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Zwangsstrafe (nach baupolizeilichem Auftrag) trotz Unterlassungsklage

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Page 1: Zwangsstrafe (nach baupolizeilichem Auftrag) trotz Unterlassungsklage

© Springer-Verlag 2009

woblRechtsprechung/Abgabenrecht 2072009, Heft 6

Juni

sich darauf berief, dass im Vergleich für die Zahlungs-pflicht ein Endtermin nicht fixiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende,ursprünglich an den VfGH erhobene und von diesemnach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an denVwGH abgetretene Beschwerde.

Der VwGH hat erwogen: . . .Der vorliegende Fall gleicht im Wesentlichen jenem,

der mit dem hg Erk vom 18. 9. 2007, 2007/16/0029 (wobl2008, 27/14 [Arnold]) entschieden wurde. Auch dortwurde einerseits im Vergleich eine terminmäßig nicht be-grenzte Verpflichtung, monatlich den Mietzins zu zahlen,eingegangen, andererseits wurde auf einen bestimmtenPunkt des Mietvertrages Bezug genommen, wonach die-ser an einem bestimmten Tag endet.

Dazu hat der VwGH unmissverständlich ausgespro-chen, dass es im Rahmen der Beurteilung des Vorliegenseines gegenüber dem ursprünglichen Streitwert höher-wertigen Vergleiches für die Frage der Bemessung derGerichtsgebühren ausschließlich darauf ankommt, ob einEndtermin für die Bezahlung des Mietzinses (bzw. einesBenützungsentgeltes) fixiert wird oder nicht.

Diese formale Strenge der Judikatur hat ihren Grunddarin, dass damit eine möglichst einfache Handhabungdes Gesetzes durch den Kostenbeamten ermöglicht wird(vgl dazu zB das VwGHErk 23. 2. 1989, 88/16/0117,uva; ständige Rechtsprechung; siehe dazu insbesondereStabentheiner, Gerichtsgebühren8 E 8, 9 und 11 zu § 1GGG).

Da auch im vorliegenden Fall im Vergleichstext keinzeitlicher Endtermin für die Bezahlung des Mietzinsesvereinbart wurde, bietet er keinen Anlass dafür, hier eineandere Entscheidung zu treffen als im zitierten Vorerk2007/16/0029.

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1. Kritik an der formalen Strenge (am Auslegungsson-derrecht für Gerichtsgebühren), einer Strenge, die inconcreto – anders als zu wobl 386/142 mit Anm Arnold –einer Überprüfung durch den VfGH standhielt, siehe zBArnold in Kletecka/Rechberger/Zitta, Bauten auf frem-dem Grund2 Rz 171.

2. Es verbleibt daher nur der Appell an den Gesetz-geber, hier Abhilfe zu schaffen. Rechtspolitisch ist nichteinzusehen, dass dann, wenn in einem Vergleich überAbstattung des Mietzinsrückstandes zusätzlich – nur –vereinbart wird, dass diesfalls (der in concreto noch rund22 Monate laufende) Bestandvertrag aufrecht bleibt, derzehnfache Jahreswert die Bemessungsgrundlage für eineErgänzungspauschalgebühr sein soll.

3. Beschwerden gegen die Vorschreibung einer Ergän-zungspauschalgebühr unter Zugrundelegung des zehn-fachen Wertes der Jahresleistung (§ 58 JN) beschäftigenin großer Zahl den VwGH. Allein am 23. 10. 2008 sindweitere drei Beschwerdefälle (2006/16/0090, 2006/16/0091 und 2006/16/0140) – abweislich – im kleinen Senatentschieden worden, in denen sich der VwGH in seinenEntscheidungsgründen bloß auf das hier rezensierte Erkberufen hat.

4. Angesichts des (bewusst ungekürzt) wiedergegebe-nen Punktes 3. des Vergleiches liegt die Vermutung nahe,dass der Beklagte nicht anwaltlich vertreten war. DieErgänzungspauschalgebühr trifft aber (gem § 7 Abs 1 Z 1GGG) allein den (hier anwaltlich vertreten gewesenen)Kläger. Um die Höhe der Ergänzungspauschalgebührzumindest zu minimieren, hätte der erste Absatz des Ver-gleichspunktes 3. durch die Wortfolge ergänzt werdenmüssen . . . „sodass die Vertragsdauer und die mietver-tragliche Zahlungspflicht mit 31. 10. 2008 endet“.

Hon.-Prof. RA Dr. Wolf-Dieter Arnold

74.Zwangsstrafe (nach baupolizeilichem Auftrag)trotz Unterlassungsklage

DOI 10.1007/s00719-009-1240-7

§ 5 VVG (§ 129 Abs 1 Wr BauO; § 1090 ABGB):Wer als (mit einem baupolizeilichen Auftrag belaste-

ter) Bestandgeber zunächst zwar mit Unterlassungsklagegegen den Bestandnehmer vorgeht, macht in der Folgediesen Schritt dadurch wieder unwirksam, wenn er ent-weder das Verfahren nicht gehörig fortsetzt oder wedereinem unbegründeten Unterbrechungsantrag des Be-klagten noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschlussentgegentritt. Solcherart ist er seiner – öffentlich-recht-lichen – Verpflichtung zur Unterbindung einer konsens-losen Nutzung nicht nachgekommen. In einem derartigenFall ist weder der Hinweis auf das Bestehen eines Miet-verhältnisses noch die Einbringung der Unterlassungs-klage selbst (ohne einem unbegründeten Unterbre-chungsantrag des Beklagten ernsthaft entgegenzutreten)geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der imbaupolizeilichen Auftrag aufgetragenen Leistung darzu-tun (vgl VwGH 27. 6. 1991, 91/06/0035).VwGH 27. 5. 2008, 2007/05/0037VwGH 23. 6. 2008, 2006/05/0287

75.„Wohnzwecken“ dienendes Hallenbad – ermäßig-ter Umsatzsteuersatz bei Wohnungseigentum

DOI 10.1007/s00719-009-1247-0

§ 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG 1994:Leistungen der Eigentümergemeinschaft an die einzel-

nen Wohnungseigentümer im Zusammenhang mit derErhaltung, Verwaltung oder dem Betrieb eines – in einemeinheitlichen Nutzungszusammenhang zu den unmittel-baren Wohneinheiten im Haus stehenden – Hallenbadesunterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

§ 2 Abs 1 UStG 1994; § 18 Abs 1 WEG 2002:Der Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentum)

kommt (umsatzsteuerrechtlich) Unternehmereigenschaftzu.VwGH 4. 2. 2009, 2007/15/0116

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der bfWohnungseigentumsgemeinschaft wurde ua festgestellt,dass im streitgegenständlichen Jahr 2003 Aufwendungenim Zusammenhang mit dem im Haus befindlichen Hal-lenbad (Sanierung der Badewasseraufbereitung) angefal-len und die damit zusammenhängenden Leistungen deneinzelnen Wohnungseigentümern zum ermäßigten Steu-ersatz von 10% weiterverrechnet worden seien.

Im nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenenUmsatzsteuerbescheid 2003 schloss sich das Finanzamtder Ansicht des Prüfers an, wonach der ermäßigte Steu-ersatz zu Unrecht angewandt worden sei, weil die zuGrunde liegenden Aufwendungen für Liegenschaftsteilegeleistet worden seien, welche nicht Wohnzwecken dien-ten.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die bf Par-tei vor, dass das im Haus gelegene Hallenbad zur All-gemeinfläche zähle und von allen Wohnungseigentümernbenützt werden könne. Da der Betrieb eines Hallenbadesnicht Aufgabe einer Wohnungseigentumsgemeinschaftsei und die Nutzung des Hallenbades ausschließlich denWohnungseigentümern vorbehalten sei, könne das Hal-lenbad nur als Nebenleistung des Wohnens definiert wer-den. Daher seien die mit dem Hallenbad verbundenenKosten gleich den Kosten anderer Allgemeinflächen und