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Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH. Seite 1 von 12 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr z.H. Herrn Mag. Paul Sekyra Landhausplatz 1 3109 St. Pölten Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Datum: RU4-U-641/081-2017 8.2.2017 2017-IN-AT-UW-WE-EK-003/2 3.4.2017 TKL Betrifft: Vorhaben „Windpark Gugelberg“, Antrag auf Änderungsgenehmigung nach § 18b UVP-G 2000; Gutachten zum Fachbereich Eisabfall Windpark Gugelberg Antrag auf Änderungsgenehmigung Gutachten Fachbereich Eisabfall l:\auftrag\2017\17-ek-003 tüv cert wp gugelberg, eisabfall\gutachten und stellungnahmen\17-ek-003-2 gutachten eisabfall ru4-u-641 wp gugelberg.docx Vorsitzender des Aufsichtsrats: KR Dipl.-Ing. Johann Marihart Geschäftsführung: DI Dr. Stefan Haas Mag. Christoph Wenninger Sitz: Deutschstraße 10 1230 Wien / Österreich weitere Geschäftsstellen: www.tuv.at/standorte Firmenbuchgericht/ -nummer: Wien / FN 288476 f Bankverbindungen: IBAN AT131200052949001066 BIC BKAUATWW IBAN AT153100000104093282 BIC RZBAATWW UID ATU63240488 DVR 3002476 TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsstelle: Am Thalbach 15 4600 Thalheim bei Wels T: +43 5 0454-0 F: +43 5 0454-8205 E: [email protected] W: www.tuv.at Business Area: Industry & Energy Austria Umweltschutz Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Thomas Klopf +43 5 0454-8214 [email protected] TÜV ®

Windpark Gugelberg Antrag auf Änderungsgenehmigung · CR-CMS-GL-IV-4-02381-0, 09.12.2016; (UE-2) Unter Benachrichtigung der Behörde wurde von der EWS Consulting GmbH ein Eisfallgutachten

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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr

z.H. Herrn Mag. Paul Sekyra

Landhausplatz 1

3109 St. Pölten

Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Datum:

RU4-U-641/081-2017 8.2.2017 2017-IN-AT-UW-WE-EK-003/2 3.4.2017

TKL

Betrifft: Vorhaben „Windpark Gugelberg“, Antrag auf Änderungsgenehmigung nach

§ 18b UVP-G 2000; Gutachten zum Fachbereich Eisabfall

Windpark Gugelberg Antrag auf Änderungsgenehmigung

Gutachten

Fachbereich Eisabfall

Fachbereich Eisabfall l:\auftrag\2017\17-ek-003 tüv cert wp gugelberg, eisabfall\gutachten und stellungnahmen\17-ek-003-2 gutachten eisabfall ru4-u-641 wp gugelberg.docx

Vorsitzender des Aufsichtsrats: KR Dipl.-Ing. Johann Marihart Geschäftsführung: DI Dr. Stefan Haas Mag. Christoph Wenninger Sitz: Deutschstraße 10 1230 Wien / Österreich weitere Geschäftsstellen: www.tuv.at/standorte Firmenbuchgericht/ -nummer: Wien / FN 288476 f Bankverbindungen: IBAN AT131200052949001066 BIC BKAUATWW IBAN AT153100000104093282 BIC RZBAATWW UID ATU63240488 DVR 3002476

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsstelle: Am Thalbach 15 4600 Thalheim bei Wels T: +43 5 0454-0 F: +43 5 0454-8205 E: [email protected] W: www.tuv.at Business Area: Industry & Energy Austria Umweltschutz Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Thomas Klopf +43 5 0454-8214 [email protected] TÜV

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1. AUFGABENSTELLUNG

Die Gugelwind GesmbH, vertreten durch die Schönherr Rchtsanwälte GmbH, hat mit Schriftsatz vom

1. Februar 2017 einen Antrag auf Änderung des bereits genehmigten Vorhabens „Windpark Gugelberg“

gestellt.

Zu diesem Vorhaben wurden mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8.Februar 2017 folgende

Fragen an den Sachverständigen gerichtet:

- Rufen die geplante Änderung zusätzliche, über den mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom

29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom 29. Oktober 2015, RU4-U-

641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015, RU4-U-641/068-2015, für den Windpark

genehmigte Ausmaß hinausgehende Auswirkungen auf die Umwelt hervor und worin bestehen

diese zusätzlichen Auswirkungen konkret? (Soweit im jeweiligen Fachbereich Aussagen getroffen

werden können)

- Können diese zusätzlichen Auswirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das

Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden?

