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Eine Veröffentlichung dieses Berichtes ist nur in vollem Wortlaut gestattet. Eine auszugsweise Vervielfältigung oder Wiedergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung der TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH.
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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr
z.H. Herrn Mag. Paul Sekyra
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: Datum:
RU4-U-641/081-2017 8.2.2017 2017-IN-AT-UW-WE-EK-003/2 3.4.2017
TKL
Betrifft: Vorhaben „Windpark Gugelberg“, Antrag auf Änderungsgenehmigung nach
§ 18b UVP-G 2000; Gutachten zum Fachbereich Eisabfall
Windpark Gugelberg Antrag auf Änderungsgenehmigung
Gutachten
Fachbereich Eisabfall
Fachbereich Eisabfall l:\auftrag\2017\17-ek-003 tüv cert wp gugelberg, eisabfall\gutachten und stellungnahmen\17-ek-003-2 gutachten eisabfall ru4-u-641 wp gugelberg.docx
Vorsitzender des Aufsichtsrats: KR Dipl.-Ing. Johann Marihart Geschäftsführung: DI Dr. Stefan Haas Mag. Christoph Wenninger Sitz: Deutschstraße 10 1230 Wien / Österreich weitere Geschäftsstellen: www.tuv.at/standorte Firmenbuchgericht/ -nummer: Wien / FN 288476 f Bankverbindungen: IBAN AT131200052949001066 BIC BKAUATWW IBAN AT153100000104093282 BIC RZBAATWW UID ATU63240488 DVR 3002476
TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH Geschäftsstelle: Am Thalbach 15 4600 Thalheim bei Wels T: +43 5 0454-0 F: +43 5 0454-8205 E: [email protected] W: www.tuv.at Business Area: Industry & Energy Austria Umweltschutz Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Thomas Klopf +43 5 0454-8214 [email protected] TÜV
®
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1. AUFGABENSTELLUNG
Die Gugelwind GesmbH, vertreten durch die Schönherr Rchtsanwälte GmbH, hat mit Schriftsatz vom
1. Februar 2017 einen Antrag auf Änderung des bereits genehmigten Vorhabens „Windpark Gugelberg“
gestellt.
Zu diesem Vorhaben wurden mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8.Februar 2017 folgende
Fragen an den Sachverständigen gerichtet:
- Rufen die geplante Änderung zusätzliche, über den mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom
29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom 29. Oktober 2015, RU4-U-
641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015, RU4-U-641/068-2015, für den Windpark
genehmigte Ausmaß hinausgehende Auswirkungen auf die Umwelt hervor und worin bestehen
diese zusätzlichen Auswirkungen konkret? (Soweit im jeweiligen Fachbereich Aussagen getroffen
werden können)
- Können diese zusätzlichen Auswirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das
Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden?
- Können diese zusätzlichen Auswirkungen nachhaltige Belastungen auf die Umwelt verursachen,
insbesondere den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer
bleibend schädigen?
- Können diese zusätzlichen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen oder Vorschreibungen
(Auflagen, Bedingungen, Befristungen) begrenzt bzw. vermieden werden?
- Entspricht das eingereichte Änderungsvorhaben dem Stand der Technik und werden einschlägige
Richtlinien und Normen eingehalten?
- Stehen diese zusätzlichen Auswirkungen, unter Einrechnung möglicher Maßnahmen-
vorschreibungen, dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den mit dem Bescheid
der NÖ Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom 29.
Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015,
RU4-U-641/068-2015, für den Windpark durchgeführt wurde, entgegen?
- Ist das vorliegende Änderungsvorhaben, allenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen,
Bedingungen und Befristungen aus der jeweiligen fachlichen Sicht genehmigungsfähig? Wenn ja,
unter Vorschreibung welcher (zusätzlichen) Auflagen, Bedingungen und Befristungen?
2. VERWENDETE UNTERLAGEN
2.1 VORGELEGTE UNTERLAGEN
Mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8. Februar 2017 wurden Links (NOE-Box) zum Download der
Projektsunterlagen zur Verfügung gestellt.
Daraus wurden vertiefend folgende Unterlagen der Vollständigkeitsprüfung zu Grunde gelegt. Die in
Klammern angegebenen Bezeichnungen der Dokumente entstammen dem Einreichoperat (Ergänzung „U“
für Einreichunterlagen).
- Schönherr Rechtsanwälte GmbH, „Antrag auf Änderungsgenehmigung gem § 18b UVP -G“,
01.02.2017; (U-A.1.1)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Beschreibung der Vorhabensänderung“, 01.02.2017; (U -B.1.1)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Übersichtsplan“, 24.01.2017; (U-B.2.1)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Lageplan“, 24.01.2017; (U-B.2.2)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Koordinaten“, 11.01.2017; (U-B.3.1)
- Vestas Central Europe A/S, „Allgemeine Spezifikation BLADEControl Eisdetektor“, 2016-02-03;
(U-B.6.1.7)
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- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Type Certificate TC-GL-018A-2014“, 2014-12-09;
(U-C.2.1.8)
- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Certification Report – Ice Detection System
BLADEControl Ice Detector BID”, Report No. 72696-16 Rev. 4, 09.12.2014; (U-C.2.1.9)
- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Gutachten – Ice Detection System BLADEControl
Ice Detector BID”, Report No. 75138 Rev. 3, 09.10.2014; (U-C.2.1.10)
- Germanischer Lloyd Industrial Services GmbH, „Gutachten – Integration des BLADEcontrol Ice
Detector BID in die Steuerung von Vestas Windenergieanlagen”, Report No. 75172, 24.09.2014;
(U-C.2.1.11)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Grundstücksliste WEA GB 4“, 26.01.2017; (U-C.4.1)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Grundstücksliste Eisfallüberwachungsbereich“, 26.01.2017;
(U-C.4.5)
- Energiewerkstatt Consulting GmbH, „Auswirkungen der Vorhabensänderungen auf die Umwelt
(Rev. 0)“, 31.01.2017; (U-D.1.1)
- Amt der NÖ Landesregierung, Bescheid RU4-U-641/026-2014, 29. April 2014; (A-1)
- Amt der NÖ Landesregierung, Bescheid RU4-U-641/069-2015, 29. Oktober 2015; (A-2)
2.2 NACHGEREICHTE UNTERLAGEN
Mit dem Schreiben RU4-U-641/083-2017 vom 1. März 2017 wurden von der Energiewerkstatt Consulting
GmbH Ergänzungen nachgereicht.
Daraus wurden vertiefend folgende Unterlagen der Vollständigkeitsprüfung zu Grunde gelegt:
- DNV GL Energy, „Gutachten – Integration des BLADEcontrol Ice Detector BID in die Steuerung von
Vestas Windenergieanlagen“, Report Nr. 75172, Rev. 1, 13.06.2016;
(UE-1)
- DNV GL Energy, „Zertifizierungsbericht Eisdetektorsystem BLADEcontrol Ice Detector (BID)“,
Bericht Nr. CR-CMS-GL-IV-4-02381-0, 09.12.2016; (UE-2)
Unter Benachrichtigung der Behörde wurde von der EWS Consulting GmbH ein Eisfallgutachten direkt per
E-Mail an den Sachverständigen übermittelt:
- TÜV NORD EnSys GmbH & Co. KG, „Gutachtliche Stellungnahme zur Risikobeurteilung
Eisabwurf/Eisabfall am Windenergieanlagen-Standort Gugelberg, Österreich“, Revision 1,
02.02.2017; (UE-3)
2.3 PRÜFGRUNDLAGEN DES SACHVERSTÄNDIGEN
- Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000 in der gültigen Fassung; (Lit. 1)
- LGBl NÖ 105/13; NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ (NÖ ROG 1976), 2013-11-22; (Lit. 2)
- UVE-LEITFADEN; Eine Information zur Umweltverträglichkeitserklärung; Überarbeitete Fassung
2012, REPORT REP-0396, UBA, Wien, 2012; (Lit. 3)
- B. Tammelin, M. Cavaliere, H. Holttinen, C. Morgan, H. Seifert und K. Säntti, „Wind energy
production in cold climate (WECO)“, 1998; (Lit. 4)
- H. Seifert, A. Westerhellweg und J. Kröning, „Risk analysis of ice throw from wind turbines“,
Pyhä, 2003; (Lit. 5)
- H. Seifert, „Technische Ausrüstung von Windenergieanlagen an extremen Standorten”,
keine Datumsangabe; (Lit. 6)
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- R. Bredesen, K. Harstveit, „IceRisk: Assessment of risks associated with ice throw and ice fall“,
Winterwind 2014; (Lit. 7)
- R. Slovak, S. Schönherr, „Berechnung und Bewertung des individuellen Risikos für den öffentlichen
Verkehr”, 02.11.2010; (Lit. 8)
Am 23. Februar 2017 wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Abkürzungen
WKA/WEA Windkraftanlage/Windenergieanlage
WEAn Windenergieanlagen
WP Windenergiepark
GB x Kurzbezeichnung einer Windenergieanlage des Windparks Gugelberg mit der
Nummer x
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3. BEFUND
Der Windpark Gugelberg wurde im Zuge eines UVP-Verfahrens von der Niederösterreichischen
Landesregierung genehmigt (vgl. A-1 und A-2).
Der Windpark umfasst insgesamt 3 Windkraftanlagen der Type Vestas V112 mit einem Rotordurchmesser
von 112 m und einer Nabenhöhe von 140 m. Mit Berücksichtigung der Fundamenterhöhung von 3 m ergibt
sich eine maximale Blattspitzenhöhe über Grund von jeweils ca. 199 m.
Nunmehr wurde mit U-A.1.1 ein Antrag auf eine Änderungsgenehmigung vorgelegt. Die beantragten
Änderungen umfassen folgende Punkte:
- Zusätzliche Errichtung einer Windkraftanlage der Type Vestas V136 – 3,45 MW mit 166 m
Nabenhöhe (Kurzbezeichnung WEA GB 4)
- Errichtung der Kranstellfläche, (Vor-)Montagefläche und Lagerflächen sowie Errichtung und
Adaptierung der notwendigen Anlagenzufahrten zur WEA GB 4
- Netzanbindung der neuen WEA GB 4 an die genehmigte WEA GB 1 einschließlich IT- und SCADA-
Anlagen (inkl. zusätzlicher (Leer-)Rohre und Datenleitungen)
- Änderung der Gesamtleistung des WP Gugelberg von 9,9 MW auf 13,35 MW
- Errichtung und Verkabelung von Hinweistafeln betreffend Eisfall
Im Folgenden wird nur auf die für den Fachbereich Eisabfall relevanten Änderungen zum genehmigten
Vorhaben eingegangen.
3.1 ZUSÄTZLICHE ERRICHTUNG EINER WINDKRAFTANLAGE
Zu den bereits bestehenden Windkraftanlagen soll eine weitere Windkraftanlage errichtet werden. Geplant
ist die Type Vestas V136 mit einer Nennleistung von 3,45 MW. Die Nabenhöhe beträgt 166 m, der
Rotordurchmesser von 136 m. Die maximale Blattspitzenhöhe über Grund beträgt ca. 234 m.
Situierung der neuen Windkraftanlage
Der Standort der zusätzlichen Windkraftanlage ist ca. 600 m südwestlich der genehmigten Windkraftanlage
GB-1 in der Gemeinde Gaweinstal geplant.
In Abbildung 1 ist die geplante Windkraftanlage in einem Übersichtslageplan gekennzeichnet.
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Abbildung 1: Übersichtslageplan (Ausschnitt aus U-B.2.1)
In Tabelle 1 sind die Koordinaten und die Gesamthöhe der geplanten Windkraftanlage dargestellt.
Tabelle 1: Koordinaten und Gesamthöhe der geplanten Windkraftanlage
WKA Gesamthöhe
(m)
Koordinaten BMN M34
Rechts Hoch Fußpunkthöhe
(m)
WEA-GB-4 234 768.240 375.681 247
Im Bereich der Windkraftanlage GB4 befinden sich Wirtschaftswege.
Der der Windkraftanlage nächstgelegene höherrangige Verkehrsweg (L3096) befindet sich in einer
Entfernung von ca. 715 m. Weitere frequentierte Verkehrswege befinden sich in größerer Entfernung.
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3.1.1 Bauphase
In den vorgelegten Beweisthemen seitens der Behörde sind für die Bauphase keine Beurteilungen
hinsichtlich Eisabfall und Schattenwurf enthalten. Weitere Ausführungen siehe Gutachten.
3.1.2 Betriebsphase
Tabelle 2 stellt einen Auszug der technischen Daten der zu errichtenden Windkraftanlage dar.
Tabelle 2: Technische Daten Vestas V136 (U-B.1.1)
Nennleistung 3.450 kW
Rotordurchmesser 136 m
Nabenhöhe 166 m
Überstrichene Fläche 14.527 m²
Nenndrehzahl Rotor 11,5 U/min
Wind-Einschaltwindgeschwindigkeit 3 m/s
Wind-Nenngeschwindigkeit 11,5 m/s
Wind-Ausschaltwindgeschwindigkeit 22,5 m/s
Blattlänge 66,66 m
Blattanzahl 3
Automatische Windnachführung vorhanden
Eisabfall
Unter bestimmten meteorologischen Bedingungen kann es an den Rotorblättern von Windenergieanlagen
zu Eisablagerungen kommen. Diese Bedingungen sind ortsabhängig und treten meist bei Temperaturen um
den Gefrierpunkt bei gleichzeitig hoher Luftfeuchtigkeit auf. Wenn sich Eisfragmente von den Rotorblättern
lösen, ist unter gewissen Windverhältnissen ein Vertragen von Eisstücken möglich, was ein Risiko für sich in
der Nähe der Windenergieanlage befindliche Personen bedeuten kann.
Um den Einflussbereich der Eisverfrachtung auf umliegendes Gelände zu minimieren, sollte eine
Windkraftanlage im Falle der Vereisung der Rotorblätter oder Rotorblattteile abgeschaltet werden. Unter
dieser Bedingung ist davon auszugehen, dass es nicht zum Wegschleudern von Eisstücken durch den sich
drehenden Rotor (Eisabwurf) kommen kann. Es ist von Eisabfall auszugehen. Abfallende Eisstücke können
somit lediglich durch den vorherrschenden Wind vertragen werden.
Geplante Schutzmaßnahmen
Die geplante Windkraftanlage wird mit dem Eiserkennungssystem BLADEcontrol ausgestattet, dass
Eisansatz an jedem einzelnen Rotorblatt detektieren kann. Bei Erkennung von Eisansatz wird die
Windkraftanlage automatisch abgeschaltet.
Das System in ausgelegt, die Eisfreiheit der Rotorblätter zu erkennen. Die Windkraftanlage GB 4 soll in
diesem Fall nach einem Stopp aufgrund eines Eisansatzereignisses wieder selbstständig in den
Produktionsbetrieb übergehen (vgl. U-B.1.1).
Ein Fehler oder Defekt am Eiserkennungssystem führt bei Umgebungstemperaturen unter 5 °C zur
automatischen Abschaltung der Windkraftanlage („fail-Safe“-Ausführung).
Im Umkreis von mindestens 120 % der maximalen Blattspitzenhöhe werden auf den im Projektgebiet
verlaufenden Zuwegungen zur Windkraftanlage Warntafeln und Signalleuchten aufgestellt, die auf die
Gefahr von Eisabfall hinweisen. Wenn an der Windkraftanlage Eis detektiert wird, werden die
Signalleuchten automatisch aktiviert.
Die Position der Warntafeln und Signalleuchten ist in Abbildung 2 ersichtlich (E08 und E09).
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Abbildung 2: Position der Warntafeln und Signalleuchten (Ausschnitt aus U-B.2.2)
Eisabfallsimulationen
In UE-3 wurden Fallsimulationen von diversen Eisstücken durchgeführt. Die maximale Fallweite eines
abfallenden Eisstücks von der Windkraftanlage GB4 wurde mit 233,9 m berechnet.
Es sind keine Verfrachtungen von abfallenden Eisstücken von der Windkraftanlage GB4 auf die
Landesstraße L3096 zu erwarten.
3.1.2.1 Schutzmaßnahmen
In den Einreichunterlagen sind Schutzmaßnahmen zum Thema Eisabfall beschrieben. Im Folgenden
werden wesentliche Auszüge angeführt.
U-B.1.1, S. 13f
„Zur Erkennung von Eisansatz ist bei der gegenständlichen WEA folgendes System geplant:
Überwachung der Eigenfrequenz der Rotorblätter zur Erkennung von Eisansatz im Produktions - und
im Trudelbetrieb. Dieses System ist ausfallsicher („fail safe“) ausgeführt, das heißt, dass ein Fehler
oder Defekt im Eiserkennungssystem bei entsprechender Temperatur (unter + 5°C) immer zu einer
Abschaltung führt (z.B. System Blade Control).
Das System erkennt auch automatisch, wenn die Rotorblätter wieder eisfrei sind. Die Anlage kann in
diesem Fall bei ausreichendem Wind die Produktion wieder aufnehmen. Die gegenständliche
Anlage soll in dieser Weise betrieben werden.
Darüber hinaus kann Eisansatz durch folgende Systeme erkannt werden.
1. Vergleich der Soll- und Ist-Leistung der WEA
2. Schwingungs- und Unwuchtsensoren
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[…]
Nach dem Erkennen von Eisansatz wird die WEA automatisch abgeschaltet. […]
Das Abschaltsignal der Eisdetektion der gegenständlichen Anlage wird in die Steuerung der
Eiswarnleuchten des bestehenden Windparks eingebunden. Diese werden aktiviert, wenn die WEA
GB 4 wegen Vereisungsgefahr abgeschaltet wird.
[…]
Der Eisfallüberwachungsbereich für die WEA GB 4 wird daher, wie bei den bereits genehmigten
Anlagen im WP Gugelberg, mit der 1,2-fachen Gesamthöhe der Anlage, das sind 281 m, festgelegt.
In diesem Umkreis befinden sich zwei Wege, sodass hier zusätzliche Eiswarntafeln und -leuchten
errichtet werden (vgl. Plan GB-02-L01).“
3.2 FACHSPEZIFISCH RELEVANTE AUSZÜGE AUS RU4-U-641/026-2014 VOM 29. APRIL 2014
Im Folgenden sind für den Fachbereich Eisabfall relevante Auszüge aus dem Genehmigungsbescheid RU4-
U-641/026-2014 vom 29. April 2014 angeführt.
I.4.8 Maschinenbautechnik, S 29ff
„I.4.8.10 Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die
Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme darf erst nach Kontrolle auf
Eisfreiheit durch eine entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart) erfolgen. Eine
entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch zu erfolgen.“
„I.4.8.11 Der gegenständliche Windpark ist mit einer redundanten Eiserkennung auszurüsten,
welche auch eine Vereisung bei Stillstand der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten der
Anlagen wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung der Behörde vorzulegen.“
„I.4.8.16 An allen Wegen, welche durch den Gefährdungsbereich infolge Eisabfall führen, sind in
einem Abstand zu den WEA von mindestens 120 % der max. Anlagenhöhe Hinweisschilder
aufzustellen. Auf diesen Schildern ist auf das Verbot des Benützens (Begehen und Befahren) der
Wege während des Stillstandes der Anlage infolge Vereisung hinzuweisen. Der Stillstand der
Anlage infolge Vereisung ist dem Benützer mittels Blinkleuchte beim Hinweisschild kund zu tun.“
I.6.17 Sicherheitsvorkehrungen bei Eisansatz, S.51f
„I.6.17.5 Eine Inbetriebnahme der Anlagen ist jedenfalls nur vor Ort möglich, nachdem
sich der Betreiber von der Eisfreiheit der Rotorblätter überzeugt hat.“
„I.6.17.6 Eisfall von den Rotorblättern stillstehender Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden.
Zum Schutz von Personen, die sich dem Windparkgelände nähern könnten, werden daher
Eiswarntafeln mit Blinklichtern aufgestellt, welche auf die Gefahr von herabfallenden Eisstücken
hinweisen. Die Blinklichter bleiben eingeschaltet, bis die zuständige Person (Mühlenwart etc.) das
Signal quittiert und die Anlagen wieder in Betrieb nimmt.“
Die Bescheide RU4-U-641/069-2015 vom 29.Oktober 2015 sowie RU4-U-641/068-2015 vom 18. Dezember
2015 beinhalten gegenüber dem Bescheid RU4-U-641/026-2014 vom 29. April 2014 für den Fachbereich
Eisabfall keine relevanten Änderungen.
4. GUTACHTEN
Die angeführten Unterlagen wurden auf Vollständigkeit, Plausibilität und technische Richtigkeit geprüft und
für in Ordnung befunden. Die im Befund angeführten Angaben und Unterlagen können somit als Grundlage
für das Gutachten verwendet werden.
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Das verwendete Eisansatzerkennungssystem BLADEcontrol ist aufgrund der kontinuierlichen Feststellung
von Eisansatz an den Rotorblättern dazu ausgelegt, die Windkraftanlage GB4 nach einem Stopp wegen
eines Eisansatzereignisses nach Eisfreiheit wieder automatisch in den Betrieb überzuführen.
Die Funktion des schwingungsbasierten Detektionsmechanismus an jedem der drei Rotorblätter und die
Einbindung in das Steuerungssystem der Windkraftanlage wurde in den eingereichten Unterlagen plausibel
und nachvollziehbar beschrieben (vgl. UE-1, UE-2). Eine aktuelle Typenzertifizierung der DNV-GL liegt vor.
Um ein höchstes Maß an Sicherheit bei der Eiserkennung an sich und beim automatischen
Wiedereinschalten der Windkraftanlage zu erreichen, sollte der Schwellenwert für die Eiserkennung auf
maximale Sensibilität eingestellt werden (vgl. Zertifizierungsreport CR-CMS-GL-IV-4-02381-0 vom
09.12.2016 UE-2, S. 11). Ein entsprechender Auflagenvorschlag dazu wird weiter unten formuliert.
Auf weitere abgeleitete Schlüsse sowie Abweichungen vom Genehmigungsbescheid wird direkt in der
Beantwortung der Fragestellungen in Punkt 5. eingegangen.
5. BEANTWORTUNG DER FRAGESTELLUNGEN
Im Folgenden werden die mit dem Schreiben RU4-U-641/081-2017 vom 8.Februar 2017an den
Sachverständigen gerichtete Fragen aus Sicht des Fachbereichs Eisabfall beantworten.
1. Rufen die geplante Änderung zusätzliche, über den mit dem Bescheid der NÖ
Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014, geändert mit Bescheid vom
29. Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18. Dezember 2015, RU4-U-
641/068-2015, für den Windpark genehmigte Ausmaß hinausgehende Auswirkungen auf die
Umwelt hervor und worin bestehen diese zusätzlichen Auswirkungen konkret? (Soweit im
jeweiligen Fachbereich Aussagen getroffen werden können)
Gegenüber den ursprünglichen Ausführungen kommen durch die zusätzliche Errichtung der
Windkraftanlage GB4 weitere Grundstücke (siehe U-C.4.1 und U-C.4.5) bzw. Abschnitte von
Wirtschaftswegen im für Eisabfall relevanten Bereich zu liegen.
Durch das Änderungsvorhaben sind diese Flächen nunmehr einem Risiko durch Eisabfall ausgesetzt.
Da die geplanten Schutzmaßnahmen denen des genehmigten Vorhabens entsprechen, sind auf den
erwähnten Flächen keine höheren Risiken als auf den bereits durch das genehmigte Vorhaben
betroffenen Flächen zu erwarten.
2. Können diese zusätzlichen Auswirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte von Nachbarn gefährden?
Dazu verweisen wir auf Fragestellung 1.
3. Können diese zusätzlichen Auswirkungen nachhaltige Belastungen auf die Umwelt
verursachen, insbesondere den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den
Zustand der Gewässer bleibend schädigen?
Die Beurteilung und Bewertung im gegenständlichen Gutachten erfolgen aus technischer Sicht
vorbehaltlich einer medizinischen oder umwelttechnischen Beurteilung.
4. Können diese zusätzlichen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen oder
Vorschreibungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) begrenzt bzw. vermieden werden?
Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.10
Angesichts der angestrebten automatischen Überführung in den Produktionsbetrieb der Windkraftanlage
GB4 bei Eisfreiheit nach einem Eisansatzstopp wird vorgeschlagen, die Auflage folgendermaßen zu
ergänzen:
„Ein Betrieb der Anlagen bei Vereisung ist nicht zulässig und sind daher bei Vereisung die
Windkraftanlagen außer Betrieb zu setzen. Eine Wiederinbetriebnahme aller Windkraftanlagen
des Windparks mit Ausnahme der Windkraftanlage GB4 darf erst nach Kontrolle auf Eisfreiheit
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durch eine entsprechend unterwiesene Person (Mühlenwart) erfolgen. Die Windkraftanlage GB4
kann bei Eisfreiheit der Rotorblätter nach einem Stopp wegen Eisansatz automatisch in den
Produktionsbetrieb übergeführt werden. Eine entsprechende Dokumentation hat im Betriebsbuch
zu erfolgen.“
In diesem Zusammenhang ist eine zusätzliche Auflage notwendig. Es wird folgende Formulierung
vorgeschlagen:
„Der Schwellenwert für die Erkennung von Eisansatz durch an der Windkraftanlage GB4 ist so
einzustellen, dass maximale Sensibilität gewährleistet ist. Die eingestellten Parameter sind auf
Anfrage der Behörde vorzulegen.“
Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.11
Es wird vorgeschlagen, die Auflage folgendermaßen zu ergänzen:
„Der gegenständliche Windpark ist mit einer redundanten Eiserkennung auszurüsten, welche auch
eine Vereisung bei Stillstand der Anlagen erkennt und ein automatisches Starten der Anlagen bei
Eisansatz wirksam verhindert. Hierüber ist eine entsprechende Bestätigung der Behörde
vorzulegen.“
Zur maschinenbautechnischen Auflage I.4.8.16
Die Positionen der Warntafeln und Signalleuchten werden auf den umliegenden Wirtschaftswegen in
einer Entfernung von mindestens 120 % der maximalen Blattspitzenhöhe der Windkraftanlage
angebracht. Dies entspricht den Vorgaben der Auflage I.4.8.16 des Genehmigungsbescheids RU4-U-
641/026-2014 vom 29. April 2014. Es ist dahingehend keine Auflagenanpassungen notwendig.
5. Entspricht das eingereichte Änderungsvorhaben dem Stand der Technik und werden
einschlägige Richtlinien und Normen eingehalten?
Die Abweichungen entsprechen dem Stand der Technik.
Zum Fachbereich Eisabfall bei Windenergieanlagen sind keine einschlägigen Normen und Richtlinien
vorhanden. Es wurde eine für den gegenständlichen Windpark angefertigte Risikoanalyse vorgelegt. Die
daraus abgeleiteten Empfehlungen sind im vorliegenden Projekt berücksichtigt. Diesbezüglich
verweisen wir auf unser obenstehendes Gutachten.
6. Stehen diese zusätzlichen Auswirkungen, unter Einrechnung möglicher
Maßnahmenvorschreibungen, dem Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung, die für den
mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 29. April 2014, RU4-U-641/026-2014,
geändert mit Bescheid vom 29.Oktober 2015, RU4-U-641/069-2015, sowie Bescheid vom 18.
Dezember 2015, RU4-U-641/068-2015, für den Windpark durchgeführt wurde, entgegen?
Die Sicherheitsvorkehrung I.6.17, lautend
„I.6.17.5 Eine Inbetriebnahme der Anlagen ist jedenfalls nur vor Ort möglich, nachdem
sich der Betreiber von der Eisfreiheit der Rotorblätter überzeugt hat.“
kann bei projektsgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für die
Windkraftanlage GB4 entfallen.
Für die Sicherheitsvorkehrung I.6.17.6, lautend
„I.6.17.6 Eisfall von den Rotorblättern stillstehender Anlagen kann nicht ausgeschlossen werden.
Zum Schutz von Personen, die sich dem Windparkgelände nähern könnten, werden daher
Eiswarntafeln mit Blinklichtern aufgestellt, welche auf die Gefahr von herabfallenden Eisstücken
hinweisen. Die Blinklichter bleiben eingeschaltet, bis die zuständige Person (Mühlenwart etc.) das
Signal quittiert und die Anlagen wieder in Betrieb nimmt.“
Unser Zeichen: 2017-IN-AT-UW-WE-EK-003/2
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kann bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen für die
Windkraftanlage GB4 der letzte Satz entfallen.
Zusätzlich verweisen wir auf Fragestellung 4.
7. Ist das vorliegende Änderungsvorhaben, allenfalls unter der Vorschreibung von Auflagen,
Bedingungen und Befristungen aus der jeweiligen fachlichen Sicht genehmigungsfähig?
Wenn ja, unter Vorschreibung welcher (zusätzlichen) Auflagen, Bedingungen und
Befristungen?
Bei projektgemäßer Ausführung und unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen (Fragestellung 4
und 6) ist das Änderungsvorhaben aus technischer Sicht des Fachbereichs Eisabfall
genehmigungsfähig.
TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH
Prüfzentrum Wels
INE-AT Umweltschutz
Der Sachverständige
Dipl.-Ing. Thomas Klopf