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Zusammenführung
Arbeitslosenhilfeund
Sozialhilfe
Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Stand: Februar 2004
Ab 01. Januar 2005:
I. Ziel:Leistungen zum Lebensunterhalt
für ERWERBSFÄHIGE und deren Angehörige zusammenführen
bisher: zukünftig:
Arbeitslosengeld (SGB III)
Versicherungsleistung
Unabhängig von Bedürftigkeit
Arbeitslosenhilfe (SGB III)
Steuerleistung
Abhängig von Bedürftigkeit
Hilfe zum Lebensunterhalt (BSHG)
Steuerleistung
Abhängig von Bedürftigkeit
Arbeitslosengeld (SGB III)
Versicherungsleistung
Unabhängig von Bedürftigkeit
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
Steuerleistung
Abhängig von Bedürftigkeit
HzL nach dem BSHG (neu: SGB XII) bleibt als Auffanghilfe für Personen ohne anderweitige Ansprüche bestehen.
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
IIa. Grundsicherung für Arbeitssuchende
Grundsicherung für Arbeitssuchende(SGB II)
Arbeitslosengeld IISozialgeld
(entspricht nahezu den Leistungendes Arbeitslosengeld II)
Für erwerbsfähigeHilfebedürftige
Für nicht erwerbsfähigeAngehörige , die in
Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen leben
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
IIb. Drei Säulen der Leistungen
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
ArbeitslosengeldSGB III
Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung
Für Erwerbslose mitVersicherungsanspruch
nach SGB III
Für Bedürftige über 65 Jahre oder mit dauerhafter
voller Erwerbsminderung (soweit über 15 Jahre alt)
Grundsicherung fürArbeitssuchende
SGB II
SozialhilfeSGB XII
Für erwerbslose Bedürftigeohne (ausreichenden)
Anspruch nach SGB III undderen Bedarfsgemeinschaft
Für sonstige Bedürftige, die keinen (ausreichenden)Anspruch auf andere
Leistungen haben
B e d a r f s o r i e n t i e r t e L e i s t u n g e n
Bedarfsunabhängige Leistung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Hilfe zum Lebensunterhalt
III. anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruchberechtigt für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist, wer:
Arbeitslos ist
KeinenAnspruch
auforiginäres
Alg hat
Erwerbs-fähigoder
hilfebed.Angehörig.
ist
Bedürftigist
Anspruchsberechtigt ist/sind:
•für Arbeitslosengeld II: wer zwischen 15 und 65 Jahren und erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allg.Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
•für Sozialgeld: hilfebedürftige Haushaltsangehörige der vorgenannten Personen, soweit diese anspruchsberechtigt sind.
Einzusetzen ist:
•Einkommen der Bedarfsgemeinschaft entsprechend den Grenzen in der Sozialhilfe (HzL)
•Vermögen entsprechend den Grenzen in der Arbeitslosenhilfe
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
IVa. Ausgestaltung Arbeitslosengeld II
Arbeitslosengeld II
Höhe entsprechend Sozialhilfe
Auf jeweils 2 Jahre begrenzter Zuschlag für erwerbsfähige Personen,die vormals Arbeitslosengeld bezogen haben („Übergangsgeld“)
Hilfen weitgehend pauschaliert
Einbeziehung in gesetzliche Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
IVb. Ausgestaltung Sozialgeld
Sozialgeld
Höhe entsprechend Sozialhilfe
Hilfen weitgehend pauschaliert
Mittelbare Einbeziehung ingesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
V. Anreize / Sanktionen
+Verstärkte Anreize durch höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit für Familien
+zeitlich befristetes Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme
+Vereinfachung der aktivierenden Hilfen (Zuschüsse usw.) nach dem SGB III (Regelungen gelten weitgehend entsprechend für SGB II)
–Straffung der Sanktionierungsregelungen
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VI. Zuständigkeit/Finanzierung
ArbeitslosengeldArbeitslosengeld II
(bzw.Sozialgeld) fürBedarfsgemeinschaft
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Bundesagentur fürArbeit / Bund
A) Gesplittete Trägerschaft:
•Bundesagentur für Arbeitund
•Kreise und kreisfreie Städte/Kommunen
B) Optionsmodell:Kommunale
Trägerschaft:Kreise und kreisfreie Städte/
Kommunen
oder:
VIa. Gesplittete Trägerschaft
Bundesagentur für ArbeitKreise und kreisfreie Städte(soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden)
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit(nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III)
ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
•Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen•Schuldnerberatung•Psychosoziale Betreuung•Suchtberatung
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
•(Kosten für) Unterkunft und Heizung•Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte•Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt•Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten
VIa. Gesplittete Trägerschaft
Bundesagentur für ArbeitKreise und kreisfreie Städte(soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden)
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft(im Job-Center bei der Agentur für Arbeit)
•zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben•Kommunale Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen•Geschäfte führt ein Geschäftsführer, der die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertritt•Arbeitsgemeinschaft kann Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen
VIb. Optionsmodell: kommunale Trägerschaft
Träger: Kreise und kreisfreie Städte
Zulassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
auf Antrag der Kreise und kreisfreien Städte
und
mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde
Näheres - insbesondere über die Finanzierung – regelt ein Bundesgesetz
Kommunen werden komplette Aufgabenträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (einschließlich aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III)
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
VIIa. organisatorische Fragen:
? bleibt es bei der vorgesehenen Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, oder werden durch Landesrecht andere Träger bestimmt ?
? Ist eine Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung des SGB II zulässig ?
? Ausgestaltung der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaft (Personelle Besetzung) ?
?Personalbedarf ?
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VIIb. finanzielle Auswirkungen:
? Wie werden die Finanzierungsregelungen im Bundesgesetz bei kommunaler Trägerschaft (Optionsmodell) gestaltet ?
? Finanzielle Auswirkungen für den Kreis/die Gemeinden ?:
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•Entlastung:
•Sozialhilfeausgaben
•Beschäftigungsförderung
•Personalkosten/ Verwaltungsaufwand
•Belastung:
•Kosten der Unterkunft (Wegfall Wohngeld)
•Eingliederung nach SGB II
•Einmalleistungen
•Personalkosten/ Verwaltungsaufwand
Ablaufplanung - Beginn: 01.01.2004
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Phase I: Gesetzgebungsverfahren
Phase II: Entscheidungsvorbereitung
Ende April
Phase III: Entscheidung des Kreises
Phase IV: Umsetzung
Anfang August
Ende Juli
Juni 2005
Phase II
Phase I: Gesetzgebungsverfahren
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Vorlage eines Bundesgesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen
geplant bis:Ende April 2004
Phase II: Entscheidungsvorbereitung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Bewertung von:
•rechtlichen Grundlagen
•organisatorischen Auswirkungen
•finanziellen Auswirkungen
•personellen Auswirkungen
geplant bis:Ende Juli 2004
Phase II: Entscheidungsvorbereitung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Umsetzungsmöglichkeiten:
•originäre Zuständigkeit
•durch den Kreis selbst
•durch die Gemeinden (Heranziehung)
•durch die Arbeitsgemeinschaft (Job-Center)
•optionale Zuständigkeit
•durch den Kreis selbst
•durch die Gemeinden (Heranziehung)
•durch die Bundesagentur (Organleihe)
geplant bis:Ende Juli 2004
Phase III: Entscheidung des Kreises
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
Ausübung des Optionsrechts durch den Kreis bis spätestens 31. August 2004
geplant:Anfang August 2004
Phase IV: Umsetzung
Kreis Dithmarschen-FB 31Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten
geplant bis:Ende Juni 2005
•Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit
•Errichtung IT-Vernetzung
•abhängig von der Entscheidung des Kreises
•Errichtung der Arbeitsgemeinschaft
•Errichtung einer gemeinsamen Einigungsstelle
•Heranziehung der Gemeinden
•Personalgestellung /-qualifikation
•Vergabe von Dienstleistungen?
Team „Hartz IV“
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GBL 3
?Herr Lausten
Projekt-assistenz
Projekt LÄMMkom/EDV
Hilfe zur ArbeitFrau Paulsen
Gemeinden/Ämter/Städte
LandSchleswig-Holstein
Agentur für ArbeitHeide
Träger der freienWohlfahrt und
Beschäftigungsträger
Verbände(Landkreistag)