21
Nr. 1/2021 Potsdam, 11.01.2021 Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, in unserem Mitgliederrundschreiben informieren wir Sie über: 9. - Webinare: „Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021“ „Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln“ Anlagen - Punktwertübersicht Primär- u. sonst. Fremdkassen und Ersatzkassen mit Wohnort des Versicherten außerhalb Land Brandenburg ab 01.01.2021 - Anmeldungsformular Webinar-Angebote für die ZFA und interessierte Zahnärzte - Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten Der neue Praxis-Podcast Januar 2021 ist online unter www.kzvlb.de. Themen: • Neue KCH-Punktwerte ab Januar 2021 • Neuer ZE-Punktwert (HKP ab Januar 2021) • ZäPP – Erhöhung der Aufwandspauschale • Neue BEL II-Laborpreise • Seit 1. Januar wieder alte Mehrwertsteuerregelung • Amalgam-Kennzeichnungspicht • Dosierungsangaben bei Verordnung von Medikamenten • Verlängerung der Corona-Hygienepauschale • Webinare zur Heilmittel-Richtlinie und Dokumentation • Verschiebung des Starts der eAU-Bescheinigung • Erneute Verlängerung der Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises • Die Unterkieferprotrusionsschiene wird Kassenleistung • Impfverordnung und Einstufung von Zahnärzten • Gewerbesteuerpicht von Zahnarztpraxen Freundliche Grüße Ihr Vorstand der KZVLB Dr. Eberhard Steglich Rainer Linke Dr. Heike Lucht-Geuther Vorsitzender des Vorstandes Stellv. Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes . . . . Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, Vorsitzender Rainer Linke, Stellvertretender Vorsitzender Dr. Heike Lucht-Geuther, Mitglied Hausanschrift: Helene-Lange-Straße 4 - 5 14469 Potsdam Tel.: 0331 2977-0, Fax: 0331 2977-318 Internet: www.kzvlb.de E-Mail: [email protected] Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG Kto-Nr.: 0 003 072 606, BLZ:30060601 IK: 210 500 766 IBAN: DE50 3006 0601 0003 0726 06 BIC: DAAEDEDDXXX VORSTANDSINFORMATION Amtliches Mitgliederrundschreiben gemäß § 27 der Satzung der KZVLB An die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg

VORSTANDSINFORMATION...Weil das Format für uns alle neu ist und möglicherweise Anfangsschwierigkeiten auftreten können, hat sich der Vorstand entschlossen, die ersten Webinare kostenfrei

  • Upload
    others

  • View
    0

  • Download
    0

Embed Size (px)

Citation preview

  • Nr. 1/2021

    Potsdam, 11.01.2021Sehr verehrte Frau Kollegin,sehr geehrter Herr Kollege,

    in unserem Mitgliederrundschreiben informieren wir Sie über:9. - Webinare: „Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021“ „Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln“

    Anlagen- Punktwertübersicht Primär- u. sonst. Fremdkassen und Ersatzkassen mit Wohnort des Versicherten außerhalb Land

    Brandenburg ab 01.01.2021- Anmeldungsformular Webinar-Angebote für die ZFA und interessierte Zahnärzte - Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten

    Der neue Praxis-Podcast Januar 2021 ist online unter www.kzvlb.de.Themen:

    • Neue KCH-Punktwerte ab Januar 2021• Neuer ZE-Punktwert (HKP ab Januar 2021)• ZäPP – Erhöhung der Aufwandspauschale• Neue BEL II-Laborpreise• Seit 1. Januar wieder alte Mehrwertsteuerregelung• Amalgam-Kennzeichnungspfl icht• Dosierungsangaben bei Verordnung von Medikamenten• Verlängerung der Corona-Hygienepauschale• Webinare zur Heilmittel-Richtlinie und Dokumentation• Verschiebung des Starts der eAU-Bescheinigung• Erneute Verlängerung der Frist zur Erbringung des Fortbildungsnachweises• Die Unterkieferprotrusionsschiene wird Kassenleistung• Impfverordnung und Einstufung von Zahnärzten• Gewerbesteuerpfl icht von Zahnarztpraxen

    Freundliche GrüßeIhr Vorstand der KZVLB

    Dr. Eberhard Steglich Rainer Linke Dr. Heike Lucht-GeutherVorsitzender des Vorstandes Stellv. Vorsitzender des Vorstandes Mitglied des Vorstandes

    .

    .

    .

    .

    Vorstand: Dr. Eberhard Steglich, VorsitzenderRainer Linke, Stellvertretender VorsitzenderDr. Heike Lucht-Geuther, Mitglied

    Hausanschrift:Helene-Lange-Straße 4 - 514469 PotsdamTel.: 0331 2977-0, Fax: 0331 2977-318Internet: www.kzvlb.deE-Mail: [email protected]

    Bankverbindung:Deutsche Apotheker- und Ärztebank eGKto-Nr.: 0 003 072 606, BLZ:30060601IK: 210 500 766IBAN: DE50 3006 0601 0003 0726 06BIC: DAAEDEDDXXX

    VORSTANDSINFORMATIONAmtliches Mitgliederrundschreiben gemäß § 27 der Satzung der KZVLB

    An dieZahnärztinnen und Zahnärzte im Land Brandenburg

  • 12021

    Januar 2021

    FORTBILDUNGS- UND SCHULUNGSWESEN 9.

    WEBINARE: „Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021“ und „Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln“

    Leider mussten im Jahr 2020, bedingt durch die Corona-Pandemie, fast alle Fortbildungs-veranstaltungen abgesagt werden. Weil wir nicht wissen, wann Präsenzveranstaltungen wieder uneingeschränkt möglich sein werden, haben wir uns entschlossen, die Fortbildung in einem neuen Format – in Form von Webinaren - anzubieten.

    Um an einem Webinar teilzunehmen, benötigen Sie einen internetfähigen Computer oder Laptop. Theoretisch könnte auch ein Handy genutzt werden, allerdings mit dem Nachteil einer sehr kleinen Bildschirmdarstellung.

    Wenn Sie sich für ein Webinar anmelden, erhalten Sie von uns einen Einwahllink, dem Sie bitte zur angegebenen Startzeit folgen. Mehr ist nicht nötig, den Rest erledigen wir für Sie.

    Während des Webinars können Sie Fragen stellen und mit der Referentin kommunizieren. Wie das funktioniert, wird Ihnen die Referentin, Frau Walter, zu Beginn erklären.

    Weil das Format für uns alle neu ist und möglicherweise Anfangsschwierigkeiten auftreten können, hat sich der Vorstand entschlossen, die ersten Webinare kostenfrei anzubieten. Wir hoff en, dass möglichst viele Praxisteams von diesem Angebot Gebrauch machen. Be-sonders gespannt sind wir auf Ihr Feedback. Wir werden Ihre Anregungen aufnehmen und in den kommenden Webinar-Fortbildungen umsetzen.

    Lassen Sie uns gemeinsam diese neue Möglichkeit der Fortbildung als Ergänzung zu Prä-senzveranstaltungen, die hoff entlich auch bald wieder möglich sind, nutzen.

    Thema/Kosten/Referentin/Info‘s Termine

    Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021

    Dieses Webinar ist kostenfrei.

    Referentin: Haike Walter Referentin KZVLB seit 2015

    Teilnehmerzahl: 20 Personen

    Fortbildungspunkte: 2

    Dauer: 1,5 Stunden

    25.01.2021

    Montag

    15 bis 16:30 Uhr

    02.02.2021

    Dienstag

    15 bis 16:30 Uhr

    10.02.2021

    Mittwoch

    15 bis 16:30 Uhr

    Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln

    Preis: 10 Euro pro Teilnehmer

    Referentin: Haike Walter Referentin KZVLB seit 2015

    Teilnehmerzahl: 20 Personen

    Fortbildungspunkte: 2

    Dauer: 1,5 Stunden

    23.02.2021

    Dienstag

    15 bis 16:30 Uhr

    03.03.2021

    Mittwoch

    15 bis 16:30 Uhr

    11.03.2021

    Donnerstag

    15 bis 16:30 Uhr

  • Nach erfolgter Anmeldung können Sie gern konkrete Fragen an die Referentin richten. Diese werden anonym in das Webinar eingearbeitet und stellen somit eine zusätzliche Bereicherung dar.

    Bitte schicken Sie uns bei Bedarf Ihre Anmeldung (s. Anlage) schnellstmöglich zurück.

    Gerne können Sie sich auch im Internet unter https://www.kzvlb.de/praxisnews/veranstaltungen/ anmelden.

    Beschreibung der Webinare

    „Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021“Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen der zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinie beschlossen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind. Im Mittelpunkt steht dabei die Umsetzung geänderter gesetzlicher Vorgaben, mit denen die Verordnungssystematik für Heilmittel neu geregelt wurde. Die KZBV hat in den Verhandlungen erreicht, dass die Besonderheiten der Heilmittelverord-nung in der zahnärztlichen Versorgung weiter gewahrt bleiben und das Verordnungsgeschehen für alle Beteiligten bürokratieärmer und versorgungsnäher ausgestaltet wird. Im Webinar möchte die KZVLB Ihnen in kurzer verständlicher Form die wesentlichen Änderungen vorstellen und erläutern.

    „Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln“Aufklärung, Information und Dokumentation sind Nebenpfl ichten der zahnärztlichen Tätigkeit. Dies ist hinlänglich bekannt und dennoch wird die Bedeutung und daraus resultierend die Notwendigkeit der Umsetzung gern verdrängt. Im Kurs erfahren Sie orientierend an den §§ 630c und 630e BGB (Patientenrechtegesetz) worüber und in welchem Umfang Sie Ihre Patienten informieren und auf-klären müssen. Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass Sie diese Maßnahmen dokumen-tieren, denn im Streitfall besteht die Beweisumkehrlast nach § 630h BGB bei Ihnen als Behandler/in. Eine wesentliche Rolle spielt die Dokumentation u.a. auch bei der Qualitätsprüfung gemäß der Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Überkappung (QBÜ-RL-Z) durch die KZVen und der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Prüfstelle. Die Abrechnung der Leistungen gemäß den Ab-rechnungsbestimmungen des BEMA steht unter Umständen nicht im Einklang mit den Aspekten ei-ner wirtschaftlichen, zweckmäßigen, ausreichenden Erbringung. Gemeinsam erarbeiten wir worauf Sie bei der Behandlungsdokumentation achten sollten, damit diese den Kriterien der Qualitätsbe-urteilung entspricht und Sie im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die Notwendigkeit der von Ihnen erbrachten Leistung begründen können. Darüber hinaus werden im Seminar die allgemeinen Anforderungen an eine Dokumentation besprochen.