- Können diese zusätzlichen Auswirkungen nachhaltige Belastungen auf die Umwelt verursachen,

insbesondere den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer

bleibend schädigen?

- Können diese zusätzlichen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen oder Vorschreibungen

(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) begrenzt bzw. vermieden werden?

- Entspricht das eingereichte Änderungsvorhaben dem Stand der Technik und werden einschlägige

Richtlinien und Normen eingehalten?

- Stehen diese zusätzlichen Auswirkungen, unter Einrechnung möglicher Maßnahmen-

vorschreibungen, dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den mit dem Bescheid

der NÖ Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom 29.

Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015,

RU4-U-641/068-2015, für den Windpark durchgeführt wurde, entgegen?

- Ist das vorliegende Änderungsvorhaben, allenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen,

Bedingungen und Befristungen aus der jeweiligen fachlichen Sicht genehmigungsfähig? Wenn ja,

unter Vorschreibung welcher (zusätzlichen) Auflagen, Bedingungen und Befristungen?

2. VERWENDETE UNTERLAGEN

2.1 VORGELEGTE UNTERLAGEN

Mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8. Februar 2017 wurden Links (NOE-Box) zum Download der

Projektsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Daraus wurden vertiefend folgende Unterlagen der Vollständigkeitsprüfung zu Grunde gelegt. Die in

Klammern angegebenen Bezeichnungen der Dokumente entstammen dem Einreichoperat (Ergänzung „U“

für Einreichunterlagen).

- Schönherr Rechtsanwälte GmbH, „Antrag auf Änderungsgenehmigung gem § 18b UVP -G“,

01.02.2017; (U-A.1.1)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Beschreibung der Vorhabensänderung“, 01.02.2017; (U -B.1.1)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Übersichtsplan“, 24.01.2017; (U-B.2.1)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Lageplan“, 24.01.2017; (U-B.2.2)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Koordinaten“, 11.01.2017; (U-B.3.1)

- Vestas Central Europe A/S, „Allgemeine Spezifikation BLADEControl Eisdetektor“, 2016-02-03;

(U-B.6.1.7)

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- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Type Certificate TC-GL-018A-2014“, 2014-12-09;

(U-C.2.1.8)

- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Certification Report – Ice Detection System

BLADEControl Ice Detector BID”, Report No. 72696-16 Rev. 4, 09.12.2014; (U-C.2.1.9)

- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Gutachten – Ice Detection System BLADEControl

Ice Detector BID”, Report No. 75138 Rev. 3, 09.10.2014; (U-C.2.1.10)

- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Gutachten – Integration des BLADEcontrol Ice

Detector BID in die Steuerung von Vestas Windenergieanlagen”, Report No. 75172, 24.09.2014;

(U-C.2.1.11)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Grundstücksliste WEA GB 4“, 26.01.2017; (U-C.4.1)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Grundstücksliste Eisfallüberwachungsbereich“, 26.01.2017;

(U-C.4.5)

- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Auswirkungen der Vorhabensänderungen auf die Umwelt

(Rev. 0)“, 31.01.2017; (U-D.1.1)

- Amt der NÖ Landesregierung, Bescheid RU4-U-641/026-2014, 29. April 2014; (A-1)

- Amt der NÖ Landesregierung, Bescheid RU4-U-641/069-2015, 29. Oktober 2015; (A-2)

2.2 NACHGEREICHTE UNTERLAGEN

Mit dem Schreiben RU4-U-641/083-2017 vom 1. März 2017 wurden von der Energiewerkstatt Consulting

GmbH Ergänzungen nachgereicht.

Daraus wurden vertiefend folgende Unterlagen der Vollständigkeitsprüfung zu Grunde gelegt:

- DNV GL Energy, „Gutachten – Integration des BLADEcontrol Ice Detector BID in die Steuerung von

Vestas Windenergieanlagen“, Report Nr. 75172, Rev. 1, 13.06.2016;

(UE-1)

- DNV GL Energy, „Zertifizierungsbericht Eisdetektorsystem BLADEcontrol Ice Detector (BID)“,

Bericht Nr. CR-CMS-GL-IV-4-02381-0, 09.12.2016; (UE-2)

Unter Benachrichtigung der Behörde wurde von der EWS Consulting GmbH ein Eisfallgutachten direkt per

E-Mail an den Sachverständigen übermittelt:

- TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, „Gutachtliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung

Eisabwurf/Eisabfall am Windenergieanlagen-Standort Gugelberg, Österreich“, Revision 1,

02.02.2017; (UE-3)

2.3 PRÜFGRUNDLAGEN DES SACHVERSTÄNDIGEN

- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000 in der gültigen Fassung; (Lit. 1)

- LGBl NÖ 105/13; NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ (NÖ ROG 1976), 2013-11-22; (Lit. 2)

- UVE-LEITFADEN; Eine Information zur Umweltverträglichkeitserklärung; Überarbeitete Fassung

2012, REPORT REP-0396, UBA, Wien, 2012; (Lit. 3)

- B. Tammelin, M. Cavaliere, H. Holttinen, C. Morgan, H. Seifert und K. Säntti, „Wind energy

production in cold climate (WECO)“, 1998; (Lit. 4)

- H. Seifert, A. Westerhellweg und J. Kröning, „Risk analysis of ice throw from wind turbines“,

Pyhä, 2003; (Lit. 5)

- H. Seifert, „Technische Ausrüstung von Windenergieanlagen an extremen Standorten”,

keine Datumsangabe; (Lit. 6)

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- R. Bredesen, K. Harstveit, „IceRisk: Assessment of risks associated with ice throw and ice fall“,

Winterwind 2014; (Lit. 7)

- R. Slovak, S. Schönherr, „Berechnung und Bewertung des individuellen Risikos für den öffentlichen

Verkehr”, 02.11.2010; (Lit. 8)

Am 23. Februar 2017 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Abkürzungen

WKA/WEA Windkraftanlage/Windenergieanlage

WEAn Windenergieanlagen

WP Windenergiepark

GB x Kurzbezeichnung einer Windenergieanlage des Windparks Gugelberg mit der

Nummer x

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3. BEFUND

Der Windpark Gugelberg wurde im Zuge eines UVP-Verfahrens von der Niederösterreichischen

Landesregierung genehmigt (vgl. A-1 und A-2).

Der Windpark umfasst insgesamt 3 Windkraftanlagen der Type Vestas V112 mit einem Rotordurchmesser

von 112 m und einer Nabenhöhe von 140 m. Mit Berücksichtigung der Fundamenterhöhung von 3 m ergibt

sich eine maximale Blattspitzenhöhe über Grund von jeweils ca. 199 m.

Nunmehr wurde mit U-A.1.1 ein Antrag auf eine Änderungsgenehmigung vorgelegt. Die beantragten

Änderungen umfassen folgende Punkte:

- Zusätzliche Errichtung einer Windkraftanlage der Type Vestas V136 – 3,45 MW mit 166 m

Nabenhöhe (Kurzbezeichnung WEA GB 4)

- Errichtung der Kranstellfläche, (Vor-)Montagefläche und Lagerflächen sowie Errichtung und

Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten zur WEA GB 4

- Netzanbindung der neuen WEA GB 4 an die genehmigte WEA GB 1 einschließlich IT- und SCADA-

Anlagen (inkl. zusätzlicher (Leer-)Rohre und Datenleitungen)

- Änderung der Gesamtleistung des WP Gugelberg von 9,9 MW auf 13,35 MW

- Errichtung und Verkabelung von Hinweistafeln betreffend Eisfall

Im Folgenden wird nur auf die für den Fachbereich Eisabfall relevanten Änderungen zum genehmigten

Vorhaben eingegangen.

3.1 ZUSÄTZLICHE ERRICHTUNG EINER WINDKRAFTANLAGE

Zu den bereits bestehenden Windkraftanlagen soll eine weitere Windkraftanlage errichtet werden. Geplant

ist die Type Vestas V136 mit einer Nennleistung von 3,45 MW. Die Nabenhöhe beträgt 166 m, der

Rotordurchmesser von 136 m. Die maximale Blattspitzenhöhe über Grund beträgt ca. 234 m.

Situierung der neuen Windkraftanlage

Der Standort der zusätzlichen Windkraftanlage ist ca. 600 m südwestlich der genehmigten Windkraftanlage

GB-1 in der Gemeinde Gaweinstal geplant.

In Abbildung 1 ist die geplante Windkraftanlage in einem Übersichtslageplan gekennzeichnet.

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Abbildung 1: Übersichtslageplan (Ausschnitt aus U-B.2.1)

In Tabelle 1 sind die Koordinaten und die Gesamthöhe der geplanten Windkraftanlage dargestellt.

Tabelle 1: Koordinaten und Gesamthöhe der geplanten Windkraftanlage

WKA Gesamthöhe

(m)

Koordinaten BMN M34

Rechts Hoch Fußpunkthöhe

(m)

WEA-GB-4 234 768.240 375.681 247

Im Bereich der Windkraftanlage GB4 befinden sich Wirtschaftswege.

Der der Windkraftanlage nächstgelegene höherrangige Verkehrsweg (L3096) befindet sich in einer

Entfernung von ca. 715 m. Weitere frequentierte Verkehrswege befinden sich in größerer Entfernung.

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3.1.1 Bauphase

In den vorgelegten Beweisthemen seitens der Behörde sind für die Bauphase keine Beurteilungen

hinsichtlich Eisabfall und Schattenwurf enthalten. Weitere Ausführungen siehe Gutachten.

3.1.2 Betriebsphase

Tabelle 2 stellt einen Auszug der technischen Daten der zu errichtenden Windkraftanlage dar.

Tabelle 2: Technische Daten Vestas V136 (U-B.1.1)

Nennleistung 3.450 kW

Rotordurchmesser 136 m

Nabenhöhe 166 m

Überstrichene Fläche 14.527 m²

Nenndrehzahl Rotor 11,5 U/min

Wind-Einschaltwindgeschwindigkeit 3 m/s

Wind-Nenngeschwindigkeit 11,5 m/s

Wind-Ausschaltwindgeschwindigkeit 22,5 m/s

Blattlänge 66,66 m

Blattanzahl 3

Automatische Windnachführung vorhanden

Eisabfall

Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von Windenergieanlagen

zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um

den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Wenn sich Eisfragmente von den Rotorblättern

lösen, ist unter gewissen Windverhältnissen ein Vertragen von Eisstücken möglich, was ein Risiko für sich in

der Nähe der Windenergieanlage befindliche Personen bedeuten kann.

Um den Einflussbereich der Eisverfrachtung auf umliegendes Gelände zu minimieren, sollte eine

Windkraftanlage im Falle der Vereisung der Rotorblätter oder Rotorblattteile abgeschaltet werden. Unter

dieser Bedingung ist davon auszugehen, dass es nicht zum Wegschleudern von Eisstücken durch den sich

drehenden Rotor (Eisabwurf) kommen kann. Es ist von Eisabfall auszugehen. Abfallende Eisstücke können

somit lediglich durch den vorherrschenden Wind vertragen werden.

Geplante Schutzmaßnahmen

Die geplante Windkraftanlage wird mit dem Eiserkennungssystem BLADEcontrol ausgestattet, dass

Eisansatz an jedem einzelnen Rotorblatt detektieren kann. Bei Erkennung von Eisansatz wird die

Windkraftanlage automatisch abgeschaltet.

Das System in ausgelegt, die Eisfreiheit der Rotorblätter zu erkennen. Die Windkraftanlage GB 4 soll in

diesem Fall nach einem Stopp aufgrund eines Eisansatzereignisses wieder selbstständig in den

Produktionsbetrieb übergehen (vgl. U-B.1.1).

Ein Fehler oder Defekt am Eiserkennungssystem führt bei Umgebungstemperaturen unter 5 °C zur

automatischen Abschaltung der Windkraftanlage („fail-Safe“-Ausführung).

Im Umkreis von mindestens 120 % der maximalen Blattspitzenhöhe werden auf den im Projektgebiet

verlaufenden Zuwegungen zur Windkraftanlage Warntafeln und Signalleuchten aufgestellt, die auf die

Gefahr von Eisabfall hinweisen. Wenn an der Windkraftanlage Eis detektiert wird, werden die

Signalleuchten automatisch aktiviert.

Die Position der Warntafeln und Signalleuchten ist in Abbildung 2 ersichtlich (E08 und E09).

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Abbildung 2: Position der Warntafeln und Signalleuchten (Ausschnitt aus U-B.2.2)

Eisabfallsimulationen

In UE-3 wurden Fallsimulationen von diversen Eisstücken durchgeführt. Die maximale Fallweite eines

abfallenden Eisstücks von der Windkraftanlage GB4 wurde mit 233,9 m berechnet.

Es sind keine Verfrachtungen von abfallenden Eisstücken von der Windkraftanlage GB4 auf die

Landesstraße L3096 zu erwarten.

3.1.2.1 Schutzmaßnahmen

In den Einreichunterlagen sind Schutzmaßnahmen zum Thema Eisabfall beschrieben. Im Folgenden

werden wesentliche Auszüge angeführt.

U-B.1.1, S. 13f

„Zur Erkennung von Eisansatz ist bei der gegenständlichen WEA folgendes System geplant:

Überwachung der Eigenfrequenz der Rotorblätter zur Erkennung von Eisansatz im Produktions - und

im Trudelbetrieb. Dieses System ist ausfallsicher („fail safe“) ausgeführt, das heißt, dass ein Fehler

oder Defekt im Eiserkennungssystem bei entsprechender Temperatur (unter + 5°C) immer zu einer

Abschaltung führt (z.B. System Blade Control).

Das System erkennt auch automatisch, wenn die Rotorblätter wieder eisfrei sind. Die Anlage kann in

diesem Fall bei ausreichendem Wind die Produktion wieder aufnehmen. Die gegenständliche

Anlage soll in dieser Weise betrieben werden.

Darüber hinaus kann Eisansatz durch folgende Systeme erkannt werden.

1. Vergleich der Soll- und Ist-Leistung der WEA

2. Schwingungs- und Unwuchtsensoren

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[…]

Nach dem Erkennen von Eisansatz wird die WEA automatisch abgeschaltet. […]

Das Abschaltsignal der Eisdetektion der gegenständlichen Anlage wird in die Steuerung der

Eiswarnleuchten des bestehenden Windparks eingebunden. Diese werden aktiviert, wenn die WEA

GB 4 wegen Vereisungsgefahr abgeschaltet wird.

[…]

Der Eisfallüberwachungsbereich für die WEA GB 4 wird daher, wie bei den bereits genehmigten

Anlagen im WP Gugelberg, mit der 1,2-fachen Gesamthöhe der Anlage, das sind 281 m, festgelegt.

In diesem Umkreis befinden sich zwei Wege, sodass hier zusätzliche Eiswarntafeln und -leuchten

errichtet werden (vgl. Plan GB-02-L01).“

3.2 FACHSPEZIFISCH RELEVANTE AUSZÜGE AUS RU4-U-641/026-2014 VOM 29. APRIL 2014

Im Folgenden sind für den Fachbereich Eisabfall relevante Auszüge aus dem Genehmigungsbescheid RU4-

U-641/026-2014 vom 29. April 2014 angeführt.

I.4.8 Maschinenbautechnik, S 29ff

„I.4.8.10 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die

Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Kontrolle auf

Eisfreiheit durch eine entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart) erfolgen. Eine

entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch zu erfolgen.“

„I.4.8.11 Der gegenständliche Windpark ist mit einer redundanten Eiserkennung auszurüsten,

welche auch eine Vereisung bei Stillstand der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten der

Anlagen wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung der Behörde vorzulegen.“

„I.4.8.16 An allen Wegen, welche durch den Gefährdungsbereich infolge Eisabfall führen, sind in

einem Abstand zu den WEA von mindestens 120 % der max. Anlagenhöhe Hinweisschilder

aufzustellen. Auf diesen Schildern ist auf das Verbot des Benützens (Begehen und Befahren) der

Wege während des Stillstandes der Anlage infolge Vereisung hinzuweisen. Der Stillstand der

Anlage infolge Vereisung ist dem Benützer mittels Blinkleuchte beim Hinweisschild kund zu tun.“

I.6.17 Sicherheitsvorkehrungen bei Eisansatz, S.51f

„I.6.17.5 Eine Inbetriebnahme der Anlagen ist jedenfalls nur vor Ort möglich, nachdem

sich der Betreiber von der Eisfreiheit der Rotorblätter überzeugt hat.“

„I.6.17.6 Eisfall von den Rotorblättern stillstehender Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden.

Zum Schutz von Personen, die sich dem Windparkgelände nähern könnten, werden daher

Eiswarntafeln mit Blinklichtern aufgestellt, welche auf die Gefahr von herabfallenden Eisstücken

hinweisen. Die Blinklichter bleiben eingeschaltet, bis die zuständige Person (Mühlenwart etc.) das

Signal quittiert und die Anlagen wieder in Betrieb nimmt.“

Die Bescheide RU4-U-641/069-2015 vom 29.Oktober 2015 sowie RU4-U-641/068-2015 vom 18. Dezember

2015 beinhalten gegenüber dem Bescheid RU4-U-641/026-2014 vom 29. April 2014 für den Fachbereich

Eisabfall keine relevanten Änderungen.

4. GUTACHTEN

Die angeführten Unterlagen wurden auf Vollständigkeit, Plausibilität und technische Richtigkeit geprüft und

für in Ordnung befunden. Die im Befund angeführten Angaben und Unterlagen können somit als Grundlage

für das Gutachten verwendet werden.

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Das verwendete Eisansatzerkennungssystem BLADEcontrol ist aufgrund der kontinuierlichen Feststellung

von Eisansatz an den Rotorblättern dazu ausgelegt, die Windkraftanlage GB4 nach einem Stopp wegen

eines Eisansatzereignisses nach Eisfreiheit wieder automatisch in den Betrieb überzuführen.

Die Funktion des schwingungsbasierten Detektionsmechanismus an jedem der drei Rotorblätter und die

Einbindung in das Steuerungssystem der Windkraftanlage wurde in den eingereichten Unterlagen plausibel

und nachvollziehbar beschrieben (vgl. UE-1, UE-2). Eine aktuelle Typenzertifizierung der DNV-GL liegt vor.

Um ein höchstes Maß an Sicherheit bei der Eiserkennung an sich und beim automatischen

Wiedereinschalten der Windkraftanlage zu erreichen, sollte der Schwellenwert für die Eiserkennung auf

maximale Sensibilität eingestellt werden (vgl. Zertifizierungsreport CR-CMS-GL-IV-4-02381-0 vom

09.12.2016 UE-2, S. 11). Ein entsprechender Auflagenvorschlag dazu wird weiter unten formuliert.

Auf weitere abgeleitete Schlüsse sowie Abweichungen vom Genehmigungsbescheid wird direkt in der

Beantwortung der Fragestellungen in Punkt 5. eingegangen.

5. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN

Im Folgenden werden die mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8.Februar 2017an den

Sachverständigen gerichtete Fragen aus Sicht des Fachbereichs Eisabfall beantworten.

1. Rufen die geplante Änderung zusätzliche, über den mit dem Bescheid der NÖ

Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom

29. Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015, RU4-U-

641/068-2015, für den Windpark genehmigte Ausmaß hinausgehende Auswirkungen auf die

Umwelt hervor und worin bestehen diese zusätzlichen Auswirkungen konkret? (Soweit im

jeweiligen Fachbereich Aussagen getroffen werden können)

Gegenüber den ursprünglichen Ausführungen kommen durch die zusätzliche Errichtung der

Windkraftanlage GB4 weitere Grundstücke (siehe U-C.4.1 und U-C.4.5) bzw. Abschnitte von

Wirtschaftswegen im für Eisabfall relevanten Bereich zu liegen.

Durch das Änderungsvorhaben sind diese Flächen nunmehr einem Risiko durch Eisabfall ausgesetzt.

Da die geplanten Schutzmaßnahmen denen des genehmigten Vorhabens entsprechen, sind auf den

erwähnten Flächen keine höheren Risiken als auf den bereits durch das genehmigte Vorhaben

betroffenen Flächen zu erwarten.

2. Können diese zusätzlichen Auswirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden?

Dazu verweisen wir auf Fragestellung 1.

3. Können diese zusätzlichen Auswirkungen nachhaltige Belastungen auf die Umwelt

verursachen, insbesondere den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den

Zustand der Gewässer bleibend schädigen?

Die Beurteilung und Bewertung im gegenständlichen Gutachten erfolgen aus technischer Sicht

vorbehaltlich einer medizinischen oder umwelttechnischen Beurteilung.

4. Können diese zusätzlichen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen oder

Vorschreibungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) begrenzt bzw. vermieden werden?

Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.10

Angesichts der angestrebten automatischen Überführung in den Produktionsbetrieb der Windkraftanlage

GB4 bei Eisfreiheit nach einem Eisansatzstopp wird vorgeschlagen, die Auflage folgendermaßen zu

ergänzen:

„Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die

Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme aller Windkraftanlagen

des Windparks mit Ausnahme der Windkraftanlage GB4 darf erst nach Kontrolle auf Eisfreiheit

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Unser Zeichen: 2017-IN-AT-UW-WE-EK-003/2

Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung des TÜV Austria.

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durch eine entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart) erfolgen. Die Windkraftanlage GB4

kann bei Eisfreiheit der Rotorblätter nach einem Stopp wegen Eisansatz automatisch in den

Produktionsbetrieb übergeführt werden. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch

zu erfolgen.“

In diesem Zusammenhang ist eine zusätzliche Auflage notwendig. Es wird folgende Formulierung

vorgeschlagen:

„Der Schwellenwert für die Erkennung von Eisansatz durch an der Windkraftanlage GB4 ist so

einzustellen, dass maximale Sensibilität gewährleistet ist. Die eingestellten Parameter sind auf

Anfrage der Behörde vorzulegen.“

Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.11

Es wird vorgeschlagen, die Auflage folgendermaßen zu ergänzen:

„Der gegenständliche Windpark ist mit einer redundanten Eiserkennung auszurüsten, welche auch

eine Vereisung bei Stillstand der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten der Anlagen bei

Eisansatz wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung der Behörde

vorzulegen.“

Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.16

Die Positionen der Warntafeln und Signalleuchten werden auf den umliegenden Wirtschaftswegen in

einer Entfernung von mindestens 120 % der maximalen Blattspitzenhöhe der Windkraftanlage

angebracht. Dies entspricht den Vorgaben der Auflage I.4.8.16 des Genehmigungsbescheids RU4-U-

641/026-2014 vom 29. April 2014. Es ist dahingehend keine Auflagenanpassungen notwendig.

5. Entspricht das eingereichte Änderungsvorhaben dem Stand der Technik und werden

einschlägige Richtlinien und Normen eingehalten?

Die Abweichungen entsprechen dem Stand der Technik.

Zum Fachbereich Eisabfall bei Windenergieanlagen sind keine einschlägigen Normen und Richtlinien

vorhanden. Es wurde eine für den gegenständlichen Windpark angefertigte Risikoanalyse vorgelegt. Die

daraus abgeleiteten Empfehlungen sind im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Diesbezüglich

verweisen wir auf unser obenstehendes Gutachten.

6. Stehen diese zusätzlichen Auswirkungen, unter Einrechnung möglicher

Maßnahmenvorschreibungen, dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den

mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014,

geändert mit Bescheid vom 29.Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18.

Dezember 2015, RU4-U-641/068-2015, für den Windpark durchgeführt wurde, entgegen?

Die Sicherheitsvorkehrung I.6.17, lautend

„I.6.17.5 Eine Inbetriebnahme der Anlagen ist jedenfalls nur vor Ort möglich, nachdem

sich der Betreiber von der Eisfreiheit der Rotorblätter überzeugt hat.“

kann bei projektsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für die

Windkraftanlage GB4 entfallen.

Für die Sicherheitsvorkehrung I.6.17.6, lautend

„I.6.17.6 Eisfall von den Rotorblättern stillstehender Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden.

Zum Schutz von Personen, die sich dem Windparkgelände nähern könnten, werden daher

Eiswarntafeln mit Blinklichtern aufgestellt, welche auf die Gefahr von herabfallenden Eisstücken

hinweisen. Die Blinklichter bleiben eingeschaltet, bis die zuständige Person (Mühlenwart etc.) das

Signal quittiert und die Anlagen wieder in Betrieb nimmt.“

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kann bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für die

Windkraftanlage GB4 der letzte Satz entfallen.

Zusätzlich verweisen wir auf Fragestellung 4.

7. Ist das vorliegende Änderungsvorhaben, allenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen,

Bedingungen und Befristungen aus der jeweiligen fachlichen Sicht genehmigungsfähig?

Wenn ja, unter Vorschreibung welcher (zusätzlichen) Auflagen, Bedingungen und

Befristungen?

Bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen (Fragestellung 4

und 6) ist das Änderungsvorhaben aus technischer Sicht des Fachbereichs Eisabfall

genehmigungsfähig.

TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH

Prüfzentrum Wels

INE-AT Umweltschutz

Der Sachverständige

Dipl.-Ing. Thomas Klopf