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Steuer-Luchs Aufteilungsgrundsatz gilt auch bei gemischt veranlassten Feiern Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Großereignisse, privater oder beruflicher Natur in einem Jahr zusammenfallen und dass man diese Ereignisse, wie z.B. ein runder Geburtstag und eine bestandene berufliche Prüfung in einer Feier gemeinsam zelebrieren möchte. Sind die Kosten für eine derartige Feier recht hoch ausgefallen, so liegt der Gedanke nahe, zumindest einen Teil der Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung dies bisher kategorisch abgelehnt. In einer am 21.10.2015 veröffentlichten Entscheidung treten die Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofs der Meinung der Finanzverwaltung entgegen. Sie haben entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus berufli- chen und privaten Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungs- kosten abziehbar sein können. Folgender Fall lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde. Der Steuerpflichtige hat in einer Feier sowohl seinen runden Geburtstag, als auch das bestandene Steuerbera- terexamen gefeiert. Zu dieser Feier wurden Verwandte, Bekannte und Kollegen eingeladen. Die Kosten für Bewirtung, Hallenmiete, etc., die auf die Kollegen entfallen sind, setzte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an. Sowohl die Finanzverwaltung, als auch das Finanzgericht Baden Württemberg versagten den Abzug. Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er- haltung der Einnahmen. So liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnah- men ein Veranlassungszusammenhang besteht. Ist also der erwerbsbezogene Anteil der Kosten nicht von untergeordneter Bedeutung, so ist eine Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils möglich. Entscheidend für die Beurteilung ist immer der Einzelfall. Von Bedeutung sind aber unter an- derem folgende Kriterien; wer tritt als Gastgeber auf; wer bestimmt die Gästeliste; an wel- chem Ort findet die Veranstaltung statt; hat das Fest einen privaten Charakter; etc. Nach dem Urteil des BFH ist ferner bedeutsam, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen einge- laden werden, oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Diese Unterscheidung ist vorzunehmen, da Personen, die zusammen arbeiten, auch oftmals pri- vaten Kontakt untereinander pflegen. Wird jetzt die Einladung z.B. an alle Mitarbeiter einer Kanzlei, oder an alle Mitarbeiter einer Abteilung, oder an alle Mitarbeiter, die die gleiche Funktion im Betrieb haben, ausgesprochen, so deutet viel darauf hin, dass die Aufwendun- gen für diese Gäste beruflich veranlasst sind.

Aufteilungsgrundsatz gilt auch bei gemischt veranlassten Feiern

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Steuer-Luchs

Aufteilungsgrundsatz gilt auch bei

gemischt veranlassten Feiern

Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Großereignisse, privater oder beruflicher Natur in

einem Jahr zusammenfallen und dass man diese Ereignisse, wie z.B. ein runder Geburtstag

und eine bestandene berufliche Prüfung in einer Feier gemeinsam zelebrieren möchte.

Sind die Kosten für eine derartige Feier recht hoch ausgefallen, so liegt der Gedanke nahe,

zumindest einen Teil der Kosten in der Steuererklärung geltend zu machen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat die Finanzverwaltung dies bisher kategorisch abgelehnt.

In einer am 21.10.2015 veröffentlichten Entscheidung treten die Richter des VI. Senats des

Bundesfinanzhofs der Meinung der Finanzverwaltung entgegen.

Sie haben entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus berufli-

chen und privaten Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungs-

kosten abziehbar sein können.

Folgender Fall lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zugrunde. Der Steuerpflichtige

hat in einer Feier sowohl seinen runden Geburtstag, als auch das bestandene Steuerbera-

terexamen gefeiert. Zu dieser Feier wurden Verwandte, Bekannte und Kollegen eingeladen.

Die Kosten für Bewirtung, Hallenmiete, etc., die auf die Kollegen entfallen sind, setzte der

Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an.

Sowohl die Finanzverwaltung, als auch das Finanzgericht Baden Württemberg versagten

den Abzug.

Nach dem Gesetz sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-

haltung der Einnahmen. So liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes

Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnah-

men ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Ist also der erwerbsbezogene Anteil der Kosten nicht von untergeordneter Bedeutung, so ist

eine Aufteilung der Kosten und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils möglich.

Entscheidend für die Beurteilung ist immer der Einzelfall. Von Bedeutung sind aber unter an-

derem folgende Kriterien; wer tritt als Gastgeber auf; wer bestimmt die Gästeliste; an wel-

chem Ort findet die Veranstaltung statt; hat das Fest einen privaten Charakter; etc.

Nach dem Urteil des BFH ist ferner bedeutsam, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen einge-

laden werden, oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Diese

Unterscheidung ist vorzunehmen, da Personen, die zusammen arbeiten, auch oftmals pri-

vaten Kontakt untereinander pflegen. Wird jetzt die Einladung z.B. an alle Mitarbeiter einer

Kanzlei, oder an alle Mitarbeiter einer Abteilung, oder an alle Mitarbeiter, die die gleiche

Funktion im Betrieb haben, ausgesprochen, so deutet viel darauf hin, dass die Aufwendun-

gen für diese Gäste beruflich veranlasst sind.

Steuer-Luchs

TIPP:

Sind zu einer Veranstaltung, sowohl private als auch berufliche Gäste eingeladen und sind

folglich die Aufwendungen für diese Feier gemischt veranlasst, dann teilen Sie die

Gesamtkosten auf die Gäste auf und machen Sie die Kosten für die beruflichen Gäste als

Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend.