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Rechtliche und steuerliche Strukturierung des Vertriebs von Software in Russland

Deutsch-Russische AHK, Moskau, 3. Juni 2010

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Übersicht

VertriebssystemeLizenzverträge

Distributionsverträge

Kaufverträge

Lizenzierung und Zertifizierung

Einfuhr

Steuerrechtliche Fragen

Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme

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Rechtsrahmen

4. Teil des russischen Zivilgesetzbuches (2008): Urheber- und Patentrecht, Lizenzverträge

2. Teil und 1. Teil des Zivilgesetzbuches (1994 bzw. 1996): Vertragsrecht, Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc.)

Zollgesetzbuch 2003, ab 1. Juli 2010: neues Zollrecht der EAWG (Einfuhrbestimmungen)

Wettbewerbsgesetz 2006 (Kartellrecht)

Steuergesetzbuch 1998 bzw. 2000

Lizenzgesetz 2001, entsprechende VO (Lizenzierungspflicht in Bezug auf Verschlüsselungs- und Datenschutzsoftware)

Sonstiges

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Vorfragen

Die geeigneten Vertriebsstrukturen sowie die sich in deren Zusammenhang stellende Rechtsfragen sind im Einzelfall je nach der Beschaffenheit und Bestimmung der Software unterschiedlich. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist insbesondere Folgendes:

Die Art der Software: Massenanwendung oder hochkompliziertes Programm? Plug-and-play oder maßgeschneiderte Implementierung?

Wer sind die Endabnehmer? Unternehmen, Privatnutzer oder beides?

Handelt es sich bei der Software um ein Programm, deren Vertrieb bzw. Benutzung speziellen gesetzlichen Anforderungen unterliegt?

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Bausteine eines Vertriebssystems: Leistungen an Anwender

Gewährung von Nutzungsrechten an Software Lieferung und Überlassung des Datenträgers und Dokumentation bzw. Zurverfügungstellung der digitalen DatenBegleitende Dienstleistungen: Installierung und Implementierung, Schulung und Wartung

... wird direkt vom Rechtsinhaber geleistet bzw. vorgenommen

... wird vom Rechtsinhaber durch einen Handelsvertreter geleistet

... wird an einen Vertragshändler oder Franchisenehmer „outgesourced“

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Bausteine eines Vertriebssystems: Vertriebskette

Softwarehersteller bzw. Rechtsinhaber

SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber

Lokale Untergesellschaft des Softwareherstellers

Lokale Repräsentanz des Softwareherstellers

Vertriebsmittler (Handelsvertreter, Franchisenehmer und Vertragshändler)

Entsprechend: Direktvertrieb (üblich insbesondere bei reinem E-Commerce) vs. Vertriebsmittlersysteme

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Lizenz- und Distributionsverträge mit russischen Partnern: Rechtswahl

Anwendbares Recht: Grundsätzlich gilt für Verträge mit internationalem Element freie Rechtswahl. Man wird allerdings zwingende Vorschriften des russischen Rechts beachten müssen, die ohne Rücksicht auf anzuwendendes Recht gelten

Obligatorische Schriftform für Außenhandelsverträge (Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 1209 Abs. 2 des ZGB RF)

Verbraucherschutz: u.U. Anwendung ungeachtet der Rechtswahl

Wettbewerbsrecht: in den meisten Fällen sind jedwede wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen undurchsetzbar und können auch gesetzwidrig sein

Sonstiges

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Software-Lizenzvertrag

Bei einem Software-Lizenzvertrag handelt es sich um eine mietweise Überlassung von Software (d.h. von Nutzungsrechten an Software).

Für Lizenzverträge nach ausländischem Recht gilt Rechtswahlfreiheit. Somit bestehen größere Gestaltungsmöglichkeiten je nach der gewählten Rechtsordnung.

Allerdings: bei mehrstufiger Übertragung von Nutzungsrechten (Sub-Lizenz) müssen bei der Gestaltung des Lizenzvertrages die Vorschriften beachtet werden, die für Sub-Lizenzen zwischen russischen Personen nach russischem Recht gelten.

Wichtig für die Vertriebsgestaltung: Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF: Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz

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Software-Lizenzvertrag

Besonderheiten der Software-Lizenzverträge nach russischem Recht:

Schriftform obligatorisch, keine Registrierung

Shrinkwrap License ausdrücklich gestattet

Dagegen bestehen schwerwiegende Rechtsunsicherheiten in Bezug auf E-Licenses (click-wrap licenses)

Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird Entgeltlichkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich kann aber ein Lizenzvertrag nach russischem Recht unentgeltlich sein (str.), was eine Ausnahme zu dem Schenkungsverbot zwischen unternehmerisch tätigen juristischen Personen darstellt

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Software-Lizenzvertrag

Wird keine Lizenzdauer festgelegt, so beträgt die Lizenzdauer 5 Jahre

Wird kein Lizenzgebiet bestimmt, so gilt die Lizenz für Russland

Vertragsgegenstand: Detaillierte Beschreibung der Software wichtig, falls nicht eingetragen

Nutzungsumfang muss positiv beschrieben werden. Jede Nutzungsart, die im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt wird, gilt im Zweifelsfall als nicht gestattet

Exklusiv- oder einfache Lizenz.

