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57 MDK-Anleitung ambulant MDK-Anleitung zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10. November 2009 1 1 Beschlossen durch den MDS-Vorstand am 25.11.2009.

zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI in der ... · • die Vitalparameter, hierbei auch die Schwellenwerte von Vitalparametern, dokumen- ... Homecare – Unternehmen

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57MDK-Anleitung ambulant

MDK-Anleitung

zur Prüfung der Qualität nach den §§ 114 ff. SGB XI in der ambulanten Pflegevom 10. November 20091

1 Beschlossen durch den MDS-Vorstand am 25.11.2009.

Frerichs
Schreibmaschinentext
- Prozess - und Ergebnis -

107MDK-Anleitung ambulant

Prüfanleitung zum Erhebungsbogen zur Prüfung beim Pflege-bedürftigen (Prozess- und Ergebnisqualität)

Allgemeine Hinweise:

Für die Prüfung der auf den Pflegebedürftigen bezogenen Kriterien sollten im Regelfall die Pflegedokumentationsunterlagen mindestens der letzten 4 Wochen herangezogen werden. Der Rückverfolgungszeitraum von 6 Monaten ist nur in begründeten Einzelfällen zu über-schreiten.

9. Allgemeine Angaben

M/Info

9.1 Auftragsnummer:

Datum Uhrzeit Nummer Erhebungsbogen

M/Info

9.2 Angaben zum Pflegebedürftigen ja nein

a. Name

b. Pflegekasse

c. Geburtsdatum

d. Beginn der Versorgung durch den Pflegedienst

e. Aktuelle pflegerelevante Hauptdiagnose(n) laut Unterlagen des Pflege - dienstes

f. Pflegestufe

I II III Härtefall

nicht pflege-bedürftig (SGB XI)

noch nicht eingestuft

g. Liegt nach Angabe des Pflegedienstes eine einge-schränkte Alltagskompetenz vor?

h. Leistungen nach § 37 SGB V

i. Ist der Pflegebedürftige mit der Feststellung des Pflege- zustandes einverstanden? (ggf. Betreuer oder Bevollmächtigter)

Erläuterung zur Prüffrage 9.2g:

Die Frage hat keine Auswirkungen auf die Beantwortung der Fragen in Kapitel 14.

108 MDK-Anleitung ambulant

M/Info

9.3 Anwesende Personen

a. Gutachter

b. Mitarbeiter Pflegedienst (Funktion/Qualifikation)

c. sonstige Personen (z.B. gesetzlicher Betreuer)

Erläuterung zur Prüffrage 9.3: Keine.

109MDK-Anleitung ambulant

10. Behandlungspflege

Die Fragen zur Behandlungspflege werden nur bearbeitet, wenn die entsprechenden behand-lungspflegerischen Maßnahmen ärztlich verordnet wurden.

DerambulantePflegedienstkanndieverordnetenbehandlungspflegerischenLeistungennurfachlich korrekt durchführen, wenn der verordnende Arzt eine dem aktuellen Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechende Verordnung ausgestellt hat und gleichzeitig die hiermit zusammenhängenden erforderlichen Medizinprodukte und Hilfs-mittel gesondert verordnet hat. Ist dies nicht der Fall, kann dies nicht dem ambulanten Pfle-gedienst angelastet werden.

Die Fragen zur Behandlungspflege beziehen sich auf das Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege. (Anlage der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V in der Fassung vom 11.06.2008).

Grundsätzlich sind bei den Fragen zu den behandlungspflegerischen Maßnahmen immer folgende Aspekte zu bewerten:

• gezielteSammlungvon Informationen,die fürdieDurchführungderMaßnahmenerforderlich sind

• MaßnahmeerfolgtentsprechenddemaktuellenStanddesWissens

• AuswertungderNachweiseundggf.InformationandenArzt

• DurchführungderMaßnahmenimverordnetenUmfang

Die Fragen sind jeweils mit „ja“ zu beantworten, wenn alle oben genannten Anforderungen erfülltsind.BeidenTransparenzkriterienzukonkretenbehandlungspflegerischenMaßnah-men (Fragen 10.4, 10.6, 10.7, 10.16, 10.18, 10.22, 10.23, 10.29) sind die vereinbarten Ausfüllanleitungen maßgeblich.

DienachfolgendeTabellezeigtdievorbelegtenAntwortenderPrüffragendesKapitels10„Behandlungspflege“:

Nr. Vorbelegung Prüffrage

10.1 Ist bei behandlungspflegerischem Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvoll-ziehbar?

10.2 t.n.z. Wird mit dem Absaugen von Versicherten sachgerecht umgegangen?

10.3 t.n.z. Wird mit der Beatmung bei beatmungspflichtigen Erkrankungen sachgerecht umgegangen?

10.4 t.n.z. Werden bei beatmungspflichtigen Menschen Vorbeugemaßnahmen gegen Pilzinfektionen in der Mundschleimhaut, Entzündungen der Ohrspeicheldrüse und Lungenentzündung sach-gerecht durchgeführt?

10.5 t.n.z. Wird mit Blasenspülungen sachgerecht umgegangen?

10.6 t.n.z. Wird die Blutdruckmessung entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

10.7 t.n.z. Wird die Blutzuckermessung entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt, ausge-wertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

10.8 t.n.z. Wird mit der Versorgung und Überprüfung von Drainagen sachgerecht umgegangen?

10.9 t.n.z. Wird mit Maßnahmen zur Darmentleerung (Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarm-ausräumung) sachgerecht umgegangen?

110 MDK-Anleitung ambulant

10.10 t.n.z. Wird mit der Flüssigkeitsbilanzierung sachgerecht umgegangen?

10.11 t.n.z. Wird mit Inhalationen sachgerecht umgegangen?

10.12 t.n.z. Wird mit Instillationen sachgerecht umgegangen?

10.13 t.n.z. Wird mit dem Auflegen von Kälteträgern sachgerecht umgegangen?

10.14 t.n.z. Wird mit der speziellen Krankenbeobachtung sachgerecht umgegangen?

10.15 t.n.z. Wird mit dem Legen und Wechseln von Magensonden sachgerecht umgegangen?

10.16 t.n.z. Entspricht die Medikamentengabe der ärztlichen Verordnung?

10.17 t.n.z. Wird mit dem Richten von Injektionen sachgerecht umgegangen?

10.18 t.n.z. Wird die Injektion entsprechend der ärztlichen Verordnung nachvollziehbar durchgeführt, dokumentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

10.19 t.n.z. Wird mit i.v. Infusionen sachgerecht umgegangen?

10.20 t.n.z. Hat der Pflegebedürftige chronische Schmerzen?

10.21 t.n.z. Erhält der Pflegebedürftige bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege zur Schmerztherapie ein angemessenes pflegerisches Schmerzmanagement?

10.22 t.n.z. Wird die Katheterisierung der Harnblase entsprechend der ärztlichen Verordnung nachvollzieh-bar durchgeführt, dokumentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

10.23 t.n.z. Wird die Stomabehandlung entsprechend der ärztlichen Verordnung nachvollziehbar durchgeführt, dokumentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

10.24 t.n.z. Wird mit Trachealkanülen sachgerecht umgegangen?

10.25 t.n.z. Wird mit der Pflege von Venenkathetern sachgerecht umgegangen?

10.26 t.n.z. Beschreibung vorliegender Wunden

10.27 t.n.z. Verwendete Materialien zur Behandlung vorliegender Wunden (Verbandmaterial, Medikamente)

10.28 t.n.z. Sind Ort und Zeitpunkt der Entstehung der chronischen Wunde/des Dekubitus nachvollziehbar?

10.29 t.n.z. Basieren die pflegerischen Maßnahmen zur Behandlung der chronischen Wunden oder des Dekubitus auf dem aktuellen Stand des Wissens?

10.30 t.n.z. Erfolgt eine differenzierte Dokumentation bei chronischen Wunden oder Dekubitus (aktuell, Verlauf nachvollziehbar, Größe Lage, Tiefe)?

10.31 t.n.z. Werden die Nachweise zur Behandlung chronischer Wunden oder des Dekubitus (z.B. Wunddokumentation) ausgewertet und die Maßnahmen ggf. angepasst?

10.32 t.n.z. Wird mit Kompressionsstrümpfen/-verbänden sachgerecht umgegangen?

M/T27/B

10.1 Ist bei behandlungspflegerischem Bedarf eine aktive Kommunikation mit dem Arzt nachvollziehbar?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.1:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn eine ärztlich verordnete Leistung durchgeführt wird und nachweislich bei den in Augenschein genommenen Patienten über Einträge in der Pflege-dokumentation oder durch Vorlage der ärztlichen verordneten Leistungen oder anderer geeigneter Nachweise eine Kommunikation des ambulanten Pflegedienstes mit dem Arzt erfolgt. Relevante Normwertabweichungen, Notfallsituationen oder andere unmittelbar mit

111MDK-Anleitung ambulant

der verordneten Leistung zeitlich und inhaltlich zusammenhängende relevante Gesundheits-zustandsveränderungen mit Auswirkungen auf Umfang, Inhalt, Dauer oder Art der ärztlich verordneten Leistungen müssen grundsätzlich eine Kommunikation mit dem Arzt zur Folge haben.

Nicht bewertet werden kann diese Frage, wenn

• keine ärztlich verordneten Leistungen durchgeführt werden oder

• der behandlungspflegerische Bedarf entsprechend der ärztlichen Verordnung im fest-gelegten Zeitraum konstant ist und eine Kommunikation nicht erforderlich ist.

Erläuterung zur Prüffrage 10.1: Keine.

M/B

10.2 Wird mit dem Absaugen von Versicherten sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.2:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn:

• das Absaugen unter Beachtung der hygienischen Kautelen mit atraumatischen Kathe-tern erfolgt (Händedesinfektion, Verwendung steriler Absaugkatheter und keim armer Einmalhandschuhe).

• die Beschaffenheit des Sekrets beobachtet und dokumentiert wird.

• nachvollziehbar ist, wie und wann das Absauggerät desinfiziert wird.

Fachlicher Hintergrund:

AbsaugenistjenachMengeundBeschaffenheitdesBronchial-undTrachealsekreteserfor-derlich,wennderPflegebedürftigenichtinderLageist,seinSekretabzuhusten.Derendo-tracheale Absaugvorgang erfolgt nach den aktuellen medizinischen und pflegewissenschaft-lichen Erkenntnissen unter Berücksichtigung der hygienischen Kautelen. Dabei gilt der Grundsatz: „Soviel wie nötig – so wenig wie möglich!“ Eine hygienische Händedesinfektion ist vor und nach dem endotrachealen Absaugen vorzunehmen. Zum endotrachealen Absau-gen sind keimarme Einmalhandschuhe zu tragen. Der Absaugkatheter muss steril sein, zu jeder neuen Absaugung ist ein neuer Einmalkatheter zu verwenden. Die Beschaffenheit des Sekretes (Menge, Aussehen, Häufigkeit, Blutbeimengungen) muss beobachtet und in der Pflegedokumentation dokumentiert werden. In Abhängigkeit von der Häufigkeit der Durch-führung ist ein Absaugprotokoll zu empfehlen. Ebenfalls muss nachvollziehbar sein, wie oft das eingesetzte Absauggerät desinfiziert wird.

M/B

10.3 Wird mit der Beatmung bei beatmungspflichtigen Erkrankungen sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.3:

Die Frage ist mit “ ja“ zu beantworten, wenn

• die Beatmungsform und Beatmungsparameter dokumentiert sind.

• die Vitalparameter, hierbei auch die Schwellenwerte von Vitalparametern, dokumen-

112 MDK-Anleitung ambulant

tiert sind, bei denen weitere pflegerische bzw. behandlungsrelevante Interventionen erfolgen müssen.

• die Geräte bedienenden Pflegekräfte in das Beatmungsgerät eingewiesen sind (MPG bzw. MPBetreibV).

• die erforderlichen Hilfsmittel zur Durchführung einer maschinellen Beatmung doku-mentiert sind und verwendet werden.

• die Wechsel- und Reinigungsintervalle der erforderlichen Hilfsmittel zur Durchfüh-rung einer maschinellen Beatmung dokumentiert und nach hygienischen Kautelen durchgeführt werden.

• die Durchführung der verordneten und erforderlichen Maßnahmen sich nachvollzieh-bar darstellt.

• ein Informationsaustausch mit dem behandelnden Arzt aus den Pflegedokumenta-tionsunterlagen nachvollziehbar ist.

• Kontaktadressen von externen Supportunternehmen (Homecare – Unternehmen) in der Pflegedokumentation dokumentiert sind.

Die Dokumentation und Durchführung der verordneten Maßnahmen hinsichtlich intensiv-medizinischer Behandlungspflege wird am Prüftag in Augenschein genommen. Es erfolgt eine Überprüfung der vorhandenen Materialien.

Fachlicher Hintergrund:

In den Pflegedokumentationsunterlagen sind die Beatmungsform (kontrolliert/assistiert)sowie die hierbei verwendeten Beatmungsparameter durch die Mitarbeiter des Pflegediens-tes zu dokumentieren. Neben diesen allgemeinen Angaben ist es erforderlich, dass dem Pflegedienst die Begründung zur maschinellen Beatmung nachvollziehbar bekannt ist. Eine schriftlich dargestellte pflegerische Beobachtung ist nicht nur die systematische Dokumenta-tion von Beatmungs- und Vitalparametern, sondern auch die pflegefachliche Beschreibung von Abweichungen, Veränderungen und dem Verlauf der Beatmungspflege. Der Prüfer sollte während der in Augenscheinnahme des Pflegebedürftigen darauf achten, dass während einer Druckbeatmung eine Oberkörperhochlagerung durchgeführt wird. Am Prüftag wird das verwendete Beatmungsgerät mit den dokumentierten Vorgaben verglichen. Dem Mit-arbeiter des Pflegedienstes muss ersichtlich sein, ab welchem Schwellenwert eines Vitalpara-meters weitere behandlungsrelevante Maßnahmen zu ergreifen sind. Demzufolge sind Kon-taktadressen zu evtl. Homecare – Unternehmen und dem behandelnden Arzt in den Pflegedokumentationsunterlagen nachvollziehbar zu fixieren.

Wenn in der Häuslichkeit ein Ersatzgerät zur Verfügung steht, muss dieses eine identische Einstellung der Beatmungsparameter aufweisen, um im Notfall eine kontinuierliche Ventila-tion zu gewährleisten. Dementsprechend muss auch ein Beatmungsbeutel im unmittelbaren Umfeld des zu beatmeten Pflegebedürftigen vorhanden sein.

Die verwendeten Hilfsmittel zur Durchführung einer maschinellen Beatmung müssen in den Pflegedokumentationsunterlagen aufgeführt sein. Hierbei handelt es sich z.B. um den Be atmungsschlauch, Gänsegurgel, Beatmungsfilter etc. Am Prüftag sind die aufgeführten Hilfsmittel auf Vorhandensein und Haltbarkeitsdatum zu kontrollieren.

Wechsel- und Reinigungsintervalle für erforderliche Hilfsmittel, wie z.B. Beatmungsschläu-che, Gänsegurgel, Beatmungsfilter, Absauggerät, Verbindungsschläuche und Fingertip sind in der Pflegedokumentation über einen Durchführungsnachweis darzustellen.

113MDK-Anleitung ambulant

Der Prüfer kann anhand der geführten Überwachungsbögen sowie der Durchführungsnach-weise die nachvollziehbare Durchführung der verordneten Maßnahmen überprüfen.

Eine ambulante Intensivpflege von Pflegebedürftigen erfordert einen systematischen Infor-mationsaustausch mit dem behandelnden Arzt, um zeitnah auf Veränderungen reagieren zu können. Dementsprechend muss der Pflegedienst nachvollziehbar Informationsinhalte schriftlich darlegen können.

M/T21/B

10.4 Werden bei beatmungspflichtigen Menschen Vorbeuge maßnahmen gegen Pilzinfektionen in der Mundschleimhaut, Entzündungen der Ohrspeichel­drüse und Lungenentzündung sachgerecht durch­geführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.4:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei beatmungspflichtigen Menschen Vorbeugemaßnahmen gegen Pilzinfektionen in der Mundschleimhaut, Entzündungen der Ohrspeicheldrüse und Lungenentzündung sachgerecht entsprechend dem Standard/Leitlinien/Richtlinien des ambulanten Pflegedienstes durchgeführt wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 10.4:

Die Frage betrifft alle in die Prüfung einbezogenen beatmungspflichtigen Menschen.

Fachlicher Hintergrund:

Atelektasen sowie sekundäre Pneumonien sind Komplikationen, die sich aus der Anwen-dung einer maschinellen Beatmung ergeben können. Gesunde Menschen wechseln intuitiv ihreKörperlageundHaltung,sodassunterschiedlicheLungenabschnittebelüftetwerden.Die physiologische Befeuchtung der Atemluft ist bei tracheotomierten und beatmeten Pfle-gebedürftigen verändert. Die Folgen, die sich daraus ergeben, sind Minderbelüftungen von einzelnenLungenabschnittensowieeineAustrocknungderSchleimhäutederTrachealwand.Diesbezüglich kann es hierbei zu einem pulmonalen Sekretstau, Atelektasenbildung und gegebenenfalls zu Pneumonien mit folgender respiratorischer Insuffizienz kommen.

Die pflegerische Beobachtung eines Pflegebedürftigen, bei dem eine maschinelle Beatmung durchgeführt wird, beinhaltet neben der Ventilation eine nachvollziehbare Sputumbeobach-tung.ErforderlicheMaßnahmenzurSicherstellungderLungenbelüftungsinddieVibrations-behandlung, atemstimulierende Einreibungen, die Inhalation sowie die Anwendung spe-zieller Lagerungstechniken (V-A-T-I-Lagerungen). Durchzuführende, ärztlich verordneteMaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert sein. Die medikamentöse Zusatzbehand-lung bei Ultraschallverneblung ist nachvollziehbar darzustellen.

Bezüglich der hygienischen Desinfektion von erforderlichen medizintechnischen Geräten ist ein Nachweis zu führen.

Eine ambulante Intensivpflege von Pflegebedürftigen erfordert einen systematischen Infor-mationsaustausch mit dem behandelnden Arzt, um zeitnah auf Veränderungen reagieren zu können. Dementsprechend muss der Pflegedienst nachvollziehbar Informationsinhalte schriftlich darlegen können.

114 MDK-Anleitung ambulant

M/B

10.5 Wird mit Blasenspülungen sachgerecht umgegangen? ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage:

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen werden entsprechend der ärztlichen Verordnung nach Möglichkeit in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhandenen Materialien und ein Gespräch mit dem Pflegemit-arbeiter.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn

• eine gezielte Informationssammlung nachzuvollziehen ist.

• die Maßnahme dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend erfolgt.

• hygienische Grundsätze berücksichtigt werden.

• Nachweise ausgewertet und Informationen an den Arzt nachzuvollziehen sind.

• sich die Durchführung der Maßnahmen im verordneten Umfang darstellt.

Diese Frage kann auch als erfüllt bewertet werden, wenn der Pflegedienst den Arzt nach-weislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine Verordnung nicht angepasst hat.

Fachlicher Hintergrund:

LautRichtliniedesBundesausschusses fürÄrzteundKrankenkassenüberdieVerordnungvon „häuslicher Krankenpflege“ nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V ist eine Blasenspülung nur verordnungsfähig bei durchflussbehinderten Dauerkathetern infolge PyurieoderBlutkoagelnbiszu3Tagenmöglich.

M/T20/B

10.6 Wird die Blutdruckmessung entsprechend der ärzt­lichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.6:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Pflegedienst die verordnete Leistung im genehmigten Umfang durchführt, dokumentiert, bewertet und hieraus ggf. erforderliche Konsequenzen zieht.

Wenn die Verordnung des Arztes keine ggf. erforderlichen Konsequenzen beinhaltet, kann eine Information an den behandelnden Arzt als Konsequenz erforderlich sein. Erforderliche therapeutische Konsequenzen zieht ausschließlich der Arzt.

Erläuterung zur Prüffrage 10.6: Keine.

115MDK-Anleitung ambulant

M/T22/B

10.7 Wird die Blutzuckermessung entsprechend der ärzt­lichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.7:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Pflegedienst die verordnete Leistung im genehmigten Umfang durchführt, dokumentiert, bewertet und hieraus die erforderlichen Konsequenzen zieht.

Wenn die Verordnung des Arztes keine ggf. erforderlichen Konsequenzen beinhaltet, kann eine Information an den behandelnden Arzt als Konsequenz erforderlich sein. Erforderliche therapeutische Konsequenzen zieht ausschließlich der Arzt.

Erläuterung zur Prüffrage 10.7: Keine.

M/B

10.8 Wird mit der Versorgung und Überprüfung von Drainagen sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.8:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn

• dokumentiert wurde, um welche Drainage es sich handelt und wann diese gelegt wurde.

• die Versorgung unter Beachtung der hygienischen Kautelen erfolgt.

• die Beschaffenheit des Sekrets beobachtet und dokumentiert wird.

• nachvollziehbar ist, wie und wann das geschlossene Wunddrainagesystem gewech-selt wird.

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen werden entsprechend der ärztlichen Verordnung nach Möglichkeit in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhandenen Materialien und ein Gespräch mit dem Pflegemit-arbeiter.

M/B

10.9 Wird mit Maßnahmen zur Darmentleerung (Einlauf, Klistier, Klysma, digitale Enddarmausräumung) sach­gerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.9: Keine.

116 MDK-Anleitung ambulant

M/B

10.10 Wird mit der Flüssigkeitsbilanzierung sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.10: Keine.

M/B

10.11 Wird mit Inhalationen sachgerecht umgegangen? ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.11: Keine.

M/B

10.12 Wird mit Instillationen sachgerecht umgegangen? ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.12: Keine.

M/B

10.13 Wird mit dem Auflegen von Kälteträgern sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.13: Keine.

M/B

10.14 Wird mit der speziellen Krankenbeobachtung sach­gerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.14: Keine.

M/B

10.15 Wird mit dem Legen und Wechseln von Magensonden sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.15: Keine.

MT19/B

10.16 Entspricht die Medikamentengabe der ärztlichen Verordnung?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.16:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Pflegedienst die Medikamentengabe entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt und in der Pflegedokumentation dokumentiert hat. Die Durchschrift der ärztlichen Verordnung muss beim Pflegedienst hinterlegt sein.

117MDK-Anleitung ambulant

Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, muss in der Pflegedokumentation festgehal-ten sein, wann welches Medikament in welcher Dosierung verabreicht worden ist.

Erläuterung zur Prüffrage 10.16:

Die Frage bezieht sich auf Nr. 26 des Verzeichnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege (Anlage der Richtlinie nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und Abs. 7 SGB V). Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Pflegedienst die ärztlich verordne-ten Medikamente und deren Einnahme fachgerecht und vollständig dokumentiert hat. Eine fachgerechte und vollständige Dokumentation enthält folgende Angaben:

a) Applikationsform

b) vollständigen Medikamentennamen

c) Dosierung und Häufigkeit

d) tageszeitliche Zuordnung der Medikamentengabe

e) Angaben zur Bedarfsmedikation

Sofern eine Bedarfsmedikation angeordnet ist, muss in der Pflegedokumentation festgehal-ten sein, bei welchen Symptomen, welches Medikament in welcher Einzel- und bis zu wel-cherTageshöchstdosierungzuverabreichenist.

Es ist zu überprüfen, ob für alle verabreichten Medikamente eine ärztliche Anordnung vor-liegt.

Bei der Verwendung eines Generikums muss der Pflegedienst überprüfen, ob das verwen-dete Präparat dem der ärztlichen Verordnung entspricht (z.B. durch Austauschliste, Doku-mentation des Wirkstoffnamens, Kennzeichnung der Generikumspackung mit dem Namen des Originalpräparates).

Es geht bei der Frage nicht um eine systematische Prüfung, ob die Bedarfsmedikamente vorgehalten werden.

Fachlicher Hintergrund:

Beim Stellen und Verabreichen der verordneten Medikamente müssen die verschiedenen Applikationsformen berücksichtigt werden. Die gebräuchlichsten Applikationsformen sind eineoraleApplikation(z.B.inFormvonTabletten,Pulver,Saft,Tropfen,Kapseln,Brausetab-lette usw.), eine subkutane Applikation (z.B. Injektion, Infusion usw.), eine rektale Applika-tion (in Form von Zäpfchen, Klistier usw.), eine intravenöse Applikation (z.B. Injektion, Infu-sion usw.), intramuskuläre Applikation (z.B. Injektion). Einige Medikamente müssen mit der Nahrung eingenommen werden, andere auf nüchternen Magen.

Es liegt in der Organisationsverantwortung des Pflegedienstes, den Umgang mit Generika zu regeln.

Wenn der Versicherte die Einnahme nicht rezeptpflichtiger Medikamente nicht mehr eigen-verantwortlich beurteilen kann und diese vom Pflegedienst verabreicht werden, ist dies mit demHausarztundggf.mitdemgesetzlichenBetreuer/Bevollmächtigtenabzustimmenundzur eigenen Absicherung zu dokumentieren.

Die Verabreichung von Arzneimitteln über die Sonde ist eine der wichtigsten Ursachen für dasVerstopfenderSonde.Etwa15%dieserEreignissegehenaufunsachgemäßesVorgehenzurück.

118 MDK-Anleitung ambulant

Darüber hinaus gilt für die Verabreichung von Medikamenten über die PEG-Sonde fol gendes:

Für bestimmte Medikamente muss die Sondenernährung für einen vorgeschriebenen Zeit-raum unterbrochen werden. Medikamente sollten möglichst in flüssiger Form verwendet werden. IstdiesnichtmöglichsindTablettenfeinzumörsernund inWasseraufgelöstzuverabreichen, um eine Sondenverstopfung zu vermeiden. Bei der Medikamentenverabrei-chung ist darauf zu achten, dass z.B. Kapseln, Retard-Arzneimittel oder Arzneimittel mit veränderterWirkstofffreisetzung(z.B.magensaftresistenteTablettenoderKapseln)ggf.nichtper Sonde verabreicht werden können. Vor und nach der Medikamentenverabreichung ist die Sonde mit etwa 30 ml Spülflüssigkeit (Raumtemperatur) zu spülen. Bei Verabreichung von mehreren Medikamenten, sind diese separat einzugeben und nach jeder Gabe mit 30 ml Wasser nachzuspülen.

Vom Zumischen von Arzneimitteln zur Sondennahrung ist grundsätzlich abzuraten, weil einerseits die Gefahr der Verstopfung zu groß ist und andererseits ein therapeutischer Wirk-spiegel des Arzneimittels nicht mehr gewährleistet ist.

M/B

10.17 Wird mit dem Richten von Injektionen sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.17: Keine.

M/T23/B

10.18 Wird die Injektion entsprechend der ärztlichen Verord­nung nachvollziehbar durchgeführt, dokumentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.18:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn der Pflegedienst die verordnete Leistung im genehmigten Umfang durchführt, dokumentiert und bei Komplikationen den Arzt informiert.

Erläuterung zur Prüffrage 10.18: Keine.

M/B

10.19 Wird mit i.v. Infusionen sachgerecht umgegangen? ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.19:

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen werden entsprechend der ärztlichen Verordnung nach Möglichkeit in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhandenen Materialien und ein Gespräch mit dem Pflegemit-arbeiter.

Fachlicher Hintergrund:

Eine Infusionstherapie ist Aufgabe eines Arztes. Er kann die Vorbereitung, praktische Durch-führung und Überwachung an die Pflegefachkraft mit entsprechender Handlungskompetenz delegieren.

119MDK-Anleitung ambulant

Infusionen stellen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Ordnet der Arzt eine Infusion an, kanndie Pflegefachkraft grundsätzlich von einer ausreichenden Information/Aufklärung des Patienten seitens des Arztes ausgehen. Verweigert der Patient die Infusion, darf nicht gegen seinen Willen gehandelt werden. Dies sollte für eine juristische Absicherung ausreichend dokumentiert werden.

Unterschieden werden je nach Art der punktierten Vene (periphervenöse und zentralvenöse Infusion) sowie je nach Zeitdauer der Infusion in Dauer- und Kurzzeitinfusion.

Die intravenöse Infusion findet insbesondere im Rahmen einer parenteralen Flüssigkeits-therapie als Wasser-, Elektrolyt- sowie Substratzufuhr statt. Ebenfalls zur intravasalen Verab-reichung von Medikamenten oder Diagnostika wird eine Infusion angewandt.

Die Vorbereitung und Ausführung einer Infusionstherapie kann an eine Pflegefachkraft dele-giert werden, hierbei ist auf eine korrekte Angabe bezüglich der Dosierung, der Infusions-abfolge, der Einlaufgeschwindigkeit, der Applikationsart sowie eventuelle Zusatzmedika-mentengabe zu achten.

M/Info

10.20 Hat der Pflegebedürftige chronische Schmerzen? ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 10.20:

Grundsätzlich gilt: Selbsteinschätzung geht vor Fremdeinschätzung. Es ist zu überprüfen, ob beim Pflegebedürftigen chronische Schmerzzustände bestehen. Sofern vorliegende Schmer-zen nicht aus der Pflegedokumentation ersichtlich sind, soll dies im Gespräch mit dem Pfle-gebedürftigen ggf. unter zu Hilfenahme z.B. der numerischen Rangskala oder der Wong-Baker-Scale ermittelt werden.

„ja“ ist auch dann anzukreuzen, wenn der Pflegebedürftige keine Schmerzen angibt, aus der Pflegedokumentation jedoch zu entnehmen ist, dass regelhaft Medikamente gegen Schmerzen verabreicht werden.

HatderPflegebedürftigechronischeSchmerzenunderhältkeineLeistungenderhäuslichenKrankenpflege zur Schmerztherapie, ist die Frage 10.21 mit „t.n.z.“ zu kreuzen. Das pflege-rische Schmerzmanagement ist im Freitext unter 10.20 zu beschreiben.

M/B

10.21 Erhält der Pflegebedürftige bei Leistungen der häus­lichen Krankenpflege zur Schmerztherapie ein ange­messenes pflegerisches Schmerzmanagement?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.21:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn eine systematische Schmerzeinschätzung in einer Befragung des Pflegebedürftigen zu folgenden Inhalten erfolgte:

• Schmerzlokalisation

• Schmerzintensität

120 MDK-Anleitung ambulant

• zeitliche Dimension (z.B. erstes Auftreten, Verlauf, Rhythmus)

• verstärkende und lindernde Faktoren

• ggf. Auswirkungen auf das Alltagsleben

Bei Pflegebedürftigen mit eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit erfolgt eine systemati-scheSchmerzeinschätzungmittelsBeobachtungbzw.AngabenderPflegepersonen/Angehö-rigen.

Fachlicher Hintergrund:

Bei degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates, Multimorbidität oder Tumor-leiden ist besondere Aufmerksamkeit auf eine Schmerzsymptomatik zu legen. Schmerz ist kein „normales Begleitsymptom“ des Altersprozesses. Sinnvoll ist es u. U., bei älteren Men-schen nicht direkt nach Schmerzen zu fragen, sondern dem Schmerz verwandte Begriffe bei der Befragung zu nutzen. Untersuchungen haben ergeben, dass ältere Menschen eher die BegleitsymptomewieSchlafstörungen,LustlosigkeitoderBeeinträchtigungderAlltagsfunk-tionen benennen können, als auf die Frage zu antworten, „ob sie Schmerzen hätten“.

SchmerzkannzuerheblichenEinschränkungenindenAktivitätendestäglichenLebens(wiez.B. Eintritt der Pflegebedürftigkeit, Bettlägerigkeit) führen.

Da es sich beim Schmerz um ein subjektives Phänomen handelt, können nur die Betroffenen im Rahmen der Selbsteinschätzung zuverlässige Aussagen treffen. Es ist keine direkte Beob-achtungderSchmerzsymptomatikmöglich.DenallgemeinanerkanntenLeitsatzhatMargoMcCaffery1968formuliert:„Schmerzistdas,wasderBetroffeneüberdieSchmerzenmit-teilt, sie sind vorhanden, wenn der Patient mit Schmerzen sagt, dass er Schmerzen hat.“

Ab einem gewissen Grad der kognitiven Beeinträchtigung eines Pflegebedürftigen ist die Selbsteinschätzung erschwert. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, Schmerzen mittels Fremdeinschätzung zu beurteilen. Als ein Instrument zur Fremdeinschätzung bietet sich bei Menschen mit Demenz das Instrument „Beurteilung von Schmerzen bei Demenz (BESD)“ an. Dieses Instrument wird vom Arbeitskreis Alter und Schmerz der Deutschen Gesellschaft zum Studium des Schmerzes (DGSS) empfohlen und basiert auf wesentlichen Beobachtungspara-metern(Atmung,Lautäußerungen,Mimik,Körpersprache,ReaktionaufTrost).DieAuskunftvon Angehörigen kann die Einschätzung unterstützen.

Die erhobenen schmerzrelevanten Daten müssen zeitnah und lückenlos dokumentiert wer-den. Zu den Aufgaben von Pflegefachkräften gehört die Informationsweitergabe der ermit-telten schmerzbedingten Faktoren an den behandelnden Arzt. Die Beobachtungen und Fest-stellungen werden in der Verlaufskontrolle schriftlich fixiert und in der Pflegeplanung mit aufgenommen.

Die Pflegefachkräfte sollen dem Pflegebedürftigen eine Beratung anbieten, um ihn zu be fähigen, Schmerzen einzuschätzen, mitzuteilen und zu beeinflussen. Bei der Beratung soll-ten auch nichtmedikamentöse Maßnahmen berücksichtigt werden.

Ziel des pflegerischen Schmerzmanagements ist die größtmögliche Minderung der Schmerz-intensität, um z.B. eine Verbesserung der Befindlichkeit, der Beweglichkeit und der Schlafqua-lität zu bewirken. Die Vorbeugung von Schmerzen stellt ein weiteres wichtiges Ziel dar. Pfle-gefachkräfte haben auf Grund ihres engen und häufigen Kontaktes zu den Pflegebedürftigen die Schlüsselrolle für ein gelungenes Schmerzmanagement. Personelle Kontinuität sowie eine aktive Kooperation mit den behandelnden Ärzten sind für eine angemessene Vorge-hensweise ebenso Grundvoraussetzung, wie eine systematische Schmerzeinschätzung durch den Pflegebedürftigen und eine lückenlose Verlaufsdarstellung. Die nachfolgenden Kriterien sollten bei einer systematischen Schmerzeinschätzung berücksichtigt werden.

121MDK-Anleitung ambulant

Kriterium Bedeutung Methode

Schmerzlokalisation Gibt Aufschluss über die Schmerzentstehung (Chapman u. Syrjala 2001); verbessert den Informationsaustausch zwischen Pat. und Therapeuten/Pflegenden (Carr, Ec 1997)

Pat. zeigt selbst auf schmerzende Körper-region(en) oder trägt Schmerz in Körper-skizze ein (Schmerzersteinschätzung McCaffery, Brief Pain Inventory [BPI])

Schmerzintensität Grundlage für Einleitung bzw. Anpassung pharmakologischer Schmerztherapie; gibt Aufschluss über Verlauf/Therapieerfolg (WHO 1996; Wulf et. Al. 1997)

Pat. schätzt Schmerzintensität anhand von standarisierten Schmerzskalen ein (NRS, VAS, VRS) – mögl. Parameter: SI in Ruhe und bei Bewegung SI jetzt, SI stärkster Schmerz, SI durchschnittl. Schmerz, SI geringster Schmerz

Schmerzqualität Gibt Aufschluss über Schmerzentstehung; wichtige Grundlage für die Auswahl der Schmerzmedikamente bzw. Co-Analgetika (McCaffery, M. u. Pasero 1999)

Pat. zuerst in eigenen Worten den Schmerz beschreiben lassen; hat der Pat. Schwierig-keiten bei der Beschreibung, können Wörter vorgegeben werden (McCaffery, M. u. Pasero 1999) (z.B. Auszug Fragebogen DGSS, McGill, Pain Questionnaire)

Zeitliche Dimension (erstes Auftreten, zeitl. Verlauf, Rhythmus)

Wichtige Merkmale von Schmerz; z.B. erstes Auftreten > 6 Monate ist ein Indikator für Chronifizierung, wichtig für Pflegeplan (Tagesablauf und Medikamenteneinnahme bzw. non-pharmakol. Interventionen planen)

„Wann sind diese Schmerzen das erste Mal aufgetreten?“ „Sind diese Schmerzen zu manchen Zeiten schlimmer oder besser im Verlaufe des Tages oder der Nacht oder an bestimmten Tagen im Monat?“ (McCaffery, M u. Pasero 1999)

Verstärkende und lindernde Faktoren

Wichtig für Pflegeplanung, um Faktoren, die schmerzverstärkend sind, zu meiden und bewährte Maßnahmen fortzuführen sowie Lösungsstrategien zu entwickeln

Pat. befragen, beobachten, ggf. Familie einbeziehen

Auswirkungen auf das Alltagsleben

Wichtig für die Pflegeplanung und Evaluation der Schmerztherapie; gibt Aufschluss über den Umgang mit Schmerzen

Pat. befragen, beobachten, ggf. Familie einbeziehen (Brief Pain Inventory)

Zitiert aus: Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (Hrsg.) (2005): Exper-tenstandard Schmerzmanagement in der Pflege. Entwicklung – Konsentierung – Implemen-tierung. 2. Auflage, Osnabrück, Seite 37.

Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege empfiehlt für die Erhebung des Schmerzmanagements die nachfolgenden Skalen:

• Numerische Rating Skala (NRS; 0-10)

Als Ziel der Bemühungen eines angemessenen Schmerzmanagements ist Schmerz-freiheitoderderCut-Off-Punktauf3/10festgelegtworden.Grundsätzlich istaberdasSelbstbestimmungsrechtdesPflegebedürftigenzuberücksichtigenunddasThe-rapieziel gemeinsam zu vereinbaren.

• Wong-Baker-Faces-Rating-Scale

Anwendung bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder bei Kindern.

122 MDK-Anleitung ambulant

M/T25/B

10.22 Wird die Katheterisierung der Harnblase entsprechend der ärztlichen Verordnung nachvollziehbar durchge­führt, dokumentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.22:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn dokumentiert ist, dass Art, Umfang und Inhalt der ärztlich verordneten Leistungen durchgeführt wurden. Sofern Komplikationen aufgetreten sind, müssen diese sowie die anschließende Information an den Arzt hierzu festgehalten worden sein.

Erläuterung zur Prüffrage 10.22: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Um das Risiko von katheterassoziierten nosokomialen Harnwegsinfekten zu minimieren, soll-ten folgende Prinzipien eingehalten werden:

• sorgfältige Indikationsstellung durch den Arzt (ggf. urologischen Facharzt)

• Auswahl des richtigen Katheters (Silikon, vorzugsweise suprapubisch)

• aseptische,sachkundigeTechnikundsterileArbeitsmittel

• geschlossenes Harndrainagesystem

• Diurese>2l/Tag

• individualisierte Katheterwechselintervalle

• Entfernung des Katheters zum frühestmöglichen Zeitpunkt

TransurethraleBlasenkatheterkönnendurchPflegefachkräftegelegtwerden.DerjeweiligeWechsel des Blasenkatheters erfolgt nach ärztlicher Anordnung in individuell festgelegten Abständen. Die Katetherisierung ist aseptisch möglichst mit Hilfe eines Katheterisierungssets durchzuführen.DabeisindsterileHandschuhe,sterilesAbdeckmaterial,sterileTupfer,ggf.eine sterile Pinzette, ein Schleimhautantiseptikum und steriles Gleitmittel zu verwenden.

Das Risiko traumatischer oder entzündlicher Harnröhrenkomplikationen wächst mit dem AußendurchmesserdesKatheters.DieKatheterstärkesolltedaher18Charrièrenichtüber-steigen. Nur bei genügendem Raum zwischen Urethralschleimhaut und Katheter kann ent-stehendes Sekret leicht abfließen.

UmeineSpontanentblockungbei längerenLiegezeitendesKatheterszuvermeiden,solltestatt Aqua dest. eine sterile 8-10%igeGlycerinlösung verwendetwerden. PhysiologischeKochsalzlösungenundanderekristalloideLösungenkönnendenBlockkanalinkrustierenundverkleben und ein späteres Entblocken behindern. Sofern nicht aufgrund von Agitiertheit oder Demenz eine unbeabsichtigte Katheterentfernung zu befürchten ist, reicht eine Ballon-füllung von 5-10 ml aus.

Die Liegedauer eines Katheters hängt von den Materialeigenschaften, Diurese, Infekt, Inkrustationen und Verschmutzung ab. Katheter sollten nicht routinemäßig in festgelegten Intervallen ausgetauscht werden, sondern bei Bedarf nach individuellen Gesichtspunkten, da dieLängederIntervallebewohnerabhängigenSchwankungenunterliegt.EinKathetermussnicht gewechselt werden

• solange ein freier Urinabfluss und klarer Urin gewährleistet sind.

123MDK-Anleitung ambulant

• wennkeinelokalen/systemischenInfektzeichenvorliegen.

• wenn der Bewohner beschwerdefrei ist.

Das als so genanntes Blasentraining angewandte intermittierende Abklemmen des Katheters zur Steigerung der Blasenkapazität bzw. zur Herstellung eines normalen Miktionsrhythmus ist unnötig und kann zu Infektkomplikationen führen.

Der intermittierende Einmalkatheterismus kommt insbesondere bei Menschen mit Quer-schnittslähmungen und damit einhergehenden Blasenentleerungsstörungen zur Anwen-dung. Auch hier hat die Katheterisierung grundsätzlich aseptisch zu erfolgen.

Legen, Wechseln und Entfernen suprapubischer Blasenkatheter sind ärztliche Aufgaben.SuprapubischeKatheterwerdendurchdieBauchdeckeeingebracht,z.T.miteinerkleinenHautnahtund/oder inderBlasegeblockt.NachEmpfehlungendesRobertKoch-InstitutessolltedersuprapubischeBlasenkatheterbeieinerKatheterdrainagevon>5Tagenbevorzugtwerden. Vorteile des suprapubischen Blasenkatheters sind:

• katheterbedingte traumatische oder entzündliche Komplikationen der Harnröhre, Prostata und Nebenhoden werden vermieden

• Harnwegsinfekte/Problemkeime treten im Vergleich zum transurethralen Blasen-katheterspäter/seltenerauf

• Spontanmiktion ist möglich und die Wiederherstellung einer normalen Spontan-miktion kann schneller erfolgen

• es besteht eine geringere subjektive Belästigung des Betroffenen

M/T26/B

10.23 Wird die Stomabehandlung* entsprechend der ärztli­chen Verordnung nachvollziehbar durchgeführt, doku­mentiert und bei Komplikationen der Arzt informiert?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.23:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn dokumentiert ist, dass Art, Umfang und Inhalt der ärztlich verordneten Leistungen durchgeführt wurden. Sofern Komplikationen aufgetreten sind, müssen diese sowie die anschließende Information an den Arzt hierzu festgehalten worden sein.

* Stomaträger sind Menschen mit künstlichem Darmausgang oder künstlicher Harnablei-tung.

Erläuterung zur Prüffrage 10.23: Keine.

M/B

10.24 Wird mit Trachealkanülen sachgerecht umgegangen? ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.24:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn die im fachlichen Hintergrund beschriebenen AspektezumUmgangmitderTrachealkanülebeachtetwerdenundinderPflegedokumen-tation nachvollziehbar folgende Kriterien dokumentiert sind:

124 MDK-Anleitung ambulant

• AngabenzurIndikationderTrachealkanülenanlage

• AngabenzurFormderTracheostomaanlage

• Angaben zum Kanülentyp und zur Kanülengröße

• alleimZusammenhangmitderTrachealkanüleeingesetztenHilfsmittel

• AngabenzumWechselderTrachealkanüle (Häufigkeit, Art und Weise der Durch führung)

• Angaben dazu, wer den Kanülenwechsel durchführt

• eine Ersatzkanüle in der Regel eine Nr. kleiner als die reguläre Kanüle vorliegt

• ggf.regelmäßigeCuffdruckmessungendurchgeführtunddokumentiertwerden

• im Notfall (z.B. plötzliche Atemnot durch Verstopfung der Kanüle) das Offenhalten des Stomas gewährleistet ist (z.B. mittels Kilian- Nasenspekulum)

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen werden entsprechend der ärztlichen Verordnung nach Möglichkeit in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhandenen Materialien und ein Gespräch mit dem Pflegemit-arbeiter.

Fachlicher Hintergrund:

EinregelmäßigerVerbandswechselmiteinerentsprechendenHautpflegedesTracheostomaist unter aseptischen Bedingungen erforderlich. Bei dem Verbandswechsel ist auf Verände-rungen der parastomalen Haut bzw. auf Komplikationen zu achten (z.B. Infektion, Druck-ulzera,Hautemphysem,Blutung,LäsionderTrachea).DiesewerdeninderPflegedokumen-tation differenziert beschrieben, ebenso ist der Arzt zu benachrichtigen. Ziel ist es, das TracheostomaunddieunmittelbareUmgebungsauberundtrockenzuhalten,sowieSchä-denderHautumdasTracheostomaherumzuverhindern.

Hinsichtlich des Intervalls des Verbandswechsels sind grundsätzlich die ärztliche Anordnung sowiedieWundverhältnissebzw.derSekretflusszuberücksichtigen.InderLiteraturwirddieDurchführung des Verbandswechsels einmal täglich und zusätzlich bei Bedarf empfohlen, da derVerbandbzw.dieFixierungsbändchenoftmitSpeichel,TrachealsekretoderWaschwasserin Kontakt kommen.

Nachder Reinigungwirddas Tracheostoma verbundenundneu fixiert. Für denVerbandstehen verschiedene Produkte zur Verfügung (z.B. Schlitzkompressen aus Mull, Metalline oder Polyurethane-Schaum). Achtung: Bei von Hand eingeschnittenen Kompressen kann leicht Kompressenmaterial in die Wunde gelangen.

ZumVerbandswechselgehörtebensodieLagekontrollederKanüle.DieFixierungderTrache-alkanülesollunbeabsichtigteLageveränderungenderKanüleverhindern.Erfahrungsgemäßist die Fixierung optimal, unter der gerade zwei nebeneinander liegende Finger eingescho-ben werden können.

Wenn eine Innenkanüle verwendet wird, wird diese je nach Bedarf, mehrmals täglich aus der Außenkanüleherausgenommen,gereinigtundanschließendwiedereingesetzt.DieTrache-alkanülenpflege und regelmäßige Reinigung des Innenlebens ist besonders wichtig, um eine Okklusion zu vermeiden. Die Aufbereitung der Kanüle muss gemäß Herstellerangaben er folgen.

125MDK-Anleitung ambulant

Erforderliche Maßnahmen zur Pneumonie- sowie Atelektasenprophylaxe werden in der Pflegeplanung berücksichtigt.

BeimBadenundDuschendarfkeinesfallsWasser,SeifeoderSchaumindieLuftröhregelan-gen. Gebadet werden darf nur im Sitzen auf einer rutschfesten Unterlage und in Gegenwart einer helfenden Person.

Eine regelmäßige sowie sorgfältige Zahn- und Mundpflege ist gerade bei Pflegebedürftigen miteinemTracheostomamehrmalstäglicherforderlich.

Die Funktionen der Nase fallen bei einem tracheotomierten Menschen weg. Durch Austrock-nungderSchleimhautkanneszurBildungvonBorkenkommen,diedasLumenderTracheaverlegen. Deshalb ist eine konsequente Schleimhautbefeuchtung sehr wichtig.

Um mit dem Pflegebedürftigen angemessen kommunizieren zu können, sollten die Kommu-nikationshindernissedesPflegebedürftigen,aberauchseineRessourcen/Fähigkeitenerkanntund eingeschätzt werden. Es ist notwendig, geeignete Kommunikationshilfsmittel (z.B. Schreibutensilien,Symboltafeln,-karten,Löschtafelnetc.)zukennenunddieseentsprechendder Situation des Pflegebedürftigen einzusetzen.

DerTracheotomiertekannessenundtrinken,sofernkeineSchluckstörungenoderKontra-indikationen aufgrund seiner Erkrankung vorliegen.

M/B

10.25 Wird mit der Pflege von Venenkathetern sachgerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.25:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn folgende Aspekte berücksichtigt werden:

• DervenöseZugangsicheranderHautfixiertwird.

• Eine ausreichende Händedesinfektion vor dem Umgang mit Katheter-Infusions-systemen durchgeführt wird.

• UntersterilenKautelenmitsterilenMaterialiengearbeitetwird.

• BeiAnzeicheneinerlokalenEntzündungderArztinformiertunddieInfusionabge-stellt werden.

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen werden entsprechend der ärztlichen Verordnung nach Möglichkeit in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhandenen Materialien und ein Gespräch mit dem Pflegemit-arbeiter.

Fachlicher Hintergrund:

Venenkatheter werden immer vom Arzt gelegt.

Venöse Zugänge stellen einen offenen Infektionsweg ins Körperinnere dar. Um das Infek-tionsrisiko möglichst gering zu halten, sollten folgende Regeln beachtet werden:

• venösenZugangsicheranderHautfixieren

• ausreichendeHändedesinfektionvorUmgangmitKatheter-Infusionssystem

• nurmitsterilenMaterialienarbeiten

126 MDK-Anleitung ambulant

• bei Anzeichen einer lokalen Entzündung einen Arzt informieren und Infusion ab stellen

Venenkatheter ermöglichen die Applikationen von Medikamenten und Infusionen in das venöse Blutsystem. Unterschieden wird in periphere Venenkatheter (PVK) und zentrale Venenkatheter (ZVK).

Der Zugang des PVK liegt in einer der peripheren Körpervenen und dient in der Praxis für die intravenöse Applikation von Medikamenten und der Flüssigkeitstherapie.

Zu den am häufigsten genutzten Punktionsorten eines PVK zählen:

• Ellenbeugenvene(Venacubitalis)

• Handrückenvene(Retevenosumdorsalemanus)

• Unterarmvenen(Venacephalica,Venabasilica,Venamedianaantibrachii)

Hinweise zum Verbandwechsel:

• täglicheInspektiondesVerbandesundbeiGazeverbändendieInsertionsstelleimHin-blick auf eventuellen Druckschmerz untersuchen

• Transparentverbände und Gazeverbände nicht routinemäßig, sondern bei Bedarf(Verschmutzung, Ablösung, Durchfeuchtung, Infektverdacht) wechseln

• hygienischeHändedesinfektionvorundnachVerbandwechsel

• VerbandwechselmittelsNo-Touch-TechnikodermitsterilenHandschuhen

Venenverweilkanülen können so lange liegen bleiben, wie sie klinisch benötigt werden und keine Komplikationen feststellbar sind. Die Indikation muss täglich neu geprüft werden.

Der ZVK wird meist nach Punktion einer Vene im Bereich der oberen Körperhälfte in das venöse Gefäßsystem eingeführt. Das Ende des Katheters liegt in der oberen oder unteren Hohlvene vor dem rechten Vorhof des Herzens.

Zu den bevorzugten Zugangsorten eines ZVK zählen:

• Halsvene(Venajugularisinterna&externa)

• VeneunterdemSchlüsselbein(Venasubclavia)

• Armvene(Venabasilica)

Hinweise zum Verbandwechsel:

• täglicheInspektiondesVerbandesundbeiGazeverbändendieInsertionsstelleimHin-blick auf eventuellen Druckschmerz, Fieber unklarer Ursache untersuchen

• täglicheVerbandwechselvonGazeverbändenbeieingeschränkterKooperationdesPatienten

• routinemäßigerWechselvonTransparenzverbändenspätestensnach7Tagen

• sofortiger Verbandwechsel bei Verschmutzung, Durchfeuchtung, Ablösung oderInfektionsverdacht

• ApplikationvonAntiseptika–bevorzugtalkohol.Hautdesinfektionsmittel–aufdieInsertionsstelle bei Verbandwechsel

• beiTransparentverbändenkeineSalbenverwenden

127MDK-Anleitung ambulant

M/Info

10.26 Beschreibung vorliegender Wunden (Wunde 1)

t.n.z.

1

3 3

6 6 7

9 9

12

14 15

11

5 5 5 54 4

8 8

10 10

13 13

2 2 Legende:

1 Hinterhaupt 2 Ohrmuschel 3 Schulterblatt 4 Schulter 5 Brustbein 6 Ellenbogen 7 Sacralbereich 8 großer Rollhügel 9 Gesäß

10 Knie außen 11 Kniescheibe 12 Knie innen 13 Knöchel außen 14 Ferse 15 Knöchel innen

Art Dekubitus

Ulcus Cruris

Diabetisches Fußsyndrom

sonstige chronische

Wunde

a. Größe/Tiefe ______ cm H x ______ cm B x ______ cm T

b. Ort der Entstehung

zu Hause

extern

nicht nachvoll-ziehbar

c. Lokalisation Bitte Nummer laut Legende eintragen: ______

d. Stadium I

II

III

IV

e. Umgebung weiß

rosig

gerötet

feucht

trocken

f. Rand rosig

rot

weich

hart

schmerz-haft

g. Exsudat kein

wenig

viel

klar

h. Zustand fest

weich

rosa

rot

gelb

i. Nekrose keine

feucht

trocken

teilweise

voll-ständig

j. Geruch

kein

übel riechend

128 MDK-Anleitung ambulant

Beschreibung vorliegender Wunden (Wunde 2)

Art Dekubitus

Ulcus Cruris

Diabetisches Fußsyndrom

sonstige chronische

Wunde

a. Größe/Tiefe ______ cm H x ______ cm B x ______ cm T

b. Ort der Entstehung

Einrichtung

extern

nicht nachvoll-ziehbar

c. Lokalisation Bitte Nummer laut Legende eintragen: ______

Erläuterung zur Prüffrage 10.26:

10.26 d ist nur bei Dekubitalulcera auszufüllen. Dabei ist die nachfolgende Stadieneinteilung nach EPUAP (European Pressure Ulcer Advisory Panel) anzuwenden.

Stadium 1: Hautrötung, welche auf leichten Druck hin nicht verschwindet, keine Hautläsion. Weitere klinische Indikatoren können Ödembildung, Verhärtung oder lokale Überwärmung sein.

Stadium 2: Oberflächliche Hautläsion unterschiedlicher Größe der Oberhaut und/oderLederhaut.DasGeschwür istoberflächlichundkannsichalsAbschürfungund/oderBlasedarstellen.

Stadium 3: Hautdefekte von Oberhaut und Lederhaut einschließlich Schädigung oder Nekrose des subkutanen Gewebes. Die Schädigung ist von der Unterhautfaszie begrenzt.

Stadium 4:Haut-undGewebedefektund/oderNekrosemitTiefenwirkung,wobeiMuskeln,Knochen, Sehnen und Kapseln angegriffen sein können.

Fachlicher Hintergrund:

Eine Wunde wird definiert als Verlust der Integrität eines Organs durch exogene oder endo-gene Faktoren (das größte Organsystem mit ca. 2 qm ist die Haut). Eine Wunde, die inner-halbvon4-12WochenunterfachgerechterTherapiekeineHeilungstendenzenzeigt,bezeich-net man als chronische Wunde.

d. Stadium I

II

III

IV

e. Umgebung weiß

rosig

gerötet

feucht

trocken

f. Rand rosig

rot

weich

hart

schmerz-haft

g. Exsudat kein

wenig

viel

klar

h. Zustand fest

weich

rosa

rot

gelb

i. Nekrose keine

feucht

trocken

teilweise

voll-ständig

j. Geruch

kein

übel riechend

129MDK-Anleitung ambulant

M/Info

10.27 Verwendete Materialien zur Behandlung vorliegender Wunden (Verbandmaterial, Medikamente)

t.n.z.

a. Wunde 1

b. Wunde 2

c. Wunde 3

Erläuterung zur Prüffrage 10.27: Keine.

M/B

10.28 Sind Ort und Zeitpunkt der Entstehung der chroni­schen Wunde/des Dekubitus nachvollziehbar?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.28:

Aus der Pflegedokumentation muss klar erkennbar sein, wann der Dekubitus oder die chro-nische Wunde entstanden ist und an welchem Ort sich der Pflegebedürftige zum Entste-hungszeitpunkt aufgehalten hat.

M/T18/B

10.29 Basieren die pflegerischen Maßnahmen zur Behand­lung der chronischen Wunden oder des Dekubitus auf dem aktuellen Stand des Wissens?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.29:

Die Behandlung des Dekubitus/der chronischen Wunde entspricht dem aktuellen Stand des Wissens, wenn

• sieentsprechendderärztlichenVerordnungerfolgt.

• soweiterforderlichdiePrinzipienderlokalenDruckentlastung,bzw.derKompressionumgesetzt werden.

• die Versorgung der Wunde nach physiologischen und hygienischen Maßstäbenerfolgt.

Dieses Kriterium kann auch als erfüllt bewertet werden, wenn der Pflegedienst den Arzt nachweislich darüber informiert hat, dass die Behandlung nicht dem aktuellen Stand des Wissens entspricht und der Arzt seine Verordnung nicht angepasst hat.

Erläuterung zur Prüffrage 10.29:

Die Einhaltung von Hygienegrundsätzen und die Durchführung der Maßnahmen entspre-chendderärztlichenVerordnung,werdennachMöglichkeit(wennesdemTherapieschemanicht widerspricht) in Augenschein genommen oder es erfolgt eine Prüfung der vorhande-nen Materialien und ein Gespräch mit den Pflegemitarbeitern.

130 MDK-Anleitung ambulant

Fachlicher Hintergrund:

Als chronischgeltenWunden,wenn sie nach4-12Wochen trotz konsequenter Therapiekeine eindeutigen Heilungszeichen aufweisen. Hierzu zählen auch postoperative Wunden, onkologisch verursachte Wunden und Verbrennungen. Die für professionell Pflegende in ihrer beruflichen Praxis am häufigsten vorkommenden chronischen Wunden sind das diabe-tische Fußsyndrom, der Dekubitus sowie das Ulcus cruris (venosum, arteriosum, mixtum).

Die Behandlung einer chronischen Wunde ist nur dann erfolgversprechend, wenn dabei an den Wundursachen (z.B. Diabetes mellitus, periphere Arterielle Verschlusskrankheit, chro-nisch venöse Insuffizienz, Apoplex oder Querschnittslähmung) angesetzt wird. Diese Ursa-chen sind je nach Art der chronischen Wunde sehr unterschiedlich, so dass auch jeweils unterschiedliche Aspekte bei der pflegerischen Versorgung einer chronischen Wunde rele-vant sind.

Aus diesem Grund werden daher umfassende Kompetenzen insbesondere zu folgenden Themenbenötigt:

• „ Dekubitus: Identifizierung des Dekubitusrisikos, Auswahl druckentlastender Hilfs-mittel, Entwicklung eines individuellen Bewegungsförderungsplanes

• Diabetisches Fußsyndrom: allgemeine Diabetesbehandlung, Umgang mit druck-entlastenden Hilfsmitteln, Rezidivprävention

• Ulcus cruris venosum: allgemeine Behandlung der Chronisch Venösen Insuffizienz(CVI), Bewegungsübungen,Anlegen eines Kompressionsverbandes, Rezidivpräven-tion

• Ulcuscrurisarteriosum:allgemeineBehandlungderperipherenArteriellenVerschluss-krankheit (pAVK), Rezidivprävention

• Ulcuscrurismixtum:jenachvenöser/arteriellerBeteiligungsieheUlcuscrurisveno-sum und Ulcus cruris arteriosum.“

Zitiert aus: Deutsches Netzwerk zur Qualitätsentwicklung in der Pflege (Hrsg.) 2009: Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden. Entwicklung – Konsentierung – Implementierung. Osnabrück, Seite 27.

Die Pflegefachkraft übernimmt im Rahmen der lokalen Wundversorgung die Durchführungs-verantwortung für folgende Maßnahmen:

• Infektionspräventionund-bekämpfung,

• Debridement(außerdemchirurgischen),

• WundreinigungunddieAnlagederWundauflagen

Dazu benötigt sie fundierte Kenntnisse zur hygienischen Durchführung der Wundversor-gung, zum sachgerechten Verbandwechsel und zu geeigneten Hautschutzmaßnahmen.

Die Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden ist eine multiprofessionelle Auf-gabe. Vor diesem Hintergrund sollten bei der Behandlung von chronischen Wunden Schmer-zen gelindert und Mobilisationseinschränkungen und Wundgeruch ursächlich behandelt werden. Zur Druckentlastung sollten unverzüglich individuell geeignete Maßnahmen einge-leitet werden. Beim Einsatz von Hilfsmitteln sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht zusätzlich die Bewegung einschränken oder Schmerzen hervorrufen.

Bei der Wundversorgung sollten insbesondere die folgenden allgemeinen Prinzipien beachtet werden:

131MDK-Anleitung ambulant

• unnötigeVerbandwechselvermeiden

• atraumatischenVerbandwechseldurchführen

• hygienischeGrundsätzeeinhalten

• adäquateVerbandmaterialienmitausreichenderAbsorbtionsfähigkeitverwenden

• phasengerechtefeuchteWundversorgung

• allergischwirkendeSubstanzenvermeiden

Nach dem derzeit gültigen Wissensstand werden die besten Ergebnisse bei der Behandlung von chronischen Wunden durch Feuchtverbände erreicht. Stand des Wissens zur Wund-versorgung ist eine phasengerechte feuchte Wundversorgung. Übereinstimmend wird die Auswahl der Wundauflage in Abhängigkeit von Wundheilungsstadium, Wundlokalisation, Exsudatmenge, Infektionszeichen, Hautsituation, Schmerzen, Kontinenz sowie von Effektivi-tätskriterien empfohlen. Als Feuchtverbände kommen sowohl in physiologischer Kochsalz-lösung getränkte Kompressen in Frage als auch Hydrogele, Hydrokolloide, Alginate oder Polyuretanschäume. Die Wundbehandlung erfolgt immer entsprechend der ärztlichen Ver-ordnung. Mit der Wundbehandlung werden folgende Ziele verfolgt:

• Schmerzlinderung

• Aufrechterhaltung des physiologischenWundmilieus, dasAustrocknen derWund-oberfläche wird verhindert

• FörderungderMechanismenundFaktoren,diedenGewebeaufbauunterstützen

• Wundreinigung (Aufweichen von Nekrosen, Ablösung abgestorbener Gewebe-areale)

• VerkleinerungderWundfläche

• VermehrungdesGranulationsgewebes

• VermeidungderVerklebungvonneugebildetemGewebemitdemVerband

Nach den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut sollen bei der Versorgung chronischer Wunden folgende hygieni-sche Anforderungen beachtet werden:

• BeimRisikoderKontaminationderArbeitskleidungwirdbeigrößerenWundflächeneine Einmalschürze oder ein Kittel getragen.

• DesinfektionderHändevordemVerbandwechselundggf.keimarmeEinmalhand-schuhe tragen (z.B. bei durchfeuchtetem Verband).

• Nach demAbnehmen desWundverbandes (festklebendewundabdeckende Kom-pressen mit steriler Pinzette entfernen) Einmalhandschuhe entsorgen.

• EserfolgteineerneuteHändedesinfektion.

• DieWundbehandlungwirdnachhygienischerHändedesinfektioninNon-touch-Tech-nik mit sterilen Instrumenten oder mit sterilen Handschuhen nach den Vorgaben der behandelnden Ärzte durchgeführt.

• ZumSpülenvonWundenwerdennursterileLösungenverwendet.

• HinsichtlichderHaltbarkeitderfürdieSpülungenverwendetenLösungenwerdendieAngaben des Herstellers beachtet.

132 MDK-Anleitung ambulant

• BenutztesInstrumentariumwirdunmittelbarnachGebrauchunterVermeidungderKontamination des Umfeldes sicher entsorgt, angebrochene Sterilverpackungen sind nach dem Verbandwechsel zu verwerfen.

Patienten mit einem Ulcus cruris venosum und ggf. auch mit einem Ulcus cruris mixtum soll-ten dauerhaft eine geeignete Kompression tragen. Nach aktuellem Wissensstand trägt weni-ger der feuchte Wundverband als die Kompression zur Heilung eines Ulcus cruris venosum bei. Beim Ulcus cruris arteriosum, sowie dem Dekubitus und dem Diabetischen Fußsyndrom ist die Kompressionstherapie kontraindiziert. Grundlage jeder Behandlung eines Dekubitus istdieDruckentlastung.DieDruckentlastungistbeieinemDekubitusdurchLagerungunddenEinsatzvonHilfsmittelnsicherzustellen.DieLagerungaufdemDekubitusistzuvermei-den. Oberstes Prinzip zur Behandlung des Diabetischen Fußsyndroms ist die absolute Druck-entlastung des Fußes.

M/B

10.30 Erfolgt eine differenzierte Dokumentation bei chroni­schen Wunden oder Dekubitus (aktuell, Verlauf nach­vollziehbar, Größe, Lage, Tiefe)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.30: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Für alle an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen ist die Dokumentation nachvollziehbar zu führen. Durch die umfassende Dokumentation der Einschätzung der Wunde ist sicher zu stellen,dassalleMitgliederdesmultiprofessionellenTeamsinformiertsindunddierelevantenInformationen für die Planung von individuellen Maßnahmen vorliegen.

Im Einzelnen sind zu dokumentieren:

• Lokalisation

• Größe

• Tiefe

• ggf.Taschenbildung

• Wundsekretion

• Wundrand

• Wundumgebung

Eine Fotografie ist kein Ersatz für eine schriftliche Dokumentation, da die Dreidimensionali-tätvonWunden,Unterminierungen/VertunnelungenundFarbennurmangelhaftdargestelltwerden können. Werden Fotografien zur Unterstützung der Dokumentation eingesetzt, so müssen sie strikt standardisiert erstellt werden. Bei wiederholter Fotografie einer Wunde sollten z.B. immer Abstand, Winkel Belichtung und Kameramodell gleich sein. Vorteil der Fotodokumentation ist eine kontaktarme Befundung der Wunde und eine visualisierte Nach-vollziehbarkeit des Wundverlaufs.

Dieindividuellenwund-undtherapiebedingtenEinschränkungenderLebensqualitätsowiedie Kenntnisse und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen und Angehörigen im Umgang mit der Wunde und den damit verbundenen Einschränkungen müssen in der Dokumentation nach-vollziehbar sein. Zusätzlich ist zu dokumentieren, ob eine pflegerische Fachexpertin einge-bunden ist.

133MDK-Anleitung ambulant

M/B

10.31 Werden die Nachweise zur Behandlung chronischer Wunden oder des Dekubitus (z.B. Wunddokumentation) ausgewertet und die Maßnahmen ggf. angepasst?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 10.31: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Es erfolgt eine kontinuierliche Evaluierung des Heilungsprozesses mit ständiger Ergebnis-beurteilungundAnpassungderTherapiemaßnahme.

Nach jeder wundbezogenen Intervention sollte ein vollständiges Wundassessment erfolgen, z.B. nach Entfernung von avitalem Gewebe (Debridement), bei Verschlechterungen oder in regelmäßigen Abständen, mindestens in ein- bis zweiwöchentlichen Abständen. Die Ab stände sind individuell festzulegen. Die Pflegefachkraft dokumentiert darüber hinaus bei jedem Verbandwechsel den Zustand der Wunde, der umgebenden Haut und den Heilungs-verlauf. Die Wunddokumentation sollte einheitlich und kontinuierlich erfolgen. Bei Bedarf bezieht die Pflegefachkraft die pflegerische Fachexpertin auf Basis ihrer Einschätzung der Wundsituation in die Versorgung ein. Es wird empfohlen, dieses Vorgehen bereits bei der Ersteinschätzung zur Dokumentation der Wunde abzusprechen. Grundlage für diese Abspra-chen sollten hierbei der Zustand der Wunde und der zu erwartende Behandlungs- und Hei-lungsverlauf sein. Die Ergebnisse des vollständigen Wundassessments sind für das weitere Vorgehen bei der Wundversorgung entscheidend. Änderungen der Wundversorgung, die unter Beteiligung des Pflegebedürftigen geplant werden sollten, werden schriftlich fixiert und sind für alle an der Versorgung beteiligten Personen verbindlich.

Regelmäßig, spätestens alle vier Wochen, überprüft die Pflegefachkraft, ob die eingeleiteten Maßnahmen zu einer Verbesserung der Wundsituation geführt haben.

Eine Änderung des Maßnahmeplans kann dann erforderlich sein, wenn

• sichdieWundsituationverschlechtert.

• sichdieSituationderPflegebedürftigennichtverbessertodergarverschlechtert.

• derPflegebedürftigediegeplantenMaßnahmennichtunterstützt.

• BehandlungszieleerreichtwurdenundweitergehendeBehandlungsschritteeingelei-tet werden können.

M/T24/B

10.32 Wird mit Kompressionsstrümpfen/­verbänden sach­gerecht umgegangen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 10.32:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn die Kompressionsstrümpfe/-verbände sachgerecht angelegt werden. Das ist der Fall, wenn

a) das Anlegen im Liegen bei entstauten Venen und abgeschwollenen Beinen erfolgt.

b) der Kompressionsverband/-strumpf immer in Richtung des Körperrumpfes gewickelt/angezogen wird.

c) der Kompressionsverband/-strumpf beim Anlegen faltenfrei ist.

134 MDK-Anleitung ambulant

Dieses Kriterium ist auch erfüllt, wenn das Anlegen nicht nach a) erfolgt, weil der pflege-bedürftige Mensch dies wünscht und der ambulante Pflegedienst den pflegebedürftigen Menschen nachweislich darüber informiert hat, dass die behandlungspflegerische Maß-nahme nach a) – c) erfolgen sollte.

Erläuterung zur Prüffrage 10.32: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Grundsätze beim Anlegen von Kompressionsverbänden sind:

1. Anlegen des Verbandes nur im Liegen bei entstauten Venen und abgeschwollenen Beinen.

2. Ein Kompressionsverband muss immer von distal nach proximal gewickelt werden.

3. Die Vorspannung und damit der Ruhedruck sollten von distal nach proximal abnehmen, sonst kommt es zur distalen Stauung.

4. Der Verband muss faltenfrei angelegt werden.

5. Der Pflegebedürftige soll sich im Verband wohlfühlen.

Ist eine kontinuierliche Kompressionsbehandlung der unteren Extremitäten erforderlich, ist der Einsatz von Kompressionsstrümpfen oder Kompressionsstrumpfhosen angezeigt. Es gibt vier Kompressionsklassen:

Kompressionsklasse I

LeichteKompression(20mmHg).GeeignetzurThromboseprophylaxebeibettlägerigenPfle-gebedürftigen. Vermindert bei gehfähigen Pflegebedürftigen das Schwere- und Müdigkeits-gefühl in den Beinen, ist aber zur eigentlichen Varikosebehandlung zu schwach.

Kompressionsklasse II

Mittelkräftige Kompression (30 mm Hg). Geeignet bei leichten Oedemen und stärkeren sub-jektiven Beschwerden bei mäßiger Varikose.

Kompressionsklasse III

Kräftige Kompression (40 mm Hg). Geeignet bei stark ausgeprägten Varizen, beim post-thrombotischenSyndromundbeimLymphoedem.

Kompressionsklasse IV

Sehr kräftige Kompression (60 mm Hg). Geeignet bei besonders schweren Fällen von thera-pieresistentem,ausgeprägtemLymphoedem.

135MDK-Anleitung ambulant

Literatur zu Kapitel 10:

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136 MDK-Anleitung ambulant

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137MDK-Anleitung ambulant

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138 MDK-Anleitung ambulant

11. Mobilität

M/Info

11.1 Pflegebedürftigen angetroffen:

a. liegend sitzend stehend

b. Tageskleidung Nachtwäsche

Erläuterung zur Prüffrage 11.1: Keine.

M/Info

11.2 Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ja

nein

Beschreibung

a. Bewegungsfähigkeit obere Extremitäten

(inklusive Paresen, Kontrakturen)

b. Bewegungsfähigkeit untere Extremitäten

c. Lageveränderung im Bett

d. Aufstehen

e. Sitzen

f. Stehen

g. Gehen

Erläuterung zur Prüffrage 11.2:

Einschränkungen in der Bewegungsfähigkeit und die ggf. notwendigen Hilfen sind zu beschreiben.GenutzteHilfsmittelzurMobilisationundzurLagerungsindzubeschreiben,sowie die notwendigen personellen Hilfen.

Unter 11.2e ist die selbstständige Veränderung der Sitzposition zu berücksichtigen.

M/T14/B

11.3 Werden die vereinbarten Leistungen zur Mobilität und deren Entwicklung nachvollziehbar durchgeführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 11.3:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Mobilität vereinbart wurden, diese Leistungen vereinbarungsgemäß durchgeführt und nach-vollziehbar in der Pflegedokumentation dokumentiert wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 11.3:

DieFragebeziehtsichaufalleLeistungen,dieVerrichtungenzurMobilitätbeinhalten.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn

• vereinbarteMaßnahmenfach-undsachgerechtdurchgeführtwurdenund

• dieEntwicklungderMobilitätausderPflegedokumentationnachvollziehbarist.

139MDK-Anleitung ambulant

M/Info

11.4 Liegt ein Sturzrisiko vor? ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 11.4: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Verschiedene Faktoren, die das Sturzrisiko erhöhen, konnten wissenschaftlich identifiziert werden. Ebenso ist nachgewiesen, dass mit der Anzahl der vorliegenden Faktoren das Sturz-risiko deutlich steigt. Bei den Risikofaktoren kann unterschieden werden zwischen den Faktoren, die die sturzgefährdete Person mit sich bringt (intrinsische Faktoren) und solchen Faktoren, die von außen auf die Person einwirken (extrinsische Faktoren):

Intrinsische Faktoren:

• FunktionseinbußenundFunktionsbeeinträchtigungen

– ProblememitderKörperbalance/demGleichgewicht

– Gangveränderungen/eingeschränkteBewegungsfähigkeit

– Erkrankungen, die mit veränderter Mobilität, Motorik und Sensibilität einherge-hen (z.B. Multiple Sklerose, Parkinson, Apoplex, Polyneuropathie, Osteoarthritis, Krebserkrankungen)

• Sehbeeinträchtigungen

– reduzierte Kontrastwahrnehmung

– reduzierte Sehschärfe

– ungeeignete Brillen

• BeeinträchtigungderKognitionundStimmung

– Demenz

– Depression

– Delir

• Erkrankungen,diezukurzzeitigerOhnmachtführen

– Hypoglykämie

– Haltungsbedingte Hypotension

– Herzrhythmusstörungen

– TransitorischischämischeAttacke

– Epilepsie

• Inkontinenz

– Dranginkontinenz

– ProblemebeimToilettengang

• AngstvorStürzen/Sturzvorgeschichte

140 MDK-Anleitung ambulant

Extrinsische Faktoren:

• VerwendungvonHilfsmitteln

• Schuhe(Kleidung)

• Medikamente

– Psychopharmaka

– Antidepressiva

– Neuroleptika

– Sedativa/Hypnotika

– Benzodiazepine

• UmgebungsgefahreninnerhalbvonRäumenundGebäuden

– schlechteBeleuchtung

– steileTreppen

– mangelndeHaltemöglichkeiten

– glatteBöden

– Stolpergefahren(Teppichkanten,herumliegendeGegenstände,Haustiere)

• UmgebungsgefahrenaußerhalbvonRäumenundGebäuden

– unebeneGehwegeundStraßen

– mangelndeSicherheitsausstattung(z.B.Haltemöglichkeiten,Beleuchtung)

– Wetterverhältnisse

M/B

11.5 Wurde bei vorliegendem Sturzrisiko eine Beratung durchgeführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

ErläuterungzurPrüffrage11.5:

DieFrage istmit„ja“zubeantworten,wennderZeitpunktderBeratung,dieBeratungs­inhalteunddieevtl.AblehnungderEmpfehlungendesPflegedienstesdokumentiertsind.

M/Info

11.6 Liegt ein Dekubitusrisiko vor? ja

nein

Punkte _______

nach: Norton Braden Sonstige

Von: Gutachter

erhoben Pflegedienst

übernommen

ErläuterungzurPrüffrage11.6:Keine.

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141MDK-Anleitung ambulant

Fachlicher Hintergrund:

Ein bestehendes Dekubitusrisiko wird ggf. mit Hilfe einer Skala zur Ermittlung des Dekubitus-risikos (z.B. Braden-Skala, Norton-Skala) erkannt und eingeschätzt. Die Anwendung solcher Skalen erleichtert die Einschätzung des Dekubitusrisikos, bereits bevor eine Rötung eingetre-ten ist. Ebenso erleichtert die Nutzung solcher Skalen die laufende Dokumentation. Die mit Abstand am häufigsten und in unterschiedlichen Settings getestete Skala ist die Braden-Skala. Die Einschätzung des Dekubitusrisikos sollte bei allen Pflegebedürftigen erfolgen, bei denen eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, unmittelbar zu Beginn des pfle-gerischen Auftrags und danach in individuell festgelegten Abständen sowie unverzüglich bei Veränderungen der Mobilität, der Aktivität und des Druckes u.a. mit Hilfe einer standardisier-ten Einschätzungsskala.

M/B

11.7 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen über Risiken und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung eines Druckgeschwüres beraten (z.B. Bewegungsplan, Einsatz von Hilfsmitteln, Hautinspektion)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 11.7:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalte und die evtl. Ablehnung der notwendigen Maßnahmen nachvollziehbar dokumen-tiert sind.

M/T11/B

11.8 Wenn bei der Erbringung von vereinbarten Leistungen beim pflegebedürftigen Menschen für den Pflege­dienst ein individuelles Dekubitusrisiko erkennbar ist, wird dieses dann erfasst?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 11.8:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn ein pflegebedürftiger Mensch Leistungen der Grundpflege erhält, ein Dekubitusrisiko erkennbar ist und dieses in der Pflegedokumentation berücksich-tigt wurde.

Wenn ein Dekubitusrisiko erkennbar ist, erfolgt die Risikoeinschätzung mit dem Leistungs-beginn in der Grundpflege. Danach soll in individuell festgelegten Abständen oder bei Ver-änderungen im zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen ein Eintrag in der Pflegedokumentation erfolgen.

Erläuterung zur Prüffrage 11.8:

DieseFragetrifftnurzu,wenneineLeistungderGrundpflegevereinbartist.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn bei bestehender Dekubitusgefährdung eine aktuelle, systematische Einschätzung der Dekubitusgefährdung vorliegt.

Aktuell bedeutet, dass die letzte Einschätzung mit dem vorgefundenen Zustand überein-stimmt.

142 MDK-Anleitung ambulant

M/T12/B

11.9 Wird im Rahmen der vereinbarten Leistung Lagern eine gewebeschonende Lagerung zur Vermeidung von Druckgeschwüren vorgenommen?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 11.9:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen die Leistung Lagern vereinbart ist und die dekubitusgefährdet sind, Lagerungs- und Bewegungstechniken ggf. unter Verwendung erforderlicher Hilfsmittel, haut- und gewebeschonend durchgeführt wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 11.9: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

ErforderlicheMaßnahmenzurDekubitusprophylaxebasierenaufdenRessourcen/Risikenundwerden in der Pflegeplanung berücksichtigt. Maßnahmen zur Erleichterung der Eigenbewe-gung und Nutzung der Bewegungsreserven des Pflegebedürftigen sind dabei von besonde-rer Bedeutung.

NotwendigeLagerungen/MaßnahmenzurBewegungsförderungwerdenübereinenBewe-gungsplan unter Berücksichtigung der Prinzipien der aktivierenden Pflege geplant, durchge-führtunddokumentiert.DieIntervallezurgeplantenBewegungsförderung/Druckentlastungmüssen individuell bestimmt und planmäßig durchgeführt werden. Der Hautzustand ist regelmäßig einzuschätzen und das Ergebnis zu dokumentieren.

ZurVermeidungzusätzlicherHautverletzungendurchinadäquateLagerungs-undTransfer-technikenistesnotwendig,geeigneteTechniken(z.B.Bobath,Kinästhetik)nichtnurtheore-tisch zu erlernen, sondern auch einzuüben. Die Anwendung der haut- und gewebeschonen-den Lagerungs-, Bewegungs- und Transfertechniken kann durch die Prüfer während derPrüfung des Pflegezustandes wahrgenommen werden.

Geeignete Lagerungsformen sind insbesondere die 30º-Schräglagerung, die 135º-Schräg-lagerung,dieschiefeEbene,die5-Kissen-und3-Kissen-Lagerung,dieV-,A-,T-undI-Lage-rung.

BeibestehendemDekubitusrisikowerdenLagerungshilfenundggf.Antidekubitusmatratzeneingesetzt. Antidekubitusmatratzen ersetzen grundsätzlich nicht die regelmäßige Umlage-rung/BewegungdesPflegebedürftigen.DieAntidekubitusmatratzensindentsprechendderHerstellerangaben einzusetzen (z.B. bei Wechseldruckmatratzen Anpassung der Druckein-stellungandasKörpergewicht).GrundsätzlichsolltedasLagerneinesPflegebedürftigendieSelbständigkeitsförderung bzw. -erhaltung zum Ziel haben. Von besonderer Bedeutung ist die unverzügliche Anwendung einer für den Pflegebedürftigen geeigneten, druckreduzieren-den Unterlage bzw. druckreduzierender Hilfsmittel. Eine Schaumstoffmatratze reicht oft neben der Berücksichtigung weiterer prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung eines Druckgeschwüresaus.WenndieLagerungaufeinerNormalmatratzenichtausreicht,solltenSpezialmatratzenoderSpezialbettenbenutztwerden. JemehrLagerungshilfsmitteleinge-setzt werden, desto immobiler wird der Pflegebedürftige. Weich- und Hohllagerung führen eher zu einer Immobilität. Um den Auflagedruck möglichst gering zu halten, sollte soviel Körperoberfläche wie möglich aufliegen. Da bei der Oberkörperhochlagerung die Dekubitus-gefährdung extrem zunimmt, wenn die Hüftbeugung nicht mit der Bettabknickung überein-stimmt, sollte auf eine korrekte Hüftabbeugung geachtet werden.

143MDK-Anleitung ambulant

UngeeigneteHilfsmittelzurLagerungsindLagerungsringe(DruckerhöhungandenRändern),Felle, Watteverbände und Wassermatratzen (Wirksamkeit nicht nachgewiesen oder unwirk-sam).

Es ist sicherzustellen, dass alle an der Pflege und Betreuung Beteiligten das Dekubitusrisiko und die notwendigen Maßnahmen kennen. Dies setzt voraus, dass in der Pflegedokumenta-tion alle erforderlichen Informationen nachvollziehbar hinterlegt sind.

M/Info

11.10 Liegt ein Kontrakturrisiko vor? ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 11.10:

Hier nimmt der Prüfer auf Grundlage der vorliegenden Informationen Stellung dazu, ob aus seiner Sicht Anhaltspunkte für ein Kontrakturrisiko bestehen. Ist die Frage mit „ja“ zu beant-worten, erfolgt die Bearbeitung der Frage 11.11.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn Hinweise in der Pflegedokumentation bzw. aktuelle Beobachtungen beim Pflegebedürftigen darauf hindeuten, dass bereits Kontraktu-ren bestehen oder ein Bewegungsmangel besteht.

Zur Beurteilung des Kontrakturrisikos sind u.a. die Angaben unter 11.2 zu berücksichtigen.

M/B

11.11 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen bei Kontrakturgefahr über Risiken und erforderliche Maßnahmen beraten (z.B. Lagerungs­ und Bewe­gungsplan, aktive und passive Bewegungsübungen, Einsatz geeigneter Hilfsmittel)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 11.11:

Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalte und die evtl. Ablehnungen der notwendigen Maßnahmen nachvollziehbar doku-mentiert sind.

M/T13/B

11.12 Werden die individuellen Risiken hinsichtlich der Kontrakturen bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen berücksichtigt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 11.12:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen der Grundpflege vereinbart wurden, erkennbar Kontrakturrisiken vorliegen, im Rahmen der ver-einbarten Leistungen diese Risiken nachvollziehbar dokumentiert und sofern möglich im zeit-lichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung berücksichtigt wurden (z.B.imRahmendervereinbartenLeistungKörperpflegeimBettoderLagernggf.einephy-siologische Lagerung erfolgt oder im Rahmen der vereinbarten Leistung Mobilität ggf. Bewe-

144 MDK-Anleitung ambulant

gungsförderungen erfolgen). Der Nachweis hierüber kann auch im Einzelfall ergänzend im Rahmen der teilnehmenden Beobachtung erfolgen.

Erläuterung zur Prüffrage 11.12:

DieseFragetrifftnurzu,wenneineLeistungderGrundpflegevereinbartist.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn

• beibestehendemKontrakturrisikodieGelenke(großeundkleine)hinsichtlich ihrerBeweglichkeit eingeschätzt werden. Dies beinhaltet auch die Nennung der gefährde-ten Gelenke.

• im Rahmen der vereinbarten Leistungen individuell angemessene Maßnahmengeplant, durchgeführt und dokumentiert sind.

SprechenbeierhöhtemKontrakturrisikomedizinischeoderpflegerischeGründegegenLage-rung oder Mobilisation, muss dies begründet und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Fachlicher Hintergrund:

Eine Kontraktur ist immer Folge mangelnder Bewegung des betroffenen Gelenks. Eine Reihe von Ursachen kann dazu führen, dass der Pflegebedürftige die Gelenke nicht mehr bewegt, z.B. bei:

• Immobilität,Bettlägerigkeit

• Inaktivität(z.B.durchExtensionoderGips)

• LähmungenundanderenneurologischenErkrankungen

• SchonhaltungbeichronischenSchmerzen

• Pflege-undBehandlungsfehler,hierinsbesonderedieEntstehungeinesSpitzfußes

Es gibt verschiedene Formen von Kontrakturen:

• Beugekontrakturen

• Streckkontrakturen(z.B.mitSpitzfußstellung)

• Abduktionskontrakturen

• Adduktionskontrakturen

Eine Einschätzung der Situation sollte bei Aufnahme der Versorgung erfolgen sowie regel-mäßig im Rahmen der Evaluation der Pflegeplanung und bei akuten pflegerelevanten Verän-derungen, um bei Einschränkungen in der Mobilität sofort prophylaktische Maßnahmen ergreifen zu können oder die Maßnahmenplanung anzupassen.

Maßnahmen der Kontrakturenprophylaxe setzen sich zusammen aus:

• Mobilisierung

• Lagerung

• aktiven/assistiven/passivenBewegungsübungen

• MaßnahmeneinesressourcenorientiertenaktivierendenPflegekonzepts

Eine regelmäßige Mobilisation sollte Bestandteil der Kontrakturprophylaxe sein.

145MDK-Anleitung ambulant

Mobilität erhalten durch:

• BeibehaltungdernormalenTag-undNacht-Kleidung

• Vermeidung des Bettes, z.B. durch ausreichende und bequeme Sitzgelegenheiteninnerhalb und außerhalb des Zimmers, Beschäftigungsangebote verstärkt außerhalb des Zimmers, essen außerhalb des Zimmers, ausreichendes Angebot von Bewegungs-hilfen

• Eigenständigkeitfördern

• MotivationzurAktivitätundBewegung

Pflegebedürftige sollen so oft wie möglich an die Bettkante mobilisiert werden. Maßnahmen zur Thromboseprophylaxe tragen gleichzeitig zur Verhütung von Kontrakturen bei (z.B.Bewegen der Füße und Zehen etc.).

Durchwechselnde LagerungenkönnendieBewegungsübungenergänztbzw.unterstütztwerden.

DieLagerungenkönneninRücken-,Seiten-oderBauchlageunterBerücksichtigungderNeu-tral-NullStellungerfolgen.SiesolltenunterBeachtung/KlärungdesDekubitusrisikos/Dekubi-tusprophylaxe auf möglichst harter Matratze erfolgen.

Verzicht auf (Super-) Weichlagerung, um Spontanbewegungen nicht zu hemmen unter Beachtung des Dekubitusrisikos.

DiephysiologischeLagerungkannerreichtwerden,durchdiePositionierungderGelenkeinMittelstellungmitregelmäßigenLagewechseln,VermeidungvonDruckz.B.durchdieBett-decke.

BeiPflegebedürftigenmitHalbseitenlähmungverhinderteineLagerungnachdemBobath-Konzept das Auftreten von Muskelspasmen und beseitigt so eine Hauptursache späterer Kontrakturen.

Lagerungensolltensogestaltetsein,dasseszumöglichstwenigÜberdehnungoderVerkür-zungderMuskelnkommt.LagerungensollenBewegungzulassenunddieMuskelspannunggünstig beeinflussen.

GenerellgiltfürPflegebedürftige,diegelagertwerdenmüssen:SovieleLagerungshilfsmittelwie nötig, so wenig wie möglich.

Bewegungsübungen können aktiv, assistiv, oder passiv durchgeführt werden. Dabei sind die folgenden allgemeinen Regeln zu beachten:

• MitdenkleinenGelenkenbeginnen.

• GelenkeinallenphysiologischenBewegungsebenenbewegen.

• JedesgefährdeteGelenkeinzelnbewegen,diebenachbartenGelenke„fixieren“.

Es sollten Pflegemaßnahmen im Rahmen eines ressourcenorientierten aktivierenden Pflege-konzepts durchgeführt werden. Das bedeutet, dass Maßnahmen zur Kontrakturprophylaxe in andere Pflegehandlungen integriert werden können (z.B. bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden etc.). (Integrierte Prophylaxe)

Kinästhetik unterstützt und nutzt die Bewegungsressourcen. Außerdem fördert das kinästhe-tische Konzept die Bewegungsentwicklung. Geschwächte Pflegebedürftige sollten daher in ihrer natürlichen Bewegung frühzeitig unterstützt werden.

146 MDK-Anleitung ambulant

Durch Basale Stimulation werden verschiedene Sinne angeregt. Berührung, optische Anre-gungen,Schwerkrafterfahrung,LagewechselundBewegungspieleneinewichtigeRolleundkönnen die Eigenwahrnehmung und Eigenaktivität unterstützen.

Bei Pflegebedürftigen mit Spastikneigung im Rahmen von Bewegungsübungen immer von zentral nach peripher beginnen.

Pflegebedürftige sind während der Bewegungsübungen genau auf Schmerzäußerungen hin zubeobachten.BeijederLagerungmüssenSekundärerkrankungenundSchmerzschwellendes Pflegebedürftigen berücksichtigt werden.

Des Weiteren können eine angepasste, ausreichende Schmerzmedikation sowie der Einsatz geeigneter Hilfsmittel bei Gangunsicherheit die selbständige Mobilisation verbessern und somit Kontrakturen vorbeugen.

Als Hilfsmittel zur Kontrakturprophylaxe kommen z.B. Fußstützen, Gumminoppenbälle für Grifftraining und Strickleitern zum Hochziehen in Frage.

Beim Einsatz von Hilfsmitteln ist eine einseitige und dauerhafte Anwendung zu vermeiden. Beispielsweise kann eine Knierolle einer Streckkontraktur entgegenwirken, aber durch lang andauernden Einsatz eventuell eine Beugekontraktur auslösen. Durch den regelmäßigen Ein-satzvonLifternundAufstehhilfenverlerntderPflegebedürftigediephysiologische,eigen-aktive Nutzung der Beine.

Zur Spitzfußprophylaxe dienen Bettbogen und Schaumstoffquader im Bett. Beim Sitzen auf einem Stuhl oder Sessel ist ein adäquater Bodenkontakt der Füße herzustellen. Vorsicht ist geboten bei Dauerreiz auf die Fußsohlen bei Pflegebedürftigen mit Schlaganfall. Dies kann Spastiken verstärken.

Wechseldrucksysteme können im Einzelfall Spastiken auslösen. Vor diesem Hintergrund sollte der Einsatz der Systeme von der Einrichtung hinterfragt werden.

Literatur zu Kapitel 11:

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ZenneckHUetal.(2002):Altenpflege/Geriatrie.Hamburg.

148 MDK-Anleitung ambulant

12. Ernährung und Flüssigkeitsversorgung

M/Info

12.1 Gewicht, Größe, Ernährungszustand, Flüssigkeits­versorgung

a. Aktuelles Gewicht kg

b. Aktuelle Größe cm

c. BMI (kg/m²)

d. Gewichtsverlauf in den letzten sechs Monaten

zugenommen konstant relevante Abnahme kann nicht ermittelt

werden

e. Flüssigkeitsversorgung unauffällig konzentrierter Urin trockene Schleimhäute stehende Hautfalten kein Speichelsee unter

Zunge

Erläuterung zur Prüffrage 12.1a-e: Keine.

Erläuterung zur Prüffrage 12.1d:

Als relevanteGewichtsabnahmegelten:mehr als 5% in 1-3Monaten,mehr als 10% in6 Monaten. Wenn nur ein kürzerer Zeitraum als 6 Monate beurteilt werden kann, ist dies im Freitext zu vermerken.

Fachlicher Hintergrund:

Zu Beginn des pflegerischen Auftrags wie auch im weiteren Verlauf sind Risiken und Anzei-chen für Mangelernährung zu erfassen bzw. zu ergänzen.

Die Expertengruppe Ernährungsmanagement des DNQP empfiehlt auch für Menschen in der häuslichen bzw. ambulanten Pflege im Rahmen des Erstkontakts eine Einschätzung (Scree-ning) für Mangelernährung durchzuführen. Sie empfiehlt eine Wiederholung alle drei Monate. Eine erneute Einschätzung muss nach Ereignissen erfolgen wie z.B. fieberhafte Infektionskrankheiten,aberaucheinschneidendenLebensereignissen.

Dabei sollten einzelne anthropometrische Werte, wie das Gewicht oder der BMI (Body Mass Index) in einem Screening-Verfahren nicht überbewertet werden. Im Bereich der ambulanten Pflege ist zu berücksichtigen, dass eine Gewichtskontrolle in der häuslichen Umgebung auf-grund fehlender geeigneter Personenwaagen häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Den Verlaufsbefunden und der Beurteilung des Gesamtbildes kommt in diesem Zusammenhang eine größere Bedeutung zu.

Neben äußerlichen Erscheinungsmerkmalen und den Informationen zur aufgenommenen Nahrung wird, falls durchführbar, das aktuelle Körpergewicht, die Körpergröße und ggf. der BMI erfasst – diese Parameter sind jedoch erst durch eine Verlaufsbeobachtung und im Ver-bund mit weiteren Parametern aussagekräftig. Bei den Gewichtsangaben ist zu überprüfen, ob die Angaben in der Pflegedokumentation mit der Schätzung des Prüfers übereinstimmen und ob die Angaben plausibel sind.

149MDK-Anleitung ambulant

Neben groben Anzeichen für einen Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsmangel sind hier insbeson-dereunbeabsichtigteGewichtsverlustevonBedeutung(mehrals5%in1-3Monaten,mehrals 10% in 6Monaten). Veränderungen in derNahrungsmengeundVeränderungendesBedarfs sind darüber hinaus relevant.

Bei den Angaben zur Flüssigkeitsversorgung handelt es sich um Anzeichen, die auf eine Exsikkose hinweisen können, es handelt sich nicht um sichere Exsikkosezeichen.

M/Info

12.2 Der Pflegebedürftige ist versorgt mit: t.n.z.

Beschreibung

a. Magensonde PEG-Sonde PEJ-Sonde

vollständige Sondenernährung teilweise Sondenernährung zusätzliche Nahrungs-

aufnahme möglich zusätzliche Flüssigkeits-

aufnahme möglich Applikation per Pumpe Applikation per Schwerkraft Applikation per Bolus

Nahrung kcal/24 h Flussrate ml/h

Flüssigkeit ml/24 h Flussrate ml/h

(Zustand Sonde, Eintritt-stelle, Verband)

b. Subkutaner Infusion

c. i.v.-Infusion

d. Hilfsmitteln

e. Sonstigem

Erläuterung zur Prüffrage 12.2: Keine.

M/Info

12.3 Bestehen Risiken/Einschränkungen im Bereich der Ernährung?

ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 12.3:

Hier nimmt der Prüfer auf Grundlage der vorliegenden Informationen Stellung dazu, ob aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Risiken/Einschränkungen im Bereich der Ernährung vor-liegen.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn Hinweise in der Pflegedokumentation bzw. aktuelle Beobachtungen beim Pflegebedürftigen darauf hindeuten, dass ein Selbstpflege-defizit im Bereich der Ernährung besteht.

150 MDK-Anleitung ambulant

Besteht zwischen dem Prüfer und dem Pflegedienst kein Konsens, bzw. erfolgte seitens der Einrichtung keine Einschätzung, wird gemeinsam das Ernährungsrisiko mittels des Mini Nut-ritionalAssessments–ShortForm(MNA-SF)(www.mna-elderly.com/forms/mna_german.pdf, siehe Voranamnese) erhoben. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

Bei einem ungewollten relevanten Gewichtsverlust kann man grundsätzlich von einem Ernährungsrisiko ausgehen und es kann auf den MNA-SF verzichtet werden.

M/Info

12.4 Bestehen Risiken/Einschränkungen im Bereich der Flüssigkeitsversorgung?

ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 12.4:

Hier nimmt der Prüfer auf Grundlage der vorliegenden Informationen Stellung dazu, ob aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Risiken/Einschränkungen im Bereich der Flüssigkeitsversor-gung vorliegen.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn Hinweise in der Pflegedokumentation bzw. aktuelle Beobachtungen beim Pflegebedürftigen darauf hindeuten, dass ein Selbstpflegede-fizit im Bereich der Flüssigkeitsversorgung besteht.

Fachlicher Hintergrund:

HinweiseaufRisiken/HilfebedarfimBereichderFlüssigkeitszufuhrkönnensein:

• HinweiseaufverminderteFlüssigkeitsaufnahme(z.B.wennbereitseinTrinkprotokollgeführt wird, bzw. wiederholte Hinweise im Verlaufsbericht)

• HinweiseauferhöhtenFlüssigkeitsbedarf(z.B.Fieber,Diarrhoe)

• aktuelle oder beschriebene Symptome der Dehydratation (z.B. Blutdruckabfall beigleichzeitigem Anstieg der Pulsfrequenz, stehende Hautfalten, trockene Schleim-häute,fehlenderSpeichelseeunterderZunge,zunehmendeLethargie/Verwirrtheits-zustände, stark konzen trierter Urin)

M/B

12.5 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen über Risiken und erforderliche Maßnahmen zur Flüssigkeitsversor­gung beraten (z.B. Angaben zur Trinkmenge, Einsatz geeigneter Hilfsmittel, Berücksichtigungen individu­eller Besonderheiten, Vorlieben, Abneigungen)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 12.5:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalteundevtl.AblehnungendervorgeschlagenenzusätzlichenLeistungsinhalte/Maßnah-men nachvollziehbar dokumentiert sind.

151MDK-Anleitung ambulant

Fachlicher Hintergrund:

DieAufklärungdesPflegebedürftigen/derPflegepersonüberRisikenundSymptomeeinesFlüssigkeitsmangels in adressatengerechter Form gehört zu den Kernkompetenzen einer Pflegefachkraft.

Neben speziellen Informationen, wie Empfehlungen zu Darreichungsformen (z.B. Ver-dickungsmittel) und angepassten Hilfsmittel kann eine Beratung der Pflegebedürftigen/Pflegepersonen auch zur Selbstreflexion bzw. Selbsthilfe bei der Wahl der geeigneten Getränke anregen.

M/T5/B

12.6 Wird der pflegebedürftige Mensch bzw. sein Angehö­riger informiert bei erkennbaren Flüssigkeitsdefiziten?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.6:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen bei der Erbringung von Pflegeleistungen ein Flüssigkeitsdefizit sichtlich erkennbar ist und der pflegebedürftige Mensch bzw. sein Angehöriger auf mögliche Hilfen oder Abklärungsmöglichkeiten (z.B. Arzt) hingewiesen wurde.

Erläuterung zur Prüffrage 12.6:

Hinweise müssen anhand von Einträgen in der Pflegedokumentation oder Aussagen des pflegebedürftigen Menschen oder dessen Angehörigen nachvollziehbar sein.

M/T4/B

12.7 Werden die individuellen Ressourcen und Risiken bei der Flüssigkeitsversorgung erfasst, wenn hierzu Leistungen vereinbart sind?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.7:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Unterstützung bei der Flüssigkeitsaufnahme vereinbart wurden, die individuellen Ressourcen und Risiken zur Flüssigkeitsversorgung in der Pflegedokumentation berücksichtigt wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 12.7: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Bei Pflegebedürftigen, bei denen aufgrund eines Selbstpflegedefizits in diesem Bereich Pflegeleistungen erbracht werden, sind die individuellen Ressourcen bei der Flüssigkeitsver-sorgung,wiez.B.dieVorlieben,AbneigungenundGewohnheitenbeimTrinkeninderPfle-gedokumentation zu erfassen. Darüber hinaus ist der Pflegebedürftige auf Zeichen von Flüssigkeitsmangelbzw. imHinblickaufgeringeTrinkmengen (1000ml/TagübermehrereTage)zubeobachten.BeibestehendenSymptomenwieDiarrhoeoderFieberisteinerhöhterFlüssigkeitsbedarf zu berücksichtigen.

Bei Pflegebedürftigen mit einem vorliegenden Risiko bei der Flüssigkeitsversorgung ist eine tiefer gehende Einschätzung der Flüssigkeitsversorgung und der sie beeinflussenden Fakto-ren vorzunehmen.

152 MDK-Anleitung ambulant

M/T3/B

12.8 Wurde die vereinbarte Leistung zur Flüssigkeitsversor­gung nachvollziehbar durchgeführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.8:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Flüssigkeitsaufnahme vereinbart wurden, diese Leistungen vereinbarungsgemäß durch-geführt und nachvollziehbar in der Pflegedokumentation dokumentiert wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 12.8: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

ZudenvereinbartenLeistungengehörtinderRegeldasHerrichtenvonGetränken,diesitu-ationsgerechteLagerungsowiedieUnterstützungbeidernotwendigenFlüssigkeitszufuhrinklusive der Hygiene im Zusammenhang mit der Flüssigkeitszufuhr.

M/B

12.9 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen über Risiken und erforderliche Maßnahmen zur Ernährung beraten (z.B. Angaben zur Nahrungsmenge, individuelle Gewichtskontrollen, Einsatz geeigneter Hilfsmittel, Berücksichtigung individueller Besonderheiten, Vor­lieben, Abneigungen, Diäten, Unverträglichkeiten)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 12.9:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalteundevtl.AblehnungendervorgeschlagenenzusätzlichenLeistungsinhalte/Maßnah-men nachvollziehbar dokumentiert sind.

Fachlicher Hintergrund:

DieAufklärungdesPflegebedürftigen/derPflegepersonüberRisiken,SymptomeundFolgeneiner Mangelernährung in adressatengerechter Form gehört zu den Kernkompetenzen einer Pflegefachkraft.

Neben praktischen Hinweisen wie z.B. zum Umgang mit Hilfsmitteln bei funktionalen Ein-schränkungen, zur Ergänzungder Ernährungmit Supplementen (z.B. Trinknahrung) oderStrategien zur Erhöhung der Nahrungsaufnahme bei demenzerkrankten Menschen (z.B. Fin-gerfood) kann eine Beratung auch zur Selbstreflexion bzw. Selbsthilfe bei der Auswahl der geeigneten Ernährung anregen. Nicht gemeint ist hier eine fachlich detaillierte Ernährungs-beratung, die ausschließlich von Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern durchge-führt werden kann.

M/T8/B

12.10 Wird der pflegebedürftige Mensch bzw. sein Angehö­riger informiert bei erkennbaren Ernährungsdefiziten?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.10:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen bei der Erbringung von Pflegeleistungen ein Ernährungsdefizit sichtlich erkennbar ist und der pflegebedürftige

153MDK-Anleitung ambulant

Mensch bzw. sein Angehöriger auf mögliche Hilfen oder Abklärungsmöglichkeiten (z.B. Arzt) hingewiesen wurde.

Erläuterung zur Prüffrage 12.10:

Hinweise müssen anhand von Einträgen in der Pflegedokumentation oder Aussagen des pflegebedürftigen Menschen oder dessen Angehörigen nachvollziehbar sein.

Fachlicher Hintergrund:

Mögliche Hinweise für ein Ernährungsdefizit können sein:

• unbeabsichtigterGewichtsverlust

• auffälliggeringeEssmenge

• zuweitgewordeneKleidung

M/T7/B

12.11 Werden die individuellen Ressourcen und Risiken bei der Ernährung erfasst, wenn hierzu Leistungen verein­bart sind?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.11:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Ernährung/ Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme vereinbart wurden, die individuellen Ressourcen und Risiken zur Ernährung in der Pflegedokumentation berücksichtigt wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 12.11: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Bei Pflegebedürftigen, bei welchen aufgrund eines Selbstpflegedefizits in diesem Bereich Pflegeleistungen erbracht werden sind die individuellen Ressourcen, wie z.B. die Vorlieben, Abneigungen und Gewohnheiten im Zusammenhang mit der Ernährung (Essbiografie) zu eruieren. Darüber hinaus ist das Ernährungsrisiko bei jedem Pflegebedürftigen zu erfassen (mindestens zu Beginn des pflegerischen Auftrags), ggf. mit Hilfe eines Screening-Instru-ments (z.B. MNA).

Bei Pflegebedürftigen mit vorliegendem Risiko oder Anzeichen einer Mangelernährung ist eine tiefer gehende Einschätzung der Ernährungssituation und der sie beeinflussenden Fak-toren (Assessment) zu erheben.

M/T6/B

12.12 Wurde die vereinbarte Leistung zur Nahrungs­aufnahme nachvollziehbar durchgeführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.12:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Nahrungsaufnahme vereinbart wurden, diese Leistungen vereinbarungsgemäß durchgeführt und nachvollziehbar in der Pflegedokumentation dokumentiert wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 12.12: Keine.

154 MDK-Anleitung ambulant

Fachlicher Hintergrund:

ZudenvereinbartenLeistungengehörtinderRegeldiemundgerechteZubereitungderNah-rung,diesituationsgerechteLagerungsowiedieUnterstützungbeiderNahrungszufuhrinjeder Form (fest, flüssig) wie auch die Verwendung von Besteck oder anderer geeigneter Geräte, um Nahrung zum Mund zu führen. Die Hygiene im Zusammenhang mit der Nah-rungsaufnahme ist darin enthalten.

Wird die Nahrung über eine Ernährungssonde verabreicht, umfasst die Hilfe bei der Nah-rungsaufnahmefolgendeLeistungen:

• AufbereitungderSondennahrung

• AnhängendesApplikationssystems

• AufrichtenundLagern

• sachgerechteVerabreichungderSondenkost

• SäuberungderSondeundbenötigterGebrauchsgegenstände

• EntsorgungderAbfallproduktederSondennahrung

M/T2/B

12.13 Werden die individuellen Wünsche zum Essen und Trinken im Rahmen der vereinbarten Leistungs­erbringung berücksichtigt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 12.13:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Ernährung/Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme vereinbart wurden, in der Pflegedoku-mentation die auf die Maßnahmen der Ernährung/Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme bezogenen Wünsche nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind. Der Nachweis der Berücksichtigung kann im Einzelfall ergänzend auch über teilneh-mende Beobachtung während der Prüfung erfolgen.

Erläuterung zur Prüffrage 12.13:

Dies bedeutet,

• vereinbarteundgeplanteMaßnahmenwerdenunterBerücksichtigungderWünschelaut Pflegedokumentation (z.B. Durchführungsnachweis) erkennbar erbracht,

• AbweichungenvongeplantenMaßnahmenwerdendokumentiertundbegründet.

Fachlicher Hintergrund:

Hilfreich bei der Erfassung von individuellen Wünschen kann bei demenzkranken Pflegebe-dürftigendieErfassungderEss-undTrinkbiografiebzw.dieErfassungbiografischerBeson-derheiten zu den einzelnen Mahlzeiten sein. Eventuell ist hier ein Ausprobieren unterschied-licher Möglichkeiten notwendig und ggf. müssen kurzfristige Änderungen/Anpassungenerfolgen. Neben der Veränderung des Hilfebedarfs und der Risiken sind auch aktuelle Verän-derungen in den Wünschen und Bedürfnissen (z.B. Abneigungen und Vorlieben bestimmten Speisen gegenüber) zu berücksichtigen.

155MDK-Anleitung ambulant

Literatur zu Kapitel 12:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit Sozialordnung, Familie und Frauen (2006). Ratgeber für die richtige Ernährung bei Demenz. München, Basel.

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156 MDK-Anleitung ambulant

13. Ausscheidung

M/Info

13.1 Der Pflegebedürftige ist versorgt mit: t.n.z.

Beschreibung

a. Suprapubischem Katheter

(Zustand Katheter, Eintrittstelle, Verband)

b. Transurethralem Katheter

c. Inkontinenzprodukten offen geschlossen

d. Hilfsmitteln

e. Sonstigem

Erläuterung zur Prüffrage 13.1: Keine.

M/Info

13.2 Bestehen Einschränkungen im Bereich der Kontinenz bzw. bei der selbständigen Versorgung einer beste­henden Inkontinenz?

ja

nein

Von: Gutachter beurteilt Pflegedienst übernommen

Erläuterung zur Prüffrage 13.2:

Die Prüffrage umfasst die Darm- und Blasenentleerung. Hier nimmt der Prüfer auf Grund-lage der vorliegenden Informationen Stellung dazu, ob aus seiner Sicht Anhaltspunkte für Einschränkungen im Bereich der Kontinenz bzw. bei der selbständigen Versorgung einer bestehenden Inkontinenz vorliegen.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn Hinweise in der Pflegedokumentation bzw. aktuelle Beobachtungen beim Pflegebedürftigen darauf hindeuten, dass ein Selbstpflege-defizit im Bereich der Kontinenz bzw. bei der selbständigen Versorgung einer bestehenden Inkontinenz besteht.

Fachlicher Hintergrund:

Hinweise auf Einschränkungen im Bereich der Kontinenz bzw. bei der selbständigen Versor-gung einer bestehenden Inkontinenz:

• Personenbezogene Risikofaktoren: z.B. kognitive/körperliche Einschränkungen,Erkrankungen (z.B. Demenz, Schlaganfall), Medikamente (z.B. Diuretika, Neurolep-tika), Belastungen des Beckenbodens durch Schwangerschaft, Veränderungen der Prostata, Obstipation

• UmgebungsbedingteRisikofaktoren: z.B. Faktoren,diedieErreichbarkeit,Nutzbar-keit, Zugänglichkeit von Toiletten erschweren (schlechte Beleuchtung, fehlende Haltegriffe usw.)

157MDK-Anleitung ambulant

• PflegerelevanteBeobachtungen:z.B.Verstecken,Waschenbzw.Trocknenvonverun-reinigterWäsche,Harn-oderStuhlgeruch,häufigesUmziehen,häufigeToilettengänge,StürzeimZusammenhangmitToilettengängen,HautveränderungenimIntimbereich,Eingeschränkte Fähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche hinsichtlich des Ausscheidungs-vorgangs zu äußern (Scham- bzw. Ekelgefühl, Angst, Demenz und Kommunikations-einschränkungen), Isolation, ständiger Harndrang, Brennen beim Wasserlassen

M/B

13.3 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen über erforderliche Maßnahmen beraten (z.B. Kontinenz­trainingsplan, Miktionsprotokoll, Einsatz von Hilfs­mitteln, personeller Hilfebedarf z.B. beim Aufsuchen der Toilette, Hautinspektion)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 13.3:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalte und die evtl. Ablehnungen der notwendigen Maßnahmen nachvollziehbar doku-mentiert sind.

Fachlicher Hintergrund:

DieInformationdesPflegebedürftigen/derPflegepersonüberRisikenoderUrsachenfüreineInkontinenz und über geeignete Maßnahmen zur Kontinenzerhaltung bzw. zum Umgang mit Inkontinenz in zielgruppenorientierter Sprache gehört zu den Kernkompetenzen einer Pflegefachkraft.

Neben praktischen Hinweisen wie z.B. zum Umgang mit Hilfsmitteln wie Urinflasche und ToilettenstuhlkanndasWissenumspezielleProdukteimRahmeneinerBeratungdazubei-tragen situationsgerecht und dem jeweiligen Kontinenzprofil entsprechend versorgen zu können.

M/T9/B

13.4 Werden individuelle Ressourcen und Risiken im Zusammenhang mit Ausscheidungen erfasst, wenn hierzu Leistungen vereinbart sind?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 13.4:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Ausscheidung vereinbart wurden, die individuellen Ressourcen und Risiken zu den Ausschei-dungen in der Pflegedokumentation berücksichtigt wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 13.4:

Die Prüffrage umfasst die Darm- und Blasenentleerung.

Fachlicher Hintergrund:

Der Erfassung von Ressourcen und Risiken von Pflegebedürftigen im Bezug auf Inkontinenz bzw. mit Blasenkathetern kommt eine große Bedeutung zu. Es gilt insbesondere die subjek-tive Sicht der Betroffenen zu dieser Problematik zu erfassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Inkontinenz und Kontinenzförderung tabuisierte Themen und bei vielen Menschenschambesetzt sind. Einfühlungsvermögen, Diskretion und Orientierung am individuellen Fall gilt es daher unbedingt zu beachten.

158 MDK-Anleitung ambulant

Aktuelles Wissen zu Risikofaktoren ist notwendig, um frühzeitig präventive Maßnahmen einleiten zu können.

BeiderInformationssammlungbzw.derPflegeanamnesesinddieindividuellenRessourcen/Fähigkeiten und die Probleme der Pflegebedürftigen mit Inkontinenz oder Blasenkathetern zu ermitteln und zu beschreiben.

Nach Meinung der Expertenarbeitsgruppe „Kontinenzförderung“ sollten im Rahmen der Informationssammlung folgende Initialfragen gestellt werden:

• VerlierenSieungewolltUrin?

• VerlierenSieUrin,wennSiehusten,lachenodersichkörperlichbetätigen?

• VerlierenSieUrinaufdemWegzurToilette?

• TragenSieEinlagen/Vorlagen,umUrinaufzufangen?

• VerspürenSiehäufigHarndrang?

• MüssenSiepressen,umWasserzulassen?

Die Pflegefachkraft wiederholt die Einschätzung zur Kontinenz bei Veränderung der Pflege-situation und in individuell festgelegten Zeitabständen. Empfohlen wird die Einschätzung im Rahmen der Pflegeanamnese bei Aufnahme der Versorgung routinemäßig durchzuführen, im Anschluss nach ein bis zwei Monaten und dann in einem dreimonatigen Intervall.

SindRisikofaktorenund/oderAnzeichenfüreineHarninkontinenzerkannt,musseinediffe-renzierte Einschätzung erfolgen und die Ergebnisse dokumentiert werden.

Zur differenzierten Einschätzung zählt die Durchführung einer ausführlichen Anamnese inklusive körperlicher Untersuchung (z.B.: Gewichtserfassung, Auffälligkeiten im Genitalbe-reich, Medikamente, Symptomatik der Inkontinenz, Einschätzung körperlicher und geistiger Fähigkeiten, Führung eines Miktionsprotokolles, 24-h-Vorlagegewichtstest, ggf. vom Arzt angeordnete Bestimmung des Restharnvolumens und eine Urinanalyse um einen Harn-wegsinfekt auszuschließen). Der behandelnde Arzt ist ggf. einzubeziehen, z.B. im Kontext mit der Durchführung von diagnostischen Maßnahmen.

Die Einrichtung bedient sich eines Instrumentes zur Einschätzung der Inkontinenz beispiels-weise durch Führen von Miktionsprotokollen. Das Miktionsprotokoll hat in der Problem-analyse der Harninkontinenz einen hohen Stellenwert. Der Zeitraum, über den ein Miktions-protokoll zu führen ist, hängt von den individuellen Risikofaktoren der Betroffenen ab. EmpfohlenwirdeinZeitraumvondreibisfünfTagen,dabeimusszwischenAufwandundNutzen abgewogen werden.

Das Miktionsprotokoll kann Auskunft geben über die Anzahl und das Volumen der Miktion, Häufigkeit des ungewollten Urinverlustes, situative Bedingungen, die zu Urinverlust führen, InanspruchnahmevonHilfeleistungenbeimToilettengangundTrinkgewohnheiten.Angehö-rige sollten nur nach Rücksprache mit dem Betroffenen und dessen Erlaubnis (sofern keine Betreuung vorliegt), einbezogen werden.

Zudem lässt sich der Grad der Kontinenz anhand eines Kontinenzprofiles darstellen (s. nach-folgendeTabelle).

159MDK-Anleitung ambulant

Profil Merkmal Beispiel

Kontinenz Kein unwillkürlicher Harnverlust. Keine personelle Hilfe notwendig. Keine Hilfsmittel.

Unabhängig erreichte Kontinenz

Kein unwillkürlicher Harnverlust. Keine personelle Unterstützung notwendig. Selbständige Durchführung von Maßnahmen.

z.B. Pflegebedürftige, die durch eigenstän-dige Medikamenteneinnahme, eigenständi-gen Gebrauch von mobilen Toilettenhilfen, intermittierenden Selbst-Katheterismus oder Durchführung von Trainingsmaßnahmen (z.B. Blasentraining) keinen unwillkürlichen Urinverlust haben.

Abhängig erreichte Kontinenz

Kein unwillkürlicher Harnverlust. Personelle Unterstützung bei der Durchfüh-rung von Maßnahmen notwendig.

z.B. Pflegebedürftige mit begleiteten Toilettengängen zu individuellen/festge-legten Zeiten oder bei denen ein Fremd-Katherismus durchgeführt wird.

Unabhängig kompen-sierte Inkontinenz

Unwillkürlicher Harnverlust. Keine personelle Unterstützung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln.

Es kommt zu einem unwillkürlichen Harn-verlust, aber der Umgang mit Inkontinenz-hilfsmitteln (aufsaugende Hilfsmittel, Kondomurinal, Blasenverweilkatheter) erfolgt selbständig.

Abhängig kompensierte Inkontinenz

Unwillkürlicher Harnverlust. Personelle Unterstützung bei der Inkonti-nenzversorgung ist notwendig.

Kompensierende Maßnahmen werden von einer anderen Person übernommen.

Nicht kompensierte Inkontinenz

Unwillkürlicher Harnverlust. Personelle Unterstützung und therapeutische bzw. Versorgungsmaßnahmen werden nicht in Anspruch genommen.

Dieses Profil trifft beispielsweise auf Betroffene zu, die nicht über ihre Inkonti-nenz sprechen wollen und deshalb keine personelle Hilfe oder Hilfsmittel in Anspruch nehmen bzw. aufgrund kognitiver Erkran-kungen nicht akzeptieren.

Tabelle: Kontinenzprofile

Des Weiteren sollten, nach Feststellung einer Inkontinenz, andere Berufsgruppen wie z.B. Arzt, Krankengymnast hinzugezogen werden, um abzuwägen, ob die vorliegende Form der Inkontinenz modifizierbar ist.

Die Erfassung von Ressourcen und Risiken im Zusammenhang mit der Stuhlausscheidung sind im Hinblick auf das Wohl des Pflegebedürftigen ebenfalls von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang sind die Gewohnheiten und der Grad der Selbständigkeit zu erfas-sen, um hier eine gezielte pflegerische Unterstützung zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Versorgung und Pflege eines Stomas. Neben Frequenz und Menge sind die Stuhlausschei-dungen auch auf Konsistenz, Farbe, Geruch und Beimengungen hin zu beobachten – insbe-sondere Veränderungen der Stuhlgewohnheiten unter sonst gleichen Bedingungen sind hier relevant. Symptome wie Obstipation und Diarrhoe sind zu erfassen.

160 MDK-Anleitung ambulant

M/T10/B

13.5 Wurde die vereinbarte Leistung zur Unterstützung bei Ausscheidungen/Inkontinenzversorgung nachvoll­ziehbar durchgeführt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 13.5:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Unterstützung bei Ausscheidungen/Inkontinenzversorgung vereinbart wurden, diese Leis-tungen vereinbarungsgemäß durchgeführt und nachvollziehbar in der Pflegedokumentation dokumentiert wurden.

Erläuterung zur Prüffrage 13.5:

Die Prüffrage umfasst die Darm- und Blasenentleerung.

Fachlicher Hintergrund:

ZudenvereinbartenLeistungengehörtinderRegeldie

• UnterstützungbeiderphysiologischenBlasen-undDarmentleerung.

• UnterstützungbeiInkontinenz(z.B.Urinal,Inkontinenzvorlagen,Stomapflege).

• BeratungbeiAusscheidungsproblemen.

• IntimhygieneunddiezugehörigeHautpflege.

• Säuberung des Pflegebereiches von den Verunreinigungen durch Ausscheidungensowieggf.dieEntsorgungvonAusscheidungenggf.daszugehörigeAn-/Auskleiden.

Literatur zu Kapitel 13:

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (Hrsg.) (2007): Expertenstandard Förderung der Harnkontinenz in der Pflege. Entwicklung – Konsentierung – Implementie-rung. Osnabrück.

Doenges ME et al. (2002): Pflegediagnosen und Maßnahmen. Bern et al.

Hayder D, Sirsch E (2005): Inkontinenz in der häuslichen Versorgung Demenzkranker. Praxis-reihe der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, Band 8. Berlin.

Hayder D, Müller M, Kuno E (2008): Kontinenz – Inkontinenz – Kontinenzförderung, Praxis-handbuch für Pflegende. Bern.

Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am Robert Koch Institut (1999): Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle Katheterassoziierter Harnwegsinfektio-nen. Bundesgesundheitsblatt 42, 806-809. Koch-Institut.

Menke N (2007): Pflege Heute. 4. Auflage. München. Jena.

NortonCh(1999):Praxishandbuch–PflegebeiInkontinenz.München.

Piechota HJ, Pannek J (2003): Katheterdrainage des Harntraktes, Stand der Technik und Perspektiven. Der Urologe, 8, 1060-1069.

Schewior-PoppS,SitzmannF,UllrichL(Hrsg.)(2009):ThiemesPflege.11.Auflage.Stuttgart.

Van der Weide M (2001): Inkontinenz. Pflegediagnosen und Pflegeinterventionen. 1. Auf-lage. Bern et al.

161MDK-Anleitung ambulant

14. Umgang mit Demenz

Diese Fragen sind bei allen pflegebedürftigen Menschen zu beantworten, bei denen eine gerontopsychiatrische Diagnose ärztlich festgestellt wurde.

M/Info

14.1 Orientierung und Kommunikation ja nein

a. sinnvolles Gespräch möglich

b. nonverbale Kommunikation möglich

d. Orientierung in allen Qualitäten vorhanden

Erläuterung zur Prüffrage 14.1: Keine.

M/B

14.2 Werden Pflegebedürftige/Pflegepersonen bei einer vorliegenden Demenz über Risiken und erforderliche Maßnahmen beraten (z.B. Selbstgefährdung, adäquate Beschäftigungsmöglichkeiten, Tagesstrukturierung)?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 14.2:

Das Kriterium ist mit „t.n.z.“ zu bewerten, wenn keine gerontopsychiatrische Erkrankung ärztlich festgestellt wurde.

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn der Zeitpunkt der Beratung, die Beratungs-inhalte und die evtl. Ablehnungen der notwendigen Maßnahmen nachvollziehbar doku-mentiert sind.

Fachlicher Hintergrund:

Es ist bekannt, dass bei Menschen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen die Prinzi-pienderStetigkeit(TagesstrukturierungimSinneeinessichwiederholendenTagesablaufes,Kontinuität der Pflegebeziehung, der Gesundheitssituation angepasste Kommunikation ggf. durch Berührungen, gezielten Blickkontakt etc.), der Einfachheit und Vertrautheit (fähigkeits-angemessene Aktivitäten, Beschäftigung und Einbeziehung in lebensgeschichtlich vertraute Handlungen wie z.B. Abwaschen, Kartoffeln schälen, Wäsche falten, Gartenarbeit, hand-werkliche Tätigkeiten), der Sicherheit und Geborgenheit (Vermeidung von Alleinsein beiAngstzuständen,ZuwendungdurchLächeln,freundlicheGestenetc.)positiveEffekteaufdieLebensqualitäthaben.DieaufdieserBasisgeplantenMaßnahmenundTagesstrukturierun-gen sollten auch eine Bewegungsförderung umfassen. Die Berücksichtigung dieser Aspekte trägt zur Förderung der Selbständigkeit und der Selbstbestimmung dieser Personengruppe bei. Das Risikomanagement z.B. bei Sturzgefährdung muss eine gewisse Sicherheit bieten, aber eine „Sicherheitsverwahrung“ ausschließen.

162 MDK-Anleitung ambulant

M/T15/B

14.3 Werden bei Menschen mit Demenz die biografischen und anderen Besonderheiten bei der Leistungs­erbringung beachtet?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 14.3:

Das Kriterium ist erfüllt, wenn die vereinbarte Pflegeleistung bei pflegedürftigen Menschen, beideneneinegerontopsychiatrischeDiagnoseärztlichfestgestelltwurde,aufderGrund-lage der pflegerelevanten Biografie (Vorlieben, Abneigungen oder Gewohnheiten) durchge-führt wird.

Das Kriterium ist mit „t.n.z.“ zu bewerten, wenn keine entsprechende ärztliche Diagnose vorliegt.

Erläuterung zur Prüffrage 14.3: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

BiografiearbeitoderErinnerungsarbeit isteinerderwichtigstenTüröffner imUmgangmitdemenziell erkrankten Menschen. Biografiearbeit ist sowohl für die älteren Menschen und ihre Angehörigen als auch für hauptamtliche und freiwillige Mitarbeiter von ambulanten Diensten eine wesentliche Bereicherung und stellt eine essenzielle Grundlage für viele Kon-zepte wie beispielsweise Validation, Mäeutik und Selbst-Erhaltungs-Therapie dar. DurchErinne rungen wird im Pflegealltag „lustvoll Zeit gestaltet“, verbliebene Fähigkeiten werden angesprochen, die Sinne angeregt, Interessen geweckt und verlorene Fähigkeiten gefördert.

Neben der Pflegeanamnese ist die Biographie die Basis für die Pflege und Begleitung von Menschen mit gerontopsychiatrischen Beeinträchtigungen. Dabei ist die Einbeziehung von Angehörigen eine der wichtigsten Maßnahmen. Angehörige helfen bei der Interpretation schwieriger Verhaltensweisen und ebenso bei der nonverbalen Kommunikation mit den Pflegebedürftigen.

Neben den Angehörigen können sehr enge Freunde Hinweise zur Biografie der alten Men-schen geben. Dazu gehört nicht nur das Wissen über Vorlieben und Abneigungen, Hobbys und Bildung, sondern vor allem auch die Kenntnisse über Gefühle und Situationen.

NebenderReligionkönnenvorallemregionalbedingteLebensbereicheprägendsein.BeiMännern spielen vielleicht verstärkt Erlebnisse auf dem Fußballplatz, der Frühschoppen nach dem sonntäglichen Kirchgang oder die Arbeit bei einem Hauptarbeitgeber der Region (z.B. Stahlwerk, Behörde, Fischerei oder Landwirtschaft) eine Rolle. Bei Frauen stehen unterUmständen die Erlebnisse auf dem Kinderspielplatz, die Gespräche beim Kaffeeklatsch und beim Frisör oder auch die Arbeit beim Hauptarbeitgeber der Region (z.B. Textilindustrie,Behörde, Gaststättengewerbe) im Vordergrund. Ältere Männer und Frauen können auch wesentlich durch die Mitgliedschaft in einer Partei geprägt sein. Regional und lokal bedeut-same Lebenswelten spielenbei vielenMenschen ebenfalls einegroßeRolle, zumBeispielPfarr- und Schützenfeste.

Bei Befragungen sind allerdings Stereotypien zu vermeiden (z.B. jede Hausfrau kocht gern, jeder Mann liebt Fußball) um die wirklichen Vorlieben und Abneigungen ermitteln zu können.

163MDK-Anleitung ambulant

M/T16/B

14.4 Werden die Angehörigen über den Umgang mit demenzkranken Pflegebedürftigen im Rahmen der Leistungserbringung informiert?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 14.4:

Das Kriterium ist erfüllt, wenn vom Arzt eine gerontopsychiatrische Diagnose festgestelltwurde und wenn Angehörige Tipps und Hinweise zum Umgang mit Demenz bekommen haben. Nachweise anhand von Pflegedokumentation (z.B. Hinweise auf Broschüren, Selbst-hilfegruppen, Internetadressen).

Das Kriterium ist mit „t.n.z.“ zu bewerten, wenn keine entsprechende ärztliche Diagnose vorliegt.

Erläuterung zur Prüffrage 14.4: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Die Kommunikation mit den Angehörigen ist nicht nur für das Kennenlernen wichtig, son-dern kann auch dazu beitragen, eventuelle Missstimmungen zwischen Angehörigen und Mitarbeitern zu verringern. Der Informationsaustausch hilft den Angehörigen, den Pflege-dienst kennen zu lernen, er bietet Gelegenheit, Kritik und Anliegen zu äußern und Verständ-nis für die Arbeitsweisen der Mitarbeiter zu entwickeln.

Eine professionell standardisierte (nicht zufällige) Angehörigenarbeit ist das Gegenteil von zufälliger, ungeplanter Angehörigen-Begegnung und ermöglicht auch ein individuell ange-passtes Reagieren in der aktuellen Situation.

Instrumente zur Angehörigenarbeit können sein:

• HausbesuchederMitarbeitervorÜbernahme

• regelmäßigeSprechstunden

• InformationsmaterialfürAngehörigezumPflegedienstundKrankheitsbild

• Info-Mappe

• TagderoffenenTür

• AngehörigengruppenzumErfahrungsaustausch

• Angehörigenseminare

• Bezugspersonenpflegesystem(u.a.mitAnsprechpartnernfürAngehörige)

• FormenderMitarbeitvonAngehörigen(KEINELÜCKENBÜSSER!!)

• EinbeziehungderAngehörigeninPflegeplanung(z.B.durchdiePflegevisite)oder

• auchimRahmenderSterbebegleitung

Der systematische Einbezug von Angehörigen kann einen wesentlichen Beitrag zu einer „klientenorientierten“ Pflege und Betreuung leisten, innerhalb derer auch institutionelle organisatorische Vorgaben immer wieder hinterfragt werden und sich dadurch an den Bedürfnissen und dem Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen orientieren.

164 MDK-Anleitung ambulant

Literatur zu Kapitel 14:

Böhm E (2009): Verwirrt nicht die Verwirrten., 14. Auflage. Bonn.

BöhmerM(2000):ErfahrungensexualisierterGewaltinderLebensgeschichtealterFrauen.Ansätze für eine frauenorientierte Altenarbeit. Frankfurt.

BMG (Hrsg.) (2006): Rahmenempfehlungen zum Umgang mit herausforderndem Verhalten bei Menschen mit Demenz in der stationären Altenhilfe. Berlin.

CoestnerF(2004):QualitätsmessinstrumenteinderBetreuungundPflegevonMenschenmitDemenz. Kuratorium Deutsche Altershilfe Reihe thema, Band 193. Köln.

Fuchs-FrohnhofenP,RiesnerCh,BoruttaM(2008):Integra-GuteArbeitundgutePflegefürdemenzkranke alte Menschen. Ergebnisse und Perspektiven eines Modellprojekts. Marburg.

Gregor B (2005): Wohlbefinden messen. Altenheim, 3, 14-18.

HirtR(2003):BiografiearbeitzwischenErinnerungundTherapie.Jena.

Kerkhoff B, Halbach A (2002): Biographisches Arbeiten. Beispiele für die praktische Um -setzung. Hannover.

KitwoodT(2000):Demenz.DerpersonenzentrierteAnsatzimUmgangmitverwirrtenMen-schen. Bern et al.

KoordinierungsstellederLandesinitiativeDemenz-ServiceNRWimKDA(2005):WiegehtesIhnen?.KonzepteundMaterielienzurEinschätzungdesWohlbefindensvonMenschenmitDemenz. Demenz-Service Band 3. Köln.

MaciejewskiBetal.(2001):QualitätshandbuchLebenmitDemenz.Köln.

Müller-HerglCh,InnesA(2004):DieDementiaCareMappingMethode(DCM).AnwendungundErfahrungmitTomKitwoodspersonzentriertemAnsatz.Bernetal.

Powell J (2000): Hilfen zur Kommunikation bei Demenz, Köln.

Remmers H (2006): Zur Bedeutung biographischer Ansätze in der Pflegewissenschaft. Zeit-schrift für Gerontologie und Geriatrie, 6,183-191.

RiesnerC(2005):DieEntwicklungpersonenzentrierterPflegefürMenschenmitDemenzimRahmen eines Modellprojekt.s; Masterarbeit der Pflegewissenschaft an der Universität Witten/Herdecke.

RutenkrögerA,KuhnCh(2008):EvaluationsstudiezurPflegeoaseimSeniorenzentrumHolle.Stuttgart.

SchilderM (2007): LebensgeschichtlicheErfahrungen inder stationärenAltenpflege, einequalitative Untersuchung pflegerischer Interaktionen und ihrer Wahrnehmung durch pflege-bedürftige Personen und Pflegende. Bern et al.

165MDK-Anleitung ambulant

15. Körperpflege und sonstige Aspekte der Ergebnisqualität

M/Info

15.1 Haare, Fuß­ und Fingernägel, Hautfalten

Beschreibung

a. normal (Beschreibung nicht erforderlich)

b. Besonderheiten (Haare, Fuß-/Fingernägel, Zehen zwischenräume, Hautfalten, Bauchnabel)

M/Info

15.2 Mundzustand/Zähne

Beschreibung

a. normal (Beschreibung nicht erforderlich)

b. Schleimhaut trocken

c. borkige Beläge

d. Schleimhaut-defekte

e. Lippen trocken

f. Lippen Hautdefekte

g. Gebiss-/Zahnprothese intakt

h. Sonstiges

Erläuterung zur Prüffrage 15.2: Keine.

M/T1/B

15.3 Werden die individuellen Wünsche zur Körperpflege im Rahmen der vereinbarten Leistungserbringung berücksichtigt?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 15.3:

Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn bei pflegebedürftigen Menschen, mit denen Leistungen zur Körperpflege vereinbart wurden, in der Pflegedokumentation die auf die Maßnahmen der Körperpflege bezogenen Wünsche nachvollziehbar dokumentiert und bei der Umsetzung berücksichtigt sind. Der Nachweis der Berücksichtigung kann im Einzelfall ergänzend auch über teilnehmende Beobachtung während der Prüfung erfolgen.

166 MDK-Anleitung ambulant

Erläuterung zur Prüffrage 15.3:

Dies bedeutet,

• vereinbarteundgeplanteMaßnahmenwerdenunterBerücksichtigungderWünschelaut Pflegedokumentation (z.B. Durchführungsnachweis) erkennbar erbracht,

• AbweichungenvongeplantenMaßnahmenwerdendokumentiertundbegründet.

Fachlicher Hintergrund:

Die Notwendigkeit einer täglichen, nahezu vollständigen Körperwaschung ist für einen Großteil der pflegebedürftigen Menschen gegeben, wenn z.B. Unsicherheiten im Umgang mit Nahrung und Inkontinenz bestehen. Unter Berücksichtigung aktueller Versorgungskon-zepte ist die „notwendige“ Versorgung am persönlichen Bedarf und den Gewohnheiten des Pflegebedürftigen sowie an seinem Aktivierungspotenzial zu orientieren. In diesem Sinn muss bei der Maßnahmenplanung eine Abwägung zwischen den Wünschen des Pflege-bedürftigen und den hygienisch notwendigen Maßnahmen erfolgen.

M/T28/B

15.4 Ist aus der Pflegedokumentation ersichtlich, dass ein Erstgespräch geführt wurde?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 15.4:

Das Kriterium ist erfüllt, wenn anhand der Pflegedokumentation oder eines anderen schrift-lichen Nachweises die Durchführung eines Erstgespräches belegt wird.

Die Frage ist mit „t.n.z.“ zu bewerten, wenn

• derZeitpunktdesErstgesprächslängeralszweiJahrezurückliegtoder

• mitdempflegebedürftigenMenschenaufgrundkognitiverDefiziteeinErstgesprächnicht geführt werden konnte oder

• wennderpflegebedürftigeMenschdasAngebotnichtangenommenhat.

Erläuterung zur Prüffrage 15.4: Keine.

M/B

15.5 Sind die Mitarbeiter entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation eingesetzt worden?

ja

nein

E.

Erläuterung zur Prüffrage 15.5:

Die Frage ist mit „ja“ zu beantworten, wenn

• dieeingesetztenMitarbeiterdieformaleQualifikationhabenoder

• füreingesetzteMitarbeiterohneformaleQualifikationderNachweisdermateriellenQualifikation (z.B. Fortbildung, Anleitung) vorliegt.

Fachlicher Hintergrund:

Die Steuerung des Pflegeprozesses ist im Zuständigkeitsbereich des SGB XI ein vorbehaltener Aufgabenbereich für Pflegefachkräfte. Dies ergibt sich aus dem indirekten Berufsrecht, ins-besondere dem SGB XI sowie den Gemeinsamen Grundsätzen und Maßstäben zur Qualität nach § 80 SGB XI.

167MDK-Anleitung ambulant

Für die Durchführung verschiedener Handlungen wird zwischen formaler (Aus-, Weiterbil-dung) und materieller (Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten) Qualifikation unterschieden. Maßstab zur Beurteilung der formalen Qualifikation sind insbesondere die Ausbildungs-gesetze für die Pflegeberufe.

Für die Pflegefachberufe liegen bundesweit gültige Gesetze vor. Dabei handelt es sich um das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. -pfleger, Gesundheits- und Kinder-krankenpflegerin bzw. -pfleger) und das Altenpflegegesetz (Altenpflegerin bzw. -pfleger), in der geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003. Diese beiden Gesetze gelten seit dem 1. August 2003. Auch die darauf aufbauenden Ausbildungs- und Prüfungs-verordnungen (vom 26. November 2002 für die Altenpflege; vom 10. November 2003 für die Gesundheits- und Krankenpflege) gelten bundesweit.

Für die Durchführung allgemeiner Pflegeleistungen kann davon ausgegangen werden, dass bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. -pflegern, Gesundheits- und Kinderkran-kenpflegerinnen bzw. -pflegern sowie Altenpflegerinnen bzw. -pflegern die formale Qualifi-kation vorliegt. Auch bei vor dem 1. August 2003 begonnenen mindestens zweijährigen Altenpflegeausbildungen kann davon ausgegangen werden, dass die formale Qualifikation für die Durchführung allgemeiner Pflegeleistungen vorliegt.

Für dieMitwirkung anmedizinischer Diagnostik und Therapie (Behandlungspflege) kanndavon ausgegangen werden, dass die formale Qualifikation bei Gesundheits- und Kranken-pflegerinnen bzw. -pflegern (alt Krankenschwestern/-pflegern),Gesundheits- undKinder-krankenpflegerinnenbzw. -pflegern (altKinderkrankenschwestern/-pflegern) sowieAlten-pflegerinnen bzw. -pflegern vorliegt. Bei vor dem 1. August 2003 begonnenen dreijährigen Altenpflegeausbildungen kann auch davon ausgegangen werden, dass die formale Qualifi-kation fürdieMitwirkunganmedizinischerDiagnostikundTherapie (Behandlungspflege)vorliegt. Für vor dem 1. August 2003 begonnene zweijährige Altenpflegeausbildungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Qualifikation besteht.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 obliegt die Rege-lungskompetenz für Ausbildungen in der Altenpflegehilfe weiterhin den Bundesländern. Das Urteil hatte auch Auswirkungen auf die Regelungskompetenz für die Krankenpflegehilfe-ausbildung. Diese wurde ab 1. August 2003 ebenfalls in der Regelungskompetenz der Bun-desländer überführt.

Die Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ist auf Versorgung und Assistenz ausgerichtet. Für Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer, deren Ausbildung vor dem 1. August 2003 nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege begonnen wurde, liegt für einzelne allgemeine Pflegeleistungen sowie für einzelne Maßnahmen zur MitarbeitanderärztlichenDiagnostikundTherapie(Behandlungspflege)dieformaleQuali-fikation vor. Dies lässt sich aus der Anlage 3 zu § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 16. Oktober 1985 (zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. April 1993, BGBl. I, S. 512) herleiten.

Die Stundentafel für die Mindestanforderungen an den theoretischen und praktischen Unter-richt führt 20 Stunden Arzneimittellehre auf. Diese enthalten jedoch weder gesetzliche Vor-schriften über den Verkehr mit Arzneimitteln noch Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie.

Für den Bereich Krankenpflegehilfe stehen 230 Unterrichtsstunden zur Verfügung. Neben einerVielzahlandererThemensollenimRahmendieser230Stundenfolgendebehandlungs-pflegerische Maßnahmen vermittelt werden:

168 MDK-Anleitung ambulant

• „Ermitteln und Registrieren von Vitalfunktionen und sonstigen Beobachtungs-ergebnissen“

• „AnwendungvonphysikalischenMaßnahmen“

• „SpeziellePflegedesAuges,desOhres,derNase,desMundesundderHaut“

• „Mithilfe beim Versorgen von Wunden und beim Anlegen von Verbänden und Schienen“

• „MithilfebeiInjektionen,SondierungenundSpülungen“

Krankenpflegehelferinnen, die vor dem 31. August 2003 ihre Ausbildung begonnen haben, verfügen aufgrund ihrer Ausbildung somit über die formale Qualifikation zur selbständigen Durchführung bzw. Mithilfe bei der Durchführung der oben genannten Verrichtungen.

Zur Beurteilung der formalen Qualifikation bei Ausbildungen in der Krankenpflegehilfe die nach dem 1. August 2003 begonnen wurden, müssen die Ausbildungs- und Prüfungsver-ordnungen in den Bundesländern herangezogen werden. Es kann davon ausgegangen wer-den,dassindieseninweitenTeilendieAusbildungsinhaltederbisherigenAusbildungs-undPrüfungsverordnung auf Bundesebene übernommen wurden. Dies gilt z.B. für die Ausbil-dungs-undPrüfungsverordnungfürdenBerufderKrankenpflegehelferinimLandNRWvom28. November 2003.

Bei Altenpflegehelferinnen bzw. -helfern ist hingegen nach wie vor mit sehr heterogenen Ausbildungsinhalten zu rechnen. Sonstige Hilfskräfte verfügen über keine formale Qualifika-tion.

Insbesondere dann, wenn sich aus der Berufsausbildung der einzusetzenden Pflegekräfte keine formale Qualifikation ergibt, ist die verantwortliche Pflegefachkraft dafür verantwort-lich, dass die im Einzelfall erforderliche materielle Qualifikation vorliegt. Das ist der Fall, wenn die betroffene Pflegekraft über ausreichende Berufserfahrung in der Pflege verfügt und darüber hinaus die verantwortliche oder eine andere dazu autorisierte Pflegefachkraft (z.B. Praxisanleiterin) diese

• hinsichtlichderEignung(Kenntnisse,Fähigkeiten,Fertigkeiten)überprüfthat,

• imSinnederVermittlungerforderlicheKenntnisseundFertigkeitenangeleitethat,

• beiderLeistungserbringunginangemessenenZeitintervallenregelmäßigkontrolliert.

„Beim Einsatz von Pflegehilfskräften ist (...) sicherzustellen, dass Pflegefachkräfte die fach-liche Überprüfung des Pflegebedarfs, die Anleitung der Hilfskräfte und die Kontrolle der geleisteten Arbeit gewährleisten.“ (§ 18 Abs. 3 Satz 3 Rahmenvertragsempfehlung nach § 75 Abs. 5 SGB XI ambulante Pflege)

Fachliche Anleitung bedeutet insbesondere:

• EinarbeitungderPflegehilfskräftedurcheinePflegefachkraftanhandeinesEinarbei-tungskonzeptes

• regelmäßigedokumentierteundnachvollziehbarePflegevisiten(Intervalleabhängigvon der Pflegesituation)

• AusführungderPflegedurchPflegekräftenachderPflegeplanungdurcheinePflege-fachkraft

• durchgehendeErreichbarkeiteinerPflegefachkraftwährendderEinsatzzeitderHilfs-kräfte/angelerntenKräfte.

169MDK-Anleitung ambulant

M/B

15.6 Kann dem Pflegebericht situationsgerechtes Handeln der Mitarbeiter des Pflegedienstes bei akuten Ereig­nissen entnommen werden?

ja

nein

t.n.z.

E.

Erläuterung zur Prüffrage 15.6: Keine.

M/T17/B

15.7 Liegen bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen die notwendigen Einwilligungen oder Genehmigungen vor?

ja

nein

t.n.z.

E.

Ausfüllanleitung zu 15.7:

Das Kriterium ist erfüllt, wenn bei freiheitseinschränkenden Maßnahmen schriftliche Einwil-ligungen der pflegebedürftigen Menschen oder richterliche Genehmigungen vorliegen.

Sofern die freiheitseinschränkende Maßnahme wegen akuter Selbst- oder Fremdgefährdung (rechtfertigender Notstand) erfolgt, ist das Kriterium ebenfalls erfüllt, wenn dies aus der Pflegedokumentation ersichtlich ist und die Maßnahme nur kurzfristig erfolgt. Ggf. ist das Vormundschaftsgericht zu informieren.

Erläuterung zur Prüffrage 15.7: Keine.

Fachlicher Hintergrund:

Die gutachterliche Einschätzung wird unter pflegefachlichen Gesichtspunkten vorgenom-men und darf nicht als rechtliche Beurteilung im Sinne des Betreuungsrechts verstanden werden.

Beispiele für freiheitsentziehende Maßnahmen sind:

1. Fixieren der Pflegebedürftigen durch mechanische Vorrichtungen

• AnbringenvonBettgittern

• AnlegenvonSitz-,Leib-oderBauchgurten

• AnlegenvonSchutzdecken,BetttüchernoderSchlafsäcken

• BefestigungvonTherapie-/Stecktischenam(Roll-)Stuhl

• AnlegenvonSicherheitsgurtenam(Roll-)Stuhl

• AnlegenvonHandfesseln,FußfesselnoderKörperfesseln

2. Einsperren des Menschen

• AbsperrenderWohnungoderdesZimmers

• VerriegelungderdemMenscheenbekanntenundbenutzbarenAusgänge

• komplizierteSchließmechanismenanTüren

• hochangebrachteTürgriffe

• Drehknaufe

• gesicherteAufzüge

170 MDK-Anleitung ambulant

3. Verabreichung von sedierenden Medikamenten (Schlafmittel oder Psychopharmaka),

• umdenMenschenanderFortbewegungimHausoderamVerlassendesHauseszuhindern.

• umdiePflegezuerleichtern.

• umRuheimHausherzustellen.

4. Sonstige Vorkehrungen

• ZurückhaltendesMenschen

• Wegnahme von Bekleidung und Schuhen, Sehhilfen, Fortbewegungsmitteln (z.B.Rollstuhl oder Gehwagen)

• elektronischeMaßnahmen(anderKleidung,imSchuhoderamHandgelenkange-brachte Sender).

Bewertung von freiheitsentziehenden Maßnahmen bei völlig bewegungsunfähigen Pflegebedürftigen

Eine freiheitsentziehende Maßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Mensch noch zu willkürlichenFortbewegungeninderLageist.BeieinemvollständigBewegungsunfähigenistz.B. ein Bettgitter zum Schutz vor ungesteuerten oder unwillkürlichen Bewegungen keine freiheitsentziehende Maßnahme, da das Bettgitter die ohnehin nicht vorhandene Fortbewe-gungsfreiheit nicht einschränkt.

Zustimmung des pflegebedürftigen Menschen zu einer freiheitsentziehenden Maß-nahme

Eine freiheitsentziehende Maßnahme ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht widerrechtlich, wenn der Betroffene in die Maßnahme wirksam eingewilligt hat. Ein pflegebedürftiger Mensch kann nur wirksam einwilligen, wenn er über den maßgeblichen natürlichen Willen verfügt und einsichtsfähig ist. Dabei kommt es nicht auf die Geschäfts-fähigkeit, sondern auf die natürliche Einsicht- und Urteilsfähigkeit an. Der Pflegebedürftige mussdieBedeutungundTragweiteseinerEntscheidungerkennenkönnen.DieEinwilligungbezieht sich jeweils auf die konkrete Situation. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Verliert der Mensch infolge einer Erkrankung die natürliche Einsichtsfähigkeit, ist auch seine vorher gegebene Einwilligung nicht mehr wirksam. Die wirksame Einwilligung des Pflegebedürftigen sollte in der Pflegedokumentation festgehalten werden. Es empfiehlt sich, die Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit vom behandelnden Arzt in regelmäßigen Zeitab-ständen schriftlich bestätigen zu lassen.

Rechtfertigender Notstand

Freiheitsentziehende Maßnahmen können ausnahmsweise und für kurze Zeit unter den Vor-aussetzungen des rechtfertigenden Notstandes (§ 34 Strafgesetzbuch) zulässig sein, wenn keine Einwilligung zu erzielen ist. Dies trifft dann zu, wenn der pflegebedürftige Mensch in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbarenGefahr für Leben, Körper, Freiheit oderEigentum sich oder andere gefährdet. Ziel ist es dabei, die Gefahr von sich oder anderen abzuwenden. Dabei muss bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das Beeinträchtigte wesentlich überwiegen. Kurze Zeit bedeutet, dass eine Fixie-rungübereinenTagodereineNachthinausbereitseineGenehmigungspflichtauslöst.AlsHöchstgrenze einer Fixierung ohne richterliche Genehmigung ist die Frist nach § 128 Straf-prozessordnunganzusehen,danachistdierichterlicheEntscheidungspätestensamTagnachdem Beginn der freiheitsentziehenden Maßnahme herbeizuführen.

171MDK-Anleitung ambulant

Richterliche Genehmigung

Bei nichteinwilligungsfähigen Personen können regelmäßige und dauerhafte freiheitsentzie-hende Maßnahmen nur durch einen Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichtes legitimiert werden. Der Betreuer des betreffenden Menschen muss über die Notwendigkeit von regelmäßigen und dauerhaften freiheitsentziehenden Maßnahmen informiert werden, und er muss einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vormundschaftsgericht stellen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Einwilligung des Betreuers in freiheitsentziehende Maßnahmen in seinen Aufgabenkreis fällt. Andernfalls ist auf eine Erweiterung des Aufga-benkreises hinzuwirken. Die Zustimmung des Betreuers zu regelmäßigen und dauerhaften freiheitsentziehenden Maßnahmen ist erst nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung wirksam. Sonstige Personen, wie z.B. Angehörige, sind zur Einwilligung nicht befugt.

Die Entscheidung über die freiheitsentziehende Maßnahme ergeht durch Beschluss des zuständigen Vormundschaftsgerichts. Grundsätzlich darf sie erst vorgenommen werden, wenndieGenehmigungdesVormundschaftsgerichtsvorliegt.LiegtEilbedürftigkeitvor,kanndas Vormundschaftsgericht um eine einstweilige Verfügung nach § 1846 BGB ersucht wer-den.

LässtsichzwischenderPflegeeinrichtungunddemzuständigenBetreuerkeineEinigkeitüberdie Notwendigkeit der Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen erzielen, kann die Pflegeeinrichtung auch direkt deren Bewilligung beim zuständigen Vormundschafts-gericht beantragen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen durch die Verabreichung von sedierenden Medikamenten (Schlafmittel oder Psychopharmaka) ohne ärztliche Verordnung sind ohne jede Einschrän-kung rechtswidrig.

Werden ärztlich verordnete sedierende Medikamente (Schlafmittel oder Psychopharmaka) ausschließlich als freiheitsentziehende Maßnahme verabreicht, bedarf die verordnete Medi-kation einer richterlichen Genehmigung. In der Praxis dürfte dies der Ausnahmefall sein. Bei ärztlich verordneten sedierenden Medikamenten (Schlafmittel oder Psychopharmaka) steht üblicherweise der therapeutische Effekt ganz im Vordergrund, so dass in diesen Fällen eine richterliche Genehmigung für die Verabreichung dieser Medikamente nicht erforderlich ist.

Literatur zu Kapitel 15:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2006): Ver-antwortungsvollerUmgangmitfreiheitsentziehendenMaßnahmeninderPflege.LeitfadendesBayerischenLandespflegeausschusses.München.

Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (Hrsg.) (2006): Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege. Entwicklung – Konsentierung – Implementierung. Osna-brück.

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172 MDK-Anleitung ambulant

16. Sonstiges