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Vorlesung: Informationstech no-logie und Recht Teil 4: Das Unternehmen im Netz Prof. Dr. Joachim Schrey

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Vorlesung: Informationstechno-

logie und Recht

Teil 4:Das Unternehmen im

Netz

Prof. Dr. Joachim Schrey

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Informationstechnologie und Recht 2

Das Unternehmen im Netz

Vertragsschluss im Netz Die elektronische Signatur Verbraucherschutz beim E-Commerce Wettbewerbsrecht im Netz

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Vertragsrecht im Netz

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Informationstechnologie und Recht 4

Vertragsschluss

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Informationstechnologie und Recht 5

Ausgangssituation

2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) Angebot + Annahme = Vertrag

Wirksamwerden einer WE- unter Anwesenden: sofort mit Wahrnehmung- unter Abwesenden: mit Zugang

WE sind grundsätzlich formfrei (also auch mündlich) Form nur, wo vom Gesetz spezielle angeordnet

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Informationstechnologie und Recht 6

Angebot

Das Angebot ist... formfrei, bindend, wenn nicht ausgeschlossen bei

Freiklauseln oder durch das Vorliegen einer “invitatio ad offerendum”

und geht in der Regel vom Käufer aus

… und es erlischt bei

Ablehnung oder nicht rechtzeitiger Annahme.

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Informationstechnologie und Recht 7

Annahme

Die Annahme kann... ausdrücklich (z.B. “Auftragsbestätigung”) oder konkludent (= schlüssiges Verhalten) ergehen

(z.B. Annahme/Absenden der Ware, Überweisung des Kaufpreises).

Schweigen: - bei Privaten grundsätzlich keine Zustimmung- bei Kaufleuten I.d.R.

Zustimmung, wenn Verhandlungen vorausge- gangen sind.

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Informationstechnologie und Recht 8

Annahme

Annahmefrist

Folgen

unter Anwesenden: nur sofort (gilt auch für Angebot per Telefon)

unter Abwesenden: bis zum Zeitpunkt, in dem Antwort unter normalen Umständen zu erwarten ist

verspätete Annahme = neues Angebot (durch den anderen)

modifizierte Annahme = Ablehnung des (alten) Angebots + Unterbreitung eines neuen Angebots (durch den anderen)

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Informationstechnologie und Recht 9

ALSO: Zugang elektronischer WE

Wenn im Machtbereich des Empfängers und dort mit Kenntnisnahme zu rechnen ist

Differenzierung

Geschäftsbetrieb

während Geschäftszeiten: Zugang sofort (wie Fax)

außerhalb Geschäftszeiten: Zugang zu Beginn des nächsten Werktages

B-GmbH

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Informationstechnologie und Recht 10

ALSO: Zugang elektronischer WE

Wenn im Machtbereich des Empfängers und mit Kenntnisnahme zu rechnen

Differenzierung

Privatmann

fraglich - wohl erst am nächsten Tag zugegangen

Aber: Verkürzung bei zunehmender Verbreitung der elektronischen Post denkbar

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Informationstechnologie und Recht 11

Widerruf der elektronischen WE

Grundsätzlich ist Widerruf möglich, wenn dieser bis zum Zugang der Erklärung erfolgt; § 130 I BGB

Folge bei elektronischer WE

Widerruf

ErklärungEmpfänger

• An Geschäftsbetrieb Zugang sofort

Widerruf faktisch selten möglich (~ Netzlauf)

• An Private Zugang nächster Tag oder bei Kenntnisnahme

Widerruf eventuell möglich

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Informationstechnologie und Recht 12

Fehler bei der WE Bedienungsfehler Übermittlungsfehler Zugangsfehler (= im Bereich des Empfängers)

Anfechtbarkeit der WE?

Bedienungsfehler: Wie verschreiben: Anfechtbar, § 119 I, 2. Alt. BGB

Übermittlungsfehler: Wie bei Fehler vom Boten: Anfechtbar, § 120 BGB

Zugangsfehler: Verantwortungsbereich des Empfängers, Zugang wird

fingiert

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Die elektronische Signatur

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Informationstechnologie und Recht 14

Signaturgesetz („SigG“)

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Informationstechnologie und Recht 15

Signaturgesetz (SigG)

Rahmen für Verwendung von Signatur-/ Verschlüsselungsverfahren

Erste gesetzliche Regelung dieses Bereichs weltweit

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Informationstechnologie und Recht 16

Grundsätze SigG

Nur Rahmenregelung, kein spezielles, zwingend anzuwendendes Verfahren

Einrichtung privater Zertifizierungsstellen („Trust Center“) zur Schlüsselvergabe – hohe Anforderungen

EU-Perspektive: Gleichbehandlung anderer Verfahren bei gleichwertigen Sicherheitsstandards

USA: unterschiedliche Verfahren in den Bundesstaaten

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Informationstechnologie und Recht 17

Gesetzliches Modell

Zwei Schlüssel pro Person

1 öffentliche bei Zertifizierungsstelle

1 private - geheimzuhalten

YYYXXXXXXYYY

Trust Center

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Informationstechnologie und Recht 18

Absendererkennung

Nachricht NachrichtNetz

YYYXXX XXXYYYYYYXXX

Trust Center

privater Schlüssel

öffentl. Schlüssel

Absender Empfänger

privater Schlüssel

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Informationstechnologie und Recht 19

Schriftform im Netz

Elektronische „Unterschrift“

KEINE Unterschrift i.S.v. § 126 BGB!

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Informationstechnologie und Recht 20

Schriftform, SigG, SignaturRiL

„Schriftlichkeit“ Schriftform Schutz vor ÜbereilungDokumentation Beweiszweck

• Schriftform: § 126 BGBText + eigenhändiger Unterschrift

elektronische Signatur erfüllt diese Voraussetzungen nicht!

• Signaturgesetz vom 22.07.1997 regelte Rahmenbedingungen für die Verwendung digitaler Signaturen, aber keine Formfragen

verlangte aufwendige Sicherungsinfrastruktur plus Zulassung

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Informationstechnologie und Recht 21

Schriftform, SigG, SignaturRiL

„Gesetz zur Anpassung der Formvor-schriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“

EU-Richtlinie über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 13.12.1999

Änderung des Signaturgesetzes vom 22.05.2001

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Informationstechnologie und Recht 22

EU-Signaturrichtlinie

Seit Januar 2000 in Kraft

Gleichsetzung der qualifizierten elektronischen Signatur mit handschriftlicher Unterschrift

Beweiszulässigkeit

Technikoffenes Konzept

Umsetzung durch Mitgliedsstaaten bis Mitte 2001, in Deutschland durch Novellierung des SigG vom 22.05.2001 und Änderung zahlreicher Formvorschriften des Privatrechts durch Gesetz vom 13.07.2001

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Informationstechnologie und Recht 23

Novellierung des SigG durch Gesetz vom 22.05.2001

2 Sicherheitsstufen

- fortgeschrittene elektronische Signaturen (f.e.S.)

- qualifizierte elektronische Signaturen (q.e.S.)

Keine Genehmigung mehr erforderlich, um Zertifizierungsstelle in Deutschland zu betreiben

Verfahren aus anderen EU-Staaten werden anerkannt, wenn der dortige Anbieter dei Voraussetzungen der EG-SignaturRL erfüllt

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Informationstechnologie und Recht 24

Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001 Fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf

einem qualifizierten Zertifikat beruhen, erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine Unterschrift in Bezug auf in elektronischer Form vorliegende Daten in gleicher Weise, wie handschriftliche Unterschriften in Bezug auf Daten auf Papier (Art. 5 Signatur-Richtlinie)

Ergänzung von § 126 BGB durch § 126a BGB:Danach gibt es jetzt eine elektronische Form, die die Funktion der Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB erfüllt, und die digitale Signatur nach SignaturG enthalten muss.

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Informationstechnologie und Recht 25

Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001

Und eine „Textform“ als erleichtertes Formerfordernis in § 126 b BGB

„Textform“: Text muss in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar sein

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Informationstechnologie und Recht 26

Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001

2 neue Formen wurden in das BGB eingeführt:• Elektronische Form, § 126a BGB:

Name und q.e.S. ersetzen die Schriftform

Ausnahmen müssen im Gesetz genannt werden, z.B. für Bürgschaften vorgesehen

• Textform, § 126b BGB:Text und Ausstellername reichen, keine Signatur

Nur zulässig, wenn Gesetz dies vorsieht, z.B. Schadensanzeigen des Frachtempfängers,§ 438 HGB

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Informationstechnologie und Recht 27

Änderungen der Formvorschriften durch Gesetz vom 13.07.2001

Achtung: Sonderregeln für Verträge!!

Verträge, für die Schriftform vereinbart worden ist, müssen weiterhin schriftlich ausgetauscht werden, § 127 Abs. 2 BGB

Verträge, für die die elektronische Form vereinbart ist, können auch nur mit der f.e.S. versehen werden

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Informationstechnologie und Recht 28

Beweis eines Online-Vertrages

Beweis durch E-Mails / Protokolle

hohe Beweiskraft nur bei qualifizierter elektronischer Signatur (§ 292a ZPO)

sonst nur: Augenschein

geringe Beweiskraft, da Fälschungsrisiko

freie Beweiswürdigung durch das Gericht

E-Mail-Ausdruck reicht oft nicht

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Informationstechnologie und Recht 29

Qualifizierte elektronische Signatur - SigG

Anforderungen Daten in elektronischer Form, die zur

Authentifizierung dienen ausschließlich Schlüsselinhaber zugeordnet unter Kontrolle des Schlüsselinhabers sichere Signaturerstellungseinheit nachträgliche Änderungen erkennbar gültiges qualifiziertes Zertifikat

von Zertifizierungsdiensteanbieter

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Informationstechnologie und Recht 30

Weitere Informationen:Text Signaturgesetz, SignaturVO, Signaturrichtlinie,Text Kabinettsbeschlüsse des neuen Signaturgesetzes und des Gesetzes zur Änderung der Form von Schriften des Privatrechts: www.dud.de

Roßnagel, Das neue Recht elektronischer Signaturen, NJW 2001, 1817.

Noch zum alten Recht:

Müglich, Neue Formvorschriften für den E-Commerce, MMR 2000, 7.

Mertes/Zeuner, Digitale Signatur und Signaturgesetz, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Kap. 13.3.Roßnagel, Auf dem Weg zu neuen Signaturregelungen,MMR 8/2000

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Verbraucherschutz beim E-Commerce

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Informationstechnologie und Recht 32

Verbraucherschutz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere

AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB)

Fernabsatzverträge (§§ 312 b ff. BGB)

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Informationstechnologie und Recht 33

Online-Verträge und AGB-Recht

Online-Verträge und AGB-Recht Problem „Einbeziehung“ in Vertrag

- Hyperlink auf Website, z.B. zum Download- gut sichtbar- vor Bestellformular

- Sprache des Verbrauchers; andere Sprache nur, wenn Verbraucher sie nachweislich beherrscht

- verständliche Formulierung

- gute Lesbarkeit

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Informationstechnologie und Recht 34

AGB-Recht bei Online-Verträgen zwischen Unternehmen

(nur) für E-Business keine Besonderheiten gegenüber herkömmlichem Geschäftsverkehr

Nachweisbarkeit des Hinweises auf AGB sicherstellen – Zugriff auf AGB ermöglichen

Verschärfung der ohnehin für Verträge zwischen Unternehmen teilweise überzogenen Rechtsprechung möglich

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Informationstechnologie und Recht 35

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB) Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt für:

- Verträge über Waren/Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunika-tionsmitteln - neben den modernen Kommunika-

tionsmitteln zählen auch traditionelle Kommunika-tionsmittel dazu, wie Briefe und Kataloge - geschlossen werden

- Einsatz der Fernkommunikationsmittel erfolgt im Rahmen einer auf den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems [nicht nur zufällig!]

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Informationstechnologie und Recht 36

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)

Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nichtnicht für:- Fernunterrichtsverträge- Teilzeit-Wohnrechte- Versicherungen- Immobilienverträge

- Verträge über Gegenstände des täglichen Bedarfs, z.B. Lebensmittel, wenn diese im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden

Spezielle Regelungen

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Informationstechnologie und Recht 37

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)

Anwendungsbereich (§ 312b BGB) gilt nichtnicht für:

- Verträge über touristische Dienst-leistungen, wenn Zeitpunkt/Zeitraum der Erbringung feststeht- Automatenverträge- Telekommunikationsverträge aufgrund

der Benutzung öffentlicher Fernsprecher

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Informationstechnologie und Recht 38

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)

Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 1

(§ 312c Abs. 1 BGB)

Erkennbarkeit des geschäftlichengeschäftlichen Zwecks der IdentitätIdentität des

Unternehmens

Offenlegung bei Beginnbei Beginn eines Telefongesprächs

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Informationstechnologie und Recht 39

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2

(§ 312c Abs. 1 BGB)

Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (1):o Identität und Anschrift des Unternehmens,

o Wesentliche Merkmale der Waren/Dienstleistungen,

o Zeitpunkt, wann Vertrag zustande kommt,

o Mindestlaufzeit,

o Vorbehalt der Lieferung von Ware gleicher Qualität und gleichem Preises,

o Preis einschließlich Steuern und anderer Preisbestandteile,

o Liefer-/ Versandkosten,

o Zahlungs-/Liefermodalitäten,

o ....

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Informationstechnologie und Recht 40

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2

(§ 312c Abs. 1 BGB)

Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (2):o Belehrung über Widerrufs- oder Rückgaberecht,

o Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, wo Beanstandungen vorgebracht werden können,

o ladungsfähige Anschrift des Unternehmers; bei juristischen Personen oder Personalvereinigung Namen eines Vertretungsberechtigten (also z.B. bei GmbH, AG, OHG, KG)

o Kosten des Fernkommunikationsmittels, wenn sie über übliche Grundtarife hinausgehen,

o Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,

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Informationstechnologie und Recht 41

Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB)

Unterrichtung des Verbrauchers (§ 312c BGB) Allgemeine Grundsätze - Teil 2

(§ 312c Abs. 1 BGB)

Informationspflichten gemäß BGB-InfoV (3):o Informationen über Kundendienst und geltende

Gewährleistungs- und Garantiebedingungen, sowie

o Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Verträgen für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit.

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Informationstechnologie und Recht 42

Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB)

ZeitpunktZeitpunkt der Information: sowohl rechtzeitig vor Abschluss eines

Fernabsatzvertrages in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden

Weise als auch

in Textform (§ 126 b BGB), z.B. Urkunde oder in anderer zur dauerhaften Wiedergabe in

Schriftzeichen geeigneten Weise (Diskette, CD-ROM, E-Mail) spätestens bis zur Erfüllung des Vertrages, wenn

möglich früher zur Verfügung stellen, bei Waren spätestens bei Lieferung.

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Informationstechnologie und Recht 43

Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff. BGB)

• Textform (§ 1 Abs. 2 BGB-InfoV):

Bereitstellen auf Website im www ist allerdings unsicher!

Unternehmer hat die Beweislast bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist.

Er wird aber nicht beweisen können, dass Verbraucher eine Datei runtergeladen und auf seiner Festplatte gespeichert hat.

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Informationstechnologie und Recht 44

Informationspflichten (BGB-InfoV) bei Fernabsatzverträgen (§§ 312 ff.

Für den Inhalt der Informationen gemäß § 1 Abs. 3 BGB-InfoV gibt es ein Muster in BGB-InfoV;

Dieses Muster ist von verschiedenen Gerichten bereits als unzureichend, weil die gesetzlichen Vorgaben nicht hinreichend widerspiegelnd qualifiziert worden!

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Informationstechnologie und Recht 45

Widerrufs-/Rückgaberecht als Kern des Verbraucherschutzrechts

Konzentrierte Regelung des Widerrufs-rechts an einer Stelle im Gesetz

Die gesetzlichen Regelungen zu allen Sondersituationen, in denen der Verbraucher durch ein Widerrufsrecht geschützt werden soll, verweisen auf die zentrale Regelung des Widerrufsrechts.

Widerrufsrecht schützt den Verbraucher vor übereilten Willenserklärungen.

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Informationstechnologie und Recht 46

Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) WiderrufsrechtWiderrufsrecht (§§ 312d i.V. mit 355 BGB):

§ 355 BGB: Widerruf binnen 2 Wochen

Widerrufsfrist beginnt frühestens ab Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 1 BGB-InfoV, bei Waren nicht vor Eingang beim Empfänger

erlischt: - spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss

- bei Waren nie, wenn nicht ordentlich informiert

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Informationstechnologie und Recht 47

Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB)

KeinKein Widerrufsrecht bei:

Waren, die auf Spezifikation des Kunden gefertigt wurden (Sonderanfertigungen),

Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind,

Audio-, Videoaufzeichnungen, Software, wenn Verbraucher Datenträger entsiegelt,

Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten, Wett- und Lotteriedienstleistungen, und Versteigerungen.

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Informationstechnologie und Recht 48

Rückgaberecht (§ 356 BGB) bei Fernabsatzverträgen (§ 312d BGB) Widerrufsrecht kann durch RückgaberechtRückgaberecht ersetzt

werden (§ 356 BGB), welches im Gegensatz zum Widerrufsrecht grundsätzlich nur durch Rücksendung der Ware ausgeübt werden kann

Belehrung über Rückgaberecht i.S.d. § 355 BGB

Folgen einer fehlenden Belehrung § 357 BGB

- Vertrag ist schwebend unwirksam und kann bis zum Erlöschen des Widerrufsrechts

jederzeit widerrufen werden

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Informationstechnologie und Recht 49

Kosten der Rücksendung Lieferung entspricht nicht der Bestellung:

keine Rücksendekosten Lieferung entspricht der Bestellung:

Rücksendekosten trägt der Unternehmer; bei Bestellwerten bis € 40,00:

per Vereinbarung dürfen dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung auferlegt werden

GrundGrund: Schutz der Unternehmen bei geringwertigen Bestellwerten, insbesondere Schutz des Buchhandels vor “kostenlosem” Lesen

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Informationstechnologie und Recht 50

Unabdingbarkeit/Umgehungsverbot des Widerrufsrechts

Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers sind unwirksamunwirksam!

Abweichende Vereinbarungen sind nur in zwei Fällen auch durch AGBauch durch AGB zulässig:

- Kosten der Rücksendung dürfen bei Betrag bis zu € 40,00 dem Verbraucher auferlegt werden

- Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden(§ 356 BGB)

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Wettbewerbsrecht im Netz

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Informationstechnologie und Recht 52

Online-Handel und Online-Werbung

Grundsatz für Verträge über Leistungen:Für Leistungen ist das Recht des Mitglieds-staates maßgeblich, in dem der Anbieter

sei- ne Niederlassung hat (= sog. Herkunftsland- prinzip; Gegensatz: Bestimmungslandprinzip)

Folge: Ist der Anbieter nicht in ansässig, gilt nicht deutsches Recht, sondern sein „Heimatrecht“;

Aber: Das Verbraucherschutzrecht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Sitz hat, gilt vorrangig.

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Informationstechnologie und Recht 53

Anwendbares Recht

Grundsätzlich: Marktortprinzip

Recht aller Staaten, von denen aus Zugriff bestimmungsgemäß möglich ist.

Einzelfall entscheidend, Indizien:Sprache, Währung etc.

§

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Informationstechnologie und Recht 54

Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip§ 3 TMG: Herkunftslandprinzip

(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt.

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Informationstechnologie und Recht 55

[...](5) Das Angebot und die Erbringung von Teleme-

dien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG […] niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Abs. (2) den Ein-schränkungen des innerstaatlichen Rechts, so-weit dies dem Schutz(1) [...](2) [...](3) der Interessen der Verbraucher [...] vor

Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient, und [...]

Ausnahme EU: Herkunftslandprinzip

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Informationstechnologie und Recht 56

Anforderungen an „kommerzielle Kommunikation“

§ 6 TMG: Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten.1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche erkennbar sein.2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen,muß klar identifizierbar sein.

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Informationstechnologie und Recht 57

E-Mail Werbung (Junk-e-mails)

Lange Zeit kontroverse Beurteilung in Rechtsprechung + Literatur

Tendenz (bisher): zu behandeln wie Telefon-/Telefax-Werbung

Gründe: - Eindringen in Individualsphäre - Kostenaufwand für Telefonverbindung

Klärung durch § 7 UWG

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Informationstechnologie und Recht 58

E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

(1) Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

3. Bei einer Werbung unter Verwendung von [...] elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.

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Informationstechnologie und Recht 59

E-Mail-Werbung - § 7 Abs. 3 UWG

(3) Abweichend von Abs. 2 Nr. 3 ist eine unzumutbaree Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn(1) Ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware

oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Post-adresse erhalten hat,

(2) Der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähn-liche Ware oder Dienstleistungen verwendet,

(3) Der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat,

(4) Der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wurde, dass er der Verwen-dung jederzeit widersprechen kann, ohne hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

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Informationstechnologie und Recht 60

Geschäftliche E-Mail

Die Regeln zu Pflichtangaben in Geschäftsbriefen finden gemäß

§§ 37a, 125a HGB § 80 Abs. 1 AktG § 35a Abs. 1 GmbHG § 7 Abs. 5 PartG

auch auf die geschäftliche E-Mails Anwendung!“ … Geschäftsbriefe gleich in welcher Form … “

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Informationstechnologie und Recht 61

Geschäftliche E-MailSignaturen geschäftlicher E-Mails müssen also wie folgt aussehen :

Prof. Dr. Joachim Schrey Rechtsanwalt, PartnerFachanwalt für Informationstechnologierecht

Clifford ChancePartnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und SolicitorsSitz: Frankfurt am MainAG Frankfurt am Main PR 1000

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Mustermann GmbH

Max-Mustermann-Str. 12

12345 Musterstadt

Sitz: Musterstadt

AG Musterstadt, HRB-Nr. 1234567

Geschäftsführer: Max Mops

Eva Müller

Erwin Schulze

Vorsitzender des Aufsichtsrats:

Franz Dudelberger

§ 37a HG

B§ 35 G

mbH

G

§ 7 Abs. 5 P

artG

iVm

§ 125a HG

B

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Vorlesung: Informationstechno-

logie und Recht

Teil 4:Das Unternehmen im

Netz

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