Sublizenzierung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers. Nutzungsumfang einer Sub-Lizenz nach Art. 1238 Abs. 2 des ZGB RF

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Software-Distributionsvertrag

Keine Spezialvorschriften für Distributionsverträge. Anwendung der entsprechenden Vorschriften des 2. Teils des ZGB RF (Kaufrecht, Handelsvertreterrecht, etc)

Bei Anwendung ausländischen Rechts müssen erfahrungsgemäß die Vorschriften des russischen Wettbewerbsrechts besondere Beachtung finden

Gegenstand eines Distributionsvertrags ist die Überlassung der Datenträger zum Weiterverkauf, nicht aber die Einräumung einer Lizenz am Computerprogramm. Allerdings kann die Übertragung der Nutzungsrechte parallel durch Unterlizenzen gestaltet werden

Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Einfuhr und Weiterverkauf

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Kaufvertrag mit dem Anwender

Gegenstand eines Kaufvertrages über ein Software-Vervielfältigungsstück ist die Überlassung des Datenträgers als Sache. Anwendung des Kaufrechts.

Mindestrechte eines berechtigten Besitzers eines Softwareexemplars (gelten mit oder ohne Lizenzvertrag):

Modifizierung des Programms, insoweit als für das Funktionieren auf dem Computer des Nutzers erforderlich

Behebung offensichtlicher Fehler

Erstellung einer Sicherungskopie.

Beobachtung und Testen

Dekompilierung zur Sicherstellung der Interoperabilität

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Kaufvertrag mit dem Anwender : Rechtserschöpfung

Die Erteilung von Nutzungsrechten erfolgt i.d.R. entweder durch den Verkäufer des Exemplars oder sonstigen Dritten (Unterlizenz), oder direkt durch den Rechtsinhaber

Allerdings: Erschöpfungsgrundsatz (Art. 1280 ZGB RF).

Die Regelung entspricht weitgehend der des Deutschen UrhG. Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes wurde in der Rechsprechung jedoch bislang nicht geklärt.

OEM-Klauseln?

Beschränkung des Weiterverkaufs?

Second-hand-Lizenzen?

Für elektronische Exemplare gilt der Erschöpfungsgrundsatz nicht (h.M.)

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Lizenzierung und Zertifizierung

In einer Reihe von Fällen bedarf die Einfuhr, Vertrieb, Benutzung und/oder Herstellung von Software einer staatlichen Genehmigung:

Kryptografische Computerprogramme: Grundsätzlich ist eine staatliche Genehmigung (Lizenz) zur Einfuhr, Vertrieb und Wartung erforderlich.

Computerprogramme, die für den Schutz von personenbezogenen Daten bestimmt sind: u.U. muss der Nutzer eine entsprechende behördliche Genehmigung einholen.

Herstellung von Vervielfältigungsstücken in Russland bedarf einer behördlichen Genehmigung, soweit dies nicht durch den Rechtsinhaber oder aufgrund eines Lizenzvertrages vorgenommen wird.

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Einfuhr

Bei grenzübergreifenden Distributionsverträgen sind komplizierte Einfuhrbestimmungen zu beachten

Zollrechtsreform: neues Zollrecht der EAWG ab dem 1. Juli 2010

Zollabfertigung. Begründung des Zollwertes

Nachweis der Einfuhrberechtigung. Inhaltskontrolle

Wichtig: die Einfuhrbestimmungen gelten nicht für Online-Übertragung von Software-Dateien! Diese stellt also keine Einfuhr im zollrechtlichen Sinne dar.

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Steuerrecht

Bei Software-Lizenzverträgen ist die Mehrwertssteuerbefreiung nach Art. 149 des SteuerGB RF zu beachten. Wenn diese Befreiung eingreift, müssen Lizenzgebühren getrennt von Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsgebühren berechnet und angegeben werden

Achtung: für einen reinen Distributionsvertrag gilt die Mehrwertssteuerbefreiung nicht!

Risiken bei gruppeninternen Transaktionen

Direkte Wartungsdienstleistungen aus dem Ausland: Risiko der Begründung einer ständigen Repräsentanz im steuerrechtlichen Sinne

SPV als Rechtsinhaber und Lizenzgeber

Spezielles Besteuerungsregime für IT-Unternehmen in Russland

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Schlussfolgerungen für die einzelnen Vertriebssysteme

E-Commerce: keine Einfuhrkontrolle, aber Risiken insbesondere im B2B-Bereich

Lizenzierung: Unmöglichkeit einer Lizenz, die ausschließlich zur Erteilung von Sublizenzen, nicht aber zur eigentlichen Benutzung berechtigt?

Gestaltung der Distributionskette und Übertragung der Nutzungsrechte

Verträge mit Vertriebsmittlern

Verträge mit dem Endanwender. Wirkungen des Erschöpfungsgrundsatzes

Gründung von lokalen Untergesellschaften bzw. Repräsentanzen

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Kontakte

Clemens D. Schlotter, LL.M. (UK)

Partner, Leiter German Desk

Tel.: +7 495 730 2320

[email protected]

Schwerpunkt:

M&A, Gesellschaftsrecht, Corporate Compliance

TMT

Andrey Silin, LL.M. (Konstanz)AssociateTel.: +7 495 730 [email protected] Schwerpunkt:

IP/ITM&A, Gesellschaftsrecht

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Über Magisters

Standorte in London, Minsk, Kiew, Moskau und Astana;

Über 100 Rechtsanwälte;

GUS-weites Best-Friends-Netzwerk und Mitgliedschaft in Lex Mundi.

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