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Welche Gründe für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ... Web viewWucher § 309 Nr. 5: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen

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Page 1: Welche Gründe für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ... Web viewWucher § 309 Nr. 5: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen

ZivR Kap. 5 Privatautonomie – Arbeitsblatt 3 - Lösung

3. Welche Gründe für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts sieht das Gesetz vor? Ordnen Sie bitte zu:

Formmangel – Wucher – Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten - Geheimer Vorbehalt – Sittenwidrigkeit – Versprechen einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselverbot) – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot - Vertrag über das zukünftige Vermögen - Scheingeschäft

§ 116. 1Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 2Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Geheimer Vorbehalt

§ 117 Abs. 1. Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

Scheingeschäft

§ 125. 1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Formmangel

§ 134. Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

§ 138 Abs. 1. Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Sittenwidrigkeit

§ 138 Abs. 2. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen.

Wucher

§ 309 Nr. 5: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (. . .) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird (. . .).

Versprechens einer Vertragsstrafe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Klauselverbot)

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§ 311 b Abs. 3. Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

Vertrag über das zukünftige Vermögen

§ 311 b Abs. 4 S. 1. Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig.

Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten