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Lortzingstraße 1 30177 Hannover [email protected] GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH Tel.: 0511/220688-0 Fax: 0511/220688-99 www.gta-akustik.de Messstelle nach § 29b BImSchG Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 13 „Teichbreite“ der Gemeinde Auetal Hannover, 05.11.2018 Auftraggeber: GBG Grundstücksgesellschaft mbH Marktplatz 1 31675 Bückeburg Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallimmissionsschutz Tel.: (0511) 220688-0 [email protected] Projekt-Nr.: B1461810 Umfang: 22 Seiten Text, 11 Seiten Anlagen

zum Bebauungsplan Nr. 13 „Teichbreite“ der Gemeinde Auetal€¦ · • ALK-Daten im Format dxf, ... BAB A 2, der L 443 und der L 434. 2.3 Beurteilungsgrundlagen Grundlage für

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Lortzingstraße 1 30177 Hannover [email protected]

GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH

Tel.: 0511/220688-0 Fax: 0511/220688-99 www.gta-akustik.de

Messstelle nach § 29b BImSchG

Schalltechnische Untersuchung

zum Bebauungsplan Nr. 13 „Teichbreite“

der Gemeinde Auetal

Hannover, 05.11.2018

Auftraggeber: GBG Grundstücksgesellschaft mbH

Marktplatz 1

31675 Bückeburg

Bearbeitung: Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer von der IHK Hannover öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schallimmissionsschutz

Tel.: (0511) 220688-0

[email protected]

Projekt-Nr.: B1461810

Umfang: 22 Seiten Text, 11 Seiten Anlagen

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 2 von 22

Inhaltsverzeichnis

Textteil Seite

1 Allgemeines und Aufgabenstellung 4

2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen 4

2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur 4

2.2 Verwendete Unterlagen 6

2.3 Beurteilungsgrundlagen 6

3 Ermittlung von Geräuschemissionen 8

3.1 Gewerbegebiet der Bebauungspläne Nr. 5 und Nr. 8 inkl. der 1. Bis 8. Änderung 8

3.1.1 Allgemeines zur plangegebenen Vorbelastung 8

3.1.2 Zu erwartende Emissionen von Gewerbegebieten bei gebietstypischer Nutzung 9

3.2 Straßenverkehrslärm 11

4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen 14

4.1 Allgemeines zum Verfahren – Verkehrslärm 14

4.2 Allgemeines zum Verfahren – plangegebener Gewerbelärm 15

4.3 Ergebnisse 15

4.4 Beurteilung 15

4.4.1 Gewerbelärm 15

4.4.2 Verkehrslärm 16

4.4.3 Planinduzierter Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen 20

5 Zusammenfassung 22

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 3 von 22

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Übersichtsplan mit Lage des geplanten allgemeinen Wohnge-

biets und der Verkehrswege

Anlage 2.1 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Verkehrslärm EG, Beurteilungszeit Tag

Anlage 2.2 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Verkehrslärm 1.OG, Beurteilungszeit Tag

Anlage 2.3 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Verkehrslärm EG, Beurteilungszeit Nacht

Anlage 2.4 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Verkehrslärm 1. OG, Beurteilungszeit Nacht

Anlage 2.5 Maßgeblicher Außengeräuschpegel

Anlage 3 Übersichtsplan mit Lage des geplanten allgemeinen Wohnge-

biets und der Verkehrswege

Anlage 4.1 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Gewerbelärm EG, Beurteilungszeit Tag

Anlage 4.2 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Gewerbelärm 1.OG, Beurteilungszeit Tag

Anlage 4.3 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Gewerbelärm EG, Beurteilungszeit Nacht

Anlage 4.4 Geräuschimmissionen, flächenhaft

Gewerbelärm 1. OG, Beurteilungszeit Nacht

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 4 von 22

1 Allgemeines und Aufgabenstellung

Die Gemeinde Auetal beabsichtigt im Ortsteil Rehren die Flächen südöstlich der Dr. Oetker

Straße als allgemeines Wohngebiet (WA gemäß § 4 BauNVO [3]) auszuweisen. Das Plan-

gebiet kann trotz des großen Abstands vom Verkehrslärm der BAB A 2, der L 44 und der

L 434 betroffen sein. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit durch die B-Pläne Nr. 5 und

Nr. 8 der Gemeinde Auetal plangegebene, d. h. typische unter voller Ausnutzung des je-

weiligen Planungsrechts mögliche, Geräuschimmissionen durch Gewerbelärm im Plange-

biet zu berücksichtigen sind.

In dieser Untersuchung soll der Verkehrslärm der genannten Verkehrswege und der plan-

gegebene Gewerbelärm auf den geplanten Bauflächen rechnerisch ermittelt und schall-

technisch beurteilt werden. Gegebenenfalls werden Maßnahmen zum Schutz vor Ge-

räuschimmissionen erarbeitet.

In Abschnitt 2 dieser Untersuchung werden zunächst die für die Beurteilung der Geräusch-

immissionen des Projekts relevanten Verordnungen, Vorschriften und Normen aufgeführt

und auszugsweise zitiert. Daran anschließend werden in Abschnitt 3 die verwendeten

Emissionsansätze einzelner Geräuschquellen aufgeführt. Abschnitt 4 erläutert die Berech-

nungsverfahren der Geräuschimmissionen, d. h. die Verknüpfung der in Abschnitt 3 darge-

stellten quellseitigen Emissions-Kennwerte mit den immissionsseitigen Beurteilungspegeln

an den jeweils zu betrachtenden Immissionsorten. Abschnitt 4 schließt mit der Beurteilung

der ermittelten Beurteilungspegel und diskutiert gegebenenfalls daraus resultierende Maß-

nahmen.

Die Ermittlung der maßgeblichen Beurteilungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN 18005

[4] also im Fall des Verkehrslärms in Verbindung mit den RLS-90 [6]. Die Beurteilung der

zu erwartenden Geräuschimmissionen erfolgt auf der Grundlage des Beiblatts 1 zu DIN

18005.

2 Untersuchungs- und Beurteilungsgrundlagen

2.1 Vorschriften, Regelwerke und Literatur

Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurden die Ausführungen der folgenden Unterla-

gen, Verwaltungsvorschriften, Normen und Richtlinien bezüglich der Messung, Berechnung

und Beurteilung der schalltechnischen Größen zugrunde gelegt:

[1] BImSchG ”Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen u.

ä. Vorgänge”

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 5 von 22

(Bundes-Immissionsschutzgesetz)

in der derzeit gültigen Fassung

[2] Baugesetzbuch ”Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom

23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)”

[3] BauNVO ”Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke”

(Baunutzungsverordnung - BauNVO)

in der derzeit gültigen Fassung

[4] DIN 18005-1 ”Schallschutz im Städtebau - Teil 1: Grundlagen und Hin-

weise für die Planung”

Ausgabe Juli 2002

[5] Beiblatt 1 ”Schallschutz im Städtebau; Berechnungsverfahren –

zu DIN 18005-1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche

Planung”

Ausgabe Mai 1987

[6] RLS-90 ”Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen”

Ausgabe 1990

[7] TA Lärm ”Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechs-

ten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-

Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz

gegen Lärm – TA Lärm)” vom 01.06.2017

BAnz AT 08.06.2017 B5

[8] DIN 4109-1:2018-01 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen”

Juli 2016

[9] DIN 4109-2:2018-01 ”Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise

der Erfüllung der Anforderungen”

Juli 2016

[10] DIN ISO 9613-2 ”Akustik - Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im

Freien; Teil 2: Allgemeines Berechnungsverfahren”

Ausgabe Oktober 1999

[11] VDI 2719 ”Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtun-

gen”

Ausgabe August 1987

[12] VLärmSchR 97 ”Richtlinie für den Verkehrslärmschutz an Bundesfern-

straßen in der Baulast des Bundes”

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 6 von 22

Allg. Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997

Bundesminister für Verkehr

[13] 24. BImSchV ”Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bun-

des- Immissionsschutzgesetzes”

(Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung)

vom 04. Februar 1997

[14] Kötter „Flächenbezogene Schallleistungspegel und Bauleitplanung”,

Dr. Jürgen Kötter, Niedersächsisches Landesamt für Ökolo-

gie

Stand 7/2000

[15] Fickert/Fieseler Fickert/Fieseler, „Baunutzungsverordnung“, 11. Auflage,

Verlag W. Kohlhammer, ISBN 978-3-17-020174-3

2.2 Verwendete Unterlagen

• ALK-Daten im Format dxf,

• Entwurf des Bebauungsplans,

• Angaben der Verkehrsmengenkarte Niedersachsen 2015 zu den Verkehrsstärken der

BAB A 2, der L 443 und der L 434.

2.3 Beurteilungsgrundlagen

Grundlage für eine schalltechnische Beurteilung von städtebaulichen Planungen bildet im

Allgemeinen die DIN 18005. Neben Hinweisen zur Ermittlung der maßgeblichen Immissi-

onspegel unterschiedlicher Lärmarten in den Abschnitten 2 bis 6 der Norm enthält Bei-

blatt 1 Orientierungswerte als Anhaltswerte für eine schalltechnische Beurteilung. Die

richtliniengerecht und je nach Lärmart auf unterschiedliche Weise ermittelten Immissions-

pegel (Beurteilungspegel) werden zur Beurteilung mit den Orientierungswerten verglichen.

Eine mögliche Überschreitung der Orientierungswerte kann ein Indiz für das Vorliegen

„schädlicher Umwelteinwirkungen“ im Sinne des BImSchG sein. Der Begriff Orientierungs-

wert zeigt, dass bei städtebaulichen Planungen keine strenge Grenze für die Beurteilungs-

pegel der jeweiligen Lärmart existieren soll, sondern das Vorliegen „schädlicher Umwelt-

einwirkungen“ im Zusammenhang mit den nach § 1 BauGB [2] geforderten „gesunden

Wohn- und Arbeitsverhältnissen“ von weitaus mehr Faktoren abhängig sein kann. Dieser

Sichtweise entspricht auch die ständige Rechtsprechung (vgl. hierzu z. B. die Urteile

BVerwG 4CN 2.06 v. 22.03.2007 oder OVG NRW, 7D89/06.NE v. 28.06.2007).

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 7 von 22

Beiblatt 1 zu DIN 18005 enthält die folgenden Orientierungswerte, welche zwischen den

einzelnen Gebietsarten der BauNVO differenzieren:

»…

b) Bei allgemeinen Wohngebieten (WA), Kleinsiedlungsgebieten (WS) und Camping-

platzgebieten

tags 55 dB(A) nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A)

Bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und

Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.«

Bei Geräuscheinwirkungen unterschiedlicher Geräuschquellen ist gemäß Beiblatt 1 zur DIN

18005 Folgendes zu beachten:

»Die Beurteilungspegel der Geräusche verschiedener Arten von Schallquellen (Verkehr,

Industrie und Gewerbe, Freizeitlärm) sollen wegen der unterschiedlichen Einstellung der

Betroffenen zu verschiedenen Arten von Geräuschquellen jeweils für sich allein mit den

Orientierungswerten verglichen und nicht addiert werden.«

Anlagengeräusche

Grundlage der Beurteilung von Anlagengeräuschen ist die TA Lärm. Diese nennt in Ab-

schnitt 6.1 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte abhängig von der Gebietsart, in der

sich der betreffende Immissionsort befindet:

»Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte au-

ßerhalb von Gebäuden

e) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte nach Absatz 2 am

Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) über-

schreiten.«

Nachfolgend sind die Teile der TA Lärm zitiert, deren Inhalte in dieser Untersuchung von

Bedeutung sind. Zunächst sind unter 6.4 die Mittelungszeiten definiert:

6.4 Beurteilungszeiten

»Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende

Zeiten:

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 8 von 22

1. tags 06.00 – 22.00 Uhr

2. nachts 22.00 – 06.00 Uhr

6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit

»Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben e bis g bei der Er-

mittlung des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen

Zuschlag zu berücksichtigen:

1. an Werktagen 06.00 – 07.00 Uhr, 20.00 – 22.00 Uhr,

2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 – 09.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr,

20.00 – 22.00 Uhr.

Der Zuschlag beträgt 6 dB.

Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen

der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädli-

chen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.«

3 Ermittlung von Geräuschemissionen

3.1 Gewerbegebiet der Bebauungspläne Nr. 5 und Nr. 8 inkl. der 1. Bis 8. Än-derung

3.1.1 Allgemeines zur plangegebenen Vorbelastung

Östlich des Plangebiets befinden sich durch rechtskräftige Bebauungspläne ausgewiesene

Industrie- und Gewerbegebiete. Diese Gebiete sind bereits bebaut bzw. werden gewerblich

genutzt. Die von diesen vorhandenen gewerblichen Nutzungen ausgehenden Geräusche

können mit Blick auf das Plangebiet als tatsächliche Vorbelastung bezeichnet werden.

Diese tatsächliche Vorbelastung kann sich im Verlauf der Zeit ändern.

Die derzeitige Geräuschsituation stellt nur eine mehr oder weniger repräsentative Stich-

probe aus der Grundgesamtheit aller in den Gewerbegebieten planungsrechtlich zulässigen

Geräuschemissionen dar. Die Geräuschemissionen in Gewerbegebieten hängen von der

jeweiligen Art des Betriebes ab, sind jedoch nicht nach oben unbeschränkt. Diese Be-

schränkung ergibt sich z. B. bei Gewerbegebieten aus der Formulierung der BauNVO zur

Zulässigkeit von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“. Weiterhin können die

zulässigen Emissionen von Betrieben von vornherein planerisch beschränkt werden. Die

der BauNVO entnommene Formulierung „nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“

stellt beispielsweise auf Betriebe ab, die mit ihrem Störpotenzial auch in Mischgebieten

zulässig wären. Weiterhin könnten Geräuschemissionen durch Festsetzung von immissi-

onswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln (IFSP) oder Emissionskontingenten

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 9 von 22

(LEK) planerisch begrenzt sein. Dieses durch das Planungsrecht festgelegte und die Ge-

bietsart kennzeichnende typische, bzw. jedem Betrieb zustehende Emissionsverhalten wird

als plangegebene Vorbelastung bezeichnet.

Davon zu unterscheiden ist die planerische Vorbelastung, die in der DIN 45691 erwähnt

wird. Dieser Begriff bezeichnet theoretisch mögliche oder zulässige Emissionen von derzeit

noch unbebauten freien aber bereits beplanten Flächen.

Im Folgenden wird erläutert, wie im vorliegenden Fall die plangegebene Vorbelastung all-

gemein quantifiziert werden kann. Diese Beschreibung muss nicht schematisch erfolgen.

Sie kann Bezug auf die speziellen örtlichen Gegebenheiten nehmen.

3.1.2 Zu erwartende Emissionen von Gewerbegebieten bei gebietstypischer Nut-zung

Nach dem Trennungsgrundsatz des §50 BImSchG (vgl. Abschnitt 5.2.1 der DIN 18005) ist

grundsätzlich eine Verträglichkeit benachbarter konkurrierender Nutzungen herzustellen.

Eine Analyse der zu erwartenden zukünftigen Geräuschsituation im Umfeld des Plangebiets

kann im Rahmen der Betrachtung des abstrakten Planfalls erfolgen. Dabei werden poten-

ziell geräuschemittierende Flächen mit Hilfe des Pegels der flächenbezogenen Schallleis-

tung beschrieben. Der flächenbezogene Schallleistungspegel kann als vereinfachtes Quel-

lenmodell einer Vielzahl von stationären oder beweglichen Einzelquellen angesehen wer-

den. Aus diesem pauschalen flächenhaften Emissionsmodell erhält man mit Hilfe der Aus-

breitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 [10] Immissionspegel, welche sich aufgrund der

groben Modellabstraktion von Einzelquellen durch eine Flächenquelle von den Immissions-

berechnungen mit einem detaillierten Einzelquellenmodell unterscheiden können. Der Un-

terschied wird jedoch mit zunehmendem Abstand des Immissionsortes von der Quelle ge-

ringer werden.

Nach Abschnitt 5.2.3 der DIN 18005 soll für Gewerbegebiete im Sinne einer typisierenden

Betrachtung ein Pegel der flächenbezogenen Schallleistung von 60 dB(A) je Quadratmeter

und für Industriegebiete ein Pegelwert von 65 dB(A) je Quadratmeter berücksichtigt wer-

den.

Tabelle 1: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden

Flächen in der DIN 18005

Gebietsart ����,��� [dB(A) je m²] ����,��� [dB(A) je m²]

GI 65 65

GE 60 60

Es ist festzustellen, dass die DIN 18005 die Geräuschsituation tagsüber und nachts offen-

bar nicht differenziert. Bei dieser hinsichtlich der Beurteilungszeiten undifferenzierten typi-

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 10 von 22

sierenden Betrachtung wird nicht berücksichtigt, dass die für die Genehmigung und beim

Betrieb von Anlagen zulässigen Immissionen, welche durch die Immissionsrichtwerte der

TA Lärm begrenzt werden, zur Nachtzeit ein um 15 dB höheres Schutzniveau festlegen.

Der ebenfalls im BImSchG benutzte Begriff der Nachbarschaft beschreibt im Zusammen-

hang mit Gewerbegebieten oder Industriegebieten zum einen schutzbedürftige Bauflächen

außerhalb der genannten Gebiete, zum anderen schutzbedürftige Nutzungen innerhalb der

angesprochenen Gebiete (z. B. ausnahmsweise zulässige Betriebsleiterwohnungen). Nun

kann aus der 15 dB-Differenz der zulässigen Immissionen zwischen Tages– bzw. Nachtzeit

hinsichtlich des Emissionspotenzials eines Gewerbegebiets bei freier Schallausbreitung

eine Tag-Nacht-Differenz von 15 dB des höchstzulässigen Schallleistungspegels abgeleitet

werden. Bei Industriegebieten gilt dies nur, wenn z. B. Gewerbegebiete direkt angrenzen.

Da sich diese abstrakten Überlegungen direkt auf reale emittierende Betriebe übertragen

lassen, kann im Allgemeinen bei einer vollständigen Ausnutzung des Emissionspotenzials

von einem zur Tages- bzw. zur Nachtzeit unterschiedlichen Emissionsverhalten von Betrie-

ben ausgegangen werden. Insofern kann die Verwendung hinsichtlich Tages- und Nacht-

zeit differenzierender gebietstypischer Emissionsansätze im Sinne einer typisierenden Be-

trachtung in Ergänzung der DIN 18005 als sachgerecht angesehen werden:

Tabelle 2: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden

Flächen in Anlehnung an DIN 18005

Gebietsart ����,��� [dB(A) je m²] ����,��� [dB(A) je m²]

GI 65 50

GE 60 45

Der Betrag gebietstypischer Emissionsansätze kann zum einen aus Erfahrungswerten ab-

geleitet werden, zum anderen lässt sich eine grobe Orientierung auch aus abstrakten

Überlegungen ableiten. Generell ist geboten, im Rahmen der Bauleitplanung Gebietsaus-

weisungen in einer hinsichtlich ihres Schutzanspruchs resp. Gebietscharakters abgestuften

Anordnung vorzunehmen, um eine Verträglichkeit der Nutzungen sicherzustellen. In Bezug

auf Immissionen sollten nach dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG die unter-

schiedlichen Gebietskategorien nicht unmittelbar aneinander grenzen. Entwickelt man ein

abstraktes Emissionsmodell zur typisierenden Betrachtung potenziell emittierender Flä-

chen, so ergeben sich unter der Voraussetzung jeweils um eine Gebietskategorie abgestuf-

ter Flächenanordnungen und allgemein üblicher Flächengrößen auf den Quadratmeter be-

zogene Schallleistungspegel potenziell emittierender Flächen, welche dem Betrag nach den

Immissionsrichtwerten der jeweiligen Gebietskategorie (z. B. GI, GE) tags und nachts ent-

sprechen. Eine Ausbreitungsrechnung mit diesen Emissionskennwerten führt für allgemein

übliche Flächengrößen der emittierenden Flächen, allgemein übliche Abstände zu benach-

barten schutzbedürftigen Bauflächen und gestufte Gebietsausweisungen (z. B. GE, MI) zu

Immissionspegeln, welche dem Betrag nach den Immissionsrichtwerten der schutzbedürf-

tigen Bauflächen entsprechen. Einschränkungen im Emissionsverhalten potenziell emittie-

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 11 von 22

render Flächen können im Sinne einer typisierenden Betrachtung durch Abschläge bei den

so ermittelten Kennwerten Berücksichtigung finden. Auf dieser Grundlage erhält man die

ebenfalls nach Einschätzung des ehemaligen Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie

als sachgerecht anzusehenden für die entsprechende Gebietsart „typischen“ Pegel der flä-

chenbezogenen Schallleistung:

Tabelle 3: Allgemeine typisierende Beschreibung von potenziell Geräusche emittierenden

Flächen nach [14]

Gebietsart ����,��� [dB(A) je m²] ����,��� [dB(A) je m²]

GI > 72,5 > 57,5

GI mit Nachbarschaft (GI „eingeschränkt“)

