Zusammenfassung Verwaltungsrecht

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Zusammenfassung des Bereichs Verwaltungsrecht für die Prüfung am Juridicum Uni Wien. Verwendet wurden v.a. die Bücher "Allgemeines Verwaltungsrecht" von B.Raschauer, bzw. S. Fürst; "Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit" von Grabenwarter/Fister und "Besonderes Verwaltungsrecht von Susanne Bachmann et al.Stand: November 2014 Der Text wurde zur leichteren Verständlichkeit im generischen Femininum geschrieben.

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  • ZusammenfassungVerwaltungsrecht

    November 2014

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

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  • Fr diese Zusammenfassung wurden folgende Bcher verwendet:Allgemeines Verwaltungsrecht Bernhard Raschauer; 2013, Verlag sterreichAllgemeines Verwaltungsrecht Susanne Frst; 2013, Verlag LexisNexisVerwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit Christoph Grabenwarter, Mathias Fister; 2013, Verlag sterreichBesonderes Verwaltungsrecht Susanne Bachmann et al; 2014, Verlag sterreich

    Da dies eine Zusammenfassung des Lehrstoffes darstellt, knnen sehr worthnliche Stze verwendet worden sein, damit ist keine Verletzung von Urheberinnenrechten oder plagiieren beabsichtigt. Fr Vollstndigkeit und Richtigkeit kann ich natrlich nicht garantieren. Ebenso fr die richtige Schwerpunktsetzung in dieser Zusammenfassung, gerade was das besondere Verwaltungsrecht betrifft wurde auf einige Kapitel verzichtet. Aufgrund der besonders starken Kasuistik in diesem wird die Lektre eines eigenen Lehrbuchs nachdrcklich empfohlen. Angaben von Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anders angegeben auf das AVG oder das Schwerpunktgesetzfr das jeweilige Kapitel.

    Aufgrund leichterer Lesbarkeit wurde auf die mnnliche Form gnzlich verzichtet. Wo ausschlielich die weibliche Form verwendet wird, sind Mnner natrlich mit gemeint. (Generisches Femininum).

    Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung- Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 sterreich Lizenz.

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  • InhaltsverzeichnisOrganisationsrecht...........................................................................................................................5Verfassung und Verwaltung.............................................................................................................7

    Gewaltenteilung..........................................................................................................................7Bundesstaatliches Prinzip...........................................................................................................7Unionsrecht.................................................................................................................................7

    Organisation der sterreichischen Verwaltung................................................................................7Bundesverwaltung.......................................................................................................................7Landesverwaltung.......................................................................................................................9Selbstverwaltung.......................................................................................................................10

    Zusammenhnge zwischen Organen..............................................................................................11Rechtsmittelzge.......................................................................................................................12Sumnis.....................................................................................................................................13

    Rechtsquellen des Verwaltungsrechts............................................................................................14Determinanten des Verwaltungshandelns......................................................................................14Verwaltungshandeln.......................................................................................................................15Administrative Rechtsetzung.........................................................................................................16

    Verordnung................................................................................................................................16Administrative Entscheidungen.....................................................................................................17

    Bescheid....................................................................................................................................17Die Weisung..............................................................................................................................20

    Administrative Rechtsdurchsetzung..............................................................................................20Akte unmittelbarer verwaltungsbehrdlicher Befehls- und Zwangsgewalt..............................20

    ffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten...................................................................................22Zustndigkeiten.........................................................................................................................24Befangenheit.............................................................................................................................24Parteien......................................................................................................................................24Verkehr zwischen Behrden und Parteien.................................................................................25

    Verwaltungsverfahren erster Instanz..............................................................................................27Einleitungsverfahren.................................................................................................................27Ermittlungsverfahren................................................................................................................27Erledigung der Verfahrens.........................................................................................................28

    Rechtsschutz..................................................................................................................................30Beschwerde...............................................................................................................................30Weitere Rechtsmittel / Rechtsbehelfe.......................................................................................31

    Verwaltungsgerichtsbarkeit............................................................................................................33Revision....................................................................................................................................33Sumnisschutz / Fristsetzungsantrag........................................................................................33Revisionsverfahren....................................................................................................................33Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren...................................................................................35Abgekrztes Verfahren..............................................................................................................35Privatanklagesachen..................................................................................................................36Rechtsschutz..............................................................................................................................36

    Strafvollstreckung..........................................................................................................................37Gang der Vollstreckung.............................................................................................................37

    Datenschutzrecht............................................................................................................................38

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  • Rollen........................................................................................................................................38Begriffe.....................................................................................................................................38Grundrecht................................................................................................................................38Verwendung von Daten.............................................................................................................39Datensicherheit..........................................................................................................................39Datenverarbeitungsregister.......................................................................................................39

    Sicherheitspolizeirecht...................................................................................................................40Allgemeine Befugnisse.............................................................................................................40Besondere Befugnisse...............................................................................................................40Verfahren...................................................................................................................................41Sicherheitspolizeirecht der Lnder............................................................................................42Ortspolizeiliche VO der Gemeinden.........................................................................................42

    Versammlungsrecht........................................................................................................................43Fremdenrecht.................................................................................................................................44

    Fremdenpolizeigesetz................................................................................................................44Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG........................................................................47Asylgesetz 2005........................................................................................................................47

    Staatsbrgerinnenschaftsrecht........................................................................................................49Gewerberecht.................................................................................................................................50

    Betriebsanlagen - 74 ff GewO..............................................................................................51Raumordnung.................................................................................................................................53Baurecht.........................................................................................................................................55Grundverkehrsrecht.......................................................................................................................56

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  • Allgemeines VerwaltungsrechtVerwaltung im organisatorischen Sinn ist die Summe der Einrichtungen Behrden, mter undsonstige Verwaltungsstellen. Die Verfassung teilt dabei in Bundes- und Landesverwaltung, diewiederum Organe und juristische Personen des ffentlichen und Privatrechts geschaffen haben.Verwaltung im funktionellen Sinn ist eine Summe von Ttigkeiten von hoheitlichen Organen bzw.Organen als Trgerinnen von Privatrechten. Jedes Handeln von Verwaltungsorganen vonBund/Lndern/Gemeinden ist staatliche Verwaltung; Handeln anderer Rechtstrgerinnen ist dannstaatliche Verwaltung wenn es sich um hoheitliche Ttigkeiten handelt.

    Unterschieden wird Verwaltungsrecht (von Verwaltungsstellen zu vollziehendes Recht) von Justizrecht (von Gerichten zu vollziehendes Recht). Daneben bestehen von Verwaltungsorganen erlassene Vorschriften zu Verwaltungsrecht und Staatsvertrge, die ebenfalls zum Verwaltungsrecht gehren. Verwaltungsrecht umfasst:

    Organisationsrecht (Errichtung, Ausgestaltung und Wirkungsbereich von Verwaltungseinrichtungen)

    Verfahrensrecht (z.B. AVG) Materielles Recht

    Allgemeines Verwaltungsrecht beschreibt, anders als das besondere Verwaltungsrecht die grundlegenden Gemeinsamkeiten von Begriffen und Institutionen und die Verwaltungsorganisation.

    OrganisationsrechtDer Staat ist von auen gesehen als Republik sterreich eine juristische Person, einVlkerrechtssubjekt. Von innen ist er jedoch als Gesamtheit mehrerer juristischer Personen (v.a.Bund, Lnder, Gemeinden) zu sehen. Eine juristische Person ist eine von der natrlichen Personverschiedene Trgerin von Rechten und Pflichten, die entweder Kraft Gesetzes oder nach einemgesetzlich determinierten Weg errichtet werden. Sie werden durch natrliche Personen Organe vertreten. Im Gegensatz zum Zivilrecht gilt im ffentlichen Recht die Relativitt derRechtsfhigkeit, d.h. eine juristische Person besteht im Hinblick auf die ihr zugeordneten Rechteund Pflichten. So kann eine Vereinigung unter Umstnden auch nur im Hinblick auf ein einzigesRecht bestehen. In der Regel haben jedoch juristische Personen privatrechtliche Vollrechtsfhigkeitund Vermgensfhigkeit. Gem der ultra-vires Lehre haben sie eigentlich nur jene Kompetenzen,die ihre innere Regelung und Natur vorsieht. Dies wird wegen der Verkehrssicherheit erweitertdurch jegliche Privatrechtsgeschfte, ein Fehlerkalkl fr rechtswidrige Hoheitsakte und Haftung.

    Eine juristische Person ffentlichen Rechts besteht durch ein spezielles Gesetz oder einenHoheitsakt. Unterschieden werden dabei:

    1. Krperschaften: Personenmehrheit (Mitglieder), im Gesetz sind deren Rechte/Pflichtenumschrieben, idR besteht Pflichtmitgliedschaft. Daneben kennt das Gesetz auch nochDachverbnde, deren Mitglieder juristische Personen sind. Gebietskrperschaften sindBund, Lnder und Gemeinden; Personalkrperschaften sind z.B. Kammern. Abgesehenvon Bund und Lndern sind Krperschaften meist Selbstverwaltungskrper.

    2. Anstalt ist eine Sachgesamtheit, Personen sind ihre Bentzerinnen.3. Fonds sind Vermgensmassen ( Stiftungen)

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  • Ausgliederung ist eine organisatorische nderung der rechtlichen Zurechnung. D.h.Kompetenzen einer juristischen Person gehen auf eine neu gegrndete ber. Ein Sonderfall ist dieBelehnung, wenn einer Kapitalgesellschaft hoheitliche Kompetenzen zukommen. Relevant ist dieAusgliederung v.a. fr die Zurechnung, d.h. den Rechtsschutz.

    Um Handeln zu knnen bentigen juristische Personen Organe, d.h. natrliche Personen, die sievertreten (Organwalterinnen). Organ im organisatorischen Sinn kann auch eine Personenmehrheitsein (z.B. eine Vollversammlung), Organbestellung erfolgt durch Wahl, Ernennung oder Vertrag(nicht zu verwechseln mit dem Dienstvertrag). Das Handeln von Organen wird der juristischenPerson zugerechnet. Wird fremdes Handeln zugerechnet, handelt es sich um Organe im blofunktionellen Sinn. Zugerechnet wird nur das Handeln der Betroffenen in Ausbung ihrerOrganfunktion. Dienstrechtlich wird alles Handeln in Vollziehung der Gesetze zugerechnet, alsoauch eine berschreitung der Befugnisse.Fr Beliehene haftet jede Gebietskrperschaft, die sich ihrer bedient. Keine Beleihung ist dieBeiziehung Privater als Verwaltungshelferinnen mit konkretem Auftrag (z.B. Straenarbeiterinnen).

    Organe knnen unterschieden werden in: staatlich/nicht staatlich: letztere sind Organe internationaler/EU Organisationen, kirchliche

    und von juristischen Personen des Privatrechts Bundes-/Landesorgane (im organisatorischen Sinn): je nachdem wer errichtet und erhlt Gesetzgebungs-/Verwaltungsorgan/Organ der Gerichtsbarkeit (Gewaltenteilung) monokratische Organe / Kollegialorgane Innen-/Auenorgane Hilfs-/Hauptorgane Behrden/schlichte Dienststellen: Behrden sind Organe mit hoheitlichen Aufgaben oberste Organe/nachgeordnete Dienststellen bei Gebietskrperschaften

    Im Fall von Kollegialorganen regelt das Gesetz auch Gltigkeitserfordernisse fr Beschlsse(Mindestanwesenheit, Mehrheit, Einladung, Vertretung, Befangenheit,...). Im Zweifel gilt alsQuorum eine einfache Mehrheit, Sonderregeln wie Diminuierungsrecht sind explizit zu regeln.

    Die Frage der Kompetenz ist die, wer sachlich und rtlich zustndig und dazu befugt ist, ber einenSachverhalt zu entscheiden. Im Falle eines Kompetenzkonfliktes ist idR einvernehmlichvorzugehen, sonst ist die gemeinsame Oberbehrde zustndig. Zu klren ist auch, ob eineZustndigkeit die andere ausschliet oder ob sie nebeneinander bestehen. Konflikte entstehen dann,wenn sich mehr oder weniger als eine Behrde fr zustndig erklrt. Damit einher geht auch oft dieFrage nach er Identitt der Sache, sprich ob derselbe Sachverhalt vorliegt.

    Zustndigkeiten knnen auch bergehen:1. Delegation: neue Stelle wird zustndig. Dies bedarf einer gesetzlichen Ermchtigung, da es

    in das Recht auf die gesetzliche Richterin eingreift.2. Mandat: Dienststellenleiterin ermchtigt eine Bedienstete3. Mischformen4. Devolution: Kompetenzbergang ex lege nach Sumnis5. Arrogation: Annahme der Zustndigkeit durch Willensakt einer Stelle

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  • Verfassung und VerwaltungBeachtlich sind v.a. das bundesstaatliche Prinzip und die Gewaltenteilung.

    GewaltenteilungIst die Aufteilung der Staatsaufgaben auf Legislative, Exekutive und Judikative die einanderausschlieen. Im B-VG werden Exekutive und Judikative als Vollziehung zusammengefasst. Dieeindeutige Zuordnung zu einer der 3 Gewalten ist organisatorisch und nicht rein funktionell (z.B.Rechnungshof ist Teil der Legislative, obwohl nicht rechtsetzend). Mischorgane und Instanzenzgezwischen zwischen den Gewalten sind unzulssig, ebenso bergreifende Weisungsketten. Sonderfallist die Justizverwaltung, die materiell als administrative Hilfe zur Rechtsprechung zhlt.Entscheidungen einer Gewalt gelten idR auch fr andere Gewalten (Bindungswirkung).

    Bundesstaatliches PrinzipAufteilung der Staatsaufgaben und Vollzugsbereiche auf Bund/Lnder. Gemeinden handelnentweder im Bundes- oder im Landesbereich. hnlich wie bei der Gewaltenteilung ergibt sichdaraus ein Verbot von Mischorganen, Instanzenzgen ohne verfassungsrechtliche Ermchtigungund Weisungen.

    UnionsrechtVerwaltung besteht in der EU nur fr wenige Bereiche (z.B. Fusionskontrolle) und wird durch dieKommission ausgebt. Daneben wird die EU nur rechtsetzend aktiv, Vollziehung ist national.

    Organisation der sterreichischen Verwaltung

    BundesverwaltungMit der obersten Bundesverwaltung sind, sofern sie nicht der Bundesprsidentin bertragen wurde,die Mitglieder der Bundesregierung betraut (Ministerinnen, Kanzlerin, Vizekanzlerin). Gemeinsambilden diese die Bundesregierung als Kollegialorgan. Diese 3 Einrichtungen sind gleichrangig.

    Bundesprsidentinist ein monokratisches Verwaltungsorgan des Bundes, deren Aufgaben v.a. in der Ernennung vonBeamtinnen, Berufstiteln und Begnadigungen sowie Legitimierungen liegt (taxativ im B-VG). DieAkte der Bundesprsidentin sind antrags- und gegenzeichnungsbedrftig, d.h. sie hat keinInitiativrecht. Die Gegenzeichung und Durchfhrung obliegt der entsprechenden Ministerin. DieRechtsakte der Bundesprsidentin heien Entschlieungen, sie sind VO oder Bescheide.

    Bundesregierungist ein kollegiales Verwaltungsorgan des Bundes und besteht aus Kanzlerin, Vizekanzlerin und denMinisterinnen. Die Sitzungen heien Ministerinnenrat, Beschlsse erfordern Einstimmigkeit,Antrge sind von der zustndigen Ministerin zu stellen. Die Bundesregierung kann gem 3/2 BMGAufgaben an Ministerinnen delegieren. Die Bundesregierung ist fr manche VO zustndig und hatbeim Erlass von Bescheiden das AVG anzuwenden.

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  • Bundesministerinnensind monokratische Verwaltungsorgane, denen als Dienststelle die Bundesministerien beigegebensind. Organ und Entscheidungstrgerin ist die Ministerin, nicht das Ministerium. Inverwaltungsrechtlicher Sicht ist die Kanzlerin vllig den anderen Ministerinnen gleichgestellt. Die Zustndigkeiten der Bundesministerinnen richten sich nach B-VG, F-VG, Delegationen derBundesprsidentin, besonderen Bundesgesetzen und den Ressortkatalogen. BeiKompetenzkonflikten ist die federfhrende Ministerin zustndig, sonst entscheidet dieBundesregierung. Daneben bestimmen bereits Gesetze Zustimmungs-/Einvernehmenserfordernisse.Die Ministerien sind in Sektionen und Abteilungen gegliedert. Staatssekretrinnen sind, anders alsdie Ministerinnen weisungsgebunden. Werden Bescheide erstellt, ist das AVG zu beachten.

    Sonstige BundesverwaltungGrundsatz ist die mittelbare Bundesverwaltung, bei der Landesorgane die Verwaltungsaufgaben desBundes vollziehen. Der Bund darf jedoch auch eigene Behrden nutzen. Umgekehrt ist es beiPrivatwirtschaftsverwaltung, die primr ber den Bund luft.

    Nachgeordnete Bundesorganegehren aufgrund von Weisungsbefugnis oder Aufsicht dem Ressortverband eines Ministeriums an.Grundtypus ist dabei das Amt, eine organisatorisch selbstndige, monokratische Behrde ohneRechtspersnlichkeit (Zustndigkeit kann bundesweit oder beschrnkt sein). Daneben bestehenauch Kollegialbehrden und Einzelorgane denen ein Apparat zugeordnet ist. Auch ausgegliederte Rechtstrgerinnen sind Bundesbehrden im funktionellen Sinn. Ergnzt wirddies durch die Organe der Selbstverwaltungskrper.All diese Bundesbehrden haben, wenn sie Bescheide erlassen idR das AVG anzuwenden. Nicht-hoheitliche Aufgaben obliegen sonstigen mtern.

    Sicherheitspolizeiist gem Art 102/2 B-VG Bundessache. Unterschieden wird dabei die Sicherheitspolizei (zurAufrechterhaltung ffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit) und Verwaltungspolizei (z.B.Straenpolizei, Baupolizei,...), bzw. rtliche und ber-rtliche Polizei. Es gibt also 4 Typen:

    allgemeine (berrtliche) Sicherheitspolizei: allgemeine Gefahrenabwehr rtliche Sicherheitspolizei: Wahrung ffentlichen Anstands, Bekmpfung von Lrm berrtliche Verwaltungspolizei: Gewerbepolizei, Fernmeldepolizei,... rtliche Verwaltungspolizei: in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs (z.B.

    Baupolizei)Sicherheitsverwaltung im organisatorischen Sinn ist Sache der Sicherheitsbehrden und derbeigegebenen Organe des ffentlichen Sicherheitsdienstes. Diese Behrden sind:

    Bundesministerin fr Inneres, bzw. die eingerichtete Generaldirektion fr ffentlicheSicherheit, die wiederum in Bundeskriminalamt, Bundesamt fr Korruptionsprvention und-bekmpfung und das Bundesamt fr Verfassungsschutz und Terrorismusbekmpfungunterteilt ist.

    9 Landespolizeidirektorinnen als Behrden unmittelbarer Bundesverwaltung mit der LPDals Dienststelle, inkl. LVT.

    Teilweise sind den LPD noch BVB nachgeordnet.Die LPD sind die Behrden der Sicherheitsverwaltung auf Landesebene und in vielen greren

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  • nicht-statuar-Stdten auch Behrden der Sicherheitsverwaltung auf Bezirksebene. DenSicherheitsbehrden ist der Wachkrper, bewaffnete Organe des ffentlichen Sicherheitsdiensts(einheitlich die Bundespolizei) beigegeben. Diese Organe werden fr die Sicherheitsbehrden ttig,es sind Hilfsorgane. Ihr Handeln wird daher der Behrde zugerechnet, die sich ihrer bedient. Lnderdrfen keine eigenen Wachkrper errichten, Gemeinden allerdings schon.Mittelbare Bundesverwaltung...im materiellen Sinn ist dann gegeben, wenn in einem Bundesgesetz nicht ausdrcklich eineBundesbehrde fr zustndig erklrt wird. ...im organisatorischen Sinn erfasst die Landeshauptfrau und die ihr unterstellten Landesbehrden(BH, Statutarstdte, auch Gemeinden, Gemeindeverbnde, Selbstverwaltungskrper und sogarBundesbehrden). Zentrale Trgerin der mittelbaren Bundesverwaltung ist die Landeshauptfrau.

    LandesverwaltungIst einheitlicher geregelt:1) Land Amt der Landesregierung2) Bezirk BVB (Bezirksverwaltungsbehrde)Bei Bescheiderlassung ist das AVG anzuwenden. Die Vollziehung wird durch die vom Landtag zuwhlende Landesregierung ausgebt. Innerhalb dieser sind Ressortverteilungen zulssig. Es gibt 3Arten von obersten Landesorganen: Landesregierung, Landeshauptfrau und Landesrtinnen.

    Landesregierung ist eine kollegiale Verwaltungsbehrde, bestehend aus der Landeshauptfrau, deren Stellvertretungund den Landesrtinnen. Beschlsse erfordern eine einfache Mehrheit, im Zweifel ist kollegialeZustndigkeit anzunehmen.

    Landeshauptfrau ist neben dem Vorsitz der Landesregierung auch Trgerin der mittelbaren Bundesverwaltung undLeiterin des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften (BH).

    Mitglieder der Landesregierung Den Landesrtinnen kommen jene Aufgaben zu, die die Geschftsordnung vorsieht. In diesenAgenden sind sie weisungsfrei und politisch/rechtlich selbstndig. In Agenden derBundesverwaltung sind sie weisungsgebunden. Sie leiten fachlich die Abteilungen des Amtes derLandesregierung.

    Amt der Landesregierung besteht als gemeinsame Dienststelle (nicht aufgesplittet wie die Bundesministerien) derLandesregierung unter der Leitung der Landeshauptfrau. Die Geschftsordnung ist mit Zustimmungder Landesregierung zu erlassen (wenn mittelbare Bundesverwaltung betroffen ist, muss dieBundesregierung zustimmen).

    BezirksverwaltungsbehrdeAls Behrde erster Instanz wirkt fast ausschlielich die BVB, bestehend aus den Magistraten derStatutarstdte und den BH. Eine BH ist eine monokratische Landesverwaltungsbehrde unter derLeitung einer Bezirkshauptfrau in deren Namen Entscheidungen ergehen. In Statutarstdten ist in

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  • Angelegenheiten der bertragenen Wirkungsbereiches die Brgerinnenmeisterin mit Hilfe desMagistrats zustndig. Im eigenen Wirkungsbereich und als BVB ist der Magistrat unter Leitungder BM zustndig.

    Sonderbehrden sind v.a. Agrarbehrden und Grundverkehrsbehrden.

    Selbstverwaltung

    Gemeindensind Selbstverwaltungskrper mit eigenem Wirkungsbereich, der die Angelegenheiten umfasst, dieim eigenen Interesse liegen und zur Selbstverwaltung geeignet sind. Im eigenen Wirkungsbereichsind die Organe daher weisungsfrei und ohne eigenen Instanzenzug. Dies betrifft die Vollziehungund das Bestimmen einer eigenen Satzung wenn vom ortspolizeilichen Verordnungsrecht erfasst.

    In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderat, ein Gemeindevorstand, eine BM und ein Gemeindeamtals gemeinsame Dienststelle. Die weitere organisatorische Gestaltung obliegt der Gemeinde selbst.

    Der Gemeinderat, von allen Unionsbrgerinnen zu whlen, ist eine kollegiale Verwaltungsbehrde.Er besteht als oberstes Organ grundstzlich ein Weisungsrecht und er ist fr VO zustndig.

    Der Gemeindevorstand (ev Stadtsenat) ist ein kollegiales Verwaltungsorgan das vomGemeinderat nach Proporz der Gemeinderatsfraktionen gewhlt wird. Ressortverteilung mglich.

    Die BM ist eine monokratische Behrde die teils direkt, teils indirekt gewhlt wird. Ihr obliegt dielaufende Verwaltung und Durchfhrung der Beschlsse sowie die Leitung des Gemeindeamts(Magistrats). Die BM ist fr innerrtliche Angelegenheiten idR die erste Instanz.

    Das Gemeindeamt (Magistrat) hat in hoheitlichen Angelegenheiten ein Durchfhrungsmonopol.

    Die Aufgaben der Gemeinde teilen sich in jene des eigenen Wirkungsbereiches und jene desbertragenen Wirkungsbereichs. Im eigenen Wirkungsbereich liegen Angelegenheiten die imalleinigen oder berwiegenden Interesse der Gemeinde sind und dazu geeignet sind von dieserselbst besorgt zu werden. Erforderlich ist dabei auch die gesetzliche Bezeichnung als im eigenenWirkungsbereich (typischerweise: Baupolizei, rtliche Raumplanung, rtliche Sicherheitspolizei,rtliche Straenpolizei, Marktpolizei,...). Im Alltag dominieren Aufhaben der Daseinsvorsorge, dielaut Finanzverfassung Pflichtaufgaben darstellen. Fr die Wahrnehmung ihrer Agenden haftet dieGemeinde. Nicht zu den Aufgaben zhlt u.a. Verwaltungsstrafrecht, Vollstreckungen undEnteignungen.Im bertragenen Wirkungsbereich vollzieht die Gemeinde Landes-/Bundesrecht. Zustndig istdabei die BM, v.a. bei Meldewesen, Fundsachen, etc. In diesen Angelegenheiten unterliegt die BMden Weisungen der zustndigen Organe. Rechtsmittelinstanz ist das Verwaltungsgericht.

    In Wien fallen, da es Statutarstadt, Bezirk und Land ist, einige Funktionen in Realunion zusammen(Stadtsenat=Landesregierung, BM=Landeshauptfrau, Magistrat = Amt der Landesregierung). DerMagistrat ist dabei Behrde der ersten Instanz.

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  • GemeindeverbndeGemeinden knnen sich zu teilrechtsfhigen ffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaftenzusammenschlieen, die Organkompetenzen bleiben dabei unberhrt. Bei Gemeindeverbndengehen Kompetenzen der betroffenen Gemeinden auf den Verband ber, Rechtsakte sind nur diesemzuzurechnen. Mglich ist dies fr den eigenen und auch den bertragenen Wirkungsbereich.

    Sonstige SelbstverwaltungDurch Bundes-/Landesgesetz knnen Personen zum selbstndigen Wahrnehmen ffentlicherAufgaben in ihrem berwiegenden/ausschlielichen Interesse berufen werden. Dies erfolgt inKrperschaften ffentlichen Rechts idR mit Pflichtmitgliedschaft ex lege. Die Organe(Vollversammlung, Vorstandskollegium und Prsidentin) sind nach demokratischen Grundstzenaus der eigenen Mitte zu bilden. Kammern und Sozialversicherungstrgerinnen kommen auch hoheitliche Befugnisse zu. Teil derSelbstverwaltung ist auch die Autonomie, d.h. das Recht zur Selbstgesetzgebung (Satzungen).Die Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich sind weisungsfrei zu erledigen. Im bertragenenWirkungsbereich besteht Weisungsbindung. Organe der ffentlich-rechtlichen Krperschaften unterliegen der Amtsverschwiegenheit und deramtlichen Auskunftspflicht.

    Zusammenhnge zwischen Organenbestehen in Form von Leitungsbefugnissen, Kooperationen und Instanzenzgen. In der Lehre wirdaus dem demokratischen Prinzip des B-VG die Notwendigkeit einer hierarchisch organisiertenVerwaltung abgeleitet, die sicher stellt, dass staatliche Organe direkt oder indirekt vom Willen derBevlkerung abhngen.

    Gem Art 20/1 B-VG ist die Verwaltungsfhrung unter Leitung der obersten Organe des Bundesund der Lnder. Alle nachgeordneten Organe sind den obersten verantwortlich. Die allgemeineLeitung ergibt sich aus Verwaltungsverordnungen. Tatschliche Weisungen sind nicht ntig und imAlltag selten. Mit der Weisungsbefugnis geht auch die Aufsicht einher.

    Bundesministerinnen sind mit der Leitung ihrer Ministerien und aller nachgeordneten Einrichtungenbetraut (Weisung und Aufsicht). In den Lndern ist die Landeshauptfrau mit der Leitung des inneren Dienstes des Landes betraut(Amt der Landesregierung und BVB), nur die fachliche Aufsicht liegt bei der jeweiligenLandesrtin.

    Bei der unmittelbaren Bundesverwaltung gibt es ein rein fachliches Weisungsrecht des Bundes, dieWeisungen sind nur an die Landeshauptfrau mglich, die fr die Umsetzung zu sorgen hat ( keinWeisungsdurchgriff).

    Bei Selbstverwaltungskrpern besteht Weisungsfreiheit im eigenen Wirkungsbereich. Imbertragenen Wirkungsbereich besteht Aufsicht durch die bertragende Stelle.

    Die Ausstattung ausgegliederter Rechtstrgerinnen mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung ist nurzulssig, wenn diese weisungsgebunden sind. Diese Weisungsbefugnis ist gesetzlich auszugestalten.

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  • Ebenso sind zustndige Anstalten, Stiftungen und Fonds zu beurteilen.

    Weisungsfreie OrganeBei weisungsfreien Organen hat die Gesetzgeberin dennoch die Aufsicht zu determinieren. Eshandelt sich dabei v.a. um Rechtsschutzbeauftragte, Ombudsleute, Umweltanwltinnenschaften, etc.Weisungsfreiheit ist die Freiheit von fachlichen Weisungen.

    Staatsaufsicht ber SelbstverwaltungDie Aufsicht ber Selbstverwaltungskrper richtet sich v.a. auf deren Einhaltung derGesetzmigkeit, aber auch auf Funktionsfhigkeit und Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die staatlicheAufsicht ist wiederum selbst an das Gesetz gebunden und kann idR nur Entscheidungen aufheben,nicht aber selbst entscheiden. Ein Eingriff unterliegt auch der Verhltnismigkeitskontrolle.

    Aufsicht ber Gemeinden ist auf den eigenen Wirkungsbereich bezogen: Vollzugsbereich des Bundes (z.B. Marktpolizei) Bund Vollzugsbereich des Landes (z.B. Mllsammlung) Land Allgemeine/wirtschaftliche Aufsicht Land

    Beim Land erfolgt die Aufsicht durch BVB, Landeshauptfrau und das Amt der Landesregierung.Aufsichtsmittel (Gemeine hat Parteistellung):

    Auskunfts-/Einschaurecht fr konkrete Einzelflle Pflicht zur Vorlage von VO Genehmigungsvorbehalt erheblicher finanzieller Verpflichtungen Kassation von Beschlssen wegen Rechtswidrigkeit Ersatzvornahme bei Sumigkeit und unbedingter Notwendigkeit Auflsung von Gemeindeorganen/Absetzung von Organwalterinnen Ordnungsstrafen

    hnlich gelagert ist die Aufsicht bei der sonstigen Selbstverwaltung. Aufsichtsbehrden sind diezustndigen Ministerinnen oder die Landesregierung. Die Aufsicht und Aufsichtsmittel richten sichauf die Kontrolle der Erfllung der Aufgaben des Selbstverwaltungskrpers.

    Zwischen ffentlichen Stellen besteht eine Reihe von Informationspflichten umKompetenzkonflikte rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Oft mssen Behrden dabei auchim Einvernehmen agieren. Alle Behrden sind im Rahmen der Amtshilfe dazu verpflichtet, andereBehrden zu untersttzen.

    RechtsmittelzgeDer Regelfall des Instanzenzuges ist die Beschwerde an ein Verwaltungsgericht. EineVerwaltungssache wird damit zu einer Justizsache. Rechtsschutz fr Privatwirtschaftsverwaltung istallerdings eine Sache der ordentlichen Gerichte. Weiters ist von der Kontrolle derVerwaltungsgerichte nur die Kontrolle individueller Rechtsakte umfasst, VO sind dem VfGHvorbehalten. Der Gang zum Verwaltungsgericht steht auch dann nicht zu, wenn der Instanzenzugnoch nicht ausgeschpft ist, auerdem nicht bei Provisorialverfahren.

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  • SumnisWird von einer Verwaltungsstelle nicht termingerecht, d.h. fristgerecht nach Gesetz, im Zweifel 6Monate, gehandelt, liegt Sumnis vor. Dagegen kann vorm Verwaltungsgericht eineSumnisbeschwerde erhoben werden. In Sonderfllen kann das Gesetz auch eine Sumnisklage ansordentliche Gericht vorsehen.Die unterbliebene Erlassung einer VO unterliegt idR keinem Rechtsschutz. Bei AuvBZ ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mglich.

    Gibt es kein Recht auf einen Bescheid oder den Gang zum VwG stellt dies einen Versto gegen dasrechtsstaatliche Prinzip dar.

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  • Rechtsquellen des VerwaltungsrechtsRecht schafft Recht. Rechtsquellen entstehen durch Rechtserzeugungsquellen. Rechtsquellen sindGesetze, VO, Bescheide, AuvBZ und auch da vorm Verwaltungsgericht bekmpfbar sonstigeshoheitliches Handeln einer Verwaltungsbehrde. Verwaltungsbehrden haben sterreichisches und Unionsrecht anzuwenden, letzteres hat Vorrang.

    Recht kann in materielles und formelles Recht gegliedert werden. Formelles Recht umfasstOrganisations- und Verfahrensrecht. Materielles Recht sind Verhaltensregeln fr Staat undRechtsunterworfene. Relevant ist dies fr die Frage der Kompetenz und fr Fristen (materiell-rechtliche Fristen sind einer Wiedereinsetzung nicht zugnglich).

    Determinanten des VerwaltungshandelnsGem Art 8 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgebtwerden. Das Gesetz ermchtigt und beschrnkt so das Handeln der Verwaltung. Frprivatrechtliches Handeln bildet das Gesetz nur die Schranke, besonders die Grundregeln vonSparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmigkeit sind dabei beachtlich.

    Im Zuge von Verwaltungshandeln mssen Behrden auch auf Normen Rcksicht nehmen, die nichtin ihre Kompetenz fallen. Es besteht ein Rcksichtnahmegebot. Es ist sich mit allen relevantenAspekten auseinander zu setzen.

    Entscheidungen von Behrden knnen vllig ans Gesetz gebunden sein, oder aber diesen einengewissen Ermessensspielraum geben. Die Hchstgerichte haben das Ausnutzen dieser Spielrumezu respektieren. Wann ein solches vorliegt ist durch Auslegung festzustellen (z.B. kann unddarf als Schlagworte). Dabei gibt es Flle in denen die Verwaltung Handeln kann(Handlungsermessen), solche in denen Behrde zwischen verschiedenen Vorgangsweise whlenmuss (Auswahlermessen) und Planungsermessen ( Raumordnung). Die freie Beweiswrdigungstellen keine Ermessensberechtigung da. Auch beim Ermessen hat die Behrde im Sinne desGesetzes vorzugehen. Eine Ermessensentscheidung kann oft auch eine Abwgungsfrage sein. Ingleich gelagerten Fllen ist gem des Gleichheitssatzes auch gleich zu entscheiden.

    Bei der Bemessung einer Strafe ist die Schdigung, Gefhrdung, Folgewirkung und auchEinkommen, Vermgen und Familiensituation sowie weitere Erschwerungsgrnde (33 StGB)nachdem StGB sowie dessen Milderungsgrnde (34 StGB) zu bercksichtigen.

    Auch verfassungsrechtliche Normen, allen voran die Grundrechte sind von der Verwaltung zubeachten (z.B. Amtsverschwiegenheit, Datenschutz, Amtshilfe, Achtung der Menschenwrde,Hausrecht, ne bis in idem,...). Bei Eingriffen in Grundrechte ist die Verhltnismigkeit zu wahren.In der Privatwirtschaftsverwaltung wird von der Fiskalgeltung der Grundrechte gesprochen, die sichidR mittelbar durch einfache Gesetze manifestiert. Beachtlich ist dabei v.a. der Gleichheitssatz unddas Willkhrverbot. Aus Unionsrecht ergibt sich v.a. das Verbot der Diskriminierung.

    Die Verwaltung ist eng an den Grundsatz der Verhltnismigkeit gebunden. Zwangsmittel sindstets in der gelindesten zielfhrenden Form anzuwenden. Enteignung als schwerer Eingriff erfordertEignung, konkreten Bedarf und ultima ratio. Auch das Waffengebrauchsgesetz fhrt den Grundsatz

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  • der Verhltnismigkeit aus. Prinzipiell: gelindestes gebotenes zielfhrendes Mittel.

    In Einzel-/Hrtefllen bewirkt ein Eingriff in wohlerworbene Rechte einen Vertrauensschutz, derden Eingriff rechtswidrig macht.

    Wird ein Grundrechtseingriff nachtrglich rechtswidrig, hat ihn der Staat unverzglich abzustellen(z.B. Enthaftung). Es kommt dann regelmig auch Amtshaftung in Betracht. Das Prinzip derRechtsrichtigkeit wird jedoch zum Teil zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschrnkt, v.a. durchHeilung von rechtswidrigen Rechtsakten ohne schweren Mangel.

    Verwaltungshandeln Teilt sich in hoheitliche (Bewilligungen, Verbote, Behrden, Polizei, Strafen,...) undprivatwirtschaftliche (Vergabe, Frderungen, Werk-/Dienstvertrge,...) Verwaltung.

    ffentliche Aufgabe beschreibt, ob es sich um etwas im Allgemeininteresse handelt. Dies sagtaber noch nicht aus, ob sie privat oder ffentlich erledigt wird.

    Ebenso ist vom Begriffspaar ffentlich-rechtlich und privatrechtlich zu unterscheiden, die sich aufanzuwendende Rechtsvorschriften und nicht die Handlungsformen der Verwaltung beziehen.

    Zur Feststellung, ob hoheitliches Handeln vorliegt, ist ausschlielich relevant, ob eine gesetzlicheErmchtigung zum hoheitlichen Handeln besteht und ob von einer solchen Gebrauch gemacht wird.Hoheitsverwaltung wird durch das Gesetz konstituiert, im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltunganzunehmen. Als Ermchtigung zum hoheitlichen Handeln gelten Ermchtigungen fr:

    Bescheide VO AuvBZ Akte unmittelbarer verwaltungsbehrdlicher Befehls- und Zwangsgewalt

    (Weisungen und Vollstreckungsakte sind auch Hoheitsakte)

    Daneben besteht auch die schlichte Hoheitsverwaltung, also Verwaltungshandeln das selbst nichtnormativ ist, aber in Zusammenhang mit Hoheitsverwaltung erfolgt (z.B. Polizei auf Streife,Kontrolle durch eine Arbeitsinspektorin). Relevant ist also v.a. der Kontext der Handlung.

    Relevant ist dies v.a. in Haftungsfragen (hoheitlich: AHG, sonst 1313a, 1315 ABGB). NachAHG wird gehaftet, wenn ein Schaden in Vollziehung der Gesetze entsteht. Dies umfasstHoheitsakte wie rechtswidrige VO/Bescheide bzw. rechtswidrige nicht-Erlassung, aber auchSchadenszufgung durch amtshandelnde Organe und Schden bei deren Entstehung hoheitlicheIndizien zu finden sind (z.B. Sperrung einer Wasserleitung). Flle mit verschiedenen Elementenknnen unter Umstnden geteilt werden (v.a. bei dreipersonalen Verhltnissen).

    Mischbereiche liegen beispielsweise beim Vergaberecht vor, sowie bei Subventionen (manchewerden mit Bescheid zuerkannt) und bei der Fhrung ffentlicher Unternehmen. Dies wird oft unterdem Begriff der nicht-hoheitlichen Verwaltung subsumiert.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 15

  • Administrative Rechtsetzung

    VerordnungIst eine Form genereller Rechtssetzung, die sich aus Art 18/2 B-VG ergibt und fr die der VfGHbezglich des Rechtsschutzes zustndig ist (Art 139 B-VG). Um als VO zu gelten, gibt esMindestbedingungen. Die Frage nach der Rechtmigkeit/Rechtswidrigkeit stellt sich erst danach. Eine VO ist jede von einer staatlichen Verwaltungsbehrde im Bereich der Hoheitsverwaltungerlassene generelle auenwirksame Norm. Dazu muss sie:

    ein Mindestma an Publizitt erlangen (Kundmachung; eine zwar stattfindende, aber nichtausreichende Kundmachung gengt zur Gltigkeit, die VO ist dann jedoch rechtswidrig).Bei einer Abweichung des Inhalts vom tatschlich beschlossenen ist ebenso Gltigkeit undRechtswidrigkeit anzunehmen. Auf die Bezeichnung als VO kommt es nicht an.

    von einer staatlichen Verwaltungsbehrde stammen (einem Organ das dazu berechtigt ist) von einem Verwaltungsorgan stammen und nicht einem Legislativ-/Judikativorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung stehen, d.h. eine gesetzliche Grundlage haben nach auen erlassen werden. Unterscheidung: Rechtsverordnungen an die ffentlichkeit,

    Verwaltungsverordnungen intern an nachgelagerte Stellen. Strittig ist die Einordnung beimaterieller Auenwirkung einer VerwaltungsVO, bei der ersichtlicher Weise eine bindendeGesetzesauslegung angestrebt wird. Rechtliche Grundlage einer solchen VVO ist dieLeitungsbefugnis eines vorgesetzten Organs. Als auenwirksam gilt eine VVO nur dann,wenn die Form missbraucht wird und eigentlich eine RechtsVO vorliegt.

    generell sein, d.h. an einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatinnenkreisgerichtet sein (im Gegensatz zu Bescheiden, AuvBZ, die individuell bestimmt sind). Dabeiwird auf die berwiegende rechtliche Betroffenheit abgestellt. Zu ermitteln ist dabei v.a.welche Form ex lege vorgesehen ist, sonst wird auf den vorgesehenen Adressatinnenkreisabgestellt.

    eine Norm sein: Eine VO muss ein Akt mit normativem Inhalt sein, es mssen sichRechtsfolgen daran knpfen. Keine VO sind Edikte, die unselbstndige normative Aktedarstellen.

    Es gibt verschiedene Arten von VO, sie sind auerdem von Staatsvertrgen undWiederverlautbarungen sowie Kollektivvertrgen abzugrenzen.

    Selbstndige VO haben als Grundlage eine verfassungsgesetzliche Ermchtigung. Sieknnen gesetzesndernd (z.B. Not-VO der Bundesprsidentin), gesetzesvertretend (VO stattGesetz, z.B. Ressortverteilung) und gesetzesergnzend sein (z.B. Ortspolizei).

    Durchfhrungs-VO (Art 18/2 B-VG) sind nhere Regelungen zu Gesetzen. Dies ist nur frOrgane einer Gebietskrperschaft oder nach besonderer gesetzlicher Bestimmungvorgesehen.

    Selbstndige VO drfen also nur von verfassungsrechtlich bestimmten Organen erlassen werden.Durchfhrungs-VO bedrfen einer speziellen gesetzlichen Ermchtigung. Daneben darf jede nichtweisungsfreie Verwaltungsbehrde Durchfhrungs-VO erlassen, die zu dem gesetzlich bestimmtenWirkungsbereich gehren.

    In der Regel sind Antrge fr VO unerheblich (einzelne Ausnahmen ex lege). Teilweise trifft eineBehrde jedoch die Pflicht zur Erlassung einer VO. Das AVG betrifft nur Bescheide und ist dahernicht anwendbar. Bei manchen VO muss die Behrde Einvernehmen mit anderen Stellen suchen.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 16

  • VO von Selbstverwaltungskrpern knnen anzeige- oder genehmigungspflichtig sein.

    Die Kundmachung bestimmt sich vor Allem aus dem jeweiligen Gesetz (z.B. BGBl, Amtstafel,Straenverkehrszeichen,...). Ist nichts definiert, muss die Kundmachung nur ausreichend sein.

    Sofern nichts anderes festgelegt ist, gilt eine VO mit 00:00 des Tages nach der Kundmachung.Megaphon-Durchsagen gelten sofort, in der VO kann etwas abweichendes festgelegt werden.Rckwirkung ist nur mglich, wenn ex lege ausdrcklich vorgesehen.

    Der erlassenden Behrde stehen nderungen oder Aufhebung jederzeit frei, sofern nichts anderesbestimmt ist. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die O aufzuheben, bei VO mit Prognoseinhalt istdie VO regelmig zu berprfen. Droht eine VO gesetzeswidrig zu werden, oder ist sie diesbereits, ist sie aufzuheben.Manche VO sind ex lege befristet, sie treten automatisch auer Kraft. Auch Befristung kann von derBehrde angeordnet werden. Eine Aufhebung kann explizit oder implizit durch eine neuewidersprechende VO erfolgen. Gesetze drfen eigentlich VO nicht in/auer Kraft setzen (Gewaltenteilung), die VO ist je nach gesetzlicher Grundlage zu beurteilen. Fllt ein Gesetz ganzweg, verfallen auch alle dazu gehrenden Durchfhrungs-VO.

    Das berprfungsmonopol steht dem VfGH zu. Indirekt kann auch ber dieVolksanwltinnenschaft vorgegangen werden. Zur Aufhebung einer VO muss der Rechtsmangelwesentlich und erheblich sein.

    Administrative Entscheidungen

    Bescheidist eine Form der Rechtserzeugung, gegen die bei VwG vorgegangen werden kann. Der Bescheidals hoheitliche Verwaltungshandlung ist durch seinen individuellen Adressatinnenkreis bestimmt.Im Gegensatz zu Befehlsakten weist er aber eine gewisse Form- und Verfahrensgebundenheit auf.Anders als eine Weisung richtet such ein Bescheid nach auen, d.h. an eine Rechtsunterworfene.Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn die Erledigung gegenber individuell bestimmten Personeneine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fhigen Weise normativ regelt, d.h. fr denEinzelfall bindend Rechtsverhltnisse feststellt oder gestaltet.Nach Art 130 B-VG muss der Rechtsweg der Betroffenen offen stehen.

    Ein Bescheid muss als positives Tun vorliegen. Ausnahmsweise kann das Gesetz jedochvorschreiben, dass bei unterlassener Erklrung ein Bescheid als erteilt gilt (fiktiver Bescheid). EinBescheid gilt erst dann als solcher, wenn er zumindest einer Person ordnungsgem bekanntgegeben wurde. Inhaltlich erlangt das Geltung, was im Bescheid festgehalten wurde, auch wenn esvom Beschluss der Behrde abweicht. Ein Bescheid ist als solcher zu bezeichnen, fehlt dieBezeichnung ist es nur dann ein Bescheid wenn dies aus dem Inhalt zweifelsfrei hervorgeht.

    Ein Bescheid muss vor einer Behrde, also einem zur Erlassung von Hoheitsakten befugtenVerwaltungsorgan stammen. Ein Bescheid stellt immer einen Hoheitsakt dar, dies grenzt ihn von derPrivatwirtschaftsverwaltung ab.

    Im Gegensatz zur Weisung tritt ein Bescheid nach auen, er ist an eine Rechtsunterworfene

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 17

  • adressiert (Weisung dagegen an Organwalterinnen). Ein Sonderfall sind dienstrechtlicheBescheide die sich an Beamtinnen als Dienstnehmerinnen und nicht als Organwalterinnen, d.h.auch nicht nach auen richten. Ein Bescheid liegt erst dann vor, wenn er mindestens einer Rechtsunterworfenen gegenber erlassenwurde, d.h. nach auen bekannt wurde.

    Ein Bescheid unterliegt bestimmten Formvorschriften (und Verfahrensvorschriften), ein AuvBZhingegen nicht. Ist bei der Bescheiderlassung kein konkretes Verwaltungsverfahrensgesetzanwendbar, so ist nach den gemeinsamen Grundstzen dieser vorzugehen (z.B. Parteiengehr,Befangenheit, Begrndung,...). Hilfreich bei der Analyse ist die Verwendung von bestimmtenBezeichnungen (Bescheid, Bewilligung,...), die auf Rechtskraftfhigkeit hindeuten. Beiunklaren Begriffen (z.B. Anordnung, Auftrag,...) hilft nur eine Inhaltsanalyse. Schwierigkeitenkann dabei das Vorliegen von Formfehlern verursachen. Hilfreich ist dann die Frage, zur Setzungwelcher Rechtsakte (Bescheid, AuvBZ) die erlassende Behrde berhaupt berechtigt ist.

    Ein Bescheid muss sich an eine oder mehrere individuelle und existente Personen richten. Tut erdies nicht (keine Adressatin, keine Person) ist er absolut nichtig. Ein Akt mit allgemeinerUmschreibung eines Personenkreises ist eine VO. Als Sonderform gelten dabei dinglicheBescheide, die an einer Sache und nicht an einer Person hngen (z.B.Betriebsanlagengenehmigung). Ergeht rechtswidrig eine VO anstatt eines Bescheides ist diesenicht absolut nichtig.

    Normativitt eines Aktes ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage oder dem Akt selbst. Wann einBescheid rechtlich vorgesehen ist, ist mitunter schwierig zu beurteilen, idR jedoch dann, wenn dieGestaltung oder verbindliche Feststellung der Rechtslage vorgesehen ist. Bei administrativenLeistungen wie Ausknften, Eichungen, Beurkundung, etc. gilt die erbrachte Leistung als positiveErledigung, Bescheide sind dann meist nur als negative Erledigung vorgesehen. Verfahrensanordnungen (z.B. Mngelbehebungsauftrag) sind keine Bescheide, da es ihnen anselbstndiger Normativitt mangelt, ebenso Gutachten und als solche verstanden auch universitrePrfungen. Keine Bescheide sind weiters Amtshilfe und Beurkundungen, Eintragungen inffentliche Bcher, etc. Beschwerdevorentscheidung ist ein Bescheid.

    Was eine Behrde als Bescheid bezeichnet, ist idR ein solcher. Die Bescheidqualitt kann sich ausInhalt und aus formalen Kriterien ergeben. Im Zweifel gibt ein Akt als Bescheid, wenn ein solchervorgesehen war, die Behrde zustndig ist und ein Antrag der legitimierten vorliegt(=Konformittsregel). Die Durchfhrung eines Ermittlungsverfahrens ist ein Hinweis auf dasVorliegen eines Bescheids.Inhaltlich ist beachtlich, ob ein Bescheid gewollt ist. Dies ist z.B. nicht der Fall beiProtokollniederschriften, Aufforderungen zur Stellungnahme, Belehrungen,.... Schlielich ist auchdie Art der Formulierung relevant, sprich ob eine imperative Formulierung gewhlt wurde.

    BescheidartenBescheide knnen materiell-rechtlichen, verwaltungsrechtlichen oder gemischten Inhalts sein.Sttzen sie sich direkt auf formelles Verfassungsrecht, so sind es verfassungsunmittelbareBescheide. Bescheide knnen antragsbedrftig sein, dann wre ein Erlass von Amts wegenrechtswidrig. Ein Antrag bei Bescheiden von Amts wegen gilt als bloe Anregung. Bescheide ausdenen niemandem ein Recht erwchst knnen amtswegig aufgehoben/gendert werden.

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    Gregor 18

  • Zu unterscheiden sind weiters:1. Gestaltungsbescheide (Rechtsverhltnisse begrnden/ndern/aufheben)2. Leistungsbescheide (begrnden Verpflichtungen auf Tun/Dulden/Unterlassen)3. Feststellungsbescheide (stellen Rechte/Rechtsverhltnisse verbindlich fest)

    Diese Unterscheidung ist dadurch eingeschrnkt, dass im Alltag die meisten Bescheide gemischterNatur und nicht eindeutig zuordenbar sind. Fr Leistungspflichten ist eine Leistungsfrist zu setzen,sie knnen auch vollstreckt werden. Bei Gestaltungsinhalten knnen rechtsbeschrnkendeNebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen) auferlegt werden.

    Ein Feststellungsbescheid ist nur zulssig, wenn ex lege vorgesehen, oder nach Rechtsprechungauch dann, wenn es im ffentlichen Interesse liegt oder auf Antrag einer Partei als notwendigesMittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung, v.a. wenn als Alternative nur das Provozieren einerStrafe in Betracht kme.Feststellbar sind nur Rechte/Rechtsverhltnisse und idR nicht Tatsachen oder die abstrakteRechtslage, bzw. echte Vorfragen die einer anderen Behrde zustnden.

    Geltung/VerbindlichkeitEinem Bescheid ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Erlassens zugrunde zu legen (sofern keinebergangsbestimmungen etwas anderes festlegen). Eine Folgebehrde kann bei nderung derRechtslage anders zu entscheiden haben. Im Verwaltungsstrafrecht gilt der Zeitpunkt der Tat.

    Ein Bescheid gilt ab Erlassung, bzw. dem im Bescheid angegebenen Zeitpunkt. Ab dem Verlassender Behrdensphre ist ein Bescheid unabnderlich. Ab wann Verbindlichkeit einsetzt richtet sichnach dem jeweiligen Materiengesetz, bzw. ob dieses Beschwerden aufschiebende Wirkungzuerkennt.Wenn das Gesetz dies gestattet, kann ein Bescheid auch rckwirkend Bewilligungbewirken.

    Ab Rechtskraft gilt der Bescheid selbst dann, wenn er der zugrunde liegenden abstraktenRechtsnorm widerspricht.

    Feststellungs-/Verpflichtungsbescheide sind bedingungsfeindlich. Nur bei begnstigendenBewilligungsbescheiden sind Auflagen oder Bedingungen erlaubt. Auflagen treten selbstndig vollstreckbar zum Hauptinhalt hinzu, vorausgesetzt dieser wirdverwirklicht. Auflagen mssen akzessorisch sein und drfen das Wesen der Projekts nicht ndern.Daneben sind auch aufschiebende und auflsende Bedingungen sowie Befristungen mglich. DieseNebenbestimmungen mssen im Gesetz vorgesehen werden.

    Die Rechtskraft des Bescheides bewirkt Unwiderrufbarkeit und ein Neuentscheidungsverbot.Gesetzesnovellen gelten idR nur fr knftige Bescheide, knnen aber ausdrcklich auch bestehendeBescheide umfassen. nderungen des Sachverhalts kann die Identitt der Sache ndern und einenerneuten Bescheid mglich machen.

    Bescheide knnen idR durch nachfolgende Bescheide abgendert oder auch ganz/teilweiseaufgehoben werden.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 19

  • Die Weisung Gem Art 20/1 B-VG sind Verwaltungsorgane an Weisungen ihrer vorgesetzten Organe gebunden.Daneben begrnden auch dienstrechtliche Regelungen die Weisungsgebundenheit.Weisungen sind hoheitliche Befehle eines Organs im Verwaltungsinnenbereich. Sie knnen vonjedem Verwaltungsorgan an ein untergebenes Organ erteilt werden. Weisungen knnen sich aufalles beziehen, was zur Fhrung der Verwaltung gehrt. Nicht mglich sind Materien, die perdienstrechtlichem Bescheid handzuhaben sind.Weisungen sind mndlich und schriftlich mglich, konkludent und explizit. Formunterschiedebestehen nicht, solange der Inhalt deutlich genug ist. Bei Ausgliederung sehen Materiengesetze zTdie Pflicht zur Schriftlichkeit und Begrndung vor.Die Angewiesene hat Weisungen unverzglich und vollstndig zu befolgen. Besteht der Verdachtauf Rechtswidrigkeit der Weisung hat die Angewiesene ein Remonstrationsrecht, d.h. dem Bestehenauf einer schriftlichen Ausfertigung. Bei Verdacht auf Versto gegen Strafrecht kann die Befolgungabgelehnt werden. Weisungen einer nicht vorgesetzten Stelle knnen missachtet werden. Weisungendrfen nicht gegen das Willkhrverbot verstoen.

    Administrative RechtsdurchsetzungRechtsdurchsetzung kann direkt (also das Erledigen der Schuld durch staatliche Organe, z.B.Pfndung) oder indirekt (Rechtsnachteile, z.B. Schadenersatz, Strafen) erfolgen. Die administrativeVollstreckung findet sich v.a. im VVG und der AbgEO. Danach sind VollstreckungstitelLeistungsbescheide, bzw. Leistungsteile aus Bescheiden und Rckstandsausweise mit Exekutionim Verwaltungsweg.

    Bei Geldleistungen ist gerichtliche Exekution bei Gericht zu beantragen. Fr Dulden/Unterlassen sowie Tun welches nur hchstpersnlich mglich ist stehen

    Beugestrafen zur Verfgung. Bei vertretbaren Leistungen ist nach einer Leistungsfrist Ersatzvornahme mglich.

    Gegen Vollstreckungsverfgungen sind nicht aufschiebende Beschwerden an VwG mglich.

    Akte unmittelbarer verwaltungsbehrdlicher Befehls- und Zwangsgewalt

    sind hoheitliche verfahrensfreie Verwaltungsakte, sowie im Rechtsschutz ein Auffangtatbestand frsonstiges rechtswidriges behrdliches Handeln. Innerhalb der AuvBZ wird zwischen Befehls- undZwangsgewalt unterschieden.

    Gem Art 130/1 B-VG ist das VwG fr Beschwerden gegen AuvBZ zustndig. AuvBZ treten nachauen (an Rechtsunterworfene), sind form- und verfahrensfrei und nicht auf rechtskrftigeErledigung einer Verwaltungssache gerichtet. Sie basieren auf der Idee der faktischenAmtshandlung laut VfGH: AuvBZ ist es, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen derHoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausgebt und dieser Akt gegenindividuell bestimmte Adressatinnen gerichtet ist.

    Es muss jedenfalls ein aktives Tun (Einzelfall eventuell auch qualifiziertes Unterlassen) vorliegen.Auf die Bezeichnung in Materiengesetzen kommt es nicht an. Das Verhalten muss von einem Verwaltungsorgan ausgehen, d.h. nicht Legislative/Judikative/Privatwirtschaftsverwaltung.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 20

  • Der Organbegriff ist dabei ein sehr weiter, auch Verwaltungshelferinnen sind erfasst. D.h.Organwalterinnen in Ausbung ihres Amtes oder eine sonstige Beauftragte in Ausbung desstaatlichen Auftrags. Die berschreitung von Befugnissen und die Rechtswidrigkeit verhindernnicht die Zurechnung. Die Akte drfen nicht der Gerichtsbarkeit zurechenbar sein. Die Dienststelle der die AuvBZ zuzurechnen sind muss zumindest theoretisch zur Setzung vonAuvBZ berechtigt sein.

    Bei der Handlung muss es sich um eine solche der Hoheitsverwaltung handeln. Befehls-/Zwangsakte teilen idR die Rechtsnatur des rechtlichen Grundverhltnisses.

    Eine AuvBZ richtet sich an Individuen, bei unbestimmten Personenmehrheiten ist daher von einerVO auszugehen.

    AuvBZ sind unmittelbar, d.h. selbstndige, einseitige Befehle/Zwang. Ausgeklammert werdendamit Akte, die erst vollzogen werden mssen.

    Sie sind weitgehend form- und verfahrensfrei, wobei gewisse Verfahrensregeln dennoch anwendbarsind. Es muss hinreichend deutlich eine normative Anordnung erkennbar sein, deren Nicht-Befolgung unverzglich physische Konsequenzen nach sich ziehen kann. Freiwilligkeit schlieteine AuvBZ aus (z.B. Hereinbitten der Polizei). Ermahnungen sind keine AuvBZ, ebensoAnkndigungen, Beleidigungen, Anstaltsleitung und Hinweise auf die Rechtslage.

    Fr die Beurteilung relevant ist die Manifestation, nicht die Intention.

    Zustndig fr AuvBZ sind idR die Organe des ffentliches Sicherheitsdienstes, manchmal auch derzustndigen Behrden oder Verwaltungshelferinnen, je nach Materiengesetz. Sie mssenjedenfalls gesetzlich vorgesehen sein. AuvBZ sollten als solche erkennbar und klar kommuniziertsein. Der Grundsatz der Verhltnismigkeit ist es zu beachten. Wenn die Situation dies erlaubt, istdie Handlung zu begrnden.

    Der Schutz privater Rechte ermchtigt die Polizei noch nicht zum Eingreifen. Erst bei derGefhrdung der ffentlichen Sicherheit, der Strung der ffentlichen Ordnung oder bei allgemeinenHilfeleistungspflicht darf sie aktiv werden.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 21

  • ffentlich-rechtliche Rechte und PflichtenSubjektives ffentliches Recht ist die Kompetenz der Einzelnen vom Staat zur Verfolgung eigenerInteressen ein Bestimmtes Verhalten zu verlangen. Verpflichtungen drfen Personen nur ingesetzmiger Weise auferlegt werden. Verpflichtungen knnen in Tun/Dulden/Unterlassenbestehen und die Gefahr der Auferlegung einer solchen fhrt regelmig zur Parteistellung undRechtsmittellegitimation der Betroffenen. Ebenso wenn nachteilig in ein bestehendes Rechteingegriffen werden soll. Als belastend gelten jedenfalls auch Grundrechtseingriffe und solche, diein privatwirtschaftlich begrndete Rechte eingreifen. Das Recht auf Freiheit von rechtlich nicht begrndeten Belastungen gilt auch gegenber nicht-normativen staatlichen Akten.

    Forderungsrechte gegen den Staat bewirken mit Antragstellung eine prozessuale Reaktionspflicht.Bei der Bewilligungspflicht besteht ein Recht auf die Erteilung sofern die gesetzlichenVoraussetzungen erfllt sind.

    Eine Beurteilung, wann Behrden gegenber ein subjektives Recht auf deren Handeln besteht ist oftschwierig. Ein groer Teil von Bestimmungen lst nur Amtspflichten aus, die kein subjektivesRecht darstellen. Der VwGH geht zT immer dann von einem subjektiven Recht aus, wenn einePerson ein Interesse an der Erfllung eine Pflicht hat, das fr dessen gesetzliche Normierungmageblich war. Andererseits sieht der VwGH kein subjektives Recht auf polizeilichesEinschreiten, das nicht ex lege als subjektives Recht festgelegt ist.

    Ob Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren besteht, richtet sich nach dem Materiengesetzoder 8 AVG. Dieser umfasst Personen, auf die sich bezglich ihrer Rechte/Interessen eine Behrdebezieht, bzw. diese Personen die sich an eine Behrde werden. Daneben haben Dritte Parteistellung wenn ihre Rechte berhrt werden. Regelmig erfolgt diesdurch Schutznormen in Materiengesetzen (z.B. 74 GewO).

    Verfahrensgegenstndliche Rechte knnen auch dingliche sein, wie z.B. Baubewilligung zu einerLiegenschaft. Dann kann die Partei im Verfahren wechseln obwohl Verfahrensidentitt vorliegt.

    Begehren mehrere Personen die gleiche Auskunft o.. handelt es sich um lauter getrennte Verfahren,ebenso eine Person die diese von verschiedenen Dienststellen beantragt. Personenmehrheit, v.a. aufSeite der Antragstellerinnen ist aber auch mglich (z.B. Miteigentum). IdR erfordert dies zumHandeln jeweils Einstimmigkeit, gehaftet wird solidarisch.

    ffentlich-rechtliche Rechte knnen idR nicht Gegenstand eines zivilrechtlichen Rechtsgeschftssein (z.B. Verkauf einer Baubewilligung). Sie folgt aber, sofern sie dinglich sind, dem rechtlichenSchicksal der Hauptsache.

    Ein Verzicht auf ffentlich-rechtliche Rechte ist nach VwGH mglich.

    ffentlich-rechtliche Rechte gehen im Todesfall nicht auf die Erbinnen ber, wenn diesmaterienrechtlich nicht ausdrcklich festgehalten ist. Bei Dinglichkeit kann das Recht bergehen,allerdings kraft Eigentum und nicht Kraft Erbschaft. Vermgensrechtliche Ansprche die bereitsbestehen (z.B. offene Pensionen) wird vererbt, Geldstrafen erlschen.

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 22

  • Verwaltungsrechtliche Vertrgesind Vertrge des ffentlichen Rechts zwischen Brgerin und Staat, sogenanntesubordinationsrechtliche Verwaltungsvertrge. Diese sind v.a. im Abgabenrecht (Steuerrecht) hufiganzutreffen in Form von Pauschalisierungsvereinbarungen. Solche Vertrge bedrfen einerausdrcklichen gesetzlichen Grundlage und mssen so ausgestaltet sein, dass Streitigkeiten aus demVertrag in einen Bescheid mnden knnen In der Regel ist der Staat zum Abschluss solcherVereinbarungen auf Wunsch der Einzelnen hin verpflichtet. Umgekehrt kann diese nicht dazugezwungen werden. Auch ist die Inhaltsfreiheit nur fr die Einzelnen festgehalten, die Behrde istan die Vorgaben des Materiengesetzes gebunden. Mngel beim Vertrag hat kein Gericht, sondern dieBehrde selbst wahrzunehmen und ntigenfalls Nichtigkeit festzustellen. Eine Vertragsverletzungdurch die Behrde kann zu Amtshaftung fhren. ndern sich wesentliche Umstnde, kann jedePartei sich als nicht mehr gebunden betrachten.

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    Gregor 23

  • Verwaltungsverfahrensrechthandelt vom Vollzug der Normen durch Behrden, d.h. wie sie umzusetzen sind. Die Kompetenzzur Erlassung von Verwaltungsvorschriften hngt gem Adhsionsprinzip an der Kompetenz desMateriengesetzes. Durchbrochen wird dieses Prinzip von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes.Dieser kann, sofern ein Bedrfnis fr einheitliche Vorschriften besteht die Kompetenz frVerfahrensrecht an sich ziehen. Lnder knnen daher nur noch aktiv werden wenn eineabweichende Regelung unerlsslich oder sachlich erforderlich ist. Das Organisationsrecht ist jedochweiterhin Landeskompetenz (Ausnahme Verwaltungsstrafrecht). Zentrale Gesetze desVerwaltungsverfahrens sind EGVG, AVG, VStG und VVG sowie das Zustellgesetz und dasVwGVG. Diese sind bei Aufgaben der Hoheitsverwaltung (nicht Privatwirtschaftsverwaltung)relevant.

    ZustndigkeitenBehrden bedrfen zum Handeln einer konkreten gesetzlichen Ermchtigung. Unzustndigkeitensind jederzeit amtswegig festzustellen. Die Gesetzgeberin hat die Zustndigkeit konkret und klar zubestimmen, dies gemeinsam mit deren Einhaltung gewhrleisten das Recht auf eine gesetzlicheRichterin.Zustndigkeit teilt sich in sachliche Zustndigkeit (Aufgabenbereich, dieser richtet sich nach demMateriengesetz oder fr Bundesverwaltung subsidir nach 2 AVG -> BVB) und rtlicheZustndigkeit (wo, Amtssprengel richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften, subsidir nach 3AVG). Als Unterpunkt der sachlichen stellt sich die frage nach der funktionieren Zustndigkeit, dasheit welche Behrde konkret entscheidet. Bei Zustndigkeitskonkurrenz ist einvernehmlich vor zugehen sonst die sachlich zustndige Oberbehrde zu befragen. Eben diese hat auch zu entscheiden,wenn sich Behrden flschlich als zustndig bzw. nicht zustndig bezeichnen. Eine Entscheidungeiner unzustndigen Behrde fhrt zur Anfechtbarkeit als Nichtigkeitsgrund. Relevant dabei dieSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.

    Befangenheit7 regelt Befangenheitsgrnde. Absolut wirken:

    Beteiligung von Angehrigen/Pflegebefohlenen bei Bevollmchtigung durch eine Partei Mitwirkung am vorhergehenden Verfahren in der Berufung

    Daneben sind sonstige Grnde zu prfen, ob Befangenheit vorliegen knnte (=relativeBefangenheit). Befangenheit ist jederzeit amtswegig wahrzunehmen und bewirkt dieMangelhaftigkeit des Verfahrens.

    ParteienPartei ist, wer aufgrund eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist (8 AVG).Es werden unterschieden:

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    Gregor 24

  • Hauptparteien: wer einen Antrag auf ein Verfahren stellt oder in wessen Rechtssphre vonder Behrde eingegriffen wird.

    Legalparteien: wen das Gesetz ausdrcklich als Partei bestimmt. Dritte haben Parteistellung wenn durch Ttigkeit einer Behrde in ihre Rechtssphre

    eingegriffen wird, oder deren rechtlich geschtzte Interessen durch die gegen dieHauptpartei ergehende Entscheidung berhrt werden.

    Es gengt fr die Parteistellung bereits die abstrakte Gefhrdung. An die Parteistellung knpfenprozessuale Rechte nach dem AVG an, wie Akteneinsicht, Gehr, Ladung, Zustellung derEntscheidung, Rechtsmittel,... Verweigerung der Akteneinsicht ist eine Verfahrensanordnung gegendie kein gesondertes Rechtsmittel zulssig ist. Sie kann nur gemeinsam mit der Endentscheidungbekmpft werden. Bei strittiger Parteistellung besteht ein Rechtsanspruch auf Absprache durch dieBehrde. bergangene Parteien behalten das Recht auf Geltendmachung ihrer Parteirechte. Wer ein rein faktischen (v.a. wirtschaftliches) Interesse an dem Verfahren hat, kann als Beteiligtegefhrt werden.

    Verkehr zwischen Behrden und Parteien Jegliche Mitteilungen an eine Behrde (Gesuche, Antrge, Anzeigen, Beschwerden,...) werden unterAnbringen zusammengefasst. Ein zulssiges Anbringen lst bei der Behrde Handlungspflichtenaus. Keine Handlungspflicht lsen Anbringen aus, die sich auf keine konkrete Angelegenheitbeziehen. Bei Unklarheit ist der wahre Inhalt zu ermitteln. Sofern ein Materiengesetz nichts anderes vorsieht, bestehen keine prinzipiellen Formvorschriften.Telefonische/mndliche Anbringen sind auer bei Gefahr im Verzug auf die Amtsstunden begrenzt,bei Untunlichkeit (z.B. sehr komplexer Sachverhalt) kann Schriftlichkeit aufgetragen werden.Verpflichtend ist diese auerdem bei Rechtsmitteln, fristgebundenen/fristauslsenden Anbringenund solchen die nach Materiengesetz die Schriftlichkeit verlangen. Ein Anbringen liegt erst vor, wenn das Schriftstck eingelangt ist (d.h. bertragung auf Gefahr derSchickenden). Zur Annahme ist die Behrde nur whrend der Amtsstunden verpflichtet. Lsst sichder Zeitpunkt feststellen, ist fristwahrende Einbringung auch auerhalb der Amtsstunden mglich.Schriftlichkeit ist die eigenhndige handschriftliche oder maschinelle Verfassung

    Mangelhafte Anbringen sind erst nach Verbesserungsauftrag mit angemessener Frist zu beheben.Erfolgt dies nicht ist wegen Unzulssigkeit zurckzuweisen. Ein Verbesserungsauftrag ist fr dieBehrde verpflichtend und nicht selbstndig bekmpfbar. Er ist fr inhaltliche und formelle Mngelmglich. Bei Zweifeln ber die Identitt oder Echtheit ist ein Identittsnachweis zu fordern,widrigenfalls gilt der Antrag als zurck gezogen. Mngel die keiner Verbesserung zugnglich sind,verhindern blo die Erfolgsaussichten des Anbringens.Wird nur teilweise verbessert, ist zurckzuweisen, Verbesserung nach Fristablauf und vorZurckweisungsbescheid gilt, allerdings mit dem tatschlichen Verbesserungszeitpunkt.

    Gem 13 Abs 8 ABG kann ber den Prozessgegenstand durch nderung des Antrags jederzeitdisponiert werden. Dies wird dadurch eingeschrnkt, dass der Gegenstand keine Wesensnderungerfahren darf und die sachliche/rtliche Zustndigkeit gewahrt werden muss. Bis zur Rechtskraft istauch die Zurckziehung des Anbringens mglich. Erlass eines Bescheides ohne Antrag verletzt dasRecht auf eine gesetzliche Richterin.

    Bei unvertretenen Personen trifft die Behrde eine Manduktionspflicht die verfahrensrechtliche

    Zusammenfassung Verwaltungsrecht 2014

    Gregor 25

  • Angelegenheiten und unmittelbare Rechtsfolgen umfasst. Unterlassen stellt einen wesentlichenVerfahrensmangel dar, ebenso eine Falschauskunft und kann zu Amtshaftung fhrten, wenn sienicht per Rechtsmittel behebbar ist.

    Bei mndlichen Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und ein mndlicher Bescheid zuerlassen. Die Niederschrift ist von mindestens 3 Beteiligten zu unterfertigen. Eine Niederschriftohne Einwendungen hat die Beweiskraft einer ffentlichen Urkunde.

    Akte mit denen die Behrde nach auen tritt heien Erledigungen bei denen grundstzlichFormfreiheit besteht. Besondere Formvorschriften bestehen fr Bescheide, Ladungen u..

    Schriftliche Erledigungen sind zu erstellen, wenn das Gesetz dies vorsieht oder die Parteien diesverlangen. Gem 18 Abs 3,4 AVG haben sie die Unterschrift, die Bezeichnung der Behrde, dasDarum und den Namen der Genehmigenden zu enthalten. Die Unterzeichnung kann eigenhndig,durch Beglaubigung der Kanzlei oder mit Amtssignatur erfolgen (elektronisch immer mit dieser).

    LadungEine Behrde darf nur Personen laden, die gem 19 Abs 1 AVG im Sprengel der Behrde ihrenAufenthalt hat und deren Erscheinen zur Erfllung der behrdlichen Aufgaben ntig ist.Sondervorschriften knnen weitere Erfordernisse normieren.

    Ladungen knnen einfach oder per Bescheid erfolgen. Die einfache Ladung erfolgt schriftlich odermndlich und stellt eine verfahrensrechtliche Anordnung dar, die nicht selbstndig bekmpftwerden kann. Ein Ladungsbescheid droht bei Nichterscheinen mit Zwangsstrafen oder Vorfhrungund hat schriftlich zu eigenen Hnden zu ergehen. Gem 19 Abs 2 AVG muss eine Ladung Ort, Zeit, Gegenstand, Eigenschaft der Geladenen,Vertretungsoption und mitzufhrende Dokumente enthalten.Es besteht die Pflicht einer Ladung Folge zu leisten, wenn kein begrndetes Hindernis ( 19 Abs 3AVG) vorliegt. Rechtsfolgen fr Nichterscheinen mssen bereits in der Ladung vorgezeichnet sein:

    Zeuginnen, Beteiligte und nichtamtliche Sachverstndige: Ersatz der verursachten Kosten Beteiligte: Verlust der Parteistellung Antragstellerin: Kosten der Verlegung oder Verhandlung ohne sie

    Das Zustellgesetz regelt die Erfordernisse der bertragung von Schriftstcken durch Gerichte/Verwaltungsbehrden in Vollziehung der Gesetze (Hoheitsverwaltung). Die Behrde hat perZustellverfgung die Empfngerin zu bezeichnen, danach wird durch ein Zustellorgan (idR Post)bermittelt. Die Zustellung lst nur Rechtswirkungen aus, wenn sie der Empfngerin (bzw.Vertreterin) zukommt. Die Vertretung kann einer Zustellungsbevollmchtigten bertragen werden,vorausgesetzt diese ist im EWR. Eine Zustellung an die Empfngerin wre dann ungltig.Zustellung gem 2 Z 7 ZustellG:

    an die Wohnung der Empfngerin, unabhngig deren Meldung wenn de facto bewohnt an eine sonstige Unterkunft (Kaserne, Haftanstalt, Hotelzimmer,...) Betriebssttte Sitz der juristischen Person Kanzlei Arbeitsplatz

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  • Ort der Amtshandlung explizit von der Betroffenen genannter Ort

    In einem laufenden Verfahren mssen Adressnderungen unverzglich bekannt gegeben werden.Zustellung erfolgt regelmig mit Zustellnachweis, die Verweigerung der Annahme lsst dieRechtsfolgen trotzdem entstehen. Bei blo kurzzeitiger Abwesenheit kann an angetroffeneErwachsene ersatzzugestellt werden oder hinterlegt werden. Hinterlegte Sendungen gelten mit demersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

    Ist die Abgabestelle unbekannt, kann per Anschlag an der Amtstafel zugestellt werden. FertigeDokumente knnen auch direkt von der Behrde ausgefolgt werden. Zustellung ohneZustellnachweis gilt 3 Tage nach der bergabe an die Post als zugestellt (widerlegbare Vermutung).Zustellmngel fhren zur Unwirksamkeit, knnen aber Heilen, wenn das Schriftstck tatschlichzugekommen ist. Seit 2004 ist auch elektronische Zustellung mglich.

    Fristen nach Tagen gesetzte Fristen beginnen am Tag nach der Fristauslsung um 00:00 und enden

    am letzten Tag der Frist um 24:00 nach Wochen/Monaten/Jahren gesetzte Fristen beginnen am Tag der Fristauslsung und

    enden um 24:00 des gleich bezeichneten TagesDas Ende darf nicht auf Sa/So/Feiertag fallen, Postlauf wird nicht einberechnet (d.h. Abschickenam letzten Tag ist ausreichend).

    Verwaltungsverfahren erster InstanzGliedert sich in Einleitungs-/Ermittlungs- und Erledigungsverfahren.

    EinleitungsverfahrenidR gilt die Amtswegigkeit, Verfahren auf Antrag nur wenn es das Gesetz vorschreibt. AmtswegigeVerfahren die eigentlich eines Antrages bedrften verletzten das Recht auf die gesetzliche Richterin.

    Ermittlungsverfahrenhat den Zweck der Feststellung des mageblichen Sachverhalts und das Hren der Parteien. Inhaltsind Tatsachenfragen, nicht Rechtsfragen. Es kann nur bei Leistungsbescheiden oder bei vollstndiggeklrte Sachverhalt unterbleiben. Die Behrde hat die ntigen Beweise zur Feststellung dermateriellen Wahrheit zu erheben und ist nicht an Antrge gebunden. Die Parteien trifft eineMitwirkungspflicht. Pareiengehr ist von Amts wegen einzurumen, sie sind auch vom Ergebnis desErmittlungsverfahrens zu verstndigen. Verletzung fhrt zur Rechtswidrigkeit, wenn der Bescheidanders ausgefallen wre. Das Verfahren hat mglichst zweckmig, rasch, einfach undkostensparend gefhrt zu werden. Bei Entscheidungsreife hat die Behrde das Ermittlungsverfahrenfr geschlossen zu erklren. Zu frhes Schlieen stellt einen Verfahrensmangel dar, es besteht keinNeuerungsverbot.

    Mndliche Verhandlung Kann von einer Behrde angesetzt werden, es besteht aber kein Anspruch darauf, sofern dasMateriengesetz dies nicht vorsieht. Bekannte Beteiligte sind persnlich zu lasen. Sind sie der

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  • Behrde nicht bekannt, kann per Amtstafel geladen werden. Beachtlich ist dazu auch die Publizittund Prklusion gem 42 AVG (qualifizierte Kundmachung). Bis zum Verhandlungstag knnenschriftliche Einwnde erhoben werden, an diesem nur mndliche in der Verhandlung.Einwendungen sind Behauptungen subjektiver Rechtsverletzungen. Parteien die nichtAntragsstellerinnen sind, verlieren ihre Parteistellung wenn sie nicht sptestens in der VerhandlungEinwnde erhoben haben und das Verfahren qualifiziert (Edikt plus eine weitere Form)kundgemacht wurde. Wurden die Kundmachungen nicht ordnungsgem durchgefhrt, trifft diePrklusionswirkung nur die persnlich verstndigten Personen, nicht aber die bergangenenParteien. Prkludierte Parteien knnen in den Fllen von 42 Abs 2,3 AVG Wiedereinsetzungverlangen, wenn sie an der Erhebung von Einwnden gehindert waren.

    Groverfahrenist durchzufhren, wenn erwartungsgem mehr als 100 Personen am Verfahren beteiligt seinwerden. Die Kundmachung erfolgt per groem Edikt - 44 Abs 2,3 AVG welches:

    den Antragsgegenstand und eine Vorhabensbeschreibung die Einwendungsfrist (mind. 6 Wochen) die Rechtsfolgen der Prklusion und den Hinweis auf die Verstndigung per Edikt beinhlt.

    Das Edikt muss in 2 weit verbreiteten Tageszeitungen und im Amtsblatt auerhalb der typischenUrlaubszeiten verlautbart werden. Whrend der Einwendungsfrist liegen die Unterlagen auf.Prklusion erfolgt, wenn schriftliche Einwendungen unterbleiben. Die mndliche Verhandlung kanngemeinsam oder in einem gesonderten Edikt anberaumt werden. Sie ist ffentlich, aber nurBeteiligte drfen aktiv werden. Zustellungen erfolgen per Edikt.

    Vorfragensind Umstnde, die selbstndig Gegenstand einer Entscheidung sind, eine prjudizielle (d.h. dieAntwort ist fr die Hauptfrage entscheidend oder fr die Verwaltungsbehrde bindend) Rechtsfrage.An bereits entschiedene Vorfragen ist die Behrde gebunden. Besteht noch keine Entscheidungkann gem 38 AVG auf ein anhngiges Verfahren gewartet werden, oder falls noch kein Verfahrenluft muss die Behrde selbst beurteilen (nicht selbst entscheiden!). Bei europarechtlichen Fragen kann eine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt werden.

    BeweisverfahrenGrundstzlich ist das Beweisma die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Behrdeunterliegt der freien Beweiswrdigung, die Entscheidung ist zu begrnden. Nicht bewiesen werdenmssen gem 45 Abs 1 AVG nur offenkundige Tatsachen und vermutete Tatsachen. Beweismittelsind nicht beschrnkt, ffentliche Urkunden haben die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit. FrZeuginnen nennt 49 Abs 1-3 AVG Grnde zur Verweigerung der Beantwortung einzelner Fragen,falsche Aussagen sind strafbar. Beteiligte knnen ebenso vernommen werden, ihre Falschaussage istaufgrund der persnlichen Involvierung allerdings straffrei.

    Erledigung der Verfahrenserfolgt per Einstellung, Bescheid oder faktischer Erfllung

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  • Einstellungerfolgt per Aktenvermerk, wenn der Antrag zurckgezogen wird, die Partei rechtsnachfolgelosverstirbt, sich ergibt dass kein Anspruch auf einen Bescheid besteht oder kein Anlass mehr zurbehrdlichen Ttigkeit besteht.

    Bescheidist ein individueller, hoheitlicher, im Auenverhltnis ergehender, normativer Verwaltungsakt derdie Sache erledigt. Dieser kann rechtsgestaltend, feststellend oder ein Leistungsbescheid sein.Feststellungsbescheide bedrfen einer expliziten gesetzlichen Ermchtigung (oder einesffentlichen Interesses, bzw. der Notwendigkeit zur Rechtsverfolgung). Rechtsgestaltungsbescheidesind nicht vollstreckbar, da konstitutiv. Merkmale des Bescheids:

    Bezeichnung als Bescheid Bezeichnung der Behrde Spruch Begrndung Rechtmittelbelehrung ( 61 AVG) Unterschrift Datum Zustellung

    Der mndliche Bescheid folgt hnlichen Kriterien, es kann auf einer schriftlichen Ausfhrungbestanden werden, sonst gengt eine Beurkundung.

    Bescheide knnen anfechtbar oder Nichtig sein, wenn sie fehlerhaft sind. Fr das VwG sind alleFehler beachtlich, der VwGH nimmt nur Fehler auf, die auf den Inhalt des Erkenntnisses Einflusshatten. Kleinste Fehler wie Rechtschreibung/Rechenfehler knnen per Bescheid berichtigt werden,wenn damit der materielle Inhalt nicht verndert wird.

    Absolute Nichtigkeit tritt ein bei: Erlassende Stelle ist keine Behrde keine individuelle Bestimmung einer Adressatin kein Spruch Fehlen der Unterfertigung Bescheid nicht in Deutscher Sprache

    Bescheidwirkungen: Verbindlichkeit (fr Parteien und Behrde, sowie bez. des Spruches auch andere Behrden) Vollstreckbarkeit (ab formeller Rechtskraft) Tatbestandswirkung formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit fr Parteien nach Ablauf der Rechtsmittelfrist,

    Verzicht auf ein Rechtsmittel oder bei letztinstanzlicher Entscheidung) materielle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit fr Behrden, ab Erlassung)

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  • RechtsschutzDer Instanzenzug ist seit 1.1.2014 in der Verwaltung abgeschafft, jede Verwaltungsbehrde ist dieeinzige Verwaltungsinstanz (Ausnahme: Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich), gegen ihreBescheide gibt es das Rechtsmittel die Beschwerde an das VwG, dagegen eine Revision an denVwGH oder eine Erledigungsbeschwerde an den VfGH.

    Beschwerde Gem Art 130/1/1-4 B-VG sind VwG zustndig fr Beschwerden gegen:

    Bescheide einer Verwaltungsbehrde (wegen Rechtswidrigkeit) AuvBZ Sumnis Weisungen gem Art 81a Abs 4 B-VG

    Prfungsmastab ist die Rechtswidrigkeit oder die Verletzung der Entscheidungspflicht. DurchBundes- oder Landesgesetz knnen gem Art 130 Abs 1 B-VG weitere Zustndigkeiten derHoheitsverwaltung zugewiesen werden.Die Zustndigkeit liegt idR bei den LVwG, nur in festgelegten Ausnahmen der unmittelbarenBundesverwaltung (UVP, Fremden-/Asylwesen, Vergaberecht,..) ist das BVwG zustndig.Bezglich der rtlichen Zustndigkeit ist 3 AVG relevant (Lage des Gutes, Sitz, Hauptwohnsitz)bei Verwaltungsstrafverfahren in der Sitz der Behrde, bei AuvBZ der Ort der Manahme und sonstsubsidir das LVwG Wien. IdR wird per Einzelrichterin entschieden, Materiengesetze knnenSenate vorsehen (strittig, ev. Verletzung der Kompetenzverteilung Bund/Lnder).

    Art 132 B-VG regelt die Beschwerdelegitimation: Personen, die durch Bescheid, AuvBZ odersonstiges Verwaltungshandeln in ihren Rechten verletzt wurden, bzw. dies behaupten oder diebehaupten bei Sumigkeit zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein. DerUmfang richtet sich nach den schutzwrdigen Interessen. Die belangte Behrde hat Parteistellung.

    Bescheid-/Weisungsbeschwerden sind binnen 4 Wochen bei der belangten Behrdeeinzubringen.

    Manahmenbeschwerden binnen 6 Wochen beim VwG Sumnisbeschwerden nach Ablauf der idR 6-Monatsfrist bei der sumigen Behrde

    Auf Erhebung einer Beschwerde kann ausdrcklich verzichtet werden, eine Beschwerde kann auchzurckgezogen werden. Beides ist unwiderruflich.

    Beschwerden sind schriftlich einzubringen und bedrfen gem 9 WvGVG: Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und Umfang der Anfechtung Bezeichnung der belangten Behrde Begrndung der Behauptung der Rechtswidrigkeit (entfllt bei Sumnis) Antrag = Begehren der Partei (idR auf Sachentscheidung) Nachweis der Rechtzeitigkeit (idR = Einbringungsdatum)

    Es besteht kein Neuerungsverbot und kein Anwltinnenzwang, jedoch die Mglichkeit derVerbesserung. Rechtzeitige zulssige Beschwerden haben aufschiebende Wirkung, die jedoch vonder Behrde ausgeschlossen werden kann. Fr Manahmenbeschwerden gilt dies umgekehrt.

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  • VorverfahrenGem 14 VwGVG ist die bescheiderlassende Behrde berechtigt, den Bescheid binnen zweierMonate selbst abzundern. Sie kann ihren Bescheid aufheben, abndern, abweisen oder alsunzulssig zurckweisen. Dies stellt eine neue Sachentscheidung dar. Der Prfungsumfang ist durchdie Beschwerde begrenzt. Gegen die Entscheidung steht der Vorlageantrag binnen 2 Wochen abZustellung zur Verfgung.

    Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beginnt mit der Vorlage der Beschwerde ans VwG. Parteien sind die Vorlegende und die Parteiendes bisherigen Verfahrens sowie die belangte Behrde. Eine mndliche Verhandlung findet statt,wenn sie beantragt wurde oder das VwG sie fr erforderlich hlt. Wenn die Beschwerde zurck zuweisen ist, der Beschwerde ohnehin nach der Aktenlage zu folgen ist, eine Klrung nicht zuerwarten ist, oder die Parteien darauf verzichten, kann die mndliche Verhandlung unterbleiben. Zueiner mndlichen Verhandlung sind alle Parteien, Zeuginnen und Sachverstndigen zu laden, sie istidR ffentlich (Ausnahmen: 25 VwGVG). Es gilt der Unmittelbarkeitsgrundsatz.

    Der Prfungsumfang richtet sich nach 27 VwGVG nach dem Beschwerdevorbringen, wobei auchnachteilige nderungen mglich sind. Amtswegig ist nur die Frage der Zustndigkeit zu prfen.Mageblich fr die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage in deren Zeitpunkt. Das VwG hat 6Monate um zu entscheiden, danach steht bei Sumigkeit ein Fristsetzungsantrag beim VwGH offen.Wenn die Beschwerde nicht zurckzuweisen oder das Verfahren nicht einzustellen ist, ist perErkenntnis zu entscheiden. Wenn mglich hat das VwG in der Sache zu entscheiden (wenn derSachverhalt feststeht oder dessen Feststellung kosten-/zeitersparend ist). Das VwG hat blokassatorisch zu entscheiden, wenn:

    die belangte Behrde wegen Verfahrenskonomie widerspricht eine Ermessensentscheidung vorliegt (vgl. Art 130 Abs 3 B-VG) die notwendigen Ermittlungen unterlassen wurden (Wahlrecht fr VwG)

    Bei Kassation wird der Bescheid gehoben und an die Instanz zurckgeschickt die derRechtsauffassung des VwG folgen muss. Bei Manahmenbeschwerden ist im Erfolgsfall dieManahme fr rechtswidrig zu erklren. Das Erkenntnis ist zu begrnden und den Parteienzuzustellen, es hat auerdem ber die Zulssigkeit der Revision an den VwGH abzusprechen undeine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

    Weitere Rechtsmittel / RechtsbehelfeBerufung/Devolutionsantrag in der kommunalen Selbstverwaltung (vgl 63 ff AVG)Voraussetzung dafr ist die Parteistellung, Frist von 2 Wochen und Einbringung bei dererstinstanzlichen Behrde. Die Berufung erfolgt schriftlich (inkl Berufungserklrung /-begrndungund -antrag) und kann verbessert werden. IdR wirkt die Berufung aufschiebend und die Erstbehrdekann eine Berufungsvorentscheidung (s.o.) treffen. Die Instanz kann zurckweisen oder in derSache selbst entscheiden. Der Prfungsumfang ist anders als beim VwG unbeschrnkt. Erlsst die erste Instanz nicht binnen 6 Monaten einen Bescheid, kann ein Devolutionsantraggestellt werden. Dieser bewirkt den bergang der Kompetenz auf (idR) den Gemeinderat.

    Vorstellung gegen Mandatsbescheided.h. Bescheide, die ohne Ermittlungsverfahren erlassen wurden mit Rechtsmittelfrist von 2 Wochenbei der erlassenden Behrde, die auch darber entscheidet.

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  • Wiederaufnahme des Verfahrenswenn der Bescheid durch neu hervorgekommene Umstnde in seinen Grundlagen erschttert wird( 69 AVG). Die Wiederaufnahme bedarf eines rechtskrftigen Bescheides und eines Grundes nach 69 Abs 1 Z 1-3 AVG:

    Bescheiderschleichung durch strafbare Handlung (v.a. Urkundenflschung) Hervorkommen neuer Tatsachen/Beweise die voraussichtlich zu einem anderen Spruch

    gefhrt htten. Die mssen aber bei der Entscheidung schon bestanden haben (nova reperta) Vorfrage, die von der Behrde selbst entschieden wurde und die schlielich von der

    zustndigen Behrde anders erledigt wurdeLiegt ein solcher Grund und ein rechtskrftiger Bescheid vor, besteht ein Rechtsanspruch aufWiederaufnahme binnen 2 Wochen ab Kenntnis, bzw. 3 Jahre ab Zustellung. Es besteht keineaufschiebende Wirkung. Die Behrde kann aus den gleichen Grnden eine Wiederaufnahmeverfgen. Der die Wiederaufnahme bewirkende Bescheid bewirkt das Auer-Kraft-Treten desfraglichen Bescheids.

    Wiedereinsetzung in den vorigen Standbewirkt die Beseitigung nachteiliger Rechtsfolgen einer unverschuldeten Sumnis ( 79 AVG).Diese Sumnis kann in der Versumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder mndlichenVerhandlung trotz Einladung liegen. Es muss fr die Wiedereinsetzung ein Rechtsnachteil damitverbunden sein und die Sumnis muss an einem unvorhersehbaren/unabwendbaren Ereignis odereiner mangelhaften Rechtsmittelbelehrung liegen. Der Antrag hat binnen 2 Wochen ab Wegfall desHindernisses gestellt zu werden. Gemeinsam mit der Wiedereinsetzung ist die versumte Handlungnachzuholen. Bei Bewilligung des Antrages tritt das Verfahren in die Lage vor der Versumung.

    Amtswegige Abnderung, Behebung und Nichtig-Erklrung rechtskrftiger Bescheide blo belastende Entscheidungen aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist knnen von

    der Behrde/Oberbehrde aufgehoben/gendert werden, nicht zum