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Zuordnungshilfe zu Lagerklassen für die Einlagerung von
Gefahrstoffgebinden in „Lagerbereiche“ eines Gefahrstofflagers
(Lagerabschnitt)* OLBRECHTS, SVEN (2016)
Einleitung
Die folgende Arbeitshilfe bietet dem Agrarhandel einen Überblick über die rechtlichen Auflagen und Verpflichtungen für die
Lagerung von Gefahrstoffen in einem Lagerraum. Die Informationen auf dem Etikett eines Gebindes reichen hierfür meist nicht
unmittelbar aus. Die Hilfe enthält ein Ablaufschema für die Zuordnung in Lagerklassen inklusive einer Übersichtstabelle aller
Sicherheitshinweise (H-Sätze). Die Arbeitshilfe beschreibt den Weg vom Schriftsatz auf dem Etikett über den H-Satz zur
Lagerklasse bis hin zur Einlagerung in einen Lagerbereich in dem einen Raum (Einraumkonzept).
Neue Rechtslage
Die neue Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) hat dazu geführt, dass sich
viele Händler und Anwender/ Landwirte bezüglich der richtigen Lagerung und Handhabung ihrer Produkte umstellen mussten
und teils auch „ratlos“ neuen Gefahrstoffzeichen (Piktogrammen) gegenüber stehen.
Im nationalen Recht wurde die richtige Lagerung über die Technische Regel für Gefahrstoffe 510 (TRGS 510, 2010) konkretisiert
(zuletzt 30.11.2015 überarbeitet). Eine rechtskonforme Zusammenlagerung verschiedener Gefahrstoffe ist nur anhand der
Lagerklassen nach TRGS 510 möglich. Im Gegensatz zum früheren Gefahrstoffrecht reichen die neuen Gefahrstoffpiktogramme
(früher Gefahrstoffsymbole) nicht mehr aus, um eine korrekte Zuordnung zu Lagerklassen vorzunehmen. Die VCI-Lagerklassen
sind aufgelöst worden und diese sind auch nicht 1:1 kompatibel zu den neuen Lagerklassen nach der TRGS 510.
Festlegung Lagerbereiche
Besitzt ein Landhändler bspw. nur einen Lagerraum, so muss er bestimmte Produkte (Gefahrstoffe) in seinem Lagerraum
getrennt voneinander lagern. Welche Gefahrstoffe davon betroffen sind, ergibt sich aus den Lagerklassen. D. h., er sollte drei
Lagerbereiche festlegen, wobei wenigstens 2 Lagerbereiche bspw. mindestens durch einen Abstand von mehr als 3 Metern
voneinander getrennt sind (vgl. BENDER 2013). Hierdurch wird eine sogenannte „Getrenntlagerung“ gem. TRGS 510 erzielt.
Kriterium Lagerklasse für die Zuordnung in Lagerbereiche
In einem nächsten Schritt muss der Landhändler erfassen, welche Lagerklassen zusammen gelagert werden dürfen und welche
Lagerbereiche (1 bis 3) er ihnen zuweist. Die Gefahrstoffgebinde (Betriebsmittel) müssen nun in die einzelnen Lagerbereiche
anhand der Lagerklasse eingelagert werden. Dabei sind die Zusammenlagerungsregeln gem. TRGS 510 zu berücksichtigen. Falls
jedoch vom Hersteller weder auf dem Etikett des Gefahrstoffgebindes noch im Sicherheitsdatenblatt eine Lagerklasse
angegeben ist, muss diese anhand der GHS-Kennzeichnung oder ggfs. den Gefahrgutkennzeichen (Gefahrzettel und UN-
Nummer) ermittelt werden. Die Zuordnung zu einer Lagerklasse wird nach den Kennzeichnungselementen (im Wesentlichen
Piktogramm und Hazard-Satz/ H-Satz) auf den Gefahrstoffgebinden vorgenommen. Diese Kennzeichnungselemente müssen mit
den Angaben im Sicherheitsdatenblatt übereinstimmen.
H-Sätze und Gefahrenpiktogramme geben somit Aufschluss über die Gefahrenmerkmale des Gefahrstoffgebindes, welche
letztendlich auch zur Zuordnung in die entsprechende Lagerklasse führen und so die Einlagerung in die Lagerbereiche
ermöglichen.
Ablaufschema für die Zuweisung zu Lagerklassen
Als Hilfe für die Zuordnung zu einer Lagerklasse sieht der Gesetzgeber das Ablaufschema in Anlage 4 der TRGS 510 vor, welches
wie ein Flussdiagramm aufgebaut ist und einen Zuordnungsleitfaden anhand verschiedener Gefahrenmerkmale darstellt. Jeder
Gefahrstoff ist hiermit eindeutig einer Lagerklasse zuzuordnen.
Falls kein stoffbezogenes Gefahrenmerkmal dem Ablaufschema zugeordnet werden kann, also das Merkmal nicht direkt zu einer
Lagerklasse führt, ist der betreffende Stoff aufgrund seiner Brennbarkeit einzustufen. Das Kriterium lautet dann brennbar oder
nicht brennbar sowie Feststoff oder Flüssigkeit (LGK 10 bis 13).
* Dieses Dokument ist Teil des DRV-Leitfadens für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte,
der sämtliche Aspekte zum Umgang mit Gefahrstoffen detailliert erläutert.
2
Was aber macht der Lagerist mit einem Produkt, das aufgrund vieler H-Sätze und vieler Piktogramme gleich mehreren
Lagerklassen zugeordnet werden könnte/ müsste. Welche Lagerklasse ist dann zu vergeben?
Beispiel Quick Phos
Als Beispiel soll das Begasungsmittel Quick Phos (Tabletten) von UPL Deutschland GmbH einer Lagerklasse zugeordnet werden.
Angenommen die Angabe zur Lagerklasse ist auf dem Gebinde nicht aufgeführt und fehlt auch im Sicherheitsdatenblatt.
Der Lagerist sieht auf dem Gebinde eine ganze Reihe von H-Sätzen (H 260, H 300, H 310, H 319, H 330 und H 400) sowie die
Gefahrenpiktogramme „Flamme“, „Totenkopf“ und „Umwelt“. Diese Angaben bestätigen sich auch bei einer Überprüfung im
Sicherheitsdatenblatt.
Der Lagerist hat nun mehrere Zuordnungsmöglichkeiten zu Lagerklassen und muss nun eine eindeutige Zuweisung zu einer
Lagerklasse vornehmen. Hier bedarf es also einer Entscheidung.
Als Hilfe ist das folgende auf den landwirtschaftlichen Bereich angepasste und entwickelte Ablaufschema anzuwenden (s. Abb. 2,
in Anlehnung an TRGS 510, Anlage 4). Die Entscheidung erfolgt nach einer Rangfolge von oben nach unten. Die Rangfolge ergibt
sich dabei aus einer Bewertungshierarchie des Gefahrenpotentials (die Entzündbarkeit wird hiernach für gefährlicher erachtet
als die Giftigkeit eines Produktes). Grün markiert sind Gefahrenmerkmale, die im landwirtschaftlichen Bereich vorkommen
können. Es ist dann die Lagerklasse zu vergeben, die als erste im Ablaufschema aufgeführt wird.
Dabei ist im linken Kästchen abzulesen, welcher der auf dem Gebinde genannten H-Sätze im Ablaufschema zuerst aufgeführt
wird. Dieser H-Satz besitzt dann die höhere Priorität. Auf der rechten Seite ist dann die zugehörige Lagerklasse abzulesen.
Am Beispiel des Produktes Quick Phos findet sich im Ablaufschema der TRGS 510 zum einen der H-Satz H 260, welcher das
Gefahrenmerkmal „mit Wasser entzündbare Gase bildend“ und dem Piktogramm „Flamme“ der Lagerklasse 4.3 zugeordnet
werden muss, zum anderen finden sich die H-Sätze H 300, H 310 und H 330 mit dem Piktogramm „Totenkopf“, die den Stoff als
„akut toxisch“ ausweisen und somit der Lagerklasse 6.1 A zugeordnet werden müsste. Darüber hinaus führt das Produkt noch
den H 400 mit dem Piktogramm „Umwelt“, der zu einer Zuordnung der Lagerklasse 10 bis 13 führt. Da der H 260 im
Ablaufschema eher aufgeführt wird als alle anderen, ist das Produkt (Gefahrstoff) Quick Phos somit der Lagerklasse 4.3
zuzuordnen.
Im nächsten Schritt schaut sich der Lagerist das Einraumkonzept (Lagerbereich G, E und A, s. Abb. 1) an und ordnet das Produkt dem entsprechenden Lagerbereich zu. In dem besonderen Fall von Quick Phos ist erkennbar, dass dieses Produkt mit der LGK 4.3 nicht in dem Raum eingelagert werden darf. Hier bietet sich dann ein Gefahrstoffschrank gem. EN 14470 – 2 mit der Feuerwiderstandsklasse F-90 an (s. Abb. 1), der dann als separater Lagerabschnitt in dem Raum untergebracht werden kann. (vgl. KREUTMEIER ET AL. 2015) Abb. 1: Einraumkonzept für ein Gefahrstofflager mit 2 Lagerabschnitten und 3 Lagerbereichen (Schematische Darstellung)
Legende: G= Gifte, A= Allgemein, E= Entzündbar
Beim Einraumkonzept (siehe Arbeitshilfe Zusammenlagerung von Gefahrstoffen) hat der Betreiber zu entscheiden, ob er eine begrenzte Zulagerung der LGK 6.1 B oder LGK 3 wählt. Entscheidet er sich für LGK 6.1 B darf LGK 3 nur begrenzt zugelagert werden und umgekehrt (vgl. KREUTMEIER ET AL. 2015).
F 90 Wand
Sonstige als Puffer
LGK 8, 10, 11, 12, 13
Lagerbereich G LGK 6.1 A bis LGK 6.1 D
(und Sonstige: LGK 8, 10, 11, 12, 13)
Lage
rbe
reic
h E
LGK
2A (
< 10
00 m
l) L
GK
2B u
nd 3
(un
d S
on
stig
e: L
GK
8, 1
0, 1
1, 1
2, 1
3)
Gefahrstoffschrank
Lagerabschnitt II
z. B. LGK 4.3 und LGK 4.1B
Abstand mindestens 3 m
Lagerabschnitt ILagerbereich A
3
Gefahrzettel der Klasse 2
oder
oder mit H 280
oder H 281
oder UN 1051 oder UN 1052
(Druckgasflaschen) oder
und mit H 220,
H 270 oder H 221 (ohne
Piktogramm) und H 280
Abb. 2: Angepasstes Ablaufschema für die Zuordnung zu Lagerklassen in Anlehnung an TRGS 510 Anlage 4 (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit)
Explosiv?
Gefahrzettel der Klasse 1
Bspw. oder
oder mit H 200
bis H 204
oder H 205
LGK 1
Start
Gefahrzettel der Klasse 6.2
LGK 6.2
Ja
Nein
Ansteckungs-gefählich?
Radioaktiv?
Gefahrzettel der Klasse 7
Bspw. oder LGK 7
UN 1950 oder UN 1057
oder mit H 222
o. H 223 LGK 2 B
Ja
Nein
Aerosol-, Druck-
gaspackungen
Ja
Ja
Nein
Nein
LGK 2 A
Nein
Gas?
Ja
UN 2037 oder
und mit
H 220, H 270 oder H 221 (ohne
Piktogramm) u. H 280
(Druckgaskartuschen < 1.000 ml)
Druckgas-
kartusche
Ja
LGK 2 A
Nein
4
Gefahrzettel der Klasse 4.2
Oder mit H 250,
H 251
oder H 252
Gefahrzettel der Klasse 4.3
oder mit H 260
oder H 261
2. SprengV:
Lagergruppe I bis III
oder mit H 240
oder H 241
Gefahrzettel der Klasse 5.2
oder mit H 242
Gefahrzettel der Klasse
4.1
und Feststoffe mit
mit H 228
LGK 4.2
Pyrophor oder
selbsterhitzungs-
fähig?
LGK 4.3 Ja
Nein
Ja
Nein
Mit Wasser
entzündbare Gase
bildend?
LGK 4.1 A
LGK 5.2
Ja
Nein
LGK 4.1 B Ja
Nein
Sonstig
explosions-
gefährlich?
Organisches Peroxid oder
selbstzersetzlich?
Entzündbar fest o.
fester desensibilisierter
explosiver Stoff?
Nein
Ja
5
TRGS 511 Gruppen A – C
oder
UN 1942, UN 2067, UN
3375 und UN 2071
Gefahrzettel der Klasse 5.1
der Verpackungs-
gruppe I
oder mit H 271
Gefahrzettel der Klasse 6.1
der Verpackungs-
gruppe I o. II
oder mit H 300,
H 310
oder H 330
LGK 5.1 C
Ammoniumnitrat
oder –haltige
Zubereitung?
LGK 5.1 A Ja
Nein
Ja
Nein
Gefahrzettel der Klasse 5.1
der Verpackungs-
gruppe II o. III
oder mit H 272
LGK 5.1 B
Gefahrzettel der Klasse 3
oder mit H 224,
H 225 oder
H 226
LGK 3
Ja
Ja
Nein
LGK 6.1 A
Nein
Ja
Nein
Stark
oxidierend?
Oxidierend?
Entzündbar
flüssig?
Akut
toxisch?
Brennbar?
Ja
LGK 6.1 B
Nein
6
Gefahrzettel der Klasse 6.1
der Verpackungs-
gruppe III
oder mit H 301,
H 311
oder H 331
oder mit H 340,
H 350, H 360,
H 370 oder H 372
Gefahrzettel der Klasse 8
außer nur
metallkorrosiv
oder
mit H 314 (Lagerung
getrennt nach Säuren
und Basen)
metallkorrosiv
mit H 290;
H 315, H 318
H 315, 317, 319,
H 335, H 336
H 315, 317, 319,
H 335, H 336
H 302, 312, 332
mit H 341, H 351, H 361,
H 371, H 373 oder
H 304, H 334
H 400, H 410,
H411
H 411,
Ohne Piktogramm H 412, H 413, H 362, EUH 031 und EUH 032 (getrennt von Säuren)
H 420 (früher EUH 059)
Akut toxisch
oder
chronisch?
Nein
Nein
Die Zuordnung der
Lagerklassen 10 bis 13 ist
optional LGK 10 - 13
LGK 11
Ja
Ja
Nein
Nein
Ätzend?
Flüssig?
Brennbar?
LGK 6.1 C
Ja
Brennbar? Ja
LGK 6.1 D Nein
LGK 8 A
Ja
Brennbar?
Ja
LGK 8 B Nein
Brennbar? LGK 10 Ja
LGK 12
Nein LGK 13
Ab hier als Pufferzone für Getrenntlagerung geeignet
7
Was tun, wenn der H-Satz fehlt?
Da bei Gefahrstoffgebinden in der Regel auf dem Etikett nur der Schriftsatz des Hazardsatzes (s. Abb. 3, nur hierzu besteht
seitens des Herstellers eine Verpflichtung) und nicht die Nummer des H-Satzes aufgeführt wird, also bspw. der H 301 nicht
numerisch genannt wird, fällt die Zuordnung schwer. Für diesen Fall kann die nachfolgende Tabelle herangezogen werden. Eine
Umwandlungshilfe der alten R-Sätze (Risikosätze) der EU-Richtlinie 67/548/ EWG in die H-Sätze nach CLP-VO findet sich in der
konsolidierten nicht rechtsverbindlichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 01.01.2016 (s. 2016: S. 2019-2023).
Die dort aufgeführten Änderungs-Verordnungen (1. ATP – 7. ATP) und Berichtigungen (C1-C4) sind in der Tabelle als Quelle
angegeben.
Abb. 3: Pirimor-Granulat der Fa. Syngenta, Kennzeichnung auf dem Etikett des Gebindes
Sobald alle H-Sätze identifiziert sind, wird dann entsprechend der Zuordnungshilfe nach Abb. 2 verfahren, um auch für diese
Fälle eine eindeutige Lagerklasse festzulegen.
8
Schritt 1: Im Fall des Produktes Pirimor-Granulat ergeben sich somit die H-Sätze: H 301, H 331, H 319, H 351 und H 410 und der
EUH 208 (s. Tab. 1).
Schritt 2: Der H 301 wird in Abb. 2 zuerst aufgeführt, also führt dies zur Zuordnung in die Lagerklasse 6.1 C oder 6.1 D. Für die
eindeutige Zuordnung zu einer der Lagerklassen, muss zuletzt das Sicherheitsdatenblatt hinzugezogen werden.
Tab. 1: Codeliste Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise
kursiv Eigene Hinweise
GEFAHRENHINWEISE (H-Sätze) Quelle H200-Reihe: Physikalische Gefahren
H200 Instabil, explosiv
H201 Explosiv, Gefahr der Massenexplosion.
H202 Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H203 Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H204 Gefahr durch Feuer oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke.
H205 Gefahr der Massenexplosion bei Feuer.
H220 Extrem entzündbares Gas (Kategorie 1).
H221 Entzündbares Gas (Kategorie 2).
H222 Extrem entzündbares Aerosol (Kategorie 1).
H223 Entzündbares Aerosol (Kategorie 2).
H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar.
H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.
H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar.
H228 Entzündbarer Feststoff.
4.ATP1 H229
Behälter steht unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten. Nicht entzündbares Aerosol (Kategorie 3) ohne Piktogramm.
4.ATP H230
Kann auch in Abwesenheit von Luft explosionsartig reagieren. Chemisch instabiles Gas (Kategorie A) ohne Piktogramm.
4.ATP H231
Kann auch in Abwesenheit von Luft bei erhöhtem Druck und/oder erhöhter Temperatur explosionsartig reagieren. Chemisch instabiles Gas (Kategorie B) ohne Piktogramm.
H240 Erwärmung kann Explosion verursachen.
H241 Erwärmung kann Brand oder Explosion verursachen.
H242 Erwärmung kann Brand verursachen.
H250 Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst.
H251 Selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H252 In großen Mengen selbsterhitzungsfähig; kann in Brand geraten.
H260 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können.
H261 In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase.
H270 Kann Brand verursachen oder verstärken; Oxidationsmittel.
H271 Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel.
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel.
H280 Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren.
H281 Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder –Verletzungen verursachen.
H290 Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.
1 - ABl. L 149/1, VO (EU) Nr. 487/2013 – 4. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)
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H300-Reihe: Gesundheitsgefahren
H300 Lebensgefahr bei Verschlucken.
H301 Giftig bei Verschlucken.
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein.
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H311 Giftig bei Hautkontakt.
H312 Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt.
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.
H315 Verursacht Hautreizungen.
H317 Kann allergische Hautreaktionen verursachen.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H330 Lebensgefahr bei Einatmen.
H331 Giftig bei Einatmen.
H332 Gesundheitsschädlich bei Einatmen.
H334
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.
H340
Kann genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H341
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H350
Kann Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
H351
Kann vermutlich Krebs erzeugen <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H360
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Fd
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H360Df
Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen <konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>
H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H361fd
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen.
10
H370
Schädigt die Organe <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H371
Kann die Organe schädigen <oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> <Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H372
Schädigt die Organe <alle betroffenen Organe nennen> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H373
Kann die Organe schädigen <alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt> bei längerer oder wiederholter Exposition <Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht>.
H400-Reihe: Umweltgefahren
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.
2.ATP2 H420
Schädigt die öffentliche Gesundheit und Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre. Piktogramm Ausrufezeichen
Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)
EUH 001 In trockenem Zustand explosiv.
EUH 006 Mit und ohne Luft explosionsfähig.
EUH 014 Reagiert heftig mit Wasser.
