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Unternehmenssteuerreform IIEine Reform auch für die Landwirtschaft
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Aufbau
• Wandel in der Landwirtschaft
• Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II)
• Beispiele
• Gewinnbesteuerung
• Fazit
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1'500 Betriebe pro Jahr (2001-2003)
Quelle: Eduard Hofer, BLW, Bern
Die Landwirtschaft im Wandel
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ART-Bericht:Aspekte der Hofnachfolge Nr. 681/2007
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Strukturwandel in der Landwirtschaft
• Der Strukturwandel ist eine Realität
• Der Strukturwandel ist für die Entwicklung notwendig
• Strukturwandel kann gesteuert werden durch:– Anreize, z.B. in Form von Aufgabeentschädigungen
– Forcierung, z.B. durch die Anhebung der Gewerbegrenze
– Abbau von Hindernissen, z.B. Steuern
Die Unternehmenssteuerreform II baut das Hindernis „Steuern“ im Strukturwandel ab!
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Veränderungen …
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Auswirkungen der USTR II
• Beispiel 1: Umstellung Milchwirtschaft / Agrotourismus– Ersatzbeschaffung
• Beispiel 2: Verkauf der Liegenschaft– Reduzierte Besteuerung der Liquidationsgewinne
• Beispiel 3: Verpachtung der Liegenschaft– Liegenschaft bleibt Geschäftsvermögen
Steuerliche Stolpersteine werden entfernt!
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Unterstützung der privaten Vorsorge
• Finanzmittel des Unternehmers stecken im Betrieb!
• Heute: Schmälerung der Vorsorge durch Steuern
– z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, Steuern von Fr. 80‘000.–plus AHV zur Folge
• USTR II: reduzierte Besteuerung der Gewinne und Berücksichtigung der Vorsorge
– z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, voraussichtlich Steuern von Fr. 23‘000.– plus AHV zur Folge
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Gewinnbesteuerung heute
t
Landw. Einkommen Lohn
Betriebsaufgabe
Steuerbar
1.1. 1.1. 1.1.
Gewinn
Bsp. 250‘000.– Gewinn 80‘000.– Steuern plus AHV
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Gewinnbesteuerung nach USTR II
Gewinn
t
Landw. Einkommen Lohn
Übergabe
Steuerbar
1.1. 1.1. 1.1.
Separate Besteuerung:
Bsp. 250‘000.– Gewinn23‘000.– Steuern plus AHV
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Separate Gewinnbesteuerung im Detail
Gewinn*
Buchwert
Verkaufs-preis
Mögliche 2.Säule
ÜbrigerGewinn
*realisierte stille Reserven der letzten 2 Geschäftsjahre
Bund:
1/5 des Rest-betrages zur Satzbestimmung, mind. 2%
Vorsorgetarif
Kanton:
Kant. festgelegter, reduzierter Tarif
Vorsorgetarif
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FAZIT
• Steuerliche Entlastung der KMU (inkl. Landwirtschaft)
• Erleichterung der Hofübergabe/Hofaufgabe
• Private Vorsorge wird unterstützt
Ein ausgewogenes Steuerpaket. Parlament, Finanzdirektoren, Wirtschaft und SBV empfehlen:
Stimmen Sie JA
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Gesetzliche Grundlage
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Direkte Bundessteuer
Art. 37b Liquidationsgewinne1
Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben.2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
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Art. 30 Abs. 1 Ersatzbeschaffung
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durchGegenstände des beweglichen Vermögens.
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Art. 18a Aufschubstatbestände
2Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierungder direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 11 Abs. 5
5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
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Ergänzende Folien
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Besteuerung von Kapitalgewinnen auf landwirtschaftlichen Liegenschaften
bei Verkauf bei Verpachtung
Einkommens-steuer
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Überführung ins Privatvermögen
Geschäfts-vermögen
Privat-vermögen
BW
VW
Gewinn
ohne stille Reserven
(Zweckänderung, endgültige Verpachtung,Verschenkung einzelner Objekte)
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käufliche Hofübergabezum Ertragswert
Liquidationsabrechnung
Gegenstand Buchwert gemässBuchhaltungin Franken
Verkaufspreis
in Franken
Differenz
In FrankenMaschinen 68’697.-- 98’000.-- 29’303.--Vieh 53’660.-- 58’160.-- 4’500.--Vorräte 31’280.-- 1’945.-- - 29’335.--Liegenschaft 380’000.-- 337’300.-- - 42’700.--Summen 533’637.-- 495’405.-- -38’232.--
Verkauf mit Verlust ohne Steuerfolgen
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Überführung ins Privatvermögenbei Verpachtung
Liquidationsabrechnung
Gegenstand Buchwert gemässBuchhaltungin Franken
Überführungswert(=VW)
in Franken
Differenz
In FrankenMaschinen 68’697.-- 110'000.-- 41’303.--Vieh 53’660.-- 70'000.-- 16'340.--Vorräte 31’280.-- 40'000.-- 8'720.--Liegenschaft 380’000.-- 1'200'000.-- 200'000.--Summen 533’637.-- 495’405.-- 266'363.--
Nur kumulierte Abschreibungen, da nur Verpachtung und kein Verkauf
EffektiverErlös = 0.--
1‘420‘000.--