    Nach der Anmeldung zu den Webinaren erhalten Sie neben dem Zugangscode ein seminar-begleitendes Skript als PDF.

    TeilnahmebedingungenDie Abbuchung, Ihre Einverständniserklärung vorausgesetzt, wird durch die KZVLB nach der Veranstaltung über Ihr Honorarkonto vorgenommen. Bei fristgerechter Abmeldung bis 7 Tage vor Beginn der Fortbil-dung werden keine Gebühren erhoben. Ihre Anmeldung wird nach der Reihenfolge des Eingangs gebucht. Sie werden rechtzeitig informiert, falls Ihre Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

    Ansprechpartner Seminarinhalte: Haike Walter, 0331-2977-340, [email protected]

    Ansprechpartner Anmeldung: Silke Klipp, 0331-2977336, [email protected]

  • Punktwertübersicht ab 01.01.2021 (Primär- u. sonst. Fremdkassen) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 31/2020 sind fett gedruckt! KZV Nr. Primärkassen

    Freie Heilfürsorge Landespolizei, Feuerwehr

    Baden-Württemberg

    02

    KCH, PAR, KB AOK: 1,1421 BKK: 1,1393 IKK: 1,1371 SVLFG: 1,1400 Knappschaft: 1,1375

    1,1359

    IP/FU AOK: 1,2139 BKK: 1,2025 IKK: 1,2021 SVLFG: 1,2036 Knappschaft: 1,2011

    1,1999

    Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 1,0924 1,1298 IP/FU 1,1898 1,1742 Rheinland-Pfalz 06 KCH, PAR, KB KCH, PAR: 1,1310

    KB: 0,9818 1,2421

    IP/FU IKK: 1,2187 AOK, BKK, SVLFG: 1,2187 Knappschaft: 1,2187

    1,2421

    Bayerns 11 KCH, PAR, KB AOK: 1,1424 BKK: 1,1084 IKK: 1,1466 Knappschaft: 1,1482 SVLFG: 1,1542

    1,2059

    IP/FU AOK: 1,2569 BKK: 1,2325 IKK: 1,2716 Knappschaft: 1,2773 SVLFG: 1,3076

    1,2862

    Nordrhein 13 KCH, PAR, KB 1,1456 1,1456 IP/FU 1,2972 1,2972 Hessen 20 KCH, PAR, KB AOK: 1,1486

    BKK: 1,1488 IKK: 1,1487 SVLFG: 1,1507 Knappschaft: 1,1493

    1,1483

    IP/FU AOK: 1,2143 BKK: 1,2148 IKK: 1,2146 SVLFG: 1,2201 Knappschaft: 1,2191

    1,2140

    Berlin 30 KCH, PAR, KB AOK: 1,1232 BKK: 1,1497 IKK: 1,1392 Knappschaft: 1,1349 SVLFG: 1,0768

    1,1330

    IP/FU AOK: 1,2310 BKK: 1,2498 IKK: 1,2444 Knappschaft: 1,2547 SVLFG: 1,1768

    1,2382

    Bremen 31 KCH, PAR, KB 1,0971 1,0961 IP/FU 1,1635 1,1601 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 1,1427 1,1829 IP/FU 1,2057 1,1906

    Anlage zum RS 01/2021, Pkt. 2.2 KZVLB

  • Fortsetzung der Punktwertübersicht 2021 (Primär- u. sonst. Fremdkassen) KZV Nr. Primärkassen

    Freie Heilfürsorge

    Landespolizei, Feuerwehr

    Saarland 35 KCH, PAR, KB AOK: 1,1282 BKK, IKK, SVLFG: 1,0671 Knappschaft: 1,0896

    -

    IP/FU AOK: 1,1858 BKK, IKK, SVLFG: 1,1433 Knappschaft: 1,1518

    -

    Schleswig-H. 36 KCH, PAR, KB 1,1427 - IP/FU 1,1846

    IKK: 1,2280 -

    Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 1,1423 1,1423 IP/FU 1,1960 1,1960 Mecklenburg/ Vorpommern

    52 KCH, PAR, KB AOK: 1,1401 BKK: 1,1047 IKK Nord: 1,1444 IKK WOP: 1,1124 Knappschaft: 1,0716 SVLFG: 1,0768

    1,1410

    IP/FU AOK: 1,1791 BKK: 1,1600 IKK Nord: 1,2291 IKK WOP: 1,1947 Knappschaft: 1,1346 SVLFG: 1,1768

    1,1410

    Sachsen-Anhalt 54 KCH, PAR, KB AOK: 1,1091 BKK: 1,1293 IKK: 1,1089 Knappsch.: 1,1105 SVLFG: 1,0768

    1,0927

    IP/FU AOK: 1,2137 BKK: 1,2360 IKK: 1,2195 Knappsch.: 1,2165 SVLFG: 1,1768

    1,1873

    Thüringen 55 KCH, PAR, KB AOK: 1,1482 BKK: 1,1276 IKK: 1,1248 Knappsch.: 1,1245 SVLFG: 1,0768

    1,1010

    IP/FU AOK: 1,2887 BKK: 1,2594 IKK: 1,2443 Knappsch.: 1,2491 SVLFG: 1,1768

    1,2234

    Sachsen 56 KCH, PAR, KB AOK: 1,1715 BKK: 1,1252 Knappsch.: 1,1426 IKK: 1,1537 SVLFG: 1,0768

    1,1028

    IP/FU AOK: 1,3149 BKK: 1,2586 IKK: 1,2486 Knappsch.: 1,2807 SVLFG: 1,1768

    1,2374

    Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum Erscheinen des Rundschreibens eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein.

  • Punktwertübersicht ab 01.01.2021 (Ersatzkassen mit Wohnort des Versicherten außer-halb Land Brandenburgs) in Euro Alle Aktualisierungen nach RS 31/2020 sind fett gedruckt!

    KZV

    vdek DAK-

    Gesundheit

    vdek TK

    vdek KKH

    vdek HEK

    (Hanseatische EK)

    vdek HKK (Handels-

    krankenkasse)

    vdek Barmer

    Baden-Württemberg 02 KCH, PAR, KB 1,1359 1,1367 1,1359 1,1359 1,1359 1,1361 Reg.-Kz.: 67, 73, 78, 80 IP/FU 1,1999 1,1999 1,1999 1,1999 1,1999 1,2004 Niedersachsen 04 KCH, PAR, KB 1,1298 1,1298 1,1298 1,1298 1,1298 1,1369 Reg.-Kz.: 17 IP/FU 1,1742 1,1742 1,1742 1,1742 1,1742 1,1742 Rheinland-Pfalz Reg.-Kz.: 62-65

    06 KCH, PAR, KB 1,1310 KB: 0,9818

    1,1310 KB: 0,9818

    1,1310 KB: 0,9818

    1,1310 KB: 0,9818

    1,1310 KB: 0,9818

    1,1310 KB: 0,9818

    IP/FU 1,2138 1,2138 1,2138 1,2138 1,2138 1,2138 Bayerns 11 KCH, PAR, KB 1,1424 1,1424 1,1424 1,1424 1,1424 1,1424 Reg.-Kz.: 83 IP/FU 1,2712 1,2712 1,2712 1,2712 1,2712 1,2712 Nordrhein 13 KCH, PAR, KB 1,1456 1,1456 1,1456 1,1456 1,1456 1,1456 Reg.-Kz.: 40,49 IP/FU 1,2972 1,2972 1,2972 1,2972 1,2972 1,2972 Hessen 20 KCH, PAR, KB 1,1483 1,1483 1,1483 1,1483 1,1483 1,1483 Reg.-Kz.: 51 IP/FU 1,2140 1,2140 1,2140 1,2140 1,2140 1,2140 Berlin 30 KCH, PAR, KB 1,1330 1,1330 1,1330 1,1330 1,1330 1,1330 Reg.-Kz.: 95, 97 IP/FU 1,2382 1,2382 1,2382 1,2382 1,2382 1,2382 Bremen 31 KCH, PAR, KB 1,0961 1,0961 1,0961 1,0961 1,0961 1,0961 Reg.-Kz.: 30 IP/FU 1,1601 1,1601 1,1601 1,1601 1,1601 1,1601 Hamburg 32 KCH, PAR, KB 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 Reg.-Kz.: 15 IP/FU 1,1906 1,1906 1,1906 1,1906 1,1906 1,1906 Saarland 35 KCH, PAR, KB 1,0925 1,0925 1,0925 1,0925 1,0925 1,0925 Reg.-Kz.: 93 IP/FU 1,1518 1,1518 1,1518 1,1518 1,1518 1,1518 Schleswig-H. 36 KCH, PAR, KB 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 1,1427 Reg.-Kz.: 13 IP/FU 1,1815 1,1815 1,1815 1,1815 1,1815 1,1815 Westf.-Lippe 37 KCH, PAR, KB 1,1423 1,1423 1,1423 1,1423 1,1423 1,1423 Reg.-Kz.: 34 IP/FU 1,1960 1,1960 1,1960 1,1960 1,1960 1,1960 Mecklenb./Vorp. 52 KCH, PAR, KB 1,0580 1,0580 1,0580 1,0580 1,0580 1,0601 Reg.-Kz.: 01 IP/FU 1,1033 1,0991 1,0991 1,0991 1,0991 1,0883 Sachsen-Anhalt 54 KCH, PAR, KB 1,0927 1,0927 1,0927 1,0927 1,0927 1,0927 Reg.-Kz.: 09 IP/FU 1,1873 1,1873 1,1873 1,1873 1,1873 1,1873 Thüringen 55 KCH, PAR, KB 1,1010 1,1096 1,1010 1,1010 1,1010 1,1031 Reg.-Kz.: 50 IP/FU 1,2234 1,2310 1,2234 1,2234 1,2234 1,2268 Sachsen 56 KCH, PAR, KB 1,1265 1,1395 1,1265 1,1265 1,1265 1,1277 Reg.-Kz.: 72 IP/FU 1,2631 1,2790 1,2631 1,2631 1,2631 1,2656

    Diese Punktwertübersicht wurde nach Punktwertmeldungen der KZVen, die bis zum Erscheinen des Rundschreibens eingegangen sind, erstellt. Da die Punktwerte der Fremdkassen den Gesamtverträgen der jeweiligen KZV unterliegen, können Änderungen nach diesem Zeitraum möglich sein. *1) Bekanntermaßen gilt für die Abrechnung der KFO-Leistungen der Punktwert am Sitz des Zahnarztes.