EUH 018
Kann bei Verwendung explosionsfähige / entzündbare Dampf / Luft-Gemische bilden.
EUH 019 Kann explosionsfähige Peroxide bilden.
EUH 044 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss.
EUH 029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase.
EUH 031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
EUH 032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase.
EUH 066 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.
EUH 070 Giftig bei Berührung mit den Augen.
EUH 071 Wirkt ätzend auf die Atemwege.
2.ATP
EUH 059 Die Ozonschicht schädigend. (siehe H420)
EUH 201
Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.
EUH 201 A Achtung! Enthält Blei. (bei Gebindegröße < 125 ml)
EUH 202
Cyanacrylat. Gefahr. Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
EUH 203 Enthält Chrom(VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 204 Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 205 Enthält epoxidhaltige Verbindungen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 206
Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
2 - ABl. L 83/1, VO (EU) Nr. 286/2011 – 2. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)
11
EUH 207
Achtung! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Hinweise des Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.
EUH 208
Enthält <Name des sensibilisierenden Stoffes>. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
EUH 209 Kann bei Verwendung leicht entzündbar werden.
EUH 209 A Kann bei Verwendung entzündbar werden.
EUH 210 Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich.
EUH 401
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
SICHERHEITSHINWEISE (P-Sätze)
P 100-Reihe: Allgemeines
P101 Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
P102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P103 Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
P 200-Reihe: Prävention
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
4.ATP
P202 Vor Gebrauch alle Sicherheitshinweise lesen und verstehen.
5.ATP3
P210
Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammenund anderen Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen.
4.ATP
P211 Nicht gegen offene Flamme oder andere Zündquelle sprühen.
4.ATP
P220 Von Kleidung /…/ brennbaren Materialien fernhalten/entfernt aufbewahren.
C44
P221 Mischen mit brennbaren Stoffen /… unter allen Umständen vermeiden.
C4
P222 Keinen Kontakt mit Luft zulassen.
4.ATP
P223 Keinen Kontakt mit Wasser zulassen.
P230 Feucht halten mit …
P231 Unter inertem Gas handhaben.
P232 Vor Feuchtigkeit schützen.
P233 Behälter dicht verschlossen halten.
P234 Nur im Originalbehälter aufbewahren.
P235 Kühl halten.
P240 Behälter und zu befüllende Anlage erden.
C4
P241 Explosionsgeschützte elektrische Geräte / Lüftungsanlagen / Beleuchtungsanlagen /… verwenden.
P242 Nur funkenfreies Werkzeug verwenden.
P243 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.
4.ATP
P244 Ventile und Ausrüstungsteile öl- und fettfrei halten.
P250 Nicht schleifen / stoßen /…/ reiben.
4.ATP
P251 Behälter steht unter Druck: Nicht durchstechen oder verbrennen, auch nicht nach Gebrauch.
P260 Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol nicht einatmen.
2.ATP
P261 Einatmen von Staub/ Rauch/ Gas/ Nebel/ Dampf/ Aerosol vermeiden.
P262 Nicht in die Augen, auf die Haut oder auf die Kleidung gelangen lassen.
P263 Kontakt während der Schwangerschaft / und der Stillzeit vermeiden.
3 - ABl. L 261/1, VO (EU) Nr. 944/2013 – 5. ATP (Anpassung an den technischen Fortschritt)
4 - ABl. L 94/9, Berichtigung der CLP-VO vom 10.04.2015
12
P264 Nach Gebrauch … gründlich waschen.
P270 Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.
P271 Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
2.ATP
P272 Kontaminierte Arbeitskleidung nicht außerhalb des Arbeitsplatzes tragen.
P273 Freisetzung in die Umwelt vermeiden.
2.ATP
P280 Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen.
P282 Schutzhandschuhe / Gesichtsschild / Augenschutz mit Kälteisolierung tragen.
P283 Schwer entflammbare / flammhemmende Kleidung tragen.
4.ATP
P284 [Bei unzureichender Belüftung] Atemschutz tragen.
P231+P232 Unter inertem Gas handhaben. Vor Feuchtigkeit schützen.
P235+P410 Kühl halten. Vor Sonnenbestrahlung schützen.
P 300-Reihe: Reaktion
P301 BEI VERSCHLUCKEN:
2.ATP
P302 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:
P303 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):
2.ATP
P304 BEI EINATMEN:
P305 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:
P306 BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:
4.ATP
P308 BEI Exposition oder falls betroffen:
4.ATP
P310 Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
4.ATP
P311 GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
4.ATP
P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
2.ATP
P313 Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P314 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P315 Sofort ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P320
Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
4.ATP
P321 Besondere Behandlung (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).
P330 Mund ausspülen.
P331 KEIN Erbrechen herbeiführen.
P332 Bei Hautreizung:
2.ATP
P333 Bei Hautreizung oder -ausschlag:
P334 In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.
P335 Lose Partikel von der Haut abbürsten.
P336
Vereiste Bereiche mit lauwarmem Wasser auftauen. Betroffenen Bereich nicht reiben.
P337 Bei anhaltender Augenreizung:
P338 Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.
4.ATP
P340 Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
2.ATP
P342 Bei Symptomen der Atemwege:
4.ATP
P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.
4.ATP
P352 Mit viel Wasser/ … waschen.
P353 Haut mit Wasser abwaschen / duschen.
P360
Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
4.ATP
P361 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.
13
4.ATP
P362 Kontaminierte Kleidung ausziehen.
4.ATP
P363 Kontaminierte Kleidung vor erneutem Tragen waschen.
4.ATP P364 Und vor erneutem Tragen waschen.
P370 Bei Brand:
P371 Bei Großbrand und großen Mengen:
P372 Explosionsgefahr bei Brand.
P373
KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe / Gemische / Erzeugnisse erreicht.
P374
Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung.
P375 Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P376 Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
P377
Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.
P378 … zum Löschen verwenden.
P380 Umgebung räumen.
P381 Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.
P390 Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden.
P391 Verschüttete Mengen aufnehmen.
4.ATP
P301+P310 BEI VERSCHLUCKEN: Sofort GIFTINFOMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
4.ATP
P301+P312 BEI VERSCHLUCKEN: Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM / Arzt/ … anrufen.
P301+P330+P331 BEI VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. KEIN Erbrechen herbeiführen.
C4
P302+P334 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.
4.ATP
P302+P352 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Mit viel Wasser/ … waschen.
4.ATP
P303+P361+P353 BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen.
4.ATP
P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.
P305+P351+P338
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P306+P360
BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.
4.ATP
P308+P311 BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
P308+P313
BEI EXPOSITION ODER FALLS BETROFFEN: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P332+P313 Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
2.ATP
P333+P313 Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
P335+P334
Lose Partikel von der Haut abbürsten. In kaltes Wasser tauchen / nassen Verband anlegen.
P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen / ärztliche Hilfe hinzuziehen.
4.ATP
P342+P311 Bei Symptomen der Atemwege: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/ Arzt/ … anrufen.
4.ATP P361+P364 Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
4.ATP P362+P364 Kontaminierte Kleidung ausziehen und vor erneutem Tragen waschen.
P370+P376 Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.
4.ATP
P370+P378 Bei Brand: … zum Löschen verwenden.
P370+P380 Bei Brand: Umgebung räumen.
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P370+P380+P375
Bei Brand: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P371+P380+P375
Bei Großbrand und großen Mengen: Umgebung räumen. Wegen Explosionsgefahr Brand aus der Entfernung bekämpfen.
P 400-Reihe: Aufbewahrung
P401 … aufbewahren.
P402 An einem trockenen Ort aufbewahren.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
P404 In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
P405 Unter Verschluss aufbewahren.
C4
P406 In korrosionsbeständigem /… Behälter mit widerstandfähiger Innenauskleidung aufbewahren.
P407 Luftspalt zwischen Stapeln / Paletten lassen.
4.ATP
P410 Vor Sonnenbestrahlung schützen.
C4
P411 Bei Temperaturen von über … °C / … aufbewahren.
4.ATP
P412 Nicht Temperaturen über 50 °C/ 122 °F aussetzen.
C4
P413 Schüttgut in Mengen von mehr als … kg/ lbs bei Temperaturen von nicht mehr als … °C/ … °F aufbewahren
P420 Von anderen Materialien entfernt aufbewahren.
P422 Inhalt in / unter … aufbewahren
C4
P402+P404 An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.
C4
P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.
C4
P403+P235 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten
4.ATP
P410+P403 Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
4.ATP
P410+P412 Vor Sonnenbestrahlung schützen. Nicht Temperaturen über 50 °C/ 122 °F aussetzen.
C4
P411+P235 Bei Temperaturen nicht über … °C/ …°F aufbewahren. Kühl halten.
P 500-Reihe: Entsorgung
P501 Inhalt / Behälter … zuführen.
2.ATP P502 Informationen zur Wiederverwendung/ Wiederverwertung beim Hersteller/ Lieferanten erfragen
Besonderheiten und Erläuterungen zu einigen H-Sätzen
Der H 360
Der H 360 (Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen) und seine Varietäten sind nicht
ausdrücklich in der TRGS 510 aufgeführt. Er findet sich lediglich im Ablaufschema der Anlage 4 der TRGS 510. Aus diesem Grund
ist er in die Lagerklasse 6.1 C oder 6.1 D einzuordnen und folglich auch als brennbarer oder nicht brennbarer chronisch
wirkender Gefahrstoff bei den Zusammenlagerungsregeln zu berücksichtigen. (s. Tab. 2 TRGS 510)
Da der H 360 nicht in Tab. 1 der TRGS 510 aufgeführt wird, bestehen keine Forderung bzgl. besonderer Maßnahmen für die
Lagerung. Da er aber in Kapitel 4.3.1 (1) Nr. 5 der TRSG 510 explizit als reproduktionstoxisch der Kategorie 1 A oder 1 B erwähnt
wird und zwar hinsichtlich der Menge, ab der diese Produkte in einem Lager aufbewahrt werden müssen, ist der H 360 (nur
reproduktionstoxisch Kategorie 1 A oder 1B) ab mehr als 50 kg in ein Lager einzulagern.
Dass er in der Tab. 1 der TRGS 510 nicht aufgeführt wird, bedeutet dann, dass für die Lagerung keine zusätzlichen
Anforderungen der folgenden Kapitel 5 und ff. (mit Ausnahme von den Zusammenlagerungsregeln) beachtet werden müssen.
15
Der H 220 bis H 223
Der H 220 und H 221 (extrem entzündbares Gas mit Piktogramm GHS 02, entzündbares Gas ohne Piktogramm) in
Druckgaskartuschen sind der Lagerklasse 2 A zuzuordnen. Druckgaskartuschen sind Behälter bis max. 1000 ml aus Metall ohne
Ventil, die der einmaligen Verwendung des Behälters sowie dessen Inhalt dienen (i. d. R. durch anstechen, s. Abb. 4) (s. TRGS
510, Kapitel 2 (10) und auch TRG 301). Sie unterscheiden sich also dadurch von Aerosolpackungen, dass sie keine
Entnahmeeinrichtungen (eigene Ventile) besitzen. Aerosolpackungen schließen den nach ADR verwendeten Begriff
„Druckgaspackung“ ein. Dies entspricht auch der Definition von Aerosolpackungen gem. Kapitel 2 (9) der TRGS 510 (s. Abb. 5).
Dies lässt sich auch am Beispiel des Produktes Dedevap plus der Fa. Bayer anschaulich verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein
Insektizid, das die H-Sätze H 223, H 229, H 336, H 410 und EUH 401 (s. Bayer Produktliste 2016, Teil 1, 626) besitzt und aufgrund
des H 223 als entzündbares Aerosol der Lagerklasse 2 B (s. Abb. 2) zugeordnet werden muss. ADR-rechtlich handelt es sich bei
demselben Produkt mit der UN-Nummer 1950 (ADR) um eine Druckgaspackung (s. Bayer Produktliste 2016, Teil 2, 644). Somit
schließt die Definition für Aerosolpackung gem. Kapitel 2 (9) TRGS 510 auch nach ADR definierte Druckgaspackungen ein und in
beiden Fällen ist bei Flammpunkten unter 60°C der H 222 oder H 223 zu vergeben. Der Definition nach handelt es sich um „ …
ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff
…“ (Z.: Kapitel 2 (9) TRGS 510). Somit kann es sich bei dem H 222 und dem H 223 also um beides handeln, ein reines Gas oder
eben ein Aerosol.
Abb. 4: Druckgaskartusche
ohne Ventil mit dem H 220
und H 280 LGK 2 A
(Kl 2 UN 2037)
Abb. 5: Aerosolpackung mit
Entnahmeventil, nur der
Flamme und dem H 222
LGK 2B
16
Bewertung des Gefährdungspotentials von Druckgaskartuschen bei der Lagerung im Gefahrstofflager
Aus vorgenannten Gründen sollten Druckgaskartuschen bezüglich ihres Gefährdungspotentials nicht anders als
Aerosolpackungen bewertet werden und somit sollten sie bei den Zusammenlagerungsregeln in Tab. 2 der TRGS 510 zusammen
mit den Aerosolen unter LGK 2 B aufgeführt werden und vom Gefährdungspotenzial gleich bewertet werden.
Begründung
Druckgaskartuschen werden in Nummer 11 der TRGS 510 zusammen mit Aerosolpackungen bezüglich der zu stellenden
Anforderung an ein Gefahrstofflager betrachtet. Dies ist nur möglich, wenn angenommen werden kann, dass das von
Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen ausgehende Gefährdungspotenzial vergleichbar ist. Eine gravierende Abweichung
voneinander kann vernünftigerweise nicht angenommen werden.
Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen können dieselben Gase enthalten.
Druckgasbehälter (s. Nr. 2 (8) TRGS 510) sind völlig anders definiert als Druckgaskartuschen (s. Nr. 2 (10) TRGS 510) und werden
dennoch derselben LGK 2 A zugeordnet, obwohl sie aufgrund ihrer Größe und Druckbegrenzung kein vergleichbares
Gefährdungspotenzial besitzen.
Der einzige Unterschied zu Aerosolpackungen besteht darin, dass Aerosolpackungen zusätzlich ein Entnahmeventil besitzen.
Gerade dieses Entnahmeventil stellt aber ein zusätzliches Gefährdungspotenzial dar, da ein Ventil auch undicht sein kann. Dies
ist bei Druckgaskartuschen ausgeschlossen. Auch kann das Entnahmeventil nicht als Druckentlastungspunkt betrachtet werden,
da etliche Versuche zeigten, dass der Behälter zerknallt bevor das Ventil zerstört ist.
Daher wird empfohlen die Druckgaskartuschen (Metall bis max. 1000 ml) aus der LGK 2 A auszunehmen und zu der LGK 2 B für
Aerosole zuzuordnen. Sie sind von ihrem Gefährdungspotenzial her bzgl. der Zusammenlagerungsregeln nach TRGS 510 (Tab. 2)
genauso zu bewerten wie die Aerosole und sollten dieselben grünen Kästchen erhalten.
Der H 370 und H 372
Dem H 370 sowie dem H 372, die für eine zielorganische Toxizität stehen, erhalten nach CLP-Verordnung das GHS-Piktogramm
GHS 08 (berstende Brust) und sind der LGK 6.1 C oder 6.1 D zuzuordnen. Dies trifft ebenfalls auf den H 340, H 350 und H 360 zu,
die denselben Lagerklassen zuzuordnen sind.
Es sollte jedoch auch ermittelt werden, ob eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach 4. BImSchV gegeben ist
oder nicht. Nach gegenwärtigem Entwurf des BUMB (2016) vom 07.03.2016 ist vorgesehen die sehr giftigen und giftigen Stoffe
bzw. Zubereitungen der ehemaligen Nummern 29 und 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV durch die H-Sätze und in Einzelfällen
zusätzlich durch die Kategorien zu definieren.
Danach sind die ehemals sehr giftigen Stoffe oder Gemische (Nummer 29 Anhang 2, 4. BImSchV) als Summe aller H 300, H 310
(ausgenommen H 310 / Acute Tox. 2, Expositionspfad Hautkontakt), H 330 (ausgenommen H 330 / Acute Tox. 2, Expositionspfad
Dämpfe), H 370 definiert.
Die ehemals sehr giftigen, giftigen, oxidierenden und explosionsgefährlichen Stoffe oder Gemische (Nummer 30 Anhang 2, 4.
BImSchV) sind als Summe aller H 200, H 201, H 202, H 203, H 204, H 205, H 240, H 241, H 242, H 270, H 271, H 272, H 300, H 301,
H 310 , H 311, H 330, H 331 (ausgenommen H 331 / Acute Tox. 3, Expositionspfad Dämpfe), H 370, H 372 definiert.
Bei der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung wird somit deutlich, dass nur der H 370 und der H 372, die beide für eine
zielorganische Toxizität stehen und das Piktogramm GHS 08 (berstende Brust) erhalten, bei der Bewertung der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im Additionsverfahren zu berücksichtigen sind. Die chronisch wirkenden
Stoffe oder Gemische mit den H-Sätzen H 340, H 350 und H 360 mit dem Piktogramm GHS 08 bleiben bei dieser Betrachtung
ausgenommen und werden bei der Ermittlung der Giftmengen nicht berücksichtigt.
17
Literaturverzeichnis
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (2013) [HRSG]: M 063 Lagerung von Gefahrstoffen (Stand Nov. 2013) –
Antworten auf häufig gestellte Fragen.- 108 S.; Heidelberg.
Bayer (2016): Produktliste.- [Bayer CropScience Deutschland GmbH]: 688 S.; Langenfeld. http://www.agrar.bayer.de
BENDER, H. F. (2013) [HRSG: BASF]: Lagerung von Gefahrstoffen.- 40 S.; Ludwigshafen.
http://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/veranstaltung/tda/2013/documents/14_bender.pdf
Berichtigung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2015): der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 10.04.2015; ABl. L 94/9. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (2016): Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – Anhörung gemäß § 51 BImSchG vom 07.03.2016 – Entwurf zur 4. BImSchV (Stand 16.02.2016). GEFAHRSTOFFVERORDNUNG (2015): Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV), Artikel 2 der Verordnung vom 03.02.2015 (BGBl. I S 49) KREUTMEIER, B., OLBRECHTS, S., REININGER, M., SCHÄFER, M., SCHWALB, J.& STROB, A. (2015): Lagerung und Abgabe von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden - DRV-Leitfaden für Bau und Betrieb von Gefahrstofflägern und für die Abgabe an Dritte. - [HRSG.: Deutscher Raiffeisenverband e.V.]: tw. veröffentlicht; Berlin.
Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 510 (2015): Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern.- 57 S.; [Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags] (Ausgabe 30.11.2015). Technische Regeln Druckgase , TRG 301 (1985): Druckgaskartuschen, Halterungen und Entnahme-einrichtungen.- 5 S.; BArbBl. 05/1985, S. 49 – Druckb 5.1.301 (Ausgabe Mai 1985, nicht mehr gültig). Verordnung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2015): Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 618/2012. Verordnung 1272/2008/EG (CLP/GHS-VO) (2016): Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/ EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Amtsblatt L 353 vom 31.12.2008; 2008R1272 – DE – 01.01.2016 – 006.001 – 1 (konsolidierte nicht rechtsverbindliche Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Dokumentationshilfe vom 01.01.2016). Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2011): Verordnung (EU) Nr. 286/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 2. Änderungs-Verordnung (2. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 83/1. Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2013a): Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 4. Änderungs-Verordnung (4. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 149/1. Verordnung 1272/2008/EU (CLP/GHS-VO) (2013b): Verordnung (EU) Nr. 944/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt; 5. Änderungs-Verordnung (5. ATP, Anpassung an den technischen Fortschritt); Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. L 261/5.