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Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein IXnnn mm/jj 1 Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe Ein Plädoyer für mehr Flexibilität Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006

Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe

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Ein Plädoyer für mehr Flexibilität. Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe. Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006. Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen - PowerPoint PPT Presentation

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Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe

Ein Plädoyer für mehr Flexibilität

Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006

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Bestehende Weiterbildungsregelungen:

Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes

Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen

Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren

Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten)

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Bestehende Weiterbildungsregelungen

Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist

Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz, wenn an den Abschluss einer Weiterbildung die „Erlaubnis“ für bestimmte Tätigkeiten geknüpft ist

Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang des AFöG

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Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes

Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne von Aufstiegsmöglichkeiten sollen die Attraktivität der Pflegeberufe steigern

Spezielle Weiterbildungen befähigen zur professionellen Pflege in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt, auf die die Erstausbildung in drei Jahren nicht ausreichend vorbereiten kann

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Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen

der DKG ablösen

Im Sinne des Patientenschutzes behält sich der Staat das Recht vor, die Erlaubnis zum Führen einer zusätzlichen Weiterbildungsbezeichnung nur nach Abschluss einer normierten Weiterbildung und Bestehen der entsprechenden Prüfung zu erteilen.

Im Zeitalter der Entbürokratisierung ist allerdings die Frage zu stellen, ob es zum wirksamen Patientenschutz einer staatlichen Erlaubnis bedarf.

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Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen

und garantieren

Normiert werden:

1. Anforderungen an Weiterbildungsstätten in sachlicher, baulicher und personeller Hinsicht

2. Inhalte, Umfang und Dauer des Lehrgangs

3. Zugangsvoraussetzungen

4. Prüfungsmodalitäten

Sind das valide Qualitätsindikatoren?

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Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der

Nachfrage von Bildungsangeboten)

Da staatliche Weiterbildungsregelungen nur für die staatlich geregelten Weiterbildungen gelten, können fragwürdige Bildungsangebote ohne staatliche Anerkennung nicht verboten werden.

Der Informationsgrad über Weiterbildung, Fortbildung, staatliche Regelungen ist z.T. sogar bei Pflegedienst- und Heimleitern so gering, dass MitarbeiterInnen auch für fragwürdige, nicht anerkannte Bildungsangebote freigestellt werden.

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Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist

Der Trend in Tarifverträgen geht weg von quantitativen (Beschäftigungszeit) und formalen (Weiterbildung, Zahl der Unterstellten) in Richtung auf qualitative Eingruppierungsmerkmale (Leistungsbezug, soft-skills, Bewährung im engeren Sinne).

Immer weniger Einrichtungen sind tarifgebunden.

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Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische

Relevanz.

Die Delegation ärztlich-vorbehaltener Tätigkeiten kann so wie so nur nach individueller Prüfung der Fähigkeit einer Pflegekraft durch den delegierenden Arzt erfolgen.

Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungs-bezeichnung ist keine Garantie für das Vorhanden-sein von Fähigkeiten.

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Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen

Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFöG) sog. „Meister-BAFöG“ werden sehr selten in Anspruch genommen.

Weiterbildungsmaßnahmen für Gesundheits-fachberufe sind nur noch selten als Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anerkannt

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Und zusätzlich: stellen Arbeitgeber immer seltener für die

Teilnahme an langdauernden Weiterbildungs-maßnahmen frei

schreitet die Spezialisierung so schnell und intensiv voran, dass staatlich geregelte, langdauernde Weiterbildungen zu unspezifisch sind

werden kurzfristige, wechselnde Beschäfti-gungsverhältnisse auch in den Gesundheits-fachberufen häufiger und erfordern passge-naue, kurze, intensive Anpassungsfortbildun-gen, wenn möglich im jeweiligen Betrieb

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Und auch noch: alte Weiterbildungsverordnungen behindern

neue Lernformen

viele Weiterbildungsinstitute lassen sich zur eigenen Qualitätssicherung und für die Außendarstellung freiwillig von privaten Agenturen zertifizieren

Nachfrage nach staatlicher Anerkennung sinkt sowohl bei Institutionen wie auch bei Einzelpersonen

Weiterbildungsgesetz und –verordnungen müssen so wie so grundlegend überarbeitet werden

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Watt lernt uns datt ?

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Mögliche Konsequenzen und Alternativen

Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen zur Selbstverwaltungsaufgabe machen

Fort- und Weiterbildungspflicht in Berufsord-nungen normieren und dadurch die Eigen-verantwortung der Berufsangehörigen stärken

Zertifizierung und Qualitätssicherung zur Pflicht von Bildungsanbietern machen

. . . . . . . ?

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Ich möchte mit meinen heutigen Ausführungen die Diskussion um die

Zukunft der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Schleswig-

Holstein eröffnen und

freue mich auf Ihre Meinungund

danke für Ihre Aufmerksamkeit !!