Steuer-Luchs
Aufteilungsgrundsatz gilt auch bei
gemischt veranlassten Feiern
Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Großereignisse, privater oder beruflicher Natur in
einem Jahr zusammenfallen und dass man diese Ereignisse, wie z.B. ein runder Geburtstag
und eine bestandene berufliche Prüfung in einer Feier gemeinsam zelebrieren möchte.
Sind die Kosten für eine derartige Feier recht hoch ausgefallen, so liegt der Gedanke nahe,
zumindest einen Teil der Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.
Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung dies bisher kategorisch abgelehnt.
In einer am 21.10.2015 veröffentlichten Entscheidung treten die Richter des VI. Senats des
Bundesfinanzhofs der Meinung der Finanzverwaltung entgegen.
Sie haben entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus berufli-
chen und privaten Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungs-
kosten abziehbar sein können.
Folgender Fall lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde. Der Steuerpflichtige
hat in einer Feier sowohl seinen runden Geburtstag, als auch das bestandene Steuerbera-
terexamen gefeiert. Zu dieser Feier wurden Verwandte, Bekannte und Kollegen eingeladen.
Die Kosten für Bewirtung, Hallenmiete, etc., die auf die Kollegen entfallen sind, setzte der
Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an.
Sowohl die Finanzverwaltung, als auch das Finanzgericht Baden Württemberg versagten
den Abzug.
Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
haltung der Einnahmen. So liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnah-
men ein Veranlassungszusammenhang besteht.
Ist also der erwerbsbezogene Anteil der Kosten nicht von untergeordneter Bedeutung, so ist
eine Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils möglich.
Entscheidend für die Beurteilung ist immer der Einzelfall. Von Bedeutung sind aber unter an-
derem folgende Kriterien; wer tritt als Gastgeber auf; wer bestimmt die Gästeliste; an wel-
chem Ort findet die Veranstaltung statt; hat das Fest einen privaten Charakter; etc.
Nach dem Urteil des BFH ist ferner bedeutsam, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen einge-
laden werden, oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Diese
Unterscheidung ist vorzunehmen, da Personen, die zusammen arbeiten, auch oftmals pri-
vaten Kontakt untereinander pflegen. Wird jetzt die Einladung z.B. an alle Mitarbeiter einer
Kanzlei, oder an alle Mitarbeiter einer Abteilung, oder an alle Mitarbeiter, die die gleiche
Funktion im Betrieb haben, ausgesprochen, so deutet viel darauf hin, dass die Aufwendun-
gen für diese Gäste beruflich veranlasst sind.
Steuer-Luchs
TIPP:
Sind zu einer Veranstaltung, sowohl private als auch berufliche Gäste eingeladen und sind
folglich die Aufwendungen für diese Feier gemischt veranlasst, dann teilen Sie die
Gesamtkosten auf die Gäste auf und machen Sie die Kosten für die beruflichen Gäste als
Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend.