Angaben den Baugrund ausreichend beurteilen kann oder ob ein geeigneter Sachverständiger für Geotechnik hinzugezogen werden soll. Die Beauftragung eines Sachverständigen für Geotechnik erfolgt ausschließlich über den Auftraggeber.

2.2.4 Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass Überdimensionierungen vermieden werden und die Bemessung der Bauteile nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Hierbei dürfen jedoch nicht die Belange der Gebrauchstauglichkeit und der Dauerhaftigkeit vernachlässigt werden.

2.2.5 Bei der Prüfung von Ausführungszeichnungen ist darauf zu achten, dass diese mit den statischen Berechnungen übereinstimmen und die Bauteile konstruktiv richtig ausgebildet sind.

2.2.6 Die Prüfung der Konstruktionszeichnungen umfasst auch die Werkstattzeichnungen des Stahl- und des Ingenieurholzbaus. Liegen die zur Klarstellung des Kräfteflusses bei Anschlüssen, Verbindungen und Knotenpunkte erforderlichen Berechnungen und Detailzeichnungen nicht vor, so sind diese anzufordern.

2.2.7 Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, so hat der Prüfingenieur den Auftraggeber zu informieren.

*) siehe Anhang

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VII.115.2

2.2.8 Der Prüfingenieur ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn Bauprodukte und Bauverfahren, die noch nicht allgemein gebräuchlich und bewährt sind, verwendet werden sollen. Auch wenn deren Nachweis durch eine allgemeine bauaufsichtlichte Zulassung oder ein Prüfzeichen geführt ist, bedarf die Verwendung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder der dafür bestimmten Stelle.

2.3 Prüfvermerk

2.3.1 Jede geprüfte Berechnung und Zeichnung ist nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Fehler sind zu kennzeichnen.

2.3.2 Prüfbemerkungen in den geprüften Unterlagen sind mit grüner, dokumentenechter Farbe einzutragen und im Prüfbericht kurz zusammen zu fassen. Sie sind auf das notwendige Maß zu beschränken und dürfen nur auf die bautechnische Prüfung bezogene Hinweise enthalten. Wird die Richtigkeit der Ergebnisse der Berechnungen durch Vergleichsrechnungen geprüft, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Annahmen und die Ergebnisse der Vergleichsrechnungen sind aktenkundig zu machen.

2.3.3 Jeder Teil der Berechnung und jede Zeichnung ist mit einem Prüfstempel zu versehen und vom Prüfingenieur zu unterschreiben. Mit der Unterschrift übernimmt der Prüfingenieur die Verantwortung dafür, dass − er die Prüfung gemäß 2.2 durchgeführt hat; − die Berechnung und die Ausführungspläne dem Stand der Technik, dem Grundsatz der

Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprechen; − die Angaben über die zu verwendenden Baustoffe richtig sind.

2.4 Prüfbericht

2.4.1 Im Prüfbericht bescheinigt der Prüfingenieur die Vollständigkeit der bautechnischen Prüfung und die Richtigkeit der Annahmen und Ergebnisse. Der Prüfbericht muss eindeutig und klar gefasst sein.

2.4.2 Im Prüfbericht sind die geprüften Unterlagen aufzuführen und ist festzuhalten, welche Annahmen der Berechnung zugrunde liegen, zum Beispiel über den Baugrund, die Verkehrslasten, die Güte der Baustoffe. Auf diejenigen Annahmen, die an Ort und Stelle nachzuprüfen sind, ist gesondert hinzuweisen. Sofern die Ausführung besondere Sachkunde und Erfahrung verlangt, ist darauf hinzuweisen, welche Nachweise vorzulegen sind (zum Beispiel Eignungsnachweise zum Schweißen).

2.4.3 Bei Abweichungen von dem Stand der Technik, sowie bei nicht allgemein üblichen Baustoffen oder Bauverfahren, ist im Prüfbericht auf den jeweiligen Sachverhalt hinzuweisen und dieser zu erläutern.

2.4.4 Wird die Prüfung abschnittsweise durchgeführt, ist in Teilprüfungen anzugeben, welche Bauteile zur Ausführung freigegeben werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

Anhang : Zusammenstellung der aufgeführten Regelwerke

ZTV-ING Zusätzliche Technische Vertragbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten Bezugsquelle : VkBl-Verlag

Verzeichnis der Bezugsquellen

VkBl-Verlag: Verkehrsblatt-Verlag Hohe Straße 39, 44139 Dortmund Telefon 0180/53 40 140; Telefax 0180 /53 40 120

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VII.115.3

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Anlage-Nr.: STATISCHE UND KONSTRUKTIVE PRÜFUNG VON INGENIEURBAUWERKEN HONORARERMITTLUNG Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

Leistung: .............................................

1. Anrechenbare Kosten Für pauschaliertes Berechnungshonorar

EUR

Das Honorar wird endgültig mit einem Festhonorar ermittelt

nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag (Auftragssumme)

Die anrechenbaren Kosten betragen nach VII.115.4 gemäß

Anlage-Nr . _____ (netto) ___________________ EUR

Für vorläufiges Berechnungshonorar

Das Honorar wird vorläufig ermittelt

nach Kostenschätzung nach Kostenberechnung Die anrechenbaren Kosten betragen nach VII.115.4 gemäß Anlage-Nr . _____ (netto) ____________________ EUR

Das Prüfhonorar wird abgerechnet nach Kostenberechnung nach Kostenanschlag (Auftragssumme)

2. Bauwerksklasse und Grundhonorar Das Objekt wird gem. RVP Ziff. 2.3, Anlage 2 der Bauwerksklasse _____ zugeordnet. Es gilt das Grundhonorar der Honorartafel zur Formel der RVP Ziff. 3.1 (Anlage 3) zuzüglich _____ v.H. wegen besonderer Schwierigkeiten _______________________________

abzüglich _____ v.H. wegen erheblicher Längenabmessungen und gleichen stat.-konstr. Verhältnissen gem. RVP Ziff. 4.3.3

Der volle Grundhonorarsatz beträgt somit 3. Prüfhonorar für Leistungen nach Grundhonorar

Die Grundleistungen nach § 3 sind bewertet mit _____ v.H. des Grundhonorars

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar für die Leistungen in Höhe von 4. Zuschläge zum Honorar bei Umbauten, Modernisierungen, Wiederholungen 4.1 Zum Prüfhonorar für Leistungen nach Nr. 3 werden bei Umbauten und Modernisierungen Zuschläge

vereinbart: _____ v.H. (RVP Ziff. 4.1.11)

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorarzuschlag in Höhe von _____ v.H. des Grundhonorars nach Nr. 2 von 4.2 Zum Honorar für Leistungen nach Nr. 3 werden für Wiederholungen/Zuschläge vereinbart:

_____ v.H. RVP Ziff. 4.3.1, 4.3.2 Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorarzuschlag in Höhe von _____ v.H. des Grundhonorars nach Nr. 2 von

5. Honorar für weitere Leistungen

Leistungen der vertraglich-geometrischen Prüfung mit von _____ v.H. des Grundhonorars Leistungen der Püfung auf Wirtschaftlichkeit mit von _____ v.H. des Grundhonorars

Die Besonderen Leistungen nach § 3 Abs. 1 - soweit kein Pauschalhonorar - sind bewertet mit _____ v.H. des Leistungsbildes.

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar für Besondere Leistungen in Höhe von

6. Gesamthonorar

Honorar nach Nr. 3 bis 5 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.115.3

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7. Honorar für Leistungen nach Zeitaufwand Es ist der maximal erforderliche Zeitaufwand anzugeben.

Stundensatz gem. RVP, Ziff. 4.2

EUR

Leistungen gem. RVP Ziff. 4.2.2 (Brandschutz)

geschätzter Zeitaufwand: ________ h; Stundensatz _________ EUR/h

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar in Höhe von _______ h x _______ EUR/h Leistungen gem. RVP Ziff. 4.2.3 (Örtliche Bauüberwachung) max. 0,5fache des Grundhonorars

geschätzter Zeitaufwand: ________ h; Stundensatz _________ EUR/h

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar in Höhe von _______ h x _______ EUR/h

Leistungen gem. RVP Ziff. 4.2.4 (Werkstattzeichnungen) geschätzter Zeitaufwand: ________ h; Stundensatz _________EUR/h

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar in Höhe von _______ h x _______ EUR/h

Leistungen gem. RVP Ziff. 4.2.5 (sonstige Leistungen) geschätzter Zeitaufwand: ________ h; Stundensatz _________ EUR/h

Hiernach ergibt sich ein Prüfhonorar in Höhe von _______ h x _______ EUR/h

Hiernach ergibt sich ein vorläufiges Prüfhonorar von

8. Gesamthonorar nach Nr. 6 + 7

Honorar nach Nr. 6 und 7 (ohne Umsatzsteuer)

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VII.115.4

STATISCHE UND KONSTRUKTIVE PRÜFUNG VON INGENIEURBAUWERKEN

Anlage-Nr.:

ERMITTLUNG DER ANRECHENBAREN KOSTEN Vertrags-Nr.:

Projektbezeichnung: .............................................

nach Kostenschätzung*

nach Kostenberechnung

nach Kostenanschlag

Z e i l e

[Z]

Kosten (ohne Umsatzsteuer)

EUR EUR

1* Gesamtkosten (einschl. Baustelleneinrichtung)

2 Nicht anrechenbare Kosten (Gem. Negativkatalog RVP, Anlage 1 zu Ziffer 2.1)

2.1 Baum-Schutzvorrichtungen, Baubüro für AG, Bauschilder, Hilfsleistungen für Kontrollprüfungen, Stundenlohnarbeiten für Leistungen, die nicht zur Herstel-lung des Bauwerks gehören

2.2 Verkehrssicherung

2.3 Vorarbeiten wie Baugelände freimachen, Bewuchs entfernen, Bäume fällen, Oberboden andecken

2.4 Leitungs- und Rohrgräben

2.5 Wasserhaltung in Sonderfällen

2.6 Entwässerungsanlagen bzw. –leitungen, soweit nicht fest mit dem Bauwerk verbunden

2.7 Straßen- und Wegebefestigungen außerhalb der Baugruben aufnehmen; Straßen- und Wegebefestigungen und sonstige Oberflächenbefestigungen herstellen, ausgenommen auf dem Bauwerk

2.8 Behelfsbrücken, soweit sie dem öffentlichen Verkehr dienen (hierfür erfolgt stets ein gesonderter Prüfauftrag)

2.9 Abbrucharbeiten, sofern keine statischen Nachweise für Abbruchzustände erforderlich sind oder sofern sie nicht mit Herstellung bzw. Instandsetzung des (neuen) Bauwerkes im konstruktiven Zusammenhang stehen

2.10

2. Grundbeschichtung, Kantenschutz sowie Deckenbeschichtungen von Stahlbauwerken bzw. –teilen; dies gilt nicht für kleinere Bauteile wie z. B. Lager- oder Fahrbahnübergangskonstruktionen, die ab Werk mit dem kom-pletten Korrosionsschutz versehen geliefert werden oder Geländer

2.11 Oberflächenschutz von Beton

2.12 Sonstige Bauleistungen, die den Prüfumfang nicht beeinflussen (z. B. Winter-bauschutzvorkehrungen)

3 Summe der nicht anrechenbaren Kosten [Z 2.1 bis Z 2.12]

4 Differenzbetrag (Z 1 abz. Z 3)

5** Ggf. sonstige Leistungen, die den Prüfaufwand und -umfang beeinflussen

6 Anrechenbare Kosten [Summe Z 4 + Z 5]

* Anrechenbare Kosten ermittelt aus Erfahrungswerten (z. B. Fläche / Länge x Einheitspreis)

** Kosten für sonstige Leistungen kommen beispielsweise dann in Frage, wenn Bauwerke oder Einrichtungen, die nicht Bestandteil des Prüf-auftrages sind, unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf bauzeitliche oder endgültige Zustände des Bauwerkes haben können. Die Prüfung hat dann diese Auswirkungen zu berücksichtigen.

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VIII.A.1

Werkvertragsrecht Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag und wird in §§ 631 ff BGB geregelt. Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung des versprochenen Werkes, das heißt zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, und der Besteller (Auftraggeber) zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB). Der Dienstvertrag hat zunächst - genauso wie der Werkvertrag - eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt. Deshalb ist bei freiberuflichen Tätigkeiten die Abgrenzung im Einzelfall oftmals schwierig. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, d.h. die Arbeitsleistung als solche (z.B. Beratung) geschuldet ist, während beim Werkvertrag die Tätigkeit auf die Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses/Erfolges (z.B. Plan) gerichtet ist. Der Vertrag mit einem freiberuflich Tätigen ist in der Regel ein Werkvertrag, da die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges geschuldet ist, wie z.B. Planung, Bauleitung, Bauaufsicht. Nur ausnahmsweise handelt es sich um einen Dienstvertrag wenn z.B. lediglich eine Beratung des Auftraggebers wegen Baumängeln erfolgt. Die Pflichten des freiberuflich Tätigen werden im Vertrag mit dem Bauherrn festgelegt. Aus diesem ergibt sich – und nicht etwa aus der HOAI - der Umfang der Leistungserbringung, die als solche frei verhandelbar und ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. (Anmerkung: Die HOAI bestimmt nur, welche Leistungen wie vergütet werden und nicht, welche Leistungen geschuldet werden.) In der Praxis werden häufig die Leistungsphasen nach § 15 HOAI zur Bestimmung des Leistungsumfangs herangezogen. Grundsätzlich kann der formfrei und damit auch mündlich geschlossen werden. Nach der RLBau K12 Ziff. 6 hat das Bauamt die Aufträge über freiberufliche Leistungen vor deren Aufnahme jedoch zwingend schriftlich zu erteilen. Hinweis: Die Vorschriften des §§ 631 ff BGB gelten immer dann, wenn im einzelnen Vertrag sowie in den AVB`s nichts oder nichts anderes geregelt ist.

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VIII.A.2

Abnahme, Verjährung, Hemmung 1. Abnahme Mit der Abnahme des Architekten-/Ingenieurwerks beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebers zu laufen (§ 634a BGB). Abnahme ist die Billigung des Werkes als vertragsgemäße Leistung und die körperliche Hinnahme des Werks im Sinne einer Besitzübertragung (§ 640 BGB). Bei einer planerischen Architektenleistung liegt die Abnahme in der Billigung des geistigen Werks. Ist eine körperliche Entgegennahme wegen der Beschaffenheit des Werks nicht möglich (z.B. bei der Objektüberwachung), tritt an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werks. Von einer Vollendung der Objektüberwachung kann erst ausgegangen werden, wenn die bei der Abnahme der Bauleistung festgestellten Baumängel beseitigt sind, da der freiberuflich Tätige dies überwachen muss. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Die Rechtswirkungen der Abnahme treten auch dann ein (sogenannte Abnahmefiktion), wenn der Auftraggeber das Architekten-/Ingenieurwerk nicht innerhalb einer vom freiberuflich Tätigen gesetzten, angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB). Eine Teilabnahme (z.B. nach Abschluss einer Leistungsphase) ist grundsätzlich möglich. Der frei-beruflich Tätige hat aber nur einen Anspruch darauf, wenn dies vertraglich vorgesehen ist. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Rechte auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Rücktritt und Minderung hinsichtlich der bekannten Mängel nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf Schadenersatz bleibt hiervon unberührt. 2. Verjährung 2.1 Bauwerke Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren, soweit der freiberuflich Tätige Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk erbringt, in 5 Jahren nach Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dieser Regelfall erfasst die typischen Architektenleistungen von der Planung bis zur Objektüberwachung. Auch die Überwachung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem Bauwerk unterfallen der 5-jährigen Verjährungsfrist, da es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt; das gleiche gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 634a Abs. 3 Satz 2 BGB). 2.2 Sachen Erbringt der freiberuflich Tätige Planungs- und Überwachungsleistungen nicht für ein Bauwerk, sondern für die Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache (Grundstück oder bewegliche Sache), verjähren die Mängelansprüche 2 Jahre nach Abnahme der Leistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Arglistig verschwiegene Mängel verjähren in drei Jahren (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB). 2.3 Sonstige Werkleistungen Bei allen sonstigen, nicht unter a) und b) fallenden Werkleistungen (z.B. Erstellen von Gutachten) verjähren die Mängelansprüche in 3 Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Auftraggeber Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen musste (§ 634a Abs. 1 Nr. 3 iVm § 199 Abs.1 BGB). Das gleiche gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

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VIII.A.2

2.4 Wirkung der Verjährung Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung beseitigt jedoch nicht den Anspruch als solchen (z.B. auf Mängelhaftung, Honorarforderung), sondern gibt dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, das er aber ausdrücklich geltend machen muss (sog. Einrede der Verjährung). Wird irrtümlich auf einen verjährten Anspruch geleistet (z.B. auf eine verjährte Honorarforderung) kann das Geleistete nicht mehr zurückgefordert werden. Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus; mit einer verjährten Forderung kann daher aufgerechnet werden (z.B. Auftraggeber rechnet seine verjährte Schadensersatzforderung gegen die Honorarforderung des freiberuflich Tätigen auf). 3. Hemmung (§§ 203 ff BGB) Hemmung der Verjährung bedeutet, dass die Verjährungsfrist anhält zu laufen und erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes die restliche Verjährungsfrist weiter läuft. Schweben zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen über einen Mangelanspruch, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt in diesem Fall jedoch frühestens 3 Monate nach Wegfall der Hemmung ein, auch wenn der tatsächlich verbliebene restliche Verjährungszeitraum kürzer als 3 Monate wäre. Die Verjährung kann aber auch durch Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klageschrift oder eines Antrags auf ein Selbständiges Beweisverfahren gehemmt werden. In diesen Fällen endet die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder durch anderweitige Beendigung des eingeleiteten Verfahrens

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VIII.A.3

Mängelhaftung Was ein freiberuflich Tätiger schuldet, ergebt sich grundsätzlich aus dem geschlossenen Vertrag, der in der Regel ein Werkvertrag ist. Soweit im Vertrag selbst oder den AVB`s nichts oder nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Haftung für Mängel des Architekten-/Ingenieurwerks nach Werkvertragsrecht §§ 633 ff BGB. Der Auftraggeber kann danach zunächst Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist kann er den Mangel selbst beheben, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern sowie Ersatz des Schadens und der vergeblichen Aufwendungen verlangen. Ein Verschulden des Architekten/Ingenieurs ist – mit Ausnahme der Geltendmachung eines Schadens- oder Aufwendungsersatzanspruchs – nicht erforderlich. Ergänzende vertragliche Regelungen wie z.B. die VOB/B beim Bauvertrag existieren beim Architekten-/Ingenieurvertrag nicht. Der Auftraggeber kann die Mangelansprüche vor und nach Abnahme des Architekten-/Ingenieurwerks geltend machen. Eine Differenzierung zwischen Mängelansprüchen vor und nach der Abnahme wie beim VOB-Vertrag erfolgt hier nicht. Ist die Planung geschuldet, muss der freiberuflich Tätige unter Berücksichtigung evt. Vorgaben des Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, nicht jedoch die optimale Lösung liefern. Sie muss insbesondere, sofern nichts anderes vereinbart ist, zu einer dauerhaften und nicht mehr zurücknehmbaren Baugenehmigung führen sowie den anerkannten Regeln der Baukunst und dem verfolgten Zweck entsprechen. Bei Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze ist die Architekten-/Ingenieurleistung mangelhaft. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, verliert der freiberuflich Tätige seinen Honoraranspruch und muss gegebenenfalls auch Schadensersatz leisten. Bei Übernahme einer Kostengarantie haftet der freiberuflich Tätige sogar verschuldensunabhängig für die Einhaltung einer bestimmten Bausumme. Hat der freiberuflich Tätige die Bauleitung und -aufsicht übernommen, muss er dafür sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und mangelfrei errichtet wird. Das Ausmaß der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall, der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts sowie der Zuverlässigkeit des Bauunternehmers und seiner Leute. Baumängel sind grundsätzlich keine Mängel der Architekten-/Ingenieurleistung. Anders jedoch, wenn der Baumangel auf der Verletzung einer Leistungspflicht des Architekten/Ingenieurs beruht z.B. die geplante Ausführung führt zu einem Mangel des Bauwerks. Der freiberuflich Tätige haftet für die mangelfreie Leistung eines vom ihm beauftragten Sonderfachmanns (z.B. Statiker) sofern er diese Leistung nach dem Vertrag mit seinem Auftraggeber schuldet. Andererseits ist der freiberuflich Tätige – auch bei Oberleitung und örtlicher Bauaufsicht - nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beauftragten Sonderfachleuten hinsichtlich deren Leistungen zu beaufsichtigen; bemerkt er aber Fehler, muss er eine Nachprüfung veranlassen.

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VIII.A.4

Urheberrecht 1. Das Werk 1.1 Urheberrechtliche Schutzfähigkeit Das Urheberrecht schützt nicht jedes Bauwerk, sondern nur „Werke der Baukunst“ i.S.d. §§ 1, 2 Nr. 4 UrhG. Als Werke der Baukunst sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragen. Geschützt sind nicht nur das ausgeführte Werk, sondern auch Skizzen, Pläne und Entwürfe, sofern sie die schöpferische Leistung des geplanten Werks mit einer hinreichenden Individualität erkennen lassen. Die bloße abstrakte Idee ist dagegen regelmäßig nicht Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes. Auch Teile eines Werks können schutzfähig sein, wenn sie als bloßer Ausschnitt des Werks die Anforderungen an die hinreichende Individualität erfüllen. 1.2. Entstehen des Urheberrechtsschutz Mit dem Schaffensprozess entsteht automatisch der Urheberrechtsschutz. Oftmals wird erst durch ein rechtskräftiges Urteil eindeutig bestimmt, ob im Einzelfall ein Urheberrecht besteht. An die Werke der Baukunst werden zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes im Allgemeinen jedoch grundsätzlich geringere Anforderungen gestellt als z.B. bei Werken der angewandten Kunst. Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist der Dispositionsbefugnis der Beteiligten entzogen und kann nicht vereinbart werden. Entweder es besteht wegen der Individualität des Bauwerks Urheberrecht oder nicht. 2. Der Urheber Urheber ist immer der Schöpfer des Werks § 7 UrhG. Sämtliche Urheberrechte entstehen also bei demjenigen Architekten, der das Werk tatsächlich geschaffen hat. Auftraggeber oder Arbeitgeber von Architekten können daher originär nie Urheber an dem Bauwerk werden, solange sie nicht selbst schöpferisch hieran mitwirken. Sie können sich lediglich Nutzungsrechte einräumen lassen. Sind mehrere Architekten in gleicher Weise angegeben, dann wird deren Miturheberschaft § 8 UrhG vermutet. Diese Vermutungswirkung beschränkt sich auf die Urheberschaft und erstreckt sich nicht auf die Schutzfähigkeit des betreffenden Werks. Wer als Schöpfer eines Werks dessen Schutzfähigkeit behauptet, muss konkret vortragen, welche individuellen Gestaltungselemente das Werk besitzt, aus denen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werks ergeben soll. Ggf. muss zur Beurteilung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. 3. Inhalt des Urheberrechts 3.1. Allgemeines Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks (§ 11 S. 1 UrhG). Der Urheber bestimmt, in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird(§ 12 UrhG). Er kann verlangen, als Urheber bei seinem Werk genannt zu werden (§ 13 UrhG). Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werks, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, kann er verbieten (§ 14 UrhG). Grundsätzliche darf auch derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, das Werk nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart worden ist (§ 39 Abs. 1 UrhG). Die materiellen Interessen des Urhebers werden durch die Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG) geschützt. So darf der Bauherr beispielsweise den Entwurf eines Bauwerks nur mit Zustimmung des Urhebers ausführen (§ 23 S. 2 UrhG), das Werk vervielfältigen (§ 16 UrhG) oder es auf andere Weise nutzen. Bei Urheberrechtsverletzungen kann grundsätzlich nicht verlangt werden, das Bauwerk zu vernichten, da die §§ 98,99 UrhG nicht für Bauwerke gelten (§ 101 Abs. 2 Nr.1 UrhG). Der Urheber kann jedoch die Beseitigung der Beeinträchtigung nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen.

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3.2. Nutzungsrechte §§ 31 UrhG Da der Architekt in der Regel das von ihm entworfene – urheberrechtlich geschützte - Bauwerk selbst fertig stellen will, werden dem Bauherrn Nutzungsrechte grundsätzlich nicht stillschweigend eingeräumt. Der Bauherr muss sich vielmehr das Recht zum „Nachbau“, d.h. der Realisierung des Entwurfs eines Bauwerks oder zum Fertigbau eines (angefangenen) Bauwerks genauso wie alle anderen Nutzungsrechte ausdrücklich vertraglich einräumen lassen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht vereinbart werden, wobei beim einfachen Nutzungsrecht neben dem Inhaber auch der Urheber sowie Andere zur Nutzung berechtigt sind, beim ausschließlichen dagegen nur der Inhaber der Nutzungsrechts. 3.3 Änderungen des Werks § 39 UrhG Gegen Umwandlungen, Bearbeitungen, Änderungen, Beeinträchtigungen oder Entstellungen ist Architekt grundsätzlich geschützt. Insoweit besteht ein generelles Änderungsverbot. Der Architekt kann dem Bauherrn jedoch das Recht einräumen, seinen Entwurf oder das danach fertig gestellte Bauwerk zu ändern. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UrhG, wonach das Werk nicht geändert werden darf, wenn nichts anderes vereinbart ist. Da Änderungen in das grundsätzlich unverzichtbare Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten eingreifen, müssen sie konkretisiert werden, und zwar umso exakter, je individueller das Bauwerk ist. Ist dem Bauherrn vertraglich kein Änderungsrecht eingeräumt, sind nach § 39 Abs. 2 UrhG (nur) diejenigen Änderungen zulässig, zu denen der Urheber nach Treu und Glauben die Einwilligung nicht versagen kann. Welche Änderungen zulässig sind, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls, in denen die Interessen des Urhebers und des Bauherrn/Eigentümers gegeneinander abzuwägen sind. Maßgebliche Kriterien sind v.a. der künstlerische Rang des betreffenden Bauwerks sowie Art und Ausmaß des Eingriffs, die Notwendigkeit des Eingriffs z.B. wegen baulicher Mängel, bauordnungsrechtliche oder gewerbliche Auflagen, vorhersehbare sich ändernde Bedürfnisse des Eigentümers, bautechnische Möglichkeiten, das Kosteninteresse. Es kommt also auf die Art des Bauwerks und seine bestimmungsgemäße Funktion an. Bei Schulbauten, Verwaltungsgebäuden oder Krankenhäusern muss eher mit Erweiterungsbauten gerechnet werden als z.B. bei Einfamilienhäusern. 3.4. Entstellungs- und Beeinträchtigungsverbot § 14 UrhG Was auch immer zwischen Architekt und Bauherr vereinbart wurde, das Recht, gegen Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werks einzuschreiten, bleibt unverzichtbar. Der Architekt kann aber im Nachhinein darauf verzichten, gegen die Entstellung vorzugehen. Der Übergang von der bloßen Änderung über die Beeinträchtigung zur Entstellung ist fließend und bedarf einer Interessenabwägung im Einzelfall. Nicht als Entstellung angesehen wurden von der Rspr. die Erweiterung einer Gesamtanlage durch zusätzliche Bauwerke, der Einbau eines Terrazzos anstelle des geplanten Eichenparketts, die Veränderung von Dachgauben im Zuge des Dachausbaus. Als Entstellung angesehen wurden dagegen der Einbau einer Skulptur in die schutzfähige Treppenhausgestaltung eines Gebäudes, die Änderung des Haustyps einer Wohnanlage. 4. Keine Auswertungspflicht Der Bauherr ist nicht verpflichtet, den Entwurf zu realisieren und das vom Architekten entworfene Bauwerk zu errichten. Dies ergibt sich aus dem Kündigungsrecht des Bauherrn (siehe Nr. 5). 5. Kündigungsrecht des Bauherrn Bis zur Vollendung des Werks kann der Bauherr den Architektenvertrag (Werkvertrag nach §§ 631 ff BGB) jederzeit, also auch während der Bauausführung, kündigen. Der Architekt kann in diesem Fall weiterhin die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich lediglich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 649 BGB).

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VIII.A.4

Bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken ist jedoch zu beachten: Grundsätzlich erhält der Bauherr kein Nutzungsrecht, so dass er den Entwurf nach der Kündigung nicht mehr nutzen darf, soweit bis zur Vollendung des Bauwerks noch von schutzfähigen Elementen des Entwurfs Gebrauch gemacht werden muss. Wird der Entwurf dennoch genutzt, hat der Architekt nicht nur Ansprüche auf Vergütung nach § 649 S. 2 BGB, sondern auch auf Grund der Urheberrechtsverletzung (§97 UrhG). 6. Vernichtung Der Urheberarchitekt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung des von ihm geschaffenen Gebäudes. Ein Werk der Baukunst darf daher nach h. M. abgerissen und damit vernichtet werden. Aspekte des Denkmalschutzes bleiben zu beachten. Aber: Ein Verbot der Vernichtung kommt in Betracht, wenn das Werk Teil eines urheberrechtlich geschützten Gesamtwerks (Ensembles) ist. 7. Rechtsnachfolge und Schutzdauer 7.1. Unübertragbarkeit Das Urheberrecht ist weder als Ganzes noch in Teilen (z.B. Verwertungsrechte) übertragbar (§ 29 S. 2 UrhG). Eine dennoch erfolgte (vertragliche) Übertragung wäre nichtig. Das Urheberrecht selbst verbleibt damit grundsätzlich immer beim Urheber. Möglich ist jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten. Nur im Falle einer Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament, Erbvertrag, Vermächtnis, Auflage) ist das Urheberrecht ausnahmsweise übertragbar (§ 29 S. 1 UrhG). 7.2. Vererblichkeit Das Urheberrecht ist aber vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG). Die Vererblichkeit gilt für das Urheberrecht im Ganzen mit all seinen Komponenten (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, Vergütungsrecht, sonstige Rechte). Vererbt wird das Urheberrecht in der Lage, in der es sich beim Erblasser befand. 7.3 Rechtsnachfolger: Nur die o.g. Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer oder erbrechtlich Begünstigte treten als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Urhebers ein (§ 30 UrhG), nicht aber derjenige, dem lediglich ein Nutzungsrecht vom Urheber eingeräumt wurde. 7.4. Schutzdauer Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). 8. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung Die §§ 97 ff UrhG geben dem Urheber Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz bei widerrechtlicher Verletzung seines Urheberrechts. Daneben bestehen Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften wie z.B. der unerlaubten Handlung §§ 823 ff BGB oder der ungerechtfertigten Bereicherung §§ 812 ff BGB. 9. Allgemeine Vertragsbedingungen Den von der Staatsbauverwaltung geschlossenen Architektenverträgen liegen vorformulierte Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB) zu Grunde, vgl. insbesondere § 6 AVB „Urheberrecht“, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB unterliegen. Vertragliche Regelungen, die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Urheberrechtsschutzes widersprechen, sind als „unangemessene Benachteiligung“ unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1BGB). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn sich der Freistaat Bayern das Recht einräumen ließe, über § 39 Abs. 2 UrhG hinaus Änderungen ohne Einwilligung des Urhebers vornehmen zu dürfen. 10. Einzelfragen 10.1 Darf der Bau mit einem anderen Architekten fortgesetzt werden und der Entwurf des ursprünglichen Architekten realisiert werden? Ist der Entwurf urheberrechtlich geschützt, benötigt der Bauherr vom Architekten dieses Entwurfs das

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VIII.A.4

Nutzungsrecht, einen Bau nach diesem Entwurf zu errichten. Zum einen handelt es sich hier um eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Zum anderen handelt es sich beim Nachbau eines Werks der Baukunst um ein Bearbeitungsrecht (§ 23 S. 2 UrhG). Hatte der Bauherr das Nutzungsrecht vom Architekten nicht erworben, muss er es nachträglich erwerben, wenn er den Entwurf mit einem anderen Architekten ausführen will. Von einer stillschweigenden Rechtseinräumung wird in der Regel nicht ausgegangen werden können. 10.2 Darf von dem bisherigen Entwurf abgewichen und der Bau fortgesetzt werden? Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob das, was bereits realisiert ist, Urheberrechtsschutz genießt. Ist der bisherige (Roh-) Bau oder Bauteil nicht schutzfähig und wird beim Weiterbau auf eine eigene Gestaltung ausgewichen, ohne schutzfähige Teile des ursprünglichen Entwurfs zu übernehmen, entfällt sowohl eine Nutzung fremder Rechte, als auch ein Eingriff in noch nicht bestehende Rechte. Hat die bisherige Ausführung des Entwurfs bereits eine urheberrechtlich geschützte Gestalt angenommen, sind dem Bauherrn jedoch keine Nutzungsrechte eingeräumt, ist er grundsätzlich zu keiner Änderung befugt, mit Ausnahme solcher Änderungen, die der Urheberarchitekt nach Treu und Glauben nicht versagen kann (§ 39 II UrhG). 10.3 Darf das Bauwerk in dem bereits errichteten Zustand belassen werden? Der Architekt hat keinen Anspruch auf Verwirklichung seines schöpferischen Entwurfs ebenso wie der Bauherr nicht verpflichtet ist, das vom Architekten entworfenen Bauwerk zu errichten. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn schon schutzfähige Teile des Werks verwirklicht worden sind, das Werk aber insgesamt unvollständig bleibt. Auch die Vernichtung des unvollendeten Torsos kann vom Bauherrn nicht verlangt werden (§§ 98, 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG). 10.4 Welche baulichen Maßnahmen und Änderungen sind nach Fertigstellung des Bauwerks zulässig? Ist das Bauwerk errichtet, kann der Bauherr oder ein späterer Eigentümer es bewohnen, verkaufen, vermieten oder anderweitig als Sachobjekt nutzen, ohne hierfür Nutzungsrechte vom Architekten zu benötigen. Reparaturen, die die schutzfähige Gestalt des Gebäudes unverändert lassen, sind zulässig. Der Wiederaufbau eines infolge z.B. Brandes zerstörten Gebäudes an gleicher Stelle und in unveränderter Form ist zulässig. Sollen dagegen nach dem Entwurf weitere gleiche Gebäude errichtet werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Hatte der Architekt z.B. die Farbgebung des Bauwerks nicht bestimmt, so dass sie außerhalb seines schutzfähigen Entwurfs liegt, steht es dem Bauherrn frei, die Farbe selbst zu bestimmen. Ähnlich verhält es sich, wenn ein schutzfähiger Teil eines Gebäudes nicht realisiert wird. Insoweit kann auch von einem schutzfähigen Entwurf abgewichen werden. Desgleichen sind solche Erweiterungsbauten zulässig, die den schutzfähigen Gesamteindruck des Werks nicht tangieren. Dies gilt auch, wenn von einer bestehenden Erweiterungsplanung kein Gebrauch gemacht wird und der Gesamteindruck des fertig gestellten Gebäudes nicht beeinträchtigt wird. Werden hingegen die ursprünglich schon mitgeplanten (und schutzfähigen) Erweiterungsbauten mit einem anderen Architekten verwirklicht, liegt darin eine urheberrechtlich relevante Nutzung, die nur mit dem Erstarchitekten durchgeführt werden darf oder einen entsprechenden Rechtserwerb (Nutzungsrechte) voraussetzt. Haben sich beim Bauwerk Mängel herausgestellt, muss der Architekt grundsätzlich die Maßnahmen hinnehmen, die erforderlich sind, um diese Mängel zu beheben z.B. Anbringung von Jalousien vor den Fenstern bei unzumutbarer Aufwärmung der dahinter liegenden Räume, Ersetzen eines undichten Flachdaches durch ein leicht abgeschrägtes Dach.

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VIII.B.1

Ermittlung von Honoraren, deren anrechenbare Kosten über den Tafelendwerten der HOAI liegen Die Honorare für Grundleistungen, deren anrechenbare Kosten über denen der Honorartafeln der HOAI liegen, können nach (bzw sinngemäß nach) § 16 Abs. 3 HOAI frei vereinbart werden. Die nachfolgenden Honorartafeln VIII.B.1.1 Gebäude und raumbildenden Ausbauten (§ 16 Abs. 1) VIII.B.1.2 Freianlagen (§ 17 Abs. 1) VIII.B.1.3 Ingenieurbauwerke (§ 56 Abs. 1) VIII.B.1.4 Verkehrsanlagen (§ 56 Abs. 2) VIII.B.1.5 Tragwerksplanung (§ 65 Abs. 1) VIII.B.1.6 Technischen Ausrüstung (§ 74 Abs. 1) VIII.B.1.7 Wärmeschutzes (§ 78 Abs. 1) dienen als Orientierungshilfe für solche Vereinbarungen bei Maßnahmen der Bayerischen Staatsbauverwaltung. Die darin vorgegebenen Honorarwerte sollen nicht automatisch in die Verträge übernommen werden, weil dies dem Gebot der freien Honorarvereinbarung nicht entsprechen würde. Die Vergütung ist vielmehr nach den als Anhalt dienenden Honorartafeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles im Verhandlungsweg mit den Auftragnehmern zu bestimmen und schriftlich festzulegen.

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VIII.B.1.1

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

27.500.000 1.420.838 1.577.380 1.786.223 2.099.697 2.308.745 30.000.000 1.542.166 1.710.126 1.934.365 2.271.229 2.495.963 32.500.000 1.662.907 1.842.083 2.081.469 2.441.372 2.681.565 35.000.000 1.783.106 1.973.317 2.227.621 2.610.241 2.865.688 37.500.000 1.902.806 2.103.883 2.372.895 2.777.938 3.048.449 40.000.000 2.022.042 2.233.829 2.517.355 2.944.548 3.229.946 42.500.000 2.140.843 2.363.197 2.661.054 3.110.145 3.410.268 45.000.000 2.259.238 2.492.022 2.804.042 3.274.794 3.589.491 47.500.000 2.377.251 2.620.337 2.946.362 3.438.554 3.767.681 50.000.000 2.494.901 2.748.170 3.088.052 3.601.475 3.944.900 52.500.000 2.612.210 2.875.549 3.229.145 3.763.603 4.121.199 55.000.000 2.729.193 3.002.494 3.369.672 3.924.980 4.296.628 57.500.000 2.845.866 3.129.029 3.509.662 4.085.643 4.471.230 60.000.000 2.962.245 3.255.171 3.649.140 4.245.686 4.645.045 62.500.000 3.078.340 3.380.939 3.788.128 4.404.961 4.818.109 65.000.000 3.194.166 3.506.348 3.926.649 4.563.675 4.990.455 87.500.000 3.309.732 3.631.413 4.064.721 4.721.795 5.182.113 70.000.000 3.425.050 3.756.148 4.202.382 4.879.345 5.333.112 72.500.000 3.540.127 3.880.565 4.339.589 5.036.347 5.503.477 75.000.000 3.654.973 4.004.677 4.476.418 5.192.822 5.673.233 77.500.000 3.769.597 4.128.494 4.612.863 5.348.790 5.842.401 80.000.000 3.884.005 4.252.025 4.748.938 5.504.267 6.011.004 82.500.000 3.998.205 4.375.282 4.884.654 5.659.271 6.179.060 85.000.000 4.112.203 4.498.272 5.020.024 5.813.819 6.346.587 87.500.000 4.226.006 4.621.004 5.155.058 5.967.923 6.513.604 90.000.000 4.339.620 4.743.487 5.289.768 6.121.599 6.680.125 92.500.000 4.453.050 4.865.726 5.424.163 6.274.859 6.846.166 95.000.000 4.566.302 7.987.730 5.558.252 6.427.716 7.011.741 97.500.000 4.679.380 5.109.505 5.692.043 6.580.181 7.176.865

100.000.000 4.792.289 5.231.058 5.825.546 6.732.265 7.341.549 102.500.000 4.905.034 5.352.393 5.958.767 6.883.979 7.505.805 105.000.000 5.017.619 5.473.518 6.091.715 7.035.332 7.669.646 107.500.000 5.130.048 5.594.437 6.224.396 7.186.335 7.833.082 110.000.000 5.242.324 5.715.155 6.356.817 7.336.996 7.996.123 112.500.000 5.354.452 5.835.678 6.488.985 7.487.323 8.158.780 115.000.000 5.466.434 5.956.010 6.620.906 7.637.325 8.321.062 117.500.000 5.578.275 6.076.155 6.752.584 7.787.009 8.482.977 120.000.000 5.689.978 6.196.118 6.884.027 7.936.383 8.644.535 122.500.000 5.801.545 6.315.903 7.015.239 8.085.453 8.805.744 125.000.000 5.912.979 6.435.513 7.146.226 8.234.228 8.966.611 127.500.000 6.024.283 6.554.953 7.276.992 8.382.713 9.127.144 130.000.000 6.135.480 6.674.225 7.407.542 8.530.914 9.287.350 132.500.000 6.246.513 6.793.334 7.537.880 8.678.837 9.447.237 135.000.000 6.357.444 6.912.283 7.668.012 8.826.489 9.606.810 137.500.000 6.468.255 7.031.075 7.797.940 8.973.874 9.766.077 140.000.000 6.578.949 7.149.712 7.927.669 9.120.998 9.925.043 142.500.000 6.689.528 7.268.199 8.057.203 9.267.866 10.083.714 145.000.000 6.799.993 7.386.537 8.186.546 9.414.483 10.242.096 147.500.000 6.910.348 7.504.729 8.315.701 9.560.854 10.400.195 150.000.000 7.020.594 7.622.779 8.444.671 9.706.983 10.558.016 152.500.000 7.130.733 7.740.689 8.573.460 9.852.875 10.715.563 153.387.564 7.169.809 7.782.516 8.619.141 9.904.615 10.771.432

Erweiterte Honorartafel

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 27,5 Mio. €

für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenen Ausbauten (§ 16 Abs.1 HOAI)

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VIII.B.1.2

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

2.000.000 173.084 188.970 210.339 242.582 264.157 2.500.000 213.268 231.534 256.326 293.957 319.233 3.000.000 252.934 273.336 301.269 343.912 372.655 3.500.000 292.175 314.514 345.363 392.715 424.740 4.000.000 331.056 355.167 388.743 440.555 475.706 4.500.000 369.624 395.366 431.508 487.587 525.716 5.000.000 407.916 435.165 473.734 533.857 574.889 5.500.000 445.962 474.608 515.481 579.508 623.323 6.000.000 483.786 513.731 556.797 624.580 671.094 6.500.000 521.407 552.562 597.723 669.134 718.265 7.000.000 558.841 591.126 638.291 713.212 764.891 7.500.000 596.104 629.443 678.530 756.855 811.014 8.000.000 633.208 667.532 718.464 800.094 856.674 8.500.000 670.162 705.408 758.115 842.959 901.904 9.000.000 706.976 743.085 797.501 885.474 946.733 9.500.000 743.659 780.574 836.639 927.661 991.186

10.000.000 780.217 817.887 875.542 969.541 1.035.287 10.500.000 816.658 855.033 914.225 1.011.130 1.079.955 11.000.000 852.988 892.020 952.698 1.052.444 1.122.508 11.500.000 889.211 928.857 990.972 1.093.497 1.165.684 12.000.000 925.333 965.551 1.029.057 1.134.303 1.208.537 12.500.000 961.358 1.002.108 1.066.962 1.174.873 1.251.140 13.000.000 997.290 1.038.533 1.104.695 1.215.217 1.293.485 13.500.000 1.033.133 1.074.834 1.142.262 1.255.347 1.335.586 14.000.000 1.068.891 1.111.014 1.179.671 1.295.269 1.377.450 14.500.000 1.104.567 1.147.078 1.216.929 1.334.994 1.419.089 15.000.000 1.140.168 1.183.031 1.254.040 1.374.529 1.460.511 15.500.000 1.175.684 1.218.877 1.291.011 1.413.881 1.501.725 16.000.000 1.211.131 1.254.619 1.327.846 1.453.056 1.542.738 16.500.000 1.246.508 1.290.261 1.364.550 1.492.061 1.583.558 17.000.000 1.281.813 1.325.806 1.401.128 1.530.903 1.624.190 17.500.000 1.317.052 1.361.258 1.437.583 1.569.585 1.664.643 18.000.000 1.352.227 1.396.619 1.473.920 1.606.114 1.704.920 18.500.000 1.387.339 1.431.892 1.510.142 1.646.495 1.745.029 19.000.000 1.422.390 1.467.080 1.546.253 1.684.731 1.784.974 19.500.000 1.457.381 1.502.185 1.582.255 1.722.828 1.824.760 20.000.000 1.492.315 1.537.209 1.618.153 1.760.788 1.864.392 20.500.000 1.527.193 1.572.154 1.853.949 1.798.617 1.903.875 21.000.000 1.582.015 1.607.024 1.689.645 1.836.318 1.943.212 21.500.000 1.596.785 1.641.819 1.725.244 1.873.894 1.982.407 22.000.000 1.631.502 1.676.541 1.760.750 1.911.349 2.021.465 22.500.000 1.666.189 1.711.193 1.796.163 1.948.685 2.060.389 23.000.000 1.700.788 1.745.776 1.831.487 1.985.907 2.099.182 23.500.000 1.735.355 1.780.291 1.866.724 2.023.015 2.137.847 24.000.000 1.769.876 1.814.741 1.901.875 2.060.014 2.176.389 24.500.000 1.804.351 1.849.126 1.936.944 2.096.906 2.214.808 25.000.000 1.838.781 1.883.449 1.971.930 2.133.693 2.253.110 25.500.000 1.873.166 1.917.710 2.006.837 2.170.378 2.291.296 26.000.000 1.907.508 1.951.911 2.041.666 2.206.963 2.329.368 26.500.000 1.941.808 1.986.053 2.076.419 2.243.451 2.367.330 27.000.000 1.976.066 2.020.137 2.111.098 2.279.842 2.405.184 27.500.000 2.010.283 2.054.165 2.145.703 2.316.140 2.442.932 28.000.000 2.044.460 2.088.137 2.180.236 2.352.346 2.480.576 28.500.000 2.078.597 2.122.055 2.214.700 2.388.463 2.518.118 29.000.000 2.112.697 2.155.919 2.249.095 2.424.491 2.555.561 29.500.000 2.148.758 2.189.732 2.283.422 2.460.433 2.592.906 30.000.000 2.180.782 2.223.492 2.317.683 2.496.290 2.630.156

Erweiterte Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen (§ 17 Abs.1 HOAI)

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 2 Mio. €

VHF Bayern - Stand Oktober 2008 1

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VIII.B.1.2

30.500.000 2.214.770 2.257.203 2.351.879 2.532.064 2.667.312 31.000.000 2.248.722 2.290.864 2.386.011 2.567.757 2.704.376 31.500.000 2.282.638 2.324.476 2.420.081 2.603.370 2.741.349 32.000.000 2.316.520 2.358.041 2.454.089 2.638.904 2.778.234 32.500.000 2.350.368 2.391.558 2.488.036 2.674.361 2.815.031 33.000.000 2.384.182 2.425.030 2.521.924 2.709.742 2.851.743 33.500.000 2.417.964 2.458.456 2.555.754 2.745.048 2.888.371 34.000.000 2.451.713 2.491.837 2.589.526 2.780.281 2.924.917 34.500.000 2.485.429 2.525.174 2.623.242 2.815.443 2.961.381 35.000.000 2.519.115 2.558.468 2.656.902 2.850.533 2.997.765 35.500.000 2.552.769 2.591.719 2.690.507 2.885.554 3.034.071 36.000.000 2.586.393 2.624.929 2.724.059 2.920.506 3.070.299 36.500.000 2.619.987 2.858.097 2.757.557 2.955.391 3.106.451 37.000.000 2.653.552 2.691.224 2.791.003 2.990.209 3.142.529 37.500.000 2.687.087 2.724.311 2.824.398 3.024.962 3.178.532 38.000.000 2.720.593 2.757.359 2.857.742 3.059.650 3.214.463 38.500.000 2.754.071 2.790.367 2.891.036 3.094.274 3.250.323 39.000.000 2.787.521 2.823.338 2.924.281 3.128.837 3.286.112 39.500.000 2.820.944 2.856.270 2.957.478 3.163.338 3.321.832 40.000.000 2.854.339 2.889.165 2.990.626 3.197.778 3.357.484 40.500.000 2.887.707 2.922.023 3.023.728 3.232.159 3.393.068 40.903.350 2.914.606 2.948.503 3.050.397 3.259.850 3.421.725

VHF Bayern - Stand Oktober 2008 2

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VIII.B.1.3

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

27.500.000 662.787 744.895 827.082 909.306 991.565 30.000.000 710.973 797.928 885.077 972.308 1.059.628 32.500.000 758.387 850.041 942.012 1.034.111 1.126.358 35.000.000 805.100 901.319 997.986 1.094.829 1.191.881 37.500.000 851.172 951.835 1.053.081 1.154.556 1.256.303 40.000.000 896.652 1.001.650 1.107.370 1.213.374 1.319.714 42.500.000 941.586 1.050.816 1.160.913 1.271.351 1.382.192 45.000.000 986.011 1.099.378 1.213.764 1.328.548 1.443.805 47.500.000 1.029.961 1.147.379 1.265.969 1.385.018 1.504.611 50.000.000 1.073.466 1.194.852 1.317.569 1.440.808 1.564.663 52.500.000 1.116.551 1.241.831 1.368.602 1.495.959 1.624.007 55.000.000 1.159.241 1.288.343 1.419.101 1.550.509 1.682.685 57.500.000 1.201.558 1.334.413 1.469.094 1.604.492 1.740.734 60.000.000 1.243.520 1.380.065 1.518.608 1.657.937 1.798.188 62.500.000 1.285.145 1.425.321 1.567.668 1.710.872 1.855.077 65.000.000 1.326.449 1.470.198 1.616.298 1.763.321 1.911.429 67.500.000 1.367.447 1.514.715 1.664.513 1.815.309 1.967.269 70.000.000 1.408.152 1.558.888 1.712.335 1.866.855 2.022.621 72.500.000 1.448.577 1.602.731 1.759.782 1.917.979 2.077.507 75.000.000 1.488.733 1.646.258 1.806.868 1.968.699 2.131.945 77.500.000 1.528.631 1.689.482 1.853.608 2.019.032 2.185.956 80.000.000 1.568.281 1.732.415 1.900.016 2.068.992 2.239.554 82.500.000 1.607.691 1.775.068 1.948.104 2.118.594 2.292.758 85.000.000 1.646.871 1.817.450 1.991.884 2.167.852 2.345.580 87.500.000 1.685.829 1.859.572 2.037.368 2.216.777 2.398.035 90.000.000 1.724.573 1.901.443 2.082.565 2.265.382 2.450.137 92.500.000 1.763.108 1.943.070 2.127.485 2.313.677 2.501.896 95.000.000 1.801.443 1.984.482 2.172.138 2.361.672 2.553.325 97.500.000 1.839.583 2.025.627 2.216.531 2.409.378 2.604.434

100.000.000 1.877.534 2.066.571 2.260.674 2.458.803 2.655.233 102.258.376 1.911.680 2.103.373 2.300.340 2.499.410 2.700.864

Erweiterte Honorartafel

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 27,5 Mio. €

für Grundleistungen bei Gebäuden bei Ingenieurbauwerken (§ 56 Abs.1 HOAI)

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

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VIII.B.1.4

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

27.500.000 604.801 679.733 754.724 829.751 904.809 30.000.000 647.269 726.453 805.785 885.193 964.682 32.500.000 688.965 772.263 855.801 939.461 1.023.252 35.000.000 729.960 817.247 904.873 992.667 1.080.646 37.500.000 770.315 861.479 953.083 1.044.905 1.136.968 40.000.000 810.082 905.019 1.000.504 1.096.257 1.192.308 42.500.000 849.305 947.921 1.047.195 1.146.790 1.246.743 45.000.000 888.023 990.232 1.093.211 1.196.566 1.300.340 47.500.000 926.271 1.031.991 1.138.598 1.245.637 1.353.158 50.000.000 964.078 1.073.234 1.183.397 1.294.050 1.405.247 52.500.000 1.001.471 1.113.993 1.227.644 1.341.844 1.456.654 55.000.000 1.038.475 1.154.296 1.271.372 1.389.058 1.507.419 57.500.000 1.075.109 1.194.169 1.314.611 1.435.724 1.557.580 60.000.000 1.111.395 1.233.635 1.357.386 1.481.873 1.607.169 62.500.000 1.147.349 1.272.715 1.399.723 1.527.530 1.656.215 65.000.000 1.182.989 1.311.427 1.441.642 1.572.720 1.704.748 67.500.000 1.218.328 1.349.789 1.483.163 1.617.467 1.752.790 70.000.000 1.253.379 1.387.818 1.524.305 1.661.790 1.800.366 72.500.000 1.288.157 1.425.527 1.565.085 1.705.709 1.847.496 75.000.000 1.322.671 1.462.930 1.605.518 1.749.241 1.894.199 77.500.000 1.356.933 1.500.040 1.645.619 1.792.402 1.940.494 80.000.000 1.390.953 1.536.868 1.685.400 1.835.206 1.986.396 82.500.000 1.424.740 1.573.426 1.724.875 1.877.669 2.031.922 85.000.000 1.458.301 1.609.724 1.764.054 1.919.803 2.077.085 87.500.000 1.491.647 1.645.770 1.802.950 1.961.620 2.121.900 90.000.000 1.524.783 1.681.574 1.841.571 2.003.132 2.166.379 92.500.000 1.557.718 1.717.143 1.879.927 2.044.348 2.210.533 95.000.000 1.590.457 1.752.487 1.918.027 2.085.280 2.254.373 97.500.000 1.623.006 1.787.612 1.955.880 2.125.938 2.297.910

100.000.000 1.855.373 1.822.525 1.993.493 2.166.325 2.341.154 102.258.376 1.884.459 1.853.886 2.027.271 2.202.589 2.379.974

Erweiterte Honorartafel

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 27,5 Mio. €

für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen (§ 56 Abs.2 HOAI)

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Page 640: VHF Bayern - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/text_files/file_1232649748.pdf · VII.104a Vertragsmuster Straßenverkehrsanlagen VII.104b Vertragsmuster ortsgerechten

VIII.B.1.5

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

17.500.000 458.041 496.378 592.406 707.779 803.944 20.000.000 511.087 553.138 658.697 785.683 891.553 22.500.000 562.953 608.567 723.300 861.486 976.721 25.000.000 613.793 662.842 786.441 935.470 1.059.779 27.500.000 683.728 716.097 848.294 1.007.857 1.140.981 30.000.000 712.854 768.443 909.000 1.078.820 1.220.535 32.500.000 761.250 819.969 968.673 1.148.505 1.298.608 35.000.000 808.983 870.750 1.027.408 1.217.029 1.375.334 37.500.000 856.107 920.848 1.085.287 1.284.493 1.450.835 40.000.000 902.671 970.319 1.142.376 1.350.984 1.525.209 42.500.000 948.715 1.019.207 1.198.736 1.416.574 1.598.543 45.000.000 994.276 1.067.554 1.254.418 1.481.327 1.670.910 47.500.000 1.039.384 1.115.395 1.309.466 1.545.301 1.742.376 50.000.000 1.084.069 1.162.762 1.363.922 1.608.544 1.812.998 52.500.000 1.128.354 1.209.683 1.417.821 1.671.102 1.882.829 55.000.000 1.172.263 1.256.183 1.471.194 1.733.013 1.951.914 57.500.000 1.215.815 1.302.285 1.524.071 1.794.313 2.020.295 60.000.000 1.259.029 1.348.008 1.576.476 1.855.035 2.088.009 62.500.000 1.301.920 1.393.373 1.628.434 1.915.208 2.155.090 65.000.000 1.344.505 1.438.396 1.679.967 1.974.858 2.221.568 67.500.000 1.386.797 1.483.092 1.731.093 2.034.009 2.287.472 70.000.000 1.428.809 1.527.476 1.781.831 2.092.685 2.352.829 72.500.000 1.470.553 1.571.561 1.832.198 2.150.906 2.417.661 75.000.000 1.512.039 1.615.359 1.882.209 2.208.691 2.481.991 76.693.782 1.540.006 1.644.876 1.915.897 2.247.602 2.525.301

Erweiterte Honorartafel

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 17,5 Mio. €

für Grundleistungen bei der Tragwerksplanung (§ 65 Abs.1 HOAI)

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Page 641: VHF Bayern - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/text_files/file_1232649748.pdf · VII.104a Vertragsmuster Straßenverkehrsanlagen VII.104b Vertragsmuster ortsgerechten

VIII.B.1.6

KostenEuro

Honorar in Euro Zone I Zone II Zone III

4.000.000 384.285 408.646 432.722 4.500.000 422.291 449.279 475.058 5.000.000 459.482 489.038 516.427 5.500.000 495.899 528.027 556.945 6.000.000 531.681 566.329 596.705 6.500.000 566.872 604.012 635.782 7.000.000 601.528 641.134 674.239 7.500.000 635.693 677.741 712.131 8.000.000 669.407 713.874 749.501 8.500.000 702.704 749.569 786.390 9.000.000 735.612 784.856 822.830 9.500.000 768.157 819.762 858.853

10.000.000 800.363 854.311 894.484 10.500.000 832.249 888.525 929.748 11.000.000 863.834 922.422 964.664 11.500.000 895.135 955.019 999.252 12.000.000 926.165 989.333 1.033.530 12.500.000 956.938 1.022.377 1.067.513 13.000.000 987.467 1.055.163 1.101.214 13.500.000 1.017.782 1.087.704 1.134.648 14.000.000 1.047.835 1.120.011 1.167.826 14.500.000 1.077.695 1.152.093 1.200.758 15.000.000 1.107.350 1.183.960 1.233.456 15.500.000 1.136.808 1.215.621 1.265.928 16.000.000 1.166.078 1.247.082 1.298.184 16.500.000 1.195.166 1.278.353 1.330.231 17.000.000 1.224.079 1.309.439 1.382.077 17.500.000 1.252.823 1.340.346 1.393.729 18.000.000 1.281.404 1.371.082 1.425.194 18.500.000 1.309.826 1.401.652 1.456.479 19.000.000 1.338.096 1.432.061 1.487.588 19.500.000 1.366.219 1.462.314 1.518.528 20.000.000 1.394.198 1.492.416 1.549.303 20.500.000 1.422.037 1.522.371 1.579.920 21.000.000 1.449.742 1.552.185 1.610.382 21.500.000 1.477.316 1.581.860 1.640.693 22.000.000 1.504.762 1.611.400 1.670.859 25.000.000 1.532.084 1.640.810 1.700.883 23.000.000 1.559.285 1.670.092 1.730.769 23.500.000 1.586.369 1.699.251 1.760.520 24.000.000 1.613.338 1.728.288 1.790.140 24.500.000 1.640.196 1.757.208 1.819.632 25.000.000 1.666.944 1.786.013 1.849.000 25.500.000 1.693.586 1.814.708 1.878.246 25.564.594 1.697.020 1.818.404 1.882.015

Erweiterte Honorartafel

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 4 Mio. €

für Grundleistungen bei Technische Ausrüstung (§ 74 Abs.1 HOAI)

VHF Bayern - Stand Oktober 2008

Page 642: VHF Bayern - Oeffentliche Auftraegeoeffentliche-auftraege.de/text_files/file_1232649748.pdf · VII.104a Vertragsmuster Straßenverkehrsanlagen VII.104b Vertragsmuster ortsgerechten

VIII.B.1.7

KostenEuro

Honorar in EuroZone I Zone II Zone III Zone IV Zone V

27.500.000 12.689 14.088 15.937 18.742 20.611 30.000.000 13.434 14.908 16.875 19.831 21.799 32.500.000 14.178 15.724 17.786 20.888 22.952 35.000.000 14.904 16.520 18.674 21.917 24.075 37.500.000 15.613 17.297 19.541 22.921 25.169 40.000.000 16.307 18.056 20.387 23.902 26.237 42.500.000 16.987 18.800 21.216 24.861 27.282 45.000.000 17.654 19.530 22.028 25.800 28.305 47.500.000 18.309 20.246 22.825 26.722 29.309 50.000.000 18.953 20.950 23.608 27.626 30.293 51.129.188 19.240 21.264 23.957 28.030 30.732

Erweiterte Honorartafel für Leistungen des Wärmeschutzes (§ 78 Abs.3 HOAI)

Orientierungswerte für anrechenbare Kosten ab 27,5 Mio. €

VHF Bayern - Stand Oktober 2008