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Ein Plädoyer für mehr Flexibilität. Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe. Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006. Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen - PowerPoint PPT Presentation
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Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
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Weiterbildung der Gesundheitsfachberufe
Ein Plädoyer für mehr Flexibilität
Ingrid Rehwinkel, Neumünster Aug. 2006
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein
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Bestehende Weiterbildungsregelungen:
Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes
Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen der DKG ablösen
Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen und garantieren
Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der Nachfrage von Bildungsangeboten)
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Bestehende Weiterbildungsregelungen
Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist
Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische Relevanz, wenn an den Abschluss einer Weiterbildung die „Erlaubnis“ für bestimmte Tätigkeiten geknüpft ist
Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen, z.B. im Zusammenhang des AFöG
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Entstanden Anfang/Mitte der 90er Jahre im Kontext des sog. Pflegenotstandes
Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne von Aufstiegsmöglichkeiten sollen die Attraktivität der Pflegeberufe steigern
Spezielle Weiterbildungen befähigen zur professionellen Pflege in einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt, auf die die Erstausbildung in drei Jahren nicht ausreichend vorbereiten kann
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Sollten öffentlich-rechtlich die vorgesetzlichen, quasi privaten Regelungen
der DKG ablösen
Im Sinne des Patientenschutzes behält sich der Staat das Recht vor, die Erlaubnis zum Führen einer zusätzlichen Weiterbildungsbezeichnung nur nach Abschluss einer normierten Weiterbildung und Bestehen der entsprechenden Prüfung zu erteilen.
Im Zeitalter der Entbürokratisierung ist allerdings die Frage zu stellen, ob es zum wirksamen Patientenschutz einer staatlichen Erlaubnis bedarf.
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Sollen Standards und Qualität der Weiterbildung festschreiben, vereinheitlichen
und garantieren
Normiert werden:
1. Anforderungen an Weiterbildungsstätten in sachlicher, baulicher und personeller Hinsicht
2. Inhalte, Umfang und Dauer des Lehrgangs
3. Zugangsvoraussetzungen
4. Prüfungsmodalitäten
Sind das valide Qualitätsindikatoren?
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Sollen TeilnehmerInnen eine gewisse Sicherheit geben (Verbraucherschutz bei der
Nachfrage von Bildungsangeboten)
Da staatliche Weiterbildungsregelungen nur für die staatlich geregelten Weiterbildungen gelten, können fragwürdige Bildungsangebote ohne staatliche Anerkennung nicht verboten werden.
Der Informationsgrad über Weiterbildung, Fortbildung, staatliche Regelungen ist z.T. sogar bei Pflegedienst- und Heimleitern so gering, dass MitarbeiterInnen auch für fragwürdige, nicht anerkannte Bildungsangebote freigestellt werden.
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Haben tarifrechtliche Relevanz, wenn der Abschluss einer Weiterbildung Eingruppierungsmerkmal ist
Der Trend in Tarifverträgen geht weg von quantitativen (Beschäftigungszeit) und formalen (Weiterbildung, Zahl der Unterstellten) in Richtung auf qualitative Eingruppierungsmerkmale (Leistungsbezug, soft-skills, Bewährung im engeren Sinne).
Immer weniger Einrichtungen sind tarifgebunden.
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Haben in bestimmten Zusammenhängen forensische
Relevanz.
Die Delegation ärztlich-vorbehaltener Tätigkeiten kann so wie so nur nach individueller Prüfung der Fähigkeit einer Pflegekraft durch den delegierenden Arzt erfolgen.
Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungs-bezeichnung ist keine Garantie für das Vorhanden-sein von Fähigkeiten.
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Sind Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungs-förderungsgesetz (AFöG) sog. „Meister-BAFöG“ werden sehr selten in Anspruch genommen.
Weiterbildungsmaßnahmen für Gesundheits-fachberufe sind nur noch selten als Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation anerkannt
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Und zusätzlich: stellen Arbeitgeber immer seltener für die
Teilnahme an langdauernden Weiterbildungs-maßnahmen frei
schreitet die Spezialisierung so schnell und intensiv voran, dass staatlich geregelte, langdauernde Weiterbildungen zu unspezifisch sind
werden kurzfristige, wechselnde Beschäfti-gungsverhältnisse auch in den Gesundheits-fachberufen häufiger und erfordern passge-naue, kurze, intensive Anpassungsfortbildun-gen, wenn möglich im jeweiligen Betrieb
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Und auch noch: alte Weiterbildungsverordnungen behindern
neue Lernformen
viele Weiterbildungsinstitute lassen sich zur eigenen Qualitätssicherung und für die Außendarstellung freiwillig von privaten Agenturen zertifizieren
Nachfrage nach staatlicher Anerkennung sinkt sowohl bei Institutionen wie auch bei Einzelpersonen
Weiterbildungsgesetz und –verordnungen müssen so wie so grundlegend überarbeitet werden
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Watt lernt uns datt ?
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Mögliche Konsequenzen und Alternativen
Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen zur Selbstverwaltungsaufgabe machen
Fort- und Weiterbildungspflicht in Berufsord-nungen normieren und dadurch die Eigen-verantwortung der Berufsangehörigen stärken
Zertifizierung und Qualitätssicherung zur Pflicht von Bildungsanbietern machen
. . . . . . . ?
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Ich möchte mit meinen heutigen Ausführungen die Diskussion um die
Zukunft der Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in Schleswig-
Holstein eröffnen und
freue mich auf Ihre Meinungund
danke für Ihre Aufmerksamkeit !!