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Zusammenführung Arbeitslosenhil fe und Sozialhilfe Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten Stand: Februar 2004 Ab 01. Januar 2005:

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Zusammenführung

Arbeitslosenhilfeund

Sozialhilfe

Kreis Dithmarschen-FB 31 Zusammenführung Arbeitslosenhilfe und Soziahilfe Karstens/Lausten

Stand: Februar 2004

Ab 01. Januar 2005:

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I. Ziel:Leistungen zum Lebensunterhalt

für ERWERBSFÄHIGE und deren Angehörige zusammenführen

bisher: zukünftig:

Arbeitslosengeld (SGB III)

Versicherungsleistung

Unabhängig von Bedürftigkeit

Arbeitslosenhilfe (SGB III)

Steuerleistung

Abhängig von Bedürftigkeit

Hilfe zum Lebensunterhalt (BSHG)

Steuerleistung

Abhängig von Bedürftigkeit

Arbeitslosengeld (SGB III)

Versicherungsleistung

Unabhängig von Bedürftigkeit

Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Steuerleistung

Abhängig von Bedürftigkeit

HzL nach dem BSHG (neu: SGB XII) bleibt als Auffanghilfe für Personen ohne anderweitige Ansprüche bestehen.

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IIa. Grundsicherung für Arbeitssuchende

Grundsicherung für Arbeitssuchende(SGB II)

Arbeitslosengeld IISozialgeld

(entspricht nahezu den Leistungendes Arbeitslosengeld II)

Für erwerbsfähigeHilfebedürftige

Für nicht erwerbsfähigeAngehörige , die in

Bedarfsgemeinschaft mit erwerbsfähigen

Hilfebedürftigen leben

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IIb. Drei Säulen der Leistungen

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes

ArbeitslosengeldSGB III

Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung

Für Erwerbslose mitVersicherungsanspruch

nach SGB III

Für Bedürftige über 65 Jahre oder mit dauerhafter

voller Erwerbsminderung (soweit über 15 Jahre alt)

Grundsicherung fürArbeitssuchende

SGB II

SozialhilfeSGB XII

Für erwerbslose Bedürftigeohne (ausreichenden)

Anspruch nach SGB III undderen Bedarfsgemeinschaft

Für sonstige Bedürftige, die keinen (ausreichenden)Anspruch auf andere

Leistungen haben

B e d a r f s o r i e n t i e r t e L e i s t u n g e n

Bedarfsunabhängige Leistung

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Hilfe zum Lebensunterhalt

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III. anspruchsberechtigter Personenkreis

Anspruchberechtigt für Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ist, wer:

Arbeitslos ist

KeinenAnspruch

auforiginäres

Alg hat

Erwerbs-fähigoder

hilfebed.Angehörig.

ist

Bedürftigist

Anspruchsberechtigt ist/sind:

•für Arbeitslosengeld II: wer zwischen 15 und 65 Jahren und erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allg.Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

•für Sozialgeld: hilfebedürftige Haushaltsangehörige der vorgenannten Personen, soweit diese anspruchsberechtigt sind.

Einzusetzen ist:

•Einkommen der Bedarfsgemeinschaft entsprechend den Grenzen in der Sozialhilfe (HzL)

•Vermögen entsprechend den Grenzen in der Arbeitslosenhilfe

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IVa. Ausgestaltung Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II

Höhe entsprechend Sozialhilfe

Auf jeweils 2 Jahre begrenzter Zuschlag für erwerbsfähige Personen,die vormals Arbeitslosengeld bezogen haben („Übergangsgeld“)

Hilfen weitgehend pauschaliert

Einbeziehung in gesetzliche Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung

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IVb. Ausgestaltung Sozialgeld

Sozialgeld

Höhe entsprechend Sozialhilfe

Hilfen weitgehend pauschaliert

Mittelbare Einbeziehung ingesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

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V. Anreize / Sanktionen

+Verstärkte Anreize durch höhere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit für Familien

+zeitlich befristetes Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme

+Vereinfachung der aktivierenden Hilfen (Zuschüsse usw.) nach dem SGB III (Regelungen gelten weitgehend entsprechend für SGB II)

–Straffung der Sanktionierungsregelungen

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VI. Zuständigkeit/Finanzierung

ArbeitslosengeldArbeitslosengeld II

(bzw.Sozialgeld) fürBedarfsgemeinschaft

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Bundesagentur fürArbeit / Bund

A) Gesplittete Trägerschaft:

•Bundesagentur für Arbeitund

•Kreise und kreisfreie Städte/Kommunen

B) Optionsmodell:Kommunale

Trägerschaft:Kreise und kreisfreie Städte/

Kommunen

oder:

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VIa. Gesplittete Trägerschaft

Bundesagentur für ArbeitKreise und kreisfreie Städte(soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden)

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Leistungen zur Eingliederung in Arbeit(nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III)

ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

•Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen•Schuldnerberatung•Psychosoziale Betreuung•Suchtberatung

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

ohne Leistungen, für die die Kreise und kreisfreien Städte zuständig sind

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

•(Kosten für) Unterkunft und Heizung•Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte•Erstausstattungen für Bekleidung einschl. bei Schwangerschaft und Geburt•Kostenübernahme bei mehrtägigen Klassenfahrten

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VIa. Gesplittete Trägerschaft

Bundesagentur für ArbeitKreise und kreisfreie Städte(soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt werden)

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Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft(im Job-Center bei der Agentur für Arbeit)

•zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben•Kommunale Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen•Geschäfte führt ein Geschäftsführer, der die Arbeitsgemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich vertritt•Arbeitsgemeinschaft kann Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlassen

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VIb. Optionsmodell: kommunale Trägerschaft

Träger: Kreise und kreisfreie Städte

Zulassung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

auf Antrag der Kreise und kreisfreien Städte

und

mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde

Näheres - insbesondere über die Finanzierung – regelt ein Bundesgesetz

Kommunen werden komplette Aufgabenträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (einschließlich aller Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe der Bestimmungen des SGB III)

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VIIa. organisatorische Fragen:

? bleibt es bei der vorgesehenen Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte, oder werden durch Landesrecht andere Träger bestimmt ?

? Ist eine Heranziehung der Gemeinden zur Durchführung des SGB II zulässig ?

? Ausgestaltung der einzurichtenden Arbeitsgemeinschaft (Personelle Besetzung) ?

?Personalbedarf ?

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VIIb. finanzielle Auswirkungen:

? Wie werden die Finanzierungsregelungen im Bundesgesetz bei kommunaler Trägerschaft (Optionsmodell) gestaltet ?

? Finanzielle Auswirkungen für den Kreis/die Gemeinden ?:

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•Entlastung:

•Sozialhilfeausgaben

•Beschäftigungsförderung

•Personalkosten/ Verwaltungsaufwand

•Belastung:

•Kosten der Unterkunft (Wegfall Wohngeld)

•Eingliederung nach SGB II

•Einmalleistungen

•Personalkosten/ Verwaltungsaufwand

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Ablaufplanung - Beginn: 01.01.2004

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Phase I: Gesetzgebungsverfahren

Phase II: Entscheidungsvorbereitung

Ende April

Phase III: Entscheidung des Kreises

Phase IV: Umsetzung

Anfang August

Ende Juli

Juni 2005

Phase II

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Phase I: Gesetzgebungsverfahren

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Vorlage eines Bundesgesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen

geplant bis:Ende April 2004

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Phase II: Entscheidungsvorbereitung

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Bewertung von:

•rechtlichen Grundlagen

•organisatorischen Auswirkungen

•finanziellen Auswirkungen

•personellen Auswirkungen

geplant bis:Ende Juli 2004

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Phase II: Entscheidungsvorbereitung

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Umsetzungsmöglichkeiten:

•originäre Zuständigkeit

•durch den Kreis selbst

•durch die Gemeinden (Heranziehung)

•durch die Arbeitsgemeinschaft (Job-Center)

•optionale Zuständigkeit

•durch den Kreis selbst

•durch die Gemeinden (Heranziehung)

•durch die Bundesagentur (Organleihe)

geplant bis:Ende Juli 2004

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Phase III: Entscheidung des Kreises

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Ausübung des Optionsrechts durch den Kreis bis spätestens 31. August 2004

geplant:Anfang August 2004

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Phase IV: Umsetzung

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geplant bis:Ende Juni 2005

•Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit

•Errichtung IT-Vernetzung

•abhängig von der Entscheidung des Kreises

•Errichtung der Arbeitsgemeinschaft

•Errichtung einer gemeinsamen Einigungsstelle

•Heranziehung der Gemeinden

•Personalgestellung /-qualifikation

•Vergabe von Dienstleistungen?

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Team „Hartz IV“

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GBL 3

?Herr Lausten

Projekt-assistenz

Projekt LÄMMkom/EDV

Hilfe zur ArbeitFrau Paulsen

Gemeinden/Ämter/Städte

LandSchleswig-Holstein

Agentur für ArbeitHeide

Träger der freienWohlfahrt und

Beschäftigungsträger

Verbände(Landkreistag)