    Anlage zum RS 01/2021, Pkt. 2.2 KZVLB

  • Absender:

    Name, Vorname

    Straße, Hausnummer

    Postleitzahl, Ort

    E-Mail

    KZV Land Brandenburg Tel.-Nr.: 0331 2977-336 Abt. Kommunikation Fax-Nr. :0331 2977-220 Helene-Lange-Str. 4-5 E-Mail: [email protected] Potsdam

    Anmeldung Webinare

    Referentin: Haike Walter Ich/Wir melde/n mich/uns verbindlich zu folgender Fortbildung an:

    Fortbildungspunkte: 2

    Teilnahmebedingungen Die Abbuchung, Ihre Einverständniserklärung vorausgesetzt, wird durch die KZVLB nach der Veranstaltung über Ihr Honorarkonto vorgenommen. Bei fristgerechter Abmeldung bis 7 Tage vor Beginn der Fortbildung werden keine Gebühren erhoben. Ihre Anmeldung wird nach der Reihenfolge des Eingangs gebucht. Sie werden rechtzeitig infor-miert, falls Ihre Anmeldung nicht mehr berücksichtigt werden kann.

    ______________ __________________ ___________________________ Datum Abrechnungs-Nr. Stempel/Unterschrift

    Thema Termine Teilnehmeranzahl Name

    Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021

    Dieses Webinar ist kostenfrei.

    25.01.2021 Montag

    15 bis 16:30 Uhr 02.02.2021 Dienstag

    15 bis 16:30 Uhr 10.02.2021 Mittwoch

    15 bis 16:30 Uhr

    Die Dokumentation aus ver-schiedenen Blickwinkeln

    Preis: 10 Euro pro Teilnehmer

    23.02.2021 Dienstag

    15 bis 16:30 Uhr

    03.03.2021 Mittwoch

    15 bis 16:30 Uhr

    11.03.2021 Donnerstag

    15 bis 16:30 Uhr

    Anlage zur Vorstandsinformation 01/2021, Pkt. 9 KZVLB

    Antwort bitte bis spätestens 20.01.2020

    Nach erfolgter Anmeldung können Sie gern konkrete Fragen oder Fallkonstellationen an die Referentin richten. Diese werden anonym in das Webinar eingearbeitet und stellen somit eine zusätzliche Bereiche-rung dar.

  • Abkommen

    zwischen der

    Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.

    (DGUV) Glinkastraße 40, 10117 Berlin,

    Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

    (SVLFG) als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG)

    Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel

    und der

    Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

    (KZBV)

    Universitätsstraße 73

    50931 Köln

    über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung

    von Unfallverletzten und Berufserkrankten

    vom 1. Januar 2021

    Anlage zur Vorstandsinformation 1/2021, KZVLB Handbuch IV-3

  • Präambel

    Die Unfallversicherungsträger haben nach 5 26 Abs. 2 SGB VII die Aufgabe, mit allen

    geeigneten Mitteln unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit mög-

    lichst frühzeitig den durch den Arbeitsunfall/die Berufskrankheit verursachten Gesund-

    heitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und

    seine Folgen zu mildern. Hierzu schließen die Vertragspartner gemäß 534 Abs. 3

    SGB VII das nachfolgende Abkommen:

    1. Durchführung der zahnärztlichen Behandlung

    1.1

    1.2

    Die zahnärztliche Behandlung (konservierende. chirurgische und kieferortho-

    pädische Leistungen) ist vom UnfaIIversicherungsträger zu gewähren.

    Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der

    Zahnarzt auf Anforderung des UnfalIversicherungsträgers gern. 5 201 SGB VII

    unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen "Bericht Zahnschaden".

    Für diesen Bericht erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von Euro 22,02

    zzgl. der Portokosten.

    Die prothetische Behandlung (Zahnersatz und Zahnkronen) von Unfallverletz-

    ten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden

    Leistungen sind vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren.

    Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten

    stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf. wie er im Ver-

    hältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist.

    Der ausgefüllte Heil- und Kostenplan ist dem zuständigen Unfallversiche-

    rungsträger wegen der Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Der Unfallver-

    sicherungsträger gibt den Heil- und Kostenplan mit einem Vermerk über die

    Höhe der zu übernehmenden Kosten an den Zahnarzt zurück. Der Zahnarzt

    erstattet auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers unter Verwendung

    des Musters der Anlage 1 einen "Bericht Zahnschaden" (vgl. 1.1).

  • 1.3

    1.4

    3

    In den Fällen, in denen die prothetische Versorgung sowohl unfallbedingte als

    auch unfallunabhängige Schäden betrifft und der Unfallverletzte/Berufser-

    krankte Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. teilt der Unfallversiche-

    rungsträger dem Zahnarzt mit. in welcher Höhe er Kosten übernimmt. Die

    Krankenkasse erhält eine Durchschrift dieser Mitteilung unter Beifügung des

    Heil- und Kostenplanes.

    Für die Erstattung der nach der UnfalIversicherungs-Anzeigenverordnung

    (UV-AV) vorgesehenen Berufskrankheitenanzeige erhält der Zahnarzt eine

    Gebühr in Höhe von Euro 17,96.

    2. Vergütung und Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen

    2.1 Die zahnärztliche Vergütung - einschließlich der Vergütung für kieferorthopä-

    dische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des

    18. Lebensjahres - erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Ange-

    stellten-Ersatzkassen für Zahnärzte." Der Punktwert für zahnärztliche Leis-

    tungen wird zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversi-

    cherung vereinbart. Ab dem 01.01.2021 wird bundesweit ein Punktwert von

    Euro 1,36 zugrunde gelegt.

    Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach dem

    als Anlage 4 beigefügten Gebührenverzeichnis.

    Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebüh-

    ren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen ange-

    messenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit

    diese Kosten nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Die mit den Angestell-

    ten-Ersatzkassen vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen

    finden Anwendung.

  • 2.2

    2.3

    2.4

    2.5

    4

    Sollte es sich in begründeten Fällen (besondere Schwierigkeiten in der Durch-

    führung der prothetischen Versorgung) ergeben, dass hinsichtlich des Hono-

    rars von der unter 2.1 genannten Gebührenregelung abgewichen werden

    muss, ist zwischen dem zuständigen UnfaIIversicherungsträger und dem

    Zahnarzt vor Einleitung der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen.

    Entsprechendes gilt für das zahnärztliche Honorar bei den Leistungen, die zur

    Heilbehandlung gem. 5 26 Abs. 2 SGB VII gehören. aber nicht Bestandteil der

    Gebührenregelungen nach Ziffer 2.1 sind.

    Ärztliche Leistungen von Mund-, Kiefer-‚ Gesichtschirurgen werden nach der

    UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn der Mund-,

    Kiefer-, Gesichtschirurg als Vertragsarzt zugelassen und damit am Vertrag

    Ärzte/Unfallversicherungsträger beteiligt ist. Nr. 3 der Allgemeinen Bestim-

    mungen des BEMA findet insoweit keine Anwendung.

    Wünscht der Unfallverletzte private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt

    gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur

    in der Höhe. wie sie diese Vereinbarung vorsieht.

    Die Kosten der zahnärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder von Berufs-

    krankheitsfolgen rechnet der Zahnarzt direkt mit dem zuständigen Unfallversi-

    cherungsträger ab. Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. die Personaldaten des Unfallverletzten,

    2. den Unfalltag,

    3. den Unfallbetrieb (Bezeichnung bzw. Name und Anschrift des Arbeitgebers.

    der Kindertageseinrichtung, der Schule oder Hochschule; handelt es sich

    um den Arbeitsunfall einer Pflegeperson, so ist als Unfallbetrieb der/die

    Pflegebedürftige anzugeben),

    4. das Datum der Erbringung der Leistung,

  • 2.6

    5

    5. die Gebührennummer nach den Gebührentarifen der Angestellten-Ersatz-

    kassen für Zahnärzte bzw. des Gebührenverzeichnisses für die protheti-

    sche Behandlung (s. Anlage 4),

    6. den Betrag für die Material- und Laboratoriumskosten bzw. der baren Aus-

    lagen,

    7. den Gesamtrechnungsbetrag.

    Die Zahlung des UnfaIlversicherungsträgers erfolgt unverzüglich, spätestens

    innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungseingang.

    Besteht im Hinblick auf die Rechnungssumme noch Klärungsbedarf unter den

    Beteiligten, teilt der Unfallversicherungsträger dies dem Zahnarzt mit. Der un-

    streitige Betrag wird innerhalb der Zahlungsfrist von Satz 1 ausgezahlt, sofern

    er nicht weniger als 200 EUR beträgt.

    3. Kündigung und Inkrafttreten

    3.1

    3.2

    1)

    Das Abkommen kann mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines jeden Ka-

    lenderjahres, die Höhe der Vergütung (2.1) mit einer Frist von 6 Wochen zum

    Schluss eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden, frühestens zum

    31.12.2021.

    Das Abkommen tritt am 01.01.2021 in Kraft.

    Protokollnotiz zu Nr. 2.1 des Abkommens:

    In Abweichung von Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des BEMA verstän-

    digen sich die Vertragsparteien auf eine vorläufige Festsetzung des Divisors

    bei der Erbringung von GOÄ-Leistungen auf Basis des Unfallversicherungs-

    abkommens auf 10 zu 1. dies jedoch nur vorbehaltlich von Umsetzungs-

    schwierigkeiten in der Praxis. Sollte es bei der praktischen Anwendung zu

    Umsetzungsschwierigkeiten kommen, verständigen sich die Vertragsparteien

    auf eine neue Regelung.

  • Berlin, Kassel, Köln, den r). 7

  • Unfallversicherungsträger:

    Name. Vorname:

    Aktenzeichen:

    1 Befund des Gebisses

    1.1 Zustand des Gebisses vor dem Unfall/der Erkrankung

    Erläuterungen: f =feh|ender2ahn )( = Lückenschluss

    Bericht Zahnschaden

    e = bereits ersetzter Zahn x = nicht erhaltungswürdiger Zahn

    18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

    55 53 52 51 61 62 63 64 65 85 83 82 81 71 72 73 74 75

    48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

    1.2 Unfall-lErkra nkungsbefund

    18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28

    55 54 53 52 51 61 62 63 64 65 85 84 83 82 81 71 72 73 74 75

    48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38

    2 Angaben des Versicherten zum Unfallhergang/zur Erkrankung:

    3 Wann nahm der Versicherte Sie erstmals in Anspruch (Datum/Uhrzeit)?

    k = vorhandene Krone b = vorhandenes Brückenglied w = erkrankter. aber

    erhaltungswürdiger Zahn

    4 Welche Behandlungsmaßnahmen sind wegen der Erkrankungs-lUnfalIfolgen derzeit erforderlich oder wurden bereits durchgeführt?