67,5 – 72,5 52,5 – 57,5

GE 62,5 – 67,5 47,5 – 52,5

Gewerbegebiet „einge-schränkt“

57,5 – 62,5 42,5 – 47,5

Aus diesen pauschalen Ansätzen werden zur Beschreibung der geplanten Flächenauswei-

sungen die folgenden Ansätze im Sinne von Mittelwerten der genannten Spannen gewählt:

Tabelle 4: In dieser Untersuchung zur typisierenden Beschreibung verwendete flächen-

hafte Emissionsansätze

Gebietsart ����,��� [dB(A) je m²] ����,��� [dB(A) je m²]

nicht erheblich belästigen-den Gewerbebetriebe (GE)

65 50

GI (mit GE Nachbarflä-chen)

70 55

Allerdings ist zu beachten, dass diese typisierende Beschreibung genauso wie die Typisie-

rung einzelner Betriebsarten nicht schematisch anzuwenden ist (vgl. [15], Kommentar zu

§ 6 Abs 2, RdNr. 9, S.643), da dies einen Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit bedeuten

würde. Insbesondere können „typische“ flächenbezogene Emissionen regional unterschied-

lich sein.

3.2 Straßenverkehrslärm

Gemäß Gleichung 6 der RLS-90 bestimmt sich der Emissionspegel zu:

� ,� = � (��)

+ �� + ����� + ���� + �� .

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 12 von 22

Dabei bezeichnen die einzelnen Summanden die Korrektur des Mittelungspegels � (��) für

unterschiedliche zulässige Höchstgeschwindigkeiten, die Korrektur für unterschiedliche

Straßenoberflächen, den Zuschlag für Steigungen und Gefälle sowie eine Korrektur für

Spiegelschallquellen. Der Mittelungspegel � (��)

wird aus der maßgebenden stündlichen

Verkehrsstärke M in Kfz/h und dem mittleren Lkw-Anteil p in % für Lkw mit einem zGG.

von mehr als 2,8 t errechnet. Die genannten Verkehrsstärken sind Jahresmittelwerte.

Der Verkehrsmengenkarte sind Angaben zu den Verkehrsmengen der BAB A 2, der L 443

und der L 434 für das Jahr 2015 zu entnehmen:

Tabelle 5: Pkw-Verkehr und Lkw-Anteil

Bezeichnung Pkw in 24 h Lkw in 24 h

BAB A 2 westl. Rehren 76800 18700

BAB A 2 östl. Rehren 81800 18900

L 443 westl. Rehren 4000 200

L 443 östl. Rehren 2300 100

L 434 westl. Rehren 6000 300

L 434 östl. Rehren 1700 100

Prognosewerte für das Jahr 2030 sind nicht verfügbar.

Nimmt man an, dass eine Steigerung der Verkehrsmenge von 1 % pro Jahr eintritt erhält

man für das Jahr 2030 folgende Verkehrsmengen:

Tabelle 6: Pkw-Verkehr und Lkw-Anteil - 2030

Bezeichnung Pkw in 24 h Lkw in 24 h

BAB A 2 westl. Rehren 88320 21505

BAB A 2 östl. Rehren 94070 21735

L 443 westl. Rehren 4600 230

L 443 östl. Rehren 2645 115

L 434 westl. Rehren 6900 345

L 434 östl. Rehren 1955 115

Zur Bestimmung der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke und gegebenenfalls nicht

bekannter Tag-Nacht-Verteilung der Lkw-Anteile kann auf Tabelle 3 der RLS-90 zurückge-

griffen werden.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 13 von 22

Tabelle 7: Tabelle 3 der RLS-90

Straßengattung tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr)

M [Kfz/h] p [%] M [Kfz/h] p [%]

Bundesautobahnen 0,06*DTV 25 0,014*DTV 45

Landes-, Kreis- und Gemein-deverbindungsstraßen

0,06*DTV 20 0,008*DTV 10

Verteilt man die ermittelte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke der Lkw gemäß Ta-

belle 3 der RLS-90 auf die Zeiten Tag und Nacht, so erhält man als Lkw-Anteile:

BAB A 2 West

��� !" # $%&,'(� = 21,0 %

��� !" # $%&,-(./� = 37,3 %

BAB A 2 Ost

��� !" # $%&,'(� = 19,9 %

��� !" # $%&,-(./� = 35,8 %

L 443 West

��� !" # $%&,'(� = 5,0 %

��� !" # $%&,-(./� = 2,5 %

L 443 Ost

��� !" # $%&,'(� = 4,4 %

��� !" # $%&,-(./� = 2,2 %

L 434 West

��� !" # $%&,'(� = 5,0 %

��� !" # $%&,-(./� = 2,5 %

L 434 Ost

��� !" # $%&,'(� = 5,9 %

��� !" # $%&,-(./� = 3,0 %

Mit diesen Verkehrsstärken erhält man die folgenden Emissionspegel:

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 14 von 22

Tabelle 8: Emissionspegel 2030

Bezeichnung zul. Höchstgeschw. � ,�,'(� � ,�,-(./�

BAB A 2 westl. Rehren 130 /80 km/h* 80,0 dB(A) 74,9 dB(A)

BAB A 2 östl. Rehren 130 /80 km/h* 80,2 dB(A) 75,1 dB(A)

L 443 westl. Rehren 50 km/h 58,3 dB(A) 48,3 dB(A)

L 443 östl. Rehren 50 km/h 55,7 dB(A) 45,7 dB(A)

L 443 östl. Rehren 70 km/h 57,9 dB(A) 48,1 dB(A)

L 443 östl. Rehren 100 km/h 60,6 dB(A) 51,2 dB(A)

L 434 westl. Rehren 70 km/h 62,4 dB(A) 52,5 dB(A)

L 434 westl. Rehren 50 km/h 60,1 dB(A) 50,0 dB(A)

L 434 östl. Rehren 50 km/h 55,0 dB(A) 44,9 dB(A)

L 434 östl. Rehren 70 km/h 57,2 dB(A) 47,2 dB(A)

*gem. RLS-90: Richtgeschw. Pkw/zul. Höchstgeschw. Lkw

Dabei wurde im vorliegenden Fall keine Korrektur für die Fahrbahnoberfläche (����� = 0 dB

für nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte gem. Tabelle 4

der RLS-90) sowie kein Steigungszuschlag (���� = 0 dB) und keine Korrektur für Mehrfach-

reflexionen (�� = 0 dB) in Ansatz gebracht.

4 Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen

4.1 Allgemeines zum Verfahren – Verkehrslärm

Ausgehend von den in Abschnitt 3 ermittelten Geräuschemissionspegeln sowie den örtli-

chen Verhältnissen wird eine Schallausbreitungsrechnung auf Grundlage der RLS-90 [6]

durchgeführt. In diesen Richtlinien werden für jeden Immissionsort die von den zu berück-

sichtigenden Geräuschquellen verursachten Immissionsschallpegel ermittelt, wobei die

Einflüsse von Entfernung, Luftabsorption, Meteorologie- und Bodendämpfung sowie Refle-

xionen und ggf. die Abschirmung durch vorgelagerte Hindernisse auf dem Ausbreitungs-

weg beachtet werden. Es wurde ein auf Höhenlinien basierendes digitales Geländemodell

verwendet. Im Fall der Bauleitplanung erfolgen die Immissionsberechnungen bei freier

Schallausbreitung. Die Dämpfung des Schalldurchgangs im Bereich der Ortslage Rehren ist

mit 5 dB Pegelminderung auf 100 m berücksichtigt worden.

Als Quellhöhe der Verkehrslärmquellen wird richtliniengerecht ℎ7 = 0,5 m über Gelände

verwendet.

Die Ausbreitungsrechnung erfolgt mit dem Programmsystem SoundPlan 8.1.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 15 von 22

4.2 Allgemeines zum Verfahren – plangegebener Gewerbelärm

Für die immissionswirksamen Pegel der flächenbezogenen Schallleistung bei typischer

Nutzung wird zur Berechnung der Immissionsanteile das alternative Verfahren der

DIN ISO 9613-2 [10] verwendet. Die Berechnung erfolgt dabei für eine Mittenfrequenz

von 500 Hz. Als Quellhöhe der Flächenquellen wird im vorliegenden Fall im Sinne einer

Typisierung ℎ7,89=5,0 m und ℎ7,8�=3,0 m über Gelände berücksichtigt.

4.3 Ergebnisse

In den Plänen der Anlagen 2.1 bis 2.4 sind die bei freier Schallausbreitung berechneten

Geräuschimmissionen für Verkehrslärm flächenhaft im Plangebiet dargestellt. Die Anlagen

stellen farbig die Bereiche gleichen Beurteilungspegels in 5-dB(A)-Intervallen am Tage und

in der Nacht dar. Eine feinere Unterteilung in 1-dB-Schritten ist gestrichelt dargestellt. Als

Berechnungshöhe wurde für das EG am Tage 2,0 m (Berechnungshöhe der Außenwohnbe-

reiche) und nachts 2,4 m (Berechnungshöhe des Fenstersturzes) gewählt. Am Tage wurde

aus Gründen der Übersichtlichkeit auf eine zusätzliche Berechnung in 2,4 m Höhe verzich-

tet, da sich die Geräuschpegel in dieser Höhe bei dem gewählten Maßstab der Darstellung

nicht von denen in 2,0 m Höhe unterscheiden. Anlage 2.5 stellt die den Umfang baulichen

Schallschutz beschreibenden maßgeblichen Außengeräuschpegel gemäß DIN 4109-

2:2018-01 dar. Die Anlagen 4.1 bis 4.4 stellen die Ergebnisse des plangegebenen Gewer-

belärms mit den Berechnungshöhen der Fenstermitte des EG und des 1. OG dar.

4.4 Beurteilung

4.4.1 Gewerbelärm

Aus den Ergebnissen der Anlagen 4.2 bis 4.4 ist ersichtlich, dass im geplanten allgemeinen

Wohngebiet davon ausgegangen werden kann, dass der Immissionsrichtwert der TA Lärm

resp. der bei städtebaulichen Planungen für Gewerbelärm heranzuziehende Orientierungs-

wert des Beiblatts 1 zu DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete am Tage (55 dB(A)) und in

der Nacht (40 dB(A)) im gesamten Plangebiet unterschritten wird.

Bei der Beschreibung der Geräuschemissionen der Gewerbe- und Industriegebiete wurde

von einer für diese Gebietsarten typischen Nutzungsintensität ausgegangen (vgl. Abschnitt

3). Dabei wurde aufgrund der direkten Nachbarschaft der Industriegebiete zu Gewerbege-

bieten davon ausgegangen, dass die Industriegebiete nachts, zur pauschalen Berücksich-

tigung des Schutzanspruchs potenzieller planungsrechtlich zulässiger Betriebsleiterwoh-

nungen in den Gewerbegebieten, mit reduzierten Ansätzen für die flächenhaften Ge-

räuschemissionen beschrieben werden müssen.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 16 von 22

4.4.2 Verkehrslärm

Allgemeines

Der gebietsbezogene Geräuschimmissionsschutz von Bauflächen verfolgt das Ziel, schutz-

bedürftige Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt

von Menschen bestimmt sind, vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des

BImSchG (hier: Verkehrslärm) zu schützen.

Neben dem Schutz von Aufenthaltsräumen vor Verkehrslärm sind darüber hinaus die in

der VLärmSchR [12] definierten Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone, Freisitze,…) vor

Verkehrslärm zu schützen. Deren Schutz wäre bei einer flächenhaften Einhaltung der

Orientierungswerte für den Tag automatisch gegeben.

In der Bauleitplanung geben die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 einen

Anhalt dafür, wann von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG ausge-

gangen werden muss. Hierbei ist zu beachten, dass die Orientierungswerte im Fall des

Verkehrslärms keine starren Grenzwerte darstellen, sondern Geräuscheinwirkungen im

Plangebiet abgewogen werden können. Im Einzelfall kann daher eine Überschreitung von

3 dB, gegebenenfalls sogar bis 5 dB abwägungsfähig sein.

Flächenhafte Beurteilung der Geräuschimmissionen im Plangebiet

Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse der Anlagen 2.1 und 2.2 ist festzustellen, dass

der bei städtebaulichen Planungen zur Beurteilung von Verkehrslärm heranzuziehende

Orientierungswert des Beiblatts 1 zu DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55 dB(A))

bedingt durch die Geräusche der BAB A 2, der L 443 und der L 434 am Tage auf Höhe der

Beurteilung von Außenwohnbereichen (2 m) und im 1. OG in ca. der Hälfte des Plange-

biets überschritten wird. Die Überschreitungen können am Tage bis zu rd. 1 dB betragen

und liegen damit im abwägungsfähigen Bereich.

Maßnahmen zum Schutz von Außenwohnbereichen müssen daher nicht zwingend vorge-

sehen werden.

Nachts wird der Orientierungswert von 45 dB(A) bei Beurteilungspegeln von 48 dB(A) bis

zu 51 dB(A) um 3 bis 6 dB überschritten. Diese Überschreitungen liegt nicht im abwä-

gungsfähigen Bereich.

Schallschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwälle zur Minderung der Immissionsbelastung

werden aufgrund der großen Entfernung insbesondere zu der primär Geräusche verursa-

chenden Autobahn bei städtebaulich akzeptablen Höhen kaum eine Wirkung entfalten.

Es kann auch die Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen das Ergebnis des Abwä-

gungsverfahrens sein.

Schutz von Aufenthaltsräumen - Passive Schallschutzmaßnahmen

Auf Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 nachts kann

nach Abwägung von Möglichkeiten zur aktiven Reduzierung der Immissionen durch Ver-

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 17 von 22

kehrslärm im Plangebiet auch durch Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen rea-

giert werden. Dabei wird durch Festlegung der schalltechnischen Anforderungen an die

Außenbauteile von Gebäuden auf einen ausreichenden Schutz von Aufenthaltsräumen bei

geschlossenen Fenstern abgestellt.

