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Wirtschaftsförderungsverein Buxtehude e.V. Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung durch steuerfreie Zuwendungen von Dipl.-Finw. Sven Aldag, Steuerberater, [email protected] 08.06.2010 1 Pallentin und Partner GbR – Steuerberater Carl-Christ-Straße 2a, 21614 Buxtehude www.pallentin-partner.de – Tel. 04161 71650

Wirtschaftsförderungsverein Buxtehude e.V

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Wirtschaftsförderungsverein Buxtehude e.V. Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung durch steuerfreie Zuwendungen von Dipl.-Finw. Sven Aldag, Steuerberater, [email protected]. Arbeitskleidung. - PowerPoint PPT Presentation

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Wirtschaftsförderungsverein Buxtehude e.V.

Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung

durch

steuerfreie Zuwendungen

vonDipl.-Finw. Sven Aldag, Steuerberater, saldag@pallentin-

partner.de08.06.2010 1

Pallentin und Partner GbR – SteuerberaterCarl-Christ-Straße 2a, 21614 Buxtehude

www.pallentin-partner.de – Tel. 04161 71650

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Arbeitskleidung

unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von typischer Berufskleidung (lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei).

Beispiele:Arbeitsschutzkleidung, Uniformen u.a.,soweit private Nutzung ausgeschlossen ist.

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Aufmerksamkeiten

freiwillige Sachzuwendungen bis € 40,00 an Arbeitnehmer oder deren Angehörige.

Beispiele:Geburtstag, silberne Hochzeit, Bestehen von Examen u.a.

Geldzuwendungen sind immer lohnsteuer- und sozialver-sicherungspflichtiger Arbeitslohn.

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Auslagenersatz

Trägt der Arbeitnehmer Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers, sind die Erstattungen steuerfrei.

Beispiele:geschäftliche Telefonate (ohne Nachweis 20% der Telefonkosten, max. € 20,00), Garagengeld für Firmenwagen, Bewirtung von Geschäftspartnern, reduzierter Preis für Bahncard (betriebliche Fahrten übersteigen den Kaufpreis) u.a.

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private Nutzung betriebliche Telefone u.a.

Die private Nutzung von betrieblichen Telekommu-nikationseinrichtungen sind steuerfrei.

Beispiele:private Telefonate im Unternehmen, Mobiltelefon im Auto, Übernahme von Verbindungsentgelte (Grundgebühr, laufende Kosten), private Nutzung des betrieblichen Computers (auch in der Wohnung des Arbeitnehmers) u.a.

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Belegschaftsrabatte

Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber im Markt anbietet, kann der Arbeitnehmer bis zu € 1.080,00 p.a. steuer- und sozialversicherungsfrei erhalten (Bruttoverkaufspreis abzüglich 4%).

Beispiele:kostenlose Kontoführung bei Bankmitarbeitern, Mitarbeiterverkauf im Einzelhandel u.a.

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Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter i.R. von Betriebsveranstaltungen bis zu € 110,00 pro Mitarbei-ter und Veranstaltung (Freigrenze).

Beispiele:Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern u.a.

Ggf. vorherige Vereinbarung über Kostenübernahme von Mitarbeiter bei Überschreitung von € 110,00.Max. zwei Veranstaltungen pro Jahr.

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Darlehen

Zinslose oder zinsgünstige Darlehensüberlassung an Arbeitnehmer. Die ersparten Zinsen bei einer Darlehnshöhe bis € 2.600 bleiben steuerfrei.Wird dieser Betrag überschritten und beträgt der Zins unter 5%, muss der Zinsvorteil versteuert werden.

Bei Bankmitarbeitern gilt zusätzlich die Rabattregelung .

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Fort- und Weiterbildung

Die Kostenübernahme von Fort- und Weiterbildungs-maßnahmen durch den Arbeitgeber ist lohnsteuerfrei, wenn das betriebliche Interesse überwiegt.

Beispiele:Fremdsprachen, Qualifizierungen, Meister, Techniker, Führungsseminare u.a.

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Kinderbetreuung

Kostenlose Betreuung von Mitarbeiterkindern sowie deren Kostenübernahme (lohnsteuer- und sozialver-sicherungsfrei).

Beispiele:firmeneigener Kindergarten, externe Kindergärten/-krippen, Tagesmütter u.ä.

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Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge

Folgende Lohn-/Gehaltszuschläge sind steuerfrei:

Nachtarbeit 25%Sonntagsarbeit 50%Feiertagsarbeit 125%

Bei einem Stundenlohn von mehr als € 25,00 besteht Sozialversicherungspflicht.

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Reisekosten

Erstattungen bis zur Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten sind steuerfrei:

- Fahrtkosten (€ 0,30 x km)- Verpflegungsmehraufwendungen (€ 6, 12, 24)- Übernachtungskosten- Doppelte Haushaltsführung- Einsatzwechseltätigkeit- Umzugskosten08.06.2010 12

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Sammelbeförderung

Unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung von Arbeitnehmern, soweit es für den betrieblichen Einsatz erforderlich ist.

Beispiele:Abholung mit Kleinbusse zu Baustellen, Werksgelände u.a.

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Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Zuschüsse an den Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder unentgeltliche bzw. verbilligte Beförderungen können pauschal lohnversteuert werden und werden somit nicht dem individuellen (höheren) Steuersatz unterworfen.Die pauschale Steuer kann ggf. vom Arbeitgeber übernommen werden.

Auch bei sog. Firmenwagen möglich. Höchstbetrag liegt bei den steuerlichen Werbungskosten (€ 0,30 x km).

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Trinkgelder

Trinkgelder von dritter Seite an Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Beispiel:Gastronomie, Künstler u.a.

Diese Regelung gilt nicht für Trinkgelder an Arbeitgeber.

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Warengutscheine

Gutscheine über Waren und Dienstleistungen sind grundsätzlich Sachbezüge, die außer Ansatz bleiben, wenn der Wert von monatlich € 44,00 nicht überschritten wird.

Beispiele:Benzingutscheine, Gutscheine für Sportaktivitäten z.B. Fitnessstudio u.a.

Es darf nur ein Sachwert aufgeführt, weder Wert noch Höchstbetrag. Tankkarte ist unzulässig.08.06.2010 16

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Betriebliche Altersvorsorge

steuerfreie Umwandlung von Lohnbestandteilen in eine

- Pensionskasse- Pensionsfonds- Direktversicherung.

Hierbei sind Höchstbeträge sind zu beachten.

Der Inhalt dieser Unterlagen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Haftungsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten. Einzelfallbezogene Lösungen sind individuell zu prüfen.

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