    5 Ist wegen der Erkrankungs-lUnfaIIfoIgen voraussichtlich eine weitere Behandlung zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt?

    E] nein

    Welche Behandlung?

    Datenschutz:

    E] nicht absehbar

    Ich habe die Hinweise nach 5 201 SGB VII gegeben.

    E] ja. am

    Ort. Datum

    Unterschrift und Stempel

    A 1162 6 Bencht Zahnschaden

    Gebühr 22,02 EUR

    Institutionskennzeichen (IK)

    Falls keln IK — Bankverbindung (IBAN und BlC) —

  • Anhge4 Gebührenverzeichnis

    Versorgung der Unfallverletzten und Berufserkrankten

    mit Zahnersatz und Zahnkronen Bu-

    Nr. Leistung Gebühr

    ab 01.01.2021

    Beträge in EUR Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung -

    nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen 33,21

    Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone durch gegossenen Stiftaufbau oder Schraubenaufbau, mit Verankerung im Wurzelkanal 60,89

    a) Schutz eines beschliffenen Zahnes durch eine abnehmbare Hülse

    b) Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

    11,07

    22,14

    Versorgung eines Einzelzahnes durch a) eine Krone (Tangentialpräparation)

    b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen

    c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder

    Teilkronen abgerechnet werden

    171,01 217,06

    229,63

    Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone mit Stiftverankerung 44,28

    Teilleistungen bei nicht vollendeten Leistungen nach den Nrn. 2 und 1,:

    Präparation eines Zahnes

    weitere Maßnahmen

    gegebenenfalls

    Halbe Gebühr nach Nr. 1, oder Nr. 2

    Dreiviertel der Gebühr nach Nr. 4

    Gebühr nach Nr. 2

  • von Kronen und provisorischen Brücken

    a) Wiedereinsetzen einer Krone, einer Stift- krone, einer Facette oder dergleichen

    b) Erneuerung einer Facette, einer Verblend- schale oder dergleichen

    c) Abnahme und Wiederbefestigung einer provi- sorischen Krone nach der Nr. 3 b oder 5

    Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.01.2021

    7 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion

    17:71

    38,75

    8,86

    Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken 17,71

    Veränderung der Kieferhaltung mittels Bißführungsplatte 154.98

    10 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke -je Pfeilerzahn als Brückenanker

    a) eine Krone (Tangentialpräparation)

    b) eine Krone (Hohlkehlpräparation) - Hierunter ist die Verblendkrone abzurechnen

    c) eine Krone (zirkuläre Stufenpräparation) - Hierunter können nur Mantelkronen oder

    Teilkronen abgerechnet werden

    d) Teleskopkrone (auch Konuskrone) einschl. Fräsung

    131143

    191,81,

    225,09

    336,97

    11 Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken

    a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil)

    b) je ersetztem Zahn (zusätzlich zur Nr. 11 a)

    Bei der Ermittlung der nach Nr. 11 b ansatz- fähigen Zähne istjeweils 1 Zahn abzuziehen.

    66,42

    22,11,

  • Bu-

    Nr. Leistung Gebühr

    ab 01.01.2021

    12 Velsorgung des Lückengebisses durch zusammengesetzt-

    festsitzende oderabnehmbare Brücken und/oderdurch kom-

    biniertfestsitzend/I‘oerausnehmbaren Zahnersatz zu den Be-

    wertunggahlen nach Nr.10 zusätzlich bei Anwendung von 12/1 Stegen einschl. Stegverbindungs-

    vorrichtungen, je Steg

    12/2 Schrauben, Federstiften oder dergleichen, je Verbindungsvorrichtung

    12/3 Riegeln, Gelenken, Geschieben, Ankern, je Verbindungsvorrichtung

    66,42

    27,68

    49,82

    13 Teilleistungen nach den Nrn.1o und 11 bei nicht vollendeten Leistungen:

    Präparation eines Brückenpfeilers Halbe Gebühr nach Nr. 1o

    Präparation eines Brückenpfeilers Dreiviertel der Gebühr mit darüber hinausgehenden Maßnahmen nach Nr.10

    Sind nach der Funktionsprüfung der Dreiviertel der Gebühr Brückenanker weitere Maßnahmen erfolgt nach Nr. 11

    11. Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen a) Wiedereinsetzen einer Brücke oder

    festsitzenden Schiene mit 2 Ankern

    b) Wiedereinsetzen einer Brücke oderfest- sitzenden Schiene mit mehr als 2 Ankern

    c) Erneuerung einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

    44,28

    66,42

    38,75

    15 Versorgung eines Lückengebisses durch eine partielle Prothese einschl. einfacher Haltevorrichtungen a) zum Ersatz von 1 bis 1, fehlenden Zähnen

    b) zum Ersatz von 5 bis 8 fehlenden Zähnen

    c) zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen

    99.63

    143,91

    199,26

    16 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese a) im Oberkiefer

    b) im Unterkiefer

    276,75

    321,03

  • Bu-

    Nr.