Baulicher Schallschutz

Anforderungen an den baulichen Schallschutz werden in der DIN 4109-1:2018-01 [8], der

VDI 2719 [11] und der 24. BImSchV [13] beschrieben. Die VDI 2719 und die 24. BImSchV

geben dabei Rechenverfahren an, mit deren Hilfe bei vorgegebenem Immissionspegel vor

dem Fenster und einem angestrebten Innenpegel das erforderliche bewertete Bau-

Schalldämm-Maß der Außenbauteile abgeschätzt werden kann. Die 24. BImSchV enthält

dabei zusätzlich Informationen über den für unterschiedliche Raumnutzungen einzuhalten-

den Innenpegel.

Ausgangswert für die Bemessung passiver Schallschutzmaßnahmen im Fall von Verkehrs-

lärm ist der zur Berücksichtigung des gerichteten Schalleintrags einer Linienquelle und der

Winkelabhängigkeit des Schalldämm-Maßes um 3 dB erhöhte Beurteilungspegel vor dem

Fenster. In der DIN 4109-1:2018-01 wird dieser Wert maßgeblicher Außengeräuschpegel

genannt. Gemäß DIN 4109-2:2018-01 ist bei einer Tag-Nacht-Differenz der Beurteilungs-

pegel von weniger als 10 dB der maßgebliche Außengeräuschpegel aus dem Beurteilungs-

pegel nachts zuzüglich 13 dB zu errechnen:

�( = ��,- + 13 :;

Diese Anwendung soll jedoch nur bei Räumen, die überwiegend zum Schlafen genutzt

werden können, erfolgen. Daher kann bei Wohnzimmern der maßgebliche Außenge-

räuschpegel um 5 dB verringert werden.

Die DIN 4109 enthält ebenfalls Angaben zu Anforderungen an die gesamten bewerteten

Bau-Schalldämm-Maße von Außenbauteilen. Die Anforderungen an die Schalldämmung

von Außenbauteilen R’w,ges werden gemäß DIN 4109-1:2018-01, Gleichung 6 je nach

Raumart in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel La bestimmt:

R’w,ges = La - KRaumart

Dabei ist

KRaumart = 25 dB für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien;

KRaumart = 30 dB für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in

Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches;

KRaumart = 35 dB für Büroräume und Ähnliches;

La der Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01,

4.5.5

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 18 von 22

Mit der Einführung der genannten Norm entfällt die bisherige grobe Unterteilung der An-

forderung in 5-dB-Schritten in Abhängigkeit vom sog. Lärmpegelbereich. Mit Anwendung

der neuen Norm wird auf den maßgeblichen Außengeräuschpegel abgestellt, der im Grun-

de in 1-dB-Schritten angegeben werden kann. Damit entfällt auch die bisherige grobe Ras-

terung des erforderlichen Bau-Schalldämm-Maßes in 5 dB-Schritten, es kann nun über den

maßgeblichen Außengeräuschpegel in 1 dB-Schritten festgesetzt werden. Dies führt insbe-

sondere bei hohen maßgeblichen Außengeräuschpegeln zu einer Erleichterung bei der spä-

teren baulichen Umsetzung. Es ist zu betonen, dass aus fachlicher Sicht die Angabe des

maßgeblichen Außengeräuschpegels gem. DIN 4109-2:2018-01 in 1 dB-Schritten dem

Stand der Technik entspricht.

Bei den ausgewiesenen Bau-Schalldämm-Maßen ist zu beachten, dass sich diese auf den

eingebauten Zustand beziehen. Bei einem lt. Gleichung (32) der DIN 4109-2:2018-01 an-

zusetzenden Sicherheitsbeiwert von 2 dB wird die Anforderung an die Schalldämmung der

Fassade zunächst um 2 dB erhöhta. Der Sicherheitsbeiwert soll dabei die dem Berech-

nungsverfahren zugrundeliegenden Toleranzen abdecken. Der Nachweis des erforderlichen

Schalldämm-Maßes von Außenbauteilen sollte bei der Ausführungsplanung fachlich beglei-

tet werden.

Ergebnisse zum passiven/baulichen Schallschutz

In Anlage 2.5 werden die maßgeblichen Außengeräuschpegel gemäß DIN 4109-2:2018-01

bei freier Schallausbreitung angegeben.

Abweichungen von Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen können aus-

nahmsweise zugelassen werden, wenn im Einzelfall der Nachweis geführt wird, dass durch

anderweitige bauliche Maßnahmen am Gebäude (Abschirmungen, Gebäudeform) eine Ein-

haltung des jeweiligen Orientierungswerts oder eine Reduzierung des maßgeblichen Au-

ßengeräuschpegels in dem betreffenden Fassadenabschnitt des Gebäudes erreicht wird.

Dabei dürfen beim Nachweis Abschirmungen durch andere Gebäude nicht berücksichtigt

werden.

Raumbelüftung

Bei Einhaltung der jeweiligen Orientierungswerte von Gebieten, in denen Wohnnutzungen

allgemein zulässig sind, wird in der DIN 18005 davon ausgegangen, dass auch bei geöff-

neten Fenstern im Inneren von Gebäuden ein ausreichender Schallschutz besteht. In Bei-

blatt 1 zu DIN 18005 wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei Beurteilungspegeln über

45 dB(A) nachts selbst bei teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht

möglich ist. Soll im Falle von Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu

DIN 18005 der Schallimmissionsschutz durch passive Schallschutzmaßnahmen sicherge-

a Gleichung 6 der DIN 4109-1:2018-01 bezieht sich auf das Bauschalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils.

Erforderliche Bauschalldämm-Maße z. B. von Fenstern können gegebenenfalls auch bei Berücksichtigung des Sicherheitsbeiwertes nicht direkt mit den Angaben in Prüfzeugnissen verglichen werden, das noch weitere kon-struktiv bedingte und akustisch wirksame Besonderheiten mit Abschlägen berücksichtigt werden müssen.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 19 von 22

stellt werden, so wird auf einen ausreichenden Schutz der Aufenthaltsräume im Innern

von Gebäuden abgestellt. Dieser ist ggf. schon bei geschlossenen Fenstern, ohne die Um-

setzung besonderer schalltechnischer Anforderungen an die Außenbauteile gegeben. Aller-

dings muss dann eine ausreichende Belüftung der Aufenthaltsräume sichergestellt sein.

Am Tage kann davon ausgegangen werden, dass eine kurzzeitige Stoßlüftung über die

Fenster dem allgemeinen Nutzerverhalten entspricht. Diese Art der Lüftung ist ebenso aus

energetischen wie raumhygienischen Gründen ratsam. Von einer übermäßigen Geräusch-

belastung bzw. Störung der Bewohner während der Lüftungsphasen wäre selbst bei Über-

schreitung der jeweiligen Orientierungswerte nicht auszugehen, da eine ausreichende Ru-

he (z. B. bei Telefonaten oder Gesprächen) durch Schließen der Fenster jederzeit wieder

hergestellt werden kann. Nachts liegen in Schlaf- und Kinderzimmern andere Verhältnisse

vor. Dort muss die Möglichkeit einer dauerhaften Lüftung (z. B. Schlafen bei gekipptem

Fenster) gegeben sein. Um einen ausreichenden Schallschutz nachts bei geschlossenem

Fenster sicherzustellen und gleichzeitig die Umsetzung des erforderlichen Luftwechsels zu

gewährleisten, können als passive Schallschutzmaßnahmen schallgedämmte Lüftungsöff-

nungen vorgesehen werden. Unabhängig vom maßgeblichen Orientierungswert sollte so-

mit bei Beurteilungspegeln von mehr als 45 dB(A) nachts die angesprochene Belüftung bei

geschlossenen Fenstern möglich sein.

Dies ist im gesamten Plangebiet der Fall. Hierbei wird eine mögliche Eigenabschirmung

des Gebäudes nicht berücksichtigt. Der Schalleinfall kommt, vereinfachend dargestellt, aus

Südosten, sodass bei isophonenparalleler Anordnung von Gebäuden für Nordwestfassaden

5 dB Pegelminderung resultieren können. Für Gebäude zwischen Dr. Oetker Straße und

der 50 dB(A)-Nacht-Isophone sind demnach an Nordwestfassaden keine fensterunabhän-

gigen Lüftungsmöglichkeiten erforderlich. Ob dieser Sachverhalt Bestandteil einer differen-

zierenden Festsetzung im Bebauungsplan sein soll, kann im Rahmen des Abwägungsver-

fahrens geklärt werden. Im Allgemeinen bereiten textliche Festsetzung, die auf konkrete

Gebäudestellungen Bezug nehmen hinsichtlich der Interpretation Schwierigkeiten bei der

Umsetzung, sodass mit Blick auf die erforderliche Eindeutigkeit gegebenenfalls eine pau-

schale, und aus Gründen der Vereinfachung bewusst ggf. überdimensionierende Festset-

zung fensterunabhängigen Lüftungsmöglichkeiten zielführend sein kann.

Eine Festsetzung von Vorgaben zum baulichen Schallschutz könnte wie folgt lauten:

Empfehlung für die textliche Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen

Folgende Empfehlung für die textliche Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen im Be-

bauungsplan kann gegeben werden:

„Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN

18005 für allgemeine Wohngebiete in der Nacht durch den Verkehrslärm der BAB A

2, der L 443 und der L 434 sind Maßnahmen zum baulichen Schallschutz vorzuse-

hen.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 20 von 22

Bei der Errichtung von Aufenthaltsräumen sind die sich aus dem festgesetzten nach

DIN 4109-2:2018-01 ermittelten maßgeblichen Außengeräuschpegel ergebenden

Anforderungen an den baulichen Schallschutz zu beachten.

Im gesamten Plangebiet ist bei zum Schlafen genutzten Räumen eine ausreichende

Be- und Entlüftung bei geschlossenen Fenstern sicherzustellen.“

Falls gewünscht können folgende Öffnungsklauseln in die textlichen Festsetzungen aufge-

nommen werden:

„Ausnahmen von den Festsetzungen sind zulässig wenn im Einzelfall auf Grundlage

einschlägiger Regelwerke der Nachweis erbracht wird, dass z. B. durch die aus der

Gebäudegeometrie resultierenden Eigenabschirmung an einzelnen Fassadenab-

schnitten geringere maßgebliche Außengeräuschpegel als festgesetzt erreicht wer-

den können.“

„Für Räume, die nur am Tage genutzt werden können, kann der maßgebliche Au-

ßengeräuschpegel um 5 dB reduziert werden.“

4.4.3 Planinduzierter Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen

Eine planbedingte Lärmzunahme von Verkehrslärm ist mit Bezugnahme auf die aktuelle

Rechtsprechung (vgl. z. B. OVG NRW 7 aD 76/02.NE v. 07.10.2004 und OVG NRW

7 D 89/06.NE v. 28.06.2007) in ihren Auswirkungen auf die schutzbedürftige Bebauung

außerhalb des Plangebiets gesondert zu untersuchen. Bei der Beurteilung kann zunächst

auf die Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 abgestellt werden. Eine Über-

schreitung hat allerdings nicht zwangsläufig das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen

zur Folge (vgl. OVG NRW 7 D 89/06.NE v. 28.06.2007). Als obere Grenze der Zumutbar-

keit wird nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 4N6.88 BRS

50 Nr. 25 v. 18.12.1990 und BVerwG, 25.06.1982, 8C 15/80) und des OVG NRW (7a D

91/01 NE v. 08.04.2002) der Bereich der ehemaligen Lärmsanierungsgrenzwerte

(70/60 dB(A) Tag/Nacht für Wohngebiete, bis 75/65 dB(A) für Gewerbegebiete) angese-

hen. Eine Überschreitung dieser Werte ist demnach städtebaulich besonders zu würdigen.

Einen ähnlichen Ansatz verfolgt auch der Punkt 7.4 der für Einzelgenehmigungsverfahren

gewerblicher Anlagen anzuwendenden TA Lärm. Voraussetzung ist eine Nichtvermischung

der anlagenbezogenen Verkehre mit dem Straßenverkehr. Demnach ist zunächst die rech-

nerische Prüfung der Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen durch anlagenbezogene

Verkehre auf öffentlichen Straßen durchzuführen. Hierzu werden die zu erwartenden Ver-

kehrslärmpegel ohne das Vorhaben mit denen einschließlich des Vorhabens verglichen.

Der Verweis in Punkt 7.4 auf die RLS-90 bedeutet, dass das auslösende Kriterium bereits

bei einer Pegelerhöhung von 2,1 dB(A) (gem. RLS-90 aufgerundet 3 dB(A)) gegeben ist.

Gemäß Punkt 7.4 ist somit bei einer Steigerung um mehr als 2,1 dB(A) zu überprüfen, ob

der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV überschritten wird. Ist dies der Fall, sollen so-

weit möglich organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräuschbelastung ergrif-

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 21 von 22

fen werden. Dies gilt im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht in Gewerbe- und Indust-

riegebieten.

Geht man bei insgesamt 30 Wohneinheiten (Einfamilienhäusern) von 3,5 Pkw-Fahrten in

24 h je Wohneinheit aus, so ergeben sich 30 x 3,5 = 105 Fahrten in 24 h. Zu den Pkw-

Verkehren kommen in Wohngebieten üblicherweise Transporter von Paketdiensten hinzu.

Die obere Grenze dieser Verkehre wird mit 10 Transportern in 24 h abgeschätzt. Im Sinne

einer schalltechnisch konservativen Betrachtung werden diese Transporter schalltechnisch

wie Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t behandelt. Der Lkw-

Anteil liegt somit bei 9,5 %. Legt man der Tag-Nacht-Verteilung der Verkehre die der RLS-

90 für Gemeindeverbindungsstraßen (vgl. Abschnitt 3) zugrunde, so erhält man MT = 6,3,

pT = 9,6 %, MN = 0,84 und pN = 4,8 %.

Im einfachsten Fall verteilen sich die Verkehre homogen auf beide Erschließungen des

Plangebiets. Um die oben beschriebene Pegelerhöhung des Straßenverkehrslärms auf der

Königsberger Straße und der Dr. Oetker Straße von 2,1 dB zu erreichen, müssten die be-

stehenden derzeitigen Verkehre durch die zusätzlichen 6,3*16 = 101 Pkw tags bzw.

0,84*8 = 7 Pkw nachts je Richtung um den Faktor 1,6 angehoben werden. Die derzeit

tatsächlich auf der Königsberger Straße und der Dr. Oetker Straße vorliegenden Verkehre

werden vermutlich jeweils mehr als 101/2 = 51 Kfz am Tag (16 h) und mehr als 4 Kfz

nachts (8 h) betragen. Somit kann ausgeschlossen werden, dass die zusätzlichen durch

das Plangebiet erzeugten Verkehre die bestehende Verkehrslärmsituation an der Königs-

berger Straße und der Dr. Oetker Straße im obigen Sinne deutlich verändern.

Projekt-Nr.: B1461810, Seite 22 von 22

5 Zusammenfassung

In dieser schalltechnischen Untersuchung sind die Geräuschimmissionen durch den Ver-

kehrslärm der BAB A 2, der L 443 und der L 434 auf den Flächen des Plangebiets an der

Dr. Oetker Straße in Rehren rechnerisch ermittelt worden. Darüber hinaus wurden die

plangegebenen, bei typischer Nutzung der Industrie- und Gewerbegebiete planungsrecht-

lich zulässigen Geräuschimmissionen durch Gewerbelärm ermittelt. Hierbei ist bereits eine

nächtliche Einschränkung der Nutzung der Industriegebiete durch benachbarte Gewerbe-

gebiete berücksichtigt worden.

Am Tage und in der Nacht sind die zur Beurteilung städtebaulicher Planungen für Gewer-

belärm als einschlägig zu betrachtenden Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete

durch die plangegebenen Geräuschimmissionen unterschritten.

Am Tage ist der zur Beurteilung städtebaulicher Planungen als einschlägig zu betrachtende

Orientierungswert für Verkehrslärm für allgemeine Wohngebiete durch den Verkehrslärm

auf der Hälfte der Flächen des Plangebiets unterschritten. Die bereichsweise ermittelte

Überschreitung von rd. 1 dB kann abgewogen werden.

Nachts wird der entsprechende Orientierungswert im gesamten Plangebiet überschritten.

Von daher ist die Festsetzung baulichen Schallschutzes zwingend erforderlich. Im gesam-

ten Plangebiet muss eine ausreichende Lüftung von Schlafräumen bei geschlossenen Fens-

tern möglich sein.

GTA mbH im Rahmen der Qualitätssicherung gelesen:

Dipl.-Phys. Dipl.-Ing. Kai Schirmer Dipl.-Geogr. Stefan Trojek

(stellvertr. Leiter der Prüfstelle)

© 2018 GTA Gesellschaft für Technische Akustik mbH Auszüge aus diesem Gutachten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werden.

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Lageplan mit

Lage und Bezeichnung

der Geräuschquellen

B1461810

05.11.2018

1

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

Teilplan II

Maßstab 1:100000 45 90 180 270 360

m

Plangebiet

BAB A 2

L 443

L 434

50 km/h

70 km/h

100 km/h

70 km/h

70 km/h

50 km/h

Zeichenerklärung

"Allgemeine Wohngebiete"

Plangebiet

Strasse

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

55

55

5555

55

52

5252

52

52

53

53

5353

53

53

54

54

54

54

54

54

56

56

56

5656

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Verkehrslärm

Immissionsbelastung, 2,0 m ü GOK

- Tag -

B1461810

05.11.2018

2.1

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

55

55

55

55

55

535353

53

54

54

54

54

54

56

56

56

56

56

57

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Verkehrslärm

Immissionsbelastung, 5,8 m ü GOK

- Tag -

B1461810

05.11.2018

2.2

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

50

50

50

50

50

47

4747

47

474848

4848

48

48

49

49

4949

49

49

51

51

51

51

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Verkehrslärm

Immissionsbelastung, 2,0 m ü GOK

- Nacht -

B1461810

05.11.2018

2.3

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

50

50

50

50

50

48484848

49

49

49

49

49

51

51

5151

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Verkehrslärm

Immissionsbelastung, 5,8 m ü GOK

- Nacht -

B1461810

05.11.2018

2.4

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

61616161

62

62

62

62

62

63

63

63

63

63

64

64

6464

Königsberger Straße

Te ichb rei t e

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

1

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

2

18131

381

371

35

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

II

maßgeblicherAußengeräuschpegelin dB

< 55 56-60 61-65 66-70 71-75 76-80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Maßgebliche Außengeräuschpegel

gem. DIN 4109-2:2018-01,

Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109-1:2018-01

B1461810

05.11.2018

2.5

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Lageplan mit

Lage und Bezeichnung

der Geräuschquellen

B1461810

05.11.2018

3

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

Altes Feld

Waitzenbinde

Teichbreite

Waitzenbinde

Bruch

Puste

Vor dem Horne

Niedere Heide

Altes Feld

Vor der Elmesbeeke

In den dicken Dörren

Sandkuhle

An der Steinbeeke

Lehmgrube

Teilplan II

GI 70/55 dB(A)/m²

GI 70/55 dB(A)/m²GI 70/55 dB(A)/m²

GE 65/50 dB(A)/m²

GE 65/50 dB(A)/m²

GE 65/50 dB(A)/m²

Maßstab 1:75000 40 80 160 240 320

m

Zeichenerklärung

Plangebiet

Flächenquelle GI

Allgemeine Wohngebiete

Flächenquelle GE

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

50

5050

50

51

51

51

51

52

52

52

52

53

53

53

53

54

54

54

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Gewerbelärm

Immissionsbelastung, 2,0 m ü GOK

- Tag -

B1461810

01.11.2018

4.1

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

50

50

50

51

51

51

51

52

52

52

52

53

53

53

53

54

54

54

54

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Gewerbelärm

Immissionsbelastung, 5,8 m ü GOK

- Tag -

B1461810

01.11.2018

4.2

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

35

3535

35

36

36

36

36

37

37

37

37

38

38

38

38

39

39

39

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Gewerbelärm

Immissionsbelastung, 2,0 m ü GOK

- Nacht -

B1461810

01.11.2018

4.3

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze

Projekt:

Darstellung:

Projekt-Nr.:

Datum:

Anlage:

Bebauungsplan Nr. 13Schalltechnische Untersuchung

35

35

35

36

36

36

36

37

37

37

37

38

38

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38

39

39

39

39

Königsberger Straße

Tei ch bre ite

251

1929

18640

241

1921

11364

311

1932

1910

294

1928

1027

631

275

1930

199

222

1931

20

1925

18741

221

1920

295

1927

277

23

198

21

292

18131

381

371

(A)

-

I

o

Teilplan IIL

(B)

(B*)L

L

L

Maßstab 1:15000 5 10 20 30 40

m

<= 35 35 - 40 40 - 45 45 - 50 50 - 55 55 - 60 60 - 65 65 - 70 70 - 75 75 - 80 > 80

Bebauungsplan Nr. 13

Teichbreite

Gemeinde Auetal

Gewerbelärm

Immissionsbelastung, 5,8 m ü GOK

- Nacht -

B1461810

01.11.2018

4.4

Zeichenerklärung

Orientierungswert

Baugrenze