    Leistung Gebühr ab 01.01.2021

    17

    Besondere Maßnahmen:

    Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der Übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 1,), gerechnetje Kiefer, neben Nr. 18 oder 19 für denselben Kiefer nur in den Fällen, in denen für die prothetische Versorgung eines zahnarmen Kiefers neben dem Funktionsabdruck für die Versorgung der noch stehenden Zähne durch Kronen ein Abdruck mit individuellem Löffel vorgenommen werden muß 33:21

    18 Funktionsabdruck m'rt individuellem Löffel, Oberkiefer 66,1‚2

    19 Funktionsabdmck mit individuellem Löffel, Unterkiefer 88,56

    20 Intraorale Stützstiftregistrierung zur Festlegung der Zentrallage 49.82

    21 Verwendung einer Metallbasis bei einem zahnlosen Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 16 zusätzlich 33:21

    22 VenNendung doppelarmiger Halte- oder einfacher Stützvorrichtungen oder mehrarmiger gebogener Halte- und Stützvorrichtungen zu den Bewertungs- zahlen nach Nr. 15 zusätzlichje Prothese, bei pro- visorischen Prothesen nur in besonders gelagerten Fällen 44,28

    23 Verwendung einer Metallbasis mit Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen - 88,56

  • Bu-

    Nr. Leistung Gebühr

    ab 01.01.2021

    24 Verwendung von gegossenen komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15 oder nach Nr. 23 zusätzlich - nicht bei provisorischen Prothesen -

    a) bei Verwendung von einer Halte- und Stützvorrichtung

    b) bei VenNendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen

    44,28

    88,56

    25 Teilleistungen nach den Nrn. 15, 16 und 17-21, bei nicht vollendeten Leistungen:

    a) Anatomischer Abdruck zur prothetischen Versorgung eines Kiefers

    b) Maßnahmen einschließlich der Ermitt- Halbe Gebühr Iung der Bißverhältnisse nach Nr. 15 oder 16

    c) Weitergehende Maßnahmen Dreiviertel derGebühr für die gesamte Behandlung

    33:21

    26 Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese

    a) kleinen Umfanges (ohne Abdruck)

    b) größeren Umfanges (mit Abdruck) c) Teilunterfütterung einer Prothese d) Vollständige Unterfütterung einer

    Prothese im direkten Verfahren e) Vollständige Unterfütterung einer

    Prothese im indirekten Verfahren f) Vollständige Unterfütterung einer

    Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer

    g) Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschl. funktio- neller Randgestaltung im Unterkiefer

    33:21

    55,35 44,28

    60,89

    55; 35

    77,49

    88,56

  • Bu-

    Nr.

    Leistung Gebühr ab 01.01.2021

    27 Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluß von Defekten im Bereich des Kiefers

    a) bei vorhandenem Restgebiß, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-21„ zusätzlich

    b) bei zahnlosem Kiefer, zu den Gebühren nach Nr. 16 zusätzlich

    88,56

    132,81,

    28 Eingliedem eines Obturators zum Verschluß von Defekten des weichen Gaumens, zu den Gebühren nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-21, oder nach Nr. 16, zusätzlich 265,68

    29 Resektionsprothesen:

    a) Eingliedem einertemporären Verschlußprothese nach Resektion oder bei großen Defekten des Oberkiefers, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, gegebenenfalls in Verbindung mit Nrn. 17-21, oder nach Nr. 16, zusätzlich

    b) Ergänzungsmaßnahmen im Anschluß an Leistungen nach Buchstabe a)

    c) Eingliedem einer Dauerprothese zu den Bewertungszahlen nach Nr. 15, ggf. in Verbindung mit Nrn. 17-21, oder nach Nr. 16, zusätzlich

    177,12

    88,56

    332,10

    30 Eingliedem einer Prothese oder Epithese zum Verschluß extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile

    a) kleineren Umfanges

    b) größeren Umfanges

    332,10

    553,50

  • Bu- Leistung Gebühr Nr. ab 01.01.2021

    Auszug aus dem BEMA Teil 2 (KZB V- VdAK/AE V- Vertrag):

    7 Vorbereitende Maßnahmen a) für UV nicht relevant b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und

    Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Nieder/egung 21,03

    Zu Nrn. 7 a und b:

    1. Eine Leistung nach den Nrn. 7 a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laboratoriumskosten abgerechnet werden.

    2. für Nr. 7 b nicht relevant

    3. Die vorbereitenden Maßnahmen (Nr. 7 b) sind nur im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels abrechnungsfähig.

    4. Im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen sind Leistungen nach Nr. 7 b neben alleinigen Maßnahmen nach Nrn. 20 und 1oo *’ in der Regel nicht abrechnungsfähig.

    *’ entspricht Nrn. 4 a — 1, c und 26 a — 26 g des UV-Gebührenverzeichnisses

    5‚ für Nr. 7 b nicht relevant

    Inhalt9.- Webinare: „Heilmittel-Richtlinien Zahnärzte ab 2021“ „Die Dokumentation aus verschiedenen Blickwinkeln“AnlagenPunktwertübersicht Primär- u. sonst. Fremdkassen und Ersatzkassen mit Wohnort des Versicherten außerhalb Land Brandenburg ab 01.01.2021Anmeldungsformular Webinar-Angebote für die ZFA und interessierte ZahnärzteAbkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten